BBl 1995 I 89
Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt vom 19. Oktober 1994
#ST# 94.073
Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt
vom 19. Oktober 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft die Entwürfe zu einem Bundesgesetz und zu sieben Bundesbeschlüssen mit dem Antrag auf Zustimmung.
Gleichzeitig beantragen wir, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
1993 M 93.3537 Bremsung des Ausgabenwachstums (S 5. 11.93, Finanzkommission)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. Oktober 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin
1994-696 4 Bimdesblatt 147. Jahrgang. Bd. I
Übersicht
Mit den Sanicrungsprogrammen 1992 und 1993 wurde das Ergebnis der Finanzrechnung des Bundes mittelfristig um über 7 Milliarden franken verbessert. Trotzdem zeigte der Finanzplan des Bundes vom 4. Oktober 1993 für die Jahre 1995 - 1997 Defizite in der Grössenordnung von 6,5 - 7,7 Milliarden. Nachdem die Bundesausgaben bereits zwischen 1989 und 1993 um 42 Prozent aufgestockt worden sind, zeichnet sich bis Ende 1997 ein weiterer Ausbau um rund 21 Prozent oder über 8 Milliarden ab. Dies entspricht einer jährlichen Wachstumsrate der Ausgaben von 4,9 Prozent. Obwohl die Sanierungsmassnahmen 1992193 ihre volle Wirkung entfalten, bleiben die Bundesausgaben weiter auf Expansionskurs und die strukturelle Überlastung des Haushalts verharrt auf unannehmbar hohem Niveau. Folge dieser Politik sind nicht nur wachsende Fehlbeträge, sondern auch ein markanter Anstieg der Staatsquote und der Verschuldung. Der während der vergangenen zehn Jahre errungene Leistungsausweis einer sinkenden Verschuldungsquote ist in nur drei Jahren zunichte gemacht worden. Diese Fakten rufen nach einer weiteren, nachhaltigen Sanierung. Schon mit der Botschass vom 4. Oktober 1993 zum 2. Sparpaket hat der Bundesrat weitere Sanierungsmassnahmen angekündigt. Gestützt auf eine Motion der eidgenössischen Räte zur Bremsung des Ausgabenwachstums, die in der Dezembersession 1993 überwiesen wurde, unterbreitet er nun ein weiteres Sanierungspaket, Als Sanierungsziel fixiert er die Beseitigung der strukturellen HausìiaUsdefìàte im Umfang von rund 4 Milliarden. Dieses Ziel soll mit Einsparungen und mit Mehreinnahmen erreicht werden. Sparmassnahmen sind prioritär und belaufen sich insgesamt auf gut 2,3 Milliarden (1997). Ausgehend von einer strengen Budgetierung und Finanzplanung werden gezielte Kürzungsmassnahmen von rund 2,1 Milliarden (1997) vorgesehen. Die Kürzungen erstrecken sich über alle Aufgabengebiete des Bundes. Im Bereich der Landwirtschaft wurde soweit möglich den Auswirkungen des GATT-Abkommens Rechnung getragen, bei den Sozialwerken soll von einem eigentlichen Leistungsabbau abgesehen werden. Ausgeklammert bleiben die Aufwendungen für die NEAT, über die der Bundesrat im Rahmen der Vorprojektentscheide befinden wird. Naturgemäss kann der Transferbereich nicht vollständig verschont werden. Nachdem in den ersten beiden Sparprogrammen weitgehend Rücksicht auf die
Kantone genommen wurde, ist diesmal eine massvolle Belastung der Stände leider unvermeidlich. Bei den Sparvorschlägen wurde versucht, neben denssnanzpoli-
-, tischen Erfordernissen auch bereichsspezifische Ziele anzustreben. So sollen insbesondere im Verkehrsbereich mit den gezielten Sparmassnahmen im Strassenbereich sowie der Erweiterung der Zweckbindung der Treibstoffzölle die Voraussetzungen für die Reform der SBB und eine langfristige Finanzierung des öffentlichen Verkehrs gelegt werden. Ergänzt werden sollen die gezielten Sparmassnahmen durch eine Wetterführung der für die Jahre 1993 -1995 beschlossenen linearen Beitragskürzung in den Jahren 1996 und 1997. Um gezielt und dauerhaft gekürzte Bereiche nicht auch noch linear zu kürzen, muss der Geltungsbereich eingeschränkt werden, so dass das Sparziel auf bloss mindestens 250 Millionen pro Jahr festgesetzt wird. Mit der Verlängerung der linearen Beitragskürzung gilt es jene Zeit zu überbrücken, während der die in Gang gesetzten Überprüfungen und strukturellen Reformen (Überprüfung von Bundessubventionen sowie von Normen und Standards, Verwaltungsreform, Neuordnung des Finanzausgleichs und institutionelle Massnahmen zur Defizit- und Verschuldungsregulierung) noch nicht Platz greifen. Die Begrenzung der Verlängerung auf zwei Jahre sowie die Einschränkung des Geltungsbereichs tragen nicht zuletzt den Bedenken der kantonalen Finanzdirektoren gegenüber dieser Massnahme Rechnung. Die Ausnahmen von der linearen Beitragskürzung wird der Bundesrat wie bis anhin auf dem Verordnungsweg regeln. Auf der Einnahmenseite beantragt der. Bundesrat Verbesserungen von insgesamt 1,3 Milliarden. Bei den Stempelabgaben ist eine Senkung der Emissionsabgaben auf der Ausgabe von Beteiligungsrechten sowie eine Erhöhung des Sachversicherungsstempels vorgesehen. Diese Revision ist insgesamt ertragsneutral. Bei der direkten Bundessteuer beantragt der Bundesrat die Einführung eines Proportionaltarifs von 9,8 Prozent für juristische Personen bei gleichzeitiger Anrechnung der Kapitalsteuer an die Brtragssteuer. Die erwarteten Mehrerträge aus diesen Massnahmen belaufen sich per Saldo auf insgesamt 300 - 400 Millionen. Unter Berücksichtigung des Kantonsanteils an den Bundeseinnahmen verbleiben dem Bund rund 200 - 300 Millionen. Vorgesehen ist ferner eine Reform der Tabaksteuer, womit jährlich Mehreinnahmen von 75 Millionen ausgelöst werden sollen. Die gewichtigste Massnahme auf der Einnahmenseite
sieht eine Verteuerung der fossilen Energieträger vor: Der Grundzoll auf Treibstoffen (inkl. Dieselöl) soll um 15 Rappen pro Liter und der Heizölzoll von 30 Rappen auf 4 'Franken je WO kg Heizöl beziehungsweise beim Erdgas auf 250 Franken pro 100 Kilogramm brutto erhöht werden. Dies ergibt insgesamt gut l Milliarde Mehreinnahmen. Zusammen mit den Sparmassnahmen wird damit eine Ergebnisverbesserung von rund 3,6 Milliarden erreicht. Unter Berücksichtigung der durch die Sanierungsmassnahmen ausgelösten Entlastungen bei den Zinsausgaben des Bundes
von 0,3 Milliarden (1997) wird das Sanierungsziel von 4 Milliarden knapp erreicht. Zusätzlich zu den Spar- und Einnahmenbeschlüssen hat der Bundesrat eine ganze Reihe von Überprüfungen und strukturellen Reformen in Gang gesetzt, welche zu einer nachhaltigen Sanierung des Bundeshaushaltes beitragen sollen. Dazu zählen die Überprüfung der Normen und Standards im Hoch- und Strassenbau sowie sämtlicher Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes gemäss dem Subventionsgesetz und eine Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Im weiteren wird geprüft, wie die Bestimmungen über die Haushaltsführung in Bundesverfassung und Gesetzen griffiger gestaltet werden können. Schüesslich gehören auch die Arbeiten an der Regierungs- und Verwaltungsreform sowie die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips in der Umweltschutzgesetzgebung in diesen Rahmen. Ein reines Sparprogramm zur Eliminierung der strukturell bedingten Haushaltsdefizite, wie es verschiedentlich verlangt wird, wäre mit äusserst schmerzhaften Einschnitten in eigentliche Kernaufgaben des Staates verbunden und würde im Transferbereich die Kantonshaushalte über Gebühr belasten. Deshalb hält der Bundesrat - wie bereits in den vorangehenden Sparprogrammen - an einem Massnahmenmix mit Einsparungen und Mehreinnahmen fest. Um bereits 1995 massgebliche Einsparungen zu erzielen, werden mit separater Botschass drei dringliche Bundesbeschlüsse im Bereich der Arbeitslosenversicherung, des Asylwesens und des Bundespersonals vorgelegt. Bei Zustimmung zum gesamten Sanierungsprogramm 1994 können zwar die Fehlbeträge deutlich reduziert, aber nicht vollständig beseitigt werden. Nicht zuletzt im Hinblick auf die bevorstehenden demographischen Herausforderungen, aber auch in Berücksichtigung der massiven Mehrbelastung aus der Reform der Schweizerischen Bundesbahnen wird in bezug auf neue Forderungen weiterhin grösste Zurückhaltung geboten sein. Es gilt letztlich, die Ansprüche an den Staat in Übereinstimmung zu bringen mit unserer Bereitschaft, ihm die nötigen finanziellen Mittel zu deren Erfüllung zur Verfügung zu stellen.
Botschaft -t I Allgemeiner Teil II Finanzpolitische Ausgangslage und Perspektiven
Die Haushalte von Bund, Kantonen und Gemeinden erzielten 1993 Ausgabenüberschüsse von 16,2 Milliarden (1992: 11 Mrd) oder knapp 5 Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP). Sie überschreiten somit deutlich die von der Europäischen Union (EU) für die Aufnahme in die Währungsunion festgelegte Limite von 3 Prozent. Das düstere Bild hellt sich auch nicht auf, wenn die Sozialwerke miteinbezogen werden. AHV/IV/EO sind insgesamt zwar noch knapp überschüssig. Als Folge des Leistungsausbaus und der demographischen Entwicklung droht diesen Versicherungen aber schon bald eine finanzielle Anspannung. Die Milliardendefizite der Arbeitslosenversicherung sind in den Defiziten der öffentlichen Haushalte bereits berücksichtigt. Die im abgelaufenen Jahr eingetretene massive Verschlechterung ist teilweise auf die schlechte Wirtschaftslage zurückzuführen. Mindestens die Hälfte der Haushaltsdefizite aller drei Ebenen, also über 8 Milliarden, muss jedoch als strukturell bezeichnet werden. Ein während der Hochkonjunktur beschlossener Aufgabenausbau auf breiter Front und grosszügig gewährte Steuererleichterungen auf allen Stufen sind die Ursachen der tiefroten Zahlen.
Die Defizitentwicklung widerspiegelt sich in der Zunahme der Verschuldung. Wir haben den in zehnjähriger Sparanstrengung errungenen Leistungsausweis einer sinkenden Verschuldungsquote in nur drei Jahren zunichte gemacht. Die Verschuldung Üegt zwar noch unter der im Maastrichter-Vertrag der EU festgelegten Grenze von 60 Prozent des BIP. Indessen ist die Geschwindigkeit, mit der die Verschuldung des Bundes seit 1990 zugenommen hat (+71,1 % bis 1993), in jeder Hinsicht bedenklich. Übermässige Verschuldung gefährdet nicht nur die wirtschaftliche Stabilität. Sie engt den ohnehin schon bescheidenen finanzpolitischen Spielraum noch weiter ein und wirkt zinstreibend. Bei einer Fortfülirung der heutigen Finanzpolitik wird die Schweiz in Kürze den Trumpf solider öffentlicher Finanzen aus der Hand geben und damit einen wichtigen Standortvorteil verlieren. Gesunde Finanzen waren mit ein Grund für das relativ üefe Zinsniveau. Die heute im Vergleich mit anderen Titelsegmenten recht hohen Renditen der Bundesobligationen sind ein Indiz dafür, dass der Markt das fragwürdige Finanzgebaren des Bundes bereits zur Kenntnis nimmt.
Die Aussichten für die Zukunft bleiben getrübt. Für 1994 wird trotz besserer Wirtschaftsaussichten mit einem nur geringfügig tieferen Defizit der öffentlichen Körperschaften gerechnet. Die Voranschläge 1994 von Bund, Kantonen und Gemeinden weisen ein Defizit von 16 Milliarden aus. Mit einem Defizitanteil von rund 50 Prozent kommt dem Bund eine besondere Verantwortung bei den Sanierungsbemühungen zu. Obwohl keine objektiven Grenzen der Verschuldung beziffert werden können, muss die Entwicklung der Bundesfinanzen der vergangenen wie der kommenden Jahre als bedenklich eingestuft werden. Gemäss dem Prinzip der antizyklischen Finanzpolitik, welches auf der Vorstellung eines über den gesamten Konjunkturzyklus ausgeglichenen Haushalts beruht, können wohl in Rezessionszeiten Defizite in Kauf genommen und über Schulden finanziert werden. Für die kommenden Jahre erwarten wir jedoch einen Konjunkturaufschwung. Deshalb muss der Bundeshaushalt in der jetzigen Phase stabilisiert werden, damit wir in der nächsten Hochkonjunkturphase mittels Rechnungsüberschüssen die aufgelaufene Verschuldung abbauen können.
Der Finanzplan des Bundes vom 4. Oktober 1993 enthält für die Jahre 1995 - 1997 Defizite in der Grössenordnung von 6,5 - 7,7 Milliarden. Die Eingaben der Departemente für das Budget 1995 und den Finanzplan 1996 - 1998 führten nochmals zu höheren roten Zahlen, obwohl diese Planung auf der Annahme eines Wirtschaftsaufschwungs beruht (BIP real 1995:1,5 %, 1996-98: 2 % p.a.). Bei der Teuerung erwartet man für 1995 wegen der Einführung der Mehrwertsteuer einen einmaligen Anstieg auf 2,5 Prozent. Den Jahren 1996 - 1998 liegt die Annahme einer Inflationsrate von 1,5 Prozent zugrunde.
Aus den Budgeteingaben vom vergangenen Mai resultierte ein durchschnittliches Ausgabenwachstum von 4,4 Prozent pro Jahr, welches deutlich über dem geschätzten jährlichen BIP-Wachstum der Periode 1994 -1998 von 3,6 Prozent liegt. Bei einem durchschnittlichen Einnahmenwachstum von 5,7 Prozent pro Jahr zeichneten sich Defizite von 8,6 Milliarden im Budgetjahr beziehungsweise von 6,1 - 8,2 Milliarden in den Finanzplanjahren 1996-98 ab. Die Staatsquote wäre gemiiss den Budgeteingaben von 11,8 Prozent (1993) auf bis zu 12,6 Prozent (1996) angestiegen.
Diese Entwicklung legt schonungslos die Notwendigkeit einschneidender Sanierungsmassnahmen offen. Sie zeugt von der strukturellen Überlastung des Bundeshaushaltes und erklärt den vom Bundesrat beschlossenen Sanierungskurs. Ohne Gegensteuer dürfte sich der strukturelle Anteil des Defizits gegen Ende der Planungsperiode nocli verstärken. Gemäss den der Planung zugrundegelegten Annahmen werden näm-
lieh die konjunkturell bedingten Leistungen des Bundes an die Arbeitslosenversicherung gänzlich wegfallen. Es wird gar mit Darlehensrückzahlungen gerechnet. Sodann dürften die Einnahmen ihre Schwäche überwinden und wieder auf einen Wachstumspfad zurückkehren.
Kommt hinzu, dass die Budgeteingaben der Departemente die zu erwartende Haushaltsentwicklung nur unvollständig widerspiegeln. Der in den Eingaben ausgewiesene Rückgang der Defizite ab 1997 darf leider nicht Anlass zu voreiligen Hoffnungen sein. Erfahrungsgemäss werden die Ausgaben gegen Ende der Planungsperiode deutlich unterschätzt. Noch nicht im Zahlenwerk enthalten sind sodann die Folgen der unumgänglichen SBB-Sanierung und des neuen Finanzierungsmodelles für die Bahninfrastruktur.
12 Rückblick auf bisherige Sanierungsanstrengungen
Nach' 1992 und 1993 muss der Bundesrat dieses Jahr bereits sein drittes Sanierungsprogramm in jährlicher Folge unterbreiten. Im Frühjahr 1993 fand das 1. Sanierungsprogramm seinen erfolgreichen Abschluss. Das Konzept zielte auf mittelfristige Entlastungen von über 4 Milliarden pro Jahr ab. Dieser Zielwert sollte je ungefähr zur Hälfte durch Ausgabenreduktionen und Mehreinnahmen erreicht werden. Dadurch hätten die Defizite nach damaligem Zahlenstand auf die Grössenordnung von rund einer Milliarde reduziert werden können. Wichtigste Massnahme auf der Ausgabenseite stellte eine auf drei Jahre (1993-95) befristete lineare Beitragskürzung von 10 Prozent dar. Sie wird auf einen Grossteil der Bundessubventionen und -darlehen angewendet und bringt eine jährliche Einsparung von rund 800 Millionen (1995). Ergänzt wurde die lineare Beitragskürzung durch eine Reihe gezielter Sparmassnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe mit Entlastungen von insgesamt 240 Millionen (1995). Zusammen mit den vom Bundesrat via Budget- und Finanzplanung beschlossenen Sparmassnahmen (Kreditvorgaben und selektiver Weiterzug der vom Parlament mit dem Budget 1992 beschlossenen Kürzungen) im Betrag von 500 Millionen sowie Einsparungen von Schuldzinsen infolge der dadurch verringerten Haushaltsdefizite wurden ausgabeseitige Entlastungen von rund 2 Milliarden erwartet. Auf den gleichen Betrag beziffern sich die mit den Sanierungsmassnahmen 1992 realisierten Mehreinnahmen. Den wichtigsten Beitrag leistet die Erhöhung des Treibstoffgrund-
zolls um 20 Rappen pro Liter. Aus der schrittweisen Erhöhung der Tabaksteuer resultieren bis 1995 Mehreinnahmen von jährlich 350 Millionen, aus der beschlossenen Verteilung des Nationalbankgewinns solche von 200 Millionen (weitere 400 Millionen gehen an die Kantone). Die Aufhebung des Spielbankenverbots dürfte ab 1997 erste Mehreinnahmen bringen.
Aus heutiger Sicht kann davon ausgegangen werden, dass die mit den Sanierungsmassnahmen 1992 angestrebte Haushaltsentlastung von rund 4 Milliarden erreicht wird! Klar verfehlt wird hingegen das Ziel eines annähernden Haushaltsausgleichs ab 1996. Einnahmenseitig werden die mit dem Programm verbundenen Verbesserungen durch die konjunkturell bedingten Einbrüche bei den Steuereingängen weit mehr als wettgemacht. Ausgabeseitig gelang es trotz der linearen und gezielten Kürzungen nicht, die starke Dynamik wirksam zu bremsen. Aus diesem Grund unterbreitete der Bundesrat dem Parlament am 4. Oktober 1993 das 2. Sanierungsprogramm.
Die Sanierungsmassnahmen 1993 beinhalteten mit einer Ausnahme (Aufhebung der Zollbefreiung beziehungsweise -rückerstattung bei den Treibstoffen) ein reines Sparprogramm, weil der einnahmenseitige Beitrag zur Gesundung der Bundesfinanzen mit der Abstimmung über die Finanzordnung separat unterbreitet wurde, Ziel der Sanierungsmassnahmen 1993 war es, den strukturellen Teil der Fehlbeträge bis 1996 spürbar zu reduzieren, was ein Sanierungsziel von 3 Milliarden bedingte. Gut die Hülfte beziehungsweise rund 1,6 Milliarden (1996) an Mehreinnahmen sollten aus dem Wechsel zur Mehrwertsteuer fliessen. Ausgabeseitig wurden gezielte Sparmassnahmen vorgelegt. Auf eine Lastenabwälzung auf die Kantone konnte weitgehend verzichtet werden. Kern des Sanierungsprogramms bildeten 19 Vorschläge zur Änderung von Gesetzen und Bundesbeschlüssen sowie in einem Fall der Bundesverfassung. Damit sollten rund 700 Millionen (1997) eingespart werden können. Ergänzt wurden die Sparmassnahmen auf Gesetzes- und Verfassungsstufe durch finanzplanerische Massnahmen, die in der Kompetenz des Bundesrats Hegen. Mit einem Einsparungspotential von 600 - 800 Millionen machen letztere betragsmässig rund die Hälfte der gesamten Haushaltsverbesserungen aus. Im weiteren wurden vom Bundesrat Massnahmen beschlossen, die eine Aufstockung von bisherigen Finanzplanzahlen verhindern sowie Massnahmen, die erst nach 1998 den Haushalt entiasten werden. Auf Verfassungsstufe wurde zudem ein Bundesbeschluss über eine Ausgabenbremse unterbreitet. Dieser sah vor, dass sämtliche Beschlüsse des Parlaments, welche neue Ausgaben bewirken, in beiden Räten der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder (qualifiziertes Mehr) bedürfen, sofern sie einen bestimmten Betrag überschreiten. Der einnahmenseitige Teil
des 2. Sparprogramms wurde Volk und Ständen mit der Abstimmung über den Übergang zur Mehrwertsteuer unterbreitet und fand deren Zustimmung.
Neben den beiden Sanierungsprogrammen und der Abstimmung über die Mehrwertsteuer brachte auch das Abstimmungspaket mit den Strassenverkehrsabgaben vom 20. Februar 1994 finanzrelevante Entscheidungen. Die 1985 eingeführte Autobahn- Vignette für schweizerische und ausländische Automobilisten konnte definitiv verankert und gleichzeitig der Teuerung angepasst werden. Ebenfalls der Teuerung angepasst wurde die pauschale Schwerverkehrsabgabe, deren Erhebung bis ins Jahr 2004 verlängert wurde. Mit diesen beiden Vorlagen sichert sich der Bund Einnahmen in der Höhe von rund 500 Millionen, welche allerdings für Strassenzwecke gebunden sind. Schliesslich wurde dem Bund die Kompetenz eingeräumt, die pauschale Schwerverkehrsabgabe durch eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe zu ersetzen. Die Arbeiten zu deren Umsetzung sind zur Zeit in vollem Gang.
Die beiden Sparprogramme 1992 und 1993, die Mehrwertsteuer und die Strassenverkehrsabgaben ermöglichen eine dauernde Verbesserung der Bundesrechnung um über 7 Milliarden pro Jahr. Trotzdem wird das Ziel eines annähernden Haushaltsgleichgewichts deutlich verfehlt.
13 Konjunkturpolitische Aspekte
Seit der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres kann in der Schweiz eine langsame Wiederbelebung der Wirtschaftstätigkeit festgestellt werden. Sowohl die Erholung im internationalen Umfeld als auch die erhöhte Nachfrage des inländischen privaten Sektors haben positiv zu dieser Entwicklung beigetragen. Die Inflation hat weiter nachgelassen. Der Wirtschaftsaufschwung dürfte sich 1995 leicht verstärken. Nach eineinhalb Jahren stetigen Nachlassens ziehen die langfristigen Zinssätze seit vergangenem Februar wieder an. Dies und die durch die Turbulenzen auf den internationalen Finanzmärkten erzeugte Unsicherheit könnten die einsetzende Erholung hemmen. Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin ein Faktor, der zu Besorgnis Anlass gibt: Sie hat zwar seit Februar 1994 abgenommen, bewegt sich aber nach wie vor auf einem historisch gesehen sehr hohen Niveau. Zudem lässt die Zunahme der Beschäftigung auf sich warten.
Unter den geschilderten Umständen dürfte die Wirtschaft erst 1996 eine Wachstumsrate erreichen, die nahe am Vollbeschäftigungspfad liegt. Ein allgemeiner Konjunkturanstieg in allen europäischen Staaten verbunden mit einer erneuten Zunahme der Nachfrage der privaten Haushalte dürfte zu einer verstärkten Wirtschaftstätigkeit führen. Auch die Beschäftigungslage sollte sich schrittweise verbessern. Ab 1996 dürfte das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) real ungefähr 2 Prozent erreichen. Als Folge der Einführung der MWSt ist 1995 mit einem einmaligen Teuerungsanstieg zu rechnen. Für die Finanzplanjahre 1996-98 dürfte die Teuerungsrate auf 1,5 Prozent zurückgehen. Ausgehend von erfolgreichen Sanierungsbemiihungen und einer weiterhin erfolgreichen Teuerungsbekämpfung darf auch mit einer Entspannung bei den langfristigen Zinssätzen gerechnet werden (Annahme für 1995-98:4,5 %).
Volkswirtschaft!. Eckwerte 1994 1995 1996 1997 1998 A BIP nominell 3,0% 4,0% 3,5% 3,5% 3,5% A B.IPreal 1,5% 1,5% 2,0% 2,0% 2,0% Teuerung (Durchschnitt) 1,0% 2,5% 1,5% 1,5% 1,5% Rendite Bundesoblig. 4,5% 4,5% 4,5% 4,5% 4,5%
Der Bundeshaushalt hat die Konjunktur während der vergangenen Rezessionsphase in bedeutendem Umfange gestützt Mit der erwarteten kontinuierlichen Zunahme der Wirtschaftstätigkeit gilt es nun, von dieser expansiven Haushaltspolitik Abstand zu nehmen. Folgerichtig betreffen die beantragten Sanierungsmassnahmen bereits das Jahr 1995. Ihre volle Wirkung zeitigen sie indessen erst ab 1996, zu einem Zeitpunkt, wo die wirtschaftliche Erholung bereits weiter fortgeschritten sein dürfte. Tn diesem Sinne tragen die vom Bundesrat beantragten Massnahmen der erwarteten Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit Rechnung, wie dies die Verfassung verlangt.
Eine Analyse der Haushaltsentwicklung führt zu folgenden Feststellungen: Dank den geplanten Sanierungsmassnahmen nehmen die Ausgaben des Bundes zwischen 1996 und 1998 nur um 3,1 Prozent pro Jahr zu. Sie wachsen somit langsamer als die erwartete Zunahme des nominalen BIP von 3,6 Prozent. Der Beitrag der Bundesausgaben zum Wachstum des BIP wird damit im Vergleich mit den vorangegangenen Jahren gering ausfallen, was aus finanzpolitischer Sicht erwünscht und aus konjunkturpolitischer Sicht angezeigt ist.
Die Einnahmen steigen 1996 deutlich an, da auf dieses Jahr die beantragten Steuererhöhungen eingeführt werden sollen. Die höhere Steuerbelastung wird sich vor allem auf die Ausgaben der privaten Haushalte auswirken. Die erwartete höhere Nachfrage des privaten Sektors wird dadurch etwas gebremst. Die beantragte Erhöhung der Besteuerung der Unternehmungen ist bescheiden und in Anbetracht der mit der MWSt verbundenen Aufhebung der "taxe occulte" für die Wirtschaft verkraftbar.
Die beantragte Erhöhung der Brenn- und Treibstoffzölle führt 1996 zu einem einmaligen Preisschub. Dieser dürfte rund 0,35 Prozentpunkte betragen. Die anderen Sanierungsmassnahmen dürften keine spürbaren Auswirkungen auf die Teuerung haben.
14 Ziel und Konzept der Sanierungsmassnahmen 1994
Ziel der Sanierungsmassnahmen 1994 ist die weitestgehende Beseitigung der strukturellen Haushaltsdefizite. Wie erwähnt müssen die Haushaltsdefizite ab 1995 zunehmend auf strukturelle Faktoren zurückgeführt werden. Die schweizerische Volkswirtschaft kann sich langfristig eine solche Schuldenwirtschaft nicht leisten. Eine andauernd hohe Beanspruchung des Geld- und Kapitalmarktes durch den Bund führt zu steigenden Zinsen und belastet damit die private Investitionsnachfrage (Crowding out). Ein erneutes Ansteigen der Zinssätze droht die erhoffte wirtschaftliche Erholung ernsthaft zu gefährden und die 'Zinsinsel Schweiz', Garant für billiges Kapital, zum Verschwinden zu bringen. Damit würde die Schweiz einen ihrer Wettbewerbsvorteile verlieren. Eine stark steigende Staatsverschuldung wirkt sich negativ auf die internationale Vertrauenswürdigkeit der Schweiz aus und beeinflusst auch innenpolitisch das Konsurnklima nachteilig. Eingeschränkt wird im weiteren der zukünftige Handlungsspielraum des Staates. Das Defizit des Bundes übersteigt zur Zeit seine Investitionen, so dass in erheblichem Ausmass laufender Konsum durch Kapitalaufnahme finanziert werden muss. Ohne Sanierung wird spätestens 1997 jeder zehnte Franken für den Schuldendienst aufgewendet werden müssen. Solange das Zinsniveau über dem Wirtschaftswachstum liegt, ist ein ausgeglichener Finanzhaushalt nur aufrechtzu-. erhalten, wenn jährlich Abstriche an bisherigen Ausgaben gemacht oder neue Einnahmen beschafft werden - dies deshalb, weil die Zinszahlungen stärker steigen als die durch das Konjunkturwachstum ausgelösten Mehreinnahmen. Daraus ergibt sich ein permanenter Sanierungsbedarf für den Bundeshaushalt. Diese Einengung des
Handlungsspielraums ist nicht zuletzt im Hinblick auf den sich ändernden Altersaufbau der Bevölkerung unerwünscht. Es ist aus heutiger Sicht abzusehen, dass der Bund massgeblich die demographisch bedingten Kosten (z.B. steigende Auslagen für die Alterssicherung, Gesundheitsausgaben) mittragen muss. Es ist deshalb alles daran zu setzen, den Bundeshaushalt auf eine solide Basis zu stellen, bevor sich die demographischen Probleme verschärfen.
Um die strukturellen Defizite weitgehend beseitigen zu können, muss das Sanierungsziel auf rund 4 Milliarden festgesetzt werden. Bei der Aufteilung des Defizits in eine konjunkturelle und eine strukturelle Komponente bleibt ein gewisser methodischer Spielraum offen. Diskussionen mit Wissenschaftern, mit Experten der OECD und der Bretton-Woods-Insütutionen, welche die Wirtschafts- und Finanzpolitik ihrer Mitgliedstaaten kritisch analysieren, haben dies klar bestätigt. Verschiedene Berechnungen zeigen jedoch, dass die strukturellen Ausgabenüberschüsse auf mindestens die Hälfte des Gesamtdefizits mit steigender Tendenz zu beziffern sind. Allein die Tatsache, dass der Finanzplan im Jahre 1998 trotz einem respektablen realen Wirtschaftswachstum von zwei Prozent ein Defizit vor Sanierung von gegen sechs Milliarden ausweist, unterstützt die Annahme einer strukturellen Komponente in den aktuellen Haushaltdefiziten im Umfange von mindestens 50 Prozent.
Nach zwei Sparpaketen und erst kürzlich gefällten Einnahmenbeschlüssen (Mehrwertsteuer, Tabaksteuer, Treibstoffgrundzoll, Verkehrsabgaben) fällt es zwangsläufig nicht mehr leicht, Haushaltsverbesserungen in der Grössenordnung von 4 Milliarden namhaft zu machen. Ein reines Sparprogramm würde eine umfangreiche und schmerzhafte Verzichtsplanung erfordern. Der Bund müsste sich entweder in verschiedenen Schwerpunktbereichen (z.B. Forschung, Landesverteidigung, Verkehr, Entwicklungshilfe, Sozialversicherung) gezielt und massgeblich entlasten, oder aber generelle lineare Beitragskürzungen in hohem Umfang vorsehen. Damit würde die Aufgabenerfüllung des Bundes auf breiter Front und allzu weitgehend in Frage gestellt und eine massive Lastenverschiebung auf die Kantone wäre nicht zu vermeiden. Der Bundesrat hat sich deshalb entschieden, das Sanierungsziel mit Sparmassnahmen und Mehreinnahmen anzustreben. Dabei sollen die Ausgabenkürzungen überwiegen. Es versteht sich, dass es angesichts des Zielwertes keine Tabubereiche mehr geben darf. Im einzelnen wird sich das 3. Sanierungsprogramm ausgabeseitig aus folgenden Elementen zusammensetzen:
o Vollzug und Weiterführung der Budgetkürzungen 1994 "=> Prioritätsentscheide in den Hauptaufgabengebieten durch gezielte Kürzung von Finanzplänen, Plafonierung der Wachstumsraten über melirere Jahre, Änderung von Rechtserlassen und Personalmassnahmen o Fortführung der linearen Beitragskürzung
Darüber hinaus sind flankierende Massnahmen und grundlegende Reformen eingeleitet worden, welche längere Verwirklichungsfristen haben und schwer bezifferbar sind, dafür aber den Haushalt nachhaltig entlasten und die Verwaltungsstrukturen verbessern dürften .(Überprüfung von Normen und Standards im Hoch- und Tiefbau sowie aller Bundessubventionen, Neuordnung des Finanzausgleichs, Verwaltungsreform, Finanzverfassungsreform, vgl. Ziff. 6).
Auch von der Einnahmenseite wird ein Beitrag zur Haushaltsanierung erwartet. Internationale Vergleiche zeigen, dass die Schweiz sowohl bei den direkten wie vor allem bei den indirekten Steuern noch über Handlungsspielraum verfügt. Zwecks Erhaltung unserer Wettbewerbsfähigkeit soll davon nur sehr sparsam Gebrauch gemacht werden. Im Bereich der direkten Besteuerung schlagen wir deshalb eine Kombination von Entlastungen und Belastungen vor, die dem Bund und den Kantonen ab 1997 insgesamt 300 - 400 Millionen an Mehreinnahmen erbringt (vgl. Ziff. 33 und 35). Das Schwergewicht bei den Einnahmen soll bei den indirekten Steuern liegen. Der Bundesrat schlägt eine Erhöhung des Treibstoffgrundzolls um 15 Rappen pro Liter und der Brennstoffzölle auf 4 Franken pro 100 Kilogramm Heizöl beziehungsweise 2.50 Franken pro 100 Kilogramm Erdgas brutto für Feuerungszwecke vor. Die Mehreinnahmen dieser Massnahmen belaufen sich 1997 auf rund eine Milliarde pro Jahr.
Femer soll "=> die Zweckbindung bei den Treibstoffzöllen so erweitert werden, dass künftige Bahninfrastrukturinvesuuonen damit finanziert werden können und "=> eine Reform der Tabakbesteuerung (Mehreinnahmen 75 Mio.) durchgeführt werden.
Bei den bisherigen Sparpaketen machten die frnanzplanerischen Massnahmen im Kompetenzbereich des Bundesrates jeweils rund die Hälfte des Sanierungspotentials aus. Für diesen Bereich sind keine Gesetzesänderungen und damit keine Beschlüsse der Bundesversammlung nötig, weshalb man diese Sparanstrengungen zu unrecht unterschätzt.
Die Redimensionierung von Sach- und Finanzplanungen trägt ebenso zur Haushaltsgesundung bei wie Gesetzesänderungen. Da beim vorliegenden Sparprogramm Budgetierung, fmanzplanerische Massnahmen und Vorschläge zu Gesetzesänderungen zeitlich wie institutionell weitgehend parallel laufen, wurde das folgende mehrstufige Verfahren gewählt:
Ausgangspunkt für das Sanierungsprogramm bilden eine auf strengen Weisungen und Eckwerten beruhende Budgetierung und Finanzplanung. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat verlangt, dass im Budget 1995 die Sachausgaben (Sachgruppe 31) und Investitionsgüter (Sachgruppe 40) die Voranschlagszahlen 1994 nicht übersteigen dürfen, dass das nominelle Wachstum der Gesamtausgaben im Budget 1995 gegenüber 1994 insgesamt maximal 2 Prozent betrage und dass bis zur Bereinigung des Voranschlages 1995 und der Sanierungsmassnahmen 1994 keine Vorlagen mît namhaften neuen finanziellen Verpflichtungen unterbreitet werden dürfen. Entsprechend der Sparmotion der Finanzkommissionen erliess der Bundesrat ferner die Weisung, die Kürzungen, welche die eidgenössischen Räte bei den Beratungen des Voranschlages 1994 beschlossen hatten, grundsätzlich weiterzuziehen. Bei der Umsetzung wird insbesondere auf eine konsequente Praxis bei den Nachtragskrediten zu achten sein.
Aufgrund der im Rahmen der Konsultationsverfahren zu den Sanierungsmassnahmen 1994 eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere der politisch breit abgestützten Forderung nach zusätzlichen Sparanstrengungen bereits im Jahr 1995, unterzog der Bundesrat das Budget einer nochmaligen Überprüfung. Er beschloss zusätzliche Ausgabenkürzungen im Umfang von 892 Millionen. Diese verteilen sich schwergewichtig auf die Arbeitslosenversicherung (- 515 Mio), den Verkehrs- und Energiebereich (- 91 Mio), das Asylwesen (- 73 Mio), das Personal (- 72 Mio), die Landesverteidigung (- 50 Mio) und die Beziehungen zum Ausland (- 39 Mio). Unter Berücksichtigung der Reduktion des Einnahmenüberschusses der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) resultiert per Saldo eine Verbesserung des Voranschlags 1995 um gut 850 Millionen. Der Ausgabenzuwachs gegenüber dem Voranschlag 1994 geht von 2,9 auf 0,8 Prozent zurück und bleibt damit deutlich unter dem erwarteten Wirtschaftswachstum (BIP nominell: +4 %) und der veranschlagten Teuerung (2,5 %). Die Umsetzung dieser kurzfristigen Einsparungen bedingt den Erlass von dringlichen Bundesbeschlüssen im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Erhöhung des Beitragssatzes von 2 auf 3 % sowie Einführung einer fünftägigen Karenzfrist, beides auf den 1. Januar 1995), im Asylwesen (umfassende Pauschalisierung der Abgeltung an die Kantone, Erhöhung und Erweiterung der Sicherheits- und Rückerstattungspflicht für erwerbstätige Asyl-
bewerber und Ausdehnung dieser Massnahme auf vorläufig Aufgenommene) sowie im "* Personalbereich (Lohnkürzungen für Magistratspersonen sowie für Kaderbeamte und - beamtinnen). Diese Beschlüsse werden dem Parlament mit separater Botschaft beantragt.
Neben der strengen Budgetierung und Finanzplanung bilden Massnahmen auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsstufe einen weiteren Pfeiler des 3. Sanierungsprogramms. Insofern als die Massnahmen in seinem Kompetenzbereich zur Zielerfüllung nicht ausreichen, muss der Bundesrat den bisherigen Umfang seiner gesetzlichen Aufgaben in Frage stellen und dort gezielt Abstriche vorschlagen, wo die volkswirtschaftliche Tragbarkeit am ehesten gegeben ist. Um das Sanierungsziel ohne übertriebene Härte für einzelne Bereiche zu erreichen, erachtet es der Bundesrat sodann als angemessen, die für die Jahre 1993 - 1995 beschlossene lineare Beitragskürzung auf die Jahre 1996 und 1997 zu verlängern (vgl. Ziff. 24).
Im weiteren hat sich der Bundesrat auf folgende Rahmenbedingungen geeinigt: Bei den Sozialleistungen soll kein realer Abbau erfolgen. Bei der Landwirtschaft wird weitgehend Rücksicht auf die Auswirkungen des GATT genommen. Ausgeklammert aus dem Sanierungsprogramm wurden zudem die Zahlungen für die Verwirklichung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversalen (NEAT). Der Bundesrat wird diese Frage im • Rahmen der anstehenden Vorprojektentscheide zu Gotthard und Lötschberg prüfen. Soweit als möglich soll zudem eine-Lastenübertragung an die Kantone vermieden werden. Nach zwei Sparprogrammen, welche für die Kantone per Saldo weitgehend ohne finanzielle Belastung geblieben sind, muss indessen eine begrenzte Mehrbelastung der Stände wohl in Kauf genommen werden - dies umso mehr, als fast zwei Drittel des Bundeshaushalts auf Transferzahlungen entfallen.
