BBl 1991 II 1153
Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods vom 15. Mai 1991
#ST# 91.035
Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods
vom 15. Mai 1991
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die folgenden Entwürfe mit dem Antrag auf Zustimmung:
Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen, von Bretton Woods;
Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods;
Bundesbeschluss über einen Rahrnenkredit für die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Entwicklungsorgarusation, Internationale Finanz-Corporation).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
15. Mai 1991 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser
1991-327 Ad Bundesblati 143.Jahrgang. Bd.ll 1153
Übersicht Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Währungsfonds (IMF) und zur Weltbankgruppe (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, IBRD; Internationale Entwicklungsorganisation, IDA; Internationale Finanz-Corporation, IFC). Der IMF setzt sich weltweit für stabile Währungsverhältnisse und für einen freien Handels- und Zahlungsverkehr ein. Die Weltbankgruppe ist ihrerseits die wichtigste Finanzierungsorganisation der Entwicklungszusammenarbeit, und sie spielt dabei eine zentrale Koordinationsrolle. Durch die verstärkte weltweite wirtschaftliche Verflechtung haben IMF und Wehbankgruppe in den letzten Jahren noch an Bedeutung gewonnen. Aufgrund ihrer engen aussenwirtschaftlichen Beziehungen hat die Schweiz ein vitales Interesse, diesen Institutionen als Mitglied anzugehören und deren Tätigkeit mitgestalten zu können. Die Institutionen von Bretton Woods sind nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffen worden, um mitzuhelfen, das in den Zwischenkriegs- und Kriegsjahren zusammengebrochene Handels- und Wahrungssystem wieder aufzubauen. Beim IMF standen in den Anfangsjahren vor allem die Probleme der Industrieländer im Vordergrund. Ab der zweiten Hälfte der siebziger Jahre hat sich seine Tätigkeit stark auf die Entwicklungsländer verlagert, welche mit schwerwiegenden wirtschafts- und währungspolitischen Problemen konfrontiert sind. Zentrales Ziel der Weltbankgruppe ist die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts in den Entwicklungsländern. Neuerdings unterstützen der IMF und die Weltbankgruppe zudem die mittel- und osteuropäischen Staaten in ihrer schwierigen Aufgabe, den Uebergangvon einer zentralgelenkten zu einer Marktwirtschaft zu vollziehen. Die Schweiz ist den Institutionen von Bretton Woods bisher nicht beigetreten, und zwar hauptsächlich aus währungspolitischen Gründen. Die wachsende weltwirtschaftliche Verflechtung unseres Landes, aber auch zunehmende Koordinationsbedürfnisse unserer internationalen Entwicklungszusammenarbeit haben jedoch zu einer pragmatischen und vielfältigen Annäherung geführt.
Nach verschiedenen Ueberprüfungen hat der Bundesrat 1989 das Beitrittsverfahren eingeleitet. Der Gouvemeursrat des IMF genehmigte am 24. April 1991 die Beitrittsresolution; in der Weltbankgruppe ist der entsprechende Entscheid für den 11. Juni 1991 vorgesehen. Der Schweiz ist für den Vollzug des Beitritts eine Frist von zwölf Monaten eingeräumt worden, die in begründeten Fällen allerdings erstreckbar ist. Die folgenden Gründe haben den Bundesrat zum Beitrittsantrag bewogen: - Das europäische und das globale Umfeld sind Ende der achtziger Jahre in Bewegung geraten. Eine relativ statische, vom Ost-West-Konflikt bestimmte Nachkriegsordnung
ist einer multipolaren unstabilen Dynamik gewichen. Die weit- und europaweit ablaufenden Wandlungsprozesse machen es auch für die Schweiz unumgänglich, ihre Rolle im internationalen Umfeld zu überdenken, um bei der Gestaltung der weltweit gültigen Rahmenbedingungen aktiver als bisher mitzuwirken. Die stark aussenwirtschaftsorientierte Schweiz ist in besonderem Masse auf stabile und ausgewogene Verhältnisse angewiesen.
Unsere Beziehung zu Europa ist dabei der bestimmende Faktor. Dennoch darf sich die Schweiz nicht darauf beschränken, ihr Verhältnis zur europäischen Integration neu zu definieren. Denn sie ist auch in den aussereuropäischen Teil der Weltwirtschaft integriert, und auch sie sieht sich in zunehmendem Mass mit weltweiten Problemen konfrontiert. Hier seien nur die Schulden-, die Migrations- und die Umweltproblematik genannt, die durch starke Spannungen zwischen dem Norden und dem Süden geprägt sind und für die nur auf weltweiter Ebene Lösungen gefunden werden können,
Eine beschleunigte Globalisierung der Wirtschafts-, Handels- und Finanzbeziehungen sowie die kritische Lage in verschiedenen Entwicklungsregionen und neuerdings auch in Mittel- und Osteuropa haben wachsende Rückwirkungen auf die westlichen Industrieländer und machen multilaterale Steuerungs- und Finanzierungsinstrumente notwendig. Nur von der Staatengemeinschaft getragene Institutionen wie die Weltbank und der Währungsfonds sind in der Lage, einen kohärenten Rahmen zu setzen und jenen Ländern die Unterstützung zu gewähren, die in ein wirtschaftliches Ungleichgewicht geraten sind. Die schweizerischen Interessen an einer Mitgliedschaft beim IMF sind einerseits aus dem Blickwinkel eines Hartwährungslandes, andererseits aus dem eines stark exportorientierten Landes zu beurteilen. Die besondere Bedeutung des IMF für die Schweiz liegt darin, dass er
sich für die Aufrechterhaltung einer stabilen Währungsordnung und einen freien Handels- und Zahlungsverkehr einsetzt und
einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung des aussenwirtschaftlichen Gleichgewichts seiner Mitglieder leistet. Geordnete internationale Währungsverhältnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die gedeihliche Entwicklung der schweizerischen Exportwirtschaft und erlauben es der
Schweizerischen Nationalbank, ihre Hauptaufgabe - die Gewährleistung von Preisniveaustabilität - besser zu erfüllen. Was die schweizerischen Interessen an einem Beitritt zur Weltbankgruppe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit seit Jahren einen festen und notwendigen Bestandteil der schweizerischen Entwicldungspolitik bildet und damit Ausdruck unserer aussenpolitischen Prinzipien der Solidarität und Universalität
ist. Immer mehr Probleme, denen die Entwicklungsländer heute gegenüberstehen, bedürfen multilateraler Lösungen. Die Weltbankgruppe ist die mit Abstand wichtigste weltweite Finanzierungsinstitution und spielt auch bei der Koordination der Hilfen und im Politikdialog mit den Entwicklungsländern eine zentrale Rolle. Dazu kommt, dass die Beschaffungen der Weltbankgruppe im Rahmen ihrer Hilfe über internationale Ausschreibungen erfolgen. Obwohl unser Land nicht Mitglied der Weltbank ist, wurden schweizerische Unternehmungen zu diesen Ausschreibungen zugelassen und haben sich in den vergangenen Jahren mit grossem Erfolg daran beteiligt. Diese Gleichstellung darf jedoch nicht als gesichert betrachtet werden, solange die Schweiz nicht Mitglied ist. In der Schweiz waren die Ziele und die Tätigkeit der Weltbank in den letzten Jahren wenig bestritten. Kritische Einwände gab es jedoch gegenüber dem IMF. Dabei wurde vor allem ins Feld geführt, die mit Strukturanpassungsprogrammen verbundenen Kosten würden schwergewichtig und einseitig zulasten der ärmeren Bevölkerungsschichten gehen. Der IMF hat in den vergangenen Jahren seine Erfahrungen mit Anpassungsprogrammen laufend ausgewertet. Ein vertiefter Politikdialog mit den Kreditnehmern und eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Weltbank haben in vielen Fällen zu besser abgestützten Programmen geführt. Als Mitglied der Institutionen von Bretton Woods wird die Schweiz unter anderem die Bestrebungen für eine sozial- und umweltverträgliche Ausgestaltung der Anpassungsprogramme unterstützen und dabei die Grundsätze und die Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik berücksichtigen. Ausserdem ist vorgesehen, dass für wichtige, entwicklungspolitisch relevante Fragen neben parlamentarischen auch ausserparlamentarische Konsultationen stattfinden. Die Beitrittsleistungen bei einer Mitgliedschaft beim IMF entsprechen der Quote von l, 7 Milliarden Sonderüehungsrechten (3,3 Mrd. Fr.), die der Schweiz vom Gouverneursrat des IMF zugestanden worden ist und die unter der voraussichtlich bis Ende 1991 in Kraft tretenden Neunten Quotenrevision auf 2,47 Milliarden Sonderziehungsrechte (4,8 Mrd. Fr.) ansteigen wird. 22,7 Prozent der Quote sind in Form von Devisen einzuzahlen, die
restlichen 77,3 Prozent sind in auf Schweizerfranken lautenden, unverzinslichen Schuldverschreibungen abzugelten. Diese Leistungen würden von der Schweizerischen Nationalbank erbracht, wobei es sich um einen Austausch von Währungsreserven handelt. Kosten entstehen lediglich aufgrund der etwas tieferen Verzinsung auf den dem IMF übertragenen Währungsreserven. Im Unterschied dazu sind die Kosten des Beitritts zur Weltbankgruppe vom Bund zu übernehmen. Sie belaufen sich auf einen Betrag von 3300,5 Millionen US-Dollar (4950,8 Mio. Fr.). Davon sind lediglich 288,5 Millionen US-Dollar (432,8 Mio. Fr.) über
fünf Jahre hinweg einzuzahlen. Für den Rest leistet der Bund Garantiezusagen. Im Rahmenkredit, der den eidgenössischen Räten unterbreitet wird, ist zudem ein Betrag von 23,5 Millionen US-Dollar (35,3 Mio. Fr.) enthalten, der für die 1992 geplante Kapitalauf Stockung der Internationalen Finanz-Corporation vorgesehen ist. Der Beitritt der Schweig zur Weltbankgruppe erfolgt im Rahmen der Politik des Bundesrats, die Beteiligung der Schweiz an der internationalen Entwicklungszusammenarbeit weiter auszubauen und die Mittel der öffentlichen Entwicklungshilfe entsprechend anzuheben. Der Bundesrat beabsichtigt, bis in die zweite Hälfte der neunziger Jahre die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit auf mindestens 0,4 Prozent des Bruttosozialprodukts zu erhöhen und weiterhin den grösseren Teil der öffentlichen Hilfe zur Finanzierung bilateraler Programme aufzuwenden. Die vorliegende Botschaft beschreibt die Ziele und Aufgaben des Internationalen Währungsfonds und der Weltbankgruppe, und sie gibt einen kurzen geschichtlichen Überblick über deren Tätigkeit. Im weiteren werden die bisherigen Beziehungen der Schweiz zu diesen Institutionen sowie die Gründe für den Beitritt und die Richtlinien der Politik dargelegt, welche die Schweiz bei einer Mitgliedschaft verfolgen würde.
Botschaft
l Die Entstehungsgeschichte der Institutionen von Bretton Woods
In Bretton Woods, einem kleinen Ort im amerikanischen Bundesstaat New Hampshire, trafen sich im Sommer 1944 Vertreter aus 44 Nationen und gründeten den Internationalen Währungsfonds (IMF; International Monetary Fund) und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD; International Bank for Reconstruction and Development). Die Institutionen von Bretton Woods sind Spezialorganisationen der UNO und sind mit dieser durch ein von der Generalversammlung gebilligtes Abkommen vom 15. November 1947 verbunden. Ihre eigene Rechtspersönlichkeit wurde dadurch aber nicht tangiert. Der IMF und die IBRD nahmen ihre Tätigkeit im März 1947 bzw. im Juni 1946 auf. Als Hauptsitz für beide Organisationen wurde Washington gewählt. Um die Ursachen darzulegen, die der Schaffung der beiden Organisationen zugrunde lagen, muss in den Ersten Weltkrieg zurückgeblendet werden. Die damals herrschende Arbeitslosigkeit führte dazu, dass die einzelnen Länder ihre Probleme über eine autonome Konjunktur- und Wechselkurspolitik zu lösen versuchten und sich immer stärker aus der weltwirtschaftlichen Verflechtung herauslösten. Währungsabwertungen, Devisenbewirtschaftung, Kontingente sowie Ein- und Ausfuhrverbote waren die Folge und führten zum Zusammenbruch des multilateralen Handelsverkehrs. Der Beginn des Zweiten Weltkrieges brachte den schon stark geschrumpften Welthandel fast völlig zum Erliegen. Die Zwischenkriegs- und Kriegsjahre hatten zwar das internationale Handels- und Währungssystem zum Einsturz gebracht, das zugrunde liegende Gedankengut eines liberalen Welthandels überlebte jedoch. Bereits während des Krieges fanden die Bestrebungen, wieder zu einem freien Welthandelssystem zurückzukehren, ihren konzeptionellen Ausdruck in einer Erklärung, die der Präsident der Vereinigten Staaten F.D. Roosevelt und der britische Premierminister W. Churchill am 14. August 1941 an Bord eines Kriegsschiffes mitten auf dem Atlantik abgaben. Unter Punkt 5 der sog. Atlantik-Charta verpflichteten sich die USA und Grossbritannien, "eine möglichst vollständige Zusammenarbeit aller Nationen und Wirtschaftsgebiete herbeizuführen, mit dem Ziel eines für alle verbesserten Lebensstandards, der wirtschaftlichen Anpassimg und sozialen Sicherheit," Die Atlantik-Charta gab unter anderem den Anstoss für die Gründung der Institutionen von Bretton Woods und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkuuuuens
(GATT; General Agreement on Tariffs and Trade). Während das GATT die Ausweitung des Welthandels mit den direkten Mitteln der Senkung von Zöllen und der
Abschaffung von Handelshemmnissen fördern sollte, fiel dem IMF und der IBRD die Aufgabe zu, die dafür nötigen währungspolitischen Rahmenbedingungen zu schaffen.
2 Der Internationale Währungsfonds (IMF) 21 Ziele und Aufgaben
Die Hauptziele des IMF bestehen darin,
"die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Währungspolitik durch eine ständige Einrichtung zu fördern, die als Apparat zur Konsultation und Zusammenarbeit bei internationalen Währungsproblemen zur Verfügung steht" (Art. I i des IMF-Abkommens), und
"die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtem und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung des Produktionspotentials aller Mitglieder als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik beizutragen" (Art. I ii). De IMF geht davon aus, dass ein geordnetes Währungssystem eine zentrale Voraussetzung des internationalen Handels und damit zum wirtschaftlichen Wohlergehen bildet. Er setzt sich für Währungsstabilität und die freie Umtauschbarkeit der Währungen unter den Mitgliedländern ein. Bis 1973 regelte und überwachte er ein System fester Wechselkurse. Seit dem Übergang zu grundsätzlich flexiblen Wechselkursen in den meisten Industrieländern nimmt der IMF auch Aufgaben im Bereiche der Wechselkursüberwachung wahr. Zu diesem Zweck werden regelmässige Konsultationen mit den Mitgliedländern (sog. Artikel IV-Konsultationen) durchgeführt. Für Länder, die keine Kredite des IMF in Anspruch nehmen, sind sie allerdings unverbindlich. Wichtigste Bezugsgrösse in der Tätigkeit des IMF ist die Zahlungsbilanz. Besteht ein Defizit, kann ein Mitgliedland kurz- und mittelfristige Kredite zur Finanzierung des Ausgabenüberschusses beanspruchen. Voraussetzung für die Zahlungsbilanzhilfe ist die Durchführung wirtschaftspolitischer Massnahmen, die zur Reduktion des Defizits beitragen sollen. Im Vordergrund stehen dabei geld-, flskal- und wechselkurspolitische Massnahmen. Angesichts der besonderen Hartnäckigkeit von Zahlungsbilanzproblemen vieler Entwicklungsländer schenkt der IMF den stnikturpolitischen Aspekten zunehmende Beachtung. Dies hat zu einer engeren Zusammenarbeit mit der Weltbank und anderen Entwicklungsorganisationen geführt.
22 Funktionsweise 221 Organisationsstruktur
221.1 Mitgliedschaft und ihre Beendigung
Der IMF ist eine internationale Organisation, bei der sich alle Länder um die Mitgliedschaft bewerben können, und zwar ungeachtet ihrer Wirtschaftsstrufcturen und wirtschaftspolitischen Leitvorstellungen (Art. II Abschn. 2). Die Mitgliederzahl hat
sich v o n ursprünglich 3 9 a u f 1 5 5 erhöht, s o dass i h m faktisch alle Staaten
jederzeit beenden oder aber bei Verletzung der statutarisch festgelegten Verpflichtungen ausgeschlossen werden (Art. XXVI).
221.2 Quoten und Subskriptionen
Jedes Mitgliedland verfügt über einen auf Sonderziehungsrechte (SZR)2) lautenden Kapitalanteil, die sog. Quote (Art. ÜI Abschn. 1). Ihre Höhe wird zwischen dem beitrittswilligen Land und den IMF-Mitgliedern ausgehandelt, wobei Kennzahlen für das Bruttoinlandprodukt, die Währungsreserven, den Aussenhandel und dessen Schwankungen als Bemessungsgrundlagen dienen. Die Quote entspricht dem Betrag, den ein neueintretendes Land einzubezahlen hat (Subskription). Gegenwärtig verlangt der IMF 22,7 Prozent davon in Devisen, der Rest kann in Form von unverzinslichen und nicht übertragbaren Schuldverschreibungen geleistet werden, die auf die Währung des betreffenden Landes lauten.
221.3 Entscheidungsgremien
Oberstes Organ des IMF ist der Gouvemeursrat, in den jedes Mitgliedland einen Gouverneur und dessen Stellvertreter entsendet (Art. XU Abschn. 2). Er tritt normalerweise einmal im Jahr zusammen. Zwischenzeitlich besteht die Möglichkeit, auf schriftlichem Weg abzustimmen. Die oberste ausführende Behörde ist der Exekutivrat (Art. XII Abschn. 3). Zurzeit umfasst er 22 vollamtliche Exekutivdirektoren, von denen fünf durch die Mitglieder mit den grössten Quoten (Vereinigte Staaten, Japan, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien) ernannt werden. Je einen Sitz nehmen China und Saudi-Arabien
' Nichtmitglieder ausser der Schweiz: Albanien, Andorra, Brunei, Kuba, Liechtenstein, Monaco, Nauru, Nordkorea, San Marmo, Tuvalu, UdSSR, Vatikanstadt. ' Das SZR ist eine Masseinheit, die einem gewichtcten Korb von fünf Währungen entspricht; vgl. Ziffer 226. Der Durchschnittspreis des SZR betrug im Februar 1991 SFr. 1.824.
ein. Die übrigen 15 Exekutivdirektoren werden durch die Gouverneure der restlichen Mitgliedländer alle zwei Jahre gewählt (nächster Wahltermin: Herbst 1992). Hierzu bilden sie Gruppen, die ihre Stimme einem bestimmten Kandidaten geben. Obschon keine Einschränkungen bezüglich der Grappenbildung bestehen, sind es doch weitgehend geographische Kriterien, die den Ausschlag geben (Beilage 1). Die einzelnen Gruppen sind frei zu entscheiden, durch wen sie sich im Exekutivrat vertreten lassen wollen. In gewissen Gruppen stellt das Land mit der grössten Quote den Exekutivdirektor, in anderen wiederum findet eine Rotation statt. In Abwesenheit des Exekutivdirektors nimmt ein Stellvertreter dessen Funktionen wahr. Die grundsätzlich gegenüber dem IMF verpflichteten Exekutivdirektoren bzw. ihre Stellvertreter treffen sich mehrmals in der Woche zu Sitzungen. Die Beschlüsse des Exekutivrates werden in der Regel im Konsensverfahren gefasst. In jenen Fällen, in denen eine formelle Abstimmung nötig ist, verfügen sie über einen Stimmenanteü, der im wesentlichen1) der Mitgliedquote ihres Landes bzw. der Quotensumme der von ihnen vertretenen Ländergruppe entspricht. Exekutivdirektoren, die eine Ländergruppe vertreten, können ihre Stimmen nur in einem Sinn abgeben, auch wenn es innerhalb ihrer Gruppe unterschiedliche Auffassungen gibt. Den Vorsitz im Exekutivrat führt der auf fünf Jahre gewählte Geschäftsfiihrende Direktor (Art. XII Abschn. 4), der - ausser bei Stimmengleichheit - kein Stimmrecht besitzt. Bis anhin war es immer ein Europäer, der das Amt des Geschäftsführenden Direktors, und ein Amerikaner, der jenes des Stellvertreters innehatte. Alle Befugnisse, die in den Statuten nicht ausdrücklich dem Exekutivrat oder dem Geschäftsführenden Direktor zugeordnet sind, liegen beim Gouvemeursrat; er kann sie jedoch auf den Exekutivrat übertragen. Ausgenommen von der Delegation sind nur jene Befugnisse, die dem Gouvemeursrat durch die Statuten ausdrücklich zugeordnet sind, so zum Beispiel die Aufnahme neuer Mitglieder.
221.4 Beratungsgremien
Der IMF bat zwei Beratungsgremien, das Interims- und (gemeinsam mit der Weltbank) das Entwicklungskomitee (vgl. Ziff. 324). Beide wurden im Anschluss an einen Bericht gebildet, der dem Gouvemeursrat vom sog. Zwanzigerkomitee im Juni 1974 unterbreitet worden war. Artikel Xu, Abschnitt l des IMF-Abkommens sieht vor, dass das Interimskomitee durch einen Rat auf Ministerebene abgelöst werden kann, dem nicht nur beratende, sondern auch entscheidende Funktion zukäme. Von dieser Möglichkeit wurde bisher kein Gebrauch gemacht.
' Jedes Mitgtiedländ verfügt (ungeachtet seiner Grosse) über 250 Grundstimmen.
Das Interimskomitee berät den Gouvemeursrat und erstattet ihm Bericht im Zusammenhang mit dessen Überwachungsfunktion bezüglich der Führung und Anpassung des internationalen Währungssystems; es beurteilt Vorschläge des Exekutivrates zur Änderung des IMF-Abkommens, und es befasst sich mit Störungen, welche das internationale Währungssystem bedrohen. Das Interimskomitee überprüft zudem die Entwicklungen der globalen Liquidität und in diesem Zusammenhang speziell auch den Transfer realer Ressourcen in die Entwicklungsländer. Jedes Mitgliedland, das einen Exekutivdirektor ernennen, und jede Ländergruppe, die einen Exekutivdirektor wählen kann, hat Anrecht darauf, ein Komiteemitglied und bis zu sieben beigeordnete Mitglieder zu stellen. Die Komiteemitgheder sind Gouverneure des Fonds, Minister und Notenbankgouverneure. Die Sitzungen des Interimskomitees finden in der Regel zweimal pro Jahr statt.
221.5 Verwaltung
Dem nachfolgenden Organigramm kann entnommen werden, dass die Verwaltung des IMF vorwiegend nach regionalen und funktionalen Kriterien gegliedert ist. Der Geschäftsführende Direktor, der wie erwähnt auch den Exekutivrat präsidiert, steht einem Mitgliederstab vor, der zurzeit rund 1700 Personen aus 104 Länder umfasst. Der gute Ruf dieses Stabes in Fragen der Wirtschafts- und Währungspolitik geht auf eine sorgfältige Auswahl zurück. Das Hauptkriterium bei der Rekrutierung sind die fachlichen Qualifikationen. Erst in zweiter Linie wird eine angemessene Vertretung der einzelnen Mitgliedländer und Regionen angestrebt.
222 Regulatorische Funktionen
Das IMF-Abkommen gibt dem Fonds eine Reihe von Kompetenzen, um das Ziel eines stabilen Währungs- und offenen Handels- und Zahlungssystems zu erreichen. Diese regulatorischen Bestimmungen erlauben es, auf die Politik und die Praxis der Mitgliedländer im Bereich der Wechselkurse und des internationalen Zahlungsverkehrs Einfluss zu nehmen.
222,1 Konvertibilitätsregeln 222.11 Übergangsbestimmungen
Das Hauptproblem bei der Gestaltung einer neuen Weltwirtschaftsordnuug beslaud nach dem Zweiten Weltkrieg darin, vom bilateralen Handel der Zwischenkriegs- und
Organigramm dee Internationalen Wahrung s f ond s Gouver neu r s r a t Exekutivrat
Geschaf tsfiihrender Direktor Stv. Geschaftsfiihrender Direktor
Abteilungen fiir Operative und Information und Kentrale Besondere Dienste Kommon ikation Dienste
Ve rwa1tungsabteilung
Abt. des Sekretars
Biiro fiir Infonnatik
Biiro fiir Sprachdienste
Interner Reviser
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Kriegsjahre wegzukommen und den Weg zum multilateralen Handel zu ebnen. Dieses Unterfangen war voll von Unbekannten und konnte nur gelingen, wenn schrittweise vorgegangen wurde. Aus diesem Grund wurde Artikel XIV in die Fondsstatuten aufgenommen. Dieser Artikel erlaubt es einem Mitgliedland, die im Zeitpunkt seines Beitritts in Kraft stehenden Zahlungs- und Oberweisungsbeschränkungen für laufende Transaktionen aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig verpflichtet sich ein Mitglied aber, die Beschränkungen aufzuheben, sobald es davon ausgehen kann, dass es ohne sie in der Lage ist, seine Zahlungsbilanz derart auszugleichen, dass es die allgemeinen Fondsmittel nicht übermässig in Anspruch nehmen muss. Von der Möglichkeit, sich Artikel XIV zu unterstellen, machen zurzeit 87 von den insgesamt 155 Mitgliedländern Gebrauch; die Mehrzahl von ihnen sind Entwicklungsländer. Das erklärte Ziel der Übergangsbestimmungen ist, die IMF-Mitglieder allmählich soweit zu bringen, dass sie die in den Abschnitten 2, 3 und 4 von Artikel VIII niedergelegten Verpflichtungen übernehmen können.
222.12 Formelle Konvertibilität
Mitgliedländer, die Artikel VOI akzeptiert haben, können von den darin niedergelegten Pflichten nur in Notfällen und zeitlich beschränkt entbunden werden. In einem Beschluss des Exekutivrates aus dem Jahre 1960 wird daher folgendes festgehalten: "Mitglieder sollen erst dann die formelle Konvertibih'tatsverpflichtung unter Artikel VIII übernehmen, wenn sie alle Devisenbeschränkungen, welche die Zustimmung des IMF unter Artikel VIII benötigen, zuvor möglichst vollständig abgebaut haben, und wenn sie ausserdem der Überzeugung sind, dass sie in der vorhersehbaren Zukunft voraussichtlich nicht erneut Zuflucht zu solchen Devisenbeschränkungen zu nehmen brauchen." Bisher haben sich 68 Mitgliedstaaten formell zur Einhaltung der Abschnitte 2, 3 und 4 von Artikel WI bereiterklärt und damit die Verpflichtung übernommen, Beschränkungen in den laufenden Zahlungen und diskriminatorische Währungs- und Wechselkurspraktiken zu vermeiden sowie die Konvertibilität von Guthaben des Auslandes zu gewährleisten.
222.121 Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen
Die Übernahme dieser Verpflichtung (An. VIII Abschn. 2) bedeutet, dass Zahlungen (ausser sie dienen der Übertragung von Kapital) keinen Beschränkungen unterworfen werden dürfen. Abweichungen sind nur erlaubt, falls der IMF seine zeitlich
limitierte Zustimmung erteilt hat oder die Beschränkungen auf ein Land angewandt werden, dessen Währung vom IMF als "knapp" erklärt worden ist (Art. Vu Abschn. 3)- Die Devisenkonvertibilität bildet das Kernstück im Konvertibilitätskonzept des IMF. Der Verzicht auf Zahlungsrestriktionen im laufenden Verkehr gilt sowohl gegenüber den privaten als auch den staatlichen Marktteilnehmern, und er beinhaltet, dass die inländischen Importeure bei der Bezahlung ihrer Wareneinfuhr und die ausländischen Exporteure bei der Verwendung ihrer Erträge keinen Beschränkungen unterworfen werden dürfen. Einem IMF-Mitglied bleibt es hingegen unbenommen, seinen Kapitalverkehr zu beschränken, und zwar ohne Einwilligung des IMF. Die schweizerischen Massnahmen gegen den Zufluss von Geldern aus dem Ausland, die in den siebziger Jahren ergriffen worden waren, wären somit abkommenskonform gewesen.
222.122 Konvertibilität von Guthaben des Auslandes
Neben der Devisenkonvertibilität hat noch eine andere Konvertìbilitatsart Eingang in das Fondsabkommen gefunden (Art. Vu! Abschn. 4), auf die allerdings nur die Währungsbehörden der Mitgliedländer zurückgreifen können. Demnach muss jedes Mitglied auf seine Währung lautende Guthaben eines anderen Mitglieds kaufen, wenn das Mitglied darum ersucht und dabei geltend macht, dass
die zu kaufenden Guthaben kürzlich aus laufenden Geschäften angefallen sind oder
ihr Umtausch zwecks Zahlungen für laufende Geschäfte erforderlich ist. Dieser Konvertibilitätsmechanismus kam bis anhin nicht zur Anwendung; die Währungskonversionen wurden ausnahmslos über die Devisenmärkte abgewickelt.
222.123 Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken
Ein Mitglied darf weder diskriminierende Währungsregelungen erlassen noch multiple Kurspraktiken anwenden, ausser sie sind gemäss IMF-Abkommen zulässig oder vom IMF genehmigt (Art. Vili Abschn. 3). Im Prinzip der Nichtdiskriminierung kommt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller IMF-Mitglieder zum Ausdruck, der im handelspolitischen Bereich sein Pendant in der Meistbegünstigungsklausel hat.
222.2 Wechselkurssysteme
In den ursprünglichen Statuten des IMF war das Prinzip fester, aber anpassungsfähiger Wechselkursparitäten verankert. Grundsätzlich wurde die Parität entweder zum Gold oder zürn amerikanischen Dollar festgelegt. Die Länder mussten dafür sorgen, dass der Dollarkurs nicht um mehr als l Prozent von der Parität abwich. Änderungen der Paritäten waren nur bei fundamentalen Zahlungsbilanzungleichgewichten zulässig. Bei vorübergehenden Defiziten stellte der IMF Kredite zur Verfügung. Die Stabilisierung der Wechselkurse erfolgte vor allem durch An- und Verkäufe von Dollars gegen eigene Währung am Devisenmarkt. Indirekt beeinflusste dies die Geldmengenentwicklung, womit eine unabhängige Geldpolitik oft nicht mehr möglich war. Die Vereinigten Staaten beteiligten sich im Prinzip nicht an den Interventionen, waren jedoch bereit, von und an Währungsbehörden Gold zu 35 Dollar pro Unze zu kaufen und zu verkaufen. Da sich die Währungsbehörden am Dollarkurs orientierten, entwickelte sich dieser zur wichtigsten Interventions- und Reservewährung. Das System bewährte sich, solange die Vereinigten Staaten eine stabilitätsorientierte Wirtschaftspolitik verfolgten. Als die Preisniveaustabilität in den Vereinigten Staaten Ende der zweiten Hälfte der sechziger Jahre nicht mehr gewährleistet war und die Inflationsrate sprunghaft anstieg, büsste der Dollar zunehmend an Vertrauen ein, und es setzte eine eigentliche Flucht in wertstabilere Währungen wie die D-Mark oder den Schweizerfranken ein. Nach einer durch die erstmalige Abwertung des Dollars eingeleiteten Übergangsphase sahen sich die Länder mit den wichtigsten Währungen in der ersten Hälfte des Jahres 1973 veranlagst, die Kursbildung den Marktkräften zu überlassen. Damit war für die Industrieländer der letzte Grundpfeiler des in Bretton Woods geschaffenen Währungssystems eingestürzt. Die Entwicklungsländer behielten jedoch das System fester Wechselkurse in der einen oder anderen Form bei. Das zum Zwecke der Währungsreform gebildete Zwanzigerkomitee und sein Nachfolgegremium (das Interimskomitee) machten es sich unter anderem zur Aufgabe, neue, den tatsächlichen Verhältnissen angepasste, und vor allem auch entwicklungsfähige Wechselkursregelungen auszuarbeiten.
222.21 Freiheit in der Wahl des Wechselkurssystems
Das durch die Umstände erzwungene Abgehen vom Fixkurssystem hat dazu geführt, dass heute ein Mitglied zwischen mehreren Wechselkursregelungen wählen kann. Gemäss Artikel IV Abschnitt 2 des Fondsabkommens sind es die folgenden: - Aufrechterhaltung des Wertes einer Währung durch das betreffende Mitglied in
Sonderziehungsrechten oder in einem anderen, vom Mitglied gewählten Massstab ausser Gold;
Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder (z.B. Europäisches Währungssystem) aufrechterhalten, oder
andere Wechselkursregelungen nach Wahl des Mitgliedes. (Damit sind vor allem die flexiblen Wechselkurse gemeint) Um einen Begriff von der Vielfalt der einzelnen Wechselkursregelungen zu geben, sind in der Tabelle l die gegenwärtigen Praktiken der IMF-Mitglieder wiedergegeben.
Wechselkurspraktiken der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds per Ende 1990 Tabelle l
Anzahl Länder
1) Unabhängig flottierende Währungen 26 2) Kontrolliert flottierende Währungen 23 3) Währungen, die aufgrund mehrerer Indikatoren angepasst werden 3 4) Währungen, die gemeinsam flottieren (EG-Währungsverbund) 9 5) Währungen, die gegenüber dem US-Dollar nur begrenzt flexibel sind 4 6) Währungen, die angehängt sind an: US-Dollar 25 Französischer Franken 14 andere Währung 5 Sonderziehungsrecht 7 andere Währungskörbe 37 88
Total1) 153 ' Nicht berücksichtigt sind Kampuchea (keine Informationen verfügbar) und Mongolei (NcumitgUed).
Quelle: IMF, International Financial Statistics
222.22 Grundsätze für die Wechselkurspolitik und ihre Überwachung durch den IMF
Bereits kurz nach dem Übergang der wichtigsten Währungen zu flottierenden Wechselkursen wurden sich die IMF-Mitglieder der Notwendigkeit bewusst, ihre Wechsel-
kurspolitik zu koordinieren. Bei seiner diesbezüglichen Überwachungstätigkeit orientiert sich der Exekutivrat an Artikel IV, Abschnitt 3 des Fondsabkommens und an einem darauf basierenden Dokument aus dem Jahre 1977, dessen Inhalt alle zwei Jahre überprüft wird. Demnach haben die Mitgliedländer in ihrer Wechselkurspolitik die folgenden drei Grundsätze zu beachten: 1. Ein Mitglied hat sich der Beeinflussung der Wechselkurse und des internationalen Währungssystems zu enthalten, wenn es damit bezweckt, notwendig gewordene Wechselkursanpassungen zu verhindern bzw. sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. 2. Bei starken kurzfristigen Kursschwankungen soll ein Mitglied intervenieren, um auf dem Devisenmarkt wieder geordnete Verhältnisse herzustellen. 3. Bei ihrer Interventionstätigkeit haben die Mitglieder auch die Interessen der anderen Mitglieder zu wahren, einschliesslich jener Staaten, in deren Währung sie intervenieren. Da es ausserordentlich schwierig ist, die kurzfristigen Wechselkursschwankungen von langfristigen Wechselkurstrends zu unterscheiden, verfügt ein Land bei seiner Interventionspolitik über einen grossen Ermessensspielraum. Dieser wird im erwähnten Entscheid des Exekutivrates jedoch eingeengt, indem jene Währungspraktiken sowie Indizien aufgezählt werden, welche geeignet sind, die oben genannten Grundsätze zu unterlaufen, und somit Konsultationen zwischen dem IMF und einem Mitglied erforderlich machen können:
Langandauernde Devisenmarktinterventionen in nur einer Richtung.
Unhaltbar hohe Geldaufnahmen im Ausland oder übermässige und langandauernde Ausleihungen kurzfristiger Gelder an das Ausland durch offizielle und halboffizielle Stellen aus Gründen der Zahlungsbilanz.
Die Einführung, die starke Ausweitung oder das übermässig lange Beibehalten von Massnahmen, die sich restriktiv oder fördernd auf die laufenden Geschäfte und Zahlungen mit dem Ausland auswirken.
Die auf Zahlungsbilanzgründen fassende Einführung oder substantielle Änderung der Restriktions- oder Förderungspraxis von Zu- und Abflüssen von Kapital.
Verfolgen einer zahlungsbilanzmotivierten Währungs- oder Finanzpolitik, die auf eine aussergewöhnliche Er- bzw. Entmutigung von Kapitalbewegungen über die Grenzen hinweg abzielt.
- Eine Wechselkursentwicklung, die in keinem Zusammenhang steht mit den ökonomischen und finanziellen Grunddaten (inkl. die Faktoren, welche die Wettbewerbsstellung und die langfristigen Kapitalbewegungeti beeinflussen). Bei der Beurteilung der Wechselkurspolitik hat der IMF die Zahlungsbilanz- und Reservenverbältnisse eines Mitgliedlandes gebührend in Rechnung zu stellen. Diese Prüfung setzt eine umfassende Analyse der ökonomischen Situation und der wirt-
schaftspolitischen Strategie des Mitgliedlandes voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl binnen- als auch aussenwirtschaftliche Massnahmen zu einer rechtzeitigen Anpassung der Zahlungsbilanzen beitragen können. Ganz allgemein ist die Wirtschafts- und Wechselkurspolitik eines Landes daraufhin zu überprüfen, ob sie den vom IMF verfolgten Zielsetzungen einer kontinuierlichen Entwicklung der für die finanzielle Stabilität notwendigen Grundbedingungen, der Förderung eines tragfähigen wirtschaftlichen Wachstums und einer angemessenen Beschäftigungslage dienlich ist. Das Verfahren zur Überwachung des Währungssystems sieht im einzelnen vor, dass die Mitgliedländer den IMF über die von ihnen gewählte Wechselkursregelung informieren. Die für die Überwachung notwendigen Konsultationen finden regehnässig zwischen dem IMF und den einzelnen Mitgliedern statt. Dabei wird nicht nur untersucht, ob die Verpflichtungen in bezug auf die Wechselkuisregelungen (Art. IV) eingehalten werden, sondern es werden auch die aufgrund von Artikel VÏÏI eingegangenen Verpflichtungen allgemeiner Art und die Befolgung der Übergangsbestimmungen (Art. XIV) in die Prüfung einbezogen. Zwischen diesen üblicherweise jährlich stattfindenden Konsultationen kann der Geschäftsführende Direktor auf eigene Initiative hin informelle und vertrauliche Gespräche führen, wenn er und andere Mitgliedländer zur Auffassung gelangen, dass ein Mitglied die Grundsätze für die Wechselkurspolitik nicht einhält.
222.3 Verpflichtung zur Erteilung von Informationen
Damit der IMF seine Aufgabe zur Überwachung des internationalen Währungssystems erfüllen kann, ist er darauf angewiesen, dass ihm seine Mitglieder statistische Daten über ihre Volkswirtschaft liefern. In Artikel VIII, Abschnitt 5 des IMF-Abkommens sind die minimalen Erfordernisse aufgezählt; aber auch der folgende relativierende Passus ist zu finden: "Bei der Anforderung von Informationen nimmt der Fonds auf die unterschiedliche Fähigkeit der Mitglieder zur Lieferung der verlangten Angaben Rücksicht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, so detaillierte Informationen zu erteilen, dass die Geschäfte von Einzelpersonen oder von Körperschaften offengelegt werden."
223 Kreditvergabe an die Mitgliedländer
Wenn sich ein Mitgliedland in einer Zahlungsbilanzkrise befindet, hat es Anspruch darauf, dass ihm der IMF finanzielle Unterstützung gewährt. Die Regeln für den Zugang zu den finanziellen Ressourcen sind für alle Mitgliedländer die gleichen. Der
Zugang wird bestimmt durch die Zahlungsbilanzbedurfnisse, und er steht in direkter Beziehung zur Quote eines Landes. Wenn ein Land Mittel des IMF in Anspruch nirnmt, so spricht man von einer "Ziehung". Auf den IMF "ziehen" heisst, dass ein Land die von ihm benotigten Devisen kauft und dafur eigene Wahrung abgibt 1). Im Zeitpunkt der FaUigkeit des Kredits hat das Mitglied seine eigene Wahrung gegen frei verfiigbare Devisenoderr Sonderziehungsrechte vom IMF wieder zuriickzukaufen. Den Mitgliedlandern stehen eine Reihe von Fazilitaten zur Verfugung, die sich hauptsachlich darin unterscheiden, dass sie unterschiedliche Zahlungsbedurfnisse abdecken und einen unterschiedlichen Grad an Konditionalitat aufweisen. Die Entwicklung der einzelnen Fazilitaten im letzten Jahrzehnt sind in der Grafik 1 dargestellt.
Ausstehende Fondskredite 1980 -1990 Grafik 1 (Jahresendwerte in Mrd. SZR)
* Die Buffer Stocfc-Fazilitat ist in der Faalitat zur kompensierendcn Finanzierung cnthalten (vgl. Ziff. 223.4). Quelle: IMF, International Financial Statistics
) Dieser Krcdit-Kauf-Mechanismus bewirkt, dass der IMF stets liber den gleich hoheu Gesamtbestand an Mitgliedwahrungen verfugt, dessen Wahrungszusammensetzung sich aber laufend verandern kann.
223.1 Ordentliche Ziehungsiechte
Die Beanspruchung der ordentlichen Ziehungsrechte erfolgt zu abgestuften Bedingungen. Innerhalb der Reservetianche (d.h. solange die IMF-Bestände in der Währung des ziehenden Landes nicht mehr als 100 Prozent der Landesquote ausmachen) kann ein Mitglied automatisch ziehen, das heisst der IMF wird einem Antrag auf Überlassung fremder gegen eigene Währung entsprechen, falls das ziehende Land einen Zahlungsbilanzbedarf geltend macht. Anders verhält es sich bei den vier Ärafötranchen von je 25 Prozent der Quote. Je höher die beanspruchte Kredittranche, desto strengere Massstäbe setzt der IWF an die Wirtschafts- und Währungspolitik des kreditnehmenden Landes. Die Beanspruchung der ersten Kredittranche setzt allerdings nur voraus, dass glaubhafte Bemühungen zur Beseitigung der Probleme unternommen werden. Für Ziehungen in der zweiten, dritten und vierten Kredittranche müssen in einer Absichtserklärung (dem sog. "letter of intent") die Massnahmen im einzelnen dargelegt und vom IMF akzeptiert werden. Die Laufzeit der unter den ordentlichen Ziehungsrechten gewährten Kredite liegt zwischen drei und fünf Jahren.
223.2 Erweiterte Fazilität
Während die ordentlichen Ziehungsrechte vor allem für die Überwindung von temporären Zahlungsbilanzproblemen gedacht sind, wurde mit der Einführung der Erweiterten Fazilität im Jahre 1974 ein wesentlicher Schritt in Richtung der Finanzierung von strukturellen Defiziten getan. Mit ihr können Kredite mit Laufzeiten von vier bis zehn Jahren gewährt werden, und die Kredittranchen lassen sich von 100 Prozent der Quote auf 165 Prozent ausweiten. Auf die Erweiterte Fazilität kann ein defizitäres Land ziehen, wenn es an schweren Leistungsbilanzungleichgewichten leidet, die auf Strukturverzerrungen bei Produktion, Handel und Preisen zurückzuführen sind, und falls es sich bereit erklärt, entsprechende wirtschaftspolitische Korrekturmassnahmen zu ergreifen. Die Fazilität kann aber auch beansprucht werden, wenn die Volkswirtschaft eines Landes nur wenig wächst und die Zahlungsbilanzposition eine inhärente Neigung zur Schwäche aufweist. Der IMF lässt Ziehungen auf die Erweiterte Fazilität allerdings nur zu, wenn er überzeugt ist, dass die unter den Kredittranchen der ordentlichen Ziehungsrechte eingeräumte Frist (drei bis fünf Jahre) nicht ausreichen würde, um die dem Defizit zugrunde liegenden Probleme zu lösen. Ausserdem wird vom kreditnehmenden Mit-
glied erwartet, dass es ein Programm vorweist, in welchem die wirtschaftspolitischen Ziele und die zu deren Erreichung vorgesehenen Massnahmen für die ganze Kreditdauer genannt sowie die Politik und die Sanierungsschritte jeder Zwölf-Monatsperiode in detaillierter Form festgehalten werden.
223.3 Politik des Erweiterten Zugangs zu den Fondsmitteln
Die Politik des Erweiterten Zugangs zu den Fondsmitteln ist aus der Ergänzenden Finanzierungsfazilitat (besser bekannt unter dem Namen "Witteveenfazilität") herausgewachsen. Diese Fazilität ging auf einen Entscheid des Exekutivrates vom 29. August 1977 zurück, und sie bezweckte, die ordentlichen Ziehungsrechte und die Erweiterte Fazilität zu ergänzen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, Mitgliedländern, deren Leistungsbilanzdefizite im Vergleich zu ihren IMF-Quoten sehr hoch sind, zusätzliche Kredite zu gewähren1). Unter einem Beistandsabkommen (Ordentliche Ziehungsrechte) können über drei Jahre jährlich bis zu 90 Prozent der Quote gezogen werden, bei einem Abkommen unter der Erweiterten Fazilität sind es jährlich 110 Prozent. Diese Limiten müssen vom Exekutivrat jährlich überprüft und allenfalls den neuen Verhältnissen angepasst werden.
223.4 Fazilität zur kompensierenden Finanzierung von
Exporterlösschwankungen und von unvorhersehbaren Fällen
Die "compensatory and contingency financing facility" (CCFF) hilft den Mitgliedländera, Ausfälle bei ihren Exporteinnahmen und/oder überhöhte Kosten beim Getreideimport auszugleichen. Die Möglichkeit zur kompensierenden Finanzierung von Exporterlösschwankungen wurde im Jahre 1963 geschaffen. Damit wurde die Zahlungsbilanzhilfe für jene Länder ausgeweitet, die vornehmlich Produzenten von Rohstoffen sind und deren Exporterlöse wegen der Schwankungen der Weltmarktpreise besonders instabil sind. Diese Finanzierungsart steht ihnen allerdings nur offen, wenn der IMF der Meinung ist, dass der Grund, der den Ausfall verursachte, kurzfristiger Natur und auf Umstände zurückzuführen ist, die weitestgehend ausserhalb der Kontrolle des Mitgliedlandes liegen.
' Zur Finanzierung der WitlEveenfazilität Hess sich der IMF von 13 Ländern beziehungsweise Zentralbanken Kreditlimiten von insgesamt 7754 Millionen Sonderziehungsrechten einräumen. Die Schweizerischen Nationalbank beteiligte sich daran mit einem Betrag von 650 Millionen Sonderziehungsrechten.
Die kompensierende Finanzierung kann seit einiger Zeit auch bei überhöhten Kosten für den Getreideimport und gleichzeitigen Exporterlösausfällen geltend gemacht werden. Ein Mitglied kann zudem verlangen, dass einem IMF-Abkommen ein Mechanismus für unvorhersehbare Fälle zugeordnet wird. Treten alle Fälle kombiniert auf, so stehen einem Mitgliedland 122 Prozent seiner Quote für Ziehungen auf die CCFF offen. In der Praxis hängt die Benützung der CCFF stark von den Bewegungen in den Rohstoffpreisen ab. Obschon es auch unter den Industrieländern wichtige Rohstoffproduzenten gibt, beanspruchen doch vor allem die Entwicklungsländer diese Fazilität, denn bei ihnen machen die Rohstoffe oft den grössten Teil ihres gesamten Exportvolumens aus.
223.5 Fazilität zur Finanzierung von Rohstoffausgleichslagern
Das Ziel der 1969 errichteten Buffer Stock-Finanzierungsfazilität besteht darin, auch jenen Ländern die Teilnahme an Rohstoffabkommen zu ermöglichen, die sich in Zahlungsbilanzschwierigkeiten befinden. Ein Defizitland kann im Umfang von bis zu 45 Prozent seiner Quote auf diese Fazilität ziehen, hat aber bei der Lösung seiner Zahlungsbilanzprobleme mit dem IMF zusammenzuarbeiten. In den letzten Jahren wurde diese Fazilität nicht beansprucht.
223.6 Strukturanpassungsfazilität und Erweiterte
Strukturanpassungsfazilität
Auf die internationale Schuldenkrise der achtziger Jahre hat die internationale Gemeinschaft unter anderem mit der Schaffung von zwei neuen Fazilitäten zugunsten der ärmeren, hochverschuldeten Entwicklungsländer reagiert. Im März 1986 wurde die StrukturanpassungsfazUität (SAF) und im Dezember 1987 die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität (ESAF) geschaffen. Im Rahmen dieser beiden Fazilitäten stehen acht Milliarden Sonderziehungsrechte zur Verfügung. Die Notwendigkeit besonderer Fazilitäten zur Unterstützung des Anpassungsprozesses in den ärmeren Entwicklungsländern ergab sich aus deren beispiellosen Problemen. Hauptziel der SAF und der ESAF ist es denn auch, diesen Ländern mit Krediten zu konzessionellen Bedingungen zu helfen, ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und gleichzeitig die Strukturen ihrer Volkswirtschaft so zu verändern, dass dauerhaftes Wirtschaftswachstum ermöglicht wird. Die SAF und die ESAF-Kredite sind an das Vorliegen eines zwischen dem Kreditnehmer, dem IMF und der Weltbank vereinbarten Wirtschaftspolitischen Rahmendokurnentes (Policy Framework
Paper) gebunden, in welchem Zielsetzungen, Prioritäten und geplante makroökonomische Massnahmen der Strukturanpassungspolitik festgelegt und die erforderlichen finanziellen Mittel veranschlagt werden. Die SAF- und die ESAF-Mittel sind meist Bestandteil einer umfassenden finanziellen Unterstützung des wirtschaftlichen Reformprozesses durch die internationale G emeinschaft. Die im Rahmen der SAF verfügbaren Mittel stammen hauptsächlich aus der Rückzahlung von Darlehen aus dem Treuhandfonds '. Die SAF (verfügbarer Betrag 2,7 Mrd, SZR) kann von den 62 ärmsten Mitgliedern des IMF in Anspruch genommen werden \ und zwar bis zu 70 Prozent ihrer Quote. Die Mittel für SAF-gestützte Programme werden zu äusserst günstigen Bedingungen gewährt. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent und die Laufzeit zehn Jahre, mit einer tilgungsfreien Frist von fünf Jahren. Die Auszahlungen der SAF-Kredite erfolgen über einen Zeitraum von drei Jahren und sind an die Genehmigung von jährlichen Vereinbarungen zwischen dem Mitgliedland und dem IMF gebunden. Auf diese Weise stehen einem.ziehungsberechtigten Land im ersten Jahr 20 Prozent seiner Quote und in den beiden darauffolgenden Jahren 30 beziehungsweise 20 Prozent zur Verfügung. Bis Ende 1990 hatten 32 Mitgliedländer die Unterstützung aus der SAF für ihre Anpassungsprogramme in Anspruch genommen (Beilage 2). Die gleichen 62 Mitgliedländer, die unter der SAF ziehungsberechtigt sind, sind es auch unter der ESAF. Obschon ein Land im Rahmen eines dreijährigen ESAF-Programms bis zu 250 Prozent (in aussergewöhnlichen Fällen sogar bis zu 350 %) seiner Quote ziehen kann, konnten sich bisher nur wenige Staaten (Beilage 3) für diese Alternative zu einem SAF-Programm entscheiden. Der hauptsächlichste Grund hiefür dürfte in den strengeren wirtschaftspolitischen Auflagen liegen. Der IMF konnte in relativ kurzer Zeit aus einer Vielzahl von Quellen Darlehen und Mittel für Zinszuschüsse zugunsten der ESAF mobilisieren (Beilage 4).
224 Technische Hilfe des IMF
Eine wichtige Aufgabe des IMF ist es auch, seinen Mitgliedländem auf Wunsch technische Hilfe zu gewähren. Diese Unterstützung wird im Rahmen von Konsulta-
' Im Mai 1976 wurde ein vom IMF treuhänderisch verwalteter Fonds errichtet, dank den zusätzliche Zahlungsbilanzhilfen an Entwicklungsländer geleistet werden konnten, die sich in schwierigen Verhältnissen befanden. Der Trcuhajidfonds wurde im wesentlichen durch den Über Goldverkäufe des IMF erzielten Mehrwert geäufnet, ' China und Indien verzichteten unter dem Vorbehalt unveränderter Umstände darauf, auf die SAF und die ESAF zu ziehen.
tionen, durch Entsendung von Mitarbeiterteams und durch die Abordnung von IMF- Mitarbeitern und externen Fachleuten geleistet. Ausserdem gibt es das IMF-Institut, dessen Aufgabe darin besteht, Beamte der Mitgliedländer mit den modernen Mitteln der Wirtschaftsanalyse vertraut zu machen, ihnen bei der Erarbeitung und Durchführung von wirtschafts- und währungspolitischen Massnahmen behilflich zu sein sowie zu einem besseren Verständnis der Politik und der Verfahren des IMF beizutragen. Ausbildungskurse in Finanz- und Währungspolitik, in Zahlungsbilanzmethodologie und öffentlichen Finanzen werden am Sitz des IMF in Washington in englischer, französischer und spanischer Sprache abgehalten. Seit der Gründung des IMF-Instituts im Jahre 1964 haben etwa 7000 Beamte aus nahezu allen Mitgliedländem Kurse absolviert. Im Rahmen seiner Möglichkeiten stellt das IMF-Institut seme Hilfe auch regionalen und nationalen Ausbildungszentren zur Verfügung.
225 Finanzielle Ressourcen
Zur Finanzierung seiner Kredittätigkeit im Rahmen der beschriebenen Instrumenten greift der IMF zur Hauptsache auf Mittel zurück, die ihm aufgrund der Subskriptionen der Mitgliedländer zur Verfügung stehen. Gemäss Artikel VII, Abschnitt l des Fondsabkommens hat er aber auch die Möglichkeit, dafür Kredite bei Mitglied- und Nichtmitgliedländern beziehungsweise an den Kapitalmärkten aufzunehmen. Von der letzteren Möglichkeit hat der IMF bisher keinen Gebrauch gemacht. Hingegen nahm er mehrere Male Kredite bei seinen Mitgliedern und der Schweiz auf. Erstmals geschah dies 1962, als er mit den zehn wichtigsten Industrieländern und später der Schweiz die Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) abschloss. Mit diesem auch heute noch in Kraft stehenden Abkommen erhielt der IMF ein finanzielles Sicherheitsnetz, das er in ausserordentlichen Lagen aktivieren kann. Unter dem Eindruck der akuten Schwierigkeiten einer Reihe von Ländern, ihre Zahlungsbilanzdefizite zu finanzieren, beschlossen die Mitglieder der Zehnergruppe anfangs 1983, die AKV als Refinanzierungsmöglichkeit für den IMF auszubauen. Zum einen wurden die dem IMF unter dem AKV eingeräumten Kreditzusagen von insgesamt 6,4 auf 17 Milliarden Sonderziehungsrechte erhöht. Zum anderen wurde der Verwendungszweck der AKV ausgedehnt auf die Refinanzierung von IMF-Krediten an Länder ausserhalb der Zehnergruppe. Die AKV bilden eine Art "eiserne Reserve"
' Ebenfalls auf dem Kreditweg und von Mitgliedstaaten und der Schweiz beschaffte sich der IMF seine Mittel zur Finanzierung der Olfazilitäten und der Witteveenfazilität, die inzwischen ausgelaufen sind.
Für seine treuhänderische Tätigkeit im Rahmen der SAF und der ESAF werden, wie erwähnt, Mittel aus dem aus Goldverkäufen des IMF gebildeten Treuhandfonds verwendet sowie die von Mitgliedländern und der Schweiz gewährten Darlehen und Zinssubventionen herangezogen.
226 Sonderziehungsrecht als Währungsreserve
Mit der Einführung der Sonderziehungsrechte (SZR) im Jahre 19691) wurde versucht, die Schaffung der unbedingten, das heisst der nicht auf Krediten beruhenden Liquidität unter die Kontrolle des IMF zu bringen. Dies war aktuell geworden, weil das Gold, das bis dahin diese Funktion innehatte, zunehmend an Bedeutung verlor. Bei seinen Entscheiden, ob SZR zugeteilt beziehungsweise wieder eingezogen werden, hat der Gouvemeursrat die folgenden Grundsätze und Erwägungen zu beachten (Art. XVIII Abschn. la): "Bei allen Beschlüssen über die Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten sucht der Fonds dem in Zukunft etwa entstehenden langfristigen weltweiten Bedarf nach Ergänzung der vorhandenen Währungsreserven so za entsprechen, dass die Verwirklichung der Ziele des Fonds gefördert wird und wirtschaftliche Stagnation und Deflation in der Welt ebenso vermieden werden wie Überaachfrage und Inflation." Die SZR werden den Teilnehmerstaaten (Massstab: IMF-Quote) zugeteilt, ohne dass sie (wie dies im System der Ziehungsrechte der Fall ist) den Gegenwert in Devisen und eigener Währung einzahlen müssen; sie gehen dem IMF gegenüber lediglich eine Verpflichtung in entsprechender Höhe ein. Mit anderen Worten: Die SZR werden "ex nihilo", das heisst aus dem Nichts geschaffen. Bisher sind insgesamt 21,4 Milliarden Sonderziehungsrechte zugeteilt worden. Die sechste und bisher letzte Zuteilung erfolgte im Jahre 1981. Der IMF kann die Verwendung von SZR nicht von wirtschafts- und währungspolitischen Auflagen abhängig machen. SZR sind somit im Unterschied zu den Ziehungsrechten ««bedingte Währungsreserven.
227 Sonderziehungsrecht als Recheneinheit
Das SZR als Recheneinheit entstand gleichzeitig mit jenem als Währungsreserve. Nachdem der Entscheid getroffen worden war, den offiziellen Goldpreis abzuschaffen, ist das SZR zur alleinigen Recheneinheit im IMF geworden und hat damit das Gold und den US-Dollar in dieser Funktion verdrängt. Auch bei Kreditverhaltoissen
' Historischer Rückblick und Beschreibung des SZR-Systems: siehe Beilage 5.
zwischen Privaten findet das SZR Verwendung; es hat aber diesbezüglich bei weitem nicht die Bedeutung der Europäischen Währungseinheit (Ecu) erlangt. Die Einheit des SZR wird gegenüber einem Standardwährungskorb definiert, der alle fünf Jahre überprüft wird. Ursprünglich waren im Korb die Wahrungen jener 16 IMF-Mitglieder enthalten, deren Anteile am Weltexport von Gütern und Dienstleistungen am grössten waren. 1981 wurde die Anzahl der im Korb enthaltenen Währungen auf die fünf wichtigsten reduziert. Per Anfang 1991 war ein Sonderziehungsrecht wie folgt zusammengesetzt: in Prozent US-Dollar 40 Deutsche Mark 21 Japanischer Yen 17 Französischer Franc 11 Britisches Pfund 11
23 Tätigkeit des IMF im Rückblick 231 Von der Gründung bis zur Wiederherstellung der Konvertibilität (1958)
Als der IMF im März 1946 mit einer Mitgliederzahl von 39 Ländern seine Pforten Öffnete, standen die Probleme der Wechselkurs- und Handelsbeschränkungen im Vordergrund. Zudem waren mit Ausnahme des amerikanischen und des kanadischen Dollars und der Währungen einiger zentralamerikanischer Staaten alle Mitgliederwährungen inkonvertibel, das heisst mit anderen Währungen nicht frei austauschbar. Viele Mitgliedstaaten litten ausserdem an den Kriegsschäden ihrer Industrien und an einer chronischen Dollarknappheit. Unter diesen Umständen war es für den IMF zu Beginn schwierig, im Sinne seiner Zielsetzungen tätig zu werden, dies umso mehr, als die Vereinigten Staaten ihre Marshallplanhilfe mit der Bedingung verknüpften, dass die Empfängerländer nicht gleichzeitig Kredite beim IMF aufnehmen durften. Trotz dieser anfänglichen Schwierigkeiten gelang es dem IMF dennoch relativ schnell, sich als internationale Organisation zu etablieren. Im Jahre 1952 begann sich die wirtschaftliche Erholung der westeuropäischen Länder und Japans abzuzeichnen, und die weltweite Dollarknappheit verringerte sich. Im Februar des gleichen Jahres traf der Exekutivrat des IMF einen historischen Entscheid, der noch heute die Basis für die Kreditpolitik des Währungsfonds bildet: Die Ziehungen auf den IMF wurden erstmals in Tranchen eingeteilt, wobei die Reserventranche (früher Goldtranche) von den Mitgliedstaaten praktisch vorbehaltlos be-
aDsprucht werden kann. Bei Ziehungen auf die Kredittranchen sind hingegen wirtschaftspolitische Bedingungen zu erfüllen, die sich progressiv verstärken. Ebenfalls im Jahre 1952 wurden die sogenannten Bereitschaftskreditvereinbarungen, die den Mitgliedländern während der Zeit der Umsetzung von wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen finanzielle Rückendeckung gewähren, und das Konsultationsverfahren zwischen dem IMF und seinen Mitgliedländem eingeführt. Im Finanzjahr 1956/57 erhöhte sich die Beanspruchung der IMF-Kredite sprunghaft. Die Ziehungen erreichten ein Total von 1,1 Milliarden US-Dollar, was mehr als dem Total aller vorangegangenen Jahre entsprach. Der Hauptgrund hiefür lag in der Suezkrise. Frankreich und Grossbritannien, die beide von der Schliessung des Suezkanals empfindlich betroffen waren, schlössen mit dem IMF substantielle Bereitschaftskreditvereinbarungen ab. Nachdem diese beiden grossen Länder ihre Zurückhaltung, auf den IMF zu ziehen, aufgegeben hatten, ersuchten in der Folge mehr und mehr Länder den IMF um Zahlungsbilanzhilfe. Einer der bemerkenswertesten Fortschritte auf währungspolitischem Gebiet wurde 1958 erzielt: Im Dezember dieses Jahres erklärten 15 westeuropäische Staaten ihre Währungen als konvertibel, das heisst als frei austauschbar.
232 Von 1958 bis zur ersten Statutenrevision (1969)
Im Jahre 1961 akzeptierten diese Staaten auch formell die in Artikel VÏÏI des Fondsabkommens niedergelegten Konvertibilitätsregeln. Verschiedene Staaten gingen dabei weiter als sie verpflichtet gewesen wären, indem sie auch die Kapitalverkehrskontrollen schrittweise aufhoben. Der internationale Kapitalverkehr erreichte damit einen Freiheitsgrad, wie dies seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall gewesen war. Die Mehrzahl der damals 103 Mitgliedstaaten hatte sich zu jenem Zeitpunkt auch auf die Einhaltung einer Parität oder eines festen Wechselkurses verpflichtet, und die Zahl der multiplen Wechselkurse, die in den fünfziger Jahren insbesondere von Entwicklungsländern eingeführt worden waren, verzeichnete einen starken Rückgang. Damit waren die meisten ursprünglichen Ziele des IMF verwirklicht. Diese erfreuliche Entwicklung auf dem Währungsgebiet dürfte nicht unwesentlich zur starken Entwicklung des Handels und der Investitionen beigetragen haben. Die Weltwirtschaft durchlief eine beispielslose Wachstumsphase, und ein unvorhersehbares Niveau an Prosperität und Beschäftigung konnte erreicht werden. Die zunehmende internationale Zusammenarbeit stand in einem scharfen Gegensatz zur Zeit vor dem Zweiten Wellkiicg, als die einzelnen Länder ihre Wirtschafts- und Währungspolitik in einer Form führten, die wenig Rücksicht auf die Interessen der anderen Staaten nahm.
Trotz dieser insgesamt erfreulichen Entwicklung waren aber bereits damals Zeichen erkennbar, die auf zunehmende Schwierigkeiten des in Bretton Woods geschaffenen Währungssystems hinwiesen. Drei Problemkreise wurden lokalisiert: das Liquiditäts-, das Vertrauens- und das Anpassungsproblem. Das Liquiditätsproblem zeigte sich darin, dass es keine angemessene und angepasste Quelle der Liquiditätsschöpfung mehr gab, welche die Expansion von Handel und Investitionen finanzieren half. Das Goldangebot nahm kaum mehr zu, so dass der grösste Teil des Zuwachses an Währungsreserven aus den amerikanischen Defiziten stammten. Nachdem die liquiden Auslandverbindlichkeiten der USA die Aktiven (offizieller Goldbestand und Reserveposition beim IMF) bereits im Jahre 1960 überstiegen hatten, bestand die Gefahr einer von seiten des US-Dollars ausgelösten Krise. Die anhaltenden Defizite in der amerikanischen Aussenbilanz mussten über kurz oder lang zu einer Flucht aus der amerikanischen Währung ins Gold führen und damit die Goldkonvertibilität des US-Dollars (den Eckpfeiler des Bretton Woods- Systems) in Frage stellen. Die Überschüsse anderer Industriestaaten (insbesondere diejenigen der Bundesrepublik Deutschland und Japans) bildeten die Kehrseite des amerikanischen Defizits. Um die Voraussetzungen zur Lösung des Liquiditäts- und des Vertrauensproblems zu schaffen, wäre es notwendig gewesen, die Ertragsbilanzen wieder ins Gleichgewicht zu bringen, das heisst eine Antwort auf das Anpassungsproblem zu finden. Diese Aufgabe bereitete jedoch insofern grosse Schwierigkeiten, als die Industriestaaten auf der einen Seite zunehmend Mühe bekundeten, ihre Ertragsbilanzen durch eine entsprechende Nachfragepolitik zu steuern, auf der andern Seite aber auch nicht bereit waren, Wechselkursänderungen vorzunehmen, obschon sie aufgrund des Fondsabkommens für den Fall von fundamentalen Ungleichgewichten vorgesehen waren. Nur gerade die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland werteten ihre Währung zaghaft auf (1961 bzw. 1961 und 1969) und zogen damit - allerdings nur teilweise - die Konsequenzen aus den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich durch den Wiederaufbau der kriegsversehrten Staaten ergeben hatten. Obschon die Interdependenzen dieser drei Problemkreise offenkundig waren, gelang
es den für die Währungsreform verantwortlichen Instanzen (bei denen die Zehnergruppe1' eine überragende Rolle spielte) nicht, sich auf einen ganzheitlichen Lösungsansatz zu einigen. Nach sechsjährigen Verhandlungen trat die erste Statutenre-
' Der Zehnergruppe, die anlässlich des Abschlusses der Allgemeinen Kreditvereinharungen mit dem IMF im Jahre 1962 entstanden war, geboren die folgenden Staaten an: USA, Bundesrepublik Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Niederlande, Belgien und Schweden. Die Schweiz war damals assoziiertes Mitglied; seit April 1984 ist unser Land Vollmitglied.
vision des IMF am 28. Juli 1969 mit der Einführung der Sonderziehungsrechte (SZR) in Kraft, dem ersten Reserveraedium, das durch internationale Übereinkunft zustande gekommen war. Mit anderen Worten: in den Währungsreformgesprächen war es zwar gelungen, eine Antwort auf das Liquiditätsproblem zu finden, das Anpassangs- und das Vertrauensproblem blieben jedoch in der Schwebe.
