BBl 1996 III 1249

Botschaft zum Postgesetz (PG) vom 10.Juni 1996

#ST# 96.049

Botschaft zum Postgesetz (PG)

vom l O.Juni 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren. wir unterbreiten Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf für ein Postgesetz mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. Juni 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

1996-341 53 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. III 1249

Übersicht Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Liberalisierung zwingt der Markt zu einer Neukonzeption des Post- und Fernmeldewesens sowie zu einer unternehmerischen Neuausrichtung der PTT-Betriebe. Zur Sicherung des Leistungsauftrages in der Bundesverfassung (Art. 36 BV) und zur Erkaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Post und Telecom PTT müssen die rechtlichen Grundlagen im Postverkehrs- und Fernmeldegesetz sowie im PTT-Organisationsgesetz entsprechend angepasst werden. Mit dem Entwurf für ein neues Postgesetz sollen die Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des schweizerischen Postmarktes geschaffen werden. Die reservierten Dienste werden wesentlich beschränkt, und durch Zulassung von privaten Anbietern zu neuen Märkten wird mehr Wettbewerb geschaffen. Das ordnungspolitische Steuerungsinstrument besteht aus dem Unternehmensauftrag an die Post zur Besorgung des «Service public» und dem Beizug von privaten Anbietern zur Mitfinanzierung der Grundversorgung. Mit der Möglichkeit zum Beizug Dritter zur Mitfinanzierung der Grundversorgung kann die vorgesehene Ordnung im Sinne'eines Postmarktgesetzes weiterentwickelt werden. Der Entwurf ist im Rahmen von Artikel 36 BV, als Grundsatzgesetz ausgestaltet. Mit der vorgeschlagenen Beschränkung auf das Wesentliche können die bevorstehenden Umwälzungen im sich rasch wandelnden europäischen und schweizerischen Postmarkt aufgefangen werden, ohne dass der Weg der Gesetzesrevision in ein paar Jahren erneut beschriften werden muss. Mit der Ausgestaltung des Entwurfs als Grundsatzgesetz verbunden ist eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, die durch das Gesetz in ihren Grundzügen vorgegebene Liberalisierung zu vollziehen. Gleichzeitig weist der Entwurf der Post die Kompetenz zur Festlegung der Preise und des Dienstleistungsangebots zu. Damit soll der Post die erforderliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit verschafft werden, um rasch auf Veränderungen im nationalen und internationalen Postmarkt reagieren zu können. Der Entwurf beauftragt die Post mit der Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung (Universaldienst) mit Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen.- Der Universaldienst wird mit Dienstleistungen sichergestellt, die ausschliesslich der Post vorbehalten sind (reservierte Dienste) oder die von der Post in Konkurrenz zu privaten Anbietern im ganzen Land erbracht werden müssen (nicht

reservierte Dienste). Der Entwurf sieht neben dem Universaldienst «Wettbewerbsdienste» vor, zu deren Erbringung die Post berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Die Finanzierung der flächendeckenden Grundversorgung soll in einer ersten Phase hauptsächlich mit den Einnahmen aus den reservierten Diensten sichergestellt werden. Deckungsbeiträge aus den nicht reservierten Diensten und den Wettbewerbsdiensten sollen den Universaldienst mitfinanzieren. Wenn der Monopolbereich weiter eingeschränkt wird und zur Basisfinanzierung der Grundversorgung nicht mehr ausreicht, können durch den Bundesrat auch die privaten Anbieter von Postdienstleistungen zur Mitfinanzierung der Grundversorgung beigezogen werden. Der Entwurf für ein neues Postgesetz ist mit den Vorlagen für ein neues Postorganisations- und Telekommunikationsunternehmungsgesetz sowie für ein neues Fernmeldegesetz abgestimmt.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Die heutige Postordnung in der Schweiz III Die Verfassungsgrundlage Artikel 36 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ordnet das Postwesen. Er'bestimmt: Art. 36 Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache. Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse. Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt. Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses ist gewährleistet.

112 Die Konkretisierung der Verfassung durch Gesetz und Verordnung 112.1 Das Postregal Nach Artikel l des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 (PVG; SR 753.0) haben die PTT-Betriebe das ausschliessliche Recht, offene und verschlossene Briefe, Karten mit schriftlichen Mitteilungen und andere verschlossene Sendungen bis 5 kg zu befördern. Vom Regal ausgenommen sind die Beförderung von Sendungen, die von den PTT- Betrieben nicht oder nur bedingt angenommen werden, die nicht gewerbsmässige Beförderung von Sendungen im Ortsverkehr durch den Absender selbst oder eine von ihm beauftragte Person sowie der Dienstverkehr der Bundesbahnen und der konzessionierten Verkehrsanstalten unter sich (Art. 2 PVG).

112.2 Die Leistungspflicht

Wo die erforderlichen Posteinrichtungen bestehen, sind die PTT-Betriebe gegenüber jedermann zur Erfüllung der in den entsprechenden Erlassen vorgesehenen Leistungen verpflichtet (Art. 4 PVG),

112.3 Die Dienstleistungen der PTT-Betriebe

Der Verfassungsgeber führt in Artikel 36 BV den Begriff «Postwesen» nicht aus. Er überlässt es dem Gesetzgeber, diesen Begriff zu bestimmen. Der Gesetzgeber weist in Artikel 9 PVG dem Postdienst und dem Zahlungsverkehr die folgenden Aufgaben zu:

  • die Beförderung von Briefpostsendungen und von Postpaketen, ohne oder mit Wertangabe;

  • die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften;

  • der Einzug von Geldbeträgen durch Nachnahme auf Briefpostsendungen und Postpaketen;

  • die Vermittlung von Geldbeträgen durch Postanweisungen;

  • die Annahme, Auszahlung, Anweisung und Überweisung von Geldbeträgen im Postcheckdienst.

112.31 Die Postdienste Die Briefpost Mit der Einführung der A- und B-Post im Jahre 1991 haben die PTT-Betriebe von der «Inhaltstarifierung» auf die «Leistungstarifierung» umgestellt. Dabei werden die A-Post-Sendungen rund um die Uhr, auch samtags, die B-Posl-Sendungen hingegen im Tagdienst von Montag bis Freitag «verarbeitet». Der-Kunde hat zudem die Möglichkeit, adressierte Briefpost gegen Zuschlag eingeschrieben bzw. als Eilsendung aufzugeben.

Die Paketpost Als Paketpostsendungen gelten Sendungen von über 500 Gramm, grösser als Format B4 (353 x 250 mm) und dicker als 2 cm. Das Höchstgewicht der Paketpostsendungen beträgt 30 kg und die maximale Länge ist 2,50 m. Die Paketpostsendungen werden am Domizil des Empfängers zugestellt oder bei der Poststelle zur Abholung ins Paketfach gelegt. Die Beförderungsdauer beträgt in der Regel einen Tag; davon ausgenommen ist die Zustellung in entlegenen Gebieten. Die PTT-Betriebe stellen die Pakete von Montag bis Freitag zu. Der Kunde hat zudem die Möglichkeit, Pakete gegen Zuschlag eingeschrieben, als Eil- oder Sperrgutsendung oder als Paket mit empfindlichem Inhalt aufzugeben. Einschränkungen der Leistungspflicht Die Beförderung der folgenden Sendungen ist nach den Artikeln 25 und 26 PVG von der Leistungspflicht ausgenommen:

  • Sendungen, bei deren Beförderung die Gefahr für einen Personen- oder Sachschaden besonders gross ist;

  • Sendungen, deren Inhalt unsittlich oder beschimpfender Natur ist oder zur Begehung von Straftaten auffordert;

  • Sendungen, die sich von ihrer Beschaffenheit her nicht für die Postbeförderung eignen;

  • Sendungen, die ungenügend verpackt sind oder wegen ihrer besonderen Beschaffenheit leicht Schaden nehmen können. Das Sonderproblem: Der Zeitungstransport Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewährt der Bundesrat für die Beförderung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften Vorzugstaxen (Art. 10 Abs. lbis)- Der Bund gilt den PTT-Betrieben jährlich die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ab (Art. 10 Abs. !'")• Zu diesen Bestimmungen wird auf die Begründungen in der Botschaft über die Änderung des Postverkehrsgesetzes vom 20. April 1994 verwiesen (vgl. BB11994 II 873).

112.32 Die Dienstleistungen im Bereich des Zahlungsverkehrs Das Postkonto Das Postkonto ist ein Zahlungsverkehrskonto. Mit dem Konto sind die drei Grunddienstleistungen des Zahlungsverkehrs (d. h. die Bareinzahlung, die Auszahlung und die Überweisung) eng verknüpft. Die Dienstleistungen zum Postkonto Die PTT-Betriebe führen das Postkonto spesenfrei und verzinsen die Guthaben auf den Privatkonten bis 10000 Franken mit VA Prozent. Die Guthaben auf den Geschäftskonten werden mit 1A Prozent verzinst; es gibt keine Verzinsungslimite. Der Kontoinhaber kann sein Konto während maximal 28 Tagen bis 1000 Franken gegen Verrechnung eines entsprechenden Sollzinses überziehen. Die PTT-Betriebe stellen ihren Kunden weiter die Postcard zur Verfugung. Mit der Karte kann der Kontoinhaber Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und im In- und Ausland Bargeld beziehen. Die Karte ist zudem Garantiekarte beim Einlösen von garantierten Postcheques. Postcheques können in der Schweiz sowie an den Postschaltern von 29 Ländern eingelöst werden. Besondere Dienstleistungen für Geschäftskunden Die PTT-Betriebe stellen den Geschäftskunden die-folgenden elektronischen Dienstleistungen zur Verfügung: Verfahren für Einzahlungsscheine mit Referenznummer, Verfahren für Auszahlungsscheine mit Referenznummer, Sammelauftragsdienst, Belastungsauftragsdienst sowie Giro-direct. Die Zusammenarbeit mit Dritten In den letzten Jahren suchten die PTT-Betriebe vermehrt die Zusammenarbeit mit Partnern. So bieten sie mit der Firma Eurocard (Switzerland) seit Mai 1992 die Kreditkarte Postcard-Eurocard an. In Zusammenarbeit mit den SBB wird sodann die Postcard-RailCard und der Postcard-RailPass angeboten. Das Bitndesfestgeld Seit Mitte Oktober 1992 nehmen die PTT-Betriebe Bundesfestgeld-Anlagen im Auftrag und auf Rechnung der Eidgenössischen Finanzverwaltung entgegen. Sie treten als Vermittler zwischen Anleger und Bund auf. Das Bundesfestgeld kann ab einem Mindestbetrag von 10 000 Fr. gezeichnet werden und hat eine Anlagedauer von ein, zwei oder drei Jahren.

112.4 Die Taxen

Die PTT-Betriebe erheben für die Benützung ihrer Dienstleistungen Taxen. Im Jahre 1976 hat das Parlament dem Bundesrat die Befugnis übertragen, die Taxen für die Postdienstleistungen festzulegen (vgl. AS 7977 2II7ff.). Gleichzeitig wurde dem Bundesrat die Kompetenz für die Festsetzung der Taxen für Zuschlagspflichtige Sendungen (Art. 27 PVG) und für Sonderbegehren des Absenders und des Auftraggebers (Art. 28 und 36 PVG) übertragen.

112.5 Die Haftung der PTT-Betriebe

Nach Artikel 44 PVG ist die Haftpflicht der PTT-Betriebe auf den in diesem Gesetz umschriebenen Umfang beschränkt. Für uneingeschriebene Sendungen sind die PTT-Betriebe nicht haftpflichtig (Art. 50 Abs. I PVG). Für eingeschriebene Sendungen haften sie hingegen bei Verlust, bei Beschädigung oder Beraubung sowie bei Verspätung bis zu den in der Verordnung l zum Postverkehrsgesetz festgelegten Höchstbeträgen (Art. 50 Abs. l i. V. m. Art. 51, 52 und 53 PVG). Im Bereich des Zahlungsverkehrs haften die PTT-Betriebe für ordnungsgemäss einbezahlte, angewiesene oder überwiesene Beträge bis zur richtigen Auszahlung oder Gutschrift. Sie haften überdies für Beträge, um die das Guthaben durch grobes Verschulden des Beamten vermindert wird (Art. 54 Abs. 4 PVG). Weiter .haften sie für grobes Verschulden ihrer Beamten, wenn durch missbräuchliche Verwendung von Postcheckformularen ein Schaden entstanden ist (Art. 54 Abs. 5 PVG).

112.6 Das Postgeheimnis

Die Geheimhaltungspflicht verlangt, dass die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen über den Postverkehr der Postkundinnen und -künden niemandem Mitteilung machen. In einem unveröffentlichten Entscheid vom 25. September 1970 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Gesamtheit der von den PTF- Betrieben besorgten Übermittlungen im Nachrichten-, Waren- und im Geldverkehr Gegenstand des Geheimnisses sei. Der Geheimnisschutz entfallt, wenn höhere Interessen dessen Preisgabe verlangen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Justiz- oder Polizeibehörden die PTT- Betriebe um Auskunft ersuchen. Die PTT-Betriebe leisten aber auch den Organen der Zwangsvollstreckung Rechtshilfe, indem sie diesen Postsendungen und Geldbeträge ausliefern oder bei der Aufnahme eines amtlichen Inventars Auskunft über die Höhe des Postkontos geben. Schliesslich sind die PTT-Betriebe berechtigt, unanbringliche verschlossene Sendungen zu öffnen, um den Berechtigten zu ermitteln. Sendungen von und nach dem Ausland dürfen den Zollbehörden ausgehändigt werden (Art. 6 PVG).

112.7 Die Strafbestimmungen

Das Postverkehrsgesetz regelt die folgenden Straftatbestände:

  • die Verletzung des.Postgeheimnisses und der Beförderungspflicht;

  • die Fälschung von Poststempeln, -siegeln und -checks;

  • die Nachahmungen von Stempeln, Siegeln, Sackschlössern, Briefeinwürfen, Schlossfächern und dazugehörenden Schlüsseln der Post;

  • die missbräuchliche Verwendung der Uniform von PTT-Beamten;

  • die vorsätzliche Gefährdung des Postbetriebs;

  • die Verletzung des Sachenbeförderungsregals und anderer Fiskalrechte;

  • die Begehung von Ordnungswidrigkeiten. Die drei letzten Straftatbestände sind nach den Bestimmungen' des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zu verfolgen (Art. 66 Abs. 2 PVG). Nach Artikel l der Verordnung vom 26. Februar 1992

über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Postverkehrsgesetz, das Fernmeldegesetz und das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (SR7S5.05) sind die PTT-Betriebe für die Verfolgung und verwaltungsinterne Beurteilung dieser Straftatbestände zuständig. Die übrigen Straftatbestände unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Verstösse gegen diese Bestimmungen werden durch den ordentlichen Strafrichter verfolgt.

113 Der Postautodienst

Die Personenbeförderung gehört neben der Beförderung von Nachrichten, Sachen und Geld zu den traditionellen Aufgaben der Post. Neben dem Postsachentransport übernimmt der Postautodienst eine wichtige Aufgabe bei der Sicherstellung der Grundversorgung im öffentlichen Regionalverkehr. Die rechtlichen Grundlagen des Postaitîodienstes Nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz; SR 744.10) haben die PTT-Betriebe das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist. Das Eidgenössische Departement für Verkehr, Kommunikation und Energìe kann für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen (Art. 4 des Personenbeförderungsgesetzes). Dem Postdienst obliegt nach Artikel 9 Absatz l Buchstabe a PVG die Beförderung von Personen sowie von Gepäck und Gütern auf den Linien der Reisepost. Der Postautodienst ist sodann nach Artikels des'Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG; SR 742.40) zur Ausführung des Transports verpflichtet, sofern die Reisenden die geltenden Vorschriften einhalten und der Transport mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist. Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe f TG überträgt den PTT-Betrieben die Befugnis, die Preise und Dienstleistungsbedingungen festzusetzen. Die einzelnen Dienstleistungen Der Postautodienst bietet die folgenden Leistungen an: Öffentlicher Regionalverkehr Nach den im revidierten Eisenbahngesetz festgelegten Grundsätzen bietet der Postautodienst im Auftrag von Bund und Kantonen Leistungen im öffentlichen Regionalverkehr an. Ortsverkehr Im Ortsverkehr bietet der Postautodienst für verschiedene Auftraggeber Schüler- und Arbeitertransporte sowie den Betrieb von Orts- und Sportbuslinien an.

Touristischer Verkehr Im touristischen Bereich umfasst das Angebot des Postautodienstes unter anderem: Gruppenreisen, Extrafahrten und touristischer Linienverkehr (Palm Express).

114 Internationale Abkommen und Organisationen

Die Schweiz hat verschiedene internationale Verträge oder Übereinkommen unterzeichnet, welche die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich des Postwesens regeln. So hat die Schweiz den Internationalen Weltpostvertrag von Seoul vom 14. Dezember 1994 (SR 0.7*3.52) ratifiziert, der die Grundlage für die Tätigkeiten des Internationalen Weltpostvereins (WPV; SR 0.783.51), einer SpezialOrganisation der Vereinten Nationen (UNO), darstellt. Der Vertrag wird ergänzt durch das Postpaketabkommen, das Postanweisungsabkommen, das Postcheckabkommen und das Nachnahmeabkommen (SR 0.783.522-525). Die Schweiz beteiligt sich auch an der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT). Der CEPT gehören die nationalen Regulierungsbehörden an. Die Schweizer Post ist ebenfalls Mitglied der Vereinigung der öffentlichen europäischen Postbetreiber (PostEurop). PostEurop strebt eine Verbesserung der Dienstleistungsqualität und eine Verdichtung der öffentlichen Postnetze innerhalb Europas an.

