BBl 1993 II 730
Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Mai 1993
#ST# 93.045
Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz
vom 12. Mai 1993
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom' 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen abzuschreiben:
die Standesinitiative 1990 St. Iv. 90.204 Abschaffung des Militärpflichtersatzes für Behinderte (Kanton Jura, 19. 9.1990)
die Postulate 1982 P 82.332 Invalide. Militärpflichtersatz (N 22. 3.1984, Pini) 1989 P 89.468 Militärpflichtersatz. Befreiung (N 6.10. 1989, Ziegler) 1990 P 90.416 Militärpflichtersatz. Befreiung der Invaliden (N 8. 6.1990, Pini) 1990 P 90.611 Militärpflichtersatz. 700-Jahr-Feier. Aufhebung der Zahlungspflicht für Invalide (N 5.10.1990, Schnider)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
12. Mai 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht
Das geltende Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz stammt aus dem Jahre 1959. Es wurde 1979 revidiert; diese Teilrevision bezweckte verschiedene Erleichterungen und Vereinfachungen (Neuregelung der Personaltaxe, Wegfall der Beiträge der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten als Gegenstand der Einkommenstaxe). Ausgangspunkt bildet heute einerseits die Standesinitiative des Kantons Jura betreffend Abschaffung des Militärpflichtersatzes für Invalide, welche vom Nationalrat in der Sommer-Session und vom Ständerat in der Herbst-Session 1991 angenommen worden ist und mit der der Bundesrat eingeladen wird, innert Jahresfrist eine Gesetzesrevision vorzulegen. Anderseits sollen auch der im Projekt «Armee 95» vorgesehenen Verkürzung der Wehrpflichtdauer und dem Wegfall der Heeresklassen Rechnung getragen werden. Gleichzeitig soll die Gelegenheit wahrgenommen werden, im Sinne von Vereinfachung und besserer Praktikabilität des Militärpflichtersatzrechtes bisherige Bestimmungen zu überdenken.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage
Die Standesinitiative des Kantons Jura vom 19. September 1990 verlangt die Abschaffung des Militärpflichtersatzes für körperlich und geistig behinderte Personen. Aber auch in der-Armeereform 95, die der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt dem Parlament vorlegen wird, sind zwei Eckwerte für die Revision des Militärpflichtersatzrechtes von Bedeutung, nämlich die Reduktion der Wehrpflichtdauer sowie die Aufhebung der Heeresklassen. Daneben wurden mit verschiedenen parlamentarischen Vofstössen namentlich die Prüfung der Ersatzpflicht von Invaliden und von Dienstverschiebern angeregt. Darüber hinaus wurden seit der letzten Revision weitere Vorschläge von kantonaler Seite eingereicht. Darunter fallen insbesondere die Ausgestaltung des Auslandersatzes, die Neuregelung einer Ermässigung der Ersatzabgabe aufgrund geleisteter Diensttage wie auch eine Neuregelung der Rückerstattungsverjährung. Die vorliegende Gesetzesrevision will diesen Vorstössen bestmöglich Rechnung tragen.
12 Hauptpunkte der Revision 121 Aufgrund einer Standesinitiative des Kantons Jura und aufgrund parlamentarischer Vorstösse: Befreiung der Invaliden Nach geltendem Recht wird eine grosse Zahl Behinderter, ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Invalidität, vom Militärpflichtersatz befreit. Trotzdem wird die geltende Ordnung von verschiedenen Seiten als ungenügend erachtet. So haben die Nationalräte Pini (Postulate vom 2. März 1982 und 14. März 1990), Ziegler (Postulat vom 8. Juni 1989), Longet (Einfache Anfrage vom 8. Febr. 1990) und Schnider (Motion vom 21. Juni 1990, welche vom Nationalrat am 5. Okt. 1990 als Postulat überwiesen worden ist) verschiedentlich eine Änderung gewünscht, wobei auch eine generelle Befreiung aller Invaliden ins Auge gefasst wird. Der Kanton Jura schliesslich verlangt mit einer Standesinitiative vom 19. September 1990 die Abschaffung des Militärpflichtersatzes für körperlich und geistig behinderte Personen. Bei allem Verständnis für dieses Anliegen darf nicht ausser acht gelassen werden, dass der Behinderte Glied unserer Gemeinschaft ist und demzufolge auch die Ersatzleistung zu entrichten hat, wenn er sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die geltende Ordnung stellt zu Recht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Behinderten als Massstab für die Ersatzbefreiung in den Mittelpunkt. Mit diesem Vorgehen wird nicht zuletzt erreicht, dass auch Behinderte, die nicht in den Genuss einer Invalidenrente kommen (z. B. nach bezahlter Umschulung), befreit werden können. Dies wäre aber nicht mehr der Fall, wenn man auf die Invalidenrente abstellen würde. Man würde dem Anliegen auch nicht Rechnung tragen,