233 Von 1969 bis zum Zusammenbrach des Währungssystems von Bretton Woods (1973)
Dieser einseitige Lösungsansatz sollte sich rächen. Denn die Ungleichgewichte in den laufenden Bilanzen und die kurzfristigen Kapitalflüsse erhöhten sich laufend, so dass bereits vor der ersten Zuteilung von Sonderziehungsrechten das internationale Währungssystem unter zunehmenden Druck geriet. Die Abwertung des englischen Pfundes im November 1967 bildete den Auftakt zu zahlreichen Währungskrisen, die im März 1973 das System der festen Wechselkurse zusammenbrechen Hessen. Ein Hauptgrund für den Zusammenbrach des Fixkurssystems von Bretton Woods war die Inflationsrate in den Vereinigten Staaten, welche in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre sprunghaft anstieg und das Vertrauen in die Wertstabilität der amerikanischen Währung erschütterte. Im einzelnen kannte dieser Auflösungsprozess die folgenden Etappen: Am 15. August 1971 suspendierten die Vereinigten Staaten die Goldkonvertibilität des US-Dollars. Im Dezember des gleichen Jahres trafen sich die Finanzminister und Zentralbankgouverneure des Zehnerklubs in Washington und legten die Paritäten ihrer Währungen im Smithsonian-Abkommen neu fest. Dabei kam es zur ersten Abwertung des US-Dollars seit mehr als 35 Jahren. Dieses Währungsrealignment überdauerte nur die darauffolgenden 14 Monate. Im Februar 1973 gingen die wichtigsten Währungen zum individuellen beziehungsweise (im Falle der EG-Staaten) zum gemeinsamen Floaten über.
234 Reformbestrebungen, die zur zweiten Statutenrevision (1978) fährten
Nachdem die Bemühungen gescheitert waren, das Währungssystem im Rahmen der ersten Statutenrevision umfassend zu reformieren, wurden die Refonnanstrengungen bereits anfangs der siebziger Jahre wieder aufgenommen. Die Verunsicherung, die 1971 durch die Suspendierung der Dollarkonvertiblität hervorgerufen worden war, veranlasste den IMF-Gouverneursrat, die Exekutivdirektoren im Herbst jenes Jahres mit der Aufgabe zu betrauen, "alle Aspekte des internationalen Währungssystems zu untersuchen, darunter die Rolle der Währungsreserven, des Goldes und der Sonderziehungsrechte, die Konvertibilität, die Vorschriften des Abkommens über die
Wechselkurse sowie die Probleme der destabilisierenden Kapitalbewegungen." Ende August 1972 unterbreiteten die Exekutivdirektoren ihren Bericht. Der Bericht bildete die Grundlage für das sogenannte Zwanzigerkomitee. Dieses Komitee wurde im Herbst 1972 zwecks Fortsetzung der Reformstudien und Einleitung von Verhandlungen geschaffen, stand auf Ministerebene und wurde von einer Stellvertretergruppe assistiert. Im Gegensatz zu den Reformbestrebungen der sechziger Jahre, die im Endeffekt lediglich zur Schaffung der Sonderziehungsrechte führten und in einer ersten Verhandlungsphase auf den Kreis der wichtigsten Industrieländer (Zehnergruppe) beschränkt blieben, umfasste das Zwanzigerkomitee sowohl Vertreter aus Industrie- als auch solche aus Entwicklungsländern \ Ausserdem wurden die Refonnarbeiten auf eine breitere sachliche Basis gestellt. Im Juni 1974 unterbreitete das Zwanzigerkomitee dem IMF-Gouverneursrat seinen Bericht. In Anbetracht der damaligen schwierigen weltwirtschaftlichen Verhältnisse nach der ersten Ölpreiserhöhung empfahl es ein évolutives Vorgehen für die Währungsreform vor; ausserdem schlug es die Bildung eines Interimskomitees vor. Dieses auf Ministerebene stehende, den Gouverneursrat jedoch lediglich beratende Komitee, bereitete unter anderem die zweite Statutenrevision vor, die auf den 1. April 1978 in Kraft trat und die folgenden vier Hauptpunkte umfasste: 1. Freie Wahl der Wechselkursregelungen durch die Mitglieder bei gleichzeitiger Überwachung der Spielregeln durch den IMF. 2. Verminderung der Rolle des Goldes, so unter anderem durch die Abschaffung des offiziellen Goldpreises und die Verbannung des gelben Metalls als Transaktionsmittel, 3. Veränderung der Eigenschaften der Sonderziehungsrechte und Verbesserung ihrer Verwendungsmöglichkeiten, um sie zum wichtigsten Reservemedium des internationalen Währungssystems zu machen. 4. Möglichkeit zur Schaffung eines mit Entscheidungsgewalt versehenen Rates, der das mit beratenden Befugnissen ausgestattete Interimskomitee ablösen würde. Bisher ist es dem IMF bei weitem nicht gelungen, die Sonderziehungsrechte zum wichtigsten Reservemedium auszubauen, und von der Möglichkeit, das Interimskomitee in einen mit Entscheidungsgewalt versehenen Rat umzuwandeln, hat er bisher keinen Gebrauch gemacht.
' Im Zwanzigerkomitee waren die gleichen Länder beziehungsweise Landergruppen vertreten wie im damals 20 Mitglieder umfassenden Exekutivrat.
235 Politik des IMF nach dem Übergang zu flexiblen Wechselkursen
Mit dem Zusammenbrach des nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen Systems der festen Wechselkurse verlor der IMF seine regulatorischen Funktionen. In der Praxis waren sie allerdings immer beschränkt gewesen, da sie der IMF nur ausüben konnte, wenn ein Mitglied ihn um Kredite nachsuchte. Trotzdem betrachteten einige Kritiker das Ende des Paritätenssystems und die Einführung flexibler Wechselkurse als Zeichen für ein Versagen des IMF. Andere argumentierten, dass es für den IMF keine Existenzberechtigung mehr gäbe. Das zukünftige Wirkungsfeld des Fonds war damals ungewiss. Die Reformdiskussion fiel in eine Zeit, als einmalig hohe Inflationsraten und gewaltige Erdölpreissteigerungen massive Ungleichgewichte in den Leistungsbilanzen verursachten. Zudem sahen sich die Mitgliedländer 1974 und 1975 einer schweren weltweiten Rezession und dem bislang unbekannten Phänomen steigender Preise bei gleichzeitig hoher Arbeitslosigkeit in den Industrieländern gegenüber. Die rasche und massive Erhöhung der Erdölpreise auf rund das Vierfache hatte die bereits gestörten internationalen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse in die schwerste Krise seit dem 2. Weltkrieg gestürzt. Nahezu alle auf Erdölimporte angewiesenen Länder, darunter die meisten Industrieländer, verzeichneten grosse Handelsbilanzdefizite. i Bei der Lösung dieses Problems sah man sich mit der spezifischen Natur der erdölbedingten Defizite konfrontiert. Solange sich die Absorptionsfähigkeit der OPEC- Staaten für importierte Güter und Dienstleistungen nicht an die neuen Einnahmen anglich, hätten sich die Defizite der erdölimportierenden Länder kurzfristig nur über eine drastische Drosselung des Erdölverbrauchs mit entsprechenden Wirkungen auf die Weltwirtschaft reduzieren lassen. Durch Importbeschränkungen und die Abwertung seiner Währung konnte ein einzelnes Land seine Lage zwar individuell verbessern, dies aber nur auf Kosten der anderen erdölimportierenden Länder. Es bestand somit die Gefahr einer Verschärfung der Rezession beziehungsweise eines Abwertungswettlaufs, ähnlich demjenigen in den dreissiger Jahren. Den Erdölschock allein mittels eines Anpassungsprozesses in den Defizitländem auffangen zu wollen, war somit keine Lösung auf kurze Frist. Es war unumgänglich, den Weg über die teilweise Finanzierung der Defizite zu beschreiten. Problemlos war
dies für jene Länder, in denen die Ölexporteure ihre überschüssigen Gelder anlegten. Vor allem die ärmeren Entwicklungsländer waren hingegen auf öffentliche Hilfe angewiesen. Da sich der IMF wegen der damals beschränkten Ziehungsmöglichkeiten seiner Mitglieder ausserstande sah, wirkungsvolle Hilfe zu leisten, wurden die Kreditmechanismen stark ausgebaut. Die Hilfeleistungen des IMF, die vor allem den ärmeren Entwicklungsländern zugutekamen, denen der Zugang zu den internationalen Geld-
und Kreditmärkten verwehrt blieb, dürften wesentlich dazu beigetragen haben, dass sich auch in diesen Ländern die Auswirkungen der schweren Rezession der siebziger Jahre gemildert werden konnten. Die Flexibilität der Geld- und Kreditmärkte war eine wichtige Voraussetzung dafür gewesen, dass die Weltwirtschaft die Vervierfachung des Preises für Erdöl ohne verheerende Auswirkungen verdauen konnte. Der Nachteil bestand allerdings darin, dass die gewährten umfangreichen Kredite mit keinen wirtschaftlichen Auflagen versehen waren. Der Anpassungsdruck entfiel somit für alle jene Staaten, denen dieses Kreditfenster weit offenstand. Sie konnten sich lange der Notwendigkeit entziehen, Mittel beim IMF aufnehmen und sich damit einem Anpassungsprogramm unterstellen zu müssen.
236 Aufgaben des IMF im Zusammenhang mit der Schuldenkrise
Eine Änderung trat diesbezüglich anfangs der achtziger Jahre ein, als sich die Industrieländer im Gefolge einer weiteren Erdölpreisrunde zu einer restriktiven Geldpolitik übergingen und die Zinssätze in Rekordhöhe schnellten. Dies und die damit eingeleitete weltwirtschaftliche Abschwächung lösten die Schuldenkrise aus. Wie der Graphik 2 entnommen werden kann, stiegen die Ausleihungen des IMF an die Entwicklungsländer im vergangenen Jahrzehnt sprunghaft an.
Beanspruchung der Fondskredite durch Entwicklungsländer Grafik 2 und Industrieländer 1948 -1990 (Jahresendwerte in Mrd. SZR)
on
-i
1948-52 1955 1960
| Industrieländer 1965 1970 1975 n [] Entwicklungsländer 1• • • • 1985 1990
Quelle: IMF, International Financial Statistica
Die Hinwendung zum IMF entsprang somit nicht dem Wunsch der hochverschuldeten Länder, sich freiwillig den Anpassungsprogrammen dieser Währungsorganisation zu unterziehen, sondern sie wurzelte im Umstand, dass die Banken und die internationalen Geld- und Kapitalmärkte ihre Kredittätigkeit weitgehend einstellten. Damit sahen sich zahlreiche Staaten ausserstande, ihren Verpflichtungen aus dem Schuldendienst nachzukommen. In dieser Situation blieb ihnen als Alternative nur, sich als zahlungsunfähig zu erklären, wodurch sie ihre Kreditwürdigkeit und damit ihre langfristigen Wachstumsmöglichkeiten verloren hätten. Rückblickend lassen sich die Schuldenkrise und die Versuche ihrer Lösung in drei Phasen unterteilen. Von 1982 bis 1985 wurde das Schuldenproblem als eine Liquiditätskrise betrachtet und entsprechend behandelt. Dabei standen nebst den Anpassungsprogrammen der Entwicklungsländer vor allem die Konsolidierung fälliger Schulden und die Zufuhr
von neuem Geld im Vordergrund. Der IMF selbst stellte dabei substantielle Mittel zur Verfügung; seine Hauptfunktion bestand jedoch darin, Pakete zu schnüren, bei denen sowohl die Schuldner als auch die Gläubiger in die Pflicht genommen wurden. Damit gelang es zwar, den beim Ausbruch der Schuldenkrise drohenden Zusammenbruch des internationalen Finanzsystems abzuwenden, nicht aber, die Lage der hochverschuldeten Entwicklungsländer zu verbessern. Sie verzeichneten trotz einschneidender Sparpolitik und Anpassungsprogramme negative Wachstumsraten pro Kopf der Bevölkerung (Tabelle 2), und dies, obwohl sich die Weltwirtschaft insgesamt zunehmend erholte.
Entwicklung der realen Pro Kopf-Einkommen (Industrieländer, Tabelle 2 Afrika, Westliche Hemisphäre)
Industrieländer 2.2 -0.9 2.1 4.4 2.7 2.0 2.7 3.7 2.6 1.9 Afrika 0.3 -0.5 -3.7 -1.8 1.3 -0.8 -1.5 -0.4 0.3 0.3 ' Vorwiegend latein- und mittelamerikanische Lander. Quelle: IMF, World Economie Outlook
Mit der Anerkennung des strukturellen und langfristigen Charakters des Schuldenproblems wuchs in der zweiten Phase die Erkenntnis, dass eine kurzfristig orientierte Anpassungspolitik allein nicht genügen konnte. Für ein tragfähiges Wachstum bedurfte es vielmehr einer längerfristig ausgerichteten Wirtschaftspolitik. Der Schuldendienst sollte durch ein starkes Wirtschafts- und Exportwachstum auf ein tragbares Niveau gebracht werden. Von den Industrieländern wurde erwartet, dass sie eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik verfolgten und ihre Märkte für Einfuhren aus den Entwicklungsländern stärker öffneten. Nachdem die beiden ersten Phasen mit ihrem liquiditäts- beziehungsweise wachstumsorientierten Ansatz nicht die gewünschten Ergebnisse gebracht hatten, setzte sich die Einsicht durch, dass die hochverschuldeten Entwicklungsländer nur über eine Reduktion der Schulden und der Schuldendienstzahlungen aus ihren Problemen herausfinden können. Die dritte Phase wurde im Sommer 1988 am Gipfeltreffen der Regierungschefs der Gruppe der sieben wichtigsten Industrieländer eingeleitet. Unter den sogenannten 'Toronto-Bedingungen"1' wird seither den ärmeren, hochver-
' Den öffentlichen Gläubigern stehen die drei folgenden Optionen offen:
Streichung eines Drittels der unizuschuldenden Fälligkeiten;
Rückzahlung der umgeschuldeten Fälligkeiten innerhalb von 25 Jahren einschliesslich 14 Karenzjahre und marktüblicher Zinssatz;
Reduktion des Zinssatzes um 3,5 Prozentpunkte (max. bis zur Hälfte des Marktsatzes),
47 Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.II 1185
schuldeten Ländern im Pariserklub konzessioneile Hilfe auf den Schulden gegenüber den öffentlichen Gläubigern (inkl. Exportrisikogarantien) gewährt. Diese Politik wurde im Frühjahr 1989 mit der Bekanntgabe der "Brady-Initiative" auch auf die hochverschuldeten Länder mit mittlerem Einkommen ausgeweitet. Erstmals wurde dabei die Sanierungsstrategie mit einer offiziellen Empfehlung zum teilweisen Forderungsverzicht seitens der Geschäftsbanken verknüpft. Die Banken können wählen zwischen Schuldenreduktion, Zinsreduktion oder der Bereitstellung von Neugeld oder einer Kombination aus den genannten drei Möglichkeiten. Als wesentliche Neuerung sah die Brady-Initiative vor, dass die Schuldnerländer einen Teil der Mittel, die sie vom IMF und der Weltbank zur Unterstützung ihrer wirtschaftlichen Reformen erhalten, zum Rückkauf von Altschulden oder zur Garantie von Zins- und Kapitalrückzahlungen auf der reduzierten Schuld verwenden können. Voraussetzung für den Einsatz dieser Mittel bilden jedoch vom IMF und der Weltbank unterstützte wacbstumsorientierte Anpassungsprogramme. Die Rückführung von Fluchtkapital und die Verbesserung des Investitionsklimas erhalten ebenfalls einen hohen Stellenwert in diesen Programmen. Wie dieser kurze Abriss gezeigt hat, spielte und spielt der IMF eine zentrale Rolle bei den Bemühungen, die Schuldenkrise zu überwinden. Damit er diese Aufgabe übernehmen konnte, war es unumgänglich, dass er nebst seiner Funktion als Koordinator auch eigene Kredite zur Verfügung stellte. Auch wenn es sich dabei um absolut gesehen grosse Beträge handelte, so machten sie doch kaum je mehr als 4 Prozent der Gesamtverschuldung der Entwicklungsländer aus. Dennoch hat diese Kreditausweitung Spuren hinterlassen. So beliefen sich die überfälligen finanziellen Verpflichtungen hochverschuldeter Mitgliedländer gegenüber dem IMF im Aprü 1990 auf insgesamt 3,27 Milliarden Sonderziehungsrechte, was 13,4 Prozent der gesamten Ausleihungen entsprach, und die Anzahl der nicht länger ziehungsberechtigten Mitglieder erhöhte sich auf zehn.
237 Hilfe des IMF an reformwillige Länder Mittel- und Osteuropas
Die politischen Umwälzungen in Mittel- und Osteuropa äussern sich wirtschaftlich vor allem in der Ablösung von der staatlichen Planwirtschaft und im Versuch, sich marktwirtschaftliche Strukturen zu geben. Im Zuge dieses Prozesses traten weitere Länder dem IMF bei, so dass neue Aufgaben auf ihn zukamen. Der IMF unterstützt den Übergang dieser Länder von zentralgeleiteten zu marktwirtschaftlichen Strukturen. Seine Unterstützung gewährt er im Rahmen seiner traditionellen Instrumente: der wirtschaftspolitischen Beratung, der Finanzierung und der technischen Hilfe.
Bei der wirtschaftspolitischen Beratung geht es dem IMF im wesentlichen darum, diesen Staaten zu helfen,
eine makroökonomische Wirtschaftspolitik zu betreiben, die zu finanzieller Stabilität hinführt und damit die Voraussetzung für ein tragfähiges, langfristiges Wachstum schafft;
ein dezentrales System der Entscheidfindung und der Verantwortlichkeiten sowie Anreizsysteme in den Bereichen Arbeit, Sparen und Investitionen aufzubauen;
mit einem regulatorischen Rahmen die Marktstrukturen zu überwachen, zu stärken und zu erhalten;
ein soziales Sicherheitsnetz zu schaffen, um die insbesondere zu Beginn von Anpassungsprozessen hohen sozialen Kosten zu mildem. Die mittel- und osteuropäischen Staaten sind bei der Umsetzung dieser Ziele auf die Finanzhilfe des IMF und der Weltbank angewiesen. Daneben sind aber auch substantielle Beiträge von seilen der Industrieländer vonnöten. Diese sind zu leisten in der Form von neuen Geldmitteln sowie von Schuldenerleichterungen und über die Öffnung ihrer Märkte für Produkte aus den mittel- und osteuropäischen Staaten. Auch wenn die Europäische Gemeinschaft die Führung in der G-24, dem Koordinationsorgan für die bilaterale Hilfe der Industrieländer an Osteuropa, übernommen hat, so spielt der IMF dennoch eine wichtige Rolle. Nebst den beschriebenen Funktionen als Berater und Kreditgeber kommt auch seine technische Hilfe zum Einsatz. Sie erstreckt sich von den Ausbildungskursen, dem Ausbau der Wirtschaftsstatistik, der Reform des Steuersystems und der Steuerverwaltung sowie der Ausgabenkontrolle bis hin zur Verbesserung des Zentralbank- und des Finanzwesens.
24 Zusammenarbeit zwischen IMF und Weltbank
IMF und Weltbank arbeiten heute eng zusammen. Es waren vor allem zwei Gründe, die in den vergangenen Jahren eine verstärkte Zusammenarbeit nötig machten. Einerseits hat die Weltbank ihre Tätigkeit von der projektgebundenen Hilfe auf umfassende Programme zur Unterstützung von Wirtschaftsreformen ausgeweitet. Anderseits sah sich der IMF aufgrund der Ölkrise Mitte der siebziger Jahre und der Schuldenkrise Anfang der achtziger Jahre veranlasst, neben der kurzfristigen Zahlungsbilanzhilfe auch Strukturhilfe anzubieten. Auch wenn sich der IMF auf die kürzerfristig angelegten strukturellen Reformen und die Weltbank auf die längerfristigen Struktur- und Sektoranpassungsmassnahmen konzentriert, so hat sich der Koordinationsbedarf zwischen den beiden Institutionen wegen der Annäherung ihrer Tätigkeitsfelder doch erhöht. Die Kontakte finden sowohl auf der Führungs- als auch der Sachbearbeiterebene statt. Durch die gegen-
seitige Teilnahme von Exekutivdirektoren an den Sitzungen der anderen Institution findet ein reger Informationsaustausch bezüglich der Arbeitsprogramme, der Kreditgeschäfte und der Diagnose der Wirtschaftsprobleme der kreditnehmenden Länder statt. Das Fundament der Zusammenarbeit zwischen der Weltbank und dem IMF bildet aber der regelmässige und häufige Meinungsaustausch zwischen den Ökonomen und den Kreditsachbearbeitern, die sich mit demselben Land befassen. Die Mitarbeiter der Weltbank bringen in diesen Austausch die längerfristige Sicht des Entwicklungsprozesses und detaillierte Kenntnisse der strukturellen Erfordernisse und des wirtschaftlichen Potentials eines Landes ein. Die Mitarbeiter des IMF legen ihrerseits den Akzent mehr auf die Lösung der dringlichen Zahlungsbilanzprobleme und auf das Gleichgewicht der öffentlichen Finanzen, unter Einschluss der Verbesserung des Steuersystems sowie der Finanzmärkte. Bei Reformprogrammen erstreckt sich die Zusammenarbeit oft auf gemeinsame Missionen oder Missionen mit gegenseitiger Teilnahme, und unter gemeinsamer Leitung werden die wirtschaftspolitischen Rahmendokumente mit dem entsprechenden Land ausgearbeitet. Darin werden die mittelfristigen Prioritäten und die wirtschafts- und währungspolitischen Massnahmen festgelegt. In gemeinsamen Arbeitsgruppen wird jeweils auch die Zusammenarbeit und der Dialog im Bereich des Schuldenproblems und der erforderlichen Finanzierung geführt. Die Kontakte zu Ländern mit Zahlungsrückständen gegenüber den beiden Institutionen werden ebenfalls koordiniert.
25 IMF und Entwicklungsländer
Während sich die Kredite des IMF bis gegen Ende der siebziger Jahre zu ungefähr gleichen Teilen auf die Industrie- und die Entwicklungsländer verteilten, waren es in den letzten Jahren vor allem die Entwicklungsländer und neuerdings auch die mittel- und osteuropäischen Staaten, welche die Mittel des Fonds beanspruchten. Aufgrund der schweren Wirtschafts- und Schuldenkrise der achtziger Jahre sahen sich die Regierungen vieler afrikanischer und lateinamerikanischer Entwicklungsländer gezwungen, drastische Korrekturen in ihrer bisherigen Politik vorzunehmen und sogenannte Strukturanpassungsprogramme durchzuführen. Diese zielen in erster Linie auf die Beseitigung der wirtschaftlichen und politischen Ursachen im Inneren eines Landes ab. In vielen Entwicklungsländer haben einseitige wirtschaftliche Strukturen, überhöhte Wechselkurse sowie übertriebene Eingriffe in die Kapital-, Güter- und Arbeitsmärkte die Leistungs- und Anpassungsfähigkeit der betroffenen Volkswirtschaften
immer stärker unterminiert; ihre Wiederherstellung ist letztlich das Hauptziel der Reformprogramme. Die dafür erforderlichen Massnahmen können von den Ländern allerdings nur ausnahmsweise im Alleingang finanziert und durchgeführt werden. In den meisten Fällen spielen der IMF und die Weltbank sowohl bei Formulierung wie auch bei der Finanzierung der Programme eine Schlüsselrolle. Das zwischen dem IMF, der Weltbank und der Regierung des betroffenen Landes ausgearbeitete Wirtschaftpolitische Rahmendokument (Policy Framework Paper) und das darauf aufbauende Strukturanpassungsprogramm umfassen in der Regel folgende Elemente: Korrektur verzerrter Wechselkursverhältnisse. Durch die meist überfällige Abwertung werden die Produktionsanreize im Inland, namentlich für die Landwirtschaft und die Kleinindustrie, erhöht und die Konkurrenzfähigkeit für Exportprodukte verbessert. Massnahmen im Bereich der Geld- und Budgetpolitk. Diese Massnahmen zielen darauf ab, die Geldmenge den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und hohe Staatsdefizite abzubauen, womit unter anderem die Inflation reduziert werden soll; positive Realzinsen sollen das Sparaufkommen und die effiziente Allokation knapper Ressourcen fördern. Anpassung der binnenwirtschaftlichen Strukturen. Diese Reformen haben zum Ziel, die Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Industrie und Handel durch geignete Sektorstrategien, Kostensenkungen und am Markt orientierte Preise zu stimulieren. Verbesserung der institutionellen Strukturen, Sie soll erreicht werden durch Redimensionierungen und Effizienzsteigerungen in der öffentlichen Verwaltung, die Revision der Aufgabenteilung zwischen Staats- und Privatwirtschaft sowie durch die Stärkung wichtiger Institutionen (Zentralbank, Justiz). Der IMF und die Weltbank, aber auch andere wichtige Geldgeber knüpfen ihre finanzielle Unterstützung dieser Programme an die konsequente Durchführung der darin beschlossenen Reformmassnahmen. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Umsetzung von Strukturanpassungsprogrammen hohe Anforderungen an die jeweilige Regierung stellt und von der Bevölkerung zum Teil grosse wirtschaftliche Opfer verlangt. Die Schwierigkeiten liegen einerseits in der politischen Durchsetzbarkeit gewisser Reformen, da Privilegien beschnitten, Stellen abgebaut und Subventionen gekürzt werden müssen. Besonders
gravierend für die längerfristige Entwicklung können Kürzungen im Bildungs- und Gesundheitswesen sein. Zudem verfügen viele der betroffenen Regierungen nicht über alle erforderlichen Mittel und wirtschaftspolitischen Instrumente zur Realisierung bestimmter Reformen, so etwa ein gut funktionierendes Steuersystem, die er-
forderliche wirtschaftspolitische Analysekapazität sowie die notwendigen Wirtschafts- und Sozialdaten. Fest steht heute aber auch, dass sich eine dauerhafte Erholung für viele Entwicklungsländer nur dann einstellen wird, wenn
die internationale Gemeinschaft eine langfristige Unterstützung der Strukturanpassung in den betroffenen Ländern sicherstellen kann;
die Industrieländer mit eigenen strukturellen Anpassungen die Reformanstrengiingen der Entwicklungsländer unterstützen;
und parallel zu den wirtschaftlichen Reformen der Entwicklungsländer auch die Schuldenlast dieser Länder verringert wird. Dass der IMF irn Strukturanpassungsprozess der Entwicklungländer eine zentrale Rolle spielt, ist heute weitgehend unbestritten und geht unter anderem daraus hervor, dass Ende 1990 43 entsprechende Kreditvereinbarungen mit einem Gesamtvolumen von 13,1 Milliarden SZR in Kraft waren und für die meisten grösseren Geberländer das Vorliegen und die Durchführung eines zwischen IMF, Weltbank und Kreditnehmer ausgehandelten Reformprogramms Vorbedingung für entsprechende Beiträge und Schuldenerlasse dieser Länder sind.
251 Währungs- und wirtschaftspolitische Auflagen (Konditionalität)
In der Regel wird die Konditionalität der IMF-unterstützten Reformprogramme an sich nicht in Frage gestellt. Umstritten ist vielmehr deren Ausgestaltung in Form verschiedener währangs- und wirtschaftspolitischer Auflagen. Der IMF ist in den vergangenen Jahren häufig kritisiert worden, bei seinen Bemühungen, die Leistuugsbilanzdefizite der anpassungswilligen Staaten wieder unter Kontrolle zu bringen, auf einfache Standardrezepte mit zu kurzem Zeithorizont und zu starker Orientierung auf interne Anpassungsmassnahmen, abzustützen, dies oft zum Nachteil der schwächerer Bevölkerungsschichten. Nachfolgend soll auf die wichtigsten dieser Kritiken eingegangen werden. Vorerst gilt es, daran zu erinnern, dass die Hauptaufgabe des IMF darin besteht, ein monetäres Umfeld zu schaffen und zu erhalten, das eine möglichst reibungslose Abwicklung des internationalen Handels- und Zahlungsverkehrs fördert. Konkret heisst dies: Schaffung und Erhaltung stabiler Währungs- und gleichgewichtiger Zahlungsbilanzverhältnisse. Ausser Zweifel steht, dass der IMF es in vielen Entwicklungsländern mit ausserordentlich schwierigen strukturell bedingten Ungleichgewichten zu tun hat. Dass die Programme eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, ergibt sich daraus, dass die Probleme vieler Länder, die beim IMF um Kredite nachsuchen, teilweise die glei-
chen Ursachen haben. Viele von ihnen haben Zahlungsbilanzschwierigkeiten, die auf grosse Defizite im Staatshaushalt und eine galoppierende Inflation zurückzuführen sind. Beeinträchtigt wird die Wettbewerbsfähigkeit dieser Länder oft auch durch die Beibehaltung überbewerteter Wechselkurse. Um aus einer solchen Situationen herauszufinden, kommt man in der Regel nicht um eine Beschränkung der Staatsausgaben und eine Abwertung der Währung herum. Ein zweiter Grund für eine gewisse Ähnlichkeit der vom IMF unterstützten Programme besteht darin, dass die Mitglieder nur einige wenige wirtschaftliche Indikatoren für die Überwachung der Programme zu verwenden wünschen. Dahinter steht die Sorge, eine Gleichbehandlung zu erzielen und eine ins Detail gehende Regelung zu vermeiden. Ein derartiges Vorgehen drängt sich aber auch aus rein praktischen Gründen auf, da die in Frage stehenden Indikatoren meist die einzigen sind, für die es relativ verlässliche und zeitgerechte Informationen für alle Länder gibt. Die IMF-unterstützten Anpassungsprogramme zielen alle grundsätzlich darauf ab, die betroffenen Volkswirtschaften dem Wettbewerb nach innen und nach aussen zu öffnen. Das der Fonds dabei anfänglich mit allzu einfachen Standardrezepten operiert hat, ist heute weitgehend unbestritten. In den neueren Programmen wird denn auch versucht, der jeweiligen Wirtschaftsstruktur des Landes und dessen Produktionspotential, der Dringlichkeit der zu lösenden Probleme und der Fähigkeit der Regierung, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, gebührend Rechnung zu tragen. Entschärft wurde der ursprünglich hohe zeitliche Anpassungsdruck der Programme auch durch die Einführung der SAF und ESAF und die Erstreckung der Fristen und Laufzeiten. In den vergangenen Jahren war immer wieder zu beobachten, dass die Defizitländer den Gang zum IMF solange wie möglich hinausschoben und die Löcher in ihren Leistungsbilanzen mit Kreditaufnahmen bei den Banken und an den internationalen Geld- und Kapitalmärkten füllten. Der Grund dafür war oft die Unmöglichkeit, innenpolitisch die notwendigen Korrekturmassnahmen durchzusetzen. Erst als die ausländischen Finanzquellen zu versiegen begannen und oft auf Druck wichtiger Geldgeber, ersuchten die Schuldnerstaaten den IMF um Hilfe, Dies meist in einem
Zeitpunkt, in dem sich ihre Volkswirtschaft in einem derart kritischen Zustand befand, dass sie ohne IMF Massnahmen mit vermutlich weit höheren Anpassungskosten hätten ergreifen müssen. Es ist dennoch unbestreitbar, dass zahlreiche vom IMF unterstützte Anpassungsprogramme in den achtziger Jahren mit zum Teil grossen Härten für die ärmsten Bevölkerungsschichten verbunden waren, was in verschieden Fällen zu sozialen Unruhen führte. Besonders schädlich waren die Kürzungen der Staatsausgaben dort, wo sie für
die längerfristige Entwicklung des Landes wichtige wirtschaftliche und soziale Investitionen betrafen, namentlich in den Bereichen der Grundausbildung und der Basisgesundheit, aber auch beim Unterhalt von wichtigen Infrastrukturen (Strassen, Wasserversorgungen usw.). Anderseits ist aber auch zu erwähnen, dass in vielen Fällen die jeweils vorausgegangene Hyperinflation für dieselben Bevölkerungsschichten ebenso verherrende Folgen hatte. Der IMF wurde verschiedentlich kritisiert, nicht genügend Druck auf die Regierungen der betroffenen Länder ausgeübt zu haben, um die Ausgabenkürzungen in den unproduktiven (Rüstungsausgaben, unnötige Bauten) statt bei wirtschaftlich und sozial essentiellen Investitionen zu erreichen. Der IMF hat diesen Anliegen in den letzten Jahren zunehmend Rechnung zu tragen versucht, indem er die soziale Dimension der Anpassung zu einem wichtigen Thema im Politikdialog mit den reformwüligen Ländern gemacht hat. Damit verbunden ist allerdings eine gewisse Abkehr von einem Grundsatzentscheid des IMF aus dem Jahre 1979, wonach die wirtschaftspolitischen Auflagen soweit als möglich nur in Form von raakroökonomischen Grunddaten (z.B. maximales Haushaltdefizit) vorzugeben, das heisst den Schuldnerländem bei der Detailgestaltung eine möglichst grosse Wahlfreiheit zu belassen sei. Eine besondere Schwierigkeit im Anpassungsprozess stellen in vielen Fällen die kurzfristig beschränkten Möglichkeiten der Exportexpansion dar. Während zum Beispiel Kakao- und Kaffee-Exportländer mit weitgehend gesättigten Märkten konfrontiert sind, werden andere Länder durch die forcierte Förderung einiger weniger Exportprodukte vor ernsthafte Umweltprobleme gestellt. Ausserdem stossen verarbeitete Exportprodukte dieser Länder in den Industrieländern nach wie vor auf hohe protektionistische Barrieren. Die Lösung des Exportproblems vieler Entwicklungsländer, das heisst die Diversifizierung ihres Exportangebots, hängt somit auch von entsprechenden Massnahmen auf Seiten der Industrieländer ab. Zuwenig beachtet wurde in den ersten Programmen schliesslich auch das Schuldenproblem. Der IMF verfügt zwar über keine formelle Kompetenzen, um diesbezügliche Lösungen durchzusetzen. Kritiker des Fonds sind jedoch der Auffassung, dass er
seine Autorität vermehrt dazu nutzen sollte, Szenarien für den Schuldendienst auszuarbeiten. Ziel sollte sein, den Schuldendienst auf ein Niveau zurückzuführen, welches ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum zulässt. Dieses Ziel hat der gegenwärtige Geschäftsführende Direktor übernommen, und mit der Bekanntgabe der "Brady Initiative" (vgl. Ziff. 236) wurde dem IMF (und der Weltbank) auch die Möglichkeit gegeben, Anreize für eine Reduktion der Schulden und Schuldendienstleistungen zu schaffen. Stark verschuldete Länder wie Mexiko, Venezuela, Marokko und die Philippinen kamen seither in den Genuss erheblicher Schulden- und Schuldendiensterlasse im Rahmen dieser Initiative.
Der IMF hat in den vergangenen Jahren seine Erfahrungen mit Anpassungsprogrammen laufend ausgewertet und sich zudem ernsthaft mit den verschiedenen Kritiken auseinandergesetzt. Ein vertiefter Politikdialog mit den Kreditnehmern und eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Weltbank haben in vielen Fällen zu besser abgestützten Programmen geführt. Die bisherigen Erfahrungen haben aber auch deutlich gemacht, dass Strukturanpassungen in den Entwicklungsländern längerfristig nur bei entsprechenden Anpassungen in den Industrieländern ihre volle Wirkung zeitigen können. Ein Teil der Kritiken am IMF ist somit ebensosehr an die internationale Gemeinschaft und speziell die grösseren Industrieländer zu richten.
252 Stellung der Entwicklungsländer
Die Entwicklungsländer verfügen über 40 Prozent des gesamten Stimmentotals. Sie nehmen zudem die Hälfte der Sitze im Exekutivrat ein. Als Gruppe verfugen sie über ein Vetorecht bei Entscheiden des Gouverneursrates, die mit einer qualifizierten Mehrheit von 85 beziehungsweise 70 Prozent gefasst werden müssen. Die meisten Entscheide des Gouverneursrates kommen allerdings nicht durch formelle Abstimmungen, sondern auf dem Konsensweg zustande. Damit verfügen die Entwicklungsländer über eine echte Mitsprache im IMF. Dies hat denn auch dazu geführt, dass den spezifischen Bedürfnissen der Entwicklungsländer in der Kreditvergabepolitik vermehrt Rechnung getragen wurde. So sei etwa an die substantielle Aufstockung der Ziehungsmöglichkeiten erinnert, von welcher bisher insbesondere die Entwicklungsländer profitierten und an die SAF und die ESAF, die den ärmeren Entwicklungsländern bedeutende zinsmässige Erleichterungen bringen. Dennoch sind auch schon Forderungen laut geworden, den IMF "demokratischer" auszugestalten. Zu beachten ist dabei, dass keine der internationalen Organisationen, die ihren Mitgliedern Kredite zur Verfügung stellt, die nngewichtete Stimmabgabe kennt. Dies aus dem offensichtlichen Grund, dass sie ansonsten kaum in der Lage wäre, die für ihre Tätigkeit notwendigen Mittel aufzubringen.
26 Bisherige Beziehungen der Schweiz zum IMF 261 Beachtung der währungspolitischen Grundsätze des IMF
Ohne Mitglied des ,IMF zu sein, hat sich die Schweiz seit der Gründung dieser Institution freiwillig an die im Fondsabkommen niedergelegten Spielregeln gehalten. Als sich unser Land anlässlich seines Beitritts zum GATT im Jahre 1966 zur Einhaltung einer Währungspolitik verpflichten musste, die mit den währungspolitischen Grund-
sätzen des IMF im Einklang stand, war dies nur noch ein formeller Akt. Nebst der zielmässigen Gleichrichtung pflegt die Schweiz auch seit über zehn Jahren einen jährlichen wirtschafts- und währungspolitischen Dialog mit dem IMF, der mit der Konsultation gemäss Artikel IV des Fondsabkornmens vergleichbar ist, die dieser mit seinen Mitgliedern führt.
262 Finanzielle Leistungen
Engere Beziehungen zum IMF knüpfte die Schweiz erstmals im Jahre 1964, als sie sich über eine Anschlussvereinbarung an den zwei Jahre zuvor geschaffenen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) mit einem Betrag von 865 Millionen Franken beteiligte. Dadurch wurde die Schweiz assoziertes Mitglied der Zehnergruppe1', Dieser Status wurde im April 1984 in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt und der schweizerische Beitrag auf 1020 Millionen Sonderziehungsrechte (rund 2 Mrd. Fr.) aufgestockt. Teilnehmende Institution an den AKV ist die Schweizerische Nationalbank; die von ihr geleistete Kreditzusage wird nicht vom Bund garantiert. Die AKV sind ein Vertragswerk zwischen dem IMF und der Zehnergruppe, der zurzeit elf Industrieländer angehören. Darin verpflichten sich diese Länder, dem IMF bei Bedarf zusätzliche Kreditmittel zur Verfügung zu stellen. Ursprünglich waren diese Zusagen nur für die Finanzierung jener Fälle vorgesehen, in denen ein Mitglied der Zehnergruppe in eine Zahlungsbilanzkrise geriet. Unter dieser Regelung beteiligte sich die Schweiz an vier Währungshilfeaktionen zugunsten von Grossbritannien und Italien. Im Zuge der Schuldenkrise erhöhten die Mitglieder ihre Verpflichtungen unter den AKV stark, und der IMF erhielt die Kompetenz, die Mittel (allerdings unter sehr restriktiven Bedingungen) auch zur Finanzierung von Krediten an Entwicklungsländer heranzuziehen. Von dieser erweiterten Möglichkeit des Kreditabrufs hat der IMF bisher keinen Gebrauch gemacht. Nebst dieser Bereitschaftskreditvereinbarung hat sich die Schweiz an verschiedenen weiteren Kreditaktionen zugunsten des IMF beteiligt: - So partizipierte sie an der zweiten Ölfazüität (1975/76) mit einem verzinslichen Kredit von 250 Millionen Sonderziehungsrechten, was 6,5 Prozent des Totais dieser Fazilität ausmachte. Der Kredit wurde von der Nationalbank finanziert, und der Bund gewährte eine Garantie von 60 Prozent. Ausserdem leistete die Schweiz
' Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (BEI 1983 II 1367) und Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1983 (SR 941.15). Der Bundesbeschluss wurde am 9. Juni 1988 um fünf Jahre verlängert.
einen à fonds perdu-Beitrag im Gegenwert vor. 3,3 Millionen Sonderziehungsrechten an den Zinsverbilligungsfonds.
Im Jahre 1977 übernahm die Nationalbank die vom Bund nicht garantierte Verpflichtung, sich mit einem verzinslichen Betrag von 650 Millionen Sonderziehungsrechten an der sogenannten Witteveenfazilität zu beteiligen. Auch hier leistete der Bund einen Beitrag (2,4 Mio. SZR) an den für die ärmeren Entwicklungsländer eingerichteten Zinsverbilligungsfonds.
Im Rahmen seiner Geldbeschaffungsaktion für die Jahre 1981-1984 räumte die Nationalbank dem IMF im Jahre 1981 eine Kreditlimite von 150 Millionen Sonderziehungsrechten ein.
Im Jahre 1984 leistete die Nationalbank einen Beitrag von 180 Millionen SZR an eine Kreditzusage der BIZ zugunsten des IMF.
Den jüngsten Beitrag an den IMF leistete die Schweiz in der Form eines vom Bund finanzierten zinslosen Darlehens von 200 Millionen Sonderziehungsrechten an die vom IMF treuhänderisch verwaltete Erweiterte Strukturanpassungsfazili-
263 Beobachterstatus beim Internationalen Währungsfonds
Seit 1977 ist die Schweiz aufgrund ihrer finanziellen Leistungen an den gemeinsam durchgeführten Jahresversammlungen des IMF und der Weltbankgruppe als Beobachter zugelassen. Zudem wurde der Nationalbank bereits 1975 der Beobachterstatus im Interimskomitee, dem Beratungsgremium des IMF, eingeräumt. Im Rahmen der Beteiligung der Schweiz an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität rinden auf Beamtenebene zudem zweimal jährlich Konsultationen zwischen dem IMF und der Schweiz statt.
' Botschaft betreffend die Beteiligung der Schweiz an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität des Internationalen Währungsfonds (BEI 1988 II 1453) und Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1988
3 DieWeltbankgruppe
31 UeberWick
Die Weltbank ist die bedeutendste Organisation auf dem Gebiet der Entwicklungsfinanzierung, Unter dem Begriff "Weltbank" im Sinne dieser Botschaft sind die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development; IBRD) und ihre Schwesterinstitution, die Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association; IDA) zu verstehen. Die IBRD hat noch zwei weitere Schwestergesellschaften, die Internationale Finanz-Corporation (IFC) und die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA). Zentrales Ziel dieser Institutionen, die gesamthaft auch als Weltbankgruppe bezeichnet werden, ist die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes in den ärmeren Ländern (vgl. Art. I der entsprechenden Statuten in der Beilage). Zur Förderung produktiver Investitionen mobilisieren diese Institutionen finanzielle Mittel, vorab in den Industrieländern. Rechtlich und finanziell sind IBRD, IDA und IFC unabhängige Organisationen. Ebenfalls zur Weltbankgruppe gehört das Internationale Zentrum für die Schlichtung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes; ICSID), das den Staaten und Investoren Instrumente zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten anbietet.
Die IBRD wurde 1945 gegründet; ihr gehören zur Zeit 155 Mitgliedländer an. Sie finanziert ihre Kreditvergabe in erster Linie aus Mitteln, die sie an den internationalen Geld- und Kapitalmärkten aufnimmt. Ihre Darlehen haben im allgemeinen einen tilgungsfreien Zeitraum von fünf Jahren und sind innen maximal 15 Jahren zurückzuzahlen. Die Darlehen sind für fortgeschrittenere Entwicklungsländer bestimmt. Im Geschäftsjahr 1990 (Juli 1989 bis Juni 1990) machte die IBRD Zusagen für 142 Darlehen und Garantien an 38 Länder und Ländergruppen im Betrag von 15,2 Milliarden Dollar. Im gleichen Zeitraum beliefen sich die Bruttoauszahlungen auf 13,9 Milliarden Dollar und die Nettoauszahlungen (Bruttoauszahlungen minus Rückzahlungen) auf 5,7 Milliarden Dollar. Seit Bestehen hat die Weltbank insgesamt 245 Milliarden Dollar ausgeliehen. Der Zinssatz, den die IBRD für ihre Darlehen in Rechnung stellt, richtet sich nach den ihr entstehenden Kosten der Mittelbeschaffung; 1990 lag er bei 7,75 Prozent IBRD-Darlehen werden nur an Regierungen vergeben oder sind von den betreffenden Regierungen zu garantieren. Entscheidungen hinsichtlich der Kreditvergabe haben sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszurichten. Die IBRD ist generell dort täti|, wo die Geschäftsbanken das Risiko als zu hoch betrachten und deswegen nicht oder nur in ungenügendem Ausmass eigene Mittel zur Verfügung stellen.
Grafik 3
Brutto- und Nettoauszahlungen der IBRD an Länder Geschäftsjahre 1986 bis 1990
1986 1987 1988 1989 1990 Quelle: Weltbank Jahresbericht 1990
Die IDA wurde 1960 mit demselben Ziel wie die IBRD gegründet. Sie gewährt ihre Hilfe jedoch vor allem den ärmsten Entwicklungsländern (jährliches Pro-Kopfeinkommen höchstens 650 Dollar, in $ von 1988) und zu Bedingungen, die diese Länder verkraften können. Im Geschäftsjahr 1990 machte die IDA Zusagen für 5,5 Milliarden Dollar an 43 Länder. Die von der IDA verwendeten Mittel stammen zum grössten Teil aus periodischen, nichtrückzahlbaren Beiträgen der Industrieländer (bei sogenannten Wiederauffüllungen) sowie aus dem Transfer von Teilen des Reinertrags der IBRD. Die IDA-Kredite werden ausschliesslich an Regierungen gewährt, und zwar zinsfrei mit einem tilgungsfreien Zeitraum von zehn Jahren bei einer Laufzeit von 35 bis 40 Jahren. Die IDA stellt einzig eine Verwaltungsgebühr von 0,5 Prozent in Rechnung.
Tabelte 3 ttbarblick über die Geschäftsjahre 1986 bis 1990 (in Mio. US-?, w*nn keine ander* Angaban gemacht w*rd*n) S«cha£tujahr Position 1386 1987 198B 1989 1990
IBRD: zusagen (a) 13,179 14,188 14,762 16,433 15,180 AUEZahlungan (a) 8,263 11,383 11,636 11,310 13,859 Nettoauszahlungsn (a) 4,432 5,656 3,428 1,921 5,717 Naue Mittelaufnahmen 10,605 9,321 10,832 9,286 11,720 Reinei±rag 1,243 1,113 1,004 1,094 1,046 GezeichnetttS Kapltal 77,256 85,231 91,436 115,668 125,262 Satzungsgemässes Darlehenalimit 81,692 89,870 100,474 125,429 137,046 Ausstehende Darlehen 61,064 75,792 81,791 77,942 89,052
Wichtig* Kennzahlen: Ausstehende Darlehen in Prozent d«r Darlehenslimit 75 84 81 62 65 Zinsdeckungsquote 1-24 1.18 1-15 1.17 1.17 Liquidititsquote (in Erozsnt) 56* 50% 50* 52% 47% Relation der Reserven zu den Darl*h«n (in Prozent) 8-5% 8.7* 9.3* 10.2% 10. 8*
IDA: Zusagen 3,140 3,4B6 4,459 4,934 5,522 Auszahlungcn 3,154 3,088 3,397 3,597 , 3,845 Nettoauszahlungan 3,021 2,940 3,241 3,404 3,628
(a) Ohne Darlehan an die IFC
Quelle: Weltbank Jahresbericht 1990, 5,13
Die IFC wurde 1956 gegriindet. Sie hat die Aufgabe, die wirtscbaftliche Entwicklung der Dritten Welt zu fOrdern, indem sie den privaten Sektor ihrer Volkswirtschaften unterstiitzt und mithilft, dafiir Inland- und Auslandkapital zuraobilisieren.1990 genehmigte der IFC-Exekutivrat neue Investitionen in Form von Darlehen und Kapitalzeichnungen in H6he von 1,5 Milliarden Dollar fur 122 Projekte der Privatwirtschaft in 38 LSndern.
Nebst ihrer Funktion als Kreditgeber und Berater wirken die drei Institutionen der Weltbankgruppe als "Katalysator": Durch ihre vernetzende Tatigkeit verbessern sie die Voraussetzungen des Ressourcentransfers von seiten anderer raultilateraler Oder bilateraler Jnstitutionen, von Gescha'ftsbanken und Exportkreditagenturen.
Die 1988 gegriindete MIGA hat die Aufgabe, Kapitalbeteiligungen und andere Direktinvestitionen in Entwicklungsla'ndern zu fordern, indern sie die Schaffung von giinstigen Bedingungen fiir Kapitalanlagen unterstiitzt. Zu diesem Zweck kann sie Direktinvestitionen gegen politische Risiken versichern und den armeren Staaten in der Behandlung von Auslandsinvestitionen beratend zur Seite stehen. Die Schweiz gehOrt zu den Griindungsmitgliedern der MIGA (siehe dazu Botschaft vom 26. Nov. 1986 tiber den Beitritt der Schweiz zur Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, MIGA; BB119871 146).
Das ICSID wurde 1966 gegründet. Die Schweiz gehört ihm seit 1968 an.
32 Organisation
321 Mitgliedschaft
Der IBRD können nur Staaten angehören, die bereits Mitglied des IMF sind. Im Gegensatz zur MIGA und zum ICSID setzt die Mitgliedschaft bei der IDA und der IFC diejenige bei der IBRD voraus.
322 Rechtlicher Status
Die Weltbank (IBRD und IDA) und die IFC unterstehen dem Völkerrecht; sie besitzen die international anerkannten Rechte und Pflichten einer juristischen Person. Status, Immunitäten und Privilegien sind in den Grundverträgen festgehalten (vgl. u. a. Art. VII Abschn. 2 der Statuten der IBRD).
Die Schweiz hat 1951 die Rechtspersönlichkeit und die Handlungsfähigkeit der Weltbank in einem Abkommen anerkannt und ihr die Behandlung als internationale Organisation zugesichert (BB vom 20. Sept. 1951 über die rechtliche Stellung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Förderung der Wirtschaft in der Schweiz; AS 1952 137). Dieses Abkommen enthält unter anderem eine Bestimmung über die steuerliche Begünstigung der Anleihensaufnahtnen der Weltbank in der Schweiz. Eine ähnliche Vereinbarung wurde 1990 mit der IFC abgeschlossen (BB vom 3. Okt. 1990 betreffend die Vereinbarung über die rechtliche Stellung der Internationalen Finanz-Corporation in der Schweiz; AS 1991 219).
323 Entscheidungsgremien
323.1 Gouverneursrate
Oberste Organe der Weltbank und der IFC sind ihre Gouverneursräte, in die jedes Mitgliedland einen Gouverneur sowie einen Stellvertreter delegiert. Normalerweise treten die Gouverneursräte einmal pro Jahr zusammen; bei Bedarf können Abstimmungen auch auf schriftlichem Weg durchgeführt werden.
Den Gouverneursräten obliegt die ungeteilte Kontrollbefugnis über die Weltbank und die IFC. Mit wenigen Ausnahmen haben sie die ihnen zustehenden Befugnisse an den Exekutivrat delegiert. In die ausschliessliche Kompetenz der Gouverneursräte fallen die Zustimmung zu Kapitalerhöhungen von IBRD und IFC sowie zu den IDA-Wiederauffüllungen, die Aufnahme neuer Mitglieder, die Aenderung der Statuten, die Genehmigung der Jahresberichte sowie die Verteilung der Nettoeinkommen.
Bei Abstimmungen wird im Normalfall mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden; hingegen erfordern Statutenänderungen eine Vierfünftels- und Aktienkapitalerhöhungen eine Dreiviertels-Mehrheit. Die Stimmrechte ergeben sich aus der Anzahl der Kapitalanteile sowie aus den jedem Aktionärsland zusätzlich zugeteilten 250 Mitgliedsaktien (Art. V Abschn. 4). Letztere bewirken eine leichte Korrektur der Stimmenverhältnisse zugunsten der kleineren Kapitaleigner. Die USA vereinigen als grossier Aktionär zurzeit etwas weniger als 20 Prozent der Stimmen bei der IBRD auf sich.
323.2 Exekutivrat
Permanentes Leitungsorgan der IBRD, der IDA und der IFC ist der Exekutivrat. Er umfasst zur Zeit 22 Exekutivdirektoren. Die fünf Länder1) mit dem grössten Aktienkapital bei der IBRD ernennen je einen Vertreter (Art. V Abschn. 3). Die übrigen Länder wählen ihren Exekutivdirektor und seinen Stellvertreter im Rahmen von Ländergruppen. Vorsitzender des Exekutivrates ist der Präsident der Weltbankgruppe.
USA, Japan, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien
Politik, Planung, Rechts- IFC Finanzen Operationen Forschung und Sekretär abtdlung Management externe Beziehungen
T IBRD/IDA
Wie beim IMF fassen die Exekutivdirektoren ihre Beschlüsse in der Regel im Konsensverfahren, und bei formellen Abstimmungen können sie ihre Stimmen nur in einem Sinn abgeben, auch wenn es innerhalb der Ländergruppe unterschiedliche Auffassungen gibt. Im Exekutivrat gibt der Präsident den Stichentscheid.
Der Exekutivrat verfolgt die Geschäftstätigkeit der Weltbankgruppe. Er wählt ihren Präsidenten und legt die Politik im operationellen, finanziellen und administrativen Bereich fest (Art. V Abschn. 5). So berät er insbesondere über die jährlichen Finanz- und Geschäftsprogramme sowie die Verwaltungsbudgets, Ferner prüft und entscheidet er über die vorgeschlagenen Darlehen zur Finanzierung von Projekten und Programmen. Hierzu stehen ihm verschiedene Ausschüsse zur Seite.
324 Verwaltung
Die Weltbankgruppe steht unter der Leitung eines Präsidenten, der für fünf Jahre durch die Exekutivdirektoren gewählt wird. Der Präsident ist dem Exekutivrat für die gesamte Geschäftsführung, inklusive Personalangelegenheiten, verantwortlich. Während beim IMF
ein Europäer die Geschäftsleitung innehat, steht der Weltbank traditionsgemäss ein US-Amerikaner als Präsident vor.
Dem Präsidenten unterstehen drei Erste Vizepräsidenten für die Bereiche Finanzierung, Operationen sowie Politik, Planung und Forschung, der Sekretär der Weltbank und der Rechtsberater (General Counsel).
Direktion und Personal der IBRD und der IDA sind identisch. Die IFC hat ihr eigenes Fachpersonal. Nebst der Hauptverwaltung in Washington besitzt die Weltbank Büros in New York, Paris, Genf und Tokio. Drei Regionalmissionen und 46 lokale Büros in den Ländern, mit denen sie die grössten Kooperationsprogramme abwickelt, lassen die Weltbank weltweit vertreten sein.
Insgesamt beschäftigt die Weltbankgruppe rund 6500 Personen. Deren Rekrutierung erfolgt in erster Linie aufgrund der beruflichen Qualifikationen, auf möglichst breiter geographischer Basis (gegenwärtig aus mehr als 110 Ländern); der Grossteil ist vom Hauptsitz in Washington aus tätig.
325 Entwicklungskomitee
Als beratendes Organ für Fragen des Ressourcentransfers in die Entwicklungsländer wirkt das zweimal jährlich auf hohem Niveau tagende Entwicklungskomitee. Es setzt sich aus 22 Mitgliedern zusammen, die aus den Ländern beziehungsweise Ländergruppen stammen, welche auch im Exekutivrat vertreten sind. Den Vorsitz führt usanzgemäss ein Regierungsvertreter eines Entwicklungslandes. Als einziges Nicht-Mitgliedland hat die Schweiz einen Beobachterstatus erhalten; in dieser Eigenschaft verfolgt der Direktor des Bundesamtes für Aussenwirtschaft die Arbeiten in diesem Gremium.
33 Bedeutung der Weltbank in der internationalen Entwicklungspolitik
331 Rolle der Weltbank seit den sechziger Jahren
Das Hauptziel der Institutionen der Weltbankgrüppe besteht wie erwähnt darin, den Lebensstandard der Entwicklungsländer zu heben, indem sie in den Industrieländern mobilisiertes Kapital in die Entwicklungsländer leiten und für einen möglichst effizienten Einsatz au sorgen.
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs bis in die sechziger Jahre hinein herrschte die Ueberzeugung vor, dass Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung der Infrastruktur und des Industriesektors den eigentlichen Motor für die Entwicklung der Dritten Welt darstellen. Zudem war die Vorstellung weit verbreitet, dass sich der Entwicklungsprozess und das Wachstum einer Volkswirtschaft weitgehend planen Hessen, und dass don, wo die Privatwirtschaft die als notwendig erachteten Aktivitäten und Investitionen nicht selbst vornehmen wollte, der Staat in eigener Regie einspringen sollte. Ausführliche Modelle und Berechnungen über das erforderliche Kapital zur Erreichung eines gewissen quantitativen Wachstumziels wurden aufgestellt. Dies führte inbezug auf die Weltbank dazu, dass bis 1968 rund zwei Drittel ihrer Darlehen der Verbesserung des Transportwesens sowie der Erhöhung der Energieproduktion und ein Viertel der Unterstützung des Industriesektors dienten; nur gerade ein relativ kleiner Restbetrag floss in die - gemäss dem damaligen Denken - dem Fortschritt nachhinkende Landwirtschaft.
Es ist - allerdings im nachhinein - kaum verwunderlich, dass dieser Ansatz, der den Entwicklungsprozess allein auf den Faktor Kapital reduzierte, vielerorts zu unrealistischen Erwartungen und damit zu Frustrationen führte. Nach Mitte der sechziger Jahre gewann in der entwicklungspolitischen Auseinandersetzung jene Hypothese an Anhängern, welche die anhaltende Unterentwicklung der Dritten Welt auf die ungleichen Wirtschaftsbeziehungen zwischen fortgeschrittenen Staaten und Entwicklungsländern zurückführte und daraus ableitete, dass dieser Zustand nur durch eine Abkoppelung der Dritten Welt vom internationalen Wirtschaftssystem überwunden werden könne, beziehungsweise eine neue, "gerechtere" Weltwirtschaftsordnung etabliert werden müsse. Zur gleichen Zeit gewannen aber auch die Arbeiten und Forschungsergebnisse einer mehr orthodoxen Denkrichtung an Bedeutung, die auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen eines mit der Abkoppelung einhergehenden Protektionismus und einer nach innen gerichteten Entwicklungsstrategie aufmerksam machten.
Obwohl die Weltbank die Abkoppelungsthese verwarf, führte eine umfassende Evaluation ihrer Tätigkeiten 1973 zu einer wesentlichen Aenderung ihrer Politik. Neue Darlehen sollten fortan in erster Linie zur Minderung der absoluten Armut und zur Deckung von Grundbedürfnissen vergeben werden. Es wurde eingestanden, dass Wirtschaftswachstum zwar eine notwendige, jedoch nicht genügende Voraussetzung zur Ueberwindung der Armut sei. Das Ziel dieser neuen Politik war es, Projekte zu unterstützen, welche die Produktivität und somit das Einkommen der ärmeren Bevölkerung direkt anheben. Da die grossie Zahl der Armen in der Dritten Welt auf dem Lande wohnt, konzentrierte sich die Darlehenstätigkeit der Weltbank vermehrt auf den Agraisektor und die ländliche Entwicklung. Anfang der achtziger Jahre entfielen über ein Drittel der Darlehen der Weltbank auf diese Priorität, während der Transport- und Energiesektor nur noch auf
einen Anteil von insgesamt 20 Prozent kam. Sodann wurde der Stärkung lokaler Kapazitäten zur Problemanalyse sowie der Formulierung und Durchführung wirtschaftspolitischer Massnahmen laufend mehr Gewicht verliehen.
332 Heutige Bedeutung der Weltbank im Rahmen der Entwiddungszusammaiarbeit
Ausgehend von der unter Ziffer 331 beschriebenen Rolle einer auf die Finanzierung von Projekten spezialisierten Bank ist die Weltbank in den achtziger Jahren zu einer umfassenden Entwicklungsorganisation geworden. Als solche deckt sie eine breite Vielfalt von Funktionen ab, die von der Vermittlung von Ressourcen über die systematische Analyse und Aufarbeitung von Grundlagenmaterial und den Politikdialog bis hin zur Lancierung neuer Initiativen reicht.
332. l Ressourcenmobilisation
Die Bedeutung der Weltbank als wichtigste Finanzierungsquelle von Entwicklungsprojekten und -programmen in der Dritten Welt wurde durch die jüngste Schuldenkrise und den damit einhergehenden Rückgang der privaten Finanzflüsse noch offenkundiger.
Tabelle 4 Langfrittlqa Kapitalflüsse/-transfers in Entwioklungelünd« (in Mrd- US $, zu Preicen und Hechselfcur»n von 1990)
Zwei Jahresdurchschnitt Kapitalflüsse und -transfer« 1980/81 1992/83 1984/85 1986/87 198B/!Ì9 1990/91
Ketto-Kapitaltransfers (1) 67, 8 34.5 _2 .3 -12.2 -1..1 14..2
Netto-Kapitalflüsse (2) 145. g 130. S 102 .3 65.0 71..a 74.,7 davon - Private (3) 94. 0 n. B 48 .0 24.0 32..3 29. 1
IHF B. 4 14.3 3 .5 -5.0 -4..2 3..3
Weltbank (nur IBRD) 6 .1 a. s 9..3 E. 5 3,.3 6..3
IDA 2. 7 3.9 4..3 4.3 3 9 4..5
Regierungen und andar« multilat . Organisationen (4) 34. 6 26.2 37, 2 35.2 36. 5 31. 5
Quelle: President '6 Report to thè Development Committee, B. März 1991, IWF/Weltbanfc
(1) Kredite/Geschenke abzüglich Amortisationen abzüglich Zinszahlungen (Z) Kredite/Geschenke abzüglich Amortisationen (3) Kredite, Direktinvestitionen Göschenke (4) andere multilaterale Organisationen wie regionale Entwicklungsbanken, UN-Organisationen, etc,
Die neuen Mittel, welche die Weltbank zur Verfügung stellt, machen gegenwärtig über 10 Prozent der Netto-Kapitalflüsse in die Entwicklungsländer aus. Zwei Drittel davon entfallen auf die IBRD und ein Drittel auf die IDA. Somit flössen 1990 rund 8 Prozent
der weltweiten öffentlichen Entwicklungshilfe über die IDA. Neben ihren eigenen Mitteln mobilisiert die Weltbank über Refinanzierungen zudem Mittel Dritter, die sie zur Unterstützung einzelner ihrer Projekte und Programme einsetzt. Diese erreichten 1990 mit 13 Milliarden Dollar einen neuen Höchststand.
332.2 Analyse- und Datenkapazität
Lange Zeit fehlten vielen Entwicklungsländern die zur Formulierung und Durchführung einer wirkungsvollen Entwicklungspolitik erforderlichen Analysen und Daten. Die Weltbank hat durch ungezählte Länder-, Sektor- und thematische Studien wesentlich dazu beigetragen, dass heute vielfältige analytische und statistische Grundlagen vorhanden sind.
Nicht nur in einzelnen Ländern, sondern auch international ist die Grundlagenarbeit der Weltbank zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, zur Schuldenproblematik und anderen Themen in mancherlei Hinsicht unentbehrlich geworden. Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die jährlich erscheinenden Entwicklungsberichte sowie der 1989 veröffentlichte Bericht über die langfristigen Entwicklungsperspektiven Afrikas.
332.3 Zentrale Rolle im Politikdialog
Noch grösser, als dies ihrem Finanzvolumen entsprechen würde, ist die Bedeutung der Weltbank im Politikdialog mit den Entwicklungsländern. Dabei werden Massnahmen der Finanz-, Handels- und Wechselkurspolitik, aber auch sektorielle Programme erörtert und erarbeitet. Besonders intensiv ist der Politikdialog im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Evaluation von Strukturanpassungsprogrammen. Er stellt oft einen schwierigen Balanceakt dar, da solche Strukturanpassungen nach Jahren der Ausschaltung der Marktkräfte in den meisten Fällen zu erheblichen sozialen Kosten führen, indem unwirtschaftliche Betriebe umstrukturiert oder geschlossen und Subventionen abgebaut werden müssen. Die Weltbank versucht in diesen Fällen, mit eigenen Mitteln und mit Unterstützung bilateraler Geber gezielte komplementäre Sozialprogramme durchzuführen und Armutsaspekte vermehrt in die Strukturanpassungsprogramme einzubeziehen.
Zusätzlich verstärkt wird die zentrale Rolle der Weltbank in diesem Bereich dadurch, dass die Hilfsmassnahmen von bilateralen Geberländem zunehmend an das Vorhandensein von Strukturanpassimgsprogrammcn geknüpft werden. Die diesen Anpassungsmassnah men zugrundeliegende Strategie ihrerseits wird in einem intensiven Klärungsprozess in den Leirungsgremien in Washington diskutiert.
332.4 Koordination zwischen Geber- und Empfängerländem
Für zahlreiche Entwicklungsländer bestehen sogenannte Konsultativgruppen ("Consultative Groups") oder Rundtisch-Konsultationen ("Round Tables"). Diese werden im Falle der Konsultativgruppen vom betreffenden Land zusammen mit der Weltbank, bei den Rundtischgesprächen zusammen mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) vorbereitet und einberufen. Diese Instrumente werden vor allem von jenen Ländern benutzt, die Strukturanpassungsprogramme durchführen. Pro Land findet ungefähr alle zwei Jahre eine Zusammenkunft statt, an der die Regierung ihr Entwicklungsprogramm vorstellt; die vertretenen Geberländer nehmen dazu Stellung und kündigen ihr ungefähres Hilfsvolumen für die kommenden Jahre an. Vor allem für Länder, die sehr stark auf externe Ressourcen angewiesen sind, sind diese Konsultationen eine grosse Hilfe.
Zusammenarbeit mit anderen Entwicklungsbanken
Die Erfahrungen der Weltbank kommen auch den regionalen Entwicklungsbanken zugute. Die Schweiz ist bei den wichtigsten von ihnen seit längerem Mitglied^ Bei aller Eigenständigkeit und Unabhängigkeit dieser Institutionen von der Weltbankgruppe unterhalten sie doch enge Beziehungen zur Weltbank.
Die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen diesen Institutionen verstärken sich denn auch fortlaufend. Sie erfolgen informell vor allem auf Managementebene. Die gegenseitige Teilnahme von Vertretern und Sachbearbeitern an Seminaren und Informationsveranstaltungen sowie an Feldbesuchen verstärkt den Wissensaustausch. Nicht selten beschliessen die regionalen Entwicklungsbanken parallel zu Länderprogrammen der Weltbank eigene Unterstützungsdarlehen an diese Länder. Die Zusammenarbeit der Weltbank auf dem Gebiet kreativer Lösungen zum Schuldenproblem wird - vor allem mit der Interamerikanischen Entwicklungsbank - künftig noch enger werden. Die regionalen Entwicklungsbanken treten vermehrt auch als Kofinanzierer bei ausserordentlichen Programmen der Weltbank auf- die Afrikanische Entwicklungsbank zum Beispiel beim Spezialprogramm für Afrika (SFA) -, oder sie sind Partner bei der Lancierung und Durchführung gemeinsamer Aktionen, wie zum Beispiel der Initiative zum Aufbau von Kapazitäten in Afrika (ACBI), zu welcher auch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) beiträgt.
