BBl 1994 V 581
Botschaft über dringliche Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts vom 19. Oktober 1994
#ST# 94.090
Botschaft über dringliche Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts
vom 19. Oktober 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, hiermit unterbreiten wir Ihnen die Entwürfe zu folgenden drei ssundesbeschlüsscn mit dem Antrag auf Zustimmung:
Bundesbeschluss über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung
Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl- und Auslä'nderbereich
Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. Oktober 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht Im Zusammenhang mit der Vernehm lassung zum 3. Sanierungsprogramm für den Bundeshaushalt wurde der Bundesrat im August Ì994 von den konsultierten Kreisen aufgefordert, weitergehende und sich insbesondere bereits im Jahr Ì995 auswirkende Sparmassnahmen tu treffen. Der Bundesrat hat In der Folge seinen Entwurf zurrt Voranschlag 1995 überarbeitet und zusätzliche Einsparungen in der Grössenordnung von 900.Millionen Franken beschlossen. Die Umsetzung dieser Einsparungen bedingt in drei Fällen den Rückgriff auf Dringlichkeitsrecht. Mit der vorliegenden Botschaft werden deshalb in Ergänzung der Botschaft zum Voranschlag 1995 die Entwürfe zu folgenden drei Bundesbeschlüssen unterbreitet, welche am I.Januar 1995 in Kraft treten sollen:
Bundesbeschluss über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung, beinhaltend die Erhöhung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung von 2 auf 3 Prozent sowie die Einführung einer Karenzfrist von fünf Tagen beim Bezug von Taggeldern.
Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich, beinhaltend eine Pauschalierung bei den Abgeltungen an die Fürsorgeleistungen der Kantone sowie die Ausweitung der Sicherheits- und Rückerstaitungspflicht auf vorläufig aufgenommene Ausländer und auf nicht aus dem Erwerbseinkommen stammende Vermögenswerte,
Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes, beinhaltend eine vorübergehende Kürzung der Bezüge der Magistratspersonen und der Beamtinnen und Beamten ab der 24. Besoldungsklasse.
Botschaft
l Allgemeiner Teil Parallel zur Erarbeitung des Voranschlages 1995 hat der Bundesrat seine Vorschläge betreffend die Sanierungsmassnahmen 1994 in eine kurze Vernehmlassung gegeben. Die überwiegende Mehrheit der Konsultationsteilnehmer (Kantone, Parteien und Spitzenverba'nde) beurteilte die Sparvorschläge als ungenügend und das verbleibende Ausgabenwachstum als zu hoch. Der Bundesrat wurde aufgefordert, zusätzliche Sparanstrengungen vorzunehmen, die sich insbesondere bereits im Voranschlagsjahr 1995 auswirken sollen. Die darauf folgende Überarbeitung des Voranschlages führte zum Beschluss weiterer Einsparungen in der Grössenordnung von 900 Millionen Franken, welche in der Botschaft zum Voranschlag 1995 (94.074) berücksichtigt worden sind. Davon lassen sich rund 550 Millionen Franken jedoch nur mittels Dringlichkeitsrecht verwirklichen. Mit der vorliegenden Botschaft beantragen wir Ihnen deshalb drei Bundesbeschlüsse, welche nach Artikel 89bUlAbsatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt werden und am 1. Januar 1995 in Kral't treten sollen. Angesichts der kurzen Fristen war es nicht möglich, ein Vernehmlassungsvcrfahren durchzuführen.
2 Besonderer Teil 21 Grundzüge der Vorlage Gemeinsames Ziel der drei unterbreiteten Bundesbeschlüsse ist die dringliche Entlastung des Bundeshaushalts, namentlich im Voranschlagsjähr 1995. Obwohl die drei Beschlüsse sachlich in keinem direkten Zusammenhang stehen, rechtfertigt sich aus Sicht der Haushaltssanicrung ihre Zusammenfassung in einer Botschaft. Ohne Gutheissung der dringlichen Massnahmen würde sich das Budgetdefizit 1995 markant erhöhen.
