BBl 1992 VI 237
Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 19. August 1992
#ST# 92.066
Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge
vom 19. August 1992
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderüng mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und stellen den Antrag auf Zustimmung. Die Vorlage umfasst die Teilrevision sowohl des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) als auch des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Gleichzeitig beantragen wir, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1987 P 86.915 Wohneigentumsförderüng mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (N 20. 3. 87, Neukomm) 1987 P 86.179 Berufliche Vorsorge. Förderung des Wohneigentums (N 20. 3. 87, Aliesch) 1988 P 88.367 Christlichdemokratische Fraktion. Wohneigentumsförderüng (N 23. 6. 88, betreffend Pt. 2) 1989 P 89.528 Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule (S 4. 10. 89, Küchler) 1989 P 89.542 Förderung Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule (N 6. 10. 89, Weber-Schwyz) 1991 P 90.479 Wohnbauförderung aus BVG-Vorsorgeeinrichtungen (N 13. 12. 91, Leuenberger Moritz) 1992 P 90.790 Pensionskassengelder für den Wohnungsbau (N 2. 3. 92, Weder Hansjürg)
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. August 1992 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht Wohneigentum ist eine zweckmässige Form der Vorsorge. Es verkörpert im allgemeinen Sicherheit und Wohlstand. Insbesondere zeichnet es sich längerfristig durch Widerstandskraft gegen die Geldentwertung aus. Die Wohneigentumsquote der Bevölkerung in der Schweiz ist im weltweiten Vergleich ausgesprochen tief. Es besteht in Staats- und sozialpolitischer Hinsicht ein Bedürfnis, sie anzuheben. Dafür wurden schon verschiedene Anstrengungen unternommen, jedoch ohne grossen Erfolg. Die berufliche Vorsorge ist als freiheitliches und kapitalintensives System der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geeignet, dem Bedürfnis der Versicherten nach Wohneigentum bzw. nach Minderung der Wohnkosten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat bereits in seiner B VG-Botschaft darauf hingewiesen, dass die Altersvorsorge nicht nur im Sparen, sondern auch in der Entlastung der Versicherten von Wohnkosten bestehen kann. Im BVG konnten die in diesem Sinne entwickelten Vorschläge jedoch nur zu einem Teil berücksichtigt werden. Zahlreiche parlamentarische Vorstösse verlangen eine verbesserte Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge. Die eidgenössischen Räte haben 1990 den parlamentarischen Initiativen von Nationalrätin Spoerry und von Ständerat Kündig Folge gegeben, welche den Versicherten die Gelder der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigentum zur Verfügung stellen wollen. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfahl dem Bundesrat vorerst, die Verpfändungsregelung zu verbessern. Angesichts der erwähnten parlamentarischen Initiativen gelangte sie ebenfalls zur Auffassung, die Wohneigentumsförderung sei auch mit der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs der Vorsorgeguthaben für das Wohneigentum der Versicherten zu verstärken. Der Bundesrat beschloss im September 1991 im Rahmen seines bodenpolitischen Programms verschiedene Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, darunter auch Massnahmen für die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge. Die vorliegende Revision nimmt diese Vorstösse, Empfehlungen und Beschlüsse sowie das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens auf. Das Verbot der Verpfändung von Vorsorgeansprüchen soll für die Wohneigentumsförderung aufgehoben
und nebst den Vorsorgeleistungen soll auch das Vorsorgeguthaben verpfändbar gemacht werden. Zudem sollen die gesetzlichen Grundlagen zur vorzeitigen Verwendung der Vorsorgegelderfür das Wohneigentum geschaffen werden. Die Versicherten erhalten damit einen unmittelbaren Rechtsanspruch, ihre Vorsorgeguthaben in einem begrenzten Umfang und unter Sicherstellung des Vorsorgezwecks vor Eintritt eines Vorsorgefalles für ihr Wohneigentum zu verwenden oder zu verpfänden. Der vorzeitige Bezug und die Pfandverwertung der Vorsorgegelder bewirken eine entsprechend verminderte Leistung im Freizügigkeits- bzw. Vorsorgefall. Da das mit Vorsorgegeldern finanzierte Wohneigentum eine gebundene Vorsorgeform ist,
wird auch der entsprechende Bezug und seine allfällige Rückzahlung steuerlich nicht erfasst. Mit dieser Regelung wird sowohl in der sozialen Sicherheit ah auch zur Verwirklichung des Staats- und gesellschaftspolitischen Ziels einer breiteren Streuung des Wohneigentums für die Versicherten ein fälliger und bedeutsamer Schritt getan. Weder dem Bund, noch den Kantonen und Gemeinden erwachsen mit dieser Revision besondere Aufwendungen personeller und administrativer Art. Die Steuereinnahmen werden sich allerdings längerfristig geringfügig reduzieren. Die Verfassungsmässigkeit und die Europakonformität der Vorlage sind gegeben. Das Rechtsetzungsgeschäft ist in der Legislaturplanung 1991-95 als dringlich eingestuft.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Die Wohneigentumsförderung im geltenden Recht der beruflichen Vorsorge 111.1 Allgemein
Die Wohneigentumsförderung der zweiten Säule orientiert sich in erster Linie an der Dreisäulenkonzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Artikel 34iuater Bundesverfassung (BV) und nicht an Artikel 34se~ xies BY^ Welcher zwar auch, aber in einem allgemeineren Sinn die Wohneigentumsförderung zum Gegenstand hat. Obwohl bereits im Rahmen der Vorbereitung der Verfassungsgrundlagen für die Dreisäulenkonzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge1) als sinnvolle Form der Vorsorge erwähnt, wurde der Wohneigentumsförderung im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) keine besondere Beachtung zuteil. Der Bundesrat schlug allerdings in seiner Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG2) vor, das Verpfändungsverbot in Artikel 331c Absatz 2 OR bezüglich der Versichertenansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen zu durchbrechen, da die Verpfändung ihnen die Finanzierung von Wohneigentum erleichtern könne. Diese Eigentumsförderung entspreche durchaus dem Ziel der beruflichen Vorsorge, da die Wohnkosten auch für die Pensionierten eine der Hauptausgaben darstellen. Der Bundesrat wies jedoch darauf hin, dass den Versicherten eine minimale Geldleistung im Vorsorgefall erhalten bleiben müsse. Die im Bericht Masset3) im Jahre 1979 unterbreiteten Vorschläge zur Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge fanden nur teilweise Eingang ins BVG. Ein durch die Verwendung der Vorsorgegelder für das Wohneigentum der Versicherten befürchteter Zielkonflikt mit der Vorsorge in Form einer Geldleistung wurde im wesentlichen zugunsten der letzteren entschieden, auch mit der Begründung, dass eine solche Massnahme die Autonomie der Pensionskassen stark einschränke und ihnen grosse administrative Aufwendungen aufbürde.
111.2 Die Regelung im Einzelnen Die nachfolgend dargestellte Regelung der Wohneigentumsförderung der beruflichen Vorsorge im geltenden Recht beschränkt sich auf das Obligatorium. In
'' Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1971 an die Bundesversammlung zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, (BB1 1971 II 1625). 3) Vgl. Bericht der Expertenkommission Wohneigentumsförderung an das EVD vom Dezember 1979.
einem begrenzten Umfang besteht dabei ein Anspruch auf Verpfändung und auf Kapitalabfindung. Ferner wird kurz auf die freiwillige Wohneigentumsförderung durch die Pensionskassen sowie auf die Wohneigentumsförderung in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) hingewiesen.
111.21 Kapitalabfindung
Artikel37 Absatz4 BVG gewährt den Versicherten einen Anspruch, bei Erreichen der Altersgrenze4) die Hälfte ihrer obligatorisch zustehenden Leistung als Kapitalabfindung zu beziehen, wenn sie dieses Geld für den Erwerb von selbst benutztem Wohneigentum bzw. zur Amortisation darauf lastender Hypothekardarlehen einsetzen. Dieser gesetzliche Anspruch ist auch dann durchsetzbar, wenn das Reglement der betreffenden Einrichtung die Kapitalabfindung ausschliesst oder bloss in kleinerem Mass gewährt. Die andere Hälfte der obligatorischen Altersleistung soll als Rente zur Auszahlung gelangen. Die Kapitalabfindung ist wegen der Antiselektion 5) spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersleistung der Vorsorgeeinrichtung anzumelden. Diese Massnahme ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass das BVG erst seit dem 1. Januar 1985 in Kraft ist, noch wenig wirksam. Sie kann indes mit zunehmenden Altersguthaben der Versicherten an Bedeutung gewinnen, dies allerdings nur, wenn die Teuerung bzw. die Grundstücks- und Wohnungspreise nicht übermässig steigen. Nicht zu verkennen ist im übrigen der Nachteil, dass diese Massnahme bloss den unmittelbar vor ihrer Pensionierung stehenden Versicherten zukommt. Diese haben in der Regel vor allem ein Interesse an der Amortisation der Hypothekardarlehen. Die Regelung hilft hingegen nicht den auf diese Hilfe besonders angewiesenen jüngeren Versicherten, für die meistens nicht die Amortisation von Hypothekardarlehen, sondern der Erwerb von Wohneigentum grössere Bedeutung hat.
111.22 Verpfändung
Artikel40 BVG durchbricht im obligatorischen Bereich das in Artikel 331c Absatz 2 OR verankerte Verbot, Leistungsansprüche der Versicherten gegenüber ihrer Vorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit zu verpfänden. Dieser Durchbruch gestattet die Verpfändung der Altersleistungen nur zum Wohneigentumserwerb für den eigenen Bedarf bzw. für den Aufschub der Amortisation diesbezüglicher Hypothekardarlehen. Damit bei Fälligkeit der Altersleistungen den Versicherten in jedem Fall eine minimale Rente oder Kapitalabfindung zusteht, hat der Gesetzgeber nicht nur den Anspruch auf direkte Verwendung, sondern auch denjenigen auf Verpfän-
4) Vgl. Artikel 13 BVG. > Antiselektion ist im vorliegenden Zusammenhang die unerwartete Verschlechterung der Risikostruktur zu Lasten des Versicherers infolge Leistungswahl des Versicherten unmittelbar vor Fälligkeit der Altersleistung.
düng beschränkt. Zusätzlich zur Begrenzung auf den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge bezieht sich auch der Umfang der mit dem Pfand sicherzustellenden Forderung nur auf das im Zeitpunkt der Pfandrealisierung vorhandene Altersguthaben des Versicherten. Allerdings steigt die verpfändbare Summe entsprechend dem Altersguthaben an. Der maximal verpfändbare Betrag ist jedoch auf den Stand des Altersguthabens im Alter 50 der betreffenden Person begrenzt. Damit sind von dieser Verpfändungsmöglichkeit jene Versicherten ausgenommen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG (1. Jan. 1985) das 50. Altersjahr bereits überschritten hatten. Die Verpfändungsmöglichkeit bezieht sich heute lediglich auf die obligatorischen Alterleistungen und nicht auf das Vorsorgeguthaben. Liegt kein fälliger Anspruch vor, so besteht für den Gläubiger auch keine Möglichkeit zur Verwertung des Pfandes. Dieses ist zudem auf das Existenzminimum der Versicherten gemäss Artikel 93 SchKG 6 ) begrenzt. Diese Massnahme wurde nach Auskunft von Fachleuten in der Praxis bis heute wenig in Anspruch genommen'). Dafür sind verschiedene Gründe massgebend. Der wichtigste ist die Beschränkung der Verpfändung auf die Altersleistungen. Dies bedeutet nämlich, dass das Pfand dahinfällt, wenn der Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze stirbt oder invalid wird. Ein weiterer Grund ist die Beschränkung der Verpfändbarkeit auf die obligatorischen Leistungen, denen bisher erst ein geringer Umfang zukommt. Ein heikler Punkt ist zudem das automatische Erlöschen des Pfandes, wenn eine Verpfändungsvoraussetzung nicht mehr gegeben ist8). Dies ist etwa der Fall, wenn keine berechtigte Person das Wohneigentum mehr selber benutzt. Unliebsame Überraschungen kann der Gläubiger nur vermeiden, wenn für diesen Fall z. B. ein Ersatzpfand oder eine Bürgschaft gestellt wird.
111.23 Freiwillige Wohneigentumsförderung
Zusätzlich zu den gesetzlichen Massnahmen fördern etliche Pensionskassen im Rahmen ihrer Anlagepolitik das Wohneigentum ihrer Versicherten, indem sie ihnen teilweise zu relativ günstigen Bedingungen Darlehen gewähren. Dabei haben sie allerdings im Hinblick auf die übrigen Versicherten den Grundsatz der marktkonformen Rendite 9 ) zu beachten. Insgesamt hat diese freiwillige Förderung jedoch keine grosse Bedeutung erlangt. Bereits nach geltendem Recht können die Einrichtungen bis zu 75 Prozent ihres Vermögens Hypothekardarlehen gewähren, sei es an ihre Versicherten oder an Dritte 10 ). Nach neueren Erhebungen haben sie aber im Durchschnitt nur rund
6) Bundesgesetz vom l I . A p r i l 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1); zur Zeit in Revision, vgl. Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG (BB1 1991 III 82, 227). > Eine statistische Erhebung besteht diesbezüglich allerdings nicht. > Artikel 11 der Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.426.4). " Vgl. ArtikelSl BW 2. '°) Artikel 54 Buchstabe b BW 2.
8 Prozent ihres Vermögens auf diese Weise angelegt11). Es besteht also noch ein grosser Spielraum, der durch die Einrichtungen im Sinne der Wohneigentumsförderung noch vermehrt ausgenutzt werden kann.
111.24 Säule 3a
Im übrigen besteht im Rahmen der gebundenen Dritten Säule seit dem I.Januar 1990 die Möglichkeit, die in einer Bankstiftung bzw. Versicherungsrichtung angesparten Vorsorgegelder vorzeitig für das Wohneigentum einzusetzen12', sei es durch Bezug oder durch Verpfändung der Altersleistung.
12 Die Notwendigkeit der Verbesserung der heutigen Regelung 121 Allgemein Die oben dargelegten Mängel der geltenden Regelung zeigen die Notwendigkeit der Verbesserung sowohl der Verwendung als auch der Verpfändung der Vorsorgegelder für das Wohneigentum der Versicherten deutlich auf. Die von den Eigentümern selbst benutzten Wohnungen, gemessen an der gesamten Wohnbevölkerung (Wohneigentumsquote), liegt in der Schweiz mit 30 Prozent im Vergleich zu den andern europäischen Staaten und zu den Vereinigten Staaten von Nordamerika an letzter Stelle. Allerdings sind die Verhältnisse in der Schweiz regional sehr verschieden. So weist z. B. der Kanton Appenzell-Innerrhoden eine Wohneigentumsquote von 59 Prozent, das Wallis eine solche von 60 Prozent und Bellinzona von sogar 77 Prozent auf. In den Städten Zürich und Bern beträgt sie hingegen lediglich 7 bzw. 9 Prozent. Wenn die Finanzierung gesichert bzw. die Belastung durch Verzinsung und Schuldamortisation unmittelbar nach Erwerb des Wohneigentums verringert werden kann, wird sich die Eigentumsquote erhöhen. Dies gilt vor allem für jüngere Familien, die in der Regel grosse Auslagen für den Haushalt und für die Erziehung ihrer Kinder haben und meistens nur über kleinere Einkommen und Vermögen verfügen "\
122 Parlamentarische Vorstösse Zahlreiche parlamentarische Vorstösse weisen angesichts des ausgewiesenen Bedürfnisses der Versicherten auf die notwendige Verbesserung der Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge hin. So verlangen die parlamentari-
">Vgl. Schweiz. Pensionskassenstatistik 1987, S. 36 f., Schweiz. Pensionskassenstatistik 1989, S. 20. > Vgl. Artikel 3 Absatz 3 BW 3. ' Neuere Repräsentativumfragen belegen, dass die Verbesserung der Wohneigentumsförderung von den Versicherten als zweckmässige Form der Vorsorge erwünscht ist: Forschungsinstitut der Schweiz. Gesellschaft für Marketing (GFM), «Image der 2. Säule», im Auftrag der Vereinigung der verbandlich organisierten Vorsorgeeinrichtungen, Mai/Juni 1991, S. 42.
sehen Initiativen Spoerry (N) und Kündig (S) vom 15. bzw. 21. Juni 1989 folgendes 14 ): 1. Zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums sind die in der obligatorischen und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die in der gebundenen Selbstvorsorge angesparten Vermögen für die Altersvorsorge im Rahmen der Freizügigkeitsleistung (Säule 2a+2b), bzw. im Rahmen des vorhandenen Sparkapitals (Säule 3a) ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. 2. Der Vorsorgezweck der Gelder muss sichergestellt werden. Dies erfolgt durch Anmerkung im Grundbuch. Diese hat beim Verkauf der Liegenschaft den Rückfluss der vorbezogenen Mittel an eine Vorsorgeinstitution zur Folge. 3. Vorsorgegelder können gleichzeitig nur für ein Objekt geltend gemacht werden. 4. Die vorzeitige Auszahlung soll sofort besteuert werden. Die Besteuerung hat nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen wie die Besteuerung der Altersleistungen. Geht der vorbezogene Betrag aus den Geldern der Altersvorsorge durch Veräusserung des selbstbewohnten Wohneigentums an eine Vorsorgeinstitution zurück, ist es bei der Auszahlung des Alterskapitals Sache des Steuerpflichtigen, zu beweisen, dass er bereits einen Teil der Leistung versteuert hat. 5. Im Falle eines Stellenwechsels reduziert sich die Freizügigkeitsleistung um den im selbstgenutzten Wohneigentum bereits investierten Betrag. Beim Erbfall wird der ausbezahlte Betrag dem Anspruch der Begünstigten angerechnet.