Interamerikanische Entwicklungsbank (IDE): gegründet 1960; die Schweiz isl Mitglied seit 1976. - Asiaüsche Entwicklungsbank (ADB): 1965/1967. - Afrikanische Enlwicldiingsbank (BAD): 1963/ 1982.
332,5 Neue Initiativen und Aktionspläne
Die internationale Entwicklungszusammenarbeit hat sich in den letzten Jahren zur Lösung neuer und länderübergreifender Probleme mehr und mehr der Form von Initiativen und Aktionsplänen bedient. Die Weltbank spielt in zahlreichen Fällen - oft zusammen mit andern multilateralen Institutionen - eine wichtige Führungs- und Koordinationsrolle. Dire vielfältige Analysekapazität und ihre langjährigen Erfahrungen auf den verschiedensten Gebieten kommen ihr dabei zustatten. Zu den bedeutendsten Initiativen und Aktionsplänen zu zählen sind: das Spezialprogramm für Afrika südlich der Sahara (SPA), mit dem seit 1987 zusätzliche Mittel für hochverschuldete Länder mobilisiert werden; das Aktionsprogramm zur Förderung des Privatsektors (1989), das durch Massnahmen wie Privatisierungen, Restrukturierung des Finanzsektors, Verbesserung des allgemeinen Umfelds die Leistungsfähigkeit von privaten Unternehmungen aller Art zu fördern sucht; die "Globale Umweltfazilität", gemeinsam lanciert mit dem Entwicklungsprogramm der UNO (UNDP) und deren Umweltprogramm (UNEP), das die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen zur Erhaltung der globalen Umweltbedingungen und zur Förderung umweltverträglicher Produktion unterstützt; das Programm betreffend die sozialen Auswirkungen von Strukturanpassungen (SDA); die internationale Wasserdekade und das Energieprogramm (ESMAP).
34 Prioritäten der Darlehenspolitik
In den ersten zwei Jahrzehnten ihres Bestehens unterstützte die Weltbank, wie bereits erwähnt, praktisch nur Infrastrukturprojekte, vor allem im Elektrizitäts- und Transportbereich. Seither wurde die Geschäftstätigkeit der Weltbank ausgeweitet und diversifiziert. Heute fördert die Weltbank vermehrt Projekte, deren Nutzen möglichst direkt den ärmeren Menschen in den Entwicklungsländern zukommt - wie sichere Wasserversorgung, Gesundheitsfürsorge, Grundschulbildung und Beschäftigung. Daneben hat die Weltbank in den vergangenen Jahren in einer zunehmenden Zahl von Entwicklungsländern und neuerdings auch in Mittel- und Osteuropa Struktur- und Sektorreformen mit Programmdarlehen unterstützt.
341 Darlehensvergabe nach Bereichen
341.1 Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die Landwirtschaft wird heute als ein Schlüsselbereich für die Entwicklung der meisten ärmeren Länder betrachtet. Die überwiegende Mehrheit der Menschen in den Entwicklungsländern ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf die Landwirtschaft angewiesen. Dieser Tatsache trägt die Weltbank Rechnung, indem sie in den letzten Jahren Landwirtschafts- und ländlichen Entwicklungsprojekten den grössten Anteil der Mittel (rund ein Viertel) zukommen Hess. Sie unterstützt dabei unter anderem Verbesserungen der ländlichen Beratungsdienste, die Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die Anpassung von Technologien, den Ausbau von Lagerkapazitäten und Vermarktungs- und Verteilungseinrichtungen. Ziel dieser Anstrengungen ist die Erhöhung der Selbstversorgung der ländlichen Bevölkerung; dies bedeutet gegenüber der früheren Weltbank-Politik eine deutliche Konzentration auf die prioritären Bedürfnisse der Menschen in der Dritten Welt.
341,2 Energie
Energie und wirtschaftliches Wachstum sind untrennbar miteinander verbunden. Die Entwicklung des Energiesektors erfordert namhafte Investitionen, wofür finanzielle Mittel aus verschiedenen Quellen angezapft werden müssen. Die Weltbank spielt dabei eine wichtige Rolle; sie verfugt im Unterschied zu vielen rein kommerziellen Kreditinstituten über international anerkannte Kapazitäten zur Beurteilung von Projekten, bei denen die Entwicklungsländer ausländische Finanzierungen benötigen. Sie ist damit in der Lage, durch ihre Zustimmung zu einem Projekt zusätzliche Mittel von seilen anderer Kreditgeber zu mobilisieren. Die Darlehen für den Energiesektor machen rund 20 Prozent der Gesamtausleihen aus. Seit Mitte der siebziger Jahre flössen davon bedeutende Mittel in die Bereiche Energieeinsparungen und Entwicklung einheimischer Energieressourcen.
341,3 Ausbildung
Das erste Darlehen der Weltbank für ein Ausbildungsprojekt wurde 1962 vergeben. Seither hat die Weltbank sowohl das Volumen ihrer Darlehen für die Ausbildung als auch das Spektrum der von ihr unterstützten Aktivitäten ausgebaut. Grundschul- und nictuformelle Grundausbildung einschiiesslich Programme zum Erwerb der Lese- und Schreibfähigkeit haben in den letzten Jahren zunehmend Unterstützung erfahren. Obgleich der Bereich der Ausbildung nur einen relativ kleinen Teil der Gesamtdarlehen ausmacht
(1990: 7 %), ist die Weltbank heute eine der grössten Finanzierungsquellen auf diesem Gebiet Die Weltbank unterhält auch ein Institut für Wirtschaftsentwicklung (Economie Development Institute, EDI), dessen Ziel es ist, durch spezielle Ausbildungsprogramme die Qualität der gesamtwirtschaftlichen Entscheidungen der Länder, die Effizienz der staatlichen Verwaltungen und die Wirksamkeit von Massnahmen zur Linderung der Armut verbessern zu helfen.
Projektevaluation
Ein wesentliches Element der Arbeit der Weltbank ist ihr System der unabhängigen Bewertung von Projekten während ihrer Durchführung und nach der vollständigen Auszahlung der Darlehen. Diese Auswertungen dienen der Weltbank zur Wahrnehmung ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedländern.
Zur Verbreitung der hauptsächlichsten Erkenntnisse aus ihrer Evaluationstätigkeit publiziert die Weltbank seit 1977 den jährlichen Bericht des "Opérations Evaluations Department". Während diese Berichte offengelegt haben, dass die Kosten vieler Projekte infolge von Inflation und Wechselkursveränderungen über alle Erwartungen hinaus gestiegen und die Vorhaben während der Durchführungsphase oft modifiziert worden sind oder ihre Durchführung länger als geplant gedauert hat, sind sie ebenso zum Schluss gekommen, dass fast 90 Prozent der untersuchten Investitionen die gesetzten Ziele im wesentlichen erreicht haben.
Die Analyse der Projekterfahrungen hat viel zu einem besseren Verständnis der verschiedenartigen Faktoren beigetragen, die den Erfolg von Weltbank-unterstützten Projekten beeinflussen. Die Ergebnisse der Projektbewertung haben die Weltbank dazu bewogen, während der Vorbereitung und Prüfung ein grösseres Schwergewicht auf die Beurteilung des sozio-kulturellen Umfeldes zu legen. In vielen Fällen haben die Resultate den Bedarf für Massnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Institutionen, die Bedeutung von projektbezogener Ausbildung und die Nützlichkeit des Einbaus von Ueberwachungs- und Bewertungssystemen in den Entwurf eines Projektes unterstrichen.
341.4 Transport und Telekommunikation
Die Verbesserung von Transportwegen war vor allem am Anfang ihrer Tätigkeit ein Hauptanliegen der Weltbank. Wenn die landwirtschaftliche Produktion einer Gegend erheblich ausgeweitet werden soll, ist es fast immer nötig, die Transportwege zu verbessern, so dass Produktionsmittel und Ernteerträge rechtzeitig transponiert werden können. Die Weltbank hat seit den sechziger Jahren wichtige Darlehensvergaben für Verkehrswege und Fernstrassen getätigt. Ebenso wichtig waren die Bereiche Eisenbahn (Geleiseanlagen, Lokomotiven) sowie Schiffahrt (Häfen, Hafenzubringer). Nachdem viele Entwicklungsländer angesichts ihrer ungünstigen Finanzlage seit Beginn der achtziger Jahre praktisch keine Transportinvestitionen mehr tätigen konnten, weitete die Weltbank ihre Finanzierung auf die Wartung der bestehenden Infrastrukrur aus. Obwohl sie
anteilsmässig abgenommen haben, sind die Ausleihungen in diesem Sektor nach wie vor bedeutend.
Die Telekommunikation spielt unter anderem auch in Handel und Transport eine wichtige Rolle; sie kann die effiziente Nutzung der Transportwege wesentlich unterstützen. Zu einer Zeit, da Transporte immer teurer werden, können mit der immer günstigeren Telekommunikation die Kosten im Transportbereich gesenkt werden. Ausserdem richtet die Weltbank ihr Augenmerk seit einigen Jahren vermehrt auf eine Verbesserung der Kommunikationsnetze in ländlichen Regionen und ärmeren Stadtgegenden.
341,5 Industrie und Bergbau
Die Weltbank unterstützt seit Jahren auch Basisindustrien wie etwa Stahl, Zement, Textilien, Chemikalien, Düngemittel und Bergbau. In den sechziger und siebziger Jahren betrafen die Investitionen oft grossangelegte Projekte. Nicht immer entsprachen dabei die Resultate den Erwartungen; in manchen Fällen waren die Projekte zu isoliert von den sozio-ökonomischen Gegebenheiten des Landes konzipiert worden. Die Weltbank ist hier durchaus selbstkritisch über die Bücher gegangen; sie spricht selber in einzelnen Fällen - auch im Energie- und Transportbereich - von "weissen Elefanten". Aufgrund ihrer Erfahrungen und der Kritik von aussen wurden in den vergangenen Jahren vermehrt Gewicht auf die Evaluation vor allem der Wirtschaftlichkeit und Um weit Verträglichkeit der geplanten Investitionen gelegt. Zunehmend werden auch Restrukturierungen und Erneuerungen bestehender Industrieanlagen finanziert.
341.6 Städtische Entwicklung
In den vergangenen Jahrzehnten hat die Verstädterung der Dritten Welt, ausgelöst durch eine ausgeprägte Landflucht, beunruhigende Ausmasse angenommen. Die Weltbank schätzt, dass fast ein Drittel der Stadtbewohner in den Entwicklungsländern gegenwärtig unterhalb der Armutsschwelle leben. Vielen fehlt es an ausreichender Ernährung, sauberem Wasser und minimalsten sanitären Einrichtungen, ganz zu schweigen von elementaren Ausbildungsmöglichkeiten und menschenwürdigem Wohnraum. Die Weltbank verfolgt bei der Bekämpfung der städtischen Armut zwei Zielsetzungen: die Schaffung von produktiven Beschäftigungsmöglichkeiten und die Entwicklung von Programmen, mit deren Hilfe grundlegende Dienstleistungen auf breiter Basis für die Armen bereitgestellt werden sollen, und zwar zu Bedingungen, welche sich diese Bevölkerungsschicht und die Wirtschaft des Landes leisten können. Städtische Projekte der Weltbank enthalten gewöhnlich als wesentliche Komponente die Sanierung von Slums und
Behelfssiedlungen. Ein Schwergewicht liegt dabei auf der Selbsthilfe; Finanzierung wird nur für diejenigen grundlegenden Dienstleistungen bereitgestellt, die sich die Bevölkerung nicht selbst beschaffen kann.
341.7 Wasserversorgung und Kanalisation
Unzureichende Trinkwasserversorgungen und Kanalisationsanlagen sind eine wesentliche Krankheitsursache in den Entwicklungsländern. Die Armen - insbesondere Frauen und Kinder - leiden am meisten unter Krankheiten, die durch das Wasser übertragen werden. Unterernährung und eine unzureichende Gesundheitsfürsorge kommen oft hinzu, so dass jedes Jahr Millionen von Menschen in den Entwicklungsländern an den Folgen dieser Mangelsiruation sterben. Die Weltbank hat daher der Wasserversorgung seit Beginn ihrer Darlehensvergaben grosse Bedeutung zugemessen. Waren es anfänglich vor allem Städte, die bei der Projektunterstützung berücksichtigt wurden, so ist heute der ländliche Raum ebenso eingeschlossen. Die Weltbank stellt ausserdem Regierungen und Unternehmen von Entwicklungsländern kostengünstige Technologie für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zur Verfügung.
341.8 Bevölkerung, Gesundheit und Ernährung
In vielen Entwicklungsländern verunmöglicht das rasche Wachstum der Bevölkerung - neben anderen Faktoren - das Ansteigen des Lebensstandards. Die Mittel für grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitsfürsorge, Ausbildung, Wasser oder Wohnraum sind angesichts der Wachstumsraten von zum Teil über drei Prozent pro Jahr völlig unzureichend. Wo das Bevölkerungswachstum in Grenzen gehalten werden kann, steigen auch die Aussichten auf Gesundheit und Ausbildung, da sowohl der Staat als auch die Eltern mehr Mittel für das einzelne Kind zur Verfügung haben. Mit steigenden Ueberlebenschancen der Kinder verringert sich in der Regel auch der Wunsch nach einer grösseren Kinderzahl. 1970 begann die Weltbank mit der Darlehensvergabe für Familienplanung: leichterer Zugang zu Empfängnisverhütungsmitteln, aber auch bessere vor- und nachgeburtliche Säuglingspflege stehen seither im Vordergrund.
341.9 Beitrag der Weltbank zur Armutsbekämpfung V
Wie unter Ziffer 331 ausgeführt, hat die Weltbank seit 1973 der Armutsbekämpfung grosses Gewicht beigemessen, wobei im Lauf der Jahre jeweils verschiedene Akzente gesetzt wurden. Längere Zeit stand die Förderung des Wirtschaftswachstums - mit angemessener Verteilung - im Vordergrund. Dann wurde versucht, mit Programmen, die die unmittelbare Deckung der menschlichen Grundbedürfnisse zum Ziel haben, einen direkten Ansatz zur Armutsbekämpfung zu entwickeln. Insbesondere zu Beginn der achtziger Jahre geriet das Thema etwas in den Hintergrund, als sich das Interesse der Weltbank mit dem Beginn der Strukturanpassungsgrogramme vermehrt auf die Wiederherstellung geeigneter Rahmenbedingungen für ein tragfähiges Wirtschaftswachstum konzentrierte.
Seit Mitte der achtziger Jahre begann die Weltbank, zur Bekämpfung der anscheinend strukturellen Armut eine Gesamtstrategie zu entwickeln, in der neben wirtschaftlichen Faktoren auch gesellschaftliche und politische Erwägungen eine wichtige Rolle spielen.
Im einzelnen sind vor allem drei Marksteine der neueren Geschichte der Weltbank zu erwähnen, die zu dieser Erkenntnis beigetragen haben:
- 1987/88 wurden die ersten Programme der sozialen Dimension der Strukturanpassung - zusammen mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Entwicklungsbank - entworfen und dann durchgeführt. Diese haben einerseits zum Ziel, den durch Strukturanpassungen benachteiligten Menschen (z. B. aus Staatsbetrieben Entlassene) neue Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten zu erschliessen. Anderseits sollen diese Programme jedoch auch dazu beitragen, dem Anliegen der Armutsbekämpfung schon im Stadium der Konzeption der künftigen Anpassungsprogramme - und nicht erst nachträglich - Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind unter anderem Bestrebungen im Gang, im geltenden Prognosemodell der Weltbank neben gesamtwirtschaftlichen Elementen auch solche der Einkommensverteilung und Arbeitsbeschaffung zu berücksichtigen, so dass die Auswirkungen verschiedener Anpassungszenarien auf die Armen im vornherein erkennbar werden.
Wenn wir hier von Armut sprechen, meinen wir damit Mitmenschen, deren Einkommen nicht ausreicht, um auch nur die elementarsten menschlichen (jrnndberittrfnissp. wie Nahrung, Obdach, Kleidung und anderes zu befriedigen. Sie machen etwa 20 Prozent der Weltbevölkerung aus (l Mrd. Menschen). Vergleiche dazu auch Kapitel 11 der Botschaft vom 21. Februar 1990 über die WeiterfUhrung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern (BEI 199011205).
- Der von der Weltbank im Juni 1990 publizierte Weltentwicklungsbericht ist ganz der Armutsbekämpfung gewidmet. Darin wird folgende Doppelstrategie empfohlen: Einerseits soll den Armen ermöglicht werden, aktiv an der wirtschaftlichen Entwicklung teilzuhaben, indem der Zugang zu Produktionsfaktoren (z. B. Land) verbessen und der Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft gefördert wird (Förderung arbeitsintensiver Produktionsbereiche in Landwirtschaft und Industrie). Anderseits ist darauf zu achten, dass die Armen Zugang zu den Dienstleistungen des Gesundheits- und Ausbildungswesens finden, wozu eine Ueberprüfung und Neuorientierung der öffentlichen Ausgaben nötig ist. Diese Doppelstrategie - ergänzt durch ein Netz sozialer Sicherheit und gezielter Einkommenstransfers - hat in jenen Ländern die besten Erfolgsaussichten, in denen die Armen aktiv an den politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen beteiligt sind.
- In der Folge des Weltentwicklungsberichts 1990 begann die Weltbank, die erwähnte Doppelstrategie bankintern zu konkretisieren und damit für deren Anwendung zu sorgen. Besonders ins Gewicht fällt dabei die Erklärung des Weltbankpräsidenten1), in Zukunft alle Tätigkeiten der Bank konsequent auf das Ziel der Armutsbekämpfung auszurichten, sowie die Absicht, die Höhe des Darlehensvolumens für ein bestimmtes Land von dessen Anstrengungen zur Armutsbekämpfung abhängig zu machen.
Da die Armutsbekämpfung auch für die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit ein zentrales Anliegen darstellt, werden wir diese Neuorientierung unterstützen und darauf hinwirken, dass sie in die Praxis umgesetzt wird.
Daneben müssen aber auch die Industrieländer, unser Land miteingeschlossen, in die Pflicht genommen werden und ihren Beitrag zur Armutsbekämpfung leisten, vor allem durch Abbau von Protektionismus und die Leistung eines angemessenen Hilfevolumens.
Es gilt nun, die recht umfassenden Erkenntnisse in Bezug auf die Armutsbekämpfung je nach Land zu konkretisieren und auch gegen Widerstände durchzusetzen, denn der Schritt von den aus der Analyse gewonnenen Erkenntnissen zu deren Umsetzung ist oft recht gross, nicht nur bei der Weltbank.
Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen
Die Mitwirkung von nichtstaatlichen Organisationen (Non-Government Organisations, NGOs) bei der Planung und Ausführung von Weltbankprojekten wird in neuerer Zeit stark gefördert. Sowohl die Weltbank als auch die Regierungen haben erkannt, dass die NGOs, insbesondere lokal verwurzelte Gruppen wie zum Beispiel
1) Ansprache von Barber B. Conable an die Wellbankgouvcrneure vom 25. September 1990
Basisorganisationen, Frauenverbände und Genossenschaften, wertvolle Beiträge zur Verbesserung der Effizienz und Akzeptanz von Projekten leisten können. Die Weltbank ist sich dieser wichtigen Rollen der NGOs bewusst. Sie bemüht sich, wo immer möglich, lokale Partner zur Projektarbeit beizuziehen und zu integrieren. Sie baut den Dialog mit den NGOs sowohl bei der Projekterarbeitung und -ausführung als auch zum Erfahrungsaustausch über entwicklungspolitische Probleme aus und nimmt Ideen aus den Diskussionen mit den NGOs in ihre eigene Arbeit auf. So sind das in den letzten Jahren weiter gewachsene Verständnis für die sozialen Härten, welche oft im Zusammenhang mit Strukturanpassungsprogrammen festzustellen sind, und die zu deren Linderung ausgearbeiteten grundbedürfnis-orientierten Projekte teilweise auf die Aufklärungsarbeit und die Anregungen der NGOs zurückzuführen. Aehnlich verhält es sich mit der stetig verstärkten Berücksichtigung der Auswirkungen der von der Weltbank finanzierten Programme auf die natürliche Umwelt und mit anderen wichtigen Anliegen der NGOs, wie der Sicherstellung der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, der Bereitstellung eines auf primäre Bedürfnisse ausgerichteten Gesundheitsdienstes, einer grösseren Anzahl von Primarschulplätzen und der Rolle der Frau im Entwicklungsprozess.
Zum Zweck der Aufrechterhaltung und Intensivierung des Dialogs mit den NGOs hat die Weltbank gemeinsam mit diesen einen Ausschuss geschaffen, in dem 26 Organisationen - die Mehrzahl davon aus den Entwicklungsländern - vertreten sind.
342 Lokale Enrwicklungsfinanzierungsinstirutionen
Während die Mittel für Industrieprojekte ab einer gewissen Grosse direkt durch Weltbankdarlehen gewährt werden, erfolgt die Unterstützung für mittlere und kleine produktive Unternehmen im wesentlichen über lokale Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen. In den vergangenen Jahren hat sich die Weltbank bemüht, die finanzielle und technische Unterstützung an Kleinuntemehmen zu verstärken. Diese Unternehmungen sind von vitaler Bedeutung zur Sicherstellung eines ausgewogenen Industriewachstums und eines Zuwachses an Arbeitsplätzen. Sie schaffen oft mehr Arbeitsplätze pro Investitionseinheit als grosse Firmen und erlauben die Entfaltung unternehmerischer Initiative. Kleinunternehmen haben es generell schwerer als grosse Unternehmen, Kapital zu finden.
343 Nicht projektgebundene Darlehen
Gemäss ihren Statuten ist die Weltbank zwar verpflichtet, ihre Darlehen in erster Linie für spezifische Projekte zu vergeben. Im Verlauf der letzten Jahre hat sie jedoch immer mehr auch nicht projektgebundene Darlehen gewährt. In der Praxis kommen nicht projektgebundene Darlehen dort zum Zuge, wo
der Wiederaufbau oder die Rehabilitation einer Wirtschaft nach Katastrophen wie Krieg, Erdbeben oder Ueberschwemmungen den raschen Tansfer von externen Mitteln erfordert, damit normale Entwicklungsaktivitäten wieder aufgenommen werden können;
unentbehrliche Einfuhren benötigt werden, damit existierende Produktionskapazitäten besser ausgelastet werden können;
die Exporteinkünfte einer Wirtschaft, die entscheidend von einigen wenigen Exportgutem abhängig ist, plötzlich zurückgehen oder
sich das Austauschverhältnis aufgrund eines rapiden Anstiegs der Importpreise verschlechtert.
Seit Beginn der achtziger Jahre hat die Weltbank ihre nicht projektgebundene Darlehensvergabe um die sogenannten Struktur- und Sektoranpassungs-Darlehen erweitert. Sie stellen eine Art Uebergangsfinanzierung zur Wiederankurbelung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Landes und zur Ueberwindung gravierender Leistungsbilanzdefizite dar.
Ein wichtiges Instrument für eine erfolgversprechende Anpassung bilden die gemeinsame Ausarbeitung von wirtschaftlichen Reformprogrammen durch das Entwicklungsland mit der Weltbank und dem IMF, mit dem Ziel, die wachstumshemmenden Strukturschwächen auszumerzen. Die meisten dieser Programme werden zurzeit in Lateinamerika, in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara sowie in Mittel- und Osteuropa durchgeführt. Kurzfristige Massnahmen sollen zunächst die Wirtschaftslage stabilisieren helfen. Diese soll anschliessend durch längerfristig wirkende Massnahmen auf einen Wachstumspfad zurückgeführt werden. Dabei achtet die Weltbank darauf, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen und der finanzielle Aufwand für das Land vertretbar sind und nicht zu unzumutbaren politischen und sozialen Belastungen führen. Das Programm muss mit anderen Worten möglichst Gewähr bieten, dass nach dessen Abschluss der Zugang der schwächeren Bevölkerungskreise zu Nahrungsmitteln, Wohnraum, Gesundheitsfürsorge und Ausbildung verbessert ist (vgl. auch Ziff. 24).
Das Gesamtengagement der IBRD in der Anpassungsfinanzierung ist unter der geltenden Politik pro Geschäftsjahr auf 25 Prozent der Darlehenssumme beschränkt (IDA: 30 %).
344 Beitrag der Weltbank zur Entschuldung
Für viele Entwicklungsländer stellt die hohe Verschuldung ein zentrales Entwicklungshemmnis dar. Im Frühjahil989 verabschiedete der Exekutivrat daher, in enger Abstimmung mit dem IMF, Richtlinien über die finanzielle Abstützung von Programmen zur freiwilligen Schulden- und Schuldendienstreduktion in hochverschuldeten Ländern mit
mittlerem Einkommen (z. B. Argentinien, Brasilien, Philippinen, Ungarn, Aegypten). Solche Programme werden im Rahmen des sogenannten Brady-Plans zwischen Geschäftsbanken und hochverschuldeten Entwicklungsländern mit mittlerem Einkommen abgeschlossen. Das Engagement der IBRD beläuft sich auf insgesamt 6 Milliarden Dollar für drei Jahre (1989 - 1992). Die Unterstützung der Weltbank versteht sich als Teil eines mittelfristigen Anpassungsprogrammes. Sie ist ein Mittel zur Strukturbereinigung und zur Wiederherstellung internationalen Vertrauens in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Länder. Langfristig sollen damit die ausländischen Direktinvestitionen erhöht und der Rückfluss von Fluchtkapital verstärkt werden.
Die IBRD kann Massnahmen zur Schuldenerleichterung in Ländern unterstützen, die
erstens ein von der Weltbank akzeptiertes mittelfristiges Anpassungsprogramm durchführen;
zweitens eine eindeutiges Bedürfnis für Reduktionsmassnahmen zur Erreichung ihrer Ziele nachweisen, und
drittens auf einen Finanzierungsplan verweisen können, aus dem sich positive Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Aussichten des Landes ableiten lassen.
Die Mittel werden fallweise zur Verfügung gestellt, und zwar für international ausgehandelte und formell akzeptierte Schuldenreduktions- und Kreditförderungsmassnahmen. Die Ausleihung erfolgt für ungefähr drei Jahre zu den üblichen Weltbankbedingungen.
Für die IDA-Länder wurde aus dem IBRD-Reinertrag des Geschäftsjahres 1989 eine Schuldenreduktionsfazilität von 100 Millionen Dollar bereitgestellt. Hoch verschuldete IDA-Länder können diese Mittel fallweise zur Reduktion ihrer Devisenschulden gegenüber Geschäftsbanken unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass sie ein mittelfristiges Anpassungsprogramm und eine Schuldenstrategie verfolgen, welche Gewähr bieten für eine absehbare und spürbare Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes.
345 Technische Hilfe
Die Weltbank ist für Entwicklungsländer nicht nur eine Finanzierungsquelle, sondern auch Anlaufstelle für technische Hilfe, insbesondere in Form von Beratung bei Fragen allgemeiner Entwicklungspolitik, bei der Identifizierung und Vorbereitung von Projekten und bei der Rekrutierung von Personal. Die dafür bereitgestellten Mittel der Weltbank dienen der Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien von Projekten, zur Bezahlung von Experten und Beratern sowie zur Projektüberwachung und Evaluation. Der Anteil der technischen Hilfe erreichte im vergangenen Geschäftsjahr rund 1,2 Milliarden Dollar.
35 Ausleihungen nach Regionen und Ländern
Die Weltbankgruppe versucht, bei ihren Ausleihungen ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Regionen, Ländergruppen und Ländern zu wahren. Dabei sind die spezifischen Eigenschaften der einzelnen Instrumente und die zur Verfügung stehenden Mittel massgebend. Bei der Mittelvergabe bestehen zwar bestimmte Richtgrössen; für jede einzelne Ausleihung ist jedoch in letzter Instanz die Projekt- bzw. Programmqualität und finanzielle Rentabilität ausschlaggebend.
Nach Anzahl und Beträgen der im Geschäftsjahr 1990 bewilligten IBRD-Darlehen und IDA-Kredite sowie nach Regionen und Länder zeigt sich folgendes Bild:
Die Länder Afrikas haben wegen ihrer allgemein sehr geringen Kreditwürdigkeit und Absorptionskapazität nur 7,6 Prozent der IBRD-Darlehen, jedoch mit 50,5 Prozent den Hauptteil der günstigen IDA-Kredite erhalten.
Asien ist mit einem Anteil von 40,2 Prozent der zweitgrösste Empfänger von IDA-Krediten, wobei sich diese stark auf die Länder Indien (15 % aller IDA-Kredite), China (10,7 %) und Bangladesh (9,8 %) konzentrierten. 27,5 Prozent aller IBRD-Darlehen gingen nach Asien, wovon Indonesien (10,7 % aller IBRD-Darlehen), Indien (7,3 %) und die Philippinen (6,2 %) den weitaus giössten Teil auf sich vereinigten,
Die Weltbank-Region EMENA (Europa, Naher Osten und Nordafrika) erhielt 1990 nur 5 Prozent der IDA-Kredite (davon Pakistan allein 3,8 %), aber 27,2 Prozent der IBRD-Darlehen. Bezüglich Osteuropa beschränkte sich die Darlehensvergabe im abgelaufenen Geschäftsjahr auf die Unterstützung von Projekten und Reformanstrengungen in Jugoslawien, Polen und Ungarn. Die zunehmende Bedeutung, welche die Weltbank Mittel- und Osteuropa zumisst, wird dadurch erhellt, dass für diese Subregion über die nächsten drei Jahre Mittel in Höhe von 2,5 bis 3 Milliarden Dollar geplant sind.
Laieinamerika und die Karibik schliesslich beanspruchten 37,7 Prozent der IBRD-Darlehen. Das weitaus grossie Empfängerland ist Mexiko (17,1 %), welches unter anderem 1990 nach einer neu formulierten Finanzierungspolitik Darlehen zur Absicherung von refinanzierten kommerziellen Ausständen im Rahmen des sogenannten Brady-Planes erhalten hat. Es folgen Brasilien (10,3 %), Venezuela (4,5 %) und Chile (2,3 %).
36 Herkunft der Mittel
361 Finaiirierungsstniktur der IBRD
361.1 Eigenkapital
Zurzeit beläuft sich das autorisierte Eigenkapital der IBRD auf 171 Milliarden Dollar, Im Rahmen der periodischen Kapitalaufstockungen zur Aufrechterhalmng eines genügend hohen Deckungsgrades des Darlehenvolumens fand 1988 die letzte Kapitalerhöhung in Höhe von 74,8 Milliarden Dollar statt; 1990 waren bereits 41 Prozent dieser Erhöhung gezeichnet, womit das gesamte gezeichnete Aktienkapital 125 Milliarden Dollar erreichte. Das gezeichnete Aktienkapital setzt sich zusammen aus den obligatorisch einzuzahlenden und den einforderbaren Kapitalanteilen (Garantiekapital); das einbezahlte Kapital belief sich 1990 auf 8,9 Milliarden Dollar beziehungsweise 7,1 Prozent des gezeichneten Kapitals. Nach den gegenwärtigen Schätzungen der Weltbank dürfte erst nach 1996 eine neue Kapitalaufstockung notwendig werden.
Der maximale Kapitalanteil, den ein Mitgliedland bei der IBRD zeichnen kann und aus dem sich seine Stimmrechte ableiten, ergibt sich aus den obligatorisch und den freiwillig übernommenen Aktien sowie den 250 Aktien, die jedem Mitgliedland gratis zur Verfügung gestellt werden. Letztere bewirken eine leichte Bevorzugung der Stimmenverhältnisse zugunsten der kleineren Länder. Die obligatorisch zu zeichnenden und die fakultativen Aktien stehen in einem fixen Verhältnis zur IMF-Quote.
361.2 Mittelaufnahme auf den Kapitalmärkten
Mehr als drei Viertel des für Ausleihoperationen benötigten Kapitals werden durch Mittelaufnahmen finanziert. Diese Mittel beschafft sich die Weltbank in erster Linie auf den internationalen Geld- und Kapitalmärkten, ferner durch Privatplazierungen bei den Regierungen und Zentralbanken. Die IBRD ist auf den Kapitalmärkten der Welt Grossr künde: sie ist in allen Ländern, in denen ihre Anleihen emittiert werden, der bedeutendste nichtansässige Darlehensnehmer. Der grossie Teil der Mittelaufnahmen erfolgt in US-Dollar, japanischen Yen, D-Mark und Schweizer Franken.
Grafik 4
Der Erfolg der IBRD bei der Mittelbeschaffung basiert auf der Anerkennung ihrer ausgezeichneten Kreditwiirdigkeit, Dieses Ansehen auf den internationalen Geld- und Kapitalmarkten beruht auf einer Kombination von sorgfaltiger Darlehenspolitik, starkem finanziellem Ruckhalt bei seinen Mitgliedem sowie einem vorsichtigen, aber innovativen Finanzmanagement.
361.3 Zahlungsrückstände gegenüber der Weltbank
Am Ende des Geschaftsjahres 1990 hatten sieben Lander (Liberia, Nicaragua, Panama, Peru, Sambia, Sierra Leone und Syrien) iiberfiillige Zahlungen von insgesamt 1,8 Milliarden Dollar gegeniiber der IBRD, Die Riickstellungen fiir potentielle Forde-
rungsausfalle beliefen sich zur gleichen Zeit auf 1,3 Milliarden Dollar, und die Allgemeine Rücklage erreichte einen Betrag von 9,2 Milliarden Dollar.
362 FinanzkrungsätrukturderlDA
Die Mittel der IDA stammen zum grössten Teil aus periodischen, nichtrückzahlbaren Beiträgen der Industrieländer (im Rahmen von Wiederauffüllungen) sowie aus dem Transfer von Teilen des Reinertrages der IBRD. Gegenwärtig vergibt die IDA Darlehen aus der neunten Wiederauffüllung. Unter den in diesem Rahmen zugesagten Mitteln von seilen der Geber, aus Rückzahlungen früherer Kredite sowie dem Transfer von Gewinnen der Weltbank kann die IDA von Mitte 1990 bis Mitte 1993 Verpflichtungen im Umfang von 13,7 Milliarden Dollar eingehen.
Die Lastenverteilung ("bürden Sharing") bei einzelnen Wiederauffüllungen der IDA basieren auf Berechnungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und nicht zuletzt auf der Leistungsbereitschaft der reicheren Mitgliedstaaten. Zur Berechnung der Stimmrechte wurde bei der Gründung der IDA ein System eingeführt, welches sicherstellen sollte, dass auch die Entwicklungsländer über einen substantiellen Stimmenanteil verfügen; dieser liegt zur Zeit bei rund 40 Prozent. Die Stimmenverhältnisse bei der IDA widerspiegeln die Leistungen der Mitglieder allerdings nur bedingt und haben nur eine geringe Bedeutung für die Mirwirkungsmöglichkeit im Exekutivrat.
363 Refinanzierungen
Kofinanzierungen lassen sich charakterisieren als Beiträge an eine multilaterale Institution zwecks Mitfinanzierung eines speziellen Projektes oder Programms. Der Unterschied zu den allgemeinen Beiträgen an eine multilaterale Institution liegt darin, dass der Bestimmungszweck genau umschrieben ist. Die IBRD geht Kofinanzierungen mit Geschäftsbanken und Exportfinanzierungsinstituten ein, und sie unterhält spezifische Programme für Exportrisikoagenturen. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit sind Kofinanzierungen als bilaterale Hilfe klassiert. Kofinanzierungen erlauben den IDA-Mitgliedern und der Schweiz, spezielle, freiwillige Beiträge an bestimmte Länder beziehungsweise Programme zu leisten.
Grafik 5
Kofinanzierungen der Weltbank in den Geschäftsjahren 1989 - 90 (in Mio. US-$)
Geschäftsjahr 1989 Geschäftsjahr 1990
0 3000 6000 9000 12000 0 3000 6000 9000 12000
Quelle: Weltbank Jahresbericht 1990
Der Beizug von Kofinanzierungsmitteln soll zusätzliche Gelder für Ausleihungen verfügbar beziehungsweise Weltbankmittel für andere Darlehen frei machen. Refinanzierungen erschliessen direkte Kontakte der Entwicklungsländer zu anderen Gebern und diversifizieren damit die Beziehungen zu Investoren. Unter gewissen Umständen beinhalten sie ausserdem eine Komponente des Transfers von Technologie und Managementwissen. Bilaterale und multilaterale Refinanzierungen, die vornehmlich im Rahmen von IDA-Projekten und -Programmen gewährt werden, verstärken einerseits das Kreditvolumen, welches diese Institution zu gewähren vermag, und sie entlasten anderseits die bilateralen Partner von gewissen Aufgaben der Projektbearbeitung, die einen hohen Arbeitsaufwand sowie spezielle Kenntnisse erfordern.
37 Auftragsvergabe
Projekte, die von der Weltbank finanziert sind, müssen ab einer gewissen Höhe (je nach Projekt 1-5 Mio. $) international ausgeschrieben werden. Potentielle Lieferanten von Gütern und Dienstleistungen aus dem Land, in dem das Projekt realisiert wird, erhalten in geeigneten Fällen einen Preisvorsprung (rund 10 %). Damit sollen nationale Wirt-
Schaftszweige unterstützt und entsprechend internationaler marktwirtschaftlicher Standards konkurrenzfähig werden. Für die Auftragsvergabe kommen grundsätzlich Unternehmen aller Mitgliedländer und aus Taiwan und der Schweiz in Frage. Die Verantwortung für die Beschaffungen liegt beim darlehensempfangenden Land. Die Weltbank ist dafür besorgt, dass die Mittel auf die effizienteste Art für den beabsichtigten Zweck verwendet werden. Sie verpflichtet die Kreditnehmer, die eingegangenen Offerten nach den rigorosen Bewertungskriterien und -Prozeduren der Weltbank zu prüfen (vgl. Ziff. 393).
38 Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Die Internationale Finanz-Corporation (IFC) ist eine Schwestergesellschaft der Weltbankgruppe und wurde 1956 als rechtlich selbstständige Organisation gegründet. Ende Juni 1990 beschäftigte die IFC rund 800 Personen.
381 Aktivitäten
In Ergänzung zu den Aufgaben der Weltbank vergibt die IFC Entwicklungsdarlehen an private Firmen ohne Regierungsgarantien. Sie kann sich auch direkt am Aktienkapital privater Unternehmungen in Entwicklungsländern beteiligen. In der Regel finanziert die IFC nur bis zu 25 Prozent der Projektkosten beziehungsweise des Eigenkapitals; die Investitionen liegen im Normalfall pro Unternehmen zwischen l und 50 Millionen Dollar. Im vergangenen Jahr kamen im Durchschnitt auf einen IFC-Dollar 5,2 Dollar aus anderen Quellen.
Parallel zu ihrer Hilfe bei der Finanzierung von produktiven Projekten des Privatsektors gewährt die IFC auch juristischen und technischen Rat. Gleichzeitig kommt der IFC bei der Identifizierung von unterstützungswürdigen Unternehmen eine besondere Rolle zu. Eine der wichtigen Funktionen der IFC ist es, die oft divergierenden Interessen der an einem Unternehmen beteiligten Partner (einheimische und ausländische Förderer, Finanzierungsinstitutionen und Investoren, technische Berater und Gastland-Regierung) zusammenzuführen. Seit ihrem. Bestehen hat die IFC bei mehr als 1000 Projekte in über 90 Ländern mit einem Investitionsvolumen von rund vier Milliarden Dollar mitgewirkt.
Die Engagements der IFC werden nach wirtschaftlichen, finanziellen und entwicklungspolitischen Kriterien geprüft. Bis heute musste die IFC nur rund ein Prozent des gesamten Kreditvolumens abschreiben. Da die von der IFC bereitgestellten Finanzierungsmittel nicht zweckgebunden sind, können sie einer Vielzahl von Verwendungen zugeführt
werden, so etwa zum Ankauf von Ausrüstungen, zur Deckung von Devisen- oder lokalen Kosten und als Betriebskapital.
Obwohl Anteilseignerin, beteiligt sich die IFC nicht am Management eines unterstützten Unternehmens. Nur in ausserordentlichen Fällen macht sie von ihrem Stimmrecht Gebrauch. Die IFC schlägt ihre Ressourcen laufend um, indem sie Wertpapiere aus ihrem Portefeuille an andere Investoren, vorzugsweise aus dem Land des Unternehmens, weiterverkauft. Nach Branchen konzentrieren sich die IFC-Darlehen auf die Papier- und Textilindustrie, den Nahrungsmittelsektor, die Energie- und Baumittelbranche, den Bergbau sowie den Finanzbereich. Im Verlauf des Geschäftsjahres 1990 entstand in Mittel- und Osteuropa ein neues Betätigungsfeld, in dem die IFC in zunehmendem Masse aktiv wurde, um die dort eingeleiteten Reformen zu unterstützen.
382 Finanzstruktur
Das Eigenkapital der IFC ist im Gegensatz zu demjenigen der IBRD voll einbezahlt; zur Zeit beträgt es 1,3 Milliarden Dollar. Zur Ergänzung ihrer eigenen Ressourcen wendet sich die IFC an die internationalen Geld- und Kapitalmärkte und zu einem kleineren Teil auch an die Weltbank. Ihre Verpflichtungen sind, anders als jene der Weltbank, nicht voll gedeckt. Ihre Reserven und Rückstellungen in Form einbehaltener Erträge sind allerdings bedeutend, so dass ein gesundes Schulden/Kapital-Verhältnis resultiert. Die gute bis sehr gute Beurteilung der "Rating"-Agenturen verdient sich die IFC mit der Qualität und Rentabilität ihrer Investitionen und der Priorität, die ihre Schuldner der Bedienung der Darlehen beimessen. Am Ende des Geschäftsjahres 1990 umfasste das Portefeuille der IFC Investitionen in über 75 Ländern: 4 Milliarden entfielen auf Darlehen und rund 700 Millionen auf Beteiligungen am Aktienkapital von Unternehmungen. Die IFC bewilligte 1990 Investitionen in Höhe von 1,5 Milliarden Dollar für insgesamt 122 Vorhaben. Das Geschäftsjahr 1990 zeichnete sich für die IFC durch anhaltendes Wachstum aus; der Nettoertrag des Jahres lag bei 157 Millionen Dollar.
383 Kapüaterhöhung
Um ihrer Aufgabe, der Förderung des privaten Sektors in Entwicklungsländern, auch in Zukunft gerecht zu werden, diskutiert die IFC zurzeit eine Verdoppelung ihres Aktienkapitals. Sie rechnet damit, ihren Mitgliedern noch 1991 einen entsprechenden Vorschlag zur Prüfung und Zustimmung unterbreiten zu können. Die Einzahlungen werden ab Juli 1992 während einer Periode von fünf Jahren erwartet.
Der Exekutivrat der IFC ist der Ansicht, dass das bisherige rasche Wachstum des von ihr mitausgelösten Investitionsvolumens (noch in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre waren es 20% pro Jahr) in den nächsten Jahren zu konsolidieren sei und die Institution das Schwergewicht eher auf ein qualitatives Wachstum zu legen habe. Darunter versteht das IFC-Management verstärkte Anstrengungen bei der Mobilisierung von Privatkapital - von der IFC als eines der Hauptziele für die neunziger Jahre bezeichnet - und das Bereitstellen zusätzlicher Kapazitäten zur Befriedigung der steigenden Nachfrage nach Beratung sowohl von Unternehmungen wie von Regierungen. Mit dieser Verlagerung würde nach Berechnungen der JFC ein Wachstum des Investitionsvolumens von 12 Prozent jährlich genügen, um die ihr gestellten Aufgaben weiterhin wahrzunehmen. Ein quantitativ geringeres Wachstumsziel würde auch den Budgetrestriktionen der Mitgliedländer Rechnung tragen.
Die IFC macht aber geltend, dass die vorgeschlagene zielgerechtere Orientierung ihrer Aktivitäten zum Teil sehr kostenintensiv ist, was eine Kapitalerhöhung erforderlich mache. So ist die Förderung solider Kapitalmärkte, eine Grundbedingung für die Entwicklung des Privatsektors, mit einer Stärkung lokaler Finanzierungsinstitute und technischer Beratung verbunden, wo die IFC, in Zusammenarbeit mit der Weltbank, einen wertvollen Beitrag leisten kann. Die absehbare zunehmende Beratungstätigkeit im Zuge der vielerorts einsetzenden Privatisierungen öffentlicher Unternehmen wird das IFC-Kapital ebenfalls belasten. Investitionen im privaten Sektor bedingen oft private Finanzierungen von Infrastrukturanlagen; ein Engagement der IFC (Projektevaluation, Sicherstellung gesunder Strukturen) kann mithelfen, damit verbundene Risiken zu vermindern. Auch mit dem für die Entwicklung des privaten Sektors so wichtigen, aber mit hohen Risiken verbundenen Kapitalbeteiligung werden die Anforderungen an die IFC-Kapitalbasis zunehmen. Schliesslich ziehen die erhöhten Anforderungen an Projektauswahl und -Überwachung ebenfalls höhere Finanzbedürfnisse nach sich.
39 Bisherige Beziehungen der Schweiz zur Weltbank und IFC
Aufgrund der vielfältigen, nachfolgend im Detail beschriebenen Beziehungen ist die Schweiz seit 1977 zu den gemeinsam mit dem IMF durchgeführten Jahresversammlungen der Weltbankgruppe als Beobachterin zugelassen. Den gleichen Status besitzt sie im Entwicklungskomitee sowie bei den unter der Aegide der Weltbank organisierten Treffen der Hilfe-Koordinationsgruppen.
391 Finanzielle Beiträge an die IBRD und IDA
Als Nicht-Mitglied bei der IBRD erstreckte sich die Zusammenarbeit der Schweiz mit dieser Institution bisher im wesentlichen auf den bevorzugten Zugang zum schweizerischen Kapitalmarkt (vgl. Ziff. 392). Die Schweiz gewährte der IBRD 1956 und 1961 zwei Darlehen (1956: 200 Mio. Fr.; 1961: 100 Mio. Fr.) und 1975 einen einmaligen Beitrag an den Zinsverbilligungsfonds zugunsten erdölimportierender Entwicklungsländer (15 Mio. Fr.). Ferner unterhält die Schweiz bei der Weltbank zwei Fonds für die Finanzierung von vorwiegend schweizerischen Konsulenten in IDA-Ländern sowie in Mittel- und Osteuropa.
Da die IDA zur Finanzierung ihrer Projekte und Programme nicht auf die internationalen Kapitalmärkte zurückgreifen kann, ist sie auf grosszügige à fonds perdu-Beiträge seitens der Industrieländer angewiesen. Aus Solidarität gegenüber den ärmeren Entwicklungsländern als Hauptempfänger von IDA-Mitteln sowie gegenüber den Geberländern (vgl. Grafik 6) hatte die Schweiz schon bisher vielfältige Beziehungen zur IDA, 1967 gewährte sie unter der zweiten Wiederauffüllung (IDA-2) ein Darlehen von 52 Millionen, 1972 (IDA-3) ein solches von 130 Millionen Franken. Ein weiteres Darlehen von 200 Millionen Franken für die Teilnahme an IDA-4 lehnte der Souverän in einer Volksabstimmung 1976 ab. Den Ausschlag hiefür gaben einerseits allgemeine Bedenken gegenüber einem erhöhten Engagement der Schweiz zugunsten der Entwicklungshilfe; anderseits wurde vor allem die Projektgrösse (zu viele Grossprojekte) und die Projektauswahl (zu geringe Partizipation der lokalen, ärmsten Bevölkerung) kritisiert.
In der Zwischenzeit hat die IDA ihre Programmschwergewichte stark verlagert, und die Schweiz hat sich ihr ab 1980 wieder schrittweise angenähert. So wandelte sie die zwei Darlehen aus dem Jahre 1967 und 1972 in Geschenke um und begann, ad hoc einzelne, von der Schweiz ausgewählte Projekte der IDA mitzufinanzieren. Ab 1984 wurden diese Refinanzierungen (vgl. Ziff. 364) durch ein Uebereinkommen mit der IDA formalisiert. Die Schweiz verpflichtete sich in der Folge, im Rahmen der siebten, achten und neunten WiedeimuffuUung Kofinanzierungen einzugehen (vgl. Tab. 5).
Wiederauffüllung der IDA-Mittel 1961 -1990 Tabelle 5
Total Leistungen/ (Mio.$) Kofinanzierungen der Schweiz*
Beitrittsunterzeichnung (1961 - 64) 757 keine 1. Auffüllung (1965 - 68) 745 keine 2. Auffüllung (1969 -71) 1'271 52,00 Mio. 3. Auffüllung (1972-74) 2'441 130,00 Mio. 4. Auffüllung (1975-77) 4'501 Ablehnung durch Volk 5. Auffüllung (1978 - 80) 7'732 46,20 Mio. 6. Auffüllung (1981 - 83) 12'000 84,25 Mio. 6. Auffüllung (bis) (1983-84) 2'000 keine 7. Auffüllung (1985 - 87) 9 '000 197,20 Mio. 8. Auffüllung (1988-90) 12'400 373,10 Mio. 9. Auffüllung (1991 -93) 15'OOQ 380,00 Mio.
2. und 3. Auffüllung: Darlehen (1980 in Geschenke umgewandelt), übrige Beiträge in Forni von Kofinanzicrungen; Beiträge Schweiz in Millionen Franken
Grafik 6
Beitrage zur neunten Widerauffüllungsgrunde der IDA-Mittel (in Mio. SZR)
Vereinigte Staaten - Japan _ Deutschland - Frankreich - Grossbritannien -, Italien _ -„: Kanada - Niederlande ^ Schweden - mi 1 1.;,
Australien _ l'l . "'i Saudi-Arabien - Schweiz _ Belgien - Norwegen - ZL23 Dänemark _ ;za Finnland - IZ3 Österreich - Spanien - 3 ^ Korea _ J Mexiko - Neuseeland _ Türkei - Irland _ Ungarn _ Brasilien _ Südafrika „ Kuwait - Griechenland _ Luxemburg _ Jugoslawien _ Polen - Island . Verein. Arab. Emirate -
Quelle: Weltbank Jahresbericht 1990
Von seilen der IDA werden diese Beiträge allgemein geschätzt, dies ungeachtet der Tatsache, dass bei diesen Refinanzierungen der Exekutivrat der IDA nicht über die konkrete Zuteilung der schweizerischen Mittel auf Länder und Projekte entscheiden kann, wie dies bei den allgemeinen Beiträgen der andern Geberstaaten der Fall ist, und die schweizerischen Beiträge, da sie in Form nichtrückzahlbarer Kredite gewährt werden, zu keinem späteren Rückfluss von Mitteln an die IDA führen.
392 Geldbeschaffung der IBRD auf dem schweizerischen Kapitalmarkt
Gemäss der Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Weltbank von 1951 (vgl. BB vom 20. Sept. 1951; AS 7952 137) werden der IBRD bei ihren Kreditaufnahmen auf dem schweizerischen Kapitalmarkt, wie auf praktisch allen Kapitalmärkten ihrer Mitgliedländer, steuerliche Vergünstigungen eingeräumt. Damit kommt die IBRD bei der Umsatzabgabe (Stempelsteuer) in den Genuss des Vorzugssatzes für Inländer und wird für Zinseinnahmen von der Verrechnungssteuer befreit.
Die Schweiz ist für die Weltbank zu einem der wichtigsten Kapitalmärkte geworden, und der Schweizer Franken gehört (neben dem Dollar, der Deutschen Mark und dem Yen) zu den bedeutendsten Devisen für die Finanzierung ihrer Tätigkeiten. Der Anteil des Schweizer Frankens betrug 1980 rund 18 Prozent (1,6 Mrd. Fr.) und hat in der Zwischenzeit auf 8,3 Prozent abgenommen. Dieser Rückgang hängt mit der Diversifizierung der Kapitalaufnahmen der IBRD in Europa sowie mit gewissen Sättigungserscheinungen bei der Aufnahme von Obligationen der Weltbank auf dem schweizerischen Kapitalmarkt zusammen.
Tabelle 6 ÜBERSICHT ÜBER DIE ANLEIHEVERBINDLICHKEITEN (in 1000 US-S)
Ausstesbendo Nennbeträge am 30 . Juni Währungen 1980 Kosten* 19BS Kosten* 1990 EE08t«n*
Sonstig* 1 382,863 6,769,742 1« 369 683 Japan! *ch» Y*n (V) 4 133, 684 7.49t 8.5S5,009 8,08% 22 169 206 6-10% Schwel z «r Franken (SF) s 489, 652 5.32* 7,465, 810 6.19% 8 050 638 5.92» Deutsch* Mark (DM) B 809,726 7.20% 7,857, 467 8.11% 14 674 509 7.34%
In*g*»*sit 29, 635, 317 46,791, 482 81 218 793
* Durchcchnitte-zinskoste
Quell«: Haltbank Jahresberichte 1980, 1985 und 1990
393 Aufträge an die schweizerische Wirtschaft
Aufgrund des Zugangs zum schweizerischen Kapitalmarkt und angesichts der Leistungen der Schweiz im Rahmen der IDA werden schweizerische Unternehmen bei der internationalen Auftragsvergabe berücksichtigt und haben sich bei den Ausschreibungen der Weltbank als überdurchschnittlich konkurrenzfähig erwiesen. Allein im Geschäftsjahr 1990 wurden im Rahmen von Weltbankkrediten aus der Schweiz Waren und Dienstleistungen im Wert von 359 Millionen Dollar bezogen. Kumuliert ergaben sich seit Bestehen der Weltbank bis 1990 Auszahlungen gegenüber schweizerischen Lieferanten in Höhe von rund 4 Milliarden Dollar.
Die Gleichstellung der Schweiz mit den Mitgliedländern der Weltbank hat im Exekutivrat wiederholt zur Frage über die Berechtigung der Teilnahme schweizerischer Firmen an den Weltbankausschreibungen geführt. Es ist klar, dass allein die volle Mitgliedschaft ein solches Recht absichert.
394 Zusammenarbeit irit der IFC
1990 hat die Schweiz mit der IFC eine Vereinbarung unterzeichnet, welche dieser Weltbank-Schwestergesellschaft die gleichen Rechte einräumt, wie sie die IBRD seit 1951 geniesst. Damit wird auch der IFC der Zugang zum schweizerischen Kapitalmarkt erleichtert (BB vom 3. Okt. 1990; AS 1991 219).
Bis zu Beginn der achtziger Jahre nahm die IFC die zur Finanzierung ihrer Projekte notwendigen Mittel über die Weltbank auf. Erst in den letzten Jahren ist sie selbst auf den Kapitalmarkt getreten, um ihre Flexibilität bei der Mittelbeschaffung zu erhöhen. Heute nimmt sie etwa die Hälfte der benötigten Kredite (rund 250 Mio. $ pro Jahr) direkt auf den Märkten auf.
Die Schweiz hat daneben mit Mitteln aus den Rahmenkrediten der Entwicklungszusammenarbeit und aus den Soforthilfsmassnahmen für Osteuropa die Tätigkeit der IFC in den vergangenen Jahren in Form von nichtrückzahlbaren Darlehen im Umfang von insgesamt 2,5 Millionen Franken unterstützt. Die schweizerischen Zuschüsse waren vor allem für die Vorbereitung von Investitionsvorhaben sowie für Beratungsdienste bestimmt.
395 Zusammenfassende Beurteilung der bisherigen Zusammenarbeit mit der WeUbankgruppe
Die Beteiligung der Schweiz an Programmen und Projekten insbesondere in Form von Refinanzierungen mit der IDA hat uns erlaubt, eine breite Erfahrung in der Zusammenarbeit mit der Weltbank zu sammeln. Seit den ersten formellen Abkommen mit der IDA von 1984 wurden insgesamt 45 Kofinanzierungen, darunter auch eine Reihe von Strukturanpassungs- und Sektorreformprogrammen, durchgeführt. Die Schweiz hat sich dabei an Feldmissionen der Weltbank beteiligt und an den Verhandlungen der Kredite, die sie mitfinanziert, sowie an den Kontrollmissionen teilgenommen. Dadurch konnte sich die Schweiz aktiv an der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Weltbank und Partnerländern beteiligen.
Gleichzeitig konnte dabei in verschiedenen Fällen eine jahrelange, bilaterale schweizerische Erfahrung im betreffenden Land eingebracht werden, Beispiele dafür sind etwa Projekte in Indien zur Förderung der Seidenproduktion bei Kleinbauern und in der Elektronik-Ausbildung, Strassenbauprojekte in Madagaskar, das wirtschaftliche Wiederaufbauprogramm in Ghana, ein Projekt zur Förderung der Gesundheit in Benin oder die Bewirtschaftung des Forstsektors in Bhutan.
Diese relativ breite Basis von Erfahrungen erlaubte, die Stärken und Schwächen der Institution in verschiedenen Bereichen kennenzulernen und zu beurteilen. Diese Erfahrungen können etwa wie folgt resümiert werden:
- Die schweizerischen Mitarbeiter konnten von der grossen Kapazität der Weltbank in der gesamtwirtschaftlichen sowie sektoriellen und projektspezifischen Analyse profitieren, ebenso von der technischen Leistungsfähigkeit und den Berufserfahrungen ihrer Mitarbeiter.
- Es liegt in der Natur der Weltbank, dass sie Kredite für relativ grosse Operationen spricht. Evaluationen haben gezeigt, dass die Grosse der Projekte nicht immer der Leistungsfähigkeit der Partner in den ärmeren Ländern entsprochen hat. Die Weltbank ist aber bestrebt, dieser Kritik durch vertiefte Abklärungen vor Ort Rechnung zu tragen.
- Angesichts der Grosse der Weltbank und der weitreichenden Auswirkungen ergibt sich notwendigerweise in den Operationen eine geringere Flexibilität, als dies einer kleinen bilateralen Institution möglich ist. Gerade aus dieser Verschiedenheit haben sich wertvolle Komplementärwirkungen in der Zusammenarbeit ergeben.
- Bei aller Verschiedenheit der Ansichten hat doch die Suche nach angepassten und realistischen Lösungen für die direkt betroffene Bevölkerung zu allseitig nützlichen Resultaten geführt. In verschiedenen Fällen konnten Grundkonzepte zur Bekämpfung der Armut über die Produktivitätssteigerung, der Stärkung tragender Institutionen, der Ausrichtung auf flexible Methoden der Projektgestaltung, die dem sozio-ökonomischen Umfeld besser angepasst sind, gemeinsam verwirklicht werden.
- Vicierons ist zu beobachten, dass sich die Massnahmen der Weltbank im makroökonomischen Bereich und die praktischen Erfahrungen der bilateralen Institutionen im Einzelprojektbereich gegenseitig ergänzen. Dazu gehört auch die gleichzeitige Stärkung des öffentlichen Sektors und der Mitwirkung von privaten Gruppen, unter anderem dank der Erarbeitung klarer Sektorpolitiken (z. B. hinsichtlich Tarifgestaltung, Kostenbeteiligung, Subventionsregelungen).
- Schliesslich konnte die Schweiz auch die sich wandelnden Konzepte und die entsprechende Praxis der Weltbank in den verschiedenen Bereichen der Entwicklung verfolgen. Dies insbesondere in der Programrahilfe, bei der Verwendung von Gegenwertmitteln, sowie von Evaluationsverfahren, die sowohl die Nutzniesser der Projekte in die Verantwortung einbeziehen als auch die schrittweise Verfolgung der Aktivitäten erlauben. In verschiedenen Bereichen konnte die Schweiz so einerseits ihre eigene Praxis in gewissen Bereichen verbessern und anderseits ihre Anliegen in Projekten der Weltbank zur Geltung bringen.
Neben der Kofinanzierungen hat auch die tägliche Arbeit in Entwicklungsländern klar gezeigt, welche wichtige Rolle die Weltbank in der internationalen Koordination der Entwicklungshilfe spielt. In einem weiten Bereich dieser Arbeit hat sie eine Leitfunktion übernommen, die für alle Beteiligten von sehr grosser Bedeutung ist und wesentlich zu einem effektiveren, besser gegenseitig abgestimmten und damit kostengünstigeren Einsatz der Mittel führen kann.
Im Rahmen dieser Koordinationsanstrengungen arbeitet die Schweiz seit vielen Jahren auf verschiedenen Ebenen der Tätigkeit aktiv mit, so in den für viele Länder geschaffenen Konsultativgruppen (deren Sitzungen meist in Paris stattfinden), in der Koordination auf lokaler Ebene in Entwicklungsländern selbst, in regionalen Programmen (z. B. im Spezialprogramm für Afrika südlich der Sahara) oder auch im sektoriellen Bereich. Gerade im letzteren Bereich der fachlichen Zusammenarbeit hat sich zum Teil seit Jahrzehnten eine aktive Mitarbeit der Schweiz entwickelt, so etwa in den Programmen für landwirtschaftliche Forschung, für ländliche Wasserversorgungen, für den Strassenbau und -unterhalt in Afrika, für die Energienutzung, die Gewerbeförderung oder die Bekämpfung der Flussblindheit in Westafrika. Die Stärke der Weltbank liegt hier neben
der Koordination vor allem in der Vorbereitung und Erarbeitung des Grundlagenmaterials sowie der Mobilisierung der notwendigen Ressourcen.
Diese verschiedenen Formen der Zusammenarbeit haben uns die Möglichkeit gegeben, spezifische Programme und Projekte mitzufinanzieren und uns an ihrer Entwicklung zu beteiligen.
Die bisherige Zusammenarbeit erlaubte der Schweiz jedoch nicht, in den entscheidenden Leitungsgremien vertreten zu sein und an der Gestaltung der grundsätzlichen, finanziellen und operativen Politik der Weltbank mitzuwirken. Nur eine volle Mitgliedschaft würde der Schweiz ermöglichen, ihre Standpunkte und Erfahrungen zusammen mit andern Ländern, die ähnliche Auffassungen vertreten, in die gesamte Institution und deren Politik einzubringen.
4 Beitritt zu den Institutionen von Bretton Woods 41 Überprüfung der Beziehungen
Die Frage des Beitritts der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods wurde in der Vergangenheit verschiedene Male geprüft. Obschon sich die Argumentation im Zeitablauf änderte, gelangten die zuständigen Behörden immer zu einem negativen Entscheid, Eine erstmalige Prüfung fand in den Jahren 1945 bis 1947 statt. Die Schweiz war damals neben den Vereinigten Staaten das einzige westliche Industrieland, das eine harte Währung und relativ bedeutende Währungsreserven besass, über einen intakten Wirtschaftsapparat verfügte und die Stellung eines Gläubigerlandes einnahm. Im Vordergrund standen daher die Bedenken wegen der Knappheitsklausel. Diese hätte es dem IMF ermöglicht, bei dem für die Nachkriegsjahre allgemein erwarteten Nachfrageüberhang nach Schweizerfranken unsere Währung als knapp zu erklären. Das hätte den übrigen Mitgliedländern erlaubt, Devisenrestriktionen gegenüber der Schweiz zu ergreifen, die sie ohne Retorsionsmassnahmen hätte hinnehmen müssen. Zudem war unser Land zur Sicherung der Arbeitsplätze darauf angewiesen, durch den Abschluss von bilateralen Handels- und Zahlungsverträgen das Exportvolumen aufrechtzuerhalten und die Versorgung mit knappen Rohstoffen sicherzustellen; ein solches System bilateraler Verträge stand im Widerspruch zum IMF-Abkommen. Ins Gewicht fiel sodann die Befürchtung, dass bei einem Beitritt die Kontrolle über die Verwendung jener Schweizerfranken verloren gegangen wäre, die als Beitragsleistung einbezahlt werden mussten. Ebenfalls Anstoss genommen wurde an der umfassenden Auskünfte- und Konsultationspflicht gegenüber dem IMF sowie an den aufgrund des IMF-Abkommens erlaubten Kapitalverkehrskontrollen. Den Hintergrund für diese Überlegungen bildete das Unbehagen gegenüber dem faktischen Vetorecht der USA innerhalb des IMF, fanden doch zu jener Zeit schwierige Verhandlungen statt über die Deblockierung schweizerischer Guthaben in den Vereinigten Staaten und über das Schicksal der deutschen Guthaben in der Schweiz. Erneut in Erwägung gezogen wurde die Frage eines Beitritts in den Jahren 1958 bis 1960. Bis zu jenem Zeitpunkt hatten sich die handelspolitischen Bedenken weitgehend verflüchtigt. Die wirtschaftliche Konsolidierung Japans und der kriegsversehrten Industriestaaten Europas und der damit verbundene Übergang der wichtigsten
Währungen zur freien Umtauschbarkeit hatten dazu beigetragen. Dass die Knappheitsklausel vom IMF nie angerufen wurde, dürfte zum Abbau der handelspolitischen Befürchtungen geführt haben. Wenn dennoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber den handelspolitisch relevanten Bestimmungen der IMF-Statuten blieb, so
geschah dies wegen der in jener Zeit aktuell gewordenen Verhandlungen über die Beziehungen unseres Landes zur neugeschaffenen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Im Blick darauf erachtete man es als unzweckmässig, die Bewegungsfreiheit unseres Landes durch einen Beitritt zum IMF einzuschränken. In währungspolitischer Hinsicht war weiterhin Vorsicht am Platz, da der Schweizerfranken bei einem Beitritt zu einer internationalen Reservewährung werden konnte. Femer wirkte die Verpflichtung als Hemmnis, die Bandbreiten in den Wechselkurs- Schwankungen gegenüber dem US-Dollar auf + /- l Prozent zu begrenzen, was unserem Land, das damals eine Bandbreite von +/-1,8 Prozent beachtete, faktisch eine leichte Abwertung gebracht hätte. All diesen Nachteilen standen, so wurde vor allem von Seiten der Nationalbank erklärt, keine entsprechenden Vorteile gegenüber. Im weiteren wurde argumentiert, dass für die Schweiz keine ernstzunehmenden Diskriminierungen durch ein Abseitsstehen vom IMF zu befürchten seien und sich unser Land ausserdem auch freiwillig an die Spielregeln des IMF halten könne. War die Beitrittsfrage in den Jahren 1958 und 1959 vor allem verwaltungsintern erörtert worden, so wurde sie im Jahre 1960 aufgrund von Vorstössen von Ständerat Rohner (6. Okt. 1959) und Nationalrat Weber (5. Okt. 1960) im Parlament aufgegriffen. Beiden Parlamentariern ging es bei ihren Interpellationen vor allem um die Mitwirkung unseres Landes bei der Weltbank. In seiner Stellungnahme machte der Bundesrat geltend, dass ein Beitritt zur Weltbank nicht in Frage kommen könne, da ein solcher Schritt die Mitgliedschaft beim IMF voraussetzt, diese jedoch aufgrund der Ende der Fünfzigerjahre verwaltungsintern vorgenommenen Beurteilung als nicht opportun erscheine. Im Anschluss an die Jahresversammlung der Bretton Woods-Institutionen vom September ^967 (Rio de Janeiro), an der die Ergänzung des IMF-Abkommens durch Bestimmungen über die Schaffung von Sonderziehungsrechten beschlossen wurde, ersuchten die Nationalräte Werner Schmid (Kleine Anfrage vom 18. Sept. 1967), Eisenring (Interpellation vom 27. Sept. 1967) und Weber (Postulat vom 5. Dez. 1967) den Bundesrat erneut um eine Stellungnahme in Sachen Beitritt zu den Institutionen von Bretton Woods. In Beantwortung dieser parlamentarischen Vorstösse begründete der Bundesrat
seine nach wie vor ablehnende Haltung mit dem Hinweis, dass die Nationalbank nicht über das notenbankpolitische Instrumentarium verfüge, um inflatorischen Auswirkungen wirksam entgegenzutreten, die sich aus der Schaffung von Schweizerfranken bei der Ausübung der Ziehungsrechte durch andere Länder ergeben könnten. Da damals die Vorlage für eine Revision des Notenbankgesetzes kurz vor der parlamentarischen Beratung stand, wollten der Bundesrat und die Nationalbank vor-
erst den Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens abwarten, und erst dann die Frage eines Beitritts wieder zur Diskussion stellen. Der Bundesrat wies ausserdem darauf hin, dass die Absicht zur Schaffung zusätzlicher internationaler Währungsreserven in Form von Sonderziehungsrechten die Ungewissheit über die künftige Gestaltung des internationalen Währungssystems und des damit verknüpften Schicksals des IMF es ebenfalls als ratsam erscheinen lasse, an der bisher geübten Zurückhaltung gegenüber einem schweizerischen Beitritt festzuhalten. Im Jahre 1974 prüfte eine aus Vertretern des Bundes und der Nationalbank zusammengesetzte Arbeitsgruppe ein weiteres Mal die Beitrittsfrage. In Anbetracht der damals rasch wechselnden währangspolitischen Szenerie und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Beurteilung verzichtete sie dann allerdings darauf, dem Bundesrat einen Bericht zu unterbreiten. Die letzte breitangelegte Überprüfung der Beitrittsfrage wurde anfangs der achtziger Jahre von einer Arbeitsgruppe vorgenommen, der Vertreter des EFD, des EVD und des EDA sowie der Nationalbank angehörten. Ihr Bericht diente dem Bundesrat als Grundlage für seinen positiven Gntndsatzentscheid vom 18, August 1982. Der Bundesrat stellte dabei fest, dass die handels- und währunppolitischen Gründe, welche die Schweiz an einer Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds und damit auch an den anderen Bretton Woods-Institutionen gehindert hätten, hinfällig geworden seien und dass die Bedürfnisse für eine internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschafts- und Währungspolitik zugenommen habe. Damit war der Weg frei zur Verwirklichung des allgemeinen Grundsatzes der schweizerischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik, jenen internationalen Organisationen beizutreten, deren Ziele und Tätigkeiten den fundamentalen Interessen der Schweiz entsprechen und mit der schweizerischen Neutralität vereinbar sind. Diese Politik beruht einerseits auf dem Grundsatz der Solidarität bei der Suche nach einer kohärenten internationalen Ordnung, anderseits auf der Tatsache, dass die internationalen Organisationen kleineren Ländern erlauben, ihre Interessen besser zur Geltung zu bringen, als dies im Rahmen ausschliesslich bilateraler Beziehungen möglich ist. In seiner Antwort auf die Interpellation Hofmann (80.597 Währungsfonds und
Weltbank. Beitritt der Schweiz) nahm der Bundesrat die Gelegenheit wahr, seinen Grundsatzentscheid für einen Beitritt detailliert zu begründen. In der Folge gab jedoch der Bundesrat dem UNO-Beitritt die zeitliche Priorität. Die deutliche Ablehnung dieser Vorlage durch das Volk (März 1986) bewirkte, dass die Einleitung des Beitrittsverfahrens zu den Bretton Woods-Institutionen verschoben wurde. Dieser politische Entscheid wurde getroffen, obschon zwischen dem Beitritt zur UNO und jenem zu den Institutionen von Bretton Woods weder ein sachlicher und finanzieller noch ein institutioneller Zusammenhang besteht. Jedoch wurde in
den Regierungsrichtlinien 1987-1991 ein Bericht über die Beziehungen der Schweiz zu den Bretton Woods-Institutionen in Aussicht gestellt.