22 Erläuterung der drei Bundesbeschlüsse 221 Bundesbeschluss über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung 221.1 Überblick Mit diesem Bundesbeschluss wird beantragt, ab I.Januar 1995 den Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung von 2 auf 3 Prozent zu erhöhen und eine Karenzfrist beim Bezug von Taggeldem von 5 Tagen einzuführen. Die beiden Massnahmen wurden im Rahmen der Behandlung der zweiten ordentlichen Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvcnzcntschädigung (Arbeitslosenversicherungsgcsctz, AVIG; SR 837.0) in der Herbstsession 1994 vom Nationalrat gutgeheissen. Sofern sich der Ständerat diesen Beschlüssen anschliesst, könnten sie unter Vorbehalt des Referendums am 1. April 1995 im ordentlichen Rechtssetzungsverfahren in Kraft treten. Währenddem die Einführung einer Karenzfrist erst im Rahmen der Kommissionsberatungen Eingang in die Vorlage fand, bildete die Erhöhung des Beitragssatzes bereits
Gegenstand der Botschaft des Bundesrates. Der ursprüngliche Budgetentwurf 1995 des Bundesrates beinhaltete deshalb die erhöhten Einnahmen der Arbeitslosenversicherung ab I.April 1995. Angesichts der Dringlichkeit, das ausscrordcntlich hohe Defizit des Voranschlags 1995 zu senken, müssen diese Massnahmen unter Anruf von Dringlichkcitsrccht auf den I.Januar 1995 vorgezogen werden. Dadurch verbessert sich das Ergebnis des Voranschlags 1995 um 423 Millionen Franken. Ohne Dringlichkeitsrecht und falls das Referendum gegen die ordentliche Gesetzesrevision ergriffen würde, ergäbe sich 1995 eine Verschlechterung des Budgetdefizites des Bundes um 940 Millionen Franken. Für die Kantone würde sich eine Mehrbelastung im gleichen Ausmass ergeben. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird auf zwei Jahre (bis Ende 1996) festgesetzt. Er kann vor Ablauf dieser Frist vom revidierten AVIG (2. ordentliche Revision) abgelöst werden. ,
221.2 Kommentar zu den einzelnen Artikeln
Artikel 4 Der heutige gesetzliche Höchstsatz, von 2 Lohnprozenten entspricht bei einer beitragspflichtigen Lohnsumme von 185 Milliarden Franken einer Jahresprämieneinnahme von 3,7 Milliarden Franken. Diesen Einnahmen stehen Ausgaben von 6,4 Milliarden für 1995 und von 6,0 Milliarden Franken für 1996 gegenüber.
Artikel 18 Absatz I Aus vorwiegend sparpolitischen Erwägungen soll die Bezugsberechtigung für Arbeitslosenentschädigung erst nach fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit nach der Anmeldung beim Arbeitsamt erfolgen. Die Wartezeiten haben vornehmlich die Funktion eines zusätzlichen «Selbstbehaltes» und gründen auf der Überlegung, dass Arbeitnehmern für den Fall von Arbeitslosigkeit eine minimale finanzielle Vorsorge zumutbar ist. Die Wartetage sind nicht an den Taggcldhöchstanspruch anzurechnen.
221.3 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
im Jahre 1995 Der Voranschlagsentwurf des Bundes für das Jahr 1995 basiert bezüglich der konjunkturellen Entwicklung nach wie vor auf einem durchschnittlichen Bestand von 163 000 arbeitslosen Personen bzw. einer Arbcitslosenquote von 4,5 Prozent. Unter der geltenden Gesetzgebung wäre 1995 unter diesen Umständen sowohl für den Bund als auch für die Kantone mit einer finanziellen Belastung von je 1350 Millionen Franken zu rechnen. Nach der in der Botschaft zur 2.Revision des AVIG vertretenen Lösung des Bundesrates würde der Bund bei Inkraftsetzung auf 1. April 1995 noch mit 925 Millionen Franken (gemäss ursprünglichem Budgctcntwurf des Bundesrates) resp. 833 Millionen Franken (aufgrund neuester Zahlen aktualisierter Budgctcntwurf des Bundesrates) belastet. Auf die Kantone entfielen 578 Millionen Franken. Mit dem ab I.Januar 1995 geltenden dringlichen Bundesbeschluss lässt sich die Belastung für Bund und Kantone auf je 410 Millionen Franken reduzieren (= Entlastung von je 940 Millionen Franken für Bund und Kantone gegenüber der geltenden Gesetzgebung).
221.4 Rechtliche Grundlagen
221.41 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus Artikel 34"°vicsAbsatz l der Bundesverfassung. Der vorliegende dringliche Bundesbeschluss befindet sich im Einklang mit der Finanzierungs- und Abgabenordnung der Verfassung in Artikel 34"°"« Absatz 4 (Grundsatz der hälftigen Beitragstragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Plafonierung von Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrundlage, finanzielle Leistungen durch Bund und Kantone bei ausserordcntlichen Verhältnissen).
221.42 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen Der Entwurf für einen dringlichen Bundesbeschluss ermächtigt den Bundesrat, den Beitragssatz je nach Bedarf /.u senken oder auf höchstens 3 Prozent hinaufzusetzen. Es handelt sich um eine Delegation /um Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht.
221.5 Verhältnis zu ausländischen und internationalen Regelungen
221.51 Internationale Arbeitsorganisation (IAO) Die neue Regelung bezüglich Wartetage (vor erstmaligem Bezug von Arbeitsloscnentschädigung) ist mit Artikel 18 Ziffer l des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens Nr. 168 über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vereinbar.
