BBl 1995 IV 1689
Botschaft betreffend das Automobilsteuergesetz vom 25. Oktober 1995
#ST# 95.071
Botschaft betreffend das Automobilsteuergesetz
vom 25. Oktober 1995
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf fur ein Automobilsteuergesetz mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzuglichen Hochachtung.
25. Oktober 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin
1995-772 72 Bundesblatt 147. Jahrgang. Bd.1V 1689
Übersicht Im Freihandelsabkommen Schweiz-EWG aus dem Jahre 1972 verpflichtete sich die Schweiz, die Fiskalzölle zu beseitigen oder in interne Abgaben umzuwandeln. Es war von Anfang an klar, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen nicht einfach verzichtet werden kann. Folglich kommt nur die Umwandlung der Fiskalzölle in besondere Verbrauchssteuern in Frage. In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 Messen Volk und Stände die Verfassitngsgrundlage gut, die es dem Bund ermöglicht, besondere Verbrauchssteuern zu erheben. Mit der Automobilsteuer werden die Automobile belastet und gleichzeitig die Fiskalzölle auf diesen Fahrzeugen aufgehoben. Das Steuerverfahren ist so konzipiert, dass es die schweizerische Wirtschaft gegenüber der ausländischen nicht benachteiligt. Es trägt den Besonderheiten einer Einphasen-Verbrauchssteuer Rechnung. Steuerobjekte sind neben der Einfuhr auch die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland. Als Bemessungsgrundlage wird nicht mehr wie bei den Zöllen das Gewicht, sondern der Wert herangezogen. Der Steuersatz beträgt 4 Prozent. Aus der Automobilsteuer werden dem Bund Einnahmen von etwa 220-250 Millionen Franken jährlich zufliessen. Da aber gleichzeitig mit der Inkraftsetzung die Fiskalzölle abgeschafft werden, entstehen keine Mehreinnahmen.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Übersicht Bereits im Abkommen vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verpflichtete sich die Schweiz, auf Industrieprodukten nicht nur die Schutzzölle, sondern auch die Fiskalzölle zu beseitigen. Nach Artikel 4 Absatz l des Abkommens kann die Schweiz die Fiskalzölle jedoch in interne Abgaben umwandeln. 1J Im Rahmen der Tokio-Runde des GATT hat die Schweiz in Aussicht gestellt, sie werde die Fiskalzölle auf Automobilen und ihren Teilen in eine interne Steuer umwandeln. Es war von Anfang an klar, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen nicht einfach verzichtet werden kann. Folglich kommt nur die Umwandlung der Fiskalzölle in besondere Verbrauchssteuern in Frage. Mit der Botschaft vom 18. Dezember 1991 (BB1 7992 I 785) zum Ersatz der Finanzordnung und zu den besonderen Verbrauchssteuern beantragte der Bundesrat unter anderem, die Verfassungsgrundlage zu schaffen, die es dem Bund ermöglichen soll, anstelle der Fiskalzölle besondere Verbrauchssteuern zu erheben. In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 haben Volk und Stände der Verfassungsänderung zugestimmt (BB1 1994 Ï 460). Zölle und besondere Verbrauchssteuern sind Einphasensteuern. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Abgaben liegt darin, dass Zölle nur auf Waren erhoben werden, die in das Zollgebiet eingeführt werden, die Verbrauchssteuern dagegen auf den dem Verbrauch zugeführten Waren. Somit werden mit einem Verbrauchssteuersystem die eingeführten und die im Inland hergestellten und gewonnenen Waren steuerlich gleich behandelt. Internationale Abkommen oder schweizerische Erlasse enthalten keine Bestimmungen, die der vorgesehenen Umwandlung entgegenstehen.
112 Gründe für die Neuregelung Ausser den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, die Fiskalzölle zu beseitigen oder in interne Abgaben umzuwandeln, sprechen weitere Gründe für die Neuregelung: - Die durchschnittliche Fiskalbelastung, bezogen auf den Wert der eingeführten Automobile, war infolge der Teuerung einer ständigen Erosion ausgesetzt. Im Jahre 1980 machten die Fiskalzölle 6,1 Prozent des Wertes aus. Im Jahre 1990 betrug die Belastung ad valorem nur noch 4,1 Prozent. Seither ist sie weiter
" Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die neuen bilateralen und multilateralen Freihandelsabkommen mit verschiedenen ost- und südosteuropäischen Staaten (Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Polen, Slowenien, Baltische Staaten, Rumänien, Bulgarien und Türkei) sowie mit Israel und den Färöer-Inseln ähnliche Bestimmungen enthalten.
zurückgegangen. Mit der Umstellung auf die Wertbesteuerung kann eine weitere Erosion der Fiskaleinnahmen des Bundes verhindert werden. - Gewisse Wettbewerbs Verzerrungen, vor allem zuungunsten des inländischen Karosseriegewerbes, können beseitigt werden (vgl. Kommentar zu Art. 2 des Gesetzesentwurfs).
113 Ziele und Grundsätze Mit dem Automobilsteuergesetz werden die bisherigen Fiskalzölfe auf Automobilen und ihren Teilen durch eine besondere Verbrauchssteuer ersetzt. Das Steuerverfahren ist so konzipiert, dass es die schweizerische Wirtschaft gegenüber der ausländischen nicht benachteiligt. Es trägt den Besonderheiten einer Einphasen-Verbrauchssteuer Rechnung. Steuerobjekte sind neben der Einfuhr auch die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland. Die Umwandlung der Fiskalzölle in eine Verbrauchssteuer hat haushaltneutral zu erfolgen. Dieses Ziel wurde erreicht, indem einerseits die bisherige Zollbelastung in einen Prozentsatz umgerechnet wurde (vgl, Kommentar zu Art. 13) und indem andererseits weder bestehende Begünstigungen aufgehoben noch neue eingeführt werden.
114 Heutige Fiskalzölle und ihre Bedeutung für den Bundeshaushalt Die Fiskalzölle sind im Schweizerischen Gebrauchstarif 1986 (SR 632JO, Anhang) nicht als solche bezeichnet. Im Zusammenhang mit dem EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31) stellte* sich erstmals im Jahre 1960 das Problem, die Fiskalzölle zu definieren. Dem EFTA-Rat wurden damals gestützt auf Artikel 6 des Übereinkommens u.a. die folgenden Waren als einem schweizerischen Fiskalzoll unterliegend notifiziert:
Personenautomobile11 und Teile;
leichte Transportwagen und Teile. Die EFTA-Regelung bildete später die Grundlage für die Behandlung der Fiskalzölle im Rahmen des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG. Die den Fiskalzöllen unterliegenden Waren sind im Anhang II zu diesem Abkommen aufgelistet (SR 0.632.407). Die gleiche Regelung wie mit der EG und der EFTA findet im übrigen auch für die neuen Freihandelsabkommen Anwendung (s. a. Ziff. 111). Die Berechnung der Zölle erfolgt nach Massgabe des Gewichts. Im Durchschnitt der Jahre 1990-1992 hat die Eidgenössische Zollverwaltung aus Fiskalzöllen auf Automobilen und ihren Teilen Einnahmen von jährlich rund 250 Millionen Franken erzielt. Dieser Ertrag fällt in die allgemeine Bundeskasse.
" Diese Fahrzeuge unterliegen Ansätzen, die aus einer Fiskal- und einer Industrieschutzkomponente zusammengesetzt sind.
115 Automobilstatut Wie unter Ziffer 114 erwähnt, besteht für Personenautomobile der Tarifnummern 8703.1000/9030 insofern eine Sonderregelung, als die heutigen Normalansätze aus einer Fiskalkomponente und einer industriellen Schutzkomponente zusammengesetzt sind. Diese Situation ist auf den Bundesratsbeschluss (ERB) vom 18. November 1952 betreffend die Automobilmontage (SR 631.146.38) zurückzuführen. Obwohl seit 1975 (Produktionseinsteflung bei General Motors in Biel) keine Personenwagen mehr im Inland montiert werden, ist der genannte BRB immer noch in Kraft. Er sieht für zerlegt eingeführte Personenautomobile reduzierte Zollansätze vor. Sie entsprechen praktisch den heutigen Fiskalzollansätzen, wie sie bei der Einfuhr von Personenwagen im Rahmen der Freihandelsabkommen angewandt werden. Nachdem vorgesehen ist, auf die separate Besteuerung der heute fiskalzollpflichtigen Teile zu verzichten, kann der erwähnte BRB (inkl. Reglement, SR 631.146.381) aufgehoben werden.
116 Eingeführte Automobile In den Jahren 1988-1992 wurden durchschnittlich 337500 fiskalzollpflichtige Automobile pro Jahr eingeführt. Für die Jahre 1993 und 1994 lauten die Zahlen wie folgt: 254610 und 287 164 Stück. Davon stammen rund % aus den EG- und EFTA-Ländern.
117. Inlandproduktion Die Ini and Produktion von Automobilen ist praktisch bedeutungslos, Gemäss den vom Bundesamt für Statistik ermittelten Zahlen wurden beispielsweise im Jahre 1992 lediglich 23 Personenwagen mit Herkunftsland «Schweiz» in Verkehr gesetzt (1993: 29 Stück, 1994; 27 Stück). Hinzu kommen allerdings noch die steuerfrei importierten Automobilchassis mit Kabine, die im Inland zu steuerpflichtigen Automobilen karossiert werden (vgl. Kommentar zu Art. 2). Aufgrund der handelsstatistischen Zahlen handelt es sich aber um weniger als 300 Fahrzeuge pro Jahr. Die steuerpflichtige Inlandproduktion macht somit weniger als l Promille der Einfuhr aus.
12 Ergebnis des Vorverfahrens Nach Artikel l Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.062) wird ein Vernehmlassungsverfahren u.a. bei Erlassen durchgeführt, die von erheblicher politischer, wirtschaftlicher und finanzieller Tragweite sind. Die grosse, immer noch steigende Anzahl von Vernehmlassungsverfahren führte wiederholt zu parlamentarischen Vorstössen. Ziel ist deshalb eine Verminderung der Vernehmlassungsverfahren bei denjenigen Vorlagen, die unter die erwähnte Bestimmung fallen. Diese soll vermehrt restriktiv ausgelegt werden und damit in Zweifelsfällen zum Verzicht auf das Vernehmlassungsverfahren führen. Die Umwandlung der Fiskalzölle auf Automobilen in eine interne Verbrauchssteuer gab weder in der Bundesversammlung noch vor der Volksabstimmung vom 28. November 1993 über die Finanzordnung zu besonderen
Diskussionen Anlass. Sie blieb weitgehend unbestritten. Die Auswirkungen im Verfahrensbereich sind gering. Es handelt sich nicht um eine Vorlage, deren Tragweite ein Vernehmlassungsverfahren unumgänglich machen würde. Auf die Durchführung eines solchen Verfahrens wurde deshalb verzichtet. Hingegen hat die Oberzolldirektion bei den direkt interessierten und betroffenen Kreisen (u. a. Automobilimporteure, Autogewerbeverband, Maschinenindustrie, Automobil verbände, Personalverbände) eine informelle Anhörung durchgeführt. Zum Gesetzesentwurf äusserten sich im Rahmen der informellen Anhörung sieben Organisationen. Der Gesetzesentwurf ist grundsätzlich auf Zustimmung gestossen. Im Zentrum der Stellungnahmen der Vereinigung Schweizerischer Automobilimporteure (VSAI), des Schweizerischen Carrosserieverbandes (VSCI), des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS), des Schweizerischen Strassenverkehrsverbandes (FRS) und des Automobil Clubs der Schweiz (ACS) stehen die folgenden Punkte: a. Steuersatz 3 Prozent anstatt 4 Prozent (Art. 13); b. maximaler Steuerbetrag von 2500 Franken je Fahrzeug; c. Berechnung des Steuersatzes (handelsstatistische Zahlen); d. Verzicht auf die Restzölle bei Personenwagen der Tarifnummer 8703; e. Kompetenz des Bundesrates für Steuererhöhungen (Art. 14 und 15); f. Verjährungsfrist: fünf anstatt zehn Jahre (Art. 23). Kritisiert wird die durch den Wechsel von der Gewichtsverzollung zur Wertbesteuerung bedingte Höherbelastung der teuren Fahrzeuge. Zudem bezweifeln AGVS und VSAI die Richtigkeit der zur Berechnung des Steuersatzes herangezogenen Zahlen der Handelsstatistik. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Erfüllung der vorerwähnten Forderungen erhebliche Steuerausfalle zur Folge hätte und damit dem Grundsatz der haushaltneutralen Umwandlung der Fiskalzölle widerspräche. Die für die Steuerberechnung herangezogenen handelsstatistischen Zahlen für die Jahre 1990-1992 bzw. 1992-1994 beruhen auf den Werten, die von den Zollbeteiligten selbst im Rahmen des Zollverfahrens (Selbstveranlagung) deklariert wurden. Ein solches Vorgehen entspricht den internationalen Gepflogenheiten (GATT/WTO). Die Zahlen für das Jahr 1995 sind noch nicht bekannt. Es versteht sich im übrigen von selbst, dass bei einer Wertbesteuerung gegenüber der Gewichts Verzollung systembedingt teure
Fahrzeuge in der Regel höher belastet werden. Dafür werden günstigere Automobile eher entlastet. Die Auswirkungen sind aber je nach Herkunft und Fahrzeugklasse sehr unterschiedlich. Der vorgeschlagene Einheitsansatz von 4 Prozent des Wertes bei der Einfuhr bzw. bei der Herstellung im Inland ist gerechter und transparenter als das bisherige Gewichtszollsystem. Aus den gleichen Gründen beantragt der Bundesrat, auf die Festsetzung eines maximalen Steuerbetrags zu verzichten. Aus intégrations- und aussenwirtschaftspolitischer Sicht ist es zudem angezeigt, die Restzölle bei Personenwagen der Tarifnummer S703 beizubehalten. Einerseits kommen Automobilimporte im Rahmen der Freihandelsabkommen, insbesondere aus der EG, weiterhin in den Genuss von Zollpräferenzen, andererseits ist ein Restzoll negoziabel. Die Kompetenz des Bundesrates, unter gewissen Bedingungen den Steuersatz erhöhen zu können, entspricht dem Status quo (Art. 3 des Zolltarifgesetzes; SR 032.70). Bei der Verjährungsfrist handelt es sich um eine Bezugs Verjährung. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer (Art. 40 und 72 MWSTV) verfällt die Steuerforderung aber in
jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Der Bundesrat erachtet deshalb die vorgesehene Frist von zehn Jahren als angemessen.
