BBl 1994 V 1

Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994

#ST# 94.064

Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes

vom 29. Juni 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes mit dem Antrag auf Zustimmung. Bei dieser Gelegenheit schlagen wir Ihnen vor, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1992 P 90.928 Konvention über die Rechte der Kinder,. Ratifizierung (N 20. 3. 1992 [Longet-]Bäumlin) 1992 P ad 90.263 Rechte des Kindes. Ratifikation der Konvention (N 4. 10. 1991 Petitions- und Gewährleistungskommission, S 2. 6. 1992)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Juni 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundcspräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

1994-348 l Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. V

Ubersicht Mit dieser Botschaft unterbreitet der Bundesrat den Eidgenossischen Rdten das Ubereinkommen von 1989 iiber die Rechte des Klndes zur Genehmigung. Das Ubereinkommen wurde im Rahmen der UNO ausgearbeitet und konkretisien die Menschenrechte fur die Lebensbereiche des Kindes, Es ergänzt damit die allgemeineren Bestimmungen. der beiden Menschenrechtspakte der UNO, denen die Schweiz 1992 beigetreten ist, Als volkerrechtlich verbindliches Vertragswerk, dent bereits 157 Staaten angehoren, leistet das Ubereinkommen iiber die Rechte des Kindes einen internationalen Beitrag zu einem besseren rechtlichen und tatsachlichen Schutz der Kinder als schwdchste Glieder jeder Gesellschaft. Der Beilrill der Schweiz zum vorliegenden Ubereinkommen ist damit ein vordringliches Anliegen der schweizerischen Menschenrechtspolitik. Obwohl die schweizerische Rechtsordnung den Anforderungen des Ubereinkom.- mens in weiten Teilen geniigt, identifiziert die Botschaft einzelne Bereiche, in denen eidgenossisches oder kantonales Recht mit den Bestimmungen des Ubereinkommens nicht vereinbar ist. Der Bundesrat schldgt deshalb einige Vorbehalte vor. Zahlreiche Bestimmungen des Ubereinkommens sind programmatischer Natur. Da wichtige Lebensbereiche des Kindes in die Zustdndigkeit der Kantone fallen, wird das Ubereinkommen mit dem Beitritt der Schweiz nicht nur fur den Bund, sondern auch fur die Kantone und Gemeinden zu einer Leitlinie ihrer Kinderpolitik. Das positive Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zum Beitritt hat dem Bundesrat gezeigt, dass die Kantone, aber auch nichtstaatliche Organisationen und private Institutionen, die sich mit Kinderfragen befassen, bereit sind, die Anliegen des vorliegenden Ubereinkommens ernst zu nehmen.

2 Botschaft

I Allgemeiner Teil II Einleitung Im Laufc dieses Jahrhundens, besonders nach dem Zweiten Weltkrieg, wuchs die Erkenntnis, dass der Schutz der Rechte, die jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zukommen, nicht den einzelnen Staaten iiberlassen werden konnte und sollte. Die Menschenrcchte wurden Thema internationaler Beziehungen und fanden in den letzten Jahrzehnten Eingang in volkerrechtliche Ubereinkommen, welche den Staaten verbindliche Regeln auferlegen. Die Menschenrechte sind Rechte, die jedcm Menschen - unabhangig etwa vom Alter, von der Staatsangehorigkeit oder von anderen Unterscheidungskriterien - zukommen. Die unterschiedlichen Lebensbedingungen einzelner Gruppen von Menschen bewirken allerdings, dass der Schutz dieser allgemeinen Menschenrechte spezifischer Regelung bedarf, urn dem Ziel der Menschenrechte, dem Schutz der menschlichen Wiirde, gerecht zu werden. Eine besonders verletzliche Gruppe sind uberall auf der Welt die Kinder, die in Gesellschaft und Staat nicht voll partizipieren und ihre Rechte und Interessen nur beschrankt selbst wahmehmen konnen. In seinem Bericht «Zur Situation der Kinder 1994» stellt das UNO-Kinderhilfswerk UNICEF ausfuhrlich dar, dass die Kinder unter den grossen aktuellen Problemen unseres Planeten am meisten leiden 1) Armut, Bevolkerungswachsturn und UmweltzerstSrung, Hunger und Krankeit, politische und milita'rische Konflikte bedrohen vor allem die schwachsten Glieder der Gesellschaft und behindern, ja verunmoglichen die korperliche und geistige Entwicklung vieler Kinder, Fiir sie bleibt das allgemeine Versprechcn dcs universellen Menschenrcchtsschutzes - ein menschenwiirdiges Lebcn fur alle - uneingelost, solange sich ihre wirtschaftliche, gesellschaftliche und rechtliche Situation nicht verbessert. Dazu kommt, dass mit der Vernachlassigung der Bediirfnisse der Kinder auch unsere eigene Zukunft und die Zukunft unserer Erde in Frage steht. Auf universeller Ebene ist die Schweiz in den letzten Jahren verschiedenen Ubereinkommen zum Menschenrechtsschutz beigetreten. Das UNO-Ubereinkommen gegen die Folter und die beiden UNO-Menschenrechtspakte sind in der Schweiz in

Kraft. Dem Ubereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung wird die Schweiz beitreten, wenn die fur September 1994 vorgesehene Volksabstimrnung iiber die in dicsem Zusammenhang notwendig gewordene Strafgesetzbuchrevisicm positiv vcrlaufcn wird. Nach dem Willen des Bundesrates soil das vorliegende Ubereinkommen iiber die Rechte des Kindes sich nun als nachstes anreihen, zumal das laufende Jahr als internationales Jahr der Familie gefeiert wird. Das Ubereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegenuber der Frau, das die Rechte eincr anderen Gruppe von Menschen spezifisch schiitzt, soil im kommenden Jahr folgen. Um die Situation der Kinder zu verbcssem, braucht es sowohl wirtschaftliche und entwicklungspolitische wie auch rechtliche Massnahmen. Das vorliegende Ubereinkommen konzentriert sich auf die völkerrechtliche Verankerung spezifischer Rechte des Kindes und konkreter Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die den

" UNICEF/James P. Grant (Ed.). Zur Situation der Kinder in der Well 1994, UNICEF New York/Gen f 1993/19941

besonderen Bediirfnissen des Kindes Rechnung tragen sollen. Die internationale • Gemeinschaft hat damit die konkrete rechtliche und tatsachliche Situation der Kinder und die entsprechenden Massnahmen der einzelnen Vertragsstaaten zu einem internationalen Anliegen gemacht. Bereits sind dem Ubereinkommen 157 Staaten beigetreten und haben so den Willen zum Ausdruck gebracht, Schutz und Forderung des Kindes besondere Prioritat in ihrer Politik einzuräumen. Die Schweiz soil hier nicht zuriickstehen. Als Vertragsstaat des vorliegenden Ubereinkommens wird es fur die Schweiz einfacher sein, sich auf bilateraler wie multilateraler Ebene fur die Rechte des Kindes einzusetzen und Menschenrechtsverletzungen anderer Vertragsstaaten gegeniiber Kindern zu riigen. Allerdings sprechen nicht nur internationale Afgumente fiir einen Beitritt der Schweiz. Obwohl sich die wirtschaftlichen und sozialen Probleme in unserem Land und deren Auswirkungen auf die Situation der Kinder kaum mit jenen in anderen Landern dieser Welt vergleichen lassen, gehoren die Kinder auch in der Schweiz zu einer besonders verletzlichen Gruppe, deren Bedurfnisse und Interessen in Politik, Recht und Gesellschaft nicht immcr geniigend wahrgenommen werden, Auch bei uns lebt das Kind in einem Spannungsfeld zwischen verschiedenen, nicht immer konfliktfreien Aspekten seines Daseins: Auf der einen Seite hat es Anspruch darauf, als individuelle Personlichkeit ernstgenommen zu werden, Zum anderen ist es in Familienstrukturen eingebettet, deren Schutz fiir sein Gedeihen und seine Entwicklung zweifellos notwendig ist. Schliesslich wird das Kind in Zukunft Verantwortung fur unsere Gesellschaft tragen, und die Fo'rderung seiner Entwicklung zu einem vollwcrtigen Glied der Gesellschaft muss unser aller Anliegen sein. Das Ubereinkommen verankert Rechte und Verpflichtungen in alien Lebensbereichen des Kindes. Sie sind fiir unsere Rechtsordnung in aller Regel inhaltlich nicht neu, aber bis heute nirgends so umfassend und ausfiihrlich zusammerigestellt, Wichtige Lebensbereiche des Kindes fallen in die Zustandigkeit der Kantone oder werden heute von privaten Institutionen gepra'gt. Die praktische Umsetzung der Anliegen des Ubereinkommens kann damit nicht nur Sache des Bundes sein. Wie die

folgende Botschaft im einzelnen zeigt, sind in vielen Bereichen Kantone, Gemeinden und private Institutionen gefordert. Das Vernehmlassungsverfahren zum Beitritt der Schweiz brachte zum Ausdruck, dass die meisten Kantone wie auch die interessierten Organisationen dazu bereit sind,

12 Das internationale Urnfeld 121 Die Bemiihungen zum Schutz und zur Forderung des Kindes auf universelier Ebene Die Idee, die «Rechte des Kindes» auf internationaler Ebene zu verankem, konnte bereits in der Zwischenkriegszeit einen ersten Erfolg verbuchen: Die Versammlung des Volkerbundes verabschiedete 1924 die Erklarung von Genf, eine Erklarang aus der Feder einer Kinderschutzorganisation, die mit ihren fiinf kurzen Grundsatzen den Schutz des Kindes und die Befriedigung seiner materiellen Bedurfnisse zu einem internationalen Thema machte 2). Auch die neugeschaffene UNO befasste

«Genfer Erklanmg» der Save the Children International Union, am 16. September 1924 von der Versammlung des Volkerbundes verabschiedet; zum Text ygl. Geraldine Van Bueren (Ed.), International Documents on Children, Dordrecht etc. 1993, S. 3 ff.

sich schon kurz nach dem Zweiten Weltkrieg mit den Rechten des Kindes und verabschiedete 1948 eine Erklarung, die im wesentlichen auf jener des Volkerbundes beruhte 3). Am 20. November 1959 verabschiedete die UNO-Generalversammlung eine Erklarung iiber die Rechte des Kindes, welche die Grundsatze der Erklaiung von Genf erweitcrte und unter andercm mit einem ausdriicklichen Diskriminierungsverbot erganzte 4\ Wie jene ist diese UNO-Erklarung rechtlich nicht bindend und sieht auch keine internationalen Mechanismen vor, welche die praktische Umsetzung der Grundsatze iiberwachen konnten. Unterdessen hatte auch die Allgemeine Erklarung der Menschenrechte von 1948S), die nach der Erfahrung des Zweiten Weltkrieges zum ersten Mai die Grundrechte aller Menschen auf universeller Ebene festschrieb, den Anspruch des Kindes auf speziellen Schutz, und Fiirsorge in Artikel 25 Absatz 2 zum Ausdruck gebracht. Die beiden Menschenrechtspakte von 1966 schufen schliesslich einen fur Vertragsstaaten volkerrechtlich verbindlichen Katalog von Rechten und Freiheiten, die grundsatzlich alien Menschen zukommen. Neben den Rechten, die alien Menschen unabhSngig ihres Alters zustehen, enthalten die beiden Pakte auch einzelne Bestimmungen, welche der besonderen Schutzbedurftigkeit der Menschenrechte des Kindes Rechnung tragen. Artikel 24 des Internationalen Paktes iiber burgerliche und politische Rechte6' verankert etwa das Recht des Kindes auf Schutzmassnahmen, die seine Rechtsstellung erfordert sowie das Recht auf einen Namen und auf den Erwerb einer Staatsangehorigkeit7'. Artikel 23 verpflichtet die Vertragsstaaten auf den Schutz der Familie und des Kindes bei Eheauflosung. Der Pakt iiber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verweist in seinen Bestimmungen iiber soziale Sicherhcit, Arbeit, angemessenen Lebensstandard, Gesundheit und Bildung auf die besonderen Bediirfnisse des Kindes und der Familie nach Schutz und FOrderung 8>. Die Kommission fur Menschenrechte der UNO, die sich als Technische Kommission des UNO-Wirtschafts- und Sozialrates mit Menschenrechtsfragen beschaftigt, bcfasste sich in den letzten Jahrzehnten regelmassig mit dem Schutz der Menschenrechte des Kindes. Eine Arbeitsgruppe ihrer Sub-Kommission, die Arbeitsgruppe

iiber zeitgentissische Formen der Sklaverei, diskutierte unter diesem Titel auch Kinderarbeit, Kinderhandel und Ausbeutung von Kindem durch Prostitution9*. Die Kommission fur Menschenrechte setzte 1990 erstmals einen Spezialberichterstatter zum Thema Kinderhandel ein, der seither regelmassig iiber Kinderhandel zum Zwecke von Adoption, Kinderarbcit und Organtransplantation, iiber Kinderprostitu- •tion und Kinderpornografie uberall auf der Welt berichtet und entsprechende Massnahmen vorschlagt I0) .

3) zum Text vgl. Sharon Detrick (Ed.), The United Nations Convention on the Rights of the Child, A Guide to the «Travaux Preparatoires», Dordrecht etc. 1992. UNO-GV-Res 1386/XIV; zum Text vgl. Geraldine Van Bueren (Ed.), a. a. O., S. 5 ff. s 7) Der UNO-Menschenrechtsausschuss. das Kontrollorgan des Paktes, hat zu diesem Artikel Generelle Bemerkungen publiziert, die desscn Inhalt konkretisiert (Observation generale . 17 (35); etwa publiziert in Walter Kalin/Giorgio Malinvemi/Manfred Nowak, Die Schwciz und die UNO-Menschenrechtspakte, Basel etc. 1991, S. 174ff.). " vgl. dazu Yu Kubota, The Protection of Children's Rights and the United Nations, in: Nordic Journal of International Law 1989/1, S. 10 ff. ">> vgl. den letzten Bericht des Sonderberichterstatters vom Januar 1994, E/CN.4/1994/84.

Die UNO-Weltkonferenz der Menschenrechte, die im Juni 1993 in Wien stattfand, raumte in ihrer Schlusserkla'rung den Anstrengungen zugunsten der Kinder besondere Prioritat ein und empfahl unter anderem alien Staaten, das vorliegende Ubereinkommen bis 1995 zu ratifizieren und bereits formulierte Vorbehalte zuruckzuzie- Nicht zu vergessen sind die UNO-Spezialorganisationen, die sich im Rahmen ihres Spezialmandates auch um die Probleme des Kindes ktimmem. In erster Linie ist die UNESCO zu erwahnen, die sich mit Erziehungs- und Bildungsfragen befasst und einige volkerrechtlich verbindliche Ubereinkommen in diesem Bereich geschaffen hat. Die Internationale Arbeitsorganisation IAO/OIT/ILO beschaftigt sich seit Jahrzehnten auch mit dem Kind in der Arbeitswelt und verabschiedete eine Reihe von Ubereinkommen in diesem Bereich, welche das Kind schutzen sollen. Das UNO:Hochkommissariat fur Fliichtlinge UNHCR wie die Weltgesundheitsorganisation WHO sind weitere Organisationen, die in ihrer Tatigkeit den besonderen Bediirfnissen des Kindes Rechnung zu tragen suchen..Fur die Internationale Sicherung der rechtlichen Situation des Kindes verdienen auch die Bemiihungen der Haager Konferenz fur Internationales Privatrecht ErwShnung. Mehrere Ubereinkommen zur Regelung der internationalen Adoption und zur Verhiitung von Kindesentfiihrungen sind daraus entstanden, Auf die einzelnen Ubereinfcommen in den erwahnten Sachgebieten und ihre Bedeutung fur die Schweiz wird im Zusammenhang mit den einzelnen Sachfragen spater zuriickzukommen sein (vgl. unter Ziff. 33). Schutz und FOrderung des Kindes sind nicht nur rechtliche Anliegen, sondern verlangen auch entwicklungspolitische Massnahmen. Schon zu Beginn ihrer Existenz hatte die UNO mit der Schaffung des Kinderhilfswerkes-UNICEF im Jahr 1948 zum Ausdruck gebracht, dass sie diesem Thema besondcre Beachtung schenken wollte. Seit der Griindung konzentrierte sich das Kinderhilfswerk in seinen Bemiihungen um das Uberleben und die Entwicklung des Kindes auf Gesundheit und Ernahrung und beschaftigte sich mit Gesundheitsforderungsprogrammen fur Kinder, mit der Forderung von Frauen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, mit Familienplanung und mit Fragen der Bildung. UNICEF wurde damit praktisch zu

einer Entwicklungsorganisation, die sich auf das Thema des Kindes spezialisierte12'. Seit 1986 erweiterte sich das Mandat des Kinderhilfswerks auf Kinder, die in besonders schwierigen Situationen leben, wie etwa Kinder in bewaffneten Konflikten, von Naturkatastrophen betroffene Kinder, in ihrer Arbeit ausgebeutete Kinder, Strassenkinder und misshandelte Kinder. Dies bedeutete, dass die Arbeit von UNICEF sich auch auf altere Kinder ausdehnte und nun auch die industrialisierteren Lander erfasste. Im besonderen organisierte UNICEF 1990 einen Kindergipfel in New York, an dem zahlreiche Staatschefs - darunter der damalige Vorsteher des Departementes fiir auswartige Angegenheiten Bundesrat Felber - teilnahmen. Die Schlusserklarung wie der dazugehSrige Aktionsplan empfehlen alien Staaten, das vorliegende Ubereinkommen iiber die Rechte des Kindes zu ratifizieren und einen nationalen Aktionsplan zur Senkung der Kindersterblichkeit, zur Verbes-

"> Weltkonfcrenz uber die Menschenrechte, 14.-25.Juni 1993, Erklarung und Akiionsprograrmn, A/Conf. 157/23, Kap. II Par, 45 ff. Daniel O'Donnell, La convention relative aux droits de 1'enfant: un défi pour 1'UNICEF, in: Bulletin des droits de I'homme 1991/2, Les droits de 1'enfant, S. 30.

serung von Ernahrung und Trinkwasserversorgung, fur den Kampf gegen Analphabetismus und zur Sicherstellung einer minimalen Bildung der Kinder vorzulegen I3) .

122 Der Schutz des Kindes auf europaischer Ebene Auf regionaler Ebene verankern die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (EMRK)14) und ihre Zusatzprotokolle Rechte, die fiir alle Menschen gelten sollen, Fiir den Schutz der Bedurfnisse des Kindes stehen vor allem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8) sowie das Diskriminierungsverbot, das als verbotenen Diskriminierungsgrund ausdriicklich die «Geburt», aber nicht das Alter nennt (Art. 14). Dazu kommt das Recht auf Bildung (Art. 2 des Ersten ZusatzprotokollsI5)), das den Eltem das Recht auf Erziehung ihres Kindes einraumt, sowie die Rechtsgleichheit der Eltern wahrend und nach der Ehe (Art. 5 des 7. Zusatzprotokolls 16) ). Die Organe der EMRK haben sich in einer weitverzweigten Praxis zu einigen Aspekten der Rechte des Kindes geaussert17'. Die Europdische Sozialcharta von 1961 ls > garantiert eine Reihe von allgemeinen Sozialrechten und entha'lt einige Spezialbestimmungen zurn Schutz des Kindes in der Arbeitswelt (Art. 7), zum Schutz der Familie (Art. 16), zum sozialen und wirtschaftlichen Schutz von Muttern und Kindern (Art. 17) und zum Schutz und Beistand fiir Wanderarbeiter und ihre Familien (Art. 19). Der Europarat verabschiedete im weiteren eine Reihe von Ubereinkommen, welche vor allem die Familienbeziehungen des Kindes zum Gegenstand haben. Auf die einzelnen Ubereinkommen und ihre Geltung in der Schweiz wird im Zusammenhang mil den einzelnen Sachgebieten spSter zuriickzukommen sein (vgl. unter Ziff. 33). Die Parlamentarische Versarnmlung des Europarates publizierte mehrmals Berichte und verabschiedete Empfehlungen, welche die Schaffung einer Europaischen Charta der Kinderrechte zum Inhalt hatten 19\ Das Ministerkomitee des Europarates wie die Parlamentarische Versarnmlung befassten sich mit dem Schutz und der Forvgl. Analysen und Hintergriindc zur aktuellen Situation der Kinder und zum Kindcrgipfel und seiner Erklarung UN1CEF, Zur Situation der Kinder in der Welt 1991, New York 1990. - Die Schweiz hat bis heute keinen solchen Aktionsplan ausgearbeitet. Sie hat vielmehr den Vorarbeiten fiir den Beitritt zum vorliegenden Ubereinkommen Prioritat eingeraumt, da dieses mit seiner umfassenden, rechtlich bindenden Normierung besser geeignet

ist, die Situation des Kindes in der Schweiz zu verbessem. Die vorliegende Botschaft aussert sich im Rahmen der praktischen Umsctzung der teilweise inhaltlich Shnlichen Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen indirekt auch zum entsprechenden Handlungsbedarf in der Schweiz. Die Schweiz hai dieses Protokoll zwar unterzeichnet. aber bis heute nicht ratifiziert. 17) vgl. dazu die Ubersicht bei Pascale Boucaud, La protection de 1'enfant en Europe, in: Annuaire europeen/European Yearbook XXXVIII/1990, ARTICLES 21 ff.; Buquicchio-De Boer, Les enfants et la Convention europeenrie des droits de l'homme, Conseil de 1'Europe, CDDH, Strasbourg 1990; Montserrat Enrich Mas, The protection of Minors under the European Convention on Human Rights, Analysis of Case Law, Council of Europe, H(90)7, Strasbourg 1990; vgl. audi umen Ziff. 33. Die Schweiz hat die Europaische Sozialcharta am 6. Mai 1976 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Recommandation 874 (1979) sur une Charte europeenne sur les droits de ['enfant, vom 4. Oktober 1989; Recommandation 1121 (1990) sur les droits des enfants, vom 1. Februar 1990.

derung des Kindes in spezifischen Lebensbereichen und erlicssen verschiedene Empfehlungen20'. Im Rahmen ihrer internen und externen Menschenrechtspolitik2l> hat die Europaische Union few. Gemeinschaft bis heute keinen verbindlichen Katalog von Rechten des Kindes verabschiedet, - obwohl auch das Europaische Parlament 1992 in einer Resolution eine Europaische Charta iiber die Rechte des Kindes vorschlug 22). In einzelnen Sachbereichen hat sie jedoch zahlreiche Normen erlassen, welche die Menschenrechte des Kindes in verschiedenen Lebensbereichen betreffen. Obwohl die allgemeine Organisation von Erziehung und Bildung nicht in die Zustandigkeit der EU gehort, befasste diese sich vor allem im Zusammenhang mit der Garantie der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit fiir Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter und ihre Familien sowie im Rahmen der Berufsbildung mit diesem Thema. Die Kinder von Gastarbeiterinnen und Gastarbeitem aus den Mitgliedlandern haben unter anderem das Recht auf unentgeltlichen Unterricht, unter anderem in der Sprache des Gastlandes23). Die EG-Kommission beschloss im weiteren, Bildung und Erziehung mehr Gewicht einzuraumen, urn innerhalb der Gemeinschaft grOssere Investitionen in diesem Bereich zu erreichen, damit die Jungen den Anforderungen des gemeinsamen Wirtschaftsraums gewachsen sein wQrden 2">. Im weiteren verabschiedete der EG-Rat ein Aktionsprogramm zur Chancengleichheit von Madchen und Jungen in der Erziehung 2i), beschaftigte sich mit der Erziehung von behinderten Kindern sowie mit der Ausbildung von Kindern ohne festen Wohnsitz, Die Europaische Charta der sozialen Grundrechte von 1989 statuiert auch einen besonderen Schutz von Kindem und Jugendlichen in der Arbeitswelt. Seit 1968 gilt bereits das Recht von Gastarbeiterinnen und Gastarbeitern, sich mit ihren Kind e m b i s 2 1 Jahre frei i m EG-Raum niederzulassen u n d ihren Wohnort selbst Aufenthaltsrecht in den anderen EG-Staaten. Das EG-Recht raumt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus Mitgliedlandern die selben Lohnanspriiche und die gleichen Rechte auf soziale Sicherheit ein wie den eigenen Staatsangehdrigen. In einer umfassenden Rechtsprechung hat der EG-Gerichtshof das Recht auf Soziale Sicherheit fur Kinder von Gastarbeiterinnen und Gastarbeitem prazisiert. Im Medienbereich verabschiedete die EG-Kommission eine Richtlinie, die unter

anderem den Schutz von Minderja'hrigen vor schadlichen, grenzuberschreitenden Femsehprogrammen zum Ziel hat.

> vgl. dazu E. Verhellen, Children's Rights in Europe, in: The International Journal of Children's Rights 1/1993, No. 3-4, S. 371; Council of Europe, Texts drawn up by the Council of Europe in the field of Childhood Policy, Resolutions and Recommendations of the Committee of Ministers, CDPS III.8 (92)10; bzw. Recommendations of the Parliamentary Assembly, CDPS H1.8 (92)8. vgl. die Darstellung in Christiane Duparc/Kommission EG, The European Community and Human Rights, Brussel/Luxemburg 1993. > Resolution A-3-0172/92, vom 8, Juli 1992. > Richtlinie 77/486 des EWG-Rates, JO L 199 vom 6. August 1977. >. Communication de la Commission au Conseil sur l'6ducation et la formation dans la Communaute europeenne: lignes directrices pour le moycn terme 1989-1992 (Com (89)236 final); vgl. zum Ganzcn Maria Castillo, Lcs droits des cnfants dans la Communaute, in: Antonio Cassese/Andrew Clapham/Joseph Weiler (Eds.), Human Rights and the European Community, vol. Ill, The Substantive Law, Baden-Baden 1992. 25) Resolution vom 5. Juni 1985, JO C 166 vom 5. Juli 1993. « Richtlinie 68/360 EWG, JO L 257 vom 19. Oktober 1968; Richtlinie 73/148 EWG, JO L 172 vom 28. Juni 1973.

123 Der Werdegang des Ubereinkommens Trotz all dieser rechtlichen Normen und politischcn BemUhungen zum Schutz und zur Forderung des Kindes fehlte auf universeller wie europa'ischer Ebene ein rechtlich verbindlicher, umfassender Katalog von Rechten und entsprechenden Verpflichtungen der Staaten, der moglichst alle Lebensumstände des Kindes umfassen und dessen besonderen Bediirfnisscn gerecht werden sollte. Aus Anlass des UNO-Jahres des Kindes 1979 ergriff im Jahr 1978 Polen die Initiative und legte der UNO-Menschenrechtskommission einen Entwurf fiir ein internationalcs Ubereinkommen iiber die Rechte des Kindes vor, der allerdings vorerst auf wenig Enthusiasmus stiess. Die UNO-Menschenrechtskommission setzte daraufhin eine offene Arbeitsgruppe ein, die einen Entwurf fur ein solches Ubereinkommen erarbeiten sollte. Nach zehn Jahren schwieriger Arbeit, an der neben Regierungsdelegationen und spezialisierten intemationalen Organisationen vor allem auch zahlreiche nichtgouvernementale Organisationen sehr aktiv beteiligt waren27', gelang es schliesslich, alle kulturellen und ideologischen Unterschiede zu uberwinden und sich auf einen Text zu einigen. Die Absicht, das Ubereinkommen zum zehnten Jahrestag des UNO-Jahres des Kindes zu verabschieden, schuf einen Zeitdruck, der zwar politische Kompromisse moglich rnachte, aber zu einigen Unscharfen im Text fiihrte. Nach der Menschenrechtskommission und dem Wirtschafts- und Sozialrat verabschiedete schliesslich die Gencralversammlung der UNO das Ubereinkommen am 20. November 198928', zum dreissigsten Jubiiaum der Erklarung iiber die Rechte des Kindes und zum zehnten Jahrestag des UNO-Jahres des Kindes. Seit der Auflage des Ubereinkommens zur Unterzeichnung am 26. Januar 1990 konnte das Ubereinkommen einen fiir UNO-Ubereinkommen beispiellos raschen Erfolg verzeichnen: Bereits am Tage der Auflage wurde es von 61 Staaten unterzeichnet, und es trat am 2. September 1990 - nach der 20. Ratifzierung - in Kraft. Heute sind es 157 Staaten, die das Ubereinkommen ratifiziert haben.

13 Die Schweiz und das Ubereinkommen 131 Die Haltung der Bundesbehorden Seit der Verabschiedung des Ubereinkommens am 20. November 1989 hat der Bundesrat mehrmals die Absicht geaussert, das Ubereinkommen iiber die Rechte des Kindes zur Ratifizierung vorzulegen. Am I.Mai 1991 unterzeichnete die Schweiz denn auch das Ubereinkommen, und der Bundesrat stcllte in mehreren Antworten auf parlamentarische Interventionen in Aussicht, die Botschaft zum Beitritt so bald als mOglich vorzulegen29'.

> Cynthia Price Cohen, The role of nongovernmental organizations in the drafting of the Convention on the Rights of the Child, in: Human Rights Quarterly 1990/1 S. 137 ff. UNO-GV Res 44/25. 29) Antwort auf eine Frage von Herrn Nationalrat Longet in der Fragestundc vom 4. Dezember 1989, Antwort vom 7. November 1990 auf eine Einfache Anfrage von Frau Nationalriitin Stamm, Antwort vom H.November 1990 auf ein Postulat von Frau Nationalratin BSr, Antwort vom 30. Januar 1991 auf eine Motion (Longet-)Baumlin, Antwort vom 20. September 1993 auf eine Interpellation von Hcrrn Nationalrat Rychen, Antwort vom 3. November 1993 auf eine Einfache Anfrage von Herm Nationalrat Pini, Antwort vom 16. Februar 1994 auf eine Einfache Anfrage von Frau Nationalratin Hollcnstein.

Der Nationalrat überwies am 20. März 1992 eine Motion (Longet-)Bäumlin, welche die Ratifizierung des Übereinkommens ohne Vorbehalte verlangte, in Form eines Postulates30*. Nachdem der Nationalrat einer Motion seiner Petitions- und Gewährleistungkommission, welche ebenfalls die rasche Ratifizierung des Übereinkommens ohne Vorbehalte forderte, zugestimmt hatte, überwies der Ständerat diese Motion am 2. Juni 1992 in Form eines Postulates beider Räte. Zur Begründung des entsprechenden Antrags hatte die vorberatende Kommission sich auf eine Stellungnahme des Bundesrates bezogen und darauf hingewiesen, dass eine rasche Ratifizierung einige Vorbehalte nötig machen könnte. Sie betonte jedoch, dass sie tatsächlich eine rasche Ratifizierung, «bzw. in nächster Zeit die Botschaft des Bundesrates» erwarte. «Erklärtes Ziel der Schweiz muss es sodann sein, das Übereinkommen mit möglichst wenigen Vorbehalten zu ratifizieren und allfällige Vorbehalte in der Folge möglichst rasch wieder zurückzuziehen.» 31 '

132 Das Vernehmlassungsverfahren Im Hinblick auf die Ausarbeitung der vorliegenden Botschaft beauftragte der Bundesrat am 16. September 1992 das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, ein Vernehmlassungsverfahren zum Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes durchzuführen. Kantone, Parteien, Verbände und andere interessierte Organisationen wurden eingeladen, sich zum Vorhaben des Bundesrates, dem Übereinkommen beizutreten, zu äussern. Im besonderen stellte der Bundesrat den Kantonen einige Fragen zur Kompatibilität der kantonalen Rechtsordnungen, der Praxis und der kantonalen Kinderpolitik mit den Bestimmungen des Übereinkommens und zu allfälligen Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der programmatischen Ziele des Übereinkommens. Der Bundesrat nahm am 5. Mai 1993 vom positiven Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis. Von den 93 eingegangenen Stellungnahmen befürwortete die weit überwiegende Mehrheit einen Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen. Die Kantone äusserten sich mit zwei Ausnahmen (Thurgau, Appenzell-Innerrhoden) positiv. Alle Parteien, die sich vernehmen Hessen (FDP, CVF, SPS, SVP, LPS, LdU, Jungliberale) begrüssten diesen Schritt, ebenso die stellungnehmenden Verbände. Von den 55 anderen interessierten Organisationen, die sich äusserten, unterstützten 53 das Vorhaben des Bundesrates mit Nachdruck, Die beiden Ausnahmen (Sentinelles, Lausanne; Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis VPM, Zürich) waren ebenso entschieden dagegen, allerdings aus unterschiedlichen Gründen. Praktisch alle Stellungnahmen gingen davon aus, dass die schweizerische Rechtsordnung im Grundsatz den Anliegen des Übereinkommens gerecht wird. Viele Antworten identifizierten Bereiche, in denen das geltende kantonale oder eidgenössische Recht und die entsprechende Praxis mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht völlig im Einklang stehen. Wurden Unvereinbarkeiten festgestellt", verlangten einige Stellungnahmen entsprechende Vorbehalte gegenüber dem Übereinkommen, andere forderten die Anpassung des schweizerischen Rechts.

Im weiteren wiesen zahlreiche Antworten darauf hin, dass das Übereinkommen nicht nur rechtliche Anpassungen in einzelnen Bereichen erfordere, sondern auch eine allgemeine Orientierung der politischen Entscheide an den Anliegen des Übereinkommens verlange. Einige Kantone bemerkten, dass ihre bisherige Politik der Ausrichtung des Übereinkommens bereits entspreche. Andere Stellungnahmen forderten eine bessere Berücksichtigung der Interessen des Kindes und dessen Ansichten in verschiedenen Politikbereichen wie Erziehung, Gesundheit, Sozialversicherung, Fürsorge, Medien, Raumplanung, Verkehr und in den aussenpolitischen Beziehungen, besonders in der Entwicklungszusammenarbeit. Auf die Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens und deren Umsetzung in der Schweiz wird weiter unten - thematisch aufgegliedert - zurückzukommen sein (vgl. unter Ziff. 3). Mit der Kenntnisnahme veröffentlichte der Bundesrat das Ergebnis der Vernehmlas-. sung und erteilte dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Auftrag, in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen der Bundesverwaltung eine Botschaft auszuarbeiten.

