BBl 1993 II 180
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Genf vom 7. April 1993
#ST# 93.038
Botschaft iiber die Gewahrleistung der geanderten Verfassungen der Kantone Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Gent
vom T.April 1993,
Sehr geehrte Herren Prasidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss liber die Gewahrleistung der geanderten Verfassungen der Kanlone Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Prasidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorziiglichen Hochachtung.
7. April 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundesprasident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
180 ' 1993-253
Übersicht Artikel 6 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie die Bundesverfassung, aber auch anderes Bundesrecht nicht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand:
Kanton Bern: Variantenabstimmung bei Totalrevision der Verfassung;
Kanton Uri: Organisation des Gerichtswesens;
Kanton Schwyz: Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat;
Kanton Nidwaiden: Interkommiinale Zusammenarbeit;
Kanton Glarus: Gemeindeorganisation;
Kanton Basel-Landschaft: : Unterhalt von Rheinhäfen;
Kanton Appenzell Ausserrhoden: Erteilung des Bürgerrechts;
Kanton Appenzell Innerrhoden:
Utiterschriftenzahl-für das Finanzreferendum;
Frauenstimmrecht und Herabsetzung des Stimmrechtsalters; — Gerichtsorganisation;
Kanton St. Gallen: Herabsetzung des Stimmrechtsalters;
Kanton Genf: Bürgerrecht. Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.
Botschaft
I Die einzelnen Revisionen II Verfassung des Kantons Bern In der Volksabstimmung vom 23. September 1990 haben die Stimmberechtigten einer Änderung von Artikel 100 Absatz l der Staatsverfassung mit 171 458 Ja gegen 53 145 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 2. November 1992 ersucht der Justizdirektor des Kantons Bern um die eidgenössische Gewährleistung der geänderten Verfassung.
III Variantenabstimmung bei Totalrevision der Verfassung
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 100 Abs. l Der von dem Grossen Rate oder von dem Verfassungsrate beratene Entwurf der Verfassung soll dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
Neuer Text
Art. 100 Abs. l ' Der von dem Grossen Rat oder Verfassungsrat beratene Entwurf der Verfassung soll dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. Die Verfassungsvorlage kann Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist. Mit der vorliegenden Änderung der Staatsverfassung wird es ermöglicht, dass den Stimmberechtigten bei einer Totalrevision der Staatsverfassung in einzelnen, begrenzten Punkten Varianten zur Abstimmung vorgelegt werden können.
112 Bundesrechtmässigkeit Nach Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich im Grundsatz selber regeln. Das gilt auch für die Modalitäten der Abstimmung über eine Totalrevision der kantonalen Verfassung. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung sind die Kantone lediglich verpflichtet, ihre Verfassungen den Stimmberechtigten zu Annahme oder Ablehnung vorzulegen. Sie haben nach Buchstabe b derselben Bestimmung ausserdem zu garantieren, dass die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen garantiert ist. Die Änderung liegt innerhalb dieses Rahmens. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Recht verletzt, ist ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
12 Verfassung des Kantons Uri In der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Uri der Änderung von Artikel 80 Absatz 2 und der Artikel 102 bis 105a ihrer Kantonsverfassung mit 5554 Ja gegen 2570 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 ersucht die Standeskanzlei um die eidgenössische Gewährleistung.
121 Organisation der Gerichtsbarkeit Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 80 Abs. 2 Vorbehalten bleiben die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.
Art. 102 Grundsatz Die Rechtspflege in Zivilsachen, Strafsachen und in den von der Gesetzgebung umschriebenen Verwaltungsangelegenheiten wird durch die kantonalen Gerichte ausgeübt.
Art. 103 Kantonale Gerichte Ordentliche Gerichte sind a. das Obergericht; b. das Landgericht Uri; c. das Landgericht Ursern. Spezialgerichte sind namentlich a. das Versicherungsgericht; b. die Steuerrekurskommission; c. die Rekurskommission in Sozialversicherungssachen; d. die Expropriationsschätzungskommission; e. die Jugendgerichtskommission des Obergerichts; f. das Jugendgericht. Die Gesetzgebung kann weitere Spezialgerichte schaffen. J Im Rahmen der Gesetzgebung üben der Staatsanwalt und der Jugendanwalt richterliche Tätigkeit aus.
Art. 104 Obergericht Das Obergericht ist die höchste kantonale richterliche Behörde. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzrichtern. Werden weitere Ersatzrichter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrates auszulosen. Die Gesetzgebung regelt die Aufsichtsbefugnisse des Obergerichts. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.
Art. 105 Landgerichte Die Landgerichte Uri und Ursern mit ihren Präsidenten und Gerichtskommissionen sind die unteren kantonalen Gerichtsbehörden. - Die Landgerichte Uri und Ursern bestehen aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzrichtern.
'Jedes Landgericht ernennt eine Gerichtskommission, die aus dem Gerichtspräsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzrichtern besteht. J Das Landgericht Ursern wählt seinen Gerichtsschreiber und seinen Weibel.
