BBl 1990 II 961

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 25. April 1990

#ST# 90.030

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

vom 25. April 1990

Sehr geehrte Herren Präsidenten, Sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, das folgende Postulat abzuschreiben: 1984 P 84.434 Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen (S 6.6.84, Hänsenberger) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. April 1990 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser

1990-211 37 Bundesblatt. 142.Jahrgang. Bd. II 961

Übersicht Mit der Annahme von Artikel 64'" der Bundesverfassung erteilten Volk und Stände am 2. Dezember 1984 Bund und Kantonen den Auftrag, dafür zu sorgen, dass Opfer schwerer Straftaten eine wirksame Hilfe erhalten. Mit dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten wird diesem Auftrag entsprochen. Die Opferhilfe baut auf drei Pfeilern auf:

1 Beratung und Unterstützung der Opfer (2. Abschnitt):

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass den Opfern private oder öffentliche Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Diese Beratungsstellen sollen dem Opfer - nötigenfalls unter Beizug von Dritten - die erforderliche medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten und über die Opferhilfe informieren. Sie müssen einerseits eine Soforthilfe rund um die Uhr gewährleisten und anderseits auch längerfristige Hilfe anbieten. Der Bund beteiligt sich mit Finanzhilfen am Aufbau der Opferhilfe und an der Fachausbildung der Mitarbeiter.

2 Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren

(3. Abschnitt): Der Entwurf enthält verschiedene wichtige Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit des Opfers, darunter

  • ein Verbot, die Identität des Opfers zu veröffentlichen,

  • den Grundsatz, dass Begegnungen des Opfers mit dem Täter so weit als möglich zu vermeiden sind,

  • einen Anspruch der Opfer von Sexualstraftaten, im polizeilichen Ermittlungsverfahren von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden sowie

  • ein Recht, sich bei Einvernahmen begleiten zu lassen und die Aussage zu Fragen, welche die Intimsphäre betreffen, zu verweigern. Der Entwurf gewährleistet weiter eine bessere Information des Opfers über seine Rechte und über den Ablauf des Verfahrens. Indem er ihm gewisse Mitwirkungs- und Anfechtungsrechte im Strafverfahren zugesteht, verbessert er die Aussichten des Opfers, seine Zivilforderungen im Rahmen des Strafprozesses durchsetzen zu können. Die von den Strafgerichten häufig benutzte Möglichkeit, Opfer mit ihren zivilrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen, wird eingeschränkt.

3 Entschädigung und Genugtuung (4. Abschnitt):

Als Drittes sieht der Entwurf vor, dass der Staat Opfer entschädigt, die keine oder keine genügende Entschädigung von Dritten (Täter, Sozial- oder Privatversicherung) erhalten können. Die Entschädigung bemisst sich nach der Höhe des Schadens und dem Einkommen des Opfers; ein Entschädigungsanspruch besteht überdies nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen (von zurzeit 41100 Fr. für Alleinstehende und 61650 Fr. für Ehepaare). Um mögliche Härten dieses Systems zu

mildern, erlaubt das Gesetz daneben unter bestimmten Voraussetzungen die Ausrichtung einer Genugtuung, die nicht vom Einkommen des Opfers abhängig ist. In einem Anhang enthält der Entwurf die erforderlichen Anpassungen des Bundesstrafprozesses und des Militärstrafprozesses an das Opferhilfegesetz sowie zwei Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Wiedergutmachung als ein Ziel des Strafvollzugs und Verwendung der Bussen für die Opferentschädigung). Der Bundesrat beantragt schliesslich die Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Dies hat eine Besserstellung jener Schweizer zur Folge, die in einem Vertragsstaat Opfer eines Gewaltverbrechens werden.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Situation der Opfer von Straftaten III Allgemein Opfer von Straftaten haben zahlreiche und vielfältige Probleme. Zunächst hat ein Opfer Hilfe nötig gegen die unmittelbaren Folgen der Straftat: Geld für den vorläufigen Lebensunterhalt, Unterkunft, jemanden, der sich um die Kinder kümmert usw. An die Soforthilfe anschliessen muss sich unter Umständen eine langfristige Hilfe, die verhindern soll, dass das Opfer als direkte oder indirekte Folge der Straftat den Halt verliert oder in die Isolation gerät. Änderungen sind auch in den Bereichen des Strafprozess- und des Strafrechts nötig. Das Opfer soll im System der Strafjustiz, das heute allzu einseitig auf den Täter ausgerichtet ist, eine stärkere Stellung erhalten; seine Probleme, Bedürfnisse und Interessen sollen mehr beachtet werden. Zu diesem Zweck soll das Strafverfahren so gestaltet werden, dass es beim Opfer nicht zusätzlich zu dem bereits durch die Tat ausgelösten Trauma neue Probleme schafft (sog. sekundäre Viktimisierung). Auch soll das Verfahren die Bedürfnisse des Opfers zur Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen besser befriedigen, indem es ihm in einem weitergehenden Mass als bisher erlaubt, seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend zu machen. Auf der anderen Seite soll der Täter stärker zur Wiedergutmachung angehalten werden. Dies kann geschehen, indem man die Optik des Strafrechts leicht verschiebt. Um sein Ziel, nämlich die Einhaltung der Rechtsordnung zu verwirklichen, soll das Strafrecht nicht nur Sanktionen für Rechtsbrecher vorsehen. Vielmehr soll es auch eine wirksame Wiedergutmachung des Unrechts fördern, das das Opfer erlitten hat, weil die Wiederherstellung der Rechtsordnung unvollständig bleibt, solange die Ansprüche des Opfers nicht befriedigt sind. Zudem soll das Strafrecht dem sozialen Zwist, der durch die Straftat entstanden ist, ein Ende bereiten, indem es Täter und Opfer ermutigt, sich zu versöhnen. Schliesslich soll dem Opfer ermöglicht werden, vollen Ersatz für den erlittenen Schaden zu erhalten. Einerseits soll ihm also geholfen werden, seine Ansprüche gegen den Täter (auf Schadenersatz und Genugtuung) oder gegen eine Sozial- oder Privatversicherung geltend zu machen, sei dies nun in Verhandlungen oder auf dem Rechtsweg. Andererseits soll der Staat das Opfer mindestens vorläufig

entschädigen, wenn der Täter aus irgendeinem Grund nicht dazu imstande ist und wenn keine andere Person oder Institution hierfür in Frage kommt. Die staatliche Entschädigung soll dem Opfer rasch, ohne kompliziertes Verfahren und in ausreichendem Mass zukommen. Aus dem Gesagten lässt sich erkennen, dass die Opferhilfe eine interdisziplinäre Aufgabe ist, welche Sozialarbeiter, Ärzte, Psychologen und Juristen berührt. Das Gesetz kann diese Hilfe nur in grossen Konturen umschreiben; was genau sie bedeutet, werden erst diejenigen bestimmen, die sie konkret durchführen. Die Hilfe wird in der Praxis entwickelt und im Lichte der Erfahrungen

und wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden müssen. Sie ist eine Aufgabe für Behörden wie Private, und sie berührt sowohl den Bund als auch die Kantone und Gemeinden. Sie erfordert Regelungen, die verschiedene traditionelle Bereiche der staatlichen Tätigkeit einbeziehen. Die Massnahmen, die zugunsten der Opfer unternommen werden, müssen sich in ein zusammenhängendes Gesamtkonzept einfügen und sich gegenseitig ergänzen. Im übrigen kann für die Darstellung der Situation des Opfers im geltenden Recht auf die Botschaft vom 6. Juli 1983 zur Volksinitiative «zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen» verwiesen werden ')*).

112 Rechtsvergleich

Seit 1970 wurden von einer wachsenden Zahl von Ländern (besonders von angelsächsischen und skandinavischen Ländern) Anstrengungen unternommen, um den Opfern von Straftaten zu helfen. Diese Anstrengungen werden sowohl von der öffentlichen Hand, wie auch von Privatpersonen erbracht. Es wurden Beratungsstellen und Vereinigungen für Opferhilfe gegründet, das Strafprozessrecht und die polizeiliche Praxis angepasst und Ordnungen über die Entschädigung der Opfer durch den Staat aufgestellt. Das Problem der Hilfe an Opfer von Straftaten wurde auch auf internationaler Ebene untersucht, namentlich durch den Europarat. Im Bereich der allgemeinen Unterstützung der Opfer bestehen in Frankreich, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich recht zahlreiche Einrichtungen der Betreuung (private oder öffentliche sowie mit öffentlichen Mitteln unterstützte Institutionen). Im Bereich des Strafverfahrens sind vor allem die Neuerungen in zwei Nachbarstaaten zu erwähnen. In der Bundesrepublik Deutschland wurde namentlich ein Verbot eingeführt, dem als Zeugen geladenen Opfer Fragen aus seinem persönlichen Lebensbereich zu stellen, sofern sich dies nicht als unerlässlich erweist, weiter die Möglichkeit, das Opfer ohne Beisein des Beschuldigten als Zeugen anzuhören, wenn bei Anwesenheit des Beschuldigten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit des Opfers besteht. Weiter kann das Opfer einen Anwalt beiziehen oder sich (mit Zustimmung des Leiters der Einvernahme) von einer Person seines Vertrauens begleiten lassen, wenn es als Zeuge auftritt. Überdies kann zur Wahrung berechtigter Interessen des Opfers die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Frankreich führte namentlich ein vereinfachtes Verfahren zur Geltendmachung von geringfügigen Schadenersatzansprüchen ein, ferner die erleichterte Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen des Opfers, indem der Untersuchungsrichter den Beschuldigten zur Hinterlegung einer Kaution anhalten und diese dem Opfer als Vorschuss zur Verfügung stellen kann, das Recht des Opfers, bei Verfahren wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen sowie ein nichtrichterliches Sühneverfahren vor dem Staatsanwalt oder den «conciliateurs», das unter Anwendung des Opportunitätsprinzips das Straf-

*' Die Anmerkungen befinden sich am Schluss der Botschaft.

verfahren ohne richterliches Urteil beenden kann und das den Ausgleich zwischen Täter und Opfer begünstigen und die Entschädigung des letztern sicherstellen soll. In bezug auf die Entschädigung von Opfern durch den Staat haben verschiedene Staaten Regelungen getroffen, so die Bundesrepublik Deutschland (seit 1976), Österreich (seit 1972), Frankreich (seit 1977, parallel dazu besteht seit 1986 eine Regelung für Opfer von Terrorakten) und das Vereinigte Königreich (seit 1964). Ausserdem besteht für diesen Bereich ein Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, das im Rahmen des Europarates ausgearbeitet und bis heute von Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Schweden ratifiziert worden ist. Es ist am I.Februar 1988 in Kraft getreten. Für eine ausführlichere Darstellung der Situation in anderen Staaten kann auf den Schlussbericht der Studienkommission verwiesen werden, die den Vorentwurf für das vorliegende Bundesgesetz ausgearbeitet hat.2' In der Schweiz fehlen besondere Regelungen über die Opferhilfe noch weitgehend. Eine Ausnahme bildet die Stadt Solothurn, die in einem Opferhilfereglement 3 ) die Übernahme der Kosten für juristische, ärztliche und psychotherapeutische Hilfe sowie die Finanzierung von Selbstverteidigungskursen für Frauen vorsieht. Daneben haben verschiedene Kantone die Stellung des Opfers im Strafprozess verbessert4) oder prüfen entsprechende Massnahmen5'.

12 Verfassungsauftrag 121 Einleitung Am 2. Dezember 1984 haben das Volk - mit einer grossen Mehrheit - und alle Stände den neuen Artikel 64ter der Bundesverfassung (BV) angenommen, der wie folgt lautet: Der Bund und die Kantone sorgen dafür, dass die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe erhalten. Dazu gehört eine angemessene Entschädigung, wenn die Opfer infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Diese Verfassungsbestimmung sieht die Errichtung eines weitreichenden Systems der Hilfe zugunsten von Personen vor, die Opfer von Straftaten waren, welche schwerste Beeinträchtigungen der Persönlichkeit zur Folge haben, also von Straftaten, die eine Gefährdung von Leib und Leben einschliessen. Von Artikel 64ter nicht erfasst sind die Opfer anderer Straftaten. Der Bund kann solchen anderen Opfern nur im Rahmen seiner übrigen Kompetenzen helfen (beispielsweise im Bereiche des Strafrechts gestützt auf Art.64bis Absatz l B V). Die Hilfe darf sich nicht auf eine Entschädigung beschränken, im Gegenteil: Artikel 64ter setzt die anderen Aspekte der Opferhilfe, insbesondere die Beratung, an die erste Stelle. Die finanzielle Hilfe wird auf Personen beschränkt, die «in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten». Die Errichtung eines Systems für die Hilfe ist eine Aufgabe, die Bund und Kantone gemeinsam erfüllen müssen. Mit der Annahme des neuen Verfassungsartikels haben Volk und Stände dem Bund eine neue Gesetzgebungskompetenz zugewiesen. Diese Kompetenz be-

rührt Rechtsetzungsbereiche, von denen einige bereits in die Kompetenz des Bundes fallen (Strafrecht, Privatrecht, Sozialversicherungen), andere aber im wesentlichen den Kantonen vorbehalten sind (Strafprozess, öffentliche Fürsorge). Während die neue Bundeskompetenz im ersten Fall keine besonderen Rechtsprobleme aufwirft, erweist sich die die Abgrenzung zu den kantonalen Kompetenzen im Bereich des Strafprozesses und der Fürsorge als schwieriger.

122 Beratung Artikel 64ter BV ermächtigt den Bund, den Kantonen die Errichtung von Beratungsstellen für «Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben» vorzuschreiben und die Aufgabe dieser Institutionen zu umschreiben; damit kann er auf die kantonalen Kompetenzen im Bereiche der Fürsorge Einfluss nehmen. In der Botschaft zum Verfassungsartikel 6> ging der Bundesrat davon aus, dass die moralische Hilfe grundsätzlich Sache der Kantone ist und sich der Bund darauf beschränken kann, einige Grundsätze aufzustellen sowie die Kantone (z. B. mittels Subventionen 7> zu den notwendigen Massnahmen zu veranlassen. Der Bund soll den Spielraum der Kantone nicht zu sehr einengen, insbesondere was die Organisation anbelangt, da er hier letztlich im Gebiet der öffentlichen Fürsorge tätig wird. Diese bleibt im Grundsatz eine kantonale Aufgabe. Die Kantone müssen im besonderen genügend frei sein, die verschiedenen Bereiche und Formen ihrer sozialen Hilfe aufeinander abzustimmen.

123 Strafverfahren Artikel 64ler BV erlaubt dem Bund weiter, die Kantone zu verpflichten, in ihren Strafprozessordnungen die Stellung des Opfers zu verbessern. Wohl ist nach Artikel 64bis Absatz 3 BV die Gerichtsorganisation und das Prozessrecht im Bereich des Strafrechts Sache der Kantone. Der Erlass strafprozessrechtlicher Bestimmungen durch den Bund wurde aber seit jeher als zulässig erachtet, wenn dies für die Durchsetzung des materiellen Bundesstrafrechtes erforderlich war. Im vorliegenden Fall lässt sich die Notwendigkeit solcher Regelungen kaum bestreiten. So muss angenommen werden, dass bei einer grossen Zahl von Opfern, vor allem von Straftaten sexuellen Charakters, wegen der schwachen Stellung im Verfahren die Bereitschaft oft nicht vorhanden ist, Strafanzeige zu erstatten. Dadurch wird aber die Anwendung des materiellen Strafrechts in diesem Bereich ernsthaft beeinträchtigt. Zudem verschiebt hier Artikel 64ter BV die bisherige Kompetenzverteilung. So beauftragt die neue Verfassungsbestimmung den Bund und die Kantone, ein System der Hilfe zugunsten der Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben zu errichten, das neben Entschädigung und Unterstützung auch Hilfe im Rahmen des Strafverfahrens umfassen soll. Dies bestätigen die Vorarbeiten zu Artikel 64ter BV. Die neue Verfassungsbestimmung verschafft damit dem Bund eine zusätzliche Kompetenz im Bereich des Strafprozessrechtes, welche über die bisher aus Artikel 64 bis BV abgeleitete hinausgeht. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass sich der Bund in diesem Bereich Zurückhaltung auferlegen muss, um die kantonalen Kompetenzen auf dem Gebiet der

Gerichtsorganisation und des Strafprozessrechtes nicht unnötig einzuschränken. Allerdings erscheint es unerlässlich, dass der Bund eine gewisse Anzahl von Mindestregelungen trifft, um die Stellung des Opfers im Strafprozess in der ganzen Schweiz zu verbessern.

124 Entschädigung

Schliesslich kann der Bund im Rahmen von Artikel 64ler BV Bestimmungen erlassen über die Entschädigung der Opfer durch den Staat. In der vorerwähnten Botschaft8' hat der Bundesrat nur eine sich auf die Grundsätze beschränkende Bundesgesetzgebung ins Auge gefasst. Indessen könnte der Bund hier auch eine umfassende Regelung treffen. Weiter kann der Bund die Ausrichtung einer Geldleistung im Sinne einer Genugtuung vorsehen. Diese Leistung ist ebenfalls eine Hilfe im Sinne von Artikel 64ter BV. Sie soll aber nicht den materiellen Schaden decken und fällt damit nicht unter den Begriff der Entschädigung nach Artikel 64ter BV, der für Personen vorgesehen ist, die infolge einer Straftat in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Sie kann daher grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Empfängers ausgerichtet werden.

13 Vorarbeiten 131 Vorentwurf

Durch Verfügung vom 14. Mai 1985 hat Frau Elisabeth Kopp, damals Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes, eine Studienkommission mit elf Mitgliedern eingesetzt. Sie hat diese beauftragt, ihr einen Vorentwurf zu einem Ausführungsgesetz zu Artikel 64ter BV und den entsprechenden Begleitbericht vorzulegen 9>. Die Kommission hat ihren Bericht am 23. Dezember 1986 vorgelegt. Ihr Vorentwurf eines Bundesgesetzes vom 12. August 1986 ging von drei Pfeilern aus, welche das Gesamtkonzept der Opferhilfe tragen sollten. a. Beratung Mit dem ersten Pfeiler sollte die Beratung und Unterstützung der Opfer sichergestellt werden. Der Vorentwurf beauftragte die Kantone, Beratungsstellen zu errichten. Diese sollten den Opfern - selbst oder unter Beizug von Dritten - insbesondere medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten. Diese Hilfe sollte wenn nötig unmittelbar nach der Straftat einsetzen und sich je nach den Bedürfnissen auch über längere Zeit erstrecken. Zudem sollte dem Opfer geholfen werden, seine Zivilansprüche durchzusetzen. b. Besserstellung des Opfers im Strafverfahren und im Strafrecht Der zweite Pfeiler sah eine Reihe von Massnahmen im Bereich des Straf- und Zivilprozessrechts und des Strafrechts vor. Diese Massnahmen zielten darauf ab, die Rechte des Opfers im Straf- und Zivilprozess zu verstärken und besser zu schützen. Zu den wichtigsten gehörte die Pflicht der Behörden zur Wahrung der

Anonymität des Opfers. Ferner sollten sie wenn immer möglich einen direkten Kontakt des Opfers mit dem Täter vermeiden. Das Opfer sollte sich durch einen Anwalt oder eine Beratungsstelle verbeiständen lassen können, wenn es als Zeuge oder als Auskunftsperson befragt wird. Es sollte zudem stärkeren Einfluss auf den Gang des Strafverfahrens nehmen können. Schliesslich sollte es schneller und leichter einen Gerichtsentscheid über seine zivilen Ansprüche erwirken können. Im Strafgesetzbuch (und den entsprechenden Bestimmungen im Militärstrafgesetz) wurden zusätzlich folgende Verbesserungen vorgesehen: Der Richter sollte dem Geschädigten in vermehrtem Masse die vom Täter bezahlte Busse oder die bei diesem erhobenen Vermögenswerte zusprechen; die zuständige Behörde sollte dem Verurteilten bzw. dem Entlassenen die Weisung erteilen, den Schaden zu decken, wenn er zu einer bedingten Strafe verurteilt oder bedingt entlassen wird; sie sollte auch auf die Strafverfolgung, die Überweisung an das Gericht oder die Bestrafung verzichten können, wenn der Täter das von ihm verursachte Unrecht wiedergutmacht. c. Entschädigung durch den Staat Im dritten Pfeiler sah der Vorentwurf eine umfassende Ordnung für die subsidiäre Entschädigung des Opfers durch die Kantone für den erlittenen materiellen Schaden sowie eine Genugtuung für den immateriellen Schaden vor. Die Kommission schlug auch vor, dass die Schweiz das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziere.