Weitere Elemente des Sanierungsprogramms bilden (vom Bundesrat noch nicht definitiv verabschiedete) Massnahmen im Personalbereich. Mit dem Verzicht auf den vollen Teuerungsausgleich - ermöglicht durch die Änderung des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich vom 19. Juni 1992 (SR 172.221.153.0'), wonach bei dessen Festsetzung die Wirtschaftslage und die Lage der Bundesfinanzen berücksichtigt werden können - hat das Personal bereits einen Teil zur Sanierung der Bundesfinanzen beigetragen. Im 3. Sanierungsprogramm wird neben dem Lohnopfer für Kader- und Magistratspersonen eine Reduktion der Arbeitszeit mit entsprechender Lohnkürzung geprüft, was besonders die Regiebetriebe entlasten dürfte.
15 Ergebnis der Vernehmlassung
Angesichts der Dringlichkeit weiterer Sanierungsmassnahmen beschränkte sich die Vernehmlassung auf eine mündliche Konsultation der Parteien, der Spitzenverbände, der kantonalen Finanzdirektoren, der interessierten Verkehrs- und Energieverbände sowie des Städteverbandes durch den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (Liste der Konsulationsteünehmer siehe Anhang).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle Konsultationsteilnehmer die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Sparmassnahmen im Bundeshaushalt anerkennen. Das vom Bundesrat vorgeschlagene Sanierungsprogramm 1994 trägt nach Ansicht vieler Konsultationsteilnehmer dem desolaten Zustand der Bundesfinanzen jedoch nur ungenügend Rechnung und wird von vielen als enttäuschend bezeichnet. Der Sparwille des Gesamtbundesrates und der Verwaltung werden deutlich in Frage gestellt. Es wird eine klare Prioritätensetzung und eine darauf abgestützte Verzichtsplanung verlangt. Das Ausgabenwachstum wird weiterhin als zu hoch bezeichnet. Es werden in erster Priorität umfangreichere gezielte Sparmassnahmen verlangt. Neue Einnahmen werden zum jetzigen Zeitpunkt vielfach abgelehnt (u.a. bürgerliche Bimdesratsparteien, FDK, Arbeitgeberverbände). Die Haltung zur Weiterführung der linearen Beitragskürzung ist •uneinheitlich. Teils wird sie prinzipiell abgelehnt, teils als vorübergehende Massnahme akzeptiert. Auf ungeteilte Zustimmung stiessen die flankierenden Massnahmen und die Reformprojekte (Neuordnung des Finanzausgleichs, Verbesserung der Finanzverfassung, Überprüfung von Bundessubventionen sowie von Normen und Standards, Verwaltungsreform).
Im einzelnen zeigt sich folgendes Bild; Die gezielten Sparmassnahmen werden von den 'meisten Befragten als ungenügend und zu wenig weitgehend eingeschätzt. Insbesondere nach Ansicht der bürgerlichen Regierungsparteien muss bereits mit dem Voranschlag zum Budget 1995 ein klares Sparzeichen gesetzt werden. Zu diesem Zweck soll der Erlass eines dringlichen Bundesbeschlusses in Erwägung gezogen werden, der auch im Bereich der gesetzlich gebundenen Ausgaben Kürzungen der Budgetkredite ermöglichen würde. Die Wirtschaftsverbände verlangen, dass die gezielten Massnahmen insgesamt 3 Milliarden betragen sollen. Die Gewerkschaften (SGB, CNG) sowie der VCS erachten das bundesrätliche Sparprogramm als zufriedenstellend und haben die grundsätzliche Unterstützung in Aussicht gestellt.
Weitere Sparmöglichkeiten werden von den Konsultationsteilnehmem insbesondere im Landwirtschaftsbereich (Ausnahme: Schweiz. Bauernverband), im Sozialbereich (Ausnahmen: SPS, SGB, CNG) und im Personalbereich (Ausnahme: SGB, CNG) gesehen. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) beanstandet, dass die von EFD und FDK im Verlaufe des Jahres 1993 gemeinsam ausgearbeiteten Abbau- und Entlastungsvorschläge für den Bundes- und die Kantonshaushalte 0 nur ungenü-, gend Eingang in das Sanierungsprogramm gefunden haben. Von der überwiegenden Zahl der Befragten wurde ausgeführt, dass die Landwirtschaft selbst vor dem Hintergrund des GATT-Abkommens einen Beitrag leisten müsse, insbesondere dann, wenn zusätzliche Sparmassnahmen vorgesehen werden sollen. Die Massnahmen sollen dabei in erster Linie bei den produktionsabhängigen Leistungen (z.B. Milchverwertung) ansetzen. Von Seiten der bürgerlichen Parteien, der Kantone und der Wirtschaftsverbände wurden auch Sparmassnahmen im Sozialbereich verlangt. Es gelte diesen Bereich zu stabilisieren und neue Aufgaben zurückzustellen, bis die Finanzierung sichergestellt ist. Konkret vorgeschlagen wurde insbesondere eine Überprüfung des Mischindexes bei der AHV/TV sowie der Viertelsrenten im Rahmen der Invalidenversicherung. Solchen Absichten widersetzen sich die SPS und die Arbeitnehmerverbände jedoch vehement. Sie verlangen, dass der Bundesrat den Acquis social nicht gefährde. Weiter wurden von verschiedener Seite (u.a. Kantone, Wirtschaftsverbände) verstärkte Massnahmen im Personalbereich verlangt. Zu verzichten sei insbesondere auf den Teuerungsausgleich und vorzusehen sei ein Lohnopfer für alle Beschäftigten des Bundes. Nicht akzeptiert wird im weiteren die Reduktion der Arbeitszeit, soweit sich der Bund finanziell an dieser Reduktion beteiligen soll. Die Arbeitnehmerverbände (SGB, CNG) fordern dagegen eine Reduktion der Arbeitszeit um zwei Stunden. Als weitere Bereiche mit Sparmöglichkeiten wurden das EMD, die Entwicklungshilfe, das Asylwesen, die NEAT, der Strassenbereich, das Gesundheitswesen, die Fachhochschulen, die Kreditverbilligung für den Flughafenausbau, Beiträge an forstwirtschaftliche Strassen sowie - bei den steuerlichen Vergünstigungen - die Abschaffung des Abzuges der Fahrtkosten im Rahmen der direkten Bundessteuer genannt.
Konkret bestritten wurden eher wenige gezielte Sparmassnahmen. Die SPS unterstützt in den Grundzügen die bundesrätlichen Vorschläge, währenddem die bürgerlichen Parteien die Sparvorschläge als ungenügend beurteilen und eine Anreicherung der gezielten Massnahmen als unabdingbar erachten. Der Schweizerische Bauernverband wendet
] ) Gemeinsame Entlastungsmassnahmen für Bund und Kanione, Bericht der Arbeitsgruppe EFD/FDK "Haushaltsanierung" vom 31. Mäiz 1993
sich gegen jegliche Abstrich«: im Landwirtschafisbe'eich. Der Gewerbeverband, die Strassenverkelirsverbände (FRS, TCS, ACS, AS TAG) und die LPS beanstanden die Sparmassnahmen im Strassenbereich und die Erweiterung der Zweckbindung der Treibstoffzölle. Hingegen erachten die Gewerkschaften sowie die Vertreter des öffentlichen Verkehrs (VCS, VöV) die Erweiterung der Zweckbindung als einen der zentralen Punkte des Sanierungsprogramms. In Frage gestellt werden zudem von den Gewerkschaften (insbesondere SEV), dem Städteverband sowie teilweise vom VöV die Sparmassnahmen im öffentlichen Verkehr. Der VCS kann diesen Sparmassnahmen hingegen zustimmen, sofern die Treibstoffzollerhöhung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe durchgesetzt werden. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sind gegen eine Reduktion des Bundesbeitrages an die AHV. Die Arbeitgeber sprechen sich zudem gegen eine Erhöhung des Beitragssatzes der Selbständigerwerbenden im Rahmen des Sanierungsprogrammes aus. Eine Angleichung des Beitragssatzes für Selbständigerwerbende an denjenigen für Unselbständigerwerbende sei im Rahmen der 11. AHV-Revision zu prüfen. Die Arbeitnehmerverbände weisen bei einer Abschaffung der Schlechtwetterentschädigung auf die nachteiligen Folgen für die Beschäftigten im Baugewerbe hin und lehnen deshalb diese Massnahme ab.
Zahlreiche Konsullaüonsteilnehmer (FDK, FDP, CVF, SVP, LPS, LdU, SD, Wirtschaftsverbände) wenden sich im jetzigen Zeitpunkt gegen zusätzliche Mehreinnahmen zur Sanierung des Bundeshaushaltes. Zuerst muss von Seiten des Bundesrates und des Parlaments der Nachweis erbracht werden, dass die SparmögHclikeUen ausgeschöpft sind. Ist diese Vorbedingung erfüllt, könnten allenfalls auch Mehreinnahmen in Betracht gezogen werden. Zu Melireinnahmen bereit sind SPS, melirere Nicht- Regierungsparteien (EVP, GPS, DSP, EDU), die Gewerkschaften (SGB, CNG), die Vertreter des öffentlichen Verkehrs (VCS, VöV) sowie der Städteverband. Die Variante einer stärkeren Belastung der Treibstoffe (inkl. Diesel), von Heizöl und Erdgas steht eindeutig im Vordergrund. Teils wurde eine weitergehende Erhöhung des Treibstoffgnmdzolls verlangt (GPS). Bekämpft wird die Erhöhung der Brenn- und Treibstoffzölle von den Strassenverkehrsverbänden, den Vertretern des Autogewerbes sowie der Brennstoffhändler und der Erdöl Vereinigung. Hingegen erachten die Repräsentanten der Gasindustrie und der Swissgas die Erhöhung als zumutbar. Für eine Erhöhung der Mehrwertsteuer hat sich kein Konsultalionsteilnehmer ausgesprochen. Die Bankiervereinigung erklärt sich im Interesse der Haushaltssanierung bereit, vorerst auf die notwendigen Verbesserungen im Bereich der Stempelsteuer (Emissionsabgabe) zu verzichten. Dabei findet sich die Bankiervereinigung in Übereinstimmung mit den Gewerkschaften, die zusätzliche Steuergeschenke an die Wirtschaft im heutigen Zeitpunkt als nicht angebracht erachten.
Die Weiterführung der linearen Beitragskürzung wurde von den Konsultaüons- ••33 teilnehmen! unterschiedlich aufgenommen. Die kantonalen Finanzdirektoren und der Städteverband lehnen die Weiterführung grundsätzlich ab. CVF, FDP, SPS, die Wirtschaftsverbände, die Gewerkschaften, verschiedene Nicht-Regierungsparteien (LdU, EDU, SD, DSP) sowie der VCS bejahen - wenn auch ohne grosse Begeisterung - eine Weiterführung. Sie verlangen jedoch zum Teil weitreichende Ausnahmeregelungen und eine kürzere Laufzeit. Die SVP kann nur einer Verlängerung um ein Jahr zustimmen.
Ungeteilte Zustimmung fanden die flankierenden Massnahmen. Verlangt wurde eine konsequente Umsetzung vor allem im Bereich der Verwaltungsreform, wo Doppelspurigkeiten und Perfektionismus abzubauen sind, sowie bei den Normen und Standards. Zusätzlich wurde von den Wirtschaftsverbänden die Einführung einer befristeten Ausgabenbremse verlangt.
Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens unterzog der Bundesrat den Voranschlag 1995 und die Sanierungsmassnahmen 1994 einer nochmaligen Überprüfung. Im Rahmen des Budgets beschloss er zusätzliche Einsparungen in der Grössenordnung von 900 Millionen, zu deren Umsetzung in drei Fällen (Arbeitslosenversicherung, Asylwesen und Lohnopfer) auf Dringlichkeitsrecht zurückgegriffen werden muss (vgl. Botschaft zum Voranschlag 1995 sowie Botschaft über dringliche Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes). In das Sanierungsprogramm wurden zusätzliche, gezielte Entlastungen in der Grössenordnung von gut 500 Millionen aufgenommen. Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe bedingen die folgenden vier zusätzlichen Sparvorschläge:
<* AHV/IV: Verzicht auf Mischindex (Beschränkung der Rentenanpassung in der Regel auf die Preisentwicklung; vgl. Ziff. 23.7)
<z> IV: Verzicht auf ^-Renten (mit sozialer Abfederung, Wahrung des Besitzstandes; vgl. Ziff. 23.8)
•* Landwirtschaft: Entlastung der Milchrechnung (bedingt eine Milchpreissenkung um 10 Rappen je kg ab dem 1. Mai 1996, Kompensation der Einkommensverluste für die Landwirtschaft mittels der im Finanzplan festgelegten Erhöhungen •der Direktzahlungen, die 1996 um zusätzliche 50 Millionen aufgestockt werden sollen; vgl. Ziff. 41.8)
<$ Lärmschutz; Verlängerung der Sanierungsfristen (vgl. Ziff. 41.12)
Ergänzt werden diese Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe durch zusätzliche Finanzplankürzungen in den Bereichen militärische Landesverteidigung, Entwicklungs- und Osthilfe, Wohnbauförderung, Asylbewerberunterkünfte und Erziehungsheime (vgl. Ziff. 42).
In Berücksichtigung der vor allem von Seiten der Kantone vorgetragenen Kritik soll die lineare Beitragskürzung bloss um zwei Jahre (1996/97) verlängert und das damit verbundene Sparziel auf 250 Millionen festgesetzt werden (vgl. Ziff. 24).
In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit den Kantonen sollen zudem weitergehende Entlästungsmassnahmen für die öffentlichen Haushalte geprüft werden. Mit diesen Arbeiten wird unter Beizug der Fachstellen des Bundes und der Kantone an die bisherige Zusammenarbeit zwischen dem Eidgenössische Finanzdepartement und der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren angeknüpft.
2 Sparmassnahmen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe
21 Übersicht
Insgesamt 21 verschiedene Abbaumassnahmen sollen durch Änderungen von Verfassung, Gesetzen und Bundesbeschlüssen dauerhaft verfügt werden. Auf Verfassungsstufe sind folgende fünf Massnahmen vorgesehen: => Aufhebung der kantonalen Kompetenz zur Anschaffung und zum Unterhalt der persönlichen militärischen Ausrüstung <* Aufhebung der Ankaufspflicht für Brennereien und Brennapparaten <=> Aufhebung der Übernahmepflicht für Branntwein "=> Erweiterung der Zweckbindung der Treibstoffzölle und der Strassenbenützungsabgaben <> Aufhebung der Bundesbeiträge an Bahnhofparkanlagen
Auf Gesetzesstufe beantragt der Bundesrat dem Parlament insgesamt 16 Massnahmen: => Aufhebung der kantonalen Kompetenz zur Anschaffung und zum Unterhalt der persönlichen militärischen Ausrüstung m 3> Aufhebung der Baubeiträge bei der Berufsbildung <=> Aufhebung der Baubeiträge bei der landwirtschaftlichen Berufsbildung o Kreditvorbehalt bei Beiträgen an Stipendienaufwendungen der Kantone => Reduktion des Bundesbeitrages an die AHV o Angleichung des Beitragssatzes für Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende o Änderung des Mischindexs bei der Anpassung der Renten an die Teuerung (AHV + W) => Verzicht auf 14-Renten bei der IV o Nationalstrassenbau, Reduktion der Beitragssätze bei überwiegend lokal, regional oder kantonal motivierten Anlageteilen "=> Nationalstrassenunterhalt, Reduktion der Beitragssätze o Abbau der Regelungsdichte im Bereich des öffentlichen Verkehrs ö Aufhebung von Treibstoffzollrückerstattungen o Einsparungen bei Schweizer Radio International (SRI)
=* Obst- und Kartoffelverwertung: Verzicht auf Übernalimegarantien <> Verzicht auf Gewährung von Darlehen an die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) o Wasserkrafteinbussen: Verzicht auf Ausgleichsbeiträge
Zusätzlich beantragt der Bundesrat die Verlängerung der linearen Beitragskürzung für die Jahre 1996 und 1997 (vgl. Ziff. 24) sowie Mehreinnahmen (vgl. Ziff. 3). Neben diesen Massnahmen sorgt der Bundesrat mit Verordnungsänderungen und finanzplanerischen Vorgaben für weitere Entlastungen. In der folgenden Tabelle sind jene Massnahmen aufgeführt, die sich zum heutigen Zeitpunkt quantifizieren lassen. Sie zeigt, dass bei vollumfänglicher Realisierung des Sparprogramms 1994 das Sanierungsziel von 4 Milliarden knapp erreicht werden kann.
Überblick über die Sanierungsmassnahmen 1994 nach Kategorien
Ergebnis ver b esse rung (in Mio Fr.) 1995 1996 1997 1998 Verfassungsstufe 24 40 40 Gesetzesstufe 56 286 451 453 Verlängerung der linearen Beitragskürzung 250 250 Total 56 560 741 493
Verordnungsstufe 35 83 217 217 Finanzplanvorgaben 1'199 1'243 1'385 1'318 Total Sparmassnahmen 1'290 1886 2343 "2028
Mehreinnahmen 1*120 1-335 1'545 Entlastung bei den Zinsausgaben durch Defizitreduktion 130 280 450
Ergebnis Verbesserung 1'290 3136 3958 4023
In der Zahlenübersicht nicht berücksichtigt sind die Auswirkungen der flankierenden Massnahmen und der Reformprojekte (vgl. Ziff. 6), sowie Massnalimen, deren Auswirkungen zum heutigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden können oder die erst ab 1999 den Haushalt entlasten werden. Dazu zählen folgende vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmen: Verzicht auf die Ankaufspflicht von Brennereien und Brennapparaten sowie auf die Übernahmegarantien gemäss Alkoholgesetz, Verzicht auf die
Förderung des Hotel- und Kurortkredites, Aufhebung der Bau- und Mietbeiträge im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes, Reduktion der Bundesbeitragssätze im Nationalstrassenbau bei Berücksichtigung besonderer regionaler und lokaler Interessen, Straffung des Angebotes im Güterverkehr der SBB, Pauschale für den betrieblichen Unterhalt von Nationalstrassen, Überprüfung beziehungsweise Vereinfachung der obligatorischen Meldepflicht von Schweizern im Ausland sowie der militärischen Kontrollen im Ausland.
Im weiteren hat der Bundesrat eine Reihe verbindlicher Gesetzgebungs- und Prüfaufträge erteilt, welche ebenfalls noch nicht quantifiziert werden konnten: Finanzierung der Gewässerschutz- und Kehrichtbeseitigungsanlagen nach dem Verursacherprinzip, Neuordnung der freiwilligen AHV/TV, Änderung der Hochschulförderungs- • Verordnung (bezüglich den beitragsberechtigten Hochschulinstitutionen), Prüfung der vermehrten Durchsetzung des Verursacherprinzips bei der Störfallverordnung (Transitstrecken) und den Schadenwehren bei Nationalstrassen sowie Evaluierung günstigerer Lösungen bei der fliegerischen Vorschulung (FVS) und der Schweizerischen Luftverkehrsschule (SLS).
22 Sparmassnahmen auf Verfassungsstufe
22.1 Aufhebung der kantonalen Kompetenz zur Anschaffung
der persönlichen militärischen Ausrüstung
Heutiger Zustand Die Beschaffung und der Unterhalt der persönlichen militärischen Ausrüstung liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Bewaffnung und das Korpsmaterial wird durch den Bund beschafft.
Vorschlag Aufhebung der kantonalen Kompetenz in bezug auf die Beschaffung der persönlichen militärischen Ausrüstung und Zentralisierung bei der Gruppe für Rüstungsdienste.
Rechtliche Voraussetzung Aufhebung von Artikel 20 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Einsparung Mindestens 15 Millionen pro Jahr für den Bund. Einsparung von Verwaltungskosten für die Kantone.
Artikel 20, Absatz 3 der Bundesverfassung überträgt die Kompetenz zur Anschaffung gewisser militärischer Ausrüstungsgegenstände an die Kantone, Seit Inkrafttreten dieses Artikels im Jahre 1874 wurden bei dessen Anwendung verschiedentlich Anpassungen vorgenommen, die vor dem Hintergrund der laufenden Entwicklung dem Bund mehr Aufgaben übertrugen. Heute bestellt die Gruppe für Rüstungsdienste (GRD) jährlich die nötigen Ausrüstungsgegenstände bei den kantonalen Verwaltungen zulasten des Kredites für die Erneuerung des persönlichen Materials, Die Verwaltungen weisen die Aufträge den Heimarbeitern oder kleinen und mittleren Unternehmen zu (z.B. bei Uniformhemden). Die Kantone werden durch den Bund für diese Leistungen gestützt auf einen Tarif entschädigt. Teilweise vergibt die GRD Aufträge auch direkt an Lieferanten. 1993 wurden Aufträge von 74 Millionen über die Kantone vergeben. Gemäss Schätzungen verteuert die dezentrale Beschaffung die Artikel um 10 - 65 Prozent, unter anderem, weil die Aufträge in kleine Lose aufgeteilt und im Sinne eines regionalen Ausgleichs innerhalb des Kantons an eine Vielzahl von kleinen Lieferanten vergeben werden. Diese Kleinuntemehmen sind vielfach nicht in der Lage, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu liefern. Zudem füliren die immer höheren
technischen Ansprüche dazu, dass immer weniger Aufträge an Handwerker oder il* ,
Heimarbeiter vergeben werden können.
Die Aufhebung von Artikel 20, Absatz 3 der Verfassung hat zum Ziel, in Zukunft die ganze militärische Ausrüstung über die Gruppe für Rüstungsdienste zu beschaffen. Es wird mit Einsparungen von rund 15 Millionen pro Jahr für den Bund gerechnet. Hinzu kommen die Einsparungen zugunsten der Kantone. Die Kantone ihrerseits werden von administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung entlastet und können damit Verwaltungskosten sparen. Mit der zentralen Beschaffung sollen alle Aufträge nach dem freien Wettbewerb vergeben werden, womit das beste Kosten-Nutzenverhältnis erreicht werden kann. Dieses Vorgehen wird allerdings nicht ohne Auswirkungen auf die rund 2000 Personen bleiben, die jährlich in der Schweiz durch die Fabrikation von persönlichen Ausrüstungsgegenstände beschäftigt werden. Bei der Mehrheit handelt es sich um Handwerker (Sattelzeug, usw.), Heimarbeiterinnen (Kleidung) und Beschäftigte von Kleinunternehmen (Textilindustrie, usw.). Trotzdem dürfen die negativen Auswirkungen einer zentralen Beschaffung nicht überbewertet werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Wirtschaftsaussichten in den betroffenen Bereichen kann schon heute eine beschleunigte Konzentration in der Textilindustrie festgestellt werden. Bei den Handwerkern ist bedingt durch die Aitersstruktur und den fehlenden Nachwuchs in den kommenden Jahren ein starker Rückgang des Arbeitskräfteangebots zu erwarten. Auch werden durch die Reform Armee 95 die Bestellungen für militärische Ausrüstungen zurückgehen. Schliesslich ist auch die Liberalisierung der Öffentlichen Beschaffungsmärkte zu erwähnen. Das GATT-Übereinkommen verlangt von Bund und Kantonen eine Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gegenüber ausländischen Anbietern. Obwohl die persönliche Ausrüstung nicht vollständig den neuen Spiekegeln unterworfen sein wird, werden die öffentlichen Haushalte trotzdem gefordert sein, diesen Bereich im Sinne des Binnenmarktes Schweiz zu öffnen.
22.2 Aufhebung der Ankaufspflicht von Brennereien, Brennapparaten
Heutiger Zustand Die Alkoholvenvaltung ist verpflichtet, den Bestand an Brennereien zu vermindern, indem sie ihr angebotene Anlagen ankauft.
Antrag Aufhebung der Ankaufspflicht für Brennereien.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 32&ÌS Absatz 2 BV.
Einsparung Rund 0,5 Millionen pro Jahr.
Die Verpflichtung zum Ankauf von Brennereien stammt aus den Anfängen der heutigen Alkoholgesetzgebung. Hatte sie vor 60 Jaliren ihre gesundheitspolitische Berechtigung, so ist sie heute nicht melir von Bedeutung. Der Brennapparatebestand hat sich seit 1932, als das Alkoholgesetz geschaffen wurde, um 65 Prozent reduziert. Er vermindert sich weiterhin von Jahr zu Jahr. Die Massnahme kann aufgehoben werden. Die Einsparung beträgt rund 500'GOO Franken jährlich.
22.3 Aufhebung der Übernahmepflicht von Branntwein
Heutiger Zustand Die Bundesverfassung bestimmt, dass in der Schweiz produzierter Branntwein grundsätzlich der Alkoholverwaltung abgeliefert werden muss. Das betrifft vor allem Kernobstbranntwein. Der Ablieferungspflicht steht eine Übernahmeverpflichtung der Alkoholverwaltung zu einem garantierten Preis, gegenüber. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind der Spezialitätenbranntwein (Destillat aus Kirschen, Zwetschgen, Pflaumen, etc.) und der steuerfreie Eigenbedarf der Landwirte.
Antrag Aufhebung der Übernahmepflicht von Branntwein.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 32^s Absatz 6 der Bundesverfassung.
Einsparung Kurzfristig rund 3 Millionen pro Jahr. Mittelfristig wesentlich mehr, nicht quantifizierbar.
Die Verpflichtung der Alkoholverwaltung, Kernobstbranntwein von den inländischen Brennereien zu einem festen Preis zu übernehmen, hatte früher eine besondere gesundheitspolitische Bedeutung: Damit konnte vermieden werden, dass bei grossen Obsternten die Alkoholproduktion anstieg und zu vermehrtem Konsum fülute. Das Instrument hat im Verlaufe der Zeit immer mehr agrarpolitischen Charakter angenommen. Der Absatz an Kernobstbranntwein ist in den vergangenen Jahren drastisch gesunken. Die Alkoholverwaltung ist damit nicht mehr in der Lagef den übernommenen Branntwein am Markt abzusetzen und es entstehen ihr damit erhebliche Verwertungskosten. Die unlimitierte Übernahmeverpflichtung droht zu einer grossen finanziellen Last der Alkoholverwaltung zu werden.
Wegen des öATT ist die Schweiz gezwungen, die zur Zeit diskriminatorische Besteuerung von Branntwein zu ändern. Dies bedeutet, dass die Steuer auf inländischen Branntweinen erhöht und jene auf importierten gesenkt werden muss (Einheitssteuersatz). Damit sinken die Preise für importierte Branntweine und jene für inländische steigen. Das führt zu einem vermehrten Druck auf die inländischen Produzenten, Branntwein der Alkoholverwaltung abzuliefern. Ausserdem besteht die Gefahr,
dass bei Aufrechterhaltung der Übernahmepflicht der Alkoholverwaltung Kernobstbranntwein in grossen Mengen aus ausländischer Produktion angeboten wird, da die ausländische Herkunft nur schwer bewiesen werden kann. Als Folge der neuen Agrarpolitik werden die Produzentenpreise für Obst in Zukunft tendenziell sinken, was ein steigendes Angebot an Branntwein erwarten lässt. Mit der vorgesehenen Lockerung der Übernahmepflicht hat die Alkoholverwaltung weiterhin die Möglichkeit, Kernobstbranntwein zu übernehmen. Sie kann indessen einerseits die Menge beschränken. Anderseits hat sie die Möglichkeit, die Branntweinübernahme auf bestimmte Kategorien zu limitieren.
Die finanzielle Entlastung der Alkoholrechming beläuft sich kurzfristig auf rund 3 Millionen Franken. Mittelfristig ist sie nicht quantifizierbar. Es werden indessen grosse Verluste vermieden.
Der vorliegende Antrag auf Aenderung des Alkoholartikels der Bundesverfassung ist ein erster Schritt in der Revision der Alkoholgesetzgebung. Bei der vorstehend beschriebenen Revision geht es einzig um finanzielle Fragen, die es im Sinne von Sofortmassnahmen rasch zu lösen gilt. In einer späteren Phase prüft der Bundesrat, ob eine verfassungsmässige Grundlage für eine neue Suchtmittelpolitik des Bundes geschaffen werden soll. Es wäre dabei zu untersuchen, wie die Bewirtschaftung der Suchtmittel (Alkohol, Tabak) nach gesundheitlichen Gesichtspunkten ausgerichtet und koordiniert werden könnte.
22.4 Erweiterung der Zweckbindung der Treibstoffzölle und
der Strassenbenützungs abgab en
Heutiger Zustand Gemäss BV 36ter Absatz l verwendet der Bund die Hälfte des Reinertrages des Treibstoffzolls und den gesamten Ertrag des Treibstoffzollzuschlages für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Gleiches gilt ab 1. Januar 1995 für den Ertrag der Schwerverkehrsabgabe und der Autobahnvignette.
Antrag Die Zweckbindung in Artikel 36tór ist so zu lockern, dass mit den zweckgebundenen Treibstoffzollmitteln und den Strassenbenützungsabgaben auch Investitionsbeiträge des Bundes für die Bahninfrastruktur mitfinanziert werden können.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 36ter der Bundesverfassung.
Finanzielle Auswirkungen Nicht quantifizierbar.
Die Erweiterung der Zweckbindung (Änderung von Art. 36ter Abs. l BV) soll es dem Bund erlauben, inskünftig Geld aus der Spezialfmanzierung «Strassenverkehr» für den öffentlichen Verkehr einzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei die Investitionsbeitrüge des Bundes an die Infrastruktur der SBB und der konzessionierten Transportunternehmen (KTU). Eine solche Lockerung der Zweckbindung ist insbesondere angesichts des hohen Sanierungsbedarfs der SBB zwingend. Gemäss dem sich in der Vernehmlassung befindlichen Entwurf zu einem Leitbild SBB sollen die Bundesbahnen im Umfange von 13 Milliarden refinanziert (durch Erlass aufgelaufener Schulden) und ihre Investitionsfinanzierung im Infrastrukturbereich auf neue Grundlagen (nicht verzinsliche, nur bedingt rückzahlbare Darlehen) gestellt werden. Allein die neue Infrastrukturfinanzierung wird die Finanzrechnung des Bundes in der Grössenordnung von jährlich einer Milliarde zusätzlich belasten. Diese Mehrbelastung ist nicht finanziert. Die Investitionsdarlehen an die SBB, die inskünftig über die Finanzrechnung laufen sollen, dürften jährlich rund 1,5 Milliarden ausmachen. Für Infrastrukturinvestitionen der KTU sind unter den technischen Verbesserungen der KTU für die Jahre 1995-98 Beiträge von jährlich rund 120 Millionen (Investitionsbeiträge an KTU rund 160 Mio., abzüglich Fahrzeuginvestitionen von ca. 40 Mio.) eingestellt.
Mit der Erweiterung der Zweckbindung und der Erhöhung des Treibstoffgrundzolls fvgl, Ziff. 32.2) werden die Ziele einer koordinierten Verkehrspolitik konsequent umgesetzt. Das Strassennetz und das System des öffentlichen Verkehrs müssen sich gegenseitig ergänzen, um den immer noch wachsenden Investitionsbedürfnissen Herr zu werden und Ökologischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Ohne gesicherte Finanzierung wird der öffentliche Verkehr jedoch nicht genügend gefordert werden können. Überdies zieht auch der Automobilist aus der Zweckerweiterung einen Nutzen: Erstens entlastet ein leistungsfähiger öffentlicher Verkehr die.Strassen und erlaubt eine Verflüssigung des Strassenverkehrs. Zweitens bietet der öffentliche Verkehr eine flächendeckende Grundversorgung, auf die aucli Automobilisten bei widrigen Wetterbedingungen, bei einer Panne oder bei Grossveranstaltungen gerne zurückgreifen. Und drittens gemessen auch Autofahrerinnen und Autofahrer die verbesserten Lebensumstände (Luftqualität, Lärmbelastung etc.), die sich aus einer Verlagerung vom privaten zum öffentlichen Verkehr ergeben.
Eine Zweckbindung ist aus finanzpolitischer Sicht grundsätzlich unerwünscht. Dies gilt besonders zu Zeiten einer schlechten Finanzlage. Die heutige Zweckbindung der Treibstoffzölle gibt den Strassenausgaben einen Sonderstatus: Sie werden nicht der gleichen strengen Prioritätenordnung unterworfen wie die übrigen Ausgaben des Bundes. Die beantragte Erweiterung führt zu einer verstärkten Konkurrenz um die begrenzten finanziellen Mittel und zwingt damit auch im Strassenbereich zur vermeinten Priorita'tensetzung.
Die Spezialfmanzierung für den Strassenverkehr weist vor der Treibstoffgrundzollerhöhung in den Jaliren 1995-98 eine steigende Tendenz auf. Ende 1994 wird sie voraussichtlich rund 750 Millionen betragen und nimmt dann ab 1995 um jährlich 300-580 Millionen zu, so dass sie Ende 1998 den Stand von rund 2,6 Milliarden erreichen wird. Diese Entwicklung ist ausgabeseitig vor allem durch die Kürzungen im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 (v.a. Nationalstrassenbau und -unterhalt, Bahnhofparkanlagen, Autoyerlad) bedingt, einnahmenseitig durch die ab 1995 zweckgebundenen Strassenbenützungsabgaben und durch den mit den Sanierungsmassnahmen 1993 beschlossenen beziehungsweise mit den Sanierungsmassnahmen 1994 beantragten Verzicht auf die Zollrückerstattung für verschiedene, bisher begünstigte Verwendungen der Treibstoffe.
Aus der beantragten Erhöhung des Treibstoffgrundzolles um 15 Rappen pro Liter auf den 1. Januar 1996, wie sie im Rahmen des Sanierungsprogramms 1994 vorgeschlagen wird, würden sich Mehreinnahmen von jährlich rund 800 Millionen ergeben. Davon fliessen 50 Prozent oder rund 400 Millionen zweckgebunden in die Spezialfmanzierung für den Strassenverkelir. Die jährlichen Einnahmenüberschüsse würden damit 700 Millionen bis 1000 Millionen erreichen, welche für Investitionsbeiträge an die SBB und KTU eingesetzt werden könnten. Somit könnte gut die Hälfte der Investitionsbeiträge des Bundes an den öffentlichen Verkehr über zweckgebundene Treibstoffzölle finanziert werden.
22.5 Bahnhofparkplatzanlagen: Aufhebung der
Bundesbeiträge
Heutiger Zustand Der Bund leistet Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, um das Umsteigen vom privaten auf den öffentlichen Verkehr zu erleichtern.
Antrag Aufhebung der Bundesbeiträge an Bahnhofparkanlagen.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 36ter Absatz l Buchstabe c.der Bundesverfassung. Änderung von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3, Artikel 23 und 24 des Treibstoffzollgesetzes (SR 725.77(5.2).
Einsparung 24 Millionen pro Jalir ab 1996.
Mit der Neuregelung der Verwendung der Treibstoffzölle 1983 und dem Inkrafttreten des Treibstoffzollgesetzes 1985 wurde unter anderem die Rechtsgrundlage für Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen geschaffen. Die Beiträge werden als zinsvergünstigte Darlehen oder ä-fonds-perdu-Leistungen gewährt. Sie bemessen sich nach
der lokalen oder regionalen Bedeutung des Werkes und seiner Wirtschaftlichkeit und betragen 20 - 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
In Zukunft soll der Bund auf Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen verzichten. Dieser Rückzug des Bundes ist zumutbar, handelt es sich docli um Werke lokaler oder regionaler Bedeutung. Diese sind nach dem Verursacherprinzip oder von den direkt interessierten Gemeinden oder Regionen zu finanzieren. Der Bund muss sich in Zukunft vermehrt auf Aufgaben von nationaler Bedeutung beschränken. Wo aufgrund des Verkehrsaufkommens Bahnhofparkanlagen nötig sind, können sie eigenwirtschaftlich gebaut und betrieben werden.
23 Sparmassnahmen auf Gesetzesstufe
23.1 Aufhebung der kantonalen Kompetenz zur Anschaffung
der persönlichen militärischen Ausrüstung
Heutiger Zustand Sowohl das Bundesgesetz vom 12. April 1907 über die Militärorganisation [SR 510.10] als auch der Entwurf des neuen Gesetzes über die Armee und die Militärverwaltung, welches ersteres ablösen soll, sehen vor, dass die Anschaffung der Bekleidung und die Ausrüstung der Angehörigen der Armee, von Ausnahmen abgesehen, in der Kompetenz der Kantone steht.
Antrag Formelle Einführung auf Gesetzesstufe des Prinzips des zentralen Einkaufs der persönlichen Ausrüstung ausschliesslich durch die Eidgenossenschaft. Beibehaltung der Zuständigkeit der Kantone für den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 111,115 und 116 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993
Einsparung Siehe Ziffer 22.1, Aufhebung von Artikel 20 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Die beantragte (notwendige) Anpassung ist Konsequenz der in Ziffer 22.1 vorgeschlagenen Streichung des dritten Absatzes von Artikel 20 der Bundesverfassung. Ihre Inkraftsetzung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Stimmvolkes zu dieser Verfassungsänderung. Das Prinzip des zentralen Einkaufs von sämtlichem militärischem Ausrüstungsmaterial durch die Eidgenossenschaft soll auf Gesetzesstufe verankert werden. Im Gegensatz dazu soll die Ausgabe des Materials an die Truppe weiterhin sowohl durch kantonale wie auch durch eidgenössische Zeughäuser erfolgen. Es ist vorgesehen, den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung in kantonaler Kompetenz zu belassen. In diesem Bereich ist die Versclüebung der Zuständigkeit auf die Eidgenossenschaft nicht wünschenswert. Sie würde in Bezug auf die Verwaltung kaum Vorteile bringen, vielmehr würde sie wahrscheinlich eine operative Kapazitätserweiterung
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der eidgenössischen Zeughäuser nach sich ziehen. Zudem hätte die Konzentration des Unterhalts bei letzteren, weil sie nur in beschränkter Anzahl vorhanden und geographisch ungünstiger verteilt sind als die kantonalen Zeughäuser, für die Angehörigen der Armee deutlich längere Anfahrwege zur Instandstellung und für den Austausch zur Folge.
23.2 Berufsbildung: Aufhebung der Baubeiträge
Heutiger Zustand Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund Beiträge an Bauten, welche der Berufsbildung und der Unterkunft von Absolventen oder dem obligatorischen Turn- und Sportunterricht dienen.
Antrag Verzicht auf die Subventionierung von Bauten im Bereiche der Berufsbildung inklusive des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (SR 472 J0)
Einsparung Nach Abschluss aller bewilligten Bauvorhaben (ab 2003) rund 48 Millionen pro Jahr.
Der Neubau und die Erweiterung zahlreicher beruflicher Schulen wären ohne die weitreichende finanzielle Mithilfe des Bundes nicht möglich gewesen. Im Laufe der Zeit wurden die Bundesbeiträge an Bauten im Bereiche der Berufsbildung wesentlich erhöht. Von 10 Prozent (1930) stieg der Beitragssatz vorerst auf 16 - 20 Prozent, heute werden je nach der Finanzkraft der Kantone 22 - 37 Prozent der Bauinvestitionen durch den Bund übernommen. Für die verpflichtungsseitig durch Jahreszusicherungskredite gesteuerten Abgeltungen werden derzeit Zahlungen von 40 - 50 Millionen pro Jahr ausgerichtet.
Zahlreiche kantonale Bauprogramme konnten in der Zwischenzeit verwirklicht werden; ein hoher Ausbaustandard ist erreicht. Der Rückzug des Bundes aus diesem Bereiche der Berufsbildung ist zu verantworten. Um den Kantonen die längerfristige Planung zu erleichtern, wurden sie über die geplante Aufhebung der Bausubventionen ab 1. Januar 1996 bereits vororientiert. Nicht tangiert von der Streichung der Subventionierung von Bauten im Bereich der Berufsbildung ist die Unterstützung' der laufenden Betriebskosten.
23.3 Landwirtschaftliche Berufsbildung: Aufhebung der
Baubeiträge
Heutiger Zustand Der Bund beteiligt sich an den Erstellungs- und Umbaukosten sowie an den Aufwendungen für Betriebseinrichtungen von landwirtschaftlichen Berufsschulbauten bis maximal 37 Prozent.
Antrag Verzicht auf Bundeshilfe.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 1951 (SR 910.1).