wenn man die Ersatzbefreiung einzig vom Kriterium «Bezug einer Rente oder Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder einer Unfallversicherung» abhängig machen würde. Zum einen käme dies gegenüber heute einem Rückschritt gleich, zum andern würde es wohl kaum verstanden, dass ein Bezüger einer Teilrente mit zusätzlichen überdurchschnittlichen Erwerbseinkünften gleich behandelt würde wie derjenige Behinderte, der nur über Renteneinkünfte verfügt und bereits heute zu Recht von der Ersatzpflicht befreit wird. Im Laufe des Vernehmlassungsverfahrens wurden ebenfalls andere Kriterien als das Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft, um den Anliegen der Behinderten Rechnung tragen zu können. Leider konnte in der Folge keine dieser andern Varianten berücksichtigt werden. Verworfen wurde zum Beispiel der Vorschlag, ersatzfrei sei, wer wegen körperlicher oder geistiger Behinderung für Militärdienst und Zivilschutz als untauglich befunden werde. Dadurch würde zum einen der Kreis der Ersatzbefreiten eingeschränkt, weil nach geltendem Recht jeder Arbeitsfähige grundsätzlich als schutzdiensttauglich gilt. Zum andern wird die Militärdiensttauglichkeit in der Regel viel früher als die Zivilschutztauglichkeit festgestellt. Auch darf nicht ausser acht gelassen werden, dass sich die Ersatzpflicht aus der Wehrhoheit ableitet. Nicht zu einer Besserstellung führt ferner auch der Vorschlag der Behindertenorganisationen, einerseits für die Ersatzbefreiung auf die Ausrichtung einer Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung abzustellen und anderseits eine Liste derjenigen Gebrechen zu erstellen, welche trotz fehlender Rente oder Hilflosenentschädigung-für den Militärpflichtersatz als erhebliche Behinderung gelten. Wie bereits erwähnt, bildet die Gewährung einer Rente keinen gangbaren Weg. Eine zusätzliche Liste würde zudem neue Abgrenzungsprobleme schaffen. Gleichzeitig hiesse das, dass die Behinderten je nach Gebrechen in zwei Gruppen eingeteilt würden. Man kommt deshalb nach erneuter eingehender Prüfung nicht darum herum, sich dem Grundsatz nach hinter die geltende Regelung zu steilen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz würde in letzter Konsequenz eine Aufgabe des Militärpflichtersatzes bedeuten, weil jede Dienstuntauglichkeitserklärung im weitesten Sinne als Invalidität qualifiziert werden könnte.
Hingegen schlagen wir vor, dem Anliegen durch eine noch grosszügigere Berechnung entgegenzukommen. Wird die Befreiung heute gewährt, wenn die Einkünfte (nach Abzug von gebrechlichkeitsbedingten Versicherungsleistungen und von zusätzlichen Lebenshaltungskosten infolge der Behinderung) den Betrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht um mehr als 50 Prozent übersteigen, so soll diese Limite auf 100 Prozent angehoben werden. Mit dieser Massnahme wird zwar keine generelle Befreiung der Behinderten vom Militärpflichtersatz vorgeschlagen. Werden heute rund 18000 Behinderte (bei gegen 27000 IV-Rentenbezügern) jährlich befreit, so können aber künftig immerhin einige Tausend zusätzliche Befreiungen ausgesprochen werden, was praktisch eine weitgehende Befreiung der Behinderten zur Folge haben wird. Im weitern schlagen wir zusätzlich vor, dass für diejenigen Behinderten, die trotz der heraufgesetzten Limite ersatzpflichtig bleiben, die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt wird.
122 Aufgrund militärrechtlicher Vorgaben: Abgabemass Nach geltendem Recht schulden im Erwerbsleben stehende Ersatzpflichtige die Einkommenstaxe, welche nach Heeresklassen abgestuft ist. Bei in Ausbildung stehenden Ersatzpflichtigen wird die Personaltaxe erhoben; diese beträgt 120 Franken. . . Mit der Unterteilung in Personal- und Einkommenstaxe trägt man der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von in Ausbildung oder im Erwerbsleben stehenden Ersatzpflichtigen Rechnung. Die Abstufung der Einkommenstaxe nach Altersklassen findet ihre Begründung in der bisherigen Dienstleistungspflicht, welche mit zunehmendem Alter abnimmt: -Auszug (20 .-32. Altersjahr) 8 WK = 160 Tage
Landwehr (33.^42. Altersjahr) 3 EK = 39 Tage
Landsturm (43.-50. Altersjahr) l EK = 13 Tage Entsprechend vermindert sich die Einkommenstaxe von 3 Prozent (Auszug) über l Prozent (Landwehr) auf 0,5 Prozent (Landsturm). Der im Rahmen der Armeereform vorgesehene Übergang zur «Einheeresklasse» und die gleichmässige Verteilung der Gesamtdienstleistungspflicht auf die Dauer vom 20. bis 42. Altersjahr erfordert eine Änderung des Abgabemasses. Wir schlagen einen Einheitssatz mit Mindestbetrag vor; dabei lassen wir uns von folgenden Überlegungen leiten:
Der Einheitsansatz entlastet vorab den jungen Wehrpflichtigen, der sich anschickt, eine Familie zu gründen;
Mit der Einführung einer Mindestabgabe von 150 Franken kann die heute geltende Personaltaxe aufgehoben werden. Die Ersatzbehörden werden so von aufwendigen Abklärungen in bezug auf Grundausbildung (Personaltaxe) oder Weiterbildung (Einkommenstaxe) entbunden. Gleichzeitig erreichen wir eine, Gleichbehandlung aller Ersatzpflichtigen. Auch die Abstufung des Abgabemasses nach Diensttagen soll neu geregelt werden. Die heutige Abstufung wird von den Kantonen zu Recht als antiquiert und auf die Aktivdienstgeneration bezogen angesehen. Für Armeeangehörige, die im Verlaufe ihrer Wehrpflicht für dienstuntauglich erklärt werden, soll die Ersatzbefreiung bereits nach 500 Diensttagen (heute 900 Tage) eintreten.