Neuer Text
Art. 80 Abs. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. Art. 102 Grundsatz ' Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet. Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri. Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt. Art. 103 Organisation, Aufgaben und Verfahren Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen. Soweit die Gesetzgebung nicht anderes vorsieht, bestimmt die Verordnung die Zuständigkeit der richterlichen Behörden und das Verfahren vor diesen. Hiefür erlässt der Landrat namentlich die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. i Art. 104 Zivilgerichtsbarkeit Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. die Vermittler; b. die Landgerichtspräsidenten Uri und Ursern; c. die Landgerichte Uri und Ursern; d. das Obergericht. Die Gesetzgebung kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen. Die Schiedsgerichtsbarkeit in Rechtssachen, über die die Parteien frei verfügen können, wird anerkannt. Die Gesetzgebung ordnet den Weiterzug von Schiedsurteilen an die Zivilgerichte. Art. 105 Strafgerichtsbarkeit Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. den Staatsanwalt im Strafbefehlsverfahren; b. die Landgerichte Uri und Ursern; c. das Obergericht. Organe der Jugendstrafrechtspflege sind: a. der Jugendanwalt; b. das Jugendgericht; c. die Jugendgerichtskommission des Obergerichts. Die Gesetzgebung kann kantonale oder gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.
An. 105a Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a. das Obergericht; b. weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt.
Die vorliegenden Änderungen nehmen eine Reorganisation des Gerichtswesens des Kantons Uri vor. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes. Einer der Hauptpunkte der Revision besteht im Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche durch den neuen Artikel 98a des Bundesrechtspflegegesetzes (OG, SR 173.1W) erforderlich wurde. Artikel 98a des OG verpflichtet die Kantone, richterliche Behörden als letzte kantonale .Instanz zu bestellen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
122 Bundesrechtmässigkeit Nach Artikel 64 Absatz 3 sowie Artikel 64bls Absatz 2 der Bundesverfassung ist die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung auf dem Gebiete des Zivilrechts und des Strafrechts Sache der Kantone. Dies gilt ebenso für das Gebiet der Verwaltungsrechtsprechung. Keine der geänderten Bestimmungen verletzt übergeordnetes Recht. Dies gilt auch für Artikel 105 Absatz 3. Die Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) verlangt in Artikel 6 Absatz l, dass über strafrechtliche Sanktionen, zu welchen auch Bussen zählen können, eine gerichtliche Instanz befindet. Nach herrschender Lehre und der Praxis ist es jedoch zulässig, dass eine Verwaltungsinstanz eine strafrechtliche Sanktion verhängt, sofern der Weiterzug an eine gerichtliche Instanz gewährleistet ist (Frowein/Peukert, Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, S. 150, Rz. 88). Dies ist vorliegend der Fall, da Artikel 105 Absatz 3 der revidierten Verfassung den Weiterzug an ein Gericht gewährleistet. Da die revidierten Bestimmungen weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, ist die Gewährleistung zu erteilen.
13 Verfassung des Kantons Schwyz Die Stimmberechtigten.des Kantons Schwyz haben in der Volksabstimmung.vom 27. September 1992 der Änderung der Paragraphen 2, 41. 51, 86, 87 und Ergänzung von den Paragraphen 9.1-96 mit 21 618 Ja gegen 11 652 Nein zugestimmt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist auf eine gegen die Abstimmung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 1992 nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 27. Januar 1993 ersucht der Regierungsrat des Kantons Schwyz um die eidgenössische Gewährleistung.
131 Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Die römisch-katholische Kirche, sowie die freie und uneingeschränkte Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und Gottesdienstes sind gewährleistet.
Die freie Ausiibung gottesdienstlicher Handlungen innert den Schranken der Sittlichkeit und der offentlichen Ordnung ist auch alien anderen Konfessionen und Religionsgenossenschaften gewahrleistet.
§41 • . . Der Kantonsrat wahrt die Rechte des Staates in gemischt staatlich-kirchlichen Angelegenheiten.
§51 Zur Wahrung der staatlichen Rechte in gemischt staatlich-kirchlichen Angelegenheiten stellt er" an den Kantonsrat die notigen Antrage.
§86 Als Gemeinden gelten: a. die politische Gemeinde, b. die Einheitsgemeinde c. die selbstandige Kirchgemeinde.
a. Politische Gemeinde §87 Die politische Gemeinde erfiillt die sich aus ihrer Aulonomie ergebenden ortlicheh Obliegenheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz iibertragen sind.
b. Einheitsgemeinde §91 In der Einheitsgemeinde besorgen die Organe der politischen Gemeinden auch das ortliche Kirchenwesen nach Massgabe des Gesetzes. Dabei sind nur Konfessionsangehorige stimmberechtigt.
c. Selbstandige Kirchgemeinde §92 Es konnen von den politischen Gemeinden getrennte offentlichrechtliche romisch-katholische Kirchgemeinden (Pfarr- oder Filialgemeinden) sowie offentlichrechtliche evangelischreformierte Kirchgemeinden errichtet werden. Sie konnen sich iiber eine oder mehrefe politische Gemeinden oder ilber Teile davon erstrecken.
