BBl 1991 IV 229
Botschaft über die Ratifizierung der Änderung vom 29. Juni 1990 des Protokolls von Montreal über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen vom 16. September 1991
#ST# 91.053
Botschaft über die Ratifizierung der Änderung vom 29. Juni 1990 des Protokolls von Montreal über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen
vom 16. September 1991
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Änderung vom 29. Juni 1990 des Protokolls von Montreal vom 16. September 1987 über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen (Zusatzprotokoll zum Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 über den Schutz der Ozonschicht).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
16. September 1991 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
1991-574 9 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.IV 229
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Wissenschaftlicher Aspekt Am 16. September 1987 hat die internationale Staatengemeinschaft in Montreal (Kanada) beschlossen, mit einem Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, den Einsatz einiger Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) bis zum Jahre 2000 schrittweise um 50 Prozent zu vermindern und den Einsatz von Halonen nicht weiter ansteigen zu lassen. Obwohl die Schweiz dieses Protokoll sowohl hinsichtlich der geregelten Stoffe als auch der getroffenen Einschränkungen als zu wenig weitgehend erachtete, hat sie es unterschrieben und Ende 1988 ratifiziert (SR 0.814.021). Seither haben nun alle Staaten erkannt, dass das Vertragswerk für den Schutz der Ozonschicht nicht genügt. Nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen gilt es als erwiesen, dass die FCKW, die Halone und andere verwandte Stoffe die Verursacher des Abbaus der weltumspannenden Ozonschicht und insbesondere auch die Verursacher des Ozonlochs über der Antarktis sind. Im weiteren leisten diese Stoffe einen wesentlichen Beitrag zur globalen Erwärmung der Atmosphäre (Treibhauseffekt). Die Vertragsparteien haben deshalb an ihrer Zusammenkunft vom Juni 1990 in London das Protokoll einer gründlichen Revision unterzogen mit dem Ziel, Herstellung und Verbrauch der oben genannten Stoffe innerhalb bestimmter Fristen vollständig zu unterbinden.
112 Lage in der Schweiz Der Bundesrat hat am 14. August 1991 eine Änderung der Stoffverordnung (SR 814.013; AS 1991 1981) beschlossen, mit welcher die ozonschichtabbauenden Stoffe weitgehend verboten werden. Mit Hilfe eines Stufenplans wird der Einsatz dieser Stoffe ab I.Januar 1992 sofort stark eingeschränkt und bis 1995 weitgehend eliminiert. Mit den neuen Vorschriften wird der Verbrauch der FCKW von über 8000t im Jahre 1986 auf etwa 1500t im Jahre 1992 und auf höchstens einige hundert Tonnen im Jahre 1995 gesenkt werden. Dies entspricht einer Reduktion von 95 Prozent. Ein Verzicht auf die vor allem für die Wartung bestehender Anlagen notwendigen Restmengen ist bis Ende des Jahrzehnts vorgesehen. Der Import der Halone wird Ende 1991 eingestellt (100% Reduktion). Der Verbrauch des die Ozonschicht weniger gefährdenden Trichlorethans (1986 knapp 6000t) soll ebenfalls Ende des Jahrzehnts eingestellt werden, mit einer Verminderung auf unter 10001 bis zum Jahre 1995. Die teilweise halogenierten FCKW (HFCKW; Verbrauch 1990: rund 1000t) werden ab dem Jahre 2000 höchstens noch im Bereich der Kälte- und Klimatechnik, gegebenenfalls in Mengen von etwa 500 t pro Jahr, eingesetzt. Das vom Bundesrat beschlossene Massnahmenpaket erlaubt es der Schweiz, die Verpflichtungen des in London revidierten Montrealer Protokolls vorzeitig zu
erfüllen. Damit gehört die Schweiz auf diesem Gebiet weltweit zu den fortschrittlichsten Ländern.
