BBl 1995 III 137

Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995

#ST# 95.025

Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz

vom 5. April 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf für ein Mineralölsteuergesetz mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herjen, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. April 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

1995-187 6 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. III 137

Übersicht Im Freihandelsabkommen Schweiz-EWG aus dem Jahre 1972 verpflichtete sich die Schweiz, die Fiskalzölle zu beseitigen oder in interne Abgaben umzuwandeln. Es war von Anfang an klar, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen nicht einfach verzichtet werden kann. Folglich müssen die Fiskalzölle in besondere Verbrauchssteuern umgewandelt werden. Nachdem in der Volksabstimmung vom 28. November 1993 Volk und Stände der Verfassungsgrundlage zustimmten, die es dem Bund ermöglicht, besondere Verbrauchssteuern zu erheben, unterbreitet der Bundesrat mit dieser Botschaft den Entwurf für ein Mineralölsteuergesetz. Mit der Mineralölsteuer werden die Treib- und Brennstoffe belastet und gleichzeitig die Zölle auf diesen Produkten, einschliesslich des Zollzuschlages auf Treibstoffen, aufgehoben. Das Steuerverfahren ist so konzipiert, dass es die schweizerische Wirtschaft gegenüber der ausländischen nicht benachteiligt. Es trägt den Besonderheiten einer Einphasen-Verbrauchssteuer Rechnung und führt, im Vergleich zum Zollverfahren, zu administrativen Vereinfachungen. Ein zentraler Punkt einer besonderen Verbrauchssteuer sind die sogenannten zugelassenen Lager, die dem Zweck dienen, unversteuerte Waren zu lagern, zu raffinieren, herzustellen und zu gewinnen. Die-' ses Vorgehen bewirkt, dass der Zeitpunkt, zu dem die Steuerforderung entsteht, möglichst nahe bei der Abgabe der Ware zum Verbrauch liegt. Im weiteren wird eine angemessene Zahlungsfrist vorgesehen. Das Heizöl extraleicht wird zur physischen Unterscheidung von Dieselöl gefärbt und gekennzeichnet. Die Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich je 10001 bei 15 °C festgelegt. Die Steuersätze entsprechen der heutigen Zollbelastung. Nebst der Steuerbelastung bleibt auch die Zweckbindung der Treibstoffabgaben unverändert. Aus der Mineralölsteuer werden dem Bund Einnahmen von etwa 4,5 Milliarden Franken jährlich zufliessen. Da aber gleichzeitig mit der Inkraftsetzung die Fiskalzölle abgeschafft werden, entstehen keine Mehreinnahmen.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Auf Mineralölen, wie Benzin, Dieselöl, Heizöl und Gas, werden heute bei der Einfuhr ins schweizerische Zollgebiet Fiskalzölle erhoben. Für die Abgabenerhebung gelten die Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925 (SR 631.0). Die Zollansätze werden im Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10 Anhang) und die Höhe des Treibstoffzollzuschlages im Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 (SR 725.1J6.2) geregelt. Bereits im Abkommen vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verpflichtete .sich die Schweiz, auf Industrieprodukten nicht nur die Schutzzölle, sondern auch die Fiskalzölle zu beseitigen. Nach Artikel 4 Absatz l des Abkommens kann die Schweiz die Fiskalzölle jedoch in interne Abgaben umwandeln. Es war von Anfang an klar, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen nicht einfach verzichtet werden kann. Folglich kommt nur die Umwandlung der Fiskalzölle in besondere Verbrauchssteuern in Frage. Mit der Botschaft vom 18. Dezember 1991 (BB1 1992 l 785) zum Ersatz der Finanzordnung und zu den besonderen Verbrauchssteuern beantragte der Bundesrat unter anderem, die Verfassungsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund ermöglichen soll, anstelle der Fiskalzölle besondere Verbrauchssteuern zu erheben. In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 haben Volk und Stände der Verfassungsänderung zugestimmt (BB1 1994 I 460). Zölle und besondere Verbrauchssteuern sind Einphasensteuern. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Abgaben liegt darin, dass Zölle nur auf Waren erhoben werden, die in das Zollgebiet eingeführt werden, die Verbrauchssteuern dagegen auf den dem Verbrauch zugeführten Waren. Somit werden mit einem Verbrauchssteuersystem die eingeführten und die im Inland hergestellten und gewonnenen Waren steuerlich gleich behandelt. Die wichtigsten Änderungen, die sich aus der Umstellung auf ein Verbrauchssteuersystem ergeben, betreffen den Verfahrensbereich. Verbrauchssteuern sollen, ihrem

Wesen entsprechend, zeitlich möglichst nahe bei der Abgabe der Waren zum Verbrauch erhoben werden. Es ist daher für die Erhebung jeder besonderen Verbrauchssteuer unabdingbar, dass der Handel die Möglichkeit hat, die Waren unversteuert lagern zu können. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Zahl der steuerpflichtigen Personen aus administrativen Gründen möglichst klein gehalten wird, dass also nicht der Verbraucher oder die Verbraucherin steuerpflichtig wird. Im weiteren müssen importierte und inländische Waren bei der Veranlagung gleich behandelt werden, was eine strikte Loslösung der Steuerveranlagung vom Zoll-Veranlagungsverfahren erfordert.

III Gründe für die Neuregelung Ausser der staatsvertraglichen Verpflichtung gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Fiskalzölle zu beseitigen oder in interne Abgaben umzuwandeln, sprechen weitere Gründe für die Neuregelung.

Fiskalzölle haben die gleiche Wirkung wie besondere Verbrauchssteuern: sie belasten den Verbrauch einer bestimmten Ware mit dem Ziel, dem Staat Einnahmen zu verschaffen. Sie werden aber nach zollrechtlichen Verfahrensbestimmungen erhoben. Diesen ist eigen, dass jede Sendung beim Grenzübertritt unmittelbar anzumelden und zu deklarieren ist und dass die Abgaben sofort zu zahlen sind. Da der Importeur die Abgaben aber erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Verbraucher oder von der Verbraucherin erhält, ist er gezwungen, diese zu bevorschussen, was für ihn mit Kosten verbunden ist. Die Beseitigung solcher systembedingter Nachteile spricht deshalb für eine Neuregelung. Im weiteren, bietet die Umwandlung der Fiskalzölle in Verbrauchssteuern auch die Gelegenheit, den Heizölhandel von administrativen Pflichten und von Bürgschaftspflichten zu entlasten. Schliesslich wird die Neuregelung durch die abgaberechtlich unterschiedliche Behandlung eingeführter und inländischer Waren nahegelegt, können doch mit dem Zollsystem inländische Produkte fiskalisch nicht belastet werden. Im Rahmen der Uruguay-Runde hat die Schweiz die Absicht angekündigt, die Fiskalzölle in Verbrauchssteuern umzuwandeln. Die Massnahme drängt sich insbesondere mit Rücksicht auf die unter Industriestaaten vereinbarte gegenseitige Beseitigung der Zölle im Sektor Chemie auf.

112 Ziele und Grundsätze Mit dem Mineralölsteuergesetz werden die bisherigen Fiskalzölle auf Mineralölen und Treibstoffen durch eine besondere Verbrauchssteuer ersetzt. Das Steuerverfahren ist so konzipiert, dass es die schweizerische Wirtschaft gegenüber der ausländischen nicht benachteiligt. Es trägt den Besonderheiten einer Verbrauchsbesteuerung Rechnung, und es soll, unabhängig von der Entwicklung der europäischen Integration, über eine lange Zeitdauer Bestand haben. Das neue Steuerverfahren wird im weiteren zu bestimmten administrativen Vereinfachungen führen und die Zahl der steuerpflichtigen Personen möglichst klein halten. Es dient auch als Grundlage für andere besondere Verbrauchssteuern. Die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes wurde auf folgende Grundsätze ausgerichtet:

  • Die Verfahrensbestimmungen werden, unter Berücksichtigung der schweizerischen Besonderheiten, EU-kompatibel ausgestaltet.

  • Sogenannte zugelassene Lager dienen dem Zweck, unversteuerte Waren zu lagern, zu raffinieren, herzustellen und zu gewinnen.

  • Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

  • Zugelassene Lagerinhaber und Importeure haben monatlich eine Steueranmeldung abzugeben.

  • Zugelassene Lagerinhaber können zwischen den Lagern unversteuerte Waren befördern.

  • Gasöl, das zur Verwendung als Heizöl extraleicht bestimmt ist, wird zur physischen Unterscheidung von Dieselöl gefärbt und gekennzeichnet.

- Die Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich je 10001 bei 15 °C festgelegt, für schwere Destillate je 1000 kg. Die Steuerbelastung entspricht der heutigen Zollbelastung. Die Umwandlung der Fiskalzölle in die Verbrauchssteuer hat haushaltneutral zu erfolgen. Dieses Ziel wird erreicht, indem einerseits die Steuerbelastung, d. h. der Steuersatz für eine bestimmte Ware, der bisherigen Zollbelastung entspricht, und indem andererseits weder bestehende Abgabebegünstigungen aufgehoben noch neue eingeführt werden.

113 Bedeutung der Mineralölsteuer für den Bundeshaushalt Aus der Mineralölsteuer werden dem Bund Einnahmen von etwa 4,5 Milliarden Franken jährlich zufliessen; dies zeigt, welche Bedeutung die Steuer für den Bundeshaushalt hat. Da aber gleichzeitig mit der Inkraftsetzung die Fiskalzölle abgeschafft werden, entstehen keine Mehreinnahmen. Die Steuerbelastung der Konsumenten und Konsumentinnen wird also nicht verändert. Die Hälfte des Reinertrages der Mineralölsteuer auf Treibstoffen und der ganze Ertrag des Mineralölsteuerzuschlages werden für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nach Artikel 36ler der Bundesverfassung (BV) verwendet. Die bisherige Zweckbindung der Zolleinnahmen wird also bei der Mineralölsteuer weitergeführt.

12 Ergebnis der Vernehmlassung Über das Mineralölsteuergesetz wurde bei den Kantonen, politischen Parteien und interessierten Organisationen eine Vernehmlassung durchgeführt. 24 Kantone, 7 Parteien und 35 interessierte Organisationen äusserten sich zum Gesetzesentwurf. Die Ergebnisse der Vernehmlassung wurden im Oktober 1994 veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf ist in der Vernehmlassung grundsätzlich auf Zustimmung gestossen. Positiv gewürdigt wird insbesondere, dass die Umwandlung der Fiskalzölle in eine Verbrauchssteuer haushaltneutral erfolgt, dass die Verfahrensbestimmungen EU-kompatibel ausgestaltet werden und dass die schweizerische Wirtschaft gegenüber der ausländischen nicht benachteiligt wird. Von seilen der Mineralölbranche wird besonders vermerkt, dass sich mit der Umwandlung der Fiskalzölle in eine Verbrauchssteuer Anliegen realisieren lassen, welche die Mineralölwirtschaft seit Jahren vorbringt. Genannt wird in erster Linie die hohe Kapitalbindung des bisherigen Systems, welche im internationalen Vergleich zu einer deutlichen Benachteiligung der schweizerischen Produzenten und Importeure geführt habe. Im Zentrum der Stellungnahmen stehen die Bestimmungen über die Indexierung des Steuertarifs, die Frage, ob die Zollausschlussgebiete privilegiert werden sollen, und die steuerliche Behandlung der Prozessenergie in den schweizerischen Erdölraffinerien. Die Bestimmungen über die Anpassung des Steuertarifs an die Teuerung bezwekken, den realen Wert der Steuer zu erhalten. Von 36 Vernehmlassungsteilnehmern befürworten zehn diese Bestimmungen. Abgelehnt werden sie unter anderem von der FDP, der CVF und der SVP sowie von der Mineralölbranche und den Strassenverkehrsverbänden (ohne VCS). Die Ablehnung wird mit politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Überlegungen begründet. Der Bundesrat ist der Auffassung,

dass die automatische Anpassung der Steuersätze an die Teuerung vorgesehen werden soll. So wird seit Jahren auf die teuerungsbedingte Erosion der Zolleinnahmen hingewiesen. Eine Indexierung der Steuersätze ist deshalb vordringlich. Zudem unterliegen auch die mit diesen Einnahmen zu finanzierenden Ausgaben der Teuerung. Auch wenn die Mehrheit der Vernehmlasser diesen Automatismus ablehnt, beantragt der Bundesrat dem Parlament die sachlich richtige und finanzpolitisch dringend erforderliche Massnahme. Die zur Diskussion gestellte Frage, ob die Zollausschlussgebiete steuerlich privilegiert werden sollen, wird mehrheitlich verneint. Betroffen davon ist das Gebiet von Samnaun. Als Argumente gegen die Privilegierung werden angeführt, rechtlich wie wirtschaftlich rechtfertige sich die steuerliche Privilegierung des Zollausschlussgebietes Samnaun, wie ihn das Zollrecht kennt, nicht, die Privilegierung widerspreche dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 4 BV), Randgebiete könnten, sofern dies in der heutigen Situation für das in Frage stehende Gebiet überhaupt noch zutreffe, auf anderem Weg wirtschaftlich gefördert werden als über die Ausnahmeregelung einer Verbrauchssteuer, und eine Gleichstellung mit der übrigen Schweiz sei sachgerecht. Der Kanton Graubünden dagegen sieht die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde gefährdet, stellt fest, die Sondergewerbesteuer auf Treibstoffen (welche mit der Mineralölsteuer entfallen würde) sei für die Gemeinde eine überlebenswichtige Einnahmequelle und ohne Privilegierung der Treibstoffe würde der Reiz des Zollfreieinkaufs wegfallen, was sich auf die übrigen Einnahmen auswirken und zum Abbau von Arbeitsplätzen führen würde. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich eine Sonderregelung für Samnaun nicht rechtfertigt. So ist die Privilegierung dieses Gebietes durch das Mineralölsteuergesetz mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) nicht in Einklang zu bringen. Aus wirtschaftlicher Sicht muss festgestellt werden, dass die wirtschaftliche Förderung bestimmter Gebiete anders als über eine Ausnahmeregelung im Mineralölsteuergesetz zu erfolgen hätte, sofern die Voraussetzungen für eine Förderung überhaupt gegeben sind. 16 Vernehmlassungsteilnehmer, darunter 8 Kantone, die FDP, die S VP und Wirtschaftsverbände, fordern, den Eigenverbrauch (Prozessenergie) der Erdölraffinerien

von der Steuer zu befreien. Dadurch würden diese gegenüber ausländischen Raffinerien nicht benachteiligt. Die in den Raffinerien hergestellten Produkte werden bei der Auslagerung zum Verbrauch versteuert. Würde nun auch die Prozessenergie mit der Mineralölsteuer belegt, wäre sie im Preis des Endproduktes zweimal enthalten. Damit eine solche systemwidrige Doppelbesteuerung vermieden und die EU-Kompatibilität auch in diesem Punkt hergestellt wird, soll aus der Sicht des Bundesrates der Eigenverbrauch der Erdölraffinerien nicht besteuert werden. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer wollen die Gelegenheit benützen, um im Rahmen der Umwandlung der Fiskalzölle in eine besondere Verbrauchssteuer bestehende Abgabebegünstigungen aufzuheben oder neue einzuführen. Solche Forderungen können nicht erfüllt werden, widersprechen sie doch dem Grundsatz der haushaltneutralen Umwandlung der Fiskalzölle.