Einsparung 2,9 Millionen 1996,4,7 Millionen pro Jahr ab 1997. ^_____
Die Aufbauphase bei der landwirtschaftlichen Berufsbildung ist abgeschlossen. Die Infrastruktur hat einen beachtlichen Ausbaustand erreicht und entspricht den heutigen Anforderungen einer modernen Berufsausbildung. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Unterhaltskosten oder ein allenfalls notwendiger Ausbau künftig von den Trägern der landwirtschaftlichen Berufsbildung allein getragen werden. Ein Verzicht auf die Bundeshilfe ist verantwortbar und entspricht auch den Grundsätzen des Subventionsgesetzes. Dies gilt umso mehr, als die Schüierzahlen insbesondere auf der Stufe Grundausbildung deutlich zurückgegangen sind. Ein Verzicht auf die Bundeshilfe drangt sich
auch aus Gründen der Gleichbehandlung auf, da im übrigen beruflichen Bildungswesen ebenfalls ein Wegfall der Subventionierung der Bauten beantragt wird. Nicht verzichtet werden soll auf die finanzielle Unterstützung der laufenden Betriebskosten.
Die finanziellen Einsparungen belaufen sich auf jährlich 5 Millionen.
23.4 Beiträge an Stipendienaufwendungen der Kantone:
Kreditvorbehalt
Heutiger Zustand Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge an die Stipendienaufwendungen. Die Subventionen belaufen sich je nach Finanzkraft auf 20 - 60 Prozent der kantonalen Aufwendungen. Das Gesetz sieht keinen Kreditvorbehalt zur Beschränkung des Rechtsanspruchs auf die bewilligten Budgetmittel vor. Sobald die Voraussetzungen für den Bezug von Subventionen gegeben sind, müssen die entsprechenden Leistungen ohne Rücksicht auf die bewilligten Kredite erbracht werden.
Antrag Aufnahme eines Kreditvorbehaltes ins Stipendiengesetz.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Gewälirung von Beiträgen an die Stipendienaufwendungen der Kantone (SR 416.0), Artikel 1.
Einsparung Ungefähr 10 Millionen pro Jahr (abhängig von den vom Parlament in Zukunft bewilligten Budgetbeträgen).
Die Kantone entscheiden über die Gewährung von Stipendien. Die Bundesbeiträge werden aufgrund der kantonalen Abrechnungen (Listen von Einzelsubventionen) ausbezahlt. Sind die Mindestvoraussetzungen gemäss Stipendiengesetz erfüllt, haben die Kantone einen Rechtsanspruch auf die Subventionen. Der Bund hat, obwohl er über 100 Millionen pro Jahr für Beiträge zur Verfügung stellt, nur sehr beschränkt Möglichkeit zur Einflussnahme. Seit 1990 haben die an die Kantone bezahlten Beiträge sprunghaft zugenommen. Die Wachstumsrate beläuft sich zwischen 1990 und 1993 auf 8,6 Prozent pro Jahr. 1994 ist das vierte aufeinanderfolgende Jahr, in welchem der vom
Parlament mit dem Budget bewilligte Kredit (105 Mio.) nicht ausreicht, um alle Anträge der Kantone zu befriedigen. Mit dem zweiten Nachtrag zum Voranschlag 1994 wird deshalb ein Nachtragskredit von knapp 14 Millionen anbegehrt, womit der Ausgabenzuwachs 1993/94 auf 12,6 Prozent ansteigt. Eine solche Entwicklung lässt sich mit der dringlichen Sanierung der Bundesfinanzen nicht vereinbaren.
Mit der beantragten Änderung von Artikel l des Gesetzes über die Beiträge an die Stipendienaufwendungen der Kantone können die Kantone wie bisher Beiträge an ihre Stipendienaufwendungen beim Bund geltend machen. Die Subventionen begrenzen sich jedoch auf die vom Parlament bewilligten Budgetkredite. Damit wird die uniimitierte Verpflichtung seitens des Bundes, einen vorgegebenen Teil der Stipendienaufwendungen der Kantone zu decken, aufgehoben. Diese Gesetzesänderung steht in Übereinstimmung mit den Prinzipien des Subventionsgesetzes (Art. 7 Bst. h SuG, SR 616.2).
23.5 Reduktion des Bundesbeitrages an die AHV
Heutiger Zustand Beitrag des Bundes an die Finanzierung der AHV 17,5 Prozent. (Kantone 3 %, Rest über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge)
Antrag Reduktion des Beitragssatzes von 17,5 auf 17 Prozent.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über die Leistungsverbesserungen in der AHV und IV sowie ihre Finanzierung (SR 831.100 J).
Finanzielle Auswirkungen Einsparungen Bund 120 Millionen pro Jahr ab 1996. Mindereinnahmen AHV/IV: 120 Millionen pro Jahr ab 1996.
Gemäss Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über die Leistungsverbesserungen in der AHV und IV beträgt der Beitrag des Bundes an die AHV 17,5 Prozent (1. Teilpaket
der 10. AHV-Revision). Dieser Bundesbeschluss war bis 31, Dezember 1995 befristet und wurde vom Parlament in der Herbstsession 1994 um ein Jalir verlängert.
Zwecks Erbringung eines Sparbeitrages soll der Bundesbeitrag an die AHV von 17,5 auf 17 Prozent reduziert werden, was mit einem Einnahmenausfall von 120 Millionen für den AHV-Fonds verbunden ist (mutmassliche Einnahmen 1995: rund 25 Mrd). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Leistung des Bundes an die AHV ab 1996 nicht mehr der linearen Beitragskürzung unterstellt werden soll (1993-1995: reduzierter Kürzungssatz von 5 %). Aus dieser Sicht sollte die vorgeschlagene Sparmassnahme für den Fonds verkraftbar sein.
Eine Reduktion des Beitrages von 17,5 auf 17 Prozent bedingt eine Anpassung des Bundesbeschlusses (Ausserkraftsetzung von Art, 6). Dadurch wird erreicht, dass Artikel l Absatz l Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1985 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der AHV, in der ursprünglichen Fassung, rechtswirksam wird.
23.6 Angleichung des Beitragssatzes für
Selbständigerwerbende und Unselbständigerwerbende bei AHV / IV / EO
Heutiger Zustand Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspfiicht untersteht, wird vom massgebenden Lohn ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben.
Antrag Angleichung des Beitragssatzes für Selbständigerwerbende an jenen für Unselbständigerwerbende bei der AHV (8,4 %).
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 6 und 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10).
Einsparung Mehreinnahmen AHV von 96 Millionen pro Jahr ab 1997.
Die unterschiedliche Beitragsbelastung für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer gilt seit dem Inkrafttreten der siebten AHV-Revision am 1. Januar 1969. Begründet wurde der Unterschied mit der "Überspannung der Beitragssolidarität" sowie mit dem Argument, dass Selbständigerwerbende keine Möglichkeit für den Anschluss an Einrichtungen der beruflichen Altersvorsorge hätten ("Zweite Säule"). Heute haben auch Selbständigerwerbende unter gewissen Voraussetzungen ohne weiteres die Möglichkeit des Anschlusses an Einrichtungen der "Zweiten Säule", sodass dieses Argument nicht mehr stichhaltig ist. Überdies erfolgt die Bemessung der Beiträge der Selbständigerwerbenden auf Steuergrundlagen, die rund drei Jahre zurückliegen. Gegenüber den Unselbständigerwerbenden, deren Beiträge auf dem aktuellen Einkommen ermittelt werden, ergibt sich für Selbständigerwerbende eine Beitragsgrundlage, die je nach der allgemeinen Lohnentwicfclung um 10 - 15 Prozent günstiger ausfällt. Ein allgemein wesenüich günstigerer Beitragssatz (7,8 statt 8,4 %) und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Erwerbseinkommen, je nachdem ob es in selbständiger oder in unselbständiger Stellung erzielt wurde, lässt sicli nicht mehr rechtfertigen.
Aufgrund der Gleichbehandlung mit den Selbständigerwerbenden in den Bereichen AHV/IV/EO gilt diese Neuordnung ebenfalls für Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern gemäss Artikel 6 AHVG.
23.7 Änderung Mischindex: Anpassung der Renten an die
Teuerung (AHV +IV)
Heutiger Zustand Anpassung der AHV/TV-Renten an den Mischindex (gleichgewichtig gebildet aus dem Lohn- und dem Preisindex).
Antrag Verzicht auf den Mischindex und Beschränkung der Rentenanpassung in der Regel auf die Teuerungsentwicklung,
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 30 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10). Änderung von Artikel 3a des Bundesgesetzes über die. Ergänzungsleistungen zur AHV/TV(SR 537.30).
Einsparung Einsparungen Bund: 29 Millionen 1996, 90 Millionen pro Jahr ab 1997.
Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Die Höhe der Anpassung bemisst sich seit der 9. AHV-Revision nach dem sogenannten Mischindex (Mittel aus Lohn- und Preisindex). Eine Anpassung hat bereits früher zu erfolgen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.
Der grosse politische Druck zur Vornahme weiterer Einsparungen zwingt auch zu einschneidenden Massnahmen im Bereich der AHV und IV. Es wird beantragt, die Renten in Zukunft nicht mehr an den Mischindex, sondern in der Regel lediglich an die Preisentwicklung anzupassen.
Dem Bundesrat soll zudem ein grösseres Mass an Flexibilität in bezug auf die Rentenanpassungen gegeben werden. Artikel 34^uater der Bundesverfassung verlangt, dass die Renten mindestens der Preisentwicklung anzupassen sind. Dieser Grundsatz soll als untere Grenze für die Rentenerhöhung in das Gesetz aufgenommen werden. Dem Bundesrat soll aber die Möglichkeit gegeben werden, unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Versicherung sowie von Bund und Kantonen sowohl bezüglich des Zeitpunktes wie des Ausmasses der Rentenerhöhungen flexibler zu entscheiden. Er wird mindestens in Jahren mit einer grossen Differenz zwischen Lohn- und Preisindex auch in Zukunft der Lohnentwicklung Rechnung tragen müssen.
Zur Verhinderung einer Verlagerung von Ergänzungsleistungen in die Fürsorge ist als flankierende Massnahme vorzusehen, dass die Einkommensgrenzen der Ergänzungsleistungen jeweils stärker erhöht werden als die Renten.
Mit der vorgeschlagenen Massnahme lassen sich aufgrund der aktuellen Finanzplanung für den Bund Einsparungen von rund 90 Millionen pro Jahr erzielen.
23.8 Verzicht auf ^-Renten bei der IV
Heutiger Zustand Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft:
Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mind, 40 Prozent ein Viertel mind. 50 Prozent ein Zweitel mind, 66 2/3 Prozent ganze Rente
Antrag Verzicht auf Ausrichtung einer Viertelsrente in der IV.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SR 831.20). Änderung von Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (SR 831.30').
Einsparung Nach einer Übergangsphase von zehn Jahren rund 7 Millionen pro Jahr.
Die mit der 2. IV-Revision 1988 eingeführte Viertelsrente hat nie die seinerzeit erwartete Bedeutung erlangt. Sie soll deshalb bei gleichzeitiger sozialer Abfederung abgeschafft werden, indem bei neuen Versicherungsfällen keine Viertelsrente mehr ausgerichtet wird, während für Härtefälle ein Zugang zu den Ergänzungsleistungen geschaffen wird. Die Abschaffung der Viertelsrente wurde bereits mit der EWR-Botschaft beantragt, insbesondere um dem Problem des Exportes dieser Renten in Staaten zu begegnen, welche selber keine iV-Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent kennen.
Für die laufenden Viertels- und Härtefalkenten wird mittels Übergangsbestimmungen eine Besitzstandswahrung vorgeschlagen.
^ 23.9 Natiorialstrassenbau, Reduktion der Beitragssätze bei überwiegend lokal, regional oder kantonal motivierten Anlageteilen
Heutiger Zustand Sämtliche Anlagen einer Nationalstrasse werden unabhängig von ihrer Begründung zu einem einheitlichen, für jeden Kanton berechneten Beitragssatz finanziert.
Antrag Die Baukosten-von Anlageteilen, die auf Wunsch der betroffenen Kantone zur Wahrung von kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen in ein Nationalstrassenprojekt aufgenommen werden, gehen ganz oder überwiegend zu Lasten der Kantone, die sie verlangt haben. Der Bund kann an diese Anlagen Finanzhilfen von 15 - 30 Prozent gewähren.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 7 Absatz 4 und 10 Absatz 5 des Treibstoffzollgesetzes vom
Einsparung Nicht quantifizierbar.
Die Erstellung des Nationalstrassennetzes ist für die gesamte Eidgenossenschaft von besonderem Interesse. Um gemeinsam mit den Kantonen die Verwirklichung dieses Werks sicherzustellen, verfügt der Bund über ein besonderes Aufsichts- und Weisungsrecht. Das Interesse des Bundes am Bau des Nationalstrassennetzes widerspiegelt sich aber auch in äusserst hohen Beitragssätzen (im Durchschnitt rund 87 %). Durch diese bedeutende Beteiligung des Bundes lässt sich vermeiden, dass die Kantone Kosten für den NationaJstrassenbau übernehmen müssen, die für sie untragbar wären. Zudem können die Kantone die Verwirklichung der ihnen obliegenden Abschnitte aus finanziellen Gründen nicht verzögern oder verweigern.
Ende 1993 waren mehr als 82 Prozent des rund 1850 Kilometer langen Nationalstrassennetzes in Betrieb, und mehr als 13 Prozent lagen in der Grobplanung vor. Das vom Gesetzgeber festgelegte Netz ist zum grossen Teil fertiggestellt. Es dient als Verbindung zwischen den verschiedenen Regionen unseres Landes und mit dem Ausland, was für den Bund von besonderer Bedeutung ist.
Seitens der Kantone häufen sich die Anfragen, um dieses oder jenes Teilstück durch Bauten zu ergänzen, die nicht unbedingt nötig sind, damit die Strasse ihre wesentliche Funktion als Verkehrsader von nationaler Bedeutung erfüllen kann. Oft will man die Nähe der Nationalstrassen nutzen - beispielsweise durch einen weiteren Anschluss -, um Probleme des Agglomerationsverkehrs oder des regionalen Verkehrs zu lösen.
Es gibt auch Fälle, in denen die Einbindung gewisser Anlagen oder Bauten in ein Projekt des Nationalstrassenbaus sinnvoll erscheint, auch wenn diese primär regionalen oder lokalen Interessen dienen. Der Bund hat in einem solchen Fall keine andere Wahl, als diese Bauten zu genehmigen und zum normalen, hohen Beitragssatz zu finanzieren oder sie abzulehnen. Das gegenwärtige System der Beteiligungen des Bundes am Bau der Nationalstrassen kennt nur fixe Beitragssätze, die für jeden Kanton ohne Berücksichtigung des konkreten Projektes bestimmt werden.
Wir beantragen die Schaffung eines flexibleren Systems. Die finanzielle Verantwortung wird damit den öffentlichen Körperschaften übergeben, die in erster Linie interessiert und betroffen sind. Kantone, die Bauten beantragen, welche für die Nationalstrasse ohne Bedeutung sind, sollten vollumfänglich für deren Finanzierung aufkommen. Sofern mit den Zusatzwünschen der Kantone ein beträchtliches Interesse seitens des Bundes verbunden ist, kann ausnahmsweise eine Finanzhilfe in der Höhe von 15 - 30 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt werden. Der Bundesrat wird mit dem Entscheid über das generelle Projekt über die Finanzierungsmodalitäten entscheiden.
23.10 Abbau der Regelungsdichte im Bereich des Öffentlichen
Verkehrs
Heutiger Zustand Alte überholte Regelungen begrenzen den unternehmerischen Handlungsspielraum der konzessionierten Transportunternehmungen oder verpflichten den Bund zu überflüssigen Aufsichtsaufgaben.
Antrag Aufhebung dieser Regelungen.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung der Artikel 5, 6,9,15,17,18 und 95 des Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101). Änderung von Artikel 27 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (SR 742.211). Änderung der Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 und 49a des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 (SR 742.40). Änderung von Artikel 11 Absatz l Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Trolleybusunternehmungen vom 29. März 1950 (SR 744.21). Änderung der Artikel 17 Absatz 3 und 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise vom 5. Oktober 1990 (SR 742.141.5). Änderung von Artikel 4 Absatz l Buchstabe e des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978 (SR 961.01).
Einsparung Nicht quantifizierbar.
Die Gesetzgebung zum öffentlichen Verkehr beinhaltet zahlreiche überholte Regelungen. Wir beantragen die Aufhebung oder die Änderung einer Reihe von Detailregelungen. Diese Massnahme soll sowohl Aufsichtsaufgaben des Bundes abbauen wie auch eine Erweiterung des unternehmerischen Handlungsspielraums erlauben. Zudem wird beantragt, die Gesetzgebung über die Erteilung, Änderung sowie Erneuerung von Eisenbahnkonzessionen den aktuellen Verhältnissen anzupassen.
Gemäss Eisenbahngesetz (EBG) vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) unterstehen zahlreiche Tätigkeiten der KTU der Genehmigung oder der Aufsicht des Bundes. Es ist
möglich, die Anzahl und die Intensität der Interventionen des Bundes einzuschränken, ohne das Fortbestehen des Systems oder die Sicherheit der Kundinnen und Kunden zu gefährden. Wir beantragen folgende Massnahmen: o Der Bund muss Betriebs- und Pachtverträge, die zwischen dem Konzessionsinhaber und Dritten abgeschlossen werden (Art. 9 EBG), nicht mehr genehmigen. o Der Bund muss die Statuten von konzessionierten Transportunternehmungen (Art. 15 EBG) nicht mehr genehmigen. *> Die Betriebsvorschriften sollen nur noch der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden (Art. 17 Abs. l EBG). •* , Der Bund soll für Bahnanlagen und Fahrzeuge nur noch eine Betriebsbewilligung gewähren müssen, wenn dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist (Art. 17 Abs. 3 EBG). Bisher war eine Bewilligung für alle in Betrieb genommenen Bahnanlagen und Fahrzeuge erforderlich. <* Der Bund beschränkt seine Aufsicht vor der Änderung oder der Erstellung von Fahrzeugen und Sicheningseinrichtungen auf die Vorlage der Pflichtenhefte und der Typenskizzen. Das Bundesamt für Verkehr kann, soweit nötig, die Inbetriebnahme von der Erteilung einer Betriebsbewilligung abhängig machen. <=> Das Bundesamt für Verkehr soll nicht mehr die Aufsicht über die Personalhilfskassen der KTU, Draht- und SesselbahngeseUschaften und der Trolleybusunternehmungen ausüben (Art. 80 - 87 und95 EBG; Art. 11 Abs. l Est. e des Bundesgesetzes über die Trolleybusunternehmungen, SR744.21"). Seit Inkrafttreten .des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVG, SR 831.40) im Jahre 1985 sind die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, die ins Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen über- - nommen wurden, überholt. Die Aufsicht über diese Institutionen kann gemäss dem üblichen Verfahren den nach BVG zuständigen kantonalen Behörden überlassen werden. •=> Der Bund muss die Dienstvorschriften über Anschlussgeleise nicht mehr genelimigen (Art.18 Abs. 2 BG über die Anschlussgleise,SR 742.141.5). Sie werden dem Bundesamt für Verkehr nur noch zur Kenntnis unterbreitet.
Das zweite Massnahmenpaket zielt darauf ab, die Aufgaben des Bundes im Rahmen
des Transportgesetzes (TG, SR 742.40) zu vereinheitlichen und auf eine allgemeine Aufsicht zu beschränken. Auf diese Weise sollen die Transportunternehmungen ihr Dienstleistungsangebot und ihre Organisation" ohne Verzug den wirtschaftlichen Bedingungen anpassen können. Dabei handelt es sich um folgende Punkte: & Auf die obligatorische Anhörung der Gemeinden und auf deren Einsprachemöglichkeit bei der Aufhebung der Bedienung einer Station oder bei der Aufhebung der Besetzung einer Station mit Personal (Art. 7 TG) ist zu verzichten. o Die Transportuntemehmung soll frei entscheiden können, ob sie von den öffentlichen Körperschaften verlangte Zusatzleistungen gegen Entschädigung erbringen will oder nicht (Art. 8 Abs. 3 TG). => Die Transportuntemehmung soll ebenfalls frei über die Gewährung von Tarifer-
leichterungen (Art. 11 Abs. 3 TG) oder, allgemeiner, über die Tarifgestaltung (Art. 12 TG) entscheiden können.
Der Bund verliert damit nicht jegliche Aufsichtsrechte, da ein neuer, allgemein abgefasster Artikel 49a dem Bundesamt für Verkehr die Kompetenz einräumt, im Fall von Missbrauch einzuschreiten. Sein Kognitionsrecht ist aber beschränkt. Es wacht darüber, dass das Transportgesetz, die Konzession oder die internationalen Vereinbarungen eingehalten werden. Die Verfügungen des Bundesamtes für Verkehr können gemäss den allgemeinen Bestimmungen für die Bundesrechtspflege angefochten werden.
Das EVED ist heute zuständig für die Vergabe von allen Konzessionen im Verkehrsbereich mit Ausnahme derjenigen im Schienenverkehr. Mit der beantragten Abtretung der Kompetenz vom Parlament an den Bundesrat wird eine Vereinfachung möglich. Das Parlament, wie der Bundesrat und die Verwaltung können sich damit von Aufgaben entlasten (Vorbereitung von Botschaften, Entlastung von Kommissionssitzungen usw.). Dazu kommt, dass heute praktisch nur noch neue Konzessionen von untergeordneter Bedeutung erteilt werden, die kaum eine politische Tragweite haben, oder bestehende Konzessionen erneuert werden müssen.
23.11 Nationalstrassen-Unterhalt, Reduktion Beitragssätze
Heutiger Zustand Der Bund unterstützt den baulichen Unterhalt und die Erneuerung von Nationalstrassen im gleichen Umfang wie deren Erstellung, das heisst mit Beitragssätzen zwischen 50 und 90 Prozent, im Ausnahmefall bis 97 Prozent.
Antrag Reduktion der Beitragssätze auf das Niveau, das für den betrieblichen Unterhalt gilt, das heisst auf 40 - 80 Prozent, in Ausnahmefällen bis 95 Prozent.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 10 Absatz 2 und 4 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985 (TZG; SR 725.776.2).
Einsparung Ca. 75 Millionen pro Jahr ab 1996.
Der Unterhalt der Nationalstrassen umfasst sowohl die Erneuerungsarbeiten (Investitionsausgaben, Rubrik 806.4600.002) des Strassennetzes als auch den baulichen Unterhalt (laufende Ausgaben, Rubrik 806.3600.001). Dabei handelt es sich um Massnahmen, die für die Erhaltung der Substanz des Nationalstrassennetzes nötig sind. Bisher hat der Bund die Finanzierung dieser Massnahmen im gleichen Umfang wie die Erstellung der Nationalstrassen unterstützt, das heisst mit Beitragssätzen zwischen 50 und 90 Prozent der anrechenbaren Kosten. In Ausnahmefällen kann diese Grenze höchstens um 7 Prozent übersclirilten werden. Die grosszügige Auslegung der Vorschriften in diesem Bereich hat dazu geführt, dass der durchschnittliche Beitragssatz Über das ganze Land gesellen 87 Prozent beträgt.
Wir beantragen, dass der Bund künftig den baulichen Unterhalt der Nationalstrassen zu den gleichen Beitragssätzen unterstützt wie den betrieblichen Unterhalt, das heisst zu Sätzen zwischen 40 und 80 Prozent. Diese Vorgabe kann in Ausnahmefällen um 15 Prozent überschritten werden. Auf diese Weise könnte gemäss der gegenwärtigen Verordnung über die Nationalstrassen (SR 725.777) ein Landesdurchschnitt von 67 Prozent erreicht werden. Die Differenz von 20 Prozentpunkten bringt dem Bund jährliche Einsparungen in der Höhe von 75 Millionen.
Die grössere finanzielle Beteiligung der Kantone durch den Unterhalt der Nationalstrassen wird sie veranlassen, die für eine möglichst effiziente Aufgabenerfüllung nötigen Vorkehrungen zu treffen. Damit würden sich auch die Auswirkungen auf ihre Finanzlage vermindern. Hinzuzufügen ist, dass die Ausgaben, die den Kantonen durch die genannten Massnalimen zusätzlich erwachsen, zu einem grossen Teil ausgeglichen werden durch ihren Anteil an den zweckgebundenen Mehreinnahmen, die das Sanie-, rungsprogramm vorsieht. Sie werden 12 Prozent der zweckgebundenen Mehreinnahmen (Art. 4 Abs. 5 Treibstoffzollgesetz) aus der Erhöhung des Treibstoffgrundzolls (rund 400 Mio /Jahr, vgl. Ziffer 32.2) und aus der Aufhebung der Treibstoffzollrückerstattungen (rund 100 Mio/Jahr, vgl. Ziffer 23.12) erhalten, das heisst insgesamt rund 60 Millionen pro Jahr.
23.12 Aufhebung von Treibstoffzollrückerstattungen
Heutiger Zustand Rückerstattung des grössten Teils des Grundzolls und des gesamten Zollzuschlags auf Treibstoffen an die Land- und Forstwirtschaft, die Berufsfischerei, die Konzessionierten Transportunternehmungen, die PTT für ilire fahrplanmässigen Kurse sowie an andere Begünstigte.
Antrag Verzicht auf diese Treibstoffzollrückerstattungen,
Rechtliche Voraussetzungen Änderung vom Anhang, Kapitel 27 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10). Änderung von Artikel 2 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985 (SR 725.U6.2~).
Mehreinnahmen 25 Millionen 1996,125 Millionen pro Jahr ab 1997.
Mit der Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1993 vom 4. Oktober 1993 hatten wir die Aufhebung der Rückerstattungen nur für bestimmte Verwendungen (Baumaschinen, konzessionierte Transportunternehmungen) beantragt, un Frühling dieses
Jahres hat es das Parlament abgelehnt, die Rückersu'tungen zugunsten der konzessionierten Transportunternehmungen aufzuheben.
Wir beantragen nun einen Schritt weiter zu gehen und das Rückerstattungssystem überall da abzuschaffen, wo ein Wirtschaftszweig mit versteckten Subventionen begünstigt wird. Die mit dieser Botschaft beantragte Aufhebung der Treibstoffzollrückerstattung betrifft somit die Land- und Forstwirtschaft, die Berufsfischerei, die konzessionierten Fahrten der Transportunternehmungen, die fahrplanmässigen Kurse der PTT sowie das Ausprobieren von neuen Motoren auf dem Prüfstand.
Anderseits ist eine Aufhebung der Rückerstattung bei den Treibstoffzö'llen da nicht möglich, wo Zollverfahrensprobleme das Rückerstattungssystem rechtfertigen, weil ein Produkt nach seinen Verwendungsarten unterschiedlichen Zollansätzen unterliegt. Dies-lässt sich am Beispiel von Dieselöl und Heizöl zeigen, die grundsätzlich das gleiche Produkt sind: Wird das Öl als Treibstoff verwendet, beträgt die Teilbelastung 49.90 Franken pro 100 kg (zusätzlich wird darauf der Zollzuschlag berechnet). Wird es zum Heizen verwendet, wird es dem Heizölzoll von 30 Rappen je 100 kg unterworfen. Wenn es zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht möglich ist, den Verwendungszweck festzustellen, wird an der Grenze der höhere Zollansatz angewendet. Die Zollrückerstattung (Differenz zwischen dem Satz für Dieselöl und dem Heizölzoll) wird auf Gesuch und gegen Verwendungsnachweis gewährt. Dieses Verfahren wird bei Wärmekopplungsanlagen und bei stationären Stromerzeugungsanlagen angewandt. Das gleiche gilt für die Fraktionen des Benzins, die als Lösungsmittel in der Industrie verwendet werden.
Von diesen Massnahmen werden für 1996 Mehreinnahmen von 25 Millionen (teilweise noch Rückerstattungen für 1995) und ab 1997 von jährlich 125 Millionen erwartet. Davon fliessen rund 100 Millionen zweckgebunden in die Spezialfinanzierung "Strassenverkehr". 12 Prozent dieser zweckgebundenen Mehreinnahmen erhalten die Kantone (Treibstoffzollgesetz, Art. 4 Abs. 5). Sodann könnten diese Massnahmen zu einer gewissen Mehrbelastung des Bundes und der Kantone beim Regionalverkehr von KTU und PTT führen. Diese Mehrbelastung dürfte jedoch umso geringer ausfallen, je stärker die Unternehmen den Verbrauch von Treibstoff reduzieren (der Anzahl Passagiere angepasste Fahrzeuge, Rationalisierungen, usw.). Die Aufhebung der Treibstoffzollrückerstattung erlaubt eine spürbare Reduktion des administrativen Aufwandes beim Bund: Insgesamt können acht Stellen bei der Eidg. Zollverwaltung eingespart werden. Ein wenig transparentes System von indirekten Subventionen wird aufgehoben. Damit werden schliesslich auch die verschiedenen Wirtschaftssubjekte, die nicht
mein- von diesen Rückerstattungen profitieren, zu einem sparsameren und rationelleren B*j
Einsatz von Treibstoffen veranlasst.
23.13 Schweizer Radio International (SRI), Einsparungen
Heutiger Zustand Der Bund übernimmt mindestens die Hälfte der Kosten für die Veranstaltung eines Radioprogramms für das Ausland (Schweizer Radio International) durch die SRG. Die Kosten beinhalten die Programmkosten der SRG und die Verbreitungskosten der PTT. Die andere Hälfte der Kosten werden über Radiogebühren gedeckt.
Antrag Einsparungen bei SRI (Reduktion des Angebotes, günstigere Lösungen). Der Bund übernimmt höchstens die Hälfte der Kosten für das Auslandradio. Die anrechenbaren Kosten werden vom EVED im Einvernehmen mit dem EFD festgelegt.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 20 Absatz 3 des Radio- und Fernsehgesetzes (SR 784.40).
Einsparung 1995: 2 Millionen (Finanzplanvorgabe), 1996: 4 Millionen, ab 1997 6 Millionen pro Jahr (Änderung RTVG).
Der Bund leistet seit 1986 Beiträge an die Kosten der Produktion und Verbreitung von Radioprogrammen von SRI nach Übersee, seit 1992 auch für Radioprogramme für Europa. Gemäss Radio- und Fernsehgesetz beteiligt sich der Bund mit mindestens 50 Prozent an diesen Kosten. Die restlichen Kosten werden über Radiogebühren gedeckt. Gegenwärtig ' verbreitet SRI Radioprogramme in acht Sprachen nach Europa, Afrika, Asien, Lateinamerika, Australien/Ozeanien und Nordamerika. Die Programmkosten (SRG) betrugen 1993 rund 24 Millionen Franken, die Verbreitungskosten (PTT) rund 17 Millionen. Insgesamt belaufen sich die Kosten für das Auslandradio auf rund 41 Millionen. Der Bund leistete 1993 nach Abzug der linearen Subventionskürzung einen Beitrag von rund 18 Millionen.
Die beantragte Reduktion des Bundesbeitrages führt zu einer Anpassung des Angebotes von SRI. Diese ist nach den im Versorgungskonzept festgelegten Prioritäten vorzunehmen. Ebenso sind günstigere Verbreitungsmöglichkeiten für die Programme zu suchen. Angesichts der prekären Finanzlage des Bundes sind auch in diesem Bereich Redimensionierungsmassnahmen erforderlich. Damit allfällige Härten in der Übergangsphase vermieden werden können, soll die Möglichkeit bestehen, dass die Mindereinnahmen über Radiogebühren kompensiert werden können.
23.14 Obst- und Kartoffelverwertung: Verzicht auf
Übernahmegarantien
Heutiger Zustand Preis- und Abnahmegarantie für unbeschränkte Überschussmengen von Kartoffeln und Mostobst. Hohe Verwertungskosten trotz Produzentenbeteiligung seit 1993.
Antrag Beschränkung der Garantiepreise auf bestimmte Mengen.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 24 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (SR 650).
Einsparung Im heutigen Zeitpunkt nicht quantifizierbar.
Gestützt auf Artikel 32^s BV unterstützt die Eidgenössische Alkoholverwaltung die brennlose Verwertung sämtlicher überschüssiger Obst- und Kartoffelmengen. Trotz Mitbeteiligung seitens der Produzenten ergaben sich aus der Verwertung von Kartoffeln und Obst in den letzten Jahren Aufwendungen von mehr als 100 Millionen.
Angesichts dieser Sachlage schlagen wir in Ergänzung der Rückbehaltslösung eine angemessene, d. h. je nach Erntemengen variierende Beschränkung der mit Öffentlichen Mitteln zu verwertenden Überschussmengen im Alkoholgesetz vor. Die Beschränkung der subventionierten Überschussmengen drängt sich auch im Rahmen des GATT auf. Die finanzielle Entlastung dieses neuen Verwertungskonzeptes lässt sich nicht direkt
quantifizieren. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab (Festlegung der Höhe der Überschussmenge, Direktbeteiligung der Produzenten via Rückbehalt, Höhe der Direktzahlungen). Der Hochstamm-Feldobstbaum, dem aus der Sicht des Landschaftschutzes eine grosse Bedeutung zukommt, soll in Zukunft wie bis anhin in den Genuss von Direktzahlungen gemäss Artikel Sie LwG gelangen.
23.15 Verzicht auf Gewährung von Darlehen an die
Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)
Heutiger Zustand Der Bund fördert nach Massgabe des BG über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites vom 1. Juli 1966 die Gewährung von Krediten für die Hotel- und Kurortserneuerung. Nebst den Darlehen von zusammen 47 Millionen, die der SGH gestützt auf Artikel 16 Absatz l zur Verfügung stehen, wurden vom Parlament gestützt auf Artikel 16 Absatz l*"8 mittels speziellen Bundesbeschlüssen erstmals Ì974 und ein zweites Mal 1987 Darlehen im Umfange von 25 Millionen und 80 Millionen (reduziert auf 63 Mio. mit Sanierungsmassnahmen 92) beschlossen. Diese bewilligten Mittel von insgesamt 135 Millionen werden bis Ende 1997 beansprucht sein.
Antrag Verzicht auf Gewährung von Darlehen an die SGH ab 1998.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites (SR 935.12} auf den 1. Januar 1998. Aufhebung von Artikel 16 Absatz
Einsparung Rund 5 Millionen pro Jahr ab 1998.
Seit 1966 unterstützt der Bund die Hotel- und Kurortserneuerung und seit 1975 gewährt und verbürgt er der SGH zinslose Darlehen. Das Genossenschaftskapital von ursprünglich 12 Millionen beträgt heute 30 Millionen, wobei die Eidgenossenschaft mit sechs Millionen daran beteiligt ist. Für die von der SGH eingegangenen Bürgschaften leistet der Bund Garantie bis zu einem Höchstbetrag von 100 Millionen. Im Einzelfall deckt er 75 Prozent des Bürgschaftsverlustes. Die bisher eingetretenen Bürgschafts- und Darlehensverluste wurden allerdings von der SGH zulasten der hiefür gebildeten Rückstellungen selbst getragen. Dank dem HKG und den gestützt darauf bewilligten Bundesmittel sind in den vergangenen beinahe drei Jahrzehnten sehr starke Impulse ausgegangen, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Branchenstrukturen geführt haben.
Heute geht es darum, einen Schnitt mit der bisher staatlich geförderten Hotelerneuerung zu machen und sich wiederum mehr auf die wirtschaftliche Eigenverantwortung zu besinnen. Eine Nationalfondsstudie hat zwar die Bedeutung der Bürgschaften und Darlehen für die Investitionen in der Hôtellerie nicht grundsätzlich in Frage gestellt, gleichzeitig aber auch aufgezeigt, dass staatlich subventionierte Hotels oft keine bessere Renditen erzielen und manchmal kaum marktfähige Innovationen schaffen. Aus ökonomischen aber auch aus ausgabenpolitischen Gründen kann der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Hôtellerie jedoch nicht weiterhin über die Rentabilität des Einzelbetriebes gestellt werden. Gestützt auf diese Erkenntnisse ist der Verzicht des Bundes auf die Gewährung von weiteren Darlehen zur Förderung des Hotelgewerbes gerechtfertigt. Die SGH verfügt über ein ausgezeichnetes Know-how und gilt heute als ein flexibler und vertraulicher Partner der Banken, von denen entsprechend mehr Engagement und Risikobereitschaft erwartet werden darf.
;997 läuft der geltende Finanzierungsbeschluss aus, nach welchem der SGH während zehn Jahren insgesamt 63 Millionen gewährt werden können. Eine Weiterführung der Bundeshilfe nach 1997 ist aus finanzpolitischen und marktwirtschaftlichen Gründen nicht mehr opportun.
23.16 Wasserkrafteinbussen: Verzicht auf Ausgleichsbeiträge
Heutiger Zustand Finanzielle Abgeltung von Ertragseinbussen, die ein Gemeinwesen wegen einer aus Natur- und Landschaftsschutzgriinden unterbliebenen Wasserkraftnutzung in Landschaften von nationaler Bedeutung erleidet.
Antrag Verzicht auf Bundeshilfe.
Rechtliche Voraussetzungen Änderung von Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22, Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).
Finanzielle Einsparung ' Einsparungen kurzfristig l Million pro Jahr.
Die Abgeltungsregelung wurde im Zuge der Revision des Gewässerschutzgesetzes in das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte eingefügt (vgl, Art. 75 Ziff. 6 GSchG; SR 814.20; in Kraft seit 1. November 1992). Sie fand bisher aber noch keine praktische Anwendung. Bereits in der parlamentarischen Beratung nicht unumstritten, wurde die Regelung unter dem Eindruck des veränderten wirtschaftspolitischen Umfeldes und der drastisch verschlechterten Finanzlage des Bundes zusehends in Frage gestellt. In der Vernehmlassung zur Ausführungsverordnung und vermehrt noch in der kürzlich durchgeführten Vernehmlassung über den Revisionsentwurf für das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) erwuchs der Regelung zum Teil breit angelegte Kritik.
Dieser Situation wird mit der vorgeschlagenen Aufhebung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage Rechnung getragen. Rechtsfolgen werden damit keine verbunden sein, da noch keine Zusicherungen erfolgt sind. Die beiden Greina-Gemeinden Vrin und Sumvitg,'denen Abgeltungsleistungen in Aussicht gestellt wurden, sollen als Einzelfall mit Hilfe einer Sonderlösung entschädigt werden.
_ Die mittelfristigen Einsparungen des Bundes als Folge des Verzichts auf die Abgel- "3* tungsregelung lassen sich nicht verlässlich prognostizieren. Sie dürften sich auf einige Millionen pro Jahr belaufen.
24 • Verlängerung der linearen Beitragskürzung bis 1997
24.1 Ausgangslage
Trotz der im Vemehmlassungsverfahren vorgetragenen Bedenken erachtet es der Bundesrat als unausweichlich, zwecks Erreichung des gesteckten Sanierungsziels zusätzliche Einsparungen durch eine lineare Beitragskürzung zu erbringen. Aus diesem Grund soll die lineare Beitragskürzung über 1995, d. h. bis und mit 1997, weitergeführt werden. Mit der Verlängerung der linearen Beitragskürzung gilt es jene Zeit zu überbrücken, welche benötigt wird, damit die in Gang gesetzten Überprüfungen und strukturellen Reformen (Überprüfung der Bundessubventionen sowie von Nonnen und Standards, Verwaltungsreform, Neuordnung Finanzausgleich und institutionelle Massnahmen zur Defizit- und Verschuldungsbegrenzung) Platz greifen.
24.2 Grundsätze und Geltungsbereich
Das Konzept lehnt sich an den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993 - 1995 (SR 616.92) an. Der Geltungsbereich umfasst grundsätzlich Finanzhilfen, Abgeltungen und Darlehenszahlungen (Sachgruppe 36, 42, 46). Der Kürzungssatz soll im Normalfall auf 10 Prozent, in Ausnahmefällen auf 5 Prozent festgelegt werden. Die Kürzung wird jeweils auf der zu erbringenden einzelnen Leistung vorgenommen, wobei in Anwendung des geltenden Rechts und der bisherigen Praxis die Bundesleistung bestimmt wird. Diese wkd sodann um 10 Prozent (bzw. in einzelnen Fällen um 5 %) gekürzt. Rechtskräftig zugesicherte Bundesleistungen werden zum vollen Betrag honoriert.