12 Entwicklungen und Bestrebungen auf dem Postmarkt 121 Die allgemeine Entwicklung im Ausland Bis Ende der 80er Jahre wurden in Europa Postdienstleistungen überwiegend von den nationalen Postverwaltungen erbracht. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit dieser staatlichen Organisationen erfolgte im institutionellen Rahmen des Weltpostvereins sowie auf europäischer Ebene durch die Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT). Die Arbeit der CEPT führte zu einer Ausdehnung und Verbesserung der grenzüberschreitenden Postdienste. Einer Harmonisierung bzw. Standardisierung der Dienstleistungen waren jedoch durch unterschiedliche nationale Interessen Grenzen gesetzt. Ein einheitlicher europäischer Postmarkt konnte sich auf dieser Grundlage nicht entwickeln. Es bestanden erhebliche Schwierigkeiten, in diesem Bereich Wettbewerb einzuführen. Ein entscheidender Anstoss, die Situation zu verändern, ging von den Postkunden sowie der technischen Entwicklung im Kommunikationsbereich aus. Gefordert wurde der Übergang von der angebots- zu einer nachfrageorientierten Denkweise der Dienstleistungsanbieter. Um diesen Schritt vollziehen zu können, waren strukturelle und organisatorische Anpassungen im Bereich des Postwesens notwendig.

122 Die Entwicklung in der Europäischen Union Im September 1989 forderte der Ministerrat der Europäischen Union (EU) die Kommission auf, Grundlagen für die künftige Entwicklung des Postwesens zu erarbeiten. Im Juni 1992 legte die Kommission mit dem «Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarkts für Postdienste» das Ergebnis ihrer Arbeiten vor (vgl. KÖM [91] 476). Das Grünbuch sollte als Diskussionsgrundlage für die Erneuerung des Postwesens dienen. Dabei wurden im Grünbuch die folgenden Szenarien überprüft:

  • vollständige Liberalisierung,

  • vollständige Harmonisierung,

  • Beibehaltung des Status quo,

  • Kombination von Liberalisierung und Harmonisierung. Die Kommission hat sich im Grünbuch für das Szenario «Kombination von Liberalisierung und Harmonisierung» und damit für eine schrittweise Marktöffnung entschieden. Mit der vorgeschlagenen Lösung sollen die folgenden Ziele erreicht werden:

  • Gewährleistung eines gemeinschaftsweiten Universaldienstes zu tragbaren Preisen, Dabei ist dem Universaldienstanbieter ein Monopolrecht zu gewähren, das ihm gestattet, die Erfüllung des öffentlichen Auftrages sicherzustellen. Die übrigen Postdienstleistungen sollen dem Wettbewerb zugewiesen werden.

  • Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen.

  • Die Finanzierung des Universaldienstes soll durch Einnahmen aus den reservierten Diensten sowie aus den Wettbewerbsdiensten sichergestellt werden. Dabei ist klar, dass bei der Bestimmung der reservierten Dienste den unterschiedlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten in den einzelnen Ländern gebührend Rechnung zu tragen ist. Die interessierten Kreise konnten ihre Stellungnahmen zum Grünbuch bis Anfang 1993 einreichen. Neben zahlreichen Eingaben von Behörden (vgl. u.a. die Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 1994, ABEG Nr. C 42 vom 15. Feb. 1993, S. 240) haben sich auch die öffentlichen und privaten Anbieter von Postdienstleistungen sowie die Konsumentinnen und Konsumenten von Postdiensten vernehmen lassen. Die Kommission hat die Ergebnisse der Anhörung zusammengefasst und in der Mitteilung betreffend «Leitlinien für die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft» im Juni 1993 veröffentlicht. Dabei hat sie im Hinblick auf den Erlass der Richtlinien die folgenden Regelungsbereiche vorgegeben:

  • Definition des Universaldienstes, Regelung' der Trennung von hoheitlichen und betrieblichen Aufgaben, Festsetzung der Pflichten des Universaldienstanbieters (wie Tarife, Netzzugang und Gleichbehandlung der Benutzer) sowie Definition der Dienste, die reserviert werden dürfen.

  • Erlass von Bestimmungen zur Sicherung der Dienstleistungsqualität.

  • Regelung von kommerziellen und technischen Fragen im Zusammenhang mit der Harmonisierung des Postmarktes. Gestützt auf die Leitlinien der Kommission hat der Ministerrat eine Entschliessung über die Entwicklung der Postdienste verabschiedet (vgl. ABEG Nr. C 48 vom

16. Feb. 1994, S. 3). Darin schliesst er sich den bisherigen Empfehlungen der Kommission an und fordert diese auf, die notwendigen Massnahmen zur Postreform vorzuschlagen. Am 22. November 1995 hat die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbes- - serung der Dienstequalität in der Gemeinschaft vorgelegt (vgl. ABI. Nr. C 322 vom 2. Dez. 1995, S. 22). Dabei hat sie im Vorschlag in den wesentlichen Punkten die folgenden Regelungen getroffen: Universaldienst Es ist sicherzustellen, dass den Benutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der flächendeckend ein qualitiv hochwertiges Dienstleistungsangebot zu tragbaren

Preisen für alle Benutzer bietet. Zudem sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfasst; Abholung, Transport und Zustellung adressierter Briefsendungen, Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften bis 2 kg und adressierter Postpakete bis 20 kg. Der Universaldienst umfasst sowohl die Inlanddienste als auch die grenzüberschreitenden Dienste. Die Besorgung des Universaldienstes kann einem oder mehreren Postbetreibern übertragen werden.

Reservierte Dienste Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, können das Einsammeln, der Transport, das Sortieren und die Zustellung von Inlandsbriefsendungen mit einem Gewicht von unter 350 g und einem Preis unter dem fünffachen des öffentlichen Brieftarifs für den Universaldiensteanbieter reserviert werden. Beizug Dritter zur Mitfinanzierung des Universaldienstes Wird festgestellt, dass die Universaldienstverpflichtungen eine ungleichgewichtige finanzielle Belastung des Universaldiensteanbieters darstellen, können die privaten Anbieter dazu verpflichtet werden, finanzielle Beiträge an einen Ausgleichsfonds zu leisten. In seiner Sitzung vom 9. Mai 1996 hat sich das Europäische Parlament mit grosser Mehrheit für eine langsamere und weniger weitgehende Liberalisierung des Postmarktes - als im Richtlinien-Entwurf der Kommission vorgeschlagen - ausgesprochen. Das Parlament anerkennt die Notwendigkeit einer weiteren Liberalisierung des Postmarktes, legt aber gleichzeitig besonderen Wert auf die Aufrechterhaltung einer gut funktionierenden flächendeckenden Postgrundversorgung. Es ist beabsichtigt, die Richtlinie per 1. Januar 1998 in Kraft zu setzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Entscheide der Kommission und des Europäischen Gerichtshofes beispielsweise bei der Nichtbeachtung von Wettbewerbsregeln bereits heute auch auf Postunternehmen aus Drittländern Auswirkungen haben können. Die Postverwaltungen von Belgien, Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Finnland, Schweden und der Schweiz haben für die im gegenseitigen Verkehr ausgetauschten Briefpostsendungen ein eigenes Vergütungssystem vereinbart. Dagegen hat die Kommission im Jahre 1993 ein entsprechendes Verfahren eingeleitet (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 7. April 1993, IP [93] S. 264).

123 Die Entwicklung in einzelnen europäischen Ländern Im Rahmen der oben erwähnten Entwicklungen wurden in den meisten Industrienationen die Grenzen des Postmonopols neu festgelegt. Bei der folgenden Gegenüberstellung der Entwicklungen in einzelnen europäischen Ländern gilt es zu beachten, dass in der Schweiz .die Anzahl der dem Universaldienst (GrundVersorgung) zugewiesenen Dienstleistungen wesentlich grosser ist als beispielsweise in den Niederlanden oder in Grossbritannien und dass deshalb die Monopolgrenze in der Schweiz höher angesetzt ist. Deutschland Nach geltendem Recht besteht für die Deutsche Post AG ein Beförderungsvorbehalt für Briefsendungen sowie Infopost (d. h. Direct mail) bis zu einem Gewicht von 100 g im In- und Ausland. Für die Beförderung von Infopost über 100 g ist ein

Lizenzierungssystem für private Anbieter eingerichtet worden. Pressepost und Frachtsendungen werden ebenfalls von anderen privaten Anbietern befördert und zugestellt. Für die Dienstleistungen mit Beförderungsvorbehalt sowie für Frachtsendungen bis zu 20 kg besteht für die Deutsche Post AG die Pflicht, diese Dienste für jedermann flächendeckend anzubieten. Für Anfang 1998 ist mit einem weiteren Liberalisierungsschritt zu rechnen. Allerdings soll für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2002 der Deutschen Post AG eine gesetzliche Exklusivlizenz erteilt werden. Diese wird voraussichtlich die Beförderung von Briefsendungen bis 350 g Sendungsgewicht, nicht aber die Beförderung von Infopost umfassen. Der Beförderungsvorbehalt soll von 100g auf 350 g erhöht werden. Der Umfang der künftig von der Deutschen Post AG zu erbringenden Pflichtleistungen ist ebenfall noch nicht festgelegt. Ferner ist beabsichtigt, den Marktzutritt für Anbieter generell über Lizenzen zu regeln, auf deren Erteilung aber ein rechtsverbindlicher Anspruch besteht. Niederlande Die PTT Nederland N. V. ist Inhaberin einer Konzession für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen. Die Konzessionärin hat dieses Recht ihrer Tochtergesellschaft PTT Post B. V. übertragen. Die Konzession regelt Inhalt und Umfang der reservierten Dienste sowie der Pflichtdienste. Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung von Briefen bis 500 g, die Installation Öffentlicher Briefkästen und die Herausgabe von Briefmarken. Ausgenommen von den reservierten Diensten sind insbesondere die Beförderung von Kuriersendungen, Zeitungen, Direct-Mail-Sendungen sowie Paketen. Im Bereich der Pflichtdienste muss die Post Briefe und andere adressierte Sendungen bis zu einem Gewicht von 10 kg landesweit befördern. Nach dem Dekret vom 28. Dezember 1988 über die Postdienste (Gênerai Régulations) müssen alle Dienstleistungen, die durch die Konzessionärin erbracht werden, letztlich einen positiven Beitrag an das Unternehmensergebnis beisteuern. Davon ausgenommen sind einzig die Fälle, in denen der Staat von der Post eine Leistung verlangt, die nicht innert Frist wirtschaftlich erbracht werden kann. Andere Unternehmen können im reservierten Bereich tätig werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie sich registrieren lassen und einen deutlich besseren Service als die Post anbieten, und zwar zu Preisen, die

einen festgelegten Grenzwert nicht unterschreiten dürfen. Frankreich In Frankreich ist die Beförderung von Briefen, von Paketen und von schriftlichen Mitteilungen bis zu l kg ausschliesslich Sache der Post (vgl. Art. l des Post- und Fern meidegesetzes). In Artikel 2 des Gesetzes sind verschiedene Ausnahmen vom Monopol vorgesehen. Dies sind unter anderem die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften sowie von Drucksachen, die unter Band oder unverschlossen verschickt werden. Das Dekret vom 29. Dezember 1990 regelt die Aufgaben der Post inner- und ausserhalb des «Service public». Es unterscheidet zwischen den oben erwähnten Monopoldiensten und Diensten, welche die Post im öffentlichen Interesse als Pflichtleistungen in Konkurrenz mit privaten Anbietern erbringen muss. In einer ministeriellen Weisung sind die einzelnen Dienste zu bestimmen sowie die finanzielle Abgel-

tung zu regeln. Weiter schafft das Dekret die Grundlage für die Wettbewerbsdienste der Post, Es regelt zudem die vertraglichen und finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat sowie der Post und schafft die Grundlage für den «Contrat de plan».

Grossbritannien Der «Post Office Act» aus dem Jahre 1969 enthält die wesentlichen Bestimmungen über den Postverkehr in Grossbritannien. In Verbindung dazu wurde im Jahre 1981 die «Postal Privilège Order» erlassen. Diese sieht vor, dass private Anbieter keine Postsendungen befördern dürfen, deren Preis weniger als l Pfund beträgt. Das «Post Office» ist als Universaldiensteanbieter verpflichtet, adressierte Briefe und Pakete an jede Adresse in Grossbritannien zuzustellen. Dabei wird im Inlanddienste zwischen einem «first» und einem «second class service» unterschieden. Die finanziellen Vorgaben für die Erfüllung des Universaldienstes sowie weitere Verpflichtungen werden jeweils für eine Periode von drei Jahren festgelegt.

Schweden Im Jahre 1993 hat die Regierung dem Parlament den Entwurf für ein neues Postgesetz vorgelegt. Hauptziel des Gesetzes ist es, die landesweite Versorgung mit Postdienstleistungen sicherzustellen. Das Gesetz sieht kein Briefmonopol mehr vor. Es trennt strikt die betrieblichen von den hoheitlichen Aufgaben und statuiert für alle Anbieter von Postdiensten bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Meldepflicht. Der Universaldienst umfasst die landesweite Versorgung mit Brief- und Paketpostdiensten. Untersuchungen des schwedischen Postmarktes haben ergeben, dass die schwedische Post gegenwärtig ein sehr dominanter Anbieter mit entsprechenden Grössevorteilen ist. In Berücksichtigung dieser Erkenntnisse wurde entschieden, die Post mit der Erbringung des Universaldienstes zu beauftragen, vorderhand aber auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten. Dabei ist davon auszugehen, dass in einigen Jahren bei veränderten Wettbewerbsbedingungen alle Anbieter zur Finanzierung des Universaldienstes beigezogen werden sollen.

124 Die internationalen Entwicklungen auf dem Postmarkt und deren Auswirkungen auf die Schweiz Das Poslwesen ist im Wandel begriffen. Die weltweite Liberalisierung im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (WTO) und der EU führen zu grundlegenden Veränderungen im internationalen Postmarkt. Grenzen spielen immer weniger eine Rolle. In dieser Umbruchsphase sind Wege zu finden, die im Spannungsfeld zwischen dem Öffentlichen Auftrag der Post zur Besorgung des Universaldienstes («Service public») und ihren unternehmerischen Bedürfnissen einen leistungs- und konkurrenzfähigen Postdienst gewährleisten. Dabei ist unter dem Begriff «Service public» der an die Post gerichtete Öffentliche Auftrag zum Transport von Briefsendungen, Waren, Geldsendungen und Personen zu verstehen. «Service public» heisst aber auch, dass der freie Zugang zu den Universaldiensten gewährleistet ist, die Kontinuität bei der Leistungserstellung sichergestellt werden muss und die Dienstleistungen in guter Qualität effizient erbracht werden. Unter diesen Umständen muss die Post ihre traditionellen Aufgaben wahren, sich aber

gleichzeitig zu einem modernen und leistungsfähigen öffentlichen Dienstleistungsunternehmen für Bevölkerung und Wirtschaft entwickeln. Als Folge der Öffnung der Landesgrenzen sind für die Beförderung von Sendungen zwischen den Wirtschaftszentren inner- und ausserhalb Europas zuverlässige Dienste gefragt. Private international tätige Unternehmen bieten heute vor allem in jenen Bereichen Dienstleistungen an, in denen «gute» Preise zu erzielen sind. Dabei erstreckt sich deren Tätigkeitsfeld auf die Wirtschaftszentren inner- und ausserhalb Europas. Eine gut funktionierende Wirtschaft ist aber darauf angewiesen, dass ein Grundangebot von Postdienstleistungen überall und zu kostengünstigen Konditionen angeboten wird. Dem Grundversorgungsauftrag der Postgesellschaften kommt deshalb eine grosse Bedeutung zu. Im Rahmen dieser Entwicklungen werden neue Unternehmen ihre Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen und die bereits bestehende Konkurrenzsituation weiter verschärfen. Diese Unternehmen werden ihre Dienstleistungen vor allem in gewinnbringenden Bereichen anbieten. Zudem werden ausländische Postverwaltungen vermehrt eigene internationale Netze aufbauen und versuchen, im Ausland Mehrverkehr zu generieren und entsprechende Gewinne zu erzielen. Diese Gewinne werden anschliessend dazu verwendet, den Universaldienst im eigenen Land mitzufinanzieren. Auch die Schweizerische Post muss sich den durch die Globalisierung der Wirtschaft verursachten Veränderungen anpassen, wenn dem Standort Schweiz nicht ein Nachteil erwachsen soll. Die Erhaltung einer konkurrenzfähigen Post liegt schfiesslich auch im Interesse der Wirtschaft. Verbleiben der Schweizerischen Post im Wettbewerb mit den ausländischen Unternehmen und Postverwaltungen nur .die unattraktiven Dienstleistungen, entsteht ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen Post, das den Verpflichtungen des «Service public» nicht oder nur noch mit einer grossen Unterdeckung nachkommen kann. Fliessen die Gewinne aus unserer Volkswirtschaft ins Ausland ab, verbleiben die Defizite der schweizerischen Volkswirtschaft.

