BBl 1993 III 957

Botschaft zum Entwurf des Bundesgesetzes über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung vom 27. September 1993

#ST# 93.081

Botschaft zum Entwurf des Bundesgesetzes über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

vom 27. September 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit unserer Botschaft beantragen wir Ihnen, dem vorgeschlagenen Entwurf des Bundesgesetzes über Rahmenmietverträge und deren Allgemcinvcrbindlichcrklärung zuzustimmen und folgende Standesinitiative abzuschreiben: 1991 Iv. 90.200 Kantonale Rahmenverträge zwischen Mieter-und Vermieterverbänden (S 12. 12. 90, Genf; N 21. 3. 91)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. September 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht Aufgrund von Artikel 34sci'"" Absatz 2 der Bundesverfassung ist der Bund befugt, zur Förderung gemeinsamer Regelungen und zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften aufzustellen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen. Artikel Ì4ur Absatz 2 der Bundesverfassung ist dabei sinngemäss anwendbar. Diese letztere Bestimmung bezieht sich auf die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvenrägen, die im einzelnen durch das Bundesgesetz gleichen Titels vom 28. September J956 geregelt wird. Sie sieht vor, dass die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und von anderen gemeinsamen Vorkehren von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Förderung des Arbeitsfriedens nur für Sachgebiete zulässig ist, welche das Arbeitsverhältnis betreffen. Sie ist zudem nur dann zulässig, wenn die Regelung begründeten Minderheitsinleressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung trägt und die Rechtsgleichheit sowie die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen hat der Gesetzgeber somit auf begründete Minderheitsinteressen und regionale Verschiedenheiten Rücksicht zu nehmen; ausserdem darf weder die Rechtsgleichheit noch die Verbandsfreiheit beeinträchtigt werden. Da sich Rahmenmietverträge und ähnliche kollektive Vereinbarungen grundlegend von den Gesamtarbeitsverträgen unterscheiden, und da sich vor allem die Geltungsbereiche von Allgemeinverbindlicherklärungen der beiden Arten von Kollektivverträgen nicht miteinander vergleichen lassen, mussfür die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen eine besondere Lösung gesucht werden, die den erwähnten verfassungsmässigen Grundsätzen zu entsprechen hat. Dabei ist vor allem eine praktikable Lösung ohne hemmende Formalitäten anzustreben. Zudem muss die Allgemeinverbindlicherklärung die Rechtsgleichheit gewährleisten und sie darf den schutzwürdigen Interessen Dritter nicht zuwiderlaufen, da zu bedenken ist, dass damit Sonderrecht ausserhalb des normalen Gesetzgebungsverfahrens geschaffen wird. Man kommt deshalb ohne ein formelles Verfahren nicht aus, wobei der mit der Durchführung betrauten

