BBl 1995 I 339
Botschaft betreffend das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 2. November 1994
#ST# 94.096
Botschaft betreffend das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom 2. November 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und beantragen Ihnen dessen Annahme. .
Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
2. November 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Per Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
1994-704 ' 339
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Das internationale Eisenbahntransportrecht wird durch das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF, AS 1985 505) geregelt. Es ist am I.Mai 1985 in Kraft gesetzt worden. Inzwischen sind 36Staaten Parteien des Übereinkommens geworden: Es handelt sich dabei um europäische Staaten (ausgenommen die Länder der ehemaligen Sowjetunion und gewisse Staaten von Ex-Jugoslawien) sowie die Maghreb-Staaten und einige Länder des Nahen Ostens. Die Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat ihren Sitz wie auch ihr Sekretariat in Bern: das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI). Die Geschäftsführung des Übereinkommens liegt beim Verwaltungsausschuss, der aus den Vertretern von elf Mitgliedstaaten besteht und für fünf Jahre ernannt wird. Die Schweiz verfügt über einen ständigen Sitz im Ausschuss.
12 Protokoll 1990 und weitere Änderungen Die Generalversammlung hat mit dem Protokoll vom 20. Dezember 1990 das COTIF in einigen Punkten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geändert. Weitere Änderungen wurden gestützt auf Artikel 21 COTIF von den Revisionskommissionen beschlossen und bedurften nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung (siehe dazu im einzelnen BB11982 III 917 f.).
13 Änderungen, die der Ratifikation bedürfen Die Generalversammlung hat hauptsächlich institutionelle Bestimmungen geändert. Die Änderungen müssen von der Bundesversammlung genehmigt werden (siehe
der bisher der Schweiz de jure zufallende Vorsitz im Ausschuss entfällt;
die Amtszeit des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors werden auf fünf Jahre beschränkt; sie sind jedoch ohne Einschränkungen wiederwählbar;
der Verwaltungsausschuss zählt neu zwölf statt elf Mitglieder,
die Rechnungsprüfung durch die Schweiz beschränkt sich künftig nicht nur auf eine formelle Prüfung; zu diesem Zweck wurde das Übereinkommen um das «Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung» erweitert. Zum anderen erfahren die Anhänge A und B zum Übereinkommen (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck [CIV] bzw. von Gütern [CIM]) einige zum Teil erhebliche Anpassungen vor allem im Bereich der Bestimmungen über die Beförderung von Kraftfahrzeugen, der Umrechnung von in ausländischer Währung ausgedrückter Beträge und weitere Änderungen, die zum grössten Teil zugunsten der Benutzer gehen.
14 Ergebnis der Vernehmlassung Die interessierten Kreise, d. h. die Eisenbahnen und ihre Benutzer, wurden zu diesen Revisionsarbeiten beigezogen. Sie bringen keine Einwände zur Ratifikation der Änderungen vor.
2 Besonderer Teil 21 Änderungen institutioneller Bestimmungen Die in Artikel 2 und 3 festgehaltene Rechtsnorm wird auf Binnenbeförderungen, die in Ergänzung einer Eisenbahnbeförderung unter Verantwortung der Eisenbahn erfolgen, ausgedehnt. Sie sind ihnen somit gleichgestellt. Artikel 7 regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, dessen Mitgliederzahl von elf auf zwölf angehoben wird. Syrien hat, solange das vorliegende Protokoll nicht ratifiziert ist, einen Beobachterstatus. Künftig wird die Schweiz den Vorsitz im Ausschuss nicht mehr führen; sie verfügt aber weiterhin über einen ständigen Sitz. Der Ausschuss bezeichnet in eigener Kompetenz den Vorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Schweiz, die Anstoss zum ersten Übereinkommen gegeben hat, genoss bisher eine Sonderstellung; jedoch ist mit dem Charakter einer internationalen Organisation, den die OTIF im Jahre 1980 erhalten hat, eine Anhäufung von Sonderrechten nicht mehr länger vereinbar. Der Buchstabe d) dieses Artikels erhält eine neue Fassung, welche die Amtszeit des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors auf fünf Jahre beschränkt; sie sind jedoch wiederwählbar. Diese Regelung ist auch bei den meisten zwischenstaatlichen Organisationen üblich. Die Schweiz prüft seit jeher die Rechnung der OTÏF; diese Prüfung beschränkte sich indessen auf die formale Revision. Die Artikel 11 und 19 beziehen sich auf das «Zusatzmandat» für die Rechnungsprüfung, das dem Übereinkommen selbst als Anlage beigefügt wird. Die Prüfung wird nunmehr auf die materiellen Aspekte ausgedehnt; dieser Auftrag orientiert sich an den bei andern Organisationen geltenden Ordnungen, wie zum Beispiel beim Weltpostverein.
