BBl 1995 I 969
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Wallis vom 2. November 1994
Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Wallis
vom 2. November 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Wallis mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
2. November 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht Artikel 6 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, för ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie die Bundesverfassung, aber auch anderes Bundesrecht nicht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürger und Bürgerinnen es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so muss sie gewährleistet werden; erföllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand.-
im Kanton Glarus: Informationsrechte;
im Kanton Solothurn: Besteuerung ausserordentlicher und nicht periodischer Einkünfte;
im Kanton Appenzell Innerrhoden: Gewaltentrennung; Amtszwang; Anzahl der Grossratsmitglieder; Wahl der Landschreiber und Landwelbel;
im Kanton St. Gallen: Aufhebung des Amtszwanges bei Proporzwahlen;
im Kanton Wallis: Volksrechte und öffentliche Gewalt; Unvereinbarkeiten, Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.
Botschaft
I Die einzelnen Revisionen II Verfassung des Kantons Glarus Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben in der Landsgemeinde vom I.Mai 1994 der Ergänzung ihrer Verfassung durch Artikel 860 zugestimmt. Mit Schreiben vom 15. Juli 1994 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung.
III Informationsrechte Die neue Bestimmung lautet: -
Neuer Text Art. 86a Informationsrechte Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Direktionen, der Regierungskanzlei, den kantonalen Anstalten oder den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten. Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einen Direktionsvorsteher oder einen Beamten, Angestellten oder Lehrer des Kantons vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte ein Mitglied oder einen Mitarbeiter eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden. Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden und die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.
In der neuen Verfassungsbestimmung wird die Auskunftspflicht der Behörden gegenüber den Mitgliedern des Landrates, den Kommissionen des Landrates sowie den Untersuchungskommissionen festgeschrieben. Ausserdem sind darin Bestimmungen über die Aufhebung des Amtsgeheimnisses enthalten, wenn die von den Kommissionen des Landrates und den Untersuchungskommissionen verlangten Auskünfte Amtsgeheimnisse betreffen.
112 Bundesrechtmässigkeit Die Regelung der Befugnisse des Parlaments fällt in die Organisationskompetenz der Kantone. Die abgestuften Informationspflichten gegenüber dem Parlament und den parlamentarischen Gremien tangieren keine bundesrechtlichen Bestimmungen. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
12 Verfassung des Kantons Solothurn Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 der Änderung von Artikel 133 Absatz l ihrer Verfassung mit 45 849 Ja gegen 32573 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um die eidgenössische Gewährleistung.
121 Besteuerung ausserordentlicher und nicht periodischer Einkünfte Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 133 Abs. l, zweiter Satz ... Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert....
Neuer Text Art. 133 Abs. l, zweiler Satz ... Ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte können getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. ... Nach dem neuen Wortlaut von Artikel 133 Absatz l müssen ausserordentliche und nicht periodische Einkünfte nicht mehr zwingend vom übrigen Einkommen getrennt besteuert werden, sondern können je nach den Umständen auch mit dem übrigen Einkommen zusammen besteuert werden. Es ist Sache des Gesetzgebers, dies im Einzelfall festzulegen.
122 Bundesrechtmässigkeit Die Änderung der Verfassung steht im Zusammenhang mit der Revision des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuer, welches unter anderem aus Gründen der Anpassung an das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) revidiert wurde. Eine unzulässige Koppelung der Abstimmungen über Verfassung und Gesetz wurde jedoch nicht vorgenommen. Die revidierte Verfassungsbestimmung lässt die Art der Besteuerung ausserordentlicher und nicht periodischer Einkünfte offen; eine bundesrechtskonforme Anwendung durch den kantonalen Gesetzgeber ist daher in jedem Fall möglich. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
13 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben in der ordentlichen Landsgemeinde vom 24. April 1994 vier Beschlüssen über die Änderung der Kantonsverfassung zugestimmt. Die Verfassungsrevisionen betreffen folgende Gegenstände:
Gewaltentrennung: Aufhebung von Artikel 11 Absatz 4 und Änderung der Arti-
kel 22-29, Ergänzung durch Artikel 29bis, Änderung der Artikel 30 Absatz I, 32 Absatz l, 33, 36 und 44 Absatz 2 der Verfassung
Anzahl der Grossratsmitglieder: Änderung von Artikel 22 der Verfassung
Amtszwang: Änderung von Artikel 18 Absatz 2 der Verfassung
Wahl der Landschreiber und Landweibel: Aufhebung von Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Verfassung Mit Schreiben vom 25. April 1994 ersuchen Landammann und Standeskommission um die eidgenössische Gewährleistung,
131.1 Gewaltentrennung Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 11 Abs. 4 _Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich; über Ausschliessung der Öffentlichkeit beschliesst die Behörde selbst. Art. 22 1 Der Grosse Rat besteht aus den Mitgliedern der Standeskommission und einem Mitglied auf je 250 Seelen der Bezirksbevölkerung. Eine Bruchzahl von mehr als 125 Seelen berechtigt den Wahlkreis ebenfalls zu einer Wahl. Massgebend für das Wahlberechtigungsverhältnis der Bezirke ist stets das Resultat der vorangegangenen eidgenössischen Volkszählung. Art. 23 Er bestimmt die Geschäftsordnung der Landsgemeinde und legt die Verfassungs- und Gesetzesentwürfe vor; ferner prüft er die Anträge, welche von der Standeskommission, von andern Behörden oder einzelnen Stimmfähigen, sei es zur Erledigung durch den Rat oder zur Vorlage an die Landsgemeinde, vorgebracht werden. Landsgemeindevorlagen sind dem Grossen Rat spätestens auf die zweitletzte ordentliche Session vor der Landsgemeinde zu unterbreiten. Für dringliche oder einfache Vorlagen kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Ausnahme beschliessen. Art. 24 Er erlässt Verordnungen und Réglemente. Art. 25 Er beschliesst über den Beitritt zu Konkordaten. Art. 26 Der Grosse Rat hat bezüglich der Verwaltung im besonderen diese Zuständigkeit: Entscheidung über das Mass der Steueranlagen, Festsetzung des Voranschlages über Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Landesverwaltungen auf je ein Verwaltungsjahr, alljährliche Prüfung der Landesrechnungen und Empfangnahme des durch die Standeskommission einzulegenden Jahresberichtes, Überwachung des Geschäftsganges aller Behörden, sowie desjenigen der Korporationen und Nutzungsgenossenschaften, Ausübung des Kollaturrechts (hinsichtlich der Anstellung vor SeelsorgsgeistHchen auf Vorschlag der Kirchgemeinden hin) und Erteilung des «Tischtitels» an Landsleute, die sich dem Priesterstande widmen.
Art. 27 Der Grosse Rat entscheidet über Gesuche um Begnadigung und bedingte Entlassung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Art. 28 Er nimmt auf einjährige Dauer die Wahlen des Kassationsgerichtes und der ständigen Kommissionen vor, als: der Landesschulkommission, in welcher die Geistlichkeit durch ein von ihr gewähltes Mitglied vertreten ist, Militär-, Bau-, Sanitäts-, Kriminal-, Stipendien- und Rechnungsprüfungskommission. Er ernennt auf gleiche Dauer den Kastenvogt, den Salzrechnungsführer, die Verwalter der gemeinsamen Armenanstalten des innem Landesteiles, den Kriegskommissär, den Gerichtsschreiber und den Landesarchivar. Art. 29 Er versammelt sich ordentlicherweise dreimal im Jahre. Ausserordentlich kann er auf Beschluss der Standeskommission hin zusammenberufen werden. Art. 30 Abs. I Die Standeskommission besteht aus den in Artikel 20 Ziffer I bezeichneten und durch die Landsgemeinde gewählten Landesbeamten. Art. 32 Abs. l Der regierende Landammann führt das Präsidium der Landsgemeinde, des Grossen Rates und der Standeskommission. Art. 33 Die Bezirksversammlung besteht aus allen im Bezirk wohnhaften, nach Artikel 16 stimmberechtigten Kantons- und Schweizerbürgern. Sie wählt alljährlich am ersten Sonntag im Mai die ihr im Verhältnis der Wohnbevölkerung zustehende Zahl der Mitglieder in den Grossen Rat. Sie wählt femer die Mitglieder des Bezirksgerichtes. Oberegg wählt die 7 Mitglieder des Bezirksgerichtes des Äusscren Landes. Im innem Landesteil wählen die Bezirke auf je 800 und auf einen Bruchteil von mehr als 400 Einwohner ein Mitglied ins Bezirksgericht des Innern Landes. Jeder Bezirk hat aber das Anrecht auf mindestens 2 Richter. Die Bezirksgemeinde wählt ein Mitglied in die Waldwirtschaftskommission. Den Bezirken wie den übrigen Gemeinden steht es frei, durch Urnenabstimmung eine dreijährige Amtsdauer zu beschliessen. Art. 36 Die von der Bezirksversammlung gewählten Mitglieder in den Grossen Rat bilden für den Bezirk selbst die Ratsbehörde. In dieser Behörde führen die beiden erstgewählten Mitglieder als Hauptleute den Vorsitz; zur Führung der Protokolle und des ganzen Schriftenwesens wählt die Behörde einen Aktuar. Den Bezirken steht es frei, nicht alle in ihrem Wahlkreis gewählten Grossratsmitglieder in den Bezirksrat zu delegieren, oder aber den Bezirksrat um Mitglieder zu erweitern, die dem
Grossen Rat nicht angehören. Der Bezirksrat muss jedoch mindestens fünf Mitglieder zählen. Art. 44 Abs. 2 Die Mitglieder der verwaltenden Behörden des Kantons und der Bezirke (Standeskommission und Bezirksräte) können den Gerichten - ausgenommen das Kassationsgericht - nicht angehören.