§93 ' Der Errichtungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der auf dem Ge.biet der neuen Kirchgemeinde wohnhaften, an der Abstimmung teilnehmehden Konfessionsangehbrigen. Er ist neben den Statuten, die den gesetzlichen Vorschriften iiber die Organisation der politischen Gemeinden anzupassen sind, dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung, wenn diese Voraussetzungen erfiillt sind und wenn fur eine sichere finanzielle Grundlage Gewahr geleistet ist. Bei den romisch-katholischen Kirchgemeinden ist ilberdies das Einverstandnis des zustandigen bischoflichen Ordinariates erforderlich. Mit der kantonsratlichen Genehmigung erlangt die Kirchgemeinde das Recht zur Steuererhebung.
" der Regierungsrat
S 94 Durch Gesetz können weitere Vorschriften über die Organisation und die Aufgaben der Kirchgemeinde erlassen werden.
Neuer Text
•§'2 . • Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich. Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung und den konfessionellen Frieden ernsthaft stören.
§41 ' A ufge/ioben
§51 A ufgehoben
§86 • .: Aufgehoben
Untertitel a. vor § 87 A ufgehoben
§87 Die Gemeinde erfüllt die sich aus ihrer Autonomie ergebenden örtlichen Obliegenheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz übertragen sind.
IV. Titel: Staat und Kirchen §91 ' Die römisch katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Kantonalkirchen anerkannt. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
§92 Die Kantonalkirchen organisieren sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach demokratischen Grundsätzen selbständig. ; Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht. ' Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
.§93 ' Kantonseinwohner gehören der Kantonalkirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen. - Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde erfolgen. Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.
§94 Die Kantonalkirchen gliedern sich für den ganzen Kanton nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts in Kirchgemeinden. Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Kirchgemeinden wählen nach demokratischen Grundsätzen ihre Organe; ausserdem obliegen mindestens der Erlass von Rechtssätzen, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und der Kirchengemeindesteuern den Stimmberechtigten.
§95 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden Steuern erheben. Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und -Veranlagung. Den Kantonalkirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen. Die Kantonalkirchen sind für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt. Die Kantonalkirchen und die Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltführung.
§96 Die Kantonalkirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt. Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden sind nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Diesem steht die Rechtskontrolle zu.
Der IV. Titel wird zum V. Titel
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. März 1992 Die Ausarbeitung des Organisationsstatuts erfolgt durch einen aus Vertretern der Kirch- und Einheitsgemeinden zusammengesetzten Rat. Die Mitglieder werden von den der jeweiligen Konfession angehörigen Stimmberechtigten gewählt. Der Regierungsrat legt das Wahlverfahren sowie die Geschäftsordnung fest. Das Organisationsstatut gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten der jeweiligen Konfession zustimmt. Kommt innert fünf Jahren nach der Annahme dieser Verfassungsvorlage die Gründung der Kantonalkirchen nicht zustande, erlässt der Kantonsrat auf Antrag dés Regierungsrates das erforderliche Organisationsstatut. ' Mit dem Inkrafttreten des Organisationsstatutes der römisch-katholischen Kantonalkirche gelten die noch vorhandenen Einheitsgemeinden als aufgelöst. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen. . .
Die wichtigsten Punkte der Verfassungsrevision betreffen die Schaffung von Kantonalkirchen sowie von selbständigen Kirchgemeinden. Bisher gab es im Kanton Schwyz die Einheitsgemeinde, die für Aufgaben der politischen Gemeinden als auch für die Befriedigung der weltlichen Bedürfnisse der katholischen Konfession zuständig war. Diese Verflechtung wird nun aufgehoben, 1 indem eigene römisch-katholische und evangelisch-reformierte Kirchgemeinden geschaffen werden müssen. Die Kantonalkirchen werden in die Kirchgemeinden aufgegliedert.
Neu ist die Umschreibung der Organisationsautonomie auf Verfassungsstufe. Wie bisher gibt es eine öffentlichrechtliche Anerkennung der grossen Konfessionen, andere Religionsgemeinschaften sind auf das Privatrecht verwiesen. Im weiteren wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert und im besonderen das Austrittsrecht geregelt. Die Kirchgemeinden erhalten das Recht, Steuern zu erheben. Sie sind - ebenso .wie die Kantonalkirchen - nach demokratischen Grundsätzen zu organisieren.