In der Frühjahrsession 1990 haben die beiden Kammern der eidgenössischen Räte diesen Initiativen mit grossem Mehr Folge gegeben15). Die Arbeiten für die Vorbereitung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurden jedoch im Hinblick darauf sistiert, dass der Bundesrat mit den Vorarbeiten für die entsprechenden gesetzlichen Regeln bereits vor einiger Zeit begonnen hatte. Weitere parlamentarische Vorstösse16* verlangen ein verstärktes Engagement der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf dem Hypothekarmarkt. Zum Teil laufen die Bestrebungen dahin, den Versicherten ein Recht auf Hypothekardarlehen einzuräumen, das nicht durch ihre Vorsorgeansprüche, sondern bloss durch den Wert des Wohneigentums begrenzt wäre. Andere verlangen eine Pflicht der Einrichtungen, einen bestimmten Teil ihrer Vermögen in Hypothekardarlehen, auch an nicht bei ihr Versicherte, anzulegen. Man erhofft sich daraus eine Verflüssigung dieses Kapitalmarkts. Allerdings richten sich die mit einer Verpflichtung der Einrichtungen zur Darlehensgewährung verbundenen Erwartungen vor allem auf einen günstigen Zins. Solche allgemeinen Vergünstigungen für beliebige Personen sind jedoch sozialpolitisch nicht zu rechtfertigen ; sie sind mit dem Vorsorgezweck der 2. Säule kaum vereinbar. Der Nutzen einer Pflicht der Einrichtungen zur Gewährung von solchen Hypothekardarlehen ist im Vergleich zur Wirkung der Einschrän-
Wgl. auch die Postulate Neukomm, Aliesch. Weber und Küchler, erste Seite. ")Z. B. Motion Thür vom 4. Oktober 1990; Einf. Anfrage Jelmini vom 4. Oktober 1990; Motion Zimmerli vom 17. September 1990; Postulat Longet vom 23. März 1990; Interpellation Weder-Basel vom 20. März 1990.
kung ihrer Anlageautonomie und den daraus resultierenden Ertragseinbussen jedenfalls zu gering.
123 Empfehlungen der BVG-Kommission Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, nicht nur in der dritten, sondern auch in der zweiten Säule die Regelung über die Wohneigentumsförderung zu verstärken. Allerdings beschränkte sich diese Empfehlung vorest auf die Verbesserung der Verpfändungsmöglichkeiten17). Nachdem den parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig in den eidgenössischen Räten Folge gegeben wurde, hat die Kommission sich auch für die Einführung der vorzeitigen Verwendung der Vorsorgegelder zugunsten des Wohneigentums der Versicherten ausgesprochen18).
124 Empfehlungen seitens der Wissenschaft Verschiedene mit der Gesamtüberprüfung der Dreisäulenkonzeption der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beauftragte Wissenschafter19* weisen in ihren Gutachten auf den positiven Sinn und die grosse Bedeutung der Wohneigentumsförderung durch die berufliche Vorsorge hin.
125 Stellungnahmen des Bundesrates Der Bundesrat hat in der Legislaturplanung 1991-1995, aber auch bei der Beantwortung verschiedener Vorstösse, so zum Beispiel der Motionen Küchler20) und Weber-Schwyz21), die Wohneigentumsförderung als vordringliches Rechtsetzungsgeschäft bezeichnet. Er hat ferner im Rahmen seines bodenpolitischen Programms 22 ) vom 11. September 1991 die Wohneigentumsförderung als wichtige und dringliche Massnahme aufgelistet.
126 Ergebnis der Vernehmlassung Die Wohneigentumsförderung wird in den meisten Stellungnahmen, die im Rahmen des im Herbst 1991 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens abge-
">Vgl. Mitteilungen des BSV Nr. 6 über die berufliche Vorsorge, S. 18. "'Vernehmlassung der BVG-Kommission zu den Revisionsvorschlägen des EDI über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 7. Oktober 1991, S. 6 f. Vgl. Eidg. Departement des Innern, 5 Expertenberichte zur Dreisäulenkonzeption der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Bern, Juni 1991; so Schneider, S. 48 f., Ziff. 3.13; Kohli, a. a. O., S. 48; vgl. ferner Ackermann, Altersvorsorge in einer nach-industriellen Gesellschaft, Szenarien zur schweizerischen Altersvorsorge im Lichte veränderter demographischer, ökologischer und sozialer Bedingungen, Institut für Versicherungswirtschaft an der HSG, St. Gallen, August 1990, S. 88. > Vgl. erste Seite. > Vgl. erste Seite. >Vgl. EJPD, Bausteine zur Bodenrechtspolitik, Mai 1991.
geben wurden, als zweckmässige Vorsorgeform anerkannt. Das Ergebnis der Vernehmlassung 23 ' zeigt im übrigen das allgemeine Anliegen, die Ansprüche und Guthaben der beruflichen Vorsorge sowohl verpfänden als auch verwenden zu können. Die Mehrheit der Stellungnahmen zieht dabei bezüglich Verwendung der Vorsorgeguthaben den Vorbezug (Barauszahlung) dem Darlehen vor. Diesem Ergebnis und den verschiedenen anderen Anliegen, die in den Vernehmlassungen vorgetragen wurden, wird in der vorliegenden Botschaft so weit wie möglich Rechnung getragen.
13 Ziel, Rahmen und Massnahmen 131 Ziel Ziel der vorliegenden Revision ist es, den in der 2. Säule Versicherten den Erwerb und den Erhalt ihres selbst genutzten Wohneigentums zum Zweck der Vorsorge finanziell zu erleichtern. Im gleichen Sinne sind auch Beteiligungen der Versicherten an ihrer Wohnung zu fördern, ohne dass sie deren Eigentümer zu sein brauchen24).
132 Rahmen
Bei der Realisierung dieses Ziels ist folgender Rahmen zu beachten:
Nebst der Einführung der direkten Verwendbarkeit von Vorsorgegeldern für das Wohneigentum ist auch deren Verpfändung substantiell zu verbessern.
In der 2. Säule ist grundsätzlich eine gleichwertige Regelung wie in der Säule 3a 23 ) zu treffen.
Die Vorsorgemittel sollen bei Dahinfallen einer Voraussetzung für den Einsatz dieser Gelder in das Wohneigentum dem Vorsorgekreislauf erhalten werden.
Der kollektive Charakter der 2. Säule ist mit der Wohneigentumsförderung zu wahren. So ist die Sicherstellung des Vorsorgezwecks im Vergleich zur entsprechenden Regelung der Säule 3a zu verstärken 26 '.
Mit den Vorsorgegeldern darf nur ein Wohnobjekt finanziert werden. Die Zweitwohnung oder eine Ferienwohnung fällt nicht in Betracht, auch wenn sie am Wohnsitz der berechtigten Person gelegen ist und von ihr selbst benutzt wird.
Das Gebot der Gleichbehandlung verlangt, dass alle Versicherten, welche die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die Wohneigentumsförderung beanspruchen können. Es wird jedoch verletzt, wenn Versicherte wegen sachfremden Gründen davon ausgeschlossen wären 27 '. Eine unzulässige Ungleichbe-
«>Vgl. Bericht des EDI vom 19. Februar 1992. 24) Z. B. durch Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften oder Beteiligungen an Mieteraktiengesellschaften. > Vgl. Artikel 3 Absatz 3 BW 3. «) Vgl. Artikel 3 Absatz 3 BW 3. ^'Beispielsweise ausländische Staatsangehörige oder ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Handlung bestünde auch dann, wenn die Einrichtung die Summe der Vorsorgegelder für die Wohneigentumsförderung begrenzt und dies nicht dadurch begründen kann, dass die Anlagegrundsätze und damit die Interessen sämtlicher Versicherter wesentlich in Frage gestellt wären. Die Einrichtung kann aber für die Behandlung der Gesuche sachlich vertretbare Prioritäten setzen28'. Die Tatsache, dass nicht alle Versicherten von der Wohneigentumsförderung Gebrauch machen können, weil ihr Einkommen und Vermögen auch nach Ausnützung aller Finanzierungshilfen den Erwerb von Wohneigentum nicht erlauben, verletzt das Gebot der Gleichbehandlung nicht, da in der 2. Säule einkommensabhängige Ungleichheiten systemimmanent sind. Mann und Frau sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge auch hinsichtlich der Wohneigentumsförderung gleich zu behandeln. Dem Einsatz der Vorsorgegelder für das Wohneigentum müssen angesichts der möglichen Folgen für die Vorsorge beide Ehepartner zustimmen. Auch im Scheidungsfall ist zu beachten, dass der Sinn und Zweck der Wohneigentumsförderung erhalten bleibt. Ein ausreichender Vorsorgeschutz der Versicherten in Form einer Geldleistung ist zu gewährleisten. Das Steuerrecht hat im Sinne von Artikel 34<!uater Absatz 6 der Bundesverfassung die Wohneigentumsförderung zu unterstützen. Die Massnahmen der Wohneigentumsförderung der 2. Säule sollen mit denjenigen der 3. Säule und der Wohneigentumsförderung des Bundes (WEG) kombinierbar sein.
133 Massnahmen 133.1 Verpfändung Durch die Verpfändung ihrer Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten in der Lage, mit ihren Gläubigern ein höheres Darlehen, den Verzicht bzw. Aufschub der Amortisation und/oder einen günstigeren Zinssatz zu vereinbaren. Als Pfandobjekte kommen sowohl die Leistungen im Alters-, Invaliditäts- und Todesfall als auch das angesparte Vorsorgekapital in Frage. Bei Alters- und Invaliditätsleistungen fallen auch allfällige Kinderrenten darunter, da diese nicht einen eigenständigen Anspruch des betreffenden Kindes, sondern der versicherten Person darstellen. Durch die Ausdehnung der Verpfändbarkeit der Ansprüche auf alle Vorsorgeleistungen, also auch auf die Todesfall- und die Invaliditätsleistungen, wird der Wert des Pfandes qualitativ erhöht, indem er nicht mehr vom sogenannten Erlebensfall des Versicherten abhängt. Allerdings fällt die Pfandrealisierung immer noch dahin, wenn überhaupt keine Vorsorgeleistung ausgerichtet wird, so wenn der ledige Versicherte vor Fälligkeit der Altersleistung stirbt und keine vorsorgerechtlich Begünstigten hinterlässt. Eine
28)\yie dies bspw. die Eidg. Versicherungskasse bezüglich den Darlehen an ihre Versicherten mit dem Prinzip der inversen Anciennität praktiziert.
substantielle Verbesserung bringt daher erst die Verpfändung nicht bloss der Vorsorgeleistungen, sondern auch des Vorsorgeguthabens. Eine quantitative Verbesserung der Verpfändbarkeit besteht in deren Ausweitung auf die ausserobligatorische berufliche Vorsorge. Als ausserobligatorisch gilt diejenige Vorsorge, die bereits vor dem Obligatorium aufgebaut worden ist und diejenige, welche über den obligatorischen Schutz hinausgeht bzw. zum Obligatorium keinen Bezug hat. Aufgrund des Systems und der Struktur der zweiten Säule ist die ausserobligatorische Vorsorge für die Verpfändung der Vorsorgeansprüche geeigneter als der obligatorische Teil, der einen Mindestschutz für die Versicherten in Geld (Rente/Kapitalabfindung) gewährleistet. Aus vorsorgepolitischen Gründen ist die Verpfändung allerdings auch inskünftig auf das Freizügigkeitsguthaben, maximal auf dasjenige im Alter 50 bzw. - falls dieser Betrag bei über 50jährigen höher wäre - auf die halbe Freizügigkeitsleistung 29 ) zu begrenzen.
133.2 Vorbezug
Die direkte Verwendung der Vorsorgeguthaben in Form eines gesetzlichen Anspruchs auf die in einer Einrichtung angesparten Gelder für das selbstbenutzte Wohneigentum liegt im besonderen Interesse der Versicherten. In gleichem Sinne ist auch die finanzielle Beteiligung der Versicherten als Mieter ihrer Wohnung in Betracht zu ziehen, wenn damit ihre Sicherheit vor Kündigung des Mietvertrages erhöht und die Wohnkosten herabgesetzt werden können 30 '. Bezüglich Verwendungsmodus kommen sowohl der einmalige Bezug als auch periodische Zahlungen in Frage. Dem Vorbezug steht im Freizügigkeits bzw. im Vorsorgefall eine entsprechend reduzierte Leistung gegenüber. Das Wohneigentum bildet dann Element der Freizügigkeits- bzw. Vorsorgeleistung und ersetzt den gekürzten Teil der Geldleistung. Hat der Versicherte zum Beispiel die gesamte Freizügigkeitsleistung im Alter 40 bezogen, bemisst sich sein Vorsorgeanspruch nunmehr so, wie wenn er zu diesem Zeitpunkt ohne Einkauf in die Einrichtung eingetreten wäre. Das Ausmass der Kürzung ist allerdings von Einrichtung zu Einrichtung verschieden 31 ). Aus vorsorgepolitischen Gründen muss auch hier der verfügbare Betrag auf das Freizügigkeitsguthaben der versicherten Person im Alter 5032) beschränkt werden, damit in jedem Fall im Sinne einer minimalen Vorsorge eine bestimmte Geldleistung (Rente/Kapitalabfindung) bleibt. Diese gesetzliche Förderungsmassnahme bewirkt andererseits die Pflicht der Einrichtung, den Versicherten auf deren Ersuchen das Vorsorgeguthaben im zulässigen Umfang auszubezahlen, wenn sie nachweisen, dass dieses Geld im Rahmen eines der vorgesehenen Zwecke für ihr Wohneigentum eingesetzt wird.
>Vgl. P. Ridili, Die Beteiligung der Mieter an ihrer Wohnung, Bern 1974, S. 107-110. >Vgl. Anhangtabelle 5. >Bzw. auf die halbe Freizügigkeitsleistung, falls dieser Betrag höher ist.
Im Bereich der Vermögensverwaltung hat der Anspruch der Versicherten auf vorzeitigen Bezug ihrer Vorsorgegelder für die Einrichtung zur Folge, dass das von ihr anzulegende Vermögen entsprechend der Summe der Vorbezüge kleiner wird. Ihre Anlagefreiheit wird insofern tangiert, als sie bei der Liquiditätsplanung das Potential an Auszahlungsbegehren berücksichtigen muss. Nicht zu übersehen ist, dass die durch den Anspruch der Versicherten auf Vorbezug eintretende Minderung des Vermögens den Spielraum für die umlagemässige Finanzierung von Leistungsverbesserungen (z. B. Teuerungsausgleich) aufgrund der Zinsüberschüsse33) herabsetzt. Anderseits ist im Umfang des Vorbezugs für das Wohneigentum der Versicherten keine Anpassung der Rente an die Teuerung mehr zu leisten.
