BBl 1995 II 318

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen 1) vom 16. Januar 1995/15. Februar 1995

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vom 16. Januar 1995/15. Februar 1995

In der Absicht, für die Anerkennung von Maturitätsausweisen eine einheitliche gesamtschweizerische Lösung zu treffen, und im Bewusstsein, dass sich beide Partner nur für ihren je eigenen Zuständigkeitsbereich rechtlich binden können, wird folgendes vereinbart:

l Regelung der Maturitätsanerkennung Art. l Grundsatz Der Bundesrat und die EDK koordinieren die Anerkennung von Maturitätsausweisen. Sie erlassen deshalb inhaltlich aufeinander abgestimmte Anerkennungsregelungen. Die Anerkennung bezieht sich einerseits auf kantonale Ausweise und anderseits auf Ausweise, die an den freien Maturitätsprüfungen erworben werden. Sie .setzen eine gemeinsame Anerkennungsinstanz ein. Sie koordinieren die Publikation der Anerkennungserlasse.

II Gemeinsame Anerkennungsinstanz Art. 2 Schweizerische Maturitätskommission Der Bundesrat und die EDK unterhalten gemeinsam eine «Schweizerische Maturitätskommission» (Kommission).

Art. 3 Aufgaben Die Kommission stellt dem EDI und der EDK Antrag betreffend die Anerkennung von Maturitätsausweisen. Sie überprüft die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen durch die anerkannten Schulen. Der Standortkanton, die EDK und das EDI können die Kommission mit entsprechenden Überprüfungen beauftragen. Sie organisiert die freien schweizerischen Maturitätsprüfungen nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen. Sie begutachtet Gesuche um die Zulassung von Sonderregelungen für anerkannte Maturitätsschulen, die Schulversuche durchführen wollen.

SR 413.11; AS 1995 1001

318 1995-142

Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Sie begutachtet Gesuche um Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausweise mit schweizerischen Maturitätsausweisen. Sie begutachtet zuhanden des EDI und der EDK Fragen der Maturitätsanerkennung.

Art. 4 Zusammensetzung, Organisation Die Kommission besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. Je die Hälfte der Mitglieder wird vom EDI und vom Vorstand der EDK ernannt. Der Vorstand der EDK ernennt im Einvernehmen mit dem EDI den Präsidenten oder die Präsidentin. Die Amtsdauer richtet sich nach den Vorschriften des Bundes; kein Mitglied kann länger als zwölf Jahre im Amt bleiben. Der Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung, das administrativ dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft zugeordnet ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des EDI und des Vorstands der EDK bedarf.

Art. 5 Finanzielles Der Präsident erhält eine jährliche Entschädigung. Die Mitglieder werden für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und für ihre weiteren Kommissionsarbeiten nach den Vorschriften des Bundes entschädigt. Der Bund und die EDK tragen die Kosten der Kommission je zur Hälfte. Die EDK leistet an die Kosten des Sekretariats einen zwischen dem EDI und der EDK zu vereinbarenden Beitrag.

III Die freien Maturitätsprüfungen Art. 6 Grundsatz Die Kommission führt Maturitätsprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber durch, die ausserhalb der anerkannten Maturitätsschulen die allgemeine Hochschulreife erlangen möchten. Diese Maturitätsprüfungen führen zu einem Ausweis, der den an anerkannten Maturitätsschulen erworbenen Ausweisen gleichwertig ist.

Art. 7 Regelung Für die Durchführung der freien Maturitätsprüfungen gilt die Verordnung des Bundesrates vom 17. Dezember 1973 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen. Änderungen dieser Verordnung sind mit der EDK abzusprechen.

IV Schlussbestimmungen Art. 8 Kündigung Diese Vereinbarung kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Frist von vier Jahren gekündigt werden.

Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Art 9 Genehmigung und Inkrafttreten Diese Vereinbarung wurde genehmigt vom Schweizerischen Bundesrat am 15. Februar 1995 und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 16. Januar 1995. Sie tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Für den Schweizerischen Bundesrat Der Bundespräsident: Villiger

Für die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Peter Schmid Der Sekretär: Moritz Arnet

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen 1) vom 16. Januar 1995/15. Februar

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1995 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 11 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 21.03.1995 Date Data

Seite 318-320 Pagina

Ref. No 10 053 380

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