222 Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl- und
Ausländerbereich für die Jahre 1995 bis 1997 222.1 Überblick Im Asyl- und Ausländerbereich sollen mit einem dringlichen Bundesbeschluss zwei im Rahmen der Sanicrungsmassnahrnen 1994 ausgearbeitete Sparvorschläge bereits auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt werden. Die im Rahmen dieser Vorlage unterbreiteten Entwürfe für Gesetzesänderungen betreffen "eine umfassende Pauschalierung der Abgeltungen an die Kantone sowie die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht. Der Bundesrat hat neben den mit dieser Vorlage unterbreiteten Sparmassnahmen weitere Schritte in seinem Kompetenzbereich zur Entlastung des Bundeshaushalts im Asylbereirh eingeleitet oder bereits beschlossen. Zur Zeit laufen zudem die Arbeiten zur Totalrevision des Asylgesetzes. Eür die Ausarbeitung neuer Fürsorgebcstimmungen ist eine besondere Expertenkommission eingesetzt worden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts ist spätestens per I.Januar 1998 zu rechnen. Bis dahin wird voraussichtlich der am 22. Juni 1990 beschlossene dringliche Bundesbeschluss über das Asylverfahren weitergehen. Eine entsprechende Botschaft zur Verlängerung dieses Beschlusses wird Ihnen noch vorgelegt. Im Interesse zeitlich übereinstimmender gesetzestechnischer Abläufe ist das heute vorgeschlagene Dringlichkeitsrecht auf drei Jahre zu befristen.
23 Bundesblaii 146. Jahrgang. Bd. V 585
222.2 Umfassende Pauschalierung der Abgeltungen an die Kantone
Pauschalabgeltungen liegen nicht die tatsächlichen Kosten, sondern die voraussichtlichen Aufwendungen kostengünstiger Lösungen zugrunde. Das System der pauschalen Abgeltung schafft Handlungsspielräume für die Kantone, fördert die Realisierung kostengünstiger Lösungen und vereinfacht die administrativen Abläufe. Die mittel- und längerfristig erwarteten Minderausgaben resultieren aus dem Anreiz der Subventionsempfänger, kostengünstige Lösungen im eigenen Verantwortungsbereich zu realisieren. Neu werden damit nicht mehr die effektiven Fürsorgekosten abgegolten. Das Sparpotential liegt in diesem Optimierungsprozess und beträgt schätzungsweise 25 Millionen Franken pro Jahr.
222.3 Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von
Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Ausländern Die Umsetzung dieser Massnahme bedingt eine Änderung des Asylgesetzes und des ANAG. Die Sicherheitsleistungspflicht von erwerbstätigen Asylbcwerbern für die Rückerstattung von Fürsorge- und Vollzugskosten ist vom Parlament mit dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren eingeführt worden. Bisher mussten die Arbeitgeber von Asylbewerbern sieben Prozent des Einkommens auf ein vom Bund zu diesem Zweck eingerichtetes Konto überweisen. Von diesem Geld hatte der Asylbewerber an die Fürsorgekosten als einmaligen Beitrag 3600 Franken zurückzuerstatten. Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr den Lohnabzug und den rückerstattungspflichtigcn Beitrag mit einer Verordnungsänderung per 1. Januar 1995 erhöhen. Mit dieser Botschaft soll auf Gesetzesstufe die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht erweitert werden: Einerseits sollen vorläufig aufgenommene Ausländer den Asylbewerbern diesbezüglich gleichgestellt werden, andererseits soll die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht auch auf Vermögenswerte ausgedehnt werden, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen. Zudem werden Strafbestimmungen analog dem AHV-Gesetz eingefügt. Neben den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind auch Anpassungen auf Verordnungsstufe notwendig. Der Bundesrat hat die nötigen Schritte dazu bereits eingeleitet: Durch die vom Bundesrat noch zu beschliessende Erhöhung des Lohnabzugs von sieben auf zehn Prozent und des aus dem Erwerbseinkommen zu leistenden Höchstbetrages von 3600 auf 4800 Franken sollen diejenigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die ein Erwerbseinkommen erzielen, einen leicht höheren Anteil an den Kosten übernehmen, die sie dem Bund verursacht haben. Damit wird der Grundsatz stärker gewichtct, wonach Personen, die für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die von Ihnen verursachten Kosten selber zu tragen haben. Durch die moderat gehaltene Erhöhung ist gewährleistet, dass der Anreiz, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, nicht vermindert wird. Für den Vollzug der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht im Bereich der vorläufigen Aufnahme sind zudem die Ausführungsbestimmungen in der Internierungsverordnung (SR 142.281) anzupassen.