123 Aufgrund zusätzlicher Begehren 123.1 Dienstverschieber Das geltende Gesetz legt in Artikel 2 fest, dass Wehrpflichtige, die in einem Kalenderjahr (Ersatzjahr) während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formar tion der Armee eingeteilt sind (darunter fallen die RS-Verschieber) oder als Dienstpflichtige den Militärdienst nicht leisten (z. B. WK-Verschieber, Auslandurlauber) ersatzpflichtig sind. Nach militärrechtlichen Bestimmungen beginnt die Wehrpflicht mit dem 20. Altersjahr; damit nimmt auch die Ersatzpflicht grundsätzlich mit dem 20. Altersjahr ihren Anfang. Das hat zur Folge, dass
jeweils bei einer Dienstverschiebung in ein anderes Jahr der Wehrpflichtige für das Jahr, in dem er eine ihm obliegende Dienstleistung nicht erfüllt hat, veranlagt wird. Mit der Dienstnachholung zu einem späteren Zeitpunkt entsteht für ihn wiederum ein Rückerstattungsanspruch. Vielfach wird diese Regelung nicht verstanden. Nationalrat Graf hat denn auch in einer Interpellation im Jahre 1988 angeregt, die Dienstverschiebung erst beim Übertritt in eine neue Heeresklasse sowie bei der Entlassung aus der Armee (z. B. bei Dienstuntauglichkeitserklärung) «abzurechnen» und allenfalls für solche «Nachzahlungen» eine Pauschale einzuführen. Wie aus dem Vernehmlassungsverfahren hervorgeht, findet eine solche Lösung der nachträglichen Abgabeerhebung bei Dienstverschiebern insbesondere aufgrund der daraus abgeleiteten Reduktion des Arbeitsaufwandes (da ja auch keine Rückerstattungen mehr vorgenommen werden müssten),teilweise Unterstützung. Wir möchten dazu folgende Bedenken anbringen:
Im Rahmen der Armee 95 fallen die Heeresklassengrenzen. Eine ersatzrechtliche Berücksichtigung der Dienstverschiebung wäre demnach erst am Ende der Wehrpflicht (also im 42. Altersjahr) möglich.
Ein solches Vorgehen hätte auch einen grossen Verwaltungsaufwand zur Folge. Selbst dann, wenn es gelänge, alle Dienstverschieber zu eruieren, müssten dennoch eine Vielzahl von Dienstbüchlein einverlangt und einer Kontrolle unterzogen werden.
Die grössten Bedenken hegen wir jedoch in bezug auf die Veranlagungsgrundlage. Da der Militärpflichtersatz bekanntlich dem Bestreben nach Opferausgleich entspringt, wird die Abgabe nach den jeweils herrschenden finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen im Jahr, in welchem erden Dienst nicht leistet. bemessen. Eine Pauschale würde diesem Gedanken kaum Rechnung tragen und zudem grosse Ungleichheiten zwischen dem generell ersatzpflichtigen Dienstuntauglichen und dem Dienstverschieber schaffen. Würde man anderseits bei Nachbezug der Ersatzabgabe am Wehrpflichtende auf die finanziellen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt abstellen, so würde sich der Dienstverschieber benachteiligt fühlen. Er würde es wohl kaum verstehen, wenn er für einen zum Beispiel im 23. Altersjahr nicht geleisteten und später nicht nachgeholten Dienst die Ersatzabgabe aufgrund seiner Einkünfte im 42. Altersjahr (die in
der Regel wohl um einiges höher sein dürften) zu bezahlen hätte. Die vorgeschlagene Ausgestaltung des Abgabemasses berücksichtigt hingegen weiterhin, dass die Wehrpflichtigen, die wegen Ausbildung in jungen Jahren Dienste nicht leisten, in der Regel kaum grosse Einkünfte ausweisen. Sie sollen deshalb bloss den Mindestbetrag von 150 Franken zu entrichten haben. Zusammenfassend sind wir der Meinung, dass die vorgebrachten Einwände ein Festhalten am heutigen Vorgehen nahelegen. Damit wird auch der Grundsatz beachtet, dass Dienstverschieber und Dienstuntaugliche gleich zu behandeln sind, denn beide leisten in einem Ersatzjahr den ihnen obliegenden Dienst aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass aufgrund des im Projekt «Armee 95» vorgeschlagenen Zweijahresrhythmus der Bestimmung von Artikel 23 Absatz l der Verordnung vom 18. Oktober 1989
über das Bestehen der Instruktionsdienste (SR 512.21 ) nachgelebt wird. Danach ist mit der Bewilligung einer Dienstverschiebung auch der Zeitpunkt der Dienstnachholung (z. B. Zwischenjahr) festzulegen. Mit der konsequenten Anwendung dieser Bestimmung wird eine Vielzahl der Veranlagungsverfahren bei Dienstverschiebung (RS und WK) ohnehin gegenstandslos, weil eine Veranlagung in dem auf die Dienstverschiebung folgenden Jahr unterbleiben kann, falls im Veranlagungsjahr der Dienst nachgeholt wird.
