BBl 1994 III 1273

Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22. Juni 1994

#ST# 94.059

Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

vom 22. Juni 199

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe zweier Bundesbeschlüsse betreffend die Genehmigung:

  • des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe,

  • des Protokolls vom 24. März 1972 zur Änderung des Einheits-übereinkommens über die Betäubungsmittel von 1961, sowie den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 3.Oktober 1951 über die Betäubungsmittel mit dem Antrag auf Zustimmung. Bei dieser Gelegenheit schlagen wir Ihnen vor, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1989 P 89.686 Internationales Psychotropen-Abkommen/Beitritt der Schweiz (N 15. 12. 89, Segmüller)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Juni 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

1994-357 50 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. III 1273

Übersicht Mit dieser Botschaft legt der Bundesrat dem Parlament das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und das Zusatzprotokoll von 1972 zum Einheits- Ubereinkommen über die Betäubungsmittel zur Genehmigung vor. Die beiden internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen ergänzen das Einheits-übereinkommen von 1961, das die Schweiz bereits 1968 ratifiziert hat. Der Beitritt der Schweiz zu den erwähnten zwei Übereinkommen, denen bis Mai 1994 129 bzw. 124 Staaten angehören, entspricht einem langjährigen dringenden Wunsch der internationalen Völkergemeinschaft, Er soll die bestehenden Lücken der internationalen Kontrolle schliessen, die das Abseitsstehen der Schweiz bislang zur Folge hatte. Die Schweiz hat sich im Laufe der Jahre zu einem Umschlagplatz für psychotrope Stoffe entwickelt, dem mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht beizukommen war. Aus diesem Grunde stellt der Beitritt der Schweiz ein Akt der Solidarität dar. Zur Umsetzung der Übereinkommen schlägt der Bundesrat eine Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes vor, mit der die psychotropen Stoffe und die Vorläuferstoffe im engeren und im weiteren Sinne erfasst werden und die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines nationalen Referenzlabors und für den Beizug privater Berufsorganisationen für die Kontrolle geschaffen wird. Dem Bund und den Kantonen wird durch die Psychotropen- und die Vorläuferkontrolle zum Teil beträchtliche Mehrarbeit erwachsen. Es sollen für deren Überwachung auch private Berufsorganisationen beigezogen werden.

Botschaft

I Einleitung I1 Entstehung der internationalen Betäubungsmittelkontrolle Der Betäubungsmittelkonsum und dessen negative Folgen gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Art sind in den letzten Jahren zu einem wichtigen Thema der internationalen Politik geworden. Bereits einmal, im vergangenen Jahrhundert, waren der Konsum und der Handel eines Betäubungsmittels zum Gegenstand weltpolitischer Auseinandersetzungen geworden. Die damalige Vormacht der industrialisierten Welt, Grossbritannien, erzwang im Opiumkrieg gegen China (1839-1842) freien Zugang zum chinesischen Markt für das in Indien angebaute Opium. Dieser Kolonialkrieg endete mit einer vernichtenden Niederlage Chinas, das nicht nur auf seine Bestrebungen verzichten musste, die eigene Bevölkerung vor den Folgen des Rauschgiftkonsums bewahren zu wollen. Im Frieden von Nängking musste China ausserdem zahlreiche weitere Konzessionen eingehen und unter anderem auch Hongkong an Grossbritannien abtreten. Unter dem Druck der öffentlichen Meinung begannen die Industriestaaten gegen Ende des 19. Jahrhunderts jedoch allmählich eine andere Haltung zum Betäubungsmittelproblem einzunehmen. Vor allem auf Initiative der Vereinigten Staaten von Amerika kam nach längeren Vorarbeiten das Haager Internationale Opiumabkommen vom 23. Januar 1912 zustande, das die Unterbindung des Opiummissbrauchs und die Beschränkung der Verwendung von Opiaten und Kokain auf medizinische Zwecke zum Ziel hatte. Dieses Abkommen trat jedoch erst nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Friedensvertrag von Versailles in Kraft. Der Völkerbundspakt von 1919 übertrug in seinem Artikel 23c der neugeschaffenen Weltorganisation die Betäubungsmittelkontrolle und insbesondere Aufgaben im Bereich der Durchführung des Opiumabkommens. 1920 schuf der Völkerbund zu diesem Zwecke eine beratende Kommission für den . Händel mit Opium und anderen schädlichen Stoffen, die Vorläuferin der heutigen Betäubungsmittelkommission der Vereinten Nationen. Das Haager Abkommen, das für die Schweiz nach dem Erlass eines ersten Bundesgesetzes betreffend die Betäubungsmittel vom 2. Oktober 1924 am 15. Januar 1925 in Kraft trat, wurde in der Folge durch weitere völkerrechtliche Verträge ergänzt. Unter ihnen sind in erster Linie zu nennen: - das Genfer Internationale Abkommen über die Betäubungsmittel vom

19. Februar 1925, das nach Ratifikation für die Schweiz am 2. Juli 1929 in Kraft trat;

  • das Genfer Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, das für die Schweiz seit dem 9. Juli 1933 Gültigkeit hatte;

  • das Genfer Abkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln vom 26. Juni 1936, das für die Schweiz erst am 3 I.März 1953 in Kraft trat, nachdem ein neues Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 geschaffen, worden war. Nach der Zäsur des Zweiten Weltkrieges übertrugen verschiedene Protokolle die bisherigen Kompetenzen des Völkerbunds, diese zum Teil erweiternd, den Vereinten Nationen. Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde am 30. März 1961 in

New York das Einheits-übereinkommen über die Betäubungsmittel unterzeichnet, das noch heute die Grundlage der internationalen Betäubungsmittelkontrolle bildet und fast sämtliche früheren Abkommen ersetzt hat. Für die Schweiz ist dieses Instrument nach Ratifikation am 22. Februar 1970 in Kraft getreten.

12 Neuere Entwicklungen Bis gegen Ende der sechziger Jahre war der Konsum von Betäubungsmitteln keine ernsthafte Bedrohung für die Staatengemeinschaft. In China, wo der Opiummissbrauch früher am Lebensnerv der Gesellschaft genagt hatte, war das Problem nach dem Bürgerkrieg weitgehend unter Kontrolle gebracht worden. Der Konsum von Cannabis im Mittleren Osten und in Afrika sowie von Kokablättem in Teilen Lateinamerikas übte kaum einen Einfluss über diese Regionen hinaus aus. In den industrialisierten Ländern war der Betäubungsmittelmissbrauch ein marginales Problem, das auf kleine Teile der finanziell gutgestellten Klassen beschränkt blieb. Bei den internationalen Bestrebungen im Kampf gegen die Betäubungsmittel ging es damals einerseits um die Sicherstellung einer effizienten polizeilichen Zusammenarbeit, anderseits um die Kontrolle des legalen Handels mit Betäubungsmitteln, die für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bestimmt waren. Diese Zusammenarbeit erfolgte weitgehend unter Spezialisten und unterlag keinem politischen Druck, fand aber auch kaum das Interesse der Öffentlichkeit. Ausgehend von den Vereinigten Staaten sollte sich während und nach dem Vietnamkrieg die Situation weltweit rasch verschlechtern. War der Konsum von Cannabisprodukten oder Substanzen wie LSD zuerst noch ein Phänomen der jugendlichen Rebellion, so begannen sich seit den siebziger Jahren Substanzen wie Heroin, Kokain und andere in den westlichen Industriegesellschaften auszubreiten, um anschliessend auch auf einen Teil der Entwicklungsländer und auf Osteuropa überzugreifen. Im Zuge dieser Entwicklung erlebte das organisierte Verbrechertum eine bisher noch nie beobachtete Ausweitung und einen ungeahnten Machtzuwachs. Beide Phänomene - die Bedrohung für die Gesundheit und die Entwicklung des organisierten Verbrechens - wurden zu ernsthaften gesellschaftlichen Problemen. Ein weiterer neuer Aspekt liegt in der Entwicklung immer neuer und raffinierterer synthetischer Drogen und drogenähnlicher Stoffe, sogenannter psychotroper Substanzen, die vor allem in den Ländern der Dritten Welt, aber auch bei uns an die Seite von Heroin und Kokain treten. Zu ihnen gehören Halluzinogene, Amphétamine, Barbiturate und Beruhigungsmittel; Substanzen, die zum grossen Teil auch für medizinische Zwecke verwendet werden. Dem wachsenden Missbrauch dieser

Stoffe trug die internationale Gemeinschaft mit der Ausarbeitung von zwei neuen Übereinkommen Rechnung. Es handelt sich um:

  • das Übereinkommen über psychotrope Stoffe vom 2h Februar 1971, und

  • das Zusatzprotokoll vom 25. März 1972 zum Einheits-übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961. Die Schweiz ist noch nicht Vertragspartei dieser beiden Übereinkommen und befindet sich damit in Europa in einer Aussenseiterposition. Bestanden zu Beginn auf seilen der schweizerischen chemischen Industrie noch gewisse Bedenken gegenüber den erwähnten Vertragswerken, so -sind diese inzwischen ausgeräumt, und ein weiteres Zuwarten mit einem Beitritt kann nach Ansicht des Bundesrates nicht verantwortet werden. Konkrete Fälle in der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, dass Lücken in der schweizerischen Gesetzgebung von kleinen Firmen und Einzel-

Personen ausgenützt worden sind, um psychotrope Stoffe von der Schweiz aus oder über die Schweiz zu verkaufen. Es geht somit vor allem auch um einen Akt der Solidarität gegenüber den Entwicklungsländern, wenn hier Remedur geschaffen wird, denn bei diesen Substanzen handelt es sich oft um die «Droge des armen Mannes». Im Laufe der achtziger Jahre setzte sich auf internationaler Ebene die Erkenntnis durch, dass nur das gleichzeitige, entschlossene Vorgehen zur Reduktion von Angebot und Nachfrage nach illegalen Drogen erfolgversprechend sein kann. Den gemeinsamen Anstrengungen aller Staaten zur Unterbindung des Handels muss eine ebenso intensive Aktion derjenigen Staaten, in denen diese Drogen hauptsächlich konsumiert werden, zur Verringerung der Nachfrage gegenüberstehen. Im Wiener Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen vom 19. Dezember 1988 fand dieser neue Ansatz seinen Ausdruck. Die Schweiz hat das Abkommen zwar am 16. November 1989 unterzeichnet. Die Ratifikationsbotschaft soll aber zusammen mit der Botschaft für die Ablehnung der Initiative «für eine Jugend ohne Drogen» dem Bundesrat erst im Sommer 1995 vorgelegt werden. Eine gleichzeitige Behandlung der beiden Geschäfte im Parlament ist sinnvoll, denn die umstrittenen Strafbestimmungen im Wiener Übereinkommen von 1988 und die Initiative «für eine Jugend ohne Drogen» lassen in der Drogenpolitik wenig Handlungsspielraum. Sie zwingen dazu, unter verschiedenen Blickwinkeln die künftige schweizerische Drogenpolitik zu diskutieren.

13 Auswirkungen der Übereinkommen auf das interne Recht Die Umsetzung der vorliegenden zwei internationalen Übereinkommen beschlägt verschiedene Rechtsgebiete, in erster Linie aber das Betäubungsmittelrecht. Bei der Erläuterung der einzelnen Übereinkommensbestimmungen wird jeweils der Vergleich zum Schweizer Recht gezogen und geprüft, ob letzteres den internationalen Anforderungen genügt. In den meisten Bereichen besteht weitgehende Übereinstimmung. Eine eigentliche Anpassung drängt sich nur in bezug auf das Betäubungsmittelgesctz auf.

2 Die schweizerische Haltung zu den zwei Übereinkommen 21 Die Haltung der Bundesbehörden Nach Auffassung des Bundesrates sind die zwei Übereinkommen wichtige internationale Instrumente im Kampf gegen die Betäubungsmittel und ihre Problematik. Das vom Bundesrat am 20. Februar 1991 ins Auge gefasste Massnahmenpaket zur Verminderung der Betäubungsmittelprobleme sieht unter anderem auch den Beitritt der Schweiz zu den zwei erwähnten Übereinkommen vor. Die Schweiz ist auf internationaler Ebene wegen ihres Abseitsstehens zunehmend der Kritik ausgesetzt. Die Schweiz muss bei ihrer Drogenpolitik auch völkerrechtliche Solidarität üben. Es wird erwartet, dass sie neben der Geldwäscherei auch das organisierte Verbrechen bekämpft und mit Rücksicht auf Drittweltländer im Inland und an der Grenze die psychotropen Stoffe und Vorläuferstofte kontrolliert. Der Beitritt unterstreicht den Willen der Schweiz, vermehrt an den internationalen Anstrengungen zur Drogenbekämpfung teilzunehmen.

22 Das Vernehmlassungsverfahren Mit Beschluss vom 9. März 1992 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Beitritt der Schweiz zu den internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen und zu einer entsprechenden Revision des Betäubungsmittelgesetzes durchzuführen. Das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens war in der grossen Mehrheit der Antworten positiv. Rund vier Fünftel der Vernehmlasser, darunter alle Kantone, stimmten der Ratifikation der Betäubungsmittel-Übereinkommen grundsätzlich zu. Sie bejahten einerseits klar die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen. Anderseits möchten sie aber den Handlungsspielraum für neue Massnahmen zugunsten der Drogenabhängigen nicht einengen. Ein praktisch durchwegs positives Echo fand der Beitritt zum Zusatzprotokoll von 1972, das als Ergänzung des Einheits-übereinkommens von 1961 als unproblematisch eingeschätzt wurde. Auch der Beitritt zum Psychotropen-Übereinkommen von 1971, welches den Missbrauch der psychotropen Substanzen verhindern soll, wurde von der Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet, wobei der Spielraum in bezug auf Kontrollmassnahmen bei der Verschrcibung von Schlaf- und Beruhigungsmitteln ausgeschöpft werden solle. Auch der Entwurf zur Revision des Betäubungsmittelgesetzcs fand ein gutes Echo. Alle Kantone und - mit zwei Ausnahmen (Sozialdemokratische Partei der Schweiz und Grüne Partei der Schweiz, die einer Liberalisierung und Entkriminalisierung den Vorzug geben würden) - auch die wichtigen politischen Parteien sind damit einverstanden. Die breite Zustimmung zum geplanten Beitritt und zur vorgeschlagenen Betäubungsmittelgesetzrevision bestärkte den Bundesrat in seiner Absicht, eine diesbezügliche Botschaft vorzulegen.

3 Übereinkommen über psychotrope Stoffe 31 Allgemeiner Teil 311 Ausarbeitung des Übereinkommens In den fünfziger und sechziger Jahren nahm in vielen Ländern der Missbrauch von Wirkstoffen wie Barbiturate, Beruhigungsmittel, Amphétamine und Halluzinogene zu. Diese Präparate wurden aufgrund ihrer beruhigenden, stimulierenden oder halluzinogenen Wirkung unter dem Begriff «psychotrope Stoffe» zusammengefasst. Weil sie wegen ihrer Vielfalt, ihrer Unterschiede bezüglich des Missbrauchsrisikos, des Suchtpotentials und vor allem des therapeutischen Wertes nicht ohne weiteres den Kontrollmassnahmen des Einheits-übereinkommens von 1961 unterstellt werden konnten, befürwortete die internationale Betäubungsmittelkornmission als technische Kommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen den Aufbau einer eigenen internationalen Kontrolle. Sie verfasste zusammen mit der Weltgesundheitsorganisation einen diesbezüglichen Textentwurf. Vom 11, Januar bis zum 21. Februar 1971 tagte in Wien eine Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Beratung und Annahme des von der internationalen Betäubungsmittelkommission an ihrer ersten ausserordentlichen Session ausgearbeiteten Entwurfes eines Protokolls (später «Übereinkommen» genannt) über die psychotropen Stoffe. Sie wurde aufgrund der Resolution 1474 (XLVIII) des Wirt-

Schafts- und Sozialrates vom 31. März 1970 einberufen. Eingeladen waren alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur angehörten oder Vertragsstaat des Statuts des Internationalen Gerichtshofes waren. Diese weitere Öffnung erlaubte es der Schweiz, als Vollmitglied an der Konferenz teilzunehmen. 75 Staaten waren an der Konferenz vertreten; der Text des Übereinkommens wurde in der Schlussabstimmung mit 51 Stimmen ohne Gegenstimme und bei neun Enthaltungen angenommen. Die Schweizerische Delegation stimmte für das Übereinkommen. Das Übereinkommen ist am 16. August 1976 in Kraft getreten, 90 Tage, nachdem der 40. Staat es unterzeichnet hatte. Bis Mai 1994 gehören 129 Staaten dem Übereinkommen an; unter ihnen befinden sich alle wichtigen Industriestaaten.

312 Beteiligung der Schweiz an der Ausarbeitung des Übereinkommens Die Schweiz nahm an der Konferenz mit einer Delegation teil, die aus Vertretern von Bund, Kantonen, der Wissenschaft und der pharmazeutisch-chemischen Industrie bestand. Die Konferenz stand im Zeichen der weltweiten Auseinandersetzung zwischen Entwicklungsländern und industrialisierten Staaten. Die Entwicklungsländer fühlten sich gegenüber den Industriestaaten nicht nur wirtschaftlich benachteiligt, sondern auch noch mit psychotropen Stoffen wie Amphetaminen, Barbituraten und Tranquillantien überflutet. Sie befürworteten deshalb scharfe Kontrollbestimmungen für diese Stoffkategorien. Die Schweiz befolgte eine mittlere Linie. Sie hielt an Grundsätzen fest, um in Einzelfragen Zugeständnisse verlangen zu können. Weil das Verhandlungsergebnis im grossen und ganzen befriedigend ausfiel, sprach sich die Schweizer Delegation in der Schlussabstimmung für das Übereinkommen aus.