222.4 Kommentar zu den einzelnen Artikeln
Artikel 20b Absatz /"" und l'" AsylG Das geltende Asylgesetz (SR 142.31) und das Bundegesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) sehen die Rückerstattung der effektiven Fürsorgeaufwcndungen für Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Ausländer an die Kantone vor. Im Einvernehmen mit den Kantonen konnte im Rahmen der Änderung vom 24. November 1993 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragcn (AsylV2, SR 142.312) bereits eine teilweise Pauschalierung der Abgeltungen im Asylbercich beschlossen werden. Eine umfassende Pauschalierung sollte auf Gesetzesstufc verankert werden, weshalb wir die Ergänzung von Artikel 20£> des Asylgesetzes und eine Änderung von Artikel 14c ANAG vorschlagen. Im Hinblick auf die Umsetzung einer umfassenden Pauschalierung sieht der Bundesrat eine Änderung der Asyl Verordnung 2 per l, Januar 1995 vor. Artikel 2la AsylG Mit der Änderung von Absatz l soll klargestellt werden, dass die Sicherheitsleistungen auch zur Deckung der Ausreisekosten verwendet werden sollen und dass die Sicherheitskonti ausschliesslich zu den im Gesetz erwähnten Zwecken vorgesehen, damit also nicht pfändbar sind. Die Absätze 2 und 3 regeln die technischen Abläufe der Sicherheitsleistungspflicht entsprechend der heutigen Praxis. Dabei wird die Kompetenz zur Festsetzung des Lohnanteils,, welcher vom Arbeitgeber auf ein Sicherheitskonto zu überweisen ist, dem Bundesrat übertragen. Mit dem neuen Absatz 4 wird die Rückerstattungspflicht neu auch auf Vermögenswerte ausgedehnt, die nicht aus dem Erwcrbseinkommen stammen. Bisher bestand keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung von solchen Vermögenswerten zur Deckung der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten. Kann der Betroffene nachweisen, dass ihm die Vermögenswerte beispielsweise durch Schenkung, Erbfall oder dergleichen rechtmässig zugekommen sind, erfolgt die Einziehung nur, soweit diese Vermögenswerte einen vom Departement festzulegenden Betrag übersteigen. Wird der Herkunftsnachweis nicht erbracht, erfolgt die Einziehung unabhängig von diesem Mindestbetrag. Der Nachweis der Herkunft obliegt also dem Ausländer. Sinn und Zweck der Einziehung von Vermögenswerten von Asylbewerbern und vorläufig aufgenommenen Ausländern ist die Rückerstattung bereits verursachter Fürsorgekosten bzw. die Sicherstellung der voraussichtlichen Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten.
Die neuen Absätze 5 und 6 entsprechen dem Regelungsgehalt der geltenden Absätze 2 und 3. Kapitel 7h!s (neu) AsylG Zur konsequenten Durchsetzung der Sicherheitsleistungspllicht - namentlich bei Arbeitgebern - sollen Strafbestimmungen analog des AHV-Gesctzes (Art. 87-90; SR 831.10) Anwendung finden. Dementsprechend schlagen wir die Ergänzung des Asylgesctzes mit einem neuen Kapitel 7bis vor. Artikel 14c Absätze 4 und 10 (neu) ANAG Durch diese Ergänzung des ANAG sollen vorläufig aulgenommene Ausländer bezüglich der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht Asylbewcrbcm gleichgestellt werden, da sich diese in einer vergleichbaren Situation befinden.
Dadurch wird auch sichergestellt, dass die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht bei vorläufig aufgenommenen Ausländern landesweit einheitlich angewendet wird. Keine Anwendung finden soll die Bestimmung auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (vgl. Art. 14c Abs. 6 AN AG des Entwurfes). Personen, denen bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt wird, sind aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) den Einheimischen gleichzustellen, weshalb auf diese Personengruppe nur die Bestimmungen zur Rückerstattung der Fürsorgeleistungen zur Anwendung kommen, wie sie auch für die übrigen anerkannten Flüchtlinge gelten.
Artikel 14c Absätze 6-9 ANAC Vgl. Kommentar zu Artikel 2Qb Absatz l b i s und l t c r AsylG.
222.5 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und
die Kantone Das Einsparungspotential der umfassenden Pauschalierung der Abgeltungen an die Kantone liegt im Optimierungsprozess und wird für den Bund mittelfristig auf rund 25 Millionen Franken geschätzt. Durch den Anreiz der Kantone, kostengünstige Lösungen zu wählen, werden Effizienzsteigerungsprozesse ausgelöst, 'die tendenziell eine Entlastung des Bundes bewirken, Jm Bereich der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht wird damit gerechnet, dass sich die Rückzahlungen von Fürsorge- und Vollzugskosten um rund 5 Millionen Franken erhöhen.
