BBl 1995 III 937

Botschaft über die Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte vom 24. Mai 1995

#ST# 95.040

Botschaft über die Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

vom 24. Mai 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung zwei Bundesbeschluss-Entwürfe bezüglich der Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Mai 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

1995-302 41 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd. III , 937

Übersicht Die vorliegende Botschaft befasst sich mit dem Vertrag über die Energiecharta und dem Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte, welche Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreitet werden. Auf der Ministerkonferenz von Lissabon am 17. Dezember 1994 haben über vierzig Staaten, darunter die Schweiz, ihre Unterschrift unter diese Regelwerke gesetzt. Beim Vertrag handelt es sich um ein aus der Europäischen Energiecharta abgeleitetes Rechtsinstrument, welche die Schweiz am 17. Dezember 1991 anlässlich der Ministerkonferenz in Den Haag unterzeichnet hatte. Der Vertrag erfasst sämtliche Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Energiesektor. Hauptziele sind die Festigung der Wirtschaftszusammenarbeit im Energiebereich, insbesondere zwischen Osten und Westen, die Förderung der wirtschaftlichen Erholung in Osteuropa sowie eine zuverlässigere Versorgung der OECD-Länder mit Energieerzeugnissen. In erster Linie schafft der Vertrag mit der Verankerung der Inländerbehandlung im Energiesektor offene, marktwirtschaftliche und sichere Rahmenbedingungen für die Behandlung der Auslandsinvestitionen. Zweitens fällt nunmehr der Handel von Energieerzeugnissen mit oder zwischen Staaten, die keine GATT-Vertragsparteien sind, unter die Vorschriften des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen). Drittens enthält der Vertrag namentlich betreffend den Transit von Energieerzeugnissen und den Umweltschutz im Energiebereich eine Reihe flankierender Massnahmen. Das Protokoll verschafft den Grundsätzen und Leitlinien der schweizerischen Energiepolitik - namentlich der rationellen Energieverwendung - international Geltung. Derzeit wird eine Erklärung zur nuklearen Sicherheit vorbereitet; sie dürfte den ökologischen Wert des Vertrags noch betonen. Zumal unserem Land nennenswerte unterirdische Energievorkommen fehlen, liegt es in seinem Interesse, auf eine Erweiterung, Öffnung und Diversifizierung sowie grössere Effizienz der Energiemärkte hinzuarbeiten. Die Vertragsklauseln zu Handel und Transit zielen eindeutig in diese Richtung. Kapital- und Technologieinvestitionen des Westens werden die Modernisierung und den Ausbau von Energiegewinnungs-Kapazitäten in den Nachfolgestaaten der UdSSR vorantreiben. Damit wird auch die Versorgungssicherheit für Erzeugnisse aus dieser Region erheblich erhöht.

Zur Ausführung des Vertrags wird ein politisches Organ, die Chartakonferenz, eingesetzt, welcher zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein Sekretariat zur Verfügung steht.

Der Beitritt zum Vertrag und zum Protokoll erfordert keine Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung. Ebensowenig ergeben sich finanzielle Auswirkungen auf den Bund, abgesehen vom schweizerischen Beitrag zu den Betriebskosten des Sekretariats.

Botschaft I Allgemeiner Teil

II Einleitung

Als die osteuropäischen Länder sich von der zentral gelenkten Wirtschaft abkehrten und den Weg hin zur freien Marktwirtschaft einschlugen, traten Lücken und Mängel des Energiesektors deutlich zutage. Die Modernisierung osteuropäischer Energie-Infrastrukturen bildet eine unabdingbare Grundlage für den Wirtschaftsaufschwung und die Bewältigung der Umweltprobleme. Der Energiesektor, ein Pfeiler der Volkswirtschaft und eine bedeutende Devisenquelle, ist gleichzeitig Hauptursache der Umweltbelastung in Osteuropa. AJlein die Schaffung eines investitionsfreundlichen Klimas für in- und ausländische Anleger sowie Anreize für die Privatinitiative vermögen jene beachtlichen technischen und finanziellen Ressourcen zu mobilisieren, welche die Erneuerung des Energiesektors in Osteuropa erfordert. Andererseits gilt es, binnenwirtschaftliche Reformen durchzuführen: Marktwirtschaftliche Spielregeln sollen im Energiesektor zum Tragen kommen, die osteuropäischen Energiemärkte müssen verstärkt in die Weltwirtschaft eingebunden werden. Sehr früh hatte die Völkergemeinschaft den Handlungsbedarf erkannt und in internationalen Foren, etwa im Rahmen der UNO und ihrer Wirtschaftskommission für Europa, der Internationalen Energieagentur und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, entsprechende Aktionen eingeleitet. Besondere Erwähnung jedoch verdient die Europäische Energiecharta, welche auf europäischer und globaler Ebene die Voraussetzungen zur langfristigen Zusammenarbeit im Energiebereich schafft. Die Charta stellt ein gemeinsames politisches Aktionsprogramm dar, hat jedoch keine verbindliche Wirkung. Umgesetzt und ergänzt wird die Charta durch den Vertrag über die Energiecharta (ECT) sowie durch sektorielle Protokolle, welche die Verpflichtungen der Vertragsparteiein auf eine bindende völkerrechtliche Grundlage stellen. Die Charta steht allen OECD-Mitgliedern und osteuropäischen Staaten zum Beitritt offen. Die Schaffung dieses politischen und rechtlichen Rahmens beruht auf einem gegenseitigen Ergänzungsbedarf im Energiesektor: Die osteuropäischen Länder verfügen über Energievorkommen, die westlichen Staaten über Finanzmittel und Technologie. Nicht nur die Mittel, sondern auch die Interessen von Osten und Westen sind komplementär

gelagert. Die Modernisierung des Energiesektors wird nicht nur direkt den osteuropäischen Produzentenländern, sondern indirekt auch den westeuropäischen Abnehmern zugute kommen, da damit deren Versorgungssicherheit und die Diversifizierung der Bezugsquellen verbessert werden. Derzeit befinden sich nämlich etliche Energieproduktions- und -transportanlagen in Osteuropa in einem derart mangelhaften Zustand, dass Versorgungsausfälle auftreten könnten; diese Gefahr soll abgewendet werden. Zudem

weisen osteuropäische Märkte in den Augen westlicher Privatinvestoren ein beträchtliches Potential auf. Neben den genannten Aspekten gab auch die Sorge um die Umwelt Anstoss zur Unterzeichnung der Charta. Der Zufluss von Investitionen und modemer Technologie dürfte die Umweltschäden mildern. Einschlägige Bestimmungen wurden eigens zu diesem Zweck in die Charta aufgenommen.

Leitmotiv der Charta-Unterzeichner war neben der Investitionsförderung die Liberalisierung des Handels mit Energieerzeugnissen. Der freie Verkehr für Energieprodukte wird osteuropäischen Produzenten neue Exportperspektiven eröffnen, ihre Wirtschaftsentwicklung vorantreiben und Investitionen im Energiebereich attraktiver gestalten. Im weiteren Sinne dürfte eine Liberalisierung die Effizienz der Weltmärkte steigern und die internationale Allokation von Energie-Ressourcen verbessern. Die Behandlung der ausländischen Investitionen sowie der Handel unterstehen dem in Charta und Vertrag niedergelegten Grundsatz der Meistbegünstigung. Zumal für kleine Länder wie die Schweiz besitzt dieses Prinzip eine herausragende Bedeutung: Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle Vorteile, die sie einem anderen Staat (Vertragspartei oder nicht) gewährt, unverzüglich und vorbehaltlos (also ohne Gegenforderungen) auf alle Vertragsparteien auszuweiten. Unser Land hat diesen Grundsatz von jeher befolgt.

Der Vertrag beschränkt sich nicht nur auf die Stärkung der Ost-West-Zusammenarbeit. Besondere Beachtung verdient, dass er das neue Verhältnis zwischen den osteuropäischen Staaten (seit der Auflösung des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe und dem Zerfall der Sowjetunion) in vielerlei Punkten regelt. So wird zum Beispiel der Transit von Energieerzeugnissen über Gas- oder Erdölfernleitungen, ein steter Zankapfel in Osteuropa, vom ECT behandelt.

Nicht zuletzt dürfte der Vertrag den osteuropäischen Reformländem auf ihrem Weg hin zu einer offenen und liberalen Wirtschaft wertvolle Orientierungshilfen bieten. Die russische Staatsduma (Parlament) beispielsweise befasste sich wenige Wochen nach Abschluss der Vertragsverhandlungen mit einem Gesetzesentwurf über Erdöl, einem Gesetzesänderungsentwurf über Bodenschätze sowie mit einem Gesetzesentwurf über Konzessionen. Während und nach den ECT-Verhandlungen erarbeiteten etliche osteuropäische Länder neue Rechtsvorschriften. Dass ein von rund fünfzig Staaten unterzeichneter völkerrechtlicher Vertrag den Gehalt künftiger Rechtsakte in liberalem Sinne mitbestimmen wird, steht ausser Zweifel.

12 Lagebeurteilung im Energiesektor

121 Die Energiewirtschaft der osteuropäischen Länder

Vornehmlich in der ehemaligen Sowjetunion erfüllt die Energieindustrie eine wichtige Funktion - zuerst als wichtigste Devisenquelle: im Jahr 1992 belief sich der Anteil der Energieerzeugnisse am russischen Exporterlös auf 53 Prozent, sank jedoch vor

allem infolge des Preisverfalls im Jahr danach auf 48 Prozent. Angesichts der Bedeutung des Energiesektors erstaunt es nicht, dass erhebliche Anteile der russischen Industrieinvestitionen wie auch der Gesamtinvestitionen (60 bzw. 25 Prozent) in diesen Sektor geflossen sind. Daneben steuerte der Energiesektor in diesem Jahr 11 Prozent zur Industrieproduktion bei. Die UN-Wirtschaftskommission für Europa stellte fest, dass die russische Volkswirtschaft insgesamt (Produktion, Investitionen, Handel) zwar stark an Dynamik einbüsste, der Energiesektor aber sich langsamer zurückbildete als andere Branchen. Als Motor der Entwicklung Russlands und der UdSSR-Nachfolgestaaten dürfte der Energiesektor auch auf lange Sicht eine treibende Kraft bleiben. ] )

Besonders der Gassektor der GUS spielt eine wirtschaftliche Schlüsselrolle. Der Löwenanteil der Erdöl- und Gasvorkommen liegt in Russtand, genauer gesagt in Sibirien. Die beiden neugegründeten Republiken Kasachstan und Aserbaidschan verfügen über reiche Erdölvorkommen, in Usbekistan und Turkmenistan befinden sich grosse Gasvorräte. In den übrigen östlichen Ländern erfüllen Gas und Erdöl eine binnenwirtschaftlich wichtige Funktion, werden aber nicht exportiert. Polen, die tschechische und die slowakische Republik besitzen umfangreiche Steinkohlen-Lagerstätten und sind Netto-Exporteure dieses Rohstoffs.

Der Zerfall der Sowjetunion hat in der jüngsten Geschichte der Ölindustrie einen Wendepunkt markiert. Seit 1987 ist die Erdölgewinnung in der Sowjetunion alljährlich gesunken: Lag sie im Jahr 1987 noch bei 625 Millionen Tonnen, so sank sie 1990 auf 570, 1991 auf 515 Millionen Tonnen ab, bildete sich im Jahr 1992 auf 450, 1993 auf 390 Millionen Tonnen zurück und erreichte 1994 den Tiefststand von 359 Millionen Tonnen. Für das Jahr 1995 prognostiziert die DSA einen weniger rasanten Fall und beziffert die Produktion mit ungefähr 340 Millionen Tonnen2'. Die Erdöl-Exporte sind im Jahr 1988 um 257 Millionen Tonnen, 1994 um 123 Millionen Tonnen zurückgegangen und dürften laut Angaben der ŒA im Jahr 1995 stabiler aussehen. Dieser Produktionsrückgang wurde namentlich in der Russischen Föderation verzeichnet Kasachstan dagegen konnte seine Ölgewinnung sogar steigern. In der ehemaligen Sowjetunion und insbesondere in den jungen Republiken, welche Erdöl aus Russland nunmehr in Devisen begleichen müssen, hat sich indessen auch die Ölnachfrage abgeschwächt: Von 419 Millionen Tonnen im Jahr 1987 fiel sie im Jahr 1992 auf 340 Millionen Tonnen und lag 1994 bei nur noch 240 Millionen Tonnen. Im Zeitraum 1987 - 1991 konnte die Rafflnations-Kapazität der UdSSR auf demselben Stand gehalten und in den übrigen Ländern Osteuropas gar merklich erweitert werden. 1992 lag sie 20 Prozent unter dem Stand des Vorjahres, 1993 erreichte sie wieder

' Statistische Quelle für diesen Absatz: Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Economie Survey of Europe in 1993-1994, Genf. 1994. 2 Vgl. für diesen Absatz Internationale Energieagentur. Monllily Oil Market Report. 7. Februar 1995.

stabilere Werte. Die Kapazitäten der Raffinerien im übrigen Osteuropa nahmen 1992 um 7 Prozent ab und verharrten in der Folge auf diesem Niveau.3'

Weniger spektakulär verlief die Entwicklung im Gassektor. Nach den stetigen Wachstumszahlen bis 1990 sank die Gasproduktion in der ehemaligen UdSSR im Jahr 1991 um 0,5 Prozent, 1992 um 3,7 Prozent und 1993 schliesslich um 2,5 Prozent. Den Prognosen der IEA zufolge wird die russische Produktion im Vergleich zu 1993 um zusätzliche 3 Prozent abnehmen. Dieser Abwärtstrend wurde vornehmlich in der Ukraine, in Turkmenistan und 1993 auch in Russland verzeichnet. Eine gegenläufige Entwicklung kennt Usbekistan, dessen Produktion seit 1990 ununterbrochen angestiegen ist.

122 Handel mit Energieerzeugnissen

122.1 Erdölsektor

Von den 1'802 Millionen Tonnen Erdöl, welche die OECD-Länder 1993 verbrauchten, entstammten 774 Millionen Tonnen eigener Produktion, und bei l'028 Millionen Tonnen (57 Prozent) handelte es sich um Netto-Importe. Im Jahr 1993 beliefen sich die Öleinfuhren aus der ehemaligen Sowjetunion auf 87 Millionen Tonnen, was 4,8 Prozent des Verbrauchs und 7,1 Prozent der Gesamtimporte der OECD-Länder entspricht. 4)

Approximativen Schätzungen zufolge macht der von der Charta abgedeckte Handel mit Erdölerzeugnissen knapp 15 Prozent des Erdöl-Welthandels aus.

Die Schweiz deckt rund ein Drittel ihres Bedarfs an flüssigen Kohlenwasserstoffen mit Rohöl. Zu ihren Lieferanten gehören zwei Charta-Unterzeichnerstaaten, Grossbritannien (18,1 Prozent der schweizerischen Importe 1993) und Norwegen (9,5 Prozent 1993). Die osteuropäischen Länder nehmen in diesem Marktsegment einen bescheidenen Platz ein. In der Tat liegen die meisten Rohöl-Versorgungsquellen ausserhalb des geografischen Geltungsbereichs der Charta (Libyen, Saudi-Arabien, Nigeria, Algerien, seit kurzem Angola).5)

Erdölerzeugnisse, hauptsächlich Heizöl und Treibstoff, importiert die Schweiz nahezu ausschliesslich aus EU-Ländern (98,2 Prozent im Jahr 1993), ein Drittel davon aus Deutschland. Der Grundstoff dieser Produkte stammt indessen aus Drittländern: 18 Prozent des in Raffinerien der EU aufbereiteten Rohöls wird aus OECD-Ländern, 5

3 Statistische Quelle für diesen Absatz und den folgenden: BP Statistical Review of World Energy. Juni 1994. Quelle: BP. op. eil.

5 Quelle: Erdöl-Vereinigung, Jahresbericht 1993 vom 24 Juni 1994.

Prozent aus Osteuropa eingeführt. Osteuropäische Erdölprodukte bildeten in der Vergangenheit einen Grossteil der schweizerischen Importe, haben aber seit einigen Jahren an Bedeutung verloren: Von 10,7 Prozent im Jahr 1989 sanken sie 1991 auf 5,7 Prozent, 1992 auf 2,4 Prozent ab und lagen 1993 schliesslich bei l Prozent. Ein Erklärungsansatz für diesen Rückgang liegt in den wirren und instabilen Verhältnissen im petrochemischen Sektor Osteuropas. Erschwerend kommt hinzu, dass ehemalige Satellitenstaaten wie Ungarn und die Ex-Tschechoslowakei, welche in den Jahren der Planwirtschaft billiges russisches Erdöl' - in Rubeln - erstehen, raffinieren und auf westlichen Märkten in Hartwährung teurer verkauften, einen grundlegenden Wandel verkraften müssen, seit Russland sein Rohöl zu - in Devisen ausgedrückten - Weltpreisen exportiert. Ein übriges tun die immer strengeren, hauptsächlich ökologisch motivierten Qualitätsauflagen der Schweiz bezüglich Erdölerzeugnissen, mit welchen die Raffinerien östlicher Länder nicht Schritt halten können.

Wenn man Rohöl und Erdölprodukte addiert und ihre eigentliche Herkunft ausser acht lässt, so errechnet man, dass die Schweiz 80 Prozent ihrer Importe aus Charta-Vertragsparteien bezieht, darunter weniger als l Prozent aus osteuropäischen Ländern. Berücksichtigt man jedoch in den Berechnungen, dass 73 Prozent Rohöl zwar im EU-Raum raffiniert werden, aber aus Nicht-Chartaunterzeichnern stammen, so bezieht die Schweiz 70 Prozent ihrer Einfuhren aus Nicht-Unterzeichnerstaaten. Erdöl deckt 64 Prozent unseres Energiebedarfs.

Der Anteil der ehemaligen Sowjetunion schliesslich an den nachgewiesenen und ausbeutbaren Erdö\vorräten der Erde wird auf 5,8 Prozent geschätzt6)

122.2 Gassektor

Im OECD-Raum lag 1993 der Verbrauch von Erdgas bei 917 Millionen Tonnen (mt/RÖE). Die Eigenproduktion steuerte 810 Millionen Tonnen bei, 107 Millionen Tonnen (12 Prozent) stellten Netto-Importe dar. Da der Gasmarkt sehr regional ausgerichtet ist, entfiel das Gros der Gasexporte der ehemaligen UdSSR in den OECD-Raum, 58 mt/RÖE, auf westeuropäische Länder. Dies entspricht 23 ihres Verbrauchs und 67 Prozent ihrer Gasimporte aus aussereuropäischen Quellen. Die übrigen Importe stammten aus Algerien (28 mt/RÖE) und Libyen (1.4 mt/RÖE). Wichtigster Gaslieferant der Vereinigten Staaten ist Kanada; Japan importiert vorrangig aus dem südpazifischen Raum (Indonesien, Malaysia, Brunei, Australien). 7)

Zwei Drittel der Exporte aus GUS-Ländern sind für Westeuropa bestimmt (darunter 5 Prozent für die Türkei), der Rest für die osteuropäischen Staaten.

Quelle: Weltenergierat. 7992 Survey of Energy Resources.

7 Quelle: British Petroleum, op.cit.

1993 stammten die Gasimporte der Schweiz nahezu ausschliesslich aus Charta-Vertragsparteien: 15 Prozent aus der ehemaligen Sowjetunion und 43 Prozent aus den Niederlanden. Der Energieträger Gas stellt 11 Prozent unseres Energieverbrauchs dar.

Die Nachfolgestaaten der Sowjetunion (vornehmlich Russland, Turkmenistan, Kasachstan und Usbekistan) verfügen über ungefähr 39 Prozent der nachgewiesenen und ausbeutbaren Erdgasvorrö/e; ihr Anteil am weltweiten Verbrauch beläuft sich auf 31 Prozent. Weitere reiche Lagerstätten liegen im Nahen Osten (32 Prozent) und in Nordafrika.

122.3 Elektrizität

Während des vergangenen hydrologischen Jahres (Oktober 1993 bis September 1994) war unser Land mit Stromenergie-Exporten von über 34'000 GWh und Importen von 22'000 GWh Netto-Exporteur. Im Vergleich dazu erreichte die gesamte Stromerzeugung etwa 63'000 GWh. Über 95 Prozent unserer Exporte flössen in OECD-Länder (in absteigender Reihenfolge: Italien, Deutschland, Belgien, Frankreich, Österreich, Liechtenstein, Spanien, Griechenland und Holland), die übrigen Ausfuhren gelangten auf osteuropäische Märkte (Ex-Jugoslawien, Ex-Tschechoslowakei und Ungarn). Die schweizerischen Importe stammten zu 96,5 Prozent aus OECD-Mitgliedern, der Rest verteilte sich auf die Ex-Tschechoslowakei, Jugoslawien, Polen und Albanien.

122.4 Auswirkungen hinsichtlich der Diversifizierung der

Lieferregionen

Aus den obenstehenden Ausführungen geht hervor, dass der Beitrag Osteuropas und insbesondere der GUS zur Diversifizierung unserer Energiequellen nicht dem Idealfall entspricht. Einerseits werden die Importländer mit der verstärkten Einbindung der osteuropäischen Volkswirtschaften in den Weltenergiemarkt eine breitere Auswahl an Energielieferanten vorfinden. Langfristig angelegte Versorgungsstrategien müssen namentlich berücksichtigen, dass die Gasreserven der GUS das Zehnfache der westeuropäischen Vorräte betragen. Zudem entsprechen die nachgewiesenen und ausbeutbaren Gasvorräte, die 1993 in Westeuropa registriert wurden, nur 25 mal dem Verbrauch dieser Region im Jahr 1993, wohingegen die summierten Reserven von West- und Osteuropa 70 mal höher liegen als der Verbrauch beider Regionen im Bezugsjahr.

Andererseits ist derzeit der Anteil der GUS am Erdölhandel und an den Weltvorräten gering. Ihr Beitrag zur nachhaltigen Diversifizierung unserer Erdöl-Bezugsquellen dürfte daher unerheblich ausfallen. In deutlichem Kontrast dazu steht der Gassektor, wo bereits eine hohe Abhängigkeit von GUS-Lieferungen zu verzeichnen ist (67

Prozent der westeuropäischen Importe), welche - sollte die politische und wirtschaftliche Lage sich weiterhin zuspitzen - sich als problematisch erweisen könnte.

123 Ausländische Investitionen im Energiesektor

Wenngleich keine genauen Zahlen zu den ausländischen Investitionen im Energiesektor osteuropäischer Länder vorliegen, steht ausser Zweifel, dass dieser Wirtschaftszweig insbesondere in Russland eine wichtige Quelle von Auslandskapital darstellt. Die UN-Wirtschaftskommission für Europa bezifferte die ausländischen Investitionen in die Energie-Erzeugung am 1. Januar 1994 mit über 420 Millionen Dollar. Diese Summe verteilt sich auf über fünfzig Unternehmen in Russland und entspricht 26 Prozent aller direkten Auslandsinvestitionen in alle Industriesektoren zusammengenommen^). Die Internationale Energieagentur zählte am 1. Januar 1995 an die fünfzig Gemeinschaftsunternehmen ("Joint Ventures"), in welche westliche Erdölgesellschaften insgesamt l'700 Millionen Dollar investiert hatten, wovon 900 Millionen allein auf das Jahr 1994 entfallen. Vielsagend erscheint der Vergleich mit den 50 Millionen Dollar bilateraler Staatshilfe der westlichen Länder oder mit der Kreditlinie der Weltbank und der EBRD zur Instandsetzung der Erdöl-Schächte, die sich auf 600 Millionen Dollar beläuft. Zudem betonte die IEA, dass sich öffentliche und private Investitionen in Osteuropa neben den gigantischen Summen, die in der Nordsee und anderen Gebieten investiert werden, relativ bescheiden ausnehmen. Die meisten Sachkundigen erklären die im Vergleich zum theoretischen Potential niedrige Investitionstätigkeit mit der mangelhaften und unsicheren Rechtsgrundlage.

Kasachstan bietet insofern ein etwas anderes Bild, als dort bereits zwei grosse Joint Ventures arbeiten: ein Gemeinschaftsunternehmen (mit Chevron) hat 600 Millionen Dollar in den Ausbau der umfangreichen Erdöl-Lagerstätte von Tengiz investiert, das andere (mit Anglo-Dutch Petroleum) will die Lagerstätte in Tenge erschliessen. Elf hat einen Vertrag zur Exploration der Ölregion Aktyubinsk abgeschlossen, die British Gas und Agip treten bereits in ihre Fusstapfen.

Obwohl die Schweiz weltweit zu den Hauptinvestoren gehört und in Russland gar an sechster Stelle steht (am 1. Januar 1994 hatte sie in 233 Unternehmen insgesamt an die 200 Millionen Dollar investiert)9), ist sie ins russische Erdölgeschäft noch nicht eingestiegen. In diesem Sektor sind keine schweizerischen Prospektions- und Förderungsgesellschaften tätig. Die Wirtschaftszweige Elektrizität und Wasserkraft weisen ein relativ hohes Potential auf, die praktische Nutzung steckt jedoch noch in den Kinderschuhen.