313 Übersicht über den Inhalt des Übereinkommens Das Übereinkommen über psychotrope Stoffe enthält eine Präambel, 33 Artikel und vier Tabellen. Die Präambel unterstreicht die Unentbehrlichkeit der psychotropen Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke. Dennoch hält sie strenge Kontrollmassnahmen für nötig, um Missbräuche zu verhindern. In formeller Hinsicht, d. h. in bezug auf Definitionen, internationale Kontrollorgane und nationalen Vollzug gleicht das Psychotropen-Übereinkommen dem Einheits-Übereinkommen von 1961. In materieller Hinsicht ergeben sich dagegen wesentliche Unterschiede. Die Vielfalt der psychotropen Stoffe erfordert eine breite Fächerung der Kontrollmassnahmen. Es gibt keine allgemeinen Ausnahmebestimmungen. Die Vertragsparteien können nur bei pharmazeutischen Zubereitungen ein Gesuch um Ausnahme von bestimmten Vorschriften für ihr Staatsgebiet beantragen. Kontrollen, die strenger sind als die im Übereinkommen vorgesehenen, sind möglich. Jeder Staat kann die Einfuhr jedes beliebigen Stoffes der Tabellen II bis IV verbieten. Es wird eine anpassungsfähige dynamische internationale Kontrolle angestrebt. Aus diesem Grunde können je nach Bedarf und auf Antrag der Weltgesundheitsorganisation oder einer Vertragspartei neue. Stoffe aufgenommen

und bereits eingeteilte umgeteilt oder auch aus der Kontrolle entlassen werden. Die Weltgesundheitsorganisation prüft die medizinischen und wissenschaftlichen Aspekte und erstellt ein Gutachten. Die Betäubungsmittelkommission der UNO ist diesem Gutachten gegenüber freier als bei Betäubungsmittel-Übereinkommen. Neben einer Annahme oder Ablehnung kann sie zusätzlich Änderungen vornehmen und wirtschaftliche, soziale, rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte berücksichtigen. Die psychotropen Stoffe sind in vier Gruppen eingeteilt und tabelliert: Tabelle I: Die Halluzinogene (z, B, LSD) dürfen ausschliesslich für wissenschaftliche und - in beschränktem Umfang - für medizinische Zwecke mit von den Behörden erteilten Einzelbewilligungen verwendet werden; Tabelle II: Die Stimulantien (z. B. Amphétamine) werden kontrollmässig gleich behandelt wie die Betäubungsmittel gemäss Übereinkommen von 1961; Tabelle III: Für die Hypnotica und Sedativa (z. B, Barbiturate) sind die Rezeptpflicht, die Bewilligungspflicht für die Herstellung, den Handel und die Verteilung sowie eine vereinfachte Eintragungspflicht vorgesehen. Im internationalen Handel sind diese Stoffe lediglich einem Notifikationsverfahren unterstellt. Für manche Präparate sind Ausnahmen vorgesehen; Tabelle IV: Die Tranquillantien (z. B. Benzodiazepine) unterstehen der Bewilligungs- und Rezeptpflicht; die Eintragungspflicht ist lediglich für Hersteller sowie für Ein- und Ausfuhrfirmen vorgesehen. Der internationale Handel wird durch keine Formalitäten erschwert, insofern das Einfuhrland den Import des betreffenden Stoffes nicht untersagt.

314 Würdigung des Übereinkommens Das Übereinkommen über psychotrope Stoffe ist eine logische Erweiterung des Einheits-übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel. Bis zum Jahre 1950 wurden vor allem die klassischen Betäubungsmittel Morphin und Heroin, Kokain und Cannabis missbräuchlich verwendet. Dies änderte sich mit der Synthetisierung der Stoffe in chemisch-pharmazeutischen Laboratorien, woraus eine weite Palette von Halluzinogenen, Amphetaminen (Weckamine), Barbituraten und Tranquillantien entstand. Auch in der Schweiz wurden Halluzinogene und Amphétamine bereits in den sechziger Jahren missbräuchlich verwendet. Eine bei den kantonalen Behörden durchgeführte Umfrage ergab deshalb die Notwendigkeit von Kontrollmassnahmen. Seit 1968 unterstehen die Halluzinogene als betäubungsmittelähnliche Stoffe dem Gesetz. Bei der letzten Revision des Betäubungsmittelgesetzes im Jahre 1975 wurden sie zusammen mit den Amphetaminen den Betäubungsmitteln gleichgestellt. Das erlaubte der Schweiz, sich an der Kontrolle dieser Stoffklassen zu beteiligen.

32 Besonderer Teil: Kommentar der wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens Artikel l (Definitionen) Zahlreiche Definitionen wurden sinngemäss aus dem Einheits-übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 übernommen. Da das Übereinkommen keine Bestimmung über den Anbau von Pflanzen enthält, wurde darauf verzichtet, eine Definition für den Begriff «Gewinnung» aufzunehmen. Der Ausdruck «Herstellung» ist jedoch etwas weiter gefasst als im Einheits-übereinkommen von 1961. Im Gegensatz zum Einheits-Übereinkommcn von 1961 fehlen die Definitionen «Lagerbestände» und «Sonderbestände». Der Begriff «Zubereitung» wurde etwas ausführlicher umschrieben als dies im Einheits-übereinkommen von 1961 der Fall ist. Anstelle des Ausdruckes «Gebiet» wurde der Begriff «Region» und neu eine Definition für «Räumlichkeiten» aufgenommen.

Artikel 2 (Bericht der Kontrolle der Stoffe) Er beschreibt das Unterstellungsverfahren, d. h. nach welchen Gesichtspunkten die Weltgesundheitsorganisation einen Stoff im Hinblick auf die Kontrollmassnahmen zu beurteilen hat. Die Stoffe werden nach ihrer Wirkungsweise charakterisiert und eingeteilt (z. B. Abhängigkeit erzeugend, anregend, dämpfend). Die Schweiz hat mit der Revision von Artikel l des Betäubungsmittelgesetzes/ BetmG im Jahre 1975 dieser neuen Art von Umschreibung schon teilweise Rechnung getragen. Der Betäubungsmittelbegriff von Absatz l stellt eine Kombination von Wirkungstyp und Wirkungsweise dar. In Absatz 3 Buchstaben a-c sodann sind bereits die Halluzinogcne, die zentralen Stimulantien und weitere Stoffe mit ähnlicher Wirkung erfasst. Es müssen demnach nur noch die Barbiturate und die Benzodiazepine dem Gesetz unterstellt werden. Sodann werden die Kompetenzen zwischen der Weltgesundheitsorganisation und der Betäubungsmittelkommission der UNO abgegrenzt. Die Betäubungsmittelkommission kann den Kontrollstatus eines Stoffes abändern und muss sich dabei nicht an die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation halten. Ebenso kann eine Vertragspartei ein Präparat, das einen psychotropen Stoff enthält, in Abänderung einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation von einigen Kontrollbestimmungen ausnehmen. Es sind vier Tabellen vorgesehen. Die Unterstellung der Stoffe unter die Kontrolle erfolgt aufgrund ihrer Gefährlichkeit. Die Stoffe der Tabelle I unterliegen allen Kontrollmassnahmen, währenddem für die Stoffe der Tabelle IV nur die Lizenzpflicht, allfällige Verbote oder Einschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr sowie die Strafbestimmungen des Übereinkommens gelten. Artikel 3 (Sondcrbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen) Er befasst sich mit den pharmazeutischen Präparaten (Zubereitungen). Grundsätzlich ist jedes einen psychotropen Stoff enthaltende Präparat den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie der Stoff selbst. Bei einer Mischung mehrerer psychotroper Stoffe sind die Kontrollmassnahmen des am strengsten kontrollierten Stoffes anzuwenden. Der schweizerische Gesetzgeber hat in Artikel l Absatz 3 Buchstabe d BetmG bereits Zubereitungen aus Halluzinogenen, Amphetaminen und weiteren Stoffen

mit ähnlicher Wirkung erfasst. Es verbleibt auch hier nur noch die Unterstellung der Präparate aus Barbituraten und Benzodiazepinen. Die Vertragsparteien können ein Präparat, das einen psychotropen Stoff der Tabellen II (Stimulantien), III (Hypnotica und Sedativa) oder IV (Tranquillantien) enthält, von gewissen Kontrollmassnahmen ausnehmen. Diese Möglichkeit schafft den nötigen Spielraum bei der Verschreibung von verbreiteten Schlaf- und Beruhigungsmitteln. Seit der Revision von 1975 steht dem Bundesrat aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 BetrnG die Befugnis zu, Betäubungsmittel nach Massgabe von Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen von den Kontrollmassnahmen teilweise oder ganz auszunehmen. Artikel 4 (Sonderbestirnmungen) Den Vertragsparteien wird die Möglichkeit eingeräumt, Erleichterungen für internationale Reisende, die kleine Mengen von psychotropen Stoffen in Zubereitungen zu persönlichem Gebrauch mitnehmen, vorzusehen. Der schweizerische Gesetzgeber hat davon in Artikel 35 Betäubungsmittel-Verordnung Gebrauch gemacht zugunsten von kranken Reisenden während der Reisedauer. Sonderbestimmungen können ebenfalls bei der Verwendung von psychotropen Stoffen in der Industrie zur Herstellung von nichtpsychotrop wirkenden Stoffen oder Produkten erlassen werden. Auch für die Verwendung von psychotropen Stoffen in der Tierjagd können Bewilligungen ausgestellt werden. Selbstverständlich sind diese Ausnahmebestimmungen auf Halluzinogene (Tab. I) nicht anwendbar (Art. 7). Artikel 5 (Beschränkung der Verwendung) Er verpflichtet die Vertragsparteien, durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Herstellung, die Ausfuhr, die Einfuhr, die Verteilung, die Vorratshaltung, die Verwendung und der Besitz von psychotropen Stoffen nur medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Schweiz kommt dieser Aufforderung schon weitgehend nach. So verlangt das geltende Betäubungsmittelgesetz für die gewerbsmässige Herstellung und den Handel sowie für die Ein- und Ausfuhr eine Bewilligung der zuständigen kantonalen oder eidgenössischen Behörde (Art. 4 und 5 BetmG). Artikel 6 ermächtigt den Bundesrat zur Bewilligungseinschränkung aufgrund internationaler Abkommen und Artikel 8 BetmG verbietet bestimmte Betäubungsmittel schlechthin. Schliesslich sind Ärzte und Tierärzte zu einem Betäubungsmittelumgang nach den anerkannten

Regeln der medizinischen Wissenschaften gehalten (Art. 11 BetmG).

Artikel 6 (Besondere Verwaltungsstelle) Eigene Verwaltungsstellen sollen in den Vertragsstaaten für die Umsetzung des Psychotropen-Übereinkommens besorgt sein. In der Schweiz obliegt die Kontrolle des erlaubten Verkehrs im Inland den kantonalen Stellen, und die Ein- und Ausfuhrkontrolle ist Sache des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG) (Art. 4 Abs. l und 5 Abs. l BetmO). Das Bundesamt für Polizeiwesen befasst sich als Schweizerische Zentralstelle mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs (Art. 29 Abs. l BetmG), und das BAG erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen (Art. 32 BetmG).

Artikel 7 (Substanzen der Tabelle 1) Er beschränkt die Verwendung von Halluzinogenen auf wissenschaftliche und sehr limitierte medizinische Zwecke durch besonders ermächtigte Personen. Für die Herstellung, den Handel und den Besitz braucht es Spezialbewilligungen. Unser Betäubungsmiitelgesetz kommt diesen strengen Auflagen seit 1975 mit den Artikeln l Absatz 3 Buchstabe a und 8 Absatz l Buchstabe c vollumfà'nglich nach. Bewilligungsinhaber in der Schweiz unterstehen der Buchführungspflicht (Art. 17 Abs. l BetmG). Artikel 8 (Lizcnzpflicht) Die Herstellung und die Verteilung von und der Handel mit Stoffen der Tabellen II-IV müssen bewilligungspflichtig erklärt und auf geeignete Art und Weise überwacht werden. Artikel 4 BetmG trägt diesem Erfordernis bereits Rechnung und unterstellt die Herstellung von und den Handel mit Betäubungsmitteln der Bewilligungspflicht.

Artikel 9 (Arztliche Verordnungen) Die Stoffe der Tabellen II-IV sind rezeptpflichtig. Die Behörden können den Apothekern gestatten, in dringenden Fällen auf eigene Verantwortung kleine Mengen von Stoffen ohne Rezept abzugeben. Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz zählt in Artikel 10 die zur Verordnung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen befugten Medizinalpersonen auf und schreibt in Artikel 13 die Abgabe gegen Rezept vor. Artikel 10 (Warnvermerke auf Packungen und Werbeschriften) Die Vertragsparteien sollen Warnvermerke auf Packungsprospekten oder Etiketten anbringen und falls es verfassungsmässig zulässig ist, jede Publikumsreklame für psychotrope Stoffe verbieten. In der Schweiz regeln die Artikel 48 und 48bis Betäubungsmittel verordnung/BetmV in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 5 BetmG die Beschriftung und Werbung für Betäubungsmittel. Artikel lì (Eintragungspflicht) Je nach Tabelle werden mehr oder weniger umfassende statistische Angaben verlangt. Der schweizerische Gesetzgeber hat die Erfassung der benötigten Angaben sichergestellt. Die Artikel 16-18 BetmG schreiben für jede Betäubungsmittelabgabe einen Lieferschein vor und unterstellen die Bewilligungsinhaber der Buchführungs-, Berichterstattungs- und Auskunftspflicht.

Artikel 12 (Internationaler Handel) Für die Ausfuhr von Stoffen der Tabellen I und II braucht es eine Exportbewilligung, die ihrerseits von der vorgängigen Erteilung einer Importbewilligung durch das einführende Land abhängt. Für die Stoffe der Tabelle III wird neu ein Notifikationsverfahren eingeführt. Nach Artikel 5 BetmG braucht in der Schweiz jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, eine besondere, BAG-Bewilligung. Als Konzession an die Industrie sind Ausfuhrbewilligungen auch auf Verlangen des Bestimmungslandes möglich.

Artikel 13 (Verbote und Beschränkungen von Aus- und Einfuhr) Die Vertragsparteien können die Einfuhr eines Stoffes der Tabellen II, III oder IV verbieten. Sie melden es dem Generalsekretär zuhanden der anderen Vertragsparteien. Dem entspricht Artikel 6 Absatz l BetmG, der den Bundesrat ermächtigt, aufgrund von internationalen Abkommen, u. a. die Einfuhr von Betäubungsmitteln zu verbieten oder zu beschränken,

Artikel 14 (Notfallmässiges Mitführen von psychotropen Stoffen in internationalen Transportmitteln) Für Notfälle transportierte Stoffe unterliegen nicht den Bestimmungen über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr. In der Schweiz gestattet Artikel 35 BetmV kranken Reisenden die Mitnahme der für die Dauer der Reise benötigten Betäubungsmittel.

Artikel 15 (Inspektionen) Den Vertragsparteien wird ein Inspektionssystem vorgeschrieben. Artikel 55 Absatz 2 BetmV sieht periodische Inspektionen durch die zuständige kantonale Behörde vor,

Artikel 16 (Auskünfte) Die Vertragsparteien sind gegenüber den internationalen Amtsstellen auskunftspflichtig. Wichtige Änderungen in den Gesetzen der Vertragsstaaten betreffend psychotrope Stoffe sowie Fälle von Missbrauch und illegalem Handel mit solchen sind der Betäubungsmittelkommission der UNO durch Vermittlung des Generalsekretärs der UNO zu melden. Das Bundesamt für Gesundheitswesen ist schweizerischer Berichterstatter (Art. 32 BetmG). Statistische Angaben, z. B. über die hergestellten Mengen und die Totalmengen der Ein- und Ausfuhr, sind für die Stoffe der Tabellen III und IV dem Kontrollorgan jährlich zu liefern. Artikel 17 (Aufgaben der Betäubungsmittelkommission der UNO) Er umschreibt die Aufgaben der Betäubungsmittelkommission der UNO. Die Kommissionsbeschlüsse betreffend die Unterstellung von Stoffen und Präparaten gemäss den Artikeln 2 und 3 sind mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu fassen.

Artikel 18 (Berichte des Kontrollorgans) Das Kontrollorgan berichtet jährlich über seine Arbeit und die Auswertung der statistischen Angaben. Artikel 19 (Befugnisse und Massnahmen des Kontrollorgans) Die Vertragsparteien sind gegenüber dem Kontrollorgan auskunftspflichtig. Das Kontrollorgan hat das Recht, Ein- oder Ausfuhrembargos zu empfehlen und solche Empfehlungen zu veröffentlichen. Die betroffene Vertragspartei kann die Angelegenheit eines Embargos vor den Wirtschafts- und Sozialrat bringen. Artikel 20 (Massnahmen gegen den Missbrauch) Er empfiehlt unter anderem Behandlungs-, Erziehungs- und Wiedcreingliederungsmassnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von psychotropen Stoffen.

Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz sieht verschiedene Massnahmen vor, so z. B. die Meldung von Betäubungsmittelmissbräuchen durch Amtsstellen, Arzte und Apotheker im Hinblick auf eine Betreuung des Patienten (Art. 15 BetmG). Die Kantone sind für die Drogenprävcntion und die Betreuung und Wiedereingliederung von Drogenabhängigen besorgt (Art. I5a BetmG). Möglich ist dabei auch der fürsorgerische Freiheitsentzug (Art. \5b BetmG). Der Bund unterstützt die wissenschaftliche Forschung betreffend die Betäubungsmittel und deren Missbrauch. Er schafft eine Dokumentations- und Koordinationsstelle und er fördert die Ausbildung von Fachpersonal (Art, 15c BetmG). Artikel 2] (Bekämpfung des unerlaubten Handels) Die Vertragsparteien sollen im Kampf gegen den unerlaubten Handel eng und koordiniert zusammenarbeiten. Artikel 22 (Strafbestimmungen) Er verpflichtet die Vertragsparteien zur Bestrafung von vorsätzlich begangenen Handlungen, wobei anstelle einer Verurteilung oder Bestrafung auch Behandlungs-, Erziehungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen möglich sind. In der Schweiz sind die Straftatbestände des Bctäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG) bereits sehr differenziert. Sie sehen neben oder anstatt Strafen auch Massnahmen vor. Artikel 19 BetmG bezieht sich insbesondere auf die unerlaubte Herstellung und den unerlaubten Handel und sieht Strafverschärfung in schweren Fällen vor. Die Artikel 19a-19c BetmG erfassen den unbefugten Konsum und die Konsumvorbereitung. Sie sehen mildere Strafen oder sogar die Verfahrenseinstellung oder Massnahmen anstatt Strafen vor. Die Artikel 20 und 21 BetmG handeln vom Erschleichen einer Bewilligung, Betäubungsmittelumleitungen und Verstösscn gegen Kontrollpflichten. Artikel 22 BetmG schliesslich ist ein Auffangtatbestand für Widerhandlungen gegen das Gesetz und dessen Ausführungsverordnungen.