2 Besonderer Teil: 21 Einige Grundsätze 211 Zielsetzung des Übereinkommens: Die Rechte des Kindes gewährleisten und zugleich dessen Schutzbedürfnis achten Wie die Präambel des Übereinkommens deutlich macht, bezweckt es, den Kindern Schutz und Unterstützung zu gewährleisten, damit sie ihre Persönlichkeit entfalten können. Sie sollen auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale wie «Frieden, Würde, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Solidarität» (7. Absatz) erzogen werden. Die Präambel verweist im weiteren auf die Geltung der Menschcnrechte, wie sie etwa in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 194832) und in den beiden Menschenrechtspakten von 196633> verankert sind, auch für Kinder; zugleich betont sie jedoch deren besondere Schutzbedürftigkeit und die Notwendigkeit zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Kinder, besonders in den Entwicklungsländern. Das Übereinkommen kombiniert damit unterschiedliche Zielsetzungen: Auf der einen Seite garantiert es dem Kind Rechte, die diesem kraft seines Menschseins zukommen: Es wiederholt Menschenrechte, die bereits in anderen internationalen Texten verankert sind und zum Teil Völkergewohnheitsrecht darstellen. Damit wird die Geltung dieser Rechte für das Kind zum ersten Mal ausdrücklich bestätigt. Das Kind wird in seiner individuellen, selbständigen Persönlichkeit gleich den Erwachsenen ernstgenommen34'. Seine Ansicht zu allen Angelegenheiten, die es

331 SR 0.103.1/2. Die beiden Menschenrechtspakie sind für die Schweiz seit 18, September 1992 in Kraft. Doktrin und Praxis zu den geltenden Menschenrechtsstandards sind sich allerdings im Prinzip einig, dass die allgemeinen Menscherirechtc grundsätzlich auch für Kinder gelten; vgl. etwa die Praxis der EMRK-Organe, dargestellt in Pascale Boucaud, a. a. O., ARTI- CLES S. 21 ff.

betreffen, wird zu einem wichtigen Faktor in jedem staatlichen Verfahren (Art. 12). Das Übereinkommen äussert sich allerdings nur am Rande zur schwierigen Frage, wer die Rechte des Kindes wahrnehmen darf und muss: Darf sich das betroffene Kind selbständig darauf berufen? Braucht es die Zustimmung der Eltern? Dürfen Eltern für ihr urteilsfähiges Kind handeln? Was geschieht bei Interessenkonflilcten zwischen Eltern und Kind? In dieser Hinsicht gibt das Übereinkommen den Vertragsstaaten für die Gestaltung ihrer Rechtsordnung nur sehr allgemeine Anhaltspunkte. Auf der anderen Seite will das Übereinkommen den besonderen Schutzbedürfnissen des Kindes Rechnung tragen. Das Kind - besonders das kleine Kind - nimmt nur beschränkt am gesellschaftlichen Leben teil, seine Sicht der Dinge hat in Staat und Gesellschaft kaum Gewicht. Wegen seiner besonderen Verletzlichkeit braucht es die Fürsorge von Familie und Staat, die beide für sein Wohl und Entwicklung Verantwortung tragen. Die beiden Zielsetzungen entsprechen sich in vielen Situationen, können aber auch in einem gewissen Spannungsvcrhältnis zueinander stehen35': Wieweit dürfen Gesellschaft und Familie dem Kind ein bestimmtes Verhalten «in seinem Interesse» vorschreiben? Wieweit müssen sie persönliche Entscheidungen des Kindes respektieren, auch wenn sie dem von Erwachsenen definierten Wohl des Kindes nicht entsprechen? Die Schutzbedürftigkeit des Kindes ist keine stabile Grosse: Sie ist individuell unterschiedlich und vermindert und verändert sich mit zunehmendem Alter des Kindes. Obwohl sich das Übereinkommen nur sehr allgemein zur Frage äussert, wie ein allfälliger Konflikt zwischen Autonomieanspruch und Schutzbedürfnis des Kindes gelöst werden könnte, legen Entstehungsgeschiche und Aufbau des Textes nahe, der Meinung des Kindes ein grösseres Gewicht als bis anhin einzuräumen.

212 Die Definition des «Kindes» (Art. 1) Gemäss Artikel l ist jeder Mensch bis zum 18. Geburtstag ein Kind im Sinne des Übereinkommens; es sei denn, das auf ihn anzuwendende Recht sehe frühere Volljährigkeit vor. Obwohl auch die obere Altersgrenze Gegenstand von Diskussionen bei der Ausarbeitung des Übereinkommens war36', gab vor allem die Frage der Anwendung des Übereinkommens auf das ungeborene Kind viel zu reden. Die schliesslich verabschiedeten Formulierungen anerkennen zwar in der (rechtlich nicht verbindlichen) Präambel 9 das Bedürfnis des Kindes nach angemessenem rechtlichem Schutz «vor und nach der Geburt»; Artikel l überlässt aber den Entscheid Über den Beginn des rechtlichen Schutzes für das Kind den Vertragsparteien: Sie entscheiden selbst, ob sie dem Kind vor der Geburt gewisse Rechte zuerkennen wollen. Da das in Artikel 6 garantierte Recht auf Leben sich auf die Definition des Kindes in Artikel l

"> Patricia Duircttc, Réflexions sur la Convention internationale des droits de l'entant, in: Revue belge de droit international, 1990/1, S. 69. > Patricia Buirette, a. a. O., S. 62; Philip E. Veerman, The Rights of thé child and thé Changing Image of Childhood, Dordrecht etc. 1992, S. 186; Philip Alston, Le cadre juridique de la Convention relative aux droits de l'enfant, in; Bulletin des droits de l'homme des Nations Unies 1991/2, Les droits de l'enfant, S. 3.

stutzt, lässt das Übereinkommen den Vertragsstaaten damit die Möglichkeit sowohl der Zulassung wie auch des Verbotes der Abtreibung offen 37) .

213 Achtung und Gewährleistung der Rechte ohne Diskriminierung (Art. 2) Die Vertragsstaaten achten und gewährleisten die im Übereinkommen verankerten Rechte jedem Kind auf ihrem Hoheitsgebiet ohne Diskriminierung. Wie die Menschenrechte im allgemeinen stehen diese Rechte nicht etwa nur den eigenen Staatsangehörigen zu, sondern schützen grundsätzlich alle Kinder, die sich unter der- Gerichtsbarkeit des betreffenden Staates aufhalten. Die Autoren des Übereinkommens bezweckten mit dieser Formulierung eine möglichst breite Anwendung des Übereinkommens auf alle Kinder, die sich faktisch unter der Autorität und Verantwortung eines bestimmten Staates befinden38). Wie die offene Formulierung dieses Artikels zeigt, ist die Aufzählung der verbotenen Diskriminierungsgriinde nicht abschliessend. Absatz 2 verbietet spezifisch die Diskriminierung des Kindes wegen des Status, der Tätigkeiten und der Meinungsäusserungen seiner Eltern M>. Anlass zu einigen Diskussionen bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gab das Problem der Ungleichbehandlung ausserêhelich geborener Kinder. Obwohl die Aufzählung der verbotenen Diskriminicrungsgründe das Kriterium der Unehelichkeit schliesslich nicht ausdrücklich nennt, garantiert Artikel 2 den Anspruch eines jeden Kindes - also auch des ausserehelichen - auf diskriminierungsfreie Behandlung 40) ,

214 Zum Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern (Art. 5 u. a<) Wie schon die S.Präambel deutlich macht, stellt das Übereinkommen Eltern und Familie in ihrer Verantwortung für den Schutz und die Entwicklung des Kindes in den Vordergrund. Gemäss Artikel 5 haben die Vertragsstaaten die «Aufgaben, Rechte und Pflichten» von Eltern, Familie oder gesetzlichem Vertreter zu achten. Diese haben das Kind bei der Ausübung seiner Rechte «in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten und zu führen»4". Die Eltern haben im weiteren die primäre, gemeinsame Verantwortung für die Erziehung des Kindes (Art. 18) und für die Sicherstellung von Lebensbedingungen, die für die Entwicklung des Kindes notwendig sind (Art. 27). Grundsätzlich sollen beide Eltern gemeinsam für Entwicklung und Erziehung des Kindes verantwortlich sein (Art. 18 Abs. 1). Die Vertragsstaaten unterstützen die Eltern und Familie in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3).

Philip Aiston, The unbom child and abonion under thè Dran Convention on thè Rights of thè Child, in: Human Rights quarterly 1990/1, S. 156ff.; derselbe. Le cadre juridique, a. a. O., S. 2; Cynthia Pricc Cohen, Convention des Nations Unies sur les droits de l'enfant, Note introductive, in: La revue de la Commission internationale des juristes 44/1990 S. 44; Philip E. Veerman. a. a. O., S. 186. 38) vgl. dazu Philip Alston, Le cadre juridique, a. a. O.. S. 5. Philip Alston, Le cadre juridique, a. a. O., S. 7. "°> Patricia Buirette. a. a. O., S. 62. Auch die Praxis der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK leitet ein Diskriminierungsverbot gegenüber ausserehelichen Kindern aus Artikel 8 und Artikel 14 EMRK ab; vgl. dazu Pascale Boucaud, La protection de l'enfant en Europe, in: Annuaire européen 1990 ARTICLES p, 27. > vgl. dazu Philip Alston, Le cadre juridique, a. a. O-, S. 13.

Das Verhältnis zwischen, Kind und Familie ist Gegenstand weiterer Bestimmungen des Übereinkommens. So schützt etwa Artikel 8 das Recht des Kindes auf Wahrung seiner Familienbeziehungen. Artikel 9 Absatz l lässt eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur zu, wenn sie zu dessen Wohl notwendig ist und in einem gerichtlich überprüfbaren Entscheid geschieht. Absatz 3 des gleichen Artikels gibt dem Kind das Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen, auch wenn diese getrennt leben. Artikel 10 bezieht sich auf die Situation des Kindes, dessen Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten. Artikel 16 schützt das Kind vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben und seine Familie. Das Übereinkommen befasst sich allerdings nur am Rande mit der Frage, wie Konflikte zwischen dem Kind, das seine im Übereinkommen verankerten individuellen Rechte selbst wahrnehmen will, und seinen Eltern, die ihren Anspruch auf «Leitung und Führung» des Kindes durchsetzen möchten, zu lösen sind42'. Artikels gibt immerhin einen Hinweis darauf, dass die Eltern ihren Führungsanspruch nur in einer der Entwicklung des Kindes angemessenen Weise ausüben dürfen43', Auch auf die Frage, wie allfällige Konflikte zwischen den Eltcrnteilen mit Bezug auf ihre Verantwortung gegenüber dem Kind gelöst werden sollen, gibt es kaum Anhaltspunkte. Sicher gibt das Übereinkommen dem Kind allerdings kein eigenes Recht, sich aus der elterlichen Verantwortung herauszulösen und sich staatlicher Gewalt zu unterstellen44'.

215 Das Wohl des Kindes als Massstab für staatliche Massnahmen (Art. 3) Laut Artikel 3 ist bei allen Massnahmen, die das Kind betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, den es vorrangig zu berücksichtigen gilt. Diese Bestimmung richtet sich an Einrichtungen der staatlichen und privaten Fürsorge, an Justiz und Verwaltung sowie an den Gesetzgeber. Absatz 2 des gleichen Artikels verpflichtet zudem die Vertragsstaaten, dem Kind - in Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Eltern - den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die für sein Wohlergehen notwendig sind45'. Staatliche Schutzpflichten und das Konzept des Wohles des Kindes limitieren in diesem Sinne die elterliche Autorität46'. Im besonderen verpflichten sich die Vertragsstaaten etwa zu Massnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung innerhalb der Familie (Art. 19), zum Schutz und Beistand für das Kind, das aus seiner Familie herausgelöst wurde (Art. 20), zum Schutz vor wirtschaftlicher (Art. 32) und sexueller Ausbeutung (Art. 34). Auch die Eltern haben sich in Ausübung ihrer Verantwortlichkeit für Erziehung und Entwicklung des Kindes an dessen Wohl zu orientieren (Art. 18 Abs. 1). Das Übereinkommen lässt allerdings offen, wie das «Wohl» des Kindes - die englischen und französischen Originaltexte sprechen von «best intercsts» bzw. von «intém Christina Hausammann, Die Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Auswirkungen auf die schweizerische Rechtsordnung, Studie für UNICEF Schweiz, Bein 1991, S. 12. > Thomas Hammarberg, The UN Convention on thè Rights of thè Child - and how to make it work, in: Human Rights Quarterly 1990/1 S. 100 f. > Patricia Büirette, a. a. O., S.70. 45) Philip Aiston, Le cadre juridique, a. a. O., S. 9. > Patricia Buirette, a. a. O., S. 66 f.

rets supérieurs» - konkret zu verstehen ist. Das Übereinkommen als ganzes gibt zahlreiche Hinweise, wie dieser Begriff, der bereits in nationalen und internationalen Texten verwendet wird, auszulegen ist47'. Eine Auslegung dieser Generalklausel, die den staatlichen Behörden jede Freiheit in der Einschränkung der Rechte des Kindes und der Position der Eltern einräumen würde, wenn sie nur dem staatlich definierten Wohl des Kindes dient, entspräche Sinn und Zweck des Übereinkommens mit Sicherheit nicht. Mit der ausdrücklichen Gewährleistung individueller Rechte des Kindes verfolgt das Übereinkommen eine Konzeption, die seinem Wohl seine eigene Autonomie gegenüberstellt. Einer extensiven Auslegung des «Kindeswohls» zugunsten staatlicher Handlungsfreiheit stünde auch die in Artikel 5 umschriebene Position der Eltern entgegen"8'. Allerdings sieht das Übereinkommen keine konkrete Lösung für entstehende Konflikte zwischen dem von staatlichen Behörden oder von den Eltern definierten Wohl des Kindes und seinem eigenen Willen vor. Artikel 12 des Übereinkommens, der dem Kind ein besonderes Recht auf Meinungsäusserung einräumt, gibt immerhin einen Hinweis darauf, dass die Meinung des Kindes in einem solchen Konflikt eine besondere Rolle spielen soli49'.

22 Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten 221 Allgemein: Verpflichtung zur Verwirklichung der Rechte des Kindes (Art. 4) Die Vertragsstaatcn haben nicht nur die im Übereinkommen verankerten Rechte jedes Kindes zu achten und zu gewährleisten (Art. 2), sondern sie haben alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und anderen Massnahmen zur Verwirklichung der Rechte zu ergreifen (Art. 4). Die Vertragsstaaten haben somit die Pflicht, aktiv für die praktische Umsetzung der Rechte des Kindes ohne Diskriminierung zu sor- Für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte relativiert der zweite Satz von Artikel 4 allerdings diese Verpflichtung: Die Vertragsstaaten müssen hier Massnahmen «unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit» ergreifen. In diesem Sinne versucht der Text - in Anlehnung an eine ähnliche Bestimmung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art. 2 Abs. 1) - den

> Philip Aiston, Le cadre juridique, a. a. O.. S. 8. •"" vgl. dazu oben Ziff. 214; Joachim Wolf, The concept of thè «Best Interest» in terms of thé UN Convention on thè Rights of thè Child, in: Michael Freeman/Philip Veerman (Ed.), The idéologies of childrcn's rights, Dordrecht etc. 1992, S. 125 ff.; Susan A. Wolfson, Children's rights: The theoretical underpinning of thè «Best Interests of thè Child», in: Michael Freeman/Philip Veerman (Ed.), The idéologies of children's rights, Dordrecht etc. 1992, S. 7 ff. - Die Rechtsprechungsorgane der EMRK bedienen sich in ihrer Praxis zu Art. 8 EMRK ebenfalls einer «Best interest»-Klausel, die sich allerdings noch stark am Bild des Kindes als Rechtsobjekt orientiert; ebenso der UNO-Menschcnrechtsausschuss zu An. 23 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte; vgl. dazu Donna Gomien, State Powers and thè Best Interests of thè Child under Artide 8 of thè European Convention on Human Rights, in: Netherlands Quarterly of Human Rights 1989/4 S. 449. Joachim Wolf. a. a. O.. S. 130. 49) John Eckelaar, The importance of thinking that childrcn have rights, in: Philip Aiston/ Stephen Parker/John Seymour (Ed.), Children, Rights. and thè Law, Oxford 1992, S. 232 ff.; Patricia Buiretle, a. a. O., S. 67. Philip E. Veerman, a. a. O., S. 188 f.; Philip Aiston, Le cadre juridique, a.a.O., S. 4 f., 11.

unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Vertragsstaaten bei der Verwirklichung dieser Rechte Rechnung zu tragen 51) . Die Bestimmungen des Übereinkommens richten sich in erster Linie an die gesetzgebenden und rechtsanwendenden staatlichen Behörden, die konkrete Massnahmen zugunsten des Kindes ergreifen sollen. Einige Bestimmungen enthalten recht präzise Anweisungen, wie diese Massnahmen aussehen sollen; andere Vorschriften enthalten allgemeine Programme, die den Vertragsstaaten viel Gestaltungsspielraum lassen. Solch programmatische Bestimmungen sind oft als «Rechte» des Kindes formuliert, so beispielsweise das Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel und altersgemässe aktive Erholung (Art. 31). Ob solche Rechte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber den staatlichen Behörden begründen, ist eine Frage der direkten Anwendbarkeit der Bestimmungen. Dies ist vorwiegend eine Sache des nationalen Rechts und wird weiter unten behandelt (vgl. unter Ziff. 31). Einzelne Bestimmungen wenden sich schliesslich weniger an staatliche Behörden als an Dritte. Laut Artikel 18 Absatz l sind die Eltern in erster Linie für Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich, und sie haben sich dabei an dessen Wohl zu orientieren. Auch Artikel 27 Absatz 2 fasst die Eltern in die Pflicht: Die Sicherstellung der für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen ist in erster Linie Sache der Eltern. Auch Artikel.5 verweist auf die «Aufgaben, Rechte und Pflichten» der Eltern, allerdings ohne diese näher zu präzisieren. Da ein internationales Übereinkommen formell nur die Vertragsstaaten verpflichten kann, ist es Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, diese Anliegen in Recht umzusetzen, das die Eltern direkt verpflichtet.

222 Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Überblick Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten auf die Achtung und Gewährleistung der Menschenrechte, wie sie zum grossen Teil bereits in den beiden Menschenrechtspakten von 1966 5î) verankert sind. Das Übereinkommen versucht dabei in seinen Formulierungen den besonderen Bedürfnissen des Kindes Rechnung zu tragen. Für die traditionellen Frciheitsrechte, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthalten sind, bedeutet dies, dass der Staat dem Kind und seiner Familie jene individuellen Freiräume zugestehen und gewährleisten soll, die das Kind für ein Leben in Würde und für seine Entwicklung braucht. Dazu gehören etwa das Diskriminierungsverbot (Art. 2), das Recht auf Leben (Art. 6 Abs. 1), das Recht auf eigene Identität, Staatsangehörigkeit, Namen, Familienbeziehungen (Art. 7, 8), das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 13), das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 14), das Recht auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 15), das Recht auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens (An. 16), der Zugang zu Information (Art. 17), schliesslich das Folter- und Misshandlungsverbot und das Verbot des rechtswidrigen Freiheitsentzugs (Art. 37) sowie die Rechte des Kindes im Strafverfahren (Art, 40).

> zum Risiko, dass Vertragsstaatcn ihre Untätigkeit missbräuchlich mit dieser Bestimmung rechtfertigen vgl. Thomas Hammarberg, a. a. O., S. 102; vgl. auch Philip Aiston, Le cadre juridique, a. a. O., S. 11 f.

Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Meinung des Kindes, das zur eigenen Meinungsbildung fähig ist, ernst zu nehmen (Art. 12): Im besondern erhält das Kind das Recht, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Sie sollen dem Kind Gelegenheit geben, in allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die es berühren, entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Diese Bestimmung ist gegenüber den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen neu und legt den Akzent auf die aktive Partizipation des Kindes 53>. Einige Bestimmungen des Übereinkommens präzisieren und erweitem die Rechte, wie sie im Internationalen Pakt über soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte vorgesehen sind. So formuliert der Text etwa das Recht auf Gesundheit (Art. 24), das Recht auf Leistungen der sozialen Sicherheit (Art. 26), das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Ernährung, Bekleidung, Wohnung, Art. 27), das Recht auf Bildung (Art. 28, 29), das Recht auf Pflege der eigenen Kultur für Kinder von ethnischen, sprachlichen und religiösen Minderheiten (Art. 30), das Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, aktive Erholung und Spiel sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (Art. 31), Der Schutz der Famiüenbeziehungen des Kindes vor staatlichen Eingriffen ist Gegenstand von spezifischen Bestimmungen, so etwa das Recht auf Kenntnis der Eltern (Art. 7), der Schutz vor einer rechtswidrigen Trennung des Kindes von seinen Eltern und das Recht des Kindes auf persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen (Art, 9, 10). Im weiteren räumen einzelne Bestimmungen - in Präzisierung des Grundsatzes von Artikel S - den Eltern in verschiedenen Bereichen das Recht ein, das Kind in der Ausübung seiner Rechte zu leiten, etwa im Bereich der Religionsfreiheit (Art. 14). Die Eltern sind primär für Erziehung (Art. 18) und für die Gewährleistung von Lebensbedingungen, die für die Entwicklung des Kindes notwendig sind (Art. 27), verantwortlich. Was das Übereinkommen unter dem Begriff «Eltern» versteht, präzisiert es allerdings nicht. Artikel 5 verweist in diesem Zusammenhang auch auf andere Personen der Familie

oder der Gemeinschaft, die nach Massgabe des Ortsgebrauchs das Kind bei der Ausübung seiner Rechte leiten und führen sollen. Im weiteren formuliert das Übereinkommen konkrete Schutz-, Beistands- und Förderungspflichten der Vertragsstaaten gegenüber dem Kind, wie sie allgemein in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehen sind: In Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Eltern haben die Vertragsstaaten den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die für das Wohlergehen des Kindes notwendig sind. Etwa gewährleisten die Vertragsstaaten in «grösstmöglichem Umfang» das Überleben und die Entwicklung des Kindes (Art. 6 Abs. 2). Sie haben die Eltern in ihrer Verantwortung für das Kind und in der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben zu unterstützen und für den Ausbau von Kinderbetreuungsinstitutionen zu sorgen (Art. 18 Abs. 2); sie haben die Eltern in ihren Bemühungen für einen angemessenen Lebensstandard zu unterstützen (Art. 27 Abs. 3). Im Bereich des Rechts auf Bildung (Art. 28) und des Rechts auf Gesundheit (Art. 24) verpflichten sich die Vertragsstaaten zu spezifischen Massnahmen, um diese Rechte für das Kind in die Tat umzusetzen.

Philip E. Veerman, a. a. O., S. 184.

In Anbetracht seiner besonderen Verletzlichkeit haben die Vertragsstaaten das Kind vor verschiedenen Beeinträchtigungen seiner Rechte zu schützen. Beispiele sind etwa der Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Vernachlässigung und Ausbeutung in der Familie (Art. 19), der Schutz vor Ausbeutung (Art. 36) im besonderen wirtschaftlicher (Art. 32) und sexueller Art (Art. 34) sowie der Schutz vor Suchtstoften (Art. 33). In diesem Sinne konkretisiert das Übereinkommen die allgemeine Bestimmung in Artikel 24 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der die Vertragsstaaten zu jenen Schutzmassnahmen verpflichtet, welche die Rechtsstellung des Minderjährigen erfordert. Besonders gefährdeten Gruppen von Kindern schulden die Vertragsstaaten speziellen Schutz und Beistand: Dazu gehört das Kind, das aus seiner Familie herausgelöst wird (Art. 20), im besonderen das Adoptivkind (Art. 21), das Flüchtlingskind (Art. 22), das behinderte Kind (Art. 23), schliesslich das Kind im bewaffneten Konflikt (Art. 38). Zu besonderem Beistand sind die Vertragsstaaten gegenüber Kindern verpflichtet, die Opfer von Ausbeutung, Folter, Misshandlung oder bewaffneter Konflikte geworden sind: sie haben deren physische und psychische Genesung und soziale Wiedereingliederung zu fördern (Art. 39). Schliesslich verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Grundsätze und die Bestimmungen dieses Übereinkommens in geeigneter Weise bei Kindern und Erwachsenen allgemein bekannt zu machen (Art, 42).

223 Der Vorbehalt des besseren Rechtes (Art. 41) Laut Artikel 41 lässt das Übereinkommens die Geltung jener nationalen und internationalen Bestimmungen unberührt, welche die Rechte des Kindes besser schüt-

23 Das internationale Kontroll verfahren: Der Ausschuss für die Rechte des Kindes Artikel 43 setzt einen Ausschuss ein, der die «Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben», prüfen soll. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes besteht aus zehn Sachverständigen, die ihre Funktionen in persönlicher Eigenschaft wahrnehmen, aber von den Vertragsstaaten zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, seine Arbeit wird vom allgemeinen Budget der UNO finanziert. Die Vertragsstaaten verpflichten sich in Artikel 44, dem Ausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach regelmässig alle fünf Jahre über die Massnahmen zu berichten, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, sowie die dabei erzielten Portschritte und die bestehenden Umstände und Schwierigkeiten für die praktische Umsetzung darzulegen (Abs. l und 2). Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben bitten (Abs. 4). Schliesslich verpflichten sich die Vertragsstaaten, für eine weite Verbreitung ihres Berichtes in ihrem eigenen Land zu sorgen (Abs. 6). Im weiteren kann der Ausschuss die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der UNO und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens in ihrem Aufgabengebiet abzugeben (Art. 45

Est. a). Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aller internationalen Organe, die sich direkt oder indirekt mit den Anliegen des Übereinkommens befassen, liegt zweifellos im Interesse einer effizienten Kontrolle54'. Zum anderen ermöglicht diese Bestimmung ausdrücklich den Einbezug der spezialisierten nichtgouvernementalen Organisationen55' - eine Neuerung gegenüber den anderen internationalen Kontrollveifahren, die sich auf internationale Menschenrechtsübereinkommen stützen. Dort ist die Mitwirkung nichtgouvemementaler Organisationen, die für die Informationsbeschaffung über die tatsächliche menschenrechtliche Situation unabdinglich sind, nicht explizit geregelt. Analog zu den Kontrollmechanismen anderer universeller Übereinkommen im Menschenrechtsbereich hat der Ausschuss für die Rechte des Kindes keine Kompetenz, Staaten wegen allfälliger Verletzung des Übereinkommens formell zu verurteilen. Er kann jedoch den Vertragsstaaten laut Artikel 45 Buchstabe d auf der Grundlage des Staatenberichtes und ergänzender Informationen Vorschläge und allgemeine Empfehlungen übermitteln und der Generalversammlung - mit den entsprechenden Bemerkungen des betreffenden Staates - vorlegen. Wie die ersten Sitzungen des Ausschusses zeigen, setzen sich die Empfehlungen des Ausschusses aber selbstverständlich mit der Frage auseinander, ob die Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachkommen 5S) . Der Ausschuss kann im weiteren Staatenberichte an die Sonderorganisationen der UNO und an das UNO-Kinderhilfswerk weiterleiten, in denen Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder auch nur Hinweise enthalten sind, die auf ein entsprechendes Bedürfnis schliessen lassen (Art. 45 B st. b). Internationale Kontrolle und internationale Unterstützungsmassnahmen sind in diesem Sinrie eng verknüpft - auch dies eine Neuerung gegenüber älteren Kontrollverfahren 57>. Im Gegensatz zu anderen mcnschenrechtlichen Kontrollausschüssen 58> hat der Ausschuss für die Rechte des Kindes keine Befugnis, Staatenbeschwerden oder gar individuelle Mitteilungen über die Nichteinhaltung der staatlichen Verpflichtungen entgegenzunehmen.

24 Die Schlussbestimmungen

Laut den Schlussbestimmungen steht das Übereinkommen allen Staaten zum Beitritt offen (Art. 48). Die Ratifizieruhgsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Nachdem das Übereinkommen mit der 20. Ratifizie-

vgl. dazu etwa Lee Swepston, The Convention on thè Rights of thè Child and thè ILO, in: Nordic Journal of International Law 1992/1, S. 17; vgl. auch Diane Goodman, Analysis of thè First Session of thé Committee on thè Rights of ihe Child. in: Netherlands Quartcrly of Human Rights 1992/1 S, 57. Cynthia Price Cohen, a. a. O., S. 46, vgl. auch Nigel Cantwell, Les organisations non gouvernementales et la Convention des Nations Unies relative aux droits de l'enfant, in: Bulletin des droits de l'homme des Nations Unies 1991/2, S. 16 ff. Diane Goodman, a. a. O.. S, 32. vgl. etwa den Bericht des Ausschusses über seine 4. Session vom Oktober 1993, der Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Länderberichten enthält. UN Doc CR/C/20 § 32 ff. Thomas Hammarberg, a. a. O.. S. 102, Cynthia Price Cohen, a. a. O., S. 46, Diane Goodman, a. a. O., S. 53. > wie etwa der Menschenrechtsausschuss des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung und der Ausschuss gegen Folter.

rung allgemein in Kraft getreten ist, tritt es für jeden beitretenden Staat am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Beitrittsurkunde in Kraft (Art. 49). Vorbehalte sind zulässig, soweit sie mit Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar sind (Art. 51). Sie können jederzeit zurückgezogen werden. Weitere Bestimmungen regeln das Verfahren zur Änderung des Übereinkommenstextes (Art. 50), Eine solche Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. Sie ist allerdings nur für jene Vertragsstaaten verbindlich, die sie angenommen haben. Das Übereinkommen kann schliesslich gekündigt werden (Art. 52). Eine solche Kündigung wird ein Jahr nach der entsprechenden Notifikation beim UNO-Generalsekretär wirksam.

3 Das Übereinkommen und die schweizerische Rechtsordnung 31 Die Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen: direkt anwendbare und nicht direkte anwendbare Bestimmungen Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wird wie alle internationalen Abkommen Bestandteil unserer Rechtsordnung, sobald es für unser Land in Kraft getreten ist. Insoweit Bestimmungen eines Übereinkommens direkt anwendbar sind, können die daraus fliessenden Rechte von diesem Zeitpunkt an vor den schweizerischen Behörden geltend gemacht werden. Als direkt anwendbar gelten jene Bestimmungen, die - im Gesamtzusammenhang sowie im Lichte von Gegenstand und Zweck des Übereinkommens betrachtet - voraussetzungslos und genügend bestimmt sind, um auf einen konkreten Sachverhalt angewendet werden und Grandlage für eine Entscheidung bilden zu können ss>. Es wird Sache der rechtsanwendenden Behörden sein, im konkreten Fall Über die Justiziabilität der einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens zu entscheiden. Sicher sind nicht alle Bestimmungen, die dem Kind «Rechte» einräumen, direkt anwendbar. Das Übereinkommen enthält zahlreiche Normen, deren Wortlaut zuwenig bestimmt ist, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des Kindes, wie sie grundsätzlich bereits im entsprechenden Internationalen Pakt für alle Menschen verankert sind, bedürfen normalerweise der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sind kaum direkt anwendbar. Auch die verschiedenen staatlichen Schutz-, Beistand- und Förderungspflichten werden in der Regel zu wenig bestimmt sein, um als Grandlage für gerichtlich durchsetzbare Ansprüche zu dienen. Auch wenn diese Bestimmungen keine subjektiven, gerichtlich durchsetzbaren Rechte des Kindes oder seiner gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter begründen können, sind sie nicht etwa nur politische oder moralische Absichtserklärungen, sondern sie werden Teil der objektiven Rechtsordnung: Die völkerrechtlichen Verpflichtungen bestehen, ob sie nun vor innerstaatlichen Behörden ohne weiteres gerichtlich durchsetzbar sind oder nicht. Die Behörden, die die Verpflichtungen im Rahmen der zum Teil wenig präzisen Vorgaben des Übereinkommens konkretisieren sollen, sind in diesem Sinne daran gebunden; es bleibt ihnen dabei allerdings

angesichts der in der Regel recht unbestimmten Formulierungen viel Gestaltungsspielraum, Der internationalen Kontrollinstanz, dem Ausschuss für die Rechte des

BGE 112 Ib 184; BGE 111 Ib 72.

Kindes, sind die Vertragsstaaten jedoch Rechenschaft schuldig darüber, ob ihre Rechtsordnung und ihre Politik den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen genügen. Alle Bestimmungen des Übereinkommens - auch die nicht direkt anwendbaren - sind im weiteren für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung: In Anwendung des in der Schweiz geltenden Primats von Völkerrecht vor Landesrecht sind für die Auslegung der eidgenössischen, kantonalen wie kommunalen Normen auch die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu berücksichtigen60). Andere Bestimmungen scheinen durchaus so bestimmt, dass sie ohne weiteres als Grundlage für einen konkreten Entscheid dienen können. Das Übereinkommen hält etwa die klassischen Freiheitsrechtc in gleicher Weise fest, wie sie bereits der Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die EMRK für alle Menschen verankert. Es wäre kaum folgerichtig, diesen Bestimmungen die direkte Anwendbarkeit zu versagen, während die direkte Anwendbarkeit praktisch gleichlautender Bestimmungen der EMRK in unserer Rechtsordnung nicht in Frage steht 6 ". Der Wortlaut von Artikel 2, laut welchem die Vertragsstaaten die Rechte des Kindes ohne Diskriminierung «achten ... und gewährleisten ...», bedeutet jedenfalls, dass die Autoren des Übereinkommens die direkte Anwendbarkeit seiner Bestimmungen nicht ausgeschlossen haben. Aus Artikel 4, wonach die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen zur Verwirklichung der Rechte des Kindes ergreifen sollen, ist eine allgemeine Verneinung der direkten Anwendbarkeit der Bestimmungen ebenfalls nicht abzuleiten. Dies entspräche jedenfalls kaum der Grundidee des Übereinkommens, das unter anderem die individuelle Sicherung der Persönlichkeit des Kindes und dessen Rechtssubjektivität anstrebt62'.