8 Quelle: Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Statistical Survey of Récent Trends in Foreign Investment in Etat European Counlries, November 1994.

' Idem.

Ausserhalb der ehemaligen Sowjetunion sind ausländische Investitionen im Energiesektor an der Tagesordnung, was mit den Eigenschaften dieses Wirtschaftszweigs und der Präsenz zahlreicher transnationaler Gesellschaften zusammenhängt. Russland, beziehungsweise seine staatlichen Erdöl- und Gasgesellschaften, tritt in den ehemaligen Ostblockstaaten und sogar in Westeuropa (vornehmlich in Deutschland) am Ende der Energiekette, z.B. in der Verteilung, als Investor auf.

Was die Schweiz anbelangt, so sind ausländische Investitionen insbesondere in die Raffinerien von Cressier und Colombey sowie in Vertriebs- und Absatzunternehmen von Erdölerzeugnissen geflossen.

124 Transitfliisse

Im Jahr 1993 wurde der Transitverkehr von Rohöl, Erdölprodukten, Gas und Steinkohle durch die Schweiz mit 11'670'236 Tonnen angegeben, was 43 Prozent des gesamten Transitverkehrs und gleichzeitig den zum internen .Verbrauch bestimmten Importen dieser Produkte entspricht. Die grösste Menge (11'565'325 Tonnen) durchquerte unser Land in Rohrleitungen; über Strasse und Schiene wurden 98'637 Tonnen bzw. 6'274 Tonnen befördert.10) Nahezu 60 Prozent der 11,6 Millionen Tonnen Erdöl und Erdölerzeugnisse, welche die Schweiz 1993 importierte, stammen aus Nicht-Grenzländern.11)

Ihren Gasbedarf deckt die Schweiz mit Importen, die direkt oder indirekt mehrheitlich aus Nicht-Grenzländern wie den Niederlanden, Norwegen und Russland stammen. Diese Güter gelangen also auf dem Transitweg in unser Land. In zollrechtlicher Sicht wird jedoch für die meisten Flüsse das Transitland - im Falle der Schweiz vor allem Deutschland - als Herkunftsland betrachtet.

Während des hydrologischen Jahres 1993/1994 gelangten 17,5 Prozent unserer Stromenergie-Exporte über den Transit durch Drittländer zu ihren Endabnehmern (Belgien, ehemalige Tschechoslowakei, ehemaliges Jugoslawien, Spanien, Ungarn, Griechenland, Niederlande). Die schweizerischen Einfuhren stammen zu 8,5 Prozent aus der ehemaligen Tschechoslowakei, Belgien, Ex-Jugoslawien, Polen und Albanien.

Quelle: Schweizerische Aussenhandelsstatistik, Jahresbericht, Jahresstatistik 1993, Band drei, Bern: Oberzolldirektion, Seite 12. t ' Quelle: Erdöl-Vereinigung op. eil.

13 Ausarbeitung und Tragweite des Vertrags über die

131 Geschichtlicher Abriss

Die Idee einer Europäischen Energiecharta wurde erstmals auf dem Europäischen Gipfeltreffen in Dublin am 25. und 26. Juni 1990 vom niederländischen Regierungschef Ruud Lubbers vorgebracht und in der Folge von Jacques Delors auf der KSZE-Tagung vom November 1990 in Paris aufgegriffen und weiterentwickelt, fin Februar 1991 stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen vorläufigen Charta-Entwurf vor. Die Verhandlungen zu dem Dokument dauerten von Juni bis Dezember 1991. Am 17. Dezember 1991 wurde es in Den Haag den Staaten zur Unterzeichnung aufgelegt 51 Länder und die Europäischen Gemeinschaften haben die Charta seither unterzeichnet, unter ihnen 23 OECD-Länder - einschliesslich der Schweiz - und 24 östliche Staaten.

Die Verhandlungen zum Vertrag über die Energiecharta, welcher die in der Charta verkündeten Grundsätze in rechtlich bindende Form umsetzt, liefen im Herbst 1991, parallel zur Fertigstellung der Charta, an und konnten im Juni 1994 abgeschlossen werden. Im selben Zeitraum wurde das Protokoll über Energieeffizienz ausgearbeitet. Der Unterzeichnungsakt wurde am 17. Dezember 1994 in Lissabon begangen. Bis am 16. Juni 1995 hatten 49 Staaten und die Europäischen Gemeinschaften den Vertrag und sein Protokoll unterzeichnet Nur die Vereinigten Staaten und Kanada haben nicht unterzeichnet

132 Überblick über den Inhalt der Europäischen Energiecharta

Die Zielsetzungen der Charta lauten, "die Energieversorgung zu verbessern und die Effizienz der Erzeugung, Umwandlung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie zu maximieren, um die Sicherheit zu erhöhen und die Umweltprobleme unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen zu minimieren". Des weiteren zielt die Charta darauf ab, "einen leistungsfähigen Ehergiemarkt" und "ein die Unternehmenstätigkeit und den Investirions- und Technologiefluss begünstigendes Klima zu schaffen".

Zur Verwirklichung dieser Ziele stützt sich die Charta auf Grundsätze wie die Gleichbehandlung, die Souveränität der Staaten über ihre Energievorkommen, die "marktorientierte Preisbildung" unter gebührender Berücksichtigung der "Belange des Umweltschutzes" und, ganz allgemein, auf "marktwirtschaftliche Grundsätze".

Drei Bereiche fallen in den Geltungsbereich der Charta: 1) Entwicklung des Energiehandels, einschliesslich des Zugangs zu Märkten und Ressourcen und der Verbund der Energietransport-Infrastrukturen; 2) Kooperation in den Bereichen Energiepolitik, beim Zugang zu technischen und wirtschaftlichen Daten und bezüglich

Sicherheit und Forschung; 3) Energieffizienz, Umweltschutz und Sicherheit der Kernkraftwerke.

Unter dem Titel Durchführung sieht die Charta bisweilen sehr genau umschriebene "gemeinsame bzw. koordinierte Aktionen" in acht Sondergebieten vor:

"Zugang zu den Energieressourcen und deren Erschliessung, Zugang zu den Märkten, Liberalisierung des Energiehandels, Förderung und Schutz der Investitionen, Sicherheitsgrundsätze und -richtlinien, Forschung, technologische Entwicklung, Innovation und Verbreitung von Kenntnissen, Energieeffizienz und Umweltschutz, Aus- und Weiterbildung".

Konkret umgesetzt werden die genannten Aktionen entweder durch den Vertrag (in den Bereichen Zugang zu Ressourcen, Marktzugang, Handelsliberalisierung sowie Schutz und Förderung der Investitionen), oder durch spezifische Protokolle (Energieeffizienz, Umweltschutz und nukleare Sicherheit).

133 Verhandlungsverlauf

im Laufe der Vertragsverhandlungen sind eine Reihe ungeahnter Schwierigkeiten zutage getreten. Zum ersten Mal wurde das Ziel verfolgt, Handel, Investitionen und eine Vielzahl verwandter Themen (Wettbewerb, Transit, Besteuerung, Umwelt) in einem einzigen multilateralen Abkommen zu vereinen. Die Konzentration auf nur einen Wirtschaftssektor, die Energie, warf Probleme bei der Begriffsbestimmung auf. Erschwerend kam hinzu, dass staatlicher Interventionismus in westlichen wie in östlichen Ländern gerade im Energiesektor besonders ausgeprägt ist. Nicht zuletzt musste der ECT in ein bereits sehr engmaschiges Netz völkerrechtlicher Übereinkünfte eingeflochten werden. Beispiele solcher Abkommen sind das GATT und weitere Freihandelsabkommen wie die Nordamerikanische Freihandelszone (NAFTA), bilaterale Handelsabkommen zwischen ost- und westeuropäischen Staaten, bilaterale Investitionsschutz-Vereinbarungen zwischen OECD-Mitgliedern und osteuropäischen Ländern, die Instrumente der OECD im Investitionsbereich, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Assoziierungs-Abkommen zwischen der EU und Ländern Osteuropas. Verzögert wurde die Ausarbeitung des ECT dadurch, dass etliche Rechtsakte - die Uruguay-Runde des GATT, das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Russland sowie das norwegische Beitrittsgesuch zur EU - zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Verhandlungstisch lagen und kein Staat bereit war, jene Konzessionen, die er für parallele oder künftige Verhandlungen noch nutzen wollte, bereits im Rahmen der Charta zu vergeben.

Wie bereits erwähnt, hatte die EU vor drei Jahren die Aushandlung des ECT in die Wege geleitet und seither massgeblich mitbetrieben. Die Hauptziele der EU waren die Versorgungssicherheit, die Schaffung eines grossräumigen, offenen und anpassungsfähigen Marktes sowie die Förderung europäischer Investitionen in Russland. Für die Vereinigten Staaten, welche nur unerhebliche Mengen an russischem Erdöl und Gas importieren, standen in den Bereichen Handel und Transit keine direkten Interessen auf dem Spiel. Allerdings befindet sich eine Reihe grosser Erdöl- und Gasgesellschaften, welche in Osteuropa erhebliche Summen in die Erdölförderung investieren, in amerikanischen Händen. Sichere Transitbedingungen und eine liberale Handelsordnung erleichtern den Marktzutritt für Energieerzeugnisse in den Abnehmerländern und steigern damit die Rentabilität von Investitionen in die Erzeugung. Daher haben die Vereinigten Staaten zu den Themen Investitionen, Handel und Transit besonders ehrgeizige Ziele verfochten. Demgegenüber bemühte sich Russland, Ausnahmen von den meisten Investitionsbestimmungen zu erlangen und veranlasste insbesondere, dass jegliche Verpflichtung zur Zulassung von Investitionen aus dem Vertrag gestrichen wurde. Anscheinend hatten während der Verhandlungen weder die USA noch die EU für den Fall des Scheiterns des ECT das Szenario rein bilateraler Beziehungen mit Russland in Fragen der Zulassung völlig ausgeschlossen, im Juni 1992 unterzeichneten die Vereinigten Staaten und Russland eine - von Moskau noch nicht ratifizierte - Investitionsvereinbarung; die EU ging unmittelbar nach Abschluss der ECT-Verhandlungen ein Partnerschaftsabkommen mit Russland ein. Gegenstand dieser beiden Abkommen sind die Behandlung bestehender sowie die Zulassung neuer Investitionen.

Während der Verhandlungsphase fanden in der Schweiz unter anderem zwischen 1992 und 1994 interne Konsultationen mit schweizerischen Wirtschaftskreisen statt. 1993 wurden die kantonalen Energiedirektoren im Rahmen ihrer Konferenz befragt. Auch die aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte wurden über den Verhandlungsstand und die Stellungnahmen der Schweiz unterrichtet, und zwar nach dem in Artikel 47b»a des Geschäftsverkehrsgesetzs [SR 171.11] vom 23. März 1962 vorgesehenen Verfahren.

Verhandlungsteilnehmer konnten den Vertrag bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnen. Nur die Vereinigten Staaten und Kanada stehen ausserhalb des Kreises der Unterzeichnerstaaten. Die Vereinigten Staaten begründeten ihr Abseitsstehen damit, dass der Vertrag zahlreiche Schwächen und Ungenauigkeiten enthalte und punkto Form wie Inländerbehandlung bei der Zulassung neuer Investitionen Dreh- und Angelpunkt des Vertrags sei. Der von der EU vorgeschlagene zweistufige Ansatz, wonach ein Zusatzvertrag den aktuellen ECT ergänzen soll, lief ihren Vorstellungen zuwider. Wahrscheinlich werden die Vereinigten Staaten nun abwarten, bis der Zusatzvertrag zustande kommt, und erst danach die gleichzeitige Unterzeichung beider Vertragswerke

erwägen. Dank ihrer Tochtergesellschaften in Westeuropa kommen manche amerikanische Unternehmen im Rahmen ihrer Aktivitäten in Russland bereits in der Zwischenzeit in den Genuss der Rechte, die sich aus dem ECT ergeben.

134 Interessen und Standpunkt der Schweiz

Unser Land verfolgt eine Politik der engen Zusammenarbeit mit den osteuropäischen Ländern. Dazu dienen die schweizerischen Rahmenkredite oder die Beiträge an die EBRD und die Weltbank. Die aktive Teilnahme der Schweiz an den Charta-Verhandlungen erschien daher nur folgerichtig. Synergien zwischen wirtschaftlicher oder technischer Hilfe und der Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens in den Empfängerländern verdienen grossie Beachtung. An dieser Stelle ist Artikel 2 des Bundesbeschlusses über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas zu zitieren, welcher wie folgt lautet: "Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat insbesondere folgende Ziele: (...) die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung (...) beruhend auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen, welche die wirtschaftliche Stabilität, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beiträgt." [BEI 7995 n 451] Traditionsgemäss zeichnen sich schweizerische Investoren durch eine starke Präsenz auf der ganzen Welt aus. Unser Land besitzt ein weites Netz bilateraler Investitionsschutzabkommen, einige davon mit osteuropäischen Reformländern. Zwar haben die schweizerischen Investoren auf den Energiemärkten der östlichen Länder noch nicht richtig FUSS gefasst, eine Trendwende ist aber durchaus denkbar. Ein einheitliches, von allen betroffenen Ländern unterzeichnetes Abkommen weist zweifelsohne eine Fülle praktischer und rechtlicher Vorteile auf. Gerade angesichts der amerikanischen und europäischen Bemühungen um vertraglich geregelte Vorzugsbeziehungen mit Russland und den übrigen Republiken sollte unser Land den Abschluss eines multilateralen Vertragswerkes, welches die Gleichbehandlung aller Investoren aus verschiedenen Ländern verankert, begrüssen. Nicht zuletzt ist auf die mögliche Präzedenzrolle hinzuweisen, welche einige ECT-Bestimmungen in künftigen Verhandlungen spielen könnten - sei es in Sachen Investitionen oder in einem globalen Abkommen, das sämtliche Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen erfasst. Die Schweiz deckt ihren Erdöl- und Gasbedarf fast vollständig mit Importprodukten:

Die Handelsliberalisierung im Energiebereich, welche auf lange Sicht in einer Diversifizierung der Versorgungsquellen mündet, entspricht daher ihren Interessen. Die Einführung einer offenen und vorhersehbaren Rechtsordnung im Handel mit Energieerzeugnissen dürfte die privaten Wirtschaftssubjekte vermehrt dazu bewegen, ihre Aktivitäten auf die Ost-West-Achse zu verlagern. Voraussetzung für neue Handelsströ-

me aber bilden, vor allem im Gassektor, aufwendige, auf langfristige Verträge zwischen Produzenten und Abnehmern gestützte Investitionen in die Infrastruktur.

In Transitfragen hat die Schweiz in dreierlei Hinsicht Interessen zu wahren: Einmal als Transitland für fossile Energieträger, dann als wichtiger Teilnehmer am europäischen Elektrizitätsverbund und schliesslich als Abnehmer von Gas und Erdölerzeugnissen, die durch verschiedene Länder befördert werden, bevor sie zu uns gelangen (vgl. oben). Westeuropäische Konsumenten wie osteuropäische Produzenten befürworten offene und verlässliche Transitbedingungen: diese mit Blick auf gesicherte Absatzbedingungen für ihre Erzeugnisse, jene zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit Da sämtliche in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion gewonnenen Energieerzeugnisse östliche Länder transitieren (Ukraine, Weissrussland, Slowakei, Tschechische Republik, Polen), bevor sie auf die westlichen Märkte gelangen, misst der ECT der Transitfrage besondere Bedeutung bei. Der schweizerische Standpunkt fügt sich in seinen wesentlichen Punkten nahtlos in die herkömmliche Politik unseres Landes in den erfassten Bereichen ein:

Hohes Schutzniveau und weitgehende Rechtssicherheit für Investitionen: Besonderen Wert legte die Schweiz auf den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen und auf die uneingeschränkte Zustimmung der Staaten, sich dem von geschädigten Investoren angerufenen Schiedsgericht zu unterwerfen. Daneben setzte sie sich dafür ein, am Kontrollprinzip in der Definition der Investitionen festzuhalten. Im Bereich der ausländischen Arbeitskräfte lehnte unser Land aufgrund seiner restriktiven Bestimmungen jene Initiativen ab, welche höheren Angestellten ausländischer Investoren freie Einreise- und Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gewähren wollten. Volle Übereinstimmung mit den handelsbezogenen GATT-Bestimmungen. Unser Land hat angesichts der Dynamik der schweizerischen Maschinenindustrie vorgeschlagen, nicht nur Energieerzeugnisse, sondern auch Ausrüstungsgüter in die Handelsartikel einzugliedern. Der Umweltartikel des ECT ist die Frucht einer schweizerischen Initiative, die sich aus unserer Politik der rationellen Energieverwendung ableitet. Aktiv mitgewirkt hat die Schweiz zudem an der Aushandlung des Protokolls über Energieeffizienz, das wir Ihnen mit der vorliegenden Botschaft mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten. Im Bereich des Transits musste die Schweiz "offensive" und "defensive" Interessen abwägen. Sie setzte sich mit Erfolg für die Annahme von Regeln und Grundsätzen ein, welche unsere Versorgungssicherheit verbessern und in vollem Einklang mit der internen Gesetzgebung stehen. In institutionellen Belangen lag der Schweiz daran, möglichst schlanke, leichte Strukturen einzuführen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass verschiedene Fragen (Zulassung, Ausrüstungen, Institutionen) noch offen stehen, kann man schliessen, dass der Vertrag den Standpunkt der Schweiz auf zufriedenstellende Weise widerspiegelt.

135 Würdigung des Vertrags

Erstmals werden im ECT sämtliche Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen nach einem einheitlichen Ansatz und in einem einzigen Dokument behandelt: Investitionsschutz und -förderung, Handel, Transit, Besteuerung, Wettbewerb, Umwelt, Zugang zu Kapital und Technologietransfer. Zudem handelt es sich um das erste multilaterale Wirtschaftsabkommen, das neben den OECD-Mitgliedern alle Staaten. Osteuropas umfasst. In einigen Bereichen wird der ECT als einziges Rechtsinstrument die Beziehungen zwischen östlichen Ländern, z.B. den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, regeln.

Der ECT enthält folgende Vorteile:

Alle //anrfe/ibeziehungen mit Reformländern, die nicht GATT-Vertragsparteien sind, werden laut Artikel 29 von den Bestimmungen des GATT geregelt (darunter fallen Antidumping- und Subventions-Massnahmen, mengenmässige Import- und Exportbeschränkungen sowie technische Handelshemmnisse). Der 7>a/t£ifartikel geht deutlich weiter als alle bestehenden einschlägigen Vorschriften. Er dehnt die Inländerbehandlung auf den Transit von Energieerzeugnissen aus (Artikel 7). Die Kernbestimmungen im Bereich der Investitionen führen ein hohes Schutzniveau ein, namentlich was die Behandlung der Investitionen (Artikel 10 Absatz 7), das uneingeschränkte Recht auf freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen (Artikel 14), die Entschädigung bei Enteignung (Artikel 13) oder das Recht des geschädigten Investors auf uneingeschränkten Zugang zu Schiedsgerichten (Artikel 26) anbelangt. Gleichlautende Klauseln sind bereits in den von der Schweiz - unter anderem mit Russland - abgeschlossenen bilateralen Abkommen zum Schutz und zur Förderung von Investitionen vorgesehen. Der Vertrag enthält Bestimmungen betreffend handelsrelevante Investitionsmassnahmen und Personal in Schlüsselstellungen. Da diese Bestimmungen im Teil "Investitionen" des Vertrags eingegliedert sind (Artikel 10 Absatz 11 und Artikel 11), werden dem Investor damit Rechte gewährt, welche er unter Anwendung der diagonalen Schiedsklausel geltendmachen kann (Artikel 26).

Offensichtlich hätten etliche Punkte verbessert werden können:

Während einer Übergangsfrist, die im Jahr 2001 ausläuft, wenden die osteuropäischen Länder bestimmte Ausnahmen an (Artikel 32 und Anlage T). Mehrere Staaten lehnen es ab, sich einem internationalen diagonalen Schiedsgericht zu unterwerfen, wenn der Investor innerstaatliche zivil- oder verwaltungsrechtliche Verfahren eingeleitet hat (Artikel 26 Absatz 3 Punkt b und Anlage ID). Dienstleistungen bei maritimen Transporten fallen nicht unter den Geltungsbereich des Vertrags; das öffentliche Beschaffungswesen wird nicht vom ECT erfasst.

In einer zweiten Verhandlungsrunde werden jene Fragen zur Sprache kommen, die der heutige Vertrag ausklammert. Es handelt sich dabei um:

die Zulassung von neuen Investitionen; das "Einfrieren" der Zölle und anderer Import- wie Exportabgaben auf Energieerzeugnissen; die Einschliessung von Ausrüstungsgiitern in den Geltungsbereich der Handelsbestimmungen.

2 Besonderer Teil

21 Überblick über den Vertragsinhalt

Die Schlussakte von Lissabon besteht aus dem Vertrag mit seinen Anlagen, fünf Beschlüssen, welche wesentliche Bestandteile des Vertrags bilden, und einem Protokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte. An diese in Lissabon unterzeichneten Regelwerke sind die Vertragsparteien rechtlich gebunden. Die Schlussakte enthält des weiteren Erklärungen sowie 22 Klarstellungen, welche die einheitliche und gemeinsame Auslegung bestimmter Vertragsbestimmungen erleichtern.

Ziel des Vertrags ist es, einen "Rechtsrahmen" zur Verwirklichung der in der Charta verkündeten Ziele und Grundsätze zu schaffen. Die wichtigsten Themenkreise des ECT-Geltungsbereichs sind der Welthandel (Teil ÏÏ) sowie die Förderung und der Schutz ausländischer Investitionen (Teil IH). Ferner erfasst der Vertrag handels- und investitionsbezogene Aspekte wie z. B. Wettbewerb, Transit und Umwelt

Vom Geltungsbereich des Vertrags erfasst werden die gesamte Palette der Energieerzeugnisse, wie sie in Artikel l definiert sind, sowie sämtliche Wirtschaftstätigkeiten im Energiesektor (gemäss Definition in Klarstellung Nr. 2). In erster Linie richtet sich der Vertrag an die Vertragsparteien. Bestimmte Rechte werden indessen direkt auf die Investoren übertragen und können von diesen unter Anwendung der "diagonalen" Schiedsgerichtsklausel (zwischen Investor und Gaststaat) geltendgemacht werden. .

22 Erläuterungen zu den Vertragsbestimmungen

221 Handel (Teil n und Artikel 29 bis 31)

Definitionen (Art. l Punkt l (a))

Artikel l enthält die Definition des GATT und präzisiert den Unterschied zwischen dem GATT 1947 und dem GATT 1994. Da die Welthandelsorganisation (WTO) bei

Abschluss des ECT noch nicht in Kraft war, wird in den ECT-Bestimmungen der Begriff "GATT" verwandt. Nichtsdestotrotz tragen die Definitionen des ECT bereits der Lage nach dem 1. Januar 1995 Rechnung, dem Termin der Inkraftsetzung des Abkommens zur Errichtung der WTO. In diesem Sinne wird im Rahmen der Charta vom Begriff "GATT1 auch die WTO erfasst.

Selbst nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO besteht das GATT 1947 noch so lange weiter, bis die letzte Vertragspartei das Abkommen von 1947 aufgekündigt hat. Die Umschreibung des GATT 1994 ist also dynamisch gehalten und besagt, dass künftige Änderungen automatisch einbezogen werden. Ausserdem hält die Definition deutlich fest, dass Charta-Unterzeichnerstaaten, welche gleichzeitig WTO-Mitglieder sind, ihre gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 abwickeln. Diese Vorschrift ist deshalb wichtig, weil es den WTO-Mitgliedern freisteht, aus dem GATT 1947 auszutreten und im selben Zuge ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen aufzukündigen.

Internationale Markte (Art. 3)

Laut dieser Bestimmung setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, den Zugang zu den Weltmärkten zu verbessern und auf einen offenen, wettbewerblichen Energiemarkt hinzuarbeiten. Dieser "Programmartikel" fordert die Vertragsparteien auf, ihre Liberalisierungsbemühungen im Energiesektor fortzusetzen.

Nichtbeeinträchtigung des GATT (Art. 4)

Keine Bestimmung des ECT soll Vertragsparteien, welche Vertragsparteien des GATT sind, erlauben, von den Vorschriften des GATT abzuweichen. So wird die Entstehung von parallelem Handelsrecht zwischen Charta-Unterzeichnerländern, die gleichzeitig GATT-Mitglieder sind, vermieden. Handelsbeziehungen im Energiesektor unter dieser Gruppe von Vertragsparteien sind im Einklang mit den GATT-Verpflichtungen abzuwickeln.