22 Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften Im Anhang A betreffend den Vertrag über die Beförderung von Personen und Gepäck (CIV) sind in den Artikeln l, 14,17, 41 und 42 neue Bestimmungen bezüglich die Beförderung von Kraftfahrzeugen eingefügt worden. Bisher galten solche Transporte als Reisegepäck. Diese Besonderheit zieht indessen keine neue Art eines Beförderungsvertrags nach sich. Der Anwendungsbereich in Artikel l wird um die sogenannten «Gleichstellungen» ergänzt (siehe Kommentar Ziff. 21, Art. 2 COTIF). Der Artikel 42 wird dahin geändert, dass die völkerrechtlich oder landesrechtlich festgelegten Haftungsbeschränkungen, auf einen festen Betrag begrenzten Schadenersatzsummen, neu nur noch dann keine Anwendung finden, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch bewusstes Fehlverhalten («leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde») verursacht wurde. Diese letzte Voraussetzung (bewusstes Fehlverhalten, wilful misconduct) ist
enger als der bisher verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit. Infolgedessen wird der Anwendungsbereich der Haftungsbeschränkungen ausgedehnt. Der Artikel 53 verbessert die Frist zur Anzeige eines körperlichen Schadens zufolge eines Unfalls des Reisenden von drei auf sechs Monate. Nach ihrem Ablauf erlöschen die Ansprüche gegenüber der Eisenbahn. Die neue Fassung des Artikels 55 erhöht die Verjährungsfrist von einem auf zwei Jahre bei Schadenersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder bewusstes Fehlverhalten zurückzuführen sind. Dies stellt für den Benutzer eine Verbesserung dar. Einige Artikel im Anhang B betreffend den Vertrag über die Beförderung von Gütern (CIM) erfahren ebenfalls Änderungen. Der Anwendungsbereich in Artikel l wird um die sogenannten «Gleichstellungen» ergänzt. Aus Gründen des systematischen Aufbaus wird die im 4. Absatz des Artikels 40 festgesciiriebene Vorgehensweise zur Berechnung der Entschädigung im Falle von Verlust in Artikel 47 überführt. Der Höchstbetrag der Entschädigung, den die Eisenbahn bei einer Überschreitung der Lieferfrist gemäss Artikel 43 zu zahlen hat, wird vom Dreifachen auf das Vierfache der Fracht erhöht. Diese Verbesserung folgt einem generellen Verlangen, die Lieferfristen zu verkürzen. Da aber dieser Forderung wegen dem unterschiedlichen technischen Ausbaugrad der Bahnen nicht stattgegeben werden kann, kommt die Erhöhung der Entschädigung teilweise der Forderung der Benutzer entgegen. Der Artikel 44 wird gleich wie Artikel 42 CIV dahingehend geändert, dass die völkerrechtlich oder landesrechtlich vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, auf einen festen Betrag begrenzten Schadenersatzsummen, neu nur noch dann bei Vorsatz oder bewusstem Fehlverhalten der Eisenbahn keine Anwendung finden. Der neue Wortlaut des Artikels 58 wiedergibt schliesslich die gleiche, geänderte Verjährungsfrist wie Artikel 42 CIV (2 Jahre bei Vorsatz oder bewusstem Fehlverhalten).
23 Ratifikationen, Inkrafttreten Das vorliegende Protokoll wurde von 27 der COTIF beigetretenen Staaten unterzeichnet; davon haben deren 15 es bereits ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten. Gemäss Artikel 20 der COTIF wie auch der Artikel IV und VI des Protokolls wird letzteres in Kraft treten, sobald es von zwei Dritteln der 32 Staaten, welche für die Generalversammlung 1990 der OTIF eingeladen waren, ratifiziert, angenommen, genehmigt ist oder ihm beigetreten sind. Dies wird voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres der Fall sein.
3 Finanzielle Auswirkungen und Wirkungen auf den Personalbestand Die Änderung bringt weder für den Bund noch für die Kantone zusätzliche Ausgaben. Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden weiterhin aufgrund der Länge der eingetragenen Linien, auf denen sich der internationale Verkehr abwickelt, festgesetzt.
