Amends: Berichtigung (AS 2025 366),

AS 2026 69

Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
Beschluss Nr. 1/2025
des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens sowie des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses

Präambel

Übersetzung

Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (im Folgenden «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 51 Absatz 2 gewährleistet der Gemischte Landverkehrsausschuss (im Folgenden «der Gemischte Ausschuss») die Durchführung und Anwendung des Abkommens und der darin enthaltenen Bestimmungen und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.

(2) Nach Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin – soweit nötig und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

(3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 20192 hat der Gemischte Ausschuss einerseits den Anhang 1 des Abkommens geändert, um wesentliche Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/7973 und der Richtlinie (EU) 2016/7984 darin aufzunehmen, und andererseits Übergangsbestimmungen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union angenommen. Die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 enthaltenen Übergangsbestimmungen waren ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar. Mit dem Beschluss Nr. 2/20205 hat der Gemischte Ausschuss die Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 2/20216 hat der Gemischte Ausschuss die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 1/20227 hat der Gemischte Ausschuss die Frist erneut bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 1/20238 hat der Gemischte Ausschuss die Frist erneut bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 1/20249 hat der Gemischte Ausschuss die Frist erneut bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

(4) Zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union muss die Gültigkeit der in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 enthaltenen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.

(5) Mit dem Beschluss Nr. 2/2021 vom 17. Dezember 2021 wurde der Zeitpunkt, zu dem bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz, die mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein könnten, im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Beibehaltung überprüft werden sollten, auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Mit dem Beschluss Nr. 1/2022 wurde dieser Zeitpunkt auf den 31. Dezember 2023 verlegt. Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 wurde dieser Zeitpunkt auf den 31. Dezember 2024 verlegt. Mit dem Beschluss Nr. 1/2024 wurde dieser Zeitpunkt auf den 31. Dezember 2025 verlegt. Angesichts des derzeitigen Stands dieser Arbeiten sollte dieses Datum für die nationalen Vorschriften, die noch nicht überarbeitet wurden, auf den 31. Dezember 2027 festgesetzt werden.

(6) Seit dieser letzten Änderung hat die Europäische Union neue Rechtsvorschriften in den Bereichen, die unter das Abkommen fallen, verabschiedet. Aus diesem Grund sollte der Anhang 1 des Abkommens geändert werden, um diese neuen einschlägigen Bestimmungen darin aufzunehmen,

beschliesst:

Art. 1

Anhang 1 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses vom 13. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

Artikel 6 Absatz 3 wird mit dem folgenden Text ersetzt:

«3. Anhang 1 des Abkommens führt die nationalen Vorschriften und Sonderfälle auf, die möglicherweise nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bis zum 31. Dezember 2027 nicht hergestellt, dürfen diese nationalen Vorschriften und Sonderfälle nicht mehr angewandt werden, es sei denn, der Gemeinsame Ausschuss beschliesst etwas anderes.»

Artikel 8 Absatz 2 wird mit dem folgenden Text ersetzt:

«Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2027.»

Art. 3

Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 9. Dezember 2025.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Die Leiterin der Schweizer Delegation,
Christa Hostettler

Für die
Europäische Union:

Der Präsident,
Kristian Schmidt

Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse wird wie folgt geändert:

Abschnitt 3 («Technische Vorschriften») wird wie folgt geändert:

  • (a) Der achtzehnte Spiegelstrich betreffend die Richtlinie (EU) 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 wird mit dem folgenden Text ersetzt:

  • «– Richtlinie (EU) 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13; zuletzt geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024, ABl. L 2025/149, 24.1.2025.»

Abschnitt 4 («Zugangs und Transitrechte im Eisenbahnverkehr») wird wie folgt geändert:

  • (a) Der vierte Spiegelstrich betreffend die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200411 wird gelöscht.

  • (b) Der sechste Spiegelstrich betreffend die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 200712 wird gelöscht.

  • (c) Der achte Spiegelstrich betreffend Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 200813 wird gelöscht.

  • (d) Der vierzehnte Spiegelstrich betreffend die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 201114 wird gelöscht.

  • (e) Betreffend den fünfundzwanzigsten Spiegelstrich zur Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 201415, wird das Datum «31. Dezember 2025», bis zu welchem die folgenden nationalen Vorschriften der Schweiz im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den entsprechenden technischen Spezifikationen der Europäischen Union für die Interoperabilität zu überprüfen sind, für die folgenden Bestimmungen mit «31. Dezember 2027» ersetzt:

    • – CH-TSI LOC&PAS-009 (Version 1.1, Juni 2024),

    • – CH-TSI LOC&PAS-019 (Version 3.0, Juni 2024),

    • – CH-TSI LOC&PAS-020 (Version 3.0, Juni 2024),

    • – CH-TSI LOC&PAS-025 (Version 2.2, Juni 2024),

    • – CH-TSI LOC&PAS-027 (Version 3.0, Juni 2024),

    • – CH-TSI LOC&PAS-031 (Version 3.0, Juni 2024),

    • – CH-TSI LOC&PAS-035 (Version 2.2, Juni 2024),

    • – CH-TSI LOC&PAS-036 (Version 2.2, Juni 2024).

  • (f) Nach dem Spiegelstrich betreffend die Empfehlung (EU) 2019/780 der Kommission vom 16. Mai 201916 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

  • «– Durchführungsverordnung (EU) 2020/572 der Kommission vom 24. April 2020 über die zu befolgende Berichterstattungsstruktur für Berichte über die Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -störungen, ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 10).»

  • (g) Der vierundvierzigste Spiegelstrich betreffend die Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission vom 27. März 202017 wird gelöscht.

  • (h) Betreffend den achtundvierzigsten Spiegelstrich zur Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 202318, wird das Datum «31. Dezember 2025», bis zu welchem die folgenden nationalen Vorschriften der Schweiz im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den entsprechenden technischen Spezifikationen der Europäischen Union für die Interoperabilität zu überprüfen sind, für die nachstehenden Bestimmungen mit «31. Dezember 2027» ersetzt und für CH‑TSI CCS‑006 wird das Datum vom «November 2024» korrigiert und ersetzt durch «Juni 2024»:

    • – CH-TSI CCS-006 (Version 3.0, Juni 2024),

    • – CH-TSI CCS-019 (Version 3.1, Juni 2024),

    • – CH-TSI CCS-026 (Version 2.2, Juni 2024),

    • – CH-TSI CCS-032 (Version 2.2, Juni 2024),

    • – CH-TSI CCS-033 (Version 2.1, Juni 2024),

    • – CH-TSI CCS-038 (Version 1.2, Juni 2024),

    • – CH-CSM-RA-001 (Version 2.1, Juni 2024).