123.2 Verjährungsfrist bei Rückerstattungen
Das Problem der Rückerstattungsverjährung lässt sich mit Hilfe einer grosszügigeren Lösung entschärfen. Die geltende Regelung, wonach der Rückerstattungsanspruch fünf Jahre nach Ablauf des Nachholungsdienstjahres erlischt, ist unbefriedigend und führt'immer wieder zu Beschwerden vor Rekursinstanzen. In der Praxis zeigt sich, dass der Wehrpflichtige oftmals nicht zwischen Pflichtdienst und Nachholungsdienst zu unterscheiden vermag und den Rückerstattungsanspruch zu spät geltend macht. Hält man ihm in einem solchen Fall die Verjährungsfrist entgegen, so stösst man oft auf Unverständnis. Dies um so mehr, als er sich im Recht glaubt, weil er ja seine Pflicht(-dienste) geleistet hat. Die Lösung, die wir nun vorschlagen, sieht vor, den Beginn der (weiterhin fünfjährigen) Verjährungsfrist nicht mehr an den Ablauf des Nachholungsdienstjahres, sondern an das Wehrpflichtende anzuknüpfen. Zudem soll unabhängig von dieser Gesetzesrevision aufgrund eines Meldeverfahrens die antragslose Rückerstattung nach erfolgter Dienstnachholung verwirklicht werden.
123.3 Auslandersatz
Mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer wurde die Ersatzpflicht unserer Mitbürger im Ausland auf drei Jahre reduziert. Das hatte - wie bereits in der Botschaft zur letzten Teilrevision aufgezeigt wurde - einen erheblichen Rückgang der Zahl der für die Auslandschweizer von den Heimatkantonen zu treffenden Veranlagungen zur Folge (heute sind es jährlich rund 8500 Veranlagungs- und Bezugsverfahren). Diese Tatsache war mit ein Grund, dass damals eine zentrale Erhebung diskutiert wurde. Davon wurde aber abgesehen, weil man die Ansicht vertrat, eine zentrale Erhebung des Militärpflichtersatzes würde die Kantone nicht allzu stark entlasten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens (siehe auch Ziff. 135) wurde wiederum die Frage bezüglich zentrale Erhebung beim Bund gestellt. Zwar befürworten einzelne Kantone ein solches Verfahren; Unterstützung findet aber auch eine Regelung, wonach der Auslandersalz nach der Rückkehr des Auslandurlaubers erhoben werden soll. Wir beantragen deshalb, die Veranlagung und den Bezug grundsätzlich vor Antritt des Auslandurlaubes oder dann nach der Rückkehr dem Wohnsitzkanton zu übertragen. Wir lassen uns dabei von folgenden Überlegungen leiten: Zum
einen ist das heute praktizierte Melde- und Veranlagungsverfahren über unsere Vertretungen im Ausland mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Zudem ist die Veranlagung durch die Militärpflichtersatzbehörde des Heimatkantons, zu welcher der Ersatzpflichtige oftmals keine Beziehung hat, nicht sachgerecht und häufig mit Vollzugsproblemen behaftet. Zum andern zeigen auch die Erfahrungen, dass etwa zwei Drittel aller Auslandurlauber innerhalb von drei Jahren in die Heimat zurückkehren. Schliesslich wird mit diesem Vorgehen der Grundsatz des Militärpflichtersatzes als subsidiäre Form der Wehrpflichterfüllung nicht tangiert, wird doch auch nach geltendem Recht bei denjenigen Ersatzpflichtigen, die nicht mehr oder erst nach Jahren in die Schweiz zurückkehren, auf die Erhebung der Ersatzabgabe im Ausland nach drei Auslandjahren verzichtet. Im übrigen darf auch der Umstand nicht ausser acht gelassen werden, dass mit dem im Projekt «Armee 95» vorgesehenen mehrheitlichen Übergang der Dienstleistungen zum Zweijahresrhythmus die Zahl der Veranlagungen ohnehin sinkt, weil der in einer Formation der Armee eingeteilte Auslandurlauber als Dienstverschieber im Laufe von drei Jahren für das Nichtleisten von höchstens zwei Diensten ersatzpflichtig wird. Mit dieser Neuregelung schlagen wir Ihnen auch gleichzeitig vor, die Bestimmungen über den Auslandersatz anlässlich dieser Gesetzesrevision ins Militärpflichtersatzgesetz zu integrieren. Dadurch wird das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer gegenstandslos und kann aufgehoben werden. Das militärische Kontrollwesen ist entsprechend anzupassen.
13 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 131 Allgemeine Bemerkungen
Mit Beschluss vom 30. Oktober 1991 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement ermächtigt, bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen die Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz zu eröffnen. Zu teils zustimmenden und teils ablehnenden Ergebnissen führten -wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorab drei Änderungsvorschläge, nämlich
die Frage der Ersatzbefreiung der Behinderten,
die Ausgestaltung des Abgabemasses.
die Regelung des Auslandersatzes. Im weitern wurde auch die ersatzrechtliche Behandlung der Dienstverschieber (WK) und RS-Verschieber zur Diskussion gestellt.
132 Befreiung der Invaliden
Zur vorgeschlagenen Erhöhung der für die Befreiung massgeblichen Einkommensgrenzen äusserten sich in zustimmendem Sinne 22 Kantone (ZH, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, SH, AR, AI. SG, AG. TG, TI, VD, VS, NE, GÈ, JU), drei Parteien (FDP, SVP, AP), die Konferenz der Sekretäre Kantonaler Mili-
tärdirektionen und -departemente, der Verband Schweizerischer Sektionschefs und verschiedene Wirtschaftsverbände. Ablehnend standen diesem Vorschlag vorab zwei Kantone (LU, BL), drei Parteien (CVF, SP, LdU), die Fédération des syndicats patronaux sowie alle Behindertenorganisationen gegenüber; sie forderten eine generelle Befreiung der Behinderten von der Ersatzabgabe.
