BBl 1991 II 465
Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbeschlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom 18. März 1991
#ST# 91.025
Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbeschlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts
vom 18. März 1991
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwürfe zur Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie zur Änderung des Bundesbeschlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts, mit dem Antrag auf Zustimmung. Weiter beantragen wir Ihnen, folgende Motionen und Postulate abzuschreiben: 1987 P 86.543 Eingaben an das Bundesgericht, Gebrauch der Muttersprache (N 19.6.87, Gehen) 1989 P 89,423 Sitz der Eidgenössischen Rekurskommissionen (N 23.6.89, Grassi) 1990 P 90.576 Zentrale Gerichtskanzlei für Eidgenössische Rekurskommissionen (N 5.10.90, Wellauer) 1990 M 90.515 Justizreform. Kurzfristige Massnahmen (N 5.10.90, Freisinnig-Demokratische Fraktion; S 25.9.90) 1990 M 90.520 Revision der Bundesrechtspflege (S 25,9.90, Küchler; N 5.10.90). Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
18. März 1991 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser
1991-161 19 Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.ll 465
Übersicht Die Geschäftslast des Bundesgerichts in Lausanne nimmt seit Jahren zu. Heute kann das Gericht nicht mehr garantieren, dass wirklich jeder Streitfall innert angemessener Frist erledigt wird. Auch die anderen Aufgaben des Gerichts - die Sorge für die einheitliche Rechtsanwendung und die richterliche Rechtsfortbildung - drohen unter der Überlastung zu leiden. Dass das Volk am 1. April 1990 eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) mit Schwergewicht auf Entlastungsmassnahmen verworfen hat, stellt diesen Befund nicht in Frage. Die Analyse der Abstimmung lässt nämlich erkennen, dass die Stimmbürger diesem Befund nicht opponierten; auf Widerstand stiessen vielmehr jene Entlastungsmassnahmen, die den Zugang zum Bundesgericht beschränkten bzw. erschwerten, also vor allem die Erhöhung der Streitwertgrenzen in der Zivilrechtspflege und das besondere Vorprüfungsverfahrenfür die staatsrechtliche Beschwerde. Eine Neuauflage der verworfenen Teilrevision - aber ohne die umstrittenen Massnahmen - drängt sich daher auf, zumal sie nach dem vorliegenden Befund zur Entlastung des Bundesgerichts nach wie vor nötig und dringlich ist. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit ist sie einer Totalrevision der Bundesrechtspflege vorzuziehen, die schwierige und zeitraubende Vorarbeiten erfordern würde. Diese bleibt aber für eine spätere Etappe vorgemerkt und wird es erlauben, die Bundesrechtspflege umfassend zu überprüfen. Dieses Vorgehen findet auch die Zustimmung des Bundesgerichts und liegt auf der Linie, die durch mehrere Vorstösse aus beiden eidgenössischen Räten vorgezeichnet ist und in einem nächsten Schritt ein Sofortprogramm zur Entlastung des Bundesgerichts anpeilt. Gemäss diesen Überlegungen liegt das Schwergewicht der vorliegenden OG-Teilrevision auf Entlastungsmassnahmen zugunsten des Bundesgerichts. Im Unterschied zur Referendumsvorlage 1989 stehen dabei allerdings nicht mehr Massnahmen im Vordergrund, die - wie das Annahme- bzw. Vorprüfungsverfahren oder die Streitwertgrenzen - den Zugang zum Gericht in der Sache beschränken oder erschweren. Dass dies die Entlastungswirkung der Vorlage schwächt, liegt nahe, auch wenn die anderen Massnahmen - gesamthaft betrachtet - nicht unterschätzt werden dürfen. Diese anderen Massnahmen lehnen sich an die Referendumsvorlage
1989 an. Dazu gehört einmal der Ausbau der richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts in der Bundesverwaltungsrechtspflege auf der Stufe des Bundes und der Kantone. Weiter schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen vor, welche das Entscheidverfahren des Gerichts vereinfachen; zu nennen sind hier etwa die Verallgemeinerung der Dreierbesetzung oder die Erweiterung des vereinfachten Verfahrens und des Zirkulationsverfahrens am Bundesgericht. Femer soll der direkte Weg an das Bundesgericht beschränkt werden: Auf die verwaltungsrechtliche Klage wird weitgehend zugunsten des Verfügungsverfahrens verzichtet - allerdings mit der Garantie für den Bürger, in letzter Instane das Bundesgericht anrufen 7u können. Ferner werden die Ausnahmen von der Regel, wonach bei staatsrechtli-
chen Beschwerden an das Bundesgericht vorerst der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen ist, beschränkt. Unter den weiteren Entlastungsmassnahmen sind zu nennen die Ermächtigung an das Bundesgericht, eine dritte öffentlichrechtliche Abteilung zu bilden, und Neuerungen bei den Gerichtskosten des Bundesgerichts (einfachere Berechnung und Erhöhung der Gerichtsgebühren, Verallgemeinerung der Pflicht zum Kostenvorschuss). Bei den personellen Massnahmen verzichtet der Bundesrat darauf, eine Erhöhung der Zahl der vollamtlichen Bundesrichter vorzuschlagen. Die Zunahme der Geschäftslast am Bundesgericht verbietet es jedoch, in absehbarer Zeit auf die Dienste jener 15 ausserordentlichen Ersatzrichter zu verzichten, die bis Ende 1991 gewählt sind. Im Einvernehmen mit dem Bundesgericht soll deshalb die rechtliche Grundlage für den Einsatz dieser Richter ins ordentliche Recht überführt und demgemäss die Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts von 15 auf 30 erhöht werden. Weiter wird die heute schon genutzte Möglichkeit, den Bundesrichtern Assistenten beizugeben, ausdrücklich im OG verankert. Neben den Entlastungsmassnahmen bringt die Vorlage auch eine Reihe von unmittelbaren Verbesserungen des Rechtsschutzes des Bürgers. Dazu gehören verschiedene Anpassungen von Verfahrensgesetzen des Bundes an die Europäische Menschenrechtskonvention. Ferner werden die Vorschriften für die Form der Rechtsschriften, für die Berechnung der Frist bei Eingaben an das Gericht und für die Sprache des Verfahrens zum Vorteil der Rechtsuchenden gelockert. Die Amtsdauer der erwähnten 15 ausserordentlichen Ersatzrichter und der ihnen zugewiesenen sechs Urteilsredaktoren läuft Ende 1991 aus. Das Parlament hatte seinerzeit diese Befristung in der Annahme verfügt, dass dannzumal die OG-Revision in Kraft sein und sich auswirken werde. Ohne die Mitarbeit dieser Richter und Urteilsredaktoren wäre das Bundesgericht nicht mehr in der Lage, auch nur schon die heutige Geschäftslast einigermassen zu bewältigen. Falls die vorliegende Teilrevision und damit die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter nicht spätestens anfangs J992 in Kraft treten können, muss die Amtsdauer der ausserordentlichen Ersatzrichter und Urteitsredaktoren verlängert werden. In diesem Sinne
bildet der entsprechende Bundesbeschluss Bestandteil der Vorlage. Der Bundesbeschluss wäre nötigenfalls von der Teilrevision des OG zu trennen und in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln, damit er im Laufe des Jahres 1991 vom Parlament verabschiedet werden kann.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangstage III OG-Vorlage 1985
Nach Vorarbeiten, die sich vor allem auf den Vorentwurf 1982 der Expertenkommission Dubs stützten, unterbreitete der Bundesrat am 29, Mai 1985 dem Parlament Botschaft und Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG-Vorlage 1985). Die Vorlage bezweckte eine Teilrevision des OG und verfolgte drei Ziele: In erster Linie sollte sie das Bundesgericht entlasten und dieses in die Lage versetzen, trotz steigender Geschäftszahlen weiterhin gut und rechtzeitig Recht zu sprechen. Zudem bot die Revision Gelegenheit, hängige parlamentarische Vorstösse zur Bundesrechtspflege zu behandeln und Verfahrensgesetze des Bundes an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anzupassen. Dies war nicht die erste, wohl aber die umfangreichste Vorlage seit der Revision der Bundesrechtspflege von 1969, die das Verwaltungsverfahren des Bundes erstmals umfassend regelte (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) und die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichts ausbaute (Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit abschliessender Aufzählung der Ausnahmen). Die Zunahme der Geschäftslast am Bundesgericht, die sich seit den siebziger Jahren abzeichnete, hatte schon vor 1985 Sofortmassnahmen zur Entlastung erfordert, welche zum Teil auf dem Wege von Gesetzesrevisionen zu verwirklichen waren. Das Schwergewicht dieser Massnahmen lag auf dem personellen Ausbau des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versichenmgsgerichts, das ebenfalls mit der Überlastung zu kämpfen hatte. Die entsprechenden Botschaften des Bundesrates an das Parlament sind in der OG-Botschaft 1985 genannt (BB1 1985II 755 ff,)- Zu erwähnen ist hier namentlich die Wahl von 15 ausserordentlichen Ersatzrichtern und sechs Urteilsredafctoren des Bundesgerichts, deren Amtszeit zunächst auf Ende 1988 befristet und später auf Ende 1991 verlängert wurde (SR 173.110.1); sie sollten vor allem zum Abbau der Rückstände beitragen, bis die erwähnte Teilrevision des OG in Kraft treten und sich auswirken kann. Die eidgenössischen Räte stimmten der OG-Vorlage 1985 des Bundesrates über weite Strecken zu - mit einer gewichtigen Ausnahme freilich: Das Annahmeverfahren, das den Zugang zum Bundesgericht beschränken sollte und aus der Sicht des Bundesrates einen der wichtigsten Pfeiler des Entlastungskonzeptes
bildete, fand im Parlament keine Mehrheit. Die Räte sprachen sich stattdessen für ein besonderes Vorprüfungsverfahren aus, das allerdings auf die staatsrechtliche Beschwerde beschränkt war und auch in anderen Punkten weniger weit ging als das Annahmeverfahren, Auf besonderen Widerstand stiess in der parlamentarischen Beratung auch die Erhöhung der Streitwertgrenzen in der Zivilrechtspflege, ohne dass freilich entsprechende Änderungsanträge gegenüber der Vorlage des Bundesrates eine Mehrheit der beiden Räte fanden. In der Schluss-
abstiramung vom 23. Juni 1989 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Teilrevision des OG (BB1 1989 II 872 ff.). Der Nationalrat stimmte der Vorlage mit 95:36 Stimmen zu, der Ständerat mit 34:2 Stimmen.
112 Verwerfung der OG-Vorlage vom 23. Juni 1989 Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen (BB1 1989III 1486). In der Abstimmung vom 1. April 1990 verwarf das Schweizervolk die Änderung des OG vom 23. Juni 1989 mit 862524 Nein gegen 775870 Ja (BEI 1990 II 1028).
113 Überlastung des Bundesgerichts als Dauerproblem Der Ausgang der Abstimmung vom I.April 1990 kann ein Stück weit Aufschluss geben über die Haltung der Stimmbürger und insoweit Wegmarken für künftige Reformen der Bundesrechtspflege setzen (Ziff. 123 hiemach). Unverändert und ungelöst bleibt dagegen das Problem der Überlastung des Bundesgerichts. 1990 verzeichnete das Gericht 4650 Neueingänge, was gegenüber 1989 (4313) einer Zunahme von rund 7,8 Prozent entspricht, nachdem bereits im Vorjahr die Neueingänge um rund 9,7 Prozent zugenommen hatten. Auch der Pendenzenberg ist im Berichtsjahr wieder angestiegen und erhöhte sich von 1733 (Ende 1989) auf 2131 Fälle (Ende 1990. Bericht des Bundesgerichts über seine Amtstätigkeit im Jahre 1990, S. 478 f.). Es ist anzunehmen, dass diese Tendenz anhalten wird, haben sich doch neue Gesetze oder Projekte (z. B. BAHN 2000) auf die Geschäftslast des Bundesgerichts erst wenig oder überhaupt noch nicht auszuwirken begonnen. Beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ist die Lage insoweit günstiger, als sich seit 1985 die Zahl der neuen Geschäfte leicht vermindert hat. Anderseits ist die Zahl der von 1990 auf 1991 übertragenen Geschäfte praktisch konstant geblieben (Bericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über seine Amtstätigkeit im Jahre 1990, S. 497f.). Zurzeit lässt sich daher nicht zuverlässig beurteilen, wie sich die Lage an diesem Gericht entwickeln wird.
12 Würdigung der Ausgangstage 121 Entlastung des Bundesgerichts weiterhin nötig Dass die Überlastung des Bundesgerichts das Hauptproblem darstellt, berechtigt und verpflichtet dazu, dem weiterhin Priorität einzuräumen. Unter diesem Blickwinkel hat sich die Lage seit 1985 nicht verbessert, weshalb dafür auf die Ausführungen in der OG-Botschaft 1985 verwiesen werden kann - auch hinsichtlich der Ursachen und Auswirkungen der Überlastung (BB1 1985II 758 ff.). Was insbesondere die Ursachen der Überlastung angeht, wurde gelegentlich daraufhingewiesen, es wäre hier anzusetzen, um eine dauerhafte Entlastung der Bundesrechtspflege zu erreichen. Dem gegenüber ist jedoch zu bedenken, dass diese Ursachen sich über weite Strecken kaum oder jedenfalls nicht mit einer
Revision der Bundesrechtspflege beeinflussen lassen. Dies gilt etwa für die Zunahme der inländischen Wohnbevölkerung oder für (behauptete) Mängel von materiellem Bundesrecht; solche Mängel sind bei der Revision der einschlägigen Erlasse zu beheben, und zwar allein schon deshalb, weil sie sonst die Revision der Bundesrechtspflege übermässig belasten, erschweren und verlängern Würden.
122 Organisatorische und bauliche Massnahmen genügen nicht Das Bundesgericht hat in den vergangenen Jahren aufgrund des Berichts des Institutes Batteile vom November 1987 die administrative Leitungsstraktur wesentlich verbessert. Ferner wurden oder werden zusammen mit dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Informatikprojekte in geeigneten Anwendungsbereichen verwirklicht (Gerichtsverwaltung, Textverararbeitung, juristische Dokumentation, Bibliothek). Weiter beabsichtigt das Gericht, 1991 die Zahl der Assistenten der Bundesrichter von 20 auf 30 zu erhöhen. Schliesslich wird geplant, das Bundesgerichtsgebäude in Lausanne zu erweitern und auszubauen (BB1 1990 III 685ff., 1991 l 930ff.). Dies wird es erlauben, das ganze Gericht wieder in einem einzigen Gebäude unterzubringen, was nicht zuletzt auch die Arbeitsabläufe verbessern wird. Solche Massnahmen sind ohne Zweifel nötig und dienen direkt oder indirekt der Entlastung des Gerichts, genügen aber nicht. Bei 30 vollamtlichen und 30 nebenamtlichen Richtern sowie mehr als 4300 Eingängen pro Jahr hat der einzelne vollamtliche Richter in der gleichen Zeitspanne rund 70-80 Referate auszuarbeiten, damit nicht untragbare Rückstände entstehen. Zudem muss er - als Mitglied des Richterkollegiums - an rund 400-500 Geschäften mitwirken, die von anderen Richtern bearbeitet werden. Damit ist der einzelne Richter - wenn er seine Arbeit sorgfältig erledigt - in der Regel überlastet, ja überfordert, selbst wenn die Rahmenbedingungen für seine Arbeit (Organisation, Infrastruktur) optimal sind. Dies jedenfalls dann, wenn man davon ausgeht, dass die richterliche Arbeit letztlich dem Richter obliegt und weder an den Mittelbau (Urteilsredaktoren, Assistenten) delegiert noch von der Infrastruktur übernommen werden kann. Die erwähnten Massnahmen - Ausbau des Mittelbaus und der Infrastruktur sowie Verbesserung der Arbeitsabläufe am Bundesgericht - sind daher durch andere Massnahmen zu ergänzen, für welche eine Gesetzesrevision erforderlich ist und die Gegenstand der vorliegenden Teilrevision bilden.
123 Politischer Spielraum für eine neue Entlastungvorlage Das Referendumskomitee begründete sein Begehren mit dem Argument, die angestrebte Entlastung des Bundesgerichts gehe auf Kosten des Rechtsschutzes, schaffe Ungleichheiten zwischen den Rechtsuchenden und sei deshalb abzulehnen; auf Kritik stiessen zur Hauptsache die Erhöhung der Streitwertgrenzen in der Zivilrechtspflege und das besondere Vorprüfungverfahren für die staatsrechtliche Beschwerde. Der Vox-Analyse der Volksabstimmung vom 1. April 1990 lässt sich entnehmen, dass es vor allem diese beiden Punkte waren, welche
die Mehrheit der Gegner zu einem Nein bewegen. Mit den Befürwortern der Vorlage waren sie sich dagegen einig darin, dass das Bundesgericht der Entlastung bedarf (vgl. «Neue Zürcher Zeitung» vom 6. Juli 1990, S. 21). Dieser Befund lässt erkennen, dass wohl die Mehrheit dem Ziel - nämlich der Entlastung des Bundesgerichts - zustimmt, dagegen nicht jedes Mittel akzeptiert und insbesondere eigentliche Beschränkungen des Zugangs zum Bundesgericht ablehnt. Wenn diese Schranken beachtet werden, erscheint ein neuer Anlauf zur Entlastung des Bundesgerichts politisch aussichtsreich.
124 Zeitliche Rahmenbedingungen Neben den Lehren aus der Abstimmung vom 1. April 1990 wird der Faktor Zeit die kommenden Arbeiten für eine Revision der Bundesrechtspflege mitbestimmen, was Rhythmus und Umfang betrifft. Einmal ist zu bedenken, dass die verworfene OG-Vorlage eine Reihe von Revisionspostulaten enthält, die zeitlich und sachlich dringlich sind. Dazu gehört etwa die Anpassung von Verfahrensgesetzen des Bundes an die Europäische Menschenrechtskonvention, beispielsweise im Bereich der Bundesstrafrechtspflege (Haftrecht, amtliche Überwachung, Einziehung von Gegenständen). Rasches Handeln ist aber weiter auch deshalb geboten, weil die Geschäftslast am Bundesgericht wieder steigt und sich in naher Zukunft die Lage nach den heute verfügbaren Zahlen eher verschärfen als entspannen wird. Dies zwingt dazu, die Kräfte einstweilen auf die Entlastung des Bundesgerichts zu konzentrieren. Dem entspricht am besten eine beschleunigte Teilrevision, die das Schwergewicht auf Entlastungsmassnahmen zugunsten des Bundesgerichts legt. Eine solche Vorlage ist jedenfalls in zeitlicher Hinsicht einer Totalrevision vorzuziehen, die schwierige und zeitraubende Vorarbeiten erfordern würde. Wenn eine Totalrevision diesen Namen zu Recht beanspruchen will, ist sie thematisch breit anzulegen und muss tief loten (Ziff. 132 hiernach). Zudem ist - das Referendum gegen die letzte Teilrevision liefert dazu ein Indiz - die Annahme erlaubt, dass die Vorstellungen über eine Totalrevision der Bundesrechtspflege in manchen Punkten wohl auseinandergehen werden. Die Suche nach mehrheitsfähigen Lösungen wird daher im Vorverfahren der Gesetzgebung und in der parlamentarischen Beratung Zeit brauchen. Nach Erfahrungen mit vergleichbaren Grossprojekten ist mit mindestens acht bis zehn Jahren zu rechnen, damit eine solche umfassende Justizreform vom Vorentwurf der Expertenkommission über den Entwurf des Bundesrates zur Referendumsvorlage des Parlaments reifen kann. Für die jetzt nötige Entlastung des Bundesgerichts käme eine Totalrevision deshalb zu spät, auch wenn sie für eine spätere Etappe vorgemerkt bleibt. Diese Staffelung erlaubt es, dem Bundesgericht kurzfristig Entlastung zu verschaffen. Sie hat umgekehrt den Vorteil, dass genügend Zeit bleibt, um das staatspolitisch bedeutsame Vorhaben einer Totalrevision umfassend und gründlich anzugehen.
13 Weiteres Vorgehen
Die vorstehenden Überlegungen führen dazu, bei der Reform der Bundesrechtspflege ein gestaffeltes Vorgehen zu wählen. Zunächst empfiehlt es sich, nochmals eine beschleunigte Teilrevision mit Schwergewicht auf der Entlastung des Bundesgerichts durchzuführen. In der zweiten Etappe ist die Totalrevision der Bundesrechtspflege an die Hand zu nehmen. Dieses Vorgehen liegt auf der Linie, welche die eidgenössischen Räte in vier Motionen vorgezeichnet haben (Ziff. 14 hiernach; Nationalrat: 90.515, Motion der Freisinnig-Demokratischen Fraktion, Justizreform, kurzfristige Massnahmen; 90.516, Motion der Freisinnig-Demokratischen Fraktion, Justizreform, längerfristige Massnahmen. Ständerat: 90.520, Motion Küchler, Revision der Bundesrechtspflege; 90.521, Motion Schoch, Justizreform, längerfristige Massnahmen). Auch das Bundesgericht spricht sich mit Brief vom 1. Mai 1990 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mehrheitlich für ein gestaffeltes Vorgehen aus. Im Sinne der erwähnten Motionen sah der Bundesrat davon ab, die vorliegende Teilrevision nochmals einem eigenen Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen, nachdem dieses seinerzeit für den Vorentwurf der Expertenkommission durchgeführt worden war. Der Verzicht rechtfertigt sich um so mehr, als die Vorlage jene Massnahmen nicht mehr enthält, die beim Referendum hauptsächlich umstritten waren, und sich im übrigen an den Vorentwurf der Expertenkommission und die Referendumsvorlage 1989 anlehnt. Die Staffelung in eine Teil- und in eine Totalrevision bedeutet, dass die Ziele der beiden Etappen sich unterscheiden; sie lassen sich in den Grundzügen wie folgt umreissen:
131 Teilrevision mit Schwergewicht auf der Entlastung Die Teilrevision nimmt die Ziele auf, welche schon die OG-Botschaft 1985 verfolgt hat: Das Schwergewicht der Vorlage liegt demgemäss auf Entlastungsmassnahmen zugunsten des Bundesgerichts. Es versteht sich, dass dabei - wie dies auch die vorgenannten Motionen und das Bundesgericht anregen - jene Massnahmen entfallen, welche in der Referendumsvorlage 1989 besonders umstritten waren, nämlich die Erhöhung der Streitwertgrenzen in der Zivilrechtspflege und das besondere Vorprüfungsverfahren für die staatsrechtliche Beschwerde. Weiter bietet die Vorlage Gelegenheit, bängige parlamentarische Vorstösse zu behandeln und Verfahrensgesetze des Bundes der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anzupassen. Abgesehen von den erwähnten umstrittenen Punkten folgt der Bundesrat in der Sache der Referendumsvorlage 1989 und sieht davon ab, diese mit wesentlichen materiellen Neuerungen anzureichern. Er tut dies in der Überzeugung, dass es nur so gelingen wird, die Vorlage im Sinne eines Sofortprogramms zügig zu behandeln und zu verabschieden.
132 Totalrevision der Bundesrechtspflege auf längere Sicht
Die Totalrevision der Bundesrechtspflege wird breit anzulegen sein und insbesondere jene Anliegen aufgreifen, die wegen der Dringlichkeit der Teilrevision einstweilen zurückgestellt werden müssen. In diesem Sinne wird sie dazu dienen, Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten der Bundesrechtspflege sowie - in diesem Zusammenhang - den Rechtsschutz des Bürgers umfassend zu überprüfen und die entsprechenden Änderungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe zu erarbeiten. Die Vorarbeiten werden an den Vorentwurf 1982 der Expertenkommission Pubs anknüpfen können; allerdings ist zu beachten, dass sich seither neue Fragen ergeben haben oder alte wieder neu stellen. Im Rahmen einer solchen Justizreform werden vorab Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte zu überprüfen sein, um diese auch auf längere Sicht zu befähigen, ihre Aufgaben (Rechtsschutz, Rechtseinheit, richterliche Rechtsfortbildung) optimal zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sei an das Postulat 90.655 Oehler betreffend Eidgenössischen Steuergerichtshof in St. Gallen (N 5.10.90) erinnert, das vorschlägt, ein organisatorisch selbständiges Bundessteuergericht zu bilden und dessen Sitz in die Stadt oder Region St. Gallen zu legen. In den gleichen Kontext gehört der Vorschlag, ein unteres Bundesverwaltungsgericht zu schaffen (vgl. Rainer J. Schweizer, Auf dem Weg zu einem schweizerischen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht, ZB1 1990, 203 ff.). Die Frage nach Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte führt zwangsläufig zur Überprüfung des Rechtsmittelsystems. Diese wird beispielsweise das Verhältnis der einzelnen Rechtsmittel untereinander einbeziehen müssen, aber auch das Verhältnis zur kantonalen Rechtspflege nicht aussparen können. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorhaben sich nicht auf das geltende Gesetzesrecht begrenzen lässt, sondern auch die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Bundesrechtspflege einbeziehen muss. Was die einzelnen Rechtsmittel betrifft, so sind kritische Fragen namentlich bei der staatsrechtlichen Beschwerde angemeldet worden, etwa bezüglich Kognition des Bundesgerichts, Zuständigkeit für das kantonale Sozialversicherungsrecht,
Beschwerdelegitimation, Anfechtung von Bundesverfügungen und Bundeserlassen, Natur des Beschwerdeentscheides, Abgrenzung gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Alfred Kölz'm der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 15. März 1990, S. 23; Andreas Auer, Les caprices de la nature cassatoire du recours de droit public: réflexions sur l'arrêt Hegetschweiler, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 33 ff.). Weiter wird zu prüfen sein, wieweit Verfahrensrecht des Bundes aufgrund multilateraler Übereinkommen (wie der EMRK), denen die Schweiz angehört, anzupassen ist, um die Rechtsentwicklung nachzuführen; zu nennen ist beispielsweise der Ausnahmekatalog bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Ferner wird - falls die Geschäftslast weiter steigt - die Verstärkung der personellen und materiellen Mittel der beiden eidgenössischen Gerichte (Stichwort Richterzahl) zu prüfen sein. Und schliesslich wird die Totalrevision erlauben, die Erfahrungen aus der vorliegenden Teilrevision des OG sowie weitere Erkenntnisse auszuwerten und Verbesserungen vorzuschlagen.
Ziel dieser Justizreform wird es somit sein, die Bundesrechtspflege umfassend zu überprüfen und dort zu verbessern, wo sie berechtigten Ansprüchen nicht mehr genügt, betreffe dies nun Gerichtsorganisation, Verfahren, Zuständigkeitsordnung oder - im Zusammenhang damit - den Rechtsschutz des Bürgers.
14 Parlamentarische Vorstösse In der OG-Botschaft 1985 hatte der Bundesrat beantragt, eine Reihe parlamentarischer Vorstösse abzuschreiben (BEI 1985 II 737). Die Räte sind dem gefolgt (Amtl. Bull. N 1987 391 ; S 1988 265). Was die seither eingereichten Vorstösse betrifft, beantragt der Bundesrat, die folgenden Motionen und Postulate abzuschreiben: 1987 P 86.543 Eingaben an das Bundesgericht. Gebrauch der Muttersprache (N 19.6.87, Gehen) Diesem Anliegen trägt die vorliegende Teilrevision Rechnung (Art. 30 Abs. l und 37 Abs. 3 CG-Entwurf) 1989 P 89.423 Sitz der Eidgenössischen Rekurskommissionen (N 23.6.89, Grassi) 1990 P 90.576 Zentrale Gerichtskanzlei für Eidgenössische Rekurskommissionen (N 5.10.90, Wellauer) Der Bunderat erachtet gemeinsame Sekretariate für mehrere Rekurs- und Schiedskommissionen im Prinzip als zweckmässig und lehnt dafür einen Standort ausserhalb Berns, wie die erwähnten Vorstösse es verlangen, nicht grundsätzlich ab. Die Bestimmung des Sitzes solcher Kommissionen gehört stillschweigend zu den Einzelheiten der Organisation, die der Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu regeln hätte (Ziff. l Abs. 3 Bst. a Schlussbestimmungen OG-Entwurf; Art. 71 b VwVG in der Fassung von Anhang Ziff. 3 zum OG-Entwurf) 1990 M 90.515 Justizreform. Kurzfristige Massnahmen (N 5.10.90, Freisinnig-Demokratische Fraktion; S 25.9.90) 1990 M 90.520 Revision der Bundesrechtspflege (S 25.9.90, Küchler; N 5.10.90) Den zwei vorgenannten Motionen wird mit der vorliegenden Teilrevision entsprochen 1990 M 90.568 Revision des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege: EMRK-konforme Umschreibung der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (S 25.9.90, Zimmerli) Der Bundesrat wird einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des OG vorlegen, falls nach dem Ständerat auch der Nationalrat der Motion zustimmt.
Hängig - weil im Rahmen der Totalrevision des OG zu behandeln - bleiben dagegen folgende Vorstösse: 1990 M 90.516 Justizreform. Längerfristige Massnahmen (N 5.10.90, Freisinnig-Demokratische Fraktion; S 25.9.90) 1990 M 90.521 Justizreform. Längerfristige Massnahmen (S 25.9.90, Schoch; N 5.10.90) 1990 P 90.655 Eidgenössischer Steuergerichtshof in St. Gallen (N 5.10.90, Oehler) 1990 P 90.854 Vereinfachung der Verwaltungsverfahren (N 14.12.90, Leuba).
2 Entlastungsmassnahmen Die Neuerungen der vorliegenden Teilrevision schlagen sich in einem umfangreichen Gesetzesentwurf nieder. Um den Überblick zu erleichtern, stellen wir den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln einen Abschnitt voran, in dem die wichtigsten Neuerungen systematisch gegliedert und dargestellt werden. Wer den Zugang zur Vorlage von den einzelnen Gesetzesbestimmungen her sucht, findet ihn mit Hilfe der Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln (Ziff. 5 hiernach). Für Artikel 1-82 (geltendes Recht und Referendumsvorlage 1989) sei im übrigen auf die einlässlichen Bemerkungen von Jean-François Poudret und Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Article 1-82, Bände I und II, Bern 1990, verwiesen. Vorweg ist zu bemerken, dass es nach wie vor kein Patentrezept gegen die Überlastung des Bundesgerichts gibt. Abhilfe ist nur von einem Bündel von Einzelmassnahmen zu erwarten, die für sich allein genommen vielleicht wenig bringen. Dennoch wäre es falsch, einzelne Massnahmen aus dem Gesamtpaket allein deswegen abzulehnen. Mit diesem Argument liesse sich nämlich ein Grossteil der Entlastungsmassnahmen und damit das Hauptziel der Vorlage in Frage stellen.
21 Bezug zur Referendumsvorlage 1989 211 Unterschiede Die Unterschiede zur Referendumsvorlage 1989 finden sich zur Hauptsache bei den Erschwerungen und Beschränkungen des Zugangs zu den eidgenössischen Gerichten. So fehlen in der vorliegenden Teilrevision zunächst jene Neuerungen, welche die Vorlage letztlich zu Fall gebracht haben, nämlich das allgemeine Annahmeverfahren bzw. das besondere Vorprüfungsverfahren für die staatsrechtliche Beschwerde sowie die Erhöhung und Ausdehnung der Streitwertgrenzen in der Zivilrechtspflege (Ziff. 123 hiervor). Nicht vorgeschlagen wird ferner die Einführung einer grundsätzlichen Kostenpflicht bei Leistungsstreitigkeiten vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 134 OG; Ziff.254.4 hiernach); diese wurde bereits in der parlamentarischen Beratung der OG-Vorlage 1985/1989 gestrichen. Übernommen aus der Vorlage 1989 werden dagegen die Beschränkung der verwaltungsrechtlichen Klage zugunsten des Verfügungs-
und Beschwerdeverfahrens sowie das Erfordernis der grundsätzlichen Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Gleiches gilt auch für die Erhöhung der Gerichtsgebühren und die Erweiterung der Pflicht zum Kostenvorschuss am Bundesgericht (Ziff. 24 und 254 hiernach). Was insbesondere die Erhöhung der Streitwertgrenzen in der Zivilrechtspflege betrifft, schlägt der Bundesrat vor, die heutige Regelung unverändert fortzuführen. Zwar kann man sich fragen, ob sich zum Ausgleich der Teuerung nicht eine Erhöhung der Streitwertgrenze für die Berufung in vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten vertreten Hesse, sofern sie weniger weit ginge als die Vorlage 1989. Ein solcher Vorschlag ruft aber sofort der Frage, ob nicht bestimmte Bereiche - beispielsweise Arbeits-, Miet- und Konsumentenstreitigkeiten - davon auszunehmen wären. Unter dem Blickwinkel der rechtsgleichen Behandlung hält es jedoch schwer, solche Ausnahmen rechtlich einwandfrei abzugrenzen; und es ändert im übrigen nichts daran, dass für die davon nicht erfassten Bereiche der Zugang zum Bundesgericht beschränkt wird, was die Stimmbürger mehrheitlich ablehnen. Aus dem gleichen Grund auf Ablehnung stossen dürfte auch ein Annahme- oder Zulassungsverfahren des Inhaltes, dass Streitigkeiten unterhalb dieses neuen - höheren - Streitwertes der Berufung nur dann zugänglich wären, wenn sie Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Im übrigen haben bereits die Expertenkommission Dubs und der Bundesrat in der OG-Botschaft ) 985 eine solche Neuerung aus Gründen abgelehnt, die nach wie vor gültig sind. Dagegen spricht insbesondere, dass eine uneinheitliche Praxis entstünde, falls die kantonalen Gerichte für zuständig erklärt würden, über die Zulassung der Berufung an das Bundesgericht zu entscheiden. Würde aber dem Bundesgericht selber der Entscheid über die Annahme der Berufung übertragen, so erwüchse diesem eine Mehrbelastung, welche - jedenfalls bei einer bescheidenen Erhöhung der Streitwertgrenze - die damit verbundene Entlastung vermutlich kompensieren würde. Die Berufung in Grundsatzfragen würde sich zudem auf das kantonale Prozessrecht auswirken, sofern es um Streitigkeiten unterhalb des geltenden Streitwertes von 8000 Franken geht. Heute werden
Fälle mit geringem Streitwert von den kantonalen Gerichten zum Teil in vereinfachten Verfahren erledigt, die kostengünstiger und rascher als die ordentlichen Verfahren sind. Dieser Vorteil wäre in Frage gestellt, weil berufungsfähige Entscheide die Anforderungen von Artikel 51 OG erfüllen müssen (BB1 1985 II 790 f.).
212 Gemeinsamkeiten
Was die anderen Entlastungsmassnahmen und insbesondere den Ausbau der richterlichen Vorinstanzen in der Bundesverwaltungsrechtspflege und die Vereinfachung des Entscheidverfahrens der eidgenössischen Gerichte betrifft, sind keine erheblichen Unterschiede zur Referendumsvorlage 1989 zu verzeichnen. Dies gilt im wesentlichen auch für die personellen Massnahmen; die Zahl der vollamtlichen Richter soll einstweilen nicht erhöht werden. Dagegen schlägt der Bundesrat im Einvernehmen mit dem Bundesgericht vor, die Zahl der nebenamtlichen Richter von 15 auf 30 zu erhöhen und die Amtsdauer der 15 ausserordent-
liehen Ersatzrichter nur noch für so lange zu erstrecken, bis die erwähnte Neuerung in Kraft tritt. Schliesslich sieht der Bundesrat auch keinen Anlass, im Rahmen der vorliegenden Teilrevision auf jene anderen Entlastungsmassnahmen zurückzukommen, die er selber bereits in der OG-Botschaft 1985 verworfen hatte. Nach wie vor nicht vorgeschlagen werden daher weitergehende anwaltsrechtliche Schranken für den Rechtsuchenden wie der Anwaltszwang vor dem Bundesgericht oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, der Verzicht auf die abstrakte Normenkontrolle bei der staatsrechtlichen Beschwerde sowie die Verengung der Sachzuständigkeit des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung verweisen wir Bei jenen Massnahmen, die bereits der OG-Entwurf 1985 enthielt, knüpft der Bundesrat auch für die Erläuterungen an der OG-Botschaft 1985 an. Diese werden in den wesentlichen Teilen - einschliesslich der Vorgeschichte jeder Bestimmung - nochmals wiedergegeben und - wo nötig - nachgeführt, auch wenn dadurch die Botschaft umfangreicher wird. Wollte man auf diese Teile verzichten, so wäre die vorliegende Botschaft für den Leser ohne unzählige Verweisungen auf die OG-Botschaft 1985 kaum und mit solchen Verweisungen nur mit erheblichem Aufwand zugänglich. In diesem Sinne wird insbesondere auch das Ergebnis der Vernehmlassung zum Vorentwurf 1982 der Expertenkommission nochmals zusammengefasst, zumal zur vorliegenden Vorlage nicht ein eigenes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist (Ziff. 13 hiervor). Und schliesslich versteht es sich, dass jene - nicht wenigen - Änderungen und Ergänzungen darzustellen sind, welche das Parlament an der OG-Vorlage 1985 des Bundesrates angebracht hat.
22 Ausbau der richterlichen Vorinstanzen in der Bundesverwaltungsrechtspflege 221 Geltende Regelung Ein Ausbau der richterlichen Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte kommt praktisch nur in der Bundesverwaltungsrechtspflege in Frage. In der Zivil- und Strafrechtspflege sind den eidgenössischen Gerichten bereits richterliche Vorinstanzen vorgeschaltet, und in der Staatsrechtspflege über kantonale Erlasse und deren Anwendung fehlt dem Bund eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage, um die Kantone zur Schaffung richterlicher Vorinstanzen zu verpflichten. Was die Bundesverwaltungsrechtspflege betrifft, so verläuft der Rechtsweg heute grundsätzlich nach folgendem Modell: Zunächst trifft eine Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Kantons (zum Beispiel ein Bundesamt oder ein kantonales Amt) eine Verfügung. Diese unterliegt der Beschwerde innerhalb der Bundes- oder kantonalen Verwaltung und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder an das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 97 ff. OG).
Dieses Grundmodell ist allerdings nicht überall verwirklicht. So sind als Vorinstanzen der eidgenösssichen Gerichte statt der erwähnten verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen mitunter richterliche Behörden anzutreffen. Im Bund sind dies Spezialrekurskommissionen, beispielsweise für die Militärverwaltung, für den Zivilschutz, für Zoll, Alkohol, Getreide, Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Personen im Ausland (vgl. Verzeichnis der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen; SR 775.3). Sodann sind die Kantone heute von Bundes wegen verpflichtet, in wichtigen Bereichen richterliche Beschwerdeinstanzen für Streitigkeiten aus dem Bundesverwaltungsrecht zur Verfügung zu stellen. Dies gilt zum Beispiel für die Sozialversicherung oder die direkte Bundessteuer. Abgesehen davon haben verschiedene Kantone von sich aus - also freiwillig - ihre Gerichtsbarkeit auch auf andere Materien des Bundesverwaltungsrechts ausgedehnt. Freilich bestehen hier immer noch Lücken: Einige wenige Kantone kennen überhaupt noch kein allgemeines Verwaltungsgericht; andere erklären ihr eigenes Verwaltungsgericht ganz oder teilweise für unzuständig, wenn die kantonale Verfügung in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder der Beschwerde an eine andere Bundesbehörde unterliegt (Peter Saladin, Bund und Kantone, ZSR 1984 II 577). Diese kurze Übersicht zeigt, dass schon heute in wichtigen Bereichen richterliche Behörden den eidgenösssichen Gerichten vorgeschaltet sind. Daneben aber bestehen noch weite Gebiete im Bund und in den Kantonen, wo dies nicht zutrifft. Wenn auf beiden Stufen diese Lücke geschlossen und die richterlichen Vorinstanzen ausgebaut werden, so würde dies die Verwaltungsrechtspflege der eidgenössischen Gerichte spürbar entlasten. Dazu tragen vor allem zwei Faktoren bei; diese spielen allerdings nur dann, wenn die Vorinstanzen richterliche Unabhängigkeit geniessen:
Einmal üben solche Vorinstanzen eine gewisse Filterwirkung aus. Sie halten einen Teil der Beschwerdefälle auf, die sonst von den Verwaltungsbehörden direkt an die eidgenössischen Gerichte gezogen werden. Erfahrungsgemäss wird ein Beschwerdeführer eher bereit sein, den Entscheid einer richterlichen Behörde anzunehmen und auf einen Weiterzug an ein eidgenössisches Gericht zu verzichten.
