BBl 1995 III 1

Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1995

#ST# 95.024

Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 29. März 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe zur Änderung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) sowie zu einem Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Wir beantragen Ihnen ferner, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1989 P (II) zu 89.006 Rechtshilfe (Kommission des Nationalrates/Kommission des Ständerates; N 11. 12. 89/S 13. 12. 89) 1992 P zu 91.3098 Revision des Rechtshilfegesetzes (N 16. 12.92, Dormann) 1993 P zu 93.3476 Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft (N 18. 3. 94, Fischer-Hägglingen) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. März 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

1995-168 l Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. III

Übersicht Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) trat am J. Januar 1983 in Kraft. Dieses Gesetz wurde im Anschluss an das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) erarbeitet. Beide Gesetze folgen den Grundsätzen der Europäischen Auslieferungs- und Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen und haben sich im wesentlichen bewährt. Bei der Ausführung der Rechtshilfeersuchen kamen indessen zahlreiche Schwachstellen zum Vorschein, die vor allem bei aufsehenerregenden Fällen (Pemex, Marcos) zu einer übermässigen Dauer des Rechtshilfeverfahrens führten. Die Hauptgründe für die zu lange Verfahrensdauer bestehen darin, dass das IRSG zahlreiche Rechtsmittel vorsieht und der Verfahrensablauf wegen der föderalistischen Struktur der Schweiz von Kanton zu Kanton variieren kann. Zusätzlich wird das Rechtshilfeverfahren durch den Umstand verzögert, dass Personen, die sich häufig zu Unrecht als Betroffene melden, Rechtsmittel zu trölerischen Zwecken missbrauchen. Diese Schwachstellen veranlassten den Bundesrat und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bereits vor Jahren, Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu prüfen. Verschiedene punktuelle Massnahmen wurden seit dem Inkrafttreten der beiden Gesetze auf dem Verordnungsweg oder durch Vorstösse des Bundesamtes für Polizeiwesen (Bundesamt) beim Bundesgericht ergriffen, um die Anwendung der beiden Gesetze zu verbessern. Aber diese Massnahmen allein reichten nicht aus. Dieser Umstand sowie das Postulat 2 der Parlamentarischen Untersuchungskommission über die Vorkommnisse im EJPD (PUKI) und die Postulate Dormann (1992) und Fischer-Hägglingen (1993) bewogen den Bundesrat, beide Gesetze umfassend zu überarbeiten. Für die Revision spricht ferner die jüngste Entwicklung der internationalen Kriminalität, die zeigt, dass diese nur mit einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden wirksam bekämpft werden kann. Der Bundesrat will mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen hauptsächlich das Rechtshilfeverfahren vereinfachen und beschleunigen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die allgemeinen Bestimmungen im Ersten Teil und die andere

Rechtshilfe im Dritten Teil des IRSG. Die Auslieferung (Zweiter Teil), die stellvertretende Strafverfolgung (Vierter Teil) und die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (Fünfter Teil) werden von der Revision wenig berührt, weil die Zusammenarbeit in diesen drei Bereichen zufriedenstellend funktioniert. Die Änderungen im BG-RVUS folgen der Regelung im IRSG, wobei die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Rechtshilfevertrag vom 25. Mai 1973 mit den Vereinigten Staaten von Amerika unangetastet bleiben. Die Hauptverbesserungen im Dritten Teil des IRSG bestehen darin, dass die Rechtsmittel beschränkt werden, die Einsprache wegfällt und der Ablauf der Ausführung von Rechtshilfeersuchen für die ganze Schweiz einheitlich geregelt ist; neu besteht die Möglichkeit der vereinfachten Ausführung. Der Entwurf beschränkt zudem die Beschwerdelegitimation auf Personen, die von einer Rechtshilf emassnahme persönlich und unmittelbar betroffen sind. Verfügungen müssen

nur den persönlich und unmittelbar Betroffenen zugestellt werden, die in der Schweiz einen Wohnsitz oder ein Zustellungsdomizil haben. Die Interessen der Berechtigten, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, bleiben indessen vorbehalten. Somit werden die Grundrechte voll und ganz respektiert. Das Bundesamt erhält mehr Kompetenzen, wenn vorläufige Massnahmen anzuordnen sind und ein Ersuchen mehrere 'Kantone zugleich oder eine Bundesbehörde betrifft. Der Entwurf verstärkt zudem die Stellung des Bundesamtes, wenn die Bewilligung der Rechtshilfe Rückfragen beim ersuchenden Staat erfordert oder die Schweiz die Rechtshilfe an Auflagen knüpft. Bei Verschleppung des Verfahrens durch die ausführende Behörde sind besondere Massnahmen vorgesehen. Die Schwierigkeiten bei der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte in der Schweiz verlangten nach einer klaren und differenzierten Regelung. Der Entwurf unterscheidet zwischen der Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden Staat und der Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat und legt das Verfahren fest. Nach dem Vorbild des geltenden Übereinkommens des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ermächtigt der Entwurf die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden, einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen unaufgefordert Informationen oder Beweismittel zu übermitteln. Diese Regelung ist ein entscheidender Schritt im Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität. Zu den wichtigen Verbesserungen im Bereich der Auslieferung gehört die Beschränkung der Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft oder bei anderen Nachteilen, die eine verfolgte Person erlitten hat, sowie der Auslieferungspflicht im Falle eines Abwesenheitsurteils oder bei Drohung der Todesstrafe im ersuchenden Staat. Die verfolgte Person kann unter bestimmten Umständen auf den Spezialitätsschutz verzichten. Schliesslich erfordert die Änderung in Artikel 67 IRSG eine Anpassung des schweizerischen Vorbehaltes zu Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Botschaft

I Allgemeiner Teil '> II Ausgangslage Am I.Januar 1983 trat das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) 2 > in Kraft. Dieses Gesetz setzte den Schlusspunkt unter rund zwanzigjährige Bemühungen, um die Schweiz mit einem modernen Instrument auszustatten, das die Unterstützung regelt, die ein Staat anderen Ländern im Rahmen einer wirksamen internationalen Zusammenarbeit und zu einer Zeit gewährt, da stets neue Formen der Kriminalität auftauchen. Die Schweiz gehört zu den ersten Staaten, die ein Rechtshilfegesetz erliessen. Andere Staaten, wie Deutschland, Österreich und kürzlich Liechtenstein und Portugal, folgten dem Beispiel3. Das IRSG umfasst fünf Teile. Der Erste Teil enthält die allgemeinen Bestimmungen; die vier übrigen Teile regeln die internationale Zusammenarbeit im einzelnen: Auslieferung (Zweiter Teil), Andere Rechtshilfe (Dritter Teil), Stellvertretende Strafverfolgung (Vierter Teil) und Vollstreckung von Strafentscheiden (Fünfter Teil). Das Hauptziel der vorliegenden Revision besteht in der Verbesserung der Rechtshilfebestimmungen im Dritten Teil des Gesetzes und der allgemeinen Bestimmungen im Ersten Teil des Gesetzes, die mit der Rechtshilfe zusammenhängen. Die vorgeschlagenen Änderungen im Teil über die Auslieferung, der sich in der Praxis weitgehend bewährt hat, tragen der Rechtswirklichkeit besser Rechnung und sollen die Wirksamkeit der Auslieferungsbestimmungen sowie den Schutz der betroffenen Personen verstärken. Der Vierte und Fünfte Teil des Gesetzes finden in der Praxis weniger häufig Anwendung und werden deshalb von der Revision mit einer Ausnahme nur am Rand berührt: Nach unserem Vorschlag soll künftig ein gegen eine Schweizer Bürgerin oder einen Schweizer Bürger im Ausland ergangenes Strafurteil in der Schweiz vollstreckt werden können. Vor dem Inkrafttreten des IRSG beruhte die Rechtshilfe (nach dem Dritten Teil) vorwiegend auf der Praxis der Gerichte sowie auf bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen. Dazu gehören insbesondere das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR)4) und der Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. Mai 1973 (RVUS) 5 >. Dieser Vertrag erforderte die Ausarbeitung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober

" Allgemeine Bemerkung: In dieser Botschaft wird für die geltenden Gesetzesbestimmungen der Ausdruck «geltend» oder «gelt.» verwendet. Fehlt diese Bezeichnung, so handelt es sich um die vom Bundesrat vorgeschlagenen Texte. « SR 351.1 Deutschland: Gesetz vom 23. 12. 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (BGB1. 1982 I S. 2071); Österreich: Bundesgesetz vom 4. 12. 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 183. Stück vom 28. 12.1979, S. 2551 ff.); Liechtenstein: Gesetz vom 11.11. 1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) (liechtensteinisches LGB1 1993/68); Portugal: Decreto-Lei N." 43/91 de 22 de Janeiro 1991 (Diario da Republica - ISerie-A, N.° 18-22.1. 1991).

1975 (BG-RVUS)6', das ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Revision ist. Das BG-RVUS ist eine Art Vorläufer zum IRSG, da es parallel zum IRSG ausgearbeitet wurde und zahlreiche im IRSG übernommene Lösungen beeinflusst hat. Die Statistiken zur Rechtshilfe zeigen, dass das Bundesamt für Polizeiwesen (nachfolgend: das Bundesamt) in den vergangenen zehn Jahren durchschnittlich zwischen 15000 und 20000 Rechtshilfeersuchen pro Jahr erhalten und übermittelt hat 7) . Heute werden rund 98 Prozent der Rechtshilfeersuchen, die dem Bundesamt zukommen, innert vernünftiger Frist und ohne besondere Probleme ausgeführt. Diese Zahlen müssen indessen relativiert werden, weil die überwiegende Mehrheit der Ersuchen Zustellungen in Straf- und Zivilsachen sind, die nur in den seltensten Fällen angefochten werden. Die Revision betrifft zur Hauptsache Rechtshilfeersuchen, in denen die Schweiz um die Herausgabe von Dokumenten, die Sperrung von Bankkonten oder die Einvernahme von Zeugen angegangen wird. In diesen Bereichen brachte die Praxis insbesondere beim Verfahren Gesetzeslücken an den Tag, die dazu führten, dass die Erledigung einzelner Fälle dem Ansehen der Schweiz im Ausland schadete. Es stellte sich heraus, dass das Verfahren nach dem IRSG ausserordentlich schwerfällig und kompliziert ist und den Parteien unzählige Möglichkeiten gibt, um das Rechtshilfeverfahren und damit auch das hängige Strafverfahren im ersuchenden Staat zu verzögern oder gar lahmzulegen. Da die Ausführung der Rechtshilfeersuchen grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone fällt, bestehen zudem grosse Unterschiede in der Art und Weise, wie die Kantone die Ersuchen behandeln. Um diese -Situation zu verbessern und eine möglichst gute internationale Zusammenarbeit zu ermöglichen, hatten der Bundesrat und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bereits vor mehreren Jahren begonnen, Mittel und Wege zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens zu prüfen. Konkrete Massnahmen wie die Änderung der Verordnung vom 23. Februar 19838> über die beratende Kommission nach Artikel 6 gelt.BG-RVUS wurden bereits getroffen. Diese Massnahmen erlaubten, die Frist zur Anrufung der Kommission zu verkürzen, die Legitimation auf Personen mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und auf Gesellschaften mit Sitz oder ständiger Niederlassung in der

Schweiz zu beschränken (Art. 4 Abs. l der Verordnung) sowie Beschwerden der betroffenen Personen gegen den Entscheid der Kommission zu verhindern (Art. 11 der Verordnung). Mit Entscheid vom 3. September 1986 und vom 31. August 1988 beauftragte der Bundesrat das EJPD, seine Bemühungen im Hinblick auf eine Praxisänderung zum gelt.BG-RVUS fortzusetzen. In dieser Zeit bemühte sich das Bundesamt, beim Bundesgericht die Rechtsprechung zu erwirken, dass Beschwerden und Einsprachen

« SR 351.93 Diese Zahlen umfassen im wesentlichen die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen in Straf- und Zivilsachen. Darin nicht enthalten sind die von den kantonalen Behörden direkt behandelten Ersuchen bei vereinbartem direktem Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten (vgl. Fussnote 16). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens weit mehr Zeit und Mittel in Anspruch nimmt als eine Zustellung. > SR 351.934, abgeändert am 19. 8. 1987 (AS 1987 1128); vgl. auch den vom Bündesrat am 3. 7. 1985 verabschiedeten Bericht des EJPD vom 17.6. 1985 über die Änderung der Praxis betreffend das BG-RVUS und die Revision der Verordnung über die beratende Kommission zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen.

grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. Das Bundesgericht kam dem Anliegen des Bundesamtes in mehreren Entscheiden nach 9 '. In ihrem Bericht vom 22. November 1989 über die Vorkommnisse im EJPD wies auch die Parlamentarische Untersuchungskommission (PUKI) auf Lücken im Rechtshilfebereich hin. In der Folge verlangte das Parlament in einem Postulat, der Bundesrat möge die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Rechtshilfeverfahren im internationalen und insbesondere im europäischen Raum zu erleichtern und um unnötige Hindernisse abzubauen. Der Bundesrat wurde beauftragt zu prüfen, inwieweit direkte Kontakte zwischen ersuchender ausländischer und ersuchter schweizerischer Behörde möglich sind. Gefordert wurde ferner eine Straffung und verbesserte Koordination des Rechtsmittelverfahrens, um Doppelspurigkeiten im Rechtsmittelweg zu vermeiden. Schliesslich sollte dem Bund unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt werden, Rechtshilfeverfahren an sich zu ziehen, wenn diese komplex sind oder mehrere Kantone zugleich betreffen 10) .

12 Entstehungsgeschichte Mit Entscheid vom 17. Januar 1990 beauftragte der Bundesrat das EJPD, einen Vorentwurf zur Revision des IRSG und des BG-RVUS auszuarbeiten mit dem Ziel, die Dauer des Rechtshilfeverfahrens zu verkürzen und die Empfehlungen der PUK I an den Bundesrat zu prüfen. Am 2. April 1991 nahm der Bundesrat Kenntnis vom Bericht der interdeparternentalen Arbeitsgruppe,'die mit dieser Aufgabe betraut worden war, und ersuchte das EJPD, die Revisionsarbeiten zusammen mit verwaltungsexternen Experten fortzusetzen. Am I.Mai 1991 setzte der Bundesrat eine Eidgenössische Expertenkommission (nachfolgend: die Kommission) zur Prüfung der Vorschläge der interdepartementalen Arbeitsgruppe ein ">. Die Kommission hörte zu einzelnen Punkten Beamte des Bundesamtes für Polizeiwesen an, die sich mit Rechtshilfe- oder Auslieferungsfallen befassen. Eine Unterkommission arbeitete Entwürfe zu den Gesetzesbestimmungen aus, welche die Kommission in einem umfassenden Bericht begründete und kommentierte. Der Bericht der Kommission vom 10. Dezember 1992 bildet im wesentlichen die Grundlage der vorliegenden Botschaft. Wie die interdépartementale Arbeitsgruppe verzichtete auch die Kommission wegen der ihr auferlegten zeitlichen Beschränkung darauf, für das IRSG einen vollständig neuen Gesetzestext zu formulieren oder gar das BG-RVUS darin zu inte-

"» BB1 1990 I 637 ff., Postulat 2 «Rechtshilfe» Ziff. l und 2. Die Kommission wurde von Pierre Schmid, Vizedirektor des Bundesamtes für Polizeiwesen, präsidiert und umfasste folgende Mitglieder: Paolo Bernasconi, Rechtsanwalt, ehemaliger Staatsanwalt, Lugano; Marc Bonnant, Rechtsanwalt, Genf; Peter Cosandey, Bezirksanwalt, Zürich; Hanspeter Dietzi, Erster Rechtskonsulent, Schweizerischer Bankverein, Basel; Maurice Harari, Rechtsanwalt, ehemaliger Richter, Genf; Mathias Krafft, Direktor, Botschafter, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten; Lutz Krauskopf, Professor, Direktor des Bundesamtes für Polizeiwesen; Dominique Poncet, Professor, Rechtsanwalt, Genf; Claude Rouiller, Bundesrichter, Lausanne; Jean-Dominique Schouwey, Sektionschef im Bundesamt für Polizeiwesen; Pietro Simona, Untersuchungsrichter, Bellinzona.

grieren. Die ausgearbeiteten Entwürfe sollen die geltenden Bestimmungen verbessern und deren Verständlichkeit erleichtern, indem die Beziehungen zwischen Behörden und Parteien klar geregelt werden. Das vorgeschlagene Verfahren dürfte es erlauben, eines der Hauptziele der Revision - die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens - zu erreichen, und zwar unter grösstmöglicher Wahrung der Parteirechte. Das Verfahren wurde zudem für die ganze Schweiz vereinheitlicht. Schliesslich flössen in die Gesetzesentwürfe gewisse Neuerungen ein, die in zwischenstaatlichen Abkommen sowie in jüngsten internationalen Übereinkommen der letzten Zeit häufig vorkommen.

13 Vernehmlassungsverfahren 131 Umfang der Vernehmlassung Im Juni 1993 wurde der Revisionsentwurf der Kommission zusammen mit einem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung geschickt und dem Bundesgericht, den Kantonen, den politischen Parteien sowie den interessierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet 12 '. Die letzten Antworten trafen im Dezember 1993 ein. Der Bundesrat verabschiedete den Bericht über die Ergebnisse des Vemehmlassungsverfahrens am 22. Juni 1994.