133 Abgabemass In der Vernehmlassung wurde anstejle eines proportionalen Ansatzes ein progressiver Tarif vorgeschlagen. Eine solche Änderung fand bei elf Kantonen (ZH, LU, OW, SH, AR, AI, SG, TG, TI, VS, NE), sechs Parteien (AP, CVP, FDP, LdU, LP, SP), sechs Wirtschaftsverbänden und bei den weiteren Organisationen Zustimmung. Für einen weiterhin proportionalen Ansatz sprachen sich 15 Kantone (BE, UR, SZ, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, GR, AG, VD, GÈ, JU), die Schweizerische Volkspartei, die Konferenz der Sekretäre Kantonaler Militärdirektionen und -departemente, der Verband Schweizerischer Sektionschefs,,der Schweizerische Gewerbeverband, die Schweizerischen Handels- und Industrieverbände sowie der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen aus.
134 Dienstverschieber Einzelne Kantone beantragten insbesondere ein Aufschieben der Veranlagung, d. h. nicht geleistete Dienste sollen erst am Ende der Wehrpflicht veranlagt werden.
135 Auslandersatz Einzelne Kantone (ZH, BE, SO, BS, BL, AG) sowie die Konferenz der Sekretäre Kantonaler Militärdirektionen und -departemente sprachen sich für eine Lösung aus, wonach die Veranlagung und der Bezug erst nach der Rückkehr in die Schweiz erfolgen sollen. Zu einer Zentralisierung des Auslandersatzes beim Bund äusserten sich im übrigen in ablehnendem Sinne 17 Kantone (ZH, BE, UR, SZ, NW, GL, FR, SO, BS, BL, GR, AG, VD, VS, NE, GÈ, JU) sowie die Konferenz der Sekretäre Kantonaler Militärdirektionen und -departemente.
2 Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen Art. 2 Abs. l Bst. c Keine materielle Änderung; es geht lediglich darum, Begriffe des Militärrechtes zu übernehmen. So spricht zum Beispiel die neue Verordnung über das Bestehen der Instruktionsdienste (SR 512.21 ) nicht mehr von «versäumtem», sondern von «nicht geleistetem» Dienst.
Art. 4 Abs. l Bst. a Wie bereits unter Ziffer 121 dargelegt, wird dem Grundsatz nach an der bisherigen Regelung festgehalten. Neu wird die Befreiung schon dann gewährt, wenn die Einkünfte den Betrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht um mehr als 100 Prozent übersteigen. Gleichzeitig wird die Gelegenheit genutzt, den Text-neu zu gliedern und damit auch verständlicher zu machen.
Art. 4 Abs. l Bst. c • '• Die bisher auf dem Weisungsweg erlassene Bestimmung, wonach Mitglieder der Bundesversammlung, die während der Dauer der Sitzungen nach Militärrecht keinen Instruktionsdienst leisten, ebenfalls während dieser Zeit von der Ersatzpflicht befreit sind, soll gesetzlich verankert werden.
Art. 4 Abs. 2"" Mit diesem Absatz wird die bisher auf Verordnungsstufe geregelte Ersatzbefreiung bei Erfüllung der gesamten Militärdienstpflicht gesetzlich verankert.
Art. 4a Hier wird die geltende Regelung nach dem Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer übernommen. Somit werden alle Bestimmungen betreffend Militärpflichtersatz in einem einzigen Bundesgesetz geregelt. Als wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben (Abs. 3) gelten insbesondere Grenzgänger (BB vom 8. Dez. 1961 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger, Art. 5; SR 579.3).
Art. 7 Abs. l Keine materielle Änderung; es wird lediglich auf die entsprechenden Bestimmungen des Militärrechtes verwiesen.
An. 7 Abs. 3 Bst. b Die Ergänzung bezweckt eine klarere Umschreibung der Übungen und Kurse und entspricht heutiger Bundesgerichtspraxis.
Hier gelten die gleichen Bemerkungen wie für Artikel 2 Absatz l Buchstabe c hievor.
Art. U Es geht um eine Vereinfachung des bisherigen Textes; zugleich wird darauf verwiesen, dass das taxpflichtige Einkommen immer nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer ermittelt wird.