222.6 Verfassungsmässigkeit
Der vorliegende dringliche Bundesbeschluss befindet sich im Einklang mit der Verfassung, Die Einziehung von Vermögenswerten für die Rückerstattung von Fürsorgeauslagen als Eingriff in die durch Artikel 221C1 der Bundesverfassung gewährleistete Eigentumsgarantie erfolgt im öffentlichen Interesse und gestüt/.t auf eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Sie ist auch vcrhältnismässig, weil die Einziehung betragsmässig auf die Höhe der voraussichtlichen Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten beschränkt ist und einem auf den Ausländer lautenden Sicherheitskonto gutgeschrieben wird. Damit werden Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Ausländer unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) nicht schlechter gestellt als Ausländer, die vor Erteilung der Bewilligung für öffentlich-rechtliche Ansprüche Sicherheiten aus ihrem Vermögen zu leisten haben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 ANAG).
222.7 Verhältnis zu ausländischen und internationalen Regelungen
Der vorliegende dringliche Bundesbeschluss befindet sich in Übereinstimmung mit internationalen Regelungen. Aufgrund der Tatsache, dass die Bestimmungen über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht lediglich auf vorläufig aufgenommene Ausländer und nicht auch auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Anwendung finden, stehen sie im Einklang mit dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30).
223 Bundesbeschluss über Spannassnahmen im Lohnbereich
des Bundes 223.1 Überblick Im Rahmen der Sparmassnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts soll auch im Lohnbercich des Bundes ein Sparbcitrag erbracht werden. Für 1995 soll auf einen Teuerungsausgleich verzichtet werden. Der Bundesrat schlägt zudem vor, dass im Sinne einer gezielten Massnahme die höheren und höchsten Bundesbedienstcten vorübergehend ein «Lohnopfer» erbringen. Da die zu kürzenden Besoldungen durch die eidgenössischen Räte festgelegt werden (Bcamtengesetz bzw. Bundesbeschluss über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen), bedarf das «Lohnopfer» der parlamentarischen Genehmigung im Rahmen eines dringlichen Bundcsbeschlusses,
223.2 Kommentar zu den einzelnen Artikeln
Artikel l In der Vernehmlàssung wurde von verschiedener Seite die Befürchtung geäussert, die Lohnkürzung wirke sich, negativ aus auf die Motivation der Kader und die Konkurrenzfähigkeit des Bundes am Arbeitsmarkt. Der Bundesrat nimmt diese Einwände ernst. Er ist aber überzeugt, dass gerade hohe Beamtinnen und Beamten die gesamtwirtschaftlichen Folgen der hohen Defizite abschätzen können und deshalb das nötige Verständnis für ein vorübergehendes «Lohnopfer» aufbringen werden. Zudem sollen durch diese Massnahme die Kadermitglieder auch an ihre Verantwortung hinsichtlich der Reduktion der Fehlbeträge im Zusammenhang mit den eigenen Entscheidbefugnissen erinnert werden. Um auf Entwicklungen am Arbeitsmarkt angemessen reagieren zu können, will sich der Bundesrat die Kompetenz einräumen lassen, die Lohnkürzung schon vor 1997 ganz oder teilweise aufzuheben. Den personalpolitischen Bedenken gegenüber dieser Massnahme ist damit Rechnung getragen (An. l Abs. 2).
Artikel 2 Der Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes betrifft die Magistratspcrsonen (die Mitglieder des Bundesrats und des Bundesgerichts sowie den Bundeskanzler), sämtliche Arbeitskräfte, welche in der 24. Besoldungsklasse und höher eingereiht sind, sowie Bedienstete, die nicht in eine Besoldungsklassc eingereiht sind, deren Gehalt aber den Höchstbetrag der 23. Besoldungsklasse übersteigt (Dozenten ETH, die Instruktoren EMD, vertraglich angestellte Bedienstete usw.). In der allgemeinen Bundcsverwaltung sind dies gesamthaft 7100 Personen, bei SBB und PTT weitere 2000 Bedienstete.
Artikel 3 Einer Kürzung unterliegen die Besoldungen nach Artikel 36 Absätze l, 2 und 3 sowie die wiederkehrenden versicherten Vergütungen nach Artikel 44 Absatz l Buchstabe f des Beamtengesetzcs. Bei Bediensteten, die nicht in einer Besoldungs-
klasse eingereiht sind, werden die diesen Artikeln entsprechenden Lohnbestandteile gekürzt, Ortszuschlag und Sozialzuschläge sollen nicht herabgesetzt werden.
