BBl 1996 I 369
Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 22. November 1995
#ST# 95.082
Botschaft zu einer Teilrevision dès Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
vom 22. November 1995
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
22. November 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin
1995-802 13 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. I 369
Übersicht Nach dem geltenden Alkoholgesetz werden die Steuern auf in- und ausländischen Branntweinen unterschiedlich veranlagt (inländische nach Liter/100% Vol, ausländische grundsätzlich nach 100kg brutto). Ausserdem sind die Steuersätze für inländische gebrannte Wasser wesentlich tiefer als fìir ausländische. Bei einem Beitritt zum EWR wäre diese Diskriminierung beseitigt worden. Im Zusammenhang mit dent GATT und der europäischen Harmonisierung ist es unumgänglich, die diskriminierenden Bestimmungen zu beseitigen und die Steuersätze auf inländischen und imponierten Spirituosen zusammenzuführen. Im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt haben die eidgenössischen Räte zwei Verfassungsänderungen zugestimmt (Art, 32bh Abs. 2 und 6 BV). Diese ermöglichen es auf Gesetzesstufe, die Pflicht zur Übernahme von Kemobstbranntwein sowie zum Ankauf von Brennereien aufzuheben. Im Interesse einer europakompatiblen Ausgestaltung des Alkoholgesetzes und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Branche wird zudem die fiskalische Belastung von Sprit zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken aufgehoben. Schwerpunkte der vorliegenden Revision sind deshalb die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen bei der Besteuerung in- und ausländischer Spirituosen (Hektoliter/100% Vol) sowie die Schaffung-eines Einheitssteuersatzes. Mit Rücksicht auf die schweizerischen Kleinproduzenten soll die Einführung dieses Satzes schrittweise erfolgen. Die Höhe wird indessen erst auf Verordnungsstufe festgelegt; dabei sollen die Steuersätze der Nachbarländer beachtet werden. Weitere Schwerpunkte bilden der Verzicht auf die Besteuerung von Sprit zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken sowie die Aufhebung der Verpflichtung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, Kernobstbranntwein zu übernehmen und Brennereien anzukaufen. Zur Verminderung des administrativen Aufwandes sollen gleichzeitig die gesetzliche Grundlage ssr die Kontrolle des Kleinhandels geändert sowie in verschiedenen Bereichen Anpassungen der gesetzlichen Bestimmungen an die veränderten Verhältnisse in der Wirtschaft vorgenommen werden, Schliesslich ist vorgesehen, die bisher von der Eidgenössischen Alkoholvenvaltung wahrgenommenen Aufgaben im Agrarbereich auf das Bundesamt für Landwirtschaft zu übertragen.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Geltendes Recht Nach dem geltenden Alkoholgesetz ist die Einführ gebrannter Wasser, die mehr als 75 Volumenprozent Alkohol (% Vol) enthalten, dem Bund vorbehalten. Während gebrannte Wasser zum Trinkverbrauch bis zu einer Gradstärke von 75 % Vol gegen Entrichtung einer Steuer "(Monopolgebühr} frei eingeführt werden können, bedarf es für solche mit einem höheren Alkoholgehalt einer besonderen Bewilligung. Nach geltendem Recht werden die Steuern auf in- und ausländischen Branntweinen unterschiedlich veranlagt. So berechnen sich die Steuern auf inländischen gebrannten Wassern nach Liter/100% Voi, die Monopolgebühren auf ausländischen grundsätzlich je 100 kg brutto. Ausserdem sind die Steuersätze für inländische gebrannte Wasser wesentlich tiefer als für die ausländischen. Die gleichen Unterschiede bestehen bei der Besteuerung von Sprit zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwekken. Der im Inland hergestellte Branntwein ist, mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs des landwirtschaftlichen Produzenten und der Spezialitäten, grundsätzlich dem Bunde abzuliefern; dieser ist zur Übernahme verpflichtet. Im weiteren ist der Bund aus gesundheitspolitischen Gründen verpflichtet, die Zahl der Brennapparate zu vermindern, indem er solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt.
112 Handlungsbedarf Nach dem Nein in der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 besteht die wirtschaftspolitische Aufgabe nach der Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens prioritär darin, rasch vertrauensbildende Massnahmen in die Wege zu leiten, welche die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz nachhaltig zu stärken vermögen. So soll die internationale Konkurrenzfähigkeit durch mehr Wettbewerb auf dem schweizerischen Binnenmarkt gestärkt werden. Die Realisierung eines solchen Reformprogrammes hat möglichst europakompatibel zu erfolgen und damit zur Erhaltung der Europafähigkeit der Schweiz beizutragen. Die Liberalisierung und Öffnung von Märkten dient gleichzeitig der allgemeinen Verbesserung der internationalen Vertragsfähigkeit, Es war nicht vorgesehen, das Alkoholgesetz im Rahmen von Swisslex zu revidieren. Die Anpassung erfolgt deshalb im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Der Revision liegen indessen die gleichen Überlegungen zugrunde, die zu den Revisionsbestrebungen im Rahmen von Swisslex geführt haben. Im Hinblick auf eine europa- und GATT/WTO-konforme Ausgestaltung des Alkoholgesetzes hat die vorliegende Revision daher insbesondere zum Ziel, die bestehenden Diskriminierungen aufzuheben. Diese Teilrevision steht aber nicht in Zusammenhang mit der vom Bundesrat am 27. April 1994 in Auftrag gegebenen Teilrevision der Bundesverfassung im Suchtmittelbereich, die eine Totalrevision des Alkoholgesetzes nach sich ziehen wird.
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947 (SR 0,632.21) statuiert in Artikel III den Grundsatz der Gleichbehandlung mit Inlandswaren in bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen. So sollen die aus dem Gebiet eines Vertragspartners in das Gebiet eines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten. Ausserdem soll kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen der Gleichbehandlung eine andere Art von Steuern oder sonstige innere Abgaben auf den eingeführten oder inländischen Erzeugnissen erheben (vgl. Art. III, Ziff. 2). Artikel III des GATT-Abkommens von 1947 (GATT 47) wird unverändert ins GATT 94 der Welthandelsorganisation (WTO) überführt. Die vorliegende Revision zielt auf eine Verhinderung der Verletzung von Artikel III des GATT und trägt der oft diesbezüglich vorgetragenen Kritik unserer Handelspartner im GATT Rechnung. Um einem Wettbewerbsnachteil der inländischen Produzenten entgegenzuwirken, soll das Steuererhebungssystem entsprechend angepasst werden. Die vorgesehene Gesetzesrevision wird zudem künftige Verhandlungen mit der EU im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeîtungserzeugnisse erleichtern, wo insbesondere Interessen der Nahrungsmittelindustrie und der Landwirtschaft im Vordergrund stehen. Im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt haben die eidgenössischen Räte zwei Verfassungsänderungen zugestimmt (Art. 32bls Abs. 2 und 6 BV). Diese ermöglichen es auf Gesetzesstufe, die Pflicht zur Übernahme von Kernobstbranntwein sowie zum Ankauf von Brennereien aufzuheben.
113 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Das Eidgenössische Finanzdepartement führte vom 29. Oktober 1993-31. Januar 1994 ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, politischen Parteien und interessierten Organisationen durch. Insgesamt sind 59 Stellungnahmen eingegangen. Gesamthaft werden die angestrebten Ziele der geplanten Gesetzesrevision, d. h. die Aufhebung der Diskriminierungen und die Europakompatibilität und GATT-Konformität, mehrheitlich begrüsst. 33 Stellen äussern sich grundsätzlich positiv zu den geplanten Änderungen, 15 dagegen lehnen die Revision ab, dies vorwiegend mit der Begründung, dass sich aus dem Einheitssteuersatz für in- und ausländische gebrannte Wasser eine Benachteiligung der Inlandproduzenten ergebe. Die restlichen elf Befragten äussern sich weder klar dafür noch dagegen, bringen aber ebenfalls Bedenken gegen die sich aus der Vereinheitlichung des Steuersatzes vermeintlich ergebenden Nachteile vor. Die meisten der Befragten, auch jene, welche die Revision grundsätzlich ablehnen, äussern sich zu den einzelnen Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Einheitssteuersatzes für in- und ausländische gebrannte Wasser. 30 befragte Stellen machen darauf aufmerksam, dass die Einführung des Einheitssteuersatzes für die inländischen Obstproduzenten und Brennereien infolge des Wegfalls des heutigen Wettbewerbsvorteils schwerwiegende Folgen haben wird. Als Massnahmen zum Ausgleich dieser Nachteile wird von 20 Befragten vorgeschlagen, den Steuersatz demjenigen der Nachbarländer anzugleichen, von 16 wird verlangt, dass für den Steuersatz ein Maximum vorgesehen wird, 18 sind der Meinung, dass eine stufenweise Anpassung des Steuersatzes den Inlandproduzenten genügend Zeit lasse, um
sich auf die neuen Konkurrenzverhältnisse einzustellen, von 14 werden Direktzahlungen verlangt, elf möchten ein Steuerprivileg für Kleinproduzenten in die Revision aufnehmen, sechs schlagen die Aufhebung der Kontrollvorschriften für Hausbrennereien vor und acht die steuerfreie Lagerung auch für Inlandproduzenten, damit diese auf dem internationalen Markt «mit gleich langen Spiessen» arbeiten könnten. Einige sind der Meinung, dass die Diskriminierung der ausländischen Spirituosen nur abgeschafft werden könne, wenn gleichzeitig die ganze Alkoholordnung im Sinne einer Liberalisierung neu überdacht wird (Totalrevision). 13 Befragte möchten den Einheitssteuersatz gesundheitspolitisch «neutral» festlegen, um das gesundheitspolitische Ziel der Alkoholordnung weiterhin verfolgen zu können. Zudem soll der Reingewinn der Alkoholverwaltung und folglich der Alkoholzehntel der Kantone auf keinen Fall geringer ausfallen als bisher. Sechs Befragte äussern sich sehr kritisch bezüglich der gesundheitspolitischen Zielsetzung der Alkoholordnung und sind der Meinung, diese sei weitgehend überholt; im Vordergrund stünden heute fiskal- und agrarpolitische Ziele. Zehn Stellen schlagen vor, die Existenzberechtigung der Alkoholverwaltung zu überdenken; allenfalls sei die Alkoholverwaltung in die Steuerverwaltung, in das Bundesamt für Gesundheitswesen oder in das Bundesamt für Landwirtschaft einzugliedern. Die meisten der Befragten begriissen die Kontrollerieichterungen im Kleinhandel. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung führte vom 5. Juli-30, September 1995 eine ergänzende Konsultation bei den interessierten Organisationen durch, die sich auf die gegenüber dem ersten Vorentwurf vorgenommenen Korrekturen und Ergänzungen beschränkte. Dabei konnten sie sich insbesondere zur Aufhebung der Pflicht zur Übernahme von Kernobstbranntwein und zum Ankauf von Brennereien sowie zur Aufhebung der Belastung von Sprit zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken äussern. Insgesamt sind zwölf Stellungnahmen eingegangen. Eine Stelle beantragte, die Alkoholverwaltung grundsätzlich von der Übernahme von gebrannten Wassern zu entbinden, da die blosse Umwandlung der Verpflichtung in eine Option unnötige Vollzugsprobleme mit sich bringe. Ein weiterer Befragter befürwortete grundsätzlich ebenfalls den vollständigen Verzicht auf Branntweinübernahmen, erklärte sich
jedoch mit einer gewissen Übemahmemöglichkeit einverstanden; dabei dürfe indessen nicht zwischen Branntwein aus Kolonnen- bzw. Hafenbrennereien unterschieden werden. Zwei Befragte beantragen, die Produzenten und Brennereien zu ermächtigen, Richtpreise für die Brennereirohstoffe festzulegen. Eine weitere Stelle schlägt den Miteinbezug der interessierten Kreise bei der Entscheidung über die Höhe -der Übernahmepreise vor. Demgegenüber verlangt eine andere Stelle, dass die Preisbildung am Markt zu erfolgen hat. Die übrigen Befragten kamen im wesentlichen auf die von ihnen bereits im Rahmen der ersten Vernehmlassung aufgeworfenen Bemerkungen zurück.