132 Vernehmlassungsverfahren Mit Schreiben vom 3I.Juli 1987 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement 93 Behörden, Kantone, Organisationen und andere Institutionen eingeladen, zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes sowie zum vorerwähnten Europäischen Übereinkommen Stellung zu nehmen. Es gingen 74 Antworten ein. Keiner der Vernehmlasser hat die Notwendigkeit einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber grundsätzlich bestritten. Allfällige Kritik richtete sich gegen Form und Inhalt der vorgeschlagenen Regelungen. In ihrer Mehrheit lauteten die Stellungnahmen eher befürwortend, teilweise nachdrücklich befürwortend. Die Kantone haben in ihrer Mehrheit zustimmend reagiert, auch wenn sieben ablehnende Stellungnahmen zu verzeichnen waren (NW, GL, GR, TG, VD, GÈ, JU). In den befürwortenden Stellungnahmen wurde die Qualität der Arbeit hervorgehoben, welche die Studienkommission geleistet hat. Begrüsst wurde ferner der allgemeine Aufbau des Vorentwurfs und die Gruppierung um drei Hauptregelungsbereiche. Die Kritik richtete sich vor allem gegen die Bestimmungen in den Bereichen des Strafverfahrens und des materiellen Strafrechts. Ferner wurde eingewendet, der Vorentwurf sei perfektionistisch und trage den bestehenden Infrastrukturen zu wenig Rechnung. Bemängelt wurde auch die vorgesehene Lastenteilung, da sie den Bund zu sehr begünstige. Sechs offiziell zur Stellungnahme eingeladene politische Parteien haben sich geäussert. Drei (SPS, SVP, LdU) befürworten den Vorentwurf deutlich, eine

(CVF) zeigte sich eher befürwortend, die zwei weiteren (FDP, LPS) zeigten sich sehr zurückhaltend. In den befürwortenden Stellungnahmen lassen sich im wesentlichen die folgenden Elemente hervorheben: Es wurde begrüsst, dass sich der Vorentwurf nicht auf finanzielle Unterstützung der Opfer beschränkt und darauf hingewiesen, dass die Prioritäten zwischen den verschiedenen Arten der Hilfe richtig gesetzt worden seien. Ferner wurde bemerkt, dass die Beratung, auf die sich das Opfer stützen können soll, sowie die Unterstützung, die ihm während des Prozesses gewährt werden soll, unverzichtbare Bestandteile seien, ohne die der Vorentwurf seine Bedeutung verlieren würde. Begrüsst wird auch der Mut der Kommission, im Bereiche des Verfahrens neue Wege zu gehen. Die geäusserte Kritik ging namentlich dahin, dass der Verfassungsauftrag zu weit ausgelegt worden sei, dass die Bestimmungen zum Strafverfahren verfassungsrechtlich fragwürdig seien, dass der Text eine bürokratische Tendenz aufweise und dass den Kantonen mehr Kompetenzen zu belassen seien. Hervorzuheben ist, dass die CVP, obwohl im Grundsatz befürwortend, darauf hingewiesen hat, dass der Vorentwurf im Bereiche des Strafverfahrens zu weit gehe und materiell nicht zu befriedigen vermöge. Die CVP pflichtete jedoch inhaltlich den Anliegen bei, welche die Kommission zu ihren Vorschlägen geführt haben. Von den fünf Wirtschaftsverbänden, die geantwortet haben, haben sich drei klar befürwortend ausgesprochen (Vorort, Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände, Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer), einer eher ablehnend (Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen) und einer hat sich vollständig ablehnend gezeigt (Gewerbeverband). In den befürwortenden Stellungnahmen wurde vor allem hervorgehoben, dass der Vorentwurf klar aufgebaut sei und dass das vorgeschlagene Konzept als Ganzes verwirklicht werden sollte. In den ablehnenden Stellungnahmen wurde geltend gemacht, dass der Vorentwurf zu sehr in das kantonale Verfahrensrecht eingreife, dass er an zu weitgehendem Idealismus leide, dass den Kantonen mehr Entscheidungsspielraum zu belassen sei und dass die Regelung über die Genugtuung den Rahmen von Artikel 64ter BV sprenge. Die Frauenorganisationen haben sich (mit Ausnahme des Bundes Schweizerischer Frauenorganisationen) stark befürwortend ausgesprochen.

Fünf Organisationen der Opferhilfe haben sich nachdrücklich zugunsten des Vorentwurfs ausgesprochen. Eine sechste hat keine allgemeine Beurteilung abgegeben. Mit zwei Ausnahmen (Kriminalistische Gesellschaft, Interkantonaler Verband für Personalvorsorge) haben sich die übrigen Stellungnahmen, soweit sie eine allgemeine Beurteilung enthalten, mehr oder weniger befürwortend ausgesprochen. Der Kritik gegenüber dem Vorentwurf wurde Rechnung getragen, indem den Kantonen im Bereich der Opferbetreuung ein grösserer Gestaltungsspielraum belassen wurde, der Umfang der strafprozessualen Bestimmungen verringert wurde und den Behörden bei der Anwendung der Bestimmungen über die Entschädigung der Opfer grössere Freiheit eingeräumt wurde. Weiter wurden die vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuches grösstenteils in die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches verwiesen. Der Umfang des Gesetzes wurde von 26 auf 18 Artikel verringert.

2 Besonderer Teil 21 Gesetzesentwurf 211 Die Hauptpfeiler der Opferhilfepolitik Der Gesetzesentwurf stellt nur eine Mindestregelung dar, die noch durch weitere Massnahmen sowohl seitens des Bundes (z. B. im Rahmen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches) wie der Kantone ergänzt werden soll. Wie der Vorentwurf der Studienkommission besteht der Gesetzesentwurf aus drei Hauptpfeilern: Die Unterstützung der Opfer, die Wahrung und der Ausbau der Rechte des Opfers im Strafverfahren sowie die Entschädigung des Opfers für den erlittenen Schaden.

211.1 Beratung

Die sachgerechte Betreuung aller Opfer, die Hilfe benötigen, ist das erste und wichtigste Ziel der Opferhilfe. Bei Verbrechen soll nicht mehr nur der Täter im Zentrum stehen, sondern ebensosehr das Opfer. Die Problemkreise des Täters und des Opfers überschneiden sich zwar in vielfältiger Weise; deshalb muss sich ein Opferhilfegesetz auch mit dem Strafrecht und dem Strafprozess befassen, aber daneben gibt es auch eine Reihe von Problemen, die spezifisch das Opfer betreffen und die bisher nicht systematisch erfasst wurden. Die Opfer von Verbrechen oder ihr Umkreis erleiden in erster Linie persönliche Schäden. Oft ergeben sich zusätzlich Schwierigkeiten in den Beziehungen zu den Mitmenschen und im Verkehr mit Behörden. Diese Probleme und damit die Bedürfnisse der Opfer sind sehr vielschichtig. Laut den Ergebnissen der Opferbefragungen bestehen im besonderen folgende Bedürfnisse:

  • Information über Rechte und Möglichkeiten des Opfers im Strafverfahren, über den Verfahrensablauf und über die verschiedenen Wege, Hilfe zu erhalten;

  • Soforthilfe («Pannenhilfe») in Form eines Angebotes von finanziellen Vorschüssen, von Notunterkünften oder der Betreuung von Angehörigen (Kindern);

  • Vermitteln von Transportmöglichkeiten (Fahrdienst, Taxis), Hauspflege, medizinischer und psychologischer Hilfe, Seelsorge, notwendigsten Reparaturen (Schlösser, Fenster usw.);

  • gute psychologische Unterstützung, etwa seitens der Polizei, besonders bei Straftaten gegen die körperliche Integrität, bei welchen sich das Opfer oft als marginalen Sonderfall erlebt;

  • teilnehmendes Anhören von Opfer und Angehörigen;

  • Bestellen eines Rechtsbeistandes und umfassende juristische Beratung (Entscheidungshilfe bezüglich Anzeige oder Strafantrag, Versicherungsfragen, Vertretung vor Gericht, Rechtsfragen, die sich dem Opfer im Zusammenhang mit der Gewalthandlung stellen, wie Verlust des Arbeitsplatzes, der Wohnung, Schuldbetreibung/Konkurs, Fragen des Vormundschaftsrechts usw.);

  • langfristige Behandlung zur Überwindung der Verbrechensfolgen;

  • Information über das weitere Schicksal des Täters. Demgemäss weist der Gesetzesentwurf den Kantonen die Aufgabe zu, für eine minimale medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Unterstützung der Opfer und der Personen ihres Umkreises zu sorgen. Er belässt den Kantonen hinsichtlich der Organisation einen sehr grossen Gestaltungsspielraum, indem er sich darauf beschränkt, einige wesentliche Grundsätze zu umschreiben. Hiezu folgende Bemerkungen: Die Bedürfnisse der Opfer sind sehr unterschiedlich. Es sind die verschiedenartigsten Probleme in sehr unterschiedlichen Gebieten zu lösen. Es ist deshalb nicht denkbar, dass eine einzige Stelle oder gar eine Person allein alle diese Betreuungsaufgaben übernehmen könnte. Es braucht vielmehr ein Zusammenwirken mehrerer Stellen und unterschiedlicher Fachkräfte. Es geht einmal darum, jene Personen oder Stellen, die schon heute notwendigerweise mit dem Opfer in Kontakt kommen, für die spezifische Lage des Opfers zu sensibilisieren und ihnen allenfalls einzelne Aufgaben zuzuweisen. Zu ihnen gehören vor allem die Polizei, die Ärzte, das Spitalpersonal und die Untersuchungs- und richterlichen Behörden. Im weiteren sind alle jene privaten und öffentlichen Einrichtungen einzubeziehen, die sich schon heute mit der Opferbetreuung befassen, (die Nottelefone, die Frauenhäuser, die verschiedenen Fürsorgestellen usw.). Die verschiedenen Betreuungsaufgaben müssen koordiniert werden, um Lücken oder Überschneidungen zu vermeiden. Auch muss die Fachkompetenz in den zum Teil schwierigen Aufgaben sichergestellt sein. Weiter muss die Opferbetreuung professionell geführt und von Personen ausgeübt werden, die für diese Tätigkeit ausreichend ausgebildet sind. Sie soll unbürokratisch und bürgernah sein. Die entsprechenden Einrichtungen sollen in ihrer Arbeit unabhängig sein. Die Aufgabe der Opferbetreuung soll weder richterlichen Behörden, noch polizeilichen Stellen noch jenen Behörden übertragen werden, die über die Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen entscheiden. Schliesslich ist auch eine Zusammenarbeit zwischen den Kantonen wünschbar. Die Studienkommission, die den Vorentwurf ausgearbeitet hat, hat ein mögliches Organisationskonzept entworfen, auf das wir hier verweisen möchten 10l

211.2 Strafverfahren

Die Besserstellung des Opfers im Strafverfahren ist ein zentraler Pfeiler jeder Opferhilfe und derjenige Teil des Gesetzesentwurfes, der - zusammen mit der Opferberatung - die grossie praktische Tragweite erhalten dürfte. Während voraussichtlich nur ein kleiner Teil der Opfer die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllen wird, kommt die prozessuale Besserstellung dem Grossteil der Opfer im Sinne dieses Gesetzes zu. Es ist heute anerkannt und durch verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen belegt"), dass die relativ schwache Stellung des Opfers im Strafverfahren - sowohl hinsichtlich der Möglichkeit, seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen als auch der Möglichkeit, sich gegen Schuldzuweisungen zur Wehr zu setzen - dazu beiträgt, dass Opfer in zahlreichen Fällen auf eine Anzeige verzichten. Insbesondere im Bereich der Delikte gegen die sexuelle Integrität ist die Befürchtung, dass die Be-

lastungen des Strafverfahrens für das Opfer eine zweite, gegenüber der Belastung durch die Straftat selbst kaum geringere psychische Verletzung mit sich bringen könne (sog. sekundäre Viktimisierung), weit verbreitet12'. Sie dürfte zu einem erheblichen Teil für die grosse Dunkelziffer bei diesen Delikten verantwortlich sein13'. Es ist daher ein zentrales Anliegen des Opferhilfegesetzes, mit geeigneten Mindestbestimmungen die Position des Opfers in gewissen zentralen Punkten zu stärken und auf diese Weise zum Abbau der Ängste der Opfer vor einer Anzeige und vor dem Einbezug in die Strafuntersuchung beizutragen und damit auch einen Beitrag zur besseren Verwirklichung des materiellen Strafrechts in diesen Bereichen zu leisten. Die Stärkung der Position des Opfers ist aber nicht nur aus der Sicht der Verwirklichung des materiellen Rechts wichtig: Sie ist zudem und in erster Linie ein zentrales Gebot der Achtung der Menschenwürde und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Opfers. Weiteres wichtiges Ziel ist die stärkere Berücksichtigung der materiellen Anliegen der Opfer im Strafverfahren. Insbesondere soll die routinemässige Verweisung der Schadenersatzforderungen des Opfers auf den Zivilweg eingeschränkt werden. Der Bundesgesetzgeber hat sich bei Eingriffen im Bereich des Strafprozessrechts jedoch eine grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Er darf die kantonale Verfahrenshoheit nur so weit einschränken, als dies für die Erfüllung des Verfassungsauftrages zur wirksamen Hilfe für Opfer von Straftaten und zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts unabdingbar ist. Der Entwurf beschränkt sich daher auf einige wenige zentrale Minimalgarantien, denen das Prozessrecht des Bundes und der Kantone in Zukunft wird Rechnung tragen müssen. Der Katalog dieser Garantien wurde dabei gegenüber dem Vorentwurf in verschiedenen Punkten reduziert; insbesondere wurde darauf verzichtet, dem Opfer generell die gleichen prozessualen Rechte wie dem Angeklagten zuzuerkennen. In zwei Punkten wurde die Stellung des Opfers jedoch verstärkt: Einmal wurde für das polizeiliche Ermittlungsverfahren ein Anspruch der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität aufgenommen, von Personen des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 6 Abs. 3). Weiter wurde ein Recht des

Opfers aufgenommen, als Zeuge oder Auskunftsperson Aussagen zu verweigern, die seine Intimsphäre betreffen (Art. 7 Abs. 2). Die prozessualen Mindestgarantien umfassen daneben vor allem die folgenden Punkte:

  • den Schutz der Persönlichkeit des Opfers durch weitestmögliche Wahrung seiner Anonymität und durch Verzicht auf eine direkte Konfrontation zwischen Opfer und Täter, wenn immer dies möglich ist, ohne dass überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder des Angeschuldigten beeinträchtigt werden (Art. 5 Abs. 2 und 3);

  • das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Befragung als Zeuge oder Auskunftsperson (Art.7 Abs. 1);

  • das Recht, den Entscheid eines Gerichts zu verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird sowie das Recht, den Gerichtsentscheid unter gewissen Voraussetzungen anzufechten (Art. 8 Abs. l Bst. b und c);

  • den Anspruch auf Behandlung der Zivilansprüche durch das Strafgericht, mit gewissen Einschränkungen (Art. 9).

Einzelne Bestimmungen können ihrem Inhalt nach unmittelbar angewendet werden, ohne dass Anpassungen des kantonalen oder eidgenössischen Strafprozessrechts unabdingbar wären (so insbesondere Art. 5 Abs. 3, Art. 6, 7 sowie einzelne Aspekte der Art. 8 und 9). Bei anderen Bestimmungen jedoch sind in verschiedenen Punkten Anpassungen der Prozessordnungen erforderlich oder doch zumindest angezeigt; die prozessualen Bestimmungen enthalten in diesen Punkten mithin faktisch Gesetzgebungsaufträge, die allerdings je nach dem Stand der einzelnen Verfahrensordnungen von sehr unterschiedlicher Tragweite sein werden. Soweit die Prozessordnungen des Bundes betroffen sind, so wurden die Vorschläge für die erforderlichen Anpassungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (im folgenden Bundesstrafprozess, BStP) und des Militärstrafprozesses (MStP) an die Artikel 8 und 9 des Opferhilfegesetzes in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen (Anhang, Ziff. 2 und 4). Dabei sollen nicht alle Bestimmungen des Opferhilfegesetzes vollständig in die Verfahrensordnungen des Bundes aufgenommen werden. Bestimmungen, die speziell für Opfer im Sinne des OHG konzipiert sind, nicht auf alle Geschädigten ausgedehnt werden sollen und auch nicht in direktem Widerspruch zu einzelnen Bestimmungen des Bundesstrafprozesses oder des Militärstrafprozesses stehen (so z. B. das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Einvernahme als Zeuge oder als Auskunftsperson oder das Recht auf Verweigerung von Aussagen zu Fragen, welche die Intimsphäre betreffen) sind direkt anwendbar und müssen nicht übernommen werden; es wird lediglich mit einer Verweisung auf sie hingewiesen. Im Bereich des kantonalen Strafprozessrechts wird es Sache der Kantone sein, zu entscheiden, inwieweit das kantonale Recht den Anforderungen des Opferhilfegesetzes bereits entspricht und inwieweit noch Anpassungen und Ausführungsregelungen erforderlich sind. Der Bundesrat wird den Zeitbedarf für den Erlass des kantonalen Vollzugsrechts beim Entscheid über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes berücksichtigen. Die prozessualen Bestimmungen gelten grundsätzlich nur für Opfer im Sinne der Opferdefinition von Artikel 2 des Gesetzes. Es bleibt den Kantonen aber

unbenommen, den Geltungsbereich auf weitere Kategorien von Opfern auszudehnen. Der Entwurf für die Anpassung des Bundesstrafprozesses und des Militärstrafprozesses folgt weitgehend diesem zweiten Weg und gesteht die Rechte von Artikel 11 und 12 grundsätzlich allen Geschädigten zu.

211.3 Strafrecht

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) enthält in den Artikeln 38 Ziffer 3 und 41 Ziffer l Absatz l (der nach Artikel 49 Ziff. 4 auch auf die vorzeitige Löschung von Bussen im Strafregister anwendbar ist) im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der bedingten Entlassung bzw. des bedingten Strafvollzuges sowie in Artikel 60 (Verwendung zugunsten des Geschädigten) opferfreundliche Bestimmungen. Sie haben jedoch in der Praxis, wohl als Folge der relativ schwachen Stellung des Opfers im Strafprozess, keine grosse Bedeutung erlangt.