Wenn Rekurskommissionen oder kantonale Gerichte entscheiden, so muss
überdies das Bundesgericht den Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr überprüfen. Ausgenommen sind einzig Fälle, in denen Vorinstanzen den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt haben (Art. 105 Abs. 2 OG-Entwurf). Das Gericht kann sich grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränken, die ja seine ureigene Aufgabe bildet. Der zeitliche Aufwand für den einzelnen Streitfall vermindert sich somit.
222 Vorentwurf der Expertenkommission
Die Filterwirkung und die Beschränkung der Kognition hatten die Expertenkommission bewogen, sich für einen Ausbau der richterlichen Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte in der Bundes Verwaltungsrechtspflege auszusprechen.
Sie empfahl, die Kantone von Bundes wegen zu verpflichten, richterliche Vorinstanzen für jene Fälle zu schaffen, in denen der Entscheid der letzten kantonalen Instanz der Verwaltungsgrichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 129 OG-Vorentwurf). Was die Bundesverwaltung angeht, so hielt die Expertenkommission es für sinnvoll, vermehrt Spezi alrekurskommissionen zwischen Verwaltung und Bundesgericht einzuschalten. Rekurskommissionen würden das Bundesgericht vor allem in jenen Bereichen entlasten, in denen verhältnismässig viele oder in tatsächlicher Hinsicht komplizierte Beschwerdefälle zu verzeichnen sind. Solche neuen Mittelinstanzen wären aus der Sicht der Expertenkommission denkbar im Bereich von Kultur und Bildung sowie im Personalwesen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Einverständnis des Bundesrates zudem im Vernehmlassungsverfahren vorgeschlagen, neue Rekurskommissionen auch für die Wirtschaftsverwaltung und für die indirekten Bundessteuern (Warenumsatzsteuer, Verrechnungssteuer, Stempelsteuer) zu schaffen.
223 Ergebnis des Veroehmlassungsverfahrens
Im Vernehmlassungsverfahren wurden die Vorschläge gesainthaft gut aufgenommen. Was insbesondere die Verpflichtung der Kantone angeht, für die Bundesverwaltungsrechtspflege richterliche Vorinstanzen des Bundesgerichts zu schaffen, ist folgendes festzustellen: Von den Kantonen spricht sich rund die Hälfte - wenn auch zum Teil mit gewissen Vorbehalten - für diesen Vorschlag aus. Bei den übrigen Vernehmlassern, soweit sie sich dazu überhaupt äussern, überwiegen die Befürworter einer solchen Neuerung. Die Kantone, welche diese Lösung ablehnen, weisen vor allem auf die damit verbundene Mehrbelastung hin und bezweifeln die Verfassungsmässigkeit des Vorschlages. Die Schaffung weiterer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissionen im Bund findet mehrheitlich die Zustimmung der Vernehmlasser.
224 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Referendumsvorlage 1989, die ihrerseits in den Grundzügen den Vorschlägen der Expertenkommission und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sowie der OG-Botschaft 1985 folgt. Demnach sollen die verwaltungsrichterlichen Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte auf der Stufe des Bundes und der Kantone ausgebaut werden.
224.1 Schaffung neuer Rekurskommissionen durch den Bund
Im Bund wären neben den bestehenden neue verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen für jene Bereiche zu schaffen, wo sich verhältnismässig viele Beschwerdefälle oder aber schwierige Tatfragen ergeben. Das sind folgende Bereiche:
geistiges Eigentum und Firmenrecht (Rekurskommission für geistiges Eigentum),
Dienstverhältnis des Bundespersonals (Personalrekurskommission),
Indirekte Bundessteuern (Stempelabgaben, Verrechnungssteuer, Warenumsatzsteuer ; Steuerrekurskommission),
Wasserkraft (Rekurskommission für Wasserwirtschaft),
Krankenversicherung (Rekurskommission für die Spezialitätenliste),
Unfallversicherung (Prämientarife SUVA; Rekurskommission für die Unfallversicherung),
Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung),
übrige Wirtschaftsverwaltung (Rekurskommission EVD. Vgl. dazu die Referate von Manfrini und Jost zum Rechtsschutz im Wirtschaftsverwaltungsrecht, ZSR 1982 II 311 ff. und 453 ff.). Das grössere Gewicht, welches den eidgenössischen Rekurskommissionen in der Bundesverwaltungsrechtspflege künftig zukommt, macht es notwendig, Zuständigkeit, Organisation, Verfahren und Stellung dieser Beschwerdeinstanzen einheitlich im Venvaltungsverfahrensgesetz (VwVG) zu regeln. Vor allem geht es darum, die Unabhängigkeit dieser Instanzen von der Verwaltung und damit ihre richterliche Funktion zu sichern (Art. 71 äff. VwVG-Entwurf). In welchen Bereichen neue Rekurskommissionen zu schaffen sind, ist dagegen nicht in diesem Gesetz oder im OG, sondern in den einschlägigen Spezialgesetzen zu regeln (vgl. Änderung anderer Erlasse im Anhang zum OG-Entwurf). Was die Stellung dieser Rekurskommissionen im Instanzenzug betrifft, soll es grundsätzlich beim jetzigen Zustand bleiben. Das heisst: Soweit heute in letzter Instanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an ein eidgenössisches Gericht offensteht, wird dies auch in Zukunft so sein. Die Rekurskommissionen, die neu vorgeschaltet werden, entscheiden in diesen Fällen nicht endgültig. Die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Gerichte wird also nicht verengt (vgl. Ziff. 211 hiervor). Ändern wird sich dagegen zum Teil die Zuständigkeit der Departemente, soweit sie als Beschwerdeinstanzen entscheiden. An deren Stelle werden nämlich in vielen Bereichen die neuen Rekurskommissionen treten. Die Priifungsbefugnis dieser Rekurskommissionen wird grundsätzlich gleich weit sein wie jene der
Departemente; sie werden also insbesondere auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügungen überprüfen können. Dies folgt aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, nach welchem die Rekurskommissionen verfahren werden (Art. 49 Est. e VwVG). Aus der Sicht des Bürgers ist festzustellen, dass Rekurskommissionen den Rechtsschutz verbessern: An Stelle des Departementes tritt künftig eine richterliche Behörde mit vergleichbarer Prüfungsbefugnis.
224.2 Ausbau der Verwaltungsrechtspflege durch die Kantone
Die Kantone ihrerseits hätten für die Bundesverwaltungsrechtspflege richterliche Behörden (Gerichte oder Rekurskommissionen) als letzte kantonale Instanzen zu bezeichnen, soweit dagegen unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde an ein eidgenössisches Gericht zulässig ist (Art. 98a und 128 OG-Entwurf). Der Bundesrat weiss, dass er damit die Kantone belastet. Wenn er diese Lösung dennoch vorschlägt, so deshalb, weil er die Gründe, die dafür sprechen, stärker gewichtet.
224.21 Gründe für den Ausbau
Rechtspflege - Rechtsschutz überhaupt - ist nicht allein Sache des Bundes. Es entspricht durchaus einer richtig verstandenen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, diese künftig mehr als heute an der Bundesverwaltungsrechtspflege zu beteiligen.
Diese Beteiligung entlastet die eidgenössischen Gerichte, wertet aber anderseits die Kantone und deren Rechtspflege auf: Die eidgenössischen Gerichte überprüfen kantonale Entscheide, die von richterlichen Behörden stammen, weniger weit als solche, die von Verwaltungsbehörden ausgehen. Wenn nämlich kantonale Verwaltungsgerichte oder unabhängige Rekurskommissionen entscheiden, so ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn diese kantonalen Vorinstanzen festgestellt haben (Art. 105 Abs. 2 OG-Entwurf).
Der obligatorische Ausbau der kantonalen verwaltungsrichterlichen Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte ist vor allem aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig und daher verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Ziff. 225.2 hiernach). Der Bund geht dabei nicht weiter, als es unbedingt nötig ist. Dies gilt insbesondere für Organisation und Verfahren der richterlichen Behörden, welche die Kantone grundsätzlich selber regeln können.
Kantonale verwaltungsrichterliche Vorinstanzen vereinfachen für den Bürger das Beschwerdeverfahren und den Instanzenzug an die eidgenössischen Gerichte. In manchen Kantonen ist nämlich der Rechtsweg gespalten, je nachdem, ob sich die angefochtene Verfügung auf kantonales Verwaltungsrecht oder auf Bundesverwaltungsrecht stützt. Beruht die Verfügung auf kantonalem Recht, so unterliegt sie der Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Stützt sich die Verfügung dagegen auf Bundesverwaltungsrecht, so bleibt sie dem Verwaltungsgericht entzogen; der Beschwerdeentscheid der kantonalen Verwaltungsbehörde unterliegt somit direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieser Gabelung des Rechtswegs haften unbestreitbare Nachteile an, vor allem deshalb, weil der Bürger den Instanzenzug im Einzelfall kaum mehr eindeutig berechnen kann. Kantonales Verwaltungsrecht und Bundesverwaltungsrecht lassen sich nämlich in vielen Bereichen je länger desto weniger sauber trennen und sind eng miteinander verzahnt. Dies gilt etwa für den Gewässer- und Umweltschutz, das Bau- und Planungswesen, die Landwirtschaft oder für das Forstwesen.Es liegt im
Interesse des Rechtsuchenden, dass diese Gabelung beseitigt wird, indem künftig alle Bundesverwaltungssachen über kantonale richterliche Behörden laufen, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an ein eidgenössisches Gericht offensteht.
- Schliesslich trägt eine solche Lösung im konkreten Fall dazu bei, Bundesrecht und kantonales Recht aus einer Gesamtschau heraus anzuwenden und damit sachlich richtige und aufeinander abgestimmte Ergebnisse zu erreichen. Was das Raumplanungs- und Urnweltschutzrecht angeht, dient dies der materiell und verfahrensmässig koordinierten Rechtsanwendung, die nach der Praxis des Bundesgerichts dann zu beachten ist, wenn die anwendbaren Vorschriften einen engen Sachzusammenhang aufweisen (BGE 116 Ib 50 mit Hinweisen).
224.22 Beschwerderecht der Kantonsregierung?
Sozusagen als Gegenstück zum Ausbau der kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit sollten die Kantonsregierungen nach dem Vorschlag der Expertenkommission die Befugnis erhalten, Entscheide der verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanzen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten (Art. l ) 6 Bst. c OG-Vorentwurf). Der Bundesrat hält indes eine solche Neuerung nicht für nötig. Jeder Kanton ist nämlich schon heute zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, soweit ein Entscheid ihn gleich oder ähnlich wie eine Privatperson trifft (Art. 103 Bst. a OG). Das gilt insbesondere bei Eingriffen in das Finanz- oder das Verwaltungsvermögen des Kantons (BGE 108 Ib 206ff., 105 Ib 359 E.5a, 114 la 77 E.2c). Wenn andere - nicht fiskalische - öffentliche Interessen auf dem Spiele stehen, kann das in der Sache zuständige Departement des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, das in der Sache zuständige Bundesamt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (Art. 103 Bst. b OG). Es obliegt diesen Stellen, jene öffentlichen Interessen zu wahren, die allenfalls durch einen kantonalen Entscheid verletzt werden. Abgesehen davon brächte diese Neuerung dem Bundesgericht zusätzliche Arbeit und wäre daher mit dem Hauptziel der Vorlage, nämlich der Entlastung des Gerichts, nicht vereinbar.
224.23 Verbleibende Lücken in der kantonalen
Verwaltungsrechtspflege Mit dem Vorschlag, die kantonalen verwaltungsrichterlichen Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte auszubauen, wird in der Bundesverwaltungsrechtspflege eine spürbare Lücke geschlossen. Leider lässt sich nicht Gleiches von der Rechtspflege im kantonalen Verwaltungsrecht sagen. In diesem Bereich ist die kantonale Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht überall verwirklicht; das Bundesgericht ist in solchen Fällen jeweils die einzige richterliche Instanz, die - mittels staatsrechtlicher Beschwerde - angerufen werden kann. Nun belasten aber gerade die staatsrechtlichen Beschwerden das Bundesgericht am meisten. Es wäre daher sehr zu begrüssen, wenn die Kantone von sich aus auch in diesem Bereich ihre Gerichtsbarkeit ausbauen würden. Sie würden damit beitragen, das Bundesgericht bei der staatsrechtlichen Beschwerde zu entlasten, doch nicht nur dies: Auch der Rechtsschutz des Bürgers würde merklich verbessert. Und schliesslich würden die Kantone ihr Gewicht stärken, indem sie selber in der eigenen Verfassungsgerichtsbarkeit Lücken schliessen, die andernfalls vom
Bundesgericht gefüllt werden müssen (vgl. Andreas Auer, La juridiction constitutionnelle en Suisse, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 282f., und Peter Saladin, Bund und Kantone, 2SR 1984 II 431 ff.). Dieses Anliegen stellt sich namentlich auch bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die nach der Praxis der Strassburger Organe als «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» im Sinne von Artikel 6 Ziffer l EMRK gelten und für die daher der Weg an ein unabhängiges Gericht mit freier Prüfung der Tat- und Rechtsfragen zu öffnen ist (BGE 115 la 66, 183).
225 Verfassungsmässigkeit
Aus dem Blickwinkel der Bundesverfassung ist der Ausbau der verwaltungsrichterlichen Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte wie folgt zu beurteilen (vgl. Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 7. Sept. 1984 zur Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, Heft 49.36).
225.1 Neue Rekurskomniissionen auf Bundesebene
Die neuen Rekurskommissionen, die der Bundesrat auf Bundesebene für die Bundesverwaltungsrechtspflege vorschlägt, sind mit der Bundesverfassung vereinbar. Die Bundesverfassung legt zwar gewisse Fixpunkte für die obersten Gewalten des Bundes fest, zum Beispiel hinsichtlich des Bundesgerichts (Art. 106 ff.). Sie schafft aber kein geschlossenes System von Behörden und Zuständigkeiten. Der Gesetzgeber kann daher die Behördenorganisation ergänzen. Aus der Tatsache, dass in der Bundesverfassung untere Bundesgerichtsbehörden, wie etwa Rekurskomniissionen, nicht erwähnt sind, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber solche nicht schaffen dürfte. Die Bundesverfassung verwehrt es dem Gesetzgeber insbesondere nicht, im Verwaltungsrecht gerichtliche Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte auf Bundesebene zu schaffen. Selbstverständlich hat der Gesetzgeber dabei zu prüfen, ob die Schaffung von gerichtlichen Vorinstanzen angemessen ist. Das ist für die vorliegende Vorlage zu bejahen: Rekurskommissionen sind ohne Zweifel dort gerechtfertigt, wo sich verhältnismässig zahlreiche oder in tatsächlicher Hinsicht komplexe Beschwerdefälle ergeben. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, für diese Rekurskommissionen die Zuständigkcits-, die Organisations- und die Verfahrensbestimmungen zu vereinheitlichen. Zulässig sind auch die Personalunion zwischen Richtern verschiedener Rekurskommissionen, gemeinsame Sekretariate für diese Kommissionen oder gerneinsame Kommissionen für mehrere Sachbereiche.
225.2 Ausbau der Verwaltungsrechtspflege in den Kantonen
Was die Verpflichtung der Kantone angeht, verwaltungsrichterliche Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte zu schaffen (Art. 98« OG-Entwurf), ergibt sich nach dem genannten Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz zusammengefasst folgendes:
Misst man Artikel 98 a OG-Entwurf an der bisherigen - recht umfangreichen - Praxis des Bundesgesetzgebers hinsichtlich organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorschriften für den kantonalen Vollzug von Bundesrecht, eingeschlossen Bundeszivilrecht, so darf er als zulässig erachtet werden (Ziff. 221 hiervor). Dies gilt ohne weiteres auch dann, wenn man der Lehimeinung folgt, wonach den Kantonen eine eigene Organisations- und Verfahrensautonomie nicht zusteht, soweit sie Bundesrecht vollziehen. Zum gleichen Ergebnis gelangt aber auch, wer den Kantonen eine eigene Organisations- und Verfahrensautonomie zubilligt und mithin dem Bund bei der Regelung der kantonalen Organisation und Verfahren keine freie Hand geben will. Denn auch nach dieser Lehrmeinung sind Bundesvorschriften zulässig, wenn sie erforderlich sind, um den sachgerechten Vollzug zu gewährleisten, ferner und vor allem auch, um rechtsstaatlichen oder auch bundesstaatlichen Erfordernissen zu genügen. Artikel 98 a OG-Entwurf lässt sich vor allem mit rechtsstaatlichen Erwägungen rechtfertigen; er sichert die notwendige Minimalgarantie für einen angemessenen und gleichmässigen Rechtsschutz in allen Kantonen.
226 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Was die Verpflichtung der Kantone angeht, in der Bundesverwaltungsrechtspflege durchgehend richterliche Vorinstanzen vor den eidgenössischen Gerichten zu schaffen, gaben vor allem die Verfassungsmässigkeit dieser Neuerung und deren Verhältnis zum (abgelehnten) Annahmeverfahren zu reden (Arati. Bull. N 7PÄ7 372ff.; S 1988 257 f.). Ferner haben die eidgenössischen Räte die Frist für die Kantone zum Erlass des Vollzugsrechts von drei auf fünf Jahre verlängert (Amtl. Bull. S 1988 258 261; N J989 122). Was die Verfassungsmässigkeit angeht, ist vorab festzustellen, dass die Lehre geteilt ist (zur Problematik vgl. Saladin in Kommentar BV, Art. 3, Rz. 102 ff. mit weiteren Hinweisen). Deshalb ist der Schluss erlaubt, dass diese Frage nicht den Ausschlag geben darf, was das Schicksal der Neuerung angeht. Das war auch die Haltung der eidgenössischen Räte, die dem Artikel 98a OG-Entwurf mit deutlichem Mehr zustimmten (Amtl. Bull. N 7PS7372ff.; S J988 257 f.). Im übrigen hält der Bundesrat die in der parlamentarischen Beratung vorgebrachten Einwände nicht für stichhaltig. Dies gilt insbesondere für den Einwand, Artikel 98a OG-Entwurf sei insoweit verfassungswidrig, als die Bundesverfassung selber den Vollzug des Bundesverwaltungsrechts den Kantonen überträgt. Dagegen spricht, dass der Bundesgesetzgeber nach herrschender Lehrmeinung selbst in jenen Bereichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen erlassen darf, die von Verfassung wegen ausdrücklich den Kantonen vorbehalten sind. Es handelt sich um den Zivil- und um den Strafprozess. Es besteht kein zwingender Grund, höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Bund den Kantonen den Vollzug in anderen Verfassungsbestimmungen vorbehält. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass solche Verfassungsbestimmungen eher unkoordiniert entstanden sind. Es wäre daher verfehlt, daraus unmittelbare
Schlüsse über das Ausmass der kantonalen Organisations- und Verwaltungsautonomie zu ziehen. Nicht beipflichten konnten Parlament und Bundesrat ferner der Ansicht, Artikel 98 a OG-Entwurf sei nicht mehr angebracht, nachdem Annahme- bzw. Vorprüfungsverfahren abgelehnt worden waren. Zwar trifft zu, dass das Annahmeverfahren insoweit auf Artikel 98a OG-Entwurf aufbaute, als es nur gegen Entscheide richterlicher Vorinstanzen gegriffen hätte. Der Ausbau dieser Vorinstanzen ist aber auch ohne Annahmeverfahren geeignet und nötig, um das Bundesgericht zu entlasten; denn die den richterlichen Vorinstanzen zugeschriebene Filterwirkung und die dem Bundesgericht gegen solche Behörden zugestandene grundsätzliche Beschränkung auf die Rechtskontrolle spielen auch ohne Annahmeverfahren - ganz abgesehen von den anderen Gründen, die für diese Neuerung sprechen und auf die bereits hingewiesen wurde. Weiter sei der Hinweis erlaubt, dass der Bund mit der Schaffung gewichtiger neuer und dem Ausbau bestehender Rekurskommissionen auf Bundesebene das Gegenstück zu dem schafft, was nach Artikel 98a OG-Entwurf den Kantonen obliegt. Was den Ausbau der Rekurskommissionen angeht, wurde die Befürchtung laut, dass insbesondere die Departemente damit ein Führungs- und Aufsichtsmittel gegenüber den Bundesämtern aus der Hand geben (Amtl. Bull. S 1988 232 f.). Nach Ansicht des Bundesrates darf diese Gefahr jedoch nicht überschätzt werden, weil den Departementen weiterhin andere wirksame Mittel erhalten bleiben. So bleibt das Weisungsrecht der Departemente in Geschäften, die den Ämtern zur selbständigen Erledigung übertragen sind, auch soweit vorbehalten, als in der Folge Rekurskommissionen entscheiden (Art, 2 der Delegationsverordnung vom 28. März 1990; SR 172.011; AS 1990 606). Selbst wenn man diesen Aspekt negativ bewerten will, so überwiegen doch nach Ansicht des Bundesrates die Vorteile, die für den Ausbau der Rekurskommissionen sprechen. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Anlass, auf die Referendumsvorlage 1989 zurückzukommen.
23 Vereinfachung des Entscheidverfahrens
Die eidgenössischen Gerichte lassen sich in einem gewissen Umfang dadurch entlasten, dass das Entscheidverfahren gestrafft und vereinfacht wird. Freilich darf darunter die Qualität der Rechtsprechung nicht leiden. Der Spielraum für Neuerungen ist daher recht eng bemessen. In diesem Rahmen schlägt der Bundesrat folgende Massnahmen vor, die sich allesamt bereits in der Referendumsvorlage 1989 fanden:
Verallgemeinerung der Dreierbesetzung des Gerichts (Quorum),
Ausdehnung des vereinfachten Verfahrens,
Erweiterung des Zirkulationsverfahrens,
Beschränkung der Begründungspflicht bei Entscheiden des Gerichts,
Beschränkung der Parteiverhandlung bei der zivilrechtlichen Berufung,
Beschränkung der Angemessenheitskontrolle und der Schlussverhandlung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
231 Verallgemeinerung der Dreierbesetzung des Gerichts
(Quorum)
231.1 Geltende Regelung
Nach dem geltenden Recht haben bei Beratungen und Abstimmungen in den Abteilungen des Bundesgerichts in der Regel fünf Richter mitzuwirken. Dies gilt allerdings nicht für jene Abteilungen, die lediglich drei Mitglieder umfassen (Art. 12 Abs. l OG). Davon ausgenommen sind ferner Beschwerden gegen kantonale Erlasse und gegen den Entscheid oder die Weigerung, ein Geschäft den Stimmbürgern eines Kantons zur Abstimmung vorzulegen; solche Fälle sind von sieben Richtern zu beurteilen. Die öffentlichrechtlichen Abteilungen - aber bisher nur diese - entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern, soweit es sich um Streitsachen ohne grundsätzliche Bedeutung handelt (Art. 15 OG). In solchen Fällen urteilt auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern (Art. 125 OG). Diese Vorschriften gelten für die ordentlichen Verfahren; auf sie beziehen sich auch die folgenden Ausführungen. Davon zu unterscheiden sind die besonderen Verfahren wie namentlich das summarische Verfahren (Art. 92 und 109 OG), das später zur Sprache kommt (Ziff. 232).
231.2 Vorschlag der Expertenkommission
und Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Die Expertenkommission schlug vor, den Grundsatz der Fünferbesetzung aufzugeben und statt dessen die Dreierbesetzung für alle Abteilungen des Bundesgerichts und für das Eidgenössische Versicherungsgericht als Regel vorzusehen. Fünf Richter sollten nur noch über Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung richten. Sieben Richter schliesslich hätten mitzuwirken bei Beschwerden, die einen politischen Einschlag aufweisen, was in groben Zügen der heutigen Regelung entspricht (Art. 25 OG-Vorentwurf und Bericht der Expertenkommission, S. 37). Von der Dreierbesetzung ist bei strikter Anwendung eine fühlbare Entlastung zu erwarten, ohne dass die Qualität der Rechtsprechung gefährdet oder der Zugang zum Gericht eingeschränkt wird. Die Kommission liess sich bei diesem Vorschlag von der Überlegung leiten, dass drei Richter, denen für die Vorbereitung und die Beratung der Geschäfte die erforderliche Zeit zur Verfügung steht, bessere Gewähr für eine ausgewogene, sorgfältige Beurteilung bieten als ein unter Zeitdruck arbeitendes Fünfer- (oder Siebner-) Kollegium. Im Vernehmlassungsverfahren wurde der Vorschlag der Expertenkommission, die Dreierbesetzung des Gerichts zu verallgemeinem, mehrheitlich begrüsst, soweit sich die Teilnehmer dazu überhaupt äusserten.
231.3 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Referendumsvorlage 1989, die in der Sache dem Vorentwurf der Expertenkommission und der OG-Botschaft 1985 folgt (Art. 15 OG-Entwurf).
231.4 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Bei der parlamentarischen Beratung wurde gegen die Dreierbesetzung insbesondere eingewendet, sie berge die Gefahr von Zufallsentscheiden und der Rechtszersplitterung; zudem werde die Vielfalt des Landes in einem Dreier-Kollegium ungenügend vertreten (Amtl. Bull. N 7P57350ff.). Nach Ansicht des Bundesrates berücksichtigt diese Kritik zu wenig, dass auch in Zukunft die Dreierbesetzung nicht ausnahmslos Platz greift. Wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind, wird auch weiterhin die Fünferbesetzung zum Zuge kommen, in bestimmten Fällen sogar die Siebnerbesetzung. Um die Einheit der Rechtsprechung sicherzustellen, ist im übrigen die Information der Richter zu verbessern, wie dies unter anderem durch den Ausbau der elektronischen Datenverarbeitung geschieht (Ziff. 122 hiervor). Zudem ist auf die Auswirkungen hinzuweisen, die sich für das Bundesgericht und für das Eidgenössische Versicherungsgericht ergäben, wenn man die Kritik vollumfänglich beherzigen würde: Sie hätte zur Folge, dass auch dort, wo schon heute die Dreierbesetzung zulässig ist, wieder die Fünferbesetzung eingeführt werden müsste, was die Belastung der einzelnen Richter gegenüber heute spürbar steigern würde. Angesichts der heutigen Überlastung wäre eine solche Entwicklung nicht zu verantworten. Sie würde im übrigen die Gefahr verschärfen, dass die mitwirkenden Richter bei Fünferbesetzung die bei ihnen zirkulierenden Urteilsentwürfe und Dossiers nicht mehr mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen können und der Berichterstatter daher ein Übergewicht erlangt. Der Bundesrat hält daher in diesem Punkt an der Referendumsvorlage 1989 fest, zumal die eidgenössischen Räte gegenüber der Vorlage 1985 des Bundesrates die Möglichkeit erweitert haben, Fünferbesetzung anzuordnen, und so ein Stück weit den vorgenannten Bedenken der Kritiker Rechnung tragen (Amtl. Bull. S 1988 238; N 1989 118). Schliesslich wird im Einzelfall die Wahl der Fünferbesetzung dadurch erleichtert, dass diese in Zukunft bei Einstimmigkeit der Richter auch im Zirkulationsverfahren entscheiden kann (Ziff. 233.2 hiernach).
232 Ausdehnung des vereinfachten Verfahrens
232.1 Geltende Regelung Vereinfachte Verfahren bestehen schon nach dem geltenden Recht, allerdings nur bei einzelnen Rechtsmitteln (vgl. namentlich Art. 60, 92, 109 und 132 OG). Allen Formen ist gemeinsam, dass das Gericht entscheidet, ohne dass eine öffentliche Beratung des Streitfalles stattfinden muss. Abgesehen davon sind die vereinfachten Verfahren teilweise unterschiedlich geordnet und heissen auch nicht gleich: Bei der zivilrechtlichen Berufung erscheint das Verfahren unter «Erledigung im Vorprüfungsverfahren», bei der staatsrechtlichen Beschwerde und bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen unter «summarischem Verfahren».
232,2 Vorschlag der Expertenkommission und Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Die Expertenkommission schlug vor, diese verschiedenen Formen künftig unter dem Namen «vereinfachtes Verfahren» zu vereinheitlichen und dieses auf alle Abteilungen des Bundesgerichts auszudehnen, soweit diese in Dreierbesetzung entscheiden können. Durch den Verzicht auf die öffentliche Beratung und durch eine knappe Begründung sollten liquide Fälle mit einem Minimum an Arbeitsaufwand befriedigend erledigt werden können. Die Expertenkommission fügte zudem eine neue Bestimmung über rechtsmissbräuchliche Prozessführung in den Vorentwurf ein. Damit sollte das Gericht die Mittel erhalten, um der starken und nutzlosen Belastung durch querulatorische Eingaben wenigstens in Extremfällen entgegenzutreten (vgl. Art. 53 f. OG-Vorentwurf und Bericht der Expertenkommission, S. 38 f. und 51). Im Vernehmlassungsverfahren stiessen die Vorschläge der Expertenkommission auf wenig Ablehnung.
232.3 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Referendumsvorlage 1989. Diese folgt in der Sache über weite Strecken der Expertenkommission und der OG-Botschaft 1985. Von dieser unterscheidet sich der Vorschlag des Bundesrates allerdings vor allem dadurch, dass das Annahme- bzw. Vorprüfungsverfahren - als Anwendungsfall des vereinfachten Verfahrens - nicht mehr aufgeführt wird (Ziff. 211 hiervor). Nach dem Vorschlag des Bundesrates wird das vereinfachte Verfahren dem summarischen Verfahren (Ziff. 232.1) nachgebildet, diesem gegenüber aber in zweifacher Hinsicht verallgemeinert (Art. 36a OG-Entwurf): Zum einen entscheiden künftig alle Abteilungen des Bundesgerichts bestimmte Fälle im vereinfachten Verfahren, soweit dafür die Dreierbesetzung in Frage kommt. Bisher traf dies nur auf die beiden öffentlichrechtlichen Abteilungen und auf das Eidgenössische Versicherungsgericht zu (Art. 92, 109 und 132 OG). Zum andern werden die Anwendungsfälle des vereinfachten Verfahrens im Vergleich zum summarischen Verfahren erweitert. Sie umfassen nunmehr:
Gutheissung offensichtlich begründeter oder Abweisung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel (wie bisher),
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und Klagen (bisher nur Rechtsmittel),
Nichteintreten auf Rechtsmittel und Klagen wegen querulatorischer oder anderer rechtsmissbräuchlicher Prozessführung (neu). Was das vereinfachte Verfahren gegenüber dem ordentlichen Verfahren unterscheidet, ändert gegenüber dem geltenden Recht dagegen nicht: Die Vereinfachung besteht nach wie vor darin, dass die zuständigen Abteilungen ohne öffentliche Beratung und mit summarischer Begründung entscheiden, allerdings nur dann, wenn unter den mitwirkenden Richtern Einstimmigkeit herrscht.
Gleich wie im heutigen Recht bei der staatsrechtlichen Beschwerde und bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 92 und 109 OG) bleibt auch die Besetzung der zuständigen Gerichtsabteilung: Das vereinfachte Verfahren spielt nur mit Dreierbesetzung; die Dreierbesetzung ihrerseits beschränkt sich allerdings nicht auf das vereinfachte Verfahren, sondern kommt auch im ordentlichen Verfahren (mit öffentlicher Beratung) zum Zug (Art. 15 OG-Entwurf).
232.4 Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Zu prüfen bleibt, ob das vereinfachte Verfahren mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.707) vereinbar ist (vgl. Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 12. Juli 1984 über die Vereinbarkeit des Annahmeverfahrens mit der EMRK und die dort zitierte Judikatur und Literatur; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, Heft 49.36; ferner Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, Bern 1990, Bemerkung 1.4 zu Art. 17 OG und 2.3 zu Art. 36a OG-Entwurf)- Nach Artikel 6 Ziffer l der Konvention hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache publikumsöffentlich gehört wird, und zwar von einem Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklagen zu entscheiden hat. Demgegenüber bestimmt Artikel 36a Absatz l OG-Entwurf, dass im vereinfachten Verfahren keine öffentliche Beratung stattfindet. Es fragt sich, ob dies mit dem Erfordernis der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 6 Ziffer l EMRK vereinbar ist. Die Frage stellt sich namentlich bei Entscheiden, die von eidgenössischen Rekurskommissionen oder von Departementen des Bundes stammen und in einem nicht publikumsöffentlichen Verfahren ergehen. Öffentlichkeit gilt jedoch auch in solchen Fällen nur dann, wenn sich der Streit um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder um strafrechtliche Anklagen dreht. In Betracht fällt zum Beispiel der Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission über die Höhe der Enteignungsentschädigung; er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 77 Enteignungsgesetz; SR 777). Wenn die Schätzungskommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet und das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid im vereinfachten Verfahren - also ohne öffentliche Beratung - beurteilt, so wäre wohl Artikel 6 Ziffer l EMRK verletzt. Dies lässt sich jedoch verhindern, indem das Gericht in solchen Fällen im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Beratung entscheidet bzw. sonstwie die erforderliche Öffentlichkeit gewährt oder aber die Sache gegebenenfalls an die (richterliche) Vorinstanz zurückweist, damit diese selber die verlangte Öffentlichkeit herstellt (BGE 775 la 66, 777 la 239). Desgleichen wäre dem Artikel 6
Ziffer l EMRK nötigenfalls bei direkten Prozessen vor Bundesgericht Rechnung zu tragen.
232.5 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Bei der parlamentarischen Beratung drehte sich die Diskussion zur Hauptsache um das (verworfene) Annahme- bzw. Vorprüfungsverfahren, das sich in der vorliegenden Teilrevision nicht mehr findet (Amt). Bull. N 19S7352ff. und 1989 121; S 1988 240 ff. und 257).
233 Erweiterung des Zirkulationsverfahrens
233.1 Geltende Regelung In welchem Verfahren das Gericht entscheidet, wenn das Gesetz öffentliche Beratung des Falles nicht vorschreibt oder sogar ausschliesst (Art. 17 OG), lässt das OG offen; denkbar sind mündliche - aber geschlossene - Beratung des Referates des Berichterstatters unter den mitwirkenden Richtern oder Beschlussfassung aufgrund des unter den Richtern zirkulierenden Referates (Zirkulationsverfahren). An beiden eidgenössischen Gerichten wird heute unter bestimmten Voraussetzungen das Zirkulationsverfahren praktiziert. Am Bundesgericht können nach Ermessen des zuständigen Abteilungspräsidenten Entscheide des Gerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, sofern das OG nicht öffentliche Beratung vorschreibt. Auf Verlangen eines Richters wird mündlich beraten (Art. 15 des Réglementes für das Bundesgericht vom 14, Dez. 1978; SR 173.111.1). Am Eidgenössischen Versicherungsgericht kann die Beschlussfassung nach dem Ermessen des Vorsitzenden auf dem Zirkulationsweg erfolgen, sofern keine Schlussverhandlung angeordnet wird und keine Partei dem Gericht mitgeteilt hat, sie werde der Beratung beiwohnen. Jeder Richter ist befugt, die mündliche Beratung zu verlangen (Art. 19 des Réglementes für das Eidgenössische Versicherungsgericht vom l.Okt. 1969; SR 173.111.2).
233.2 Referendumsvorlage 1989
Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung der Vorlage 1989 Artikel 366 (ursprünglich Abs. 4 von Art. 17) in das OG eingefügt, wonach das Gericht auf dem Wege der Aktenzirkulation entscheiden kann, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt (Amtl. Bull. S 1988 238f.; N 1989 118). Damit wird der Verzicht auf die öffentliche Beratung eines Streitfalles - eines der Wesensmerkmale des vereinfachten Verfahrens (Art. 36« Abs. l OG-Entwurf) - unter bestimmten Voraussetzungen künftig ausdrücklich auch ausserhalb dieses Verfahrens zugelassen. Die Räte Hessen sich dabei von der Überlegung leiten, dass die öffentliche Beratung eines Streitfalles dann nicht angezeigt ist, wenn die Richter in der Sache einig sind. Diese Massnahme wird insbesondere die Zivilabteilungen und die öffe.ntlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts entlasten. Ohne diese Neuerung wäre insbesondere bei Fünferbesetzung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - stets zwingend öffentliche Beratung anzuordnen (Art. 17 Abs. l in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 und 3 OG-Entwurf). Diese ist mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden, was die Gefahr birgt, auf
die weniger aufwendige Dreierbesetzung mit Zirkulationsverfahren auszuweichen (Art. 36a OG-Entwurf). Dieser Tendenz tritt Artikel 366 OG-Entwurf entgegen, indem er auch bei Fünferbesetzung das Zirkulationsverfahren bzw. die mündliche Beratung zulässt, sofern die mitwirkenden Richter in der Sache einig sind. Er trägt damit auch den Bedenken Rechnung, die gegen die Dreierbesetzung angemeldet wurden (Ziff. 231.4 hiervor).
233.3 Vorschlag des Bundesrates
Die vermehrte Anwendung des Zirkulationsverfahrens wird namentlich das Bundesgericht entlasten, weshalb der Bundesrat die Neuerung aus der Referendumsvorlage 1989 übernimmt. Die in der Bestimmung verankerten Sicherungen bieten Gewähr, dass die Neuerung massvoll genutzt werden wird. Artikel 6 Absatz l der Europäischen Menschenrechtskonvention steht dem Verzicht auf die öffentliche Beratung nicht entgegen, soweit bei «zivilrechtlichen Ansprüchen oder Verpflichtungen» oder bei «strafrechtlichen Anklagen» mindestens eine richterliche - kantonale oder eidgenössische - Vorinstanz des Bundesgerichts mit voller Kognition Öffentlichkeit garantiert. Falls dies im Einzelfall nicht zutrifft, wird das zuständige eidgenössische Gericht öffentliche Beratung durchführen bzw. sonstwie die geforderte Öffentlichkeit gewähren oder aber die Sache gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese selber die verlangte Öffentlichkeit herstellt (Ziff. 232.4 hiervor; Amtl. Bull. N 1989 118).
234 Beschränkung der Begründungspflicht bei Entscheiden
des Gerichts
234.1 Geltende Regelung
Heute müssen die eidgenössischen Gerichte Entscheide über staatsrechtliche Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden bloss summarisch begründen, wenn sie im summarischen Verfahren erledigt werden (Art. 92 Abs. 3 und 109 Abs. 3 OG). Mit der Erweiterung des vereinfachten Verfahrens wird diese Entlastungsmassnahme künftig vermehrt zum Zuge kommen (Art. 360 OG-Entwurf).
234.2 Referendumsvorlage 1989
Bei der Beratung der Vorlage 1989 sind die eidgenössischen Räte einen Schritt über das geltende Recht hinausgegangen und haben in Artikel 37 Absatz 2bis OG-Entwurf den eidgenössischen Gerichten die Möglichkeit verschafft, von einer schriftlichen Begründung des Urteils abzusehen, wenn Parteien und Vorinstanz zustimmen (Amtl. Bull. S 1988 253f.; N 1989 120). Die Massnahme trägt zur Entlastung der Gerichte bei, auch wenn die Wirkung nicht überschätzt werden darf; denn sie ändert nichts daran, dass der Berichterstatter auch künftig in jedem Streitfall ein Referat erstatten muss. Dagegen ent-
lastet sie die Urteilsredaktoren, die in den vorgenannten Fällen von der schriftlichen Ausfertigung der Urteilserwägungen befreit werden. Die Fälle, in denen Artikel 37 Absatz 2bis OG-Entwurf zum Zuge kommt, werden kaum zahlreich sein. Zu denken sind etwa an Fälle, da den Verfahrensbeteiligten auch ohne Urteilserwägungen klar ist, dass eine Beschwerde offenkundig unzulässig ist, etwa dann, wenn die Beschwerdefrist unbestrittenenmassen verpasst wurde und Wiederherstellung der versäumten Frist nicht gewährt werden kann. Zudem handelt es sich um eine Kann-Vorschrift; das Gericht kann daher auch in solchen Fällen das Urteil schriftlich begründen, wenn ein besonderes Interesse daran besteht.