13 Zollausschlussgebiet Die nachstehenden Ausführungen schildern die Entstehung des Zollausschlussgebietes Samnaun im letzten Jahrhundert und dessen Entwicklung. Der Zollfreistatus dieses Gebietes führt dazu, dass die Fiskalzölle auf Mineralölprodukten nicht erhoben werden. Mit der generellen Abschaffung der Fiskalzölle und der Einführung der Mineralölsteuer ändert sich diese Situation.

Mit Rücksicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden (Art: 2 Abs. 2 des Zollgesetzes). Die Kompetenz, Bestimmungen über Zollausschlussgebiete zu erlassen, steht dem Bundesrat zu (Art. 2 Abs. 5 des Zollgesetzes). Seit Bestehen des Bundesstaates machte der Bundesrat von dieser Kompetenz lediglich einmal Gebrauch, und zwar als er am 29. April 1892 die Talschaft Samnaun und am 15. Juni 1892 das an Samnaun angrenzende Tal Sampuoir, welches zur Unterengadiner Gemeinde Tschlin gehört, aus dem schweizerischen Zollgebiet ausschloss. Der Bundesrat hielt damals in seiner Begründung fest, dass beide Hochtäler fast ausschliesslich auf den Verkehr mit Österreich angewiesen seien, dass der Bezug von Waren aus der Schweiz wegen der schlechten Erschliessung zu kostspielig sei und dass die Ausgaben für das Zollamt Compatsch die Zollerträgnisse aufwögen. Der Anschluss des Zollausschlussgebietes ans inländische Strassennetz (Bau der Samnaunerstrasse 1907-1912) erforderte eine Neubeurteilung der Situation. Der Bundesrat Hess sich von den Eingaben der Regierung des Kantons Graubünden und der Gemeindebehörden von Samnaun überzeugen, wonach die herkömmliche wirtschaftliche Orientierung der Talschaft nach dem Tirol trotz der neuen Erschliessungsstrasse vorerst fortbestehen werde. In seinem Entscheid vom S.März 1911 behielt er sich indessen vor, auf die «Schlussnahme» zurückzukommen, falls sich die Verkehrsverhältnisse anders gestalten würden. Die Verhältnisse haben sich nach 1912 anders entwickelt, als angenommen worden war. Die direkte Verkehrsverbindung mit dem Unterengadin und die Massnahmen während der Kriegsjahre (teilweise Grenzschliessung, kriegswirtschaftliche Massnahmen usw.) eröffneten den Talschaften neue Verdienst- und Absatzmöglichkeiten. Der expandierende Wirtschaftsverkehr mit dem Zollinland führte dazu, dass Bevölkerung und Behörden bald eine Zollvergünstigung nach der anderen verlangten, namentlich im Bereich der Landwirtschaft. Die Wareneinfuhr in die Schweiz

wurde teilweise sogar abgabenfrei zugelassen. So konnten der Zollausschluss beibehalten, einem jungen Wirtschaftszweig, der in den 30er Jahren entstandenen Tourismusbranche, Entwicklungschancen eingeräumt und die Landwirtschaft von den Einfuhrabgaben in die Schweiz grösstenteils befreit werden. Die Privilegierung zeigte aber immer mehr auch gewichtige Nachteile, so dass die Bundesbehörden in den ersten Nachkriegsjahren ernstlich die Aufhebung des Zollfreistatus in Betracht zogen. Mit dem Hinweis, Behörden und Wirtschaft im Zollausschlussgebiet müssten sich ernsthaft auf eine Zeit ohne Zollausschluss einstellen, war man schliesslich bereit, den Zollausschluss auf Zusehen hin weiterbestehen zu lassen. Die Entwicklung im Zollausschlussgebiet Samnaun wurde in der Öffentlichkeit und im Parlament jedoch immer wieder erörtert. 1975 erwähnte Nationalrat Grolimund (Postulat vom 17. Juni 1975) die ständige Zunahme des Automobilverkehrs nach dem Samnauntal und bat den Bundesrat um einen Bericht «über die Zollausfälle und über die Möglichkeiten einer Aufhebung des Ausnahmestatuts ...». Der Bundesrat plädierte in seinem Bericht ans Parlament für die Beibehaltung des Zollfreistatus, bis die touristische Entwicklung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Talschaft ohne die Vorteile des Zollfreistatus gewährleiste (BB1 1976 I 1241 ff). In seiner Antwort auf die Interpellation Diener (12. Juni 1989) liess der Bundesrat die Frage offen, ob die Geltung des geplanten Mineralölsteuergesetzes auf das Zollausschlussgebiet ausgedehnt werden sollte.

In seiner Antwort auf die Motion Hämmerle (17. August 1994) hat sich der Bundesrat bereit erklärt, nun zu prüfen, inwieweit der Zollausschluss heute tatsächlich noch gerechtfertigt ist. Die wirtschaftliche Lage in der Talschaft Samnaun hat sich inzwischen grundlegend verändert. 1993 teilte die Bündner Regierung auf die Interpellation Weber im Grossen Rat mit, im Jahre 1992 seien allein im Samnaun (ohne die Umsätze auf dem Gemeindeterritorium von Tschlin) 15 Millionen l Treibstoffe, 400 0001 Spirituosen und 25,2 Millionen Stück Zigaretten verkauft worden. Samnaun habe laut Gemeinderechnung 1991 Sondergewerbesteuern von rund 2,6 Millionen Franken eingenommen. Die Regierung hielt ferner fest, dass die Gemeinde Samnaun als Folge des Zollausschlusses heute der Finanzkraftgruppe l angehöre und aus dem kantonalen Finanzausgleich habe entlassen werden können. Die starke wirtschaftliche Entwicklung im Zollausschlussgebiet führte dazu, dass sich die Bundesbehörden wiederholt, zuletzt 1994, mit Gesuchen anderer Grenzregionen um die Gewährung des Zollfreistatus befassen mussten. Sie wurden bisher alle abgelehnt. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung vergleichbarer Grenzgebiete (Art. 4 BV) fällt es den Bundesbehörden jedoch zunehmend schwerer, dem Zollausschlussgebiet Samnaun/Sampuoir ein gesondertes Privileg zu erhalten, nachdem die Gründe für die Privilegierung nicht mehr bestehen. Die Aufhebung des Zollausschlusses drängt sich von daher auf. Wie der Bundesrat bereits in seiner Begründung zur Motion Hämmerle dargelegt hat, wäre der unmittelbare Wiedereinschluss des Zollausschlussgebietes für die Talschaften zweifellos die radikalste Massnahme. Dagegen bedeutet die erlassweise Einführung von Verbrauchssteuern, die ohne Aufhebung des Zollausschlusses erfolgen kann, lediglich einen schrittweisen Abbau eines heute nicht mehr gerechtfertigten Privilegs. Der Bundesrat hat sich inzwischen für diesen zweiten Weg entschieden. Dem teilweisen Vollzug der Mehrwertsteuer im Zollausschlussgebiet soll die Erhebung der Mineralölsteuer und der Automobilsteuer folgen. Die Anpassung an reguläre Marktverhältnisse kann durch ein sukzessives Inkraftsetzen von besonderen Verbrauchssteuern in Etappen erfolgen. Das Eidgenössische Finanzdepartement hat sich in

Gesprächen mit den Behörden des Kantons Graubünden bereit erklärt, die Auswirkungen einer generellen Aufhebung des Zollfreistatus bzw. einer sukzessiven Inkraftsetzung von besonderen Verbrauchssteuern im Zollausschlussgebiet abzuklären.

14 Zollanschlussgebiete Das Zollrecht erlaubt nicht nur die Schaffung von Zollausschlussgebieten, sondern auch von Zollanschlussgebieten. Durch Staatsvertrag kann fremdes Staatsgebiet dem schweizerischen Zollgebiet angegliedert werden (Art. 2 Abs. 4 des Zollgesetzes). Innerhalb des schweizerischen Zollgebietes sind durch Staatsvertrag zwei Zollanschlussgebiete entstanden: die deutsche Gemeinde Büsingen und das Fürstentum Liechtenstein.

141 Gemeinde Büsingen Die Gemeinde Büsingen am Hochrhein als deutsche Enklave auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen wurde durch Staatsvertrag vom 23. November 1964 (SR 0.631.112.136) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland in das schweizerische Zollgebiet einbezogen. In diesem Vertrag wurden neben zollrechtlichen Fragen auch eine Reihe weiterer Sachverhalte geregelt, welche sich aus der engen sozioökonomischen Verflechtung von Büsingen mit dem umgebenden schweizerischen Gebiet und dessen Bewohnern ergeben. Zu nennen sind dabei etwa Regelungen im Bereich der Landwirtschaft, des Gesundheitswesens, der Fremdenpolizei, des Arbeitsrechtes sowie der fiskalischen Belastung des Warenverkehrs. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages errichteten die Vertragsstaaten eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommission für die Gemeinde Büsingen, welche unter anderem Fragen zu erörtern hat, die sich bei der Vertragsanwendung ergeben, und welche den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen des Vertrages, zu unterbreiten hat (Art. 41 Abs. l des Vertrages). An ihrer 7. Sitzung hat die Kommission auch die Auswirkungen der Einführung der Mineralölsteuer in der Schweiz auf Büsingen besprochen. Sie nahm dabei zur Kenntnis, dass noch weitere Abstimmungen zwischen den zuständigen schweizerischen und deutschen Finanzbehörden zur Erarbeitung einer Vereinbarung über die grundsätzlich unbestrittene Anwendung der zum I.Januar 1997 einzuführenden schweizerischen Mineralölsteuer in Büsingen sowie Anpassungen des gemeinsamen Vertrages erforderlich sind.

142 Fürstentum Liechtenstein Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein wurde durch den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.631.112.514) an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen und bildet seither einen Bestandteil desselben. Die Mineralölsteuer ersetzt die Erhebung von Zollabgaben auf Treib- und Brennstoffen einschliesslich des Zollzuschlages auf Treibstoffen. Diese Abgaben sind bisher aufgrund des Staatsvertrages mit dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Zollgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein ebenso erhoben worden wie in der Schweiz. Als besondere Verbrauchssteuer ist die Mineralölsteuer nicht mehr der Zollgesetzgebung im Sinne von Artikel 4 Ziffer l des Vertrages zuzuordnen, sondern der übrigen Bundesgesetzgebung (Art. 4 Ziff. 2 des Vertrages). Danach gelten alle Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung, die während der Dauer des Vertrages Rechtswirksamkeit erlangen, im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise wie in der Schweiz, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung erfordert. Der Erhebung der Mineralölsteuer im Fürstentum Liechtenstein steht aus rechtlicher Sicht somit nichts im Wege. Eine Änderung des Staatsvertrages ist nicht notwendig, da nur Anlage I zum Staatsvertrag (Liste der im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren bundesrechtlichen Erlasse) ergänzt werden muss. Die Einzelheiten werden in Anwendung von Artikel 3 des Vertrages mit den fürstlich liechtensteinischen Behörden noch näher erörtert.

15 Anpassung des Steuertarifs Die Steuersätze im Mineralölsteuertarif sind nach Volumen oder Gewicht festgelegt. Solche spezifischen Steuersätze leiden unter der teuerungsbedingten Entwertung. Bei nominal gleichbleibenden Sätzen sinken die realen Einnahmen im Rahmen der Teuerung. Es ist deshalb angezeigt, Massnahmen vorzusehen, die den realen Wert der Steuer erhalten. Mit Artikel 13 des Gesetzesentwurfes beantragt der Bundesrat, die Steuersätze jeweils an die Teuerung anzupassen, wenn diese um 7 Prozent gestiegen ist. Mit dieser Massnahme bliebe der Realwert der Steuerabgaben erhalten. Teuerungsbedingte Steueranpassungen sind im übrigen auch bei der Bier- und Tabaksteuer in gewissem Masse möglich und bei der direkten Bundessteuer (DB) sogar vorgeschrieben. Um die teuerungsbedingte reale Belastung durch die DB nicht zu erhöhen, bestimmen Artikel 39 Absatz 2 und andere des Bundesgesetzes vom H.Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; AS 1991 1184), dass der Bundesrat die Anpassung der Tarifstufen und der frankenmässig festgelegten Abzüge beschliesst, wenn sich die Teuerung um 7 Prozent erhöht hat. Die Zielsetzung von Artikel 39 DBG und von Artikel 13 Mineralölsteuergesetz ist die gleiche: der Realwert der Steuereinnahmen soll möglichst nicht verändert werden. Bei welcher Teuerung sollen die Sätze des Mineralölsteuertarifs angepasst werden? Der vorgesehene Prozentsatz stellt eine angemessene Grenze dar. Bei einem höheren Prozentsatz wäre das Ausmass der Erhöhungsschritte grösser, bei einem tieferen Satz würde der Anpassungsrhythmus grösser. Mit der vorgesehenen Regelung würde z. B., bei einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,3 Prozent, eine Anpassung im Durchschnitt alle drei Jahre erfolgen. Es wird jeweils auf den Indexstand am 1. Juli des Jahres, das dem Bezugsjahr vorangeht, abgestellt. Dieses Vorgehen ermöglicht die fristgerechte-Erhöhung auf den 1. Januar des Bezugsjahres. Jede Erhebung einer Steuer führt zu einer Einkommensumverteilung von der steuerpflichtigen Person zum-Staat. Bei einer spezifischen Steuer sinkt dieser Umverteilungsbetrag, in realen Werten ausgedrückt, im Rahmen der Teuerung zu Lasten des Staates. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dies verhindert. Zudem ist zu

bedenken, dass die mit den Einnahmen finanzierten staatlichen Ausgaben der Teuerung unterliegen; Massnahmen, die den Realwert der Steuer erhalten, sind also angebracht. Die nominale Erhöhung der Steuersätze wirkt sich auf den Landesindex der Konsumentenpreise aus. Da die einzelnen Anpassungen jedoch in bescheidenen Schritten erfolgen, halten sich die Auswirkungen in einem vertretbaren Ausmass. So würde zum Beispiel eine siebenprozentige Erhöhung der Steuersätze den Landesindex der Konsumentenpreise um etwa 0,05 Prozent anheben. Der Mineralölsteuerzuschlag soll nicht an die Teuerung angepasst werden. Nach Artikel 36ler Absatz 2 BV erhebt der Bund einen Mineralölsteuerzuschlag, soweit der Ertrag des zweckgebundenen Teils der Mineralölsteuer zur Sicherstellung der in Absatz l genannten Aufgaben nicht ausreicht. Der Mineralölsteuerzuschlag ist also eine Abgabe, deren Höhe vom Finanzbedarf für bestimmte Zwecke abhängt, die also mit anderen Worten gegebenenfalls gesenkt oder aufgehoben werden muss. Eine Indexierung des Zuschlages würde deshalb dem Sinn der BV nicht entsprechen.

