BBl 1994 II 429
Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974 mit der Republik Österreich vom 16. Februar 1994
#ST# 94.014
Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974 mit der Republik Österreich
vom 16. Februar 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 18. Januar 1994 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vorn 30. Januar 1974 mit der Republik Österreich.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
16. Februar 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
1994-82 429
Übersicht Nach der geltenden Grenzgängerregelung können Grenzgänger am Wohnsitz besteuert werden. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, die Erwerbseinkünfte von Grenzgängern mit einer Steuer von l Prozent zu belegen. Das Protokoll sieht eine Erhöhung dieser Abzugsteuer von l Prozent auf 3 Prozent vor. Einkünfle von österreichischen Arbeitnehmern, die in der Schweiz eine unselbständige Arbeit flir einen öffentlich-rechtlichen schweizerischen Arbeitgeber ausüben, können wie bisher in der Schweiz besteuert werden. Neu ist, dass solche Vergütungen auch in Osterreich steuerbar sind. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass Osterreich die in der Schweiz erhobene Steuer anrechnet. Die Neuregelung bewirkt eine Angleichung an die Grenzgängerregelungen mit den anderen Nachbarstaaten der Schweiz.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Die geltende Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 4 des schweizerisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 30, Januar 1974 (DBAA) sieht vor, dass Grenzgänger am Wohnsitz besteuert werden können. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, die Erwerbseinkünfte von Grenzgängern mit einer Steuer von l Prozent zu belegen. Soweit die Schweiz eine solche Steuer erhebt, wird diese in Österreich angerechnet. Demgegenüber steht das Besteuerungsrecht für Erwerbseinkünfte von Angestellten im öffentlichen Dienst auch im Falle von Grenzgängern dem Kassenstaat zu, d. h. dem Staat, aus dessen öffentlicher Kasse der Lohn bezahlt wird. Im Sommer 1991 stellte die österreichische Regierung das Begehren, mit einer Abkommensänderung zu erwirken, dass Einkünfte von im öffentlichen Dienst der Schweiz stehenden Österreichischen Grenzgängern in Zukunft auch im Wohnsitzstaat besteuert werden können. Zur Begründung wurde namentlich geltend gemacht, dass die bisherige Regelung, wonach solche Arbeitnehmer ausschliesslich im Kassenstaat besteuert werden können, zu einer ständig zunehmenden Abwanderung von österreichischem Krankenhauspersonal in schweizerische Spitäler geführt habe. Die in der Regel tiefere schweizerische Besteuerung in Verbindung mit dem höheren Lohnniveau habe eine derart starke Sogwirkung der Schweiz auf österreichische Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, dass der Arbeitsmarkt im Vorarlberg nachhaltig beeinträchtigt werde.
12 Ergebnisse der Verhandlungen In den Gesprächen vom 9.110. März 1992 signalisierte die Schweiz Bereitschaft, der österreichischen Seite für Grenzgänger im öffentlichen Dienst ein subsidiäres Besteuerungsrccht zuzugestehen, sofern Österreich einer Erhöhung der in Artikel 15 Absatz 4 DBAA zugunsten des Arbeitsortsstaates vorgesehenen Steuer von bisher l Prozent zustimmt. Die heutige Grenzgängerregelung wirkt sich nämlich wegen des deutlichen Überwiegens der österreichischen Grenzgänger einseitig zugunsten Österreichs aus. Ende 1991 waren annähernd 11000 österreichische Grenzgänger in der Schweiz tätig, während nur vereinzelte schweizerische Grenzgänger in Österreich arbeiten. Die bestehende Regelung trägt somit den bedeutenden, von den österreichischen Grenzgängern verursachten Infrastrukturkosten nur ungenügend Rechnung. Nach schweizerischen Vorstellungen sollte sich die vom Staat des Arbeitsortes einzubehaltende Steuer im Rahmen der Lösungen halten, wie sie mit Frankreich, Italien und Deutschland vereinbart worden sind. Im übrigen strebte die Schweiz an, das Abkommen im Bereich der Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren den Entwicklungen in der EG anzupassen. In den Gesprächen vom 17./18. September 1992, die zur Paraphierung eines Protokolls zur Änderung des bestehenden Abkommens führten, einigten sich beide Seiten dahingehend, die dem Arbeitsortsstaat zustehende Steuer von l Prozent auf 3 Prozent heraufzusetzen. Damit besteht nun auch mit Österreich eine Regelung, die im Ergebnis denjenigen Lösungen gleichkommt, die mit anderen Nachbarstaa-
ten, namentlich mit der Bundesrepublik Deutschland, vereinbart worden sind. Als Gegenleistung für die der Schweiz zugestandene Erweiterung des Besteuerungsrechts können Einkünfte von österreichischen Arbeitnehmern, die in der Schweiz eine unselbständige Arbeit für einen Öffentlich-rechtlichen schweizerischen Arbeitgeber ausüben, neu nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Österreich besteuert werden. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass Österreich die in der Schweiz erhobene Steuer anrechnet. Damit wird dem österreichischen Anliegen, den steuerlichen Anreiz für eine Tätigkeit insbesondere als Grenzgänger im öffentlichen Dienst in der Schweiz zu beseitigen, entsprochen. Der von der Schweiz gewünschten Anpassung des Abkommens an die Entwicklungen in der EG im Bereich der Quellensteuersätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren konnte Österreich im heutigen Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen und in Übereinstimmung mit seiner Abkommenspolitik gegenüber Drittstaaten nicht zustimmen. Die Kantone und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Kreise haben der Neuregelung zugestimmt.