Handelsbezogene Investitionsmassnahmen (TRTMs) (Art. 5)

Die Bestimmung zu handelsbezogenen Investitionsmassnahmen bildet das Pendant zu entsprechenden Artikeln des Abkommens zur Errichtung der WTO. Investitionen gewinnen im Warenhandel stets an Bedeutung. Handelsbezogene Investitionsmassnahmen eines Staates behindern jedoch bisweilen den internationalen Warenfluss und verzerren den Handelsverkehr. Ein Beispiel dafür ist die dem Investor auferlegte Verpflichtung, in der Produktion einen bestimmten Anteil Erzeugnisse inländischer Herkunft zu verwenden, oder den Kauf und die Verwendung eingeführter Erzeugnisse

auf einen Betrag zu beschränken, der mit Menge oder Wert der heimischen, vom Investor ausgeführten Produkte im Zusammenhang steht.

Handelsbezogene Investitionsmassnahmen laufen der Verpflichtung zur Inländerbehandlung und zum Abbau mengenmässiger Beschränkungen zuwider; daher verweist Artikel 5 auf die einschlägigen Regeln des GATT (Artikel ffl und XI). Die Vertragsparteien verpflichten sich, von Investitionsmassnahmen abzusehen, welche diese tragenden Grundsätze unterlaufen.

Zwecks höherer Transparenz verpflichten sich die Vertragsparteien, alle handelsbezogenen Investitionsmassnahmen zu notifizieren, welche nicht im Einklang mit den Verpflichtungen aus Artikel 5 stehen.

Übergangsbestimmungen bezüglich des Handels (Art. 29)

Die Bestimmungen von Artikel 29 dienen lediglich zur Überbrückung der Zeitspanne, in welcher noch nicht alle ECT-Vertragsparteien Mitglieder des GATT bzw. der WTO sind, und treten danach ausser Kraft.

Laut Absatz l findet das GATT-Recht nach dem Stand vom 1. März 1994 Anwendung auf den Handel mit Energieerzeugnissen zwischen GATT- bzw. WTO-Mitgliedern und Nicht-Vertragsparteien einerseits und unter Nicht-Vertragsparteien andererseits ("GATT-Referenzmethode"). Die GATT-Vorschriften gelten demnach auch für den Handelsverkehr unter ECT-Vertragsparteien, die nicht GATT-Mitglieder sind. So wird der Parallelentwicklung von Handelsrecht im Rahmen der Charta, wie. bereits erläutert, vorgebeugt. Zudem erscheint es sinnvoll, dass jene ECT-Vertragsparteien, die Beitrittsgesuche zum GATT und zur WTO gestellt haben, aufgrund des ECT Verpflichtungen vorwegnehmen, die ihnen mit der Mitgliedschaft im GATT oder in der WTO zufallen werden. Ini Sinne des ECT schliesst das "GATT-Recht" einige Bestimmungen des GATT aus (siehe Anlage G), weil sie im Rahmen der Charta nicht anwendbar wären. Die beiden Grundprinzipien des GATT behalten jedoch weiterhin Geltung:

Artikel I: Meistbegünstigung Artikel ffl: Inländerbehandlung bei der Besteuerung und internen Vorschriften.

Anwendbar bleiben ferner:

Artikel VI: Antidumping- und Ausgleichszölle Artikel VII: Zollwert Artikel K: Ursprungsbezeichnungen Artikel X: Veröffentlichung und Anwendung handelsbezogener Vorschriften Artikel XI: Allgemeiner Abbau mengenmässiger Beschränkungen Artikel XVI: Subventionen Artikel XVII: Staatshandelsunternehmen

Artikel XIX: Dringlichkeitsmassnahmen gegen Importe besonderer Produkte Artikel XX: Allgemeine Ausnahmen.

Die Hauptbestimmungen eüicher Kodizes der Tokio-Runde, namentlich in den Bereichen Subventionen, Dumping und technische Handelshemmnisse, werden in den Charta-Kontext überführt.

In Abweichung von Artikel 29 Absatz l können GUS-Staaten zur Regelung ihrer Handelsbeziehungen gegenseitige Abkommen eingehen (Artikel 29 Absatz 2 Punkt a und Anlage TFU). Bei der Unterzeichnung des ECT haben die Vertragsparteien eine Liste der Zölle und sonstigen auf eingeführte Energieerzeugnisse erhobenen Abgaben zu hinterlegen (Absatz 3). Ferner sollen sich die Parteien gemäss einer unverbindlichen Vertragsbestimmung bemühen, die Zölle nicht mehr anzuheben (Absatz 4). Sollte dessenungeachtet eine Vertragspartei Zollerhöhungen vornehmen wollen, so hat sie dies dem Sekretariat mitzuteilen12) und ist verpflichtet, den Forderungen aller anderer Vertragsparteien nach Konsultationen nachzukommen. Geplante Zollerhöhungen dürfen erst nach Anhörung etwaiger Einwände der anderen Vertragsparteien vorgenommen werden. Wenn ein GATT-rechtlich konsolidierter Zollsatz gegenüber GATT-Parteien heraufgesetzt wird, so kommen selbstverständlich die einschlägigen Verfahren des GATT zur Anwendung.

Schliesslich wird vorgesehen, dass im Januar 1995 Verhandlungen anlaufen sollen, welche auf eine endgültige Festsetzung der Zölle abzielen.

Absatz 7 beschreibt die Schlichtungs-Modalitäten für Streitfälle, die auf den Handelsbestimmungen des ECT beruhen, im Falle von Handelsstreitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die GATT-Parteien sind, wird auf die Streitschlichtungs-Mechanismen des GATT zurückgegriffen (Panels). Demnach finden in diesem Bereich keine Kompetenzverlagerungen statt. Bei etwaigen Streitigkeiten mit einer Nicht-GATT-Vertragspartei bezüglich der Anwendung dieser Bestimmungen wird ein in Anlehnung an das GATT-System eingesetzter Streitschlichtungs-Mechanismus angerufen (Anlage D). Traditionellerweise sind die Streitparteien aufgrund des Schlichtungssystems des GATT zuerst zu gegenseitigen Konsultationen verpflichtet. Wenn nach Ablauf von sechzig Tagen keine gegenseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wird und die Konsultationen scheitern, kann eine Streitpartei das Sekretariat um die Einsetzung eines Panels ersuchen. Panels, die unter der Schirmherrschaft der Charta gebildet werden, haben alle Auslegungen der GATT-Panels zu berücksichtigen.

'2 Kopien dieser Listen sind auf Anfrage beim BAWI erhältlich.

Übereinkommen der Uruguay-Runde (Art. 30)

Ab Inkraftsetzung des ECT werden die Vertragsparteien im Lichte der Ergebnisse der Uruguay-Runde angemessene Änderungen in Betracht ziehen mit dem Ziel, die Handelsbestimmungen der Charta den neuen Gegebenheiten - nach Inkrafttreten der WTO am 1. Januar 1995 -anzugleichen.

Ausrüstungen (Art. 31)

Artikel 31 zufolge werden die Signatarstaaten auf ihrer nächsten Sitzung, die für Anfang 1995 anberaumt ist, die Frage prüfen, ob die Ausrüstungsgüter der Energieindustrie in die Handelsbestimmungen des ECT einzugliedern sind.

Wettbewerb (Art. 6)

Die Aufnahme von Wettbewerbsfragen in den ECT ist insofern positiv zu bewerten, als sie osteuropäischen Ländern einen Ansporn gibt, ihren rudimentären Rechtsrahmen auf diesem Gebiet auszubauen. Artikel 6 Absatz 3 sieht vor diesem Hintergrund technische Hilfe bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln vor. Den westeuropäischen Ländern erwachsen aus Artikel 6, dessen Wortlaut im übrigen weitgehend unverbindlich gehalten ist, kaum neue Verpflichtungen.

Einzig Absatz 2 schreibt den Vertragsparteien zwingende Regeln vor: Das Kartellrecht ist laut dieser Klausel um Bestimmungen gegen einseitiges und gegen abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten (z.B. Missbrauch marktbeherrschender Stellungen bzw. Kartelle) zu ergänzen. Diesen Anforderungen genügt die Schweiz dank der gegenwärtig laufenden Revision des Bundesgesetzes über Kartelle vom 20. Dezember 1985 sowie dessen Revisionsentwurf [BB1 7995 1468]. Gemäss Klarstellung 7(a) soll die Definition des einseitigen und abgestimmten wettbewerbswidrigen Verhaltens in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Vertragsparteien stehen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang die Präzisierung von Klarstellung Nr. l, wonach keine zwingende Bestimmung des Vertrags die Parteien verpflichtet, Drittstaaten obligatorischen Zugang zu gewähren ("third party access")-

Artikel 6 schliesslich unterliegt nicht der Streitschlichtungsklausel (Artikel 27 Absatz 2).

Transit (Art. 7)

Diese Bestimmung zielt darauf ab, durch Transiterleichterungen den internationalen Handel mit Energieprodukten anzukurbeln.

Absatz l enthält allgemeine Verpflichtungen für die Vertragsparteien, "die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den Transit" von Energieerzeugnissen aus und zu den Vertragsparteien "zu erleichtern".

Absatz 2 "ermutigt die zuständigen Stellen" (in der Schweiz sind dies die Betreiber elektrischer Netze und Transitfernleitungen), in Fragen der Technik zusammenzuarbeiten, um die Transit-Infrastrukturen auszubauen.

Laut Absatz 3, Kernpunkt des Artikels, haben die Staaten dafür zu sorgen, dass ihre Transportvorschriften für Energieprodukte im Transit nicht weniger günstig lauten als für solche, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt - sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt. Diese Verpflichtung zur Inländerbehandlung geht weit über die Vorschriften existierender Handelsabkommen, z.B. des GATT, hinaus. Sie stellt eine wirkliche Neuerung dar, auch für den Handelsverkehr zwischen den westeuropäischen Staaten.

Laut Absatz 4 dürfen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Transitkapazitäten (Femleitungen oder elektrische Netze) keine ungerechtfertigten Hindernisse in den Weg legen. Diese Bestimmung ist indessen der innerstaatlichen Gesetzgebung, namentlich in den Bereichen Raumplanung, Umweltschutz und Landschaftspflege, untergeordnet.

Absatz 5 befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Bau oder die Änderung von Energietransport-Einrichtungen bzw. einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Einrichtungen zu bewilligen, wenn Sicherheit oder Effizienz ihrer Energiesysteme dadurch nachweislich gefährdet würden.

Absatz 6 untersagt den Vertragsparteien, bei Streitigkeiten mit anderen Vertragsparteien den Transit zu unterbrechen oder zu verringern. Ebensowenig dürfen sie einer ihrer Aufsicht bzw. ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Stelle gestatten oder sie auffordern, den bestehenden Fluss der Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern. Absatz 7 hält-fest, welche Streitbeilegungsverfahren bei Zuwiderhandlung anzuwenden sind. Besondere Relevanz kommt diesen Bestimmungen in Osteuropa zu, weil dort allgemein akzeptierte Streitschlichtungs-Strukturen Mangelware sind und demzufolge die einseitige Kappung der Transitwege des öfteren als politisches Druckmittel dient. Dieser neue Rahmen und das Unterbrechungsverbot in Streitfallen stellen eine Haupterrungenschaft des Vertrags dar und bringen den westeuropäischen Ländern einen Zugewinn an Versorgungssicherheit

Absatz 8 und Absatz 9, deren Bestimmungen selbstverständlich erscheinen, gehen zurück auf den Wunsch Norwegens resp. Japans, etwaige Unsicherheiten bezüglich der Auslegung des Artikels auszuräumen.

Den Bestimmungen von Artikel 7, einschliesslich der Verpflichtung zur Inländerbehandlung in Absatz 3, kann unser Land ohne Änderungen der innerstaatlichen Gesetze nachkommen, und zwar selbst nach der Umsetzung von Artikel 36J«"" der Bundes-

Verfassung (Alpentransit). Derzeit erfolgt der Transit von Gas- und Erdölprodukten durch die Alpen grösstenteils über Fernleitungen, elektrische Leitungen oder auf der Schiene. Für Tank-LKWs mit Gas- oder Erdöltransporten ist die Durchquerung der drei Transittunnel verboten; die genannten Produkte dürfen ausschliesslich in Fässern begrenzter Grosse transportiert werden. Dieses nicht-diskriminierende Verbot ergibt sich aus Artikel 23 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse [SDR; SR 741.621]. Die Interessen der Schweiz hinsichtlich Sicherheit, Versorgungsgarantie und Umweltschutz sind somit gewahrt.

Zu Recht gilt Artikel 7 als eine der Haupterrungenschaften des Vertrags. Zur Zeit wird das Investitionsklima in der GUS buchstäblich durch Transitprobleme vergiftet, was sich natürlich in der Risikoeinschätzung potentieller Investoren zu Buche schlägt und - neben den rechtlichen und allgemeinpolitischen Unzulänglichkeiten - mit ein Grund ist für den spärlichen Fluss der ausländischen Investitionen. Abgesehen von wenigen Ausnahmen geht es ja den Investoren meist darum, die Früchte ihrer Investitionen auf den westeuropäischen Märkten, sehr weit von den Produktionsanlagen entfernt, abzusetzen. Während der Verhandlungen stellte man bezeichnenderweise fest, dass selbst jene Länder, die kaum Energie aus der GUS einführen (Vereinigte Staaten, Norwegen), sehr aktiv an den Gesprächen mitwirkten, um die Interessen ihrer Investoren zu verteidigen.

Weitergabe von Technologie und Zugang zum Kapitalmarkt (Art. 8 und 9)

Die Bestimmungen der oben genannten Artikel stellen für Energieexportländer, trotz der nicht zwingenden Formulierung, ein Gegengewicht zu den Auslandsinvestoren gewährten Garantien für die Behandlung ihrer Investitionen dar. Empfängerländer solcher Investitionen sind zwar reich an Rohstoffen und Arbeitskraft, sie verfügen aber nicht über genügend Kapital und Technologie, um ihr Potential entwickeln zu können. Artikel 8 und 9 bringen somit den gesamten Vertrag in ein besseres Gleichgewicht

In diesem Sinne sieht Artikel 8 Absatz l (Weitergabe von Technologie) vor, den Zugang zu Energie-Technologie sowie den Technologie-Transfer zu fördern. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nationaler Gesetze und Vorschriften sowie völkerrechtliche Verpflichtungen. Absatz 2 relativiert diesen weitgehenden Vorbehalt jedoch durch die Verpflichtung der Vertragsparteien, die in diesem Bereich bestehenden Hemmnisse im notwendigen Ausmass abzubauen und keine neuen mehr zu schaffen.

Gemäss Artikel 9 Absatz l sind die Vertragsparteien bestrebt, auf der Grundlage der Gleichbehandlung den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt für Investitionen und Handelsfinanzierungen im Energiesektor zu fördern. Absatz 2 hält fest, dass Handels- und Investitions-Förderungsprogramme auch im Energiebereich verfügbar sein sollen. In Absatz 3 geht es um die Umsetzung von Massnahmen im Energiebereich, wirtschaftli-

che Stabilität und eine Verbesserung des Investitionsklimas bei den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, bei solchen Programmen mit den massgeblichen internationalen Finanzinstitutionen zusammenzuarbeiten. In Absatz 4 schliesslich wird auf den Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Massnahmen im Finanzbereich hingewiesen. Sowohl Artikel 8 als auch Artikel 9 sind aus Schweizer Perspektive problemlos anwendbar. Nach der revidierten Fassung des Bundesgesetzes über die Banken [BaG; SR 952.0] 'können Kapitalexporte nur dann eingeschränkt bzw. untersagt werden, wenn kurzfristige aussergewöhnliche Kapitalabflüsse die schweizerische Währungspolitik ernsthaft gefährden (Schutzklausel).

222 Investitionen (Teil m und Art. 26 und 27)

Allgemeines Die Bestimmungen des Teils ffl haben generell zum Ziel, den Auslandinvestoren der Vertragsparteien günstige und vorhersehbare Rahmenbedingungen im Energiesektor zu gewährleisten. Durch die erhöhte und staatsvertraglich abgesicherte Rechtssicherheit soll namentlich in den östlichen Reformländern, deren investitionsrelevante Gesetzgebung zum Teil erst im Entstehen begriffen ist, die private Investitionstätigkeit gefördert werden.

Unter den Vertrag fallen alle Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden. Die ursprüngliche Absicht, auch die Zulassung von Investitionen rechtsverbindlich zu regeln, liess sich nicht verwirklichen. Diese Frage soll später in einem weiteren Abkommen geregelt werden. Struktur und Inhalt dieses Teils lu entsprechen weitgehend den bilateralen Investitionsschutzabkommen, wie sie die westlichen Industrieländer in zunehmendem Masse auch mit den östlichen Reformländern abschliessen. Die Schweiz hat mit Ungarn, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei, der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Albanien, den baltischen Staaten, Usbekistan, Weissrussland, Rumänien, Kasachstan und Ukraine derartige Abkommen abgeschlossen, wobei die zwei letzten Abkommen noch nicht in Kraft sind!3).

13) Stand: 15. Juni 1995.

Definitionen (Art. 1)

Der weitgefasste sachliche Anwendungsbereich des Teils ffl spiegelt sich in der umfassenden Umschreibung des Begriffs der Investition wider. So werden neben den Gesellschaftsrechten auch die dinglichen, insbesondere auch die beschränkten dinglichen Rechte (z.B. Hypotheken), sowie die geistigen Eigentumsrechte (z.B. Patente) aufgeführt. Die Definition des Investors umfasst natürliche Personen und juristische Gebilde wie Kapital- und Personengesellschaften. Das Kontrollprinzip wurde im Rahmen der Definition der Investition festgehalten. Die dem Abkommen beigelegte Klarstellung Nr. 3 enthält im Sinne einer Erläuterung des Kontrollprinzips mögliche Kontrollkriterien sowie den Hinweis auf die dem Investor obliegende Beweislast bezüglich der Kontrolle.

Zulassung von ausländischen Investitionen (Art. 10)

Hinsichtlich der Zulassung von ausländischen Investitionen konnte nur eine unverbindliche Meistbegünstigungs- und Inländerbehandlungs-Klausel verankert werden. Die Vertragsparteien werden lediglich aufgefordert, Ausnahmen von der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung schrittweise abzubauen. Die verbindliche Verpflichtung zur Gewährung der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung (MFN) wollen die Vertragsparteien in einem zweiten Abkommen regeln. Die entsprechenden Verhandlungen sollen am 1. Januar 1995 beginnen und drei Jahre dauern. In der Zwischenzeit können sich die einzelnen Vertragsparteien freiwillig verpflichten, ausländischen Investoren bei der Zulassung die Inländerbehandlung und Meistbegünstigung zu gewähren (Anlage VC). Zwecks höherer Transparenz sind alle Vertragsparteien aufgefordert, ihre zur Zeit bestehenden Ausnahmen von der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung dem Sekretariat der Energiecharta-Konferenz bekanntzugeben.

Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen (Art. 10)

Die Vertragsparteien verpflichten sich zunächst, günstige und transparente Bedingungen für ausländische Investitionen zu schaffen und diesen den völkerrechtlichen Mindeststandard der gerechten und billigen Behandlung zu gewähren. Sodann binden sich die Vertragsparteien, jede Verpflichtung einzuhalten, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragsparteien übernommen haben. Damit werden diese Verpflichtungen auf völkerrechtlicher Ebene abgesichert bzw. im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit des Abkommens klagbar gemacht Einige Vertragsparteien (Anhang ED) sind allerdings aus Gründen der internen Rechtsordnung nicht in der Lage, eine solche Verpflichtung zu übernehmen (Anlage LA). Zudem wird in der Klarstellung Nr. 17 festgehalten, dass Verträge, die vor 1970 in Kraft getreten sind, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.

Eine weitere wichtige Bestimmung von Artikel 10 bildet die Verpflichtung der Vertragsparteien, den getätigten ausländischen Investitionen vorbehaltlos die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung zu gewähren. Ausnahmen von der Meistbegünstigung betreffen Freihandelszonen und Zollunionen sowie Wirtschaftskooperations-Vereinbarungen zwischen den Staaten der ehemaligen UdSSR (Art. 24 Abs. 4). Die einzige Ausnahme von der Verpflichtung zur Inländerbehandlung verlangte Russland, das die Nutzung von Eigentum der russischen Föderation von einer Bewilligung des Gesetzgebers abhängig macht (Beschluss Nr. 2). Eine Regelung für allfällige Ausnahmen von der Inländerbehandlung bei Privatisierung und Entmonopolisierung soll anlässlich der Verhandlungen über ein zweites Abkommen beschlossen werden (Klarstellung Nr. 10).

Im Sinne einer Übergangsregelung ermöglicht sodann Anhang T, länderweise Beschränkungen .aufrechtzuerhalten.

Personal in Schlüsselstellungen (Art. 11)

In Artikel 11 ist die Beschäftigung von "Personal in Schlüsselstellungen" durch ausländische Investoren geregelt. In Absatz l verpflichtet sich jede Vertragspartei vorbehaltlich ihrer geltenden Vorschriften, die Gesuche von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselstellungen, das von solchen Investoren beschäftigt wird, zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt in dessen Staatsgebiet zwecks Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Realisierung, Entwicklung, Verwaltung oder Verwendung einschlägiger Investitionen, einschliesslich der Beratungsdienstleistungen oder massgeblicher technischer Dienste, in guten Treuen zu prüfen.

Laut Absatz 2 soll jede Vertragspartei den auf ihrem Gebiet niedergelassenen Investoren anderer Vertragsparteien erlauben, Personal in Schlüsselstellungen ungeachtet ihrer Staatszugehörigkeit frei zu wählen, sofern dieser Person gestattet wurde, uv das Gebiet der ersten Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten, und sofern die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht. Damit sollen die Vertragsparteien davon abgehalten werden, Investoren bei der Wahl der leitenden Beschäftigten allzu restriktiven Bestimmungen zu unterwerfen. Bestimmte Staaten, die nicht Mitglieder der OECD sind, verhängen bisweilen solche Einschränkungen. Artikel 11 ist in allen Aspekten mit unseren geltenden Gesetzen vereinbar; die Einreise von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Schweiz fällt in die Kompetenz des Gaststaates. Da nur das Personal in Schlüsselstellungen erfasst ist, wird die Verpflichtung zur Prüfung "in guten Treuen" mit den Ausnahmen bezüglich des Vorranges inländischer Arbeitnehmer und der Priorität der Rekrutierungsgebiete eingehalten ( Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [EVO; SR 823.21}. Die Jahres- oder zeitlich begrenzten Bewilligungen (Artikel 15

Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 BVO) sollten den Anforderungen des Vertrags genügen.

Entschädigung für Verluste (Art. 12)

Falls ausländische Investoren infolge von Krieg, bewaffneten Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen Verluste erleiden, sind sie bezüglich Entschädigungen oder sonstigen Abfindungen nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung zu behandeln. In solchen Notsituationen steht somit der Gleichbehandlungs-Grundsatz im Vordergrund. Entstehen jedoch für ausländische Investoren Verluste infolge einer Beschlagnahme ihrer Investitionen durch die Streitkräfte oder Behörden des Gaststaates, oder war die Zerstörung der Investition unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, muss der Gaststaat dem betreffenden Investor eine umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung erstatten.

Enteignung (Art. 13)

Die Bestimmungen über die Enteignung entsprechen weitgehend den einschlägigen Prinzipien des Völkergewohnheitsrechts und insbesondere der Hull-Formel ("prompt, adéquate and effective"). Die Rechtmässigkeit einer Enteignung wird davon abhängig gemacht, dass die Enteignungsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht-diskriminierend ist, nach einem rechtsstaatlichen Verfahren durchgeführt wird und gegen Bezahlung einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung erfolgt Unter einer wertentsprechenden Entschädigung ist eine Entschädigung zu verstehen, die dem angemessenen Marktwert (fair market value) der enteigneten Investition entspricht.

Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen (Art. 14)

Jede Vertragspartei gewährt den Investoren einer anderen Vertragspartei den uneingeschränkten Transfer von sämtlichen Zahlungen im Zusammenhang mit deren Investitionen. Die in einer nicht erschöpfenden Aufzählung aufgeführten Beispiele dienen hauptsächlich dazu, die wichtigsten Arten von Transferzahlungen aufzuzeigen. Präzisiert wird überdies, dass Transfers unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung durchführbar sein müssen. Vorbehalten sind vertragliche Abmachungen zwischen Vertragsparteien der ehemaligen UdSSR, die für den Transfer andere Währungen vorsehen. Für die Bestimmung des anzuwendenden Wechselkurses gibt es mehrere Möglichkeiten: Falls es keinen Marktwechselkurs für Spotgeschäfte gibt, findet der jüngste Umrechnungskurs für ausländische Direktinvestitionen oder der jüngste Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds Anwendung.

Vom Grundsatz des freien Transfers gibt es zwei Ausnahmen. Die eine betrifft Massnahmen, die aus Gründen des "ordre public" (öffentliche Ordnung) getroffen werden, wie z.B. die Gewährleistung des Gläubigerschutzes. Die andere ermöglicht eng begrenzte Transferbeschränkungen in den Staaten der ehemaligen UdSSR und Rumänien.