132 Ergebnisse der Vernehmlassung Der Revisionsentwurf fand im allgemeinen guten Anklang. Das Bundesgericht befürwortete den Revisionsentwurf und hielt die neuen Bestimmungen zur Erreichung des Ziels der Revision für geeignet. Die Kantone begrüssten den Entwurf mehrheitlich; einzelne Kantone sprachen sich für Änderungen oder Ergänzungen aus. Zwei Kantone, eine politische Partei und die Drittweltvereinigungen vertraten die Ansicht, dass der Entwurf hinter den Vorschlägen der interdepartementalen Arbeitsgruppe zurückbleibe und die vorgeschlagenen Änderungen keine merkliche Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens brächten und somit am Hauptziel der Revision vorbeigingen. Eine kleine Minderheit schlug vor, das Verfahren zu zentralisieren, wenn das Rechtshilfeersuchen ein Staatsoberhaupt betreffe, und die im IRSG enthaltenen Regelungen über die Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie über den Schutz des Geheimbereiches der von einem Ersuchen betroffenen Personen zu ändern beziehungsweise die Gesamtkonzeption der Rechtshilfe neu zu definieren. Ferner wurde angeregt, Staatsverträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen, um diesen die Vollstreckung schweizerischer Strafen ohne Zustimmung der verurteilten Person zu ermöglichen. •Nach sorgfältiger Prüfung dieser Bemerkungen ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Entwurf der Kommission angesichts der breiten Unterstützung, die er bei den befragten Kreisen gefunden hat, mit gewissen Verbesserungen trotz allem geeignet

Zu den Organisationen, die sich vernehmen Hessen, gehören: der Schweizerische Anwaltsverband, die Schweizerische Bankiervereinigung, der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter, die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft, die Schweizerische Richtervereinigung und die Erklärung von Bern. 19 weitere Organisationen, vornehmlich Drittweltvereinigungen, gaben unaufgefordert eine Stellungnahme ab, die sich weitgehend an diejenige der Erklärung von Bern anlehnt.

ist, um das Ziel der Revision zu erreichen. Diese Verbesserungen betreffen vor allem die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Auslieferungshaft (Art. 15 Abs. 4), indem vom Grundsatz der Kausalhaftung des Staates abgewichen wird, die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen (Art. 67a) sowie die Herausgabe beschlagnahmter ausländischer Vermögenswerte (Art. 74a). Letztere kann erst erfolgen, wenn der ersuchende Staat einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Einziehungsentscheid getroffen hat. Die restlichen Änderungen im Entwurf werden im Besonderen Teil der vorliegenden Botschaft erläutert. Hingegen schlagen wir Ihnen vor, die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Fiskalsachen und den Schutz des Geheimbereiches vorderhand nicht zu ändern. Die Artikel 3 Absatz 3 sowie 9 und 10 IRSG sind das Ergebnis langer Diskussionen, die das Parlament bei der Verabschiedung des Entwurfes zum geltenden Gesetz geführt hat, und geben einen politischen Kompromiss wieder, dessen erneute Diskussion die vorliegende Revision unverhältnismässig verzögern könnte. Im übrigen zeigte die parlamentarische Beratung des Zusatzprotokolls Nr. 99 zum EUeR, dass an diesem Kompromiss festgehalten werden muss. Genausowenig sollte die Gesamtkonzeption der Rechtshilfe angetastet werden. Andernfalls müssten das IRSG und das BG-RVUS von Grund auf überarbeitet werden, und damit würde eine rasche Verwirklichung der vordringlichen Ziele der Revision - Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens - verunmöglicht (in bezug auf das BG-RVUS müssten bei einer Totalrevision ohnehin die besonderen Anforderungen des RVUS berücksichtigt werden). Aus denselben Gründen halten wir es nicht für angebracht, die vorgeschlagene Zentralisierung des Verfahrens bei Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einem Staatsoberhaupt vorzunehmen 13). Der Bundesrat teilt indessen die Ansicht einzelner Vernehmlasser, dass die Vollstreckung schweizerischer Strafen im Ausland ohne Zustimmung der verfolgten Person im Rahmen von Abkommen zu regeln ist. Der Revisionsentwurf zum BG-RVUS hat kaum Anlass zu Bemerkungen gegeben. Der Grund ist darin zu sehen, dass der geltende Text im wesentlichen befriedigt und die vorgeschlagenen Änderungen denjenigen im IRSG folgen.

14 Erledigung der parlamentarischen Vorstösse In ihrem Postulat 2 (Ziff. l und 2) verlangt die PUK l (89.006; N 11. 12. 89/S 13. 12. 89), der Bundesrat müsse prüfen, inwieweit die direkten Kontakte zwischen den schweizerischen und ausländischen Strafbehörden verstärkt werden könnten. Ferner wird der Bundesrat aufgefordert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz zu straffen und Doppelspurigkeiten beim Rechtsmittelweg zu vermeiden. Artikel 10 des Übereinkommens des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe)14) sowieder neue Artikel 67a IRSG erlauben, mit den Strafverfolgungsbehörden zahlreicher Staaten wirksamer zusammenzuarbeiten. Das revidierte IRSG wird zudem dank der klaren Umschreibung der Rechtsmittelwege die Anzahl der Rechtsmittel eindäm-

13) 14) Zur Frage der Zentralisierung des Verfahrens s. Ziff. 14. SR 0.311.53; siehe auch die Artikel 7 und 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, welches von der Schweiz am 16. November 1989 unterzeichnet wurde.

men. Die Schweiz beabsichtigt zudem, mit weiteren Nachbarstaaten (Frankreich, Italien) Zusatzverträge zu den Europäischen Auslieferungs- und Rechtshilfeübereinkommen abzuschliessen, um die Geschäftswege zwischen den Gerichtsbehörden zu vereinfachen. Das Postulat Dormann vom 21. März 1991 (91.3098; N 16. 12. 92) zur Revision des Rechtshilfegesetzes fordert eine Ausweitung der Rechtshilfe auf sämtliche Fiskaldelikte, eine Beschränkung des Rechtshilfeverfahrens auf neun Monate und eine Ausdehnung der Kompetenzen des Bundesamtes, wenn die kantonalen Behörden das Rechtshilfeverfahren verschleppen oder ein Rechtshilfeersuchen mehrere Kantone zugleich betrifft. In diesen beiden Fällen soll das Bundesamt die Ausführung der Ersuchen übernehmen. Ausserdem sollten Rechtshilfeersuchen, die das Vermögen eines abgesetzten Staatsoberhaupts betreffen, direkt vom Bundesrat geprüft werden. Schliesslich wird der Bundesrat aufgefordert, ausländische Regierungen, insbesondere in Ländern der Dritten Welt, vermehrt über die Möglichkeiten des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens zu informieren. Nach eingehender Prüfung des Postulates verzichtete die Kommission darauf, das Rechtshilfeverfahren zeitlich zu beschränken. Die Mehrheit der Experten hielt eine Befristung nicht für geeignet, um das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen, weil sie je nach Komplexität des Rechtshilfefalles zu lang oder zu kurz sein kann. Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen im Vemehmlassungsverfahren ging in dieselbe Richtung. Die Kommission lehnte auch jede Form der Zentralisierung des Rechtshilfeverfahrens beim Bundesamt ab. Aus ihrer Sicht wäre diese Lösung ein Eingriff in die Kompetenz der Kantone und stände im Widerspruch zu Artikel 64bis der Bundesverfassung (BV)15). Sie hob hervor, dass die heutige Tendenz in der internationalen Rechtshilfe dahin geht, den direkten Verkehr zwischen den Gerichten auszubauen. Eine Zentralisierung, die über die bestehende Regelung hinausginge16), wäre zweifelsohne ein Schritt in die entgegengesetzte Richtung. Im übrigen müsste, selbst wenn der Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtshilfe dem Bundesamt obläge, die Ausführung ohnehin den Kantonen übertragen werden, und dies würde die

Wirksamkeit der Zentralisierung beträchtlich schwächen. In den Augen der Kommission würde eine Zentralisierung nicht nur eine erhebliche personelle Verstärkung des Bundesamtes bedingen, was derzeit schwierig sein dürfte, sondern die schweizerischen 'Richter zudem von den internationalen Informationskanälen abschneiden. Diese Konsequenz wäre unannehmbar. Die Kommission prüfte auch den Vorschlag, wonach bei Verschleppung des Verfahrens die übergeordnete kantonale Behörde anstelle der untergeordneten Behörde entscheiden und das Bundesamt diese Aufgabe übernehmen sollte, wenn die übergeordnete kantonale Behörde den Entscheid verzögert. Sie kam indessen zum Schluss, dass den Rechtssuchenden bei dieser Lösung eine Beschwerdeinstanz wegen eines Mangels in der Organisation oder Struktur der zuständigen Gerichtsbehörde verloren ginge. Zudem wäre sie ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der Kantone und stände damit im Widerspruch zum föderalistischen System.

Protokoll mit Italien vom I.Mai 1869, Art. Ili, SR 0.142.114.541.1; Zusatzvertrag mit Deutschland vom 13. November 1969, Art. VIII zu Art. 15 EUeR, SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag mit Österreich vom 13. Juni 1972, Art. IX zu Art. 15 EUeR, SR 0.351.916.32; Auslieferungsvertrag mit Frankreich vom 9. Juli 1869, Art. 13, SR 0.353.934.9.

Diese Lösung könnte ausserdem zur Folge haben, dass die kantonalen Behörden erst einmal abwarten, bis das Bundesamt die Dinge an die Hand nimmt. Für den Bundesrat gibt es keinen stichhaltigen Grund, in diesen Punkten von den Schlussfolgerungen der Kommission abzuweichen, zumal sie von den meisten Vernehmlassern geteilt werden. Die Problematik der Fluchtgelder aus Drittweltstaaten geht über die Rechtshilfe hinaus und kann schwerlich mit einer Revision des IRSG gelöst werden. Eine Zentralisierung des Rechtshilfeverfahrens, das ein Staatsoberhaupt betrifft, würde im übrigen auf die gleichen Schwierigkeiten stossen, welche die Kommission bei der Grundsatzfrage der Zentralisierung aufgezeigt hat (siehe oben), und die Ausarbeitung eines Spezialgesetzes erfordern. Dadurch müsste die Zahl der anwendbaren Rechtshilfeverfahren unnötig erweitert werden, was die Rechtssicherheit gefährden könnte. Schliesslich hält es der Bundesrat aus den unter Ziffer 132 dargelegten Gründen nicht für angezeigt, dem Parlament die Frage der Ausdehnung der Rechtshilfe auf Fiskaldelikte erneut vorzulegen. Das Postulat Fischer-Hägglingen vom O.Oktober 1993 (93.3476; N 18.3.94) betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft verlangt vom Bundesrat eine Änderung des Artikels 15 IRSG, um die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft zu beschränken. Die Kommission schlug vor, dass die Schweiz nach dem Subsidiaritätsprinzip nur eine Entschädigung leisten muss, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, seinen Anspruch im ersuchenden Staat geltend zu machen. Die zahlreich eingegangenen Antworten während des Vernehmlassungsverfahrens, insbesondere die Stellungnahme des Bundesgerichts, bewogen den Bundesrat, den Entwurf der Expertenkommission in diesem Punkt zu überarbeiten. Die neue Version des Artikels 15 IRSG trägt den im Postulat Fischer-Hägglingen und in den Stellungnahmen der Vernehmlasser geäusserten Befürchtungen Rechnung.

2 Besonderer Teil 21 Vorbemerkungen Bei der Lektüre der neuen Bestimmungen fallen zahlreiche Wiederholungen auf: Ein Artikel findet sich manchmal in derselben Fassung im Allgemeinen und im Besonderen Teil des Gesetzes, und anstelle eines Verweises auf andere Gesetzesbestimmungen ist, insbesondere bei Verfahrensvorschriften, der Wortlaut der betreffenden Bestimmung übernommen worden. Obwohl dieses Vorgehen gesetzestechnisch unüblich ist, hält es der Bundesrat in einem komplexen Gesetz wie dem IRSG für durchaus gerechtfertigt und angebracht. Mit dem Verzicht auf dauernde Gesetzesverweise wird die Anwendung des Gesetzes vereinfacht und die Aufgabe der anwendenden Behörden erleichtert. Das Gesetz wird dadurch verständlicher und wirkt sich somit auch für die von einem Ersuchen Betroffenen vorteilhaft aus. Anlässlich dieser Revision wurden auch einige geltende Gesetzestexte redaktionell überarbeitet. Manche dieser Änderungen betreffen nur den deutschen, französischen oder italienischen Text. Wir beschränken uns in dieser Botschaft darauf, die materiellen Gesetzesänderungen zu erläutern.

22 IRSG 221 Grundzüge der Revision Die wesentlichen Änderungen der Rechtshilfevorschriften nach dem Dritten Teil des Gesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen: Straffung des Rechtshilfeverfahrens durch folgende Regelungen:

  • Einzig die Schlussverfügung, mit der am Ende der Ausführung des Rechtshilfeersuchens über die Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wird, kann bis vor Bundesgericht angefochten werden.

  • Der Eintretensentscheid ist nur anfechtbar, wenn ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht wird.

  • Rechtsmittel haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

  • Die Möglichkeit der Einsprache fällt weg.

  • Die Beschwerdelegitimation wird auf Personen eingeschränkt, die von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und unmittelbar betroffen sind.

  • Ein Einigungsverfahren ermöglicht eine vereinfachte Ausführung.

  • Die Zustellungspflicht der ausführenden Behörde wird auf persönlich und unmittelbar Betroffene mit Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz beschränkt. Erweiterung der Kompetenzen des Bundesamtes, wenn:

  • vorläufige Massnahmen angeordnet werden müssen,

  • ein Rechtshilfeersuchen mehrere Kantone oder eine Bundesbehörde betrifft,

  • die ausführende Behörde das Rechtshilfeverfahren verschleppt,

  • beim ersuchenden Staat Rückfragen notwendig sind,

  • die Rechtshilfe an Auflagen geknüpft wird. Differenzierte und klare Regelung der Herausgabe

  • von Beweismitteln an den ersuchenden Staat,

  • von Gegenständen und Vermögenswerten zwecks Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person im ersuchenden Staat. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden werden ferner ermächtigt, einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde unter bestimmten Umständen unaufgefordert Beweismittel und Auskünfte zu übermitteln. Zu den wichtigsten Änderungen im Ersten und Zweiten Teil des Gesetzes gehören:

  • die Beschränkung der Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft oder anderen Nachteilen,

  • die Einschränkung der Auslieferungspflicht der Schweiz im Falle eines Abwesenheitsurteils oder bei angedrohter Todesstrafe im ersuchenden Staat,

  • das der verfolgten Person eingeräumte Recht, in gewissen Fällen auf den Spezialitätsschutz zu verzichten.

222 Das Rechtshilfeverfahren Die neuen Bestimmungen zum Rechtshilfeverfahren sind so abgefasst, dass sie einen einheitlichen Verfahrensablauf ermöglichen.

a. Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an die ausführende Behörde Das Rechtshilfeersuchen trifft beim Bundesamt ein, das eine summarische Prüfung der Formerfordernisse vornimmt (Art. 78 Abs. 2 IRSG). Das Bundesamt entscheidet nicht über die materielle Zulässigkeit des Ersuchens, kann dieses aber dem ersu-

chenden Staat zur Ergänzung zurückschicken, wenn es den formellen Mindestanforderungen nicht entspricht (Art. 78 Abs. 3 IRSG). Nach dieser «Prima' facie»-Prüfung leitet das Bundesamt das Ersuchen an die zuständige ausführende Behörde weiter (Art. 78 Abs. 2 IRSG). Diese Handlungen sind nicht anfechtbar. Artikel 79 IRSG will die Möglichkeit hervorheben, dass bei Ersuchen, die mehrere Kantone oder eine Bundesbehörde betreffen, eine zentrale Behörde die Leitung des Rechtshilfeverfahrens übernehmen kann. In den vergangenen Jahren hat das Bundesamt mehrfach einen «Leitkanton» beauftragt, über die Zulässigkeit des ausländischen Ersuchens zu entscheiden17>. Die erzielten Resultate waren,- insbesondere im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, sehr zufriedenstellend. Zudem wurde dem föderalistischen System Rechnung getragen. Nach der neuen Bestimmung kann die beauftragte Behörde auch mit der Ausführung von Ergänzungsersuchen betraut werden. Das Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen18', das . einem Richter erlaubt, Vollzugshandlungen in einem anderen Kanton vorzunehmen, dürfte die Tragweite des Artikels 79 IRSG noch verstärken. b. Eintreten/Ausfiihrungshandlungen Die Vorprüfung nach Artikel 80 IRSG unterscheidet sich insoweit von der Prüfung nach dem vorerwähnten Artikel 78, als die mit der Ausführung betraute Behörde auf Grund der im Ersuchen und den Beilagen geschilderten Situation entscheiden muss, ob die anbegehrte Rechtshilfe geleistet werden kann. Die zuständige Behörde muss somit «prima facie» prüfen, ob die materiellen Zulässigkeitserfordernisse gegeben sind. Trifft dies zu, so tritt sie mit einem summarisch' begründeten Entscheid auf das Ersuchen ein. In der Praxis dürfte dieser Entscheid bei der ersten Ausführungshandlung gefällt werden. Die Eintretensprüfung ist dieselbe wie beim bisherigen Verfahren. Aber im Unterschied zum geltenden Verfahren ist der Eintretensentscheid nicht anfechtbar. Darin besteht die grosse Neuerung der Revision in dieser Phase des Verfahrens. Nach dem Eintretensentscheid sollte das Ersuchen grundsätzlich ohne Unterbruch bis zum Schluss ausgeführt werden. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung und jede andere Verfügung, mit der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an

das Ausland bewilligt wird, hat aufschiebende Wirkung (Art. 80/ Abs. l IRSG). c. Abschluss der Ausführung/Rechtsmittelverfahren Ist die Ausführung des Ersuchens abgeschlossen, so wird der Rechtshilferichter eine anfechtbare Schlussverfügung erlassen und in voller Sachkenntnis über die Zulässigkeit und gegebenenfalls über den Umfang der zu übermittelnden Auskünfte entscheiden (Art. SQd Abs. l IRSG). Einzig die Schlussverfügung, die nach Abschluss aller Rechtshilfehandlungen erlassen wird, kann - zusammen mit den bis dahin getroffenen Zwischenverfügungen - an die Beschwerdeinstanz und anschliessend an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 80/Abs. l IRSG).

>Vgl. insbesondere BGE 117 Ib 64 E. 3; 119 Ib 56 E. 3.

Vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens kann keine Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen ein Zwischenentscheid einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen könnte: Nur unter dieser Bedingung kann die aufschiebende Wirkung gewährt werden (Art. 80/ Abs. 3 IRSG). In diesem Zusammenhang wird es nicht genügen, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten. Vielmehr muss er glaubhaft gemacht werden. Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid soll somit eine Ausnahme bleiben. Wird die Ausführung des Ersuchens einer Bundesbehörde übertragen (z. B. Bundesanwaltschaft, Eidgenössische Zollverwaltung), so wird das oben beschriebene Verfahren angewendet, weil die Bundesbehörde gewisse Ausführungshandlungen den Kantonen übertragen muss., Ausserdem kann die Schlussverfügung der Bundesbehörde direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 80g Abs. l IRSG).