234.3 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat nimmt die Neuerung in die vorliegende Teilrevision auf, in der Meinung, dass jede - noch so bescheidene - Entlastungsmassnahme zugunsten der eidgenössischen Gerichte willkommen ist, auch wenn dagegen schon im Parlament und seither auch in der Literatur Kritik laut wurde (vgl. Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, Bern 1990, Bemerkung 3 zu Art. 37 OG).
235 Beschränkung der Parteiverhandlung bei der zivilrechtlichen
Berufung 235.1 Geltende Regelung Nach dem geltenden Recht findet in Zivilrechtsstreitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur und in Zivilrechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Natur mit einem Streitwert von wenigstens 15000 Franken von Gesetzes wegen eine mündliche Parteiverhandlung statt, wenn die Berufung sich nicht bloss gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit richtet oder wenn die Sache nicht im Vorprüfungsverfahren nach Artikel 60 OG erledigt wird. In den übrigen Fällen kann das Bundesgericht eine Parteiverhandlung anordnen (Art. 62 Abs. l und 2 OG).
235.2 Vorentwurf der Expertenkommission
Die Expertenkommission schlug mehrheitlich vor, dass künftig eine Parteiverhandlung nur noch dann stattfinden soll, wenn das Bundesgericht sie von Amtes wegen oder auf Parteiantrag anordnet. Die Parteiverhandlung würde somit nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme bilden. Folgende Überlegungen waren dafür massgeblich: Das Plädoyer der Parteianwälte vor Gericht war ohne Zweifel unter der Herrschaft des alten Rechtes (1893/1911) gerechtfertigt, als die Berufung nicht begründet wurde und der Berufungsbeklagte keine Antwort einreichte. Heute jedoch herrscht das schriftliche Verfahren vor. Das Plädoyer, das erst vor der Urteilsberatung stattfindet, wenn der Berichterstatter sein Referat bereits vorgelegt hat und die Richter sich
ihre Meinung weitgehend gebildet haben, ist daher meistens überflüssig. Die Parteiverhandlung verteuert nur den Prozess, wenn man etwa an den Zeitaufwand der Anwälte denkt; sie verlängert die Sitzungen des Gerichts und schliesslich auch die Verfahren selber, weil das Gericht bei der Ansetzung der Parteiverhandlungen auf die Termine der Anwälte Rücksicht nehmen muss. Das System der schriftlichen Prozessinstruktion funktioniert einwandfrei im Bereich des Staatsrechtes, des Verwaltungsrechtes und des Strafrechtes. Es besteht kein Anlass, bei der Berufung anders zu verfahren. Dies um so weniger, als eine Partei (oder ihr Anwalt) immer noch eine Parteiverhandlung beantragen kann; das Gericht wird sie bei begründetem Anlass ohne Zweifel anordnen. Zudem kann der Instruktiohsrichter bei Bedarf eine Instruktionsverhandlung ansetzen und die Parteien damit in einer frühen Phase des Verfahrens zu Wort kommen lassen, was mehr bringt als eine Schlussverhandlung (Art. 90 OG-Vorentwurf und Bericht der Expertenkommission, S. 39 und 61 f.).
235.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Im Vernehmlassungsverfahren stiess der Vorschlag der Expertenkommission auf wenig Widerstand. Gegen den Vorschlag wenden sich insbesondere der Schweizerische Anwaltsverband und die Berufsverbände der Patentanwälte. Ihnen geht der Vorschlag der Expertenkommission zu weit; sie fordern, dass das Bundesgericht eine Parteiverhandlung stets anordnet, wenn eine Partei es beantragt.
235.4 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Neuerung unverändert aus der Vorlage 1989, die ihrerseits der OG-Botschaft 1985 und dem Vorschlag der Expertenkommission entspricht (Art. 62 Abs. l und 2 OG-Entwurf). Er sieht keinen Grund, die Berufung gegenüber andern Rechtsmitteln wie zum Beispiel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu privilegieren und das Bundesgericht weiterhin damit zu belasten.
235.5 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Die eidgenössischen Räte stimmten der Neuerung oppositionslos zu (Amt). Bull. N 1987372- S 1988251).
236 Beschränkung der Angemessenheitskontrolle
bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
236.1 Geltende Regelung
Nach dem geltenden Recht (Art. 104 OG) kann der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht neben der Verletzung von
Bundesrecht und der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen, und zwar in folgenden Fällen: 1. erstinstanzliche Verfügungen einschliesslich Einspracheentscheide über die Festsetzung von Abgaben oder öffentlichrechtlichen Entschädigungen ; 2. Disziplinarmassnahmen gegen Bundespersonal; 3. andere Verfügungen, soweit das Bundesrecht die Rüge der Unangemessenheit vorsieht.
236.2 Vorentwurf der Expertenkommission
Die Expertenkommission schlug vor, die Disziplinarmassnahmen gegen Bundespersonal künftig von der Angemessenheitskontrolle auszunehmen. Es handelt sich hier um eine Sonderregelung für Beamtensachen, und zwar in doppelter Hinsicht: Einmal bildet die Überprüfung der Angemessenheit ganz allgemein die Ausnahme; in der Regel wird die Angemessenheit vom Bundesgericht nicht überprüft. Sondann gemessen die Bundesbeamten eine Vorzugsbehandlung insbesondere gegenüber andern öffentlichen Arbeitnehmern, die gegen Disziplinarmassnahmen die Rüge der Unangemessenheit nicht erheben können. Die Expertenkommission hielt eine solche Vorzugsbehandlung der Bundesbeamten nicht für gerechtfertigt (Art. 117 Bst. c OG-Vorentwurf und Bericht der Expertenkommission, S. 72).
236.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Im Vernehmlassungsverfahren wurde der Vorschlag der Expertenkommission zur Hauptsache von Verbänden der Arbeitnehmer abgelehnt. Die Gegner dieses Vorschlages betonen, dass eine Disziplinarmassnahrae einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Beamten bedeute; daher sei es erforderlich, dass das Bundesgericht solche Massnahmen auch auf Angemessenheit überprüfen könne.
236.4 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Neuerung unverändert aus der Referendumsvorlage 1989, die ihrerseits in der Sache der OG-Botschaft 1985 und dem Vorschlag der Expertenkommission entspricht (Art. 104 CG-Entwurf). Demgemäss wird das Bundesgericht bei Disziplinarmassnahmen gegen Bundespersonal von der Angemessenheitskontrolle entlastet, soweit nicht der Bundesrat als erste Instanz verfügt. Die Angemessenheitskontrolle wird künftig von der zu schaffenden Personalrekurskommission - also einer Behörde mitrichterlicherUnabhängigkeit - ausgeübt, was rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt. Daher besteht kein Grund, auch noch das Bundesgericht damit zu belasten. Gestrichen wird die Angemessenheitskontrolle ferner in zwei weiteren Fällen (Anhang Ziff. 18 und 32 zum OG-Entwurf), nämlich im Gewässerschutzgesetz vom S.Oktober 1971 (Art. 10; SR 814.20} und im Filmgesetz vom 28.September 1962 (Art. 17; SR 443.1). Dies betrifft Verfügungen, die aufgrund des Gewässer-
Schutzgesetzes ergehen, sowie Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern über Kontingente und Einfuhrbewilligungen für Filme. Der Bundesrat sieht auch hier keinen Grund, in diesen Bereichen die Angemessenheitskontrolle weiterhin dem Bundesgericht aufzubürden.
236.5 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Bei der parlamentarischen Beratung der Vorlage wurde die heute geltende Ziffer 3 von Buchstabe c des Artikels 104 OG wieder aufgenommen, die in der OG-Vorlage 1985 des Bundesrates fehlte. Der Grund liegt darin, dass in anderen Bundesgesetzen weitere Fälle von Angemessenheitskontrolle vorgesehen sind, die sich weiterhin rechtfertigen und in der vorliegenden Teilrevision nicht gestrichen werden sollen (Amtl. Bull. N 1987376; S 1988 258). Einmal überprüfen die eidgenössischen Gerichte die Rüge der Unangemessenheit, wenn sie einen Beschwerdefall auf dem Weg des sogenannten Sprungrekurses erhalten und die übersprungene Vorinstanz diese Rüge hätte überprüfen können (Art. 47 Abs. 3 VwVG; SR 172,021). Ferner prüft das Bundesgericht die Angemessenheit, wenn die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen einen Bundesbeamten verweigert und angefochten wird (Art. 15 Abs. 5 Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32). Und schliesslich kann auf dem Gebiet der Rechtshilfe mit den Vereinigten Staaten von Amerika die Zentralstelle selbständig die einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Rechtsmittel ergreifen und dabei auch die Unangemessenheit der Verfügung rügen (Art. 19 Abs. l des Bundesgesetzes vom 3. Okt. 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; SR 351.93). In allen diesen Fällen rechtfertigt es sich, auch in Zukunft die Rüge der Unangemessenheit weiterhin zuzulassen. Der Bundesrat hat denn auch in der OG-Botschaft 1985 nicht vorgeschlagen, die genannten Bestimmungen aufzuheben. Um klarzustellen, dass in solchen Fällen die Angemessenheit weiterhin überprüft werden soll, erscheint es ratsam, die Verweisung auf dieses Bundesrecht in Artikel 104 Buchstabe c Ziffer 3 OG beizubehalten.
237 Beschränkung der Schlussverhandlung
bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 237.1 Geltende Regelung Nach dem geltenden Recht ordnet der Präsident der urteilenden Abteilung im Falle von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die über Bundespersonal verhängten Disziplinarmassnahmen der Entlassung und der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis stets eine mündliche Schlussverhandlung mit Parteivorträgen an. Bei Beschwerden gegen andere Verfügungen kann der Präsident der urteilenden Abteilung eine Schlussverhandlung mit Parteivorträgen anordnen (Art. 112 OG).
237.2 Vorentwurf der Expertenkommission und Ergebnis
des Vernehmlassungsverfahrens Die Expertenkommission hielt diese Sonderregel zugunsten des Bundespersonals nicht für gerechtfertigt. Sie stellte daher das Bundespersonal in dieser Hinsicht den andern Beschwerdeführern gleich und übernahm die obligatorische Schlussverhandlung in Beamtensachen nicht (Art. 124 OG-Vorentwurf und Bericht der Expertenkommission, S. 75). Im Vernehmlassungsverfahren lehnten vor allem Verbände der Arbeitnehmer den Vorschlag der Expertenkommission ab.
237.3 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Neuerung unverändert aus der Referendumsvorlage 1989, die ihrerseits der OG-Botschaft 1985 und dem Vorschlag der Expertenkommission entspricht (Art. 112 OG-Entwurf). Es besteht kein zwingender Grund, das Bundesgericht weiterhin mit der Schlussverhandlung in Beamtensachen zu belasten. Dies um so weniger, als künftig eine Personalrekurskommission solche Streitfälle mit voller Kognition prüfen wird ; das Bundesgericht wird sich demgegenüber grundsätzlich auf Rechtsfragen beschränken (Art. 105 Abs. 2 OG-Entwurf).
237.4 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Bei der parlamentarischen Beratung der Vorlage 1989 ging die Bestimmung oppositionslos durch (Amtl. Bull. N 19873,17; S 1988 259).
24 Beschränkung des direkten Weges an das Bundesgericht Auch heute noch gibt es Fälle, in denen die Parteien sich direkt an das Bundesgericht wenden können, sei es, dass überhaupt kein anfechtbarer Entscheid oder höchstens ein Entscheid der ersten Instanz vorliegt. Die Beschränkung des direkten Wegs kann das Bundesgericht entlasten; es versteht sich jedoch, dass in diesen Fällen das Bundesgericht nicht schlechthin ausgeschaltet werden soll, sondern weiterhin als letzte Beschwerdeinstanz angerufen werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer vorgängig den Instanzenzug von der ersten Instanz über mindestens eine Mittelinstanz durchlaufen muss. Im Vordergrund stehen dabei zwei Massnahmen: einerseits der weitgehende Verzicht auf die verwaltungsrechtliche Klage, anderseits die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges als Regel bei der staatsrechtlichen Beschwerde.
241 Beschränkung der verwaltungsrechtlichen Klage 241.1 Geltende Regelung Die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Gemeinwesen werden heute in der Regel durch Verfügung geordnet. Dies gilt auch für das Bundesverwaltungs-
recht. Wenn Verwaltungsbehörden kraft solchen Rechtes verfügen, unterliegen ihre Entscheide zunächst der Verwaltungsbeschwerde an eine Beschwerdeinstanz und sodann der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Das ist die Regel, die freilich verschiedene Ausnahmen kennt. Dazu gehört unter anderem die verwaltungsrechtliche Klage. Der Klageweg bedeutet, dass die Verwaltung nicht verfügt, sondern der Bürger sich direkt an ein eidgenössisches Gericht wendet, um das streitige Rechtsverhältnis klären zu lassen. Jene Ansprüche, für die der Klageweg zu beschreiten ist, sind in Artikel 116 OG aufgezählt, allerdings nur zum Teil ; weitere Fälle sind in den einschlägigen Spezialgesetzen vorgesehen.
241.2 Vorentwurf der Expertenkommission und Ergebnis
des Vernehmlassungsverfahrens
Es liegt auf der Hand, dass Klagen den Gerichten in der Regel mehr Arbeit verursachen als Beschwerden. Bei den Klagen muss das Gericht den Prozessstoff selber sammeln und ihn als erste und einzige Instanz rechtlich beurteilen. Bei Beschwerden kann es sich demgegenüber auf die Vorarbeiten der Vorinstanzen stützen. Die Expertenkommission hat daher vorgeschlagen, weitgehend auf die verwaltungsrechtliche Klage zu verzichten (Bericht S. 22). An deren Stelle hätte die Verfügung zu treten, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erlassen wäre und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterläge. Im Vernehmlassungsverfahren stiess die Beschränkung der verwaltungsrechtlichen Klage auf geringen Widerstand.
241.3 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Neuerung unverändert aus der Referendumsvorlage 1989. Diese entspricht in der Sache praktisch den Vorschlägen der Expertenkommission und der OG-Botschaft 1985 (Art. 116 OG-Entwurf). Danach soll die verwaltungsrechtliche Klage künftig auf jene Fälle beschränkt werden, die sich für das Verfügungsverfahren nicht eignen. Das sind vor allem Streitigkeiten aus dem bundesstaatlichen Verhältnis (vgl. Markus Metz, Der direkte Verwaltungsprozess in der Bundesrechtspflege, Basel und Stuttgart 1980, S. 181). Die Neuerung bedeutet unter anderem, dass über alle vermögensrechtlichen Leistungen aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal einschliesslich der Personalversicherung künftig die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung trifft, die in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Die, praktischen Folgen dieser Neuerang sind allerdings gering, weil schon heute ein erheblicher Teil dieser Ansprüche nicht auf dem Klageweg, sondern auf dem Verfügungsweg erledigt wird. Zudem wird in Zukunft die Personalrekurskommission über solche Ansprüche entscheiden, also eine richterliche Behörde mit voller Kognition, Mit dieser Kommission und dem
20 Bundisblall 143.Jahrgang. Bd.II 497
Bundesgericht verfügt das Bundespersonal somit über zwei richterliche Instanzen, die es anrufen kann, weshalb sein Rechtsschutz gegenüber heute zumindest nicht verschlechtert wird. Zu den Streitigkeiten, die vom Klageweg ausgeschlossen werden, gehören ferner auch Ansprüche gegen den Bund auf Schadenersatz, ausser solche, die sich aus der Amtstätigkeit von Parlamentariern und Magistratspersonen ergeben. Zu erwähnen sind schliesslich Ansprüche aus Öffentlichrechtlichen Verträgen mit dem Bund oder mit Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die Bundesaufgaben erfüllen (Art. 116 Bst. a, b und c OG-Entwurf). Jene Fälle, in denen die verwaltungsrechtliche Klage künftig nicht mehr zulässig ist, sind in erster Instanz grundsätzlich von einer Bundesbehörde zu erledigen, die der Bundesrat bezeichnet. Verfügungen dieser Behörden unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder an das Eidgenössische Versicherungsgericht (Ziff. l Abs. 3 Bst. b Schlussbestimmungen zum OG-Entwurf).
241.4 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Die eidgenössischen Räte sind bei der Beratung der Vorlage 1989 insoweit von der OG-Botschaft 1985 des Bundesrates abgewichen, als sie in Buchstabe b von Artikel 116 OG-Entwurf den Hinweis auf die Gemeinden gestrichen haben. Dies in der Meinung, dass es Sache der Kantone ist, bei solchen Anständen die prozessuale Stellung der Gemeinden zu regeln (Amt. Bull. S 1988 259; N 1989 121).
242 Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
bei der staatsrechtlichen Beschwerde
242.1 Geltende Regelung
Nach Artikel 86 Absatz 2 OG sind Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Verfassungsbeschwerden) erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist; hiervon sind ausgenommen Beschwerden wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 45 BV), des Verbotes der Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV), der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 58 BV), der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 59 BV), des Anspruches der Bürger anderer Kantone auf Gleichstellung mit den Kantonsbürgern in Gesetzgebung und gerichtlichen Verfahren (Art. 60 BV) und des Anspruches der Bürger auf Rechtshilfe (Art. 61 BV). Nicht erschöpft werden muss der kantonale Instanzenzug sodann bei der Konkordatsbeschwerde, der Staatsvertragsbeschwerde (mit Ausnahmen bei Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention) und bei der Zuständigkeitsbeschwerde.
242.2 Vorentwurf der Expertenkommission und Ergebnis
des Vernehmlassungsverfahrens Die Expertenkommission hat diese Ausnahmen gestrichen, ausser bei Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 134 OG-Vorentwurf). Diese Ausnahmefälle lassen sich heute nicht mehr rechtfertigen. Sie belasten aber das Bundesgericht, weshalb sie zu streichen sind (Bericht der Expertenkommission, S. 78 f.)- Im Vernehmlassungsverfahren wurde diesem Vorschlag nur vereinzelt opponiert.
242.3 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Fassung aus der Referendums vorläge 1989. Danach ist die staatsrechtliche Beschwerde künftig nur noch zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide. Ausgenommen sind einzig Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung und - was das Parlament bei der Beratung der Vorlage 1989 eingefügt hat - des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten. In diesen Fällen muss der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpfen (Art. 86 OG-Entwurf). In der Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Räte über den Beitritt der Schweiz zu den Menschenrechts-Pakten der UNO wird ebenfalls eine Änderung von Artikel 86 OG vorgeschlagen (BB1 19911 1203 ff.). Diese geht in die gleiche Richtung wie die vorliegende Revision, wenngleich insofern weniger weit, als sie nur Staatsvertragsbeschwerden betrifft und auch hier die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges einzig bei Verletzung direkt anwendbarer Bestimmungen von multilateralen Staatsverträgen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorsieht. Es handelt sich um eine Übergangslösung, welche die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten der erwähnten Pakte und der vorliegenden Revision überbrücken soll.
242.4 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Bei der Beratung der Vorlage 1989 hat das Parlament - wie erwähnt - auch Beschwerden bei Arrest auf Vermögen ausländischer Staaten vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ausgenommen (Amtl. Bull. N 1987 372; S 1988257). Die Ergänzung dient dazu, für diese Arrestbefehle den Status quo nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts (BGE l il la 62) zu wah-
25 Weitere prozessuale und organisatorische Massnahmen Die vorliegende Teilrevision bringt eine Reihe weiterer Neuerungen, die zumindest mittelbar der Entlastung des Bundesgerichts oder - wenn auch bloss am Rande - des Eidgenössischen Versicherungsgerichts dienen. Dies betrifft - beim Bundesgericht - die Zahl der öffentlichrechtlichen Abteilungen, den Abteilungsvorsitz, das Verhältnis zum Versicherungsgericht und die Kostenordnung.
251 Zahl der öffentlichrechtlichen Abteilungen
Heute zählt das Bundesgericht zwei Öffentlichrechtliche Abteilungen; sie erledigen die Staats- und verwaltungsrechtlichen Geschäfte, soweit deren Erledigung nach dem Reglement nicht einer anderen Abteilung oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusteht (Art. 12 Abs. l Bst. a OG). Die eidgenössischen Räte haben in der Referendumsvorlage 1989 das Bundesgericht ermächtigt, eine dritte Öffentlichrechtliche Abteilung zu bilden, ohne dass die Gesamtzahl der Bundesrichter erhöht wurde (Amtl. Bull. N 1987349; S 1988 238). Die Richter dieser Abteilung werden daher gegebenenfalls aus anderen Abteilungen zu rekrutieren sein. Das Bundesgericht erhält damit die Möglichkeit, dieser neuen öffentlichrechtlichen Abteilung schwergewichtig das Recht der öffentlichen Abgaben zuzuweisen. Diese Gründe veranlassen den Bundesrat, die Neuerung unverändert aus der Referendumsvorlage 1989 zu übernehmen (Art. 12 Abs. l Bst. a OG-Entwurf). Dagegen lehnt der Bundesrat es unter den heutigen Umständen ab, eine solche Abteilung für Abgaben organisatorisch zu verselbständigen und deren Sitz weg von Lausanne in einen anderen Landesteil zu verlegen (vgl. Antwort des Bundesrates auf das Postulat 90.655 Oehler betreffend Eidgenössischen Steuergerichtshof in St.Gallen; Amtl. Bull. N 1990 1903). Dieser Schritt würde die oberste Rechtspflege im Bundesverwaltungsrecht, die schon heute auf das Bundesgericht in Lausanne und das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern aufgeteilt ist, weiter aufsplittern. Es ist auch nicht nötig, solange es bei der Zahl von 30 vollamtlichen Richtern bleibt, wie dies in der vorliegenden Teilrevision vorgeschlagen wird (Ziff.26 hiernach). Die Totalrevision der Bundesrechtspflege wird Gelegenheit bieten, die Frage in grösserem Zusammenhang anzugehen (Ziff. 132 hiervor).
252 Abteilungsvorsitz
Nach dem geltenden Recht führen der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgerichts zugleich den Vorsitz in einer der Abteilungen des Bundesgerichts (Art. 13 Abs. l OG). Die eidgenössischen Räte haben diese zwingende Personalunion aufgelöst und die Möglichkeit geschaffer», dass der Gerichtspräsident sich ausschliesslich seinem anspruchsvollen Amt widmen kann und nicht noch zusätzlich eine Gerichtsabteilung führen muss (Amtl. Bull N 1987 349; S 1988 238). Der Bundesrat übernimmt die Bestimmung unverändert aus der Referendumsvorlage 1989 (Art. 13 Abs. l OG-Entwurf).
253 Verhältnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgericht Nach Artikel 127 Absatz l OG wirken zwei Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die dieses für die Dauer von je zwei Kalenderjahren bezeichnet, abwechslungsweise an den Geschäften der öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts mit. Die eidgenössischen Räte haben bei der Bera-
tung der Vorlage 1989 beschlossen, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen (Amtl. Bull. N 1987377', S 1988 259). Massgebend dafür war, dass die Gründe nicht mehr bestehen, die zum Erlass dieser Bestimmung geführt haben. Seinerzeit - beim Ausbau der Verwaltungsrechtspflege ) 969 - ging es darum, die Gerichtspraxis zwischen den beiden Gerichten zu koordinieren, beispielsweise bei verfahrensrechtlichen Fragen. Heute hat sich dies eingespielt. Zudem ist zu beachten, dass die eidgenössischen Gerichte in anderen Formen weiterhin eine regelmässige Zusammenarbeit pflegen (Art, 127 Abs. 2, 3 und 4 OG). Anderseits ist die Belastung, die sich aus der Mitarbeit am Bundesgericht für das Eidgenössische Versicherungsgericht ergibt, nicht zu unterschätzen. Es rechtfertigt sich daher, die Bestimmung zu streichen, weshalb der Bundesrat die Neuerung aus der Vorlage 1989 übernimmt. Im Rahmen der Ämterkonsultation hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 darum ersucht, auf diese Neuerung zurückzukommen. Eine Mehrheit des Gerichts hält - im Einvernehmen mit dem Bundesgericht - dafür, dass die Gründe für die Mitwirkung an diesem Gericht nach wie vor bestehen und deshalb Absatz l von Artikel 127 OG beibehalten werden sollte. Es gehe darum, die wechselseitigen Bezüge zwischen den einzelnen Gebieten des Bundesverwaltungsrechts auch weiterhin wahrzunehmen und fortzuentwickeln. Dies geschehe am besten durch die persönliche Mitwirkung zweier Richter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in den Beratungen der öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, wie Artikel 127 Absatz l OG dies vorsehe. Der Bundesrat bekundet Verständnis für die Haltung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Auf der anderen Seite geht die fragliche Neuerung auf die Initiative des Parlaments zurück und rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorliegende Vorlage insgesamt wenig zur Entlastung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beitragen kann. Der Bundesrat sieht daher davon ab, die Neuerung von sich aus in Frage zu stellen, würde aber nicht opponieren, wenn das Parlament darauf zurückkäme.
254 Kostenordnung am Bundesgericht und am Eidgenössischen Versicherungsgericht 254.1 Geltende Regelung Wer vor Bundesgericht unterliegt, hat in der Regel die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. l OG). Für das Eidgenössische Versicherungsgericht verhält es sich zum Teil umgekehrt: Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen darf dieses Gericht den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen (Art. 134 OG).
254.2 Vorentwurf der Expertenkommission
Die Expertenkommission schlug als erstes vor, die Gerichtsgebühren der Geldentwertung anzupassen.
Um das Kanzleiwesen zu vereinfachen und zu entlasten, empfahl die Expertenkommission zudem, die bisher separat erhobene Kanzleigebühr (Art. 153 Abs. 1 Est. e OG) in die Gerichtsgebühr einzubeziehen und auch die kleineren Auslagen nicht mehr gesondert zu berechnen (Art. 64 und 65 OG-Vorentwurf). Schliesslich sollte diese neue Kostenregelung künftig auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht gelten. Streitigkeiten über Versicherungsleistungen wären also für die unterliegende Partei in der Regel nicht mehr kostenfrei (Bericht der Expertenkommission, S. 52 f. und 93 f.).
254.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Im Vernehmlassungsverfahren stiessen die Erhöhung der Gerichtsgebühren und die Vereinfachung des Gebührenwesens nicht auf starken Widerstand. Deutlich stärker opponierten dagegen die Vernehmlasser dem Vorschlag, die Kostenfreiheit für Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht grundsätzlich abzuschaffen. Es wurde vor allem betont, dass diese Neuerung gerade jene Bürger belastet, die auf die Hilfe der Sozialversicherung angewiesen sind.
254.4 Vorschlag des Bundesrates
Der Bundesrat übernimmt die Kostenordnung unverändert aus der Referendumsvorlage 1989 (Art. 149, 150 Abs. l, 153, 153a, 154 Abs. 2 und 156 Abs. 4 OG-Entwurf). Diese folgt über weite Strecken den Vorschlägen der Expertenkommission und der OG-Botschaft 1985 des Bundesrates - allerdings mit einer gewichtigen Ausnahme: Der Grandsatz der Kostenfreiheit für Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wird nicht angetastet. Was bleibt, sind dagegen die Neuerangen für das Bundesgericht: Die Gerichtsgebühren sollen demnach erhöht werden; dies gilt grundsätzlich auch für den Bundesstrafprozess, der nicht im OG geregelt wird (Art. 245 BStP-Entwurf). Ferner sollen die Kostenregelung vereinfacht und die Pflicht zum Kostenvorschuss erweitert werden. Im Rahmen der Ämterkonsultation hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 darum ersucht, den Artikel 134 OG in dem Sinne zu ändern, dass im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel Gerichtskosten bis zu 500 Franken auferlegt werden können. Der Bundesrat hat Verständnis für diesen von einer Mehrheit des Gerichts getragenen Vorstoss, zumal er selber in der OG-Vorlage 1985 vorgeschlagen hatte, den Grundsatz der Kostenfreiheit für Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aufzuheben. Dass er sich dem Gericht dennoch nicht anschliessen kann, mag daher erstaunen, verbietet sich unter den heutigen Umständen aber allein schon aus politischen Gründen: Die Einführung der Kostenpflicht vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gehörte mit den Streitwertgrenzen in der Zivilrechtspflege und mit dem Annahme- bzw. Vorprüfungsverfahren zu jenen Neuerungen, die bei der OG-Vorlage 1985 auf den stärksten politischen Widerstand stiessen. Es erscheint daher untunlich, die neue Vorlage damit zu belasten.
254.5 Parlamentarische Beratung der Vorlage 1989
Die eidgenössischen Räte haben - wie bereits erwähnt - den Grundsatz der Kostenfreiheit für Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht beibehalten (Amtl. Bull. N 198738Q, 1989 121 f.; S 1988 260f., 1989 67). Ferner wurden die Parteien allgemein davon befreit, die Kosten für Übersetzungen in oder aus Nationalsprachen zu bezahlen (Art. 153 Abs. l OG-Entwurf; Amtl. Bull S 1988 261; N 1989 122). Weiter bringt Artikel 154 Absatz 2 OG-Entwurf mit einer neuen Formulierung zum Ausdruck, dass die Kostenbefreiung bei staatsrechtlichen Streitigkeiten wirklich eine Ausnahme bilden muss (Amtl. Bull. N 79S7380; S 1988 261). Und schliesslich haben die Räte die Ansätze für Ordnungsbussen bei Verletzung der Verfahrensdisziplin vor den eidgenössischen Gerichten angehoben (Art. 13 Abs. 5, 31 und 125 OG-Entwurf sowie Art. 135 OG; Amtl. Bull. N 1987349 351 377; S 1988 238 f. 259).
26 Personelle Massnahmen Die vorgeschlagenen Neuerungen prozessualer und organisatorischer Natur werden das Bundesgericht entlasten. Sie genügen aber nicht. Vielmehr müssen auch personelle Massnahmen hinzutreten, die das Entlastungskonzept abrunden. Sie setzen auf allen Stufen an, die am Bundesgericht vertreten sind, also namentlich bei Richtern, Urteilsredaktoren, persönlichen Mitarbeitern der Bundesrichter und beim übrigen wissenschaftlichen Personal des Bundesgerichts. Die Verstärkung des wissenschaftlichen Personals des Bundesgerichts - also des sogenannten Mittelbaus - entspricht im übrigen einer Forderung, die sich im Bericht des Battelle-Institutes vom November 1987 findet (S.92ff.). Das Institut hatte die Effizienz des administrativen Bereichs des Bundesgerichts untersucht und insbesondere eine Reihe von kurzfristigen Massnahmen vorgeschlagen. Diese Vorschläge (wie zum Beispiel die Reorganisation des Kanzleiwesens) lassen sich praktisch alle ohne Revision des OG verwirklichen und bilden daher nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision. Die Massnahmen im personellen Bereich, die hier vorgeschlagen werden, entstammen der Referendumsvorlage 1989 - mit einer Ausnahme allerdings: Die Zahl der nebenamtlichen Richter soll von 15 auf 30 erhöht werden; sie sollen die 15 ausserordentlichen Ersatzrichter ablösen, die bis Ende 1991 gewählt sind (zur parlamentarischen Beratung der personllen Massnahmen in der Vorlage
261 Zahl der vollamtlichen und nebenamtlichen Richter am Bundesgericht Im Einverständnis mit dem Bundesgericht sieht der Bundesrat zurzeit davon ab, eine Erhöhung der Zahl der vollamtlichen Richter vorzuschlagen. Dies entspricht auch der Haltung, welche die eidgenössischen Räte bei der Beratung der Referendums vorläge 1989 vertreten haben (Amtl. Bull. N ./W 343 ff.; S 1988 235). Zunächst soll abgewartet werden, wie sich die vorgeschlagenen Neuerun-
gen - einschliesslich der Verstärkung des Mittelbaus (Ziff. 263 ff. hiernach) - auswirken und ob das Bundesgericht in den nächsten Jahren die Geschäftslast in angemessenen Fristen bewältigen kann. Angesichts der steigenden Geschäftszahlen ist ein solcher Verzicht freilich nur zu verantworten, wenn Gewähr besteht, dass nicht bei einer anderen Kategorie abgebaut wird, nämlich bei den nebenamtlichen Richtern des Bundesgerichts. Bekanntlich zählt dieses heute deren 30, wovon 15 jedoch Ende 1991 ausscheiden müssen. Diese ausserordentlichen Richter - zurzeit verstärkt durch einen ehemaligen vollamtlichen Bundesrichter (Ziff. 262 hiemach) - haben seit 1985 im Durchschnitt insgesamt bis 300 Referate pro Jahr erstattet, was dem Pensum von zwei bis drei vollamtlichen Richtern entspricht. Im Jahre 1990 haben die 15 ordentlichen Ersatzrichter in 178 Streitfällen Referate erstattet, die 16 ausserordentlichen Ersatzrichter deren 334. Den Abgang dieser ausserordentlichen Ersatzrichter kann das Bundesgericht nicht bewältigen, ohne untragbare Rückstände bei der Erledigung der Geschäfte in Kauf zu nehmen, zumal ohne Erhöhung der Streitwertgrenzen in der Zivilrechtspflege und ohne Vorprüfungs- bzw. Annahmeverfahren. Im Einvernehmen mit dem Bundesgericht schlägt der Bundesrat deshalb vor, die Zahl der nebenamtlichen Richter von 15 auf 30 zu erhöhen (Art. l Abs. l OG-Entwurf). Gegenüber der Erhöhung der Zahl der vollamtlichen Richter hat eine solche Massnahme den Vorteil, dass sie seit 1984 eingeführt ist und sich ohne besondere Probleme verlängern lässt; zudem erlaubt sie, Schwankungen in der Geschäftslast mit einem beweglichen Einsatz der nebenamtlichen Richter zu begegnen. Falls die vorliegende Teilrevision nicht auf anfangs 1992 in Kraft gesetzt werden kann, muss eine Übergangslösung getroffen werden, um die Zahl der Ersatzrichter bruchlos auf 30 zu halten. Für diesen Fall schlägt der Bundesrat vor, den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts (SR 173.1]0.1) zu verlängern, bis die vorliegende Teilrevision in Kraft tritt. Der entsprechende Beschlusses-Entwurf bildet Gegenstand dieser Vorlage.
262 Ausscheidende Bundesrichter
Mit Bundesbeschluss vom 23. März 1984/18. März 1988 hat die Bundesversammlung die Zahl der Ersatzrichter (neu: der nebenamtlichen Richter) des Bundesgerichts für die Zeit bis Ende 1991 auf 30 erhöht. Im gleichen Zug hat sie zudem beschlossen, ausscheidende Mitglieder des Bundesgerichts oder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, die als Ersatzrichter gewählt werden, nicht auf deren gesetzliche Höchstzahl anzurechnen (Art. l und 2 des vorgenannten Bundesbeschlusses; SR 173.110.1). Zurzeit wirkt ein einziger ehemaliger Bundesrichter als nebenamtlicher Richter am Bundesgericht. Der Bundesrat schlägt vor, diese Regelung über 1991 hinaus fortzuführen und sie deshalb in das OG aufzunehmen (Art. l Abs. 3 und 123 Abs. 2 OG-Entwurf). Dass eine solche Lösung praktische Vorteile aufweist, lässt sich nicht von der Hand weisen. Es ist denkbar, dass ein Richter nach seinem Ausscheiden aus dem Gericht bereit ist, noch eine zeitlich begrenzte Mitarbeit zu überneh-
men; es erscheint auch möglich, dass ein Richter seine hauptamtliche Tätigkeit früher aufgibt, um in der Folge noch während einer begrenzten Arbeitszeit für das Gericht tätig zu sein. Einem solchen nebenamtlichen Richter, der den grossen Vorteil der gerichtlichen Erfahrung und der Kenntnis der Materie mit sich bringt, körinte es beispielsweise überlassen werden, seine ihm früher zugewiesenen eigenen Fälle abzuschliessen, die Rückstände auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufzuarbeiten oder gewisse aufgrund neuer Gesetze sich abzeichnende Spezialfragen zu prüfen. Damit die Bundesversammlung auch dann ohne Verzug ausscheidende Bundesrichter als nebenamtliche Richter wählen kann, wenn deren gesetzliche Höchstzahl erreicht ist, sollen ausscheidende Bundesrichter an diese Zahl nicht angerechnet werden.
263 Urteilsredaktoren des Bundesgerichts Der Bundesrat schlägt im Einvernehmen mit dem Bundesgericht vor, die heutige Zahl von 46 Urteilsredaktoren beizubehalten, falls nicht der weitere Anstieg der Geschäftslast zu einer Erhöhung zwingt. Bis Ende 1991 ist diese Zahl aufgrund des erwähnten Bundesbeschlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren gesichert. Nach 1991 wird die Bundesversammlung die Zahl der Urteilsredaktoren jeweils mit dem Voranschlag bestimmen, ohne dass es dazu - wie heute - eines zusätzlichen und separaten Bundesbeschlusses bedarf (Art. 7 Abs. l OG-Entwurf ; Ziff. 5 im Anhang zum OG-Entwurf). Falls die vorliegende Teilrevision nicht auf anfangs 1992 in Kraft treten kann, ist der vorgenannte Bundesbeschluss zu verlängern; der entsprechende Beschlusses-Entwurf bildet Gegenstand dieser Vorlage (vgl.auch Ziff. 261 hiervor).
264 Persönliche Mitarbeiter der Bundesrichter Das geltende OG erwähnt in Artikel 7 die Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts, nicht aber die übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und insbesondere nicht die persönlichen Mitarbeiter der Bundesrichter. Dies mag damit zusammenhängen, dass diese Funktionen früher nicht die gleiche Bedeutung wie heute hatten und sich auch erst nach und nach die Erkenntnis durchsetzte, dass sie wirksam zur Entlastung der Bundesrichter beitragen können. Der Bundesrat hatte daher bereits in der OG-Botschaft 1985 (Ziff. 24) vorgeschlagen, auf dem Weg des Voranschlages diese Funktionen personell zu verstärken. Das Parlament ging dann noch einen Schritt weiter und beschloss, die wissenschaftlichen Mitarbeiter einschliesslich der persönlichen Mitarbeiter in Artikel 7 Absatz l OG zu erwähnen, um die Bedeutung dieser Funktionen zu unterstreichen und der Forderung nach einer Verstärkung des Mittelbaus Nachdruck zu verleihen (Amtl. Bull. N 7957 348 f., 1989 118; S 1988 237 f.). Der Bundesrat übernimmt die Neuerung unverändert aus der Referendumsvorlage 1989. Sie gilt auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 123 Abs. 3 OG).
Im Unterschied zu den Gerichtsschreibern und Sekretären, die mit Schwergewicht an der Redaktion der Gerichtsurteile mitwirken, unterstützt der persönliche Mitarbeiter «seinen» Bundesrichter vor allem bei der Instruktion der Verfahren und bei der Erarbeitung der Urteilsreferate (z.B. durch Recherchen in Doktrin und Praxis zu bestimmten Rechtsfragen). Sie tragen damit zu einer qualitativen Verbesserung der Rechtsprechung des Gerichts bei (vgl. Peter Dilger in der «Neuen Zürcher Zeitung» vom 9. Mai 1990, S. 23). Die Zahl der persönlichen Mitarbeiter wird auf dem Weg des Voranschlags bestimmt. Ende 1989 zählte das Bundesgericht deren 20; im Jahre 1991 sollen weitere zehn Assistenten eingestellt werden, so dass grundsätzlich jedem vollamtlichen Richter ein persönlicher Mitarbeiter zugeteilt werden kann (Bericht des Bundesgerichts über seine Amtstätigkeit im Jahre 1990, S. 465).
265 Übrige wissenschaftliche Mitarbeiter Unter den übrigen wissenschaftlichen Mitarbeitern des Bundesgerichts sind namentlich die Spezialisten des Informatik-Dienstes und des Dokumentations- Dienstes zu erwähnen. Es ist nicht bestritten, dass auch diese Dienste ausgebaut werden müssen, um zur Entlastung des Bundesgerichts beitragen zu können. Diese Massnahme ist jedoch ohne Revision des OG möglich und bildet daher nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision. Der Bundesrat wird die erforderlichen Anträge - auch für den Ausbau der Kanzleidienste des Bundesgerichts - den eidgenössischen Räten jeweils auf dem Wege des Voranschlags unterbreiten.