12 Grundzüge der Änderungen 121 Steuern auf Trinkalkohol Die Steuererhebung soll künftig für in- und ausländische Erzeugnisse nach Hektoliter reinen Alkohols erfolgen. Die entsprechenden Änderungen werden im wesentlichen auf Verordnungsstufe vorzunehmen sein.
Wie in Ziffer 11 ausgeführt, werden nach dem geltenden Alkoholgesetz ausländische Spirituosen höher belastet als inländische. Diese Diskriminierung wird durch die Festlegung eines einheitlichen Steuersatzes beseitigt. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile einer stufenweisen Annäherung der Steuersätze bzw. einer einmaligen Korrektur ist in bezug auf die inländischen Steuern eine schrittweise Einführung vorgesehen. Demgegenüber sollen die Monopolgebühren unter einem Mal angepasst werden. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten des Einheitssteuersatzes bestimmen; er soll jedoch bis spätestens I.Juli 1999 zur Anwendung gelangen, kann aber je nach Verlauf der bilateralen Verhandlungen mit der EU auch zu einem früheren Zeitpunkt eingeführt werden. Nach den heutigen gesetzlichen Bestimmungen wird der inländische Branntwein bei der Produktion besteuert. Auf den importierten Spirituosen wird die Monopolgebühr bei ihrer Einfuhr erhoben. Damit besteht für die Importeure die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Besteuerung bis unmittelbar vor dem Inverkehrbringen der Ware hinauszuschieben. Die Beibehaltung dieser unterschiedlichen Steuererhebungssysteme führte zu Wettbewerbsnachteilen für die Inlandproduktion (Zinskosten auf den Fiskalabgaben). Es ist daher vorgesehen, für in- und ausländische gebrannte Wasser sog. Steuerlager einzurichten, die sich im Betrieb selbst befinden. Dem Betriebsinhaber ist erlaubt, die gebrannten Wasser unter Aussetzung der fiskalischen Belastung einzulagern, zu bearbeiten bzw. zu verarbeiten sowie für den Verkauf bereitzustellen. Nach der Änderung der Bundesgesetzgebung im Hinblick auf die Ratifikation des GATT/WTO sieht das Zollgesetz neu die Möglichkeit offener Zollager vor (neuer Art. 46a des Zollgesetzes). Im Gegensatz zum Steuerlager im Sinne des revidierten Alkoholgesetzes ermöglichen diese jedoch lediglich das zollfreie Lagern von aus dem Ausland eingeführten Waren. Nach dem geltenden Alkoholgesetz ist die Einfuhr gebrannter Wasser, die mehr als 75% Vol Alkohol enthalten, dem Bund vorbehalten. Im Interesse einer Harmonisierung mit der europäischen Zollgesetzgebung ist diese Grenze auf 80% Vol heraufzusetzen.
122 Steuer auf Sprit zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken Gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke wurde in der Europäischen Union denaturierter Sprit zur Herstellung von Arzneimitteln und kosmetischen Produkten von der Steuer befreit. Im Interesse einer europakompatiblen Ausgestaltung des Alkoholgesetzes ersuchte daher die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie im Rahmen ihrer Vernehmlassung, die Besteuerung von pharmazeutisch-kosmetischem Sprit ebenfalls aufzuheben, da eine Besteuerung von Alkohol für diesen Verwendungsbereich ein konkreter Standortnachteil der Schweiz sei. Um die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Branche zu erhöhen, ist eine Aufhebung der fiskalischen Belastung daher auch in unserem Lande angezeigt. Diese Abgabenfreiheit bei der Einfuhr ist konform mit unserem Sektorabkommen über den Handel mit pharmazeutischen Produkten, welche die Schweiz im Rahmen der Uruguay-Verhandlungen im GATT/ WTO abgeschlossen hat. Als Folge dieser Änderung ist zu erwarten, dass die Spritbezüger künftig vermehrt Industriesprit beziehen werden. Entsprechend den Bedürfnissen ihrer Kunden wird
die Eidgenössische Alkoholverwaltung neue Spritsorten anbieten oder gewisse Qualitäten aus ihrem Sortiment streichen.
123 Übernahmepflicht/Übernahmerecht Die Verpflichtung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, Kernobstbranntwein von den inländischen Brennereien zu einem festen Preis zu übernehmen, hatte früher eine besondere gesundheitspolitische Bedeutung, konnte doch auf diese Weise vermieden werden, dass bei grossen Obsternten die Alkoholproduktion und damit der Konsum anstieg. Diese Massnahme hat im Laufe der Zeit agrarpolitischen Charakter zwecks Sicherung des Produzenteneinkommens angenommen. Der Absatz der Eidgenössischen Alkoholverwaltung an Kernobstbranntwein ist in den vergangenen Jahren drastisch gesunken. Die Alkoholverwaltung ist damit nicht mehr in der Lage, den übernommenen Branntwein am Markt abzusetzen, weshalb ihr erhebliche Verwertungskosten entstehen. Die unbeschränkte Übernahmeverpflichtung droht daher zu einer grossen finanziellen Last der Alkoholverwaltung zu werden. Wegen des GATT ist die Schweiz gezwungen, die zur Zeit diskriminierende Besteuerung von Branntwein zu ändern. Dies bedeutet, dass die Steuer auf inländischen Branntweinen erhöht und jene auf importierten gesenkt werden muss. Damit sinken die Preise für importierte Erzeugnisse und jene für inländische steigen. Dies führt zu einem vermehrten Druck auf die inländischen Produzenten, Branntwein an die Alkoholverwaltung abzuliefern. Zudem bestünde bei Aufrechterhaltung der Übernahmepflicht der Alkoholverwaltung die Gefahr, dass in grossen Mengen Kernobstbranntwein aus ausländischer Produktion angeboten wird, da die ausländische Herkunft nur schwer bewiesen werden kann. Als Folge der neuen Agrarpolitik werden die Produzentenpreise für Obst in Zukunft tendenziell sinken, was ein steigendes Angebot an Branntwein erwarten lässt. Mit der vorgesehenen Aufhebung der Übernahmepflicht hat die Alkoholverwaltung weiterhin die Möglichkeit, Kernobstbranntwein zu übernehmen. Sie kann indessen einerseits die Menge beschränken. Anderseits hat sie die Möglichkeit, die Branntweinübernahme auf bestimmte Kategorien zu limitieren.
124 Brennereiaufkauf
Die Verpflichtung zum Ankauf von Brennereien stammt aus den Anfangen der heutigen Alkoholgesetzgebung. In der Zwischenzeit hat diese Massnahme ihre gesundheitspolitische Bedeutung jedoch verloren und kann daher aufgehoben werden.
125 Kleihhandel
Wer Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt, hat nach geltendem Recht detaillierte Aufzeichnungen über die zugekauften Spirituosen zu führen. Um den administrativen Aufwand bei der Verwaltung und den Kleinhandelsbetrieben abbauen zu können, wird künftig auf die Aufzeichnungen im sogenannten Kontrollheft verzichtet.
126 Eidgenössische Alkohol Verwaltung /Bundesamt für Landwirtschaft Es sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Aufgaben im Agrarbereich, die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gestützt auf die Alkoholgesetzgebung wahrgenommen werden, auf. das Bundesamt für Landwirtschaft zu übertragen.
127 Weitere Änderungen Im weiteren werden mehrere überholte Gesetzesbestimmungen an die veränderten Verhältnisse in der Wirtschaft angepasst. Mit der Revision der Lebensmittelverordnung vom I.März 1995 wurde die Bezeichnung der Spirituosen umfassend geändert. So ist die Bezeichnung «Branntwein» ausschliesslich dem Destillat aus Wein vorbehalten. Die in der Alkoholgesetzgebung verwendeten Begriffe «Kernobstbranntwein» und «Spezialitätenbranntwein» müssen daher durch die Begriffe «Kernobstbrand» bzw. «Spezialitätenbrand» ersetzt werden. Demgegenüber würde die Schaffung einer einheitlichen Terminologie bezüglich Alkoholsteuern (Selbstverkaufsabgabe auf Kernobstbranntwein, Steuer auf Spezialitätenbranntwein, Monopolgebühren auf eingeführten gebrannten Wassern sowie der fiskalischen Belastung auf Sprit), die in der Vernehmlassung vorgeschlagen wurde, den Rahmen einer Teilrevision sprengen. Diese Begriffe dienen nicht nur der Abgrenzung der heute noch unterschiedlich hohen fiskalischen Belastung der einzelnen Branntweinsorten, sondern sind vielmehr mit konzessionsrelevanten Rechten und Pflichten verbunden. Ebenso kann die Schaffung eines Kapitels, das sämtliche für die Besteuerung erheblichen Bestimmungen enthält, nur im Rahmen einer Totalrevision realisiert werden. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln verwiesen.
2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Abs. 2 Die Besteuerung hochgradiger Weine ist nach Artikel 29 des geltenden Gesetzes lediglich für ausländische Erzeugnisse vorgesehen. Aufgrund der WTO-Verpflichtungen der Schweiz werden sie jedoch entgegen dieser Bestimmung nicht bereits ab 12 Volumenprozenten, sondern erst ab einer Gradstärke von mehr als 15 Volumenprozenten Alkohol fiskalisch belastet. Um die bestehende Diskriminierung zwischen inländischen und importierten Erzeugnissen zu beseitigen, wird Artikel 2 daher in dem Sinne erweitert, dass unter bestimmten Voraussetzungen neben den gebrannten Wassern auch solche Erzeugnisse den Bestimmungen des Alkoholgesetzes unterstellt sind, die ausschliesslich Gäralkohol enthalten (wie z. B. Wein, Bier usw.). Dies rechtfertigt sich um so mehr, als der Nachweis von zugesetztem Alkohol nur mit aufwendigen und kostspieligen Analysen erbracht werden kann. Die inländische Produktion wird von, dieser Besteuerung indessen nur in geringem Umfang betroffen sein, da die schweizerischen Produkte diese Gradstärke kaum erreichen. Die Besteuerungsnorm wird in Artikel 23a Absatz 2 für inländische, in Artikel 29 für importierte Erzeugnisse geregelt.
Art. 4 Abs. l Nach der geltenden Alkoholgesetzgebung ist der im Inland hergestellte Branntwein, mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs der landwirtschaftlichen Produzenten und der Spezialitäten, grundsätzlich dem Bunde abzuliefern. Dieser ist zur Übernahme verpflichtet. Im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt wurde beschlossen, im Bereiche der brennlosen Überschussverwendung die mit Beihilfen der Alkoholverwaltung zu verwertenden Obst- und Kartoffelmengen zu beschränken. Gleichzeitig werden als Folge der .neuen Agrarpolitik (unter anderem aufgrund des GATT/WTO-Abkommens} die Produzentenpreise für Obst in Zukunft tendenziell sinken. Aufgrund dieser Entwicklungen ist zu erwarten, dass Kernobstrohstoffe künftig vermehrt über den Brennhafen verwertet werden. Dieser Branntwein müsste aufgrund der Übernahmepflicht des Bundes in unbegrenzten Mengen übernommen werden. Der Absatz an Kernobstbranntwein ist in den vergangenen Jahren indessen drastisch gesunken. Die Alkoholverwaltung wäre nicht mehr in der Lage, den übernommenen Branntwein am Markt abzusetzen, was zu erheblichen Verwertungskosten und damit zu einer grossen finanziellen Belastung der Alkoholverwaltung führen würde. Mit der vorgesehenen Lockerung der Übernahmepflicht kann die Alkoholverwaltung weiterhin Kernobstbranntwein übernehmen. Sie hat indessen die Möglichkeit, die zu übernehmende Menge ihrem Bedarf entsprechend zu beschränken.