Behörde gewichtige Ermessensbefugnisse zuerkannt werden müssen.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Ende der 50er Jahre begann man zu überlegen, wie die Zwangswirtschaft im Mietwesen mit all ihren Nachteilen beseitigt und eine marktwirtschaftliche Ordnung eingeführt werden könnte. In der Folge wurden 1970 die letzten Zwangsmassnahmen aufgehoben. Zugleich wurde im Obligationenrecht das Mietrecht revidiert und u. a. Bestimmungen über die Erstreckung des Mietverhältnisses eingeführt. Die Idee, mit Hilfe von Rahmenmietverträgen das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern zu regeln, hat ihren Ursprung in der Westschweiz. Dort wurde, mit Datum vom 4. Dezember 1970, erstmals ein Rahmenmictvertrag ausgehandelt. Die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1971 (BEI 7977 11657) zu einem Mieterschutzartikel in der Bundesverfassung sah als alleiniges Instrument die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen vor (Art. 34K'1IÌH). In der parlamentarischen Beratung des Verfassungsartikels wurde dann überdies die Bekämpfung des Missbrauchs beschlossen und eine entsprechende Verfassungsgrundlage geschaffen (Art. 34!Cf>"cs Abs. 2, alte Fassung). Es bestand jedoch die Meinung, dass primär Rahmenmietverträge abgeschlossen werden sollten (Art. 34MP''CS Abs. l, alte Fassung) und nur subsidiär die Missbrauchsbekämpfung greifen sollte. In der Tat wurden daraufhin verschiedene Versuche unternommen, gesamtschweizerische Rahmenmietverträge abzuschliessen. Im Zentrum der Verhandlungen stand dabei die Mietzinsbildung und der Kündigungsschutz, Die Verhandlungen erwiesen sich jedoch als äusserst schwierig und es gelang kein Vertragsabschluss. Nicht zuletzt, weil Rahmenmietverträgc nicht zustande kamen, wurden die politischen Schwerpunkte im Mieterschutz verschoben. Die Missbrauchsbekämpfung rückte in den Vordergrund, die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen wurde subsidiär. Die Verfassungsrevision vom 7. Dezember 1986 trägt diesem Umstand Rechnung. Seither regelt Artikel 34sci"ics im l. Absatz die Missbrauchsbekämpfung, im zweiten die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen. 1973 und 1978 wurden Entwürfe zu einem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen ausgearbeitet. Derjenige von 1973 gelangte in die Vemehmlassung. Die Reaktionen waren mehrheitlich positiv. Da jedoch in dieser Zeit mietrechtliche Verfassungs- und Gesetzesrevisionen im Zentrum der

Beratungen standen, wurde diesen Entwürfen keine Folge gegeben. Mit der Verfassungsrevision vom 7. Dezember 1986 sowie mit der Mietrechtsrevision im Obligationenrecht vom 15. Dezember 1989 (AS 79901 802), in Kraft getreten am 1. Juli 1990, wurden diese Beratungen abgeschlossen. Der Moment erscheint daher günstig, auf die ursprüngliche Idee der Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmcnmietverträgen zurückzukommen. Anlässlich der Beratung des neuen Mietrechts haben die eidgenössischen Räte (der Nationalrat am 16. März 1989, der Ständerat am 19. Sept. 1989) der Motion «Förderung des Wohnfriedens» der nationalrätlichen Kommission zugestimmt. Demnach wurde der Bundesrat verpflichtet, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen vorzulegen.

Mit einer Standesinitiative vom 5. Juni 1990 hat der Kanton Genf die Bundesversammlung ersucht, gesetzliche Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgcn zu erlassen. Gleichzeitig wurde eine gesetzliche Bestimmung über die Festsetzung eines auf dem Durchschnitt von fünf Jahren basierenden Hypothekarzinssatzcs als Bezugsgrösse für die Mietzinsbcrechnung verlangt. Der Ständerat hat am 12. Dezember 1990, der Nationalrat am 21, März 1991 beiden Teilen der Standesinitiative zugestimmt. In der Schweiz bestehen zur Zeit zwei Rahmenmietverträge, beide in der Westschweiz, Ein erster Rahmenvertrag wurde von den Mieter- und Vermieterverbänden der Westschweiz 1987 abgeschlossen. Es ging dabei im wesentlichen um die Anpassung der mietrechtlichen Vertragspraxis an das neue Eherecht. Ein weiterer Rahmenvertrag wurde von den gleichen Vertragsparteien am 18. Juni 1990 abgeschlossen, Dieser regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und beinhaltet einen Formularvcrtrag («Bail paritaire romand pour habitation») auf der Grundlage des neuen Mietrechtes. In den allgemeinen Bestimmungen des Rahmenvertrages verpflichten sich die Parteien, auf die Allgemeinverbindlicherklärung des Vertrages hinzuwirken, sobald eine entsprechende Gesetzesgrundlage besteht. Zur Zeit stehen dieselben Vertragsparteien in Verhandlung zwecks Abschluss eines weiteren Rahmenvertrages, welcher schwerpunktmässig paritätische Bestimmungen zur Berechnung der Mietzinse, mit Einschluss von Überwälzungsregeln für Hypothekarzinse, beinhalten soll. Die beteiligten Parteien wollen jedoch diesen Rahmenvertrag übereinstimmend erst dann abschliessen, wenn Aussicht darauf besteht, dass er allgemeinverbindlich erklärt werden kann. Ausser in Artikel 34s""i';s BV finden sich in folgenden geltenden Rechtsnormen Hinweise auf Rahmenmietverträge:

