BBl 1991 I 217

Botschaft über eine erleichterte Anpassung der Renten der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung sowie der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung vom 21. Dezember 1990

#ST# 90.082

Botschaft über eine erleichterte Anpassung der Renten der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung sowie der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung

vom 21. Dezember 1990

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit unsere Botschaft über die Änderung von Artikel 33ter Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und von Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und beantragen Ihnen, den beigefügten Gesetzesentwürfen zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Dezember 1990 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser

1990-797 10 Bundesblan 143.Jahrgang. Bd.I 217

Übersicht

Mit der seit 1. Januar 1979 in Kraft stehenden neunten AHV-Revision wurde Artikel 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SK 831.10J eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV periodisch, in der Reget alle zwei Jahre, der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden. Sinngemäss gilt diese Bestimmung auch für die IV (Art. 37 Abs. l und 42 Abs. l des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20,). Seit J9SO wurden insgesamt fünf derartige Anpassungen vorgenommen. In diesem Rahmen wurde die einfache Minimairente von ISO auf 800 Franken erhöht. Artikel 33tef Absatz 4 AHVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Renten vor Ablauf von zwei Jahren anzupassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innert eines Jahres um mehr als 8 Prozent ansteigt. Er kann sie später anpassen, wenn dieser Index innert zwei Jahren um weniger als 5 Prozent ansteigt. Seit Einführung dieser Gesetzesbestimmung wurde in der AHV/IV noch nie vom zweijährigen Anpassungsrhythmus abgewichen. In Anlehnung an die Regelung der AHV sieht Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20J/Ü/- diese Versicherung einen der AHV analogen Rhythmus für die Anpassung der Renten an die Teuerung vor. Seit dem Inkrafttreten des UVG im Jahre 1984 wurden die Renten auf den L Januar 1986 und 1. Januar ]990 der Entwicklung der Konsumentenpreise angepasst. Die Erfahrungen mit dem starken Teuerungsanstieg der zweiten Hälfte dieses Jahres haben gezeigt, dass die heute bestehenden Vorschriften zur Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung zu starr sind und flexibler ausgestaltet werden müssen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll auch vermieden werden, dass der Bundesrat in ausserordentlichen Situationen wiederum mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss an die eidgenössischen Räte herantreten muss.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Die geltenden Artikel 33ter Absätze l und 4 AHVG und Artikel 34 Absatz 2 UVG gehen von einem zweijährigen Anpassungsrhythmus aus, Bundesrat und Parlament entschieden sich für dieses System der Periodizität, weil es als transparenter und einfacher zu handhaben betrachtet wurde als eine Anpassung, die vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts abhängig ist (Botschaft vom 7. Juli 1976 über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ziff. 35; BB1 1976 III 20, Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Ziff. 346; BB1 1976 III 174). Zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision und sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des UVG kann festgestellt werden, dass sich dieses System in der Tat grundsätzlich bewährt hat. In der AHV hat sich schliesslich auch die Anpassung der Renten an den Mischindex, das heisst das arithmetische Mittel zwischen dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem BIGA-Lohnindex, als sinnvoll erwiesen. Die Anpassung der Renten an den Mischindex erlaubt es den Rentenbezügern, an der allgemeinen Lohnentwicklung teilzuhaben. Wir möchten daher diese Anpassungsmethode beibehalten. Die Frage, ob die Renten der Unfallversicherung neben der Teuerung auch der Entwicklung der Löhne folgen sollen, wurde bereits bei der Vorbereitung des UVG eingehend geprüft. In der Botschaft zum UVG (BB1 1976 III 174) haben wir hervorgehoben, dass auf eine ganze oder teilweise Anpassung an die Lohnentwicklung (Dynamisierung) verzichtet werden sollte, weil dies bei einer nach dem Rentenwertumlageverfahren finanzierten Versicherung (Art. 90 Abs. 2 UVG) ernsthafte finanzielle Probleme mit sich bringen würde. Inzwischen hat sich diese Situation nicht geändert. Im übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass die Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, die ihre Rente in der Regel als Komplementärrente erhalten, im Rahmen der Renten der AHV/IV an der Entwicklung der Löhne teilhaben (Art. 20 UVG). Der starke Anstieg der Teuerung in der zweiten Jahreshälfte hat aber auch die Problematik von Artikel 33l" AHVG und Artikel 34 UVG aufgezeigt. Eine Jahresteuerung von 8 Prozent gilt heute als sehr hoch (vgl. auch Tabelle 4 im Anhang). Bevor diese Schwelle erreicht wird, kann der Bundesrat jedoch keine Anpassung vornehmen. Die geltenden Artikel 33'" Absatz 4 AHVG und