Neuer Text Art. U Abs. 4 Aufgehoben Art. 22 Jeder Bezirk wählt aus den in seinem Gebiet wohnhaften Stimmberechtigten je ein Mitglied auf 250 Bezirkseinwohner. Eine Bruchzahl von mehr als 125 Bezirkseinwohner berechtigt den Bezirk ebenfalls zu einem Vertreter. Massgebend für das Wahlberechtigungsverhältnis der Bezirke ist das Ergebnis der vorangegangenen eidgenössischen Volkszählung.
Art. 23 Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise fünfmal im Jahr. Er versammelt sich ausserordentlicherweise, wenn der Präsident des Grossen Rates oder die Standeskommission dies für notwendig erachten oder wenn zehn Mitglieder des Grossen Rates dies verlangen. Sitzungsort ist Appenzell. Der Rat kann einen anderen Sitzungsort fallweise beschliessen. Art. 24 Die Einberufung zur ersten Sitzung einer neuen Amtsdauer erfolgt durch die Standeskommission. Bis zur Wahl der Präsidenten des Grossen Rates leitet das älteste Mitglied desselben die Verhandlungen. Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel Öffentlich. Geheime Sitzungen finden statt bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen und in besonderen Fällen auf Beschluss des Rates. Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg ein Geschäftsreglement.
Art. 25 Die Mitglieder der Standeskommission haben bei den Verhandlungen des Grossen Rates beratende Stimme und Antragsrecht. Art. 26 Der Grosse Rat bestimmt die Geschäftsordnung der Landsgemeinde. Erlegt derselben Verfassungs- und Gesetzesentwürfe vor, ferner prüft er die Anträge, welche von der Standeskommission, von andern Behörden oder einzelnen Stimmfähigen, sei es zur Erledigung durch den Rat oder zur Vorlage an die Landsgemeinde, vorgebracht werden. Landsgemeindevorlagen sind dem Grossen Rat spätestens auf die drittletzte ordentliche Session vor der Landsgemeinde zu unterbreiten. Für dringliche oder einfache Vorlagen kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Ausnahme beschliessen. Art. 27 Der Grosse Rat erlässt Verordnungen und Réglemente zum Vollzug der Gesetzgebung des Kantons, in untergeordneten Fällen auch des Bundes. Er beschliesst über den Beitritt zu Konkordaten, entscheidet über deren Abänderung und deren Kündigung. Er entscheidet, ob namens des Kantons eine ausserordentliche Sitzung der Bundesversammlung verlangt (Art. 86 BV), das Referendum (Art. 89 BV) oder die Initiative (Art. 93 BV) ergriffen werden soll.
Art. 28 Der Grosse Rat entscheidet über Gesuche um Begnadigung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Er erteilt das Landrecht.
Art. 29 Der Grosse Rat überwacht den Geschäftsgang aller Behörden. Er nimmt die durch die Standeskommission und das Kanlonsgericht einzulegenden sowie die übrigen in der Gesetzgebung vorgesehenen Jahresberichte in Empfang, Er entscheidet über das Mass der Steueranlagen. Er setzt den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Landesverwaltungcn auf je ein Verwaltungsjahr fest. Er prüft und genehmigt alljährlich die Landesrechnungen. Art. 296''1 1 Der Grosse Rat wählt auf einjährige Dauer: a. den Präsidenten, den Vizepräsidenten und drei Stimmenzähler; b. seine Kommissionen. Weitere Wahlen nimmt er vor, soweit er nach Gesetz oder Verordnung zuständig ist. Art. 30 Abs. l Die Standeskommission besteht aus den in Artikel 20 Ziffer l bezeichneten und durch die Landsgemeinde gewählten Landesbeamten, die weder dem Grossen Rat noch einem Bezirksrat noch einem Gericht oder einer Ortsbehörde angehören dürfen. Art. 32 Abs. I Der regierende Landammann führt das Präsidium der Landsgemeinde und der Standeskommission. Art. 33 Die Bezirksversammlung besteht aus allen im Bezirk wohnhaften, nach Artikel 16 stimmberechtigten Kantons- und Schweizerbürgem. Sie wählt alljährlich am ersten Sonntag im Mai den regierenden und den stillstehenden Hauptmann und die übrigen Mitglieder des Bezirksrates. Sie wählt ferner die ^Mitglieder im Bezirksgericht. Oberegg wählt die sieben Mitglieder des Bezirksgerichtes des Äussern Landes. Im innern Landesteil wählen die Bezirke auf 800 und auf einen Bruchteil von mehr als 400 Einwohner ein Mitglied ins Bezirksgericht des Innern Landes. Jeder Bezirk hat aber das Anrecht auf mindestens zwei Richter. Sie nimmt in den Jahren der Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates die Wahl der dem Bezirk zustehenden Mitglieder des Grossen Rates gemäss Artikel 22 vor. In Bezirken mit Urnenabstimmung finden die vorstehenden Wahlen spätestens am dritten Sonntag im Mai statt. Ausscheidende Mitglieder des Grossen Rates sind sobald als möglich zu ersetzen. Das neu gewählte Mitglied tritt in die Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes ein. Art. 36 Der Bezirksrat muss mindesens fünf Mitglieder zählen. Der Bezirk kann die weiteren Zuständigkeiten im Rahmen eines Réglementes festlegen. An. 44 Abs. 2 Die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates sowie die Bezirksräte können den Gerichten nicht angehören.
Die Revision zahlreicher Bestimmungen über die Organisation der Behörden hat eine stringentere Verwirklichung des Grundsatzes der Gewaltentrennung zum Ziel. Es werden verschiedene bisher von der Verfassung vorgesehene oder zulässige Verflechtungen aufgehoben. Der zentrale Punkt ist dabei, dass die Mitglieder der Standeskommission (Exekutive) nicht mehr zugleich Mitglieder des Grossen Rates sein
dürfen, wie dies bisher zwingend der Fall war (bisher Art. 22 Abs. l KV und neu 25 KV). Dementsprechend führt auch nicht mehr der regierende Landammann das Präsidium des Grossen Rates, sondern der Grosse Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten oder eine Präsidentin (Art. 24). Auch die Mitglieder der Bezirksräte nehmen nicht mehr automatisch Einsitz im Grossen Rat, sind allerdings weiterhin in den Grossen Rat wählbar. Bei den in Artikeln 26-29bis KV aufgeführten Kompetenzen handelt es sich weitgehend um die Übernahme des bisherigen Rechts; an einzelnen Punkten wurden die Funktionen etwas präziser formuliert.
131.2 Bundesrechtmässigkeit
Die Gewaltenteilung gilt als wesentlicher Grundsatz für die Organisation der Behörden in Bund und Kantonen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 607 ff.; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 94). Der Grundsatz wird dem ungeschriebenen Bundesverfassungsrecht zugeschrieben (Häfelin/Haller, a. a. O., Rz. 611). Zumindest nach neuerer Lehre und Praxis gibt ihn das Bundesrecht auch als (geschriebenen oder ungeschriebenen) Grundsatz des kantonalen Verfassungsrechts vor (Andreas Auer, Les droits politiques dans les cantons suisses, Genf 1978, S. 97 f.; Yvo Hangartner, a.a.O., S. 94; Saladin in Kommentar BV zu Art. 3, Rz. 242). Die Kantone sind demnach verpflichtet, sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu organisieren (Saladin in Kommentar BV zu Art. 3, Rz. 246). Bei der Verwirklichung dieses Grundsatzes besteht jedoch ein grosser Gestaltungsspielraum. Die Art und Weise, wie die Kantone diesen Grundsatz in ihrem Verfassungsrecht organisatorisch verwirklichen, fällt denn auch in ihre Kompetenz. Die bisherige Regelung im Kanton Appenzell Innerrhoden, wonach die Mitglieder der Standeskommission zwingend dem Grossen Rat angehörten, entsprach nicht in optimaler Weise dem Gewaltenteilungsprinzip. Sie wurde aber in der Lehre als tragbar bezeichnet, weil die Mitglieder der Standeskommission jedes Jahr wieder neu gewählt werden mussten (Knapp in Kommentar BV zu Art. 5, Rz. 103) und weil dem Grossen Rat neben der Landsgemeinde nur sehr beschränkt Rechtssetzungskompetenzen zukommen (Werner Beeler, Personelle Gewaltentrennung und Unvereinbarkeit in Bund und Kantonen, Zürich 1983, S. 86 f.). Die neuen Regelungen über die Organisation der Behörden im Kantone Appenzell Innerrhoden entsprechen vollständig den Grundsätzen des Gewaltenteüungsprinzips. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
132.1 Anzahl der Grossratsmitglieder Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Ari. 22 Der Grosse Rat besteht aus. den Mitgliedern der Standeskommission und einem Mitglied auf je 250 Seelen der Bezirksbevölkerung. Eine Bruchzahl von mehr als 125 Seelen berechtigt den Wahlkreis ebenfalls zu einer Wahl.
Massgebend für das Wahlberechtigungsverhältnis der Bezirke ist stets das Resultat der vorangegangenen eidgenössischen Volkszählung.