Artikel 23 (Anwendung strengerer Kontrollmassnahmen) Die Vertragsparteien können schärfere oder strengere Kontrollmassnahmen treffen als sie in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Dem trägt Artikel 8 Absatz 3 BetmG Rechnung, der das Verbot weiterer Betäubungsmittel gestattet, wenn internationale Abkommen sie verbieten. Artikel 31 (Streitigkeiten) Nicht friedlich beizulegende Streitigkeiten sind auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien dem internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Artikel 32 (Vorbehalte) Bemerkenswert ist, dass eine Vertragspartei in deren Gebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der Tabelle I enthalten und die von klar abgegrenzten Gruppen für religiöse Riten verwendet werden, bei der Ratifizierung einen entsprechenden Vorbehalt machen kann. Diese Bestimmung wurde im Hinblick auf Sitten bei mittel- und südamerikanischen Volksstämmen aufgenommen. Tabellen Der Inhalt der im Anhang befindlichen Tabellen I-IV wird von der internationalen Betäubungsrnittelkommissiqn laufend abgeändert und ergänzt. Im Zeitpunkt des Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen über psychotrope Stoffe wird die neue-

ste Version in den vom Bundesamt für Gesundheitswesen erstellten und veröffentlichten Verzeichnissen berücksichtigt.

4 Zusatzprotokoll zum Einheits-übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel 41 Allgemeiner Teil 411 Einleitung Das am 30. März 1961 abgeschlossene Einheits-übereinkommen wurde von der Schweiz am 20. April 1961 unterzeichnet und von der Bundesversammlung am S.Dezember 1968 genehmigt. Das Übereinkommen ist am 22. Februar 1970 für die Schweiz in Kraft getreten, nachdem die Ratifikationsurkunde am 23. Januar 1970 hinterlegt worden war. In den siebziger Jahren nahm der Betäubungsmittelmissbrauch weltweit stark zu. Die internationale Regelung des Betäubungsmittelverkehrs und ihre Massnahmen reichten für eine wirksame Bekämpfung nicht mehr aus.

412 Ausarbeitung des Zusatzprotokolls unter Mitbeteiligung der Schweiz Um in Abänderung des Einheits-übereinkommens gewisse verschärfte Massnahmen zu beschliessen, beriefen die Vereinten Nationen 1992 eine Bevollmächtigten- Konferenz ein. Diese beschloss einvernehmlich eine Verstärkung der internationalen Betäubungsmittelkontrolle. Als Nichtmitglied der Vereinten Nationen hatte die Schweiz Gelegenheit, an der Ausarbeitung des Entwurfs zu diesem Protokoll in der Internationalen Betäubungsmittelkommission teilzunehmen.

413 Übersicht über den Inhalt des Zusatzprotokolls Das Zusatzprotokoll legt die Funktionen des internationalen Betäubungsmittel-Kontrollorgans fest und regelt die Missbrauchsbekämpfung. Das Kontrollorgan wird von 11 auf 13 Mitglieder erhöht. Seine Amtszeit wird auf fünf Jahre verlängert und der Aufgabenbereich genau festgelegt. Das Kontrollorgan sorgt unter anderem in Zusammenarbeit mit den Regierungen dafür, dass nur diejenigen Mengen von Betäubungsmitteln angebaut, hergestellt oder verwendet werden, die für medizinische und wissenschaftliche Zwecke notwendig sind. Die nationalen Behörden in den Opium produzierenden Ländern sind neu verpflichtet, die mutmassliche Oberfläche und die geographische Lage der Mohnkulturen sowie die voraussichtlich zu gewinnende Menge Opium anzugeben, während die Fabrikationsländer die Zahl der synthetische Betäubungsmittel herstellenden Betriebe sowie die voraussichtliche Jahresmenge an herzustellenden Betäubungsmitteln beziffern müssen. Die Konferenz hat überdies drei Resolutionen angenommen, die sich mit administrativen Fragen betreffend das Sekretariat des Kontrollorgans (I), der besseren Koordination der Massnahmen auf nationaler und internationaler Ebene (II), sowie der Wichtigkeit des sozialen Umfeldes bei der Entstehung des Missbrauchs (III) befassen.

414 Würdigung des Zusatzprotokolls Das Zusatzprotokoll verdeutlicht und vervollständigt verschiedene Bestimmungen des Einheits-übereinkommens von 1961. Da die Schweiz seit über zwanzig Jahren Vertragspartei des Einheits-übereinkommens von 1961 ist, entspricht ihr Beitritt zum Zusatzprotokoll einem Bedürfnis. Bis Mai 1994 sind 124 Staaten dem Zusatzprotokoll beigetreten.

42 Besonderer Teil: Kommentar der wichtigsten Bestimmungen des Zusatzprotokolls Artikel l (Änderung des Art. 2 Abs. 4, 6 und 7 des Einhcits-Übereinkommens) Dem Wortlaut des Einheits-übereinkommens nach, sollten die Vertragsparteien von den Verteilern (wie z. B, den Apothekern) verlangen, dass sie jede Abgabe von Zubereitungen der Tabelle III in ihrer Buchhaltung erfassen. Es hat sich jedoch in der Praxis erwiesen, dass diese Forderung nicht durchsetzbar ist, so dass sich in diesem Falle eine Änderung des Vertragstextes aufdrängt, und auf das Führen von Verzeichnissen, in denen die Mengen jedes hergestellten Betäubungsmittels und jeder Handlung beim Erwerb und der Veräusserung von Betäubungsmitteln einzutragen sind, verzichtet wird. Die Formulierung «Erwerb und Abgabe im Einzelhandel» umfasst ebenfalls die Verwendung zu therapeutischen Zwecken in Spitälern sowie zu Forschungszwecken und in wissenschaftlichen Instituten. Neu wird verlangt, dass die Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs ebenfalls die ungefähre Menge des zu gewinnenden Opiums beziffern. Betreffend den Anbau von Opiummohn, Kokastrauch, Hanfkrautpflanze, Mohnstroh und Hanfblätter haben die Vertragsparteien die dazu benötigte Oberfläche und den geographischen Standort für den Anbau anzugeben sowie die Bestimmungen über die Beschränkung der Herstellung einzuhalten. Artikel 2 (Änderung und Ergänzung von Art. 9 Einheits-übereinkommen) Die Mitgliederzahl des Kontrollorgans wird von 11 auf 13 erhöht, damit möglichst viele Ländergruppen Gelegenheit haben, sich vertreten zu lassen. Das Organ ist hauptsächlich auf zwei Gebieten tätig, nämlich einerseits bei der Bekämpfung des Missbrauchs mit Betäubungsmitteln und andererseits bei der Versorgung im gesetzlichen Handel. Artikels (Änderung von Art. 10 Abs. l und 4 Einheits-übereinkommen) Die zahlreichen Aufgaben des Organs erfordern seine technische Unabhängigkeit und eine bestimmte Amtsdauer. Aus diesen Gründen sind die 5jährige Amtsdauer und seine Wiedenvählbarkeit eingeführt worden.

Artikel 5 (Änderung von Art. 12 Abs. 5 Einheits-übereinkommen) Er führt aus, nach welcher Zielsetzung das Kontrollorgan die Schätzungen vorzunehmen hat, und verankert überdies das Recht des Organs, Selbstschätzungen aufzustellen und zu veröffentlichen.

Artikel 6 (Änderung von Art. 14 Abs. l und 2 Einheits-übereinkommen) Er erfasst auch Situationen, bei denen ein Land oder ein Territorium zu einem wichtigen Zentrum für den illegalen Handel geworden ist oder zu werden droht,

ohne dass ihm der Vorwurf gemacht werden kann, die Bestimmungen des Übereinkommens verletzt zu haben. Dadurch wird dem Organ die Möglichkeit zu wirksameren Interventionen gegeben, wobei das Schwergewicht stets auf der Zusammenarbeit mit der betreffenden Regierung liegt. Als Auskunftsquellen für das Organ fallen neben den Regierungen oder den Organen der Vereinten Nationen neuerdings auch spezialisierte Institutionen, zwischenstaatliche Organisationen oder internationale nichtstaatliche Organisationen in Betracht. Diese Tatsache erlaubt dem Organ eine bessere Orientierung über die tatsächliche Situation im Betäubungsmittelsektor. Schliesslich erhält das Organ neu auch das Recht einzugreifen, falls ein Land oder ein Territorium ohne Verschulden die Zielsetzung des Übereinkommens in schwerwiegender Art gefährdet, indem es ein wichtiges Zentrum für den illegalen Handel wird.

Artikel 7 (Neuer Artikel 14bis des Einheits-übereinkommens) Aufgrund dieses neuen Artikels kann das Organ mit Zustimmung der betreffenden Regierung, teils anstelle oder teils parallel zu einer Embargoempfehlung, auch technische oder finanzielle Hilfe beantragen. Diese Bestimmung richtet sich in erster Linie an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und der spezialisierten Institutionen.

Artikel 8 (Art. 16 des Einheits-übereinkommens) Er verdeutlicht die Unabhängigkeit des Organs. Er verpflichtet den Generalsekretär der UNO, im Rahmen der speziellen verwaltungstechnischen Massnahmen, dem Organ ein ständiges Sekretariat beizugeben.

Artikel9 (Änderung von Art. 19 Abs. l, 2 und 5 des Einheits-übereinkommens) Die jährlichen Schätzungen müssen ebenfalls die Anbaufläche und die geographische Lage der Ländereien, die dem Anbau des Opiummohns dienen, angeben. Im abgeänderten Paragraphen 2 wird neu in bezug auf die Gesamtschätzung zwischen Opium, synthetischen Betäubungsmitteln und allen anderen Betäubungsmitteln unterschieden. Artikel 10 und 11 (Änderung von Art. 20 und neuer Art. 21 bis Einheitsübereinkommen) Die beiden Artikel richten sich an die Länder, die Opiummohn zur Gewinnung von Alkaloiden anbauen. Zum Teil sind die Bestimmungen aus dem Opiumprotokoll von 1953 entnommen. Eine strenge Kontrolle soll dazu beitragen, dass kein legal hergestelltes Opium in den illegalen Handel gelangen kann.

Artikel 12 (Änderung von Art. 22 Einheits-übereinkommen) Er verpflichtet Vertragsparteien, die den Anbau von Opiummohn oder der Hanfkrautpflanze vertreten, zur Beschlagnahmung und Vernichtung der unerlaubt angebauten Pflanzen. Davon ausgenommen sind kleine Mengen, die die Vertragsparteien zu wissenschaftlichen Forschungszwecken benötigen.

Artikel 13 (Änderung von Art. 35 Einheits-übereinkommen) Buchstabe f stellt es den Vertragsparteien anheirn, ausser den verlangten Auskünften, dem Organ und der Kommission noch zusätzliche Mitteilungen über den illegalen Handel zu machen.

Artikel 14 (Änderung von Art. 36 Abs. l und 2 Einheits-übereinkommen) Analog zum Psychotropen-Übereinkommen werden anstelle von Strafen neuerdings sozialmedizinische Massnahmen vorgesehen wie dies in Artikel \9a Ziffer3 BetmG ebenfalls der Fall ist. Artikel J5 (Änderung von Art. 38 Einheits-übereinkommen) Er befasst sich mit den Massnahmen gegenüber abhängigen Personen, mit der Ausbildung von Betreuungspersonal sowie mit der Information der Bevölkerung. Diese Bestimmungen sind bereits in den Artikeln I5a, I5b und 15c des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes enthalten. Artikel 16 (Neuer Art. 38bis Einheits-übereinkommen) Er sieht Vereinbarungen zur Schaffung von regionalen Koordinations-Zemren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung vor. Es werden flexible und multidisziplinäre Lösungen angestrebt. In Westeuropa hat diese Funktion bis jetzt vor allem der Europarat übernommen.

Artikel 18 Inkrafttreten Ein Staat kann dieses Protokoll nur in dem Fall ratifizieren, d. h. Vertragspartei werden, wenn er das Einheits-übereinkommen ratifiziert hat. Deshalb ist es auch nicht möglich, das Protokoll allein zu kündigen.

Das Protokoll ist am 8. August 1975 in Kraft getreten.

5 Art der völkerrechtlichen Verpflichtung Die vorliegenden zwei Übereinkommen dienen der Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs, der Erfassung und Kontrolle der psychotropen Stoffe und der besseren Griffigkeit des Einheits-übereinkommens von 1961. Der Inhalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche der Schweiz aus dem Beitritt zu den zwei Übereinkommen erwachsen, ist bereits oben irn Zusammenhang mit den einzelnen Übereinkommen dargestellt worden. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Bestimmungen im schweizerischen Recht direkt anwendbar («self-executing») sind oder ob sie erst der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen. Wie alle internationalen Verträge werden die zwei Übereinkommen Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung, sobald sie für unser Land in Kraft getreten sind. Die direkte Anwendbarkeit eines internationalen Vertrages bedeutet, dass die daraus fliessenden Rechte vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an vor den schweizerischen Behörden geltend gemacht werden können. Direkt anwendbar sind Bestimmungen, 'die - «im Gesamtzusammenhang sowie im Lichte von Gegenstand und Zweck des Vertrages betrachtet - voraussetzungslos und genügend bestimmt sind, um auf einen konkreten Sachverhalt angewendet werden und Grundlage für eine Entscheidung bilden zu können». '> Die zwei Übereinkommen verpflichten die Vertragsparteien zur Verwirklichung der im einzelnen umschriebenen Massnahmen im gemeinsamen Kampf gegen den

Vgl. Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision. BB1 1992 III 288.

Drogenmissbrauch und den Drogenhandel. Demgegenüber enthalten sie keine Rechte oder Pflichten des einzelnen. Die Vorschriften richten sich vielmehr an die Vertragsstaaten. Diese sind gehalten, im Landesinnern und im nationalen Recht, das Nötige vorzukehren. Angesprochen durch die Übereinkommen ist nicht der Einzelne, sondern der Gesetzgeber der Vertragsparteien. Dieser ist gehalten, die Vertragsbestimmungen als Richtlinien für die Gesetzgebung zu befolgen. Weil die Übereinkommen keine subjektiven und justiziablen Rechte enthalten, sind sie nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes, vor schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht direkt anrufbar".

6 Revision des Betäubungsmittelgesetzes 61 Grundzüge Die Ratifikation des Übereinkommens über psychotrope Stoffe und des Zusatzprotokolls zum Einhcits-Übereinkommen von 1961 erfordert eine entsprechende Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes von 1951, um die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme aller sich aus den Übereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auf nationalem und internationalem Gebiet für unser Land zu schaffen. Das Psychotropen-Übcrcinkommen betrifft die Halluzinogene, die Amphétamine, die Barbiturate und die Tranquillantien. Für die Halluzinogene und die Amphétamine sieht das geltende Betäubungsmittelgesetz bereits eine Regelung vor. Weil auch in der Schweiz neben den klassischen Betäubungsmitteln seit den sechziger Jahren Halluzinogene und Amphétamine missbraucht worden sind, drängte sich für sie damals eine Kontrolle auf. Sie wurden bereits im Zusammenhang mit der Ratifikation des Einheits-Übercinkommens von 196 i mit Hilfe einer generellen Bewilligungspflicht nach Artikel 7 BetmG erfasst2). Anlässlich der Gesetzesrevision von 1975 sind die Halluzinogene und die zentralen Stimulantien den Betäubungsmitteln gleichgestellt worden3). Demnach erfordert die Anwendung des Psychotropen-Übereinkommens noch die Unterstellung der Barbiturate und Tranquillantien unter das geltende Betäubungsmittelgesetz, Die Umsetzung des Zusatzprotokolls zum Einheits-übereinkommen von 1961 bietet dagegen keine Probleme, weil die Voraussetzungen dafür bereits mit der Gesetzesrevision von 1975 geschaffen worden sind. Gleichzeitig soll auch noch die gesetzliche Grundlage für die Erfassung der für die Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen häufig verwendeten Substanzen, die sogenannten Vorläuferstoffe geschaffen werden. Dies geschieht einerseits im Hinblick auf eine künftige Ratifikation des Übereinkommens gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen von 1988 und anderseits entsprechend den Empfehlungen der Chemical Action Task Forcc/CATF für eine eingreifende weltweite Vorläuferkontrolle. Eine Schweizer Delegation hat bei der Erarbeitung der CATF-Empfehlungen mitgewirkt. Die Schweiz kann sich als eines der bedeutendsten Chemieländer und als weltdrittgrösster Pharmaexporteur der Umsetzung dieser CATF-Empfehlungen nicht entziehen.

Der Bundesrat hat bereits am 9. März 1992 beschlossen, diese Empfehlungen im

Botschaft vom 30. Januar 1991 betreffend Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966 und zu einer Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes, BB1 1991 I 1189 ff., insbesondere S. 1202 f. > Vgl. BEI 1968 I 744 ff. und 753 sowie AS 1970 913.