125 Die schweizerische Marktentwicklung im Bereich der Postdienste Die Marktsituation im Bereich der Postdienste hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Private Anbieter haben lukrative Teilmärkte entdeckt und versuchen, Marktanteile zu gewinnen. Das geltende Monopol gilt wohl für die Beförderung von Briefen, im Bereich der Paketpost aber nur für die Beförderung der verschlossenen Pakete. Trotz entsprechender Strafnormen im PVG ist es schwierig, die Einhaltung des Monopols durchzusetzen. Die Zulassung von Wettbewerb im Bereich der Postdienste ist daher durchaus wünschenswert. Die privaten Anbieter werden jedoch nicht überall ihre Dienstleistungen anbieten. Sie werden in Gebieten ausserhalb der Wirtschaftszentren kaum tätig sein und die unrentablen Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Briefpost, auch in Zukunft der Post überlassen. Dazu kommt, dass die Fein Verteilung im Bereich der Brief- und Paketpost zu aufwendig ist und zu hohe Investitionskosten verursacht. Bei der Paketpost spielt sich der Kampf um Marktanteile vor allem bei den Paketen über 5 kg ab, weil ab diesem Gewicht höhere Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden können. Für private Kuriere war die Eilpost seit jeher ein interessanter Markt. Der Expressdienst der Post hat immer noch einen bedeutenden Marktanteil in der Schweiz. Im

Gegensatz aber zu den privaten Anbietern stellt die Post Expressendungen in der ganzen Schweiz zu. Dies hat zur Folge, dass mit dem heutigen Expressdienst nur ungenügende Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden können. Sowohl aus regionalpolitischen als auch aus volkswirtschaftlichen Gründen ist eine Aufrechterhaltung einer landesweiten Feinverteilung des Postgutes notwendig. Gerade kleinere und mittlere Gewerbebetriebe sind häufig in ländlichen Gebieten tätig und auf eine effiziente Postzustellung angewiesen, um die Konkurrenzfähigkeit erhalten zu können. Aber auch Grossbetriebe haben ein Interesse daran, dass ihre Postsendungen an jedem Ort innert einer vernünftigen Zeitspanne zugestellt werden. Wird aber in bestimmten Gebieten den Unternehmen eine schlechtere Versorgung mit Infrastrukturdiensten angeboten, fördert dies einzig die Abwanderung von Unternehmen aus diesen Gebieten. Dies hat aber wiederum zur Folge, dass Arbeitsplätze einseitig verlagert werden, was einer Volkswirtschaft erneut hohe Kosten (z. B. Mobilität, Arbeitslosigkeit, Mehraufwand für Regionalpolitik) verursacht. Unter diesen Umständen dient eine wirtschaftlich starke und konkurrenzfähige Post sowohl der Bevölkerung als auch der Wirtschaft. Je mehr Entscheidungsfreiheit der Post zugestanden wird, desto besser ist sie imstande, ihre Dienstleistungen nach den Kundenbedürfnissen und -wünsch'en anzubieten und die für die Finanzierung der Grundversorgung notwendigen Mittel bereitzustellen. Eine gewinnbringende, effizient arbeitende Post belastet zudem nicht den Steuerzahler und leistet einen wichtigen Wertschöpfungsbeitrag an eine gesunde schweizerische Volkswirtschaft.

126 Die schweizerische Marktentwicklung im Bereich des Zahlungsverkehrs Im Bereich des Zahlungsverkehrs steht die Post in einem harten Wettbewerb mit privaten Dienstleistungsanbietern. Marktveränderungen sind nur noch im Rahmen der Verlagerung von bisherigen Bargeldzahlungen hin zur bargeldlosen elektronischen Abwicklung von Zahlungen möglich. Unter diesen Umständen können eigene Marktanteile nur durch Verdrängen von Mitkonkurrenten vergrössert werden. Bei den Inhabern von Privatkonten zeichnet sich ein Trend zum «Mehrkontenbesitz» ab. Von dieser Entwicklung kann auch die Post profitieren. Benötigt aber der Private für die Finanzierung eigener Bedürfnisse Darlehen, wird er in der Regel die Dienstleistungen eines Finanzinstituts in Anspruch nehmen und infolgedessen auch seinen Zahlungsverkehr nicht mehr über die Post, sondern über das Finanzinstitut abwickeln. Bei den Inhabern von Geschäftskonten ist eine Konzentration der «Geldströme» festzustellen. Der Geschäftskunde will seine Finanz- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen im Sinne einer umfassenden Lösung bei einem Anbieter «einkaufen». Da nun aber die Post nur beschränkt in das Kreditgeschäft einsteigen darf, kann sie den Geschäftskunden immer nur Teillösungen anbieten. Diesen Schwierigkeiten muss mit einer generellen Ausweitung des Dienstleistungsangebots begegnet werden. Die Basisdienstleistungen des Postkontos für die Abwicklung des reinen Zahlungsverkehrs müssen mit neuen Dienstleistungen ergänzt werden, damit den Kunden eine bedürfniskonforme und konkurrenzfähige Lösung für ihre Geldbewirtschaftung angeboten werden kann.

Aus regionalpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen muss der Zahlungsverkehr in der ganzen Schweiz gut und effizient funktionieren. Ein konkurrenzfähiger und gewinnbringender Postzahlungsverkehr kommt wiederum der gesamten Wirtschaft zugute und garantiert kundengerechte Dienstleistungen. Ziel des Postzahlungsverkehrs muss es deshalb sein, einen Wertschöpfungsbeitrag für die Volkswirtschaft zu erbringen und diese nicht zusätzlich zu belasten.

127 Der Postautodienst Nach der Botschaft über die Revision des Eisenbahngesetzes vom 17. November 1993 (BB1 1994 I 497) sollen künftig für alle Anbieter von regionalen öffentlichen Verkehrsleistungen - die konzessionierten Transportunternehmen (KTU), die Schweizerischen Bundesbahnen und den Postautodienst - dieselben Finanzierungsregeln gelten. Die Anbieter von regionalen Öffentlichen Verkehrsdienstleistungen werden bei den staatlichen Auftraggebern (Bund und Kantonen) entsprechende Offerten einreichen müssen. Nach deren Bearbeitung wird ein Transportunternehmen ausgewählt und dessen Leistungsangebot und Abgeltung aufgrund von Planrechnungen im voraus verbindlich festgelegt. Das Bestehen unter diesen neuen Voraussetzungen wird für den Postautodienst eine Herausforderung darstellen. Die Tatsache, dass nach dieser neuen Ordnung im nachhinein keine Defizite mehr gedeckt werden, wird es den Unternehmen des Regionalverkehrs ermöglichen, bescheidene Gewinne zu erwirtschaften, sie aber auch in Gefahr bringen, Verluste zu machen.

13 Die Revision des PVG 131 Die Gründe für die Revision Die landesweite Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit guten und preiswerten Postdienstleistungen ist eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren der schweizerischen Volkswirtschaft. Für die Sicherstellung der landesweiten Versorgung mit guten und preiswerten Dienstleistungen braucht es aber ein leistungsfähiges Unternehmen Post. Die Liberalisierungsbestrebungen in Europa und in der übrigen Welt werden dazu führen, dass auch im Bereich der Postdienste Landesgrenzen aufgehoben und vorwiegend wirtschaftliche Kriterien die Wahl des Anbieters von Postdienstleistungen bestimmen werden. Diese verschärfte Konkurrenzsituation wird in der nächsten Zeit dazu führen, dass die Anteile am Postmarkt neu verteilt werden. Wer bei der Neuverteilung nicht Verlierer sein will, muss konkurrenzfähig sein, d. h. den notwendigen Handlungs- und Entscheidungsspielraum besitzen, um flexibel reagieren zu können. Werden diese Voraussetzungen nicht geschaffen, wird die Finanzierung einer flächendeckenden Grundversorgung immer schwieriger. Diese Entwicklung kann sogar dazu führen, dass der Universaldienst eine neue Last des Staates wird, da er aus eigener Kraft nicht mehr finanzierbar ist. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist eine solche Entwicklung weder erwünscht noch tragbar. Die Liberalisierungsbestrebungen haben aber auch zur Folge, dass in Zukunft allfal- Hge Verluste der Post nicht mehr durch Gewinne der Telecom PTT ausgeglichen werden können. So werden aufgrund des erhöhten Wettbewerbsdrucks im Fernmeldebereich bisherige Quersubventionierungen nicht mehr möglich sein.

132 Handlungsbedarf Aufgrund der Marktentwicklungen im Bereich der Postdienste und des Zahlungsverkehrs besteht in den folgenden Bereichen Handlungsbedarf:

  • Die bisherige Ordnung muss den veränderten nationalen und internationalen Marktverhältnissen angepasst werden. Gleichzeitig ist eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sicherzustellen.

  • Damit die Post in diesem veränderten Umfeld erfolgreich tätig sein kann, sind die dafür notwendigen Grundlagen zu schaffen. Dies sind insbesondere: Dienstleistungsangebot und Preisfestsetzung Die Post muss das Dienstleistungsangebot und die Preise entsprechend den Kunden- und Marktbedürfnissen weitgehend selbst festlegen können. Das heute geltende Verfahren für die Festsetzung der Preise und die Änderung des Dienstleistungsangebots ist aufwendig und dauert zu lange bis zur Beschlussfassung durch den Bundesrat.

Finanzielles Gleichgewicht Bisher wurden Verluste der Post durch die Telecom PTT finanziert. In Zukunft wird dies nicht mehr möglich sein. Eine gesunde finanzielle Basis der Post ist aber eine unabdingbare Voraussetzung für ein unternehmerisch erfolgreiches Handeln der Post (vgl. dazu Ziff. 142.2).

133 Ziele der Revision Mit dem neuen Gesetz sollen die folgenden Ziele erreicht werden:

  • Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des Postmarktes.

  • Aufrechterhaltung einer zuverlässigen und preisgünstigen Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen in allen Landesteilen (flächendeckende Grundversorgung/Universaldienst).

  • Sicherstellung der Finanzierung der flächendeckenden Grundversorgung.

  • Vermehrter unternehmerischer Freiraum für die Post, damit sie sich im Wettbewerb behaupten und rasch auf Veränderungen im nationalen und internationalen Postmarkt reagieren kann.

  • Berücksichtigung der Entwicklungen im Räume der EU.

14 Das Vorverfahren 141 Die Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes Im Auftrag der Generaldirektion PTT hat eine unabhängige Kommission «Europastrategie der Post» im Einvernehmen mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Verkehr, Kommunikation und Energie die Aussagen des EU-Grünbuchs Post sowie dessen Auswirkungen für die Schweiz analysiert. Gestützt darauf hat die Kommission unter dem Vorsitz von Prof. H. Schmid (St. Gallen) Empfehlungen für eine Neuordnung der schweizerischen Postverkehrsgesetzgebung erarbeitet. Die Kommission bestand aus 25 Mitgliedern und setzte sich aus Vertretern der Wirtschaft, der Konsumenten, des Personals, der Bundesversammlung, der Bundesverwaltung und der PTT-Betriebe sowie aus unabhängigen Experten zusammen.

Die nachfolgend dargestellten Ergebnisse der Kommissionsarbeit dienten als Grundlage bei der Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfs. Zu den einzelnen Themen wurden die folgenden Vorschläge gemacht: Der Universaldienst Der Universaldienst (Grundversorgung) soll den folgenden Anforderungen genügen:

  • Adressierte Brief- und Paketsendungen müssen in allen bewohnten Gegenden zur Beförderung entgegengenommen werden.

  • Brief- und Paketsendungen sowie Zeitungen und Zeitschriften sind in zusammenhängend überbauten Gebieten an jede private oder geschäftliche Adresse zuzustellen.

  • Die Zustellung der Briefpost sowie von Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in der Regel einmal täglich, an sechs Tagen pro Woche. Die Mehrheit der Kommission vertrat zudem die Auffassung, dass das gesamte Postnetz in der Hand des Universaldiensteanbieters verbleiben soll.

Die'neue «Monopol grenze» und ihre finanziellen Auswirkungen Die Kommission schlug vor, die «Monopolgrenze» für Pakete von heute 5 kg auf 2 kg herabzusetzen. Um die finanziellen Auswirkungen einer solchen Herabsetzung der «Monopolgrenze» beurteilen zu können, hat das Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht an der Hochschule St. Gallen eine Simulationsstudie erstellt. Diese beruhte auf den folgenden Annahmen:

  • Die Zahl der pro Jahr zu befördernden Pakete nimmt mit der gleichen Wachslumsrate wie das Bruttoinlandprodukt zu (Angabe der Post). Dessen Prognostizierung bis zum Jahre 2000 stützt sich auf Untersuchungen des St. Galler Zentrums für Zukunftsforschung.

  • Die Herabsetzung der «Monopolgrenze» führt zum Auftreten privater Kuriere im liberalisierten Bereich. Die privaten Anbieter beschränken ihre Tätigkeiten auf wirtschaftlich interessante Gebiete. Dort können sie ihre Dienstleistungen kostengünstiger anbieten als die Post

  • Die Zustellkosten sind in ländlichen Gebieten 20 Prozent höher als in den Agglomerationen (Angabe der Post).

  • Geschäftskunden und -kundinnen reagieren auf eine Preiserhöhung (Preissenkung) von l Prozent mit einer Abnahme (Zunahme) der Nachfrage, was eine Veränderung des Verkehrsaufkommens um 0,9 Prozent zur Folge hat (Angabe der Post).

  • Der Deckungsbeitrag wird definiert als Ertrag abzüglich Personalkosten. Die Hälfte der Personalkosten ist variabel (= verkehrsaufkommensabhängig).

  • Der Monopolschutz für Kataloge und botenfilesortierte Briefe (d. h. vom Aufgeber bereits nach dem jeweiligen Zustellboten vorsortiert) bleibt bestehen. Gestützt auf diese Annahmen ergab sich bei einer «Monopolgrenze» von 2 kg ein Deckungsbeitrag von knapp unter 600 Millionen Franken. Dieser Betrag ist mit dem im Jahre 1992 erwirtschafteten Deckungsbeitrag von 605,6 Millionen Franken vergleichbar. Eine Erhöhung der «Monopolgrenze» von 2 auf 3 kg ergab einen zusätzlichen Deckungsbeitrag von ca. 4 Millionen Franken. Dasselbe gilt mit umgekehrten Vorzeichen für eine Senkung der «Monopolgrenze» von 2 auf l kg, obwohl mit zunehmender Herabsetzung der «Monopolgrenze» die Einbussen an Deckungsbeiträgen überproportional steigen. Stärkeren Einfluss haben die botenfilesortierlen Briefe, die allein mit einem Deckungsbeitrag von mehr als 200 Millionen Franken zu Buche schlagen, sofern sie im Monopolbereich belassen werden.

Vorschlag für die Zuordnung der Dienste Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Simulationsstudie und des Grünbuchs schlug die Kommission die folgende Regelung vor;

  • Die reservierten Dienste (Monopoldienste) umfassen die Briefpost, inklusive die Beförderung der Massenbriefe, sowie die Paketpost - offene und verschlossene Pakete - bis 2 kg.

  • Die nicht reservierten Dienste (übrige Pflichtdienste) umfassen den Paketdienst zwischen 2 kg und 5 kg sowie die Beförderung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften.

  • Zum Wettbewerbsdienst gehören die übrigen Dienstleistungen wie der Paketdienst über 5 kg sowie die Beförderung von Katalogen, Schnellpostsendungen, Einschreibebriefen und Sendungen ohne Adresse. Im Januar 1994 hat das Eidgenössische Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie vom Schlussbericht der Kommission «Europastrategie der Post» Kenntnis genommen und die Generaldirektion PTT beauftragt, auf der Grundlage des EU-Grünbuchs und den Empfehlungen der Kommission einen Entwurf für ein neues Postgesetz auszuarbeiten.

142 Der Vernehmlassungsentwurf 142.1 Die Grundzüge des Vernehmlassungsentwurf es Schrittweise Liberalisierung des Postmarktes Im Vernehmlassungsentwurf werden der Bereich der reservierten Dienste wesentlich beschränkt und durch Zulassung von privaten Anbietern zu neuen Märkten mehr Wettbewerb geschaffen. Das ordnungspolitische Steuerungsinstrument besteht aus dem Unternehmensauftrag an die Post zur Besorgung des «Service public» sowie aus den Vorgaben für die Finanzierung des Universaldienstes. Im übrigen untersteht der Postmarkt dem Wettbewerb. Es erübrigt sich deshalb auch, neben den bereits bestehenden staatlichen Wettbewerbsbehörden eine zusätzliche Aufsichtsstelle über den Postmarkt einzurichten. Die privaten Anbieter von Postdienstleistungen erhalten zwar keinen Auftrag im Bereich des Universaldienstes, können aber durch den Bundesrat zur Mitfinanzierung der Grundversorgung beigezogen werden. Der Entwurf beinhaltet daher auch die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der Postordnung im Sinne eines Postmarktgesetzes.

Der Auftrag an die Post Im Unternehmensauftrag wird die Post verpflichtet, den Universaldienst zu erbringen. Crundsatzgesetz . Mit der Ausgestaltung des Entwurfes als Grundsatzgesetz ist eine weite Kompetenzdelegation an den Bundesrat, das Departement und die Post verbunden. Mit der Kompetenzdelegation kann der Post der nötige unternehmerische Freiraum verschafft werden. Gleichzeitig können mit der vorgeschlagenen Beschränkung auf das Grundsätzliche die bevorstehenden Umwälzungen im sich rasch wandelnden europäischen und schweizerischen Postmarkt aufgefangen werden, ohne dass der Weg der Gesetzesrevision in ein paar Jahren erneut beschritten werden muss.

Die Konzeption des Entwurfs Im Entwurf werden die Postdienstleistungen wie folgt gegliedert:

Der Universaldienst Der Universaldienst (Grundversorgung) umfasst Dienstleistungen, deren Erbringen ausschliesslich der Post vorbehalten ist (reservierte Dienste) und welche die Post in Konkurrenz zu privaten Anbietern im ganzen Land erbringen muss (nicht reservierte Dienste).

Die Wettbewerbsdienste In Uebereinstimmung mil den Bestrebungen der EU sieht der Entwurf neben dem Universaldienst «Wettbewerbsdienste» vor, zu deren Erbringen die Post berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Die Dienstleistungen der Post Die Post, legt das Angebot ihrer Dienstleistungen und die Preise selber fest. Die Preise der reservierten Dienste sind dem Departement zur Genehmigung vorzulegen. Die Post regelt die Benützung ihrer Dienstleistungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen der Post und ihrer Kundschaft nach Zivilrecht. Oberall dort, wo die Post und ihre Tochtergesellschaften Dienstleistungen in Konkurrenz mil privaten Anbietern erbringen, unterstehen (sie in wirtschafts- und ordnungspolitischer Hinsicht den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie ihre Konkurrenten.

Die Trennung von hoheitlichen und betrieblichen Aufgaben Die hoheitlichen Aufgaben, die bisher von der Post wahrgenommen worden sind, werden neu dem Eidgenossischen Departement fur Verkehr, Kommunikation und Energie zugewiesen.