133.3 Sicherstellung des Vorsorgezwecks
Um den Vorsorgezweck sicherzustellen, sind besondere Mittel nötig. Im Vordergrund steht das Grundpfandrecht zu Gunsten der betreffenden Einrichtung. Damit kann die Einrichtung auf einfache Weise sicherstellen, dass ein Versicherter nicht durch Veräusserung des Wohneigentums sein dafür bezogenes Kapital dem Vorsorgezweck entzieht und für konsumtive Zwecke verwendet. Im Umfang des bezogenen Betrages besteht kein Forderungsverhältnis der Versicherten zur Einrichtung mehr. Dieses würde erst dann und in dem Umfang wieder entstehen, als der vorbezogene Betrag wieder an die Vorsorgeeinrichtung zurückfliesst, weil die Voraussetzungen des Vorbezugs nicht mehr gegeben sind. Die Einrichtung hat bei Verkauf oder Vermietung des Wohneigentums notfalls durch Verwertung des Pfandes dafür besorgt zu sein, dass die vorbezogenen Gelder an sie zurückfliessen. Durch Festsetzung einer Pfandbelastungsgrenze kann im übrigen verhindert werden, dass ein Versicherter mehr Mittel erhält, als dem Wert des Wohneigen- ' tums entspricht und mit dem übersteigenden Betrag andere als Vorsorgezwecke verfolgt. Als Grundpfand kommen alle Grundpfandformen (Grundpfandverschreibung, Namensschuldbrief, Inhaberschuldbrief, Eigentümerschuldbrief) in Betracht. Als gleichwertige Sicherheit gilt auch das Faustpfand an einem Grundpfand, sowie äquivalente Sicherungsinstrumente eines ausländischen Rechts. Das Grundpfand und das Faustpfand daran bieten den Vorteil, dass der Gläubiger sein Recht im Gläubigerregister des Grundbuchs eintragen lassen kann. Der Gläubiger wird dann vom Grundbuchamt stets in Kenntnis gesetzt, wenn der Versicherte sein Wohneigentum veräussert. Auf diese Weise kann der Vorsorgezweck genügend gesichert werden. Die in den Initiativen Spoerry und Kündig vorgeschlagene Anmerkung erbringt nicht die erforderliche Sicherung des Vorsorgezwecks. Die Anmerkung hat bloss die Mitteilung des Grundbuchamtes an die Einrichtung zur Folge, dass das Wohneigentum des Versicherten veräussert wurde, was in der Regel eine
> Unter Zinsüberschuss ist die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Vermögensertrag und dem technischen Zins zu verstehen.
unzulässige Zweckentfremdung darstellt und eine Rückzahlungspflicht auslöst. Sie bietet aber keine verwertbare Sicherung der Forderung. Mit dem Grundpfand oder dem Faustpfand daran ist dagegen eine adäquate und günstige Sicherstellung des Vorsorgezwecks bereits nach geltendem Recht möglich. Sollte der Anmerkung eine ähnliche Wirkung zugeordnet werden, so käme ihr einerseits eine systemfremde Bedeutung zu und würde andererseits eine Gesetzesänderung voraussetzen, was jedoch - wie gezeigt - gar nicht nötig ist. Ein weiterer Grund für die Rückzahlung ist neben der Veräusserung die Vermietung des bis anhin selbst benutzten Wohneigentums an Dritte. In diesem Fall kann die Sicherstellung nicht via Grundpfandrecht erfolgen. Trotzdem besteht auch hier eine Sicherungsmöglichkeit, da die Vorsorgeeinrichtung weiss, ob und wann der Versicherte seinen Wohnsitz gewechselt hat. In diesem Fall muss sie abklären, ob die Voraussetzungen des Vorbezugs noch gegeben sind. Trifft dies nicht zu, so hat sie den Versicherten aufzufordern, entweder das mit dem Vorbezug finanzierte Wohneigentum wieder selber zu bewohnen oder den vorbezogenen Betrag einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Letztlich muss auch in diesem Fall die Einrichtung mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung den vorbezogenen Betrag zurückverlangen.
133.4 Rückzahlung
Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist nur dann möglich und sinnvoll, wenn aus der Veräusserung des Wohneigentums ein genügender Erlös erzielt worden ist. Veräussert der Versicherte das Wohneigentum ohne entsprechenden Gewinn oder mit Verlust, so kann er nicht verpflichtet werden, aus seinem übrigen Vermögen (Säule 3b) den Vorbezug zurückzuerstatten oder gar ein Darlehen für die Rückerstattung aufzunehmen. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall, in dem dem Versicherten eine unzulässige Umgehung der Rückzahlungspflicht nachgewiesen werden kann. Die Rückzahlung des vorbezogenen Betrages ist nach den reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Einrichtung zu behandeln, In einer nach dem Beitragsprimat konzipierten Einrichtung werden solche Rückzahlungen dem vorhandenen Spar- bzw. Deckungskapital gutgeschrieben, und bei den Leistungsprimatkassen können damit - allerdings von Kasse zu Kasse unterschiedlich geregelte - zusätzliche Leistungsansprüche erworben werden. Da ein Wegfall der Voraussetzungen für den Vorbezug jedoch von Gesetzes wegen die Pflicht zur Rückzahlung auslöst, haben die Einrichtungen die ihnen zurückbezahlten Vorbezüge in jedem Fall entgegenzunehmen und die ihrem Reglement entsprechende Geldleistung in Aussicht zu stellen. Die Modalitäten dieser Rückzahlung wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln.
133.5 Besteuerung
Die parlamentarischen Initiativen34) sehen vor, dass der Vorbezug im Zeitpunkt der Auszahlung besteuert werden soll. Damit würde jedoch das für das Wohn-
;4 >Vgl. Initiativtext Ziffer 4.
eigentum einsetzbare Vermögen je nach Kanton zum Teil stark reduziert35' und damit die Massnahme unter Umständen stark geschwächt. Zudem wären Rückzahlungen als Einkäufe vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was ungerechtfertigte Steuereinsparungen ermöglichen würde. Dies wäre insbesondere in den Fällen problematisch, in denen ein Versicherter den Vorbezug und die Rückzahlung mehrmals tätigt. Diese Regelung hätte somit unerwünschte Wirkungen. Sie weist mit Blick auf das System und den Zweck der beruflichen Vorsorge erhebliche Mängel auf. Da das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigentum eine gebundene Vorsorgeform ist, sind daran auch die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen zu knüpfen. Demzufolge zieht der Vorbezug für das Wohneigentum der Versicherten keine sofortige Besteuerung nach sich, da das Geld im Vorsorgekreis bleibt. Folgerichtig kann bei einer Rückzahlung des Vorbezugs auch kein entsprechender Abzug bei der Einkommensveranlagung geltend gemacht werden. Diese Regelung entspricht sinngemäss derjenigen bei der Überweisung von Freizügigkeitsguthaben von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere bzw. auf eine Freizügigkeitseinrichtung und umgekehrt. Wird in diesen Fällen die Vermögensübertragung steuerlich nicht erfasst, so muss dies bei einer durch ein Pfand gesicherten Vorsorgeform um so mehr gelten. Das betreffende Wohneigentum stellt somit zumindest eine gleich gut sichergestellte Vorsorge wie die Freizügigkeitspolice oder das Freizügigkeitskonto36) dar. Im Zeitpunkt des Vorsorge- bzw. Barauszahlungsfalles hat die Einrichtung der zuständigen Steuerbehörde am Wohnsitz der versicherten Person den seinerzeitigen Vorbezug gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz zu melden. Hinsichtlich Besteuerung des Vorbezugs im Barauszahlungs- bzw. Vorsorgefall gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln, wie sie für Kapitalleistungen aus Vorsorge massgeblich sind. Was den Umfang der steuerbaren Leistung betrifft, so sind auch die fehlenden Zinsen und Zinseszinsen in Betracht zu ziehen. Diese sind als Bestandteil der Vorsorgeleistung zu betrachten und steuerlich zum Vorbezug hinzuzurechnen. Durch entsprechende Information seitens der betreffenden Einrichtungen kann erreicht werden, dass die Versicherten sich im voraus auf die Besteuerung der Vorbezüge im Vorsorge- bzw. Barauszahlungsfall einstellen können.
14 Die Wirkungen der Wohneigentumsförderung 141 für die Versicherten
Die Versicherten wollen wissen, - welchen Betrag sie für ihr Wohneigentum verpfänden oder vorzeitig beziehen können;
>Vgl. Graphik im Anhang; im Kanton Bern würde z. B. die Steuer bei einem Bezug von Fr. 100 000.- gleich Fr. 16 000.- ausmachen. "'Dies v. a. auch deshalb, weil die Wertsubstanz beim Wohneigentum in der Regel eher erhalten bleibt als bei einer der Teuerung unterworfenen Geldleistung.
- welche Rente oder Kapitalabfindung ihnen nach einem bestimmten Vorbezug bzw. nach Verwertung des Pfandes im Vorsorgefall bleibt. Die Artikel 306 und 30c BVG bzw. 331 d und e OR begrenzen die Verfügbarkeit der Vorsorgegelder für das Wohneigentum auf den Freizügigkeitsanspruch; der Vorbezug darf jedoch nicht höher sein als die Freizügigkeitsleistung im Alter 50. Nach dem Alter 50 kann die Hälfte des Freizügigkeitsanspruchs bezogen werden, wenn dies den höheren Betrag ergibt. Sind die Versicherten bei einer BVG-Minimaleinrichtung versichert, so ist ihr Freizügigkeitsanspruch gleich ihrem obligatorischen Altersguthaben. Der nicht obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge kennt eine grosse Vielfalt der Réglemente. Aufgrund der vom Bundesrat vorgeschlagenen künftigen gesetzlichen Regelung") der Freizügigkeit lässt sich aber trotzdem das mögliche Leistungsspektrum auch für diesen Teil der beruflichen Vorsorge abschätzen. Die Grössenordnung der Vorsorgegelder, welche für das Wohneigentum verfügbar sind, kann jedenfalls angegeben werden38'. Dabei ergeben sich, in Abhängigkeit vom Alter beim Vorbezug oder bei der Pfändung und von der Höhe des versicherten Verdienstes, die zur Verfügung stehenden Kapitalien 39 ). Versicherte einer BVG-Minimaleinrichtung, deren jährlicher AHV-Lohn mindestens 40 000 Franken beträgt, können demnach im Alter zwischen 40 und 50 Jahren über einen Betrag von rund 50 000 Franken40' für das Wohneigentum verfügen. Für Einkommen unter 40 000 Franken ist der Erwerb von Wohneigentum im allgemeinen kaum möglich; hingegen kann selbst bei einem AHV-Lohn von 30 000 Franken an den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft gedacht werden. Gegen oben ist der Anspruch in einer BVG-Minimaleinrichtung auf 110000 bis 120000 Franken beschränkt; einen derartigen Anspruch können sich Versicherte mit einem AHV-Lohn von mindestens 65 000 Franken bis zum Alter 50 aufbauen. Die Versicherten können über grössere Beträge für ihr Wohneigentum verfügen, wenn sie auch überobligatorisch versichert sind 41 '. Dies gilt grundsätzlich nicht nur im Falle höherer Einkommen, sondern auch für Versicherte mit kleineren Einkommen, weil das Leistungsziel im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge dasjenige nach BVG übertrifft.
Aufgrund der vorgeschlagenen Massnahmen können Versicherte nur dann Vorsorgegelder in oben angegebener Höhe beziehen, wenn sie die nötigen Beitragsjahre aufweisen. Dies trifft heute nicht in jedem Fall zu. So werden Versicherte, die ihre berufliche Vorsorge erst seit der Einführung des Obligatoriums in einer BVG-Minimaleinrichtung aufbauen, im Jahre 1995 höchstens 10, im Jahre 2005 maximal 20 Beitragsjahre haben. Es ist aber auch möglich, dass selbst überobligatorisch Versicherte erst seit Inkrafttreten des BVG einer Vorsorgeeinrichtung
>VgI. Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992. >Vgl. Anhangtabelle 1. >Die Anhangtabellen 2, la und 3, Sageben zu ausgewählten Einkommen diese Kapitalien an. >Vgl. Anhangtabellen 2 und la. >Vgl. Anhangtabellen 3 und 3 a.
angehören42). Der vorliegende Gesetzesentwurf kann also nicht sofort allen Versicherten ihrem Alter und Einkommen entsprechende Vorbezüge verschaffen. Dem Vorbezug steht im Vorsorgefall eine Kürzung der Leistung gegenüber. In Beitragsprimatkassen ist nur in seltenen Fällen damit zu rechnen, dass die Altersrente um mehr als die Hälfte gekürzt wird. Weniger günstig sieht es diesbezüglich in den Leistungsprimatkassen aus. Hier kann es vorkommen, dass die Altersrente nur noch einen Drittel der ohne Vorbezug zu erwartenden Altersrente ausmacht. Dies trifft in der hier verwendeten Modellkasse43) dann zu, wenn im Alter 50 das gesamte Freizügigkeitsguthaben bezogen wird. Dazu ist aber zu bemerken, dass nicht alle Leistungsprimatkassen eine derart starke Kürzung der anwartschaftlichen Leistungen vorsehen. Einem Vierzigjährigen,mit einem AHV-Lohn von 100 000 Franken, der seit dem Alter 25 in einer Leistungsprimatkasse versichert ist, stehen für einen Vorbezug 162 Prozent44) seines versicherten Lohnes von 78400 Franken, also 127000 Franken zur Verfügung. Macht er von dieser Möglichkeit in vollem Ausmass Gebrauch, so vermindert sich die Altersrente von monatlich 3920 Franken auf 52 Prozent45) dieses Betrages, also auf 2040 Franken. Erhält derselbe Versicherte nur einen AHV-Lohn von 64 800 Franken, so kann er bis zu 70 000 Franken vorbeziehen und muss dadurch statt einer monatlichen Rente von 2160 Franken eine solche von 1125 Franken in Kauf nehmen. Ist dieser Versicherte nur obligatorisch versichert, so mindert sich sein Vorbezugsanspruch auf 120 Prozent46) des koordinierten BVG-Lohnes von 43 200 Franken, also auf 52 000 Franken. Dafür reduziert sich die monatliche Altersrente von 1295 Franken nur auf 76 Prozent47) dieses Betrages, also auf 985 Franken. Weist dieser bloss obligatorisch Versicherte gar nur einen AHV-Lohn von 32 400 Franken auf, so beträgt sein Vorbezug höchstens 13 000 Franken. Damit kann er immerhin einen Anteilschein einer Wohnbaugenossenschaft erwerben und dadurch seine Wohnkosten verbilligen. Seine monatliche Altersrente nimmt dann um 80 Franken von 325 Franken auf 245 Franken ab. Dabei ist zudem zu beachten, dass im allgemeinen mit dem Wohneigentum eine Wertsteigerung verbunden ist, womit diese Vorsorgeform noch dementsprechend günstiger ausfällt.
Es ist hier anzumerken, dass die Vorsorgeeinrichtungen nebst diesem gesetzlichen Anspruch der Versicherten auf Vorbezug des Vorsorgeguthabens freiwillig Hypothekardarlehen für das betreffende Wohneigentum gewähren können. Dies hat vor allem dann einen Sinn, wenn das Freizügigkeitsguthaben der versi-
> Die Anhangtabelle 4 zeigt deshalb in Ergänzung zur Anhangtabelle l das Ausmass der Vorsorgegelder, welche nach einer Versicherungsdauer von 10 bzw. 20 Jahren vorbezogen oder verpfändet werden können. «>Vgl. Anhangtabelle 5. >Vgl. Anhangtabelle 1. >Vgl. Anhangtabelle 5. «>Vgl. Anhangtabelle 1. >Vgl. Anhangtabelle 5.
cherten Person (noch) nicht gross ist und diese mit dem Erwerb des Wohneigentums oder mit werterhaltenden Investitionen nicht mehr länger zuwarten kann.