223 Vereinfachte Ausführung Artikel 80c IRSG, der sich stark an Artikel 54 IRSG (vereinfachte Auslieferung) anlehnt, liefert die gesetzliche Grundlage, damit zahlreiche Rechtshilfeverfahren teilweise oder ganz gütlich beendet werden können. Nach dem geltenden Recht stellt die berechtigte Person mit einem Rechtsmittel häufig die Gesamtheit der verlangten Rechtshilfehandlungen in Frage, obwohl ihre Rüge manchmal nur die eine oder andere Rechtshilfehandlung betrifft. Dieser Umstand führt zu einer erheblichen Verzögerung des gesamten Verfahrens. Sie wäre vermeidbar, wenn'die zuständige Behörde eine gesetzliche Grundlage hätte, um das Verfahren mit dem Einverständnis der betroffenen Person in einer bestimmten Phase abschliessen zu können.

224 Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten an den ersuchenden Staat Die Überarbeitung der Artikel 34, 59 und 74 gelt.IRSG zählt zu den Hauptverbesserungen der vorliegenden Revision. Die geltenden Bestimmungen erwiesen sich als zu lückenhaft und verzettelt; sie erlaubten kaum, Lösungen für komplizierte Fälle zu finden. Jüngste Fälle wie Pemex und Marcos19) haben die Notwendigkeit einer solchen Revision deutlich gezeigt. Der Entwurf legt klar die Bedingungen fest, die namentlich sicherstellen, dass die im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens verlangten Vermögenswerte den legitimen Berechtigten unter Wahrung des Rechts herausgegeben werden können. Die Gegenstände, die herausgegeben werden können, werden einzeln aufgeführt. Die Auflistung in den Artikeln 59 Absatz 3 und 74 Absatz 2 IRSG ist identisch und entspricht der Definition in den Artikeln 58 ff. des Strafgesetzbuches (StGB)20). Es gilt zu unterscheiden zwischen der Herausgabe von Beweismitteln- und der Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung.

> BGE 115 Ib 517 (Pemex); 116 Ib 452 (Marcos)

Jede Herausgabe setzt eine Beschlagnahmeverfügung 21 ' voraus. Bei der Beschlagnahme von Beweismitteln können diese dem ersuchenden Staat unter dem Vorbehalt herausgegeben werden, dass sie nach Beendigung des Prozesses zurückerstattet werden. Dies gilt insbesondere, wenn gutgläubige Dritte oder eine geschädigte Person Rechte an den herausgegebenen Gegenständen geltend machen. Diese Rechte müssen geschützt werden. Es scheint deshalb angebracht, die Herausgabe von Beweismitteln in einer besonderen Bestimmung zu regeln (Art. 74 IRSG). Eine analoge Bestimmung findet sich für die Auslieferung in Artikel 59 Absatz l Buchstabe a und Absatz 2 IRSG. Die 5icAer«ngibeschlagnahme dient der Rückerstattung von Gegenständen und Vermögenswerten an die berechtigte oder geschädigte Person (dies kann auch der ersuchende Staat sein) oder aber der Einziehung oder Vernichtung. Bei der Rückerstattung bezweckt die Herausgabe, bei der berechtigten Person den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Die Herausgabe zur Rückerstattung kann in jeder Phase des ausländischen Verfahrens erfolgen, sofern der ersuchende Staat einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid getroffen hat (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Kann die geschädigte Person nicht ermittelt werden oder handelt es sich um einen unrechtmassigen Gewinn, so wird die Herausgabe bis zum Ende des Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufgeschoben. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der ausländische Entscheid auch auf seine Übereinstimmung mit dem schweizerischen «ordre public» und mit den Artikeln 4 und 58 BV sowie mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 22) überprüft werden muss - auf die Gefahr hin, das Rechtshilfeverfahren dadurch zu verlängern. Aufgrund des zwischen den Staaten vermuteten Vertrauensprinzips sollte einer Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten in der Regel nichts im Wege stehen, nachdem der ersuchende Staat einen Entscheid gefällt hat, und es muss somit kein Exequatur des ausländischen Entscheides im Sinne der Artikel .94 ff. gelt.IRSG erfolgen. Ausserdem wurde Artikel 74a IRSG als Kann-Vorschrift abgefasst, so dass die Behörde in Fällen von offensichtlichem Missbrauch die Herausgabe ablehnen kann. In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 80p IRSG zu erwähnen, der es

der schweizerischen Behörde erlaubt, die Rechtshilfeleistung an bestimmte Auflagen zu knüpfen. Der Entscheid des Bundesamtes,, das die Antwort des ersuchenden Staates prüft, kann Gegenstand einer Beschwerde bilden, die in einem vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 36a und 36t des Bundesrechtspflegegesetzes (OG)23> beurteilt wird.

Art. 76 Bst. c gelt.IRSG bestimmt, dass der ersuchende Staat neben den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 gelt.IRSG noch eine Bestätigung beibringen muss, welche die Zulässigkeit der Beschlagnahme in diesem Staat bescheinigt. Diese Bestimmung kann Probleme aufwerfen, sofern in der Schweiz ausländische Beschlagnahmeentscheide überprüft werden müssten. Den vom ersuchenden Staat übermittelten Dokumenten muss besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Bestätigung jedoch nur notwendig, wenn die ausführende Behörde in der Schweiz ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit dieser Massnahme hat (unveröffentlichter BGE vom 1. 9. 1993 i. S. C. E. 4 d). > SR 0.101; vgl. die in Fussnote 19 zitierten BGE.

23 . BG-RVUS Es wurde bewusst darauf verzichtet, das Rechtshilfeverfahren nach dem BG-RVUS vollständig an dasjenige nach dem IRSG anzugleichen. Dies trifft insbesondere für den Zeitpunkt des Eintretensentscheides zu. Eine vollständige Angleichung konnte nicht in Betracht gezogen werden, weil das im BG-RVUS gewählte System auf den Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika zurückgeht, der den Zentralstellen beider Staaten besondere Aufgaben überträgt. Das Rechtshilfeverfahren mit diesem Land basiert auf einer fünfzehnjährigen Erfahrung der Verwaltungsbehörden beider Staaten, die sich kennen und miteinander im Gespräch stehen. Die amerikanischen Ersuchen entsprechen dem gleichen Muster und haben denselben Aufbau. Dies trifft bei Ersuchen aus anderen Staaten nicht zu, mit denen die Rechtshilfebeziehungen in Strafsachen weniger eng oder unterschiedlich sind. Es scheint deshalb nicht angezeigt, ein System zu ändern, das seit vielen Jahren befriedigend funktioniert. Trotzdem wurde die Möglichkeit der Harmonisierung der Gesetzestexte so weit als möglich genutzt, insbesondere bei missverständlichen Bestimmungen. Der Entwurf hält am geltenden System fest, wonach die Zentralstelle am Anfang des Verfahrens einen Entscheid über die Zulässigkeit der Rechtshilfe trifft. Dieser Entscheid kann mit einer Einsprache angefochten und an das Bundesgericht weitergezogen werden. Es gilt hervorzuheben, dass das geltende Gesetz die Zentralstelle nicht zwingt, bei einer Einsprache sofort einen Entscheid zu treffen. Artikel 16 Absatz 3 in fine gelt.BG-RVUS sieht lediglich vor, dass die Zentralstelle dem Einsprecher eine angemessene Frist zur Einsprachebegründung ansetzen muss. Auf diese Art ist es möglich, den Zeitpunkt des Einspracheentscheides bis zum Ende des Vollzugsverfahrens hinauszuzögern. Vor diesem Zeitpunkt kann die Zentralstelle ihren früheren Entscheid noch abändern. In beiden Gesetzen gleich geregelt sind die Beschwerdelegitimation, die Parteirechte und die aufschiebende Wirkung. Aus dem IRSG übernommen wurde die Regelung über die vereinfachte Ausführung. Geändert wurden schliesslich der Aufbau und der formelle Inhalt einiger Bestimmungen des BG-RVUS; deren Verständlichkeit sollte verbessert und eine Anpassung an das IRSG ermöglicht werden.

24 Erläuterungen zu den wichtigsten Artikeln der Entwürfe 241 IRSG Artikel la Begrenzung der Zusammenarbeit Diese neue Bestimmung übernimmt den Wortlaut von Artikel l Absatz 2 gelt.IRSG. Sie wurde aus systematischen Gründen eingeführt, um klar zwischen dem Gegenstand des Gesetzes und der Begrenzung der internationalen Zusammenarbeit zu unterscheiden. Artikel 2 Ausländisches Verfahren Die Sachüberschrift wurde geändert, weil die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens in Wirklichkeit das ausländische Verfahren betreffen.

Neu wird in Buchstabe a auf den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte24' verwiesen, der sozusagen eine weltweite Ausdehnung der EMRK beinhaltet. Dieser Verweis ist notwendig, weil das IRSG auch auf den Rechtshilfeverkehr mit Staaten anwendbar ist, die dem Europarat nicht angehören und somit auch der EMRK nicht beigetreten sind.

Artikels Art der Tat Um den Verpflichtungen der Schweiz aus der Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 15. Oktober 1975 (SR 0.353.11) nachzukommen, muss der Ausschluss des politischen Charakters bei schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts im Sinne der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (SR 0.518.12/.23/.42/.51) und der Zusatzprotokolle (SR 0.518.52l/.522) erweitert werden. Diese Ausdehnung findet auf alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit Anwendung.

Artikel 12 Absatz 2 Im allgemeinen Künftig sind die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen (Art. 34 Abs. l OG) nicht mehr anwendbar. Mit dieser Regelung soll das Verfahren, insbesondere der Vollzug in den Kantonen, vereinheitlicht und beschleunigt werden. Es gibt somit in Rechtshilfesachen keine Gerichtsferien, weder auf kantonaler noch auf eidgenössischer Ebene. Im Vernehmlassungsverfahren hielten verschiedene Kreise diese Regelung für einen unzulässigen Eingriff in die kantonale Souveränität. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das IRSG bei den Gerichtsferien der Regelung im OG vorgeht25'. Was das in Rechtshilfesachen massgebende kantonale Verfahren betrifft, so rechtfertigt eine beförderliche, zeitgemässe und wirksame internationale Zusammenarbeit ein möglichst einheitliches Rechtshilfeverfahren in der Schweiz. Das für die Anordnung von Zwangsmassnahmen anwendbare kantonale Verfahrensrecht wird indessen von der neuen Bestimmung über den Stillstand von Fristen nicht berührt. Artikel 15 Entschädigung Der Entwurf der Kommission, der mit einigen Abweichungen am Grundsatz der Kausalhaftung der Schweiz bei ungerechtfertigter Haft oder anderen erlittenen Nachteilen festhielt, stiess im Vemehmlassungsverfahren auf zahlreiche Kritik. Bei dieser Gelegenheit hob das Bundesgericht hervor, dass eine Regelung über die Entschädigung bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft denkbar wäre, die dem deutschen und österreichischen System folgt und eine Entschädigungspflicht des ersuchten Staates ablehnt. Dieselbe Lösung wird im Postulat Fischer-Hägglingen ange- Diese Bemerkungen und Kritiken haben den Bundesrat bewogen, den Entwurf der Kommission in diesem Punkt zu überarbeiten, ohne indessen vom Grundsatz der Kausalhaftung völlig abzuweichen. Absatz 3 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere erlittene Nachteile herabgesetzt oder verweigert werden

BGE 109 Ib 175 E. Ib > Postulat Fischer-Hägglingen vom 6. 10. 1993 (93.3476; N 18.3.94) zur Änderung des Rechtshilfegesetzes betreffend Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft.

kann. Diese Regelung lehnt sich an Artikel 99 Absatz l des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes27) an. Der neue Absatz 4 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, in gewissen Fällen ein Entschädigungsersuchen abzulehnen, wenn die Schweiz beispielsweise eine in Auslieferungshaft gesetzte Person wegen einer Nachlässigkeit des ersuchenden Staates freilassen muss. Die Entschädigungspflicht der Schweiz entfällt auch, wenn der ersuchende Staat den Auslieferungshaftbefehl nicht fristgerecht mit dem Auslieferungsersuchen bestätigt. Will die geschädigte Person in diesen Fällen entschädigt werden, so muss sie-sich an die Behörden des ersuchenden Staates wenden. Selbstverständlich bleibt die Schweiz entschädigungspflichtig, wenn der Schaden auf Amtshandlungen schweizerischer Behörden zurückzuführen ist (z. B. Festnahme der falschen Person). Entsprechende Entschädigungsersuchen werden im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft28'. Artikel 17a Gebot der raschen Erledigung Diese Bestimmung will den dringlichen und wichtigen Charakter der internationalen Rechtshilfe untermauern. Die disziplinarischen und verfahrensrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten sind nun im Gesetz ausdrücklich erwähnt. Absatz l verpflichtet die Behörden aller Ebenen zur beförderlichen Erledigung der Rechtshilfeersuchen. Absatz 2 gibt dem Bundesamt die Möglichkeit, bei unentschuldbarer Verzögerung der ausführenden Behörde mit einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einzugreifen. Diese ist identisch mit derjenigen nach Artikel 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) 29 ». Nach Absatz 3 wird die grundlose Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids mit einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleichgesetzt. Diese Regelung stammt aus Artikel 97 Absatz 2 OG30). Das Bundesamt wird demnach in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde und Partei im Verfahren (Art. &Qh) künftig wirksamer in das Rechtshilfeverfahren eingreifen können. Zu den Eingriffsmöglichkeiten gehören auch die im kantonalen Recht vorgesehenen Massnahmen, namentlich die Anrufung der Aufsichtsbehörde. Der Bundesrat wird das Bundesamt beauftragen, ein Verzeichnis der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden zu erstellen und dieses auf dem neuesten Stand zu halten. Artikel 18 Vorläufige Massnahmen Häufig beginnt ein Rechtshilfeverfahren mit einem Ersuchen um vorläufige Massnahmen.

Der Entwurf geht in Absatz l weiter als das geltende Gesetz und gibt nun auch dem Bundesamt die Kompetenz, vorläufige Massnahmen zu erlassen. Bisher war dies den kantonalen Behörden vorbehalten. Die Neuerung rechtfertigt sich, weil die ausländischen Ersuchen, mit Ausnahme abweichender staatsvertraglicher Regelungen31*, in der Regel zuerst beim Bundesamt eintreffen. In dringenden Fällen sollte

" Vgl. Fussnote 16.

das Bundesamt nicht gezwungen sein, bei einer kantonalen Behörde zu intervenieren oder ihr das Ersuchen zu übermitteln, damit diese die verlangten Massnahmen anordnet. Es wird künftig auch nicht mehr nötig sein, auf Rechtswege wie etwa Artikel 102 Ziffer 8 B V auszuweichen, die für solche Fälle ungeeignet sind. Die vorgeschlagene Vereinfachung drängt sich um so mehr auf, wenn die vorläufigen Massnahmen mehrere Kantone betreffen. Im übrigen gibt Artikel 8 Absatz 3 gelt.BG-RVUS dem Bundesamt im Rechtshilfeverkehr mit den USA bereits die Kompetenz, vorläufige Massnahmen anzuordnen. Nach Absatz 2 können diese Massnahmen wie bisher bei der Ankündigung eines Ersuchens angeordnet werden. Aber analog zum Auslieferungsverfahren erhält der ersuchende Staat von der Behörde, welche die vorläufige Massnahme angeordnet hat, eine Frist zum Einreichen des formellen Rechtshilfeersuchens; verstreicht die Frist ungenutzt, ,so werden die vorläufigen Massnahmen aufgehoben. Absatz 3 übernimmt den in Artikel 8 Absatz 4 gelt.BG-RVUS enthaltenen Grundsatz. Hätte eine Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend vorläufige Massnahmen nach den Absätzen l und 2 eine aufschiebende Wirkung, so wären diese Massnahmen sinnlos. Artikel 20a Durchlieferung Diese Bestimmung geht auf Artikel 71 gelt.IRSG zurück, dessen Wortlaut leicht verbessert und vereinfacht worden ist. Sie ist in den Allgemeinen Teil des Gesetzes aufgenommen worden, weil die Durchlieferung neben der Rechtshilfe nach dem Dritten Teil des Gesetzes auch bei anderen Formen der internationalen Zusammenarbeit angewendet werden kann. Artikel 21 Gemeinsame Bestimmungen In Absatz 2 wurde der französische an den deutschen Text angepasst, um klarzustellen, dass es sich am Anfang und am Schluss des Absatzes um denselben Rechtsbeistand handelt. Absatz 3 umschreibt für alle Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit die Legitimation der Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet. Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis hat nur eine Person, die persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, indem sie sich konkret einer Zwângsmassnahme (z. B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen muss, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung hat. Es genügt somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im

Ausland hängige Strafverfahren vorantreibt. Andernfalls könnte die Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, ständig Beschwerde erheben, was Artikel 21 IRSG seines Sinnes entleeren würde32'. Die im Ausland beschuldigte Person darf indessen nicht vollständig vom Beschwerderecht ausgeschlossen werden, wie dies einzelne Vemehmlasser verlangten. Denn für den Bundesrat geht es nicht an, dem oder der ausländischen Beschuldigten in einem Gesetz Grundrechte zu verweigern, die ein Rechtsstaat beachten muss. Die geltende alternative Voraussetzung zur Rechtsmittelbefugnis, wonach die Legitimation auch der Person zusteht, deren Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren beeinträchtigt werden könnten, wurde aufgehoben. Es besteht kein Grund, der Person, gegen die sich das ausländische Verfahren richtet, einen grösse-

ren Rechtsschutz zu gewähren als den anderen Berechtigten, um so mehr als sie sich noch während des Strafverfahrens im Ausland gegen Eingriffe in ihre Freiheitsrechte wehren kann. Die Beschwerdevoraussetzungen sind die gleichen wie in Artikel 80/i. Absatz 4 hält in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts33) ausdrücklich fest, dass Beschwerden grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Es gibt zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz: die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, und die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt (Art. 80ss.