142.2 Die Finanzierung des Universaldienstes Nach dem Entwurf soll in einer ersten Phase die Finanzierung für eine flächendekkende Postinfrastruktur hauptsächlich mit den Einnahmen aus den reservierten Diensten sichergestellt werden. Zudem sollen die Beiträge aus den nicht reservierten Diensten und die Erträge aus den Wettbewerbsbereichen den Universaldienst mitfinanzieren. Wird die im Gesetz vorgesehene «Monopolgrenze» wesentlich herabgesetzt, können zudem die privaten Anbieter von nicht reservierten Postdiensten zur Mitfinanzierung der nicht reservierten Dienste beigezogen werden. Damit mit diesen Modellen die Finanzierung auch sichergestellt werden kann, müssen die folgenden Rahmenbedingungen erfüllt sein. Die Post hat bereits seit dem Jahre 1991 durch eigene Massnahmen ihr Ergebnis nachhaltig verbessert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinzuweisen auf das Programm «Maîtrise des coûts» und die Automatisierung des Postzahlungsverkehrs. Mit diesen Projekten konnten durch verbesserte Dienstleistungskonzepte und rationellere Verarbeitung erhebliche Kostenreduktionen erzielt werden. Die Erreichung einer positiven Ertragslage der Post setzt aber auch voraus, dass gemein wirtschaftliche Leistungen abgegolten und die erheblichen finanziellen Altlasten (wie Wertberichtigungen auf dem Anlagevermögen und Restrukturierungsrückstellungen) bereinigt werden. Zur längerfristigen Ergebnissicherung der Post sind die folgenden Massnahmen notwendig:

  • Stärkung und Weiterentwicklung des Zahlungsverkehrs mit zusätzlichen Finanzdienstleistungen.

  • Neuausrichtung der Paketpost.

  • Optimierung des Poststellennetzes.

  • Markt- und Ertragssicherung durch Kooperationen.

143 Das Ergebnis der Vernehmlassung 143.1 Übersicht Der Bundesrat hat am 23. August 1995 das Eidgenössiche Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie ermächtigt, bei den Kantonsregierungen, den politischen Parteien und den interessierten Organisationen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren hat bis zum 31. Dezember 1995 gedauert. Die Vernehmlassungsteünehmer haben angesichts einer rasch voranschreitenden Liberalisierung und Globalisierung des Postmarktes die Notwendigkeit einer Postreform bejaht. Sie sind mit der im Entwurf vorgeschlagenen Zielsetzung und deren Umsetzung grundsätzlich einverstanden. Im Vordergrund steht bei allen Stellungnahmen die Bedeutung der Aufrechterhaltung einer zuverlässigen und preisgünstigen Grundversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Postdienstleistungen und die Sicherstellung deren Finanzierung. Unbestritten blieben grundsätzlich der Auftrag an die Post zur Besorgung der Grundversorgung sowie der unternehmerische Freiraum für die Post, damit sie rasch auf Veränderungen im nationalen und internationalen Postmarkt reagieren kann. Insbesondere die Kantone unterstreichen die Bedeutung einer gut funktionierenden flächendeckenden Postinfrastruktur als wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung in den Berg- und Randregionen. Zu diesem Zweck soll die Post weiterhin über ein ausreichendes Monopol verfügen, damit die Finanzierung

der Grund Versorgung sichergestellt werden kann. Die überwiegende Mehrheit der Kantone ist mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden. Unterstützung erhält der Entwurf sodann von den politischen Parteien, den Arbeitnehmerorganisationen sowie den Konsumentenschutzorganisationen. Sie sind mit den vorgeschlagenen Massnahmen zur Sicherung der Grundversorgung ebenfalls einverstanden. Die Freisinnig-demokratische Partei begrüsst die Liberalisierung der Postdienste und befürwortet aber eher ein Gesetz, das analog dem Fernmeldegesetz den Postmarkt regelt. Demgegenüber schlagen die grossen Wirtschaftsverbände und die Kartellkommission ein anderes Modell für die Regulierung des Postmarktes vor. Sie fordern eine umfassende und sofortige Liberalisierung, wollen die Grundversorgung über den Wettbewerb sicherstellen und fordern ein Postmarktgesetz.

143.2 Zu einzelnen Forderungen

Zu einzelnen Regelungen des Entwurfes wurde wie folgt Stellung genommen: Universaldienst Kantone, Konsumentenschutzorganisationen, Zeitungsverlegerverbände und vereinzelte Vertreter der Wirtschaftsverbände verlangen, dass die einzelnen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes im Gesetz selbst festgehalten werden. Dlesselben Kantone sowie die Arbeitnehmerorganisationen fordern zudem, dass die Beförderung der Pakete bis zu 20 kg landesweit als Pflichtleistung der Post gewährleistet bleiben muss. Reservierte I Nicht reservierte Dienste •• Nach Auffassung verschiedener Vernehmlassungsteilnehmer stellt die Monopollimite von 2 kg ein absolutes Minimum dar. Die Wirtschaftskreise fordern demgegenüber in Berücksichtigung des Entwurfs der EU-Richtlinie eine weitere Reduktion der «Monopolgrenze» auf 500 g bzw. 350 g. Beizug Dritter für die Mitfinanzierung des Universaldie'nstes Die Beurteilung des Beizugs von privaten Anbietern zu Mitfinanzierung des Universaldienstes ist im Vernehmlassungsverfahren sehr unterschiedlich ausgefallen. Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer reichen von vorbehaltloser Zustimmung bis hin zu vollständiger Ablehnung. Verschiedene Kantone befürworten eine solche Lösung ausdrücklich. Demgegenüber erwächst der Fondslösung aus Wirtschaftskreisen Opposition. Wettbewerbsdienste der Post Die Vernehmlassungsteilnehmer aus Gewerkschafts- und Konsumentenschutzkreisen begrüssen ausdrücklich die vermehrte Handlungsfreiheit der Post im Bereich der Wettbewerbsdienste und erachten den Einstieg in neue Dienstleistungsbereiche als richtig. Demgegenüber erwächst dieser Neuerung aus Wirtschaftskreisen Opposition. Letztere befürchten aufgrund der offenen Regelung im Gesetz eine unzulässige Konkurrenzierung der Privatwirtschaft.

Trennung von hoheitlichen und betrieblichen Aufgaben Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer fordern eine unabhängige Aufsichtsinstanz im Sinne einer Markt- und Regulierungsbehörde.

143,3 Insbesondere zur Forderung: Postmarktgesetz statt Postgesetz Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere aus Wirtschaftskreisen, haben in ihren Stellungnahmen verlangt, dass nicht ein Postgesetz vorzulegen sei, sondern ein Postmarktgesetz. Es wird namentlich vorgeschlagen, der Monopolbereich sei so eng als möglich zu definieren und auf die Kategorie der nicht reservierten Dienste sei gänzlich zu verzichten. Alle aus dem Monopol ausgenommenen Dienste der postalischen Grundversorgung seien im Wettbewerb zu erbringen. Mit der Formulierung geeigneter Rahmenbedingungen sei zudem sicherzustellen, dass die Grundversorgung im Wettbewerb funktioniere. Bevor entschieden werden kann, ob ein Postmarktgesetz oder ein Postgesetz zu erlassen ist, sind die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Was für Verpflichtungen hat der Grundversorger im Gegensatz zu den übrigen Anbietern zu beachten?

  • Ist der Auftrag zur Erbringung der Grundversorgung im Gesetz oder in Konzessionen zu erteilen?

  • Sind für die Erbringung der Grundversorgung einer oder mehrere Anbieter zu beauftragen?

  • Mit welchen Mitteln ist die Finanzierung der Grundversorgung sicherzustellen? (Vgl. dazu Ziff. 142.2 und 221.5) Das aus Wirtschaftskreisen vorgeschlagene Modell lässt ausser Acht, dass der mit der Grundversorgung beauftragte Anbieter verschiedene Auflagen zu beachten hat. Dies sind insbesondere:

Leistungspflicht Er ist verpflichtet, die Universaldienstleistungen gegenüber jedermann zu erbringen. Kontrahierungszwang Aus der Leistungspflicht leitet sich sodann der Kontrahierungszwang des Universaldiensteanbieters ab. Im Gegensatz zu dem im freien Wettbewerb geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit kann der Universaldienstanbieter zum Vertragsabschluss gezwungen werden.

Gleichbehandlungsgebot Bei der Erbringung des Universaldienstes ist der Anbieter verpflichtet, das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Während im Bereich der Grund Versorgung der Universaldiensteanbieter diesen Grundsätzen verpflichtet ist, ist es im freien Wettbewerb dem jeweiligen Anbieter überlassen, ob er die Dienstleistung anbieten will oder nicht. Beinhaltet aber der Begriff der Grundversorgung all die oberwähnten Pflichten, ist es nicht möglich, die Grundversorgung allein dem Wettbewerb zu überlassen. Eine andere Frage ist es, ob die Erbringung der Grundversorgung einem einzelnen Anbieter oder mehreren Anbietern übertragen werden soll. Der Entwurf für ein

neues Fernmeldegesetz sieht vor, dass nach dessen Inkrafttreten die bisherige Telecom PTT während einer fünfjährigen Übergangszeit die Grundversorgung erbringt. Danach soll es möglich sein, dass die übrigen Anbieter von Fernmeldediensten ebenfalls eine Grundversorgungskonzession erwerben können. Der vorliegende Entwurf geht einen anderen Weg. So wird der Post bereits im Gesetz ein Auftrag zur Erfüllung der Grund Versorgung erteilt. Diese Lösung hat für die Kundschaft den Vorteil, dass die Annahme, die Verarbeitung, der Transport und die Zustellung des Postgutes aus einer Hand erfolgen. Zudem kann mit diesem Modell wesentlich einfacher sichergestellt werden, dass die Bedingungen für die Benützung des Universaldienstes landesweit gleich sind und die Einhaltung der verlangten Qualitätsanforderungen für die einzelnen Dienste besser gewährleistet werden kann. Unter Berücksichtigung der schweizerischen Verhältnisse ist es sinnvoll, dass nur ein einziger Anbieter mit der landesweiten Grundversorgung beauftragt wird. Ein Auftrag an zwei oder mehrere Anbieter zur Besorgung der landesweiten Grundversorgung lässt sich weder aus volks- noch aus betriebswirtschaftlichen Gründen rechtfertigen. Unter diesen Voraussetzungen käme neben der Post für die übrigen Anbieter nur eine regionale oder überregionale Tätigkeit als Grund versorger in Frage. Da nun aber diese Anbieter - im Gegensatz zum Fernmeldewesen - in einem liberalisierten Postmarkt die Wahl haben, welche Verbindungen sie mit eigenen Mitteln betreiben bzw. mit wem sie zusammenarbeiten wollen, wäre die Planung, die Bereitstellung sowie die Finanzierung der jeweils erforderlichen Kapazitäten des vom Grundversorger zu betreibenden nationalen Netzes nicht mehr möglich. Offen bliebe auch die Frage, wem diese regionalen bzw. überregionalen Grundversorger was für Dienstleistungen anbieten müssen. Würden die privaten Anbieter gleich wie heute nur den Sendungsaustausch zwischen Geschäftskunden oder die Abholung von Postgut bei Grosskunden und dessen Zustellung an die Privathaushalte besorgen, entspräche ein solch begrenztes Angebot wohl kaum dem im Vorschlag für eine EU-Richtlinie umschriebenen Begriff des Universaldienstes. Wird nun aber nur ein einzelner Anbieter mit der Erbringung der Grundversorgung beauftragt und wird dieser im Gesetz bestimmt, ist nicht ein Postmarktgesetz zu

erlassen, sondern ein Gesetz, in dem der Auftrag und die Pflichten des Grundversorgers umschrieben werden. Es ist deshalb nur dann ein Postmarktgesetz zu erlassen, wenn der oder die Grundversorger nicht im Gesetz bestimmt werden. Der Liberalisierungsgrad des Postmarktes ist sodann allein von der Frage abhängig, wie die Finanzierung der Grundversorgung sichergestellt werden kann. Die Finanzierung der Postgrundversorgung kann nur über die zwei bereits im Vernehmlassungsentwurf vorgestellten Modelle sichergestellt werden, da sich der Bund weder direkt (Finanzhilfen) noch indirekt (Deckung von Defiziten der Post) an der Finanzierung des Universaldienstes beteiligen wird.

144 Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf

Aufgrund "der Vernehmlassungsstellungnahmen wurden im Entwurf die folgenden Änderungen und Konkretisierungen vorgenommen: Konkretisierung des Universaldienstes Im Berücksichtigung der von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern gestellten Forderung wird im Gesetz der Uni versaldienst näher umschrieben. Dabei soll die Zustellung von Postsendungen an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Werktagen, gewährleistet werden. Nicht reservierte Dienste Die nicht reservierten Dienste sollen-weiterhin durch den Bundesrat festgelegt werden. Dabei ist aber neu davon auszugehen, dass die obere Gewichtsgrenze der nicht reservierten Dienste neu bei 20 kg festgesetzt wird. •

Beizug der privaten Anbieter zur Mitfinanzierung des Universaldienstes Für den Beizug der privaten Anbieter zur Mitfinanzierung des Universaldienstes werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung eines Konzessionssystems geschaffen. Die Konzessionspflicht wird jedoch erst dann eingeführt, wenn die «Monopolgrenze» soweit herabgesetzt worden ist, dass für die Finanzierung des Universaldienstes auf die Fondslösung zurückgegriffen werden muss.

Gesetzestechnik Aus gesetzestechnischen Gründen sind sodann der Artikel 6 (Zusammenarbeit mit Dritten) und der Artikel 18 (Verträge mit dem Ausland) des Vernehmlassungsentwurfes in den Entwurf für ein neues Postorganisationsgesetz übernommen worden.

145 Parlamentarische Vorstösse

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entwurf sind zur Zeit keine parlamentarischen Vorstösse hängig.

15 Der Entwurf im Vergleich 151 Gegenüberstellung der schweizerischen Postreform und ausgewählter ausländischer Postreformen In der nachfolgenden Gegenüberstellungen wird der Entwurf mit der im EU-Richtlinienentwurf vorgeschlagenen Ordnung sowie mit Lösungen in anderen Ländern verglichen.

CH EU D NL F GB S Reser- Briefe und Briefe bis Briefe bis Briefe bis Briefe und Briefe bis vierte Pakete bis - 350 g 100 g 500 g Pakete bis zu einem Dienste 2kg sowie das (Ober- 1 kg Preis von 5-fache gangsrege- £1 des Tarifs lung) für eine Briefsendung - Lizenz- Infopost - - - system - (Direct mail) Nicht Nicht reser- Adres- Frachtsen- Sendungen Pflichtlei- Zustellung Brief- und reser vierte Dien- sierte Brief- dungen bis bis 10 kg stungen von adres- Paketpostvierte ste werden sendungen. 20kg werden in sierten dienste Dienste in der Ver- Bücher, ministeriel- Briefen ordnung Kataloge len Wei- und Pakedes BR und Zeitun- sung fest- ten an jede festgelegt gen bis gelegt Adresse in (Pakete bis 2 kg, adres- GB 20 kg, Zei- sierte Posttungen) pakete bis Grund- Die Post Ein oder Deutsche Post BV • La Poste Post Sweden versorger mehrere Post AG Office Post Anbieter Finanzie- Monopol Lizenzneh- Lizenzge- Abgeltung, Abgeltung Wahrend rung der sowie mer kön- bühren sofern fur Pflicht- einer Ueber- Grundver- Beizug der nen zur Dienstlei- dienste gangszeit sorgung privaten Mitfinan- stung nicht Ober- Anbieter zierung innert Frist nahme der (Fonds) des Univer- rentabel Kosten saldienstes angeboten durch die beigezo- werden . Post, gen wer- kann danach bei den (Fonds) Bedarf Einführung eines Fonds

(Anmerkung: Nach Inkrafttreten der EU-RichtUnie müssen die heute noch verschiedenen nationalen Regelungen vereinheitlicht werden.)

152 Gegenüberstellung des Entwurfs für ein neues Post- und des Entwurfs für ein neues Fernmeldegesetz In der folgenden Gegenüberstellung sollen die Unterschiede sowie die Gemeinsamkeiten der beiden Erlasse gezeigt werden.