2 Besonderer Teil Ein modernes Verbrauchssteuergesetz muss sicherstellen, dass eingeführte und inländische Waren sowohl Verfahrens- als auch belastungsmässig gleichgestellt sind. Diese Gleichstellung wird unter anderem mit dem System der zugelassenen Lager erreicht. Es ermöglicht, Waren unter Steueraussetzung zu lagern, zu raffinieren oder herzustellen. Der im folgenden erläuterte Gesetzesentwurf berücksichtigt dieses Erfordernis. Er legt im weiteren den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuer sowie deren Bemessung fest und enthält Bestimmungen über den Rechtsschutz.

21 Gliederung des Gesetzesentwurfes Der Entwurf ist in zwölf Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) definiert Begriffe, Steuerobjekt und die Entstehung der Steuerforderung. Die Steuerpflicht ist im zweiten Abschnitt geregelt, gefolgt von den Tarifbestimmungen im dritten Abschnitt. Der vierte Abschnitt enthält die Steuerbegünstigungen. Der fünfte Abschnitt regelt das . Steuererhebungsverfahren. Besondere Bestimmungen gelten für zugelassene Lager (sechster Abschnitt), für den Handel im Zollausschlussgebiet (siebter Abschnitt) und für die Statistik (achter Abschnitt). Die Abschnitte 9-12 enthalten die Rechtsmittel, die Strafbestimmungen, die Übergangs- und die Schlussbestimmungen.

22 Kommentar zu einzelnen Artikeln Artikel 2 Begriffe Artikel 2 interpretiert die in Artikel l verwendeten Begriffe. Als Interpretationshilfe dient die Nomenklatur des Zolltarifs (SR 632. JO Anhang), welche sich auf die Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt (SR 0.632.11). Die einzelnen Waren können mit der Tarifnummer genau bezeichnet werden. Der für die Zollabfertigung massgebende Geltungsbereich der Tarifnummer ist damit auch für die Steuererhebung massgebend. Inhaltlich umfassen die Absätze l und 2 die im Anhang II zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG aufgeführten Waren (ohne Kinofilme, Automobile und Autoteile) und synthetische Schmiermittel. Schmiermittel mit einem Mineralölanteil von 70 Prozent oder mehr (Tarifnummer 2710) unterliegen heute einem Fiskalzoll, synthetische Schmiermittel mit weniger als 70 Prozent Mineralölanteil (Tarifnummer 3403) dagegen nicht. Ein Branchenverband verlangt deshalb, im Sinne der Gleichbehandlung und um den Wettbewerb nicht zu verzerren, dass auch die synthetischen Schmiermittel der Steuer zu unterstellen seien. Drei weitere im Gesetz verwendete Begriffe werden in Absatz 3 definiert. Der Ausdruck «Steuen> umfasst die Mineralölsteuer und den Mineralölsteuerzuschlag. Wer eine Ware über die Grenze bringt sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird, gilt als Importeur. Der auch im europäischen Recht verwendete Begriff des zugelassenen Lagerinhabers bezeichnet die Person, die 'eine Bewilligung besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern.

Artikel 3 Steuerobjekt Artikel 3 Absatz l nennt die Steuergegenstände. Danach unterliegen einerseits die Herstellung und Gewinnung im Inland und andererseits die Einfuhr von Waren nach den Artikeln l und 2 dieses Gesetzes der Steuer. Absatz 2 legt den örtlichen Geltungsbereich fest. Die Steuer wird auf dem ganzen Staatsgebiet der Schweiz und in den Zollanschlussgebieten erhoben. Zollanschlussgebiete sind das Fürstentum Liechtenstein und die Gemeinde Büsingen am Hochrhein (siehe Ziff. 14).

Artikel 4 Entstehung der Steuerforderung Grundsätzlich entsteht die Steuerforderung mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Dies gilt sowohl für eingeführte als auch für inländische Waren. Für eingeführte Waren ist dies der Zeitpunkt, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeht oder in ein Zollausschlussgebiet eingeführt wird. Für Waren in zugelassenen Lagern entsteht die Steuerforderung zum Zeitpunkt der Auslagerung oder der Verwendung im Lager. Besondere Regelungen sind für bestimmte Ausnahmefalle vorgesehen. Wenn bei der Beförderung von unversteuerten Waren diese nicht am Bestimmungsort eintreffen, sondern dem Verbrauch zugeführt werden - was nicht rechtmässig wäre -, entsteht die Steuerforderung zu dem im vorstehenden Absatz beschriebenen Zeitpunkt. Falls der Steuer unterliegende Waren rechtswidrig ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, entsteht die Steuerforderung zum Zeitpunkt der Herstellung. Für Waren, die aufgrund ihrer Verwendung nachträglich der Steuer bzw. einer höheren Steuer unterliegen, entsteht die Forderung zum Zeitpunkt der Abgabe oder der Verwendung der Ware. Artikel 5 Steuerbehörde Die Zollverwaltung, die heute die Fiskalzölle bei der Einfuhr und bei den inländischen Raffinerien erhebt sowie den Handel mit zollbegünstigten Mineralölprodukten im Inland überwacht, verfügt über das nötige Fachwissen und die Infrastruktur zum Vollzug des Mineralölsteuergesetzes. Sie wird deshalb als Steuerbehörde bestimnmt. Nach Absatz 2 verrechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten mit den Einnahmen. Die Erhebungskosten, die bereits heute verrechnet werden, sind keine zusätzlichen Abgaben. Es geht hier lediglich darum zu bestimmen, wie die Einnahmen in der Staatsrechnung zu verbuchen sind. Die Aufwendungen der Zollverwaltung für Leistungen zugunsten Dritter - zweckgebundene Einnahmen sind solche Leistungen - sollen als Einnahmen der Zollverwaltung und nicht als zweckgebundene Steuereinnahmen verbucht werden. Dieses Vorgehen gilt seit längerer Zeit auch für

die zweckgebundenen Zolleinnahmen. Mit Bundesratsbeschluss vom 29. September 1967 (nicht veröffentlicht) wurde die Zollverwaltung unter anderem ermächtigt, auf zweckgebundenen Abgaben, wie Treibstoffzölle und Treibstoffzollzuschläge, eine «Bezugsprovision» von 2,5 Prozent zu erheben, d. h. als Erhebungskosten zu verrechnen. Demgegenüber bestimmte Artikel 2 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 9. August 1972 (AS 7972 1684), dass auf dem Treibstoffzollzuschlag keine Bezugsprovision erhoben werde. Die Erhebungskosten für den Zollzuschlag werden seither nicht mehr verrechnet, sondern nur noch diejenigen für den Grundzoll. Grundsätzlich sind die Erhebungskosten einer Abgabe durch den Ertrag der Abgabe selber zu decken. Die Rechtsgleichheit verbietet, dass bei gleichzeitiger Erhebung von zwei Abgaben die Erhebungskosten nur durch die eine getragen werden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt. In bezug auf die Mineralöl-

Steuer und den Mineralölsteuerzuschlag fehlt ein solcher Grund. Der Bundesrat wird jedoch darauf achten, dass die Erhebungskosten gegenüber heute insgesamt nicht erhöht werden. Der Grundsatz der Kostenvergütung für die Erhebung der Steuer auf Treibstoffen wird im Gesetz verankert, weil es sich dabei um eine Abweichung vom Prinzip der Bruttodarstellung nach Artikel 3 des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0) handelt.

Artikel 6 Kontrollen durch die Steuerbehörde Artikel 6 gibt in Absatz l der Steuerbehörde das Recht, Kontrollen durchzuführen, und regelt in Absatz 2 die Pflichten der kontrollierten Personen. Damit erhält die Steuerbehörde ein Feststellungsmittel in die Hand, das ihr erlaubt, bei Steuerpflichtigen und Drittpersonen den Bestand einer Tatsache durch Augenschein zu prüfen. Sie kann demnach das Vorhandensein und die Bemessungsgrundlage eines Steuerobjekts feststellen. Kontrollen sind insbesondere auch bei Verbrauchern von Dieselöl wichtig, um zu verhindern, dass Gasöl, das zum niedrigen Satz von Heizöl versteuert worden ist, als Treibstoff verwendet wird. Artikel 7 Amtshilfe Absatz l regelt die Mitarbeit von Kantonen, Gemeinden und Organisationen beim Vollzug des Gesetzes. So können für die Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft die Gemeinde-Ackerbaustellen im Rahmen der heutigen Zollrückerstattung zur Mithilfe beigezogen werden. Die Mitarbeit von Organisationen beschränkt sich auf solche, die mit dem Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung betraut sind. Artikel 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) auferlegt bestimmten Behörden eine Anzeigepflicht, wenn sie Widerhandlungen wahrnehmen, und nach Artikel 140 des Zollgesetzes ist die Polizei der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden verpflichtet, alle bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Verletzungen von Zollvorschriften der Zollbehörde anzuzeigen und ihr bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters an die Hand zu gehen. Diese beschränkte Denunziationspflicht kantonaler und kommunaler Polizeistellen ist in Absatz 2 umschrieben. Die Bestimmung ist zur Aufdeckung von Widerhandlungen gegen das Mineralölsteuergesetz hilfreich. Absatz 3 statuiert eine Auskunftspflicht von Bundes- und Kantonsbehörden und von Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind. Die Pflicht, der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen, ist eingeschränkt. Auskünfte sind nur zu erteilen, wenn sie von der Steuerbehörde verlangt werden und sie für den Vollzug des Gesetzes von Bedeutung sein können. Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen erteilen Auskünfte nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs. Artikel 9 Steuerpflichtige Personen

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Kreis der steuerpflichtigen Personen möglichst klein gehalten. Artikel 9 zählt als Steuersubjekte folgende natürlichen oder juristischen Personen auf: Importeure und zugelassene Lagerinhaber sowie Personen, die eine steuerbegünstigte Ware so verwenden, dass sie einer höheren Steuer unterliegen würde, oder die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.

Artikel 10 Steuernachfolge Unter Steuernachfolge ist der Eintritt eines Rechtsnachfolgers in sämtliche Pflichten und Rechte einer steuerpflichtigen Person zu verstehen. Die Pflichten des Steuernachfolgers umfassen sowohl die Bezahlung der geschuldeten Abgaben als auch andere aus dem Gesetz sich ergebende Pflichten. Der Steuernachfolger kann auch alle Rechte wahrnehmen, die der ursprünglichen steuerpflichtigen Person zugestanden hätten. Die Steuernachfolge treten die in Absatz 2 genannten Personen an. Die Erben haften solidarisch, aber nur bis zur Höhe ihrer Erbteile, und persönlich haftende Gesellschafter im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.

Artikel I I Mithaftung für die Steuer Im Gegensatz zur Steuernachfolge handelt es sich bei der Mithaftung lediglich um finanzielle Verpflichtungen. Bei aufgelösten juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit haften die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Die Mithaftung gilt auch im Konkurs- oder Nachlassverfahren. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland, so haften die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. Die Bestimmungen des Buchstabens a sollen bewirken, dass die mit einer Liquidation betrauten Personen es unterlassen, über das Liquidationsergebnis zu verfügen, solange noch Steuerschulden zur Zahlung offen sind. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland, so ermöglicht die Bestimmung des Buchstabens b, die Organe für die Steuerschulden zu belangen. Artikel 12 Steuertarif Die Struktur des Steuertarifs im Anhang l basiert auf der Nomenklatur des schweizerischen Zolltarifs. Für die Bestimmung des für eine Ware anwendbaren Steuersatzes wird zuerst die entsprechende Tarifnummer nach den Grundsätzen des Zolltarifs festgelegt. Dieses Vorgehen stellt eine einheitliche Anwendung des Steuertarifs sicher. Der Steuertarif sieht ein gemischtes Bemessungssystem vor. Grundsätzlich wird die Steuer nach dem Volumen (1000 l bei 15 °C) bemessen. Die Volumenbesteuerung garantiert eine einheitliche Steuerbelastung ohne Rücksicht auf die jeweilige Dichte des Produktes. Für bestimmte Produkte sind die Steuersätze je 1000 kg festgelegt. Damit wird auf die Bedürfnisse des Handels Rücksicht genommen, werden doch die einen Waren meistens in Liter und andere in Kilogramm (Tonnen) gehandelt. Die Steuersätze entsprechen der gesamten heutigen Zollbelastung der Ware (ohne Zollzuschlag, welcher neu als Steuerzuschlag erhoben wird). Die Steuersätze, welche auf 10 Rappen gerundet sind, wurden rein mathematisch festgelegt. Auf Anträge einzelner Vernehmlassungsteilnehmer, bestimmte Sätze zu senken, kann im Rahmen der Umwandlung der Fiskalzölle in Steuern nicht eingetreten werden.

  • Steuersätze der Nrn. 2707 und 2709: Die Sätze entsprechen denjenigen für Benzin der Nrn. 2710.0011/0012 und 0021.