32 Die Rechtstellung des Kindes im schweizerischen Recht im Lichte der dargestellten Grundsätze des Übereinkommens: Ein Überblick 321 Der Begriff des Kindes Der Begriff «Kind» erscheint in der schweizerischen Rechtsordnung in zwei Grundbedeutungen: Einerseits bezeichnet der Begriff einen Menschen im ersten Lebensalter und ist in diesem Sinne mit dem «Unmündigen» oder «Minderjährigen» gleichbedeutend. Andererseits wird es für den Menschen unabhängig seines Alters in Beziehung zu seinen Eltern verwendet. Das Übereinkommen bezieht sich grundsätzlich auf den erstcren Begriff.

60) vgl. dazu die gemeinsame Stellungnahme vom 26. April 1989 des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung, in: VPB/JAAC 1989/IV Nr. 54 S. 419 ff. Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft vom 18. Mai 1992 über den Beitritt der 61) Schweiz zum EWR dieser Stellungnahme angeschlossen, BB1 1992 IV 87 f. vgl. etwa Markus Villiger, Die EMRK und die schweizerische Rechtsordnung, in: Euro- 62) päische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) 1991. S. 83. Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings gestützt auf Artikel 4 bei der Ratifizierung des Übeieinkommcns eine auslegende Erklärung zum Übereinkommen deponiert, wonach das Übereinkommen nur Staaienverpflichmngen begründe und damil nicht direkt anwendbar sei (Bundesgesetzblatt 1992 II Nr. 34, S._990). - Auch der französische Kassationshof hat in einem konkreten Fall zu An. 12 dem Übereinkommen generell die direkte Anwendbarkeit versagt, vgl. zur Diskussion der direkten Anwendbarkeil von Artikel 12 unten Ziff. 33 ad Art. 12.

Nach schweizerischem Familienrecht gilt grundsätzlich jeder Mensch bis zum vollendeten 20. Lebensjahr als Kind; deshalb wird regelmässig jede unmündige Person, die sich nicht unter elterlicher Gewalt befindet, unter Vormundschaft gestellt (Art. 368 Abs. l und Art. 14 Abs. l Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB M>). Ausnahmsweise tritt die Mündigkeit allerdings auch früher ein. Nach dem Grundsatz «Heirat macht mündig» (Art, 14 ZGB) werden Jugendliche mit dem Eingehen einer Ehe mündig. Laut Artikel 96 ZGB ist dies für Frauen frühestens mit 17 Jahren, für Männer mit 18 Jahren möglich. Im weiteren kann die vormundschaftliche Behörde Jugendliche ab 18 Jahren für mündig erklären (Art. 15 ZGB). Auch aufgrund des internationalen Privatrechts (Art. 35 IPRGM') kann eine Person vor ihrem 18, Altersjahr mündig sein. Dies entspricht Artikel l des Übereinkommens, der Personen unter 18 Jahren vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt, wenn sie nach nationalem Recht bereits mündig sind. Dem Parlament liegt heute eine Gesetzesrevision vor, die das zivilrechtliche Mündigkeitsalter allgemein auf 18 Jahre senken soll 65 », wie dies in einigen Kantonen bereits für das Stimm- und Wahlrechtsalter, die politische Mündigkeit, geschehen ist. Dies soll der früheren Selbständigkeit der Jugendlichen Rechnung tragen. Das gegenüber der Definition des Übereinkommens heute noch höhere Mündigkeitsalter ist jedenfalls mit dem Übereinkommen kompatibel, erfasst doch das schweizerische System den vom Übereinkommen verlangten Schutzbereich voll M>. Der allgemeine Geltungsbereich des Übereinkommens für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bedeutet allerdings nicht, dass einheitliche Regelungen gelten müssen. Dies würde dem Zweck des Übereinkommens, das den individuellen Bedürfnissen des Kindes je nach seiner Reife Rechnung tragen will, gar nicht entsprechen. Die differenzierten Lösungen des Zivilrechts, des verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Jugendschutzes, die Kinder und Jugendliche je nach Alter unterschiedlich schützen, sind mit dem allgemeinen Geltungsbereich des Übereinkommens mit Sicherheit vereinbar.

322 Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit Das schweizerische Personenrecht bezeichnet «jedermann» als «rechtsfähig» (Art. 11 ZGB). Dementsprechend besitzen alle Menschen «in den Schranken der Rechtsordnung» die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, (Art. 11' Abs. 2 ZGB). «Jedermann» umfasst hier sämtliche Menschen ab vollendeter Geburt671, erfasst also ohne Zweifel auch das Kind. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) unterscheidet von der Rechtsfähigkeit die Handlungsfähigkeit: Der mündige und urteilsfähige Mensch ist handlungsfähig und kann deshalb durch seine Handlungen Rechte und Pflichten begründen (Art. 12 und 13 ZGB). Das Kind erfüllt definitionsgemäss die Voraussetzung der Mündigkeit, das Alter von 20 Jahren (Art. 14 ZGB), nicht. Je nach seiner Reife kann das Kind allerdings

> BG vum 18. Dezember 1987 Über das Internationale Privatrecht, SR 291. "> vgl. die vorgesehene Revision des ZGB, BB1 1993 I S. 1169 ff. 66) Christina Hausammann, Die Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Auswirkungen auf die schweizerische Rechtsordnung, Studie im Auftrag von UNICEF Schweiz, Bern 1991, S. 33. > Eugen Bucher, Berner Kommentar zu Artikel 11 ZGB, Bern 1976, S. 56.

urteilsfähig sein: Artikel 16 definiert diesen Begriff mit der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Die Handlungen von urteilsunfähigen Unmündigen vermögen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Urteilsfähige Unmündige vermögen sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter zu verpflichten; diese vertreten das Kind grundsätzlich gegenüber Dritten. Das Kind vermag aber ohne diese Zustimmung unentgeltliche Vorteile zu erlangen und Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB)S8>. Für die selbständige Geltendmachung dieser höchstpersönlichen Rechte wird damit grundsätzlich auf die Urteilsfähigkeit des Kindes abgestellt69). Im übrigen hat das Kind das Recht, seinen Arbeitserwerb sowie sein Berufs- und Gewerbcvermögen selbst zu verwalten und zu nutzen (Art. 323 ZGB). Für unerlaubte Handlungen ist das urteilsfähige Kind schadenersatzpflichtig (Art. 19 Abs. 3 ZGB). Mit diesen Differenzierungen trägt die schweizerische Privatrechtsordnung im Grundsatz dem Schutzbedürfnis des urteilsunfähigen Kindes einerseits und dem Schutz der Individualität des urteilsfähigen Kindes andererseits Rechnung. Das schweizerische System entspricht in diesem Sinne dem Grundgedanken des Übereinkommens, welches das Kind als selbständigen Träger von Rechten behandelt.

323 Die Grundrechtsfähigkeit des Kindes Die geschriebenen und ungeschriebenen Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) wie auch die entsprechenden Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UNO-Menschenrechtspakte gelten grundsätzlich für alle Menschen, ungeachtet ihres Alters. Die unabdingbare Rechtsfähigkeit des Kindes schliesst ein, dass es unter dem Schutz der Grundrechte steht70'. Ausgenommen sind allerdings jene Rechte, die ausdrücklich an ein gewisses Alter gebunden sind, wie etwa die politischen Rechte (Art. 74 Abs. 2 BV). Die Grundrechte gelten traditionellerweise in erster Linie im Verhältnis zwischen den Einzelnen und staatlichen Behörden. Für die Autonomie des Kindes in seinem Alltag ist allerdings das Verhältnis zu seinen Eltern viel zentraler. Wieweit das Kind grundrechtliche Anliegen in Beziehung zu seinen Eltern geltend machen kann, ist eine Frage der familienrechtlichen Normierung. Im Sinne eines konstitutiven Grundrechtsverständnisses70 beschränken die Grundrechte aber nicht nur staatliches Handeln im Einzelfall, sondern sind ebensosehr allgemeine Grundlage der staatlichen Rechtsordnung und richten sich damit an den Gesetzgeber. Die familienrechtliche Ordnung soll damit auch den Anliegen des Grundrechtsschutzes des Kindes Rechnung tragen71' (vgl. zur Ausgestaltung der elterlichen Gewalt unten Ziff. 325). Dazu kommt, dass die rechtsanwendenden Behörden nach aktueller

vgl.zur Umschreibung dieses Begriffs Jacques-Michel Grossen, Das Recht der Einzelperson, in: Schweizerisches Privatrecht, Einleitung und Personenrecht, Basel/Stuttgart 1967, S. 328 ff.; Eugen Bucher, a. a. O., S. 421 ff. vgl. dazu Urs Tschümperlin, Die elterliche Gewalt in Bezug auf die Person des Kindes, Freiburg 1989, S. 124 ff. und weitere Verweise. Peter Saladin, Rechtsbezichungen zwischen Eltern und Kindern als Gegenstand des Verfassungsrechts, in: Familienrecht im Wandel. Festschrift für Hans Hinderung, Basel etc. 1976, S. 186 ff. > vgl. dazu Jörg Paul Müller, in Kommentar BV, Einleitung zu den Grundrechten. Rz. 22 ff. > vgl. dazu Peter Saladin. a. a. O. (Rechtsbeziehungen), S. 175 ff.

Lehre und Rechtsprechung gesetzliche Normen verfassungskonform - und völkerrechtskonform - auslegen müssen 73) , Mit dem Familienrecht verknüpft ist die Frage der Grundrechtsmündigkeit: Wieweit kann das Kind seine Grundrechte selbständig - ohne Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertretung - vor den staatlichen Behörden geltend machen? Soweit dem urteilsfähigen Kind Rechte um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), soll es Verstösse auch selbst rügen können74). Die Lehre stellt dabei auf die Persönlichkeitsnähe des betreffenden Grundrechts ab: Die ideellen Grundrechte wie etwa die Meinungsfreiheit und die Persönliche Freiheit gelten als besonders persönlichkeitsnah und sollen deshalb vom urteilsfähigen Kind selbst ausgeübt werden können 75) . Eine besondere Vorschrift zur Grundrechtsmündigkeit enthält Art, 49 Abs. 3 BV: Mit Bezug auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit erlöscht die elterliche Gewalt von Verfassungs wegen bereits, wenn das Kind 16 Jahre alt ist (vgl. Näheres dazu unter Ziff. 33, bei Art. 14), Die Bundesverfassung enthält im Gegensatz zu anderen Verfassungen Mitteleuropas76' keine Bestimmungen, die spezifische Rechte des Kindes garantieren oder dessen Verhältnis zu den Eltern regeln würden. Ob sich aus der Verfassung allenfalls implizit Rechte und Pflichten von Kind und Eltern ergeben, ist strittig77'. Laut Artikel 34quinquies BV hat der Bund jedoch in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen. Er ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt und wird die Mutterschaftsversicherung einrichten (vgl. zu diesem - seit 1945 unerfüllten - Gesetzgebungsauftrag unter Ziff. 33, bei Alt. 26).

324 Das Diskriminierungsverbot Die schweizerische Bundesverfassung (BV) garantiert in Artikel 4 die Gleichbehandlung durch staatliche Behörden. Das Rechtsgleichheitsgebot untersagt in diesem Sinne sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung78'. Die Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV ist ein «Menschenrecht» und gilt deshalb nicht nur für Schweizerinnen und Schweizer, sondern auch für Ausländerinnen und Ausländer79'. Die Aufzählung der unzulässigen Unterscheidungskriterien in Artikel 4 B V ist nicht abschliessend: das Rechtsgleichheitsgebot gilt allgemein 80 ' und umfasst die Kriterien von Artikel 2 des Übereinkommens. Schliesslich wendet sich Artikel 4 BV nicht nur an die rechtsanwendenden, sondern auch an die rechtssetzenden Behörden8". > vgl. Jörg Paul Müller, in Kommentar BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 46 ff. > Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 218. > Urs Tschümperlin, Die elterliche Gewalt in Bezug auf die Person des Kindes, Freiburg 1989, S. 75, 131; Christian J. Meier-Schatz, Über Entwicklung, Inhalt und Struklurelementc des Kindsrechts, in: Aktuelle Juristische Praxis 1993/9, S. 1039; Jörg Paul Müller, in Kommentar B V, Einleitung zu den Grundrechten, Rz.103; zur Persönlichen Freiheit Walter Haller, in Kommentar BV, Persönliche Freiheit, Rz.106, > vgl. dazu Peter Saladin, a. a. O. (Rechtsbeziehungen), S. 176 f. 77) Georg Müller, Zum Verhältnis von Verfassung, Familienpolitik und Familienrecht, in: Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern 1986, S. 239 ff, ™ vgl. Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991,5.9. > Georg Müller. Kommentar Bundesverfassung, Art. 4 Rz. 26; BGE 108 la ) 50; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 51. 80) Georg Müller, Kommentar Bundesverfassung, Art. 4 Rz. 2. 1) Georg Müller, a. a. O., Art. 4, Rz.30; Arthur Häfliger, a. a. 0., S. 60 f.

Die Abstraktheit der Formel lässt besonders dem Gesetzgeber sehr viel Gestaltungsspielraum, Für die Gleichberechtigung präzisiert Artikel 4 Absatz 2 BV, dass der Gesetzgeber für die Gleichstellung zwischen Mann und Frau zu sorgen hat. Damit steht das Anliegen der Gleichstellung und der Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern auch mit Bezug auf die Ausübung der verfassungsmässigen Rechte und der Rechte dieses Übereinkommens im Vordergrund. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist in diesem Sinne auch für das schweizerische Familienrecht und für die Familien- und Kinderpolitik massgebend. Von der sozialen Situation des Kindes her gesehen lassen sich allerdings beispielsweise die heute unterschiedlichen Regelungen für die Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses väterlicherseits, je nachdem ob das Kind ehelich oder ausserehelich geboren ist, kaum vermeiden. Zusammenfassend kann trotzdem festgestellt werden, dass die schweizerische Rechtsordnung dem Anliegen des Übereinkommens grundsätzlich genügt 82) .

325 Das Kind und seine Eltern Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) behandelt in seinem Siebenten Titel-die Entstehung des Kindesverhältnisses, um im darauffolgenden Titel die Wirkungen des Kindesverhältnisses darzulegen. Hier regelt das ZGB Namen und Bürgerrecht des Kindes, statuiert eine Pflicht von Eltern und Kindern zu gegenseitiger Achtung und Beistand und räumt den Eltern einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit ihrem Kind ein. Weiter regelt das ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern. Schliesslich unterstellt das ZGB das unmündige Kind der elterlichen Gewalt (Art. 296 ZGB) und bestimmt den Inhalt dieser elterlichen Gewalt (Art. 301 ff. ZGB). Laut Artikel 301 ZGB leiten die Eltern «im Blick auf das Wohl des Kindes» Pflege und Erziehung des Kindes und treffen «unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit» die nötigen Entscheidungen. Das Kind schuldet den Eltern zwar Gehorsam; diese haben aber dem Kind «die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung» zu gewähren und in wichtigen Angelegenheiten «soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht» zu nehmen. Die Eltern haben gemäss Artikel 302 ZGB das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie sind für eine angemessene Ausbildung verantwortlich und verfügen über die religiöse Erziehung, bis das Kind 16 Jahre alt ist (Art. 303 ZGB). Die Privatsphäre von Eltern und Kindern ist im weiteren vom ungeschriebenen Grundrecht der Persönlichen Freiheit83' und von Artikel 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vor staatlichen Eingriffen geschützt. Diese Bestimmungen über die elterliche Gewalt überbinden den Eltern das Recht und die primäre Verantwortung für Leitung und Erziehung des Kindes und suchen gleichzeitig, dem Anspruch des Kindes auf Achtung seiner sich entwickelnden Per-

> Christina Hausammann, a. a. O., S. 35. - Im Vemehmlassungsvertahren haben einige Stellungnahmen von interessierten Organisationen darauf hingewiesen, dass nach ihrer Ansicht die aktuelle Gesetzgebung die Rechte des Kindes nicht diskriminierungsfrei gewährleiste. Sie nannten vor allem die Diskriminierung gegenüber Mädchen (vor allem in der Erziehung), aber auch gegenüber Kindern unverheirateter Eltern und gegenüber ausländischen Kindern und Angehörigen von Minderheiten. 83) Walter Haller, in Kommentar BV, Persönliche Freiheit, Rz. 78 ff.

sönlichkeit Rechnung zu tragen84). In diesem Sinne entsprechen diese Generalklauseln durchaus dem Grundanliegen des Übereinkommens, im besonderen dessen Artikel 5 85)

326 Das Wohl des Kindes Das Wohl des Kindes ist eine Leitidee des schweizerischen Familienrechts. Eltern (vgl. Art. 301 ZGB) wie Behörden haben sich davon leiten zu lassen. Unter dem Randtitel «Kindesschutz» verpflichtet Artikel 307 2GB die Vormundschaftsbehörden, geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht für Abhilfe sorgen. Dasselbe gilt für Pflegekinder oder andere Kinder, die ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft leben. Artikel 307 Absatz 3 ZGB und die folgenden Bestimmungen nennen als solche Massnahmen Ermahnung und Weisungen an die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Gewalt, Einblicks- und Auskunftsrechte für Dritte, die Beistandschaft, den Entzug der elterlichen Obhut oder der elterlichen Gewalt. Das Wohl des Kindes ist im weiteren für Entscheide über die Zuteilung der elterlichen Gewalt an den ausserehelichen Vater (Art. 298 ZGB), über die Adoption (Art. 264 ZGB) und über den Entzug des elterlichen Besuchsrechts (Art. 274) massgebend. Die Praxis des Bundesgerichtes wendet das Kriterium des Kindeswohls auch auf die Zuteilung der elterlichen Gewalt im Ehescheidungsverfahren an86). Das Bundesgericht hat im weiteren das Wohl des Kindes oder seine «Interessen» auch für andere Bereiche des Unmündigenrechts grundsätzlich als bundesrechtliche Maxime der Rechtsanwendung anerkannt, «wenn es um das Schicksal des Kindes geht» 87) . Das Wohl des Kindes ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der im Anwendungsfall der Konkrektisierung durch die rechtsanwendenden Behörden bedarf. Allgemeine Umschreibungen seines Inhalts sind kaum möglich. Letzterer ist vielmehr abhängig von der Reife des betreffenden Kindes und den konkreten Umständen, in denen es sich befindet88'. Bei der Auslegung dieses Begriffs haben die rechtsanwendenden Behörden die Grundsätze der Bundesverfassung und des geltenden VOI-. kerrechts heranzuziehen. In diesem Sinne wird das vorliegende Übereinkommen über die Rechte des Kindes künftig auch als eine der Leitlinien für die Auslegung dieser Generalklausel dienen. Artikel 3 des Übereinkommens versteht das Wohl des Kindes als einen Gesichtspunkt, den es in Entscheiden über Massnahmen, die Kinder betreffen, «vorrangig zu berücksichtigen» gilt. Der Grundsatz soll damit Geltung für das gesamte

Unmündigenrecht haben und ist in diesem Sinne umfassender als der entsprechende Begriff des schweizerischen Rechts89'. Diese Bestimmung ist damit Auf-

!M > vgl. dazu Urs Tschümperlin, a.a.O., S. 213 ff.; Cyril Hegnaucr, Grundriss des Kindes- 85) rechts, Bern 1989, S. 170; Christian J. Meier-Schatz, a. a. O., S. 1045. 86) Christina Hausammann, a. a. O., S. 38. vgl. dazu Andreas Brauchli, Das Kindeswohl als Maxime des Rechts, Zürich 1982, S. 173 ff.; Urs Tschümperlin, a. a. O., S. 81 ff. Andreas Brauchli, a. a. O., S. 187 und dortige Verweise. ' Andreas Brauchli, a.a.O.. S. 114ff.; vgl. zum Begriff des Kindeswohls auch Michael Coester, Das Kindcswohl als Rechtsbegriff, Frankfurt a. M. 1983, S. 134ff.; vgl. zur Problematik der Offenheit normativer Begriffe im Kindesrecht auch Christian J. Meier- Schatz, a.a.O., S. 1047 f. 85)1 Christina Hausammann, a. a. O., S. 36.

trag an Gesetzgebung und Praxis, dem in der Schweiz unbestrittenen Grundsatz vermehrt Nachachtung zu verschaffen.

33 Die weiteren Bestimmungen des Übereinkommens im einzelnen und die schweizerische Rechtsordnung Das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung (Art. 6) Das Recht auf Leben ist eines der zentralsten Menschenrechte und gehört zu den notstandsfesten, zwingenden Normen des Völkerrechts. In Verbindung mit Artikel l des Übereinkommens garantiert diese Bestimmung das Recht auf Leben von Geburt an; ein Verbot der Abtreibung des ungeborenen Kindes ist aufgrund der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens daraus nicht abzuleiten90'. Die Bundesverfassung garantiert das Recht auf Leben als «elementarste Voraussetzung der Persönlichkeitsentfaltung» im Rahmen der - ungeschriebenen - Persönlichen Freiheit 9 ". Dazu kommt die ausdrückliche Garantie des Rechts auf Leben in Artikel 2 EMRK und in Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Die Vertragsstaaten haben im weiteren «in grösstmöglichem Umfang» das Überleben und die Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Die von UNICEF vorgeschlagene Formulierung sucht einem der zentralen Probleme des Kinderschutzes, der hohen Kindersterblichkeit wegen Mangelernährung und Krankheiten vor allem in den Entwicklungsländern, Rechnung zu tragen 92). In der Schweiz dürften sich in diesem Zusammenhang vergleichsweise wenig Probleme stellen '•"'. Das Recht auf Namen und Registrierung (Art. 7) Das Recht auf Namen und Registrierung entspricht Artikel 24 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Die Organe der EMRK haben in ihrer Praxis das selbe Recht aus Artikel 8 EMRK abgeleitet94'. Das schweizerische Recht gewährleistet den Rcgistcreintrag und das Recht auf Namen in Artikel 270 ZGB und Artikel 59 Zivilstandsverordnung (ZStV) 95> ohne weiteres. Jedes neugeborene Kind erhält einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen, welcher dem Kind von allem Anfang an eine eigene Identität verschafft (Art. 67 ZStV, vgl. auch Art. 69 ZStV, Art. 270 ZGB, Art. 301 ZGB). Das Recht auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit (Art. 7) Das Recht, eine Staatsangehörigkeil zu erwerben, ist bereits in Artikel 24 Absatz 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte enthalten. Artikel 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens stellt jedoch die Verhinderung

der Staatenlosigkeit in den Vordergrund: Die Vertragsstaaten sollen die Verwirklichung dieses Rechts im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren internationalen Verpflichtungen sicherstellen, besonders «für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre». Die Entstehungsgeschichte des Übereinkommens

w» vgl. dazu vome Ziff. 212 und dortige Verweise. > BGE 98 la 508 ff.; J. P. Müller, a. a. O. (Grundrechte), S. 32 ff.; Walter Haller, in Kom- mentar BV, Persönliche Freiheit, Rz. 46 ff. 93) > Philip E. Vecrman, a. a. 0.. S. 189 f. Christina Hausammann, a. a. O., S. 39. Pascale Boucaud, La protection de l'enfant en Europe, in: Annuaire européen/European Yearbook 1990, ARTICLES p. 25. SR 211.112.1.

zeigt, dass dieser zweite Absatz das Recht auf Staatsangehörigkeit relativieren sollte, um jenen Bürgerrechtssystemen Rechnung zu tragen, die den Verleih der Staatsangehörigkeit nicht an die Geburt auf dem staatlichen Territorium (ius soli), sondern an weitere Voraussetzungen wie dauernden Aufenthalt über eine gewisse Zeit knüpfen %>. Laut der schweizerischen Bürgerrechtsgesetzgebung wird die schweizerische Staatsangehörigkeit entweder durch Abstammung oder durch Einbürgerung erworben. Die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden (etwa «Eignung» des Bewerbers oder der Bewerberin, 12 bzw. 5 Jahre Aufenthalt, Art. 14, 15 Bürgerrechtsgesetz97»); einen Anspruch auf Erwerb den schweizerischen Staatsangehörigkeit gibt es grundsätzlich nicht. Darüberhinaus ist am 12. Juni 1994 eine Verfassungsänderung in Sachen erleichterter Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländer in der Volkabstimmung am Ständemehr gescheitert 9S>. Im Vernehmlassungsverfahren stellten zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer fest, dass die schweizerische Rechtsordnung dem Übereinkommen nicht zu genügen vermag. Einige (darunter der Kanton Glarus, die Parteien SPS und LPS sowie zahlreiche Organisationen) verlangten eine entsprechende Änderung des schweizerischen Rechts, andere (der Kanton Schwyz und die FDP) forderten einen entsprechenden Vorbehalt gegenüber dem Übereinkommen. In seiner aktuellen Fassung vermag das schweizerische Recht Artikel 7 des Übereinkommens - auch im Lichte seiner Entstehungsgeschichte - tatsächlich kaum zu genügen 9S">. Es rechtfertigt sich deshalb ein Vorbehalt99', der allenfalls bei einer entsprechenden Revision der Bürgerrechtsregelung zurückgezogen werden könnte. Das Recht auf Kenntnis der Eltern (Art. 7) Das Recht, «soweit möglich» seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden, wirft für die schweizerische Rechtsordnung vor allem im Bereich der Adoption und bei der künstlichen Fortpflanzung einige Fragen auf. Bei einer Adoption wird laut Artikel 73 a ZStV der originale Eintrag im Zivilstandsregister durch ein Zusatzblatt, welches das Original bedeckt, ergänzt. Der Originaleintrag wird damit nicht vernichtet; die entsprechenden Informationen bleiben

grundsätzlich vorhanden. Es stellt sich die Frage, ob die betreffenden Adoptivkinder Zugang zu diesen Informationen erhalten. Artikel 138 ZStV bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde die Weitergabe von Registerauszügen von gestrichenen oder überdeckten Einträgen genehmigen kann, allerdings ohne die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung zu nennen. Gemäss herrschender Lehre bewahrt das schweizerische Adoptionsgeheimnis die leiblichen Eltern nicht davor, dass ihre Identität dem Kinde bekanntgegeben werden kann. Ihr Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit schützt sie lediglich vor der Weitergabe von persönlichen Informationen an Dritte,

> Sharon Detrick (Ed.), The United Nations Convention on thè Rights of thè Child - A Guide to thè «Travaux Préparatoires», Dordrecht etc. 1992, S. 123 ff. Bundesgesetz vom 19. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts. SR 141.0. > Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1993 über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung (Erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer), BB1 1993 IV 564. 98» v gi aucn Christina Hausammann, a. a. O. S. 42. In- diesem Bereich haben auch Kuwait, Monaco, Thailand und Tunesien einen entsprechenden Vorbehalt angebracht.

wenn keine wichtigen Gründe dies rechtfertigen. Das bedeutet im konkreten Fall, dass die Informationsinteressen des Kindes und die Geheimhaltungsinteressen der Eltern gegeneinander abgewogen werden müssen. Diese Konzeption ist jedoch in der neueren Lehre mit der Begründung auf Kritik gestossen, dass das Adoptivkind ein absolutes Recht auf Kenntnis seiner leiblichen Eltern habe '00). Im Rahmen der politischen Debatte um den neuen Artikel 24novies BV zur künstlichen Fortpflanzung gab die Anonymität des Samenspenders Anlass zu einigen Diskussionen. Die schliesslich verabschiedete Fassung garantiert in Buchstabe g den Zugang zu den persönlichen Informationen in diesem Zusammenhang. Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 24novies BV, die sich in Ausarbeitung befindet, wird Klarheit schaffen, was dies konkret bedeutet. Der Staat wird in diesem Zusammenhang wohl die Sammlung und Aufbewahrung der persönlichen Informationen sicherstellen müssen, um diese dem betreffenden Kind auf dessen Wunsch hin mitteilen zu können I O I ) , Im Lichte der einschränkenden Formulierung des Übereinkommens, die das Recht auf Kenntnis der Eltern relativiert, ist die schweizerische Rechtsordnung mit dem Übereinkommen durchaus vereinbar102'. Das Recht auf Bewahrung der Identität (Art. 8) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes auf Bewahrung seiner Identität zu achten und ihm bei der Wiederherstellung seiner Identität, die rechtswidrig beeinträchtigt worden ist, beizustehen. Das Konzept der «Identität» ist neu und findet sich in keinem anderen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte. Die Bestimmung geht auf einen Vorschlag der argentinischen Delegation zurück, die von den Erfahrungen unter der argentinischen Militärdiktatur geprägt war. Zahlreiche Kinder von politischen Gefangenen wurden damals ihren Eltern weggenommen und wuchsen in fremden Familien ohne Kenntnis ihrer Herkunft auf. Als Teilgehalt der Identität nennt die Bestimmung Nationalität, Name und «gesetzlich anerkannte Familienbeziehungen». Darüber hinaus blieb der Begriff in den Beratungen des Übereinkommens allerdings unklar, besonders auch mit Bezug auf seine Auswirkungen auf die Gentechnologie 103) Das Recht auf Identität wird im schweizerischen Recht auch vom ungeschriebenen Grundrecht der Persönlichen Freiheit geschützt IU4) . Dazu werden Teilgehalte des

Rechts auf Identität von Artikel 8 EMRK, der rechtswidrige Eingriffe in das Privat- und Familienleben verbietet, erfasst. Die schweizerische Rechtsordnung setzt für Eingriffe in Grundrechtspositionen eine gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit voraus. In erster Linie sind es die Bestimmungen des ZGB zum Personenrecht, zum Kindesrecht und zur Adop-

100) Cyril Hegnaucr, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1989, S. 96; Cyril Hegnauer, L'enfant adopté peut-il obtenir des extraits de l'inscription originale de sa naissance(art. 138OEC), in: Zeitschrift für Zivilstandswesen 1988 S. 374 ff.; vgl. auch Thomas Collier, Die Suche nach der eigenen Herkunft; Verfassungsrechtliche Aspekte, Beihefte zur Zeitschrift , für schweizerisches Recht, Heft 6 1987, S. 72, 53, 83. 101) vgl. zur Thematik auch Hedwig Dubler-Nüss. Les nouveaux modes de procréation artificielles et le droit suisse de filiation, Rem etc. 1988, bes. S. 2<S6 ff. vgl. auch Christina Hausammann, a. a. O., S. 42. " Jaime Sergio Cerda, The Draft Convention on thé Riglits of thé Child: New Rights, in: Human Rights Quarterly 12/1990 Nr. 1, S. 115 f.; Philip E. Veerman, a. a. O., S. 192; vgl. zur Entstehungsgeschichte Sharon Dctrick (Ed.), a. a. O.. S. 291 ff. > Cyril Hegnauer, a. a. O (Adoptionsgeheimnis). S. 101.

tion, welche die Eingriffsmöglichkeiten des Staates und die entsprechenden Verfahren regeln. In diesem Sinne entspricht unsere Rechtsordnung grundsätzlich den Anforderungen des Übereinkommens, zumindest soweit heute die Umrisse des Rechts auf Identität geklärt sind 10S>. Dass allerdings das Recht auf Identität auch in der Schweiz in der jüngeren Vergangenheit nicht immer geachtet wurde, zeigt das Beispiel der Jenischen, deren Kinder im Rahmen der «Aktion Kinder der Landstrasse» von Pro Juventute während Jahrzehnten weggenommen und fremdplaziert wurden 10l5>.

Schutz des Kindes vor Trennung von seinen Eltern (Art. 9 Abs. l ) Eine Trennung von Eltern und Kind ist nur zulässig, wenn die zuständigen Behörden in einem gerichtlich nachprüfbaren Entscheid feststellen, dass die Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Obwohl der Wortlaut des vorliegenden Übereinkommens von «gerichtlicher» Überprüfung spricht, kann den Anforderungen dieser Bestimmung auch die Überprüfung durch unabhängige und unparteiische Behörden, die kein Gericht im formellen Sinne sind, genügen. Eine andere Auslegung würde sich im Lichte der Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Überprüfung von Haftentscheiden (Art. 37 Bst. d) und von strafrechtlichen Urteilen (Art. 40), welche neben den gerichtlichen andere unabhängige und unparteiische Behörden zur zweitinstanzlichen Überprüfung ausdrücklich zulassen, systematisch nicht rechtfertigen. Das Recht des Kindes, mit seinen Eltern zusammenzuleben, ist bereits ein wesentliches Element von Artikel 8 EMRK 107>, Wie bereits erwähnt (oben Ziff. 326) sind im Rahmen des Kindesschutzverfahrens (Art. 307 ff. ZGB) vormundschaftliche Massnahmen - darunter die Trennung des Kindes von seinen Eltern in Form der Aufhebung der elterlichen Obhut oder als Entzug der elterlichen Gewalt - nur möglich, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Art. 307 ZGB) und wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann (Art. 310, 311 ZGB). Das Bundesgericht wendet das Kriterium des Kindeswohls auch auf die Zuteilung der elterlichen Gewalt im Ehescheidungsverfahren an108'. Für die Regelung der Kinderzuteilung bei der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushaltes verweist Art. 176 ZGB auf die allgemeinen Bestimmungen des Kindesrechtes, Nach der Praxis der EMRK-Organe kommt die Trennung zwischen Eltern und Kind einer «zivilrechtlichen» Streitigkeit («contestation sur des droits de caractère civil») gemäss Artikel 6 Ziffer l EMRK gleich 109>. Das Entscheidverfahren hat damit den Anforderungen an Verfahren über solche Streitigkeiten zu genügen; namentlich bedarf es einer unabhängigen und unparteiischen Behörde, die die Sache in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren entscheidet. Nachdem das Bundesgericht am 17. Dezember 1992 die auslegende Erklärung der Schweiz zu

105) vgl. auch Christina Hausammann, a. a. O., S. 44. 106) vg] <jazu Jen Bericht der Studienkommission EJPD, Fahrendes Volk in der Schweiz, Bern 1983. » Urteil des Europäischen Gerichtshofes fili; Menschenrcchte (EGMR) vom S.Juli 1987, W, gegen Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 121, Ziff. 59. , ]"») vgl. d,i7i] Andreas Brauchli, Das Kindeswohl als Maxime des Rechts, Zürich 1982, S. 173 ff.; Urs Tschümperlin, a. a. 0., S. 81 ff. >EGMR, Urteile vom S.Juli 1987, O, gegen Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 120; vom S.Juli 1987, W. gegen Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 121; vom S.Juli 1987, B. gegen Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 121; vom S.Juli 1987, R. gegen Vereinigtes Königreich, Serie A, Nr. 121.