Posigeseu Fcmmcldegesetz

Grundversorger Grundversorger Die Post erhält im Gesetz als einzige den Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten Auftrag, die Grundversorgung zu erbringen. des Gesetzes wird die Telecom PTT beauf- Die Post ist verpflichtet, die Grundversor- tragt, die Grundversorgung zu erbringen. gung zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist können private Die Post hat dabei die folgenden Pflichten Anbieter ebenfalls eine Grundversorgungszu beachten: Leistungspflicht, Kontrahie- konzession erwerben. rungszwang und Beachtung des Gleichbe- Führt die Ausschreibung in einem bestimmhandlungsgebots. ten Gebiet zu keinen geeigneten Bewerbungen, kann die Kommission eine Konzessionärin zur Grundversorgung in diesem Gebiet heranziehen. Die Konzessionärin hat in diesem Fall Anspruch auf einen Investitionsbeitrag für die ungedeckten Kosten. Die Grundversorgungskonzessionärin hat dieselben Pflichten wie die Post zu beachten. Grundversorgung Grundversorgiing Die Grundversorgung umfasst die reservier- Ein Mindestangebot an Grundversorgungsten und die nicht reservierten Dienste. Die diensten wird im Gesetz festgehalten. Der reservierten Dienste werden im Gesetz auf- Bundesrat kann weitere Dienstleistungen als gezählt. Der Bundesrat kann weitere Dienste Grundversorgungsdienste bezeichnen. vom Monopol ausnehmen. Die nicht reser- Die Grundversorgungsdienste werden - vierten Diensie werden vom Bundesrat fest- gleich wie die Post die nicht reservierten gelegt. Dienste - in Konkurrenz zu anderen Anbie- Die reservierten Dienste bleiben dem Grund- tern erbracht. versorger vorbehalten. Finanzierung der Grundversorgung Finanzierung der Grundversorgung In der ersten Phase soll die Basisfinanzie- Während einer fünfjährigen Übergangszeit rung durch Erträge aus den reservierten erbringt die Telecom PTT die Grundversor- Diensten sichergestellt werden. Erfordert der gung unentgeltlich. Nach Ablauf dieser Frist Postmarkt eine weitere Liberalisierung und können die Diensteanbieter über die Erhewerden weitere Dienstleistungen vom Mono- bung von Konzessionsabgaben zur Mitfinanpol ausgenommen, können die privaten zierung der Grundversorgung beigezogen Anbieier zur Mitfinanzierung der Grundver- werden. sorgung beigezogen werden. Netze Netze Der Diensteanbieter ist in der Regel immer Diensteanbieter und Netzbetreiber können auch Netzbetreiber. Jeder Anbieter hat die verschiedene Personen sein. Nicht jeder

Möglichkeit, eine eigene Infrastruktur (d. h. Diensteanbieter hat die Möglichkeit, eine Verarbeitungszentren, Strasse, Fahrzeuge) eigene Infrastruktur (d. h. Leitungs- oder zu betreiben. Er wird dies solange tun; bis Funknetz) zu betreiben. Neue Diensteanbiefür ihn die Benützung der Infrastruktur eines ter werden deshalb kein eigenes Netz auf- Dritten billiger ist. bauen, sondern für die Leistungserstellung Die variablen Kosten (insbesondere Personal- bereits bestehende Netze Dritter benützen. kosten) bilden im Netzbereich den Hauptko- Die fixen Kosten bilden im Netzbereich den stenblock. Hauptkostenblock.

Mit ihren vielen Poststellen, Sortierzentren und Umleitstellen unterhält die Post eine aufwendige Infrastruktur, die es möglichst optimal auszulasten gilt. Im Gegensatz zu Telekommunikationsunternehmungen ist die Post in stagnierenden Märkten tätig, was die Auslastung der postalischen Infrastruktur noch schwieriger werden lässt. Weiter kommt dazu, dass infolge von Überkapazitäten im Logisiükbereich die Margen immer kleiner werden. Im Gegensatz dazu steht die progessiv wachsende Nachfrage im Fernmeldebereich. Die veränderten Kundenbedürfnisse sowie die technische Entwicklung verstärken diese Tendenzen zusätzlich. So werden heute anstelle von Briefen elektronische Mitteilungen verschickt oder per Fax dem Empfänger zugestellt. Diese unterschiedlichen, ja gegenläufigen Entwicklungen sind in den Entwürfen entsprechend zu berücksichtigen. Der Post muss deshalb für die Sicherstellung der Finanzierung der Grundversorgung vorerst einmal "ein entsprechendes Monopol zugestanden werden, weil eine aufwendige Postinfrastruktur nur dann kostendekkend betrieben werden kann, wenn ein enstprechendes Verkehrsvolumen vorhanden ist. Um dies sicherzustellen ist daher unerlässlich, dass die Beförderung der gesamten Briefpost sowie eines Teils der Paketpost vorderhand in der Gesamtverantwortung der Post bleibt. Bleiben diese Überlegungen unberücksichtigt, fehlt der Post die «kritische» Masse zur Auslastung ihrer Anlagen, was zu Verlusten und schlusscndlich zu neuen gemeinwirtschaftlichen Leistungen führt.

2 Besonderer Teil: Erläuterung der einzelnen Bestimmungen 21 1. Abschnitt: Gegenstand (Art. 1) Der vorliegenden Entwurf bezweckt, die landesweite Versorgung mit Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Zudem regelt er die von der Post erbrachten Dienstleistungen. Die Post bietet Dienstleistungen in den Bereichen Post- und Zahlungsverkehr sowie Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung an. Absatz 2 zweiter Satz weist darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen für den Postautodienst nicht mehr im Postgesetz, sondern im Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 (SR 744.70), im Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 (TG; SR 742.40) und im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742./0/) zu Finden sind.

22 2. Abschnitt: Universaldienst 221 Auftrag der Post (Art. 2) 221.1 Die Post als Anbieterin des Universaldienstes Mit der Erteilung des Auftrages an einen einzigen Anbieter wird sichergestellt, dass der Universaldienst landesweit zu gleichen Bedingungen angeboten wird. Die Verantwortung für das Einsammeln, die Verarbeitung, den Transport und die Zustellung des Postgutes liegt in einer Hand.

221.2 Gegenstand des Universaldienstes

Der Universaldienst besteht aus den reservierten und den nicht reservierten Diensten. Die reservierten Dienste werden nur von der Post erbracht und in Artikel 3 Absatz l festgelegt. Die nicht reservierten Dienste werden von der Post in Konkurrenz zu privaten Anbietern angeboten und gestützt auf Artikel 4 vom Bundesrat festgelegt.

221.3 Grundsätze des Universaldienstes

Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet die Post, den freien Zugang zum Universaldienst in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen zu gewährleisten. Mit der weiteren Verpflichtung, den Universaldienst in guter Qualität und zu erschwinglichen Preisen anzubieten, wird sichergestellt, dass einerseits die Dienstleistungen im Interesse der Kunden und Kundinnen hohen Qualitätsanforderungen genügen, andererseits die Preise im Sinne der Verfassungsvorgabe möglichst günstig bleiben. Diese Bestimmung schreibt somit vor, dass die Post beim Universaldienst ein ausgewogenes Preis/Leistungs-Verhältnis anzustreben hat. Artikel 2 Absatz l zweiter Satz statuiert als weiteren Grundsatz, dass die Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes in der Regel an allen Werktagen (d. h. von Montag bis Samstag), mindestens aber an fünf Tagen in der Woche, angeboten werden müssen. Auf diese Weise wird die Bevölkerung und die Wirtschaft mit guten und preiswerten Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen in allen Landesteilen versorgt. Dies wiederum ermöglicht eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Regionen und hilft mit, die Attraktivität des Wirtschafts- und Arbeitsplatzes «Schweiz» zu erhalten.

221.4 Rahmenbedingungen des Universaldienstes

Für die Sicherstellung des Universaldienstes ist ein leistungsfähiges Postnetz erforderlich. Dieses umfasst die Bestandteile Annahme, Transport und Zustellung der Postsendungen. Das Transportnetz umfasst die Transporteinrichtungen auf Schiene und Strasse. In der Regel erfolgen die Transporte zwischen den Verarbeitungszentren auf der Schiene. Die Transporte für die Postauswechslung zwischen den Annahmestellen und den Zentren sowie zwischen den Zentren und den Zustellpoststellen erfolgen hingegen meistens auf der Strasse. Zur Zustellung gehört die Haus- und die Postfachzustellung. Dabei soll wie bisher als Grundsatz gelten, dass die Postsendungen dem Empfanger an dem in der Adresse bezeichneten Ort zugestellt werden. Davon darf gleich wie im EU-Richtlinienentwurf abgewichen werden, wenn besondere Umstände oder aussergewöhnliche geografische Gegebenheiten es erfordern. Werden die verschiedenen Netzteile in einer Hand gehalten, kann die Dienstleistung von der Aufgabe bis zur Zustellung durchgehend kontrolliert werden. Bei nur einem «Netzbetreiber» ist es zudem einfacher, die Auslastung des Netzes zu verbessern und dadurch dessen Rentabilität, Effizienz und Qualität zu steigern. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass einzelne Annahme-, Transport- und Zustellaufgaben durch Dritte wahrgenommen werden.

221.5 Die Finanzierung der Grundversorgung

Für die Finanzierung der Grundversorgung werden im Entwurf verschiedene Instrumente rechtssatzmässig verankert. Es wird Aufgabe des Bundesrates sein, aus dem bereitgestellten Instrumentarium die jeweils angemessene Lösung auszuwählen. Mit der Bereitstellung verschiedener Finanzierungsmodelle wird erreicht, dass bei einer weiteren schrittweisen Liberalisierung des Postmarktes die Finanzierung des Universaldienstes sichergestellt bleibt und der Gesetzgeber nicht bereits innert kurzer Zeit erneut tätig werden muss. Gleich wie im Entwurf für ein neues Fernmeldegesetz wird im neuen Postgesetz davon ausgegangen, dass der Universaldienst einzig durch im Postmarkt erzielte Einnahmen finanziert wird, da sich der Bund weder mit Finanzhilfen noch durch die Deckung von Defiziten der Post an der Finanzierung des Universaldienstes beteiligen wird. Im Entwurf werden die zwei folgenden Finanzierungsmodelle vorgeschlagen: Erträge aus den reservierten Diensten werden zur Mitfinanzierung der Infrastruktur der nicht reservierten Dienste verwendet (Monopol-Finanzierung)

Abbildung des Modells

Deckungsbeiträge

Kosten Infrastruktur Post

« — ••*• Zulässige Quersubventionierungen

Mit den Erträgen aus den reservierten Diensten ist die Basisfinanzierung des Universaldienstes sicherzustellen. In der im Auftrag der Kommission «Europastrategie der Post» erstellten Simulationsstudie wurden die Auswirkungen einer Herabsetzung der «Monopolgrenze» auf die für die Finanzierung des Universaldienstes erforderlichen Deckungsbeiträge ermittelt (vgl. Ziffer 141). Damit auch aus dem Bereich der nicht reservierten Dienste ein entsprechender Dekkungsbeitrag an die Finanzierung des Universaldienstes geleistet werden kann, muss der Post bei der Dienstleistungsgestaltung und der Preisfestsetzung in diesem

Bereich ein möglichst grosser Handlungspielraum eingeräumt werden. Erst dies ermöglicht es ihr, der Kundschaft wettbewerbsfähige Produkte anzubieten und zu verkaufen und dadurch einen Beitrag an die Auslastung der Verarbeitungszentren zu erzielen bzw. an die Finanzierung des Universaldienstes zu erhalten. Die reservierten Dienste und die nicht reservierten Dienste werden über die gleiche Infrastruktur erbracht. Die dadurch entstehenden Verbundvorteile führen zu einer besseren Nutzung der Kapazitäten und tragen dazu bei, dass die Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen angeboten werden konnen. Im weiteren ist vorgesehen, dass die Post im Wettbewerbsbereich weitere Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Auftrage Dritter anbieten kann, die zur Kommerzialisierung der Postinfrastruktur fiihren sollen. Mit allfälligen Ueberschüssen aus dem Wettbewerbsbereich soll ein Beitrag an die Finanzierung des Universaldienstes geleistet werden. Diese Ueberschüsse konnen jedoch nur dann erzielt werden, wenn der Post im Wettbewerbsbereich ein weites Feld an unternehmerischen Aktivitaten eröffnet wird.

Die privaten Anbieter von nicht reservierten Postdienstleistungen leisten Beitrage zur Mitfinanzierung der nicht reservierten Dienste der Post (Fonds-Finanzierung)

Abbildung des Modells

Deckungsbeitrage

Kosten Infrastruktur Post

Mit der Einführung dieses Modells haben die privaten Anbieter von nicht reservierten Diensten einen Beitrag an die Finanzierung des Universaldienstes zu leisten. Die Grundsatze für die Bemessung der Beitrage werden in Ziffer 23 dargestellt.

221.6 Verhältnis Monopol-Finanzierung / Fonds-Finanzierung

Der Entwurf geht davon aus, dass die Finanzierung der Infrastruktur fur das Erbringen des Universaldienstes in der nächsten Zeit primär mit einem entsprechenden

Monopol und mit den daraus resultierenden Monopolerträgen sichergestellt werden soll. Verlangt die schweizerische bzw. die europäische Entwicklung eine weitere Lockerung des Postmonopols, kann der Bundesrat unter Beachtung der Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 3 weitere Dienstleistungen vom Monopol ausnehmen. Die Finanzierung der Grundversorgung, d. h. der Ausgleich der Unterdeckung im Bereich der nicht reservierten Dienste, ist erst dann mit Hilfe des Fondsmodells sicherzustellen, wenn die «Monopolgrenze» so weit herabgesetzt worden ist, dass die Unterdeckung im Bereich der nicht reservierten Dienste der Post nicht mehr durch Erträge aus den reservierten Diensten oder durch andere Einkünfte der Post ausgeglichen werden kann.

221.7 Beiträge der Post als Universaldiensteanbieter zur

Kostensenkung in den einzelnen Geschäftsbereichen Bis vor kurzem wies die Post in ihrer Rechnung einen Verlust von ca. 800 Millionen Franken aus. Dieser Verlust wurde durch Erträge der Telecom PTT ausgeglichen. Auch wenn die Post ca. 450 Millionen Franken an Aufwendungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen zu tragen hatte, resultierte immer noch ein beträchtlicher Nettoverlust. Damit sich die Post zu einem marktfähigen Unternehmen entwickeln kann, muss sie die notwendigen Massnahmen vorkehren, um die finanzielle Eigenständigkeit zu gewinnen bzw. sicherzustellen. In ihrer Planung sieht sie deshalb vor, bis Ende 1997 die Rechnung ausgeglichen zu gestalten. Dabei ist Voraussetzung, dass die gemeinwirtschaftlichen Leistungen abgegolten werden. Zur Erreichung des erwähn^ ten Ziels sind die folgenden Massnahmen eingeleitet worden: Das Programm «Maîtrise des coûts» — Im Rahmen dieses Programms sollen die Kosten der Post jährlich um 350 Millionen Franken gesenkt werden. Schwerpunkte des Programms sind die Projekte «Paketpost und Briefpost 2000» mit einem Kosteneinsparungsanteil von je ca. 100 Millionen Franken. Diese Ziele sollen durch verbesserte Dienstleistungskonzepte und durch rationellere Verarbeitung "der Sendungen erreicht werden. Die übrigen Kostenreduktionen sollen bei der Zustellung sowie bei der Infrastruktur erzielt werden. Bis Ende 1994 konnte bereits die Hälfte des geplanten Einsparungspotentials realisiert werden. - Schliesslich werden die bereits früher eingeleiteten Rationalisierungsmassnahmen, wie die Automation des Zahlungsverkehrs, ihren Beitrag leisten. Die Post verarbeitet nach wie vor den grössten Teil der Transaktionen im Schweizerischen Zahlungsverkehr. Trotz dieses hohen Anteils wird es in diesem Bereich immer schwieriger, einen entsprechenden Gewinnbeitrag zu erwirtschaften. Der hohe Kostendruck sowie die einseitige Abstützung des Ertrags auf die Einkünfte aus den aus den Kontoguthaben erzielten Zinsen lassen befürchten, dass die künftigen Ergebnisse sich gegenüber heute verschlechtern werden. Mit der bereits oben erwähnten Automation des Zahlungsverkehrs wird die Kostenentwicklung zwar günstig beeinflusst und ein wesentlicher Rationalisierungsbeitrag geleistet. Gerade aber durch die mit der Automation erzielten Beschleunigungen in der Bearbeitung

der Transaktionen werden die Kundenguthaben für noch kürzere Zeit auf den Konten verbleiben, was wiederum die Ertragslage negativ beeinflussen wird. Unter diesen Umständen ist es zwingend, dass im Bereich des Zahlungsverkehrs nicht nur

marktfähige Zahlungsverkehrsdienstleistungen angeboten, sondern dass unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Schranken neue Dienstleistungen eingeführt werden dürfen.

222 Reservierte Dienste

(Art. 3) Das ausschliessliche Recht zur Beförderung von Postsendungen umfasst insbesondere die Annahme, die Sortierung, den Transport sowie die Zustellung der in Artikel 3 aufgeführten Sendungsgattungen. A bgrenzungskritenen Die bisherige «Monopolgrenze» war bei 5 kg festgelegt. Im vorliegenden Entwurf wird die Grenze für die reservierten Dienste neu bei 2 kg festgesetzt. Eine wesentliche Neuerung bei der Umschreibung der reservierten Dienste ist ferner, dass das Monopol nicht mehr aufgrund der Kriterien «offen» bzw. «verschlossen», sondern aufgrund der Kriterien «adressiert» bzw. «nicht adressiert» bestimmt wird. Im Gegensatz zu den bisherigen Kriterien sind die neuen einfach zu handhaben. So gilt eine Sendung dann als «adressiert», wenn auf der Sendung die Anschrift des Empfängers angegeben ist oder anhand der auf Sendungen angebrachten Zeichen und Zahlen der jeweilige Empfänger bestimmt werden kann.

Die finanziellen Auswirkungen der neuen «Monopolgrenze» bei der Paketpost Bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Herabsetzung der «Monopolgrenze» von 5 auf 2 kg kann auf die Ausführungen in Ziffer 141 verwiesen werden. Befugnis der Post, das Recht auf Dritte zu übertragen Mit der Bestimmung in Absatz l Satz 2 wird sichergestellt, dass die Post Dritte für das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der reservierten Dienste beiziehen kann. Mit dieser Regelung soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Post Dritten die Besorgung reservierter Dienste als Franchisenehmer übertragen kann.