Im Zusammenhang mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechts wurden oder werden verschiedene Fragen behandelt, die für die Opfer von Straftaten Verbesserungen bringen könnten; so insbesondere:

  • die Erhöhung der Zahl der Antragsdelikte (was dem Opfer die Möglichkeit gibt, bei Wiedergutmachung auf den Strafantrag zu verzichten),

  • der Verzicht auf die Strafverfolgung oder die Bestrafung in leichten Fällen (mangelndes Bestrafungsinteresse, wenn der Täter den Schaden ersetzt hat),

  • Einführung der Wiedergutmachung als Sanktion,

  • Einführung der bedingten Strafen im Bereich der Bussen,

  • Einführung eines Arbeitslohnes für die Strafgefangenen. Änderungen, die zwar im Interesse der Opfer liegen, jedoch mit wichtigen strafrechtspolitischen Grundentscheidungen verbunden sind, können nicht aus dem Zusammenhang der Revision des Allgemeinen Teils StGB herausgelöst werden. Dagegen können zwei Revisionsvorschläge, die eng mit den Anliegen der Opferhilfe verbunden sind, weitgehend unbestritten sind und die Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht präjudizieren, bereits zusammen mit dem Opferhilfegesetz verwirklicht werden. In Artikel 37 Ziffer l Absatz l StGB soll neben den erzieherischen Zielen und der Resozialisierung neu auch die Förderung der Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer als Ziel des Strafvollzuges aufgeführt werden. Weiter soll Artikel 60 StGB, der unter gewissen Voraussetzungen die Verwendung von eingezogenen Gegenständen und anderen Werten sowie von Bussen zugunsten des Geschädigten ermöglicht, wirksamer ausgestaltet werden. Ebenso soll der gleichlautende Artikel 42 a des Militärstrafgesetzes angepasst werden. Die Änderungen im Bereich des materiellen Strafrechts sollen allen Geschädigten zugute kommen. Die Bundeskompetenz stützt sich hier auf die allgemeine Strafrechtskompetenz von Artikel 64 bis BV, die nicht auf Opfer von Gewaltverbrechen im Sinne von Artikel 64 ter beschränkt ist.

211.4 Entschädigung durch den Staat

Das geltende Recht garantiert nach dem jetzigen Stand der Dinge nicht immer eine wirksame, rasche und hinreichende Deckung des Schadens, den die Opfer erleiden. Es kann vorkommen, dass das Opfer den Schaden allein tragen muss, insbesondere wenn der Täter unbekannt oder flüchtig ist, wenn er zahlungsunfähig ist oder, in geringerem Mass, wenn er nicht zurechnungsfähig ist. Im übrigen müssen die Opfer, selbst wenn sie den Täter ins Recht fassen können, vielfältige Schritte unternehmen und oft sehr lange warten, bevor sie auch nur eine teilweise Wiedergutmachung erreichen. Das Opferhilfegesetz soll diese Lücken füllen und den Opfern eine wirksame und hinreichende Wiedergutmachung innert einer vernünftigen Frist sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, können verschiedene Lösungen in Betracht gezogen werden. Man könnte eine besondere obligatorische Versicherung einführen, vergleichbar mit derjenigen des Strassenverkehrsrechtes gegen Schäden, die durch unbekannte oder nicht versicherte Schädiger verursacht werden14' oder man könnte ein allgemeines Obligatorium für die Unfallversicherung einführen.

Eine weitere Möglichkeit wäre eine Änderung der Bedingungen für das Ausrichten von Leistungen durch die bestehenden Sozialversicherungen. Alle diese Systeme haben ein gemeinsames Merkmal : Sie werden durch obligatorische Abgaben finanziert, die nicht fiskalischer Natur sind (Prämien und Beiträge an Versicherungen). Demgegenüber gibt die Kommission einem gezielten Entschädigungsverfahren den Vorzug, das auf das öffentliche Recht abgestützt ist und aus allgemeinen öffentlichen Mitteln finanziert wird. Diese Lösung stand bereits bei der Ausarbeitung der Verfassungsgrundlage im Vordergrund. Sie zeigt am klarsten, dass die Entschädigung durch den Staat die Ausnahme bilden soll und dass sie gegenüber den anderen, dem Opfer bereits zustehenden Entschädigungsmöglichkeiten subsidiär bleiben soll. Das vorgeschlagene Entschädigungssystem sieht vor, dass das Opfer, dessen Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, einen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung hat. Sie wird jeweils entsprechend dem vom Opfer erlittenen materiellen Schaden und seinem Einkommen festgelegt. Es ist vorgesehen, dass die Entschädigung den Schaden bis zu einer bestimmten Höhe des Einkommens, die man als Existenzminimum betrachten kann, vollständig dekken soll. Jenseits dieser Grenze soll sich der Deckungsgrad vermindern. Um die Härten des Systems zu mildern, sieht der Gesetzesentwurf zudem vor, den Opfern eine Geldsumme unter dem Titel der Genugtuung zuzusprechen, wenn die Billigkeit dies gebietet. Da im übrigen sowohl die Entschädigung als auch die Genugtuungsleistung subsidiären Charakter haben, wird der Staat nur in dem Masse leisten, als der Täter bzw. die Sozial- oder Privatversicherungen den vom Opfer erlittenen Schaden nicht wirkungsvoll, rasch und hinreichend entschädigen. Schliesslich belassi das Gesetz der Behörde, welche die Bestimmungen über die Entschädigung anzuwenden hat, einen Gestaltungsspielraum und ermöglicht ihr damit, der Situation des Opfers weitestmöglich Rechnung zu tragen. Die Kantone können neben den Entschädigungen nach diesem Gesetz aufgrund ihrer Sozial- und Fürsorgekompetenzen weitere Leistungen für Opfer vorsehen und sie können die Entschädigungen auch für Opferkategorien vorsehen, die von diesem Gesetz nicht erfasst werden.

212 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

212.1 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 212.11 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Titel und Ingress Artikel 64ter der Bundesverfassung spricht von «Opfern von Straftaten gegen Leib und Leben». Diese Formulierung wird im Gesetzesentwurf nicht wiederaufgenommen, da sie zu Missverständnissen Anlass gibt. Der erste Titel im zweiten Buch des StGB und das siebte Kapitel im zweiten Teil des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) erfassen mit dem Begriff der «strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben» eine klar umschriebene Gruppe von abschliessend aufgezählten Straftaten. Wie der Bundesrat in der Botschaft vom 6. Juli 1983 zur

Volksinitiative «zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen» 15> bereits dargelegt hat, ist der Begriff der «Straftaten gegen Leib und Leben» im Zusammenhang mit der Opferhilfe weiter auszulegen als im Strafrecht; er umfasst hier «alle Handlungen, die einen Angriff auf Leib und Leben bedeuten können (z. B. Raub, Vergewaltigung)». Um nicht den gleichen Begriff für zwei unterschiedliche Sachverhalte zu verwenden, wird daher im neuen Gesetz auf die Formulierung «strafbare Handlungen gegen Leib und Leben» verzichtet und lediglich von Opfern von Straftaten gesprochen. Die nähere Umschreibung der erfassten Delikte erfolgt anschliessend in Artikel 2.

Artikel l Zweck Dieser Artikel verdeutlicht den Zweck des Gesetzes. Er stellt klar, dass die Hilfe an die Opfer umfassend zu verstehen ist, indem sie sowohl die materielle Unterstützung als auch die moralische und psychologische Hilfe umfasst und auch eine Verbesserung für die Stellung der Opfer im Strafverfahren einschliesst. Der Zweckartikel begründet zwar selbst keine Kompetenzen, dient aber zur Auslegung der folgenden Bestimmungen.

Artikel 2 Geltungsbereich Absatz l umschreibt die objektiven Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes. Danach muss eine Person durch eine Straftat in ihrer körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein. Zu den in Frage kommenden Beeinträchtigungen zählen Tötung, Körperverletzung, psychische Schädigung sowie Beeinträchtigungen der Gesundheit. Wie der Bundesrat in der vorerwähnten Botschaft16) ausführte, muss die Straftat dabei nicht unbedingt alle konstitutiven Elemente der Strafbarkeit erfüllen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, noch dass er bekannt oder identifiziert ist. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit ist es, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder ob er strafrechtlich gesehen ganz oder teilweise zurechnungsunfähig ist. Jedoch wird vorausgesetzt, dass die objektiven Tatbestandselemente einer Straftat vorliegen. Dies kann entweder aus einem Strafurteil hervorgehen oder, wenn ein solches fehlt, von der Entschädigungsbehörde festgestellt werden, welche in diesem Fall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen hat. Mit der Präzisierung, dass es sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung handeln muss, will das Gesetz Beeinträchtigungen ausschliessen, die beispielsweise auf Ehrverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, Diebstahl oder Betrug zurückgehen und die lediglich mittelbare Folge der Straftat sind. Es wird die Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden sein, von Fall zu Fall zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Im Sinne eines Anhaltspunktes kann gesagt werden, dass Gefährdungsdelikte in der Regel aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sein dürften, beinhalten sie doch schon ihrer Definition nach keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes. Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben 17> (mit Ausnahme der Tätlichkeiten), Raub18', die Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit19*, die strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit 20> (mit Ausnahme der Verletzung der öffent-

liehen Sittlichkeit) sowie die Blutschande21', soweit eine Beeinträchtigung der phsychischen Integrität vorliegt, und einige weitere Delikte, darunter der Landfriedensbruch "), in der Regel unter das Gesetz fallen. Dagegen werden die Ehrverletzungsdelikte nicht erfasst. Absatz 2 umschreibt den Kreis der nach dem Gesetz - neben dem Opfer selbst - berechtigten Personen. Dieser Kreis ändert sich je nach Art der in Betracht fallenden Hilfe. Für den Bereich der Beratung stellt das Gesetz dem unmittelbaren Opfer ohne Einschränkung gleich: den Ehepartner, die Kinder, die Eltern sowie alle Personen, welche mit dem Opfer im konkreten Fall in vergleichbar enger Beziehung wie die erwähnten Verwandten stehen (z. B. Geschwister, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, enge Freundinnen oder Freunde). Im Bereich des Verfahrens, der zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Entschädigung und Genugtuung nach diesem Gesetz ist diese Gleichstellung nur vorgesehen, soweit die betroffenen Personen selbst zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter haben, die auf eine Beeinträchtigung der eigenen Person oder auf Rechtsnachfolge beruhen23). Hervorzuheben sind dabei vor allem Ehepartner und Kinder des Opfers, die einen Versorgerschaden geltend machen.

212.12 2. Abschnitt: Beratung Artikel 3 Beratungsstellen Absatz l verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Beratungsstellen für die Opfer eingerichtet werden. Das Gesetz legt die Rechtsform dieser Beratungsstellen nicht fest. Es kann sich um Institutionen des Privatrechts (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften) oder des öffentlichen Rechts (interkantonale, kantonale oder kommunale Verwaltungsstellen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) handeln. Die Kantone müssen dabei nicht notwendigerweise neue Strukturen schaffen, sondern können die Aufgaben der Beratungsstellen bestehenden Institutionen übertragen. Die Stelle muss nicht rechtlich verselbständigt sein, aber sie soll unabhängig arbeiten können, also insbesondere nicht der fachlichen Weisungsgewalt einer Verwaltungsbehörde unterstehen. Diese Unabhängigkeit muss auch gewährleistet sein, wenn die Aufgaben der Beratungsstelle einer bestehenden Institution übertragen werden. Die Selbständigkeit der Beratungsstelle soll ihr den notwendigen Spielraum bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verschaffen und wird unter anderem dazu beitragen, die Schwellenangst abzubauen, welche viele Betroffenen gegenüber einer Behörde verspüren; sie wird im weiteren die Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Opfer und den Mitarbeitern fördern. Absatz 2 umschreibt die Aufgabe der Beratungsstellen, welche darin besteht, den Opfern aller Altersstufen vielseitige Hilfe zu bieten. Indem sie die Anstrengungen der Opfer zur Selbsthilfe fördert und unterstützt, soll sie diesen helfen, materielle, physische, psychische, gesellschaftliche und rechtliche Schwierigkeiten zu überwinden. Die Opferhilfe umfasst zwei Phasen: Die Soforthilfe soll raschmöglichst wirksam werden und dem Opfer diejenige Hilfe verschaffen, die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat

notwendig ist. Je nach Situation müssen zugunsten des Opfers Überbrückungsgeld, Transportmöglichkeiten, Familienhilfe, medizinische Hilfe, dringliche Reparaturen, Notunterkunft und dergleichen besorgt werden. In besonderen Fällen wird ein Seelsorger beigezogen werden müssen. Ebenso umfasst die Soforthilfe einfache juristische Beratungen des Opfers im Sinne einer Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen (Anzeige, Strafantrag, Anmeldung bei Versicherungen usw.) sowie Auskünfte über die Ergebnisse der Strafverfolgung. Die längerfristigen Massnahmen dienen insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer. Dies erfordert unter Umständen die Vermittlung eines Therapeuten, einer Familienberatungsstelle oder einer Mitwirkungsmöglichkeit des Opfers bei einer Selbsthilfegruppe. Wichtig in dieser Phase ist auch die Beratung und Hilfe in allen prozessualen Fragen. Die Beratungsstellen sollen die Opfer in Versicherungsfragen und über die Möglichkeiten der materiellen Entschädigung beraten. Im übrigen haben sie sich um eine umfassende Sanierung der Lage des Opfers zu bemühen sowie Lebenshilfe und Laufbahnberatung anzubieten. Damit kann die Persönlichkeit des Opfers gestützt und gefestigt werden. Die Beratungsstelle befasst sich auch mit möglichen Spätfolgen eines Delikts (z.B. bei Notzucht an Kindern) Sie prüft die Versöhnungsbereitschaft von Opfer und Täter und bahnt, soweit sinnvoll, einen Kontakt zwischen ihnen an, damit beide Seiten die Vergangenheit besser bewältigen können. Schliesslich muss geklärt werden, wie der Täter den angerichteten Schaden wieder gutmachen kann (Schuldenregulierung, Inkasso). Die unter Buchstabe a erwähnte juristische Hilfe umfasst eine erste Beratung, die Begleitung im Strafverfahren (s. Art. 7 Abs. 1) sowie die Hilfe bei der Geltendmachung der Entschädigung und Genugtuung nach diesem Gesetz (4. Abschnitt). Sie schliesst im weiteren Rechtsbeistand bei der Durchsetzung der Zivilansprüche ein, sei es bei der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafprozess (Art. 8 und 9), sei es in einem selbständigen Zivilprozess, bei der Zwangsvollstreckung oder bei einem aussergerichtlichen Verfahren. Sie kann auch in der Übernahme der Kosten für den Rechtsanwalt des Opfers bestehen. Die unter Buchstabe b vorgesehene Informationstätigkeit der Beratungsstellen erstreckt sich auf die Erstellung von Merkblättern für Opfer und Hilfeleistende

sowie auf Öffentlichkeitsarbeit, die in Vorträgen und in den Medien der Bevölkerung die Probleme der Opfer näherbringen soll. Dabei ist eine gute Zusammenarbeit der Beratungsstellen mit den Medien, der Polizei und den Gerichten wichtig. Absatz 3 stellt klar, dass die Leistung von Soforthilfe jederzeit, also auch ausserhalb der ordentlichen Bürostunden, möglich sein soll. Die Beratungsstellen müssen daher so organisiert sein, dass sie rund um die Uhr verfügbar sind. Nicht ausreichend wäre ein automatischer Telefonbeantworter. Absatz 4 regelt die Kostenfrage. Die Tätigkeit der Stelle selbst und die Soforthilfe sollen unentgeltlich sein. Soweit es die persönliche Situation des Opfers rechtfertigt, wird die Stelle auch verpflichtet, die Kosten für Leistungen Dritter zu übernehmen, die nicht von der Soforthilfe eingeschlossen sind, so etwa die Kosten für die medizinische Versorgung oder für den Rechtsbeistand (etwa wenn der Täter nicht für die Kosten aufkommt und das Opfer keinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat).

Absatz 5 hält den Grundsatz der freien Wahl der Beratungsstelle durch das Opfer fest. Der Vorentwurf enthielt eine detaillierte Zuständigkeitsregelung (Unterstützung durch die Stelle am Wohnort, am Aufenthaltsort, am Ort, wo die Straftat begangen wurde oder, mit ihrer Zustimmung, durch die Stelle an einem anderen Ort). Die Vernehmlassung hat aber gezeigt, dass eine allgemeine Regelung schwierig ist. Die Bedürfnisse in bezug auf den Ort der Beratung können sich sowohl nach der Person des Opfers als auch nach der Art der zu leistenden Hilfe unterscheiden (Touristen, Studenten, Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Rechtsbeistand usw.). Eine Hilfe ausserhalb des Wohnortes kann sich namentlich bei Sexualdelikten aufdrängen, wenn diese von Angehörigen oder Bekannten des Opfers begangen wurden. Aus diesen Gründen wird im Interesse der Opfer die freie Wahl der Beratungsstelle vorgesehen.

Artikel 4 Schweigepflicht Ziel dieses Artikels ist es, die Persönlichkeit der Opfer zu schützen. Die hier vorgeschriebene absolute Diskretion ist für ein erfolgreiches Wirken der Beratungsstellen unentbehrlich. Ohne die Sicherheit, die er den Opfern bietet, werden diese den Mitarbeitern der Beratungsstellen kein Vertrauen entgegenbringen und ohne dieses Vertrauen kann keine wirksame Hilfe geleistet werden. Die Schweigepflicht kann sowohl Privaten als auch den Behörden (des Bundes, der Kantone und der Gemeinden) entgegengehalten werden, namentlich den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten. Der Schweigepflicht unterstehen sämtliche Mitarbeiter der Beratungsstellen. Sie kann nur mit Zustimmung der betroffenen Person aufgehoben werden. Die Verletzung der Schweigepflicht nach diesem Gesetz wird direkt mit Strafe bedroht. Dieser spezialgesetzliche Straftatbestand konsumiert die allfällige Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB). Die Strafverfolgung erfolgt wie bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses (und anders als bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses) von Amtes wegen. Der angedrohte Strafrahmen ist der gleiche wie bei der Verletzung des Amts- und des Berufsgeheimnisses. Die getroffene Regelung ist im Ergebnis vergleichbar mit derjenigen im Bereiche der Schwangerschaftsberatungsstellen24).

212.13 3. Abschnitt: Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten sowohl für die kantonalen Strafprozessordnungen wie für die Strafprozessordnungen des Bundes (Bundesstrafprozess und Militärstrafprozess). Praktische Bedeutung haben sie vor allem für die kantonalen Strafverfahren und die Bundesrechtsmittel gegen kantonale Urteile. Bundesstrafprozesse sind dagegen eher selten; kommen sie vor, so kann es sich jedoch um Fälle von erheblicher Tragweite handeln. Bei Militärstrafprozessen dürften sich die Bestimmungen über die Geltendmachung von Zivilforderungen nur in beschränktem Ausmass auswirken, da hier das Opfer direkt vom Bund entschädigt wird und keinen Anspruch gegen den Schädiger hat, wenn der Schaden mit einer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängt25'. Immerhin kön-

nen sie jedoch beispielsweise bei Straftaten zur Anwendung gelangen, die im militärischen Ausgang begangen werden. Die Angaben zur Rechtslage in den kantonalen Prozessordnungen in diesem Abschnitt stützen sich weitgehend auf ein Gutachten von Prof. Martin Killias zuhanden des Bundesamtes für Justiz26'.