13 Zollausschlussgebiet Die Automobilsteuer soll wie die Mineralölsteuer auch im Zollausschlussgebiet Samnaun erhoben werden. Für weitere Informationen hierzu sei deshalb auf die Botschaft zum Mineralölsteuergesetz verwiesen (BB1 7995 III 137, Ziff. 13). Allerdings dürfte die Erhebung der Automobilsteuer im Gegensatz zur Mineralölsteuer praktisch keine wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Zollausschlussgebiet haben.
14 Zollanschlussgebiete Entsprechend der bisherigen Praxis soll die Automobilsteuer auch in den Zollanschlussgebieten Büsingen, Campione und Fürstentum Liechtenstein erhoben werden. Dies bedingt eine Anpassung des Staatsvertrages mit der BRD über die Einbeziehung Büsingens in das schweizerische Zollgebiet (SR 0.63L l J2. J36) und allenfalls des Zollvertrages mit dem Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.112.5'14). Für weitere Informationen hierzu sei ebenfalls auf die Botschaft zum Mineralölsteuergesetz verwiesen (BB1 7995 III 144, Ziff. 14).
2 Besonderer Teil 21 Einleitung Ein modernes Verbrauchssteuergesetz muss sicherstellen, dass eingeführte und inländische Waren sowohl Verfahrens- als auch belastungsmässig gleichgestellt sind. Der im folgenden erläuterte Gesetzesentwurf berücksichtigt dieses Erfordernis. Er legt im weiteren den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuer sowie deren Bemessung fest und enthält Bestimmungen über den Rechtsschutz.
22 Einzubeziehende Fahrzeuge Nach dem Wortlaut des Verfassungstextes kann der Bund eine besondere Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen erheben. Der Gesetzgeber kann die Steuer auf losen Teilen in die Steuer für Automobile einbeziehen. Mit dieser Formulierung bleibt dem Gesetzgeber an sich ein grosser Spielraum offen, um den Kreis der in die Besteuerung einzubeziehenden Waren enger oder weiter festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kommt eine separate Besteuerung der Teile nicht in Frage. Der Steuer unterliegen sollen deshalb die folgenden, bisher fiskalzoHpflichtigen Fahrzeuge:
Gesellschaftswagen, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg, der Nummern 8702.1010,9010 des Schweizerischen Gebrauchstarifs 1986 (SR 632.10, Anhang);
Personenwagen der Nummern 8703.1000/9030;
Automobile zum Befördern von Waren, im Stückgewich; von nicht mehr als 1600 kg, der Nummern 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020.
Betreffend die Chassis mit Kabine sei auf den Kommentar zu Artikel 2 des Gesetzesentwurfs verwiesen.
23 Gesetzesentwurf 231 Anwendung der Zollgesetzgebung Die der Steuer unterliegenden Automobile werden fast ausschlîesslich aus dem Ausland importiert (vgl. Ziff. 116 und 117). Eine weitgehende Anwendung der Zollgesetzgebung ist deshalb angezeigt. Dies betrifft in erster Linie das Verfahren bei der Einfuhr. Aber auch bei der Besteuerung der Inlandproduktion kommen wichtige Elemente des Zollrechts zur Anwendung. So sind die steuerpflichtigen Automobile nach Tarifnummern umschrieben. Zudem beruht das Verfahren ebenfalls auf dem Prinzip der Selbstveranlagung.
232 Andere Rechtserlasse Bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurden folgende Rechtserlasse herangezogen:
Entwurf zum Mineralölsteuergesetz (MinöStG, BBI 1995 III 137), insbesondere Umschreibung der Begriffe nach Tarifnummern, territorialer Geltungsbereich, Amtshilfe, Steuernachfolge, Mithaftung für die Steuer, Änderung des Steuersatzes, Verjährung, Rechtsmittel und Strafbestimmungen;
Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 047.207), insbesondere die Steuerbemessungsgrundlagen.
233 Gliederung des Gesetzesentwurfs Der Gesetzesentwurf ist in neun Abschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) behandelt Begriffe, Steuerbehörde, Kontrollen, Amtshilfe, Schweigepflicht und das anwendbare Recht. Die Steuerpflicht ist im zweiten Abschnitt geregelt, gefolgt vom Steuersatz im dritten Abschnitt. Der vierte Abschnitt umschreibt das Verfahren für die Steuererhebung, vor allem bei der Herstellung im Inland. Der fünfte bzw. sechste Abschnitt umfasst die besonderen Bestimmungen betreffend die Steuer bei der Einfuhr bzw. bei der Herstellung im Inland. Die Abschnitte 7-9 enthalten die Rechtsmittel, die Strafbestimmungen und die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die notwendigen Änderungen bisherigen Rechts gehen aus dem Anhang hervor.
24 Kommentar zu einzelnen Artikeln Auch hier wurden nach Möglichkeit die Kommentare zum MinöStG und zur MWSTV herangezogen.
Artikel 2 Begriffe Absatz l : Die im Verfassungstext und in Artikel l verwendeten Begriffe, welche nur den Rahmen des Steuergegenstandes abstecken, bedürfen der Interpretation. Als Interpretationshilfe dient die Nomenklatur des Zolltarifs (SR 632.10, Anhang), welche sich auf die Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom
14. Juni 1983 tiber das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11) stützt. Damit kdnnen sowohl die der Steuer unterliegenden Automobile genau bezeichnet als auch die internationalen Verpflichtungen eingehalten werden. Der fur die Zollabfertigung massgebende Geltungsbereich der Tarifnummern ist damit auch für die Steuererhebung massgebend. Absatz 2: Automobile der in Absatz 1 aufgeführten Tarifnummern unterliegen bisher den Fiskalzöllen (Fiskalzollpositionen). Diese Tarifnummern umfassen gemäss der gesetzlichen Anmerkung 3 zum Kapitel 87 des Gebrauchstarifs 1986 (SR 632.10, Anhang) auch die Automobilchassis mil Führerkabine, welche damit ebenfalls fiskalzollpflichtig sind. Diese Tariflage führt zu einer Benachteiligung des inlandischen Karosseriegewerbes gegenüber den Importeuren: Wenn aus einem importierten, mit dem Fiskalzoll belasteten Chassis im Inland ein Fahrzeug hergestellt wird, das nicht mehr unter eine der Fiskalzollpositionen fallen wurde (z. B. ein Lieferwagen imStückgewichtt vonüberr 1600kg), kann keine Ruckerstattung geltend gemacht werden.Demgegenüberr kann ein derartiges, fertig karossiertes Fahrzeug a u s d e r EuropSischen Freihandelszone EFHZ (EG/EFTA) zollfrei
Seit 1985 besteht eine Regelung der Oberzolldirektion, wonach Automobilchassis mit Fuhrerkabine im Stuckgewicht von iiber 1500 kg bis 1600 kg - wie solche mit einem Stückgewicht von über 1600 kg - bei der Einfuhr aus der EFHZ zollfrei zugelassen werden. Diese Regelung hat sich bewahrt. Eine gewisse Diskriminierung des inländischen Karosseriegewerbes besteht aber nach wie vor. Mit der Umwandlung der Fiskalzölle in interne Steuern ergibt sich die Möglichkeit dieses Problem zu lösen Automobilchassis mit Führerkabine sollen als solche von der Steuer nicht erfasst werden. Hingegen muss das Karossieren dieser Chassis im Inland als Herstellung (Art. 28) definiert werden. Falls das karossierte Fahrzeug steuerpflichtig ist (z. B. ein Automobil fiir den Warentransport der Tarifnummer 8704, im Stuckgewicht von nicht mehr als 1600 kg, oder ein Wohnmobil der Tarifnummer 8703), unterliegt es im Inland als Ganzes der Steuer. Handelt es sich beim karossierten Fahrzeug nicht um ein Automobil im Sinne von Absatz 1, so ist keine Steuer geschuldet. Mit dieser Lösung wird die Pflicht zur steuerlichen Gleichbehandlung von Einfuhr und Inlandproduktion erfüllt.
Artikel 3 Steuerbehörde Als Steuerbehorde wird die Eidgenössische Zollverwaltung bezeichnet. Diese Lb'sung drängt sich auf, well die zu besteuernden Automobile praktisch ausschliesslich aus dem Ausland eingeführt werden. Die Zollverwaltung hat auch weiterhin alle Fahrzeuge an der Grenze zu erfassen und gleichzeitig zu unterscheiden zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Automobilen. Die Integration des Steuerbezugs in die Zollabfertigung ermöglicht ein einfaches und rationelles Verfahren. Die Steuerbehörde hat auch bei der Steuererhebung im Inland von Amtes wegen oder auf Verlangen der Steuerpflichtigen alle Verfügungen zu treffen, z. B. wenn Bestand und Umfang der Steuerpflicht bestritten werden. Der Mehraufwand fur die Erhebung der Steuer im Inland dürfte sich in Anbetracht der unbedeutenden Inlandproduktion von steuerpflichtigen Automobilen in Grenzen halten. Die Zollverwaltung verfügt iiber das nb'tige Fachwissen und die Infrastruktur, um das Gesetz zu vollziehen.