12 Verlauf der Verhandlungen
Nach zweiwöchigen intensiven Verhandlungen haben sich am 29. Juni 1990 in London die rund 60 Vertragsparteien sowie weitere 40 beitrittswillige Staaten auf einen neuen Protokolltext und eine Reihe von flankierenden Massnahmen geeinigt. Das revidierte Protokoll tritt in Kraft, sobald es von 20 Parteien ratifiziert worden ist, frühestens aber am 1. Januar 1992. Es wurde ein Programm festgelegt, nach welchem Herstellung und Verbrauch der meisten industriell produzierten ozonschichtabbauenden Stoffe schrittweise unterbunden werden. Die FCKW, die Halone und Tetrachlorkohlenstoff werden bis Ende Jahrhundert, 1,1,1-Trichlorethan (MethylChloroform) bis zum Jahre 2005 vollständig verboten. Hinsichtlich der HFCKW, welche ein weniger hohes Gefährdungspotential aufweisen, verabschiedete die Londoner Konferenz eine Resolution, wonach diese Stoffe nur vorübergehend und nur in denjenigen Fällen, in denen keine Alternativen zur Verfügung stehen, eingesetzt werden sollen. Sowohl das Protokoll als auch die Resolution erlauben es den Ländern ausdrücklich, weitergehende Massnahmen als vorgeschrieben bzw. empfohlen, zu ergreifen. Die Einigung über die Revision der Stoffvorschriften ist untrennbar verbunden mit der Einigung über die Unterstützung der Entwicklungsländer durch Technologietransfer, Ausbildung und Finanzhilfe. Nur unter dieser Voraussetzung waren die Entwicklungsländer dafür zu gewinnen, sich an der Lösung des von den Industriestaaten verursachten globalen Problems des Abbaus der Ozonschicht aktiv zu beteiligen. Darüber hinaus können die Entwicklungsländer die Erfüllung der vorgesehenen Regelungsmassnahmen ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts zum Protokoll um zehn Jahre aufschieben. Als Staaten, die wegen ihres grossen Entwicklungspotentials alle Einschränkungen in den Industriestaaten wirkungslos machen könnten, haben Indien und die Volksrepublik China beim Abschluss der Londoner Verhandlungen ihre feste Absicht erklärt, dem Protokoll beizutreten. China hat das Protokoll inzwischen ratifiziert. Im Zuge einer schrittweisen Weiterentwicklung des Protokolls von Montreal sind weitere - allerdings wesentlich weniger umfangreiche - Revisionen geplant, die für die Schweiz aufgrund der bereits gegenwärtig strengeren nationalen Vorschriften keine Probleme bereiten dürften.
2 Besonderer Teil 21 Inhalt der revidierten Bestimmungen
Artikel 2A und 2B sehen ein vollständiges Verbot der bereits bisher vom Proto-, koll erfassten Stoffe (fünf Fluorchlorkohlenwasserstoffe, drei Halone) bis zum Jahre 2000 vor.
Die bisherige Regelung in Artikel 2 des Protokolls beinhaltete lediglich eine Reduktion der FCKW um 50 Prozent bis zum Jahr 1999 sowie ein Einfrieren von Produktion und Verbrauch der Halone auf dem Stand von 1986. Artikel 2C-2E regeln Reduktion und Verbot zwölf neu erfasster Substanzen, die in Anhang B des Protokolls aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um alle bisher nicht erfassten FCKW, sowie um Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan. i Artikel 4 verschärft die bisherigen Bestimmungen über den Handel mit Nichtvertragsstaaten. Der Export geregelter Stoffe in Nichtvertragsstaaten ist neu nicht nur den Entwicklungs-, sondern auch den Industrieländern ausdrücklich untersagt. Als Nichtvertragsstaat gilt gemäss der neu aufgenommenen Definition in Artikel 4 Absatz 9 jeder Staat, der hinsichtlich einer reglementierten Substanz die Bestimmungen des Protokolls nicht anerkennt. Die neu ins Protokoll aufgenommenen Substanzen sind in den Geltungsbereich von Artikel 4 einbezogen. Artikel 5 macht die Verpflichtung der Entwicklungsländer zur Implementierung der in Artikel 2 vorgesehenen Massnahmen von vorgängiger finanzieller und technologischer Unterstützung durch die Industriestaaten, wie in den Artikeln 10 und 10A vorgesehen, abhängig. Artikel 7 dehnt die Verpflichtung der Vertragsparteien, dem Sekretariat statistische Angaben über Produktion, Import und Export zu übermitteln, auf die neu reglementierten Substanzen aus. Gemäss Absatz 2 müssen auch Daten geliefert werden über die teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), die in Anhang C des revidierten Protokolls aufgelistet sind. Artikel 10 sieht neu die Schaffung eines Finanzierungsmechanismus in Form eines Multilateralen Fonds vor, um den Entwicklungsländern bei der Realisierung der Ziele des Protokolls die notwendige finanzielle und technische Hilfe zu geben. Der Fonds speist sich aus freiwilligen Beiträgen der Industrieländer auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der UNO. In Erwartung des formellen Inkrafttretens von Artikel 10 fassten die Parteien den Beschluss, für die Jahre