Neuer Text Art, 22 Jeder Bezirk wählt aus den in seinem Gebiet wohnhaften Stimmberechtigten je ein Mitglied auf je 300 Bezirkseinwohner. Eine Bruchzahl von mehr als 150 Bezirkseimvohner berechtigt den Bezirk ebenfalls zu einem Vertreter. Massgebend für das Wahlberechtigungsverhälmis der Bezirke ist stets das Ergebnis der vorangegangenen eidgenössischen Volkszählung. Mit der vorliegenden Änderung wird die Anzahl der Bezirkseinwohner heraufgesetzt, welche für eine Vertreterin oder einen Vertreter im Grossen Rat notwendig sind. Damit wird zugleich die Anzahl der Mitglieder des Grossen Rates verringert. Die übrigen Änderungen waren Gegenstand des ersten Beschlusses über die Gewaltentrennung.
132.2 Bundesrechtmässigkeit
Bestimmungen über die Anzahl der Mitglieder des Grossen Rates und deren Zuteilung bewegen sich vollständig im Rahmen der Organisationskompetenz der Kantone. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
133.1 Amtszwang Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 18 Abs. 2 2 Von dieser Pflicht ist schon vor der Erfüllung des 65. Altersjahes befreit, wer während zusammen mindestens 20 Jahren Mitglied der Standeskommission, eines Gerichtes oder eines Bezirksrates war. Auch ist niemand verpflichtet, eine dieser Beamtungen während mehr als zehn Jahren zu übernehmen.
Neuer Text Art. 18 Abs. 2 1 Von dieser Pflicht ist schon vor der Erfüllung des 65. Altersjahres befreit, wer während zusammen mindestens acht Jahren Mitglied einer in Absatz l genannten Behörde war. Auch ist niemand verpflichtet, eine dieser Beamtungen während mehr als vier Jahren zu übernehmen. Durch die vorliegende Änderung wird der Amtszwang gemildert, indem die Dauer der Verpflichtung insgesamt auf acht Jahre und für eine einzelne Beamtung auf vier Jahre reduziert wird.
133.2 Bundesrechtmässigkeit Die Bestimmungen über den Amtszwang für öffentliche Ämter bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
134.1 Wahl der Landschreiber und Landweibel Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3 Sie wählt alljährlich: 3. den Landschreiber und Landweibel.
Neuer Text Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3 Aufgehoben
Durch die Aufhebung von Artikel 20 Absatz 2 Ziffer 3 der Verfassung entfällt künftig die Wahl des Landschreibers und des Landweibels durch die Landsgemeinde. Landweibel und Landscheiber werden künftig durch die Standeskommission gewählt.
134.2 Bundesrechtmässigkeit Bestimmungen über das zuständige Organ für Beamtenwahlen liegen vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
14 Verfassung des Kantons St. Gallen In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 haben die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen einer Ergänzung ihrer Verfassung durch einen neuen zweiten Satz in Artikel 106 Absatz l mit 90 898 Ja gegen 24 132 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom O.Juli 1994 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen um die eidgenössische Gewährleistung.
141 Aufhebung des Amtszwanges bei Proporzwahlen Der neue Text lautet:
Neuer Text Art. 106 Abs. l, zweiter Satz ... Keine Pflicht zur Annahme des Amtes besteht, wenn das Amt nach dem proportionalen Wahlverfahren besetzt wird. ... In Artikel 106 Absatz l wird der zweite Salz zum dritten Satz, Durch die vorliegende Änderung wird der in Artikel 106 Absatz l, erster Satz umschriebene Amtszwang auf Ämter beschränkt, die nicht im Proporzwahlverfahren besetzt werden.
142 Bundesrechtmässigkeit Die Bestimmungen über den Amtszwang für öffentliche Ämter bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
15 Verfassung des Kantons Wallis Die Stimmberechtigten des Kantons Wallis haben in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1993 zwei Beschlüssen über die Änderung der Kantonsverfassung zugestimmt. Es handelt sich um folgende zwei Beschlüsse:
Volksrechte und Öffentliche Gewalt: Hinzufügung einer Anmerkung zu Artikel 3 und Änderung der Artikel 30-35, 37-51, 53-59, 100-102, 104 und 108; der Beschluss wurde mit 15 761 Ja gegen 4459 Nein angenommen;
Unvereinbarkeiten: Aufhebung der Artikel 60 Absätze 2 und 3, 89 Absatz l, 91, 93-99 und Ergänzung der Verfassung durch Artikel 90 und 109; die Änderung wurde mit 16 629 Ja gegen 3532 Nein gutgeheissen. Mit Schreiben vom 10. November 1993 ersucht der Regierungsrat des Kantons Wallis um die eidgenössische Gewährleistung.
151.1 Volksrechte und öffentliche Gewalt Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 30 Der Volksabstimmung unterliegen: 1. Die Total- (vollständige) oder Partial- (teilweise) Revision der Verfassung. 2. Die Konkordate, Abkommen, Verträge, soweit sie in der Zuständigkeit der Kantone liegen.
3. Die vom Grossen Rat ausgearbeiteten Gesetze und Dekrete. Ausgenommen sind: a. die Dekrete dringlicher Natur oder diejenigen von nicht allgemeiner, und bleibender Tragweite. Diese Ausnahme soll jedoch in jedem einzelnen Falle Gegenstand eines speziellen motivierten Beschlusses bilden; b. die gesetzgeberischen Erlasse, die zur Vollziehung der Bundesgesetze notwendig sind; c. die ausserordentlichen Beiträge, welche die Eidgenossenschaft in Gemässheit des Artikels 42 der Bundesverfassung den Kantonen auferlegen kann. 4. Jeder Beschluss des Grossen Rates, welcher eine ausserordentliche Ausgabe zur Folge hat, die ein Prozent der auf die nächsthöhere Million aufgerundete Brutto-Ausgabe der Finanzrechnung des verflossenen Rechnungsjahres übersteigt, wenn diese Ausgabe aus dem Ertrage der gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt werden kann.
Art. 31 Das Volk kann auf dem Wege der Initiative: a. den Erlass eines neuen, die Abänderung oder Aufhebung eines seit wenigstens vier Jahren in Kraft bestehenden Gesetzes begehren; b. einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf vorlegen. Im einen wie im anderen Falle muss das Begehren in der im Artikel 107 vorgesehenen Form durch die Unterschrift von 8000 stimmberechtigten Borgern unterstützt werden.
Art. 32 Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen Anregung gestellt wird und der Grosse Rat mit demselben einverstanden ist, so hat er einen Gesetzesentwurf im Sinne der Initianten auszuarbeiten und das neue oder abgeänderte Gesetz dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten. z Stimmt dagegen der Grosse Rat dem Begehren nicht zu,, so ist dasselbe dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Der Grosse Rat kann seinen Beschluss vor dem Volke begründen. Sofern die Mehrheit der stimmenden Bürger sich bejahend ausspricht, so hat der Grosse Rat in der im ersten Absätze des gegenwärtigen Artikels vorgezeichneten Weise vorzugehen. Art. 33 Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt und stimmt der Grosse Rat demselben zu, so ist der Entwurf in dieser Fassung dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten. Im Falle der Nichtzustimmung kann der Grosse Rat einen eigenen Entwurf ausarbeiten oder dem Volke kurzweg die Verwerfung des Vorschlags beantragen. 2 Der Gegenentwurf oder der Verwerfungsantrag ist gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung vorzulegen. Art. 34 Wenn ein Initiativbegehren neue Staatsausgaben zur Folge hat, welche durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt werden können, oder wenn durch dasselbe bestehende Staatseinnahmen unterdrückt werden, so wird der Grosse Rat dem Volke gleichzeitig neue Einnahmequellen zum Vorschlag bringen. Art. 35 In der Regel wird das Volk alljährlich im Laufe des Monats Dezember zur Urne berufen, um sich gleichzeitig über die vom Grossen Rate erlassenen oder von der Volksinitiative ausgehenden Gesetze und Dekrete auszusprechen. Der Staatsrat bezeichnet den Tag der Abstimmung und das Gesetz bestimmt das zu beobachtende Verfahren.
Gliederungstitel vor Artikel 36 V. Titel: Öffentliche Gewalten Gliederungstitel vor Artikel 37 l. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt Art. 37 Unter Vorbehalt der dem Volke eingeräumten Rechte, wird die gesetzgebende Gewalt vom Grossen Rate ausgeübt. Art. 38 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen: a. zur konstituierenden Session am dritten Montag nach seiner Gesamtemeuerung; b. zur ordentlichen Session alljährlich am zweiten Montag Mai und zweiten Montag November. Ausserordentlicher Weise tritt er zusammen: a. infolge Beschlusses des Grossen Rates selbst; b. auf Initiative des Staatsrates; c. auf das schriftliche und begründete Begehren von wenigstens 20 Abgeordneten, Art. 39 Jede ordentliche Session dauert höchstens 13 fortlaufende Tage. Wenn wichtige Interessen es erfordern, kann jedoch dieselbe verlängert werden. Der Grosse Rat entscheidet darüber. Art. 40 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Wenn die Umstände es erheischen, kann jedoch geheime Verhandlung beschlossen werden. Art. 41 Die Beschlüsse des Grossen Rates werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit des Rates erforderlich. Art. 42 Der Grosse Rat ernennt bei seiner Konstituierung und in der ersten ordentlichen Session der folgenden Jahre aus seiner Mitte seinen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, zwei Sekretäre, den einen für die deutsche, den andern für die französische Sprache, und zwei Stimmenzähler. Art. 43 Der Grosse Rat wählt in der ersten ordentlichen Session jeder neuen Amtsperiode das Kantonsgericht und ernennt in jeder Maisession den Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Behörde. Art. 44 Dem Grossen Rate stehen folgende Amtsbefugnisse zu: 1. er untersucht die Vollmachten seiner Mitglieder und erkennt über die Gültigkeit ihrer Wahl; 2. er beratet über die ihm vom Staatsrate unterbreiteten Gesetzes- und Dekretsentwürfe. Im Falle'der Volksinitiative geht er nach Massgabe der Artikel 32 und 33 vor; 3. er übt das Amnestie-, Begnadigungs- und Strafmilderungsrecht aus; 4. er bewilligt das Kantonsbürgerrecht; 5. er prüft die Amtsführung des Staatsrates und berät über deren Genehmigung. Er kann zu jeder Zeit von der vollziehenden Gewalt über einen Akt ihrer Verwaltung Rechenschaft verlangen.