Artikel 6 EMRK als unerlaubten nachträglichen Vorbehalt für ungültig erklärt hat, ist diese Praxis der EMRK-Organe für die Schweiz ohne Einschränkungen massgeblich. Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid ausdrücklich fest, dass die Kantone im Rahmen der vom ZGB vorgegebenen Behördenstrukturen die Überprüfung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen zumindest durch eine Gerichtsinstanz gewährleisten müssen ' I 0 ) . Die Kantone sind dieser Aufforderung im Bereich des Vormundschaftsrechtes wo nötig bereits nachgekommen. Es bleibt daran zu erinnern, dass laut Artikel 314 und 314a ZGB der Entscheid der vormundschaftlichen Behörden über den Entzug der elterlichen Gewalt und die Einweisung des Kindes in eine Anstalt durch eine kantonale richterliche Behörde überprüfbar sein muss, soweit er nicht bereits erstinstanzlich von einer gerichtlichen Behörde gefällt worden ist. Im Rahmen der Bestimmungen über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Eheleute und im Ehescheidungsverfahren trifft der Zivilrichter die entsprechenden Entscheide über die Zuteilung von elterlicher Obhut und elterlicher Gewalt (Art. 176, Art. 156 ZGB); der Entscheid unterliegt den entsprechenden bundesrechtlichen Rechtsmitteln. Die schweizerische Rechtsordnung genügt damit grundsätzlich den Anforderungen des Übereinkommens.

Gelegenheit zur Teilnahme am Trennungsverfahren (Art. 9 Abs. 2) Laut Absatz 2 ist im Trennungsverfahren allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern. Den Vertragsstaaten bleibt mit dieser Formulierung Spielraum, wie sie diese Teilnahme ausgestalten wollen. Für das betroffene Kind steht diese Bestimmung in enger Beziehung zu Artikel 12 des Übereinkommens, der ein Recht auf Anhörung des urteilsfähigen Kindes in allen Verfahren, die es betreffen, einräumt. Beide Bestimmungen lassen offen, in welcher Form sich das Kind soll äussern können" 0 . Formelle Parteistellung und Prozesslegitimation für alle Beteiligten ist daraus sicher nicht abzuleiten. Artikel 4 Bundesverfassung und Artikel 6 Ziffer l EMRK schützen bereits das rechtliche Gehör der formellen Prozessparteien, die Bestimmung der EMRK allerdings nur in Verfahren vor einer gerichtlichen Instanz. Die betroffenen Eltern sind im Trennungsverfahren Partei; ihre Anhörungsrechte sind damit gesichert. Das vorliegende Übereinkommen geht jedoch darüber hinaus: Auch jene Betroffenen, die im Trennungsverfahren nicht Parteistellung und Prozesslegitimation haben, sollen Mitwirkungs- und Anhörungsrechte in entsprechenden gerichtlichen und administrativen Verfahren geltend machen können. Dies bezieht sich in erster Linie auf das betroffene Kind. Im Rahmen der Kindesschutzmassnahmen ist Artikel 310 ZGB die Grundlage für die Wegnahme eines Kindes aus seiner Familie. Das entsprechende Verfahren wird von den Kantonen geregelt (Art. 314 Ingress ZGB). Die vormundschaftliche Praxis ist bezüglich der Anhörung des Kindes uneinheitlich. Von Bundesrechts wegen steht dem urteilsfähigen Kind in Verfahren nach Artikel 310 Absatz 2 ZGB ein selbständiges Antragsrecht und damit auch ein Anhörungsrecht zur Aufhebung der

*RGF, 118 Ta 473 in Sachen F. g^gi^n R und Rcgicrungsrat des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 1992, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1993, S. 27 ff.; vgl. dazu Ruth Rcusser, Die Revision des Scheidungsrechts - die aus kindes- und vormundschaftsrechtlicher Sicht relevanten Neuerungen, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1993/2, S. 61 ff. "" vgl. dazu hinten, ad Art. 12.

elterlichen Obhut zu. Zudem kann gestützt auf Artikel 420 ZGB jedermann, der ein Interesse hat - also die Eltern, das urteilsfähige Kind, Pflegeeltem, Grosseltern und andere Personen, die dem Kind nahe verbunden sind - gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen 'n\ Die heute geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen des Eherechts räumen dem Kind im Scheidungs- oder Trennungsverfahren weder Parteistellung noch ausdrück- . liehe Anhörungsrechte ein. Laut den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum vorliegenden Übereinkommen ist eine solche Anhörung in den kantonalen Verfahren auch nur ausnahmsweise (Kanton Neuenburg) festgeschrieben; einige Kantone praktizieren die Anhörung ohne gesetzliche Verankerung. Das eidgenössische Recht schreibt damit die Anhörung des Kindes in den Trennungsverfahren nur sehr beschränkt vor. Da primär die Kantone für die Regelung des Kindesschutzverfahrens und des Zivilprozessverfahrens zuständig sind, werden sie mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens diesem Grundsatz Rechnung tragen müssen. Wie erwähnt lässt das Übereinkommen den Kantonen genügend Spielraum, in welcher Form sie konkret die Teilnahme des Kindes - allenfalls je nach Alter unterschiedlich - gestalten wollen, (Zur direkten Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 vgl. auch unten, bei Art. 12). Im übrigen wird die bundesrechtliche Verankerung des Anhörungsrechts des Kindes in Scheidungs- und Ehctrennungsverfahren sowie im Kindesschutzverfahren im Rahmen der Scheidungsrechtsrevision geprüft werden, die sich in Vorbereitung befindet. Diese Vorlage wird dem Parlament demnächst zugeleitet. Recht auf regelmässige persönliche Kontakte (Art. 9 Abs. 3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Achtung des Rechts des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Der Anspruch des Kindes auf persönliche Kontakte ist damit laut dieser Bestimmung nicht absolut, sondern wird durch das Interesse des Kindes eingeschränkt.

Bei der Redaktion des Übereinkommens gaben die Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die nationale Einwanderungs- und Aufenthaltspolitik Anlass zu einigen Diskussionen. Der Präsident der Arbeitsgruppe der UNO-Menschenrechtskommission, welche den Entwurf 1989 redaktionell fertigstellte, hielt daraufhin ausdrücklich zuhanden des Protokolls fest, dass Artikel 9 nur die Beziehungen zwischen Eltern und Kind innerhalb eines Staates regeln solle und das Recht der Vertragsstaaten, über Einwanderung und Aufenthalt zu bestimmen, nicht beeinträchtigen solle. Er verwies im weiteren auf Artikel 10, der sich spezifisch mit Trennungen zwischen Eltern und Kindern über Staatsgrenzen hinweg befasst"3'. Die Praxis der EMRK-Organe hat auch aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art, 8 EMRK) Rechte der Eltern auf Kontakt zu ihrem Kind abgeleitet. Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung ist es allerdings Unklar, inwieweit ein selbständiger, vom entsprechenden Recht der Eltern unabhängiger Anspruch des Kindes auf familiären Kontakt mit den Eltern besteht. Im übrigen ist eine Einschränkung des Anspruchs aus Artikel 8 EMRK nicht nur unter dem Titel des Kin-

> Cyril Hegnauer, a. a. O. (Grundriss), S. 197. E./CN.4/ 1989/48. S. 37; Sharon Detrick (Ed.), a. a. O., S. 181.

deswohls möglich, sondern Absatz 2 der Bestimmung nennt eine ganze Reihe von Gründen, die eine Einschränkung rechtfertigen j M). Das schweizerische Familienrecht räumt den Eltern einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind ein, das nicht unter ihrer elterlichen Gewalt oder Obhut steht (Art. 273 ZGB). Der Anspruch der Eltern ist allerdings nicht absolut, sondern kann im Sinne des Übereinkommens beschränkt oder sogar aufgehoben werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Art. 274 Abs. 2) "5). Aus dem Grundsatz von Artikel 272 ZGB, wonach Eltern und Kinder einander Beistand, Rücksicht und Achtung schulden, lässt sich eine Verpflichtung der Eltern zur Ausübung ihres Rechts ableiten. Als Reflex dieses Pflichtrechts der Eltern ergibt sich damit auch im schweizerischen Recht ein Anspruch des Kindes auf persönlichen Verkehr mit seinen Eltern. Die zwangsweise Durchsetzung dieses Rechts gegen den Willen der Eltern ist allerdings in der Praxis nicht möglich, mit dem Sinn des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind kaum vereinbar und letztlich nicht im Interesse des Kindes "6). Immerhin kann der säumige Elternteil von der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Artikel 307 ZGB ermahnt werden, wenn die Nichtausübung des Besuchsrechts dem Wohl des Kindes abträglich ist ' I 7 ) . Auch die zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts der Eltern gegen den Willen des Kindes ist aus denselben Gründen unrealistisch und problematisch, obwohl das Kind grundsätzlich den Anordnungen des Inhabers der elterlichen Gewalt zum Besuchsrecht seiner Eltern Folge zu leisten hat " S) . Auch die Regelung des Besuchsrechts wird im Rahmen der Vorbereitungen zur Revision des schweizerischen Scheidungsrechts überprüft. Ein- und Ausreise von Eltern und Kind zwecks Familienzusammenführung (Art. 10) Laut Absatz I dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsstaaten gegenüber dem Kind und seinen Eltern, Anträge auf Einreise und Ausreise zwecks Familienzusammenführung wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten, Absatz 2 bekräftigt das Recht des Kindes, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Vertragsstaaten achten diesbezüglich das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus

jedem Land auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Zweifellos gibt Absatz l weder dem Kind noch den Eltern einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung. Bei der Ausarbeitung des Übereinkommens betonte der Präsident der redigierenden Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission in seiner Erklärung zu Artikel 9 und 10, dass letztere Bestimmung das allgemeine Recht der Staaten, ihre Einwanderungsgesetze selbst

vgl. Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), Bericht vom S.März 1982, Hendriks gegen die Niederlande, Décisions et Rapports (DR) 29, S. 5 ff., vgl. v. a. die Minderheitsmeinung S. 22 ff.; vgl. auch Luzius Wildhaber, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention (IKMR), Köln etc. 1992, Artikels, Rz. 404 ff.; EKMR, Entscheid vom 14. Dezember 1979, X. gegen die Schweiz, DR 18. S. 238 ff.; Pascale Boucaud, a. a. O.. ARTICLES S. 30 ff. > BGE 118 II 24; Cyril Hegnauer, Persönlicher Verkehr - Grundlagen, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 48 (1993), S. 6. "6) Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1991, Artikel 273 ZGB, N 57f. und dortige Verweise. Cyril Hegnauer, Persönlicher Verkehr - Grundlagen, a. a. O., S. 4. Cyril Hegnauer, a. a. 0. (Grundriss), S. 129.

auszugestalten, nicht .beeinträchtige119'. Absatz l schreibt den Vertragsstaaten in relativ unbestimmter Weise vor, wie sie entsprechende Gesuche um Einreise und (dauernden) Aufenthalt zu behandeln haben, ohne sich konkreter mit den materiellen Voraussetzungen für einen Entscheid über die Familienzusammenführung zu befassen. Im nächsten Absatz 2 geht es nicht um Familienzusammenführung, sondern um regelmässige persönliche Beziehungen und um unmittelbare Konktakte zwischen Eltern und Kindern, die auch mit kurzfristigen Aufenthalten im gleichen Land zu pflegen möglich sind. Satz 2 dieses Absatzes verpflichtet die Vertragsstaaten zudem ^ediglich, ihre Staatsangehörigen aus- und einreisen zu lassen, jedoch nicht zur Gewährung der Einreise gegenüber fremden Staatsangehörigen zum Zwecke solcher Kontakte, Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte garantiert in Artikel 12 in ähnlicher Weise wie das Übereinkommen das Recht auf Ausreise und das Recht auf Einreise in sein eigenes Land. Auch die EMRK räumt fremden Staatsangehörigen kein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Bürgerrecht oder Asyl ein. Im besonderen verpflichtet der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) die Vertragsstaaten nicht generell, die Wahl des Familienwohnsitzes eines verheirateten Paars zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zuzulassen 120 '. In ihrer nicht immer einheitlichen Praxis zu Artikel 8 EMRK haben die EMRK-Organe allerdings aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens Einreise- und Aufenthaltsrechte abgeleitet, wo es um die Wahrung eines tatsächlich praktizierten Familienlebens geht, soweit die familiären Beziehungen nicht zumutbarerweise anderswo gelebt werden können121) und wenn keine Rechtfertigungsgründe gemäss Artikel 8 Absatz 2 für eine behördliche Verweigerung vorliegen I22), Mit seinem Entscheid vom 9. Dezember 1983 hat das schweizerische Bundesgericht denn auch allgemein anerkannt, dass sich aus Artikel 8 EMRK ein bundesrechtlicher Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ergeben kann 12J>. Artikel 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK - von der Schweiz noch nicht ratifziert - gesteht im übrigen lediglich Personen, die sich

bereits rechtma'ssig in einem Vertragsstaat aufhalten, Niederlassungsfreiheit auf dessen Territorium und das Recht auf Ausreise zu. Effektive Einreiserechte enthält nur Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens über den Rechtsstatus von Gastarbeitern, das von der Schweiz bis heute nicht ratifiziert worden ist. Im schweizerischen Recht stellt das allgemeine Recht auf Ausreise sowie das Recht auf Einreise für schweizerische Staatsangehörige keine grösseren Probleme. Es bleibt einzig auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Ausstellung oder Verlänll! »E./CN.4/1989/48 S. 36; Sharon Detrick (Ed.), a.a.O., S. 181. Grossbritannien und Deutschland gaben im Laufe der Verabschiedung des Textes ebenfalls entsprechende Erklärungen ab, wonach Artikel 10 im Sinne ihrer eigenen nationalen Einreisegesetzgebung ausgelegt werden sollte. >Vgl. EGMR, Urteil vom 22. Mai 1984, Abdulaziz, Cabales und Balkandali, Serie A, Nr. 94, Ziff.68; vgl. auch Luzius Wildhaber, a. a. O. (1KMR), Art. 8, Rz. 415 ff. >vgl. dazu EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, Marckx, Serie A, Nr. 31, Ziff. 31; EKMR. Entscheid vom 10. Juli 1978, X. gegen die Schweiz, DR 13, S. 248 ff.; EGMR, Urteil vom 2 I.Juni 1988, Berrehab gegen die Niederlande, Serie A, Nr. 138. Ziff. 21; Urteil Abdulaziz, Cabales und Balkandali, a. a. O„ Ziff. 62; Luzius Wildhaber, a.a.O. (IKMR), Art. 8, Rz. 415 ff. >vgl. dazu etwa EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991, Moustaquim, Serie A, Nr. 193, lö Ziff. 43 ff. > «Reneja-Praxis», BGE 109 Ib 183 ff. (Salaheddine und Monika Reneja-Diltli gegen Regierungsrat des Kantons Zürich); vgli auch Luzius Wildhaber, a. a. O., (1KMR), Art. 8, Rz. 425 ff.

gerung eines Schweizer Reisepasses in bestimmten Fällen (beispielsweise zur Sicherung des Militärpflichtersatzes eines Schweizers im Ausland) verweigert werden kann '24). Zu prüfen bleibt der Bereich Einreise und Aufenthalt für fremde Staatsangehörige. Ausländische Staatsangehörige, die sich dauernd in der Schweiz aufhalten, haben das Recht, ihre Ehepartner und ihre Kinder in die Schweiz nachkommen zu lassen. Ausländerinnen und Ausländer mit Niedcrlassungsbewilligung haben ein subjektives Recht auf Familiennachzug (Art. 17 Abs. 2 ANAG1251), während jene mit dauernder Aufenthaltsbewilligung ihre Familie nur unter der Bedingung genügender finanzieller Mittel und einer angemessenen Wohnung in die Schweiz nachkommen lassen dürfen (An. 39 BVO 126>; die einjährige Wartefrist ist mit der Revision der BVO vom 20. Oktober 1993 weggefallen) I27) . Der Familiennachzug wird nach konstanter Praxis bewilligt, wenn sich das Zentrum des Familienlebens in der Schweiz befindet. Er wurde in einem konkreten Fall nicht gestattet, weil das Kind während Jahren vom gesuchstellenden Elternteil getrennt gelebt hatte und nun kurz vor dem 18. Altersjahr in die Schweiz nachziehen wollte, namentlich um eine Erwerbstätigkeit auszuüben 128>. Stark eingeschränkt ist das Recht auf Familiennachzug im weiteren auch für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Art. 14 a ANAG). Eltern - und Kindern - mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung (Saisonbewilligung, Kurzaufenthaltsbewilligung, Studien- oder Kuraufenthaltsbewilligung) wird heute dagegen der Familiennachzug nicht gewährt (Art. 38 Abs. 2 BVO). Das Kind hat damit in diesen Fällen keine Möglichkeit, mit seinen Eltern in der Schweiz zu leben. Dies fällt aus der Sicht des Übereinkommens vor allem für Kinder von Saisonniers, die während mehrerer Jahre 9 Monate jährlich in der Schweiz leben, ins Gewicht. Eheleute erhalten irn übrigen nur dann gleichzeitig Saisonbewilligungen, wenn sie keine Kinder unter 16 Jahren zu betreuen haben. In seinem Bericht vom 15. Mai 1991 über die Ausländer- und Asylpolitik I29> kündigte der Bundesrat an, das Saisonnierstatut für Ausländerinnen und Ausländer aus dem Ersten Kreis (EG/EWR-Staaten) sukzessive abzuschaffen 130>. Der Bundesrat hat zudem den kantonalen Polizeibehörden in einem Kreisschreiben empfohlen,

sich gegenüber illegal in der Schweiz verweilenden Kindern, deren Eltern im Rahmen der zu erwartenden Umwandlung ihrer Aufenthaltsbewilligung in naher Zukunft Familiennachzug beanspruchen können, mit einem gewissen Wohlwollen zu verhalten I 3 I ) . Die kantonalen Behörden haben hier zumindest die Möglichkeit, solchen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu gewähren. Zur Frage, ob der generelle Ausschluss des Familiennachzugs für die anderen Kategorien von zeitlich begrenztem Aufenthalt (Kurzaufenthalt, Studien- und Kuraufenthalt) beibehalten werden soll, hat sich der Bundesrat noch nicht gcäussert.

-" An. 9 der Verordnung über den Schwcizerpass, SR 143.2 IM > Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern, SR 142.20 Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer BVO, SR 823.21 vgl. dazu auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Spielmann vom 15. Juni 1989. vgl. dazu BGE 115 Ib 97, Erwägung 3. 151) Zur Problematik der illegal in der Schweiz lebenden Kinder im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung vgl. hinten, ad Art. 28

Auch wenn das Kind ausländischer Staatsangehöriger, die sich in der Schweiz aufhalten, unter den eben dargelegten Umständen keinen Anspruch auf dauerndes Zusammenleben mit seinen Eltern in der Schweiz hat, kann es doch im Rahmen von Besuchsaufenthalten regelmässige Kontakte gemass Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mit seinen Eltern pflegen: Kinder wie auch andere Familienangehörige haben das Recht, Eltern bzw. Familie zu besuchen. Nach drei Monaten müssen sie allerdings ihren Aufenthalt für mindestens einen Monat unterbrechen und dürfen zu Besuchszwecken nur wiedereinreisen, wenn ihr Gesamtaufenthalt während eines Jahres 6 Monate nicht überschreitet (Art. 2 Abs. 7 Verordnung zum ANAG I32)). In der Praxis sind aber so ausgedehnte Besuche gerade für schulpflichtige Kinder und oft auch wegen der Wohnsituation der Eltern kaum realisierbar. Das schweizerische Asylrecht gewährt Ehegatten und minderjährigen Kindern von Flüchtlingen Asyl, unabhängig davon, ob sie sich mit dem Flüchtling in der Schweiz aufhalten oder nicht (Art. 3 Abs. 3, Art. 7 Abs. l Asylgesetz I33)). Auch für andere Familienangehörige wird die Familienzusammenführung gewährt, wenn besondere Umstände dafür sprechen (Art. 7 Abs. 2 Asylgesetz). Die Familienvereinigung von Flüchtlingen und von abgewiesenen Asylsuchenden, die vorläufig aufgenommen worden sind, richtet sich laut Artikel 7 der Internierungsverordnung nach den bereits erwähnten Regeln, wie sie für alle andern vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer gelten (Art. 3 Abs. 2 Asylverordnung l , Art. 7 Internierungsverordnung134'). Während des - zeitlich beschränkten - Asylverfahrens räumt die schweizerische Asylgesetzgebung weder Eltern noch Kindern einen Anspruch auf Familiennachzug ein. Wie für andere Ausländerinnen und Ausländer, die sich zeitlich beschränkt in unserem Land aufhalten, wird den Asylsuchenden während des Asylverfahrens in der asylrechtlichen Praxis grundsätzlich kein Familiennachzug gewährt. Immerhin kann das Bundesamt für Flüchtlinge Asylsuchenden die Einreise in die. Schweiz erlauben, wenn bereits enge Beziehungen zu Personen in der Schweiz bestehen (Art. 13 c Asylgesetz, Art. 4 Asylverordnung 1). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die geltende schweizerische Rechtsordnung mit ihrem grundsätzlichen Ausschluss des Familiennachzugs für. bestimmte

Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern den Anforderungen von Artikel 10 Absatz l des Übereinkommens, der eine «wohlwollende, humane und beschleunigte» Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung verlangt, heute nicht in allen Teilen voll entspricht I35) , Zu dieser Erkenntnis kamen auch zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vernehmlassungsverfahren, Einige (darunter die Kantone Zürich und Schwyz und die Parteien C VP und FDP) verlangten einen entsprechenden Vorbehalt zum Übereinkommen; andere (darunter die Kantone Tessin, Waadt und Jura, die Parteien SPS und CVF, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und zahlreiche interessierte Organisationen) verlangten eine Anpassung des schweizerischen Rechts. Um der aktuellen Situation Rechnung zu tragen, rechtfertigt sich deshalb ein Vorbehalt. Der Bundesrat beabsichtigt, konkrete Massnahmen zu prüfen, die es der Schweiz erlauben werden, den Vorbehalt zu gegebener Zeit zurückzuziehen.

> Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme und Intemierung von Ausländern, SR 142.281. 13!) vgl. dazu auch Christina Hausammann, a. a. O., S. 46 f.

Massnahmen gegen das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland (Art. 11) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Massnahmen zu ergreifen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Zu diesem Zweck fördern sie den Abschluss internationaler Übereinkünfte und den Beitritt zu bestehenden Übereinkommen. Diese Bestimmung gegen Entführungen von Kindern durch einen Elternteil ist in erster Linie programmatischer Natur und verweist auf die bereits bestehenden internationalen Instrumente in diesem Bereich I36). Der schweizerischen Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindsentführungen im Bundesamt für Justiz (EJPD) werden jährlich zwischen 70 und 100 solcher Fälle gemeldet. Die schweizerischen Behörden versuchen, den Betroffenen in ihrer schwierigen Situation auf internationaler Ebene bcizustehen. Die Schweiz ist den beiden massgebenden internationalen Übereinkommen in diesem Bereich - dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts 137> sowie dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen 138) - beigetrctcn. Probleme stellen sich allerdings heute vor allern mit Kindesentführungen in jene Staaten, die diesen völkerrechtlichen Instrumenten nicht beigetreten sind: Hier gibt es immer noch wenig Möglichkeiten, wirkungsvoll einzugreifen. Das Schweizerische Strafgesetzbuch 139> stellt in Artikel 220 zudem die Entziehung von Unmündigen unter Strafe.

Das Recht, gehört zu werden (Art. 12) Diese Bestimmung gehört zu den zentralen Grundsätzen des Übereinkommens und konkretisiert die Verpflichtung der Vertragsstaatcn, das Kind in seiner Persönlichkeit soweit als möglich ernst zu nehmen. Absatz l sichert dem Kind, das zur eigenen Meinungsbildung fähig ist, das Recht der freien Meinungsäusserung in allen Angelegenheiten, die es berühren. Die Vertragsstaaten haben die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll dem Kind laut Absatz 2 im besonderen Gelegenheit gegeben werden, in den entsprechenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Mit den weiten Formulierungen in Absatz l räumt das Übereinkommen den Vertragsstaaten einen grossen Spielraum ein, wie und wo sie die Meinung des urteilsfähigen Kindes berücksichtigen wollen. Absatz 2 konkretisiert den Grundsatz für Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die das Kind betreffen; allerdings lässt die Bestimmung offen, ob das Kind sich persönlich oder durch einen Vertreter soll äussern können und wer allenfalls über Vertretungsbefugnis verfügt. Ebenfalls offen bleibt die Frage, ob die entscheidenden Behörden das Kind direkt anhören sollen

vgl. Philip E, Veerman, a. a. O., S. 193. > SR 0.211.230.01; 15 Staaten des Europarates haben dieses Übereinkommen ratifiziert. '•18> SR 0.211.230.02; 29 Staaten haben dieses Übereinkommen ratifiziert.. . SR 311.0. Art. 220 StGB lautet: «Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.» Diese Bestimmung ist seit I.Januar 1990 in Kraft

oder ob dies an Dritte delegiert werden kann 140 '. Artikel 12 steht überdies in engem Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens, der für das Verfahren zur Trennung von Eltern und Kind allen Beteiligten Gelegenheit zur, Teilnahme und zur Meinungsäusserung einräumt. Der Leitidee dieser Bestimmung entspricht der familienrechlliche Grundsatz von Artikel 301 Absatz 2 ZGB: Die Eltern gewähren in Ausübung ihrer elterlichen Kompetenzen dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Eltern, sondern auch für Stief- und Pflegeeltern, für den Vormund und für jede Behörde, die für oder über das Kind Entscheidungen zu treffen hat I 4 I ) . Im Verhältnis zu staatlichen Behörden garantiert der aus Artikel 4 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör Betroffenen ein Recht auf Mitwirkung besonders bei der Sachverhaltsfeststellung in allen Verfahren, in denen über konkrete Einzelfälle hoheitlich entschieden wird, soweit der Entscheid sie belasten könnte I42) . Das betroffene Kind ist infolge seiner Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB) in diesem Sinne ohne weiteres parteifähig; im Prozess wird es in der Regel von seinen gesetzlichen Vertretern vertreten (Art. 304 ZGB), welche die allgemeinen Parteirechte im Verfahren wahrnehmen. Höchstpersönliche Rechte übt das urteilsfähige Kind allerdings selbst aus (Art. 19 Abs. 2 ZGB; vgl, dazu unter Ziff. 322). In diesem Sinne stellt das Übereinkommen keine spezifischen Probleme. Das eidgenössische Zivilrecht räumt dem Kind weder in den Kindesschutzverfahren (Art. 307 ff. ZGB) noch in den eherechtlichen Verfahren seiner Eltern Parteirechte ein. Es sieht auch kein ausdrückliches Anhörungsrecht des Kindes vor. Neben den bereits in den Bemerkungen zu Artikel 9 Absatz 2 kommentierten Verfahren zur Trennung von Eltern und Kind im vormundschaftlichen und eherechtlichen Bereich fällt dies auch für die übrigen Kindesschutzmassnahmen ins Gewicht. Bei der Adoption hingegen ist von Bundesrechts wegen die Zustimmung des urteilsfähigen Kindes notwendig (Art. 265 Abs. 2 ZGB), Die Organisation des Kindesschutzverfahrens und des Zivilprozessverfahrens fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht

Regeln vorgibt. Bis zur Revision des Scheidungsrechts ist es damit grundsätzlich Sache der Kantone, das Anhörungsrecht des Kindes in die Praxis umzusetzen. Aufgrund der Formulierung des Übereinkommens haben sie dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Meinung des Kindes soll nach Artikel 12 aber nicht nur in familienrechtlichen Verfahren, sondern in allen Verfahren, die es betreffen, angemessen berücksichtigt werden. Es wird vor allem Sache des eidgenössischen wie kantonalen Gesetzgebers sein, dieser programmatischen Verpflichtung künftig in allen Lebensbereichen des Kindes in der Praxis Geltung" zu verschaffen. Fragen stellen sich beispielsweise vor allem für Erziehung und Schule, aber auch bei der Gestaltung des Wohnens und der öffentlichen Räume. Wo und in welcher Form Kinder oder ihre Vertreterinnen und Vertreter in die entsprechenden Verfahren einbezogen werden sollen, wird im wesentlichen vom betroffenen Sachbereich abhängen.

'*' vgl. dazu Patricia Buirette, a. a. O. S. 67t". > Cyril Hegnauer, Grundriss Kindesrecht, S. 171, Ziff. 26.04. '«> Georg Müller, in Kommentar BV, Art. 4 Rz. 104ff.; Jörg Paul Müller, a. a. O. (Grundrechte), S. 267.

Wie in anderen Rechtsordnungen wird sich auch für die Schweiz die Frage stellen, ob das Anhörungsrecht gemäss Artikel 12 und gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens mindestens teilweise direkt anwendbar ist 1431 . Wie bereits dargelegt144>, wird es Sache der rechtsanwcndenden Behörden sein, über die direkte Anwendbarkeit der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu entscheiden. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf den ebenfalls prozessualen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK), der in seinem Justiziabilitätsgrad etwa mit den beiden vorliegenden Bestimmungen vergleichbar sein könnte, eine differenzierte Haltung eingenommen: Es befand, dass der Bestimmung grundsätzlich die direkte Anwendbarkeit abgehe, weil sie die Schaffung einer nationalen Beschwerdeinstanz voraussetze und dies nur der nationale Gesetzgeber vollbringen könne. Das Bundesgericht räumte indessen ein, dass in bestimmten Fällen die direkte Anwendbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne, etwa wenn ein Beschwerdeverfanren bestehe, aber im konkreten Fall durch eine Ausnahmebestimmung ausgeschlossen werde I45) . Die neuere Doktrin geht sogar davon aus, dass die Verfahrensvorschrift von Artikel 13 EMRK trotz ihres grossen Gestaltungsspielraums in der Regel direkt anwendbar sei 146) . Ähnlich differenzierte Kriterien könnten die rechtsanwendenden Behörden auch für die Justiziabiliät des Anspruchs des Kindes auf Anhörung entwickeln 147). Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 13) Diese Bestimmung ist inhaltlich mit Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit für «jedermann» verankert, identisch. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist in der Schweiz ein ungeschriebenes Grundrecht. Artikel 55 BV schützt die Pressefreiheit als Tcilgehalt dieses Grundrechts, Artikel 10 EMRK garantiert die Meinungsäusserungsfreiheit zudem ausdrücklich. Nach der Praxis des Bundesgericht ist die Informationsfreiheit ein Bestandteil von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit148). Die schweizerische Lehre und Praxis Der französische Kassationshof hat in einem konkreten Fall zu Artikel 12 dem Übereinkommen generell die direkte Anwendbarkeit versagt, weil es nur die Vertragsstaalen verpflichte - dies nachdem eine Reihe von Gerichten erster Instanz diese Bestimmung direkt

anwendeten (Cass. civ. l«, 10 mars 1993. S. Le Jeune e. M™ C. Sorci); Vgl. die Kritik an diesem Urteil bei Claire Neirinck/Pierre Martin. Un traité bien maltraité - A propos de l'arrêt Le Jeune, in: La Semaine juridique 67(1993) No. 20 I p. 3677ss., Marie-Claire Rondeau-Rivier, La Convention des Nations unies sur les droits de l'enfant devant la Cour de cassation: un traité mis hors jeu, in: Recueil Dalloz Sirey 1993/28, S. 203 ff.vgl. auch Marie-Françoise Luckcr-Babel, La Cour de cassation exproprie les droits de l'enfant, in: Tribune internationale des droits de l'enfant 10(1993), no. 3, p. 27ss. Unterdessen ist allerdings das Anhörungsrecht des Kindes ausdrücklich im französischen Recht verankert worden. - In Belgien hingegen haben Gerichte gerade Artikel 12, aber auch Artikel 9 Absatz l des Übereinkommens direkt angewendet, vgl. Journal du droit des Jeunes No. 117, Septembre 1992, p. 54 ss.; Joumal du droit des Jeunes No. 126, Juin 1993, p. 36s >vgl. vorne, Ziff. 3 l . BGE 111 Ib 72. 146) vgl dazu etwa Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 30 ff.; Yvo Hangartner, Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und seine Durchsetzung in der Schweiz, in: Aktuelle Juristische Praxis 1994, S. 5; Mark Villiger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die schweizerische Rechtsordnung EuGRZ. in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift 1991 S. 83 f. Zur allgemeinen Problematik der direkten Anwendbarkeit des vorliegenden Übereinkom- mens vgl. vome Ziff. 31. > BGE 108 la 277, 107 la 305; Jörg Paul Müller, in Kommentar BV, Informationsfreiheit, Rz. 2 ff,

betont, dass die Meinungsäusserungsfreiheit auch Schülern, Studenten und Lehrlingen zukommen muss. Allerdings sind Einschränkungen zulässig, soweit der Zweck oder der Betrieb der Schule es erfordern H9). Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 14) Diese Bestimmung wurde in den Vorarbeiten zum Übereinkommen sehr diskutiert. Im Vergleich zum ähnlichen Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sind Unterschiede festzustellen: Einmal verankert das vorliegende Übereinkommen kein ausdrückliches Recht des Kindes auf Annahme einer Religion oder Weltanschauung und damit einen Religionswcchsel, und es erwähnt die Freiheit der Ausübung religiöser Handlungen nicht. In diesem Sinne bleibt das vorliegende Übereinkommen hinter dem Standard des Paktes zurück (vgl. dazu dessen Art. 18 Abs. 2) 150 >. Im weiteren betont das Übereinkommen in Wiederholung von Artikel 5 die Achtung der Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts «in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise» zu leiten, allerdings ohne von einer entsprechenden «Freiheit» der Eltern zu sprechen (vgl. dazu Art. 18 Abs. 4 des Paktes), Die Schranken der Ausübung dieses Rechts sind hingegen wieder mit der analogen Bestimmung des Paktes (Art. 18 Abs. 3) identisch. Die Bundesverfassung garantiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit in ihrem Artikel 49; die Europäische Menschenrechtskonvention verankert dasselbe in Arti- . kel 9. Artikel 49 Absatz 3 B V bestimmt, dass das Kind ab 16 Jahren «religionsmündig» ist: Das heisst, dass es dieses Recht ab diesem Alter selbständig - ohne Einverständnis der Eltern - wahrnehmen darf. Dies kann aber kaum bedeuten, dass die Eltern über das religiöse Bekenntnis des jüngeren Kindes schrankenlos verfügen dürften lìl) . In seinen Bestimmungen über die elterliche Gewalt wiederholt das schweizerische Familienrecht den Grundsatz von Artikel 49 BV: Laut Artikel 303 ZGB verfügen die Eltern über die religiöse Erziehung; ab 16 Jahren entscheidet das Kind jedoch selbständig über sein religiöses Bekenntnis I52). Im Rahmen ihrer elterlichen Gewalt und des Erziehungsrechtes behalten die Eltern allerdings immer noch Einflussmöglichkeiten auf die Ausübung des Bekenntnisses, beispielsweise mit Bezug auf ein allfälliges Verlassen des elterlichen Haushaltes zum Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.