1991-1993 zunächst einen provisorischen Ozonfonds im Umfang von 160 Millionen US-Dollar vorzusehen; sofern Indien und China dem Protokoll beitreten, wird der Betrag um je 40 Millionen US-Dollar erhöht. Dieses Geld ist zusätzlich zur bestehenden Entwicklungshilfe aufzubringen und dient beispielsweise zur Deckung der Kosten für Umstellungen von Industriebetrieben auf Produktionsverfahren, die ohne ozonschichtabbauende Stoffe auskommen. Es soll ferner zur Finanzierung spezifischer Entwicklungsprojekte verwendet werden, die wegen des FCKW-Verbots höhere Investitionen erfordern. Ein Exekutivausschuss, der sich paritätisch aus je sieben Vertretern von Entwicklungs- und Industrienationen zusammensetzt, soll für die zweckgerechte Verwendung der Geldmittel sorgen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird er unterstützt von der Weltbank sowie vom Umweltprogramm (UNEP) und vom Entwicklungsprogramm (UNDP) der Vereinten Nationen.
Artikel iOA beinhaltet die Verpflichtung zum Technologietransfer im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen Industrie- und Entwicklungsländern.
3 Auswirkungen
Die Schweiz ist in der Lage, die grundlegenden Verpflichtungen des revidierten Protokolls sogar vorzeitig zu erfüllen. Der finanzielle Beitrag der Schweiz zum Internationalen Ozonfonds beläuft sich auf rund 1,5 Millionen Franken pro Jahr zunächst für die Jahre 1991-1993. Mit der Weiterführung des Ozonfonds in vergleichbarem Umfang ist zu rechnen. Entsprechende Beträge sind in den Budgets 1991 und 1992 sowie in der Finanzplanung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für die Jahre 1993-1995 unter der Rubrik-Nr.0.310.3600.503 «Multilaterale Umweltfonds» vorgesehen. Die finanziellen Verpflichtungen sind gedeckt durch den Rahmenkredit von 300 Millionen Franken zur Finanzierung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (BB1 1991 I 1375).
4 Legislaturplanung
Die Vorlage beinhaltet eine Weiterentwicklung des Protokolls von Montreal, das bereits in der Legislaturplanung 1987-1991 berücksichtigt ist (BB1 1988 I 395, Anhang!).
5 Verhältnis zum europäischen Recht Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Protokolls von Montreal und hat die Londoner Revision unterzeichnet. Im Rahmen der EWR-Verhandlungen wurde eine zeitlich unbefristete Ausnahmeregelung für FCKW und Halone geschaffen, die es der Schweiz gestattet, nach Inkrafttreten des EWR-Vertrages ihre strengeren Vorschriften beizubehalten.
6 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Londoner Revision beinhaltet zwar lediglich Änderungen des bereits ratifizierten Protokolls von Montreal; diese sind jedoch von erheblicher inhaltlicher Tragweite und bedürfen daher in gleicher Weise der Genehmigung durch die Bundesversammlung wie ein entsprechender neuer Vertrag. Da die neuen Regelungen die Reduktion von Produktion und Konsum von Substanzen betreffen, welche die Ozonschicht beeinträchtigen, fallen sie nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (Kompetenzdelegation). Die Grundlage für die Ratifikation bildet Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), nach welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf
Artikel 85 Ziffer 5 BV. Auch in der geänderten Fassung bleibt das Protokoll kündbar, sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss über seine Genehmigung untersteht deshalb nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend die Änderung vom 29. Juni 1990 des Protokolls von Montreal über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1991 '>, beschliesst:
Art. l Die am 29. Juni 1990 beschlossene Änderung des Protokolls von Montreal vom 16. September 1987 über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen, wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Änderung des Protokolls zu ratifzieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Anpassungen zum Montrealer Protokoll Übersetzung^ über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Die zweite Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beschliesst auf der Grundlage der nach Artikel 6 des Protokolls durchgeführten Bewertungen die Annahme der folgenden Anpassungen und Verminderungen der Produktion und des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A zum Protokoll, wobei davon ausgegangen wird, a) dass Verweise auf «diesen Artikel» in Artikel 2 sowie Verweise auf «Artikel 2» im gesamten Protokoll als Verweise auf die Artikel 2, 2A und 2B ausgelegt werden; b) dass Verweise auf «Artikel 2 Absätze l bis 4» im gesamten Protokoll als Verweise auf die Artikel 2A und 2B ausgelegt werden und c) dass der Verweis auf «Absätze l, 3 und 4» in Artikel 2 Absatz 5 als Verweis auf Artikel 2A ausgelegt wird.