Rahmen der Folgearbeiten zum Beitritt zum Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umzusetzen. Die CATF bemüht sich, in einer chemisch-wirtschaftlich motivierten Einteilung in drei kritische Stoffklassen die Grundlage einer differenzierten Kontroll-Liste zu legen. Während die in geringen Mengen gehandelten Vorläuferstoffe im engeren Sinne einer strengen Kontrolle unterworfen werden sollen, lassen sich die Vorläuferstoffe im weiteren Sinne schon wegen ihres Handelsvolumens nur im Export nach bestimmten Zielländern oder -regionen kontrollieren («target country»-Modcll). Vorläuferstoffe im engeren Sinne sind Stoffe, die an sich nicht abhängig machen aber in Betäubungsmittel überführt werden können. Zu den Vorläuferstoffen im weiteren Sinne sodann gehören Basisstoffe wie Säuren, Basen und organische Lösungsmittel, die sich wohl zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen eignen, aber im Gegensatz zu den Vorläuferstoffen im engcrn Sinne nicht im Endprodukt enthalten sind. Die Empfehlungen der CATF setzen für die wirksame Überwachung der Vorläufcrstoffe eine Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden einerseits und den Fachorganisationen von Industrie und Handel andererseits voraus. Sowohl die Firmen der chemischen und pharmazeutischen Industrie als auch die Handelsfirmen sowie die Apotheken und Drogerien sind daran interessiert, nicht unbewusst in Geschäfte verwickelt zu werden, die auf die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln gerichtet sind. Seit mehreren Jahren haben die Branchenorganisationen Massnahmen ergriffen, um sich eigenverantwortlich entsprechend zu schützen. Diese Massnahmen erwiesen sich als erfolgreich. Sie sollten in Zusammenarbeit mit den Behörden auch für die Zukunft zur Vorläuferüberwachung genutzt werden. Es sind deshalb die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, einerseits für die Erfassung derjenigen Vorläuferstoffe, die in Artikel 3 Absatz l BetmG noch nicht aufgelistet sind und anderseits für die Mitwirkung der Wirtschaft bei der Vorläuferkontrolle. Die Revision des Betäubungsmittclgesetzcs betrifft somit vor allem die Artikel l und 3. Artikel l Absatz l BetmG umschreibt im Sinne einer allgemeinen Begriffsbestimmung die Betäubungsmittel als abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der

Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Er enthält sodann eine nach Kategorien geordnete Aufzählung der einzelnen Betäubungsmittel. Die Halluzinogene und Amphétamine sind seinerzeit den Betäubungsmitteln gleichgestellt worden mit der Begründung, die Sachlage und die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtfertigten es und die Gleichstellung erleichtere die Kontrolle und die Missbrauchsbekämpfung. Der Gesetzgeber widersetzte sich einer Subsumierung unter den Betäubungsmittelbegriff, weil die psychotropen Stoffe keine Betäubungsmittel seien ". Der vorliegende Revisionsentwurf, der sich bewusst auf eine minimale Anpassung beschränkt, stejlt die Barbiturate und Tranquillanticn der Tabelle III und IV des Psychotropen-Übereinkommens in Artikel l Absatz 3 Buchstabe c neu als «zentral dämpfende Stoffe» ebenfalls den Betäubungsmitteln gleich. Damit wird einerseits der mit der Revision von 1975 eingeschlagene Weg fortgesetzt und anderseits das Schwergewicht auf die Wirkungsweise gelegt und anhand von nicht abschliessendcn Beispielen näher ausgeführt. Die Vorläufer im engeren Sinne sind durch Artikel 3 Absatz l BetmG erfasst. Der Gesetzgeber wollte bereits beim Erlass des geltenden Gesetzes der Gefahr vorbeugen, «bestimmte Stoffe, die an sich nicht zur Sucht führen, in suchterzeugende Stoffe überzuführen». Er tat dies durch Ermächtigung des Bundesrates, die fraglichen Stoffe der für die Betäubungsmittel vorge-

" BEI 1973 I 1360 f.

schriebenen Beaufsichtigung zu unterstellen '>. Diese Unterstellung wurde bis jetzt nicht vorgenommen, weil einerseits die Vorläuferstoffe in der Regel nicht der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen, sondern für die Produktion von Medikamenten verwendet werden. Da das heutige Gesetz andererseits keine Möglichkeiten vorsieht, solche Stoffe weniger streng als Betäubungsmittel zu kontrollieren, hätte eine Unterstellung zu einer massiven Erschwerung in der Produktion gewisser Medikamente geführt, weil diese Mittel unter Kontrollmassnahmen hätten fabriziert werden müssen, wie sie für Betäubungsmittel vorgesehen sind. Neu sollen auch die Vorläufer im weiteren Sinne kontrolliert werden, die in der chemischen Synthese häufig und in grossen Mengen Verwendung finden. Eine allzu rigorose Kontrolle wäre für sie wenig sinnvoll und würde zudem die chemische Industrie stark behindern. Es genügen hier auch weniger strenge Kontrollvorschriften wie beispielsweise eine generelle Bewilligungspflicht für Hersteller oder Händler und Exportkontrollen für bestimmte Destinationen, die bereits für die Herstellung von Heroin und Kokain bekannt sind. Die Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes erfordert keine neuen Straftatbestände. Die Strafbestimmungen von Artikel 19 BetmG gelten wegen der Gleichstellung mit den Betäubungsmitteln auch automatisch für die psychotropen Stoffe. Im Sinne der Teilnahme bei der Herstellung von Betäubungsmitteln (Mittäterschaft, Gehilfenschaft) sind sie aber auch anwendbar auf den Umgang mit Vorläufern. Das gilt für die vorsätzliche Begehung und für Fahrlässigkeit. Höchstens beim Spezialtatbestand von Artikel 20 BetmG müssen die Vorläufer in Ziffer l Absatz 2 ausdrücklich erwähnt werden, um sicherzustellen, dass auch die Umleitung von Vorläufern ohne Bewilligung strafbar ist.

62 Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen Artikel I , Absatz 3 Der Grundsatz der Gleichstellung der psychotropen Stoffe mit den Betäubungsmitteln steht am Anfang. Darauf folgt die Aufzählung der einzelnen Kategorien unter den Buchstaben a-c, charakterisiert nach ihrer Wirkungsweise. Neu dabei ist Buchstabe c, der die zentral dämpfenden Stoffe erwähnt und anhand der Wirkungstypen Barbituratc und Benzodiazepine erläutert. Der Alkohol fällt nicht unter diese Bestimmung. Das Psychotropen-Übereinkommen zielt nicht auf eine Erfassung oder Regelung des Alkohols ab und erwähnt ihn deshalb auch in keiner Tabelle. Das gleiche trifft für den Tabak zu. Alkoholische Getränke und Tabakwaren gelten nach schweizerischer Rechtsauffassung als Genussmittel und sind im Lebensmittelgesetz und Alkoholgesetz geregelt. Anikel 3 Absatz l regelt neu die Vorläufer im engeren und im weiteren Sinne. Der Bundesrat kann sie der Betäubungsmittelkontrolle nach den Kapiteln 2 und 3 unterstellen oder aber bloss eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen. Durch den Hinweis auf die Kapitel 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird klargestellt, dass ihre Kontrollvorschriften grundsätzlich auch auf Vorläufer anwendbar sind. Der Hinweis auf weniger weitgehende Kontrollmassnahmen lässt dem Bundesrat einen gewissen Spielraum, namentlich

" BBl 1951 I 842

zur Berücksichtigung der Bedürfnisse des Handels und zur Differenzierung nach Stoffgruppen. Die einzelnen Massnahmen werden auf Verordnungsstufe geregelt. Als Massstab und Richtlinien dienen allfällige internationale Empfehlungen. Absatz 3 enthält neu die Befugnis des BAG zur Erstellung der Listen für die Vorläuferstoffe, die derjenigen von Artikel l Absatz 4 entspricht. Der bisherige Wortlaut wird gestrichen, weil die Kompetenzen des Bundesrates in Absatz l und 2 erheblich erweitert werden und eine Subdelegation an das BAG sich nicht mehr rechtfertigen würde. Die in Frage stehende Regelung kann so bedeutend sein, dass sie der Bundesrat selber vornehmen muss. Absatz 4 verankert neu die Mitwirkung von privaten Organisationen bei der Überwachung von Vorläuferstoffen im engeren und weiteren Sinne und delegiert die Regelung der Einzelheiten an den Bundesrat. Artikel 3 Absatz l schliesst nicht aus, dass die Angehörigen der betroffenen Branche in Ergänzung der staatlichen Kontrollmassnahmen, zusätzliche Sorgfaltspflichtstandards privatrechtlich vereinbaren. Allerdings müssen dabei die Grenzen der geltenden Gesetzgebung, insbesondere des Bundesgcsetzes vom 19. Juni 1992" über den Datenschutz, beachtet werden. Berufsregeln («Codes of conduci») eignen sich vor allem zur Definition und Erfassung verdächtiger Transaktionen und zur Meldung an die zuständigen Behörden. Seit mehreren Jahren haben die Branchenorganisationen von Industrie und Handel in bezug auf die Vorläuferüberwachung mit Erfolg Selbstschutzvorkehrcn getroffen, um nicht versehentlich in illegale Vorläufergeschäfte verwickelt zu werden. Es ist sinnvoll, diese Vorkehren auch in Zukunft zur Unterstützung der behördlichen Überwachung und für eine Zusammenarbeit zu nutzen. Zu diesem Zwecke soll die Stellung der beteiligten privaten Organisationen gestärkt werden. Artikel 3a Als Ersatz für das 1993 geschlossene Betäubungsmittellabor des BAG braucht es eine nationale Forschungs-, Koordinations- und Informationsstelle für die chemischen, analytischen, pharmazeutischen und pharmakologisch-toxikologischen Aspekte der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe. Diese nationale Referenzstelle soll beispielsweise Analyscnmethoden entwickeln, die es erlauben, neue, noch unbekannte Designerdrogen aufzuspüren. Überdies soll sie Referenzstoffe

beschaffen, sich an internationalen Ringversuchen beteiligen sowie Analysevorschriften für Betäubungsmittel und Programme für die Qualitätssicherung und die Probenahme entwickeln. Das Referenzlabor dient vor allem öffentlichen Interessen. Es empfiehlt sich deshalb, seine Errichtung im Betäubungsmittclgesetz zu verankern. Eine diesbezügliche gesetzliche Grundlage braucht es insbesondere dann, wenn die Aufgaben eines nationalen Rcfcrenzlabors einer bundesextcmen Stelle übertragen und aus Bundesmitteln entschädigt werden sollen2'.

Artikel 20, Ziffer i, Absatz 2 In Ziffer l Absatz 2 werden neben den Betäubungsmitteln mit dem Hinweis auf Stoffe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, ausdrücklich auch die Vorläufer erwähnt, um klarzustellen, dass der Sondertatbestand von Artikel 20 auch auf die Umleitung von Vorläuferstoffen Anwendung findet. Soweit eine Bewilligungspflicht vorgese-

11 SR 235.1 Fritz Gygi, Verwallungsrecht. Bern 1986, S. 217, André Grisel, Traile de droit administratif. Ncuchâtcl 1984, S. 317 und Biaise Knapp. Grundlagen des Verwalmngsrechls, Basel. 1991, Nr. 2721

hen wird, ist Absatz l ohnehin anwendbar. Im übrigen erstreckt sich der Schutzbereich von Artikel 21 und 22 auch auf den Handel mit Vorläufern.

7 Finanzielle und personelle Auswirkungen 71 Für den Bund Der Beitritt bringt für den Bund im Inland und international neue Aufgaben, die er mit seinen heutigen Mitteln und Kapazitäten nicht bewältigen kann. Ihm erwächst deshalb ein beträchtlicher personeller und finanzieller Mehrbedarf. Dies nicht zuletzt weil die Schweiz der weltdrittgrösste Pharma- und der siebtgrösste Chemieexporteur ist und dadurch von der Problematik mengenmässig in weit höherem Ausmass betroffen wird als bei der Kontrolle der in der Schweiz nur noch in relativ geringem Ausmass hergestellten und legal gehandelten Betäubungsmittel. Zudem dürfte die Schweiz der weltgrösstc Verarbciter von Tranquillantien der Benzodiazepingruppe (Dormicum, Rohypnol, Seresta, Temesta, Valium usw.) sein.

711 Kontrolle der psychotropen Stoffe und Vorläuferstoffe Das bisher nur für die Betäubungsmittel eingerichtete Bewilligungswesen muss, wenn inskünftig auch die psychotropen Stoffe und die Vorläuferstoffe kontrolliert werden sollen, beträchtlich erweitert werden. Hinzu kommen weitere Aufgaben, die über das Bewilligungswesen hinausgehen. Neue Erkenntnisse sehen vor, die bisher eher statische Reglementierung durch ein Netz schnell wirksamer Information und Koordination zu ergänzen. Im Psychotropcn-Bereich geht es um die Neuerfassung und Kontrolle von über 60 Stoffen, vor allem gängige Beruhigungs- und Schlafmittel wie die Bcnzodiazepine. Die Schweiz ist in diesem Bereich führend, weshalb für den grenzüberschreitenden Verkehr in Zukunft um ein vielfaches mehr Import- und Exportbewilligungen ausgestellt werden müssen als heute. Die Erfassung der psychotropen Stoffe bedingt deshalb einen starken Ausbau des bereits bestehenden Kontrollsystems bzw. den Aufbau einer neuen Einheit. Diese wird verantwortlich sein für die Erstellung von Stoff- und Berechtigtenlisten, die Erhebung von Produktions- und Handelsdaten, die Erteilung von Im- und Exportbewilligungen, die Erstellung der von den Übereinkommen geforderten Statistiken, de.n internationalen Datenaustausch bei Verdachtsfällen, die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug sowie für die Aus- und Weiterbildung der mit solchen Fragen befassten Beamten in den Kantonen und beim Zoll. Die verrechenbaren Kosten (vor allem Bewilligungswesen) werden nach dem Vcrursacherprinzip weiterverrechnet werden, so dass im Endeffekt für den Aufbau dieser Kontrollstelle für den Bund nur geringe Mehrkosten entstehen. Die Vorläufer-Kontrolle bedingt ein harmonisiertes Uberwachungs- und ein schnelles Meldesystem mit administrativer Überwachung der nationalen und internationalen Transaktionen, Betriebs-, Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen, sowie die statistische Erfassung und Auswertung von Daten. Aufgrund der Anzahl der gegenwärtig zu kontrollierenden Stoffe und der heutigen Umsätze wird geschätzt, dass im Bereich der psychotropen Stoffe und der Vorläufer zukünftig etwa zehnmal mehr Ein- und Ausfuhrbewilligungen erteilt werden müssen als heute bei den Betäubungsmitteln. Heute arbeiten im BAG vier Personen in der Betäubungsmittelkontrolle. Diese verfügen allerdings noch nicht über eine elektronische Datenverarbei-

tung. Die Bundesvenvaltung ist jedoch daran, eine Datenbank auf- und auszubauen und sie mit den nationalen Herstellern und Händlern sowie dem internationalen Kontrollorgan und den Partnerländern zu vernetzen. Sie wird zudem Synergieeffekte zwischen der Kontrolle der Betäubungsmittel, der psychotropcn Stoffe und der Vorläufer schaffen. Wenn man die nach der Ratifikation zu erfassende Datenmenge mit modernsten EDV-Mitteln bearbeitet und gleichzeitig Synergieeffckte zwischen den einzelnen Kontrollsystemen nutzt, beträgt der personelle Mehrbedarf zur Bewältigung der neuen Aufgaben sechs Stellen, (2 Naturwissenschafter, 3 Fachbeamte, l EDV-Spezialisten). Die entsprechenden Personal- und die Sachkosten werden rund 700 000 Franken pro Jahr betragen. Rund 90 Prozent dieser Kosten werden nach dem Verursacherprinzip weiterverrechnet, so dass dem Bund durch die Kontrolle Kosten von weniger als 100000 Franken pro Jahr entstehen werden. Für den weiteren Ausbau der Datenverarbeitung (Hard- und Software) wird zusätzlich über drei Jahre verteilt mit einmaligen Ausgaben von 250000 Franken gerechnet.

712 Nationales Referenzlabor Im Hinblick auf die Ratifikation der zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen braucht es zu deren Umsetzung eine nationale Anlauf-, Forschungs-, Koordinations- und Informationsstelle für chemische, analytische, pharmazeutische sowie pharmakologisch-toxikologische Aspekte der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe. Diese Stelle soll Referenzstoffe beschaffen, an internationalen, von der UNO koordinierten Ringversuchen teilnehmen, Qualitätsnormen für Betäubungsmittelanalysen, Qualitätssichcrungsprogramme und Probeentnahme-Richtlinien erarbeiten, Gutachten erstellen, Forschungsaufträge ausführen und grösscre Forschungsprojekte koordinieren. In internationaler Koordination soll sie dabei insbesondere helfen, Vorschriften zur Analyse neuer Betäubungsmittel zu entwickeln. Die chemische und pharmazeutische Industrie der Schweiz hat weltweit eine herausragende Bedeutung als Herstellerin von Heilmitteln. Je länger je mehr sind auch Länder mit einer entwickelten pharmazeutischen und chemischen Industrie von der Problematik der illegalen Drogenherstcllung betroffen. Bei ihnen sind die Grundstoffe für die Fabrikation von neuen in ihrer Wirkung oft noch unbekannten Designer Drogen vorhanden. Es muss deshalb eine Stelle Analyse-Methoden entwikkcln, mit deren Hilfe solche Drogen, beim ersten Auftauchen festgestellt und verboten werden können. Ursprünglich war vorgesehen, dazu das beim BAG bestehende Betäubungsmittellabor in ein Referenzlabor umzuwandeln und auszubauen. Es war als grossies Betäubungsrnittellabor der Schweiz hauptsächlich im Bereich der forensischen Analytik von Stoffen und Urinen tätig. Im Sommer 1993 wurde es im Rahmen einer rigorosen Verzichtsplanung geschlossen und die Analytik den Kantonen übergeben. Es braucht demnach ein neues Referenzlabor, das nur noch Belange der Gesundheit und der Stoffkontrolle und nicht mehr solche der Gerichtsmedizin abdecken muss. Da seine Aufgaben neben der Qualitätskontrolle vor allem im Forschungsbereich liegen, drängt sich eine enge Zusammenarbeit mit einer Forschungsinstitution auf. Es wird deshalb geprüft, ob das Referenzlabor nicht einem Universitätsinstitut oder einer Forsctiungssidlc übcitiagen weiden könnte, welche die entsprechenden Aufgaben im Auftrag des Bundes wahrnimmt. Als Beitrag des Bundes an die personellen und apparativen Kosten wird dabei mit 700 000 Franken pro

Jahr gerechnet. Dies entspricht der Hälfte des Betrages, der für den Aufbau einer bundeseigenen «Sektion Referenzlabor» nötig wäre. Ein verwaltungsintemes Refe-

renzlabor kommt deshalb teurer zu stehen, weil keine Synergien und Strukturen vorhanden sind und es vollständig neu aufgebaut werden muss.

713 Internationale Aufgaben Aus dem Beitritt erwächst dem Bundesamt für Polizeiwesen/BAP einerseits Mehrarbeit im administrativen Bereich (Schriftverkehr mit Strafverfolgungsbehörden in aktuellen Fällen, Auswertung von Angaben und Erkenntnissen) sowie vermehrte Ermittlungstätigkeit und zusätzliche internationale Zusammenarbeit. Neben der Verfolgung des Drogenflusses darf auch die Aufdeckung des anschliessenden Geld- und Finanzierungsflusses nicht vernachlässigt werden. Diese Ermittlungsarbeit ist sehr aufwendig. Mit der Ratifizierung wird schliesslich auch die Zahl von ausländischen Rechtshilfeersuchen, die im Verdachtsfall zur Eröffnung eines schweizerischen Ermittlungsverfahrens führen können, ansteigen. Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz in Drogenfragcn sowie die Mitarbeit in den entsprechenden internationalen Gremien, bei Konferenzen und Verhandlungen werden bedeutende Mehrarbeit bringen. Diese erfordert eine Verstärkung des Bundesamtes für Gesundheitswesen für seine internationale Tätigkeit im Rahmen der UNO und des Europarates in Drogenfragen. Für die Bewältigung der geschilderten Mehrarbeit melden die betroffenen Bundesstellen insgesamt einen personellen Mehrbedarf von viereinhalb Stellen an (B AP 4, B AG 1/2), Der gesamte personelle Mehrbedarf des Bundes infolge Kontrolle der psychotropen Stoffe und Vorläuferstoffe einerseits und vermehrter internationaler Aufgaben andererseits beläuft sich auf zehneinhalb Stellen. Diese sollen durch Umverteilung aus dem im EMD freizusetzenden Kontingent von zweihundert Stellen abgedeckt werden.