24.3 Sparziel und Ausnahmeregelung
Damit der angestrebte Spareffekt nicht in Frage gestellt wird, soll die Mindesteinsparung wie bis anhin im Bundesbeschluss verankert werden, Angesichts der bisherigen Sparanstrengungen ist der Handlungsspielraum für zusätzliche Einsparungen auf dem Wege der linearen Beitragskürzung stark eingeschränkt worden. In Berücksichtigung dieser Tatsache soll der Mindestbetrag auf 250 Millionen pro Jahr festgelegt werden. Zudem ist vorgesehen, die Verlängerung auf zwei Jahre zu begrenzen.
Wie bis anhin soll der Bundesrat ermächtigt werden, gewisse Leistungen von der linearen Kürzung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise auszunehmen. Dies ermöglichfihm, bei Vorliegen von Härtefallen von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. In diesem Sinne sollen die im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 gezielt und dauerhaft (durch Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsänderungen) gekürzten Leistungen nicht mehr linear gekürzt werden. Der Bundesrat wird zu diesem Zweck jährlich eine Ausnahmeverordnung erlassen. Voraussetzung ist, dass die Ausnahmen das Sparziel nicht in Frage stellen.
Im Sinne eines Vorentscheides hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die folgenden Ausgaben von der linearen Kürzung ganz oder teilweise auszunehmen;
Soziale Wohlfahrt: Beiträge an die AHV und IV, an Ergänzungsleistungen, Beiträge an die Kranken- und Arbeitslosenversicherung, Leistungen der Militärversicherung, Asylwesen.
Verkehr; Strassenausgaben (exkl. ausserordentlicher Anteil der allgemeinen Strassenbeiträge und Hauptstrassen: Kürzung um 10%), Leistungen an die SBB und den Betrieb der KTU.
Landwirtschaft: Verwertungsmassnahmen, Direktzahlungen, Familienzulagen an die Landwirtschaft. Reduzierte Kürzung um 5 Prozent: Beiträge an das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungswesen.
Bildung und Wissenschaft: Europäische Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit, EU-Bildungsprogramm, Nationalfonds, höhere Fachschulen im Sozialbereich, Sonderprogramm Nachwuchsförderung, Schwerpunktprogramme. Reduzierte Kürzung
um 5 Prozent: Grundbeiträge an die Hochschulförderung, Beiträge an das berufliche Bildungswesen
Beziehungen zum Ausland: Entwicklungshilfe, Hilfe an osteuropäische Staaten, statutarische Beiträge an internationale Organisationen, Darlehen an die Immobüienstiftung für internationale Organisationen (FIPOI). Reduzierte Kürzung um 5 Prozent: Friedenserhaltende Massnahmen.
Umweltschutz: Gewässerschutz.
Kultur und Freizeit: Abgeltungen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der PTT bei den Zeitungstransporten, Denkmalpflege und Heimatschutz.
In diesem Zusammenhang sei auf folgenden Tatbestand hingewiesen: Die Kürzungssumme, sofern alle Finanzhilfen, Abgeltungen und Darlehenszahlungen (Sachgruppe 36, 42 bzw. 46) im Finanzplanjahr 1996 um 10 Prozent gekürzt würden, wäre rund zehnmal höher als die vorgesehene Mindesteinsparung von 250 Millionen. Dies eröffnet bei der Ausgestaltung der Ausnahmeregelung einen relativ grossen Spielraum. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache dürfte die vorgesehene Verlängerung der linearen Kürzung verkraftbar sein, dies umso mehr, als sie auf zwei Jahre beschränkt wird.
24.4 Erläuterungen zum Bundesbeschiuss
Artikel l Absatz 2: Die heute geltende Regelung, die Ende 1995 ausläuft, soll um zwei Jahre,"d.h. bis Ende 1997 verlängert werden.
Artikel 3 Absatz 2: Grundsätzlich ist der Bundesrat befugt, aus wichtigen Gründen gewisse Leistungen von der Kürzung ganz oder teilweise auszunehmen. Vorweg sollen gemäss Absatz 2 jene Leistungen, die im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 einer gezielten und dauerhaften Kürzung auf Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe einbezogen wurden, nicht noch der linearen Kürzung unterstehen.
In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und e werden die Einsparungen festgelegt, die mit der linearen Kürzung in den einzelnen Jahren mindeslens erzielt werden sollen.
25 Sparmassnahmen im Personalbereich
Erneut bleibt der Personalbereich von den Sanierungsmassnahmen nicht ausgeklammert. Erstens hat der Bundesrat das EFD beauftragt, mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen vollständigen Verzicht auf den Teuerungsausgleich für das Jahr 1995 aufzunehmen. Zweitens ist ein erneuter Stellenabbau im Eidgenössischen Militärdepartement vorgesehen und drittens unterbreitet der Bundesrat in einem dringlichen Bundesbeschluss eine vorübergehende Lohnkürzung für Magistratspersonen sowie die Kaderbeamtinnen und -beamten (Lohnopfer). Diese drei Massnahmen bringen in den Jahren 1995 -1998 eine Entlastung des Bundeshaushaltes um rund 70 Millionen pro Jahr. Nicht eingerechnet sind darin die Einsparungen bei PTT und SBB, welche die Bundeskasse indirekt ebenfalls entlasten (höhere Gewinnablieferung der PTT, geringere Abgeltungen an die SBB).
Eine zentrale Sparmassnahme im Personalbereich betrifft den Teuerungsausgleich, auf dessen Ausrichtung 1995 verzichtet werden soll. Derzeit finden darüber Verhandlungen mit den Personalverbänden statt. Gleichzeitig wird auch über eine Arbeitszeitverkürzung um eine Stunde per 1. Juni 1995 verhandelt. Sie soll es namentlich den Betrieben erlauben, den Personalabbau, dem bis 1997 insgesamt 16000 Stellen zum Opfer fallen sollen (11 % des Gesamtbestandes), zu verlangsamen. Mit dieser Massnahme kann einerseits die Zahl der Frühpensionierungen reduziert werden, was erhebliche Kosteneinsparungen zur Folge hat. Andererseits gibt sie PTT und SBB die Möglichkeit, weiterhin junge Arbeitskräfte zu rekrutieren. Sie dient damit sowohl der Absicherung der Rationalisierungserfolge wie auch der notwendigen Erneuerung der Belegschaften. Eine genaue Bezifferung des Beschäftigungseffekts der Arbeitszeitverkürzung ist derzeit allerdings nicht möglich.
Als weitere wichtige Massnahme ist der Stellenabbau im Eidgenössischen Militärdepartement zu nennen. Für diesen Bereich hat der Bundesrat anlässlich der Legislaturplanung 1991 bis 1995 eine erste Abbautranche von 800 Stellen beschlossen. Damit ist rund die Hälfte des mit der Armeereform verbundenen Abbaupotentials von 10 -15 Prozent des Stellenbestands realisiert. Der Bundesrat schlägt nun für die Jahre 1996 - 1998 einen weiteren Abbau im Militärdepartement von insgesamt 500 Stellen vor.
Die dritte Massnahme im Personalbereich ist das sogenannte Lohnopfer. Der Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes betrifft die Magistratspersonen, sämtliche Arbeitskräfte, welche in der 24. Besoldungsklasse und höher
eingereiht sind, sowie Bedienstete, die nicht in eine Besoldungsklasse eingereiht sind, deren Gehalt aber den Höchstbetrag der 23. Besoldungsklasse übersteigt. In der allgemeinen Bundes Verwaltung sind dies insgesamt 7100 Personen, bei SBB und FIT weitere 2000 Bedienstete. Einer Kürzung unterliegen die Besoldungen nach Artikel 36 Absätze l, 2 und 3 sowie die wiederkehrenden versicherten Vergütungen nach Artikel 44 Absatz l Buchstabe f des Beamtengesetzes. Ortszuschlag und Sozialzuschläge sollen nicht gekürzt werden. Da es sich bei der Lohnkürzung um eine vorübergehende, bis 1997 befristete Massnahme handelt, bleibt ferner auch der versicherte Verdienst unverändert. Die Kürzungsbeträge sollen degressiv ausgestaltet werden: 3 Prozent für die Magistratspersonen; 2 Prozent für die in der Überklasse eingereihten Bediensteten; ein Prozent für die Arbeitskräfte, die in den Besoldungsklassen 2 4 - 3 1 eingereiht sind. Damit kann der Bundeshaushalt um 12 Millionen pro Jalir entlastet werden; die Einsparungen bei PTT und SBB belaufen sich auf 3 Millionen.
Der Bundesrat verspricht sich zusätzlich auch indirekte Sparwirkungen. Er beschränkt das '"Lohnopfer" gezielt auf jene höheren und höchsten Bundesbediensteten, die kraft ihrer Funktion dafür sorgen können, dass die den Bundesämtern übertragenen Kredite nach strengen Prioritätskriterien eingesetzt werden. Um den Sparanreiz zu erhöhen, will sich der Bundesrat zudem die Kompetenz geben lassen, maximal ein Drittel des eingesparten Betrags für Auszeichnungen an Bedienstete verwenden zu können, die nachhaltige Beiträge zur Sanierung des Bundeshaushalts oder zur Verbesserung der Rechnungen der Betriebe leisten. Darunter würden etwa Vorschläge für Aufgabenabbau- oder Raüonalisierungsmassnahmen fallen. Die blosse Nicht-Ausschöpfung eines Kredits wäre hingegen kein Auszeichnungsgrund.
In der Vernehmlassung wurde von verschiedener Seite die Befürchtung geäussert, die Lohnkürzung wirke sich negativ aus auf die Motivation der Kader und die Konkurrenzfähigkeit des Bundes am Arbeitsmarkt. Der Bundesrat nimmt diese Einwände ernst. Er ist aber überzeugt, dass gerade hohe Beamtinnen und Beamten die gesamtwirtschaftlichen Folgen der hohen Defizite abschätzen können und deshalb das nötige Verständnis für ein vorübergehendes '"Lohnopfer" aufbringen werden. Zudem soll das Verantwortungsbewusstsein des Kaders für eine ausgeglichene Rechnung und damit für eine sorgsame Verwendung der Budgetmittel gestärkt werden. Um auf Entwicklungen am Arbeitsmarkt angemessen reagieren zu können, will sich der Bundesrat jedoch die Kompetenz einräumen lassen, die Lohnkürzung schon vor 1997 ganz oder teilweise aufzuheben. Den personalpolitischen Bedenken gegenüber dieser Massnahme ist damit Rechnung getragen.
26 Massnahmen, die mit separater Botschaft unterbreitet
werden
26.1 Massnahmen im Asylbereich
Zwei der im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 ausgearbeiteten Sparvorschläge im Asylbereich unterbreitet der Bundesrat dem Parlament in Form eines dringlichen Bundesbeschlusses mit einer separaten Botschaft. Damit können die nötigen Gesetzesänderungen bereits per 1. Januar 1995 in Kraft treten und der Einsparungseffekt schon im Rechnungsjahr 1995 wirksam werden.
Die Massnahmen betreffen die umfassende Pauschalierung der Abgeltungen der Fürsorgekosten für Asylbewerber und vorläufig aufgenommene Ausländer an die Kantone sowie die Erhöhung und Ausweitung der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspssicht.
Das System der pauschalen Abgeltungen schafft Handlungsspielräume für die Kantone, fördert die Realisierung kostengünstiger Lösungen und vereinfacht die administrativen Abläufe. Die mittel- und längerfristig erwarteten Minderausgaben resultieren aus dem Anreiz der Subventionsempfänger, kostengünstige Lösungen im eigenen Verantwortungsbereich zu realisieren. Es werden damit nicht mehr die effektiven Fürsorgeausgaben zurückerstattet, sondern die voraussichtlichen Aufwendungen kostengünstiger Lösungen. Im Einvernehmen mit den Kantonen konnte bereits eine teilweise Pauschalierung der Abgeltungen, im Asylbereich beschlossen werden. Dieser Prozess soll weitergeführt und mit dem dringlichen Bundesbeschluss auf Gesetzcsstufe verankert werden.
Durch die Erhöhung der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspfücht sollen diejenigen Asylbewerber, die ein Erwerbseinkommen erzielen, einen leicht höheren Anteil an den Kosten übernehmen, die sie dem Bund verursacht haben. Zusätzlich sollen vorläufig aufgenommene Ausländer, die sich in einer ähnlichen Situation befinden wie Asylbewerber, diesen in bezug auf diese Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht gleichgestellt werden. Weiter wird die Rückerstattungspflicht auch auf Vermögenswerte ausgedehnt, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen. Für die Umsetzung dieser Sparmassnahme sind auch Änderungen auf Verordnungsstufe notwendig. Der Bundesrat hat die diesbezüglich nötigen Scluitte bereits eingeleitet.
26.2 Freiwillige AHV
Die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer besteht seit 1948. Seither hat sie an Bedeutung stark eingebüsst, da heute rund 74 Prozent der Auslandschweizer in Staaten mit ausgebauten Sozialversicherungssystemen leben und daher in den Genuss von gleichen Leistungen kommen wie die Angehörigen dieser Staaten.
Der Vorschlag auf Abschaffung der freiwilligen AHV bildete Gegenstand der Sanierungsmassnahmen 1993. Da das Parlament sich mit einer vollständigen Aufhebung nicht einverstanden erklären konnte, hat es die Vorlage an den Bundesrat zurückgewiesen mit der Auflage, die freiwillige AHV so auszugestalten, dass für Auslandschweizer in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen eine sozial verträgliche Lösung gefunden werden kann.
Die Vorbereitungsarbeiten nehmen mehr Zeit in Anspruch als seinerzeit angenommen wurde. Wir werden zu gegebener Zeit eine entsprechende Botschaft unterbreiten.
26.3 Gewässerschutz
Mit den Sanierungsmassnahmen 1993 wurde dem Verursacherprinzip im Gewässerschutz vermehrt zum Durchbruch verhelfen. Diese Neuorientierung drängte sich nicht nur aus finanzpolitischer Sicht auf, sondern auch mit Blick auf umweltpolitische Überlegungen. Die eingeleiteten Bemühungen sollen fortgesetzt werden.
Es ist vorgesehen, in Zukunft den Gewässerschutz ohne Inanspruchnahme von Steuergeldern vollurnfanglich durch Erhebung von Abwassergebühren und anderen Abgaben zu finanzieren. Die zunehmend knapperen finanziellen Mittel bei Bund, Kantonen und Gemeinden können dadurch geschont werden, ohne dass deswegen die notwendigen Investitionen, die zur Werterhaltung der vorhandenen Anlagen und zur Einhaltung der Gewä'sserschutzziele auch in Zukunft nötig sind, vermindert werden müssen. Wir werden zu gegebener Zeit eine Botschaft unterbreiten.
Massnahmen auf der Einnahmenseite
31 Übersicht
Mehreinnahmen sind zur Sanierung des Bundeshaushaltes unumgänglich, wobei Steuererhöhungen nicht mit einem Anstieg der relativen Steuerbelastung gleichzusetzen sind. Im Gegensatz zur Staatsquote hat sich die Steuerquote des Bundes (Fiskaleinnahmen in Prozent des Bruttoinlandprodukts) laufend zurückgebildet. Selbst unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der vorgesehenen Grundzollerhöhung bei den Brenn- und Treibstoffen wird die Steuerquote 1997 ohne weitere Massnahmen unter dem Niveau von 1988 liegen.
Die direkten Steuern sollen zudem nur einen bescheidenen Sanierungsbeitrag leisten. Der vorhandene Spielraum soll primär für gezielte Verbesserungen unseres Steuersystems zugunsten des Finanz- und Werkplatzes genutzt werden. Der Bundesrat unterbreitet in diesem Sinn eine Steuerreform mit den folgenden Elementen:
o Stempelabgaben: Senkung der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten von drei auf zwei Prozent und Einführung einer Freigrenze für Klein- und Mittelunternehmen. Die Kompensation der Mindereinnahmen erfolgt durch eine Vereinheitlichung der Sätze bei der Abgabe auf Sachversicherungsprämien mittels Anhebung des Steuersatzes auf 5 Prozent (vgl. Ziff. 35). o Direkte Bundessteuer: Anrechnung der Kapitalsteuer an die Ertragssteuer der juristischen Personen als Massnahme zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und gleichzeitiger Übergang zum Proportionaltarif zum Satz von 9,8 Prozent bei den Kapitalgesellschaften (vgl. Ziff. 33).
Internationale Vergleiche zeigen, dass wir vor allem im Bereich der indirekten Steuern noch über Reserven verfügen. Die zur Sanierung notwendigen Mehreinnahmen müssen deshalb schwergewichtig über die Besteuerung des Verbrauchs realisiert werden. Der Bundesrat beantragt deshalb eine stärkere Besteuerung der Energieträger. Auch nach der Treibstoffzollerhöhung vom vergangenen März bleibt die Schweiz eine Benzinpreisinsel. Eine weitere Satzerhöhung beim Grundzoll auf Treibstoffen (inkl. Dieselöl) um 15 Rappen je Liter ist vertretbar. Nach heutigem Recht fliesst von diesen Mitteln die Hälfte in die Spezialfmanzierung «Strossenverkehr». Die andere Hälfte stellt allgemeine Bundesmittel dar. Wie aus den Überlegungen der Groupe de réflexion SBB
bekannt ist, wird deren Sanierung die Finanzrechnung in der Dimension von einer Milliarde pro Jahr zusätzlich belasten. Um diese Belastung aufzufangen, soli gleichzeitig die Zweckbindung bei den Treibstoffzöllen erweitert werden (vgl. Ziff. 32.2). Bei den Brennstoffen beschloss der Bundesrat. 1986 eine Erhöhung des Heizölzolles von 30 Rappen auf 4 Franken je 100 kg Heizöl. Diese Tarifanpassung wurde vom Parlament wieder rückgängig gemacht. Die Tarife sind heute noch auf diesem, auch im internationalen Vergleich, äusserst tiefen Niveau. Angesichts der drängenden Haushaltsprobleme ist eine Zollerhöhung gerechtfertigt. Die vorgeschlagene stärkere Belastung der Brenn- und Treibstoffe bringt ab 1996 Netto-Mehreinnahmen von 1,1 - 1,2 Milliarden pro Jahr.
Als weitere Massnahme unterbreiten wir schliesslich eine Revision des Tabaksteuergesetzes. Mit der Änderung der Steuerstruktur auf Zigaretten können jährliche Mehreinnahmen von 75 Millionen realisiert werden.
32 Belastung der Brenn- und Treibstoffe
32.1 Belastung der flüssigen und gasförmigen Brennstoffe
32.11 Grundsatz
Die fiskalische Belastung der fossilen Energieträger ist in der Schweiz im Durchschnitt tiefer als im Ausland. Dies gilt insbesondere für die Brennstoffe, bei denen die gewichtsbezogenen Zollansätze heute immer noch auf dem Niveau der zwanziger Jahre liegen. Zwar wurden die Steuersätze zweimal vorübergehend erhöht, jedoch nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen. 1974 ist eine Zollerhöhung in einer Volksabstimmung abgelehnt worden. 1986 wurde eine vom Bundesrat beschlossene Erhöhung der Heizöl- und Gaszölle vom Parlament nach etwas mehr als drei Monaten rückgängig gemacht. Die ZoIIansätze betragen beim Heizöl heute nach wie vor 30 Rappen je 100 kg. Mit der Einfülirung der Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 1995 werden die bisher von der Umsatzsteuer ausgenommenen Brennstoffe neu mit 6,5 Prozent belastet, was jedoch an der insgesamt geringen Fiskalbelastung wenig ändert.
6 Bundesblalt 147. Jahrgang. Bd. I 153
Der Bundesrat beantragt eine Erhöhung des Heizölzolles auf 4 Franken je 100 kg, was jährliche Mehreinnahmen von rund 240 Millionen bedeutet und dem schon 1986 vollzogenen, dann rückgängig gemachten Aufschlag entspricht. Um den Wettbewerb im Wärmemarkt nicht zu verzerren, schlagen wir eine Erhöhung des Ansatzes beim Erdgas auf 2.50 Franken je 100 kg Erdgas brutto für Feuerungszwecke vor, was jährliche Mehreinnahmen von etwas über 100 Millionen bringen dürfte. Damit wird für beide Energieträger eine gleich grosse Belastung pro Wärmeeinheit erzielt. Aus energie- und umweltpolitischer Sicht ist eine fiskalische Bevorteilung des Erdgases nicht zu rechtfertigen. Der Entscheid für den einen oder anderen Energieträger kann deshalb dem Markt überlassen werden und soll nicht durch fiskalische Massnahmen beeinflusst werden. Die Mehrwertsteuer von 6,5 Prozent auf den steuerbedingt erhöhten Umsätzen der Brennstoffe bringt zusätzliche 22 Millionen Mehreinnahmen pro Jahr. Die höhere Besteuerung der Energieträger entlastet die Bundeskasse insgesamt um etwas mehr als eine Milliarde pro Jahr.
32.12 Zolltechnische Aspekte
a) Tariflage
Heizöl ist im Zolltarif unter der Nummer 2710.00 24 mit der Warenbezeichnung «Heizöl zu Feuerungszwecken» eingereiht und unterliegt einem Zollansatz von 30 Rappen je 100 kg brutto. Das Erdgas und die anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffe zu andern als Treibstoffzwecken sind unter den Nummern 2711.11 90, 12 90, 13 90, 14 90, 19 90, 21 90 und 29 90 mit einem Zollansatz von 10 Rappen je 100 kg brutto erfasst. Diese Zölle gelten als Fiskalzölle und wurden als solche der EFTA und der EU notifiziert. Eine Änderung der Zollbelastung ist ihnen wiederum zu notifizieren. Diese Zölle sind nicht GATT-gebunden und können folglich autonom erhöht werden.
Heizölqualitäten Es gibt drei Heizölqualitäten mit unterschiedlichen Preisen: Heizöl extra-leicht (Mengenanteil 1993: 93,3 %), Heizöl mittel (0,1 %) und Heizöl schwer (6,6 %). Ersteres ist ein hochwertiges Destillat-Heizöl und wird zum weit überwiegenden Teil für die Wohnheizung (sogenannter Hausbrand) sowie für die industrielle oder gewerbliche Feuerung verwendet. Heizöl schwer und Heizöl mittel stellen Rückstandsöle bezie-
liungsweise Gemische von Erdölrückstandsölen mit Destillaten dar. Sie werden vorwiegend in grossen industriellen Feuerungsanlagen (z.B. Zement-, Glas-, Chemie-, Keramik-, Papier-, Metallindustrie, thermische Kraftwerke, Erdölraffinerie) verwendet. Ihr Verbrauch geht von Jahr zu Jahr, nicht zuletzt aus Luftreinhaltegriinden, zurück.
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Unter diese Tarifgruppe fallen, ausser dem Erdgas aus reinen Erdgaslagerstätten, unter anderem auch die bei der Erdölraffination anfallenden Gase (z.B. Propan, Butan). Letztere machen rund 15 Prozent der gesamten Verzollungsmenge aus. Diese Gase sind mit einfachen Mitteln nicht voneinander zu unterscheiden, sodass differierende Zollbelastungen aus zoHabfertigungstechnischen Gründen zu vermeiden sind. Sie werden fast ausschliesslich zur Feuerung (Industrie, Raumheizung) und zu Kochzwecken verwendet, entweder als leitungsgebundenes Stadtgas oder in Form von Flaschengas.
b) Zollbelastung
Heizöl Mit dem beantragten Zollansatz von 4 Franken je 100 kg brutto steigt die wertbezogene Zollbelastung aller Heizölqualitäten, berechnet aufgrund des aussenhandelsstatistischen Durchschnittswerts des ersten Halbjahres 1994, auf 20,0 Prozent gegenüber 1,5 Prozent beim bisherigen Zollansatz von 30 Rappen. Die rund 18,5 Prozent Erhöhung scheint exzessiv. Sie ist indessen real geringer, da die mittlere Wertbelastung der Jahre 1950 - 1970 auch schon ca. 3,0 Prozent betrug. Die beantragte Zollerhöhung geht demnach nicht viel weiter als die Erosion des Gewichtszolls, welche in den letzten 25 Jahren durch die Preisentwicklung entstand.
Beim Heizöl erhebt die Carbura, Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, eine Gebühr zur Deckung der Kosten der Pflichtlagerhaltung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie beträgt gegenwärtig 20.25 Franken je Tonne netto für Heizöl extra-Ieicht und mittel und 13.85 Franken je Tonne netto für Heizöl schwer.
Bei Berücksichtigung aller öffentlichen Abgaben (Zoll, Reverskontrollgebühr [Fr. 0.02 je 100 kg brutto], statistische Gebühr [3 % des Zolls und der Reversgebühr] und Carbura-Gebühr) ergeben sich beim neuen Zollansatz folgende Wertbelastungen (Basis erstes Halbjahr 1994):
o Hausbrand-Heizöl (extra-leicht) 29,5 Prozent - ' •=> Industrie-Heizöl (schwer) 40,8 Prozent
Die Zollbelastung des Heizöl extra-leicht von heute 30 Rappen je 100 kg brutto oder 2.84 Franken je 1000 Liter (ohne Gebühren) ist gegenüber den Nachbarländern deutlich niedriger. Land Steuersatz in SFr. Differenz in SFr. je 1000 Liter je 1000 Liter EU ECU IS.- je 1000 LiterO 29.70 + 26.86 BRD DM SO.- je 1000 Liter 68.00 + 65.16 A Oes 20.--je 100 kg netto 19.78 +16.94 F FFr.48.69jehl 122.40 +119.56 I Lire 676.04 je Liter 565.10 +562.26 1) = Mindestsatz gemäss Richtlinie 92/82/EWG (ABI Nr. L 316 v. 31.10.62 S. 19)
Mit der Zollerhöhung auf 4 Franken je 100 kg brutto (ohne Gebühren) oder 37.90 Franken je 1000 Liter ist die Belastung im Vergleich zu der Bundesrepublik Deutschland um rund 44 Prozent und Frankreich um 69 Prozent tiefer. Gegenüber Österreich ist sie hingegen um 92 Prozent höher. Italien erhebt für Heizöl und Dieseltreibstoff den gleichen Steuersatz. Die Auswirkung der beantragten Zollerhöhung auf Heizöl bezüglich des Landesindexes der Konsumentenpreise dürfte 0,1 Prozentpunkte Teuerung nicht überschreiten.
Bisher unterlag das Heizöl in der Schweiz ohne Rücksicht auf die Qualität dem nämlichen Gewichtszoll. Dies war angesichts der geringen Belastung unerheblich. Es stellt sich nun die Frage, ob das billigere Industrie-Heizöl schwer, ähnlich wie in der Europäischen-Union, mit einem niedrigeren Gewichtszoll belegt werden soll als das teurere Hausbrand-Heizöl extra-leicht. Wir sind der Meinung, es sei davon abzusehen. Die höhere wertmässige Belastung des Heizöls schwer, welche mit einer einheitlichen Zollerhöhung entsteht, stellt einen erwünschten Lenkungseftekt in luftreinhaltepolitischer Hinsicht dar. Die Schadstoffbelastung beim Heizöl schwer ist, sofern nicht
moderne Verbrennungsverfahren Anwendung finden, bedeutend grösser als beim "* Heizöl extra-Ieicht.
Erdgas Die bisherigen wertbezogenen Zollbelastungen von Erdgas (0,8 Prozent) und gasförmigen Kohlenwasserstoffen (0,6 Prozent) steigen mit dem beantragten Zollansatz von 2.50 Franken je 100 kg brutto auf rund 19,9 Prozent bei Erdgas und 14,6 Prozent bei den anderen gasförmigen Wasserstoffen (Basis Mittelwert 1993). Weil eine Lagerhaltung für Gase nicht möglich ist, entfallt die Carbura-Gebühr.
Um die energieintensiven Wirtschaftsarten un internationalen Wettbewerb nicht zu benachteiligen, kann der Bundesrat, zur Milderung der Auswirkungen der Zollerhöhung auf die flüssigen und gasförmigen Brennstoffe, Sonderregelungen treffen (Zollgesetz Art. 18).
c) Zollertrag
Berechnet auf die durchschnittlichen Verzollungsmengen der letzten fünf Jahre (1989- 1993) ergibt der neue Zollansatz beim Heizöl einen jährlichen Mehrertrag von rund 240 Millionen. Zusätzlich dürfen bei der Mehrwertsteuer Mehreinnahmen von ca. 15 Millionen erwartet werden. Beim Erdgas und bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen beläuft sich der jährliche Mehrertrag auf 107 Millionen (Basisjahr: Import 1993). Dazu sind noch rund 7 Millionen Mehrertrag von der Mehrwertsteuer zu erwarten. Unter den Tarifmimmem 2710.0021, 2710.0022, 2710.0023 und 2710.0029 sind andere Erdölprodukte als Heizöl eingereiht. Sie unterliegen, wenn sie zu anderen als motorischen Zwecken, d.h. auch zur Feuerung verwendet werden, einem Zollansatz von l Franken je 100 kg brutto. Um sie hinsichtlich der Zollbelastung dem Heizöl gleichzustellen und die Substitution von Heizöl durch sie zu verhindern, müssen sie, sofem zu Feuerungszwecken verwendet, tarifarisch dem Heizölzoll gleichgestellt und unter die gleiche Tarifgruppe eingereiht werden. Kohlen und Koks (Tarifnummem 2701, 2702, 2704) unterliegen einem Zollansatz von 10 Rappen je 100 kg brutto; sie sind zollfrei, sofem es sich um Ursprungserzeugnisse der EG oder EFTA (schweizerischer Importanteil 1993 rund 23 %) handelt. Der Ansatz von 10 Rappen ergibt eine wertmässige Belastung von 1,4 Prozent; sie entspricht somit annähernd der bisherigen des Heizöls (1,5 %). Als Sofortmassnahme kann die belastungsmässige Gleichstellung nicht beibehalten werden, da die Kohle-Koks-Zölle im Rahmen des GATT gebunden sind.
d) Privatlager
Die Carbura lagert unverzolltes Gasöl (Qualität Heizöl extra-leicht) in den von ihr verwalteten sogenannten Bundestankanlagen. Zollteclinisch stellen diese Lager Privatlager dar (Art. 42 Abs. 2 des Zollgesetzes). Für dieses Gasöl, welches als Heizöl verwendet wird, ist eine gesetzliche Bestimmung nötig, um es bei der Auslagerung (Abgabe an Importeure) vom Tag des Inkraftsetzens der Zollerhöhung an zum erhöhten Ansatz verzollen zu können. Die Raffinerie Rheintal AG kann üirerseits von einer im Areal der Mess-Station Sennwald an die Rohrleitung der Oleodotto del Reno AG angebrachten Abzweigstelle Gasöl in ilire Umschlagsanlage in Sennwald einlagern. Das ab Abzweigstelle Zollzahlungspflichtige Gasöl wird zuerst mit einer provisorischen Verzollung abgefertigt (Art. 40 des Zollgesetzes). Wird dieses Gasöl als Heizöl zu Feuerungszwecken ausgelagert oder bei Nichtauslagerung endgültig zur Einfuhr abgefertigt, ist ebenfalls eine gesetzliche Bestimmung nötig, um diese Verzollung vom Tag des Inkrafttretens der Zollerhöhung an zum neuen Ansatz vornehmen zu können. Das auf Pflichtlager eingelagerte Heizöl ist bereits verzollt, demzufolge kann es bei einer Erhöhung des Zollansatzes nicht nachverzollt werden.
32.13 Erläuterungen zu den Gesetzesartikeln zum Bundesgesetz
über die Erhöhung des Heizölzolles und des Gaszolles
Die beantragte Erhöhung des Zolles beim Heizöl auf 4 Franken je 100 kg brutto bedingt eine Erhöhung der Ansätze der anderen Erdölprodukte, welche zu Feuerungszwecken dienen können. Eine Aufsplittung der Tarif-Nummer 2710 nach Verwendungszweck ist demnach unumgänglich.
Beim Erdgas und anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen bedingt die Erhöhung der Ansätze von 10 Rappen auf 2.50 Franken je 100 kg brutto zu Feuerungszwecken die Unterteilung der Tarif-Nummer nach Verwendungszweck.
In Artikel 2 wkd dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, für Heizstoffe, die zur Äufnung von Pflichtlagern eingeführt werden, von den Privatlagern abweichende Vorschriften zu erlassen, wie sie bereits für Treibstoffe bestehen. Bei einer höheren
Zollbelastung ist es angezeigt, unverzolltes Heizöl zu lagern, um wegen der zusätzli- "* dien Kapitalbindung eine Verteuerung der Pflichtlagerhaltung zu vermeiden.
Artikel 3 Absatz l soll verhindern, dass auf Privatlager mit Geleitschein (Art. 42 Abs. 2 des Zollgesetzes) abgefertigtes Heizöl bei der Einfuhrverzollung zu den alten Ansätzen abgefertigt werden können. Artikel 3 Absatz 2 verfolgt den gleichen Zweck für provisorisch abgefertigtes Gasöl, welches "zu Feuerungszwecken (Heizöl) ausgelagert oder als Heizöl zu Feuerungszwecken endgültig zur Einfuhr abgefertigt wird. Eine Umgehung der Zollerhöhung wird damit in beiden Fällen ausgeschlossen.
32.2 Treibstoffgrundzoll
32.21 Grundsatz
Der Bund erhebt auf der Einfuhr von Treibstoffen einen Grundzoll und einen Zollzuschlag. Die Hälfte des Reinertrags aus dem Treibstoffgrundzoll und der gesamte Ertrag des Zollzuschlags sind für Aufgaben im Zusammenhang mit -dem Strassenverkehr zu verwenden. Die andere Hälfte des Reinertrages aus dem Grundzoll fliesst zweckfrei in die Bundeskasse (Art. 36ter BV), Wir beantragen, den Grundzoll um 15 Rappen pro Liter anzuheben, womit Mehreinnahmen von 825 Millionen (inkl. MWSt) erschlossen werden können. Der Treibstoffgrundzoll ist von 1936 - 1993 unverändert geblieben. Im März 1993 wurde vom Volk eine Erhöhung um 20 Rappen je Liter beschlossen.
Ein Vergleich der Benzinpreise bei repräsentativen, ausgewählten Tankstellen in der schweizerischen und ausländischen Grenzzone zeigte am 3. Oktober 1994 ein uneinheitliches Bild. Die Preise für unverbleites Benzin (in Klammern die Angaben für verbleites Superbenzin) liegen in der deutschen Grenzzone um 13 (15) Rappen, in der französischen um 10 (12) Rappen, in der österreichischen um 6 (3) Rappen und in der italienischen um 22 (22) Rappen, d.h. nur noch knapp über dem Preis in der schweizerischen Grenzzone. Das Preisgefälle wird sich bei einer Erhöhung von 15 Rp./l weit- • gehend einebnen.
Die heutige Zolìbelastimg des Dieselöls führt zu Preisen, die über denjenigen in Italien, Frankreich, Deutschland und Österreich liegen. Viele Fahrzeughalter, welche die Möglichkeit besitzen, im Ausland zu tanken, nutzen die Preisdifferenzen zu den umliegenden Ländern bereits heute aus. Mehrtankungen im Ausland sind also bei einer Erhöhung des Dieselölzolls nur begrenzt zu erwarten.
Die auf dem Treibstoff vorgesehene Grundzoilerhöhung von 15 Rappen je Liter wird sich auf den Landesindex der Konsumentenpreise mit einer Teuerung von rund 0,25 Prozentpunkten auswirken.
Für eine weitere Tarifanpassung um 15 Rappen sprechen vorab finanz- und verkehrspolitische Gründe. Die zur Sanierung der Bundesfinanzen benötigten Mehreinnahmen lassen sich heute praktisch nur über eine zusätzliche Belastung der Brenn- und Treibstoffe realisieren. Da wir gleichzeitig eine Lockerung der Zweckbindung vorschlagen, lassen sich insbesondere die zusätzlichen Belastungen aus der Sanierung der SBB und dem neuen Finanzierungsmodell für SBB-Investitionen auffangen.
Die Lockerung der Zweckbindung ist angesichts des enormen, nicht finanzierten Bedarfs für die Reform der SBB und die Erhaltung des öffentlichen Verkehrs zwingend. Die Hälfte der Investitionsbeiträge an die SBB und Privatbahnen könnte über zweckgebundene Treibstoffzölle finanziert werden. Mit der Erweiterung der Zweckbindung und der Erhöhung des Treibstoffgrundzolls werden die Ziele einer koordinierten Verkehrspolitik konsequent umgesetzt: Beim Strassenverkehr wird ein Schritt in Richtung Kostenwahrheit gemacht; beim öffentlichen Verkehr wird die Finanzierung und damit die Aufrechterhaltung und der massvolle Ausbau des Netzes sichergestellt. Die Finanzierung des Öffentlichen Verkehrs über Treibstoffgelder trägt der Tatsache Rechnung, dass auch Autofahrer vom flächendeckenden Grundangebot des öffentlichen Verkehrs profitieren und dass sich die Einführung der Mehrwertsteuer in den Preisen des öffentlichen Verkehrs deutlich stärker niederschlägt als beim Privatverkehr. Zudem soll die Treibstoffzollrückerstattung im Bereich des öffentlichen Verkehrs aufgehoben werden, was nochmals preistreibend wirken wird (vgl. Ziff. 23.12).
Nach Artikel 4 Absatz 5 des Treibstoffzollgesetzes (SR 725.116.2) partizipieren auch die Kantone an der Zollerhebung. Der Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge beträgt mindestens 12 Prozent des zweckgebundenen Teils, das sind in den Finanzplanjahren knapp 50 Millionen pro Jahr. Mit diesen nicht werkgebundenen Mitteln werden die Kosten der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen sowie der
Finanzausgleich im Strassenwesen finanziert. Die Treibstoffzollerhöhung bringt somit "3" auch einen willkommen Beitrag zur Kompensation der den Kantonen entstehenden Mehrbelastungen aus der Sanierung des Bundeshaushaltes.
32.22 Zolltechnische Aspekte
a) Tariflage
Benzin, zur Verwendung als Treibstoff, wird im Zolltarif unter die Nummer 2710.0011 (unverbleit und unverändert als Treibstoff bestimmt) und 2710.0012 (anderes Benzin) eingereiht. Dieselöl gehört zur Zolltarif-Nr. 2710.0014. Nach der schweizerischen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 des Zolltarifs unterliegen zur Verwendung als Treibstoff bestimmte Erzeugnisse (ausgenommen solche der Nr,-2710.0011) den Abgaben der Nr. 2710.0012 oder 2711.2110 (gasförmige, auch verflüssigt). Aufgrund dieser gesetzlichen Tariflage sind bei einer Erhöhung der Benzin- und Dieselölzölle auch die Zölle der anderen Erzeugnisse, die zur Verwendung als Treibstoff bestimmt sind, anzupassen. TreibstoffzöIIe sind nicht GATT-gebunden und können folglich autonom erhöht werden. Sie wurden jedoch als Fiskalzölle der EFTA und der EWG notifiziert. Eine Änderung der Zollbelastung ist ihnen wiederum zu notifizieren.
b) Zollbelastungen
Mit der beantragten Zollerhöhung von 15 Rappen je Liter steigt die wertbezogene Grundzoilbelastung, berechnet aufgrund der aussenhandelsstatistischen Durchschnittswerte des ersten Halbjahres 1994, auf 308 Prozent beim Benzin und 300 Prozent beim Dieselöl.
c) Zollertrag
Der jährliche Mehrertrag aus der beantragten Zollerhöhung beläuft sich, berechnet auf Grund der Annahmen der Rechnung 1993, auf rund 775 Millionen Franken. Davon sind.387,5 Millionen für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr zweckgebunden (Art. 36ter BV). Zusätzlich dürfen Mehreinnahmen bei der Mehrwertsteuer von 50 Millionen erwartet werden.
d) Privatlager
Für Treibstoffe ist die Privatlagerung zugelassen (Art. 42 Abs. 2 des Zollgesetzes, SR 631.0). Für diese Treibstoffe ist eine gesetzliche Bestimmung nötig, um sie bei der Auslagerung vom Tag des Inkrafttretens der Zollerhöhung an zum neuen Ansatz verzollen zu können. Davon betroffen sind nur diejenigen Mengen, die mit Geleitschein abgefertigt wurden. Für die auf Pflichtlager eingelagerten Treibstoffe gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz l Buchstabe b der Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (SR 531.215.4!}. Danach gelten für die definitive Verzollung von Treibstoffen, die ausgelagert werden oder für die die Lagerpflicht aufgehoben wurde, die Ansätze, welche zu jenem Zeitpunkt in Kraft sind.