142 für die Vorsorgeeinrichtungen Die finanzielle Auswirkung des Vorbezugs auf die Vorsorgeeinrichtung wird beeinfiusst durch die Alters- und Einkommensverteilung der Versicherten und das Ausmass, mit welchem diese vom Vorbezug Gebrauch machen. Es ist deshalb der einzelnen Vorsorgeeinrichtung überlassen, die durch die Wohneigentumsförderung auf sie zukommenden finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren. Gesamtschweizerisch lassen sich dagegen Angaben machen. Zurzeit verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ein Vermögen von insgesamt rund 300 Milliarden Franken; davon können rund 2A, also 200 Milliarden Franken, den aktiven Versicherten zugerechnet werden. Wegen der Begrenzung im Alter 50 beträgt das Potential der aufgrund der vorgeschlagenen Regelung für Wohneigentum verfügbaren Vorsorgegelder etwa 60 Prozent der gesamten Deckungskapitalien und Altersguthaben dieser Versicherten. Damit stehen nach heutigen Werten gegen 120 Milliarden Franken für Wohneigentum zur Verfügung. Dieses Potential dürfte aber bei weitem nicht ausgenützt werden. Im folgenden wird angenommen, dass ungefähr ein Drittel der Versicherten, welche bereits Wohneigentum besitzen, ihre Vorsorgegelder für die Amortisation von Hypothekardarlehen beanspruchen. Bei einem Drittel der Wohneigentumsquote von 30 Prozent der schweizerischen Gesamtbevölkerung, also bei 10 Prozent, ergibt sich bezogen auf das Potential von 120 Milliarden Franken ein Vorbezugsvolumen von 12 Milliarden Franken. Bezüglich der Mieter, die wegen der neuen Massnahmen Wohneigentümer werden wollen, wird angenommen, dass im Durchschnitt jeder Zehnte die Vorbezugsmöglichkeiten voll ausnützt. Das ergibt ein Volumen von 7 Prozent 48> von 120 Milliarden Franken, also rund 8 Milliarden Franken. Es ist somit davon auszugehen, dass rund 20 Milliarden Franken an Vorsorgegeldern der aktiven Versicherten für deren Wohneigentum verwendet werden. Dies entspricht 7 Prozent der von der Vorsorgeeinrichtungen heute insgesamt verwalteten Vermögen. Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie ihre Leistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie hat also für genügend liquide Geldmittel besorgt zu sein. Durch die Möglichkeit des Vorbezuges muss diese Liquidität erhöht werden. Bei einem jährlichen Gesamtaufwand von heute rund 25 Milliarden Franken (Versicherungs- und Austrittsleistungen) wird der zusätzliche Aufwand
an Geldern für Wohneigentum jedoch nur in Einzelfällen Liquiditätsprobleme erzeugen. Dies auch darum, weil in den Ausführungsbestimmungen vorzusehen ist, dass die Geltendmachung der Verwendung der Einrichtung rechtzeitig angemeldet werden muss. Hat sich nach Ende der Übergangsperiode das Gesamtvolumen an Vorbezügen auf dem Niveau von 20 Milliarden Franken eingependelt, ist mit einem jährlichen Neubedarf von noch l Milliarde Franken zu rechnen.
D. h. ein Zehntel der Mieterquote von 70 Prozent.
Langfristig wird dieser Bedarf durch die Minderausgaben für die später auszurichtenden gekürzten Renten ausgeglichen. Der administrative Mehraufwand für die Vorsorgeeinrichtungen wird sich in vertretbarem Rahmen halten, werden doch in der Verordnung einfache Lösungen für die Durchführung der Wohneigentumsförderung vorgesehen. Mittels Richtlinien und anderweitigen Anleitungen des Bundes wird die sachgerechte Anwendung der Vorschriften zusätzlich erleichtert werden.
143 auf den Grundstücks- bzw. Wohnungspreis Mit der Herausgabe der Gelder aus dem Vorsorgesystem für das Wohneigentum der Versicherten sind nicht nur Vorteile, sondern auch volkswirtschaftliche Probleme verbunden. Eine solche Massnahme ist nämlich in einem marktwirtschaftlichen System geeignet, auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt einen nach oben gerichteten Preisdruck auszulösen. Da aber der Kreis der Versicherten, die dank der Wohneigentumsförderung zusätzlich auf dem Markt auftreten, nicht allzu gross sein dürfte, wird sich der Einfluss der Vorsorgegelder auf die Boden- und Wohnungspreise gesamthaft in Grenzen halten. Alle jene Versicherten,
welche bereits Wohneigentum besitzen und lediglich das Fremdkapital reduzieren möchten,
die auch ohne diese Förderung Wohneigentum erwerben können, also ohnehin als Nachfrager auftreten,
für die auch mit zusätzlichen Förderungsmassnahmen ein Erwerb von Wohneigentum ausser Reichweite liegt, treten wegen der neuen Massnahmen nicht als zusätzliche Nachfrager auf dem Boden- und Wohnungsmarkt auf. Lediglich Personen, die dank den Mitteln der beruflichen Vorsorge erstmals Wohneigentum erwerben oder sich als Mieter an einer Wohnbaugenossenschaft oder einer ähnlichen Wohnform beteiligen können, lösen eine Nachfrage aus, die sonst nicht in Erscheinung treten würde. Von Seiten der Versicherten, die neu Wohneigentümer werden möchten, ist - wie oben (Ziff. 142) dargelegt - mit einem Vorbezugsvolumen von insgesamt etwa 8 Milliarden Franken zu rechnen. Dieses Kapital wird in der Regel als Restfmanzierung benötigt; es löst deshalb ein Mehrfaches an Investitionen auf dem Wohnungsmarkt aus. Als Gesamteffekt kann sich so ein zusätzliches Nachfragevolumen vom fünf- bis zehnfachen Betrag, also von rund 40-80 Milliarden Franken, ergeben. Die Kaufs- bzw. Bauabsichten werden aber nicht alle innerhalb eines Jahres verwirklicht. Unter der Annahme, dass sie sich über 5 Jahre erstrecken, kommt man auf eine jährliche Nachfrageerhöhung nach Einführung der vorliegenden Massnahmen in der Grössenordnung von rund 8-16 Milliarden Franken. Mittelfristig wird sich dieser Impuls abflachen und in einer Grössenordnung von 2-4 Milliarden Franken einpendeln. Diese Zahlen sind mit den Gesamtausgaben auf dem Liegenschaftsmarkt zu vergleichen. In der Schweiz wurden im Jahre 1990 insgesamt 40 Milliarden
Franken 49 * für den Wohnungsbau investiert. Über die Ausgaben für den Land- > Schweizerische Bauwirtschaft in Zahlen, Ausgabe 1991, hrsg. vom Schweiz. Baumeisterverband, S. 51.
erwerb sowie für den Kauf bestehender Liegenschaften liegen keine Zahlen vor, sie dürften sich jedoch in einer ähnlichen Grössenordnung bewegen. Durch die Wohneigentumsförderung ist deshalb mit einer zusätzlichen Nachfrage auf dem Liegenschaftsmarkt von anfänglich höchstens etwa 10-20 Prozent, längerfristig von etwa 3-5 Prozent zu rechnen. Die Preisentwicklung hängt davon ab, wie elastisch das Angebot auf diese zusätzliche Nachfrage reagiert. Wäre das Angebot vollkommen unelastisch, resultierte lediglich eine Preiserhöhung ohne Anstieg der Eigentümerquote. Dies ist jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass zusätzliches Grund- bzw. Wohneigentum angeboten und dass die Bautätigkeit erhöht wird. Das Ausmass dieser Reaktion hängt wesentlich auch von den raumplanerischen Rahmenbedingungen ab. Die Preisentwicklung wird um so geringer sein, je grösser das Angebot an verfügbarem Bauland und je mehr verdichtetes Bauen zulässig ist.
144 auf die Bankenstruktur Die aufgrund des vorliegenden Gesetzesentwurfs bezogenen Vorsorgegelder werden zum Teil zur Amortisation von Hypothekardarlehen von Banken verwendet werden. Ein weiterer Teil wird es den Versicherten ermöglichen, beim Erwerb von Wohneigentum ein weniger hohes Darlehen von einer Bank beziehen zu müssen, als dies ohne Vorbezugsmöglichkeit der Fall wäre. Auf der anderen Seite werden Versicherte, die erst dank der Restfinanzierung mit Mitteln der 2. Säule überhaupt in die Lage versetzt werden, Wohneigentum zu erwerben, zusätzliche Bankdarlehen nachfragen. Insgesamt dürfte mit den neuen Massnahmen eher eine Zunahme der Nachfrage nach Hypothekardarlehen verbunden sein, wobei diese Erhöhung sich neben den Banken zum Teil auch auf die Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen auswirken wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einer Gesamtsumme von 382 Milliarden Franken (1991) der von Banken gewährten Hypothekardarlehen 50 ) keine sehr grossen Auswirkungen zu erwarten sind.
145 auf die Konjunktur Ein Teil der vorbezogenen Gelder der beruflichen Vorsorge wird zur Amortisation von Hypothekardarlehen oder zur Umwandlung von bestehenden Mietwohnungen in Stockwerkeigentum verwendet werden, ein weiterer Teil für Beteiligungen an bestehenden Mietwohnungen. Eine Auswirkung der vorliegenden Gesetzesrevision wird aber auch die Erstellung von neuen Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern oder Mietwohnungen sein. Dieser Teil wird zu einer Belebung der Bautätigkeit und damit der Konjunktur beitragen. Je nachdem, wie rasch die Versicherten, die die Vorbezüge auf diese Weise zu verwenden beabsichtigen, nach Inkraftsetzung der vorliegenden Revision ihre
°'Vgl. Schweiz. Nationalbank, Das Bankwesen in der Schweiz im Jahre 1991. S. 46.
Vorhaben realisieren wollen, kann kurzfristig eine Übernachfrage in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch vorgesehen, den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit zu geben, die Vorbezüge aufzuschieben, wenn durch eine ausserordentliche Häufung von Gesuchen die Beschaffung der dazu notwendigen Liquidität zu Problemen Anlass gäbe51). Aus diesem Grund wird sich die Gefahr einer Überhitzung in Grenzen halten. Mittelfristig ist damit zu rechnen, dass sich die Vorbezüge auf einem Niveau einpendeln werden, das von den Bau- und Liegenschaftsmärkten gut verkraftet werden kann. Soweit mit den vorbezogenen Geldern Hypothekardarlehen amortisiert werden, bewirken die neuen Förderungsmassnahmen eine Erhöhung des verfügbaren Einkommens der Versicherten, nach Abzug der Wohnkosten. Es ist anzunehmen, dass sie einen Teil davon konsumieren, so dass insgesamt eine Erhöhung der Nachfrage nach allgemeinen Konsumgütern ausgelöst wird, was sich ebenfalls konjunkturell positiv auswirkt. Längerfristig wird dieser Effekt jedoch durch die niedrigeren Renten kompensiert.
146 bezüglich der Freizügigkeitsregelung Der Vorbezug der Vorsorgeguthaben steht in direktem Zusammenhang mit der Regelung der Freizügigkeit, insbesondere bezüglich der Höhe der Freizügigkeitsleistung. Der Betrag, den eine versicherte Person als Vorbezug für das Wohneigentum verwenden kann, ist durch ihren Freizügigkeitsanspruch, oder - nach dem 50. Altersjahr - maximal durch denjenigen im Alter 50 bzw. auf die halbe Freizügigkeitsleistung begrenzt. Rein technisch kann in jedem Fall von der Freizügigkeitsleistung ausgegangen werden, sowohl nach bisherigem (Art. 331 a und 3316 OR bzw. Art. 28 BVG), als auch nach dem neu zu schaffenden Recht. Insofern ist die Regelung der Wohneigentumsförderung unabhängig vom Ausgang der angelaufenen Freizügigkeitsrevision S2\ Allerdings hängt eine attraktive Wohneigentumsförderung wesentlich von einer hohen Austrittsleistung ab. Mit dem Vorbezug ergeben sich im Freizügigkeitsfall keine besonderen administrativen Schwierigkeiten. In der tatsächlich geschuldeten Freizügigkeitsleistung ist der Vorbezug bereits verrechnet.
2 Besonderer Teil 21 Revisionskonzept 211 Formell Die Wohneigentumsförderung ist nicht nur - wie bisher - in der obligatorischen, sondern in der gesamten beruflichen Vorsorge zu regeln. Die Bestimmungen für den obligatorischen Teil sind in das BVG, diejenigen für den ausserobligatorischen in das OR aufzunehmen. Die öffentlichrechtlichen Vorsorge-
>Vgl. Fussnote 37.
einrichtungen werden im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge mit dieser Revision ebenfalls erfasst. Die Artikel 30o-30g BVG regeln die Verpfändung und die Verwendung der Vorsorgegelder für das Wohneigentum der Versicherten im Obligatorium. Artikel 331 d und 331 e OR enthalten die Regelung für den ausserobligatorischen Teil und verweisen für die Detailregelung auf die entsprechenden Vorschriften des BVG. Ferner bestimmt das BVG die mit der Wohneigentumsförderung der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds zu übertragenden Aufgaben. Schliesslich müssen einzelne Bestimmungen des geltenden Rechts der neuen Regelung angepasst bzw. aufgehoben werden. Aufgrund der systematischen Stellung und der sachlichen Bedeutung ist sowohl die Verpfändung als auch der Vorbezug im OR und im BVG in besonderen Artikeln zu regeln. Dem Bundesrat ist die Kompetenz für den Erlass bzw. die Anpassung der notwendigen Ausführungsvorschriften zu erteilen.
212 Materiell 212.1 Verpfändung Das Verpfändungsverbot in Artikel 331 c Absatz 2 OR ist zwecks Wohneigentumsförderung sowohl im Bereich des Obligatoriums als auch des Ausserobligatoriums aufzuheben. Die Verpfändbarkeit wird künftig nicht nur für die Altersleistungen, sondern für alle Leistungen der beruflichen Vorsorge bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs ermöglicht. Zudem kann nebst den Leistungen auch das Vorsorgeguthaben verpfändet werden. Neben dem Erwerb von Wohneigentum und dem Aufschub der Amortisation von Hypothekardarlehen sind auch Investitionen am Wohneigentum als Grund für die Verpfändung anerkannt. Die Regelung über die Verpfändbarkeit der obligatorischen Altersleistungen gemäss Artikel 40 BVG wird aufgehoben, da sie in den Artikeln 331rf OR bzw. 300 BVG in verbesserter und umfassender Form enthalten sein wird.
212.2 Vorbezug Das Vorsorgeguthaben kann bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs von den Versicherten für den Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum, für die Amortisation von Hypothekardarlehen, sowie zur Finanzierung von Investitionen und von Anteilscheinen an Wohngenossenschaften und dergleichen bezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Vorbezug einer Einrichtung der 2. Säule zurückzuerstatten. Die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellten Versicherten haben in jedem Fall Anspruch auf Rückzahlung im Umfang des Altersguthabens im Zeitpunkt des Vorbezugs. Die Bestimmung über die Kapitalabfindung gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG wird gestrichen, da durch den Vorbezug für alle, nicht nur für die unmittelbar
vor ihrer Pensionierung stehenden Versicherten, und erst noch eine umfassende Regelung für das Obligatorium und das Ausserobligatorium geschaffen wird. Der nicht zurückbezahlte Vorbezug bzw. die Verwertung des Pfandes wird erst bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bzw. im Vorsorgefall steuerlich erfasst.
22 Der Wortlaut der Regelung und deren Erläuterung Die nachfolgenden Bestimmungen werden summarisch und im Sinne einer Konkretisierung der diesbezüglichen Ausführungen im Allgemeinen Teil53' erläutert.
221 Begriff Art. 30a BVG (neu) Begriff Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten die Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder den Vorsorgeschutz nach Artikel 29 dieses Gesetzes und Artikel 331 e OR in anderer Form erhalten.
Mit dieser Bestimmung werden alle registrierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in den Geltungsbereich der neuen Vorschriften einbezogen. Ferner sind auch die Institutionen, bei denen Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten errichtet werden können, damit eingeschlossen. Diesbezüglich umfasst der Geltungsbereich die gesamte berufliche Vorsorge, also nicht nur den obligatorischen Teil. Nicht erfasst sind die Anlage- und Finanzierungseinrichtungen sowie die Einrichtungen, welche die gebundene Selbstvorsorge (BW3) durchführen.
