BBl 1993 IV 465
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Solothurn, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Genf vom 3. November 1993
#ST# 93.090
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Solothurn, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Genf
vom 3. November 1993
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Solothurn, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. :
3. November 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
1993-747 18 Bundesblatt 145.Jahrgang. Bd. IV 465
Übersicht Artikel 6 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie die Bundesverfassung, aber auch anderes Bundesrecht nicht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand:
im Kanton Solothurn: Zuständigkeit zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts; — im Kanton Appenzell Innerrhoden:
Zuständigkeit zur Erteilung des Landrechts,
negative Rechtskraft der Gesetzessammlung;
im Kanton St. Gallen: Verteilung der Grossratsmandate auf die Bezirke;
im Kanton Graubünden:
Förderung des öffentlichen Verkehrs,
Zuständigkeit für die Verleihung des Kantonsbürgerrechts;
im Kanton Aargau: Schaffung eines Auen-Schutzparkes;
im Kanton Genf:
Kantonalbank,
Initiativrecht. Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.
Botschaft I Die einzelnen Revisionen II Verfassung des Kantons Solothurn Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 der Aufhebung von Artikel 76 Absatz l Buchstabe c und der Änderung von Artikel 82 Absatz l Buchstabe f mit 58 210 Ja gegen 31 781 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 17. Juni 1993 ersucht der Staatsschreiber des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.
III Zuständigkeit zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 76 Abs. l Est. e Der Kantonsrat c. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer; Art. 82 Abs. l Bst. f '•. ' ' ' Der Regierungsrat f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
Neuer Text
Art. 76 Abs. l Bst. c Aufgehoben Art. 82 Abs. l Bst.f ' Der Regierungarat f. verleiht das Kantonsbürgerrecht
Nach der bisherigen Regelung verlieh der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer und der Kantonsrat an Ausländer. Mit der Verfassungsrevision wird die Kompetenz zur Verleihung des Kantonsbürgerrechts in allen Fällen dem Regierungsrat übertragen. Die Revision steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Bürgerrechtsgesetzes, welches anlässlich der gleichen Abstimmung mit einer separaten Vorlage angenommen wurde.
112 Bundesrechtmässigkeit Die Regelung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts bewegt sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz; eine Koppelung der Abstimmungen über Verfassung und Gesetz wurde nicht vorgenommen. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
12 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben in der ordentlichen Landsgemeinde vom 25. April 1993 mit zwei gesonderten Beschlüssen die Änderung von Artikel 13 und die Aufhebung von Artikel 21 Ziffer l sowie die Änderung von Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Kantonsverfassung angenommen. Mit Schreiben vom 26. April 1993 ersuchen der Landammann und die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.
121 Zuständigkeit zur Erteilung des Landrechts Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 13 Die Erwerbung des Landrechts (Kantonsbürgerrechtes) soll bei der Landsgemeinde geschehen; es hat ihr die Entlassung aus dem früheren Staatsverbande vorauszugehen. Art. 21 Ziff. l Über die Landsgemeinde gelten im weiteren noch folgende Bestimmungen: l. sie erteilt das Landrecht auf Meldung des Grossen Rates hin und nach Bestimmung des Artikels 13 dieser Verfassung;
Neuer Text
Art. 13 Über den Erwerb des Landrechtes entscheidet der Grosse Rat. Art. 21 Ziff. l Aufgehoben
Mit der Verfassungsrevision wird die Erteilung des Landrechtes (Kantonsbürgerrechts) von der Landsgemeinde auf den Grossen Rat übertragen.
122 Negative Rechtskraft der Gesetzessammlung
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Übergangsbestimmungen Abs. 3 Die gegenwärtig bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen, auch fortan in Kraft.
Neuer Text
Obergangsbestimmungen Abs. 3 Alle kantonalen Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse mit rechtssetzendem allgemeinverbindlichem Inhalt sind in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie gelten als aufgehoben, sofern sie am 1. Juli 1992 nicht darin enthalten waren.