132 Bundesrechtmässigkeit Die Bundesverfassung enthält verschiedene Bestimmungen, welche die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Verhältnis zwischen Kirche und Staat betreffen. Zentral ist dabei Artikel 49 der Bundesverfassung, der die Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert. Der Kanton Schwyz verankert nun die wörtlich gleiche Garantie in Paragraph 2 Absatz 1 der Kantonsverfassung. Weil der Schutz nicht über das in der Bundesverfassung verankerte hinausgeht, kommt dieser Bestimmung keine eigenständige Bedeutung zu (Ulrich Häfelin in Kommentar BV zu Art. 49, Rz. 13; Peter Karlen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Zürich 1988, S. 166 f.). Paragraph 2 Absatz 2 der Schwyzer Kantonsverfassung enthält eine Bestimmung über die Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Bestimmung sieht vor, dass die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen beschränkt werden kann, wenn die öffentliche Ordnung oder der konfessionelle Friede ernsthaft gestört ist. Diese Regelung deckt sich inhaltlich mit Artikel 50 Absatz l der Bundesverfassung, der die Kultusfreiheit innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Die Schwyzer Verfassung sieht in der gleichen Bestimmung vor. dass auch die Bildung von Religionsgemeinschaften beschränkt werden kann, wenn die öffentliche Ordnung oder der konfessionelle Friede ernsthaft gefährdet sind. Artikel 50 Absatz 2 der Bundesverfassung enthält ähnlich formulierte Beschränkungen. Da die freie Bildung von Religionsgemeinschaften nicht zum Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit gezählt wird, kann dieses Recht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich beschränkt werden (J. P. Müller. Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2., überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 58). Die genannte Bestimmung der Schwyzer Kantonsverfassung kann demnach bundesrechtskonform ausgelegt werden. Im weiteren enthält die revidierte Schwyzer Verfassung in Paragraph 93 Absatz 2 eine Konkretisierung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, indem festgehalten wird, dass der Austritt aus einer Kirche jederzeit durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde möglich ist. Das bedeutet, dass die Kirchen den Austritt
nicht weiter erschweren dürfen. Diese Regelung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar, für den gültigen Austritt eine schriftliche Erklärung zu fordern (vgl. 104 la 84, wo das Bundesgericht eine noch weitergehende Erschwerung des Austritts aus der Kirche für verfassungsmässig erklärte, vgl. dazu auch Karlen, a. a. O., S. 336 ff.).
Die ubrigen Bestimmungen der revidierten Verfassung des Kantons Schwyz betreffen die Organisation der Kirchen sowie ihr Verhaltnis zum Staat (Anerkennung, Aufsicht, innere Organisation, Steuererhebung usw.). Es ist in der Lehre unbestritten, dass der Bund nach der geltenden Kompetenzaufteilung der Bundesverfassung keine Kirchenhoheit besitzt und den Kantonen allein eine allfallige hoheitliche Regelung der Kirchenorganisation zusteht (Ulrich Hafelin in Kommentar BV zu Art. 49, Rz. 17; Botschaft des Bundesrates iiber die Volksinitiative «betreffend die vollstandige Trennung von Staat und Kirche», BB1 1978 II 665ff.; J. P. Muller, a. a. O., S. 54). Die Kantone miissen dabei auf die Einhaltung der Glaubens- und Gewissensfreiheit achten und religiose Neutralitat wahren. Das schliesst allerdings nicht aus, dass sie einzelne Religionsgemeinschaften privilegieren, wie dies der Kanton Schwyz bei der romisch-katholischen und evangelisch-reformierten Kirche festlegt, indem diese als offentlichrechtliche Korperschaften anerkannt werden (Hafelin in Kommentar BV zu Art. 49, Rz. 17). Die Bestimmungen der revidierten Verfassung des Kantons Schwyz bewegen sich vollstandigim Rahmen dieser kantonalen Kompetenz zur Regelung der Kirchenorganisation. Da die Anderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewahrleistung zu erteilen.
14 Verfassung des Kantons Nidwalden
Die Stimmberechtigten des Kantons Nidwalden haben in der Landsgemeinde vom 26. April 1992 der Anderung von Artikel 72 und der Aufhebung von Artikel 87 ihrer Verfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 4. August 1992 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Nidwalden um die eidgenoss.ische Gewahrleistung.
141 Interkomniunale Zusanimenarbeit
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 72 Zusammenwir- Die Gemeinden konnen gemeinsame Unternehmen betreiben und in den ken mil andern Formen des offentlichen Rechts Gemeindeverba'nde bilden. Gemeiriden Die Gesetzgebung kann fur die Bildung und Verwaltung bestimmtef Gemeindeverba'nde allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen. Art. 87 Zusammenwir- Mehrere Schulgemeinden konnen Gemeindeverbande zur gemeinsamen ken mit andern Fiihrung des Volksschulunterrichts oder einzelner Stufen desselben bilden. Gemeinden
Neuer Text Art. 72 Zusammemvir- Die Gemeinden konnen fur die gemeinsame Aufgabenerfiillung mit Gemeinken mit andern den innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Gesetzgebung Gemeinden Vertrage abschliessen, Gemeindeverbande bilden oder gemeinsame Anstalten errichten.
Art. 87 Aufgehoben
Mit der geanderten Bestimmung werden die Moglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit erweitert.
142 Bundesrechtmassigkeit
Die innere Organisation des Staates. insbesondere die Regelung des Gemeindewesens, ist Sache der Kantone. Die neue Bestimmung bewegt sich vollstandig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da sie weder, die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist sie zu gewahrleisten.
15 Verfassung des Kantons Glarus
In der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992 haben die Stimmberechtigten des Kantons Glarus der Anderung von den Artikeln 78 Absatz 1, 121 Absatz 1, 132 und 133 Absatz 1 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 17. Mi 1992 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenossische Gewahrleistung.