Das schweizerische Recht entspricht damit im Grundsatz dem Anliegen des vorliegenden Übereinkommens.

Vereinigung«- und Versammlungsfreiheit (Art. 15) Das Übereinkommen wiederholt die Anerkennung dieses Rechtes, wie es bereits in Artikel 21 und 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verankert ist. Der selbe Anspruch findet sich auch in Artikel 11 EMRK. Auf schweizerischer Ebene schützt Artikel 56 BV die Vereinsfreiheit, das heisst «alle Formen ideeller Vereinigungen von Personen, soweit sie nicht kommerzielle Ziele verfolgen». Die Versammlungsfreiheit ist gemäss bundcsgerichtlicher Recht-

) .Inrg Paul Müller, in Kommentar BV, Meinungsfreiheit, Rz. 27, 48 ff.; BGE vom 2-1. Mai 1978, Zssl 1978 S. 510. > Patricia Buirette, a. a. O., S. 68; Cynthia Price Cohen, a. a. O.. S. 44; Philip E. Veerman, a. a. O., S. 194. > Ulrich Häfelin, in Kommentar BV, Art. 49, Rz. 116. i.«) vgl. dazu Christina Hausammann, a. a. O., S. 51.

sprechung ein ungeschriebenes Verfassungsrecht153'. Im Rahmen der elterlichen Gewalt und ihres Erziehungsrechtes haben die Eltern allerdings nach Massgabe von Alter und Reife des Kindes die Möglichkeit, das Kind in der Ausübung dieses Rechts einzuschränken und zu leiten.

Schutz des Privatlebens (Art. 16) Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Für die Schweiz gilt im weiteren bereits Artikel 8 EMRK, der die Achtung des Privat- und Familienlebens, von Wohnung und Briefverkehr schützt. Dazu kommt das ungeschriebene verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit 154> sowie die Garantie des Post- und Telegrafengeheimnisses in Artikel 36 Absatz 4 BV. Die meisten kantonalen Verfassungen garantieren zudem ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die zivil- und strafrechtliche, aber auch die verwaltungsrechtliche Gesetzgebung hat den Schutz der Privatsphäre in zahlreichen Lebensbereichen konkretisiert IÎ5) . Der Schutz des Kindes vor Eingriffen in sein eigenes Privatleben steht in einem Spannungsfeld zum elterlichen Erziehungsrecht (vgl. Art. 301 ZGB). Die eidgenössische Gesetzgebung zum Postvefkehr gibt beispielsweise Anhaltspunkte für eine entsprechende Konkretisierung mit Bezug auf das Recht der Eltern, über den Briefverkehr und die Geldanweisungen des Kindes Auskunft zu erhalten (Art. 17 Abs. 2 der Verordnung zum Postverkehr156'). Für die Beurteilung eines Konfliktes zwischen elterlichem Erziehungsrecht einerseits und Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeit des Kindes andererseits sind letztlich immer die konkreten Umstände massgebend. Dies gilt nicht etwa nur für den Briefverkehr des Kindes, sondern für alle Bereiche, in denen die Privatsphäre des Kindes berührt ist (beispielsweise Arztgeheimnis, Kontrolle des persönlichen Verkehrs mit Dritten).

Medien (Art. 17) . Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, dass das Kind Zugang hat zu einer Vielfalt von nationalen und internationalen Quellen, im besonderen solchen, die sein Wohlergehen fördern. Sie sollen zu diesem Zweck die Massenmedien ermutigen, entsprechende Informationen und Material zu verbreiten, die internationale Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Verbreitung dieses Materials sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern. Weiter sollen sie die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen der Kinder von Minderheiten besonders Rechnung zu tragen. Schliesslich sollen die Vertragsstaaten die Erarbeitung von Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material fördern, die seinem Wohlergehen schädlich sind. Im Gegensatz zu einem früheren Entwurf ist die geltende Version dieser Bestimmung von der grundsätzlich positiven Rolle der Massenmedien für die Meinungs- und Informationsvielfalt und letztlich für das Wohlergehen des Kindes geprägt157*. Artikel 17 ist in erster Linie programmatischer Natur und lässt den Vertragsstaaten grosse Spielräume in der Umsetzung seiner Zielsetzung.

Giorgio Malinverni, in Kommentar BV, Versammlungsfreiheit, Rz. 3; Jörg Paul Müller, a. a. O. (Grundrechte), S. 157. vgl. Walter Hallen in Kommentar BV, Persönliche Freiheit. Rz. 68 ff. '"'Jörg Paul Müller, a.a.O. (Grundrechte), S. 15 f., 21.f. 48 ff.; Christina Hausammann, a. a. O.. S. 53. IM Philip E. Veerman. a. a. O.. S. 195 f.

Die schweizerische Rechtsordnung garantiert die Informationsfreiheit als Teil der ungeschriebenen Meinungsäusserungsfreiheit und der Pressefreiheit (Art. 55 BV) I58 >. Letztere verbietet staatlichen Behörden, den Medien verbindliche Anweisungen über die Gestaltung ihrer Informationen zu erteilen, soweit sie sich an die Rechtsordnung halten, Artikel 55Ws Absatz 2 BV gibt allerdings den Massenmedien Radio und Femsehen den Auftrag, «zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung der Zuhörer und Zuschauer» beizutragen, Radio und Fernsehen haben «die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone» zu berücksichtigen, «die Ereignisse sachgerecht» darzustellen und «die Vielfalt der Ansichten angemessen» zum Ausdruck zu bringen. Das Bundesgesetz über Radio und FernsehenI59) äussert sich nicht zu den spezifischen Bedürfnissen des Kindes im Bereich der Massenmedien. Hingegen verbietet das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Femsehen 16Ü> in Artikel 7 Absatz 2 Sendungen, «die geeignet erscheinen, die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, ... wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende-und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden». Im weiteren regelt dieses Übereinkommen die Kindcrwerbung und verbietet die Alkoholwerbung mit Kindern und für sie (Art. 11, Art. 15). Im weiteren schützt das Strafgesetzbuch unter dem Titel «Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität» das Kind bis 16 Jahre vor Kontakten mit pornografi- , schem Material (Art. 197 Abs. l StGB). Schliesslich befassen sich verschiedene - rechtlich nicht verbindliche - Empfehlungen des Europarates mit der Bekämpfung der Verbreitung von Publikationen, die mit ihren pomografischen, gewalt- und diskriminierungsfördernden Inhalten das Wohlergehen des Kindes beeinträchtigen könnten I 6 I ) . Der programmatische Inhalt der Bestimmung, die Herstellung und Verbreitung entsprechenden Informationsmaterials und von Kinderbüchern zu fördern, richtet sich an die eidgenössische, kantonale wie kommunale Kultur- und Jugendpolitik: Wertvolle und vielseitige Arbeit wird hier auch von nichtgouvernementalcn Kreisen geleistet.

Gemeinsame, primäre Verantwortung der Eltern für das Kind (Art. 18 Abs. 1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung beider Elternteile für das Kind Nachachtung zu verschaffen. In Analogie zu Artikel 5 des Übereinkommens sind in erster Linie die Eltern für Erziehung und Entwickung des Kindes verantwortlich. Das Wohl des Kindes ist dabei ihr Grundanliegen. Die Entstehungsgeschichte von Satz l dieser Bestimmung zeigt, dass ihm der bereits in anderen Menschenrechtsübereinkommen verankerte Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten von Mann und Frau in der Familie zugrunde lag 162 '. Artikel 23 Absatz 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte statuiert diesen Grundsatz während und bei der Auflösung der Ehe. Arti-

> .Inrc Paul Müller, in Kommentar RV, Informationsfreiheit Rz 2 ff > Für die Schweiz seit I.Juli 1993 in Kraft. > vgl. Pascale Boucaud, a. a. O., ARTICLES S. 33 f. > vgl. den Bericht der Arbeitsgruppe 1981 in UN-Doc E/CN.4/L1575, N 82ff.; Sharon Detrick (Ed.), a. a. O., S. 263 ff.

kel 5 Buchstabe b des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau hält fest, dass die Vertragsstaaten unter anderem «zur Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder» beitragen sollen. Daraus folgt, dass die Bestimmung vor allem die in vielen Ländern noch nicht verwirklichte Gemeinsamkeit der Verantwortung der Eltern, die gleichberechtigte Ausübung der elterlichen Gewalt in der ehelichen Gemeinschass vor Augen hatte. Das Übereinkommen äussert sich allerdings nicht konkret zur Frage, wie ein anfälliger Konflikt zwischen den Eltern in der Ausübung ihrer gemeinsamen elterlichen Verantwortung gelöst werden solle. Zweifellos ist weder aus dem Text noch aus der Entstehungsgeschichte ein Automatismus gemeinsamer elterlicher Verantwortung auch für unverheiratete oder geschiedene Eltern abzuleiten 163) - unabhängig etwa von der tatsächlichen Übernahme elterlicher Pflichten. Eine solcher Automatismus wäre auch weltfremd, nicht nur in der Schweiz, sondern wohl auch in den meisten Vertragsstaaten des Übereinkommens. Im übrigen sieht auch das Übereinkommen selbst in Artikel 9 Absatz l einen Entscheid über den Aufenthalt des Kindes vor, wenn die Eltern getrennt leben; es schliesst damit in diesen Fällen eine Trennung nicht aus. In Analogie zu Artikel 5 des Übereinkommens schützt Satz 2 zudem die Rechte der Eltern, für die Erziehung und Entwicklung des Kindes zu sorgen, gegenüber staatlichen Behörden; er betont jedoch auch die entsprechende Verantwortung der Eltern, Die elterliche Verantwortung wird im schweizerischen Recht heute mit dem Begriff der elterlichen Gewalt umschrieben. Laut Artikel 301 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung; sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. l ZGB). Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt entsprechend dem Anliegen des Übereinkommens gemeinsam aus (Art. 297 Abs. l ZGB). Für geschiedene oder unverheiratete Eltern lässt das geltende Recht jedoch grundsätzlich keine gemeinsame elterliche Gewalt der Eltern zu (vgl. Art. 297 Abs. 3, 298 ZGB). Lösungen, die im konkreten Fall die elterliche Gewalt im Interesse des Kindes den unverheirateten

oder geschiedenen Eltern gemeinsam zuweisen, haben damit keinen Raum 164>. Die vorliegende Bestimmung des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, sich zu bemühen, den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Verantwortung «nach besten Kräften» sicherzustellen. Angesichts dieser offenen Formulierung und der primären Zielsetzung der Bestimmung ist die geltende schweizerische Regelung mit den Anforderungen des Übereinkommens vereinbar. Der Grundidee des Übereinkommens würde allerdings wohl die Einräumung der gesetzlichen Mög-

Die Bundesrepublik Deutschland gab bei der Ratifizierung des Übereinkommens eine auslegende Erklärung ab, wonach aus Artikel l S Absatz l keine Pflicht zur automatischen Zuerkennung gemeinsamer elterlicher Gewalt an nichtverheiratete, geschiedene oder dauernd getrennte Eltern abzuleiten sei, da ein solcher Automatismus dem Interesse des Kindes widerspreche. Allerdings verpflichtete sie sich in derselben Erklärung ausdrücklich, «auch in solchen Fällen die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern zu verbessern (Deutsches Bundesgesetzblatt 1992 II Z 1998 A Nr. 34, S. 990 f.). IM > BGE 117 II 523; Peier Baischeit. Gesetzgebung und Rechtsprechung zur gemeinsamen elterlichen Gewalt, in: Allgemeine juristische Praxis 10/1993, S. 1205 ff.; Cyril Hegnauer, Gemeinsame elterliche Gewalt nach der Scheidung?, in; Schweizerische Juristen-Zeitung 86 (1990), S. 371 ff.; Bernhard Schneider, L'attribution des enfants lors du divorce des parents, in: Festschrift für Jacques-Michel Grossen, Basel etc. 1992, S. 212 ff. mit Hinweisen.

lichkeit gemeinsamer elterlicher Verantwortung geschiedener und unverheirateter Eltern - wenn dies im Interesse des Kindes liegt und die Eltern zu dieser anspruchsvollen gemeinsamen Aufgabe willens und fähig sind - mehr entsprechen. Der Bundesrat wird dazu in der Botschaft zur Revision des Scheidungsrechts Stellung nehmen und Vorschläge unterbreiten. Staatliche Unterstützung der Eltern, Sorge für Ausbau von Kinderbetreuungsinstitutionen (Art. 18 Abs. 2 und 3) Die Vertragsstaaten haben die Eltern in angemessener Weise bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen und sorgen für den Ausbau von Kinderbetreuungsinstitutionen. Im weiteren treffen sie alle geeignete Massnahrnen um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, Kinderbetreuungseinrichtungen zu nutzen. Sinn dieser programmatischen Bestimmung ist es, die Eltern in ihrer täglichen Verantwortung für Erziehung und Betreuung des Kindes zu unterstützen, gerade wenn sie berufstätig sind. Dabei bleibt den staatlichen Behörden ein grosser Handlungsspielraum, wie sie ihren Verpflichtungen nachkommen. In der Schweiz gibt es vor allem auf lokaler Ebene zahlreiche staatliche und private Institutionen und Dienste, welche die Eltern auf verschiedenste Weise in der Betreuung ihrer Kinder unterstützen. Die privaten Institutionen werden in der Regel von der öffentlichen Hand mitunterstützt. Die Eltern sind im übrigen laut Artikel 302 Absatz 3 ZGB verpflichtet, mit der Schule und mit der «öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe» zusammenzuarbeiten. Berufstätige Eltern haben im weiteren zweifellos das Recht, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsinstitutionen zu nutzen. Es mangelt jedoch in der Schweiz an genügend Möglichkeiten zur familienexternen Kinderbetreuung im Sinne des Übereinkommens. Wie zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer165* am Vernehmlassungsverfahren festgestellt haben, wird der unbestreitbare Wandel der Lebens- und Familienformen in der Schweiz, im besonderen die Zunahme der Zahl alleinerziehender Eltern in Zukunft mehr Betreuungsplätze notwendig machen, aber wohl auch, gewisse Umstrukturierungen des Kindergarten- und Schulwesens verlangen. Familienexteme Betreuungsmöglichkeiten liegen im Interesse der sozialen Entwicklung einer

wachsenden Zahl von Kindern, die in unserer modernen Welt sozial immer isolierter aufwachsen. Mit dem Übereinkommen wird die Schaffung und Förderung von Institutionen zur familienextemen Kinderbetreuung ausdrücklich zu einer Aufgabe der öffentlichen Hand. Den vor allem betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden bleibt aber ein grosser Gestaltungsspielraum, wie sie dem Anliegen des Übereinkommens gerecht werden wollen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur staatlichen Unterstützung der Eltern in ihrer Verantwortung für das Kind auch eine der Leitlinien für die künftige Bundesgesetzgebung in anderen Bereichen wie Sozialversicherung (z. B, Mutterschaftsversichening) und Arbeitsrecht (z, B. im Bereich der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Kindes) sein wird.

> Die Kantone'Zürich, Bern, Schwyz, Nidwaiden, St.Gallen, Glarus, Zug, Solothurn, Graubünden bezweifeln die Vereinbarkeit der aktuellen Lage mit dem Übereinkommen; die Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen und der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen verlangen sogar einen Vorbehalt, wenn das Übereinkommen die Schaffung von neuen Institutionen verlange. Die S VP, SPS und LPS und 13 interessierte Organisationen stellen ebenfalls fest, dass die schweizerische Ordnung den Anforderungen des Übereinkommens nicht genüge. Zur Problematik vgl. auch den ausführlichen Bericht der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen vom Herbst 1992 zur familienexternen Kinderbetreuung; vgl. im weiteren Christina Hausammann, a. a. O., S. 56.

Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung innerhalb der Familie (Art. 19) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um das Kind vor jeder Form von Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung, Vernachlässigung und Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut von Eltern, Vormund oder einer anderen Betreuungsperson befindet. Zu diesen Massnahmen gehören je nach den Gegebenheiten Sozialprogramme zur Unterstützung der Betreuungspersonen und zur Vorbeugung sowie Massnahmen zur Aufdeckung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung von Fällen schlechter Behandlung. Auch diese Bestimmung ist programmatischer Natur und legt den Akzent auf Prävention: Aus der Sicht des Kindes steht nicht die Bestrafung der Betrcuungspersonen im Vordergrund, sondern die Verhinderung von Misshandlungen. Mit sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ausserhalb der Familie befasst sich im übrigen Artikel 34 des Übereinkommens. Das schweizerische Familienrecht regelt in Artikel 307 ff. ZGB den Kindesschutz. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 Abs. l ZGB). Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern, die bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben, verpflichtet (Art. 307 Abs. 2). Die folgenden Bestimmungen nennen eine Reihe von Massnahmen, die zum Schutz des Kindes ergriffen werden können; etwa die Erteilung von Weisungen an die Eltern, die Ernennung eines Beistandes, die Beschränkung der elterlichen Gewalt, der Entzug der elterlichen Obhut oder der elterlichen Gewalt. Handlungen des Vormundes sind beschwerdefähig (Art. 420 ZGB). Das schweizerische Strafrecht schützt das Kind vor Misshandlung und Ausbeutung verschiedener Art, grundsätzlich unabhängig von allfälligen familiären Beziehungen zwischen Kind und Täter. Neben den allgemeinen Straftatbcständen zum Schutz von Leib und Leben stellt Artikel 127 die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit oder die Aussetzung eines Hilflosen unter Strafe. Schliesslich bleibt

auf die Strafbestimmungen gegen die sexuelle Integrität hinzuweisen (vgl. dazu hinten, bei Art. 34 des Übereinkommens). Ins Gewicht fallen in diesem Zusammenhang die in Artikel 358bis StGB umschriebenen Mitteilungspflichten an die Vormundschaftsbehörden sowie die in Artikel 358'°' vorgesehenen Mitteilungsrechte der an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebundenen Personen. Unter anderem soll durch diese beiden Vorschriften sichergestellt werden, dass der Wahrung des Kindeswohls gegenüber einem falsch verstandenen Schutz der Familiensphäre ein Vorrang zukommt. Hauptproblem ist allerdings nicht der rechtliche Schutz des Kindes, sondern dessen tatsächliche Verwirklichung im oft sehr geschlossenen Familicnsystem, das Aussenstehenden wenig Einblick gewährt und damit allzu oft rechtzeitige Schutz- und Präventivmassnahmen verhindert. Die betroffenen Kinder wagen oft nicht, ihre familiären Probleme direkt an die Öffentlichkeit zu bringen. Wie ein Bericht einer Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Departements des Inneren16*' 1992 feststellte, sind Kindsmisshandlungen und sexueller Missbrauch in der Schweiz verbreitet. Massnahmen sind nötig, um solche Situationen zu erkennen und den betreffenden Kin- Kindesmisshandlungeri in der Schweiz, Schlussbericht der Arbeitsgruppe Kindcsmisshandlung an den Vorsteher des EDI. Bern 1992.

dem in ihrer heiklen Situation zu helfen. Vieles wird bereits von öffentlichen und privaten Stellen in dieser Hinsicht geleistet, einiges bleibt zu tun, wie der erwähnte Bericht in seinen Empfehlungen ausführlich darlegt167'. Das neue Opferhilfegesetz 1(is', das den Opfern von Straftaten einen gewissen Schutz und Betreuung während des Strafverfahrens einräumt und sie auch über Beratungs- und Betreuungsstellen informiert, ist aus der Sicht des Übereinkommens ein Schritt in die richtige Richtung.

Massnahmen bei Trennung des Kindes von der Familie (Art. 20) Laut dieser Bestimmung hat das Kind, das seine Familie vorübergehend oder dauernd verlassen muss, Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates. Die Vertragsstaaten stellen andere Formen der Betreuung sicher, wie etwa die Aufnahme in eine Pflegcfamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetrcuungseinrichtung. Kontinuität der Erziehung des Kindes sowie ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes sind dabei gebührend zu berücksichtigen. Diese Bestimmung spricht in erster Linie die Problematik der Strassenkinder an, die in vielen Städten in aller Welt ohne Familie und ohne Ersatzbetreuung ihr Dasein fristen müssen 169>. Wird das Kind aus seiner Familie herausgelöst, sind die schweizerischen Vormundschaftsbehörden für die geeigneten Massnahmen zu seinem Schutz verantwortlich (Art. 310 ff. ZGB). Als Möglichkeiten der Kinderbetreuung ausserhalb der Familie sieht das Familienrecht die Betreuung durch eine Pflcgefamilie, die Adoption oder die Unterbringung des Kindes in einem entsprechenden Heim oder einer Anstalt vor. Adoption (Art. 21) Diese Bestimmung verpflichtet die Vcrtragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen, dem Wohl des Kindes bei der Adoption Priorität einzuräumen. Irn besonderen soll die Adoption nur durch die zuständigen Behörden nach dem dafür vorgesehenen Verfahren und aufgrund verlässlicher Informationen bewilligt werden (Bst, a). Die Vertragsstaaten anerkennen weiter, dass die internationale Adoption eine andere Form der Kinderbetreuung ist, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in geeigneter Weise in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie betreut werden kann (Bst. b); sie sichern dem Kind im Falle einer internationalen Adoption den Schutz zu, wie er für die nationale Adoption gilt (Bst. c). Die Vertragsstaaten treffen zudem Massnahmen zur Verhinderung unstatthafter Vermögensvorteile im Rahmen der internationalen Adoption (Bst. d) und fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls mit dem Abschluss zwei- oder mehrseitiger Abkommen. In den Beratungen des Übereinkommens gaben vor allem die Grundsätze zur internationalen Adoption zu diskutieren. Mehrere Staaten drückten die Besorgnis aus, dass internationale Adoptionen den internationalen Kinderhandel begünstige170'.

Zahlreiche zweifelhafte Adoptionsvermittler nützen Armut und Unwissenheit von Eltern in wirtschaftlich benachteiligten Ländern aus und vermitteln Kinder gegen hohe Bezahlung an Adoptiveltem in den westlichen Industriestaaten, wo eine grosse Nachfrage nach Adoptivkindern besteht. In diesem Sinne bestimmt Buch-

"> Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten, SR 312.5. '*» vgl. Philip E. Veerman, a. a. O., S. 197 > Sharon Dctrick (Ed.), a. a. O., S. 315 ff.; E./CN.4/1989/48, Ziff. 356.

Stabe b, dass die internationale Adoption nur als Ausnahme ins Auge gefasst werden dürfe. In der Schweiz ist das Wohl des Kindes oberste gesetzliche Richtschnur für eine Adoption. Ein Kind darf erst adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptivellern während wenigstens zweier Jahre Pflege und Erziehung erwiesen haben (Art. 264 ZGB). Ist das Kind urteilsfähig, ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Mutter und Vater haben beide grundsätzlich ebenfalls zuzustimmen (Art. 265a ZGB). Die Adoption ist ein Hoheitsakt, für den eine vom Kanton zu bezeichnende Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern zuständig ist (Art. 268 ZGB). Artikel 268a ZGB präzisiert, dass die Adoption erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände ausgesprochen werden darf. Namentlich sind verschiedene Faktoren im Umfeld der künftigen Adoptiveltern und des Adoptivkindes abzuklären (Abs. 2). Die Adoptionsvermittlung steht im weiteren unter der Aufsicht der Kantone, die berufsmässige Vermittlung bedarf der Bewilligung (Art. 269c ZGB; Verordnung über die Adoptionsvermittlung171)). Im übrigen bestimmt Artikel 27 Absatz l IPRG 172>, dass die Anerkennung einer ausländischen Adoption verweigert werden soll, wenn sie mit dem schweizerischen «ordre public» offensichtlich nicht vereinbar ist. Artikel 6 Pflegekinderverordnung173) regelt die Adoption ausländischer Kinder. Er schreibt vor, dass die künftigen Adoptiveltern unter anderem einen Bericht über die Lebensgeschichte des Kindes, die Zustimmung der Eltern sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes über die Zulässigkeit des Pflegeverhältnisses beibringen müssen. Absatz 4 dieses Artikels legt den Pflegeeltem im weiteren die Pflicht auf, für den Unterhalt des Kindes wie für ein eigenes aufzukommen, auch wenn es später nicht zu einer Adoption kommt. Nach dem Kreisschreiben des Bundesratcs an die Aufsichtsbehörden über das Pflegekinderwesen und die Adoptionsvcrmittlung vom 2 I.Dezember 1988 m > gilt als Leitlinie, dass eine Adoption über die Landesgrenzen hinweg nur dann ein geeignetes Mittel der Kinderfürsorge ist, wenn das Kind weder bei seiner angestammten Familie noch bei einer Adoptiv- oder Pflegefamilie seines Herkunftslandes aufwachsen kann. Nach Auffassung des Bundesrates muss diese Leitlinie generell für die internationale

Adoptionspraxis der Schweiz gelten I75) . Dies entspricht dem Anliegen von Buchstabe b des Übereinkommens. Auch für internationale Adoptionen gelten die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Adoptionsrechts (Art. 264 ff. ZGB) als Minimalvorschriften. Darüberhinaus enthält die bereits erwähnte Verordnung über die Adoptionsvermittlung in Artikel 6 für internationale Adoptionen zusätzliche Bestimmungen. Das Kind erhält mit der Adoption die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern (Art. 267 Abs. l ZGB), eingeschlossen das Gemeinde-, Kantons- und Schweizerbürgerrecht (Art. 267ö ZGB; Art. 7 Bürgcrrechtsgesetz176)). Das ausländische Adoptivkind ist somit im Einklang mit Artikel 21 Buchstabe c des Übereinkommens grundsätzlich gleich geschützt wie das schweizerische. Für die Rechtsstellung von Kindern ausländischer Staatsangehörigkeit kann sich allerdings die Frist

> Verordnung vom 28. März 1973 über die Vermittlung von Adoptionen, SR 211.221.36. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht, SR 291. > Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern. SR 211.222.338.

von zwei Jahren, die das Kind vor seiner Adoption als Pflegekind bei seinen künftigen Adoptiveltern verbringen muss, in einzelnen Fällen negativ auswirken. Kommt die Adoption nach zwei Jahren nicht zustande, sind meist die Beziehungen zum Heimatstaat abgebrochen: Das ausländische Kind kann zwar in der Schweiz bleiben, es erwirbt jedoch die schweizerische Staatsangehörigkeit nur unter den normalen Einbürgerungsbedingungen nach einer jahrelangen Wartefrist und ist unter Umständen sogar staatenlos, ohne Identität und Sozialversicherungsansprüche, weil das Kindesverhältnis mit seinen leiblichen Eltern im Herkunftsland bereits aufgelöst wurde I77>. In der Praxis gelingt es allerdings den Stellen der Jugendhilfe in sehr vielen Fällen, dem Kind einen neuen Adoptionsplatz zu finden. Laut Artikel 13 der Verordnung über die Adoptionsvermittlung sind für die Bemühungen des Vermittlers nur Auslagenersatz und eine «massige Vergütung» zulässig. Vergütungen der Pflegeeltern an den Vermittler oder an die leiblichen Eltern für den von diesen geleisteten Unterhalt sind untersagt. Nach dem Abschluss des vorliegenden Übereinkommens hat die Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 29. Mai 1993 ein Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Bereich von internationalen Adoptionen verabschiedet. Dieses Instrument sollte den veränderten Umständen der internationalen Adoption - zahlreiche Kinder aus wirtschaftlich benachteiligten Ländern werden von Eltern in wirtschaftlich bessergestellten Ländern adoptiert - Rechnung tragen. Die Präambel des Haager Übereinkommens nimmt ausdrücklich Bezug auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, dessen Anliegen es im Bereich des internationalen Adoptionswesens im Sinne von Artikel 21 Buchstabe e konkretisiert. Laut dem Haager Übereinkommen ist das Interesse des Kindes ebenfalls ein prioritäres Kriterium für die Zulassung der internationalen Adoption, Es regelt die internationale Zusammenarbeit zum Schutz des Kindes vor Entführung und Menschenhandel und enthält Bestimmungen über das Adoptions verfahren, die den Anliegen von Artikel 21 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes entsprechen. Im weiteren verpflichtet es die Vertragsstaaten, Adoptionsentscheide anderer Vertragsstaaten, die in Achtung dieses Übereinkommens getroffen worden sind, ohne weiteres anzuerkennen.

Für die Schweiz, die an der Ausarbeitung des Haager Übereinkommens teilgenommen hat, stellt im Licht der bereits erwähnten Wartefrist vor allem diese automatische Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheide Probleme, Sie wird bei einer allfälligen Ratifizierung; des Haager Übereinkommens - zumindest mittelfristig - die entsprechenden Konsequenzen für das schweizerische Adoptionsrecht prüfen müssen. Im weiteren ist die Schweiz dem Haager Adoptionsübereinkommen von 1965 178) beigetreten. Es regelt die Adoption im Sinne des vorliegenden Übereinkommens auf europäischer Ebene.

vgl. zur ganzen Problematik Marie-Françoise Lücker-Babel, Auslandsudoptionen und Kinderrechte - Was geschieht mit, den Verstossenen?, Freiburg 1991. " > Übereinkommen vom 15. November 1965 über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstau, SR 0.211.221.315 , für die Schweiz in Kraft seit 1978. Allerdings sind dem Übereinkommen bis heute nur drei Europaratstaaten beigetreten (Grossbritannien, Österreich und die Schweiz).