34 Absatz 2 UVG lassen bei einer Teuerungsrate von weniger als 8 Prozent keine flexiblen Lösungen zu, auch wenn diese aufgrund der Umstände geboten wären. Diese Situation hat zu Eingaben an den Bundesrat und zu zwei gleichlautenden Motionen von Nationalrat Reimann Fritz (M 90.670) und Ständerat Piller (M 90.680) sowie einer Interpellation von Nationalrat Aguet (Ip 90.772) geführt, die vom Parlament bis jetzt allerdings noch nicht beraten worden sind.

12 Ergebnisse des Vorverfahrens

Im Vorverfahren wurden die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Vereinigung der privaten Kranken- und Unfallversicherer konsultiert. Diese Stellen haben sich im Grundsatz für eine Flexibilisierung der Bestimmungen über die Rentenanpassung ausgesprochen.

2 Besonderer Teil 21 Grundzüge der Neuregelung 211 Grundsatz einer zweijährigen Rentenanpassung Wir möchten mit dieser Vorlage das System der Anpassung der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen weiter harmonisieren. Wie bereits die Renten der Militärversicherung (Art. 25bis des Bundesgesetzes über die Militärversicherung; MVG, SR 833.1) und die Ergänzungsleistungen (Art. 3 a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; SR 831.30) sollen auch die Renten der Unfallversicherung und mit ihnen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge im gleichen Zeitpunkt der Teuerung angepasst werden wie die Renten der AHV/IV. Die Harmonisierung wird auf den Anpassungsrhythmus beschränkt. Die Renten der AHV und der IV werden weiterhin gemäss Mischindex und die Renten der Militärversicherung voll an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, während bei den Renten der Unfallversicherung sowie bei den Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus den vorerwähnten Gründen ausschliesslich die Preisentwicklung ausgeglichen wird. Für die Rentenanpassung soll am Grundsatz der Zweijährigkeit festgehalten werden. Wir möchten aber mit einer flexiblen Ausnahmeregelung die Vornahme einer einjährigen Anpassung erleichtern. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem legitimen Interesse der Rentenbezüger an einer regelmässigen Anpassung der Renten und den Erfordernissen für die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Sozialversicherung erreicht werden.

212 Ausnahmebestimmungen Heute kann der Bundesrat die Renten der AHV und der IV bereits nach einem Jahr anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innert eines Jahres um mehr als 8 Prozent steigt. Er kann sie später anpassen, wenn dieser Index innert zwei Jahren um weniger als 5 Prozent steigt (Art. 33ter Abs. 4 AHVG). Die gleichen Schwellenwerte gelten grundsätzlich auch für die Unfallversicherung (Art. 34 Abs. 2 UVG). Der Grenzwert für die Vornahme einer Rentenanpassung nach mehr als zwei Jahren wurde 1985 und 1987 unterschritten. Der Bundesrat hat auf den 1. Ja-