151 Gemeindeorganisation Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 78 Abs. 1 Die Amtsdauer fur die Behordemitglieder, Beamten. Angestellten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden betragt vier Jahre.
Art. 121 Abs. 1 Gegen letztinstanzliche Verftigungen, Beschliisse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbande kann jeder. der ein eigenes schutzwurdiges Interesse hat, innert 30 Tagen beim Regierungsrat oder bei einer Direktion Beschwerde erheben. Beide Parteien konnen nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weitergelangen.
Art. 132 Stillschweigende Beschlussfassung Ein Beschluss der Geraeinde kann in dringlichen Fallen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft offentlich be-
kanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte verlangen, dass er als Antrag an der nächsten Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
Art. 133 Abs. l Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für: a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Buchstabe e; b. Beschlüsse nach Artikel 131 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag. [
Neuer Text
Art. 78 Abs. l ' '. Die Amtsdauer für die Behördemitglieder, Beamten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
Art. 121 Abs. l ' Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einer Direktion Beschwerde erheben. Beide Parteien können nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weitergelangen.
Art. 132 Stillschweigende Beschlussfassung Ein Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft öffentlich bekanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte in Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten oder 20 Stimmberechtigte in grösseren Gemeinden verlangen, dass der Beschluss als Antrag der nächsten Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
Art. 133 Abs. l Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für: a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Buchstabe e; b. Beschlüsse nach Artikel 131 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag; c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Buchstabe l,
Die vorliegenden Änderungen haben das Gemeindewesen zum Gegenstand und stehen im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Gemeindegesetzes im Kanton Glarus. Sie betreffen die Aufhebung der Amtsdauer für Angestellte der Gemeinden, die Möglichkeit der Festlegung der Frist für Beschwerden im Gesetz sowie zwei Änderungen.im Bereich der politischen Rechte.
152 Bundesrechtmässigkeit
Die innere Organisation des Staates, insbesondere die Regelung des Gemeindewesens, ist Sache der Kantone. Die neuen Bestimmungen bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, sind sie zu gewährleisten.
16 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 der Ergänzung ihrer Kantonsverfassung durch den Paragraphen \21a mit 78879 Ja gegen 21 058 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Januar 1993 ersucht der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft um die eidgenössische Gewährleistung.
161 Unterhalt von Rheinhäfen Die neue Bestimmung lautet:
Neuer Text
§ 127a Rheinhäfen Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und dessen Nutzung. Die neue Bestimmung verankert in der Verfassung die Aufgabe des Kantons, Rheinhäfen zu unterhalten. Die Bestimmung steht materiell im Zusammenhang mit einem neuen Rheinhafengesetz, das ein altes rudimentäres Gesetz aus dem Jahre 1936 ersetzt. Da nach der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft die Übernahme neuer öffentlicher Aufgaben durch den Kanton einer Verfassungsgrundlage bedarf (S 90 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft), wurde durch das neue Gesetz eine Verfassungsänderung notwendig.
162 Bundesrechtmässigkeit Artikel 24'°' der Bundesverfassung weist dem Bund die Gesetzgebung über die Schiffahrt zu. Beim genannten Artikel handelt es sich um eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die es dem Bund auch erlauben würde, sich am Betrieb und Unterhalt von Hafenanlagen zu beteiligen (Martin Lendi in Kommentar BV zu Art. 24'", Rz. 2). Die Bundeskompetenz hat jedoch nachträglich derogatorische Wirkung (Lendi, a. a. O., Rz. 6). Das bedeutet, dass die Kantone Bestimmungen erlassen und beispielsweise Rheinhäfen unterhalten dürfen, soweit dies nicht dem Bundesrecht widerspricht. In diesem Bereich gibt es jedoch keine der kantonalen Verfassungsbestimmung entgegenstehende bundesrechtliche Regelungen. Da die Änderung weder die 1 Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
17 Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben in der Landsgemeinde vom 26. April 1992 der Änderung von den Artikeln 4, 48, 52 und 74 zugestimmt. Mit Schreiben vom 29. April 1992 ersucht der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.
171 Erteilung des Bürgerrechts
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 4 Die Erteilung des Landrechtes ist Sache des Kantonsrates. Wer sich um das Landrecht bewerben will, muss seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und sich darüber ausweisen, dass ihm ein Gemeindebürgerrecht zugesichert ist. Ein Gemeindebürgerrecht ohne Landrecht ist ungültig. Kantonsbürger, welche ohne Unterbrechung fünf Jahre in derselben Gemeinde des Landes gewohnt haben, gut beleumdet und innerhalb der letzten zwei Jahre nicht wegen selbstverschuldeter Armut von der Heimatgemeinde unterstützt worden sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Aufnahme in das Bürgerrecht der Wohngemeinde. Über Anstände entscheidet der Regierungsrat. Das Nähere über die Erwerbung des Landrechts und des Bürgerrechts einer Gemeinde bestimmt das Gesetz.
Art. 48 Ziff. 13 13. Erteilung des Lapdrechts;
7a. Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht.