Im übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 772.027} anwendbar. Artikel 4 Kontrollen durch die Steuerbehörde Absatz l gibt der Steuerbehörde das Recht, Kontrollen durchzuführen, und Absatz 2 regelt die Pflichten der kontrollierten Personen. Damit erhält die Steuerbehörde ein Feststellungsmittel in die Hand, das ihr erlaubt, bei Steuerpflichtigen und bei dritten Personen den Bestand einer Tatsache durch Augenschein zu prüfen. Mit anderen Worten kann sie das Vorhandensein und die Bemessungsgrundlage eines Steuerobjektes feststellen. Artikels Amtshilfe Absatz l regelt den Beizug anderer Behörden und Organisationen, wobei beachtet wird, dass gegenüber der heutigen Situation keine Verlagerung des Vollzugs zu den Kantonen und Gemeinden stattfindet. Im übrigen ist die Mitarbeit der kantonalen Behörden in Artikel 104 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01) bereits vorgesehen. Die Gemeinden und privaten Organisationen werden vorsorglich erwähnt. Absatz 2: Die Mitwirkung von Polizeistellen ist in Artikel 140 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) bereits vorgesehen. Danach ist die Polizei der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden verpflichtet, alle bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Verletzungen der Zollvorschriften der Zollbehörde anzuzeigen und ihr bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterin oder des Täters an die Hand zu gehen. Diese beschränkte Denunziationspflicht kantonaler und kommunaler Polizeisteüen soll aus dem Zollrecht ins Automobilsteuergesetz übernommen werden. Eine solche Bestimmung ist zur Aufdeckung von Widerhandlungen gegen das Automobilsteuergesetz hilfreich. Absatz 3 statuiert eine Auskunftspfücht von Bundes- und Kantonsbehörden und von Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind. Die Pflicht, der Steuerbehörde Auskunft zu erteilen, ist eingeschränkt. So sind Auskünfte nur zu geben, wenn sie von der Steuerbehörde verlangt worden sind und sie für den Vollzug des Gesetzes von Bedeutung sein können. Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche bloss vorsorglich erwähnt werden, erteilen allfällige Auskünfte nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs. Artikel 7 Anwendbares Recht
Nachdem die Steuer wegen der Umwandlung von Fiskalzöllen geschaffen und vorwiegend bei der Einfuhrabfertigung erhoben wird, soll grundsätzlich die Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen. Auch die Inlandbesteuerung stützt sich wesentlich auf Zollvorschriften, vor allem die Umschreibung der steuerpflichtigen Fahrzeuge nach Tarifnummern (Art. 2). Ferner kann die steuerpflichtige Person Tarifauskünfte einholen (Art. 22 ZG, Art. 8 der Verordnung zum Zollgesetz [SR 057.07]). Zur rechtsgleichen Behandlung aller Beteiligten ist deshalb eine möglichst umfassende Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Zollgesetzgebung angezeigt.
Artikel 9 Steuerpflichtige Personen Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Kreis der steuerpflichtigen Personen möglichst klein gehalten. Er ist so festgelegt, dass die Steuersicherheit nicht gefährdet wird. Die Steuerpflicht der Zollzahlungspflichtigen nach Absatz l Buchstabe a ergibt sich durch den Einbezug der Besteuerung in das Zollverfahren bei der Einfuhr. Die Zollzahlungspflichtigen sind in Artikel 13 ZG umschrieben. Buchstabe b legt fest, dass im Inland die Hersteller die Steuerpflicht zu erfüllen haben (vgl. auch Art. 28). Absatz 2: Da bei der Einfuhr in Zollausschlussgebiete keine Zollzahlungspflicht entsteht, müssen die Personen bestimmt werden, die bei solchen Importen steuerpflichtig sind. In Anbetracht der geringen Bedeutung soll dies jedoch erst auf Verordnungsstufe geregelt werden. Artikel 10 Steuernachfolge Unter Steuernachfolge ist der Eintritt eines Rechtsnachfolgers in sämtliche Pflichten und Rechte einer steuerpflichtigen Person zu verstehen. Die Pflichten des Steuernachfolgers umfassen sowohl die Bezahlung der geschuldeten Abgaben als auch andere aus dem Gesetz sich ergebende Pflichten (z. B. Melde- und Aufzeichnungspflicht). Der Steuernachfolger kann aber auch alle Rechte wahrnehmen, die der ursprünglich steuerpflichtigen Person zugestanden hätten. Die Steuernachfolge treten die im Absatz 2 genannten Personen an. Die Erben haften solidarisch, aber nur bis zur Höhe ihrer Erbteile, und persönlich haftende Gesellschafter haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft. Artikel l! Mithaftung Im Gegensatz zur Steuernachfolge handelt es sich bei der Mithaftung lediglich um finanzielle Verpflichtungen. Bei aufgelösten juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit haften die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Die Mithaftung gilt auch im Konkurs- und Nachlassverfahren. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland, so haften die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. Die Bestimmung von Buchstabe a soll bewirken, dass die mit einer dort genannten Liquidation betrauten Personen es unterlassen, über das Liquidationsergebnis zu verfügen, solange noch Steuerschulden zur Zahlung offen sind. Verlegt eine juristische Person ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland,
so ermöglicht die Bestimmung von Buchstabe b, die Organe für die Steuerschulden zu belangen. Artikel }2 Steuerbefreiung Absatz l legt in groben Zügen fest, welche Automobile von der Steuer befreit sind. Als Grundlage dienen dabei die entsprechenden Bestimmungen der Zollgesetzgebung. Zu erwähnen ist, dass für die Rückerstattung der bei der Einfuhr entrichteten Steuer wegen Wiederausfuhr (sog. ausländische Retourwaren) wie bei den Fiskalzöllen und der früheren Warenumsatzsteuer die Zollgesetzgebung gilt (Art. 7). Als «aufgrund besonderer Umstände zollfrei» (Est. a) gelten insbesondere: - Automobile, die nach Artikel 14 Ziffern 4, 5, 9, 10, 11 und 17 ZG zollfrei sind (u. a. Diplomatenfahrzeuge, Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut sowie Motorfahrzeuge für Invalide und Kriegsmaterial des Bundes); selbstver-
ständlich sind aber Automobile, die bereits aufgrund des Zolltarifs oder im Rahmen von Freihandelsabkommen zollfrei eingeführt werden können, von der Steuer nicht befreit;
sogenannte schweizerische Retourwaren, d. h, aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführte Automobile, die unverändert ins Inland zurückkehren, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind oder die Steuer bei der Ausfuhr nicht rückerstattet worden ist;
Automobile, die gestützt auf Artikel 17 ZG zur Veredlung oder Reparatur vorübergehend eingeführt oder nach der Reparatur oder Veredlung im Ausland wieder eingeführt werden; ausgenommen sind Fahrzeuge, die im Ausland zu steuerpflichtigen Automobilen umgebaut werden;
landwirtschaftliche Transportkarren, die bisher bei der Einfuhr wegen der Inlandproduktion vom Fiskalzoll befreit waren. Buchstabe b kommt zur Anwendung, wenn die Pflicht zur Bezahlung des Zollbetrages gestützt auf Artikel 15 Ziffern l, 2 und 6 ZG aufgehoben ist. In erster Linie handelt es sich um Automobile, die für Transporte über die Grenze oder zur vorübergehenden Verwendung im Inland oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland (wieder) eingeführt werden. Buchstabe c regelt zwei Fälle. Einerseits sollen im Inland hergestellte Automobile ohne Belastung durch die Steuer exportiert werden können, wenn sie der steuerpflichtige Hersteller (oder sein nicht steuerpflichtiger Abnehmer) direkt ins Ausland verbringt oder verbringen lässt. Die Ausfuhr muss aber unter Zollkontrolle stattfinden. Ferner dürfen die Automobile vorher weder in Gebrauch genommen noch zum Gebrauch überlassen oder weitergeliefert worden sein. Andererseits kann ein Hersteller Automobile steuerfrei an Abnehmer liefern, die bei der Einfuhr keine Steuer entrichten müssten. Dies betrifft in erster Linie die Diplomaten- und Invalidenfahrzeuge sowie Kriegsmaterial des Bundes. Gemäss Buchstabe d sind alle Automobile sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Herstellung im Inland steuerfrei, die nach internationalen Abkommen abgabenfrei sind. In diesem Zusammenhang können u. a. das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) oder das Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (SR 0.631.251.4) erwähnt werden. Eine offene Formulierung im Gesetz soll es
ermöglichen, Veränderungen im internationalen Recht ohne Änderung des Automobilsteuergesetzes zu übernehmen. Buchstabe e trägt dem Umstand Rechnung, dass schwere Wohnmobile mit nicht mehr als neun Sitzplätzen grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Gesamtgewicht im Zolltarif als Personenautomobile unter die Nummer 8703 einzureihen sind. Im Rahmen der Automobilsteuer werden sie somit auch steuerpflichtig. Wenn solche Fahrzeuge ein Gesamtgewicht von über 3,5 t aufweisen, unterliegen sie jedoch gleichzeitig der Schwerverkehrsabgabe. Mit der vorgesehenen Steuerbefreiung kann eine teilweise von der gleichen Verwaltung zu vollziehende Doppelbesteuerung vermieden werden. Zugleich entfällt für Bastler, die z. B. einen Reisecar zu einem Wohnmobil umbauen, die Steuerpflicht. Um die notwendige Flexibilität zu gewährleisten, sollen die Details erst in der Verordnung geregelt werden. Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz dazu.
Artikel 13 Steuersatz Gegenwärtig sind Automobile nach dem Gewicht zollpflichtig. Als Folge markanter Preissteigerungen ist die durchschnittliche fiskalische Belastung von Automobilen bei der Einfuhr erheblich zurückgegangen. Mit der Umstellung auf die Wertbesteuerung wird eine weitere Erosion der Einnahmen verhindert, ohne dass die fiskalische Belastung insgesamt erhöht würde. Da eine Umwandlung kostenneutral zu erfolgen hat, basiert die Berechnung auf dem Ertrag des Fiskalzollanteils in den Jahren 1990-1992, d. h. den drei Jahren vor Annahme des Verfassungsartikels durch Volk und Stände. Da aus verwaltungsökonomischen Gründen die Besteuerung der Autoteile dahinfällt, wird ein anteilsmässiger Zuschlag als Ausgleich für den aus der Steuerbefreiung der Teile entstehenden Einnahmenausfall hinzugerechnet. Unberücksichtigt bleibt der Schutzzollanteil (Restzofl, d. h. die Differenz zwischen dem heutigen Normalansatz und dem Fiskalzollanteil) bei Personenwagen der Tarif-Nr. 8703 (vgl. Änderung bisherigen Rechts, Ziff. I). Um die möglichst einfache Handhabung in der Praxis zu gewährleisten, unterliegen alle steuerpflichtigen Automobile dem gleichen Steuersatz von 4 Prozent auf dem steuerbaren Betrag. Die Berechnung geht aus dem Anhang (Ziff. 1) hervor. Was die statistische Gebühr betrifft, so ist folgendes festzuhalten: Die statistische Gebühr wurde ausschliesslich auf Zöllen und anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit Zöllen stehen, erhoben. Es existiert keine Rechtsgrundlage, die die Erhebung einer statistischen Gebühr auf einer internen Steuer vorsieht. Im Zusammenhang mit der Uruguay-Runde des GATT wurde die statistische Gebühr auf den 1. Juli 1995 abgeschafft. Die Gebühr soll daher als solche nicht ins Gesetz aufgenommen werden. Dies stellt jedoch kein Hindernis dar, um den Einnahmen- .ausfall bei der Berechnung des Steuersatzes zu kompensieren. Artikel 14 Änderung des Steuersatzes Artikel 75 Dauer der Änderung Das Zolltarifgesetz (Art. 3, 4 und 8; SR 632,10) regelt die Kompetenzen des Bundesrates, einzelne Zollansätze zu senken oder zu erhöhen. Diese Kompetenzen gelten auch für Fiskalzölle. Diese Kompetenzregelung, welche seinerzeit im Parlament bei der Beratung des Zolltarifgesetzes eingehend geprüft und deren Notwendigkeit bezüglich Fiskalabgaben festgestellt wurde, soll im Automobilsteuergesetz
weitergeführt werden. Zudem sei noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Steuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben wird. Artikel 14 legt den Delegationsrahmen für den Bundesrat fest. Steuersatzänderungen seitens des Bundesrates sind in jedem Fall befristet bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung. Nach Artikel 15 entscheidet die Bundesversammlung über die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen. Steuersatzerhöhungen unterstehen dem fakultativen Referendum.