4 Legislaturprogramm "K
Die Ratifikation des Protokolls 1990 entspricht den im Legislaturprogramm 1991-1995 im Verkehr vorgesehenen Zielen, da sie eine Erleichterung bei den institutionellen Bestimmungen und eine grössere Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahn bringt (Ziff. 5.1.6 des Berichtes),
5 Verhältnis zum europäischen Recht Nach den Artikeln 62 des CIV und 66 des CIM haben die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht den Vorrang gegenüber den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besonderer Verträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und in der «Europäischen Union», zu treffen haben. Die Anwendung der Richtlinie EG 91/440, welche die Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen sowie die Garantie des freien Zugangs zu den Eisenbahnnetzen vorsieht, bedingt eine Auslegung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM. Dies wird Gegenstand einer Zusatzbestimmung der Staaten sein (Art. 7 CIV und Art. 9 CIM).
6 Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses betreffend das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) beruht, wie das COTIF vom 9. Mai 1980 selbst (AS 1985, 505), auf Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), welcher den Bund ermächtigt mit dem Ausland Staatsverträge abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Absatz 5 BV. Nach seinem Artikel 25 ist das COTIF jederzeit kündbar. Insofern unterliegt der beantragte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare Verträge nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a BV. Die OTIF ist zwar eine internationale Organisation; die hier vorgelegten institutionellen Änderungen sind jedoch in ihren Auswirkungen auf die Organisation von ' untergeordneter Bedeutung. Deshalb kann nicht von einem Beitritt zu einer internationalen Organisation im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b BV gesprochen werden (vgl. BEI 1982 III 924). Es stellt sich weiter die Frage, ob die vorliegenden materiellen Änderungen der Übereinkommensanhänge eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c BV herbeiführen: Die Änderung eines Staatsvertrages, welcher ursprünglich eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung darstellt, unterliegt nicht notwendigerweise dem Staatsvertragsreferendum. So sind nur wenig substantielle Teiländerungen des Einheitsrechts nicht referendumsfähig (BB11986 IH 816 f.). Im vorliegenden Fall werden zwar Haftungsbestimmungen der Anhänge zum COTTF (CIV und CIM) geändert. Diese Änderungen sind aber lediglich gradu-. eller Natur und verändern das Haftungssystem nicht grundlegend. Deshalb unterliegen die vorgelegten Änderungen nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c BV. '
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. November 19941J, beschliesst:
Arti Das Protokoll betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COUP), unterzeichnet am 20. Dezember 1990, wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
'» BEI 1995 I 339
Protokoll 1990 .. Übersetzung W betreffend die Änderung des Übereinkommens Über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Abgeschlossen in Bern am 20. Dezember 1990
Änderung In Anwendung der Artikel 6 und 19 § 2 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), unterzeichnet in Bern am 9. Mai 1980, wurde vom 17. bis 20. Dezember 1990 in Bern die zweite Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) abgehalten. In Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen des COTIF weìterzuentwìkkeln, um sie den neuen Bedürfnissen der internationalen Gemeinschaft und des internationalen Eisenbahnverkehrs anzupassen, haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart:
Artikel I Änderungen betreffend das Übereinkommen selbst 1. Artikel 2 COTIF Der bisherige Text des § 2 ist durch einen neuen Absatz 2 folgenden Wortlauts zu ergänzen: «§ 2 Den Beförderungen auf einer Linie im Sinne des vorstehenden Absatzes sind gleichgestellt andere Binnenbeförderungen, die in Ergänzung einer Eisenbahnbeförderung unter Verantwortung der Eisenbahn erfolgen.» 2. Artikels COTIF Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern: « § 2 Die in Artikel 2 § l und § 2 Absatz l genannten Linien, auf denen ...». Der § 3 Absatz l ist wie folgt zu ergänzen: «§ 3 Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz l bezeichneten, in diese Listen ...». 3. Artikel 4 COTIF Der Wortlaut ist wie folgt zu ergänzen: «Im folgenden umfasst der Ausdruck <Übereinkommen> das Übereinkommen selbst, das in Artikel l § 2 Absatz 2 genannte Protokoll, das Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung und die in Artikel 3 §§ l und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen.»
'' Übersetzung des französischen Originaltextes.