  • Steuersatz der Nrn. 2710.0011 und 0012:

Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag gemäss Taraverordnung vom 4. November 1987 (SR 632.13) und l Prozent statistische Gebühr (Verordnung vom 4. Nov. 1987 über die statistische Gebühr; SR 632.141) enthalten. Der massebezogene Zollansatz wurde mit einer Dichte von 0,744 in den volu-

menbezogenen Steuersatz umgerechnet. Diese Dichte entspricht derjenigen, die heute der Umrechnung des Zollzuschlages (30 Rp. je Liter) in einen gewichtsbezogenen Ansatz zugrunde liegt (Art. l Abs. 2 des Treibstoffzollgesetzes). Eine im Jahr 1994 gemachte Erhebung ergab, dass diese Dichte im Mittel der bei inländischen Produkten festgestellten Dichten liegt. Die Differenzierung der Sätze von verbleitem und unverbleitem Benzin ist zeitlich begrenzt und deshalb im Bundesbeschluss vom 22. März 1985 über die Differenzierung des Treibstoffzolls (SR 632.112.75) und in der Verordnung vom 3. Juli 1985 über die Zollbegünstigung für unverbleites Benzin (SR 632.112.751) geregelt. Diese Erlasse werden an das Mineralölsteuergesetz angepasst.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0013: Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und l Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung des massebezogenen Satzes in den volumenbezogenen Satz liegt eine Dichte von 0,780 zugrunde.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0014: Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und l Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung des massebezogenen Satzes in den volumenbezogenen Satz liegt eine Dichte von 0,835 zugrunde. Die vorstehenden Ausführungen zum Steuersatz der Nrn. 2710.0011 und 0012 betreffend die Dichte gelten sinngemäss auch für Dieselöl.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0015: Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und l Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung des massebezogenen Satzes in den volumenbezogenen Satz liegt eine Dichte von 0,800 zugrunde.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0019: Der Satz entspricht demjenigen der Nr. 2710.0014.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0021: Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung des massebezogenen Satzes in den volumenbezogenen Satz liegt eine Dichte von 0,744 zugrunde.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0022: Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung des massebezogenen Satzes in den volumenbezogenen Satz liegt eine Dichte von 0,780 zugrunde.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0023:

Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung des massebezogenen Satzes in den volumenbezogenen Satz liegt eine Dichte von 0,800 zugrunde.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0024 (Heizöl extraleicht): Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung des massebezogenen Satzes in den volumenbezogenen Satz liegt eine Dichte von 0,845 zugrunde.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0024 (Heizöl mittel und schwer): Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0025: Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten.

  • Steuersatz der Nrn. 2710.0026, 0027 und 3403.1900, 9900: Der Satz enthält die aufgrund der Einfuhrmengen des Jahres 1993 gewichteten Zollansätze dieser Tarifnummem, 15 Prozent (Nrn. 2710.0026, 0027) bzw. 10 Prozent (Nrn. 3403.1900, 9900) Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr.

  • Steuersatz der Nr. 2710.0029: Im Satz sind der Zollansatz gemäss Zolltarif, 15 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten.

  • Steuersätze der Nrn. 2711.1110 und 1190: In den Sätzen sind die Zollansätze gemäss Zolltarif, 100 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung der massebezogenen Sätze in volumenbezogene Sätze liegt eine Dichte von 0,451 zugrunde.

  • Steuersätze der Nrn. 2711.1210 und 1290: In den Sätzen sind die Zollansätze gemäss Zolltarif, 100 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten. Der Umrechnung der massebezogenen Sätze in volumenbezogene Sätze liegt eine Dichte von 0,510 zugrunde.

  • Steuersätze der Nm. 2711.1310/1990: Die Sätze entsprechen denjenigen der Nrn. 2711.1210 und 1290.

  • Steuersätze der Nrn. 2711.2110/2990: In den Sätzen sind die Zollansätze gemäss Zolltarif, 100 Prozent Tarazuschlag und 3 Prozent statistische Gebühr enthalten.

  • Steuersatz der Nrn. 2901.1011, 2110/2411, 2911: Der Satz entspricht demjenigen der Nr. 2711.1210.

  • Steuersatz der Nrn. 2901.1091, 2421, 2991 und 2902.1110/2905.2910: Der Satzberechnung liegt der Steuersatz für Benzin der Nrn. 2710.0011/0012 zugrunde, aber mit einer statistischen Gebühr von 3 Prozent.

  • Steuersatz der Nrn. 2909.1910/6010: Der Satzberechnung. liegt der Steuersatz für Benzin der Nr. 2710.0011/0012 zugrunde, aber mit 10 Prozent Tarazuschlag und einer statistischen Gebühr von 3 Prozent.

  • Steuersatz der Nrn. 3811.9010/3823.9030 und für Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen: Der Satzberechnung liegt der Steuersatz für Benzin der Nr. 2710.0011/0012 zugrunde, aber mit 10 Prozent Tarazuschlag und einer statistischen Gebühr von 3 Prozent. Der Mineralölsteuerzuschlag entspricht dem heute im Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 festgelegten Zollzuschlag von 30 Rp. je Liter. Es ist vorgesehen, für Erdgas, das der Gewichtsbesteuerung unterliegt, in der Verordnung einen äquivalenten Satz pro 1000 kg festzulegen. Artikel 13 Anpassung des Steuertarifs

Die in Artikel 13 vorgesehene Massnahme zur Erhaltung des Realwertes der Steuersätze setzt voraus, dass der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 7 Prozent gestiegen ist. Massgeblich ist jeweils der Indexstand am I.Juli, der dem Bezugsjahr vorangeht (siehe Ziff. 15).

Artikel 14 Änderung von Steuersätzen Das Zolltarifgesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, einzelne Zollansätze zu senken oder zu erhöhen (Art. 3, 4 und 8). Diese Kompetenzen gelten auch für die Fiskalzölle. Die bestehende Kompetenzregelung, über welche im Parlament bei der Beratung des Zolltarifgesetzes eingehend debattiert und deren Notwendigkeit bezüglich der Fiskalabgaben festgestellt wurde, soll im Mineralölsteuergesetz weitergeführt werden. Artikel 14 legt den Delegationsrahmen für den Bundesrat fest. Steuersatzänderungen des Bundesrates sind in jedem Fall befristet. Nach Artikel 15 entscheidet die Bundesversammlung über die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen. Steuersatzerhöhungen unterstehen dem fakultativen Referendum. Artikel 17 Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck Der Zolltarif sieht für bestimmte Waren je nach Verwendung unterschiedliche Abgabesätze vor. Die heute im Zolltarif enthaltenen niedrigeren Ansätze für Waren zu einer bestimmten Verwendung (z. B. wenn die Ware nicht als Treibstoff verwendet wird) werden in den Steuertarif transponiert. Damit ausgeschlossen ist, dass Waren, die zu den tieferen Sätzen versteuert worden sind, so verwendet werden, dass sie einem höheren Satz unterliegen würden, muss der Verbraucher oder die Verbraucherin bei der Steuerbehörde eine. Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Auf Rechnungen und Lieferscheinen müssen die Lieferanten von Waren, die zu den niedrigeren Sätzen versteuert worden sind, einen Verwendungsvorbehalt anbringen. Dieses Vorgehen entspricht dem heutigen Reversverfahren. Die Einzelheiten des Verfahrens werden einfach ausgestaltet und in der Verordnung geregelt. Artikel 18 Heizöl extraleicht Gasöl wird abgabetechnisch entweder als Dieselöl, sofern es als Treibstoff verwendet wird, oder als Heizöl extraleicht, wenn es zu Feuerungszwecken bestimmt ist, bezeichnet. Es ist deshalb sicherzustellen, dass das mit der Mineralölsteuer nur wenig belastete Heizöl nicht als Dieselöl verwendet wird. Nach der heutigen Regelung wird Heizöl zu Feuerungszwecken zum Ansatz der Zolltarifnummer 2710.0024 zugelassen, wenn eine Verwendungsverpflichtung des Händlers bzw. des Verbrauchers oder der Verbraucherin hinterlegt worden ist. Die Verpflichtung besteht darin, die Ware nur zu Feuerungszwecken zu verwenden. Der gesamte schweizerische Handel mit Heizöl wird aufgrund der Meldungen, die jeder Händler

periodisch abzuliefern hat, zentral überwacht. Mit dieser Massnahme soll verhindert werden, dass Heizöl als Treibstoff verwendet wird. Das ganze Kontrollsystem ist sowohl für die Verwaltung als auch für den Handel sehr aufwendig. Es wurde deshalb nach einer Alternative gesucht, die einerseits die Steuersicherheit gewährleistet, also eine missbräuchliche Verwendung von Heizöl als Treibstoff möglichst ausschliesst, und andererseits den administrativen Aufwand für die Steuerbehörde und den Handel merklich reduziert. Dieses Ziel wird erreicht, indem das als Heizöl extraleicht zu verwendende Gasöl gefärbt und gekennzeichnet wird. Die Heizölfärbung und -kennzeichnung ermöglicht es dem Händler und dem Verbraucher oder der Verbraucherin sowie der Steuerbehörde, die beiden Produkte Dieselöl und Heizöl jederzeit physisch zu unterscheiden. Die Färbung und Kennzeichnung im Einzelfall erfolgt vor Entstehung der Steuerforderung. Wir beabsichtigen, die Heizölfärbung (Art der Färb- und Kennzeichnungsstoffe, Mischungsverhältnis) möglichst auf ausländische Systeme abzustimmen und in der Verordnung zu regeln.

Wer Heizöl extraleicht liefert, muss eine Warenbuchhaltung führen. Diese ermöglicht es der Steuerbehörde, allfällige Missbräuche festzustellen. Im weiteren ist auf den Lieferscheinen und Rechnungen ein Verwendungsvorbehalt zu vermerken, welcher den Empfänger oder die Empfängerin der Ware darauf hinweist, dass Heizöl extraleicht nur zu Feuerungszwecken verwendet werden darf.

Artikel 20 Steuerbefreiungen Die in Absatz l aufgeführten Steuerbefreiungen gelten für alle Waren, die diesem Gesetz unterliegen. In Absatz 2 sind Befreiungen aufgeführt, die der Bundesrat für Treibstoffe gewähren kann. Alle Waren sind steuerfrei, die nach internationalen Abkommen abgabenfrei sind. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) hingewiesen. Eine offene Formulierung im Gesetz soll es ermöglichen, Veränderungen im internationalen Recht ohne Änderung des Mineralölsteuergesetzes zu übernehmen. Das Verfahren der Steuerbefreiung wird in der Verordnung geregelt. In Anlehnung an Artikel 14 Ziffer 13 des Zollgesetzes werden Warenproben zu Untersuchungszwecken steuerfrei erklärt. Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung untergegangen sind, sind steuerfrei, sofern der Untergang der Ware nachgewiesen wird und dieser durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation verursacht worden ist. Beispielsweise geht es um Waren, die als Folge eines Unfalls verbrannt sind oder um solche, die durch eine Fehlmanipulation ins Erdreich ausgelaufen sind. Solche Waren sind nicht dem Verbrauch zugeführt worden, und somit kann die Verbrauchssteuer nicht auf den Verbraucher oder die Verbraucherin überwälzt werden. Steuersystematische Gründe sprechen dafür, die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie von der Steuer zu befreien. Die Mineralölsteuer ist, wie alle besonderen Verbrauchssteuern, eine Einphasensteuer. Die in den Raffinerien hergestellten Produkte werden bei der Auslagerung zum Verbrauch versteuert. Würde nun auch die Prozessenergie mit der Mineralölsteuer belegt, so wäre sie im Preis des Endproduktes zweimal enthalten. Diese Doppelbelastung kann vermieden werden, indem die Prozessenergie der Erdölraffinerien von der Steuer befreit wird. Damit ist das Vorgehen auch in diesem Punkt EU-kompatibel. Von der Steuer nicht befreit sind andere Verbrauche der Raffinerien, zum Beispiel Treibstoffe für deren Fahrzeuge. Die Abgabenbefreiung der Fabrikationsverluste und der in der Fackel verbrannten Gase in den Erdölraffinerien wurde materiell aus Artikel l Absatz 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1972 über die Zollbehandlung von verarbeitetem Erdöl (SR 631.151.3) übernommen.

In Anlehnung an die heutige Praxis für unverzollte Treibstoffe sind in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandene Lagerverluste steuerfrei, sofern sie nachgewiesen werden und das übliche Mass nicht übersteigen. Nach den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Änderungen der schweizerischen Anmerkung 3a zu Kapitel 27 des Zolltarifs und von Artikel 2 Absatz 2 des Treibstoffzollgesetzes (AS 1994 1634) kann der Bundesrat für Treibstoffe, die durch vom Bund konzessionierte Transportunternehmungen verwendet werden, Zollermässigung oder -befreiung gewähren. Absatz 2 Buchstabe a übernimmt diese Kompetenz. Wir verweisen jedoch auf die Ausführungen unter Ziffer 23.

Bezüglich der Abgabenbefreiung für Treibstoffe zur Versorgung von Luftfahrzeugen wird die heutige Praxis, welche auf zahlreichen internationalen Abkommen beruht, übernommen. Rechtsgrundlagen der Zollfreiheit sind die gesetzliche Anmerkung 3b zu Kapitel 27 des Zolltarifs, Artikel 57 der Luftzollordnung vom 7. Juli 1950 (SR 631.254.1) und der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1966 über die Zollfreiheit von Treibstoffen für nichtgewerbsmässige Auslandflüge (SR 632.112.77). Der Bundesrat kann die Treibstoffe für die Versorgung von Linienflugzeugen aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b von der Steuer befreien. Buchstabe c des gleichen Absatzes ermöglicht die Steuerbefreiung der Treibstoffe für den übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr und für nichtgewerbsmässige Auslandflüge. Verschiedentlich wurde angeregt, die Abgabenbefreiung für Treibstoffe zur Versorgung von Luftfahrzeugen zu überdenken. Die Schweiz kann aber den Flugzeugtreibstoff durch eine Änderung ihrer Gesetzgebung nicht im Alleingang fiskalisch belasten. Voraussetzung wäre eine gleichzeitige internationale Harmonisierung. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass auf dem Treibstoff für die internationale Zivilluftfahrt Steuern erhoben werden sollten. Sobald internationale Vereinbarungen dies zulassen, wird der Bundesrat von seiner Kompetenz in Artikel 20 Absatz 2 Gebrauch machen und die Steuerbefreiungen anpassen. Er wird insbesondere auch die Steuerbefreiungen für nichtgewerbsmässige Auslandflüge näher prüfen. Treibstoff, der als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt wird, soll gemäss heutiger Praxis steuerfrei eingeführt werden können. Artikel 21 Steuerrückerstattung Aus Umweltschutzgründen werden gasförmige Kohlenwasserstoffe, die beim Treibstoffumschlag entstehen, nicht an die Umwelt abgegeben, sondern ins Lager zurückgeführt und dort wieder verflüssigt. Ein solches Verfahren ist ökonomisch sinnvoll, wenn die Fiskalabgaben rückerstattet werden. Ohne Rückerstattung wäre im Preis der verflüssigten Treibstoffe die Verbrauchssteuer zweimal enthalten. Selbstverständlich wird die Steuer für die zurückgeführten Gase nur rückerstattet, wenn diese im zugelassenen Lager auch tatsächlich verflüssigt werden. Werden versteuerte Waren in ein zugelassenes Lager rücküberführt, also nicht dem Verbrauch zugeführt, so wird die Steuer rückerstattet. Solche Fälle können zum