A. Artikel 2A FCKW Absatz l des Artikels 2 des Protokolls wird Absatz l des Artikels 2A, der die Überschrift «Artikel 2A: FCKW» erhält. Die Absatzes und 4 des Artikels 2 werden durch die folgenden Absätze ersetzt, die Absätze 2 bis 6 des Artikels 2A werden: 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A 150 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt; mit Wirkung vom I.Januar 1993 läuft der Regelungszeitraum von zwölf Monaten für diese geregelten Stoffe vom I.Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres. 3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 50 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 50 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann je-
') Übersetzung des französischen Originaltextes.
doch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen. 4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 1997 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich 15 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 15 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen. 5. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz i bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen. 6. 1992 werden die Vertragsparteien die Lage überprüfen mit dem Ziel, den Verminderungszeitplan zu straffen.
B. Artikel 2B Halone Absatz 2 des Artikels 2 des Protokolls wird durch die folgenden Absätze ersetzt, die Absätze l bis 4 des Artikels 2B werden:
Artikel 2B Halone 1. Der 6. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind,
Der 7. Präambel ab s atz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschliesslich der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkeiten zur Behandlung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können,
Der 9. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Technologien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind -
B. Artikel l Begriffsbestimmungen 1. Nummer 4 des Artikels l des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 4. bedeutet «geregelter Stoff» einen in Anlage A oder in Anlage B zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, so-
') Übersetzung des französischen Originaltextes.
fern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind; 2. Nummer 5 des Artikels l des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 5. bedeutet «Produktion» die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als «Produktion» anzusehen;
3. Artikel l des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt: 9. bedeutet «Übergangsstoff» einen in Anlage C zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in Anlage C nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen Übergangsstoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind.
C. Artikel 2 Absatz 5 Absatz 5 des Artikels 2 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt: 5. Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten berechneten Umfangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.
D. Artikel 2 Absatz 6 In Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls werden nach den Worten «geregelter Stoffe» folgende Worte eingefügt: in Anlage A oder Anlage B
E. Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls werden nach den Worten «dieses Artikels» beziehungsweise «diesem Artikel» folgende Worte eingefügt: beziehungsweise
F. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls werden nach «Anlage A» folgende Worte eingefügt: und/oder Anlage B
G. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ü In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls werden folgende Worte gestrichen: gegenüber dem Umfang von 1986
H. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c des Protokolls werden folgende Worte gestrichen: die mindestens 50 v. H. des gesamten Verbrauchs der Vertragsparteien an geregelten Stoffen vertritt und durch folgenden Wortlaut ersetzt: die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Artikel bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.
I. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Absatz 10 Buchstabe b des Artikels 2 des Protokolls wird gestrichen, und Absatz 10 Buchstabe a des Artikel 2 wird Absatz 10.
J. Artikel 2 Absatz 11 In Artikel 2 Absatz 11 des Protokolls werden nach den Worten «dieses Artikels» beziehungsweise «diesem Artikel» folgende Worte eingefügt: beziehungsweise
K. Artikel 2C Sonstige vollständig halogenierte FCKW Folgende Absätze werden als Artikel 2C in das Protokoll eingefügt:
Artikel 2C Sonstige vollständig halogenierte FCKW 1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 80 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 1997 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. 3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen.