Schutz und Beistand für Flüchtlingskinder (An. 22) Die Vertragsstaaten haben geeignete Massnahmen zum angemessenen Schutz und zur humanitären Hilfe für das Kind zu ergreifen, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe des internationalen oder nationalen Rechts als Flüchtling anerkannt ist. Im besonderen soll das Kind Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte bekommen. Zu diesem Zweck sollen die Vertragsstaaten bei allen internationalen Bemühungen zum Schutz und zur Unterstützung des Flüchtlingskindes sowie zur Informationsbeschaffung über familiäre Beziehungen zwecks Familienzusammenführung mitwirken. Ist das Kind trotz all diesen Bemühungen ohne Familie, gewähren die Vertragsstaaten ihm denselben Schutz wie jedem ande- Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) 1TO> trifft keine Unterscheidung nach Alter. Es ist auch in der Schweiz allgemein anzuwenden auf alle Personen, welche die Kriterien eines Flüchtlings (Art. l Abs. 2) erfüllen. Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) wies allerdings verschiedentlich auf die besonders schwierige Lage von Flüchtlingskindern hin und wandte sich mit konkreten Empfehlungen an die Vertragsstaaten, die besondere Anstrengungen für einen besseren Schutz dieser Kinder unternehmen sollten 18 ». Artikel 3 Absatz 3 Asylgesetz anerkennt Kinder von anerkannten Flüchtlingen ohne weiteres ebenfalls als Flüchtlinge. Laut einem Kreisschreiben vom 30. Oktober 1989 des Delegierten für das Flüchtlingswesen haben Kinder ein Recht auf Stellung eines selbständigen Asylgesuches, sofern sie urteilsfähig sind. Dies gilt als höchstpersönliches Recht, das im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ZGB vom urteilsfähigen Kind selbständig wahrgenommen werden kann. Für das nicht urteilsfähige Kind ist das Wohl des Kindes für die Beurteilung der Frage massgebend, ob es weiter in der Schweiz bleiben kann oder ob eine Rückkehr zu seiner Familie in Frage kommt. Der zuständige Kanton, dem das Kind zugewiesen wird, hat im weiteren die notwendigen vormundschaftlichen Massnahmen zu treffen. Nichtbegleitete minderjährige Asylbewerberinnen und Asylbewerbcr sollten in der Regel einen Vormund gemäss Artikel 368 ZGB erhalten, da ihre abwesenden Eltern die elterliche

Gewalt nicht korrekt ausüben könhnen. Problematisch ist allerdings die aus faktischen Gründen fehlende Möglichkeit, die Eltern dazu anzuhören. In einigen Fällen wird den nichtbeglciteten Minderjährigen in Anwendung von Artikel 308 Absatz 2 ZGB auch nur ein Beistand bestellt. Über Asylgesuchc von Minderjährigen wird prioritär entschieden. Erhalten sie Asyl oder eine andere Aufenthaltsbewilligung, gelten die Grundsätze des schweizerischen Kindes- und Vormundschaftsrechts Iii2). Können Asylsuchende für ihren Unterhalt nicht selbst aufkommen und müssen auch keine Dritte dafür aufkommen, erhalten sie vom Aufenthaltskanton die nötige Fürsorge (Art. 20a Asylgesctz). Für die Fürsorge gegenüber Flüchtlingen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, ist der Bund zuständig (Art. 31 Asylgesetz). Dies gilt selbstverständlich auch für Kinder.

n J) ' vgl. zur Bedeutung dieser Bestimmung auch Margaret McGallin, The Convention on thè Rights of thè Child as an Instrument to Adress thé Psychosocial Needs of Rcfugee Children, in: International Journal of Refugee Law, Vol. 3 Nr. l 1991. S. 100 ff. > Christina Hausammann, a. a. O.. S. 62. '"•' vgl. dazu Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern 1991, S. 238 ff.

Die Schweizer Behörden arbeiten heute schon mit dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge zusammen, unter anderem gerade um die Familienbeziehungen von minderjährigen Asylsuchenden abzuklären. Es ist für die Behörden praktisch allerdings nur beschränkt möglich, solche Familienbeziehungen in anderen Staaten festzustellen; das Übereinkommen spricht denn auch nur von einer Miiwirkungspflicht bei entsprechenden internationalen Bemühungen.

Schutz und Förderung des behinderten Kindes (Art. 23) Diese recht ausführliche Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten anzuerkennen, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben führen soll. Das behinderte Kind hat Anspruch auf besondere Betreuung, und die Vertragsstaaten haben im Rahmen der verfügbaren Mittel angemessene Unterstützung sicherzustellen. Diese - wenn möglich unentgeltliche - Unterstützung soll gewährleisten, dass dem behinderten Kind Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitation, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholung tatsächlich zugänglich sind und diese der sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes förderlich sind. Schliesslich fördern die Vertragsstaaten im Geist der internationalen Zusammenarbeit und in Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer den Austausch entsprechender sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der Behandlung behinderter Kinder. Die vorliegende Bestimmung verlangt von den Vertragsstaaten Anstrengungen, um die allgemeinen Rechte des Kindes auch für die besonders benachteiligte Gruppe der behinderten Kinder Realität werden zu lassen. Trotz seiner Ausführlichkeit ist Artikel 23 recht vage formuliert und enthält programmatische Grundsätze 183>. Die schweizerische Rechtsordnung vermag den Anliegen des Übereinkommens Rechnung zu tragen. Das schweizerische Zivilrecht verankert einmal die Pflicht der Eltern, dem Kind, «insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen», eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) IS4) sieht Leistungen an Kosten vor, die mit einem von der Invalidenversicherung anerkannten Geburtsgebrechen oder einem allgemeinen Gesundheitsschaden zusammenhängen. In diesem Rahmen werden Kosten für Heilbehandlungen bei Geburtsgebrechen, für spezielle medizinische Massnahmen (Art. 12 ff. IVG), für Massnahmen beruflicher Art zur Eingliederung von Behinderten (Art. 15 ff. IVG), für Massnahmen «für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger» sowie für Hilfsmittel (Art. 21 ff. IVG) ersetzt. Das Recht auf Gesundheit (Art. 24) Gemäss dieser Bestimmung anerkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes

«auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit sowie auf Inanspruchnahme von entsprechenden Behandlungsinstitutionen. Sie bemühen sich, dieses Recht voll zu verwirklichen und treffen Massnahmen zur Verringerung der Kindersterblichkeit, zur Sicherstellung der notwendigen ärztlichen Hilfe und Gesundheitsversorgung sowie zur Bekämpfung von Krankheiten und der Unter- und Fehlernährung, unter anderem durch Bereitstellung vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwasi»" vgl. Philip E. Veerman, a. a. O„ S. 198. Bundcsgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20

sers, in Berücksichtung der Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung. Weiter verpflichten sie sich zu Massnahmen zur Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Geburt, zur Information von Eltern und Gesellschaft über Gesundheit, Ernährung und Hygiene, zum Aufbau von Elternbcratung und Diensten für die Familienplanung sowie zur Abschaffung überlieferter Gebräuche, die für die Gesundheit des Kindes schädlich sind. Schliesslich sollen die Vertragsstaaten auf internationaler Ebene - in Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer - zusammenarbeiten, um die volle Verwirklichung dieser Bestimmung zu erreichen. Das Recht auf Gesundheit konkretisiert für die Bedürfnisse des Kindes eines der Sozialrechte, die bereits im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 185 ' (Art. 12) verankert sind. Artikel 4 des Übereinkommens verlangt die Verwirklichung dieser Rechte «unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel» 186). Auch Artikel 24 relativiert die Verwirklichungspflicht auf das «erreichbare Höchstmass» und zeichnet sich durch recht offene Formulierungen aus. Dem Kind wird damit kein durchsetzbares Recht auf Gesundheit eingeräumt, sondern die Bestimmung enthält Anhaltspunkte für Programme zur Förderung der Gesundheit des Kindes. Auch der Kindergipfel von 1990 (vgl. dazu vorne Ziff. 121) unterstrich in seiner Schlusserklärung und im entsprechenden Aktionsplan die Wichtigkeit von Massnahmen zur elementaren Gesundheitsvorsorge wie Bekämpfung der Kinder- und Müttersterblichkeit sowie der genügenden Ernährung und Trinkwasserversorgung. Neben der aufgrund des Paktes geltenden Garantie des Rechts auf Gesundheit kennt das schweizerische Verfassungsrecht dieses Recht nicht. Allerdings enthält das ungeschriebene Recht auf persönliche Freiheit einige Elemente eines Rechts auf Gesundheit 187) . Für die medizinische Versorgung der Bevölkerung, ob Erwachsene oder Kinder, sind nach der Kompetenzordnung der Bundesverfassung die Kantone zuständig. Im Rahmen der Formulierungen von Artikel 24 erfüllen sie zweifellos die Anforderungen des Übereinkommens, wie zahlreiche Kantone im Vemehmlassungsvcrfahren ausdrücklich feststellten. Der programmatische Gehalt der Bestimmung richtet sich damit vor allem an die Kantone, welche bereits zahlreiche Anstrengungen in den angesprochenen Bereichen unternehmen 1S8>.

Regelnlässige Überprüfung der Behandlung eines kranken Kindes (Art. 25) Dieser Artikel sichert dem Kind das Recht auf eine regelmässige Überprüfung der Behandlung und aller weiterer Umstände zu, wenn das Kind von den zuständigen staatlichen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung oder Behandlung untergebracht worden ist. Im Rahmen der Kindcsschutzmassnahmen bestimmt Artikel 310 Absatz l ZGB, dass ein Kind seinen Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen ist, wenn seiner Gefährdung nicht anderweitig begegnet werden kann. Obwohl das schweizerische Recht keine ausdrückliche Überprüfungspflicht solcher Massnahmen statuiert, ergibt sich eine solche aus Artikel 313 ZGB, wonach Massnahmen zum Schutz des Kindes veränderten Verhältnissen anzupassen sind. Die Notwendigkeit regelmässiger Kontrolle ergibt sich weiter aus dem allgemeinen Gnmd-

> vgl. dazu unier Ziff. 221. > Walter Haller, BV-Kommentar, Persönliche Freiheit, Rz.88 und donige Verweise. issi V gi_ dazu auc h Christina Hausammarm, a. a. O., S. 66.

satz des schweizerischen Kindesrechts, der behördliche Massnahmen dem Interesse des Kindes unterordnet. Wird ein Kind in einer Anstalt untergebracht, sind die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen entsprechend anwendbar (Art. 314a ZGB). Aus dem Erfordernis der Geeignetheit der entsprechenden Anstalt sowie der Pflicht zur Entlassung, sobald der Zustand der Person es erlaubt (Art. 397a ZGB), folgt ohne weiteres die Pflicht der Vormundschaftsbehörde, die Massnahmen regelmässig zu überprüfen I89>. Gemäss Artikel 397rf ZGB kann die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person gegen den Entscheid den Richter anrufen, dasselbe gilt für die Abweisung eines Entlassungsgesuchs. Das in einer Anstalt untergebrachte Kind unter 16 Jahren kann allerdings nicht selbständig den Richter anrufen (Art. 314« Abs. 2 ZGB). Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass ein Kind mit Bezug auf diesen Rechtsmittelentscheid generell erst mit 16 Jahren als urteilsfähig zu betrachten ist. Ein entsprechendes selbständiges Beschwerderecht des Kindes wird allerdings von Artikel 25 des Übereinkommens, der sich auf die Sicherung regelmässiger Überprüfung durch staatliche Behörden beschränkt, auch nicht verlangt 190>.

Recht auf soziale Sicherheit (Art. 26) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschliesslich der Sozialversicherung und treffen entsprechende Massnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht sicherzustellen. Gemäss Absatz 2 sollen die Leistungen namentlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen gewährt werden. Artikel 9 des Internationalen Paktes über soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte enthält bereits eine ähnliche Bestimmung; allerdings verweist diese Bestimmung nicht auf die Abhängigkeit der Leistungen sozialer Sicherheit von der wirtschaftlichen Situation des Kindes I91 >. Beide Regelungen sind programmatischer Natur und präzisieren den Inhalt der «sozialen Sicherheit» nicht. In der jüngeren schweizerischen Lehre werden Sozialversicherungen und Sozialhilfe als Hauptinstrumente dieser wie auch immer definierten sozialen Sicherheit angeführt. Die Bundesverfassung räumt dem Bund die Kompetenzen für die Gestaltung der verschiedensten Sozialversicherungszweige ein. Das vergleichsweise ausgebaute Sozialvcrsicherungssystem des Bundes sieht einen grundsätzlich rechtsgleichcn Zugang zu Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder anderer Versicherungen vor192'. Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben sind (vgl. etwa Art. 25 AHVG, Art. 20 BVG, Art. 53 MVG, Art. 30 UVG I93)), allerdings werden Vater- und Mutterwaisenrenten

*> vgl. entsprechend die Botschaft des Bundesratcs zur diesbezüglichen ZGB-Revision, BB1 ' 1977 III 27 ff. "°> vgl. Philip E. Veerman, a. a. O., S. 201. "" Philip E. Veerman, a. a. O., S. 201. vgl: zur Stellung des Kindes in der Sozialversicherung etwa Franz Heidelberger, Die Stellung des Unmündigen im Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht Probleme der Koordination, Zürich 1991. Bundcsgeselz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10 ; BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.4; BG vom 20. September 1949 über die Militärversicherung, SR 833.1; BG über die Unfallversicherung, SR 832.20.

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auf der Grundlage eines traditionellen Familienbildes immer noch unterschiedlich berechnet. Für die soziale Sicherung des Kindes ist allerdings auch ein angemessener Mutterschaftsschutz und Elternurlaub notwendig. In dieser Hinsicht besteht in der Schweiz gegenüber Europa ein Nachholbedarf 1 '^. Obwohl Artikel 34iu™i"ics Bundesverfassung eine Mutterschaftsversicherung seit 1945 vorsieht, gibt es keine entsprechende Gesetzgebung. Einige Kantone kennen heute Bedarfsleistungen bei Mutterschaft, die sich an das System der Ergänzungsleistungen für Alters- und Invalidenrentenberechtigte anlehnen. Der Bundesrat hat die Schaffung einer Mutterschaftsversicherung in seinen Regierungsrichtlinien 1991-1995 vorgesehen.

Recht auf angemessenen Lebensstandard (An. 27) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner Entwicklung angemessenen Lebensstandard an (Abs. 1). Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für das Kind notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen (Abs. 2). Im Rahmen ihrer Mittel treffen die Staaten geeignete Massnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf angemessenen Lebensstandard und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfsprogramme besonders im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor (Abs. 3). Im weiteren haben die Vertragsstaaten die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern im In- und Ausland zu unterstützen und den Abschluss entsprechender internationaler Abkommen zu fördern (Abs. 4). Eine entsprechende Regelung findet sich in Artikel 11 des Internationalen Paktes über soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, wonach ein jeder das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie hat, «einschliesslich ausreichender Ernährung, -Bekleidung und Unterbringung» - sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. In beiden Bestimmungen lässt die offene, programmatische Formulierung den Vertragsstaaten viel Raum für die Ausgestaltung der Sicherung des Lebensstandards des Kindes. Es fällt im übrigen auf, dass gerade diese Bestimmung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit enthält, obwohl die fehlenden finanziellen Mittel in einem Entwicklungsland für die Verwirklichung dieses Rechts besonders ins Gewicht fallen 195 '. Es bleibt auf Schlusserklärung und Aktionsplan des UNO-Kindergipfels (vgl. vorne Ziff. 121) hinzuweisen, wo Ernährung und Trinkwasserversorgung als eines der Hauptanliegen des Kinderschutzes unterstrichen wird. Die primäre Verantwortung der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder ist auch im schweizerischen Zivilrecht verankert (Art. 276 ff. ZGB). Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, Inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Eltern leiten im weiteren Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 301 Abs. l ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine, körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. l ZGB).

"-" vgl. etwa EG-Richtlinie 92/85 vom 19. Oktober 1992, die einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen für Arbeitnehmerinnen vorsieht, wobei die meisten Mitgliedstaaten einen weitergehenden Mutterschaftsurlaub und häufig einen Eltemurlaub kennen. Die schweizerische Praxis zur Lohnfortzahlungspflicht bei Schwangerschaft deckt jedoch nur nach langjährigem Arbeitsvcrhältnis die Zeit des Arbeilsverbotes bei Niederkunft von 8 Wochen ab. "5> Patricia Buirette. a. a. O. , S.64.

Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, steht dem Kind ein Klagerecht zu (Art. 279 ZGB). Im Rahmen des Kindesschutzverfahrens kann die vormundschaftliche Behörde dem Kind einen Beistand ernennen, der namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches übernimmt (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen (Art. 290 ZGB). Auch die Anweisung an die Schuldner (Art. 291 ZGB) und die Sicherstellung (Art. 292 ZGB) sind möglich. Im übrigen regelt laut Artikel 293 Absatz 2 ZGB das öffentliche Recht die Ausrichtung von entsprechenden Vorschüssen. Obwohl daraus keine Pflicht zur Bevorschussung abgeleitet werden kann, sehen alle Kantone die Bevorschussung für Kinderalimente vor, allerdings mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Eine solche Vorschusspflicht enthält im übrigen auch Artikel 27 Absatz 4 des vorliegenden Übereinkommens nicht. Für die internationale Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist auf das Europäische Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland l% > hinzuweisen. Die Schweiz ist diesem Abkommen beigetreten. Sind die Eltern nicht in der Lage, dem Kind einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, sind es nach der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzordnung die Kantone, die für Sozialhilfe zuständig sind. Das diesbezügliche kantonale Sozialhilferecht fällt durch eine geringe normative Dichte, im besonderen durch zahlreiche Ermessens- und Beurteilungsspielräume auf. Im Vernehmlassungsverfahren bestätigten mehrere Kantone, dass ihre Gesetzgebung und deren Anwendung im Bereich der Sozialhilfe den Anforderungen des Übereinkommens entspreche, und sie betonten, dass ihre Sozialhilfe sich am Wohle des Kindes orientiere. Artikel 34«uH"ics Absatz 2 Bundesverfassung ermächtigt den Bund zur Gesetzgebung im Bereich der Familienausgleichskassen. Der Bund kann den Anschluss an solche Kassen für die ganze Bevölkerung oder einzelne Gruppen obligatorisch erklären. Der entsprechenden Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Berufsorganisationen wird besonderes Gewicht eingeräumt (vgl. auch Art. 34iu'nlillics Abs. 5 BV). Bis heute ist der Bereich der Kinderzulagen allerdings nicht bundcsrechtlich

geregelt. Die. Unterschiede unter den kantonalen Kinderzulagenregelungen sind denn auch beträchtlich. Der Nationalrat gab nun einer parlamentarischen Initiative 197> Folge, die eine bundesrcchtliche Regelung verlangt. Diese soll der Familie für jedes Kind einen Anspruch auf eine monatliche Kinderzulage von 200. Franken sowie ein Recht auf Bedarfsleistungen analog den Ergänzungsleistungen im AHV/ IV-Bereich einräumen. Es ist nun an der zuständigen nationalrätlichen Kommission, das weitere Vorgehen an die Hand zu nehmen. Recht auf Bildung (Art. 28) Die Vertragsstaaten sorgen für die fortschreitende Verwirklichung des Rechts auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit, indem sie den Besuch der Grundschule obligatorisch und unentgeltlich machen (Bst. a), weiterführende Schulen fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und finanzielle Unterstützung für Bedürftige vorsehen (Bst, b) sowie den Zugang zu Hochschulen

"""" vom 20. Juni 1956, SR 0.274.15. "7> 122/91.411 n Parlamentarische Initiative Fankhauser vom 13. März 1991, Leistungen für die Familie.

entsprechend den Fähigkeiten des Kindes ermöglichen (Bst. c). Weiter sollen Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern zugänglich sein (Bst. d), und die Vertragsstaaten sollen Massriahmen zur Förderung des regelmässigcn Schulbesuchs und zur Vermeidung von vorzeitigen Schulabgängen treffen (Bst. e). Die Disziplin in der Schule soll in einer Weise gewahrt werden, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht (Abs. 2). Schliesslich ist in Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen zu fördern, um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetismus beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichem und technischem Wissen zu erleichtern (Abs. 3). Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a-c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthält mit Buchstabe a-c des vorliegenden Artikels vergleichbare Bestimmungen. Ähnliche Anliegen sind auch in der Schlusserklärung und im Aktionsplan des UNO-Kindergipfels enthalten, wo konkrete Massnahmen gegen Analphabetismus und für eine minimale Bildung für alle verlangt werden. Die vorliegende Bestimmung umschreibt das Recht auf Bildung in Buchstabe a-e in einer nur gerade für den Grundschulbcreich zwingenden Form. Ansonsten lassen die Formulierungen weitgehend offen, welche Massnahmcn die Vertragsstaaten zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung konkret ergreifen sollen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich schliesslich ausdrücklich nur zur fortschreitenden Verwirklichung dieses Rechts. In der Schweizer Volksabstimmung vom März 1973 ist ein neuer Verfassungsartikel, der unter anderem das Recht auf Bildung ausdrücklich verankern sollte, knapp gescheitert. Der Nationalrat hat es im weiteren 1989 abgelehnt, einen Vorstoss zum Beitritt zum 1. Zusatzprotokoll zur EMRK m überweisen15*". Artikel l dieses Zusatzprotokolls statuiert ein allgemeines Recht auf Bildung. Unterdessen ist die Schweiz dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beigetrcten. Das dort verankerte Recht auf Bildung gab in den parlamentarischen Beratungen kaum mehr zu Diskussionen Anlass. Das Schulwesen ist in der Schweiz in erster Linie Aufgabe der Kantone. Artikel 27

Absatz 2 der Bundesverfassung schreibt vor, dass die Kantone für genügenden Primarschulunterricht zu sorgen haben. Dieser Unterricht ist für alle Kinder obligatorisch und in öffentlichen Schulen gratis IW) . In einer ihrer Empfehlungen bekräftigte die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz im weiteren das Prinzip der Integration auch der fremdsprachigen Kinder in der öffentlichen Schule2001. Auch auf der Sckundarstufe ist die Unentgeltlichkeit des Unterrichts praktisch gesamtschweizerisch sichergestellt. Obwohl auch das Stipendienwesen Sache der Kantone ist, kann der Bund den Kantonen Beiträge für Stipendien oder andere Ausbildungsbeihilfen leisten (Art. 21^'"la BV). Im Rahmen der sehr offenen Formulierungen des Übereinkommens stellen sich auch im föderalistischen System der Schweiz kaum Probleme20". Dies ergab sich auch aus dem Vernchmlassungsverfahren, wo zahlreiche Kantone ausdrucklich feststellten, dass ihre Rechtsordnung und Praxis den Anforderungen des Übereinkom-

' > In einem entsprechenden Vemehmlassungsverfahren hauen sich eine Mehrheit der Kantone gegen eine Ratifizierung des l. Zusatzprotokolls zur EMRK ausgesprochen. igg > zur Tragweite dieser Bestimmung Marco Borghi, in Kommentar BV, Art. 27, Rz. 29 ff. > Empfehlungen vom 24. Oktober 1991 ' vgl. auch Christina Hausammann, a. a. O.. S. 72.

mens genügen202'. Auch die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz fand, dass das Recht auf Bildung in den kantonalen Gesetzgebungen praktisch realisiert sei und befürwortete den Beitritt ohne Vorbehalt. Zu erwähnen bleibt, dass Artikel 28 einen programmatischen Auftrag an alle schweizerischen Schulbehörden enthält, für eine Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit zu sorgen. In der Veraehmlassung wurde im übrigen auf das Problem der fehlenden Realisierung des Rechts auf Bildung für einen Teil jener Kinder, die sich zum Teil über längere Zeit illegal in der Schweiz aufhalten, hingewiesen. Der illegale Aufenthalt dieser Kinder steht im Zusammenhang damit, dass für einige Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern, die sich über eine gewisse Zeit in der Schweiz aufhalten, die Möglichkeit eines Familiennachzugs fehlt (vgl. dazu vorne bei Art. 10). Der entsprechende schweizerische Vorbehalt wirkt sich auch auf die hier angesprochene Bestimmung aus: Die Schweiz behält damit formell das Recht, den Familiennachzug in jenen Fällen zu verweigern. Personen, die ohne solche notwendige Bewilligung in die Schweiz einreisen, können aus ihrem illegalen Autenthalt keine konkreten Rechte ableiten. Aus menschlicher Sicht und aus der Sicht der Grundanliegen des Übereinkommens bleibt die Situation allerdings unbefriedigend. Mehrere Kantone bemerkten im Vemehmlassungsverfahren, dass ihre Grundschuleinrichtungen allen Kindern, unabhängig vom aufcnthaltsrechtlichen Status ihrer Eltern, offenstehen. Pragmatische Lösungen im Interesse des Kindes sind damit durchaus möglich. Obwohl Ausbildungsmöglichkeiten über die Grundschulbildung hinaus in der Schweiz grundsätzlich auch Kindern und Jugendlichen ausländischer Staatsangehörigkeit offenstehen, wäre ein absolutes Recht auf weitergehende Bildung für jene, die sich nur für relativ kurze Zeit in der Schweiz aufhalten (z. B. für Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder für vorläufig aufgenommene abgewiesene Asylsuchende) wenig sinnvoll, kaum praktikabel und überdies aus dem Übereinkommen auch nicht abzuleiten. Laut einem Entscheid des Bundesgerichtes sind Körperstrafen grundsätzlich Eingriffe in die persönliche Freiheit des Kindes und in Anwendung von Artikel 126 Strafgesetzbuch als Tätlichkeiten strafbar; ein allfällig gesetzlich vorgesehenes

Züchtigungsrecht des Lehrers wurde in diesem Fall verneint. Zur Begründung verweist das Bundesgericht auch auf das verfassungsmässige Verbot der Körperstrafe (Art. 65 Abs. 2 BV), das die neuere Lehre nicht nur auf den Strafvollzug, sondern auch auf die Schule anwendet 203>. Die kantonalen Behörden haben in ihren konkreten Disziplinarordnungen diesen Anforderungen und den Leitlinien des vorliegenden Übereinkommens Rechnung zu tragen.

202) Der Kanton Schwyz war zwar auch dieser Ansicht, verlangte aber aus grundsätzlichen Überlegungen einen Vorbehalt, um kein neues verfassungsmässiges Recht auf Bildung zu schaffen. 2»3> BGE 117 IV 18 ff.; vgl. Detlef Dicke, Kommentar BV Art. 65, Rz. 25. - Auch aus dem Folterverbot in Art. 3 EMRK werden Grenzen für Disziplinarmassnahmen gegenüber Kindern abgeleitet, der von der Praxis dazu entwickelte Mindeststandard ist allerdings nur sehr minimal und kann im Vergleich zur weitergehenden Praxis des Bundcsgcrichts für die Schweiz nicht als Massstab dienen; vgl. EGMR, Urteil vom 25. April 1978, Tyrer. Serie A, Nr. 26; EGMR, Urteil vom 25. Febniar 1982, Campbell und Cosans, Serie A. Nr. 48; EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1992. Y. gegen Vereinigtes Königreich Serie A Nr. 247-A: EGMR, Urteil vom 25. März 1993, Costello-Robcrts gegen UK, Serie A Nr. 247-C.

Bildungsziele (An. 29) Laut Absatz l stimmen die Vertragsstaaten in einer Reihe von Bildungszielen überein. Diese Ziele enthalten namentlich die Entfaltung von Persönlichkeit, Begabung und Fähigkeiten des Kindes, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung vor den Eltern, vor der eigenen kulturellen Identität und Sprache sowie vor anderen Kulturen, die Vorbereitung auf ein verantwortungsvolles Leben in einer freien, toleranten Gesellschaft und die Achtung vor der natürlichen Umwelt. Absatz 2 verankert die Freiheit, Privatschulen zu führen, die allerdings den Bildungszielen in Absatz l verpflichtet sein und allfälligen staatlichen Mindestnormen entsprechen müssen. In Anlehnung an Artikel 13 Absatz l des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte betont die Formulierung dieser Bestimmung ihren deklaratorischen Charakter: Die Vertragsstaaten stellen lediglich «Übereinstimmung» in den spezifischen Bildungszielen fest. Die Bildungszielc selbst sind sehr abstrakt formuliert und lassen viel Spielraum für die Konkretisierung in nationalen Rechtsordnungen. Die Freiheit, Privatschulen zu schaffen und zu führen, ist bereits in Artikel 13 Absatz 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthalten. Diese Bestimmung von hohem Abstraktionsgrad hat vor allem programmatischen Gehalt. Unter der völkerrechtlichen Verantwortung des Bundes sind vor allem die für das Bildungswesen primär zuständigen Kantone für die Verwirklichung dieser Bildungsziele verantwortlich. Kulturelle Rechte der Kinder von Minderheiten (Art. 30) Laut diesem Artikel dürfen Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten oder Ureinwohnern einem Kind, das einer solchen Gruppe angehört, nicht das Recht vorenthalten, in Gemeinschaft mit seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden. In Wiederholung von Artikel 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bekräftigt diese Bestimmung Rechte für Kinder von Minderheitengruppen, die für Angehörige von Mehrheitsgruppen in der Regel selbstverständlich sind. Die individuelle Seite des Rechts auf Pflege und Gebrauch der eigenen

Kultur, Religion und Sprache ist wohl bereits durch das Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 16) und durch die Religionsfreiheit (Art. 14) abgedeckt. Neu ist die Verbindung mit dem gemeinschaftlichen Aspekt, der mit der Pflege kultureller, religiöser und sprachlicher Identität einhergeht und zu einem grosscn Teil von der Garantie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 15) erfasst wird. Die Intensität der Verpflichtung der Vertragsstaaten ist allerdings gering: sie dürfen diese Rechte «nicht vorenthalten»; auf eine völkerrechtliche Pflicht zur aktiven Förderung der Minderheiten kann daraus kaum geschlossen werden. Die erwähnten Rechte sind in der Schweiz grundsätzlich für alle Kinder gewährleistet (vgl. vorne ad Art. 14-16). Auch Kinder ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheitengruppen schweizerischer und ausländischer Staatsangehörigkeit kommen in den Genuss der individuellen Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV), der Kultusfreiheit (Art. 50 BV), der persönlichen Freiheit und der Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 56 BV). Der Begriff der Minderheit ist sowohl im internationalen wie im nationalen Kontext kein klar definierter Begriff. Die Entstehungsgeschichte des vorliegenden Arti-

kels zeigt, dass er in erster Linie den Schutz der Ureinwohner bezweckte und erst nachher in Anlehnung an Artikel 27 des Paktes auf Minderheiten ausgedehnt wurde20"'. Artikel 116 Bundesverfassung bezeichnet alle vier Landessprachen als Nationalsprachen. Das schweizerische Bundesstaatssystem vermeidet damit, von sprachlichen Mehr- und Minderheiten zu sprechen, obwohl die Zusammensetzung der schweizerischen Bevölkerung in dieser Hinsicht nicht gleichgewichtig ist. Das aus Artikel 116 B V abgeleitete Territorialitätsprinzip verbietet selbstverständlich nicht den - individuellen und gemeinschaftlichen - privaten Gebrauch einer anderen Sprache als der territorialen Mehrheitssprache. Als Minderheit im Sinne dieses Artikels sind wohl die Jenischen zu bezeichnen, die auch heute in den faktischen Möglichkeiten zur Pflege ihrer Kultur beschränkt sind. Schliesslich bleibt die Frage, ob der Begriff der «Minderheiten» im Sinne des vorliegenden Übereinkommens auch nichteingesessene Gruppen wie Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter und ihre Familien erfasst. Aus der Sicht des nicht sehr weitgehenden Gehalts von Artikel 30 würde auch eine solche Auslegung des Begriffs der Minderheit jedoch für die Schweiz keine Probleme stellen.

Recht auf Ruhe, Spiel, Erholung und Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 31) In Anerkennung des Rechts des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, altersgemässe aktive Erholung und auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben fördern die Vertragsstaaten geeignete, gleiche Möglichkeiten für die kulturelle Betätigung, aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung. Diese Bestimmung ist neu für den internationalen Menschenrechtsschutz. Sie versucht zum einen, dem besonderen Stellenwert von Freizeit und Spiel im Leben und Entwicklung des Kindes Rechnung zu tragen und spezifiziert damit das Recht auf Arbeitspausen und Freizeit, wie es in Artikel 7 Absatz 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Hinblick auf die Bedürfnisse der arbeitenden Bevölkerung formuliert ist. Gerade die Lebensumstände des Kindes in wirtschaftlich hochentwickelten Gebieten, wo die natürlichen Lebensräume beschränkt sind und eine zunehmende Individualisierung festzustellen ist, verlangen nach aktiven staatlichen und privaten Massnahmen zur Gestaltung der Freizeit des Kindes. Zum anderen basiert diese Bestimmung auf dem Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben, das sich in Artikel 15 Absatz l Buchstabe a des erwähnten Paktes findet: Artikel 31 ergänzt das erwähnte Recht mit einer Pflicht zur Förderung von entsprechenden Möglichkeiten. Auch für die Schweiz ist eine solche Bestimmung neu. Sie ist allerdings in ihrer Abstraktheit kaum justiziabel. Sie hat vielmehr programmatischen Charakter und verpflichtet die staatlichen Behörden, den diesbezüglichen Bedürfnissen des Kindes allgemein Rechnung zu tragen, ohne sie auf bestimmte Massnahmen festzulegen. Dies betrifft viele Bereiche der alltäglichen Aktivitäten von Bund, Kantonen und Gemeinden, sei dies etwa in der Schulpolitik (beispielsweise durch die entsprechende Gestaltung der Lehrpläne und des Stundenplans), in der Gestaltung öffentlicher Räume (beispielsweise durch das Einrichten von Spielplätzen und Freizeitanlagen) oder in der Kulturpolitik (beispielsweise durch die Förderung von kulturellen Aktivitäten von Kindern). Vieles wird in der Schweiz in diesem Bereich auf eidge-

> Philip E. Veerman, a. a. O., S. 203; Sharon Detrick (Ed.), a. a. O., S. 408 ff.

nössischer, kantonaler, kommunaler, aber auch nichtgouvernementaler Ebene bereits getan. Artikel 31 kann aber als eine programmatische Leitlinie für die Formulierung künftiger Politik dienen.

Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung (Art. 32) Die Vertragsstaaten bestätigen das Recht des Kindes auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung sowie auf Schutz vor Arbeit, die gefährlich oder für Gesundheit oder Entwicklung schädlich ist. Im Rahmen der dazu notwendigen Massnahmen und in Berücksichtigung der geltenden internationalen Normen sollen die Vertragsstaaten ein Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit bestimmen, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen festlegen sowie angemessene Strafen zur Durchsetzung dieser Bestimmung vorsehen. Auf internationaler Ebene ist Kinderarbeit ein dringendes, in seinem Umfang riesiges Problem, das mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Entwicklungsländer eng verbunden ist und deshalb nicht isoliert gelöst werden kann 2U5) . Der vorliegende Artikel verbietet die Kinderarbeit denn auch nicht vollständig, sondern will das Kind vor schädlicher Arbeit schützen. Verschiedene völkerrechtliche Übereinkommen verbieten bereits allgemein die Sklaverei und analoge Praktiken sowie die Zwangsarbeit206'. Artikel 10 Absatz 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthält spezifische Schutzbestimmungen zur Kinderarbeit. Detailliertere internationale Vorschriften über Minimalalter für die Arbcitszulassung in verschiedenen Berufen sowie über die Arbeitsbedingungen für Kinder und Jugendliche finden sich in den internationalen Übereinkommen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeitet worden sind207'. Die Europäische Sozialcharta - von der Schweiz noch nicht ratifiziert - geht in Artikel 7 Absatz l weiter, indem sie ein Arbeitsverbot bis 15 Jahre statuiert, allerdings mit einer Ausnahme für leichte Arbeiten, die die Kinder nicht gefährden208'. Das schweizerische Arbeitsgesetz209' (Art. 30) und das Heimarbeitsgesetz210' (Art. 6) wie auch andere gesetzliche Grundlagen legen das Minimalalter für die Zulassung zur Arbeit auf 15 Jahre fest. Das Arbeitsgesetz lässt allerdings Ausnahmen für bestimmte leichte Arbeiten für Kinder ab 13 Jahren zu (Art. 30 Abs. 2).

vgl. dazu etwa Philip Aision, Implementing Children's Righls: The Case of Child Labour, in: Nordic Journal of International Law 1989/1 S.35 ff. Art. 8 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Art. 4 EMRK, Sklaverei-Abkommen vom 25. September 1926, das Ergänzende Übereinkommen vom 7, September 1956 über die Abschaffung von Sklaverei, Sklavenhandel und ähnliche Praktiken; ILO Übereinkommen No. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbcit, SR 0.822.713.9 und Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, SR 0.822.720.5. 2(17 > Dazu gehören 11 Übereinkommen zum Mindestaltcr in verschiedenen Berufen, mehrere Übereinkommen zur Nachtarbeit junger Personen in verschiedenen Arbeitsbereichen, 4 Übereinkommen zur Regelung der medizinischen Betreuung junger Personen sowie 5 Übereinkommen zur Regelung der Arbeitsbedingungen in ungesunden und gefährlichen Arbeitsbereichen. Ergänzt werden diese Übereinkommen mit zahlreichen rechtlich nicht verbindlichen Empfehlungen. Vgl. die detaillierte Darstellung dieser Instrumente in H. T. Dao, ILO-Standards for thé Protection of Children, in: Nordic Journal of International I.aw 1989/1 S 54ff; vgl. auch Lee Swepston. The Convention on thè Rights of thè Child and thè ILO, in: Nordic Journal of International Law 1992/1 S. 7 ff. Die Schweiz "hat 4ILO-Übereinkomrnen zürn Mindestalter (Nr. 5, 15, 58 und 123) ratifiziert. m > vgl. dazu Pascale Boucaud, a. a. O., ARTICLES 32. > Bundesgeselz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, SR 822.11. > Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit, SR 822.31.

Spezielle Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffen den besonderen Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis 19 Jahre (Art. 29) in Industrie, Gewerbe und Handel und regeln deren tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Überstunden, Freizeit und Pausen sowie die Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 31): Das schweizerische Obligationenrecht behandelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitgeber einerseits und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin andererseits. Unter anderem gewährt Artikel 329a OR 211) für Jugendliche einen Anspruch auf längere jährliche Ferien, als dies die Erwachsenen geltend machen können. Die Schutzbestimmungen zugunsten der Kinder unterliegen wie alle anderen Bestimmungen den in den jeweiligen Gesetzen vorgesehenen Sanktionen (vgl. 59 ff. Arbeitsgesetz) und Rechtsmitteln. Schutz vor Suchtstoffen (Art. 33) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu geeigneten Massnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotrophen Stoffen zu schützen und deren Einsatz bei der Herstellung und beim Vertrieb solcher Stoffe zu verhindern. Das Übereinkommen lässt die international wie national umstrittene Frage, welche Massnahmen zu diesem Zweck geeignet sind, offen. Den Vertragsstaaten bleibt damit ein grosser Gestaltungsspielraum, wie sie das Kind vor Suchtstoffen schützen wollen. Das Betäubungsmittelgesetz 212 ) stellt .das Herstellen, Lagern, Vertreiben und Konsumieren von Betäubungsmitteln in Artikel 19 und I9a unter Strafe. Das Strafgesetzbuch bedroht zudem die Verabreichung von alkoholischen Getränken, von anderen gesundheitsgefährdcndcn Stoffen und von Betäubungsmitteln an Kinder unter 16 Jahre mit Gefängnis oder Busse (Art. 136 StGB). Das Übereinkommen verlangt auch präventive Massnahmen zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs. Bund, Kantone und Gemeinden haben bereits eine Vielfalt von Massnahmen im Rahmen der Suchtprophylaxe getroffen, weitere Anstrengungen sind zweifellos auch in Zukunft nötig. Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch (Art. 34) Zum Schutz des Kindes vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch sollen die Vertragsstaaten Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Kinder zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen (Bst. a) sowie für Prostitution (Bst. b) oder für pornografische Darstellungen (Bst. c) ausgebeutet werden.

Im Gegensatz zu Artikel 19 des Übereinkommens, der (sexuelle) Ausbeutung und Missbrauch des Kindes innerhalb des Familiensystems betrifft, geht es hier um die Ausbeutung des Kindes durch Aussenstehende, Die UNO befasste sich schon 1949 in einem spezifischen Übereinkommen mit der allgemeinen Bekämpfung von Menschenhandel und Ausbeutung von Prostitution 2I3 >., Die internationale Kinderprostitution hat in erschreckender .Weise zugenommen. Das grosse ökonomische Gefalle ' Bundesgesetz über die Ergänzung des Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht), gemäss Änderung vom 16. Dezember 1983, SR 220. > Bundesgeseu, vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel, SR 812.121. UNO-Ubereinkommen von 1949 zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeulung von Prostitution, von der Schweiz nicht ratifiziert.

zwischen den Staaten dieser Welt und die zunehmende internationale Mobilität hat aus der Prostitution ein einträgliches internationales Geschäft gemacht. Die Kinderprostitution, meist entstanden aus den fehlenden Alternativen wirtschaftlichen Überlebens für das Kind und seine Familie, befriedigt in den Ländern der Dritten Welt die Nachfrage unter anderem von Kunden aus reicheren Staaten - auch aus Europa - und ist vor allem eine einträgliche Einnahmequelle für die Halb- und Unterwelt und letztlich auch für den Tourismus 214 '. In der Schweiz befasst sich der Fünfte Titel des Strafgesetzbuches mit strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Artikel 187 soll die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes bis 16 Jahre schürzen. Artikel 188 stellt sexuelle Handlungen mit Unmündigen über 16 Jahre, die vom Täter in irgendeiner Weise abhängig sind, unter Strafe, wenn die Handlungen in Ausnützung der Abhängigkeit erfolgen, Die folgenden Artikel erfassen die sexuelle Nötigung, die Vergewaltigung und die Schändung, die unabhängig vom Alter des Opfers bestraft werden. Artikel 195 bedroht mit Strafe, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt, Schliesslich wird bestraft, wer pomografisches Material mit sexuellen Handlungen von Kindern herstellt, zeigt oder vertreibt (Art. 197 Abs. 3 StGB); Die progressive implementierungspflichl von An. 34 verlangt allerdings über diese strafrechtliche Bekämpfung hinaus auch präventiv wirkende Massnahmcn zur Verhinderung solchen Missbrauchs in der Schweiz 215 '. Mit Bezug auf die ungleich schlimmere Situation in einigen Entwicklungsländern müssen beispielsweise Möglichkeiten zur vermehrten Einflussnahme auf die Schweizer Nachfrage nach entsprechendem Sextourismus entwickelt und die gezielte Unterstützung von Programmen, die gefährdeten Kindern in wirtschaftlich benachteiligten Ländern Übcrlebensaltemativen bieten, ins Auge gefasst werden. Im Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit werden in diesem Sinne bereits mehrere Projekte zugunsten gefährdeter Kinder unterstützt. Dass die schweizerische Öffentlichkeit für die. Problematik der Kinderprostitution bereits recht sensibilisiert ist, zeigte die von mehreren Organisationen 1991/1992 gemeinsam durchgeführte Schweizer Kampagne gegen Kinderprostitution. Verhinderung des Kinderhandels (Art, 35)

Laut dieser Bestimmung treffen die Vertragsstaaten alle Massnahmen, um den Kinderhandel zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern. Schon am Anfang dieses Jahrhunderts kam die internationale Gemeinschaft zur Erkenntnis, dass der Menschenhandel auf internationaler Ebene bekämpft werden musste. Das Internationale Übereinkommen von 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels und das Internationale Übereinkommen von 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels sind Resultate dieser internationalen Bemühungen216'. Diese Übereinkommen gehören zu den ersten multilateralen Abkommen

vgl. dazu George Kent, Littlc Foreign Bodics. International Dimensions of Child Prostitution, in: Michael Freeman/Philip Veerman (Ed.), The Idéologies of Children's Riglits, Dordrccht etc. 1992. S. 323 ff.; Philip E. Veerman, a. a. O. S. 204. vgl. die entsprechenden Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates vom 9. September 1991, Recommandation no. R (91)11. L'exploitation sexuelle, la pornographie, la prostitution ainsi que le trafic d'enfants et de jeunes adultes; vgl. auch die Resolution A3-0259/93 des Europäischen Parlamentes vom 17. Dezember 1993 zur Pomografie. > Die Schweiz hai beide ratifiziert; SR 0.311.32 bzw. SR 0.311.33; im Gegensatz zum Übereinkommen vom 2. Dezember 1949 für die Unterdrückung von Menschenhandel und Ausbeutung der Prostitution; vgl. auch die Empfehlung 1065 (1987) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates.

im Menschenrechtsbereich. Seither hat die Problematik des Kinderhandels gerade im Zusammenhang mit der internationalen Adoption, aber- auch mit Prostitution und Organhandel, eine neue, aktuelle Dimension erhalten217). Das schweizerische Strafrecht bedroht jene mit Strafe, die mit Menschen Handel treiben, um «der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten» und dehnt die Strafbarkeit auch auf jene aus, die dazu «Anstalten treffen» (Art. 196 StGB). Kinderhandel aus anderen Beweggründen, wie etwa Adoptionsvermittlung, wird gegebenenfalls von der allgemeineren Bestimmung in Artikel 183 StGB erfasst, der die unrechtmässige Freiheitsberaubung und Entführung unter Strafe stellt. (Zu den entsprechenden Schutzmassnahmen im internationalen Adoptionsrecht vgl. vorne bei Art. 21). Die Praxis zeigt allerdings, dass es vermehrter internationaler Zusammenarbeit bedarf, um entsprechende Missbräuche etwa im internationalen Adoptionswesen überhaupt aufzudecken und ihnen zu begegnen. Leider enthält die vorliegende Bestimmung keine konkrete Pflicht zur internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung und Verhütung von Kinderhandel "8). Schutz vor jeglicher Form von Ausbeutung (Art. 36) Neben dem ausdrücklichen Schutz vor wirtschaftlicher (Art. 32) und sexueller Ausbeutung (Art. 34) fügten die Autoren des Übereinkommens noch eine Bestimmung zum Schutz gegen «alle sonstigen Formen der Ausbeutung» ein. In Anlehnung an Artikel 10 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der die wirtschaftliche und soziale Ausbeutung betrifft, sollte diese Bestimmung alle anderen als wirtschaftlichen und sexuellen Formen der Ausbeutung erfassen, damit das vorliegende Übereinkommen nicht hinter den Standard des Paktes zurückfalle219'. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist damit kaum eingrenzbar und lässt den Vertragsstaaten viel Spielraum, wie sie allfälligen Problemen begegnen. Angesichts der zahlreichen Bestimmungen, die das Kind im schweizerischen Recht vor Gefährdungen aller Art schützen, ist ein aktueller Handlungsbedarf nicht ersichtlich. Garantien bei Freiheitsentzug des Kindes (Art. 37) Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, dass kein Kind Folter oder andere grausame Behandlung oder Strafe erleiden muss. Für Straftaten von Kindern ist die

Todesstrafe oder eine lebenslange Haftstrafe ohne vorzeitige Entlassungsmöglichkeit unzulässig (Bst. a). Jeder Freiheitsentzug hat gesetzmässig zu sein und darf für das Kind nur als letztes Mittel und nur für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden (Bst. b). Die Behandlung des Kindes hat seine menschliche Würde und seine altersgemässen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das Kind ist von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht eine andere Lösung seinem Wohl dienlich ist. Zudem hat das Kind das Recht auf Kontakte mit seiner Familie (Bst. c). Schliesslich hat das Kind im Freiheitsentzug das Recht auf umgehenden Zugang zu einem Beistand sowie auf gerichtliche Anfechtung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs (Bst. d).

217) Philip E. Veerman, a. a. O., S. 204; vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 21. > Philip E. Veerman, a. a. O., S. 204. 21 J ' > Philip E. Veerman. a. a. O., S. 205.

Das Folterverbot ist eine der grundlegendsten Menschenrechtsgarantien und hat völkcrgewohnheitsrechtliche Geltung. In der Schweiz wird es als zwingendes Völkerrecht anerkannt 220) . Für unser Land gilt es im übrigen aufgrund der ähnlich formulierten Bestimmungen des Übereinkommens gegen die Folter221' (Art, 2), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Art. 7) sowie der EMRK (Art. 3). Verboten sind auch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe222'. Auch die Todesstrafe für Jugendliche bis 18 Jahre ist bereits durch Artikel 6 Absatz 5 des Paktes verboten. Ein allgemeines Verbot der Todesstrafe - allerdings mit der Möglichkeit, Ausnahmen für Kriegszeiten vorzusehen - findet sich in Artikel l ff. des 6, Zusatzprotokolls zur EMRK 223) und in Art. l ff. des 2. Zusatzprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 224) . Mit der Abschaffung der Todesstrafe auch in Kriegszeiten im Jahr 1992 gilt in der Schweiz, die beide Protokolle ratifiziert hat, das völkerrechtliche Verbot der Todesstrafe uneingeschränkt. Auch auf notrcchtlicher Grundlage kann die Todesstrafe nicht wieder eingeführt werden. Dem schweizerischen Jugendstrafrecht (Art. 82 ff. StGB) ist zudem der lebenslängliche Freiheitsentzug für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre überhaupt unbekannt, Das in Buchstabe b verankerte Verbot des rechtswidrigen und willkürlichen Freiheitsentzugs findet sich in allgemeiner Form - mit Geltung für jedermann - bereits in Artikel 9 Absatz l des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und in Artikel 5 Ziffer l EMRK; letzterer lässt den Freiheitsentzug sogar nur in abschliessend umschriebenen Fällen zu. Wie sich schon aus dem Erlasszweck des Jugendstrafrechts ergibt, sind freiheitscntziehende Sanktionen als ultima ratio einzusetzen. Für die Verhängung von Untersuchungshaft durch kantonale Ermittlungsbehörden lässt sich dieser Grundsatz aus dem Übermassverbot herleiten, wie dieser nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen des ungeschriebenen Grundrechts der persönlichen Freiheit respektiert werden muss. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Gesetzmässigkeit ergibt sich bereits, dass für freiheitsentziehende Sanktionen die im Gesetz vorgeschriebene, durch das

Urteil vorgesehene oder durch den Sanktionszweck vorgegebene Dauer nicht überschritten werden darf. Das Jugendstrafrecht eröffnet zudem die Möglichkeit, eine bereits ausgesprochene Einschliessungsstrafe, die grundsätzlich nur für Jugendliche ab 15 Jahren möglich ist, dem bedingten Strafvollzug zu unterstellen, aufzuschieben oder sogar ganz von einer Strafe abzusehen (Art. 96 ff. StGB). Ein Freiheitsentzug aus fürsorgerischen Gründen ist sowohl für Erwachsene wie Kinder nur zulässig, wenn ihnen «die nötige Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann» Die Pflicht gemäss Buchstabe c, das Kind im Freiheitsentzug menschlich und in Achtung seiner Würde zu behandeln, ist bereits in Artikel 10 Absatz l des Internationalen .Paktes über bürgerliche und politische Rechte enthalten. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention setzt der faktischen Ausgestaltung von freiheitsentziehenden Massnahmen menschenrechtliche Grenzen (vgl. etwa Art. 3 und 8 EMRK); ein Recht auf altersgemässe Behandlung lässt sich daraus allerdings nicht

BGE 109 Ib 72. SR 0.105. Zur Praxis der EMRK-Organe gegenüber Minderjährigen vgl. vome bei Art. 28.

direkt ableiten225'. Durch das Vollzugsziel der Massnahmen des Jugendstrafrechts, durch die Vollzugvorschrift für die Einschliessungsstrafe von Art. 95 Ziff. 3 StGB und durch das Vormundschaftsrecht (Art. 314 Abs. l i. V. m. Art. 397a Abs. l ZGB) wird im weiteren rechtlich sichergestellet, dass der strafrechtliche und der fürsorgerische Freiheitsentzug für Kinder in «geeignetem» Rahmen vollzogen werden soll. Die räumliche und organisatorische Trennung des Jugendlichen von den Erwachsenen im Freiheitsentzug, von der gemäss dem vorliegenden Übereinkommen nur zum Wohle des Kindes abgewichen werden darf, ist allerdings weder für die Untersuchungshaft (durch die Strafprozessordnungen der Kantone) noch für den Vollzug von Massnahmen und Strafen (durch das Jugendstrafrecht des Bundes, Art. 93bls Abs. 2 StGB, und BGE 7/2 IV 2, Javanoviv) ausnahmslos garantiert. Die Schweiz hat deshalb zur entsprechenden Bestimmung des Paktes (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) einen Vorbehalt formuliert226'. Dasselbe muss auch hier gelten227'. Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafverfahren schlägt vor, eine Trennung von Kindern und Jugendlichen für die Untersuchungshaft und für die als Strafe ausgestattete Freiheitsentziehung vorzuschreiben. Das grundsätzliche Recht des Kindes, mit seiner Familie in schriftlichem und persönlichem Kontakt zu bleiben, ergibt sich bereits aus Artikel 8 EMRK und der entsprechenden Praxis zum Freiheitsentzug22i!). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens umfasst dort ausdrücklich auch den Briefwechsel, wobei aber - wie im vorliegenden Übereinkommen -. Einschränkungen aus bestimmten Gründen zulässig sind. Die EMRK-Organe haben dazu eine reiche Praxis entwickelt, die den Anforderungen des vorliegenden Übereinkommens zweifellos gerecht wird2291. Das in Buchstabe d eingeräumte Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand entspricht einem parallelen Anspruch des Kindes im Strafverfahren (vgl. da/,u die Ausführungen zu Art, 40 Abs. 2 Bst. b ü) und iii). Der Anspruch auf umgehenden Zugang zu einem solchen Beistand ergänzt diese Vorschrift für den Freiheitsentzug. Bereits aus Artikel 5 Ziffer 4 EMRK wird ein beschränktes Recht auf rechtlichen Beistand nicht nur im Strafverfahren, sondern allgemein im Freiheitsentzug abgeleitet (vgl. Art. 314«

Abs. l ZGB i. V. m. Art. 397a Abs. 2 ZGB). Beispielsweise erhalten geistig behin-

Im Rahmen seiner Berichte über Länderbesuche hat der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter, der vom Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter (SR 0.106) eingesetzt worden ist, entsprechende Grundsätze entwickelt. Vgl. auch die «Règles pénitentiaires européennes», verabschiedet am 12. Februar 1987 vom Ministerkomitec des Europarates in Forni einer rechtlich nicht bindenden Empfehlung (Recommandation no. R(87)3) an die Vertragsstaaten, sowie die «Standard Minimum Rules for thé admini- stration of juvénile justice» (Beijing Rules) der UNO von 1985. Einen ähnlichen Vorbehalt haben auch Australien, Kanada, Island, Neuseeland und Grossbriiannien angebracht. Die Praxis der EMRK-Organe lässt allerdings den Vertragsstaatcn für Erwachsene viel Spielraum für die Gestaltung der Anstaltsordnungen im Hinblick auf externe Besuche: Luzius Wildhaber, a. a. O. (IKMR), Art. 8, Rz. 409 ff.; Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz. Bern 1993, S. 205 f. Wie weit dies auch für Kinder gelten würde, haben die EMRK-Organe noch nie entscheiden müssen. EGMR, Urteil vom 18. Juni 1971, De Wilde, Ooms und Versyp («Landstreicher»), Serie A, Nr. 12 Ziff. 91 ff.; EGMR. Urteil vom 21. Februar 1975, Golder, Serie A, Nr. 18, Ziff. 41 ff. EGMR, Urteil vom 25. März 1983, Silver. Serie A, Nr. 61, Ziff. 83 f.; EGMR, Urteil vom 28. Juni 1984 Campbell und Fell, Serie A, Nr. 80, Ziff. 109 f.; EGMR, Urteil vom 27. April 1988, Boylc und Rice, Serie A, Nr. 131, Ziff. 50; EGMR, Urteil vom 30. August 1990. McCallum, Serie A, Nr. 183. Ziff. 30; vgl. die Kasuistik bei Luzius Wildhabcr IKMR, a. a. O. Art. 8. Rz. 509 f.

derte Personen im Freiheitsentzug einen rechtlichen Beistand, wenn sie nicht fähig sind, ihre Interessen entsprechend zu artikulieren230). Der Zugang zu aussenstehenden Personen, die dem Kind auf rechtlicher Ebene oder in persönlicher, sozialer Weise beistehen können, stehen dem Kind im Freiheitsentzug und seinen gesetzlichen Vertretern grundsätzlich offen (vgl. auch Art. 314a Abs. l ZGB i. V. m. Art. 397ä Abs. l ZGB). Das Recht auf gerichtliche Anfechtung der Rechtmässigkeii des Freiheitsentzugs ergibt sich bereits aus Artikels Ziffer4 EMRK. Dies gilt für alle Arten von Freiheitsentzug"". In zahlreichen Entscheiden haben die Organe der EMRK den Inhalt von Artikel 5 Ziffer 4 präzisiert23". Derselbe Anspruch ist zudem auch in Artikel 9 Absatz 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte enthalten. Das vorliegende Übereinkommen kennt allerdings im Gegensatz zu Artikel 9 Absatz 3 des Paktes und zu Artikel 5 Ziffer 3 EMRK kein Recht auf unverzügliche gerichtliche Vorführung des angeschuldigten und inhaftierten Kindes. Dass das Kind im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitserziehung seine Anstaltseinweisung erst ab 16 Jahren selbständig anfechten kann (Art. 314« i, V. m. Art. 397rf ZGB), ist mit dem Übereinkommen durchaus vereinbar, da das schweizerische Recht damit nur die diesbezügliche Urteilsfähigkeit des Kindes auf dieses Alter generalisiert. Der Anspruch auf rasche Entscheidung im eben erwähnten Überprüfungsverfahren ist in einer reichen und anspruchsvollen Praxis zu Artikel 5 Ziffer 4 EMRK präzisiert worden 233 ». Schutz im bewaffneten Konflikt (Art. 38) Die Vertragsstaaten verpflichten sich in erster Linie, die für sie verbindlichen Regeln des humanitären Völkerrechts mit Bezug auf das Kind zu beachten und für dessen Beachtung zu sorgen (Abs. 1). Sie treffen «alle durchführbaren Massnah- EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1979, Winterwerp, Serie A, Nr. 33, Ziff. 60; EGMR, Urteil vom 12. Mai 1992, Megyeri gegen Deutschland, Serie A, Nr. 237, Ziff. 22c. " Arthur Häfliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 100 ff.; vgl EKMR, Entscheid vom 3. März 1978, Caprino gegen Vereinigtes Königreich, DR 12, S. 14 ff., in Europäische Grundrechtezeitung EuGRZ 1979 S. 78;

EGMR, Urteil vom 29. Februar 1988, Bouamar, Serie A. Nr. 129, Ziff. 157; EGMR, Urteil vom 27. September 1990, Wassink gegen Niederlande, Serie A, Nr. 185-A, Ziff. 30. Vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts i. S. H. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich, Bezirksgericht Zürich sowie Anklagekammer des Obergerichts und Direktion der Justiz des Kantons Zürich, EuGRZ 1990. S. 155 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992 i.S. B. gegen Haftrichter und Bezirksanwaltschaft Winterthur sowie Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich, EuGRZ 1992, S. 553 ff. 232) Die gerichtliche Kontrolle ist beispielsweise nicht nötig, wenn die Haftverfügung bereits von einem Gericht ausgeht: EGMR, Urteil vom 18. Juni 1971, De Wilde, Ooms und Versyp («Landstreicher»), Serie A, Nr. 12, Ziff. 76; EGMR, Urteil vom S.Juni 1976, Engel u. a.. Serie A, Nr. 22, Ziff. 77; EGMR, Urteil vom 24. Juni 1982, Van Droogenbroek, Serie A, Nr. 50, Ziff. 44 ff.; EGMR. Urteil vom 23. Februar 1984, Luberti, Serie A, Nr. 75, Ziff. 31; BGE 117 la 193 ff., 196. - In Fällen fürsorgcrischer Freiheitsentziehung gemäss Art. 5 Ziff. l lit.e EMRK muss der Betroffene Gelegenheit haben, den Freiheitsentzug in angemessenen Abständen überprüfen zu lassen: EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1979, Winterwerp, Serie A, Nr. 33, Ziff. 55; EGMR, Urteil Luberti, a. a. O., Ziff. 31, vgl. zur automatischen Überprüfungspflicht EGMR, Urteil vom 5. November 1982, X. gegen Vereinigtes Königreich. Serie A. Nr. 46. Ziff. 52; EGMR, Urteil vom 25. Oktober 1990, Koendjbiharie, Serie A, Nr. 185 B. Ziff. 27: EGMR, Urteil vom 24. September 1992, Herczegfalvy, Serie A, Nr. 244. Ziff. 75. > EMGR, Urteil vom 21. Oktober 1986, Sanchez-Reisse, Serie A, Nr. 107, Ziff. 55; EGMR, Urteil vom 25. Oktober 1989, Beziehen, Serie A, Nr. 164, Ziff. 22-26; EGMR, Urteil Kocndjbiharie, a. a. O. Ziff. 26-31; BGE 117 la 193 ff.

men», um Kinder unter 15 Jahren nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen zu lassen (Abs. 2). Sie ziehen Kinder unter 15 Jahrcrf nicht zu ihren Streitkräften ein und bemühen sich, in der Altersgruppe zwischen 15 und 18 Jahren die jeweils ältesten einzuziehen (Abs. 3), Schliesslich verpflichten sie sich, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht sicherzustellen, dass die von einem bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder geschützt und betreut werden (Abs. 4). Diese Bestimmung war Gegenstand von intensiven Diskussionen während der Redaktion des Übereinkommens. Zahlreiche Bemühungen scheiterten, den Schutz des Kindes über die bereits geltenden Normen des humanitären Völkerrechts hinaus auszudehnen. Wie die Botschaft gleich zeigen wird, könnte die schliesslich verabschiedete Fassung sogar teilweise einen Rückschritt im Schutz des Kindes in bewaffneten Konflikten bedeuten«4'. Zahlreiche Delegationen, darunter die Schweiz, kritisierten diese Bestimmung bei der Verabschiedung des Übereinkommens in der Kommission für Menschenrechte und wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Vertragsstaaten an das für sie geltende humanitäre Völkerrecht im Sinne von Artikel 41 des vorliegenden Übereinkommens (Grundsatz des besseren Rechts) weiterhin gebunden sind. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes beschäftigte sich in seinen ersten Sitzungen mit dem Thema und schlug unter anderem die Redaktion eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen vor, das Kinder in bewaffneten Konflikten besser schützen sollte23Î). Die UNO-Weltkonferenz für Menschenrechte 1993 in Wien bat den Ausschuss denn auch in ihrer Schlusserklärung ausdrücklich, die Frage der Erhöhung der Altersgrenze für den Einzug in die Armee zu prüfen MÄ>. Die UNO-Gencralversammlung beauftragte 1993 einen Experten, die Situation der Kinder in bewaffneten Konflikten und im besonderen die internationalen Normen über deren Teilnahme an Konflikten zu prüfen und ihr entsprechende Empfehlungen vorzulegen237'. Die UNO-Kommission für Menschenrechte setzte schliesslich an ihrer letzten Session eine Arbeitsgruppe ein, die ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen auf der Grundlage eines Vorentwurfs des Ausschusses für die Rechte des Kindes ausarbeiten soll23Ä). Die Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer (Genfer Konventionen) und

ihre beiden Zusatzprotokolle239' enthalten eine Vielzahl von Bestimmungen, die das Kind im bewaffneten Konflikt schützen. Neben dem allgemeinen Schutz als Zivilpersonen in internationalen Konflikten (4. Genfer Konvention) und in nicht

vgl. zum Ganzen Françoise Krill, The Protection of Children in Armed Conflicts, in: Michael Freeman/Philip Veerman, The Idéologies of Children's Rights, Dordrecht etc. 1992, S. 347 ff,; Patricia Buirette, a. a. O., S. 65 ff.; Thomas Hammarbcrg, a. a. O., S. 101; Philip E. Veerman, a. a. O.. S. 205 ff.; vgl. auch Denise Plattner, Protection of Children in International Humanitarian Law. in: International Review of thè Red Cross No 240 (1984) S. 150. 237) Un-Doc A/C.3/48/L.40. > Resolution 1994/91 vom 9. März 1994, Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, SR 0.518.12, zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See SR 0.518.23, über die Behandlung der Kriegsgefangenen, SR 0.518.42, über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszciten, SR 0.518.51; Zusatzprotokolle vom S.Juni 1977 zu den Genfer Abkommen, Nr. l über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, SR 0.518.521, Nr. 2 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. SR 0.516.522.

internationalen Konflikten (gemeinsamer Artikel 3 aller Genfer Konventionen) gibt es zahlreiche spezielle Bestimmungen, die auf die besondere Schatzbedürftigkeit des Kindes eingehen240'. Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle verbieten allerdings die Teilnahme von Kindern zwischen 15 und 18 Jahren an Feindseligkeiten nicht, obwohl die Zusatzprotokolle von 1977 in dieser Beziehung mit dem generellen Rekrutierungsausschluss von Kindern unter 15 Jahren einen Fortschritt machten 241 >. Im weiteren legt das Zusatzprotokoll I den Parteien in internationalen Konflikten nahe, in der Altersgruppe zwischen 15 und 18 Jahren zuerst die älteren zur Armee einzuziehen. Die schliesslich verabschiedete Fassung von Artikel 38 des vorliegenden Übereinkommens macht im Gegensatz zum humanitären Völkerrecht keine Unterscheidung zwischen internationalen und nicht internationalen Konflikten. Artikel 38 verweist in den Absätzen l und 4 auf die bereits geltenden Normen des humanitären Völkerrechts. Die Formulierung von Absatz 4, wonach die Vertragsstaaten zu «allen durchführbaren Massnahmen» zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten verpflichtet sind, könnte allerdings zu gewissen Unsicherheiten führen, welche die Geltung des absoluten Verbots des humanitären Völkerrechts für Angriffe auf die Zivilbevölkerung2'12' sowie die entsprechende Verpflichtung zur Gewährung von humanitärer Hilfe243' in Frage stellt. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäss Absatz 2, die unmittelbare Teilnahme von Kindern unter 15 Jahren an Feindseligkeiten mit «allen geeigneten Massnahmen» zu verhindern, wiederholt mehr oder weniger die für internationale Konflikte geltende Regel des humanitären Völkerrechts 244>. Für nicht internationale Konflikte darf dagegen laut Zusatzprotokoll II zu den Genfer Konventionen Kindern die - direkte oder indirekte - Teilnahme an Feindseligkeiten «nicht erlaubt» werden245'. Auch dieser Unterschied zwischen dem vorliegenden Übereinkommen und dem geltenden humanitären Völkerrecht könnte Unsicherheiten in der Auslegung beider Instrumente hervorrufen. Absatz 3 entspricht demgegenüber der Normierung im humanitären Völkerrecht für internationale Konflikte 246> und dehnt deren Geltung auf nicht-internationale Konflikte aus. In der Schweiz beginnt die Wehrpflicht mit vollendetem 20. Altersjahr247). Im

Zustand der bewaffneten Neutralität und im Krieg kann der Bundesrat allerdings auch jüngere Jahrgänge einziehen. In der Botschaft zum neuen Militärgesetz, das dem Parlament vorliegt, ist vorgesehen, dass der Bundesrat im Landesvcrteidigungstiienst das Alter der Stellungspflicht bis auf das 17. Altersjahr herabsetzen kann (Art. 87 des Entwurfes)248). Inzwischen hat das zuständige Departement allerdings dem Parlament vorgeschlagen, diese Altersgrenze auf 18 Jahre festzusetzen. Als Depositarstaat der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle hat die Schweiz eine besondere Verantwortung für die Einhaltung und die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts übernommen. Wie andere Staaten hat die Schweiz ihrem Bedauern bereits Ausdruck gegeben, dass es nicht gelungen ist, im

> Art. 14. 17. 23-25, 38, 50. 51, 68, 81, 82, 89. 91, 94, 132 der 4. Genfer Konvention, SR 0,518.51; Art. 70, 74, 77, 78 des Zusatzprotokolls I. SR 0.518.521; Art. 4 des Zusatzprotokolls Hl SR 0.518.522. Art, 77 Abs. 2 Zusatzprotokoll I, Art. 4 Abs. 3 Zusatzprotokoll II. vgl. etwa Art. 51 Abs. 2 des Zusatzprotokolls I. 'J1) vgl. etwa Art. 23 der 4. Genfer Konvention. > Art. 77 Abs. 2 Zusalzprotokoll 1. 246) > Art. 4 Ziff. 3 Bst. c Zusatzprotokoll II. Art. 77 Abs. 2 Zusatzprotokoü 1. > Art. l Abs. 2 Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907, SR 510.10.