Abs. 2 und 3 Aufgrund der vorgesehenen Änderung wird künftig zwischen Brennereikonzessionen mit und solchen ohne Übernahmemöglichkeit unterschieden.
Art. 8 Nach Artikel 32his Absatz 3 der Bundesverfassung sollen die für die gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser erteilten Konzessionen die Verwertung der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können. Gestützt auf diese verfassungsmässigen Möglichkeiten ist vorgesehen, künftig Konzessionen zur Herstellung von Kartoffelbranntwein zu erteilen.
Art. 9 Als Folge der Aufhebung von Artikel 8 ist der Randtitel anzupassen.
Art. W Abs. 1-3 Das Verfahren zur Übernahme gebrannter Wasser ist neu zu regeln. Die Alkoholverwaltung wird eine im voraus festgelegte Menge Kernobstbranntwein gemäss ihrem Bedarf zu angemessenen, d. h. für die Produzenten garantierten Preisen übernehmen, wobei eine Differenzierung für Branntwein aus Kolonnenbrennereien und für solchen aus Hafenbrennereien vorgesehen ist. Im Gegensatz zur heutigen Regelung wird der Bundesrat künftig keine Mindestpreise für die Brennereirohstoffe mehr festlegen. Allfällige Preisabsprachen zwischen den Produzenten und den Brennern sind für die Festsetzung des Übernahmepreises nicht massgebend. In Jahren ausserordentlich grosser Ernten kann die Alkoholverwaltung zudem zusätzliche Branntweinmengen zur Marktentlastung übernehmen. Aus gesundheitspolitischen Überlegungen soll damit verhindert werden, dass mangels entsprechender Lager-
möglichkeiten grosse Mengen billigen Branntweins in den Verkehr gelangen. Dieser Branntwein ist indessen zu anderen als zu Trinkzwecken zu verwenden. Die zu übernehmende Menge Branntwein und die Übernahmepreise werden vor Beginn der Ernte bekanntgegeben. Wenn insgesamt eine grössere als die ausgeschriebene Menge offeriert wird, werden die Zuteilungen an die einzelnen Betriebe im Verhältnis der Ausschreibungsmenge zu der insgesamt offerierten Menge gekürzt. Diese Bekanntgabe kann beispielsweise durch eine entsprechende Mitteilung an sämtliche Brennereien, die eine Konzession mit Übernahmerecht besitzen, oder durch Publikation in der Fachpresse erfolgen. Der Entscheid über die Menge, die vom einzelnen Betrieb übernommen wird, sowie den dafür zu entrichtenden Preis wird in Form einer Verfügung eröffnet. Abs. 4 Hierbei handelt es sich um terminologische Anpassungen infolge der Änderungen im Bereiche der Ablieferung bzw. Übernahme gebrannter Wasser. Abs. 5 Infolge der Aufhebung der Ablieferungspflicht kann Kernobstbranntwein künftig unter Entrichtung einer Steuer frei verkauft werden. Die Besteuerung erfolgt nach den für Spezialitätenbranntweine geltenden Bemessungsgrundlagen und Ansätzen. Art. U Abs. 2 Für die zur Deckung des Bedarfs der Alkoholverwaltung übernommenen gebrannten Wasser werden garantierte Preise entrichtet. Diese werden unter Berücksichtigung der Überschuss- und der Abfallverwertung sowie der Gestehungskosten bei rationeller Herstellung für Hafen- und Kolonnenbrennereien differenziert festgesetzt.
Abs. 3 Branntwein ausserhalb der nach Artikel 10 Absatz l festgesetzten Mengen kann die Alkoholverwaltung zur Marktentlastung zu einem tieferen, gestaffelten Preis, der bis zum Weltmarktpreis gehen kann, übernehmen. Abs. 4 und 5 Die Grundsätze, die bei der Festlegung der Übernahmepreise zu berücksichtigen sind, werden in den Absätzen 2 und 3 genannt. Im Hinblick auf die Neuorientierung der Agrarpolitik im Sinne des Siebten Landwirtschaftsberichts haben sich die Preise jedoch zunehmend am Markt zu orientieren. Damit soll die Konkurrenzfähigkeit verbessert und die Produktion vermehrt den Bedürfnissen des Marktes in bezug auf Menge, Preis und Qualität angepasst werden. Art. 12 Abs. 2 und 4 Als Folge der grundlegenden Änderung von Artikel 4 ist die Alkoholverwaltung nach dem revidierten Absatz 2 künftig nicht mehr zur Übernahme von Spezialitätenbranntwein berechtigt. Absatz 4 kann somit aufgehoben werden. Diese Bestimmung gelangte in der Praxis ohnehin nie zur Anwendung. Abs. 5 Artikel 12 Absatz 5 regelt die Herstellung von Spezialitätenbranntwein aus ausländischen Rohstoffen. Nach geltendem Recht ist diese nur zulässig gegen Entrich-
tung einer bereits bei der Einfuhr der Rohstoffe an der Grenze zu entrichtenden Monopolgebühr. Da künftig Branntwein, der in der Schweiz aus ausländischen Rohstoffen hergestellt wird, gleich zu besteuern ist wie solcher aus inländischen Rohstoffen, kann diese Regelung aufgehoben werden.
Art. 14 Abs. l Hierbei handelt es sich um eine Aktualisierung des bestehenden Textes.
Abs. 4 und 7 Diese beiden Absätze können aufgehoben werden, da sie materiell bereits durch andere Bestimmungen erfasst werden.
Art. 17 Abs. l Die Alkoholverwaltung kann den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners nicht erforderlichen Branntwein auch weiterhin übernehmen. Die Artikel 10 und 11, welche das Übernahmeverfahren und die Übernahmepreise regeln, finden sinngemäss Anwendung. Mit Rücksicht auf die grosse Zahl Hausbrenner und Hausbrennauftraggeber wird die Bekanntgabe der zu übernehmenden Branntweinmenge und der Übernahmepreise indessen lediglich in der Fachpresse erfolgen.
Abs. 2 Infolge der Aufhebung der Ablieferungspflicht kann Kernobstbranntwein künftig unter Entrichtung einer Steuer frei verkauft werden. Die Besteuerung erfolgt nach den für Spezi alitätenbranntweine geltenden Bemessungsgrundlagen und Ansätzen.
Art. 18 Abs. l Wie bereits in Artikel 12 Absatz 2 für Erzeugnisse aus gewerblichen Brennereien dargelegt, ist die Alkoholverwaltung künftig auch zur Übernahme von in Hausbrennereien hergestellten Spezialitätenbranntweinen nicht mehr berechtigt.
Abs. 2 Artikel 18 Absatz 2 regelt die Besteuerung von Spezialitätenbranntwein, der von Hausbrennern an Dritte weitergegeben wird. Diese richtet sich nach den Artikeln 20-23.
Art. 20 Abs. 3 Die Möglichkeit einer Lagerung von Branntwein unter Steueraussetzung wird auf ausdrücklichen Wunsch der Branche eingeführt. Um den Kontrollaufwand in einem verantwortbaren Aüsmass zu halten, sollen diese Neuerungen indessen ausschliesslich für Betriebe mit einer Grosshandelsbewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gelten. Zur Sicherung der auf der Ware lastenden Abgaben haben sie zudem eine entsprechende Bankgarantie zu stellen. Der Haftungsbetrag wird insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Betriebes festzulegen sein. Lediglich in wirtschaftlich begründeten Fällen sind die Abgaben auf der gesamten Lagermenge zu sichern.
Art. 22 Abs. l und 2 Auch nach dem revidierten Artikel 22 ist der Bundesrat für die Festsetzung des Steuersatzes für gebrannte Wasser zuständig. Ein Einheitssatz gewährleistet die
gleiche fiskalische Belastung von Kernobst- und Spezialitätenbranntwein in- und ausländischer Herkunft. Bei der Festsetzung der Höhe des Einheitssteuersatzes wird der Bundesrat von der Voraussetzung ausgehen, dass der Branntweinkonsum als Folge des Einheitssteuersatzes nicht zunehmen sollte (Gesundheitspolitik). Dabei wird er auch die fiskalischen und agrarpolitischen Aspekte zu berücksichtigen haben. Bereits im Rahmen der Eurolex-Vorlage beschlossen die eidgenössischen Räte, 'dass der Bundesrat bei der Festsetzung des Steuersatzes die .in den Nachbarländern geltenden Steuersätze zu berücksichtigen habe und Kleinproduzenten steuerlich begünstigen könne. Damit könnte möglichen negativen Auswirkungen des Etnbeitssteuersatzes auf den Bestand an Hochstammobstbäumen entgegengewirkt werden. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Interpellation im Ständerat vom 2. Juni 1994 betreffend Hochstämme in Gefahr (94.3198) u. a. ausführte, sollte aus ökologischen Gründen eine weitere Reduktion des Hochstammbestandes vermieden werden. Mit Rücksicht auf das inländische Brennereigewerbe sowie zur Erhaltung der Hochstammobstbäume verlangte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates an ihrer Sitzung vom 10. August 1992 die Berücksichtigung der Steuersätze der Nachbarländer sowie die steuerliche Begünstigung der Kleinproduzenten. Diese Begehren werden berücksichtigt. Abs. 3 Artikel 22 Absatz 3 regelt die Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Steuern auf gebrannten Wassern nach Hektoliter reinen Alkohols bei einer Referenztemperatur von 20 "C. Diese international geltende Referenztemperatur wird von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bereits seit längerer Zeit bei der Berechnung der Steuern angewendet. Artikel 23a ist neu und regelt die Besteuerung von alkoholhaltigen Erzeugnissen. Darunter fallen Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern (Getränke und Esswaren), Naturweine mit mehr als 15 Volumenprozenten Alkohol sowie Wermut, Weinspezialitäten und Süssweine (z. B. Xeres, Malaga, Porto). Diese Weine wurden bislang gestützt auf den Bundesratsbeschluss über die Erhebung von Monopolgebühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut und hochgradigen Naturweinen anlässlich deren Einfuhr besteuert. Um die bestehende Diskriminierung zu
beseitigen, werden künftig die entsprechenden inländischen Produkte gleichermassen zu besteuern sein. Artikel 23a Absatz l enthält die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage. Abs. 2 Bereits der geltende Bundesratsbeschluss vom I.April 1970 über die Erhebung von Monopolgebühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut und hochgradigen Naturweinen (SR 682.212) sieht vor, dass die genannten Erzeugnisse zu einer um 50 Prozent reduzierten Monopolgebühr eingeführt werden können. Artikel 23a Absatz 2 trägt den Bestrebungen der EU Rechnung, bestimmte Weine aus frischen Weintrauben bis 22 % Vol einer ermässigten Besteuerung zu unterwerfen. Zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung wird eine Abgabenermässigung für inländische und eingeführte Erzeugnisse vorgesehen. Der revidierte Artikel 29 verweist deshalb auf Artikel 23a.