Anikel 4 Die Kürzungsbeträge sollen degressiv ausgestaltet werden: 3 Prozent für die Magistratspersonen; 2 Prozent für die in der Überklasse eingereihten Bediensteten; l Prozent für die Arbeitskräfte, die in den Besoldungsklassen 24-31 eingereiht sind. Damit kann der Bundeshaushalt um 12 Millionen Franken entlastet werden; die Einsparungen bei PTT und SBB belaufen sich auf 3 Millionen Franken. Artikel 5 Da es sich bei der Lohnkürzung um eine vorübergehende Massnahme handelt, bleibt ferner auch der versicherte Verdienst unverändert. Artikel 6 Der Bundcsrat verspricht sich zusätzlich auch indirekte Sparwirkungen. Er beschränkt das «Lohnopfer» gezielt auf jene höheren und höchsten Bundesbediensteten, die kraft ihrer Funktion dafür sorgen können, dass die den Bundesämtern übertragenen Kredite sorgfältig verwaltet werden. Um den Sparanreiz zu erhöhen, will sich der Bundesrat zudem die Kompetenz geben lassen, maximal ein Drittel des eingesparten Betrags für Auszeichnungen an Bedienstete verwenden zu können, die nachhaltige Beiträge zur Sanierung des Bundeshaushalts oder zur Verbesserung der Rechnungen der Betriebe leisten. Darunter würden etwa Aulgabenabbau- oder Rationalisierungsmassnahmen fallen; die blosse Nicht-Ausschöpfung eines Kredits hingegen wäre kein Auszeichnungsgrund. Um diese Bestimmung als Führungsinstrument einsetzen zu können, soll der Rechtsweg ausgeschlossen werden.
223.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Insgesamt soll der Personalbereich 1995 rund 95 Millionen Franken an die Entlastung des Bundeshaushaltes beitragen. Der Grossteil davon, nämlich 71 Millionen Franken, entfällt auf den Wegfall des Teuerungsausgleichs, für den im Voranschlag l Prozent eingestellt worden war (Einsparungen bei Löhnen: 41 Mio.; Einsparungen bei Arbeitgeberbeiträgen AHV/IV/EO/A1V: 2,4 Mio.; Einsparungen bei Arbeitgebcrbciträgen EVK; 27,2 Mio.). Der Abbau von 100 Stellen bringt weitere 10 Millionen Franken. Ferner fällt 1995 auch der Sonderzuschlag in Zürich und Genf endgültig weg, was den Bundeshaushalt um 2 Millionen Franken entlastet. Mit der vorübergehenden Lohnkürzung für die Magistratspersonen sowie die Kaderbeamtinnen und -beamten können in der allgemeinen Bundesverwaltung 12 Millionen Franken eingespart werden..
223.4 Verfassungsmässigkeit
Wie das Beamtengesetz stützt sich, der Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Lohnbcreich des Bundes auf Artikel 85 Ziffer l und 3 der Bundesverfassung, 'wonach die eidgenössischen Räte zuständig sind für die Gesetzgebung über die Organisation und Besoldung der Bundesbehördcn sowie zur Errichtung von Beamtungcn und die Bestimmung ihrer Gehalte,
3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone 31 Auswirkungen auf den Bund Insgesamt ermöglicht die Vorlage eine kurzfristige Entlastung des Bundeshaushaltes um insgesamt rund 550 Millionen Franken (Einsparungen beim Bundesbeitrag an. die Arbeitslosenversicherung rund 420 Mio.: Einsparungen im Asyl- und Ausländcrbereich rund 30 Mio.; Einsparungen irn Lohnbcreich rund 95 Mio.). Aussagen über die Auswirkungen nach 1995 sind hingegen kaum möglich, da aus heutiger Sicht offen bleibt, wann und mit welchem materiellen Inhalt die zweite Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in Kraft treten 'kann. Die finanziellen Auswirkungen sind jeweils beim betreffenden Bundesbeschluss detailliert aufgezeigt.
32 Auswirkungen auf die Kantone Die Massnahmen im Lohnbereich des Bundes haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone. Nicht quantifizierbar sind die Auswirkungen der Massnahmen im Asyl- und Ausländcrbereich, es dürften sich jedoch auch hier keine Mehrbelastungen der Kantone ergeben. Kurzfristig entlastet werden die Kantone durch die Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung. Für 1995 ergibt sich eine Entlastung von rund 170 Millionen Franken. Auch hier muss offen bleiben, welche Auswirkungen sich ab 1996 ergeben, da dies von Zeitpunkt und Inkrafttreten der ordentlichen Gesetzesrevision abhängt.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 nicht angekündigt. Die Sanierung der Bundesfinanzen und damit die Reduktion des Ausgabenwachstums ist ein vorrangiges Ziel der Legislaturplanung 1991-1995. Zudem ist die Notwendigkeit der Vorlage auch dadurch gegeben, dass die vom Bundcsrat geforderten zusätzlichen Sparanstrcngungen im Voranschlag 1995 nur bei einer Inkraftsetzung der dringlich zu erklärenden Bundesbeschlüsse auf den I.Januar 1995 erbracht werden können.