Artikel 22 Rechtsmittelbelehrung Um die Verständlichkeit dieser Bestimmung zu verbessern, wurden die Absätze l und 2 gelt.IRSG zusammengezogen.

Artikel 24 Einsprache (aufgehoben) Der Bundesrat beantragt Ihnen die Aufhebung der Einsprache nach Artikel 24 gelt.IRSG. Dafür sprechen verschiedene Gründe. Zum einen wird diese Bestimmung bei der Auslieferung (Zweiter Teil des Gesetzes) nicht angewendet und rechtfertigt sich auch für die stellvertretende Strafverfolgung oder die Vollstreckung von Strafentscheiden (Vierter und Fünfter Teil des Gesetzes) nicht. Bei der anderen Rechtshilfe (Dritter Teil des Gesetzes) trägt der Entwurf dem Zweck der Einsprache Rechnung, indem er der berechtigten Person die Möglichkeit gibt, die Angelegenheit mit der zuständigen ausführenden Behörde zu besprechen34) und einer vereinfachten Ausführung zuzustimmen (Art. 80c). Zum andern zeigte sich, dass die Einsprache eine unnötige Verzögerung des Verfahrens bewirkt. Mit den verbleibenden Rechtsmitteln werden die Rechte der von einem Ersuchen betroffenen Person genügend geschützt. Artikel 25 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Die im IRSG gewählte Ordnung der Rechtsmittelwege trägt der Eigenheit des Rechtshilfeverfahrens Rechnung. Dieses System hat sich in der Praxis bewährt und hat insbesondere keine Überbelastung des Bundesgerichts gebracht. Es besteht für den Bundesrat somit keine Veranlassung, die geltende Ordnung zu ändern. Aus den Vorarbeiten zu Absatz 2 geht hervor, dass der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid betreffend die Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung nur der angeschuldigten oder verurteilten Person einräumen wollte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Diese Präzisierung ist versehentlich aus dem verabschiedeten Gesetzestext verschwunden und muss wieder eingefügt werden. Andernfalls könnte die angeschuldigte oder verurteilte Person ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung auch anfechten, wenn sie im ersuchenden Staat wohnt. Dies würde das Rechtshilfeverfahren unnötig verzögern35).

Botschaft des Bundesrates vom S.März 1976 zum IRSG (nachfolgend: Botschaft IRSG), Ziff. 315, BB1 1976 II 459. 35) Botschaft IRSG, Ziff. 315 in fine; Curt Markees, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Schweizerische Juristische Kartothek (SJK) 424 a, Ziff. 4.12.

Absatz 5 wurde aufgehoben, weil der Stillstand der Fristen neu in Artikel 12 Absatz 2 IRSG geregelt ist.

Artikel 26 Verwaltungsbeschwerde Der Verweis auf Artikel 17 Absatz 4 gelt.IRSG wurde gestrichen, weil die Übertragung der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens an eine kantonale oder eidgenössische Behörde nicht mehr anfechtbar ist (vgl. Art. 79 Abs. 4 IRSG).

A nikel 3 7 Ablehnung Absatz 2 Buchstabe a lehnt sich an Kapitel III des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen36' an. Er sollte in Zukunft das Problem der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil lösen. Die Auslieferung ist in diesem Fall nur zulässig, wenn die Mindestrechte der Verteidigung im Abwesenheitsverfahren gewahrt worden sind oder wenn der ersuchende Staat genügend Garantien gibt, dass die verfolgte Person Anrecht auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt werden. In Absatz 2 Buchstabe b wird der Schutz der auszuliefernden Person verstärkt, indem vom ersuchenden Staat verlangt werden kann, Gewähr dafür zu bieten, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder, wenn sie bereits ausgesprochen worden ist, nicht vollzogen wird. Der Todesstrafe gleichgestellt ist die Behandlung, welche die körperliche Integrität der verfolgten Person beeinträchtigt. Die Verweigerung der Rechtshilfe in diesen Fällen entspricht der Überzeugung, welche die Schweiz auch durch den Beitritt zu verschiedenen internationalen Abkommen, darunter der EMRK 37> (Art. 3 EMRK und Art. l des 6. Zusatzprotokolls) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Art. 6 Abs. 2 und Art. 7), zum Ausdruck gebracht hat.

Artikel 38 Bedingungen Absatz 2 Buchstabe a erlaubt der verfolgten oder ausgelieferten Person, freiwillig auf den Spezialitätsschutz zu verzichten. Diese Änderung entspricht einem praktischen Bedürfnis. Das Bundesamt stellte insbesondere im Rahmen der vereinfachten Auslieferung (Art. 54 IRSG) verschiedentlich fest, dass die ausgelieferte Person oft für immer und möglichst schnell mit ihren Straftaten reinen Tisch machen möchte.

Artikel 44 Festnahme Der Begriff «Fahndungsblatt» wurde durch «Fahndungssystem» ersetzt. Diese Gesetzesanpassung drängt sich nach der Einführung des automatisierten Fahndungssystems (RIPOL) auf.

Artikel 48 Inhalt Absatz 2 präzisiert, ab welchem Zeitpunkt der Fristenlauf zur Anfechtung des Auslieferungshaftbefehls bei der Anklagekammer des Bundesgerichts beginnt. Massgebend ist die schriftliche Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls38).

« 37 SR 0.353.12 Vgl. Curt Markees, a. a. O., SJK 422 a, Ziff. 2.231, Ziff. 2.

Artikel 54 Vereinfachte Auslieferung Die neue Sachüberschrift sowie die Änderungen in Absatz l und 2 entsprechen besser der Rechtswirklichkeit. Das Bundesamt ordnet nämlich beim vereinfachten Verfahren die Auslieferung nicht an und trifft somit auch keinen beschwerdefähigen Entscheid. Es bewilligt lediglich die Auslieferung der verfolgten Person. Die Ergänzung in Absatz 3, wonach der ausländische Staat auf die an die Auslieferung gebundenen Bedingungen hingewiesen werden muss, insbesondere auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 54 Abs. 3), stammt aus dem geltenden Artikel 21 der Verordnung zum IRSG (RechtshilfeVerordnung, IRSV) 39 > und gehört als Grundregel in das Gesetz. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass eine Person, die vereinfacht ausgeliefert wird, nach dem Entwurf ebenfalls auf den Schutz der Spezialität verzichten kann (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. a).

Artikel 55 Zuständigkeit Um die Wahrung der Grundrechte sicherzustellen, wurde Absatz l dahingehend ergänzt, dass der von einem Auslieferungsersuchen betroffenen Person und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Artikel 59 Sachauslieferung Die Sachauslieferung schafft kein vereinfachtes Herausgabeverfahren für Vermögenswerte, das sich vom Rechtshilfeverfahren nach den Artikeln 74 und 74a im Dritten Teil des Gesetzes unterscheiden würde. Aber im Gegensatz zum Rechtshilfeverfahren beschränkt sich die Sachauslieferung auf Gegenstände und Vermögenswerte, die sich bei der auszuliefernden Person, d. h. in ihrem unmittelbaren Besitz, befinden und im Zeitpunkt der Auslieferung ausgehändigt werden. Der Begriff des Besitzes muss sich nicht mit der Definition im Zivilgesetzbuch decken. So können dem ersuchenden Staat sämtliche Gegenstände ausgehändigt werden, die während des Verfahrens unmittelbar zum Vorschein kamen und.im direkten Herrschaftsbereich der verfolgten Person sind, z. B. in ihrer Wohnung, in ihrem Büro, in ihrem Hotelzimmer oder auf ihr. Gegenstände und Vermögenswerte, die bei einer Bank oder bei Dritten deponiert sind, können im Rahmen der Sachauslieferung nach Artikel 59 IRSG herausgegeben werden, sofern die auszuliefernde Person rechtlich oder tatsächlich darüber verfügt 40 '. Der Rechtsschutz der gutgläubigen Dritten, der bisher in Artikel 34 gelt.IRSG geregelt war, wurde unverändert in Artikel 59 überführt 41 '. Wortlaut und Definition der Gegenstände und Vermögenswerte, die dem ersuchenden Staat herausgegeben wer-

' SR 351.11 41) Entgegen einer im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Minderheitsmeinung stehen die Artikel 59 und 74a IRSG nicht im Widerspruch zu Artikel 60 StGB. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen dem Geschädigten in einem schweizerischen Strafverfahren eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte, deren Verwertungserlös oder Ersatzforderungen zugewiesen werden können. Artikel 59 und 74a IRSG hingegen listen die Fälle auf, in denen die Schweiz als ersuchter Staat im Rahmen der internationalen Rechtshilfe beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte zurückbehalten oder deren Herausgabe an den ersuchenden Staat aufschieben kann. Die Voraussetzungen für eine Zuwendung an den Geschädigten richten sich nach dem materiellen Recht der Staaten; dieses bleibt vorbehalten.

den können, wurden an Artikel 74a IRSG angepasst. Wir verweisen dazu auf die entsprechenden Erläuterungen.

Artikel 63 Grundsatz Absatz 2 enthält eine neue, nicht abschliessende Aufzählung der Rechtshilfehandlungen, welche die Tätigkeiten der ausführenden Behörden besser widerspiegelt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf den in Artikel 63 Absatz 2 gelt.IRSG nicht aufgeführten Herausgabebefehl hingewiesen (Verfügung des Richters, die den Inhaber - Bank, Treuhänder, Anwalt - anweist, ihm das Dokument in Original oder in Kopie herauszugeben). Im übrigen wurde der Verweis auf die Durchlieferung von Personen aufgehoben, nachdem Artikel 71 gelt.IRSG in den Allgemeinen Teil verschoben wurde (Art. 20a). Eine Änderung von Absatz 4 drängt sich zur Zeit nicht auf. Das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 zur EMRK, das sich mit der Reorganisation der Kontrollmechanismen in der EMRK befasst und die Kommission sowie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen ständigen Gerichtshof ersetzen möchte, ist noch nicht in Kraft 42 '. Im gegebenen Zeitpunkt kann die Rechtshilfe weiterhin der zuständigen europäischen Instanz gewährt werden. Im übrigen sei erwähnt, dass das IRSG die zwischenstaatliche Zusammenarbeit regeln will und dies die einzigen Ausnahmefälle sind, in denen Rechtshilfe an Nichtstaaten zulässig ist. Artikel 65 Anwendung ausländischen Rechts Artikel 65 gelt.IRSG befasst sich in Buchstabe a mit der Anwesenheit der am ausländischen Verfahren beteiligten Personen und regelt unter den Buchstaben b, c und d die Anwendung des ausländischen Rechts. Aus unserer Sicht sollten diese Probleme besser in zwei verschiedenen Bestimmungen behandelt werden. Der neue Artikel 65 beschränkt sich deshalb auf die Anwendung des ausländischen Rechts. Absatz l unterscheidet sich materiell nicht vom Buchstaben b.des geltenden Artikels 65 IRSG. Die Absätze 2 und 3 entsprechen den geltenden Buchstaben c und d. In welchen Fallen der von einer ausländischen Behörde verlangte Eid mit dem schweizerischen Recht unvereinbar ist, entscheidet sich weiterhin nach Artikel 27 geltlRSV. Artikel 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind Diese neue Bestimmung umfasst in materieller Hinsicht alle Vorschriften über die Anwesenheit der Personen, die auf Begehren des ersuchenden Staates am ausländischen Prozess beteiligt sind: Artikel 65 Buchstabe a und Artikel 82 Absätze l und

2 gelÜRSG sowie Artikel 26 Absatz l gelt.IRSV. Sie will insbesondere die Bedingungen, unter denen diese Personen am Rechtshilfeverfahren in der Schweiz teilnehmen können, klarer regeln. Zu den Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, gehören die mit dem Fall befassten Richter, die Vertreter und Hilfsorgane der Strafuntersuchungsbehörden sowie die beschuldigte oder angeklagte Person und deren Rechtsbeistand sowie allenfalls für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände43'.

Curt Markees, a. a. O., SJK 423 b. Ziff. 3.113, Ziff. 2.

Die strengen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit diesen Personen die Anwesenheit bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens bewilligt werden kann, bleiben unverändert. Ihre Anwesenheit muss eine Ausnahme bleiben, auch wenn sie sehr nützlich sein kann (z. B. weil der Vertreter der ausländischen Behörde, der die Strafuntersuchung leitet, den Fall besser kennt und dem schweizerischen Richter deshalb nützliche Informationen geben kann). Kernpunkt des Artikels 65a IRSG ist es zu verhindern, dass die am ausländischen Prozess beteiligten Personen vorzeitig Zugriff auf Tatsachen aus dem Geheimbereich der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person erhalten. Die zuständige schweizerische Behörde muss die nötigen Vorkehrungen treffen, damit in dieser Phase des Verfahrens keine Informationen aus dem Geheimbereich herausgegeben werden. Bewilligt der Rechtshilferichter die Anwesenheit ausländischer Behörden, so ist sein Entscheid als Zwischenverfügung anfechtbar, sofern deren Anwesenheit der betroffenen Person einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht. In diesem Fall kann die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zeitweilig oder teilweise unterbrochen werden. Selbstverständlich müssen die am ausländischen Prozess beteiligten Personen den Grundsatz der Spezialität beachten.

Artikel 66 Ne bis in idem Die Sachüberschrift wurde geändert, um den Inhalt dieser Bestimmung besser wiederzugeben. Der neue Absatz 2, aus Artikel 28 gelt.IRSV übernommen, enthält eine Grundregel, die in das Gesetz gehört. Er ergänzt die Regelung zum Grundsatz «ne bis in idem», wonach eine Person nicht zweimal für dieselbe Straftat verfolgt oder bestraft werden darf.

Artikel 67 Grundsatz der Spezialität Mit der Änderung der Sachüberschrift soll der dem Artikel zugrundeliegende Grundsatz unterstrichen werden. Der Grundsatz der Spezialität in Absatz l wird nicht geändert. Indessen musste näher geprüft werden, ob eine weitere Verwendung von Auskünften in jedem Fall der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, wie dies Artikel 67 Absatz l zweiter Satz gelURSG verlangt. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob das Bundesamt mit der Zustimmung eine anfechtbare Verfügung trifft, nachdem die Auskünfte bereits an den ausländischen Staat weitergeleitet worden sind und es deshalb nicht mehr um den Schutz des Geheimbereiches geht. Erfahren die dem Ersuchen zugrundeliegenden Taten im Ausland eine neue rechtliche Qualifikation, die in der Schweiz bekannt ist, so ist die Zustimmung des Bundesamtes eine reine Formsache und nicht anfechtbar. Dies trifft auch zu, wenn die übermittelten Auskünfte zur Verfolgung anderer Personen (z. B. Komplizen) verwendet werden sollen, die an der Begehung der Tat beteiligt waren, für welche die Rechtshilfe bereits gewährt wurde. Aus diesem Grund schien es angezeigt, Artikel 67 IRSG zu ergänzen und in Absatz 2 die Fälle aufzuführen, bei denen eine Zustimmung nicht notwendig und demzufolge keine Beschwerde möglich ist. Will der ausländische Staat die Auskünfte in anderen Verfahren verwenden, so muss er ein Zusatzersuchen stellen. In diesem Fall muss das Bundesamt oder die

bei direktem Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten zuständige kantonale Behörde eine beschwerdefähige Verfügung nach den Artikeln SOe ff. IRSG erlassen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass der Spezialitätsvorbehalt der Schweiz zu Artikel 2 EUeR enger ist und deshalb an die geänderte Bestimmung im IRSG angepasst werden muss44). Die Änderung in Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass neben dem ausländischen Staat auch andere Personen als Geschädigte an einem schweizerischen Strafverfahren teilnehmen können. Artikel 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen Die internationale Kriminalität zielt vor allem darauf ab, die Tathandlung in zahlreiche Einzelhandlungen aufzuspalten und auf verschiedene Tatorte zu verteilen, um deren strafrechtliche Erfassung zu erschweren. Mit der Einführung des Artikels 67a IRSG wollen wir den Richtern ein modernes Mittel geben, um den Kampf gegen das organisierte Verbrechen, insbesondere gegen die grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität, wirksam zu verbessern. Diese Bestimmung richtet sich ausschliesslich an die zuständigen Gerichtsbehörden und 'findet auf Polizeibehörden keine Anwendung. Der polizeiliche Nachrichtenaustausch ist schon lange üblich. Er erfolgt hauptsächlich über Interpol und wird in Artikel 81 gelt.IRSG (Art. 7 Sa des Entwurfs) geregelt. Die neue Bestimmung gibt dem schweizerischen Richter die Möglichkeit, einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde unter den in Absatz l Buchstaben a und b genannten Bedingungen Beweismittel und Auskünfte zu übermitteln, die er im Rahmen einer eigenen Strafuntersuchung erhoben hat. Absatz 2 legt das Verhältnis zum schweizerischen Verfahren fest. Für die Übermittlung der Beweismittel sehen die Absätze 3 und 4 zwei Einschränkungen vor: Sollen die Beweismittel an einen Staat übermittelt werden, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf es der Zustimmung des Bundesamtes (Abs. 3). Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen, sind von dieser Regelung ausgeschlossen und müssen auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg übermittelt werden (Abs. 4). Absatz 5 regelt die Herausgabe von Informationen, die den Geheimbereich betreffen. : Die vorgeschlagene Regelung ist dem schweizerischen Recht nicht unbekannt, sehen doch das von der Schweiz ratifizierte GwUe und das von ihr unterzeichnete

UNO-Übereinkommen von 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen bereits vor. Natürlich ist Artikel 67a IRSG mit Vorbehalt anzuwenden. Diese Bestimmung will nicht die Denunziation fördern und einen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglichen. Aus diesem Grund kann ausserhalb und vor Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens kein Beweismittel, das den Geheimbereich betrifft, herausgegeben werden (Abs. 4). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können nur geliefert werden, wenn sie geeignet sind, die ausländische Strafverfolgungsbehörde zum Stellen eines Rechtshilfeersuchens zu veranlassen. Die eingebauten Schranken sollten somit genügen, um eine Aushöhlung des IRSG zu vermeiden.