nuar 1986 und auf den 1. Januar 1988 dennoch eine Erhöhung der Renten der AHV und der IV vorgenommen. Von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, eine Rentenanpassung nach mehr als zwei Jahren vorzunehmen, wurde somit in der ersten Säule noch nie Gebrauch gemacht. In der Unfallversicherung wurde dagegen 1988 auf eine Anpassung an die Teuerung verzichtet. Die Möglichkeit des Aufschubs der Rentenanpassungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ist sowohl unter dem Gesichtspunkt des für die AHV/IV massgebenden Grundsatzes der Existenzsicherung als auch bei dem für die obligatorische berufliche Vorsorge ausdrücklich und für die Unfallversicherung sinngemäss geltenden Prinzips der angemessenen Garantie der gewohnten Lebenshaltung fragwürdig. Wir schlagen daher vor, auf den Grenzwert für eine Anpassung nach mehr als zwei Jahren (5%) zu verzichten. 1990 hat sich insbesondere bei der AHV/IV gezeigt, dass der obere Schwellenwert von 8 Prozent zu hoch ist. Wir schlagen Ihnen daher vor, diese Grenze herabzusetzen. Steigt der Landesindex der Konsuraentenpreise innert eines Jahres um mindestens 4 Prozent, so soll der Bundesrat eine Leistungsanpassung vornehmen müssen.

213 Massgebender Zeitpunkt

Nach Artikel 33lcr Absatz 5 AHVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. Gestützt auf diese Delegationshorm werden wir inskünftig für den Entscheid, ob eine Rentenerhöhung durchgeführt wird, immer auf den gleichen Monatsindex abstellen. Der gleiche Teuerungsindex wird auch für die Unfallversicherung massgebend sein. Dagegen wird es dem Bundesrat weiterhin möglich bleiben, den Besonderheiten der einzelnen Versicherungszweige bei der Festlegung der Höhe der Anpassung Rechnung zu tragen und dafür einen von der AHV unabhängigen Index zu wählen (Art. 44 Abs. l der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, UYV; SR 832.202).

22 Verhältnis zu anderen Bereichen der Sozialversicherung 221 Beitragsbereich der AHV/IV

Für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber mit geringem Einkommen vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden Skala (Art. 8 Abs. l und Art. 6 AHVG). Der Bundesrat kann aufgrund von Artikel 9bis AHVG die Grenzen dieser sogenannten sinkenden Beitragsskala dem Rentenindex von Artikel 33tcr AHVG anpassen. Gleiches gilt durch Verweis von Artikel 10 Absatz l AHVG für den Mindestbeitrag von Nichterwerbstätigen. Diese Bestimmungen bleiben unverändert. Der Bundesrat wies bereits bei der Einführung von Artikel 9bis AHVG anlässlich der neunten AHV-Revision darauf hin, dass die Anpassungen zwar grundsätzlich parallel mit jener der ordentlichen Renten laufen sollten, jedoch auf die zweijährige Beitragsfestsetzung für Selbständigerwerbende Rücksicht zu neh-

men sei. Da die bisherigen Rentenerhöhungen stets auf gerade Kalenderjahre fielen, ergaben sich diesbezüglich keine Ungereimtheiten. Damit die entsprechenden Beitragsverfügungen weiterhin für eine zweijährige Beitragsperiode erlassen werden können, behält sich der Bundesrat vor, die Beitragswerte wie bis anhin auf den Beginn eines geraden Kalenderjahres anzupassen und dies selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die ordentlichen Renten nicht erhöht würden.

222 Ergänzungsleistungen Nach den Artikeln 3a und 10 Absatz l bis ELG werden die Einkommensgrenzen für die EL und weitere Grenzwerte des ELG im gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV und der IV angepasst. Eine häufigere Anpassung der Renten der AHV und der IV an die Lohn- und Preisentwicklung wird somit auch vermehrt Anpassungen der Grenzbeträge des ELG zur Folge haben.