Ausnahmen Nach Absatz 2 sind im Entwurf die folgenden Ausnahmen vorgesehen:

Schnellpostsendungen Neu wird die Beförderung von Schnellpostsendungen vom Monopol ausgenommen. Unter den Begriff «Schnellpostsendungen» fallen dabei sinngemäss die heutigen Dienstleistungen: Eilsendungen (Art. 91 Verordnung l vom 1. Sept. 1967 zum Mit dieser Regelung wird den heute herrschenden Verhältnissen im Bereich der Schnellpostdienste, wo verschiedene private Kuriere in städtischen Agglomerationen bereits vergleichbare Dienstleistungen anbieten, Rechnung getragen und neu eine für alle Beteiligten klare Rechtslage geschaffen. Um zwischen nichteiliger Post und Schnellpost unterscheiden zu können, muss der Bundesrat den Begriff «Schnellpostsendung» auf Verordnungsstufe bestimmen. Bei der Begriffsbestimmung ist nicht auf die durchschnittlich benötigte Zustellzeit, sondern auf den Preisunterschied zwischen nichteiliger bzw. eiliger Beförderung der

Sendungen abzustellen. Der Mindestpreis für eine Schnellpostsendung ist dabei so zu bestimmen, dass der Preis für die Beförderung der Schnellpostsendung ein Vielfaches des Preises für die Beförderung von nichteiligen Sendungen beträgt. Diese Ordnung entspricht den in den meisten EU-Staaten getroffenen Lösungen. Postsendungen im internationalen Verkehr Bisher war die Beförderung aller Sendungsgattungen im internationalen Verkehr durch private Anbieter gestattet, wenn diese im Besitz einer Konzession waren (vgl. Art. 5 PVV1). Demgegenüber ist in den Ländern der EU eine Tätigkeit privater Anbieter nur bei der Beförderung von abgehenden Sendungen im internationalen Verkehr gestattet. Als Kompromiss wird im Entwurf einerseits auf das bisherige Konzessionssystem verzichtet, andererseits wird dem privaten Anbieter nur die Beförderung von Paketen und abgehenden Brief Postsendungen im internationalen Verkehr gestattet. Eine Liberalisierung der Beförderung des abgehenden Auslandverkehrs ist ferner angezeigt, weil in der EU zur Zeit Bestrebungen im Gange sind, die das Einsammeln von Postgut in anderen Ländern zum Zweck der Verteilung im eigenen Land oder der Weiterleitung in Drittländer künftig erlauben sollen (Remailing). Bei den ankommenden Briefpostsendungen sind die Voraussetzungen für eine Liberalisierung nicht gegeben. So wurden die finanziellen Auswirkungen einer Freigabe des ankommenden Verkehrs in einer Simulationsstudie ermittelt. Gemäss dieser Studie wären voraussichtliche Einnahmeverluste in der Grössenordnung von 10-30 Millionen Franken pro Jahr zu erwarten. Ein solches Risiko kann nicht in Kauf genommen werden, würden doch so massgebliche Deckungsbeiträge zur Finanzierung des Universaldienstes wegfallen. Befugnis, weitere Ausnahmen vorzusehen, wenn die Finanzierung des Universaldienstes sichergestellt ist Nach Absatz 3 kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vom Monopol vorsehen, wenn die Finanzierung des Universaldienstes auf andere Weise sichergestellt ist. Mit dieser Bestimmung in Verbindung mit den Bestimmungen in den Artikeln 5-7 wird dem Bundesrat ein Instrument gegeben, den Postmarkt schrittweise zu liberalisieren, ohne den Gesetzgeber jeweils bemühen zu müssen. So wird,der Bundesrat die Beförderung weiterer Sendungsgattungen vom Monopol ausnehmen können oder die Gewichtslimite nach Absatz l herabsetzen, wenn eine Anpassung des

«schweizerischen» Monopols an die inländische oder europäische Entwicklung angezeigt erscheint. Dabei wird er vorgängig immer zu prüfen haben, ob die Finanzierung des Universaldienstes weiterhin sichergestellt ist. Die Finanzierung des Universaldienstes ist in jedem Fall dann nicht in Frage gestellt, wenn die Ausnahme von geringer Bedeutung ist. Der Bundesrat wird deshalb die bisher in Artikel 2 PVG sowie die in Artikel 10 PVV1 aufgeführten Sachverhalte weiterhin vom Monopol ausnehmen können. Wie bereits nach bisherigem ist es auch nach neuem Recht jeder Person bzw. deren Hilfspersonen (z. B. betriebseigene Ausläufer) gestattet, die eigene Post dem Empfänger selber zuzustellen.

54 Bundcsblatl 148.Jahrgang. Bd.III 1281

223 Nicht reservierte Dienste

(Art. 4)

Die nicht reservierten Dienste sind Bestandteil des Universaldienstes. Die Post ist deshalb im Gegensatz zu ihren Konkurrenten verpflichtet, die nicht reservierten Dienste in allen Landesteilen zu den gleichen Bedingungen zu erbringen (vgl, Art. 2 Abs. 2). Unter diesen Voraussetzungen hat die Post eine «Obligation subsidiaire» zur Gewährleistung der nicht reservierten Dienste, die Private nicht erbringen können oder wollen. Solche Leistungen betreffen Dienste, welche im öffentlichen Interesse erbracht werden müssen, deren Erbringen aber dem Wettbewerb offensteht. Sie werden von Privaten entweder als Ganzes nicht erbracht, weil sie nicht einträglich sind, oder es wird der wirtschaftlich unergiebige Teil eines im übrigen einträglichen allgemeinen Dienstes nicht angeboten (beispielsweise die Erbringung des Dienstes in abgelegenen Berggegenden). (Vgl. dazu das Rechtsgutachten von Prof. B. Knapp betreffend «Umwandlung der PTT-Betriebe in eine bundeseigene privatrechtliche Aktiengesellschaft oder in ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen»; 1993; insb. Ziff. 83 ff.)

Festlegen der nicht reservierten Dienste Bisher hat der Gesetzgeber in Artikel 9 PVG festgelegt, welche Dienstleistungen die Post zu erbringen hat. Neu soll der Bundesrat die Dienstleistungen der Post im Bereich der nicht reservierten Dienste bestimmen. Dabei wird er sich darauf beschränken, die einzelnen Dienstleistungen der Post aufzuzählen, weil nach Artikel 10 die Post für die Ausgestaltung der Dienstleistungen selber verantwortlich ist. Diese Lösung ermöglicht es, die nicht reservierten Dienste den sich wandelnden Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft ohne Verzug anzupassen. Kriterien für das Bestimmen der nicht reservierten Dienste Bei der Festlegung der nicht reservierten Dienste ist der Bundesrat nicht frei. In einem ersten Schritt hat er zu prüfen, welche Dienstleistungen aufgrund der Bedürfnisse von Postkundinnen und Postkunden in allen Landesteilen zu erbringen sind. Dabei wird er besonders darauf achten müssen, welche postalischen Dienstleistungen für die Entwicklung der Randregionen unabdingbar sind. Weiter wird der Bundesrat bei der Festlegung der nicht reservierten Dienste prüfen müssen, ob es für eine Dienstleistung einen Markt gibt bzw. ob die Dienstleistung auch von anderen Anbietern erbracht wird. Ergibt die Prüfung, dass mehrere Anbieter die Dienstleistung erbringen, das Preis/Leistungs-Verhältnis des von privaten Anbietern erbrachten Dienstes besser ist als dasjenige der Post und der Wettbewerb die landesweite Versorgung bereits gewährleistet, besteht für den Bunderat keine Veranlassung, diese Dienstleistung dem Bereich der nicht reservierten Dienste zuzuweisen.

Künftige nicht reservierte Dienste der Post Der Bundesrat wird in den folgenden Bereichen nicht reservierte Dienste bezeichnen: im Bereich der Postdienste:

  • die Beförderung von Paketen bis 20 kg;

  • die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften.

im Bereich des Zahlungsverkehrs:

  • Einzahlungen (Bareinzahlungen am Postschalter, Anweisungen);

  • Auszahlungen (Barauszahlungen am Postschalter, Anweisungen);

  • Giro (Geldüberweisungen von Konto zu Konto). Nicht reservierte Dienste im Bereich der Postdienste Der Bundesrat wird in der Verordnung festlegen, bis zu welcher Gewichtslimite die Beförderung der Pakete den nicht reservierten Diensten zuzuweisen ist. Dabei soll in Berücksichtigung der im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen die Gewichtslimite, wie bereits erwähnt, bei 20 kg festgelegt werden. Mit der- Zuweisung der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften zu den nicht reservierten Diensten soll die landesweite Zustellung vorab der Tagespresse sichergestellt und ein Beitrag zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt erbracht werden. Nicht reservierte Dienste im Bereich des Zahlungsverkehrs Die Schweiz ist ein «typisches Giroland» mit einem konservativen Zahlungsverhalten der Bevölkerung. Im Gegensatz zu den Check- und Kreditkartenländern wie den USA und Frankreich hat das Bargeld im schweizerischen Alltag immer noch eine grosse Bedeutung. Die seit der Einführung des Postcheckdienstes bestehenden Grunddienstleistungen (Bareinzahlungen, Barauszahlungen und Überweisungen) sind wegen des flächendeckenden Angebots populär und geniessen bei den Kunden grosses Vertrauen. Durch die Zuweisung dieser ausgewählten Dienstleistungen soll eine ausreichende Grundversorgung im schweizerischen Zahlungsverkehr gewährleistet werden.

23 3. Abschnitt: Private Anbieterinnen und Anbieter nicht reservierter Postdienste 231 Konzessionspflicht (Art. 5) In Artikel 5 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass der Bundesrat das Erbringen bestimmter nicht reservierter Postdienste von einer Konzession abhängig machen kann (Abs. 1). Damit kann eine minimale Kontrolle über den Postmarkt erreicht werden; überdies ermöglicht die Einführung solcher Konzessionen, dass Konzessionsgebühren erhoben werden können (Art. 6). Um jedoch den Wettbewerb bei den nicht reservierten Diensten nicht zu beschränken, soll auf die Konzessionserteilung ein Anspruch bestehen (Abs. 2). Konzessionsbehörde ist das Departement. Es erteilt die Konzession und überwacht die Einhaltung der vom Bundesrat festgelegten Konzessionsordnung.

232 Konzessionsgebühren (Art. 6) Zur Durchsetzung der in Artikels Absatz3 vorgesehenen Möglichkeit, weitere Dienstleistungen von den reservierten Diensten auszunehmen, erhält der Bundesrat in Absatz l die Befugnis, private Anbieter zur Mitfinanzierung des Universaldienstes beizuziehen.

Aufgrund der nicht gedeckten Kosten im Bereich der nicht reservierten Dienste ist der jeweilige Bedarf an Fondsgeldern zu ermitteln. Die einzelnen Abgabebeiträge werden sodann anteilsmässig nach dem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz aus den nicht reservierten Postdiensten der privaten Anbieter festgelegt. fn Absatz 2 wird der Verwendungszweck der Konzessionsgebühren ausdrücklich festgehalten. Diese können nur für die Finanzierung der nicht reservierten Dienste der Post verwendet werden. Absatz 3 beauftragt den Bundesrat, das Verfahren für die Erhebung der Gebühren im einzelnen zu regeln.

233 Verwaltungsgebühren (Art. 7) Das Departement erhebt die Verwaltungsgebühren für die Erteilung, die Änderung und die Aufhebung von Konzessionen. Der Bundesrat ist demgegenüber für die Festsetzung der Gebühren zuständig.

234 Widerruf und Entzug der Konzession (Art. 8) Das Departement kann die Konzession widerrufen oder entziehen, wenn die Abgaben nicht oder nicht innert Frist bezahlt oder die Konzessionsvorschriften nicht eingehalten werden. Beschwerden gegen Widerrufs- oder Entzugs Verfügung werden durch die Rekurskommission dés Departementes beurteilt.

24 4. Abschnitt: Wettbewerbsdienste der Post (Art. 9) In Übereinstimmung mit den Bestrebungen der EU sieht der Entwurf «Wettbewerbsdienste» vor, zu deren Erbringung die Post berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Im Wettbewerbsbereich tritt die Post wie ein Privater auf. Sie hat deshalb auch entsprechend zu handeln. Bietet die Post beispielsweise einen Wettbewerbsdienst an, bei dem die Einnahmen die Kosten nicht zu decken vermögen, ist die Dienstleistung nicht mehr zu erbringen, wenn sich innert angemessener Frist nicht eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades abzeichnet. Beim Erbringen von Dienstleistungen im Wettbewerbsbereich muss zudem sichergestellt sein, dass die Post und ihre Tochtergesellschaften den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen unterstehen wie die Konkurrenten.

Umfang der Wettbewerbsdienste Alle Dienste, die weder durch das Gesetz den reservierten noch durch den Bundesrat den nicht reservierten zugewiesen sind, gelten als Wettbewerbsdienste.

Die Bestimmung der Wettbewerbsdienstbereiche durch den Bundesrat Der Bundesrat wird in der Verordnung die Wettbewerbsdienste der Post bezeichnen. Mit dieser Befugnis kann der Bundesrat die der Post übertragenen Aufgaben

künftigen Entwicklungen anpassen und gleichzeitig dafür sorgen, dass bei der Einführung neuer Dienstleistungen und Produkte nach Absatz l Buchstabe a der von der Verfassung vorgegebene Rahmen eingehalten wird. Wettbewerbsdienste im Bereich des Zahlungsverkehrs Die Verfassung sieht zwar vor, dass der Bund Bestimmungen über das Bankenwesen aufstellen kann, enthält aber keine explizite Grundlage, die es ihm erlauben würde, in diesem Bereich selber tätig zu werden. Unter diesen Voraussetzungen ist nach bisher geltender Auffassung die Schaffung einer Postbank nicht möglich. Dennoch muss durch einen gezielten Ausbau des Dienstleistungsangebots im Bereich des Zahlungsverkehrs unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Schranken ein wesentlicher Beitrag zur Behebung der in Ziffer 221.7 dargestellten Schwierigkeiten geleistet werden. Dienstleistungen im Auftrage Dritter Bereits heute werden von der Post verschiedene Dienstleistungen Dritter am Postschalter angeboten. Beispiele dafür sind: die Entgegennahme von Bundesfestgeldern zuhanden der Eidg. Finanzverwaltung, die Entgegennahme von Teilnahme- Scheinen zuhanden der Sport-Toto-Gesellschaft sowie das Betreiben von Bankeinnehmereien durch die Posthalter. Mit der Bestimmung in Absatz l Buchstabe b soll eine ausdrückliche Grundlage für künftige «Vermittlungstätigkeiten» der Post geschaffen werden. Das Anbieten von Dienstleistungen Dritter soll es der Post ermöglichen, den Postschalter besser auszunützen. Die Vermittlungstätigkeiten der Post finden dort ihre Grenzen, wo sich diese nicht mehr im Rahmen der üblichen Nutzung der Infrastruktur halten. Die Nutzung der Infrastruktur umfasst aber sicher den Vertrieb von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen im Auftrage Dritter sowie den Vertrieb anderer für den Verkauf am Postschalter geeigneter Produkte. Verbot der Quersubventionientng Die Wettbewerbsdienste sollen sich selbst finanzieren. Es ist daher der Post untersagt, die Wettbewerbsdienste mit Erträgen aus den reservierten Diensten zu verbilligen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass sich die Post durch Subventionierung ihrer Wettbewerbsdienste mit Erträgen aus den reservierten Diensten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots setzt zwingend voraus, dass die Post für die drei Arten von Diensten eine getrennte Kosten/Leistungs-Rechnung

führt. Die Grundlagen für die Rechnungslegung der Post finden sich in Artikel 11 des Postorganisationsgesetzes.

25 5. Abschnitt: Dienstleistungen der Post 251 Dienstleistungsangebot (Art. 10) Das Festlegen des Dienstleistungsangebots Der Gesetzgeber gibt in Artikel 3 vor, was für reservierte Dienste die Post zu erbringen hat. Der Bundesrat seinerseits muss die Dienstleistungen im Bereich der nicht

reservierten Dienste nach Artikel 4 Absatz 2 bestimmen und den Bereich der Wettbewerbsdienste der Post nach Artikel 9 Absatz 2 umschreiben. Die konkrete Ausgestaltung der Dienstleistungen ist hingegen Sache der Post. Sie legt damit insbesondere das Leistungsangebot der einzelnen Dienste, die Zustellhäufigkeit sowie die Zustellzeiten fest. Damit wird ihr der erforderliche Entscheidungs- und Handlungsspielraum gegeben, um gleich wie die Konkurrenten rasch und ohne aufwendiges Verfahren auf veränderte Bedürfnisse der Kundschaft reagieren zu können. Um die Zustellung auch künftig wirtschaftlich und rationell organisieren zu können, ist es notwendig, dass der Standort des Briefkastens den Kunden vorgeschrieben werden kann. Dabei wird sich die Post an die heute geltende Ordnung halten Zur Dienstleistungsgestaltung gehört ferner auch, dass die Post das Einrichten von zentralen Fachanlagen für die Zustellung der Post vorsehen kann. Diese Möglichkeit soll der Post insbesondere in vorwiegend mit Ferien- und Wochenendhäusern überbauten Gebieten sowie innerhalb von Gesamtüberbauungen in Agglomerationen offenstehen. Die Post kann ferner diejenigen Gegenstände bezeichnen, welche sie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung entgegennimmt. Es handelt sich hier um die bisher in den Artikeln 25 und 26 PVG aufgeführten Sachverhalte, namentlich um die Beförderung von Sendungen mit giftigen Inhalten oder von Sendungen, welche für die Postbeförderung nicht geeignet sind. In Satz 2 wird der Post vorgegeben, bei der Angebotsgestaltung die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft sowie die wirtschaftliche und technische Entwicklung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu berücksichtigen.