Neuer Text
Art. 4 Die Erteilung des Landrechtes ist Sache des Regierungsrates. ! Ein Gemeindebürgerrecht ohne Landrecht ist ungültig. Das Nähere bestimmt das Gesetz. ,
An. 48 Ziff. 13 , ' • ' Aufgehoben
Art. 52 Ziff. 16 16. Erteilung des Landrechts.
Art. 74 Abs. l Ziff. 7a ; 7a. Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht; im Gemeindereglement kann diese Befugnis dem Gemeindeparlament oder dem .Gemeinderat übertragen werden.
Die geänderten Bestimmungen betreffen das Verfahren der Einbürgerung in den Gemeinden und im Kanton. Sie stehen im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht sowie der Änderung der Bundesgesetzgebung über das Bürgerrecht (Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 23. März 1990, AS 7997 1034). Neu ist auf Kantonsebene der Regierungsrat zuständig für die Erteilung des Landrechts (d. h. des Kantonsbürgerrechts) und in den Gemeinden besteht die Möglichkeit, die Kompetenz zur
Erteilung des Gemeindebürgerrechts auf das Gemeindeparlament oder den Gemeinderat zu übertragen.
172 Bundesrechtmässigkeit Die neuen Bestimmungen bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, sind sie zu gewährleisten.
18 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben in der ordentlichen Landsgemeinde vom 26. April 1992 drei Beschlüssen über Änderungen der Kantonsverfassung zugestimmt. Angenommen wurden Bestimmungen über:
Erhöhung der Zahl der Unterschriften für das fakultative Finanzreferendum;
Einführung des Frauenstimmrechts und Herabsetzung des Stimmrechtsalters;
Gerichtsorganisation. Mit Schreiben vom 27. April 1992 ersuchen der Landammann und die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.
181.1 Unterschriftenzahl für das Finanzreferenduni
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 7'" Abs. 2 ! 100 stimmberechtigte Kantonseinwohner können über einen freien Grossratsbeschluss den Entscheid der Landsgemeinde verlangen, wenn der Beschluss zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von wenigstens 250 000 Franken oder eine während mindestens fünf Jahren wiederkehrende Leistung von wenigstens 50 000 Franken bewirkt. Ausgaben für die Besoldung des Staatspersonals sind dem fakultativen Referendum entzogen.
Neuer Text Art. 7'" Abs. 2 200 stimmberechtigte Kantonseinwohner können über einen freien Grossratsbeschluss den Entscheid der Landsgemeinde verlangen, wenn der Beschluss zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von wenigstens 250 000 Franken oder eine während mindestens fünf Jahren wiederkehrende Leistung von wenigstens 50 000 Franken bewirkt. Ausgaben für die Besoldung des Staatspersonals sind dem fakultativen Referendum entzogen.
Mit der vorliegenden Änderung wird die für das fakultative Finanzreferendum notwendige Unterschriftenzahl von 100 auf 200 erhöht.
181.2 Bundesrechtmässigkeit
Nach Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich im Grundsatz selbständig regeln. Dies gilt auch für die Regelung des Referendumsrechts, wobei den Geboten von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c der Bundesverfassung Rechnung zu tragen ist. Diese verlangen, dass die «Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert werden muss und dass die Kantonsverfassungen «revidiert werden können, wenn die'absolute Mehrheit der Bürger es verlangt». Die Änderung liegt innerhalb dieses Rahmens. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
182.1 Frauenstimmrecht und Herabsetzung des Stiininrechtsalters Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 1 6 ' . : , , An Landsgemeinden und an Gemeindeversammlungen sind alle im Kanton wohnhaften Landleute sowie die übrigen Schweizer stimmberechtigt, sofern sie das 20. Altersjahr vollendet haben und im Stimmregister eingetragen sind. 2 Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entmündigt wurde. -'In Gemeindeangelegenheiten üben die Stimmberechtigten ihre Rechte am politischen Wohnsitz aus. J Die Kirch- und Schulgemeinden sind berechtigt, den Frauen das Stimm- und Wahlrecht zu erteilen.
Art. 30 Abs. 10 '"In derselben" sowie in den Gerichten können nicht zugleich Vater und Sohn, Brüder, Schwiegervater und Tochtermann.sitzen (die Auflösung der Ehe hebt den Ausschliessungsgrund des letztgenannten Verwandsehaftsverhältnisses nicht auf).
Neuer Text
Art. 16 An Landsgemeinden und an Gemeindeversammlungen sind alle im Kanton wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger stimmberechtigt, sofern sie das 18. Altersjahr vollendet haben und im Stimmregister eingetragen sind. - Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entmündigt wurde. 1n Gemeindeangelegenheiten üben die Stimmberechtigten ihre Rechte am politischen Wohnsitz aus. ,
" der Standeskommission
Art. 30 Abs. 10 '" In derselben " sowie in den Gemeinden können nicht zugleich Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder sitzen (die Auflösung der Ehe hebt den Ausschliessungsgrund der beiden letztgenannten Verwandtschaftsverhältnisse nicht auf).