222 Verpfändung Art. 331d OR (neu) Verpfändung Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder seine Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf verpfänden. Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Versicherte eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen
> Ziffer 1.
oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden Artikel 30rf-30/des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 54 ) über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge Anwendung. Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf»; b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind; c. die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten.
Absatz l Artikel 331 d Absatz l OR enthält neu die zentrale Regelung über die Verpfändung der Vorsorgeansprüche in der zweiten Säule für das Wohneigentum der Versicherten. Neben dem Erwerb von Wohneigentum oder Investitionen daran ist auch ein Aufschub der Amortisation von Hypothekardarlehen als Grund für die Verpfändung zulässig. Gegenstand der Verpfändung kann sowohl die im Vorsorgefall von der betreffenden Einrichtung geschuldete Leistung als auch das Vorsorgeguthaben 55 ) des Versicherten, maximal im Umfang seines Freizügigkeitsanspruchs, sein. Damit ist bezüglich Umfang der in das Wohneigentum einsetzbaren Mittel der beruflichen Vorsorge Deckungsgleichheit mit der unmittelbaren Verwendung der Vorsorgegelder hergestellt56'. Das Vorsorgeguthaben kann - unter Beachtung der Maximalgrenze im Alter 50 des Versicherten - bis zum Vorsorgefall Gegenstand einer Pfandverwertung sein. Nach Eintritt des Vorsorgefalles bezweckt das Kapital nur noch die Bezahlung der fälligen Kapitalabfindung bzw. Rente. Könnte das Vorsorgeguthaben auch nach Eintritt des Vorsorgefalles verpfändet werden, so wäre der Einrichtung insofern ein zusätzliches Risiko Überbunden, als sie u. U. einen Pfandgläubiger in einem Mass befriedigen muss, für das kein Kapital mehr vorhanden ist. Vor dem Vorsorgefall können jedoch die Parteien für die Zeit nach Eintritt des Vorsorgefalles die fälligen Leistungen verpfänden. Fällt die Rente weg, so fällt auch das Pfandsubstrat dahin. Das Risiko des Wegfalls der Leistungen ist damit aber dem Gläubiger übertragen. Immerhin wird mit der Verpfändung des Vorsorgeguthabens die bisherige Unsicherheit des Gläubigers, ob die betreffende Vorsorgeleistung einmal entrichtet wird und er sich daraus befriedigen kann, ausgeräumt. Die Verpfändbarkeit wird zudem dadurch erweitert, dass sich diese nicht nur auf die Altersleistungen, sondern auch auf die Invaliditäts- und die Witwen- bzw. Witwerleistungen beziehen kann. Eine gleichzeitige, vollumfängliche Verpfändung sowohl des Vorsorgeguthabens als auch der Vorsorgeleistungen ist nicht möglich, da letztere mit ersterem not-
55) Nicht verpfändbar sind jedoch die der Einrichtung einbezahlten Risikoprämien für die reinen Risiken Tod und Invalidität in Form eines Prämiendepots sowie Beitragsreserven.
wendigerweise verbunden sind. Hingegen lassen sich in Teilbereichen die Verpfändung der Versicherungsleistungen mit dem Vorsorgeguthaben kombinieren bzw. koordinieren, ebenso die Verpfändung mit der Verwendung der Vorsorgeguthaben. Obwohl in den meisten Fällen die Verpfändung des Vorsorgeguthabens von praktisch grösserer Bedeutung sein dürfte, wird die Verpfändbarkeit der Vorsorgeleistung beibehalten, da sie über das Schlussalter des Versicherten hinaus ihren spezifischen Sinn hat und weil mit ihrer Aufhebung Unsicherheiten bezüglich Weitergeltung bestehender Pfandverträge entstünden bzw. entsprechende Übergangsregeln geschaffen werden müssten.
Absatz 2 Die Verpfändung kann auch von Versicherten beansprucht werden, die eine Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft oder eine ähnliche Form der Mieterbeteiligung mit einem Darlehen finanzieren. Zwischen dem mit Mittel der beruflichen Vorsorge und den konkreten Wohnkosten des betreffenden Versicherten bedarf es aber eines hinreichenden Zusammenhangs.
Absatz 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss von der Verpfändung Kenntnis erhalten, damit sie die Einhaltung des Vorsorgezweckes sicherstellen, Mehrfachverpfändungen verhindern und sich im Hinblick auf eine allfällige Pfandverwertung liquiditätsmässig vorbereiten kann. Die Regelung lehnt sich an Artikel 73 Absatz l des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (WG)"> an. Absatz 4 Um eine minimale Rente oder Kapitalabfindung zugunsten der Versicherten bzw. deren Begünstigten sowohl in der obligatorischen als auch in der ausserobligatorischen Vorsorge sicherzustellen, wird die Verpfändbarkeit der Leistungen bzw. Vorsorgeguthaben maximal auf die Höhe des Freizügigkeitsanspruchs im Alter 50 oder, falls dies den höheren Betrag ergibt, auf die halbe Freizügigkeitsleistung eingeschränkt. Absatz 5 Diese Regelung entspricht derjenigen, die auch in den Entwurf für ein Freizügigkeitsgesetz (Art. 5 Abs. 2 und 3) aufgenommen worden ist. Sie trägt dem eherechtlichen Prinzip der partnerschaftlichen Entscheidung über wichtige Bereiche, wie demjenigen der Vorsorge, Rechnung. Absatz 6 Es geht hier ausschliesslich um die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung, nicht etwa um diejenige der Vorsorgeleistungen, da diese vor dem Vorsorgefall gar nicht fällig werden. Die Verwertung des verpfändeten Guthabens kommt in der praktischen Wirkung dem Vorbezug gleich. Deshalb sind auch bei dieser Pfandverwertung die Bestimmungen über die Sicherstellung, die Rückzahlung
und die Besteuerung anzuwenden. Nach der Vewertung ist somit zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks der betreffenden Einrichtung ein Schuldbrief mindestens in der Höhe des verwerteten Pfandsubstrats auszuhändigen 58 *. Diese Einrichtung muss nämlich bei einer späteren Veräusserung des Wohneigentums im Umfang des verwerteten Pfandes, d. h. «Vorbezugs» die Rückerstattung an eine Einrichtung der 2. Säule durchsetzen.
Absatz 7 Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, die abschliessend umschriebenen Bereiche zu regeln, die allerdings eine grosse Bedeutung haben. Reine Ausführungsvorschriften kann der Bundesrat im übrigen gestützt auf seine allgemeine Vollzugskompetenz gemäss Artikel 102 Ziffer 5 BV erlassen. Art. 30b BVG (neu) Verpfändung Der Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder die Freizügigkeitsleistung kann nach Artikel 331 d des Obligationenrechts"' verpfändet werden. Da die Verpfändbarkeit der Vorsorgeleistungen bzw. -guthaben in Artikel 331 d OR für die obligatorische und ausserobligatorische berufliche Vorsorge, also umfassend geregelt wird, erübrigt sich deren integrale Wiederholung im BVG. Ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen im OR dient jedoch der Rechtssicherheit. Im Obligatorium entspricht das Vorsorgeguthaben dem Altersguthaben gemäss Artikel 15 BVG. Wie im Ausserobligatorium der beruflichen Vorsorge ist die Verpfändung auch im Obligatorium nur bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs im Alter 50 der versicherten Person erlaubt oder, falls der Anspruch höher ist, bis zur Hälfte der Freizügigkeitsleistung. Damit ist für den schlimmsten Fall60) dem Versicherten eine minimale Vorsorgeleistung in Form einer Rente oder Kapitalabfindung gesichert. Art. 39 Abs. l BVG Abtretung, Verpfändung und Verrechnung ... Vorbehalten bleibt Artikel 306.
Weil die Verpfändung neu in den Artikeln 331rf OR bzw. in Artikel 306 BVG geregelt wird, muss - da sie bisher Gegenstand von Artikel 40 BVG war - der Verweis in Artikel 39 Absatz l entsprechend angepasst werden. An. 40 BVG Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum Aufgehoben Weil die Verpfändung nach Artikel 40 BVG neu durch die Artikel 331 d OR bzw. Artikel 306 BVG geregelt wird, kann die erstgenannte Vorschrift als überflüssig aufgehoben werden.
:8 >Z. B. die Veräusserung des Wohneigentums ohne Gewinn oder mit Verlust.
223 Vorbezug Art. 30c BVG (neu) Vorbezug Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen. Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beziehen. Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt. Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. Absatz l Diese Bestimmung enthält - unabhängig von einem Reglement - den unmittelbar aus dem Gesetz ableitbaren Anspruch der Versicherten, von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihr Vorsorgeguthaben bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs für das selbst benutzte Wohneigentum zu beziehen. Weil das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigentum eine gebundene Vorsorgeform darstellt, kann auch das auf einer Freizügigkeitspolice oder auf einem Freizügigkeitskonto vorhandene Guthaben in das Wohneigentum investiert werden, wie dies die Freizügigkeitsverordung61' sinngemäss bereits vorsieht. Die Sicherstellung des Vorsorgezwecks ist auch auf diesem Weg praktisch durchführbar 62\ Vorsorgeguthaben sind die angesparten Kapitalien für die Altersvorsorge, nicht jedoch Prämienguthaben zur Finanzierung reiner Risikoleistungen. Der Vorbezug ist bei der Einrichtung aus Gründen der Antiselektion 63> spätestens drei Jahre vor der reglementarischen Altersleistung anzumelden. Bei einem gestaffelten Beginn der Altersleistungen ist der Zeitpunkt des erstmals möglichen Bezugs der Leistungen massgeblich. Die dreijährige Frist ist bereits für die Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absatz 3 und 4 BVG zur Vermeidung der versicherungstechnisch unerwünschten Antiselektion vorgesehen.
Das Vorsorgeguthaben kann sowohl einmalig als auch ratenweise bezogen werden. Letzteres wird im allgemeinen von den jüngeren Versicherten, die noch keine grossen Freizügigkeitsansprüche aufweisen, für die Amortisation bestehender Hypothekardarlehen als zweckmässig betrachtet.
61) Vgl. Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und der Freizügigkeit, Artikel 4 Buchstabe b. >Vgl. Artikel iQd Absatz l und 3 BVG (neu) und die entsprechenden Erläuterungen. 63) Vgl. Fussnote 5.
Bezüger einer Teil-Invalidenrente können von ihrer Einrichtung einen Vorbezug des Vorsorgeguthabens aufgrund ihrer (teil weisen) Erwerbstätigkeit beanspruchen. Weder das OR noch das BVG definieren das Wohneigentum bezüglich der beruflichen Vorsorge. Bloss die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge 64> umschreibt in Artikel 3 das Wohneigentum für das Obligatorium. Diese Definition soll nun auch für den ausserobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge zur Anwendung kommen. Das Wohneigentum ist insbesondere auch im Hinblick auf das Bundesgesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) ") einheitlich zu umschreiben, zumal dasselbe Objekt sowohl durch die berufliche Vorsorge, als auch durch das WEG gefördert werden kann. Wohneigentum ist somit das von den Versicherten und von ihren nahen Verwandten 66 ) am Wohnsitz selber benutzte dingliche Recht an einem Einfamilienhaus, an einem Stockwerkeigentum oder an einem Wohnanteil in einem andern Gebäude (z. B. Gewerbegebäude, Kauf- und Handelshaus). Als Wohneigentum im sachenrechtlichen Sinn versteht sich primär das Alleineigentum des Versicherten. Aber auch sein Miteigentumsanteil kann darunter fallen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dadurch nicht auch Miteigentümer profitieren, die nicht dem zulässigen Kreis der in der beruflichen Vorsorge Begünstigten angehören. Gänzlich ausgeschlossen ist der Einbezug des Gesamteigentums in die Wohneigentumsförderung, weil in diesem Fall der Versicherte nicht allein, sondern nur zur gesamten Hand über das Eigentum verfügen kann. Da persönliche Nutzungs- und Wohnrechte nicht gegen Zweckentfremdung abgesichert werden können, fallen sie ebenfalls nicht unter den Begriff Wohneigentum. Auch Investitionen am Wohneigentum berechtigen zum Vorbezug und zwar nicht nur wertvermehrende, sondern auch werterhaltende. Auch der Erhalt des Wertes des Wohnobjekts dient der Vorsorge, weil Liegenschaften angesichts ihrer mit dem Alter zunehmenden Hinfälligkeit und im Hinblick auf die ändernden Bedürfnisse 67 * für den zweckmässigen Gebrauch und für die Realisierung eines vertretbaren Verkaufspreises entsprechend restauriert werden müssen. Eine Einschränkung des Vorbezugs auf wertvermehrende Investitionen würde
zudem heikle Abgrenzungsprobleme aufwerfen, da im konkreten Fall zu entscheiden wäre, ob es sich um eine wertvermehrende oder um eine werterhaltende Massnahme handelt. Absatz 2 Nebst dem Erwerb von Wohneigentum, der Reduktion von Fremdkapital und der Finanzierung von Investitionen am Wohnobjekt kann das Vorsorgevermö-
"'Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974; SR 843. "'Der Begriff «nahe Verwandte» lehnt sich an die Regelung über den Eigenbedarf des Eigentümers im Mietrecht gemäss Artikel 271 a Absatz 3 Buchstabe a OR an. Für die Wohneigentumsförderung der beruflichen Vorsorge stehen die Nachkommen in gerader Linie sowie die Eltern im Vordergrund. "'Auszug der Kinder aus dem elterlichen Haushalt. Alter und Krankheit usw.
gen der Versicherten auch für den Bezug von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften beansprucht werden, falls der Versicherte in einer Wohnung der betreffenden Genossenschaft wohnt. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel sind oft erheblich68) und von den Betroffenen nicht immer aus eigener Kraft aufzubringen. Durch den Vorbezug der Gelder der beruflichen Vorsorge kann auch einkommensschwachen Versicherten - bei denen der Erwerb von Wohneigentum ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten liegt - echte Hilfe geboten und zudem das Gebot der Gleichbehandlung der Eigentümer und Mieter in der beruflichen Vorsorge gewährleistet werden.
Absatz 3 Diese Bestimmung begrenzt im Obligatorium die Verfügbarkeit der Vorsorgeguthaben für das Wohneigentum der Versicherten auf deren Freizügigkeitsanspruch im Zeitpunkt des Bezuges, maximal auf denjenigen im 50. Altersjahr. Diese Grenze lehnt sich formell an die heute in Artikel 40 BVG festgelegte Limite bezüglich Verpfändbarkeit von Vorsorgeleistungen an. Sie trägt der möglichen Gefahr Rechnung, dass die versicherte Person, welche ihr Wohneigentum mit Vorsorgegeldern finanziert hat, dieses Wohnobjekt mit Verlust veräussert, im Vorsorgefall aber dennoch die entsprechenden Steuern für den Vorbezug bezahlen muss und damit u. U. noch mehr als ihren Vorsorgeschutz verliert. Die Begrenzung des maximalen Bezugs auf die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 der versicherten Person lässt sich auch versicherungsmathematisch begründen. Bei einer normalen Versicherungslaufbahn - gemäss BVG sind dies bei Frauen 37, bei Männern 40 Versicherungsjahre - entsprechen nämlich die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Kapitalien - je nach Finanzierungssystem der Einrichtung - etwa der Hälfte 69 ' der Summe, welche sich bis zum Schlussalter ingesamt bilden kann. Die maximale Begrenzung auf das Alter 50 stellt somit sicher, dass im Normalfall rund die halbe Vorsorgeleistung der Versicherten in Form einer Rente oder Kapitalabfindung erhalten bleibt. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, können die halbe Freizügigkeitsleistung beanspruchen, falls dies für sie günstiger ist. Diese Alternative ist erforderlich, weil Personen, die kurz vor, bei oder nach ihrem 50. Altersjahr mit der beruflichen Vorsorge begonnen haben, erst einen bescheidenen bzw. noch gar keinen Freizügigkeitsanspruch besitzen. Durch die Begrenzung des Vorbezugs auf die halbe Freizügigkeitsleistung wird auch diesen Versicherten einerseits ein Vorbezug für das Wohneigentum ermöglicht und anderseits eine minimale Vorsorge in Form einer Rente oder eine Kapitalabfindung gesichert.