Abs. 3 Artikel 20 Absatz 2 bestimmt, wer die Steuer auf Spezialitätenbranntweinen zu entrichten hat. Bei alkoholhaltigen Erzeugnissen kann es angezeigt sein, dass die Steuerpflicht in Abweichung von diesem Grundsatz geregelt wird. Artikel 23a Absatz 3 ermächtigt deshalb den Bundesrat, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Ebenso ist der Bundesrat befugt, Bestimmungen über die Rückerstattung und Anrechnung der fiskalischen Belastung auf den Ausgangsstoffen aufzustellen. Eine Lagerung unter Steueraussetzung ist jedoch für Betriebe, die alkoholhaltige Esswaren herstellen, nicht vorgesehen. Diese Möglichkeiten wären mit einem unverhältnismässig grossen Kontrollaufwand verbunden, zumal alkoholhaltige Esswaren in der Regel nur kurzfristig gelagert werden. Zudem sind diese Betriebe weder Grosshändler im Sinne des Alkoholgesetzes noch sind sie gegenüber der Alkoholverwaltung steuerpflichtig.
Art. 24 Abs. 7-3 Im Zentrum der bevorstehenden Agrarreform (Agrarpolitik 2002) steht die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Emährungssektors durch einen Abbau der staatlichen Markteingriffe und eine unternehmergerechtere Unterstützung der Landwirtschaft. Im Sinne einer einheitlichen agrarpolitischen Ausrichtung sind die imperativen Bestimmungen des Alkoholgesetzes über Markteingriffe in die Obst- und Kartoffelwirtschaft durch Kann-Formulierungen zu ersetzen.
Abs. 5 Im Jahr 1992 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, die Integration der auf die Landwirtschaft ausgerichteten Teile der Eidgenössischen Alkoholverwaltung in das Bundesamt für Landwirtschaft zu prüfen und dem Bundesrat zu gegebener Zeit die Entwürfe der erforderlichen Änderungen von Erlassen und einen Umsetzungsplan zu unterbreiten. In der Zwischenzeit zeigen die Vorarbeiten, dass der Transfer auf Herbst 1996 Vorteile brächte gegenüber einem späteren Wechsel. Die bisherigen Verwertungsaufgaben im Bereich Obst und Kartoffeln werden somit zwar vorläufig nach Alkoholgesetz weitergeführt, jedoch unter ein und derselben Amtsleitung für sämtliche Produktionsbereiche. Eine engere Koordination und Optimierung sämtlicher Produktionsbereiche nach einheitlichen Direktiven ist heute unumgänglich. Die vom Transfer betroffene Abteilung Obst und Kartoffeln wird zum Bundesamt für Landwirtschaft wechseln. Die Verwertungskosten in der Grosse von rund 79 Millionen Franken fallen neu der Bundeskasse an.
An. 241"" Abs. 3 Aus den gleichen Überlegungen, wie sie aus den Erläuterungen zu Artikel 24 Absätze 1-3 hervorgehen, ist auch diese Bestimmung im Interesse einer marktwirtschaftlicheren Ausgestaltung nicht mehr als Verpflichtung zu formulieren.
Art, 2#P*a&la und 24'"''"' Gemäss Artikel 24iuiniuics kann der Bundesrat nichterfasste Obstproduzenten zur Leistung von Solidaritätsbeiträgen verpflichten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Nachdem der Souverän in der Referendumsabstimmung vom 12. März 1995 für die übrigen Agrarprodukte Solidaritätsbeiträge massiv abgelehnt hat, erachtet es der Bundesrat als nicht zumutbar, von seiner Kompetenz zur Erhebung von Solidaritätsbeiträgen im Obstbau Gebrauch zu machen. Dies gilt um so mehr, als die alko-
holrechtlichen Bestimmungen weniger strenge Voraussetzungen statuieren als die in der Volksabstimmung verworfenen Vorlagen. Die Solidaritätsbeiträge sind zudem auch innerhalb der Obstbranche nicht unbestritten. Schliesslich hätte deren Erhebung nur zu einer unbedeutenden finanziellen Entlastung des Bundes geführt. Die beiden bisher noch nicht in Kraft gesetzten Bestimmungen sollen aus diesen Gründen wieder aufgehoben werden. Art. 25 Nach der geltenden Alkoholgesetzgebung ist der Bund aus gesundheitspolitischen Gründen verpflichtet, die Zahl der Brennapparate zu vermindern, indem er solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt. Im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundeshaushalt wurde beschlossen, diese Massnahme aufzuheben, da sie heute nicht mehr von Bedeutung ist. Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Ankaufspflicht für Brennereien wird die bislang strenge Praxis im Zusammenhang mit dem Erwerb von Brennapparaten künftig gelockert. Neu können Brennereien auch von Dritten erworben werden, welche die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung nicht erfüllen. Diese Brennapparate dienen in der Regel als Ausstellungs- oder Dekorationsgegenstände. Sie müssen indessen technisch so verändert werden, dass jeglicher Missbrauch zu Brennzwecken ausgeschlossen ist (z. B. Ausschäumen, Perforierung, Entfernen von Bestandteilen u. ä.) und auf weitere Kontrollen verzichtet werden kann. Da die Art des Eingriffes je nach Brennereityp und Verwendungszweck verschieden sein kann, ist es angezeigt, die Entscheidungskompetenz der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu übertragen. Art. 26 Der bestehende Artikel 26 regelt die Festsetzung des Preises für die durch den Bund zu erwerbenden Brennereien. Da künftig keine Apparate mehr aufgekauft werden, wird diese Bestimmung gegenstandslos und kann aufgehoben werden. Art. 27 Abs. l Das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harnionisiertes System) unterscheidet in den Tarifnummern 2207 und 2208 zwei Gruppen gebrannter Wasser. Abgrenzungskriterium ist dabei die Gradstärke der eingeführten Erzeugnisse (80% Vol). Nach dem geltenden Alkoholgesetz ist die Einfuhr gebrannter Wasser, die mehr als 75% Vol Alkohol enthalten, dem Bund vorbehalten. Während gebrannte Wasser zum Trinkverbrauch bis zu einer Gradstärke von 75% Vol gegen Entrichtung einer Monopolgebühr frei eingeführt werden können,
bedarf es für solche mit einem höheren Alkoholgehalt einer besonderen Bewilligung. In der Praxis wird die Bewilligung für Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt zwischen 75 und 80% Vol indessen seit längerer Zeit automatisch erteilt. Eine Harmonisierung mit der Zollgesetzgebung erscheint daher sinnvoll, weshalb das ausschliessliche Recht des Bundes auf die Einfuhr gebrannter Wasser mit einem Alkoholgehalt von 80 oder mehr Volumenprozenten beschränkt wird. Abs. 2 Bereits das geltende Recht verlangt eine besondere Bewilligung für die Einfuhr von Sprit und von gebrannten Wassern zum Trinkverbrauch. Aus rechtssystematischen Gründen soll die Bewilligungspflicht für sämtliche gebrannten Wasser mit einem Alkoholgehalt von mindestens 80% Vol künftig in einer einzigen Bestim-
mung generell geregelt werden. Gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung vom 6. April 1962 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (SR 680.11) erteilt die Eidgenössische Alkoholverwaltung Einfuhrbewilligungen für besondere Spritsorten, die sie nicht selbst in Verkehr bringt.
Art. 28 Artikel 28 des geltenden Gesetzes lässt die freie Einfuhr von gebrannten Wassern zum Trinkverbrauch bis zu einer Gradstärke von 75 % Vol durch Privatpersonen gegen Entrichtung der Monopolgebühr zu. Aufgrand der Beschränkung des Einfuhrmonopols des Bundes auf gebrannte Wasser von 80 oder mehr Volumenprozent wird es nach der neuen Regelung Privaten und Handelsgesellschaften möglich sein, Spirituosen bis zu dieser Gradstärke in die Schweiz zu importieren. Die Besteuerung der eingeführten gebrannten Wasser erfolgt dabei nach den für die inländischen geltenden Bemessungsgrundlagen und Ansätzen. Soweit der Bundesrat von der ihm in Artikel 22 Absatz 2 eingeräumten Kompetenz für die steuerliche Begünstigung von Kleinproduzenten Gebrauch macht, wäre aufgrund des GATT/ WTO-Abkommens sicherzustellen, dass auch die Produktion ausländischer Kleinbrennereien bei deren Einfuhr in die Schweiz in den Genuss der gleichen Vergünstigung gelangten. Art. 29 Die Erhebung der Monopolgebühr auf gebrannten Wassern, die in alkoholhaltigen Esswaren enthalten sind (Schokolade, Pralinen, Patisseriewaren usw.), erfolgte bisher nach Bruttogewicht und war somit diskriminierend. In Anlehnung an die internationale Praxis.sollen die Abgaben neu ausschliesslich auf dem im Erzeugnis enthaltenen gebrannten Wasser erhoben werden. Um die Besteuerung der übrigen inländischen und eingeführten alkoholhaltigen Erzeugnisse nach den gleichen Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu gewährleisten, verweist der revidierte Artikel 29 auf Artikel 23a.
Art. 30 Artikel 30 regelt die Erhebung von Monopolgebühren auf gebrannten Wassern, die aus eingeführten Rohstoffen hergestellt werden. Nach geltendem Recht erfolgt die Veranlagung bereits bei der Einfuhr an der Grenze nach Massgabe der zu erwartenden Alkoholausbeute. Da künftig Branntwein, der in der Schweiz aus ausländischen Rohstoffen hergestellt wird, gleich zu besteuern ist wie solcher aus inländischen Rohstoffen, kann diese Regelung aufgehoben werden.
Art. 31 Da der revidierte Artikel 28 ausschliesslich die Einfuhr und die Besteuerung gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken regelt, bedarf es in Artikel 31 einer entsprechenden Bestimmung für die Einfuhr von gebrannten Wassern und Erzeugnissen, die andern Zwecken dienen. Wie bereits in Ziffer 12 ausgeführt, wird künftig auf die Besteuerung dieser Waren verzichtet.
Art. 32 Die revidierten Artikel 28 und 29 regeln neu die Erhebung der Monopolgebühren auf der Einfuhr von gebrannten Wassern sowie alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken. Als Folge des Verzichts auf die fiskalische Belastung von Sprit zur Herstellung von Arzneimitteln und kosmetischen Produkten ist eine entsprechende Bestimmung für solche Einfuhren nicht mehr erforderlich.
Art, 33 Nach geltendem Gesetz kann für Erzeugnisse, die in der Schweiz mit Industriesprit hergestellt werden müssten, bei der Einfuhr, auch wenn sie keinen Alkohol enthalten, zum Ausgleich der, inneren Belastung eine entsprechende Ausgleichsgebühr bezogen werden. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung wird künftig auf das Erheben der Ausgleichsgebühr verzichtet. Art. 34 Abs. l Infolge der Aufhebung der Zuschlagsgebühr nach Artikel 28 Absatz 2 und der Ausgleichsgebühr in Artikel 33, muss diese Bestimmung entsprechend angepasst werden. Abs. 3 Artikel 34 regelt den Abgabenbezug auf importierten gebrannten Wassern. Wie bereits in Ziffer 12 erwähnt, soll für in- und ausländische Erzeugnisse die Möglichkeit einer Lagerung unter Steueraussetzung geschaffen werden.