5 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen der beantragten Gesetzesänderungcn sind bei den jeweiligen Beschlüssen erwähnt.
Bundesbeschluss Entwurf über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 ' beschliesst:
I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 2) (AVIG) wird wie folgt geändert:
An. 4 Abs. 2 Der Bundesrat kann den Beitragssatz je nach Bedarf senken oder auf höchstens 3 Prozent heraufsetzen.
Art. 18 Abs. lk!s (neu) lbis Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.
II Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89his Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum Inkrafttreten der 2. Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1996.
" BEI 1994 V 581
B
Bundesbeschluss Entwurf über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des ssundesrates vom 19. Oktober 1994", beschliesst:
I Das Asylgcsetz vom 5. Oktober 19792' wird wie folgt geändert:
lbis Die Vergütung erfolgt wenn möglich pauschal. Die Pauschale kann nach Bedürftigkeit oder Dauer des Aufenthaltes festgelegt werden. Sie kann im weiteren unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenneutralität kantonswcise abgestuft werden. llcr Der Bundesrat legt die Pauschale aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. Er regelt die Einzelheiten.
An. 2Ia Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen Der Gesuchstellcr ist verpflichtet, Fürsorgekosten zurückzuerstatten und für künftige Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Der Bund richtet ausschliesslich zu diesem Zweck ein Sicherheitskonto ein. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur vorläufigen Erwerbstätigkeit mit der Auflage, die Sicherheit zu leisten. Der Arbeitgeber muss einen Anteil vom Erwerbseinkommen des Gesuchstcllers auf das Sicherheitskonto überweisen; der Bundesrat legt den Anteil fest. Der Gcsuchsteller muss Vermögenswerte, die nicht aus seinem Erwerbscinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten zuhanden des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit: a. der Gesuchsteller ihre Herkunft nicht nachweist; oder b. sie einen vom Departement festzusetzenden Betrag übersteigen.
21 SR 142.31
Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich. BB
Wird dem Gesuchsteller eine Anwesenheitsbewilligung erteilt oder verlässt er die Schweiz nicht nur vorübergehend, so ist ihm die Sicherheitsleistung aufgrund einer Schlussabrechnung auszuzahlen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien für die Rückerstattungen und die Sicherheitsleistungen fest.
7bls. Kapitel: Strafbestimmungen zu Artikel 21a (neu) Art. 49a Vergehen Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, bestraft, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach Artikel 21« ganz oder teilweise entzieht; c. als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Sicherheitsleistungen vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet. Gefängnisstrafe und Busse können miteinander verbunden werden.
An. 49b Übertretungen Mit Busse wird bestraft, falls nicht ein Tatbestand des Artikels 49a vorliegt, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert; ' b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese verunmöglicht; c. die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgemäss ausfüllt oder nicht vorschriftsgemäss verwendet.
Art, 49c Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzclfirma oder im Betrieb einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzcs über das Verwaltungsstrafrecht,
An. 49d Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich. BB
Das Bundesgesctz vom 26. März 1931 » über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird wie folgt geändert:
An. 14c Abs. 4 und 6 sowie 7-10 (neu) 4 Aufgehoben fl Sofern das Eidgenössische Justiz- und Poli/.eidcpartement keine abweichenden Bestimmungen erlässt, richten sich die Festsetzung, Ausrichtung und Abrechnung von Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten die Bestimmungen der Artikel 31-40 des Asylgesetzes. Der Bund vergütet den Kantonen für jeden vorläufig aufgenommenen Ausländer die Fürsorgeauslagen, die ihnen vom Einreichen des Gesuches nach Artikel 146 Absatz l oder von der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 14a Absatz l bis längstens zu dem Tag entstehen, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist. die Vergütung nach Absatz 7 erfolgt wenn möglich pauschal. Die Pauschale kann nach Bedürftigkeit oder Dauer des Aufenthaltes festgelegt werden. Sie kann im weiteren unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenneutralität kantonsweise abgestuft werden. y Der Bundesrat legt die Pauschale aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. Er regelt die Einzelheiten. Vorläufig aufgenommene Ausländer sind verpflichtet, Fürsorgekostcn zurückzuerstatten und für künftige Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Artikel 2\a des Asylgesetzes gilt sinngemäss. Verstösse gegen die Pflicht zur Sicherheitsleistung oder zur Rückerstattung werden nach den Artikeln 49c-49rf des Asylgesetzes verfolgt.
Übergangsbestimmung Die kantonalen Behörden passen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit, die sie vorläufig aufgenommenen Ausländern erteilt haben, bis zum 31, März 1995 dem neuen Recht an.