Artikel 269a Buchstabe/OR (Missbräuchliche Mietzinse) Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: ... das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. Artikel 274a Absatz 3 OR (Schlichtungsbehörde) Die Kantone können die paritätischen Organe, die in Rahmenmietverträgen oder ähnlichen Abkommen vorgesehen sind, als Schlichtungsbehörde bezeichnen,

Artikel 13 Absatz 2 Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschässsräumen (Hypothekarzinse) Bei Zahlungsplänen im Sinne von Artikel 269ö Buchstabe d und Rahmenmietvertragen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe f des Obligationcnrechts gelten bei Hypothekarzinsänderungen stattdessen die für solche Fälle vereinbarten Regelungen,

12 Ziele des Gesetzes Das Gesetz bezweckt, die paritätische Verhandlungskultur im Mietwesen zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zum Abbau der gegenwärtigen Konfliktfronten zu leisten. Es wird davon ausgegangen, dass auf Verhandlungsebene wichtige im Mietwesen anstehende Probleme entschärft werden können und damit eine Verflüssigung des Wohnungsmarktes erreicht werden kann. Das Gesetz möchte den verschiedenen regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen und das Zustandekommen regionaler Rah-

menverträge - mit oder ohne anschliessender Allgemeinverbindlicherklärung - fördern. Mit dem Gesetz übernimmt der Bundesgesetzgeber eine Vermittlerrolle im Mietwesen. Das wichtigste Element des Gesetzes ist die eigentliche Allgemeinverbindlicherklärung. Rahmenmietverträge können zwar bereits unter dem geltenden Recht abgeschlossen werden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese in ihrer Wirkung relativ beschränkt bleiben, solange es nicht möglich ist, sogenannte «schwarze Schafe» der Branche einzubinden und damit zu neutralisieren. Als weiteres wichtiges Element sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, unter gewissen Bedingungen in Rahmenmietverträgen von zwingenden mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechtes abweichen zu können. Allerdings soll der eigentliche Kerngchalt des Mieterschutzes (im wesentlichen Kündigungsschutz, Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen sowie die Bestimmungen über Behörden und Verfahren) nach wie vor zwingend bleiben. Abgewichen werden kann jedoch demgegenüber von den übrigen Bestimmungen. So könnten Tatbestände, deren Regelung im heutigen Recht umstritten ist (z, B. Untermiete, Depotleistung des Mieters, Retentionsrecht bei Geschäftsräumen, Dauer indexierter Mietverträge) paritätisch zweckmässiger geregelt werden.

13 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens ist in einem besonderen, im Dezember 1991 veröffentlichten Bericht zusammengefasst. Wir beschränken uns nachfolgend auf eine geraffte Übersicht:

131 Allgemeines Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die Kantone, 13 Parteien sowie 33 interessierte Organisationen. Von diesen 72 Adressaten haben 53 geantwortet, darunter alle Kantone ausser Glarus und Appenzell-Innerrhoden. Fünf weitere Vernehmlasser haben von sich aus eine Stellungnahme eingereicht. Insgesamt liegen somit 58 Stellungnahmen vor. Drei Verbände (Fédération romande immobilière / Union romande des gérants et courtiers en immeubles / Association Suisse des locataires - Fédération romande) haben eine gemeinsame Stellungnahme eingereicht. Der Gesetzesentwurf wird von den Vernehmlassem überwiegend positiv bewertet. Rund drei Viertel der Vernehmlasser sind damit grundsätzlich einverstanden oder befürworten ihn mit gewissen Vorbehalten. Rund ein Viertel steht der Vorlage grundsätzlich ablehnend gegenüber oder äussert sich eher skeptisch.