Art. 36 Abs. 5 Da künftig Branntwein, der in der Schweiz aus ausländischen Rohstoffen herge1 stellt wird, gleich zu besteuern ist wie solcher aus inländischen Rohstoffen, kann auf die Nennung der Brennereirohstoffe verzichtet werden. Art. 37 Abs. l Die im bestehenden Gesetz vorgesehene Barzahlung ist nicht mehr zeitgemäss und wird denn auch kaum noch praktiziert. Ebenso ist die festgesetzte Minimalmenge heute praxisfremd und lâ'sst sich nicht länger aufrechterhalten. Abs. 2 Grosshandelsbetriebe, die gebrannte Wasser zu Trink- und Genusszwecken bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung beziehen, erhalten die Möglichkeit einer Lagerung unter Steueraussetzung. Abs. 3 Absatz 3 regelt die Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Sprit für die Herstellung von Erzeugnissen, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können. In bezug auf diese Erzeugnisse unterscheidet das geltende Recht zwischen «verbilligtem Sprit» mit massiger und «Industriesprit» ohne Steuerbelastung. Mit dem Verzicht auf die fiskalische Belastung von Sprit für die Herstellung von pharmazeutischen und kosmetischen Erzeugnissen ist diese Unterscheidung nicht mehr notwendig. In den revidierten Bestimmungen wird neu der Begriff «fiskalisch nicht belasteter Sprit» verwendet. Ausser denaturiertem Sekundasprit (sog. Brennsprit) erhält die Eidgenössische Alkoholverwaltung die Möglichkeit, neu auch andere vollständig denaturierte Spritsorten ohne Bewilligung abzugeben. Dabei handelt es sich um Spritsorten, deren Denaturierung nur schwer entfernt werden kann und somit eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. Der Bundesrat wird den Begriff «nicht zu Trink- und Genusszwecken» in der Verordnung näher umschreiben.
Abs. 4 Diese Bestimmung entspricht materiell dem bisherigen Absatz 5, wird jedoch sprachlich bereinigt. Art, 38 Abs. l Aus Praktikabilitätsgründen (Preisschwankungen auf dem Weltmarkt) wird die Kompetenz zur Festsetzung der Preise und der übrigen Bedingungen für den Verkauf gebrannter Wasser an das Eidgenössische Finanzdepartement delegiert. Im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung (Versorgung von Privatwirtschaft und Armee) stellt die Eidgenössische Alkoholverwaltung heute in vier Alkohollagern die Infrastruktur für die Aufnahme eines Zweijahresbedarfes an Trink-, Pharma- und Industriesprit bereit. Wegen der strengen Umwelt-, Brand- und Sicherheitsvorschriften ist diese Infrastruktur kapitalintensiv. Der finanzielle Aufwand für die Bewirtschaftung dieser Lager verteuert den Verkaufspreis für den Spritbezüger, Damit die spritverarbeitende Industrie gegenüber den ausländischen Anbietern konkurrenzfähig bleibt, sollen die Kosten daher nicht auf die Verkaufspreise überwälzt werden. Auf Ende 1998 werden die Lagerhäuser Romanshorn und Daillens aus Kostengründen geschlossen. Die revidierte Bestimmung sieht deshalb vor, dass diese Bewirtschaftungskosten von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu übernehmen sind. Im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle wurde 1992 die Kalkulation der Spritpreise in diesem Sinne revidiert. In der Folge wurden im Geschäftsjahr 1993/94 49 Millionen Franken (86%) weiterverrechnet und 8 Millionen Franken (14%) nicht auf den Spritpreis überwälzt. Die Alkohollager können auch zur Lagerung von Biomasse und Sprit aus der Verwertung von landwirtschaftlichen Produkten dienen. Bei ausserordentlich grossen Ernten kann es angezeigt sein, Landwirtschaftsprodukte zu Sprit zu verarbeiten. . Die Kosten für die Infrastruktur und die Verarbeitung sollen ebenfalls nicht auf die Verkaufspreise überwälzt werden. Diese vorsorglichen Lagerkapazitäten können aber auch durch die zwei verbleibenden Lagerhäuser in Delémont und Schachen sichergestellt werden. Als Folge der Aufhebung der fiskalischen Belastung auf Sprit für die Herstellung von pharmazeutischen und kosmetischen Erzeugnissen kann auf eine detaillierte Regelung der Verkaufspreise nach den bisherigen Absätzen 2-5 verzichtet werden.
Abs. 2 Um die Besteuerung sämtlicher gebrannter Wasser zu Genusszwecken nach den gleichen Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu gewährleisten, werden die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu Trink- und Genusszwecken abgegebenen gebrannten Wasser mit der gleichen Steuer belastet wie Spezialitätenbranntwein.
Abs. 3 Durch die Aufhebung der fiskalischen Belastung auf verbilligtem Sprit wird der Preisunterschied zu dem von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung abgegebenen Trinksprit vergrössert. Damit erhöht sich der Anreiz zur missbräuchlichen Verwendung des fiskalisch nicht belasteten Sprits. Sodann muss beachtet werden, dass der zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken abgegebene Sprit eine sehr hohe Qualität aufweist. Er könnte daher ohne weiteres zu Trink- und Genusszwecken
verwendet werden, zumal einzelne Denaturierstoffe leicht entfernt werden können. Eine Kontrolle über die Verwendung ist daher nach wie vor unerlässlich, sofern der Sprit nicht vollständig denaturiert ist. Art. 39a Abs. 2 Bst. b Die vorgeschriebene Minimalmenge von 51 Branntwein wird aufgegeben, da sie in der Praxis nicht kontrollierbar ist. Art. 40 Abs. l Es ist praxisfremd und nicht administrierbar, für jegliche Abgabe an Wiederverkäufer eine Grosshandelsbewilligung zu verlangen. In der Praxis werden Grosshandelsbewilligungen deshalb bereits heute erst ab einem Umsatz von 4001 effektiv verlangt (analog Art. 39a Abs. 2 Bst. b AlkG). Abs. 2, 3 und 3'"'T . Das GATS («General Agreement on Trade in Services», Dienstleistungsabkommen der Uruguay-Runde bzw. der WTO) schliesst materielle Diskriminierungen, d. h. schlechtere Wettbewerbsbedingungen ausländischer Dienstleistungserbringer (im konkreten Fall der ausländischen Grosshandelsfirmen) gegenüber inländischen aus. Aus diesen Gründen stellen der schweizerische Wohnsitz und der Handelsregistereintrag als Voraussetzung für die Erteilung einer Grosshandelsbewilligung eine unzulässige Diskriminierung dar. Ein einseitiger Verzicht auf diese Voraussetzungen gegenüber ausländischen Gesuchstellern würde zu einer unerwünschten Selbstdiskriminierung (Besserstellung von Ausländern) führen, weshalb diese Bedingungen generell fallengelassen werden. Um die Ziele sicherzustellen, die dem Handelsregistereintrag zugrunde lagen (z. B. schweizerischer Gerichtsstand), kann die Erteilung der Grosshandelsbewilligung künftig von der Leistung genügender Sicherheiten zur Deckung der voraussichtlichen Steuerschuld abhängig gemacht werden. Abs. 4 Um in- und ausländische Gesuchsteller gleichzustellen, sind bei der Erteilung einer Grosshandelsbewilligung ebenfalls Widerhandlungen gegen ausländische Vorschriften einzubeziehen. Art. 41 a Abs. 4 Die Pflicht zur räumlichen Trennung der Verkaufsfläche für gebrannte Wasser vom übrigen Geschäftsraum durch bauliche Massnahmen wurde durch die Revision des Alkoholgesetzes im Jahre 1980 eingeführt. Diese Vorschrift sollte verhindern, dass der Käufer an den Regalen mit gebrannten Wassern vorbeigeschleust und dadurch zu unüberlegten Käufen verleitet werde. Die Praxis zeigte indessen, dass diese Bestimmung den Konsumenten kaum beeinflusste. Zudem wurde sie
von den Kantonen sehr unterschiedlich vollzogen. Eine Aufrechterhaltung dieser Vorschrift rechtfertigt sich daher nicht mehr, zumal deren Durchsetzung für die Handelsbetriebe oftmals mit baulichen Investitionen verbunden ist. Art. 42a Nach dem geltenden Alkoholges'etz sind sowohl die Gross- als auch alle Kleinhändler verpflichtet, laufend Aufzeichnungen über die von ihnen umgesetzten gebrannten Wasser zu führen. Die Aufzeichnungspflicht im Kleinhandel war jedoch sowohl für die rund 30000 Aufzeichnungspflichtigen als auch für die Kontrollorgane der Verwaltung mit grossem administrativem Aufwand verbunden. Weil ein
derartiger Aufwand nicht mehr zeitgemäss ist, wurde die Aufzeichnungspflicht im Kleinhandel deshalb auf den 1. Juli 1995 aufgehoben. Weitere Erleichterungen sollen durch diesen Artikel ermöglicht werden.
Abs. l Absatz l regelt somit künftig nur noch die Aufzeichnungspflicht für Inhaber einer Grosshandels- oder einer eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung. Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung ermächtigt die Inhaber eines kantonalen Patentes zum Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus. Die Kontrollbestimmungen für den kantonalen Kleinhandel finden sich demgegenüber neu in Absatz 2. Diese Aufzeichnungspflichten sind gegenüber dem Grosshandel namentlich deshalb angezeigt, weil viele dieser Betriebe gleichzeitig eine Konzession zur Herstellung gebrannter Wasser besitzen, gebrannte Wasser weiter verarbeiten oder selbst in Flaschen abfüllen. In der Regel ist es erst aufgrund der Aufzeichnungen möglich, die genaue Menge der von diesen Betrieben hergestellten oder abgefüllten und in den Handel gebrachten gebrannten Wasser zu bestimmen.
Abs. 2 Die kantonalen Kleinhandelsbetriebe sind bereits, wie obenerwähnt, von der Aufzeichnungspflicht befreit. Damit jedoch eine wirksame Kontrolle in den Betrieben vorgenommen werden kann, muss zumindest die Pflicht der Kleinhändler, die Kaufbelege für ihre Handelsware aufzubewahren, bestehen bleiben. In Fällen, in denen Zweifel über die ordnungsgemässe Besteuerung der Handelsware bestehen, kann die Kontrollbehörde nötigenfalls gestützt auf diese Unterlagen im vorgelagerten Handel die nötigen Abklärungen vornehmen. Wo der Kleinhändler selbst gebrannte Wasser importiert, ist er dagegen anhand der Einfuhrpapiere in der Lage nachzuweisen, dass er die darauf lastende Monopolgebühr entrichtet hat. Der Verzicht auf die Kontrolle mittels Aufzeichnungen im Kontrollheft darf indessen nicht zu einem Abbau der Kontrolleffizienz führen. Es darf jedoch erwartet werden, dass mit der Einführung des Einheitssteuersatzes, bei dessen Festsetzung die Steuersätze der Nachbarländer berücksichtigt werden, die illegalen Einfuhren von Spirituosen und deren Ausschank abnimmt. Die Intensität der Kontrollen wird dannzumal den Verhältnissen angepasst werden.
Abs. 3 Hinsichtlich der Befugnisse der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Kontrollorgane wird grundsätzlich die Bestimmung des geltenden Gesetzes übernommen. Nicht vorgesehen ist, gestützt auf diese Bestimmungen, im kantonalen Kleinhandel mit gebrannten Wassern regelmässige Kontrollen der Geschäftsbücher vorzunehmen.
Abs. 4 Dieser Absatz ermächtigt den Bundesrat, die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für bestimmte Betriebsarten und Geschäftsvorgänge zu erleichtern oder aufzuheben. Damit wird ermöglicht, dass auf Verordnungsstufe den technischen und geschäftlichen Entwicklungen besser Rechnung getragen werden kann und bei Wandlungen die Vorschriften angepasst werden können. Vorgesehen sind vor allem Erleichterungen für Grosshandelsbetriebe, die gebrannte Wasser ausschliesslich in Flaschen handeln, sowie für kleinere Betriebe des kantonalen Kleinhandels und für geringfügige Geschäftsvorgänge.