223 Berufliche Vorsorge Gemäss Artikel 36 Absatz l des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren der Preisentwicklung angepasst. Diese Frist wird durch die vorliegende Gesetzesänderung nicht berührt. Der Zeitpunkt der Anpassung der Hinterlassenen- und der Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge richtet sich gemäss Artikel 2 Absatz l der diesbezüglichen Verordnung vom 16. September 1987 (SR 831.426.3) nach der Unfallversicherung, Durch die Änderung von Artikel 34 Absatz 2 UVG wird somit auch der Rhythmus für die laufende Anpassung der Leistungen der Risikoversicherungen der beruflichen Vorsorge mit der ersten Säule gleichgeschaltet. Geändert wird somit lediglich die Häufigkeit der Anpassungen, nicht jedoch ihr Umfang. Die Anpassung der obligatorischen Altersrenten an die Preisentwicklung wird ebenfalls nicht erfasst. Diese Renten sind weiterhin im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Vorsorgeeinrichtung anzupassen (Art. 36 Abs. 2 BVG). Vom Anpassungsrhythmus zu unterscheiden sind die Auswirkungen, welche die nun häufigeren Anpassungen der Renten der AHV/IV auf die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge haben werden. In der beruflichen Vorsorge wird für die Bestimmung der Grenzbeträge nämlich auf die minimale einfache Altersrente abgestellt (Mindestlohn für die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium, Koordinationsabzug, maximal zu berücksichtigender Jahreslohn, minimaler koordinierter Lohn, Art. 9 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG SR 831.40). Sollte dieses System auch nach der ersten BVG-Revision beibehalten werden, wird der Bundesrat daher öfter eine Erhöhung dieser Greuzbeträgc zu prüfen haben.

224 Dritte Säule Bei der gebundenen dritten Säule entspricht der steuerbefreite Betrag für Versicherte, welche einer Vorsorgeeinrichtung angehören, 8 Prozent des dreifachen Jahresbetrages der minimalen einfachen Altersrente. Für Versicherte, welche keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, in der Regel also für Selbständigerwerbende, beträgt die steuerliche Abzugsmöglichkeit höchstens 40 Prozent dieses Grenzbetrages (Art. 7 Abs. l der Verordnung vom 15. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BW 3; SR 831.461,3). Somit müsste auch im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge häufiger eine Anpassung der Höhe der steuerbefreiten Beträge in Betracht gezogen werden.

225 Militärversicherung Schliesslich müssten auch die Leistungen in der Militärversicherung gemäss dem neuen Anpassungsrhythmus bei der AHV/IV erhöht werden. Eine Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ist jedoch dafür nicht nötig (Art. 25bis des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung, MVG; SR 833.1).

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31 Auswirkungen auf die Finanzhaushalte der AHV/IV Entscheidend für die finanziellen Auswirkungen der Änderung von Artikel 33ter Absatz 4 AHVG ist die Anzahl der zusätzlichen Anpassungen gegenüber dem heute geltenden zweijährigen Anpassungsrhythmus. Die reine zweijährige oder einjährige Anpassung ergibt die minimale bzw. maximale finanzielle Belastung für die AHV/IV. Je nach Wahl des Grenzwertes für eine Rentenanpassung nach einem Jahr liegen die effektiven Kosten innerhalb dieser beiden Varianten. Bei einem Grenzwert für die Preisentwicklung von 4 Prozent kann mit 25 Prozent zusätzlichen Anpassungen gegenüber einem Anpassungsrhythmus von zwei Jahren gerechnet werden. Bei einem Grenzwert von 5 Prozent ergäben sich 20 Prozent und bei 6 Prozent etwa 16 Prozent zusätzliche Rentenanpassungen. Die finanziellen Auswirkungen der Änderung von Artikel 33'" Absatz 4 AHVG werden aufgrund der heute geltenden Bestimmungen ausgewiesen, ohne Berücksichtigung der zehnten AHV-Revision. Mit den Anhangstabellen 1-3 sollen lediglich die Kosten allfälliger Änderungen im Anpassungsrhythmus und deren Auswirkungen auf die Betriebsrechnung und den Ausgleichsfonds der AHV dargestellt werden. Ausgangspunkt bilden die im Jahre 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Rechnungsergebnisse von 1989. Für 1991 wird die vorgesehene Teuerungszulage mit 6,5 Prozent veranschlagt und 1992 von einer normalen Rentenanpassung gemäss Mischindex ausgegangen. Ab 1993 gilt dann eine Modellrechnung gemäss Referenzszenario und auf der Basis der Preisentwicklung der letzten 18 Jahre. Die Lohnentwicklung wird (wie bei der mittleren Variante der