Die Artikel 17-21 beziehen sich ausschliesslich auf die Steuererhebung bei der Herstellung im Inland. Das Verfahren bei der Einfuhr ist durch die Zollgesetzgebung abgedeckt (insbesondere Art. 7 Abs. l ZG). Es ist vorgesehen, auch den Steuerbezug im Inland soweit als möglich an die Zollämter und Zollkreisdirektionen zu delegieren.
Artikel 17 Steueranmeldung bei der Herstellung im Inland Absatz l legt fest, dass die steuerpflichtigen Personen eine Steueranmeldung abzugeben haben. Wie das Zollverfahren bei der Einfuhr soll auch die Besteuerung im Inland auf dem Prinzip der Selbstveranlagung beruhen. Auf die Möglichkeit einer periodischen Anmeldung wird verzichtet, da die- Steuerpflichtigen an einer raschen Erledigung der Steuerveranlagung interessiert sind: Ohne Nachweis der Versteuerung können die Automobile nicht in Verkehr gesetzt werden (vgl. Änderung bisherigen Rechts, Ziff. 2), Vorbehalten bleiben aber Vereinbarungen nach Absatz 3. Nach Absatz 2 bildet die Steueranmeldung die Grundlage der Festsetzung des Steuerbetrages, ausgenommen in denjenigen Fällen, in denen eine amtliche Prüfung etwas anderes ergibt. Eine amtliche Prüfung kann z. B. aufgrund der Meldungen, die nach Artikel 32 erstattet werden, erfolgen. Die Verbindlichkeit der Steueranmeldung entspricht im wesentlichen der Verbindlichkeit der Zolldeklaration bei der Einfuhr (Art. 35 Abs. 2 ZG). Absatz 3 gibt der Oberzolldirektion wie bei der Einfuhr (gestützt auf Art. lia ZG) die Möglichkeit, zur Vereinfachung der Formalitäten auch im Inland Vereinbarungen abzuschliessen. Artikel 18 Frist für die Steueranmeldung bei der Herstellung im Inland Absatz l gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung in der Verordnung zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass diese Frist schon im Interesse der Steuerpflichtigen kurz bemessen sein muss (vgl. Ausführungen zu Art. 17 Abs. 1). Zudem wird damit eine gewisse Übereinstimmung mit dem Zollverfahren bei der Einfuhr erreicht (Art. 31 ZG). Artikel 19 Veranlagung der Steuer bei der Herstellung im Inland Die Steuerbehörde stellt dem Steuerschuldner eine Veranlagungsverfügung zu. Dieser Vorgang entspricht der Annahme der Deklaration nach Artikel 35 ZG. Damit wird das Veranlagungsverfahren abgeschlossen. Artikel 20 Fälligkeit der Steuer bei der Herstellung im Inland Die Steuer wird grundsätzlich mit der Entstehung der Steuerforderung auch zur Bezahlung fällig. Um ein möglichst einfaches Verfahren zu erreichen, bestimmt Absatz l, dass der geschuldete Betrag erst nach Erhalt der Veranlagungsverfügung an die Steuerbehörde einzuzahlen ist.
Absatz 2 sieht für die Festsetzung der Zahlungsfristen eine Delegation an den Bundesrat vor. Damit wird eine gewisse Flexibilität gewährleistet. Absatz 3 statuiert die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen bei verspäteter Bezahlung der geschuldeten Steuer. Der Zinssatz wird vom Finanzdepartement festgesetzt. Artikel 21 Sicherstellung der Steuer bei der Herstellung im Inland Zur Verwirklichung von Forderungsansprüchen muss ein gesetzliches Verfahren den Zugriff der Steuerbehörde auf das Vermögen des Schuldners vorsehen. Nach Artikel 21 kann die Oberzolldirektion Sicherstellung verlangen, wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung im Verzug ist oder der Steueranspruch als gefährdet erscheint. Letzteres könnte der Fall sein, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat, wenn sie Anstalten trifft, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen, wenn sie sich im Handelsregister löschen lassen will,
wenn durch ihr Verhalten die Steuerforderung als gefährdet erscheint, oder wenn sie Handlungen vornimmt, die dazu führen, dass dem Staat das zur Deckung der Ansprüche nötige Vermögen entzogen wird, etwa durch ausserordentliche Schenkungen oder das Verschieben von Vermögenswerten ins Ausland. Es ist nicht möglich, im Gesetz alle Fälle aufzuführen, die zu einer Sicherstellung Anlass geben können. Der Ermessensspielraum, den die Steuerbehörde für die Beurteilung des Einzelfalls braucht, wird durch die Gerichtspraxis eingeschränkt, was die betroffene Person vor Willkür schützt. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 257.7), wobei die Arrestaufhebungsklage ausgeschlossen ist. Will der Schuldner die Begründetheit der Arrestforderung bestreiten, muss er das normale Steuerjustizverfahren in Gang setzen. Artikel 22 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer Die Steuerbehörde fordert bei der steuerpflichtigen Person einen Betrag nach, wenn die Steuer trotz Steueranmeldung nicht oder zu niedrig festgesetzt oder ein Rückerstattungsbetrag zu hoch festgesetzt worden ist. Eine Nachforderung ist eine Revision zuungunsten der steuerpflichtigen Person und setzt in jedem Fall einen Irrtum der Steuerbehörde voraus. Der Irrtum muss sich auf eine für die Steuerfestsetzung massgebende Tatsache beziehen. Er kann aber auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen. Eine Änderung der Auffassung der Steuerbehörde in der Beurteilung rechtlicher Vorschriften genügt aber nicht. Die in Absatz 2 vorgesehene Regelung ist eine Revision von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person. Die Regelung ermöglicht der Steuerbehörde, wenn sie im Rahmen einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung feststellt, eine Steuer sei zu Unrecht erhoben worden, diese zurückzuzahlen. Als amtliche Prüfung sind zum Beispiel die stichprobenweise Überprüfung von Steuerveranlagungen der Zollämter durch die vorgesetzten Zollkreisdirektionen oder die Überprüfung der Meldungen nach Artikel 32 zu betrachten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Frist für Nachforderungen und Rückzahlungen auf ein Jahr festgelegt. Die Bestimmungen der Artikel 66-68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Revision von Beschwerdeentscheiden werden durch das Automobilsteuergesetz nicht berührt.
Artikel 23 Verjährung der Steuerforderung Bei der Verjährungsfrist handelt es sich um eine Bezugsverjährung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird, wie bei den sogenannten direkten Steuern üblich (z. B. Art. 47 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes, SR 642.14), im Automobilsteuerrecht eine solche Frist festgelegt.
Artikel 24 Erlass der Steuer Der Steuererlass ist der Verzicht des Staates auf einen ihm zustehenden Anspruch. Das Rechtsinstitut des Steuererlasses ist somit ein Akt der Steuervollstreckung und nicht der Steuerveranlagung. Die Regelung im Gesetz muss, um dem Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung zu genügen, die Befugnis der Steuerbehörde zum Steuererlass festhalten. Ebenfalls sind die Voraussetzungen zu regeln, um eine willkürliche Handhabung auszuschliessen. Zu regeln sind deshalb die Erlassgründe, die Form (ganzer oder teilweiser Erlass), die Erlassberechtigten (das sind die Steuerschuldner), die Erlassbehörde (die Oberzolldirektion) und das Erlassverfahren.
Im Gesetz können die Erlassgründe nicht abschliessend aufgezählt werden. Sie werden im Absatz l jedoch möglichst bestimmt umschrieben. Mit den vorgesehenen Erlassgründen soll erreicht werden, dass der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet wird, sei es aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen. Erlassberechtigt sind die Steuerschuldner. Damit sind nicht nur die Steuerpflichtigen nach Artikel 9 gemeint, sondern auch Personen, welche die Steuernachfolge antreten (Art. 10) oder für die Steuer mithaften (Art. 11). Nach Absatz 2 beträgt die Frist für die Einreichung ein Jahr. Artikel 25 Steuerobjekt Absatz I bestimmt, dass die Einfuhr von Automobilen der Steuer unterliegt. Dazu genügt die blosse Bewegung eines Automobils über die Grenze, also ohne dass es eines zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts bedarf. Damit tritt gegenüber der bisherigen Erhebung der Fiskalzölle keine Änderung ein (vgl. auch Kommentar zu Art. 3), ausgenommen für die Zollausschlussgebiete. Auf eine Besteuerung zu einem anderen Zeitpunkt, z. B. bei der Inverkehrsselzung, wird verzichtet. Nach Absatz 2 gilt das Automobilsteuergesetz im ganzen schweizerischen Staatsgebiet, d. h. einschliesslich der Zollausschlussgebiete. Zum Erhebungsgebiet zählen auch die Zollanschlussgebiete Fürstentum Liechtenstein und Büsjngen, wo bereits heute die Fiskalzölle erhoben werden. Die gleiche Regelung ist auch im Mineralölsteuergesetz vorgesehen. Artikel 26 Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung Absatz I; Die Steuerforderung entsteht gleichzeitig wie die ZoIIzahlungspflicht. Auf diesen Zeitpunkt wird auch zurückgerechnet in Fällen, wo ein Automobil nicht oder nicht ordnungsgemäss angemeldet worden ist. Absatz 2: Da bei der Einfuhr in Zollausschlussgebiete das Zollverfahren nicht gilt, muss der Bundesrat entsprechende Vorschriften erlassen. Denkbar wäre, die Einfuhr von unverzollten Automobilen in Zollausschlussgebiete nur dann zu gestatten, wenn vorher bei einem schweizerischen Zollamt die Steuer bezahlt wurde. Von diesem Verfahren könnten aber die von der Steuer befreiten Automobile ausgenommen werden (z. B. solche von ausländischen Touristen). Artikel 27 Steuerbemessungsgrundlage Absatz l regelt zwei Fälle. Buchstabe a regelt den Normalfall, wo das Entgelt im Sinne von Artikel 33 dem Wert des Automobils entspricht und dementsprechend
als Bemessungsgrundlage verwendet wird. In den übrigen Fällen kommt der sogenannte Normalwert als Bemessungsgrundlage zum Zuge (Bst. b). Dabei handelt es sich um jenes hypothetische Entgelt, welches der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung, d. h. also im Zeitpunkt der Einfuhr, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils und unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs für ein gleichartiges Automobil bezahlen müsste. Massgebend ist das bis zum ersten inländischen Bestimmungsort zu entrichtende Entgelt. Absatz 2 umschreibt die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Kostenelemente. Darunter fallen - mit Ausnahme der Automobilsteuer und der Mehrwertsteuer - alle ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben (Bst. a). Hinzu kommen Nebenkosten, wie Provisions-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inlän-
dischen Bestimmungsort der Automobile entstehen. Als solcher erster Bestimmungsort gilt der Ort, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier betreffend das eingeführte Automobil angegeben ist. Fehlt ein solcher, so gilt der Ort als Bestimmungsort, an dem die Umladung im Inland erfolgt (Bst. b). Absatz 3 hält im Sinne einer Klarstellung ausdrücklich fest, dass die Steuerbehörde bei Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration oder bei Fehlen von Wertangaben die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen darf. Dafür stehen die üblichen Hiffsmittel zur Verfügung (z. B. Eurotax). Absatz 4: Massgebend für die Umrechnung der ermittelten Preis- oder Wertangaben ausländischer Währung in Schweizerfranken ist der am letzten Tag vor der Entstehung der Steuerforderung notierte Devisenkurs, und zwar für den Verkauf. Allfällige Kursschwankungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Einfuhr haben keine Bedeutung. Absatz 5: Es kann vorkommen, dass Automobile in unvollständigem oder unfertigem Zustand zur Abfertigung gestellt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems (SR 632.10, Anhang) sind solche unfertigen oder unvollständigen Automobile in bezug auf die Tarifeinreihung den fertigen oder vollständigen gleichgestellt (z. B. ein Automobil ohne Motor oder ohne Räder). Bei der Einfuhrabfertigung bemisst sich ferner der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit des Automobils im Zeitpunkt, in dem es unter Zollkontrolle gestellt wird (Art. 23 ZG). In diesem Zustand müsste das Automobil gestützt auf Artikel 7 bei der Einfuhr besteuert werden, d. h. auch wenn es unfertig oder unvollständig ist. Die fehlenden Teile entgingen dadurch der Besteuerung. Um die Gleichbehandlung von Einfuhr und Inlandherstellung zu gewährleisten und um Missbräuche zu verhindern, soll die Steuerbehörde die Kompetenz erhalten, den besteuerbaren Preis oder Wert angemessen zu erhöhen, wenn beim Entstehen der Steuerforderung Teile für die Fahrbereitschaft des Automobils fehlen. Die Delegation auf Verwaltungsstufe sorgt für die nötige Flexibilität. Ferner verfügt die Zollverwaltung über die entsprechende Erfahrung, da auch bei der Ermittlung der Tarifnummer die fehlenden Teile einzubeziehen sind (vgl. Schweizerische Anmerkung l zum Kapitel 87 des Zolltarifs, SR 632.10, Anhang).