Rund dreihundert Grosshandelsbetriebe beschränken sich in ihrer Tätigkeit auf den Handel mit gebrannten Wassern, die bereits konsumfa'hig in Flaschen abgefüllt und verpackt sind, so dass sie ohne weitere Bearbeitung in Verkehr gebracht werden können (sog. Flaschenbetriebe}. In der Regel beziehen diese Betriebe ihre Handelsware von Inhabern eines Grosshandelspatentes, die ebenfalls der Aufzeichnungspflicht nach dem Alkoholgesetz unterstehen. Im Sinne einer administrativen Vereinfachung ist es sinnvoll, die sog. Flaschenbetriebe von der Aufzeichnungspflicht zu befreien. Der Bundesrat wird entsprechende Vorschriften in der Verordnung vorsehen. Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, unterstehen sie jedoch weiterhin der gleichen Auskunftspflicht wie die übrigen Grosshandelsbetriebe. Der Kleinhandel weist zahlreiche Geschäftsformen auf. So gibt es insbesondere reine Spirituosen- und Weinhandelsgeschäfte, Geschäfte mit einer Abteilung für Spirituosenverkauf sowie Gastwirtschaftsbetriebe. Darunter gibt es die verschiedensten Betriebs- und Umsatzgrössen. Für kleinere Betriebe wird der Aufwand für die Erfüllung der Nachweispflichten zu gross. Deshalb wird der Bundesrat namentlich vorsehen, dass für Betriebe, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, die Anforderungen an die Belege gemäss dem vorstehenden Absatz 2 auf die üblichen Kassabelege beschränkt wird. Auch für kleinere Geschäftsvorgänge wird der Aufwand zur Erfüllung der Nachweispflichten unverhältnismässig, beispielsweise, wenn ein Gastwirtschaftsbetrieb wenige Flaschen gebrannter Wasser in einem Geschäft kauft, das keine detaillierten Kassaquittungen ausstellt. Auch hier wird der Bundesrat in der Verordnung bedeutende Erleichterungen vorsehen. Diese Erleichterungen schliessen jedoch nicht aus, dass bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung gegen einen Betrieb ein Strafverfahren eröffnet wird, was grössere Abklärungsmöglichkeiten bietet. Der Bundesrat wird nötigenfalls Bestimmungen über die Beschriftung gebrannter Wasser aufstellen. Art. 42b Abs. 2 Die Einführung des Verbotes von Preisangaben und Preisvergleichen im Jahre 1980 gründete auf der Überlegung, dass in Werbepublikationen regelmässig bloss die besonders günstigen Preise angegeben würden, was stark zum Kauf anrege, vor allem, wenn die Preisangaben mit Preisvergleichen verbunden sind. Es zeigt sich
jedoch, dass der Sinn dieser Bestimmung in Frage gestellt wird, indem ausländische Medien Schweizer Konsumenten durch Angabe günstiger Preise zum Kauf im nahen Ausland verlockten. Im Interesse des inländischen Spirituosengewerbes soll daher inskünftig auf das Verbot von Preisangaben verzichtet werden. Preisvergleichende Angaben (durchgestrichene Preise, Aktionen u. ä.) sowie das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen bleiben indessen untersagt. Durch die Pflicht kostendeckender Preise ist nach wie vor gewährleistet, dass Spirituosen nicht zu Lockpreisen angeboten werden. Art. 44 Abs. Ì Bussen werden nach geltendem Recht ausserhalb der Erfolgsrechnung der Alkoholverwaltung abgerechnet und auf den Bund und die Verwaltung verteilt. Weil der Wohlfahrtsfonds der Alkoholverwaltung aufgehoben wird (vgl. Art. 61), muss die Bussenverteilung neu geregelt werden. Sinnvollerweise sind die Bussen im Rahmen der Erfolgsrechnung als Ertrag zu verbuchen und gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Reinertragsverteilung auf Bund und Kantone zu verteilen.
Abs. 4 Gegenwärtig befinden sich keine Rücklagen im Reservefonds. Der rückläufige Reinertrag der Alkoholverwaltung erlaubt keine vernünftige Äufnung. Diese Bestimmung ist deshalb zu streichen.
Art. 49 Abs. l Hierbei handelt es sich um eine terminologische Anpassung.
Art. 52 und 54 Als Folge der Aufhebung der Ablieferungspflicht für Branntwein sowie des Verzichts auf das Erheben der Ausgleichsgebühr gemäss Artikel 33 sind auch die Strafbestimmungen entsprechend anzupassen. Zur Harmonisierung der alkoholrechtlichen Strafbestimmungen mit der vorgesehenen Totalrevision des Zollgesetzes ist zudem vorgesehen, die angedrohten Höchststrafen zu senken (fünf- bzw. dreifacher Betrag des entstandenen Fiskalausfalles). Diese Änderung entspricht einer Anpassung an die geltende Strafpraxis, die sich bereits seit langem an niedrigeren Bussenmaxima orientiert hat. Im weiteren ist eine besondere Strafandrohung bei gewerbs- oder gewohnheitsmässigem Verüben bestimmter Widerhandlungen vorgesehen. Bereits das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) kennt diese Qualifizierungen (Art. 75 und 77 ZG). Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit hat zur Folge, dass insbesondere für illegale Einfuhren, die sowohl das Alkohol- als auch das Zollgesetz verletzen, unterschiedliche Verjährungsregeln gelten. Es ist angezeigt, diese Verjährungsregeln anzugleichen, zumal die alkoholrechtlichen Abgaben um ein Vielfaches höher sind als die zollrechtlichen. Gleichzeitig soll damit dem erhöhten Unrechtsgehalt dieser Widerhandlungen Rechnung getragen werden. An. 56 Als Folge der Aufhebung der Ablieferungspflicht für Branntwein sowie des Verzichts auf das Erheben der Ausgleichsgebühr gemäss Artikel 33 ist auch diese Strafbestimmung entsprechend anzupassen.
Art. 61 Der Wohlfahrtsfonds, über dessen Gelder die Alkoholverwaltung verfügen konnte, wird aufgehoben, weil er nicht mehr zeitgemäss ist. Die Aufhebung entspricht den Forderungen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Art. 62 Abs. 2 In Fällen, in denen die Buchhaltungsunterlagen nicht vorhanden oder unvollständig sind, kann dennoch nicht einfach auf die Erhebung der Steuern verzichtet werden. Im Rahmen der der Verwaltung zustehenden Ermessenskompetenzen hat die Alkoholverwaltung vielmehr das Recht und die Pflicht, den geschuldeten Steuerbetrag durch Schätzung festzulegen.
Art. 69 Abs. 5 Nach Artikel'69 Absatz 3 des Alkoholgesetzes kann eine Abgabe ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn besondere Verhältnisse die Eintreibung für den Zahlungspflichtigen als grosse Härte erscheinen Hessen. Artikel 121 Absatz 4 der Verordnung zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz verlangt
zudem den Nachweis, dass die mit der Abgabe belastete Ware unverschuldeterweise untergegangen oder zerstört worden ist. Diese verhältnismässig offenen Formulierungen führten in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Künftig soll deshalb auf die Erfordernisse der grossen Härte sowie des unverschuldeten Untergangs verzichtet werden. Um missbräuchliche Rückerstattungen zu verhindern, sind jedoch strenge Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellungen durch die betroffenen Betriebe zu stellen. Insbesondere haben sie durch entsprechende Belege und Aufzeichnungen den Nachweis über die Art und Menge der untergegangenen Ware zu erbringen. Die bereits heute strenge Praxis der Alkoholverwaltung in diesem Bereich wurde in mehreren Entscheiden der Alkoholrekurskommission bestätigt. Der bestehende Absatz 3 soll indessen weiterhin zur Anwendung gelangen. Er dient künftig jedoch nur noch als Grundlage zur Beurteilung von Gesuchen um Stundung oder Rückerstattung von Bussen sowie von Steuerforderungen gegenüber Abgabepflichtigen, die nicht der Aufzeichnungspflicht unterstehen (Hausbrenner, kleingewerbliche Produzenten). Für diese Fälle bleibt das Erfordernis der grossen Härte nach wie vor bestehen. Abs. 6 Seit mehreren Jahren wird die Alkoholverwaltung um Rückerstattung der fiskalischen Belastung auf Waren ersucht, die aus qualitativen Gründen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht werden können. Es handelt sich dabei um gebrannte Wasser sowie um Produkte der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie. Die Alkoholverwaltung gibt diesen Gesuchen in der Regel statt, ohne indessen über eine besondere gesetzliche Grundlage zu verfügen. Diese Praxis ist jedoch insofern gerechtfertigt, als die fiskalische Belastung im Falle einer Ausfuhr der fraglichen Produkte gestutzt auf Artikel 36 Absatz l ohnehin rückvergütet werden müsste. Vom Gesuchsteller ausschliessHch zu diesem Zweck einen Export der Ware zu verlangen, wäre jedoch aus ökologischen und administrativen Überlegungen nicht zu verantworten. Es ist daher sinnvoll, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den Interessen der Wirtschaft Rechnung trägt. Um Missbräuche zu verhindern, wird für eine Rückerstattung vorausgesetzt, dass die Vernichtung der Ware unter Kontrolle der Verwaltung vorgenommen wird. Art. 70 Abs. 2 Hierbei handelt es sich um terminologische Anpassungen. Art. 71 Abs. 1&
Artikel 7l Absatz l beauftragt die Eidgenössische Alkoholverwaltung mit der Durchführung sämtlicher Geschäfte, die sich aus der Alkoholgesetzgebung ergeben. Die Übertragung der Verwertungsaufgaben im Bereich Obst und Kartoffeln auf das Bundesamt für Landwirtschaft erfordert eine entsprechende Kompetenzzuweisung auf Gesetzesstufe. Abs. 2 Hierbei handelt es sich um sprachliche Bereinigungen. Abs. 3 Aufgrund der Neuregelung der Gewinnverteilung (Art. 44 f. Alkoholgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1986) müssen die Kantone keine Vorschüsse mehr leisten.
Abs. 7 Die Schaffung eines besonderen Organisationsgesetzes für die Alkoholverwaltung ist, mehr als 60 Jahre nach Inkrafttreten des Alkoholgesetzes,' nicht mehr vorgesehen. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Bestimmung aufzuheben.
Art. 72 Die Alkoholfachkommission stammt aus einer Zeit, in der die Vermarktungsprobleme von Obst und Kartoffeln in der Alkoholpolitik im Vordergrund standen. Sie ist denn auch vorwiegend aus Kreisen der Obst- und Kartoffelwirtschaft zusammengesetzt. Die neuen komplexeren Probleme müssen indessen bilateral mit den direkt interessierten Organisationen gelöst werden können. Aus diesem Grund kann auf eine vom Bundesrat bestellte Fachkommission verzichtet werden. Dieser Verzicht steht im Einklang mit der Forderung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates. Diese verlangt, dass sich die Alkoholpolitik weniger auf agrarwirtschaftliche Fragen, sondern mehr auf gesundheitliche Belange ausrichtet. Diesem Ersuchen wird auch mit dem Transfer des Agrarteils der Alkoholverwaltung in das Bundesamt für Landwirtschaft entsprochen. Der Verzicht auf die Fachkommission schliesst indessen nicht aus, dass die interessierten Kreise dennoch in besonderen Fällen beigezogen werden.
Art. 76a Wie in Ziffer 121 ausgeführt, sollen die inländischen Steuern stufenweise an den Einheitssteuersatz angeglichen werden. Mit Rücksicht auf dieses Vorgehen wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes im Inland einen für Kernobst- und Spezialitätenbranntwein differenzierten Steuersatz beizubehalten. Trinksprit wird nach geltendem Recht fiskalisch höher belastet als Kernobst- und Spezialitätenbranntwein. Die fiskalische Gleichstellung soll gleichzeitig mit der Einführung des Einheitssteuersatzes für in- und ausländische gebrannte Wasser erfolgen. Dem Bundesrat wird daher die Kompetenz eingeräumt, bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls einen differenzierten Steuersatz .beizubehhalten.