Beispiel bei Lieferungen falscher Ware oder bei Mängelrügen eintreten. Voraussetzung für eine Rückerstattung ist, dass der zugelassene Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen schriftlichen Antrag stellt. Die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlages an die Land- und Forstwirtschaft und die Berufsfischerei wird analog zur Rückerstattung des Treibstoffzollzuschlages (Art. 2 Abs. l des Treibstoffzollgesetzes) und der übrigen Zollbegünstigung ohne materielle Änderung vorgesehen. Die reduzierten Steuersätze und das Rückerstattungsverfahren werden in der Verordnung geregelt. Wir verweisen jedoch auf die Ausführungen unter Ziffer 23. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden geringfügige Beträge nicht rückerstattet. Deren Höhe wird in der Verordnung festgelegt. Auf rückerstatteten Beträgen wird kein Zins bezahlt. Bei den Zinsen ist zwischen Verzugszinsen und Vergütungszinsen zu unterscheiden. Der Verzugszins ist ein im Gesetz geregelter Zins, der geschuldet- wird, wenn der Steuerschuldner mit der Bezahlung einer nach abgeschlossenem Veranlagungsverfahren zahlenmässig festgestellten Steuer in Verzug ist oder die gesetzliche Zahlungsfrist nicht einhält. Der Vergütungszins wird dagegen auf zuviel bezahlten Steuerbeträgen gutgeschrieben,

d. h. auf Beträgen, die über die Steuerveranlagung hinaus bezahlt worden sind. Bei den Rückerstattungen nach Artikel 21 handelt es sich nicht um vom Steuerschuldner zuviel bezahlte Steuerbeträge, sondern um Rückzahlungen aufgrund bestimmter, neuer Sachverhalte, die nach der Veranlagung eingetreten sind. Die Feststellung des Sachverhaltes und die Auszahlung erfolgen praktisch gleichzeitig. Da kein Verzug in der Auszahlung entsteht, kann auch keine Zinsforderung geltend gemacht werden.

Artikel 22 Steueranmeldung Die steuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, der Steuerbehörde eine Steueranmeldung abzugeben. Bei Importen fällt diese zeitlich mit der Zolldeklaration zusammen. Um die dem Verbrauch zugeführten Importe gegenüber den Auslagerungen nicht zu benachteiligen, wird den Importeuren, die gewerbsmässig Mineralölprodukte einführen, die Möglichkeit gegeben, die Waren bei der Einfuhr Steuermassig provisorisch zu deklarieren und sie gleich wie die zugelassenen Lagerinhaber (Art. 23) gesamthaft für eine bestimmte Periode (Kalendermonat) endgültig anzumelden. Artikel 23 Periodische Steueranmeldung Für Waren, die aus zugelassenen Lagern in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, muss die steuerpflichtige Person nicht für jede einzelne Auslagerung, sondern gesamthaft für alle während einer bestimmten Periode ausgelagerten Waren eine Steueranmeldung abgeben. Die Verordnung wird die Periode als Kalendermonat definieren und die Frist für die periodische Steueranmeldung auf zehri Kalendertage festlegen. Artikel 24 Steuerveranlagung Bei periodischer Steueranmeldung rechnet die steuerpflichtige Person den Steuerbetrag immer selber aus. In den anderen, in der Praxis eher seltenen Fällen wird vom Prinzip der Selbstveranlagung abgewichen. Dies trifft bei Einfuhren zu, die direkt an der Grenze durch das Zollamt versteuert werden. Hier ist das Zollamt im Rahmen der Einfuhrabfertigung in das Veranlagungsverfahren involviert und soll deshalb auch den Steuerbetrag festsetzen. Ein weiterer Fall betrifft Waren, für welche die Steuerforderung entsteht, weil sie nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer oder einer höheren Steuer unterliegen. In diesen Fällen wäre es für die Steuerpflichtigen, die sich nur gelegentlich mit der Mineralölsteuerveranlagung befassen, kaum zumutbar, die Steuer selber zu berechnen. Deshalb wird die Steuerbehörde die Steuerforderung aufgrund der Steueranmeldung festlegen und der steuerpflichtigen Person die Steuerverfügung zustellen. Die Steueranmeldung bildet die Grundlage zur Festsetzung des Steuerbetrages, ausgenommen in denjenigen Fällen, in denen eine amtliche Prüfung etwas anderes ergibt. Eine amtliche Prüfung kann z. B. aufgrund der Meldungen, die nach Artikel 34 erstattet werden, stattfinden.

Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Forderung der Eidgenössischen Zollverwaltung über Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen setzt eine definitive Rechtsöffnung (Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1), d. h. ein gerichtliches Urteil voraus. Um den Umweg über den Zivilrichter zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in Artikel 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) rechtskräftige Verfügungen auf Geldzahlungen vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.

Artikel 25 Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung, wie sie in Artikel 4 festgelegt ist, fällig. Die Fälligkeit der Steuer ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerpflichtige Person die entstandene Steuerschuld begleichen muss. Dem Fälligkeitstermin wird eine Zahlungsfrist hinzugefügt, innert welcher die Steuer zu entrichten ist. Bei periodischer Steueranmeldung (Art. 23) läuft die Zahlungsfrist regelmässig bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die allermeisten Zahlungen werden aufgrund der periodischen Steueranmeldung durch die zugelassenen Lagerinhaber und Importeure erfolgen. Das Ziel einer besonderen Verbrauchssteuer liegt in der Besteuerung des Verbrauchs einer bestimmten Ware. Theoretisch wäre die Steuer somit durch den Verbraucher oder die Verbraucherin zu entrichten. Steuerpflichtig sind jedoch nicht diese, sondern grundsätzlich der zugelassene Lagerinhaber oder Importeur, welcher die Steuer auf den Verbraucher oder die Verbraucherin überwälzt. Hätten die Steuerpflichtigen die Steuer schon bei der Entstehung der Steuerforderung zu bezahlen, so würde das bedeuten, dass sie die Abgaben der Steuerbehörde vorausfinanzieren müssten, bis das Geld vom Verbraucher oder von der Verbraucherin zu ihnen zurückfliesst. Eine solche Situation, die wegen der Kapitalbindung unerwünscht ist, wird durch die Gewährung einer angepassten Zahlungsfrist vermieden. Im allgemeinen fliesst das Geld und damit auch die Steuer für gelieferte Ware innerhalb von dreissig Tagen zur steuerpflichtigen Person zurück. Bei dieser Frist handelt es sich um einen Durchschnittswert, der jedoch als Grundlage zur Festlegung der Zahlungsfrist dienen kann. Die Frist für die Bezahlung der Abgaben, für welche die Steuerforderung während eines Kalendermonats entstanden ist, wird deshalb auf den 15. Tag des Folgemonats festgelegt, was einer durchschnittlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen gleichkommt. Die Festlegung der Zahlungsfrist auf einen fixen Kalendertag führt zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Artikel 26 Sicherstellung der Steuer Zur Verwirklichung von Forderungsansprüchen muss ein gesetzliches Verfahren den Zugriff der Steuerbehörde auf das Vermögen des Schuldners vorsehen. Nach

Artikel 26 kann die Steuerbehörde Sicherstellung verlangen, wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist oder der Steueranspruch als gefährdet erscheint. Letzteres könnte der Fall sein, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat, wenn sie Anstalten trifft, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen, wenn sie sich im Handelsregister löschen lassen will, wenn durch ihr Verhalten die Steuerforderung als gefährdet erscheint, oder wenn sie Handlungen vornimmt, die dazu führen, dass dem Staat das zur Deckung der Ansprüche nötige Vermögen entzogen wird, etwa durch ausserordentliche Schenkungen oder das Verschieben von Vermögenswerten ins Ausland. Es ist nicht möglich, im Gesetz alle Fälle aufzuführen, die zu einer Sicherstellung Anlass geben können. Der Ermessensspielraum, den die Steuerbehörde für die Beurteilung des Einzelfalls braucht, wird durch die Gerichtspraxis eingeschränkt, was die betroffene Person vor Willkür schützt. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wobei die Arrestaufhebungsklage ausgeschlossen ist. Will der Schuldner die Begründetheit der Arrestforderung bestreiten, so muss er das normale Steuerjustizverfahren in Gang setzen.

Artikel 27 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer Die Steuerbehörde fordert bei der steuerpflichtigen Person einen Betrag nach, wenn die Steuer trotz Steueranmeldung nicht oder zu niedrig festgesetzt oder ein Rückerstattungsbetrag zu hoch festgesetzt worden ist. Eine Nachforderung ist eine Revision zuungunsten der steuerpflichtigen Person und setzt in jedem Fall einen Irrtum der Steuerbehörde voraus. Der Irrtum muss sich auf eine für die Steuerfestsetzung massgebende Tatsache beziehen. Er kann aber auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen. Eine Änderung der Auffassung der Steuerbehörde in der Beurteilung rechtlicher Vorschriften genügt aber nicht. Die in Absatz 2 vorgesehene Regelung ist eine Revision von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person. Die Regelung ermöglicht der Steuerbehörde, wenn sie im Rahmen einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung feststellt, eine Steuer sei zu Unrecht erhoben worden, diese zurückzuzahlen. Als amtliche Prüfung sind zum Beispiel die stichprobenweise Überprüfung von Steuerveranlagungen der Zollämter durch die vorgesetzten Zollkreisdirektionen oder die Überprüfung der Meldungen nach Artikel 34 zu betrachten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Frist für Nachforderungen und Rückzahlungen auf ein Jahr festgelegt. Die Bestimmungen der Artikel 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Revision von Beschwerdeentscheiden werden durch das Mineralölsteuergesetz nicht berührt. Artikel 28 Verjährung der Steuerforderung Bei der Verjährungsfrist handelt es sich um eine Bezugsverjährung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird, wie bei den sogenannten direkten Steuern üblich (als Beispiel: Art. 47 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes; SR 642.14), eine absolute Bezugsverjährung vorgesehen. Artikel 29 Erlass der Steuer Der Steuererlass ist der Verzicht des Staates auf einen ihm zustehenden Anspruch. Das Rechtsinstitut des Steuererlasses ist somit ein Akt der Steuervollstreckung und nicht der Steuerveranlagung. Die Regelung im Gesetz muss, um dem Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung zu genügen, die Befugnis der Steuerbehörde zum Steuererlass festhalten. Ebenfalls sind die Voraussetzungen zu regeln, um eine willkürliche Handhabung auszuschliessen. Geregelt werden deshalb die Erlassgründe,

die Form (ganzer oder teilweiser Erlass), die Erlassberechtigten (das sind die Steuerschuldner), die Erlassbehörde (Steuerbehörde) und das Erlassverfahren. Im Gesetz können die Erlassgründe nicht abschliessend aufgezählt werden. Der Steuererlass darf nicht dazu führen, dass die Steuererhebung grundsätzlich in Frage gestellt wird; deshalb werden in Artikel 29 Absatz l die Erlassgründe möglichst genau umschrieben. Bezüglich der Steuererlasse nach Absatz l Buchstabe b soll die zollrechtliche Praxis weitergeführt werden (Art. 127 Abs. l Ziff. 4 ZG). Erlassberechtigt sind die in Artikel 9 erwähnten steuerpflichtigen Personen sowie Personen, welche die Steuernachfolge antreten (Art. 10) oder für die Steuer mithaften (Art. 11). Artikel 30 Herstellung, Gewinnung, Lagerung Die Herstellung und die Gewinnung sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen immer in einem zugelassenen Lager erfolgen. Den zugelassenen Lagern steht steuerrechtlich ein besonderer Status zu; ihr Zweck ist es, Waren, die der Mineralöl-

Steuer unterliegen, unter Steueraussetzung herzustellen (einschliesslich des Raffinierens), zu gewinnen oder zu lagern. Dieses Vorgehen ist ein zentraler Punkt einer modernen Verbrauchssteuergesetzgebung. Es bewirkt, dass einerseits der Zeitpunkt, zu dem die Steuerforderung entsteht, möglichst nahe bei der Abgabe der Ware zum Verbrauch liegt, und dass andererseits die Steuersicherheit gewährleistet ist.

Artikel 31 Bewilligung Als zugelassene Lager können Erdlölraffinerien, Herstellungsbetriebe und Steuerfreilager bewilligt werden. Erdölraffinerien sind Betriebe, die unversteuertes Erdöl verarbeiten. Als Herstellungsbetriebe gelten andere Betriebe als Erdölraffinerien, die im Inland Waren, die diesem Gesetz unterliegen, gewinnen oder erzeugen, wie zum Beispiel Gas oder Mineralschmieröl. Steuerfreilager sind Tankanlagen, in denen der Handel zum Beispiel Treibstoffe oder Heizöl in grossen Mengen bis zur Abgabe zum Verbrauch unversteuert lagert. Dadurch wird eine kostengünstige Lagerhaltung angestrebt und dem Handel eine gewisse Flexibilität der Lagerbewirtschaftung ermöglicht. Aus der Sicht der Pflichtlagerhaltung besteht aber auch ein Bedürfnis zur Lagerung unversteuerter Waren ausserhalb der eigentlichen Steuerfreilager nach einem vereinfachten Verfahren. Ein solches Verfahren wird, analog zur heutigen Regelung in Artikel 42 Absatz 3 des Zollgesetzes, vorgesehen, jedoch nicht nur für Treibstoffe, sondern, damit allen möglichen Entwicklungen im Abgabesektor Rechnung getragen werden kann, auch für andere Produkte. Die Ausführungsvorschriften werden materiell den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (SR 531.215.41) nachgebildet. Im Bereich der Lagerung von Erdgas gehen die technischen Entwicklungstendenzen in die Richtung von Erdgas-Speicheranlagen. Sollten solche Anlagen Wirklichkeit werden, wären sie ebenfalls unter den Begriff der Steuerfreilager zu subsumieren. Der Bezug der Mineralölsteuer erfolgt grundsätzlich auf der Handelsstufe. Verbraucher und Verbraucherinnen erhalten deshalb keine Bewilligung zum Betrieb eines zugelassenen Lagers. Der Bundesrat wird in der Verordnung die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb der zugelassenen Lager festlegen. Solche Bedingungen dienen ausschliesslich der Gewährleistung der Steuersicherheit und tangieren die Handels- und Gewerbefreiheit nicht; sie werden unter Beizug der betroffenen Wirtschaftskreise ausgearbeitet. Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligungen für zugelassene Lager im Einzelfall. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht

mehr gegeben oder kommt der zugelassene Lagerinhaber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr nach, so wird die Bewilligung entzogen. Der Bewilligungsentzug wird durch die Steuerbehörde mit Verfügung eröffnet. Artikel 34 Warenbuchhaltung und Meldepflicht Die zugelassenen Lagerinhaber müssen über jede Warenart Aufzeichnungen führen und darüber periodisch Meldung erstatten. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in schweizerischen Lagern können diese Aufgaben auch Lagerfirmen übertragen werden. Die Verantwortung für die Erfüllung aller Verpflichtungen in bezug auf die Mineralölsteuer bleibt jedoch beim zugelassenen Lagerinhaber. Das Meldesystem ermöglicht der Steuerbehörde die Überwachung des Verkehrs mit Waren, die diesem Gesetz unterliegen (Steueraufsicht), und dient damit der Steuersicherheit. Gleichzeitig wird der Vollzug von Aufgaben im Zusammenhang mit der

Pflichtlagerhaltung erleichtert. Es ist beabsichtigt, das Meldeverfahren zu informatisieren; damit wird der administrative Aufwand auf ein Minimum reduziert. Artikel 35 Beförderung unversteuerter Waren Um dem Handel die erforderliche Flexibilität für die Lagerbewirtschaftung zu geben, muss er unversteuerte Waren zwischen den zugelassenen Lagern oder zwischen der Grenze und den zugelassenen Lagern befördern können, ohne dass eine Steuerforderung entsteht. Die Verordnung wird die Einzelheiten des Verfahrens (u. a. Beginn und Abschluss der Beförderung, Begleitpapier, Fristen und Folgen bei deren Nichteinhaltung, Vorgehen bei Unregelmässigkeiten) regeln.