Durch die Verfassungsrevision wird das Frauenstimmrecht auf kantonaler und kommunaler Ebene in der Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden verankert. Zugleich wird das Stimmrechtsalter von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt.
182.2 Bundesrechtmässigkeit Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 27. November 1990 festgestellt, dass die Bestimmungen der Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden, welche die Frauen vom Wahl- und Stimmrecht ausschliessen. der Bundesverfassung widersprechen (BGE 116 la 359). Mit Artikel 74 der Bundesverfassung wurde im Jahre 1971 das Frauenstimmrecht auf eidgenössischer Ebene eingeführt. Absatz 4 desselben Artikels behält das kantonale Recht für Wahlen und Abstimmungen der Kantone und Gemeinden ausdrücklich vor. Zehn Jahre später, am 14. Juni 1981, wurde Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung, welcher die Gleichstellung von Frau und Mann ausdrücklich verankert, von Volk und Ständen angenommen. Somit stellte sich für das Bundesgericht die Frage, ob sich der Kanton Appenzell Innerrhoden für den Ausschluss der Frauen vom Stimm- und Wahlrecht weiterhin auf Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung berufen könne, oder ob in dieser Frage Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung vorgeht, der einen Ausschluss der Frauen vom Stimm- und Wahlrecht nicht zulassen würde. Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich bei Artikel 74 Absatz 2 der Bundesverfassung nicht um einen echten Vorbehalt gegenüber Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung handle. Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung wollte im Jahre 1971 nur festhalten, dass in derselben Abstimmung nichts über das Frauenstimmrecht in den Kantonen und Gemeinden gesagt werde, die Verfassungsbestimmung sage aber nichts über künftige Verfassungsentwicklungen und somit auch über die Verfassungsänderung von Artikel 4 im Jahre 1981 aus (BGE 116 la 377 E. 9a). Für die materielle Beurteilung der Frage verwies das Bundesgericht auf den Zeitablauf seit der Annahme der beiden Bestimmungen in den Jahren 1971 und 1981 sowie den seither eingetretenen geistigen, sozialen und politischen Wandel, der sich unter anderem darin zeige, dass heute in der Schweiz ausser im Kanton Appenzel! i. Rh. die Frauen in allen Kantonen und Einwohnergemeinden stimm- und wahlberechtigt sind (BGE 776 la 378 E. 9b). Konnte so im Jahre 1981 auch unter Geltung von .Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung ein Ausschluss der Frauen vom Stimm- und Wahlrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten noch hingenommen werden, so kann dies 10 Jahre nach Annahme des Gleichberechtigungsartikels nicht mehr als verfassungsmässig angesehen werden.
der Standeskommission
Das Bundesgericht hielt im weiteren fest, dass'sich durch die Aufnahme von Artikel 4 Absatz 2 in die Bundesverfassung auch die Bedeutung von Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung geändert habe, da nun mit den in Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung genannten Stimmbürgern auch die Stimmbürgerinnen gemeint seien. Durch die Weigerung, den Frauen das Stimm- und Wahlrecht zuzuerkennen, verstosse der Kanton somit nicht nur gegen Artikel 4 Absatz 2, sondern auch gegen Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung (BGE 116 la 378 f., Mit der Annahme des Frauenstimmrechts in der Landsgemeinde vom 26. April 1992 wurde die kantonale Verfassung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Der gleichzeitig beschlossenen Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters steht kein Bundesrecht entgegen. Da die Bestimmungen weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, ist ihnen die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.
183.1 Gerichtsorganisation Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 40 Abs. 3 ' Das Kantonsgericht oder eine Abteilung des Kantonsgerichts kann durch Gesetz .oder Verordnung mit der Rechtsprechung in Verwaltungssachen beauftragt werden.
Neuer Text
Art. 40 Abs. 3 Das Kantonsgericht oder eine Abteilung des Kantonsgerichls kann durch Gesetz oder Verordnung mit der Rechtsprechung in Verwaltungssachen und in Verwaltungsstrafsachen beauftragt werden. , Mit der Ergänzung in Artikel 40 der Kantonsverfassung wird die Möglichkeit geschaffen, dem Kantonsgericht oder einer Abteilung desselben durch Gesetz oder Verordnung die Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen zu übertragen.
183.2 Bundesrechtmässigkeit
Die Organisation des Gerichtswesens ist im Grundsatz Gegenstand der kantonalen Organisationskompetenz. Die vorliegende Änderung bewegt sich vollständig innerhalb dieses Rahmens. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
19 Verfassung des Kantons St. Gallen Inder Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 haben die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen einer Änderung von Artikel 38 und Artikel 41 Absatz 2 der Kan-
tonsverfassung mit 72 827 Ja gegen 29 220 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 19. Juni 1992 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen um die eidgenössische Gewährleistung.
191 Herabsetzung des Stimmrechtsalters Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 38 Männer und Frauen werden mit dem zurückgelegten 20. Altersjahr stimmfähig. ! Ausgeschlossen von der Stimmfähigkeit sind: a. nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Bevormundeten und die aus eigenem Verschulden Armengenössigen; b. die durch Strafurteil im Aktivbürgerrecht eingestellten Personen. Art. 41 Abs. 2 - Die Konfessionsteile können in ihrer Organisation das Stimmrecht abweichend von Absatz l regeln, jedoch weder einschränken noch auf Ausländer oder Mi nderjährige ausdehnen.