Mit der vorliegenden Verfassungsänderung wird die Gesetzessammlung des Kantons Appenzell Innerrhoden mit der negativen Rechtskraft ausgestattet. Das bedeutet, dass alte Erlasse als aufgehoben gelten, sofern sie nicht am I.Juli 1992 in der Gesetzessammlung publiziert waren. Die Verfassungsbestimmung verankert nun auch die Verpflichtung, eine Gesetzessammlung zu führen.
123 Bundesrechtmässigkeit 123.1 Zuständigkeit zur Erteilung des Landrechts Die Regelung der Zuständigkeit zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts bewegt sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
123.2 Negative Rechtskraft der Gesetzessammlung Die Regelung über die Publikation kantonaler Erlasse und die Rechtskraft der kantonalen Gesetzessammlung bewegt sich vollkommen im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
13 Verfassung des Kantons St. Gallen Die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen haben in der Volksabstimmung vom 7. März 1993 die Änderung von Artikel 51 Absatz 3 zweiter Satz der Kantonsverfassung mit 90 347 Ja gegen 20 777 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 13. April 1993 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen um die eidgenössische Gewährleistung.
131 Verteilung der Grossratsmandate auf die Bezirke Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 51 Abs. 3, zweiter Satz ... Grundlage der Berechnung ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.
Neuer Text Art. 51 Abs. 3, zweiter Satz ... Das Gesetz bezeichnet die Grundlagen der Berechnung.
Die Verfassungsänderung ermöglicht es, die Berechnung der Mandate des Grossen Rates im Kanton St. Gallen künftig auf Gesetzesstufe zu regeln. Bisher hatte die Verfassung zwingend vorgeschrieben, dass dafür auf die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung abzustellen ist. Da diese nur alle zehn Jahre durchgeführt wird
und die Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse einige Zeit beansprucht, hatte das zur Folge, dass die Zuteilung der Mandate des Grossen Rates bis zu 16 Jahre lang unverändert blieb. Dadurch entsprachen die Mandatszahlen der einzelnen Bezirke bei Erneuerungswahlen des Grossen Rates vielfach nicht mehr den bevölkerungsstatistischen Gegebenheiten.
132 Bundesrechttnässigkeit Die Bestimmungen über die Zuteilung der Mandate eines kantonalen Parlaments bewegen sich vollständig im Rahmen der Organisationskompetenz der Kantone. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
14 Verfassung des Kantons Graubünden Die Stimmberechtigten des Kantons Graubünden haben in der Volksabstimmung vom 7. März 1993 mit 30 376 Ja gegen 11 106 Nein der Ergänzung ihrer Kantonsverfassung durch Artikel 42bis zugestimmt. In der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 haben sie ferner mit 26632 Ja gegen 18 114 Nein der Änderung von Artikel 21 und 34 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 16. März 1993 und vom 16. Juni 1993 ersucht die Standeskanzlei des Kantons Graubünden um die eidgenössische Gewährleistung.
141 Förderung des öffentlichen Verkehrs
Die neue Bestimmung lautet:
Neuer Text
Art. 42bis Kanton und Gemeinden fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr. Näheres bestimmt das Gesetz.
Die neue Bestimmung verankert in der Verfassung ausdrücklich die Aufgabe des Kantons und der Gemeinden, den öffentlichen Verkehr zu fördern. Das auf die neue Verfassungsbestimmung abgestützte Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden wurde anlässlich der gleichen Abstimmung mit einer separaten Vorlage angenommen.
142 Zuständigkeit für Verleihung des Kantonsbürgerrechts
Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 21 Der Grosse Rat verleiht das Kantonsbürgerrecht, soweit dieses nicht auf Grund des Bundesrechts erworben wird, und übt nach Massgabe des Gesetzes das Begnadigungsrecht aus.
Art. 34 Die Regierung übt das Begnadigungsrecht aus, soweit dieses nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist (Art. 21).