Finanzhaushalte in der Botschaft zur zehnten AHV-Revision, vgl. Botschaft vom 5, März 1990, Ziff. 212.4; BEI 1990 II 24) mit 1,6 Prozent über dem Preisanstieg des Vorjahres festgelegt. Die Teuerungsentwicklung der vergangenen 30 Jahre ist aus Tabelle 4 und der Graphik im Anhang ersichtlich. Der Grenzwert von 4 Prozent wird in dieser Graphik hervorgehoben. Die Tabellen 1-3 zeigen die Auswirkungen der Rentenanpassungen auf die Finanzhaushalte der AHV. Tabelle l zeigt die Folgen eines zweijährigen Anpassungsrhythmus, Tabelle 2 die Kosten von einjährigen Intervallen. Tabelle 3 weist die Kostenfolgen der Festsetzung des Grenzwerts bei 4 Prozent, gestützt auf Werte der Vergangenheit aus. Die Auswirkungen liegen zwischen den Angaben der Tabellen l und 2. Die Auswirkungen zeigen sich vor allem im Stand des Ausgleichsfonds der AHV, gemessen an der Jahresausgabe. Auch erhöht sich der Gleichgewichtsbeitragssatz (Beitragssatz, welcher erforderlich ist, um die Ausgaben zu decken) im Durchschnitt. Die Differenz von Tabelle 2 zu Tabelle l zeigt den maximalen Spielraum auf, innerhalb dessen die Auswirkungen zu erwarten sind. Gegenüber Tabelle l liegt der Stand des Ausgleichsfonds in Tabelle 2 im Jahre 2010 um 30 Prozent einer Jahresausgabe tiefer. Um dies zu verhindern, müsste der Beitragssatz um durchschnittlich 1,8 Lohnpromille angehoben werden. Bei Einführung eines Schwellenwertes von 4 Prozent für eine jährliche Anpassung beträgt die durchschnittliche Jahresbelastung 0,6 Prozent der Ausgaben für Renten und Hilflosenentschädigungen. Der Stand des Ausgleichsfonds wird im Jahre 2010 um 8 Prozent tiefer sein als bei der zweijährigen Anpassung. In absoluten Werten beträgt die jährliche Belastung 110 Millionen Franken, wovon 20 Prozent von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Die verbleibenden 88 Millionen belasten die Betriebsrechnung der AHV. Bis zum Jahr 2005 kann dies aus den Einnahmenüberschüssen abgedeckt werden. Bei der IV entstehen Mehrausgaben von 15 Millionen Franken, wovon die Hälfte zu Lasten der Versicherung gehen. Dieser Aufwand kann mit den Einnahmenüberschüssen, die aufgrund der zweiten IV-Revision realisiert werden konnten, finanziert werden, weshalb auf eine eigene Finanzhaushaltstabelle verzichtet wird. Die absoluten Beträge sind von der effektiven Lohn- und Preisentwicklung abhängig, die Prozentwerte sind jedoch allgemein gültig.

Als zusätzliche Information wird noch die Ersatzquote ausgewiesen, die das Verhältnis der Rentenleistung zum Bemessungseinkommen aufzeigt.