72 Für die Kantone Die Kantone haben von Gesetzes wegen für die Betäubungsmittelkontrolle im Inland zu sorgen, und der Bund übt sie an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) und in den Zollagern aus (Art. 2 Abs. 2 BetmG). Eine Neuunterstellung von Stoffen unter das Betäubungsmittelgesetz führt zu einer Ausdehnung der Kontrolle, die den Kantonen Mehrarbeit bringt und für sie allenfalls zu einem personellen und finanziellen Mehrbedarf führt. Die Ratifikation wirkt sich deshalb auch auf die Kantone aus.

721 Im Bereich der psychotropen Stoffe und der Vorläuferstoffe Neu müssen bei der Verschreibung und der Abgabe psychotroper Stoffe somit die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes eingehalten werden, da das Psychotropen-Übereinkommen eine Kontrolle dieser Stoffe bis zu dieser Stufe verlangt. Dies gilt insbesondere für Artikel 11 (Verordnung und Abgabe nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft) und Artikel 15a Absatz 5 (kantonale Bewilligung für die Abgabe von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen). Bei Verstössen von Medizinalpersonen gegen diese Bestimmungen kommt nicht mehr die kantonale Gesetzgebung, sondern das Betäubungsmittelgesetz (Art. i 9-24) zur Anwendung.

Die Stoffe der Listen I und II des Psychotropenabkommens sind in der Schweiz schon heute grösstcnteils als Betäubungsmittel klassiert. Für die Stoffe der Listen III und IV ist vorgesehen, sie von der Pflicht der Verschreibung auf amtlichen Rezeptformularen auszunehmen. Die Erfassung der Schlaf- und Beruhigungsmittel und der Vorläuferstoffe führt ausserdem zu einer beträchtlichen Zunahme der bewilligungspflichtigen Betriebe. Bewilligungsgesuche gehen bei den zuständigen kantonalen Behörden ein und müssen bearbeitet werden. Neucrfasste Betriebe müssen zudem kontrolliert werden. Die Kontrolle der bewilligungspflichtigen Betriebe geht buchhalterisch vor sich, die Herstellung von Betäubungsmitteln wird anhand des Wareneingangs und Warenausgangs ermittelt und überwacht. Sodann müssen Lieferungen von Vorläuferstoffen ins Ausland kontrolliert werden. Zu diesem Zweck muss allenfalls eine Deklarationspflicht eingeführt werden. Verdächtige Warenlieferungen bedürfen zusätzlicher Abklärung auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Schliesslich nimmt auch die Zahl der ausgestellten Rezepte zu, wenn dem Betäubungsmittelgesetz neue rezeptpflichtige Stoffe unterstellt werden. Das bedeutet eine Ausdehnung der Rezeptkontrolle, die eine aufwendige Arbeit ist, weil sie nicht vollständig automatisiert werden kann.

722 Personelle und finanzielle Konsequenzen Die erwähnten neuen Aufgaben und der grössere Arbeitsanfall treffen nicht alle Kantone im gleichen Ausmass. Kantonen mit chemischer oder pharmazeutischer Industrie wie Basel-Stadt und Basel-Land, Zürich, Bern aber auch Aargau, St. Gallen und Tessin entsteht ein Mehraufwand. Kantone ohne entsprechende Herstellungs- oder Handelsbetriebe werden dagegen von der Ratifikation nicht oder nur so betroffen, dass sie die Auswirkungen im Rahmen der bisherigen Dotierung oder einem leichten Ausbau bewältigen können. Im Kontrollbereich dürften die Kantone insgesamt ungefähr mit sechs neuen Stellen auskommen. Dabei ist zu rechnen, dass die Kantone der Nordwestschweiz bei den Kantonsapotheken und regionalen Fachstellen insgesamt etwa drei neue Stellen schaffen müssen, der Kanton Zürich etwa eine, der Kanton Tessin etwa eine halbe und andere Kantone mit relativ bedeutender chemischer und pharmazeutischer Industrie Teilzeitpensen von 10-50 Prozent. Auch die Strafverfolgungsbehörden werden durch neue Verfahren vermehrt belastet werden. Diese Belastung lässt sich indes nur schwer abschätzen. Als Anhaltspunkt dazu könnte dienen, dass das Bundesamt für Polizeiwesen für die Bewältigung neuer Aufgaben im Rahmen des Beitritts vier neue Stellen beantragt hat. Eine ähnliche Mehrbelastung dürfte insgesamt auch etwa auf die Kantone zukommen.

723 Überwälzbare Mehrbelastung Falls die Kantone die Mehrkosten ebenfalls über Gebühren auf die Industrie abwälzen, entsteht dieser dadurch kein Wettbewerbsnachteil. Die meisten Länder mit einer bedeutenden chemischen und pharmazeutischen Industrie sind nämlich den UNO-Betäubungsmittelübereinkommen längst beigetreten, und viele von ihnen übcrwälzen die Kosten der Kontrolle ebenfalls. Da die Kantone mit einer leistungsfähigen chemischen und pharmazeutischen Industrie von dieser im fiskalischen Sinn nicht unwesentlich profitieren und da diese Industrie zudem hochqualifizierte Arbeitsplätze schafft, erscheint eine Mehrbela-

stung durch die Umsetzung der Bestimmungen der Übereinkommen zumutbar. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Belastung der Kantone bei weitem nicht jene des Bundes erreicht.

8 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 angekündigt '>.

9 Verhältnis zum europäischen Recht Auf der regionalen europäischen Ebene bestehen keine internationalen Übereinkommen über den legalen und den illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. Die Regelung dieser Bereiche ist auf universeller Ebene im Rahmen der UNO vorgenommen worden. Unter den Mitgliedstaaten des Europarates sind 22 Staaten Parteien des Psychotropenübereinkommens von 1971. 21 Mitgliedstaaten sind Parteien des Zusatzübereinkommens von 1972 zum Einheits-übereinkommen; 2 Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet. Die EG-Staaten - mit Ausnahme von Belgien, das dem Vernehmen nach aber auch bald zu ratifizieren beabsichtigt - gehören dem Psychotropen-Übereinkommen von 1971 an. Sie haben auch insgesamt das Zusatzprotokoll von 1972 zum Einheitsübereinkommen ratifiziert.

10 Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsmässigkeit der Entwürfe zweier Bundesbeschlüsse, die das Übereinkommen über psychotrope Stoffe vom 2I.Februar 1971 und das Protokoll zur Änderung des Einheits-übereinkommens über die Betäubungsmittel von 1961 genehmigen, beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel stützt sich wie schon der Grunderlass auf die Artikel 69, 69bis und 64bis der Bundesverfassung. Laut Artikel 89 Absatz 3 BV werden völkerrechtliche Verträge dem Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Bst. a), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Bst. b) oder wenn sie eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen (Bst. c). Die zwei Übereinkommen sind kündbar, sie sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führen keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Die Bundesbeschlüsse, die wir Ihnen zur Annahme vorschlagen, unterstehen deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundcsverfassung. Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 2 BV.

" BB1 1988 I 395. Anhang 2

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Übereinkommen über psychotrope Stoffe

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994 ' ' beschliesst:

Art. l 1 Das Übereinkommen vom 1.Februarr 1971 über psychotrope Stoffe wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zu erklären.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

» BBI 1994 III 1273

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel von 1961

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994" beschliessi:

Art. l Das Protokoll vom 24. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel von 1961 wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll zu erklären.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Bundesgesetz Entwurf über die Betäubungsmittel Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schwelzerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994 " beschliessf:

I Das Bundesgesetz vom S.Oktober 195I 2 ) über die Betäubungsmittel wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

Art. l Abs. 3 Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt. Darunter fallen: a. Halluzinogcne wie Lysergid und Mescalin; b. zentrale Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins; c. zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine; d. weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a-c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben; e. Präparate, die Stoffe der Gruppe a-d dieses Absatzes enthalten.

Art. 3 Abs. l, 3 und 4 (neu) Der Bundesrat kann Stoffe, die an sich nicht zur Betäubungsmittelabhängigkeit führen, aber in die in Artikel l genannten Stoffe überführt werden können, der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann für diese oder für weitere Stoffe, die sich zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen eignen, eine Bewilligungspflicht oder andere, weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Örganisatio-

" BBl 1994 III 1273 21 SR 812.121

Betäubungsmittel. BG

Das Bundesamt für Gesundheitswesen erstellt das Verzeichnis der Stoffe im Sinne von Absatz 1. "Für den Vollzug von Absatz l, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann der Bundesrat private Organisationen beiziehen.

Art. 3a (neu) Der Bundesrat kann ein nationales Referenzlabor schaffen, das auf dem Gebiete der Betäubungsmittel und der psychotropen Stoffe forscht, koordiniert und informiert. Es befasst sich vor allem mit den chemischen, analytischen, pharmazeutischen und pharmakologisch-toxikologischen Aspekten der Betäubungsmittel und der psychotropen Stoffe und arbeitet in dieser Hinsicht mit den internationalen Organisationen zusammen. Der Bundesrat kann öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit dieser Aufgabe betrauen.

An. 20 Ziff. l, Abs. 2

wer ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder Stoffe nach Artikels Absatz l, für die er eine schweizerische Ausfuhrerlaubnis besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen Bestimmungsort umleitet, ...

II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Übereinkommen Beilage i über psychotrope Stoffe Übersetzung »

Präambel Die Vertragsparteien In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit; besorgt über das volksgesundheitliche und das soziale Problem, die sich aus dem Missbrauch bestimmter psychotroper Stolle ergeben; entschlossen, den Missbrauch dieser Stoffe und den dadurch veranlassten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen; in der Erwägung, dass strenge Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Verwendung dieser Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu bpschränken; in der Erkenntnis, dass die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerlässlich ist und dass die Möglichkeit ihrer Beschaffung für derartige Zwecke nicht ungerechtfertigterweise eingeschränkt werden sollte; in der Meinung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch dieser Stoffe nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind; in der Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Kontrolle psychotroper Substanzen und vom Wunsche geleitet, dass die in Betracht kommenden internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben; überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen erforderlich ist, um diese Zwecke zu erreichen; kommen wie folgt überein:

Artikel l Verzeichnis der Ausdrücke Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, haben die folgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die nachstehend angegebene Bedeutung: a) Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen. b) Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates. c) Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das aufgrund des Einheits-Übereinkommcns von 1961 über die Betäubungsmittel eingesetzte internationale Betäubungsmittel-Kontrollorgan. Übersetzung des französischen Originaltextes.

d) Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen. e) Der Ausdruck «psychotroper Stoff» bezeichnet jeden in den Tabellen I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff. f) Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet: i) eine Lösung oder Mischung - ungeachtet ihres Aggregatzustandes -, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder ii) einen oder mehrere in Einnahme-Einheiten unteneilte psychotrope Stoffe. g) Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle III» und «Tabelle IV» bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe, die aufgrund von Artikel 2 jeweils abgeändert werden können. h) Die Ausdrücke «Ausfuhr» und «Einfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen andern Staat. i) Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Dieser Ausdruck umfasst auch die Herstellung von Zubereitungen, die nicht auf Grund ärztlicher Verschreibung in Apotheken angefertigt werden. j) Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet die gegen dieses Übereinkommen verstossende Herstellung psychotroper Stoffe oder den dagegen verstossenden Verkehr mit solchen. k) Der Ausdruck «Region» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der nach Artikel 28 für die Zwecke dieses Übereinkommens als gesonderte Einheit behandelt wird. 1) Der Ausdruck «Räumlichkeiten» bezeichnet Gebäude, Gebäudeteile sowie das zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen gehörende Grundstück.

Artikel 2 Bericht der Kontrolle der Stoffe 1. Besitzt eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme dieses Stoffes in eine der Tabellen dieses Übereinkommens erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei. Dieses Verfahren ist ebenfalls anzuwenden, wenn eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben ist, welche die Übertragung eines Stoffes von einer Tabelle in eine andere Tabelle oder die Streichung eines Stoffes aus einer Tabelle rechtfertigen. 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei stammt, der Weltgesundheitsorganisation.

3. Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, dass der Stoff aufgrund von Absatz 4 in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufgenommen werden sollte, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden. 4. Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest: a) dass der Stoff die Fähigkeit besitzt i) 1) einen Zustand der Abhängigkeit, und 2) eine Anregung oder Dämpfung des zentralen Nervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktion, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt ii) einen ähnlichen Missbrauch oder ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Tabelle I, II. III oder IV aufgeführten Stoffe zu erzeugen, und . b) dass genügend Grund für die Annahme vorliegt, der Stoff werde derart missbraucht oder könnte derart missbraucht werden, dass er ein volksgesundheitliches und soziales Problem darstellt, das seine Unterstellung unter internationale Kontrolle rechtfertigt, so übermittelt sie der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Angabe des Ausmasses oder der Gefahr eines Missbrauchs, der Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie des Nutzens des Stoffes in der Therapie sowie der Empfehlungen über allfällige Kontrollmassnahmen, die aufgrund ihrer Bewertung des Stoffes angezeigt wären. 5. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation; deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Umstände kann die Kommission den Stoff in Tabelle I, II. III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann zusätzliche Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten. 6. Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz l auf einen bereits in einer der Tabellen aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen sowie eine allfällige nach Absatz 4 vorgenommene

neue Bewertung des Stoffes und ihre all fälligen Empfehlungen über Kontrollmassnahmen, die sie aufgrund dieser Bewertung für angezeigt erachtet. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der getnäss Absatz 5 von der Weltgesundheitsorganisation erhaltenen Mitteilung und unter Beachtung der in diesem Absatz genannten Umstände beschliessen, den Stoff von einer Tabelle in eine andere zu übertragen oder aus den Tabellen auszutragen, 7. Der Generalsekretär gibt jeden aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaatcn der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ bekannt. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in

5l Bundesbkut 146. Jahrgang. Bd. III 1305

Kraft, ausgenommen für die Vertragspartei, die innerhalb dieser Frist und hinsichtlich eines Beschlusses, nach dem ein Stoff in eine Tabelle aufgenommen wurde, den Generalsekretär schriftlich wissen lässt, dass sie wegen ausserordentlicher Umstände nicht in der Lage ist, alle auf die in der betreffenden Tabelle aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens auf den fraglichen Stoff anzuwenden. In der Notifikation sind die Gründe für den aussergewöhnlichen Entscheid aufzuführen. Ungeachtet dieser Notifikation hat jede Vertragspartei zum mindesten die folgenden Kontrollmassnahmen anzuwenden. a) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden und in Tabelle I aufgenommenen Stoff bekanntgegeben hat, berücksichtigt so weit wie möglich die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmassnahmen und hat, was diesen Stoff anbelangt: i) Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben, entsprechend den nach Artikel 8 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Bestimmungen; ii) die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben, entsprechend den nach Artikel 9 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Bestimmungen; iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen in Hinsicht auf die Ein- und Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die ebenfalls eine Notifikation in bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat; iv) die in Artikel 13 für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen betreffend Verbot oder Beschränkung der Ein- und Ausfuhr zu erfüllen; v) dem Organ statistische Berichte nach Artikel 16, Absatz 4, Buchstabe a vorzulegen; vi) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Réglemente zu treffen. b) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle II aufgenommenen Stoff bekanntgegeben hat, hat hinsichtlich dieses Stoffes: i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben; ii) nach Artikel 9 die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben;

iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen betreffend Ein- oder Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die gleichfalls eine Notifikation in bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär hat; iv) die in Artikel 13 betreffend das Verbot sowie die Beschränkungen der Ein- und Ausfuhren vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen; v) dem Organ statistische Berichte nach Artikel 16, Absatz 4, Buchstaben a, c und d vorzulegen und

vi) nach Artikel 22 Massnahmcn zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Réglemente zu treffen. c) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle III aufgenommenen Stoff bekanntgegeben hat, hat, was diesen Stoff anbelangt: i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben; ii) nach Artikel 9 die Rezeptpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorzuschreiben; iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr zu erfüllen, ausser gegenüber einer andern Vertragspartei, die ebenfalls eine Notifikation in bezug auf den betreffenden Stoff an den Generalsekretär gerichtet hat; iv) die in Artikel 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen und v) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung erlassenen Gesetze und Réglemente zu treffen. d) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss betreffend einen zuvor nicht der Kontrolle unterstehenden in Tabelle IV aufgenommenen Stoff bekanntgegeben hat, hat hinsichtlich dieses Stoffes: i) nach Artikel 8 Lizenzen für Herstellung, Handel und Verteilung vorzuschreiben; ii) die in Artikel 13 betreffend das Verbot sowie die Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen und iii) nach Artikel 22 Massnahmen zur Unterdrückung jeder Widerhandlung gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Réglemente zu treffen. e) Die Vertragspartei, die dem Generalsekretär einen Beschluss hinsichtlich eines Stoffes bekanntgegeben hat, der in eine Tabelle mit strengeren Kontrollmassnahmen und Verpflichtungen übertragen wurde, wendet zum mindesten alle für die Tabelle, aus welcher der Stoff übertragen wurde, geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens an. 8. a) Die aufgrund dieses Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innert 180 Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses verlangt. Das Begehren auf Nachprüfung ist gleichzeitig mit allen einschlägigen Angaben zu seiner Begründung beim Generalsekretär einzureichen.

b) Der Generalsekretär stellt der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien eine Abschrift des Nachprüfungsbegehrens und der einschlägigen Angaben mit der Aufforderung zu. innert einer Frist von 90 Tagen ihre Bemerkungen dazu anzubringen. Alle eingehenden Bemerkungen werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt. c) Der Rat kann den Beschluss der Kommission bestätigen, abändern oder aufheben. Sein Beschluss wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den

Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ notifiziert. d) Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluss der Kommission unter Vorbehalt des Absatzes 7 in Kraft. 9. Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihrer Macht stehende, um auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, jedoch zur ungesetzlichen Herstellung psychotroper Substanzen verwendet werden können, möglichst alle Überwachungsmassnahmen anzuwenden.