6. er bestimmt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates, untersucht und schliesst die Staatsrechnungen und setzt das Inventar des öffentlichen Vermögensstandes fest. Sowohl der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben als die Rechnungen werden öffentlich bekannt gemacht; das Reglement bestimmt die Veröffentlichungsart; 7. er ernennt zu denjenigen geistlichen Würden, deren Bestellung dem Staate zukommt; S.-9. ... 10. er schliesst mit den Kantonen und den auswärtigen Staaten Verträge ab, innert den Schranken der Bundesverfassung und unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Volk; 11. er erteilt die Bergwerks-Konzessionen; 12. er bestimmt die Gehälter der öffentlichen Beamten und setzt die nötige Summe für die Besoldung der Staatsangestellten aus; 13. er erteilt die Ermächtigung zum Ankauf von Liegenschaften, zur Veräusserung oder Verpfandung der Staatsgüter und zu den Staatsanleihen; 14. er übt die souveräne Gewalt in allem aus, was die Verfassung nicht dem Volke vorbehält oder einer andern Gewalt überträgt; 15. er übt die dem Kantone in den Artikeln 86, 89 und 93 der Bundesverfassung eingeräumten Rechte aus.
Art. 45 1 Der Grosse Rat kann den Staatsrat einladen, einen Gesetzes- oder Dekrets-Entwurf auszuarbeiten und die Frist zur Einbringung desselben zu bestimmen. Wird die Dringlichkeit eines Dekretes erklärt, so ist der Staatsrat gehalten, dasselbe noch während der Dauer der nämlichen Session vorzulegen.
Art. 46 Die Gesetzes- und Dekretsentwürfe werden in zwei Lesungen und in zwei ordentlichen Sessionen durchberaten. Wird die Dringlichkeit eines Dekretes erklärt, so findet die zweite Lesung in der nämlichen Session statt.
Art. 47 Die Abgeordneten sollen zum allgemeinen Besten nach ihrer Überzeugung stimmen. Sie dürfen durch keine Verhaltungsbefehle gebunden werden. Art. 48 Die Mitglieder des Grossen Rates dürfen ohne Ermächtigung desselben während der Session weder verhaftet noch strafrechtlich verfolgt werden, ausgenommen bei Betretung auf frischer Tat. Die Mitglieder des Grossen Rates sind für die von ihnen in der Sitzung gehaltenen Reden einzig dem Grossen Rate verantwortlich. Insofern die Reden Beleidigungen oder Schmähungen enthalten, kann die Versammlung die Ermächtigung zur Verfolgung derselben auf dem gewöhnlichen Verfahren erteilen, Art. 51 Jeder freigewordene Sitz im Grossen Rat muss gemäss Gesetz wieder besetzt werden.
II. Kapitel: Verwaltende und vollziehende Gewalt Art. 53 Die Amtsbefugnisse des Staatsrates sind: 1. er legt die Gesetzes- und Dekretsentwürfe vor; 2. er ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung der Gesetze und Dekrete beladen und erlässt zu diesem Behufe die notwendigen Beschlüsse; 3. er sorgt für alle Verwaltungszweige und die Handhabung der öffentlichen Ordnung;
4. er verfugt über die Wehrmannschaft des Kantons innert der Schranken der Bundesverfassung und der Bundesgesetze. Wenn es die Umstände erheischen, wird er den Grossen Rat einberufen. Derselbe ist unverzüglich einzuberufen, wenn die aufgebotenen Truppen den Effektivbestand eines Bataillons übersteigen und das Aufgebot länger als vier Tage dauert. Der Staatsrat kann nur vom Gesetze organisierte Truppen aufbieten; 5. er unterhält den Verkehr des Kantons mit den Bundesbehörden und den eidgenössischen Ständen; 6. er ernennt, mit Einschluss des Majors-Grades, sämtliche Offiziere der kantonalen Truppeneinheiten; 7. er wählt die Beamten, die Angestellten und die Geschäftsführer, deren Ernennung von der Verfassung oder dem Gesetze keiner anderen Behörde eingeräumt ist; 8. er übewacht die untergeordneten Behörden und erteilt Weisungen für alle Vewaltungszweige; 9. er kann nach erfolgter Einvernahme die Verwaltungsbehörden, welche sich weigern, seine Befehle zu vollziehen, durch motivierten und ihnen mitgeteilten Beschluss, in ihren Amtsvorrichtungen einstellen, muss aber den Grossen Rat in dessen nächster Session darüber Bericht erstatten; 10. er bewilligt die Übertragung von Bergwerks-Konzessionen. Art. 54 Der Staatsrat ist für seine Amtsführung verantwortlich; er erstattet alljährlich Bericht über dieselbe und übermittelt gleichzeitig dem Grossen Rate ein vollständiges und ausführliches Inventar des öffentlichen Vermögens. Art. 58 Der Staatsrat verteilt die Erledigung der Geschäfte nach Departementen. Ein vom Grossen Rate genehmigtes Reglement bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis derselben. Art. 59 Die Regierung hat in jedem Bezirke für die Vollziehung der Gesetze und den Dienst der Verwaltung einen Regierungsstatthalter und einen Stellvertreter desselben. Die Amtsbefugnisse des Regierungsstatthalters sind durch das Gesetz bestimmt.
VIII. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Revisionsmodus Art. 100 Der Staatsrat sorgt für die Bekanntmachung der Gesetze und Dekrete und bestimmt den Tag des Inkrafttretens derselben, wenn anders ihn nicht der Grosse Rat selbst festsetzt. Art. 101 Das Volk kann auf dem Wege der Anregung (Initiative) eine Total- (vollständige) oder Partial(teilweise) Revision der gegenwärtigen Verfassung verlangen. Das Initiativbegehren kann in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden. Im einen wie im anderen Fall muss das Begehren durch die Unterschrift von 12000 Aktivmitbürgem unterstützt werden. Art.102 Wird das Begehren in Form der allgemeinen Anregung gestellt, so ist dasselbe dem Volke zur Abstimmung vorzulegen. Der Grosse Rat kann, wenn er es für zweckmässig erachtet, dasselbe mit einer Vormeinung begleiten. Die Urversammlungen entscheiden im bejahenden Falle zugleich darüber, ob die Revision eine totale (vollständige) oder eine partielle (teilweise) sein solle und ob dieselbe durch den Grossen Rat oder durch einen Verfassungsrat vorzunehmen sei.
Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes gestellt, so berät der Grosse •* Rat darüber in zwei ordentlichen Sessionen. Stimmt er dem Entwurf zu, so wird derselbe in der vorliegenden Fassung dem Volke zur Abstimmung unterbreitet. Im Falle der Nichtzustimmung kann der Grosse Rat die Verwerfung des Vorschlages beantragen oder diesem einen eigenen Entwurf gegenüberstellen. Der Gegenentwurf oder der Verwerfungsantrag ist gleichzeitig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung vorzulegen.
Art. 104 Auch der Grosse Rat kann von sich aus gemäss dem für die Ausarbeitung der Gesetze bestimmten Formen die Verfassung revidieren, nachdem er vorher in zwei ordentlichen Sessionen die Zweckmässigkeit der Revision ausgesprochen hat.
Art. 108 Die in dieser Verfassung vorgesehenen Wahlen finden erst nach Ablauf der durch die gegenwärtige Gesetzgebung bestimmten Fristen statt. Ein neues Wahlgesetz soll vor dem l. Januar 1908 dem Grossen Rate vorgelegt werden.
Neuer Text
Art. 3 Einfügen einer Anmerkung " In der Verfassung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 30 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vemehmlassung und der Information der Bürger.
Erstes Kapitel: Referendumsrecht Art. 31 3000 Stimmberechtigte können innert 90 Tagen ab deren Veröffentlichung im Amtsblatt verlangen, dass der Volksabstimmung unterbreitet werden: 1. die Gesetze und Dekrete; 2. die Konkordate, Verträge und Vereinbarungen, die Rechtsnormen enthalten; 3. die Beschlüsse des Grossen Rates, welche eine ausserordentliche Ausgabe zur Folge haben, die als einmalige 0,75 Prozent oder als wiederkehrende Ausgabe 0,25 Prozent der Bruttogesamtausgaben der Verwaltungs- und Investitionsrechnung des letzten Verwaltungsjahres übersteigt. Das Referendum kann auch von der Mehrheit des Grossen Rates verlangt werden. Nicht der Volksabstimmung unterliegen: 1. die Ausführungsgesetze (Art. 42 Abs. 2); 2. die ordentlichen Ausgaben und die übrigen Beschlüsse. Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit von Referenden fest, welche die von Verfassung und Gesetz gestellten Bedingungen nicht erfüllen.