Abtretung von Rechten (Art. 15)

Hat eine Vertragspartei einem Investor für eine Investition auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen politische Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Verhältnis zu anderen Abkommen (Art. 16)

Dieser Artikel stellt sicher, dass sich der Investor bei Vorliegen konkurrierender Bestimmungen in internationalen Verträgen auf die für ihn günstigste Bestimmung berufen kann.

Nichtanwendung von Teil m (Art. 17)

Gegenüber einem Investor, der durch einen Staatsangehörigen eines Landes kontrolliert wird, welches nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, behält sich jede Vertragspartei in gewissen Fällen (z.B. Briefkastenfirma, fehlende diplomatische Beziehungen) die Nichtanwendung des Teils lu vor.

Streitschlichtung zwischen einem Investor und einer Vertragspartei (Art. 26)

Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei, die den Investitionsteil betreffen, sind wenn möglich gütlich beizulegen. Kann innerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt werden, hat der Investor die Wahl zwischen den nationalen Gerichten des Gastlandes, einem zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder einem internationalen Schiedsgericht. Bei der letzten Variante hat er die Wahl zwischen dem Weltbank-Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) oder, falls die am Streit beteiligte Vertragspartei oder die Vertragspartei des Investors nicht Mitglied des ICSID-Übereinkommens ist, der ICSID-Zusatzeinrichtung (Additional Facility), einem nach der Schlichtungsordnung der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCTTRAL) bestellten ad hoc Schiedsgericht, oder dem Institut für Schiedsgerichtsverfahren der Handelskammer Stockholm.

Ein internationales Schiedsgericht hat die Streitsache im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags sowie den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zu entscheiden. Die Schiedssprüche sind für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und verbindlich. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Vollstreckung von Schiedssprüchen auf ihrem Gebiet zu sorgen.

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilen die Vertragsparteien ihre Zustimmung, sich den internationalen Schiedsverfahren vorbehaltlos zu unterwerfen. Mehrere Länder (aufgeführt in Anlage 1D) haben ihre Zustimmung allerdings an die Bedingung geknüpft, dass der Streitfall zuvor keinem nationalen Gericht vorgelegt worden ist.

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien (Art. 27)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen. Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb angemessener Frist beigelegt werden, ist grundsätzlich die Bestellung eines ad hoc Schiedsgerichtes mit einem Obmann und zwei Beisitzern vorgesehen. Für die Wahl dieser Schiedsrichter besteht ein detailliertes Verfahren; ausdrücklich wird dabei die Berücksichtigung von qualifizierten Personen aus dem Energiebereich verlangt. Mangels einer anderslautenden Klarstellung zwischen den Vertragsparteien sollen die Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNQTRAL) zur Anwendung kommen. Anwendbares Recht sind die Bestimmungen dieses Vertrags sowie die Grundsätze und Regeln des Völkerrechts. Ein Schiedsspruch ist für die am Streit beteiligten Vertragsparteien endgültig und verbindlich. Weitere Bestimmungen betreffen die Aufteilung der Kosten des Schiedsverfahrens sowie den Sitz des Schiedsgerichtes. Ausnahmen vom hier geschilderten Schlichtungssystem werden direkt in den betreffenden Artikeln behandelt (Handel, Transit, Umwelt).

223 Verschiedene Bestimmungen

Geistiges Eigentum

Von der Définition der "Investitionen" in Artikel l Punkt 6 wird auch das geistige Eigentum erfasst. Demnach geniessen Rechte an geistigem Eigentum den Schutz, der ausländischen Investitionen gewährt wird (vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 10). Diesbezügliche Rechte können Investoren im Rahmen der diagonalen Streitschlichtung geltend machen (Artikel 26).

Die sehr offen und flexibel gehaltene Begriffsbestimmung des geistigen Eigentums in Artikel l Punkt 12 entspricht den Vorschlägen der Schweiz. Technologietransfers sollen laut Artikel 8 unter Einhaltung des Schutzes geistiger Eigentumsrechte erfolgen. Artikel 10 Absatz 10 hingegen sieht vor, dass die in Absatz 3 beschriebene Inländer-

und MFN-Behandlung keine Anwendung finden soll und verweist auf die Bestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkünfte (z.B. Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum [TRIPS-Abkommen] der Uruguay-Runde des GATT). Gemäss Klarstellung Nr. 5 schliesslich soll ,das geistige Eigentum ein hohes Schutzniveau geniessen. Für diese Klarstellung hatten sich die Vereinigten Staaten und die Europäische Union eingesetzt, da sie einen auf den Energiesektor begrenzten sektoriellen Ansatz ablehnten und von der Einführung wesentlicher Bestimmungen in diesem Bereich absehen wollten.

Souveränität über Energievorkommen (Art. 18)

Die Souveränität der Staaten über ihre Energievorkommen wird allgemein anerkannt. Die staatlichen Hoheitsrechte sind jedoch in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht auszuüben: Die Ausländern aufgrund internationaler Übereinkünfte gewährte Behandlung muss angewandt werden (Absatz 1).

Unbeschadet des Grundgedankens des Wirtschaftsliberalismus, welcher die Zielsetzung des Vertrags prägt, und vorbehaltlich des Gleichbehandlungs-Gebots lässt der Vertrag die im innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien verankerte Eigentumsordnung bezüglich Energievorkommen unberührt (Absatz 2 bis 4). In Erklärung V der Konferenzteilnehmer in Lissabon wird einschränkend präzisiert, dass die Auslegung von Absatz 2 nicht auf eine Umgehung der übrigen Vertragsbestimmungen hinauslaufen darf. Etliche Signatarstaaten, darunter die Schweiz, haben im Protokoll des Vorsitzenden unterstrichen, dass die allgemeinen Regeln zur Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge anwendbar bleiben sollen. Die Textfülle zeugt davon, dass sich Investitions-Länder und Staaten mit Energievorkommen erst nach langem Ringen auf einen Kompromiss einigten, der folgendes besagt: Grundsätzlich lässt der Vertrag die unterschiedlichen Eigentumsordnungen der Vertragsparteien zwar unberührt, aber innerstaatliche Bestimmungen dürfen in konkreten Fällen keinen Vorrang vor den Vertragsregeln besitzen.

Urnweltaspekte

Die Vertragsklausel über Umweltaspekte im Energiebereich ist die Frucht einer schweizerischen Initiative. Sie unterstreicht die Bedeutung vorbeugender Massnahmen, um Umweltschäden zu verhindern oder zu begrenzen, und betont das Verursacherprinzip. In Artikel 19 übernehmen die Vertragsparteien unter anderem folgende Verpflichtungen:

Sie berücksichtigen Umweltbelange bei der Ausgestaltung ihrer Energiepolitik; sie beziehen bei der Preisbildung im Energiesektor Kosten und Nutzen für die Umwelt auf umfassendere Weise ein; sie bemühen sich, das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit zu wecken;

sie arbeiten in der Forschung und Entwicklung umweltschonender Technologien zusammen; sie fördern das Instrument der Umweltverträglichkeits-Prüfungen.

Wie in anderen Vertragsartikeln werden auch durch Artikel 19 von den westeuropäischen Ländern keine Gesetzesänderungen verlangt. Dessenungeachtet stellt der Vertrag ein wichtiges Instrument der West-Ost-Zusammenarbeit im Umweltbereich dar, zumal er die osteuropäischen Reformländer ermutigt, ökologische Überlegungen in den Übergangsprozess einfliessen zu lassen.

Umweltanliegen kommen neben Artikel 19 in einer Vielzahl weiterer ECT-Bestimmungen zur Sprache. Laut Artikel l Punkt 6 z.B. können die Vertragsparteien "Charta-Effizienzvorhaben" durchführen, denen sämtliche im ECT verkündeten Rechte und Vorteile zustehen. Der Geltungsbereich des ECT umfasst die meisten erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Brennholz, Sonnenenergie und Windkraft (Anlage EM). Daneben werden auch die Investitionen in die Erzeugung von Windkraft und anderer alternativer Energien (mit Ausnahme von Holz) oder in Forschung und Informationsaustausch zur Energieeffizienz abgedeckt (Klarstellung Nr. 2). In diesen Zusammenhang gehört, dass der Handel mit erneuerbaren Energien liberalisiert und die Investitionen in den genannten Sektoren aufgrund der einschlägigen Vertragsbestimmungen geschützt und gefördert werden. Im Bereich der Ausnahmen behält der Souveränitäts-Grundsatz von Artikel 18 den Staaten das Recht vor, im Interesse der Erhaltung der Vorkommen und des Umweltschutzes auf Prospektion und Erschliessung dieser Ressourcen Gebühren zu erheben. Artikel 7 Absatz 4 erlaubt den Vertragsparteien, ihre eigenen Umweltgesetze auf den Transit von Energieerzeugnissen (Stromleitungen, Pipelines usw.) anzuwenden; die Ausnahme-Bestimmung des ECT schliesslich • (Artikel 24) sieht vor, dass nichts die Vertragsparteien davon abhalten soll, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Insgesamt lässt sich sagen, dass der ECT Neuland betreten hat. Er gehört zu den ersten Wirtschaftsabkommen, welche Umweltfragen so weitgehend berücksichtigen. Der Vertrag über die Energiecharta gibt den Staaten ausreichenden Handlungsspielraum zum Schutz ihrer Umwelt, er fördert den Handel mit Umwelttechnologie und einschlägigen Investitionen und beinhaltet spezifische Umweltbestimmungen.

Transparenz (Art. 20)

Artikel 20 Absatz l soll sicherstellen, dass die ECT-Vertragsparteien, welche nicht GATT-Parteien sind, in der Gesetzgebung zum Energiehandel die Transparenzregeln des GATT befolgen. Laut Absatz 2 sind Gesetze mit Ausnahme derjenigen, welche den Aussenhandel betreffen, umgehend zu veröffentlichen und den Investoren zugänglich zu machen. Absatz 3 sieht vor, dass jede Vertragspartei eine oder mehrere

"Auskunftstellen" benennt, an welche Anfragen zu Gesetzen im Zusammenhang mit dem Vertrag gerichtet werden können.

Dieser Artikel deckt Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte unseres Landes auf Bundes- wie auf Kantonsebene ab. Den Auflagen aus Absatz 2 wird die Schweiz bereits gerecht; die Aufgaben der in Absatz 3 erwähnten "Stellen" nehmen Bundesinstanzen (namentlich das Bundesamt für Aussenwirtschaft und das Bundesamt für Energiewirtschaft) im Rahmen ihrer gegenwärtigen Mittelausstattung wahr. Eigentlich zielt diese Bestimmung hauptsächlich auf die osteuropäischen Länder, welche denn mehrheitlich auch Umsetzungsfristen beantragt haben (vgl. die in Artikel 32 vorgesehene Anlage T). Aus der verbesserten Transparenz nach Ablauf dieser Fristen dürften die westeuropäischen Investoren erheblichen Nutzen ziehen.

Besteuerung (Art. 21)

Artikel 21 regelt die Frage, inwieweit die Steuern unter den Geltungsbereich des Vertrags fallen. Vom Vertrag grundsätzlich nicht erfasst werden die direkten Steuern. Einzig Absatz 5, welcher die konfiskatorische Besteuerung im Rahmen von Artikel 13 verbietet, gilt auch in bezug auf direkte Steuern. Bei der indirekten Besteuerung sind laut den Absätzen 2 und 3 in bestimmten beschränkten Fällen die Inländerbehandlung sowie die Meistbegünstigung zu gewähren. Absatz 6 hält des weiteren fest, dass das Recht eines Staates, Quellensteuern zu erheben, durch Artikel 14 nicht eingeschränkt wird.

Aus steuerrechtlichen Gründen kann die Gleichbehandlung bei der direkten Besteuerung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Die in den investitions- und handelsbezogenen Bestimmungen des Vertrags verankerten Gleichbehandlungsklauseln konnten diesen Voraussetzungen nicht Rechnung tragen. Es wurde daher vereinbart, die direkten Steuern grundsätzlich vom Geltungsbereich des Vertrags auszunehmen. In bezug auf diese Steuern wird die Gleichbehandlung jedoch durch bilaterale Doppelbesteuerungs-Abkommen sichergestellt, die die Schweiz mit den wichtigsten Vertragsunterzeichnern abgeschlossen hat. Verschiedene multilaterale Abkommen, so das GATT, sehen eine steuerliche Gleichbehandlung in bezug auf indirekte Steuern vor, wobei diese Art von Gleichbehandlung schweizerischen Fisken bisher keine Probleme bereitet hat. Die Regelung des Vertrags in bezug auf indirekte Steuern vermittelt dagegen schweizerischen Unternehmen einen gewissen Schutz vor steuerlicher Diskriminierung in anderen Vertragsparteien.

Staatliche Unternehmer und Stellen mit Vorzugsrechten (Art. 22)

Artikel 22 soll die Vertragsparteien daran hindern, ihre vertraglichen Pflichten auf indirektem Wege zu umgehen, d.h. durch die Beeinflussung von Staatsunternehmen

(Absatz l und 2) oder von mit Exklusivrechten oder mit der Verfügungsgewalt zur Wahrung öffentlicher Aufgaben ausgestatteten Rechtsträgern (Absatz 3 und 4).

Die Vertragsparteien haben darauf zu achten, dass Staatsunternehmen ihre Aktivitäten im Einklang mit den Vorschriften von Teil ffl des Vertrags (Investitionen) ausüben. Sie dürfen zudem Staatsunternehmen weder ermutigen noch auffordern, ihre Tätigkeiten in einer Weise auszuüben, welche den Verpflichtungen der Parteien aus anderen Vertragsbestimmungen zuwiderläuft.

Sämtliche im Vertrag geregelten Tätigkeiten von Rechtsträgern, welchen Vertragsparteien Exklusivrechte einräumen (z.B. Konzessionen), sind von diesem recht vage gehaltenen Wortlaut abgedeckt

Rechtsträger, welchen Vertragsparteien ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige Vollmachten übertragen (z.B. Befugnis zur Enteignung), haben ihre Kompetenzen unter Einhaltung aller Vertragsbestimmungen auszuüben.

224 Übergangsvereinbarungen (Art. 32) In den Übergangsvereinbarungen erhalten die sogenannten Reformländer eine Anpassungsfrist: Sie dürfen in Anlage T des ECT Ausnahmen von jenen Vertragsverpflichtungen aufführen, die zur Zeit mit ihren innerstaatlichen Vorschriften unvereinbar sind. Gleichzeitig verpflichten sich die betreffenden Staaten, die Ausnahmen in einer gesetzten Frist, spätestens aber bis zum l. Juli 2001, in normale Verpflichtungen überzuführen.

Diese befristeten Abweichungen betreffen lediglich eine beschränkte Zahl von Vertragsbestimmungen, welche in Artikel 32 Absatz l aufgeführt sind. Unberührt von der Übergangsregelung bleiben der freie Transit (Artikel 6 Absatz 3 und 6) sowie die wichtigsten investitionsrechtlichen Bestimmungen. Vom zentralen Prinzip der Gleichbehandlung bei der Behandlung von Investitionen (Artikel 10 Absatz 7) hat einzig Bulgarien, das den Grundstückserwerb durch ausländische Investoren verbietet, eine Ausnahme beantragt.

225 Struktur und Institutionen (Teil VH Art. 33 bis 37)

Das Hauptorgan des Vertrags bildet die in Artikel 34 eingesetzte Chartakonferenz, die mit Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Beschlüsse fasst (eine Stimme pro Vertragspartei). Einstimmigkeit ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten erforderlich: Annahme von Vertragszusätzen, Billigung technischer Änderungen der Anlagen zum Vertrag, Entscheidung über Beitritte neuer Vertragsparteien sowie Aufnahme und Abschluss von Verhandlungen zu Assoziierungs-Abkommen mit Drittstaaten (Artikel 36 Absatz 1). In anderen Fällen werden die Beschlüsse mit

Dreiviertelmehrheit gefasst (Artikel 36 Absatz 4). Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 36 Absatz 2 werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen (Artikel 36 Absatz 2). Zu den Kompetenzen der Konferenz gehört die Einleitung von Protokoll-Verhandlungen mit dem Zweck, "die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen" (Artikel 33 Absatz 1). An solche Protokolle gebunden sind jedoch nur Staaten, die sie ratifiziert haben. Unterstützt werden die Konferenz und ihre Nebenorgane (politische Organe) von einem Sekretariat (Artikel 35 Absatz 1), welches nach Artikel 34 Absatz 4 die an bestehende Organisationen abgetretenen wesentlichen Sacharbeiten koordiniert (Wirtschaftskommission der UNO für Europa, Internationale Energieagentur). So wird der bürokratische Aufwand möglichst gering gehalten. Zur Erreichung seines Ziels - Wiederaufbau der Infrastrukturen in Osteuropa - stützt sich der ECT-Vertrag auf die Förderung privater Finanz- und Technologieströme und beinhaltet keine zwischenstaatlichen Mitteltransfers.

226 Schlussbestimmungen (Teil Vffl) Die meisten Schlussbestimmungen sind in vergleichbaren Verträgen üblich und bedürfen keiner eingehenden Erläuterungen.

Vorläufige Anwendung (Art. 45)

Absatz l sieht vor, dass die Unterzeichner den Vertrag bis zum Inkrafttreten vorläufig anwenden, sofern dies nicht ihrer Verfassung, den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften entgegensteht Absatz 2 f a ) bietet den Signatarstaaten die Möglichkeit, sich im Augenblick der Unterzeichnung in einer einseitigen Erklärung von der Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung zu befreien1*). Wir haben beschlossen, auf der Konferenz von Lissabon vom 17. Dezember 1994 im Namen der Schweiz eine Erklärung nach Absatz 2(a) abzugeben. Der ECT spielt zwar im Hinblick auf die Ost-West-Zusammenarbeit zweifelsohne eine bedeutende Rolle und entspricht den Interessen der Schweiz; es stehen aber keine zentralen Anliegen auf dem Spiel, so dass die vorläufige Anwendung und ein Dringlichkeitsverfahren im parlamentarischen Ablauf nicht gerechtfertigt erscheinen. Wir sehen also vor, dass die Schweiz ihre Erklärung zurücknimmt, sobald der Vertrag vom Parlament genehmigt worden ist, so dass unser Land das Abkom-

"'* Eine regelmässig aktualisierte Liste der Unterzeichnerstaaten, welche den Vertrag nicht auf vorläufiger Basis anwenden, kann auf Anfrage beim BAW1 bezogen werden.

men auch vorläufig anwendet, falls es bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist.

Jeder Unterzeichner kann laut Absatz 3 mit einer Mitteilung zwei Monate im voraus die vorläufige Anwendung aussetzen. Wenn nun die Schweiz beschliesst, besagte Erklärung zurückzunehmen, so könnte sie ihre Entscheidung später immer noch rückgängig machen. Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung, so bleiben lediglich seine Verpflichtungen aus Teil M (Investitionen) und V (Schiedsgericht) bezüglich der während der Anwendungszeit getätigten Investitionen zwanzig Jahre lang in Kraft - es sei denn, er hätte sich zuvor in Anlage PA des Vertrags eingetragen (wie in vier Staaten der Fall). In unseren Augen erscheint dieser Weg nicht gangbar, zumal in der Schweiz die meisten vertraglichen Verpflichtungen aufgrund geltender Gesetze oder bilateraler Investitionsvereinbarungen ohne weiteres angewandt werden können. Im übrigen ist im Energiesektor nicht mit einer Welle neuer Auslandsinvestitionen zu rechnen.

Anlagen und Beschlüsse (Art. 48)

Anlagen und Beschlüsse bilden gemäss Artikel 48 wesentliche Bestandteile des Vertrags und besitzen gegenüber den Vertragsparteien dieselbe zwingende Rechtswirkung.

23 Weitere Verhandlungen

Mehrere Fragen haben bisher noch nicht Aufnahme in den Vertrag gefunden, namentlich die Zulassung neuer Investitionen, das Einfrieren der Zölle sowie die Ausrüstungsgüter der Energieindustrie. Diese drei Kapitel sollen, wie bereits im Vertrag geplant, in einer zweiten Verhandlungsphase ab Januar 1995 zur Sprache kommen. Es wurden drei diesbezügliche Arbeitsgruppen eingesetzt. Ferner wurde eine Arbeitsgruppe beauftragt, ein Dokument über die nukleare Sicherheit zu erarbeiten. Die Schweiz wird sich an den verschiedenen Verhandlungen aktiv beteiligen.

3 Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte (EEP)

31 Ausarbeitung und Tragweite

In den Chartabestimmungen ist die Ausarbeitung von Protokollen insbesondere eines Protokolls über "Energieeffizienz und Umweltschutz" vorgesehen. Die Verhandlungen zu diesem Protokoll sind im November 1991, kurz vor der Unterzeichnung der Energiecharta, angelaufen.

Die schweizerische Delegation hat sich in der Aushandlung des Protokolls stark engagiert. Besonderen Wert hat unser Land der zügigen Annahme und Umsetzung energiepolitischer Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt in Osteuropa beigemessen. Die Vertragsparteien sind rechtlich an das EEP gebunden. Im Rahmen des Programms Energie 2000 erfüllt die Schweiz die Bestimmungen des Protokolls. Allerdings beanstandet die Schweiz, dass etliche Grundelemente des Protokolls bis zum Inkrafttreten hinausgezögert wurden: es handelt sich um die Überwachungsorgane- und -verfahren für die Umsetzung von Verpflichtungen aus dem EEP sowie um die Definition möglicher Gebiete der Zusammenarbeit. Das Protokoll steht hinter den Erwartungen der Schweiz zurück. Dennoch bildet es einen ersten Schritt zu einem kontinuierlichen Dialog mit den osteuropäischen Ländern.

32 Inhalt

Der Geltungsbereich des EEP erstreckt sich auf die Aspekte der Energieeffizienz, auf Umweltaspekte im Zusammenhang mit der rationellen Energieverwendung sowie auf den gesamten Energiekreislauf, im ECT selbst werden jene Umweltfragen geregelt, die den Rahmen der Energieeffizienz sprengen (siehe oben). Das EEP betont vor allem die politische Zusammenarbeit.

Das Protokoll ist in zwei Hauptteile gegliedert: In Teil n (Artikel 3 bis 8) werden die "energiepolitischen Grundsätze" erläutert, nach welchen innerstaatliche Politiken sich ausrichten müssen. Teil ffl (Artikel 9 und Anlage) führt die Bereiche der Zusammenarbeit auf.

Artikel l umschreibt die Ziele des Protokolls: Förderung von Energieeffizienz-Massnahmen, Schaffung günstiger Rahmenbedingungen und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit.

Laut Artikel 3 lassen sich die Vertragsparteien von folgenden Grundsätzen leiten:

Die Vertragsparteien pflegen die gegenseitige Zusammenarbeit. Sie erarbeiten Energieeffizienz-Politiken und einen angemessenen Rechtsrahmen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf möglichst hohe Energieeffizienz-Resultate zu erzielen. Energieeffizienz-Politiken sollen kurz- wie langfristige Massnahmen umfassen. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Unterschiede zwischen den Vertragsparteien bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltschäden. Die Vertragsparteien erkennen die Schlüsselrolle der Privatwirtschaft an. Sie beachten die geltenden internationalen Übereinkünfte. Sie machen vom Fachwissen kompetenter internationaler Gremien umfassend Gebrauch.

Artikel 5 schreibt den Parteien vor, Strategien und politische Zielvorgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz zu erarbeiten. Des weiteren sollen die Vertragsparteien laut Artikel 6 neue Ansätze bei der Investitions-Finanzierung im Bereich der Energieeffizienz unterstützen, insbesondere in Form von Joint ventures. Dabei sind sie bestrebt, den Zugang für Privatkapital zu fördern und die internationalen Finanzinstitutionen zu nutzen. Absatz 3 lässt den Vertragsparteien Spielraum, durch finanzielle Anreize für Energieverbraucher die Marktdurchdringung neuer Technologien zu erleichtem - vorausgesetzt, dass ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen gewahrt bleiben, die Transparenz gewährleistet und die Verzerrungen an den Weltmärkten auf ein Mindestmass beschränkt werden. Artikel 7 schreibt den Vertragsparteien vor, Handel und Zusammenarbeit im Bereich energieeffizenter Technologien und diesbezüglicher Dienstleistungen auf marktüblicher Basis zu vertiefen und deren Verwendung zu verbreiten. Zur Erreichung der in Artikel 5 erläuterten energiepolitischen Ziele soll laut Artikel 8 jede Vertragspartei Energieeffizienz-Programme erarbeiten, anwenden und regelmässig auf den neuesten Stand bringen. Die Tätigkeiten, welche solche Programme umfassen, werden anschliessend aufgezählt. In Artikel 9 werden mögliche Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien abgesteckt: Entwicklung von Programmen, Auswertung ökologischer Rückwirkungen, Erarbeitung bestimmter Massnahmen und die Forschung. Mit den institutionellen Belangen befassen sich die Artikel 10 bis 12 des Protokolls. Die im Vertrag eingesetzte Konferenz soll für die Verwaltung des Protokolls verantwortlich zeichnen. Diese Bestimmung bedurfte einer Präzisierung: Beschlüsse der Chartakonferenz zum Protokoll können nur von jenen ECT-Vertragsparteien gefasst werden, welche auch Vertragsparteien des Protokolls sind. Die Konferenz kann Nebenorgane schaffen, die sie in ihrer Arbeit entlasten, deren Kompetenzbereich sich aber ausschliesslich auf das Protokoll beschränkt. Die das Protokoll betreffenden Sekretariatsaufgaben werden vom Vertragssekretariat geleistet, die Kosten jedoch nur von den Unterzeichnern des Protokolls bestritten (Artikel 11). Die Abstimmungsvorschriften in Artikel 12 sind in weiten Teilen den entsprechenden Regeln im Vertrag nachgebildet

Es gilt, zu unterstreichen, dass einzig ECT-Vertragsparteien dem Protokoll beitreten dürfen (Artikel 33 Absatz 3 ECT). Demgemäss kann in unserem Land der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls erst mit der Annahme des Bundesbeschlusses über den Vertrag verabschiedet werden. Das Protokoll tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifizierungsurkunde in Kraft, frühestens aber mit der Inkraftsetzung des Vertrags (Artikel 18).