27 Zusammenfassung der Entlastungsmassnahmen 271 Organisatorische und prozessuale Massnahmen Die Neuerungen, die der Bundesrat vorschlägt, lassen sich - in der Reihenfolge der Regelung im Gesetz - stichwortartig wie folgt umreissen :
Möglichkeit zur Bildung einer dritten öffentlichrechtlichen Abteilung am Bundesgericht (Art. 12 Abs. l Est. a OG-Entwurf),
Auflösung der Personalunion von Gerichtsvorsitz und Abteilungsvorsitz am Bundesgericht (Art. 13 Abs. 1 OG-Entwurf),
Ausdehnung der Dreierbesetzung des Gerichts (Art. 15 und 125 OG-Entwurf),
Ausdehnung des vereinfachten Verfahrens (Art. 36a OG-Entwurf und Art. 135 OG),
Erweiterung des Zirkulationsverfahrens (Art. 360 OG-Entwurf und Art. 135 OG),
Beschränkung der Begründungspflicht bei Entscheiden des Gerichts (Art. 37
Beschränkung der mündlichen Parteiverhandlung bei der Berufung (Art. 62 OG-Entwurf),
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges bei der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 86 OG-Entwurf),
Ausbau der richterlichen Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgerichte (Art. 98a und 128 OG-Entwurf sowie Änderung anderer Bundesgesetze),
Beschränkung der Angemessenheitskontrolle bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 104 Bst. c OG-Entwurf),
Beschränkung der mündlichen Schlussverhandlung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 112 OG-Entwurf und Art. 132 OG),
Weitgehender Verzicht auf die verwaltungsrechtliche Klage zugunsten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 116 und 117 Bst. c, 118 und 130 OG- Entwurf),
Verzicht auf die Mitwirkung von Richtern des Eidgenössischen Versicherungsgerichts am Bundesgericht (Art. 127 Abs. l OG-Entwurf),
Neuregelung der Kostenordnung am Bundesgericht (Kostenvorschuss, Gerichtskosten; Art. 149 ff. OG-Entwurf, Art. 245 f. BStP-Entwurf im Anhang Ziff. 15 zum OG-Entwurf).
272 Personelle Massnahmen Bei den personellen Massnahmen sind vorab jene zu nennen, die Gegenstand der vorliegenden Teilrevision bilden:
«Umwandlung» der 15 Ersatzrichter auf Zeit in ordentliche nebenamtliche Richter (Art. l Abs. l OG-Entwurf),
Möglichkeit, ausscheidende Bundesrichter als nebenamtliche Richter zu wählen, ohne sie auf deren gesetzliche Höchstzahl anzurechnen (Art. l Abs. 3 und 123 Abs. 2 OG-Entwurf),
Verankerung der persönlichen Mitarbeiter und der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter der eidgenössischen Gerichte im OG (Art. 7 Abs. l OG-Entwurf und Art. 123 Abs. 3 OG). Der Ausbau des Bestandes dieser Mitarbeiter der eidgenössischen Gerichte bildet allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision, sondern erfolgt auf dem Weg des Voranschlages. Dies wird auch für die Zahl der Urteilsredaktoren gelten, wenn einmal die vorliegende Teilrevision in Kraft tritt. Auch der Ausbau der Kanzleidienste ist auf diesem Weg zu verwirklichen.
28 Würdigung der Entlastungsmassnahmen
Die vorstehende Übersicht zeigt, dass die Teilrevision das Schwergewicht auf prozessuale und organisatorische Massnahmen legt, welche die Arbeit der Bundesrichter erleichtern und beschleunigen sollen; man kann sie zum grossen Teil den Rationalisierungsmassnahmen zurechnen. Die personellen Massnahmen dagegen ändern insofern wenig, als sie im wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den heutigen Stand zu halten, so namentlich bei den nebenamtlichen Richtern und den Urteilsredaktoren des Bundesgerichts. Was schliesslich - als Folge der Referendumsabstimmung vom I.April 1990 - gänzlich fehlt, sind Massnahmen, welche den Zugang zum Bundesgericht in der Sache beschränken, wie dies insbesondere für das in der OG-Vorlage 1985 enthaltene Annah-
meverfahren galt. Dass deswegen die Entlastungswirkung der vorliegenden Teilrevision schwächer einzuschätzen ist, liegt nahe, auch wenn sich nicht beziffern lässt, was diese oder jene Vorlage wirklich bringt bzw. gebracht hätte. So oder anders ist jedoch zu bedenken, dass Abstriche an der vorliegenden Teilrevision früher oder später zum Punkt führen, an dem die dringend notwendige Entlastung des Bundesgerichts in Frage gestellt wird. Wenn das Bundesgericht deswegen nicht mehr garantieren kann, dass innerhalb angemessener Frist Recht gesprochen wird, so verstiesse dies im Einzelfall gegen einen durch Verfassung und EMRK garantierten Rechtsanspruch des Bürgers. Es ist Sache der zuständigen politischen Behörden, diese Justizgarantie durch geeignete Massnahmen zu sichern (BGE 103 V 198 E.c; OG-Botschaft 1985, Ziff. 123).
3 Anpassung an die Europäische Menschenrechtskonvention 31 Landesinterner Vollzug der Urteile von Organen der Europäischen Menschenrechtskonvention 311 Geltende Regelung
Nach Bundesrecht ist es nicht möglich, die Revision bundesgerichtlicher Urteile zu verlangen, die auf Indi vi dualbesch werde hin von den Organen der Europäischen Menschenrechtskonvention als konventionswidrig bezeichnet werden. Das kann sich dann als Mangel erweisen, wenn eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.
312 Vorarbeiten der Verwaltung und Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Aufgrund eines Postulates Reiniger (1980 P 79.497; Arntl. Bull. N 7950 109f.) hatte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seinerzeit eine Arbeitsgruppe zur Prüfung dieses Problems eingesetzt. Die Arbeitsgruppe schlug vor, in den Bundesgesetzen über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), über das Verwaltungsverfahren (VwVG), über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) und über den Militärstrafprozess (MStP) einen neuen Revisionsgrund einzuführen. Danach hätte die zuständige Spruchbehörde des Bundes ihr Urteil in Revision zu ziehen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und deren Protokolle gutheisst. Im Vernehmlassungsverfahren fand der Vorschlag der Arbeitsgruppe, den das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Genehmigung des Bundesrates zur Diskussion gestellt hatte, bei jenen Teilnehmern, die sich dazu äusserten, mehrheitlich Zustimmung.
313 Vorschlag des Bundesrates Der Bundesrat übernimmt in diesem Punkt unverändert die Referendumsvorlage 1989 (Amtl. Bull. N 7PS7380; S 1988 261). Diese folgt ihrerseits der OG- Botschaft 1985 und den Überlegungen, welche die erwähnte Arbeitsgruppe angestellt hat. Mit der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention am 28. November 1974 ist die Schweiz einem durch dieses Instrument errichteten System des kollektiven Schutzes der Menschenrechte beigetreten. Dieser internationalen Garantie, deren Besonderheit im Individualbeschwerdeverfahren liegt, kommt allerdings nur subsidiärer Charakter zu. Demzufolge haben die Entscheide der Strassburger Organe (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Entscheide des Ministerkomitees des Europarats) weder suspensive noch kassatorische Wirkung auf endgültige innerstaatliche Entscheide (s. dazu den Bericht des Bundesrates vom 2. Juni 1982 über die schweizerische Menschenrechtspolitik; BB1 1982 II 747 ff.). Mit der Ratifikation der Konvention ist die Schweiz jedoch die Verpflichtung eingegangen, diese Urteile und Entscheide als bindend anzusehen (Art. 32 Ziff. 4 und 53 EMRK) und, falls eine Konventionsverletzung festgestellt wird, Wiedergutmachung zu leisten. Es stellt sich die Frage, wie dieser Verpflichtung nachzukommen ist. In Betracht fällt in erster Linie die Leistung einer Geldsumme als Schadenersatz oder Genugtuung an den Geschädigten. Nun kann bei der Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung eine geldwerte Entschädigung wirkungslos, möglicherweise sogar unangebracht sein. Dies wäre hauptsächlich der Fall, wenn ein kantonales Strafurteil, das rechtskräftig geworden ist und dessen Begründetheit nicht angezweifelt wird, mit einem Verfahrensfehler behaftet ist (so wenn beispielsweise das Gericht nicht gesetzmässig besetzt war). Verschiedene Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Erfahrung gemacht, dass in solchen Fällen intern ein einziges befriedigendes Mittel zur Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung gegeben ist, nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens. In diesem Sinne schlägt der Bundesrat vor, die Verfahrensgesetze des Bundes so zu ändern, dass in solchen Fällen ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden kann (Art. 139a und 141 Abs. l Est. c OG-Entwurf; Art. 66
Abs. l VwVG-Entwurf; Art. 229 Ziff. 4 BStP-Entwurf; Art. 200 Abs. l Bst f MStP-Entwurf). Mit diesen punfctuellen Änderungen lässt sich das Anliegen des Postulates in befriedigender Weise verwirklichen. Der Bundesrat hält es daher nicht für angezeigt, weiter zu gehen und beispielsweise die Kantone über eine Änderung der Bundesverfassung zu verpflichten, diesen neuen Revisionsgrund in ihr eigenes Recht zu übernehmen,
314 Parlamentarische Beratung der OG-Vorlage 1989 Die eidgenössischen Räte stimmten der Neuerung oppositionslos zu
32 Änderung von Strafverfahren des Bundes
Sodann bedarf das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) in drei weiteren Punkten dringend der Anpassung an die Europäische Menschenrechtskonvention; es geht um das Haftrecht einschliesslich das Weisungsrecht des Bundesanwaltes gegenüber einem Vertreter der Anklage im Bundesstrafverfahren, um die amtliche Überwachung und um die Einziehung. Gleich verhält es sich auch mit dem Bundesgesetz über den Militärstrafprozess (MStP), soweit es um die amtliche Überwachung geht. Die Neuerungen entstammen im wesentlichen der Referendumsvorlage 1989, die ihrerseits der OG-Botschaft 1985 entspricht. Bei der Beratung der Vorlage 1989 stimmten die eidgenössischen Räte oppositionslos zu (Amtl. Bull. N 1987384f.; S 1988 264f.).
321 Bundesstrafprozess
321.1 Haftrecht
Vor Einleitung der Voruntersuchung ist nach Bundesrecht der Bundesanwalt zum Erlass des Haftbefehls berechtigt (Art. 45 Ziff. l BStP). Der verhaftete Beschuldigte ist spätestens am ersten Werktag nach der Zuführung über den Grund der Verhaftung einzuveraehmen (Art. 47 Abs. l BStP). Die erste Einvernahme wird in der Praxis regelmässig von einem Vertreter der Bundesanwaltschaft oder der nach kantonalem Recht zuständigen Strafverfolgungsbehörde durchgeführt, wie dies Artikel 16 Absatz l Bundesstrafprozess für den kantonalen Staatsanwalt ausdrücklich vorsieht. Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt, dass jede wegen Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommene oder in Haft gehaltene Person unverzüglich einem Richter oder einem andern, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt wird (Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die in Frage stehende Bestimmung will in erster Linie verhindern, dass die Anhörung in den Händen untergeordneter, weisungsabhängiger Beamter, insbesondere der gerichtlichen Polizei, liegt. Dies trifft im Bundesstrafverfahren in der Praxis sicher nicht zu. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch als erste Voraussetzung des «gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten» die Unabhängigkeit von der Exekutive und den Parteien betont (Urteil vom 4. Dezember 1979 in Sachen Schiesser, Publications de la Cour européenne des Droits de l'Homme, Serie A, Nr. 34, §26-31, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, 47.96, und Urteil vom 22. Mai 1984 in Sachen de Jong, Baijet und van den Brink, Serie A, Nr. 77, § 47-49). Dem widerspricht jedenfalls theoretisch die Konzeption des Bundesstrafprozesses, wonach der Bundesanwalt unter der Aufsicht und Leitung des Bundesrates steht, abgesehen von den Anträgen vor Gericht, die der Bundesanwalt nach freier Überzeugung stellt (Art. 14 BStP); in der Praxis beschränkt sich der Bundesrat auf die Dienstaufsicht (vgl.BBl 1976 II 1569 ff.). Ausserdem ist der Bundesanwalt im Bundesstrafverfahren von der eidgenössischen Voruntersuchung an Partei (Art. 34 und 108 ff. BStP). Die praktische Bedeutung ist für das Haftrecht gering, da nur Fälle von besonderer rechtlicher oder politischer Bedeutung vor Bundesstrafgericht kommen. Die gesetzliche Regelung gestattet
jedoch, die richterähnliche Unabhängigkeit des Bundesanwaltes grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, weil seine Doppelfunktion Artikel 5 Ziffer 3 EMRK widerspricht. Unter diesen Umständen drängt sich die Einschaltung des eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. - in Ergänzung der Referendumsvorlage 1989 - des zuständigen kantonalen Richters für die Haftprüfung auf. Die konkurrierende Zuständigkeit von eidgenössischem und kantonalem Richter soll eine flexible Lösung erlauben mit dem Ziel, die rasche Vorführung des Betroffenen zu erleichtern. Die Anpassung des Bundesstrafprozesses an die EMRK wurde im Vernehmlassungsverfahren allgemein begrüsst. Ablehnende Stellungnahmen fehlten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 16 Absatz 2 Satz 3 Bundesstrafprozess der Bundesanwalt dem Vertreter der Anklage Weisungen erteilen kann. Dieses Weisungsrecht verträgt sich schlecht mit der Unabhängigkeit des Vertreters der Anklage vor Gericht (Art. 14 Abs. 2 BStP); ausserdem ist es problematisch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 1990 in Sachen Huber gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (19/1989/179/237). Das Weisungsrecht soll deshalb gestrichen werden, um die haftrechtlichen Kompetenzen klar von der späteren Vertretung der Anklage zu trennen.
321.2 Amtliche Überwachung
Die amtliche Überwachung ist durch das Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre vom 23. März 1979 neu geregelt worden. Zuständig zur Anordnung der Massnahme sind im Bundesstrafverfahren vorerst der Bundesanwalt und, in der eidgenössischen Voruntersuchung, der Untersuchungsrichter (Art. 72 und 66 BStP). Zum Schutze der überwachten Personen wurde die Kontrolle durch den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts eingeführt (Art. 66bis-66qulu':r BStP). Deshalb wurde auch davon abgesehen, die Strafverfolgungsbehörden zu verpflichten, den Betroffenen im Falle der Einstellung des Verfahrens die erfolgte Überwachung nachträglich mitzuteilen. Gerade in Staatsschutzstrafsachen ständen einer solchen Verpflichtung häufig überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert die Achtung des Privat- und des Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs; gesetzlich vorgesehene Eingriffe einer öffentlichen Behörde sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig (Art. 8 EMRK). Wer in seinen Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben (Art. 13 EMRK). Das Bundesgericht hat in zwei im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheiden vom 9. November 1983 und 9. Mai 1984 bezüglich der Strafprozessordnungen der Kantone Basel-Stadt und Zürich unter anderem festgehalten, ein genereller Ausschluss der nachträglichen Benachrichtigung von Betroffenen verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und verstosse gegen
Artikel 13 EMRK; ausnahmsweise könne die Benachrichtigung unterbleiben, wenn eine solche den Zweck der Überwachung gefährde (vgl. BGE 109 la 273 ff.). Die Bundesanwaltschaft entscheidet, seit ihr diese Urteile bekannt sind, jeweils im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts, ob der von der Abhörung Betroffene, gegen den das Verfahren eingestellt wurde, nachträglich zu benachrichtigen sei. Nach geltendem Recht prüft der Präsident der Anklagekammer des Bundesgerichts bereits, ob die Anhebung einer amtlichen Überwachung gerechtfertigt sei; er entscheidet über eine allfällige Verlängerung und achtet darauf, dass die Überwachung nach Ablauf der Frist eingestellt wird. Im Hinblick auf Artikel 13 EMRK und die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6, September 1978 und vom 2. August 1984 in den Fällen Klass und Mahne (Publications de la Cour européenne des Droits de l'Homme, Serie A, Nrn. 28 und 82) sollte die Kontrolle des Präsidenten der Anklagekammer ausgedehnt werden auf die Frage der nachträglichen Benachrichtigung überwachter Personen. Das Problem ist erst durch die erwähnten Urteile des Bundesgerichts vom 9. November 1983 und 9. Mai 1984 aktuell geworden. Die Expertenkommission konnte sich deshalb damit nicht befassen. Der Bundesrat ist mit dem Bundesgericht am 2. Juli 1984 in einen Meinungsaustausch getreten, um bis zum Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die erweiterte richterliche Kontrolle durch Vereinbarung zu gewährleisten. Das Bundesgericht hat sich mit Schreiben vom 28. November 1984 damit einverstanden erklärt. Angesichts der ausschliesslichen Kompetenz der Bundesbehörden und der Zielrichtung der Gesetzesänderung konnte auf die Durchführung eines zusätzlichen Vemehmlassungsverfahrens verzichtet werden. Die Kontrolle durch das Bundesgericht ist heute also bereits Praxis.
321.3 Einziehung
Bei Einstellung der Ermittlungen ist im Bundesstrafverfahren der ssundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig (Art. 73 BStP). Die materiellen Voraussetzungen der Einziehung sind im Strafgesetzbuch geregelt (Art. 58-60 StGB). Gegen den Entscheid des Bundesanwaltes steht die Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat offen (Art. 14 und 17 Abs. l BStP). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom S.Dezember 1982 festgehalten, Entscheide gemäss Artikel 58, 58bis und 59 StGB seien von einer richterlichen Instanz zu fällen ; der Generalprokurator des Kantons Genf sei keine richterliche Instanz. Zur Begründung wurde auf den Wortlaut von Artikel 58 StGB hingewiesen, wonach der Richter verfügt, der im Sinne der EMRK unabhängig sein muss (BGE 108 IV 154). Es trifft zu, dass auch im Bundesstrafverfahren kein unabhängiges Gericht im Sinne von Artikel 6 Ziffer l EMRK über die Einziehung entscheidet, wenn der Bundesanwalt die Ermittlungen einstellt. Sachrichter sind je nach Art des untersuchten Deliktes die Bundesassisen oder das Bundesstrafgericht (vgl. Art. 34]
und 342 StGB). Es wäre jedoch unökonomisch, für solche Entscheide, die in der Regel keine grosse Bedeutung haben, diese Gerichte einzusetzen. Es erscheint angebracht, auf Beschwerde hin die Anklagekammer des Bundesgerichts entscheiden zu lassen. Auch dieses Problem hat sich nachträglich gestellt, weshalb die Expertenkommission keinen Anlass hatte, sich damit zu befassen. Die Gesetzesänderung entspricht der neueren Praxis des Bundesgerichts und liegt im Interesse des von der Einziehung Betroffenen. Auf die Durchführung eines zusätzlichen Vernehmlassungsverfahrens wurde deshalb verzichtet.
322 Militärstrafprozess
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts in bezug auf die amtliche Überwachung ruft einer Anpassung auch des Militärstrafprozesses. Die Vorschriften des Militärstrafprozesses bezüglich Verhaftung und Beschlagnahme scheinen den Forderungen der Menschenrechtskonvention zu entsprechen, ist doch zur Anordnung dieser Massnahmen ein Richter - Untersuchungsrichter oder Gerichtspräsident - zuständig. Die Überwachung des Post-, des Telefon- und des Telegrafenverkehrs und der Einsatz technischer Überwachungsgeräte können vom Untersuchungsrichter und in bestimmten Fällen vom Oberauditor angeordnet werden. Die Überwachungsverfügungen und die entsprechenden Verlängerungsverfügungen sind dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts zur Genehmigung vorzulegen (Art. 70-73 MStP). Die nachträgliche Orientierung der überwachten Person ist im Militärstrafprozess nicht vorgesehen. Die für den Bundesstrafprozess angestellten Überlegungen gelten ebenso für den Militärstrafprozess. Die Weigerung des Untersuchungsrichters, den Betroffenen zu orientieren, soll künftig mit Beschwerde angefochten werden können. Der Entscheid darüber soll in der Zuständigkeit der gleichen richterlichen Instanz liegen, welche die Überwachungsmassnahme genehmigt hat, nämlich beim Präsidenten des Militärkassationsgerichts.
4 Andere unmittelbare Verbesserungen des Rechtsschutzes Neben den Anpassungen an die EMRK, die vorstehend erläutert wurden, bringt die Vorlage eine Reihe weiterer unmittelbarer Verbesserungen des Rechtsschutzes. Der Bundesrat übernimmt sie unverändert aus der Referendumsvorlage 1989. Es geht um die Formvorschriften für Rechtsschriften, die Fristen für prozessuale Eingaben und um die Sprache des Verfahrens.
41 Formvorschriftcn für Rechtsschriften
Nach geltendem Recht hat eine Partei die Möglichkeit, innert einer vom Gericht angesetzten Frist fehlende Exemplare von Rechtsschriften nachzureichen sowie unleserliche, ungebührliche oder übermässig weitschweifige Eingaben
nachzubessern (Art. 30 Abs. 2 und 3 OG). Die eidgenössischen Räte haben bei der Beratung der Vorlage 1989 diese Möglichkeiten erweitert und wollen eine Nachbesserung kraft Gesetzes künftig auch dann zulassen, wenn die Unterschrift der Partei, eines zugelassenen Vertreters oder dessen Vollmacht fehlt oder wenn der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen ist (Art. 30 Abs. 2 und 3 OG-Entwurf; Amtl. Bull N 79*7351; S 1988 239). Der Bundesrat übernimmt diese Neuerung unverändert aus der Referendumsvorlage; sie lockert die prozessuale Formenstrenge dort, wo sie sich nicht durch schutzwürdige Interessen rechtfertigt.
42 Fristen für prozessuale Eingaben Das geltende Recht geht vom Grundsatz aus, dass eine gesetzlich oder richterlich bestimmte Frist nur dann gewahrt wird, wenn die Eingabe rechtzeitig jener Behörde zugeht, bei der sie einzureichen ist. Allerdings lässt das Gesetz verschiedene Ausnahmen zu, bei denen die Frist als gewahrt gilt, wenn die Eingabe bei einer anderen Behörde - aber rechtzeitig - eingereicht wird. Bei der staatsrechtlichen Beschwerde, die beim Bundesgericht einzureichen ist, werden der Bundesrat und besondere eidgenössische Instanzen der Verwaltungsrechtspflege als solche Behörden anerkannt (Art. 96 Abs. l OG). Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die ebenfalls beim Bundesgericht einzureichen ist, kann dies jede andere Behörde sein (Art. 107 Abs. l OG). Bei den übrigen Rechtsmitteln gilt die Regel, dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe rechtzeitig direkt beim Bundesgericht - statt (richtigerweise) bei der kantonalen Instanz - eingereicht worden ist (Art. 32 Abs. 3 OG). Und schliesslich wird bei allen Rechtsmitteln die Frist gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig der schweizerischen Post zu Händen jener Behörde übergeben wird, bei der sie einzureichen ist (Art. 32 Abs. 3 OG). Bei der Beratung der Vorlage 1989 haben die eidgenössischen Räte zunächst im Gesetz klargestellt, dass eine Eingabe abgesehen von der Post rechtzeitig auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu Händen jener Behörde übergeben werden kann, bei der sie einzureichen ist (Art. 32 Abs. 3 OG-Entwurf). Ferner haben die Räte die Einlegestelle für Eingaben an das Bundesgericht erweitert. So gilt zunächst die Frist neu auch gewahrt, wenn eine bei der kantonalen Vorinstanz einzulegende Eingabe rechtzeitig beim Gericht oder bei einer anderen Bundesbehörde eingereicht worden ist (Art. 32 Abs. 4 Est. b OG-Entwurf). Dies wirkt sich vor allem zugunsten des Berufungsklägers aus; dieses Rechtsmittel ist bei der kantonalen Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat (Art. 54 Abs. l OG). Ferner gilt die Frist neu als gewahrt, wenn eine beim Gericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist (Art. 32 Abs. 4
Est. a OG-Entwurf). Die Neuerung gilt freilich nicht ausnahmslos; als Sonderregeln bleiben Artikel 96 Absatz l OG für die staatsrechtliche Beschwerde und Artikel 107 Absatz l OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unverändert
bestehen. Dies bedeutet, dass auch künftig nicht alle Rechtsmittel der gleichen Ordnung unterstehen, was in der Literatur auf Kritik gestossen ist (vgl. Jean- François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, Bern 1990, Bemerkung 5.4 zu Art. 32 OG). Indes handelt es sich bei dieser Lösung um einen im Parlament erzielten Kompromiss, den der Bundesrat nicht von sich aus in Frage stellen will. Dagegen haben die eidgenössischen Räte weitere Lockerungen abgelehnt, so insbesondere jene, die darauf abzielte, die Banküberweisungen den PTT-Überweisungen gleichzustellen, was die Zahlungsaufträge für Kostenvorschüsse an das Bundesgericht betrifft. Dies in dem Sinne, dass die Frist auch dann gewahrt wird, wenn der geschuldete Betrag spätestens am letzten Tage der Frist dem Bankkonto des Schuldners zugunsten der Gerichtskasse belastet wird. Neben den administrativen und prozessualen Problemen, die sich bei dieser Zahlungsart für das Gericht ergeben, fiel für die eidgenössischen Räte vor allem ins Gewicht, dass das kantonale Recht diese Regel nicht kennt. Dies würde zu Rechtsunsicherheit führen und dem Rechtsucbenden nicht dienen (dazu und allgemein zu den Fragen um prozessuale Fristen Amtl. Bull. N 19S7351Î., 1989 119 461; S 1988 239 und 252 f., 1989 66 150).
43 Sprache des Verfahrens Hier haben die eidgenössischen Räte bei der Beratung der Vorlage 1989 einige Punkte verbessert, die der Bundesrat unverändert übernimmt (Amtl. Bull S 1988 239 253; N 1989 118 120). Einmal werden Eingaben an das Gericht neu auch ausdrücklich in jeder Nationalsprache - auch in rätoromanisch - zugelassen (Art. 30 Abs. l OG-Entwurf). Dies entspricht im übrigen bereits heute der Praxis von Bundesgericht und Eidgenössischem Versicherungsgericht. Ferner wird das Gericht ermächtigt, von der Regel abzuweichen, wonach das Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheides zu verfassen ist; es kann stattdessen eine andere Amtssprache wählen, falls die Parteien sich dieser bedient haben (Art. 37 Abs. 3 OG-Entwurf).
5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln dieser Revision Bei den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln wird nicht wiederholt, was dazu bereits unter den Ziffern 2, 3 und 4 hiervor ausgeführt wurde. Dies gilt insbesondere auch für die parlamentarische Beratung der Vorlage 1989 gehen im folgenden darauf nur ein, soweit es sich um wichtige Neuerungen handelt und diese nicht bereits unter den vorgenannten Ziffern dargestellt wurden. Was Artikel 1-82 des geltenden Rechts und insoweit die Referendumsvorlage 1989 betrifft, sei im übrigen auf die einlässlichen Bemerkungen von Jean- François Poudret und Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Artikel 1-82, Bände I und II, Bern 1990, verwiesen.
51 Materielle Bestimmungen 511 Vorbemerkungen In den Bestimmungen, die im folgenden erläutert werden, ist häufig nur vom Bundesgericht die Rede. Eine Vielzahl dieser Vorschriften gilt jedoch aufgrund der Artikel 123 Absatz 3, 132 und 135 OG sowie der Artikel 123 Absatz 2, 125, 128 und 130 OG-Entwurf auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht. Es sind dies namentlich die folgenden Bestimmungen des OG-Entwurfs:
Artikel l Absatz 3 (Beizug ausscheidender Bundesrichter als nebenamtliche Richter),
Artikel 3 a (Nebenbeschäftigung der Bundesrichter),
Artikel 4 Absätze l und 2 (Verwandtschaft),
Artikel 7 Randtitel und Absatz l (Wissenschaftliche Mitarbeiter),
Artikel 13 Absätze l und 5 (vor allem Abteilungsvorsitz),
Artikel 15 (Quorum),
Artikel 17 Absatz l (Öffentlichkeit),
Artikel 30 (Rechtsschriften),
Artikel 31 (Disziplin),
Artikel 32 Randtitel, Absätze 3, 4 und 5 (Fristen),
Artikel 36« (Vereinfachtes Verfahren),
Artikel 366 (Zirkulationsverfahren),
Artikel 37 Absätze 2bis und 3 (Begründung und Sprache der Entscheide),
Artikel 98« (letzte kantonale Instanzen bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde),
Artikel 110 Absatz l (Schriftenwechsel bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde),
Artikel 112 (Parteiverhandlung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde),
Artikel 116 und 117 Buchstabe c (Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage),
Artikel 139« und 141 Absatz l Buchstabe c (Revision von Gerichtsurteilen bei Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention).
512 Organisation des Bundesgerichts
Artikel l Absätze l und 3 Mitglieder, nebenamtliche Richter Absatz l Die Höchstzahl der vollamtlichen Bundesrichter bleibt mit 30 unverändert, während die Höchstzahl der nebenamtlichen Richter auf 30 erhöht wird. Das Bundesgericht sieht sich nicht in der Lage, die steigende Geschäftslast ohne diese Massnahme zu bewältigen, wenn Ende 1991 die heute eingesetzten 15 ausserordentlichen Ersatzrichter ausscheiden (Ziff. 261 hiervor). Die untere Grenze für die Zahl der Richter und der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts, die im heutigen Recht 26 und zwölf beträgt, wird gestrichen. Diese Zahlen sollen in Zukunft feststehen wie die Zahl der Bundesräte und der Mitglieder der Vereinigten Bundesversammlung.
Schwankungen, wie sie bei den Geschäftszahlen auch künftig auftreten werden, lassen sich auf zwei Wegen ausgleichen. Zum einen dadurch, dass das Bundesgericht die 30 nebenamtlichen Richter mehr oder weniger stark - je nach Arbeitsanfall - beansprucht. Zum anderen dadurch, dass die Bundesversammlung beim nichtrichterlichen Personal des Bundesgerichts ansetzt, und zwar auf dem Weg des Voranschlags. Damit hat die Bundesversammlung es in der Hand, den Personalbestand des Bundesgerichts sozusagen laufend der Geschäftslast anzupassen. Diese Beweglichkeit gebietet es, den geltenden Bundesbeschluss über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufzuheben und künftig den Bestand an Urteilsredaktoren nur noch über das Budget festzulegen (vgl.Art. 7 Abs. l OG-Entwurf und Änderung anderer Erlasse, Ziff. 5 im Anhang zum OG- Entwurf). Absatz 3 Absatz 3 sieht vor, dass ausscheidende Mitglieder des Bundesgerichts als nebenamtliche Richter gewählt werden können, ohne dass sie an deren Zahl angerechnet werden müssen. Schon das geltende Recht ermöglicht diese Lösung; allerdings ist sie nicht im OG verankert, sondern im Bundesbeschluss über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts, der Ende 1991 dahinfällt (Art. 2; SR 173,110.1). Der Beizug ausscheidender Bundesrichter weist indes gewichtige Vorteile auf, weshalb es sich aufdrängt, diese Möglichkeit über 1991 hinaus beizubehalten (vgl. Ziff. 262 hiervor). Artikel 3a Nebenbeschäftigung Dass die Nebenbeschäftigungen der Bundesrichter in der vorliegenden Teilrevision neu geregelt werden, könnte zur Annahme verleiten, es lägen hier noch Reserven zur Entlastung des Bundesgerichts brach. Dies trifft indes nicht zu, verfolgt doch das Bundesgericht in dieser Frage heute eine zurückhaltende Praxis. Die Teilrevision bietet aber Gelegenheit, die rechtliche Regelung zu überprüfen und anzupassen (vgl. Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, Bemerkungen zu Art. 3a OG-Entwurf). Der Anstoss dazu kam von der Parlamentarischen Initiative 85.237 Ruffy vom 18, Juni 1985 betreffend schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundesrichter (Amtl. Bull N 1986 1031). Sie ersucht die eidgenössischen Räte zu prüfen, ob
nicht der Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.lì3 zu ändern wäre. Dabei wäre insbesondere die Frage der Vereinbarkeit der beiden Tätigkeiten zu regeln, die Bedingungen für die Ausübung einer schiedsrichterlichen Tätigkeit neu zu umschreiben und die Entschädigungsfrage zu lösen. Bei der Beratung der Vorlage 1989 hat der Nationalrat auf Antrag der zuständigen Kommission und im Einvernehmen mit dem Initianten beschlossen, die Beratung der Parlamentarischen Initiative auszusetzen, bis die Räte die Revision des OG behandelt haben (Amtl. Bull. N 1987 391Î.).
Geltende Regelung Nach Artikel 3 OG dürfen die Mitglieder des Bundesgerichtes keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kanton, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder ein Gewerbe betreiben. Sie dürfen auch nicht bei Vereinigungen oder Anstalten, die einen Erwerb bezwecken, die Stellung von Direktoren oder Geschäftsführern oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen. Soweit Nebenbeschäftigungen nicht unter diesen Artikel fallen, was die Praxis etwa für die Übernahme schiedsrichterlicher Funktionen annimmt ( W. Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Zürich 1950, Bemerkungen zu Art. 3), schweigt sich das OG aus. Dagegen regelt der bereits erwähnte Bundesbeschluss solche Nebenbeschäftigungen teilweise, nämlich insoweit, als es um die schiedsrichterliche Tätigkeit geht. Für die gutachtliche Tätigkeit von Bundesrichtern, die vom Bundesbeschluss nicht ausdrücklich erfasst wird, besteht eine Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht einerseits und der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission sowie dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement anderseits (Geschäftsbericht des Bundesrates bzw. des Bundesgerichts 1943, S. 408). Schliesslich hat das Bundesgericht mit Plenumsbeschluss vom 7. Mai 1985 die Tätigkeit von Bundesrichtern als Schiedsrichter und Gutachter geregelt; diese internen Weisungen stützen sich weitgehend auf den erwähnten Bundesbeschluss und die Vereinba-
Referendumsvorlage J989 Der von den eidgenössischen Räten in das OG eingefügte Artikel 3a übernimmt in der Sache die Grundzüge der heutigen Praxis, geht aber insofern darüber hinaus, als er für alle Nebenbeschäftigungen der vollamtlichen Bundesrichter gilt, nicht bloss für schiedsrichterliche und gutachtliche Tätigkeiten. Die Bestimmung unterstellt Nebenbeschäftigungen bestimmten Voraussetzungen und verlangt dafür insbesondere eine Bewilligung, schliesst aber solche Tätigkeiten nicht schlechthin aus; beispielsweise leisten Bundesrichter wertvolle Dienste als Experten in Expertenkommissionen des Bundes für die Revision von Bundesgesetzen, was nicht ausgeschlossen werden soll (Amtl. Bull. N 1987 346 ff., 1989 Das Bundesgericht wird die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die erwähnte Bewilligung im einzelnen in einem Reglement ordnen, das wie das Reglement für das Schweizerische Bundesgericht (SR 173.111.1) gemäss der geltenden Regelung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird (Art. l Bst. d Publikationsgesetz; SR 170.512). Zu regeln ist insbesondere auch die Frage nach der Pflicht der Bundesrichter, Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen der Gerichtskasse abzuliefern (Amtl. Bull. S 1988 235 237).
Artikel 4 Absätze J und 2 Verwandtschaft Im Einklang mit der Referendumsvorlage 1989 wird Absatz l dem neuen Familienrecht angepasst und auf den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 4 Abs. 2 BV) abgestimmt. Ferner werden die Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts von der Regelung über die Verwandtschaft ausge-
nommen, in der Meinung, dass für sie die allgemeinen Ausstandsregeln genügen, die aus Artikel 22 und 23 OG bzw. aus Artikel 4 Absatz l und 58 Absatz l BV folgen (BGE 772 la 147 E.2d, 114 la 153). Aus dem gleichen Grund soll auch Absatz 2 entfallen (Amtl. Bull. N 7P57348, 1989 118; S 1988 237).
Artikel 7 Absatz l Gerichtsschreiber, Sekretäre und persönliche Mitarbeiter Hier werden neu insbesondere die wissenschaftlichen Mitarbeiter einschliesslich der persönlichen Mitarbeiter der Bundesrichter erwähnt. Damit soll - im Einklang mit der Referendumsvorlage 1989 - zum Ausdruck kommen, dass der personelle Mittelbau der eidgenössischen Gerichte zu verstärken ist (Ziff. 264 hiervor). Ferner wird der Bestand des Mittelbaus künftig ausschliesslich über den Voranschlag bestimmt, womit Bundesgericht und Bundesversammlung die erforderliche Beweglichkeit erhalten. Der heute gültige Bundesbeschluss über die Zahl der Urteilsredaktoren der eidgenössischen Gerichte ist daher aufzuheben (Anhang zum OG-Entwurf, Ziff. 5).
Artikel 12 Absatz l Buchstabe a Abteilungen Mit dieser Bestimmung erhält das Bundesgericht die Möglichkeit, eine dritte öffentlichrechtliche Abteilung zu bilden (Ziff. 251 hiervor). Artikel 13 Absätze 7 und 5 Abteilungsvorsitz In Absatz l wird die heutige zwingende Personalunion zwischen Gerichtsvorsitz bzw. Vizepräsidium und Abteilungsvorsitz aufgelöst, um dem Präsidenten des Gesamtgerichts die Möglichkeit zu geben, sich vermehrt diesem Amt zu widmen (Ziff. 252 hiervor). In Absatz 5 werden im Einklang mit der Referendumsvorlage 1989 die Ansätze für Ordnungsbussen erhöht. Artikel 15 Quorum Absätze l und 2 Für jene Abteilungen des Bundesgerichts, die nach dem geltenden Recht grundsätzlich in Fünferbesetzung entscheiden, soll neu die Dreierbesetzung zur Regel werden (vgl.Ziff.231 hiervor). Absatz 3 Absatz 3 ist anders formuliert als der entsprechende Absatz 2 des geltenden Artikels 15. In der Sache weicht der neue Absatz jedoch nur in einem Punkt vom geltenden Recht ab: Sieben Richter entscheiden künftig nur noch dann über staatsrechtliche Beschwerden gegen kantonale Erlasse, wenn diese dem Referendum unterstehen; in den übrigen Fällen sitzen drei oder fünf Richter. Gemeindeerlasse fallen nicht unter die kantonalen Erlasse, was der heutigen Praxis des Bundesgerichts entspricht (BGE 105 la 278 E.lb).
Artikel 17 Absatz l Öffentlichkeit Die Bestimmung ändert materiell nicht, sondern wird bloss redaktionell angepasst.
Artikel 30 Rechtsschriften In Absatz l werden kraft Gesetzes auch Rechtsschriften in rätoromanisch zugelassen (Ziff. 43 hiervor). Der neue Absatz 2 erleichtert für die Parteien die Behebung von Formmängeln bei Eingaben an das Gericht (Ziff. 41 hiervor).
Artikel 31 Disziplin In dieser Bestimmung werden die Ordnungsbussen wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin erhöht (Amtl. Bull. N 1987351, S J988 240).
Artikel 32 Absätze 3-5 Fristen Die Vorschriften für die Berechnung der Fristen bzw. für die Einlegestelle bei Eingaben an das Bundesgericht werden gelockert (Ziff. 42 hiervor).