Absatz 4 Gegenstück des Vorbezugs ist die entsprechende Kürzung des Leistungsanspruchs (Freizügigkeits- oder Vorsorgeleistung). Wie die Kürzung im konkreten
>Vgl. S. B. Moser, Wohnbaugenossenschaften, Zürich 1978, S. 114. > Bei Leistungsprimatseinrichtungen ist im Alter 50 jedoch noch nicht die Hälfte dieser Summe erreicht.
Fall vorzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Reglement der betreffenden Einrichtung. Absatz 5 Die Inanspruchnahme des Vorbezugs bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten. Diese Regelung entspricht derjenigen bezüglich der Verpfändung in Artikel 331 d Absatz 2 OR. Sie ist auch Gegenstand der Freizügigkeitsgesetzgebung (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 des Entwurfs für ein Freizügigkeitsgesetz). Damit wird dem dem Eherecht zugrundeliegenden Prinzip der partnerschaftlichen Entscheidfindung in wesentlichen Bereichen, wie demjenigen der Vorsorge, Rechnung getragen. Mit der Zustimmung zum Vorbezug der Vorsorgegelder für das Wohneigentum nimmt der andere Ehegatte insbesondere auch die entsprechenden Konsequenzen im Falle einer Ehescheidung in Kauf. Eine solche Konsequenz ist zum Beispiel die, dass die Freizügigkeitsleistung durch den Bezug der Vorsorgeguthaben vor dem 50. Altersjahr auf Null sinken kann und der hälftige Anspruch davon (vgl. Art. 22 des Entwurfs für ein Freizügigkeitsgesetz) folglich auch Null beträgt. Immerhin ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein vermögensmässiger Anteil am Wohneigentum dem betreffenden Ehegatten zuzuteilen. Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen dem Fall, bei dem die versicherte Person im Wohneigentum bleibt und der andere Ehegatte die Wohnung verlässt. In diesem Fall besteht keine Rückzahlungspflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, da die Voraussetzungen des Eigenbedarfs nach wie vor erfüllt sind. Wird das Wohneigentum jedoch aufgrund der Scheidung dem nicht versicherten Ehegatten zugeteilt, so hat dieser dem Versicherten den von dessen Vorsorgeeinrichtung bezogenen Teil auszuhändigen, damit der bezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden kann. Art. 30d BVG (muj Sicherstellung des Vorsorgezwecks Der Vorsorgeeinrichtung ist ein Grundpfand oder ein Faustpfand an einem Grundpfand mindestens in der Höhe des bezogenen Betrages einzuräumen. Wird der Betrag für den Erwerb von Anteilscheinen oder ähnlicher Beteiligungen verwendet, so erfolgt die Sicherslellung durch deren Verpfändung. Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hat die Vorsorgeeinrichtung die Sicherheiten an jene Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, welche die berufliche Vorsorge für den Versicherten weiterführt. Erfolgt kein Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung, so sind die Sicherheiten der Auffangeinrichtung zu übertragen.
Absatz l Diese Bestimmung verlangt die Sicherstellung des Vorsorgezwecks der ausbezahlten Vorsorgegelder mittels Grundpfand oder einer gleichwertigen Sicherheit. Sie lässt jedoch offen, welche Form im Einzelfall verwendet wird und welcher Rang dem Grundpfand zukommt. Als Grundpfand kommen alle Grundpfandformen (Grundpfandverschreibung, Namensschuldbrief, Inhaberschuldbrief, Eigentümerschuldbrief) in Betracht. Als gleichwertige Sicherheit gilt das Faustpfandrecht an einem Grundpfand. Das Grundpfand und das Faustpfand bieten den Vorteil, dass der Gläubiger sein Recht im Gläubigerregi-
ster des Grundbuchs eintragen lassen kann. Er wird dann vom Grundbuchamt stets in Kenntnis gesetzt, wenn der Versicherte sein Wohneigentum veräussert. Mit einem Grundpfand oder einer gleichwertigen Sicherheit kann auf einfache Weise verhindert werden, dass der Versicherte durch Veräusserung seines Wohneigentums vor dem Vorsorgefall den daraus erzielten Erlös nicht mehr für seine berufliche Vorsorge, sondern für Gegenwartskonsum verwendet. Des weiteren schliesst das Grundpfand aus, dass ein Versicherter mehr Mittel beschafft, als für die Finanzierung des Wohneigentums notwendig ist. Allerdings kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte mit dem Vorbezug seine Hypothekardarlehensschuld amortisiert und daraufhin im gleichen Umfang erneut ein Darlehen zu anderen Zwecken als für die berufliche Vorsorge bezieht. Gerade darin zeigt sich deutlich, dass eine absolute Sicherstellung des Vorsorgezwecks - sollen polizeistaatliche Massnahmen fernbleiben - letztlich aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist70). Die Vorsorgeeinrichtung hat gewissermassen treuhänderisch darüber zu wachen, dass der für das Wohneigentum vorzeitig bezogene Betrag ihr oder einer anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, z. B. auch der Auffangeinrichtung oder einer Freizügigkeitseinrichtung, zurückbezahlt wird, wenn die Voraussetzung des Vorbezugs nicht mehr gegeben71' und der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist72'. Der Bundesrat wird in der Verordnung die für die Sicherstellung des Vorsorgezwecks notwendigen Anforderungen konkretisieren73'. Absatz 2 Bei der Finanzierung einer Mieterbeteiligung, z. B. eines Anteilscheines an einer Wohnbaugenossenschaft, kann die Sicherstellung nicht mittels Grundpfand erfolgen. In diesen Fällen muss der Versicherte die Anteilscheine oder die entsprechenden Papiere aus anderen Beteiligungsformen bei der Vorsorgeeinrichtung verpfänden. Damit kann der Rückfluss der Gelder bei Veräusserung der Beteiligung sichergestellt werden. Absatz 3 Tritt die versicherte Person aus einem Vorsorgeverhältnis aus und wird die berufliche Vorsorge bei einer anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge fortgesetzt, so geht die Pflicht zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks auf die neue Einrichtung über, handle es sich auch um eine Freizügigkeitseinrichtung. Dieser
neuen Einrichtung muss für die Erfüllung ihrer Sicherstellungspflicht der entsprechende Schuldbrief übertragen werden. Die erforderlichen Eintragungen im Gläubigerregister des Grundbuches sind zu veranlassen.
> Dieselbe Problematik stellt sich übrigens im geltenden Recht auch bei der Wohneigentumsförderung im Rahmen der Säule 3a sowie generell bezüglich der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. 71) Z. B. infolge Verkauf oder Vermietung des Wohneigentums an Dritte. 72) Vgl. dazu die Erläuterungen zu Artikel 30e BVG (neu).
Hatte ein aus einem Vorsorgeverhältnis austretender Versicherter, der die berufliche Vorsorge bei keiner anderen Einrichtung fortsetzt, das Freizügigkeitsguthaben für das Wohneigentum von der bisherigen Einrichtung vollumfänglich bezogen, so ist der Schuldbrief der Auffangeinrichtung zu übertragen. Derselbe Fall tritt ein, wenn ein Versicherter sein ganzes auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice vorhandenes Guthaben für sein Wohneigentum einsetzt. Die Auffangeinrichtung hat dann sicherzustellen, dass der Vorsorgezweck bezüglich der vorbezogenen Gelder erhalten bleibt. Bei Dahinfallen der Voraussetzungen des Vorbezuges hat sie den entsprechenden Betrag zurückzuverlangen, entweder an sie selber oder an eine andere Einrichtung der 2. Säule. Im Umfang der Rückzahlung entsteht dann nach dem Reglement der betreffenden Einrichtung eine äquivalente Erhöhung des Anspruchs der versicherten Person auf Rente oder auf Kapitalabfindung. Art. 30e BVG (neu) Rückzahlung Der bezogene Betrag muss an eine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für den Bezug nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder b. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. Die zuständige Vorsorgeeinrichtung setzt die Rückzahlung notfalls mit Pfandverwertung durch. Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den erzielten Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. Die Vorsorgeeinrichtung muss bei Rückzahlung dem Versicherten einen entsprechend höheren Leistungsanspruch einräumen. Versicherte, die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, können den Teil, um den das Altersguthaben gemäss Artikel 15 durch den Bezug gekürzt wurde, samt Zinsen zurückzahlen. Das Altersguthaben ist im entsprechenden Umfang zu erhöhen. Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.
Absatz l Wenn die versicherte Person das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigentum nicht mehr selber benutzt, sondern z. B. an Dritte verkauft oder vermietet, sind die Voraussetzungen für die Verwendung nicht mehr gegeben. Deshalb ist der seinerzeitige Vorbezug an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Vorsorgeeinrichtung, Freizügigkeitseinrichtung) zurückzuerstatten. Diese Einrichtung hat die entsprechenden Beträge entgegenzunehmen. Die Rückzahlung des Vorbezugs wird auch dann fällig, wenn beim Tod eines Ledigen ohne Begünstigte von der Einrichtung überhaupt keine Leistung geschuldet ist. In einem solchen Fall könnte der Vorbezug nicht mit der Kürzung einer Leistung abgegolten werden, so dass der Einrichtung ungeplante Mehrausgaben entstünden, die sie ohne die Wohneigentumsförderungsmassnahmen nicht zu übernehmen hätte. Sie müsste folglich solche Mehrleistungen über höhere Beiträge finanzieren.
13 Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.VI 269
Beim Todesfall eines Versicherten ohne vorsorgerechtlich Begünstigte hat die Erbengemeinschaft die mit dem Wohneigentum in den Nachlass fallende Vorbezugsschuld der letzten Vorsorgeeinrichtung des Erblassers zurückzuerstatten. Absatz 2 Wird die Rückerstattung verweigert, so muss die Einrichtung mit dem Grundpfand durch Betreibung der Erbengemeinschaft ihre Forderung durchsetzen. Die Rückzahlung kann nur an eine Einrichtung der 2. Säule erfolgen. Die Rückzahlung an eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), also an eine Bankstiftung oder Versicherungseinrichtung, ist nicht möglich, da diese Einrichtungen weder Einkäufe noch Rückzahlungen, sondern nur periodische Beiträge in dem durch Artikel 7 BW 3 zugelassenen Mass sowie Übertragungen von anderen Einrichtungen der Säule 3a74' entgegennehmen. Absatz 3 Die Rückerstattungspflicht besteht bei einer Veräusserung des Wohnobjektes jedoch nur insoweit, als der daraus erzielte Erlös dafür ausreicht. Der Erlös wird im Gesetz definiert als Differenz zwischen dem verurkundeten Verkaufspreis und der Summe der hypothekarisch gesicherten Darlehen sowie allfälliger Abgaben, die von Gesetzes wegen dem Verkäufer Überbunden sind.
Absatz 4 Diese Bestimmung regelt den Anspruch des Versicherten auf Gutschrift der Rückzahlung und Einräumung eines entsprechend erhöhten Vorsorgeanspruchs in Form einer Geldleistung. Die Erhöhung ist ebenso wie die Kürzung (Art. 30c Abs. 4) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berech-
Absatz 5 Die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellten Versicherten haben bei Aufgabe der Selbstnutzung des Wohneigentums Anspruch darauf, in jedem Fall ihre gesetzliche Mindestvorsorge gemäss BVG wiederherzustellen, also auch dann, wenn der Erlös aus dem Verkauf des Wohneigentums dafür nicht ausreichen würde. Der aus dem BVG-Altersguthaben bezogene Betrag kann wieder diesem gutgeschrieben werden, einschliesslich der inzwischen aufgelaufenen Zinsen.
Absatz 6 Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein Versicherter durch Rückzahlung des Vorbezuges die Wiederherstellung der vollen Rentenansprüche unmittelbar vor dem Rentenalter erreichen kann, indem er z. B. das Wohneigentum genau auf diesen Zeitpunkt hin verkauft. Das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen könnte nicht aufrechterhalten werden, wenn die Versicherten unmittelbar vor Fälligkeit der Vorsorgeleistung aufgrund ihres dannzumaligen Ge-
>Vgl. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b BW 3.
sundheitszustandes noch zwischen Kapital- und Rentenleistung wählen könnten. Mit dem Eintritt des Vorsorgefalls erhält der Vorbezug den Charakter einer Kapitalabfmdung. Der für das Wohneigentum verwendete Betrag wird durch die Kürzung der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistung im Durchschnitt vollumfänglich abgegolten. Aus diesem Grund kann auf eine Rückzahlungspflicht nach Eintritt eines Vorsorgefalles verzichtet werden. Dasselbe gilt im Fall einer Barauszahlung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wegen engültiger Abreise ins Ausland.
Art. 30f BVG (neu) Besteuerung Der für das Wohneigentum bezogene Betrag wird mit Eintritt des Vorsorgefalles oder bei1 der Barauszahlung steuerbar, wie wenn er auf diesen Zeitpunkt als Kapitalleistung ausgerichtet worden wäre. Der zu versteuernde Betrag setzt sich zusammen aus dem bezogenen Betrag, soweit dieser nicht zurückbezahlt wurde, und dem darauf zu berechnenden Zins und Zinseszins. Der Zinssatz entspricht demjenigen für Hypothekardarlehen im ersten Rang der Kantonalbank am Ort und zum Zeitpunkt der Besteuerung. Rückzahlungen von bezogenen Beträgen und allenfalls darauf entfallenden Zinsen und Zinseszinsen können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Absatz l Das mit dem Vorbezug finanzierte Wohneigentum ist neben den Geldleistungen eine weitere gebundene Vorsorgeform. Diese Qualifikation hat entsprechende steuerliche Konsequenzen. Wie bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung (Konto/Police) bleibt auch beim Vorbezug die Gebundenheit der Vorsorgemittel erhalten, ja sogar mit einem Grundpfand sichergestellt. Diese Identität der Sachverhalte gebietet eine steuerlich identische Behandlung. Erst im Vorsorgefall kommt somit der Vorbezug mit der übrigen Vorsorgeleistung (Rente oder Kapitalabfindung) zur Besteuerung, ferner wenn die Freizügigkeitsleistung gemäss Artikel 331 c Absatz 4 OR bzw. Artikel 30 BVG bar ausbezahlt wird. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen der Steuerbehörde im Vorsorge- bzw. Barauszahlungsfall gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz Meldung über den zu besteuernden Betrag machen, wie sie dies bereits heute bei Kapitalabfindungen tun. Aufgrund des ihr eingeräumten Grundpfandrechts hat die Einrichtung Kenntnis, wenn bei einem Versicherten ein zu versteuernder Vorbezug vorliegt. Es liegt dann auch an ihr, den Versicherten über die bevorstehende Steuerschuld rechtzeitig zu informieren. Wie im Vorsorgefall wird der verwendete Betrag auch bei der Barauszahlung steuerbar.
Absatz 2 Der vorbezogene Betrag wird als Kapitalabfindung und damit relativ milde besteuert. Dabei soll auch ein Zins angerechnet werden, da sonst ein grosser Teil der Beträge, die zum Zeitpunkt des Bezuges noch von der Steuer erfasst worden wären, zehn bis zwanzig Jahre später unter die inzwischen der Teuerung angepassten Freigrenzen fallen würden. Als Zinssatz soll der aktuelle, bei Kantonalbanken am Ort der Besteuerung geltende Satz für erstrangige Hypotheken Verwendung finden. Absatz 3 Konsequenterweise ist nicht nur der Vorbezug, sondern auch seine Rückerstattung steuerlich ohne Belang. Die Rückzahlung kann also vom Versicherten bei der Einkommenssteuerveranlagung nicht in Abzug gebracht werden.