Art. 12 Abs. l Bst. a und b Hier wird einerseits der bei der direkten Bundessteuer infolge des geltenden Doppeltarifes' nicht mehr gewährte Verheiratetenabzug verankert Anderseits wird
darauf verwiesen, dass sich die übrigen Sozialabzüge nach dem Recht der direkten Bundessteuer richten. Art. 12 Abs. l Bst. c und d und Abs. 2 Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die'direkte Bundessteuer (AS 7997 1184) tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnende Militärversicherungsrenten unterliegen der direkten Bundessteuer. Es ist deshalb folgerichtig, diese Renten beim Militärpflichtersatz wie die Renten der Invalidenversicherung zu behandeln. Die Formulierung von Absatz 2 trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach künftigem Recht bei der direkten Bundessteuer sowohl eine zweijährige als auch eine einjährige Steuerperiode möglich ist. Bei der zweijährigen Steuerperiode werden die Sozialabzüge nach den Verhältnissen bei Beginn der Veranlagungsperiode festgesetzt; bei der einjährigen Steuerperiode sind die Verhältnisse am Ende der Veranlagungsperiode massgebend. Art. 13 ' Siehe dazu auch Belastungsvergleiche im Anhang. Art. 19 Abs. 2 Mit dieser Neuregelung der Ermässigung nach geleisteten Diensttagen wird erreicht, dass für einen Wehrpflichtigen mit 500 und mehr Diensttagen die Ersätz- : pflicht entfällt. Art. 2l Abs. Ì Mit der künftigen Aufhebung der Heeresklassen ist diese Bestimmung anzupassen. Art. 23 Abs. 2 Mit der Neuregelung des Auslandersatzes wird die bestehende Regelung hinfällig. Art. 24 Abs. 2 Die bisherige Aufzählung der Behörden, die der Amtshilfepflicht unterstehen, wird ergänzt durch den Einbezug des Bundesamtes für Militärversicherung. Nach geltendem Recht wurde dieses Amt bloss auf Verordnungsstufe genannt (Art. Ilo). Neu werden auch die kommunalen Zivilschutzstellen aufgeführt. Art. 25 Neufassung aufgrund der Bestimmung, wonach die Veranlagung und der Bezug des Auslandersatzes vor Antritt des Auslandurlaubes oder dann nach der Rückkehr dem Wohnsitzkanton übertragen wird. Art. 26 Abs. 2-4 Mit der Aufhebung der Unterscheidung in Einkommens- und Personaltaxe ist in diesem Artikel der Begriff «Einkommenstaxe» durch den Begriff «Ersatzabgabe» zu ersetzen. Gleichzeitig wird in Absatz 2 auch einem Bundesgerichtsentscheid von Ende 1992 Rechnung getragen.
Art. 28 Abs. 2 Heute ist es den Kantonen freigestellt, in Fällen, in denen die Steuerveranlagungen noch nicht rechtskräftig sind, die Veranlagungen für den Militärpflichtersatz unter Vorbehalt späterer Berichtigung zu eröffnen oder mit der Eröffnung zuzuwarten. Im Sinne einer Gleichbehandlung der Ersatzpflichtigen in allen Kantonen soll die «provisorische» Veranlagung vorgeschrieben werden.
Art. 33 Abs. 2 Mit dieser Neuformulierung wird es möglich, auf die Erhebung von Mahngebühren zu verzichten. Eine Mehrheit der kantonalen Militärpflichtersatzverwalter begrüsst einen solchen Verzicht unter gleichzeitiger angemessener Erhöhung der Verwarngebühren.
Art. 35 Abs. l Anpassung infolge Neuregelung des Auslandersatzes.
Art. 37 Anpassung infolge Verzicht auf die Erhebung von Mahngebühren.
Art. 39 Abs. 2 Mit der neuen Bestimmung wird eine einfache und praktikable Lösung angestrebt für denjenigen Wehrpflichtigen, der die Rekrutenschule nicht im 20. Altersjahr besteht. Er wird für das 20. Altersjahr ersatzpflichtig wegen Nichteingeteiltseins. Im Jahre der RS-Nachholung entfällt die Ersatzpflicht. Die Rückerstattung wegen RS-Verschiebung erfolgt allerdings erst, nachdem die Anzahl Wiederholungskürse entsprechend Einteilung, Grad. Funktion und Alter geleistet ist.
Art. 39 Abs. 4 Nach geltendem Recht verjährt der Rückerstattungsanspruch fünf Jahre nach Dienstnachholung. Die nun vorgeschlagene grosszügige Regelung schliesst praktisch aus, dass künftig Rückerstattungsforderungen wegen Verjährung abgewiesen werden müssen.
Art. 42 Mit der Streichung der Bestimmung, wonach die schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe mit Haft bis zu zehn Tagen bestraft wird, wird den vielfach geäusserten Bedenken, dass diese Bestrafung mit Artikel 59 Absatz 3 BV («Der Schuldverhaft ist abgeschafft») kaum zu vereinbaren sei, Rechnung getragen.
Art. 47 Abs. 3 Mit der Neuformulierung des bisherigen Textes ist weiterhin gewährleistet, dass beim Verheiratetenabzug die Folgen der kalten Progression in Analogie zum Recht der direkten Bundessteuer ausgeglichen werden. Für die übrigen Sozialabzüge ist keine Anpassung notwendig, weil diese sich gemäss Artikel 12 Absatz l Buchstabe b immer nach der direkten Bundessteuer richten.
Schlussbestimmungen Wie aus den Erläuterungen zu Artikel 4a hervorgeht, werden die Bestimmungen über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer in das Militärpflichtersatzgesetz integriert. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 kann deshalb aufgehoben werden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass die neue Verjährungsregelung bei Rückerstattungen (Art. 39 Abs. 4) nur für noch nicht verjährte Ansprüche wirksam ist und die Neuregelung beim Auslandersatz erst für Ersatzjahre nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gilt. Schliesslich ist auch vorgesehen, die Inkraftsetzung mit dem Projekt «Armee 95» abzustimmen.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31 Vorbemerkung Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Abschaffung des HD-Status eine Ertragseinbusse zur Folge hatte. Wir haben in der Botschaft vom 28. Juni 1989 betreffend die Teilrevision der Militärorganisation und die Totalrevision des Bundesbeschlusses über die Offiziersausbildung (BBI 1989 II 1194) diese Mindereinnahmen auf der Basis des Jahres 1987 mit rund 7 Millionen Franken oder gut 5 Prozent beziffert.