2 Besonderer Teil Artikel I Artikel I des Protokolls ändert das bestehende Abkommen wie folgt: Die vom Arbeitsortsstaat einzubehaltende Quellensteuer wird nach Artikel 15 Absatz 4 zweiter Satz von l Prozent auf 3 Prozent angehoben. Der Arbeitsortsstaat hat nach der Neufassung von Artikel 19 Absatz l erster Satz kein ausschliessliches Besteuerungsrecht mehr für das Erwerbseinkommen von im Öffentlichen Dienst stehenden Personen. Solche Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit aus öffentlichen schweizerischen Kassen bezieht, können künftig nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Wohnsitzstaat besteuert werden. Die in der Schweiz gezahlte Steuer wird an die österreichische Steuer angerechnet (Art. 23 Abs. 2).
Artikeln Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft und ist anwendbar auf die dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahre.
3 Finanzielle Auswirkungen Die im Protokoll vorgesehene Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung bringt der Schweiz zweifellos Mehreinnahmen. Der weit überwiegende Teil der österreichischen Grenzgänger wird gegenwärtig in der Schweiz nur mit l Prozent Quellen- Steuer belegt. Von deren Bruttoeinnahmen können Bund, Kantone und Gemeinden künftig eine Steuer von maximal 3 Prozent einbehalten. Die Grenzgänger im öffentlichen Dienst können wie bis anhin unbeschränkt nach internem Recht besteuert werden.
4 Verfassungsmässigkeit Verfassungsgrundlage des Protokolls bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Protokolls zuständig. Das zur Genehmigung unterbreitete Protokoll wird einen integrierenden Bestandteil des Abkommens von 1974 bilden; das letztere Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
5 Schlussfolgerung Das Protokoll bringt gegenüber der heutigen Regelung eine deutliche Besserstellung des Staates des Arbeitsortes und trägt damit den in den Verhandlungen vorgebrachten schweizerischen Wünschen Rechnung.
Bundesbeschluss Entwurf über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974 mit der Republik Österreich
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 1994", beschüesst:
Art. l 'Das am 18. Januar 1994 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974 mit der Republik Österreich wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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Protokoll Originaltext zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 30, Januar ) 974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:
Artikel I 1. In Artikel 15 Absatz 4 zweiter Satz des Abkommens wird die Wortfolge «l vom Hundert» aufgehoben und durch die Wortfolge «3 vom Hundert» ersetzt. 2. In Artikel 19 Absatz l erster Satz des Abkommens wird die Wonfolge «dürfen nur in diesem Staat besteuert werden» aufgehoben und durch die Wortfolge «dürfen in diesem Staat besteuert werden» ersetzt. 3. Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «2. Ungeachtet des Absatzes l darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 11, 12 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.»
Artikel II 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem l. Jänner des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.
Doppelbesteuerung
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Bern am 18. Januar 1994, in zweifacher Ausfertigung.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Osterreich: Flavio Cotti Markus Lutterotti
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Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974 mit der Republik Österreich vom 16. Februar 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 15 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.014 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 19.04.1994 Date Data
Seite 429-436 Pagina
Ref. No 10 052 989
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