Absatz 4 Die in diesem Artikel festgelegten Besteuerungsregeln gelten sowohl für den Bund als auch für die Kantone und die Gemeinden. Sie stützen sich auf Artikel 34iuater Absatz 6 BV (vgl. Ziff. 6: Verfassungsmässigkeit) Art. 30g BVG (neu) Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf» (Art. 30c, Abs. 1); b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind c: den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30c, Abs. 1); d. die Modalitäten des Bezugs, der Sicherstellung und der Rückzahlung e. die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicher-
Dieser Artikel enthält die spezifische Kompetenz für den Bundesrat, in der gesamten beruflichen Vorsorge, also sowohl bezüglich des Obligatoriums wie des Ausserobligatoriums (vgl. Art. 331 e Abs. 6 [neu] OR), in den aufgeführten Bereichen die für die praktische Anwendung der gesetzlichen Normen notwendigen Ausführungsvorschriften zu erlassen. Buchstabe a Begriff des «Wohneigentums» und der «Selbstnutzung» Damit die Förderung nicht auch Personen zugute kommt, die in der Begünstigungsordnung der zweiten Säule keinen Platz finden, ist der Begriff «Wohneigentum» klar abzugrenzen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass nicht auch Miteigentümer 75 ) oder Gesamteigentümer 76 ) - die nicht als Begünstige von Vorsorgeleistungen vorgesehen werden können - in deren Genuss gelangen, etwa indem eine Hypothekarschuld, die das gesamte Miteigentum umfasst, mit Vorsorgegeldern amortisiert wird.
>Vgl. Artikel 646 ff. ZGB. >Vgl. Artikel 652 ff. ZGB.
Zudem ist die heutige Unsicherheit bezüglich des Zusammenhangs zwischen Wohnsitz und «nahen Verwandten» zu beseitigen. Die in die Wohneigentumsförderung einzubeziehenden nahen Verwandten müssen im selben Objekt wie die versicherte Person wohnen. Es ginge also nicht, dass ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz das Vorsorgegeld für das von seiner Frau und seinen Kindern im Heimatstaat bewohnte Haus einsetzt. Allerdings wäre dieser Grundsatz zu relativieren, wenn der erwähnte Versicherte unmittelbar, d. h. bis ein Jahr, vor der dauernden Rückkehr in seinen Herkunftsstaat steht. Buchstabe b Anteilscheine von Wohngenossenschaften und ähnliche Beteiligungen der Versicherten Die Verordnung hat zu umschreiben, unter welchen Voraussetzungen die Gelder der beruflichen Vorsorge auch für die Finanzierung von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften beansprucht werden können. Insbesondere ist zu konkretisieren, welche Bestimmungen die Réglemente der betreffenden Genossenschaft enthalten müssen, damit die Erfüllung des wirtschaftlichen Zwecks durch den Einsatz der Vorsorgegelder gewährleistet und der Missbrauch möglichst ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist zu verlangen, dass die Gelder der beruflichen Vorsorge für die Finanzierung von Anteilscheinen bei einem Austritt des Versicherten aus der betreffenden Genossenschaft von dieser an eine Einrichtung der 2. Säule einbezahlt werden. Die Verordnung hat ferner zu definieren, unter welchen Voraussetzungen auch andere Formen der finanziellen Beteiligung der Versicherten an ihrer Wohnung, z. B. Mieteraktien77), für den Vorbezug bzw. die Verpfändung zulässig sind. Buchstabe c Mindestbetrag für den Bezug Damit die Vorsorgeeinrichtungen von Bagatellfällen verschont bleiben, kann der Bundesrat einen minimalen Betrag für die Inanspruchnahme des Vorbezugs bzw. der Verpfändung festsetzen.
Buchstabe d Modalitäten des Bezugs, der Sicherstellung und der Rückzahlung Hier geht es beispielsweise darum, zu regeln, dass und wie das Vorsorgeguthaben nicht nur einmal, sondern auch in Raten bezogen werden kann. In diesem Zusammenhang sind ferner die Vorbezugs-, Sicherstellungs- und Rückzahlungsmodalitäten im Detail zu regeln. Der Versicherte muss das Vorbezugsbegehren der Einrichtung schriftlich einreichen und dabei nachweisen, dass er diesen Betrag für das von ihm benutzte Wohneigentum einsetzt. Er hat diesen Nachweis mit geeigneten Mitteln (Kaufvertrag, Vorvertrag, Darlehensvertrag usw.) zu erbringen. In welcher Form sich die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich einer Zweckentfremdung dieser Vorsorgegelder im konkreten Fall absichert, ist - wie bei einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung - ihr überlassen.
">Vgl. P. Richli, op. cit., S. 26 ff., 40 ff.
Buchstabe e Maximal zulässige Pfandbelastung Der Bundesrat kann die Pfandbelastung der Grundstücke begrenzen, um zu verhindern, dass die eingesetzten Vorsorgemittel all zu hohen Risiken ausgesetzt werden. Weitere Anpassungen von Verordnungsbestimmungen Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung und Artikel 4 BW 3 sind der neuen Rechtslage anzupassen, weil diese Bestimmungen bisher die Verpfändung im gleichen Sinn und Umfang wie der nun aufzuhebende Artikel 40 BVG geregelt haben. Auch aufgrund dieser beiden Verordnungsbestimmungen kann nun neu nicht nur die Vorsorgeleistung, sondern auch das Vorsorgeguthaben Gegenstand der Verpfändung für das Wohneigentum sein. Art. 37 Abs. 4 BVG Form der Leistung Aufgehoben
Die Möglichkeit, auch nach dem 50. Altersjahr mindestens die Freizügigkeitsleistung im Alter 50, bzw. die Hälfte der Freizügigkeitsleistung für das Wohneigentum in Form eines Vorbezugs verwenden zu können, macht die heute in Artikel 37 Absatz 4 BVG geregelte Wohneigentumsförderung durch eine Kapitalabfindung der halben obligatorischen Altersleistung entbehrlich. Nach den Artikeln 30c-30g BVG kann der Versicherte zwar nicht mehr bei Fälligkeit der Altersleistung eine Kapitalabfindung beziehen, aber er kann einen entsprechenden Vorbezug bis unmittelbar vor diesem Zeitpunkt beanspruchen. Wie bisher muss der Versicherte sein Begehren spätestens drei Jahre vor Entstehung der Altersleistung anmelden. Die neue Regelung umfasst somit materiell auch die bisherige und ist für den Versicherten vorteilhafter. An. 56 Abs. l, Est. e BVG Aufgaben des Sicherheitsfonds Der Sicherheitsfonds: c. vergütet der Auffangeinrichtung die Kosten, die ihr bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e entstehen.
Art. 60 Abs. 2, Bst. e BVG (neu) Aufgaben der Auffangeinrichtung Sie ist verpflichtet: e. für die Wohneigentumsförderung begebene Schuldbriefe von anderen Vorsorgeeinrichtungen entgegenzunehmen und in diesen Fällen den Vorsorgezweck sicherzustellen.
Die Auffangeinrichtung erhält für die Wohneigentumsförderung eine zusätzliche Aufgabe: die Sicherstellung des Vorsorgezweckes für den Fall, dass nach Austritt aus einer Einrichtung der Vorsorgeschutz weder durch eine andere Einrichtung der 2. Säule weitergeführt noch der Vorbezug einer Einrichtung zurückbezahlt wird und auch kein Barauszahlungsgrund vorliegt. Diese Tätigkeit der Auffangeinrichtung beschränkt sich nicht auf das Obligatorium, sondern bezieht sich auf die gesamte berufliche Vorsorgels\ Die ihr daraus entstehenden Kosten sollen durch den Sicherheitsfonds entschädigt werden.
™> Vgl. Artikel 331 e Absatz 6 OR.
Art. 331e OR Vorbezug ' Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen. Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beziehen. Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt. Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. Im übrigen gelten die Artikel 30d-30g und Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198279' über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge.
Die Artikel 30c-30g sowie Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e BVG regeln den Vorbezug für den Bereich der obligatorischen Vorsorge. Damit die Versicherten auch die Mittel der ausserobligatorischen Vorsorge verwenden können - die zum Teil noch erheblich grösseren Umfang aufweisen als die obligatorischen -, ist eine entsprechende Regelung im OR erforderlich. Artikel 331 e Absatz 1-3 OR bestimmt den Anspruch der Versicherten auf Vorbezug analog Artikel 30c BVG. Für die Detailbestimmungen über die Höhe, die Rückzahlung, die Verrechnung, die Besteuerung usw. wird in Absatz 6 auf die entsprechenden Vorschriften des BVG verwiesen. Allerdings kommen nicht alle verwiesenen Bestimmungen zur Anwendung, so nicht Artikel 30e Absatz 5 BVG, der sich naturgemäss nur auf die gesetzliche Minimalvorsorge bezieht.
Art. 342 Abs. l, Bst.a OR Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts Vorbehalten bleiben: a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331ss-331e betreffen; Damit die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung nicht nur für die privatrechtlichen, sondern auch für die öffentlichrechtlichen Einrichtungen umfassend zur Anwendung kommen können, bedarf es einer entsprechenden Ergänzung von Artikel 342 OR.
3 Auswirkungen auf das Gemeinwesen
Die vorliegende Revision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge hat keine besonderen personellen und administrativen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden. Die reduzierten Rentenleistungen werden steuerliche Mindereinnahmen zur Folge haben, die durch die Besteuerung der Vorbezüge als Kapitalleistungen nicht aufgewogen werden, weil diese im Durchschnitt erheblich milder ausfällt. Die Mindereinnahmen werden allerdings erst etwa in 20 Jahren voll zum Tragen kommen und sich in begrenztem Rahmen halten. Im weiteren hängen die Steuereffekte wesentlich davon ab, in welchem Ausmass Versicherte aufgrund der vorliegenden Regelung Wohneigentum erwerben. Trifft dies für nicht mehr als 10 Prozent80) zu, so sind auf die Einkommenssteuererträge von Bund, Kantonen und Gemeinden insgesamt keine Auswirkungen zu erwarten. Die Steuermehreinnahmen aufgrund der Reduktion bestehender Hypothekardarlehen (Abnahme der abziehbaren Zinsen) halten den Steuermindereinnahmen aufgrund der zusätzlichen Darlehen der neuen Wohneigentümer die Waage. Sollten hingegen mehr Mieter neu Wohneigentum erwerben, werden sich per Saldo jährlich Steuereinbussen einstellen. Wie hoch diese sein werden, kann jedoch weder gerechnet noch geschätzt werden.
4 Legislaturplanung Der Bundesrat hat in der Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 1992 III l, Anhang 2) die Wohneigentumsförderung als vordringliches Rechtsetzungsgeschäft bezeichnet.
5 Verhältnis zum europäischen Recht Die vorliegende Revision steht im Einklang mit dem EG-Recht, das im Falle eines Beitritts zum EWR von der Schweiz zu übernehmen ist. Die Freiheit des Personenverkehrs ist insofern gewährleistet, als die Grenze unseres Landes für die Wohneigentumsförderung nicht mehr massgeblich sein wird. Unbenommen bleibt jedoch im vorliegenden Zusammenhang zu regeln, dass die Förderungsmassnahmen weder für Zweit- noch für Ferienwohnungen, sondern ausschliesslich für die Wohnung der Versicherten an ihrem Wohnsitz zulässig sind. Es muss aber insbesondere auch den ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz das Recht eingeräumt werden, dass sie die Gelder der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigentum in einem anderen europäischen Staat verwenden können, wenn sie dort ihren Wohnsitz aufweisen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird bezüglich des Transfers von Vorsorgekapital für das Wohneigentum des Versicherten in einen anderen Staat des Europäischen
°)Die Wohneigentumsquote würde dadurch von heute 30 Prozent auf 37 Prozent ansteigen.
Wirtschaftsraumes bedeutsam sein. So ist im Falle eines Hypothekardarlehens, das eine Bank mit Sitz in einem anderen europäischen Land dem in der Schweiz wohnhaften Versicherten gewährt hat, die Amortisation durch schweizerisches Vorsorgekapital zuzulassen. Das Kontaktgremium Bund-Kantone schlägt übrigens vor, zur Milderung der Auswirkungen bei einer allfälligen Aufhebung der Lex Friedrich die Stellung der selbstnutzenden Wohneigentümer u.a. damit zu stärken, dass die Gelder der beruflichen Vorsorge für das Wohneigentum der Versicherten eingesetzt werden können.
6 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 34quater der Bundesverfassung. Danach trifft der Bund im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung Massnahmen, um den Betagten, den Invaliden und Hinterlassenen zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherungen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 3). Der Bund sorgt dafür, dass sich sowohl die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln können (Abs. 4). Die Kantone können u. a, verpflichtet werden, für die Ansprüche der Versicherten Steuererleichterungen zu gewähren (Abs. 5). Ferner hat der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik zu fördern (Abs. 6). Die vorliegende Massnahme bezweckt die Förderung der (gebundenen) Selbstvorsorge im Rahmen der zweiten Säule. Artikel 34vater Absatz 6 BV ist deshalb Grundlage für den Erlass von steuerlichen Vorschriften zu Händen der Kantone.
Anhang Tabelle 1 Verfügbare Vorsorgegelder bei Eintrittsalter 25
Richtwerte der für Wohneigentum verfügbaren Vorsorgegelder, Alter bei Beitrags- in % des versicherten Einkommens bei Vorbezuq/Pfändung Vorbezug jahre BVG ausserobligatorisch *) oder Pfändung (inkl. BVG) Männer Frauen Männer Frauen 26 1 7 7 7 7 27 2 14 14 17 17 28 3 21 21 28 28 29 4 28 28 38 38 30 5 35 35 49 49 31 6 -42 42 60 60 32 7 49 49 70 70 33 8 56 59 82 82 34 9 63 69 93 93 35 10 70 79 104 104 36 11 80 89 116 116 37 12 90 99 127 127 38 13 100 109 139 139 39 14 110 119 150 150 40 15 120 129 162 162 41 16 130 139 174 174 42 17 140 149 185 185 43 18 150 164 197 199 44 19 160 179 209 219 45 20 170 194 221 239 46 21 185 209 228 261 47 22 200 224 239 284 48 23 215 239 259 308 49 24 230 254 280 334 50 25 245 269 303 361 51 26 260 284 326 390 52 27 250 273 314 375 53 28 240 263 301 360 54 29 231 252 290 346 55 30 222 243 279 333 56 31 214 233 268 320 57 32 205 224 258 308 58 33 198 216 262 320 59 34 196 213 279 342 60 35 205 222 296 366 61 36 - 214 231 315 393 62 37 223 240 334 422 63 38 232 355 64 39 241 378 65 40 250 404 *) Es ist eine Altersleistung von 60% des letzten versicherten Lohnes angenommen. Beispiel: Ein Versicherter sei nicht nur gemäss BVG sondern auch ausserobligatorisch und seit seinem 25. Altersjahr versichert. Hat er im Alter 54 ein versichertes Jahreseinkommen von 50'uOO Franken - entsprechend einem AHV-Lohn von rund 72'000 Franken - so kann er beim erstmaligen Bezug im Alter 54 bis zu 2,90 x 50'000 = 145'000 Franken für Wohneigentum beanspruchen.