III Schlussbestimmungen Dieser Bcschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Er untersteht nach Artikel 891™ Absatz 2 der Bundcsverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1997. Der Bundesrat kann den Beschluss vorzeitig aufheben.
" SR 142.20 71,3
Bundesbeschluss Entwurf über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffern l und 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vorn 19. Oktober 1994", beschliesst:
Art. l Grundsatz Zur Verbesserung des Bundeshaushalts werden die Bezüge der Magistratspersonen und des Bundespersonals vorübergehend gekürzt. Der Bundesrat kann die Kürzungen vorzeitig ganz oder teilweise aufheben, wenn die Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt gefährdet ist,
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich Diesem Bundesbeschluss unterstehen: a. die Magistratspersonen2' (Mitglieder des Bundcsrates, Mitglieder und nebenamtliche Richter und Richterinnen des Bundesgerichts 3>, Bundeskanzler); b. die Arbeitskräfte des Bundes und seiner Betriebe, welche in der 24. Besoldungsklasse oder höher eingereiht sind; c. die übrigen Arbeitskräfte des Bundes und seiner Betriebe, deren Bezüge nach Artikel 3, auf eine Vollzeitbeschäftigung umgerechnet, den Höchstbetrag der 23. Besoldungsklasse4' übersteigen.
Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich Gekürzt werden die folgenden Bezüge: a. die Besoldungen nach Artikel 36 Absätze l, 2 und 3 des Beamtengesct7.es1> sowie andere Gehälter oder Arbeitsentgeltc (einschliesslich 13. Monatsbesoldung);
2) Artikel l Absatz l des Bundesgesetzcs sowie Artikel l des Bundesbeschlusses vom 6, Oktober 1989 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121 und 172.121.1) > Artikel l und 7 des Bundesrechl.spflegegeseues (OG; SR 173.110), Bundesbeschluss vom 23 März 1984 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Riduer des Bundesgerichts (SR 173.110.1) "' Artikel 36 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (SR 172.221.10)
Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes. BB
b. die wiederkehrenden versicherten Vergütungen nach Artikel 44 Absatz l Buchstabe f des Beamtcngesetzes.
Art. 4 Umfang der Kürzung Bezüge nach Artikel 3 werden wie folgt gekürzt: a. den Magistratspersonen: um 3 Prozent; b. den Arbeitskräften, die in einer höheren als in der 31. Besoldungsklasse eingereiht sind oder deren Bezüge nach Artikel 3, auf eine Vollzcitbeschäftigung umgerechnet, den Höchstbetrag der 31. Besoldungsklasse übersteigen: um 2 Prozent; c. den Arbeitskräften, die in der 24. bis 31. Besoldungsklasse eingereiht sind oder deren Bezüge nach Artikel 3, auf eine Vollzeitbcschäftigung umgerechnet, den Höchstbetrag der 23. Bcsoldungsklasse übersteigen: um l Prozent; Gekürzt werden die Bezüge, die während der Geltungsdauer dieses Beschlusses fällig werden.
Art. 5 Versicherungsverhältnis Das Verhältnis der Arbeitskräfte zur Versicherungskasse nach Artikel 48 des Beamtengesetzes " wird durch diesen Beschluss nicht verändert. Der Bund beziehungsweise die Betriebe und die Versicherten leisten ihre Beiträge an die Versicherungskasse auf den ungekürzten Bezügen. Der versicherte Verdienst sowie die Versicherungs- und die Ruhegehaltsansprüche werden nicht verändert.
Art. 6 Sparanreiz Der Bundesrat kann die durch die Kürzung erreichten Einsparungen bis zu einem Drittel zur Auszeichnung von Arbeitskräften nach Artikel 2 Buchstaben b und c verwenden, die bedeutende und dauerhaft wirkende Beiträge zur Haushaltsanierung des Bundes oder seiner Betriebe leisten. Der ssundesrat entscheidet endgültig über diese Auszeichnungen.
Art. 7 Vollzug Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss für die Allgemeine Bundesvcrwaltung; die PTT, die SBB und das Bundesgericht vollziehen ihn für ihre Zuständigkeitsbereiche. PTT, SBB und Bundesgericht können ihre, Vollzugsaufgaben nachgeordneten Organisationseinheiten übertragen. Der Bundcsrat regelt die Einzelheiten; er kann die PTT, die SBB, das Bundesgericht und das Eidgenössische Finanzdepartement mit der Regelung technischer Einzelheiten betrauen.
SR 172.221.10
Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes. BB
Art. 8 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89bis Absatz l der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 1997. Der Bundesrat kann den Beschluss ganz oder teilweise vorzeitig aufheben.
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Botschaft über dringliche Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts vom 19. Oktober 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 5 Volume Volume
Heft 49 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.090 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 06.12.1994 Date Data
Seite 581-598 Pagina
Ref. No 10 053 241
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