42 Gründe für einen schweizerischen Beitritt
421 Veränderungen im aussen- und aussenwirtschaftspolitischen Kontext
Das europäische und das globale Umfeld sind zu Beginn der neunziger Jahre in Bewegung geraten. Eine relativ statische, vom Ost-West-Konflikt bestimmte Nachkriegsordnung ist einer multipolaren, unstabilen Dynamik gewichen. Diese Wandlungsprozesse machen es auch für die Schweiz unumgänglich, ihre Rolle im internationalen Umfeld zu überdenken, um bei der Gestaltung der weltweit gültigen Rahmenbedingungen aktiver als bisher mitzuwirken. Die stark aussenwirtschaftsorientierte Schweiz ist in besonderem Masse auf stabile und ausgewogene Verhältnisse angewiesen. Unsere Beziehung zu Europa ist dabei der bestimmende Faktor. Dennoch darf sich die Schweiz nicht darauf beschränken, nur ihr Verhältnis zur europäischen Integration wirtschaftlich und politisch neu zu definieren. In den vergangenen Jahrzehnten hat sie sich auch stark in den aussereuropäischen Teil der Weltwirtschaft integriert, und auch sie sieht sich in zunehmendem Mass mit weltweiten Problemen konfrontiert. Hier seien lediglich die Schulden-, die Migrations- und die Umweltproblematik genannt, die durch starke Spannungen zwischen dem Norden und dem Süden geprägt sind und für die nur auf weltweiter Ebene Lösungen gefunden werden können. Dies erfordert von der Schweiz (will sie nicht passiv diesen Einflüssen ausgeliefert sein) eine aktive Aussenpolitik. Dazu gehört insbesondere das solidarische Mittragen und Ausgestalten von Grundsätzen und Rechtsformen sowie von gemeinsam geschaffenen Institutionen, die wichtige Bereiche des internationalen Zusammenlebens regem. Durch seme Absenz beziehungsweise seinen Sonderstatus in wichtigen internationalen Gremien hat unser Land seine Interessen bisher dort nicht oder nur teilweise wahrnehmen können. Dies fällt heute stärker ins Gewicht als früher, da das Argument des Sonderfalls Schweiz an Bedeutung verliert und bei unseren Partnern zunehmend auf weniger Verständnis stösst. Hinzu kommt, dass die Bretton Woods-Institutionen, die ihre Tätigkeiten vor kurzem auf die Länder von Mittel- und Osteuropa ausgeweitet haben, tatsächlich universell geworden sind.
422 Bedeutung der multilateralen Zusammenarbeit
Wie dargelegt worden ist, kommen dem IMF und der Weltbankgruppe wichtige Funktionen in den Bereichen der internationalen Währungspolitik, des Schuldenproblems und der Entwicklungszusammenarbeit zu. Neben anderen internationalen Organisationen wie etwa dem GATT, der UNO und ihren SpezialOrganisationen sind sie zu tragenden Pfeilern der multilateralen Zusammenarbeit geworden. Die Schweiz mit ihrer offenen Volkswirtschaft profitiert davon, dass sich internationale Organisationen für multilaterale Lösungen einsetzen, die auf alle Länder Anwendung finden, und sich damit der beschwerliche Weg über bilaterale Abkommen erübrigt. Die Globalisierung zahlreicher Probleme erfordert multilaterale Lösungen. Daher wird die Bedeutung internationaler Organisationen in Zukunft noch zunehmen. Die Schweiz hat ein eminentes Interesse, am Entscheidungsprozess dieser Gremien als Mitglied teilzuhaben.
423 Schweizerische Interessen am Beitritt zum Internationalen
Währungsfonds
Die schweizerischen Interessen am IMF sind einerseits aus dem Blickwinkel eines Hartwährungslandes, andererseits aus dem eines stark exportorientierten Landes zu beurteilen. Die besondere Bedeutung des IMF für die Schweiz hegt darin, dass er
sich um die Aufrechterhaltung einer stabilen Wähnmgsordnung und eines freien Handels- und Zahlungsverkehrs bemüht und
einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts seiner Mitglieder leistet. Geordnete internationale Währungsverhältnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die gedeihliche Entwicklung der schweizerischen Exportwirtschaft und erlauben es der Schweizerischen Nationalbank, ihre Hauptaufgabe - die Gewährleistung von Preisniveaustabilität - besser zu erfüllen. Beim Argument, die Schweiz könne von der Tätigkeit des IMF Nutzen ziehen, ohne Mitglied zu sein und ohne Mitgliederbeiträge zahlen zu müssen, wird übersehen, dass unser Land im Rahmen von internationalen Währungaktionen schon seit langem namhafte Beiträge entrichtet. Unbefriedigend an dieser Lage ist jedoch, dass die Schweiz von wichtigen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen ausgeschlossen blieb. Wohl hat der Beitritt zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen des IMF der Schweiz den Zutritt zu den Gremien der Zehnergruppe (Treffen der Notenbankgouverueure bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; verschiedene Expertengruppen) eröffnet. Zudem gelang es, im Rahmen unserer Beteiligung an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (1987) erstmals ein Informations- und
Konsultationsverfahren gegenüber dem IMF auszuhandeln. Auch wenn dieses zu unserer Zufriedenheit funktioniert, liegen die Einflussmöglichkeiten doch unter jenen eines Mitgliedlandes. Daran ändert sich auch wenig, wenn man berücksichtigt, dass die Schweiz Beobachter an den gemeinsamen Jahrestagungen des IMF und der Weltbank ist und den gleichen Status im Interims- und im Entwicklungskomitee, den beratenden Gremien dieser Institutionen auf Ministerebene, innehat. Die Mitgliedschaft im IMF würde die Schweiz nicht daran hindern, ihre bisherige auf Inflationsbekämpfung ausgerichtete Geldpolitik weiter zu verfolgen. Im wesentlichen geht es darum, das vom Bundesrat angestrebte erhöhte internationale Engagement mit besseren Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitgestaltung zu verbinden. Mit einer Mitgliedschaft verbunden wäre auch die Sicherheit, von IMF-Mitgliedern in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht diskriminiert zu werden, hält doch Artikel XI, Abschnitt 2 des IMF-Abkommens fest, dass Devisengeschäfte mit Nichtnütgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebiet Beschränkungen unterworfen werden dürfen. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die Schweiz durch einen Beitritt zum IMF wie die übrigen Mitgliedstaaten über eine zum Teil nur Mitgliedländern zugängliche Quelle für ausgezeichnete Informationen und Analysen verfügen würde, welche die Wirtschaftslage der Mitgliedländer des IMF, die Weltkonjunktur sowie die internationalen Währungs- und Finanzprobleme betreffen.
424 Schweizerische Interessen am Beitritt zur Weltbankgruppe
424.1 Entwicklungspolitische Gründe
Mit dem Beitritt zur Weltbankgruppe würde die Schweiz Mitglied der heute wichtigsten multilateralen Entwicklungsfinanzierungsinstirutionen. Die multilaterale wie die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit bilden seit Jahren einen festen und notwendigen Bestandteil der Entwicklungspolitik des Bundes. Beide sind auf die in Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe festgelegten Ziele ausgerichtet. Die besonderen Gründe für unsere Beteiligung an der multilateralen Zusammenarbeit können wie folgt zusammengefasst werden: - Wie die bilaterale ist auch die multilaterale Zusammenarbeit Ausdruck unseres aussenpolitischen Prinzips der Solidarität. Dies gilt zum einen insbesondere gegenüber jenen Entwicklungsländern, die zwar die Kriterien für eine Zusammenarbeit erfüllen, wegen unserer beschränkten personellen und administrativen Kapazitäten als Partner für ein bilaterales Programm aber nicht in Frage kommen, zum andern gegenüber der internationalen Gemeinschaft insgesamt, indem
die Schweiz einen Teil der internationalen Anstrengungen zugunsten der Entwicklungsländer mittragen hilft.
Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit erfüllt aber auch eine wichtige Ausgleichsfunktion, indem die Industrieländer und Entwicklungsländer gemeinsam die zu verwirklichenden Programme bestimmen, kontrollieren und durchführen.
Im Unterschied zur bilateralen Hilfe, die viele Geberländer oft entsprechend ihren kurzfristigen politischen oder handelspolitischen Interessen gewähren, wird multilaterale Hilfe in ungebundener Form zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht es den Entwicklungsländern, die zur Verwirklichung ihrer Projekte benötigten Güter und Dienstleistungen auf dem Weg der internationalen Ausschreibung zu beschaffen. Zudem gewährleisten die multilateralen Organisationen eine gewisse Regelmässigkeit des Ressourcenflusses, während die bilaterale Hilfe aus verschiedenen Gründen zur Selektivität neigt.
Angesichts der anhaltenden Krisensituation in vielen Entwicklungsländern ist die Koordination der Hilfen immer wichtiger geworden. Verschiedene multilaterale Organisationen (vor allem Weltbank und UNDP) sind bei diesen Bemühungen massgeblich beteiligt.
Aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrungen sind in den internationalen Organisationen in gewissen Bereichen Kenntnisse technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Art vorhanden, die ein einzelnes Geberland sich kaum aneignen kann. Der Bundesrat hat den Beitritt zur Weltbankgruppe immer als wünschbar erachtet. Dieser war bisher wegen der Nicht-Mitgliedschaft beim IMF ausgeschlossen. Dennoch hat sich in den letzten Jahren zwischen der Schweiz und der Weltbankgruppe ein spezielles Verhältnis entwickelt, mit vielfältigen Formen der Zusammenarbeit. Die Vollmitgliedschaft würde es der Schweiz ermöglichen, in den Leitungsgremien von Institutionen mitzuwirken, die bei der Mobilisierung von Ressourcen für Entwicklungsländer, der Analyse und Aufarbeitung von entwicklungspolitischen Grundlagen und Lösungsansätzen, der Koordination der Hilfen und dem Politikdialog eine zentrale Rolle spielen.
424.2 Wirtschaftliche Aspekte
Im Ziffer 393 wurde auf die Bedeutung der Aufträge aus Weltbank- und IDA-Projekten für die schweizerische Exportwirtschaft hingewiesen. Die Gleichstellung mit den Konkurrenten der Mitgliedländer bei den Ausschreibungen wurde der Schweiz zugestanden, weil sie. der Weltbank ihren Kapitalmarkt zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung stellt und der Bund Entwicklungsprojekte in Form von Kofinanzierungen über die IDA abwickelt.
Die Gleichbehandlung der Schweiz hat bei verschiedenen Gelegenheiten den Neid und den Unwillen der weniger erfolgreichen ausländischen Konkurrenz erweckt, so dass nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Sonderstatus unseres Landes als gesichert gelten kann. Denn es darf nicht übersehen werden, dass wegen der allgemeinen Liberalisierung der internationalen Geld- und Kapitalmärkte der Finanzplatz Schweiz als Argument für die Gleichbehandlung seine ursprüngliche Zugkraft verliert und auch Mitgliedstaaten damit begonnen haben, die bisherige "schweizerische Spezialität" der Kofinanzierungen über die IDA zu betreiben.
43 Einleitung des Beitrittsverfahrens 431 Bestätigung des Grundsatzentscheides vom 18. August 1982
Anlässlich der Klausurtagung vom 16. Mai 1989 entschied der Bundesrat, anstelle der in den Regierungsrichtlinien 1987-1991 vorgesehenen Berichterstattung an das Parlament erste Schritte für einen Beitritt einzuleiten. Zu diesem Zweck bestätigte er seinen Grundsatzentscheid vom August 1982, und er gab einer interdepartementalen Arbeitsgruppe den Auftrag, eine Strategie für das weitere Vorgehen in der Beitrittsfrage zu entwerfen.
432 Exploratorische Gespräche und formelle Bewerbung
Aufgrund der Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe beauftragte der Bundesrat mit BRB vom 20. Dezember 1989 den Vorsteher des Eidgenössichen Finanzdepartementes, zusammen mit dem Präsidenten des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank exploratorische Gespräche mit IMF- Mitgliedstaaten zu führen. Nach diesen Kontakten beschloss der Bundesrat am 16. Mai 1990, die Bewerbungsschreiben für die Mitgliedschaft bei den Institutionen von Bretton Woods einzureichen. Im Anschluss daran entsandte der IMF eine technische Delegation in die Schweiz, deren Aufgabe darin bestand, die nötigen Informationen zur Erstellung des Länderberichts und zur Quotenberechnung zu sammeln. Eine zweite, höherrangige IMF- Delegation besuchte am 24. Juli 1990 die Schweiz, um die Ergebnisse zu präsentieren. Der Bericht des IMF diente dem Mitgliedschaftskomitee1), das vom Exekutivrat des IMF eingesetzt worden war, als Grundlage für ihre Beratungen. Das Komitee wurde vom kanadischen Exekutivdirektor präsidiert. Die schweizerischen Interessen nahm
' Die Exekutivdirektoren der folgenden Länder waren darin vertreten: Kanada, Frankreich, USA, Niederlande, Deutschland, Japan, Saudi-Arabien, Australien, Indien, Zaire (ab 1. Nov. 1990 Kap Verde), Iran, Libyen, Venezuela (ab 1. Nov. 1990 Spanien).
der französische Exekutivdirektor wahr. Die Verhandlungen gestalteten sich langwierig, und ein Mefarheitsenlscheid^ über die schweizerische Quote konnte erst an der fünften Sitzung vom 4. März 1991 erreicht werden. Der Exekutivrat des IMF schloss sich am 20. März der Empfehlung des Mitgliedschaftskomitees an, der Schweiz eine Quote von 1,7 Milliarden Sonderziehungsrechten zuzugestehen. Der IMF-Gouverneursrat - als oberste Instanz - genehmigte die Beitrittsresolution am 24. April 1991. Der Gouverneursrat der Weltbank wird seinerseits am 11. Juni 1991 über die Resolutionen für den Beitritt zur Weltbankgruppe Beschluss fassen. Im Rahmen der exploratorischen Gespräche und während der Phase der Behandlung des schweizerischen Beitrittsgesuchs im Mitgliedschaftskomitee fanden nebst den Kontakten auf technischem Niveau zahlreiche bilaterale Besprechungen auf der Ebene der Finanzminister und Notenbankgouverneure zwischen der Schweiz und den Landern der Zehnergruppe sowie den Entwicklungsländern statt2-*.
433 Weitere Zeitplanung
Mit der Verabschiedung der genannten Resolution haben die Gouverneure der Bretton Woods-Institutionen der Schweiz eine Frist von 12 Monaten eingeräumt, um den Beitritt zu vollziehen. In begründeten Fällen kann sie vom den Exekutivräten um jeweils sechs Monate verlängert werden. Mit anderen Worten: wenn die Möglichkeit der Fristerstreckung nicht in Anspruch genommen wird, muss die Schweiz ihren Beitritt zum IMF bis zum 23. April 1992 und zur Weltbankgruppe bis zum 30. Juni 1992 erklärt haben. Der Bundesrat beabsichtigt, den Bretton Woods-Institutionen vor dem Herbst des kommenden Jahres beizutreten, denn dannzumal finden die Wahlen in die Exekutivgremien dieser Institutionen statt. Ein Verfehlen dieser Frist würde bewirken, dass die Schweiz nicht vor den nächsten Wahlen im Jahre 1994 Mitglied einer Ländergruppe werden könnte und damit auch nicht die Möglichkeit besässe, in den Exekutivräten Einsitz zu nehmen.
' Drei Länder des Mitglicdschaftskoniitees erachteten die schweizerische Quote als Xu hoch. ' Kanada, Frankreich, Italien, Japan, USA, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Schweden, Belgien, Spanien, Saudi-Arabien, Iran, Zaire, Elfenbeinküste, China, Indien, Ägypten, Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko. In den exploratorischen Gesprächen konzentrierten sich die Diskussionen auf den IMF, da die Kapitalanteile der Weltbank und der IFC direkt von der IMF-Quote abhängen.
44 Kosten Aes Beitritts zum Internationalen Währungsfonds und zur Weltbankgruppe
Die Beitrittsleistungen bei einer Mitgliedschaft beim IMF entsprechen der Quote von 1,7 Milliarden Sonderziehungsrechten (3,3 Mrd. Fr.), die der Schweiz vom Gouvemeursrat des IMF zugestanden worden ist und die unter der voraussichtlich bis Ende 1991 in Kraft tretenden Neunten Quotenrevision auf 2,47 Milliarden Sonderziehungsrechte (4,8 Mrd. Fr.) ansteigen wird. 22,7 Prozent der Quote sind in Form von Devisen einzuzahlen, die restlichen 77,3 Prozent sind in auf Schweizerfranken lautenden, unverzinslichen Schuldverschreibungen abzugelten. Diese Leistungen würden von der Schweizerischen Nationalbank erbracht, wobei Währungsreserven gegen Forderungen auf den IMF umgetauscht würden. Die eigentlichen Kosten einer IMF-Mitgliedschaft bestehen erstens in einer Minderverzinsung der Reservetrancbe im IMF im Vergleich zu den übrigen schweizerischen Währungsreserven in Devisen, die zu Geldmarktsätzen angelegt sind. Dieser Minderertrag ergibt sich einerseits daraus, dass nicht die volle Reservetranche verzinst wird und anderseits daraus, dass der Zinssatz tiefer liegen kann als der Marktsatz.1) Zweitens stellt sich die Frage, ob die Kreditqualität der Reservetranche derjenigen der übrigen schweizerischen Währungsreserven entspricht. Die Antwort hängt wesentlich davon ab, wie gut der IMF das Problem der Zahlungsrückstände von Schuldnerländern unter Kontrolle halten kann. Die Höhe des Kapitalanteils bei der IBRD ist von der IMF-Quote abhängig. Danach müsste die Schweiz 14*682 Aktien obligatorisch zeichnen, und sie hätte Anrecht darauf, weitere H'924 Aktien auf freiwilliger Basis zu beziehen. Zusammen mit den jedem Mitgliedland zustehenden 250 Grundstimmen würde die Schweiz damit über 26'856 Stimmen verfügen, was 1,8 Prozent entspricht2). Um eine genügend hohe Stimmkraft zu haben, beabsichtigt der Bundesrat eine volle Zeichnung der Aktien. Das der Schweiz zustehende gesamte Aktienpaket hat einen Wert von 3,2 Milliarden US-Dollar (4,8 Mrd. Fr.)3\ Davon sind 6,2 Prozent, das heisst 197,2 Millionen US- Dollar (295,8 Mio. Fr.) einzuzahlen, und zwar in fünf jährlichen Raten von je 39,4 Millionen US-Dollar (59,2 Mio. Fr.). Der Rest bildet abrufbares Kapital, das dem Schutz der Gläubiger der IBRD dient. Bisher müsste die Weltbank kein Garantiekapital einfordern, und die Wahrscheinlichkeit, dass dies in Zukunft nötig sein wird, wird allgemein als äusserst gering eingestuft.
' Der Zinssatz muss im Minimum 85 Prozent des Marktsatzes ausmachen. ' Gemessen am autorisierten Gesamtkapital. ' D e r Umrechnungskurs beträgt in der vorliegenden Botschaft l US-Dollar=1,5 Franken.
Da die Schweiz bei verschiedenen /u4-Wiederauffüllungeri keine oder nur indirekte Leistungen erbrachte, wäre der ihr zustehende Stimmrechtsanteil sehr niedrig. Der Bundesrat schlägt daher einen einmaligen Einkauf von 67,8 Millionen US-Dollar (101,7 Mio. Fr.) vor, um damit den Stimmenanteil von 0,23 Prozent auf 0,68 Prozent zu erhöhen. Die Anzahl der Aktien, die bei der IFC zu zeichnen sind, steht in einem fixen Verhältnis zum Kapitalanteil bei der Weltbank. Die Schweiz müsste ein Aktienpaket in Höhe von 23'505 Aktien zu einem Preis von 1000 US-Dollar pro Aktie erwerben. Der Einkauf käme somit auf insgesamt 23,5 Millionen US-Dollar (35,3 Mio. Fr.) zu stehen, wobei der Betrag im Zeitpunkt des Beitritts in bar zu entrichten wäre. Unter der Annahme eines Beitritts im Jahre 1992 ergäbe sich folgender Zahlungsplan für die budgetwirksamen Beitrittskosten zu IBRD, IDA und IFC (in Mio. Fr.):
1992 1993 1994 1995 1996 Total
IBRD 59,2 59,2 59,2 59,2 59,2 295,8 IDA 101,7 101,7 IFC 35,3 35,3
Total 196,1 59,2 59,2 59,2 59,2 432,8
Wie in Ziffer 383 erwähnt, plant die IFC in Kürze eine Kapitalaufstockung, die zu einer Verdoppelung des gegenwärtigen Aktienkapitals führen dürfte. Da das Ratifikaiionsverfahren für diese Aufstockung bereits im Laufe des nächsten Jahres eingeleitet werden könnte, beantragt der Bundesrat, im Rahmenkredit zur Abdeckung der Beitrittskosten einen Höchstbetrag von 23,5 Millionen US-Dollar (35,3 Mio. Fr.) einzuschliessen und ihn zum Abschluss von Verträgen über Kapitalaufstockungen zu ermächtigen (Art. 2 des BG über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods). Damit kann sich die Schweiz an der erwähnten Aufstockung beteiligen, ohne dass den eidgenössischen Räten eine neue Botschaft unterbreitet werden muss. Die in Artikel 2 des genannten Gesetzes enthaltene Ermächtigung zugunsten des Bundesrates zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen ist denn auch in erster Linie auf diese unmittelbar bevorstehende Kapitalaufstockung ausgerichtet, sie beschlägt aber infolge ihrer offenen Formulierung auch weitere künftig mögliche Kapitalaufstockungen. Da indessen der Bundesrat die Mittel für solche Verträge den von der Bundesversammlung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe bewilligten Rahmenkrediten entnimmt, wird für künftige Kapitalaufstockungen der Weltbankgmppe die Mitwirkung der eidgenössischen Räte unerlässlich sein. Bei zukünftigen Quotenerhöhungen (Kapitalaufstockungen) des IMF wird allerdings ein
Kreditbeschluss der Bundesversammlung nicht nötig sein, so dass der Bundesrat die Zustimmung zu Quotenerhöhungen des IMF in eigener Kompetenz erteilen kann. Was die Folgekosten eines Beitritts zu den anderen Institutionen von Bretton Woods betrifft, so werden die Quoten beim IMF in der Regel alle fünf Jahre und die Kapitalanteile bei der IBRD alle sechs bis acht Jahre aufgestockt. Bei der IDA finden die Wiederauffüllungen alle drei Jahre statt, wobei sich die Einzahlungen der Beiträge über zehn Jahre erstrecken. Der Beitritt der Schweiz zur Weltbankgruppe erfolgt im Rahmen der Politik des Bundesrats, die Beteiligung der Schweiz an der internationalen Entwicklungszusammenafbeit weiter auszubauen und die Mittel der öffentlichen Entwicklungshilfe entsprechend anzuheben. Der Bundesrat beabsichtigt, bis in die zweite Hälfte der neunziger Jahre die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit auf mindestens 0,4 Prozent des Bruttosozialprodukts anzuheben und weiterhin den grosseren Teil der Öffentlichen Hilfe zur Finanzierung bilateraler Programme aufzuwenden,
45 Schweizerische Vertretung in den Leitungsgremien
Jedes Mitglied hat das Recht, einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Gouvemeursrat zu entsenden. Was die Vertretung der Schweiz in den Exekutivgremien der Bretton Woods-Institutionen betrifft, so besteht die Absicht, sowohl im IMF als auch in der Weltbank einen Sitz einzunehmen. Dies wird davon abhängig sein, ob es unserem Land gelingt, eine Ländergruppe zu bilden und sich mit dieser über den Vorsitz zu einigen. Die der Schweiz zugeteilte Quote bietet eine gute Ausgangsbasis dazu. Die Exekutivgremien des IMF und der Weltbank setzen sich zurzeit aus 22 Mitgliedern zusammen. Die fünf Mitglieder mit der grössten Quote (USA, Grossbritannien, Deutschland, Frankreich, Japan)1) haben Anrecht auf einen eigenen Sitz, und Saudi- Arabien nimmt als zweitgrösster Kreditgeber aufgrund von Artikel XII, Abschnitt 3c) im IMF ebenfalls einen eigenen Sitz ein. Neben diesen ernannten Exekutivdirektoren umfassen die Exekutivgremien von IMF und Weltbank zurzeit 16 beziehungsweise 17 gewählte Mitglieder, die mehrheitlich je eine Ländergruppe vertreten. Die Schweiz wird unter der Neunten Quotenrevision im IMF über einen Stimmenanteil von 1,74 Prozent verfugen2'. Damit wird sie knapp über jenem der stimmen-
*) Unter der Neunten Quotenrevision, die voraussichtlich Ende 1991 in Kraft tritt, lautet die Reihenfolge: USA, Deutschland und Japan, Frankreich und Grossbritannien. 2) Stimmenmässig würde die Schweiz die folgenden Plätze in den Institutionen von Bretton Woods einnehmen: IMF = 13. Rang; Weltbank = 10. Rang; IDA = 14. Rang; IFC = 12. Rang.
schwächsten Ländergruppe im IMF1) liegen, und sie könnte im Prinzip im Alleingang Einsitz im Exekutivrat nehmen. Diese Option wird vom Bundesrat nicht in Betracht gezogen. Ausserdem beabsichtigt er nicht, dea Sitzanspruch auf Kosten der Entwicklungsländer geltend zu machen. Die Schweiz wird somit versuchen müssen, eine Ländergruppe zu bilden. In der Regel sind Ländergruppen so zusammengestellt, dass ihnen neben einem Land mit einer hohen Quote noch Länder mit kleineren Quoten angehören. Die Verhandlungen über die Gruppenbildung wird die Schweiz erst nach dem Beitrittsentscheid der eidgenössischen Räte aufnehmen können, das heisst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beitritt geschaffen sind. In die Verhandlungen einbezogen sein wird die Frage der Schaffung eines 23. Sitzes, der es erlauben würde, den schweizerischen Anspruch geltend zu machen, ohne ein Mitgliedland aus dem Exekutivrat zu verdrängen.
46 Politik der Schweiz in den Institutionen von Bretton Woods
Nachfolgend wird in groben Zügen die Politik skizziert, die der Bundesrat in den Institutionen von Bretton Woods zu verfolgen beabsichtigt. Für wichtige, entwicklungspolitisch relevante Fragen sollen parlamentarische und ausserparlamentarische Konsultationen stattfinden.
461 Politik im Internationalen Währungsfonds
Mit dem statutarischen Ziel, die Stabilität der Währungen zu fördern, und den sich daraus ergebenden Bemühungen, in den hochverschuldeten Ländern auf die Wiederherstellung der Geldwertstabilität hinzuwirken, befindet sich der IMF in voller Übereinstiirunung mit der schweizerischen Geld- und Währungspolitik. Der IMF verfolgt eine gleiche Politik wie die Schweiz, wenn er seinen grundlegenden Auftrag erfüllt, "die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung des Produktionspotentials aller Mitglieder als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik beizutragen". Besondere Bedeutung hat dabei die Unterstützung der Anpassungsprozesse, die nötig sind, um strukturelle Fehlentwicklungen abzubauen. In der Praxis führen diese über kurz oder lang zum Protektionismus, gefährden damit die weltweite wirtschaftliche Zusammenarbeit und verringern das Wohlstandsniveau.
^ Bei dieser handelt es sich um die Ländergruppe der französischsprechenden Staaten Afrikas.
Wir haben dargelegt, dass die Instrumente des IMF zur Verwirklichung seiner Anpassungsstrategie asymmetrisch sind. Der IMF kann Strukturanpassungen bei Ländern durchsetzen, die bei ihm um Kredite nachsuchen, er besitzt aber kein wirksames Instrument, um das gleiche von jenen Ländern zu verlangen, die nicht auf ihn ziehen; hier ist er weitgehend auf "moral suasion" angewiesen. Das politisch Brisante an dieser Lage ist, dass es in letzter Zeit ausschliesslich Entwicklungsländer waren, die sich den Anpassungsprogrammen des IMF zu unterziehen hatten. Die Schweiz wird sich daher im IMF für eine Politik einsetzen, die auf marktwirtschaftliche Strukturanpassungen in allen Mitgliedländem abzielt. Die Schweiz wird im weiteren dafür eintreten, dass Länder mit strukturellen Defiziten im Rahmen von Anpassungsprogrammen jene Massnahmen ergreifen, die die Überbewertung einer Währung beseitigen, die Geldmengenexpansion unter Kontrolle bringen und das Haushaltdefizit einschränken. Ferner wird sie den Aufbau von marktwirtschaftlichen Strukturen unterstützen. Nur so dürfte es diesen Ländern gelingen, zum wirtschaftlichen Gleichgewicht zurückzufinden und ein tragfähiges Wachstum zu erreichen. Wie bereits in Ziffer 25 aufgezeigt wurde, können die vom IMF unterstützten Programme in den Entwicklungsländern mit hohen sozialen und ökologischen Kosten verbunden sein. Diesem Aspekt wurde lange zu wenig Beachtung geschenkt. Der IMF hat jedoch in letzter Zeit in seinen Programmen der Sozial- und Umweltverträglichkeit vermehrt Rechnung getragen. Die Schweiz wird diese Anstrengungen unterstützen, indem sie bei ihren diesbezüglichen Stellungnahmen die Grundsätze und Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik berücksichtigt. Sie wird dafür eintreten, dass die mit den Anpassungsprogrammen verbundenen Kosten zu] asten der ärmeren Bevölkerungsschichten auf ein Minimum reduziert werden.
462 Politik in der Weltbankgruppe
In der Weltbankgruppe wird der Bundesrat eine Politik verfolgen, die sich auf die Grundsätze und Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik und die bisherigen Erfahrungen der Schweiz in ihrer Zusammenarbeit mit diesen Institutionen stützt. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass auch die beste Entwicklungsstrategie zum Scheitern verurteilt ist, wenn die mikro- und makroökonomischen Bedingungen für die Gewährleistung einer dauerhaften Entfaltung der Wirtschaft nicht gegeben sind. Diese können am besten in einem Umfeld gedeihen, das allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu produktiven Ressourcen - wie Boden, Kapital, Ausbildung, Technologie - ermöglicht, was unter anderem die Schaffung von marktmässigen Bedingungen voraussetzt.
In diesem Rahmen wird sich der Bundesrat dafür einsetzen, dass sich die von der Weltbank verfolgten Entwicklungsstrategien noch mehr am langfristigen Potential der Länder orientieren, damit sie ihr wirtschaftliches Fortbestehen und ihre finanzielle Eigenständigkeit nach und nach selber sichern können. Er wird der Bekämpfung der Armut besondere Beachtung schenken und sich dafür verwenden, dass durch grundlegende Umstrukturierungen wie Agrarreformen, Verbesserung des Erziehungswesens, Schaffung von Selbsthilfeorganisationen, die Position der schwächeren Bevölkerungsschichten gestärkt wird. Durch den Einbezug aller Bevölkerungsschichten, namentlich auch der Frauen, und der Respektierung der Menschenrechte, soll sichergestellt werden, dass möglichst alle am wirtschaftlichen und sozialen Aufbau ihres Landes teilhaben können. Der Bundesrat wird ferner dafür eintreten, dass in den Weltbankprogrammen den Umweltaspekten mehr Beachtung geschenkt wird als bisher. Die vorliegenden Leitlinien sind nicht abschliessend formuliert. Sie werden regelmässig und fallweise ergänzt werden müssen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die spezifischen Anliegen in einem Prozess der Konsensbildung zu vertreten sein werden. Gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.01) ist die multilaterale Finanzhilfe eine Aufgabe der DEH und des BAWI. Sie legen gemeinsam die schweizerische Haltung in den leitenden Gremien der internationalen und regionalen Institutionen der Entwicklungsfinanzierung fest (Art. 8 Abs. 2).
5 Finanzielle, organisatorische und personelle Auswirkungen 51 Finanzielle Auswirkungen
Wie im Ziffer 44 im Detail dargelegt, werden
die Subskriptionen bei einem Beitritt zum IMF von der Schweizerischen Nationalbank geleistet, und
die finanziellen Aufwendungen des Bundes bei einem Beitritt zur Weltbankgruppe (Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Entwicklungsorganisation, Internationale Finanz-Corporation) erfordern einen Verpflichtungskredit von 3300,5 Millionen US-Dollar. Davon werden 288,5 Millionen US-Dollar über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgabenwirksam, beim Rest handelt es sich um Garantiezusagen.
Für die in Kürze geplante Kapitalaufstockung bei der IFC ist ein zusätzlicher Verpflichtungskredit von 23,5 Millionen US-Dollar vorgesehen.
Insgesamt ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 3324 Millionen US-Dollar. Hierzu wird ein Rahmenkredit von 4986 Millionen Schweizerfranken beantragt. Die finanzrechnungswirksamen Beitrittskosten belaufen sich auf 432,8 Millionen Franken, die über fünf Jahre hinweg einzuzahlen sind.
52 Organisatorische und personelle Auswirkungen
Die Mitwirkung im IMF und in der Weltbankgruppe erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Departementen (EFD, EDA, EVD) und eine gewisse personelle Verstärkung. Für die mit dem Beitritt zum IMF und zur Weltbankgruppe anfallenden Aufgaben werden in der Eidgenössischen Finanzverwaltung vier und im BAWI und der DEH je drei Etatstelleh benötigt. Eine frühzeitige Evaluation soll zeigen, ob die anbegehrten Stellen genügen, um die schweizerische Mitarbeit in allen Organen der Bretton Woods-Institutionen sicherzustellen. Voraussichtlich keine personellen Auswirkungen wird die Besetzung der Exekutivbüros haben. Das eine Landergruppe vertretende Personal (Exekutivdirektor, ein Berater und mindestens zwei Assistenten) wird von den betroffenen Institutionen angestellt und entlöhnt.
6 Legislaturplanung
In der Legislaturplanung 1987-1991 ist die Vorlage nicht angekündigt, sondern es wurde lediglich ein Bericht an die eidgenössischen Räte über die Beziehungen der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods in Aussicht gestellt. Die im Ziffer 42 dargelegten Gründe haben den Bundesrat bewegen, das Beitrittsverfahren einzuleiten.
7 Rechtliche Grundlagen
71 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods (Beitrittsbeschluss) stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach die Zuständigkeit zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland beim Bund liegt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Beitritt zu vier internationalen Organisationen; dieser Beschluss untersteht nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b dei Bundesverfassung dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Aus rechtlicher Sicht wäre es möglich, je separate Beschlüsse für den Beitritt der Schweiz zu diesen vier intema-
tionalen Organisationen vorzulegen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beitritt zur Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nur Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds offensteht. Zudem können der Internationalen Entwicklungsorganisation und der Internationalen Finanz-Corporation nur Mitglieder der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung beitreten. Die Tatsache, dass die vier genannten Institutionen komplementäre Aufgaben erfüllen und eng zusammenarbeiten, legt den gleichzeitigen Beitritt zu allen Institutionen nahe. Der Bundesrat unterbreitet daher einen einzigen Beitrittsbeschluss. Zusammen mit der Beitrittsgenehmigung müssen eine Reihe von rechtsetzenden Vorschriften erlassen werden, die gestützt auf Artikel 5 Absatz l des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) in die Form eines referendumspflichtigen Bundesgesetzes zu kleiden sind. Das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung. Der Internationale Währungsfonds verfolgt unter anderem währungspoh'tische Ziele; auch sind die regulatorischen Kompetenzen des Fonds überwiegend monetärer Natur. Nimmt der Fonds solche Kompetenzen wahr, wirkt dies zwangsläufig auf die interne Geld- und Währungspolitik eines Mitgliedlandes zurück. Nationale und internationale Währungspolitik sind in diesem Sinne untrennbar. Gestützt auf Artikel 39 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung ist die Schweizerische Nationalbank - eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete "zentrale Aktienbank" - zur Führung der Geld- und Währungspolitik des Landes zuständig. Sie verfügt über die Währungsreserven, aus denen die mit der Mitgliedschaft der Schweiz beim Internationalen Währungsfonds verbundenen Leistungen finanziert werden sollen. Das Bundesgesetz muss sich deshalb auch auf Artikel 39 der Bundesverfassung stützen. Der Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation und die Internationale Finanz- Corporation (Finanzierungsbeschluss) stützt sich in Anwendung von Artikel 25 ff. des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 (SR 611.0) und Artikel 29 Absatz 7
der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 (SR 611.01) auf Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0). Da für ihn keine andere Rechtsform vorgeschrieben ist, ist der Finanzierungsbeschluss aufgrund von Artikel 8 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) in die Form des einfachen, dem Referendum nicht unterstehenden Bundesbeschlusses zu kleiden.
72 Rechtliche Stellung der Bretton Woods-Institutionen
Der Internationale Währungsfonds (IMF), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) und die Internationale Finanz-Corporation (IFC) stellen vier rechtlich selbständige Organisationen dar. In den Grundverträgen dieser vier internationalen Organisationen werden in detaillierter Art und Weise der ihnen von den Mitgliedstaaten einzuräumende Status sowie die Immunitäten und Privilegien der Organisation und ihrer Mitarbeiter aufgezählt (vgl. Art. IX IMF; Art. VII Weltbank; Art. VIII IDA; Art. VI IFC). Obwohl die entsprechenden Artikel des IMF-Grandvertrages nicht genau mit dem Wortlaut in den Grundverträgen der Weltbankgruppe übereinstimmen, decken sich die erwähnten Bestimmungen inhaltlich in allen Punkten. Sie sehen im wesentlichen vor, dass den Organisationen internationale Rechtspersönlichkeit und Handlungsfähigkeit zukommt. Ihre Güter und ihr Besitz gemessen Immunität. Ebenso fallen die Mitarbeiter der Organisationen für Handlungen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht unter die schweizerische Gerichtsbarkeit. Letzteres gilt nicht für allfällige Lokalangestellte. Auch können die entsprechenden Organisationen die Immunität ihrer Mitarbeiter aufheben. Hinsichtlich der Privilegien sind die Mitarbeiter der Organisationen als internationale Beamte einem in der Schweiz akkreditierten Vertreter eines ausländischen Staates gleichgestellt. Der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Internationalen Finanz-Corporation hat die Schweiz bereits mittels bilateralen Vereinbarungen (Vereinbarung über die rechtliche Stellung in der Schweiz der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung vom 29. Juni 1951 und Vereinbarung vom 9. Mai 1990 über die rechtliche Stellung der Internationalen Finanz-Corporation) ähnliche Immunitäten und Privilegien eingeräumt. Da diese Vereinbarungen mit dem Beitritt zu diesen Organisationen obsolet werden, wird der Bundesrat dafür besorgt sein, dass diese beiden Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Beitritt aufgehoben werden.
73 Formelles Beitrittsverfahren
Das Beitrittsverfahren zu diesen vier internationalen Organisationen ist stark fonnahsiert. Der Bundesrat wird dafür besorgt sein, dass die verschiedenen im Beitrittsverfahren abzugebenden Erklärungen und die Vollmachten zur Ratifizierung zur gegebenen Zeit den verschiedenen Organisationen zugehen werden.
Beilage l
Quotenanteile im Internationalen Währungsfonds und Stimmenanteile in den Bretton Woods-Institutionen
Land IMF-Quote Anteil Stimmenanteile (in %) (in Mio. SZR) (in%) IMF IBRD IDA IFC
Vereinigte Staaten 26526,8 19,07 18,56 17,85 14,34 24,53 Japan 8241,5 5,92 5,78 6,33 9,04 6,10 Deutschland 8241,5 5,92 5,78 4,89 6,12 5,57 Frankreich 7414,6 5,33 5,20 4,69 3,58 5,23 England 7414,6 5,33 5,20 4,69 4,71 5,23 Saudi-Arabien 5130,6 3,69 3,60 3,03 3,16 1,57
Italien 4590,7 3,30 3,23 3,03 2,60 3,52 Polen 988,5 0,71 0,71 0,75 2,08 0,33 Griechealand 587,6 0,42 0,43 0,13 0,37 0,32 Portugal 557,6 0,40 0,41 0,38 - 0,38 Malta 67,5 0,05 0,06 0,09 - - 6791,9 4,88 4,84 4,38 5,05 4,55 Belgien 3102,3 2,23 2,19 1,97 1,04 2,21 Österreich 1188,3 0,85 0,85 0,76 0,56 0,87 CSFR 847,0 0,61 0,61 0,66 0,53 0,59 Ungarn 754,8 0,54 0,55 0,56 0,66 0,49 Türkei 642,0 0,46 0,47 0,51 0,56 0,65 Luxemburg 135,5 0,10 0,11 0,13 0,21 0,11 6669? 4,79 4,78 4,59 3,56 4,92 Holland 3444,2 2,48 2,43 2,41 1,88 2,43 Jugoslawien 918,3 0,66 0,66 0,54 0,56 0,50 Rumänien 754,1 0,54 0,54 0,29 - 0,13 Israel 666,2 0,48 0,48 0,34 0,29 0,11 Bulgarien 464,9 0,33 0,34 0,37 - - Zypern 100,0 0,07 0,09 0,12 0,23 0,11 6347,7 4,56 . 4,54 4,07 2,96 3,28 Venezuela 1951,3 1,40 1,38 1,39 1,21 Spanien 1935,4 1,39 1,37 1,61 1,20 1,61 Mexiko 1753,3 1,26 1,24 1,28 0,81 1,02 Guatemala 153,8 0,11 0,13 0,15 0,21 0,07 El Salvador 125,6 0,09 0,11 0,05 0,20 0,02 Costa Rica 119,0 0,09 0,10 0,05 0,20 0,06 Nicaragua 96,1 0,07 0,08 0,06 0,20 0,05 Honduras 95,0 0,07 0,08 0,06 0,20 0,05 6229,5 4,48 4,49 4,65 3,02 4,09 Kuwait 995,2 0,72 0,71 0,91 0,68 0,78 Irak 864,8 0,62 0,62 0,35 0,23 0,03 Libyen 817,6 0,59 0,59 0,55 0,25 0,02 Pakistan 758,2 0,55 0,55 0,65 0,82 0,76 Ägypten 678,4 0,49 0,49 0,50 0,50 0,55 Verein. Arab. Emirate 392,1 0,28 0,29 0,30 0,01 0,33 Syrien, 209,9 0,15 0,16 0,17 0,24 0,03 Qatar 190,5 0,14 0,15 0,15 - -
Land IMF-Quote Anteil Sümmenanteile (in %) (in Mio. SZR) (in%) IMF IBRD IDA IFC
Jemen 176,5 0,13 0,14 0,17 0,28 0,05 Libanon 146,0 0,11 0,12 0,06 0,21 0,02 Jordanien 121,7 0,09 0,10 0,11 0,20 0,09 Oman 119,4 0,09 0,10 0,12 0,20 0,07 Bahrain 82,8 0,06 0,08 0,09 - - Somalia 60,9 0,04 0,06 0,08 0,23 0,03 Malediven 5,5 0,00 0,02 0,05 0,19 0,02 5619,5 4,06 4,18 4,26 4,04 2,78
Kanada 4320,3 3,11 3,04 3,03 2,78 3,52 Irland 525,0 0,38 0,38 0,37 0,25 0,07 Jamaica 200,9 0,14 0,16 0,19 - 0,20 Bahamas 94,9 0,07 0,08 0,90 - 0,04 Barbados 48,9 0,04 0,05 0,08 - 0,04 Belize 13,5 0,01 0,03 0,06 0,20 0,02 St. Lucia 11,0 0,01 0,03 0,05 0,19 0,02 Grenada 8,5 0,01 0,02 0,05 0,19 0,02 Antigua und Barbuda 8,5 0,01 0,02 0,05 - 0,02 St. Kitts und Nevis 6,5 0,01 0,02 0,05 0,19 - Dominica 6,0 0,00 0,02 0,05 0,19 0,02 St. Vincent 6,0 0,00 0,02 0,05 0,19 - 5250,0 3,79 3,87 4,93 4,18 3,97 Schweden 1614,0 1,16 1,15 1,02 1,79 1,18 Norwegen 1104,6 0,79 0,79 0,69 0,83 0,78 Dänemark 1069,9 0,77 0,77 0,71 0,83 0,82 Finnland 861,8 0,62 0,62 0,59 0,58 0,70 Island 85,3 0,06 0,08 0,10 0,20 0,02 4735,6 3,40 3,41 3,11 4,23 3,50 Australien 2333,2 1,68 1,65 1,66 1,22 2,06 Korea 799,6 0,58 0,58 0,65 0,33 0,70 Neuseeland 650,1 0,47 0,47 0,50 0,25 0,19 Philippinen 633,4 0,46 0,46 0,48 0,49 0,56 Papua Neu Guinea 95,3 0,07 0,08 0,10 0,24 0,10 Vanuatu 12,5 0,01 0,03 0,06 0,20 0,02 West Samoa 8,5 0,01 0,02 0,05 0,19 0,02 Salomon Inseln 7,5 0,01 0,02 0,05 0,19 0,02 Seschellen 6,0 0,00 0,02 0,05 . 0,02 Kiribati 4,0 0,00 0,02 0,05 0,19 0,02 4550,1 3,29 3,35 3,65 3,30 3,71 Indonesien 1497,6 1,08 1,06 1,02 0,86 1,29 Malaysia 832,7 0,60 0,60 0,57 0,34 0,67 Thailand 573,9 0,41 0,42 0,44 0,37 0,49 Singapur 357,6 0,26 0,27 0,06 - 0,05 Vietnam 241,6 0,17 0,19 0,08 0,28 0,05 Myanmar 184,9 0,13 0,15 0,18 0,31 0,13 Nepal 52,0 0,04 0,05 0,08 0,21 0,07 Fidschi 51,1 0,04 0,05 0,08 0,22 0,03 Laos 39,1 0,03 0,04 0,03 0,21 - Tonga 5,0 0,00 0,02 0,05 0,19 0,02 3835,5 2,76 2,85 2,49 2,99 2,80
Land IMF-Quote Anteil Stimmenanteile (in %) (in Mio. SZR) (in%) IMF IBRD IDA IFC
Indien 3055,5 2,20 2,15 3,03 2,78 3,52 Bangladesch 392,5 0,28 0,29 0,34 0,51 0,41 Sri Lanka 303,6 0,22 0,23 0,27 0,37 0,33 Bhutan 4,5 0,00 0,02 0,05 0,19 - 3756,1 2,70 2,69 3,69 3,85 4,26 Brasilien 2170,8 1,56 1,54 1,70 1,46 1,72 Kolumbien 561,3 0,40 0,41 0,44 0,44 0,56 Trinidad und Tobago 246,8 0,18 0,19 0,20 0,27 0,20 Ecuador 219,2 0,16 0,17 0,20 0,22 0,13 Dominikanische Rep, 158,8 0,11 0,13 0,16 0,21 0,07 Panama 149,6 0,11 0,12 0,04 0,19 0,08 Surinam 67,6 0,05 0,06 0,07 - . - Guyana 67,2 0,05 0,06 0,09 0,23 0,08 Haiti 60,7 0,04 0,06 0,09 0,23 0,07 3702,0 2,66 2,75 2,99 3,25 2,91 Nigeria 1281,6 0,92 0,91 0,87 0,39 0,98 Zambia 363,5 0,26 0,27 0,21 0,35 0,22 Zimbabwe 261,3 0,19 0,20 0,24 0,43 0,11 Sudan 233,1 0,17 0,18 0,12 0,25 0,04 Angola 207,3 0,15 0,16 0,20 0,57 0,08 Kenya 199,4 0,14 0,16 0,18 0,29 0,19 Tansania 146,9 0,11 0,12 0,10 0,29 0,14 Uganda 133,9 0,10 0,11 0,09 0,29 0,14 Namibia 99,6 0,07 0,09 0,12 - 0,09 Aethiopien 98,3 0,07 0,09 0,08 0,21 0,02 Liberia 96,2 0,07 0,08 0,07 0,23 0,03 Mosambik 84,0 0,06 0,08 0,08 0,27 0,03 Sierra Leone 77,2 0,06 0,07 0,07 0,23 0,03 Burundi 57,2 0,04 0,06 0,07 0,23 0,04 Malawi 50,9 0,04 0,05 0,09 0,23 0,10 Botswana 36,6 0,03 0,04 0,06 0,19 0,02 Swasiland 36,5 0,03 0,04 0,07 0,20 0,05 Lesotho 23,9 0,02 0,03 0,06 0,19 0,02 Gambia 22,9 0,02 0,03 0,05 0,20 0,02 3510,3 2,52 2,79 2,83 5,04 2,35 China 3385,2 2,43 2,38 3,03 2,06 0,71 Argentinien 1537,1 1,11 1,09 1,22 1,43 1,66 Chile 621,7 0,45 0,45 0,48 0,40 0,41 Peru 466,1 0,34 0,34 0,38 0,29 0,32 Uruguay 225,3 0,16 0,17 0,21 - 0,17 Bolivien 126,2 0,09 0,11 0,14 0,25 0,10 Paraguay 72,1 0,05 0,07 0,10 0,20 0,04 3048,5 2,19 2,24 2,53 2,57 2,70 Iran 1078,5 0,78 0,77 1,61 0,46 0,08 Algerien 914,4 0,66 0,66 0,64 0,43 0,24 Marokko 427,7 0,31 0,32 0,35 0,40 0,41 Ghana 274,0 0,20 0,21 0,12 0,33 0,24 Tunesien 206,0 0,15 0,16 0,10 0,28 0,17 Afganistan 120,4 0,09 0,10 0,05 0,25 0,04 3021,0 2,17 2,22 2,87 2,15 1,18
Land IMF-Quote Anteil Stimmenanteilc (in %) (in Mio. SZR) (in%) IMF IBRD IDA IFC
Zaire 394,8 0,28 0,29 0,32 0,37 0,34 Elfenbeinküste 238,2 0,17 0,18 0,19 0,25 0,17 Kamerun 135,1 0,10 0,11 0,12 0,25 0,10 Senegal 118,9 0,09 0,10 0,16 0,29 0,14 Gabon 110,3 0,08 0,09 0,08 0,21 0,09 Madagaskar 90,4 0,07 0,08 0,11 0,25 0,04 Guinea 78,7 0,06 0,07 0,10 0,25 0,04 Mauritius 73,3 0,05 0,07 0,10 0,24 0,09 Mali 68,9 0,05 0,07 0,10 0,24 0,04 Rwanda 59,5 0,04 0,06 0,09 0,23 0,07 Kongo 57,9 0,04 0,06 0,08 0,21 0,03 Togo 54,3 0,04 0,06 0,09 0,23 0,08 Niger 48,3 0,04 0,05 0,07 0,21 0,03 Mauretanien 47,5 0,03 0,05 0,08 0,21 0,02 Benin 45,3 0,03 0,05 0,07 0,21 0,02 Burkina Paso 44,2 0,03 0,05 0,07 0,21 0,06 Tschad 41,3 0,03 0,05 0,07 0,21 . Zentr. Afr. Rep. 41,2 0,03 0,05 0,07 0,21 0,02 Äquat. Guinea 24,3 0,02 0,03 0,07 0,20 . Djibouti 11,5 0,01 0,03 0,05 0,19 0,02 Guinea-Bissau 10,5 0,01 0,02 0,05 0,19 0,02 Kapverden 7,0 0,01 0,02 0,05 0,19 0,02 Comoros 6,5 0,01 0,02 0,05 0,19 - Sao Tome 5,5 0,00 0,02 0,05 0,19 - 1813,4 1,30 1,69 2,29 5,43 1,44
Kampuchea 25,0 0,02 0,03 0,04 0,25 Südafrika 1365,4 0,98 0,97 0,92 0,25 0,70 Mongolei 37,1 0,03 0,04 0,07 0,20 . Schweiz 2470,4 1,78 1,74 1,21 0,68 1,81
Total 139'133,7 100 100 100 100 100
Anmerìamg: IMF-Quoten und -Anteile aufgrund der vorgeschlagenen Werte für die Neunte Quotenrevision.
Beilage 2
SAF-Vereinbarungen bis Ende 1990 (in Mio. SZR)
Land Datum der Ver- Ausbezahlt Verpflichtet pflichtung
Äquat.-Guinea 7.12.88 3,7 12,9 Bangladesh 6. 2.87 201,3 201,3 Benin 16. 6.89 6,3 21,9 Bolivien 15.12.86 18,1 54,4 Burundi 8. 8.86 29,9 29,9 Dominica 26.11.86 2,8 2,8 Gambia 17. 9.86 8,6 12,0 Ghana 6.11.87 40,9 143,2 Guinea 29. 7.87 29,0 40,5 Guinea-Bissau 14.10.87 3,8 5,3 Haiti 17.12.86 8,8 8,8 Kenya 1. 2.88 28,4 99,4 Laos F.D.R. 18. 9.89 5,9 20,5 Lesotho 29. 6.88 10,6 10,6 Madagaskar 31. 8.87 13,3 46,5 Mali 5. 8.88 25,4 35,6 Mauretanien 22. 9.86 17,0 20,3 Mozambique 8. 6.87 42,7 42,7 Nepal 14.10.87 26,1 26,1 Niger 17.11.86 16,9 23,6 Pakistan 28.12.88 273,2 382,4 Sao Tome + Prin. 2. 6.89 0,8 2,8 Senegal 11.10,86 42,6 54,1 Sierra Leone 14.11.86 11,6 11,6 Somalia 29. 6.87 8,8 30,9 Sri Lanka 9. 3.88 156,2 156,2 Tansania 30.11.87 74,9 74,9 Togo 16. 3.88 7,7 26,9 Tschad 30.10.87 21,4 21,4 Uganda 15. 6.87 49,8 69,7 Zaïre 15. 5.87 145,5 203,7 Zentralafrikan. Rep. 1. 6.87 21,3 21,3 Total 13533 1914,2
Quelle: IMF, International Financial Statistici
Beilage 3
ESAF-Vereinbarungen bis Ende 1990 (inMio.SZR)
Land Datum der Ver- Ausbezahlt Verpflichtet pflichtung
Bangladesh 10. 8.90 43,12 258,75 Bolivien 27. 7.88 90,70 136,05 Gambia 23.11.88 17,10 20,52 Ghana 9.11.88 272,10 368,10 Guyana 13. 7.90 37,24 81,52 Kenya 15. 5.89 180,93 241,40 Madagaskar 15. 5.89 38,45 76,90 Malawi 15. 7.88 46,50 55,80 Mauretanien 24. 5.89 16,95 50,85 Mozambique 1. 6.90 9,15 85,40 Niger 12.12.88 23,59 50,55 Senegal 21.11.88 102,12 144,67 Togo 31. 5.89 30,72 46,08 Uganda 17.4.89 " 102,09 179,28
Total 1010,76 1795,87
Quelle: IMF, International Financial Statistica
Beilage 4
Beiträge an die ESAF Ende April 1990 (in Mio. SZR)
Land Schenkung oder Schen- Darlehen kungsäquivalent (hl Klammem)
Belgien (84) , Dänemark 45 — Deutschland 98 700 Finnland 38 - Frankreich (380) 800 Griechenland (25) - Island 2 - Italien (201) 370 Japan 329 2200 Kanada (163) 300 Korea (47) 65 Luxemburg 5 - Malaysia (35) - Malta 1 - Niederlande 68 - Norwegen 27 90 Österreich (42) - Saudiarabien (109) 200 Schweden 121 - Schweiz 119) 200 Singapur (24) - Spanien (22) 260 USA 107 - Grossbritanruen 411 - Übrige (38)- 130
1 Total ) 2538 5315
' Rundungsdifferenzen
Quelle: IMF, Jahresbericht 1990
Beilage 5
Sonderziehungsrecht als Währungsreserve
1 Historischer Rückblick
Die Schaffung der SZR ist untrennbar mit der Abnähme der Bedeutung des Goldes als Währungsreserveelement verbunden. In den unmittelbaren Nachkriegsjahren machte der Anteil des Goldes drei Viertel der Weltwährungsreserven aus. Die Tatsache, dass er Ende der sechziger Jahre immer noch bei 40 Prozent lag, konnte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Goldproduktion als Quelle für die Währungsreserven mehr und mehr versiegte. Jener Teil des Goldangebotes, der dem monetären Sektor zufloss, wurde zunehmend kleiner. Machte er von 1950 bis 1959 noch 59,3 Prozent aus, so verringerte er sich von 1960 bis 1965 auf 30,3 Prozent. 1966 bis 1968 war dann im Zusammenhang mit der Goldmarktkrise sogar ein substantieller Abfluss zu verzeichnen. Die langfristige Schrumpfung des Zuwachses an Währungsgold war darauf zurückzuführen, dass einerseits die Goldproduktion hinter dem früheren Wachstum zurückblieb, andererseits die private Goldnachfrage (industrieller und gewerblicher Verbrauch, Goldhortung) stark zunahm. Ein strukturelles Ungleichgewicht hatte sich also bereits entwickelt, bevor es im Winter 1967/68 zu einem "Goldrun" kam. Die Pfundabwertung im November 1967 und die kurz danach offenkundig gewordene Verschlechterung der amerikanischen Zahlungsbilanz hatten eine starke Beunruhigung hinsichtlich des Dollars hervorgerufen und der Spekulation auf eine Erhöhung des monetären Goldpreises Auftrieb gegeben. Um den Dollarpreis des Goldes zu verteidigen, sah sich der von den Notenbanken der wichtigsten Industrieländer 1961 ins Leben gerufene Goldpool gezwungen, grosse Geldmengen an den Markt abzugeben. Um die Versorgungslücke zu schliessen, mussten die Zentralbanken von Oktober 1967 bis März 1968 insgesamt einen Siebtel der damaligen offiziellen Weltgoldreserven abgeben. Dieser Entwicklung musste Einhalt geboten werden. Vor die Wahl gestellt, weitere Goldverluste entweder durch die Einstellung der monetären Verkäufe an den Markt oder durch eine Erhöhung des monetären Goldpreises zu unterbinden, entschlossen sich die Notenbanken des Goldpools Mitte März 1968 für die Einstellung des offiziellen Goldhandels. Damit wurde die Preisbildung am Goldmarkt sich selbst überlassen. Der Beschluss, den monetären Goldsektor vom privaten zu isolieren, liess bereits erste Ansätze zu einer grundsätzlichen Neuorientierung der Goldpolitik erkennen.
Dieser Prozess dauerte mehrere Jahre. Während die Vereinigten Staaten einen konsequenten Kurs der Demonetisierung des Goldes steuerten, waren Frankreich und bis zu einem gewissen Grad auch andere europäische Länder, wie Italien, Holland und Belgien, bestrebt, das gelbe Metall als Reservemedium zu erhalten und es als Saldenausgleichsmittel zwischen den Währungsbehörden wieder mobiler zu machen. 1975 kam es dann aber innerhalb des mit der Währungsreform beauftragten Interimskomitees zur Einigung über die Abschaffung des offiziellen Goldpreises und der obligatorischen Goldzahlungen der Mitglieder an den IMF. Auf dieser Grundlage einigte man sich auch darauf, die Rolle der Sonderziehungsrechte als zentrales Reservemedium des internationalen Währungssystems und die Reduktion des Währungsgoldes anzustreben. Dieses Ziel konnte bisher bei weitem nicht erreicht werden, machen doch die Sonderziehungsrechte heute nur gerade 3,5 Prozent des Welttotals an den Währungsreserven (exkl. Gold) aus, die von offiziellen Stellen gehalten werden.
2 Beschreibung des SZR-Systems
Das SZR-System ist ein geschlossenes System, zu dem die folgenden Akteure zugelassen sind (Art. XVH): 1. Teilnehmer: Als Grundsatz gilt, dass IMF-Mitglieder Teilnehmer am SZR-System werden können1) und dass nur ihnen SZR zugeteilt werden können. Dabei ist es ihnen freigestellt, ob sie an SZR-Zuteilungen partizipieren oder aber sie ausschlagen wollen (sog. Ausoptieren). 2. Inhaber von SZR: Im Fondsabkommen (Art. XVII, Abschn. 2) wird der IMF als möglicher Inhaber von SZR bezeichnet; er hat von dieser Möglichkeit von Anfang an Gebrauch gemacht. 3. Sonstige Inhaber: Dies können sein
Nicht-IMF-Mitglieder (u.a. die Schweizerische Nationalbank);
IMF-Mitglieder, die nicht Teilnehmer am SZR-System sind;
Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein IMF-Mitglied erfüllen (u.a. die BIZ);
andere amtliche Stellen. Wenn ein Teilnehmer seine SZR braucht, um ein Leistungsbilanzdefizit zu finanzieren, so kann er sie entweder
einem anderen Teilnehmer (oder unter Umständen dem IMF) anbieten und dafür Devisen (z.B. US-Dollars) verlangen oder
Zurzeit sind alle IMF-Mitglieder Teilnehmer am SZR-System.
- den IMF bitten, einen Teilnehmer zu bestimmen (designieren), der ihm Devisen gegen SZR abtritt. Der IMF hat die Pflicht zu designieren, und er wird dabei in der Regel ein Überschussland bestimmen. Als Gegenstück zur statutarisch niedergelegten Verwendungsgarantie hat ein Teilnehmer, wenn ihn der IMF designiert, SZR bis zu insgesamt 200 Prozent seiner SZR-Zuteilungen entgegenzunehmen Die sonstigen Inhaber unterstehen nicht der Designationsregelung. Erwerb und Verwendung von SZR erfolgen somit ausschliesslich auf freiwilliger Basis, das heisst im gegenseitigen Einverständnis der beiden von der Transaktion betroffenen Parteien. Die Verwendungszwecke sind für die sonstigen Inhaber im wesentlichen die gleichen wie für die Teilnehmer.1)
^ Direkter Austausch gegen Devisen bzw. auf Swap-Basis, Verkauf auf Termin, Gewährung von Krediten, Bezahlung von Schulden, Garantiehinterlage, Abgabe als Geschenk.
Bundesbeschluss Entwurf über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1991 '>, beschliesst:
Art. l Beitritt ' Der Beitritt der Schweiz zum Internationalen Währungsfonds, zur Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, zur Internationalen Entwicklungsorganisation und zur Internationalen Finanz-Corporation (Institutionen von Bretton Woods) wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu den in Absatz l aufgeführten internationalen Organisationen zu vollziehen.
Art. 2 Staatsvertragsreferendum Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 89 Abs. 3 Bst.b BV).
Bundesgesetz Entwurf über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 199l1), beschliesst:
Art. l Geltungsbereich Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Mitwirkung der Schweiz am Internationalen Währungsfonds, an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, an der Internationalen Entwicklungsorganisation und an der Internationalen Finanz-Corporation (Institutionen von Bretton Woods).
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge über Kapitalaufstockungen der Institutionen von Bretton Woods abzuschliessen.
Art. 3 Beitragsleistungen Die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation und die Internationale Finanz-Corporation richtet sich nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 2> über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Die Schweizerische Nationalbank erbringt die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Sie vereinnahmt allfällige Rückzahlungen, Zinsen und Entschädigungen.