Neuer Text Art. 21 Der Grosse Rat übt nach Massgabe des Gesetzes das Begnadigungsrecht aus. Art. 34 , : , , . . . ' .' Die Regierung verleiht das Kantonsbürgerrecht. Sie übt das Begnadigungsrecht aus, soweit dieses nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist : (Art. 21).
Durch die Verfassungsrevision wird die Zuständigkeit zur Verleihung des Kantonsbürgerrechts für alle Einbürgerungen auf den Regierungsrat übertragen; der Grosse Rat verleiht in keinem Fall mehr das Bürgerrecht. Unverändert bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit für Begnadigungen.
143 Bundesrechtmässigkeit 143.1 Förderung des öffentlichen Verkehrs Der Bund besitzt nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung in verschiedenen sektoriellen Bereichen des öffentlichen Verkehrs weitgehend umfassende Gesetzgebungskompetenzen (Schiffahrt Art. 24'" B V, Eisenbahnen Art. 26 B V, Postverkehr Art. 36 BV und Luftverkehr Art. 37ler BV). Im Bereich dieser Bundesgesetzgebung können die Kantone aber in verschiedenster Weise zur Förderung des öffentlichen Verkehrs beitragen. Vorab im Rahmen von Konzessionen für den gewerbsmässigen Personentransport oder von finanziellen Beteiligungen verbleibt den Kantonen ein breiter Spielraum für die Förderung des öffentlichen Verkehrs. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
143.2 Zuständigkeit für Verleihung des Kantonsbürgerrechts Die Regelung der Zuständigkeit zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts bewegt sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
15 Verfassung des Kantons Aargau Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 der Ergänzung der Kantonsverfassung durch § 42 Absatz 5 mit 95 423 Ja gegen 45 562 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 30. Juni 1993 ersucht der Regierungsrat des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung.
151 Schaffung eines Auen-Schutzparkes Die neue Bestimmung lautet:
Neuer Text
§ 42, Absatz 5 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausgehend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche auf.
Die neue Bestimmung ist das Resultat einer angenommenen Volksinitiative. Sie verpflichtet den Kanton, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung einen Auen-Schutzpark zu schaffen. Die Verfassungsbestimmung umschreibt den Grundsätzen nach die Grosse und die Lage des Auen-Schutzparkes.
152 Bundesrechtmässigkeit Der Natur- und Heimatschutz ist nach Artikel 24scxics Absatz l der Bundesverfassung Sache der Kantone. Damit fällt die neue Bestimmung in die Regelungskompetenz der Kantone. Die kantonale Verfassungsbestimmung widerspricht auch nicht den Artikeln 18a-18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) sowie der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31, AS 7992 2080), da diese materiell vergleichbare Ziele verfolgen. In diesen beiden Erlassen wird den Kantonen die Hauptverantwortung für den Schutz der betreffenden Gebiete zugewiesen. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gwährleistung zu erteilen.
16 Verfassung des Kantons Genf Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 der Änderung von Artikel 80 A Absatz 3 und Artikel 177 ihrer Kantonsverfassung mit 87 617 Ja gegen 12 131 Nein zugestimmt. Ausserdem haben sie in der Volksabstimmung vom 7. März 1993 mit 65 690 Ja gegen 12 997 Nein der Änderung der Artikel 49 Absatz 3, 64, 65, 66, 67, 67 A, 68, 68 C, 68 D und 68 E, der Ergänzung durch die Artikel 65 A, 65 B und 68 E sowie der Aufhebung von Artikel 180 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit je einem Schreiben vom 30. Juni 1993 ersucht der Regierungsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.
161 Kantonalbank Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 80 A Abs. 3 Die Banque hypothécaire du Canton de Genève und die Caisse d'épargne de la République et canton de Genève bleiben zuständig für die Veräusserung von Liegenschaften, die ihr Eigentum sind. Art. 177 Hypothekarbank ' Das Gesetz regelt, wie die Verwaltung der Hypothekarbank des Kantons Genf ernannt und ihre Statuten geändert werden. Die Beteiligung der Gemeinden an Zinsen und Dividenden der Hypothekarbank erfolgt im Verhältnis der von ihnen einbezahlten Beträge.