32 Auswirkungen auf die Unfallversicherung

In der obligatorischen Unfallversicherung, soweit sie von der SUVA geführt wird, ist unter Annahme einer durchschnittlichen Teuerungsrate von jährlich 3,5 Prozent mit Mehrausgaben in der Höhe von etwa l Prozent der jährlichen Ausgaben für Renten an Invalide und Hinterlassene (640 Mio. Fr.) zu rechnen. Die Mehrkosten dürften daher jährlich etwa 6 Millionen Franken betragen. Sollten diese zusätzlichen Teuerungskosten langfristig nicht durch Zinsüber-

Schüsse gedeckt werden können, müsste gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein spezieller Prämienzuschlag für Teuerungszulagen erhoben werden. Zurzeit ist diese Möglichkeit allerdings nicht aktuell,

33 Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge In der beruflichen Vorsorge ist jede einzelne Vorsorgeeinrichtung in der Gestaltung der Finanzierung ihrer Leistungen weitgehend frei, insbesondere bestimmt sie selbst die Höhe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in ihrem Reglement (Art. 49 und 65 BVG). In Anbetracht der ausserordentlich grossen Vielfalt unter den Vorsorgeeinrichtungen in bezug auf Leistungsplan, Struktur sowie Finanzierungsart können die Beiträge von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen teilweise erheblich variieren. Die neue Regelung des Teuerungsausgleichs würde im Vergleich zum heutigen Anpassungssystem bewirken, dass auf der Leistungsseite bei einer konstanten Jahresteuerung die gesetzlichen minimalen Risikorenten im Durchschnitt um die Hälfte der Teuerungsrate zusätzlich erhöht würden. Die Auswirkungen auf der Beitragsseite können hingegen aus den erwähnten Gründen bei jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung differieren. Offen sind ebenfalls die Auswirkungen auf die Altersrenten sowie die gesetzliche Minimalvorsorge übersteigende Hinterlassenen- und Invalidenrenten, weil diese von der obligatorischen Teuerungsanpassung des BVG nicht betroffen sind und jede Vorsorgeeinrichtung in diesem Bereich ebenfalls über eine weitgehende Autonomie verfügt.

34 Auswirkungen auf den Bund Der Anteil des Bundes an den Ausgaben der AHV beträgt 17 Prozent. Durch die Änderung entstehen somit Mehrausgaben von 19 Millionen Franken. Bei der IV beläuft sich der Bundesanteil auf 37,5 Prozent oder 6 Millionen Franken. Bei der Militärversicherung ist mit Mehrkosten von etwa 2 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen. Die Änderung von Artikel 33ter Absatz 4 AHVG und 34 Absatz 2 UVG kann ohne zusätzliches Personal abgewickelt werden.

35 Auswirkungen auf die Kantone Die Kantone sind an den Ausgaben der AHV mit 3 Prozent beteiligt, was zu Mehrkosten von 3 Millionen Franken führt. Bei der IV beträgt der Anteil 12,5 Prozent, was 2 Millionen Franken ergibt. Bei einer Rentenanpassung wird in der EL auch die Einkommensgrenze angehoben. Entspricht diese Erhöhung der Rentenanpassung, so ist nur mit geringen Mehrausgaben zu rechnen.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 nicht angekündigt. Es hat sich aber gezeigt, dass eine Flexibilisierung der Bestimmungen über die Rentenanpassung dringend ist, nicht zuletzt auch um zu verhindern, dass in ausserordeutlichen Situationen wiederum Lösungen auf dem Wege eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses getroffen werden müssen.

5 Verfassungsmässigkeit Die Gesetzesänderungen stützen sich auf die Artikel 34bis und W1*1" Absatz 2 der Bundesverfassung.

Anhang Tabellen 1-4 Tabelle l : Anpassung alle zwei Jahre Tabelle 2: Anpassung jährlich Tabelle 3: Anpassung mit Grenzwert von 4 Prozent Tabelle 4: Jährliche Entwicklungsraten des Juni-Preisindexes

Vorgaben bei den Finanzhaushalten Tabelle 1-3:

  • Die Tabellen basieren auf den geltenden Bestimmungen, ohne die Auswirkungen der zehnten AHV-Revision zu berücksichtigen.

  • Ausgangspunkt bilden das System des Jahres 1990 und die Rechnungsergebnisse von 1989.

  • Für 1991 wird die vorgesehene Teuerungszulage mit 6,5 Prozent vorgegeben und für 1992 eine normale Anpassung gemäss Mischindex angenommen.