Ferner ist die Regelung in Artikel 67a nicht auf Asylbewerber in der Schweiz anwendbar. Im übrigen sieht der Entwurf zum neuen Asylgesetz eine Bestimmung vor, die es den schweizerischen Behörden untersagt, während der Dauer des Asylverfahrens Informationen über einen Asylbewerber oder eine Asylbewerberin dem Verfolgerstaat bekanntzugeben.

Artikel 74 Herausgabe von Beweismitteln Artikel 74 befasst sich mit der Herausgabe von Beweismitteln und präzisiert den Umfang der Rechte Dritter. Diese sind grundsätzlich nicht bedroht, weil die Beweismittel lediglich für ein ausländisches Verfahren zur Verfügung gestellt und nachher meistens zurückerstattet werden. Absatz l stammt aus Absatz l der geltenden Bestimmung und wurde an Artikel 59 Absätze 2 und 5 IRSG angeglichen. Die Absätze 2 und 3 entsprechen der Regelung in Artikel 59 Absatz l Buchstabe a sowie Absätze 2 und 5 gelt.IRSG. Absatz 4 verweist auf Artikel 60 IRSG, der die fiskalischen Pfandrechte in Auslieferungssachen regelt. Artikel 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung Die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Gegenständen und • Vermögenswerten erweist sich nur als sinnvoll, wenn sie dem ausländischen Staat im Rahmen eines hängigen Verfahrens zur Einziehung oder zur Rückerstattung an die berechtigte Person herausgegeben werden können. Dies ist der Kerngehalt von Absatz 1. Absatz 2 umschreibt die herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte; er lehnt sich weitgehend an die Definitionen der Artikel 58 ff. StGB an. Absatz 3 legt den Zeitpunkt der Herausgabe fest. Diese muss nicht erst nach Abschluss des ausländischen Verfahrens erfolgen, sondern ist zulässig, sobald der ersuchende Staat einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid über die Einziehung oder Rückerstattung der Gegenstände oder Vermögenswerte erlassen hat. Im Vemehmlassungsverfahren wurde die Meinung geäussert, die Schweiz müsse den ausländischen Entscheid vor der Herausgabe der Gegenstände und Vermögenswerte in einem Exequaturverfahren'auf seine Begründetheit überprüfen. Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass das zwischen den Staaten vermutete Vertrauensprinzip, das vor allem im Rechtshilfebereich wichtig ist, die Schweiz nicht ermächtigt, Entscheide einer unabhängigen ausländischen Gerichtsbehörde auf ihre Begründetheit zu überprüfen, sofern diese Entscheide nicht offensichtlich den schweizerischen «ordre public» oder elementare Grundsätze der EMRK verletzen. Im übrigen sollte ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheides nach dem Fünften Teil des IRSG sein, weil es sich um keine Sanktion im Sinne von Artikel 11 IRSG handelt. Die vorgeschlagene

Regelung weicht in diesem Punkt von der Rechtsprechung- des Bundesgerichts in den Fällen Pemex und Marcos ab. Ausgangspunkt für diese Entscheide war eine unbefriedigende Rechtsgrundlage, die das Bundesgericht in Anbetracht der mangelhaften und widersprüchlichen Gesetzesbestimmungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten an den ersuchenden Staat zwang, relativ strenge und komplizierte Regeln aufzustellen. Nach der neuen Regelung genügt es, wenn die ausführende Behörde den ausländischen Entscheid summarisch überprüft, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der ausländische Staat ein Rechtsstaat ist und die oben erwähnten allgemeinen Grund-

Sätze respektiert. Die ausführende Behörde kann gegebenenfalls beim ersuchenden Staat Zusatzinformationen einholen (Art. 80o IRSG) oder an die Rechtshilfe Auflagen knüpfen (Art. 80p IRSG). Absatz 4 regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigter oder gutgläubiger Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe. Auf diese Bestimmung kann sich nur berufen, wer eine Beziehung zur Schweiz hat, weil er entweder hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hier die vom ersuchenden Staat verlangten Gegenstände oder Vermögenswerte erworben hat. In diesen Fällen könnte ein von einer schweizerischen Behörde erlassenes Urteil einer Herausgabe entgegenstehen45'. Absatz 5 regelt die Bedingungen für die Herausgabe der streitigen Gegenstände und Vermögenswerte an die berechtigte Person. Macht sie Ansprüche an den Gegenständen oder Vermögenswerten geltend, so muss sie vor dem schweizerischen Zivilrichter klagen. Absatz 6 regelt die fiskalischen Pfandrechte und verweist dazu auf Artikel 60 Artikel 75 Berechtigung Der neue Absatz 3 wurde aus Artikel 78 Absatz 4 gelt.IRSG übernommen. Artikel 75a Polizeiliche Ersuchen Absatz I dieser Bestimmung entspricht dem geltenden Artikel 81 IRSG und regelt den Geschäftsweg für den polizeilichen Rechtshilfeverkehr. Absatz 2 ersetzt Artikel 35 Absatz l IRSV. Diese Bestimmung grenzt die polizeiliche Rechtshilfe von der übrigen Rechtshilfe ab und gehört als Grundregel in das Gesetz. Artikel 77 Geschäfts weg Geändert wurde einzig die Sachüberschrift. Artikel 78 Annahme und Weiterleitung Diese Bestimmung umschreibt die Kompetenzen des Bundesamtes beim Eintreffen eines ausländischen Rechtshilfeersuchens, sofern der Rechtshilfeverkehr nicht über den staatsvertraglich vereinbarten direkten Übermittlungsweg zwischen den Gerichten erfolgt. Die Prüfung des Bundesamtes ist sehr summarisch und beschränkt sich im wesentlichen auf die formellen Anforderungen des ausländischen Ersuchens (Art. 28 Abs. 2 IRSG). Nicht geprüft wird die materielle Zulässigkeit. Bei Unzulässigkeit oder Ablehnung des Ersuchens muss der Entscheid nach Artikel 27 Absatz 5 gelt.IRSG,

45) Es geht insbesondere um den Fall, dass ein Gläubiger die formellen Bedingungen von Absatz 4 erfüllt und beispielsweise ein Verfahren eingeleitet hat, um die Gültigkeit eines auf den Erlös der Straftat gelegten Arrests (Art. 271 SchKG) festzustellen. Unter diesen Umstanden wäre eine Herausgabe der Gegenstände oder Vermögenswerte an den ersuchenden Staat vor Abschluss des hängigen Verfahrens in der Schweiz nicht möglich. Für das Verhältnis von Artikel 74o zu Artikel 60 StGB vgl. Fussnote 41. Entgegen der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Ansicht steht Artikel 74a IRSGnicht in Konflikt mit Artikel 24 BetmG (SR 812.121). Will nämlich eine schweizerische Behörde in einem eigenen Verfahren dieselben Gegenstände oder Vermögenswerte einziehen, die ein ausländischer Staat herausverlangt, so geht der schweizerische Einziehungsentscheid dem ausländischen Herausgabeersuchen vor.

Artikel 19 EUeR und Artikel 30 GwUe gegenüber dem ausländischen Staat begründet werden. Im Falle der direkten Übermittlung handelt der Kanton als Vertreter des Bundes und muss nach Artikel 78 IRSG vorgehen, wenn das Ersuchen nicht den Formerfordernissen entspricht. Die von einem abgewiesenen Rechtshilfeersuchen betroffene Person muss grundsätzlich nicht über dessen Existenz informiert werden.

Artikel 79 Übertragung der Ausführung Artikel 79 IRSG regelt die Übertragung der Ausführung von Rechtshilfeersuchen an eine kantonale oder eidgenössische Behörde. Absatz l übernimmt in ergänzter Form die Regelung des geltenden Artikels 80 IRSG. Absatz 2 entspricht Artikel 17 Absatz 4 gelt.IRSG sowie Artikel 3 gelt.BG-RVUS. Absatz 3 sieht vor, dass die beauftragte Behörde auch mit der Ausführung von Ergänzungsersuchen betraut werden kann. Absatz 4 hält fest, dass die Einsetzung der mit der Leitung beauftragten Behörde nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Diese Bestimmung weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts48' ab und schafft eine klare Rechtsgrundlage. Sie bezweckt, trölerische Rekurse zu vermeiden, und ermöglicht damit eine Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens. Bei der Übertragung der Ausführung wurde bewusst eine Kann-Vorschrift gewählt, um dem Bundesamt die Möglichkeit zu geben, die vernünftigste und schnellste Lösung zu wählen. Die mit der Leitung des Verfahrens betraute Behörde kann sich aber nicht auf. den fakultativen Charakter dieser Bestimmung berufen und ein Recht daraus ableiten, um ihre Zuständigkeit abzulehnen.

Artikel 80 Vorprüfung Die Vorprüfung ist hinsichtlich ihrer Tragweite identisch mit der Vorprüfung, die bereits heute von der zuständigen ausführenden Behörde vorgenommen wird. Diese Behörde muss eingangs prüfen, ob die vom ausländischen Staat verlangten Rechtshilfemassnahmen zulässig sind. Ausserdem werden die Ausführungshandlungen (Beschlagnahme, Zeugeneinvernahmen usw.) erst nach dem Eintretensentscheid durchgeführt. Der Vollzug der Rechtshilfehandlungen richtet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht; obliegt der Vollzug indessen einer Bundesbehörde, so wendet diese ihr eigenes Verfahrensrecht an. Dies gilt auch, wenn die Ausführung des Ersuchens einem Leitkanton anvertraut wird. Die Ausführungshandlungen unterstehen dem kantonalen Recht des Ortes, an dem sie durchgeführt werden (Art. 12 gelt.IRSG).

Artikel 80a Eintreten und Ausführung Obwohl die Eintretensverfügung nicht anfechtbar ist, muss sie nach Absatz l summarisch begründet werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weil bei einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil eine Beschwerdemöglichkeit besteht (Art. 80e Bst. a). In der Eintretensverfügung ordnet die zuständige Behörde zudem die anbegehrten Rechtshilfehandlungen an. Die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung gilt auch für alle

anderen Zwischenverfügungen, die von der zuständigen Behörde während des Vollzugsverfahrens nach Artikel 65a IRSG getroffen werden. Artikel 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht Das Rechtshilfeverfahren untersteht teilweise dem Verwaltungsrecht, insbesondere was die Parteirechte betrifft 49 '. Für die Akteneinsicht verweist das geltende Recht (Art. 79 Abs. 3 gelt.IRSG) auf die Artikel 6, 26 und 27 VwVG. Uns schien es wichtig, klar zwischen Legitimation und Akteneinsichtsrecht zu unterscheiden. Absatz l enthält die Grundregel: Wer am Verfahren teilnimmt, muss grundsätzlich die Akten einsehen können, aber nur soweit, als es die Wahrung seiner Interessen rechtfertigt. In diesem Sinn ist es möglich, ein beschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren und der berechtigten Person einzig die Beweismittel zur Einsicht vorzulegen, die sie betreffen. Absatz 2 umschreibt in den Buchstaben a-e, die sich an Artikel 27 Absatz l VwVG anlehnen, klar die Fälle, die Beschränkungen der Parteirechte rechtfertigen. Der Entscheid, ob diese Bedingungen erfüllt sind, obliegt dem schweizerischen Rechtshilferichter. Die blosse Tatsache, dass der ersuchende Staat vom schweizerischen Richter eine Beschränkung der Parteirechte verlangt, um die in den Buchstaben a und b erwähnten Interessen zu schützen, verpflichtet diesen nicht, die verlangte Rechtshilfemassnahme unter den vom ersuchenden Staat verlangten Bedingungen zu vollziehen; vielmehr muss das Ersuchen gerechtfertigt sein. Inhaltlich überschneiden sich die Buchstaben a und b teilweise. Beide Bestimmungen wollen die Geheimhaltung der Untersuchung sicherstellen. Buchstabe a regelt •den allgemeinen Fall: Liegt kein Ersuchen des ausländischen Staates um Beschränkung der Parteirechte vor, so entscheidet der schweizerische Richter auf Grund seines eigenen Rechts, wenn sich aus seiner Sicht eine Einschränkung im Interesse des ausländischen Verfahrens rechtfertigt. Buchstabe b, hingegen gibt dem ausländischen Staat die Möglichkeit, selber eine Einschränkung zu verlangen, wenn wesentliche rechtliche Interessen zu schützen sind. Dazu gehören sowohl wesentliche öffentliche Interessen des Staates, z. B. das in diesem Staat geführte Strafverfahren oder dessen innere und äussere Sicherheit, als auch wesentliche private Interessen, z. B. in diesem Staat ansässige gutgläubige Dritte. Die ausführende schweizerische

Behörde kann die Teilnahme am Verfahren und die Akteneinsicht auch wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme (z. B. Beschlagnahme oder Einziehung) einschränken. Es handelt sich hier nicht notwendigerweise um kumulative Bedingungen. Die Dringlichkeit der Rechtshilfemassnahme kann allein ein Hinderungsgrund für die Akteneinsicht sein. Schliesslich dürfen die Teilnahme am Verfahren und die .Akteneinsicht auch zum Schutz wesentlicher privater Interessen, insbesondere der gutgläubigen Dritten (Bst. d), oder im Interesse eines schweizerischen Verfahrens, das zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein kann, eingeschränkt werden (Bst. e). Absatz 3 präzisiert in Anlehnung an Artikel 27 Absatz 2 VwVG, in welchem Umfang die Teilnahme am Verfahren und die Akteneinsicht verweigert werden dürfen.

Artikel 80c Vereinfachte Ausführung Die in Absatz l vorgesehene Absprache zwischen den Parteien und der ausführenden Behörde kann sich sowohl auf die Herausgabe von Dokumenten wie auch auf die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten erstrecken. Der Rechtshilferichter muss formell den vorzeitigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens feststellen. Dieser Abschluss muss nicht begründet werden, aber die Zustimmung der Berechtigten beziehungsweise der am Verfahren Beteiligten erwähnen50). Selbstverständlich gibt es dagegen kein Rechtsmittel. Nach Absatz 2 muss die Einwilligung aller Berechtigten eingeholt werden. Dies kann aber in bestimmten Fällen unmöglich sein. In dieser Situation ist auf Artikel 80n IRSG abzustellen, der dem Inhaber eines Schriftstückes unter anderem das Recht gibt, den Mandanten (Bankkunde, Aktionär, Gesellschafter usw.) über alle mit dem Ersuchen in Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Verzichtet eine berechtigte Person ausdrücklich auf eine Intervention, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Absprache mit den anderen Betroffenen im Sinne von Artikel 80c IRSG. Meldet sich die berechtigte Person nicht, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätte, so hat sie nach Artikel 80n Absatz 2 IRSG keine Möglichkeit mehr, auf den bereits abgeschlossenen Teil des Ersuchens zurückzukommen. Absatz 3 stellt klar, dass der Teil des Ersuchens, der nicht Gegenstand der vereinfachten Ausführung ist, nach dem ordentlichen Verfahren erledigt wird. Artikel 80d Abschluss des Rechtshilfeverfahrens Obwohl die Tragweite der Schlussverfügung ausdrücklich dargelegt wird, entsprechen die vorgeschlagenen Texte den geltenden Bestimmungen. Absatz l wurde teilweise aus Artikel 83 Absatz l gelt.IRSG übernommen; Absatz 2, der auf die Möglichkeit hinweist, aus den zu übermittelnden Schriftstücken Tatsachen aus dem Geheimbereich eines unbeteiligten Dritten zu entfernen, stammt aus Artikel 82 Absatz 2 gelURSG. Artikel 80e-80l Diese Bestimmungen finden sowohl für das Bundesverfahren als auch für das kantonale Verfahren Anwendung. Artikel 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde Der Beschwerdegrund gegen eine Zwischenverfügung wird grundsätzlich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Schlussverfügung geprüft. Er kann indessen Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens sein, vor allem wenn

eine Partei einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend und glaubhaft macht. Trifft dies zu, so darf der Beschwerdegrund nicht noch einmal im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Schlussverfügung vorgebracht werden, ausser wenn neue Tatsachen eine erneute Prüfung der aufgeworfenen Fragen rechtfertigen. Buchstabe b präzisiert, dass die Schlussverfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen anfechtbar ist. Es geht hier um Zwischenverfügungen, die noch vollstreckbar sind und für die noch ein Rechtsschutzinteresse besteht. So.

Der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft ist am Verfahren nicht beteiligt und muss deshalb nicht angehört werden, vgl. BGE 114 Ib 156 E. 2.

wird eine Beschwerde gegen die Anwesenheit der am ausländischen Prozess beteiligten Personen gegenstandslos, wenn diese am Verfahren bereits teilgenommen haben und die aufschiebende Wirkung abgelehnt worden ist. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss die Ausnahme bleiben. Ein solcher Nachteil könnte hervorgerufen werden durch ein Ersuchen um Kontensperre, das einer Beweisausforschung gleichkommt. Die Anwesenheit der am ausländischen Prozess beteiligten Personen hingegen muss nicht in jedem Fall einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben Artikel 80f Beschwerde gegen Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden Artikel 80/ erläutert den Rechtsmittelweg vor Bundesgericht für den Normalfall, in dem das Rechtshilfeersuchen von einer kantonalen Behörde ausgeführt wird. Wurde nach Artikel 79 Absatz l IRSG eine Leitbehörde bestimmt, so richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung und gegen allfällige Zwischenverfügungen dieser Behörde. Artikel 80g Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Bundesbehörde Diese Bestimmung regelt den Rechtsmittelweg für den speziellen Fall, dass die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens einer Bundesbehörde (Art. 79 Abs. 2 . IRSG) übertragen worden ist. Ihr Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Artikel 80h Beschwerdelegitimation Buchstabe a legt die Beschwerdeberechtigung des Bundesamtes fest. Buchstabe b regelt die Beschwerdelegitimation der übrigen Berechtigten. Wer in einem Rechtshilfeverfahren Beschwerde führen will, muss zwei kumulative Bedingungen erfüllen, die den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 48 VwVG) und Artikel 103 Buchstabe a OG entsprechen. Die berechtigte Person muss persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sein. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, nur dann persönlich und unmittelbar betroffen, wenn sie sich selbst einer Ausführungshandlung unterwerfen muss 51) . Nach der Definition dieser Bestimmung, die Artikel 21 Absatz 3 IRSG entspricht, ist auch die geschädigte Person berechtigt, am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen.' Der ersuchende Staat hingegen kann nicht Partei am Verfahren sein, auch nicht als

Geschädigter. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb der ersuchende Staat im Rechtshilfeverfahren, das ein Teil der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit ist, Parteistellung haben sollte, zumal der ersuchte Staat notfalls dessen Interessen wahrnehmen kann. Könnte der ersuchende Staat im Rechtshilfeverfahren Beschwerde erheben, so hätte er in diesem Verfahren Parteistellung und müsste auf seine Gerichtsbarkeit verzichten. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ein Staat unter diesen Umständen vom Beschwerderecht Gebrauch machen würde. Der Inhaber von Schriftstücken oder Guthaben, die im Eigentum Dritter stehen, insbesondere die Bank, kann nach Artikel 80/z nur am Verfahren teilnehmen, wenn er in seinen eigenen Interessen vom Ersuchen direkt betroffen wird.