4 Auswirkungen

41 Finanzielle Auswirkungen

Abgesehen vom Beitrag zu den Betriebskosten der Konferenz und des Sekretariats bringt die Mitgliedschaft keine finanziellen Auswirkungen für den Bund mit sich. Den Budgetbeitrag der Schweiz errechnet das Sekretariat alljährlich anhand des UNO-Verteilungsschlüssels (Anlage B). Je nach Zahl der effektiven Vertragsstaaten dürfte sich der Beitragssatz zwischen 2 und 3 Prozent bewegen. Die Beitragspflicht beginnt mit Inkrafttreten des Vertrags, d.h. 90 Tage nach der Hinterlegung der dreissigsten Ratifizierungsurkunde.

Die Sekretariatskosten im Zusammenhang mit dem Protokoll werden getrennt berechnet und nur von den Protokoll-Unterzeichnern getragen.

Es ist anzunehmen, dass der jährliche Beitragssatz der Schweiz für die beiden Abkommen bei lOO'OOO bis 200'000 Franken, liegen dürfte, bestimmt durch die effektive Mitgliederzahl und den Haushalt, den die Konferenz verabschieden wird. Dieser Betrag wird einem neuen Posten der Budgets des BAWI und - für das Energieeffizienz-Protokoll - dem BEW zugeordnet werden.

An dieser Stelle ist zu betonen, dass weder der Vertrag noch seine abgeleiteten Instrumente die Errichtung von Fonds zur Finanzierung der Zusammenarbeit mit Osteuropa vorsehen.

42 Auswirkungen auf den Personalbestand

Die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfordern keine Erhöhung des Personalbestandes: Notifizierungen, auf der Transparenz-Klausel beruhende Aufgaben sowie künftige Verhandlungen können im Rahmen des gegenwärtigen Personalstands bewältigt werden. Gleiches gilt für das Protokoll.

43 . , Auswirkungen auf die Bundesgesetzgebung

Die Unterzeichnung des Vertrags und des Protokolls erfordern in der Schweiz keine Gesetzesänderungen.

44 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Bestimmungen zum Handel werden indirekt erfasst, d.h. mittels der GATT-Referenzklausel: Artikel XXIV Absatz 12 des GATT sieht vor, dass "jede Vertragspartei alle in ihrer Macht stehenden geeigneten Massnahmen treffen wird, um

in ihrem Gebiet die Beachtung dieses Abkommens durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen sicherzustellen". Die übrigen Gebiete (Investitionen, Transit usw.) sind durch Artikel 23 des Vertrags abgedeckt, dessen Wortlaut sich an den entsprechenden Text des Abkommens zur Errichtung der WTO lehnt. Auf diese Weise erhalten die Vertragsparteien bei der Umsetzung der Vertragsbestimmungen zu Fragen, die unter die Kompetenz der Kantone fallen, weitgehend freie Hand. Im übrigen ist die für die Kantone relevante Steuerform - indirekte Steuern - ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Vertrags ausgeklammert worden.

5 Legislaturplanung

Der Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 wurde zu früh verfasst, um den Vertrag über die Energiecharta behandeln zu können. Der Vertrag entspricht aber der schweizerischen Politik gegenüber Osteuropa und generell unserer Aussenwirtschaftspolitik.

6 Verhältnis zum Völkerrecht

61 Verhältnis zum GATT-Recht

Laut Artikel 4 des ECT darf keine Vertragsbestimmung die Regeln des GATT, wie sie zwischen den GATT-Parteien angewandt werden, beeinträchtigen.

62 Verhältnis zum europäischen Recht

Als Unterzeichner der Charta und des Vertrags verfolgen die EU und ihre Mitgliedsstaaten dieselben Grundziele wie die Schweiz: Auch für sie stehen die Schaffung eines effizienten Marktes, Versorgungssicherheit und Diversifizierung der Energiequellen im Vordergrund.

Unterzeichnung und Anwendung des Vertrags dürften nach Ansicht des Rates der EU die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union beschleunigen. Die Rolle der EU als treibende Kraft des Verhandlungsprozesses soll durch ihre aktive Mitwirkung an der Umsetzung des Vertrags gefestigt werden. Die Stimmenzahl der EU entspricht jener der Mitgliedsstaaten, welche Vertragsmitglieder sind; ihr Stimmrecht wird die EU nur ausüben, wenn die Mitglieder darauf verzichten und umgekehrt15)

'3 Beschluss des Rates vom 15. Dezember 1994 betreffend die vorläufige Anwendung des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Gemeinschaft (94/998/EG; ABI Nr. L 380 vom 31. Dezember 1994. S. 1).

Beachtung verdient die Vertragsklausel über die Wirtschaftsintegrations-Abkommen (Artikel 25), welche den EU-Mitgliedern gestattet, Vorzugsbehandlungen aufgrund des "acquis" (der rechtlichen Errungenschaften) der Gemeinschaft nicht auf andere Vertragsparteien auszuweiten. Damit will die Union keine neuen Handelsschranken errichten oder die Investitionstätigkeit bremsen, sondern vielmehr die europäische Integration, den Motor für Handel und Investitionen, schützen.

Neben der Genehmigung aller Mitglieder ist zur endgültigen Annahme des Vertrags durch die EU die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.

7 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschluss-Entwurfs zur Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta leitet sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung (BV) ab, wonach dem Bund das Recht zusteht, Verträge mit dem Ausland einzugehen. Auf Artikel 85 Ziffer 5 B V fusst die Befugnis der Bundesversammlung zur Genehmigung des Vertrags.

Laut Artikel 89 Absatz 3 BV ist bei Bundesbeschlüssen zu Staatsverträgen mit dem Ausland, welche unbefristet und nicht kündbar sind, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation beinhalten oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen, ein fakultatives Referendum vorzusehen. Auf den Vertrag trifft keines dieser Kriterien zu. Gemäss Artikel 47 Absatz l kann der Vertrag nach Ablauf von fünf Jahren jederzeit aufgekündigt werden. Für den ECT beträgt die Notifizierungsfrist ein Jahr, für das Protokoll 90 Tage (Artikel 20). Der Vertrag läuft nicht auf einen Beitritt zu internationalen Organisationen hinaus. Die in Artikel 34 des Vertrags eingesetzte Chartakonferenz bildet ein kollektives Gremium, ein Sprachrohr des gemeinsamen Willens der Vertragsparteien, stellt aber weder eine eigenständige Rechtspersönlichkeit noch ein Völkerrechtssubjekt dar und ist nicht befugt, Verträge mit Staaten oder internationalen Organisationen abzuschliessen, Gerichte anzurufen und auf internationaler Ebene Rechte einzufordern oder Pflichten zu übernehmen. Des weiteren kann die Konferenz nur im Konsenswege (Art. 36 Absatz 1) Änderungen des Vertrags verabschieden, welche lediglich für Staaten, die sie ratifizieren, wirksam werden. Auf solche Kriterien hat der Bundesrat bereits in der Vergangenheit seine Überlegungen abgestützt (vgl. BB1 7979 m 635; BB1 7990 I 547). Sie gelten, mutati s mutandis, auch für das Protokoll, dessen politisches Organ die Chartakonferenz bildet Schliesslich führt der Vertrag keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Zwar enthält der ECT einige direkt anwendbare Bestimmungen (insbesondere Artikel 10), aber er bedeutet hinsichtlich Ausmass, Bedeutung und Tragweite keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c BV. Gleiches gilt für das Protokoll über Energieeffizienz.

Aus den dargelegten Gründen unterliegen die beiden Bundesbeschlüsse, welche wir Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten, nicht dem fakultativen Referendum für Verträge mit dem Ausland laut Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

Abkürzungen:

EBRD Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

ECT Vertrag über die Energiecharta

EEP Protokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

EU Europäische Union

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

GATT Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

GUS Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

GWh Gigawatt/Stunde

KSZE Konferenz für die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

mbd Millionen Barrel pro Tag

MFN Meistbegünstigungsklausel

mt/RÖE Millionen Tonnen Rohölequivalent

OECD Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

TRIMs Handelsbezogene Investitionsmassnahmen

UdSSR Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

WTO Welthandelsorganisation

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1995 ", beschliesst:

Art. l Der Vertrag über die Energiecharta vom 17. Dezember 1994 wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1995 ", beschliesst:

Art. l Das Energiechartaprotokoll über. Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte vom 17. Dezember 1994 wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Vertrag Originaltext über die Energiecharta

Präambel Die Vertragsparteien dieses Vertrags, im Hinblick auf die am 2I.November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa; im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; eingedenk dessen, dass sich alle Unterzeichner des Abschlussdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und. Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen; ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist; von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta- Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Massnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Energieerzeugnissen zu katalysieren; in Bekräftigung dessen, dass die Vertragsparteien einer wirksamen Gewährung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung grossie Bedeutung beimessen und dass diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden; im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag an anderer Stelle vorgesehen ist; entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Energieerzeugnissen und verwandten Anlagen, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen; in der Erwartung, dass die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, schliesslich dessen Vertragsparteien werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu tref-

fen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen; eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind; im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung; ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Kernbereich; in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie; eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und in der Erkenntnis, dass Massnahmen zum Schutz der Umwelt, einschliesslich der Stillegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer grössere Dringlichkeit erlangen - sind wie folgt übereingekommen:

Teill Begriffsbestimmungen und Zweck Artikel l Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Vertrags 1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta; 2. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist; 3. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen; 4. bedeutet «Energieerzeugnisse» auf der Grundlage des Harmonisierten Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der

Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen; 5. bedeutet «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Raffination, Produktion, Speicherung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung von Energieerzeugnissen sowie den Handel damit und die Vermarktung oder den Verkauf dieser Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf Gebäude mit Mehrfachabnehmern; 6. bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes umfasst: a) materielle und immaterielle, bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypothekendarlehen und Pfandrechte; b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und sonstige Forderungen an eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen; c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete geldwerte Leistungen, die mit einer Investition zusammenhängen; d) geistiges Eigentum; e) Erträge; 0 jedes kraft Gesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrags oder aufgrund gesetzlich zugelassener Lizenzen und Genehmigungen verliehene Recht auf Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts am Wesen der Investition; der Begriff «Investition» schliesst alle Investitionen ein, die an dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft tritt, bereits vorgenommen sind oder nach dem späteren der Tage vorgenommen werden, an denen dieser Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, beziehungsweise für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im folgenden als «Tag des Inkrafttretens» bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die nach dem Tag des Inkrafttretens entstanden sind und solche Investitionen betreffen. «Investition» bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von

Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als «Charta-Effizienzvorhaben» bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden; 7. bedeutet «Investor» a) in bezug auf eine Vertragspartei i) eine natürliche Person, die nach den Gesetzen der Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat; ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit dem in dieser Vertragspartei geltenden Recht gegründet ist;

b) in bezug auf einen «dritten Staat» eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt; 8. bedeutet «Investitionen vornehmen» das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung der Investitionstätigkeit in andere Bereiche; 9. bedeutet «Erträge» die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, darunter Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, Förderabgaben, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sonstige Honorare und Sachleistungen; 10. bedeutet «Gebiet» in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist, a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, dass das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfasst, und b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt. In bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet «Gebiet» die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen; 11. a) bedeutet «GATT» entweder «GATT 1947» oder «GATT 1994» oder beide, sofern beide anwendbar sind; b) «GATT 1947» bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947, das der Schlussakte beigefügt war, die auf der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommen wurde, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung; c) «GATT 1994» bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen, das in Anlage l A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung; Eine'Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gilt als Vertragspartei des GATT 1994; d) bedeutet «dazugehörige Rechtsinstrumente» je nach Zusammenhang

i) unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 geschlossene Übereinkommen, Vereinbarungen oder sonstige Rechtsinstrumente einschliesslich Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen oder ii) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschliesslich seiner Anlage l (ausser GATT 1994), seiner Anlagen 2, 3 und 4 und der dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen;

12. umfasst «geistiges Eigentum» Urheberrechte und verwandte Rechte, Warenzeichen, geographische Bezeichnungen, Gebrauchsmuster, Patente, Strukturanordnungen integrierter Schaltungen und den Schutz nicht preisgegebener Informationen; 13. a) bedeutet «Energiechartaprotokoll» oder «Protokoll» einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in bezug auf einzelne unter diesen Vertrag fallende Tätigkeitsbereiche oder -arten oder der unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitem; b) bedeutet «Energiechartaerklärung» oder «Erklärung» ein nicht bindendes Rechtsinstrument, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde; 14. bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird.

Artikel 2 Zweck des Vertrags Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.

Teil II Handel Artikel 3 Internationale Märkte Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, den Energieerzeugnissen unter marktüblichen Bedingungen Zugang zu den internationalen Märkten zu gewähren und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Energiemarkt zu gestalten.

Artikel 4 Nichtbeeinträchtigung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind, die Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.

Artikel 5 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen (1) Eine Vertragspartei darf handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mit Artikel III oder XI des GATT unvereinbar sind, nicht anwenden; dieses gilt unbe-

schadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem GATT und den dazu- ' gehörigen Rechtsinstrumenten sowie Artikel 29. (2) Solche Massnahmen schliessen jede Investitionsmassnahme ein, die nach innerstaatlichem Recht oder nach Verwaltungsvorschriften zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und die a) von einem Unternehmen verlangt, Erzeugnisse inländischen Ursprungs oder aus inländischer Quelle zu kaufen oder zu verwenden, unabhängig davon, ob dies in bestimmten Erzeugnissen, in Mengen oder Werten von Erzeugnissen oder in Mengen- oder Wertanteilen an seiner heimischen Produktion ausgedrückt ist, oder b) von einem Unternehmen verlangt, den Kauf oder die Verwendung eingeführter Erzeugnisse auf einen Betrag zu beschränken, der mit der Menge oder dem Wert der heimischen Erzeugnisse, die es ausführt, im Zusammenhang steht oder die c) die Einfuhr von Erzeugnissen durch ein Unternehmen, welche in seiner heimischen Produktion verwendet werden oder damit im Zusammenhang stehen, ganz allgemein oder auf einen Betrag beschränkt, der mit der Menge oder dem Wert der heimischen Produktion, die es ausführt, im Zusammenhang steht; d) die Einfuhr von Erzeugnissen durch ein Unternehmen, welche in seiner heimischen Produktion verwendet werden oder damit im Zusammenhang stehen, durch Beschränkung seines Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der mit dem Devisenzufluss, der dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Zusammenhang steht, oder e) die Ausfuhr oder den zur Ausfuhr bestimmten Verkauf von Erzeugnissen durch ein Unternehmen beschränkt, unabhängig davon, ob dies in bestimmten Erzeugnissen, in Mengen oder Werten von Erzeugnissen oder in Mengen- oder Wertanteilen an seiner heimischen Produktion ausgedrückt ist. (3) Absatz l ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2 Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Ihvestitionsmassnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzzöllen oder Kontingentierungsprogrammen anzuwenden. (4) Ungeachtet des Absatzes l kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei

diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsmassnahmen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.

Artikel 6 Wettbewerb (1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu beseitigen. (2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes Wettbewerbs widriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.

(3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, leisten gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Weiterentwicklung und Anwendung von Wettbewerbsregeln. (4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten. (5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, dass ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation, ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und sichern volle Prüfung des Ersuchens der notifizierenden Vertragspartei zu, bevor sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmassnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit. (6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen. (7) Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz l sind im Rahmen dieses

Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.

Artikel 7 Transit (1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Transit von Energieerzeugnissen im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Energieerzeugnisse oder Diskrim'inierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unterscheidungen und ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben zu erleichtern. (2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen: a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Energieerzeugnissen erforderlich sind;

b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird; c) Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Energieerzeugnissen; d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen. (3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass ihre Vorschriften über die Beförderung von Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen für Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig sind als für Erzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt. (4) Kann der Transit von Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz l vereinbar sind, nichts anderes bestimmen. (5) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Energieerzeugnisse im Transit geleitet werden können, ist nicht verpflichtet, a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder b) einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten, wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, dass dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer Energienetze einschliesslich der Versorgungssicherheit gefährden würde. Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluss von Energieerzeugnissen zu, von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien. (6) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Energieerzeugnissen verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluss der Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz 7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen

oder nach Massgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt. (7) Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen einem in Absatz 6 genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind, vereinbart wurden. a) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefasst sind. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.

b) Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation mit den Streitparteien und den anderen beteiligten Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser muss über Erfahrung in den strittigen Sachverhalten verfügen und darf weder Staatsangehöriger oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen beteiligten Vertragsparteien sein noch in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben. c) Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit, die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt ist. d) Die Vertragsparteien verpflichten sich, darauf zu achten und dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen die Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen in den 12 Monaten nach der Entscheidung des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist, einhalten. e) Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschliessen, keinen Schlichter zu bestellen, wenn er der Auffassung ist, dass die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand des unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war, das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat. f) Die Chartakonferenz beschliesst Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung des Schlichters. (8) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts, einschliesslich des Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschliesslich der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt. (9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, aufgrund dieses Artikels Massnahmen in bezug auf diese Art der

Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, Absatz 4 einzuhalten. (10) Im Sinne dieses Artikels a) bedeutet «Transit» i) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei ist, ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschliessen und

ihren Beschluss gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam; b) bestehen «Energiebeförderungseinrichtungen» aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Energieerzeugnissen.

Artikel 8 Weitergabe von Technologie (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen Handel mit Energieerzeugnissen und Investitionen zu unterstützen und die Ziele der Charta nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und des Schutzes des geistigen Eigentums zu verwirklichen. (2) Demgemäss und soweit es im Sinne des Absatzes l erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie auf dem Gebiet der Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler Verpflichtungen.

Artikel 9 Zugang zum Kapitalmarkt (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Umbruch befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich im Gebiet jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter gleichen Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder den Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist. (2) Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Bürgschaften oder öffentlichem Versicherungsschutz zur Erleichterung des Aussenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden und unterhalten. Sie stellt diese Massnahmen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen und Kriterien dieser Programme (insbesondere Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Massnahme oder den Ort der Lieferung von Waren

oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Massnahme bereitgestellt werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzierung des Handels mit Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit massgeblicher internationaler Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachverstand zu nutzen. (4) Dieser Artikel hindert nicht daran, a) dass Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden oder b) dass eine Vertragspartei i) aufsichtsrechtlich begründete Massnahmen trifft, einschliesslich solcher zum Schutz von Investoren, Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister eine Treuepflicht schuldet, oder ii) Massnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte sicherstellen.

Teil III Förderung und Schutz von Investitionen

Artikel 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen (1) Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag dauerhafte, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen geniessen auch gleichbleibenden Schutz und entsprechende Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Massnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen nicht weniger günstig behandelt werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschliesslich vertraglicher Verpflichtungen, zulässig ist. Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder den Investitionen des Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist. (2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. (3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Behandlung» die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(4) Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Der Zusatzvertrag liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag beginnen spätestens am I.Januar 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum I.Januar 1998 abzuschliessen. (5) Jede Vertragspartei ist in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt, a) die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmass zu beschränken; b) die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien schrittweise abzubauen. (6) a) Eine Vertragspartei kann in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen. b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer Vertragsparteien in bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage VC aufgeführt; sie sind aufgrund dieses Vertrags bindend. (7) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist. (8) Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren Rahmen eine Vertragspartei für die Forschung und Entwicklung der Energietechnologie Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen bietet oder

Verträge schliesst, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet, auf dem laufenden. (9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen oder' ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Vorschriften oder anderen Massnahmen zusammengefasst sind, die sich auf folgendes beziehen: a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.

Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmässigen Abständen. Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt. Hinsichtlich des Buchstabens b kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten. (10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen Übereinkünfte ziim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind. (11) Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikels Absätze l und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich des Artikels 5 Absätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesem Teil. (12) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen bietet.

Artikel 11 Personal in Schlüsselstellungen (1) Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselstellungen, das von solchen Investoren oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung, Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung einschlägiger Investitionen auszuüben, einschliesslich der Erbringung von Beratungsdiensten oder massgeblichen technischen Diensten. (2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselstellung nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern dieser Person erlaubt wird, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Erlaubnis für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.

Artikel 12 Entschädigung für Verluste (1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Wiedergutmachung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder dem Investor eines dritten Staates zuteil werden lässt. (2) Ungeachtet des Absatzes l erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einer in Absatz l genannten Lage im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch a) vollständige oder teilweise Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei oder b) vollständige oder teilweise Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem der genannten Fälle umgehend, angemessen und wirksam sein muss.

Artikel 13 Enteignung (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen weder verstaatlicht oder enteignet noch Massnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im folgenden als «Enteignung» bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die a) im öffentlichen Interesse liegen b) nicht diskriminierend sind, c) nach einem ordnungsgemässen Rechtsverfahren erfolgen und d) mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung einhergehen. Die Höhe der Entschädigung muss dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investition auswirkenden Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte (im folgenden als «Bewertungstag» bezeichnet). Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des am Bewertungstag am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung errechnet. Die Entschädigung umfasst auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung. (2) Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Absatz l aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen. (3) Enteignung umfasst zweifelsfrei auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem

Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei, insbesondere durch Aktienbesitz, beteiligt ist.

Artikel 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen (1) Jede Vertragspartei gewährleistet im Zusammenhang mit Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren einer anderen Vertragspartei getätigt werden, die Freiheit des Transfers zu und von ihrem Gebiet; der Transfer bezieht sich auf folgendes: a) das Anfangskapital und jedes weitere Kapital zur Wartung und Entwicklung einer Investition; b) Erträge; c) Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschliesslich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen aufgrund eines Darlehensvertrags; d) nicht ausgegebene Einnahmen und sonstige Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde; e) Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben; 0 Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und g) Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13. (2) Transfers nach Absatz l erfolgen unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung (ausser im Falle eines Ertrags in Naturalien). (3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt - je nachdem, was für den Investor günstiger ist - der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte. (4) Ungeachtet der Absätze l bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe von Wertpapieren und den Handel und Umgang mit ihnen oder die Erfüllung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem sie ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet. (5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schliessen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates.

(6) Ungeachtet des Absatzes l Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei den Transfer von Erträgen in

Naturalien in einer Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder festlegt.

Artikel 15 Abtretung von Rechten (1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als «entschädigende Partei» bezeichnet) eine Zahlung aufgrund einer Entschädigung oder Bürgschaft für eine Investition eines Investors (im folgenden als «entschädigte Partei» bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im folgenden als «Gastpartei» bezeichnet), so erkennt die Gastpartei folgendes an: a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche in bezug auf solche Investitionen an die entschädigende Partei und b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte und Ansprüche aufgrund einer Übertragung auszuüben und durchzusetzen. (2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf a) dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Abtretung nach Absatz l erworben hat, und b) dieselben Zahlungen aufgrund solcher Rechte und Ansprüche, die zu erhalten die entschädigte Partei aufgrund dieses Vertrags in bezug auf die betreffende Investition berechtigt war. (3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, dass eine Entschädigung oder ein sonstiger Ausgleich für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Gewährleistungsvertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.

Artikel 16 Beziehung zu anderen Übereinkünften Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schliessen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen, 1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche • er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund der Übereinkunft ab, und 2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund dieses Vertrags ab, soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.

Artikel 17 Nichtanwendung des Teiles III unter bestimmten Umständen Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern: 1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren

und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde; 2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder b) Massnahmen beschliesst oder unterhält, i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

Teil IV Andere Bestimmungen Artikel 18 Souveränität über Energievorkommen (1) Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, dass diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts und nach Massgabe dieser Regeln ausgeübt werden müssen. (2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschliessung auf kommerzieller Grundlage zu fördern, lässt der Vertrag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt. (3) Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschliessung seiner Energievorkommen sowie die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Förderabgaben oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Förderung festzusetzen und zu erheben, Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung und Erschliessung in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Förderung unter anderem durch unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch zu erleichtern, dass sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung sowie zur Förderung oder Gewinnung von Energievorkommen erteilen.