Die Raffinerie Rheintal AG kann von einer im Areal der Mess-Staüon Sennwald an die Rohrleitung der Oleodotto del Reno AG angebrachten Abzweigstelle Gasöl in ihre Umschlagsanlage in Sennwald einlagern. Das ab Abzweigstelle Zollzahlungspflichtige Gasöl wird zuerst mit einer provisorischen Verzollung abgefertigt (Art. 40 des Zollgesetzes). Wird dieses Gasöl als Treibstoff (Dieselöl) ausgelagert oder bei Nichtauslagerung endgültig als Dieselöl zur Einfuhr abgefertigt, ist ebenfalls eine gesetzliche Bestimmung nötig, um diese Verzollung vom Tag des Inkrafttretens der Zollerhöhung an zum neuen Ansatz vornehmen zu können.
32.23 Erläuterungen zu den Gesetzesartikeln zum
Bundesgesetz über die Erhöhung des Treibstoffzolles
Die beantragte Erhöhung des Grundzolls auf Benzin und Dieselöl um 15 Rappen je Liter führt zu den im Anhang zum Gesetzesentwurf aufgeführten Zollansätzen je 100 kg brutto. Beim Benzin wurde mit der Dichte von 0,744 und beim Dieselöl mit 0,835 und einem Tarasatz von 15 Prozent gerechnet (Art. l Abs. 4 der Taraverordnung vom 4. November 1987; SR 632.13). Die errechneten Ansätze wurden auf 10 Rappen gerundet. Der neue Zollansatz für Benzin beträgt somit 67.40 Franken und derjenige für Dieselöl 62.90 Franken.
Der Zollansatz für Erdgas, welches als Treibstoff verwendet wird (Tarif-Nr. 2711.2110), wurde um 7,5 Rappen je Liter erhöht. Der Ansatzberechnung liegt eine Dichte von 0,505 und ein Tarasatz gemäss Taraverordnung von 100 Prozent zugrunde. Der neue Ansatz je 100 kg brutto beträgt somit 27.30 Franken. Damit wird das Verhältnis zwischen den Zollansätzen für Benzin und für Erdgas ungefähr gewahrt.
Zur Verwendung als Treibstoff bestimmte Erzeugnisse aller Kapitel des Zolltarifs (ausgenommen solche der Nr. 2710.0011) unterliegen den Abgaben der Nr. 2710.0012 oder 2711.2110 (gasförmige, auch verflüssigt). Diese Bestimmung der gesetzlichen schweizerischen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 des Zolltarifs bewirkt, dass auch die anderen Ansätze des Zolltarifs für Waren, die als Treibstoff verwendet werden sollen, den Ansätzen der Nr. 2710.0012 beziehungsweise 2711.21 10 angepasst werden müssen. Diese Ansätze, 67.40 Franken beziehungsweise 27.30 Franken (für gasförmige, auch verflüssigte Produkte) je 100 kg brutto, sind ebenfalls im Anhang zum Gesetzesentwurf aufgeführt.
Im Anhang sind in der Kolonne «GT» die Zollansätze des Generaltarifs aufgeführt, und die Kolonne «GA» enthält die Gebrauchsansätze. Nach Artikel l Absatz l des Zolltarifgesetzes müssen alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden, nach dem Generaltarif im Anhang verzollt werden. Grundsätzlich vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. l Abs. 2). Da keine solchen Abweichungen bestehen, sind die Ansätze der beiden Kolonnen deckungsgleich.
Allerdings wird der Bundesrat die Ansätze für Benzin gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 22. März 1985 über die Differenzierung des Treibstoffzolls (SR 632.112.75) den neuen Zollansätzen anpassen.
In Artikel 2 der vorgeschlagenen Gesetzesänderung erfolgt eine Anpassung des im Bundesbeschluss aufgeführten, dem Zolltarif entsprechenden Ansatzes an den neuen Zollansatz für Benzin. Artikel 3 Absatz l soll verhindern, dass auf Privatlager mit Geleitschein (Art. 42 Abs. 2 des Zollgesetzes) abgefertigte Treibstoffe bei der Einfulirverzollung zu den alten Ansätzen abgefertigt werden können. Artikel 3 Absatz 2 verfolgt den gleichen Zweck für provisorisch abgefertigtes Gasöl, welches als Treibstoff (Dieselöl) ausgelagert oder als Treibstoff endgültig zur Einfuhr abgefertigt wird. Eine Umgehung der Zollerhöhung wird damit in beiden Fällen ausgeschlossen.
33 Direkte Bundessteuer
33.1 Ausgangslage
In dem vom Parlament am 14. Dezember 1990 verabschiedeten Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; BB1 7990 m 1674) war in Artikel 68 die Einführung eines proportionalen Tarifes bei der Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von acht Prozent des Reingewinnes vorgesehen. Mit der Festlegung eines Satzes von acht Prozent wäre das Steueraufkommen der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften dasselbe geblieben wie beim Dreistufentarif (vgl. Botschaft über die Steuerharmonisierung, BB1 1983 IÏÏ S. l ff., Ziff. 164.1). Weil das Parlament der Einführung eines proportionalen Satzes bei der Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bereits einmal grundsätzlich zugestimmt hat, rechtfertigt es sich, diesen proportionalen Satz erneut vorzuschlagen. Angesichts der Haushaltsïage des Bundes kann jedoch eine solche Massnahme nicht ertragsneutral bleiben. Vielmehr sind Mehreinnahmen unerlässlich, weshalb ein proportionaler Satz von 9,8 Prozent vorgeschlagen wird. Als Milderung wird jedoch in Aussicht genommen, die Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer anzurechnen.
33.2 Dreistufentarif bei der Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach dem Recht des DBG
Der Dreistufentarif für die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht gemäss Artikel 222 DBG aus ^ einer Grundsteuer von 3,63 Prozent auf dem gesamten Gewinn; o einem Zuschlag von 3,63 Prozent auf dem 4 Prozent Rendite übersteigenden Teil des Gewinnes; <=> einem weiteren Zuschlag von 4,84 Prozent auf dem 8 Prozent Rendite übersteigenden Teil des Gewinnes.
Die so ermittelte Steuer darf die verfassungsmässige Höchstbelastung von 9,8 Prozent (Art. 41ter Abs. 5 Est. e BV) nicht übersteigen. Diese Grenze wird bei einer Rendite von rund 23 Prozent erreicht. Die Grundsteuer vom Gewinn beträgt also 3,63 Prozent, steigt bei Renditen über 4 Prozent progressiv an und ist bei Renditen über 23 Prozent wieder proportional (9,8 %).
Die nachstehende Tabelle und das Diagramm zeigen die Belastungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaftcn gemass geltendem Dreistufentarif am Beispiel einer Aktiengesellschaft mil einem Eigenkapital von einer Million und verschiedenen Renditetypen.
Rendite Steuerbarer Gewinnsteuer gemass geltendem Recht Reingewinn % Fr. Fr. %1) 2 20'OOG 726.- 3.63 6 60'000 2'904.-- 4.84 8 SO'OOO 4356.-- 5.45 10 lOO'OOO 6'776.- 6.78 12 120'000 9'196.-- 7.66 14 140'000 11'616.- 8.30 16 160'000 14'036.-- 8.77 18 ISO'OOO 16'456.-- 9,14 20 200'000 IS'876.- 9.44 22 220'000 21'296.- 9.68 23.1478 231'500 22'687.- 9.80 24 240'OCX) 23'520.- 9.80 26 260'000 25'480.-- 9.80
2 4 6
Die renditeabhängige und damit progressive Gewinnbesteuerung, wie sie sich aus dem geltenden Dreistufentarif ergibt, hat bei der Veranlagung der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verschiedene Erschwernisse zur Folge:
o Die mit dem DBG verbundene, auf den 1. Januar 1995 für alle juristischen Personen zwingend vorgeschriebene Umstellung auf die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung hat den grossen Vorteil, dass die Reingewinnsteuer nach dem Gewinn bemessen wird, wie er für die Steuerperiode, d.h. für das durch den Geschäftsabschluss bestimmte Geschäftsjahr ausgewiesen wird. In diesem System sind für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinnes bei über- oder unterjährigem Geschäftsabschluss gemäss Artikel 80 DBG keine' Unterscheidung mehr in ordentliche und ausserordentliche Faktoren und entsprechend keine Umrechnung der ordentlichen Faktoren auf zwölf Monate nötig. Doch sind die genaue Unterscheidung und die Umrechnung der ordentlichen Faktoren auf zwölf Monate weiterhin unerlässltch für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes, sofern der Tarif progressiv ausgestaltet ist.
o Aufgrund des Dreistufentarifes ist bei juristischen Personen die Ermittlung satzbestimmender Ergebnisse femer unerlässlich zur Abgrenzung der Steuerpflicht, wenn sich Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland befinden. Desgleichen sind auch bei ausländischen juristischen Personen, die Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz besitzen-, die sogenannten Auslandfaktoren für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes genau zu ermitteln.
Mit dem Übergang zum Propoitionaltarif kann dieser für die Unternehmen wie für die Steuerverwaltung unnötige administrative Aufwand vermieden werden.
33.3 Proportionaler Tarif
Die Funktionsweise ist einfach: der gesetzliche Steuersatz wird direkt auf den erzielten Gewinn angewandt und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Eigenkapitals.
33.31 Auswirkungen bei einem proportionalen Tarif von 8,0 Prozent
Ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 8 Prozent wirkt sich für den Bund ertragsneutfal aus. Bis zu einer Rendite von 12,98 Prozent werden Gesellschaften gegenüber dem Dreistufentarif stärker belastet und zwar bis zu 120 Prozent. Bei Renditen von 13 Prozent und mehr ergeben sich Minderbelastungen von bis zu 18 Prozent.
Aktiengesellschaft mit l Million Franken Eigenkapital
Rendite Steuerbarer Gewinnsteuer gemäss Mehrbelastung Reingewinn geltendem Recht Proportionalsatz 8 % % Fr. Fr. % 1) Fr. % 1) Fr. % 2 20'000 726.- 3.63 1'600.- 8.00 874.-- 120.39 4 40'000 Z'452.- 3.63 3'200.- 8.00 1748.- 120.39 8 SO'OOO 4'356.- 5.45 6'400.- 8.00 2044.- 46.92 10 lOO'OOO 6*776.- 6.78 8'000.- 8.00 1*224.- 18.06 12 120'000 9'196.- 7.66 9'600.- 8.00 404.-- 4.39 12.98 129'800 10'382.- 8.00 10'384.- 8.00 0.02 14 140'000 11'616.- 8.30 11'200.- 8.00 2.- -3.58 -416.-- re löO'OOO 14*036.- 8.77 12'800.-- 8.00 -1236.- -8.81 18 180'OQO 16'456.- 9.14 14'400.- 8.00 -2056.- -12.49 22 220'GOO 21 '296.-- 9.68 17'600.- 8.00 -3'696.-- -17.36 24 240'OQO 23'520.- 9.80 19'200.- 8.00 -4'320.-- -18.37
Gewinnsteuer g emâss Ptoporti o no Isoli 8%
nnsteua gemöss geltendem Recht
Rendite In %
33.32 Auswirkungen bei einem proportionalen Tarif von 9,8 Prozent
Die nachstehende Tabelle und das Diagramm zeigen am Beispiel einer Aktiengesellschaft mit einem Eigenkapital von einer Million, dass mit einer proportionalen Gewinnsteuer von 9,8 Prozent alle Gesellschaften mit einer Rendite unter 23,1478 Prozent gegenüber dem Dreistufentarif gemäss Artikel 222 DBG stärker belastet werden. Die grösste Mehrbelastung mit 170 Prozent resultiert bei Renditen von 0,1 Prozent bis und mit 4 Prozent. Die prozentuale Mehrbelastung nimmt mit steigender Rendite ab und beträgt beispielsweise bei 6 Prozent Rendite noch gut 100 Prozent, bei 10 Prozent Rendite knapp 45 Prozent und bei 20 Prozent Rendite nicht mehr ganz 4 Prozent. Diese Zahlen sind jedoch insoweit zu relativieren, als darin die Steuerentlastung in der Form der vorgeschlagenen Anrechnung der Kapitalsteuer nicht berücksichtigt ist.
Rendite Steuerbarcr Gewinnsteuer gemass Mehrbelastung Reingcwinn geltendem Recht Proportionalsatz 9,8% % Fr. Fr. % 1) Fr. % 1) Fr. % 2 20'000 726.-- 3.63 1'960.- 9.80 1'234.- 169.97 4 40'000 1'452.- 3.63 3'920.-- 9.80 2'468.-- 169.97 8 SO'OOO 4'356.- 5.45 7'840.- 9.80 3'484.- 79.98 10 lOO'OOO 6'776.- 6.78 9'800.- 9.80 3'024.-- 44.63 12 120'000 9'196.- 7.66 11'760.- 9.80 2'564.-- 27.88 1-4 140'000 11'616.- 8.30 13'720.- 9.80 2'104.- 18.11 16 160'000.- 14'036.- 8.77 15'680.- 9.80 1'644.- 11.71 18 180'OGO 16'456.-- 9.14 17'640.- 9.80 1'184.- 7.19 20 200'000 18'876.- 9.44 19'600.- 9.80 724.-- 3.84 22 220'OOQ 21'296.-- 9.68 21'560.- 9.80 264.-- 1.24 23.1478 231'500 22'687.-- 9.80 22'687.- 9.80 - - 24 240'000 23'520.-- 9.80 23'520.-- 9.80 - - 26 260'000 25'480.- 9.80 25'480.- 9.80 - -
Durch die Einfiihrung einer proportionalen Reingewinnsteuer von 9,8 Prozent ergibt sich in der Veranlagungsperiode 1993/94 bei den juristischen Personen insgesamt ein Mehrertrag von 560 Milfionen beziehungsweise 23 Prozent. Auffallend 1st, dass rund
420 Millionen des Mehrertrages von Gesellschaften mil einer Rendite zwischen 4 und 12 Prozent erbracht werden.
Ober die genauen Auswirkungen auf den Steuerertrag vom Reingewinn geben die nachfolgenden zwel Aufstellungen Auskunft. Dabei ist wiederum zu beriicksichtigen, dass die Steuerentlastung in der Form der vorgeschlagenen Anrechnung der Kapitalsteuer noch nicht einbezogen ist.
Absolut
Rendite- Anzahl Reingewinn Gewinnsteuer gemass Mehrertrag stufen AGund Dreistufen- Proportional- bei Proportional- Genossen- tarifDBG tarif von tarifvon9,8% schaften 9,8% • % inlOOOFranken .% 4-8 19'200 7'386'000 264'400 526'300 261'900 99.1 8-12 13'000 7'691'000 293'000 454'500 161'500 55.1 12-16 9'IOG 4'980'000 242'900 292700 49'800 20.5 16-20 6'300 2'924'000 196'200 211700 15'500 7.9 23 u.m. 26700 20'048'000 1'224'900 1'224'900 0 0.0 Total 183'400 46'599'000 2'424'300 2'984'300 560'000 23.1 Grundlage: Statistik direkte Bundessteuer, Veranlagungsperiode 1 989/90 und Schatzung des Ertrages pro Jahr fiir die Veranlagungsperiode 1 993/94 gemass Finanzplan vom 4. Oktober 1993
Prozentanteile
Rendite- Anzahl Prozentanteile stufen AG und Reingewinn Gewinnsteuer gemäss Mehr- Genossen- Dreìstufen- Proportional- ertrag % schaften tarìf DBG tarif von 9,8% 0-4 57.4 2.9 1.6 3.6 12.1 4-8 10.5 15.9 10.9 17.6 46.8 8-12 7.1 16.5 12.1 15.2 28.8 12-16 5.0 10.7 10.0 9.8 8.9 16-20 3.4 6.3 8.1 7.1 2.8 '20-23 2.1 4.8 6.7 5.6 0.6 23 u.m. 14.6 43.0 50.5 41.0 0.0 Total 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0
33.4 Vergleich zwischen Dreistufen- und Proportionaltarif
Die Steuerberechnung nach der Rendite, das heisst nach dem in Prozenten ausgedrückten Verhältnis des steuerbaren Reinertrages zum Betrag des Kapitals und der Reserven (Verhältniskapital) führt dazu, dass eine Unternehmung mit viel Eigenkapital weniger Gewinnsteuer zu bezahlen hat als eine Unternehmung mit dem gleichen steuerbaren Reinertrag, aber mit weniger Eigenkapital. Dieses System mag die Eigenfinanzierung der Unternehmen zwar fördern; indessen benachteiligt es die arbeitsintensiven gegenüber den alteingesessenen, mit grossen Reserven versehenen Unternehmen. Es verstösst mit andern Worten gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer. Sachlich richtig kann deshalb nur ein Gewinnsteuertarif sein, der die Höhe des Eigenkapitals nicht beeinflusst. Dieser Forderung wird einzig der Proportionaltarif gerecht. Das wird übrigens dadurch noch unterstrichen, dass nach den Erkenntnissen der Finanzwissenschaft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der juristischen Personen mit steigendem Gewinn nicht progressiv anwächst.
Die erwähnten Umrechnungsoperationen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gewinnsteuersatzes beim Dreistufentarif entfallen bei einem proportionalen Tarif von vornherein. Die aus der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung resultierenden Vorteile einer vereinfachten Veranlagung kommen daher erst dann voll zum
~ Tragen, wenn anstelle der progressiven eine proportionale Gewinnbesteuerung Anwendung findet.
Aber auch hinsichtlich der Satzbestimmung im Verhältnis zum Ausland brächte ein proportionaler Gewinnsteuertarif für die Praxis wesentliche Erleichterungen. Insbesondere würden sich schweizerische Steuerfaktoren besser im Einklang mit den internationalen Regeln festsetzen lassen. Denn in den ausländischen Staaten gelten praktisch ausnahmslos proportionale Gewinnsteuertarife.
33.5 Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer
Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten gemäss Artikel 78 DBG auf dem Eigenkapital eine ergänzende proportionale Kapitalsteuer im Umfang von 0,8 Promille. Je höher das massgebliche Kapital ist, umso höher ist mithin auch die geschuldete Kapitalsteuer. Zur Besteuerung herangezogen wird nach Artikel 74 DBG das einbezahlte Grund- oder Stammkapital, die offenen sowie die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Dabei ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital steuerbar. Die Kapitalsteuer wkd unabhängig davon erhoben, ob die Unternehmung einen Gewinn erzielt hat oder nicht.
Nach der vorgeschlagenen Neuerung ist grundsätzlich wie bisher in jedem Fall - unabhängig davon, ob eine Unternehmung einen Gewinn oder einen Verlust erzielt - mindestens die Kapitalsteuer zu entrichten. Neu gegenüber dem geltenden Recht ist jedoch die Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer, Übersteigt die Gewinnsteuer die Kapitalsteuer, ermässigt sich die Gewinnsteuer um die Kapitalsteuer." Sofern die Gewinnsteuer die Kapitalsteuer nicht übersteigt, führt die Anrechnung sogar zum Wegfall der ganzen Gewinnsteuer.
Mit der Einführung der Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer ermässigt sich bei einer proportionalen Gewinnbesteuerung die Gesamtbelastung für diejenigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sowohl einen steuerbaren Gewinn als auch ein steuerbares Kapital aufweisen.
Die nachstehenden zwei Tabellen zeigen die Auswirkungen einer Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer von 9,8 Prozent auf die Belastung einer Aktiengesellschaft mit einem Eigenkapital von einer Million, unter Berücksichtigung unterschiedlicher Renditen.
Gemäss Artikel 69 DBG erma'ssigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Verhältnis des Nettoertrages aus Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften zum gesamten Reingewinn, wenn die Beteiligung mindestens 20 Prozent oder 2 Millionen ausmacht. Bei der ersten Tabelle wird kein solcher Beteiligungsabzug zugrundegelegt, bei der zweiten ein solcher von 90 Prozent.
Ohne Beteiligungsabzug
Rendite Gewinn Belastung ohne Belastung mit Anrechnung Minder- Anrechnung der der Kapitalsteuer belastung Kapitalsteuer % Fr. Gewinn- Kapital- Total Gewinn- Kapital Total in steuer in steuer in steuer in Steuer in Prozent Fr. Fr. Fr. Fr. 0.00 0 0 800 800 0 800 800 0.00 0.05 500 49 800 849 0 800 800 -5.77 0.08 800 78 800 878 0 800 800 -8.93 0.10 l'OOO 98 800 898 0 800 800 -10.91 0.50 S'OOO 490 800 1-290 0 800 800 -37.98 0.80 S'OOO . 784 800 1'584 0 800 800 -49.49 1.00 lO'OOO 980 800 1780 180 800 980 -44.94 5.00 SO'OOO 4'900 800 5700 4'100 800 4900 -14.04 8.20 82'000 8'036 800 S'836 7'236 800 8036 -9.05 10.00 lOO'OOO 9'800 800 lO'ÖOO 9'000 800 9'800 -7.55 50.00 500'OQO 49'OQO 800 49800 48200 800 49000 -1.61
Mit Beteiligungsabzug von 90 Prozent
Rendite Gewinn Belastung ohne Belastung mit Anrechnung Minder- Anrechnung der der Kapitalsteuer belastung Kapitalsteuer - % Fr. Gewinn- Kapital- Total Gewinn- Kapital- Total in steuer in steuer in steuer in steuer in Prozent Fr. Fr. Fr. Fr. 0.00 0 0 800 800 0 800 800 0.00 0.05 500 5 800 805 0 800 800 -0.61 0.08 800 8 800 808 0 800 800 -0.97 0.10 l'OOO 10 800 810 0 800 800 -1.21 0.50 S'OOO 49 800 849 0 800 800 -5.77 0.80 S'ÖOO 78 800 878 0 800 800 -8.93 1.00 lO'OOO 98 800 898 0 800 800 -10.91 5.00 50'UOO 490 800 1'290 0 800 800 -37.98 8.20 82'UOO 804 800 1'604 4 800 804 -49.89 10.00 lOO'OOO 980 800 1780 180 800 980 -44.94 50.00 SOO'OOO 4'900 800 5700 4'100 800 4'900 -14.04
Die Anrechnung der Kapitalsteuer führt bei Gesellschaften, bei denen die Kapitalsteuer die Gewinnsteuer übersteigt, mît zunehmender Rendite zu stärkeren prozentualen Entlastungen. Sobald die Gewinnsteuer die Kapitalsteuer übersteigt, reduziert sich mit zunehmender Rendite die relative Minderbelastung. Die grossie Minderbelastung von rund 50 Prozent ergibt sich bei Gesellschaften ohne Beteiligungsabzug bei einer Rendite von 0,8 Prozent, und bei Gesellschaften mit einem Beteiligungsabzug von 90 Prozent bei einer Rendite von 8,2 Prozent.
Mit der vorgeschlagenen Massnahme werden Gesellschaften ohne Beteiligungsabzug gemäss Artikel 69 DBG mit einer Rendite von 0,1 Prozent bis 1,2 Prozent gegenüber dem Recht 1995 (DBG) steuerlich entlastet. Die grösste Minderbelastung mit 26,6 Prozent ergibt sich bei einer Rendite von 0,8 Prozent. Ab 1,3 Prozent Rendite resultiert bis zu einer Rendite von 19,6 Prozent eine Mehrbelastung.
Belastung für eine Aktiengesellschaft mit einem Eigenkapital von einer Million (ohne Beteiligungsabzug)
DBG (Vorschlag Mehr- bzw. Rendite Steuerbarer Belastung in Franken Minderbelastung (-) Reingewinn Gewinns Kapital- Total Gewinn- Kapital- Total teuer steuer steuer steuer % in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in % 0.0 0 0 800 800 0 800 800 0 0.00 0.1 rooo 36 800 836 0 800 800 -36 -4.34 0.8 S'OOO 290 800 1-090 0 800 800 -290 -26.63 1.0 lO'OOO 363 800 1163 ISO 800 980 -183 -15.74 1.2 12'000 436 800 1-236 376 800 1-176 -60 -4.82 1.3 13'000 472 800 1'272 474 800 1-274 2 0.17 2.0 20'OOQ 726 800 1-526 neo 800 1'960 434 28.44 3.0 SO'OOO 1'089 800 T889 2'140 800 2'940 l'OSl 55.64 4.0 40'000 1'452 800 2'252 3'120 800 3'920 1-668 74.07 5.0 SO'OOO 2'178 800 2'978 4100 800 4'900 1'922 64.54 6.0 60'ODO 2'904 800 3704 S'OSO 800 5'880 2176 58.75 7.0 70'000 3'630 800 4'430 6'060 800 6860 2'430 54.85 8.0 SO'OOO 4'356 800 S'156 7040 800 7'840 2684 52.06 9.0 ' 90'000 5'566 800 6'366 8'020 800 8'820 2'454 38.55 10.0 lOO'OOO 6776 800 7'576 9'OQO 800 9800 2224 29.36 15.0 150'000 12'826 800 13'626 13900 800 14700 1'074 7.88 19.6 196'OCX) 18392 800 19'192 18403 800 19'208 16 0.08 20.0 200'000 18876 800 19*676 18800 800 19600 -76 -0.39 25.0 250'OOU 24'500 800 25300 23700 800 24'500 -800 -3.16
10 15 Rendite In %
Demgegenüber werden Gesellschaften mit einem Beteiligungsabzug von 50 Prozent bei Renditen von 0,1 Prozent bis 2,5 Prozent steuerlich entlastet. Die grösste Entlastung mit 26,6 Prozent resultiert bei einer Rendite von 1,6 Prozent. Mit einem Beteiligungsabzug von 90 Prozent ergeben sich durchwegs Entlastungen mit einem Maximum von 36,5 Prozent bei 8,2 Prozent Rendite.
Mit der Einführung einer Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer wird die wirtschaftliche Doppelbelastung gemildert. Bei einer proportionalen Gewinnsteuer von 9,8 Prozent und einer Kapitalsteuer von 0,8 Promille entspricht die Reduktion der Steuerbelastung einem Dividendenabzug von 0,8 Prozent. Dies unter der Voraussetzung, dass kein Beteiligungsabzug vorgenommen wird und die Gewinnsteuer mindestens gleich hoch ist wie die Kapitalsteuer, pies soll am Beispiel einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital von lOO'OOO Franken und einem Gewinn von SO'OOO Franken verdeutlicht werden:
Ohne Anrechnung der Kapitalsteuer -Kapital • lOO'OOO Franken zu 0.8 o/oo 80 Franken - Reingewinn SO'OOO Franken zu 9.8 o/o 4'900 Franken Total 4'980 Franken
Mit Anrechnung der Kapitalsteuer -Kapital lOO'OOO Franken zu 0.8 o/oo 80 Franken -Reingewinn SO'OOO Franken zu 9.8 o/o = 4'820 Franken Total = 4'900 Franken
Mit Dividendenabzug -Kapital l OO'OOO Franken zu 0.8 o/oo = 80 Fhmken - Reingewinn SO'OOO Franken -800 Franken (Dividende von 0,8 Prozent des Kapitals) Total = 4'900 Franken
Wenn ein Beteiligungsabzug vorgenommen werden kann, erhöht sich der Dividendenabzug auf beispielsweise 1,1 Prozent bei einem Abzug von 25 Prozent. Mit einem Beteiligungsabzug von 50 Prozent beläuft sich der Dividendenabzug auf 1,6 Prozent, und bei 75 Prozent auf 3,3 Prozent.
Angesprochen ist zum einen Artikel 68 DBG, der in der Fassung des vom Parlament am 14, Dezember 1990 .verabschiedeten Gesetzes bereits die proportionale Gewinnbesteuerung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vorsah (vgl. Ziff. 331). Dessen Formulierung ist wiederum aufzunehmen, allerdings mit verändertem Steuersatz. Zusätzlich ist in einem zweiten Absatz die Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer festzuhalten.
Anderseits ist noch zu berücksichtigen, dass das Parlament damals bei einem proportionalen Gewinnsteuersatz von 8 Prozent für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den entsprechenden Satz für die Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen auf die Hälfte davon, nämlich auf 4 Prozent festgelegt hatte (vgl. Art. 71 DBG). Wenn nunmehr für die erstgenannte Kategorie ein Satz von 9,8 Prozent vorgeschlagen wird, drängt es sich auf, für die Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen - um die gleiche Relation beizubehalten- - einen Satz von 4,9 Prozent vorzusehen, ebenfalls unter Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer.
Femer ist Artikel 222 aufzuheben; diese Bestimmung wird gegenstandslos, weil der Tarif für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Artikel 68 geregelt wird.
33.6 Änderung der Artikel 68,71 sowie 222 DBG
•# Das gewählte Vorgehen führt zu folgender modifizierter Fassung der genannten Bestimmungen:
Art. 68 1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 9,8 Prozent des Reingewinnes, An diese Steuer, gegebenenfalls reduziert um die Ermässigung nach Artikel 69, wird die Kapitalsteuer nach ArtUcel 78 angerechnet.
Art. 71 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4,9 Prozent des Reingewinns. An diese Steuer wird die Kapitalsteuer nach Artikel 78 angerechnet. 3 Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert, (bisher Abs. 2)
Art. 222 Aufgehoben
33.7 Kommentar zu den neu formulierten Bestimmungen
Artikel 68 DBG legt für die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einen proportionalen Tarif fest, entsprechend dem schon ursprünglich beim DBG getroffenen Beschluss des Parlamentes (vgl. Ziff. 331). Allerdings wird neu ein Satz von 9,8 Prozent und gleichzeitig eine Entlastungsmassnahme - die Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer - vorgeschlagen. Immer dann, wenn die Gewinnsteuer grösser ist als die Kapitalsteuer, reduziert sich die Gewinnsteuer um die Kapitalsteuer. Im umgekehrten Fall - d.h., wenn die Kapitalsteuer den Betrag der Gewinnsteuer erreicht oder übersteigt - entfallt die Gewinnsteuer ganz. Aus dem Wortlaut des neuen Artikels 68 Absatz 2 geht hervor, dass die Kapitalsteuer immer an die Gewinnsteuer nach einer allfälligen Ermässigung gemäss Artikel 69 DBG (Ermässigung für Gesellschaften mit Beteiligungen) angerechnet wird. Demzufolge muss die Gewinnsteuer einschliesslich. der allfälligen Ermässigung infolge Beteiligungserträge
immer ermitteil werden. Effektiv geschuldet wird aber nur die nach Anrechnung der Kapitalsteuer verbleibende Gewinnsteuer. Die Kapitalsteuer hingegen wird zu einer Art «Minimalsteuer», die in jedem Fall ermittelt und bezogen wird.
Für den Kommentar zu den Artikeln 71 und 222 (aufgehoben) vgl. Ziffer 33.5 in fine.
33.8 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, die Änderungen auf den 1. Januar 1996 in Kraft treten zu lassen. Da das DBG seit dem 1. Januar 1995 für die juristischen Personen zwingend die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung vorsieht, muss nicht mehr, dem bisherigen Rhythmus der zweijährigen Veranlagung folgend, mit einem ungeraden Jahr der Anfang einer neuen zweijährigen Veranlagungsperiode abgewartet werden. Für diejenigen Gesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftsjahr und im System der einjährigen Veranlagung auch deren Steuerperiode nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (vgl. Ziff. 33.2), gilt die neue Massnahme für die ganze, im Jahre 1996 abgeschlossene Steuerperiode, auch wenn ein Teil dieser Periode noch in das Kalenderjahr 1995 zurückreicht. Dies entspricht Artikel 82, wonach die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze anwendbar sind.
34 Tabaksteuer
Der Steuertarif für Zigaretten gemäss Anhang IV zum Steuergesetz ist in fünf Preisklassen unterteilt. Deren Preisgrenzen müssen bei jeder Preis- und Steuererhöhung angepasst werden, was die Preisbildung und die Besteuerung beeinträchtigt. Das derzeitige, nach fünf Preiskategorien ausgerichtete Besteuerungssystem führt, insbesondere nach der am 1. Januar 1993 erfolgten Auflösung des Zigarettenkartells zu Wettbewerbsverzerrungen, indem es einer freien Preisbildung abträglich ist. Mit der Begrenzung der Steuerprogression auf fünf Preisklassen entstehen überdies unerwünschte Steuervorteile bei den teureren Zigaretten.
Der Bundesrat beantragt, die nach Preisklassen ausgerichtete Besteuerung durch ein neues System zu ersetzen, das die obenerwähnten Nachteile beseitigt. Mit dem beantragten neuen Steuertarif für Zigaretten fallen die Preisklassen gemäss dem derzeitigen
Steuertarif dahin. Der Tarifentwurf sieht vor, die Steuer nach der Menge (spezifisch) und nach dem Kleinhandelspreis (ad valorem) zu bemessen.
Eine Gegenüberstellung beider Tarife ergibt folgendes Bild:
Bisheriger Steuertarif Beantragter neuer Steuertarif (mit den ab 1. März 1995 geltenden Steuersätzen) Kleinhandelspreis eines Steuersatz je 1000 Die Steuer beträgt 4,5 Rappen je Stück Stückes (Preisklasse) Stück in Fr. bei einem und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, Gewicht bis 800 g je mindestens 8,8 Rappen je Stück 1000 Stück
I bis 16 Rp. Fr. 80.70 Bei der mcistverkauften Sorte (IV Preisklasse) n bis 17 Rp. Fr. 83.90 ergibt sich folgende Belastung je 1000 Stück IO bis 18 Rp. Fr. 85.90 IV bis 18,5 Rp. Fr. 87.00 spezifisch Fr, 45.00 V über 18,5 Rp. Fr. 88.10 ad valorem 25 % von Fr. 190.- Fr. 4_?,5_Q Fr. 92.50
anstatt wie bisher Fr. 87.00
Im Rahmen dieser Steuerreform soll auch die Kompetenz des Bundesrates zur Heraufsetzung der Steuersätze auf Tabakfabrikaten erneuert werden. Im übrigen soll die Gelegenheit benutzt werden, um den gemachten Erfahrungen beim Vollzug des Gesetzes Rechnung zu tragen. Von Bedeutung ist insbesondere die Verkürzung der Zahlungsfrist von 60 auf 30 Tage sowie die höhere Belastung des Zigarettenpapiers zur Vermeidung von 'SteuerausfäJIen. Überdies soll das zwischen den Zigarettenfabrikanten und den Tabakpflanzern ausgehandelte Finanzierungssystem für den Inlandtabak ins Recht gefasst werden.
Mit der Änderung der Bemessungsgrundlage auf Zigaretten lassen sich jährliche Mehreinnahmen von 75 Millionen erschliessen. Die beantragte Änderung bewirkt zudem, dass bei Preiserhöhungen durch die Hersteller rund ein Drittel des Mehrpreises an Steuererfrag anfällt. Die Einnahmen aus der Tabaksteuer werden voll zweckgebunden zur Finanzierung des Bundesbeitrages an die AHV verwendet. Die Anpassung
der Steuerstruktur und die übrigen Massnahmen erfordern eine Änderung von Artikel II des Tabaksteuergesetzes (SR 641.31) sowie andere damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen, vorab des Anhangs IV.
35 Stempelabgaben
35.1 Ausgangslage
Am 4. Oktober 1991 verabschiedeten die eidgenössischen Räte eine Teilrevision des Stempelgesetzes, welche am 1. April 1993 in Kraft getreten ist (AS 1993 222 227). Die 1991 beschlossenen Änderungen betrafen in erster Linie die Umsatzabgabe und bezweckten, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz durch verschiedene Entlastungsmassnahmen zu verbessern. Im Bereich der Emissionsabgabe brachte die Teilrevision von 1991 die folgenden Neuerungen:
** Entlastungen Aufhebung der Emissionsabgabe (von 0,9 %) auf Anteilen an inländischen Anlagefonds, Aufhebung der Emissionsabgabe (von l %) auf Umstrukturierungen (Fusionen, fusionsähnliche Zusammenschlüsse, Aufspaltungen und Umwandlungen), Aufhebung der Emissionsabgabe (von l ,5 %) auf Sitzverlegungen.
o Kompensationsmassnahmen Einführung einer Abgabe von 1,2 Promille pro Laufzeitjahr auf inländischen Anleihensobligationen, Einführung einer Abgabe von 0,6 Promille pro Laufzeitjahr auf inländischen Kassenobligationen, Einführung einer pro rata temporis berechneten Abgabe von 0,6 Promille auf inländischen Geldmarktpapieren.
35.2 Ertrag der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten
* Im Durchschnitt der Jahre 1974 bis 1977 warf die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten einen Ertrag von 121 Millionen ab. Als im Jahr 1977 die Erhöhung der Emissionsabgabe von 2 auf 3 Prozent zur Debatte stand, erwartete der Bundesrat einen jährlichen Ertrag von rund 180 Millionen. Dieses Ziel konnte in den Jahren 1979 bis 1983 nur knapp erreicht werden. In den Folgejahren verzeichnete der Ertrag dank dem wirtschaftlichen Aufschwung eine deutliche Steigerung auf über 400 Millionen. Wohl ist der Ertrag der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten seit dem Rekordjahr 1989 (628 Mio.) zurückgegangen, er machte aber noch im Jahr 1993 315 Millionen aus. .
35.3 Bestand der Aktiengesellschaften in der Schweiz
Die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik zeigen folgende Entwicklung:
Jahr Zahl der Kapital in 1000 Aktiengesellschaften Franken 1974 87006 50516268 1978 101 795 63117283 1982 116800 76459889 1986 136 135 92518282 1990 161 964 128 885 738 " 1991 166 470 (1) (2) 1992 170 597 (1) (2) 1993 171 323 (1) (2) 1994 172222 146 083 168 (I.Februar)
(1) Zahlen gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt (2) Zahlen nicht verfügbar
35.4 Ertrag der Abgabe auf Versicherungsprämien
Die Abgabe auf Versicherungsprämien warf im Durchschnitt der Jahre 1974-1978 einen Ertrag von 96 Millionen ab. In den folgenden Jahren stieg der Ertrag dieser Abgabe sukzessive an; im Durchschnitt der Jahre 1989-1993 belief er sich auf 245 Millionen.