Artikel 28 Steuerobjekt Absatz 1: Bei der Automobilsteuer handelt es sich um eine Einphasensteuer. Um die geforderte steuerliche Gleichbehandlung der Herstellung im Inland und der Einfuhr zu erreichen, unterliegt die Lieferung bzw. der Eigengebrauch der Steuer. Auf eine Besteuerung zu einem anderen Zeitpunkt, z. B. bei der Inverkehrssetzung, wird verzichtet. Absatz 2: In Anbetracht der möglichen Varianten ist es zweckmässig, den Begriff Herstellung erst in der Verordnung genauer zu umschreiben. Neben dem im Gesetzestext erwähnten eigentlichen Bau von Automobilen gälte als «Montage von wichtigen Teilen» zum Beispiel:
der vollständige oder teilweise Zusammenbau aus Teilen,
das Karossieren von Chassis (mit oder ohne Kabine),
der Umbau von steuerfreien Fahrzeugen (z. B. solche der Tarif-Nrn. 8702 oder 8704, im Stückgewicht von über 1600kg) zu steuerpflichtigen Automobilen (z. B, Wohnmobilen der Nr. 8703).
Nicht als Herstellung wären u. a. die einfache Montage von zur Fahrbereitschaft fehlenden Teilen (z. B. Einbau eines Motors, Montage von Rädern, Einsetzen eines Akkumulators, Befestigen von Sitzen), Reparaturen oder Lackierarbeiten zu betrachten. Grundsätzlich sollen aber alle im Inland hergestellten Automobile (d, h. auch die nicht gewerbsmässige Fabrikation) von der Steuer erfasst werden. Damit wird die steuerliche Gleichbehandlung von Inlandherstellung und Einfuhr gewährleistet. Absatz 3: Vgl. Kommentar zu Artikel 25. Ein wichtiges Element der Steuersicherheit bilden dabei die Aufgaben der kantonalen Strassenverkehrsämter (vgl. Änderung bisherigen Rechts, Ziff. 2).
Artikel 29 Lieferung Mit dieser Formulierung wird bezweckt, alle Vorgänge zu erfassen, bei denen ein Automobil an einen Dritten übergeht. In erster Linie betrifft dies:
die Übertragung der Befähigung, im eigenen Namen über ein Automobil wirtschaftlich zu verfügen (Erfüllung eines Veriiusserungs- oder Kommissionsgeschäftes);
die Ablieferung eines für fremde Rechnung hergestellten Automobils;
die Übergabe eines Automobils aufgrund eines Vertrages, der die Vermietung eines Automobils während eines bestimmten Zeitraumes oder den Ratenverkauf eines Automobils vorsieht, mit der Klausel, dass das Eigentum spätestens mit der Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird (Mietkaufvertra'ge und Leasinggeschäfte);
die Überlassung eines Automobils zum Gebrauch oder zur Nutzung (Miet- und Pachtgeschüfte);
die unentgeltliche Zuwendung, d. h. vor allem das Verschenken eines Automobils. Betroffen ist jedoch nur die erstmalige Abgabe eines Automobils. Der Occasionshandel durch Hersteller unterliegt somit nicht der Steuer.
Artikel 30 Eigengebrauch Da alle im Inland hergestellten Automobile der Steuer unterliegen sollen, wurde auch hier eine weitgefasste Formulierung gewählt. Der Steuertatbestand des Eigengebrauchs soll verhindern, dass Hersteller gegenüber anderen Personen steuerlich bevorteilt werden, wenn keine Lieferung ausgeführt wird. Dies betrifft in erster Linie Automobile, die nicht verkauft werden. Die genaue Verwendungsart spielt dabei keine Rolle. Buchstabe a nennt die Verwendung für unternehmenseigene Zwecke. Darunter fallen z. B. Test- und Vorführwagen. Femer unterliegen von Herstellern eingesetzte Rennfahrzeuge der Steuer. Die Buchstaben b und c beziehen sich auf Fälle, in denen Automobile privat verwendet werden, z. B. Geschäftsfahrzeuge, die auch für Privatfahrten eingesetzt werden.
Artikel 31 Entstehung der Steuerforderung Dieser Artikel legt fest, in welchem Zeitpunkt die Steuerforderung bei der Lieferung und beim Eigengebrauch entsteht. Mit dieser Formulierung wird eine weitgehende Übereinstimmung mit der Einfuhr erreicht (Art. 26).
Artikel 32 Melde- und Aufzeichnungspflicht Artikel 32 verpflichtet die Hersteller von Automobilen, sich bei der Steuerbehörde registrieren zu lassen sowie über alle relevanten Vorgänge Aufzeichnungen zu führen und darüber periodisch Meldung zu erstatten. Das Registrierungs-und Meldesystem ermöglicht der Steuerbehörde die Überwachung des Verkehrs mit Automobilen, die diesem Gesetz unterliegen, und dient damit der Steuersicherheit. Artikel 33 Steuerbemessungsgrundlage Absatz I enthält den Grundsatz, dass die Steuer vom Entgelt zu berechnen ist, wenn die Lieferung aufgrund eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts erfolgt. Das Entgelt bildet die Grundlage der Steuerberechnung. Erst wenn die Höhe des Entgelts feststeht, kann der zu entrichtende Steuerbetrag ermittelt werden. Absatz 2 regelt deshalb, was zum Entgelt gehört. Es ist die gesamte Gegenleistung, die der Empfänger der Lieferung oder an seiner Stelle ein Dritter dem Vertragspartner erbringen muss. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum gleich konzipierten Entgeltsbegriff im Recht der Warenumsatzsteuer wird ausdrücklich statuiert, dass auch der dem Abnehmer überbundene Kostenersatz zum Entgelt gehört. Es gibt keine Kostenelemente, die vom steuerbaren Entgelt ausgenommen sind. Massgebend für die Berechnung der Steuer ist also die Gesamt- oder Bruttoeinnahme, die der Steuerpflichtige für seine Lieferung erhält. Aus dem Gesetzestext ergibt sich ferner, dass als Gegenleistung alle Leistungen des Abnehmers zu betrachten sind, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Lieferung stehen. Aus diesem Grund gehören auch Entsorgungsgebühren (gewöhnliche oder vorgezogene) zum Entgelt. Bei Lieferungen an nahestehende Dritte ist vom Grundsatz des Drittvergleichs («Dealing at arm's length») auszugehen, wie dies beispielsweise auch bei der direkten Bundessteuer der Fall ist. Absatz 3 regelt die nicht in Absatz l erwähnten Fälle sowie jene, in denen kein Leistungsaustausch, d. h. keine Lieferung gegen Entgelt, stattfindet. Dies gilt insbesondere für den Eigengebrauch. Hier ist für die Steuerberechnung auf eine andere bestimmbare und marktgerechte Grosse abzustellen, Massgebend ist hier der Marktpreis, der einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde. Damit wird
neben dem Wert der eingekauften Vormaterialien auch die Wertschöpfung des Herstellers Teil der Berechnungsgrundlage, Absatz 4 regelt Fälle, in denen die Gegenleistung für die Lieferung nicht oder nicht nur in einer Geldzahlung besteht. Es stellt sich hier die Frage der Bewertung des Entgelts. Bei Tauschgeschäften ist der Marktwert der ausgetauschten Automobile massgebend. Bei Leistung an Zahlungs Statt ist es derjenige Betrag, der laut Vereinbarung der Beteiligten durch diese Leistung ausgeglichen wird. Hier wird also nicht auf einen sogenannten inneren Wert oder auf den tatsächlich erzielten Preis bei einer allfälligen Wiederveräusserung abgestellt. Absatz 5 erklärt auch die öffentlich-rechtlichen Abgaben - mit Ausnahme der geschuldeten Steuer selbst und der Mehrwertsteuer - zu Teilen der Berechnungsgrundlage. Der Steuerpflichtige hat diesen Teil des Entgelts aber nur zu versteuern, wenn er selber Schuldner der öffentlich-rechtlichen Abgabe aufgrund seiner Lieferung geworden ist. Insbesondere gilt dies für die bundesrechtlich vorgeschriebene Typenprüfung von Motorfahrzeugen. Gebühren für den Fahrzeugausweis oder die Autobahnvignette hingegen, die der Steuerpflichtige seinem Kunden gesondert in Rechnung stellt, sind nicht steuerbare Teile des Entgelts, da eben der Kunde als
Fahrzeughalter Schuldner der Abgabe ist. Es handelt sich um einen Durchlaufposten nach Absatz 6. Absatz 6 hält fest, dass Beträge, die der Steuerpflichtige vom Abnehmer als Erstattung von öffentlich-rechtlichen Abgaben erhält, welche der Steuerpflichtige vorgängig im Namen und auf Rechnung des Abnehmers bezahlt hat, nicht zum Entgelt gehören, sofern diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden (durchlaufende Posten). Als Beispiele können die bereits genannten Auslagen für den Fahrzeugausweis und die Autobahnvignette erwähnt werden. Grundsätzlich soll für die Besteuerung das Entgelt bzw. der Wert der Automobile in fahrbereitem Zustand massgebend sein. Um Missbräuchen vorzubeugen und die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten, soll die Steuerbehörde die Kompetenz erhalten, das Entgelt bzw. den Wert angemessen zu erhöhen, wenn das Automobil bei Entstehung der Steuerforderung unfertig oder unvollständig ist (Abs. 7).
Artikel 34 Statistik Die ein- und ausgeführten Automobile werden durch die Handelsstatistik erfasst. Über die Inlandproduktion der steuerpflichtigen Automobile existiert noch keine genaue Statistik. Zwar publiziert das Bundesamt für Statistik (BFS) u. a. bereits Statistiken über die zugelassenen Fahrzeuge, gegliedert nach Herkunftsländern. Es handelt sich jedoch nicht um eine Produktionsstatistik. Gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 43J.01) gilt das BFS als zentrale Statistikstelle des Bundes, welche in der Regel die Erhebung durchführt. Es ist deshalb nicht vorgesehen, dass die Oberzolldirektion eine Statistik über die Inlandproduktion von Automobilen führt. Damit vor allem gegen aussen stets genaue Angaben verfügbar sind, schafft Artikel 34 die Gesetzesgrundlage, die die statistische Auswertung der beim Vollzug dieses Gesetzes im Inland anfallenden Daten gestattet. Die Erhebung einer statistischen Gebühr ist nicht vorgesehen (vgl. auch Ausführungen zu Art. 13). Die Einzelheiten über das Erheben, Zusammenstellen, Auswerten und Verteilen der Daten sind in der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 43I.012.J) geregelt. Selbstverständlich gelten die Datenschutzbestimmungen (Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1) sowie die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes.