Artikel 5 Persönlichkeitsschutz Absatz 1: Eingangs wird die Pflicht der Behörden in Erinnerung gerufen, die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Stadien des Strafverfahrens zu wahren, wie sie sich bereits aus dem Verfassungsrecht (insbesondere dem ungeschriebenen Grundrecht der persönlichen Freiheit) und dem Zivilrecht (Art. 27 ff. ZGB) ergibt. In den folgenden Absätzen und Artikeln wird diese Pflicht in wichtigen Punkten näher umschrieben. Absatz 2: Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Opfers ist an sich eine selbstverständliche Verpflichtung; dennoch werden in einzelnen Medien immer wieder Namen und weitere Daten der Opfer in einer Weise verbreitet, die weder durch Interessen der Strafverfolgung noch ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt sind. Auch die Informationspraxis der Polizei- und Untersuchungsorgane nimmt nicht immer im gebotenen Masse auf die Persönlichkeitsrechte der Opfer Rücksicht. Mit dem vorgeschlagenen Absatz 2 soll der Persönlichkeitsschutz insofern präzisiert und verstärkt werden, als die Bekanntgabe der Identität des Opfers in der Öffentlichkeit ausserhalb öffentlicher Gerichtsverhandlungen grundsätzlich untersagt und Ausnahmen nur in begründeten Fällen zulässig sein sollen. Damit wird der Schutz des Opfers insbesondere gegenüber sensationsorientierter Berichterstattung in den Medien erheblich verstärkt. Dass daraus der Berichterstattung keine unzumutbaren Einschränkungen erwachsen, zeigt die Tatsache, dass bereits heute viele Medienunternehmen eine Praxis verfolgen, die mit den Persönlichkeitsrechten vereinbar ist (z.B. durch Verwendung von Pseudonymen, Anonymisierung der Angaben usw.). Ausnahmen sind gerechtfertigt, wenn das Opfer zustimmt oder die Behörden sie im Interesse der Strafverfolgung anordnen, beispielsweise im Zusammenhang mit Abklärungen über den Tathergang oder bei Zeugenaufrufen. Artikel 5 richtet sich gleichermassen an Behörden und Private. Soweit er sich auch an Private richtet, stützt sich die Bundeskompetenz auch auf die Zivilrechtskompetenz von Artikel 64 BV. Besondere Sanktionen bei der Verletzung des Artikels sollen auf Bundesebene nicht vorgesehen werden, da einerseits die Rechtsmittel von Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuches zur Verfügung stehen und Bund und Kantone anderseits die Möglichkeit haben, im Rahmen der Regelung

der Gerichtsberichterstattung die nötigen Sanktionen, wie beispielsweise den Ausschluss von den Gerichtsverhandlungen, oder den Entzug der Akkreditierung vorzusehen27'. Absatz 3: Wie dies die Prozessordnungen des Bundes und rund die Hälfte der Kantone bereits heute vorsehen, soll die Öffentlichkeit der Verhandlungen auch im Hinblick auf die Interessen des Opfers ausgeschlossen werden können. Absatz 4: Die Regelung von Absatz 4 soll einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen dem Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV),

der auch das Recht umfasst, mindestens einmal während des Verfahrens Zusatzfragen an die Zeugen stellen zu können 28>, und dem Anspruch des Opfers auf Schutz vor Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte. Die Ausgestaltung des Verfahrens in diesem Punkt ist insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie ganz allgemein für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität von grösster Bedeutung. Sie dürfte insbesondere für diese letzte Opfergruppe auch entscheidend sein für die Bereitschaft, eine Straftat überhaupt anzuzeigen. In einzelnen Kantonen besteht denn auch schon heute die Möglichkeit, das Opfer als Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten einzuvernehmen29\ Nach der vorgeschlagenen Regelung soll in Fällen, in denen das Opfer eine Konfrontation mit dem möglichen Täter ablehnt, eine direkte Gegenüberstellung nur zulässig sein, wenn sie im Interesse der Strafverfolgung oder des Angeschuldigten unerlässlich ist. Dies gilt auch für das Verfahren gegen nicht geständige Angeschuldigte, da gerade hier die psychische Belastung für das Opfer und damit verbunden die Gefahr einer Traumatisierung besonders gross ist. Damit sollen routinemässige Gegenüberstellungen vermieden werden; stattdessen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auch mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann. Zu denken ist dabei beispielsweise an den Einsatz der heute bestehenden technischen Übertragungsmöglichkeiten (mittels Video usw.), die es dem Beschuldigten erlauben, den Ausführungen des Opfers unmittelbar zu folgen, ohne im gleichen Raum anwesend zu sein30*. Aber auch mit dem traditionellen Mittel der Einsicht in die Befragungsprotokolle, verbunden mit der Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen, kann dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör in vielen Fällen Rechnung getragen werden31'. Der Ausschluss der direkten Gegenüberstellung ist - unter den Voraussetzungen von Buchstabe c - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch mit Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe d der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) vereinbar 32 ».

Artikel 6 Aufgaben der Polizeiorgane Absatz 1: Einleitend wird die Pflicht der Polizeiorgane festgehalten, das Opfer über die Beratungsstellen zu informieren. Absatz 2: Es sind grundsätzlich zwei Modelle der Kontaktnahme zwischen Opfer und Beratungsstelle denkbar: Nach dem einen beschränkt sich die Polizei darauf, das Opfer auf die Beratungsstelle hinzuweisen, überlässt es aber diesem, sich selbst mit der Beratungsstelle in Verbindung zu setzen. Nach dem andern meldet die Polizei die Opfer systematisch der zuständigen Beratungsstelle. Beide Modelle haben Vor- und Nachteile. Für das erste spricht die Tatsache, dass eine Kontaktaufnahme aus eigener Initiative in der Regel die besseren Voraussetzungen für die Beratung und Betreuung bietet, als eine Meldung ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Opfers. Überdies ist eine Meldung von Amtes wegen auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht unproblematisch. Anderseits zeigen ausländische Studien, dass Opfer gerade in der besonders schwierigen Phase in den ersten Stunden und Tagen nach der Tat oft die Energie zur Kontaktaufnahme nicht aus eigener Initiative aufbringen oder den Gang zu einer weiteren «Amtsstelle» scheuen. In den Niederlanden zeigte eine

Untersuchung, dass nur gerade 2 Prozent der Opfer die Hilfe einer Beratungsstelle beanspruchten, wenn die Kontaktnahme allein ihrer Initiative überlassen war, wogegen ein Drittel bis die Hälfte der Opfer die Hilfe annahmen, wenn sie ihnen von der Beratungsstelle angeboten wurde 33) . Auch bei einer Umfrage in Grossbritannien äusserten die weitaus meisten Befragten, dass sie eine spontane Kontaktaufnahtne durch die Beratungsstelle kurz nach der Tat sehr begrüsst hätten beziehungsweise begrüssen würden 3t\ Der Gesetzesentwurf enthält eine vermittelnde Lösung. Zwar sollen die Polizeiorgane das Opfer von Amtes wegen der Beratungsstelle bekanntgeben. Sie sind in diesem Umfange auch vom Amtsgeheimnis befreit. Jedoch steht dem Opfer das Recht zu, die Übermittlung seines Namens an die Beratungsstelle zu untersagen. Es ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen. Der Hinweis soll, wie auch die Information über die Beratungsstelle an sich, soweit als möglich bereits bei der ersten Einvernahme erfolgen. Diese Lösung ergibt sich auch eindeutig aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens. Absatz 3: Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung wurde für das polizeiliche Ermittlungsverfahren neu ein Anspruch auf Einvernahme durch Angehörige des gleichen Geschlechts aufgenommen. Der Anspruch ist auf Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität beschränkt; seine grösste Bedeutung dürfte er in Verfahren wegen Vergewaltigung (Notzucht, Art. 187 StGB) erlangen. Er entspricht einem zentralen Postulat verschiedener Frauenorganisationen und Organisationen aus dem sozialen Bereich. Die vorgesehene Regelung schliesst nicht aus, dass sich das Opfer im Einzelfall mit der Befragung durch Polizeibeamte des anderen Geschlechts einverstanden erklärt; oft wird dies, insbesondere für die ersten Abklärungen im Hinblick auf die Aufnahme der Fahndung, auch in seinem eigenen Interesse liegen. Es soll aber das Recht haben, auf der Befragung durch Beamte des gleichen Geschlechts zu bestehen. Die Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Rechts in der Praxis sind in nahezu allen Kantonen vorhanden; insbesondere im Bereich von Straftaten gegen Kinder oder für die Personendurchsuchung bei Frauen ist der Einsatz von Polizeibeamtinnen schon heute selbstverständlich 35>. Soweit sie in einzelnen Kantonen oder Regionen noch fehlen, können gemeinsame Lösungen im Rahmen der

interkantonalen Zusammenarbeit im Polizeibereich getroffen werden 36>.

Artikel 7 Beistand und Aussageverweigerung Artikel 7 gewährt dem Opfer im Zusammenhang mit Befragungen als Zeuge oder Auskunftsperson das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Abs. 1) und das Recht auf Verweigerung von Aussagen, die seine Intimsphäre betreffen (Abs. 2). Absatz 1: Soweit das Opfer als Partei, insbesondere als Geschädigter, am Strafverfahren teilnimmt, kann das Recht auf den Beizug eines Rechtsanwaltes heute in der ganzen Schweiz als Selbstverständlichkeit gelten. Anders ist die Rechtslage, wenn das Opfer als Zeuge oder Auskunftsperson in das Verfahren einbezogen wird. Hier ist das Opfer in aller Regel auf sich allein gestellt; ein Recht, sich verbeiständen oder begleiten zu lassen, ist in der Schweiz soweit ersichtlich

noch kaum bekannt37'. Eine Ausnahme bildet der Kanton Luzern, der Opfern von Sittlichkeitsdelikten die Möglichkeit einräumt, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen38'. Gerade bei Befragungen als Zeuge oder Auskunftsperson ist jedoch die psychische Belastung besonders gross. Gewiss hat der Zeuge, auch wenn er das Opfer der Straftat war, an sich nichts weiter als wahrheitsgetreu auf die ihm gestellten Fragen zu antworten; nur allzu oft kommt es jedoch vor, dass dabei das Opfer in die Rolle des Angeklagten gedrängt wird. Artikel 10 des Vorentwurfes zum Opferhilfegesetz, der ein Recht des Opfers auf Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Beratungsstelle bei Befragungen als Zeuge oder Auskunftsperson vorsah, war in der Vernehmlassung stark umstritten. Einerseits wurde geltend gemacht, die Zulassung eines Beistandes oder Vertreters verstosse gegen Grundregeln des Strafprozesses und berge die Gefahr in sich, die Aussagen zu verfälschen, sobald seine Funktion über die blosse moralische Unterstützung hinausgehe. Anderseits wurde die vorgeschlagene Regelung von zahlreichen Vernehmlassern ausdrücklich begrüsst als wichtige Verbesserung für das Opfer, die vor allem geeignet sei, die Gefahr der sogenannten sekundären Viktimisierung zu verringern. Mit dem neuen Artikel 7 Absatz l wird einerseits am Grundanliegen einer Verbesserung der Stellung des Opfers bei Befragungen festgehalten. Gleichzeitig wird aber klargestellt, dass es beim Beizug einer Vertrauensperson nicht um eine anwaltliche Vertretung geht, sondern um die moralische Unterstützung des Opfers in der belastenden Einvernahmesituation. Der Beistand darf nicht auf den materiellen Inhalt der Aussagen des Opfers Einfluss nehmen und auch nicht stellvertretend für das Opfer aussagen. Soll der Beistand seine Aufgabe erfüllen können, muss es Opfer und Beistand jedoch in einem gewissen Rahmen gestattet sein, während der Vernehmung miteinander zu sprechen; überdies muss der Beistand das Opfer bei der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte beraten können39'. Der Entwurf enthält keine nähere Vorschrift über die Person des Beistandes. Es kann sich dabei um eine Person aus der Umgebung des Opfers handeln, aber auch um einen Mitarbeiter einer Beratungsstelle oder einen Anwalt. Der Anspruch des Opfers auf Begleitung bei Aussagen als Zeuge oder Auskunftsperson

besteht in allen Phasen des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens; er ist im weiteren unabhängig von der sonstigen formellen Stellung des Opfers im Verfahren (Geschädigter, Privatstrafkläger usw.). Absatz 2: Der Konflikt zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch, der nach einer möglichst umfassenden und ungehinderten Aufklärung von Straftaten ruft, und dem Anspruch des Opfers auf Schutz vor Verletzungen seiner Persönlichkeit im Strafverfahren wird in den geltenden Regelungen des Zeugnisverweigerungsrechts noch weitgehend zu Lasten des Opfers gelöst. Wird das Opfer als Zeuge befragt, so trifft es eine allgemeine Zeugnispflicht, die nur durch einzelne gesetzlich vorgesehene Ausnahmen beschränkt wird, zu denen in der Regel ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht naher Verwandter 40 ' sowie ein Recht, die Antwort auf Fragen zu verweigern, die den Zeugen oder ihm nahestehende Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen kön-

nen, gehören. Mit dem vorgeschlagenen Aussageverweigerungsrecht soll hier ein gewisser Ausgleich geschaffen werden. Die Neuregelung wird namentlich den Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität einen besseren Schutz vor Verletzungen ihrer Intimsphäre gewährleisten41'. Die Zeugnispflicht - und mit ihr auch die Pflicht, vor den Untersuchungsbehörden und dem Gericht zu erscheinen - bleibt nach der vorgesehenen Regelung grundsätzlich bestehen, sie wird jedoch zum Schutz des Opfers inhaltlich eingeschränkt. Sind Tatsachen aus dem Intimbereich des Opfers betroffen, so hat dieses ein uneingeschränktes Recht, die Antwort auf alle oder auch nur einzelne Fragen zu verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht des Opfers ist damit ähnlich ausgestaltet, wie das in einzelnen Verfahrensordnungen bereits bekannte Recht des Zeugen, Aussagen zu verweigern, die ihn in seiner Ehre beeinträchtigen könnten (vgl. z.B. Art.79 BStP, Art.75 Bst. c MStP). Mit dem Begriff der Intimsphäre wird ein innerer, besonders persönlichkeitsnaher und verletzlicher Bereich der Privatsphäre bezeichnet, der für den Betroffenen von grosser emotionaler Bedeutung ist. Zur Intimsphäre gehören insbesondere die Beziehungen im engsten Familien- und Freundeskreis sowie das Sexualleben. Nicht entscheidend ist dabei, ob die betroffenen Tatsachen in direktem Zusammenhang mit der Straftat stehen oder das Vorleben betreffen. Für die Auslegung des Begriffes der Intimsphäre kann die Rechtsprechung in verwandten Rechtsbereichen - so etwa die Praxis zum Begriff der Geheimsphäre (vie intime) im Persönlichkeitsrecht des Zivilgesetzbuches oder der Begriff der Intimsphäre im Datenschutzrecht42) - Hinweise geben. Das Aussageverweigerungsrecht ist vor allem für die Einvernahme von Zeugen von Bedeutung. Es kann aber auch beansprucht werden, wenn das Opfer als Auskunftsperson einvernommen wird; seine Bedeutung ist hier allerdings insofern gering, als Auskunftspersonen im allgemeinen keiner Aussage- und Wahrheitspflicht unterstehen.

Artikel 8 Verfahrensrechte Grundsätzlich untersteht die Regelung des Strafverfahrens der kantonalen Verfahrenshoheit. Im Artikel 8 werden jedoch einzelne zentrale Mindestgarantien verankert, die dem Opfer in gewissem Umfang die Beteiligung am Strafverfahren garantieren und insbesondere gewährleisten sollen, dass es seine Entschädigungsansprüche wirksam geltend machen kann. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich an den Vorentwurf der Studienkommission (Variante I zu Art. 11) an, wurde jedoch in Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse inhaltlich in einzelnen Punkten geändert. Insbesondere wird darauf verzichtet, dem Opfer im Zusammenhang mit der Geltendmachung seiner Zivilforderung generell die gleichen Teilnahme-, Antrags-, Äusserungs- und Informationsrechte wie dem Beschuldigten zu gewähren. Zudem werden die Voraussetzungen für die Anfechtung des Strafurteils durch das Opfer einschränkender geregelt. Absatz 1: Die Verfahrensrechte der Artikel 8 und 9 sollen grundsätzlich für alle Verfahrensarten Anwendung finden. Im Bereich der Beurteilung von Zivilansprüchen haben die Kantone jedoch die Möglichkeit, für das Verfahren gegen

Kinder und Jugendliche sowie für das Strafmandatsverfahren abweichende Bestimmungen zu erlassen (Art. 9 Abs. 4). Schliessen sie in diesen Verfahren die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche ganz aus, so entfallen hier auch die Ansprüche des Opfers nach den Buchstaben a und c. Buchstabe a: Diese Bestimmung gewährleistet das Recht des Opfers, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, die auf die Straftat zurückgehen, im Strafverfahren geltend zu machen. Das Opfer soll in einem einfachen und möglichst raschen Verfahren und ohne grosses Kostenrisiko zu seinem Recht kommen und nicht neben dem oft belastenden Strafprozess noch in einem zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert werden. Bereits heute gestatten ausnahmslos alle Kantone die Geltendmachung solcher Ansprüche im Strafverfahren. Die Bestimmung enthält damit keine grundsätzliche Neuerung43). Sie geht jedoch insofern weiter, als nach der vorgeschlagenen Lösung diese sogenannte Adhäsionsklage ohne summenmässige Begrenzung möglich ist. Dies hat zur Folge, dass die Regelung einzelner Kantone, wonach Zivilforderungen im Strafprozess nur bis zu einem bestimmten Streitwert zulässig sind, angepasst werden müssen, wie dies im übrigen auch Ziffer 10 der Empfehlung des Europarates44' entspricht. Überdies wird die Verweisung der Forderung des Opfers auf den Zivilweg, wie sie - mit Ausnahme Genfs 45 ' - überall in der Schweiz möglich ist, sobald die Beurteilung der Zivilforderung Probleme bietet, wesentlich eingeschränkt. Buchstabe a enthält lediglich den Grundsatz der Behandlung der Zivilforderung im Strafverfahren; seine Konkretisierung findet sich in Artikel 9. Buchstabe b: Das Opfer hat nach Buchstabe b das Recht, Verfügungen über die Nichteinleitung oder die Einstellung eines Strafverfahrens an eine richterliche Behörde weiterzuziehen. Dieses Recht besteht bereits heute in den meisten Kantonen. Es figuriert auch in der Empfehlung des Europarates (Ziff.7)46'. Erfolgt die Einstellung bereits in erster Instanz durch ein Gericht (wie etwa durch die Anklagekammer), so verlangt das OHG keine Änderung, auch wenn es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt. Erfolgt die Einstellung dagegen durch das Untersuchungsrichteramt oder die Staatsanwaltschaft, so verlangt das

OHG die Möglichkeit, eine Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz zu veranlassen. Überprüfungsinstanz dürfte in der Regel die Anklagekammer sein; diese ist schon heute in den meisten Kantonen letztinstanzlich zuständig. Wo noch keine entsprechende Regelung besteht, wird es Sache der Kantone sein, das zuständige Gericht zu bezeichnen. Auf Bundesebene soll im Bundesstrafprozess (Art. 106 Abs. l b i s BStP) die Anklagekammer des Bundesgerichts und im Militärstrafprozess (Art. 118 Abs. 2 MStP) das Divisionsgericht als zuständig erklärt werden. Der Anspruch von Buchstabe b steht allen Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes zu; er setzt nicht voraus, dass eine Zivilforderung eingereicht wird. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme oder der Einstellung des Verfahrens das Opfer oft noch gar keine Gelegenheit hatte, eine Zivilforderung einzureichen und überdies die Frist für die Einreichung noch nicht abgelaufen ist.