  • Ab 1993 wird eine Modellrechnung gemäss Referenzszenario auf Basis der Preisentwicklung der letzten 18 Jahre durchgeführt.

  • Die Lohnentwicklung wird mit 1,6 Prozent über dem Preisanstieg des Vorjahres festgelegt (mittlere Variante der Finanzhaushalte in der Botschaft zur zehnten AHV-Revision).

eo Tabelle l K) oo Finanzhaushalt der AHV Preisentwicklung nach 1991 gleich wie nach 1971 Anpassung alle 2 Jahre Lohnentwicklung 1,6 % über der Preisentwicklung des Vorjahres

Beträge in Millionen Franken

Jahr Anpassung Ausgaben Einnahmen Kapitatkonto der AHV G l eich - Ersalzgewichts- quot en index Tolaf Stand in Prozenten b ertrag ssatz 1980= 100 Beiträge Öffenlliche Zinsen Jährliche Hand 20 % Regress Veränderung Ende Jahr der Ausgaben

1990 A 18'326 15'648 3'665 595 19'908 1-582 17'712 96.7 7.78 96.9

1991 A 19775 16'687 3'955 653 21 '295 1'520 19'232 97.3 7.88 97.8 1992 A 20'888 17'810 4'178 718 22706 1'818 21'050 100.8 7.80 96.4 1993 A 22'466 1 9'400 4'494 793 24'687 2'219 23'269 ! 103.6 7.70 96.5 1994 A 24'697 2V398 4'939 880 j 27'217 2'520 25789 104.4 7.67 96.5 1995 A 27'423 23'890 5'485 977 30'352 2'929 28718 104.7 7.63 96.5

1996 A 30'564 26'277 6'113 1'OSO 33'470 2'906 3V624 103.5 7.73 95,3 1997 A 32799 27'076 6'560 1'171 34'807 2'008 33'632 102.5 8.05 91.9 1998 A 33'959 28'064 6792 1'253 36'109 2'150 35'782 105.4 8.04 91.2 1999 A 35'286 28'908 7'057 1'334 37'299 2'013 37795 107.1 8.11 90.2 2000 A 37'183 30'646 7'437 1'413 39'496 2'313 40'108 107.9 8.06 91.1

2001 A 39'414 32'202 7'883 1'493 4V578 2'164 42'272 107.3 8.13 89.9 2002 A 42'389 34'834 8'478 V571 44'883 2'494 44'766 105,6 8.08 90.7 2003 A 46'158 37'637 9'232 1-647 48'516 2'358 47'124 102.1 8.15 90.0 2004 A 49'526 39'370 9'905 1705 SO'980 1'454 48'578 98.1 8.35 88.0 2005 A 52'312 41'167 10'462 1737 53'366 1'054 49'632 94.9 8.44 87.5

2006 A 55'473 43'272 1 V095 1750 56'117 644 50'276 90.6 8,51 87.2 2007 A 58'340 44'333 1 1'668 1'728 57729 -611 49'665 85.1 8.74 85.7 2008 A 60'562 45'619 12'112 1'672 59'403 48'506 80.1 8.82 85.2 -1'159 2009 A 63'474 47'277 12'695 1-581 61 '553 46'585 73,4 8.91 85.1 -1'921 2010 A 66741 49'402 13'348 1'456 64'206 -2'535 44'OSO 66.0 8.97 84.7 B vo

§ Finanzhaushalt der AHV Tabelle 3 Preisentwicklung nach 1991 gleichwie nach 1971 Anpassung mit Grenzwert von 4 % Loh n eriiWicklung 1,6 % über der Preisentwicklung des Vorjahres

Beträge in Millionen Franken

Jahr Anpassung Ausgaben Einnahmen Kapitalkonto der AHV Gleich- Ersatzgewichts- quotenindex Beiträge Öffentliche Zinsen Toi ai Jährliche Stand in Prozenten beitragssatz 1980 = 100 Hand 20% Regress Veränderung Ende Jahr der Ausgaben