Artikel 36 Handel im Zollausschlussgebiet Über die Landesgrenze in ein Zollausschlussgebiet eingeführte Waren werden zollmässig nicht erfasst. Artikel 36 stellt sicher, dass solche Waren der Steuer nicht entzogen werden, indem er die Händler in diesen Gebieten verpflichtet, sich bei der Steuerbehörde zur Registrierung anzumelden und über die Waren Aufzeichnungen zu führen. Dies ermöglicht der Steuerbehörde die steuermässige Kontrolle der dort gehandelten Waren (Steueraufsicht). Artikels? Statistik Die im Rahmen der Steueraufsicht zusammenlaufenden Daten (Mengen, Produkte, Abgaben) über Raffination, Herstellung, Einfuhr und Lagerung der Waren bis zu deren Entlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr werden statistisch ausgewertet. Die Einzelheiten werden bedürfnisorientiert in der Verordnung geregelt. Selbstverständlich gelten die Datenschutzbestimmungen (Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1).

Artikel 38 Einsprache Verfügungen werden grundsätzlich durch die Oberzolldirektion erlassen. Diese können im Einspracheverfahren angefochten werden. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind Sicherstellungsverfügungen nach Artikel 26, welche direkt bei einer richterlichen Instanz anzufechten sind. Das Einspracheverfahren ermöglicht der Veranlagungsbehörde, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz gelten sinngemäss für das Einspracheverfahren. Artikel 39 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion Werden Verfügungen durch die Zollämter oder die Zollkreisdirektionen erlassen, so unterliegen sie der Beschwerde. In Analogie zum Beschwerdeweg in Zollsachen (Art. 109 ZG) sind die Zollkreisdirektionen Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Verfügungen der Zollämter. Verfügungen und Entscheide der Zollkreisdirektiohen können bei der Oberzolldirektion angefochten werden. Diese Regelung führt einerseits dazu, dass bei Beschwerden gegen Verfügungen der Zollämter ein zusätzlicher Beschwerdeschritt bis zur verwaltungsunabhängigen Beschwerdeinstanz gemacht werden muss. Andererseits kann vermieden werden, dass bei Beschwerden gegen die Steuer und gegen zollrechtliche Bestimmungen verschiedene Beschwerdewege zu beschreiten sind. Artikel 40 Beschwerde an die Zollrekurskommission Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion können mit Beschwerde an die Zollrekurskommission angefochten werden. Das Verfahren ist

im Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegt. Es ist angezeigt, die Zollrekurskommission als Rekursinstanz zu bestimmen. Der Steuertarif im Anhang l und die Begriffsbestimmungen über die durch die Steuer erfassten Waren (Art. 2) basieren auf den Nummern der Zolltarifnomenklatur. Nach Artikel 109 Absatz l Buchstabe c Ziffer 2 des Zollgesetzes ist die Zollrekurskommission auch für die Tarifierung für andere Zwecke als die Zollerhebung, also zum Beispiel die Mineralölsteuer, Beschwerdeinstanz. Da die Zollrekurskommission für die Tarifierung bereits zuständig ist, soll sie auch für Veranlagungen der Mineralölsteuer Beschwerdeinstanz sein. Artikel 42 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer Eine Hinterziehung begeht, wer schuldhaft bewirkt, dass die Mineralölsteuer nach diesem Gesetz nicht erhoben wird, oder wer sich oder jemand anderem eine unrechtmässige Steuerrückerstattung oder einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft. Eine, Steuergefährdung liegt vor, wenn in der Steueranmeldung, in einem Rückerstattungsantrag oder in einer Meldung unwahre Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen verschwiegen werden. Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit für einen anderen begangen, so kommen diejenigen natürlichen Personen als Täter oder Täterin in Frage, welche die Tat verübt haben. Es gilt Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Strafbar sind die vorsätzliche, die eventualvorsätzliche und die fahrlässige Tatbegehung. Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer kann mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen oder gefährdeten Steuerbetrages bzw. des unrechtmässigen Vorteils bestraft werden. Für die Begehung von strafbaren Handlungen im Sinne der Artikel 14-16 VStrR (Leistungs- oder Abgabebetrug, Urkundenfälschung oder Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden) bleiben die dort angedrohten Strafen vorbehalten. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Die erschwerenden Umstände werden im Gesetz abschliessend aufgezählt.

Richtet sich die Widerhandlung gegen die Mineralölsteuer und gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, zum Beispiel die Mehrwertsteuer, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt, welche aber angemessen erhöht werden kann. Ohne Konkurrenzbestimmung würde der Täter oder die Täterin nach den Strafandrohungen aller erfüllten Straftatbestände bestraft (Art. 9 VStrR). Artikel 43 Steuerhehlerei Die Steuerhehlerei schliesst sich an ein gegen das Vermögen der Eidgenossenschaft gerichtetes Delikt an, durch das eine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen wird. Weiss ein Abnehmer oder muss er annehmen, dass bei Waren, die er irgendwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, so macht er sich der Hehlerei schuldig. Diese ist nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Ware möglich.

Artikel 44 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht Will die Steuerbehörde im Einzelfall die Angaben einer steuerpflichtigen Person überprüfen, kann sie bei ihr eine Kontrolle vornehmen (Steuerkontrolle). Dabei sind ihr alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug des Mineralölsteuergesetzes von Bedeutung sind. Einer korrekten und ordnungsgemässen Führung der in Artikel 34 und 36 vorgeschriebenen Aufzeichnungen kommt daher grosse Bedeutung zu. Die Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht wird deshalb einer besonderen Strafandrohung unterstellt.

Artikel 46 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz Absatz l verweist auf das Verwaltungsstrafrechtsgesetz als das für die Verfolgung und Beurteilung subsidiär anwendbare Recht. Damit wird auf Widerhandlungen gegen das Mineralölsteuergesetz auch der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar (Art. 2 VStrR). Absatz 2 gibt der Oberzolldirektion die Kompetenz, die Zuständigkeiten innerhalb der Zollverwaltung (Oberzolldirektion, Kreisdirektionen, Zollämter) zu regeln. Der Wortlaut von Absatz 2 schliesst jedoch nicht aus, dass die Zuständigkeiten innerhalb der Zollverwaltung durch den Bundesrat oder das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt werden.

11. Abschnitt Übergangsbestimmungen Für Waren, die vor Inkrafttreten des Mineralölsteuergesetzes verzollt wurden und am Tag des Inkrafttretens in einem zugelassenen Lager lagern, muss eine doppelte fiskalische Belastung - durch den bezahlten Zoll und durch die Steuer bei der Auslagerung - vermieden werden. Artikel 48 schafft die gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung der Zollabgaben («Entsteuerung»). Im umgekehrten Fall müssen die unverzollten, ausserhalb zugelassener Lager befindlichen Waren nachversteuert werden. Die Übergangsregelung für Heizöl extraleicht soll verhindern, dass ungefärbtes, als Heizöl verzolltes Gasöl ohne Bezahlung der Abgabendifferenz als Dieselöl verwendet wird. Der Besitzer solcher Ware hat die Möglichkeit, das Heizöl vor Inkrafttreten des Gesetzes zu färben und zu kennzeichnen; andernfalls muss er die Abgaben bezahlen. Nicht reverspflichtige Verbraucher und Verbraucherinnen von Heizöl, wie private Haushalte, sind von dieser Verpflichtung befreit; für sie gelten die zollrechtlichen Bestimmungen weiter. Bei reverspflichtigen Verbrauchern und Verbraucherinnen wird, je nach Risikolage, auf eine Nacherhebung bzw. Nachfärbung ebenfalls verzichtet. Die Auswirkungen der Bestimmungen von Artikel 51 dürften nicht allzu gross sein, weil beabsichtigt ist, die Heizölfärbung und -kennzeichnung vor Inkrafttreten des Mineralölsteuergesetzes nach zollrechtlichen Bestimmungen einzuführen; die Lager mit ungefärbtem Heizöl dürften deshalb zum Zeitpunkt, in dem das Gesetz in Kraft tritt, entsprechend'klein sein. Anhang 2 Änderung von Bundesgesetzen Die Änderungen von Gesetzen sind teilweise formeller, teilweise materieller Natur. Vorwiegend formelle Änderungen sind im Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531), im Zollgesetz und im Bundesbeschluss vom 22. März 1985 über die Differenzierung des Treibstoffzolles vorgesehen. Im Treibstoffzollgesetz werden die Artikel l und 2 aufgehoben und durch das Mineralölsteuergesetz ersetzt. Die übrigen Änderungen im Treibstoffzollgesetz betreffen die Terminologie. Materiell geändert wird der Zolltarif, wo die

Gebrauchsansätze derjenigen Tarifnummern, die im Mineralölsteuertarif enthalten sind, auf Null herabgesetzt werden. Die in der Praxis nicht anwendbaren Ansätze des Generaltarifs (GT) werden für allfällige Bedürfnisse der Aussenwirtschaftspolitik belassen.

23 Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt Mit der Botschaft vom 19. Oktober 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt (BB1 1995 l 89) beantragte der Bundesrat Zollerhöhungen und den Verzicht auf Zollbegünstigungen im Bereich der Mineralölprodukte und der Treibstoffe. Im beiliegenden Gesetzesentwurf sind diese Massnahmen noch nicht berücksichtigt. Sofern die einnahmenseitigen Anträge beschlossen werden sollten, wären die Steuersätze im Anhang l und die Ziffer 4 im Anhang 2 des Gesetzesentwurfes anzupassen. Wenn die Rückerstattungen an die Land- und Forstwirtschaft, die Berufsfischerei und an die konzessionierten Transportunternehmungen aufgehoben würden, wären Artikel 7 Absatz l Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzesentwurfes zu streichen.

3 Auswirkungen 31 Finanzielle und personelle Auswirkungen 311 Auf den Bund Die Gewährung von Zahlungsfristen hat zur Folge, dass die Steuereinnahmen nicht im Monat, in dem die Steuerforderung entsteht, sondern erst im Folgemonat verbucht werden. Im ersten Monat, nachdem das Gesetz in Kraft tritt, können somit praktisch keine Steuern eingenommen werden. Dadurch entsteht ein einmaliger Einnahmenausfall von etwa 280 Millionen Franken. In der Finanzrechnung des Bundes werden die Einnahmen aus fossilen Brennstoffen nicht mehr in der Rubrik «Einfuhrzölle», sondern in einer neuen Rubrik «Mineralölsteuer» erscheinen. Die Mineralölsteuer auf Treibstoffen und der Mineralölsteuerzuschlag werden in zwei neuen Rubriken ausgewiesen. Der Wechsel von den Fiskalzöllen zur Mineralölsteuer bewirkt, dass einerseits die für den Bezug der Fiskalzölle eingesetzten Stellen frei werden, andererseits aber für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung neue Stellen benötigt werden. Der Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung erfordert insgesamt 49 Etatstellen. Durch den Wegfall der Fiskalzölle können innerhalb der Zollverwaltung 37-39 Stellen für die Bedürfnisse der Mineralölsteuer freigestellt werden, woraus ein Bedarf an zusätzlichen 10-12 Etatstellen resultiert. Da die Abgaben neu nicht mehr an der Grenze, sondern im Inland erhoben werden, und weil bei den Verbrauchern von Dieselöl Kontrollen durchzuführen sind, damit nicht anstelle von Dieselöl niedrig versteuertes Heizöl als Treibstoff verwendet wird, werden die zusätzlichen Etatstellen für die neu zu schaffende Steueraufsicht und Steuerkontrolle benötigt. Im Vergleich mit dem Steuervolumen, das sich auf 4,5 Milliarden Franken beläuft, ist dieser Mehrbedarf zur Gewährleistung der Steuersicherheit angemessen.

312 Auf die Kantone und Gemeinden Den Kantonen entstehen keine finanziellen Belastungen. Der Personalaufwand bei den Gemeinde-Ackerbaustellen für die Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft bewegt sich im heutigen Rahmen und wird weiterhin abgegolten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Ziffer 23.