Art. 4 Durchführung der Mitgliedschaft und Vertretung der Schweiz Der Bundesrat wirkt in der Durchführung der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds mit der Schweizerischen Nationalbank zusammen. Die
» SR 974.0
Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Breiton Woods
Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank geregelt. Der Bundesrat bezeichnet die schweizerischen Vertreter bei den Institutionen von Bretton Woods; im Falle des Internationalen Währungsfonds erfolgt dies im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.
Art. 5 Kredite des Internationalen Währungsfonds, Sonderziehungsrechte, Hinterlegungsstelle Die Schweizerische Nationalbank übernimmt die der Schweiz vom Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Kredite. Sie besorgt die Rückzahlung und den Zinsendienst. Die Schweizerische Nationalbank wickelt die Operationen in Sonderziehungsrechten auf ihre Rechnung ab. Die Schweizerische Nationalbank ist Hinterlegungsstelle für die Bestände des Internationalen Währungsfonds in Schweizerfranken.
Art. 6 Grundsätze der Entwicklungspolitik Im Rahmen der Institutionen von Bretton Woods sind bei Stellungnahmen und Entscheiden, welche die Entwicklungsländer betreffen, für die schweizerische Position die Grundsätze und Ziel der schweizerischen Entwicklungspolitik zu berücksichtigen.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt zusammen mit den Verträgen zwischen der Schweiz und den Institutionen von Bretton Woods in Kraft.
Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit für die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation und die Internationale Finanz-Corporation
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19, März 1976 '> über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19912) beschliesst:
Art. l Für die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation und die Internationale Finanz-Corporation wird ein Rahmenkredit von 4986 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Übereinkommen Übersetzung» über den Internationalen Währungsfonds
Die Regieningen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, kommen wie folgt überein:
Einführungsartikel
i) Es wird der Internationale Währungsfonds errichtet; seine Tätigkeit richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens in der ursprünglich angenommenen und später geänderten Fassung, ii) Für die Durchführung seiner Operationen und Transaktionen unterhält der Fonds eine Allgemeine Abteilung und eine Sonderziehungsrechts-Abteilung. Die Mitgliedschaft im Fonds berechtigt zur Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung. iii) Die auf Grund dieses Übereinkommens zulässigen Operationen und Transaktionen werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt, die nach diesem Übereinkommen aus dem Allgemeinen Konto, dem Konto für Sonderverwendungen und dem Anlagekonto besteht; ausgenommen sind Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten, die über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden.
Artikel I Ziele
Der Internationale Währungsfonds hat folgende Ziele: i) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik durch eine ständige Einrichtung zu fördern, die als Apparat zur Konsultation und Zusammenarbeit bei internationalen Währungsproblemen zur Verfügung steht; ii) die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrads und Realeinkommens sowie zur Entwicklung des Produktionspotentials aller Mitglieder als oberste Ziele der Wirtschaftspolitik beizutragen;
' Obersetzung des englischen Originaltextes-
iii) die Stabilität der Währungen zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedern aufrechtzuerhalten und Währungsabwertungen aus Wettbewerbsgründen zu vermeiden; iv) bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems für die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliedern und bei der Beseitigung von Devisenverkehrsbeschränkungen, die das Wachsen des Welthandels hemmen, mitzuwirken; v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, dass ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die allgemeinen Fondsmittel zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen, ohne zu Massnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden; vi) in Übereinstimmung mit Vorstehendem die Dauer der Ungleichgewichte der internationalen Zahlungsbilanzen der Mitglieder abzukürzen und den Grad der Ungleichgewichte zu vermindern. Der Fonds lässt sich in seiner Geschäftspohtik sowie bei allen Beschlüssen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.
Artikel!! Mitgliedschaft
Abschnitt l Ursprüngliche Mitglieder Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben.
Abschnitt 2 Andere Mitglieder Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschliesslich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.
Artikel III Quoten und Subskriptionen
Abschnitt l Quoten und Subskriptionszahlungen Jedem Mitglied wird eine in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Quote zugeteilt. Die Quoten der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Mitglieder, welche die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben, sind in Anhang A aufgeführt. Die Quoten anderer Mitglieder werden vom
Gouverneursrat festgesetzt. Die Subskription jedes Mitglieds entspricht seiner Quote und ist in voller Höhe bei der zuständigen Hinterlegungsstelle an den Fonds zu zahlen.
Abschnitt 2 Änderung von Quoten a) Der Gouverneursrat nimmt in Abständen von höchstens fünf Jahren eine allgemeine Überprüfung der Quoten der Mitglieder vor und schlägt eine Änderung vor, sofern er diese für angebracht hält. Er kann auch, wenn er es für richtig hält, zu jeder anderen Zeit die Änderung einer bestimmten Quote auf Antrag des betreffenden Mitglieds in Erwägung ziehen. b) Für Fondsmitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, kann der Fonds jederzeit eine den Quotenanteilen zu diesem Zeitpunkt entsprechende Erhöhung ihrer Quoten vorschlagen, höchstens aber bis zur Summe der Beträge, die nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe f Ziffer i und Buchstabe j vom Konto für Sonderverwendungen an das Allgemeine Konto des Fonds übertragen wurden. c) Für jede Quotenändenmg ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich. d) Die Quote eines Mitglieds darf erst dann geändert werden, wenn das Mitglied zugestimmt hat und die Zahlung erfolgt ist, sofern die Zahlung nicht nach Abschnitt 3 Buchstabe b als geleistet angesehen wird.
Abschnitt 3 Zahlungen bei Quotenänderungen a) Jedes Mitglied, das nach Abschnitt 2 Buchstabe a einer Erhöhung seiner Quote zustimmt, hat innerhalb einer vom Fonds bestimmten Frist an den Fonds fünfundzwanzig Prozent der Erhöhung in Sonderziehungsrechten zu zahlen; der Gouverneursrat kann jedoch bestimmen, dass diese Zahlung von allen Mitgliedern auf der gleichen Grundlage ganz oder teilweise in den vom Fonds bezeichneten Wähningen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung oder in der eigenen Währung des Mitglieds geleistet werden kann. Ein Nichtteilnehmer hat den Anteil der Erhöhung, den Teilnehmer in Sonderziehungsrechten zu zahlen haben, in den vom Fonds bezeichneten Währungen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung zu zahlen. Den Rest der Erhöhung zahlt das Mitglied in seiner eigenen Währung. Durch Zahlungen anderer Mitglieder nach dieser Bestimmung dürfen die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Artikel V Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären.
b) Jedes Mitglied, das einer Erhöhung seiner Quote nach Abschnitt 2 Buchstabe b zustimmt, wird so behandelt, als ob es einen dieser Erhöhung entsprechenden Subskriptionsbetrag an den Fonds gezahlt hätte. c) Stimmt ehi Mitglied einer Herabsetzung seiner Quote zu, so hat der Fonds innerhalb von sechzig Tagen an das Mitglied einen der Herabsetzung entsprechenden Betrag zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in der Währung des Mitglieds und insoweit in Sonderziehungsrechten oder den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder mit deren Zustimmung, wie es nötig ist, um das Absinken der Bestände des Fonds an dieser Währung unter die neue Quote zu verhindern; in Ausnahmefällen kann der Fonds jedoch seine Bestände an dieser Währung durch Zahlung an das Mitglied in dessen Währung auf einen unter der neuen Quote hegenden Stand senken. d) Für alle Beschlüsse nach Buchstabe a ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich; hiervon ausgenommen ist die Festlegung einer Frist und die Bestimmung von Währungen nach jenem Buchstaben.
Abschnitt 4 Ersatz der Bareinzahlung durch Schuldurkunden Anstelle jenes Teils der im Allgemeinen Konto gehaltenen Mitgliederwährung, der nach Ansicht des Fonds für seine Operationen und Transaktionen nicht benötigt wird, nimmt der Fonds von jedem Mitglied Schuld- oder ähnliche Verpflichtungsscheine an, die vom Mitglied oder von der vom Mitglied nach Artikel Xu! Abschnitt 2 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese Schuldurkunden müssen unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf dem Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein. Dieser Abschnitt findet nicht nur auf die von Mitgliedern als Subskription gezahlten Währungsbeträge Anwendung, sondern auch auf jeden aus anderem Grund dem Fonds geschuldeten oder von ihm erworbenen Währungsbetrag, der dem Allgemeinen Konto zuzuführen ist,
Artikel IV Verpflichtungen auf dem Gebiet der Wechselkursregelungen
Abschnitt l Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder In der Erkenntnis, dass der eigentliche Zweck des internationalen Währungssystems die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Erleichterung des Waren-, Dienstlei- Stungs- und Kapitalverkehrs zwischen den Ländern und zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wirtschaftswachstums ist und dass ein Hauptziel darin besteht, die geordneten Grundbedingungen ständig weiterzuentwickeln, welche für die Währungs- und Wirtschaftsstabilität notwendig sind, verpflichtet sich jedes Mitglied zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und anderen Mitgliedern, um geordnete Wechselkursre-
gelungen zu gewährleisten und ein stabiles Wechselkurssystem zu fördern. Insbesondere wird jedes Mitglied i) bestrebt sein, seine Wirtschafts- und Währungspolitik unter angemessener Berücksichtigung seiner Situation auf das Ziel eines geordneten Wirtschaftswachstums bei angemessener Preisstabilität auszurichten; ü) um Stabilität bemüht sein, indem es geordnete Wirtschafts- und Währungsverhältnisse und ein Währungssystem anstrebt, das nicht dazu neigt, erratische Störungen auszulösen; iii) Manipulationen der Wechselkurse oder des internationalen Währungssystems mit dem Ziel, eine wirksame Zahlungsbilanzanpassung zu verhindern oder einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitgliedern zu erlangen, vermeiden und iv) eine Wechselkurspolitik verfolgen, die mit den Verpflichtungen aus diesem Abschnitt vereinbar ist.
Abschnitt 2 Allgemeine Wechselkursregelungen a) Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds innerhalb von dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über die Wechselkursregelungen, die es zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Abschnitt l anzuwenden beabsichtigt, und teilt dem Fonds sofort jede Änderung seiner Wechselkursregelungen mit. b) Im Rahmen eines internationalen Währungssystems der am I.Januar 1976 bestehenden Art sind unter anderem folgende Wechselkursregelungen zulässig: i) Aufrechterhaltung des Wertes einer Währung durch das betreffende Mitglied in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen, vom Mitglied gewählten Massstab ausser Gold, ii) Gemeinschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, oder iii) andere Wechselkursregelungen nach Wahl des Mitglieds. c) Um der Entwicklung des internationalen Währungssystems Rechnung zu tragen, kann der Fonds mit einer Mehrheit von fünfiradachtzig Prozent aller Stimmen Vorkehrungen für allgemeine Wechselkursregelungen treffen, ohne jedoch das Recht der Mitglieder einzuschränken, Wechselkursregelungen eigener Wahl anzuwenden, die mit den Zielen des Fonds und den Verpflichtungen aus Abschnitt l vereinbar sind.
Abschnitt 3 Überwachung der Wechselkursregelungen a) Der Fonds überwacht das internationale Währunpsystem, um sicherzustellen, dass es wirksam funktioniert, und überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen nach Abschnitt l durch jedes Mitglied. b) Um seine Aufgaben nach Buchstabe a zu erfüllen, unterstellt der Fonds die Wechselkurspolitik der Mitglieder einer strikten Überwachung und stellt besondere Grundsätze auf, von denen sich alle Mitglieder bei ihrer Wechselkurspolitik leiten lassen. Jedes Mitglied liefert dem Fonds die für eine solche Überwachung notwendigen Informationen und konsultiert den Fonds auf dessen Ersuchen über seine Wechselkurspolitik. Die vom Fonds aufgestellten Grundsätze müssen mit den Gememschaftsregelungen, nach denen Mitglieder den Wert ihrer Währungen im Verhältnis zum Wert der Währung oder Währungen anderer Mitglieder aufrechterhalten, und mit anderen Wechselkursregelungen in Einklang stehen, für die sich ein Mitglied entschieden hat und die mit den Zielen des Fonds und Abschnitt l vereinbar sind. Diese Grundsätze müssen die innerstaatliche sozial- und allgemeinpolitische Ausrichtung der Mitglieder beachten; bei der Anwendung dieser Grundsätze hat der Fonds die Situation der Mitglieder gebührend zu berücksichtigen.
Abschnitt 4 Paritäten Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellen, dass die internationale Wirtschaftslage die Einführung eines weitverbreiteten Systems von Wechselkursregelungen auf der Grundlage stabiler, aber anpassungsfähiger Paritäten zulässt. Der Fonds trifft diese Feststellung auf der Grundlage der in der Weltwirtschaft erreichten Stabilität und berücksichtigt dabei Preisbewegungen und Wirtschaftswachstumsraten in den Mitgliedländera. Die Feststellung wird im Lichte der Fortentwicklung des internationalen Währungssystems getroffen; hierbei sind besonders zu beachten die Quellen der Liquidität und, um ein gutes Funktionieren des Paritätensystems zu gewährleisten, Regelungen, nach denen Mitglieder mit Zahlungsbilanzüberschüssen und Mitglieder mit Zahlungsbilanzdefiziten rasche, wirksame und symmetrische Anpassungsmassnahmen treffen, sowie Regelungen für die Intervention und für die Behandlung von Ungleichgewichten. Nach dieser Feststellung teilt der Fonds den Mitgliedern mit, dass Anhang C gilt.
Abschnitt 5 Verschiedene Währungen innerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitglieds a) Es wird davon ausgegangen, dass jede Massnahme eines Mitglieds für seine Währung nach diesem Artikel auch für die verschiedenen Währungen aller Hoheitsgebiete gilt, für die das Mitglied dieses Übereinkommen nach Artikel XXXI Abschnitt 2 Buchstabe g angenommen hat, sofern nicht das Mit-
glied erklärt, dass sich seine Massnahme entweder nur auf die Währung des Mutterlands oder nur auf eine oder mehrere besonders bezeichnete Sonderwährungen oder auf die Währung des Mutterlands und eine oder mehrere besonders bezeichnete Sonderwährungen bezieht. b) Es wird davon ausgegangen, dass jede Massnahme des Fonds nach diesem Artikel sich auf alle unter Buchstabe a erwähnten Währungen eines Mitglieds bezieht, sofern nicht der Fonds etwas anderes erklärt.
Artikel V Operationen und Transaktionen des Fonds
Abschnitt l Für den Geschäftsverkehr mit dem Fonds zuständige Stellen Jedes Mitglied wickelt seine Geschäfte mit dem Fonds nur über sein Schatzamt, seine Zentralbank, seinen Stabilisierangsfonds oder eine ärmliche Währungsbehörde ab; der Fonds verkehrt geschäftlich nur mit den gleichen Stellen oder bedient sich ihrer Vermittlung.
Abschnitt 2 Begrenzung der Operationen und Transaktionen des Fonds a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken sich Transaktionen für Rechnung des Fonds auf Transaktionen, durch die einem Mitglied auf seinen Antrag gegen Zahlung in seiner Währung Sonderziehungsrechte oder die Währungen anderer Mitglieder aus den allgemeinen Fondsmitteln, die im Allgemeinen Konto zu halten sind, zur Verfügung gestellt werden. b) Auf Wunsch kann der Fonds beschliessen, finanzielle und technische Dienstleistungen zu erbringen, die mit den Zielen des Fonds vereinbar sind; hierzu kann die Verwaltung von Mitteln gehören, die von Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Operationen im Zusammenhang mit solchen finanziellen Dienstleistungen gehen nicht auf Rechnung des Fonds. Dienstleistungen nach diesem Buchstaben legen einem Mitglied ohne dessen Zustimmung keinerlei Verpflichtung auf.
Abschnitt 3 Bedingungen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel a) Für die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel, auch im Rahmen von Bereitschaftskredit- oder ähnlichen Vereinbarungen, beschliesst der Fonds Geschäftsgrundsätze, wobei er für besondere Zahlungsbilanzprobleme besondere Geschäftsgrundsätze beschliessen kann; diese Geschäftsgrundsätze sind darauf auszurichten, dass sie den Mitgliedern bei der diesem Übereinkommen gemässen Lösung ihrer Zahlungsbilanzprobleme helfen und ausrei-
chende Sicherungen dafür schaffen, das die allgemeinen Fondsmittel nur zeitweise in Anspruch genommen werden. b) Ein Mitglied ist unter folgenden Bedingungen berechtigt, vom Fonds gegen Zahlung eines entsprechenden Betrags in seiner Währung die Währungen anderer Mitglieder zu kaufen: i) Die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel durch das Mitglied entspricht den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen; ii) das Mitglied legt dar, dass dieser Kauf wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven erforderlich ist; iii) der beantragte Kauf stellt einen Kauf in der Reservetranche dar oder bewirkt nicht, dass die Bestände des Fonds an der Währung des kaufenden Mitglieds zweihundert Prozent seiner Quote übersteigen; iv) der Fonds hat nicht vorher nach Abschnitt 5 dieses Artikels, nach Artikel VI Abschnitt l oder nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe a dem am Kauf interessierten Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entzogen. c) Der Fonds prüft einen Kaufantrag, um festzustellen, ob der beantragte Kauf mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den hiernach beschlossenen Geschäftsgrundsätzen in Einklang steht; Anträgen auf Käufe in der Reservetranche kann jedoch nicht widersprochen werden. d) Für die Auswahl der zu verkaufenden Währungen beschliesst der Fonds Geschäftsgrundsätze und Verfahren, bei denen in Konsultation mit den Mitgliedern die Zahlungsbilanz- und Reservesituation der Mitglieder sowie die Entwicklung der Devisenmärkte ebenso berücksichtigt werden wie das Ziel des Ausgleichs der Fondspositionen im Zeitverlauf; legt jedoch ein Mitglied dar, dass es den Kauf der Währung eines anderen Mitglieds beantragt, weil es einen entsprechenden Betrag seiner eigenen Währung erwerben möchte, den das andere Mitglied angeboten hat, so ist es zum Kauf der Währung des anderen Mitglieds berechtigt, sofern nicht der Fonds nach Artikel VII Abschnitt 3 mitgeteilt hat, dass seine Bestände an dieser Währung knapp geworden sind. e) i) Jedes Mitglied gewährleistet, dass die beim Fonds gekauften Beträge seiner Währung entweder Beträge in einer frei verwendbaren Währung sind oder zum Zeitpunkt des Kaufes gegen eine frei verwendbare Währung seiner Wahl zu einem Wechselkurs zwischen diesen zwei
Währungen umgetauscht werden können, der dem Wechselkurs dieser
Währungen auf der Grundlage des Artikels XIX Abschnitt 7 Buch- Stabe a entspricht. ii) Jedes Mitglied, dessen Währung beim Fonds gekauft oder im Tausch gegen eine beim Fonds gekaufte Wahrung erworben wird, arbeitet mit dem Fonds und anderen Mitgliedern zusammen, um zu gewährleisten, dass diese Beträge seiner Währung zum Zeitpunkt des Kaufes in die frei verwendbaren Währungen anderer Mitglieder umgetauscht werden können. iii) Der Umtausch einer nicht frei verwendbaren Währung nach Ziffer i wird von dem Mitglied vorgenommen, dessen Währung gekauft wurde, sofern sich nicht dieses Mitglied und das kaufende Mitglied auf ein anderes Verfahren einigen. iv) Ein Mitglied, das beim Fonds die frei verwendbare Währung eines anderen Mitglieds kauft und sie zum Zeitpunkt des Kaufes gegen eine andere frei verwendbare Währung umzutauschen wünscht, hat den Umtausch bei dem anderen Mitglied vorzunehmen, wenn dieses Mitglied es verlangt. Der Umtausch erfolgt in eine vom anderen Mitglied gewählte frei verwendbare Währung zu dem unter Ziffer i genannten Wechselkurs. f) Der Fonds kann sich dazu bereitfinden, einem nach diesem Abschnitt kaufenden Teilnehmer anstelle der Währungen anderer Mitglieder Sonderziehungsrechte zur Verfügung zu stellen; hierfür beschliesst er Geschäftsgrundsätze und Verfahren.
Abschnitt 4 Verzicht auf Bedingungen Der Fonds kann nach seinem Ermessen und unter Wahrung seiner Interessen auf jede der in Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer iü und iv genannten Bedingungen verzichten, und zwar insbesondere bei Mitgliedern, die nachgewiesenermassen die allgemeinen Fondsmittel nicht stark oder fortgesetzt in Anspruch genommen haben. Er wird dabei einen periodischen oder ausserordentlichen Bedarf des Mitglieds, das den Verzicht beantragt, berücksichtigen. Der Fonds wird auch die Bereitwilligkeit eines Mitglieds in Betracht ziehen, als Sicherheit annehmbare Vermögenswerte zu verpfänden, die nach Ansicht des Fonds einen ausreichenden Wert haben, um seine Interessen zu schützen, und er kann die Verpfändung einer solchen Sicherheit zur Voraussetzung des Verzichts machen.
Abschnitt 5 Entzug der Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel Ist der Fonds der Meinung, dass ein Mitglied die allgemeinen Fondsnüttel in einer Weise verwendet, die den Zielen des Fonds zuwiderläuft, so legt er dem Mitglied einen Bericht vor, in dein er seine Auffassung darlegt und eine angemessene Frist für eine Stellungnahme setzt. Nach Übergabe eines solchen Berichts an ein Mitglied kann der Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied beschränken. Geht von dem Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Bericht ein oder ist die Stellungnahme nicht zufriedenstellend, so kann der .Fonds die Inanspruchnahme seiner allgemeinen Mittel durch das Mitglied weiterhin beschränken oder, nachdem er dem Mitglied eine angemessene Frist gesetzt hat, ihm die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen.
Abschnitt 6 Sonstige Käufe und Verkäufe von Sonderziehungsrechten durch den Fonds a) Der Fonds kann Sonderziehungsrechte, die ihm ein Teilnehmer anbietet, gegen einen entsprechenden Betrag in den Währungen anderer Mitglieder annehmen. b) Der Fonds kann einem Teilnehmer auf dessen Wunsch Sonderziehungsrechte gegen einen entsprechenden Betrag in den Währungen anderer Mitglieder zur Verfügung stellen. Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds dürfen als Folge solcher Transaktionen nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ü zu zahlen wären. c) Die vom Fonds nach diesem Abschnitt abgegebenen oder angenommenen Währungen werden nach Geschäftsgrundsätzen ausgewählt, die den Grundsätzen des Abschnitts 3 Buchstabe d oder 7 Buchstabe i Rechnung tragen. Transaktionen nach diesem Abschnitt darf der Fonds nur dann vornehmen, wenn das Mitglied, dessen Währung abgegeben oder angenommen wird, dem zustimmt.
Abschnitt 7 Rückkauf eigener Währung aus Beständen des Fonds durch ein Mitglied a) Ein Mitglied kann jederzeit diejenigen Fondsbestände an seiner Währung zurückkaufen, auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b zu zahlen sind. b) Von einem Mitglied, das einen Kauf nach Abschnitt 3 vorgenommen hat, wird grundsätzlich erwartet, dass es entsprechend der Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und Reservesituation diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückkauft, die aus dem Kauf stammen und der Gebührenpflicht nach Abschnitt 8 Buchstabe b unterliegen. Ein Mitglied hat diese Bestände dann zurückzukaufen, wenn der Fonds in Einklang mit den von ihm zu be-
schliessenden Geschäftsgrundsätzen für Rückkäufe und nach Konsultation mit dem Mitglied diesem mitteilt, dass es wegen einer Verbesserung seiner Zahlungsbilanz- und Reservesituation zurückkaufen soll. c) Ein Mitglied, das einen Kauf nach Abschnitt 3 vorgenommen hat, hat spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückzukaufen, die aus dem Kauf stammen und auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b zu zahlen sind. Der Fonds kann bestimmen, dass der Rückkauf von einem Mitglied in Raten innerhalb eines Zeitraums zu leisten ist, der drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Kaufes beginnt und fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt endet. Mit einer Mehrheit von fünmndachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds die Rückkaufsfristen nach diesem Buchstaben ändern; derart beschlossene Fristen gelten für alle Mitglieder. d) Für den Rückkauf von Währungsbeständen, die der Fonds nach besonderen Geschäftsgrundsätzen für die Verwendung seiner allgemeinen Mittel erworben hat, kann er mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen andere Fristen als die nach Buchstabe c beschliessen, die für alle Mitglieder einheitlich sein müssen. e) Ein Mitglied hat in Einklang mit Geschäftsgrundsätzen, die der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliesst, diejenigen Bestände des Fonds an seiner Währung zurückzukaufen, die nicht als Folge von Käufen erworben wurden und auf die Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ü zu zahlen sind. f) Ein Beschluss, dass nach Geschäftsgrundsätzen für die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel die Rückkaufsfrist nach Buchstabe c oder d gegenüber der nach diesen Geschäftsgrundsätzen geltenden Frist verkürzt wird, gilt nur für Bestände, die der Fonds nach dem Inkrafttreten des Beschlusses erwirbt. g) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Fonds den Zeitpunkt für die Erfüllung einer Rückkaufsverpflichtung hinausschieben, jedoch nicht über die Höchstlaufzeit hinaus, die sich nach Buchstabe c oder d oder nach Geschäftsgrundsätzen ergibt, die der Fonds nach Buchstabe e beschliesst; der Fonds kann jedoch mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliessen, dass eine längere, mit dem Grandsatz der vorübergehenden Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel zu vereinbarende Rückkaufsfrist gerechtfertigt ist,
weil die fristgemässe Erfüllung für das Mitglied eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde. h) Die Geschäftsgnmdsätze des Fonds nach Abschnitt 3 Buchstabe d können durch Geschäftsgrundsätze ergänzt werden, nach denen der Fonds nach Kon-
sultation mit einem Mitglied beschliessen kann, nach Abschnitt 3 Buchstabe b denjenigen Teil seiner Bestände an der Währung des Mitglieds zu verkaufen, der nach dem vorliegenden Abschnitt nicht zurückgekauft worden ist; andere Massnahmen, die der Fonds nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens ergreifen darf, werden davon nicht berührt. i) Alle Rückkäufe nach diesem Abschnitt sind mit Sonderziehungsrechten oder mit den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder zu leisten. Der Fonds beschliesst Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die bei Rückkäufen von den Mitgliedern zu verwendenden Währungen, wobei er die Grundsätze des Abschnitts 3 Buchstabe d beachtet. Die Bestände des Fonds an einer bei Rückkäufen verwendeten Währung eines Mitglieds dürfen durch den Rückkauf nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären. j) i) Ist die vom Fonds nach Buchstabe i bestimmte Währung eines Mitglieds keine frei verwendbare Währung, so hat das Mitglied zu gewährleisten, dass das rückkaufende Mitglied sie sich zum Zeitpunkt des Rückkaufs gegen eine frei verwendbare Währung beschaffen kann, die das Mitglied auswählt, dessen Währung bestimmt worden ist. Der Umtausch der Währung nach dieser Bestimmung erfolgt zu einem Wechselkurs zwischen den beiden Währungen, der dem Wechselkurs dieser beiden Währungen auf der Grundlage des Artikels XIX Abschnitt 7 Buchstabe a entspricht ü) Jedes Mitglied, dessen Währung vom Fonds für Rückkäufe bestimmt wird, arbeitet mit dem Fonds und anderen Mitgliedern zusammen, um rückkaufende Mitglieder zum Zeitpunkt des Rückkaufs in die Lage zu versetzen, die bestimmte Währung gegen die frei verwendbaren Währungen anderer Mitglieder zu erwerben. iii) Ein Umtausch nach Ziffer i ist bei dem Mitglied vorzunehmen, dessen Währung bestimmt worden ist, sofern sich nicht dieses Mitglied und das rückkaufende Mitglied auf ein anderes Verfahren einigen. iv) Wünscht ein riickkaufendes Mitglied zum Zeitpunkt des Rückkaufs eine vom Fonds nach Buchstabe i bestimmte frei verwendbare Währung eines anderen Mitglieds zu erwerben, so hat es die Währung auf Verlangen des anderen Mitglieds gegen eine frei verwendbare Währung zu dem unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten
Wechselkurs zu erwerben. Der Fonds kann Regelungen erlassen, welche frei verwendbare Währung dafür zur Verfügung zu stellen ist.
Abschnitts Gebühren a) i) Kauft ein Mitglied vom Allgemeinen Konto mit seiner eigenen Währung Sonderziehungsrechte oder die Währung eines anderen Mitglieds, so erhebt der Fonds darauf eine Bearbeitungsgebühr; für Käufe in der Reservetranche kann er jedoch eine niedrigere Bearbeitungsgebühr als für sonstige Käufe erheben. Für Käufe in der Reservetranche darf die Bearbeitungsgebühr nicht über einem halben Prozent liegen. ii) Der Fonds kann eine Gebühr für Bereitschaftskredit- oder ähnliche Vereinbarungen erheben. Er kann beschliessen, dass die Gebühr für eine solche Vereinbarung mit der Bearbeitungsgebühr verrechnet wird, die nach Ziffer i auf Käufe auf Grund der Vereinbarung erhoben wird. b) Der Fonds erhebt Gebühren auf seine durchschnittlichen Tagesbestände an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto, soweit sie i) nach Geschäftsgmndsätzen erworben wurden, die eine Ausklammerung nach Artikel XXX Buchstabe c vorsehen, oder ii) die Quote des Mitglieds nach Abzug der Bestände, auf die unter Ziffer i Bezug genommen ist, übersteigen. Normalerweise steigen die Gebührensätze periodisch an, solange diese Bestände vorhanden sind. c) Leistet ein Mitglied einen nach Abschnitt 7 vorgeschriebeneu Rückkauf nicht, so kann der Fonds nach Konsultation mit dem Mitglied über die Rückführung der Bestände des Fonds an dessen Währung auf jene Bestände an der Währung des Mitglieds, die hätten zurückgekauft werden sollen, Gebühren erheben, die er für angemessen hält. d) Für die Festlegung der Gebührensätze nach den Buchstaben a und b, die für alle Mitglieder einheitlich sein müssen, sowie nach Buchstabe c ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich. e) Ein Mitglied hat alle Gebühren in Sonderziehungsrechten zu entrichten; unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Fonds einem Mitglied gestatten, Gebühren in den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder, die der Fonds vorher konsultiert, oder in seiner eigenen Währung zu zahlen. Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds dürfen als Folge von Zahlungen anderer Mitglieder nach dieser Bestimmung nicht das Mass-übersteigen, ab welchem Gebühren nach Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären.
Abschnitt 9 Vergütung a) Der Fonds zahlt Vergütung auf denjenigen Betrag, um den der Prozentsatz der Quote nach Buchstabe b oder c die im Allgemeinen Konto gehaltenen durchschnittlichen Tagesbestände des Fonds an der Währung des Mitglieds übersteigt; dabei bleiben diejenigen Bestände unberücksichtigt, die nach Geschäftsgrundsätzen erworben wurden, welche eine Ausklammerung nach Artikel XXX Buchstabe c vorsehen. Der Vergütungssatz, der vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen festgesetzt wird, muss für alle Mitglieder einheitlich sein und darf nicht höher sein als der Zinssatz nach Artikel XX Abschnitt 3 und nicht niedriger als vier Fünftel dieses Zinssatzes. Bei der Festsetzung des Vergütungssatzes hat der Fonds die Gebührensätze nach Artikel V Abschnitt 8 Buchstabe b in Betracht zu ziehen. b) Der für die Zwecke des Buchstabens a anzuwendende Prozentsatz der Quote ergibt sich wie folgt: i) Für jedes Mitglied, das vor Inkrafttreten der zweiten Änderung dieses Übereinkommens Mitglied wurde, ein Prozentsatz der Quote, der fünfundsiebzig Prozent seiner Quote bei Inkrafttreten dieser Änderung entspricht, und für jedes Mitglied, das nach Inkrafttreten dieser Änderung Mitglied wurde, ein Prozentsatz der Quote, der sich errechnet als Summe derjenigen Beträge, die den Quotenprozentsätzen für die anderen Mitglieder am Tag des Beginns der Mitgliedschaft des Mitglieds entsprechen, geteilt durch die Summe der am gleichen Tag geltenden Quoten der anderen Mitglieder, zuzüglich ii) der Beträge, die das Mitglied seit dem Zeitpunkt, der nach Ziffer i zugrunde zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten nach Artikel III Abschnitt 3 Buchstabe a an den Fonds gezahlt hat, und abzüglich iii) der Beträge, die das Mitglied seit dem Zeitpunkt, der nach Ziffer i zugrunde zu legen ist, in Währung oder Sonderziehungsrechten nach Artikel III Abschnitt 3 Buchstabe c vom Fonds erhalten hat. c) Der Fonds kann mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen den für die Zwecke des Buchstabens a für jedes Mitglied zuletzt geltenden Prozentsatz der Quote wie folgt heraufsetzen: i) auf einen Prozentsatz von höchstens hundert Prozent, der für jedes Mitglied nach für alle Mitglieder einheitlichen Kriterien festgesetzt wird, oder ii) auf hundert Prozent für alle Mitglieder.
d) Die Vergütung wird in Sonderziehungsrechten gezahlt, wenn nicht der Fonds oder das Mitglied bestimmt, dass die Zahlung an das Mitglied in dessen eigener Währung erfolgt.
Abschnitt 10 Berechnungen a) Der Wert der vom Fonds in den Konten der Allgemeinen Abteilung gehaltenen Vermögenswerte wird in Sonderziehungsrechten ausgedrückt. b) Allen Berechnungen in Mitgliedswähningen zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens, ausgenommen Artikel IV und Anhang C, werden diejenigen Kurse zugrunde gelegt, zu denen der Fonds diese Währungen nach Abschnitt 11 in seinen Büchern führt. c) Bei den Berechnungen zur Feststellung der Währungsbeträge im Verhältnis zur Quote zum Zweck der Anwendung dieses Übereinkommens bleiben Währungsbeträge ausser Betracht, die im Konto für Sonderverwendungen oder im Anlagekonto gehalten werden.
Abschnitt 11 Werterhaltung a) Der Wert der im Allgemeinen Konto gehaltenen Währungen von Mitgliedern ist im Verhältnis zum Sonderziehungsrecht entsprechend den Wechselkursen nach Artikel XIX Abschnitt 7 Buchstabe a aufrechtzuerhalten. b) Eine Anpassung der Bestände des Fonds an der Wahrung eines Mitglieds nach diesem Abschnitt erfolgt anlässlich der Verwendung dieser Währung bei einer Operation oder Transaktion zwischen dem Fonds und einem anderen Mitglied und zu jedem anderen Zeitpunkt, den der Fonds bestimmen oder das Mitglied verlangen kann. Zahlungen des Fonds oder an den Fonds im Zusammenhang mit einer Anpassung sind innerhalb einer vom Fonds bestimmten angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt der Anpassung und zu jedem anderen vom Mitglied verlangten Zeitpunkt zu leisten.
Abschnitt 12 Sonstige Operationen und Transaktionen a) In seinen Geschäftsgrundsätzen und bei seinen Beschlüssen nach diesem Abschnitt lässt sich der Fonds von den in Artikel VIII Abschnitt 7 genannten Zielen leiten sowie von dem Ziel, die Steuerung der Preisbildung oder die Einführung eines festen Preises auf dem Goldmarkt zu vermeiden.
b) Beschlüsse des Fonds über die Durchführung von Operationen und Transaktionen nach den Buchstaben c, d und e bedürfen einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen.
c) Der Fonds kann Gold gegen die Währung eines jeden Mitglieds nach Konsultation mit ihm verkaufen, jedoch dürfen die Bestände der Währung eines Mitglieds, die der Fonds im Allgemeinen Konto hält, durch den Verkauf ohne Zustimmung des Mitglieds nicht das Mass übersteigen, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären; ferner hat der Fonds auf Verlangen des Mitglieds zum Zeitpunkt des Verkaufs so viel der empfangenen Währung in die Währung eines anderen Mitglieds umzutauschen, dass ein solcher Anstieg verhindert wird. Dem Umtausch einer Währung in die Währung eines anderen Mitglieds geht eine Konsultation mit diesem Mitglied voraus; durch den Umtausch dürfen die Bestände des Fonds an der Währung dieses Mitglieds nicht über das Mass hinaus erhöht werden, ab welchem Gebühren nach Abschnitt 8 Buchstabe b Ziffer ii zu zahlen wären. Der Fonds beschliesst Geschäftsgrundsätze und Verfahren für die Umtauschoperationen und trägt dabei den Grundsätzen des Abschnitts 7 Buchstabe i Rechnung. Für Verkäufe an ein Mitglied nach dieser Bestimmung gilt ein Preis, der für jede Transaktion auf der Grandlage von Marktpreisen vereinbart wird. d) Bei allen Operationen und Transaktionen nach diesem Übereinkommen kann der Fonds von einem Mitglied anstelle von Sonderziehungsrechten oder Währung Zahlungen in Gold annehmen. Für Zahlungen an den Fonds nach dieser Bestimmung gilt ein Preis, der für jede Operation oder Transaktion auf der Grandlage von Marktpreisen vereinbart wird. e) Der Fonds darf Gold, das er zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens in seinem Bestand hat, an diejenigen Mitglieder verkaufen, die am 31. August 1975 Mitglieder waren und zum Kauf bereit sind, und zwar im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Beabsichtigt der Fonds, nach Buchstabe c Gold für die Zwecke des Buchstabens f Ziffer ii zu verkaufen, so kann er jedem kaufwilhgen Entwicklungsland denjenigen Teil des Goldes verkaufen, der, wäre er nach Buchstabe c verkauft worden, einen Mehrerlös erbracht hätte, der an dieses Land nach Buchstabe f Ziffer iii hätte ausgeschüttet werden können. Gold, das nach dieser Bestimmung an ein Mitglied verkauft werden könnte, dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel nach Abschnitt 5 entzogen worden ist, wird ihm
nach Aufhebung dieses Entzugs verkauft, sofern nicht der Fonds einen früheren Verkauf beschliesst. Der Verkauf von Gold an ein Mitglied nach dem vorliegenden Buchstaben erfolgt gegen seine Währung und zu einem Preis, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einem Sonderziehungsrccht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht.
f) Verkauft der Fonds nach Buchstabe c Gold, das er zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens in seinem Bestand hat, so wird der Teil des Erlöses, der zur Zeit des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt; soweit der Fonds nach Buchstabe g nichts anderes beschliesst, wird ein Überschuss im Konto für Sonderverwendungen gehalten. Die Vermögenswerte im Konto für Sonderverwendungen werden von den anderen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt geführt und dürfen jederzeit für folgende Zwecke verwendet werden: i) Übertragungen an das Allgemeine Konto zur unmittelbaren Verwendung bei Operationen und Transaktionen, die nach anderen als in diesem Abschnitt aufgeführten Bestimmungen dieses Übereinkommens zulässig sind; n) Operationen und Transaktionen, die durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht gedeckt sind, aber mit den Zielen des Fonds in Einklang stehen. Nach Buchstabe f Ziffer ü kann zu Sonderbedingungen ZaMungsbilanzhilfe an Mitglieder gegeben werden, die Entwicklungsländer und in schwierigen Verhältnissen sind; hierbei zieht der Fonds die Höhe des Pro-Kopf-Einkommens in Betracht; • iii) Verteilung desjenigen Teiles der Vermögenswerte, dessen Einsatz der Fonds für die Zwecke der Ziffer ii beschliesst und der dem Quotenanteil der Entwicklungsländer, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, an der Gesamtsumme der Quoten aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Verteilung entspricht, an die erstgenannten Mitglieder, und zwar im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt; eine Verteilung nach dieser Bestimmung an ein Mitglied, dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel nach Abschnitt 5 entzogen ist, soll aber erst dann erfolgen, wenn dieser Entzug aufgehoben wird, sofern nicht der Fonds eine frühere Verteilung beschliesst. Beschlüsse zur Verwendung von Vermögenswerten nach Ziffer i werden mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen gefasst, Beschlüsse nach den Ziffern ii und iii mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen. g) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds beschliessen, einen Teil des unter Buchstabe f erwähnten Überschusses an das Anlagefconto zwecks Verwendung nach Artikel Xu Abschnitt 6 Buch- Stabe f zu übertragen.
h) Bis zur Verwendung nach Buchstabe f kann der Fonds die im Konto für Sonderverwendungen gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in marktfähigen Schuldverschreibungen dieses Mitglieds oder in marktfähigen Schuldverschreibungen internationaler Finanzorganisationen anlegen. Die Erträge der Anlagen und die nach Buchstabe f Ziffer ii eingegangenen Zinsen werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt. Ohne Zustimmung des Mitglieds, dessen Währung für die Anlage verwendet werden soll, darf keine Anlage vorgenommen werden. Der Fonds legt Mittel nur in Schuldverschreibungen an, die auf Sonderziehungsrechte oder auf die Währung lauten, die für die Anlage verwendet wird. i) Kosten für die Verwaltung des Kontos für Sonderverwendungen, die das Allgemeine Konto bestreitet, werden ihm auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten von Zeit zu Zeit durch Übertragung vom Konto für Sonderverwendungen erstattet. j) Das Konto für Sonderverwendungen wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann es vor der Liquidation des Fonds geschlossen werden. Bei Schliessung des Kontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Massgabe des Anhangs K verteilt. Bei Schliessung vor der Liquidation des Fonds werden vorhandene Vermögenswerte dieses Kontos an das Allgemeine Konto zur unmittelbaren Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliesst der Fonds Geschäftsbestimmungen für die Verwaltung des Kontos für Sonderverwendungen,
Artikel VI Kapitalübertragungen
Abschnitt l Verwendung der allgemeinen Fondsmittelfür Kapitalübertragungen a) Soweit nicht in Abschnitt 2 etwas anderes bestimmt ist, darf ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel nicht dazu verwenden, einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluss zu decken; der Fonds kann ein Mitglied auffordern, Kontrollen auszuüben, um eine solche Verwendung der allgemeinen Fondsmittel zu verhindern. Wenn es ein Mitglied nach Erhalt einer solchen Aufforderung unterlässt, geeignete Kontrollen auszuüben, kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen.
SO BundcsblMt 143.Jahrgang. Bd. II 1281
b) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, i) als solle er die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen angemessenen Umfangs verhindern, soweit sie für die Ausweitung der Ausfuhr oder im gewöhnlichen Handels-, Bank- oder Geschäftsverkehr notwendig sind, oder ii) als solle er Kapitalbewegungen beeinträchtigen, die das Mitglied selbst finanziert; die Mitglieder werden jedoch dafür sorgen, dass solche Kapitalbewegungen mit den Zielen des Fonds in Einklang stehen.
Abschnitt 2 Sonderbestimmungen für Kapitalübertragungen Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche vorzunehmen.
Abschnitt 3 Kontrolle von Kapitalübertragungen Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Massnahmen treffen; kein Mitglied darf jedoch diese Kontrollen in einer Weise handhaben, dass, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels VII Abschnitt 3 Buchstabe b und des Artikels XIV Abschnitt 2, Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden.
Artikel VU Wiederauffüllung und knappe Währungen
Abschnitt l Massnahmen zur Wiederauffüttung der Währungsbestände des Fonds Hält es der Fonds für angebracht, seine Bestände an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto, die er im Zusammenhang mit seinen Transaktionen braucht, wiederaufzufüllen, so kann er von einer oder von beiden der folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen: i) Er kann dem Mitglied vorschlagen, dass es zu den zwischen dem Fonds und dem Mitglied vereinbarten Bedingungen seine Währung dem Fonds leiht oder dass der Fonds mit Zustimmung des Mitglieds diese Währung bei einer anderen Stelle innerhalb oder ausserhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds borgt; ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, dem Fonds solche Kredite zu gewähren oder der Kreditaufnahme in seiner Währung durch den Fonds,bei einer anderen Stelle zuzustimmen. ii) Er kann von dem Mitglied, falls es Teilnehmer ist, verlangen, dem Fonds vorbehaltich des Artikels XIX Abschnitt 4 seine Währung gegen Sonderziehungs-
rechte zu verkaufen, die im Allgemeinen Konto gehalten werden. Bei der Wiederauffüllung mit Sonderziehungsrechten nimmt der Fonds gebührend Rücksicht auf die Designierungsgrundsätze des Artikels XIX Abschnitt 5.
Abschnitt 2 Allgemeine Knappheit von Währungen Stellt der Fonds fest, dass sich in einer bestimmten Währung eine allgemeine Knappheit entwickelt, so kann er die Mitglieder davon unterrichten und einen Bericht vorlegen, in dem die Ursachen der Knappheit dargelegt und Empfehlungen zu ihrer Behebung enthalten sind. An der Abfassung des Berichts nimmt ein Vertreter des Mitglieds teil, um dessen Währung es sich handelt.
Abschnitt 3 Knappheit der Fondsbestände a) Wird es für den Fonds deutlich erkennbar, dass die Nachfrage nach einer Mitgliedswährung seine Fähigkeit, diese Währung zur Verfügung zu stellen, ernstlich gefährdet, so erklärt er unabhängig davon, ob er einen Bericht nach Abschnitt 2 vorgelegt hat, diese Währung in aller Form für knapp und teilt von diesem Zeitpunkt an die vorhandenen Bestände und Zuflüsse in der knappen Währung unter gebührender Berücksichtigung des verhältnismässigen Bedarfs der Mitglieder, der allgemeinen internationalen Wirtschaftslage und anderer in Betracht kommender Gesichtspunkte auf. Der Fonds legt ferner über seine Massnahmen einen Bericht vor. b) Eine förmliche Erklärung nach Buchstabe a gilt für jedes Mitglied als Ermächtigung, nach Konsultation mit dem Fonds den freien Devisenverkehr in der knappen Währung zeitweilig zu beschränken. Vorbehaltlich des Artikels IV und des Anhangs C hat das Mitglied volle Handlungsfreiheit in der Bestimmung der Art dieser Beschränkungen; sie dürfen aber nicht einschneidender sein, als es notwendig ist, um die Nachfrage nach der knappen Währung auf die bei dem betreffenden Mitglied vorhandenen oder ihm zufliessenden Mittel zu beschränken, und sie müssen gelockert und beseitigt werden, sobald es die Umstände erlauben. c) Die Ermächtigung nach Buchstabe b erlischt, wenn der Fonds in aller Form erklärt, dass die fragliche Währung nicht mehr knapp ist.
Abschnitt 4 Handhabung der Beschränkungen Ein Mitglied, das nach Abschnitt 3 Buchstabe b für die Währung eines anderen Mitglieds Beschränkungen einführt, hat etwaige Vorstellungen des anderen Mitglieds über die Handhabung solcher Beschränkungen wohlwollend zu prüfen.
Abschnitt 5 Auswirkung anderer internationaler Übereinkünfte auf die Beschränkungen Die Mitglieder kommen überein, sich auf Verpflichtungen aus Bindungen, die anderen Mitgliedern gegenüber vor dem Abschluss dieses Übereinkommens eingegangen wurden, nicht in einer Weise zu berufen, welche die Durchsetzung dieses Artikels verhindern würde.
Artikel VIH Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
Abschnitt l Einleitung Ausser den Verpflichtungen aus anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernimmt jedes Mitglied die in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen.
Abschnitt 2 Vermeidung von Beschränkungen laufender Zahlungen a) Vorbehaltlich des Artikels VII Abschnitt 3 Buchstabe b und des Artikels XIV Abschnitt 2 darf ein Mitglied nicht ohne Zustimmung des Fonds Zahlungen und Übertragungen für laufende internationale Geschäfte Beschränkungen unterwerfen. b) Aus Devisenkontrakten, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, kann in den Hoheitsgebieten der Mitglieder nicht geklagt werden. Ausserdem können Mitglieder in gegenseitigem Einverständnis bei der Durchführung von Massnahmen zusammenarbeiten, um die Devisenkontrollbestimmungen der beteiligten Mitglieder wirksamer zu gestalten, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen und Bestimmungen mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Abschnitt 3 Vermeidung diskriminierender Währungspraktiken Ein Mitglied darf sich nicht auf diskriminierende Währungsregelungen oder auf multiple Kurspraktiken einlassen, und zwar weder innerhalb noch ausserhalb der Bandbreiten nach Artikel IV oder Anhang C, und dies auch nicht seinen in Artikel V Abschnitt l genannten Währungsbehörden erlauben, sofern nicht solche Regelungen oder Praktiken nach diesem Übereinkommen zulässig oder vom Fonds genehmigt sind. Bestehen solche Regelungen und Praktiken zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, so hat das betreffende Mitglied den Fonds über ihre allmähliche Aufhebung zu konsultieren, sofern sie nicht nach Artikel XTV Abschnitt 2 aufrechterhalten oder eingeführt werden und somit unter die Bestimmungen des Abschnitts 3 jenes Artikels fallen.
Abschnitt 4 Konvertibilität von Guthaben des Auslands a) Jedes Mitglied hat auf seine Währung lautende Guthaben eines anderen Mitglieds zu kaufen, wenn das Mitglied darum ersucht und dabei geltend macht, i) dass die zu kaufenden Guthaben kürzlich aus laufenden Geschäften angefallen sind oder ii) dass ihr Umtausch zwecks Zahlungen für laufende Geschäfte erforderlich ist. Das kaufende Land hat die Wahl, entweder in Sonderziehungsrechten nach Massgabe des Artikels XIX Abschnitt 4 oder in der Währung des ersuchenden Landes zu zahlen. b) Die Verpflichtung nach Buchstabe a entfällt, i) wenn die Konvertibilität der Guthaben in Einklang mit Abschnitt 2 dieses Artikels oder Artikel VI Abschnitt 3 beschränkt worden ist; ii) wenn die Guthaben aus Geschäften aufgelaufen sind, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem ein Mitglied die nach Artikel XIV Abschnitt 2 aufrechterhaltenen oder eingeführten Beschränkungen aufgehoben hat; iii) wenn die Guthaben entgegen den Devisenvorschriften des Mitglieds erworben worden sind, das zum Kauf angefordert wird; iv) wenn die Währung des um Ankauf ersuchenden Mitglieds nach Artikel VII Abschnitt 3 Buchstabe a für knapp erklärt worden ist oder v) wenn das um Ankauf ersuchte Mitglied aus irgendeinem Grund nicht berechtigt ist, vom Fonds Währungen anderer Mitglieder gegen seine eigene Währung zu kaufen.
Abschnitt 5 Erteilung von Informationen a) Der Fonds kann von den Mitgliedern alle jene Informationen verlangen, die er für seine Tätigkeit für erforderlich hält, darunter mindestens die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben der Mitglieder in folgenden Angelegenheiten: i) offizielle Bestände im Inland und im Ausland an (1) Gold und (2) Devisen; ii) Bestände im Inland und im Ausland an (1) Gold und (2) Devisen von Bank- und Finanzinstituten, die keinen offiziellen Charakter haben; üi) Goldproduktion;
iv) Goldausfuhren und -einfuhren nach Bestimmungs- und Ursprungsländern; v) gesamte Warenausfuhr und -einfuhr in Landeswährung nach Bestimmungs- und Ursprungsländern; vi) internationale Zahlungsbilanz, darunter (1) Waren- und Dienstleistungsverkehr, (2) Goldgeschäfte, (3) erfasste Kapitalgeschäfte und (4) andere Posten; vii) internationale Kapitalanlagen, d.h. Kapitalanlagen in den Hoheitsgebieten des Mitglieds von Ausländern und Kapitalanlagen von Inländern im Ausland, soweit die Erteilung dieser Informationen möglich ist; viii) Volkseinkommen; ix) Preisindizes, d.h. Indizes der Gross- und Einzelhandelspreise und der Ausfuhr- und Einfuhrpreise; x) Ankaufs- und Verkaufskurse für fremde Währungen; xi) Devisenkontrollen, d.h. eine umfassende Zusammenstellung aller Devisenkontrollen, die zur Zeit des Erwerbs der Mitgliedschaft beim Fonds in Kraft sind, und Einzelangaben bei etwaigen späteren Änderungen; xii) bei bestehenden offiziellen Verrechnungsabkommen Einzelangaben über die noch zu verrechnenden Beträge aus kommerzieEen und finanziellen Geschäften sowie darüber, seit wann diese Rückstände bereits bestehen. b) Bei der Anforderung von Informationen nimmt der Fonds auf die unterschiedliche Fähigkeit der Mitglieder zur Lieferung der verlangten Angaben Rücksicht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, so detaillierte Informationen zu erteilen, dass die Geschäfte von Einzelpersonen oder von Körperschaften offengelegt werden. Die Mitglieder verpflichten sich jedoch, die gewünschten Informationen möglichst ausführlich und genau zu erteilen und blosse Schätzungen tunlichst zu vermeiden. c) Der Fonds kann mit den Mitgliedern Vereinbarungen über die Erteilung weiterer Informationen treffen. Er hat die Aufgabe einer Zentralstelle für die Sammlung und den Austausch von Informationen über Währungs- und Finanzprobleme und erleichtert auf diese Weise die Durchführung von Untersuchungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Verfolgung einer die Ziele des Fonds fördernden Politik.
Abschnitt 6 Konsultation zwischen Mitgliedern über bestehende internationale Übereinkünfte Ist ein Mitglied nach diesem Übereinkommen unter den darin genannten besonderen oder vorübergehenden Umständen berechtigt, Devisenbeschränkungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, und bestehen zwischen Mitgliedern andere Verpflichtungen, die vor diesem Übereinkommen eingegangen wurden und mit der Anwendung solcher Beschränkungen im Widerspruch stehen, so haben die durch solche Verpflichtungen gebundenen Vertragsparteien einander mit dem Ziel zu konsultieren, in beiderseitigem Einvernehmen die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Artikel VII Abschnitt 5 wird von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht berührt,
Abschnitt 7 Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Reservepolitik Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und mit anderen Mitgliedern, um zu gewährleisten, dass die Politik des Mitglieds in bezug auf die Reservemedien mit den Zielen vereinbar ist, eine bessere internationale Kontrolle der internationalen Liquidität zu fördern und das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Wahrungssystems zu machen.
Artikel IX Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte
Abschnitt l Zweck des Artikels Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Abschnitt 2 Rechtsstellung des Fonds Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, i) Verträge zu schliessen; ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen; in) vor Gericht zu stehen.
Abschnitt 3 Immunität von der Gerichtsbarkeit Der Fonds und seine Vermögenswerte, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, gemessen Immunität von jeder Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall oder auf Grund vertraglicher Bestimmungen ausdrücklich darauf verzichtet.
Abschnitt 4 Immunität von anderen Massnahmen Die Vermögenswerte des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, gemessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder sonstigen Form des Zugriffs durch Regienmgs- oder Gesetzgebungsmassnahmen.
Abschnitt 5 Unverletzlichkeit der Archive Die Archive des Fonds sind unverletzlich.
Abschnitt 6 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich ist, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art.
Abschnitt 7 Vorrecht im Nachrichtenverkehr Die Mitglieder gewähren dem amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds dieselbe Behandlung wie dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Abschnitt 8 Immunitäten und Vorrechte der Amtsträger und Angestellten Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Mitglieder von Ausschüssen, nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe j ernannten Vertreter, Berater der Vorgenannten und Angestellten des Fonds i) gemessen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt; ii) gemessen, wenn sie nicht Staatsangehörige des Gastlands sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgem und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren; iii) geniessen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9 Befreiung von der Besteuerung a) Der Fonds, seine Vermögenswerte und Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Operationen und Transaktionen sind von je-
der Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Der Fonds ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder sonstigen Abgaben jeder Art befreit. b) Auf Gebälter und andere Bezüge, die der Fonds an Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Amtsträger oder Angestellte des Fonds zahlt, die nicht Staatsbürger, Untertanen oder sonstige Staatsangehörige des Gastlands sind, oder im Zusammenhang mit solchen Gehältern und Bezügen dürfen keine Steuern erhoben werden. c) Auf vom Fonds ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, sowie auf die dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben, i) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich auf Grund ihrer Herkunft benachteiligen oder ii) wenn der einzige Anknüpfungspunkt bezüglich der Zuständigkeit für eine solche Besteuerung im Ort hegt, an dem sie ausgegeben, zahlbar gestellt oder bezahlt werden, oder in der Währung, in der dies geschieht, oder im Ort, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.
Abschnitt 10 Anwendung des Artikels Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um entsprechend seinen eigenen Rechtsvorschriften den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen; es hat den Fonds über die einzelnen von ihm getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen.
Artikel X Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Fonds arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens mit allen allgemeinen internationalen Organisationen und mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Soweit die einer solchen Zusammenarbeit dienenden Regelungen eine Änderung einer Bestimmung dieses Übereinkommens mit sich bringen würden, können sie erst nach Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII getroffen werden.
Artikel XI Beziehungen zu Nichtmitgliedländem
Abschnitt l Verpflichtungen bezüglich der Beziehungen zu Nichtmitgliedländem Jedes Mitglied verpflichtet sich, i) Geschäfte mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, weder selbst vorzunehmen, noch sie einer seiner in Artikel V Abschnitt l genannten Währungsbehörden zu gestatten; ii) mit einem Nichtmitglied oder mit Personen in den Hoheitsgebieten eines Nichtmitglieds nicht bei der Anwendung von Praktiken zusammenzuarbeiten, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden, und iii) mit dem Fonds in der Absicht zusammenzuarbeiten, in seinen Hoheitsgebieten geeignete Massnahmen zu treffen, um Transaktionen mit Nichtmitgliedern oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder den Zielen des Fonds zuwiderlaufen würden.
Abschnitt 2 Beschränkung von Transaktionen mit Nichtmitgliedländem Das Recht eines Mitglieds, Devisengeschäfte mit Nichtmitgliedem oder mit Personen in deren Hoheitsgebieten Beschränkungen zu unterwerfen, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt, sofern nicht solche Beschränkungen nach Ansicht des Fonds die Interessen von Mitgliedern schädigen und den Zielen des Fonds zuwiderlaufen.
Artikel XII Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt l Aufbau des Fonds Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Geschäftsführenden Direktor und Personal sowie, falls der Gouvemeursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Anwendung des Anhangs D beschliesst, einen Rat auf Ministerebene.
Abschnitt 2 Gouvemeursrat a) Alle Befugnisse aus diesem Übereinkommen, die weder dem Gouverneursrat noch dem Exekutivdirektorium oder dem Geschäftsführenden Direktor unmittelbar übertragen sind, liegen beim Gouverneursrat. Der Gouverneursrat
bestellt aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in einer von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter übt sein Amt bis zu einer Neubestellung aus. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des Vertretenen mitstimmen. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. b) Der Gouverneursrat kann das Recht zur Ausübung jeder Befugnis dem Exekutivdirektorium übertragen, ausgenommen Befugnisse, die durch dieses Übereinkommen dem Gouvemeursrat unmittelbar übertragen sind. c) Der Gouverneursrat tritt zu Sitzungen zusammen, wenn sie von ihm anberaumt sind oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. Sitzungen des Gouverneursrats werden einberufen, wenn dies von fünfzehn Mitgliedern oder von Mitgliedern mit einem Viertel aller Stimmen beantragt wird. d) Bei Sitzungen ist der Gouvemeursrat beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst, anwesend ist. e) Jeder Gouverneur ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das ihn bestellt, nach Abschnitt 5 zusteht. f) Der Gouvemeursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivdirektorium ermöglicht, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage ohne Anberaumung einer Sitzung des Gouverneursrats einzuholen, wenn dies nach seiner Ansicht den Interessen des Fonds dienlich ist. g) Der Gouveraeursrat und - soweit ermächtigt - das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen oder zweckmässigen Geschäftsbestimmungen erlassen. h) Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouveneure und ihre Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt; der Fonds kann ihnen jedoch angemessene Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen ersetzen. i) Der Gouverneursrat setzt die an die Exekutivdirektoren und an deren Stellvertreter zu zahlende Vergütung sowie das Gehalt des Geschäftsführenden Direktors und die Einzelheiten seines Dienstvertrags fest. j) Der Gouvemeursrat und das Exekutivdirektorium können Ausschüsse einsetzen, wie sie es für ratsam halten. Die Besetzung der Ausschüsse braucht nicht auf Gouverneure oder Exekutivdirektoren oder deren Stellvertreter beschränkt zu seni.
Abschnitt 3 Exekutivdirektorium a) Das Exekutivdirektorimn ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus. b) Das Exekutivdirektorium setzt sich aus den Exekutivdirektoren und dem Geschäftsführenden Direktor als Vorsitzenden zusammen. Von den Exekutivdirektoren werden i) fünf von den fünf Mitgliedern mit den grössten Quoten ernannt und ii) fünfzehn von den anderen Mitgliedern gewählt, Bei jeder ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die unter Ziffer ii genannte Anzahl der Exekutivdirektoren herauf- oder herabsetzen. Die unter Ziffer ii genannte Anzahl der Exekutivdirektoren ist je nach Lage des Falles um eins oder zwei zu vermindern, wenn Exekutivdirektoren nach Buchstabe c ernannt werden, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen feststellt, dass diese Verminderung die wirksame Erfüllung der Aufgaben des Exekutivdirektoriums oder von Exekutivdirektoren behindern oder die erwünschte Ausgewogenheit im Exekutivdirektorium gefährden würde. c) Gehören bei der zweiten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren und danach zu den nach Buchstabe b Ziffer i zur Ernennung von Exekutivdirektoreu berechtigten Mitgliedern nicht die beiden Mitglieder, deren Währungen in den Fondsbeständen des Allgemeinen Kontos im Durchschnitt der beiden vorangegangenen Jahre um die grössten absoluten Beträge - ausgedrückt in Sonderziehungsrechten - unter ihren Quoten lagen, so kann je nach Lage des Falles jedes oder eines der beiden Mitglieder einen Exekutivdirektor ernennen. d) Wahlen der zu wählenden Exekutivdirektoren werden in Zeitabständen von zwei Jahren vorgenommen, und zwar nach den Bestimmungen des Anhangs E, die gegebenenfalls durch weitere vom Fonds für angebracht gehaltene Regelungen ergänzt werden. Für jede ordentliche Wahl von Exekutivdirektoren kann der Gouverneursrat Änderungen der für die Wahl von Exekutivdirektoren nach Anhang E erforderlichen Stimmenanteile vornehmen. e) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit für Oui uuemgeschräukl handeln kann. Sind die Exekulivdirekturen, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
f) Die Exekutivdirektoren bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Exekutivdirektors früher als neunzig Tage vor dem Ende seiner Amtszeit frei, so wird für die restliche Amtszeit von den Mitgliedern, die den früheren Exekutivdirektor gewählt haben, ein anderer Exekutivdirektor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Exekutivdirektors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme der Befugnis, einen Stellvertreter zu ernennen. g) Das Exekutivdirektorium amtiert ständig am Hauptsitz des Fonds und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern. h) Bei Sitzungen ist das Exekutivdirektorium beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens die Hälfte aller Stimmen umfasst. i) i) Jeder ernannte Exekutivdirektor ist berechtigt, so viele Stimmen abzugeben, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Abschnitt 5 zugeteilt sind. ii) Wurden die Stimmen, die einem Mitglied zugeteilt sind, das nach Buchstabe c einen Exekutivdirektor ernennt, als Folge der letzten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren von einem Exekutivdirektor zusammen mit den anderen Mitgliedern zugeteilten Stimmen abgegeben, so kann das Mitglied mit jedem anderen dieser Mitglieder vereinbaren, dass die diesem zugeteilte Anzahl von Stimmen von dem ernannten Exekutivdirektor abgegeben wird. Ein Mitglied, das eine solche Vereinbarung trifft, nimmt an der Wahl der Exekutivdirektoren nicht teil. üi) Jeder gewählte Exekutivdirektor ist zur Abgabe derjenigen Anzahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde. iv) Ist Abschnitt 5 Buchstabe b anzuwenden, so werden die Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor sonst berechtigt wäre, entsprechend vermehrt bzw. vermindert. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Exekutivdirektor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden. j) Der Gouverneursrat beschliesst Regelungen, wonach ein Mitglied, das nicht nach Buchstabe b berechtigt ist, einen Exekutivdirektor zu ernennen, einen Vertreter zu den Sitzungen des Exekutivdirektoriums entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
Abschnitt 4 Geschäftsführender Direktor und Personal a) Das Exekutivdirektorium wählt einen Geschäftsführenden Direktor, der weder Gouverneur noch Exekutivdirektor sein darf. Der Geschäftsführende Direktor ist Vorsitzender des Exekutivdirektoriums, hat aber kein Stimmrecht ausser einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit. Er kann an den Sitzungen des Gouveraeursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht Der Geschäftsführende Direktor verliert sein Amt, wenn das Exekutivdirektorium dies beschliesst. b) Der Geschäftsfahrende Direktor ist Leiter des diensttuenden Personals des Fonds und führt nach Weisung des Exekutivdirektoriums die gewöhnlichen Geschäfte des Fonds. Unter der allgemeinen Kontrolle des Exekutivdirektoriums ist er für den Einsatz, die Einstellung und die Entlassung des Personals verantwortlich. c) Der Geschäftsführende Direktor und das Personal des Fonds sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschliesslich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, ein Mitglied des Personals bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen. d) Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl auf mögh'chst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmass an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
Abschnitt 5 Abstimmung a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmen und eine zusätzliche Stimme für jeden Teil seiner Quote, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht. b) In Fällen, in denen nach Artikel V Abschnitt 4 oder 5 eine Abstimmung erforderlich ist, wird die Anzahl der Stimmen, auf die jedes Mitglied nach Buchstabe a Anspruch hat, so geändert, dass sie i) für jeden Betrag seiner Währung im Gegenwert von yierhunderttausend Sonderziehungsrechten, der bis zum Zeitpunkt der Abstimmung netto aus den allgemeinen Fondsmitteln verkauft wurde, um eine Stimme erhöht wird, oder ii) für jeden von ihm vor dem Zeitpunkt der Abstimmung nach Artikel V Abschnitt 3 Buchstaben b und f netto gekauften Betrag im Gegenwert
von vierhunderttausend Sonderziehungsrechten um eine Stimme vermindert wird, wobei jedoch die per Saldo getätigten Käufe und Verkäufe immer nur insoweit berücksichtigt werden, als sie einen der Quote des Mitglieds entsprechenden Betrag nicht übersteigen. c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Fonds mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Abschnitt 6 Rücklagen, Verteilung des Nettoeinkommens und Anlagen a) Der Fonds bestimmt jährlich, welcher Teil seines Nettoeinkommens der allgemeinen Rücklage oder der Sonderrücklage zugeführt und welcher Teil gegebenenfalls verteilt wird. b) Der Fonds kann die Sonderrücklage für jeden Zweck verwenden, für den er die allgemeine Rücklage verwenden darf, ausgenommen eine Verteilung. c) Wird das Nettoeinkommen eines Jahres verteilt, so werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt. d) Der Fonds kann jederzeit mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliessen, einen beliebigen Teil der allgemeinen Rücklage zu verteilen. Bei jeder Verteilung dieser Art werden alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten berücksichtigt. e) Zahlungen nach den Buchstaben c und d werden in Sonderziehungsrechten geleistet, jedoch kann entweder der Fonds oder das Mitglied bestimmen, dass die Zahlung an das Mitglied in dessen Währung geleistet wird. f) i) Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Fonds ein Anlagekonto einrichten. Die Vermögenswerte des Anlagekontos werden von den übrigen Konten der Allgemeinen Abteilung getrennt gehalten. ii) Der Fonds kann beschliessen, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf von Gold nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe g an das Anlagekonto zu übertragen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann er beschliessen, Währungsbeträge im Allgemeinen Konto an das Anlagekonto zwecks sofortiger Anlage zu übertragen. Die Summe dieser Übertragungen darf den Gesamtbetrag der allgemeinen Rücklage und der Sonderrücklage zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht übersteigen. iü) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in marktfähigen Schuldverschreibungen dieses Mitglieds oder in marktfähigen Schuldverschreibungen internationaler
Finanzorganisationen anlegen. Ohne Zustimmung des Mitglieds, dessen Währung für die Anlage verwendet werden soll, darf keine Anlage vorgenommen werden. Der Fonds investiert nur in Schuldverschreibungen, die auf Sonderziehungsrechte oder auf die für die Anlage verwendete Währung lauten. iv) Der Ertrag aus Anlagen kann im Einklang mit diesem Buchstaben angelegt werden. Nicht angelegte Erträge werden im Anlagekonto gehalten oder können zur Bestreitung der Kosten verwendet werden, die bei den Geschäften des Fonds entstehen. v) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds dazu verwenden, diejenigen Währungen zu beschaffen, die gebraucht werden, um die bei den Geschäften des Fonds entstehenden Kosten zu bestreiten. vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden. Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen beschliesst der Fonds Geschäftsbestimmungen zur Verwaltung des Anlagekontos, die mit den Ziffern vii, viü und ix in Einklang stehen müssen. vii) Bei Schliessung des Anlagekontos wegen Liquidation des Fonds werden die Vermögenswerte dieses Kontos nach Anhang K mit der Massgabe verteilt, dass derjenige Teil der Vermögenswerte, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe g an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, als Vermögenswert des Kontos für Sonderverwendungen angesehen und nach Anhang K Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii verteilt wird. viü) Bei Schliessung des Anlagekontos vor der Liquidation des Fonds wird derjenige Teil der Vermögenswerte dieses Kontos, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe g an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde; die verbleibenden Vermögenswerte des Anlagekontos werden an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
ix) Vermindert der Fonds den angelegten Betrag, so wird derjenige Teil der Verminderung, der dem Anteil der nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe g an das Anlagekonto übertragenen Vermögenswerte an dem Gesamtbetrag der an dieses Konto übertragenen Vermögenswerte entspricht, an das Konto für Sonderverwendungen übertragen, falls dieses nicht bereits geschlossen wurde; der Rest der Verminderung wird an das Allgemeine Konto zur sofortigen Verwendung bei Operationen und Transaktionen übertragen.