Artikel 80i Beschwerdegründe Die Beschwerdegründe in Absatz l entsprechen denjenigen, die in einem Verwaltungsverfahren, insbesondere nach Artikel 104 Buchstabe a OG, geltend gemacht werden können. Absatz 2 behält die Beschwerdegründe nach kantonalem Recht vor. Diese Bestimmung deckt den Fall ab, dass bei der Ausführung des Ersuchens kantonale Verfahrensbestimmungen verletzt worden sind. Sie erlaubt, neben den in Absatz l erwähnten Beschwerdegründen auch die Verletzung kantonalen Rechts vor Bundesgericht zu rügen. In diesem Fall dürfte es sich grundsätzlich um eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde handeln. Das Bundesgericht wird die Rüge der Verletzung des kantonalen Rechts in beschränktem Umfang prüfen (Art. 4 BV) und nur soweit ein Zusammenhang besteht zwischen dem Sachverhalt, der dem nach kantonalem Verfahrensrecht erlassenen Vollzugsentscheid zugrundeliegt, und dem Sachverhalt, welcher der Schlussverfügung zugrundeliegt. Fehlt ein solcher Zusammenhang, so wird die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde behandelt52*.

Artikel 80k Beschwerdefrist Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage. Die Frist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung dagegen ist auf zehn Tage beschränkt. Wegen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gelten die Fristen des Artikels 80k IRSG auch für das kantonale Verfahren. Artikel 801 Aufschiebende Wirkung Artikel 80/ bestätigt die vom Bundesgericht seit mehreren Jahren verfolgte Praxis, wonach für Ausführungshandlungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung gewährt wird53'. Nur die Schlussverfügung oder der Entscheid, mit dem die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt wird, hat aufschiebende Wirkung. Mit anderen Worten: Erst wenn die Ausführungshandlungen beendet sind und in der Schlussverfügung die Übermittlung angeordnet wird, kann die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gewährt werden. Vorbehalten bleibt der Fall des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils, den der Beschwerdeführer glaubhaft machen muss. Das heisst, das Rechtshilfeverfahren kann nur in Ausnahmesituationen aufgeschoben werden 54>. Artikel 80m Zustellung von Verfügungen In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden und damit den Ablauf des Verfahrens erheblich verzögern. Die vorgeschlagene Bestimmung, die in Verbindung mit Artikel 80n Absatz 2 zu lesen ist, will dieser Situation entgegenwirken. Sie bezweckt, dass die Berechtigten ihre Parteirechte innerhalb der ihnen zustehenden Frist geltend machen, damit eine unnötige Verschleppung des Rechtshilfeverfahrens verhindert werden kann.

«> Vgl. Art. 34 des Raumplanungsgesetzes vom 22.6. 1979, SR 700; BGE 116 Ib 8; 118 Ib 11 E. 2. 54) Vgl. Erläuterungen zu den Artikeln 65a und 80e betreffend den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

Absatz l bestimmt die Fälle, in denen eine Pflicht zur Zustellung besteht: die berechtigte Person wohnt in der Schweiz (Bst. a) oder hat in der Schweiz ein Zustellungsdomizil, falls sie im Ausland ansässig ist (Bst. b). Eine Zustellung am Wohnsitz (Bst. a) oder am Zustellungsdomizil (Bst. b) in der Schweiz kann indessen nur verlangen, wer vom Bestehen eines Rechtshilfeersuchens erfährt (vgl. Art. 80n), das ihn direkt und persönlich betrifft. Mit der Zustellung beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Absatz 2 stellt klar, dass ab dem Zeitpunkt, da die Schlussverfügung vollstreckbar ist, kein Anspruch auf Zustellung mehr besteht und die bewilligte Rechtshilfe somit mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr angefochten werden kann.

Artikel 80n Informationsrecht Absatz l räumt dem Inhaber von Schriftstücken (nachfolgend: der Mandatar) das Recht ein, den Mandanten über ein hängiges Rechtshilfeverfahren zu informieren. Dieses Recht ergibt sich aus den privatrechtlichen Verpflichtungen des Mandatars, die aus einem Arbeitsvertrag, einem Auftrag oder einem auftragsähnlichen Vertragsverhältnis herrühren können. Da die Zustellung eine aus dem öffentlichen Recht hervorgehende Verpflichtung ist, kann die Behörde diese Aufgabe nicht dem Mandatar übertragen. Wir haben deshalb darauf verzichtet, die geltende Praxis betreffend die fiktive Zustellung gesetzlich zu verankern551. Das mit Strafandrohung nach Artikel 292 StGB verbundene Verbot, den Mandanten zu informieren, wurde Artikel 8 Absatz 2 BG-RVUS entnommen. Das Verbot zielt darauf ab, dass das Rechtshilfeverfahren nicht die Geheimhaltung des ausländischen Strafverfahrens gefährdet. Man darf vom Mandatar erwarten, dass er alles Notwendige unternimmt, um seinen Mandanten über ein laufendes Rechtshilfeverfahren zu informieren. Dieser hat seinerseits dafür zu sorgen, dass er benachrichtigt werden kann. Meldet er sich im hängigen Rechtshilfeverfahren erst nach Ablauf der ihm zustehenden Frist, so tritt er in die Phase des Verfahrens ein, in der sich dieses gerade befindet. Dies ist der Kerngehalt von Absatz 2 und bedeutet, dass der Mandant die in Rechtskraft erwachsene Schlussverfügung nicht mehr anfechten und nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung der ausführenden Behörde in das Rechtshilfeverfahren eintreten kann, selbst wenn andere Berechtigte Beschwerde erhoben haben. Verfahrensabschliessende Teilverfügungen (z. B. die Bewilligung der Anwesenheit der am ausländischen Prozess beteiligten' Personen), die vollstreckbar sind, können ebenfalls nicht mehr angefochten werden. Damit soll verhindert werden, dass das Rechtshilfeverfahren sich endlos in die Länge zieht.

Artikel 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat Artikel 80o gehört zu den wichtigen Neuheiten im Entwurf. Absatz l gibt den schweizerischen Behörden eine gesetzliche Grundlage, die es ihnen erlaubt, beim ersuchenden Staat über das Bundesamt Informationen zu verlangen, um die Ausführung des Ersuchens zu erleichtern. Besteht zwischen den schweizerischen und ausländischen Gerichtsbehörden direkter Geschäftsverkehr, so erfolgt die Rückfrage ebenfalls über das Bundesamt.

Nicht unter diese Bestimmung fallen Auskünfte, die über das laufende Verfahren im ersuchenden Staat eingeholt werden müssen, wenn dessen Ersuchen unvollständig ist. In einem solchen Fall wird Artikel 28 Absatz 6 gelt.IRSG angewendet. Es geht hier vor allem darum, der schweizerischen Behörde die Möglichkeit zu geben, sich beispielsweise über das anwendbare Recht im ersuchenden Staat, dessen Gerichtsorganisation oder die Zusammensetzung oder Art des für den hängigen Prozess zuständigen Gerichts zu informieren. Die Rückfrage kann eine Vorstufe zur Festlegung von Auflagen im Sinne von Artikel 80p IRSG sein. Die Rückfrage macht den ersuchenden Staat nicht zur Partei im schweizerischen Verfahren. Nach Absatz 2 kann das Rechtshilfeverfahren für die Punkte, die Gegenstand der Rückfrage bilden, nötigenfalls ausgesetzt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausführungshandlungen unterbrochen werden müssen. Entscheidend ist, dass der Rechtshilferichter im Zeitpunkt der Schlussverfügung alle notwendigen Grundlagen hat, um in voller Sachkenntnis entscheiden zu können. Im übrigen bleibt die ausführende Behörde mit dem Ersuchen befasst. .Sie ist damit auch zuständig für die Prüfung der Antwort des ausländischen Staates, die ihr über das Bundesamt zukommt. Nach Absatz 3 wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft, wenn der ausländische Staat nicht fristgerecht antwortet. Artikel 80p Annahmebedürftige Auflagen In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass eine Zusammenarbeit nur zwischen Staaten möglich ist, die sich an die Grundwerte halten, die den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes, insbesondere den in der EMRK erwähnten Menschenrechten, genügen. So musste der ausländische Staat in einem Auslieferungsfall der Schweiz die Zusicherung geben, dass die auszuliefernde Person, der die Todesstrafe drohte, nicht hingerichtet werde56*. In verschiedenen Rechtshilfefällen äusserte sich das Bundesgericht in gleichem Sinne bezüglich der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch den ersuchenden Staat57' oder der Zusicherung eines gerechten Prozesses bei der Herausgabe von Vermögenswerten nach Artikel 74 gelt.IRSG 58>. Die Notwendigkeit, dem ersuchenden Staat Auflagen zu machen, kann politischer oder rechtlicher Natur sein. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es Sache der

zuständigen Gerichtsbehörde und des Bundesamtes ist, diese Auflagen je nach Stand des Verfahrens festzulegen, in welchem sich die Ausführung des Rechtshilfeersuchens befindet. Die Auflagen werden .über das Bundesamt eingeholt. Dies gilt auch beim direkten Geschäftsverkehr zwischen den schweizerischen und den ausländischen Gerichtsbehörden. Absatz l schafft die gesetzliche Grundlage, damit die ausführende Behörde, die Rechtsmittelinstanz oder das Bundesamt die Rechtshilfe ganz oder teilweise mit Auflagen bewilligen können. Absatz 2 verpflichtet das Bundesamt, dem ersuchenden Staat nach Rechtskraft des Entscheides über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe, d. h. der Schlussverfügung, die Auflagen nach Absatz l mitzuteilen und ihm eine Frist zu setzen, damit er deren Annahme oder Ablehnung erklärt. Der ersuchende Staat kann keine Ände-

> Nicht veröffentlichter BGE vom 10.7. 1991 i. S. B.; vgl. auch BGE 117 IV 359. > Nicht veröffentlichter BGE vom 19. 9. 1989 i. S. D. und vom 7. 3. 1991 i. S. A.

rung der Auflagen verlangen. Hält er die gesetzte Frist nicht ein, so kann die zuständige schweizerische Behörde die Rechtshilfe einzig für die Punkte gewähren, die an keine Auflagen gebunden sind. Absatz 3 widerspiegelt die Ansicht des Bundesrates, dass die Würdigung der Antwort des ausländischen Staates zu den aussenpolitischen Aufgaben der Eidgenossenschaft gehört und es deshalb dem Bundesamt obliegen muss zu prüfen, ob die Antwort des ausländischen Staates den verlangten Auflagen genügt. Nach Würdigung der Antwort trifft das Bundesamt einen Entscheid, der nach Absatz 4 innert zehn Tagen ab dessen Mitteilung Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht sein kann; dieses entscheidet im vereinfachten Verfahren (Art. 36a und 36fc OG). Diese Bestimmung entspricht einem Anliegen des Bundesgerichts 59), das es für notwendig erachtet hat, im Gesetz ein Verfahren zur Überprüfung der Auflagen festzulegen. Das Überprüfungsverfahreh darf aber in keinem Fall die Ausführung des Ersuchens in Frage stellen. Artikel 80q Kosten Es handelt sich um eine ergänzte Version des geltenden Artikels 84 IRSG. Buchstabe b stellt-klar, dass die Kostenregelung für Gegenstände und Vermögenswerte gilt. Artikel 81-84 (aufgehoben) Nachdem Artikel 81 gelt.IRSG (Polizeiliche Ersuchen) im neuen Artikel 15a geregelt ist und durch Artikel 35 IRSV ergänzt wird, kann diese Bestimmung gestrichen werden. Angesichts der neuen Ordnung der Verfahrensregeln im Dritten Teil des Gesetzes sind die' Artikel 82 (Geheimniswahrung) und 83 gelt.IRSG (Abschluss des Rechtshilfeverfahrens) ebenfalls zu streichen. Der in Artikel 82 Absatz l enthaltene Grundsatz wird in den Artikeln 65a Absatz 3 und 80i> Absätze 2 und 3 übernommen. Artikel 82 Absatz 2 wurde in Artikel SOd Absatz 2 überführt. Artikel 82 Absatz 3 wird gegenstandslos, weil die Schlussverfügung den Entscheid über die Weiterleitung miteinschliesst und erst gefällt werden kann, wenn alle Rügen der vom Ersuchen betroffenen Person (im Sinne von Art. &0h Bst. b) geprüft worden sind. Artikel 83 ist ebenfalls überflüssig, weil die ausführende (kantonale oder eidgenössische) Behörde verpflichtet ist, eine Schlussverfügung zu erlassen, in der sie prüfen muss, ob Geheimnisse von Drittpersonen berührt sind, ob die Rechtshilfe zulässig ist, ob und in welchem Umfang und in welcher Form die Vollzugsakten dem ersuchenden Staat übergeben werden können.

Artikel 94 Grundsatz Absatz 3 gelt.IRSG, nach heftigen parlamentarischen Debatten ins Gesetz eingeführt, hat zur Folge, dass ein im Ausland gegen einen schweizerischen Staatsbürger ergangenes Urteil in der Schweiz nicht vollstreckt werden kann. Mit dem Verweis auf Artikel 6 StGB werden die schweizerischen Behörden verpflichtet, ein neues Urteil zu fällen (was die Vollstreckung eines ausländischen Urteils verunmöglicht). Diese Rechtslage vermag nicht zu befriedigen, insbesondere wenn man an die Haftbedingungen von Schweizer Bürgern in gewissen Ländern denkt. Ausserdem steht diese Regelung im Widerspruch zum Übereinkommen des Europarates 'über die

" Nicht veröffentlichter BGE vom 23. 10. 1991 i. S. U.

Überstellung verurteilter Personen (UvPUe)60), dessen Zweck darin besteht, ausländischen Strafgefangenen im Hinblick auf ihre soziale Wiedereingliederung eine Verbüssung ihrer Strafe in ihrem Heimatland zu erlauben. Natürlich könnte Artikel 6 Ziffer 2 StGB so ausgelegt werden, dass gegen einen Schweizer, der im Ausland verurteilt wurde und dort einen Teil seiner Strafe verbüsst hat, kein neues Strafverfahren in der Schweiz eröffnet werden muss und die Schweiz den Rest der ausländischen Strafe vollziehen könnte. Aus unserer Sicht enthält Artikel 6 StGB kein qualifiziertes Schweigen und verlangt klar ein neues Urteil in der Schweiz. Eine andere Auslegung scheint uns im Widerspruch zum Sinn und Zweck von Artikel 6 StGB 61) zu stehen. Damit ein kohärentes System möglich wird, drängt sich als angemessene Lösung die Streichung von Artikel 94 Absatz 3 gelt.IRSG auf. Denn es ist nicht einzusehen, warum ein im Ausland verurteilter Schweizer schlechter behandelt werden soll als ein Ausländer, der seine Strafe in der Schweiz verbüssen kann, weil er hier wohnt (Art. 93 Abs. 2 gelt.IRSG). Schliesslich würde mit dieser Lösung die interne Gesetzgebung besser dem UvPUe angeglichen, das von der Schweiz und von der grossen Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates sowie von den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, den Bahamas und von Trinidad-Tobago ratifiziert worden ist. Selbstverständlich kann ein Schweizer eine im Ausland verhängte Freiheitsstrafe nur in der Schweiz 'verbüssen, wenn der Staat, in dem die Verurteilung ausgesprochen wurde, um Übernahme der Vollstreckung ersucht und die Schweiz diesem Ersuchen formell zustimmt. - Artikel IWa Übergangsbestimmung Um das Hauptziel der Revision, die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens, so schnell als möglich zu erreichen, wird in dieser Übergangsregelung vorgesehen, dass alle Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung des IRSG hängig sind, nach dem neuen Recht durchgeführt werden.

242 BG-RVUS Artikel l Nachdem die «Polizeiabt'eilung», auf die.der RVUS Bezug nimmt, in «Bundesamt für Polizeiwesen» umbenannt wurde, drängt sich die redaktionelle Anpassung von Ziffer 3 auf. Artikel 3 Ausführende Behörde Absatz 2 entspricht Artikel 79 Absatz l IRSG. Die Absätze 3 und 4 decken sich inhaltlich mit Artikel 79 Absätze 2 und 3 IRSG. Artikel 4 Departement Artikel 4 entspricht inhaltlich der'geltenden Bestimmung. Der Wortlaut wurde leicht abgeändert und redaktionell verbessert.

Artikels Zentralstelle ' Der geltende Absatz 2 Buchstabe a gibt die Aufgabe, die der Zentralstelle bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit zukommt, nicht richtig wieder. Der neue Wortlaut von Absatz 2 Buchstabe a stellt klar, dass die Aufgabe der Zentralstelle darin besteht festzustellen, ob die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Taten nach schweizerischem Recht strafbar sind (siehe dazu Art. 64 gelt.IRSG).