Neuer Text
Art. 38 Stimmfähig ist, wer: a. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat: b. nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
An. 41 Abs. 2 Aufgehoben
Durch die neue Bestimmung wird das Stimm- und Wahlrechtsalter in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten auf 18 Jahre herabgesetzt. Damit gleicht der Kanton St. Gallen seine Regelung über das Stimmrechtsalter dem der meisten Kantone und des Bundes an. Zugleich wird eine Sonderregelung für kirchliche Angelegenheiten aufgehoben.
192 Bundesrechtmässigkeit
Gemäss Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten selber regeln. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Festlegung des Stimm- und Wahlrechtsalters, wobei dem Gebot von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung Rechnung zu tragen ist. Dieser verlangt, dass «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert werden muss. Die Änderung liegt innerhalb dieses Rahmens. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
1.10 Verfassung des Kantons Genf
Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 27. September 1992 der Anderung von Artikel40 ihrer Kanlonsverfassung mil 63415 Ja gegen 9919 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 4. November 1992 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenossische Gewahrleistung.
1.11 Biirgerrecht
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 40 Biirgerrecht Burger von Genf sind: a. Jene, die als solche durch friihere Gesetze anerkannt wurden; b. Die Kinder verheirateter Eltern, wenn mindestens ein Elternteil das Genfer Biirgerrecht hat und das Gesetz nichts anderes bestimmt; c. Die mil einem Genfer Burger verheiratete Frau; d. Das Kind einer Genferin, die nicht mit dem Vater dieses Kindes verheiratet ist; e. Minderjahrige aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland, wenn sie von einem Genfer oder einer Genferin adopliert sind und das Gesetz nicht anderes bestimmt; f. Burger aus anderen Kantonen und Auslander, welche zur Einburgerung zugelassen wurden, gemass den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren; g. Die Frau, die ihr Genfer Biirgerrecht durch Heirat verloren hat und es wiedererlangt hat durch ein Gesuch um Wiedereinbiirgerung, gemass den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen und Verfahren.
Neuer Text
Art. 40 Burgerrecht Burger und Burgerinnen von Genf sind; a. ,Jene, die aufgrund friiherer Gesetze als solche anerkannt wurden; b. Jene, die das Genfer Biirgerrecht gemass dem Bundesrecht und nach den im kantonalen Recht massgeblichen Bestimmungen erhalten.
In der geanderten Bestimmung wird die Erleilung des kantonalen Biirgerrechts neu umschrieben. Im wesentlichen werden die Voraiissetzung und das Verfahren kiinftig auf Gesetzesstufe geregelt.
1.12 Bundesrechtmassigkeit
Die neue Bestimmung bewegt sich vollstandig im Rahman der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Anderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewahrleistung zu erteilen.
2 Verfassungsmässigkeit
Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 6 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.
Bundesbeschluss Entwurf über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen
vom
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. April 1993 ", beschliesst:
Art. l Gewährleistet werden:
1 Bern
der in der Volksabstimmung vom 23. September 1990 angenommene Artikel 100 Absatz l der Staatsverfassung;
2 Uri
die in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 angenommenen Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 102 bis 105a der Kantonsverfassung;
3 Schwyz
die in der Volksabstimmung vom 27. September 1992 angenommenen Paragraphen 2, 87, 91-96 sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. März 1992 sowie die Aufhebung der Paragraphen 41,51 und 86 der Kantonsverfassung;
4 Nidwaiden
der in der Landsgemeinde vom 26. April 1992 angenommene Artikel 72 sowie die Aufhebung von Artikel 87 der Kantonsverfassung;
5 Glarus
die in der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992 angenommenen Artikel 78 Absatz l, 121 Absatz l, 132 und 133 Absatz l der Kantonsverfasssung;
6 Basel-Landschaft
den in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 angenommenen Paragraphen 127a der Kantonsverfassung;
Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen
7 Appenzell Ausserrhoden
die in der Landsgemeinde vom 26. April 1992 angenommenen Artikel 4, 52 Ziffer 16' und 74 Absatz l Ziffer 7a sowie die Aufhebung von Artikel 48 Ziffer ,13 der Kantonsverfassung;
8 Kanton Appenzell Innerrhoden
die in der Landsgemeinde vom 26. April 1992 angenommenen Artikel 7[er Absatz 2,16, 30 Absatz 10 und 40 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
9 St. Gallen
der in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 angenommene Artikel 38 sowie die Aufhebung von Artikel 41 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
10 Genf
der in der Volksabstimmung vom 27. September 1992 angenommene Artikel 40 der Kantonsverfassung.
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Genf vom 7. April 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 20 Cahier Numero
Geschäftsnummer 93.038 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 25.05.1993 Date Data
Seite 180-203 Pagina
Ref. No 10 052 614
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