1990 A 18'326 15'648 3'665 595 19'908 1'582 17712 96.7 7.78 96.9

1991 A 19775 16'687 3'955 653 2t'295 1'520 19'232 97.3 7.88 97.8 1992 A 20'888 17'810 4'178 718 22706 1'818 2V050 100.8 7.80 96.4 1993 A 22'468 19'400 4'494 793 24'687 - 2'219 23'269 103.6 770 96.5 1994 A 24'697 21-398 4'939 880 27'21 7 2'520 25'789 104.4 7,67 96.5 1995 A 27'423 23'890 5'485 977 30'352 2'929 28'718 104.7 7.63 96.5

1996 A 30'564 26'277 6'113 1'080 33'470 2'906 31'624 103.5 7.73 95.3 1997 31 '040 27'076 6'208 1'215 34'499 3'459 35-083 113,0 7.62 86.9 1998 A 33'959 28'064 6792 V319 36'175 2'216 37'299 109,8 8.04 91.2 1999 34'507 28'908 6'901 1'422 37'231 2724 40'023 116.0 7.93 88.3 2000 A 37' 183 30'646 7'437. 1-513 39'596 2'413 42'436 114.1 8.06 91.1

2001 37'805 32'202 7'561 1'638 4V401 3'596 46'032 121.8 7.80 86.2 2002 A 42'389 34'834 8'478 1740 45'052 2'663 48'695 114.9 8.08 907 2003 A 46'158 37'637 9'232 1'824 48'693 2'535 51 '230 111.0 8.15 90.0 2004 46'986 39'370 9'397 1'952 50719 3733 54'963 117.0 7.93 83.5 2005 A 52'312 41'167 10'462 2'025 53'654 1'342 56'305 107.6 8.44 87.5

2006 53'277 43'272 10'655 2' 104 56'031 2754 59'059 110.9 8.18 83.8 2007 A 58'340 44'333 11 '668 2'124 58'125 -215 58'844 100.9 8.74 i 85.7 2008 59'497 45'619 11 '899 2'111 59'629 132 58'976 99.1 8.66 83.7 2009 A 63'474 47'277 12'695 2'052 62r024 -1'450 57'526 90.6 8.91 85.1 2010 64'685 49'402 12'937 1'999 64'338 -347 i 57'179 88.4 8.69 82.0

Tabelle 4

Jährliche Entwicklungsraten des Juni-Preisindex (Veränderungen gegenüber dem Vorjahr)

Jahr Teuerung Jahr Teuerung Jahr Teuerung 1960 1.8 1970 3.1 1980 3.3 1961 1.5 1971 6.6 1981 6.3 1962 4.9 1972 6.8 1982 6.2 1963 3.1 1973 8.2 1983 2.8 1964 3.2 1974 9.6 1984 2.8 1965 3.3 1975 8.0 1985 3.4 1966 4.8 1976 1.1 1986 0.8 1967 4.3 1977 1.8 1987 1.3 1968 1.8 1978 1,1 1988 2.1 1969 2.9 1979 4.1 1989 3.0 1990 5.0

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990

Quelle: Bundesamt für Statistik

Bundesgesetz Entwurf über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 21. Dezember 1990 1), beschliesst:

I Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2) wird wie folgt geändert:

Art. 33'" Abs. 4 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.

II Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

') BEI 1991 1217

Bundesgesetz Entwurf über die Unfallversicherung (UVG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 1990'>, beschliesst:

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)2> wird wie folgt geändert:

Art. 34 Abs. 2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.

II Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BBJ 1991 T 217

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über eine erleichterte Anpassung der Renten der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung sowie der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung vom 21. Dezember 1990

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1991 Année Anno

Band 1 Volume Volume

Heft 04 Cahier Numero

Geschäftsnummer 90.082 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 05.02.1991 Date Data

Seite 217-233 Pagina

Ref. No 10 051 689

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