Artikel 3 Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen 1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der folgenden Absätze des vorliegenden Artikels unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmassnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält und, wenn sie mehr als einen derartigen Stoff enthält, den auf den am strengsten kontrollierten Stoff angewendeten Massnahmen. 2. Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, dass keine oder nur eine zu vernachlässigende Gefahr des Missbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch leicht anwendbare Mittel in einer zum Missbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so dass die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlass gibt, so kann die betreffende Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen ausgenommen werden. 3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die Bedingungen des vorhergehenden Absatzes erfüllt sind, so kann sie beschliessen, die Zubereitungen in ihrem Staat oder in einer ihrer Regionen von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmassnahmen zu befreien; die Zubereitung bleibt jedoch den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Verpflichtungen unterstellt: a) Artikel 8 (Lizenzen), was die Herstellung anbelangt; b) Artikel 11 (Eintragungen), was die befreiten Zubereitungen anbelangt; c) Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren); d) Artikel 15 (Inspektion), was die Herstellung anbelangt; e) Artikel 16 (von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte), was die befreiten Präparate anbelangt; und f) Artikel 22 (Strafbestimmungen), in dem zur Unterdrückung von Widerhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder Réglemente erforderlichen Ausmass. Die betreffende Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär alle derartigen Beschlüsse sowie Namen und Zusammensetzung der befreiten Zubereitung und die Kontrollmassnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den andern Vertragsparteien, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. 4. Ist eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben über eine nach Absatz 3 befreite Zubereitung, die nach ihrer Ansicht die

völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie diese dem Generalsekretär und stellt ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zur Verfügung. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle

ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation gibt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Umstände bekannt, begleitet von einer Empfehlung über die Kontrollmassnahmen, von denen die Zubereitung gegebenenfalls nicht länger ausgenommen werden sollte. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht rnassgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich betrachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und andern Umstände beschliessen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitungen von einzelnen oder allen Kontrollmassnahmen aufzuheben. Der Generalsekretär teilt jeden Beschluss der Kommission aufgrund dieses Absatzes allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ mit. Alle Vertragsparteien ergreifen Massnahmen, um innerhalb von 180 Tagen nach Erlass der Mitteilung des Generalsekretärs die Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmassnahmen aufzuheben.

Artikel 4 Weitere Sonderbestimmungen über den Kontrollbereich Was die nicht in Tabelle I aufgeführten psychotropen Stoffe betrifft, können die Vertragsparteien folgendes zulassen: a) Das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, dass derartige Zubereitungen auf rechtmassigem Wege erlangt wurden; b) die Verwendung dieser Stoffe in der Industrie zur Herstellung nicht psychotroper Stoffe oder Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmassnahmen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden sind, in dem psychotrope Stoffe in einen Zustand übergeführt sind, der in der Praxis ihren Missbrauch oder ihre Zurückgewinnung nicht erlaubt; und c) die Verwendung derartiger Stoffe, unter Vorbehalt der durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmassnahmen, zum Tierfang durch Personen, denen die Verwendung derartiger Stoffe zu diesem Zwecke von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet wurde.

Artikel 5 Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke 1. Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Tabelle I aufgeführten Stoffe nach Massgabe des Artikels 7. 2. Jede Vertragspartei hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4, durch die ihr angebracht erscheinenden Massnahmen die Herstellung, die Ausfuhr, die Einfuhr, die Verteilung, die Vorratshaltung, die Verwendung und den Besitz von in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffen sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.

3. Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien den Besitz von in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht gestatten.

Artikel 6 Besondere Verwaltungsstelle Es ist wünschenswert, dass jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsstelle einrichtet und unterhält. Mit Vorteil ist diese Stelle die gleiche wie die nach den Übereinkommen zur Kontrolle der Betäubungsmittel geschaffene, besondere Verwaltungsstelle oder arbeitet mit dieser besonderen Verwaltungsstelle eng zusammen.

Artikel 7 Sonderbestimmungen über die in Tabelle I aufgeführten Stoffe Was die in Tabelle I aufgeführten Stoffe betrifft, haben die Vertragsparteien: a) jede Verwendung dieser Substanzen zu verbieten, ausser für wissenschaftliche oder für sehr beschränkte medizinische Zwecke durch ordnungsgemäss ermächtigte Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar ihren Regierungen unterstehen oder von diesen ausdrücklich zugelassen sind; b) für die Herstellung, den Handel, die Verteilung und den Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige Ermächtigung vorzuschreiben; c) eine strenge Überwachung der unter den Absätzen a und b genannten Betätigungen und Handlungen vorzusehen; d) an eine ordnungsgemäss ermächtigte Person nur die für die jeweils zugelassenen Zwecke benötigten Mengen abgeben zu lassen; e) vorzuschreiben, dass Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben erfüllen, über den Bezug dieser Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Buch führen, wobei die Unterlagen mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind; f) die Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe zu verbieten ausser in den Fällen, in denen der Importeur und Exporteur die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle des ein- bzw. ausführenden Staates oder der ein- bzw. ausführenden Region oder sonstige Personen und Unternehmen sind, denen von den zuständigen Behörden ihres Landes oder ihrer Region für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt wurde. Die in Absatz l des Artikels 12 vorgesehenen Vorschriften über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Tabelle II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Tabelle I aufgeführten Stoffe.

Artikel 8 Lizenzen 1. Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung und die Verteilung der in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit (einschliesslich des Ein- und Ausfuhrhandels) einer Lizenzpflicht oder einer andern ähnlichen Kontrollmassnahme. 2. Die Vertragsparteien: a) überwachen alle ordnungsgemäss ermächtigten Personen und Unternehmen, die sich mit der Herstellung oder der Verteilung von Stoffen im Sinne des

Absatzes l oder dem Handel damit (einschliesslich des Ein- und Ausfuhrhandels) befassen; b) unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung, der Handel oder die Verteilung ausgeübt werden können, der Lizenzpflicht oder einer andern ähnlichen Kontrollmassnahme; und c) sind dafür besorgt, dass in derartigen Betrieben und Räumlichkeiten Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um Diebstähle oder andere Entwendungen von Vorräten zu verhüten. 3. Die Bestimmungen der Absätze a und b des vorliegenden Artikels betreffend die Lizenzpflicht oder eine andere ähnliche Kontrollmassnahme brauchen nicht unbedingt auf Personen angewendet zu werden, die berechtigt sind, therapeutische oder wissenschaftliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung dieser Aufgaben handeln. 4. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass alle Personen, die nach Massgabe dieses Übereinkommens Lizenzen erhalten haben oder die nach Absatz l des vorliegenden Artikels oder nach Absatz b des Artikels 7 gleichartige Bewilligungen besitzen, zur wirksamen und gewissenhaften Ausführung der aufgrund dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften ausreichend befähigt sein müssen.

Artikel 9 Ärztliche Verordnungen 1. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die in den Tabellen II, III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung durch Einzelpersonen nur gegen ärztliches Rezept geliefert oder abgegeben werden dürfen, ausser in den Fällen, in denen Einzelpersonen diese Stoffe rechtmässig in der ordnungsgemäss genehmigten Ausübung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben erwerben, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen. 2. Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Massnahmen, damit die Rezepte für die in den Tabellen IT, III und IV aufgeführten Stoffe nach den medizinischen Regeln ausgestellt und Vorschriften, insbesondere über die Wiederholbarkeit und die Gültigkeitsdauer unterstellt werden, wie sie zum Schütze der Gesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind. 3. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes l kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern und unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen, einschliesslich des Registrierverfahrens, lizenzierte Apotheker oder sonstige von den für die Volksgesundheit in ihrem Lande oder einem Teil desselben zuständigen Behörden zugelassene Detaillisten ermächtigen, nach ihrem Ermessen und ohne Rezept innerhalb der von den Vertragsparteien zu bestimmenden Grenzen geringe Mengen der in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen abzugeben.

Artikel 10 Warnvermerke auf Packungen und Werbeschriften 1. Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschliesslich

Vorsichtsmassregeln und Warnvermerke vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Etiketten, in jedem Fall aber auf den für den Detailhandel bestimmten Packungen beigelegten Prospekten psychotroper Stoffe anzubringen. 2. Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungsbestimmungen die Publikumswerbung für psychotrope Substanzen.

Artikel 11 Eintragungen 1. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass für die in Tabelle I aufgeführten Stoffe die Hersteller und alle andern nach Artikel 7 zum Handel damit und zu ihrer Verteilung ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten und vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind. 2. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in den Tabellen II und III aufgeführten Stoffe die Hersteller, die Grossverteiler, die Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind. 3. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in Tabelle II aufgeführten Stoffe die Detailverteiler, Krankenanstalten, Behandlungsstellen und die wissenschaftlichen Institute in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass bei jedem Erwerb und jeder Abgabe Menge, Datum, Namen des Lieferanten und Empfängers genau ersichtlich sind. 4. Die Vertragsparteien sorgen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der eigenen Berufs- und Handelsgepflogenheiten dafür, dass Angaben über Erwerb und Abgabe der in Tabelle III aufgeführten Stoffe durch Detailverteiler, Krankenanstalten, Behandlungsstellen und wissenschaftliche Institute ohne Schwierigkeiten eingesehen werden können. 5. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass hinsichtlich der in Tabelle IV aufgeführten Stoffe die Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Buch führen, so dass die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen ersichtlich sind. 6. Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Hersteller der nach Absatz 3 des Artikels 3 ausgenommenen Zubereitungen über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Abgabe der daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung Buch führen. 7. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die in diesem Artikel vorgesehenen

Buchführungen und Angaben, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 12 Bestimmungen über den internationalen Handel 1. a) Jede Vertragspartei, welche die Ein- öder Ausfuhr der in Tabelle I oder II aufgeführten Stoffe zulässt, schreibt eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der Kommission ausgearbeiteten Formular ausgestellt wird und für jede derartige Ein- oder Ausfuhr vorzulegen ist, gleichgültig, ob sie einen oder mehrere Stoffe umfasst. b) In dieser Bewilligung sind die internationale abgekürzte Sachbezeichnung der Substanz oder, in Ermangelung einer solchen Bezeichnung, die in der Tabelle verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein- oder auszuführende Menge, die pharmazeutische Form, der Name und die Anschrift des Ein- und Ausführenden sowie die Frist, innerhalb welcher die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muss, anzugeben. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung aus- oder eingeführt, so ist deren Name, wenn vorhanden, ebenfalls anzugeben. In der Ausfuhrbewilligung sind ferner die Nummer und das Datum des Einfuhrzeugnisses sowie die Behörde, welche dieses ausgestellt hat, anzugeben. c) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaatcs oder der Einfuhrregion ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des Stoffes oder der Stoffe genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, das um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen. d) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausstellt, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion. c) Wurde die Einfuhr durchgeführt, so sendet die Regierung des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion der Regierung des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion die Ausfuhrbewilligung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt, zurück. 2. a) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Exporteure für jede Ausfuhr von in Tabelle"III aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission ausgearbeiteten Formular in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält: den Namen und die Adresse des Exporteurs und des Importeurs; die internationale abgekürzte Sachbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die in der Tabelle verwendete Bezeichnung des Stoffes;

iii) die Menge des Stoffes und die pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, sofern es sich um eine Zubereitung handelt, den Namen dieser Zubereitung, wenn ein solcher besteht; und iv) das Versanddatum. b) Die Exporteure reichen den zuständigen Behörden ihres Staates oder ihrer Region zwei Exemplare dieser Erklärung ein. Das dritte Exemplar ist der Sendung beizufügen. c) Die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Tabelle III aufgeführter Stoff ausgeführt wurde, sendet so bald als möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Versanddatum, ein Exemplar der vom Exporteur eingereichten

Erklärung als Einschreibesendung mit Empfangsbescheinigung an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder der Einfuhrregion. d) Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass der Importeur nach Empfang der Sendung die dieser beigefügte Ausfertigung mit einem Vermerk über die ordnungsgemäss empfangenen Mengen und das Empfangsdatum versieht und an die zuständigen Behörden seines Staates oder seiner Region sendet. 3. Die in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffe sind zusätzlich folgenden Bestimmungen unterstellt: a) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle wie in andern Teilen ihres Gebietes aus, wobei sie jedoch strengere Massnahmen anwenden können. b) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten. c) Ausfuhren von Substanzen der Tabelle I in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten. Ausfuhren von Substanzen der Tabelle II in Form von Sendungen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, die Regierung des Einfuhrstaates bescheinige auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, dass sie die Einfuhr der Sendung zur Hinterlegung in einem Zollager genehmigt : hat. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zollager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; ist die Sendung für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt. d) Sendungen, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten. e) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung irgendeines dieser Stoffe auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt. f) Die zuständigen Behörden eines Staates oder einer Region, durch welche die

Durchfuhr einer Sendung dieser Stoffe gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, die Regierung des Durchfuhrstaates oder der Durchfuhrregion bewillige diese Bestimmungsänderung. Die Regierung dieses Staates oder der Region behandelt jedes Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion nach dem neuen Bestimmungsstaat oder der Bestimmungsregion, Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen von Buchstabe e) von Absatz l auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion und dem Staate oder der Region, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.

g) Ein auf der Durchfuhr oder in einem Zollager befindlicher Stoff darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Stoffe verändert. Die Verpackung darf nicht ohne Bewilligung der zuständigen Behörden verändert werden. h) Die Bestimmungen der Absätze e) bis g) über die Durchfuhr dieser Stoffe durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion keine Landung vornimmt. Landet das Luftfahrzeug dagegen irn Durchfuhrstaat oder der Durchfuhrregion, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung. i) Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes berühren diejenigen jedes internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei bei der Durchfuhr dieser Stoffe ausgeübte Kontrolle eingeschränkt wird, nicht.

Artikel 13 Verbote und Beschränkungen von Aus- und Einfuhr 1. Eine Vertragspartei kann allen andern Vertragsparteien durch Vermittlung des Generalsekretärs notifizieren, dass sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Tabelle II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eine ihrer Regionen verbietet. In dieser Notifikation hat die Vertragspartei den Namen des Stoffes gcmäss Tabelle II, III oder IV anzugeben. 2. Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz l notifiziert worden, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder einer der Regionen der Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen hat, ausgeführt wird. 3. Ungeachtet der vorhergehenden Absätze kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz l vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrbewilligung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, gestatten. Die die Bewilligung ausstellende Behörde des Einfuhrstaates sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrbewilligung unter Angabe von Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäss mit dem Visum der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates oder der Ausfuhrregion versehene Abschrift der Sondereinfuhrbewilligung ist der Sendung beizufügen.

Artikel 14 Besondere Bestimmungen über das Mitführen von psychotropen Substanzen in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr l. Das Mitführen beschränkter Mengen von Substanzen der Tabelle II, III oder IV, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe und für dringende Fälle benötigt werden können, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder andern Transportmitteln im internationalen Verkehr, gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.

2. Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz I bezeichneten Stoffe missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen. 3. Für die nach den Bestimmungen des Absatzes l auf Schiffen, Luftfahrzeugen oder andern öffentlichen internationalen Transportmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unbeschadet des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Transportmittels Überprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen des Absatzes l von Artikel 9.

Artikel 15 Inspektionen Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Exporteure, Importcure sowie Cross- und Einzelverteiler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Anstalten, die derartige Stoffe verwenden. Sie sehen Inspektionen der Räumlichkeiten, der Vorräte und Eintragungen vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für notwendig erachten.

Artikel 16 Von den Vertragsparteien zu erteilende Auskünfte 1. Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete mit Auskünften über: a) wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und Verordnungen über psychotrope Stoffe; b) besonders bedeutende Tatsachen im Missbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen auf ihren Hoheitsgebieten. 2. Die Vertragsparteien teilen dern Generalsekretär ferner die Namen und Adressen der im Absatz f des Artikels 7, in Artikel 12 und im Absatz 3 des Artikels 13 bezeichneten staatlichen Behörden mit. Der Generalsekretär übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsparteien. 3. Die Vertragsparteien erstatten dem Generalsekretär unverzüglich Bericht über die Fälle von ungesetzlichem Handel mit psychotropen Stoffen und von Beschlagnahme von Stoffen im ungesetzlichen Handel, wenn sie solche Fälle wegen a) der Aufdeckung neuer Entwicklungen, b) der betroffenen Mengen, c) des Hinweises auf Nachschubquellen, oder d) der von den am ungesetzlichen Handel beteiligten angewendeten Methoden für wichtig halten. Abschriften des Berichtes werden nach Absatz b des Artikels 21 übermittelt, 4. Die Vertragsparteien liefern dem Organ auf Formularen, die dieses vorschreibt, jährlich statistische Berichte. Diese Berichte haben zu enthalten:

a) hinsichtlich jedes in den Tabellen I und II aufgeführten Stoffes Angaben über die hergestellten, nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der Hersteller; b) hinsichtlich jedes in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes Angaben über die hergestellten Mengen sowie die aus- und eingeführten Gesamtmengen; c) hinsichtlich jedes in den Tabellen II und III aufgeführten Stoffes Angaben über die zur Herstellung ausgenommcner Zubereitungen verwendeten Mengen; und d) hinsichtlich jedes in andern als in Tabelle I aufgeführten Stoffes Angaben über die nach den Bestimmungen des Absatzes b des Artikels 4 für industrielle Zwecke verwendeten Mengen. Die unter den Absätzen a) und b) bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen. 5, Eine Vertragspartei legt dem Organ auf Verlangen zusätzliche statistische Auskünfte für künftige Zeiträume über die Mengen eines bestimmten in den Tabellen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder jeder Region ausgeführt oder von dort eingeführt werden. Diese Vertragspartei kann verlangen, dass das Organ sowohl sein Ersuchen um Auskünfte als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Auskünfte vertraulich behandelt. 6. Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen l und 4 genannten Auskünfte in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Organ bestimmt werden.

Artikel 17 Aufgaben der Kommission 1. Die Kornmission kann alle Fragen prüfen, die sich auf die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen beziehen; sie kann entsprechende Empfehlungen abgeben. 2. Beschlüsse der Kommission aufgrund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelsmehrheit ihrer Mitglieder.