132 Die Kernpunkte des Gesetzesentwurfs Abweichung von zwingenden Bestimmungen des Mietrechtes (Art. 3) Die meisten Vernehmlasser folgten der im erläuternden Bericht gemachten Feststellung, dass ein Abweichen von zwingenden Bestimmungen ermöglicht werden muss, andernfalls praktisch kaum Spielraum für den Abschluss von Rahmenmietverträgen bestünde und ein Gesetz über eine Allgemeinverbindlicherklärung keinen Sinn mache. Einige wenige Vernehmlasser (zwei Kantone, eine Organisation) wollten das Gesetz auf das geltende Mietrccht beschränkt wissen und kein Abweichen zulassen.

Was den Katalog der Bestimmungen anbelangt, von denen in keinem Fall abgewichen werden kann, so wurde dessen Umfang im allgemeinen als angemessen angesehen. Eine kleine Minderheit wollte den Katalog umfangmässig reduzieren, einige Vernehmlasser (eine Partei, zwei Organisationen) beantragten, die Bestimmung zu streichen und damit das gesamte Mietrecht zur Disposition der Vertragsparteien zu stellen. Relativ selten wurde der Wunsch geäussert, der Katalog sei zu erweitern. Die Stellungnahmen zur «Variante 2» (Einfügung von Art. 269d OR in den Katalog) werden unter Punkt 133 zusammengefasst. Voraussetzungen (Art, 6) Die Voraussetzungen waren im allgemeinen unbestritten. Eine Regelung, wonach der Rahmenmietvertrag eine Verbreitung von 40 Prozent, bzw. 50 Prozent bei Abweichen von zwingenden Bestimmungen, aufweisen müsse, wurde demgegenüber deutlich abgelehnt. Es wurde angeführt, dass einerseits mit allen übrigen Erfordernissen im Gesetzesentwurf die Hürden für eine Allgemeinverbindlicherklärung bereits sehr hoch angesetzt seien. Andererseits wurde bemerkt, dass der Nachweis der erforderlichen Verbreitung für die Vertragsparteien mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden und kaum praktikabel sei. Aufgrund dieses Resultates wurde darauf verzichtet, im Gesetz eine bestimmte Verbreitung (Quorum) zu beziffern. Die Kompetenz festzulegen, wann eine massgebende Verbreitung erreicht ist, obliegt dem Bundesrat.

Zuständigkeit (Art. 7) Die föderalistische Lösung des Gesetzesentwurfs, wonach eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesrat und den kantonalen Instanzen besteht, wurde mehrheitlich begrüsst. Eine Minderheit (eine Partei, vier Organisationen) beantragte demgegenüber eine alleinige Zuständigkeit des Bundesrates, um so mehr als dieser die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Gesetzesentwurf sowieso zu genehmigen habe.

133 Die im Begleitbrief unterbreiteten Varianten (zu Art. 3) Variante l Gemäss dieser Variante wurde gefordert, dass die Vertragsparteien seit mindestens zehn Jahren bestehen. Im weiteren wurden neu die Sektionen repräsentativer Verbände oder Organisationen im Gesetzestext erwähnt. Die Reaktionen zu dieser Variante waren sehr gemischt, aber mehrheitlich zustimmend. Für die einen sieht diese Regelung allzusehr nach Besitzesstandgarantie zugunsten der etablierten, grossen Interessenvertretungen aus. Für die anderen ist eine Zehnjahresfrist durchaus berechtigt, geht es doch darum, Ad-hoc-Gründungen zu vermeiden. Einige Vernehmlasser (eine Partei, sechs Organisationen) sprachen sich dafür aus, dass die Vertragsparteien nicht nur seit mindestens zehn Jahren bestehen, sondern auch seit zehn Jahren in den Statuten den Hauptzweck verankert haben, Mieter- oder Vermieterinteressen zu vertreten. Insgesamt wurde die Variante von rund drei Vierteln der Vernehmlasser unterstützt.