Artikel 35 Einsprache Veranlagungsverfügungen nach Artikel 19 sind Verfügungen im Sinne von Artikel 5 Absatz l VwVG. Sie und weitere erstinstanzliche Verfügungen, welche die Oberzolldirektion allenfalls im Rahmen der Inlandbesteuerung gestützt auf Artikel 3 erlässt, unterliegen somit grundsätzlich der Beschwerde. Weil die Oberzolldirektion bereits oberste Verwaltungsinstanz ist, muss das Verwaltungsverfahren für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden. Verfügungen der Oberzolldirektion (ausgenommen Sicherstellungsverfügungen nach Art. 38) sollen deshalb im Einsprache verfahren angefochten werden können. Dieses ermöglicht der Veranlagungsbehörde, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Die Voraussetzungen und Fristen zur Einsprache und die formellen Anforderungen entsprechen sinngemäss den Bestimmungen des VwVG (SR 172.021),
Artikel 36 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion Werden Verfügungen durch die Zollämter oder die Zollkreisdirektionen erlassen, so unterliegen sie der Beschwerde. In Analogie zum Beschwerdeweg in Zollsachen (Art. 109 ZG) sind die Zollkreisdirektionen Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Verfügungen der Zollämter. Die Frist beträgt ebenfalls 60 Tage. Verfügungen und Entscheide der Zollkreisdirektionen können bei der Oberzolldirektion angefochten werden. Diese Regelung führt einerseits dazu, dass bei Beschwerden gegen Verfügungen der Zollämter ein zusätzlicher Beschwerdeschritt bis zur verwaltungsunabhängigen Beschwerdeinstanz gemacht werden muss. Andererseits kann vermieden werden, dass bei Beschwerden gegen die Steuer und allenfalls gegen andere Abgaben verschiedene Beschwerdewege zu beschreiten sind.
Artikel 37 Beschwerde an die Zollrekurskommission Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion können durch Beschwerde an die Zollrekurskommission angefochten werden, sofern sich die Beschwerde gegen die Steuerfestsetzung richtet. Das Verfahren ist im VwVG festgelegt. Es ist angezeigt, die Zollrekurskommission (ZRK) als .Rekursinstanz zu bezeichnen, weil sich die Begriffe in Artikel 2 auf die Zolltarifrjummem beziehen. Für die Beurteilung der Tarifeinreihung eines Automobils ist in letzter Instanz die ZRK zuständig. Artikel 109 Absatz l Buchstabe c Ziffer 2 ZG bestimmt nämlich, dass die ZRK auch für erstinstanzliche Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion über die Tarifierung für andere Zwecke als die Zollerhebung Beschwerdeinstanz ist.
Artikel 39 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer Absatz 1: Eine Hinterziehung wird begangen, wenn die Steuer vorenthalten oder ein anderer unrechtmässiger Steuervorteil verschafft wird, und zwar unabhängig davon, ob zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen. Eine Gefährdung oder Hinterziehung kann zum Beispiel bewirken, wer ein Automobil nicht oder unrichtig zur Besteuerung anmeldet oder wer sich oder einem anderen sonstwie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht. Wenn eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtung für einen anderen begangen wurde, so kommen diejenigen natürlichen Personen als Täter in Frage, welche die Tat verübt haben. Es gilt Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Strafbar ist die vorsätzliche, die eventualvorsätzliche und die fahrlässige Tatbegehung. Geführdung oder Hinterziehung'der Steuer kann mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen oder gefährdeten Steuerbetrages bzw. des unrechtmässigen Vorteils bestraft werden. Für die Begehung von strafbaren Handlungen im Sinne der Artikel 14-16 VStrR (Leistungs- oder Abgabenbetrug, Urkundenfälschung oder Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden) bleibt die in diesen Artikeln angedrohte Strafe vorbehalten. Absatz 2: Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Die erschwerenden Umstände werden im Gesetz abschliessend aufgezählt.
Absatz 3: Kann ein Steuerbetrag nach Absatz l nicht genau ermittelt werden, so soll die Steuerbehörde diesen durch Schätzung festsetzen. Eine analoge Bestimmung findet sich in verschiedenen Steuergesetzen. Eine Bundesbehörde muss, bevor sie verfügt, den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (vgl. Art. 12 VwVG). In einem Steuerveranlagungsverfahren ist es unter Umständen nicht möglich, den Sachverhalt exakt zu ermitteln (etwa wenn die Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt). Damit ein Steuerveranlagungsverfahren trotzdem ordnungsgemäss abgeschlossen werden kann, soll die Steuerbehörde in diesen Fällen den Steuerbetrag schätzen können. Absatz 4: Werden mit einer Handlung (Tateinheit) zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt (etwa Zollübertretung oder Mehrwertsteuerwiderhandlung), so kommt nach den geltenden Rechtsvorschriften (Art. 85 ZG und Art. 77 Abs. 4 MWSTV, SR 641.201) die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe zur Anwendung. Diese kann angemessen erhöht werden (Asperationsprinzip). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht überschritten werden (Art. 68 Abs. l des Strafgesetzbuches; StGB, SR 311.0). Dieses Prinzip wird beibehalten. Es soll bei Idealkonkurrenz zwischen einer Widerhandlung gegen die MWSTV, einer Zollwiderhandlung und einer Widerhandlung gegen das AStG die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt werden können. Ohne Konkurrenzbestimmung würde der Täter nach den Strafandrohungen aller erfüllten Straftatbestände bestraft. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Automobilsteuer höher ist als der Zollbetrag, da die steuerpflichtigen Automobile entweder zollfrei sind oder geringen Restzöllen unterliegen (vgl. Anhang, Ziff. 1). Lediglich bei gebrauchten Personenwagen der Tarifnummer 8703 kann der Zollbetrag die Automobilsteuer übersteigen. In einem solchen Fall müsste die Busse aufgrund des Zollbetrages ausgesprochen werden. Im übrigen dürfte in den meisten Fällen die gefährdete oder hinterzogene Mehrwertsteuer wegen des höheren Steuersatzes für die Bussenbemessung massgebend sein.
Artikel 40 Steuerhehlerei Steuerhehlerei ist ein Anschlussdelikt. Die Steuerhehlerei schliesst sich an ein gegen das Vermögen der Eidgenossenschaft gerichtetes Delikt an, durch das eine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen und aufrechterhalten wird. Weiss ein Abnehmer oder muss er annehmen, dass bei Automobilen, die er irgendwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, so macht er sich der Hehlerei schuldig. Diese ist nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache möglich, nicht an einem Ersatzgegenstand. Der Hehler wird nach der Strafandrohung bestraft, welche auf den Täter Anwendung findet.
Artikel 41 Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflicht Die Steuerbehörde veranlagt den Steuerpflichtigen aufgrund der Steueranmeldung. Will sie im Einzelfall die Angaben eines Steuerpflichtigen überprüfen, so kann sie bei diesem eine Kontrolle vor Ort vornehmen. Dabei sind ihr alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug des Automobilsteuergesetzes von Bedeutung sind (Art. 4). Einer korrekten Führung der in Artikel 32 vorgesehenen Aufzeichnungen kommt daher grosse Bedeutung zu. Absatz l unterstellt deshalb die Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht einer speziellen Strafandrohung. Wer nicht pflichtgemäss
im Sinne von Artikel 32 handelt, kann, mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft werden. Bei Absatz 2 handelt es sich um ein «Bastlerprivileg». Gegenüber einem Bastler, der einmalig ein Automobil herstellt, sollten die strengen Melde-, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten nicht in gleicher Weise durchgesetzt werden wie gegenüber professionellen Herstellern. In solchen Fällen kann deshalb auf unangebrachte Bussen verzichtet werden. Artikel 43 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz Absatz l verweist auf das VStrR als das für die Verfolgung und Beurteilung subsidiär anwendbare Recht. Damit wird auf Widerhandlungen gegen das AStG auch der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar (Art. 2 VStrR). Absatz 2 bezeichnet die Eidgenössische Zollverwaltung als die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen zuständige Behörde. Sie erlässt die Straf- und Einziehungsbescheide sowie die Straf- und Einziehungsverfügungen; sie entscheidet auch über die Einstellung von Verfahren, über die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren sowie über die Entschädigungen und den Rückgriff nach den Artikeln 99-102 VStrR. In Anwendung von Artikel 7 werden die Zuständigkeiten innerhalb der Zollverwaltung gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 ZG geregelt. Für die Verwendung der Bussen gilt Artikel 104 ZG. Artikel 44 Übergangsbestimmung Artikel 44 legt fest, dass auch unversteuerte Automobile, die von einem Zollausschlussgebiet (Samnaun) in das übrige schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, "d. h. in das Zollinland, überführt werden, besteuert werden. Davon betroffen sind Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzollt in das Zollausschlussgebiet verbracht worden sind und dann von dort in das Zollinland überführt werden. Hier handelt es sich zwar um eine Einfuhr im zoll rechtlichen, nicht aber im steuerrechtlichen Sinne. Mit dieser Bestimmung sollen in erster Linie Missbräuche verhindert werden. Hingegen können Automobile, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zollfrei in ein Zollausschlussgebiet eingeführt wurden, dort weiterhin ohne Nachentrichtung der Steuer benutzt werden. Die Regelung der Einzelheiten durch den Bundesrat ist angezeigt. Artikel 45 Referendum und Inkrafttreten Nach der bisherigen Planung "sol l te das Automobilsteuergesetz am I.Januar 1997 in Kraft treten können.
Änderung bisherigen Rechts }. Zolltarifgesetz Da die Automobilsteuer die Fiskalzölle ersetzt, ist die Änderung des Gebrauchstarifs 1986 notwendig. Die bisherigen Normalansätze bei Automobilen der Tarifnummer 8703 und gewissen Chassis der Nummer 8706 setzen sich aus einer Fiskal- und einer Schutzkom-, ponente zusammen. Letztere beträgt, abgestuft nach Stückgewicht, Franken 12.-, 14.- oder 15.-je 100kg. Es wird vorgeschlagen, die Schutzzölle (d.h. die sog. Restzölle) bei Automobilen der Tarifnummer 8703 zu belassen. Die folgenden Überlegungen führen zu dieser Lösung:
In EG- und EFTA-Ländern (Europäische Freihandelszone EFHZ) hergestellte Automobile weisen durchschnittlich höhere Werte auf als Fahrzeuge aus Übersee. Bedingt durch das Gewichtszollsystem und die Freihandelsabkommen werden Personenautomobüe aus der EFHZ bisher gegenüber denjenigen aus den USA, Japan, Korea usw. fiskalisch weniger hoch belastet. Die Ursprungs- und haushaltsneutrale Gestaltung der Steuer hat somit zur Folge, dass Fahrzeuge aus der EFHZ künftig höher befastet werden. Importeure amerikanischer, japanischer und koreanischer Fahrzeuge können hingegen mit einer Entlastung rechnen. Zur Verhinderung einer zu starken Bevorzugung der Fahrzeuge aus Übersee sprechen handelspolitische Gründe eindeutig dafür, nur die Fiskalkomponente umzuwandeln. In der Praxis bedeutet dies, dass Personenautomobile aus der EFHZ zollfrei mit Steuer eingeführt werden können. Personenwagen drittländischen Ursprungs (Japan, Korea, USA) unterliegen nebst der Steuer weiterhin einem Einfuhrzoll. Diese Lösung bietet aus intégrations- und aussenwirtschaftspolitischer Sicht mehrere Vorteile. Einerseits kommen Einfuhren aus der EFHZ weiterhin in den Genuss von Zollpräferenzen, andererseits ist ein Restzoll negoziabel. Die bisherigen Fiskalzölle auf Teilen werden als gewöhnliche Schutzzölle beibehalten. Somit werden bisher fiskalzollpflichtige Teile bei der Einfuhr im Rahmen der Freihandelsabkommen zollfrei. Demgegenüber gelten für Erzeugnisse drittländischen Ursprungs nach wie vor die Normalansätze. Dafür sprechen die gleichen Gründe wie für die vorerwähnten Restzölle. Femer wird die Handhabung des Zolltarifs etwas erleichtert. 2. Strassenverkehrsgesetz Die Einführung der Automobilsteuer bedingt auch Ergänzungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SR 741.01). Es ist sicherzustellen, dass im Inland produzierte steuerpflichtige Automobile nur dann immatrikuliert werden können, wenn die Steuer bezahlt ist. Ferner ist sicherzustellen, dass auch in Zollausschlussgebiete eingeführte Automobile, die ja zollrechtlich nicht zur Einfuhr abgefertigt sind, nur dann immatrikuliert werden können, wenn die Steuer bezahlt ist.