Artikel 18 Berichte des Organs 1. Das Organ erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm vorliegenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung der allfälligen von den Regierungen gelieferten oder verlangten Erläuterungen enthalten sowie irgendwelche Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Das Organ kann ebenfalls alle zusätzlichen Berichte, die es für notwendig hält, abgeben. Die Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen, die befugt ist. ihr gutscheinende Bemerkungen dazu anzubringen. 2. Die Berichte sind den Vertragsparteien mitzuteilen und sodann vom Generalsekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Verbrei^ tung dieser Berichte.

Artikel 19 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen 1. a) Hat das Organ nach Prüfung der ihm von den Regierungen oder von Organen der Vereinten Nationen mitgeteilten Auskünfte Grund zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil ein Staat oder eine Region dessen Bestimmungen nicht durchführt, so ist es berechtigt, bei der Regierung des betreffenden Staates oder der Region Erklärungen einzuholen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Absatz c) zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder eine aufgrund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung als vertraulich. b) Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstabe a) vorgegangen ist, und, wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen. c) . Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstabe a) keine zufriedenstellenden Erklärungen abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstabe b) keine Abhilfemassnahmen getroffen hat, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen. 2. Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Buchstabe c) des Absatzes l auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es diese Massnahme als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Ausfuhr von psychotropen Stoffen nach diesem Staate oder der betreffenden Region oder die Einfuhr von psychotropen Stoffen aus dem betreffenden Staate oder der Region oder gleichzeitig Aus- und Einfuhr entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ die Lage in diesem Staate oder dieser Region als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen. 3. Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht

einen aufgrund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen. 4. Wurde ein aufgrund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben. 5. Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine ihn unmittelbar interessierende Frage aufgrund dieses Artikels behandelt wird.

6. Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder. 7. Die Bestimmungen der oben aufgeführten Absätze finden auch Anwendung, wenn das Organ Grund zur Annahme hat, dass die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Absatz 7 des Artikels 2 gefassten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.

Artikel 20 Massnahmen gegen den Missbrauch psychotroper Stoffe 1. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung des Missbrauchs psychotroper Stoffe und zur raschen Erkennung sowie Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen. 2. Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personal für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe missbrauchen. 3. Die Vertragsparteien helfen Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, sich Kenntnisse über die Probleme des Missbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung anzueignen und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe sehr stark ausbreitet.

Artikel 21 Bekämpfung des unerlaubten Handels Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassung«-, Rechts- und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien: a) innerstaatlich dafür besorgt sein, dass die Massnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Handels aufeinander abgestimmt werden; zu diesem Zweck können sie mit Vorteil eine für diese Koordination zuständige Stelle bestimmen; b) einander bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit psychotropen Stoffen unterstützen und insbesondere den andern unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend auf diplomatischem Wege oder über die von den Vertragsparteien dafür bestimmten zuständigen Stellen eine Abschrift jedes nach Artikel 16 an den Generalsekretär gerichteten Berichtes im Zusammenhang mit der Aufdeckung eines Falles von unerlaubtem Handel oder einer Beschlagnahme übermitteln; c) miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, eng zusammenarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr koordiniert zu führen; d) dafür sorgen, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sich rasch abspielt; und e) sich vergewissem, dass Verfahrensschriftstücke, die zum Zweck von Gerichtsverfahren zwischenstaatlich übermittelt werden, den von den Vertragsparteien bezeichneten Amtsstellen rasch zugeleitet werden; diese Bestimmung berührt nicht das Recht einer Vertragspartei zu verlangen, dass ihr Verfahrensschriftstücke auf diplomatischem Wege zu übermitteln seien.

Artikel 22 Strafbestimmungen 1. a) Unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen behandelt jede Vertragspartei eine gegen ein aufgrund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassenes Gesetz oder eine Verordnung verstossende Handlung, die vorsätzlich begangen wurde, als strafbare Widerhandlung; sie wird die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit schwere Widerhandlungen angemessen geahndet werden, z. B. mit Gefängnis oder einer andern Art des Freiheitsentzuges. b) Wenn Personen, die psychotrope Substanzen missbrauchen, derartige Widerhandlungen begangen haben, können die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes entweder an Stelle der Verurteilung oder der Bestrafung oder zusätzlich zu dieser vorsehen, dass diese Personen: sich Massnahmen der Behandlung, der Erziehung, der Nachbehandlung, der Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung nach Absatz l in Artikel 20 zu unterziehen haben. 2. Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, der Rechtsordnung und der nationalen Gesetzgebung jeder Vertragspartei: a) i) wird jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Widerhandlungen nach Absatz l darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbständige Widcrhandlung angesehen; ii) werden die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen, die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen als mit Strafen im Sinne des Absatzes l bedrohte Widerhandlungen angesehen; * iii) werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widcrhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen; und iv) werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungcn, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei belangt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung aufgrund der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht vereinbar ist und sofern der betreffende Täter noch nicht belangt und verurteilt worden ist. b) Es ist wünschenswert, dass die in. Absatz l und im Teil ii) des Buchstabens a)

von Absatz 2 bezeichneten Widerhandlungen in jedem bestehenden oder abzuschliessenden Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien und auch von den Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als Ausliefcrungsfall angesehen werden, wobei jedoch gilt, dass die Auslieferung im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt wird, an die das Auslieferungsgcsuch gerichtet ist, und dass diese berechtigt ist, die Festnahme des Täters zu verweigern oder die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.

3. Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne der Absätze l und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden. 4. Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die in der nationalen Gesetzgebung einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit. 5. Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt den Grundsatz, dass die darin bezeichneten Widerhandlungen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung einer Vertragspartei definiert, verfolgt und geahndet werden soll.

Artikel 23 Anwendung strengerer Kontrollmassnahmen als der im Übereinkommen vorgeschriebenen Die Vertragsparteien können strengere oder schärfere Kontrollmassnahmen ergreifen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schütze der Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.

Artikel 24 Den internationalen Organen bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Kosten Die Kosten, die der Kommission und dem Organ bei der Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Übereinkommens entstehen, werden unter den von der Generalversammlung beschlossenen Bedingungen von der Organisation der Vereinten Nationen getragen. Die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, beteiligen sich an diesen Kosten mit Beträgen, welche die Generalversammlung für angemessen erachtet und in regelmässigen Abständen nach Rücksprache mit den Regierungen dieser Vertragsparteien festsetzt.

Artikel 25 Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt 1. Die Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer SpezialOrganisation der Vereinten Nationen oder der internationalen Atomenergie-Organisation oder die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes sind, sowie alle andern vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden: a) indem sie es unterzeichnen; oder b) indem sie es ratifizieren, nachdem sie es unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet haben; oder c) indem sie ihm beitreten. 2. Das vorliegende Übereinkommen liegt bis und mit I.Januar 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf. 3. Die Ratifikation- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

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Artikel 26 Inkrafttreten 1. Das vorliegende Übereinkommen tritt 90 Tage nachdem 40 der in Absatz l des Artikels 25 genannten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben in Kraft. 2. Für jeden andern Staat, der es nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung nach Absatz l ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das vorliegende Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft,

Artikel 27 Territoriale Anwendung Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.

Artikel 28 Regionen im Sinne dieses Übereinkommens 1. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass ihr Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens in zwei oder mehrere Regionen aufgeteilt ist oder dass zwei oder mehrere ihrer Regionen eine einzige Region bilden. 2. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie aufgrund einer untereinander errichteten Zollunion eine einzige Region im Sinne dieses Übereinkommens bilden. 3. Jede aufgrund von Absatz l oder 2 erstattete Notifikation wird am l. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.

Artikel 29 Kündigung 1. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen, 2. Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem l. Juli oder an diesem Tage, so wird sie am l. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung

Psychotrope Sloffe. Übereinkommen

nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte. 3, Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen der Absätze l und 2 notifizierten Kündigungen die in Absatz l des Artikels 26 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 30 Änderungen 1, Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen eine Änderung vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder a) aufgrund von Absatz 4 des Artikels 62 der Satzung der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlages einzuberufen; oder b) die Vertragsparteien anzufragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen und auch sie zu ersuchen, dem Rat ihre Bemerkungen zu diesem Vorschlag einzureichen, 2. Wird ein nach Absatz l, Buchstabe b, des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Artikel 31 Streitigkeiten 1, Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl, beizulegen. 2. Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Absatz l vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Artikel 32 Vorbehalte 1. Andere als die nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels angebrachten Vorbehalte sind nicht zulässig. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte /n folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen: a) Artikel 19, Absätze l und 2; b) Artikel 27; und c) Artikel 31.

3. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt bekanntgegeben hat, ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt keinen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen. 4. Jeder Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in Tabelle I aufgeführten Arten enthalten und die von beschränkten, klar abgegrenzten Gruppen traditionsgemäss für magische oder religiöse Riten verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel erheben. 5. Ein Staat, der Vorbehalte erhoben hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Artikel 33 Notifikationen Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz l von Artikel 25 erwähnten Staaten: a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 25; b) das Datum, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 26 in Kraft tritt; c) die Kündigungen gemäss Artikel 29; und d) die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 27, 28, 30 und 32,

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierung unterschrieben. Geschehen zu Wien, am einundzwanzigsten Februar tausendneunhunderteinundsiebzig in einem Exemplar in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Dieser übermittelt beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den andern in Absatz l von Artikel 25 bezeichneten Staaten.

Es folgen die Unterschriften

Anhang 11 Listen der in den Tabellen enthaltenen Stoffe

Liste der in Tabelle I enthaltenen Stoffe

DCI Andere oder Laiennamen Chemische Bezeichnung

1 DET N,N-diaethyltryptamin

2. DMHP l -Hydroxy-3-( l ,2-dimethy Iheptyl)-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9- trimcthyl-6H-dibenzo(b,d)-pyran 3. DMT N,N-Dimethyltryptamin 4. (+)-Lysergid LSD, LSD-25 d-Lysergsäurediäthylamid 5. Mescalin 3,4,5 Trimethoxy-phenaethylamin 6. Parahexyl l -Hydroxy-3-n-hexyl- 7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-6H-dibenzo(b,d)-pyran 7. Psilocin, Psilotsin 3-(2'-Dimethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol 8. Psilocybin 3-(2'-Dimethylaminoaethyl)indoI- 4-yl dihydrogenphosphat 9. STP, DOM 2-Amino-1 -(2,5-dimethoxy- 4-methyl) phenyl-propan 10. Tetranydrocannabi- l -Hydroxy-3-pentylnol, alle Isomere 6a,7,10, l Oa-tetrahydro-6,6,9-trimethyl-6H-dibenzo(b,d)-pyran

Die in der. Kolonne links in grossen Buchstaben aufgeführten Namen sind internationale abgekürzte Sachbezeichnungcn (DCI). Mit Ausnahme des (+)-Lysergid, sind die andern Bezeichnungen oder Sachnamen aufgeführt nur wenn keine DCI vorgeschlagen worden ist.

Liste der in Tabelle II enthaltenen Stoffe

DCI Andere oder Liiienruimen Chemische Bezeichnung

1 Amphetamin (+)-2-Amino-1 -phenyl-propan

2. Dexamphetamin (+)-2-Amino-1 -phenyl-propan 3. Methamphetarnin (+)-2-Methylamino-1 -phenyl-propan 4. Methylphenidat 2-Phenyl-2-(2-piperidyl)-essigsäure-methylester 5. Phencyclidin l -( l -Phenyl-cyclohexy l)-p jperidin 6. Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenyl-morpholin

Liste der in Tabelle III enthaltenen Stoffe

DCI Andere oder Laiennumen Chemische Bezeichnung

1 Amobarbital 5-Aethyl-5-(3-methyl-butyl)-barbitursäurc

2. Cyclobarbital 5-(Cyclohexen-( l )-y l)-5-aethylbarbitursäure 3. Glutethimid 2-Aethyl-2-phenyl-glutarsäureimid 4. Pentobarbital 5-Aethyl-5-( l -methyl-butyl)-barbitursäure 5. Secobarbital 5-Allyl-5-(l-methy]-butyl)-barbitursäure

Liste der in Tabelle IV enthaltenen Stoffe

DCI Andere oder Laiennamcn Chemische Bezeichnung

1 Amfepramon 2-(Diaethyl am ino)-propiophenon

2. Barbital 5,5 -Diaethy 1-barbi tursäure 3. Ethchlorvynol 2-Aethyl-chlorovinyl-aethinyl-carbinol 4. Ethinamat Carbamidsäure-(aethinyl-cyclohexy lester) 5. Meprobamat 2-Methyl-2propyl-propandiol- (l,3)-dicarbamat 6. Methaqualon 2-Methyl-3-(o-tolyl)-3,4-dihydroquinazolin-4-on 7. Methylpheno- 5-Aethyl-l-methyl-5-phenyl-barbibarbital tursäure 8. Methaprylon 3,3-Diaethyl-5-methyl-piperidin- (2,4)-dion 9. Phénobarbital 5-Aethyl-5-phenyl-barbitursäure 10. Pipradol l, l -Diphenyl-1 -(2-piperidyl)-methanol 11. SPA (-) 1-Dimethylamino-l ,2-diptienylaethan

Protokoll Übersetzung ' zur Änderung des Einheitsübereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel

Präambel Die Vertragsparteien dieses Protokolls, In Anbetracht der Bestimmungen des am 30. März 1961 in New York abgeschlossenen Einheits-übereinkommens über die Betäubungsmittel von 1961 (nachstehend Einheits-Übcreinkommen genannt), In der Absicht, das Einheits-übereinkommen abzuändern, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel l Änderung des Artikels 2, Absätze 4, 6 und 7 des Einhcits- Übereinkommens Artikel 2, Absätze 4, 6 und 7 des Einheits-übereinkommens werden wie folgt geändert: «4. Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmcn unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten. Die Absätze Ib und 3-15 des Artikels 31 und hinsichtlich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel, Buchstabe b von Artikel 34 brauchen jedoch nicht unbedingt angewendet zu werden, und die zur Aufstellung der Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben beschränken sich auf die Betäubungsmittelmcngen, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden. 6. Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Artikel 19, Absatz l, Buchstabe f und der Artikel 21 biï , 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Artikels 28 anzuwenden. 7. Der Opiummohn, der Kokastrauch, die Hanfkrautpfianze, das Mohnstroh und die Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: Artikel 19, Absatz l, Buchstabe e), Artikel 20, Absatz l, Buchstabe g). Artikel 21 bis und Artikel 22-24; 22, 26, und 27; 22 und 28; 25 und 28.»

Artikel 2 Änderungen des Titels des Artikels 9 des Einheits-Übercinkommens und des Absatzes l sowie Einführung von neuen Absätzen 4 und 5 Der Titel des Artikels 9 des Einheits-Übeieiiikoiiiineiis wiid wie folgt geändert: «Zusammensetzung und Funktionen des Organs»

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

Artikel 9, Absatz l des Einheits-übereinkommens wird wie folgt geändert: «1. Das Organ besteht aus 13 durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern: a) drei Mitglieder mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation bezeichnet werden, und b) zehn Mitglieder aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, bezeichnet werden.» Die folgenden neuen Absätze 4 und 5 werden nach Absatz 3 des Artikels 9 des Einheits-übereinkommens angefügt: «4. Das Organ wird sich, ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und in Zusammenarbeit mit den Regierungen, bemühen, den Anbau, die Gewinnung, die Herstellung und die Verwendung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen zu beschränken, deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, den illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln sowie den unerlaubten Verkehr damit zu verhüten. 5. Die vom Organ in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens getroffenen Massnahmen sollen stets die geeignetsten sein, um die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Organ zu fördern und ein fortwährendes Gespräch zwischen den Regierungen und dem Organ zu ermöglichen, damit jede für die Erreichung dés Ziels des Übereinkommens wirksame Massnahme der Regierungen unterstützt und erleichtert wird.»

Artikel 3 Änderung des Artikels 10, Absätze l und 4 des Einheitsübereinkommens Artikel 10, Absätze l und 4 des Einheits-übereinkommens werden wie folgt geändert: «1. Die Mitglieder des Organs werden für fünf Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. 4. Der Rat kann auf Empfehlung des Organs ein Mitglied des Organs entlassen, falls es die in Artikel 9, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Organs.»

Artikel 4 Abänderung des Artikels 11, Absatz 3 des Einheits-übereinkommens Artikel 11, Absatz 3 des Einheits-übereinkommens wird wie folgt geändert: «3. Das Organ ist bei Anwesenheit von mindestens acht seiner Mitglieder beschlussfähig.»

Artikel 5 Änderung des Artikels 12, Absatz 5 des Einheits-übereinkommens Artikel 12, Absatz 5 des Einheits-Ubereinkommens wird wie folgt geändert: «5. Im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung und der Verteilung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen und um deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten, bestätigt das Organ hierauf sobald wie möglich die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann sie auch mit Zustimmung der betreffenden Regierungen abändern. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Organ hat dieses das Recht, seine eigenen Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen aufzustellen, bekanntzugeben und zu veröffentlichen.»