Inkrafttreten Artikel 42a sieht die Abschaffung der Aufzeichnungen über die gebrannten Wasser für die Kleinhändler vor. Eine möglichst rasche Inkraftsetzung dieses Artikels ist aus Spargründen angezeigt. Gleichzeitig werden jene Bestimmungen in Kraft gesetzt, welche von der Einführung des Einheitssteuersatzes nicht berührt werden. Dies gilt insbesondere auch für den vorgesehenen Transfer der Abteilung Obst und Kartoffeln von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zum Bundesamt für Landwirtschaft. Demgegenüber stehen die übrigen Revisionsvorschläge im Zusammenhang mit der vorgesehenen Schaffung eines Einheitssteuersatzes. Dessen Einführung bedarf aber mit Rücksicht auf die bereits unter Ziffer 121 vorne genannten wirtschaftlichen und politischen Überlegungen einer längeren Zeitspanne. Das Inkrafttreten ist jedoch bis spätestens I.Juli 1999 vorgesehen. Die Bestimmung lässt indessen die Möglichkeit einer früheren Inkraftsetzung offen, sofern sich dies infolge der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung in bezug auf die Zusammenarbeit mit den europäischen Ländern aufdrängt. Sollte der Einheitssteuersatz vor dem 1. Juli 1999
zur Anwendung gelangen, würden die übrigen damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.
3 Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen 311 Vorbemerkung Die Revision bringt verschiedene finanzielle Auswirkungen, welche die Einnahmen- und die Ausgabenseite der Alkoholrechnung betreffen. Die finanziellen Auswirkungen sind indessen zeitlich differenziert zu betrachten.
312 Übergangsphase von 1995 bis zur Einführung des Einheitssteuersatzes Aufgrund der bis zur Einführung des Einheitssteuersatzes vorgesehenen Gesetzes- und Verordnungsünderungen ist voraussichtlich mit den folgenden finanziellen Auswirkungen zu rechnen: Minderausgaben der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Einsparung von fünf Stellen 500 000.-
Aufhebung der Übernahmepflicht für Kemobstbranntwein 3 000 000.-
Aufhebung der Ankaufspflicht für Brennereien 500 000.- Mehreinnahmen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Erster Schritt in Richtung Einheitssteuersatz (1995) 4 000 000.- (Erhöhung der Steuer auf Spezialitätenbranntwein um Fr. 2.50)
Zweiter Schritt in Richtung Einheitssteuersatz (1997) 3 250 000.- (Erhöhung der Steuer auf Spezialitätenbranntwein um Fr. 2.-) Mindereinnahmen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Zinsverlust durch Lagerung unter Steueraussetzung 300 000.-
Steuererhebung auf Sprit zu pharmazeutischen und kosmeti- 12000000.- schen Zwecken nach Hektoliter reinen Alkohols (1995)
Aufhebung der Besteuerung von Sprit zu pharmazeutischen 18000000.- und kosmetischen Zwecken Der vorgeschlagene Transfer der Abteilung Obst und Kartoffeln von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zum Bundesamt für Landwirtschaft ist.grundsätzlich für den öffentlichen Haushalt als Ganzes kostenneutral. Es gibt indessen Kostenverlagerungen;
Die Alkoholrechnung wird um 75 Millionen Franken Verwertungskosten und um 3,7 Millionen Franken Personalaufwand (inkl. Arbeitsplatzkosten) entlastet.
Der Anteil der Eidgenössischen Alkoholverwaltung am Fehlbetrag Deckungskapital der Eidgenössischen Versicherungskasse wird bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung um 3,3 Millionen Franken gesenkt.
Im entsprechenden Umfang wird der Bundeshaushalt belastet.
313 Phase ab Einführung des Einheitssteuersatzes (ab 1999) Die durchschnittliche Steuerbelastung auf den gebrannten Wassern zu Trinkzwekken beträgt heute rund 34 Franken je Liter reinen Alkohols. Mit der Bestimmung, wonach der Bundesrat bei der Steuerfestsetzung die Alkoholsteuern in den Nachbar-
ländern zu berücksichtigen habe, wird diese Steuerhöhe nicht mehr möglich sein. Es ist davon auszugehen, dass die Einnahmen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bei einer Änderung des Einheitssteuersatzes um einen Franken um rund 10 Millionen Franken abweichen. Die auf dieser- Basis errechneten Mindereinnahmen sind indessen in zweifacher Weise zu relativieren: Einerseits sind sie um allenfalls höchstens 30 Prozent tiefer zu veranschlagen, weil mit der Berücksichtigung der Steuern in den Nachbarländern der Anreiz zur abgabefreien Einfuhr im Reisendenverkehr und zum Schmuggel geringer sein wird. Anderseits sind sie zu erhöhen, wenn die Kleinbrenner in den Genuss eines reduzierten Steuersatzes kommen sollten. Mit der Möglichkeit, ab 1997 gebrannte Wasser unter Steueraussetzung in Steuerlagern £u bewirtschaften, ist davon auszugehen, dass grössere Mengen bereits versteuerter Spirituosen in diese Lager überführt werden. Dies wird zur Folge haben, dass die Fiskaleinnahmen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vorübergehend erheblich zurückgehen.
32 Personelle Auswirkungen Die Einführung des Einheitssteuersatzes hat geringe Auswirkungen auf den Etatstellenbestand der Eidgenössischen Alkohol Verwaltung. Einfacheren Veranlagungsverfahren stehen Mehraufgaben im Zusammenhang mit den Steuerlagern gegenüber. Die Aufhebung der Aufzeichnungspflicht für Kleinhandelsbetriebe (Kontrollheft) bringt eine Einsparung von fünf Etatstellen. Diese Einsparung wurde im Geschäftsjahr 1993/94 der Eidgenössischen Alkoholverwaltung bereits realisiert.
33 Weitere Auswirkungen :
Die finanziellen Auswirkungen auf die Alkoholrechnung, die in Punkt 31 dargestellt sind, haben auch Konsequenzen für die Kantone und die Sozialversicherungen AHV und IV;
Transfer der Abteilung Obst und Kartoffeln von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zum Bundesamt für Landwirtschaft; Die Kantone erhalten 7,8 Millionen Franken mehr an Alkoholzehntelsgeldern. ' Die Sozialversicherungen werden zusätzlich mit 70,9 Millionen gespiesen.
Einführung des Einheitssteuersatzes: Die in Punkt 312 genannten Konsequenzen treffen zu 90 Prozent die Sozialversicherungen und zu 10 Prozent die Kantone.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt
5 Verhältnis zum europäischen Recht Ziel der vorgesehenen Gesetzesänderung ist hauptsächlich, die schweizerische Alkoholordnung im Bereiche der Besteuerung von gebrannten Wassern bis 80% Vol europakompatibel auszugestalten. Die vorgeschlagenen Änderungen lehnen sich
dabei weitgehendst an die Revisionsvorlage an, die für den allfälligen EWR-Beitritt von den eidgenössischen Räten beschlossen worden war. Sie sind somit im Hinblick auf das Verhältnis zum europäischen Recht vereinbar. Bereits bestehende bilaterale Abkommen, welche die Einfuhr bestimmter gebrannter Wasser aus einigen europäischen Ländern fiskalisch begünstigen, werden durch die vorliegende Revision nicht berührt. Mit der Gesetzesänderung wird indessen bis spätestens Mitte 1999 eine Gleichbehandlung sämtlicher eingeführter Erzeugnisse erzielt.
6 Verfassungsmässigkeit Das Alkoholgesetz stützt sich auf Artikel 32Ws BV. Danach ist der Bund befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung zu erlassen. Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Zur Beseitigung der bestehenden Diskriminierung ausländischer Spirituosen ist die Festlegung eines einheitlichen Steuersatzes vorgesehen. Gleichzeitig soll die Steuererhebung künftig sowohl für in- als auch ausländische Erzeugnisse nach Hektoliter reinen Alkohols erfolgen. Die Schweiz ist indessen in der Festsetzung der Höhe des Steuersatzes frei. Die Wirkung des gesundheitspolitischen Auftrages der Bundesverfassung bleibt im wesentlichen von der Höhe des Steuersatzes abhängig.
Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) * Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1995'>, beschliessi:
I Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 2> wird wie folgt geändert:
Änderung von Begriffen Die Begriffe «Kernobstbranntwein» und «Spezialitätenbranntwein» werden durch die Begriffe «Kernobstbrand» und «Spezialitätenbrand» in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente nicht übersteigt.
Art. 4 Abs. l, 2 Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und 1 Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbranntwein und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche sie nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht). Die Konzessionen mit Übernahmerecht werden erteilt: ... Die Konzessionen ohne Übernahmerecht werden erteilt; ...
Art. 8 Aufgehoben
Alkoholgesetz
Art, 9 Randtitel 4. Konzessionen mît Übernahmerecht a. Brennrechte
Art. W b. Übernahme- Die Eidgenössische Alkoholverwaltung legt jedes Jahr die Menge recht der gebrannten Wasser fest, die sie zur Deckung ihres Bedarfs überaa. Grundsätze nimmt, Sie kann zur Entlastung des Marktes zusätzliche Mengen gebrannter Wasser übernehmen. Sie gibt die zu übernehmende Menge mit Angabe des Übernahmepreises vor Beginn der Ernte den Brennereien, die eine Konzession mit Übemahmerecht besitzen, bekannt. Aufgrund dieser Bekanntgabe können diese Brennereien Angebote einreichen. Überschreiten die Angebote die Übernahmemenge, wird die Zuteilung anteilsmässig gekürzt. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die gebrannten Wasser, die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung übernommen werden, und das Übernahmeverfahren. Die aus Kernobstrohstoffen hergestellten gebrannten Wasser unterliegen der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.
Art. U Randtitel, Abs. 2-5 bb. Übernah- Die Preise für die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zur mepreise Deckung ihres Bedarfs übernommenen gebrannten Wasser werden unter Berücksichtigung der Überschuss- und Abfallverwertung sowie der Gestehungskosten bei rationeller Herstellung festgesetzt. Für das Brennen im Hafen und in der Kolonne können unterschiedliche Preise festgesetzt werden. Die Preise für gebrannte Wasser, welche die Eidgenössische Alkoholverwaltung zur Marktentlastung übernimmt, werden nach der Menge gestaffelt festgesetzt. Sie müssen tiefer sein als die nach Absatz 2 festgesetzten Preise. 4 und s Aufgehoben
Art. 12 Randtitel, Abs. 2, 4 und 5 5. Konzessio- Die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernimmt keine Erzeugnen ohne Obernah merech t nisse der Spezialitätenbrennereien. a. Spezi al itä- 4 und s Aufgehoben tenbrennerei
Alkoholgesetz
Art, 14 Abs. l, 4 und 7 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden. Aufgehoben
Art. 17 b. Übernahme- Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann den im Haushalt und recht für Kern- Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners nicht erforderlichen Kernobs Ibranntwein obstbranntwein übernehmen. Dabei finden die Artikel 10 und 11 sinngemäss Anwendung. Wird solcher Kernobstbranntwein entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.
Art. 18 c. Spezi aliiä- Die Eidgenössische Alkoholverwaltung übernimmt keine in Haus- (enbranntbrennereien hergestellte Spezialitäteribranntweine. Werden solche Spezialitätenbranntweine entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegen sie der Besteuerung nach den Artikeln 20-23.
Art. 20 Abs. 3 (neu) Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser unter Steueraussetzung in einem Steuerlager bewirtschaften dürfen.
Art. 22 3. Steuersalz Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze. Er kann Kleinproduzenten für eine bestimmte Menge ihrer Produktion steuerlich begünstigen. s Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt.