32 Finanzielle Auswirkungen Mit dem vorgeschlagenen Abgabemass wird eine ertragsneutrale Lösung angestrebt. Mit dem Inkrafttreten der Armeereform wird aufgrund der Reduktion der Wehrpflichtdauer für gegen einen Viertel der heute Ersatzpflichtigen der Militärpflichtersatz entfallen. Allerdings werden die ertragsmässigen Auswirkungen infolge der Ausgestaltung des Abgabemasses (0,5% des taxpflichtigen Einkommens für Pflichtige im Alter von 43-50 Jahren) nicht allzu stark ins Gewicht fallen. Aufgrund heutiger Berechnungen ist dannzumal von Mindereinnahmen von gegen 15 Millionen Franken auszugehen. Wir vertreten aber die Ansicht, dass bei der Gesetzesrevision diese Mindereinnahmen aufgrund der Reduktion der Wehrpflichtdauer in Kauf zu nehmen und nicht von den übrigen Ersatzpflichtigen zu kompensieren sind, zumal mit dem vorgesehenen proportionalen Ansatz ohnehin eine Umverteilung im Sinne einer Minderbelastung der jüngeren und einer Mehrbelastung der älteren Ersatzpflichtigen resultieren wird. Schliesslich können sich kurzfristig geringe Ertragseinbussen aus der Neuregelung des Auslandersatzes ergeben, welche aber mittelfristig wieder wettgemacht werden.
33 Personelle Auswirkungen Für den Bund (Aufsichtsbehörde) wird sich die Reduktion der Zahl der Ersatzpflichtigen mit dem Inkrafttreten der Armeereform kaum auswirken, denn die
Aufgaben (Inspektionen, Beratungen) müssen in gleichem Umfange weiterhin wahrgenommen werden. Hingegen werden die schweizerischen Vertretungen im Ausland durch die Neuregelung des Auslandersatzes entlastet. Für die Kantone werden sich einerseits der Rückgang der Zahl der Ersatzpflichtigen von bisher rund 450 000 auf rund 350 000 im Rahmen der «Armee 95» und anderseits die mit dieser Revision vorgeschlagene Neuregelung des Auslandersatzes auswirken. Das Ausmass kann jedoch nicht beziffert werden, da die Kantone unterschiedliche Organisationsstrukturen für Veranlagung und Bezug des Militärpflichtersatzes aufweisen (zentrale bzw. dezentrale Lösungen unter Einbezug von Kreiskornmandi und Sektionschefs).
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht vom 25. März 1992 über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt (BB1 7992 III 1).
5 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagene Teilrevision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz stützt sich auf die im Ingress des Militärpflichtersatzgesetzes angeführten Verfassungsbestimmungen.
Anhang l
Belastungsvergleiche (in Franken)
Ersatzpflichtiger ohne geleistete Diensttage
Taxpflichtiges Geltendes Recht Vorschlag Einkommen" Altersjahr Altersjahr Altersjahr
1 Das taxpflichtige Einkommen entspricht grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer
Anhang 2
Belastungsvergleiche (in Franken)
Ersatzpflichtiger mit 150 geleisteten Diensttagen (Berücksichtigung der Reduktion nach Art. 19 Abs. 2 Militärpflichtersatzgesetz)
Taxpflichtiges Geltendes Recht Vorschlag Einkommen"
20.-32. 33.-42. 20.-42. Altersjahr Allersjahr Altersjahr
1 Das taxpflichtige Einkommen entspricht grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer
AnhangS
Belastungsvergleiche (in Franken)
Ersatzpflichtiger mit 250 geleisteten Diensttagen (Berücksichtigung der Reduktion nach Art. 19 Abs. 2 Militärpflichtersatzgesetz)
Taxpflichtiges Geltendes Recht Vorschlag Einkommen" 20.-32. 33.-42. 20.-42. Altersjahr Altersjahr Altersjahr
1 Das taxpflichtige Einkommen entspricht grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer
Bundesgesetz Entwurf über den Militärpflichtersatz (MPG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 19931', beschüesst:
I Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959:) über den Militärpflichtersatz wird wie folgt geändert:
Titel Beifügung der Abkürzung MPG
Art. 2 Abs. l Bst. c Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die in einem Kalenderjahr (dem Ersatzjahr): c. als Dienstpflichtige ihren Militärdienst nicht leisten.
Art. 4 Abs. l B st. a, c und d und Abs. 2ba (neu) 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr: a. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen (Art. 11 und 12) erzielt, das nach zusätzlichem Abzug von Versicherungsleistungen nach Artikel 12 Absatz l Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht um mehr als 100 Prozent übersteigt; c. als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militärdienst nicht leisten konnte, dem Lehrpersonal der Armee, dem Festungswachtkorps oder dem Überwachungsgeschwader angehört oder nach der Militärgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist; d. das Altersjahr vollendet hat, bis zu welchem die Militärdienstpflicht für Unteroffiziere. Gefreite und Soldaten dauert;
Militärpflichtersatz. BG
Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Militärdienstpflicht nach der Militärgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für Jahre aktiven Dienstes.