Neuer Text
Art. 80 A Abs. 3 Die Genfer Kantonalbank bleibt zuständig für die Veräusserung von Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen. Art. 177 Genfer.Kanto- ' Die Genfer Kantonalbank, welche durch Zusammenschluss der 1816 gegriinnalbank deten Caisse d'épargne de la République et canton de Genève und der 1847 gegründeten Banque hypothécaire du canton de Genève geschaffen wurde, ist eine öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft. Das Hauptziel der Genfer Kantonalbank ist die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und der Region. Der Kanton und die Gemeinden haben die Mehrheit der Aktienstimmen der Bank. , Das Gesetz und die Statuten regeln die Organisation ;und die Tätigkeiten der Bank.
Die Idee der Fusion der zwei öffentlichen kantonalen Bankinstitute des Kantons Genf - der Erspamiskasse der Republik und des Kantons Genf (CEG), eine 'öffentlichrechtliche Stiftung, und der Hypothekarbank des Kantons Genf (BCG), eine öffentlichrechtliche Anstalt - stammt aus den 30er Jahren. Der neue Artikel 177 der Kantonsverfassung, errichtet eine einzige Kantonalbank, welche durch die Fusion der zwei früheren.Institute geschaffen wird und der Definition einer Kantonalbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1934 über die Banken und Ersparniskassen (SR 952.0) entspricht. Wie in verschiedenen anderen Kantonen (Waadt, Jura, Wallis und Zug), ist auch vorliegend die juristische Form der öffentlichrechtlichen Aktiengesellschaft gemäss Artikel 763 des Obligationenrechts gewählt worden. In Absatz 3 der Bestimmung wird im weiteren die Mehrheitsbeteiligung von Kanton und Gemeinden festgelegt; das übrige Kapital ist für die Beteiligung der Öffentlichkeit zugänglich.
162 Initiativrecht Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 49 Abs. 3 Abstimmungen Die Abstimmungen sind innert kürzester Frist durchzuführen und zwar spätestens innerhalb eines Jahres, a. in kantonalen Angelegenheiten: 1. nach dem definitivem Entscheid des Grossen Rates über den Gegenstand der Initiative oder nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens festgestellt hat; 2. nach Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat; b. in Gemeindeangelegenheiten, nachdem der Staatsrat das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens festgestellt hat.
Kapitel III. Kantonale Initiative Art. 64 Grundsatz und Den Stimmberechtigten steht das Vorschlagsrecht zu. Formen 2 10 000 Stimmberechtigte können a. den Entwurf zu einem Gesetz einreichen; b. vom Grossen Rat verlangen, dass er über einen bestimmten Gegenstand ein Gesetz erlasse. Art. 65 Formulierte Reichen die Stimmberechtigten eine formulierte Initiative ein, so hat der Initiative Grosse Rat dazu in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Stellung zu nehmen. Lehnt er die Initiative ab, so kann er einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Er ist gehalten, innert Jahresfrist nach Einreichung der Initiative bei der Staatskanzlei dazu Stellung zu nehmen. Art. 66 Volksabstim- ' Hat der Grosse Rat keinen Gegenvorschlag ausgearbeitet, so ist die Initiative mun g samt dem begutachtendem Beschluss des Grossen Rates der Volksabstimmung zu unterbreiten. Hat er einen Gegenvorschlag ausgearbeitet, so sind Initiative und Gegenvorschlag gleichzeitig der Volksabstimmung zu unterbreiten. Der Stimmberechtigte hat die Möglichkeit, sich zur Initiative und zum Gegenvorschlag in zustimmendem Sinne auszusprechen. Art. 67 Unformulierte Wenn die Antragsteller vom Grossen Rat die Ausarbeitung oder Änderung Initiative eines Gesetzes verlangen, so hat dieser innerhalb eines Jahres seit der Einreichung des Begehrens bei der Staatskanzlei darüber zu entscheiden. Er kann entsprechend dem Begehren einen Entwurf ausarbeiten oder das Eintreten ablehnen; sein Entscheid ist der Volksabstimmung unterstellt. Spricht sich die Mehrheit der Stimmberechtigten gegen die Ablehnung des Begehrens durch den Grossen Rat aus, so muss dieser innerhalb von sechs Monaten über den betreffenden Gegenstand ein Gesetz erlassen. Der ausgearbeitete Entwurf ist anschliessend der Volksabstimmung zu unterstellen.