Abschnitt 7 Veröffentlichung von Berichten a) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresausweis und gibt alle drei Monate oder öfter eine zusammengefasste Übersicht seiner Operationen und Transaktionen und seiner Bestände an Sonderziehungsrechten, Gold und Mitgliedswährungen heraus. b) Der Fonds kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit ihm dies für die Durchführung seiner Aufgaben erwünscht erscheint
Abschnitt 8 Mitteilung von Ansichten an Mitglieder Der Fonds hat jederzeit das Recht, seine Ansichten über jede mit diesem Übereinkommen zusammenhängende Frage jedem Mitglied informell mitzuteilen. Ist einem Mitglied ein Bericht zugeleitet worden, in dem diejenigen Aspekte seiner monetären oder wirtschaftlichen Lage und Entwicklung behandelt werden, die unmittelbar ein ernsthaftes Ungleichgewicht der internationalen Zahlungsbilanz von Mitgliedern herbeizuführen drohen, so kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Veröffentlichimg dieses Berichts beschliessen. Hat das Mitglied kein Recht auf Ernennung eines Exekutivdirektors, so hat es Anspruch auf Vertretung nach Abschnitt 3 Buchstabe j. Der Fonds darf keinen Bericht veröffentlichen, der sich auf Strukturveränderungen grundlegender Art im Wirtschaftsgefiige von Mitgliedern erstreckt.
Artikel XIII Geschäfts- und Hinterlegungsstellen
Abschnitt l Sitz der Geschäftsstellen Der Fonds hat seine Zentrale im Hoheitsgebiet des Mitglieds mit der grössten Quote; in den Hoheitsgebieten anderer Mitglieder können Vertretungen oder Geschäftsstellen errichtet werden.
Abschnitt 2 Hinterlegungsstellen a) Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder, wenn es keine Zentralbank hat, eine andere dem Fonds genehme Institution als Hinterlegungsstelle für alle Fondsbestände in seiner Währung. b) Der Fonds kann andere Vermögenswerte einschliesslich Gold bei den von den fünf Mitgliedern mit den grössten Quoten bestimmten Hinterlegungsstellen und bei anderen ihm genannten Hinterlegungsstellen halten, die er auswählt. Anfänglich ist mindestens die Hälfte der Bestände des Fonds bei derjenigen Hinterlegungsstelle zu halten, die von dem Mitglied bestimmt wird, in dessen Hoheitsgebiet der Fonds seine Zentrale hat; mindestens vierzig Prozent sind bei den Hinterlegungsstellen zu halten, die von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmt werden. Bei allen Goldübertragungen durch den Fonds ist jedoch gebührend auf die Transportkosten und auf den voraussichtlichen Bedarf des Fonds zu achten. In einem Notfall kann das Exekutivdirektorium die Goldbestände des Fonds ganz oder teilweise an irgendeinen anderen Ort schaffen lassen, an dem sie ausreichend geschützt sind.
Abschnitt 3 Haftung für die Vermögenswerte des Fonds Jedes Mitglied haftet hinsichtlich aller Vermögenswerte des Fonds für Verluste, die dadurch entstehen, dass die von ihm bestimmte Hinterlegungsstelle ihre Zahlungen einstellt oder in Verzug gerät
Artikel XIV Übergangsregelungen
Abschnitt l Unterrichtung des Fonds Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds darüber, ob es beabsichtigt, von den Übergangsregelungen des Abschnitts 2 Gebrauch zu machen, oder ob es bereit ist, die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 zu übernehmen. Ein Mitglied, das von den Übergangsregelungen Gebrauch macht, hat den Fonds zu unterrichten, sobald es später bereit ist, die obenerwähnten Verpflichtungen zu übernehmen.
Abschnitt 2 Devisenbeschränkungen Ungeachtet anderer Artikel dieses Übereinkommens darf ein Mitglied, das den Fonds von seiner Absicht unterrichtet hat, von den Übergangsregelungen nach dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, diejenigen Zahlungs- und Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale Transaktionen aufrechterhalten und wechselnden Umständen anpassen, die zum Zeitpunkt seines Beitritts in Kraft waren. In ihrer Devisenpolitik haben die Mitglieder jedoch ständig die Ziele des Fonds im
Auge zu behalten und, sobald es die Umstände erlauben, alle möglichen Massnahmen zu treffen, um mit anderen Mitgliedern Handels- und Finanzvereinbarungen zur Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs und zur Förderung eines stabilen Wechselkurssystems auszuarbeiten. Insbesondere haben die Mitglieder die nach diesem Abschnitt aufrechterhaltenen Beschränkungen aufzuheben, sobald sie davon überzeugt sind, dass sie auch ohne diese Beschränkungen in der Lage sein werden, ihre Zahlungsbilanz derart auszugleichen, dass sie ihre Zugriffsmöglichkeiten auf die allgemeinen Fondsmittel nicht übermässig stark in Anspruch nehmen müssen.
Abschnitt 3 Massnahmen des Fonds in bezug auf Beschränkungen Der Fonds erstattet Jahresberichte über die nach Abschnitt 2 geltenden Beschränkungen. Ein Mitglied, das noch Beschränkungen beibehält, die mit Artikel VIÏÏ Abschnitt 2, 3 oder 4 unvereinbar sind, konsultiert alljährlich den Fonds über deren weitere Beibehaltung. Wenn es der Fonds unter aussergewohnlichen Umständen für notwendig hält, kann er einem Mitglied gegenüber Vorstellungen erheben, dass die Umstände dafür günstig sind, bestimmte oder alle Beschränkungen aufzuheben, die einem anderen Artikel dieses Übereinkommens entgegenstehen. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Beantwortung dieser Vorstellungen zu geben. Stellt der Fonds fest, dass das Mitglied auf der Beibehaltung von Beschränkungen beharrt, die mit den Zielen des Fonds unvereinbar sind, so findet Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe a auf das Mitglied Anwendung.
Artikel XV Sonderziehungsrechte
Abschnitt l Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten Der Fonds ist befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts- Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
Abschnitt 2 Bewertung des Sonderziehungsrechts Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Massgabe festgelegt, dass für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.
Artikel XVI Allgemeine Abteilung und Sonderziehungsrechts-Abteilung
Abschnitt l Trennung von Operationen und Transaktionen Alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten werden über die Sonderziehungsrechts-Abteüung abgewickelt. Alle anderen Operationen und Transaktionen für Rechnung des Fonds, die nach diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens zulässig sind, werden über die Allgemeine Abteilung abgewickelt. Operationen und Transaktionen nach Artikel XVII Abschnitt 2 werden sowohl über die Allgemeine Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt.
Abschnitt 2 Trennung der Vermögenswerte Alle Vermögenswerte des Fonds mit Ausnahme der nach Artikel V Abschnitt 2 Buchstabe b verwalteten Mittel werden in der Allgemeinen Abteilung geführt; Vermögenswerte, die nach Artikel XX Abschnitt 2 sowie nach den Artikeln XXIV und XXV und nach den Anhängen H und I erworben werden, sind jedoch in der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu führen. Die in einer der beiden Abteilungen geführten Vermögenswerte stehen nicht zur Verfügung, um Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Verluste zu decken, die dem Fonds bei Operationen und Transaktionen der anderen Abteilung entstanden sind; jedoch werden vom Fonds die Kosten für die Geschäftsführung der Sonderziehungrechts-Abteilung zu Lasten der Allgemeinen Abteilung bestritten und von Zeit zu Zeit durch Umlagen nach Artikel XX Abschnitt 4 auf der Grundlage einer angemessenen Schätzung dieser Kosten in Sonderziehungsrechten erstattet.
Abschnitt 3 Verbuchung und Unterrichtung Veränderungen in den Beständen an Sonderziehungsrechten werden nur dann wirksam, wenn sie vom Fonds in der Sonderziehungsrechts-Abteilung verbucht sind. Die Teilnehmer haben den Fonds zu unterrichten, auf Grand welcher Bestimmungen dieses Übereinkommens Sonderziehungsrechte verwendet werden. Der Fonds kann von den Teilnehmern alle weiteren Auskünfte verlangen, die er für seine Aufgaben als erforderlich erachtet.
Artikel XVII Teilnehmer und sonstige Inhaber von Sonderziehungsrechten
Abschnitt l Teilnehmer Jedes Mitglied des Fonds, das beim Fonds eine Urkunde des Inhalts hinterlegt, dass es nach seinem Recht alle Pflichten eines Teilnehmers der Sonderziehungsrechts- Abteilung übernimmt und dass es alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um
alle diese Pflichten erfüllen zu können, wird zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung; ein Mitglied wird jedoch erst dann Teilnehmer, wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteüung beziehen, in Kraft getreten sind und wenn Mitglieder mit mindestens fünfundsiebzig Prozent der gesamten Quoten Urkunden nach diesem Abschnitt hinterlegt haben.
Abschnitt 2 Der Fonds ah Inhaber Der Fonds kann Sonderziehungsrechte im Allgemeinen Konto halten und sie bei solchen Operationen und Transaktionen des Allgemeinen Kontos entgegennehmen und verwenden, die er mit Teilnehmern in Einklang mit diesem Übereinkommen oder mit zugelassenen Inhabern nach Massgabe des Abschnitts 3 vornimmt.
Abschnitt 3 Sonstige Inhaber Der Fonds kann bestimmen, i) dass Nichtmitglieder, Mitglieder, die nicht Teilnehmer sind, Institutionen, die Zentralbankaufgaben für mehr als ein Mitglied erfüllen, und andere amtliche Stellen Inhaber sein dürfen; ii) zu welchen Bedingungen es den zugelassenen Inhabern gestattet werden kann, Sonderziehungsrechte zu halten und sie in Operationen und Transaktionen mit Teilnehmern und anderen zugelassenen Inhabern entgegenzunehmen und zu verwenden, und iii) zu welchen Bedingungen Teilnehmer und der Fonds über das Allgemeine Konto mit zugelassenen Inhabern Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten durchführen können. Für die Zulassung nach Ziffer i ist eine Mehrheit von fimfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich. Die vom Fonds festgesetzten Bedingungen müssen mit diesem Übereinkommen und dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung vereinbar sein.
Artikel XVIII Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten
A bschnitt l Grundsätze und Erwägungen für die Zuteilung und Einziehung a) Bei allen Beschlüssen über die Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten sucht der Fonds dem in Zukunft etwa entstehenden langfristigen weltweiten Bedarf nach Ergänzung der vorhandenen Währungsreserven so zu entsprechen, dass die Verwirklichung der Ziele des Fonds gefördert
wird und wirtschaftliche Stagnation und Deflation in der Welt ebenso vermieden werden wie Übemachfrage und Inflation. b) Beim ersten Beschluss über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten sind als besondere Erwägungen in Betracht za ziehen, dass nach gemeinsamer Beurteilung ein weltweiter Bedarf nach Ergänzung der Währungsreserven besteht, dass ein besseres Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen erreicht ist und dass ein besseres Funktionieren des Anpassungsprozesses in der Zukunft wahrscheinlich ist.
Abschnitt 2 Zuteilung und Einziehung a) Beschlüsse des Fonds, Sonderziehungsrechte zuzuteilen oder einzuziehen, werden für aufeinanderfolgende Basisperioden von fünf Jahren gefasst. Die erste Basisperiode beginnt zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten oder zu einem in diesem Beschluss festgesetzten späteren Zeitpunkt. Zuteilungen oder Einziehungen erfolgen in jährlichen Abständen. b) Die Zuteilungen werden in Hundertsätzen der Quoten ausgedrückt, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Zuteilungsbeschlusses gelten. Die Einziehungen werden in Himdertsätzen der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt des jeweiligen Einziehungsbeschlusses ausgedrückt. Die Hundertsätze sind für alle Teilnehmer gleich. c) Ungeachtet der Buchstaben a und b kann der Fonds in seinem Beschluss für eine Basisperiode bestimmen, dass die Basisperiode eine andere Dauer als fünf Jahre hat; dass die Zuteilungen oder Einziehungen in anderen als jährlichen Abständen erfolgen oder iii) dass den Zuteilungen oder Einziehungen die Quoten oder kumulativen Nettozuteilungen zu anderen Zeitpunkten als denjenigen der Zuteilungs- oder Einziehungsbeschlüsse zugrunde gelegt werden. d) Ein Mitglied, das nach Beginn einer Basisperiode Teilnehmer wird, nimmt ab Beginn der darauffolgenden Basisperiode an Zuteilungen teil, sofern nicht der Fonds beschliesst, dass der neue Teilnehmer Zuteilungen schon von der nächstfolgenden Zuteilung an erhält. Beschliesst der Fonds, dass ein Mitglied, das während einer Basisperiode Teilnehmer wird, für den Rest dieser Basisperiode Zuteilungen erhält, und war der Teilnehmer zu den nach Buchstabe b oder c festgesetzten Zeitpunkten nicht Mitglied, so bestimmt der Fonds, auf welcher Grundlage diese Zuteilungen an den Teilnehmer erfolgen.
e) Ein Teilnehmer nimmt an jeder Zuteilung von Sonderziehungsrechten nach einem Zuteilungsbeschluss teil, es sei denn, i) der den Teilnehmer vertretende Gouverneur hat nicht für den Beschluss gestimmt und ii) der Teilnehmer hat dem Fonds gegenüber vor der ersten Zuteilung von Sonderziehungsrechten nach diesem Beschluss schriftlich mitgeteilt, dass er keine Sonderziehungsrechte nach diesem Beschluss zugeteilt erhalten möchte. Auf Ersuchen eines Teilnehmers kann der Fonds beschliessen, die Wirkung dieser Mitteilung für diejenigen Zuteilungen von Sonderziehungsrechten aufzuheben, die nach dem Aufhebungsbeschluss erfolgen. f) Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung der Bestand eines Teilnehmers an Sonderziehungsrechten kleiner als sein Anteil an den einzuziehenden Sonderziehungsrechten, so beseitigt der Teilnehmer seinen Fehlbetrag, so schnell es seme Bnitto-Reservesituation erlaubt, und bleibt zu diesem Zweck in Konsultation mit dem Fonds. Sonderziehungsrechte, die der Teilnehmer nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung erwirbt, werden auf seinen Fehlbetrag angerechnet und eingezogen.
Abschnitt 3 Unerwartete wichtige Entwicklungen Der Fonds kann jederzeit die Sätze oder die Abstände der Zuteilungen oder Einziehungen für den Rest einer Basisperiode oder die Dauer einer Basisperiode ändern oder eine neue Basisperiode beginnen, wenn er es wegen unerwarteter wichtiger Entwicklungen für erwünscht hält.
Abschnitt 4 Beschlüsse über Zuteilungen und Einziehungen a) Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben a, b und c oder Abschnitt 3 fasst der Gouvemeursrat auf Grund von Vorschlägen des Geschäftsführenden Direktors, denen das Exekutivdirektorium zugestimmt hat. b) Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag unterbreitet, überzeugt er sich zunächst, dass dieser mit Abschnitt l Buchstabe a vereinbar ist, und führt sodann die erforderlichen Konsultationen, um sich zu vergewissern, dass sein Vorschlag die Unterstützung einer grossen Mehrheit der Teilnehmer findet. Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag für die erste Zuteilung unterbreitet, überzeugt er sich ausserdem, dass Abschnitt l Buchstabe b entsprochen worden ist und dass eine grosse Mehrheit der Teilnehmer den Beginn von Zuteilungen unterstützt; er unterbreitet einen Vor-
schlag für die erste Zuteilung, sobald er nach der Errichtung der Sonderziehungsrechts-Abteilung diese Überzeugung gewonnen hat. c) Der Geschäftsführende Direktor unterbreitet Vorschläge i) spätestens sechs Monate vor Ablauf einer jeden Basisperiode; ii) sofern für eine Basisperiode kein Zuteilungs- oder Einziehungsbeschluss gefasst worden ist, wann immer er überzeugt ist, dass die Bestimmungen des Buchstabens b erfüllt sind; iii) wenn er es nach Abschnitt 3 für erwünscht hält, die Sätze oder Abstände von Zuteilungen oder Einziehungen oder die Dauer einer Basisperiode zu ändern oder eine neue Basisperiode zu beginnen, oder iv) innerhalb von sechs Monaten nach einer Aufforderung durch den Gouverneursrat oder das Exekutivdirektormm; stellt jedoch der Geschäftsführende Direktor in den Fällen der Ziffern i, iii oder iv fest, dass kein Vorschlag, den er mit Abschnitt l für vereinbar hält, Unterstützung durch eine grosse Mehrheit der Teilnehmer nach Buchstabe b findet, so berichtet er dem Gouverneursrat und dem Exekutivdirektorium. d) Für Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben a, b und c oder Abschnitt 3 ist eine Mehrheit von fünfimdachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich; dies gilt nicht für Beschlüsse nach Abschnitt 3 über eine Herabsetzung der Zuteilungssätze.
Artikel XIX Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten
Abschnitt l Verwendung von Sonderziehungsrechten Sonderziehungsrechte können bei Operationen und Transaktionen verwendet werden, die in diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens für zulässig erklärt sind.
Abschnitt 2 Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer zu verwenden. b) Ein Teilnehmer kann im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte dazu verwenden, einen entsprechenden Währungsbetrag von dem anderen Teilnehmer zu erwerben.
c) Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Operationen bestimmen, die ein Teilnehmer im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer zu Bedingungen vornehmen darf, die der Fonds für angemessen hält. Die Bedingungen müssen mit dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und der ordnungsgemässen Verwendung von Sonderziehungsrechten entsprechend diesem Übereinkommen vereinbar sein. d) Der Fonds kann einem Teilnehmer gegenüber Vorstellungen erheben, der Operationen oder Transaktionen nach Buchstabe b oder c tätigt, wenn diese nach Ansicht des Fonds das Designierungsverfahren nach den Grundsätzen des Abschnitts 5 beeinträchtigen könnten oder auf sonstige Weise mit Artikel XXII unvereinbar sind. Beharrt ein Teilnehmer auf solchen Operationen oder Transaktionen, so findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe b auf ihn Anwendung.
Abschnitt 3 Erfordernis des Bedarfs a) Soweit nicht unter Buchstabe c etwas anderes bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer erwartet, dass er seine Sonderziehungsrechte bei Transaktionen nach Abschnitt 2 Buchstabe a nur dann verwendet, wenn hierfür wegen seiner Zahlungsbilanz- oder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven ein Bedarf besteht, sie aber nicht zu dem alleinigen Zweck verwendet, die Zusammensetzung seiner Reserven zu verändern. b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten kann nicht unter Berufung auf die unter Buchstabe a genannte Erwartung widersprochen werden; der Fonds kann jedoch einem Teilnehmer gegenüber, der diese Erwartung nicht erfüllt, Vorstellungen erheben. Auf einen Teilnehmer, der daraufhin diese Erwartung auch weiterhin nicht erfüllt, findet Artikel XXEŒ Abschnitt 2 Buchstabe b Anwendung. c) Der Fonds kann darauf verzichten, dass ein Teilnehmer der unter Buchstabe a ausgesprochenen Erwartung nachkommt, wenn es sich um Transaktionen handelt, bei denen der Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer verwendet und dadurch eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe a durch den anderen Teilnehmer fördert, einen Fehlbetrag bei dem anderen Teilnehmer verhindert oder ihn vermindert oder die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Buchstabe a durch den anderen Teilnehmer aufnebt.
Abschnitt 4 Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen a) Ein vom Fonds nach Abschnitt 5 designierter Teilnehmer hat auf Verlangen einem Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte nach Abschnitt 2 Buchstabe a verwendet, Beträge in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit, als seine die kumulative Nettozuteilung übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten das Zweifache der kumulativen Nettozuteilung oder eine zwischen dem Teilnehmer und dem Fonds etwa vereinbarte höhere Grenze nicht überschreiten. b) Ein Teilnehmer darf über diese obligatorische Annahmegrenze oder über eine etwa vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge zur Verfügung stellen.
Abschnitt 5 Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen a) Der Fonds stellt sicher, dass ein Teilnehmer zur Verwendung seiner Sonderziehungsrechte in der Lage ist, indem er Teilnehmer designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte Beträge an Sonderziehungsrechten für die in Abschnitt 2 Buchstabe a und Abschnitt 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen haben. Die Designierungen richten sich nach folgenden allgemeinen Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds durch weitere Grundsätze ergänzt werden können: i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung, wenn die Situation seiner Zahlungsbilanz und seiner Bruttoreserven ausreichend stark ist; dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein Teilnehmer in günstiger Reservesituation trotz eines geringen Zahlungsbilanzdefizits designiert wird. Teilnehmer werden in der Weise designiert, dass unter ihnen im Zeitverlauf eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gefördert wird. ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung, um eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe a zu fördern, um Fehlbeträge au Sonderziehungsrechten zu vermindern oder um die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Abschnitt 3 Buchstabe a aufzuheben. üi) Der Fonds designiert normalerweise solche Teilnehmer vorrangig, die für die unter Ziffer ii genannten Zwecke der Designienmg Sonderziehungsrechte erwerben müssen. b) Zur Förderung einer im Zeitverlauf ausgewogenen Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten nach Buchstabe a Ziffer i wendet der Fonds die in
Anhang F niedergelegten Designierungsregeln oder sonstige Regeln an, die nach Buchstabe c beschlossen werden können. c) Die Designierungsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort.
Abschnitt 6 Rekonstitution a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten nach den Rekonstitutionsregeln des Anhangs G oder nach sonstigen Regeln zu rekonstituieren, die nach Buchstabe b beschlossen werden können. b) Die Rekonstitutionsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen oder wird kein Beschluss zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln gefasst, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort. Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung der Rekonstitutionsregeln ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich.
Abschnitt 7 Wechselkurse a) Soweit unter Buchstabe b nichts anderes bestimmt ist, sind bei Transaktionen zwischen Teilnehmern nach Abschnitt 2 Buchstaben a und b solche Wechselkurse anzuwenden, die den Teilnehmern bei der Verwendung von Sonderziehungsrechten stets den gleichen Gegenwert sichern, unabhängig davon, welche Währungen zur Verfügung gestellt werden und welche Teilnehmer diese Währungen zur Verfügung stellen; der Fonds legt die hierfür erforderlichen Regelungen fest. b) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Geschäftsgrundsätze beschliessen, nach denen der Fonds unter aussergewöhnlichen Umständen mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen Teilnehmer, die nach Abschnitt 2 Buchstabe b Transaktionen tätigen, ermächtigen kann, andere als die nach Buchstabe a anzuwendenden Wechselkurse zu vereinbaren. c) Der Fonds konsultiert den Teilnehmer über das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen für seine Währung. d) Im Sinne dieser Bestimmung schliesst der Begriff Teilnehmer auch einen seme Teilnahme beendenden Teilnehmer ein.
Artikel XX Sonderziehungsrechts-Abteilung, Zinsen und Gebühren
Abschnitt l Zinsen Der Fonds zahlt jedem Inhaber von Sonderziehungsrechten auf dessen Bestände an Sonderziehungsrechten Zinsen zu einem für alle Inhaber gleichen Satz. Der Fonds zahlt den jedem Inhaber zustehenden Betrag, gleichviel, ob die Gebühreneingänge für die Zahlung von Zinsen ausreichen oder nicht.
Abschnitt 2 Gebühren Jeder Teilnehmer zahlt zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz an den Fonds Gebühren für den Betrag seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten sowie für einen etwaigen Fehlbetrag des Teilnehmers oder für rückständige Gebühren.
Abschnitt 3 Zins- und Gebührensätze Der Fonds bestimmt den Zinssatz mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen. Der Gebührensatz ist gleich dem Zinssatz.
Abschnitt 4 Umlagen Wird nach Artikel XVI Abschnitt 2 eine Erstattung beschlossen, so erhebt der Fonds für diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz auf ihre kumulativen Nettozuteilungen.
Abschnitts Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen Zinsen, Gebühren und Umlagen sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen. Ein Teilnehmer, der zur Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte benötigt, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds annehmbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie gegen eine frei verwendbare Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben. Sonderziehungsrechte, die ein Teilnehmer nach Fälligkeit der Zahlung erwirbt, werden auf seine unbezahlten Gebühren angerechnet und eingezogen.
Artikel XXI Verwaltung der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts- Abteilung
a) Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-Abteilung sind nach Artikel XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten:
i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse des Gouverneursrats ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden zum Zweck der Einberufung von Versammlungen und der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit nur Anträge oder die Anwesenheit und die Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind. ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied ernannt oder gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie das Mitglied, das Teilnehmer ist und ihn ernannt hat, oder wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt oder gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung gibt die von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii einem ernannten Exekutivdirektor das Recht, bei Abstimmungen die dem Mitglied zugeteilten Stimmen abzugeben. iü) Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschliesslich Erstattungen nach Artikel XVI Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschliesslich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder
der anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluss iii einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist als solcher zu bezeichnen.
b) Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit. c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel XXIX Buchstabe a nur auf Verlangen eines Teilnehmers unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluss gefasst, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, dass die Frage nach Artikel XXIX Buchstabe b an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschliesst, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuss berechtigt sein soll, über Fragen'abzustimmen, die ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen. d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts- Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschliesslich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteüung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Artikel XXIX Buchstabe c unterworfen.
Artikel XXII Allgemeine Verpflichtungen der Teilnehmer
Über die Verpflichtungen hinaus, die in bezug auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernommen werden, verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten nach diesem Übereinkommen zu erleichtern und um das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Wäbrungssystems zu machen.
Artikel XXIII Aussetzung von Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten
Abschnitt l Bestimmungen für den Notstand Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fiinfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede sich auf Operationen
und Transaktionen in Sonderziehungsrechten beziehende Bestimmung ausser Kraft setzen; in diesem Fall findet Artikel XXVII Abschnitt l Buchstaben b, c und d Anwendung.
Abschnitt 2 Nichterfüllung von Verpflichtungen a) Stellt der Fonds fest, dass ein Teilnehmer seine Verpflichtungen aus Artikel XIX Abschnitt 4 nicht erfüllt hat, so wird das Recht des Teilnehmers auf Verwendung seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, sofern der Fonds nichts anderes beschliesst. b) Stellt der Fonds fest, dass ein Teilnehmer eine andere mit Sonderziehungsrecbten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so kann er das Recht des Teilnehmers auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte aussetzen, die der Teilnehmer nach dem Aussetzungsbeschluss erwirbt. c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, dass ein Teilnehmer sofort von der gegen ihn vorgebrachten Beschwerde unterrichtet wird, bevor gegen ihn nach Buchstabe a oder b vorgegangen wird, und dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen. Wird ein Teilnehmer von einer sich auf Buchstabe a beziehenden Beschwerde unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung der Beschwerde keine Sonderziehungsrechte verwenden. d) Eine Aussetzung nach Buchstabe a oder b oder eine Beschränkung nach Buchstabe c berührt nicht die Verpflichtung des Teilnehmers, Währungsbeträge nach Artikel XIX Abschnitt 4 zur Verfügung zu stellen. e) Der Fonds kann jederzeit eine Aussetzung nach Buchstabe a oder b beenden; jedoch darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer nach Buchstabe b wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel XIX Abschnitt 6 Buchstabe a verfügt worden ist, frühestens hundertachtzig Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahres beendet werden, in dem der Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder nachkommt. f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte zu verwenden, darf nicht deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die Berechtigung zur Verwendung der allgemeinen Fondsmittel nach Artikel V Abschnitt 5, Artikel VI Abschnitt l oder Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe a entzogen worden ist. Artikel XXVI Abschnitt 2 darf nicht deswegen angewandt werden, weil ein Teilnehmer eine mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat.
Artikel XXIV Beendigung der Teilnahme
Abschnitt l Recht zur Beendigung der Teilnahme a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beenden. Die Beendigung wird bei Eingang der Mitteilung wirksam. b) Der Austritt eines Teilnehmers aus dem Fonds gilt als gleichzeitige Beendigung seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung.
Abschnitt 2 Ausgleich bei der Beendigung a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung, so werden alle Operationen und Transaktionen dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten eingestellt, soweit sie nicht durch eine Vereinbarung nach Buchstabe c gestattet werden, um den Ausgleich zu erleichtem, oder soweit nicht in den Abschnitten 3, 5 und 6 oder in Anhang H etwas anderes bestimmt ist. Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen. b) Der Fonds ist verpflichtet, alle vorn ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; der ausscheidende Teilnehmer ist verpflichtet, dem Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen werden gegeneinander aufgerechnet; der bei der Aufrechnung zur Tilgung der Verpflichtung gegenüber dem Fonds verwendete Teil der Bestände des ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten wird eingezogen. c) Durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Teilnehmer und dem Fonds wird so schnell wie möglich der Ausgleich hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers oder des Fonds hergestellt, die nach der unter Buchstabe b genannten Aufrechnung verbleibt. Kommt eine Vereinbarung über den Ausgleich nicht alsbald zustande, so findet Anhang H Anwendung.
Abschnitt 3 Zinsen und Gebühren Nach Beendigung der Teilnahme zahlt der Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen, und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für eine offene Verpflichtung gegenüber dem Fonds Gebühren; dabei gelten die nach Artikel XX bestimmten Fähigkeiten und Sätze. Die Zahlungen werden in Sonderziehungsrechten geleistet. Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungs-
rechte gegen eine frei verwendbare Währung im Wege einer Transaktion mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach Vereinbarung von einem anderen Inhaber von Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte, die er als Zinsen erhalten hat, im Wege einer Transaktion mit einem nach Artikel XIX Abschnitt 5 designierten Teilnehmer oder nach Vereinbarung an einen anderen Inhaber abzugeben.
Abschnitt 4 Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds Währungsbeträge, die der Fonds von einem ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet er dazu, proportional gleiche Teile derjenigen Bestände der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten zurückzuerwerben, welche die kumulative Nettozuteilung jedes Teilnehmers zum Zeitpunkt des Währungseingangs beim Fonds übersteigen. Derart zurückerworbene Sonderziehungsrechte sowie Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer nach diesem Übereinkommen erworben hat, um eine nach einer Ausgleichsvereinbarung oder nach Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen, und die auf diese Tilgung angerechnet werden, sind einzuziehen.
Abschnitt 5 Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern Hat der Fonds Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben, die ein ausscheidender Teilnehmer hält, so geschieht dies mit Währungsbeträgen, die durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer werden nach den Grundsätzen des Artikels XIX Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers oder in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung und erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte auch dazu verwenden, Beträge in seiner eigenen Währung, einer frei verwendbaren Währung oder jeden anderen Vermögenswert von einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der Fonds dies gestattet.
Abschnitt 6 Transaktionen des Allgemeinen Kontos Um den Ausgleich mit einem ausscheidenden Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschliessen, dass ein ausscheidender Teilnehmer i) Sonderziehungsrechte, die er nach der Aufrechnung nach Abschnitt 2 Buchstabe b hält und die zurückzuerwerben sind, dazu verwendet, im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds nach dessen Wahl Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung zu erwerben, oder ii) Sonderziehungsrechte im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds gegen eine für diesen annehmbare Währung erwirbt, um
Gebühren oder Tilgungsraten zu zahlen, die auf Grund einer Vereinbarung oder nach Anhang H fällig sind.
Artikel XXV Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteüung
a) Die Sonderziehungsrechts-Abteüung kann nur auf Beschluss des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium in einem Notstand zu dem Schluss, dass die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluss des Gouverneursrats Zuteilungen oder Einziehungen sowie alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten vorübergehend aussetzen. Ein Beschluss des Gouvemeursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, dass sowohl die Allgemeine Abteilung als auch die Sonderziehungsrechts-Abteüung zu liquidieren sind. b) Beschliesst der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts-Abteüung zu liquidieren, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung eingestellt, soweit sie nicht zur ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtungen der Teünehmer und des Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten gehören; alle nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XX, Artikel XXI Buchstabe d, Artikel XXIV, Artikel XXIX Buchstabe c und Anhang H oder einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV nach Massgabe von Absatz 4 des Anhangs H sowie Anhang I. c) Bei der Liquidation der Sonderziehungrechts-Abteilung werden Zinsen und Gebühren, die bis zürn Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteüung zur Zahlung fällig sind. d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteüung wird nach Anhang I vorgenommen.
Artikel XXVI Austritt
Abschnitt l Austrittsrecht der Mitglieder Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.
Abschnitt 2 Zwangsweises Ausscheiden a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitt 5 oder Artikel VT Abschnitt l wird durch diesen Abschnitt nicht berührt. b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluss des Gouverneursrats, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlasst werden. c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, dass das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe a oder b vorgegangen wird.
Abschnitt 3 Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.
Artikel XXVII Bestimmungen für den Notstand
Abschnitt l Zeitweilige Ausserkraftsetzung a) Im Falle eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das .Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen ausser Kraft setzen:
i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe e; ii) Artikel VI Abschnitt 2; iii) Artikel XI Abschnitt 1; iv) Anhang C Absatz 5. b) Die Ausserkraftsetzung einer Bestimmung nach Buchstabe a kann über den Zeitraum von einem Jahr hinaus nur vom Gouverneursrat verlängert werden, der mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Ausserkraftsetzung um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängern kann, wenn er der Ansicht ist, dass der Notstand oder die unter Buchstabe a erwähnten unvorhergesehenen Umstände fortbestehen. c) Das Exekutivdirektorium kann mit Mehrheit aller Stimmen eine Ausserkraftsetzung jederzeit beenden. d) Für die Zeit der Ausserkraftsetzung einer Bestimmung kann der Fonds zu ihrem Inhalt Regeln beschliessen.
Abschnitt 2 Liquidation des Fonds a) Der Fonds kann nur auf Beschluss des Gouvemeursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium bei Vorliegen eines Notstands zu dem Schluss, dass die Liquidation des Fonds erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluss des Gouverneursrats alle Operationen und Transaktionen vorübergehend aussetzen. b) Beschliesst der Gouverneursrat, den Fonds zu liquidieren, so hat der Fonds von diesem Zeitpunkt an alle Tätigkeiten einzustellen, soweit sie nicht zur ordnungsgemässen Eintreibung und Liquidation seiner Vermögenswerte und zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten gehören; alle Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen erlöschen mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel, in Artikel XXIX Buchstabe c, in Anhang J Absatz 7 und in Anhang K genannt sind. c) Die Liquidation wird nach Anhang K vorgenommen.
Artikel XXVIII Änderungen
a) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der ihn dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt der Fonds durch Rundschreiben oder Telegramm alle
Mitglieder, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die über fiinfundacbtzig Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds durch eine förmliche Mitteilung an alle Mitglieder. b) Ungeachtet des Buchstabens a ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich zur Änderung i) des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Artikel XXVI Abschnitt 1); ii) der Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf (Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe d) sowie üi) der Bestimmung, wonach die Parität der Währung eines Mitglieds nur auf Vorschlag dieses Mitglieds geändert werden darf (Anhang C Absatz 6). c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.
Artikel XXIX Auslegung
a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Betrifft die Frage besonders ein Mitglied, das nicht zur Ernennung eines Exekutivdirektors berechtigt ist, so hat dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe j das Recht, vertreten zu sein. b) Hat das Exekutivdirektorium nach Buchstabe a eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouvemeursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Auslegungsausschuss des Gouverneursrats geprüft. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Der Gouveraeursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouvemeursrats, sofern nicht der Gouvemeursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Gouvemeursrat kann der Fonds, soweit er es für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.
c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus drei Schiedsrichtern besteht, von denen einer vom Fonds, ein weiterer von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen Mitglied ernannt wird und der Obmann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch Verfügung des Fonds bestimmten Stelle ernannt wird. Der Obmann hat unbegrenzte Befugnis, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht einigen können.
Artikel XXX Erläuterung von Begriffen
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens lassen sich der Fonds und seine Mitglieder von folgenden Bestimmungen leiten: a) Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto schliessen Schuldurkunden ein, die der Fonds nach Artikel III Abschnitt 4 entgegengenommen hat. b) Unter Bereitschaftskredit-Vereinbarung ist ein Beschluss des Fonds zu verstehen, durch den einem Mitglied zugesichert wird, dass es Käufe vom Allgemeinen Konto nach Massgabe des Beschlusses innerhalb eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Betrag vornehmen kann. c) Unter Kauf in der Reservetranche ist der Kauf von Sonderziehungsrechten oder der Währung eines anderen Mitglieds durch ein Mitglied gegen seine eigene Währung zu verstehen, der nicht dazu führt, dass die im Allgemeinen Konto gehaltenen Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds dessen Quote übersteigen; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung kann der Fonds jedoch Käufe und Bestände ausklammem, die unter die Geschäftsgrundsätze für folgende Vorgänge fallen: i) Verwendung seiner allgemeinen Mittel für die kompensierende Finanzierung von Ausfuhrschwankungen; ii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beiträgen zu internationalen Rohstoff-Ausgleichslagern sowie üi) Verwendung seiner allgemeinen Mittel, für die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen eine Ausklammerung beschliesst.
d) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, die nicht der Übertragung von Kapital dienen; sie schliessen ohne Einschränkung folgendes ein: 1. alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Aussenhandel, anderen laufenden Geschäften einschliesslich Dienstleistungen sowie normalen kurzfristigen Bank- und Kreditgeschäften geschuldet werden; 2. Zahlungen von Beträgen, die als Kreditzinsen sowie als Nettoerträge aus anderen Anlagen geschuldet werden; 3. Zahlungen in massiger Höhe für die Tilgung von Krediten oder für die Abschreibung von Direktinvestitionen und 4. Überweisungen in massiger Höhe zur Bestreitung des Familienunterhalts. Nach Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedern kann der Fonds bestimmen., ob gewisse besondere Transaktionen als laufende Transaktionen oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind. e) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist der Gesamtbetrag der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den nach Artikel XVin Abschnitt 2 Buchstabe a eingezogenen Sonderziehungsrechten zu verstehen. f) Unter frei verwendbarer Währung ist die Währung eines Mitglieds zu verstehen, die nach Feststellung des Fonds i) bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und ü) auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird. g) Zu den Mitgliedern, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, wird auch ein Mitglied gerechnet, das die Mitgliedschaft nach diesem Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt vom Gouverneursrat angenommenen Entschliessung annahm. h) Unter Transaktionen des Fonds ist der Tausch von monetären Vermögenswerten durch den Fonds gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen des Fonds sind andere Arten der Verwendung oder der Entgegennahme von monetären Vermögenswerten durch den Fonds zu verstehen. i) Unter Transaktionen in Sonderziehungsrechten ist der Tausch von Sonderziehungsrechten gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen in Sonderziehungsrechten sind andere Arten der Verwendung von Sonderziehungsrechten zu verstehen.
Artikel XXXI Schlussbestiminungen
Abschnitt l Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die über fünfundsechzig Prozent der Summe der in Anhang A aufgeführten Quoten verfügen, und sobald in deren Namen die in Abschnitt 2 Buchstabe a bezeichneten Urkunden hinterlegt worden sind; das Übereinkommen tritt jedoch nicht vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Abschnitt 2 Unterzeichnung a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass sie das Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle ihr aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können, b) Jedes Land wird an dem Tag Mitglied des Fonds, an dem in seinem Namen die unter Buchstabe a genannte Urkunde hinterlegt wird; kein Land kann jedoch Mitglied werden, bevor dieses Übereinkommen nach Abschnitt l in Kraft tritt. c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet die Regierungen aller Länder, die in Anhang A aufgeführt sind, und die Regierungen aller Länder, deren Mitgliedschaft nach Artikel ü Abschnitt 2 genehmigt wird, von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und von der Hinterlegung jeder unter Buchstabe a genannten Urkunde. d) Jede Regierung überweist in dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Fonds der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein hundertstel Prozent seiner Gesamtsubskription in Gold oder US-Dollar. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hält diese Mittel auf einem besonderen Depositenkonto und überweist sie dem Gouverneursrat des Fonds, sobald die Eröffnungssitzung einberufen worden ist. Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1945 nicht in Kraft getreten, so erstattet die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Mittel den Regierungen zurück, die sie ihr überwiesen haben. e) Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen der in Anhang A aufgeführten Länder bis zum 31, Dezember 1945 in Washington zur Unterzeichnung auf.
f) Nach dem 31. Dezember 1945 liegt dieses Übereinkommen für die Regierung jedes Landes zur Unterzeichnung auf, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschm'tt 2 gebilligt worden ist. g) Durch die Unterzeichnung dieses Übereinkommens nehmen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, überseeischen Hoheitsgebiete, alle ihrem Schutz, ihrer Oberherrschaft oder ihrer obrigkeitlichen Gewalt unterstehenden Gebiete sowie alle Gebiete an, über die sie ein Mandat ausüben. h) Buchstabe d tritt für jede Unterzeichnerregierung mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft. (Die im folgenden wiedergegebene Unterzeichnungs- und Hinterlegungsklausel entspricht dem Wortlaut des Artikels XX der ursprünglichen Artikel des Übereinkommens.) Geschehen zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt allen in Anhang A aufgeführten Regierungen sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt wird, beglaubigte Abschriften.
Es folgen die Unterschriften
Anhang A
Quoten (in Millionen US-Dollar)
Ägypten 45 Äthiopien 6 Australien 200 Belgien 225 Bolivien 10 Brasilien 150 Chile 50 China 550 Costa Rica 5 Dänemark Dominikanische Republik ' 5 Ecuador 5 EI Salvador 2,5 Frankreich 450 Griechenland 40 Guatemala 5 Haiti 5 Honduras 2,5 Indien 400 Irak 8 Iran 25 Island l Jugoslawien 60 Kanada 300 Kolumbien 50 Kuba 50 Liberia 0,5 Luxemburg 10 Mexiko 90 Neuseeland 50 Nicaragua 2 Niederlande 275 Norwegen 50 Panama 0,5 Paraguay 2 Peru 25 Philippinen 15 Polen 125 Südafrikanische Union 100 Tschechoslowakei 125 Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken l 200 Uruguay 15 Venezuela 15 Vereinigte Staaten 2 750 Vereinigtes Königreich l 300
*' Die Quote Dänemarks wird vom Foods festgesetzt, sobald die dänische Regierung ihre Bereitschaft erklärt hat, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, jedoch vor Vollzug der Unterzeichnung.
AnhangB
Übergangsbestimmungen für Rückkäufe, die Zahlung zusätzlicher Subskriptionen, Gold sowie bestimmte Angelegenheiten der Geschäftsabwicklung
1 Rückkaufsverpflichtungen, die nach Art. V Abschnitt 7 Buchstabe b vor dem
Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens entstanden sind und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, werden spätestens zu dem Termin oder den Terminen erfüllt, zu denen die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vor der zweiten Änderung erfüllt werden mussten. 2. Bine zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens nicht erfüllte Verpflichtung, für einen Rückkauf oder eine Subskriptionszahlung an den Fonds Gold zu zahlen, hat ein Mitglied in Sonderziehungsrechten zu erfüllen; der Fonds kann jedoch zulassen, dass solche Zahlungen ganz oder teilweise in den von ihm bestimmten Währungen anderer Mitglieder geleistet werden. Ein Nichtteilnehmer hat einer nach dieser Bestimmung in Sonderziehungsrechten zu erfüllenden Verpflichtung in den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder nachzukommen. 3. Für die Zwecke des Absatzes 2 entsprechen 0,888 671 Gramm Feingold einem Sonderziehungsrecht; der nach Absatz 2 zu zahlende Währungsbetrag wird auf dieser Grundlage und der Grundlage des Wertes der betreffenden Währung in Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt der Zahlung ermittelt. 4. Die Währung eines Mitglieds, die der Fonds zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über fünfundsiebzig Prozent der Quote des Mitglieds hinaus hält und für die kerne Rückkaufsverpflichtung nach Absatz l gilt, ist nach folgenden Regeln zurückzukaufen: i) Bestände, die auf einen Kauf zurückgehen, sind entsprechend der Geschäftspolitik für die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel, nach der dieser Kauf getätigt wurde, zurückzukaufen. ii) Andere Bestände sind spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens zurückzukaufen, 5. Rückkäufe nach Absatz l, die nicht Absatz 2 unterhegen, und Rückkäufe nach Absatz 4 sowie die Bestimmung von Währungen nach Absatz 2 müssen mit Artikel V Abschnitt 7 Buchstabe i in Einklang stehen. 6. Alle Geschäftsbestimmungen, Sätze, Verfahren und Beschlüsse, die zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens gelten, bleiben in Kraft, bis sie in Einklang mit diesem Übereinkommen geändert werden.
7. Soweit Massnahmen, die in ihrer Wirkung den Buchstaben a und b gleichkommen, nicht vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens abgeschlossen sind, hat der Fonds a) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, an diejenigen kaufwilligen Mitglieder zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, und zwar im Verhältnis ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Quoten. Der Verkauf an ein Mitglied nach diesem Buchstaben wird gegen seine Währung und zu einem Preis ausgeführt, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht; b) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, zugunsten von Entwicklungsländern zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, wobei jedoch derjenige Teil des Gewinns oder des Mehrwerts des Goldes, der dem Verhältnis der Quote eines solchen Mitglieds am 31. August 1975 zur Summe der Quoten aller Mitglieder zu diesem Zeitpunkt entspricht, jedem solchen Mitglied unmittelbar übertragen wird. Die Erfordernisse nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe c, wonach der Fonds ein Mitglied konsultiert, Einvernehmen mit ihm herbeiführt oder unter gewissen Umständen die Währung eines Mitglieds gegen die Währungen anderer Mitglieder tauscht, gelten auch für Währungen, die der Fonds bei Goldverkäufen nach dieser Bestimmung erhält und dem Allgemeinen Konto zufuhrt; ausgenommen sind Verkäufe an ein Mitglied gegen seine eigene Währung. Nach dem Verkauf von Gold nach diesem Absatz wird derjenige dabei erlöste Währungsbetrag, der zum Zeitpunkt des Verkaufs dem Verhältnis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt; andere Vermögenswerte, die der Fonds auf Grund von Massnahmen nach Buchstabe b hält, sind von den allgemeinen Fondsmitteln getrennt zu halten. Vermögenswerte, über die der Fonds nach Beendigung der Massnahmen nach Buchstabe b noch verfügt, werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt.
Anhang C
Paritäten
1. Der Fonds teilt den Mitgliedern mit, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens nach Artikel IV Abschnitt l, 3, 4 und 5 sowie diesem Anhang Paritäten, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen vom Fonds zugelassenen gemeinsamen Nenner, festgesetzt werden können. Der gemeinsame Nenner darf weder Gold noch eine Währung sein. 2. Ein Mitglied, das eine Parität für seine Währung festzusetzen beabsichtigt, schlägt dem Fonds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung gemäss Absatz l eine Parität vor. 3. Jedes Mitglied, das keine Parität für seine Währung nach Absatz l festzusetzen beabsichtigt, konsultiert den Fonds und stellt sicher, dass seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen aus Artikel IV Abschnitt l zu erfüllen. 4. Der Fonds stimmt der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Eine vorgeschlagene Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds gegen sie Einspruch erhebt; das Mitglied unterliegt dann den Bestimmungen des Absatzes 3. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozial- und allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Parität vorschlägt. 5. Jedes Mitglied, das eine Parität für seine Währung hat, verpflichtet sich, durch geeignete, diesem Übereinkommen entsprechende Massnahmen sicherzustellen, dass die Höchst- und Mindestkurse für Devisenkassageschäfte, die in seinem Hoheitsgebiet zwischen seiner Währung und den Währungen anderer Mitglieder, die Paritäten aufrechterhalten, abgeschlossen werden, von der Parität um nicht mehr als viereinhalb Prozent oder um eine oder mehrere andere Bandbreiten abweichen, die der Fonds mit einer Mehrheit von funfundachtzig Prozent aller Stimmen beschliessen kann. 6. Ein Mitglied darf eine Änderung der Parität seiner Währung nur dann vorschlagen, wenn ein fundamentales Ungleichgewicht behoben oder verhindert werden soll. Eine Änderung darf nur auf Vorschlag des Mitglieds und nur nach Konsultation mit dem Fonds vorgenommen werden. 7. Wird eine Änderung vorgeschlagen, so stimmt der Fonds der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Der Fonds stimmt zu, wenn er sich überzeugt hat, dass
die Änderung notwendig ist, um ein fundamentales Ungleichgewicht zu beheben oder zu verhindern. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozial- und allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Änderung vorschlägt. Eine vorgeschlagene Änderung der Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds Einspruch erhebt. Ändert ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds, so unterliegt es den Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt 2. Die Aufrechterhaltung einer unrealistischen Parität durch ein Mitglied soll der Fonds zu verhindern suchen. 8. Die nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität der Wahrung eines Mitglieds wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied dem Fonds mitteilt, dass es beabsichtigt, die Parität aufzuheben. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen gegen die Aufhebung einer Parität Einspruch erheben. Hebt ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds auf, so unterliegt das Mitglied den Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt 2. Eine nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied die Parität gegen den Einspruch des Fonds aufhebt oder wenn der Fonds feststellt, dass das Mitglied für einen wesentlichen Teil der Devisengeschäfte keine Wechselkurse nach Absatz 5 aufrechterhält; der Fonds darf jedoch eine solche Feststellung nicht treffen, ohne das Mitglied zu konsultieren und es sechzig Tage vorher über seine Absicht unterrichtet zu haben, dass er eine solche Feststellung in Erwägung zieht. 9. Ist die Parität der Währung eines Mitglieds nach Absatz 8 ungültig geworden, so konsultiert das Mitglied den Fonds und stellt sicher, dass seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen nach Artikel IV Abschnitt l zu erfüllen. 10. Ein Mitglied, für dessen Währung die Parität nach Absatz 8 ungültig geworden ist, kann jederzeit eine neue Parität für seine Währung vorschlagen. 11. Ungeachtet des Absatzes 6 kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen einheitliche proportionale Änderungen aller Paritäten vornehmen, wenn das Sonderziehungsrecht gemeinsamer Nenner ist und die
Änderungen keine Auswirkung auf den Wert des Sonderziehungsrechts haben. Die Parität der Währung eines Mitglieds darf jedoch auf Grund dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb von sieben Tagen nach dem Beschluss des Fonds diesen davon unterrichtet, dass es eine Änderung der Parität seiner Währung durch diesen Beschluss nicht wünscht.
Anhang D
Rat auf Ministerebene
1. a) Jedes Mitglied, das einen Exekutivdirektor ernennt, und jede Gruppe von Mitgliedern, welche die ihnen zustehenden Stimmen von einem gewählten Exekutivdirektor abgeben lassen, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein rnuss, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzahl beschliesst. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitgliedes berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschrankte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln. 2. a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschliesslich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklungen beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer. b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVÏÏI Buchstabe a. 3. a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouvemeursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden. b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die
den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen. c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouvemeursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Massnahmen des Gouverneursrats unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouvemeursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Massnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist. 4. Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschliesst die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. 5. a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben c, f, g und j; Artikel XVIII Abschnitt 4 Buchstabe a und Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer iv; Artikel XXIII Abschnitt l sowie Artikel XXVII Abschnitt l Buchstabe a. b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Absatz 3 Buchstabe b letzter Satz getroffen worden sind. c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektormms vom Rat auf Ministerebene eine Massnahme getroffen werden muss, die nicht bis zur näch-
sten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt. d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzimg des Rates auf Ministerebene berechtigt ist. e) Für die Zwecke des Buchstabens b und des Absatzes 3 Buchstabe b gibt eine von einem Mitglied oder von einem Mitglied, das Teilnehmer ist, getroffene Vereinbarung nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ü einem Ratsmitglied die Befugnis zur Teilnahme an Abstimmungen und zur Abgabe der dem Mitglied zustehenden Stimmen. 6. Es wird davon ausgegangen, dass sich Artikel XII Abschnitt 2 Buchstabe a Satz l auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.
Anhang E
Wahl von Exekutivdirektoren
1 Die Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren erfolgt mittels Stimmzettel
durch die stimmberechtigten Gouverneure. 2. Bei der Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren gibt jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe er nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a berechtigt ist, für eine Person ab. Die fünfzehn Personen, welche die grösste Stimmenzahl erhalten, werden Exekutivdirektoren; jedoch kann niemand mit weniger als vier Prozent aller Stimmen, die abgegeben werden können (wahlberechtigte Stimmen), gewählt werden. 3. Werden im ersten Wahlgang nicht fünfzehn Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur jene Gouverneure abstimmen, a) die beim ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben oder b) bei deren Stimmabgabe für eine gewählte Person nach Absatz 4 davon ausgegangen wird, dass sie die für diese Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat. Gibt es im zweiten Wahlgang mehr Kandidaten als zu wählende Exekutivdirektoren, so ist diejenige Person nicht wählbar, die beim ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt. 4. Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen zu gelten haben, durch welche die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht worden sind, wird davon ausgegangen, dass die neun Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die grösste Stirmnenzahl für diese Person abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächstgrösste Anzahl abgegeben hat, und so weiter, bis neun Prozent erreicht sind. 5. Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muss, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über vier Prozent steigt, wird so behandelt, als hätte er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch neun Prozent übersteigt. 6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht fünfzehn Personen gewählt, so finden nach den gleichen Grundsätzen weitere Wahlgänge statt, bis fünfzehn Personen gewählt sind, jedoch kann nach der Wahl von vierzehn Personen die fünfzehnte mit einfacher Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen Stimmen gewählt.
Anhang F
Designierung
In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregem: a) Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer i unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, dass im Zeitverlauf die Verhältmssätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden. b) Die Formel für die Durchführung des Buchstabens a ist so zu gestalten, dass die der Designienmg unterliegenden Teilnehmer i) bei Gleichheit der unter Buchstabe a genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden; ü) im übrigen in der Weise designiert werden, dass die Unterschiede zwischen den niedrigen und den hohen unter Buchstabe a genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden.
Anhang G
Rekonstitutìon
1 In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln:
a) i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten so zu verwenden und zu rekonstituieren, dass fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendervierteljahrs der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der vorangegangenen Fünfjahresperiode mindestens dreissig Prozent des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt. ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmass der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünf jahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müsste, um das unter Ziffer i genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschliesst Regelungen über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer ii, um diese bei der Erfüllung des unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten Erfordernisses zu unterstützen, iii) Zeigen die Berechnungen nach Ziffer ii, dass ein Teilnehmer das Erfordernis der Ziffer i wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er ru'cht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraums einstellt, für den die Berechnung nach Ziffer ii vorgenommen wurde, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin. iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muss, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit frei verwendbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
b) Die Teilnehmer haben auch gebührend darauf zu achten, dass es erwünscht ist, im Zeitverlauf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren anderen Reserven anzustreben. 2. Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung nach Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe b rechtfertigen.
Anhang H
Beendigung der Teilnahme
1 Besteht nach der Aufrechnung gemäss Artikel XXTV Abschnitt 2 Buchstabe b
eine Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigimg zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so erwirbt der Fonds die restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen Halbjahresraten innerhalb von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung zurück. Der Fonds erwirbt diesen Rest dadurch zurück, dass er nach eigenem Ermessen entweder a) dem ausscheidenden Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds von den verbleibenden Teilnehmern nach Artikel XXIV Abschnitt 5 zur Verfügung gesteUt werden, oder b) dem ausscheidenden Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung von einem durch den Fonds bestimmten Teilnehmer vom Allgemeinen Konto oder von einem beliebigen anderen Inhaber zu erwerben. 2. Besteht nach der Aufrechnung gemäss Artikel XXIV Abschnitt 2 Buchstabe b eine Verpflichtung gegenüber dem Fonds und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung oder im Lauf einer längeren Frist, die vom Fonds festgelegt werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, dass er nach Anweisung des Fonds entweder a) dem Fonds frei verwendbare Währung zahlt oder b) nach Artikel XXTV Abschnitt 6 vom Allgemeinen Konto oder im Einvernehmen mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte gegen die fällige Rate aufgerechnet werden. 3. Die nach Absatz l oder 2 zu zahlenden Raten sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung und danach in Abständen von sechs Monaten fällig- 4. Für den Fall, dass die Sonderziehungsrechts-Abteilung nach Artikel XXV innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der Ausgleich zwischen dessen Regierung und dem Fonds nach Artikel XXV und Anhang I durchzuführen.
Anhang!
Durchführung der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteihmg
1. Im Fall der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung tilgen die Teilnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer längeren Frist, die der Fonds für erforderlich hält, mit frei verwendbarer Währung und mit den Währungen solcher Teilnehmer, die Bestände an Sonderziehungsrechten halten, welche abzulösen sind, letzteres jedoch nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate; Näheres bestimmt der Fonds. Die erste Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem Beschluss über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu leisten. 2. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung auch die Liquidation des Fonds beschlossen, so wird die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erst dann fortgesetzt, wenn die im Besitz des Allgemeinen Kontos befindlichen Sonderziehungsrechte wie folgt verteilt worden sind: Nach der Verteilung gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b des Anhangs K verteilt der Fonds seine im Allgemeinen Konto befindlichen Sonderziehungsrechte auf alle Mitglieder, die Teilnehmer sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, die jedem Teilnehmer nach der Verteilung gemäss Absatz 2 Buchstabe b zustehen. Bei der Ermittlung des Betrags, der jedem Mitglied für die Zwecke der Verteilung des Restes der Fondsbestände an jeder Währung nach Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs K zusteht, zieht der Fonds die nach dieser Regel vorgenommene Verteilung von Sonderziehungsrechten ab. 3. Mit den nach Absatz l erhaltenen Beträgen erwirbt der Fonds die Sonderziehungsrechte der Inhaber auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge zurück: a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen gehalten werden, welche ihre Teilnahme mehr als sechs Monate vor dem Beschluss der Gouverneure über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet haben, werden nach Massgabe einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV oder des Anhangs H zurückerworben. b) Von Nichtteilnehmem gehaltene Sonderziehungsrechte werden vor den von Teilnehmern gehaltenen Sonderziehungsrechten zurückerworben, und zwar im Verhältnis der Bestände eines jeden Inhabers. c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zu dessen kumulativer Nettozuteilung.
Zuerst erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte vom Teilnehmer mit dem höchsten Verhältnissatz zurück, bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; sodann erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte von diesen Teilnehmern in den Proportionen ihrer kumulativen Nettozuteilungen zurück, bis das Verhältnis dem dritthöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der für den Rückerwerb verfügbare Betrag erschöpft ist. 4. Beträge, auf die ein Teilnehmer beim Rückerwerb nach Absatz 3 Anspruch hat, werden gegen Beträge aufgerechnet, die er nach Absatz l zu zahlen hat. 5. Während der Liquidation zahlt der Fonds auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten Zinsen; jeder Teilnehmer zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten abzüglich der nach Absatz l gezahlten Beträge. Die Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt. Soweit möglich werden Zinsen und Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt. Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte hat, zahlt in einer vom Fonds bestimmten Währung. Sonderziehungsrechte, die für Gebührenzahlungen eingehen und zur Deckung von Verwaltungskosten gebraucht werden, dürfen nicht zur Zahlung von Zinsen verwendet werden; sie sind auf den Fonds zu übertragen und von diesem vorrangig zurückzuerwerben, und zwar mit den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben verwendeten Währungen. 6. Solange ein Teilnehmer mit einer nach Absatz l oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in Verzug ist, werden an ihn keine Beträge nach Absatz 3 oder 5 gezahlt. 7. Wenn nach den letzten Zahlungen an die Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen Nettozuteilungen halten, kaufen die Teilnehmer mit einem niedrigeren Verhältnissatz von den Teilnehmern mit einem höheren Verhältnissatz nach Massgabe von Regelungen des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die Verhältnissätze ihrer Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen. Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer zahlt an den Fonds den Betrag der Verzugsschuld in seiner eigenen Währung. Der Fonds verteilt diese Wähnmgsbeträge und etwaige Restforderungen an
die Teilnehmer im Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte; diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen. Sodann schliesst der Fonds die Bücher der Sonderziehungsrechts-Abteilung; alle Ver-
bindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung der Sonderziehungsrechts-Abteilung erlöschen damit. Jeder Teilnehmer, dessen Währung nach diesem Anhang an andere Teilnehmer verteilt wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währung zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt sich bereit, andere Teilnehmer für jeden Verlust zu entschädigen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der Fonds seine Währung gemäss diesem Anhang verteilt hat, und dem Wert ergibt, den diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner Währung erzielen.
Anhang J
Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
1 Die Abrechnung mit dem Allgemeinen Konto richtet sich nach den Absätzen
l bis 6. Der Fonds ist verpflichtet, einem ausscheidenden Mitglied eine seiner Quote gleiche Summe auszuzahlen, zuzüglich aller sonstigen Beträge, die der Fonds ihm schuldet, und abzüglich aller Beträge, die dem Fonds geschuldet werden, einschliesslich der nach dem Tag seines Ausscheidens entstehenden Gebühren; vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden erfolgt jedoch keine Zahlung. Zahlungen werden in der Währung des ausscheidenden Mitglieds vorgenommen; zu diesem Zweck kann der Fonds dem Allgemeinen Konto Bestände an der Währung des Mitglieds aus dem Konto für Sonderverwendungen oder dem Anlagekonto zuführen, und zwar im Tausch gegen einen entsprechenden Betrag der Währungen anderer Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto, die der Fonds mit deren Einverständnis auswählt. 2. Reichen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung des vom Fonds geschuldeten Nettobetrags nicht aus, so ist der Restbetrag in einer frei verwendbaren Währung oder in einer anderen zu vereinbarenden Weise zu zahlen. Erzielen der Fonds und das ausscheidende Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden keine Verständigung, so sind die Fondsbestände an der fraglichen Währung sofort an das ausscheidende Mitglied auszuzahlen. Ein etwa noch verbleibender Restbetrag ist während der folgenden fünf Jahre in zehn Halbjahresraten zu zahlen. Jede derartige Rate wird nach Wahl des Fonds entweder in nach dem Ausscheiden des Mitglieds erworbenen Beträgen der Währung des Mitglieds oder in einer frei verwendbaren Währung gezahlt. 3. Unterlässt es der Fonds, eine nach den vorstehenden Absätzen fällige Rate zu zahlen, so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt, vom Fonds die Zahlung der Rate in einer beliebigen Währung zu verlangen, über die der Fonds verfügt, ausgenommen solche Währungen, die nach Artikel Vu Abschnitt 3 für knapp erklärt worden sind. 4. Übersteigen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds den ihm geschuldeten Betrag und ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eine Verständigung über das Abrechnungsverfahren nicht erzielt worden, so ist das frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschussbetrag mit frei verwendbarer Währung zurückzuerwerben. Der Rückerwerb erfolgt zu den Kursen, zu denen der Fonds zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds diese Währungen verkaufen würde. Das
ausscheidende Mitglied hat den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden oder innerhalb einer längeren vom Fonds festgesetzten Frist zum Abschluss zu bringen, braucht jedoch in keiner Halbjahresperiode mehr als ein Zehntel der am Tag des Ausscheidens im Besitz des Fonds befindlichen Überschussbestände seiner Währung zuzüglich weiterer während der betreffenden Halbjahresperiode erworbener Beträge der Währung zurückzuerwerben. Kommt das ausscheidende Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jeden Markt ordnungsgemäss verwerten. 5. Jedes Mitglied, das die Währung eines ausgeschiedenen Mitglieds zu erwerben wünscht, hat sie insoweit durch Kauf vom Fonds zu erwerben, als das Mitglied Zugang zu den allgemeinen Fondsmitteln hat und diese Währung nach Absatz 4 verfügbar ist. 6. Das ausscheidende Mitglied verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit der nach den Absätzen 4 und 5 veräusserten Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Es hat den Fonds für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung in Sonderziehungsrechten am Tag des Ausscheidens und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den der Fonds bei Veräusserungen nach den Absätzen 4 und 5 erzielt. 7. Ist das ausscheidende Mitglied gegenüber dem Fonds als Folge von Transaktionen über das Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe f Ziffer ü verschuldet, so wird die Verschuldung nach den Konditionen der Verschuldung getilgt, 8. Hält der Fonds die Währung des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverw2endungen oder im Anlagekonto, so kann er den in jedem dieser Konten nach der Verwendung gemäss Absatz l verbleibenden Betrag der Währung des ausscheidenden Mitglieds in geordneter Weise auf jedem Markt gegen Mitgliederwährungen verkaufen; die Erlöse der Veräusserung von Beträgen aus jedem dieser Konten werden in dem jeweiligen Konto gehalten. Absatz 5 und Absatz 6 Satz l gelten auch für die Währung des ausscheidenden Mitglieds. 9. Hält der Fonds Schuldverschreibungen des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe h
oder im Anlagekonto, so kann er sie bis zur Fälligkeit halten oder über sie früher verfügen. Auf die bei der Auflösung solcher Anlagen erzielten Erlöse findet Absatz 8 Anwendung.