Variante 2 Gemäss dieser Variante sollte Artikel 269rf OR, welcher die Formerfordemisse bei Mietzinserhöhungen und anderen Vertragsänderungen vorschreibt, ebenfalls zwingend bleiben. Diese Variante wurde von allen Kantonen, ausser Schwyz, begrüsst, während sich bei Parteien und Organisationen zustimmende und ablehnende Antworten die Waage hielten. Das Vernehmlassungsverfahren hat insgesamt bestätigt, dass Grundzüge und Stossrichtung des Gesctzesentwurfes richtig sind. Die positiven Stellungnahmen waren in deutlicher Überzahl. Grundsätzliche Änderungen gegenüber dem Vemehmlassungsentwurf haben sich, mit Ausnahme von Artikel 6, nicht aufgedrängt. Bei Artikel 6 sind die Stellungnahmen zum Erfordernis eines bestimmten Verbreitungsgrades (Quorumsregelung) sehr negativ ausgefallen. Die Kritik lautete dahingehend, dass ein bestimmter Verbreitungsgrad eines Mietvertrages wenig aussagekräftig sei, da einerseits die Mieter (rund 70 % der Bevölkerung) die Wahl eines bestimmten Vertrages in aller Regel nicht beeinflussen können, andererseits aber auch private Einzelvermieter gegenüber grossen Anbietern wie Pensionskassen oder Versicherungsgesellschaften nicht ins Gewicht fielen. Im weiteren wurde bemängelt, dass der Nachweis des erforderlichen Quorums kaum praktikabel sei. In Berücksichtigung der Tatsache, dass mit den übrigen Erfordernissen des Gesetzesentwurfes bereits genügende rechtliche Garantien bestehen, wird daher auf das Erfordernis eines bestimmten Verbreitungsgrades verzichtet. Zahlreiche Anregungen der Vernehmlasser betraten im übrigen Einzelpunkte oder waren redaktioneller An. Sie konnten im abschliessenden Gesetzesentwurf grossentcils berücksichtigt werden.

14 Erledigung parlamentarischer Vorstösse Am l, November 1988 hat die nationalrätliche Kommission, welche die Revision des Miet- und Pachtrechtes behandelte (85.015), folgende Motion eingereicht: Um einen echten Wohnfrieden zu fördern, wird der Bundesrat eingeladen, schnellstens in Ausführung von Artikel 34<*i|lits Absatz 2 der Bundesverfassung Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, zu erlassen.

Die Motion wurde vom Nationalrat am 16. Märe 1989, vom Ständerat am 19. September 1989 überwiesen. Mit der nun ausgearbeiteten Gesetzesvorlage wird die Motion vollumfänglich erfüllt. Sie wurde bereits im Rahmen des Geschäftsberichtes des Bundesrates 1991 abgeschrieben.

15 Standesinitiative Genf Am 29. März 1990 hat der Kanton Genf eine Standesinitiative mit folgendem Wortlaut eingereicht:

Der Kanton Genf lädt die Bundesversammlung ein: a. gestützt auf Artikel 34^cl"":s Absatz 2 der Bundesverfassung gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, die es erlauben, Rahmenverträge von Mieter- und Vermieterverbänden als allgemeinverbindlich zu erklären; b. gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, wonach es möglich ist, als Bezugsgrösse einen dem Durchschnitt von fünf Jahren entsprechenden Hypothekarzinssatz festzulegen, der durch einen kantonalen, regionalen oder nationalen Rahmenvertrag geändert werden kann, und die erforderlichen Übergangsbestimmungen vorzusehen.

Ständerat (am 12. Dez. 1990) und Nationalrat (am 21, März 1991) haben beschlossen, der Initiative unter Zustimmung zu den Punkten a und b Folge zu geben. Mit dem ausgearbeiteten Gesetzesentwurf wird das Begehren gemäss Punkt a der Initiative erfüllt. Punkt b verlangt gesetzliche Bestimmungen über die Festsetzung eines durchschnittlichen Hypothekarzinssatzes als Bezugsgrösse für die Mietzinsberechnung. Der festgesetzte Durchschnittssatz soll im weiteren durch Rahmenmietverträge abgeändert werden können. Das Begehren betrifft die Überwälzungsregelung von Hypothekarzinsen auf Mietzinse. Diese sind in Artikel 13 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen festgehalten. Absatz 2 dieses Artikels lautet folgendermassen: ... Bei Zahlungsplänen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe d und Rahmenmietverträgen im Sinne von Artikel 269a Buchslabe f des Obligationenrechtes gelten bei Hypothekarzinsänderungen stattdessen die für solche Fälle vereinbarten Regelungen.