Art. 32 Die Gesetze, Verträge, Konkordate, Vereinbarungen oder Beschlüsse, die dem Referendum unterstellt sind, dürfen weder vor Ablauf der Referendumsfrist noch, gegebenenfalls, vor der Volksabstimmung in Kraft gesetzt werden.
Die Dekrete werden sofort in Kraft gesetzt. Falls 3000 Stimmberechtigte oder die Mehrheit des Grossen Rates es verlangen, sind sie im folgenden Jahr dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Werden sie nicht genehmigt, verlieren sie ihre Gültigkeit und können nicht mehr erneuert werden.
Kapitel II: Initiativrecht Art. 33 4000 Stimmberechtigte können die Ausarbeitung, die Annahme, die Abänderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterliegenden Gesetzes, Dekrets oder anderen Beschlusses verlangen, mit Ausnahme der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse, über die das Volk seit weniger als vier Jahren abgestimmt hat, der bereits ausgeführten Beschlüsse und der Dekrete mit einer Gültigkeit unter einem Jahr. Mit Ausnahme der in den Artikeln 34 Absatz 2 und 35 Absatz l genannten Fälle ist jede Volksinitiative innert drei Jahren nach deren Einreichung dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Diese Frist kann durch einen Beschluss des Grossen Rates höchstens um ein Jahr verlängert werden. Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit einer Initiative fest, die: 1. dem Bundesrecht oder der Kantonsverfassung widerspricht; 2. mehr als eine Materie beinhaltet; 3. die Einheit der Form nicht beachtet; 4. nicht ausführbar ist; 5. nicht in den Bereich eines der Initiative unterliegenden Erlasses fällt. Wenn ein Initiativbegehren neue Staatsausgaben oder die Aufhebung bestehender Einnahmen zur Folge hat, welche das finanzielle Gleichgewicht gefährden, so wird der Grosse Rai die Initiative ergänzen, indem er neue Einnahmequellen, den Abbau staatlicher Aufgaben oder andere Sparmassnahmen vorschlägt. Art. 34 Die Initiative kann, sofern sie nicht auf einen Beschluss abzielt, in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden. Stimmt der Grosse Rat der Initiative zu, findet eine Volksabstimmung nur auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten oder der absoluten Mehrheit des Grossen Rates statt. Lehnt der Grosse Rat die Initiative ab, hat er diese unverändert dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten; er kann aber deren Verwerfung empfehlen oder ebenfalls einen Gegenentwurf ausarbeiten. Nimmt der Grosse Rat einen Gegenentwurf an, werden die Stimmbürger eingeladen, sich auf dem gleichen Stimmzettel über folgende drei Fragen auszusprechen: a. Wollen Sie die Volksinitiative annehmen? b. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen? c. Falls beide Vorlagen die Mehrheit der gültig Stimmenden erhalten, soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten? Art. 35 Der Initiative in Form der allgemeinen Anregung wird vom Grossen Rat Folge gegeben, indem er entscheidet, ob die von ihm angenommenen oder abgeänderten Bestimmungen in
die Verfassung oder in einen Gesetzes- oder Verwaltungserlass aufzunehmen sind; wird die Initiative in einem Gesetz oder einem Verwaltungserlass verwirklicht, unterliegt sie nur dann der Volksabstimmung, wenn 3000 Stimmberechtigte oder die Mehrheit des Grossen Rates es verlangen. Lehnt der Grosse Rat die Initiative ab, unterbreitet er sie unverändert und mit seiner Stellungnahme dem Volk zur Abstimmung. Verwirft das Volk die Initiative, wird sie abgeschrieben. Nimmt das Volk die Initiative an, ist der Grosse Rat verpflichtet, ihr unverzüglich Folge zu geben.
Bei der Ausarbeitung der von der Initiative in Form der allgemeinen Anregung verlangten Bestimmungen hat der Grosse Rat den Absichten der Initianten zu entsprechen.
Gliederungstitel vor Artikel 36 V. Titel: Öffentliche Gewalt Gliederungstitel vor Artikel 37 I. Kapitel: Gesetzgebende Gewalt A. Befugnisse Art. 37 Unter Vorbehalt der dem Volk eingeräumten Rechte wird die gesetzgebende Gewalt vom Grossen Rat ausgeübt. Er besitzt jede andere Befugnis, die ihm durch Verfassung oder Gesetz eingeräumt ist. Art. 38 Der Grosse Rat arbeitet die Verfassungsbestimmungen, die Gesetze und die Dekrete aus. Vorbehalten bleiben die Artikel 31-35 und 100-106. Unter Vorbehalt der Befugnisse des Volkes und Staatsrates, genehmigt er die Verträge und Konkordate und Konventionen. Er übt die Rechte aus, die den Kantonen in den Artikeln 86, 89, 89bis und 93 der Bundesverfassung vorbehalten sind und beantwortet die Vemehmlassungen des Bundes über atomare Einrichtungen. Art. 39 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder, Er wählt das Kantonsgericht, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Staatsanwaltschaft. Art. 40 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheifsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung. Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen. Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. Art. 4l Der Grosse Rat hat namentlich folgende Befugnisse: 1. er beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Rechnung, die veröffentlicht werden; 2. er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Planung; 3. er beschliesst die ausserordentlichen Ausgaben, bewilligt die Konzessionen und erteilt die Ermächtigung zu Liegenschaftstransaktionen, zur Aufnahme von Darlehen sowie zu Bürgschaften und anderen analogen Garantien unter Vorbehalt der in der Verfassung oder im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen; 4. er setzt die Gehälter der Magistraten, Beamten und Angestellten des Staates fest unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen; 5. er übt das Begnadigungsrecht aus.
Ari. 42 Der Grosse Rat erlässt die Rechtsnormen in Form des Gesetzes, das grundsätzlich für eine unbegrenzt Dauer in Kraft gesetzt wird. Er kann indessen auch eine Inkraftsetzung mit begrenzter Dauer vorsehen. Er erlässt in Form von Ausführungsgesetzen die zum Vollzug des übergeordneten Rechtes absolut notwendigen Bestimmungen. Erfordern es die Umstände, so kann er jedoch auf dem Dekretsweg dringliche Bestimmungen von begrenzte Dauer erlassen (Art. 32 Abs. 2). Der Grosse Rat behandelt alle übrigen Geschäfte in Form von Beschlüssen.
B. Organisation Art. 43 Das Gesetz legt die Grundzöge der Organisation des Grossen Rates sowie seiner Beziehungen zum Staatsrat und zu den Gerichtsbehörden fest. Im übrigen organisiert sich der Grosse Rat selbst. ! Es regelt die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen des Grossen Rates und der parlamentarischen Kommissionen. Art. 44 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen: 1. zur konstituierenden Session am vierten Mojitag nach seiner Gesamtemcucrung; 2. zu ordentlichen Sessionen, viermal im Jahr. Der Grosse Rat versammelt sich zu ausserordentüchen Sessionen: 1. wenn er selber beschliesst; 2. auf Einladung des Staatsrates; 3. auf Begehren von 20 Abgeordneten unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände. Art. 45 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie für vier Jahre vier Stimmenzähler und zwei Schriftführer, den einen französischer, den anderen deutscher Sprache.
Art. 46 Der Grosse Rat bezeichnet die ständigen und nicht ständigen Kommissionen, welche seine Beratungen vorbereiten. Diese Befugnis kann an das Büro delegiert werden. Die Abgeordneten können politische Gruppen von mindestens fünf Mitgliedern bilden. Grundsätzlich müssen die politischen Gruppen in den Kommissionen angemessen vertreten sein. Art. 47 Der Grosse Rat kann nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gültig beraten. Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit. An. 48 ' Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Sofern es die Umstände erfordern, kann er jedoch geheime Verhandlung beschliessen. Art. 49 Die Gesetzesentwürfe werden in zwei Lesungen in verschiedenen Sessionen durchberaten. Die Dekrete werden in zwei Lesungen und grundsätzlich im Verlaufe der gleichen Session beraten.
Die Beschlüsse bilden Gegenstand einer einzigen Lesung. Der Grosse Rat kann in allen Fällen eine zusätzliche Lesung beschliessen. Das Gesetz kann dies für wichtige Angelegenheiten vorschreiben.
C. Rechte der Abgeordneten Art. 50 Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus. Die Abgeordneten können ohne Ermächtigung des_Grossen Rates für die von ihnen vor der Versammlung oder in Kommissionen gemachten Aussetzungen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Ausser bei Ertappen auf frischer Tat können sie während den Sessionen ohne Ermächtigung der Versammlung nicht verhaftet werden. Art. 51 Jedem Mitglied des Grossen Rates steht das Recht auf Einreichung einer Initiative, einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation, einer Resolution und einer einfachen Anfrage zu. Das Gesetz umschreibt inhaltlich diese Rechte und regelt ihre Ausübung.