Art. 67A . i • Rückzugs- ' Das Volksbegehren mit ausformuliertem Entwurf kann mit einer Klausel über klausei Jen vollständigen und bedingungslosen Rückzug versehen werden. Diese Klausel ist vorgeschrieben für nicht ausformulierte Volksbegehren. Art. 68 Mehrheits- ' Jede der Volksabstimmung unterstellte Vorlage muss die gesetzlich umschrieprinzip bene absolute Mehrheit auf sich vereinigen, um angenommen zu werden. Vorbehalten bleibt die in Artikel 66 vorgesehene Stellungnahme des Volkes zu zwei Vorlagen; in diesem Fall gilt diejenige Vorlage als angenommen, welche die grössere Zahl der Stimmen auf sich vereinigt. Bei'Stimmengleichheit gilt die Vorlage des Grossen Rates als angenommen.
Kapitel IV. Kommunale Initiative Art.68C Eintreten Der Gemeinderat muss über das Eintreten auf das Volksbegehren innert einer Frist von 6 Monaten entscheiden, gerechnet vom Zeitpunkt des Einreichens bei der Gemeindeverwaltung an. Art. 68 D Entgegennahme ' Wenn der Gemeinderat ein Volksbegehren mit Eintretensbeschluss entgegennimmt, beauftragt er den Gemeindepräsidenten oder den Administrativrat mit der Ausarbeitung eines dem Volksbegehren entsprechenden Beschlussesentwurfes. Der Beschlussesentwurf ist innert Jahresfrist, vom Zeitpunkt des Eintretensbeschlusses an gerechnet, der Volksabstimmung zu unterbreiten. Art. 68E Rückweisung ' Wenn der Gemeinderat ein Volksbegehren mit Nichteintretensbeschluss zurückweist, muss er dies den Stimmberechtigten mit einer begründeten Verfügung bekanntgeben. Das Volksbegehren wird darauf in der Form der Volksabstimmung unterbreitet, in der es eingereicht wurde. , . • . ' Wenn sich die Mehrheit der Stimmenden gegen den Nichteintretensbeschluss des Gemeinderates ausspricht, ist dieser gehalten, der Initiative entsprechend zu beschliessen. Der Beschlussesentwurf ist innert Jahresfrist, vom Zeitpunkt der Abstimmung an gerechnet, der Volksabstimmung zu unterbreiten. Art.180 Totalrevision ' Alle fünfzehn Jahre wird dem Generalrat die Frage der Totalrevision der Kantonsverfassung vorgelegt. Wenn der Generalrat für eine Revision stimmt, so muss diese von einem Verfassungsrat durchgeführt werden. Die auf diese Weise revidierte Verfassung ist der Abstimmung des Generalrates zu unterstellen; die absolute Mehrheit der Stimmenden entscheidet über die Annahme oder Ablehnung.
Neuer Text
Art. 49 Abs. 3 Abstimmungen Die kantonalen und kommunalen Abstimmungen sind innert kürzester Frist durchzuführen, und zwar, spätestens innerhalb eines Jahres: a. nach der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat;
b. nach der Ablehnung einer Initiative, welcher kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde oder nach Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wurde; c. nach Ablauf der von der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung einer Initiative; d. nachdem der Regierungsrat das Ergebnis eines Referendumsbegehrens festgestellt hat.