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Art. 23a (neu) V«. Besteue- Der Besteuerung für Spezialitätenbranntweine unterliegen: rung von alko- a. Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern; holhaltigen Erzeugnissen b. Naturweine und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohzu Trink- und stoffen, mit.einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenpro- Genusszwekken zenten, Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen; c. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für; a. Naturweine und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten; b. Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten; c. Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten. Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist.
Art. 24 Abs. 1-3 und 5 Der Bund kann die Bestrebungen zur Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel und zu andern Zwecken, die das Brennen ausschliessen, unterstützen. Er kann Massnahmen treffen, damit ein möglichst grosser Teil der inländischen Kartoffel- und Obsternte sowie der Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen dem Verbrauch als Nahrungsmittel oder der Verwendung als Futtermittel zugeführt wird. Der Bund kann in Verbindung mit den Kantonen den Tafelobstbau fördern. Die Kosten dieser Massnahmen fallen zu Lasten der Bundeskasse.
Art. 24l!i* Abs. 3 Die Produzenten können zu angemessener Selbstversorgung, die Verwertungsbetriebe zu ausreichender Reservehaltung verpflichtet werden.
Art. 241"'^"'"' und 24***'** Aufgehoben
Alkoholgesetz
Art. 25 VII. Brenn- Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann anordnen, dass Brenneapparate ohne reieinrichtungen, die nicht mehr konzessionsberechtigt sind, technisch Konzession so geändert werden, dass eine mi ss bräuchliche Verwendung augeschlossen ist.
Art. 26 Aufgehoben
Art. 27 1. Einfuhr- Das Recht zur Einfuhr gebrannter Wasser, die 80 oder mehr Volumonopol des menprozente Alkohol enthalten, steht ausschliesslich dem Bund zu. Bundes Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Dritten die Einfuhr von Spritsorten bewilligen, die sie nicht selbst in Verkehr bringt.
Art. 28 II. Einfuhr Auf gebrannten Wassern zu Trink- und Genusszwecken ist bei der durch Privale Einfuhr eine Monopolgebühr zu entrichten. Diese Gebühr entspricht I.Gegenstand a. Gebrannte der Steuer auf Spezialitätenbranntwein. Wasser zu Trink- und Genusszwekken
Art. 29 b. Alkoholhal- Alkoholhaltige Esswaren werden nach dem Ansatz des darin enthaltetige Erzeugnisse nen' alkoholischen Erzeugnisses besteuert. Im übrigen richten sich die Monopolgebühren auf der Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken nach Artikel 23a.
Art. 30 Aufgehoben
Art. 31 d. Nicht zu Gebrannte Wasser sowie alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Trink- un'd Genusszwecken dienen können, unterliegen keiner Mono- Genusszwekken dienende polgebühr." Auf diese gebrannten Wasser sowie Erzeugnisse sind die Erzeugnisse Bestimmungen der Artikel 37 und 38 über die Bewilligung und die Kontrollmassnahmen sinngemäss anzuwenden.
Art. 32 und 33 Aufgehoben
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Art. 34 Abs. l und 3 Die Monopolgebühren werden, soweit sie an der Grenze zu entrichten sind, von den Zollorganen für Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erhoben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser unter Steueraussetzung in einem Steuerlager bewirtschaften dürfen. Die Veranlagung ist Sache der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
Art. 36 Abs. 5 Die Durchfuhr von Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen unterliegt keiner fiskalischen Belastung im Sinne dieses Gesetzes. Für die Sicherstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Abgaben gelten die Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
Art. 37 1. Vorausset- Die Eidgenössische Alkoholverwaltung gibt die gebrannten Wasser zungen gegen Bezahlung ab. Sie setzt die Mindestmengen sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen fest. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, die eine Grosshandelsbewilligung der Eidgenössischen Al kohol Verwaltung besitzen und die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser zu Trink- und Genusszwecken unter Steueraussetzung in einem Steuerlager bewirtschaften dürfen. Wer fiskalisch nicht belasteten und nicht vollständig denaturierten Sprit zur Herstellung von Erzeugnissen verwenden will, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, bedarf zu Kontrollzwekken einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkohol Verwaltung. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung bestimmt die erforderliche Denaturierung.
Art. 38 H. Verkaufs- Die Preise zu den Selbstkosten und die übrigen Bedingungen für den preise und Verkauf gebrannter Wasser durch die Eidgenössische Alkoholverwal- -bedingungen tung werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt. Die Kosten für die wirtschaftliche Landesversorgung mit Sprit dürfen nicht in .den Verkaufspreis eingeschlossen werden. Die fiskalische Belastung auf gebrannten Wassern zu Trink- und Genusszwecken entspricht der Steuer auf Spezialitütenbranntwein. Die Eidgenössische Alkohol Verwaltung überwacht die Verwendung der von ihr mit Bewilligung abgegebenen gebrannten Wasser. Der Abnehmer muss den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Aus-
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kunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.
Art. 39a Abs. 2 Est. b Der Produzent, der Branntwein ausschliesslich aus Eigengewächs oder selbstgesammeltem inländischem Wildgewächs herstellt oder her- • stellen lässt und weder Branntwein ausschenkt noch mit zugekauftem Branntwein handelt, braucht keine Bewilligung: b. für andere Verkäufe, wenn er jährlich nicht mehr als 4001 Branntwein umsetzt.
Art. 40 Abs. 1-3, 3bls (neu) und 4 Für den Grosshandel ist eine Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erforderlich, wenn jährlich mehr als 4001 gebrannte Wasser umgesetzt werden. 2 Aufgehoben Die Bewilligung wird davon abhängig gemacht, dass der Geschäftsinhaber oder der für den Handel mit gebrannten Wassern als verantwortlich Bezeichnete handlungsfähig ist und einen guten Leumund geni esst. Die Bewilligung kann im weiteren davon abhängig gemacht werden, dass der Gesuchsteller die erforderlichen finanziellen Sicherheiten bietet. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Grosshandelsbewilligung verweigern, wenn der Gesuchsteller oder der als verantwortlich Bezeichnete in den letzten fünf Jahren wegen schwerer Widerhandlung oder wiederholt wegen Widerhandlungen gegen die eidgenössische Alkohol-, Absinth- oder Lebensmittelgesetzgebung, gegen die kantonalen Vorschriften, über den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist.
Art.41a Abs. 4 Aufgehoben
Art. 42a V. Kontroll- Die Inhaber einer Grosshandelsbewilligung oder einer eidgenössi- " Vorschriften schen Kleinhandelsbewilligung müssen laufend Aufzeichnungen führen. Diese haben Auskunft zu geben über die Eingänge, Ausgänge und Vorräte an gebrannten Wassern nach Art, Herkunft, Menge und Alkoholgehalt sowie über die Namen der Lieferanten und Abnehmer.
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Die Inhaber einer kantonalen Kleinhandelsbewilligung müssen anhand von Belegen den Nachweis über Art, Herkunft, Lieferant, Menge und Alkoholgehalt der von ihnen umgesetzten gebrannten Wasser erbringen. Führen sie gebrannte Wasser ein, so müssen sie grundsätzlich nachweisen, dass für diese Ware die Monopolgebühr entrichtet worden ist. Wer Handel mit gebrannten Wassern betreibt, muss den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jegliche erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren. Der Bundesrat kann die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für bestimmte Betriebsarten oder Geschäftsvorgänge erleichtern oder aufheben.
Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.
Art. 44 Abs. l und 4 Der Reinertrag besteht aus dem Verkauf und der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser, aus den Bussen sowie aus den Gebühren und sonstigen Einnahmen, vermindert um die gesetzlich vorgeschriebenen und die betrieblich notwendigen Aufwendungen. 4 Aufgehoben
Art, 49 Abs. l Verfügungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist, unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Finanzdepartement.
Art, 52 A. Widerhand- Wer unbefugterweise lungen a. gebrannte Wasser herstellt, reinigt, einführt oder in Verkehr I. Gegen die Hoheitsrechte bringt, des Bundes 1. Verletzung b. gebrannte Wasser oder daraus hergestellte Erzeugnisse vorder Hoheits- schriftswidrig verwendet, rechte c. sich auf unrechtmässige Weise eine Konzession, eine Bewilligung oder eine Ermächtigung zum Brennen verschafft, d. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes verletzt, wird, sofern nicht die Strafbestimmungen von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1' zutreffen, mit Gefängnis bis
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zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen des entstandenen Fiskalausfalles bestraft. Bei gewerbs- oder gewohnheitsmässigem Verüben der Widerhandlung wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnis erkannt werden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des entstandenen Fiskalausfalles.
Art. 54 Randtitel Abs. l, lbh (neu) und 2 Randtitel: Betrifft nur den französischen Text. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Abgabe oder Monopolgebühr hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil (Erlass, Rückerstattung u. dgl. von Abgaben oder Gebühren) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder Gebühr oder des erlangten Vorteils bestraft. lhis Bei gewerbs- oder gewohnheitsmässigem Verüben der Widerhandlung wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnis erkannt werden. - 2 Wer die Erhebung einer Abgabe oder Monopolgebühr vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Abgabe oder Gebühr bestraft.
Art. 56 Bst. a und b Wer gebrannte Wasser, von denen er weiss oder annehmen muss, a. dass sie unbefugterweise hergestellt, gereinigt oder eingeführt worden sind oder b. dass die auf ihnen geschuldete Abgabe oder Monopolgebühr hinterzogen worden ist,
Art. 61 Aufgehoben
Art. 62 Abs. 2 Der fiskalische Ausfall wird von der Alkoholverwaltung durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, wird er mittels Schätzung festgelegt. .
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Art. 69 Abs. 5 und 6 (neu) Eine Abgabe wird dem Abgabepflichtigen, welcher der Aufzeichnungspflicht nach Alkoholgesetz untersteht, erlassen oder rückvergütet, wenn er nachweist, dass die mit der Abgabe belastete Ware untergegangen ist. Eine Abgabe wird dem Abgabepflichtigen erlassen oder rückvergütet, wenn die Ware innert fünf Jahren seit Eintritt der Abgabepflicht unter Kontrolle der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vernichtet wird.
Art. 70 Randtitel und Abs. 2 erster Satz I. Verwaltungs- Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag behörden und vollzieht dessen Beschlüsse.... 1. Bundesrat und Finanzdepartement
Art. 71 Abs. lbis (neu), 1, 3 und 7 lbis Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft durchgeführt. Die Beamten und Angestellten der Eidgenössischen Alkoholverwaltung unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927IJ. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat eigene Rechnung zu führen; das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Juli. Der Bund hat der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die zur Durchführung des Alkoholgesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen. 7 Aufgehoben
Art. 72 Aufgehoben
Art. 76a (neu) la. Übergangs- Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für die im Inland bestimmungen produzierten gebrannten Wasser kann der Bundesrat für Kernobstzur Änderung vom... branntwein einen gegenüber Spezialitätenbranntwein höheren Steuersatz festlegen. Bis zur Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für in- und ausländische gebrannte Wasser kann der Bundesrat für die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu Trink- und Genusszwecken abgegebenen gebrannten Wasser einen gegenüber Spezialitätenbranntwein höheren Steuersatz festlegen.
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II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, Es tritt wie folgt in Kraft: a. unter Vorbehalt der Buchstaben b und c auf ein vom Bundesrat zu bestimmendes Datum im Jahr 1996; b. die Artikel 20 Absatz 3 und 37 Absatz 2 am 1. Juli 1997; c. die Artikel 2 Absatz 2, 12 Absatz 5, 22, 23a, 27-30, 34 Absätze l und 3 sowie 36 Absatz 5 auf ein vom Bundesrat zu bestimmendes Datum bis spätestens I.Juli 1999.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 22. November 1995
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1996 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 05 Cahier Numero
Geschäftsnummer 95.082 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 06.02.1996 Date Data
Seite 369-405 Pagina
Ref. No 10 053 745
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