L. Artikel 2 D Tetrachlorkohlenstoff Folgende Absätze werden als Artikel 2D in das Protokoll eingefügt:
Artikel 2D Tetrachlorkohlenstoff l. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeit-
räum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am l. Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen.
M. Artikel 2E l, l, l-Tri chlorethan (Methyl Chloroform) Folgende Absätze werden als Artikel 2E in das Protokoll eingefügt: Artikel 2E 1,1,1 -Trichlorethan (Methylchloroform) 1. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 1993 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 70 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 70 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Um-
fang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. 3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am l. Januar 2000 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 30 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 30 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. 4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am I.Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. 5. Die Vertragsparteien werden 1992 die Möglichkeit der Einführung eines strafferen Verminderungszeitplans als in diesem Artikel festgelegt prüfen.
N. Artikel 3 Berechnung der Grundlagen für Regelungen
1 In Artikel 3 des Protokolls wird nach «Artikel 2» folgender Wortlaut eingefügt:
2 In Artikel 3 des Protokolls werden nach «Anlage A» jedesmal, wenn dieser
Ausdruck vorkommt, folgende Worte eingefügt: oder Anlage B
0. Artikel 4 Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien 1. Die Absätze l bis 5 des Artikels 4 werden durch folgende Absätze ersetzt: 1. Mit Wirkung vom I.Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
l.bls Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage B aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 2.bis Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 3. Bis zum 1. Januar 1992 erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 3.bis Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage B enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 4. Bis zum I.Januar 1994 befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage A hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage A enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
4.bis Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage B enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbie-
ten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 5. Jede Vertragspartei wird nach besten Kräften bestrebt sein, der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, entgegenzuwirken.
2. Absatz 8 des Artikels 4 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt: 8. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen l, l bis , 3, 3bis, 4 und 4bis bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, und die in den Absätzen 2 und 2bis bezeichneten Ausfuhren in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, dass der betreffende Staat den Artikel 2, die Artikel 2A bis 2E und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 vorgelegt hat. 3. Artikel 4 des Protokolls wird folgender Absatz als Absatz 9 angefügt: 9. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist» im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht zugestimmt haben, durch die Regelungsmassnahmen für diesen Stoff gebunden zu sein.
P. Artikel 5 Besondere Lage der Entwicklungsländer Artikel 5 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Januar 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfüllung der in den Artikeln 2A bis 2E vorgesehenen Regelungsmassnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken. 2. Eine in Absatz l bezeichnete Vertragspartei darf jedoch weder einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A von 0,3 kg pro Kopf noch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf überschreiten. 3. Bei der Durchführung der in den Artikel 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen hat jede in Absatz l bezeichnete Vertragspartei das Recht, a) für geregelte Stoffe nach Anlage A entweder den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997
oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist; b) für geregelte Stoffe nach Anlage B den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist. 4. Sieht sich eine in Absatz l bezeichnete Vertragspartei zu irgendeiner Zeit, bevor die in den Artikeln 2A bis 2E bezeichneten Verpflichtungen hinsichtlich der Regelungsmassnahmen auf sie Anwendung finden, nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung mit geregelten Stoffen zu erlangen, so kann sie dies dem Sekretariat notifizieren. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie dieser Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung und beschliessen angemessene Massnahmen. 5. Die Entwicklung der Fähigkeit der in Absatz l bezeichneten Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in den Artikeln 2A bis 2E bezeichneten Regelungsmassnahmen einzuhalten, und die Umsetzung dieser Massnahmen durch diese Vertragsparteien sind abhängig von der wirksamen Durchführung der in Artikel 10 vorgesehenen finanziellen Zusammenarbeit und der in Artikel 10A vorgesehenen Weitergabe von Technologie. 6. Jede in Absatz l bezeichnete Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie, obwohl sie alle durchführbaren Schritte unternommen hat, aufgrund der unzureichenden Durchführung der Artikel 10 und 10A nicht in der Lage ist, einzelne oder alle in den Artikeln 2A bis 2E genannte Verpflichtungen zu erfüllen. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie der Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung unter gebührender Berücksichtigung des Absatzes 5 und beschliessen angemessene Massnahmen. 7. In der Zeit zwischen der Notifikation und der Tagung der Vertragsparteien, auf der die in Absatz 6 bezeichneten angemessenen Massnahmen beschlossen werden sollen, oder während eines weiteren Zeitraums, wenn die Tagung der Vertragsparteien dies beschliesst, werden die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren bei Nichteinhaltung gegen die notifizierende
Vertragspartei nicht angewendet. 8. Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der in Absatz l bezeichneten Vertragsparteien, einschliesslich der wirksamen Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit und der Weitergabe von Technologie an diese Vertragsparteien, und beschliesst die für notwen-
dig befundenen Revisionen in bezug auf den für diese Vertragsparteien geltenden Zeitplan für die Regelungsmassnahmen. 9. Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Absätzen 4, 6 und 7 werden nach demselben Verfahren gefasst, das für die Beschlussfassung nach Artikel 10 gilt.