Titel VI. Referendum und Initiative Kapitel III. Kantonale Initiative Art. 64 Grundsatz 10000 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Rat einen Vorschlag zu unterbreiten. Eine umfassende und bedingungslose Rückzugsklausel ist vorgeschrieben. Art. 65 Art und Form Die Initiative kann in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht wer- Nicht formu- den und nach der Formulierung sowohl für eine Verfassungs- als auch für eine lierte Initiative Gesetzesrevision geeignet sein; diese Wahl steht dem Grossen Rat zu. Art. 65 A Verfassungs- Mit einer Initiative kann eine Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfasinitiative sung in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden. Art. 65B Gesetzes- Die Initiative kann einen ausformulierten Gesetzesentwurf in all jenen Bereiinitiative chen vorschlagen, die in die Kompetenz der Parlamentarier fallen. Art. 66 Ungültigkeits- Der Grosse Rat erklärt eine Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit erklärung der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist. Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls wird die ganze Initiative für ungültig erklärt. Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem Teil klarerweise rechtswidrig ist, der oder die verbleibenden Teile selbst aber gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig. Art. 67 Stellungnahme Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr einen Gegenentwurf der gleichen Art und Form gegenüberstellen. Art. 67A Verfahren und Das Gesetz regelt das Verfahren für die kantonale Initiative so, dass vom Zeit- Fristen punkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen eingehalten werden: a. maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit; b. maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme; c. maximal 30 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Grosse Rat einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt hat oder sich entschieden hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. " 2 Diese Fristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen. t
Art. 68 Volksab- ' Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung unterstimmung stellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 67 A Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist. Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Das Volk .äussert sich unabhängig zu jeder der beiden Fragen und gibt dann in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen es den Vorzug gibt. Wenn das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder den Gegenvorschlag annimmt, so hat der Grosse Rat innerhalb eines Jahres einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten.
Kapitel IV. Kommunale Initiative Art. 68C Ungültigkeits- ' Der Gemeinderat erklärt eine Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit Erklärung der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist. Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig: Er erklärt eine Initiative für teilweise'ungültig, welche in einem Teil klarerweise rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig. , Art. 68D Stellungnahme Der Gemeinderat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt^ kann er ihr einen Gegenvorschlag der gleichen Art und Form gegenüberstellen. Art. 68E Verfahren und ' Das Gesetz regelt das Verfahren für die kommunale Initiative so, dass vom Fristen Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen eingehalten werden: a. maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit; b. maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme; c. maximal 24 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Gemeihderat der Initiative zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt. Diese Fristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen. ; Art. 68F Volksab- ' Eine vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung untersummung stellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 68 E, Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist. ; Der Gegenvorschlag des Gemeinderates zu einer Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Die Stimmberechtigten äussern sich unabhängig zu jeder |der beiden Fragen und geben dann in einer Ünterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. ' Wenn die Stimmberechtigten eine Initiative oder einen Gegenvorschlag annehmen, so muss der Gemeinderat innerhalb von 12 Monaten eine entsprechende Vorlage verabschieden.
Art. 180 Aufgehoben.
Die beschlossene Verfassungsrevision präsentiert sich als Revision technischer Art, welche den Umfang des Initiativrechts nicht berührt. Die Revision hat zum Ziel, das Prüfungsverfahren und die Behandlung von Initiativen zu verbessern. Die Revision enthält zu diesem Zweck folgende hauptsächliche Änderungen und Neuerungen:
Es findet keine Abstimmung mehr statt, wenn der Grosse Rat einer Gesetzesinitiative zustimmt oder wenn ein Gegenvorschlag von den Initianten angenommen worden ist (Art. 49 und 68).
Bei Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung steht nur dem Grossen Rat das Recht zu, die Rechtsetzungsstufe zu wählen (Art. 65).
Die ausformulierte Initiative ist sowohl als Verfassungs- als auch als Gesetzesinitiative zulässig (Art. 65 A und 65 B).
Es wird ein vorgängiges Prüfungsverfahren über die Gültigkeit der Initiative geschaffen (Art. 66 und 68 C).