Somit ist festzustellen, dass bereits unter dem geltenden Recht in Rahmenmietvertra'- gen abweichende Überwälzungsregeln für Hypothekarzinsen vorgesehen werden können, z. B. auch ein Durchschnittssatz, berechnet auf einer Periode von fünf Jahren, wie dies die Standesinitiative anregt. Der vorliegende Gesetzesentwurf räumt nun überdies die Möglichkeit ein, eine auf einem Durchschnittssatz basierende Überwälzungsregel allgemeinverbindlich zu erklären. Sie wäre dann für alle Mietverhältnisse des örtlichen und sachlichen Geltungsbereiches massgebend. Wir halten daher dafür, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf auch Punkt b der Standesinitiative materiell erfüllt wird. Auf eine formelle Festsetzung einer neuen Überwälzungsregel durch den Bundesgcsetzgeber, die überdies durch Rahmenmietverträge sogleich wieder abgeändert werden könnte, wie es die Initiative selber verlangt, ist daher zu verzichten. Dies um so mehr, als das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im September 1990 eine identische Regelung (Bundesbeschluss über den Schutz der Mieter und Eigentümer bei Hypothekarzinserhöhungen) vorgelegt hat, welche in einer Anhörung der Kantone und interessierten Verbände und Organisationen praktisch einhellig auf Ablehnung gestossen ist und durch den Bundesrat daher nicht weiterverfolgt wurde. Aufgrund dieser Überlegungen beantragen wir Ihnen, die Standesinitiative Genf (Punkte a und b) als erfüllt abzuschreiben.

2 Besonderer Teil 21 Die Grundzüge des Gesetzesentwurfes Bei der Regelung der Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen ist davon auszugehen, dass sich einerseits die Rahmenmietverträge grundlegend von den

Gesanuarbeitsverträgen unterscheiden, und dass sich andererseits die Geltungsbereiche von Allgemeinverbindlicherklärungen der beiden Arten von Kollektivverträgen nicht miteinander vergleichen lassen. Im Gegensatz zu den Gesamtarbeitsverträgen enthalten die Rahmenmietverträge keinen sogenannten normativen Teil. Bei den Gesamtarbeitsverträgen sind die normativen Bestimmungen, das heisst diejenigen, die unmittelbar Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse regeln, für die Mitglieder der den Gesamtarbeitsvertrag abschliessenden Verbände zwingend. Demgegenüber können die einen Rahmenmietvertrag schliessenden Verbände und Organisationen ihren Mitgliedern lediglich empfehlen, diesen beim Abschluss der einzelnen Mietverhältnisse anzuwenden. Das hat zur Folge, dass sich eine eingehende Regelung des Rahmenmietvertrages, beispielsweise durch eine Abänderung des Obligationenrechts, erübrigt. Namentlich fallen Bestimmungen über den Anschluss einzelner Personen an den Kollektivvertrag weg. Für den Rahmenmietvertrag gilt vielmehr die Vertragsfreiheit. Hingegen ist es notwendig, im Gesetzesentwurf zu umschreiben, was unter Rahmenmietverträgen verstanden wird. Sie stellen Vereinbarungen zwischen Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, dar, in denen gemeinsam Musterbestimmungen bezüglich der einzelnen Mietverträge aufgestellt werden. Dabei ist es den vertragschliesscnden Verbänden und Organisationen überlassen, den 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 17 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Das Bundesrechtspflegegesetz " wird wie folgt geändert: Art. 99 Bst. ab" Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: abis. Verfügungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Verträgen;

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11 SR 173.110

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zum Entwurf des Bundesgesetzes über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung vom 27. September 1993

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1993 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 44 Cahier Numero

Geschäftsnummer 93.081 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 09.11.1993 Date Data

Seite 957-978 Pagina

Ref. No 10 052 810

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.