II. Kapitel: Vollziehende Gewalt A. Wahl B. Organisation und Befugnisse Art. 53 Der Staatsrat übt die vollziehende und verwaltende Gewalt aus und besitzt jede Befugnis, die ihm durch Verfassung oder Gesetz erteilt wird. Er handelt als Kollegialbehörde. Die wichtigen Geschäfte bleiben immer in seiner Zuständigkeit. Er verteilt die' Geschäfte unter die Departemente, deren Zahl und Befugnisse durch eine Verordnung, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt, festgelegt werden. Im übrigen organisiert sich der Staatsrat selber. An. 54 In seinen Beziehungen zum Grossen Rat verfugt der Staatsrat namentlich über folgende Befugnisse: 1. er legt die Verfassungs-, Gesetzes-, Dekrets- und Beschlussentwürfe vor; 2. er erstattet Bericht über die Volksinitiativen, die Initiativen, Motionen, Postulate und Resolutionen der Abgeordneten und antwortet auf ihre Interpellationen und Anfragen; 3. er unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf des Voranschlages, die Staatsrechnung und den Verwaltungbericht; 4. er kann dem Grossen Rat Vorschläge unterbreiten; 5. er unterbreitet dem Grossen Rat die Konkordats-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe, die Rechtsnormen enthalten oder die in seine Zuständigkeit fallende Ausgaben zur Folge haben. Art. 55 Der Staatsrat übt namentlich folgende Verwaltungsbefugnisse aus: 1. er ernennt das Staatspersonal unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen; 2. er überwacht die ihm unterstellten Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;
3. er vertritt den Staat, schliesst die Verträge, Konkordate und Vereinbarungen Öffentlichen Rechts ab und antwortet auf die vom Kanton verlangten Vemehmlassungen; 4. er leitet die Verwaltung, plant und koordiniert ihre Tätigkeiten. Art. 56 Der Staatsrat gewährleistet die öffentliche Ordnung und verfügt zu diesem Zweck über die Polizei- und die kantonalen Truppen. Er übt im Falle grosser und unmittelbar bevorstehender Gefahr die ausserordentliche Gewalt aus und benachrichtigt unverzüglich den Grossen Rat über die Massnahmen, die er trifft. Art. 57 Der Staatsrat erlässt in Reglementsform die zur Anwendung kantonaler Gesetze und Dekrete notwendigen Bestimmungen. Das Gesetz kann dem Staatsrat die Befugnis zum Erlass von Verordnungen übertragen, indem es deren Zweck und die ihren Inhalt bestimmenden Grundsätze festlegt. Die Delegation muss sich auf einen genau umschriebenen Bereich beziehen. Die Verordnungen können der Genehmigung des Grossen Rates unterstellt werden. Der Staatsrat behandelt die anderen Geschäfte in Form von Beschlüssen und Entscheiden. Art. 58 Der Staatsrat veröffentlicht die Rechtsnormen und setzt sie in Kraft, es sei denn, der Grosse Rat beschliesst darüber selber und sorgt für ihre Anwendung. Er setzt die direktanwendbaren Verfassungsbestimmungen unmittelbar nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft. Art. 59 Die Regierung hat in jedem Bezirk einen Regierungsstatthalter und einen Stellvertreter desselben. Die Befugnisse des Regierungsstatthalters sind durch das Gesetz bestimmt.
VIII. Titel: Revision der Verfassung Art. WO 6000 Stimmberechtigte können die Total- oder Teilrevision der Verfassung verlangen. Jede Volksinitiative ist innert drei Jahren nach deren Einreichung dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Diese Frist kann durch einen Beschluss des Grossen Rates höchstens um ein Jahr verlängert werden. Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit einer Initiative fest, die: 1. dem Bundcsrecht widerspricht; 2. mehr als eine Materie beinhaltet; 3. die Einheit der Form nicht beachtet; 4. nicht in den Bereich der Verfassung fällt; 5. nicht ausführbar ist. Art. 101 Die Initiative in Form der allgemeinen Anregung wird mit einer Stellungnahme des Grossen Rates dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Verwirft das Volk die Initiative, wird sie abgeschrieben. Nimmt das Volk die Initiative an, ist der Grosse Rat verpflichtet, ihr unverzüglich Folge zu geben. Bei der Ausarbeitung der von der Initiative in Form der allgemeinen Anregung verlangten Bestimmungen hat der Grosse Rat den Absichten der Initianten zu entsprechen.
Das Volk entscheidet gleichzeitig, ob im Falle der Annahme der Initiative die Totalrevision "* durch den Grossen Rat oder durch einen Verfassungsrat durchzuführen ist.
Art. 102 Die Teilrevision der Verfassung kann in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes verlangt werden. Der Grosse Rat kann die Ablehnung oder die Annahme empfehlen oder einen Gegenentwurf ausarbeiten. Arbeitet der Grosse Rat einen Gegenentwurf aus, berät er darüber in zwei ordentlichen Sessionen. Er kann eine zusätzliche Lesung beschliessen. Nimmt der Grosse Rat einen Gegenentwurf an, werden die Stimmberechtigten eingeladen, sich auf dem gleichen Stimmzettel über folgende drei Fragen auszusprechen: a. Wollen Sie die Volksinitiative annehmen? b. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen? c. Falls beide Vorlagen die absolute Mehrheit der Stimmenden erhalten, soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?
Art. 104 Der Grosse Rat kann auch von sich aus eine Verfassungsrevision durchführen. Die Abänderungen bilden zuerst Gegenstand einer Lesung über die Zweckmässigkeit, gefolgt von zwei Lesungen über den Text, und zwar in ordentlichen Sessionen. Der Grosse Rat kann in jedem Fall eine zusätzliche Lesung beschliessen. Er kann auch verlangen, dass sich das Volk über verschiedene Varianten ausspricht.
IX. Titel: Übergangsbestimmungen (Volksrechte und öffentliche Gewalt) Art. 108 Die vom Grossen Rat vor dem Datum der Inkraftsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen angenommenen Erlasse unterliegen gemäss dem bisherigen Artikel 30 der Kantonsverfassung dem obligatorischen Referendum. Die bei der Staatskanzlei vor diesem Datum eingereichten Volksinitiativen unterliegen den alten Artikeln 31-35 oder den bisherigen Artikeln 101-107 der Kantonsverfassung. Der Grosse Rat ist befugt, die'Reihenfolge und die Numerierung der bisherigen Artikel 49, 50, 55, 56 und 57 der Kantonsverfassung zu ändern, sofern der neue, die Unvereinbarkeiten regelnde Artikel 90 vom Volk nicht angenommen wird.
Durch die vorliegende Änderung-wird die gesamte verfassungsrechtliche Regelung des Kantons Wallis über die Volksrechte sowie die gesetzgebende, ausführende und verwaltende Gewalt erneuert. Die Revision ist Teil einer geplanten etappenweisen Totalrevision der Verfassung des Kantons Wallis. Die Verfassungsänderung umfasst die folgenden wichtigsten Punkte:
Begriffe: Im Zuge der weitreichenden Teilrevision wird die Terminologie bei den rechtssetzenden Erlassen und Beschlüssen geändert. Nach neuer Regelung gibt es keine Dekrete nicht allgemeiner und bleibender Tragweite mehr, es werden nur noch rechtssetzende Erlasse als Dekrete bezeichnet.
Referendumsrechi: Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft den Wechsel vom obligatorischen zum fakultativen Gesetzes- und Finanzreferendum. Künftig ist nur noch ein fakultatives Referendum vorgesehen. Es kann gegen alle rechtssetzenden Erlasse des Parlaments ergriffen werden, ausser denjenigen, welche die zum Vollzug des übergeordneten Rechts absolut erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen enthalten (Art. 31 i. V. mit Art. 42 Abs. 2). Für das Zustandekom-
men des Referendums sind 3000 Unterschriften erforderlich (Art. 31 Abs. 1); das Referendum kann auch von der Mehrheit des Grossen Rates verlangt werden (Art. 31 Abs. 2).
Initiativrecht: Gegenüber der bisherigen Regelung deutlich ausgeweitet wurde der für Initiativen zulässige Gegenstand. Künftig kann mit einer Initiative auch die Änderung, Aufhebung oder der Erlass eines Dekretes oder Beschlusses verlangt werden (Art. 33 Abs. I). Durch die Verfassungsrevision wird im Kanton Wallis eine Einheitsìnitiatìve in der Form einer allgemeinen Anregung eingeführt, bei welcher der Grosse Rat festlegt, ob die neuen Bestimmungen in der Verfassung oder in einem Gesetzes- oder einem Verwaltungserlass aufzunehmen sind (Art. 35). Für die Einreichung einer Initiative sind die Unterschriften von 4000 Stimmberechtigten erforderlich (Art. 33 Abs. 1), im Falle einer Initiative auf Teil- oder Totalrevision der Verfassung 6000 Unterschriften (Art. 100 Abs. 1). Die Initiativen können in der Form einer allgemeinen Anregung oder als ausformulierter Entwurf eingereicht werden (Art. 34 Abs. l, 35, 101 Abs. l und 102 Abs. 1). Wie bisher kann der Grosse Rat einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen (Art. 34 Abs. 3 und 4, 102 Abs. 2, 3 und 4). Für die Behandlung von Initiativen sind neu Fristen in der Verfassung festgelegt (Art. 33 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 2). Beibehalten wurde die Bestimmung, wonach mittels Initiative jene Gesetze, Dekrete und Beschlüsse nicht abgeändert werden können, über die das Volk seit weniger als vier Jahren abgestimmt hat (Art. 33 Abs. 1). Auch bei Artikel 33 Absatz 4 handelt es sich nicht um eine Neuerung. Nach der genannten Bestimmung ergänzt der Grosse Rat Initiativen, welche neue finanzielle Belastungen mit sich bringen und das finanzielle Gleichgewicht gefährden, mit einem Beschluss über Sparmassnahmen oder neue Einnahmequellen.