Buchstabe c: Diese Bestimmung gewährleistet dem Opfer das Recht, einen materiellen Gerichtsentscheid anzufechten, sofern dieser die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Frage stellt. Die Anfechtung ist dabei sowohl im Zivilpunkt wie - eingeschränkt - im Strafpunkt möglich:

  • Soweit der Entscheid direkt die Zivilforderung betrifft, d.h. sie abweist oder nur teilweise gutheisst, gewährt Buchstabe c dem Opfer die gleichen Rechtsmittel, die auch der Beschuldigte im Zivilpunkt ergreifen kann. Dies entspricht bereits heute weitgehend dem geltenden Recht (vgl. insbesondere Art. 271 BStP für die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts).

  • Im Strafpunkt bringt die neue Regelung dagegen für viele Verfahrensordnungen 47) eine Erweiterung: Hier soll das Opfer generell die Möglichkeit haben, das Urteil anzufechten, soweit es Einfluss auf die Beurteilung seiner Zivilforderung hat. Dies erlaubt es beispielsweise, einen Freispruch anzufechten, der gestützt auf die Feststellung ergeht, der Angeklagte habe die schädigende Tat nicht begangen. Ausgeschlossen ist die Anfechtung dagegen in bezug auf alle Fragen, die in keinem direktem Zusammenhang mit den Zivilansprüchen des Opfers stehen. So kann beispielsweise die Art und Höhe der Strafe vom Opfer nicht angefochten werden, denn hier ist die Tätersituation und nicht die Opfersituation massgeblich. Um das Strafurteil anfechten zu können, muss sich das Opfer bereits vorher am Verfahren beteiligt haben. Die Art dieser Beteiligung wird nicht näher geregelt; sie wird in der Regel darin bestehen, dass sich das Opfer im erstinstanzlichen Verfahren als Geschädigter beteiligt hat (so beispielsweise im Bereich des Bundesstrafprozesses und des Militärstrafprozesses). Je nach kantonalem Verfahrensrecht können aber auch andere Formen der Beteiligung, wie z.B. die Teilnahme als Privatstrafkläger, in Frage kommen. Absatz 2: Die Behörden sollen das Opfer über seine Rechte und über den Ausgang des Strafverfahrens informieren. Die Modalitäten dieser Information und der Mitteilung der Entscheide und Urteile werden vom anwendbaren Verfahrensrecht festgelegt. Sieht dieses keine oder nur eine ungenügende Informations- oder Mitteilungsregelung vor, so kann sich das Opfer auch direkt auf Artikel 8 Absatz 2 OHG berufen.

Artikel 9 Zivilansprüche Ein Hauptmangel des heutigen Strafverfahrensrechts ist aus der Sicht des Opfers die Tatsache, dass die Verweisung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg nach nahezu allen Verfahrensordnungen ohne besonders strenge Voraussetzungen möglich ist. Meist genügt es, dass die Forderung «nicht ausgewiesen» ist48' oder ihre Beurteilung «Schwierigkeiten bereiten würde» 49) . Bei dieser Rechtslage erscheint es verständlich, dass die Adhäsionsklage von vielen Gerichten ohne sachliche Notwendigkeit auf den Zivilweg verwiesen wird, sobald ihre Beurteilung das Strafverfahren komplizieren würde; dies um so mehr, als dem Opfer in den meisten Fällen kein Rechtsmittel gegen die Verweisung zusteht. Dies läuft faktisch in zahlreichen Fällen auf die kalte

Abweisung der Zivilforderung hinaus, da das Opfer angesichts der oft zweifelhaften Einbringlichkeit solcher Forderungen, der erheblichen Kostenrisiken eines Zivilprozesses und eventuell auch der Furcht vor einer neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Täter auf eine Zivilklage verzichtet. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll dies so weit als möglich verhindert werden. Absatz 1: Die Regelung von Artikel 9 geht vom Grundsatz aus, dass das Opfer seine Zivilansprüche im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen kann (Art. 8 Abs. l Bst. a). Um eine ungebührliche Komplikation und Verzögerung des Verfahrens im Strafpunkt zu vermeiden, werden jedoch verschiedene Milderungen dieses Grundsatzes vorgesehen. Eine erste Einschränkung enthält Absatz l : Der Anspruch auf Beurteilung der Zivilforderung entfällt, wenn der Beschuldigte freigesprochen wird oder das Verfahren eingestellt wird. In diesem letzten Fall steht dem Opfer aber immerhin nach Artikel 8 Absatz l Buchstabe b die Möglichkeit offen, einen Entscheid eines Gerichts zur Frage der Einstellung zu verlangen. Wird eine Zivilforderung in Verletzung von Artikel 9 OHG im Rahmen des Strafverfahrens nicht oder nicht im gebotenen Umfang beurteilt, so muss darin eine Verletzung wesentlicher bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften gesehen werden; ein entsprechender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz könnte daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts weitergezogen werden (Art. 269 BStP). Absatz 2: Bereits heute besteht im Bundesstrafprozess sowie in den Verfahrensordnungen einzelner Kantoneso) die Möglichkeit, über die Zivilansprüche in einem zweistufigen Strafverfahren zu entscheiden. Entsprechend einem Vorschlag der Kantone Schwyz und Waadt im Vernehmlassungsverfahren wird diese Regelung auch im Opferhilfegesetz aufgenommen. Sie gibt dem Gericht die Möglichkeit, über den Zivilpunkt erst nach dem Entscheid über den Strafpunkt in einem gesonderten Verfahrensschritt, jedoch noch im gleichen (Straf-)Verfahren zu entscheiden. Diese Lösung trägt dem Interesse des Opfers an einem Entscheid im Zivilpunkt ohne Anstrengung eines zweiten Prozesses Rechnung, ohne jedoch gleichzeitig den Entscheid im Strafpunkt zu verzögern. Überdies entspricht sie dem Gebot der Verfahrensökonomie, wird doch der Entscheid im Zivilpunkt vom gleichen Richter beziehungsweise dem gleichen Spruchkörper

gefällt, der mit dem Sachverhalt schon im ersten Verfahrensschritt befasst war. Schliesslich wird nach einem Entscheid im Strafpunkt ein Vergleich im Zivilpunkt viel eher möglich als vorher. Artikel 9 Absatz 2 ist grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Es wird jedoch Sache der Kantone sein, darüber zu entscheiden, ob noch Anpassungen oder ergänzende Regelungen des kantonalen Rechts erforderlich sind. Ansprüche von geringer Höhe sollen nach Möglichkeit vollständig behandelt werden. Gedacht ist hier an Forderungen von höchstens einigen tausend Franken, für die sich ein Zivilprozess kaum lohnen würde und die andernfalls dem Opfer praktisch verloren gehen würden. Absatz 4: Das Strafmandatsverfahren wie auch das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche zeichnen sich durch zahlreiche Abweichungen von der allgemeinen Verfahrensordnung aus. Eine ausnahmslose Anwendung der Bestimmungen der

Artikel 8 und 9 könnte diese Verfahren in ihrer bisherigen Form grundsätzlich in Frage stellen. Die Kantone sollen daher die Möglichkeit haben, für diese beiden Verfahrensarten soweit erforderlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 8 Absatz l und 9 vorzusehen.

212.14 4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung

Artikel 10 Berechtigte Personen und Zuständigkeit Diese Bestimmung regelt einerseits die Voraussetzungen für die Zusprechung einer finanziellen Leistung hinsichtlich des Ortes der Straftat und der Staatsangehörigkeit der Berechtigten. Anderseits legt sie fest, in welchem Kanton ein Begehren geltend gemacht werden muss. Was die erste Frage betrifft, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: Wurde die Straftat in der Schweiz begangen, so können alle Opfer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer ausländerrechtlichen Stellung in der Schweiz, eine staatliche Leistung beantragen (Abs. 1). Diese Lösung drängt sich auf, wenn stossende Rechtsungleichheiten vermieden werden sollen. Wurden beispielsweise mehrere Personen Opfer eines terroristischen Anschlages, so sollen alle, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, einen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Aus humanitären Gründen wurde darauf verzichtet, für Ausländer eine Gegenrechtsklausel aufzunehmen. Eine Einschränkung sieht der dritte Satz von Absatz l vor. Hat der Täter in der Schweiz gehandelt, ist der Erfolg aber im Ausland eingetreten, so kann das Opfer nur dann in der Schweiz eine Entschädigung oder eine Genugtuung beanspruchen, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält. Wurde die Straftat dagegen im Ausland begangen, so können nur Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz eine Entschädigung oder eine Genugtuung verlangen, und dies nur, wenn sie nicht von einem ausländischen Staat genügende Leistungen erhalten (Abs. 2). Schweizer Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland Opfer einer Straftat wurden, können dagegen keinen Anspruch auf eine finanzielle Leistung in der Schweiz erheben. Es handelt sich bei Absatz 2 um einen Auffangstatbestand, um die Existenz des Opfers in der Schweiz sicherzustellen. Auch hinsichtlich der Zuständigkeit sind die beiden Fälle zu unterscheiden. Wurde die Straftat in der Schweiz verübt, so ist das Begehren im Kanton zu stellen, in dem die Straftat begangen wurde (Gerichtsstand des Deliktsortes). Die örtliche Zuständigkeit wird dabei nach den Regeln von Artikel 346 StGB bestimmt. Die örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung stimmt damit mit derjenigen für die Strafverfolgung überein. Dies hat zur Folge, dass eine einzige

Behörde für die Behandlung aller Entschädigungsbegehren, die mit einer bestimmten Straftat zusammenhängen, zuständig ist und die Kantone damit auch die Möglichkeit haben, die Zuständigkeit für den Entscheid über Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren den Strafbehörden zuzuweisen. Zuständig für Begehren, die im Ausland verübte Straftaten betreffen, ist der Wohnsitzkanton des Opfers.

Artikel 11 Voraussetzungen Entschädigung Absatz l regelt die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung. Das Opfer hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sein voraussichtliches Einkommen nach der Straftat das Dreifache des Grenzbetrages nach den Artikeln 2 und 3a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) nicht übersteigt. Artikel 64ter BV betrachtet die Entschädigung als ein Element der Hilfeleistung an die Opfer. Er begrenzt die Leistung einer Entschädigung auf Personen, welche «in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten». Eine der ersten Aufgaben des Gesetzes im Bereich der Entschädigung ist es daher, diese Voraussetzung zu präzisieren. Der bundesrätliche Entwurf zum Verfassungsartikel sprach von «ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten». Die eidgenössischen Räte fanden diese Formulierung zu restriktiv. Sie befürchteten, der Text des Bundesrates könnte dazu führen, dass die finanzielle Hilfe auf Sozialfälle beschränkt würde. Sie strichen daher das Adjektiv «ernsthafte»51'. Der Bundesrat war mit dieser Änderung einverstanden und präzisierte, dass die finanzielle Hilfe nicht allein auf in Armut lebende Personen beschränkt werden sollte 52>. Um diese Voraussetzung zu präzisieren, legt der Entwurf in Artikel 11 Absatz l eine obere Einkommensgrenze fest. Falls das Opfer ein Einkommen erreicht, das diese Grenze übersteigt, hat es keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Gesetzesentwurf verzichtet darauf, eigenständig Grenzwerte festzulegen, sondern greift auf einen bekannten und praktisch erprobten Grenzwert zurück, jenen für die Ergänzungsleistungen zur AHV. Die Obergrenze entspricht dem dreifachen Grenzbetrag für das Einkommen nach den Artikeln 2 und 3 a ELG53). Nach den heute gültigen Zahlen ergeben sich folgende Einkommensgrenzbeträge:

  • 41 100 Franken für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente,

  • 61 650 Franken für Ehepaare,

  • 20 550 Franken für Waisen. In bezug auf das Einkommen des Opfers präzisiert der zweite Satz von Artikel 11 Absatz l, dass das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat massgebend ist. Dieses Einkommen berechnet sich nach den Artikeln 3, 3a und 4 ELG54). Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens (Art.3 Abs. l Bst. c ELG) werden die von Versicherungen bezahlten Renten und Pensionen

berücksichtigt. Deshalb sollen die unter diesem Titel bezahlten Beträge nicht von der Entschädigung abgezogen werden (Art. 14 Abs. 1); konsequenterweise gehen die entsprechenden Ansprüche des Opfers auch nicht auf den Kanton über (Art. 14 Abs. 2), wenn eine Entschädigung bezahlt wird. Ebenso verhält es sich mit Kapitalabfindungen von Versicherungen, welche das Vermögen des Opfers vergrössern; sie werden als Vermögensbestandteile bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt (Art. 3 Abs. l Bst. b ELG).

Genugtuung Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung. Dem Opfer kann eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Formulierung lässt der Behörde einen Ermessensspielraum. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Genugtuung. Sie kann sich also an eine Entschädigung anfügen oder in Fällen zugesprochen werden, in denen keine Entschädigung gewährt wird. Sie ist nicht Bestandteil der Entschädigung (vgl. Ziff. 124). Die Begrenzung, welche für die Entschädigung besteht, gilt somit nicht für die Genugtuung. Die finanzielle Situation des Opfers wird indessen nicht bedeutungslos sein. Die Genugtuung soll die Möglichkeit geben, gewisse Härten zu lindern, die sich bei der Anwendung der Bestimmungen über die Entschädigung, insbesondere jener über die obere Einkommensgrenze, ergeben. Man wird auch jene Fälle berücksichtigen können, in denen der materielle Schaden nicht gross ist, sich aber die Bezahlung einer Geldsumme als Genugtuung rechtfertigt, beispielsweise bei Straftaten sexueller Natur. Die zugesprochene Genugtuung wird summenmässig nicht begrenzt. Aber der Höchstbetrag, der vom Bundesrat nach Artikel 12 Absatz 3 für die Entschädigung festgelegt wird, soll auch bei der Zusprechung einer Genugtuung als Leitlinie dienen.

Artikel 12 Bemessung der Entschädigung Absatz l legt zunächst fest, dass die Höhe der Entschädigung vom erlittenen Schaden und vom Einkommen des Opfers abhängt. Bei der Bestimmung des ^Schadens wendet die Behörde die Regeln des Privatrechts analog an. Sie kann z. B. den Schaden nach Ermessen bestimmen, wenn er sich nicht ziffernmässig nachweisen lässt (analog Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]). Dabei hat sie freilich alle für die Schadensberechnung erheblichen Punkte zu berücksichtigen55). Das Einkommen, das sie zu berücksichtigen hat, ist dasjenige nach Artikel 11 Absatz l zweiter Satz. Der zweite Satz verankert den Grundsatz, dass die Entschädigung den gesamten Schaden decken soll, wenn das Einkommen des Opfers unter dem oberen Grenzbetrag nach ELG liegt, der Deckungsgrad jedoch bei einem höheren Einkommen des Opfers herabgesetzt wird. Absatz 2 ertaubt es der Behörde, die Entschädigung herabzusetzen, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat. Mit dem Mitverschulden wird ein Begriff verwendet, der aus dem Zivilrecht bekannt ist. Die Behörde kann sich daher an die vom Bundesgericht und den kantonalen Zivilgerichten entwickelte Rechtsprechung anlehnen. Die Formulierung «wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat» geht allerdings weniger weit als die Herabsetzungsgründe nach Artikel 44 Absatz l OR. Überdies kann die Behörde die Entschädigung bei einem Mitverschulden des Opfers nur herabsetzen, sie aber nicht ganz verweigern. Absatz 3 enthält eine Kompetenz des Bundesrates zur Festsetzung von Höchst- und Mindestbeträgen für die Entschädigung sowie zum Erlass weiterer Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung. Was den ersten Punkt betrifft, so beabsichtigt der Bundesrat, als Höchstbetrag einen Betrag zu bestimmen, der

100000 Franken nicht übersteigt, und als Mindestbetrag 500 Franken vorzusehen. Die Bestimmung eines Höchstbetrages erfolgt aus Billigkeitserwägungen. Die vom Staat ausgerichtete Entschädigung muss nicht notwendigerweise den gesamten entstandenen Schaden decken. Sie ist vielmehr eine rasche finanzielle Hilfe, die dem Opfer ermöglichen soll, die materiellen Schwierigkeiten in den Monaten nach der Straftat zu bewältigen. Eine Entschädigung in der Höhe von über 100000 Franken würde dem Geist von Artikel 64 ter B V nicht mehr entsprechen. Der Betrag von 100000 Franken kann eine wesentliche Hilfe für ungefähr zwei Jahre bedeuten, falls das Opfer keine anderen Einkommensquellen hat. Das Minimum von 500 Franken wird deshalb vorgesehen, weil Entschädigungen unter diesem Betrag für das Opfer kaum mehr eine Hilfe bieten dürften und ihre Ausrichtung von der zuständigen Behörde einen im Vergleich zum Nutzen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Der Bundesrat wird überdies - im Sinne von Empfehlungen - Richtlinien darüber erlassen, in welchem Umfang die Entschädigung den Schaden decken soll, wenn das Einkommen des Opfers den Grenzbetrag nach ELG übersteigt. Sollten sie sich bewähren, so können diese Richtlinien in die vorgesehene Vollzugsverordnung zum Opferhilfegesetz übernommen werden.

Artikel 13 Vorschuss Dieser Artikel soll der Behörde erlauben, dem Opfer eine sofortige finanzielle Hilfe zu gewähren. Das staatliche Entschädigungsverfahren dauert eine gewisse Zeit, selbst wenn es von der Strafverfolgung und vom Zivilprozess, die eventuell parallel dazu eingeleitet wurden, unabhängig ist. Die Feststellung des Schadens kann sich als besonders schwierig erweisen. Das Opfer braucht nun aber oft unmittelbar im Anschluss an die Straftat finanzielle Hilfe. Auch der Verfassungsgeber hat, als er die Entschädigung des Opfers vorsah, ein schnelles Einschreiten des Staates gewünscht. Um sowohl eine sorgfältige Prüfung der Entschädigungsgesuche wie auch die schnelle Gewährung einer Hilfe an die Opfer zu garantieren, ist es unerlässlich, die Auszahlung eines Vorschusses vorzusehen. Diese hängt von der Einreichung eines Entschädigungsgesuches ab. Das Opfer soll mit dieser Voraussetzung verpflichtet werden, seine Absichten sofort zu konkretisieren, was unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und schnellen Erledigung der Fälle wünschenswert ist. Das Opfer kann gleichzeitig mit dem Gesuch um Entschädigung ein Gesuch um Vorschuss einreichen. Sollte es sich als notwendig erweisen, wird die Vollziehungsverordnung einige Kriterien über die Berechnung der Vorschüsse festlegen. Buchstabe b will es der Behörde ermöglichen, ohne nachteilige Folgen für das Opfer mit dem Entscheid über den Entschädigungsanspruch zuzuwarten, urn den Umfang des Schadens besser bestimmen zu können. Das Gesetz regelt die Frage nicht, was zu geschehen hat, wenn ein Vorschuss ausbezahlt wurde, die Behörde aber bei ihrem definitiven Entscheid zum Schluss kommt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht. Es wird daher Sache der Vollzugsgesetzgebung sein, diesen Fall zu regeln, soweit er sich nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen lösen lässt. Artikel 14 Subsidiarität der staatlichen Leistung Dieser Artikel konkretisiert das Prinzip der Subsidiarität der finanziellen Hilfeleistung des Staates.