32 Andere Auswirkungen Die Mineralölsteuer wird wesentliche Auswirkungen auf den Heizölhandel haben. Weil Gasöl abgabetechnisch entweder als Dieselöl, sofern es als Treibstoff verwendet wird, oder als Heizöl extraleicht, wenn es zu Feuerungszwecken bestimmt ist, bezeichnet wird, ist sicherzustellen, dass das fiskalisch nur wenig belastete Heizöl nicht als Dieselöl verwendet wird. Unter dem heutigen Zollregime wird Gasöl zum Ansatz von Heizöl zugelassen, wenn eine Verwendungsverpflichtung des Händlers bzw. des Verbrauchers oder der Verbraucherin hinterlegt und eine finanzielle Sicherheit (Bürgschaft) geleistet worden ist. Ausserdem müssen die Händler periodisch detaillierte Meldungen über Ein- und Ausgänge und Bestände abliefern. Mit der im Mineralölsteuergesetz vorgeschriebenen Heizölfärbung wird die steuerliche Kontrolle des Gasöls vom Händler zum Verbraucher oder zur Verbraucherin verlegt; dadurch wird der Heizölhandel von der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, der Leistung einer finanziellen Sicherheit und von den periodischen Meldungen entlastet. Hingegen werden Heizölhändler weiterhin eine Warenbuchhaltung führen müssen. Der Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung wird durch ein EDV-System unterstützt, mit dem auch die Bedürfnisse der Pflichtlagerhaltung abgedeckt werden. Mit diesem Verfahren werden Mehrfachmeldungen der Mineralölbranche für den Vollzug staatlicher Massnahmen und für statistische Zwecke verhindert. In der Aussenhandelsstatistik werden alle Waren erfasst, die ins schweizerische Zollinland eingeführt werden, nicht jedoch in Zollfreilagern eingelagerte Waren. Diese werden in der Aussenhandelsstatistik erst bei der Auslagerung als Einfuhren ausgewiesen. Mit der Einführung der Mineralölsteuer werden die zollfreien Treibstofflager in den Rheinhäfen (Zollfreilager) in zugelassene Lager umgewandelt, was zur Folge hat, dass die eingelagerten Mengen anlässlich der Umwandlung in der Aussenhandelsstatistik als Einfuhren erscheinen werden. Die Umwandlung der Fiskalzölle auf Mineralölen in eine Verbrauchssteuer dürfte sich auch auf die internationalen Beziehungen der Schweiz positiv auswirken, werden doch nunmehr die Verpflichtungen aus dem Freihändelsabkommen mit der EWG und dem EFTA-Übereinkommen eingehalten.

4 Legislaturplanung Die Vorlage wurde im Bericht vom 25. März 1992 über die Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 7992 III 1) unter Ziffer V/l. 1.2 angekündigt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht 51 Freihandelsabkommen Schweiz-EWG Nach Artikel 4 Absatz l des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) gelten die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle auch für die Fiskalzölle. Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen. In bezug auf die Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) erfüllt die Vorlage die Forderung, die Fiskalzölle abzuschaffen, und macht gleichzeitig von der Möglichkeit Gebrauch, die Fiskalzölle durch eine besondere Verbrauchssteuer zu ersetzen. Die Umwandlung der Fiskalzölle auf Automobilen unterbreitet der Bundesrat mit einer separaten Botschaft.

52 EFTA-Übereinkommen Artikel 6 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31) über Fiskalzölle und interne Steuern bezweckt, eine ungleiche fiskalische Behandlung eingeführter und inländischer Waren zu verhindern. Dadurch, dass die Fiskalzölle aufgehoben und an deren Stelle der Verbrauch importierter und inländischer Waren mit der Mineralölsteuer belastet wird, entspricht die Vorlage den Staats vertraglichen Verpflichtungen. Auch die nachstehenden multilateralen bzw. bilateralen Freihandelsabkommen verpflichten die Schweiz, die Fiskalzölle abzuschaffen oder in interne Abgaben umzuwandeln: EFTA-Türkei, EFTA-Tschechische Republik, EFTA-Slowakische Republik, EFTA-Israel, EFTA-Rumänien, EFTA-Bulgarien, EFTA-Ungam, EFTA- Polen, Schweiz-Litauen, Schweiz-Lettland, Schweiz-Estland.

53 EU-Recht Um den freien Verkehr mit Waren, die einer besonderen Verbrauchssteuer unterliegen, innerhalb der EU zu gewährleisten, wurde die Erhebung dieser Steuern harmonisiert. Für die Harmonisierung wurde der Rechtsakt der Richtlinie gewählt. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Grundsätzen der Richtlinie nachzukommen. Für die Besteuerung der Mineralöle gelten drei Richtlinien:

  • die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie; ABI Nr. L 76 vom 23. März 1992 S. 1);

  • die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Strukturrichtlinie; ABI Nr. L 316 vom 31. Okt. 1992 S. 12);

  • die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöl (Verbrauchsteuersatzrichtlinie; ABI Nr. L 316 vom 31. Okt. 1992 S. 19). Nach der Systemrichtlinie entsteht die Steuer mit der Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr. Im weiteren enthält diese Richtlinie Bestimmungen

über die Herstellung, die Verarbeitung und den Besitz unversteuerter Waren und über die Verpflichtungen der zugelassenen Lagerinhaber. Sie .legt auch die Voraussetzungen für die Beförderung unversteuerter Waren fest und listet die sich auf internationales Recht abstützenden Steuerbefreiungen auf. Die Verfahren, wie sie im Entwurf des Mineralölsteuergesetzes geregelt werden, sind mit den Bestimmungen der Systemrichtlinie kompatibel. Die Strukturrichtlinie definiert die Mineralölerzeugnisse, legt obligatorische und fakultative Steuerbefreiungen fest und bestimmt, dass die Verbrauchssteuer grundsätzlich auf 1000 l bei einer Temperatur von 15 °C errechnet wird. Der Entwurf des Mineralölsteuergesetzes weicht bezüglich Warenkorb und Steuerbegünstigungen von den Bestimmungen der Strukturrichtlinie ab. So umfasst die Mineralölsteuer die im Anhang II zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG aufgelisteten Produkte. Zudem entsprechen die vorgesehenen Steuerbegünstigungen den bisherigen Zollbegünstigungen. Die Verbrauchssteuersatzrichtlinie legt die Mindestsätze für die verschiedenen Mineralölerzeugnisse fest. Diese Richtlinie ist für die schweizerische Mineralölsteuer nicht relevant, da die Mineralölsteuer den bisherigen Zollabgaben zu entsprechen hat.

6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit Das Mineralölsteuergesetz stützt sich auf die Artikel 36tcr und 41ter Absatz l sowie Absatz 4 Buchstabe a BV (SR 101; AS 1994 267), welche dem Bund die Kompetenz geben, auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen aus anderen Ausgangsstoffen eine Verbrauchsteuer zu erheben. Die Verbrauchssteuer umfasst die Mineralölsteuer und den Mineralölsteuerzuschlag.

62 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Artikel 13 verpflichtet den Bundesrat, die Sätze des Steuertarifs unter bestimmten Voraussetzungen an die Teuerung anzupassen. Obwohl der Erlass von formellem Gesetzesrecht dem Gesetzgeber vorbehalten ist, kann vorgesehen werden, dass dieser dem Bundesrat die Kompetenz zuweist, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. Die Delegation solcher Rechtsetzungsbefugnisse ist jedoch an Bedingungen geknüpft, an welche sich Artikel 1.3 hält. So ist die Delegation an den Bundesrat, Abgabesätze festzulegen, durch die Verfassungsbestimmung nicht verboten. Die Delegationsnorm selber ist in einem dem Referendum unterstehenden Erlass, dem Mineralölsteuergesetz, geregelt. Im weiteren beschränkt sich die Delegation nach Artikel 13 auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet, nämlich die Anpassung der im Anhang l aufgelisteten Steuersätze. Ferner belassi Artikel 13 dem Bundesrat für die Festlegung der Steuersätze keinen Ermessensspielraum: das Gesetz regelt sowohl die Voraussetzungen für die Anpassung als auch das Ausmass der Erhöhung (siehe Ziff. 15). Bei den Bestimmungen der Artikel 14 und 15 handelt es sich um eine bedingte Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Die Rechtsetzung durch den Bundesrat

ist in diesem Fall jedoch nicht endgültig, sondern zeitlich beschränkt. In jedem Fall entscheidet der Gesetzgeber, ob die Änderung in Kraft bleiben soll oder rückgängig gemacht wird. Weitere Delegationsnormen ermächtigen den Bundesrat, im Rahmen des Mineralölsteuergesetzes Vollzugsrecht zu setzen.

Anhang

Abkürzungen

ABI Amtsblatt Abs. Absatz Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts BB1 Bundesblatt BRB Bundesratsbeschluss BV Bundesverfassung (SR 101) °C Grad Celsius CVF Christlichdemokratische Volkspartei DB Direkte Bundessteuer DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) EDV Elektronische Datenverarbeitung EFTA Europäische Freihandeis-Assoziation EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FDP Freisinnig-Demokratische Partei GT Generaltarif (im Zolltarif) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SVP Schweizerische Volkspartei VCS Verkehrs-Club der Schweiz VStrR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ZG Zollgesetz (SR 631.0)

Mineralölsteuergesetz Entwurf (MinöStG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36ter Absatz 2 und 41ter Absatz l sowie Absatz 4 Buchstabe a der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1995 '>, beschliesst:

1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. l Grundsatz Der Bund erhebt: a. eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen; b. einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.

Art. 2 Begriffe Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind: a. Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (Zolltarifnummer 2707 2>); b. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh (Zolltarifnummer 2709); c. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 Prozent oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden (Zolltarifnummer 2710); d. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Zolltarifnummer 2711); e. zubereitete Schmiermittel (Zolltarifnummer 3403). Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden: a. Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte nach Absatz 1; b. Kohlenwasserstoffe, acyclische und cyclische (Zolltarifnummern 2901 und 2902);

> SR 632.10 Anhang

Mineralölsteuergesetz

c. acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2905); d. Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2909); e. Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3811, ausgenommen Anüklopfmittel und' Additive für Schmieröle; f. Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3814; g. Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Zolltarifnummern 2707 oder 2902 (Zolltarifnummer 3817); h. Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3823; i. andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt sind oder als Treibstoffe verwendet werden. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: a. «Steuen>: die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag; b. «Importeur»: die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird; c. «zugelassener Lagerinhaben>: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern.

Art 3 Steuerobjekt Der Steuer unterliegen: a. die Herstellung oder Gewinnung von Waren nach den Artikeln l und 2 Absätze l und 2 im Inland; b. die Einfuhr solcher Waren ins Inland. Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.

Art 4 Entstehung der Steuerforderung Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt: a. für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Zollausschlussgebiet; b. für Waren in zugelassenen Lagern (Art. 30-35) der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden; c. für Waren, die dem Verkehr unter Steueraussetzung entnommen werden (Art. 35), der Zeitpunkt nach Buchstabe a oder b; d. für Waren, die ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, der Zeitpunkt ihrer Herstellung. Ausserdem entsteht die Steuerforderung: a. für die Steuerdifferenz bei versteuerten Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die einem höheren Steuersatz unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung;

Mineralölsteuergesetz

b. bei steuerfreien Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung.

Art. 5 Steuerbehörde Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten an.

Art. 6 Kontrollen durch die Steuerbehörde Die Steuerbehörde kann jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei Steuerpflichtigen und bei Personen, die eine Warenbuchhaltung führen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen. Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.

Art. 7 Amtshilfe Die Steuerbehörde kann zur Mitarbeit heranziehen: a. Kantone und Gemeinden für Aufgaben im Rahmen der Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft; b. Organisationen, die mit dem Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung betraut sind. Die Polizei von Kantonen und Gemeinden muss alle Verletzungen des Mineralölsteuerrechts, die bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangen, der Steuerbehörde anzeigen und diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters oder der Täterin unterstützen. Gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können: a. die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe; b. die Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden; c. die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

Art. 8 Schweigepflicht Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verweigern.

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2 Abschnitt: Steuerpflicht

Art 9 Steuerpflichtige Personen Steuerpflichtig sind: a. die Importeure; b. die zugelassenen Lagerinhaber; c. Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen; d. Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.

Art. 10 Steuernachfolge Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten und Rechte der steuerpflichtigen Person ein. Die Steuernachfolge treten an: a. die Erben und Erbinnen beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin; b. die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben und Erbinnen nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit; c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt. Die Erben und Erbinnen haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft. Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.

Art. 11 Mithaftung für die Steuer Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit dem Steuernachfolger oder der Steuernachfolgerin haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

3 Abschnitt: Tarife

Art. 12 Steuertarif Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang l zu diesem Gesetz erhoben. Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 300-Franken je 1000 l bei 15 °C.

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Art 13 Anpassung des Steuertarifs Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der Steuersätze im Mineralölsteuertarif (Anhang 1) an die Teuerung, wenn diese nach dem Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 7 Prozent gestiegen ist. Massgeblich ist der Indexstand am 1. Juli des Jahres, das dem Bezugsjahr vorausgeht.

Art. 14 Änderung von Steuersätzen Der Bundesrat kann einzelne Sätze der Mineralölsteuer senken, wenn die Interessen der Volkswirtschaft dies erfordern. Der Bundesrat kann den Satz des Mineralölsteuerzuschlages angemessen senken, wenn der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck dies erfordert. Der Bundesrat kann einzelne Sätze der Mineralölsteuer und den Satz des Mineralölsteuerzuschlages von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Erhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.

Art. 15 Dauer der Änderung Nach einer Senkung der Steuersätze erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten Bericht. Die Bundesversammlung entscheidet, ob die Massnahme in Kraft bleiben soll. Erhöht der Bundesrat einzelne Steuersätze von sich aus (Art. 14 Abs. 3), so beantragt er gleichzeitig eine entsprechende Änderung des Gesetzes. Die entsprechenden Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tag, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.

Art. 16 Massgebender Tarif Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Xarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.

Art. 17 Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die verwendete Person vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat. Wer Waren liefert, die zum tieferen Satz besteuert werden, muss: a. eine Warenbuchhaltung führen; und b. dem Empfänger oder der Empfängerin gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen.

Art 18 Heizöl extraleicht Wer Heizöl extraleicht liefert, muss die Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 2 einhalten.

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Als Heizöl extraleicht gilt Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist. Produkte, die Heizöl extraleicht enthalten und nicht gefärbt und gekennzeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert. Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung. Das Entfärben ist verboten.

Art. 19 Gebühren Für Verfügungen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat setzt die Gebührensätze fest.

4 Abschnitt: Steuerbegünstigungen

Art. 20 Steuerbefreiungen 1 Von der Steuer befreit sind: a. Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; b. Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; c. Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; d. die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie; e. die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; f. die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen. Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie: a. durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden; b. der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; c. der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; d. als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden.

Art. 21 Steuerrückerstattung Die Steuer wird rückerstattet: a. für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden; b. für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt. Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei verwendet worden ist.

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Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist. Der Bundesrat ordnet das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet. Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.

5 Abschnitt: Steuererhebung

Art 22 Steueranmeldung Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zolldeklaration eine Steueranmeldung abgeben. Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten.

Art 23 Periodische Steueranmeldung Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, und zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben. Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest.

Art. 24 Steuerveranlagung Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben. In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest. Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.