10. Im Fall der Liquidation des Fonds nach Artikel XXVII Abschnitt 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds erfolgt die Abrechnung zwischen dem Fonds und dieser Regierung nach Artikel XXVII Abschnitt 2 und Anhang K.
Anhang K
Durchführung der Liquidation
1 Im Fall der Liquidation haben die Verbindlichkeiten des Fonds, soweit es sich
nicht um die Rückzahlung von Subskriptionen handelt, Vorrang bei der Verteilung der Vermögenswerte des Fonds. Bei der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten verwendet der Fonds seine Vermögenswerte in folgender Reihenfolge: a) die Währung, in der die Verbindlichkeit zahlbar ist; b) Gold; c) alle anderen Währungen, soweit dies durchführbar ist, im Verhältnis zu den Quoten der Mitglieder. 2. Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds nach Absatz l werden die verbleibenden Vermögenswerte des Fonds wie folgt verteilt: a) i) Der Fonds berechnet den Wert des am 31. August 1975 gehaltenen Goldes, das er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch hält. Die Berechnung wird zum Zeitpunkt der Liquidation nach Absatz 9 und ausserdem auf der Basis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold durchgeführt. Gold in Höhe des Überschusses der erstgenannten über die zweitgenannte Berechnung wird auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, nach ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt verteilt. ii) Der Fonds verteilt etwaige Vermögenswerte, die er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses im Konto für Sonderverwendungen hält, auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Jede Art von Vermögenswerten wird auf die Mitglieder proportional verteilt. b) Der Fonds verteilt seine verbleibenden Goldbestände auf diejenigen Mitglieder, deren Währungen vom Fonds in Beträgen gehalten werden, die unter ihrer Quote Hegen, und zwar im Verhältnis und höchstens im Ausmass der Beträge, um die ihre Quoten die Fondsbestände an ihren Währungen übersteigen. c) Der Fonds verteilt an jedes Mitglied die Hälfte der Fondsbestände an dessen Währung, jedoch darf eine solche Verteilung fünfzig Prozent seiner Quote nicht übersteigen.
d) Der Fonds verteilt den Rest seiner Bestände an Gold und an jeder Währung wie folgt: i) an alle Mitglieder im Verhältnis und höchstens im Ausmass der Beträge, die jedem Mitglied nach den Verteilungen gemäss den Buchstaben b und c zustehen, mit der Massgabe, dass eine Verteilung nach Absatz 2 Buchstabe a bei der Ermittlung der zustehenden Beträge nicht berücksichtigt wird, und ii) etwaige Überschussbestände an Gold und Währungen an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten. 3. Jedes Mitglied hat die nach Absatz 2 Buchstabe d an andere Mitglieder verteilten Bestände an seiner Währung zurückzuerwerben und mit dem Fonds innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidationsbeschluss ein geordnetes Verfahren für einen solchen Rückerwerb zu vereinbaren. 4. Einigt sich ein Mitglied innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Zeitspanne von drei Monaten nicht mit dem Fonds, so verwendet der Fonds die an das betreffende Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe d verteilten Beträge in den Währungen anderer Mitglieder dazu, die an andere Mitglieder verteilten Beträge in der Währung dieses Mitglieds zurückzuerwerben. Jede Währung, die an ein Mitglied verteilt wurde, das keine Einigung erzielt hat, ist soweit möglich zum Rückerwerb derjenigen Beträge in seiner Währung zu benutzen, die an Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben. 5. Hat sich ein Mitglied nach Absatz 3 mit dem Fonds geeinigt, so benutzt der Fonds die an dieses Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe d verteilten Währungen anderer Mitglieder dazu, die Währungsbeträge dieses Mitglieds zurückzuerwerben, die an andere Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben. Jeder Betrag, der auf diese Weise zurückerworben wird, ist in der Währung des Mitglieds zurückzuerwerben, an das er verteilt worden ist. 6. Nach Durchführung der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Massnahmen zahlt der Fonds jedem Mitglied die alsdann verbleibenden Währungen aus, die er für dessen Rechnung hält 7. Jedes Mitglied, dessen Währung an andere Mitglieder nach Absatz 6 verteilt worden ist, hat diese Währung in der Währung des den Rückerwerb beantragenden Mitglieds oder auf eine zwischen den Mitgliedern zu vereinbarende Weise zurückzuerwerben. Kommen die betreffenden Mitglieder nicht anderweitig überein, so hat das zum Rückerwerb verpflichtete Mitglied den
Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteilung durchzuführen; es braucht jedoch in einem Halbjahr nicht mehr als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten Betrags zuriickzuerwerben. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt in geordneter Weise verwertet werden, 8. Jedes Mitglied, dessen Währung nach Absatz 6 an andere Mitglieder verteilt worden ist, verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jedes in dieser Weise verpflichtete Mitglied hat andere Mitglieder für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung am Tag des Liquidationsbeschlusses in Sonderziehungsrechten und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den diese Mitglieder bei der Verwertung seiner Währung erzielen. 9. Für die Zwecke dieses Anhangs bestimmt der Fonds den Wert von Gold auf der Basis der Marktpreise, 10. Für die Zwecke dieses Anhangs wird davon ausgegangen, dass die Quoten irei vollen Umfang auf das Ausmass erhöht worden sind, auf das sie nach Artikel HI Abschnitt 2 Buchstabe b hätten erhöht werden können.
Abkommen Übersetzung^ über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Geändert am 16. Februar 1989
Die Regierungen, in deren Namen das vorliegende Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie folgt überein:
Einführungsartikel Es wird die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung errichtet, die nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen tätig wird:
Artikel I Aufgaben Die Aufgaben der Bank sind: (i) Den Wiederaufbau und die Entwicklung der Gebiete der Mitglieder zu unterstützen durch Erleichterung der Kapitalanlage für produktive Zwecke, einschliesslich der Wiederherstellung durch den Krieg zerstörter oder zerrütteter Volkswirtschaften, der Umstellung der Produktionsanlagen auf den Friedensbedarf und der Förderung der Entwicklung von Produktionsanlagen und Hilfsquellen in weniger entwickelten Ländern. (ii) Die private ausländische Investitionstätigkeit durch die Übernahme von Garantien oder durch Beteiligung an Darlehen und anderen von privaten Geldgebern durchgeführten Investitionen zu fördern, und wenn privates Kapital nicht zu annehmbaren Bedingungen erhältlich ist, die private Investitionstätigkeit dadurch zu ergänzen, dass sie aus ihrem eigenen Kapital, aus von ihr aufgebrachten Geldern oder aus ihren anderen Mitteln zu geeigneten Bedingungen Kapital für produktive Zwecke bereitstellt. (iii) Eine auf lange Sicht ausgewogene Ausdehnung des internationalen Handels und die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts der Zahlungsbilanzen durch die Anregung internationaler Investitionen zwecks Entwicklung der Produktionsquellen von Mitgliedern zu fördern und damit zu einer Hebung der Produktivität, des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen in deren Gebieten beizutragen. (iv) Die von ihr gewährten oder garantierten Anleihen mit auf anderem Wege gewährten internationalen Anleihen abzustimmen, so dass die nützlicheren und dringlicheren Projekte, grosse und kleine in gleicher Weise, zuerst bearbeitet werden. (v) Ihre Geschäfte unter gebührender Berücksichtigung der Wirkung internationaler Investitionen auf die Geschäftsbedingungen in den Gebieten von
'> Übersetzung des englischen Originaltextes.
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Mitgliedern zu führen und dazu beizutragen, dass in den ersten Nachkriegsjahren ein reibungsloser Übergang von der Kriegswirtschaft zur Friedenswirtschaft erfolgt. Die Bank wird sich in all ihren Entscheidungen von den oben niedergelegten Zielen leiten lassen.
Artikel II Mitgliedschaft bei der Bank und Kapital der Bank Abschnitt 1. Mitgliedschaft (a) Stammitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder des Internationalen Währungsfonds, die vor dem in Artikel XI Abschnitt 2 (e) angegebenen Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei der Bank annehmen. (b) Die Mitgliedschaft wird anderen Mitgliedern des Fonds zu den von der Bank festgelegten Zeitpunkten und gemäss den von ihr festgesetzten Bedingungen offenstehen. Abschnitt 2. Genehmigtes Kapital (a) Das genehmigte Grundkapital der Bank beträgt 10000000000 amerikanische Dollar im Gewicht und in der Feinheit vom 1. Juli 1944. Das Grundkapital ist in 100 000 Anteile '> mit einem Nennwert von je S 100 000 aufgeteilt, welche nur von Mitgliedern gezeichnet werden können. (b) Das Grundkapital kann, wenn es die Bank für ratsam hält, mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl erhöht werden. Abschnitt 3. Zeichnung von Anteilen (a) Jedes Mitglied hat Anteile des Grundkapitals der Bank zu zeichnen. Die Mindestzahl der von den Stammitgliedern zu zeichnenden Anteile ist im Anhang A aufgeführt. Die Mindestzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank bestimmt, die einen ausreichenden Teil des Grundkapitals für die Zeichnung durch diese Mitglieder reserviert. (b) Die Bank erlässt Richtlinien über die Bedingungen unter denen die Mitglieder zusätzlich zu ihren Mindestzeichnungen Anteile des genehmigten Grundkapitals der Bank zeichnen können. (c) Wird das genehmigte Grundkapital der Bank erhöht, so ist jedem Mitglied hinreichend Gelegenheit zu geben, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Gesamtgrundkapital der Bank entsprechenden Teil des Betrags, um den das Grundkapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, irgendeinen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.
'> Das genehmigte Grundkapital wurde am 27. April 1988 auf l 420 500 Anteile erhöht.
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Abschnitt 4. Ausgabepreis der Anteile Mindestzeichnungsanteile von Stammitgliedern werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden ebenfalls zum Nennwert ausgegeben, es sei denn, dass die Bank in besonderen Fällen mit einer Mehrheit der gesamten Stimmenzahl beschliesst, dass sie zu anderen Bedingungen ausgegeben werden.
Abschnitt S. Aufgliederung und Aufforderung zur Einzahlung des gezeichneten Kapitals Der von einem jeden Mitglied gezeichnete Betrag gliedert sich in zwei Teile: (i) zwanzig Prozent sind zu zahlen oder unterliegen einem Abruf gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels in dem von der Bank zur Durchführung ihrer Operationen benötigten Umfang; (ii) die verbleibenden achtzig Prozent unterliegen einem Abruf durch die Bank nur, wenn sie.zur Erfüllung der gemäss Artikel IV Abschnitt l (a) (ii) und (iii) begründeten Verpflichtungen der Bank benötigt werden. Abrufe auf nicht einbezahlte Zeichnungen erfolgen einheitlich für alle Anteile.
Abschnitt 6. Beschränkung der Haftung Die Haftung aus den Anteilen beschränkt sich auf den nicht eingezahlten Teil des Ausgabepreises der Anteile.
Abschnitt 7. Modus der Einzahlung auf Anteilszeichnungen Die Einzahlung auf Anteilzeichnungen ist in Gold oder US-Dollar und in den Währungen der Mitglieder wie folgt vorzunehmen: (i) Gemäss Abschnitt 5 (i) dieses Artikels sind zwei Prozent des Preises eines jeden Anteils in Gold oder US-Dollar zahlbar, und wenn ein Abruf erfolgt, so sind die verbleibenden achtzehn Prozent in der Währung des Mitglieds einzuzahlen; (ii) wenn ein Abruf gemäss Abschnitt 5 (ii) dieses Artikels erfolgt, so kann die Zahlung nach Belieben des Mitglieds entweder in Gold, in US-Dollar oder in derjenigen Währung geleistet werden, die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank für den Zweck benötigt wird, für den der Abruf erfolgt; (iii) wenn ein Mitglied Zahlungen in irgendeiner Währung gemäss (i) und (ii) leistet, so müssen diese Zahlungen in Beträgen erfolgen, die wertmässig der Verpflichtung des Mitglieds aus dem Abruf entsprechen. Diese Verpflichtung stellt einen entsprechenden Teil des gezeichneten Grundkapitals der Bank, wie es in Abschnitt 2 dieses Artikels genehmigt und festgelegt ist, dar.
Abschnitt 8. Einzahlungstermine (a) Die gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels auf jeden Anteil in Gold oder US-Dollar zahlbaren zwei Prozent sind innerhalb von sechzig Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank einzuzahlen mit der Massgabe, dass
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(i) jedem Stammitglied der Bank, dessen Mutterland unter Feindbesetzung oder Kampfhandlungen während des gegenwärtigen Krieges gelitten hat, das Recht eingeräumt wird, die Zahlung von einem halben Prozent bis fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben; (ii) ein Stammitglied, das eine solche Zahlung nicht leisten kann, weil es noch nicht wieder in den Besitz seiner infolge des Krieges noch beschlagnahmten oder gesperrten Goldreserven gelangt ist, alle Zahlungen bis zu einem durch die Bank zu bestimmenden Zeitpunkt aufschieben kann. (b) Der Rest des Preises eines jeden gemäss Abschnitt 7 (i) dieses Artikels zu zahlenden Anteils ist gemäss und nach Aufforderung durch die Bank einzuzahlen mit der Massgabe, dass (i) die Bank innerhalb eines Jahres nach Beginn ihrer Geschäftstätigkeit zusätzlich zu der unter (a) erwähnten Zahlung von zwei Prozent mindestens acht Prozent des Preises des Anteils abruft; (ii) in Zeiträumen von drei Monaten jeweils höchstens fünf Prozent des Anteilpreises eingefordert werden.
Abschnitt 9. Aufrechterhaltung des Wertes gewisser Währungsbestände der Bank (a) Wird (i) der paritätische Wert der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder (ii) ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds innerhalb seiner Gebiete nach Auffassung der Bank in beträchtlichem Masse gesunken, so hat das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist in seiner eigenen Währung eine zusätzliche Zahlung zu leisten, die ausreicht, um den auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Subskriptionszahlung bezogenen Wert desjenigen Betrags der Währung dieses Mitglieds aufrechtzuerhalten, der sich im Besitz der Bank befindet und der aus ursprünglich von dem Mitglied gemäss Artikel 11 Abschnitt 7 (i) an die Bank geleisteten Währungszahlungen oder aus Währungstransaktionen, wie sie in Artikel IV Abschnitt 2 (b) erwähnt werden, oder aus irgendeiner gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts geleisteten zusätzlichen Währungszahlung herstammt, sofern der Währungsbetrag im Besitz der Bank nicht durch das Mitglied gegen Gold oder gegen die für die Bank annehmbare Währung irgendeines Mitglieds zurückgekauft worden ist. (b) Wird der paritätische Wert der Währung eines Mitglieds heraufgesetzt, so hat die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in dessen Währung zurückzuzahlen, welcher der Werterhöhung dieses unter (a) bezeichneten Währungsbetrags entspricht, (c) Die Bank kann auf die Durchführung der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds die Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder in einem einheitlichen Verhältnis ändert.
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Abschnitt 10. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis über Anteile Die Anteile dürfen in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und sind nur auf die Bank übertragbar.
Artikel III Allgemeine Bestimmungen in bezug auf Darlehen und Garantien Abschnitt l, Verwendung der Mittel (a) Die Mittel und die Fazilitäten der Bank sind ausschliesslich im Interesse von Mitgliedern unter gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs- als auch von Wiederaufbauvorhaben zu verwenden. (b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Wirtschaft von Mitgliedern zu erleichtern, deren Mutterland grosse Verwüstungen durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung der Darlehensbedingungen für diese Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung der finanziellen Lasten und die beschleunigte Vollendung solcher Wiederherstellungs- und Wiederaufbauarbeiten zu nehmen. Abschnitt 2. Geschäftsverkehr zwischen den Mitgliedern und der Bank Jedes Mitglied verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt (Finanzministerium), seine Zentralbank, seinen Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche Finanzstelle, und die Bank verkehrt mit den Mitgliedern nur durch oder über die gleichen Stellen. Abschnitt 3. Begrenzung der Garantien und Darlehensaufnahmen der Bank Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien, Darlehensbeteiligungen und direkten von der Bank gewährten Darlehen darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn durch eine solche Erhöhung der Gesamtbetrag hundert Prozent des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und der ausserordentlichen Reserven der Bank übersteigen würde. Abschnitt 4. Bedingungen, unter denen die Bank Darlehen garantieren oder geben kann Die Bank kann unter folgenden Voraussetzungen in bezug auf Darlehen an ein Mitglied oder an eine Gebietskörperschaft desselben oder an einen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieb im Gebiet eines Mitglieds Garantien Übernehmen, sich an solchen Darlehen beteiligen oder sie geben: (i) Wenn das Mitglied, auf dessen Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, nicht selbst Darlehensnehmer ist, so hat das Mitglied oder die Zentralbank oder eine ihr vergleichbare, der Bank genehme Stelle des Mitglieds die Zurückzahlung des Kapitals, die Zahlung der Zinsen sowie anderer auf dem Darlehen ruhenden Spesen voll zu garantieren, (ii) Die Bank muss überzeugt sein, dass bei den herrschenden Marktverhältnissen der Darlehensnehmer andernfalls nicht im Stande wäre, das Darle-
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hen zu Bedingungen zu erhalten, die nach Auffassung der Bank für den Darlehensnehmer tragbar sind. (iii) Ein Ausschuss, wie er in Artikel V Abschnitt 7 vorgesehen ist, muss nach sorgfältiger Prüfung der Vorzüge des Projekts in einem schriftlichen Gutachten den Vorschlag empfohlen haben. (iv) Die Bank muss der Auffassung sein, dass der Zinssatz und die anderen Spesen angemessen und der Zinssatz, die Spesen und der Tilgungsplan dem Vorhaben angepasst sind. (v) Bei der Gewährung eines Darlehens oder bei der Garantieübernahme für ein Darlehen hat die Bank gebührend darauf zu achten, dass der Darlehensnehmer und, wenn dieser kein Mitglied ist, der Bürge, voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen aus dem Darlehen herrührenden Verpflichtungen nachzukommen; die Bank hat dabei die Interessen sowohl des Mitglieds, auf dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, als auch die der Gesamtheit aller Mitglieder mit Umsicht wahrzunehmen. (vi) Für die Übernahme der Garantie für ein durch andere Darlehensgeber gewährtes Darlehen muss die Bank eine angemessene Entschädigung für ihr Risiko erhalten. (vii) Von der Bank gewährte oder garantierte Darlehen dürfen, ausser in besonderen Umständen, nur für bestimmte Wiederaufbau- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden.
Abschnitt 5. Verwendung von Darlehen, die durch die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt ist oder die von ihr gewährt werden (a) Die Bank darf keine Bedingungen auferlegen, wonach die Darlehensbeträge in den Gebieten eines bestimmten Mitglieds oder bestimmter Mitglieder zu verwenden sind. (b) Die Bank hat dafür zu sorgen, dass Darlehensbeträge nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, für die das Darlehen gewährt worden ist, wobei Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und des Nutzeffekts gebührend zu berücksichtigen und politische oder andere nicht wirtschaftliche Momente oder Überlegungen ausser acht zu lassen sind. (c) Wird von der Bank ein Darlehen gewährt, so eröffnet sie ein Konto auf den Namen des Darlehensnehmers. Diesem Konto wird der Darlehensbetrag in der Währung oder in den Währungen, in denen dieses Darlehen gewährt wird, gutgeschrieben. Dem Darlehensnehmer wird durch die Bank gestattet, lediglich zur Bestreitung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben tatsächlich erwachsenen Ausgaben auf dieses Konto zu ziehen.
Abschnitt 6. Darlehen an die Internationale Finanz-Corporation^ (a) Die Bank kann der Internationalen Finanz-Corporation, einer Schwestergesellschaft der Bank, für deren Darlehensgeschäfte Darlehen gewähren,
'' Durch die Änderung vom 17. Dezember 1965 hinzugefügter Abschnitt.
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sich an ihnen beteiligen oder diese garantieren. Der ausstehende Gesamtbetrag solcher Darlehen, Beteiligungen und Garantien darf nicht erhöht werden, falls zu der Zeit oder als Folge davon die von der erwähnten Corporation eingegangene und noch ausstehende Gesamtschuldensumme gleich welchen Ursprungs (einschliesslich Garantien) den Betrag übersteigt, der dem vierfachen unverminderten gezeichneten Kapital und dem Gewinn entspricht. (b) Die Bestimmungen von Artikel III, Abschnitt 4 und 5 (c) und von Artikel IV, Abschnitt 3 finden keine Anwendung auf die Darlehen, Beteiligungen und Garantien dieses Abschnittes.
Artikel IV Geschäftstätigkeit Abschnitt 1. Verfahren bei der Gewährung oder der Erleichterung der Aufnahme von Darlehen (a) Die Bank kann Darlehen, die den allgemeinen Bedingungen des Artikels III entsprechen, in folgender Weise gewähren oder die Aufnahme solcher Darlehen in der angegebenen Weise erleichtern: (i) Durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus ihren eigenen Mitteln entsprechend ihrem unverminderten eingezahlten Kapital und dem Gewinn sowie, vorbehaltlich des Abschnitts 6 dieses Artikels, ihrer Reserven. (ii) Durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die auf dem Markt eines Mitglieds aufgebracht oder von der Bank auf dem Kreditwege auf andere Weise beschafft werden. (iii) Durch die volle oder teilweise Übernahme der Bürgschaft für Darlehen, die durch private Darlehensgeber auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen gewährt werden. (b) Die Bank kann Gelder gemäss (a) (ii) nur aufnehmen oder Darlehen gemäss (a) (iii) nur garantieren, wenn das Mitglied, auf dessen Markt das Kapital aufgebracht wird, und das Mitglied, auf dessen Währung das Darlehen lautet, hierzu ihre Zustimmung erteilen, und wenn diese Mitglieder sich damit einverstanden erklären, dass die Darlehensbeträge uneingeschränkt in die Währung eines jeden anderen Mitglieds umgewechselt werden können.
Abschnitt 2. Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Währungsbeträgen (a) Gemäss Artikel II Abschnitt 7 (i) an die Bank eingezahlte Währungsbeträge dürfen nur mit der in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung des Mitglieds, um dessen Währung es sich handelt, ausgeliehen werden; notfalls können sie jedoch, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich eingefordert worden ist, ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, zur Erfüllung vertraglich begründeter Zins-, Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Darlehens-
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schulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich solcher vertraglicher Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen verwendet oder in die hierfür erforderlichen Währungen umgewechselt werden, (b) Währungsbeträge die die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen auf direkte, in den unter (a) erwähnten Währungen gewährte Darlehen erhält, dürfen nur dann in Währungen anderer Mitglieder umgewechselt oder erneut ausgeliehen werden, wenn die Mitglieder, um deren Währungen es sich handelt, in jedem Einzelfall damit einverstanden sind: notfalls können jedoch solche Währungsbeträge, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich eingefordert worden ist, ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, zur Erfüllung vertraglich begründeter Zins-, Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich solcher vertraglicher Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen verwendet oder in die hierfür erforderlichen Währungen umgewechselt werden. (c) Währungsbeträge, die die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlung auf durch die Bank gemäss Abschnitt l (a) (ii) dieses Artikels gewährte direkte Anleihen erhält, werden von ihr verwaltet und ohne Einschränkung seitens der Mitglieder für Amortisationszahlungen oder für die vorzeitige Rückzahlung oder die teilweise oder gänzliche Ablösung der eigenen Verpflichtungen der Bank verwendet. (d) Alle anderen der Bank zur Verfügung stehenden Währungsbeträge, einschliesslich derjenigen, die gemäss Abschnitt l (a) (ii) dieses Artikels auf dem Kapitalmarkt aufgebracht oder auf andere Weise entliehen wurden und derjenigen, die durch den Verkauf von Gold erworben wurden, sowie derjenigen, die als Zinsen oder sonstige Spesen für gemäss Abschnitt l (a) (i) und (ii) gewährte direkte Anleihen sowie als Provisions- und andere Spesenzahlungen gemäss Abschnitt I (a) (iii) angefallen sind, werden ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, für die Durchführung der Geschäfte der Bank verwendet oder gegen andere hierfür erforderliche Währungen oder gegen Gold umgewechselt. (e) Währungsbeträge, welche auf den Märkten von Mitgliedern durch Nehmer
von Darlehen aufgebracht wurden, die von der Bank gemäss Abschnitt l (a) (iii) dieses Artikels garantiert worden sind, werden ebenfalls ohne Einschränkung seitens dieser Mitglieder verwendet oder gegen andere Währungen umgewechselt.
Abschnitt 3. Bereitstellung von Währungsbeträgen für direkte Darlehen Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf gemäss Abschnitt l (a) (i) und (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen Anwendung:
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(a) Die Bank stellt dem Darlehensnehmer diejenigen Mitgliederwährungen, ausser der Währung des Mitglieds, auf dessen Gebieten das Projekt zur Durchführung gelangt, zur Verfügung, die von dem Darlehensnehmer für die in den Gebieten dieser anderen Mitglieder zur Durchführung des Darlehenszwecks entstehenden Ausgaben benötigt werden. (b) In Ausnahmefällen, wenn die für die Durchführung des Darlehenszwecks benötigte Landeswährung von dem Darlehensnehmer zu annehmbaren Bedingungen nicht aufgebracht werden kann, kann die Bank dem Darlehensnehmer einen angemessenen Betrag dieser Währung als Teil des Darlehens zur Verfügung stellen. (c) Wenn das Projekt indirekt einen gesteigerten Devisenbedarf des Mitglieds verursacht, in dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, so kann die Bank in Ausnahmefällen dem Darlehensnehmer einen angemessenen Gold- oder Devisenbetrag als Teil des Darlehens zur Verfügung stellen; dieser darf die in Zusammenhang mit dem Darlehenszweck stehenden örtlichen Ausgaben des Darlehensnehmers nicht übersteigen. (d) Auf Antrag eines Mitglieds, in dessen Gebieten ein Teil des Darlehens verbraucht wird, kann die Bank in Ausnahmefällen einen Teil der auf diese Weise verbrauchten Währung dieses Mitglieds gegen Gold oder Devisen zurückkaufen, jedoch darf der so zurückgekaufte Anteil in keinem Fall den durch die Verwendung des Darlehens in diesen Gebieten verursachten zusätzlichen Devisenbedarf übersteigen. Abschnitt 4. Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen Darlehensverträge gemäss Abschnitt l (a) (i) oder (ii) dieses Artikels sind in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Zahlungsbestimmungen abzuschliessen: (a) Die Verzinsungs- und Tilgungsbestimmungen und -bedingungen, die Fälligkeit und die Zahlungstermine eines jeden Darlehens werden durch die Bank bestimmt. Die Bank setzt ferner die Höhe und alle anderen Bestimmungen und Bedingungen für die im Zusammenhang mit einem solchen Darlehen zu belastende Provision fest. Bei Darlehen gemäss Abschnitt l (a) (ii) dieses Artikels beträgt dieser Provisionssatz für die während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank gewährten Darlehen mindestens ein Prozent und höchstens eineinhalb Prozent jährlich; er wird auf den ausstehenden Teil des Darlehens belastet. Nach Ablauf
dieser zehn Jahre kann die Bank den Provisionssatz sowohl für die ausstehenden Teile bereits gegebener Darlehen als auch für künftige Darlehen ermässigen, wenn die Höhe der von der Bank gemäss Abschnitt 6 dieses Artikels und aus anderen Einnahmen angesammelten Reserven ihrer Auffassung nach eine Ermässigung rechtfertigt. Bei künftigen Darlehen bleibt es ebenfalls dem Ermessen der Bank überlassen, den Provisionssatz über die obenerwähnte Grenze hinaus zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen lässt.
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(b) In allen Darlehensverträgen ist die Währung bzw. sind die Währungen festzulegen, in denen die vertragsmässigen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben. Nach Wahl des Darlehensnehmers können diese Zahlungen indessen in Gold oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in einer anderen als der im Anleihevertrag vorgeschriebenen Währung eines Mitglieds erfolgen. (i) Bei Darlehen gemäss Abschnitt l (a) (Ì) dieses Artikels ist in den Darlehensverträgen niederzulegen, dass Zinszahlungen, die Zahlung anderer Spesen und Amortisationszahlungen an die Bank in der Währung zu erfolgen haben, in der das Darlehen gewährt wird, es sei denn, dass das Mitglied, in dessen Währung das Darlehen gegeben wird, sich mit Zahlungen dieser Art in einer anderen oder in anderen näher bezeichneten Währungen einverstanden erklärt. Diese Zahlungen haben vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels II Abschnitt 9 (c) dem Wert dieser vertragsmässigen Zahlungen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung, ausgedrückt in einer von der Bank mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl hierfür bestimmten Währung, zu entsprechen. (ii) Bei Darlehen gemäss Abschnitt l (a) (ii) dieses Artikels darf der gesamte in einer Währung ausstehende und an die Bank zahlbare Betrag niemals den Gesamtbetrag der gemäss Abschnitt l (a) (ii) von der Bank aufgenommen und in der gleichen Währung zahlbaren ausstehenden Darlehen übersteigen. (c) Wenn ein Mitglied unter einer akuten Devisenknappheit leidet, so dass die Bedienung eines von ihm aufgenommenen oder von ihm oder einer seiner Stellen garantierten Darlehens nicht in der festgelegten Weise erfolgen kann, so kann das betreffende Mitglied wegen einer Erleichterung der Zahlungsbedingungen an die Bank herantreten. Kommt die Bank zu der Überzeugung, dass eine Erleichterung im Interesse des betreffenden Mitglieds und der Geschäfte der Bank sowie der Gesamtheit ihrer Mitglieder liegt, so kann sie bezüglich der Gesamtheit oder eines Teils des jährlichen Darlehensdienstes gemäss einem oder beiden der folgenden Absätze vorgehen: (i) Die Bank kann nach ihrem Ermessen mit dem betreffenden Mitglied Vereinbarungen treffen, dass sie während eines Zeitraums bis zu drei Jahren Zahlungen zur Bedienung des Darlehens in der Währung des Mitglieds annimmt, und zwar unter angemessenen Bedingungen bezüglich der Verwendung dieser Währung und der Aufrechterhaltung
ihres Devisenkurses; ferner kann sie Vereinbarungen treffen über den Rückkauf dieser Währung zu angemessenen Bedingungen, (ii) Die Bank kann die Rückzahlungsbedingungen ändern oder/und die Laufzeit des Darlehens verlängern.
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Abschnitt 5. Garantien (a) Bei der Übernahme der Garantie für ein auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen gegebenes Darlehen belastet die Bank eine periodisch zahlbare Garantie-Provision auf den ausstehenden Darlehensbetrag zu einem von der Bank festgelegten Satz. Während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank beträgt dieser Provisionssatz mindestens ein Prozent und höchstens eineinhalb Prozent jährlich. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Provisionssatz sowohl für die ausstehenden Teile bereits garantierter Darlehen als auch für künftige Darlehen ermässigen, wenn die Höhe der von der Bank gemäss Abschnitt 6 dieses Artikels oder aus anderen Einnahmen angesammelten Reserven, ihrer Auffassung nach eine Ermässigung rechtfertigt. Bei künftigen Darlehen bleibt es ebenfalls dem Ermessen der Bank überlassen, den Provisionssatz über die obenerwähnte Grenze hinaus zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen lässt. (b) Die Garantie-Provisionen sind durch die Darlehensnehmer unmittelbar an die Bank zu zahlen. (c) In den von der Bank gegebenen Garantien ist niederzulegen, dass die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Nichtzahlung durch den Darlehensnehmer und den etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Anleihestücke oder andere garantierte Obligationen zum Nennwert zuzüglich der Zinsen bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt zu kaufen. (d) Die Bank ist zur Festsetzung beliebiger anderer Garantiebestimmungen und -bedingungen ermächtigt. Abschnitt 6. Sonderreserve Der Betrag der von der Bank gemäss Abschnitt 4 und 5 dieses Artikels eingenommenen Provisionsbeträge wird als Sonderreserve beiseite gestellt, die für die Deckung von Verbindlichkeiten der Bank gemäss Abschnitt 7 dieses Artikels bereitgehalten wird. Die Sonderreserve wird im Rahmen dieses Abkommens in der von den Direktoren bestimmten flüssigen Form gehalten.
Abschnitt 7. Methoden zur Erfüllung der Bankverpflichtungen in Verzugsfällen Für Verzugsfälle bei Darlehen, die durch die Bank gewährt wurden an denen sie beteiligt ist oder die durch sie garantiert werden, gelten die folgenden Bestimmungen: (a) Die Bank trifft geeignete Vorkehrungen zur Bereinigung der aus den Darlehen herrührenden Verpflichtungen, einschliesslich der oder ähnlich den in Abschnitt 4 (c) dieses Artikels vorgesehenen Massnahmen (b) Mit den Zahlungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank aus Darlehen, die gemäss Abschnitt l (a) (ii) und (iii) dieses Artikels aufgenommen oder garantiert wurden, werden belastet:
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(i) erstens die in Abschnitt 6 dieses Artikels vorgesehene Sonderreserve, (ii) sodann, soweit notwendig und nach dem Ermessen der Bank, die ihr zur Verfügung stehenden anderen Reserven, der Gewinnvortrag und das Kapital, (c) Wenn vertragsmässige Zins-, Spesen- oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleihen der Bank zu leisten oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Bank im Zusammenhang mit von ihr garantierten Darlehen zu erfüllen sind, so kann die Bank gemäss Artikel II Abschnitt 5 und 7 einen entsprechenden Betrag der nicht eingezahlten Mitgliederanteile einfordern. Darüber hinaus kann die Bank, wenn sie annimmt, dass ein Verzug von langer Dauer sein kann, einen zusätzlichen Betrag auf diese nicht eingezahlten Anteile, der jährlich höchstens ein Prozent der gesamten Anteile der Mitglieder betragen darf, für die folgenden Zwecke einfordern: (i) um den ausstehenden Teil eines von der Bank garantierten Darlehens, hinsichtlich dessen der Darlehensnehmer in Verzug ist, vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen oder die Verpflichtungen der Bank daraus in anderer Weise zu erfüllen; (ii) um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen ganz oder teilweise einzulösen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen.
Abschnitts. Verschiedene Geschäfte Neben den an anderer Stelle in diesem Abkommen aufgeführten Geschäften ist die Bank befugt, (i) von ihr ausgegebene oder garantierte Wertpapiere oder Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, dass die Bank hierzu die Zustimmung des Mitglieds erhält, in dessen Gebieten die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen; (ii) Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung zu erleichtern; (iii) mit Zustimmung eines Mitglieds dessen Währung zu entleihen; (iv) andere Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen, die das Direktorium mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl für die Anlage der Gesamtheit oder eines Teils der in Abschnitt 6 dieses Artikels genannten Sonderreserve für geeignet hält. Bei der Ausübung der in diesem Abschnitt erteilten Befugnisse kann die Bank mit jeder Privatperson, Gesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder jeder anderen juristischen Person in den Gebieten eines jeden Mitglieds geschäftlich verkehren.
Abschnitt 9. Auf Wertpapiere zu setzender Warnvermerk Jedes durch die Bank garantierte oder ausgegebene Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, dass es sich nicht um eine Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, dass dies ausdrücklich auf diesem Wertpapier vermerkt ist.
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Abschnitt 10. Verbot politischer Betätigung Die Bank und ihre Beamten sollen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen; sie dürfen sich in ihren Entscheidungen auch nicht von dem politischen Charakter des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Beschlüsse müssen ausschliesslich wirtschaftliche Gesichtspunkte massgebend sein und diese sind unparteiisch zu wägen, damit die in Artikel I genannten Zwecke erreicht werden.
Artikel V Organisation und Geschäftsführung Abschnitt 1. Organisation der Bank Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und einen Beamten- und Personalstab, der zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt 2. Gouverneursrat (a) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat, dieser besteht aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter, die von jedem Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs und jedes Stellvertreters, die wiederbestellt werden können, beläuft sich auf fünf Jahre, ist jedoch dem Ermessen des bestellenden Mitglieds unterworfen. Kein Stellvertreter ist zur Stimmabgabe berechtigt, es sei denn in Abwesenheit des Vertretenen. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. (b) Der Gouverneursrat kann auf die Direktoren die Ausübung jeder seiner Vollmachten übertragen, mit Ausnahme der Vollmacht: (i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen ihrer Aufnahme zu bestimmen; (ii) das Grundkapital zu erhöhen oder herabzusetzen; (iii) ein Mitglied zum Ausscheiden aufzufordern; (iv) über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch die Direktoren zu entscheiden; (v) Abmachungen zu treffen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (ausgenommen formlose Abmachungen zeitweiligen oder administrativen Charakters); (vi) die dauernde Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Aktiven zu beschliessen; (vii) die Verteilung des Nettoeinkommens der Bank zu bestimmen. (c) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung und diejenigen anderen Versammlungen ab, die von ihm vorgesehen oder von den Direktoren einberufen werden. Versammlungen des Rats werden von den Direktoren einberufen, wenn es von fünf Mitgliedern, oder von Mitgliedern, die über ein Viertel der Gesamtstimmenzahl verfügen, verlangt wird.
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(d) Der Gouverneursrat ist jeweils beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenzahl vertritt. (e) Der Gouverneursrat kann durch Reglement ein Verfahren festlegen, wodurch die Direktoren, wenn sie eine solche Massnahme als im besten Interesse der Bank liegend erachten, ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage erhalten können, ohne den Rat einzuberufen. (f) Der Gouverneursrat und - soweit ermächtigt - die Direktoren können die für die Führung der Bankgeschäfte notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Anordnungen erlassen. (g) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein Entgelt. Die Bank ersetzt ihnen jedoch die infolge ihrer Teilnahme an Sitzungen entstehenden angemessenen Ausgaben. (h) Der Gouverneursrat setzt die an die Direktoren zu bezahlende Vergütung sowie das Gehalt und die Bedingungen des Dienstvertrags des Präsidenten fest.
Abschnitt 3. Abstimmung (a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmen zuzüglich einer weiteren Stimme für jeden Anteil, den es besitzt. (b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Bank vorliegenden Angelegenheiten mit Stimmenmehrheit entschieden. Abschnitt4. Direktoren (a) Die Direktoren sind für die Führung der allgemeinen Geschäfte der Bank verantwortlich und üben zu diesem Zweck alle ihnen vom Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus. (b) Die Zahl der Direktoren beträgt zwölf. Sie brauchen nicht Gouverneure zu sein. (i) Fünf werden von den fünf Mitgliedern ernannt, die die grossie Zahl von Anteilen besitzen; (ii) sieben werden gemäss Anhang B von allen Gouverneuren mit Ausnahme derjenigen gewählt, die durch die unter (i) erwähnten fünf Mitglieder ernannt werden. Unter «Mitgliedern» im Sinne dieses Absatzes sind die Regierungen von Ländern zu verstehen, deren Namen im Anhang A aufgeführt sind, gleichgültig, ob sie Stammitglieder sind oder die Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt l (b) erworben haben. Wenn Regierungen anderer Länder die Mitgliedschaft erwerben, kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Gesamtstimmenzahl die Gesamtzahl der Direktoren durch Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Direktoren heraufsetzen. Die Direktoren werden alle zwei Jahre ernannt oder gewählt.
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(c) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der befugt ist, für ihn zu handeln, wenn er nicht anwesend ist. Wenn die Direktoren, die sie ernennen, anwesend sind, können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, dürfen jedoch nicht ihre Stimme abgeben. (d) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird die Stelle eines gewählten Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird für den Rest der Amtszeit von den Gouverneuren, die den früheren Direktor gewählt haben, ein anderer Direktor gewählt. Für die Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange der Posten unbesetzt bleibt, übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse aus, ist jedoch nicht ermächtigt, einen Stellvertreter zu ernennen. (e) Die Direktoren amtieren kontinuierlich am Hauptsitz der Bank und treten so oft zusammen, wie die Geschäfte der Bank es erfordern. (f) Für die Beschlussfähigkeit einer Sitzung der Direktoren ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, durch die mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten wird, erforderlich. (g) Jeder ernannte Direktor ist zur Abgabe von soviel Stimmen berechtigt, wie dem Mitglied, das ihn ernannt hat, gemäss Abschnitts dieses Artikels zuerkannt wurden. Jeder gewählte Direktor ist zur Abgabe derjenigen Zahl von Stimmen berechtigt, mit der er gewählt wurde. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, müssen als Einheit abgegeben werden. (h) Der Gouverneurs rat erlässt Vorschriften, wonach ein gemäss (b) nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied einen Vertreter zu den Sitzungen der Direktoren entsenden kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit behandelt wird. (i) Die Direktoren können die ihnen geeignet erscheinenden Ausschüsse bestellen. Die Zugehörigkeit zu solchen Ausschüssen braucht nicht auf Gouverneure oder Direktoren oder ihre Vertreter beschränkt zu sein.
Abschnitt 5, Präsident und Personal (a) Die Direktoren wählen einen Präsidenten, der weder Gouverneur noch Direktor noch Vertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein darf. Der Präsident ist Vorsitzer der Direktoren, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme im Falle von Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, hat aber bei solchen Sitzungen kein Stimmrecht. Der Präsident hat auf Beschluss der Direktoren sein Amt niederzulegen. (b) Der Präsident ist Vorgesetzter des Bankpersonals und führt gemäss den Weisungen der Direktoren die laufenden Geschäfte 'der Bank. Vorbehaltlich der allgemeinen Kontrolle durch die Direktoren ist er für die Organi-
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sation sowie für die Anstellung und Entlassung der Beamten und Angestellten verantwortlich. (c) Der Präsident und die Beamten und Angestellten der Bank sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte ausschliesslich der Bank und keiner anderen Behörde verantwortlich. Jedes Mitglied der Bank hat den internationalen Charakter dieser Verpflichtung zu respektieren und sich aller Versuche zu enthalten, das Personal in der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen. (d) Bei der Ernennung der Beamten und Angestellten hat der Präsident, vorausgesetzt, dass ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit und technischem Können gewährleistet ist, gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6. Beirat (a) Es wird ein Beirat von mindestens sieben Personen gebildet, die vom Gouverneursrat unter weitestgehender nationaler Aufgliederung aus Bank-, Handels-, Industrie-, Arbeitnehmer- und Landwirtschaftskreisen ausgewählt werden. Auf den Gebieten, auf denen besondere internationale Organisationen bestehen, werden die für die betreffenden Wirtschaftszweige zuständigen Vertreter des Beirats im Einverständnis mit diesen Organisationen gewählt. Der Beirat berät die Bank in Angelegenheiten der allgemeinen Bankpolitik. Er tritt jährlich einmal sowie jeweils auf Ersuchen der Bank zusammen. (b) Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig. Angemessene Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Bank erwachsen, werden ihnen vergütet.
Abschnitt 7. Darlehensausschüsse Die Ausschüsse, die gemäss Artikel II Abschnitt 4 Gutachten über Darlehen auszuarbeiten haben, werden von der Bank eingesetzt. Jedem solchen Ausschuss gehört ein Sachverständiger an, der von demjenigen Gouverneur ausgewählt wird, der das Mitglied vertritt, in dessen Gebieten das Projekt durchgeführt werden soll ; ferner gehören ihm ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des technischen Personals der Bank an.
Abschnitt 8. Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen (a) Die Bank arbeitet im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens mit jeder allgemeinen internationalen Organisation sowie mit öffentlichen internationalen Organisationen zusammen, die auf verwandten Gebieten besondere Aufgaben haben. Alle Übereinkommen über eine solche Zusammenarbeit, die die Änderung irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens bedingen würden, können erst nach Abänderung dieses Abkommens gemäss Artikel VUI getroffen werden.
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(b) Bei Entscheidungen über die Gewährung von Darlehen oder Garantien in Angelegenheiten die unmittelbar in den Aufgabenbereich einer internationalen Organisation von der Art, wie sie im vorhergehenden Absatz beschrieben wurde, fallen und an denen vor allem Mitglieder der Bank beteiligt sind, hat die Bank die Auffassungen und Empfehlungen dieser Organisation, zu berücksichtigen.
Abschnitt 9. Sitz der Geschäftsstellen (a) Die Bank hat ihren Hauptsitz im Gebiet des Mitglieds, das die grossie Zahl von Anteilen besitzt. (b) Die Bank kann Agenturen oder Zweigstellen in den Gebieten jedes Mitglieds der Bank errichten.
Abschnitt 10. Regionale Geschäftsstellen und Beiräte (a) Die Bank kann regionale Geschäftsstellen errichten und deren Sitz sowie die von ihnen zu bearbeitenden Gebiete bestimmen. (b) Jede regionale Geschäftsstelle wird von einem regionalen Beirat beraten, der die Interessen des ganzen Gebiets vertreten muss und nach einem von der Bank festzusetzenden Verfahren ausgewählt wird.
Abschnitt 11. Hinterlegungsstellen (a) Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für die gesamten Bestände der Bank in seiner Währung; wenn es keine Zentralbank hat, so bestimmt es ein anderes der Bank genehmes Institut. (b) Die Bank kann andere Vermögenswerte, einschliesslich Gold, in von den fünf Mitgliedern mit dem grössten Anteilbesitz bestimmten Hinterlegungsstellen sowie in anderen von der Bank bestimmten Hinterlegungsstellen hinterlegen. Anfänglich muss mindestens die Hälfte der Goldbestände der Bank bei derjenigen Hinterlegungsstelle hinterlegt werden, die von dem Mitglied bestimmt wird, in dessen Gebiet die Bank ihren Hauptsitz hat, und mindestens vierzig Prozent müssen in den von den übrigen vier obenerwähnten Mitgliedern bestimmten Hinterlegungsstellen gehalten werden; bei jeder dieser Hinterlegungsstellen muss zunächst mindestens derjenige Goldbetrag liegen, der auf die Anteile des betreffenden Mitglieds eingezahlt worden ist. Alle von der Bank vorgenommenen Goldüberführungen haben indessen unter gebührender Berücksichtigung der Transportkosten und des voraussichtlichen Bedarfs der Bank zu erfolgen. Im Notfälle können die Direktoren die Goldbestände der Bank in ihrer Gesamtheit oder teilweise an jeden beliebigen Ort überführen, an dem sie hinreichend gesichert werden können.
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Abschnitt 12. Art der Währungsbestände Die Bank hat von jedem Mitglied statt irgendeines Teils der Währungsbeträge dieses Mitglieds, die gemäss Artikel II Abschnitt 7 (i) an die Bank eingezahlt werden oder als Amortisationszahlungen auf in einer solchen Währung gewährte Darlehen dienen, und von der Bank zur Durchführung ihrer Operationen nicht benötigt werden, Schuldscheine oder ähnliche Obligationen anzunehmen, welche von der Regierung des Mitglieds oder von der durch ein solches Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgegeben worden sind. Diese Papiere sind unübertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert durch Gutschrift auf das Konto der Bank in der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar.
Abschnitt 13. Veröffentlichungen von Berichten und Erteilung von Auskünften (a) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Bilanz und übermittelt den Mitgliedern in Abständen von drei Monaten oder weniger eine kurze Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind. (b) Die Bank kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit sie ihr zur Durchführung ihrer Ziele wünschenswert erscheinen. (c) Alle gemäss diesem Paragraphen angefertigten Berichte, Aufstellungen und Veröffentlichungen sind an die Mitglieder zu verteilen.
Abschnitt 14. Verteilung des Nettoeinkommens (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank nach Abzug der Rücklagen den ausserordentltchen Reserven zugewiesen, und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird. (b) Wenn ein Teil ausgeschüttet wird, so werden als erste Ausschüttung auf die Verteilung jedes Jahres an jedes Mitglied bis zu zwei Prozent nichtkumulativ aus der seiner Zeichnung entsprechenden Währung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages, der während des betreffenden Jahres ausstehenden, gemäss Artikel IV Abschnitt l (a) (i) gewährten Darlehen gezahlt. Werden zwei Prozent als erste Ausschüttung gezahlt, so wird der etwaige noch zu verteilende Rest auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder erfolgen in ihrer eigenen Währung oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in einer anderen für das betreffende Mitglied annehmbaren Währung. Erfolgen solche Zahlungen in anderen Währungen als in der eigenen Währung des Mitglieds, so unterliegen der Transfer dieser Währung und ihre Verwendung durch das empfangende Mitglied nach eifolgler Zahlung keiner Beschränkung durch die Mitglieder.
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Artikel VI Austritt und Suspendierung von der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit Abschnitt L Austrittsrecht der Mitglieder Durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle kann ein Mitglied jederzeit aus der Bank ausscheiden. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam. Abschnitt 2. Suspendierung von der Mitgliedschaft Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann diese es auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, es sei denn, dass mit derselben Mehrheit beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen. Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts, auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3. Erlöschen der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds erlischt, verliert automatisch nach Ablauf von drei Monaten seine Mitgliedschaft bei der Bank, es sei denn, dass die Bank mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl seinem Verbleiben als Mitglied zustimmt. Abschnitt 4. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern (a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so bleibt sie gegenüber der Bank für ihre direkten Verpflichtungen und für ihre Eventualverbindlichkeiten so lange haftbar, als irgendein Teil der vor ihrem Ausscheiden kontrahierten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihr jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und sie ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt. (b) Zur Zeit des Ausscheidens einer Regierung trifft die Bank Massnahmen für den Rückkauf ihrer Anteile im Rahmen der Abrechnung mit dieser Regierung gemäss den Bestimmungen der Absätze (c) und (d). Dabei gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, den die Bücher der Bank am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen. (c) Die Bezahlung der durch die Bank gemäss diesem Abschnitt zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen: (i) Jeder der Regierung für ihre Anteile geschuldete Betrag wird so lange zurückbehalten, als die Regierung, ihre Zentralbank oder eine ihrer Behörden als Darlehensnehmer oder als Garant der Bank gegenüber
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haften. Er kann nach dem Ermessen der Bank zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung bei Fälligkeit herangezogen werden; jedoch wird kein Betrag wegen der Verbindlichkeit der Regierung aus ihrer Anteilszeichnung gemäss Artikel II Abschnitt 5 (ii) zurückbehalten. Auf keinen Fall darf an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft der Regierung erlischt, ausbezahlt werden. (ii) Soweit der als Rückkaufpreis gemäss (b) geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen aus Darlehen und Garantien gemäss (c) (i) übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Fall zu Fall gegen deren Übergabe durch die Regierung erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat. (iii) Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Landes geleistet oder, nach Wahl der Bank, in Gold. (iv) Hat die Bank aus Garantien, Beteiligungen an Darlehen oder Darlehen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung noch ausstanden, Verluste erlitten, und übersteigen diese Verluste die für solche Verluste zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung vorgesehene Reserve, so ist die Regierung verpflichtet, auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufpreis ihrer Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises in Rechnung gestellt worden wäre. Darüber hinaus bleibt die frühere Mitgliedsregierung hinsichtlich jeder Einforderung unbezahlter Anteile gemäss Artikel II Abschnitt 5 (ii) soweit haftbar, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Verminderung des Kapitals und die Einforderung zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises seiner Anteile erfolgt wäre. (d) Stellt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäss Abschnitt 5 (b) dieses Artikels innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung endgültig ein, so bestimmen sich alle Rechte dieser Regierung nach den Bestimmungen des Abschnitts 5 dieses Artikels. Abschnitt S. Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten (a) In einem Notfall können die Direktoren vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich eine Gelegenheit für weitere Beratungen und Massnahmen des Gouverneursrats ergeben hat.
(b) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten, endgültig einstellen, In einem solchen Falle stellt die Bank unverzüglich alle ihre Operationen ein,
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ausser denjenigen, die sich auf die ordnungsgemässe Realisierung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten beziehen. (c) Die Haftung aller Mitglieder für nicht eingeforderte Subskriptionszahlungen auf das Grundkapital der Bank und in bezug auf die Entwertung ihrer eigenen Währungen besteht so lange, bis alle Ansprüche von Gläubigern einschliesslich aller Eventualforderungen erfüllt worden sind. (d) Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht geleisteten Subskriptionszahlungen eingehen. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, haben die Direktoren die ihnen nötig erscheinenden Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gläubiger mit Eventualforderungen und Gläubiger mit direkten Forderungen bei der Verteilung im gleichen Verhältnis berücksichtigt werden. (e) An Mitglieder wird eine Verteilung auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Bank erst dann vorgenommen, wenn (i) alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden sind und (ii) eine Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten, die Vornahme einer Verteilung beschlossen hat. (f) Nachdem ein Beschluss zur Vornahme einer Verteilung gemäss (e) gefasst worden ist, können die Direktoren mit Zweidrittelmehrheit nacheinander Verteilungen der Vermögensmasse der Bank an die Mitglieder vornehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied. (g) Bevor eine Verteilung der Vermögenswerte erfolgt, haben die Direktoren den anteiligen Anspruch eines jeden Mitglieds gemäss dem Verhältnis seines Anteilbesitzes zu den insgesamt ausstehenden Anteilen der Bank festzusetzen. (h) Die Direktoren haben die zur Verteilung kommenden Vermögenswerte für den Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und sodann die Verteilung in folgender Weise vorzunehmen: (i) Jedem Mitglied wird in seinen eigenen Obligationen oder denen seiner amtlichen Stellen oder juristischen Personen innerhalb seiner Territorien, insoweit diese Obligationen für die Verteilung verfügbar sind, ein Betrag bezahlt, der wertmässig seinem Verhältnisanteil an
dem zu verteilenden Gesamtbetrag entspricht. (ii) Jeder einem Mitglied nach der unter (i) geleisteten Zahlung geschuldete Restbetrag wird in der Währung des Mitglieds bezahlt, insoweit die Bank diese besitzt, und zwar bis zu einem diesem Restbetrag wertmässig gleichkommenden Betrag.
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(iii) Jeder einem Mitglied nach Leistung der Zahlungen gemäss (i) und (ii) geschuldeten Restbetrag wird, soweit die Bank Bestände davon besitzt, in Gold oder einer für das Mitglied annehmbaren Währung bezahlt, und zwar bis zu einem diesem Restbetrag wertmässig gleichkommenden Betrag. (iv) Verbleiben nach den Zahlungen an die Mitglieder gemäss (i) (ii) und (iii) noch Vermögenswerte im Besitz der Bank, so werden sie anteilig unter die Mitglieder verteilt. (i) Jedes Mitglied, welches von der Bank gemäss (h) verteilte Vermögenswerte erhält, geniesst hinsichtlich solcher Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.
Artikel VII Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien Abschnitt 1. Zweck des Artikels Um der Bank die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr in den Territorien eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und die Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen. Abschnitt 2. Rechtsstellung der Bank Die Bank besitzt die vollen Rechte einer juristischen Person und insbesondere die Fähigkeit: (i) Verträge abzuschliessen ; (ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; (iii) Prozesse zu führen. Abschnitt 3. Stellung der Bank in bezug auf gerichtliche Verfahren Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen Prozessbevollmächtigten ernannt oder Schuldtitel ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Aktiva der Bank sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, gegen jegliche Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung geschützt, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist. Abschnitt 4. Immunität des Bankvermögens gegen Beschlagnahme Das Eigentum und die Aktiva der Bank sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung, Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege geschützt.
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Abschnitt 5. Unverletzlichkeit der Archive Die Archive der Bank sind unverletzlich.
Abschnitt 6. Befreiung des Bankvermögens von Beschränkungen Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens ist alles Eigentum und Vermögen der Bank von allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7. Nachrichtenprivileg Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachricbtenverkehr der Bank in derselben Weise zu behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitgliedsstaaten.
Abschnitt 8. Immunitätsrechte und Privilegien von Beamten und Angestellten Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank (i) geniessen gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung vorgenommen haben, Immunität, es sei denn, dass die Bank auf diese Immunität verzichtet; (ii) geniessen, wenn sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Registrierungspflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen bezüglich Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Rangs anderer Mitglieder einräumen; (iii) gemessen bezüglich Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Rangs anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9. Abgabenbefreiung (a) Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch dieses Abkommen erlaubten Operationen und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit. (b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und andere Bezüge, die von der Bank an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische Staatsangehörige (local citi/ens, local subjects, or other local nationals) sind, dürfen keine Steuern erhoben werden. (c) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie
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sich auch befinden mögen, dürfen mit keiner Steuer, gleich welcher Art, belegt werden, (i) wenn die Steuer eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb schlechter stellt, weil das Papier von der Bank ausgegeben ist, (ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in der diese Papiere ausgegeben oder zahlbar sind oder bezahlt werden, oder der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist. (d) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen mit keiner Steuer, gleich welcher Art, belegt werden, (i) wenn die Steuer eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb diskriminiert, weil das Papier von der Bank garantiert ist, oder (ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz einer von der Bank unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist. Abschnitt 10. Anwendung des Artikels Jedes Mitglied hat diejenigen Massnahmen zu treffen, die in seinen eigenen Gebieten erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen, es hat die Bank über die einzelnen von ihr getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Artikel VIII Änderungen des Abkommens (a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Rat genehmigt, so hat die Bank durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder zu befragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die fünfundachtzig Prozent J > der Gesamtstimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Änderung angenommen, so hat die Bank diese Tatsache durch eine an alle Mitglieder gerichtete formelle Mitteilung zu bestätigen. (b) Unbeschadet der Bestimmung des vorstehenden Absatzes (a) ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich für den Fall einer Änderung (i) des Rechts zum Austritt aus der Bank gemäss Artikel VI Abschnitt l ; (ii) des durch Artikel II Abschnitt 3 (c) begründeten Rechts;
'' «Fünfundachtzig Prozent» wurde durch die Änderung vom 16. Februar 1989 an Stelle von «vier Fünftel» gesetzt.
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(iii) der in Artikel II Abschnitt 6 vorgesehenen Haftungsbeschränkung (c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, es sei denn, dass in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist genannt ist.
Artikel IX Auslegung (a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben, sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage ein nicht zur Ernennung eines Direktors berechtigtes Mitglied besonders betrifft, so ist dieses Mitglied zur Bestellung einer Vertretung gemäss Artikel V Abschnitt 4 (h) berechtigt. (b) In den Fällen, in denen die Direktoren eine Entscheidung gemäss vorstehendem Absatz (a) getroffen haben, kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis ein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Bank, soweit sie es für nötig erachtet, auf der Grundlage der Entscheidung der Direktoren handeln. (c) Kommt es zwischen der Bank und einem Mitglied, das ausgeschieden ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Bank und der zweite von dem beteiligten Land ernannt, der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder einer anderen durch Verfügung der Bank bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Artikel X Stillschweigende Zustimmung Ist für eine Massnahme der Bank, mit Ausnahme der in Artikel VIII vorgesehenen Massnahmen, die vorherige Zustimmung eines Mitglieds erforderlich, so gilt die Zustimmung als erteilt, es sei denn, dass das Mitglied innerhalb einer angemessenen, von der Bank in ihrer Mitteilung an das Mitglied über die vorgeschlagene Massnahme festgesetzten Frist Einspruch erhebt.
Artikel XI Schlusshestimmungen Abschnitt ]. Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, deren Mindestzeichnungen nicht weniger als fünfundsech-
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zig Prozent der Summe der im Anhang A aufgeführten Zeichnungen umfassen und sobald die im Abschnitt 2 (a) dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Abschnitt 2. Unterzeichnung (a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihre gemäss diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen erfüllen zu können. (b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, in dem für sie die im vorstehenden Absatz (a) bezeichnete Urkunde hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäss Abschnitt l dieses Artikels in Kraft getreten ist. (c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierungen aller Länder, die im Anhang A aufgeführt sind, und alle Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt l (b), genehmigt wird, von allen Unterzeichnungen dieses Abkommens und von der Hinterlegung aller im vorstehenden Absatz (a) genannten Urkunden zu verständigen. (d) Jede Regierung hat zu dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für sie unterzeichnet wird, zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Bank der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Hundertstel Prozent des Preises jedes ihrer Anteile in Gold oder US-Dollar zu überweisen. Diese Überweisung wird auf die gemäss Artikel II Abschnitt 8 (a) zu leistende Zahlung angerechnet. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem besonderen Depositenkonto zu vereinnahmen und dem Gouverneursrat der Bank zu überweisen, sobald die Eröffnungssitzung gemäss Abschnitts dieses Artikels einberufen worden ist. Ist dieses Abkommen nicht bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Beträge den Regierungen, die sie überwiesen haben, zurückzuerstatten. (e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens steht bis zum 31. Dezember 1945 in Washington den Regierungen der im Anhang A angeführten Länder offen. (f) Nach dem 3I.Dezember 1945 steht die Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung jedes Landes offen, dessen Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt l (b) genehmigt worden ist.
(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens erkennen es alle Regierungen sowohl für sich selbst an als auch für alle ihre Kolonien, überseeischen Gebiete, alle Gebiete unter ihrer Schutzherrschaft, Suzeränität oder obrigkeitlichen Gewalt und alle Gebiete, über die sie ein Mandat ausüben.
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(h) Regierungen, deren Mutterland unter feindlicher Besetzung gestanden hat, können die Hinterlegung der in Absatz (a) genannten Urkunde bis zu hundertachtzig Tagen vom Zeitpunkt der Befreiung dieser Gebiete an aufschieben. Wenn indessen von einer solchen Regierung die Urkunde nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden ist, so wird die für diese Regierung geleistete Unterschrift nichtig und der gemäss Absatz (d) eingezahlte Teilbetrag ihrer Subskription wird ihr zurückgegeben. (i) Die Absätze (d) und (h) treten für jede Unterzeichnerregierung mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Abschnitt 3. Eröffnung der Bank (a) Sobald dieses Abkommen gemäss Abschnitt l dieses Artikels in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur und dasjenige Mitglied, dem gemäss Anhang A die meisten Anteile zugeteilt sind, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrats ein. (b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrats sind Vorkehrungen für die Wahl vorläufiger Direktoren zu treffen. Die Regierungen der fünf Länder, denen gemäss Anhang A die meisten Anteile zugeteilt sind, ernennen vorläufige Direktoren. Wenn eine oder mehrere dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden sind, so bleiben die Direktorenstellen, zu deren Besetzung sie berechtigt wären, unbesetzt, bis sie Mitglieder werden, jedoch nicht länger als bis zum I.Januar 1946. Sieben vorläufige Direktoren werden gemäss den Bestimmungen des Anhangs B gewählt und bleiben im Amt bis zum Zeitpunkt der ersten ordentlichen Wahl der Direktoren, die sobald wie möglich nach dem I.Januar 1946 vorgenommen wird. (c) Der Gouvemeursrat kann auf die vorläufigen Direktoren alle Vollmachten übertragen mit Ausnahme derjenigen, die auf die Direktoren nicht übertragen werden dürfen. (d) Die Bank unterrichtet die Mitglieder, sobald sie zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bereit ist.
Ausgefertigt in Washington in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt bleibt; letztere übermittelt allen Regierungen, die im Anhang A aufgeführt sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt l (b) genehmigt wird, beglaubigte Abschriften.
Es folgen die Unterschriften
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Anhang A
Zeichnungsbeträge (in Millionen Dollar)
Australien 200 Indien 400 Belgien 225 Iran 24 Bolivien 7 Irak 6 Brasilien 105 Liberia 0,5 Canada 325 Luxemburg 10 Chile 35 Mexiko 65 China 600 Niederlande 275 Columbien 35 Neuseeland 50 Costa Rica 2 Nicaragua 0,8 Cuba 35 Norwegen 50 Tschechoslowakei.. 125 Panama 0,2 Dänemark '> Paraguay 0,8 Dominik. Republik. 2 Peru 17,5 Ekuador 3,2 Philippinen 15 Ägypten 40 Polen 125 El Salvador l Südafrikanische Union . . . 100 Äthiopien 3 Frankreich 450 UdSSR 1200 Griechenland 25 Vereinigtes Königreich . . . 1300 Guatemala 2 Vereinigte Staaten 3175 Haiti 2 Uruguay 10,5 Honduras l Venezuela 10,5 Island l Jugoslawien 40 Insgesamt 9100
'> Der Anteil Dänemarks wird von der Bank festgesetzt, sobald Dänemark in Übereinstimmung mit diesen Artikeln des Abkommens die Mitgliedschaft annimmt.
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Anhang B Wahl der Direktoren 1. Die Wahl der zu wählenden Direktoren erfolgt in geheimer Abstimmung durch die nach Artikel V Abschnitt 4 (b) stimmberechtigten Gouverneure. 2. Bei der Wahl der zu wählenden Direktoren gibt jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, auf die das ihn ernennende Mitglied nach Artikel V Abschnitt 3 Anspruch hat, für eine Person ab. Die sieben Personen, die die grösste Stimmenzahl erhalten, werden Direktoren, jedoch gilt keine Person als gewählt, die weniger als vierzehn Prozent der Gesamtzahl der Stimmen, die abgegeben werden können (wahlberechtigte Stimmen), erhält. 3. Werden im ersten Wahlgang nicht sieben Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem diejenige Person, die die niedrigste Stimmenzahl erhalten hat, unwählbar ist, und bei dem nur (a) jene Gouverneure abstimmen, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person gestimmt haben, sowie (b) jene Gouverneure, von deren Stimmabgabe für eine gewählte Person gemäss nachstehender Ziffer 4 angenommen wird, dass sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl auf über fünfzehn Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat. 4. Bei der Entscheidung darüber, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über fünfzehn Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht worden ist, wird angenommen, dass diese fünfzehn Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die grösste Stimmenzahl für diese Person abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächstgrösste Zahl abgegeben hat, und so weiter, bis fünfzehn Prozent erreicht sind. 5. Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muss, damit die Summe der auf eine Person entfallenen Stimmen auf über vierzehn Prozent steigt, wird so behandelt, als hätte er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch fünfzehn Prozent übersteigt. 6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht sieben Personen gewählt worden, so finden weitere Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen statt, bis sieben Personen gewählt sind, jedoch kann nach der Wahl von sechs Personen die siebente durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen diesen Stimmen gewählt.
Abkommen Übersetzung^ über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) In Kraft getreten am 24. September I960
Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist, in der Erwägung, - dass durch Zusammenarbeit für konstruktive wirtschaftliche Zwecke, durch eine gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und durch ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels internationale Beziehungen gefördert werden, die der Erhaltung des Friedens und dem Wohlstand in der Welt dienlich sind, dass eine Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung, die zur Hebung des Lebensstandards und zu wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt in den Entwicklungsländern beiträgt, im Interesse nicht nur dieser Länder, sondern auch der gesamten Völkergemeinschaft wünschenswert ist, dass eine Verstärkung des internationalen Flusses öffentlichen und privaten Kapitals, das dem Ausbau der Produktionskräfte der Entwicklungsländer zugute kommt, das Erreichen dieser Ziele erleichtern würde - kommen hiermit wie folgt überein:
Einführungsartikel Die Internationale Entwicklungsorganisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen errichtet, die auch ihre Tätigkeit regeln.
Artikel I Zweck Zweck der Organisation ist es, in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu diesem Zweck stellt die Organisation insbesondere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu Bedingungen bereit, die elastischer sind und die Zahlungsbilanz weniger belasten als die Bedingungen herkömmlicher Darlehen; hierdurch sollen die Entwicklungsziele der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als «Bank» bezeichnet) gefördert und ihre Tätigkeit ergänzt werden. Die Organisation wird sich bei allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten lassen.
'> Übersetzung des englischen Originaltextes.
Internationale Entwicklungsorganisalion
Artikel!! Mitgliedschaft; Erstzeichnungen Abschnitt 1. Mitgliedschaft (a) Gründungsmitglieder der Organisation sind diejenigen im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Organisation annehmen. (b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Organisation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.