Absatz l sieht vor, dass von der Entschädigung alle Leistungen in Abzug gebracht werden, die das Opfer bereits als Schadenersatz erhalten hat. Von der Genugtuungssumme sind jene Leistungen abzuziehen, die dem Opfer bereits als Genugtuung gewährt worden sind. Eine Ausnahme wird gemacht für Leistungen, die schon bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens (Art. 11 Abs. 1) berücksichtigt worden sind (insbes. Renten und Kapitalabfindungen) Absatz 2 sieht vor, dass die Ansprüche des Opfers, die dieses infolge der Straftat gegenüber dem Täter, einer Sozialversicherung oder einer Privatversicherung hat, im Umfang der bezahlten Entschädigung oder Genugtuung auf den Kanton übergehen. Der Forderungsübergang bezieht sich nur auf Leistungen, die nicht bereits bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt worden sind (Art. 11 Abs. 1). Er kann nur für Leistungen gleicher Art eintreten56). Ausserdem sieht der letzte Satz von Absatz l im Gegensatz zur Regelung im Sozialversicherungsrecht57) vor, dass die durch Forderungsübergang erworbenen Ansprüche des Staates Vorrang haben vor den dem Opfer allenfalls noch verbleibenden Ansprüchen. Diese Regelung betrifft den Fall, dass der Anspruch des Opfers gegenüber dem Ersatzpflichtigen kleiner ist als der Schaden (z.B. bei einer Reduktion des Anspruches wegen Mitverschulden des Opfers). Sie wird aktuell, wenn die Entschädigung nicht den ganzen Schaden deckt und folglich sowohl dem Opfer wie dem Kanton (kraft Forderungsübergang) noch Ansprüche zustehen. Hier geht es darum, einerseits den Grundsatz der Subsidiarität der Entschädigung gegenüber Leistungen aus andern Rechtsgründen zu verwirklichen und anderseits zu vermeiden, dass Opfer, die nach dem Entscheid über die Entschädigung noch Leistung von dritter Seite erhalten, besser gestellt werden als solche, die die Leistungen von Dritten vor dem Entscheid über die Entschädigung erhalten haben und denen sie daher von der Entschädigung abgezogen wurden (Abs. 1). Nach Absatz 3 soll der Kanton dann auf die Geltendmachung seiner Rückgriffsrechte gegenüber dem Täter verzichten, wenn dadurch dessen soziale Wiedereingliederung gefährdet würde. Mit dieser Verzichtsmöglichkeit soll den Zielen des Strafvollzugs Rechnung getragen werden. Artikel 15 Verfahren und Verwirkung

Absätze l und 2 stellen einige Regeln über das Verfahren vor den erstinstanzlichen kantonalen Behörden auf. Ähnliche Regelungen finden sich in bestehenden Gesetzen58'. Sie sollen dem Opfer ermöglichen, möglichst rasch und auf unbürokratische Weise einen Entschädigungsentscheid zu erwirken. Absatz 3 setzt für die Einreichung des Gesuches um Entschädigung oder Genugtuung eine Frist von zwei Jahren nach der Straftat. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Mit einer relativ kurzen Verwirkungsfrist verpflichtet man die Opfer, sich bald zu entscheiden. Ziel der Entschädigung ist es ja, die unmittelbar nach der Straftat auftretenden Schwierigkeiten zu überwinden. Der Entscheid der Behörde soll zudem in einem Zeitpunkt ergehen, in dem es noch möglich ist, die genauen Umstände der Straftat, die dem Gesuch zugrundeliegt, aufzuklären und festzustellen, ob der vom Opfer angegebene Schaden auch wirklich von der Straftat hervorgerufen wurde. Zwar kann man sich fragen, ob die Opfer immer in der Lage sind, innert einer Frist von zwei Jahren zu han-

dein, vor allem weil bei Opfern von Straftaten recht häufig erst in einem späteren Zeitpunkt auftretende Folgen seelischer Art feststellbar sind. Die Opfer werden jedoch mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht auf sich allein gestellt sein. Es wird Beratungsstellen geben (vgl. den 2. Abschnitt des Gesetzes), die sich um sie kümmern werden und die sie, wenn nötig, zur Einreichung ihrer Gesuche anregen und ihnen dabei helfen werden. Schliesslich kann die Behörde, falls sie den Schaden nicht genau feststellen kann, das Verfahren aussetzen und dem Opfer einen Vorschuss gewähren (Art. 13). Artikel 16 Rechtsschutz Die erstinstanzlichen Entscheide werden die von den Kantonen hierfür vorgesehenen Behörden treffen. Gegen ihre Entscheide ist die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Opferentschädigung möglich. Diese Kommission ist eine richterliche Behörde, die den kantonalen Entscheid frei überprüfen kann. Damit die Opfer rasch einen definitiven Entscheid erhalten, wird der kantonale Beschwerdeweg ausgeschlossen. Die Kantone haben diese Variante im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich bevorzugt. Der Eidgenössischen Rekurskommission kommt in Anbetracht des weiten Spielraums, den das Gesetz den Rechtsanwendungsbehörden belassi, eine wichtige Aufgabe zu bei der Entwicklung einer einheitlichen, für die ganze Schweiz geltenden Rechtsprechung in Entschädigungsfragen. Die Entscheide der Kommission über die Entschädigung können ihrerseits Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bilden. Die Entscheide der Rekurskommission über die Genugtuung dagegen sind endgültig, da auf Genugtuungsleistungen kein Rechtsanspruch besteht (Art. 99 Bst. h des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; SR 173.110).

212.15 5. Abschnitt: Finanzhilfen und Schlussbestimmungen Artikel 17 Ausbildungs- und Aufbauhilfe des Bundes Diese Bestimmung sieht zwei Formen finanzieller Unterstützung vor. Die erste erfolgt in Form von Finanzhilfen für die Ausbildung von Mitarbeitern der Beratungsstellen und von Polizeibeamten, die mit der Opferhilfe betraut werden (Abs. 1). Die Ausbildung dieser Personen, welcher für die Gewährleistung einer zweckmässigen Hilfeleistung grosse Bedeutung zukommt, wird im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich um eine Aufgabe, die durch die Kantone zu lösen ist. Infolge der Wichtigkeit dieser Aufgabe ist es aber wünschbar, dass die Eidgenossenschaft die Möglichkeit erhält, die Ausbildung von Personen, die sich mit der Opferhilfe befassen, durch Finanzhilfen zu unterstützen. Finanzhilfen könnten zum Beispiel den Kantonen gewährt werden, die auf regionaler oder gesamtschweizerischer Ebene entsprechende Ausbildungskurse organisieren. Die Finanzhilfe kann aber auch Privaten gewährt werden, die solche Aufgaben übernehmen. Es handelt sich dabei um die Unterstützung beruflicher Aus- und Weiterbildung, die einerseits mit der Unterstützung der Schulen für soziale Arbeit (Bundesbeschluss vom 5. Okt. 1979 über die Unterstützung von Schulen für soziale Arbeit; SR 412.31), anderseits mit derjenigen für das von

den Kantonen getragene Schweizerische Polizeiinstitut in Neuenburg verglichen werden kann. Ferner richtet der Bund den Kantonen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes während sechs Jahren Subventionen für den Aufbau der Opferhilfe aus. Diese Bundesbeiträge sollen rund ein Drittel der Gesamtausgaben der Kantone decken. Der jährliche Höchstbetrag der Finanzhilfe soll jedoch auf 5 Millionen Franken festgelegt werden. Der Bundesrat sieht vor, einen entsprechenden Betrag ins Budget aufzunehmen. Die Bundesbeiträge werden den Kantonen einmal jährlich ausbezahlt und bemessen sich nach deren Finanzkraft (Art.42ter BV) und Bevölkerungszahl. Alle zwei Jahre erstatten die Kantone dem Bundesrat Bericht über die Verwendung der Bundesbeiträge. Jeder Kanton wird somit insgesamt drei Berichte erstellen. Diese erlauben eine fortlaufende Evaluation der Opferhilfe und ermöglichen somit den Vollzugsorganen, soweit nötig die Hilfe anzupassen und Korrekturen vorzunehmen. Absatz 2 sieht lediglich eine Übergangssubvention vor, welche für die Zeitspanne gewährt wird, in der für den Aufbau des Systems die grössten Kosten anfallen. Nach Ablauf von sechs Jahren wird sich der Bund nur noch an der Finanzierung der Aus- und Weiterbildung von Personen beteiligen, die mit der Opferhilfe befasst sind (Abs. 1). Ferner wird er die Kosten der Eidgenössischen Rekurskommission (Art. 16) tragen.

212.2 Anhang: Änderung von Bundesgesetzen 212.21 Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz 212.211 Wiedergutmachung als Strafvollzugsziel Artikel 37 Ziffer l StGB Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen soll nach Artikel 37 Ziffer l StGB erziehend auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten. Diese Zielsetzung soll dadurch ergänzt werden, dass im Gesetzestext ausdrücklich auch die Förderung der Wiedergutmachung gegenüber dem Geschädigten als Vollzugsziel verankert wird. Das Strafrecht kann seiner Aufgabe des Schutzes der sozialen Ordnung nur gerecht werden, wenn es auch den Anliegen des Verletzten Beachtung schenkt. Die Wiedergutmachung ist ein sinnvoller Ausgleich für die soziale Fehlleistung des Täters. Erfolgreiche Anstrengungen zur Wiedergutmachung dürften im übrigen die Chancen des Täters, künftig ein straffreies Leben zu führen, wesentlich verbessern. Gerade im Strafvollzug bietet sich die Gelegenheit, Bemühungen zur Wiedergutmachung und Aussöhnung zwischen Opfer und Täter zu unterstützen. Selbstverständlich kann eine Aussöhnung niemals rechtlich vorgeschrieben oder erzwungen werden. Die erweiterte Zielsetzung des Vollzugs richtet sich damit in erster Linie an den Verurteilten selbst, aber auch an die Vollzugsinstanzen. Die Wiedergutmachungsbemühungen betreffen einmal die Bereinigung der finanziellen Ansprüche des Opfers. Gleichzeitig wird eine rechtliche Grundlage für weitergehende Ausgleichs- und Aussöhnungsbemühungen auf freiwilliger Basis geschaffen. Jüngste Erfahrungen (beispielsweise in der Strafanstalt Saxerriet) zeigen diesbezüglich eine überraschend hohe Aussöhnungsbereitschaft der Verbrechensopfer.

212.212 Verwendung zugunsten des Geschädigten

Artikel 60 StGB und 42a MStG Artikel 60 des geltenden Strafgesetzbuches sieht vor, dass dem Geschädigten unter gewissen Voraussetzungen eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie verfallene Geschenke oder deren Verwertungserlös zugewendet werden können. Selbst der Betrag der vom Verurteilten bezahlten Busse kann ihm zugesprochen werden, wenn er erheblich geschädigt wurde und dadurch in Not geraten ist. Bedauerlicherweise hat diese Bestimmung in der Praxis bis heute nur geringe Bedeutung erlangt. Dies hängt wohl nicht zuletzt damit zusammen, dass das Opfer bisher im Strafprozess eine marginale Rolle spielte und nur beschränkt als Partei seine Rechte wahrnehmen konnte. Diese Situation wurde noch verschärft durch die Praxis des Bundesgerichts, wonach der Verletzte (von Ausnahmen abgesehen) nicht zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist59'. Zudem handelt es sich bei Artikel 60 StGB um eine Kann-Vorschrift; für die Zuwendung auch des Bussenbetrags bestehen zusätzlich sehr restriktive Voraussetzungen. Gerade die Zuwendung des Bussenbetrags wird aber an Bedeutung gewinnen, wenn im Rahmen von Alternativen zu den kurzen Freiheitsstrafen vermehrt Geldstrafen vorgesehen werden und die Bussenmaxima wesentlich erhöht werden, wie dies im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils der StGB diskutiert wird. Der vorgeschlagene Artikel 60 enthält gegenüber dem geltenden Recht materiell in zwei Punkten Verbesserungen: Einerseits soll die Zusprechung, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, nicht mehr in das Ermessen des Richters gelegt werden, sondern zwingend erfolgen. Weiter werden die im geltenden Recht vorgesehenen restriktiven Voraussetzungen für die Zusprechung der Busse eliminiert. Der Staat kann seine durch die Straftat entstandenen Kosten in Zukunft erst dann aus der Busse decken, wenn der Schaden des Opfers gedeckt ist. Was das Verfahren betrifft, so haben die Kantone für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen (Abs. 3). Vom Täter oder Dritten gestellte Kautionen werden von Artikel 60 nicht erfasst; ihre Regelung ist Sache des anwendbaren Verfahrensrechts. Es bleibt damit den Kantonen überlassen, ob sie auch für die Verwendung verfallener Kautionen eine ähnliche Lösung vorsehen wollen. Die Ausführungen zu Artikel 60 StGB gelten (mit Ausnahme der Bemerkung zu

Abs. 3) analog für die entsprechende Regelung von Artikel 42a MStG.

212.22 Anpassung der Strafprozessordnungen des Bundes Mit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes werden gleichzeitig gewisse Anpassungen des Bundesstrafprozesses und des Militärstrafprozesses erforderlich. Dabei sollen nicht alle Bestimmungen des Opferhilfegesetzes in die beiden Verfahrensordnungen übernommen werden. Eine Übernahme ist jedoch dort erforderlich, wo der Geltungsbereich einer OHG-Bestimmung über den Kreis der Opfer nach Artikel 2 OHG auf alle Geschädigten ausgedehnt werden soll. Weiter sind

Anpassungen angezeigt, wenn Bestimmungen des Opferhilfegesetzes im Widerspruch zu den Regelungen in den Strafprozessordnungen stehen. Anpassungen erfordern vor allem die Artikel 8 und 9 OHG. Die hier vorgesehenen Rechte werden grundsätzlich allen Geschädigten zugestanden; dies einerseits im Bestreben, die Stellung des Geschädigten allgemein zu verbessern, anderseits auch, um zu vermeiden, dass zwei Kategorien von Opfern geschaffen werden und dadurch das Verfahren unnötig kompliziert wird. Eine Ausnahme ist nur für die Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen durch den Bundesanwalt (Art. 106 Abs. l BStP) vorgesehen. Hier sind lediglich Opfer im Sinne des OHG zur Anfechtung legitimiert. Bei diesem neuen Beschwerderecht, das unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen besteht, rechtfertigt sich eine Beschränkung auf die Kategorie der schwer betroffenen Opfer im Sinne des OHG. Für den Bereich des Militärstrafprozesses ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die von einem Angehörigen der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit widerrechtlich geschädigt wurden, vom Bund entschädigt werden und ihnen nach Artikel 22 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation60' kein Anspruch gegen den Schädiger zusteht. Sie sind daher nicht Geschädigte im Sinne des Militärstrafprozesses.

212.221 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege61' Artikel 88bis In Artikel 88bis wird daraufhingewiesen, dass auch diejenigen prozessualen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, die im Bundesstrafprozess nicht ausdrücklich übernommen werden, im Bundesstrafverfahren Anwendung finden. Sie gelten allerdings nur für Opfer im Sinne von Artikel 2 OHG. Artikel 106 Absatz l b!s Das Beschwerderecht gegen die Einstellung der Ermittlungen wird auf Opfer im Sinne des OHG ausgedehnt. Die Ausgestaltung der Beschwerde orientiert sich an der Regelung, die im Entwurf für ein Datenschutzgesetz (Anhang) für einen neuen Artikel 105bis BStP (Anfechtung von Zwangsmassnahmen des Bundesanwalts; BB1 1988 II 533) vorgesehen ist. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, Beschwerdeinstanz ist die Anklagekammer des Bundesgerichts. Artikel 115 Absatz l Das Recht des Geschädigten, Untersuchungshandlungen zu beantragen, wird nicht mehr auf die Wahrung der privatrechtlichen Ansprüche beschränkt. Der Entscheid des Untersuchungsrichters über die Anträge (Abs. 2, unverändert) bleibt nach wie vor vorbehalten. Artikel 120 Absatz 2 Die Beschwerde gegen die Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungsrichter steht allen Geschädigten offen. Weiter steht sie Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes offen; dies unabhängig davon, ob sie privatrechtliche

Ansprüche im Strafverfahren geltend machen. Die Zuständigkeit und die Beschwerdefrist entspricht der Regelung von Artikel 106 Absatz l bis .

Artikel 137 Absatz l Nach geltendem Recht hat sich der Geschädigte in seinen Eingaben auf die Begründung der Zivilansprüche zu beschränken. In Anpassung an die erweiterte Rechtsmittelberechtigung des Geschädigten entfällt diese Einschränkung.

Artikel 175 Absatz 3 Absatz 3 wird gegenstandslos, da eine vollständige Verweisung an den Zivilrichter nicht mehr vorgesehen ist (Art. 210).

Artikel 210 Die Regelung für die Behandlung der Zivilansprüche wird mit Geltung für alle Geschädigten Artikel 9 OHG angepasst.

Artikel 221 Absätze l und l bis sowie 228 Absätze 2-4 Die Beschwerdelegitimation für die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichts wird Artikel 8 Absatz l Buchstabe c OHG angepasst; ebenso wird die Kosten- und Entschädigungsregelung angepasst. Neu soll hier eine allfällige Entschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet werden, der jedoch ein Rückgriffsrecht auf den unterliegenden Angeklagten, Verurteilten oder Geschädigten zugesprochen werden kann.

Artikel 231 Absatz l und 238 Absatz 2 Die Beschwerdelegitimation für die Revision von Urteilen der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichts wird dem Opferhilfegesetz angepasst; neu wird für den Fall der Abweisung des Revisionsgesuches die Möglichkeit einer Entschädigung für die Gegenpartei vorgesehen.

Artikel 270 Absatz l, 3 und 4 Nach der bisherigen Regelung von Artikel 270 Absatz l und 3 BStP ist nur eine kleine Minderheit von Geschädigten im Strafpunkt zur Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt"). Nach Artikel 271 Absatz 2 BStP fehlt damit zumeist auch die Voraussetzung für die Anfechtung von Entscheiden im Zivilpunkt, sofern der Streitwert nicht wenigstens 8000 Franken beträgt. Absatz 1: Neu wird die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dem Geschädigten zugestanden, soweit er sich bereits vorher in einer der vom kantona- -len Recht vorgesehenen Formen am Verfahren beteiligt hat und der Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. Die Legitimation des Strafantragstellers (zweiter Satz) wird aufgehoben. Es ist sachgerechter, die Beschwerdebefugnis von der Schädigung durch die Straftat abhängig zu machen, als an einen Strafantrag anzuknüpfen und die Beschwerde damit auf Antragsdelikte zu beschränken. Soweit er gleichzeitig auch Geschädigter ist, kann der Antragsteller aber in dieser Eigenschaft nach wie vor Nichtigkeitsbeschwerde führen. Die Regelung für die Beschwerde im Zivilpunkt (Art. 271

BStP) bleibt unverändert, jedoch wird mit der Erweiterung der Legitimation im Strafpunkt faktisch auch die Zulässigkeit der Beschwerde im Zivilpunkt erweitert, ist diese doch nach Artikel 271 Absatz 2 ohne Rücksicht auf den Streitwert möglich, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist. Absatz 3: Die Beschwerdebefugnis des Privatstrafklägers nach Absatz 3, die nach der Gerichtspraxis ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hatte, wird aufgehoben. Da der Privatstrafkläger aber in aller Regel auch Geschädigter ist, kann er in dieser Eigenschaft Nichtigkeitsbeschwerde führen. Absatz 4: Die Möglichkeit, vom Privatstrafkläger oder vom Antragsteller einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu verlangen, muss als Folge der Neuregelung der Beschwerdebefugnis gestrichen werden. Artikel 278 Absatz 3 Die Regelung für die Entschädigung an die obsiegende Partei wird den Änderungen in Artikel 270 BStP angepasst. Neu wird eine allfällige Entschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt, die unterliegende Partei kann jedoch verpflichtet werden, Ersatz zu leisten.