35.5 Steuerrecht der Europäischen Union
Im Bereich der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten und der Steuern auf der Zuführung von Kapital ist die Steuerharmonisierung in der EU recht weit fortgeschritten. Was die Umstrukturierungen betrifft, so darf die mit der Teilrevision von 1991 verabschiedete, seit dem 1. April 1993 geltende Aufhebung der Emissionsabgabe als eine Lösung bezeichnet werden, welche teilweise über den Standard der EU hinausgeht. Mit Bezug auf die Umstrukturierungen limitierte die Richüinie 73/80/EWG den (mit Richtlinien 69/335/EWG sowie 73/79/EWG für Fusionen, Teilfusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse auf die Hälfte reduzierten) Satz der Gesellschaftssteuer per 1. Januar 1976 auf maximal 0,5 Prozent. Mit der Richtlinie 85/303/EWG wurde sodann für die genannten'Fälle per I.Januar 1986 der Nullsatz statuiert. Die Abgabefreiheit in der EU gilt nämlich nicht für samtliche Umstrukturierungen: a) Aufspaltungen sind in der EU (im Sinn von Teilfusionen) privilegiert, wenn dabei eine Gesellschaft einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit in eine oder mehrere andere Gesellschaftfen) einbringt. Dabei gelten dieselben Auflagen wie für den Bereich der Fusionen (Art. 7 Abs. l Bst. b der Richüinie 69/335/EWG). b) Fusionen und fusionsähnliche Zusammenschlüsse sind in der EU nur privilegiert, wenn alle vom Zusammenschluss betroffenen Gesellschaften ihren Sitz in der EU haben. Die schweizerische Gesetzgebung und die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung kennen keine analogen Restriktionen. Die EU akzeptiert sodann Ausgleichszahlungen nur im beschränkten Umfang von 10 Prozent. Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche Ausgleichszahlungen bis zu 50 Prozent akzeptiert, ist auch in diesem Punkt wesentlich grosszügiger. Bei den fusionsähnlichen Zusammenschlüssen verlangt die EU, dass die aufnehmende Gesellschaft eine Beherrschung von mindestens 75 Prozent an den
eingebrachten Gesellschaften erhält, während sich die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit einer Zweidrittelmehrheit begnügt und sich mithin auch hier toleranter zeigt als die EU. Die Richtlinien der EU sehen für fusionsähnliche Zusammenschlüsse überdies eine Sperrfrist von 5 Jahren vor. Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung kennt eine solche Sperrfrist nur für die Aufspaltungen. c) Umwandlungen von Kapitalgesellschaften sind in der EU von der Gesell- 'schaftssteuer befreit. Wie in der Schweiz ist indessen auch in der EU die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft nicht privilegiert (Art. 4 Abs. l ssst. b und Abs. 3 Bst. a der RichÜinie 69/335/EWG),
Bei den Abgaben auf Versicherungsprämien unterscheiden die Richtlinien der EU die Lebensversicherungen einerseits und die übrigen Versicherungen anderseits. Die Höhe der Abgaben auf Versicherungsprämien ist dabei nicht limitiert. Entsprechend besteuern mehrere Mitgliedstaaten der EU die Prämien der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung mit Abgaben, welche sich zwischen 7 und 22,5 Prozent bewegen.
Die schweizerische Abgabe auf Versicherungsprämien erfasst gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) nur Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum. inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören oder die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat. Von der Abgabe ausgenommen sind nach Artikel 22 Buchstaben k und I' StG Kasko- und Sachversicherungen, bei denen das versicherte Risiko im Ausland Hegt. Die Bestimmungen des Stempelgesetzes decken sich mithin weitgehend mit den Grundsätzen der Richtlinien der EU. Die von der Schweiz gehandhabten Abgabesätze sodann dürfen im internationalen Vergleich als bescheiden bezeichnet werden. Dies gilt speziell mit Bezug auf den für die Haftpflicht- und die Falirzeugkaskoversicherung geltenden Abgabesatz von 1,25 Prozent.
7 Bundesblalt 147. Jahrgang. Bd. I 185
35.6 Die Reformmassnahmen im einzelnen
35.61 Senkung der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten
Die gleichlautenden Motionen Ruesch (92.3208) und Cavadini Adriano (92.3212) vom 9. und 10. Juni 1992 verlangen, die Emissionsabgabe auf der Bildung von Aktienkapital sei im Rahmen eines steuerpolitischen Programms für den Unternehmensstandort Schweiz zu eliminieren. Auf der Basis des durchschnittlichen Aufkommens der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten der Jahre 1989 - 1993 hätte die Abschaffung dieser Abgabe einen Ausfall von gegen 450 Millionen zur Folge.
Die Interpellation Cavadini Adriano (93.3326) vom 17. Juni 1993 sodann verlangt die Senkung der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten von 3 auf l Prozent, um Anreiz zur vermehrten Bildung von Risikokapital zu schaffen. Die Senkung der Abgabe auf l Prozent brächte einen jährlichen Ausfall von gegen 300 Millionen Franken.
Der Bundesrat schlägt vor, die erwähnte Abgabe auf 2 Prozent herabzusetzen und gleichzeitig für kleine und mittlere Unternehmen eine Freigrenze von 250 000 Franken einzuführen, damit diese Unternehmen bei ihrer Gründung keine Emissionsabgabe entrichten müsse;!. Die Senkung der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten auf 2 Prozent und die Einführung einer Freigrenze von 250 000 Franken für junge Unternehmen ist (auf der Basis des durchschnittlichen Aufkommens der Emissionsabgabe der Jahre 1989-1993) mit einem Ausfall von 180 Millionen verbunden, welcher mit der vorgeschlagenen Vereinheitlichung der Sätze bei der Abgabe auf Versicherungsprämien vollumfänglich kompensiert werden soll.
Die Ertragsentwicklung der vergangenen Jahre belegt, dass die Emissionsabgabe die Schaffung von Risikokapital trotz der im Jahr 1977 beschlossenen Erhöhung des Satzes auf 3 Prozent kaum behindert haben dürfte. Die Zahl der Aktiengesellschaften hat sich in den letzten 20 Jahren nahezu verdoppelt, und ihr Aktienkapital hat sich im gleichen Zeitraum beinahe verdreifacht. Richtig ist indessen, dass die Emissionsabgabe für junge Unternehmen eine erhebliche Belastung darstellen kann, zumal die Abgabe innert 30 Tagen nach der Gründung des am Anfang seiner geschäftlichen Aktivitäten stehenden Unternehmens entrichtet werden muss. Aus diesem Grunde schlagen wovor, die bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft geschaffenen Beteiligungsrechte vollumfänglich von der Emissionsabgabe auszunehmen, sofern die Kapitaleinlagen der
Gesellschafter den Gesamtbetrag von 250 000 Franken nicht übersteigen. Diese mit einem Einnahmenausfall von rund 30 Millionen verbundene Massnahme dürfte vielen Unternehmen den Start erleichtern; denn höchstens bei schätzungsweise einem Drittel der neu errichteten Kapitalgesellschaften übersteigen die Kapitaleinlagen der Gesellschafter den Betrag von 250 000 Franken. Der Vorschlag zielt im übrigen in die von der Motion der CVF-Fraktion (92.3600) vom 18. Dezember 1992 betreffend Risikokapital gewünschte Richtung, indem kleinere und mittlere Unternehmen fiskalisch entlastet werden sollen. Die Einführung einer Freigrenze entspricht auch dem vom Rat der OECD am 7. und 8. Juni 1994 formulierten Ziel, wonach die Mitgliedstaaten der OECD ein Klima fördern sollten, das die Gründung neuer Unternehmen fördert.
Für die Wirtschaft sind die steuerlichen Rahmenbedingungen in letzter Zeit durch verschiedene fiskalische Massnahmen verbessert worden. Zu erwähnen ist einmal die Neuregelung des Beteiligungsabzugs in Artikel 69 des am l! Januar 1995 in Kraft tretenden Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer. Im Bereich der Umsatzsteuer sodann ist auf die mit dem Wechsel zur Mehrwertsteuer eingeführte Eliminierung der taxe occulte hinzuweisen. Ebenfalls zu erwähnen ist sodann der Abschluss neuer Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Schweiz hat mit sämtlichen Mitgliedstaaten der EU und (mit Ausnahme der Türkei) mit allen Mitgliedstaaten der OECD sowie mit weiteren Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Sie baut das Abkommensnetz ständig aus. Die Zahl der von ihr abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird sich in absehbarer Zeit auf 50 belaufen.
Was die Emissionsabgabe angeht, sei daran erinnert, dass die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben von 1991 bereits die Rahmenbedingungen verbessert hat. Es sind dies die Aufhebung der Emissionsabgabe auf Umstrukturierungen, die Aufhebung der Emissionsabgabe auf Sitzverlegungen und die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Anteilen an Anlagefonds. Auf der andern Seite brachte die Teilrevision von 1991 die Wiedereinführung der Emissionsabgabe auf inländischen Obligationen. Würde die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten nicht auf 2 Prozent, sondern auf ein Prozent gesenkt, so hätte dies zur Folge, dass die'Ausgabe von Anleihens- und von Kassenobligationen im Vergleich zur Bildung von Aktienkapital steuerlich übermässig belastet würde. Schon aus dieser Sicht ist eine Senkung der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten auf l Prozent nicht angezeigt. Auch aus finanzpolitischen Gründen ist die Senkung des Abgabesatzes auf einem Prozent abzulehnen. Der damit verbundene Ausfall könnte trotz der vorgeschlagenen Ver-
einheitlichung der Sätze bei der Abgabe auf Versicherungsprämien nur teilweise kompensiert werden, so dass bei den Stempelabgaben per Saldo mit einem verbleibenden Ausfall von 120 Millionen gerechnet werden miisste.
Die vorgeschlagene Reduktion der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten auf 2 Prozent und die Befreiung der kleinen und mittleren Unternehmen von der bei der Gründung anfallenden Emissionsabgabe begünstigt die geforderte Förderung der Bildung von Risikokapital gezielter als eine generelle Senkung der Abgabe auf l Prozent. Der Vorschlag erleichtert die Finanzierung von jungen Unternehmen und ist mit einem Ausfall verbunden, der mit der Vereinheitlichung der Sätze bei der Abgabe auf Versicherungsprämien vollumfänglich kompensiert werden kann.
35.62 Vereinheitlichung der Sätze bei der Abgabe auf
Versicherungsprämien
Zur Kompensation der mit den Entlastungen bei der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten verbundenen Ausfälle von 180 Millionen beantragen wir, die Abgabe auf den Prämien der Haftpflicht- und der Fahrzeugkaskoversicherung von l,25 Prozent auf 5 Prozent zu erhöhen und so für sämtliche von der Abgabe erfassten Versicherungen einen Einheitssatz zu schaffen.
Der Vergleich mit dem Steuerrecht der EU zeigt, dass die Schweiz die fraglichen Versicherungsprämien nur sehr bescheiden besteuert. Mit Bezug auf die Abgabesätze wurde im Vemehmlassungsverfahren bereits bei der Totalrevision von 1973 ein Einheitssatz zur Diskussion gestellt. Die Privilegierung der HafptfHcht- und der Faluzeugkaskoversicherung ist historisch erklärbar, lässt sich sachlich indessen nicht rechtfertigen. Die Abschaffung des Sondersatzes von 1,25 Prozent rechtfertigt sich auch im internationalen Vergleich.
Es wird daher beantragt, den Satz der Abgabe auf Versicherungsprämien einheitlich auf 5 Prozent festzulegen. Die damit realisierbaren jährlichen Mehreinnahmen schätzen wir auf rund 180 Millionen.
35.63 Neuregelung des Verzugszinses
Der geltende Artikel 29 StG bestimmt, dass fällig gewordene Abgabebeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu verzinsen sind. Diese Regelung ist aus folgenden Gründen unbefriedigend: Die Fälligkeit der Stempelabgaben tritt in allen Fällen erst nach einer dreissigtägigen Zahlungsfrist ein (vgl. Art. II, 20 und26 StG). Die Fälligkeit einer Abgabeschuld löst wie erwähnt noch keine Verzugszinsfolge aus, sondern erst eine Mahnung. Ab der Fälligkeit vergeht indessen eine gewisse Zeitspanne, bis eine Mahnung erfolgt; und es ist nach geltendem Recht auch dann kein Verzugszins geschuldet, wenn der Schuldner die Abgabe innert 15 Tagen nach der Mahnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezahlt. Diese Regelung ist unbefriedigend, da die Stempelabgaben zu den Selbstveranlagungssteuern gehören, welche von den Abgabepflichtigen innert gesetzlicher Frist spontan zu deklarieren und zu bezahlen sind, ohne dass die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgängig eine Veranlagungsverfugung zu erlassen hat. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen drängt es sich auf, die Pflicht zur Zahlung des Verzugszinses bei verspäteter Entrichtung der geschuldeten Stempelabgaben in dem Sinn neu zu ordnen, dass der Abgabepflichtige ohne vorangehende Mahnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Verzug gerät und folglich einen Verzugszins schuldet, wenn er den gesetzlichen Fälligkeitstermin nicht einhält.
35.7 Erläuterung der Gesetzesänderung im einzelnen
Artikel 6 Absatz l Buchstabe h Die neue Bestimmung gilt für .Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sieht vor, dass die bei der Gründung geschaffenen Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe ausgenommen sind, sofern die Leistungen der Gesellschafter den Gesamtbetrag von 250 000 Franken nicht übersteigen. Aus dieser Formulierung ergibt sich einmal, dass bei der Gründung einer mit einem Kapital von mehr als 250 000 Franken ausgestatteten Gesellschaft die Emissionsabgabe auf dem gesamten Kapital zu entrichten ist. Aus der neuen Bestimmung ergibt sich ferner, dass die Emissionsabgabe geschuldet ist, wenn eine mit dem Mindestkapital von 100 000 Franken abgabefrei gegründete Gesellschaft ihr Kapital später auf 150 000 oder auf 200 000 Franken heraufsetzt. Hier geht es nämlich nicht mehr um
die Errichtung einer neuen Gesellschaft. Nur das soll mit der beschriebenen Befreiung erleichtert werden. Mit der Festsetzung einer Freigrenze von 250 000 Franken, welche über dem für die Aktiengesellschaften geltenden Mindestkapital Hegt, soll zudem erreicht werden, dass neue Gesellschaften bereits bei ihrer Gründung mit einem hinreichenden Kapital ausgestattet werden. Für die Genossenschaften sieht Artikel 6 Absatz l Buchstabe b StG bereits eine Freigrenze von 50 000 Franken vor; sie brauchen daher im neuen Buchstaben h nicht genannt zu werden.
Artikel 8 Absatz l In dieser Bestimmung soll der Satz der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten von 3 auf 2 Prozent gesenkt werden.
Artikel 24 Absatz l Die geltende Gesetzesbestimmung sieht vor, dass die Abgabe auf Versicherungsprämien auf der Barprämie berechnet wird und 5 Prozent beträgt; für die Haftpflicht- und die Fahrzeugkaskoversicherung beträgt sie 1,25 Prozent. Um den Satz der Abgabe auf Versicherungsprämien einheitlich auf 5 Prozent festzulegen, genügt es, in Artikel 24 Absatz l den zweiten Satzteil zu streichen.
Artikel 29 Die geltende Bestimmung sieht vor, dass verspätet entrichtete Abgabebeträge erst zu verzinsen sind, wenn sie 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen. In Anlehnung an die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Melirwertsteuer (Art. 38 Abs. 2) sieht der geänderte Artikel 29 vor, dass der Abgabepflichtige ohne vorangehende Mahnung der Eidgenössichen Steuerverwaltung in Verzug gerät, falls er den gesetzlichen Fälligkeitstermin nicht einhält.
4 Sparmassnahmen im Kompetenzbereich des Bundesrates
Zahlreiche Sparmassnahmen setzen keine Gesetzesänderungen voraus, sondern Hegen in der Kompetenz des Bundesrates. Im Interesse eines möglichst vollständigen Überblicks über die beabsichtigten ausgabeseitigen Massnahmen wird im folgenden über die notwendigen Verordnungsänderungen (vgl. Ziff. 41) und die bereits beschlossenen Finanzplanvorgaben (vgl. Ziff. 42) orientiert.
41 Sparmassnahmen durch Verordnungsänderungen
41.1 Strafvollzug
Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Leistungen des Bundes'für den Straf- und Massnahmenvollzug werden Baubeiträge an Neu-, Aus- und Umbauten ausgerichtet. Subventionsberechtigt sind bis anhin auch die Kosten für den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken. Im Vergleich mit anderen Subventionsbereichen bildet dies eine Ausnahme. In der Regel ist der Landerwerb nicht anrechenbar. Da das Land zudem ein beliebtes Spekulationsobjekt darstellt, drängt sich auch aus dieser Sicht eine Änderung der Bestimmungen auf.
Trotz möglicher Schwierigkeiten vor allem bei den privaten Trägerschaften und einem zu erwartenden höheren Taggeldsatz infolge kleinerer Bundesbeiträge rechtfertigt sich die Streichung der Subventionen an die Landerwerbs- und Erschliessungskosten aus den genannten Gründen.
Die geschätzten Einsparungen belaufen sich auf rund l Million Franken pro Jahr. Die effektive Entlastung hängt jedoch stark von den Gesuchseingängen ab. Die Einsparungen dürften zudem erst ab 1997 wirksam werden, da eingereichte Gesuche unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch nach bisherigem Recht zu behandeln sind.
41.2 Asylwesen
Das Sanierungspafcet umfasst neben der Pauschalierung der Abgeltungen für Fürsorgekosten im Bereich Asylbewerber eine Erhöhung und Ausdehnung der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht. Die Ausdehnung der Sicherheitspflicht auf Vermögenswerte, die nicht aus dem Erwerbseinkommen stammen, bedarf einer Gesetzesänderung, welche dem Parlament im Rahmen eines dringlichen Bundesbeschlusses unterbreitet wird. Demgegenüber wird die Erhöhung des Lohnabzuges von 7 auf 10 Prozent und die Anhebung des rückerstattungspflichtigen Betrages von 3600 auf 4800 Franken auf Verordnungsstufe geregelt. Eine weitere Sanierungsmassnahme im Asylbereich betrifft die Reduktion der Verwaltungskostenpauschale. Das Asylgesetz sieht in Artikel 2öb Absatz 2^ vor, dass der Bund den Kantonen für ihren Verwaltungsaufwand jährlich eine Pauschale bezahlt. Die Höhe dieser Pauschale wird vom Bundesrat festgesetzt. In der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b, ist ein Pauschalbetrag von 1500 Franken pro Asylbewerber vorgesehen. Die Pauschale wird jeweils entsprechend dem Teuerungsausgleicli, wie er dem Bundespersonal gewährt wird, der Teuerung angepasst. Dem Budget 1995 wurde eine Pauschale von 1595 Franken pro neu zugewiesenen Asylbewerber zugrundegelegt.
Die Abgeltung wurde anlässlich der zweiten Asylgesetzrevision vom I.Januar 1988 eingeführt, um den Kantonen einen Beitrag an ihre daraus entstehenden Mehraufwendungen zu leisten. Bundesstaatliche Grundsätze der Aufgabenerfüllung geböten eigentlich eine vollständige Streichung, da es diesen Grundsätzen widerspricht, dass die Kantone für den aus dem Vollzug von Bundesgesetzen entstehenden Verwaltungsaufwand besonders abgegolten werden. Mit Rücksicht auf die Kantonsfinanzen wird darauf jedoch verzichtet. Eine Reduktion der Pauschalen per 1. Januar 1996 erscheint jedoch möglich. Die Kantone haben so genügend Zeit, notwendig werdende Restrukturierungsmassnahmen durchzuführen.
Durch die Reduktion der Pauschale an die Verwaltungsaufwendungen der Kantone auf l'200 Franken per l. Januar 1996 mittels Verordnungsänderung werden jährliche Einsparungen von rund 8 Millionen Franken erreicht.
Als Sanierungsmassnahmen im Ausländerbereich ist vorgesehen, die Abgeltungen der Fiirsorgekosten bei vorläufig aufgenommenen Ausländern - wie bei den Asylbewerbern - nach Möglichkeit zu pauschalieren. Neu soll überdies für die Kategorie der vorläufig aufgenommenen Ausländer die Sicherheitsleistungs- und Riickerstattungspflicht analog der Regelung für Asylbewerber gelten. Die hier erforderlichen Gesetzesänderungen unterbreitet der Bundesrat dem Parlament im Rahmen eines dringlichen Bundesbeschlusses. Die erforderlichen Anpassungen irn Ausführungsrecht nimmt der Bundesrat mit einer Änderung der Internierungsverordnung (SR 142.281) vor.
41.3 Obst- und Kartoffelverwertung
Insgesamt sollen im Obst- und Kartoffelbereich unter der Annahme von Durchschnittsernten im Rechnungsjahr 1994/95 total 10 Millionen und ab 1995/96 15 Millionen eingespart werden. Diese Einsparungen sollen je hälftig bei der Obst- beziehungsweise Kartoffelverwertung realisiert werden. Der Bundesrat hat die für die Erreichung dieser Sparvorgabe notwendigen Verordnungsänderungen auf den 1. September 1994 in Kraft gesetzt.
Im Obstbereich soll die Sparvorgabe über einen ernteabhängigen Rückbehalt auf den Produzentenpreisen für Mostobst erreicht werden. Priorität hat dabei eine Lösung auf freiwilliger Basis im Sinne der Vorschläge des Schweizerischen Obstverbandes. Kann sich die Obstbranche mit einer solchen Lösungsvariante nicht einverstanden erklären, wird ein öffentlich-rechtlicher Rückbehalt zur Mitfinanzierung der Verwertungsverluste erhoben.
Im Kartoffelbereich kann das anvisierte Einsparungspotential durch Massnahmen erreicht werden, die im Kompetenzbereich der Eidgenössischen Alkoholverwaltung liegen. Hier werden die Zuschläge zum Feldkartoffelpreis für überschüssige Speisekartoffeln, die im Futtermittelsektor verwertet werden müssen, im Rechnungsjahr 1994/95 gesenkt und ab 1995/96 ganz abgeschafft. Eine Rückbehaltsregelung analog zum Obstsektor ist nicht vorgesehen.
41.4 Invalidenversicherung: Reduktion der Beitragssätze
sowie Verstärkung des Wettbewerbs bei der Beschaffung von Hilfsmitteln
Gemäss Artikel 99 Absatz 3 und 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IW) belaufen sich die Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Eingliederungsstätten, Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behindeter sowie Wohnheime zur Ermöglichung oder Erleichterung der Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung in der Regel auf einen Drittel der anrechenbaren Kosten. Besteht an der Errichtung oder dem Ausbau der Institution ein besonderes Interesse, so können jedoch Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.
In Zukunft soll der Beitragsatz generell auf einen Drittel der anrechenbaren Kosten festgesetzt werden. Nachdem der Ausbau der Invalidenbauten einen beachtlichen Stand erreicht hat, lässt es sich verantworten, dass diese Ausnahmeregelung bei der Festlegung der Baubeiträge nicht mehr zur Anwendung gelangt. Auch in administrativer Hinsicht sind damit gewisse Vereinfachungen verbunden. Die Einsparungen für den Bund belaufen sich ab 1996 auf rund 11 Millionen pro Jahr.
Grundsätzlich ist den Versicherten die Wahl unter den Abgabestellen von IV-Hilfsmitteln freigestellt. Die Versicherten haben jedoch vor der Beschaffung eines Hilfsmittels bei der zuständigen IV-Stelle einen Kostenvoranschlag einzureichen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist seinerseits befugt, die Durchführungsorgane der IV anzuweisen, Konkurrenzofferten einzuverlangen. Dies ist nur dort zulässig, wo keine Tarifverträge bestehen. Gemäss Artikel 27 Absatz l IVG hat das BSV in einigen Bereichen mit den Berufsverbänden Tarifverträge abgeschlossen. Es ist vorgesehen, bei Abänderung bestehender Tarifverträge einem verstärkten Wettbewerb sowie den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen vermehrt Rechnung zu tragen. Die Kartellkommission führt gegenwärtig eine Bestandesaufnahme im gesamten Hilfsmittelbereich' durch in der Absicht, die Notwendigkeit einer Überprüfung der einzelnen Märkte abzuklären.
Das geschätzte Einsparungspotential von 15 Millionen pro Jahr sollte mit den vorgesehenen Massnahmen erreichbar sein.
.g 41.5 Berufsbildung: Bundes beitrage an die Mietkosten
Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz leistet der Bund in erster Linie Beiträge an die baulichen Investitionen im BerufsbUdungsbereich. Die Ausführungsbestimmungen sehen allerdings vor, dass in begründeten Fällen auch an die Mietkosten eines Gebäudes ein Bundesbeitrag entsprechend den Subventionssätzen für Bauten ausgerichtet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Miete wesentlich geringere Kosten als ein Neu- oder "Erweiterungsbau verursacht.
Es ist vorgesehen, die Bundessubventionierung der Berufsbildungsbauten aufzuheben. Konsequenterweise ist inskünftig auch auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Mietkosten im Berufsbildungsbereich als "subsidiäres" Unterstützungsinstrument zu verzichten. Vorerst sollen keine neuen Mietverhältnisse mehr als beitragsberechtigt anerkannt werden; die Unterstützung der bestehenden Mietverhältnisse soll per Ende der Mietzinsperiode 1995/96 aufgehoben werden. Der hohe Ausbaustandard bei den Bauten und die vorgesehenen Übergangsbestimmungen - Gesuche auf Subventionierung von Bauten sollen bis Ende 1995 berücksichtigt werden - rechtfertigen die Massnahme und erlauben es den Trägern der Berufbildung, sich frühzeitig darauf einzustellen. Diese Massnahme wird für den Bund Einsparungen von rund 6,5 Millionen pro Jahr mit sich bringen.
41.6 Abbau von überhöhten Tierbeständen
Gemäss Artikel 19g des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat während einer Übergangszeit von höchstens fünf Jahren Beiträge zum Abbau von Tierbeständen und zur Stillegung von Betrieben aus Gewässerschutzgründen ausrichten. Diese Ergänzung erfolgte im Rahmen der Beratungen des neuen Gewässerschutzgesetzes (Inkrafttreten: 1. November 1992). Das Parlament wollte v. a. Betriebe mit überhöhten Tierbeständen, welche die Gewässer erheblich belasten, für die Rückkehr zu umweltgerechtem Verhalten entschädigen.
Von dieser Unterstützungsmöglichkeit wurde nicht im erwarteten Ausmass Gebrauch gemacht. Im Jahre 1993 wurden rund 85 Betriebe und 1994 deren 100 ganz oder teilweise stillgelegt. Die Verordnung vom 13. Januar 1993 über Beiträge zur Stillegung
von Betrieben, zum Abbau von Tierbeständen und als Anpassungshilfen (SR 916.019), die zeitlich bis 3l. Januar.1997 befristet ist, soll vorzeitig per 31. Dezember 1994 ausser Kraft gesetzt werden. Eine Verkürzung der Laufzeit auf zwei Jahre ist vertretbar und sollte von den betroffenen Kreisen akzeptiert werden können, dies umso mehr, als es sich bei der gesetzlichen Grundlage um eine Kann-Formel handelt. Zudem stehen solche Leistungen im Widerspruch zum Verursacherprinzip.
Die Verkürzung der Laufzeit bringt Einsparungen von 14,4 Millionen 1995 und von 17,4 Millionen im Jahre 1996.
41.7 Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau
Der Bund richtet seit 1992 im Rahmen der Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau für die extensive Getreideproduktion Beiträge aus. Als extensive Getreideproduktion gilt der Anbau von Getreide unter vollständigem Verzicht auf Wachstumsregulatoren, Fungizide und Insektizide. Die heutige Rechtsgrundlage für die Ausrichtung solcher Beitragsleistungen wird Ende 1996 auslaufen (Bundesbeschluss über die befristete Änderung des LwG, Änderung vom 21. Juni 1991; AS 1991 2611). Ab diesem Zeitpunkt sollen die Beiträge für Extenso-Getreide in das .Förderungsprogramm gemäss Artikel 3lb LwG integriert werden. Mit der Herabsetzung der Ansätze im Jahre 1996 soll ein Signal in diese Richtung gesetzt werden. Die Neufestsetzung der Beiträge erfolgt mittels Änderung der Verordnung über Produktionslenkung im Pflanzenbau vom 2. Dezember 1991 (SR 910.17).
Mit der Kürzung der Beiträge können 1996 rund 20 Millionen eingespart werden.
41.8 Senkung des Milchgrundpreises
* Im Rahmen der Neuorientierung unserer Landwirtschafspolitik und der Umsetzung der GATT-Verpflichtungen ist eine weitere Senkung des Milchgrundpreises unausweichlich. Da die Milchrechnung nach wie vor mit hohen Verwertungskosten belastet werden muss, soll der ohnehin notwendige Schritt der Preissenkung bereits 1996 erfolgen. Auf der Basis der Finanzplanzahlen beziffert sich die Reduktion der Milchrechnung auf 50 Millionen für 1996 und je 150 Millionen für die Jahre 1997 und 1998. Die im Finanzplan festgelegten Erhöhungen der Direktzahlungen werden es erlauben, die aus der Milchpreissenkung resultierenden Einkommensverluste für die Landwirtschaft zu kompensieren. Für das Jahr 1996 hat der Bundesrat die Direktzahlungen entsprechend um zusätzlich 50 Millionen aufgestockt.
41.9 Erleichterung bei der obligatorischen Meldepflicht von
Schweizern im Ausland
Die Pflicht für Schweizer, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten, sich bei den Vertretungen der Schweiz zu melden, hat sowohl zivile wie militärische Bedeutung. Die Verordnung vom 24. November 1967 über den diplomatischen und konsularischen Dienst der Schweiz (SR 191.1) regelt die obligatorische Meldepflicht im zivilen Bereich: Alle Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die sich länger als zwölf Monate im Ausland niederlassen wollen, müssen sich bei der zuständigen Stelle melden. Die Verordnung vom 29. Oktober 1986 über das militärische Kontrollwesen (PISA, SR 511.22} enthält ebenfalls eine obligatorische Meldepflicht für alle Schweizer Bürger, die in der Armee eingeteilt oder im entsprechenden Alter sind und die sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten. Es ist vorgesehen, die erwähnten Kontrollen soweit als möglich zu lockern und die Verfahren zu vereinheitlichen. Eine gute Gelegenheit dazu bildet die Reform Armee 95, die ohnehin eine Revision der Verordnung über das militärische Kontrollwesen bedingt. Zudem ergeben sich als Folge des vom Parlament beschlossenen Verzichts auf die Erhebung des Militärpflichtersatzes im Ausland Verwaltungserleichterungen bei den Schweizer Niederlassungen sowie organisatorische Anpassungen. All diese Änderungen, die eng miteinander verwoben sind, können auf den 1. Januar 1996 in Kraft treten. Dank der reduzierten Meldepflicht und den vereinfachten Verwaltungsabläufen können Verwaltungskosten eingespart werden. Es ist jedoch nicht möglich, diese im jetzigen Zeitpunkt genau zu beziffern.
41.10 Autoverlad, Reduktion Verbilligungsbeiträge
Der Transport begleiteter Motorfahrzeuge durch die Alpentunnels wird heute aus zweckgebundenen Treibstoffzolleinnahmen verbilligt. Der VerbHUgungsbeitrag für einen Personenwagen beträgt heute pro Durchfahrt 15 Franken. Die Förderung des Autoverlades war ursprünglich Verkehrs- und vor allem umwelrpolitisch motiviert. Von dieser Verbilligung jedoch dürfte insbesondere auch der touristische Verkehr profitieren. Aus heutiger Sicht lassen sich Konsumsubventionen in diesem Umfang kaum mehr rechtfertigen. Die Verbilligungsbeiträge sollen deshalb ab 1995 um 50 Prozent reduziert werden. Die Einsparungen belaufen sich bei unverändertem Verkehrsaufkommen auf rund 12 Millionen pro Jahr. Es ist davon auszugehen, dass die Bahnen für
häufige Benutzer des Autoverlades wie bisher preisgünstigere Mehrfahrteabonnemente anbieten werden.
41.11 Nationalstrassenbetrieb, Pauschalen
Bisher wurden die Kantone für den Betrieb der Nationalstrassen aufgrund ihrer tatsächlichen Kosten entschädigt. Ein solches System zieht einen grossen Verwaltungsaufwand nach sich. Es bietet auch keine Anreize zur Effizienzverbesserung jener Stellen, die für die Überwachung der dauernden Betriebsbereitschaft der Nationalstrassen zuständig sind.
Mit der Einführung eines pauschalen Entschädigungssystems für den betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen werden Vereinfachungen in der Verwaltung sowohl für die Kantone wie auch für den Bund angestrebt. Zudem soll das neue System effizient arbeitende Kantone begünstigen.
Die neue Ausgestaltung der Entschädigungen für den betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen ist in den Einzelheiten noch nicht festgelegt. Verschiedene Formen sind denkbar. Möglicherweise bedingt die Einführung einer Pauschalabrechnung eine Neudefmition der Kompetenzen bezüglich des Erlasses von Betriebsstandards für die Nationalstrassen. Das EVED hat mit den entsprechenden Arbeiten begonnen.
41.12 Lärmsanierung: Verlängerung der Sanierungsfristen
Die Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) setzt für die Sanierung lärmiger Anlagen eine Frist bis zum 31. März 2002. In Übernahme eines Vorschlages der kantonalen Finanzdirektoren soll diese Frist sowohl für Strassen wie Eisenbahnanlagen um fünf Jahre verlängert werden. Dies erlaubt eine Erstreckung der Investitionen, von der sowohl der Bund wie die Kantone profitieren.
Im Strassenbereich kann der Bund jährlich rund 5 Millionen sparen. Im Bereich der Eisenbahnen erarbeitet derzeit eine interdépartementale Arbeitsgruppe zusammen mit
Vertretern der Bahnen im Auftrag des Bundesrates Empfehlungen für die Larmsanierung. Genauere Aussagen über die finanziellen Auswirkungen der hinausgeschobenen Sanierungsfrist können erst nach Abschluss dieser Arbeiten gemacht werden.
42 Finanzplanvorgaben
Im Hinblick auf die unumgängliche Reduktion der Wachstumsrate der Bundesausgaben hat der Bundesrat im Rahmen seiner Beschlüsse zu den Sanierungsmassnahmen 1994 die Finanzplanungen aller Departemente gestrafft. Dies hat zur Folge, dass die zukünftig in den betroffenen Bereichen dem Parlament vorzulegenden beziehungsweise die vom Bundesrat in eigener Kompetenz zu treffenden Beschlüsse auf einen engeren finanziellen Rahmen auszurichten sein werden.
Nachfolgend werden die wichtigsten Finanzplankürzungen gegliedert nach Aufgabengebieten aufgeführt.
Finanzplanerische Vorgaben (nach Aufgabengebieten)
Kiirzungen in Mio. Franken Allgemcine Verwaltung 127.0 174.0 163.0 177.0 davon: Informatik 42.0 66.0 90,0 97.0- Bundesbauten 13.0 34.0 13.0 13.0 Personalmassnahmen 72.0 74.0 60.0 67.0
Keziehungen zum Ausland 154.2 277.4 286,4 276.2 davon: Entwicklungshilfe 93.0 180.0 184.0 186.0 Osthilfe 51.2 88.4 92.4 79.2
Landesverteidigung 55.0 306.0 356.0 356.0 davon: EMD 50.0 300.0 350.0 350.0
Bildung und Grundlagenforschung 84.0 143.0 182.0 99.0 davon: Hochschulforderurig, Forschung und Stipendien 38.0 62.0 68.0 58.0 ETH-Bereich 46.Q 78.0 112.0 41.0
Kultur und Freizeit 0.0 2.0 2.0 2.0
Soziale Wohlfahrt 53.0 61.0 64.5 74.5 davon: Asylbereich 43.0 48.0 41.0 41.0 Wohnbau- und Eigentumsforderung 10.0 iO.O 20.0 30.0
Verkehr 142.5 270.0 322.0 328.0 davon: Nationalstrassen, Bau 142.5 270.0 310.0 310.0
Landwirtschaft und Ernahrung 1.0 5.2 5.1 5.1
Ubrige Volkswiftschaft 0.0 4.0 4.0 0.0
TOTAL 608.7 1236.4 1380.1 1323.2 Anmerkung ziir Tabelle Fiir 1995 sind Budgetkiirzungen liier nur soweit aufgcfiihrt, als sie im Zusammenhang mil finanzplanerischen Vorgaben beschlossen wurden. Dariiber hinaus wurden die Kredilbegehren 1995 im Rahmen dcr Budgetbereinigung gekurzt. Insgesamt belaufcn sich die vom Bundesral vorgenommen Ktirzungen auf 1'290,2 Millionen(vgl.Ziffer21).
Mit einem Einsparungspotenüol von rund 1,2 bis 1,4 Milliarden pro Jahr ab 1996 stellen die fmanzplanerischen Vorgaben betragsmässig ein wichtiges Element der Sanierungsmassnahmen 1994 dar. Ein wesentlicher Teil der Kürzungen betrifft die bundeseigenen Ausgaben insbesondere in den Bereichen Landesverteidigung, allgemeine Verwaltung sowie Bildung und Grundlagenforschung, wo die Steuerung der Ausgaben naturgemäss über finanzplanerische Vorgaben erfolgen muss.
Trotz der Kürzungen im Bereich der Beziehungen zum Ausland, die schwergewichtig von der Entwicklungshilfe und der Osthilfe zu tragen sind, räumt der Bund diesem Bereich weiterhin eine hohe Priorität ein. Selbst nach den fmanzplanerischen Kürzungen ist bei der Entwicklungshilfe für die nächsten Jahre sichergestellt, dass das Engagement für die Dritte Welt ungefähr im Rahmen des wirtschaftlichen Wachstums im Inland weiter ausgedehnt werden kann. Nicht angetastet werden in diesem Bereich die friedenserhaltenden Missionen. Die Landesverteidigung wird mit 300 - 350 Millionen in den Finanzplanjahren am stärksten gekürzt. Das Schwergewicht bildet eine globale Kürzung bei den Ausgaben des Militärdepartements, die grösstenteils zulasten der Betriebsausgaben geht. Im Bereich von Bildung und Grundlagenforschung haben die namhaften Kürzungen das Ziel, die nominelle jährliche Wachstumsrate auf 2,5 Prozent bis ins Jahr 1998 zu stabilisieren. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Bildung mit der Europäischen Union (EU) sowie die Schaffung von Fachhochschulen (FHS), so dass die Verwirklichung dieser Projekte nicht in Frage gestellt wird. Bei der sozialen Wohlfahrt setzen die Kürzungen vor allem im Asylbereich an, der pro Jahr um über 40 Millionen gekürzt wurde. Daneben wurden auch Abstriche an der Wohnbauförderung gemacht. Diese Kredite wurden in den letzten Jahren stark erhöht. Die Entwicklung am Wohnungsmarkt erlaubt es, diesen Bereich stufenweise um 10(1996) bis 30 (1998) Millionen zu kürzen. Mit den Kürzungen im Strassenbereich wird die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes nicht in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund der schlechten Finanzlage und der hohen anstehenden Ausgaben für die Bahninfrastruktur (BAHN 2000, NEAT) muss jedoch eine-gewisse Erstreckung in Kauf genommen werden. Mit Kürzungen von rund 170 Millionen pro Jalir trägt die Verwaltung massgeblich zur Sanierung des Bundeshaushaltes bei. Der Verzicht auf den Teuerungsausgleich für das kommende Jahr entlastet den Bund um rund 70 Millionen pro Jahr. Massgebliche Abstriche wurden auch durch die Plafonierung der Ausgaben für die Informatik (Hardware, Informatikprogramme) auf dem Budgetstand 1994 erreicht. Damit reduzieren sich diese Ausgaben im Jahr 1998 um fast 100 Millionen gegenüber der ursprünglichen Planung.
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
51 Für den Bund
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der geplanfen Sanierungsmassnahmen. Darin enthalten sind die Folgen der gezielten Entlastungen (gezielte Sparmassnahmen inkl. Entlastungen bei den Treibstoffzollrückerstattungen und im Asylbereich), die Weiterführung der linearen Beitragskürzungen im Umfang von jährlich 250 Millionen (1996 und 1997), die Entlastung bei den Zinsausgaben infolge Defizitreduktion und die vom Bundesrat unterbreiteten einnahmenseitigen Massnahmen. In den Zahlen nicht berücksichtigt sind die Folgen der unumgänglichen SBB-Sanierung und des neuen FinanzierungsmodeUes für die Bahnînfrastmktur.
Defizite Finanzrechnung 1995 1996 1997 1998 in Milliarden vor Sanierungmassnahmen -7,8 -6,9 -6,9 -5,9 o gezielte Entlastungen 1) 1,3 1,6 2,1 2,0 => Verlängerung lineare Beitragskürzun- 0,3 0,3 gen "* Entlastung bei den Zinsausgaben 0,1 0,3 ' 0,5 o Mehreinnahmen 1,1 1,3 1,5 nach Sanierungsmassnahmen, vor -6,5 -3,8 -2,9 -1,9 Sanierung SBB 2)
1) Inkl. Entlastungen bei den Treibstoffzollrückerstattungen und im Asylbereich. 2) Das Leitbild SBB ist zurzeit Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens. Es stehen bezüglich der finanziellen Sanierung der Bundesbahnen drei Varianten zur Diskussion. Der Bundesrat wird zu einem späteren Zeitpunkt über das Leitbild und über die sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen entscheiden.