513 Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Artikel 36a Besondere Verfahren a. Vereinfachtes Verfahren Absatz l Unter dem vereinfachten Verfahren werden zum ersten jene Vereinfachungen zusammengefasst und einheitlich geregelt, die schon heute bei einzelnen Rechtsmitteln bestehen (Art. 60, 92 und 109 OG, Art. 275bis BStP). Zum zweiten wird das vereinfachte Verfahren verallgemeinert; es gilt also künftig für alle Abteilungen des Bundesgerichts, soweit die Dreierbesetzung zum Zuge kommt (vgl. Ziff. 232 hiervor). Was die Anwendungsfälle des vereinfachten Verfahrens betrifft, ist folgendes zu bemerken: Buchstabe a Die Befugnis des Bundesgerichts, auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wird erweitert. Neu hinzu tritt die Befugnis, auch offensichtlich unzulässige Klagen im vereinfachten Verfahren von der Hand zu weisen. Der Begriff «offensichtlich unzulässig» deckt sich mit jenem in Artikel 92 und 109 OG und umfasst nach der Praxis des Bundesgerichts auch mangelhaft begründete Eingaben (BGE 707 V 244f., 101 V 18 E.l, P Ö I 9 6 E . 2 , 516 E.2. Buchstaben b und c Die Gutheissung offensichtlich begründeter oder die Abweisung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel ist schon nach dem geltenden Recht für einzelne Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren möglich und wird nun auf alle Rechts-
mittel ausgedehnt, soweit das Gericht in Dreierbesetzung entscheiden kann (vgl.Art. 92 und 109 OG). Absatz 2 Die Vorschrift ist neu. Sie soll dem Bundesgericht erlauben, im vereinfachten Verfahren auf rechtsmissbräuchliche Klagen und Rechtsmittel nicht einzutreten. Solche Eingaben belasten das Bundesgericht heute in erheblichem Ausmass (vgl.Ziff.122 OG-Botschaft 1985; BB1 198511 758). Absatz 3 Auch die summarische Begründung der Entscheide des Bundesgerichts, die im vereinfachten Verfahren ergehen, ist im geltenden Recht verankert (vgl.etwa Art. 92 Abs. 3 und 109 Abs. 3 OG). Doch wird hier präzisiert, worauf sich eine solche Begründung beschränken kann, nämlich auf die Begründung des angefochtenen Entscheides oder auf die Vernehmlassung einer beteiligten Partei oder Behörde zu verweisen.
Artikel 36b b. Zirkulationsverfahren Die Vorschrift ist neu und erweitert für das Gericht die Möglichkeit, auf dem Wege der Aktenzirkulation zu entscheiden (Ziff. 233 hiervor).
Artikel 37 Absätze 2bis und 3 Eröffnung der Entscheidungen Nach Absatz 2bis kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Begründungspflicht befreit werden (Ziff. 234 hiervor). Absatz 3 erlaubt, bei der Sprache der Gerichtsentscheide künftig vermehrt auf die Sprache der Parteien Rücksicht zu nehmen (Ziff.43 hiervor).
Artikel 40 Verhältnis zum Bundeszivilprozess Hier ändert einzig die Bezeichnung des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, die damit dem geltenden Recht angepasst wird.
514 Zivilrechtspflege durch das Bundesgericht
Artikel 41 Absatz 2, 44 Buchstabe a, 45 Buchstabe a, 51 Absatz l Buchstabe a und 55 Absatz l Buchstabe a In Artikel 41 wird neu ein Absatz 2 eingefügt. Er tritt an die Stelle des Bundesgesetzes vom 20. November 1850 betreffend den Gerichtsstand für Zivilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden (SR 273.1). Das Gesetz ist heute praktisch überholt und daher aufzuheben (vgl. Änderung anderer Erlasse, Ziff. 14 im Anhang zum OG-Entwurf). Soweit es noch von Bedeutung ist, wird es durch Absatz 2 ersetzt. In Artikel 44 Buchstabe a wird im Sinne des neuen Eherechts klargestellt, dass auch die erleichterte Namensänderung der Berufung unterliegt, und demgemäss die Verweisung auf den neuen Absatz 2 von Artikel 30 ZGB ausgedehnt.
Die Aufzählung in Artikel 45 Buchstabe a des geltenden OG ist unvollständig, weil der Sortenschutz und die Kartelle fehlen. Die Bestimmung ist in diesem Sinne zu ergänzen. Artikel 51 Absatz l Buchstabe a und Artikel 55 Absatz l Buchstabe a werden redaktionell geändert; die zweite Vorschrift trägt überdies der neuen Regelung Rechnung, wonach eine obligatorische Parteiverhandlung in keinem Fall mehr stattfindet (Art, 62 OG-Entwurf).
Artikel 59 Antwort, Anschlussberufung Die Bestimmung fasst die Regeln über die Berufungsantwort und über die Anschlussberufung in einem einzigen Artikel zusammen. Heute finden sich diese Vorschriften in Artikel 59 und 61 OG. Gegenüber dem geltenden Recht ändert folgendes : Eine besondere «Anmeldung» der Anschlussberufung (Art. 59 Abs. l OG) entfällt künftig. Der Berufungsbeklagte kann in der Antwort Anschlussberufung erheben (Abs. 2 von Art. 59 OG-Entwurf). Dies jedoch dann nicht, wenn die Berufung ohne Einholung einer Antwort im vereinfachten Verfahren erledigt wird (Abs. l von Art. 59 OG-Entwurf). Diese Neuerung stellt eine prozessuale Vereinfachung dar, bringt aber eine gewisse Einschränkung der Möglichkeit zur Anschlussberufung: Während das Gericht nach dem geltenden Recht eine Anschlussberufung auch dann materiell beurteilt, wenn die Berufung im sogenannten Vorprüfungsverfahren abgewiesen wird (Art. 60 Abs. 2 OG), fällt künftig eine Anschlussberufung ausser Betracht, wenn die Berufung im vereinfachten Verfahren ohne Einholung einer Antwort abgewiesen wird. Diese geringfügige Einschränkung der Möglichkeit zur Anschlussberufung ist gerechtfertigt; denn es besteht kein Grund, dem Berufungsbeklagten, der ja auf den Weiterzug innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist verzichtet hat, die nachträgliche Anfechtung des Urteils durch Anschlussberufung auch dann zu gestatten, wenn die Berufung ohne Einholung einer Antwort im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden kann.
Artikel 60 Erledigung im Vorprüfungsverfahren Die Bestimmung entfällt, weil an die Stelle der Erledigung im Vorprüfungsverfahren das vereinfachte Verfahren tritt. Dieses wird in den allgemeinen Verfahrensvorschriften geregelt und gilt auch für die Berufung (Art. 36a OG-Entwurf). In der Literatur ist die Streichung von Artikel 60 OG auf Kritik gestossen; es wird eingewendet, dass das vereinfachte Verfahren nicht alle Fälle erfassen könne, die heute in dieser Bestimmung geregelt werden (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, Bemerkung l, 2.3 und 2.4 zu Art. 60 OG). Demgegenüber ist jedoch zu bedenken, dass mit dem vereinfachten Verfahren eine einheitliche Ordnung für die Verfahren vor Bundesgericht angestrebt wird, was nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtsuchenden liegt. Daraus erklärt sich, dass bei den einzelnen Rechtsmitteln der eine oder andere Sonderfall künftig nicht mehr besonders geregelt wird. Dies gilt insbesondere für Artikel 60 Absatz l Buchstabe c OG, der sich unter Artikel 36a Absatz l Buchstabe c OG-Entwurf subsumieren lässt.
Artikel 61 Berufungsantwort Die Bestimmung ist zu streichen, weil die Berufungsantwort neu in Artikel 59 geregelt wird.
Artikel 62 Absätze l und 2 Parteiverhandlung Künftig wird eine Parteiverhandlung in keinem Fall mehr obligatorisch stattfinden, sondern nur noch dann, wenn das Gericht sie anordnet. Dies kann auf Parteiantrag oder von Amtes wegen geschehen (Ziff. 235 hiervor).
Artikel 72 Absätze 2 und 3 Verfahren der zivilrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde Absatz 2 ist zu streichen, weil an dessen Stelle das vereinfachte Verfahren tritt (Art. 36a OG-Entwurf). Bei diesem Verfahren muss das Gericht nicht in allen Fällen einen Schriftenwechsel anordnen, was im neuen Wortlaut von Absatz 3 zum Ausdruck kommt.
Artikel 73 Absatz 2 Entscheid Die Verweisung wird der neuen Fassung von Artikel 68 Absatz l OG angepasst.
515 Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht
Artikel 86 Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges bei der staatsrechtlichen Beschwerde Den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpfen muss künftig nur noch, wer Entscheide betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung und den Arrest auf Vermögen ausländischer Staaten anficht. Es steht dem Beschwerdeführer aber frei, auch diesfalls den Instanzenzug in den beteiligten Kantonen zu durchlaufen, bevor er sich an das Bundesgericht wendet (vgl. Ziff. 242 hiervor). Artikel 92 Summarisches Verfahren Die Bestimmung entfällt, weil an die Stelle des summarischen Verfahrens das vereinfachte Verfahren tritt. Dieses wird in den allgemeinen Bestimmungen geregelt und gilt auch für die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 36a OG-Entwurf). Artikel 93 Absatz l Schriftenwechsel Materiell ändert die Bestimmung gegenüber dem geltenden Recht nicht. Doch kommt im Wortlaut klarer zum Ausdruck, dass im vereinfachten Verfahren unter Umständen kein Schriftenwechsel durchgeführt werden muss.
516 Verwaltungsrechtspflcgc durch das Bundesgericht
Artikel 98 Buchstabe e Vorinstanzen Die Bestimmung ist dem Artikel 116 OG-Entwurf anzupassen; daher wird die Verweisung auf Buchstabe b der geltenden Vorschrift gestrichen.
Artikel 98a Letzte kantonale Instanzen Absatz J Die Bestimmung verpflichtet die Kantone, für alle Streitigkeiten aus dem Bundesverwaltungsrecht als letzte kantonale Instanzen richterliche Behörden zu schaffen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Eine solche Pflicht besteht nach dem geltenden Recht erst für einzelne Sachbereiche (vgl. Ziff. 221 hiervor). Die Kantone sind frei, ob sie dafür Gerichte oder Rekurskommissionen einsetzen wollen. Von Bundes wegen sind sie einzig verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Behörden über richterliche Unabhängigkeit verfügen. Dies trifft dann zu, wenn eine Behörde keiner Weisungsgewalt unterworfen ist. Dass die Mitglieder einer solchen Behörde von der kantonalen Regierung gewählt werden, stellt für sich allein dagegen ihre Unabhängigkeit nicht in Frage (BGE 108 la 185 E.4, l14 la 186 E.3b; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, 47.81 und 151). Die kantonale Regierung selber oder auch eine Behörde, die von einem Mitglied der kantonalen Regierung präsidiert wird, könnte demgegenüber nicht als richterliche Behörde betrachtet werden (BGE 103 Ib 372f., 106 Ib 201 E.l und 289 E.l. Zum Begriff des unabhängigen und unparteiischen Gerichts vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Okt. 1984 in Sachen Sramek, Serie A, Nr. 84, § 36-42).
Absätze 2 und 3 Die Kantone sind ferner grundsätzlich auch frei, wie sie diese richterlichen Behörden organisieren und deren Verfahren regeln wollen. Auch die Zuständigkeit dieser Behörden können die Kantone selber ordnen. Sie können zum Beispiel ihr allgemeines Verwaltungsgericht für das ganze Bundesverwaltungsrecht einsetzen oder aber diesen Bereich aufteilen und Spezialverwaltungsgerichten in Form verschiedener Rekurskommissionen zuweisen. Immerhin haben sie in jedem Fall eine wichtige Schranke zu beachten, die sich aus Absatz 3 ergibt. Danach sind Beschwerderecht und Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten, wie sie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelten. Dies ist von allen, nicht bloss von den letzten kantonalen Instanzen zu beachten. Damit soll verhindert werden, dass die kantonalen richterlichen Behörden in Fällen, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, gar nicht zum Zuge kommen. Sei dies deshalb, weil der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert ist oder keinen zulässigen Beschwerdegrund vorbringen kann. Solche kantonalen Regelungen würden Artikel 98 a OG-Entwurf praktisch seiner Wirksamkeit berauben. Was die Beschwerdelegitimation angeht, hat das Bundesgericht in seiner Praxis dem bereits Rechnung getragen und insoweit den Absatz 3 vorweggenommen: Kommt einem Beschwerdeführer auf Grund von Artikel 103 Buchstaben a oder c OG in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Parteistellung zu, so ist diese auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren massgebend und darf durch das kantonale Recht nicht eingeschränkt werden (BGE 108 Ib 92 ff., 103 Ib 147 ff-, 101 V 122 ff., 98 V 54 ff., 107 Ib 175 E.3, 112 Ib 70).
Artikel 100 Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Buchstabe a Auswärtige Angelegenheiten Zu den auswärtigen Angelegenheiten, die von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen sind, gehören auch die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe. Dieser Bereich hat an Bedeutung gewonnen; es rechtfertigt sich daher, ihn ausdrücklich zu erwähnen. Buchstabe e Ziffer 5 Personal der eidgenössischen Gerichte Die Streichung macht den Weg frei für eine Verbesserung des Rechtsschutzes des Personals der eidgenössischen Gerichte. Die Neuerung beruht auf dem Leitgedanken, dass jedes der beiden Gerichte Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheide beurteilt, die das andere Gericht in Angelegenheiten seines Personals getroffen hat (Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. l und 2 Beamtengesetz, Ziff. 4 im Anhang zum OG-Entwurf). Buchstabe f Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Die Bestimmung ist der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzupassen (vgl.Art. 26 Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 und Art. 18 Bundesgesetz vom 3. Okt. 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; SR 351.1 und 351.93).
Buchstabe k Ziffern l und 2 Schule Das Bundesrecht über die Schweizerschulen im Ausland geht davon aus, dass die Anerkennung, die Verweigerung oder der Entzug der Anerkennung solcher Schulen dem Bundesrat vorbehalten und daher von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auszuschliessen sind (vgl. Art. 5 Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung vom 29. Juni 1988; SR 418.01). Dies rechtfertigt sich insbesondere auch für den Entzug der Anerkennung, den der Bundesrat in seiner Praxis zurückhaltend handhabt. Im Katalog der Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind diese Fälle jedoch nicht aufgeführt. Das ist im Zuge dieser OG-Revision nachzuholen (vgl. Erläuterungen zu Art. 42 Abs. lbis Verwaltungsorganisationsgesetz).
Buchstabe s Forschung Beim Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1) hat der Gesetzgeber bestimmte Entscheide, die sich zur gerichtlichen Überprüfung nicht eignen, dem Bundesrat zugewiesen und damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht entzogen (Art. 5 Bst. a Ziff.3, 6 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 19, 22 Abs. 2, 30 Abs. 1). Diese Entscheide sind im Katalog der Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genannt. Das ist im Zuge dieser OG-Revision in Ordnung zu bringen (vgl. Erläuterungen zu Art. 42 Abs. l bis Verwaltungsorganisationsgesetz). Buchstabe t Umweltschutz Im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) hat der Gesetzgeber Entscheide mit politischem Einschlag dem Bundesrat vorbehalten und damit
von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Diese Entscheide fehlen im Katalog der Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, was im Zuge dieser OG-Revision richtig zu stellen ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 42 Abs. l bis Verwaltungsorganisationsgesetz).
Buchstabe u Kernenergie In den Erläuterungen zu Artikel 42 Absatz l bis des Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR Ì72.0JO) wird darauf hingewiesen, dass die OG-Revision die Gelegenheit bietet, den Katalog der Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder zu vervollständigen. Dies gilt insbesondere auch für die verschiedenen Formen von Bewilligungen von Kernanlagen und vorbereitenden Handlungen zur Erstellung eines Lagers für radioaktive Abfälle nach dem Bundesrecht über die Kernenergie. Der Gesetzgeber hat diese Bewilligungen bewusst dem Bundesrat vorbehalten und damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht entzogen. Sie sind daher in den Katalog der Ausnahmen aufzunehmen (vgl. Art. 4 Abs. l des Bundesgesetzes vom 23. Dez. 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz, SR 732.0; Art. 8, 10 Abs. 2 und 4 des Bundesbeschlusses vom 6. Okt. 1978 zum Atomgesetz, SR 732.01; Art. 6 der Atomverordnung vom 18. Jan. 1984, SR 752.77). Was insbesondere die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte für vorbereitende Handlungen zur Erstellung eines Lagers für radioaktive Abfälle (Art. 10 Abs. 4 des vorgenannten Bundesbeschlusses zum Atomgesetz) betrifft, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ferner auch wegen Artikel 102 Buchstabe d OG ausgeschlossen, wenn man die Praxis des Bundesgerichts zu dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall überträgt. Darnach ist nämlich der Entscheid, mit dem das Enteignungsrecht einem Dritten erteilt wird, insoweit nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, als die erhobenen Rügen - insbesondere auch gegen die Übertragung des Enteignungsrechtes - im Einspracheverfahren aufgrund des Enteignungsgesetzes vorgebracht werden können (BGE 108 Ib 376, 111 Ib 230f. E.2c, 7/5 Ib 419ff. E.l und 2). Ein solches Einspracheverfahren steht den Betroffenen auch im vorliegenden Fall offen. In der Referendumsvorlage 1989 fanden sich die vorstehenden Neuerungen unter Artikel 99 Buchstabe e OG-Entwurf ; sie sind jedoch richtigerweise unter die Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Sachgebieten - nicht nach dem Gegenstand der Verfügungen - einzureihen. Buchstabe v Berufsbildung Der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei Verfügungen über die
Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen findet sich heute in Artikel 68 Buchstabe e des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10), ist aber richtigerweise nicht dort, sondern im Katalog der Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuführen (vgl. Ziff. 17 im Anhang zum OG-Entwurf)- Artikel 101 Buchstabe d Widerruf begünstigender Verfügungen Der Widerruf begünstigender Verfügungen nach Artikel 100 Buchstabe k Ziffer 2 und Buchstabe u OG-Entwurf ist von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht ausgeschlossen. Artikel 101 Buchstabe d ist in diesem Sinne anzupassen. Im Unterschied zum geltenden Recht - aber im Einklang mit Absatz 5 der Übergangsbestimmungen zum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AS 1990 953) - fehlt die Verweisung auf Artikel 100 Buchstabe b Ziffer 2 OG. Dies bedeutet, dass gegen Verfügungen über den Widerruf des Asyls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist. Nach den erwähnten Übergangsbestimmungen gilt diese Regelung freilich erst von dem Zeitpunkt an, in dem die (neue) unabhängige Rekurskommission für Asyl eingesetzt ist, die über Beschwerden gegen solche Verfügungen in letzter Instanz entscheiden wird. Falls sich im Laufe der parlamentarischen Beratungen ergeben sollte, dass die vorliegende Teilrevision vorher in Kraft treten kann, wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten beantragen, die erwähnte Verweisung einstweilen wieder aufzunehmen; damit würde gewährleistet, dass das Bundesgericht so lange über Beschwerden gegen Widerrufsverfügungen entscheidet, bis die Rekurskommission für Asyl eingesetzt ist. Artikel 104 Buchstabe c Kontrolle der Angemessenheit Künftig wird das Bundesgericht die Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen gegen Bundespersonal nur noch überprüfen, wenn der Bundesrat als erste Instanz verfügt hat (Ziff. 236 hiervor). Artikel 105 Absatz 2 Feststellung des Sachverhaltes Die Wendung «Rekurskommissionen oder kantonale Gerichte» in der geltenden Bestimmung wird ersetzt durch «richterliche Behörden» und damit der neuen Ausdrucksweise angepasst (Art. 98 a OG-Entwurf)- Artikel 109 Summarisches Verfahren Die Bestimmung entfällt, weil an die Stelle des summarischen Verfahrens das vereinfachte Verfahren tritt. Dieses wird in den allgemeinen Bestimmungen geregelt und gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 3oss OG-Entwurf). Artikel 110 Absatz l Schriftenwechsel Materiell ändert die Bestimmung gegenüber dem geltenden Recht nicht. Doch kommt im Wortlaut klarer zum Ausdruck, dass unter Umständen kein Schriftenwechsel durchgeführt werden muss.
Artikel 112 Parteiverhandlung Die Bestimmung weicht in zwei Punkten vom geltenden Recht ab:
Eine Schlussverhandlung mit Parteivorträgen findet künftig in keinem Fall mehr von Gesetzes wegen statt, sondern nur noch dann, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie anordnet (vgl. Ziff.237 hiervor).
Absatz 3 des geltenden Artikels 112 OG wird gestrichen, weil die Bestimmung überflüssig ist; denn es versteht sich von selbst, dass das Bundesgericht im Fall einer mündlichen Verhandlung die Parteien auf die Akteneinsicht und auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens hinweisen wird.
Artikel ]16 Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage Gegenüber dem geltenden Recht wird die verwaltungsrechtliche Klage stark eingeschränkt, weshalb die Bestimmung geändert werden muss (vgl. Ziff. 241 hiervor).
Artikel 117 Buchstabe c Unzulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage In der Sache ändert die Bestimmung gegenüber dem geltenden Recht nicht, wenngleich deren Anwendungsbereich wegen der Einschränkung der verwaltungsrechtlichen Klage enger wird. Auch künftig steht demnach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen von Behörden im Sinne von Artikel 98 Buchstaben b-h offen, aber - wie der neue Wortlaut präzisiert - erst in letzter Instanz. Dies bedeutet, dass unter Umständen eine Mittelinstanz (zum Beispiel eine Rekurskommission) anzurufen ist, bevor der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangen kann.
Artikel 118 Prorogation Um das Bundesgericht zu entlasten, drängt es sich auf, auch bei jenen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten anzusetzen, die dem Bundesgericht durch Parteiabrede (Prorogation) zugewiesen werden. In diesem Sinne ist die Prorogation abzuschaffen, da sie sich durch keine zwingenden Gründe rechtfertigen lässt.
Artikel 120 Ergänzende Verfahrensbestimmungen Hier entfällt die Verweisung auf Artikel 109 OG, weil diese Bestimmung aufgehoben wird.
517 Eidgenössisches Versicherungsgericht
Artikel 123 Absätze J und 2 Zusammensetzung und Wahl Absatz l Absatz l weicht vom heutigen Recht insoweit ab, als die untere Grenze für die Zahl der vollamtlichen und nebenamtlichen Richter gestrichen wird. Wie das Bundesgericht soll auch das Eidgenössische Versicherungsgericht künftig eine feste Zahl von Richtern zählen (Art. l Abs. l OG-Entwurf). Absatz 2 Die Verweisungen werden hier dem neuen Recht angepasst. Aufgrund dieser Bestimmung können auch am Eidgenössischen Versicherungsgericht ausscheidende Bundesrichter als nebenamtliche Richter dieses Gerichts gewählt werden, ohne dass sie auf deren gesetzliche Höchstzahl angerechnet werden (Art. l Abs. 3 OG-Entwurf).
Absatz 125 Anwendbarkeit dieses Gesetzes Hier wird die Verweisung auf Artikel 15 OG dem neuen Recht angepasst.
Artikel 127 Absatz l Verhältnis zum Bundesgericht Die regelmässige Mitwirkung von Richtern des Eidgenössischen Versicherungsgerichts am Bundesgericht wird gestrichen - in der Meinung, dass die übrigen Formen der Zusammenarbeit heute genügen (Abs. 2, 3 und 4). Das Eidgenössische Versicherungsgericht möchte allerdings diese Mitwirkung beibehalten; der Bundesrat hat dazu andernorts Stellung genommen (Ziff. 253 hiervor). Artikel 128 Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als Beschwerdeinstanz Die Bestimmung stellt klar, dass Artikel 98a OG-Entwurf (kantonale richterliche Behörden) auch für jene Verfahren gilt, die an das Eidgenössische Versicherungsgericht führen. Im übrigen ist diese Regelung aufgrund der Gesetze aus der Sozialversicherung praktisch bereits durchgehend verwirklicht (vgl. Ziff. 221 hiervor). Absatz 130 Zuständigkeit als einzige Instanz Hier wird die Verweisung dem neuen Artikel 116 OG angepasst. Demgemäss wird die verwaltungsrechtliche Klage auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung künftig eingeschränkt.
518 Revision
Artikel 139 Vorbehalt zugunsten des Bundesstrafprozesses Der Vorbehalt zugunsten des Bundeszivilprozesses im geltenden Gesetz ist zu streichen. Die Revision von Zivilurteilen des Bundesgerichts als einziger Instanz richtet sich nämlich nach dem OG (Art. 86 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess; SR 273). Damit bleibt nur der Vorbehalt zugunsten des Bundesstrafprozesses bestehen. Artikel 139a Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention Absatz l Die Bestimmung ist neu. Sie erlaubt es künftig, einen Entscheid des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen, wenn er gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst (vgl. Ziff. 313 hiervor). Zu diesen Voraussetzungen gehört namentlich der Umstand, dass die Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist. Dass eine Individualbeschwerde in Strassburg gutgeheissen wird, hat also für sich allein noch nicht zur Folge, dass das schweizerische Urteil revidiert werden muss ; in manchen Fällen wird das Urteil der europäischen Behörden, allenfalls zusammen mit der Leistung einer Geldsumme als Schadenersatz oder Genugtuung, genügen. Nur wenn dies nicht zutrifft, soll das schweizerische Verfahren wieder aufgerollt werden. Die Wiederaufnahme erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin. Dieses ist beim Bundesgericht oder beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einzureichen (Art. 141 Abs. l Est. e OG-Entwurf).
Absätze 2 und 3 Der Weg nach Strassburg führt über das Bundesgericht oder über das Eidgenössische Versicherungsgericht, soweit es um Fälle geht, die in letzter nationaler Instanz von diesen Gerichten zu entscheiden sind. Es ist daher in der Regel Sache des jeweiligen Gerichts, seinen Entscheid in Revision zu ziehen, wenn die europäischen Behörden eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellen, gleichgültig, ob der Fehler der letzten eidgenössischen Instanz selbst oder einer Vorinstanz unterlaufen ist; denn diese obersten Instanzen hätten ihn korrigieren müssen und haben insofern selbst konventionswidrig gehandelt. Mit der Revision des Entscheides der obersten eidgenössischen Instanz wird dann gegebenenfalls der Entscheid der unteren Instanz nachträglich aufgehoben, gleich wie wenn die oberste Instanz den Entscheid wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sofort aufgehoben hätte. Häufig wird dies genügen, um dem Entscheid der europäischen Behörden Rechnung zu tragen, aber nicht immer. Es kann durchaus vorkommen, dass dazu auch das Verfahren vor einer Vorinstanz des Bundesgerichts oder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wieder aufgenommen werden muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine kantonale Strafbehörde mit einem befangenen Richter besetzt war. Das hat zur Folge, dass die Revision des Strafurteils nach den Vorschriften des kantonalen Verfahrens durchzuführen ist (vgl.BGE 707 la 187 ff.). In diesem Sinne werden die eidgenössischen Gerichte solche Fälle der Vorinstanz zur Durchführung des Revisionsverfahrens überweisen. Handelt es sich dabei um eine kantonale Vorinstanz, so muss sie auch dann auf das Revisionsgesuch eintreten, wenn das kantonale Recht die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund nicht anerkennt.
Artikel 141 Absatz l Buchstabe c Frist für das Revisionsgesuch Die Bestimmung ist neu. Sie schreibt vor, dass - gleich wie für die andern Revisionsfälle - auch bei Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention das Revisionsgesuch binnen bestimmter Frist einzureichen ist. Die 90-tägige Frist beginnt zu laufen, sobald das Bundesamt für Justiz den Entscheid des Strassburger Organs den Parteien zugestellt hat.
519 Vergütungen und Prozesskosten (Ziff. 254 hiervor)
Artikel 149 Gerichtskosten und Parteientschädigungen im allgemeinen In Abweichung von der Referendumsvorlage 1989 wird diese Bestimmung beibehalten; der Vorbehalt zugunsten des Bundesstrafprozesses erweist sich nach wie vor als nötig (vgl.etwa Art. 219 Abs. 3 BStP).
Artikel ISO Absatz l Sicherstellung für Gerichtskosten und Paiteientschädigung Absatz l weicht insofern vom geltenden Recht ab, als die Kostenregelung vereinheitlicht wird. Künftig kann in allen Verfahren jene Partei, die das Bundesgericht anruft, grundsätzlich zur Sicherstellung für die Gerichtskosten angehal-
ten werden. Heute besteht diese Möglichkeit nur in der Zivilrechtspflege sowie - mit bestimmten Schranken - in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege.
Artikel 153 Gerichtskosten im allgemeinen Absatz J Die Bestimmung weicht in folgenden Punkten vom geltenden Recht ab (vgl. Ziff. 254 hiervor):
Um das Kostenwesen für Gericht und Bürger zu vereinfachen, werden künftig keine Kanzleigebühren mehr erhoben. Ferner werden nur noch die Auslagen des Gerichts für Übersetzungen - ausgenommen in oder aus Nationalsprachen - sowie für Gutachten, Zeugenentschädigungen und Untersuchungshaft gesondert berechnet, nicht mehr dagegen die anderen Auslagen, die erfahrungsgemäss keine hohen Beträge erreichen. Diese Vereinfachung lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil die Gerichtsgebühren allgemein erhöht werden (Art. 153 a Abs. 2 OG-Entwurf). Was die Kosten der Untersuchungshaft betrifft, so werden diese heute in Artikel 245 Absatz l Ziffer l Bundesstrafprozess erfasst. Das wird künftig nicht mehr der Fall sein, weshalb die Kosten der Untersuchungshaft in Artikel 153 Absatz l OG aufzuführen sind.
Die Kriterien, nach denen die Gerichtsgebühren zu bemessen sind, werden neu formuliert und in einer eigenen Bestimmung (Art. 153« Abs. l OG-Entwurf) verankert.
Absatz 2 Mit dem Vorschlag, dass das Gericht bei einer Abstandserklärung oder bei einem Vergleich auch ganz auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten kann, geht der Bundesrat über das geltende Recht hinaus (Art. 153 Abs. 2 OG).
Artikel 153a Gerichtsgebühr Absatz l Der Absatz hält die Kriterien fest, nach denen die Gerichtsgebühren zu bemessen sind und die sich heute in Artikel 153 Absatz l Buchstabe b finden.
Absätze 2 und 3 Die neue Gebührenordnung weicht in drei Punkten vom geltenden Recht ab:
Einmal werden die Gerichtsgebühren erhöht.
Sodann werden Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt, die das Gericht auch in Sonderfällen nicht überschreiten darf. Im geltenden Recht fehlen solche Schranken (Art. 153 Abs. l Bst.b OG).
Anderseits darf das Gericht künftig auch die Gebührenminima nicht mehr unterschreiten; heute kann es dies ausnahmsweise tun. Vorbehalten bleiben immerhin jene Fälle, in denen das Gericht ganz oder teilweise auf Gerichtskosten verzichten kann (unentgeltliche Rechtspflege, Art. 152 OG; Abstandserklärung und Vergleich, Art. 153 Abs. 2 OG-Entwurf; staatsrechtliche Streitigkeiten, Art. 154 OG bzw. OG-Entwurf).
Artikel 154 Absatz 2 Ausnahmen für staatsrechtliche Streitigkeiten Die Bestimmung ändert materiell nicht, bringt aber klarer zum Ausdruck, dass die Kostenbefreiung bei staatsrechtlichen Streitigkeiten eine Ausnahme bilden muss.
Artikel 156 Absatz 4 Kostenpflicht Weil Artikel 60 OG aufgehoben wird, ist auch die Verweisung darauf zu streichen.
519.1 Änderung von Bezeichnungen
Die Ausdrücke «Ersatzmann», «Ersatzmänner» und «Ersatzrichter» werden des präziseren Ausdrucks wegen durch «nebenamtliche Richter» ersetzt. Es handelt sich dabei um eine rein redaktionelle Änderung, welche die Stellung der Ersatzrichter der beiden eidgenössischen Gerichte nicht berührt und nur den deutschen Text betrifft.
52 Schlussbestimmungen (Ziff. III) Ziffer l Ausführungsbestimmungen Aus der Bestimmung erhellt, dass die Reorganisation der Bundesrechtspflege gestaffelt in Kraft treten wird. Zu unterscheiden sind folgende Phasen: Zu Beginn der ersten Phase wird der Bundesrat das revidierte OG in Kraft setzen, wenn das Parlament die Vorlage verabschiedet hat und die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (Ziff. 4 Abs. 2 Schlussbestimmungen). Viele Entlastungsmassnahmen werden damit bereits für die eidgenössischen Gerichte wirksam, so zum Beispiel die Ausdehnung der Dreierbesetzung und des vereinfachten Verfahrens. In der zweiten Phase wird es darum gehen, die richterlichen Vorinstanzen der eidgenössischen Gerichte in der Verwaltungsrechtspflege auszubauen. Der Bundesrat wird innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des revidierten OG das Ausführungsrecht zu den vorgeschlagenen neuen Rekurskomrnissionen erlassen und dort namentlich deren Organisation und Verfahren regeln (Abs. 3 Bst. a). Die Kantone ihrerseits haben fünf Jahre Zeit, um die Ausführungsbestimmungen zu den kantonalen Beschwerdeinstanzen für das Bundesverwaltungsrecht zu erlassen (Abs. 1). Innert zwei Jahren wird der Bundesrat ferner die Bundesbehörden bestimmen, die anstelle des Bundesgerichts oder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in den Fällen entscheiden, in denen bisher die verwaltungsrechtliche Klage zulässig war und nach den Artikeln 116 und 130 OG-Entwurf nicht mehr zulässig ist (Abs. 3 Bst. b). Der Entscheid ist einer in der Sache zuständigen Bundesbehörde zu übertragen, gegen die letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht. Dabei sind die in der Sache zuständigen Rekurs- oder Schiedskommissionen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts oder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu bezeichnen. Bewusst offen bleibt,
ob diese Kommissionen dabei als Beschwerdeinstanzen oder als erste Instanzen verfügen. Das wird der Bundesrat festlegen. Er hat somit zwei Möglichkeiten: Er kann entweder als erste Instanzen Bundesverwaltungsbehörden bezeichnen; die Kommissionen amten in diesem Fall als Beschwerdeinstanzen. Oder aber er bestimmt solche Kommissionen als erste Instanzen, so zum Beispiel für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen; die Kommissionen entscheiden in dieser Funktion als Schiedskommissionen (Art. 71 a Abs. l VwVG-Entwurf). Vorbehalten bleiben immerhin Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die den erstinstanzlichen Entscheid in solchen Fällen einer kantonalen Behörde zuweisen (vgl. Anhang zum OG-Entwurf, Ziff. 22: Zivilschutzgesetz, und Ziff.29: Wasserrechtsgesetz).
Ziffer 2 Aufhebung widersprechender Bestimmungen Absätze l und 2 Zu den Bestimmungen des Bundesrechts, die dem neuen OG widersprechen, aber erst mit dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen aufgehoben werden, gehören namentlich Vorschriften, nach denen die verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht weitergehend zulässig ist als nach Artikel 116 OG- Entwurf (vgl. Ziff. l Abs. 2 Bst. b Schlussbestimmungen). Das Bundesgericht wird also weiterhin auch solche Fälle verwaltungsrechtlicher Klagen beurteilen, die nach dem neuen Recht nicht mehr zulässig sind, und zwar solange, bis der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlässt und darin jene Bundesbehörden bestimmt, die anstelle des Bundesgerichts künftig entscheiden werden. Diese Regelung soll gewährleisten, dass sich der Übergang vom alten zum neuen Recht nahtlos vollzieht. Folgerichtig wird der Bundesrat für solange auch das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage, die sich im Anhang zum revidierten OG finden, aufschieben (Ziff. 4 Abs. 3 Schlussbestimmungen). Absatz 3 In vielen Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen finden sich Bestimmungen, die dem neuen OG widersprechen. Sie sehen beispielsweise die verwaltungsrechtliche Klage in Fällen vor, in denen diese künftig nach Artikel 116 und 130 OG-Entwurf nicht mehr zulässig ist. Wenn man den Wortlaut dieser Bestimmungen im Zuge der OG-Revision dem neuen Recht anpassen wollte, so müssten sie alle ausnahmslos in den Anhang zum revidierten OG (Ziff. II) aufgenommen werden. Die Unzahl rein redaktioneller Anpassungen würde die Vorlage jedoch unnötig belasten. Daher überträgt Absatz 3 diese Anpassungen dem Bundesrat. Gelegenheit dazu bietet sich zum Beispiel dann, wenn der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur vorliegenden Revision erlässt (Ziff. l Abs. 3 Schlussbestimmungen). Ziffer 3 Übergangsbestimmungen Diese Vorschriften regeln die Frage, wieweit die revidierten Bestimmungen des OG mit dessen Inkrafttreten auf die in diesem Zeitpunkt hängigen oder später eingeleiteten Verfahren der eidgenössischen Gerichte anwendbar sind.
Ziffer 4 Referendum und Inkrafttreten Nach Absatz 3 wird der Bundesrat die revidierten Bestimmungen gestaffelt in Kraft setzen. Er wird das Inkrafttreten jener Bestimmungen aufschieben, deren Anwendung vom Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen abhängt (Ziff. l Abs. 3 und Ziff. 2 Abs. 2 Schlussbestimmungen).
53 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Verantwortlichkeitsgesetz
(Art. 10, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 3) Wegen der Beschränkung der verwaltungsrechtlichen Klage sind die vorgenannten Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes zu ändern (Art. 116 Est. e OG-Entwurf).
2 VerwaltungsorganisatioD.sgesetz (VwOG)
Artikel 42 Absatz lbis Delegation von Verfügungskompetenzen Grundsätzlich sind alle Verfügungskompetenzen des Bundesrates in jenen Bereichen, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterstehen, von Rechts wegen an die Fachdepartemente (Mittelinstanzen) delegiert. Auf diese Weise lässt sich gegen solche Verfügungen der Weg an das Bundesgericht öffnen; denn Verfügungen des Bundesrats unterliegen nur ausnahmsweise der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und sind daher in der Regel nicht anfechtbar (Art. 98 Est. a OG). Die Delegation von Rechts wegen kommt aber im geltenden Recht nicht zum Ausdruck. Artikel 23 Absatz 2 des alten VwOG (vgl. Ziff. II/3 der OG-Revision vom 20. Dez. 1968; AS 1969 767), der diesen Grundsatz enthielt, fehlt nämlich im neuen VwOG. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Grundsatz der Delegation von Rechts wegen im neuen VwOG wieder zu verankern. Das geschieht in Artikel 42 Absatz lbis. Der Grundsatz erleidet indes Ausnahmen; es handelt sich um Verfügungen, die der Gesetzgeber bewusst dem Bundesrat vorbehält und damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht entzieht. Diese Fälle sind in den Katalog der Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzunehmen (Art. 99 ff. OG). Das ist in der Vergangenheit nicht konsequent erfolgt und soll daher im Rahmen der OG-Revision nachgeholt werden (vgl. Art. 100 OG-Entwurf)-
3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
Sonderregeln für Massenverfahren Der Bundesrat benutzt die Gelegenheit der OG-Revision, um Sonderregeln für Massenverfahren vorzuschlagen. Unter Massenverfahren sind Verwaltungsverfahren zu verstehen, die sich durch eine grosse Anzahl von Parteien kennzeichnen. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hatte dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement am 6. Juli 1984 geschrie-
ben und angeregt, Möglichkeiten zur Konzentration von Verwaltungsverfahren, insbesondere der Massenverfahren, zu prüfen.
Mängel der geltenden Regelung Schon das geltende Verwaltungsverfahrensgesetz kennt eine Sonderregel für Massenverfahren. Sie sieht vor, dass die Behörde ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann, wenn es um eine Sache mit einer grossen Anzahl von Parteien geht, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen (Art. 36 Bst. c VwVG). In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Bestimmung nicht genügt. Sie befasst sich allein mit der Eröffnung von Verfügungen, nicht jedoch mit dem Verfahren, das der Eröffnung vorangeht. Auch für diesen Verfahrensabschnitt sind jedoch Sonderregeln für Massenverfahren nötig. Zu denken ist zum Beispiel an Bewilligungen im Zusammenhang mit Kernkraftwerken, Nationalstrassenbau, Lagerung radioaktiver Abfälle oder Bau von Eisenbahnlinien,
Vorschlag den Bundesrates Es wäre nicht zweckmässig, Sonderregeln überall dort in Spezialgesetze einzubauen, wo es zu Massenverfahren kommen kann. Daher schlägt der Bundesrat vor, gemeinsame Regeln für Massenverfahren in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufzunehmen. Die Neuerungen zielen darauf ab, bei Massenverfahren den Verkehr zwischen Behörden und Parteien zu vereinfachen und damit den Zeit- und Arbeitsaufwand zu senken. Dies lässt sich erreichen, indem namentlich der Vertretungszwang eingeführt und die amtliche Publikation zur vorgängigen Anhörung der Parteien sowie zur Eröffnung von Verfügungen erleichtert werden (Art. 11 a, 30a, 36 Bst. c und d sowie 46 Bst. f VwVG-Entwurf). Der Bundesrat übernimmt die Neuerungen unverändert aus der Referendumsvorlage 1989, die ihrerseits in den Grundzügen der OG-Botschaft 1985 des Bundesrates entsprechen (Amtl. Bull. N 1987 3&Ì f.; S 1988 263).