Öffentliche Gewalt: Im Bereiche der Öffentlichen Gewalt sind die Neuerungen nicht grundlegender Natur, Die geänderten Bestimmungen legen die Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Grossem Rat und Staatsrat fest (Aufgaben des Grossen Rates: Art. 37-41, Befugnisse des Staatsrates: Art. 53-58) sowie die Grundzüge der Organisation der beiden Gewalten (Artikel 42-51 und 59) in übersichtlicher und zeitgemässer Form dar.
151.2 Bundesrechtmässigkeit 151.21 Grundsatz Nach Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone das Stimm- und Wahlrecht für ihren Bereich im Grundsatz selber regeln. Dies gilt auch für die Regelung von Initiativ- und Referendumsrecht, wobei den Geboten von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und c der Bundesverfassung Rechnung zu tragen ist. Diese verlangen, dass «die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» gesichert wird und dass die Kantonsverfassungen «revidiert werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt». Mit dem in den neuen Verfassungsbestimmungen verankerten fakultativen Gesetzesreferendum, dem Initiativrecht, der Initiative auf Teil- und Totelrevision der Verfassung sowie der obligatorischen Abstimmung bei Verfassungsrevisionen (auch im Falle der Einheitsinitiative) wird diesen Anforderungen Rechnung getragen. Anlass zu Bemerkungen oder Ausführungen geben die folgenden drei Punkte.
151.22 Revidierbarkeit
Nach Artikel 100 Absatz 3 Ziffer 4 der geänderten Verfassung des Kantons Wallis stellt der Grosse Rat die Ungültigkeit einer Initiative fest, die «nicht in den Bereich der Verfassung fällt». Der Grosse Rat erklärt demnach Initiativen für ungültig, deren Inhalt nach der rechtlichen Ordnung des Kantons auf tieferer Stufe als derjenigen der Verfassung geregelt werden könnte oder die ganz allgemein einen nicht verfassungswürdigen Inhalt aufweisen. Damit stellt sich jedoch die Frage, ob die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung verlangte Revidierbarkeit der kantonalen Verfassung garantiert ist. Der Anspruch, die Verfassung jederzeit revidieren zu können, wird nämlich beschränkt, wenn die Kantone unzulässige Hürden für das Ergreifen einer Initiative auf Revision der Verfassung aufstellen. Das gesamte übergeordnete Recht stellt gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung eine materielle Schranke jeder Initiative auf Revision der Kantonsverfassung dar. Aus dem Bundesrecht ergibt sich aber nicht, dass der Inhalt kantonaler Verfassungen nur bestimmte Bereiche umfassen darf (vgl. dazu auch Zaccaria Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 463; Jean-François Aubert, La Constitution, son contenu, son usage, ZSR 1991 Hb. II, Rz.37 und 189). Der Kanton Wallis hat mit Artikel 100 Absatz 3 Ziffer 4 KV daher eine eigene, spezifisch kantonale materielle Schranke für die Verfassungsrevision aufgestellt. Nach dieser Bestimmung wird es ins materiell kaum begrenzte Ermessen der Legislative gestellt, eine Verfassungsinitiative für «verfassungsunwürdig» und somit ungültig zu erklären. Die Kantone sind jedoch nicht befugt, eigene materielle Schranken für die Revision ihrer Verfassungen festzulegen (Etienne Grisel, Initiative et référendum populaires, Traité de la démocratie semidirecte en droit suisse, Lausanne 1987, S.SOf.; Saladin in Kommentar BV zu Art. 6, Rz. 66). So ist es in der Lehre unbestritten, dass die Kantone für die Verfassungsrevision keine Karenzfristen einführen dürfen (Walther Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1931, S. 69; Remo Cereghetti, Die
Überprüfung der Kantonsverfassungen durch die Bundesversammlung und das Bundesgericht, Winterthur 1956, S. 53; Werner Gut, Die Gewährleistung der Kantonsverfassungen durch den Bund, Zürich 1928, S.21 f.; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 246; Saladin in Kommentar BV zu Art. 6, Rz. 66 und 68). Als unzulässig wird auch erachtet, gewisse Teile nach dem Vorbild des deutschen Grundgesetzes ganz der Revision zu entziehen (Saladin in Kommentar BV zu Art. 6, Rz. 66). In gleicher Weise muss man sich fragen, ob zum Recht, die Verfassung jederzeit revidieren zu können, nicht auch das Recht gehören muss, den Inhalt der Verfassung innerhalb der Schranken des Bundesrechts durch Volksinitiative selber zu bestimmen. Die mit dieser Fragestellung konfrontierte Regierung des Kantons Wallis Hess darüber ein Gutachten erstellen. Im Gutachten wird als zentraler Punkt ausgeführt, Artikel 100 Absatz 3 Ziffer 4 der Verfassung des Kantons Wallis betreffe nur die Initiativen in der Form eines ausformulierten Entwurfes, nicht aber diejenigen in der Form einer allgemeinen Anregung. Bei den Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung sei die Bestimmung selbstverständlich nicht anwendbar («étant naturellement inapplicable»), auch wenn sich dies aus der Systematik des Erlasses nicht ergebe. Im übrigen komme der Bestimmung auch bei den ausformulierten Initiativen nur beschränkte Bedeutung zu, da sie nur dann angewendet werde, wenn eine neue Verfassungsbestimmung vorgeschlagen werde, nicht aber wenn eine' bestehende Verfassungsbestimmung geändert oder aufgehoben werde. In jedem Fall aber sei das Recht, eine Initiative auf Totalrevision der Verfassung in
der Form einer allgemeinen Anregung einzureichen, uneingeschränkt gewährleistet. Da das Bundesrecht lediglich eine Initiative auf Totalrevision verlange, seien die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt. In der Tat ist es so, dass die Bundesverfassung in Artikel 6 nach zwar nicht einhelliger, aber überwiegender Lehre von den Kantonen als Minimum nur verlangt, dass sie eine Initiative auf Totalrevision ihrer Verfassung kennen (Saladin in Kommentar BV zu Art. 6, Rz. 69; Etienne Grisel, Initiative et référendum populaires, Traité de la démocratie semi-directe en droit suisse, Lausanne 1987, S. 30; Remo Cereghetti, Die Überprüfung der Kantonsverfassungen durch die Bundesversammlung und das Bundesgericht, Zürich 1956, S. 53; Zaccaria Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Zürich 1941, S. 27; anderer Meinung Andreas Auer, Les droits politiques dans les cantons suisses, Genève 1978, S. 47 ff.; René A.Rhinow, Volksrechte, in: Eichenberger, Jenny, Rhinow, Ruch, Schmid, Wildhaber [Hrsg.], Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel/Frankfurt am Main, 1984, S. 103). Ebenso schreibt die Bundesverfassung den Kantonen nicht vor, dass sie eine Initiative auf Verfassungsrevision in der Form einer ausformulierten Initiative vorsehen müssen, die Kantone können diese auch in der Form einer allgemeinen Anregung vorsehen. Wenn das kantonale Recht eine dieser Formen der Verfassungsinitiative ohne materielle Beschränkung zulässt, so ist dem Bundesrecht genüge getan. Aus der Systematik des Walliser Verfassungstexts kann nicht abgelesen werden, dass die Beschränkung von Artikel 100 Absatz 3 Ziffer 4 bei der Initiative auf Totalrevision sowie der Initiative auf Partialrevision in der Form einer allgemeinen Anregung nicht anwendbar ist. Die Systematik lässt vielmehr auf die gegenteilige Auslegung schliessen. Auch ergibt sich der beschränkte Anwendungsbereich von Artikel 100 Absatz 3 Ziffer 4 der Kantonsverfassung Wallis - entgegen der im Gutachten geäusserten Meinung - weder zwingend noch aus der Natur der Sache. Allerdings ist es von der Sache her sicherlich sinnvoll, diese Beschränkung nur bei Initiativen auf Partialrevision der Verfassung in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs anzuwenden. Der Gutachter und mit ihm die Walliser Regierung versichern, dass Artikel 100 Absatz 3 Ziffer 4 der Walliser Verfassung nur bei dieser Art von
Verfassungsinitiativen Anwendung finden soll. Bei dieser Lesart ist eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung der neuen Regelung möglich. Der Bund kann davon ausgehen, dass die Behörden die Bestimmung auch tatsächlich in diesem Sinn anwenden werden, denn das föderalistische Prinzip beruht darauf, dass die Kantone das Bundesrecht einhalten. Damit erweist sich die fragliche Bestimmung als bundesrechtmà'ssig, da nach wie vor garantiert ist, dass die Verfassung jederzeit und ohne unzulässige Beschränkungen revidiert werden kann, sei es, indem eine Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung in der Form einer allgemeinen Anregung verlangt wird.