Art 25 Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig. Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Da°s Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.

Art 26 Sicherstellung der Steuer Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen: a. wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist; oder b. wenn der Steueranspruch aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.

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Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1J . Die Arrestaufhebungsklage ist ausgeschlossen.

Art. 27 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer Hat die Steuerbehörde trotz Steueranmeldung eine geschuldete Steuer irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres ab Erlass der Verfügung nach. Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet.

Art. 28 Verjährung der Steuerforderung Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Verjährung wird unterbrochen: a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

Art 29 Erlass der Steuer ' Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden: a. wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist; b. wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen. Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.

6 Abschnitt: Zugelassene Lager

Art 30 Herstellung, Gewinnung, Lagerung Die Herstellung und Gewinnung von Waren, die diesem Gesetz unterliegen, sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen.

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Art. 31 Bewilligung Als zugelassene Lager können bewilligt werden: a. Erdölraffinerien; b. andere Herstellungsbetriebe, in denen Waren, die diesem Gesetz unterliegen, gewonnen oder erzeugt werden; c. Steuerfreilager. Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung. Der Bündesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung. Die Bewilligung wird entzogen: a. wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder b. wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt. Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.

Art. 32 Aufsicht Die zugelassenen Lager können der Aufsicht durch die Steuerbehörde unterstellt werden.

Art. 33 Sicherheitsleistung Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit leisten. Für die Sicherheitsleistung werden weder Gebühren erhoben noch Zinsen bezahlt.

Art. 34 Warenbuchhaltung und Meldepflicht Die zugelassenen Lagerinhaber sind verpflichtet, für jede Warenart Aufzeichnungen zu führen über Lagerbestände, Ein- und Ausgänge, Produktion, Eigenverbrauch und Verluste. Sie müssen der Steuerbehörde darüber periodisch Meldung erstatten. Sie können, unter ihrer Verantwortung, die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz l einer Lagerfirma übertragen.

Art. 35 Beförderung unversteuerter Waren Werden eingeführte, unversteuerte Waren von der Grenze in ein zugelassenes Lager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten. Werden unversteuerte Waren zwischen zugelassenen Lagern oder, bei auszuführenden Waren, von einem zugelassenen Lager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber die sich aus diesem Gesetz ergebenden

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Pflichten erfüllen; sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung endet: a. wenn die Ware im zugelassenen Lager eingetroffen ist und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder b. wenn die Ausfuhr der Ware zollamtlich bestätigt worden ist. Der zugelassene Lagerinhaber muss der Steuerbehörde jeden Versand von unversteuerten Waren melden.

7 Abschnitt: Handel im Zollausschlussgebiet

Art 36 Wer im Zollausschlussgebiet mit Waren nach Artikel l sowie nach Artikel 2 Absätze l und 2 handelt, muss: a. sich bei der Steuerbehörde zur Registrierung anmelden; b. für jede Warenart Aufzeichnungen über den Lagerbestand, über Ein- und Ausgänge und über den Eigenverbrauch führen.

8 Abschnitt: Statistik

Art 37 Die Steuerbehörde führt eine Statistik über den Verkehr mit Waren, die diesem Gesetz unterliegen. Die erfassten Daten werden für den Vollzug dieses Gesetzes und für die Erstellung von Statistiken verwendet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

9 Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 38 Einsprache Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung. Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz1').

Art. 39 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion Gegen Verfügungen der Zollämter kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.

» SR 172.021

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Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Oberzolldirektion erhoben werden.

Art. 40 Beschwerde an die Zollrekurskommission Gegen Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde erhoben werden.

Art. 41 Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen Gegen erstinstanzliche Sicherstellungsverfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde erhoben werden. Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

10 Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 42 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonstwie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Venvaltungsstrafrechtsgesetzes1*. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten: a. die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung: b. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen. Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt. Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch die Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 43 Steuerhehlerei Wer Waren, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr

» SR 313.0

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bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für den Täter oder die Täterin gilt.

Art. 44 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht Wer die in den Artikeln 34 und 36 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10000 Franken bestraft.

Art 45 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

Art. 46 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.

Art 47 Verwendung der Bussen Für die Verwendung der Busseneinnahmen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Zollgesetzes.

11 Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art 48 Zollfrei eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei eingeführt worden sind, nachträglich zu Zwecken abgibt oder verwendet, die der Steuer unterliegen, muss diese bezahlen.

Art 49 Zollbegünstigt eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer bezahlen.

Art 50 Waren innerhalb und ausserhalb von zugelassenen Lagern Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzollt eingelagert worden sind, ausserhalb von zugelassenen Lagern lagert, muss die Steuer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen.

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Die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezahlten Zollabgaben für Waren, die am Tag des Inkrafttretens in einem zugelassenen Lager lagern, werden auf Antrag zurückbezahlt. Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Steuerbehörde einzureichen.

Art. 51 Heizöl Wer Waren besitzt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes-als Heizöl zu Feuerungszwecken verzollt worden sind und die nicht vorschriftsgemäss gefärbt und gekennzeichnet sind, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer für Dieselöl am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen, ausgenommen für Heizöl mittel und Heizöl schwer. Die nach Zollrecht nicht reverspflichtigen Verbraucher und Verbraucherinnen von Heizöl sind von den Verpflichtungen nach Absatz l befreit; für sie gelten die zollrechtlichen Bestimmungen weiter. Die Steuerbehörde kann bei den nach Zollrecht reverspflichtigen Verbrauchern und Verbraucherinnen auf die Nacherhebung der Steuer verzichten, sofern sie Gewähr dafür leisten, dass sie die Ware selber zu Feuerungszwecken verwenden.

Art 52 Rückerstattungen Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbraucht worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.

12 Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art 53 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang l (Art. 12 Abs. 1)

Mineralölsteuertarif

Zolltarifnummer" Warenbezeichnung Steuersatz Fr.

je 10001 bei 15 °C 2707. Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen:

  • Benzole: 1010 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 1090 - - andere 8.80

  • Toluole: 2010 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 2090 - - andere 8.80

  • Xylole: 3010 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 3090 - - andere 8.80

  • Naphthalin: 4010 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 4090 - - andere 8.80

  • andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr (einschliesslich Verluste) bis 250 °C übergehen: 5010 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 5090 - - andere 8.80

  • Phenole: 6010 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 6090 - - andere 8.80

  • andere:

  • Kreosotöle: 9110 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 9190 - - andere 8.80

  • andere: 9910 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 9990 - - andere 8.80 2709. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh: 0010 zur Verwendung als Treibstoff 431.20 0090 - - andere 8.80

" SR 632.10 Anhang

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Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Fr.

je 10001 bei 15 °C 2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70% oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden:

  • zur Verwendung als Treibstoff: Benzin sowie seine Fraktionen: 0011 unverbleit und unverändert als Treibstoff bestimmt 431.20 0012 andere 431.20 0013 White Spirit 452.10 0014 Dieselöl 458.70 0015 Petroleum 439.50 0019 andere 458.70

  • zu andern Zwecken: 0021 Benzin sowie seine Fraktionen 8.80 0022 White Spirit 9.20 0023 Petroleum 9.50 0024 — Heizöl zu Feuerungszwecken: extraleicht 3.— je 1000 kg mittel und schwer 3.60 0025 Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20% Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt 11.90 0026 Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20% Vol vor 300 °C übergehen, vermischt 30.20 0027 Mineralschmierfett 30.20 0029 andere Destillate und Produkte 11.90 je 10001 bei 15 °C 2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

  • verflüssigt: Erdgas: 1110 zur Verwendung als Treibstoff 184.90 1190 anderes -.90 Propan: 1210 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 1290 anderes 1.10 Butane: 1310 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 1390 andere 1.10 Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1410 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 1490 andere 1.10 andere: 1910 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 1990 andere 1.10

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Zolltarifn ummer Warenbezeichnung Steuersatz Fr.

je 1000 kg

  • in gasförmigem Zustand: — Erdgas: 2110 zur Verwendung als Treibstoff 409.90 2190 anderes 2.10 — andere: 2910 zur Verwendung als Treibstoff 409.90 2990 andere 2.10 je 1000 1 bei 15 °C 2901. Kohlenwasserstoffe, acyclische:

  • gesättigt: gasförmige, auch verflüssigt: 1011 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 andere als gasförmige: 1091 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • ungesättigt: Ethylen: 2110 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 Propen (Propylen): 2210 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 Buten (Butylen) und seine Isomere: 2310 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 1,3-Butadien und Isopren: 1,3-Butadien: 2411 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 Isopren: 2421 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 andere: gasförmig, auch verflüssigt: 2911 zur Verwendung als Treibstoff 209.10 andere als gasförmige: 2991 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 2902. . Kohlenwasserstoffe, cyclische:

  • alicyclische: Cyclohexan: 1110 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 andere: 1910 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • Benzol: 2010 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • Toluol: 3010 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • Xylole: o-Xylol: 4110 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • - m-Xylol: 4210 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • - p-Xylol: 4310 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 Xylol-Isomerengemische:

Mineralölsteuergesetz

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Fr.

je 10001 bei 15 °C 4410 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • Ethylbenzol: 6010 — zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • Cumol: 7010 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • andere: 9010 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 2905. Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

  • gesättigte einwertige Alkohole: Methanol (Methylalkohol): 1110 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol): 1210 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 andere Butanole: 1410 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere: 1510 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere: 1610 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 — andere: 1910 zur Verwendung als Treibstoff 439.80

  • ungesättigte einwertige Alkohole:

  • - Allylalkohol: 2110 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 acyclische Terpenalkohole: 2210 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 andere: 2910 zur Verwendung als Treibstoff 439.80 2909. Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

  • acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere: 1910 zur Verwendung als Treibstoff 420.60

  • alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 2010 zur Verwendung als Treibstoff 420.60

  • aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 3010 zur Verwendung als Treibstoff 420.60

  • Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitroöder Nitrosoderivate: Monomethylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

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Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Fr.

je 10001 bei 15 °C 4210 zur Verwendung als Treibstoff 420.60 — Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: 4310 zur Verwendung als Treibstoff 420.60 andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: 4410 zur Verwendung als Treibstoff 420.60 — andere: 4910 zur Verwendung als Treibstoff 420.60

  • Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 5010 zur Verwendung als Treibstoff 420.60

  • Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: 6010 zur Verwendung als Treibstoff 420.60 je 1000 kg 3403. Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten:

  • Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend: 1900 andere als solche der Nr. 3403,1100 30.20

  • andere: 9900 andere als solche der Nr. 3403.9100 30.20 je 10001 bei 15°C 3811. Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

  • andere (als Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle): 9010 zur Verwendung als Treibstoff 420.60 3814. Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken: 0010 - zur Verwendung als Treibstoff 420.60

Mineralölsteuergesetz

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Fr.

je 10001 bei 15 "C 3817. Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:

  • Alkylbenzol-Gemische: 1010 zur Verwendung als Treibstoff 420.60

  • Alkylnaphthalin-Gemische: 2010 zur Verwendung als Treibstoff 420.60 3823. Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch Inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

  • andere: 9030 Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoffe 420.60 Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen 420.60

Mineralölsteuergesetz

Anhang 2

Änderung bisherigen Rechts

1 Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 '' über die wirtschaftliche Landesversorgung wird wie folgt geändert:

Art. 57 Abs. 3 Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt die Eidgenössische Zollverwaltung dem Bundesamt und den herangezogenen Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit es für den Vollzug des Gesetzes unerlässlich ist.

2 Das Zollgesetz2) wird wie folgt geändert:

Art. 42 Abs. 3 Aufgehoben

3 Der Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863) (ZTG) wird wie folgt

geändert:

Tarif-Nr. Zollansätze je 100kg bruito GT GA

Fr. Fr. 2707.1010, 2010, 3010,4010, 5010, 6010, 9110, 9910 49.90 frei 2707.1090, 2090, 3090, 4090, 5090, 6090, 9190, 9990 1.— frei 2709.0010 49.90 frei 0090 1.— frei 2710.0011/0013 49.90 frei 0014/0019 47.30 frei 0021/0023 1.— frei 0024 -.30 frei 0025 1.— frei 0026 3.— frei 0027 8.— frei 0029 1.— frei 2711.1110, 1210, 1310, 1410, 1910, 2110, 2910 19.90 frei 1190, 1290, 1390, 1490, 1990,2190,2990 -.10 frei 2901.1011 19.90 frei 1091 49.90 frei 2110,2210,2310,2411 19.90 frei 2421 49.90 frei 2911 19.90 frei

> SR 632.10 Anhang

Mineralölsteuergesetz

Tarif-Nr. Zollansätze je 100 kg brutto GT GA

Fr. Fr. 2991 49.90 frei 2902.1110, 1910, 2010, 3010, 4110, 4210, 4310, 4410, 6010, 7010, 9010 49.90 frei 2905.1110, 1210, 1410, 1510, 1610, 1910, 2110, 2210, 2910 49.90 frei 2909.1910, 2010, 3010, 4210, 4310, 4410, 4910, 5010, 6010 49.90 frei 3403.1900, 9900 12.— frei 3811.9010 49.90 frei 3814.0010 49.90 frei 3817.1010,2010 49.90 frei 3823.9030 49.90 frei

4 Der Bundesbeschluss vom 22. März 1985 1} über die Differenzierung des Treibstoffzolles wird wie folgt geändert:

Titel Bundesbeschluss über die Differenzierung der Mineralölsteuer

Art. 2 Steuerbegünstigung für unverbleites Benzin Für unverbleites und unverändert als Treibstoff bestimmtes Benzin ist die Mineralölsteuer um 8 Rappen je Liter niedriger als für verbleites Benzin; der Ertrag muss gesamthaft der Mineralölsteuer mit einem Satz von 431.20 Franken je 10001 bei 15 °C entsprechen. Der Bundesrat setzt die Steuersätze nach Absatz l fest und passt sie periodisch an. Art. 4 Abs. 3 Er hebt den Beschluss auf, wenn dieser zur Gewährleistung des mit der Differenzierung der Steuerbelastung verfolgten Zweckes nicht mehr erforderlich ist.

5 Das Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 2> wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer Art. l und 2 Aufgehoben

') SR 632.112.75

Mineralölsteuergesetz

Ersatz eines Ausdrucks: Gliederungstitel vor Art. 3, Art.3, Art. 4 Abs. l und 5, Art. 5: Der Ausdruck «Treibstoffzölle» wird unter grammatikalischer Anpassung der betreffenden Textstellen durch «Mineralölsteuer» ersetzt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1995 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 21 Cahier Numero

Geschäftsnummer 95.025 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 30.05.1995 Date Data

Seite 137-190 Pagina

Ref. No 10 053 477

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