Der Grosse Rat kann jeglicher Art und Form von Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen (Art. 67 und 68 D).
Um das Verfahren der Behandlung von Initiativen zu beschleunigen werden die Fristen für jedes Stadium des Verfahrens festgelegt; die Nichtbeachtung der Fristen hat zur Folge, dass die Initiative die nächste Etappe erreicht (Art. 49, 67 A und 68 E).
Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, so findet die Abstimmung nach dem Verfahren statt, in dem gleichzeitig eine Zusatzfrage gestellt wird; dies in Übereinstimmung zu dem in Artikel 121bis der Bundesverfassung vorgesehenen Verfahren.
163 Bundesrechtmässigkeit 163.1 Kantonalbank Im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz können die Kantone gewisse Tätigkeiten im öffentlichen Interesse auf bestehende juristische Personen übertragen oder solche zu diesem Zweck gründen, beispielsweise in der Form der Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts gemäss Artikel 763 des Obligationenrechts (P. Moor, Les personnes morales de droit public, in: Festschrift für U. Häfelin, Zürich 1989, S.520). Es steht ihnen auch frei, eine oder mehrere Kantonalbanken zu gründen; eine Kompetenz, von der alle Kantone Gebrauch gemacht haben (B. Knapp, Aspects du droit des banques cantonales, a. a. O., S. 459ff.). Die Stellung und besonderen Aufgaben der Kantonalbanken werden im übrigen auch von der Bundesverfassung anerkannt, welche in Artikel 34iualer Absatz 2 vorschreibt, dass ihnen in der Gesetzgebung über das Bankenwesen Rechnung zu tragen ist. Wie für jede andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist auch für die Gründung einer Kantonalbank ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich (BGE 104 la 440); eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage ist nicht notwendig. Die Artikel 80 A und 177 der Verfassung des Kantons Genf bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
163.2 Initiativrecht Gemäss Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich im Grundsatz selbständig regeln. Dies gilt auch für die Bestimmungen über das Initiativrecht. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und c der Bundesverfassung verlangen lediglich, dass «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert ist sowie dass die kantonalen Verfassungen «revidiert werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt». Die vorliegende Verfassungsänderung bewegt sich vollständig in diesem Rahmen. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
2 Verfassungsmässigkeit Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 6 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.
Bundesbeschluss Entwurf über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1993 », beschliesst:
Art. l Gewährleistet werden:
1 Solothurn
der in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 angenommene Artikel 82 Absatz l Buchstabe f sowie die Aufhebung von Artikel 76 Absatz l Buchstabe c der Kantonsverfassung,
2 Appenzell Innerrhoden
die in der Landsgemeinde vom 25. April 1993 angenommenen Artikel 13 und Übergangsbestimmung Absatz 3 sowie die Aufhebung von Artikel 21 Ziffer l der Kantonsverfassung,
3 St. Gallen
der in der Volksabstimmung vom 7. März 1993 angenommene Artikel 51 Absatz 3, zweiter Satz der Kantonsverfassung,
4 Graubünden
der in der Volksabstimmung vom 7. März 1993 angenommene Artikel 42bis der Kantonsverfassung sowie die in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 angenommenen Artikel 21 und 34 der Kantonsverfassung,
5 Aargau
der in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 angenommene Paragraph 42 Absatz 5 der Kantonsverfassung,
6 Genf
die in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 angenommenen Artikel 80 A Absatz 3 und Artikel 177 der Kantons Verfassung sowie die in der Volksabstimmung vom 7. März 1993 angenommenen Artikel 49 Absatz 3, 64, 65, 65 A, 65B,
Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen
66, 67, 67 A, 68, 68 C, 68 D, 68 E, 68 F und die Aufhebung von Artikel 180 der Kantonsverfassung.
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
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Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Solothurn, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Genf vom 3. November 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 51 Cahier Numero
Geschäftsnummer 93.090 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 28.12.1993 Date Data
Seite 465-481 Pagina
Ref. No 10 052 848
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