Artikel Ila Obligatorische Vertretung Absatz l Nach dieser Vorschrift werden die Parteien bei Massenverfahren künftig einen oder mehrere gemeinsame Vertreter bestellen müssen, sofern sie die gleichen Interessen wahrnehmen (Vertretungszwang). Eine ähnliche Regelung besteht schon heute im deutschen Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 17 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz). Wenn keine Vertreter bestehen, so muss die Behörde in einem Verwaltungsverfahren stets mit jeder einzelnen Partei verkehren, und zwar auch dann, wenn diese Parteien nach Hunderten oder gar Tausenden zählen und alle die gleichen Interessen wahrnehmen. Zu denken ist zum Beispiel an den Fall, da die Parteien vorformulierte Eingaben individuell oder kollektiv einreichen; dem ist gleichzustellen der Fall, da die Parteien ihre Eingaben selber niederschreiben, sich dabei aber mehr oder weniger wörtlich an eine gemeinsame Vorlage halten. Für die Behörde führt der Verkehr mit jeder einzelnen Partei zu einem spürbaren Mehraufwand und verlängert das Verfahren.
Dies lässt sich ohne Nachteil für die Parteien vermeiden, wenn diese einen oder mehrere gemeinsame Vertreter bezeichnen. Falls es unter den Parteien Gruppen mit verschiedenen Interessen gibt, so wird jede Interessengruppe einen eigenen Vertreter bezeichnen müssen und können. Die Behörde muss alsdann ihre Mitteilungen nur noch an den oder die Vertreter richten (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
Absatz 2 Wenn die Parteien von sich aus keine gemeinsamen Vertreter bezeichnen, so hat die Behörde dies sozusagen ersatzweise zu tun. Die Ansetzung einer Frist zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und die Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters durch die zuständige Behörde sind nicht selbständig, sondern erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Art. 46 Est. f VwVG- Entwurf)-
Absatz 3 Wer die Kosten der Parteivertretung zu tragen hat, bestimmt die Behörde in der Verfügung, die das Verfahren abschliesst (Endverfügung). Sie regelt dies sinngemäss nach den Vorschriften, die für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren gelten (Art. 64 VwVG und Art. 8 der einschlägigen Kostenverordnung; SR 172.041.0). In diesen Vorschriften nicht beantwortet wird allerdings die Frage, wer die Kosten des amtlich bezeichneten gemeinsamen Vertreters vorzuschiessen hat. Diese Frage wird in Absatz 3 entschieden. Darnach muss auf Anordnung der zuständigen Behörde jene Partei den Vorschuss leisten, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten. Falls diese Partei obsiegt und die Behörde in der Endverfügung die Kosten des gemeinsamen Vertreters den unterliegenden Gegenparteien auferlegt, so kann die Partei die vorgeschossenen Kosten bei diesen Gegenparteien eintreiben. Den Kostenvorschuss der Partei aufzuerlegen, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben der Gegenparteien richten, rechtfertigt sich deshalb, weil diese Partei mit ihrem Vorhaben das Massenverfahren ausgelöst hat. Zudem liegt die Beschleunigung des Verfahrens, die von der Bestellung gemeinsamer Vertreter der Gegenparteien zu erwarten ist, vor allem auch im Interesse dieser Partei. Deswegen verdient diese Regelung auch den Vorzug vor andern möglichen Lösungen, nämlich, dass der Bund selber die Kosten vorschiesst oder den Vorschuss von den Gegenparteien eintreibt; die zweite Lösung wäre überdies für den Bund wegen der zahlreichen Gegenparteien mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden. Artikel 22a Stillstand der Fristen Die Bestimmung ist neu und sieht für das Verwaltungsverfahren während bestimmter Zeiten einen Fristenstillstand vor. Die Änderung geht auf einen parlamentarischen Vorstoss, nämlich auf das Postulat Meier Josi zurück (1979 P 78.539, Verwaltungsverfahren, Fristenstillstand, N 20.3.79). Artikel 30a Besondere Einwendungsverfahren Diese Neuerung gehört zu den Sonderregeln, die der Bundesrat für Massenverfahren vorschlägt (vgl. Bemerkungen vor Art. 11 a hiervor). Danach wird die vor-
gängige Anhörung in den Fällen vereinfacht, da eine Verfügung zahlreiche Personen berühren kann oder sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. Statt dass die Behörde diese Personen einzeln begrüsst, kann sie in solchen Fällen das fragliche Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatte veröffentlichen, mit Begründung (samt allfälligen Beilagen) gleichzeitig öffentlich auflegen, den Ort der Auflage bekanntmachen und Frist für Einwendungen setzen. Bei dieser Gelegenheit macht die Behörde zudem auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls gemeinsame Vertreter zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu bezahlen (Art. Ila VwVG-Entwurf). Artikel 36 Buchstaben c und d Amtliche Veröffentlichung Die Bestimmungen sind neu und gehören zu den Sonderregeln, die der Bundesrat für Massenverfahren vorschlägt (vgl. Bemerkungen vor Art. 11 a hiervor). Danach wird es künftig leichter sein, Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatte zu eröffnen, wenn zahlreiche Parteien berührt sind. Neu kann die Veröffentlichung erfolgen, wenn eine Sache zahlreiche Parteien zählt oder wenn sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. Die Voraussetzungen zur Veröffentlichung müssen somit nur noch alternativ erfüllt sein, nicht mehr kumulativ wie im geltenden Recht (Art. 36 Bst. c VwVG). Artikel 46 Buchstabe f Unzulässigkeit der Beschwerde Die Neuerungen gehören zu den Sonderregeln, die der Bundesrat für Massenverfahren vorschlägt (vgl.Bemerkungen vor Art. Ila hiervor). Darnach sind bestimmte Anordnungen der zuständigen Behörde in Massenverfahren nicht selbständig, sondern erst mit der Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Es geht dabei um die Ansetzung einer Frist zur Bestellung und um die Bezeichnung eines oder mehrerer Vertreter durch die zuständige Behörde (Art. 11 a VwVG-Entwurf). Die Regelung drängt sich deshalb auf, weil die selbständige Anfechtung solcher Anordnungen jedes Massenverfahren spürbar verlängern wird, ohne dass dafür triftige Gründe sprechen; denn den Parteien erwächst kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn sie solche Anordnungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechten können (Art. 45 Abs. l VwVG). Artikel 66 Absatz l Revisionsgründe
Buchstabe b dieses Absatzes ist neu und dient der Anpassung an die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. Ziff. 31 hiervor). Die Bestimmung erlaubt künftig, Verwaltungsentscheide unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen, wenn sie die Europäische Menschenrechtskonvention verletzen. Die gleiche Bestimmung findet sich auch im OG (Art. 139a OG-Entwurf), Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen Zur Entlastung der eidgenössischen Gerichte sollen auf der Stufe des Bundes neue Rekurskommissionen geschaffen werden (vgl. Ziff. 224 hiervor). Die Bedeutung solcher Rechtspflegeinstanzen wird somit in Zukunft steigen. Daher
drängt es sich auf, einige allgemeine Regeln aufzustellen. Es versteht sich, dass die Regeln nicht nur für die neuen, sondern auch für die bestehenden Rekurs- und Schiedskommissionen gelten. Dabei geht es vor allem darum, die Unabhängigkeit dieser Instanzen von der Verwaltung und damit ihre richterliche Funktion zu sichern. Der Bundesrat übernimmt diese allgemeinen Regeln aus der Referendumsvorlage 1989, die ihrerseits in den Grundzügen der OG-Botschaft 1985 des Bundesrates entspricht (Amtl. Bull. N 7PS7382, 1989 122; S 1988 263).
Artikel 7la Zuständigkeit und Verfahren Absatz l In der Sache bringt die Bestimmung nichts Neues; doch klärt sie den Unterschied zwischen Rekurskommissionen und Schiedskommissionen. Absätze 2 und 3 Das Verfahren der Rekurs- und Schiedskommissionen richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Der Bundesrat kann mittels Verordnungen das Verfahren eingehender regeln (Ziff. l Abs. 3 Schlussbestimmungen); doch dürfen solche Vorschriften dem Verwaltungsverfahrensgesetz nicht widersprechen (Art. 4 VwVG). Für Schiedskommissionen kann der Bundesrat nötigenfalls abweichende Bestimmungen erlassen.
Artikel 71b Organisation Absatz l Die Rekurs- und Schiedskommissionen zählen - das soll die Regel bilden - sieben Richter. Der Bundesrat hält dafür, dass die Kommissionen nicht zu gross sein dürfen. Bei kleinen Kommissionen ist es einfacher, die Einheit der Rechtsprechung zu wahren. Zudem kommen die Richter häufiger zum Zuge, was mehr Erfahrung und Routine bringt. Absatz 2 Die Fünferbesetzung für Grundsatzfragen und die Dreierbesetzung für die übrigen Fälle entsprechen in den Grundzügen der Regel, wie sie für die eidgenössischen Gerichte gilt (Art. 15 OG-Entwurf). Anders als bei den eidgenössischen Gerichten kann das Bundesrecht jedoch für die Rekurskommissionen den Einzelrichter vorsehen. Einzelrichter amten heute bereits in verschiedenen Bereichen: In der Rekurskomraission der Eidgenössischen Militärverwaltung entscheidet der Einzelrichter über Fälle, in welchen der noch streitige Betrag 1000 Franken nicht erreicht (Art. 12 der entsprechenden Verordnung vom 26. Jan. 1972; SR 510.45). In der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen entscheidet in der Regel der Einzelrichter, ausser über Beschwerden, die schwierige Tat- oder Ermessensfragen oder ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen (Art. 22 der entsprechenden Verordnung vom 3. Sept. 1975; SR 831.161). In der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission, der Eidgenössischen Getreiderekurskommission und in der Eidgenössischen Zollrekurskommission kann der
Einzelrichter unzulässige sowie offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden erledigen (vgl.Art. 27 der entsprechenden Verordnung; SR 831.161). Absatz 3 Dass der Bundesrat die Präsidenten, Vizepräsidenten und übrigen Richter der Kommissionen wählt, entspricht schon heute der allgemeinen Regel und ist mit der richterlichen Unabhängigkeit dieser Behörden vereinbar (vgl. Bemerkungen zu Art. 98 a Abs. l OG-Entwurf). Die eidgenössischen Räte haben den Bundesrat zudem bei der Beratung der OG-Vorlage 1989 ausdrücklich darauf verpflichtet, darauf zu achten, dass die sprachlichen Minderheiten und die verschiedenen Regionen des Landes sowie - bei Fachkommissionen - die Fachbereiche angemessen vertreten sind (Amtl. Bull. S 1988 263; N 1989 122). Absatz 4 Schon heute kennt die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen einen vollamtlichen Präsidenten und vollamtHche Richter (Art. 21 der entsprechenden Verordnung; SR 831.161). Diese Möglichkeit will Absatz 4 auch anderen Rekurskommissionen eröffnen, sofern sich dies von der Geschäftslast her rechtfertigt (Antwort des Bundesrates auf das Postulat 90.576 Wellauer betreffend Zentrale Gerichtskanzlei für eidgenössische Rekurskommissionen, N 5.10.90, Amtl. Bull. N 1990 1900f.). Ferner kann der Bundesrat für mehrere Kommissionen einen gemeinsamen Präsidenten wählen. Absatz 5 Für das Sekretariat gilt, was hinsichtlich Vollamtlichkeit für die Richter der Kommissionen gesagt wurde: Sofern die Geschäftslast dies gebietet, soll auch das Sekretariat der Kommissionen (Gerichtsschreiber, Kanzleipersonal) vollamtlich sein. Ferner kann der Bundesrat für mehrere Kommissionen ein gemeinsames Sekretariat bestellen. Das ist im übrigen nicht neu. Die vorgenannten Rekurskommissionen verfügen schon heute über ein vollamtliches und gemeinsames Sekretariat (Art. l Abs. 3 der entsprechenden Verordnung; SR Artikel 71c Unabhängigkeit Absatz l Hier ist der Grundsatz verankert, dass die Rekurs- und Schiedskommissionen über richterliche Unabhängigkeit verfügen. Dies bedeutet, dass sie keiner Weisungsgewalt unterworfen sind, was natürlich insbesondere im Verhältnis zum Bundesrat und zur Bundesversammlung gilt. Die Kommissionen sind in dieser Hinsicht den unabhängigen Beschwerdeinstanzen gleichgestellt, welche die
Kantone für die Bundesverwaltungsrechtspflege einrichten müssen (Art. 98 a Abs. 1 OG-Entwurf)- Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit wird im übrigen in Artikel 71 c VwVG-Entwurf in verschiedener Hinsicht präzisiert.
Absatz 2 Die Bestimmung sichert die Unabhängigkeit der Richter der Rekurs- und Schiedskommissionen gegenüber der Bundesverwaltung. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein nebenamtlicher Richter zum Beispiel eine Teilzeitstelle in einem Departement des Bundes versähe. Was unter «Bundesverwaltung» zu verstehen ist, wird in Artikel l Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) umschrieben. Absätze 3 und 4 Für das Rechtsverhältnis zwischen den Richtern der Kommissionen und dem Bund ist zu unterscheiden:' Das Rechtsverhältnis der nebenamtlichen Richter bestimmt sich nach den Vorschriften über die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (Verordnung vom 2, März 1977 über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes, SR 172.31; und Verordnung vom 1. Okt. 1973 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte, SR Ì 72.32). Das Rechtsverhältnis der vollamtlichen Richter bestimmt sich sinngemäss nach dem Bundesrecht über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Allerdings darf die Anwendung dieser Regeln die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen. In diesem Sinne stehen die vollamtlichen Richter im Dienste des Bundes, nicht aber der Bundesverwaltung, Absatz 5 Die Bestimmung dient dazu, die Unabhängigkeit des Personals der Kommissionssekretariate zu sichern. Absatz 6 Dass der Bundesrat oder in dessen Auftrag die Departemente die administrative Aufsicht über die Rekurskommissionen ausüben, entspricht der Regel, die schon heute gilt.
Artikel 71d Ausnahmen Die Bestimmung nennt die Kommissionen, für die Artikel 71 è und 71 c nicht anwendbar sind.
Bundesrat Artikel 76 Ausstand Nach dem geltenden Recht hat das Mitglied des Bundesrates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, in der Beschlussfassung über den Antrag des instruierenden Departementes beratende Stimme. Aufgrund einer Motion der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates aus dem Jahre 1977 schlug die Expertenkommission Dubs vor, das Mitglied des Bundesrates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde an den Bundesrat richtet, zum Ausstand zu verpflichten; das betreffende Departement kann sich darnach am Verfahren nur
im Rahmen des Schriftenwechsels beteiligen, wird also vom verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren ausgeschlossen, das dem Entscheid des Bundesrates vorausgeht. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Neuerung nicht opponiert. Der Bundesrat übernimmt den Vorschlag der Expertenkommission, allerdings nicht in allen Teilen. Wie die Expertenkommission hält der Bundesrat es für richtig, dass jenes Mitglied des Bundesrates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde an den Bundesrat richtet, in der Beschlussfassung über den Antrag des instruierenden Departementes in den Ausstand tritt. Dagegen geht der Bundesrat nicht so weit wie die Expertenkommission, was die Teilnahme des beschwerdebeklagten Departementes am verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren betrifft. Wenn das beschwerdebeklagte Departement in diesem Verfahrensabschnitt neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen anführt, setzt der Bundesrat den Entscheid aus; der Beschwerdeführer, allfällige Gegenparteien oder andere Beteiligte sind diesfalls zu den neuen Vorbringen anzuhören (Art. 76 VwVG-Entwurf). Bei der Beratung der OG-Vorlage 1989 haben die eidgenössischen Räte die Bestimmung oppositionslos angenommen (Amtl. Bull. N 7957382; S 1988 263).
4 Beamtengesetz
Wegen der Einführung einer eidgenössischen Personalrekurskommission sind verschiedene Bestimmungen des Beamtengesetzes anzupassen oder aufzuheben (vgl.Ziff.224.1 hiervor). Die eidgenössischen Räte sind bei der Beratung der OG-Vorlage 1989 in den Grundzügen materiell der OG-Botschaft 1985 des Bundesrates gefolgt, haben aber verschiedene Bestimmungen präzisiert oder redaktionell verbessert (Amtl. Bull. N 7P57382; S 1988 264).
Artikel 33 Disziplinarbehörden Die Absätze 2, 3 und 4 des geltenden Artikels 33 entfallen. Absatz 2 deshalb, weil die Befugnis des Bundesrates, Beschwerdeentscheide nachgeordneter Amtsstellen über Disziplinarmassnahmen endgültig zu erklären, im neuen Artikel 59 verankert wird. Die Disziplinarkommissionen (Abs. 3 und 4) werden neu dort geregelt, wo sie sachlich hingehören, nämlich beim Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 60 hiernach). In den neuen Artikel 33 übernommen wird dagegen Absatz l des geltenden Artikels 33. Die Änderungen, die der Bundesrat bei dieser Gelegenheit vorschlägt, sind rein redaktioneller Natur: Zum einen werden die Buchstaben a und b des heutigen Absatzes l umgestellt. Zum andern wird in Buchstabe c das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz nicht mehr erwähnt; statt dessen verweist diese Bestimmung auf den neuen Artikel 58 des Beamtengesetzes, der die Beschwerdeinstanzen aufzählt.
Artikel 58 Beschwerdeinstanzen Artikel 58 nennt - unter Vorbehalt der Streitigkeiten mit einer Personalvorsorgeeinrichtung - die Beschwerdeinstanzen, die in Personalsachen entscheiden. Im Unterschied zur heutigen Bestimmung werden dabei alle Teilbereiche aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal an einem einzigen Ort zusammenge-
fasst, also sowohl die Disziplinarmassnahmen wie die Verfügungen über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche. Diese Änderung ist indessen rein redaktioneller Natur. Sachlich neu ist dagegen die Personalrekurskommission, die Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 einführt (vgl.Ziff.224.1 hiervor). Die Zuständigkeit dieser neuen Rekurskommission bestimmt sich nach der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das heisst: Die Rekurskommission wird als Mittelinstanz in jenen Fällen zum Zuge kommen, in denen die Verwaltung heute eine Verfügung trifft, gegen die der Weg an das Bundesgericht nach dem geltenden Recht offensteht (Art. 97 ff. OG). Von dieser Personalrekurskommission für die Bundesverwaltung zu unterscheiden ist die Rekurskommission, die das Bundesgericht für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten seines Personals geschaffen hat und die in Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 - in Ergänzung der Referendumsvorlage 1989 - neu als Beschwerdeinstanz aufgeführt wird (Art. 34 ff. des revidierten Réglementes des Bundesgerichts vom 6. Sept. 1990). Die Personalrekurskommission der Bundesverwaltung entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts im Streite über Verfügungen, welche die Bundesverwaltung als Arbeitgeber trifft. Je mehr sie Gewähr für ihre Unabhängigkeit gegenüber widerstreitenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen bietet, desto mehr wird auch das Bundespersonal ihre Entscheide anerkennen; und desto besser wird sie ihren Zweck erfüllen, das Bundesgericht zu entlasten. Der Bundesrat beabsichtigt, die Einzelheiten von Organisation und Verfahren der Personalrekurskommission in diesem Sinn und Geist zu regeln. Was die Organisation der Personalrekurskommission anbelangt, so wäre in diesem Lichte auch ein allfälliges Recht der Verbände des Bundespersonals zu würdigen, Richter ihres Vertrauens für die Personalrekurskommission vorzuschlagen. Es liegt auf der Hand, dass dies die Gefahr mit sich brächte, die Unabhängigkeit der Richter zu beeinträchtigen. Je nach Ausgestaltung des Vorschlagsrechts hätte es auch zur Folge, die Wahlkompetenzen des Bundesrates auszuhöhlen. Das direkte oder indirekte Wahlrecht, wie es für die Personalvertretung in der beratenden Paritätischen Kommission und in den beratenden Disziplinarkommissionen (Art. 65 Abs. 3 Beamtengesetz, SR 172.221.10; und Art. 3 Abs. 2 Verordnung vom 8. Jan.
1971 über die Disziplinarkommissionen, SR 172.221.141) gilt, lässt sich nicht auf eine höhere richterliche Behörde wie die Personalrekurskommission übertragen.
Artikel 59 Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens Was der heutige Artikel 59 regelt, versteht sich im Grunde von selbst und kann daher ohne Nachteil entfallen. An dessen Stelle tritt eine Bestimmung, die es dem Bundesrat erlaubt, erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe in jenen Bereichen als endgültig zu erklären, in denen letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. Insbesondere für Bereiche, in denen der Rechtsweg bis zum Bundesrat heute über mehr als zwei Beschwerdeinstanzen führt, erscheint dies gerechtfertigt (Grundsatz der Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens).
Artikel 60 Disziplinarkommissionen Der heutige Artikel 60 bestimmt, dass das Bundesgericht verwaltungsrechtliche Klagen aus dem Dienstverhältnis von Bundespersonal beurteilt. Weil für solche Ansprüche die verwaltungsrechtliche Klage aufgehoben wird (Art. 116 OG-Entwurf), kann diese Bestimmung ohne weiteres gestrichen werden. An deren Stelle tritt eine Bestimmung über die Disziplinarkommissionen. Diese findet sich heute in Artikel 33 des Beamtengesetzes; sie gehört aber richtigerweise hierher, weil die Disziplinarkommissionen im Beschwerdeverfahren zum Zuge kommen.
Artikel 61 Verfahren des Bundesgerichts Der geltende Artikel 61 kann aus dem gleichen Grund wie der heutige Artikel 60 entfallen.
5 Bundesbeschluss über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre
des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Bundesrat schlägt vor, diesen Beschluss als überflüssig aufzuheben. Die eidgenössischen Räte haben es in der Hand, die Zahl der Urteilsredaktoren der eidgenössischen Gerichte jährlich auf dem Budgetweg neu festzulegen, wenn sie im Bundesbeschluss über den Voranschlag die Durchschnittsbestände der eidgenössischen Gerichte bestimmen (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz vom 4. Okt. 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes; SR 611.010, Art. 7 Abs. l OG-Entwurf). Dieser Weg erlaubt es somit, den Bestand an Urteilsredaktoren laufend und ohne grossen Aufwand der Geschäftslast anzupassen. Damit lässt sich auch vermeiden, dass der Bundesrat jede Änderung im Bestand der Urteilsredaktoren dem Parlament durch eine Botschaft unterbreiten muss, was schwerfällig und aufwendig ist. Daher kann dieser Bundesbeschluss ohne Nachteil entfallen; das Parlament verliert damit nichts, was ihm nicht auch kraft des Budgetrechtes zusteht.
6 Bundesbeschluss über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Mitglieder
des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die neue Regelung über die Nebenbeschäftigung der Bundesrichter macht diesen Bundesbeschluss entbehrlich, weshalb er ersatzlos aufgehoben werden kann (vgl. Bemerkungen,zu Art. 3 a OG-Entwurf).
7 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
Artikel 51 Beschwerde Die heute bestehende Eidgenössische Pachtrekurskommission wird organisatorisch in die neue Rekurskommission EVD eingegliedert (vgl. Bemerkungen zu Ziff. 39 ff. hiernach).
8 Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der
Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen
9 Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle
10 Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente
Abs. 1)
11 Sortenschutzgesetz
(Art. 25)
Kommentar zu den Ziffern 8—11 hiervor Vorauszuschicken ist, dass der Bundesrat am 21. November 1990 Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben zu Händen der eidgenössischen Räte verabschiedet hat (BB1 19911 l ff.). Dieses soll zu gegebener Zeit das in der vorliegenden Revision aufgeführte Markenschutzgesetz ablösen. Die vorgenannten Gesetze sind anzupassen wegen der Rekurskommission, die für diese Materien des geistigen Eigentums geschaffen wird (vgl.Ziff.224.1 hiervor). In den Bereichen des Markenschutzes, der gewerblichen Muster und Modelle und des Sortenschutzes handelt es sich dabei um eine völlig neue Beschwerdeinstanz zwischen Bundesverwaltung und Bundesgericht. Dies gilt auch für Verfügungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister über die Unzulässigkeit einer Firmenbezeichnung und des Namens von Vereinen und Stiftungen (Art. 16bis Abs. 3 des Markenschutzgesetzes vom 26. Sept. 1890; SR 232.11). Bei den Erfindungspatenten dagegen verhält es sich teilweise anders: Hier bestehen bereits heute unabhängige Beschwerdekammern des Bundesamtes für geistiges Eigentum; diese beurteilen endgültig Beschwerden gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und der Einspruchsabteilungen dieses Amtes im Rahmen der amtlichen Vorprüfung von Patentgesuchen. Die amtliche Vorprüfung beschränkt sich heute auf Patentgesuche auf dem Gebiet der Textilveredelung und der Zeitmessungstechnik (Art. 87 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente; SR 232.14). An die Stelle der Beschwerdekammera wird künftig die Rekurskommission für geistiges Eigentum treten. Diese Rekurskommission wird zudem - und dies geht über das geltende Recht hinaus - generell Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für geistiges Eigentum in Patentsachen beurteilen; sie wird also nicht bloss Verfügungen überprüfen, die im Rahmen der amtlichen Vorprüfung ergehen. Diese Beschwerdeentscheide der Rekurskommission unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, soweit diese nach dem geltenden Recht zulässig ist (Art. 100 Est. i OG, Art. 106 Patentgesetz-Entwurf).
12 Kartellgesetz
Artikel 38 Absatz l Rechtsschutz Für den Bereich des Kartellgesetzes wird neu die Rekurskommission EVD Beschwerden gegen Verfügungen des Departements und der Kartellkommission beurteilen (vgl, Bemerkungen zu Ziff.39ff. hiernach).
13 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess
Artikel 69 Absatz J Prozesskosten Die Bestimmung ist den neuen Vorschriften des OG über die Gerichtskosten anzupassen (Art. 150 ff.).
14 Bundesgesetz betreffend den Gerichtsstand für Zivilklagen, welche von dem
Bunde oder gegen denselben angehoben werden Das Gesetz ist aufzuheben. An dessen Stelle tritt Artikel 41 Absatz 2 OG-Entwurf.
15 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP)
Artikel 16 Absätze l und 2 Vertretung des Bundesanwaltes Amtshandlungen nach den Artikeln 47 und 62 Absatz 2 BStP entsprechen Artikel 5 Ziffer 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und sollen künftig vom eidgenössischen Untersuchungsrichter oder vom zuständigen kantonalen Richter für die Haftprüfung vorgenommen werden. Die Vertretung des Bundesanwaltes in diesem Bereich durch die Staatsanwälte der Kantone ist deshalb in Absatz l zu streichen. Gegenüber der Referendumsvorlage 1989 ist diese Bestimmung redaktionell, nicht jedoch materiell geändert worden. In diesem Zusammenhang ist auch das Weisungsrecht des Bundesanwaltes nach Absatz 2 Satz 3 zu streichen (vgl.Ziff.321.l hiervor).
Artikel 47 Absatz l Haftrecht Die Bestimmung schreibt neu bereits im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren die Zuführung an den eidgenössischen Untersuchungsrichter bzw. - was in der Referendumsvorlage 1989 noch fehlte - an den zuständigen kantonalen Richter für die Haftprüfung vor (Ziff. 321.l hiervor).
Artikel 66i"in!>aies Amtliche Überwachung Die neue Bestimmung enthält den Grundsatz der nachträglichen Mitteilung der erfolgten Überwachung, die Ausnahmen davon, welche richterlich geprüft werden, und räumt die Beschwerde an den Präsidenten der Anklagekammei ein. In Abweichung von der Referendumsvorlage 1989 beträgt die Beschwerdefrist zehn - statt 30 - Tage.
Artikel 72 Absatz 3 Regelung vor der Einleitung der Voruntersuchung Die für den Untersuchungsrichter erlassenen Vorschriften sollen sinngemäss auch gelten, wenn der Bundesanwalt eine Überwachung anordnet.
Artikel 73 Absatz 2 Einziehung In Abweichung von der Referendumsvorlage 1989 wird die Beschwerdefrist auf zehn - statt 30 - Tage festgesetzt- Im übrigen finden die Artikel 214ff. BStP Anwendung.
Artikel 219 Absatz 3 Kosten des Beschwerdeverfahrens In Abweichung von der Referendumsvorlage 1989 schlägt der Bundesrat vor, diese Bestimmung nicht zu streichen, sondern unverändert stehen zu lassen, weshalb sie in der Vorlage nicht mehr erscheint. Dies geschieht im Blick auf den Entwurf des Bundesrates vom 25. April 1990 zum Opferhilfegesetz, das unter anderem die Wahrung der Rechte des Opfers im Strafverfahren erleichtern oder zumindest gegenüber dem geltenden Recht nicht verschlechtern will (BB1 1990 II 961 ff.). Artikel 229 Ziffer 4 Revision Die neue Bestimmung dient der Anpassung an die Europäische Menschenrechtskonvention. Die gleiche Bestimmung findet sich auch im OG (Art. 139a OG-Entwurf).
Artikel 245 und 246 Prozesskosten Die Kostenordnung richtet sich künftig - abweichende Bestimmung vorbehalten - nach dem OG (Art. 150 ff. OG). Dies gilt insbesondere für die Kosten der Untersuchungshaft und der öffentlichen Verteidigung, die künftig unter Artikel 153 Absatz l OG gemäss Revisionsvorlage und unter Artikel 152 Absatz 2 OG fallen. In diesem Sinne sind Artikel 245 anzupassen und Artikel 246 zu streichen.
Artikel 271 Absätze 2 und 4 Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof Absatz 2 wird bloss redaktionell angepasst. In Absatz 4 entfällt der zweite Satz, weil die Revision von Urteilen des Kassationshofes des Bundesgerichts neu in Artikel 278bis BStP geregelt wird, und zwar allgemein, nicht bloss hinsichtlich des Zivilpunktes.
Artikel 275bis Vereinfachtes Verfahren Für das vereinfachte Verfahren bei der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts gilt künftig ausschliesslich das OG (Art. 36a OG- Entwurf). In diesem Sinne ist Artikel 275bis BStP anzupassen.
Artikel'276 Absatz l Schriftenwechsel Hier handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung. Sie bringt zum Ausdruck, dass unter Umständen kein Schriftenwechsel stattfinden muss.
Artikel 278bis Revision und Erläuterung Die Bestimmung regelt ausdrücklich, was bisher in dieser allgemeinen Form fehlte, nämlich nach welchen Vorschriften Urteile des Kassationshofes des Bundesgerichts über Nichtigkeitsbeschwerden in Revision zu ziehen und zu erläu-
16 Militärstrafprozess (MStP)
Artikel 72a Amtliche Überwachung Die Bestimmung ist neu. Sie dient dazu, die Regelung der amtlichen Überwachung an die Europäische Menschenrechtskonvention anzupassen (vgl.Ziff.322 hiervor). Der Artikel enthält die grundsätzliche Orientierungspflicht über durchgeführte Überwachungsmassnahmen, die Ausnahmen davon, die von einer höheren gerichtlichen Instanz bewilligt sein müssen, die Bezeichnung dieser richterlichen Behörde und die Bezeichnung der zuständigen Instanz, die über Beschwerden wegen Nichtorientierung zu entscheiden hat (Präsident des Militärkassationsgerichts). In Abweichung von der Referendumsvorlage 1989 wird die Beschwerdefrist auf zehn - statt 30 - Tage festgesetzt.
Artikel 73 Absatz 2 Geltung für den Oberauditor Artikel lia hat auch Geltung, wenn der Oberauditor die Überwachung angeordnet hat.
Artikel 200 Absatz l Buchstabe f Revisionsgründe Die neue Bestimmung dient der Anpassung an die Europäische Menschenrechtskonvention, Die gleiche Bestimmung findet sich auch im OG (Art. I39a OG-Entwurf).
17 Bundesgesetz über die Berufsbildung
Artikel 68 Buchstaben c-e Beschwerdebehörden Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit aus dem Bereich der Berufsbildung unterliegen künftig der Beschwerde an die Rekurskommission EVD statt an das Departement (vgl. Ziff. 224. l hiervor), Was die Anfechtung der Beschwerdeentscheide der Rekurskommission angeht, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Einerseits gibt es jene Fälle, die heute über das Departement mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Für diese Fälle bleibt der Weg an das Bundesgericht offen (Art. 97 ff. OG). Anderseits können heute Fälle vom Bundesamt über das Departement an den Bundesrat weitergezogen werden. Solche Fälle wird die Rekurskommission - die an die Stelle des Departements tritt - endgültig entscheiden; denn gegen Entscheide von eidgenössischen Rekurskommissionen ist die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat ausgeschlossen (Art. 72 und 74 Bst. c VwVG).
Die Rekurskommission entscheidet ferner über Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departementes, soweit sie in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Ferner beurteilt sie kantonale Beschwerdeentscheide über die Zulassung zu Kursen und über Prüfungen. Gegenüber der Referendumsvorlage 1989 werden die Verfügungen über die Zulassung zu Kursen und über Prüfungen in Artikel 68 Buchstabe e nicht mehr erwähnt. Dass in diesen Fällen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig ist, wird richtigerweise nicht hier, sondern im Katalog der Ausnahmen von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geregelt (Art. 100 Bst. v OG-Entwurf).
18 Filmgesetz
Artikel 17 Absatz 2, 20 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dass Verfügungen im Bereiche des Filmwesens auch auf Angemessenheit zu überprüfen sind, widerspricht der allgemeinen Regel; danach ist die Angemessenheitskontrolle bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 104 Bst. c OG-Entwurf). Für diese Sonderregel im Filmwesen sprechen keine zwingenden Gründe; sie ist daher zu streichen (vgl.Ziff.236.4 hiervor).
19. Tierschutzgesetz;
Artikel 26 Absatz l Rechtsschutz Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen unterliegen künftig der Beschwerde an die Rekurskommission EVD statt an das Departement (vgl. Ziff. 224. l hiervor). Die Rekurskommission entscheidet endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 97 ff. OG).
20 Militärorganisation
(Art. 28) und 21. Bundesbeschluss über die Verwaltung der Armee (Art. 105, 106, 123 Abs. 2, 124, 125 Abs. 2 und 128 Abs. 1) Über streitige Ansprüche von Zivilpersonen gegen den Bund aus Personenschäden infolge militärischer Übungen oder dienstlicher Verrichtungen entscheidet heute das Bundesgericht auf verwaltungsrechtliche Klage hin als einzige Instanz (Art. 28 Abs. l Militärorganisation und Art. 116 Bst. c OG). Gleiches gilt auch für den Rückgriff auf die Urheber von Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen (Art. 123 Abs. 2 Bundesbeschluss über die Verwaltung der Armee, BVA). Artikel 116 OG-Entwurf lässt jedoch für solche Ansprüche die verwaltungsrechtliche Klage nicht mehr zu (vgl. Ziff.241 hiervor). Die Ansprüche aus Personenschäden und die Rückgriffsansprüche sind künftig - gleich wie schon
heute bei Sachschäden - durch Verfügungen zu erledigen; zuständig dafür ist die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung (Art. 106 und 123 Abs. 2 BVA-Entwurf). Die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung bleibt dabei namentlich auch zuständig für Regressansprüche des Bundes gegen Angehörige der Armee aufgrund einer Leistung der Militärversicherung (vgl.BGE 108 Ib 220). Auch der Rechtsweg bei Ansprüchen aus Personenschäden soll künftig gleich verlaufen wie bei Sachschäden. Die Verfügungen der Direktion des vorgenannten Amtes unterliegen in diesem Sinne zunächst der Beschwerde an die bestehende Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung (neu: Rekurskommission EMD) und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 128 Abs. l und 131 BVA). Damit wird auch in diesem Bereich eine richterliche Behörde vor dem Bundesgericht eingeschaltet, was dieses entlastet (vgl. Ziff. 221 hiervor).
22 Zivilschutzgesetz
Artikel 79 Verfahren bei Schadenersatzansprüchen Die Bestimmung wird angepasst, weil Ansprüche aus Tötung oder Verletzung von Drittpersonen künftig nicht mehr auf dem Klageweg, sondern durch Verfügung erledigt werden; diese unterliegt in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Ziff. 241 hiervor).
Artikel 83 Vermögensrechtliche Ansprüche Die Bestimmung wird sprachlich den Artikeln 14 und 15 des Schutzbautengesetzes angepasst.
23 Schutzbautengesetz
Artikel 14 Absatz 3 und Artikel J5 Beschwerden Nach dem geltenden Recht verläuft der Rechtsweg bei Verfügungen kantonaler Behörden anders, je nachdem, ob es um vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten im Bereich der Schutzbauten geht. Nicht restlos klar ist, wie es sich dann verhält, wenn die Streitsache gemischter Art ist, also dann, wenn Hauseigentümer ihre Baupflicht und, im gleichen Verfahren, ihre Verpflichtung bestreiten, Ersatzbeiträge zu leisten. Diese Frage wird in den neuen Artikeln 14 und 15 des Schutzbautengesetzes geregelt. Darnach unterliegen solche Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörden der Beschwerde an die bestehende Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Einschaltung der Rekurskommission dient der Entlastung des Bundesgerichts, was dem Ziel der OG-Revision entspricht (vgl. Ziff.221 hiervor).
24 Landesversorgungsgesetz
Artikel 38 Buchstaben b-d Beschwerde gegen Verfügungen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung unterliegen künftig der Beschwerde an die Rekurskommission EVD statt an das Departement (vgl.Ziff.224.1 hiervor). Auch letztinstanzliche kantonale Entscheide sind mit Beschwerde bei der Rekurskommission EVD anfechtbar. Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission EVD bleibt der Weg an das Bundesgericht im heutigen Umfang offen, abgesehen von ausserordentlichen wirtschaftlichen Lagen (Art. 23-28 Landesversorgungsgesetz).
Artikel 39 Pflichtlagerstreitigkeiten Die Pflichtlagerkommission soll in die Rekurskommission EVD integriert werden. Diese wird demnach künftig als Schiedskommission Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pflichtlagern entscheiden. In diesem Sinne ist Artikel 39 zu ändern.
25 Zollgesetz
Artikel 109 Absatz l Buchstabe c Ziffer 4 Instanzen Zur Entlastung des Bundesgerichts schlägt der Bundesrat vor, erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion über die Schwerverkehrs- und die Nationalstrassenabgabe der Beschwerde an die bestehende Zollrekurskommission zu unterstellen (vgl.Ziff.221 hiervor). Gegen solche Entscheide der Rekurskommission steht der Weg an das Bundesgericht offen (Art. 97 ff. OG).
26 Bundesgesetz über die Stempelabgaben
27 Bundesratsbeschluss Über die Warenumsatzsteuer
(Art. 6 Abs. 3, 4 und 5, 27 Randtitel sowie Abs. 3-5, 21 a)
28 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Kommentar zu den Ziffern 26-28 hiervor Einspracheentscheide und Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem Gebiet der Stempelabgaben, der Warenumsatzsteuer und der Verrechnungssteuer unterliegen nach dem geltenden Recht direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Künftig sollen solche Entscheide zur Entlastung des Bundesgerichts zunächst durch die neue Eidgenössische Steuerrekurskommission beurteilt werden; gegen deren Beschwer-
deentscheide steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 97 ff. OG). In diesem Sinne sind die vorgenannten Bundesgesetze zu ändern und zu ergänzen (vgl.Ziff.224.1 hiervor). Der Beschwerde an die Rekurskommission entzogen sind die Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Stundung und Erlass von Abgaben, soweit diese Institute in den einzelnen Gesetzen überhaupt vorgesehen sind. Jedes der vorgenannten Gesetze kennt hier eine andere Regelung, was sich im unterschiedlichen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen niederschlägt.