Tabe/le 2
BVG: Für Wohneigentum zur Verfügung stehendes Kapital
Männer, Eintrittsalter 25 Alter bei Vorhandenes Kapital (in Franken) bei einem Jahreseinkommen von Fr. ... Vorbezug Beitrags- bis oder Pfändung jahre 21'600 32'400 43'200 54'000 64'800 und mehr 27 2 0 1'512 3'024 4'536 6'048 28 3 0 2'268 4'536 6'804 9'072 29 4 0 3'024 6'048 9'072 12'096 30 5 0 3780 7'560 11 '340 15'120 31 6 0 4'536 9'072 13'608 18'144 32 7 0 5'292 10'584 15'876 21 '168 33 8 0 6'048 12'096 18'144 24'192 34 9 0 6'804 13'608 20'412 27'216 35 10 0 7'560 15'120 22'680 30'240 36 11 0 8'640 17'280 25'920 34'560 37 12 0 9720 19'440 29'160 38'880 38 13 0 10'800 21 '600 32'400 43'200 39 14 0 11 '880 23760 35'640 47'520 40 15 0 12'960 25'920 38'880 51 '840 41 16 0 14'040 28'080 42'120 56'160 42 17 0 15'120 30'240 45'360 60'480 43 18 0 16'200 32'400 48'600 64'800 44 19 0 17'280 34'560 51 '840 69'120 45 20 0 18'360 36720 55'080 73'440 46 21 0 19'980 39'960 59'940 79'920 47 22 0 21 '600 43'200 64'800 86'400 48 23 0 23'220 46'440 69'660 92'880 49 24 0 24'840 49'680 74'520 99'360 50 25 0 26'460 52'920 79'380 105'840 51 26 0 28'080 56'160 84'240 112'320 52 27 0 27'000 54'000 81 '000 108'000 53 28 0 25'920 51 '840 77760 103'680 54 29 0 24'948 49'896 74'844 99792 55 30 0 23'976 47'952 71 '928 95'904 56 31 0 23'112 46'224 69'336 92'448 57 32 0 22'140 44'280 66'420 88'560 58 33 0 21 '384 42768 64' 152 85'536 59 34 0 21 '168 42'336 63'504 84'672 60 35 0 22'140 44'280 66'420 88'560 61 36 0 23'112 46'224 69'336 92'448 62 37 0 24'084 48'168 72'252 96'336 63 38 0 25'056 50'112 75'168 100'224 64 39 0 26'028 52'056 78'084 104'112 65 40 0 27'000 54'000 81 '000 108'000
Tabelle 2a
BVG: Für Wohneigentum zur Verfügung stehendes Kapital
Frauen, Eintrittsalter 25 Alter bei Vorhandenes Kapital (in Franken) bei einem Jahreseinkommen von Fr. ... Vorbezug Beitrags- bis oder Pfändung jahre 2V600 32'400 43'200 54'000 64'800 und mehr 26 1 0 756 1'512 2'268 3'024 27 2 0 1'512 3'024 4'536 6'048 28 3 0 2'268 4'536 6'804 9'072 29 4 0 3'024 6'048 9'072 1 2'096 30 5 0 3780 7'560 11 '340 15'120 31 6 0 4'536 9'072 13'608 18'144 33 8 0 6'372 12744 19'116 25'488 34 9 0 7'452 14'904 22'356 29'808 35 10 0 8'532 17'064 25'596 34'128 36 11 0 9'612 19'224 28'836 38'448 37 12 0 10'692 21 '384 32'076 42768 38 13 0 11772 23'544 35'316 47'088 39 14 0 12'852 25704 38'556 51 '408 40 15 0 13'932 27'864 41796 55728 41 16 0 15'012 30'024 45'036 60'048 42 17 0 16'092 32'184 48'276 64'368 43 18 0 17712 35'424 53'136 70'848 44 19 0 19'332 38'664 57'996 77'328 45 20 0 20'952 41 '904 62'856 83'808 46 21 0 22'572 45'144 67716 90'288 47 22 0 24'192 48'384 72'576 96768 48 23 0 25'812 51 '624 77'436 103'248 49 24 0 27'432 54'864 82'296 1 09728 50 25 0 29'052 58'104 87'156 1 1 6'208 51 26 0 30'672 61 '344 92'016 122'688 52 27 0 29'484 58'968 88'452 1 17'936 53 28 0 28'404 56'808 85'212 113'616 54 29 0 27'216 54'432 81 '648 108'864 55 30 0 26'244 52'488 78732 104'976 56 31 0 25'164 50'328 75'492 100'656 57 32 0 24'192 48'384 72'576 96768 58 33 0 23'328 46'656 69'984 93'312 59 34 0 23'004 46'008 69'012 92'016 60 35 0 23'976 47'952 71 '928 95'904 61 36 0 24'948 49'896 74'844 99792 62 37 0 25'920 51 '840 77760 103'680
Tabelle 3
Ausserobligatorisch: Für Wohneigentum zur Verfügung stehendes Kapital (inkl. BVG) Männer, Eintrittsalter 25 Alter bei Vorhandenes Kapital (in Franken) bei einem Jahreseinkommen von Fr. ... Vorbezug Beitrags- oder Pfändung jahre 43'200 54*000 64'SOO 1 0 0 ' D O O 120'000
26 1 1'512 2'268 3'024 5'488 6'888 27 2 3'672 5'508 7'344 13'328 16728 28 3 6'048 9'072 12'096 21 '952 27'552 29 4 8'208 12'312 16'416 29792 37'392 30 5 10'584 15'876 21 '168 38'416 48'216 31 6 12'960 19'440 25'920 47'040 59'040 32 7 15'120 22'680 30'240 54'880 68'880 33 8 17712 26'568 35'424 64'288 80'688 35 10 22'464 33'696 44'928 81 '536 102'336 36 11 25'056 37'584 50'112 90'944 114'144 37 12 27'432 41'148 54'864 99'568 124'968 38 13 30'024 45'036 60'048 1 08'976 136776 39 14 32'400 48'600 64'800 117'600 147'600 40 15 34'992 52'488 69'984 1 27'008 159'408 41 16 37'584 56'376 75'168 136'416 171'216 42 17 39'960 59'940 79'920 145'040 182'040 43 18 42'552 63'828 85'104 154'448 1 93'848 44 19 45'144 67716 90'288 1 63'856 205'656 45 20 47736 71'604 95'472 173'264 217'464 46 21 49'248 73'872 98'496 178752 224'352 47 22 51 '624 77'436 103'248 1 87'376 235'176 48 23 55'944 83'916 1 1 1 '888 203'056 254'856 49 24 60'480 90720 120'960 219'520 275'520 50 25 65'448 98'172 130'896 237'552 298'152 51 26 70'416 1 05'624 140'832 255'584 320784 52 27 67'824 101736 135'648 246'176 308'976 53 28 65'016 97'524 130'032 235'984 296'184 54 29 62'640 93'960 125'280 227'360 285'360 55 30 60'264 90'396 120'528 218736 274'536 56 31 57'888 86'832 115776 210'112 263712 57 32 55728 83'592 111'456 202'272 253'872 58 33 56'592 84'888 113'184 205'408 257'808 59 34 60'264 90'396 120'528 218736 274'536 60 35 63'936 95'904 127'872 232'064 291 '264 61 36 68'040 102'060 136'080 246'960 309'960 62 37 72'144 108'216 144 '288 261 '856 328'656 63 38 76'680 115'020 153'360 278'320 349'320 64 39 81 '648 122'472 163'296 296'352 371 '952 65 40 87'264 130'896 174'528 316736 397'536
Tabelle Sa
Ausserobligatorisch: Für Wohneigentum zur Verfügung stehendes Kapital (inkl. BVG) Frauen, Eintrittsalter 25 Alter bei Vorhandenes Kapital (in Franken) bei einem Jahreseinkommen von Fr. ... Vorbezug Beitrags- oder Pfändung jahre 43'200 54'OOD 64'800 100'000 120'OQO
26 1 1'512 2'268 3'024 5'488 6'888 27 2 3'672 5'508 7'344 13'328 16728 28 3 6'048 9'072 12'096 21 '952 27'552 29 4 8'208 12'312 16'416 29792 37'392 30 5 10'584 15'876 21 '168 38'416 48'21 6 31 6 12'960 19'440 25'920 47'040 59'040 32 7 15'120 22'680 30'240 54'880 68'880 33 8 17712 26'568 35'424 64'288 80'688 34 9 20'088 30'132 40'176 72'912 91 '51 2 35 10 22'464 33'696 81 '536 102'336 36 11 25'056 37'584 50'112 90'944 114'144 38 13 30'024 45'036 60'048 1 08'976 136776 39 14 32'400 48'600 64'800 117'600 147'600 40 15 34'992 52'488 69'984 1 27'008 159'408 42 17 39'960 59'940 79'920 145'040 182'040 43 18 42'984 64'476 85'968 156'016 195'816 44 19 47'304 70'956 94'608 171 '696 215'496 45 20 51 '624 77'436 1 03'248 187'376 235'176 46 21 56'376 84'564 112752 204'624 256'824 47 22 61 '344 92'016 122'688 222'656 279'456 48 23 66'528 99792 133'056 241 '472 303'072 49 24 72'144 108'216 144'288 261 '856 328'656 50 25 77'976 116'964 155'952 283'024 355'224 51 26 84'240 126'360 168'480 305760 383760 52 27 81 '000 121 '500 162'000 294'000 369'000 53 28 77760 116'640 155'520 282'240 354'240 54 29 74736 112'104 149'472 271 '264 340'464 55 30 71 '928 107'892 143'856 261 '072 327'672 56 . 31 69'120 1 03'680 138'240 250'880 314'880 57 32 66'528 99792 133'056 241 '472 303'072 58 33 69'120 103'680 138'240 250'880 314'880 59 34 73'872 110'808 147744 268'128 336'528 60 35 79'056 118'584 158'112 286'944 360'144 61 36 84'888 127'332 169776 308'112 386712
Tabelle 4
Verfügbare Vorsorgegelder in den Jahren 1995/2005 bei Eintritt im Jahre 1985
Richtwerte der für Wohneigentum verfügbaren Vorsorgegelder, Alter bei in % des versicherten Einkommens bei Vorbezug/Pfändung Vorbezug BVG ausserobligatorisch *) oder Rändung (inkl. BVG) Männer Frauen Männer Frauen 1995 2005 1995 2005 1995 2005 1995 2005
35 70 79 104 104 36 73 82 107 107 37 76 85 109 109 38 79 88 112 112 39 82 91 115 115 40 85 94 117 117 41 88 97 120 120 42 91 100 122 122 43 94 105 125 125 44 97 110 128 128 45 100 170 115 194 130 221 130 239 46 105 178 120 202 130 221 130 248 47 i 110 186 125 210 130 221 130 258 48 115 194 130 218 130 225 134 268 49 120 202 135 226 130 234 139 278 50 125 210 140 234 130 242 144 289 51 130 218 141 242 130 251 150 300 52 115 203 122 226 114 229 130 274 53 102 189 104 208 99 209 111 250 54 85 175 86 191 84 189 93 227 55 71 162 76 175 72 172 87 205 56 73 152 77 164 75 155 90 185 57 74 134 79 146 77 154 94 187 58 76 137 80 149 80 159 97 194 59 77 141 82 153 82 164 101 202 60 79 145 83 157 85 170 105 210 61 80 149 84 159 88 175 109 219 62 82 153 85 161 90 181 114 228 63 83 157 94 187 64 84 159 97 194 65 85 161 101 202 *) Es ist eine Altersleistung von (65-Eintrittsalter)x60/40% (Männer) resp. (62-Eintrittsalter)x60/37% (Frauen) des letzten versicherten Lohnes anqenommen. Beispiel: Eine im Jahr 1995 38-jährige, einzig gemäss BVG Versicherte, habe einen AHV-Lohn von SO'OOO Franken. Sie kann somit 1995 bis zu
Tabe/le 5
Auswirkung eines Vorbezuges im höchstmöglichen Ausmass auf die Höhe der Altersleistung bei Rücktritt im Alter 65 / 62
Eintrittsalter 25
Alter bei Beitragsprimatkasse Leistungsprimatkasse Vorbezug oder Pfändung Verbleibende Altersleistung in % der ungekürzten Altersleistung Männer Frauen Männer Frauen 26 99 99 96 97 27 97 97 92 92 28 96 96 87 88 29 94 94 83 84 30 93 93 79 80 31 92 91 75 77 32 90 90 72 74 33 89 88 68 71 34 87 86 65 68 35 86 84 63 65 36 84 81 60 63 37 82 79 58 61 38 80 77 55 59 39 78 75 54 57 40 76 73 52 56 41 74 71 50 54 42 72 69 49 53 43 70 66 47 51 44 68 63 46 49 45 66 59 45 46 46 63 56 46 43 47 60 53 45 41 48 57 50 43 38 49 54 47 40 35 50 51 44 37 32 51 48 41 35 30 52 50 43 40 35 53 52 45 44 40 54 54 47 48 44 55 56 49 52 48 56 57 51 55 52 57 59 53 58 55 58 60 55 59 55 59 61 56 57 54 60 59 54 56 53 61 57 52 55 51 62 55 50 54 50 63 54 52 64 52 51 65 50 50
Grafik
Steuerliche Belastung einer Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge
Bundesgesetz Entwurf über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie des Obligationenrechts)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 '), beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822> über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 27 4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung
1 Abschnitt: Freizügigkeitsleistung
2 Abschnitt: Wohneigentumsförderung (neu)
Art. 30a Begriff Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten die Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder den Vorsorgeschutz nach Artikel 29 dieses Gesetzes und nach Artikel 331 c des Obligationenrechts3) in anderer Form erhalten.
Art. 30b Verpfändung Der Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder die Freizügigkeitsleistung kann nach Artikel 331 d des Obligationenrechts3* verpfändet werden.
Art. 30c Vorbezug Der Versicherte kann drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen.
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge AS 1992
Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beziehen. Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt. Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
Art. 30d Sicherstellung des Vorsorgezwecks Der Vorsorgeeinrichtung ist ein Grundpfand oder ein Faustpfand an einem Grundpfand mindestens in der Höhe des bezogenen Betrages einzuräumen. Wird der Betrag für den Erwerb von Anteilscheinen oder ähnlicher Beteiligungen verwendet, so erfolgt die Sicherstellung durch deren Verpfändung. Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hat die Vorsorgeeinrichtung die Sicherheiten an jene Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, welche die berufliche Vorsorge für den Versicherten weiterführt. Erfolgt kein Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung, so sind die Sicherheiten der Auffangeinrichtung zu übertragen.
Art. 30e Rückzahlung Der bezogene Betrag muss an eine Vorsorgeeinrichtung zurückgezahlt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für den Bezug nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder b. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. Die zuständige Vorsorgeeinrichtung setzt die Rückzahlung notfalls mit Pfandverwertung durch. Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den erzielten Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. Die Vorsorgeeinrichtung muss bei Rückzahlung dem Versicherten einen entsprechend höheren Leistungsanspruch einräumen. Versicherte, die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, können den Teil, um den das Altersguthaben gemäss Artikel 15 durch-den Bezug gekürzt wurde, samt Zinsen zurückzahlen. Das Altersguthaben ist im entsprechenden Umfang zu erhöhen.
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge AS 1992
Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.
Art. 30f Besteuerung Der für das Wohneigentum bezogene Betrag wird mit Eintritt des Vorsorgefalles oder bei der Barauszahlung steuerbar, wie wenn er auf diesen Zeitpunkt als Kapitalleistung ausgerichtet worden wäre. Der zu versteuernde Betrag setzt sich zusammen aus dem bezogenen Betrag, soweit dieser nicht zurückbezahlt wurde, und dem darauf zu berechnenden Zins und Zinseszins. Der Zinssatz entspricht demjenigen für Hypothekardarlehen im ersten Rang der Kantonalbank am Ort und zum Zeitpunkt der Besteuerung. Rückzahlungen von bezogenen Beträgen und allenfalls darauf entfallenden Zinsen und Zinseszinsen können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Art. 30g Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf» (Art. 30c Abs. 1); b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30c Abs. 2); c. den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30c Abs. 1); d. die Modalitäten des Bezugs, der Sicherstellung und der Rückzahlung (Art. 300-30«?); e. die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten (Art. SOrfAbs. 1).
Art. 37 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 39 Abs. l zweiter Satz ...Vorbehalten bleibt Artikel 300.
Art. 40 Aufgehoben
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge AS 1992
Art. 56 Abs. l, Est. e (neu) Der Sicherheitsfonds: c. vergütet der Auffangeinrichtung die Kosten, die ihr bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e entstehen.
Art. 60 Abs. 2, Est. e (neu) Sie ist verpflichtet: e. für die Wohneigentumsförderung begebene Schuldbriefe von anderen Vorsorgeeinrichtungen entgegenzunehmen und in diesen Fällen den Vorsorgezweck sicherzustellen.
II Das Obligationenrecht1' wird wie folgt geändert:
Art. 331d (neu) in. wohn- ' Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anfofderung" Spruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistuni. Verpfändung gen o(jer seine Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf verpfänden. Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Versicherte eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30rf-30/des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822' über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge Anwendung.
» SR 220
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge AS; 1992
Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf»; b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und ähnlicher Beteiligung zu erfüllen sind; c. die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten.
Art. 331e (neu) 2. Vorbezug ' Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen. Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beziehen. Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt. Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. Im übrigen gelten die Artikel 30d-30g und Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ') über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge.
Art. 342 Abs. l Bst. a Vorbehalten bleiben : a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 a-331 e betreffen ;
» SR 831.40; AS ...
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge AS 1992
III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 19. August 1992
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1992 Année Anno
Band 6 Volume Volume
Heft 44 Cahier Numero
Geschäftsnummer 92.066 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 03.11.1992 Date Data
Seite 237-291 Pagina
Ref. No 10 052 422
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