Abschnitt 2. Erstzeichnungen (a) Bei Annahme der Mitgliedschaft zeichnet jedes Mitglied einen Betrag in der für dieses Mitglied festgelegten Höhe. Diese Zeichnungen werden in diesem Abkommen Erstzeichnungen genannt. (b) Die für jedes Gründungsmitglied festgelegte Höhe der Erstzeichnung ist im Verzeichnis A neben seinem Namen in US-Dollar mit dem Gewicht und dem Feingehalt vom I.Januar 1960 angegeben. (c) Zehn Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind in Gold oder frei konvertierbarer Währung wie folgt einzuzahlen: fünfzig Prozent hiervon binnen dreissig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäss Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); zweieinhalb Prozent ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und zwölfeinhalb Prozent in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der zehnprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist. (d) Die restlichen neunzig Prozent der Erstzeichnung jedes Gründungsmitglieds sind von den im Verzeichnis A Teil I genannten Mitgliedern in Gold oder frei konvertierbarer Währung und von den im Verzeichnis A Teil II genannten Mitgliedern in ihrer Landeswährung einzuzahlen. Dieser neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung der Gründungsmitglieder ist in fünf gleichen Jahresraten wie folgt einzuzahlen: die erste Rate binnen dreissig Tagen, nachdem die Organisation ihre Tätigkeit gemäss Artikel XI Abschnitt 4 aufgenommen hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Gründungsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt); die zweite Rate ein Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit und die weiteren Raten in jedem nachfolgenden Jahr in jährlichen Abständen, bis der neunzigprozentige Teilbetrag der Erstzeichnung voll eingezahlt ist. (e) An Stelle eines Teils des von einem Mitglied gemäss Buchstabe (d) oder gemäss Artikel IV Abschnitt 2 in seiner Währung eingezahlten oder einzuzahlenden Betrags, den die Organisation für ihre Geschäfte nicht benötigt, nimmt sie von diesem Mitglied Schuldscheine an, die von der Mitgliedsre-
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gierung oder der von ihr bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind; diese müssen unübertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert auf das Konto der Organisation bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle zahlbar sein. (0 Im Sinne dieses Abkommens betrachtet die Organisation als «frei konvertierbare Währung» (i) die Währung eines Mitglieds, von der die Organisation nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds feststellt, dass sie für die Geschäfte der Organisation hinreichend in die Währungen anderer Mitglieder konvertierbar ist, sowie (ii) die Währung eines Mitglieds, das sich zu Bedingungen, welche die Organisation zufriedenstellen, bereit erklärt, diese Währung für die Geschäfte der Organisation in die Währungen anderer Mitglieder umzuwechseln. (g) Soweit die Organisation keiner anderen Regelung zustimmt, hält jedes im Verzeichnis A Teil I genannte Mitglied die Konvertierbarkeit der von ihm als frei konvertierbare Währung gemäss Buchstabe (d) eingezahlten Beträge in eigener Währung so aufrecht, wie sie zur Zeit der Einzahlung bestand. (h) Die Bedingungen, zu denen die Erstzeichnungen anderer als der Gründungsmitglieder erfolgen, sowie die Höhe und Zahlungsmodalitäten dieser Erstzeichnungen bestimmt die Organisation gemäss Abschnitt l Buchstabe (b). Abschnitt 3. Beschränkung der Haftung Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Organisation.
Artikel III Zusätzliche Mittel Abschnitt 1. Zusatzzeichnungen (a) Die Organisation überprüft, sobald es ihr nach dem Plan für die Leistung von Zahlungen auf Grund der Erstzeichnungen der Gründungsmitglieder angebracht erscheint, und anschliessend in Abständen von etwa fünf Jahren, die Zulänglichkeit ihrer Mittel und genehmigt, wenn es ihr wünschenswert erscheint, eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungsbeträge. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung können allgemeine oder individuelle Erhöhungen von Zeichnungsbeträgen jederzeit genehmigt werden; eine individuelle Erhöhung kann jedoch nur auf Verlangen des betreffenden Mitglieds in Betracht gezogen werden. Zeichnungen gemäss diesem Abschnitt werden in diesem Abkommen Zusatzzeichnungen genannt.
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(b) Vorbehaltlich des Buchstaben (c) werden bei der Genehmigung von Zusatzzeichnungen die Beträge und die Bedingungen von der Organisation festgelegt. (c) Wird eine Zusatzzeichnung genehmigt, so ist jedem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu Bedingungen, welche die Organisation für angemessen hält, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Aufrechterhaltung seines Stimmenanteils ermöglicht; kein Mitglied ist jedoch zur Zeichnung verpflichtet. (d) Alle Beschlüsse auf Grund dieses Abschnitts bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Stimmen.
Abschnitt 2. Ergänzungsleistungen eines Mitglieds in der Währung eines anderen Mitglieds (a) Die Organisation kann zu Bedingungen, die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden und mit diesem Abkommen im Einklang stehen, mit einem Mitglied vereinbaren, dass sie von ihm ausser den Beträgen, welche es auf Grund seiner Erstzeichnung oder etwaiger Zusatzzeichnungen zu zahlen hat, Ergänzungsleistungen in der Währung eines anderen Mitglieds erhält; die Organisation darf jedoch eine derartige Vereinbarung nur treffen, wenn sie sich vergewissert hat, dass das Mitglied, um dessen Währung es sich handelt, der Verwendung der betreffenden Mittel als Ergänzungsleistung sowie den für ihre Verwendung geltenden Bedingungen zustimmt. Die Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation solche Leistungen erhält, können Bestimmungen über die Verwendung des Ertrags aus diesen Mitteln enthalten; für den Fall, dass die Mitgliedschaft des diese Mittel bereitstellenden Mitglieds erlischt oder die Organisation ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, können Bestimmungen über die Verwendung der Mittel selbst vorgesehen werden. (b) Die Organisation erteilt dem die Mittel bereitstellenden Mitglied ein Besonderes Entwicklungszertifikat (Special Development Certificate), in dem Betrag und Währung dieser Mittel sowie die in der Vereinbarung hierüber festgelegten Bedingungen angegeben sind. Mit einem Besonderen Entwicklungszertifikat sind keinerlei Stimmrechte verbunden; es ist nur auf die Organisation übertragbar. (c) Dieser Abschnitt schliesst nicht aus, dass die Organisation von einem Mitglied Mittel in seiner Landeswährung unter Bedingungen annimmt, die von Fall zu Fall vereinbart werden.
Artikel IV Währungen Abschnitt 1. Verwendung von Währungen (a) Die Beträge, gleichviel ob in frei oder nicht frei konvertierbarer Währung, welche die Organisation gemäss Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) von einem im Verzeichnis A Teil II genannten Mitglied als Zahlung auf den in
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Landeswährung zu leistenden neunzigprozentigen Teilbetrag der Zeichnung erhalten hat, sowie die Beträge, welche hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren in dieser Landeswährung anfallen, kann die Organisation für ihre Verwaltungsausgaben in den Hoheitsgebieten des betreffenden Mitglieds verwenden; soweit es mit einer gesunden Währungspolitik vereinbar ist, kann sie diese Beträge auch zur Bezahlung von in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds hergestellten Waren und dort erbrachten Dienstleistungen verwenden, die für Vorhaben benötigt werden, welche die Organisation in diesen Hoheitsgebieten finanziert; ausserdem können diese Beträge für Vorhaben, welche die Organisation ausserhalb der Hoheitsgebiete des Mitglieds finanziert, frei konvertiert oder in sonstiger Weise verwendet werden, wenn und soweit die wirtschaftliche und finanzielle Lage des betreffenden Mitglieds laut gemeinsamer Feststellung des Mitglieds und der Organisation dies rechtfertigt. (b) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation als Zahlung auf Grund anderer als der Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen, zu denen die betreffenden Zeichnungen genehmigt werden. (c) Für die Verwendbarkeit der Währungen, welche die Organisation ausserhalb der Zeichnungen als Ergänzungsleistungen erhält, und der hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträge gelten die Bedingungen der Vereinbarungen, auf Grund deren die Organisation diese Beträge erhält. (d) Alle sonstigen Währungen, welche die Organisation erhält, können von ihr unbeschränkt verwendet und in andere Währungen umgewechselt werden und unterliegen keinerlei Beschränkungen durch das Mitglied, dessen Währung verwendet oder umgewechselt wird; dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Organisation mit dem Mitglied, in dessen Hoheitsgebieten ein von ihr finanziertes Vorhaben gelegen ist, Vereinbarungen trifft, die sie in der Verwendung derjenigen Beträge beschränken, welche sie im Zusammenhang mit dieser Finanzierung in der Währung dieses Mitglieds als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren erhält. (e) Die Organisation stellt durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die Teile der Zeichnungsbeträge, welche die im Verzeichnis A Teil I genannten
Mitglieder gemäss Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) einzahlen, von ihr innerhalb angemessener Zeitabschnitte annähernd anteilmässig verwendet werden; jedoch können diejenigen Teile dieser Zeichnungsbeträge, die in Gold oder in einer anderen als der Währung des zeichnenden Mitglieds gezahlt werden, schneller verwendet werden.
Abschnitt 2. Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände (a) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt, oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation
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in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Masse gesunken, so hat das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist an die Organisation einen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu leisten, der ausreicht, um den zur Zeit der Zeichnung geltenden Wert des von dem Mitglied gemäss Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (d) in seiner Währung an die Organisation gezahlten Betrags und des gemäss diesem Buchstaben geleisteten Betrags aufrechtzuerhalten; dies gilt auch, wenn die Bestände in dieser Währung aus Schuldscheinen bestehen, die gemäss Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe (e) angenommen wurden; diese Bestimmung ist jedoch nur anzuwenden, solange und soweit diese Beträge nicht bereits einmal ausgegeben oder in die Währung eines anderen Mitglieds umgewechselt worden sind, (b) Wird die Parität der Währung eines Mitglieds erhöht, oder ist der Devisenwert der Währung eines Mitglieds nach Ansicht der Organisation in den Hoheitsgebieten dieses Mitglieds in beträchtlichem Masse gestiegen, so hat die Organisation diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist einen Betrag in seiner Währung zu erstatten, der dem Wertzuwachs desjenigen Betrags in dieser Währung entspricht, auf den Buchstabe (a) anwendbar ist. (c) Die Organisation kann auf die Anwendung der Buchstaben (a) und (b) verzichten, wenn die Paritäten der Währungen aller ihrer Mitglieder vom Internationalen Währungsfonds einheitlich im gleichen Verhältnis geändert werden. (d) Die Beträge, die nach Buchstabe (a) zur Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen gezahlt werden, sind in dem gleichen Umfang wie die betreffenden Währungsbestände konvertierbar und verwendbar.
Artikel V Geschäftstätigkeit Abschnitt 1. Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen (a) Die Organisation stellt zur Förderung der Entwicklung in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt Finanzierungsmittel bereit. (b) Die von der Organisation bereitgestellten Finanzierungsmittel haben Zwekken zu dienen, die nach Ansicht der Organisation im Hinblick auf die Bedürfnisse des oder der betreffenden Gebiete für deren Entwicklung vordringlich sind; sie müssen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, für bestimmte Vorhaben gegeben werden. (c) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nicht bereit, wenn nach ihrer Ansicht solche Mittel aus privater Quelle zu Bedingungen erhältlich sind, die dem Empfänger zumutbar sind oder als Darlehen der Art beschafft werden können, wie die Bank sie gewährt.
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(d) Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nur auf Empfehlung eines sachkundigen Ausschusses bereit, der vorher die Zweckdienlichkeit des Vorschlags sorgfältig geprüft hat. Ein solcher Ausschuss wird von der Organisation von Fall zu Fall gebildet; es müssen ihm ein oder mehrere Angehörige des technischen Personals der Organisation sowie eine Persönlichkeit angehören, die von dem oder den Gouverneuren des oder der Mitglieder benannt wird, in dessen oder deren Hoheitsgebieten das betreffende Vorhaben gelegen ist; Benennungen durch Gouverneure entfallen, wenn einer öffentlichen internationalen oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel gewährt werden. (e) Die Organisation sieht von der Finanzierung eines Vorhabens ab, wenn das Mitglied in dessen Hoheitsgebieten das Vorhaben gelegen ist, hiergegen Einspruch erhebt; werden einer öffentlichen internationalen oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel gewährt, so braucht sich die Internationale Entwicklungsorganisation nicht zu vergewissern, dass einzelne Mitglieder keinen Einspruch erheben. (0 Die Organisation darf nicht zur Bedingung machen, dass ihre Finanzierungsmittel in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter Mitglieder auszugeben sind. Dies hindert die Organisation nicht an der Innehaltung von Verwendungsbeschränkungen, die im Einklang mit diesem Abkommen für diese Mittel vorgesehen sind, einschliesslich von Beschränkungen, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Geldgeber für Ergänzungsleistungen gelten. (g) Die Organisation trägt dafür Sorge, dass ihre Finanzierungsmittel nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt wurden; hierbei sind Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und der Wettbewerb im Welthandel gebührend zu berücksichtigen und politische oder sonstige nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Erwägungen ausser Betracht zu lassen. (h) Die Mittel, welche im Rahmen einer Finanzierung bereitgestellt sind, werden dem Empfänger nur zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben und jeweils nur dann zur Verfügung gestellt, wenn diese Ausgaben tatsächlich entstehen.
Abschnitt 2. Form und Bedingungen der Finanzierung (a) Die Organisation führt ihre Finanzierungen in Form von Darlehen durch. Sie kann jedoch auch in anderer Form Finanzierungsmittel bereitstellen, und zwar (i) entweder aus den gemäss Artikel III Abschnitt l gezeichneten Beträgen und aus den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen, sofern die Genehmigung für diese Zeichnungen eine solche Finanzierung ausdrücklich vorsieht, (ii) oder unter besonderen Umständen aus den Ergänzungsleistungen an die Organisation und den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen
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oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen, sofern die Vereinbarungen über diese Leistungen eine solche Finanzierung ausdrücklich zulassen. (b) Vorbehaltlich des Buchstaben (a) kann die Organisation Finanzierungsmittel in der Form und zu den Bedingungen bereitstellen, die sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des oder der betreffenden Gebiete sowie der Art und der Erfordernisse des Vorhabens für angebracht hält. (c) Die Organisation kann Finanzierungsmittel für ein Mitglied, für die Regierung eines in die Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets, für eine Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder solchen Hoheitsgebiets, für eine öffentliche oder private Rechtsperson in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer Mitglieder oder für eine öffentliche internationale oder regionale Organisation bereitstellen. (d) Ist der Empfänger eines Darlehens nicht selbst Mitglied der Organisation, so kann diese nach ihrem Ermessen eine oder mehrere geeignete staatliche oder sonstige Gewährleistungen verlangen. (e) Die Organisation kann in besonderen Fällen für Ausgaben in Landeswährung Devisen zur Verfügung stellen.
Abschnitt 3. Änderung der Finanzierungsbedingungen Wenn und soweit es der Organisation unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände, einschliesslich der finanziellen und wirtschaftlichen Lage und Aussichten des betreffenden Mitglieds, angebracht erscheint, kann sie zu von ihr festzusetzenden Bestimmungen einer Lockerung oder anderweitigen Änderung der Bedingungen zustimmen, zu denen sie Finanzierungsmittel bereitgestellt hat.
Abschnitt 4. Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Mitgliedern, die Entwicklungshilfe leisten Die Organisation arbeitet rrtit den öffentlichen internationalen Organisationen und den Mitgliedern zusammen, die den Entwicklungsgebieten der Welt finanzielle und technische Hilfe leisten.
Abschnitts. Sonstige Geschäfte Neben den sonst in diesem Abkommen genannten Geschäften kann die Organisation (i) Kredite aufnehmen, wenn das Mitglied, auf dessen Währung der Kredit lautet, zustimmt; (ii) Weitpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, garantieren, um ihre Weiterveräusserung zu erleichtern; (iii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert hat oder in denen sie Gelder angelegt hat, kaufen und verkaufen;
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(iv) in besonderen Fällen Darlehen aus fremden Quellen für Zwecke garantieren, die mit diesem Abkommen vereinbar sind; (v) auf Wunsch eines Mitglieds technische Hilfe und beratende Dienste leisten und (vi) sonstige mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende Befugnisse ausüben, die zur Förderung ihrer Ziele notwendig oder wünschenswert sind.
Abschnitt 6, Verbot politischer Betätigung Die Organisation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren Entscheidungen von den politischen Verhältnissen des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen massgebend sein; diese Überlegungen sind im Interesse der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens unparteiisch abzuwägen.
Artikel VI Organisation und Geschäftsführung Abschnitt 1. Aussau der Organisation Die Organisation besitzt einen Gouverneursrat, Direktoren, einen Präsidenten und leitende Angestellte sowie sonstiges Personal zur Durchführung der von der Organisation bestimmten Aufgaben.
Abschnitt 2. Der Gouverneursrat (a) Alle Befugnisse der Organisation liegen beim Gouverneursrat. (b) Jeder Gouverneur und jeder Stellvertretende Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Organisation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Organisation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Gouverneursrats der Organisation; vertritt jedoch der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank einen Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, so wählt der Gouverneursrat einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Organisation ausscheidet. (c) Der Gouverneursrat kann den Direktoren die Ausübung jeder seiner Befugnisse übertragen, mit Ausnahme der Befugnis (i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme; (ii) zur Genehmigung von Zusatzzeichnungen und zur Festlegung der Bedingungen hierfür; (iii) zur Suspendierung eines Mitglieds;
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(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch die Direktoren; (v) zum Abschluss von Abmachungen gemäss Abschnitt? über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (dies gilt nicht für informelle Abmachungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters); (vi) zum Beschluss über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte; (vii) zur Entscheidung über die Verteilung der Reineinnahmen der Organisation gemäss Abschnitt 12; (viii) zur Genehmigung von Änderungsvorschlägen zu diesem Abkommen. (d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder von den Direktoren einberufen werden. (e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrats wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneursrats der Bank abgehalten. (f) Der Gouverneursrat ist bei Anwesenheit einer Mehrheit von Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig. (g) Die Organisation kann durch Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem die Direktoren ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrats einen Beschluss der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken können. (h) Der Gouverneursrat und, soweit sie dazu befugt sind, die Direktoren können die für die Führung der Geschäfte der Organisation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen. (i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Organisation kein Entgelt.
Abschnitt 3. Abstimmung (a) Jedes Gründungsmitglied hat für seine Erstzeichnung fünfhundert Stimmen und für je 5000$ seiner Erstzeichnung eine weitere Stimme. Für Zeichnungen, die nicht Erstzeichnungen von Gründungsmitgliedern sind, bestimmt der Gouverneursrat gemäss Artikel II Abschnitt l Buchstabe (b) oder Artikel III Abschnitt l Buchstaben (b) und (c) die Stimmrechte. Mit zusätzlichen Mitteln, die weder Zeichnungen gemäss Artikel II Abschnitt l Buchstabe (b) noch Zusatzzeichnungen gemäss Artikel III Abschnitt l darstellen, sind keine Stimmrechte verbunden. (b) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Organisation vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
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Abschnitt 4. Die Direktoren (a) Die Direktoren sind für die Führung der laufenden Geschäfte der Organisation verantwortlich und üben zu diesem Zweck alle ihnen durch dieses Abkommen zuerkannten oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus. (b) Direktoren der Organisation sind von Amts wegen alle Direktoren der Bank, die entweder (i) von einem Mitglied der Bank, das zugleich Mitglied der Organisation ist, ernannt oder (ii) in einer Wahl mit den Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Organisation ist, gewählt worden sind. Der Stellvertreter jedes dieser Direktoren der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Organisation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt wurde, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt wurde, aus der Organisation ausscheiden. (c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Organisation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das oder die Mitglieder der Organisation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt wurde, in der Organisation berechtigt ist. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben. (d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt, für ihn zu handeln. Bei Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; er hat aber kein Stimmrecht. (e) Die Direktoren sind bei Anwesenheit einer Mehrheit von Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig. (f) Die Direktoren treten zusammen, sooft es die Geschäfte der Organisation erfordern. (g) Der Gouverneursrat erlässt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Organisation, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an Sitzungen der Direktoren der Organisation entsenden kann, wenn ein Antrag dieses Mitglieds oder eine Angelegenheit, die es besonders betrifft, zur Erörterung steht.
Abschnitt 5. Präsident und Personal (a) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Präsident der Organisation. Der Präsident ist Vorsitzender der Direktoren der Organisation, hat jedoch, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
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(b) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Organisation. Gemäss den Weisungen der Direktoren führt er die laufenden Geschäfte der Organisation, und unter der allgemeinen Aufsicht der Direktoren ist er für das Organisationswesen sowie für die Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Nach Möglichkeit sind leitende Angestellte und sonstiges Personal der Bank gleichzeitig in entsprechender Funktion auch in die Dienste der Organisation zu übernehmen. (c) Der Präsident, die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Organisation sind in der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Organisation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Organisation hat den internationalen Charakter ihrer Pflichten zu beachten und jeden Versuch zu unterlassen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen. (d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können hat der Präsident bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6. Beziehungen zur Bank (a) Die Organisation ist eine besondere, von der Bank getrennte Rechtsperson; die Mittel der Organisation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu halten. Die Organisation darf bei der Bank weder Kredite aufnehmen noch ihr solche gewähren; dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Organisation Mittel, die sie für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigt, in Schuldtiteln der Bank anlegt, (b) Die Organisation kann mit der Bank Abmachungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie über die Erstattung von Verwaltungskosten treffen, die von einer der beiden Organisationen im Interesse der anderen verauslagt worden sind. (c) Dieses Abkommen begründet weder eine Haftung der Organisation für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank noch eine Haftung der Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Organisation.
Abschnitt 7. Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen Die Organisation trifft formelle Abmachungen mit den Vereinten Nationen und kann auch mit anderen öffentlichen internationalen. Organisationen, die auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige Abmachungen treffen.
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Abschnitt 8. Sitz der Geschäftsstellen Die Hauptgeschäftsstelle der Bank ist gleichzeitig Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die Organisation kann in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds weitere Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 9, Hinterlegungsstellen Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Organisation Bestände in seiner Währung oder andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann, wenn ein Mitglied keine Zentralbank hat, bestimmt es für diesen Zweck ein anderes der Organisation genehmes Institut, Sofern kein anderes Institut bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte Hinterlegungsstelle gleichzeitig auch als Hinterlegungsstelle der Organisation. Abschnitt 10. Verbindungsstellen Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete Stelle, mit der die Organisation in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann. Sofern keine andere Stelle bestimmt wird, dient die für die Bank bestimmte Verbindungsstelle gleichzeitig auch als Verbindungsstelle der Organisation.
Abschnitt 77. Veröffentlichung von Berichten und Übermittlung von Informationen (a) Die Organisation veröffentlicht Jahresberichte mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen zusammengefasste Übersichten über ihre finanzielle Lage und über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit. (b) Die Organisation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele wünschenswert erscheint. (c) Die Mitglieder erhalten Abdrucke aller gemäss diesem Abschnitt gefertigten Berichte, Übersichten und Veröffentlichungen.
Abschnitt 12. Verwendung der Reineinnahmen Der Gouverneursrat entscheidet von Zeit zu Zeit, wie die Reineinnahmen der Organisation nach ausreichender Vorsorge für Rücklagen und unvorhergesehene Belastungen zu verwenden sind.
Artikel VII Austritt; Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit Abschnitt L Austritt von Mitgliedern Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Organisation aus der Organisation austreten. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
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Abschnitt 2. Suspendierung der Mitgliedschaft (a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht erfüllt, kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluss einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, suspendieren. Das suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern nicht mit dem gleichen Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen. (b) Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts auszuüben; es bleibt jedoch allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3. Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank Die Suspendierung oder das Erlöschen einer Mitgliedschaft bei der Bank hat für das betreffende Mitglied zwangsläufig auch die Suspendierung oder das Erlöschen seiner Mitgliedschaft bei der Organisation zur Folge.
Abschnitt 4. Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt (a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so hat sie aus diesem Abkommen nur die in diesem Abschnitt und in Artikel X Buchstabe (c) vorgesehenen Rechte; sie bleibt jedoch für alle Verbindlichkeiten, die sie gegenüber der Organisation als Mitglied, Kreditnehmer, Bürge oder in anderer Eigenschaft übernommen hat, haftbar, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist. (b) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so nehmen die Organisation und diese Regierung eine gegenseitige Abrechnung vor. Im Rahmen dieser Abrechnung können die Organisation und die Regierung vereinbaren, welche Beträge an die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung zu zahlen sind und zu welcher Zeit und in welchen Währungen die Zahlung erfolgen soll. Als «Zeichnung» einer Mitgliedsregierung sind im Sinne dieses Artikels sowohl die Erstzeichnung als auch jede Zusatzzeichnung dieser Mitgliedsregierung zu verstehen. (c) Ist binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb einer anderen zwischen der Organisation und der Regierung einvernehmlich festgesetzten Frist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, so gelten folgende Bestimmungen: (i) Die Regierung wird von jeder weiteren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Organisation auf Grund ihrer Zeichnung befreit; sie hat jedoch an die Organisation unverzüglich die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft fälligen und noch ausstehenden Beträge zu zahlen, welche nach Ansicht der Organisation zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Verpflichtungen benötigt werden.
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(ii) Die Organisation erstattet der Regierung die Mittel, welche die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung eingezahlt hat oder die hieraus als Kapitalrückzahlungen angefallen sind und die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung in den Händen der Organisation befinden, soweit nicht nach Ansicht der Organisation diese Mittel zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen benötigt werden. (iii) Die Organisation zahlt an die Regierung einen proportionalen Anteil aller Beträge aus, die bei der Organisation nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung zur Tilgung von vor diesem Zeitpunkt gewährten Darlehen eingehen; dies gilt jedoch nicht für Darlehen aus Ergänzungsleistungen, welche der Organisation auf Grund von Vereinbarungen, die besondere Liquidationsrechte vorsehen, zur Verfügung gestellt worden sind. Dieser Anteil muss im gleichen Verhältnis zur gesamten Kapitalsumme dieser Darlehen stehen wie der Gesamtbetrag, der von der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlt und ihr nicht auf Grund der Ziffer (ii) erstattet worden ist, zu dem Gesamtbetrag, welchen alle Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen gezahlt haben und der von der Organisation im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung verwendet worden ist oder zur Erfüllung ihrer im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen nach ihrer Ansicht noch benötigt wird. Diese Zahlung der Organisation erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem Eingang der erwähnten Kapitalrückzahlungen bei der Organisation, jedoch höchstens einmal im Jahr. Diese Teilbeträge werden in den bei der Organisation eingegangenen Währungen gezahlt; die Organisation kann jedoch nach ihrem Ermessen auch Zahlungen in der Währung der betreffenden Regierung leisten. (iv) Ein der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung geschuldeter Betrag kann zurückbehalten werden, solange diese Regierung, die Regierung eines in ihre Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets oder eine untergeordnete Gebietskörperschaft oder Stelle der genannten Regierungen gegenüber der Organisation als Darlehensnehmer oder Bürge Verpflichtungen hat; diesen Betrag kann die Organisation nach ihrem Ermessen gegen die aus diesen Verpflichtungen entstehenden Verbindlichkeiten bei deren Fälligkeit aufrechnen.
(v) In keinem Fall erhält die Regierung auf Grund dieses Buchstaben einen Betrag, dessen Gesamthöhe den kleineren der beiden folgenden Beträge übersteigt: (a) den von der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlten Betrag oder (b) einen Anteil an dem zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung in den Büchern der Organisation ausgewiesenen Reinvermögen der Organisation, der dem Verhältnis ihrer Zeichnung zur Gesamtsumme der Zeichnungen aller Mitglieder entspricht.
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(vi) Alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Berechnungen erfolgen auf einer von der Organisation für angemessen gehaltenen Grundlage. (d) Der an eine Regierung nach diesem Abschnitt zu zahlende Betrag wird in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund des Abschnitts 5 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieser Regierung nach Abschnitts; diese Regierung gilt im Sinne des Abschnitts 5 als Mitglied der Organisation; sie hat jedoch kein Stimmrecht. Abschnitt 5. Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten (a) Die Organisation kann ihre Geschäftstätigkeit auf Beschluss einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, endgültig einstellen. In diesem Fall stellt die Organisation unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit es sich nicht um die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten handelt. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt die Organisation bestehen, und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Organisation und ihrer Mitglieder aus diesem Abkommen bleiben unberührt; jedoch kann kein Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden, und eine Verteilung an die Mitglieder darf nur auf Grund dieses Abschnitts erfolgen. (b) Eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder für sie Vorsorge getroffen ist und der Gouverneursrat mit der Mehrheit von Mitgliedern, welche die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, diese Verteilung beschlossen hat. (c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen und etwaiger Sondervereinbarungen über die Verwendung von Ergänzungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Mittel an die Organisation getroffen worden sind, verteilt sie ihre Vermögenswerte an die Mitglieder anteilmässig im Verhältnis zu den von ihnen auf Grund ihrer Zeichnungen eingezahlten Beträgen. Voraussetzung für jede Verteilung nach diesem Buchstaben ist jedoch, dass alle etwa ausstehenden Forderungen der Organisation
gegen das betreffende Mitglied zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in den Währungen sowie in bar oder anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie es der Organisation recht und billig erscheint. Die Verteilung an die einzelnen Mitglieder braucht in bezug auf die Art der zu verteilenden Vermögenswerte oder die Währungen, auf die sie lauten, nicht einheitlich zu erfolgen.
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(d) Jedes Mitglied, das von der Organisation Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Abschnitts oder des Abschnitts 4 verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Organisation vor der Verteilung zustanden.
Artikel VIII Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien Abschnitt L Zweck des Artikels Um die Organisation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr in den Hoheitsgebieten eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Abschnitt 2. Rechtsstellung der Organisation Die Organisation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, (i) Verträge zu schliessen; (ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; (iii) Prozesse zu führen.
Abschnitt 3. Stellung der Organisation in bezug auf gerichtliche Verfahren Klagen gegen die Organisation können nur vor einem zuständigen Gericht in den Hoheitsgebieten eines Mitglieds erhoben werden, in denen die Organisation eine Geschäftsstelle besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder von Mitgliedern Forderungen ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, gleichviel, wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Organisation ergangen ist.
Abschnitt 4. Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation sind, gleichviel, wo und in wessen Händen sie sich befinden, der Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form der Beschlagnahme auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege entzogen.
Abschnitt 5, Unverletzlichkeit der Archive Die Archive der Organisation sind unverletzlich.
55 BundcsblatL 143.Jahrgang. Bd. II 1389
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Abschnitt 6. Befreiung des Vermögens von Beschränkungen Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert, und vorbehaltlich dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Organisation von allen Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7. Nachrichtenprivileg Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Organisation in der gleichen Weise wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Abschnitt 8. Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden Angestellten und sonstigem Personal Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden Angestellten und das gesamte sonstige Personal der Organisation (i) gemessen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommen haben, soweit die Organisation diese Immunität nicht aufhebt; (ii) geniessen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren; (iii) geniessen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern und Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9, Befreiung von der Besteuerung (a) Die Organisation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einkünfte und ihre nach diesem Abkommen zulässigen Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Organisation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit. (b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und sonstige Bezüge, die von der Organisation an Direktoren, deren Stellvertreter und Bedienstete der Organisation gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsangehörige oder Staatsbürger sind, dürfen keine Steuern erhoben werden. (c) Von der Organisation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einsctüiesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel in wessen Händen sie sich befinden, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen.
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(i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Organisation ausgegeben ist; oder (ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ausgabeort oder die Währung, in der dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von der Organisation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist. (d) Von der Organisation garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), gleichviel in wessen Händen sie sich befinden, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen, (i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deswegen benachteiligt, weil das Papier von der Organisation garantiert ist; oder (ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz einer von der Organisation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist. Abschnitt 10. Anwendung des Artikels Jedes Mitglied hat diejenigen Massnahmen zu treffen, die in seinen Hoheitsgebieten erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Abkommen niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen; es hat die Organisation über die von ihm getroffenen Massnahmen im einzelnen zu unterrichten.
Artikel IX Änderungen des Abkommens (a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation durch Rundschreiben oder Telegramm bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder. (b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme durch sämtliche Mitglieder erforderlich für eine Änderung (i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäss Artikel VII Abschnitt l, (ii) des durch Artikel IU Abschnitt l Buchstabe (c) gewährleisteten Rechts, (iii) der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung. (c) Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich, sofern nicht in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.
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Artikel X Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren (a) Alle Zweifelsfragen, bezüglich der Auslegung dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Organisation oder zwischen Mitgliedern der Organisation ergeben, sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage ein Mitglied der Organisation besonders betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäss Artikel VI Abschnitt 4 Buchstabe (g) berechtigt. (b) Haben die Direktoren gemäss Buchstabe (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Solange das Ergebnis der Verweisung an den Gouverneursrat nicht vorliegt, kann die Organisation, soweit sie es für erforderlich hält, nach Massgabe der Entscheidung der Direktoren handeln. (c) Kommt es zwischen der Organisation und einem Staat, der als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation zwischen dieser und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts zu unterbreiten; ein Schiedsrichter wird von der Organisation, der zweite von dem beteiligten Staat und der Obmann des Schiedsgerichts, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch allgemeine Anordnung der Organisation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen vermögen.
Artikel XI Schlussbestimmungen
Abschnitt 1. Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen, deren Zeichnungen mindestens 65 Prozent der im Verzeichnis A genannten Gesamtsumme der Zeichnungen ausmachen, unterzeichnet ist und sobald die in Abschnitt 2 Buchstabe (a) bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind; keinesfalls tritt es jedoch vor dem 15. September 1960 in Kraft.
Abschnitt 2. Unterzeichnung (a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei der Bank eine Urkunde, in der festgestellt wird, dass sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen. (b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt an Mitglied der Organisation, zu dem die in Buchstabe (a) bezeichnete Urkunde in ihrem Na-
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men hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäss Abschnitt l in Kraft getreten ist. (c) Dieses Abkommen liegt für die Regierungen der im Verzeichnis A genannten Staaten bis zum Geschäftsschluss am 31. Dezember 1960 in der Hauptgeschäftsstelle der Bank zur Unterzeichnung auf; die Direktoren der Bank können jedoch die Zeit der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung um höchstens sechs Monate verlängern, wenn es bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht in Kraft getreten ist. (d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt es für die Regierung eines jeden Staates zur Unterzeichnung auf, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt l Buchstabe (b) genehmigt worden ist.
Abschnitt 3. Anwendungsbereich Mit der Unterzeichnung nimmt jede Regierung das Abkommen sowohl in ihrem eigenen Namen als auch in bezug auf alle Hoheitsgebiete an, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist; dies gilt jedoch nicht für die Hoheitsgebiete, welche eine Regierung durch schriftliche Mitteilung an die Organisation von dem Anwendungsbereich ausschliesst.
Abschnitt 4. Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Organisation (a) Sobald dieses Abkommen gemäss Abschnitt l in Kraft getreten ist, beruft der Präsident eine Sitzung der Direktoren ein. (b) Die Organisation nimmt am Tage dieser Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf. (c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats können die Direktoren alle Befugnisse des Gouverneursrats mit Ausnahme derjenigen ausüben, die nach diesem Abkommen dem Gouverneursrat vorbehalten sind.
Abschnitt 5. Registrierung Die Bank ist ermächtigt, dieses Abkommen gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und den dazu von der Generalversammlung beschlossenen Durchführungsbestimmungen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
Geschehen zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, welche sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu sein, es beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen und den Regierungen aller im Verzeichnis A genannten Staaten den Zeitpunkt zu notifizieren, zu dem dieses Abkommen gemäss Artikel XI Abschnitt l in Kraft getreten ist.
Es folgen die Unterschriften
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Verzeichnis A
Erstzeichnungen (in Millionen US-S)'>
Teil I Australien 20,18 Japan 33,59 Österreich 5,04 Luxemburg 1,01 Belgien 22,70 Niederlande 27,74 Kanada 37,83 Norwegen 6,72 Dänemark 8,74 Schweden 10,09 Finnland 3,83 Südafrikanische Union 10,09 Frankreich 52,96 Vereinigtes Königreich 131,14 Deutschland 52,96 Vereinigte Staaten 320,29 Italien 18,16 763,07
'' Dollar der Vereinigten Staaten mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Januar 1960.
] nternationale Entwicklungsorganisation
Teil II Afghanistan 1,01 Israel 1,68 Argentinien 18,83 Jordanien 0,30 Bolivien 1,06 Korea 1,26 Brasilien 18,83 Libanon 0,45 Birma 2,02 Libyen 1,01 Ceylon 3,03 Malaya 2,52 Chile 3,53 Mexiko 8,74 China 30,26 Marokko 3,53 Kolumbien 3,53 Nicaragua 0,30 Costa Rica 0,20 Pakistan 10,09 Kuba 4,71 Panama 0,02 Dominikanische Republik . 0,40 Paraguay 0,30 Ecuador 0,65 Peru 1,77 El Salvador 0,30 Philippinen 5,04 Äthiopien 0,30 Saudi-Arabien 3,70 Ghana 2,36 Spanien 10,09 Griechenland 2,52 Sudan 1,01 Guatemala 0,40 Thailand 3,03 Haiti 0,76 Tunesien 1,51 Honduras 0,30 Türkei 5,80 Island 0,10 Vereinigte Arabische Indien 40,35 Republik 6,03 Indonesien 11,10 Uruguay 1,06 Iran 4,54 Venezuela 7,06 Irak 0,76 Vietnam 1,51 Irland 3,03 Jugoslawien 4,04 236,93 Gesamtsumme 1000,00
Abkommen Übersetzung» über die Internationale Finanz-Corporation Geändert durch Beschlüsse, welche am 21. September 1961 und 1. September 1965 in Kraft getreten sind
Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist, kommen wie folgt überein:
Einführungsartikel Die Internationale Finanz-Corporation (im folgenden Corporation genannt) wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen errichtet und tätig:
Artikel I Aufgabe Die Aufgabe der Corporation besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedsländern - insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten -. Hierdurch wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation (i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung und Erweiterung produktiver privater Unternehmen, die zur Leistung eines Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern geeignet sind, durch Kapitalanlagen ohne Rückzahlungsgarantie der betreffenden Mitgliedsregierung in den Fällen behilflich zu sein, in denen genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht erhältlich ist; (ü) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage, in- und ausländisches privates Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung zusammenzubringen und (iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung des Flusses von privatem in- und ausländischem Kapital inproduktive Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern geeignet sind, anzuregen und bei ihrer Schaffung mitzuhelfen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle Entscheidungen der Corporation massgebend.
') Übersetzung des englischen Originaltextes.
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Artikel II Mitgliedschaft und Kapital Abschnitt Ì. Mitgliedschaft (a) Stammitglieder der Corporation sind die im Verzeichnis A aufgeführten Mitglieder der Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen. (b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Corporation festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.
Abschnitt 2. Grundkapital (a) Das genehmigte Grundkapital der Corporation beträgt 100 000 000 United States-Dollar. '> (b) Das Genehmigte Grundkapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je 100 United States-Dollar aufgeteilt. Von den Stammitgliedern nicht von Anfang an gezeichnete Anteile stehen für eine spätere Zeichnung gemäss Abschnitt 3 Absatz (d) dieses Artikels zur Verfügung. (c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat wie folgt erhöht werden: (i) Durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Erhöhung für die Ausgabe von Anteilen am Kapital für die Erstzeichnung von Mitgliedern, die keine Stammitglieder sind, erforderlich wird, soweit die Summe jeder gemäss diesem Unterabschnitt vorgenommenen Erhöhung 10 000 Anteile nicht übersteigt; (ii) in jedem anderen Falle durch Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte. (d) Bei einer Erhöhung gemäss Absatz (c) (ii) ist jedem Mitglied angemessene Gelegenheit zu geben, zu den von der Corporation festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Kapital der Corporation entsprechenden Teil des Betrages, um den das Kapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, einen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen. (e) Soweit es sich nicht um Erstzeichnungen oder um Zeichnungen gemäss Absatz (d) handelt, bedarf die Ausgabe von Anteilen am Kapital einer Dreiviertel-Mehrheit der gesamten Stimmrechte.
'> Am 3. September 1963 wurde das genehmigte Grundkapital auf 110 000 000 Dollar erhöht, aufgeteilt in 110 000 Anteile von je 1UOÜ Dollar. Am 2. November 1977 wurde das genehmigte Grundkapital weiter auf 650 000 000 Dollar erhöht, aufgeteilt in 650000 Anteile von je 1000 Dollar. Am 26. Dezember 1985 wurde das genehmigte Grundkapital weiter erhöht auf l 300 000 000 Dollar, aufgeteilt in l 300 000 Anteile von je 1000 Dollar.
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(f) Anteile am Kapital der Corporation können nur von Mitgliedern gezeichnet und nur an solche ausgegeben werden.
Abschnitt 3. Zeichnungen (a) Jedes Stammitglied zeichnet die Anzahl der Anteile, die im Verzeichnis A neben seinem Namen aufgeführt sind. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile am Kapital wird von der Corporation festgesetzt. (b) Anteile am Kapital aus der Erstzeichming der Stammmitglieder werden zum Nennwert ausgegeben. (c) Die Erstzeichnung jedes Stammitgliedes ist innerhalb von 30 Tagen voll einzuzahlen, nachdem die Corporation ihre Tätigkeit gemäss Artikel IX Abschnitt 3 Absatz (b) aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Stammitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt), oder zu einem nachfolgenden von der Corporation festzusetzenden Zeitpunkt. Die Zahlung ist in Gold oder United States- Dollar auf Anforderung der Corporation, die den Ort oder die Orte für die Zahlung bestimmen wird, zu leisten. (d) Die Corporation setzt den Preis und andere Zeichnungsbedingungen für die ausserhalb der Erstzeichnungen durch Stammitglieder gezeichneten Kapitalanteile fest.
Abschnitt 4. Beschränkung der Haftung Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Corporation.
Abschnitt 5. Beschränkung der Übertragung und der Verpfändung von Anteilen Anteile am Kapital können weder verpfändet noch sonstwie belastet und nur an die Corporation übertragen werden.
Artikel III Geschäftstätigkeit Abschnitt 1. Finanzierungstätigkeit Die Corporation kann ihre Mittel in produktiven privaten Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder investieren. Eine Beteiligung einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle an dem Unternehmen schliesst nicht notwendigerweise aus, dass die Corporation in dem Unternehmen Kapital anlegt.
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Abschnitt 2. Arten der Finanzierung1** Die Corporation kann Kapitalanlagen in der Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet hält, vornehmen.
Abschnitt 3. Grundsätze für die Geschäftstätigkeit Die Geschäftstätigkeit der Corporation ist gemäss den folgenden Grundsätzen durchzuführen: (i) Die Corporation unterlägst Finanzierungen, für die nach ihrer Ansicht genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist; (ii) die Corporation darf ein Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder nicht finanzieren, wenn das Mitglied gegen diese Finanzierung Einspruch erhebt; (iii) die Corporation darf nicht Bedingungen auferlegen, wonach der Anleihegegenwert im Gebiet eines bestimmten Landes ausgegeben werden muss; (iv) die Corporation darf für die Leitung von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, keine Verantwortung übernehmen und darf in jenen Fällen kein Stimmrecht ausüben, die ihrer Ansicht nach in den Bereich der Geschäftsleistungskontrolle fallen ; 2) (v) die Corporation hat ihre Finanzierungen zu den von ihr als richtig erachteten Bedingungen durchzuführen. Sie wird dabei die Erfordernisse des Unternehmens, die von der Corporation übernommenen Risiken und die üblicherweise privaten Kapitalgebern bei ähnlichen Finanzierungen gewährten Bedingungen in Betracht ziehen; (vi) die Corporation hat bestrebt zu sein, ihre Mittel dadurch auf revolvierender Basis einzusetzen, dass sie ihre Kapitalanlagen zu befriedigenden Bedingungen an private Kapitalgeber verkauft, wenn sich entsprechende Möglichkeiten hierzu ergeben; (vii) die Corporation hat bestrebt zu sein, eine angemessene Streuung ihrer Kapitalanlagen zu erzielen.
'> Geändert am 21. September 1961 Originaltext: (a) Die Finanzierungen der Corporation dürfen nicht in Form des Erwerbs von Anteilen am Eigcnkapital erfolgen. Vorbehaltlich des vorher Gesagten kann die Corporation Kapitalanlagen in der Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet hält, vornehmen, einschliesslich (jedoch nicht beschränkt auf) Kapitalanlagen, die den Kapitalgeber zur Teilnahme an den Gewinnen berechtigen und ihm das Recht zur Zeichnung von Eigenkapital oder zur Umwandlung der Kapitalanlagen in Eigenkapital zugestehen. (b) Die Corporation selbst darf ein Recht zur Zeichnung von Eigenkapital oder zur Umwandlung ihrer Kapitalanlage in Eigenkapita! nicht ausüben. 8 Geändert am 21. September 1961 Originaltext: (iv) die Corporation darf für die Leitung von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, keine Verantwortung übernehmen:
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Abschnitt 4. Schulz der Interessen Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die Corporation daran hindern, im Falle eines bereits eingetretenen oder drohenden Verzuges bei irgendeiner ihrer Kapitalanlagen, einer bereits eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, oder in anderen Fällen, in denen nach Ansicht der Corporation ihre Kapitalanlage gefährdet ist, die Massnahmen zu ergreifen oder die Rechte auszuüben, die sie zum Schutze ihrer Interessen für notwendig erachtet. Abschnitt 5. Anwendbarkeit gewisser Devisenrestriktionen Mittel, welche die Corporation im Zusammenhang mit einer von ihr gemäss Abschnitt l dieses Artikels im Gebiet eines Mitgliedes vorgenommenen Kapitalanlage erhalten oder zu fordern hat, sind nicht schon auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens von den im allgemeinen im Gebiet dieses Mitgliedes in Kraft befindlichen Devisenbeschränkungen, -Vorschriften und -kontrollen befreit. Abschnitt 6. Verschiedene Geschäfte Zusätzlich zu der an anderer Stelle in diesem Abkommen näher bezeichneten Tätigkeit ist die Corporation ermächtigt, (i) Darlehen aufzunehmen und im Zusammenhang damit nach ihrem Ermessen ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit zu bestellen. Die Corporation hat jedoch vor der Durchführung eines öffentlichen Verkaufs ihrer Schuldtitel auf dem Markt eines Mitgliedes die Genehmigung dieses Mitgliedes so wie die des Mitgliedes, in dessen Währung die Schuldtitel ausgestellt sind, einzuholen; falls und so lange die Corporation durch von der Bank gewährte oder gesicherte Darlehen verpflichtet ist, darf der ausstehende Gesarotbetrag der von der Corporation eingegangenen oder gesicherten Darlehensaufnahmen nicht erhöht werden, sofern zu der Zeit oder als Folge davon die von der Corporation eingegangene und noch ausstehende Gesamtschuldensumme gleich welchen Ursprunges (einschliesslich Garantien) den Betrag übersteigt, der dem vierfachen unverminderten Kapital und dem Gewinn entspricht'); (ii) die für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigten Mittel in Schuldtiteln nach ihrem Ermessen und die für Zwecke der Altersversorgung oder ähnliche Zwecke verwahrte Mittel in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, ohne Beschränkungen durch andere Abschnitte dieses Artikels unterworfen zu sein; (iii) Wertpapiere, in denen sie Kapital angelegt hat, zur Erleichterung ihres
Verkaufs zu garantieren; (iv) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Kapital angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen;
') Letzter Satz durch die Änderung vom 1. September 1965 hinzugefügt.
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(v) solche anderen Befugnisse im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, die zur Förderung ihrer Aufgaben notwendig oder wünschenswert sind. Abschnitt 7. Bewertung von Währungen Erweist sich nach diesem Abkommen die Bewertung einer Währung in einer anderen als erforderlich, so ist ein von der Corporation nach Fühlungnahme mit dem Internationalen Währungsfonds angemessen festgesetzter Kurs zugrunde zu legen. Abschnitts. Auf den Wertpapieren anzubringender Vermerk Auf der Vorderseite eines jeden von der Corporation ausgegebenen oder garantierten Wertpapieres ist ein leicht erkennbarer Vermerk, dass es sich hierbei nicht um eine Schuldverschreibung der Bank oder - sofern es nicht ausdrücklich auf dem Wertpapier vermerkt ist - einer Regierung handelt, anzubringen. Abschnitt 9. Verbot politischer Tätigkeit Die Corporation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitgliedes einmischen, noch dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die politische Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen haben nur wirtschaftliche Überlegungen massgebend zu sein. Diese Überlegungen sind unparteiisch vorzunehmen, um die Erreichung der Aufgaben dieses Abkommens zu gewährleisten.
Artikel IV Organisation und Geschäftsführung Abschnitt 1. Aufbau der Corporation Die Corporation besitzt einen Gouverneursrat (Board of Governors), ein Direktorium (Board of Directors), einen Vorsitzenden des Direktoriums, einen Präsidenten und leitende Angestellte nebst sonstigem Personal zur Durchführung der von der Corporation bestimmten Aufgaben. Abschnitt 2. Der Gouverneursrat (a) Alle Befugnisse der Corporation liegen beim Gouvemeursrat. (b) Jeder Gouverneur und Stellvertretende Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Corporation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist zur Stimmabgabe nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs berechtigt. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur hat sein Amt niederzulegen, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Corporation ausscheidet.
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(c) Der Gouverneursrat kann dem Direktorium die Ausübung aller seiner Vollmachten übertragen mit Ausnahme der Vollmacht (i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme; (ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals; (iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes; (iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch das Direktorium; (v) zum Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (mit Ausnahme informeller Ver- - einbarungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters); (vi) zum Beschluss über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte; (vii) zum Beschluss über die Ausschüttung von Dividenden; (viii) zur Änderung dieses Abkommens. (d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, die von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. (e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrates wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneursrates der Bank abgehalten. (0 Der Gouverneursrat ist jeweils bei Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, die mindestens Zweidrittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig. (g) Die Corporation kann durch allgemeine Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem das Direktorium ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage erhalten kann. (h) Der Gouverneursrat und das Direktorium - im Rahmen seiner Ermächtigung - können die für die Führung der Geschäfte der Corporation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen. (i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Corporation kein Entgelt.
Abschnitt 3. Abstimmung (a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmrechts für jeden seiner Anteile. (b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Corporation vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
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Abschnitt 4. Das Direktorium (a) Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Corporation verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Abkommen zuerkannten oder ihm vom Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus. (b) Das Direktorium der Corporation setzt sich von Amts wegen aus denjenigen Direktoren der Bank zusammen, die entweder (i) von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt worden sind, oder (ii) in einer Wahl gewählt worden sind, zu der die Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Corporation ist, beigetragen haben. Der Stellvertreter jedes derartigen Direktors der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Corporation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt worden ist, als Mitglieder der Corporation ausscheiden. (c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Corporation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied oder die Mitglieder der Corporation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt worden ist, in der Corporation berechtigt ist oder sind: Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben. (d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt, für ihn zu handeln. Bei der Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. (e) Das Direktorium ist beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten. (0 Das Direktorium tritt zusammen, so oft es die Geschäfte der Corporation erfordern. (g) Der Gouverneursrat erlässt die Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Corporation, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums der Corporation entsenden kann, sofern ein Antrag dieses Mitgliedes vorliegt oder eine Angelegenheit, von der es besonders betroffen wird, zur Erörterung steht.
Abschnitt 5. Vorsitzender, Präsident und Personal (a) Der Präsident der Bank ist von Amtes wegen Vorsitzender des Direktoriums der Corporation. Abgesehen von einer entscheidenden Stimme im
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Falle von Stimmengleichheit hat er jedoch kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, ohne jedoch bei diesen Sitzungen ein Stimmrecht zu haben. (b) Der Präsident der Corporation wird vom Direktorium auf Empfehlung seines Vorsitzenden ernannt. Der Präsident ist Vorgesetzter der Bediensteten der Corporation. Gemäss den Weisungen des Direktoriums und unter der allgemeinen Aufsicht des Vorsitzenden führt der Präsident die laufenden Geschäfte der Corporation. Unter ihrer allgemeinen Aufsicht ist er für die Organisation sowie für die Anstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Der Präsident kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Der Präsident scheidet auf Beschluss des Direktoriums, der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu ergehen hat, aus seinem Amte aus. (c) Der Präsident sowie die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Corporation sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Corporation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Corporation hat den internationalen Charakter dieser Obliegenheiten zu beachten und sich jeden Versuchs zu enthalten, das Personal bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen. (d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmasses an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können ist bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6. Beziehungen zur Bank (a) Die Corporation ist ein besonderes von der Bank getrenntes Institut. Die Mittel der Corporation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu halten1'. Die Bestimmungen dieses Abschnittes schliessen Abmachungen der Corporation mit der Bank über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Absprachen über die Erstattung von Verwaltungskosten, die von einer der beiden Organisationen im Interesse der anderen verauslagt worden sind, nicht aus. (b) Keine Bestimmung dieses Abkommens macht die Corporation für Handlungen oder Verbindlichkeiten,der Bank haftbar; ebensowenig ist die Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Corporation haftbar.
!) Geändert am L September 1965. Der Originaltext enthielt folgenden Satz: «Die Corporation darf der Bank weder Kredite gewähren noch bei ihr solche aufnehmen.»
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Abschnitt 7. Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen Die Corporation wird, durch Vermittlung der Bank, formelle Regelungen mit den Vereinten Nationen treffen. Sie kann auch mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige Vereinbarungen treffen.
Abschnitt 8. Sitz der Geschäftsstellen Die Hauptgeschäftsstelle der Corporation hat am gleichen Ort zu sein wie die der Bank. Die Corporation kann im Gebiet eines jeden Mitgliedes Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 9. Hinterlegungsstellen Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als eine Hinterlegungsstelle für etwaige Guthaben der Corporation in seiner Währung oder für andere Vermögenswerte der Corporation; wenn es keine Zentralbank hat, so bestimmt es hierfür ein anderes der Corporation genehmes Institut.
Abschnitt 10. Verbindungsstelle Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Corporation in jeder sich aus diesem Abkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann.
Abschnitt 11. Veröffentlichung von Berichten und Zurverfügungstellung von Informationen (a) Die Corporation veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen einen zusammengefassten Ausweis ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind. (b) Die Corporation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben wünschenswert erscheint. (c) Vervielfältigungen aller gemäss diesem Abschnitt angefertigten Berichte, Aufstellungen und Veröffentlichungen werden an die Mitglieder verteilt. Abschnitt 12. Dividenden (a) Der Gouverneursrat bestimmt von Zeit zu Zeit, welcher Teil des Nettoeinkommens und des Überschusses der Corporation, nach Bildung angemessener Rücklagen, als Dividenden ausgeschüttet wird. (b) Dividenden werden pro rata im Verhältnis zu dem Anteil des Mitgliedes am Grundkapital ausgeschüttet. (c) Die Corporation bestimmt, in welcher Weise und in welcher oder welchen Währungen die Dividenden ausgeschüttet werden.
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Artikel V Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit Abschnitt 1. Ausscheiden von Mitgliedern Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Corporation aus der Corporation ausscheiden. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
Abschnitt 2, Suspendierung der Mitgliedschaft (a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Corporation nicht erfüllt, so kann diese es durch Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, soweit nicht mit demselben Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen. (b) Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts, auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3. Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank Wird ein Mitglied von der Mitgliedschaft bei der Bank suspendiert, oder erlischt seine Mitgliedschaft bei der Bank, so erfolgt, je nach Lage des Falles, zwangsläufig die Suspendierung seiner Mitgliedschaft bei der Corporation oder sein Ausschluss aus der Corporation.
Abschnitt4. Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt (a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so bleibt sie für alle ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Corporation haftbar. Die Corporation trifft Massnahmen für den Rückkauf von Anteilen einer solchen Regierung am Grundkapital als Teil der gegenseitigen Abrechnung gemäss den Bestimmungen dieses Abschnittes. Jedoch hat die Regierung auf Grund dieses Abkommens keine anderen als die in diesem Abschnitt und in Artikel VIII Absatz (c) vorgesehenen Rechte. (b) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (c) können die Corporation und die Regierung den Rückkauf der Anteile der Regierung am Grundkapital zu Bedingungen vereinbaren, die auf Grund der obwaltenden Umstände angemessen erscheinen. Diese Vereinbarung kann unter anderem eine endgültige Abrechnung aller Verpflichtungen der Regierung gegenüber der Corporation vorsehen. (c) Ist diese Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb ei-
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ner anderen zwischen der Corporation und dieser Regierung vereinbarten Frist nicht zustande gekommen, so gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Regierung am Grundkapital der Wert, den die Bücher der Corporation am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen. Der Rückkauf der Anteile am Grundkapital unterliegt den nachstehenden Bedingungen : (i) Die Zahlungen für die Anteile können Zug um Zug nach ihrer Übertragung durch die Regierung erfolgen, und zwar in Raten und zu den Zeitpunkten sowie in der verfügbaren Währung oder Währungen, wie sie von der Corporation angemessen festgesetzt werden. Hierbei wird die Corporation ihre finanzielle Lage in Betracht ziehen; (ii) ein der Regierung für ihre Anteile am Grundkapital geschuldeter Betrag wird solange zurückbehalten, als die Regierung oder eine ihrer amtlichen Stellen der Corporation gegenüber für die Zahlung eines Betrages haften. Ein solcher Betrag kann nach Wahl der Corporation bei Fälligkeit gegen den Betrag verrechnet werden, der von der Corporation zu zahlen ist; (üi) wenn die Corporation bei Kapitalanlagen, die gemäss Artikel III Abschnitt l vorgenommen worden sind und sich am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung im Besitze der Corporation befinden, einen Verlust erleidet, und übersteigt dieser Verlust den Betrag der in diesem Zeitpunkt dafür vorgesehenen Rückstellungen, so ist die Regierung verpflichtet, auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufspreis ihrer Anteile vermindert hätte, wenn dieser Verlust im Zeitpunkte der Festsetzung des Rückkaufspreises in Betracht gezogen worden wäre. (d) Der einer Regierung nach diesem Abschnitt für ihre Anteile am Grundkapital zu zahlende Betrag wird in keinem Falle vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die Corporation innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund des Abschnittes 5 dieses Artikels ein, so ergeben sich alle Rechte dieser Regierung aus den Bestimmungen des Abschnittes 5, und sie wird noch weiterhin als Mitglied der Corporation für die Zwecke des Abschnittes 5 angesehen, jedoch hat sie kein Stimmrecht.
Abschnitt 5, Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten (a) Die Corporation kann ihre Geschäftstätigkeit auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, endgültig einstellen. In einem solchen Falle stellt die Corporation unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, ausser derjenigen, die sich auf die ordnungsmässige Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Ver-
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mögenswerte bleibt die Corporation bestehen, und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Corporation und ihrer Mitglieder, die sich aus diesem Abkommen ergeben, bleiben unberührt; es kann jedoch kein Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden, und eine Verteilung an die Mitglieder kann nur auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes erfolgen. (b) An die Mitglieder wird eine Verteilung auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Corporation erst dann vorgenommen, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder für sie Vorsorge getroffen ist, und der Gouverneursrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, die Vornahme dieser Verteilung beschlossen hat. (c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen wird die Corporation eine Verteilung ihrer Vermögenswerte an die Mitglieder pro rata im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil vornehmen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass alle etwa ausstehenden Forderungen der Corporation gegenüber den betreffenden Mitgliedern zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in den Währungen, in bar oder anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie es der Corporation recht und billig erscheint. Die an die einzelnen Mitglieder zur Verteilung gelangenden Anteile brauchen in bezug auf die Art der zur Verteilung gelangenden Vermögenswerte oder die Währungen, in denen sie ausgedrückt sind, nicht notwendigerweise gleichartig zu sein. (d) Jedes Mitglied, das von der Corporation auf Grund dieses Abschnittes verteilte Vermögenswerte erhält, geniesst hinsichtlich solcher Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die Corporation vor deren Verteilung gehabt hat.
Artikel VI Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien Abschnitt 1. Zwecke des Artikels Um der Corporation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr im Gebiet eines jeden Mitgliedes die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und die Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Abschnitt 2. Rechtsstellung der Corporation Die Corporation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, (i) Verträge abzuschliessen; (ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; (iii) Prozesse zu führen.
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Abschnitts. Stellung der Corporation in bezug auf gerichtliche Verfahren Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitgliedes erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Corporation ergangen ist.
Abschnitt 4. Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung, Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege entzogen.
Abschnitt 5. Unverletzlichkeit der Archive Die Archive der Corporation sind unverletzlich.
Abschnitt 6. Befreiung des Vermögens von Beschränkungen Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels III Abschnitt 5 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Corporation von allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7, Nachrichtenprivileg Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr der Corporation in derselben Weise zu behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Abschnitt 8. Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden Angestellten und sonstigem Personal Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitende Angestellte und sonstiges Personal der Corporation (i) gemessen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung vorgenommen haben; (ii) geniessen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Registrierungspflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen (einschliesslich Militärdienstverpflichtungen) und die gleichen Erleichterungen
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bezüglich Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder einräumen; (iii) gemessen bezüglich Reisemöglichkeiten die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren. Abschnitt 9. Befreiung von Besteuerung (a) Die Corporation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch dieses Abkommen erlaubte Geschäftstätigkeit und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Corporation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit. (b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und andere Bezüge, die von der Corporation an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Gesellschaft gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische Staatsangehörige sind, dürfen keine Steuern erhoben werden. (c) Von der Corporation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen, (i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur einzig deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Corporation ausgegeben ist; (ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in der dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist. (d) Von der Corporation garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen, (i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur einzig deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Corporation garantiert worden ist, oder (ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
Abschnitt W. Anwendung des Artikels Jedes Mitglied hat diejenigen Massnahmen zu treffen, die in seinem Gebiet erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel niedergelegten
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Grundsätze in Kraft zu setzen. Es hat die Corporation über die einzelnen von ihm getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Abschnitt 11. Verzicht Die Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und unter den von ihr festzulegenden Bedingungen auf jedes der ihr gemäss diesem Artikel eingeräumten Vorrechte und Befreiungen verzichten.
Artikel VII Änderungen des Abkommens (a) Dieses Abkommen kann durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, geändert werden. (b) Unbeschadet des Absatzes (a) ist die Zustimmung aller Gouverneure erforderlich für eine Änderung (i) des Rechts zum Austritt aus der Corporation gemäss Artikel V Abschnitt l ; (ii) des durch Artikel II Abschnitt 2 Absatz (d) gesicherten Bezugsrechts; (iii) der durch Artikel II Abschnitt 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkung. (c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, ungeachtet, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmässig angenommen, so hat die Corporation dies allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Benachrichtigung verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat eine kürzere Frist bestimmt hat.
Artikel VIII Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren (a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation oder zwischen Mitgliedern der Corporation ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage besonders ein Mitglied der Corporation betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäss Artikel IV Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt. (b) In den Fällen, in denen das Direktorium eine Entscheidung gemäss Absatz (a) getroffen hat, kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Solange kein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Corporation, soweit sie es für notwendig erachtet, nach Massgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
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(c) Kommt es zwischen der Corporation und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen der Corporation und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Corporation und der zweite von dem beteiligten Land ernannt; der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch eine allgemeine Anordnung der Corporation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Artikel IX Schlussbestimmungen Abschnitt 1. Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von mindestens 30 Regierungen unterzeichnet worden ist, deren Zeichnungen nicht weniger als 75 vom Hundert der Summe der in Verzeichnis A vorgesehenen Zeichnungen umfassen, und sobald die in Abschnitt 2 Absatz (a) dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Oktober 1955 in Kraft.
Abschnitt 2. Unterzeichnung (a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Bank eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass sie dieses Abkommen ohne Vorbehalt und in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihr gemäss diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen erfüllen zu können. (b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt Mitglied der Corporation, in dem für sie die in Absatz (a) bezeichnete Urkunde hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäss Abschnitt l dieses Artikels in Kraft getreten ist. (c) Diese Abkommen steht den Regierungen der im Verzeichnis A aufgeführten Länder am Sitz der Bank bis zum Geschäftsschluss am 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen. (d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens steht es der Regierung eines jeden Landes zur Unterzeichnung offen, dessen Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt l Absatz (b) genehmigt wurden ist.
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Abschnitt 3, Aufnahme der Geschäftstätigkeit (a) Sobald dieses Abkommen gemäss Abschnitt l dieses Artikels in Kraft getreten ist, beruft der Vorsitzende des Direktoriums eine Sitzung des Direktoriums ein. (b) Die Corporation nimmt am Tage dieser Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf. (c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrates kann das Direktorium alle Befugnisse des Gouverneursrates mit Ausnahme derjenigen, die nach diesem Abkommen nur dem Gouverneursrat vorbehalten sind, ausüben.
Ausgefertigt in Washington in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, die sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu werden und allen in Verzeichnis A aufgeführten Regierungen den Zeitpunkt bekanntzugeben, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel IX Abschnitt l in Kraft tritt.
Es folgen die Unterschriften
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Verzeichnis A Zeichnungen auf das Grundkapital der Internationalen Finanz-Corporation
Land Zahl der Betrag: Anteile (in United States-Dollar)
Australien 2215 2 215 000 Österreich 554 554 000 Belgien 2 492 . 2 492 000 Bolivien 78 78 000 Brasilien l 163 l 163 000 Burma 166 166 000 Kanada 3600 3600000 Ceylon 166 166000 Chile 388 388 000 China 6 646 6 646 000 Kolumbien '. 388 388 000 Costa Rica 22 22 000 Cuba 388 388 000 Dänemark 753 753000 Dominikanische Republik 22 22 000 Ecuador 35 35 000 Ägypten 590 590 000 El Salvador 11 11 000 Äthiopien 33 33 000 Finnland 421 421000 Frankreich 5815 5815000 Deutschland 3655 3655000 Griechenland 277 277 000 Guatemala 22 22 000 Haiti 22 22 000 Honduras 11 11000 Island 11 11000 Indien 4 431 4 431000 Indonesien 1218 l 218 000 Iran 372 372 000 Irak 67 67 000 Israel 50 50 000 Italien l 994 l 994 000 Japan 2769 2769000 Jordanien 33 33 000 Libanon 50 50 000
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Zahl der Betrag: Amelie (in Unked Slales-Dollar)
Luxemburg 111 111000 Mexiko 720 720 000 Niederlande 3 046 3 046 000 Nicaragua 9 9 000 Norwegen 554 554 000 Pakistan l 108 l 108 000 Panama 2 2 000 Paraguay 16 16 000 Peru 194 194000 Philippinen 166 166 000 Schweden l 108 l 108 000 Syrien 72 72 000 Thailand : 139 139 000 Türkei 476 476 000 Südafrikanische Union l 108 l 108 000 Vereinigtes Königreich 14400 14400000 Vereinigte Staaten 35 168 35 168 000 Uruguay 116 116000 Venezuela '. 116 116000 Jugoslawien 443 443 000
Summe: 100000 100 000 000:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu den Institutionen von Bretton Woods vom 15. Mai 1991
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1991 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 24 Cahier Numero
Geschäftsnummer 91.035 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 25.06.1991 Date Data
Seite 1153-1415 Pagina
Ref. No 10 051 854
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