4. Artikel 7 COTIF Der Wortlaut des § l Absatz l ist wie folgt zu ändern: ' «§ l Der Verwaltungsausschuss besteht aus den Vertretern von zwölf Mitgliedstaaten.» Im ersten Satz des § l Absatz 2 sind folgende Worte zu streichen: «... und führt den Vorsitz im Ausschuss» Der Wortlaut des § 2 Buchstabe a) ist wie folgt zu ergänzen; «a) gibt sich eine Geschäftsordnung und bezeichnet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Staat, der für die jeweilige Amtszeit den Vorsitz führt;» Der Wortlaut des § 2 Buchstabe d) wird durch einen Absatz 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt: «der Generaldirektor und der Vizegeneraldirektor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und sind wiederwählbar;» 5. Artikeln COTIF Der Wortlaut des § 7 ist wie folgt zu ersetzen: «§ 7 Die Rechnungsprüfung wird von der schweizerischen Regierung nach den Regeln des dem Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandats und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Venvaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und Buchführungsreglementes der Organisation durchgeführt.» 6. Artikel Ì9 COTIF Der Wortlaut des § 3 ist durch einen neuen Buchstaben a) mit folgender Fassung zu ergänzen: «a) Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung;» Die Buchstaben a) und b) werden zu den Buchstaben b) und c),
Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der OTIF ist folgende Anlage einzufügen: «Anlage A Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung
1 Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschliesslich aller
Treuhandfonds und Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewissern, dass a) die Finanzausweise den Büchern und Schriften der Organisation entsprechen; b) die Finanzoperationen, auf die sich die Ausweise beziehen, in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden;
c) die Werte und das Bargeld, die bei einer Bank oder in der Kasse hinterlegt sind, entweder anhand direkter Belege der Verwahrer geprüft oder tatsächlich gezählt wurden; d) die internen Kontrollen, einschliesslich der internen Rechnungsprüfung, angemessen sind; e) alle Elemente der Aktiva und Passiva sowie alle Überschüsse und Defizite in einem Verfahren verbucht wurden, das er für befriedigend erachtet. 2. Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generaldirektor liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweckmässig erachtet, kann er jeden Beleg über Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen. 3. Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet. 4. Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Konten abzulehnen, er macht jedoch den Generaldirektor unverzüglich auf jede Operation aufmerksam, deren Ordnungsmässigkeit oder Zweckmässigkeit ihm fraglich erscheint, damit dieser die nötigen Massnahmen ergreifen kann. 5. Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit folgendem Wortlaut vor und unterschreibt sie: <Ich habe die Finanzausweise der Organisation für das Geschäftsjahr, das am 3I.Dezember ... endet, geprüft. Die Prüfung schloss eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwendig erschiene Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, dass a) die Finanzausweise die Finanzlage am Ende des in Betracht kommenden Zeitraumes sowie die Ergebnisse der während dieses Zeitraumes durchgeführten Operationen zufriedenstellend wiedergeben; b) die Finanzausweise entsprechend den erwähnten Buchungsprinzipen erstellt wurden; c) die Finanzgrundsätze gemäss den Modalitäten angewendet wurden, die denjenigen entsprechen, die für das vorangegangene Geschäftsjahr galten; d) die Finanzoperationen in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden. 6. In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer: a) die Art und das Ausmass der Prüfung, die er vorgenommen hat;
b) die Elemente, die sich auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rechnungen beziehen, erforderlichenfalls einschliesslich 1) der für die richtige Interpretation und Beurteilung der Rechnungen notwendigen Informationen; 2) jedes Betrages, der zu erheben gewesen wäre, der aber nicht in die Rechnung eingegangen ist; 3) jedes Betrages, der Gegenstand einer normalen oder bedingten Ausgabeverpflichtung war und der nicht verbucht oder bei den Finanzausweisen nicht berücksichtigt wurde; 4) der Ausgaben, für die keine ausreichenden Belege vorgelegt wurden;
5) einer Aussage, ob die Rechnungsbücher in gehöriger Form geführt sind; die Fälle, in denen die Darstellung der Finanzausweise von den allgemein anerkannten und ständig verwendeten Buchhaltungsprinzipien abweicht, sind hervorzuheben; c) die anderen Fragen, auf die der Verwaltungsausschuss aufmerksam zu machen ist, zum Beispiel: 1) die Fälle von Betrug oder vermutetem Betrug; 2) die Verschwendung oder unzulässige Verwendung von Fonds oder anderen Guthaben der Organisation (selbst wenn die Konten, die solche Operationen betreffen, ordnungsgemäss geführt wurden); 3) die Ausgaben, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nachträglich beträchtliche Kosten für die Organisation verursachen könnten; 4) jeden allgemeinen oder besonderen Mangel des Systems zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben oder der Lieferungen und des Materials; 5) die Ausgaben, die den Absichten des Verwaltungsausschusses nicht entsprechen, unter Berücksichtigung der innerhalb des Budgets ordnungsgemäss vorgesehenen Übertragungen; 6) die Kreditüberschreitungen, unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus Übertragungen ergeben, die innerhalb des Budgets ordnungsgemäss vorgesehen sind; 7) die Ausgaben, die den für sie bestehenden Ermächtigungen nicht entsprechen; d) die Genauigkeit oder Ungenauigkeit der Rechnungen die Lieferungen und das Material betreffend, erstellt nach der Inventaraufnahme und der Prüfung der Bücher. Darüber hinaus kann der Bericht auf Operationen hinweisen, die im Verlauf eines vorhergehenden Geschäftsjahres verbucht wurden und über die neue Informationen vorliegen, oder auf Operationen, die im Verlauf eines späteren Geschäftsjahres zu tätigen sind und Über die eine Information des Verwaltungsausschusses im voraus wünschenswert ist. 7. Der Rechnungsprüfer darf in keinem Fall eine Kritik in seinen Bericht aufnehmen, ohne zuvor dem Generaldirektor eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. 8. Artikel 55 CIV Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: «Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.» Die Buchstaben a) und b) entfallen,
Artikel III Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM 1. Artikel l CIM Der Wortlaut des § l ist wie folgt zu ergänzen: «§ l Vorbehaltlich ... eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäss Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.» 2. Artikel 18 CIM Der Text ist wie folgt zu vereinfachen: «Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen, die sich daraus ergeben, dass diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen.» Der letzte Satz entfällt 3. Artikel 40 CIM Im § 2 sind folgende Worte zu streichen: «... vorbehaltlich der in Artikel 45 vorgesehenen Begrenzung» Der § 4 ist zu streichen. 4. Artikel 43 CIM Der Wortlaut des § l ist wie folgt zu ändern: «§ l Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschliesslich einer Beschädigung, entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache der Fracht nicht übersteigen darf.»
5. Artikel 44 CM Der Titel ist wie folgt zu ändern: «Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung» Der Wortlaut des Absatzes l ist wie folgt zu ändern: «Die in den Artikeln 25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.» Der Wortlaut des Absatzes 2 entssllt. 6. Artikel 47 CM Der Titel ist wie folgt zu ändern: «Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung» Der Artikel 47 ist mit einem neuen § l folgender Fassung zu ergänzen: «§ l Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen,» Die §§ l, 2 und 3 werden zu den §§ 2, 3 und 4. 7. Artikel 58 CIM Der Wortlaut des § l Buchstabe c) ist wie folgt zu ergänzen: «c) wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,» Der Wortlaut des § l Buchstabe d) entssllt. Der Buchstabe e) wird Buchstabe d).
Schlussbestimmungen Artikel IV Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung §I Dieses Protokoll Hegt bis zum 30. Juni 1991 in Bern bei der schweizerischen Regierung als Depositarregierung zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die zur zweiten Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingeladen worden sind. § 2 Gemäss den Bestimmungen des Artikels 20 § l des COTIF bedarf dieses Protokoll der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden so bald wie möglich bei der Depositarregierung hinterlegt.
Artikel V Inkrafttreten Die in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Depositarregierung den Mitgliedstaaten die Hinterlegung der.Urkunde, mit welcher die Bedingungen des Artikels 20 § 2 des COTIF erfüllt werden, mitgeteilt hat.
Artikel VI Beitritt Die Staaten, die zur zweiten Generalversammlung der OTTF eingeladen worden sind und dieses Protokoll nicht innerhalb der in Artikel ÏV § l vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, können ihm durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Depositarregierung beitreten.
Artikel VII Beziehung zwischen dem COTTF und dem Protokoll Nur die Vertragsstaaten des COTIF können Vertragsparteien dieses Protokolls werden.
Artikel VIII Wortlaut des Protokolls Dieses Protokoll ist in französischer Sprache abgefasst und unterzeichnet. Dem französischen Wortlaut sind amtliche Übersetzungen in deutscher, englischer, arabischer, italienischer und niederländischer Sprache beigegeben. Nur der französische Wortlaut ist authentisch.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorstehende Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertneunzig, in einer einzigen Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Jeder Vertragsstaat erhält davon eine beglaubigte Abschrift.
Es folgen die Unterschriften
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 2. November 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1995 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 04 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.096 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 31.01.1995 Date Data
Seite 339-353 Pagina
Ref. No 10 053 324
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