Artikel 6 Beratende Kommission Die beratende Kommission, die sich über mögliche Verletzungen wichtiger schweizerischer Interessen (Art. 3 Abs. l Est. a RVUS und Art. 20 gelt.BG-RVUS) äusserte, tagte seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1977 nur zweimal. Mit der Änderung der Verordnung wurde ihr Aufgabenbereich weiter eingeschränkt. Ihr Weiterbestehen rechtfertigt sich auch in Anbetracht der verursachten Kosten nicht mehr. Zudem ist es ohnehin bereits Aufgabe des Departements, diese Frage zu überprüfen. Der Entscheid des Departements kann beim Bundesrat angefochten werden. Damit ist die notwendige Kontrolle des ergangenen Entscheides sichergestellt. Wir schlagen deshalb vor, diese Bestimmung aufzuheben. Artikel 8 Vorläufige Massnahmen Absatz 2, dessen Wortlaut redaktionell verbessert wurde, ermöglicht, das Bestehen eines Rechtshilfeersuchens und die damit zusammenhängenden Tatsachen geheimzuhalten. Eine solche Massnahme beschränkt die Rechte der Parteien. Sie muss deshalb eine Ausnahme bleiben und kann nur im Interesse des in den USA geführten Verfahrens gerechtfertigt sein. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das in diesem Land vor einer Grand Jury geführte Verfahren geheim ist. Damit eine missbräuchliche Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 ausgeschlossen ist und die Parteien nicht an der Wahrung gesetzlich verankerter Rechte gehindert werden, muss diese Massnahme zeitlich befristet sein. Artikel 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht Die neue Bestimmung über die Akteneinsicht und die Teilnahme der Berechtigten am Verfahren entspricht der Regelung in Artikel 80b IRSG. Die vom Verfahren in den USA betroffene Person ist als ein Berechtigter anzusehen, wenn die Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft (vgl. Art. 16 BG-RVUS). In Absatz 2 sind die Beschränkungen der Akteneinsicht und der Teilnahme am Verfahren gleich geregelt wie in Artikel 80fc Absatz 2 IRSG. Absatz3 entspricht Artikel 80b Absatz 3 IRSG. Es ist schliesslich hervorzuheben, dass Artikel 9 das Recht der Person, gegen die sich das amerikanische Verfahren richtet, nicht beschränkt, am Beglaubigungsverfahren von Schriftstücken nach Artikel 18 Ziffer 5 und Artikel 29 RVUS teilzuneh- Artikel 10 Eintreten auf Ersuchen

Die redaktionelle Änderung dieser Bestimmung bezweckt, den Ablauf der Massnahmen besser'aufzuzeigen, welche die Zentralstelle nach dem Eintreffen eines amerikanischen Rechtshilfeersuchens vornehmen muss.

Materiell entspricht diese Bestimmung dem geltenden Artikel 10. Der neue Absatz 4, der sich an Artikel 13 Absatz 2 gelt.BG-RVUS anlehnt, umschreibt die Voraussetzungen, welche die berechtigte Person erfüllen muss, damit ihr eine Frist zur Einsprache gegen die Eintretensverfügung gegeben wird. Die Zustellung erfolgt unter denselben Bedingungen wie in Artikel 80m IRSG.

Artikel!! Zwischenverfügungen • In Absatz l Buchstabe a sind die Fälle, in denen sich der Erlass einer Zwischenverfügung als notwendig erweist, gleich geregelt wie im IRSG (vgl. Art. 80e Bst. a IRSG).

Artikel 12 Ausführung des Ersuchens Der neue Artikel 12 umschreibt klar, welche Massnahmen die von der Zentralstelle mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraute Behörde vornehmen muss. Inhaltlich decken sich die Absätze 1-4 weitgehend mit dem geltenden Artikel 12. Absatz 5 ist dem ersten Satz des geltenden Artikels 13 Absatz l entnommen. Nach Abschluss der Ausführungshandlungen übermittelt die ausführende Behörde die erlangten Auskünfte der Zentralstelle ohne anfechtbare Verfügung. Artikel 12a Vereinfachte Ausführung Diese Bestimmung ist identisch mit dem neuen Artikel 80c IRSG. Sie bezweckt eine Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens, indem sie Verhandlungen zwischen den Berechtigten und der Zentralstelle ermöglicht, die eine freiwillige Herausgabe der verlangten Rechtshilfeakten oder Vermögenswerte erlauben und damit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens vereinfachen. Artikel 13 (aufgehoben) Abschluss des Rechtshilfeverfahrens Der Inhalt dieses Artikels wurde hauptsächlich in die Artikel 12 Absatz 5 und 15a verlagert, um den Ablauf des Rechtshilfeverfahrens besser wiederzugeben. Artikel 14 Rechtmässigkeit der Geheimnispreisgabe In Absatz 2 entfällt der Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung offenbarter Geheimnisse. Es versteht sich von selbst, dass die Behörde, die den amerikanischen Behörden Beweismittel herausgibt, ihre Kompetenzen und ihren Ermessensspielraum nicht überschreiten darf63'. Ausserdem darf das Vertrauensprinzip zwischen den Staaten, insbesondere wenn sie durch einen Vertrag gebunden sind, nicht durch eine Regelung in Frage gestellt werden, die dieses Prinzip aushöhlen würde. Artikel 15a Abschluss des Rechtshilfeverfahrens Diese neue Bestimmung umschreibt zur Hauptsache die Handlungen, welche die Zentralstelle am Schluss des Verfahrens vornimmt. Inhaltlich übernimmt Artikel 15a die Regelung des geltenden Artikels 13 BG-RVUS (aufgehoben). Absatz l entspricht Artikel 13 Absatz l gelt.BG-RVUS, Absatz 2 deckt sich mit Artikel 13 Absatz 2 gelt.BG-RVUS und Absatz 3 mit Artikel 13 Absatz 3 gelt.BG-RVUS.

Artikel 16 Einsprache

Artikel 16a- Einspracheverfahren Die Artikel 16 und 16<z regeln das Einspracheverfahren, das dem BG-RVUS eigen ist. Da es sich mit dem Beschwerdeverfahren im IRSG weitgehend deckt, wurden die Bestimmungen über die Legitimation und die Beschwerdegründe soweit wie möglich denjenigen im IRSG angeglichen. In Artikel 16 Absatz l entspricht die Definition der berechtigten Person derjenigen der Artikel 21 und 80/z Buchstabe b IRSG. Zugelassen zum Rechtshilfeverfahren ist nur, wer direkt und persönlich von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist. In Artikel 16 Absatz 2 sind die Gründe, die im Rahmen einer Einsprache vorgebracht werden können, im BG-RVUS und im IRSG (vgl. Art. 80i IRSG) ebenfalls identisch geregelt. Der neue Wortlaut dieses Absatzes ist wesentlich einfacher und klarer. Die einzigen zulässigen Einsprachegründe sind die Verletzung von Bundesrecht und die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung amerikanischen Rechts. Artikel 16 Absatz 3 zweiter Satz verpflichtet die Zentralstelle, eine angemessene Frist zur Begründung der Einsprache zu setzen. Die Dauer der Frist wird offertgelassen, um den Dialog zwischen Zentralstelle und Einsprecher zu ermöglichen und den Weg offenzuhalten, damit das Rechtshilfeersuchen im vereinfachten Verfahren abgeschlossen werden kann (Art. 12a BG-RVUS). Artikel 16 Absatz4 (aufschiebende Wirkung) wurde aufgehoben, da diese Frage nun in Artikel 19a BG-RVUS geregelt ist. Artikel 16 Absatz 5 bildet den neuen Artikel 16a.

Artikel 17' Verwaltungsgerichtsbeschwerde Absatz 3 wurde an die neue Regelung der Einsprachegründe (Art. 16 Abs. 2 BG-RVUS) angeglichen. Absatz 5 betreffend die aufschiebende Wirkung wurde mit der Einführung des Artikels 19a.aufgehoben. Artikel 18 Verwaltungsbeschwerde In Absatz 2 wird Buchstabe a aufgehoben, weil der Entscheid, welcher Behörde die Ausführung übertragen wird, entsprechend der neuen Regelung im IRSG (Art. 79 Abs. 4) nicht mehr anfechtbar ist. Die in den Buchstaben d und e vorgesehenen Anforderungen können nicht losgelöst von der Zulässigkeit der Rechtshilfe 64 ' geprüft werden. Deshalb muss diese Frage von einer Gerichtsbehörde überprüft werden. Dasselbe gilt für die in Buchstabe/ vorgesehene Rückgabe von Gegenständen oder für den Verzicht auf deren Rückgabe (Art. 35 RVUS). Wir schlagen Ihnen vor, diese Bestimmungen in Artikel 18 aufzuheben. Artikel 19a Aufschiebende Wirkung Ursprünglich sollte -der Text des Artikels 80/ IRSG über die aufschiebende Wirkung vollumfänglich im BG-RVUS übernommen werden. Dies hätte aber zu Missverständnissen mit dem im IRSG gewählten System führen können, bei dem in '

Vgl. Art. 10 BG-RVUS.

einer einzigen Verfügung am Schluss des Verfahrens über die Zulässigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wird. Im BG-RVUS hingegen wird die Frage der Zulässigkeit im Rahmen der Eintretensverfügung geprüft. Es galt deshalb zu verhindern, dass mit Artikel \9a BG-RVUS die Behörden verpflichtet werden, am Schluss des Verfahrens zusätzlich eine Übermittlungsverfügung zu treffen, die ja bereits in der Eintretensverfügung enthalten ist. Lediglich die Wirkungen der Übermittlung sind bis zum Abschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Nach Absatz l müssen die im Rechtshilfeersuchen verlangten Vollzugsmassnahmen angeordnet werden, selbst wenn eine Einsprache gegen die Eintretensverfügung erhoben wurde. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen der betroffenen Person ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, den sie nicht nur behaupten darf, sondern glaubhaft machen muss. Nach Absatz 2 wird die Übermittlung von Auskünften, die den Geheimbereich betreffen, und die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten aufgeschoben, bis über die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschieden ist. Diese Regelung ermöglicht, dass die Ausführung des Ersuchens und das Beschwerdeverfahren parallel laufen. Artikel 20 Verletzung wesentlicher inländischer Interessen; Voraussetzungen In Absatz 3 entfällt der Verweis auf Buchstabe b des Artikels 4 BG-RVUS, weil dieser Artikel nicht mehr in zwei Buchstaben unterteilt ist. Artikel 36 Wirksamkeit des Vertrages für andere Übereinkommen Die multilateralen Übereinkommen, denen die Schweiz und die Vereinigten Staaten angehören, nehmen stetig zu. Um eine dauernde Nachführung der Liste in den Buchstaben a-e zu vermeiden, scheint es angebracht, diese durch eine Generalklausel zu ersetzen. Artikel 36a Wirksamkeit für andere Gesetze Diese Bestimmung stellt klar, dass die Verfahrensregeln des BG-RVUS auch anwendbar sind, wenn amerikanische Rechtshilfeersuchen zum Teil gestützt auf das IRSG ausgeführt werden, insbesondere weil Gegenstand des Ersuchens ein Delikt ist, das nicht auf der Liste der Straftaten im Anhang zum RVUS figuriert, wie etwa der Abgabebetrug (Art. 3 Abs. 3 gelt.IRSG). Diese Regelung gilt auch für Ergänzungsersuchen, für welche die Zentralstelle eine nicht anfechtbare Verfügung erlässt. Betrifft das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen

indessen eine Straftat, die auf der dem Vertrag angefügten Liste nicht enthalten ist, kommt ausschliesslich das IRSG zur Anwendung. Artikel 37a Übergangsbestimmung Um das Hauptziel der Revision, die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens, so schnell als möglich zu erreichen, wird in dieser Übergangsregelung vorgesehen, dass alle Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung des BG-RVUS hängig sind, nach dem neuen Recht durchgeführt werden.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen bezwecken hauptsächlich, den Ablauf der im Dritten Teil des IRSG und im BG-RVUS vorgesehenen Rechtshilfeverfahren aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Sie erfordern keine administrative Änderung und führen nicht zu einer Erhöhung des Arbeitsvolumens. Sie haben somit keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

4 Legislaturplanung Die Revisionsvorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 65) angekündigt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht Mit der Revision des IRSG und des BG-RVUS verstärkt die Schweiz ihre Anstrengungen, um die Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und ausländischen Gerichtsbehörden, insbesondere im Verhältnis zu den Nachbarstaaten, zu verbessern. Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit ist zu einem grossen Teil in den Europäischen Übereinkommen über die Auslieferung, die Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Überstellung verurteilter Personen geregelt. Die Gesetzesrevision erlaubt, die Anwendung dieser Übereinkommen zu verbessern und die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vollumfänglich wahrzunehmen.

6 Verfassungsmässigkeit Wie der Bundesrat bereits in der Botschaft zum gelt.IRSG66' dargelegt hat, stützt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Artikel 85 BV und ergibt sich aus seiner Zuständigkeit für die auswärtigen Angelegenheiten. Die Verfahrensvorschriften, die sich an die schweizerischen Behörden richten, beruhen auf Artikel'103 BV. Für den Bundesrat hat sich seit dem Inkrafttreten des IRSG und des BG-RVUS an der Rechtslage hinsichtlich seiner Kompetenz im Bereich der internationalen Rechtshilfe nichts geändert.

7 Vorbehalt zu Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Im geltenden Vorbehalt zu Artikel 2 EUeR erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz in besonderen Fällen Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung leiste, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung der strafbaren Handlungen verwendet werden dür-

«> Botschaft IRSG, Ziff. 5.

fen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Art. 2 Bst. b). Nach dem neuen Wortlaut des Artikels 67 IRSG darf der ausländische Staat die rechtshilfeweise erhaltenen Beweismittel und Auskünfte in gewissen Fällen ohne vorgängige Zustimmung des Bundesamtes verwenden (z. B. neue rechtliche Qualifikation der Straftaten im ausländischen Staat). Der Text des Vorbehaltes zu Artikel 2 EUeR muss somit durch Anfügung eines Buchstabens c entsprechend angepasst werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts kann ein Staat, der zu einem internationalen Übereinkommen einen Vorbehalt angebracht hat, diesen jederzeit abändern, wenn das nationale Recht eine Anpassung des Vorbehalts erfordert und eine verbesserte Anwendung des Übereinkommens erlaubt.

Bundesgesetz Entwurf über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 ", beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. März 19812) über internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird wie folgt geändert:

Art. l Abs. 2 Aufgehoben

Art. l a Begrenzung der Zusammenarbeit (neu) Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.

Art. 2 Sachüberschrift sowie Bst. a und b Ausländisches Verfahren Einern Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 19503 zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19664' über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

An. 3 Abs. 2 Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt, wenn die Tat: a. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet war; b. besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von Flugzeugen, Geiselnahme oder Benützung von Massenvernichtungsmitteln; oder c. eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts im Sinne der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 " und der Zusatzprotokolle 2> darstellt.

An. 4 Sachüberschrift Bagatellfälle Wortlaut des Artikels nur in der französischen Fassung geändert.

Art. 5 Abs. l Einleitungssatz Bst. a und b sowie Abs. 2 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn: a. in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: 1. aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder 2. auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; oder b. die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder Absatz l Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 229 der Bundesstrafrechtspflege3 anführt.

Art. 8 Abs. 2 Bst. b Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens b. die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder

Art. I I Abs. l Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.

» SR 0.518.12/.23/.42/.51 3 SR 0.518.521/.522

43 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Art. 12 Abs. 2 (neu) Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.

Art. 15 Abs. 3 und 4 (neu) Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat. Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat: a. das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder b. das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.

Art. 17 Abs. 3 Bst. b Betrifft nur den französischen Text

Art. 17a Gebot der raschen Erledigung (neu) Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. Sie informiert das Bundesamt auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das Bundesamt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren. Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.

Art. 18 Vorläufige Massnahmen Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint. Ist Gefahr im Verzug, so können diese Massnahmen, sobald ein Ersuchen angekündigt ist, auch vom Bundesamt angeordnet werden, wenn ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht. Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.

44 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Art. 20a Durchlieferung (neu) Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann das Bundesamt auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates ohne Anhören des Betroffenen die Durchlieferung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen. Der Entscheid und die damit verbundenen Massnahmen sind nicht anfechtbar. Sie werden nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt. Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn: a. die Voraussetzungen seiner Festnahme nach Artikel 44 erfüllt sind; oder b. der Staat, der die Beförderung veranlasst hat, das Bundesamt vorher davon verständigt hat und den Grund der Zuführung sowie die sie begründende strafbare Handlung angegeben hat. Nur das Bundesamt darf die Durchlieferung für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz unterbrechen.

Art. 21 Abs. 2-4 Betrifft nur den französischen Text Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können-Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Davon ausgenommen sind Beschwerden: a. gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt; • b. gegen einen Entscheid, der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen, oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.

Art. 22 Rechtsmittelbelehrung Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.

Art. -24 Aufgehoben

An. 25 Abs. 2 und 5 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gew.öhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. 5 Aufgehoben

45 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Art. 26 Verwaltungsbeschwerde Verfügungen des- Departements nach Artikel 17 Absatz l unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat. Verfügungen des Bundesamtes nach .Artikel 17 Absatz 3 unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Departement; dieses entscheidet endgültig.

Art. 27 Abs. l Die Artikel 27-31 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen Verfahrensvorschriften der anderen Teile dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 28 Abs. 3 Bst. b Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: b. der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.

An. 34 : Aufgehoben

Art. 35 Abs. 2 Der Ausdruck «des Militärstrafgesetzbuches» wird durch «des Militärstrafgesetzes» ersetzt.

Art. 37 Abs. 2 Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn: a. dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrundeliegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen, ausser wenn der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden; oder b. der ersuchende Staat nicht Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.

Art. 38 Abs. l Bst. b und c sowie Abs. 2 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat: b. ihn nicht aus einem anderen vor der Auslieferung eingetretenen Grund in seiner persönlichen Freiheit einschränkt; c. ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und

46 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Die Bedingungen nach Absatz l Buchstaben a und b entfallen: a. wenn der .Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder b. wenn der Ausgelieferte: 1. trotz Unterrichtung über die .Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist; oder 2. von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.

An. 44 erster Satz Ausländer können zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem. ...

Art. 48 Abs. 2 erster Satz Gegen diese Verfügungen kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts geführt werden. ...

Art. 49 Abs. 2 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

Art. 50 Abs. l erster Satz 18 Tage nach der Festnahme hebt das Bundesamt die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. ...

Art. 52 Abs. l Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist; sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung und der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.

Art. 54 Vereinfachte Auslieferung Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das Bundesamt die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen. Der Verzicht kann widerrufen werden, solange das Bundesamt die Übergabe nicht bewilligt hat.

47 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Die vereinfachte Auslieferung hat die Wirkungen einer Auslieferung und unterliegt denselben Bedingungen. Der ersuchende Staat muss darauf aufmerksam gemacht werden.