Artikel 19 Umweltaspekte (1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei sie ist, bestrebt, schädliche Umweltaus-

Wirkungen, die innerhalb oder ausserhalb ihres Gebiets durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente Weise auf ein Mindestmass zu beschränken und angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren Richtlinien und Handlungen ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemassnahmen zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien werden daher a) bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen zugrunde legen; b) eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern; c) im Hinblick auf Artikel 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien in Betracht ziehen; d) insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschliessen und nutzen, die Verwendung sauberer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern; e) die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige Methoden und Technologien fördern; 0 das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, den Rahmen zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Kosten wecken, die mit den verschiedenen Massnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher Auswirkungen einhergehen;

g) die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher Technologien, Methoden und Verfahren, die schädliche Umweltauswirkungen in allen Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmass beschränken, im Geist der Zusammenarbeit fördern; h) günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums anregen; i) frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich . und eine spätere Überwachung fördern; j) das internationale Bewusstsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme und Normen fördern;

k) auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen. (2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung bemüht. (3) Im Sinne dieses Artikels a) bedeutet «Energiekreislauf» die gesamte Energiekette, einschliesslich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Ausserbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass; b) bedeutet «Umweltauswirkung» eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, 'des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben; c) bedeutet «Energieeffizienz verbessern» darauf hinwirken, den unveränderten Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge; d) bedeutet «kostengünstig» das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei vorgegebenen Kosten.

Artikel 20 Transparenz (1) Gesetze, sonstige Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Energieerzeugnissen beziehen, gehören nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Massnahmen, die den Transparenzregeln des GATT und den einschlägigen dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen. (2) Gesetze, sonstige Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung, die von einer Vertragspartei in Kraft gesetzt werden, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so dass die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen preiszugeben, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden. (3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen

und Verwaltungsvorschriften zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.

Artikel 21 Besteuerung (1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien. Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit massgebend. (2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Massnahmen mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt wird, oder b) eine steuerliche Massnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicherstellen soll, es sei denn, die Massnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich ein. (3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuerbestimmungen in einem Übereinkommen, einem Abkommen oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder b) eine steuerliche Massnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Massnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein. (4) Artikel 29 Absätze 2 bis 6 gilt für steuerliche Massnahmen, die nicht das Einkommen oder das Kapital betreffen. (5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung. b) Ergibt sich aufgrund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung: i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet,

legt die Frage, ob die Massnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unterlässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor.

ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Nichtdiskriminierung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Nichtdiskriminierungsbestimmungen der einschlägigen Steuerübereinkunft oder, falls diese Übereinkunft keine Nichtdiskriminierungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine Steuerübereinkunft in Kraft ist, die Nichtdiskriminierungsgrundsätze des Musterübereinkommens über Steuern auf Einkommen und Kapital der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlussfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlussfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlussfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind. iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter ' Ziffer ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen. (6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Quellenabzug oder auf andere Weise zu erheben oder einzuziehen, keinesfalls ein. (7) Im Sinne dieses Artikels a) umfasst der Begriff «steuerliche Massnahme» folgendes: i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei oder eines ihrer politischen Teilgebiete beziehungsweise einer ihrer Kommunalbehörden und ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist. b) Als Steuern auf Einkommen oder Kapital gelten alle Steuern auf das gesamte Einkommen, auf das gesamte Kapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals, einschliesslich der Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen, Steuern auf Grundvermögen, Erbschaften und

Schenkungen oder ihrem Wesen nach ähnliche Steuern, Steuern auf die Gesamtbeträge der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie Steuern auf den Wertzuwachs. c) Eine «zuständige Steuerbehörde» bedeutet die zuständige Behörde aufgrund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter. d) Die Begriffe «Steuerbestimmungen» und «Steuern» umfassen keinesfalls Zölle.

Artikel 22 Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht. (2) Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder auffordern, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht. (3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht. (4) Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschliessliche oder besondere Vorrechte gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht. (5) Im Sinne dieses Artikels umfasst «Rechtsträger» jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere Organisation oder Einzelperson.

Artikel 23 Einhaltung durch Regional- und Kommunalverwaltungen und andere Stellen (1) Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zu Gebote stehenden Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Regional- und Kommunalverwaltungen und andere Stellen in ihrem Gebiet sicherzustellen. (2) Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Massnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den Regional- oder Kommunalverwaltungen oder anderen Stellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.

Artikel 24 Ausnahmen (1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme a) derjenigen in Absatz l und b) in bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Massnahme zu beschliessen oder durchzusetzen, i) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist,

ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat, sofern diese Massnahme den Grundsätzen entspricht, A) dass alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Energieerzeugnissen haben und B) dass jede derartige Massnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlasst haben, nicht mehr vorhanden sind, oder iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Massnahme A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Massnahme beabsichtigt ist; allerdings darf eine solche Massnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien darstellen. Die Massnahmen müssen ordnungsgemäss begründet sein und dürfen die Vergünstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichte machen oder in grösserem Masse beeinträchtigen, als zur Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist. (3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz l dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält a) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschliesslich derjenigen, i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Energieerzeugnissen betreffen oder ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden; b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der

Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Kernbereich zu erfüllen oder c) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diese Massnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.

(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken, a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt; b) die aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.

Artikel 25 Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration (1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als «EIA» bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien dieser EIA sind. (2) Im Sinne des Absatzes l bedeutet «EIA» eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Massnahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muss. (3) Die Anwendung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Teil V Streitbeilegung Artikel 26 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei (1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoss der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen. (2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz l beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen: a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei; b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder c) im Einklang mit den folgenden Absätzen.

(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen. b) i) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt hat. ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre diesbezüglichen Grundsätze, Gepflogenheiten und Bedingungen schriftlich mit. c) Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz l letzter Satz entsteht. (4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann: a) i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im folgenden als «ICSID-Übereinkommen» bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (ini folgenden als «Regeln für die Zusatzeinrichtung» bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist, b) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als «UNCITRAL» bezeichnet) gebildet wird, oder

c) einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer. (5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung, ii) einer «schriftlichen Vereinbarung» im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Verein-

ten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden als «New-Yorker-Übereinkommen» bezeichnet) und iii) einer «schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien» im Sinne des Artikels l der UNCITRAL-Schiedsordnung. b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New-Yorker-Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden. (6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. (7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens als «Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei» und im Sinne des Artikels l Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt. (8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen' umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Ein Schiedsspruch betreffend eine Massnahme einer Regional- oder Kommunalverwaltung oder -behörde der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, dass die Vertragspartei eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.

Artikel 27 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen. (2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz l innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder - für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien - des Artikels 10 Absatz l letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem aufgrund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc- Schiedsgericht vorlegen. (3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.

b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt. c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung. d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahingehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen. e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten. 0 Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien verbindlich. i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, dass eine Massnahme einer

Regional- oder Kommunalverwaltung oder -behörde im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen. j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat. k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,- tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs. 1) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.

Artikel 28 Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.

Teil VI Übergangsbestimmungen Artikel 29 Einstweilige Bestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten (1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen Anwendung, solange eine Vertragspartei weder Vertragspartei des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente noch Vertragspartei des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente ist. (2) a) Der Handel mit Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien, von denen wenigstens eine nicht Vertragspartei des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments ist, wird vorbehaltlich der Buchstaben b und c und der in Anlage G vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch die Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden und in bezug auf die Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich Vertragsparteien des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente. b) Dieser Handel einer Vertragspartei, die zu den Staaten gehört, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis zum I.Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertragspartei zum GATT geregelt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. c) Für den Handel zwischen zwei Vertragsparteien des GATT findet Buchstabe a keine Anwendung, wenn eine der Vertragsparteien nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist. (3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags und jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag beitreten, überlassen dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zollsätze und sonstiger Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse erhoben werden, und teilen die Höhe dieser Zollsätze und Abgaben mit, wie sie an dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung gültig ist. Änderungen dieser Zollsätze oder sonstigen Abgaben werden dem Sekretariat notifiziert, das die Vertragsparteien davon unterrichtet. (4) Jede Vertragspartei bemüht sich, Zollsätze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erhöhen a) bei der Einfuhr von Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in Artikel II

des GATT bezeichneten Liste für die Vertragspartei beschrieben sind, über die in der Liste festgelegte Höhe hinaus, falls die Vertragspartei Vertragspartei des GATT ist;

b) bei der Ausfuhr von Energieerzeugnissen und ihrer Einfuhr, falls die Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT ist, über die dem Sekretariat zuletzt notifizierte Höhe hinaus, sofern es nicht durch die in Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung gebrachten Bestimmungen erlaubt ist. (5) Eine Vertragspartei darf die Zollsätze und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebene Höhe hinaus nur erhöhen, a) falls bei einem bei der Einfuhr erhobenen Zoll und einer entsprechenden sonstigen Abgabe eine derartige Massnahme nicht gegen die geltenden Bestimmungen des GATT mit Ausnahme der in Anlage G aufgeführten Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente und der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente verstösst oder b) falls sie so weitgehend wie aufgrund ihrer gesetzgebenden Verfahren praktisch möglich dem Sekretariat ihren Vorschlag für eine derartige Erhöhung notifiziert hat, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation über ihren Vorschlag gegeben und Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat. (6) Die Unterzeichner verpflichten sich, spätestens am I.Januar 1995 Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum I.Januar 1998 einen Text zur Änderung dieses Vertrags zum Abschluss zu bringen, der nach Massgabe der darin festgelegten Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Zölle oder Abgaben nicht über die in der Änderung vorgeschriebene Höhe hinaus zu erhöhen. (7) Anlage D gilt für Streitigkeiten über die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel auf den Handel anwendbar sind, und - sofern nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren - für Streitigkeiten über die Einhaltung des Artikels 5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen durch eine Übereinkunft entsteht, a) welche in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren sonstige Erfordernisse erfüllt oder b) welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel XXIV des GATT errichtet.

Artikel 30 Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen Die Vertragsparteien verpflichten 'sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay- Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlussakte enthalten sind, spätestens am I . J u l i 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschliessen zu lassen.

Artikel 31 Energiebezogene Ausrüstung Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.

Artikel 32 Übergangsvereinbarungen (1) In der Erkenntnis, dass für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Massgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen: Artikel 6 Absätze 2 und 5, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz l, Artikel 10 Absatz 7 - besondere Massnahmen, Artikel 14 Absatz l Buchstabe d - nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absätze l und 3. (2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz l zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, aufgrund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen. (3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Massnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschliessen und jede Massnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Massnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz l die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum I . J u l i 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis 'dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluss über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefasst. (4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten

a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Massnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;

b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung; c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluss der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern; d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen. (5) Das Sekretariat a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter; b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmässig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt; c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu. (6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Massnahmen beschliessen.

Teil VII Strukturelle und institutionelle Bestimmungen Artikel 33 Energiechartaprotokolle und -erklärungen (1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen. (2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen. (3) Ein Staat oder eine Organisation .der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden. (4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlussbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt. (5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt. (6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt

wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls. b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen: i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften; ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind aufgrund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.

Artikel 34 Energiechartakonferenz (1) Die Vertragsparteien kommen regelmässig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als «Chartakonferenz» bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen. (2) Ausserordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muss das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden. (3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben: a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr; b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze .der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle; c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Massnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta; d) sie prüft und beschliesst die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme; e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluss und den jährlichen Haushalt des Sekretariats; f) sie prüft und genehmigt oder beschliesst die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschliesslich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält; g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet; h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschliesst deren Wortlaut und Änderungen; i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung; j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;

k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschliesst solche Abkommen; 1) sie prüft und beschliesst den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags; m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags; n) sie ernennt den Generalsekretär und fasst alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschliesslich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten. (4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen. (5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmässig erachteten Nebenorgane einsetzen. (6) Die Chartakonferenz prüft und beschliesst ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln. (7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens 5 Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluss jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.

Artikel 35 Sekretariat (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind. (2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre. (3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht. (4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden. (5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 36 Abstimmung (1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:

a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T; b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten; c) Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut; d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B; e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Absatz 7. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung. (2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen. (3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst. (4) Ausser in den in Absatz l Buchstaben a bis f sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. (5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch schriftlich fassen können. (6) Abweichend von Absatz 2 ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird. (7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus,

wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. (8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Artikel 37 Finanzierungsgrundsätze (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane. (2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.

(3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz l Buchstabe d modifiziert werden. (4) Ein Protokoll sieht vor, dass die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden. (5) Die Chartakonferenz kann ausserdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.

Teil VIII Schlussbestimmungen Artikel 38 Unterzeichnung Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Artikel 39 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 40 Anwendung auf Gebiete (1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, dass der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. (2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft. (3) Eine nach den Absätzen l und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. (4) Der Begriff «Gebiet» in Artikel l Nummer 10 ist so auszulegen, dass er auch in bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.

Artikel 41 Beitritt Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 42 Änderungen (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. (2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem er zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird. (3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor. (4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.

Artikel 43 Assoziierungsabkommen (1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen.. (2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umstanden der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.

Artikel 44 Inkrafttreten (1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder der Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft. (2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Ver-

trag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft. (3) Im Sinne des Absatzes l zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Artikel 45 Vorläufige Anwendung (1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Art. 44 vorläufig anzuwenden, soweit die vorläufige Anwendung nicht der Verfassung und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Unterzeichners entgegensteht. (2) a) Ungeachtet des Absatzes l kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz l enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz l in Anspruch nehmen. c) Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nicht entgegensteht. (3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam. b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz l, die Teile III und V in bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist. c) Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam. (4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmässig

in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen. (6) Die Unterzeichner tragen nach Massgabe und vorbehaltlich des Absatzes l oder des Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags. (7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, geniessen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners aufgrund dieses Artikels.

Artikel 46 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Artikel 47 Rücktritt (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von dem Vertrag zurücktritt. (2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist. (3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter. (4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag ausser Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.

Artikel 48 Status der Anlagen und Beschlüsse Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlussakte der Europäischen Energicchartakonferenz beigefügt sind, sind Bestandteil des Vertrags.

Artikel 49 Verwahrer Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.

Artikel 50 Verbindliche Wortlaute Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherrnassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.

Geschehen zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.

Es folgen die Uni er Schriften

/. Anlage EM

Energieerzeugnisse (nach Art. l Nr. 4)

Kernenergie 26.12 Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate: 26.12.10 Uranerze und ihre Konzentrate: 26.12.20 Thoriumerze und ihre Konzentrate 28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschliesslich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten: 28.44.10 natürliches Uran und seine Verbindungen 28.44.20 an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen 28.44.30 an U235 .angereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen 28.44.40 andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 28.44.10, 28.44.20 oder 28.44.30 28.44.50 verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Kartuschen) von Kernreaktoren 28.45.10 schweres Wasser (Deuteriumoxid) Kohle. Erdgas. 27.01 Steinkohle, Steinkohlebriketts und ähnliche aus Stein- Erdöl und Erd- kohle ügewonnene feste Brennstoffe ölerzeugmsse, elektrischer 27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat Slrom (Jett) 27.03 Torf (einschliesslich Torfstreu), auch agglomeriert 27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle 27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 27.06 Teer aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere 27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in

denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile grösser ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (z. B. Benzol, Tulol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere) 27.08 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren 27.09 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh 27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt:

  • Erdgas

  • Propan

  • Butane

  • Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien (27.11.14)

  • andere in gasförmigem Zustand:

  • Erdgas

  • andere 27.13 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein 27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 27.16 Elektrischer Strom Andere 44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Eners en ' Reisigbündeln und ähnlichen Formen 44.02 Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

2. Anlage NI Energieerzeugnisse, die nicht unter den Begriff «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» fallen (nach Art. l Nr. 5)

27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile grösser ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (z.B. Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosolöle und andere) 44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen 44.02 Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

3. Anlage TRM

Notifizierung und Übergangsvereinbarungen (TRIMs) (nach Art. 5 Abs. 4)

(1) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen von Artikel 5 nicht in Einklang stehen, binnen a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder b) 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist. Handelsbezogene Investitionsmassnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren. (2) Im Falle von handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. (3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz l notifizierten handelsbezogenen Investitionsmassnahmen auf, und zwar binnen a) 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist; oder b) 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist. (4) Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei nicht die Bedingungen einer nach Absatz l notifizierten handelsbezogenen Investitionsmassnahme gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gelten, um das Ausmass der Nichtübereinstimmung mit Artikel 5 dieses Vertrages nicht zu vergrössern. (5) Um bestehende Unternehmen, die einer nach Absatz l notifizierten handelsbezogenen Investitionsmassnahme unterliegen, nicht zu benachteiligen, kann eine Vertragspartei während des Übergangszeitraums diese handelsbezogene Investitionsmassnahme ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 auf eine neue Investition anwenden, wenn a) die Erzeugnisse einer solchen Investition wie Erzeugnisse der bestehenden Unternehmen sind und b) 'eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden. Eine in dieser Weise auf eine neue Investition angewandte handelsbezogene Investitionsmassnahme ist dem Sekretariat zu notifizieren. Die Bedingungen einer solchen handelsbezogenen Investitionsmassnahme müssen im Wettbewerb von gleicher

Wirkung sein wie diejenigen, die auf bestehende Unternehmen anwendbar sind, und sie muss zur gleichen Zeit auslauten.

(6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei, a) ist die Notifizierung nach Absatz l und 2 zu dem späteren der nach Absatz l anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen; und b) gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.

4. Anlage N Liste von Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern (nach Art. 7 Abs. 10 Bst. a)

1 Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika

  1. Anlage VC Liste der Vertragsparteien, die freiwillig verbindliche Verpflichtungen bezüglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind (nach Art. 10 Abs. 6)

  2. Anlage ID Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, denselben Streitfall später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen (nach Art. 26 Abs. 3 Est. b Ziff. i)

1 Australien

  1. Aserbaidschan 3. Bulgarien 4. Kanada 5. Kroatien 6. Zypern 7. Tschechische Republik 8. Europäische Gemeinschaften 9. Finnland 10. Griechenland 11. Ungarn 12. Irland 13. Italien 14. Japan 15. Kasachstan 16. Norwegen 17. Polen 18. Portugal 19. Rumänien 20. Russische Föderation 21. Slowenien 22. Spanien 23. Schweden 24. Vereinigte Staaten von Amerika

  2. Anlage JA Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, einen Streitfall bezüglich des letzten Satzes von Artikel 10 Absatz l einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen (nach Art. 26 Abs. 3 Est. e und Art. 27 Abs. 2)

1 Australien

2. Kanada 3. Ungarn

4 Norwegen

8. Anlage P

Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für Regional-, Kommunalverwaltungen und -behörden (nach Art. 27 Abs. 3 Bst. i)

Teil I 1. Kanada 2. Australien

Teil II 4 (1) Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, dass eine Massnahme einer Regional- oder Lokalbehörde einer Vertragspartei (nachstehend «die zuständige Partei» genannt) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die zuständige Partei geeignete ihr zu Gebote stehende Abhilfemassnahmen, um dem Vertrag bezüglich der Massnahme nachzukommen. (2) Die zuständige Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Massnahme. Das Sekretariat legt die Notifizierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Charta-Konferenz vor, und zwar spätestens zu der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifizierung folgt. Wenn es praktisch unmöglich ist, dem Vertrag sogleich nachzukommen, wird der zuständigen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden am Streitfall beteiligten Parteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, schlägt die zuständige Partei der Charta-Konferenz "eine geeignete Frist zur Genehmigung vor. (3) Kommt die zuständige Partei innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Vertrag hinsichtlich der Massnahme nicht nach, bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (nachstehend «die geschädigte Partei» genannt) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen. (4) Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei keine angemessene Entschädigung vereinbart worden, kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Charta-Konferenz gegenüber der zuständigen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie für gleichwertig dem ihr gegenüber durch die in Frage stehenden Massnahme versagten Teil hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit verständigt haben, oder die dem Vertrag zuwiderlaufende Massnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist. (5) Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren: a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags

auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.

b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, dass die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beantragt die geschädigte Partei die Genehmigung der Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben, gibt sie in ihrem Antrag auf Genehmigung an die Charta- Konferenz eine entsprechende Begründung. (6) Auf schriftlichen Antrag der zuständigen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, zu richten ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Niveau der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wieviel. Kann das Gericht nicht erneut konstituiert werden, wird (werden) mit der Entscheidung ein (oder mehrere) vom Generalsekretär benannte(r) Schiedsrichter beauftragt. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abzuschliessen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung können Pflichten nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend. (7) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer zuständigen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte anderer Vertragsparteien aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.

9. Anlage G Ausnahmen und Regelungen über die Anwendung der Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente (nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a)

(1) Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a: a) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen II Listen der Zugeständnisse (und Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen) IV Besondere Bestimmungen über Kinofilme XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung XXII Konsultationen XXIII Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen XXVIII Änderung der Listen XXVIIIa Zollverhandlungen XXIX Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta XXX Änderungen XXXI Rücktritt XXXII Vertragsparteien XXXIII Beitritt XXXV Nichtanwendung des Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien XXXVI Grundsätze und Ziele XXXVII Verpflichtungen XXXVIII Gemeinsames Vorgehen Anlage H zu Artikel XXVI Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu obigen GATT-Artikeln) Schutzmassnahmen für Entwicklungszwecke Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung b) Dazugehörige Rechtsinstrumente i) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex) Präambel (erster, achter und neunter Absatz) 1.3 Allgemeine Bestimmungen 2.6.4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung 10.6 Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme

11. Technische Unterstützung anderer Vertragsparteien 12. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer 13. Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» 14. Konsultation und Streitbeilegung 15. Schlussbestimmungen (mit Ausnahme von 15.5 und 15.13) Anlage 2 Technische Sachverständigengruppen Anlage 3 Panels Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen) 10. Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe 12. Konsultationen 13. Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmassnahmen 14. Entwicklungsländer 16. Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 17. Schlichtung 18. Streitbeilegung 19.2 Annahme und Beitritt 19.4 Inkrafttreten 19.5 (a) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften 19.6 Überprüfung 19.7 Änderungen 19.8 Rücktritt 19.9 Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern 19.11 Sekretariat 19.12 Hinterlegung 19.13 Registrierung Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert) l .2 (b) (iv) Transaktionswert 11.1 Feststellung des Zollwertes 14. Anwendung der Anhänge (zweiter Satz) 18. Institutionen (Ausschuss für den Zollwert) 19. Konsultationen 20. Streitbeilegung 21. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer 22. Annahme und Beitritt 24. Inkrafttreten 25.1 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften 26. Überprüfung 27. Änderungen 28. Rücktritt 29. Sekretariat

30. Hinterlegung 31. Registrierung Anlage II Technischer Ausschuss für den Zollwert Anlage III Ad-hoc-Panels Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen 1.7 und 1.8; spätere terminologische Abstimmung) v) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren 1.4 Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz) 2.2 Automatische Einfuhrlizenz (Fussnote 2) 4. Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung 5. Schlussbestimmungen (ausgenommen Absatz 2) vi) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumping-Kodex) 13. Entwicklungsländer 14. Ausschuss für Antidumping-Praktiken 15. Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung 16. Schlussbestimmungen (ausgenommen Absätze l und 3) vii) Übereinkunft über Rindfleisch viii) Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse ix) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen x) Erklärung zu Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen c) Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über i) die staatliche Unterstützung bei der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, ausgenommen Absätze l bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer; ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien; iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung. . d) Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Entscheidungen, Vereinbarungen oder andere gemeinsame Massnahmen aufgrund der Bestimmungen der Buchstaben a bis c. (2) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der «Erklärung über Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen» auf Massnahmen an, die von denjenigen Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrages praktisch durchführbar ist. (3) Bezüglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert werden, die nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden, gilt: a) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder einer dazugehörigen Übereinkunft sind, richten ihre Notifizierungen an das Sekretariat. Das Sekretariat verteilt Kopien der Notifizierung an alle Vertragsparteien. Die an

das Sekretariat gerichteten Notifizierungen erfolgen in einer der Sprachen, in der dieser Vertrag verbindlich abgefasst ist. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden; b) diese Bestimmungen gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrages, die auch Vertragsparteien des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, die ihre eigenen Notifizierungsbestimmungen enthalten. (4) Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkommen geregelt werden, auf die in Erklärungen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, die in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthalten sind.