Artikel 6 Änderung des Artikels 14, Absätze l und 2 des Einheitsübereinkommens Artikel 14, Absätze l und 2 des Einheits-übereinkommens werden wie folgt geändert: « l , a) Hat das Organ nach Prüfung der ihm von einer Regierung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingereichten Auskünfte oder der ihm von Organen der Vereinten Nationen oder von spezialisierten Institutionen oder, unter der Voraussetzung, dass sie von der Kommission auf Empfehlung des Organs anerkannt wurden, von andern zwischenstaatlichen Organisationen, oder von internationalen nicht staatlichen Organisationen, die auf diesem Gebiete eine direkte Kompetenz und nach Artikel 71 der Charta der Vereinten Nationen beim Wirtschafts- und Sozialrat einen konsultativen Status besitzen oder einen ähnlichen Status durch besondere Vereinbarungen mit dem Rat gemessen, erteilten Auskünfte sachliche Gründe zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so ist das Organ berechtigt, der betreffenden Regierung Beratungen vorzuschlagen oder von ihr Auskünfte zu verlangen. Wenn eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Hoheitsgebiet ohne irgendwelche Unterlassungen bei der Durchführung des Übereinkommens zu einem bedeutenden Zentrum des illegalen Anbaus, der illegalen Herstellung und Gewinnung, des unerlaubten Verkehrs oder der illegalen Verwendung von Betäubungsmitteln geworden ist oder offensichtlich eine schwere Gefahr läuft, es zu werden, hat das Organ das Recht, der betreffenden Regierung die Aufnahme von Beratungen vorzuschlagen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Buchstaben d) zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat oder die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft und eine aufgrund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung oder einen Vorschlag für Beratungen und die mit einer Regierung aufgenommenen Beratungen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes als vertraulich. b) Unverändert c) Das Organ kann, wenn es dies für die Beurteilung einer unter Buchstabe a) erwähnten Angelegenheit als notwendig erachtet, der betreffenden Regierung vorschlagen, eine Untersuchung über die Angelegenheit auf ihrem Hoheitsge-

biet in der von ihr für angemessen gehaltenen Art durchführen zu lassen. Entschliesst sich die betreffende Regierung, diese Untersuchung durchzuführen, so kann sie das Organ ersuchen, die technischen Mittel und die Dienste einer oder mehrerer Personen mit den erforderlichen Kenntnissen zur Verfügung zu stellen, um die Regierungsbeauftragten bei der beabsichtigten Untersuchung zu unterstützen. Die Person oder die Personen, die das Organ der Regierung zur Verfügung zu stellen beabsichtigt, bedürfen der Genehmigung dieser Regierung. Die Art und Weise der Untersuchung und die Frist, innerhalb welcher diese abzuschliessen ist, werden nach Beratung zwischen der Regierung und dem Organ festgelegt. Die Regierung übermittelt dem Organ die Untersuchungsergebnisse und gibt ihm die von ihr als erforderlich erachteten Verbesserungsmassnahmen bekannt. d) Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstabe a) keine zufriedenstellende Erklärungen abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstabe b-) keine Abhilfemassnahmen getroffen hat oder dass eine ernste Lage besteht, deren Behebung Massnahmen internationaler Zusammenarbeit bedarf, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen. Das Organ geht so vor, wenn die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind und es nicht möglich war, die Angelegenheit in anderer Weise zufriedenstellend zu regeln. Es geht in gleicher Weise vor, wenn es feststellt, dass eine ernste Lage besteht, die Massnahmen internationaler Zusammenarbeit erforderlich macht, und wenn es der Ansicht ist, zur Behebung der Lage sei die Informierung der Ver^ tragsparteien, des Rats und der Kommission das geeignetste Mittel, um die Zusammenarbeit zu erleichtem; nach der Prüfung der vom Organ und gegebenenfalls von der Kommission erstellten Berichte kann der Rat die Generalversammlung auf die Angelegenheit aufmerksam machen. 2. Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Absatz l, Buchstabe d) auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiet oder gleichzeitig die Ein- und Ausfuhr für

eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.»

Artikel? Neuer Artikel 14»is Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 14 des Einheits-Übereinkommens eingefügt: «Artikel Ì4bis Technische und finanzielle Hilfe Falls das Organ dies für angemessen hält, kann es mit der Zustimmung der betreffenden Regierung entweder zusammen mit den in Absatz l und 2 von Artikel 14 genannten Massnahmen oder an deren Stelle den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den spezialisierten Institutionen empfehlen, dass der betreffenden Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe oder beides zusammen geboten werde; um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen

hervorgehenden Pflichten, insbesondere jener, die in Artikel 2, 35, 38 und 38bis aufgestellt oder erwähnt sind, zu unterstützen.»

Artikel 8 Änderung des Artikels 16 des Einheits-übereinkommens Artikel 16 des Einheits-Ubereinkommens wird .wie folgt geändert: «Die Sckretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Organs wird jedoch vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Organ ernannt.»

Artikel 9 Änderungen des Artikels 19, Absätze l, 2 und 5 des Einheits- Ubereinkommens Der Artikel 19, Absätze l, 2 und 5 des Einheits-Ubereinkommens wird wie folgt geändert: «1. Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über: a) die für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln; b) die zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln; c) die Mengen von Betäubungsmitteln, die am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Schätzungen beziehen, in den Lagerbeständen vorhanden sein werden; d) die Mengen von Betäubungsmitteln, die für die Äuffnung der besondern Lager benötigt werden; e) die Anbaufläche (in Hektaren) und die geographische Lage der Ländereien, die dem Anbau des Opiummohns dienen sollen; f) die ungefähre Menge des zu gewinnenden Opiums; g) die Zahl der Industriebetriebe, die synthetische Betäubungsmittel herstellen werden; und h) die Mengen der synthetischen Betäubungsmittel, die von jedem unter den vorangehenden Buchstaben erwähnten Betriebe erzeugt werden sollen. 2. a) Unter Vorbehalt der in Artikel 21, Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesarntschätzung für jedes Gebiet und für jedes Betäubungsmittel mit Ausnahme von Opium und synthetischen Betäubungsmitteln aus der Summe der in den Buchstaben a), b) und d) des Absatzes l dieses Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 3I.Dezember des vorangegangenen Jahres vorhandenen Lager auf den Stand der Schätzung gemäss den Bestimmungen des Buchstabens c) des Absatzes l zu bringen. b) Unter Vorbehalt der in Artikel 21, Absatz 3 betreffend die Einfuhren und in Artikel 21 bls , Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz l, Buchstaben a), b) und d) des vorliegenden Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schät-

zung nach Absatz l, Buchstabe c) zu bringen, oder aus der in Absatz l, Buchstabe 0 bezeichneten Menge, wenn diese grösser ist als die erste. c) Unter Vorbehalt der in Artikel 21, Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für jedes synthetische Betäubungsmittel entweder aus der Summe der in Absatz l, Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz l, Buchstabe c) zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz l, Buchstabe h bezeichneten Mengen, wenn diese grösser ist als die erste, d) Die aufgrund der vorherigen Buchstaben dieses Absatzes eingereichten Schätzungen sind gegebenenfalls abzuändern, um jede beschlagnahmte und danach in den legalen Handel gebrachte sowie jede den Sonderbeständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommene Menge zu berücksichtigen. 5. Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.»

Artikel 10 Änderungen des Artikels 20 des Einheits-übereinkommens Der Artikel 20 des Einheits-übereinkommens wird wie folgt geändert: «1. Die Vertragsparteien überreichen dem Organ für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Statistiken über: a) die Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln; b) die Verwendung von Betäubungsmitteln zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle HT und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Stoffen sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Betäubungsmitteln; c) den Verbrauch von Betäubungsmitteln; d) die Ein- und Ausfuhren von Betäubungsmitteln und von Mohnstroh; e) Beschlagnahmen von Betäubungsmitteln und ihre Verwendung; f) Lager an Betäubungsmitteln am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Statistiken beziehen; und g) die bestimmbare Anbaufläche für Opiummohnkulturen. 2. a) Die Statistiken über die in Absatz l bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d) sind jährlich zu erstellen und dem Organ spätestens bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni einzureichen; b) Die Statistiken über die im Buchstaben d) des Absatzes l bezeichneten Punkte sind vierteljährlich zu erstellen und dem Organ innerhalb eines Monates nach Ablauf des Vierteljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen. 3. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Statistiken über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesondert Statistiken über Betäubungsmittel abzugeben, die für Sonderzwecke eingeführt oder im Staat oder Gebiet selber beschafft wurden, sowie über die Mengen an Betäubungsmitteln, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus den Sonderbeständen entnommen wurden.

Artikel 11 Neuer Artikel 21 bis Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 21 des Einheits-übereinkommens eingefugt: «Artikel 27te Beschränkung der Opiumsgewinnung 1. Die Opiumsgewinnung durch irgendeinen Staat oder ein Hoheitsgebiet soll so organisiert und kontrolliert werden, dass die in einem gegebenen Jahre erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung der nach Artikel 19, Absatz l, f) zu gewinnenden Menge Opium nicht überschreitet. 2. Stellt das Organ aufgrund der ihm gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelieferten Angaben fest, dass eine Vertragspartei, die nach Artikel 19, Absatz l, f) eine Schätzung unterbreitet hat, das innerhalb ihrer Grenzen gewonnene Opium nicht auf legale Zwecke entsprechend den massgcbendcn Schätzungen beschränkt hat und dass eine bedeutende Menge des legal oder illegal gewonnenen Opiums innerhalb der Grenzen dieser Vertragspartei in den illegalen Handel übergegangen ist, so kann das Organ nach Prüfung der Erklärungen der betroffenen Vertragspartei, die ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des genannten Tatbestandes zugehen müssen, beschliessen, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Menge von der zu gewinnenden Menge und von der Summe der nach Artikel 19, Absatz 2, b) definierten Schätzungen für das erste Jahr, in dem ein derartiger Abzug technisch anwendbar sein wird, abzuziehen, wobei dem Jahrcsabschnitt und den von der betroffenen Vertragspartei in Hinsicht auf die Opiumausfuhr eingegangenen Verpflichtungen Rechnung /.u tragen ist. Dieser Entscheid tritt neunzig Tage nachdem die betroffene Vertragspartei seine Notifikation erhalten hat in Kraft. 3. Nachdem das Organ der betroffenen Vertragspartei seinen gemäss dem vorstehenden Absatz 2 getroffenen Entscheid über einen Abzug bekanntgegeben hat, tritt es mit dieser in Beratungen ein, um eine befriedigende Regelung der Lage herbeizuführen. 4. Wenn die Lage nicht in zufriedenstellender Weise geregelt wird, kann das Organ gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 14 anwenden. 5. Bei der Fällung seines Entscheides über einen Abzug gemäss dem vorstehenden Absatz 2 hat das Organ nicht nur alle massgebenden Umstände, insbesondere jene, die das in Absatz 2 erwähnte Problem des unerlaubten Verkehrs verursachen, sondern auch jede neue von der Vertragspartei ergriffene geeignete Kontrollmassnahme zu berücksichtigen.»

Artikel 12 Änderung des Artikels 22 des Einheits-übereinkommens Artikel 22 des Einheits-übereinkommens wird wie folgt geändert: «I. Unverändert 2. Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Hanfkrautpflanze verbietet, soll die geeigneten Massnahmen ergreifen, um die unerlaubt angebauten Pflanzen zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von kleinen, von der Vertragspartei zu wissenschaftlichen Forschungszwecken benötigten Mengen zu vernichten.»

Artikel 13 Änderung des Artikels 13 des Einheits-Übereinkommens Der Artikel 35 des Einheits-übereinkommens wird folgendermassen geändert: «Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs-Rechts- und Verwaltungsordnungen, werden die Vertragsparteien: a)-e) Unverändert f) dem Organ und der Kommission, falls sie es für gegeben erachten, durch Vermittlung des Generalsekretärs ausser den aufgrund von Artikel 18 geforderten Auskünften Angaben über illégale innerhalb ihrer Grenzen festgestellte Tätigkeiten, insbesondere in bezug auf den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, die illegale Verwendung und den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln liefern; und g) die im vorangehenden Absatz erwähnten Angaben, soweit wie möglich in der vom Organ festgelegten Art und Weise und an den von ihm festgelegten Daten liefern; seinerseits kann das Organ auf Verlangen einer Vertragspartei dieser behilflich sein, diese Auskünfte zu liefern und ihre Bemühungen zur Einschränkung der illegalen Tätigkeiten auf dem Gebiete der Betäubungsmittel innerhalb ihrer Grenzen unterstützen.»

Artikel 14 Änderungen des Artikels 36, Absätze l und 2 des Einheits- Übereinkommens Artikel 36, Absätze l und 2 des Einheits-übereinkommens werden wie folgt geändert: « l. a) jetziger Absatz J unverändert. b) Ungeachtet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können die Vertragsparteien, anstatt Betäubungsmittel missbräuchlich verwendende Personen, die derartige Widerhandlungen begehen, zu verurteilen oder eine strafrechtliche Sanktion gegen sie auszusprechen oder zusätzlich zur Verurteilung oder strafrechtlichen Sanktion diese Personen Behandlungs-, Erziehungs-, Nachbehandlungs-, Rehabilitierungs- und sozialen Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes l von Artikel 38 unterziehen. 2. a) Unverändert b) i) Jede der in den Absätzen l und 2, a) ii) dieses Artikels aufgeführten Widerhandlungen ist von Rechts wegen in jedem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag als Auslieferungsfall .zu betrachten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Widerhandlun^ gen als Auslieferungsfall in jeden zwischen ihnen abzuschliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. ii) Wenn eine Vertragspartei, welche die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrages abhängig macht, von einer andern Vertragspartei, mit der sie durch keinen Auslieferungsvertrag gebunden ist, ein Begehren um Auslieferung erhält, steht es ihr frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug. auf die in den Absätzen l und 2, a) ii) des vorliegenden Artikels aufgezählten Widerhandlungen zu betrachten. Die Auslieferung untersteht den weitern, im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.

iii) Die Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen, anerkennen die in den Absätzen l und 2, a) ii) dieses Artikels aufgezählten Widerhandlungen als gegenseitige Auslieferungstalle unter den im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. iv) Die Auslieferung wird im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben b), i), ii) und iii) dieses Absatzes ist diese Vertragspartei berechtigt, die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.»

Artikel 15 Änderung des Artikels 38 des Einheits-übereinkommens und seines Titels Der Artikel 38 des Einheits-übereinkommens und sein Titel werden wie folgt geändert: «Arlikel 38 Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln 1. Die Vertragsparteien richten ihr besonderes Augenmerk auf den Missbrauch von Betäubungsmitteln und ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen zur Verhütung und zur Früherkennung, zur Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre Massnahmen zu diesem Zweck. 2. Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personen für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die Betäubungsmittel missbrauchen. 3. Die Vertragsparteien ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen, um den Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, dazu zu verhelfen, sich die Kenntnis der Probleme des Betäubungsmittelmissbrauchs und seiner Verhütung anzueignen, und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe stark ausbreitet.»

Artikel 16 Neuer Artikel 38"is Der folgende Artikel wird nach Artikel 38 des Einheits-übereinkommens eingefügt: «Artikel 3S1'* Vereinbarungen zur Schaffung von regionalen Zentren Wenn eine Vertragspartei es für ihre Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und unter Berücksichtigung ihrer Verfassung«-, Rechts- und Verwaltungsordnung als wünschenswert erachtet, bemüht sie sich in Konsultation mit den andern interessierten Vertragsparteien der Region um den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von Regionalzentren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung im Hinblick auf die Lösung der sich aus der unerlaubten Verwendung der Betäubungsmittel und dem unerlaubten Verkehr damit ergebenden Probleme, wobei sie je nach Wunsch die technischen Ansichten des Organs oder der spezialisierten Institutionen einholt.»

Artikel 17 Sprachen des Protokolls und Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt 1. Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien des Einheits-übereinkommens oder aller Unterzeichnerstaaten auf. 2. Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifizierung der Staaten, die es unterzeichnet und die das Einheits-Übereinkomrnen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen, 3. Das vorliegende Protokoll liegt nach dem 3I.Dezember 1972 zum Beitritt für die Vertragsparteien zum Einheits-übereinkommen, die das Protokoll noch nicht unterzeichnet haben, auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 18 Inkrafttreten 1. Das vorliegende Protokoll und die darin enthaltenen Änderungen treten am 30. Tag nach dem Tage in Kraft, an dem die 40. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 17 hinterlegt worden ist. 2. Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Tage der Hinterlegung der genannten 40, Urkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am 30. Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 19 Wirkung des Inkrafttretens Jeder Staat, der nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss Artikel 18, Absatz l Vertragspartei des Einheits-übereinkommens wird, gilt beim Fehlen einer anders lautenden Absichtserklärung als a) Vertragspartei des geänderten Einheits-übereinkommens; und b) Vertragspartei des nicht geänderten Einheits-übereinkommens gegenüber jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht durch das vorliegende Protokoll gebunden ist.

Artikel 20 Übergangsbestimmungen 1. Die Aufgaben des internationalen Betäubungsmittelkontrollorgans, welche die im vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen vorsehen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls (Art. 18, Abs. l ) von dem aufgrund des nicht geänderten Einheits-übereinkommens geschaffenen Organ wahrgenommen. 2. Der Wirtschafts- und Sozialrat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das gemäss den in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen konstituierte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an erfüllt das so konstituierte Organ gegenüber den Vertragsparteien des nicht abgeänderten Einheits-übereinkommens und der Vertragsparteien der in Artikel 44 dieses Übereinkommens bezeichneten Verträge, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Aufgaben des aufgrund des nicht abgeänderten Einheits-übereinkommens geschaffenen Organs.

3 Was die bei den ersten Wahlen nach Erweiterung der Mitgliederzahl des Organs

von elf auf dreizehn gewählten Mitglieder betrifft, endet die Amtszeit von fünf Mitgliedern nach Ablauf von drei Jahren und jene der sieben übrigen Mitglieder nach Ablauf von fünf Jahren. 4. Die Mitglieder des Organs, deren Amtszeit mit Ende der oben genannten Anfangsperiode von drei Jahren abläuft, werden durch das Los bestimmt, das vom Generalsekretär unmittelbar nach Beendigung der ersten Wahl gezogen wird.

Artikel 21 Vorbehalte 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt zu diesem Protokoll einen Vorbehalt zu jeder darin enthaltenen Änderung anbringen, ausser zu den Änderungen zu Artikel 2, Absätze 6 und 7 (Art. l des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 9, Absätze l , 4 und 5 (Art. 2 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 10, Absätze l und 4 (An. 3 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 11 (Art. 4 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 14bis (Art. 7 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 16 (Alt. 8 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 22 (Art. 12 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 35 (Art. 13 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 36, (Abs. l, Buchstabe b) (Art. 14 des vorliegenden Protokolls), zu Artikel 38 (Art. 15 des vorliegenden Protokolls) und zu Artikel 38bis (Art. 16 des vorliegenden Protokolls). 2. Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.

Artikel 22 Der Generalsekretär übermittelt allen Vertrags- und Unterzeichnerstaaten des Einheits-übereinkommens eine beglaubigte Abschrift des vorliegenden Protokolls. Bei Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss dem vorstehenden Artikel 18, Absatz l arbeitet der Generalsekretär den Wortlaut des durch das vorliegende Protokoll abgeänderten Einheits-übereinkommens aus und übermittelt dessen beglaubigte Abschrift an alle Staaten, die Vertragsparteien des abgeänderten Übereinkommens sind oder berechtigt sind, seine Vertragsparteien zu werdcn.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Regierung unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten März tausendncunhundertzweiundsiebzig in einem Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt ist.

Es folgen die Unterschriften

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel- Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22. Juni 1994

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1994 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 35 Cahier Numero

Geschäftsnummer 94.059 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 06.09.1994 Date Data

Seite 1273-1337 Pagina

Ref. No 10 053 142

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