212.222 Militärstrafprozess") Artikel 84a Opfer Mit Artikel 84a wird darauf hingewiesen, dass auch diejenigen prozessualen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, die nicht ausdrücklich in den Militärstrafprozess übernommen werden, im Militärstrafverfahren für Opfer im Sinne von Artikel 2 OHG Anwendung finden. Artikel 112 Abschluss der Voruntersuchung Nach Abschluss der Voruntersuchung soll neben dem Beschuldigten neu auch dem Geschädigten Kenntnis vom Abschluss gegeben werden. Artikel 113 Ergänzung der Voruntersuchung Das Recht, Ergänzungen der Voruntersuchung zu verlangen, wird auch dem Geschädigten zugestanden. Artikel 114 Absatz l Neben dem Angeklagten erhält auch der Geschädigte - sofern er nicht darauf verzichtet - ein Doppel der Anklageschrift. Artikel 118 Absatz 2 Neu steht das Rekursrecht gegen die Einstellung der Untersuchung durch den Auditor auch dem Geschädigten und dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu; für letzteres gilt dies unabhängig davon, ob es sich mit einer Zivilforderung am Verfahren beteiligt.

Artikel 119 Absatz 2 Nach dem Grundsatz von Artikel 8 Absatz l Buchstabe a OHG soll das Opfer die Möglichkeit haben, seine Zivilforderung im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Im Bereich des Strafmandatsverfahrens kann diesem Grundsatz auf zwei Arten Rechnung getragen werden: Entweder wird die Beurteilung bestrittener Zivilforderungen auch im Strafmandatsverfahren zugelassen, oder aber das Strafmandatsverfahren wird ausgeschlossen, wenn strittige Zivilforderungen vorliegen. Für beide Lösungen finden sich in den Kantonen Beispiele. Für den Militärstrafprozess wird die zweite Lösung vorgesehen: Nach Buchstabe d von Artikel 119 Absatz 2 MStP ist das Strafmandatsverfahren ausgeschlossen, wenn bestrittene zivilrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. Artikel 122 Absatz l Auch dem Geschädigten kommt neu das Recht zu, unter gewissen Voraussetzungen Einsprache gegen das Strafmandat zu erheben. Es wird allerdings voraussichtlich nur geringe Bedeutung haben, da nach Artikel 119 Absatz 2 das Strafmandatsverfahren nur zum Zuge kommt, wenn der Zivilpunkt unbestritten ist.

Artikel 154 Absatz 2 In dritten Satz wird neu auch dem Geschädigten ein eingeschränktes Einsichtsrecht in Urteilsausfertigungen, die geheimzuhaltende Tatsachen enthalten, zugestanden.

Artikel 163 Grundsatz In Absatz l wird auch der Geschädigte als Partei bezeichnet, soweit er seine strafprozessualen Rechte ausübt. Mit der Streichung von Absatz 2 entfällt die Möglichkeit, Zivilforderungen gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen; mit der Streichung von Absatz 3 wird der Ausschluss der Beurteilung von Zivilforderungen im Abwesenheitsverfahren aufgehoben. Artikel 164 Absätze l, 4 und 5 In Absatz l dritter Satz wird ein (eingeschränktes) Akteneinsichtsrecht des Geschädigten aufgenommen. Die Absätze 4 und 5 übernehmen die Regelung von Artikel 9 Absätze 2 und 3 OHG. Artikel 173 Absatz l bis Die Legitimation zur Appellation gegen Divisionsgerichtsurteile kommt neu auch dem Geschädigten zu, sofern das Urteil sich auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. Die Appellation kann sich dabei auf den Strafpunkt allein oder auf den Straf- und Zivilpunkt beziehen. Soll allein der Zivilpunkt beurteilt werden, ist nach wie vor der Rekurs nach Artikel 195 anwendbar. Artikel 179 Ausbleiben des Angeklagten oder des Geschädigten Nach Absatz l gelten die Säumnisfolgen auch für den Geschädigten.

Artikel 183 Absätze 2 und 2 bis Keine Anpassung erfordert die Kostenregelung von Absatz 1. In Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, den Geschädigten zur Übernahme der Kosten für eine allfällige Prozessentschädigung an den Angeklagten zu verpflichten. In Absatz 2b!s wird eine analoge Regelung für die Prozessentschädigung an den Geschädigten getroffen.

Artikel 186 Absatz l bis Die Kassationsbeschwerde steht neu auch dem Geschädigten offen. Artikel 196 Legitimation Der Geschädigte ist schon nach geltendem Recht zum Rekurs legitimiert, wenn der Entscheid über seine Zivilansprüche betroffen ist. Neu soll ihm die Beschwerdebefugnis auch bei Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und hinsichtlich des Entscheides über Kosten und Entschädigung sowie über Einziehung und Verfall von Zuwendungen zukommen. Artikel 202 Buchstabe d Der Geschädigte ist schon nach geltendem Recht zur Revision im Zivilpunkt legitimiert. Seine Legitimation wird in Buchstabe d erweitert und der Legitimation für die Appellation und die Kassationsbeschwerde angeglichen.

22 Europäisches Uebereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 221 Inhalt Der Europarat hat ein Europäisches Uebereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (im folgenden Uebereinkommen) ausgearbeitet. Dieses Übereinkommen ist am 24. November 1983 zur Unterzeichnung aufgelegt worden. Es bezweckt eine Harmonisierung der Gesetzgebungen der Mitgliedländer im Bereich der Entschädigung für Opfer von Straftaten. Das Übereinkommen ist nicht unmittelbar anwendbar. Es stellt einige Grundsätze auf, zu deren Verwirklichung sich die beitretenden Länder verpflichten. Es bedarf somit der ausführenden innerstaatlichen Gesetzgebung. Das Übereinkommen erfasst absichtlich begangene Gewalttaten, die zu schweren Körperverletzungen und Gesundheitsschäden führen (Art. 2). Es sieht vor, dass die Entschädigung dem direkten Opfer und, wenn dieses stirbt, den Personen geleistet wird, die von ihm unterstützt worden sind (Art. 2). Das Übereinkommen sieht die Bezahlung einer Entschädigung vor. Diese wird vom Staat geleistet, auf dessen Gebiet die Straftat begangen worden ist; sie muss sowohl Bürgern von Staaten gewährt werden, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, als auch den Angehörigen von Mitgliedstaaten des Europarates, die sich dauernd im Staat aufhalten, auf dessen Gebiet die Straftat begangen wurde (Art. 3). Das Übereinkommen bestimmt, dass die Entschädigung in Anbetracht der finanziellen Situation des Gesuchstellers reduziert oder verweigert werden kann. Es sieht darüber hinaus in drei Fällen eine Reduktion oder Verweigerung

vor (Art. 8): Wegen des Verhaltens des Opfers oder des Gesuchstellers während oder nach der Straftat oder im Zusammenhang mit dem verursachten Schaden (Ziff. 1); wenn das Opfer oder der Gesuchsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht (Ziff. 2); wenn die volle oder partielle Entschädigung gegen den Gerechtigkeitssinn oder den ordre public verstossen würde. Bis heute ist das Übereinkommen von sechs Staaten ratifiziert worden, nämlich von Dänemark, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Schweden. Es ist am I.Februar 1988 in Kraft getreten. Für Näheres zu diesem Übereinkommen wird auf den erläuternden Bericht des Europarates verwiesen; er ist im Anhang zum Schlussbericht der Studienkommission, die den Vorentwurf ausgearbeitet hat, wiedergegeben.

222 Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz Der 4. Abschnitt des OHG (Entschädigung und Genugtuung) trägt den im Übereinkommen festgelegten Grundsätzen Rechnung. So erlaubt es das Übereinkommen, eine Obergrenze des Einkommens festzulegen, von der an kein Anspruch auf Entschädigung besteht (Art. 7). Ebenso können nach dem Übereinkommen eine maximale und eine minimale Höhe für die Entschädigung vorgesehen werden (Art. 5). Zudem mildert das Gesetz diese Einschränkungen, indem es eine Genugtuungsleistung vorsieht, deren Betrag nicht begrenzt ist und die unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers ausgerichtet wird. Der Bundesrat beantragt daher die Ermächtigung zur Ratifizierung des Übereinkommens. Es soll so ratifiziert werden, dass es gleichzeitig mit dem neuen Bundesgesetz in Kraft treten kann. Eine Ratifizierung durch die Schweiz bedeutet im besonderen, dass alle Schweizer (namentlich Touristen), die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates des Übereinkommens Opfer einer Straftat im Sinne von Artikel 2 Ziffer l des Übereinkommens werden, von diesem Staat eine Entschädigung erhalten.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 311 Jährliche Kosten Vorweg muss darauf hingewiesen werden, dass die vorliegenden Schätzungen nur sehr grob sein können, da zurzeit keine Statistik besteht, die es erlauben würde, die sich aus dem Gesetz ergebenden Kosten der Opferhilfe genau zu beziffern. Die folgenden Angaben beruhen auf den Schätzungen der Studienkommission, die den Vorentwurf ausgearbeitet hat64*. Unterstützung durch die Beratungsstellen (jährlich etwa 3000 Fälle) Die Kommission hat dazu ein Modell erarbeitet, welches 10-15 Hauptstellen vorsieht (denen untergeordnete Beratungsstellen angegliedert wären); deren Betriebskosten beliefen sich jährlich auf ungefähr 7 Millionen Franken. Diesen

Kosten sind noch Ausgaben in der Höhe von 0,5 bis l Million Franken für die von den Beratungsstellen übernommenen Anwaltskosten hinzuzufügen. Entschädigung und Genugtuung (jährlich 100-200 Fälle) Die jährlichen Kosten für die Entschädigungsleistungen wurden auf 2,5 Millionen Franken geschätzt, jene für die Genugtuungsleistungen auf l Million Franken. Der jährliche Gesamtaufwand für diesen Bereich der Opferhilfe beträgt somit 3-4 Millionen Franken. Eidgenössische Rekurskommission Damit die Eidgenössische Rekurskommission ihre Aufgaben im üblichen Rahmen erfüllen kann, werden eine bis zwei volle Stellen sowie einige Teilzeitstellen zu schaffen sein (Kommission und Sekretariat). Die jährlichen Kosten dürften höchstens 0,5 Millionen Franken betragen. Die Opferhilfe wird demnach jährlich zwischen 10 und 15 Millionen Franken kosten.

312 Aufteilung der Kosten Grundsätzlich werden die Kantone diese Kosten tragen. Der Bund wird lediglich die Kosten für die Eidgenössische Rekurskommission übernehmen. Weiter kann er für die Fachausbildung der in der Opferhilfe tätigen Personen (Mitarbeiter der Beratungsstellen, Polizeibeamte) Finanzhilfen gewähren. Schliesslich wird der Bund den Kantonen während den ersten sechs Jahren im Sinne einer Starthilfe für den Aufbau der Opferhilfe eine Finanzhilfe ausrichten. Ihre Höhe kann auf einen jährlichen pauschalen Betrag von 5 Millionen Franken veranschlagt werden.

4 Legislaturplanung Der Entwurf eines Gesetzes über die Opferhilfe ist im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 angekündigt (BB1 1988 I 541).

5 Verhältnis zum europäischen Recht Für den Bereich des Europarates sind - neben dem Übereinkommen vom 24. November 1983, dessen Ratifizierung der Bundesrat beantragt - zwei wichtige Empfehlungen des Ministerrates zu erwähnen. Eine erste, n° R (85) 11, die am 28. Juni 1985 angenommen wurde, betrifft die Stellung des Opfers im Straf- und Strafprozessrecht, namentlich im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Ausbildung der Polizeibeamten, Information des Opfers über seine Rechte und den Lauf des Verfahrens), im gerichtlichen Verfahren (Verstärkung der prozessualen Stellung des Opfers, Respektierung seiner persönlichen Verhältnisse und seiner Würde), beim Vollzug des Urteils (Voll-

Streckung der zugesprochenen Entschädigungsansprüche) und hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens des Opfers. Eine zweite, n° R (87) 21, die vom Ministerrat am 17.September 1987 angenommen wurde, betrifft die Unterstützung der Opfer und die Verhinderung der Viktimisierung. Sie empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Bedürfnisse der Opfer und den Umfang der Viktimisierung abzuklären, die Öffentlichkeit und die öffentlichen Dienste für die Probleme der Opfer zu sensibilisieren, für eine Soforthilfe zur Abdeckung der dringendsten Bedürfnisse sowie eine anschliessende medizinische, psychologische, soziale und materielle Hilfe für die Opfer und ihre Familien - insbesondere die verletzlichsten - besorgt zu sein, sicherzustellen, dass die Opfer vom Täter entschädigt werden sowie Beratungsstellen aufzubauen. In bezug auf die Europäische Gemeinschaft kann auf zweierlei hingewiesen werden : Zunächst sei ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft vom 2. Februar 1989") erwähnt, worin das Gericht zu einer Vorfrage, die ihm von der «Commission d'indemnisation des victimes de Paris» unterbreitet worden war, folgendes festhält: Der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, wie er namentlich in Artikel 7 des EWG-Vertrags verankert ist, ist dahingehend auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, die Ausrichtung einer staatlichen Entschädigung, die als Schadenersatz zugunsten eines in diesem Staat von einem Angriff mit Personenschaden betroffenen Opfers bestimmt ist, gegenüber jenen Personen, die sich nach Gemeinschaftsrecht - besonders als Leistungsempfänger - frei in diesen Staat begeben können, von der Bedingung abhängig zu machen, dass die geschädigte Person Inhaberin einer Aufenthaltsgenehmigung mit privilegiertem Aufenthaltsstatus oder Angehörige eines Staates ist, der mit dem Mitgliedstaat eine Gegenseitigkeitsvereinbarung geschlossen hat.

Dieses Urteil weist in die gleiche Richtung wie die Regelung, mit der wir den Kreis der zur finanziellen Unterstützung berechtigten Personen umschrieben haben (Art. 10). Weiter hat das Europäische Parlament am 12. September 1989 von der EG- Kommission verlangt, bezüglich der Entschädigung der Opfer von Gewalttaten unverzüglich Richtlinien zu entwerfen, die die Mitgliedländer unabhängig von der Herkunft des Opfers zu einer möglichst einheitlichen Regelung dieser Entschädigungen und zur Schaffung von Vorschusskassen für die in diesen Fällen benötigte Soforthilfe anhalten. Die Entschädigung sollte zumindest den gegenwärtigen oder zukünftigen Einkommensverlust, die rechtlichen, die medizinischen und die Spitalaufenthaltskosten sowie allfällige Bestattungskosten, die erlittenen seelischen und körperlichen Schmerzen sowie für Unterhaltsbedürftige den Verlust der Unterhaltsleistungen decken. Auch dieser Auftrag liegt auf der Linie des Gesetzesentwurfs, den wir Ihnen unterbreiten.

6 Verfassungsmässigkeit Der Gesetzesentwurf stützt sich im wesentlichen auf Artikel 64 ter der Bundesverfassung. Diese verfassungsrechtliche Grundlage wurde in Ziffer 12 erläutert, auf die hier verwiesen wird. Der Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung fliesst aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Übereinkommen unterliegt nicht dem Referendum: Es ist jederzeit kündbar (Art. 19 Ziff. 1), es sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei.

Anmerkungen 0 BB1 1983 III 869, im besonderen Ziff. 4, 873 ff. 2) Schlussbericht der Studienkommission zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben vom 23.Dezember 1986 (im folgenden Schlussbericht), Ziff.3, S. lOff. 3) Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für juristische, ärztliche und psychotherapeutische Hilfe für Opfer von Straftaten sowie die Finanzierung von Selbstverteidigungskursen für Frauen, vom 26.Januar 1988, in der Fassung vom 23. Januar 1990. <) Vgl. insbesondere § 100 Abs. l des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3.Juni 1957 des Kantons Luzern, in Kraft seit I.Januar 1990. i) Vgl. z.B. Motion Schaer (Rosshäusern) vom S.Mai 1987 im Grossen Rat des Kantons Bern, Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, 1987, S. 1352ff. 6) a.a.O., Ziff. 10.272 ') a.a.O., Ziff. 11 8) a.a.O., Ziff. 10.271 ») Die Kommission setzte sich aus folgenden Personen zusammen:

  • Christoph Steinlin, Dr. iur., Fürsprecher, Vizedirektor im Bundesamt für Justiz, Bern, Präsident;

  • Paul Brenzikofer, Direktor der Strafanstalt Saxerriet, Salez;

  • Eliane Chappuis, Rechtsanwältin, Juristin bei der eidgenössischen Finanzverwaltung, Bern;

  • Jeanne DuBois, Rechtsanwältin, Zürich;

  • Martin Killias, Dr. iur., Professor für Strafrecht an der Universität Lausanne, Ersatzrichter am Schweizerischen Bundesgericht, Bercher;

  • Louise Kissling, Sozialarbeiterin, Fachbeamtin beim Fürsorgeinspektorat des Kantons Bern, Bern;

  • Jean-Philippe Marti, Fürsprecher, wissenschaftlicher Adjunkt im Bundesamt für Justiz, Bern;

  • Geneviève Racordon, Chefinspektorin bei der Kriminalpolizei des Kantons Genf, Genf;

  • Franz Riklin, Dr. iur., Professor für Strafrecht an der Universität Freiburg, Freiburg;

  • Peter Rippmann, Dr. Phil., Chefredaktor «Schweizerischer Beobachter», Basel;

  • Gabriel Theubet, Chef der Finanzvenvaltung des Kantons Jura, Delémont. 10) Schlussbericht, S. 79 'O Martin Killias, Les Suisses face au crime, Grüsch 1989; Wesley G. Skogan, Reporting Crime to thé Police: The Status of World Research, in Journal of Research in Crime and Delinquency 21 (Nr.7, 1984); Joanna Shapland et al., Victims in thé Criminal Justice System, Hants [GB]: Gower 1985. 12) Silvia Schlüpfer, Die psychologische Situation der Frau als Opfer von Gewalt im

polizeilichen Ermittlungsverfahren, in: Viktimologie, Hrs. W.T. Haesler, Grüsch 1986, S. 93 f. U) Vgl. Alberto Cadenzi, Bieder, brutal; Frauen und Männer sprechen über sexuelle Gewalt, Zürich 1989, S. 20 und 170 f. 14) Art. 76 und 76a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr; SR 741.01. 16) a.a.O., Ziff. 10.22 ") Art. 111 ff. StGB ; Art. 115 ff. MStG 18) Art. 139 StGB; Art. 130 MStG

20) Art. 187-202 StGB; Art. 153-158 MStG 20 Art. 213 StGB 22) Art. 260 StGB 24) Vgl. Art.2 des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen; SR 857.5. 25) Art.22 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation [MO]; SR 510.10. 26) Martin Killias, Die Stellung des Opfers von Straftaten in den Strafprozessordnungen des Bundes und der Kantone, Gutachten zuhanden des Bundesamtes für Justiz, Oktober 1986; Beilage zum Schlussbericht der Studienkommission zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben. 2') Vgl. BGE 113 la 309 ff. 29) So in Zürich, Thurgau und Waadt, Killias, Gutachten, S. 37 f. 30) Sie dürften insbesondere für Verfahren, die nach dem Unmittelbarkeitsprinzip ausgestaltet sind, wie z. B. Verfahren vor Geschworenengerichten, von Bedeutung sein. 32) BGE 106 la 397 f., wo das Bundesgericht den Ausschluss der direkten Konfrontation ausdrücklich auch für Sexualdelikte und in Fällen, in denen sich der Zeuge vor dem Angeklagten fürchtet, als möglich bezeichnete; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 20. November 1989 im Fall Kostovski, § 41, noch nicht publiziert. 33) Nederlands Ministerie van Justitie, Research and Documentation Centre, August 1986. 34) M. Hough & P. Mayhew, Taking Account of Crime, London, HMSO 1985, S. 31; im gleichen Sinn die Daten bei Joanna Shapland et ai, a.a.O., S. 114f.). 36) So hat beispielsweise der Kanton Appenzell Ausserrhoden, der bis vor kurzem keine Polizeibeamtinnen in seinem Korps hatte, für Befragungen nötigenfalls Polizeibeamtinnen aus dem Kanton St. Gallen beigezogen; inzwischen wurden jedoch eigene Beamtinnen rekrutiert und entsprechend ausgebildet. 37) Killias, Gutachten, S. 36. Anders in der Bundesrepublik Deutschland, wo das Bundesverfassungsgericht das Recht der Zeugen auf Beizug eines Rechtsbeistandes bei der Vernehmung als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruches auf ein faires Verfahren bezeichnete (BVerfGE 38, 105 ff.); heute ist der Anspruch des Verletzten auf Beistand eines Rechtsanwalts in § 406 f der Strafprozessordnung, in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren [Opferschutzgesetz] vom 18. Dezember 1986, BGB1 I, S. 2496, ausdrücklich verankert.