3 Auswirkungen 31 Finanzielle und personelle Auswirkungen 311 Auf den Bund Die jährlichen Einnahmen aus den geltenden Fiskalzöllen auf Automobilen und ihren Teilen beliefen sich im Durchschnitt der Jahre 1990-1992 auf rund 250 Millionen Franken, im Durchschnitt der Jahre 1992-1994 auf 220 Millionen Franken. Der Steuersatz von 4 Prozent ist so festgesetzt, dass sich die Gesamtbelastung nicht verändert und dem Bund somit der bisherige Ertrag als Einnahme verbleibt. Dazu kommen die bescheidenen Einnahmen aus der Inlandfabrikation. Diese können nur geschätzt werden, betragen aber voraussichtlich deutlich weniger als 500 000 Fran- . ken. Bedingt durch den Einbezug der Steuererhebung in das Zollverfahren bei der Einfuhr (kein Zahlungsaufschub) wird wegen der Ablösung der Fiskalzölle durch die Automobilsteuer dem Bund kein Einnahmenausfall entstehen.
In der Finanzrechnung des Bundes werden die Einnahmen aus der Automobilsteuer nicht mehr in der Rubrik «Einfuhrzölle», sondern in einer neuen Rubrik «Automobilsteuer» erscheinen. Da die Steuer bei der Einfuhr im Rahmen des Zollverfahrens erhoben wird, dürfte sich als Folge der Zoll- und Steuerfreiheit der heute fiskalzollpflichtigen Teile der Arbeitsaufwand bei den Zollämtern etwas verringern. Diese Aufwand Verminderung wird jedoch vor allem durch die an Bedeutung gewinnende Kontrolle des Wertes wieder aufgewogen- Die Überprüfung der übrigen Daten, vor allem der Tarifeinreihung, ändert sich nicht. Die Einführung der Automobilsteuer hat bei den Zollkreisdirektionen und Zolla'mtern somit keine personellen Auswirkungen. Im Bereich der Aufgaben, die auf die Zollverwaltung entfallen, stellt der Steuerbezug bei der Herstellung im Inland eine zusätzliche Tätigkeit dar. In Anbetracht der kleinen Inlandproduktion wird der Mehraufwand voraussichtlich bescheiden sein.
312 Auf die Kantone und Gemeinden Der Einbezüg der Inlandproduktion in die Besteuerung erfordert keinen Mehraufwand der kantonalen Zulassungsstellen für die Kontrolle, ob die Automobile besteuert worden sind oder nicht. Die Mitarbeit der Gemeinden wird im Gesetzesentwurf vorsorglich erwähnt. Sie ist jedoch aller Voraussicht nach nicht erforderlich. Für die Kantone und Gemeinden hat die Einführung der Automobilsteuer somit keine Auswirkungen.
32 Auswirkungen auf den Landesindex der Konsumentenpreise Die Umwandlung der Zölle in Verbrauchssteuern bringt keine höhere Belastung mit sich. Die mit dem Landesindex der Konsumentenpreise ausgewiesene Preisentwicklung wird deshalb von der Massnahme nicht beeinflusst. Die Umstellung von den Gewichtszöllen auf die Wertbesteuerung bewirkt allerdings in Zukunft eine konstante Belastung. Damit entfallt die in der Vergangenheit beobachtete teuerungsdämpfende «kalte Degression» der Steuerquote.
33 Andere Auswirkungen Entgegen der bisherigen Regelung mit den Fiskalzöllen'muss die Automobilsteuer auch auf der Inlandproduktion erhoben werden. Dies bedeutet, dass durch die Einführung dieser Steuer einzelne Hersteller im Inland steuerpflichtig werden. Die Abrechnung mit diesen Herstellern wird aber möglichst einfach und rationell gestaltet.
4 Legislaturplanung Die Vorlage wurde im Bericht vom 25. März 1992 über die Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 1992 III 1) unter Ziffer V/l. 1.2 angekündigt.
5 Verhältnis zum internationalen Recht 51 Freihandelsabkommen Schweiz-EWG Nach Artikel 4 Absatz I des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) gelten die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle auch für die Fiskalzölle. Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen. In bezug auf die Automobile (einschliesslich Teile) erfüllt die Vorlage die Forderung, die Fiskalzölle abzuschaffen, und macht gleichzeitig von der Möglichkeit Gebrauch, die Fiskalzölle durch eine besondere Verbrauchssteuer zu ersetzen. Betreffend die Umwandlung der Fiskalzölle auf Mineralölen sei auf die entsprechende Botschaft verwiesen.
52 EFTA-Ubereinkommen Artikel 6 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31) über Fiskalzölle und interne Steuern bezweckt, eine ungleiche fiskalische Behandlung eingeführter und inländischer Waren zu verhindern. Dadurch, dass die Fiskalzölle aufgehoben und an deren Stelle der Verbrauch importierter und inländischer Automobile mit der Automobilsteuer belastet wird, entspricht die Vorlage den staatsvertraglichen Verpflichtungen.
53 Andere Freihandelsabkommen Auch die nachstehenden multilateralen bzw. bilateralen Freihandelsabkommen enthalten Bestimmungen Über die Fiskalzölle: EFTA-Türkei, EFTA-Tschechischc Republik, EFTA-Slowakische Republik, EFTA-Israel, EFTA-Rumänien, EFTA- Bulgarien, EFTA-Ungarn, EFTA-Polen, EFTA-Slowenien, Schweiz-Litauen, Schweiz-Lettland, Schweiz-Estland und Schweiz-Färöer Inseln. Danach können die Vertragsstaaten einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen (z.B. Art. 6 des Abkommens vom 20. März 1992 zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik; SR 0.632.317.4}], AS 1993 12833114).
54 EU-Recht Bis zum 31. Dezember 1992 wurden die Verbrauchssteuern in den Mitgliedstaaten im wesentlichen auf nationaler Basis erhoben. Vorbehalten bliebe'n die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Einschränkungen in bezug auf die Ansätze der Tabaksteuern. So waren die Automobile in den meisten Mitgliedstaaten mit einer Verbrauchssteuer belastet. Neben den in der Regel bei der Zulassung geschuldeten Steuern unterlagen in einzelnen Ländern auch die Einfuhr und die Herstellung einer besonderen Steuer (Griechenland, Grossbritannien, Niederlande, Irland und Portugal). Um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, muss der Steueranspruch in allen Mitgliedstaaten identisch sein. Die Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren sieht eine Harmonisierung des Verfahrens für die Verbrauchssteuern auf Mineralölen, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie auf Tabakfabrikaten vor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 23. März 1992, Nr. L 76, Seite 3). Diesen Steuern unterliegen sowohl die Herstellung auf dem ganzen Gebiet der EG als auch die Einfuhr in die EG. Der Steueranspruch entsteht dann, wenn die Ware dem Verbrauch zugeführt wird. Diese Harmonisierungsrichtlinie enthält keine Vorschriften betreffend die Motorfahrzeuge. Es muss aber unterstrichen werden, dass Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen lässt, Steuern auf anderen Waren beizubehalten oder einzuführen. Allerdings dürfen diese Steuern im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Die'Folge dieser Bestimmung war, dass zahlreiche nationale Verbrauchssteuern abgeschafft wurden. Über das Schicksal der oben erwähnten Verbrauchssteuern liegen bis jetzt keine Informationen vor. Die vorgesehene Automobilsteuer soll, wie dargelegt, bei der Einfuhr und bei der Herstellung im Inland erhoben werden. Dieses Steuersystem müsste folglich bei einem anfälligen EU-Beitritt der Schweiz geändert werden. Das gleiche gälte hingegen auch für die Mehrwertsteuer. Es würde sich aber sowieso grundsätzlich die Frage stellen, ob diese besondere Verbrauchssteuer dann noch beizubehalten ist. In der EU liegt ja bekanntlich der Mindestsatz für die Mehrwertsteuer, die auch die Automobile betrifft, erheblich höher als derzeit in der Schweiz.
Schon anlässlich der Tokio-Runde hat die Schweiz die Umwandlung der Fiskalzölle auf Automobilen in eine interne Steuer angekündigt. Ferner haben während der Uruguay-Runde mehrere Handelspartner die Frage nach der Zukunft der Fiskalzölle gestellt. Die Schweiz bestätigte ihre Absicht, diese in interne Steuern umzuwandeln, sobald der Souverän den erforderlichen Verfassungsgrundlagen zugestimmt habe. Das neue Automobilste.uergesetz erlaubt somit der Schweiz, die anlässlich der GATT-Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen zu konkretisieren.
6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit Das Automobilsteuergesetz stützt sich auf Artikel 4I lcr Absatz I sowie Absatz 4 Buchstabe c der Bundesverfassung (SR 101; AS 1994 267), welcher dem Bund die Kompetenz gibt, auf Automobilen und ihren Bestandteilen eine Verbrauchssteuer zu erheben. Die Verbrauchssteuer umfasst die Automobilsteuer. Wie im Verfassungstext vorgesehen, wird die Steuer auf losen Teilen in die Steuer für Automobile einbezogen.
62 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Nach den Artikeln 14 und 15. des Automobilsteuergesetzes kann der Bundcsrat den Steuersatz unter gewissen Bedingungen ändern. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich aber nur um eine bedingte Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Diese Regelung hält den strengen Anforderungen, die an eine Kompetenzdelegation gestellt werden, stand. Die Rechtsetzung durch den Bundesrat ist in diesem Fall jedoch nicht endgültig, sondern zeitlich beschränkt. In jedem Fall entscheidet der Gesetzgeber, ob die Änderung in Kraft bleiben oder rückgängig gemacht werden soll. Weitere Delegationsnormen betreffen die Festlegung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 8) sowie technische Einzelheiten über die Steuer- Pflicht (Art, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 2) und die Steuererhebung (Art. 18 Abs. l, 20 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 sowie 44).
Anhang
1 Berechnung des Steuersatzes:
Fr.
a. Statistischer Wert der eingeführten fiskalzollpflichtigen Fahrzeuge der Nrn. 8702, 8703 und 8704 (ohne Automobilchassis mit Führerkabine) 18 600 737 367.- b. Fiskalzollertrag aus den vorgenannten Fahrzeugen 671 382988.- plus Fiskalzollertrag aus Automobilchassis mit Führerkabine 5 143 103.- plus Fiskalzollertrag aus Automobilteilen 51 822131.-
Total b. 728 348 222.- plus 3 Prozent statistische Gebühr 21 850467.-
Total Ertrag 750198689.- c. Total Ertrag, ausgedrückt in Prozenten des Wertes gemäss Est. a (Inzidenz) 4,033 Prozent 1) Abgerundet ergibt dies einen Steuersatz von 4 Prozent.
1) Geslützt auf die entsprechenden Zahlen für die Jahre 1992-1994 ergäbe sich eine Inzidenz von 3,929 Prozent. Leicht aufgerundet führt dies ebenfalls zu einem Steuersatz von 4 Prozent.
2 Abkürzungen
AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts BEI Bundesblatt BRB Bundesratsbeschluss BV Bundesverfassung (SR 707) DB Direkte Bundessteuer DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.1Ì) EFTA Europäische Freihandeis-Assoziation EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft GATT General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) MinÖSlG Mineralölsteuergesett (Entwurf) MWSTV Verordnung über die Mehrwertsteuer (SR 641.201} SR Systematische Sammlung des Bundesrechts VStrR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) WTO World Trade Organisation (Welthandelsorganisation) ZG Zollgesetz (SR 631.0) ZRK Eidg. Zollrekurskommission ZTG Zolltarifgesetz (SR 631. W)
Automobilsteuergesetz Entwurf (AStG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 41ter Absatze 1 und 4 Buchstabe c der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1995 1), beschliesst:
1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz Der Bund erhebt eine Automobilsteuer auf Automobilen fur den Personen- oder Warentransport.
Art. 2 Begriffe Als Automobile fur den Personen- oder Warentransport im Sinne dieses Gesetzes gelten; a. Automobile zum Befördern von zehn Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600kg (Zolltarifnummern 8702.1010 und 8702.90102)); b. Personenautomobile und andere hauptsachlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche nach Bst, a), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen (Zolltarifnummern 8703.1000-9030); c. Automobile zum Befördern von Waren, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600kg (Zolltarifnummern 8704.2110 und 2120, 3110 und 3120, 9010 und 9020). Nicht als Automobile im Sinne dieses Gesetzes gelten die Automobilchassi mit Führerkabine fur Automobile nach Absatz 1.