Die Folgen der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Arbeitszeitverkürzung mit finanzieller Beteiligung des Personals sowie die flankierenden Massnahmen und Reformprojekte gemäss Ziffer 6 sind in der Tabelle nicht einbezogen.
Bei vollständiger Realisierung der beantragten Massnahmen werden die heute quantifizierbaren, gezielten Entlastungen (unter Berücksichtigung der Minderausgaben bei den Zinsen, aber ohne Verlängerung der linearen Beitragskürzungen) das Defizit der Finanzrechnung 1995 um l',3 Milliarden verringern. Von 1996 - 1998 ist mit Verbesserungen von 1,8 - 2,6 Milliarden pro Jahr zu rechnen. Durch die gezielten Entlastungen wird die Höhe der Gesamtausgaben 1995 um 2,9 Prozent tiefer ausfallen. 1996 - 1998 können die Gesamtausgaben um 3,6 - 4,4 Prozent zurückgenommen werden (exkl. Minderausgaben bei den Zinsen). Diese Ausgabenreduktion entspricht bis zu 0,7 Prozent des Bruttoinlandproduktes. Die Staatsquote wird dank den Sparmassnahmen deutlich geringer ausfallen. Ohne Sanierungsprogramm wird sie von 12,0 Prozent (1995) auf 12,4 Prozent in den Jahren 1996 - 1998 ansteigen. Mit den Sanierungsmassnahmen 1994 gelingt es, die Staatsquote ab 1995 bei 11,8 Prozent zu stabilisieren.
Die Ausgaben der finanziell wichtigsten Aufgabengebiete entwickeln sich mit und ohne Sanierung gemäss folgender Tabelle (ohne lineare Kürzungen).
Aufgabengebiete Durchschnittliche Z uwachsrate 1994-98 in Pro zentcn vor nach gezielten Sparmassnahmen Gesamtausgaben 4,1 3,1 Beziehungen zum Ausland 6,0 3,1 Bildung und Grundlagenforschung 4,6 3,9 Landwirtschaft und Ernährung 3,9 2,7 Verkehr I) 3,4 1,8 Soziale Wohlfahrt 2) 2,5 1,8 Landesverteidigung 2,2 0,7 Finanzausgaben (Kantonsanteile, Zinsen) 9.7 8,6
1) Ohne Mehrbelastung durch Reform SBB (neues Leitbild) sowie Belastung Kapitalrechnung durch AlpTransit Gotthard und Integration Ostschweiz. 2) Exkl. Arbeitslosenversicherung belaufen sich die- Zuwachsraten auf 7,5 beziehungsweise 6,5 Prozent.
.£ Ohne gezielte Sparmassnahmen liegt das durchschnittliche jälirliche Ausgabenwachstum 1994 - 1998 über der voraussichtlichen Zuwachsrate des nominellen Bruttoinlandproduktes von 3,6 Prozent. Durch die gezielten Sparmassnahmen kann das Ausgabenwachstum deutlich unter das Wirtschaftswachstum gesenkt werden.
Den grössten absoluten Sanierungsbeitrag liefert für die Periode 1995 -1998 mit knapp 1,7 Milliarden oder rund einem Viertel der gesamten Einsparungen die soziale Wohlfahrt. Hier schlägt vor allem die über einen dringlichen Bundesbeschluss anzustrebende Revision der Arbeitslosenversicherung auf den 1. Januar 1995 zu Buche. Diese fuhrt im Voranschlagsjahr zu Einsparungen von über 500 Millionen. In den Finanzplanjahren trägt hauptsächlich die Kürzung des Bundesbeitrages an die AHV von 17,5 auf 17,0 Prozent zu den Minderausgaben bei. Mit einem Sparvolumen von über l ,4 Milliarden hilft auch der Verkehrsbereich beachtlich mit, den Haushalt zu entlasten. Hier fallen vor allem die Kreditkürzungen im Nationalstrassenbau ins Gewicht. Diese machen alleine über eine Milliarde oder 15 Prozent der gesamten gezielten Einsparungen aus. Die Ausgaben für die Landesverteidigung sollen um 1,1 Milliarden gekürzt werden. Bei den Beziehungen zum Ausland sind gezielte Einsparungen von knapp einer Milliarde vorgesehen und die allgemeine Verwaltung soll beinahe 650 Millionen zur Sanierung der Bundesfinanzen beisteuern. Schliesslich tragen auch die Bildung und Grundlagenforschung sowie die Landwirtschaft mit 500 beziehungsweise über 400 Millionen zur Entlastung bei. Die Sanierungsbeiträge der anderen Aufgabengebiete fallen dagegen-betragsmässig weniger ins Gewicht.
Gezielte Entlastungen im Eigenbereich des Bundes und im Transferbereich (ohne Passivzinsen)
1995 1996 1997 1998 Mrd % Mrd % Mrd % Mrd % Eigenbereich 0,2 18 0,6 34 0,6 30 0,6 28 Transferbereich 1,1 82 1,0 66 1,5 70 1,4 72
Haushaltsstruktur 1993 zum Vergleich: Eigenbereicli: 33 % Transferbereich: 67 %
Werden die gezielten Entlastungen auf den Eigenbereich des Bundes und auf den Transferbereich aufgeteilt, zeigt sich, dass die beiden Bereiche in den Finanzplanjahren ungefähr proportional gekürzt werden. Unter Berücksichtung der Einsparungen bei den Passivzinsen würde der Eigenbereich 1997 und 1998 deutlich stärker zur Verbesserung des Gesamtresultates beitragen.
Gezielte Entlastungen bei den laufenden Ausgaben (ohne Passivzinsen) und den Investitionsausgaben
1995 1996 1997 1998 Mrd % Mrd % Mrd % Mrd % Laufende Ausgaben 0,5 41 1,2 75 1,7 78 1,6 79 Investitionsausgaben 0,8 59 0,4 25 0,4 22 0,4 21
Haushaltsstruktur 1993 zum Vergleich: Laufende Ausgaben: 84 % Investiüonsausgaben: 16 %
Der Sanierungsbeitrag der Investitionsausgaben ist 1995 deutlich grösser als ihr Anteil an den Gesamtausgaben. Dies ist hauptsächlich eine Folge der Dringlichkeitsmassnahmen bei der Arbeitslosenversicherung. Die Erhöhung des Beitragssatzes von 2 auf 3 Prozent und die Einführung einer Karenzfrist von fünf Tagen auf den l. Januar 1995 reduzieren die notwendigen Darlehen an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung um 525 Millionen. Verzinsliche und rückzahlbare Darlehen fallen unter den Investitionsbegriff. Somit sind 70 Prozent der Minderausgaben bei Investitionen beziehungsweise über 40 Prozent der gesamten gezielten Sparmassnahmen im Jahr 1995 den Änderungen bei der Arbeitslosenversicherung zuzuschreiben. Von 1996 - 1998 werden die Investiüonsausgaben nur leicht iiberproportional gekürzt. Der bedeutendste Sparposten bei den Investitionsausgaben ist der Nationalstrassenbau, wo die Kredite in den Finanplanjahren um bis zu 310 Millionen pro Jahr reduziert werden sollen. Die Einsparungen beim Nationalstrassenbau machen von 1996 - 1998 zwischen 16 und 17 Prozent der gesamten gezielten Einsparungen aus.
Bei den Mehreinnahmen unterbreitet der Bundesrat eine höhere Besteuerung der fossilen Energieträger. Die Erhöhung der Treibstoff-, Heizöl- und Gaszölle bringt ab 1996 höhere Netto-Zolleinnahmen von 1,1 - 1,2 Milliarden pro Jahr. Zusammen mit den
_. übrigen Steuerreformen wird der Bundeshaushalt um jährlich 1,1 - 1,5 Milliarden T" entlastet. Die Steuerquote des Bundes steigt um 0,4 Prozentpunkte. Sie wird am Ende der Planungsperiode 10,2 Prozent betragen und damit um 0,5 beziehungsweise 0,4 Prozentpunkte höher liegen als in den konjunkturell vergleichbaren Jahren 1986 beziehungsweise 1988.
Die finanziellen Verbesserungen belaufen sich bei Realisierung aller im heutigen Zeitpunkt quantifizierbaren gezielten Entlastungen und Mehreinnahmen ab 1997 auf jährlich 3,4 - 3,6 Milliarden. Hinzu kommen noch namhafte Minderausgaben bei den Passivzinsen sowie die Entlastung aus der Verlängerung der linearen Beitragskürzungen bis 1997. Damit können die strukturellen Defizite zum grössten Teil beseitigt werden. Die volkswirtschaftlich ungesunde Verschuldung bleibt innerhalb gewisser Grenzen. Die Neuverschuldung des Bundes reduziert sich im Vergleich zu eingriffslosen Entwicklung bis gegen Ende der Planungsperiode kumuliert um beinahe 13 Milliarden. Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen 1994 erreichen somit beachtliche Grossen Ordnungen.
52 Für die Kantone
52.1 Auswirkungen auf die Kantone insgesamt
Gemäss dem Budget des Bundes für das Jahr 1994 machen die Transferausgaben bei Gesamtausgaben von 42,6 Milliarden nicht weniger als 28,3 Milliarden oder 66,3 Prozent aller Ausgaben aus. Die Zahlungen an die Kantone belaufen sich auf 10,3 Milliarden oder fast 25 Prozent der Bundesausgaben, Die Sparmassnahmen 1994 können angesichts dieser Struktur des Bundeshaushalts die Transferzahlungen an die Kantone nicht, vollständig verschonen. Immerhin wird so weit wie möglich auf die ebenfalls schlechte Finanzlage der Kantone Rücksicht genommen. Zudem können die Kantone die Mehrbelastung teilweise durch den Kantonsanteil an den vorgeschlagenen Mehreinnahmen des Bundes kompensieren.
Das Sanierungsprogramm 1994 führt bei den Kantonen im Jahre 1997 insgesamt zu Mehrbelastungen von 270 Millionen und zusätzlichen Einnahmen von 150 Millionen.
Die folgende Tabelle stellt die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen 1994 auf die Kantonsfinanzen im Überblick dar;
Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen 1997 (in Mio. Fr.)
Massnahmen Belastungen Entlastungen Saldo
Gezielte Sparmassnahmen + 106 Lineare Beitragskürzungen von + 164 Finanzhilfen und Abgeltungen Erhöhung des Treibstoffzolls um 15 -48 Rappen pro Liter Aufhebung der Rückerstattung von -12 TreibstoffzöHen (Berufsfischerei, Land- und Forstwirtschaft, KTÜ und PTT) Proportionaltarif für juristische Personen -90 bei der direkten Bundessteuer Total + 270 -150 + 120
Als Folge der gezielten Sparmassnahmen werden die Kantone im Jahr 1997 mit insgesamt 106 Millionen belastet. Vor allem der Nationalstrassenunterhalt mit 73 Millionen und der Asylbereich mit 33 Millionen tragen zu dieser Mehrbelastung bei. Die vorgesehenen Massnahmen gehen in die Richtung der Vorschläge, welche die gemeinsame Arbeitsgruppe EFD/FDK 1 ) eingebracht hat. S i e basieren a u f d e r Suche nach
Aufgabenerfullung. So soll im Asylbereich die Kürzung der Verwaltungskostenentschädigung zusammen mit einer Ausweitung von pauschalen Abgeltungen für die Kantone den Anreiz bilden, einfachere und billigere Lösungen zu suchen. Beim Nationalstrassenunterhalt schlägt der Bund eine Reduktion der Subventionssätze vor. Es ist anerkannt, dass zu hohe Subventionssätze eine sparsame Aufgabenerfüllung erschweren. Auch diese Massnahme sollte deshalb die Kantone ermuntern, die günstigsten Lösungen zu suchen. Mit dieser Problematik beschäftigt sich auch eine Arbeitsgruppe, welche die Normen und Standards im Nationalstrassenbau und -unterhalt überprüft. Um den Kantonen einen entsprechenden Handlungsspielraum zu verschaffen, wird die
1)Vgl. Fussnote Ziff 15
Herabsetzung von Bundesnormen dort anzustreben sein, wo nicht Sicherheitsbedürf- •* nisse tangiert sind.
Neben den gezielten Sparmassnahmen enthält das Sanierungsprogramm 1994 auch eine Verlängerung der für 1993 - 1995 beschlossenen linearen Kürzung von Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes für die Jahre 1996 und 1997. Vom angestrebten Kürzungsbetrag von 250 Millionen entfallen 164 Millionen auf Subventionen an die Kantone. Diese Zahlen sind allerdings als vorläufig zu betrachten. Genauere Angaben sind erst aufgrund der vom Bundesrat zu erlassenden Verordnung über die Durchführung der linearen Beitragskürzung möglich.
Eine eingehendere Analyse der Finanzhilfen und 'Abgeltungen zeigt aber, dass verschiedene Ausgabenkürzungen des Bundes den Kantonen auch mittelfristige Entlastungsmöglichkeiten eröffnen (z.B. im Gewässerschutz und in der Landwirtschaft). So kann der Kanton bei jenen Bundesbeiträgen, welche die Konten der Kantone auf dem Weg zum Leistungsempfänger nur durchlaufen, seine eigenen.Leistungen, die ihm das Subventionsgesetz auferlegt, ebenfalls kürzen. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die Kantone in der Regel die gekürzten Bundesbeiträge nicht durch eigene Beiträge ersetzen.
Bei bestimmten Transfers an die Kantone hingegen werden die Kantonsfinanzen durch die lineare Beitragskürzung direkt betroffen. Die umfangreichsten Kürzungen finden sich in folgenden Bereichen:
Subventionsbereich in Millionen
Hochschulförderung (Grund- und 27 Sachinvestitionsbeiträge) Stipendienaufwendungen der Kantone 10 Berufliches Bildungswesen 24 Hauptstrassen 31
Neben den beschriebenen Auswirkungen der gezielten Sparmassnahmen und linearen Beitragskürzungen können die Kantone aus den vorgeschlagenen Massnahmen auf der Einnahmenseite zusätzliche Einnahmen erwarten. Bei einer Erhöhung des Treibstoffgrundzolls um 15 Rappen pro Liter kompensiert der höhere Kantonsanteil von 48 Mil-
Honen an den Treibstoffzolleinnahmen zu einem schönen Teil die zusätzlichen Ausgaben für den Nationalstrassenunterhalt (insgesamt 69 Mio ). Sowohl Entlastungen als auch Mehrausgaben bringt den Kantonen die für die Land- und Forstwirtschaft, die Berufsfischerei, die konzessionierten Transportunternehmungen sowie die PTT vorgesehene Aufhebung der Rückerstattung von Treibstoffzöllen: Einerseits partizipieren die Kantone ab 1997 mit rund 12 Millionen an den für den Strassenbereich zweckgebundenen Mehreinnahmen, andererseits werden sie die durch den Wegfall der Begünstigungen erhöhten Defizite der konzessionierten Transportunternehmungen mitzutragen haben. Schliesslich würden mit der vorgesehenen Einführung des Porportionaltarifs für juristische Personen im Rahmen der direkten Bundessteuer 90 Millionen zugunsten der Kantone anfallen.
Die zusätzlichen Belastungen der Kantone aus dem Sanierungsprogramm 1994 müssen vor dem Hintergrund der bisherigen Sparprogramme beurteilt werden. Das erste Programm schloss per saldo für die Kantone mit einem Überschuss von 225 Millionen ab, wenn man den Kantonsanteil an der Erhöhung des Treibstoffgrundzolls um 20 Rappen pro Liter und den Anteil von 400 Millionen am Naüonalbankgewinn berücksichtigt. Die Sparmassnahmen 1993, die in engem Kontakt mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren erarbeitet wurden, belasteten die Kantone nicht, eröffneten ihnen aber ein Sparpotential in der Höhe von ungefähr 50 Millionen. Das dritte Sanierungspaket dürfte die Kantonsfmanzen mit 120 Millionen belasten. Über alle drei Sanierungspakete betrachtet verbleibt den Kantonen per saldo somit eine Entlastung. Die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen 1994 auf die Kantone insgesamt liegen damit in einem akzeptablen Rahmen.
52.2 Auswirkungen auf die einzelnen Kantone
Eine detaillierte Quantifizierung der Auswirkungen des Sanierungsprogramms 1994 pro Kanton ist mit verschiedenen Abgrenzungsproblemen verbunden. Die Resultate sind deshalb mit Vorbehalt zu versehen. In den Berechnungen werden die Auswirkungen der gezielten Sparmassnahmen (106 Mio) und der linearen Beitragskürzung (164 Mio.) berücksichtigt. Die Entlastung der Kantone ergibt sich aus den Kantonsanteilen an den vorgeschlagenen Mehreinnahmen beim Treibstoffzoll (60 Mio) und bei der direkten Bundessteuer (90 Mio ).
Die linearen Kürzungen treffen die finanzschwächeren Kantone stärker als die fmanz- *3* stärkeren. Die Umlage der gezielten Sparmassnahmen und linearen Kürzungen ergibt denn auch eine durchschnittliche Belastung in Franken pro Einwohner von: o 28 Franken bei den finanzstarken Kantonen, "=> 40 Franken bei den mittelstarken Kantonen und •=> 64 Franken bei den finanzschwachen Kantonen.
Beim Kantonsanteil an den zusätzlichen Einnahmen hingegen werden die finanzschwachen Kantone bevorteilt, So werden die beantragten Mehreinnahmen (Treibstoffzoll, direkte Bundessteuer) bei den Kantonen im Durchschnitt zu folgender Entlastung in Franken pro Einwohner führen: o 17 Franken bei den finanzstarken Kantonen, "=> 20 Franken bei den mittelstarken Kantonen und <* 47 Franken bei den finanzschwachen Kantonen.
Damit ergibt sich per saldo die folgende Belastung für die Kantone (in Franken pro Einwohner): *> 11 Franken bei den finanzstarken Kantonen, •=> 20 Franken bei den mittelstarken Kantonen und =!> 18 Franken bei den finanzschwachen Kantonen.
Die Übersicht über die Auswirkungen auf die einzelnen Kantone zeigt aber, dass innerhalb der einzelnen Finanzkraftklassen die Belastung der Kantone recht unterschiedlich sein kann. So findet man in der Gruppe der finanzschwachen Kantone mit Neuenburg und Uri die am höchsten belasteten Kantone, gleichzeitig aber mit Wallis, Jura und Appenzell Innerrhoden drei der fünf Kantone, die im Rahmen des gesamten Sanierungspaketes eine Entlastung erfahren. Bei den finanzstarken und mittelstarken Kantonen erfahrt jeweils ein Kanton eine Entlastung (Zug, Appenzell Ausserrhoden), die übrigen müssen eine Mehrbelastung verkraften (zwischen 11 und 17 Franken pro Einwohner bei den finanzstarken, zwischen 3 und 47 Franken pro Einwohner bei den mittelstarken Kantonen).
Auswirkungen auf die einzelnen Kantone 1997 (+ für Belastung, - für Entlastung) Belastung Entlastung Auswirkung Belastung Entlastung Auswirkung Kantone Total total in 1000 Franken in Franken pro Einwohner
ZH 29733 -17200 12533 25 -15 U BE 33865 -19125 14740 36 -20 16 LU 8687 -6237 2450 26 -19 7 UR 4271 -2473 1798 122 -71 51 SZ 7693 -2232 5461 66 -19 47 OW 1762 -1186 577 57 -38 19 NW 1529 -602 927 44 -18 27 CL 2106 -1041 1065 54 -27 27 ZG 2491 -2936 -445 28 -33 -5 FR 11 148 -5672 5475 51 -26 25 SO 9501 -3670 5831 41 -16 25 BS 7347 -3990 3357 37 -20 17 BL 13830 -3687 10142 56 -15 41 SH 1542 -1239 303 21 -17 4 AR 1330 -1652 -322 25 -31 -6 AI 462 -511 -49 32 -36 -3 SO 12661 -6943 5717 29 -16 13 GR 17757 -9251 8506 96 -50 46 AG 14924 -6692 8231 29 -13 16 TG 4453 -3906 547 21 -18 3 TI 17069 -8162 8907 58 -28 30 VD 22771 -11519 11252 37 -19 19 VS 12342 - 14 180 -1838 47 -54 -7 NE 15305 -5201 10104 93 -32 62 GÈ 12608 -7398 5210 32 -19 13 JU 2839 -3294 -455 42 -49 -7 CH 270025 -150000 120 025 39 -21 17
^ 6 Flankierende Massnahmen und Reform projette •* Die Notwendigkeit von drei Sparprogrammen innert dreier Jahre ist ein unübersehbares Zeugnis für die tiefgreifenden strukturellen Mängel des Bundeshaushaltes. Diese lassen sich allein durch Kürzungen der Kreditbegehren nicht beseitigen. Gefragt sind Massnahmen und Reformen, welche langfristig Anreize zu einer sparsameren und effizienteren Verwendung der Bundesgelder schaffen und das Wachstum der Ausgaben den finanziellen Möglichkeiten des Bundes anpassen. Im Sinne flankierender Unterstützung werden die Sparbemühungen des Bundes durch eine Reihe von Massnahmen ergänzt, deren Verwirklichung mehr Zeit beansprucht, die aber bedeutend zur langfristigen Gesundung der Bundesfinanzen und zur Reform unseres Staates beitragen werden.
Die generelle Überprüfung der Bundessubventionen gründet auf dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990, das mindestens alle sechs Jahre eine kritische Durchsicht der Finanzhilfen und Abgeltungen verlangt. Die entsprechenden Arbeiten sind angelaufen. Ergebnisse werden dem Parlament 1995 unterbreitet. Die Hinterfragung von Normen und Standards im Hoch- und Tiefbau - in der Botschaft zum Sanierungsprogramm 1993 angekündigt - ist ebenfalls aufgenommen worden. Dem häufig in der Öffentliclikeit erhobenen Vorwurf, wonach der Bund zu teuer baue, gilt es auf den Grund zu gehen. Erste Ergebnisse werden dem Bundesrat bis Ende 1994 vorliegen.
Sodann hat der Bundesrat zwecks Unterstützung der Regierungsreform 1993 eine Verwaltungsreform eingeleitet. Hauptziele sind die Stärkung der Regierungsfunktion und des BundesratskoIIegiums sowie die Anpassung der Verwaltungsstrukturen an die Erfordernisse der künftigen Regierungstätigkeit. Die Reform beim Regierungsorgan soll durch verschiedene Entlastungsmassnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Staatssekretärinnen oder Staatssekretären und durch eine Verbesserung von Organisation und Führung der Bundesverwaltung, anvisiert werden. Rechtsgrundlage für diese Vorschläge ist das dem Parlament unterbreitete Regierungs- und Verwaltangsorganistionsgesetz, das zu Beginn 1996 in Kraft treten dürfte. Bei der für den Erfolg des Projektes zentralen Verwaltungsreform geht es dem Bundesrat in erster Linie um die Beseitigung von Doppelspurigkeiten, die Verbesserung von Koordination und Kohärenz, die Nutzung von Synergien sowie eine klarere Zuweisung von Aufgaben und Verantwortliclikeiten. Selbstverständlich sind auch Einsparungen zu erwarten. Sie können allerdings zur Zeit noch nicht beziffert werden. Der Bundesrat erwartet von der
Überprüfung Vorschläge für Neuunterstellungen, Verschiebungen sowie die Zusammenlegung, Neuschaffung und Aufhebung von Bundesämtern.
Im weiteren hat der Bundesrat das Finanzdepartement beauftragt, bis im Herbst 1994 Bericht und Antrag über mögliche Verbesserungen der Finanzverfassung zwecks Defizit- und Verschuldungsbegrenzung zu stellen. Die Finanzordnung des Bundes zeichnet sich durch eine Asymmetrie zwischen einnahmen- und ausgabeseitigen Kompetenzen aus. Steuergegenstände und Steuersätze sind in der Verfassung verankert; die Ausgaben hingegen basieren auf nur fakultativ dem Referendum unterstellten Gesetzen und werden in der Regel in nicht referendumsfähigen Beschlüssen konkretisiert. Weder der Konjunkturartikel (Art. 31Quintluies BV), der eine antizyklische Finanzpolitik verlangt, noch Artikel 42b*s der Bundesverfassung, der vorsieht, dass der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes abzutragen ist, stellen eine wirksame Schranke gegen die Verschuldung dar. Diese Asymmetrie verbunden mit mangelnder Griffigkeit der finanzrechtlichen Normen fördert die Neuverschuldung des Bundes. Zu suchen ist nach einem rechtlichen Konstrukt, das bei strukturellen Defiziten zwingend Gegenmassnahmen auslöst, und damit dem Grundsatz des mittelfristigen Budgetausgleichs zum Durchbruch verhilft. Allerdings wäre darauf zu achten, dass ein solcher Automatismus trotz allem nicht zyklisch wirkt, sondern auf die Wirtschaftslage Rücksicht nimmt. Die Grundsätze der antizyklischen Finanzpolitik sollen indessen nicht nur in Rezessionszeiten, sondern auch in Schönwetterperioden zum Tragen kommen.
Die Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs soll sodann mehr Effizienz in die komplizierten und wenig transparenten Transfermechanismen zwischen Bund und Kantonen bringen. Eine Expertise von vier Professoren deckte gravierende Mängel des heutigen Finanzausgleichs auf. Der Bundesrat weiss sich mit den kantonalen Finanzdirektoren darin einig, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Die missliche Lage der öffentlichen Finanzen von Bund, Kantonen und Gemeinden erfordert zwingend einen insgesamt effizienteren Mitteleinsatz. Der Bundesrat gab deshalb grünes Licht für eine grundlegende Reform. Damit soll das finanzpolitische Zusammenspiel von Bund und Kantonen so konsequent wie möglich auf den Grundsatz der Subsidiarität ausgerichtet werden. Damit die Kantone ihre Eigenverantwortung auch wahrnehmen können, sollen insbesondere der Finanzkraftzuschlag bei den zweckbestimmten Bundesbeiträgen durch'frei verfügbare Mittel abgelöst und der Finanzausgleich zwischen den Kantonen verbessert werden. Kurzfristige Ergebnisse sind nicht zu erwarten, Entlastungen von Bund und Kantonen erst in einigen Jahren zu realisieren. Eine erfolgreiche Umsetzung der Reform setzt voraus, dass Bund und Kantone ge-
meinsam konsensfähige Lösungen erarbeiten. Die entsprechenden Vorschläge für eine Neuordnung sollen in den Grundzügen bis Ende 1995 und in Einzelheiten bis Herbst 1996 ausgearbeitet werden.
Zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen hat der Bundesrat die folgenden Aufträge und Fristen gesetzt:
Flankierende Massnahmen und Reformen zur langfristigen Eliminierung struktureller Defizite
Massnahme /Termin Aufträge Striktere Regelung der Haushaltsführung in Bericht und Anlrag des EFD an den Bundesrat Bundesverfassung und Bundesgesetzen / gemäss ERB vom 24. Mai 1994 Herbst 1994 Überprüfung von Normen und Standards / Bericht und Antrag von EVED zusammen mit Ende 1994 EDI und EFD im Bereich Nationalstrassenbau sowie EFD zusammen mit EDI, EMD und EVD im Bereich Hochbau zuhanden des Bundesrates Eemäss BRB vom 4. Oktober 1993. Überprüfung sämtlicher Finanzhilfen und Überprüfiing aufgrund des Subventionsgesetzes Abgeltungen des Bundes / vom 5. Oktober 1990, Artikel 5. 1. Berichterstattung 1995 Überprüfung des Finanzausgleichs / Bericht und Antrag von EFD und FDK bezüglich Herbst 1996 Neuordnung des Finanzausgleichs zuhanden des Bundesrates gemiiss BRB vom 22. Juni 1994. Regierangs- und Verwaltungsreform Prüfen von Rationalisierungsmassnahmen im Ende 1995 Rahmen der laufenden- Regierungs- und Verwaltungsrcfomt gemäss BRB vom 24. Mai 1994. Verursacherprinzip in der Umweltschutz- EDI zusammen mit EFD: Konsequente Ausrichgesetzgebung tung und Durchsetzung des Verursacherprinzips; Überprüfiing der Umwellschutznoimen und -standards im Rahmen laufender und künftiger Revisionen der Umweltschutzgeselzgebung gemäss BRB vom 4. Oktober 1993.
Dieses Programm zeigt, dass die Sanierung der Bundesfinanzen nach kontinuierlicher Arbeit ruft und nicht in einem einmaligen Kraftakt geleistet werden kann. Die Respek-
tierung der Gebote einer soliden Haushaltsfülirung ist auch im jährlich wiederkehrenden Budgetierungsprozess sowie in der laufenden Parlaments-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit unumgänglich. Der Bund ist nicht in der Lage, jede wiinschbare Aufgabe zu übernehmen und zu finanzieren. Er soll sich auf unabdingbare Staatsaufgaben beschränken, welche nicht besser und zweckmässiger durch Kantone und Gemeinden (Subsidiaritätsprinzip) oder durch Private erbracht werden können. Eine gewisse Zurückhaltung in bezug auf die Ansprüche gegenüber dem Bundesstaat ist die notwendige und logische Kehrseite zu der von vielen Seiten verordneten Abmagerungskur für Regierung und Verwaltung (lean government). Kann dieses Urndenken nicht in kurzer Zeit vollzogen werden, wird die Reihe der Sanierungsprogramme unweigerlich fortgesetzt werden müssen. Der Glaubwürdigkeit des Staates ist ein solches Gebaren abträglich, da bestehende Finanzierungsregelungen immer wieder in Frage gestellt werden müssen. Mittel- und langfristig wird die schweizerische Volkswirtschaft - und damit der Wohlstand jeder Bürgerin und jedes Bürgers - ob der Schuldenwirtschaft Schaden nehmen. Deshalb sind wir es nicht zuletzt der nachkommenden Generation schuldig, die Ansprüche an den Staat in Übereinstimmung zu bringen mit unserer Bereitschaft, ihm die nötigen finanziellen Mittel zu deren Erfüllung zur Verfügung zu stellen.
7 Legislaturplanung
Die Sanierung des Bundeshaushaltes ist ein vorrangiges Ziel der Legislaturplanung
8 Verfassungsmässigkeit Die zu ändernden Gesetze und Bundesbeschlüsse sind seinerzeit gestützt auf die Bundesverfassung im ordentlichen Verfahren erlassen worden. Die verfassungsmässige Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem jeweiligen Ingress der einzelnen, nunmehr zu ändernden Erlasse. Die mit dieser Botschaft beantragten Änderungen halten sich im Rahmen der Verfassungsnormen. Die Vorlage insgesamt ist daher verfassungsmässig.
Anhang
Liste der Konsultationsteilnehmer
Finanzdirektorenkonferenz (FDK)
B u n des rats p arte i en •=> Christlich-Demokratische Volkspartei (CVF) o Freisinnig-Demokratische Partei (FDP) Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS) => Schweizerische Volkspartei (SVP)
Nicht-Bundesratsparteien Liberale Partei der Schweiz (LPS) => Landesring der Unhabhängigen (LdU) Evangelische Volkspartei (EVP) "* Schweizer Demokraten (SD) o Grüne Partei der Schweiz (GPS) -* Eidgenössisch-demokratische Union (EDU) => Demokratisch-Soziale Partei (DSP)
Ärbeigeberverbände => Schweiz. Handels- und Industrieverein (SHJV) <* Schweiz. Gewerbeverband (SGV) <* Schweiz. Bankiervereinigung o Zentralverband Schweiz. Arbeitgeber-Organisationen o Schweiz. Bauernverband o Schweiz. Sachversicherungsverband
Arbeitnehmerverbände o Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) o Christlich-Nationaler Gewekschaftsbund (CNG)
Strassenverkehrsverbände o Schweiz. Strassenverkehrsverband (FRS) Touring-CIub der Schweiz (TCS) o Automobil-Club der Schweiz (ACS) <* Schweiz. Nutzfahrzeugverband (ASTAG)
Vertreter des öffentlichen Verkehrs o Verkehrsclub der Schweiz (VCS) o Verband öffentlicher Verkehr (VöV)
Städteverband
Vertreter der Erdöl- und Gasindustrie o Erdöl-Vereinigung •* Schweiz. Brennstoffhändler-Verband => Verband Schweiz. Gasindustrie •=> Swissgas
Autogewerbe, Autoimporteure •=> Autogewerbe-Verband der Schweiz o Verband der Automobilimporteure der Schweiz
(bisheriger Text)
Art. 20 Abs. 3 Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.
(Kommentar: vgl. Ziff. 22.1) •* Bundesbeschluss Entwurf über die Aufhebung der kantonalen Zuständigkeit im Bereich der persönlichen Ausrüstung der Armeeangehörigen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 '>, beschliesst:
l Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben
II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
(bisheriger Text)
Art 32bis Abs. 2 letzter Satz und 6 ... Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt. Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und der Spezialitäten ist der im Inlande hergestellte Branntwein dem Bunde abzuliefern, der ihn zu angemessenen Preisen übernimmt.
(Kommentar: vgl. Ziff. 22.2, 22.3} Bundesbeschluss Entwurf iiber die Aufhebung der Pflicht zum Ankauf von Brennapparaten und zur Ubernahme von Branntwein
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994!), beschliesst:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geandert:
Art. 32bis Abs. 2 letzter Satz und 6 ... Aufgehoben
Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und der Spezialitaten kann dpr Bund den im Inland hergestellten Branntwein zu angemessenen Preisen iibernehmen.
n Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Sta'nde.
(bisheriger Text)
Art. 36tcr Abs. l Bst. c Der Bund verwendet die Hälfte des Reinertrages der Mineralölsteuer und den gesamten Ertrag eines Mineralölsteuerzuschlags wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: c. für Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen, zur Förderung des kombinierten Verkehrs, des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge und des Baus von Bahnhofparkplatzanlagen sowie für andere Massnahmen zur Trennung des Verkehrs;
_, (Kommentar: vgl. Ziff. 22.4, 22.5) •*• Bimdesbeschluss Entwurf über die Erweiterung der Zweckbindung der Treibstoffzölle und der Strassenbenützungsabgaben sowie über die Aufhebung der Bundesbeiträge an Bahnhofparkplatzanlagen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994'>, beschliesst:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 36ter Abs. l Bst. c und g (neu) Der Bund verwendet die Hälfte des Reinertrages der Mineralölsteuer und den gesamten Ertrag eines Mineralölsteuerzuschlags wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassen- und Eisenbahnverkehr: c. für Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen, zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge sowie für andere Massnahmen zur Trennung des Verkehrs; g, für Beiträge an die Bahninfrastruktur.
II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
(bisheriger Text: Botschaft vom 8. September 1993 '>)
Art 111 Beschaffung und Ausrüstung Der Bund beschafft die persönliche Bewaffnung, das Ordonnanzschuhwerk, das Korps- und das übrige Armeematerial. Der Bundesrat kann nach Rücksprache mit den Kantonen weitere Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die vom Bund zu beschaffen sind. Die Kantone beschaffen die übrigen Gegenstände der persönlichen Ausrüstung der kantonalen und eidgenössischen Truppen und liefern sie dem Bund ab. Der Bundesrat erlässt dafür Vorschriften. Der Bundesrat bestimmt die Entschädigung, die der Bund den Kantonen für die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung leistet.
Art. 115, Abs. 2 Die Kantone sorgen für Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüstung. Das Eidgenössische Militärdepartement erlässt dafür Vorschriften. Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten.
Art 116 Abgabe der persönlichen Ausrüstung Die Rekruten und die andern Teilnehmer von Schulen werden aus Beständen des Bundes ausgerüstet. Die übrigen Angehörigen der Armee werden von den Kantonen ausgerüstet.
.g Bundesgesetz Entwurf über die Sanierungsmassnahmen 1994
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994. !> beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: (Kommentar vgl, Ziff. 23.1) l. Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, Art. 111 Beschaffung der Ausrüstung Der Bund beschafft die persönliche Ausrüstung, das Korps- und das übrige Armeematerial.
Art. 115 Abs. 2 Die Kantone sorgen für den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Der Bundesrat regelt die Vergütung des Bundes an die Kosten der Kantone.
Art. 116 Aufgehoben
(bisheriger Text)
Art. 63 Abs. l Bst b Der Bund gewährt im Rahmen dieses Gesetzes und der bewilligten Kredite Beiträge für b. Bauten, die der Berufsbildung, der Unterkunft von Lehrlingen, von Kursteilnehmern oder von Besuchern der Schulen nach den Artikeln 50 und 58-61 oder dem obligatorischen Turn- und Sportunterricht für Lehrlinge dienen;
Art. 64 Abs. 2 Bst i Der Bundesbeitrag beträgt je nach der Finanzkraft der Kantone 22-37 Prozent der Aufwendungen für i. Bauten (Art. 63 Abs. l Bst. b)
Art. 15 Abs. 4 Der Bund richtet Beiträge von höchstens 37 Prozent der anrechenbaren Kosten aus für: a. die Erstellung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden; b. Betriebseinrichtungen.
Art. l Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Stipendien nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
Sanierungsmassnahmen 1994. BG
Schlussbestimmung Diese Gesetzesänderung tritt nur in Kraft, wenn der Bundesbeschluss vom ... 0 über die Aufhebung der kantonalen Zuständigkeit im Bereich der persönlichen Ausrüstung der Armeeangehörigen von Volk und Ständen angenommen worden ist.
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.2) 2. Bundesgesetz vom 19. April 19782) über die Berufsbildung
Art. 63 Abs. l Bst. b Aufgehoben
Art. 64 Abs. 2 Bst. i Aufgehoben
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.3) 3. Landwirtschaftsgesetz ) Art. 15 Abs. 4 Aufgehoben
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.4) 4. Bundesgesetz vom 19. März 1965^ über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien Art. l Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Stipendien nach Massgabe der folgenden Bestimmungen, j
") SR 416.0
(bisheriger Text)
Art. 6 erster Satz Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, betragen 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. ...
Art 8 Abs. l erster Satz 1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. ...
Art. 30 Abs. 4 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33tcraufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
Art. 3$* Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
Art 6 Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Sanierungsmassnahmen 1994. BG
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.6, 23.7) 5. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) '' Art. 6 erster Satz Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, betragen 8,4 Prozent des massgebenden Lohnes. ...
An. 8 Abs. l erster Satz 1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,4 Prozent erhoben. ...
Art. 30 Abs. 4 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ermittelten Lohnindex aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
Art. 33Kr Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Beginn des nächsten Kalenderjahres mindestens an die Preisentwicklung an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 4 Prozent gestiegen ist. Er kann der Lohnentwicklung angemessen Rechnung tragen und bestimmt den Zeitpunkt, der für die Prüfung der Voraussetzungen einer Rentenanpassung massgebend ist. Er kann ergänzende Vorschriften erlassen und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.5) 6. Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 > über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung Art. 6 Aufgehoben
O SR 831.10 î) SR 831.100.1
(bisheriger Text)
Art. l Bst. a Abweichend von Artikel 103 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in der Fassung vom 5. Oktober 1984, beträgt bis zum Inkrafttreten der hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung: a. der Beitrag des Bundes an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 15,5 Prozent im Jahre 1986, 16 Prozent in den Jahren 1987-1989, 17 Prozent in den Jahren 1990-1992 und 17,5 Prozent in den Jahren 1993-1995;
Art 28 Abs. l, l"1 und l* Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft:
Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente
mindestens 40 Prozent ein Viertel mindestens 50 Prozent ein Zweitel mindestens 66% Prozent ganze Rente
i bis in Härtefällen hat der Versicherte bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Der Bundesrat umschreibt die Härtefälle. 1 ler Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Art 29 Abs. l Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte: a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist; oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Sanierungsmassnahmen 1994. BG
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.8) 7. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (TVG) ^ Art. 28 Abs. l, lbls und l"r Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
1bis und n« Aufgehoben
Art. 29 Abs. l Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte: a. mindestens zu 50 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist; oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Übergangsbestimmungen Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten. '
O SR 831.20
(bisheriger Text)
Art. 2 Abs. 5 Bezüger von Viertelsrenten der Invalidenversicherung haben keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Sanierungsmassnahmen 1994. BG
Renten, die auf einem Invaliditatsgrad von weniger als 50 Prozent beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu revidieren (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einer Viertels- oder Hartefallrente einen Invaliditatsgrad von mindestens 40 Prozent, so wird solange eine Viertelsrente ausgerichtet, als der Invaliditatsgrad weniger als 50 Prozent, jedoch mindestens 40 Prozent betragt. Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, jedoch mindestens 33 1/3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestutzt auf Absatz2 der Ubergangsbestimmung der Anderung vom 9. Oktober 1986 (2. IV-Revision) keine Anderung, so wird der halbe Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange der Invaliditatsgrad mindestens 33!4 Prozent betragt.