Deutschland, in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986, BGB1 I, S. 2496 ff. Nach dieser Regelung sind aber entsprechende Fragen nicht generell ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise zulässig, «wenn dies unerlässlich ist».

42) Art. 3 Bst. e Ziff. l des Entwurfes für ein Bundesgesetz über den Datenschutz, BB1 1988 II 413 466. 43) Vgl. zu den Auswirkungen (am Beispiel des Kantons Zürich) J. Rehberg, Zum Zürcherischen Adhäsionsprozess, in: Festschrift M. Keller, Zürich 1989, S.627ff. 44) Recommandation n° R (85) 11 sur la position de la victime dans le cadre du droit pénal et de la procédure pénale. 45) Art. 323 Abs. l der Strafprozessordnung vom 29. September 1977. 46) Vgl. N. 44 47) Vgl. die Übersicht über die bestehenden Regelungen in Killias, Gutachten, S.31ff. 48) So z. B. für Luzern § 5 bis Abs. l des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3.Juni 1957. 49) Art. 163 Abs. 2 MStPO 50) So in den Strafprozessordnungen der Kantone Schwyz, Aargau, Neuenburg und Genf. 51) Vgl. Amtl. Bull. N 1984 255, S 1984 247. 52) Vgl. Amtl. Bull. N 1984 272/73, S 1984 247. 53) Auf welche Weise die Grenzwerte nach dem ELG in den einzelnen Fällen berechnet werden, ist in den Artikeln 1-10 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) im einzelnen umschrieben. Die Beträge werden vom Bundesrat alle zwei Jahre angepasst. Die jüngsten Zahlen finden sich in Artikel l der Verordnung 90 vom 12.Juni 1989 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Verordnung 90; AS 1989 1241). 54) Die Einzelheiten für diese Berechnung finden sich in den Artikeln 1-19 ELV, in Artikel 2 der Verordnung 90 sowie in der Verordnung vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen (SR 831.301.1) sowie in den entsprechenden kantonalen Erlassen. 55) Vgl. BGE 101 la 545. 56) Vgl. analog Art.48o<illin<>uics Abs. l des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10); Art.43 Abs. l des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, (UVG; SR 832.20). 5') Vgl. Art.48o-ater AHVG und Art.42 UVG. 58)Vgl. beispielsweise Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25.Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40). 59) Vgl. BGE 104 IV 71; Killias, Gutachten, S. 32 f.

Bundesgesetz Entwurf über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 bis und 64ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990') beschliesst:

1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. l Zweck Mit diesem Gesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden.

Art. 2 Geltungsbereich Hilfe nach diesem Gesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Opfer). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer gleichgestellt bei: a. der Beratung (2. Abschnitt), b. der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen, und c. der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (4. Abschnitt), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.

2 Abschnitt: Beratung

Art. 3 Beratungsstellen Die Kantone sorgen für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen. 2 Die Beratungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben:

Opferhilfegesetz AS 1990

a. sie leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe; b. sie informieren über die Opferhilfe. Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig auf längere Zeit. Sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können. Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind unentgeltlich. Die Beratungsstellen übernehmen die Kosten für weitere Leistungen Dritter, wie Arzt- und Anwaltskosten, soweit das aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Die Opfer können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.

Art. 4 Schweigepflicht Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht entfällt, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3. Abschnitt: Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

Art. 5 Persönlichkeitsschutz Die Behörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Stadien des Strafverfahrens. Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn es im Interesse der Strafverfolgung angeordnet werden muss oder das Opfer zustimmt. Das Gericht schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern. Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten, wenn: a. das Opfer es verlangt; b. keine überwiegenden Interessen der Strafverfolgung sie verlangen und c. dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

Art. 6 Aufgaben der Polizeiorgane Die Polizeiorgane informieren das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Beratungsstellen. Sie übermitteln Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle. Sie weisen das Opfer darauf hin, dass es die Übermittlung ablehnen kann.

Opferhilfegesetz AS 1990

Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden.

Art. 7 Beistand und Aussageverweigerung Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen, wenn es als Zeuge oder Auskunftsperson befragt wird. Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.

Art. 8 Verfahrensrechte Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere: a. seine Zivilansprüche geltend machen; b. den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird; c. den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensstadien über seine Rechte. Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.

Art. 9 Zivilansprüche Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers. Das Gericht kann vorerst nur den Strafpunkt entscheiden und die Zivilansprüche später behandeln. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig. Die Kantone können für Zivilansprüche im Strafmandatsverfahren sowie im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche abweichende Bestimmungen erlassen.

4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung Art. 10 Berechtigte Personen und Zuständigkeit Alle Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Artikel 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1' sinngemäss. Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so ') SR 311.0

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kann das Opfer eine Entschädigung oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält. Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat, im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält.

Art. 11 Voraussetzungen Das Opfer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn sein Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages nach den Artikeln 2-4 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965') über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigt. Massgebend ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat. Der Kanton kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausrichten, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 12 Bemessung der Entschädigung Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers. Liegt das Einkommen unter dem Grenzbetrag nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz, übersteigt es den Grenzbetrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt. Die Behörde kann die Entschädigung herabsetzen, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat. Der Bundesrat legt Höchst- und Mindestbeträge fest. Er kann weitere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung erlassen.

Art. 13 Vorschuss Die Behörde gewährt aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches einen Vorschuss, wenn: a. das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder b. die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind.

Art. 14 Subsidiarität der staatlichen Leistung Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat, werden von der Entschädigung abgezogen. Ausgenommen sind Leistungen (insbesondere Renten

» SR 831.30

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und Kapitalabfindungen), die bereits bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt worden sind (Art. 11 Abs. 1). In gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen. Hat die Behörde eine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen, so gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der Entschädigung oder der Genugtuung an den Kanton über. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers und den Regressansprüchen Dritter. Der Kanton verzichtet darauf, seine Ansprüche gegenüber dem Täter geltend zu machen, wenn dessen soziale Wiedereingliederung es erfordert.

Art. 15 Verfahren und Verwirkung Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vor. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche.

Art. 16 Rechtsschutz Gegen Entscheide der erstinstanzlichen Behörde kann bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Opferentschädigung Beschwerde erhoben werden. Stellung, Wahl und Organisation der Rekurskommission richten sich nach den Artikeln 71o-71cdes Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren1'.

5. Abschnitt: Finanzhilfen und Schlussbestimmungen

Art. 17 Ausbildungs- und Aufbauhilfe des Bundes Der Bund kann für die Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe betrauten Polizeibeamten Finanzhilfen gewähren. Der Bund gewährt den Kantonen für den Aufbau der Opferhilfe eine auf sechs Jahre befristete Finanzhilfe. Diese wird nach der Finanzkraft und der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Die Kantone erstatten dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch') wird wie folgt geändert: Art. 37 Ziff. l Abs. l 1. Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe soll erziehend auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem darauf hinwirken, dass das Unrecht, das dem Geschädigten zugefügt wurde, wiedergutgemacht wird.

Art. 60 Verwendung ' Ist jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen geschädigt Geschädigten5 worden, ist der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie dem Staat verfallene Zuwendungen oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft. Der Richter kann dies jedoch nur tun, wenn der Geschädigte es verlangt und den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

2. Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege2) wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 74 X. Zeugen und Opfer

Art.88bis (neu) Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Artikel

" SR 311.0

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5-7 und 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom ...') über die Hilfe an Opfer von Straftaten. Art. 106 Abs. l bis (neu) 1 bis Ebenso benachrichtigt er das Opfer der Straftat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom ...') über die Hilfe an Opfer von Straftaten. Es kann die Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten. Art. 115 Abs. l Der Beschuldigte, der Geschädigte und der Bundesanwalt können dem Untersuchungsrichter Untersuchungshandlungen beantragen. Art. 120 Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung von der Verfolgung zurücktreten. Er hat diesen Entschluss kurz zu begründen und dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Dieser stellt alsdann die Untersuchungen unter Hinweis auf die vom Bundesanwalt gegebene Begründung ein und teilt dies der Anklagekammer, dem Bundesanwalt, dem Geschädigten sowie dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom ...'' über die Hilfe an Opfer von Straftaten mit. Der Geschädigte kann die Einstellung der Untersuchung innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten. Ebenso kann das Opfer Beschwerde führen, unabhängig davon, ob es privatrechtliche Ansprüche geltend macht. Art. 137 Abs. l dritter Satz und 175 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 210 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie werden von den eidgenössischen Strafgerichten beurteilt, sofern nicht der Täter freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Das Strafgericht kann vorerst nur über den Strafpunkt entscheiden und die privatrechtlichen Ansprüche später behandeln. Würde die vollständige Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädigten im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.

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Art. 221 Abs. l und l bis (neu) Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Bundesanwalt, dem Angeklagten und dem Verurteilten zu. lbis Dem Geschädigten steht sie zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

Art. 228 Abs. 2-4 Wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten oder des Geschädigten begründet oder diejenige des Bundesanwaltes unbegründet erklärt, so werden keine Kosten auferlegt. Dem Angeklagten, Verurteilten oder Geschädigten kann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn seine Nichtigkeitsbeschwerde begründet oder die gegnerische unbegründet erklärt wird. Ist der Geschädigte Beschwerdeführer oder Gegenpartei, so kann die unterliegende Partei verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten. 4 Aufgehoben Art. 231 Abs. l Die Revision können nachsuchen: a. der Bundesanwalt; b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und der Ehegatte; c. der Geschädigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil seine privatrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 238 Abs. 2 (neu) Der Gegenpartei kann eine Entschädigung zugesprochen werden. Art. 270 Abs. l, 3 und 4 Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. Sie steht auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. und 4 Aufgehoben Art. 278 Abs. 3 Dem Angeklagten oder dem Geschädigten kann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn seine Beschwerde begründet oder die gegnerische unbegründet erklärt wird. Ist der Geschädigte Beschwerdeführer oder Gegenpartei, so kann die unterliegende Partei verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten.

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  1. Das Militärstrafgesetz1) wird wie folgt geändert: Art. 42a Verwendung ' Ist jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen geschädigt Geschädigten5 worden, ist der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie dem Staat verfallene Zuwendungen oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen. Der Richter kann dies jedoch nur tun, wenn der Geschädigte es verlangt und den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Zuständig ist das Gericht, das die Strafsache beurteilt.

  2. Der Militärstrafprozess2) wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 74 Elfter Abschnitt: Zeugen, Auskunftspersonen und Opfer Art. 84a Opfer (neu) Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Artikel 5-7 und 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom ... 3 > über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

Art. 112 Abschluss der Voruntersuchung Nach Abschluss der Voruntersuchung übermittelt der Untersuchungsrichter die Akten dem Auditor zur Anklageerhebung, zur Einstellung des Verfahrens oder zum Erlass eines Strafmandates. Dem Beschuldigten und dem Geschädigten ist vom Abschluss der Voruntersuchung Kenntnis zu geben.

Art. 113 Ergänzung der Voruntersuchung Der Auditor, der Beschuldigte sowie der Geschädigte können innert einer vom Untersuchungsrichter zu bestimmenden Frist Ergänzung der Voruntersuchung verlangen.

') SR 321.0 « AS ...

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Art. 114 Abs. l Ergibt die Voruntersuchung hinreichende Verdachtsgründe für ein Verbrechen oder Vergehen, so erhebt der Auditor ohne Verzug Anklage. Er übermittelt die Akten mit der Anklageschrift dem Präsidenten des Divisionsgerichts und stellt dem Angeklagten und dem Geschädigten ein Doppel zu.

Art. 118 Rekurs Gegen Einstellungs- und Entschädigungsverfügungen können der Beschuldigte, der Geschädigte und der Oberauditor Rekurs an das Divisionsgericht erheben. Die Artikel 197 und 199 gelten sinngemäss. Ebenso kann das Opfer einer Straftat im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom ... ') über die Hilfe an Opfer von Straftaten gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs erheben.

Art. 119 Abs. 2 Bst. d (neu) Das Strafmandatsverfahren findet nicht statt: d. wenn bestrittene zivilrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind.

Art. 122 Abs. l Innert zehn Tagen nach der Eröffnung können der Bestrafte und der Oberauditor gegen das Strafmandat beim Auditor schriftlich Einsprache erheben. Der Geschädigte kann Einsprache erheben, wenn das Strafmandat seine zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

Art. 154 Abs. 2 Urteilsausfertigungen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheimzuhaltende Tatsachen enthalten, werden lediglich dem Eidgenössischen Militärdepartement und dem Oberauditor zugestellt. Dem Auditor und dem Verteidiger werden auf Gesuch hin eine Urteilsausfertigung zur Einsichtnahme überlassen. Der Verurteilte und der Geschädigte erhalten auf Gesuch hin Einsicht in die Urteilsausfertigung, der Geschädigte jedoch nur so weit, als das Urteil seine zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

Art. 163 Grundsatz Der Geschädigte kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das Militärstrafgesetz2) fallenden strafbaren Handlung gegen den Angeklagten vor den Militärgerichten geltend machen. Er übt in diesem Umfang Parteirechte aus.

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Art. 164 Abs. l, sowie 4 und 5 (neu) Der zivilrechtliche Anspruch kann von der Eröffnung der Voruntersuchung an bis zum Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Der Geschädigte ist berechtigt, Anträge zur Feststellung und Bemessung seiner Ansprüche zu stellen. Er kann Einsicht in die Akten nehmen, soweit diese für die Ausübung seiner Rechte von Bedeutung sind. Das Militärgericht kann vorerst nur über den Strafpunkt entscheiden und die zivilrechtlichen Ansprüche später behandeln. Würde die vollständige Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Militärgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und den Geschädigten im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.

Art. 173 Abs. l bis (neu) 1 bis Der Geschädigte kann appellieren, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil sich auf die Beurteilung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auswirken kann.

Art. Ì 74 Abs. 2 Das Gericht gibt den Parteien von der Appellationserklärung Kenntnis.

Art. 175 Abs. 2 Zieht der Angeklagte oder der Geschädigte die Appellation zurück, so trägt er in der Regel die aus seinem Rechtsmittel erwachsenen Kosten.

Art. 179 Sachüberschrift und Abs. l Ausbleiben des Angeklagten oder des Geschädigten Kann dem Angeklagten oder dem Geschädigten die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden oder bleibt er, ohne vorn Erscheinen dispensiert zu sein, trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so ist seine Appellation eine Stunde nach dem Verhandlungstermin verwirkt.

Art. 181 Abs. 2 Bei den Parteivorträgen hat der Appellant das erste Wort. Haben mehrere Parteien appelliert, so spricht zuerst der Auditor und zuletzt der Angeklagte. Jeder Partei steht das Recht eines zweiten Vertrages zu. Der Angeklagte hat das letzte Wort.

Art. 183 Abs. 2 und 2 bis (neu) In gleicher Weise entscheidet das Gericht über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für Anwaltskosten des Angeklagten, sofern dieser

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nicht amtlich verteidigt ist. Hat allein der Geschädigte appelliert, so kann er verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten. 2bis Heisst das Gericht die Appellation des Geschädigten ganz oder teilweise gut, so kann es ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten zusprechen, sofern er nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Der Verurteilte kann verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.

Art. 186 Abs. lbis (neu) i bis rjer Geschädigte kann Kassationsbeschwerde erheben, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil sich auf die Beurteilung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auswirken kann.

Art. 193 Kosten; Entschädigung Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. Art. 196 Legitimation Der Rekurs kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor erhoben werden. Der Geschädigte kann in den Fällen von Artikel 195 Buchstaben d, e, f und g Rekurs erheben. Art. 199 Kosten; Entschädigung (neu) Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. Art. 202 Bst. d Die Revision können beantragen: d. der Geschädigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilforderungen betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

Bundesbeschluss Entwurf über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19901', beschliesst:

Art. l Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewaltverbrechen wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Europäisches Übereinkommen Übersetzung1** über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen - von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu befassen; in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist; in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet Mindestvorschriften zu schaffen; in Hinblick auf die Entschliessung (77) 27 des Ministerkomitees des Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten - sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Grundsätze

Artikel l Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.

Artikel 2 (1) Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei a) für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädi-

') Übersetzung des französischen Originaltextes.

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten AS 1990

gung erlitten haben, die unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist; b) für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer solchen Straftat verstorbenen Personen. (2) Eine Entschädigung nach Absatz l wird auch dann gewährt, wenn der Täter nicht verfolgt oder bestraft werden kann.

Artikel 3 Die Entschädigung wird von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, a) an Staatsangehörige von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; b) an Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten des Europarats, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Staat haben, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist.

Artikel 4 Die Entschädigung muss je nach Lage des Falles zumindest die folgenden Schadenselemente decken: Verdienstausfall') Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten, Bestattungskosten sowie bei Unterhaltsberechtigten Ausfall von Unterhalt 2 )

Artikel 5 Die Entschädigungsregelung kann, soweit erforderlich, jeden Entschädigungsteil oder die gesamte Entschädigung nach oben begrenzen sowie für beides eine Schadensgrenze festsetzen, unterhalb deren Entschädigung nicht geleistet wird.

Artikel 6 Die Entschädigungsregelung kann eine Frist bestimmen, innerhalb deren ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden muss.

Artikel 7 Die Entschädigung kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gekürzt oder versagt werden.

') A: Verdienstentgang > A: Unterhaltentgang

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten AS 1990

Artikel 8 (1) Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden. (2) Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht. (3) Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung (ordre public) stünde.

Artikel 9 Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat oder die zustandige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen Quelle stammen.

Artikel 10 Der Staat oder die zuständige Stelle kann in Höhe des gezahlten Entschädigungsbetrags in die Rechte des Entschädigungsempfängers eintreten.

Artikel 11 Jede Vertragspartei trifft angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung stehen.

Teil II Internationale Zusammenarbeit

Artikel 12 Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die grösstmögliche Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst sind. Zu diesen Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mit.

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten AS 1990

Artikel 13 (1) Der Europäische Ausschuss') für Strafrechtsfragen (CDPC) des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten. (2) Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten.

Teil III Schlussklauseln Artikel 14 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 15 (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 16 (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten. (2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

') A: Das Europäische Komitee

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten AS 1990

Artikel 17 (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Gas Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3) Jede nach den Absätzen l und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 18 (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren Vorbehalten Gebrauch macht. (2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz l angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. (3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 19 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 20 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten • AS 1990

a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15, 16 und 17; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 24. November 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt, allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesen Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 25. April 1990

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1990 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 24 Cahier Numero

Geschäftsnummer 90.030 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1990 Date Data

Seite 961-1027 Pagina

Ref. No 10 051 458

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