10. Anlage TFU Bestimmungen zu Handelsübereinkünften zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (nach Art. 29 Abs. 2 Bst. b)

(1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller an einer solchen Übereinkunft beteiligten Parteien, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten: a) für eine Übereinkunft, die zum Zeitpunkt drei Monate nach dem Tag, an dem die erste dieser Parteien unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt hat, in Kraft ist, spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung, und b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor seinem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen einer regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (nachstehend als «interessierte Parteien» bezeichnet), um ausreichend Gelegenheit zu geben, das Abkommen zu prüfen und den beteiligten Parteien und der Chartakonferenz gegenüber Einwände dagegen vorzubringen, bevor es in Kraft tritt. (2) Die Notifikation umfasst: a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist; b) eine Beschreibung (unter Bezugnahme auf die Punkte in Anlage EM) der spezifischen Energieerzeugnisse, für die sie gilt; c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des GATT und der dazugehörigen Übereinkünfte, die. durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstände, die es unmöglich oder impraktikabel machen, dass die Parteien der Übereinkunft der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang entsprechen; d) die spezifischen Massnahmen, die von jeder Vertragspartei der Übereinkunft getroffen werden sollen, um den unter Buchstabe c erwähnten Umständen zu begegnen, und e) eine Beschreibung der Programme zur schrittweisen Verringerung und schliesslichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen des Abkommens. (3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz l notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen über die betreffende Übereinkunft, und sie berücksichtigen deren Einwände. Auf Wunsch einer interessierten Partei wird die Übereinkunft von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu abgeben. (4) Die Chartakonferenz prüft in regelmässigen Zeitabständen die Durchführung

der gemäss Absatz l notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, die den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestim-

mutigen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nicht entsprechen. Auf Wunsch einer interessierten Partei kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Übereinkunft beschliessen. (5) Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Falle ausserordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz l Buchstabe b und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird unverzüglich gegeben. In einem solchen Falle notifizieren die Vertragsparteien der Übereinkunft jedoch gemäss Absatz 2 Buchstabe a ihren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten. (6) Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, dass von den Bestimmungen nur so wenig wie möglich abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Lichte der Einwände seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.

//. Anlage D Vorläufige Bestimmungen für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten (nach Art. 29 Abs. 7)

(1) a) In ihren Beziehungen zueinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch Kooperation und Konsultationen zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung von Meinungsverschiedenheiten über bestehende Massnahmen zu gelangen, die die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel gemäss Artikel 5 oder Artikel 29 beeinträchtigen könnten. b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede bestehende Massnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel gemäss Artikel 5 oder Artikel 29 erheblich beeinträchtigen könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete Massnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach relevanten Bestimmungen des Artikels 5 oder des Artikels 29 und des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente. Das Konsultationsersuchen aufgrund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das die Vertragsparteien regelmässig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet. c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder unternehmensinterne Informationen, die als solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, die die Informationen liefert, behandelt werden. d) Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei auf die Einhaltung der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen von Artikel 5 oder Artikel 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken, bemühen sich die an Konsultationen oder an einem anderen Streitbeilegungsverfahren beteiligten Vertragsparteien nach Kräften, eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt. (2) a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz l Buchstabe b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-, Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach Buchstaben b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand

des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Artikels 5 oder des Artikels 29 sowie des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente als relevant betrachtet werden. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien unverzüglich eine Ausfertigung des Ersuchens. b) Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Eine andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht, vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Anträge vorzulegen, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Ver-

tragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels gernäss Buchstabe c schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind. c) Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des in Buchstabe a genannten schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt. d) Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7 ausgewählt werden. Sofern die am Streit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die am Streit beteiligt sind oder ihr Interesse gemäss Buchstabe b notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die am Streit beteiligt sind oder ihr Interesse gemäss Buchstabe b notifiziert haben. e) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äussem sich innerhalb von zehn Arbeitstagen zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. f) Die Panelmitglieder müssen in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder suchen noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten, dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist und dass im Panel ein ausreichend vielseitiger Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen. g) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich von der Bildung eines Panels. (3) a) Die Chartakonferenz beschliesst die Geschäftsordnung für das Panelverfahren in Einklang mit dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so weit wie möglich an diejenige des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen zu beschliessen, soweit sie mit der von der Chartakonferenz beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und andere Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert haben, das Recht auf wenigstens eine Anhörung vor dem Panel

und auf einen schriftlichen Antrag. An der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, einen schriftlichen Gegenbeweis vorzubringen. Ein Panel kann einem Antrag einen anderen Vertragspartei, die ihr Interesse gemäss Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Anträgen, die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, stattgeben. Ein Panelverfahren ist vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung der vorliegenden Angelegenheiten vor, einschliesslich des Sachverhalts des Streitfalls und der Vereinbarkeit von Massnahmen mit den nach Artikel 5 oder Artikel 29 für den Handel geltenden Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen angemessene Gelegenheit, zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein

Panel in seiner Entscheidung auf die Argumente und Anträge der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Panels lassen sich von den Auslegungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente im Rahmen des GATT leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel 5 oder Artikel 29 nicht in Frage, die von irgendeiner Vertragspartei, die Vertragspartei des GATT ist, gegenüber anderen Vertragsparteien des GATT angewendet werden und die von den anderen an der Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien im Rahmen des GATT nicht angewendet werden. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist, einschliesslich der Vorlage des Schlussberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abzuschliessen; können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlussberichts aus. b) Ein Panel legt seine Zuständigkeit fest; seine Entscheidung ist endgültig und verbindlich. Ein Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, der Streit falle nicht unter die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand dem Streitfall beigefügt wird. c) Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitfragen ein, die inhaltlich ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ein einziges Panel benennen. (4) a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschliesslich des Tatbestands und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Allen an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten Frist schriftlich zu äussern. Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äusserungen der Vertragsparteien händigt das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen vorläufigen schriftlichen Bericht aus, in dem sowohl die beschreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des

Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Panel festgelegten Zeitraums kann eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei das Panel schriftlich ersuchen, einzelne Punkte des vorläufigen Berichts zu überprüfen, bevor es einen Schlussbericht vorlegt. Vor der Vorlage eines Schlussberichts kann das Panel nach eigenem Ermessen mit den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zusammenkommen um die Fragen zu besprechen, die in diesem Ersuchen aufgeworfen wurden. Der Schlussbericht umfasst die beschreibenden Teile (einschliesslich einer Feststellung des Tatbestands und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels und eine Erläuterung der Argumente, die zu bestimmten Fragen des vorläufigen Berichts zum Zeitpunkt von dessen Überprüfung vorgebracht wurden. Der Schlussbericht behandelt jede wesentliche

Frage, die dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist, und führt die Gründe für die Schlussfolgerungen des Panels an. Das Panel leitet seinen Schlussbericht unverzüglich an das Sekretariat und die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat den Schlussbericht zusammen mit etwaigen schriftlichen Äusserungen, die eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien. b) Gelangt ein Panel zu dem Schluss, dass eine Massnahme, die eine Vertragspartei einführt oder aufrechterhält, Artikel 5 oder Artikel 29 oder einer Bestimmung des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments, die im Rahmen von Artikel 29 anwendbar sind, nicht entspricht, kann das Panel in seinem Schlussbericht empfehlen, dass die Vertragspartei die Massnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung entspricht. c) Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem ihn das Sekretariat allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz genehmigt. Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Termin, an dem der Bericht zur Genehmigung durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie unverzüglich an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die streitenden Vertragsparteien und Vertragsparteien, die ihr Interesse gemäss Absatz 2 Buchstabe b notifiziert haben, haben das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über den Streitfall durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Standpunkte in vollem Umfang zu Protokoll zu geben. d) Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, dass den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts unverzüglich entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts richtet, teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem

unverzüglich zu entsprechen, so erläutert sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann, und erhält im Lichte dieser Erläuterung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Massnahmen. (5) a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen, um eine allseits zufriedenstellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei unverzüglich solche Verhandlungen auf. b) Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, kann die geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schrift-

lieh um Ermächtigung ersuchen, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder Artikel 29 auszusetzen. c) Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen von Artikel 5 oder Artikel 29 oder aus den aufgrund von Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente auszusetzen, die die geschädigte Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet. d) Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden, bis die mit Artikel 5 oder Artikel 29 unvereinbare Massnahme aufgehoben wird, oder bis eine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist. (6) a) Vor der Aussetzung der Erfüllung solcher Verpflichtungen unterrichtet die geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung. Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen, so wird das nachstehend festgelegte Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels gemäss Buchstabe e endgültig und verbindlich geworden ist. b) Der Generalsekretär setzt gemäss Absatz 2 Buchstaben d bis f ein Schiedspanel ein, das, wenn praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Entscheidung oder Empfehlung abgegeben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz nicht etwas anderes beschliesst, werden die Verfahrensbestimmungen für das Panel- Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe a beschlossen. c) Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die Art der ausgesetzten Verpflichtungen

nicht, es sei denn, dass dies mit der Feststellung des Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist. d) Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen Gelegenheit, spätestens aber auf der Sitzung der Chartakonferenz nach Eingang der Feststellung vor. e) Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt worden ist, endgültig und verbindlich, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet, es sei denn, dass die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas anderes beschliesst.

f) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien nicht zu beeinträchtigen. (7) Jede Vertragspartei kann zwei Personen benennen, die im Falle von Vertragsparteien, welche auch Vertragspartei des GATT sind, üblicherweise als Panelmitglieder für die Streitbeilegung im Rahmen des GATT benannt werden, sofern sie gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder im Sinne dieser Anlage zu wirken. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den Absätzen 2 bis 4 zu wirken. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschliessen, für dieselben Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder zu wirken. Die Namen aller so benannten Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt und sollen in Fragen des internationalen Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Bestimmungen möglichst umfassend sachkundig sein. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen erhalten ein erneuerbares Mandat von fünf Jahren, bis ihre Nachfolger benannt sind. Eine benannte Person, deren Mandat ausläuft, führt eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage benannt worden ist, zu Ende. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für die verbleibende Dauer des Mandats eine andere Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die Chartakonferenz bedarf. (8) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Anlage sind die Vertragsparteien aufgefordert, sich während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.

(9) Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.

12. Anlage B

Verteilungsschlüssel für die Charta-Kosten (nach Art. 37 Abs. 3)

(1) Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt; dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrundegelegt.) (2) Die Beiträge werden nach Bedarf so angepasst, dass sichergestellt ist, dass die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100% beträgt.

13. Anlage PA Liste der Unterzeichner, die die Vorschriften von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b (vorläufige Anwendung) nicht akzeptieren (nach Art. 45 Abs. 3 Bst. c)

1 Tschechische Republik

  1. Deutschland 3. Ungarn 4. Litauen 5. Polen 6. Slowakei

  2. Anlage T Ubergangsmassnahmen der Vertragsparteien (nach Art. 32 Abs. 1)

Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind Albanien Armenien Aserbaidschan Belarus Bulgarien Kroatien Tschechische Republik Estland Georgien Ungarn Kasachstan Kirgisistan Lettland Litauen Moldau Polen Rumänien Russische Föderation Slowakei Slowenien Tadschikistan Turkmenistan Ukraine Usbekistan

Es folgt die Liste der Abweichungen von den Ubergangsmassnahmen nach Staaten 1 ».

Die Liste der Abweichungen nach Staaten, in Anlage T eingeschlossen, kann beim BAWI bezogen werden.

Beschlüsse Originaltext zum Vertrag über die Energiecharta

Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefasst:

1 Zum Vertrag als Ganzes

Im Falle eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen - unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags - im Umfang des Konflikts vor. Im Falle eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung. 2. Zu Artikel 10 Absatz 7 Die Russische Föderation kann verlangen, dass Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muss jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, dass dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, dass bei den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht. 3. Zu Artikel 14 (1) Der Ausdruck «Freiheit des Transfers» in Artikel 14 Absatz l hindert eine Vertragspartei (im folgenden als «einschränkende Partei» bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen auf den Kapitalverkehr ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings a) dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz l den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen; b) dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und c) muss die Vertragspartei dafür sorgen, dass Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers keine weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist. (2) Dieser Beschluss bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz. (3) Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum I.Juli 1995

dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, dass sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen. (4) Um jeden Zweifel auszuräumen: Dieser Beschluss schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei. (5) Im Sinne dieses Beschlusses sind «laufende Transaktionen» laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit ensprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschusszahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen. 4. Zu Artikel 14 Absatz 2 Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um geeignete Massnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, dass Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist. 5. Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25 Eine Investition eines Investors nach Artikel l Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition a) ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder, b) falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat,

eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.

Energiechartaprotokoll Originaltext über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte •

Präambel Die Vertragsparteien dieses Protokolls, im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde und insbesondere auf die darin enthaltenen Erklärungen, dass Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes notwendig ist; gestützt auf den Vertrag über die Energiecharta, der vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 zur Unterzeichnung aufliegt; eingedenk der von internationalen Organisationen und Foren auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der Umweltaspekte des Energiekreislaufs geleisteten Arbeit; angesichts der verbesserten Versorgungssicherheit und des erheblichen Nutzens für Wirtschaft und Umwelt, der aus der Umsetzung kostengünstiger Energieeffizienzmassnahmen resultiert und angesichts deren Bedeutung für die Umstrukturierung von Volkswirtschaften und die Verbesserung des Lebensstandards; in der Erkenntnis, dass Verbesserungen der Energieeffizienz die negativen Auswirkungen des Energiekreislaufs auf die Umwelt, einschliesslich der Erwärmung der Erdatmosphäre und der Übersäuerung verringern; in der Überzeugung, dass Energiepreise soweit wie möglich einen wettbewerblichen Markt widerspiegeln sollen, der eine marktorientierte Preisbildung, einschliesslich einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen, garantiert und in der Erkenntnis, dass eine solche Preisbildung für Fortschritte auf dem Gebiet der Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes wesentlich ist; in Würdigung der wichtigen Rolle der privaten Wirtschaft, einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen, hinsichtlich der Förderung und Umsetzung von Energieeffizienzmassnahmen, und in der Absicht, einen günstigen institutionellen Rahmen für rentable Investitionen im Bereich der Energieeffizienz sicherzustellen; in der Erkenntnis, dass wirtschaftliche Zusammenarbeit gegebenenfalls durch zwischenstaatliche Zusammenarbeit ergänzt werden muss, insbesondere auf dem Gebiet der Energiepolitikformulierung und -analyse sowie auf Gebieten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz von grosser Bedeutung, jedoch für eine private Finanzierung nicht geeignet sind; in dem Wunsch, gemeinsame und koordinierte Massnahmen auf dem Gebiet der

Energieeffizienz und des damit verbundenen Umweltschutzes zu ergreifen und ein

Protokoll zu verabschieden, das den Rahmen für eine möglichst wirtschaftliche und effiziente Nutzung von Energie festlegt, sind wie folgt übereingekommen:

Teill Einleitung Artikel l Geltungsbereich und Ziele des Protokolls (1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen fest. Darüber hinaus dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinschaftlicher und koordinierter Massnahmen. Diese Massnahmen können die Erkundung, die Aufsuchung, die Produktion, die Umwandlung, die Speicherung, die Beförderung, die Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschliessen. (2) Die Ziele dieses Protokolls sind a) die Förderung von Energieeffizienzmassnahmen im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung; b) die Schaffung von Rahmenbedingungen, die Produzenten und Verbraucher dazu bewegen, Energie so sparsam, effizient und umweltfreundlich wie möglich zu nutzen, insbesondere durch die Schaffung effizienter Energiemärkte und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen, und c) die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta; 2. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll in Kraft ist; 3. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen; 4. bedeutet «Energiekreislauf» die gesamte Energiekette, einschliesslich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und dem Verbrauch der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie

die Ausserbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass; 5. bedeutet «Kostengünstigkeit» das Erreichen eines gesetzten Ziels bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei gegebenen Kosten; 6. bedeutet «Energieeffizienz verbessern» darauf hinwirken, den unveränderten Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzen Energiemenge; 7. bedeutet «Umweltauswirkung» eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben.

Teil II Energiepolitische Grundsätze Artikel 3 Allgemeine Grundsätze Die Vertragsparteien werden sich von folgenden Grundsätzen leiten lassen: 1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander gegebenenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, -gesetzen und -Verordnungen. 2. Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und schaffen angemessene rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem folgendes fördern: a) das effiziente Funktionieren von Marktmechanismen einschliesslich marktorientierter Preisbildung und einer umfassenderen Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen; b) den Abbau von Hemmnissen, die der effizienten Nutzung von Energie entgegenstehen, um auf diese Weise Investitionen anzuregen; c) Mechanismen zur Finanzierung von Energieeffizienzinitiativen; d) Bildung und Bewusstseinsbildung; e) Verbreitung und Transfer von Technologien und 0 Transparenz rechtlicher und verwaltungsmässiger Rahmenbedingungen. 3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie kostengünstige und wirtschaflich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Massnahmen ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen. 4. Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Massnahmen zur Angleichung der bisherigen Praxis als auch langfristige Massnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im gesamten Energiekreislauf.

5. Im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berücksichtigen die Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien. 6. Die Vertragsparteien erkennen die grosse Bedeutung der Privatwirtschaft an. Sie unterstützen Massnahmen, die von Energieversorgungsunternehmen, zuständigen Behörden und Fachagenturen getroffen werden, sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung. 7. Kooperative und koordinierte Massnahmen berücksichtigen die einschlägigen Grundsätze, die in internationalen Übereinkommen verabschiedet wurden, die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben und denen Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören. 8. Die Vertragsparteien machen von der Arbeit und dem Fachwissen kompetenter internationaler und anderer Gremien umfassend Gebrauch und achten auf die Vermeidung von Doppelarbeit.

Artikel 4 Aufgabenverteilung und Koordinierung Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass die Energieeffizienzmassnahmen zwischen allen ihren zuständigen Behörden koordiniert werden.

Artikel 5 Strategien und Ziele Die Vertragsparteien erarbeiten Strategien und Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Energiesituation. Diese Strategien und Ziele sind allen interessierten Parteien gegenüber offenzulegen.

Artikel 6 Finanzierung und finanzielle Anreize ( l ) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Verfahren zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) zwischen Energieverbrauchern und externen Investoren (im folgenden «Drittfinanzierung» genannt). (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern. (3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen internationalen rechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmass zu beschränken.

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Artikel 7 Förderung von energieeffizienten Technologien (1) Aufgrund des Vertrags über die Energiecharta fördern die Vertragsparteien Handel und Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien sowie energiebezogener Dienstleistungen und Managementpraktiken. (2) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken im gesamten Energiekreislauf.

Artikel 8 Nationale Programme (1) Zur Erreichung der in Artikels genannten Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmässig aktualisieren. (2) Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschliessen: a) die Entwicklung langfristiger Szenarien für Energienachfrage und -angebot als Orientierungshilfe für Entscheidungen; b) die Beurteilung der Auswirkungen ergriffener Massnahmen auf Energie, Umwelt und Wirtschaft; c) die Festlegung von Normen zur Verbesserung der Effizienz energieverbrauchender Anlagen sowie Anstrengungen, diese auf der internationalen Ebene zu harmonisieren, um Handelsverzerrungen zu vermeiden; d) die Entwicklung und Förderung privater Initiativen und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, einschliesslich Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures); e) die Förderung der Anwendung der energieeffizientesten Technologien, die rentabel und umweltfreundlich sind; 0 die Unterstützung innovativer Ansätze im Bereich von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz wie beispielsweise Drittfinanzierung oder Mitfinanzierung; g) die Entwicklung geeigneter Energiebilanzen und -datenbanken, beispielsweise mit ausreichend detaillierten Daten über Energienachfrage und über Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz; h) die Förderung der Schaffung von Beratungsdiensten, die von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen betrieben werden können und die Informationen über Energieeffizienzprogramme und -technologien zur Verfügung stellen und Verbrauchern und Betrieben behilflich sind; i) die Unterstützung und Förderung von Kraftwärmekopplung und von Massnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Erzeugung von Fernwärme und deren Verteilung an Gebäude und Wirtschaft; j) die Schaffung besonderer Energieeffizienzgremien auf geeigneter Ebene, die über genügend Finanzen und Personal verfügen, um Massnahmen zu entwikkeln und umzusetzen. (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen existieren.

Teil III Internationale Zusammenarbeit Artikel 9 Bereiche der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit sind im Anhang genannt.

Teil IV Verwaltungsmässige und rechtliche Vereinbarungen Artikel 10 Rolle der Chartakonferenz (1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefassten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefasst, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind. (2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur Überwachung und Förderung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschliesslich der Anforderungen hinsichtlich der Berichterstajtung, sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu verabschieden.

Artikel 11 Sekretariat und Finanzierung ( l ) Das gemäss Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäss diesem Protokoll und stellt vorbehaltlich der Zustimmung der Chartakonferenz weitere Dienste zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit im Rahmen des Protokolls benötigt werden. (2) Die Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz, die aufgrund dieses Protokolls entstehen, werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls gemäss ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf der Grundlage des in Anhang B zum Vertrag über die Energiecharta beschriebenen Verteilungsschlüssels festgelegt wird.

Artikel 12 Abstimmung (1) Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien ist für Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten erforderlich, wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann: a) Genehmigung von Änderungen dieses Protokolls und b) Genehmigung von Beitritten zu diesem Protokoll nach Artikel 16. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um Einvernehmen in allen weiteren Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Protokolls beschliessen müssen. Ist eine einvernehmliche Einigung nicht erreichbar, werden Beschlüsse, die nicht den Haushalt betreffen, mit Dreiviertelmehrheit der auf der entsprechenden Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.

Beschlüsse über Haushaltsfragen werden von einer qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren festgelegte Beiträge nach Artikel 1 1 Absatz 2 zusammen mindestens drei Viertel der gesamten festgelegten Beiträge ausmachen. (2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» anwesende und mit Ja oder Nein stimmende Vertragsparteien dieses Protokolls, vorausgesetzt, dass die Chartakonferenz Verfahrensregeln beschliessen kann, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen können. (3) Abgesehen von der Bestimmung hinsichtlich der Haushaltsfragen in Absatz l ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur dann rechtswirksam, wenn er von einer einfachen Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird. (4) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind, vorausgesetzt, dass eine solche Organisation von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch macht, wenn ihre Mitgliedstaaten von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen, und umgekehrt. (5) Kommt eine Vertragspartei ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Protokoll fortdauernd nicht fristgemäss nach, kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Artikel 13 Beziehung zum Vertrag über die Energiecharta (1) Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieses Protokolls und den Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta sind die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta im Umfang des Widerspruchs anzuwenden. (2) Artikel 10 Absatz l und Artikel 12 Absätze l bis 3 gelten nicht für Abstimmungen in der Chartakonferenz über Änderungen dieses Protokolls, durch die der Chartakonferenz oder dem Sekretariat, deren Einrichtung im Vertrag über die Energiecharta geregelt ist, Aufgaben oder Funktionen übertragen werden.

Teil V Schlussbestimmungen Artikel 14 Unterzeichnung Dieses Protokoll liegt für Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta und den Vertrag über die Energiecharta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Artikel 15 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 16 Beitritt Dieses Protokoll steht ab dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, zum Beitritt offen; die Bedingungen dafür werden von der Chartakonferenz festgelegt. Die Beitrittsurkunde ist beim Verwahrer zu hinterlegen.

Artikel 17 Änderungen (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. (2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls ist den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag zu übermitteln, an dem es zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird. (3) Von der Chartakonferenz angenommene Änderungen dieses Protokolls werden dem Verwahrer vom Sekretariat übermittelt, der sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorlegt. (4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen dieses Protokolls werden beim Verwahrer hinterlegt. Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden ist. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde für die Änderungen in Kraft.

Artikel 18 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die fünfzehnte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Unterzeichner der Charta und Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta sind, hinterlegt worden ist oder an demselben Tag, an dem der Vertrag über die Energiecharta in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist. (2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für die der Vertrag über die Energiecharta in Kraft getreten ist und die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, nachdem das Protokoll gemäss Absatz l in Kraft getreten ist, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. (3) Im Sinne des Absatzes l zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu jenen, die von den Mitgliedstaaten einer solchen Organisation hinterlegt werden.

Artikel 19 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 20 Rücktritt (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von diesem Protokoll zurücktritt. (2) Eine Vertragspartei, die vom Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten. (3) Der Rücktritt nach Absatz l wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.

Artikel 21 Verwahrer Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Protokolls.

Artikel 22 Verbindliche Wortlaute Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichennassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.

Geschehen zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.