Art. 3 Steuerbehörde Steuerbehorde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlasst alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
1) BBI 1995 IV 1689
Automobilsteuergesetz
Art. 4 Kontrollen durch die Steuerbehörde Die Steuerbehörde kann bei Steuerpflichtigen und bei anderen Personen jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen. Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.
Art. 5 Amtshilfe Die Steuerbehörde kann Kantone, Gemeinden und private Organisationen zur Mitarbeit heranziehen. Die Polizei von Kantonen oder Gemeinden muss alle Verletzungen des Automobilsteuerrechts, die bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangen, der Steuerbehörde anzeigen und diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters oder der Täterin unterstützen, Gegenüber der Steuerbehörde auskunflspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können: a. die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe; b. die Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden; c. die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Art. 6 Schweigepflicht Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verweigern.
Art. 7 Anwendbares Recht Für die Steuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 8 Gebühren Für Verfügungen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat setzt die Gebührensätze fest.
2 Abschnitt: Steuerpflicht
Art. 9 Steuerpflichtige Personen Steuerpflichtig sind: a. für die eingeführten Automobile: die Zollzahlungspflichtigen; b. für die im Inland hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstellerinnen. Der Bundesrat legt fest, welche Personen bei der Einfuhr in Zollausschlussgebiete steuerpflichtig sind.
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Art. 10 Steuernachfolge Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten und Rechte der steuerpflichtigen Person ein. Die Steuernachfolge treten an: a. die Erben und Erbinnen beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin; b. die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben und Erbinnen nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit; c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt. Die Erben und Erbinnen haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft. Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
Art. 11 Mithaftung für die Steuer Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit dem Steuernachfolger oder der Steuernachfolgerin haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs- oder Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. •
Art. 12 Steuerbefreiung 1 Von der Steuer befreit sind: a. die Einfuhr von Automobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind; b. die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung des Zollbetrages aufgehoben wird; c. die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen direkt ins Ausland oder die Lieferung von im Inland hergestellten Automobilen, die nach Buchstabe a bei der Einfuhr zollfrei wären; d. die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die aufgrund internationaler Abkommen steuerfrei sind; e. die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung1^ der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
» AS 1994 1099
73 Bimdesblatt 147. Jahrgang. Bd. IV 1721
Automobüsteuergesetz
3 Abschnitt: Steuersatz
Art, 13 Steuersatz Die Steuer beträgt 4 Prozent.
Art. 14 Änderung des Steuersatzes Der Bundesrat kann den Satz der Automobilsteuer gesamthaft oder für bestimmte Automobile senken, wenn die Interessen der Volkswirtschaft dies erfordern. Der Bundesrat kann den Satz der Automobilsteuer gesamthaft oder für bestimmte Automobile von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Erhöhung verfolgten Zweckes unerlässüch ist.
Art. 15 Dauer der Änderung Nach einer Senkung des Steuersatzes erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten Bericht. Die Bundesversammlung entscheidet, ob die Massnahme in Kraft bleiben soll. Erhöht der Bundesrat den Steuersatz von sich aus (Art. 14 Abs. 2), so beantragt er gleichzeitig eine entsprechende Änderung des Gesetzes. Die entsprechenden Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tag, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.
Art. 16 Massgebender Steuersatz Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Steuersatz, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.
4 Abschnitt: Steuererhebung
Art. 17 Steueranmeldung bei der Herstellung im Inland Hersteller und Herstellerinnen von Automobilen müssen der Steuerbehörde eine Steueranmeldung abgeben. Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten. Zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die Oberzolldirektion mit einzelnen Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die Veranlagung der zu erhebenden Steuer und das Veranlagungsverfahren treffen. Solche Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn sie den Abgabenertrag nicht schmalem.
Automobilsteuergesetz
Art. 18 Frist für die Steueranmeldung bei der Herstellung im Inland Der Bundesrat setzt die Frist für die Steueranmeldung fest. Bei verspäteter Anmeldung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.
Art. 19 Veranlagung der Steuer bei der Herstellung im Inland Die Steuerbehörde setzt aufgrund der Steueranmeldung den Steuerbetrag fest. Sie stellt der steuerpflichtigen Person die Veranlagungsverfügung zu.
Art. 20 Fälligkeit der Steuer bei der Herstellung im Inland Nach Erhalt der Veranlagungsverfügung muss die steuerpflichtige Person die geschuldete Steuer an die Steuerbehörde einzahlen. Der Bundesrat setzt die Zahlungsfristen fest. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.
Art. 21 Sicherstellung der Steuer bei der Herstellung im Inland Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen: a. wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer im Verzug ist; oder b. wenn die Steuerforderung aus anderen Gründen als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs l>. Die Arrestaufhebungsklage ist ausgeschlossen.
Art. 22 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer Hat die Steuerbehörde eine geschuldete Steuer irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres ab Erlass der Verfügung nach. Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen riickerstattet.
Art. 23 Verjährung der Steuerforderung Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Verjährung wird unterbrochen: a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
" SR 281.1; AS 1995 1227
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b. durch jede Amtshandlung, mit der die Sleuerforderung bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 24 Erlass der Steuer Die Oberzolldirektion kann die Steuer ganz.oder teilweise erlassen; a. wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf die besonderen Umstände die steuerpflichtige Person unverhältnismässig belasten würde; b. wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Steuer betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen Hessen. Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres ab der Steuerfestsetzung einzureichen.
5 Abschnitt: Die Steuer bei der Einfuhr
Art. 25 Steuerobjekt Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Automobilen ins Inland. Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
Art. 26 Entstehung und Fälligkeit der Steuerförderung Die Steuerforderung entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollzahlungspflicht. Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Einfuhr in die Zollausschlussgebiete.
Art. 27 Steuerbemessungsgrundlage Die Steuer wird erhoben: a. auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt nach Artikel 33, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird; b. auf dem Normalwert in den übrigen Fällen; als Normalwert gilt, was ein Importeur auf-der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten, In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: a. die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer; b. die Nebenkosten, wie Provisions-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen; als solcher gilt der Ort, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem das
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Automobil ins Inland eingeführt wird, angegeben ist, oder, falls eine solche Angabe fehlt, der Ort, an dem das Automobil im Inland umgeladen wird. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der deklarierten Steuerbemessungsgrundlage oder fehlen Wertangaben, so kann die Steuerbehörde die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung, die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden, sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Steuerforderung notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert der fehlenden Teile erhöhen.
6 Abschnitt: Die Steuer bei der Herstellung im Inland
Art. 28 Steuerobjekt Der Steuer unterliegen die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland. Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.
Art. 29 Lieferung Als Lieferung gilt die erstmalige Abgabe eines Automobils durch den Hersteller oder die Herstellerin an Dritte.
Art. 30 Eigengebrauch Eigengebrauch liegt vor, wenn der Hersteller oder die Herstellerin Automobile verwendet: a. für untemehmenseigene Zwecke; b. für den Privatbedarf seines oder ihres Personals; oder c. für seinen oder ihren eigenen Privatbedarf.
Art. 31 Entstehung der Steuerforderung Die Steuerforderung entsteht: a. bei Lieferungen mit ihrer Ausführung; b. beim Eigengebrauch im Zeitpunkt, in dem er eintritt.
Art. 32 Melde- und Aufzeichnungspflicht Wer Automobile herstellt, muss: a. sich bei der Steuerbehörde unaufgefordert schriftlich zur Registrierung anmelden;
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b. über die Produktion, den Verkehr (Ein- und Ausgänge, Eigengebrauch), die Bestände sowie die Preise und Werte der Automobile Aufzeichnungen führen und der Steuerbehörde vierteljährlich Meldung erstatten; c. die entsprechenden Unterlagen mit den Belegen während zehn Jahren aufbewahren.
Art. 33 Steuerbemessungsgrundlage Bei der Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehört alles, was der Hersteller oder die Herstellerin oder an deren Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung erhält. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer Lieferung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. In allen übrigen Fällen wird die Steuer vom Wert berechnet. Dieser bemisst sich nach dem Preis, der einer unabhängigen dritten Person am Ort und im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Rechnung gestellt würde. Beim Tausch von Automobilen gilt der Wert des einen Automobils als Entgelt für das andere Automobil; bei der Leistung an Zahlungs Statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird. Zum Entgelt gehören ferner öffentlich-rechtliche Abgaben, mit Ausnahme der auf der Lieferung geschuldeten Automobilsteuer selbst und der Mehrwertsteuer. Nicht zum Entgelt gehören Beträge, die die steuerpflichtige Person von ihrem Abnehmer oder ihrer Abnehmerin als Erstattung der in deren Namen und auf deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie dem Abnehmer oder der Abnehmerin separat in Rechnung gestellt werden. Bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen kann die Steuerbehörde den steuerbaren Betrag um den Preis oder Wert der fehlenden Teile erhöhen.
Art. 34 Statistik Die Steuerbehörde erfasst die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Daten und wertet sie statistisch aus.
7 Abschnitt: Rechtsmittel
Art. 35 Einsprache Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung. Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz '*).
» SR 172.021
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Art. 36 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion Gegen Verfügungen der Zollämter kann innerhalb von 60 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Oberzolldirektion erhoben werden.
Art. 37 Beschwerde an die Zollrekurskommission Gegen Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission erhoben werden.
Art. 38 Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen Gegen erstinstanzliche Sicherstellungsverfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission erhoben werden. Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
8 Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 39 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonstwie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ''. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten: a. die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung; b. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen. Kann der gefährdete oder hinterzogen^ Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt. Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch die Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so
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wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 40 Steuerhehlerei Wer Automobile, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für den Täter oder die Täterin gilt.
Art. 41 Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflicht Wer die in Artikel 32 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. In leichten Fällen, namentlich wenn jemand im Eigenbau ein einzelnes Automobil herstellt, kann auf die Erhebung einer Busse verzichtet werden.
Art. 42 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, ohne dass der Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer oder einer Verletzung der Melde- oder Aufzeichnungspflicht vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 43 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetzl} verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
9 Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 44 Übergangsbestimmung Der Steuer unterliegt auch die nachträgliche Überführung von Automobilen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei in Zollausschlussgebiete eingeführt worden sind, in das übrige schweizerische Staatsgebiet oder in die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
» SR 313.0
Automobilsteuergesetz
Art. 45' Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Automobilsteuergesetz
Anhang Änderung bisherigen Rechts
I. Der Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19861 wird wie folgt geändert:
Zolltarifnummer Zollansalz je 100 kg brutto
Stand neu November 1993 Fr. Fr.
8702.1010 81.- frei 8702.9010 81.- frei 8703.1000 65.- 12.- 8703.2100 65.- 12.- 8703.2200 . 65.- 12.- 8703.2310 65.- 12.- 8703.2320 81.- 14.- 8703.2330 96.- 15.- 8703.2410 81.- 14.- 8703.2420 96.- 15.- 8703.3100 65.- 12.- 8703.3210 65.- 12.- 8703.3220 81.- 14.- 8703.3230 96.- 15.- 8703.3310 81.- 14.- 8703.3320 96.- 15.- 8703.9010 65.- 12.- 8703.9020 81.- 14.- 8703.9030 96.- 15.- 8704.21 10 65.- frei 8704.2120 81.- frei 8704.3110 65.- frei 8704.3120 81.- frei 8704.9010 65.- frei 8704.9020 81.- frei
Automobilsteuergesetz
2. Das Strassenverkehrsgesetz1J wird wie folgt geändert:
Art. U Abs. 2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug: a. verzollt oder von der Verzollung befreit ist; und b. nach dem Automobilsteuergesetz vom ... 2 > versteuert oder von der Steuer befreit ist.
Art. 104 Abs. 2 Die kantonalen Behörden haben dem Bund die nötigen Meldungen zu erstatten für die Nachprüfung der Verzollung und der Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom ...2, für die militärische Belegung der Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für die Fahrzeug- und Unfallstatistik.
» SR 741.01 » SR ...; AS ...
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend das Automobilsteuergesetz vom 25. Oktober 1995
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1995 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 51 Cahier Numero
Geschäftsnummer 95.071 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 27.12.1995 Date Data
Seite 1689-1731 Pagina
Ref. No 10 053 701
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