Q. Artikel 6 Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen In Artikel 6 des Protokolls werden nach «Artikel 2» folgende Worte eingefügt: und werden nach «Regelungsmassnahmen» folgende Worte eingefügt: und die Lage im Hinblick auf Produktion, Einfuhren und Ausfuhren von Übergangsstoffen in Gruppe I der Anlage C
R. Artikel 7 Datenberichterstattung Artikel 7 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen. 2. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in Anlage B festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage B und jedes der Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr 1989 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen. 3. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels l Nummer 5) und gesondert über
Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden,
Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden,
Einfuhren sowie Ausfuhren an Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien in bezug auf jeden der in den Anlagen A und B aufgeführten geregelten Stoffe sowie auf die Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in Anlage B für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr.
Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen. 4. Für die in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze l, 2 und 3 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.
S. Artikel 9 Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch Absatz l Buchstabe a des Artikels 9 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: a) geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselung '), Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen und Übergangsstoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;
T. Artikel 10 Finanzierungsmechanismus Artikel 10 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Artikel 10 Finanzierungsmechanismus 1. Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschliesslich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller 1 vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmassnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen. 2. Der nach Absatz l festgelegte Mechanismus umfasst einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschliessen.
Für Österreich: Abschirmung
3. Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe, a) die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken; b) die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um i) den in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln; ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden; iii) nach Artikel 9 Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen und iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen; c) die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds .und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren. 4. Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen. 5. Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuss zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschliesslich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuss nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt.
6. Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluss der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz
und nach Kriterien, die durch Beschluss der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Zusammenarbeit dient ausschliesslich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls; b) sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung; c) sie deckt die vereinbarten Mehrkosten. 7. Die Vertragsparteien beschliessen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt. 8. Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben. 9. Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefasst. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz l bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt. 10. Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus lässt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.
U. Artikel 10A Weitergabe von Technologie Folgender Artikel wird als Artikel 10A in das Protokoll eingefügt:
Artikel WA Weitergabe von Technologie Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit den im Rahmen des Finanzierungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen, a) dass die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und damit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Artikel 5 Absatz l bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden und b) dass die unter Buchstabe a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.
V. Artikel!! Tagungen der Vertragsparteien Absatz 4 Buchstabe g des Artikels 11 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: g) sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmassnahmen und die Lage im Hinblick auf Übergangsstoffe;
W. Artikel 17 Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten In Artikel 17 werden nach «Artikel 2» folgende Worte eingefügt:
X. Artikel 19 Rücktritt Artikel 19 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt: Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz l vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Verwahrer ') gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer1' oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Y. Anlagen Folgende Anlagen werden dem Protokoll angefügt: Anlage B Geregelte Stoffe
Gruppe Stoff Ozonabbaupotential
Gruppe I Gruppe II CC14 Tetrachlorkohlenstoff 1,1 Gruppe III C2H3Cl3 2) 1,1,1-Trichlorethan 0,1 (Methylchloroform) 2) Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.
'' Für Österreich und die Schweiz: Depositar
Anlage C Übergangsstoffe (H-FCKW)
Gruppe Stoff Gruppe Sloff
Gruppe I
Artikel 2 Inkrafttreten 1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist. 2. Für die Zwecke des Absatzes l zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. 3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz l tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
4900 253
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über die Ratifizierung der Änderung vom 29. Juni 1990 des Protokolls von Montreal über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen vom 16. September 1991
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1991 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 42 Cahier Numero
Geschäftsnummer 91.053 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 29.10.1991 Date Data
Seite 229-253 Pagina
Ref. No 10 052 010
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