Art. 55 Abs. l und 3 Das Bundesamt entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 59 Sachauslieferung Sind die Voraussetzungen der Auslieferung gegeben, so werden beim Verfolgten gefundene Gegenstände oder Vermögenswerte ausgehändigt; die: a. als Beweismittel dienen können; oder b. aus der strafbaren Handlung herrühren. Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der in der Schweiz wohnhafte Geschädigte Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten geltend, die als Beweismittel dienen können, so werden diese nur ausgehändigt, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, umfassen: a. Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; b. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, und deren Ersatzwert. Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, können in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;' b. eine Behörde Rechte daran geltend macht; oder c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche vom ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben. Gegenstände oder Vermögenswerte nach Abstz l können ebenfalls in der Schweiz zurückbehalten werden, solange sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur

48 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn: a. der ersuchende Staat zustimmt; oder b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde. Die Sachauslieferung ist unabhängig vom Vollzug der Auslieferung des Verfolgten.

Art. 63 Abs. 1-3 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen. Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht: a. die-Zustellung von Schriftstücken; b. die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen; c. die Herausgabe von Akten und Schriftstücken; d. die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten. Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere: a. die Verfolgung strafbarer Handlungen (Art. l Abs. 3); b. Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter; c. der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung; d. die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.

Art. 65 Anwendung ausländischen Rechts Auf Ersuchen des ausländischen Staates: a. werden die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen in der vom Recht des ersuchenden' Staates vorgeschriebenen Form bekräftigt, auch wenn das massgebende schweizerische Recht die Bekräftigung nicht vorsieht; b. können die für die gerichtliche Zulassung anderer Beweismittel erforderlichen Formen berücksichtigt werden. Die Formen der Bekräftigung und Beschaffung von Beweismitteln nach Absatz l müssen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sein, und es dürfen den daran Beteiligten daraus keine wesentlichen Nachteile entstehen. Die Aussage kann auch verweigert werden, soweit das Recht des ersuchenden Staates es vorsieht oder die Tatsache der Aussage nach dem Recht dieses Staates oder des Staates, in dem der Aussagende wohnt, strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen, nach sich ziehen kann.

49 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Art. 65 a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozes's beteiligt sind (neu) Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt. Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann. Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 2 (neu) Ne bis in idem Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet, der sich in der. Schweiz aufhält, oder wenn die Ausführung des Ersuchens seiner Entlastung dient.

Art. 67 Grundsatz der Spezialität Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig: a. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder . b. wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben. Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).

Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen (neu) Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist: a. ein Strafverfahren einzuleiten; oder b. eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern. Die Übermittlung nach Absatz l hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren. Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Die Absätze l und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.

50 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

.5 Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, um dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die .Schweiz zu stellen.

Art. 71 Aufgehoben

Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80rf) zur Verfügung gestellt. Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der in der Schweiz wohnhafte Geschädigte Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz l geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert. Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden. Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.

Art. 74 a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (neu) Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den • Berechtigten herausgegeben werden. Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz l umfassen: a. Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde; b. das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil; c. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, und deren Ersatzwert. Die Herausgabe nach dieser Bestimmung kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates erfolgen. Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn: a. der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind; b. eine Behörde Rechte daran geltend macht; c. eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder,

51 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder d. die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind. Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn: a. der ersuchende Staat zustimmt; oder b. im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder c. die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde. Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.

Art. 75 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu) Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text- Das Bundesamt stellt Ersuchen um Rechtshilfe, die ausserhalb eines Strafverfahrens benötigt wird.

Art. 75 a Polizeiliche Ersuchen (neu) Die obersten Polizeistellen des Bundes und der Kantone können Ersuchen nach Artikel 63 in eigenem Namen stellen und solchen Ersuchen ausländischer Behörden entsprechen. . 2 Ausgenommen sind Ersuchen: a. welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern; b. um Auskunft oder Anordnung von Massnahmen in Verfahren betreffend die Auslieferung, die stellvertretende Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung; und c. um Herausgabe von Strafentscheidungen oder Strafakten.

Art. 77 Sachüberschrift Geschäftsweg

Gliederungstitel vor Art. 78 2. Abschnitt: Behandlung des Ersuchens Art. 78 Annahme und Weiterleitung Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das Bundesamt die ausländischen Ersuchen entgegen.

52 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Es prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern das Ersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint. . . Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück. Annahme und Weiterleitung des. Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden. Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.

Art. 79 Übertragung der Ausführung Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das Bundesamt eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 352-355 des Strafgesetzbuches '' gelten sinngemäss. Das Bundesamt kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. Das Bundesamt kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen. Die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten kantonalen oder eidgenössischen Behörde ist nicht anfechtbar.

Art. 80 Vorprüfung Das Ersuchen wird von der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde vorgeprüft. Kann dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sendet es die ausführende Behörde auf demselben Weg, auf dem es ihr zugeleitet wurde, an die ersuchende Behörde zurück.

Art. 80a Eintreten und Ausführung (neu) Die ausführende Behörde erlässt eine summarisch begründete Eintretensverfügung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an. Sie führt die Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht aus.

Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (neu) Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.

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53 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Die Rechte nach Absatz l können nur in folgenden Fällen eingeschränkt werden: a. im Interesse des ausländischen Verfahrens; b. . zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt; c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen; e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke ' und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

Art. 80c Vereinfachte Ausführung (neu) Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.

Art. 80d Abschluss des Rechtshilfe Verfahrens (neu) Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz l nicht erfüllt, so sind Tatsachen aus dem Geheimbereich einer Person, die an der im Ausland verfolgten Tat nicht beteiligt zu sein scheint, aus Schriftstücken und Entscheiden zu entfernen, die nach den Artikeln 74 und 74a herausgegeben werden.

3. Abschnitt: Beschwerde Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde (neu) Mit einer Beschwerde können angefochten werden: a. der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; b. die Schlussverfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen.

54 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

An. 80f Beschwerde gegen Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden (neu) Die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, kann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Artikel 80/ Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 80g Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Bundesbehörde (neu) Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, kann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Artikel 80/ Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 80h Beschwerdelegitimation (neu) Zur Beschwerdeführung ist berechtigt: a. das Bundesamt; b. wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 80i Beschwerdegründe (neu) Mit Beschwerde kann gerügt werden: a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Artikel 65. Vorbehalten bleiben die Beschwerdegründe des kantonalen Verfahrensrechts.

Art. 80k Beschwerdefrist (neu) Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.

Art. 801 Aufschiebende Wirkung (neu) Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat aufschiebende Wirkung.

55 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

Jede der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung ist sofort vollstreckbar. Die kantonale. Rechtsmittelinstanz kann der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen (neu) Art. 80m Zustellung von Verfügungen Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen zu: a. dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten; b. dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz. Das Recht auf Zustellung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, vollstreckbar ist.

Art. 80n Informationsrecht Der Inhaber von Schriftstücken ist berechtigt, seinen Mandanten über das Vorliegen eines Ersuchens und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht unter Hinweis-auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches '' und dessen Strafandrohung ausdrücklich verboten hat. Tritt der Berechtigte in ein hängiges Verfahren ein, so kann er eine rechtskräftige Schlussverfügung nicht mehr anfechten.

Art. 80o Rückfrage an den ersuchenden Staat Sind ergänzende Informationen notwendig, so holt das Bundesamt diese auf Verlangen der ausführenden Behörde oder der Rechtsmittelinstanz beim ersuchenden Staat ein. Nötigenfalls setzt die zuständige Behörde die Behandlung des Ersuchens ganz oder teilweise aus und entscheidet über die Punkte, die nach der Aktenlage spruchreif sind. Das Bundesamt setzt dem ersuchenden Staat eine angemessene Frist für die Antwort. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird das Rechtshilfeersuchen aufgrund der Aktenlage geprüft.

Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bundesamt können die Gewährung der. Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen. Das Bundesamt teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und

» SR 311.0

56 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. . Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind. Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt. Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der Mitteilung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Bundesgericht entscheidet in der.Regel im vereinfachten Verfahren.

Art. 80q Kosten Dem ersuchenden Staat werden die Kosten berechnet für: a. Sachverständige; b. die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Rückerstattung an den Berechtigten.

Art. 81 • Aufgehoben

3. Abschnitt (Art. 82-84) Aufgehoben

Art. 85 Abs. 3 Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

Art. 88 Voraussetzungen Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und: a. wenn der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder b. wenn er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.

Art. 94 Abs. 3 Aufgehoben

Art. UOa Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... (neu) Die Bestimmungen der Änderung vom ... dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind.

57 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. BG

II

Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt gleichzeitig mit der Änderung vom ... des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 '' zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11 SR 351.93

Bundesgesetz Entwurf zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 '>, beschliesst:

I Das.Bundesgesetz vom S.Oktober 19752) zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen wird wie folgt geändert:

Art. l Ziff. 3 In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck 3. Zentralstelle: das Bundesamt für Polizeiwesen (früher Polizeiabteilung im Sinne des Vertrags) als schweizerische Zentralstelle (Art. 28 Abs. l des Vertrags);

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 (neu) ... Erfordert die Ausführung des Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann die Zentralstelle eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Die Artikel 352-355 des Strafgesetzbuches 3> gelten sinngemäss. Die Zentralstelle kann die Ausführung eines Ersuchens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre. Die Zentralstelle kann der beauftragten Behörde auch die Ausführung von Ergänzungsersuchen übertragen. Die Ausführung darf in der Schweiz weder ganz noch teilweise einer Privatperson übertragen werden. Steuerbehörden dürfen nur für Buchprüfungen oder zur Begutachtung steuerlicher Fragen herangezogen werden.

Gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. BG zum Staatsvertrag mit den USA

Art. 4 Departement Das Departement entscheidet, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Bundesrat, ob die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 3 Abs. l Bst. a des Vertrags), und legt die Bedingungen fest, die in diesem Fall an die Bewilligung der Rechtshilfe geknüpft werden (Art. 3 Abs. 2 des Vertrags).

Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b Im Einzelfall obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: a. sie prüft, ob der Sachverhalt, für dessen Verfolgung die Rechtshilfe verlangt wird, nach schweizerischem Recht strafbar ist; b. sie entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Rechtshilfe geleistet wird, soweit dafür nicht das Departement zuständig ist;

Art. 6 Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2 Behörden, die eine Rechtshilfehandlung ausführen (Art. 3 Abs. 1-4), wenden die von ihnen in Strafsachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften an.

Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. l und 2 Vorläufige Massnahmen Erscheint die Ausführung des Ersuchens nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig, so können die Zentralstelle sowie die ausführende Behörde von Amtes wegen oder auf Ansuchen einer Partei oder der amerikanischen Zentralstelle vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen. Wer von einem Ersuchen Kenntnis erhält, kann unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches '> und dessen Strafdrohung zur Verschwiegenheit über das Vorliegen eines Ersuchens und über alle in diesem Zusammenhang zugänglichen Tatsachen verpflichtet werden, wenn die Bedeutung der Untersuchung im Ausland es rechtfertigt und deren Zweck ohne diese Massnahme gefährdet erscheint. Diese Massnahme ist zeitlich zu begrenzen.

Art. 9 Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht Die Berechtigten (Art. 16 Abs. 1) können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.

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60 Gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. BG zum Staatsvertrag mit den USA

Die Rechte nach Absatz l können nur in folgenden Fällen eingeschränkt werden: a. im Interesse des Verfahrens in den Vereinigten Staaten; b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern die Vereinigten Staaten es verlangen; c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme; d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen; e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

Art. 10 Eintreten auf Ersuchen Die Zentralstelle prüft: a. ob das Ersuchen den Formerfordernissen des Vertrags entspricht und nicht offensichtlich unzulässig erscheint; b. ob der im Ersuchen oder in den dazugehörigen Unterlagen geschilderte Sachverhalt nach schweizerischem Recht strafbar ist. Sie trifft ohne Anhören der Beteiligten die Anordnungen für die Ausführung des Ersuchens nach Artikel 5 und nötigenfalls vorläufige Massnahmen nach Artikel 8. Sie bezeichnet die mit der Ausführung betraute kantonale oder eidgenössische Behörde und leitet die Akten an sie weiter. Sie setzt den in der Schweiz wohnhaften oder den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz eine Frist zur Einsprache nach Artikel 16.

Art. 11 Abs. l Einleitungssatz sowie Bst. a und b Die Zentralstelle erlässt im Einspracheverfahren ohne .Verzug eine Zwischenverfügung, wenn: a. glaubhaft gemacht ist, dass: 1. eine Rechtshilfehandlung einem Einspracheberechtigten einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht, oder 2. infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht; oder b. die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist; oder

Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. l, lbi! (neu), 2, 4 und 5 (neu) Ausführung des Ersuchens Die mit der Ausführung beauftragte kantonale oder eidgenössische Behörde bestimmt Art und Reihenfolge der Untersuchungsmassnahmen.

61 Gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. BG zum Staatsvertrag mit den USA

IMS v/ird dabei eine Frage aufgeworfen, über die nach dem Vertrag oder nach diesem Gesetz (Art. 4, 5 oder 11) eine Bundesbehörde zu entscheiden hat, so ist ihr ein entsprechender Antrag zu stellen. Berührt eine Rechtshilfehandlung ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis Dritter im Sinne von Artikel 10 Absatz! des Vertrags, so weist die ausführende Behörde die dabei anwesenden Personen schriftlich darauf hin,- dass gegen die Weiterleitung der Auskünfte über diese Geheimnisse an die amerikanischen Behörden innert zehn Tagen bei der Zentralstelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 16). Die ausführende Behörde teilt ihre Verfügungen der Zentralstelle mit. Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten der Zentralstelle.

Art. 12a Vereinfachte Ausführung (neu) Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die Zentralstelle die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.

Art. 13 Aufgehoben

Art. 14 Rechtmässigkeit der Geheimnispreisgabe Wer in Erfüllung der ihm obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten aussagen oder Schrift- oder Beweisstücke herausgeben muss (Art. 10 Abs. 2, 16, 25 Abs. 2 oder 32 des Vertrags), wodurch einer amerikanischen amtlichen Stelle oder einer sonst am amerikanischen Verfahren beteiligten Person ein gesetzlich geschütztes Geheimnis zugänglich wird, handelt im Sinne von Artikel 32 des Strafgesetzbuches " rechtmässig. Entsprechendes gilt für die Behörde, die ein Einvernahmeprotokoll oder ein sonstiges Schrift- oder Beweisstück, das ein solches Geheimnis offenbart, unter den im Vertrag festgesetzten Voraussetzungen an die amerikanischen Behörden weiterleitet.

» SR 311.0

62 Gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. BG zum Staatsvertrag mit den USA

Gliederungstitel vor Art. 15a

4. Abschnitt: Abschluss des Rechtshilfeverfahrens; Rechtsmittel Art. 15a Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (neu) Die Zentralstelle prüft, ob das Ersuchen ordnungsgemäss und vollständig ausgeführt worden ist, und sendet die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück. Berühren die erhobenen Beweise Geheimnisse Dritter (Art. 10 Abs. 2 des Vertrags), so teilt die Zentralstelle diesen mit, dass sie zur Einsprache nach Artikel 16 berechtigt sind. Die Zentralstelle übermittelt den amerikanischen Behörden die Vollzugsakten, wenn innert der gesetzten Frist keine Einsprache erhoben wurde oder wenn alle Einsprachen rechtskräftig erledigt sind.

Art. 16 Einsprache Zur Einsprache bei der Zentralstelle ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Einsprache kann die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Abs. l VwVG '') oder die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags) gerügt werden. Die Einsprache ist innert zehn Tagen ab Eröffnung der Anordnung schriftlich bei der Zentralstelle einzureichen. Diese setzt eine angemessene Frist zur Begründung.

Art. 16a Einspracheverfahren (neu) Lässt sich die Einsprache nicht gütlich erledigen, so erlässt die Zentralstelle eine Verfügung (Art. 5 Abs. l und Art. 45 VwVG ]) ), sofern damit nicht bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zugewartet werden kann (Art. 15a).

Art. 17 Abs. 3-5 Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden (Art. 9 Abs. 2 des Vertrags). 4 Betrifft nur den französischen Text 5 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b sowie d-f Die Beschwerde an das Departement ist zulässig gegen Verfügungen der Zentralstelle oder einer ausführenden Bundesverwaltungsbehörde über: a. Aufgehoben b. die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c sowie f-h erwähnten Aufgaben; d.-f. Aufgehoben

» SR 172.021

63 Gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. BG zum Staatsvertrag mit den USA

Art. 19a Aufschiebende Wirkung (neu) Einsprache und Beschwerde in Anwendung dieses Gesetzes oder kantonaler Ausführungsbestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn der Berechtigte glaubhaft macht, der Entscheid verursache ihm einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Bei Einsprache oder Beschwerde darf die Übermittlung' von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland nicht vor Klärung der Rechtslage erfolgen.

Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz Rechtshilfe, die «ähnliche wesentliche Interessen» der Schweiz beeinträchtigen würde (Art. 3 Abs. l Bst. a des Vertrags), darf nur bewilligt werden (Art. 4), wenn:

Art. 36 Wirksamkeit des Vertrages für andere Übereinkommen Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist anwendbar auf mehrseitige Übereinkommen, die Verpflichtungen über die Leistung von Rechtshilfe enthalten und denen die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika beigetreten sind.

Art. 36a Wirksamkeit für andere Gesetze (neu) Das im Vertrag vorgesehene Verfahren ist auf amerikanische Rechtshilfeersuchen anwendbar, die teilweise gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 '> über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 38 Abs. l des Vetrags) ausgeführt werden können.

Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... (neu) Die Bestimmungen der Änderung vom ... dieses Gesetzes gelten für alle Verfahren, die bei deren Inkrafttreten hängig sind.

II Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt gleichzeitig mit der Änderung vom ... des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 " über internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

» SR 351.1

64 Bundesbeschluss -Entwurf über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 ", beschliesst:

Art. l 'Der in Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 19662) zu Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen3' abgegebene Vorbehalt erhält folgenden Wortlaut: Zu Artikel 2: a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird. c. Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben. Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Änderung dem Generalsekretariat des Europarates mitzuteilen.

Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsh...

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1995 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 20 Cahier Numero

Geschäftsnummer 95.024 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 23.05.1995 Date Data

Seite 1-66 Pagina

Ref. No 10 053 468

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