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.7, 23.8) 8. Bimdesgesetz vom 19. Marz 1965 1) tiber Erganzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Abs. lquinquies (neu), lsexi" (neu), 2bis (neu), 3b!s (neu) und 5 1quinquies jn der Schweiz wohnhafte Schweizer Burger, die im Sinne des Bundesgesetzes u'ber die Invalidenversicherung mindestens zu 40 Prozent invalid sind, haben ebenfalls Anspruch auf Erganzungsleistungen. 1sexies Absatz 1quinquies gilt auch fur in der Schweiz wohnhafte Auslander, sofern sie bei Eintritt der Invaliditat wahrend mindestens zehn vollen Jahren Beitrage geleistet haben. Auslander, mil deren Staat em Sozialversicherungsabkommen besteht, miissen walirend mindestens eines vollen Jahres Beitrage geleistet haben oder sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Erganzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen wahrend funf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 2bis Solange die Auslaiider, die gestutzt auf Absatz lscxies Anspruch auf Erganzungsleistungen haben, die in Absatz 2 festgelegte Karenzfrist nicht erfiillt haben, haben sie hochstens Anspruch auf eine Erganzungsleistung in der Hone der Halfte des jahrlichen Mindestbeitrages der einfachen Altersrente nach Artikel34 Absatz 2 • AHVG. 3bis Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der 'AHV oder IV begriinden wiirden, wenn die invalids Person nach Absatz lquinquies mindestens zur Ha'lfte invalid ware, sind den Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begriinden, gleichgestellt.
5 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 7 (neu) Die Bemessung der Invaliditat obliegt den IV-Stellen. Der Bundesrat regelt das Verfahren und legt fest, wer die Kosten zu tragen hat.
') SR 831.30
(bisheriger Text)
Art 3a Anpassung der Leistungen Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33lcr AHVG kann der Bundesrat die Beträge nach den Artikeln 2 Absatz l, 3 Absatz l Buchstabe b, Absatz 2 sowie Absatz 4 Buchstabe d und Absatz 4b!s in angemessener Weise anpassen. Er kann ferner die Befugnisse der Kantone nach Artikel 4 Absatz l angemessen ausweiten.
Art. 2 Rückerstattung des Zollzuschlages Der Zollzuschlag auf den Treibstoffen, die für die Land- und Forstwirtschaft sowie für die Berufsfischerei verwendet werden, wird zurückerstattet. Der Bundesrat kann bestimmen, dass der Zollzuschlag den konzessionierten Transportunternehmungen zurückerstattet wird, wenn hiefür auf dem Grundzoll eine Begünstigung gewährt wird. Geringfügige Beträge werden nicht zurückerstattet. Der Bundesrat legt den Minimalbetrag fest. Der Bundesrat ordnet das Rückerstattungsverfahren. Er kann dabei vorsehen, dass der Rückerstattungsbetrag nach einem normalen und durchschnittlichen Treibstoffverbrauch bemessen wird. Kantone, Gemeinden und private Organisationen können zur Mitwirkung herangezogen werden.
Art 3 Bst c Ziff. 3 Der Bund verwendet die Treibstoffzölle, die für den Strassenverkehr bestimmt sind, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: c. für die übrigen werkgebundenen Beiträge, nämlich: 3. Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln;
Art. 10 Abs. 2 und 4 Der Bund übernimmt: a. von den Kosten für den baulichen Unterhalt und die Erneuerung den gleichen Anteil wie für die Erstellungskosten; b. von den Kosten für den betrieblichen Unterhalt 40-80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Sanierungsmassnahmen 1994. BG
Art. 3a Anpassung der Leistungen Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG kann der Bundesrat die Beträge nach den Artikeln 2 Absatz l und 3 Absätze l Buchstabe b, 2, 4 Buchstabe d und 4bis in angemessener Weise anpassen. Er trägt dabei der besonderen Lage betagter und behinderter Rentenbezüger Rechnung. Er kann femer die Befugnisse der Kantone nach Artikel 4 Absatz l angemessen ausweiten.
(Kommentar: vgl, Ziff. 22.5, 23.9, 23.11, 23.12) 9. Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 « Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 Bst. c Ziff. 3 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 4 (neu) Die Baukosten von Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Nationalstrassengesetzes, die überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen und auf Wunsch der Kantone erstellt werden, gehen ganz zu Lasten des Kantons, der sie verlangt hat. Ausnahmsweise kann der Bund dem Kanton entsprechend seiner Finanzkraft Finanzhilfen von 15-30 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren.
Art. 10 Abs. 2 und 4 Der Bund übernimmt 40-80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.
D SR 725.116.2
(bisheriger Text)
Wird ein Kanton durch die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb seiner Nationalstrassen im Verhältnis zu seinem Interesse an der Strasse und seiner Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat die Beteiligung über den Höchstansatz hinaus erhöhen. Der Höchstansatz für die Kosten des betrieblichen Unterhalts darf jedoch um höchstens 15 Prozent der anrechenbaren Kosten überschritten werden.
3. Abschnitt: Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen Art. 23 Grundsatz Der Bund leistet Beiträge an den Bau von Parkplätzen bei Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, um das Umsteigen vom privaten auf den öffentlichen Verkehr zu erleichtern.
Art 24 Beitragssätze Die Beitragssätze des Bundes betragen 20-50 Prozent der anrechenbaren Kosten. In schwer finanzierbaren Fällen kann der Bundesrat den Beitragssatz um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöhen. Sie werden ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsvergünstigte Darlehen geleistet und bemessen sich nach der lokalen oder regionalen Bedeutung des Werkes und seiner Wirtschaftlichkeit. Darlehensrückzahlungen und Beitragsrückerstattungen bei Zweckentfremdung des Werkes sind für die Bedürfnisse des Strassenverkehrs gemäss Artikel 3 zu verwenden. Der Bundesrat teilt nach Anhören der Kantone die Mittel für die Beiträge nach der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit zu.
Sanierungsmassnahmett 1994. BG *f- .
Wird ein Kanton durch die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb seiner Nationalstrassen im Verhältnis zu seinem Interesse an der Strasse und seiner Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat die Beteiligung um höchstens 15 Prozent der anrechenbaren Kosten über den Höchstansatz hinaus erhöhen.
Art. 10 Abs. 5 (neu) An die Kosten der Erneuerung und des baulichen Unterhalts von Anlagen im Sinne von Artikel 6 des Nationalstrassengesetzes, die überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen und auf Wunsch der Kantone erstellt wurden, kann der Bund im gleichen Umfang wie für deren Erstellung Finanzhilfen gewähren.
3. Abschnitt (Art. 23 und 24) • Aufgehoben
Schlussbestimmung Die Änderung der Artikel 3, 23 und 24 (3. Abschnitt) treten nur in Kraft, wenn der Bundesbeschluss über die Erweiterung der Zweckbindung der Treibstoffzölle und der Strassenbenützungsabgaben sowie über die Aufhebung der Bundesbeiträge an Bahnhofparkplatzanlagen von Volk und Ständen angenommen worden ist.
(bisheriger Text)
Anhang: 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Schweizerische Anmerkungen 3. Der Bundesrat ist ermächtigt, für Treibstoffe bei nachstehenden Verwendungen Zollermässigung oder Zollbefreiung zu gewähren: a) Verwendung durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen
ArtS Abs. 2-4 Die Konzessionen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von der Bundesversammlung erteilt und erneuert. Der Bundesrat ist ermächtigt, eine Konzession dann zu erneuern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllt sind, das Bahnnetz nicht erweitert werden soll und über die Erneuerung mit den Kantonen und den Bahnunternehmungen keine Differenzen bestehen. Der Bundesrat ist ermächtigt, die in der Konzession festgesetzten Fristen zu verlängern und, zur Anpassung an veränderte Verhältnisse, die Bestimmungen der Konzession über den Sitz des Unternehmens, den Bau und Betrieb, den Umfang der Beförderungspflicht, die Taxen und Wagenklassen zu ändern oder zu ergänzen. Er kann Nebenbahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend im Ortsverkehr Personen befördern, die Ausdehnung des Netzes, die Änderung der Linienführung sowie die Einschränkung des Betriebes einzelner Linien oder deren Aufhebung bewilligen.
Art. 6 Abs. 2 Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhörung der Kantone, in deren Gebiet sich die Eisenbahn befindet, für erloschen erklären: a. auf Antrag des Inhabers; b. wenn in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung die Bahn keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.
Art 9 Abs. 1-3 Auf Gesuch des Konzessionsinhabers kann das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement die Konzession auf eine andere öffentliche Transportunternehmung oder einen Dritten übertragen.
Saniemngsmassnahmen 1994. BG
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.12) 10. Zolltarifgesetz vpm 9. Oktober 1986 » (ZTG) Anhang: 27 Mineralische Brennstoffe, Mineraiole und Erzeugnisse ihrer Destination; bituminose Stoffe; Mineralwachse
Schweizerische Anmerkungen 3. Der Bundesrat ist ermachtigt, fiir Treibstoffe bei nachstehenden Verwendungen Zollermassigung oder Zollbefreiung zu gewahren: a) Aufgehoben
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.10) 11. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 2> Art. 5 Abs. 2-f Die Konzessionen werden vom Bundesrat erteilt, geandert und erneuert.
und 4 Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2 Der Bundesrat kann die Konzession nach Anhorung der Kantone, in deren Gebiet sich die Eisenbahn befmdet, fur erloschen erklaren.
Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz (neu), 2 und 3 .... Die beteiligten Kantone sind vorher anzuhoren.
(bisheriger Text)
Sollen nur einzelne durch Gesetz und Konzession begründete Rechte und Pflichten übertragen werden, so bedürfen die darüber abgeschlossenen Verträge, um rechtsverbindlich zu werden, der Genehmigung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes. Der Inhaber der Konzession haftet dem Bunde weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten. Die beteiligten Kantone sind vorher anzuhören.
Art 15 Statuten Die Statuten der Eisenbahnunternehmung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese prüft sie nur auf ihre Übereinstimmung mit der Eisenbahngesetzgebung, der Konzession und den Vereinbarungen über die der Bahnunternehmung gewährten Beiträge und Darlehen des Bundes und der Kantone.
Art. 17 Abs. l und 3 Die Bahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Die Unternehmungen haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und von der Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen: Die Bahnen sind soweit als möglich nach einheitlichen Grundsätzen zu betreiben und zu verwalten. Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in Betrieb genommen werden. Diese ist befugt, sie vorher zu erproben.
Art 18 Abs. l Die Pläne für die Erstellung und Änderung von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, sind vor ihrer Ausführung allein von den Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
11. Abschnitt: Personalhilfskassen Art,8fr-S7
Art 95 Abs. l, 2 und 4 Die Artikel 3, 4, 7-9, 21, 22, 39^14, 46-48, 88, 89 und 94 sowie der dritte, sechste, siebente, neunte und elfte Abschnitt dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsuntemehmungen. Die Artikel 56, 58, 60 und 61 sowie der sechste und elfte Abschnitt dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Strassentransportdienste, die Bahnen des allgemeinen Verkehrs ersetzen und auf die dem allgemeinen Verkehr dienenden konzessionierten Automobil- und Trolleybuslinien.
Sanienmgsmassnahmen 1994. BG •£
Sollen nur einzelne durch Gesetz und Konzession begründete Rechte und Pflichten übertragen werden, so unterbreitet die Unternehmung die darüber abgeschlossenen Verträge dem Bundesamt für Verkehr zur Kenntnisnahme. Der Inhaber der Konzession haftet dem Bund weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten. 3 Aufgehoben
Art. 15 Aufgehoben
Art. 27 Abs. l und 3 Die Bahnanlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Die Unternehmungen haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bahnen sind soweit als möglich nach einheitlichen Grundsätzen zu betreiben und zu verwalten. Die Aufsichtsbehörde bestimmt diejenigen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge, welche nur mit ihrer Bewilligung in Betrieb genommen werden dürfen.
Art. 18 Abs. l und lbis (neu) Die Pläne für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, sind vor ihrer Ausführung allein von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. lbis Bei Fahrzeugen und Sicherungseinrichtungen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen,-sind vor der Ausführung mindestens das Pflichtenheft und die Typenskizze der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
11. Abschnitt: Personalhilfskassen Art. 80-87 Aufgehoben
Art. 95 Abs. l, 2 und 4 Die Artikel 3, 4, 7-9, 21, 22, 39-44, 46-48, 88, 89 und 94 sowie der dritte, sechste, siebente und neunte Abschnitt dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen. Die Artikel 56, 58, 60 und 61 sowie der sechste Abschnitt dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Strassentransportdienste, die Bahnen des allgemeinen Verkehrs ersetzen und auf die dem allgemeinen Verkehr dienenden konzessionierten Automobil- und Trolleybuslinien.
(bisheriger Text)
Die Artikel 80-86, 87 Absätze l und 2, 88, 89 und 94 finden sinngemäss Anwendung auf die vom Bunde konzessionierten Luftseil- und Sesselbahnuntemehmungen, Aufzüge und SchUttenseilbahnen.
Art 27 Abs. 4 Das Vermögen der von dem Personal der Unternehmung ganz oder teilweise alimentierten Kranken-, Unterstützungs-, Pensions-, Depositen- und Ersparnis-Kassen, sowie die von jenem geleisteten Kautionen müssen von dem Vermögen der Unternehmung ausgeschieden und getrennt verwaltet werden.
Art 7 Abs. 2 Wenn eine Unternehmung beabsichtigt, die Bedienung einer Station für einzelne oder alle Verkehrsarten einzustellen oder die Besetzung einer Station mit Personal aufzuheben, so hört sie vor dem Entscheid die betroffenen Gemeinden an. Berücksichtigt die Unternehmung die Anträge der Gemeinden nicht, können diese das Bundesamt anrufen. Gegen seinen Entscheid kann beim Departement Beschwerde geführt werden; das Departement entscheidet endgültig.
Art 8 Abs. 3 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmungen des Bundes und den Bundesbehörden entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, über Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmungen des Bundes und Kantonen oder Gemeinden das Bundesamt. Gegen einen Entscheid des Bundesamtes kann beim Departement Beschwerde geführt werden; das Departement entscheidet endgültig.
Art 11 Abs. 3 Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmungen und den Bundesbehörden entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, über Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Unternehmung und Kantonen oder Gemeinden das Bundesamt.
Art 12 Aufsicht Das Bundesamt übt die Aufsicht über die Tarife aus. Es hebt missbräuchHche Tarife auf.
Sanierungsmassnahmen 1994. BG
Die Artikel 88, 89 und 94 finden sinngemäss Anwendung auf die vom Bund konzessionierten Luftseil- und Sesselbahnunternehmungen, Aufzüge und Schlittenseilbahnen.
(Kommentar: vgl. 23.10) 12. Bundesgesetz vom 25. September 1917 '> v über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen Art. 27 Abs. 4 Aufgehoben
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.10) 13. Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 > (TG) Art. 7 Abs. 2 Aufgehoben
An. 8 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 12 Aufgehoben ') SR 742.211
(bisheriger Text)
Art. 11 Abs. l Est. e Die Unternehmung untersteht den Vorschriften über die Nebenbahnen, insbesondere in bezug auf: e. die Arbeits- und Ruhezeit des Personals und die Personalfürsorgeeinrichtungen;
Art 4 Abs. l Bst. e ' 1 Von der Aufsicht ausgenommen sind: e. die Personalhilfskassen, die aufgrund des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 beaufsichtigt werden;
Art 17 Abs. 3 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag oder die Pläne geändert oder angepasst werden. Sie kann jederzeit Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises kontrollieren und die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art 18 Abs. 2 Dienstvorschriften über Anschlussgleise sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Sanierungsmassnahmen 1994. BG
Gliederungstitel vor Art. 49a 6. Kapitel: Aufsicht, Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 49a Aufsicht (neu) Der Transport im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des Bundesamtes. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmungen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
(Kommentar: vgl. Ziff. 23,10) IJ 14. Bundesgesetz vom 29. März Ï950 über die Trolleybusunternehmungen Art. 11 Abs. l Est. e Die Unternehmung untersteht den Vorschriften über die Nebenbahnen, insbesondere in Bezug auf: e. die Arbeits- und Ruhezeit des Personals;
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.10) 15. Ver&cherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 19782) (VAG) Art. 4 Abs. l Bst. e Aufgehoben
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.10) 16. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 3> über die Anschlussgleise Art. 17 Abs. 3 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Dienstvorschriften geändert oder angepasst werden. Sie kann jederzeit Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises kontrollieren und die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 18 Abs. 2 Dienstvorschriften über Anschlussgleise sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
(bisheriger Text)
Art 20 Abs. 3 Der Bund übernimmt mindestens die Hälfte der Kosten für die Veranstaltung eines Radioprogramms für das Ausland durch die SRG.
Art 24bts Abs. 2 letzter Satz ... Dabei darf für Erzeugnisse aus Kartoffeln und Obst eine Übernahmeverpflichtung nur zu Futterzwecken aufgestellt werden.
Art 16 Abs. lbls i ws Reichen Darlehen nach Absatz l für die Zwecke dieses Gesetzes nicht aus, so kann der Bundesrat der Gesellschaft weitere Darlehen zur Verfügung stellen. Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für mehrere Jahre den Höchstbetrag der finanziellen Mittel. Der Bundesrat unterbreitet ihr dazu eine besondere Botschaft.
Art 22 Abs. 3-5 Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. Bei der Festsetzung der Abgeltung wird die Finanzkraft der betroffenen Gemeinwesen berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Ausgestaltung der Ausgleichsbeiträge.
Sanierungsmassnahmen 1994. BG
(Kommentar: vgl Ziff. 23.13) 17. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 » über Radio und Fernsehen ((RTVG) Art. 20 Abs. 3 Der Bund übernimmt höchstens 50 Prozent der Kosten für die Veranstaltung eines Radioprogrammes für das Ausland durch die SRG. Die anrechenbaren Kosten werden vom EVED im Einvernehmen mit dem EFD festgelegt.
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.14) 18. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 > Art. 24bis Abs. 2 letzter Satz ... Bei Übernahmegarantien sind die Mengen angemessen zu beschränken.
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.15) 19. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 > über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites Art. 16 Abs. lb!s Aufgehoben
(Kommentar: vgl. Ziff. 23.16) 20. Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 4> über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Art. 22 Abs. 3-5 Aufgehoben
n Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
» SR 784.40
(Kommentar: vgl. Ziff. 24) Bundesbeschluss Entwurf über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993-1995 Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 !>, beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 9. Oktober 19922> über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993-1995 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesbeschluss über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993-1997
Art. l Abs. 2 Der Beschluss gilt für alle in den Jahren 1993-1997 zu leistenden Zahlungen sowie für die in diesen Jahren einzugehenden Verpflichtungen.
Art. 3 Abs. 2 und 3 Bst. d und e (neu) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Leistungen im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 auf Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe gezielt und dauerhaft gekürzt wurden. Der Gesamtbetrag der Einsparungen als Folge der linearen Kürzung muss indessen mindestens erreichen: d. 1996 250 Millionen Franken; e. 1997 250 Millionen Franken.
n Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1997.
') BEI 1995 I 89
(Kommentar: vgl. Ziff. 32.23)
Bundesgesetz Entwurf iiber die Erhohung des Treibstoffzolles
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 19941>, beschliesst:
Artl Der Anhang (Teil Einfuhrtarif) zum Zolltarifgesetz vora 9. Oktober 1986Z> wird gemass Anhang geandert.
Art 2 Der Bundesbeschluss vom 22. Ma'rz 19853) iiber die Differenzierung des Treibstoffzolles wird wie folgt geandert:
Art. 2 Abs. 1 Fur unverbleites und unverandert als Treibstoff bestimmtes Benzin ist der Treibstoffzoll um 8 Rappen je Liter niedriger als fiir verbleites Benzin; der Ertrag hat gesamthaft einem Ansatz von 67.40 Franken je 100 kg brutto zu entsprechen.
Art. 3 'Bei Verzollungen ab Privatlager (Art. 42 des Zollgesetzes4') wird der Zollansatz angewendet, der im Zeitpunkt der endgiiltigen Einfuhrabfertigung in .Kraft steht. Bei Verzollungen von Waren, die provisorisch verzollt (Art. 40 des Zollgesetzes) und eingelagert wurden, wird der Zollansatz angewendet, der im Zeitpunkt der Auslagerung oder, wenn die Ware nicht ausgelagert wird, bei der endgiiltigen Einfuhrabfertigung in Kraft steht.
Art 4 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang
Zollano« Tarif Bezeichnung der Ware je 100 kg brutto Nr. GT GA
Fr. Fr.
2707. eie und andere Erzeugnisse der Destillation dei Hochtempera t ur-S t cinkohlenteers; ähnliche Erugnissc. In denen die aromatischen Bestandteile Im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen istand teilen überwiegen:
lenzole: 1010 67.40 67.40 foluole: 2010 67.40 67.40 Xylole: 3010 67.40 67.40 Naphthalin: 4010 67.40 67.40 andere aromatische KohlenwasserstoffmUchungen, bei deren Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65 W Vol oder mehr (ei nschli esslith Verluste) bis 250 *C übergehen; SO 10 67.40 67,40 Phenole: 6010 67.« 67.40 andere:
Kreosotole 91 10 - - zur Verwendung als Treibstoff , 67.UO G7.40
andere: 9910 67.40 67.40
2709. rdöle oder Oete aui bituminösen Mineralien, roh:
0010 67.40 G7.«
3710. rdöle oder Oele aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Oelo; anderweit weder genannte noch Inbegriffen e Zubereitungen mît einem Gewiehtsanteil an Erdölen oder Oelen aus bituminSscn Mineralien von 70 % odermehr, in denen diesoOele den wesentlichen Bestandteil bilden:
zur Verwendung als Treibstoff:
- S c min und seine Fraktionen: 0011 67.40 67.40 0012 67.40 67,40 0013 67.40 67.40 0014 61.90 62.90 001 £2.90 62.90 001 62.90 62.90
2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
verflüssigt:
- Erdgas: 11 1 27.30 27.30
- Pro pan: 121 - - - zur Verwendung als Treibstoff 27.30 27.30
- Butane: 131 • - - tur Verwendung als Treibstoff 27.30 27.30
- Ethylon. Propylen, ButvIenundOutadion: ia i 27.30 27.30
• andere: 191 - - * zur Verwendung altTreibstoff 27.30 27.30
in gasförmigem Zustand:
- Erdgas: 21 27.30 27.30
- andere: 291 27.'30 27.30
Zolla nsitz Tarif Bezeichnung der Ware je 100 kg brutto ! Nr. GT GA Fr. Fr.
2901. Colile n Wasserstoffe, aeyclische:
gesättigt:
gasförmige, auch verflüssigt; 1011 27.30 27.30
andere als gasförmige: 1091 67.40 67.40 ungesättigt:
Ethylcn: 21 10 27.30 27.30
Propen (Propylen):
Buten (Butylen) und seine Isomere: 2310 27.30 27.30
1.3-Butadien und Isopren:
- 1,3-Butadien: 2411 27.30 27.30
- Isopren: 2421 - - - zur Verwendung als Treibstoff S7.40 67.40
andere:
gasformig, auch verflüssigt; 2911 - - - zur Verwendung als Treibstoff , 27.30 27.30
- andere als gasförmige; 2991 67.40 67.40
2902. Kohlenwasserstoffe, cydis ehe:
alkyclische:
- Cyclohexan: 1110 67.40 67.40
- andere: 1910 67.40 67.40
Benzol: 2010 67.40 67.40
Toluol: 3010 67.40 67.40
Xylole:
- o-Xylol; -11 10 67.40 67.40
- m-Xylol: 4210 57.40 67.40
- p-Xylol: 4310 67.40 67.40
- Xylol-isomerengemische: 4410 67.40 67.40
Ethyl benzol: 6010 67.40 67.40
Cumol; 701 67.40 • 67.40
andere; 901 67.40 67.40
Zo Umsatz Tarif Bezeichnung der Ware je 100 kg brutto Nr. GT GA Fr. Fr.
2905. tytlisch e Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
g«s S «ig te ein we rtig e Alko hole :
Methanol (Methylalkohol): 1110 67.40 67.40
Prop»n-l>ol (Propylil kohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol): 1210 Ë7.« 67.40
andere Butanole: 1410 67.40 67.40
Pentanol (Amylalkohol) und leine Isomere: IS 10 67.40 67.40
Octanol (Octylal kohol) und seins Isomere: 1610 £7.40 67.40
andere: 1910 G7.40 67.40 ungesättigte einwertige Alkohole!
Allyblkohol: 2110 67.40 67.40
a cyclii che Terpeni Ikoh ole: 2210 67.40 67.40
andere: 2910 • • zur Verwendung ali TreibitoFF 67.40 67.40
2909. Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide. Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-oder Nitroioderlvate:
acydische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso derivate:
- andere: 1910 67.40 67.40
alicyclisehe Ether und ihre Halogen*. Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 2010 67.40 67.40
aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Mitro- oder Nitroso der! wate: 3010 67.40 67.40
Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro s oderîvate:
> Monomethylether des Ethylenglycolther des Diethylenglycols: OZI 67.40 67.40
- Monobutylether des Ethylenglycoloder des Diethylenglycols:i: 431 67.40 67.40
- andere Monoalkylether des Ethylenglycok öde r d et Diethylenglycofe: 441 67.40 67.40
- »ndere: 491 67.40 67.40
Etherphenole, Etherphenolalkoholc und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: SOI 67.40 G7.40
Alfeoholpcroxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: EOI 67.40 67.40
ZollaniaC Tarif je lOO kg brutto . Nr.
fr. Fr.
3811. Antiklopfmittel.Antioxidantitn, Anligums, Viskosit5tsverbesser«r, Antikorrosivadditive undandere zubereitete Additive fur Mineralö I e (einschliesslich Treibitoffe) Oder fur and ere zu gleithen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
a tide re: • zurVcrwendung als Treibstoff '.
Zusammcngeselite organiiche Losungs- und Verdunnungsmlttel, anderweit weder genannt noth inbegriffen; Zubereitungen mm Entferncn von Fatben odcrLatkcn:
• zur Vewendung als Treibstoff
Alkylbenzqt-Gemische und Alkylnaphlhatin-Gemische, ausgenommcn sol the der Nrn. 2707 oder 2902;
Alkylbenzol-Gemische: 1010 - - zurVerwendung als Treibstoff 67.40 67.40
Alkylnaphthalin-Gemiiehe: 2010 - - zur Verwendung als Treibstoff 67.40
Zu bereft etc Bindemittel fur Gieiiereiformen oder -kerne; chemisthe Erze
andere:
- Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff
(Kommentar: vgl. Ziff. 32.13) Bundesgesetz Entwurf über die Erhöhung des Heizölzolles und des Gaszolles
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 19941\ beschliesst:
Art. l Der Anhang (Teil Einfuhrtarif) zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19862> wird gemäss Anhang geändert.
Art. 2 Das Zollgesetz 3> wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 3 Der Bundesrat kann für die Lagerung von Heiz- und Treibstoffen, die zur Äufnung von Pflichtlagern eingeführt werden, von der Privatlagerung abweichende Vorschriften erlassen.
Art 3 Bei Verzollungen ab Privatlager (Art. 42 dés Zollgesetzes3*) wird der Zollansatz angewendet, der im Zeitpunkt der endgültigen Einfuhrabfertigung in Kraft steht. Bei Verzollungen von Waren, die provisorisch verzollt (Art. 40 des Zollgesetzes) und eingelagert wurden, wird der Zollansatz angewendet, der im Zeitpunkt der Auslagerung oder, wenn die Ware nicht ausgelagert wird, bei der endgültigen Einfuhrabfertigung in Kraft steht.
Art. 4 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
» SR 631.0
Anhang
Tarif-Nrn. 2710.00 21 - 00 29 ersetzen durch;
Zolla mati Tarif Bezeichnung derWare je 100 kg brutto Nr. GT GA
Fr. Fr.
zu Feuerung« wecken: 0031 4.~ 4.« 0032 4.« 4.- 0033 *,« 4.- 4 ** 0031 4.— 0033 4.~ 4—
zu andern Zwecken: 0041 I.SO 1.» 0042 3— 1 — 0043 3.-- 1.- 0044 . - Mineralöldostillite, bei denen weniger alt 20 H Vol vor 300 *C übergehen, unvermiieht 2.-- 00 45 3.-- 1.— 3 ** 00 46 15.-- B.- 0049 3.« 'l.»
Tarif-Nr. 2711 ergänzen:
Tarif BowîchnungdcrWaro Zollansatzje Nr. GT GA
Fr. Fr.
1120 10.» Ï.50 1220 10.- 2.50 1320 10.- 2.50 1420 10.-- 2.50 1920 10.- 2.SO 2120 10.- 2.50 2320 10.- 2.50
(bisheriger Text)
Art. 68 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8 Prozent des Reingewinnes. (Vorbehalten bleibt Artikel 222)
Art. 71 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 Prozent des Reingewinnes. Gewinne unter 5000 Franken werden nicht berechnet.
Art. 222 Wird der Bundesbeschluss über die Neuordnung der Bundesfinanzen oder die Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (89.041) in der Volksabstimmung verworfen, findet Artikel 68 keine Anwendung. In diesem Fall entrichten die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von ihrem Reingewinn für ein Steuerjahr: eine Steuer von 3,63 Prozent als Grundsteuer; einen Zuschlag von 3,63 Prozent auf dem Teil des Reingewinnes, der 4 Prozent Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50 000 Franken betragen, auf dem Teil des Reingewinnes, der 2000 Franken übersteigt; einen weiteren Zuschlag von 4,84 Prozent auf dem Teil des Reingewinnes, der 8 Prozent Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50 000 Franken betragen, auf dem Teil des Reingewinnes, der 4000 Franken übersteigt.
(Kommentar: vgl. Ziff. 33) •yt Bundesgesetz Entwurf über die direkte Bundessteuer (DBG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994'>, beschliesst:
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902) über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art, 68 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 9,8 Prozent des Reingewinnes. An diese Steuer, gegebenenfalls reduziert um die Ermässigung nach Artikel 69, wird die Kapitalsteuer nach Artikel 78 angerechnet.
Art. 71 'Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4,9 Prozent des Reingewinnes. An diese Steuer wird die Kapitalsteuer nach Artikel 78 angerechnet. Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert.
Art. 222 Aufgehoben
') BEI 1995 I 89
(bisheriger Text)
Die Steuer ist in allen Fällen auf 9,8 Prozent des gesamten Reingewinnes begrenzt. Rendite im Sinne von Absatz 2 ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des steuerbaren Reingewinnes zum durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- und Stammkapitals und der Reserven in dem während der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahr.
Direkte Bundessteuer. EG
n Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
72 U
(bisheriger Text)
Artl I. Fiskalischc Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpa- Belastung pier in Blattchen oder Hiilsen (Tabaksteuer). des Tabaks
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe der Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere werden durch die Tabaksteuerverordnung naher festgelegt.
Art 4 Abs. 1 Bst b sowie Abs. 2 Bst. a und b Der Steuer unterliegen: b. die im Inland gewerbsmassig hergestellten, verbrauchsfertigen Zigarettenpapiere sowie die eingefuhrten Zigarettenpapiere in Blattchen oder Hiilsen.
Der Steuer unterliegen nicht: a. tabakahnliche Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten; b, unter Vorbehalt der anzuordnenden Kontrollmassnahmen Zigarettenpapier, das zur Herstellung von nichttabakhaltigen Erzeugnissen verwendet wird.
Art. 5
(Kommentar: vgl. Ziff. 34) * Bundesgesetz Entwurf über die Tabakbesteuerung Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 *>, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 21. März 1969 2) über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert:
Art. l I. Fiskalische Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpa- Belastung des pier sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatz- Tabaks produkte). Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate, Zigarettenpapier und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969 3> näher festgelegt.
Art, 4 Abs. l Bst. b und c (neu) sowie Abs. 2 Bst. a und b Der Steuer unterliegen: b. die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen sowie die eingeführten Zigarettenpapiere in Blättchen oder Hülsen in beliebiger Verkaufsaufmachung; c. Ersatzprodukte. Der Steuer unterliegen nicht: a. Aufgehoben b. . Zigarettenpapier, das nicht zur Herstellung von tabakhaltigen Erzeugnissen oder von Ersatzprodukten verwendet wird.
Art. 5 Bst. d (neu) Von der Steuer sind befreit: d. Tabakfabrikate zur Linderung von Asthmabeschwerden, wenn sie als Heilmittel registriert sind.
(bisheriger Text)
Art 10 Abs. l Est a und d Die Steuer wird bemessen; a, für Zigarren und Zigaretten für je 1000 Stück nach dem Durchschnittsgewicht von 1000 Stück und dem Kleinhandelspreis eines Stücks; d. bei Zigarettenpapier für jedes Blättchen und jede Hülse.
Art. 11 Abs. l und 2 Bst a und b sowie Abs. 3 Die Steuer auf den Tabakfabrikaten wird nach den diesem Gesetz beigefügten Tarifen berechnet. Die Steuer auf Zigarettenpapier beträgt 0,3 Rappen je Blättchen oder Hülse. Der Bundesrat kann die Steuersätze a. um höchstens 20 Prozent ermässigen, wenn die Lage des Rohtabakmarktes es erfordert; b. um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen des Spezialfonds gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen;
Werden die Kleinhandelspreise der Tabakfabrikate sämtlicher Preisklassen des entsprechenden Tarifs erhöht, so kann der Bundesrat die Preisgrenzen im Tarif heraufsetzen, sofern ihm die sonst eintretende Erhöhung der Steuerbelastung aus wirtschaftlichen Gründen als unerwünscht erscheint. Findet eine Preiserhöhung bloss in einzelnen Preisklassen statt, so kommt eine Heraufsetzung der Preisgrenzen im Tarif nur in Betracht, wenn der neue Preis unter der oberen Grenze der nächsthöheren Preisklasse liegt.
Art. 12 iv. steusrcr- Der Bundesrat gewährt den kleinen und mittleren Betrieben zur Förmässigunfien derung der Produktivität Steuerermässigungen. Er ist ermächtigt, die Ermässigungen für Zigarettenhersteller ein Jahr und jene für Zigarren- und Schnittabakhersteller vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben, Trifft die Tabakindustrie geeignete Massnahmen zur Förderung der Produktivität der kleinen und mittleren Betriebe der Zigarren- und Schnittabakherstellung, so kann der Bundesrat die Steuersätze um höchstens 20 Prozent herabsetzen.
Tabakbesteuenmg. BG
Art. 10 Abs. l Bst. a und d sowie Abs. 3 (neu) Die Steuer wird bemessen: a. für Zigarren je 1000 Stück nach dem Durchschnittsgewicht von 1000 Stück und dem Kleinhandelspreis eines Stücks und für Zigaretten je Stück und in Prozenten vom Kleinhandelspreis; d. bei Zigarettenpapier je Stück. Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.
Art. 11 Abs. l und 2 Bst. a, b und c (neu) sowie Abs. 3 Die Steuer auf den Tabakfabrikaten, auf den Ersatzprodukten und auf Zigarettenpapier wird nach den diesem Gesetz beigefügten Tarifen berechnet (Anhänge I-IV). 2 Der Bundesrat kann: a. Aufgehoben
b. die am ... (Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung) gültigen Steuersätze um höchstens 50 Prozent der meist verkauften Sorte zwecks Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen erhöhen; c. die Steuer auf Zigarettenpapier bis auf 2,5 Rappen je Stück erhöhen. Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Mengen des Vorjahres zu beschränken.
Art. 12 Aufgehoben
(bisheriger Text)
Art 19 Abs. l zweiter Satz ... Firmen, die eine Sicherheit gemäss Artikel 21 geleistet haben, ist gestattet, die Steuer innert 60 Tagen seit der Mitteilung ihrer Festsetzung zu entrichten.
Art 28 Abs. 2 Der Bundesrat kann die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen verarbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicht ist jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von 1000 ha beschränkt. '
Art. 36
Tabakbesteuerung. BG
Art. 19 Abs. l zweiter Satz ... . Finnen, die eine Sicherheit nach Artikel 21 geleistet haben, ist gestattet, die Steuer innert 30 Tagen seit der Mitteilung ihrer Festsetzung zu entrichten.
Art. 28 Abs. 2 Der Bundesrat kann: a. die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen verarbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicht ist jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von 1000 ha beschränkt; b. die Hersteller und Importeure von Zigaretten verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigarette in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds abzuliefern. Der von der Einkaufsgenossenschaft verwaltete Finanzierungsfonds steht unter der Aufsicht der Oberzolldirektion.
Art. 36 Abs. l Est. h (neu) h. Tabakfabrikate über den auf der Packung angegebenen Preis verkauft,
Art. 44bis (neu) iv. Bussen- Der Bussenertrag fällt in die Bundeskasse. ertrag
(bisheriger Text)
Anhang IV
Steuertarif für Zigaretten Steuersatz je 1000 Stück
Kleinhandelspreis eines Bis 800 g Gewicht je 1000 SlUck mit Papier ohne MundsiUck und Hiter Fr.
bis 15 Rp. 71.30 bis 16 Rp. 74.50 bis 17 Rp. 76.50 bis 17,5 Rp. 77.60 über 17,5 Rp. 78.70
Anmerkungen \. Für je 50 g Mehrgewicht (oder Bruchteile davon) je 1000 Stück erhöht sich der Steuersatz um 50 Rappen. 2. Für Zigaretten über 1350 g je 1000 Stück wird überdies ein Steuerzuschlag von 7 Franken je 1000 Stück berechnet. 3. Zigaretten bis und mit 1350 g je 1000 Stück mit einer Länge (einschliesslich Filter und Mundstück) von über 90 mm kann der Bundesrat mit einem Zuschlag zum Steuersatz von höchstens 20 Prozent belegen. 4. Für die im Inland hergestellten Zigaretten ist der Steuersatz der untersten Preisklasse nur anwendbar, wenn sie mehr als 50 Prozent Inlandtabak enthalten. Diese Menge kann durch den Bundesrat bei Mangel oder Überschuss an Inlandtabak angemessen herab- oder heraufgesetzt werden. 5. In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichts je 1000 Stück bis auf l Prozent bei der Besteuerung ausser acht lassen.
Tabakbesteuerung. BG HC
Anhang IV Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier Die Steuer beträgt:
für Zigaretten 4,5 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens . 8,8 Rappen je Stück;
für Zigarettenpapier 0,6 Rappen je Stück. Anmerkungen 1. .Die dem Bundesrat nach Artikeln Buchstabeb zustehende Befugnis, die Steuersätze um 50 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil. 2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.
(bisheriger Text)
Art. 6
Art. 8 Abs. l
1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 3 Prozent und wird berechnet:
Art. 24 Abs. l Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt 5 Prozent; für die Haftpflicht- und die Fahrzeugkaskoversicherung beträgt sie 1,25 Prozent.
Art 29 Fällig gewordene Abgabebeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, sind von der Mahnung an zu verzinsen; der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement bestimmt.
(Kommentar: vgl. Ziff. 35) Bundesgesetz Entwurf über die Stempelabgaben Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 19941\ beschliesst:
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 2> über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. l Est. h (neu) 1 Von der Abgabe sind ausgenommen: h. die bei der Gründung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffenen Beteiligungsrechte, sofern die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft 250000 Franken nicht übersteigen.
Art. 8 Abs. l Einleitungssatz
1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 2 Prozent und wird berechnet:
Art. 24 Abs. l Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt 5 Prozent.
Art. 29 Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 11, 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet; der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.
n Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. » BEI 1995 I 89
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt vom 19. Oktober
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1995 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 03 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.073 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 24.01.1995 Date Data
Seite 89-275 Pagina
Ref. No 10 053 316
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