Rahmen dieses Übereinkommens den Schutz des Kindes als eines der schwächsten Glieder in der Gesellschaft in bewaffneten Konflikten zu verbessern. Aus allen diesen Gründen rechtfertigt es sich, anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen noch einmal eine Erklärung abzugeben, die zumindest auf die Verpflichtung zur Anwendung des besseren Rechts im Bereich des humanitären Völkerrechts hinweist 249>, Die Erklärung des Bundesrates wird folgenden Inhalt haben:

Erklärung zu Artikel 38 Die Schweiz verweist ausdrücklich auf die Verpflichtung jedes Vertragsstaates, die für ihn geltenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und die Normen des nationalen Rechts anzuwenden, soweit diese besser geeignet sind, den Schutz und die Betreuung des Kindes in bewaffneten Konflikten sicherzustellen. Massnahmen zur Rehabilitation (An. 39) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu allen geeigneten Massnahmen, um die physische und psychische Genesung und soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer von Vernachlässigung, Misshandlung, Folter oder von bewaffneten Konflikten geworden ist. Artikel 19 des vorliegenden Übereinkommens verlangt im übrigen bereits die «Behandlung und Nachbetreuung» der Opfer von Gewalt und Misshandlung. Laut Artikel 64lcr Bundesverfassung haben Bund und Kantone dafür zu sorgen, dass die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe erhalten. Das Opferhilfegesetz250* sieht Beratung, die Unterstützung des Opfers im Strafverfahren und die Leistung von Entschädigung und Genugtuung vor (Art. 1). Vor allem regelt es die Schaffung von Beratungsstellen, die «dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe» anbieten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a). Opferhilfe in einem umfassenden Sinn leisten auch Fürsorgeinstitutionen im Rahmen des Vormundschaftsrechts und der sozialen Fürsorge, die Sozialversicherungen und gegebenenfalls auch die Schule. Im weiteren hat der Bund ein Vorhaben des Schweizerischen Roten Kreuzes finanziell unterstützt, das die Behandlung von Flüchtlingen in der Schweiz, die Opfer von Folter geworden sind, sicherstellen und koordinieren soll.

Die Rechte des Kindes im Strafverfahren (Art. 40) Absatz l dieser Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten vor allem, in ihren Jugendstrafverfahren der Würde des Kindes, dessen Selbstwertgefühl und dessen Alter Rechnung zu tragen sowie die soziale Wiedereingliederung zu fördern. Absatz 2 listet eine Reihe von konkreten Mindestvorschriften für die Durchführung von Strafverfahren gegenüber Kindern auf. Der in Buchstabe a verankerte Grundsatz «Nulla poena sine lege» ist für die Schweiz zweifellos bereits geltendes Recht (Art. 4 BV, Art. l StGB, Art. 7 Ziff. l Abs. l EMRK, Art. 15 Abs. l IPBPR). Buchstabe b i) hält die Unschuldsvermutung fest, die in der Schweiz aus Artikel 4 BV abgeleitet wird (vgl. auch Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR).

> Ähnliche Erklärungen gaben bei der Ratifizicrung auch Argentinien, Österreich, Kolumbien, Deutschland, Polen, Spanien und Uruguay ab.

Absatz 2 Buchstabe b ii) wiederholt zum einen den in der EMRK (Art. 6 Ziff. 3 Bst. a) und im Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Art. 14 Abs. 3 Bst. a) enthaltenen Anspruch auf unverzügliche Unterrichtung über die erhobenen Beschuldigungen. Die selbe Bestimmung enthält im weiteren einen Anspruch auf einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung; der folgende Buchstabe b iii) statuiert dessen Anwesenheit im Verfahren. Laut Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe c EMRK und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes hat eine angeschuldigte Person bereits heute das Recht, jederzeit einen Verteidiger ihrer Wahl beiziehen; ein (gegebenenfalls unentgeltlicher) Pflichtverteidiger ist beizuordnen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Die weniger differenzierte Formulierung des vorliegenden Übereinkommens ist wohl so auszulegen, dass dem Kind in jedem Fall im Strafverfahren ein selbstgcwählter oder ein von der Behörde bestimmter Beistand, sei er nun rechtskundig oder sonst dazu geeignet, zur Seite stehen muss 25l >. Um dem Kind bei der Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung helfen zu können, muss dieser Bei-' stand jedenfalls über die selben Rechte wie ein Pflichtverteidiger im ordentlichen Strafverfahren verfügen. Nicht alle kantonalen Jugendstrafverfahren genügen heute diesem Anspruch, weshalb sich ein Vorbehalt rechtfertigt. Absatz 2 Buchstabe b iii) verlangt die Beurteilung einer Jugendstrafsache durch eine unabhängige, unparteiliche Instant. Diese Bestimmung wird durch Absatz 3 Buchstabe b relativiert, der die Möglichkeit eröffnet, Jugendstraffälle ohne förmliches Urteil durch eine Einstellung des Verfahrens zu erledigen, soweit dies angemessen und wünschenswert ist. Die Menschenrechte müssen dabei aber ausdrücklich uneingeschränkt beachtet werden. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Opportunitätsprinzip im Interesse des Kindes vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen und beispielsweise ein Gerichtsverfahren schon gar nicht erst anzustreben, wenn sich dies etwa wegen der Geringfügigkeit des Unrechts, der bereits erfolgten Wiedergutmachung des Schadens oder der Gefahr einer Überreaktion gegenüber dem jugendlichen Täter rechtfertigt. Lässt sich jedoch ein formelles Verfahren nicht vermeiden

und wird der Fall vom Untersuchungsstadium ins Urteilsstadium überwiesen, sollen die Garantien von Absatz 2 Buchstabe b iii) uneingeschränkt greifen, wie sie gegenüber Erwachsenen bereits auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz l des Paktes und von Artikel 6 Ziffer l EMRK gelten. Dies bedeutet, dass auch in Jugendstrafverfahren die urteilende Instanz von den administrativen Ermittlungsbehörden personell wie organisatorisch getrennt werden muss. Wieweit bereits Artikel 6 Ziffer l EMRK den Minderjährigen einen Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht einräumt, ist bis heute nicht völlig geklärt. Zwar erklärte die Europäische Kommission für Menschenrechte, dass die Bestimmung uneingeschränkt auch für Jugendstrafverfahren gelte. Ein gewichtiger Teil der Kommissionsmitglieder kritisierte diesen Entscheid jedoch, da die Prozessgarantien von Artikel 6 EMRK für Jugendliche wegen der gegenüber Erwachsenen verschiedenen Lebensumständc anders gewürdigt werden müssten. Die Kommission war sich aber einig, dass Jugendliche grundsätzlich dem gleichen Grundrechts-

Zu dieser Problematik formulierte Deutschland eine Auslegende Erklärung bei der Ratifizierung des Übereinkommens. - Die oeslcrreichische Bundesregierung ging im Rahmen des Beitrittsverfahrens in ihren Erläuterungen zum Übereinkommen wie die vorliegende Botschaft davon aus, dass aus dieser Bestimmung kein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger für alle Fälle abgeleitet werden könne.

schütz unterstünden wie Erwachsene252'. Es bleibt damit vorläufig offen, ob Artikel 6 Ziffer l EMRK eine strikte Trennung der Jugendstrafverfahren in eine untersuchende und eine urteilende Behörde vorschreibt. Ein unbedingter Anspruch des Kindes auf Beurteilung seiner Sache durch ein unabhängiges und unparteiliches Gericht oder eine solche Behörde, wie ihn das vorliegende Übereinkommen vorsieht, entspricht dem traditionellen schweizerischen Verständnis von Jugendstrafgerichtsbarkeit jedenfalls nicht. Die in zahlreichen kantonalen Jugendgerichtsverfahren praktizierte Personalunion zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden kann dem Anspruch des vorliegenden Übereinkommens nicht genügen. Ein entsprechender Vorbehalt drängt sich auf, der allerdings wieder zurückgezogen werden muss, wenn sich die Praxis zu Artikel 6 Ziffer l EMRK, der für die Schweiz uneingeschränkt gilt, ebenfalls in die gleiche Richtung entwikkelt. Absatz 2 Buchstabe b iii) schreibt im weiteren die unverzügliche Beurteilung einer Sache vor. Auch Artikel 6 Ziffer l EMRK sowie Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des Paktes enthalten vergleichbare Ansprüche auf rasche Beurteilung. Allerdings enthält die Formulierung des vorliegenden Übereinkommens («sans retard» in der französischen Originalsprache) demgegenüber ein noch verstärktes Beschleunigungsgebot. ' Absatz 2 Buchstabe b iv) wiederholt für das Kind Garantien, die bereits in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e und g des Paktes enthalten sind und aus Artikel 6 Ziffer l, 2 und 3 Buchstabe d EMRK sowie aus Artikel 4 Bundesverfassung abgeleitet werden: Das Kind darf im Strafverfahren nicht gezwungen werden, sich selbst als Zeuge zu belasten oder sich schuldig zu bekennen, und es darf sich an der Vernehmung von Zeugen beteiligen. Absatz 2 Buchstabe b v) räumt dem Kind das Recht ein, ein Strafurteil und die als Folge davon verhängten Massnahmen oberinstanzlich nachprüfen zu lassen. Im wesentlichen die selben Garantien enthalten Artikel 14 Absatz 5 des Paktes sowie Artikel 2 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK 253>. Das vorliegende Übereinkommen unterstellt der gerichtlichen Überprüfung zusätzlich auch die mit dem Urteil zusammenhängenden Massnahmen. Es ginge allerdings zu weit, daraus die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung für jede während des Sanktionenvollzugs zu treffende konkrete Anordnung abzuleiten. Vielmehr soll diese Formulierung es

ermöglichen, die durch den Entscheid angeordneten Rechtsfolgen oder deren spätere Abänderung gerichtlich zu überprüfen. Dies ist für das schweizerische Jugendstrafrecht durch die Möglichkeit der Kassationsbeschwerde oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gewährleistet. Damit erfüllt die schweizerische Rechtsordnung diesen Anspruch für Erwachsene wie für Kinder und Jugendliche, mit Ausnahme eines Teils der Fälle, die gemäss Artikel 340 ff. StGB der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen: Artikel 220 des

> EKMR; Bericht vom 9. Juli 1992, Erik Hans Mortier gegen die Niederlande, (noch nicht veröffentlicht), Ziff. 60 und dortige Opinion séparée concordante Trechscl, Frowein, Schermer und Hall. Der Europäische Gerichtshof, der den Fall unterdessen entschieden hat, konnte die Frage offen lassen, ob Art. 6 im Strafverfahren für Minderjährige das gleiche wie für Erwachsene bedeute, da der urteilende Richter in der Untersuchung eine so unbedeutende Rolle gespielt habe, dass der Vorwurf der Voreingenommenheit objektiv ohnehin nicht gerechtfertigt sei; EGMR, Urteil vom 24. August 1993, Nortier gegen Niederlande, Serie A, Nr. 267, Ziff. 38.

Bundesstrafpozesses254' sieht zwar auch für diese Fälle eine Nichtigkeitsbeschwerde vor, eine materielle Prüfung des Urteils ist aber nur für die Entscheide der Kriminalkammer vorgesehen (An. 220 Abs. 3 BStP). Eine Überprüfung, die sich auf Verfahrensmängel beschränkt, kann jedoch den internationalen Anforderungen auf gerichtliche Überprüfung eines Strafurteils nicht genügen. Wie für die entsprechende Bestimmung des Paktes muss deshalb hier ein Vorbehalt angebracht werden2S5). Laut Buchstabe b vi) hat das Kind das Recht, den Beizug eines unentgeltlichen Dolmetschers zu verlangen, wenn es die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe f des Paktes und Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe e EMRK. Die Schweiz hat zu beiden Bestimmungen einen Vorbehalt oder eine Auslegende Erklärung angebracht, wonach die Unentgeltlichkeit nicht als endgültige Kostenbefreiung der begünstigten Person verstanden werden dürfe. Ein ähnlicher Vorbehalt drängt sich auch für das schweizerische Jugendstrafverfahren auf 256 '. Absatz 3 legt den Vertragsstaaten nahe, besondere strafrechtliche Verfahren und Behörden für Jugendliche zu schaffen. Dem entsprechen die Bestimmungen des Vierten Titels des Strafgesetzbuches, die für die Strafverfolgung von Kindern und Jugendlichen besondere Regeln vorsehen (Art. 82ff. StGB). Buchstabe a verlangt die Festlegung der Strafmündigkeit eines Kindes - ein Anliegen, dem Artikel 82 StGB mit seiner Altersgrenze von 7 Jahren für die Strafmündigkeit Rechnung trägt (zu Bst. b vgl. die Bemerkungen oben zu Abs. 2 Bst. b iii)). Den allgemein formulierten, programmatischen Grundsätzen von Absatz 4, die eine dem Wohl des Kindes dienliche, differenzierte Behandlung zum Ziele haben, entsprechen die Vorschriften des schweizerischen Jugendstrafrechts, das eine Vielzahl von erzieherischen und die Wiedereingliederung anstrebenden Massnahmen vorsieht. Öffentlichkeitsarbeit (Art, 42) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens bei Erwachsenen und Kindern allgemein bekannt zu machen. Eine solche Bestimmung ist für Menschenrechtsübereinkommen neu. Besondere Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit rechtfertigen sich vor allem durch den spezifischen Adressatenkreis, den die ordentliche Publikationspraxis, die für Gesetzestexte und

internationale Übereinkommen gilt, kaum erreichen kann. Allerdings bleiben den Vertragsstaaten bei der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung grosse Gestaltungsspielräume. Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion über den schweizerischen Beitritt zum Übereinkommen wird die schweizerische Öffentlichkeit bereits Gelegenheit haben, mit den Grundsätzen des Übereinkommens bekannt zu werden. Mit voll-

SR 312.0. > Für die Parallelbestimmung in Art. 2 des 7. Zusatzprotokoll zur EMRK war kein Vorbehalt notwendig, da Absatz 2 dieser Bestimmung diese Ausnahmen ausdrücklich zulässt. ) Das Bundesgericht hat im Urteil G.F. gegen Cour de Justice du Canton de Genève vom 17. Dezember 1001 (teilweise publiziert in SZIER 2 [1992], S. 486 ff. und RUDH 1092, S. 179 ff.) Zweifel an der Gültigkeit der Auslegenden Erklärung bzw. des Vorbehaltes zu Artikel 6 Ziff. 3 Bst. e angebracht; vgl. dazu auch'Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 26. Sollte sich dieser Vorbehalt zur EMRK tatsächlich als ungültig erweisen, müsste auch der hier vorgeschlagene Vorbehalt überdacht werden.

zogenem Beitritt wird das Übereinkommen in der Amtlichen Sammlung der Gesetzestexte publiziert. Damit Kinder tatsächlich Kenntnis von dessen Grundsätzen nehmen können, werden allerdings andere Massnahmen erforderlich sein, die wohl vor allem die kantonalen Schulbehörden betreffen werden. Die nichtgouvernementalen Organisationen, die sich spezifisch mit den Rechten des Kindes befassen, werden hier eine besondere Rolle spielen. Wie die staatlichen Behörden solche Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Verpflichtungen des Übereinkommens besser unterstützen können, wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. Im Rahmen des Jugendförderungsgesetzes, das die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit zum Ziel hat, werden bereits heute zahlreiche nichtgouvernementale Organisationen, die sich zum Teil auch für die Rechte des Kindes einsetzen, vom Bund unterstützt2571.

34 Die schweizerischen Bemühungen zugunsten des Kindes im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Das Übereinkommen hält in der Präambel bereits die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, besonders in den Entwicklungsländern, fest. Artikel 4 des Übereinkommens verbindet die Pflicht, Massnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des Kindes unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel zu treffen, mit dem Hinweis auf die entsprechende internationale Zusammenarbeit. Einzelne Bestimmungen des Übereinkommens, die solche wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte garantieren, verpflichten die Vertragsstaaten zudem ausdrücklich zur internationalen Zusammenarbeit, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer. Diese Formel findet sich in Artikel 23 (Förderung des behinderten Kindes), in Artikel 24 (Recht auf Gesundheit) sowie in Artikel 28 (Recht auf Bildung), merkwürdigerweise jedoch nicht in Artikel 27 (Recht auf angemessenen Lebensstandard). Gerade letztere Bestimmung kann von zahlreichen Entwicklungsländern ohne die Hilfe der reichen Länder und internationaler Organisationen heute kaum verwirklicht werden 258>. Die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit unterstützt verschiedene Aktivitäten im Bereich der Rechte des Kindes. Einerseits leistet sie finanzielle Beiträge an lokale nichtgouvernementale Organisationen und an schweizerische Organisationen, die Programme und Projekte zugunsten der Kinder in der Dritten Welt durchführen. Auf der anderen Seite versucht die Direktion für Entwicklungszuammenarbeit und humanitäre Hilfe Massnahmen zur Verbesserung von Ernährung und Erziehung der Kinder in ihre Strategien und Aktionen zu integrieren. Im besonderen führt sie selbst bilaterale Programme und Projekte für die Kinder in den Schwerpunktländern ihrer Entwicklungszusammenarbeit durch. Ein grosser Teil der bilateralen Aktionen enthalten kinderspezifische Aspekte im grösseren Zusammenhang mit der Förderung von Familie und Frauen, Zudem sind die Kinder oft integrierender Bestandteil von globalen Programmen der Entwicklungszusammenarbeit. Im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit leistet die Schweiz namhafte Beiträge an internationale Organisationen, die sich auf die Hilfe an Kinder spezialisiert

haben. UNICEF ist in diesem Zusammenhang ein bevorzugter Partner der

> für Einzelheiten vgl. die Antwort des Bundesrates vom 16. Februar 1994 auf die Einfache Anfrage von Frau Nationalrätin Hollenstein, > Patricia Bukette, a. a. O., S. 64; vgl. auch UNICEF, Zur Situation der Kinder in der Welt 1994, New York/Genf 1994.

Schweiz. Unser Land unterstützt UNICEF jährlich mit finanziellen Beiträgen (1993: 17 Mio. sFr.).

35 Zusammenfassung: Vorbehalte zum Übereinkommen Wie der detaillierte Vergleich der Bestimmungen des Übereinkommens mit der aktuellen schweizerischen Rechtsordnung gezeigt hat, sind folgende Vorbehalte zum Übereinkommen notwendig:

  • zu Artikel 7: Die schweizerische Bürgerrechtsgesetzgebung, die keinen Anspruch auf Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit einräumt, bleibt vorbehalten.

  • zu Artikel 10 Absatz l'. Die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt, bleibt vorbehalten.

  • zu Anikel37 Buchstabe c: Die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewährleistet.

  • zu Artikel 40: Das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellt, bleibt vorbehalten. Die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Strafrechtspflege, die im Fall der erstinstanzlichen Beurteilung durch das oberste Gericht eine Ausnahme vom Recht vorsieht, einen Schuldspruch oder eine Verurteilung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen, bleibt vorbehalten. Die Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines Dolmetschers befreit die begünstigte Person nicht endgültig von der Zahlung entsprechender Kosten. Das vorliegende Übereinkommen lässt grundsätzlich Vorbehalte zu, erklärt aber jene Vorbehalte für unzulässig, die mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind (Art. 51 Abs. 2). Die dargestellten Vorbehalte berühren die zentralen Anliegen des Übereinkommens zweifellos nicht in einem Masse, die mit der Zielsetzung des Textes inkompatibel wäre. Sie sind deshalb zulässig. Verschiedene parlamentarische Vorstösse verlangten eine rasche, möglichst vorbehaltlose Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz. Der Bundesrat wies in seinen Antworten darauf hin, dass im Interesse eines raschen Beitritts einige Vorbehalte notwendig werden könnten (vgl. vorne Ziff. 131). In bezug auf den Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz l beabsichtigt der Bundesrat, konkrete Massnahmen zu prüfen, die es der Schweiz erlauben werden, den Vorbehalt zu gegebener Zeit zurückzuziehen.

Mit Bezug auf die Formulierung von Vorbehalten zu internationalen Übereinkommen verfolgt der Bundesrat eine Praxis, die im internationalen Vergleich tatsächlich als relativ streng erscheinen kann"9'. Letztlich ist diese Praxis Ausdruck eines Bestrebens, internationale Normen gerade im Bereich der Menschenrechte als völkerrechtliche Verpflichtungen ernst zu nehmen und Unvereinbarkeiten mit dem nationalen Recht klar aufzuzeigen. Völkerrechtliche Vorbehalte haben im weiteren

259) vgl. die Darstellung der Haltung.des ssundesrates zur Frage der Ratifizierung von Übereinkommen und der Formulierung von Vorbehalten im Geschäftsbericht des Bundesrates 1988. EDA Kap. 2 D IV S. 46 ff.

vorläufigen Charakter; sie können nach den Bestimmungen des Übereinkommens jederzeit zurückgezogen werden (Art. 51 Abs. 3), Wie die einlässliche Darstellung (oben Ziff. 33) zeigt, sind in einzelnen Punkten, wo Unvereinbarkeiten festgestellt wurden, Rechtsentwicklungen und Gesetzesrevisionen im Gang. Es liegt damit auch in der Hand des eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebers, mit den nötigen Gesetzesrevisionen die Voraussetzungen für den baldigen Rückzug der entsprechenden Vorbehalte zu schaffen. Um in diesem Fall das Verfahren zu vereinfachen, wird vorgeschlagen, dem Bundesrat die Kompetenz zum Rückzug von Vorbehalten einzuräumen, die mit entsprechenden Gesetzesrevisionen gegenstandslos geworden sind. Damit genehmigen die Eidgenössischen Räte den Rückzug der Vorbehalte im voraus, unter der Voraussetzung der entsprechenden Gesetzesrevisionen, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beraten werden und dem fakultativen Referendum unterstehen. Im vorliegenden Fall genehmigt das Parlament vorzeitig einen unter der erwähnten Voraussetzung erfolgenden Rückzug bestimmter Vorbehalte durch den Bundesrat; es erteilt aber nicht etwa die Ermächtigung zu unbestimmten Änderungen der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. Die parlamentarische Genehmigungskompetenz wird damit nicht an den Bundesrat delegiert, so dass die vorliegende Vorausgenehmigung wie die ordentliche Genehmigung in Form eines Einfachen Bundesbeschlusses zu erfolgen hat.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen eines Beitritts Laut Artikel 43 Absatz 11 und 12 werden die Kosten des Ausschusses für die Rechte des Kindes, der die Erfüllung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten überprüfen soll, vom allgemeinen Budget der Vereinten Nationen getragen. Obwohl die Schweiz nicht Mitglied der UNO ist, trägt sie bereits heute an deren allgemeine Verwaltungskosten bei. Die Höhe dieses Beitrags ist unabhängig von der Frage eines schweizerischen Beitritts zum vorliegenden Übereinkommen. Die Verpflichtungen des Übereinkommens werden keine direkten finanziellen Folgen für den Bund bewirken. Die zahlreichen programmatischen Bestimmungen lassen den eidgenössischen Behörden in den Bereichen ihrer Zuständigkeit viel Handlungsspielraum, wie sie die Grundsätze des Übereinkommens in die schweizerische Rechtswirklichkeit umsetzen wollen. Der Mehraufwand für den Bund, der im heutigen Zeitpunkt nicht bezifferbar ist, wird im Rahmen des geltenden Finanzplans und des aktuellen Personalbestandes aufzufangen sein. Die Bundesverwaltung wird zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Schweiz und dann alle fünf Jahre dem zuständigen Ausschuss einen substantiellen Bericht über die Massnahmen, welche die Schweiz zur praktischen Umsetzung des Übereinkommens ergriffen hat, abliefern müssen. Bis heute gibt es innerhalb der Bundesverwaltung keine Stelle, die sich allgemein mit den Anliegen des Kindes befassen würde. Die Ausarbeitung dieses Berichts wird deshalb nicht einfach sein, vor allem auch, weil zahlreiche wichtige Bereiche in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Die Direktion für Völkerrecht (Sektion für Menschenrechte) des Departementes für auswärtige Angelegenheiten, das bereits für die Erarbeitung der entsprechenden Staatenberichte an andere menschenrechtliche Kontrollausschüsse federführend ist, wird diese neue Aufgabe mit dem aktuellen Personalbestand, nicht bewältigen können, zumal sie den Staatenbericht zum Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung, das vom Parlament bereits genehmigt worden

ist, ohne zusätzliches Personal wird erarbeiten müssen. Zumindest zur Erarbeitung des ersten, umfassenden Staatenberichts über die praktische Umsetzung des vorliegenden Übereinkommens wird eine zusätzliche Personaleinheit benötigt, die allerdings infolge des Personalstopps departementsintern durch Personalumlagerung zur Verfügung gestellt werden muss. Wie in Ziffer 33 ausführlich dargestellt, wird die praktische Umsetzung des Übereinkommens zu einem beträchtlichen Teil in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass wohl in einigen Bereichen je nach Kanton unterschiedlicher Handlungsbedarf besteht. Angesichts des Gestaltungsspielraums, den die programmatischen Bestimmungen des Übereinkommens eröffnen, lässt sich der Mehraufwand auch für kantonale und kommunale Behörden nicht beziffern.

5 Legislaturplanung Der Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen ist im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 vorgesehen (BEI 7992 III 178).

6 Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über den Beitritt zum Übereinkommen beruht auf Artikel 8 Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 Bundesverfassung. Laut Artikel 89 Absatz 3 Bundesverfassung werden völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Bst. a), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Bst. b) oder wenn sie eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen (Bst. c). Das vorliegende Übereinkommen ist kündbar (Art. 52), und der vorgesehene Beitritt ist kein Beitritt zu einer internationalen Organisation. Es stellt sich einzig die Frage, ob der Beitritt eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführt. Nach konstanter Praxis des Bundesrates unterliegen dem fakultativen Referendum nur diejenigen Verträge zwingend, die Einheitsrecht enthalten, das im wesentlichen direkt anwendbar ist und ein bestimmtes, genau umschriebenes Rechtsgebiet genügend umfassend regeln, d. h. jenen Mindestumfang aufweist, der auch nach landesrechtlichen Massstäben die Schaffung eines separaten Gesetzes als sinnvoll erscheinen liesse (BB1 1988 I 912, 7990 III 948, BB1 7992 III 324.). Das Parlament hat die Praxis des Bundesrates präzisiert und entschieden, dass in Einzelfällen - wegen der Bedeutung und Art der Bestimmungen oder weil internationale Kontrollorgane geschaffen werden - auch dann eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vorliegen kann, wenn die betreffenden internationalen Normen nicht zahlreich sind (BEI 7990 III 948 mit Hinweisen). Ein grosser Teil der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens sind nicht direkt anwendbar. Sie legen vielmehr programmatische Grundsätze fest, an denen sich die Politik der Vertragsstaaten orientieren soll. Rechts vereinheitlichend sind diese Bestimmungen sicher nicht. Einigen Bestimmungen des Übereinkommens kann allerdings die direkte Anwendbarkeit nicht zum vornherein abgesprochen werden (vgl. dazu unter Ziff. 31). Für die Schweiz sind diese allerdings zum grossen Teil nicht neu, sondern bekräftigen die Anwendung bereits geltenden schweizeri-

sehen Rechts, das zum Teil sogar auf unkündbarenM(» völkerrechtlichen Normen beruht. Sobald die Bestimmungen des Übereinkommens darüber hinausgehen, lassen sie den Vertragsstaaten in der Regel viel Gestaltungsspielraum bei der praktischen Umsetzung, sie sind damit nicht direkt anwendbar. Von einer internationalen Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c BV kann damit nicht gesprochen werden. Allfällige Zweifel an diesem Schluss werden ausgeräumt durch den Umstand, dass in einigen für das schweizerische Recht empfindlichen Bereichen Vorbehalte erklärt werden. Die vorgängige Ermächtigung an den Bundesrat zum Rückzug dieser Vorbehalte erscheint ihrerseits demokratisch unbedenklich, weil die dafür vorausgesetzten gesetzlichen Änderungen im ordentlichen Gcsetzgebungsverfahren dem Referendum unterstehen. Das vorliegende Übereinkommen unterliegt damit dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 Bundesverfassung nicht.

> Die beiden UNO-Menschenrechtspakte, auf welche sich zahlreiche Formulierungen des vorliegenden Übereinkommens beziehen, sind unkündbar (BB1 J991 I 1208).

76 Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Übereinkommen über die Rechte des Kindes

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994'», beschliesst:

Art. l Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes )vird mit den folgenden Vorbehalten genehmigt: a. Vorbehalt zu Artikel 7: Die schweizerische Bürgcnechtsgesetzgebung, die keinen Anspruch auf Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit einräumt, bleibt vorbehalten. b. Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1: Die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt, bleibt vorbehalten. c. Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c: Die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewährleistet. d. Vorbehalt zu Artikel 40: Das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellt, bleibt vorbehalten. Die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Strafrechtspflege, die im Fall der erstinstanzlichen Beurteilung durch das oberste Gericht eine Ausnahme vom Recht vorsieht, einen Schuldspruch oder eine Verurteilung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen, bleibt vorbehalten. Die Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines Dolmetschers befreit die begünstigte Person nicht endgültig von der Zahlung entsprechender Kosten. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes mit den oben aufgeführten Vorbehalten zu erklären. Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos werden.

" BEI 1994 V l

77 Übereinkommen über die Rechte des Kindes. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

78 Übereinkommen Übersetzung1'' über die Rechte des Kindes

Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in grösscrer Freiheit zu fördern, in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status, unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der.Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass Kinder Ansprach auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewahrt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann, in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte, in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte, eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-

" Übersetzung des französischen Originaltextes.

'79

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

rechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere iii Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist, eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, «das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf», unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten, in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in ausserordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes, in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere den Enwicklungsländern - • haben folgendes vereinbart:

Teil I Artikel l Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Statuts, der Tätigkeiten, der Meinungsäusserungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

80 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 3 (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesctzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Vcrwaltungsmassnahmen. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Artikel 4 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Massnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Artikel 5 Die Vcrtragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 6 (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in grösstmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes,

Artikel 7 (1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.

Artikel 8 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten, (2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Artikel 9 (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. (2) In Verfahren nach Absatz l ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern. (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmitelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, sowie dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. (4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Massnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen femer sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Artikel 10 (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz l werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbei-

82 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

tet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat. (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz l das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschliesslich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer nowendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

Artikel 11 (1) Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. (2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.

Artikel 12 (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussem, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Artikel 13 (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

83 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 14 (1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Artikel 15 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln. (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der Öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 16 (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 17 Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen; b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern; c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern; d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;

84 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.

Artikel 18 (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. (2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbctreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Artikel 19 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. (2) Diese Schutzmassnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Massnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz l beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.

Artikel 20 (1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz, und Beistand des Staates. (2) Die Verliagüütaatcn stellen nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher. (3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforder-

85 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

lieh, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 21 Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben; b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adeptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann; c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt; d) treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaT 1er Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen; e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.

Artikel 22 (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften Über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. (2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu

86 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

Artikel 23 (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern. (2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist. (3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschliesslich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist. (4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschliesslich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Artikel 24 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von F.inrirhüingen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

87 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Massnahmen, um a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern; b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorguhg gelegt wird; c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers,-wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind; d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen; e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse Über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten; f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen. (3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Massnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Artikel 25 Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zürn Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmässige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

Artikel 26 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschliesslich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Massnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen. (2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes massgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.

88 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 27 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an. (2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen. (3) Die Vertragsstaaten treffen gemäss ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Massnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor. (4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsanspriichcn des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.

Artikel 28 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Massnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen; c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen; d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen; e) Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht. (3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

89 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 29 (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln; d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten; e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln. (2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz l festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

Artikel 30 In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

Artikel 31 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Artikel 32 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesund-

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heit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte. (2) Die Vertragsstaaten treffen Gcsetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen; b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen; c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.

Artikel 33 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.

Artikel 34 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden; c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

Artikel 35 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

Artikel 36 Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

Artikel 37 Die Vertragsstaaten stellen sicher, a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die

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von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden; b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind.im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden; c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen; d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren.

Artikel 38 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Massnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen. (4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach déni humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Massnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.

Artikel 39 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die

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Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Artikel 40 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschcnrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern. (2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher, a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird; b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder i beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat: • i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten, ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten, iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds, iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken, v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge davon verhängten Massnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges höheres Gericht,

die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen, vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht, vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen. (3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für

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Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muss, um als strafmündig angesehen zu werden, b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Massnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen. (4) Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muss eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.

Artikel 41 Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind a) im Recht eines Vertragsstaats oder b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

Teil II Artikel 42 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Massnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.

Artikel 43 (1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind. (3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen. (4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die

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Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten. (5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz, der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten ails in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen. (6) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vorn Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt. (7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen. (8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. (10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt, Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschusstagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert. (11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt. (12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschliessenden Bedingungen.

Artikel 44 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Massnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getröffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat, b) danach alle fünf Jahre.

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(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschluss ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln. (3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz l Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen. (4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen. (5) Der Ausschuss legt der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. (6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

Artikel 45 Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern, a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen; b) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbezügli^ ches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt; c) kann der Ausschuss der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen; d) kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

96 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Teil III Artikel 46 Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 47 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 48 Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 49 (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkundc in Kraft.

Artikel SO (1) Jeder Vcrtragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaatcn mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vcrtragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt. (2) Eine nach Absatz l angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist, (3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vcrtragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle Früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

97 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 51 (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu. (2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig, (3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis, Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 52 Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 53 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 54 Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Abgeschlossen in New York am 20. November 1989

Es folgen die Unterschriften

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1994 Année Anno

Band 5 Volume Volume

Heft 43 Cahier Numero

Geschäftsnummer 94.064 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 25.10.1994 Date Data

Seite 1-98 Pagina

Ref. No 10 053 209

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