29 Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz; Art. 8 Abs. 3, 13 Abs. 4, 14 Abs. 4, 15 Abs. 4, 25 Abs. 5, 26 Das Wasserrechtsgesetz kennt eine Reihe von Streitfällen, die das Bundesgericht heute auf verwaltungsrechtliche Klage hin zu entscheiden hat, aber künftig nicht mehr auf diesem Weg zu erledigen sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes sind daher aufzuheben. Nach dem neuen Recht haben in diesen Fällen die zuständigen Behörden (namentlich Bundesamt für Wasserwirtschaft oder Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement) Verfügungen zu treffen (Art. 116 OG-Entwurf; Ziff. l Abs. 3 Schlussbestimmungen zum OG-Entwurf). Um das Bundesgericht zu entlasten, wird eine Rekurskommission für Wasserwirtschaft geschaffen, die Beschwerden gegen Verfügungen der vorgenannten Behörden beurteilt (Art. 72 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz-Entwurf; vgl.Ziff.224.1 biervor). Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, soweit diese zulässig ist (Art. 97 ff. OG). Zur Entlastung des Bundesgerichts wird die Rekurskommission ferner in einem bestimmten Streitfall als Schiedskommission - das heisst als erstinstanzliche Spruchbehörde - entscheiden, dann nämlich, wenn Streit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde entsteht und mehrere Kantone oder der Bundesrat die streitigen Wasserrechte verliehen haben (Art. 71 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz-Entwurf; anderes Beispiel einer Schiedskommission vgl.Ziff.39ff. hiernach).
30 Rohrleitungsgesetz
Artikel 13 Absatz 2 Transportansprüche Dritter Die Schiedskommission für Transportansprüche Dritter an Rohrleitungen wird aufgehoben, weil - wenn überhaupt - solche Streitigkeiten höchst selten vorkommen. Über die Pflicht des Inhabers der Rohrleitungsanlage, einen Transportvertrag abzuschliessen, wird künftig das Bundesamt für Energiewirtschaft entscheiden; dagegen steht der übliche Beschwerdeweg offen.
31 PTT-Organisationsgesetz
Artikel 3 Absätze 3 und 3hls Verfügungen Die Bestimmung ist anzupassen, weil die verwaltungsrechtliche Klage in diesem Bereich durch das Verfügungsverfahren ersetzt wird (Art. 116 OG-Entwurf). In das Verfügungsverfahren zu weisen sind insbesondere Haftpflichtansprüche gegen die PTT aus schweizerischem oder internationalem Post- und Femmeldeverkehrsrecht. Solche Ansprüche sind nach der Praxis des Bundesgerichts öffentlichrechtlicher Natur (BGE 94 I 170 ff., 95 I 79 ff. 283 ff.).
32 Gewässerschutzgesetz
Artikel 10 Rechtsmittel Dass Verfügungen aufgrund des Gewässerschutzgesetzes auch auf Angemessenheit zu überprüfen sind, widerspricht der allgemeinen Regel für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; danach ist die Angemessenheitskontrolle grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 104 Bst. c OG-Entwurf). Für diese Sonderregel beim Gewässerschutz sprechen keine zwingenden Gründe; sie ist daher zu streichen (vgl. Ziffer 236.4 hiervor ).
33 Arbeitsgesetz
Artikel 55 und 57 Verwaltungsrechtspflege Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die sich auf das Arbeitsgesetz stützen, unterliegen künftig der Beschwerde an die Rekurskommission EVD (vgl. Ziff. 224. l hiervor). In diesem Sinn ist Artikel 55 des Arbeitsgesetzes zu ändern, Artikel 57 weicht nicht vom geltenden Recht ab, wird aber sprachlich gestrafft.
34 Heimarbeitsgesetz
Artikel 16 Rechtsschutz Die neu geschaffene Rekurskommission EVD (vgl.Ziff.224.l hiervor) beurteilt unter anderem auch Entscheide der letzten kantonalen Instanzen sowie der Bundesbehörden über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes. Die Rekurskommission entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. In diesem Sinne wird Artikel 16 des Gesetzes geändert.
35 Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
der privaten Wirtschaft
Artikel 12 Beschwerde Hier tritt die neue Rekurskommission EVD an die Stelle der Rekurskommission, die schon heute besteht und Beschwerden gegen Verfügungen beurteilt, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen. Artikel 12 des Gesetzes ist in diesem
Sinne anzupassen. Weil Bestand, Organisation und Verfahren der Rekurskommission in Artikel 71 äff. VwVG-Entwurf geregelt werden, können die Absätze 2 und 3 des geltenden Artikels 12 entfallen.
36 Buodesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Artikel 19 und 20 Absatz l Rechtsschutz Die Bestimmungen sind wegen der Schaffung der Rekurskommission EVD anzupassen (Ziff. 39 ff. hiernach).
37 Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Artikel 12 Absatz 7 Spezialitätenliste Nach dem geltenden Recht bezeichnet das Bundesamt für Sozialversicherung nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission die Arzneimittel und Analysen, die von den Krankenkassen als Pflichtleistung zu übernehmen sind. Das Bundesamt bezeichnet ferner nach Anhören dieser Kommission Arzneimittel, deren Übernahme den Kassen empfohlen wird (Art. 12 Abs. 6 Bundesgesetz über die Krankenversicherung). Das Verzeichnis der zur Übernahme empfohlenen Arzneimittel heisst Spezialitätenliste. Die Verfügungen des Bundesamtes über die Spezialitätenliste unterliegen zunächst der Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 128 OG-Entwurf). Solche Beschwerden belasten das Gericht stark, weil sich oft Tatfragen stellen, deren Beurteilung besondere Fachkenntnisse voraussetzt. Der Bundesrat schlägt daher vor, zur Entlastung eine Rekurskommission zu schaffen, die zwischen Verwaltung und Versicherungsgericht eingeschaltet wird und Beschwerden auf dem Gebiet der Spezialitätenliste zu beurteilen hat (vgl.Ziff.224.1 hiervor). Diese Rekurskommission wird im neuen Absatz 7 von Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verankert.
38 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe h Beschwerden Die Bestimmung ist aufzuheben, weil die unabhängige Rekurskommission für die Unfallversicherung künftig anstelle der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA Beschwerden gegen Einspracheentscheide der SUVA betreffend die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife beurteilen wird (Art. 109 UVG-Entwurf). Artikel Ì05 Absätze 2 und 3 Einsprachen Beschwerden gegen Einspracheentscheide, welche die Zuständigkeit eines Versicherers oder Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten betreffen, sind nach geltendem Recht vom Bundesamt für Sozialversicherung zu beurteilen; dessen Entscheid kann an das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht weitergezogen werden (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 110 Abs. l erster Satz UVG). Derartige Beschwerdefälle waren zwar bisher äusserst selten, weshalb deren erstinstanzliche Beurteilung durch eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission anstatt durch das Bundesamt für Sozialversicherung für das Eidgenössische Versicherungsgericht kaum eine erhebliche Arbeitsersparnis bedeuten würde. Weil jedoch Artikel 109 UVG ohnehin geändert wird, bietet sich Gelegenheit, im gleichen Zug auch diese Streitigkeiten der Rekurskommission für die Unfallversicherung zuzuweisen und damit für das Eidgenössische Versicherungsgericht eine durchgehend konsequente Ordnung zu schaffen. Daher ist Absatz 2 von Artikel 105 UVG zu streichen, womit die Beschwerde an das Bundesamt für Sozialversicherung entfällt. Neu wird statt dessen der Weg an die Rekurskommission für die Unfallversicherung geöffnet, was in Absatz 3 zweiter Satz von Artikel 105 UVG-Entwurf und in Artikel 109 UVG-Entwurf zum Ausdruck kommt. Artikel 106 Absatz J Beschwerde an kantonale Gerichte Die Änderung erfolgt im Blick auf die Schaffung der Rekurskommission für die Unfallversicherung. Artikel 109 Rekurskommission Der Bundesrat schlägt vor, die Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA, heute nach Artikel 109 UVG erste Beschwerdeinstanz für Einspracheentscheide der SUVA über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife, durch eine von der SUVA unabhängige Rekurskommission für die Unfallversicherung zu ersetzen (vgl. Ziff. 224. l hiervor). Als Ersatz dafür bietet sich die unabhängige Rekurskommission für die entsprechenden Einspracheentscheide der anderen Versicherer an; sie kann an die Stelle der Rekurskommissîon des Verwaltungsrates SUVA treten und deren Aufgabe als Beschwerdeinstanz übernehmen. Artikel 110 Absatz l Eidgenössisches Versicherungsgericht Im ersten Satz ist die Verweisung auf Artikel 105 Absatz 2 UVG zu streichen, weil die in dieser Bestimmung erwähnten Streitigkeiten neu der Beschwerde an die Rekurskommission für die Unfallversicherung statt an das Bundesamt für Sozialversicherung unterliegen; deren Entscheide können an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden (Art. 105 und 109 UVG-Entwurf).
Zu streichen ist ferner der zweite Satz von Absatz 1. Dieser beschränkt die Prüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, wenn es Beschwerdeentscheide der Rekurskommission des Verwaltungsrates der SUVA über die Zuteilung in die Prämientarife beurteilt. Neu unterliegen solche Entscheide der SUVA zunächst der Beschwerde an eine unabhängige Rekurskommission (Art. 109 UVG-Entwurf) und hernach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht- Gegenüber dieser richterlichen Vorinstanz ist die Prüfungsbefugnis des Gerichts ebenfalls beschränkt. Doch ergibt sich diese Beschränkung bereits aus Artikel 105 Absatz 2 OG-Entwurf und muss daher im UVG nicht eigens verankert werden. Der zweite Satz von Absatz l kann daher ohne Nachteil entfallen.
Kommentar zu den Ziffern 39-65 des Anhangs zum OG-Entwurf Die vorgenannten Gesetze sind zu ändern, weil die Rekurskommission EVD geschaffen wird (vgl.Ziff.224.1 hiervor). Gegenüber der Referendumsvorlage 1989 enthält der Entwurf bloss wenige Änderungen, So wird Ziffer 57 gestrichen, weil der Bundesbeschluss über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie Ende 1991 dahinfällt. Ferner wird in den Ziffern 48 und 49 die Zuständigkeit der Rekurskommission EVD als Schiedskommission neu ausdrücklich verankert. Im übrigen gleichen sich die Neuerungen in den Grundzügen mehr oder weniger stark und werden daher im folgenden für alle Erlasse gemeinsam erläutert: Zunächst ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, erstinstanzliche Verfügungen zu treffen, gegenüber dem heutigen Recht nicht ändert. Die verfügenden Behörden bleiben also dieselben. Dies gilt auch für die Zuständigkeit des obersten Gerichtes: Der Weg an das Bundesgericht bleibt im heutigen Umfang offen (Art. 97 ff. OG). Was ändert, ist dagegen der Weg zwischen den erstverfügenden Behörden und dem Bundesgericht. Hier tritt in vielen Fällen die Rekurskommission EVD an die Stelle des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, soweit dieses als Beschwerdeinstanz entscheidet. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob in letzter Instanz der Weg an das Bundesgericht oder aber an den Bundesrat offenstünde; die Rekurskommission ist so oder anders für Beschwerden gegen Verfügungen der Amter zuständig. Wo das Departement dagegen als erste Instanz verfügt, unterliegen dessen Verfügungen in der Regel nur der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, soweit in letzter Instanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (vgl.zum Beispiel Art. 107 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz-Entwurf, Anhang Ziff. 45 zum OG-Entwurf). Dass die Rekurskommission EVD als Beschwerdeinstanz das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in den vorgenannten Bereichen ablöst, wird in erster Linie das Bundesgericht entlasten, aber nicht nur dieses: Auch der Bundesrat wird in diesen Bereichen als Beschwerdeinstanz künftig weniger Beschwerden entscheiden müssen. Es geht dabei um jene Fälle, die heute an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weitergezogen werden können, aber von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen sind und bisher in letzter
Instanz der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat unterlagen (Art. 72 ff. VwVG). Dass solche Fälle künftig an die Rekurskommission EVD statt an das Departement weitergezogen werden können, hat zur Folge, dass die Beschwerde an den Bundesrat entfällt (Art, 72 und 74 Est. e VwVG). Die Rekurskommission EVD entscheidet somit endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen der Amter, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.. Um das Bild abzurunden, ist zu erwähnen, dass die Rekurskommission EVD als Beschwerdeinstanz überdies einzelne Rekurskommissionen ablöst, die schon heute bestehen, wie die folgenden Beispiele zeigen:
Pachtrekurskommission (Art. 51 Bundesgesetz (Entwurf) über die landwirtschaftliche Pacht, Ziff. 7 im Anhang zum OG-Entwurf),
Getreiderekurskommission (Art. 59 Abs. 3 Getreidegesetz-Entwurf, Ziff. 48 im Anhang zum OG-Entwurf),
Oberrekurskommission für die Milchkontingentierung (Art. 31 Abs. l Milchwirtschaftsbeschluss-Entwurf 1988, Ziff. 55 im Anhang zum OG-Entwurf). Die vorgenannten Erlasse ordnen heute teilweise Organisation und Stellung dieser Rekurskommissionen. Diese Fragen werden künftig allgemein im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt (Art. 71 a ff, VwVG-Entwurf); daher können solche Bestimmungen in den Spezialerlassen gestrichen werden (Art. 59 Abs. 5 Getreidegesetz; Art. 31 Abs. 3 Milchwirtschaftsbeschhiss 1988). Die Rekurskommission EVD ist aber nicht allein Beschwerdeinstanz, sondern hat noch eine andere Funktion zu erfüllen: Sie amtet beispielsweise als Schiedskommission bei der Förderung des Wohnungsbaus und beurteilt in dieser Funktion vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund, sofern der Kanton nicht eine besondere Behörde bezeichnet hat (Art. 20 Abs. 4 Bundesgesetz-Entwurf zur Förderung des Wohnungsbaus). Hier tritt die Rekurskommission EVD als Schiedskommission an die Stelle des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das solche Streitigkeiten bisher entschied (andere Beispiele einer Schiedskommission vgl.Ziff.24, 29, 48 und 49 im Anhang zum OG-Entwurf).
Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 45 a und 46) und 67. Sicherstellungsgesetz für die Privatversicherung (Art. 40) Für die Versicherungsaufsicht wird eine neue Rekurskommission geschaffen (vgl. Ziff. 224.1 hiervor). Diese entscheidet an Stelle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements als Beschwerdeinstanz über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes für Privatversicherungswesen. Auch die Verfügungen des Departements unterliegen der Beschwerde an diese Rekurskommission. In Artikel 45 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden diese Neuerungen verankert. Die neue Bestimmung ersetzt die Absätze l und 2 von Artikel 46 dieses Gesetzes, die zu streichen sind. Aufzuheben ist ferner auch Artikel 40 des Sicherstellungsgesetzes, der durch Artikel 45 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgelöst wird.
Bundesgesetz über die Investitionsrisikogarantie
Artikel 24 Rechtspflege Die Bestimmung ist anzupassen, weil bestimmte Verfügungen der Kommission für die Investitionsrisikogarantie künftig der Beschwerde an die Rekurskommission EVD unterliegen (vgl. Ziff. 224. l hiervor).
Bundesbeschluss über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts Die Amtsdauer der 15 bzw. 16 ausserordentlichen Ersatzrichter und der 6 Urteilsredaktoren, die aufgrund des vorgenannten Bundesbeschlusses wirken, läuft Ende 1991 aus. Das Parlament hatte diese Befristung seinerzeit in der Annahme verfügt, dass dannzumal die OG-Revision in Kraft sein und sich auswirken werde (BB1 1983 IV 473 ff.). Ohne diese Ersatzrichter und Urteilsredaktoren wäre das Bundesgericht nicht mehr in der Lage, auch nur schon die heutige Geschäftslast einigermassen zu bewältigen. Falls die vorliegende Teilrevision und damit die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter (Art. l Abs. l OG-Entwurf) nicht spätestens anfangs 1992 in Kraft treten kann, ist daher der vorgenannte Bundesbeschluss zu verlängern (Ziff. 261 hiervor). In diesem Sinne bildet der Bundesbeschluss Bestandteil dieser Vorlage. Die Verlängerung des Bundesbeschlusses ist nötigenfalls von der Vorlage über die OG-Revision zu trennen und im beschleunigten Verfahren zu behandeln, damit sie im Laufe des Jahres 1991 vom Parlament verabschiedet werden kann.
6 Auswirkungen 61 Finanzielle und personelle Auswirkungen
611 Bund
Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund ergeben sich zum einen unmittelbar aus der Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter von 15 auf 30 am Bundesgericht und der damit verbundenen Aufstockung der Zahl der Urteilsredaktoren von 40 auf 46 Einheiten. Die folgenden Schätzungen beschränken sich auf diese Massnahmen. Nicht erfasst werden dagegen Massnahmen, für die eine Änderung des OG nicht erforderlich ist und die das Parlament im Rahmen des Voranschlags beschliessen kann. Dazu gehören insbesondere die Anstellung von persönlichen Mitarbeitern (Assistenten) für Bundesrichter und der Ausbau der wissenschaftlichen Dienste am Bundesgericht (Ziff. 264 f. hiervor). Auch die Kanzleidienste werden im folgenden nicht erfasst, soweit sie nicht unmittelbar mit der Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter zusammenhängen. Ferner werden die Erweiterung und der Ausbau des Gebäudes des Bundesgerichts in Lausanne hier nicht behandelt; sie bilden Gegenstand einer separaten Botschaft des Bundesrates an das Parlament (BB1 7PP0III 685ff.; Ziff. 122 hiervor). Ferner wird sich der Ausbau der eidgenössischen Rekurskommissionen finanziell und personell für den Bund auswirken.
611.1 Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter
am Bundesgericht
Der Bundesrat schlägt vor, die Zahl der nebenamtlichen Bundesrichter des Bundesgerichts von 15 auf 30 zu erhöhen. Ferner soll die Möglichkeit, ausschei-
dende Bundesrichter als nebenamtliche Richter zu wählen, ohne sie auf deren Zahl anzurechnen, im ordentlichen Recht verankert werden (Art. l Abs. l und 3 OG-Entwurf). Die Begründung für diese beiden Massnahmen hat der Bundesrat bereits an anderer Stelle geliefert (Ziff. 261 f. hiervor). Bei den Kosten, welche von der Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter von 15 auf 30 zu erwarten sind, kann man von den Zahlen ausgehen, welche für die heutigen ausserordentlichen Ersatzrichter ermittelt wurden. Freilich können die Kosten für die nebenamtlichen Richter davon abweichen, je nachdem, wie stark das Bundesgericht deren Dienste beansprucht; bekanntlich werden die nebenamtlichen Richter nach Zeitaufwand entschädigt (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 14. Dez. 1956 über Reiseentschädigungen und Taggelder beim Bundesgericht und beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in der seit Uan. 1991 geltenden Fassung; SR 173.122 bzw. AS 1991 2). Für den Fall, dass die nebenamtlichen Richter gleich viel aufwenden wie die ausserordentlichen Ersatzrichter, an deren Stelle sie ja treten, ist pro Jahr mit folgenden Kosten zu rechnen (Taggelder gemäss neuem Mittelwert ab I.Jan. 1991; Teuerung 1990 nicht berücksichtigt) :
Nebenamtliche Richter des Bundesgerichts Fr. 1000 Taggelder zu 900 Franken 900 000 Spesen und Reiseauslagen 65 000 Für das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht die Möglichkeit, dass der eine oder andere ausscheidende Bundesrichter als nebenamtlicher Richter gewählt wird, ohne dass er auf die gesetzliche Höchstzahl dieser Richter angerechnet wird. Die daraus erwachsenden Kosten sind nicht genau vorauszusehen. Sie können allerdings nicht sehr hoch sein, weil es sich nach den bisherigen Erfahrungen nur um Einzelfälle handelt.
Urteilsredaktoren des Bundesgerichts (Besoldungsklasse 26 oder 24) Fr. Fr. Grundbesoldung und Teuerungszulage 86 000 Orts- und Sonderzuschlag 5 000 Kinderzulage l 600 Jahresbruttobesoldung 92 600
(Anzahl Stellen) x 6= 555 600
Kanzleipersonal des Bundesgerichts (Besoldungsklasse 8 , 7 , 5 ) fr. Fr. Grundbesoldung und Teuerungszulage 40 000 Orts- und Sonderzuschlag 4 500 Jahresbruttobesoldung 44 500
(Anzahl Stellen) x 2= 89 000
Gesamtkosten pro Jahr Nebenamtliche Richter des Bundesgerichts 965 000 Urteilsredaktoren des Bundesgerichts 555 600 Kanzleipersonal des Bundesgerichts 89 000 Total l 609 600
611.2 Ausbau der eidgenössischen Rekurskommissionen
Bei den eidgenössischen Rekurskommissionen ist vorauszuschicken, dass im folgenden die Mehrkosten nur soweit erfasst werden, als sie unmittelbar aus den Neuerungen der vorliegenden Teilrevision folgen. Nicht darunter fallen daher Massnahmen, die Gegenstand anderer Vorlagen bilden, wie zum Beispiel die vom Parlament beschlossene Schaffung einer Rekurskommission für Asyl (AS 1990 938). Gleich verhält es sich auch mit dem Vorschlag des Bundesrates, die Zuständigkeit der Rekurskommission für geistiges Eigentum im Rahmen der Revision des Urheberrechtsgesetzes auf diesen Sachbereich auszudehnen (BB1 Ferner erweist es sich aus verschiedenen Gründen als praktisch unmöglich, die mutmasslichen Mehrkosten der Rekurskommissionen zuverlässig zu bestimmen. Einmal ist es nicht möglich, die Geschäftslast der neuen Rekurskommissionen - zum Beispiele jene des EVD - präzis vorauszusehen, auch und soweit nicht, als sie die Departemente als Beschwerdeinstanzen ablösen. Es wäre wohl nicht zulässig, die heutige Belastung der Departemente in dieser Funktion einfach unbesehen auf die neuen Rekurskommissionen zu übertragen, zumal immer auch mit einem künftigen Anstieg der Geschäftslast zu rechnen ist. Ob und wieweit bestimmte Rekurskommissionen wegen der Geschäftslast vollamtliche Richter benötigen oder nicht, lässt sich zur Zeit ebenfalls nicht sicher voraussagen, was bei der Schätzung der Kosten einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor ins Spiel bringt. Unter diesen Vorbehalten und mit aller Vorsicht lässt sich - was das Personal angeht - schätzen, dass der Ausbau bestehender Rekurskommissionen rund 0,6 Millionen Franken Mehrkosten und die Schaffung neuer Rekurskommissionen rund 2,7 Millionen Franken Mehrkosten verursachen werden (Stand Herbst 1990). Den grössten Teil beansprucht dabei die Rekurskommission EVD, die mit rund 2,2 Millionen Franken Mehrkosten zu Buch schlägt. Dies erklärt sich daraus, dass die mutmassUche Geschäftslast dieser Kommission bis zehn vollamtliche Richter erfordern wird. Mit den Kosten für die übrigen neuen Rekurskommissionen im Betrage von rund 0,5 Millionen Franken ergibt dies beim Personal Mehrkosten von rund 3,3 Millionen Franken. Diese Zahlen basieren auf der Annahme, dass die von den Departementen eingesetzten personellen Mittel für die Erledigung von Beschwerden auf die Rekurskommissionen übergehen,
soweit diese künftig anstelle der Departemente calche Beschwerden beurteilen. Falls dies nicht möglich ist, werden sich die personellen Mehrkosten für die Rekurskommissionen spürbar erhöhen, im äussersten Fall bis schätzungsweise 7,6 Millionen Franken. Man wird wohl - gleich wie für die eidgenössischen Gerichte (vgl.BBl 1989 III 1725) - nicht darum herumkommen, den Personalbe-
stand der Rekurskommissionen vom Bestand der Bundesverwaltung zu trennen und damit die richterliche Unabhängigkeit der Kommissionen gegenüber der Bundesverwaltung auch in dieser Hinsicht zu betonen (vgl. Art. 71 c VwVG-Entwurf, Ziff. 3 im Anhang zum OG-Entwurf). Damit ist auch schon gesagt, wie die personellen Auswirkungen des Ausbaus der Rekurskommissionen im Bund zu veranschlagen sind. Auch hier liegt das Schwergewicht bei der Rekurskommission EVD, die - wie erwähnt - nicht ohne vollamtliche Richter auskommen wird ; diesen wäre ihrerseits eine angemessene Zahl von Urteilsredaktoren und Kanzleipersonal beizugeben. Ob auch die Personalrekurskommission und die Steuerrekurskommission früher oder später mindestens einen vollamtlichen Präsidenten und entsprechendes vollamtliches Personal benötigen werden, muss zur Zeit offen bleiben. Bei den anderen Rekurskommissionen ist unter den heutigen Umständen davon auszugehen, dass sie nebenamtlich betreut werden können, ausser es würden ihnen zusätzliche Aufgaben Überbunden oder die Geschäftslast nehme gegenüber den heutigen Schätzungen spürbar zu. Was die Sachkosten angeht, lassen sich heute keine zuverlässigen Zahlen ermitteln, weil dies von der erwähnten Frage des Vollamtes der Richter der Rekurskommissionen und zudem von weitern Faktoren abhängt, die sich heute nicht bestimmen lassen (z. B. ob Büroräume gemietet oder gekauft werden).
612 Kantone und Gemeinden
Nach dem neuen Recht müssen die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen bezeichnen, soweit deren Entscheide unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen (Art. 98a und 128 OG-Entwurf)- Der Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den Kantonen Kosten verursachen. Wie hoch diese Kosten liegen werden, lässt sich nicht angeben, weder ziffernmässig noch auch nur schätzungweise. Dies deshalb, weil der Aufwand in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ausfallen wird, je nachdem, wieweit die Verwaltungsgerichtsbarfceit bereits heute ausgebaut und wie die Rechtspflege organisiert ist (Ziff. 221 hiervor).
62 Andere Auswirkungen Hier ist nochmals daran zu erinnern, dass die vorliegende Teilrevision nach ihrem Hauptziel dahin wirken soll, insbesondere das Bundesgericht zu entlasten (Zi ff. 131 und 28 hiervor).
7 Lcgislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 (BEI 1988 I 395) nicht angekündigt. Sie ist jedoch dringlich und muss vorgelegt werden, weil die Geschäftslast am Bundesgericht steigt und rasche Entlastung not tut (Ziff. 13 hiervor).
8 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Vorlage weist einen Bezug insbesondere zur EMRK auf. Einmal soll sie das Bundesgericht entlasten und damit beitragen, dass dieses innert angemessener Frist Recht sprechen kann, wie dies Artikel 6 Ziffer l EMRK für «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» sowie für «strafrechtliche Anklagen» fordert. Weiter werden verschiedene Verfahrensgesetze des Bundes der EMRK angepasst (Ziff. 3 hiervor). Zudem ist an einschlägiger Stelle die Vereinbarkeit des vereinfachten Verfahrens und des Zirkulationsverfahrens mit der EMRK geprüft worden (Ziff. 232.4 und 233.3 hiervor).
9 Rechtliche Grundlagen 91 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Entlastung des Bundesgerichts, um die es bei dieser Vorlage zur Hauptsache geht, ist auf dem Wege der Revision des OG und zahlreicher anderer Bundesgesetze zu verwirklichen. Für diese Änderungen kann sich der Bund auf die verfassungsmässige Kompetenz zur Regelung der Bundesrechtspflege stützen (Art. 103 und 106-114bis BV). An einschlägiger Stelle ist zudem die Verfassungsmässigkeit des Ausbaus der verwaltungsrichterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts auf der Stufe des Bundes und der Kantone geprüft worden (Ziff. 225 hiervor). Die Revision des Militärstrafprozesses schliesslich stützt sich auf Artikel 20 der Bundesverfassung.
92 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Nach den Schlussbestimmungen zum OG-Entwurf werden Rechtsetzungsbefugnisse an die Kantone und an den Bundesrat delegiert (vgl. Ziff. l Ausführungsbestimmungen). Es geht zum einen darum, auf kantonaler und eidgenössischer Ebene das Vollzugsrecht für den Ausbau der richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts in der Bundesverwaltungsrechtspflege zu schaffen. Zum anderen muss der Bundesrat die Behörden bestimmen, welche künftig in jenen Fällen verfügen, bei denen die verwaltungsrechtliche Klage entfällt. Die Delegation beschränkt sich grundsätzlich auf den Erlass von vollziehendem Verordnungsrecht. Anders verhält es sich einzig mit der Befugnis des Bundesrates, für die Schiedskommissionen nötigenfalls vom Verwaltungsverfahrensgesetz abzuweichen (Art. Ila Abs. 3 VwVG-Entwurf; Ziff.3 im Anhang zum OG-Entwurf). Als unechte Ausnahme könnte man die Ermächtigung an den Bundesrat bezeichnen, dem revidierten OG widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen redaktionell anzupassen (Ziff. 2 Abs. 3 Schlussbestimmungen). Damit soll verhindert werden, dass die Vorlage durch eine Unzahl rein redaktioneller Anpassungen aufgebläht wird (Ziff. 512 hiervor). Ferner ist hier die Ermächtigung an die Kantone TII nennen, bis zum Erlass ihres Ausführungsrechts die Bestimmungen über die richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden (Ziff. l Abs. 2 Schlussbestimmungen).
Bundesgesetz Entwurf über die Organisation der Bundesrechtspflege Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1991 '), beschliesst:
I Das Bundesgesetz über die Organisationder Bundesrechtspflege2 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG])
Art. l Randtitel sowie Abs. l und 3 (neu) Mitglieder, Das Bundesgericht besteht aus 30 Mitgliedern und 30 nebenamtnebenamtliche Richter. lichen Richtern. Wahlart 3 Werden ausscheidende Mitglieder als nebenamtliche Richter gewählt, so sind sie auf die Zahl der nebenamtlichen Richter nicht anzurechnen.
Art. 3a (neu) Nebenbe- Das Bundesgericht kann seinen Mitgliedern die Tätigkeit als schäftigung Gutachter und Schiedsrichter sowie andere Nebenbeschäftigungen nur gestatten, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigt werden. Das Bundesgericht ordnet die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.
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Bundesrechtspflege. BG
Art. 4 Abs. l und 2 Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern dürfen nicht gleichzeitig das Amt eines Mitgliedes oder nebenamtlichen Richters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen Untersuchungsrichters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwaltschaft bekleiden. 2 Aufgehoben
Art. 7 Randtitel und Abs. l Gerichts- Die Bundesversammlung bestimmt mit dem Voranschlag die schreiber, Sekretäre und Zahl der Gerichtsschreiber, der Sekretäre und der übrigen wissenpersönliche schaftlichen Mitarbeiter, einschliesslich der persönlichen Mitarbei- Mitarbeiter ter der Richter.
Art. 12 Abs. l Bst. a Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen: a. zwei oder drei öffentlichrechtliche Abteilungen für die staats- und verwaltungsrechtlichen Geschäfte, soweit deren Erledigung nach dem Reglement nicht einer anderen Abteilung oder nach den Artikeln 122 ff. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusteht;
Art: 13 Abs. l und 5 Das Bundesgericht ernennt für die gleiche Dauer die Vorsitzenden der Abteilungen und bezeichnet den Stellvertreter für den Präsidenten der Anklagekammer. Der Abteilungspräsident kann Personen, die sich seinen Anordnungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen. Er kann sie mit einer Ordnungsbusse bis 300 Franken bestrafen und bis 24 Stunden in Haft setzen lassen. Die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter an den von ihm angeordneten Rechtstagen zu.
Art. 15 Quorum In der Regel entscheiden die Abteilungen in der Besetzung mit drei Richtern. Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung des Abteilungspräsidenten entscheiden die Öffentlichrechtlichen Abteilungen, die Zivilabteilungen und der Kassationshof in Strafsachen in der Besetzung mit fünf Richtern.
Bundesrechtspflege. BG
Die öffentlichrechtlichen Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit sieben Richtern über staatsrechtliche Beschwerden gegen referendumspflicbtige kantonale Erlasse und gegen Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums, ausser über Beschwerden in Gemeindeangelegenheiten.
Art. 17 Abs. l Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen Abteilungen, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und, wenn es sich um Disziplinarsachen handelt, der öffentlichrechtlichen Abteilungen.
Art. 30 Rechtsschriften ' Sämtliche Rechtsschriften für das Gericht sind in einer Nationalsprache abzufassen und, mit der Unterschrift versehen, mit den vorgeschriebenen Beilagen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen. Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben sind in gleicher Weise zur Änderung zurückzuweisen.
Art. 31 Disziplin Wer im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, ist mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis 300 Franken zu bestrafen. * Wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann sowohl die Partei als auch deren Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 600 Franken und bei Rückfall bis 1500 Franken bestraft werden.
Art. 32 Randtitel, Abs. 3, 4 und 5 (neu) Fristen Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. EiTüfaruüngUn& Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizeri-
Bundesrechtspflege. BG
sehen PTT oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so gilt die Frist als gewahrt: a. wenn eine beim Gericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist; b. wenn eine bei der kantonalen Vorinstanz einzulegende Eingabe rechtzeitig beim Gericht oder bei einer anderen Bundesbehörde eingereicht worden ist. Diese Eingaben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen.
Art. 36a (neu) Besondere ' Die Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern Ieverwehtes bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung über: Verfahren a Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und Klagen; b. Abweisung von offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln; c. Gutheissung offensichtlich begründeter Rechtsmittel. Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. Die Abteilungen begründen ihren Entscheid summarisch. Sie können dabei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid oder in der Vernehmlassung einer beteiligten Partei oder Behörde verweisen.
Art. 36b (neu) b. Zirkulation- Das Gericht kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, verfahren wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt.
Art. 37 Abs. 2bis (neu) und 3 2bis Im Einverständnis mit den Parteien und der Vorinstanz kann das Gericht von einer schriftlichen Begründung absehen. Das Urteil wird in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen. Bei direkten Prozessen wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen.
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Art. 40 Verhältnis Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das VerzTvUprezelT fahren enthält, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess '> Anwendung.
Art. 41 Abs. 2 (neu) Ist das Bundesgericht nicht zuständig, sind zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund vor den kantonalen Gerichten in der Stadt Bern oder am Hauptort des Kantons, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, einzuklagen; abweichende Vereinbarung oder bundesrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 44 Bst. a Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in folgenden Fällen: a. Verweigerung der Namensänderung (Art. 30 Abs. l und 2
Art. 45 Bst. a In vermögensrechtlichen Zivilsachen ist die Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig: a. In Streitigkeiten über den Gebrauch einer Geschäftsfirma, über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnung von Waren, der gewerblichen Auszeichnungen und der gewerblichen Muster und Modelle, über die Erfindungspatente, den Sortenschutz, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst und über Kartelle;
Art. 51 Abs. l Bst. a Das Verfahren vor den kantonalen Behörden und die Abfassung der Entscheide richten sich nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung; vorbehalten sind folgende Bestimmungen: a. Wird bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert, ist in der Klage anzugeben und, soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist, im Entscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist;
') SR 273
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Art. 55 Abs. l Bst. a Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, enthalten: a. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Angabe, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist, sowie die Gründe, aus denen der Berufungskläger eine allfällige gegenteilige Feststellung der Vorinstanz bestreitet;
Art. 59 Am«™, An- ' Dem Berufungsbeklagten wird eine Frist von 30 Tagen angesetzt, schiuübcmfung um ^^ mf Berufung zu äussern, es sei denn, diese werde durch Nichteintreten oder Abweisung im vereinfachten Verfahren erledigt. Der Berufungsbeklagte kann in der Antwort Anschlussberufung erheben, indem er eigene Abänderungsanträge gegen den Berufungskläger stellt. Auf die Antwort und die Anschlussberufung sind die Formvorschriften, die für die Berufungsschrift gelten, sinngemäss anwendbar. Den Gegenparteien wird Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen wird oder das Gericht auf sie nicht eintritt.
Art. 60 und 61 Aufgehoben
Art. 62 Abs. l und 2 ' Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. 2 Aufgehoben
Art. 72 Abs. 2 und 3 2 Aufgehoben Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde sowohl der Behörde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, als auch dem Beschwerdegegner zu. Es setzt ihnen eine angemessene Frist zur Vernehmlassung.
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Art. 73 Abs. 2 zweiter Halbsatz ... es kann jedoch im Falle von Artikel 68 Absatz l Buchstabe e über die Gerichtsstandsfrage selbst entscheiden, wenn sie spruchreif ist.
Art. 86 Erschöpfung Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche des kantonalen Insmnzenzuges kantonale Entscheide zulässig. Bei Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten muss der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden.
Art. 92 Aufgehoben
Art. 93 Abs. l Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Behörde, von welcher der angefochtene Entscheid oder Erlass ausgegangen ist, sowie der Gegenpartei und allfälligen weiteren Beteiligten zu. Es setzt ihnen eine angemessene Frist zur Einsendung der Akten und zur Vernehmlassung.
Art. 98 Est. e Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Artikel 47 Absätze 2-4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren, zulässig gegen Verfügungen: e. eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen einschliesslich Schiedsgerichte aufgrund ÖffentUchrechtlicher Verträge;
Art. 98a (neu) Ha. Letzte Die Kantone bestellen richterliche Behörden als letzte kantonale kantonale Instanzen Instanzen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Sie regeln deren Zuständigkeit, Organisation und Verfahren im Rahmen des Bundesrechts.
» SR 172.021
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Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe sind mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten.
Art. WO Bst, a, e Ziff. 5, Bst.f, k sowie s, t, u und v (neu) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: a. Verfügungen auf dem Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe sowie der übrigen auswärtigen Angelegenheiten; e. auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal: 5. Aufgehoben f. Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung, ausser der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal und, soweit die entsprechenden Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, Verfügungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; k. auf dem Gebiete der Schule: 1. die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung schweizerischer Maturitätsausweise; 2. die Anerkennung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Schweizerschulen im Ausland; s. Verfügungen auf dem Gebiete der Forschungsförderung, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als einzige Instanz verfügt; t. auf dem Gebiete des Umweltschutzes: 1. Verfügungen über die Verpflichtung der Kantone, geeignete Anlagen zur Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung der Abfälle anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen, sowie, im Zusammenhang damit, über die Kostenverteilung; 2. Verfügungen über die Standorte für Deponien und andere Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle; u. auf dem Gebiete der Kernenergie: Verfügungen über Bewilligungen von Kernanlageri und vorbereitende Handlungen; v. auf dem Gebiete der Berufsbildung: Verfügungen über die Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen und über das Ergebnis von Prüfungen.
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Art. 101 Bst. d Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch unzulässig gegen: d. Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, ausser gegen Verfügungen über den Widerruf begünstigender Verfügungen im Sinne von Artikel 99 Buchstaben c-f und h und von Artikel 100 Buchstabe b Ziffer 3, Buchstaben e, e Ziffer l, Buchstaben k Ziffer l, l und
An. 104 Bst. c Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen: c. Unangemessenheit: 1. von erstinstanzlichen Verfügungen über die Festsetzung von Abgaben und öffentlichrechtlichen Entschädigungen; 2. von Disziplinarmassnahmen gegen Bundespersonal, die der Bundesrat als erste Instanz verfügt; 3. von anderen Verfügungen, soweit das Bundesrecht die Rüge der Unangemessenheit vorsieht.
Art. 105 Abs. 2 Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
Art. 109 Aufgehoben
Art. 110 Abs. l erster Halbsatz Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Vorinstanz und allfälligen anderen Parteien oder Beteiligten zu; ...
Art. 112 9. Partei- Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Verhandlung
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Art. 116 1. Zulässigkeit Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz, unter Vorbehalt der verwaltungs rechtlichen von Artikel 117, Streitigkeiten aus Kla c s a. das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, ausser über die Genehmigung von Erlassen; b. das Verhältnis zwischen Kantonen; c. Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel l Absatz l Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes '>.
Art. 117 Bst. c Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn: c. die Erledigung des Streites nach anderen Bundesgesetzen einer Behörde im Sinne von Artikel 98 Buchstaben b-h zusteht; gegen deren Verfügungen ist letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Art. 118 Aufgehoben
Art. 120 2. Ergänzende Im übrigen finden der Artikel 105 Absatz l dieses Gesetzes und Verfahrensbestimmungen die Artikel 3-85 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess 2> sinngemäss Anwendung.