Art. 4a (neu) Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht 1 Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er: a. bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnt; b. im Ersatzjahr Militärdienst in der Armee seines ausländischen Wohnsitzstaates zu leisten oder eine dem Militärpflichtersatz entsprechende Abgabe zu zahlen hat; c. im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er in dieser Armee die ordentlichen Dienste geleistet hat. . ' - War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden die früheren Auslandjahre auf die Frist von drei Jahren angerechnet. Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. l, 2 und 3 Bst. b Militärdienst Der Militärdienst umfasst die Dienste gemäss Militärgesetzgebung. Bei der Herabsetzung der Ersatzabgabe auf Grund des geleisteten Militärdienstes werden überdies Spital- und Sanatoriumspflegetage, die im Dienstbüchlein einzutragen sind, berücksichtigt. Nicht als Militärdienst im Sinne dieses Gesetzes gelten: b. die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen, von «Jugend+Sport» sowie im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung;
Art. 8 Nicht geleisteter Militärdienst ' E i n Militärdienst gilt im Sinne,dieses Gesetzes als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige nicht mehr als die Hälfte des Militärdienstes leistet, den Dienstpflichtige gleicher Einteilung, gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen. Konnte ein Dienstpflichtiger einen Dienst aus militärischen, seuchenpolizeilichen oder andern nicht in seiner Person liegenden Gründen nicht leisten, so schuldet er keine Ersatzabgabe.
Militärpflichtersatz. BG
•' Leistet ein Dienstpflichtiger einen Nachholungsdienst nicht, so schuldet er keine Ersatzabgabe, wenn er für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten sollen, bereits eine solche bezahlt hat.
Gliedeningstitel vor Art. 10
Zweiter Abschnitt: Taxpflichtiges Einkommen
Art. 10 Aufgehoben
Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
Art. 12 Abzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a. 5000 Franken für Ersatzpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Ersatzpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; b. die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer; c. die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, von der Invalidenversicherung, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält; d. die invaliditätsbedingten Kosten der Lebenshaltung, soweit der Ersatzpflichtige dafür von keiner öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Versicherung Leistungen erhält. Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.
Art. 13 Ansatz Die Ersatzabgabe beträgt 2 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 150 Franken.
Militärpflichtersatz. BG
Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht .befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
An. 14 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 2 Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50-99 Diensttage und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Diensttage oder Bruchteile davon.
An. 20 ' Aufgehoben
Art. 21 Abs. l ' Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in denen der grössere Teil der Truppen durch Aktivdienst beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhöhen.
Art. 22 Abs. 2 Zuständig für die Abgabeerhebung ist die kantonale Militärpflichtersatzverwaltung.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. l und 2 Zuständigkeit Zuständig zur Erhebung der Ersatzabgabe ist der Kanton, in welchem der Ersatzpflichtige militärisch angemeldet ist. -Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2 Die Militärbehörden und die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, das Bundesamt für Militärversicherung, die Zivilschutzstellen der Gemeinden sowie die weiteren vom Bundesrat zu bezeichnenden Amtsstellen unterstützen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden, indem sie ihnen die zweckdienlichen Mitteilungen übermitteln, die benötigten Auskünfte erteilen und in ihre Akten Einsicht gewähren. Die Amtshilfe ist kostenlos.
Militärpflichtersatz. BG
Art. 25 Veranlagungsjahr Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt: a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen; b. bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben. Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt. Artikel 28 Absatz 2 ist anwendbar. Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
Art. 26 Abs. 2-4 Die Ersatzabgabe wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt, wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkommen zu bezahlen hat. Die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen wird auf den Grundlagen der kantonalen Steuern veranlagt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärungveranlagt.
Art. 28 Abs. 2 Sind Umstände ungewiss, welche die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Ersatzabgabe beeinflussen, ist jedoch zu erwarten, dass die Zweifel später behoben werden können, so wird die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt späterer definitiver Veranlagung eröffnet. Artikel 38 ist anwendbar.
Art. 33 Abs. 2 und 3
2 Der Ersatzpflichtige muss für die Verwarnung eine Gebühr bezahlen. } ; Aufgehoben
Art. 35 Abs. l Zur Sicherung der Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, kann die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen Auslandurlaubes und die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden.
Militärpflichtersatz. BG
Art. 37 Stundung und Erlass Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder Ratenzahlung bewilligt werden. Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich .in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.
Art. 39 Abs. 2 und 4 ~ Die Ersatzabgabe wegen verspätet geleisteter Rekrutenschule wird zurückerstattet, sobald die inzwischen aufgelaufene ordentliche Dienstleistungspflicht erfüllt ist. Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.
Art. 42 Aufgehoben
Art. 44 Abs. l Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantones; sie richten sich nach den Artikeln 247-253 und 258-278bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege '>.
Art. 47 Abs. l und 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide. Der Bundesrat passt den Abzug für verheiratete Ersatzpflichtige nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a jeweils nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Grundsätzen der Teuerung an.
II Das Bündesgesetz vom 14. Dezember 19732' über den Militärpflichtersatz der Auslandschweizer wird aufgehoben.
" SR 312.0
Militärpflichtersatz. BG
III Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzabgaben, für die der Rückerstattungsanspruch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt war. - Die Ersatzabgaben von Auslandschweizern für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Ersatzjahre werden vom zuständigen Heimatkanton unter Mitwirkung der schweizerischen Vertretungen erhoben.
IV Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Ersatzjahr, auf das es erstmals anzuwenden ist.
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Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Mai 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 25 Cahier Numero
Geschäftsnummer 93.045 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 29.06.1993 Date Data
Seite 730-753 Pagina
Ref. No 10 052 647
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