151.23 Wartefrist und Initiativen mit finanziellen Belastungen
In Artikel 33 Absatz l ist eine Wartefrist festgelegt, welche die Aufhebung oder Änderung eines Erlasses mittels Initiative untersagt, falls das Volk darüber seit weniger als vier Jahren abgestimmt hat. Diese bezieht sich jedoch nicht auf Verfassungsinitiativen. Daher ist Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung nicht verletzt, welcher die jederzeitige Revidierbarkeit kantonaler Verfassungsbestimmungen verlangt (vgl. dazu Peter Saladin in Kommentar BV zu Art. 6, Rz. 65 und 68). Dasselbe gilt für die Bestimmung in Artikel 33 Absatz 4 über die Initiati-
ven mit finanziellen Belastungen. Es handelt sich auch hier um eine materielle Schranke des Initiativrechts; solange diese jedoch nicht bei Initiativen auf Verfassungsrevision Anwendung findet, ist die Regelung bundesrechtmässig.
151.24 Einheit der Materie
Eingehalten wurde bei der vorliegenden Abstimmung auch der Grundsatz der Einheit der Materie (BGE 111 la 198). Die Kompetenzverteilung zwischen Staatsrat und Grossem Rat hat Auswirkungen auf die Ausübung der politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger, weil das Initiativ- und Referendumsrecht an den Befugnissen des Grossen Rates anknüpft. Die beiden Bereiche hängen auch insofern zusammen, als ihnen die gleichen Begriffe zugrundeliegen; insbesondere hinsichtlich des Begriffs Dekret, der neu auf rechtssetzende Erlasse beschränkt wird. Die verschiedenen Teile des vorliegenden Revisionspaketes stehen damit in einem inneren Zusammenhang und der Grundsatz der Einheit der Materie kann als gewahrt erachtet werden.
151.25 Schlussfolgerung
Da nach diesen Ausführungen die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.
152.1 Unvereinbarkeiten Der bisherige und der neue Text lauten:
Bisheriger Text
Art. 49 Die Stelle eines Abgeordneten auf den Grossen Rat ist unvereinbar mit den Beamtungen und Anstellungen in den Büros des Staatsrates. Diese Unverträglichkeit ist auch auf die Bezirkseinnehmer und die Betreibungs- und Konkursbeamten anwendbar. Art. 50 Es können nicht gleichzeitig im Grossen Rat sitzen: der Regierungsstatthalter und sein Substitut, der Einleitungsrichter und sein Ersatzmann, der Hypothekarverwahrer und dessen Stellvertreter, der Einregistrierungsbeamte und sein Stellvertreter, der Zivilstandsbeamte und sein Stellvertreter.
Art. 55 Die Amtsverrichtungen des Staatsrates sind unvereinbar mit der Ausübung des Mandates eines Abgeordneten auf den Grossen Rat. Die Staatsräte haben bei den Verhandlungen des Grossen Rates beratende Stimme. Die Amtsverrichtungen eines Staatsrates sind unvereinbar mit denjenigen eines Verwaltungsrates einer Gesellschaft, welche finanzielle Zwecke verfolgt. Art. 56 Die Mitglieder des Staatsrates können keine andere Kantons- oder Gemeindeanstellung bekleiden.
Die Ausübung freier Berufsarten ist ihnen ebenfalls untersagt. Art. 57 In den eidgenössischen Räten darf nicht mehr als ein Mitglied des Staatsrates sitzen. Art. 60 Abs. 2 und 3 Kein Slaatsangestellter, der vom Staatsrate abberufen werden kann, darf eine Richterstelle im Kantonsgerichte oder im Kreisgerichte bekleiden, 3 Diese Bestimmung ist auf die Ersatzmänner nicht anwendbar. Art. 89 Abs. l Niemand kann gleichzeitig Ratsmitglied mehrerer Gemeinden sein. Art. 91 Es können nicht gleichzeitig im Staatsrate sitzen; 1. Ehegatten; 2. Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie im ersten Grad; 3. Verwandte in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad; 4. Verschwägerte in der Seitenlinie im zweiten Grad. Diese Unverträglichkeiten sind auch auf die Gemeinde- und Burgerräte, sowie auf die Gerichte und Gerichtsschreiber anwendbar. Ehegatten und Verschwägerte im ersten Grad in gerader Linie können nicht zugleich im Generalrat sitzen. Art. 93 Der Regierungsstatthalter darf keine Gerichtsbeamlungcn bekleiden. Art. 94 Die nämliche Person kann nicht zwei Ämter aus dem richterlichen oder dem Verwaltungsgebiete, deren eines dem andern untergeordnet ist, auf sich vereinigen. Art. 95 Niemand kann zugleich Präsident und Richter derselben Gemeinde sein. Art. 96 Niemand darf zu gleicher Zeit in der nämlichen Gemeinde Mitglied des Munizipalrates und des Burgerrates sein. Art. 97 Kein patentierter Advokat darf Mitglied eines Gerichtes sein, noch vor dem Gerichte, bei dem er das Schreibamt versieht, einen Handel fuhren. Art. 98 Das Gesetz bestimmt die andern Unverträglichkeiten und kann die Häufung (Kumulation) gewisser Beamtungen verbieten. Art. 99 Die in der gegenwärtigen Verfassung vorgesehenen Unverträglichkeiten sind auf die Substituten oder Ersatzmänner nicht anwendbar.
Neuer Text Art. 90 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten.
Es sucht namentlich zu verhindern, dass: 1. ein Bürger gleichzeitig Funktionen von mehreren öffentlichen Gewalten ausübt; 2. die gleiche Person zwei einander untergeordneten Organen angehört; 3. die Mitglieder derselben Familie in der gleichen Behörde sitzen; 4. der Bürger, der eine öffentliche Beamtung inné hat, noch andere Tätigkeiten Ausübt, die sich bei der Erfüllung seiner Funktion nachteilig auswirken könnten. Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gelten die Unvereinbarkeiten auch für die Ersatzmänner und die Substituten. Das Gesetz kann andere Ausnahmen, namentlich für die Gemeindeordnung, vorsehen. 5 Nur ein einziges Mitglied des Staatsrates darf in den eidgenössischen Räten sitzen.-'
IX. Titel: Übergangsbestimmungen (Unvereinbarkeiten) Art, 109 Die bisherigen Artikel 49, 50, 55, 56, 57, 60 Absätze 2 und 3, 89 Absatz 1,91, 93-99 bleiben bis zur Annahme des vom neuen Artikel 90 Absatz l vorgesehenen Gesetzes in Kraft. Bis zu diesem Datum ist der Grosse Rat jedoch benagt, die Reihenfolge und die Numerierung der Artikel soweit als notwendig zu ändern.
Durch die neue Verfassungsbestimmung werden die bisherigen verstreuten Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten in einem Artikel zusammengefasst. Die konkrete Umschreibung der einzelnen Unvereinbarkeiten wird dabei weitgehend auf Gesetzesstufe verwiesen.
152.2 Bundesrechtmässigkeit Unvereinbarkeitsbestimmungen dienen der Sicherung der personellen Gewaltenteilung, welche Teil des Grundsatzes der Gewaltenteilung darstellt (Häfelin/Müller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz. 609). Die Aufgliederung der Staatsmacht nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung gilt als wesentliches Prinzip der Staatsorganisation in Bund als auch in den Kantonen (Werner Beeler, Personelle Gewaltentrennung und Unvereinbarkeit in Bund und Kantonen, Zürich 1983, S. 38 f., 85 ff., 99 ff., 105 ff., 114 ff.; Biaise Knapp in Kommentar B V zu Art. 5, Rz. 103 ff.). Die Art und Weise, wie die Kantone diesen Grundsatz in ihrem Verfassungsrecht verwirklichen fällt aber in ihre Kompetenz. Eine Mehrheit der Kantone verankert den Grundsatz ausdrücklich in der Kantonsverfassung, die übrigen führen ihn wie der Bund und der Kanton Wallis implizit über die Bestimmungen zur Aufteilung der staatlichen Funktionen, zur Behördenorganisation und zu den Unvereinbarkeiten aus. Die neue Bestimmung über die Unvereinbarkeit bewegt sich1 vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist sie zu gewährleisten.
2 Verfassungsmässigkeit Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 6 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.
Bundesbeschluss Entwurf über die Gewährleistung der geänderten Kantonsverfassungen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. November 1994IJ, beschliesst:
Art. l Gewährleistet werden: 1. Glarus der in der Landsgemeinde vom I.Mai 1994 angenommene Artikel 86a der Kantonsverfassung;
2. Solothurn der in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 angenommene Artikel 133 Absatz l der Kantonsverfassung; 3. Appenzell Innerrhoden die in der Landsgemeinde vom 24. April 1994 angenommenen Artikel 18 Absatz 2, 22-29, 29bis, 30 Absatz l, 32 Absatz l, 33, 36, 44 Absatz 2 sowie die Aufhebung von Artikel 11 Absatz 4 und 20 Absatz 2 Ziffer 3 der Kantonsverfassung;
4. St. Gallen der in der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 angenommene Artikel 106 Absatz l der Kantonsverfassung; 5. Wallte die in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1993 angenommene Anmerkung zu Artikel 3, die angenommenen Artikel 30-35, 37-51, 53-59, 90, 100-102, 104, 108, 109 sowie die Aufhebung der Artikel 60 Absätze 2 und 3, 89 Absatz l, 91 und 93-99 der Kantonsveifassung.
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
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Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Solothurn, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Wallis vom 2. November 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1995 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 08 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.094 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 28.02.1995 Date Data
Seite 969-998 Pagina
Ref. No 10 053 357
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