Art 123 Abs. l und 2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je neun Mitgliedern und nebenamtlichen Richtern. Auf die Wahl der Mitglieder und der nebenamtlichen Richter finden Artikel 1-5, auf die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten Artikel 6 sinngemäss Anwendung.
Art. 125 erster Satz Im übrigen organisiert sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in sinngemässer Anwendung der Artikel 8, 9 Absätze 1-3 und 7, Artikel 10, 11, 13 Absätze 1-3 und 5, Artikel 14, 15 Absätze l und 2, Artikel 16-18, 19 Absatz 2, Artikel 20-26 und 28. ...
D SR 170.32
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Art. 127 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 128 II. Zustandig- Das Eidgenossische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich keit 1. als Beschwer- Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfiigungen im Sinne der deinstanz Artikel 97, 98 Buchstaben b-h und 98 a auf dem Gebiete der Soa. GrundsaLz zialversicherung.
An. 130 2. als einzige Das Eidgendssische Versicherungsgericht beurteilt als einzige In- Instanz a. Grundsatz stanz verwaltunsrechtliche Klagen im Sinne von Artikel 116 auf dem Gebiete der Sozialversicherung.
Art. 139 Vorbehalt Fur die Revision von Urteilen der Strafgerichtsbehorden des Bunzugunsten des BStP des im Strafpunkt gilt das Bundesgesetz uber die Bundesstrafrechtspflege!).
Art. 139a (neu) Verletzung Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts oder einer der Europaischen Menschenrechts- Vorinstanz ist zulässig, wenn der Europaische Gerichtshof fiir konvention Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 19502> zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision moglich ist. Stellt das Bundesgericht fest, dass die Revision geboten, aber eine Vorinstanz zustandig ist, so uberweist es ihr die Sache zur Durchfuhrung des Revisionsverfahrens. Die kantonale Vorinstanz hat auch dann auf das Revisionsgesuch einzutreten, wenn das kantonale Recht diesen Revisionsgrund nicht vorsieht.
Art. 141 Abs. 1 Bst. c (neu)
1 Das Revisionsgesuch muss bei Folge der Verwirkung beim Bundesgericht anhangig gemacht werden:
') SR 312.0
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c. in den Fällen des Artikels 139a binnen 90 Tagen, nachdem das Bundesamt für Justiz den Entscheid der europäischen Behörde den Parteien zugestellt hat.
Art. 149 im allgemeinen Für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind die nachstehenden Vorschriften massgebend. In Strafsachen bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege '> vorbehalten.
Art. 150 Abs. l Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153 und 153 a) sicherzustellen. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Gericht die Sicherstellung teilweise oder ganz erlassen.
Art. 153 ì Gcrichtskosten Die Gerichtskosten, die von den Parteien zu bezahlen sind, bellse mc™en " stehen in der Gerichtsgebühr sowie in den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen in oder aus Nationalsprachen, sowie für Gutachten, für Zeugenentschädigungen und für die Untersuchungshaft. Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten.
Art. 153a (neu) b. GerichLs- Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und gebühr Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: a. in Streitigkeiten, in denen das Gericht als einzige Instanz entscheidet, 1000-100000 Franken; b. bei staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; c. in den übrigen Streitfällen 200-50 000 Franken. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Gericht über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.
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Art. 154 Abs. 2 Auch bei andern staatsrechtlichen Streitigkeiten kann aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht.
Art. 156 Abs. 4 Aufgehoben
Änderung -von Bezeichnungen Die Ausdrücke «Ersatzmann», «Ersatzmänner» und «Ersatzrichter» werden in den Artikeln l Absatz 2, 2 Absatz 2, 5 Absatz l, 9 Absatz 2, 22, 23, 26 Absatz 3, 126 und 146 durch «nebenamtliche Richter» ersetzt.
II Aufhebungen und Änderungen anderer Erlasse finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.
III Schlussbestimmungen
1 Ausfiihrungsbestimmungen
Die Kantone erlassen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren letzter kantonaler Instanzen im Sinne des Artikels 98 a. Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden. Der Bundesrat erlässt innert zweier Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen im Sinne der Artikel 71a-71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes'h b. die Zuständigkeit für den Entscheid in den Fällen, in denen bisher das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz auf verwaltungsrechtliche Klage zu entscheiden hatte und diese Klage nach den Artikeln 116 und 130 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig ist. Der Entscheid ist einer Bundesbehörde zu übertragen, die nach ihrem
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übrigen Geschäftsbereich in der Sache zuständig und unmittelbar oder mittelbar Vorinstanz des Bundesgerichts oder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist. Als unmittelbare Vorinstanzen sind in der Sache zuständige eidgenössische Rekurs- oder Schiedskommissionen zu bezeichnen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die den Entscheid einer kantonalen Behörde übertragen,
2 Aufhebung widersprechender Bestimmungen
Bestimmungen des kantonalen Rechts und Bundesrechts, die diesem Gesetz widersprechen, sind mit dessen Inkrafttreten aufgehoben, Ausgenommen sind widersprechende Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren letzter kantonaler Instanzen sowie über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage; sie bleiben bis zum Erlass der diesem Gesetz entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Kantone und des Bundesrates in Kraft. Der Bundesrat kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen redaktionell anpassen,
3 Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar, auf ein Beschwerde- oder Berufungsverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Die Artikel 15, 36« und 366, 150, 153 und 153 a dieses Gesetzes sind ausserdem auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar, Kantone und Bundesrat erlassen entsprechende Übergangsbestimmungen zu ihren Ausführungsbestimmungen.
4 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er schiebt das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen sowie über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage auf, bis er darüber entsprechende Ausführungsbestimmungen erlässt.
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Anhang Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Verantwortlichkeitsgesetz ' '
Art. 10 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel l Absatz l Buchstaben a-c urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne der Artikel 116 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege 2\ Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
Art. 19 Abs. 3 (neu) Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege2.
Art. 20 Abs. 3 Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.
2 Verwaltungsorganisationsgesetz3}
Art. 42 Abs. lbis (neu) lbis Sie gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit es sich um Verfügungen handelt, die nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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an das Bundesgericht unterliegen; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 98 Buchstabe a jenes Gesetzes bleibt vorbehalten.
3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren '
An. U Randtitel C. Vertretung und Verbeistäiidung L Im allgemeinen
Art. Ila (neu) II. Obli- Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder gatorische Vertretung individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter. Die Bestimmungen über die Pärteientschädigung im Beschwerdeverfahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzuschiessen.
Art. 22a (neu) IITss. Stillstand Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt der Fristen sind, stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Art. 30 Randtitel II.' Vorgängige Anhörung
1 Im allgemeinen
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Art. 30a (neu) 2. Besondere ' Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen ve™™™"85 berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatte veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen. Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt. Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.
Art. 36 Bst. c und d (neu) Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen: c. in einer Sache mit zahlreichen Parteien; d, in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
Art. 46 Bst. f (neu) Die Beschwerde ist unzulässig gegen: f. Zwischenverfügungen über die Ansetzung einer Frist zur Bestellung einer Vertretung und die Bezeichnung einer Vertretung.
Art. 66 Abs. l Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision: a. wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinfiusst hat; b. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 ') zum Schutze der Menschenrechte und Gnmdfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.
D SR 0.101
Bundesrechtspflege. BG
Vierter Abschnitt: Besondere Behörden
Art. 71a (neu) A. Eidgenös- Soweit andere Bundesgesetze es vorsehen, entscheiden Schiedssische Rekurs- und Schieds- kommissionen als erste Instanzen und eidgenössische Rekurskomkommissionen missionen als Beschwerdeinstanzen. I. Zuständigkeit und Verfahren 2 Das Verfahren der Kommissionen bestimmt sich nach diesem Gesetz. Artikel 2 und 3 bleiben vorbehalten. Entscheiden die Kommissionen als Schiedskommissionen, so kann der Bundesrat nötigenfalls abweichende Bestimmungen erlassen.
Art. 71b (neu) 11. Organisation Die Kommissionen bestehen aus sieben Richtern, wenn das Bun- 1. Zusammensetzung und desrecht nicht einen höheren Bestand vorsieht. Wahl 2 Sie entscheiden in der Besetzung mit fünf Richtern über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern; das Bundesrecht kann den Einzelrichter vorsehen, insbesondere für offensichtlich unzulässige, unbegründete oder begründete Beschwerden oder für Beschwerden gegen Verfügungen über vennögensrechtliche Ansprüche mit geringfügigem Streitwert. Der Bundesrat wählt die Präsidenten, Vizepräsidenten und übrigen Richter der Kommissionen. Dabei achtet er darauf, dass die sprachlichen Minderheiten und die verschiedenen Regionen des Landes angemessen vertreten sind. Sind Kommissionen für einen bestimmten Fachbereich zuständig, so sorgt er für eine angemessene Vertretung. Er kann für mehrere Kommissionen einen gemeinsamen Präsidenten bezeichnen und, wenn es die Geschäftslast erfordert, vollamtliche Richter wählen. Für jede Kommission oder gemeinsam für mehrere Kommissionen wird im Einvernehmen mit deren Präsidenten ein Sekretariat bestellt.
Art. 71c (neu) 2. Unabhängig- Die Richter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gekeit setz unterworfen. Die Richter dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.
Bundesrechtspflege. BG
Im übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung der nebenamtlichen Richter nach dem Bundesrecht über die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen. Das Dienstverhältnis der vollamtlichen Richter bestimmt sich sinngemäss nach dem Bundesrecht über das Dienstverhältnis der Bundesbeatnten, soweit dessen Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen kann; der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, Er kann ausserdem die Amtszeit und die Altersgrenze für die vollamtlichen und nebenamtlichen Richter vereinheitlichen. Das Personal der Kommissionssekretariate ist für diese Tätigkeit den Kommissionspräsidenten unterstellt. Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Kommissionen aus; diese erstatten ihm über ihre Geschäftsführung alljährlich Bericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 71d (neu) s.Ausnahmen Die Artikel 710 und 71 c finden keine Anwendung auf folgende Kommissionen, deren Organisation sich ausschliesslich nach dem in der Sache anwendbaren Bundesrecht bestimmt: a. die Schiedskommissionen für die Verwertung von Urheberrechten ; b. die Rekurskommissionen im militärischen sanitarischen Untersuchungsverfahren und die Schatzungskommissionen der Militärverwaltung ; c. die Schatzungskommissionen für die Enteignung; d." die Schätzungskommission und die Rekurskommission für die Melioration der Linthebene; e. die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; f. das Schiedsgericht der AH V/I V- Kommission; g. die Beschwerdeinstanz für die Verwaltungskostenentschädigung in der Arbeitslosenversicherung; h. die Rekurskommissionen für die Käsemarktordnung und die regionalen Rekurskommissionen für die Milchkontingentierung.
Art. 72 Randtitel B. Bundcsrtii I. Als Beschwerdeinstanz 1. Zulässigkeh der Beschwerde a. Im allgemeinen
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Art. 73 Randtitel b. Kantonale Verfügungen und Erlasse
Art. 74 Randtitel 2. Unzulässigkeit der Beschwerde
Art. 75 Randtitel 3. Instruktion der Beschwerde
An. 76 4. Ausstand ' Das Mitglied des Bundesrates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, tritt für den Entscheid des Bundesrates in den Ausstand. Sein Departement kann sich am Verfahren des Bundesrates wie ein Beschwerdeführer und ausserdem im Rahmen des Mitberichtsverfahrens nach Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung ') beteiligen. Führt es im Mitberichtsverfahren neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen an, so sind der Beschwerdeführer, allfällige Gegenparteien oder andere Beteiligte zu diesen Vorbringen anzuhören.
Art. 77 Randtitel 5, Ergänzende Verfahrensbeslimmungen
Art. 78 Randtitel II. Als einzige oder erste Instanz
Art. 79 Randtitel C. Bundesversammlung
') SR 172.010
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4 Beamtengesetz1)
Art. 33 Disziplinarbehörden sind : a, der Bundesrat und die von ihm bestimmten nachgeordneten Behörden für ihre Beamten; b, das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht für ihre Beamten; c, die Beschwerdeinstanzen nach Artikel 58 dieses Gesetzes.
VII. Abschnitt: Beschwerden
Art. 58 Der Rechtsschutz in Streitigkeiten mit einer Personalvorsorgeeinrichtung bestimmt sich nach Artikel 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge2>. Beschwerdeinstanzen für andere vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, für nicht vermögensrechtliche Ansprüche und für Disziplinarmassnahmen sind: a. die Departemente, die Bundeskanzlei, die Oberzolldirektion und letzte Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe für erstinstanzliche Verfügungen nachgeordneter Behörden; b. soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist: 1. das Bundesgericht für erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und Verfügungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Angelegenheiten des Personals; 2. das Eidgenössische Versicherungsgericht für Verfügungen des Bundesgerichts und Beschwerdeentscheide seiner Personalrekurskommission in Angelegenheiten des Personals; 3. die Personalrekurskommission für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe; c. soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist: 1. das zuständige Departement für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe;
» SR 172.221,10
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2. der Bundesrat für erstinstanzliche Verfügungen der Departemente und der Bundeskanzlei; d. das Bundesgericht für Entscheide der Personalrekurskommission.
Art. 59 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig, so sind die Beschwerdeentscheide der Departemente und der Bundeskanzlei endgültig. Erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe sind endgültig, soweit es der Bundesrat in den Beamtenordnungen1' und in der Angestelltenordnung1' bestimmt; erklärt er Beschwerdeentscheide als endgültig, so kann er zwei Beschwerdeinstanzen innerhalb der Anstalten oder Betriebe vorsehen.
Art. 60 Auf Antrag des Beschwerdeführers begutachten Disziplinarkommissionen Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, die nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, ausser denen des Verweises und der Busse unter 20 Franken. Der Bundesrat regelt Organisation und Verfahren der Disziplinarkommissionen.
Art. 63 Aufgehoben
5 Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1969" über die Zahl der Gerichtsschreiber
und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Aufgehoben
6 Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19244) über die schiedsrichterliche
Tätigkeit der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Aufgehoben
0 SR 172.221.101/.102/.103 V SR 172.221,104 « AS 1970 133, 1980 274, 1981 226
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7 Bundesgesetz vom 4. Oktober 19851} über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 51 Beschwerde an die Rekurskommission EVD Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, die endgültig entscheidet.
8 Bundesgesetz vom 26. September 18902) betreffend den Schutz der Fabrik-
und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen
Art. 16Ms Abs. 2 sowie 3 (neu) Verfügungen des Bundesamtes für geistiges Eigentum in Markensachen sowie Verfügungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Löschung einer Marke von Amtes wegen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum. Der gleiche Beschwerdeweg gilt für Verfügungen des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister über die Unzulässigkeit einer Firmenbezeichnung und des Namens von Vereinen oder Stiftungen.
9 Bundesgesetz vom 30. März 19003) betreffend die gewerblichen Muster
und Modelle
Art. 17bis Verfügungen des Bundesamtes für geistiges Eigentum in Muster- und Modellsachen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskonimission für geistiges Eigentum.
10 Bundesgesetz vom 25. Juni 19544I betreffend die Erfindungspatente
Art. 59c D. Rechtsmittel Verfügungen des Bundesamtes für geistiges Eigentum in Patentsachen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum (Rekurskommission).
An. 87 Abs. 5 Gegen die Verfügung der Prüfungsstelle, womit ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt oder nicht unterstellt wird, kann der Patentbewerber bei der Prüfungsstelle Einsprache erheben; der
D SR 221.213.2 z » SR 232.12
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Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.
Art. 88 Abs. 2, 89 Abs. 3, 90 Abs. 4 und 91-94 Aufgehoben
Art. 106 F. Rechtsmittel ' Gegen Verfügungen der Prüfungsstellen und Einspruchsabteilun- I. Beschwerdeinstanz 8en ist die Beschwerde an die Rekurskommission zulässig. Die Rekurskommission entscheidet im Rahmen der amtlichen Vorprüfung endgültig.
Art. 106a Abs. l Einteilung
1 Zur Beschwerde an die Rekurskommission ist berechtigt:
11 Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975'>
Art. 25 Beschwerdeinstanz Gegen Verfügungen des Büros für Sortenschutz ist die Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum zulässig. Über die Schutzfähigkeit einer Sorte nach Artikel 5 entscheidet die Rekurskommission endgültig.
12 Kartellgesetz vom 20. Dezember 1985 2>
Art. 38 Abs. l Die Beschwerde an die Rekurskommission EVD und in letzter Instanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht sind zulässig: a. gegen Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nach Artikel 37 binnen 30Tagen; b. gegen Verfügungen der Kartellkommission nach Artikel 35 Absatz 3 binnen 30 Tagen; c. gegen Verfügungen der Kartellkommission nach Artikel 31 Absatz 3 binnen 10 Tagen.
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13 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess ' >
Art. 69 Abs. l Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 153, 153a, 156 und 159 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege2.
14 Bundesgesetz vom 20. November 18503) betreffend den Gerichtsstand für
Zivilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden Aufgehoben
15 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege41
Art. 16 Abs. l und 2 Der Bundesanwalt kann sich durch seine ordentlichen Stellvertreter und seine Adjunkte vertreten lassen. Im Verfahren vor den eidgenössischen und kantonalen Gerichten gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht5) kann er die Vertretung besonderen Bevollmächtigten übertragen. Der Bundesrat bezeichnet für jedes Sprachgebiet einen ständigen Vertreter des Bundesanwaltes, dem dieser die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung oder bereits in der Voruntersuchung übertragen kann. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
An. 47 Abs. l Der verhaftete Beschuldigte ist ohne Verzug der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren dem für die Haftprüfung zuständigen kantonalen Richter oder dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zuzuführen und spätestens am ersten Werktag nach der Zuführung über den Grund der Verhaftung einzuvemehmen. Wird er weiterhin in Haft gehalten, so sind ihm die Gründe dafür mitzuteilen.
Art. 66o»il>ovies (neu) Der Untersuchungsrichter teilt dem Betroffenen innert 30 Tagen nach Abschluss des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. Er darf von dieser Mitteilung nur absehen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft,
O SR 273 z
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die Geheimhaltung erfordern. Er holt dafür die Genehmigung des Präsidenten der Anklagekammer ein. Verweigert der Untersuchungsrichter auf Anfrage, ob eine Überwachung erfolgt sei, die Auskunft, so kann der Betroffene innert zehn Tagen beim Präsidenten der Anklagekammer Beschwerde erheben.
Art. 72 Abs. 3 ì Die Artikel 66-66iuiniuies gelten sinngemäss.
An. 73 Abs. 2 (neu) Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Anklagekammer Beschwerde erhoben werden.
Art. 229 Ziff. 4 (neu) Die Revision eines rechtskräftigen Urteils der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichts kann nachgesucht werden: 4. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 ') zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch, nach Zustellung des Entscheides der europäischen Behörden durch das Bundesamt für Justiz, innert 90 Tagen eingereicht werden.
Art. 245 Für Kosten und Entschädigung gelten die Artikel 146-161 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege 2>, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
An. 246 Aufgehoben
An. 271 Abs. 2 und 4 Erreicht der Streitwert der Zivilforderung, berechnet nach den für die zivilprozessuale Berufung geltenden Vorschriften, den erforderlichen Betrag nicht, und handelt es sich auch nicht um einen Anspruch, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge, so ist eine Nich-
" SR 0.101
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tigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist. Die Bestimmungen über die Anschlussberufung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 275bis Vorbehalten bleibt das vereinfachte Verfahren nach Artikel 36a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege '>.
Art. 276 Abs. l Ordnet der Kassationshof einen Schriftenwechsel an, so teilt er die Beschwerdeschrift den Beteiligten mit und setzt ihnen Frist zur Einreichung schriftlicher Gegenbemerkungen.
Art. 278bis (neu) Die Revision und die Erläuterung von Urteilen des Kassationshofes bestimmen sich nach den Artikeln 136-145 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege '>.
16 Müitärstrafprozess2'
Art. 72a Mitteilung der Überwachung (neu) Der Untersuchungsrichter teilt dem Betroffenen innert 30 Tagen nach Abschluss des Verfahrens Grund, Art und Dauer der erfolgten Überwachung mit. Er darf von dieser Mitteilung nur absehen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Eidgenossenschaft oder der Armee, die Geheimhaltung erfordern. Er holt dafür die Genehmigung des Präsidenten des Militärkassationsgerichts ein. Verweigert der Untersuchungsrichter auf Anfrage, ob eine Überwachung erfolgt sei, die Auskunft, so kann der Betroffene innert zehn Tagen beim Präsidenten des Militärkassationsgerichts Beschwerde erheben.
Art. 73 Abs. 2 Die Artikel 10-72a gelten sinngemäss.
Art. 200 Abs. l Bst.f(neu)
1 Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn:
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f. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 '> zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch, nach Zustellung des Entscheides der europäischen Behörden durch das Bundesamt für Justiz, innert 90 Tagen eingereicht werden.
17 Bundesgesetz vom 19. April 19782) über die Berufsbildung
Art. 68 Bst. c, d und e Beschwerdebehörden sind : c. die Rekurskommission EVD für:
erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes;
erstinstanzliche Verfügungen des Departements, soweit sie in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen;
kantonale Beschwerdeentscheide über die Zulassung zu Kursen und über Prüfungen; d. der Bundesrat für andere kantonale Beschwerdeentscheide und für erstinstanzliche Verfügungen des Departements, soweit sie nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen; e. das Bundesgericht für Entscheide der Rekurskommission EVD und für kantonale Beschwerdeentscheide, soweit sie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
18 Filmgesetz vom 28. September 19623'
Art. 17 Abs. 2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Bemfsverbände des Filmwesens sind zur Beschwerde berechtigt.
Art. 20 Abs. 2 Letztinstanzliche Entscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Berufsverbände des Filmwesens sind zur Beschwerde berechtigt.
" SR 0.101
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19 Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 »
Art. 26 Abs. l Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD.
20 Militärorganisation2)
Art. 28 Die Bundesversammlung ordnet Zuständigkeit und Verfahren für Streitigkeiten über Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund.
21 Bundesbeschluss vom 30. März 1949 3> über die Verwaltung
der schweizerischen Armee
Art. 105 Aufgehoben
Art. 106 Über Ansprüche aus einem Unfallereignis entscheidet in erster Instanz die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung.
Art. 123 Abs. 2 Über den Rückgriff auf die Urheber von Personen- oder Sachschäden von Drittpersonen entscheidet in erster Instanz die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung.
Art 124 Die Entscheide der Abteilungen des Eidgenössischen Militärdepartementes können ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission EMD weitergezogen werden.
Art. 125 Abs. 2 Ausgenommen sind die Streitigkeiten, deren Beurteilung gemäss Gesetzesvorschriften nach einem andern Verfahren zu erfolgen hat. Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Beurteilung von
« SR 510.30
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Ansprüchen aus der Militärversicherung und von Haftpflichtansprüchen aus Spezialgesetzen.
Art. 128 Abs. l Erstinstanzliche Entscheide (Verfügungen) unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EMD.
22 Zivilschutzgesetz vom 23. März 1962 °
Art. 79 3. verfahren ' Die Kantone bezeichnen die für die Behandlung der Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen zuständige Behörde. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, erlässt die kantonale Behörde eine Verfügung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege2'.
Art. 83 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet das Bundesamt für Zivilschutz. Entscheide des Bundesamtes für Zivilschutz unterliegen der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten. Deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
23 Schutzbautengesetz vom 4. Oktober 1963«
Art. 14 Randtitel sowie Abs. 3 (neu) 9. Beschwerden 3 Der Beschwerdeweg bestimmt sich nach Artikel 15 Absatz 3, Vermögens- wenn Hauseigentümer ihre Baupflicht und, im gleichen Verfahren, Angelegenheiten ilue VerPflichtung bestreiten, Ersatzbeiträge zu leisten.
') SR 520.1 » SR 173.110; AS . « SR 520.2
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Art. 15 io. Beschwerden ' Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur von oder gegen recMHc™ögens' Kanton oder Gemeinde, die sich auf dieses Gesetz stützen, ent- Ansprüche scheidet die nach kantonalem Recht zuständige Behörde. Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund entscheidet das Bundesamt für Zivilschutz. Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundesamtes für Zivilschutz unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten. Deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden.
24 Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982"
Art. 38 Bst. b, c und d Beschwerdeinstanzen sind: b. die Rekurskommission EVD für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes sowie für letztinstanzliche kantonale Entscheide; c. das Bundesgericht für Entscheide der Rekurskommission EVD, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist; in den Fällen der Artikel 23-28 entscheidet die Rekurskommission EVD endgültig. d. Aufgehoben
Art. 39 Pflichtlagerstreitigkeiten Die Rekurskommission EVD entscheidet als Schiedskommission in Streitigkeiten zwischen: a. Parteien von Pflichtlagerverträgen; b. Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen; c. Bund und Pflichtlagerorganisationen.
25 Zollgesetz1)
Art. 109 Abs. l Bst. c Ziff. 4 (neu) Beschwerdeinstanzen sind: c. die Zollrekurskommission für erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion über: 4. die Schwerverkehrs- und die Nationalstrassenabgabe ;
D SR 531
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26 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973') über die Stempelabgaben
Art. 39a Beschwerde an die Rekurskommission (neu) Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren2' innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über Stundung und Erlass von Stempelabgaben.
Art. 40 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege3' innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
Art. 43 Abs. 3, 4 und 5 (neu) Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren2' innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht. Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege3' innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht. Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
27 Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 19414I über die Warenumsatzsteuer
Art. 6 Abs. 3 sowie 4 und 5 (neu) Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren2' innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden.
« SR 172.021 ' SR 173.110; AS ... *) SR 641.20
23 Bundesblail 143.Jahrgang. Bd.TI 593
Bundesrechtspflege. BG
Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege J ) innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
Art. 27 Randtitel sowie Abs. 3, 4 und S (neu) iv, Sicherung*- } Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwal- LliThïr^nung tung können nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren $ innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht. Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege1} innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht. Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
Art. 27a (neu) 2. andere ' Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die Eidgenössische malnahmen Steuerverwaltung den Pflichtigen dazu verhalten, die Steuern künftig monatlich oder halbmonatlich zu entrichten. Grossisten, denen gegenüber sich die Massnahmen nach Absatz l oder nach dem Artikel 27 als fruchtlos erweisen, können im Grossistenregister gestrichen werden. Sie büssen mit der Streichung das Recht zum steuerfreien Warenbezug nach den Artikeln 14 Absatz l Buchstabe a, 23 und 48 Buchstabe h ein.
28 Bundesgesetz vom 13. Oktober 19653) über die Verrechnungssteuer
Art. 42a (neu) a**. Beschwerde Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung kön- Smmi^or "" "en nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren2 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten
0 SR 173.110; AS « SR 642.21
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werden. Ausgenommen sind die Einspracheentscheide über den Erlass einer Steuerforderung.
Art. 43 b. Vcrwaitungs- ' Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den fchwefde'an das Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun- Bundesgeridn desrechtspflege1 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
An. 47 Abs. 3 sowie 4 und 5 (neu) Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren *> innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht. Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes über die.Organisation der Bundesrechtspflege ') innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht. s Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
29 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916" über die Nutzbarmachung
der Wasserkräfte
Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen.
Art. 13 Abs. 4, 14 Abs. 4, 15 Abs. 4 zweiter Satz, 25 Abs. 5, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 zweiter Satz und 43 Abs. 3 Aufgehoben
') SR 173.110; AS « SR 172.021
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Art. 44 Abs. l und 3 Wird der Beliehene in der Ausnutzung seiner Wasserkraft durch öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt, und kann er die Einbusse durch Anpassung seines Werkes an den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit unverhältnismässig grossen Kosten vermeiden, so hat er Anspruch auf Entschädigung. Auf sein Begehren hin setzt die Behörde, welche die Arbeiten ausführen lässt, die Entschädigung fest.
3 Aufgehoben
An. 71 Abs. 2 Ist die Verleihung von mehreren Kantonen oder vom Bundesrat erteilt worden, so entscheidet die Rekurskommission für Wasserwirtschaft als Schiedskommission. Deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 72 Abs. 3 Gegen Verfügungen, die ein eidgenössisches Departement oder ein Bundesamt in Anwendung dieses Gesetzes erlassen hat und die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können, kann bei der Rekurskonimission für Wasserwirtschaft Beschwerde geführt werden.
30 Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963])
Art. 13 Abs. 2 'i Über die Pflicht zum Vertragsabschluss verfügt das Bundesamt für Energiewirtschaft.
31 PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober I9602'
Art. 3 Randtitel, Abs. 3 und 3bis (neu) 3. sitz, Andere zivilrechtliche Klagen sowie die Haftpflichtklagen gegen undvSrl die PTT-Betriebe aus dem Transportgesetz vom 4. Oktober 19853> sind anzubringen:
s) SR 742.40
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a. wenn der Streitwert mindestens 8000 Franken beträgt, beim Bundesgericht; b. wenn der Streitwert 8000 Franken nicht erreicht, am Sitz der PTT-Betriebe oder am Hauptort des Kantons, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. 3bis Über Haftpflichtansprüche aus dem Postverkehrgesetz vom 2. Oktober 1924 1), dem Telegrafen- und Telefonverkehrgesetz vom 14. Oktober 19222> oder den internationalen Übereinkommen über den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr erlässt eine von der Generaldirektion PTT bezeichnete Dienststelle eine Verfügung. Diese kann mit Beschwerde nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege angefochten werden.
32 Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 197l31
An. 10 zweiter Satz Aufgehoben
33 Arbeitsgesetz4)
Art. 55 Verfügungen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes unteru n d Beschwerdeentscheide d e s liegen d e r Beschwerde a n d i e Rekurskommission Bundesannes scheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
An. 57 Weiterzug Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beder Entscheiden d e r letzten schwerdc a n d e n Bundesrat, soweit d i e ìmfaS?1™ schwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
34 Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19815)
Art. 16 Rechtsschutz Entscheide der letzten kantonalen Instanzen sowie der Bundesbehörden über die Anwendbarkeit des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an die Rekurs-
') SR 783.0 !
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kommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
35 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951!) über die Bildung von
Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
Art. 12 Beschwerde Entscheide der vom Bundesrat mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden, mit Ausnahme der Verfügungen nach Artikel 6 Absatz 2, können innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD mit Beschwerde angefochten werden; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
36 Bundesgesetz vom 20. Dezember 19852' über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 19 Aufgehoben
Art. 20 Abs. l Verfügungen des Departementes und des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
37 Bundesgesetz Ober die Krankenversicherung31
Art. 12 Abs. 7 (neu) Der Bundesrat kann die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 dem Eidgenössischen Departement des Innern oder, soweit sie die Bezeichnung von einzelnen Leistungen betreffen, dem Bundesamt für Sozialversicherung übertragen. Verfügungen über die Aufnahme in die Liste der zur Rezeptur für die Krankenkassen zugelassenen pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission für die Spezialitätenliste; deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.
» SR 832.10
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38 Bundesgesetz über die Unfallversicherung1'
Art. 63 Abs. 4 Bst. h Aufgehoben
Art, 105 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 zweiter Satz Einsprachen 2 Aufgehoben ... Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.
Art. 106 Abs. l Einspracheentscheide nach Artikel 105 Absatz l, die nicht der Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission nach Artikel 109 unterliegen, können beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate, in den übrigen Fällen 30 Tage.
Art. 109 Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide über: a. die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes ; b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife; c. Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
Art. 110 Abs. l 'Entscheide nach den Artikeln 57, 106 und 109 können innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.
39 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 2>
Art. 101 Bst, c und d Beschwerdeinstanzen sind: c. die Rekurskommission EVD für Verfügungen und Beschwerdeentscheide des BIGA und für Verfügungen der Ausgleichsstelle;
" SR 832.20
Bundesrechtspflege. BG
d. das Eidgenössische Versicherungsgericht für Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und der Rekurskommission EVD.
40 Bundesgesetz vom 19. März 1965 r) über Massnahmen zur Förderung des
Wohnungsbaues
Art. 20 Abs. 3 und 4 Die Kantone können vorsehen, dass die für den Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche des Kantons oder gegen den Kanton zuständige Behörde auch über vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund entscheidet; insoweit unterliegt dieser Entscheid zunächst der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Macht der Kanton von der Ermächtigung nach Absatz 3 keinen Gebrauch, so entscheidet über vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund die Rekurskommission EVD als Schiedskommission; deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
41 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 19742I
Art. 59 Rechtsschutz Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
42 Bundesgesetz vom 20. März 1970 3> über die Verbesserung der
Wohnverbältnisse in Berggebieten
Gliederungstitel vor Art. 17
» SR 842 ') SR 844
Bundesrechtspflege. BG
IV. Auskunftspflicht, Sanktionen, Strafbestimmungen und Rechtsschutz Art. 18a (neu) Rechtsschutz Verfügungen des Bundesamtes für Wohnungswesen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD ; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
43 Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 l) über Investitionshilfe für Berggebiete
Art. 28 Verfügungen der Zentralstelle unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Erstinstanzliche Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist,
44 Bundesgesetz vom 25. Juni 19762) über die Gewährung von Bürgschaften und
Zinskostenbeiträgen in Berggebieten Art. U Verfügungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
45 Landwirtschaftsgesetz3 '
Art. 107 A. Rechtsschutz ' Erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bundesämter in Anwendung dieses Gesetzes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Erstinstanzliche Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Anwendung dieses Gesetzes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
« SR 901.2
Bundesrechtspflege. BG
46 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979') über Bewirtschaftungsbeiträge
an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen
Art 10 Rechtsschutz Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Rekurskornmission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltimgsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
47 Bundesgesetz vom 23. März 19622> über Investitionskredite und Betriebshilfe
in der Landwirtschaft
Art. 49 Abs. 5 (neu) Entscheide des Bundes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
48 Getreidegesetz vom 20. März 1959 3>
Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz ...Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder die Höhe des geforderten Betrages bestritten, so hat die Verwaltung die Rekurskommission EVD anzurufen, die als Schiedskommission entscheidet.
Art. 59 Abs. 3, 4, und 5 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Verwaltung, ausgenommen Verfügungen in Verwaltungsstrafverfahren, unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD. 4 Aufgehoben Die Rekurskommission EVD entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
Art. 60 Pflichtlagerstreitigkeiten Über Streitigkeiten aus Lagerverträgen gemäss Artikel 5 entscheidet die Rekurskommission EVD als Schiedskommission.
O SR 910.2 « SR 916.111.0
Bundesrechtspflege. BG
49 Bundesbeschluss vom 5. Oktober 19841' über die Schweizerische
Genossenschaft für Getreide und Futtermittel
Art. 20 Abs. l und 3 Verfügungen der Genossenschaft unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Wo im Genossenschaftsrecht die Anrufung des Richters vorgesehen ist, entscheidet die Rekurskommission EVD als Schiedskommission. Ihr Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
50 Znckerbeschluss vom 23. Juni 1989 2>
Art. 17 Abs. 3 Erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für Landwirtschaft unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
51 Bundesbeschluss vom 22. Juni 19793I über Massnahmen zugunsten des
Rebbaues
Gliederungstitel vor Art. 15
5 Abschnitt: Rechtsschutz, Strafbestimmungen
Art. 15 Rechtsschutz Entscheide des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskomraission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
Art. 15a (neu) Bisheriger Art. 15
Bundesrechtspflege. BG
52 Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962»
Art. lia (neu) Rechtsschuiz Beschwerdebehörden sind: a. das Bundesamt für Landwirtschaft für Verfügungen der beim Vollzug dieses Gesetzes mitwirkenden Organisationen; b. eine vom Kanton bezeichnete Beschwerdeinstanz für Beitragsverfügungen des Kantons; c. die Rekurskommission EVD für Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für Landwirtschaft sowie für letztinstanzliche kantonale Entscheide; sie entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
53 Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 ^ über Kostenbeiträge an Viehhalter
im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone
Art. 2bis Rechtsschutz (neu) Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
54 Milchbeschluss vom 29. September 1953 3>
Art. 17 Abs. 3 ... Anstelle der bei Genossenschaften des Obligationenrechtes4) vorgesehenen Anrufung des Richters tritt bei der BUTYRA die Beschwerde an die Rekurskommission EVD und anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Art. 37 Abs. l Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für Landwirtschaft unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
« SR 916.350
Bundesrechtspflege- BG
55 Milchwirtschaftsbeschluss 19881}
Art. 28 Abs. l Das Bundesamt fordert unrechtmässig erworbene Vermögensvorteile zurück. Seine Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission EVD. Deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 30 Allgemeines Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für Landwirtschaft sowie letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
Art. 3l Milchkontingentierung Verfügungen über die Milchkontingentierung unterliegen der Beschwerde an eine besondere Rekurskommission, deren Entscheide der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig. Der Bundesrat ernennt auf Vorschlag der beteiligten Kantone für jede Sektion des Zentralverbandes mindestens eine Rekurskommission. Die Rekurskommissionen bestehen aus drei bis fünf Mitgliedern, die von der jeweiligen Sektion unabhängig sein müssen. Sie beurteilen auch Beschwerden der nicht angeschlossenen Produzenten in ihrem Zuständigkeitsgebiet.
56 Tierseuchengesetz vom I.Juli 19662i
Art. 46 Abs. l Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
57 Bundesbeschluss vom 18. März 197l" über die offizielle Qualitätskontrolle in
der schweizerischen Uhrenindustrie
> Dieser Beschluss gilt nur noch bis zum 3I.Dezember 1991. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.
Bundesrechtspflege. BG
58 Bundesgesetz vom 18. März 1971 '> über die Organisation
der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft
Art. 10 Beschwerdeverfahren Vermögensrechtliche Zuwendungen der Genossenschaft aufgrund von Artikel 2 dieses Gesetzes bilden Gegenstand von Verfügungen der Genossenschaft, die der Beschwerde an die Rekurskommission EVD unterliegen; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Genossenschaft ist ebenfalls zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
59 Bundesbeschluss vom 23. Juni 1948 2> über die Organisation
des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei
Art. 7 Abs. 2-4 Entscheide der Verwaltung des Solidaritätsfonds im Sinne von Artikel 7 Absatz l können binnen 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD mit Beschwerde angefochten werden ; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. und 4 Aufgehoben
60 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 3> über die Förderung des Hotel-
und Kurortskredites
Art. 14 Rechtsschutz Verfügungen der Gesellschaft nach diesem Gesetz unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
O SR 934.22
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61 Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977''
Art. 36 Abs. l Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und anschliessend an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.
62 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19852)
Art. 20 Beschwerdeweg Verfügungen des Preisüberwachers unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; deren Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
63 Bundesgesetz vom 26. September 195831 über die Exportrisikogarantie
Art. l Sa (neu) Bei Verfügungen über die Gewährung oder die Verweigerung der Garantie richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die übrigen Verfügungen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
64 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 "> über aussenwirtschaftliche Massnahmen
Art. 6 Abs. 2 sowie 3 (neu) Verfügungen der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organisationen und Institutionen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für Aussenwirtschaft unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
» SR 941.41 « SR 946.11
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65 Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978" über die Finanzierungsbeihilfen
zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen
Art. 12 Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Verfügungen des Departementes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
66 Versicherungsauf Sichtsgesetz vom 23. Juni 1978 V
Art. 45a Rekurskommission (neu) Die Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung entscheidet als erste Beschwerdeinstanz über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Anwendung dieses Gesetzes und der anderen Erlasse über die Versicherungsaufsicht. Ihre Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Art. 46 Sachüberschrift, Abs. l und 2 Verfahren und 2 Aufgehoben
67 Bundesgesetz vom 25. Junî 193031 über die Sicherstellung von Ansprüchen
aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften
Art. 40 Aufgehoben
68 Bundesgesetz vom 20. März 1970 4> über die Investitionsrisikogarantie
Art. 24 Rechtspflege ' Bei Verfügungen über die Gewährung oder die Verweigerung der Garantie richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
') SR 951.93 z ) SR 961.01
Bundesrechtspflege. BG
Die übrigen Verfügungen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
Bundesbeschluss Entwurf über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. März 199l1, beschliesst:
Der Bundesbeschluss vom 23. März 19842> über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abu. 3 Dieser Beschluss wird bis zum Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege3 verlängert.
II Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
') BEI 1991 II 465
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbeschlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom 1...
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1991 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 20 Cahier Numero
Geschäftsnummer 91.025 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 28.05.1991 Date Data
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Ref. No 10 051 828
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