Es folgen die Unterschriften

Anhang

Beispielhafte und nicht erschöpfende Liste möglicher Bereiche der Zusammenarbeit nach Artikel 9

Entwicklung von Energieeffizienzprogfammen, einschliesslich der Identifizierung von Energieeffizienzhemmnissen und -potentialen sowie der Entwicklung von Energiekennzeichen und Effizienzstandards; Beurteilung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs; Entwicklung von wirtschaftlaichen, rechtlichen und verwaltungsmässigen Massnahmen; Technologietransfer, technische Hilfe und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) im Bereich der Industrie vorbehaltlich internationaler Bestimmungen über Eigentumsrechte und anderer anwendbarer internationaler Abkommen; Forschung und Entwicklung; Ausbildung, Weiterbildung, Information und Statistik; Identifizierung und Beurteilung von Massnahmen wie steuerliche und andere marktorientierte Instrumente, einschliesslich handelsfähiger Lizenzen, um externen, insbesondere umweltbezogenen Kosten und Nutzen Rechnung zu tragen. Analyse und Ausarbeitung einer Energiepolitik:

  • Beurteilung von Energieeffizienzpotentialen;

  • Analyse und Statistik der Energienachfrage;

  • Entwicklung rechtlicher und verwaltungsmässiger Massnahmen;

  • Integrierte Ressourcenplanung und Demand-Side-Management;

  • Umweltverträglichkeitsprüfung, einschliesslich grösserer Energieprojekte. Bewertung wirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung von Energieeffizienz und Umweltzielen. Analyse der Energieeffizienz im Bereich Raffination, Umwandlung, Beförderung und Verteilung von Kohlenwasserstoffen. Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich von Stromerzeugung und -Übertragung:

  • Kraftwärmekopplung;

  • Anlagenteile (Heizkessel, Turbinen, Generatoren etc.);

  • Netzwerkintegration. Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich:

  • Wärmedämmungsstandards, passive Solartechnologien und Lüftung;

  • Raumheizungen und Klimaanlagen;

  • Hocheffiziente Brenner mit niedrigen Stickoxid-Emissionen;

  • Individuelle Heizkostenabrechnung und deren Technologie;

  • Haushaltsgeräte und Beleuchtung. Durch Gemeinden und Kommunen erbrachte Dienstleistungen:

  • Fernwärmesysteme;

  • Effiziente Gasverteilungssysteme;

  • Energiemanagementtechnologien;

  • Partnerschaften von Städten oder anderen in Betracht kommenden Gebietskörperschaften;

  • Energiemanagement in Städten und in öffentlichen Gebäuden;

  • Abfallmanagement und Energienutzung aus Abfallen. Verbesserung der Energieeffizienz in der Industrie:

  • Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures);

  • Energiekaskaden, Kraftwärmekopplung und Abwärmenutzung;

  • Energiebilanzen. Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrsbereich:

  • Leistungsstandards für Kraftfahrzeuge;

  • Entwicklung effizienter Verkehrsinfrastrukturen. Information:

  • Bewusstseinsbildung;

  • Datenbanken: Zugang, technische Daten, Informationssysteme;

  • Verbreitung, Sammlung und Auswertung von technischen Informationen;

  • Verhaltensstudien. Ausbildung und Weiterbildung:

  • Austausch von Energiemanagern, Beamten, Ingenieuren und Studenten;

  • Organisation internationaler Ausbildungskurse. Finanzierung:

  • Schaffung eines rechtlichen Rahmens; — Drittfinanzierung;

  • Gemeinschaftsunternehmen (Joint-Ventures);

  • Mitfinanzierung.

Schlussakte Originaltext der Europäischen Energiechartakonferenz

I. Die àbschliessende Plenarsitzung der Europäischen Energiechartakonferenz fand vom 16. bis 17. Dezember 1994 in Lissabon statt. Teilnehmer an der Konferenz waren die Vertreter der Republik Albanien, der Republik Armenien, Australiens, der Republik Österreich, der Aserbaidschanischen Republik, des Königreichs Belgien, der Republik Belarus, der Republik Bulgarien, Kanadas, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Europäischen Gemeinschaften, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Georgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Island, Irlands, der Italienischen Republik, Japans, der Republik Kasachstan, der Kirgisischen Republik, der Republik Lettland, des Fürstentums Liechtenstein, der Republik Litauen, des Grossherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, der Republik Moldau, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Polen; der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Russischen Föderation, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, des Königreichs Spanien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Tadschikistan, der Republik Türkei, Turkmenistans, der Ukraine, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Usbekistan (im folgenden als «Vertreter» bezeichnet); ferner nahmen eingeladene Beobachter aus verschiedenen Ländern sowie von internationalen Organisationen teil.

Hintergrund II. Auf der Sitzung des Europäischen Rates im Juni 1990 in Dublin trug der Premierminister der Niederlande den Gedanken vor, die Wirtschaftsentwicklung in Osteuropa und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken könnte sich durch Zusammenarbeit im Energiebereich katalysieren und beschleunigen lassen. Dieser Gedanke wurde vom Rat günstig aufgenommen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde aufgefordert zu untersuchen, wie eine solche Zusammenarbeit am besten zustande gebracht werden könne. Im Februar 1991 schlug dip Kommission das Konzept einer Europäischen Energiecharta vor. Nach einer Aussprache über den Vorschlag der Kommission im Rat der Europäischen Gemeinschaften luden die Europäischen Gemeinschaften die anderen Länder West- und Osteuropas, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die nichteuropäischen Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und'Entwicklung ein, an einer für Juli 1991 in Brüssel anberaumten Konferenz teilzunehmen, auf der über die Europäische Energiecharta verhandelt werden solle. Eine Reihe weiterer Länder und internationaler Organisationen wurden eingeladen, als Beobachter an der Europäischen Energiechartakonferenz teilzunehmen.

Die Verhandlungen über die Europäische Energiecharta wurden 1991 abgeschlossen, und die Charta wurde mit der Unterzeichnung eines Abschlussdokuments am 16./17. Dezember 1991 auf einer Konferenz in Den Haag beschlossen. Zu den (damaligen oder späteren) Unterzeichnern der Charta gehören alle in Abschnitt I aufgeführten Staaten und Organisationen mit Ausnahme der Beobachter. Die Unterzeichner der Europäischen Energiecharta verpflichteten sich, - die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich aufzunehmen und zu erweitern, indem sie nach Treu und Glauben in Verhandlungen über ein Basisabkommen und über Protokolle eintreten. Demgemäss begann die Europäische Energiechartakonferenz mit den Verhandlungen über ein Basisabkommen, das' später Vertrag über die Energiecharta genannt wurde und das darauf abzielt, die industrielle Zusammenarbeit zwischen Ost- und Westeuropa zu fördern, indem es auf dem Felde der Investitionen, des Transits und des Handels Rechtssicherheit schafft. Die Konferenz begann auch mit Verhandlungen über Protokolle im Bereich der Energieeffizienz, Kernenergiesicherheit und Kohlenwasserstoffe; im letzteren Fall wurden die Verhandlungen allerdings später bis zur Vollendung des Vertrags über die Energiecharta wieder ausgesetzt. Die Verhandlungen bezüglich des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wurden 1994 erfolgreich abgeschlossen.

Der Vertrag über die Energiecharta III. Als Ergebnis ihrer Überlegungen verabschiedete die Europäische Energiechartakonferenz den Wortlaut des Vertrags über die Energiecharta (im folgenden als «Vertrag» bezeichnet), der als Anlage l beigefügt ist sowie Beschlüsse dazu, die als Anlage 2 beigefügt sind, und kam überein, den Vertrag vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung aufzulegen.

Klarstellungen IV. Mit der Unterzeichnung der Schlussakte einigten sich die Vertreter darauf, die folgenden Klarstellungen zum Vertrag zu verabschieden: l. Zum Vertrag als Ganzes a) Die Vertreter unterstreichen, dass die Bestimmungen des Vertrags im Bewusstsein der besonderen Natur des Vertrags vereinbart wurden, der einen Rechtsrahmen zur Förderung langfristiger Zusammenarbeit in einem bestimmten Bereich bilden soll, und demzufolge nicht als Präzedenzfall im Zusammenhang mit anderen internationalen Verhandlungen ausgelegt werden können. b) Die Bestimmungen des Vertrags i) verpflichten eine Vertragspartei nicht, den zwingenden Zugang Dritter einzuführen; ii) verhindern nicht die Verwendung von Preissystemen, die innerhalb einer bestimmten Verbrauchergruppe identische Preise für Kunden an verschiedenen Standorten anwenden.

c) Abweichungen von der Meistbegünstigungsbehandlung sind nicht für Massnahmen gedacht, die sich gezielt auf einen Investor oder eine Gruppe von Investoren beziehen, sondern werden allgemein angewendet.

2 Zu Artikel l Nummer 5

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Vertrag keine anderen Rechte auf Wirtschaftstätigkeiten verleiht als die auf Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich. b) Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich: i) Erkundung, Aufsuchung und Förderung beispielsweise von Öl, Gas, Kohle und Uran; ii) Bau und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen einschliesslich solcher, die mit Windenergie und anderen erneuerbaren Energien betrieben werden; iii) Beförderung über Land, Verteilung, Speichefung und Lieferung von Energieerzeugnissen, beispielsweise durch Übertragungs- und Verteilernetze und -fernleitungen oder über besondere Schienenwege, sowie Bau solcher Einrichtungen einschliesslich Verlegen von Öl-, Gas- und Schlammkohle-Rohrfernleitungen; iv) Beseitigung und Endlagerung von Abfällen aus energietechnischen Einrichtungen wie Kraftwerken, einschliesslich radioaktiver Abfälle aus Kernkraftwerken; v) Stillegung energietechnischer Einrichtungen einschliesslich Bohrplattformen, Ölraffinerien und Kraftwerken; vi) Vermarktung und Verkauf von Energieerzeugnissen sowie Handel damit, beispielsweise Benzinverkauf an Endverbraucher; vii) Forschungs-, Beratungs-, Planungs-, Geschäftsführungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten, einschliesslich solcher zur Verbesserung der Energieeffizienz. 3. Zu Artikel l Nummer 6 Um Klarheit darüber zu erlangen, ob eine im Gebiet einer Vertragspartei vorgenommene Investition unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, bedeutet Kontrolle einer Investition die faktische Kontrolle, die nach Prüfung der tatsächlichen Umstände in jeder Situation festgestellt wird. Bei einer solchen Prüfung sind alle einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen, darunter a) die finanziellen Beteiligungen des Investors, einschliesslich seiner Eigentumsrechte an der Investition; b) die Fähigkeiten des Investors, wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Arbeit der Investition auszuüben; c) die Fähigkeit des Investors, wesentlichen Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsgremiums (Vorstand beziehungsweise Verwaltungsrat) auszuüben.

Bestehen Zweifel, ob ein Investor eine Investition unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, so obliegt dem Investor, der sich auf eine solche Kontrolle beruft, die Beweispflicht für das Vorhandensein der Kontrolle. 4. Zu Artikel l Nummer 8 Im Einklang mit der australischen Politik der Auslandsinvestitionen gilt die Errichtung eines neuen Bergbau- oder Rohstoffverarbeitungsbetriebs in Australien mit einer Gesamtinvestition von 10 Mio. AUD oder mehr durch einen ausländischen Investor als Vornahme einer neuen Investition, auch wenn der betreffende Investor bereits ein ähnliches Unternehmen in Australien betreibt. 5. Zu Artikel l Nummer 12 Die Vertreter erkennen an, dass ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach höchsten international anerkannten Normen notwendig ist. 6. Zu Artikel 5 Absatz l Die Zustimmung der Vertreter zu Artikel 5 ist nicht so auszulegen, als bedeute sie eine Stellungnahme zu der Frage, ob oder in welchem Umfang die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmassnahmen, das der Schlussakte der Uruguay-Runde über multilaterale Handelsverhandlungen beigefügt ist, in die Artikel III und XI des GATT miteinbegriffen sind. 7. Zu Artikel 6 a) Das in Artikel 6 Absatz 2 genannte einseitige und abgestimmte wettbewerbswidrige Verhalten ist von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen festzulegen und kann rücksichtslosen Missbrauch umfassen. b) «Gesetze durchsetzen» umfasst Massnahmen aufgrund der Wettbewerbsgesetze einer Vertragspartei durch Untersuchungen, rechtliche Verfahren oder Verwaltungsmassnahmen sowie durch Entscheidungen oder neue Gesetze, mit denen eine Genehmigung erteilt oder verlängert wird. 8. Zu Artikel 7 Absatz 4 Die anwendbaren Rechtsvorschriften schliessen Bestimmungen über Umweltschutz, Bodennutzung, Sicherheit oder technische Normen ein. 9. ZM den Artikeln 9 und 10 sowie Teil V Stehen Programme einer Vertragspartei für öffentliche Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften oder Versicherungen zur Erleichterung des Aussenhandels oder von Auslandsinvestitionen nicht mit Investitionen oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Investoren anderer Vertragsparteien in ihrem Gebiet im Zusammenhang, so können sie von Einschränkungen abhängig gemacht werden, die sich auf die Beteiligung an ihnen beziehen. 10. Zu Artikel 10 Absatz 4

Der Zusatzvertrag wird die Bedingungen festlegen, unter denen die in Artikel 10 Absatz 3 beschriebene Behandlung anzuwenden ist. Die Bedingungen schliessen

unter anderem Bestimmungen über den Verkauf oder die sonstige Entäusserung staatlicher Vermögenswerte (Privatisierung) und den Abbau von Monopolen (Entmonopolisierung) ein.

  1. Zu Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 Die Vertragsparteien können eine Verbindung zwischen Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 in Betracht ziehen.

  2. Zu Artikel 14 Absatz 5 Es wird erwartet, dass eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 5 schliesst, dafür sorgt, dass die Bedingungen der Übereinkunft nicht den Pflichten der Vertragspartei aus dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds zuwiderlaufen.

13. Zu Artikel 19 Absatz I Buchstabe i Jede Vertragspartei entscheidet selbst, in welchem Umfang die Bewertung und Überwachung der Umweltauswirkungen rechtlichen Anforderungen unterliegen sollen, welche Behörden für Entscheidungen im Zusammenhang mit solchen Anforderungen zuständig und welche Verfahren anzuwenden sind. 14. Zu den Artikeln 22 und 23 Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in den Artikeln 22 und 23 geregelten Angelegenheiten fest. 15. Zu Artikel 24 Die im GATT und in den dazugehörigen Rechtsakten enthaltenen Ausnahmen gelten, wie in Artikel 4 anerkannt, zwischen bestimmten Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind. Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in Artikel 24 geregelten Angelegenheiten fest. 16. Zu Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a ist nicht so auszulegen, als verlange er von einer Vertragspartei, Teil III des Vertrags in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen. 17. Zu den Artikeln 26 und 27 Die Bezugnahme auf vertragliche Verpflichtungen im vorletzten Satz des Artikels 10 Absatz l schliesst Beschlüsse internationaler Organisationen, auch wenn sie rechtsverbindlich sind, sowie Verträge, die vor dem I.Januar 1970 in Kraft getreten sind, nicht ein. 18. Zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a a) Sieht eine in diesem Absatz genannte Bestimmung des GATT 1947 oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments ein gemeinsames Tätigwerden von Vertragsparteien des GATT vor, so wird erwartet, dass die Chartakonferenz tätig wird.

b) Die Formulierung «wie sie am t. März 1994 angewandt wurden und in bezug auf die Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden» ist nicht für Fälle gedacht, in denen eine Vertragspartei des GATT sich auf Artikel XXXV des GATT berufen hat und damit die Anwendung des GATT gegenüber einer anderen Vertragspartei des GATT aussetzt, gleichwohl aber de facto einige Bestimmungen des GATT gegenüber jener anderen Vertragspartei des GATT einseitig anwendet. 19. Zu Artikel 33 Die vorläufige Chartakonferenz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, wie das Ziel des Titels III der Europäischen Energiecharta am besten zu verwirklichen ist, nämlich dass Protokolle in Bereichen der Zusammenarbeit, wie sie unter Titel III der Charta aufgeführt sind, ausgehandelt werden. 20. Zu Artikel 34 a) Der vorläufige Generalsekretär sollte sich umgehend mit anderen internationalen Gremien in Verbindung setzen, um festzustellen, unter welchen Bedingungen diese bereit wären, aus dem Vertrag und der Charta entstehende Aufgaben zu übernehmen. Der vorläufige Generalsekretär könnte der vorläufigen Chartakonferenz auf der Sitzung, die nach Artikel 45 Absatz 4 spätestens 180 Tage nach dem Tag einzuberufen ist, an dem der Vertrag zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Bericht erstatten. b) Die Chartakonferenz soll den jährlichen Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahrs beschliessen. 21. Zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe m Die technischen Änderungen der Anlagen könnten zum Beispiel die Streichung von Nichtunterzeichnern oder von Unterzeichnern, die ihre Absicht bekundet haben, nicht zu ratifizieren, aus der Liste beziehungsweise Erweiterungen der Anlagen N und VC umfassen. Es wird erwartet, dass derartige Änderungen im gegebenen Fall der Chartakonferenz vom Sekretariat vorgeschlagen werden. 22. Zu Anlage TFU Absatz l a) Haben einige Vertragsparteien einer in Absatz l genannten Übereinkunft den Vertrag nicht innerhalb der für die Notifikation vorgeschriebenen Frist unterzeichnet oder sind sie ihm nicht entsprechend beigetreten, so können diejenigen Vertragsparteien der Übereinkunft, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, in ihrem Namen notifizieren. b) Die Notwendigkeit, Übereinkünfte rein kommerziellen Charakters generell zu notifizieren, wird nicht ins Auge gefasst, weil derartige Übereinkünfte nicht

die Frage der Einhaltung des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a aufweifen dürften, selbst wenn sie von staatlichen Stellen geschlossen werden. Die Chartakonferenz könnte indessen für Zwecke der Anlage TFU klären, welche Arten von Übereinkünften nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b notifiziert werden müssen und welche nicht.

Erklärungen V. Die Vertreter erklärten, dass Artikel 18 Absatz 2 nicht so auszulegen ist, als sei es erlaubt, die Anwendung der anderen Bestimmungen des Vertrags zu umgehen. VI. Die Vertreter nahmen von folgenden Erklärungen Kenntnis, die zum Vertrag abgegeben wurden: 1. ZM Artikel l Nummer 6 Die Russische Föderation wünscht, dass in den Verhandlungen über den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zusatzvertrag die Frage der Bedeutung nationaler Rechtsvorschriften in bezug auf die Kontrolle, wie in der Klarstellung zu Artikel l Absatz 6 ausgedrückt, erneut überdacht wird. 2. Zu Artikel 5 und Artikel W Absatz 11 Australien merkt an, dass Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11 seine Rechte und Pflichten aus dem GATT nicht beeinträchtigen; dazu gehören auch jene, wie sie in den Übereinkommen der Uruguay-Runde über handelsbezogene Investitionsmassnahmen erarbeitet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Liste der Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 3, die es als nicht vollständig ansieht. Australien merkt ferner an, dass es nicht angemessen wäre, wenn aufgrund des Vertrags geschaffene Streitbeilegungsorgane im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien des GATT oder zwischen einem Investor einer Vertragspartei des GATT und einer anderen Vertragspartei des GATT Auslegungen der Artikel III und XI des GATT vornehmen würden. Es ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 Absatz 11 in einer Streitigkeit zwischen einem Investor und einer Vertragspartei des GATT die einzige nach Artikel 26 zu behandelnde Angelegenheit der Erlass von Schiedssprüchen in dem Fall ist, dass ein GATT-Schiedsgericht oder das WTO-Streitbeilegungsorgan zuerst entschieden hat, dass eine von der Vertragspartei beibehaltene handelsbezogene Investitionsmassnahme mit ihren Pflichten aus dem GATT oder dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen unvereinbar ist. 3. Zu Artikel 7 Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie Österreich, Norwegen, Schweden und Finnland erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 7 den herkömmlichen Regeln des Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen oder, soweit solche Regeln nicht vorhanden sind, dem allgemeinen Völkerrecht unterliegen.

Sie erklären ferner, dass Artikel 7 nicht die Auslegung des bestehenden Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen berühren soll und auch nicht so betrachtet werden kann. 4. Zu Artikel 10 Kanada und die Vereinigten Staaten bekräftigen, dass sie Artikel 10 im Einklang mit folgenden Überlegungen anwenden werden:

Für die Zwecke der Abschätzung der Behandlung, die Investoren anderer Vertragsparteien und ihren Investitionen gewährt werden muss, werden die jeweiligen Umstände von Fall zu Fall zu berücksichtigen sein. Ein Vergleich zwischen der Behandlung, die Investoren einer Vertragspartei oder deren Investitionen gewährt wird, und den Investitionen oder Investoren einer anderen Vertragspartei ist nur stichhaltig, wenn er zwischen Investoren und Investitionen unter ähnlichen Umständen gezogen wird. Bei der Feststellung, ob unterschiedliche Behandlung von Investoren oder Investitionen mit Artikel 10 vereinbar ist, müssen zwei grundlegende Faktoren berücksichtigt werden: Der erste Faktor sind die politischen Ziele der Vertragsparteien auf verschiedenen Gebieten, soweit sie mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung in Artikel 10 vereinbar sind. Rechtmässige politische Ziele können die unterschiedliche Behandlung ausländischer Investoren oder ihrer Investitionen rechtfertigen, um die Verschiedenartigkeit der betreffenden Umstände zwischen jenen Investoren und Investitionen und den inländischen Investoren und Investitionen deutlich zu machen. Zum Beispiel das Ziel der Sicherung der Integrität des Finanzsystems eines Landes würde vernünftige, besonnene Massnahmen gegenüber ausländischen Investoren oder Investitionen rechtfertigen, wo derartige Massnahmen unnötig wären, um dieselben Ziele zu erreichen, wenn es um heimische Investoren oder Investitionen geht. Die ausländischen Investoren oder ihre Investitionen befänden sich also nicht unter «ähnlichen Umständen» wie die inländischen. Somit bedeutete eine derartige Massnahme zwar unterschiedliche Behandlung, stünde aber doch Artikel 10 nicht entgegen. Der zweite Faktor ist das Ausmass, in dem die Massnahme durch den Umstand begründet ist, dass der betreffende Investor oder seine Investition sich in ausländischem Eigentum befindet oder unter ausländischer Kontrolle steht. Eine Massnahme, die besonders auf Investoren zugeschnitten ist, weil sie Ausländer sind, ohne ausreichendes Gegengewicht aus politischen Gründen im Sinne des vorstehenden Absatzes, verstösst gegen die Grundsätze des Artikels 10. Der ausländische Investor oder seine Investition befände sich «unter ähnlichen Umständen» wie die inländischen Investoren und ihre Investitionen, und die Massnahme stünde somit Artikel 10 entgegen. 5. Zu Artikel 25

Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern daran, dass nach Artikel 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a) die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften oder Firmen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, entsprechend dem Dritten Teil Titel III Kapitel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich ihres Niederlassungsrechts den natürlichen Personen gleichstehen, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind; Gesellschaften oder Firmen, die nur ihren satzungsmässigen Sitz in der Gemeinschaft haben, müssen zu diesem Zweck eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen;

b) als «Gesellschaften und Firmen» die Gesellschaften und Firmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gelten, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern ferner an folgendes: Das Gemeinschaftsrecht bietet die Möglichkeit, die beschriebene Behandlung auf Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften und Firmen auszudehnen, die nicht in einem der Mitgliedstaaten gegründet sind; die Anwendung des Artikels 25 des Vertrags über die Energiecharta erlaubt nur die Abweichungen, die zur Wahrung der Vorzugsbehandlung als Ergebnis des weiteren Prozesses der Wirtschaftsintegration notwendig sind, welche sich aus den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften ergibt. 6. Zu Artikel 40 Dänemark erinnert daran, dass die Europäische Energiecharta für Grönland und die Färöer so lange nicht gilt, bis eine diesbezügliche Erklärung seitens der örtlichen Regierungen Grönlands und der Färöer vorliegt. In dieser Hinsicht bestätigt Dänemark, dass Artikel 40 des Vertrags auf Grönland und die Färöer Anwendung findet. 7. Zu Anlage G Absatz 4 a) Die Europäischen Gemeinschaften und die Russische Föderation erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen bis zum Abschluss einer anderen Übereinkunft durch Artikel 22 des am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, den ihm beigefügten Briefwechsel und die diesbezügliche gemeinsame Erklärung geregelt wird, und dass Streitigkeiten über diesen Handel den Verfahren des genannten Abkommens unterliegen. b) Die Europäischen Gemeinschaften und die Ukraine erklären, dass im Einklang mit dem am 14. Juni .1994 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und dem am gleichen Tag paraphierten Interimsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine abzuschliessen ist, geregelt wird. Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den

Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-

bliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter. c) Die Europäischen Gemeinschaften und Kasachstan erklären, dass im Einklang mit dem am 20. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan abzuschliessen ist, geregelt wird. Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft "und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter. d) Die Europäischen Gemeinschaften und Kirgisistan erklären, dass im Einklang mit dem am 31. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kirgisistan abzuschliessen ist, geregelt wird. Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am • 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter. e) Die Europäischen Gemeinschaften und Tadschikistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Tadschikistan abzuschliessen ist, geregelt wird. Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche

Zusammenarbeit weiter. 0 Die Europäischen Gemeinschaften und Usbekistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Usbekistan abzuschliessen ist, geregelt wird.

Bis zum Inkrafttreten dieses spezifischen Abkommens gelten für den Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich die Bestimmungen des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter.

Das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte VII. Die Europäische Energiechartakonferenz hat den Wortlaut des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte verabschiedet, das in Anlage 3 wiedergegeben ist.

Die Europäische Energiecharta VIII. Die vorläufige Chartakonferenz und die Chartakonferenz, die im Vertrag vorgesehen sind, sind künftig dafür verantwortlich, Beschlüsse über Anträge auf Unterzeichnung des Abschlussdokuments der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta und die damit verabschiedete Europäische Energiecharta zu fassen.

Dokumentation IX. Die Verhandlungsprotokolle der Europäischen Energiechartakonferenz werden beim Sekretariat hinterlegt.

Geschehen zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.

Es folgen die Unterschriften

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Genehmigung des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte vom 24. Mai 1995

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1995 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 33 Cahier Numero

Geschäftsnummer 95.040 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 22.08.1995 Date Data

Seite 937-1070 Pagina

Ref. No 10 053 568

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