252 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Art. I I )

Die Post regelt die Bedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen «Postdienste» Im nationalen Postverkehr wird die Post die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anlehnung an die Bestimmungen des im Obligationenrecht geregelten Frachtvertrages festlegen. Dabei wird es im Massengeschäft zur Sicherstellung einer effizienten Dienstleistungserbringung notwendig sein, dass die Post die Geschäftsbedingungen einseitig festlegen kann. Im Geschäftskundenbereich hingegen muss die Post gemeinsam mit dem Kunden die Einzelheiten der Dienstleistungen vereinbaren können. In Absatz 2 Buchstabe a wird der Post gestattet, die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen zu beschränken oder auszuschliessen. Diese Sonderregelung stützt sich auf den Vorbehalt in Artikel 455 Absatz 3 des Obligationenrechts (SR 220) und rechtfertigt sich ïm Hinblick auf die besonderen Beweisprobleme bei der Beförderung von uneingeschriebenen Postsendungen. Nach Artikel 100 Absatz 2 des Obligationenrechts kann ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeit-

lieh konzessionierten Gewerbes folgt. Um die Post betreffend Wegbedingung der Haftung den privaten Anbieterinnen und Anbietern gleichzustellen, kann die Post nach Absatz 2 Buchstabe a die Haftung für leichtes Verschulden ausschliessen. Die vorgeschlagene Regelung trägt ebenfalls der Bestimmung in Artikel 101 Absatz 3 des Obligationenrechts Rechnung. Im internationalen Postverkehr wird die Post die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ausführung der Bestimmungen des Weltpostvertrages sowie der dazugehörenden Abkommen festlegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen '(Zahlungsverkehr» Es kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Es ist vorgesehen, dass die Post ihrer Privatkundschaft die jeweiligen Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich mitteilen wird. Nach Absatz 2 Buchstabe b ist sie überdies befugt, die bisherige Postcheckordnung ins neue Recht zu Überführen.

253 Staatsgarantie (Art. 12)" Gemäss den Erläuterungen in Ziffer 311.35 der Botschaft zum Postorganisationsgesetz und zum Telekommunikationsunternehmungsgesetz hat die Post als öffentlichrechtliches Unternehmen für die Poslkontogelder Staatsgarantie. In Artikel 12 wird dies ausdrücklich festgehalten. Hingegen sollen die Wettbewerbsdienste im Bereich der Finanzdienstleistungen von der Staatsgarantie ausgenommen sein. Das Erbringen der nicht reservierten Dienste im Bereich des Zahlungsverkehrs als «Obligation subsidiare» verursacht zusätzliche Kosten. Mit dem Versprechen des Bundes, bei Zahlungsunfähigkeit der Post die Rückzahlung der Kontoguthaben zu gewährleisten, können Gelder gehalten bzw. neue angezogen werden. Damit hilft die Staatsgarantie indirekt mit, dass die Dienstleistungen zu vertretbaren Kosten bereitgestellt werden können und dass aus dem Bereich Zahlungsverkehr auch weiterhin ein Finanzierungsbeitrag an das Poststellennetz geleistet werden kann.

254 Qualitätssicherung (Art. 13) Gestützt auf Artikel 10 bestimmt die Post das Dienstleistungsangebot im einzelnen. Damit legt sie bei den reservierten Diensten gleichzeitig die Qualitätsanforderungen für das Erbringen der Dienstleistungen fest. Die Post wird sich dabei am heutigen Qualitätsstandard der Dienstleistungen orientieren. Die Qualität der reservierten Dienste der Post soll durch eine unabhängige Fachstelle periodisch überprüft werden. Die Post wird zudem verpflichtet, die Ergebnisse der Überprüfung zu veröffentlichen.

255 Datenbearbeitung (Art. 14) Die Rechtsbeziehungen der Post zu ihrer Kundschaft richten sich neu nach dem Privatrecht. Aus diesem Grund gelten nach Artikel 23 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) für die Post grund-

sätzlich die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen. Artikel 14 Absatz l stellt klar, dass in bezug auf den Datenschutz sowohl bei den Universaldiensten als auch bei den Wettbewerbsdiensten für die Post die gleichen Vorschriften gelten. Die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften für die Datenbearbeitung von nur schwer abgrenzbaren bzw. gleichen Sachverhalten wäre weder praktikabel noch wirtschaftlich sinnvoll. Die Post als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts bleibt ein Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG. Die Aufsicht richtet sich deshalb nach den Bestimmungen für Bundesorgane (Art. 23 Abs. 2 DSG). Grundsätzlich sollen für die Weitergabe von Daten an Dritte durch die Post auch die Bestimmungen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen Anwendung finden. In Absatz 2 wird zusätzlich die Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat auf ein allfälliges Gefährdungspotential, bedingt durch neue technische Möglichkeiten zur Bearbeitung und Weitergabe von Kundendaten, zeitgerecht und flexibel reagieren kann.

26 6. Abschnitt: Preise 261 Preisfestsetzungkompetenz der Post (Art. 15) Die. Post legt die Preise für ihre Dienstleistungen selber fest. Es wird ihr damit neben dem Recht zur Gestaltung der Dienstleistungen der notwendige Entscheidungs- und Handlungsspielraum in einem für jedes Unternehmen zentralen Bereich gegeben. Die Post ist bei der Preisfestsetzung jedoch nicht frei. So soll sie die Preise wie jedes andere Unternehmen nach wirtschaftlichen Grundsätzen festlegen, d. h. die Preise sind in der Regel kostendeckend festzusetzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen dann zulässig sein, wenn während der Einführungsphase einer Dienstleistung oder eines Produktes noch nicht der volle kostendeckende Preis verlangt werden kann. Eine weitere Ausnahme ist dann angezeigt, wenn ein Produkt, das eine besondere Bedeutung für das Erscheinungsbild des Unternehmens hat, im Sortiment gehalten werden soll.

Preise für die reservierten Dienste Für die Preise der reservierten Dienste werden die Tarifierungsgrundsätze in Absatz 2 explizit aufgeführt. So müssen die Preise mindestens kostendeckend und nach gleichen Grundsätzen festgelegt werden. Dabei legt das Gebot der Kostendekkung die untere Preislimite fest, untersagt aber nicht, dass ein entsprechender Gewinn erwirtschaftet werden darf. Zusätzlich wird der Post vorgegeben, die Preise distanzunabhängig festzusetzen. Damit wird sichergestellt, dass die Preise für die Beförderung von Monopolsendungen in entlegene Gebiete nicht höher sind als diejenigen in den Agglomerationen. Damit soll ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung entlegener Gebiete geleistet werden. Die Preise für die reservierten Dienste sind vom Departement zu genehmigen.

Preise für Grosskunden Hat ein Grosskunde verschiedene postalische Bedürfnisse zu befriedigen oder verlangt er eine massgeschneiderte Lösung, kann die Post ihm die gewünschte Leistung erbringen und dafür den Preis im Einzelfall nach Aufwand festlegen. Dabei muss die Post im Bereich des Universaldienstes darauf achten, dass sie für vergleichbare Leistungen dieselben Kalkulationsgrundsätze anwendet. Für Grosskunden ist eine Tarifterung nach Aufwand möglich. Damit wird eine Preisfestsetzung im Einzelfall erreicht, wie es bei anderen Wettbewerbsteilnehmern üblich ist. Massgeschneiderte Leistungen müssen auch massgeschneiderte Preise haben. Dabei werden die Kunden rechtsgleich behandelt, weil bei der Bestimmung des Preises einzig der Aufwand bzw. der Minderaufwand gegenüber der Basisleistung massgebend ist. Als Beispiele kommen in Frage die Berücksichtigung von Vorleistungen, die regelmässige Aufgabe von Massensendungen sowie die Direktaufgabe durch den Kunden bei den Zentren. Nur unter solchen Bedingungen wird es der Post schliesslich gelingen, die notwendige Menge Briefe und Pakete für die Auslastung ihrer Infrastruktur zu erhalten. Wie wichtig es ist, dass die Post ihre Grosskunden insbesondere im Bereich der Paketpost halten kann, zeigen die folgenden Zahlen. Im Jahre 1993 wurden bei der Post 210 Millionen Pakete aufgegeben. Rund die Hälfte des Verkehrsvolumens stammte dabei von 1850 Grosskunden (d. h. Kunden mit über 10 000 aufgegebenen Paketen pro Jahr), Diese Kunden brachten der Post ca. 40 Prozent des Ertrages in der Sparte Paketpost. Weitere 15 Prozent des Verkehrsvolumens stammte von mittleren und kleineren Geschäftskunden. Als Grosskunden gelten auch die Vertragspartner, die gemäss bisheriger Ordnung Anspruch auf die Pauschalfrankatur hatten (Art. 40 PVG) sowie der Bund für seine Leistungen zugunsten von Armeeangehörigen (Art. 38 PVG). Preisüberwachung Vor der Genehmigung der Preise für reservierte Dienste durch das Departement ist nach Artikel 14 Absatz l des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) vorgängig der Preisüberwacher anzuhören. Die Preise für die nicht reservierten Dienste und die Wettbewerbsdienste werden durch die Post festgelegt und bedürfen keiner Genehmigung nach Artikel 14

Absatz l PüG. Damit entfällt künftig für diese Preise eine obligatorische vorgängige Anhörung des Preisüberwachers. Der Preisüberwacher bleibt aber wie in allen anderen Bereichen der Wirtschaft für-Fälle von faktischer Marktmacht zuständig.

262 Vorzugspreise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften (Art. 10) Artikel 16 Absatz l und 2 entsprechen grundsätzlich der vom Parlament verabschiedeten Fassung des neuen Artikels 10 Absatz l bis und ller PVG. Als wesentlicher. Unterschied zur" bisherigen PVG-Bestimmung wird in Übereinstimmung mit Artikel 15 die Preisfestsetzungskompetenz an die Post delegiert. Analog den Preisen für die reservierten Dienste müssen die Vorzugspreise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften vom Departement genehmigt werden.

Im übrigen verweisen wir auf die Begründung in der Botschaft über die Änderung des Postverkehrsgesetzes vom 20. April 1994 (BB1 1994 II 873).

27 7. Abschnitt: Benützung von Boden im Gemeingebrauch (Art. 17) Die Regelung in Artikel 17 entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 6 des PTT-Organisaüonsgesetzes vom 6. Oktober 1960 (SR 757.0). Sie gestattet der Post, für das Aufstellen der für die Erbringung des Universaldienstes erforderlichen Einrichtungen den öffentlichen Boden unentgeltlich zu benützen. Die Bestimmung bezweckt zudem eine grundsätzliche Befreiung der Post von der Beachtung des kantonalen und kommunalen Baupolizeirechts bei der Errichtung der in Artikel 17 erwähnten Einrichtungen.

28 S. Abschnitt: Rechtsschutz Die vorgeschlagene Neuregelung verhindert, dass die Post wie bisher Mitspieler und Schiedsrichter ist. Neu ist die Post nur noch Mitspieler, währenddessen bei Streitigkeiten mit den Kunden der Zivilrichter bzw. der Verwaltungsrichter die Rolle des Schiedsrichters übernimmt.

281 Grundsatz (Art. 18) Nach dem Grundsatz der Trennung von hoheitlichen und betrieblichen Funktionen dürfen Streitigkeiten zwischen der Post und ihrer Kundschaft nicht mehr durch die Post selbst beurteilt werden. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass Streitigkeiten in der Regel durch den Zivilrichter zu beurteilen sind. Allfallige Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft über betriebsorganisatorische Fragen, wie Schalteröffnungszeiten, Zustellhäufigkeit und Zustellzeiten, sind - gleich wie bei der privaten Konkurrenz - nicht überprüfbar. Zusätzlich zur bisherigen Gerichtsstandsbestimmung nach Artikel 3 des PTT-Organisationsgesetzes können Klagen gegen die Post auch am Ort der Zweigniederlassung angebracht werden. Die Möglichkeit, Klagen gegen die Post aus der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Wohnsitzkanton einzureichen, bleibt ebenfalls erhalten. Für die übrigen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand nach Artikel 17 des neuen Postorganisationsgesetzes.

282 Ausnahmen (Art. 19) Die in Artikel 19 aufgeführten Streitigkeiten sollen aus rechtspolitischen Gründen nicht durch den Zivilrichter beurteilt werden. In den aufgeführten Fällen ist eine Verfügung zu erlassen, die mittels Beschwerde nach den Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege angefochten werden kann.

Um den Zustelldienst im Rahmen des Universaldienstes wirtschaftlich und effizient organisieren zu können, muss auch künftig die Möglichkeit bestehen, der Kundschaft den Standort des Briefkastens vorzuschreiben. Für die Erledigung von allfälligen Streitigkeiten erscheint das Verwaltungsverfahren geeigneter als ein Klageverfahren vor dem Zivilrichter. Diese Ordnung berücksichtigt zudem den Umstand, dass neben der Post auch alle übrigen Anbieterinnen und Anbieter von Postdienstleistungen den Kasten zur Zustellung ihrer Sendungen benützen. Mit den Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften gewährt der Bund unter dem Titel der Presseförderung Vergünstigungen, wobei der Entscheid über die Ausrichtung nicht dem Zivilrichter überlassen, sondern im Verwaltungsverfahren gefällt werden sollte. Die Post bezeichnet die für den Erlass der Verfügung zuständige Stelle. Beschwerden gegen diese Verfügungen sind an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Verkehr, Kommunikation und Energie zu richten, die endgültig entscheidet.

29 9. Abschnitt: Strafbestimmung (Art. 20) Der Erlass besonderer Strafbestimmungen im Postgesetz ist nur noch dort angezeigt, wo das Strafgesetzbuch keinen hinreichenden Schutz gegen Widerhandlungen im Bereich des Postwesens gewährleistet. Dies gilt einzig noch für die Verletzung des ausschliesslichen Rechts zur Erbringung der reservierten Dienste sowie die Nichtbeachtung der Konzessionsbestimmungen durch private Anbieter von nicht reservierten Postdiensten. Ansonsten soll im Postgesetz kein zusätzlicher strafrechtlicher Schutz mehr gewährt werden. Eine andere Auffassung würde dem diesem Entwurf zugrundeliegenden Prinzip der Gleichbehandlung aller Anbieter von Postdienstleistungen zuwiderlaufen. Der sachliche Geltungsbereich der Norm ergibt sich aus der Definition der reservierten Dienste in Artikel 3. Ohne eine solche Strafbestimmung besteht die Gefahr, dass der der Post vorbehaltene Bereich der reservierten Dienste nicht beachtet und dadurch die Aufrechterhaltung des Universaldienstes in Frage gestellt wird. Im zweiten Teil der Bestimmung wird das konzessionslose Befördern von Sendungen im Bereich der nicht reservierten Dienste mit Strafe bedroht. Dieser Straftatbestand kann erst dann erfüllt werden, nachdem der Bundesrat die Konzessionspflicht nach Artikel 5 Absatz l eingeführt hat. Als Sanktion ist Busse vorgesehen. In Absatz 2 wird die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen diesen Straftatbestand dem Departement übertragen. Dabei sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht zu beachten.

210 10. Abschnitt: Postverkehr in ausserordentlichen Lagen (Art. 21} Nach Artikel 21 Absatz l bestimmt der Bundesrat, welche Dienstleistungen die Post in ausserordentlichen Lagen zu erbringen hat. Entstehen durch die Erfüllung dieser Pflicht Kosten, sind diese der Post abzugelten. Nach Absatz 2 kann der Bundesrat für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen das notwendige Personal zum Dienst verpflichten. Dieser Pflicht kann die

Post nur nachkommen, wenn sie über eine eigene entsprechende Organisation verfügt. Die lokalen und regionalen Ereignisdienste sind in der Regel nicht in der Lage, in diesen Fällen die Bedürfnisse der Post abzudecken.

211 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 22-24) Weiterführung und Anpassung der Rechtsverhältnisse (Art. 23) Für die Bestimmung in Artikel 23 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 24 im Entwurf für ein neues Telekommunikationsunternehmungsgesetz verwiesen.

212 Änderung bisherigen Rechts l. Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung

Art. 2 Personenbeförderungsregal Nach der bisherigen Ordnung besitzen die PTT-Betriebe das Personenbeförderungsregal. Da das Bundesamt für Verkehr nun aber schon seit längerer Zeit die Konzessionen an private Personentranspörtunternehmungen erteilt, macht es wenig Sinn, das Regal den PTT-Betrieben zu belassen. Artikel 2 wird deshalb so abgeändert, dass neu dem Bund das ausschliessliche Recht erteilt wird, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern.

Art. 2b!s Der Auftrag der Post Artikel 2bis ist für die Post die gesetzliche Grundlage für den Betrieb eines Personentransportdienstes. Mit der Erteilung eines Unternehmensauftrags wird zum Ausdruck gebracht, dass die Post der Öffentlichkeit auch weiterhin ein Instrument für die Sicherstellung der Grundversorgung im öffentlichen Regionalverkehr zur Verfügung stellen muss. Absatz 2 verweist auf die einschlägigen Regelungen betreffend die Finanzierung der Verkehrsleistungen. Im EBG wird der Postautodienst bezüglich Finanzierung und den Beziehungen zu Bund und Kantonen den privatrechtlich organisierten konzessionierten Transportunternehmungen sowie dem Regiebetrieb der Schweizerischen Bundesbahnen gleichgestellt. Im Transportgesetz ist diese Gleichstellung •bereits vollzogen.

Art. 2"r Wettbewerbsdienste Als nationales öffentliches Unternehmen leistet die Post einen Beitrag an die «touristische Versorgung» der Schweiz. In diesem Bereich erfolgt keine Abgeltung von Leistungen durch die öffentliche Hand. Die Post bietet ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen an. Im Hinblick auf die Kosten- und Ertragsoptimierung kann die Post zur Auslastung ihrer Unterhaltsinfrastruktur und zur Ergänzung ihres Sortiments im touristischen Bereich weitere Dienstleistungen erbringen.

Art. 2i'""er Zusammenarbeit mit Dritten Nach Inkrafttreten des neuen EBG werden die Betriebsdefizite der Transportunternehmungen nicht mehr wie bisher nachträglich gedeckt. Die Unternehmen werden für die von den Auftraggebern verlangten Erschliessungsleistungen vorgängig Offerten einreichen. In diesem neuen Umfeld muss der Postautodienst, je nach Bedarf und dort wo es angezeigt ist, mit privatrechtlich organisierten Unternehmen zusammenarbeiten oder sich mit Minder- oder Mehrheitsbeteiligung an privaten Unternehmen beteiligen können.

2. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des Entwurfes. 3. Schweizerisches Strafgesetzbuch er Art. 32}' Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Das Post- und Fernmeldegeheimnis sind in Artikel 36 Absatz 4 der Verfassung verankert. Es schützt die Geheimnissphäre des einzelnen Teilnehmers am Post- und Fernmeldeverkehr und bezieht sich auf die Gesamtheit der Daten, die den Anbieterinnen und Anbietern von Post- und Fernmeldediensten bei der Übermittlung von Nachrichten und dem Transport von Waren und Geld zur Kenntnis gebracht werden. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung soll künftig jede Anbieterin und jeder Anbieter von Post- und Fernmeldediensten der Strafbestimmung von Artikel 321Mf unterstehen. Damit werden auch im strafrechtlichen Bereich gleiche Voraussetzungen für alle geschaffen. Ziffer 3 stellt analog Artikel 320 Ziffer l Absatz 2 sicher, dass der Geheimnisträger auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses an die Geheimnispflicht gebunden bleibt. Ziffer 4 regelt den Vorbehalt zugunsten der Anbieter von Post- und Fernmeldediensten. Diese Ausnahmeregelung ist beispielsweise dann notwendig, wenn der Empfänger nur durch Öffnen der Sendungen bestimmt werden kann. In Ziffer 5 wird für die Auskunftserteilung an Dritte die Regelung von Artikel 321 Ziffer 3 übernommen. Damit wird entgegen den bisherigen Ordnungen auf eine Aufzählung der einzelnen Ausnahmen verzichtet. Gleichzeitig wird mit der Übernahme von Artikel 321 Ziffer 3 der Kreis der berechtigten Behörden erweitert.

3 Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen für den Bund, die Kantone und die Gemeinden Die Finanzierung des Universaldienstes soll durch die beiden im Entwurf vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente sichergestellt werden. Zahlungen des Bundes zur Mitfinanzierung des Universaldienstes sind nicht vorgesehen. Für die Presseförderung wird der Bund die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen müssen. Dabei werden'sich die Verpflichtungen des Bundes im Rahmen der heutigen Aufwendungen bewegen.

Der Bundesrat kann die Post in ausserordentlichen Lagen verpflichten, bestimmte Postdienste zu erbringen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Kosten sind der Post abzugelten. Allfällige Verluste der Post müssen über eine Eigenkapitalausstattung oder über fallweise Sanierungen der Unternehmung abgedeckt werden. Selbstverständlich ist es vorrangiges Ziel des Gesetzgebers wie auch der Unternehmung, so rasch wie möglich die Eigenwirtschaftlichkeit sicherzustellen. Seit 1991 hat die Post ihre Ergebnisse nachhaltig verbessert. Sie rechnet im Budget 1996 erstmals mit einem leicht positiven Abschluss. Infolge der in den Postmärkten fortschreitenden Liberalisierung wird die Post ihre Leistungen zunehmend im Wettbewerb anbieten. Dies, gepaart mit Veränderungen des Kundenverhaltens sowie der technischen Entwicklung, verlangt nach adäquaten neuen Strategien, Strukturen und Massnahmen, um längerfristig nachhaltig werterhaltende Ergebnisse zu erzielen. Projekte wie die Neuausrichtung der Paketpost, Stärkung und Weiterentwicklung des Zahlungsverkehrs, Optimierung des Poststellennetzes, Kooperationen mit Partnern, verstärkte Internationalisierung werden längerfristig das Erreichen positiver Ertragsziele sicherstellen. Nachdem die bisherige Planung ausgeglichene Ergebnisse der Post nach 1998 zugrundelegte, rechnet die Post gemäss den neusten mittelfristigen Finanzperspektiven in der Übergangszeit von 1999-2001 mit rückläufigem Cashflow und Verlustrisiken in der Grössenordnung von insgesamt 300-400 Millionen Franken. Hauptursache dieser Entwicklung ist neben den Verzögerungen bei der Einführung von Finanzdienstleistungen die nur schrittweise realisierbare kostenseitige Anpassung der Kapazitäten an stagnierende Verkehrs- und Umsatzvolumen. Erst wenn die Umsetzung der erwähnten Strategie Tatsache sein wird, kann nach dem heutigen Planungsstand mit jährlichen Ergebnisverbesserungen von etwa 250 Millionen Franken gerechnet werden, was unter den getroffenen Annahmen wieder zur Erreichung der Eigenwirtschaftlichkeit der Post führen wird. Bis dahin und auch zur Abdeckung künftiger unternehmerischer Risiken müssen finanzielle Mittel zum Ausgleich bereitgestellt werden. Entscheidend für die Post sind vor allem auch

die durch dieses Gesetz ermöglichten Weiterentwicklungsmöglichkeiten des Zahlungsverkehrs mit entsprechender Flexibilität in der Preis- und Zinspolitik. Sie bilden gewissermassen das Rückgrat einer gesunden Post. Aus den genannten Gründen ist im Postorganisationsgesetz vorgesehen, die Post mit einem Dotationskapital auszustatten. Dieses dient in erster Linie als Ausgleichsreserve und soll es erlauben, in einer begrenzten Übergangsphase die vorstehend skizzierten Verlustrisiken abzudecken. Damit wird die Auflage verbunden, dass Massnahmen eingeleitet werden, die so rasch wie möglich auf die die Eigenwirtschaftlichkeit der Post hinwirken. Sowohl der Entwurf für ein neues Postgesetz als auch der Entwurf für ein neues Fernmeldegesetz sehen vor, dass bestimmte Streitigkeiten der Rekurskommission des Departements zum Entscheid vorzulegen sind. Da eine solche Rekurskommission heute noch nicht exisitiert, ist diese mit dem Inkrafttreten der beiden Gesetz neu einzurichten. Es darf davon ausgegangen werden, dass vorderhand nur eine nebenamtliche Rekurskommission geschaffen wird. Dabei sind die finanziellen Auswirkungen für den Bund bei der Einführung einer nebenamtlichen Rekurskommission vergleichbar mit denjenigen von anderen nebenamtlichen Rekurskommissionen. Für Kantone und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

32 Personelle Auswirkungen Die dem Eidg. Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie neu übertragenen Aufgaben, insbesondere die Konzessionserteilung an private Anbieter und die Erhebung von* Abgaben, werden einen Mehrbedarf von fünf bis sechs Stellen verursachen. Die in Ziffer 31 bereits erwähnte Einführung einer nebenamtlichen Rekurskommission wird einen Mehrbedarf von ca. drei Stellen verursachen. Diese Stellen werden dem Departement von der Post zur Verfügung gestellt. Die definitive Stellenverschiebung ist durch das Parlament im Rahmen eines Bundesbeschlusses zu genehmigen. Für die personellen Auswirkungen im Rahmen der Neuorganisation der Post ist auf die Erläuterungen in Ziffer 32 der Botschaft für ein neues Postorganisationgesetz zu verweisen.

4 Legislaturplanung Bereits in der Legislaturplanung 1991-1995 hat sich der Bundesrat im Bereich der Kommunikation die Marktöffnung unter Gewährleistung der Grundversorgung zum Ziel gesetzt (Ziel 45). Im Bericht über die Legislaturplanung 1995-1999 vom 18. März 1996 (BB1 1996 II 293) wird im Kapitel «Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit» ausdrücklich auf das Postwesen hingewiesen, dessen Erneuerung im Rahmen einer Totalrevision des Postverkehrsgesetzes mit Priorität voranzutreiben sei.

5 Verhältnis zum europäischen Recht Das Verhältnis des Entwurfs zum europäischen Recht wird in Ziffer 151 dargestellt. Die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen entsprechen grundsätzlich den Bestimmungen des Richtlinien-Entwurfes. Die Forderungen im Entwurf für EU-Richtlinien werden im Postgesetzentwurf wie folgt berücksichtigt: Beizug von privaten Anbietern zur Mitfinanzierung des Universaldienstes Sowohl die Erteilung der Konzession als auch die Erhebung der Konzessionsgebühren müssen transparent sein sowie auf objektiven Kriterien beruhen und dürfen zu keiner Diskriminierung des privaten Anbieters führen (vgl. Art. 10 des Richtlinien- Entwurfs). Diesen Anliegen wird dadurch Rechnung getragen, dass jeder private Anbieter Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Konzession hat und dass bei der Erhebung der Konzessionsgebühren auf den mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz im Bereich der nicht reservierten Postdienste abgestellt wird. Qualität der Dienste Nach Artikel 16 des Richtlinien-Entwurfs umfasst die Leistungskontrolle den gesamten Universaldienst. Da im Bereich der nicht reservierten Dienste Wettbewerb herrscht, wird im Entwurf für ein Postgesetz davon ausgegangen, dass der Wettbewerb das bessere Mittel zur Leistungskontrolle ist, als die Kontrolle durch eine unabhängige Fachstelle. Im Postgesetz wird deshalb nur für den Bereich der reservierten Dienste eine Leistungskontrolle vorgesehen.

Grundsätze für die Preisfestsetzung Nach Artikel 13 des Richtlinien-Entwurfs müssen die Preise des Universaldienstes tragbar sein und es ermöglichen, Dienste bereitzustellen, die allen Benutzern zugänglich sind. Die Preise müssen für jede Dienstleistung des Universaldienstes auf der Grundlage der Kosten festgesetzt werden. Die Preisbildung muss zudem transparent sein und die Höhe der Preise darf nicht zu Diskriminierungen führen. Bei der Preisfestsetzung im Bereich der Universaldienste sind nach schweizerischem Recht die Verfassungsgrundsätze wie Gleichbehandlungsgebot, Willkürverbot sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Unter diesen Voraussetzungen kann im Entwurf darauf verzichtet werden, diese Prinzipien zu wiederholen. Rechtsschutz Für die Erledigung von Beschwerden der Benutzer insbesondere bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoss gegen die Qualitätsnormen ist ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zu schaffen. Das Postgesetz sieht vor, dass Streitigkeiten aus der Dienstleistungsbenützung vom Zivilrichter beurteilt werden. Da in diesen Fällen die Streitwerte meistens niedrig sind, werden diese Streitigkeiten in der Regel in einem einfachen mündlichen Verfahren vor dem Einzelrichter erledigt.

6 Gesetzliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit Der Entwurf stützt sich auf Artikel 36 BV und konkretisiert den Verfassungsauftrag zur Sicherstellung der landesweiten Versorgung mit Dienstleistungen im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs. Ferner schafft er in Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben die Rechtsgrundlagen für die künftige Tätigkeiten der Post. Die Verfassungsmässigkeit der in Artikel 9 vorgesehenen Vermittlungstätigkeiten der Post bleibt dadurch sichergestellt, als die Post Dienstleistungen Dritter nur im Rahmen der üblichen Nutzung der Infrastruktur anbieten darf.

62 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Der Entwurf enthält folgende Delegationen von Rechtssetzungsbefugnissen an Bundesrat und Post:

Artikel 3 Absatz 3 (Weitere Ausnahmen von den reservierten Diensten) Diese Bestimmung ermöglicht es dem Bundesrat, weitere Dienstleistungen von den reservierten Diensten auszunehmen oder die Gewichtslimite nach Artikel 3 Absatz l herabzusetzen und so den Postmarkt schrittweise zu liberalisieren. Als Vorgabe hat er dabei darauf zu achten, dass die Finanzierung des Universaldienstes sichergestellt bleibt. Artikel 4 Absatz 2 (Nicht reservierte Dienste) Um den Umfang des Universaldienstes den Bedürfnissen von Wirtschaft und Bevölkerung jeweils rasch anpassen zu können, wird dem Bundesrat die Befugnis übertragen, die einzelnen nicht reservierten Dienste zu bezeichnen.

Artikel 6 Absatz 3 (Konzessionsgebühren) Gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 regelt der Bundesrat die Einzelheiten für die Erhebung der Konzessionsgebühren. Artikel 7 (Verwaltungsgebühren) Nach Artikel 7 Absatz l erhebt das Departement die Verwaltungsgebühren für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Konzessionen. Der Bundesrat ist für die Festsetzung dieser Gebühren zuständig. Artikel 9 Absatz 2 (Wettbewerbsdienste der Post) Eine Aufzählung der Wettbewerbsdienste im Gesetz hätte unweigerlich zur Folge, dass ein solcher Katalog innert nützlicher Frist überholt wäre. Deshalb wird dem Bundesrat die -Befugnis übertragen, die Wettbewerbsdienste zu bezeichnen. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Post nur innerhalb des von Artikel 36 BV vorgegebenen Rahmens tätig wird. Gleichzeitig wird damit aber auch die Möglichkeit geschaffen, dass der Bundesrat der Post in neuen Bereichen wirtschaftliche Aktivitäten gestattet. Artikel 10 (Dienstleistungsangebot der Post) Voraussetzung, dass sich die Post in einem liberalisierten Umfeld behaupten kann, ist, dass diese ihr Dienstleistungsangebot selber festlegen kann. Es wird ihr deshalb eine entsprechende Befugnis übertragen. Artikel li Absatz I (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Wie jedes andere Unternehmen muss auch die Post die Inanspruchnahme der Dienstleistungen in eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können. Artikel 14 Absatz 2 (Weitergabe von Daten an Dritte) Grundsätzlich gelten für die Weitergabe von Daten durch die Post die Bestimmungen für die Bearbeitung von Daten durch private Personen. Entstehen künftig durch die Anwendung neuer Techniken zusätzliche datenschutzrechtliche Gefährdungspotentiale, kann der Bundesrat für die Weitergabe von Daten an Dritte besondere Regelungen vorsehen. Artikel 15 und 16 (Preisfestsetzung durch die Post) Neben der Dienstleistungsgestaltung ist die Preisfestsetzung die zweite wichtige Befugnis, die der Post übertragen werden muss, wenn diese im Wettbewerb erfolgreich tätig sein soll.

Postgesetz Entwwf (PG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 '>, beschliesst:

1 Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. l Dieses Gesetz bezweckt, die landesweite Versorgung mit Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen. Es regelt die Dienstleistungen, die von der Unternehmung «Die Schweizerische Post» (Post) im Post- und Zahlungsverkehr angeboten werden. Die Dienstleistungen der Post im Bereich der Personenbeförderung richten sich nach der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.

2 Abschnitt: Universaldienst

Art. 2 Auftrag der Post Die Post erbringt einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs. Die Dienstleistungen des Postverkehrs umfassen die Annahme, die Abholung, den Transport und die Zustellung von Sendungen in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche. Die Post gewährleistet den freien Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes. Dieser muss in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen angeboten werden.

Art. 3 Reservierte Dienste Die Post hat das ausschliessliche Recht, adressierte Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg zu befördern. Sie kann dieses Recht auf Dritte übertragen. 2 Von den reservierten Diensten sind ausgenommen: a. die Beförderung von Schnellpostsendungen; b. die Beförderung von Paketen und abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr.

Postgesetz

Der Bundesrat kann weitere Dienstleistungen von den reservierten Diensten ausnehmen oder die Gewichtslimite nach Absatz l herabsetzen, wenn die Finanzierung des Universaldienstes sichergestellt bleibt.

Art. 4 Nicht reservierte Dienste Die Post erbringt die nicht reservierten Dienste in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern. Der Bundesrat legt die nicht reservierten Dienste so fest, dass ein ausreichender Universaldienst gewährleistet ist. Er berücksichtigt dabei das Angebot privater Anbieterinnen und Anbieter sowie die finanziellen Auswirkungen auf die Post.

3 Abschnitt:

Private Anbieterinnen und Anbieter nicht reservierter Postdienste Art. 5 Konzessionspflicht Der Bundesrat kann vorsehen, dass private Anbieterinnen und Anbieter bestimmte nicht reservierte Postdienste nur aufgrund einer Konzession erbringen dürfen. Eine Konzession erhält, wer Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht und die Konzessionsbestimmungen einhält. Konzessionsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie (Departement).

Art. 6 Konzessionsgebühren Soweit es die Finanzierung des Universaldienstes der Post erfordert, kann der Bundesrat festlegen, dass das Departement auf konzessionierten Postdiensten Gebühren erhebt. Die Gebühren bemessen sich nach den jährlichen mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen aus den konzessionspflichtigen Diensten. Der Ertrag aus den Konzessionsgebühren ist in erster Linie für die Finanzierung der nicht reservierten Dienste der Post zu verwenden. Der Bundesrat regelt die Erhebung der Konzessionsgebühren im einzelnen.

Art 7 Verwaltungsgebühren Das Departement erhebt die Verwaltungsgebühren für die Erteilung, die Änderung und die Aufhebung von Konzessionen. Der Bundesrat legt die Verwaltungsgebühren fest.

Art. 8 Widerruf und Entzug der Konzession Das Departement kann die Konzession widerrufen oder entziehen, wenn die konzessionspflichtige Unternehmung: a. die Abgaben nach Artikel 6 oder 7 nicht oder nicht fristgerecht bezahlt; oder b. die Konzessionsvorschriften nicht einhält.

Postgesetz

Beschwerden sind an die Rekurskommission des Departementes zu richten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. ^

4 Abschnitt: Wettbewerbsdienste der Post

Art. 9 Die Post kann in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern im In- und Ausland über den Universaldienst hinaus: a. weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte anbieten; b. Dienstleistungen und Produkte im Auftrage Dritter anbieten, soweit dies der üblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht. Der Bundesrat bezeichnet die Wettbewerbsdienste. Wettbewerbsdienste dürfen nicht mit Erträgen aus reservierten Diensten verbilligt werden.

5 Abschnitt: Dienstleistungen der Post

Art. 10 Dienstleistungsangebot Die Post legt das Angebot ihrer Dienstleistungen im einzelnen fest. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie die technische Entwicklung,

Art. 11 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Post regelt die Bedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie kann darin: a. die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen sowie für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen; und b. besondere Bestimmungen über den Postcheck erlassen. Die Bestimmungen des Privatrechts sind ergänzend anwendbar.

Art. 12 Staatsgarantie Der Bund garantiert den Kundinnen und Kunden des Zahlungsverkehrs im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Post die Rückzahlung ihrer Guthaben.

Art. 13 Qualitätssicherung Die Post lässt die Qualität der reservierten Dienste durch eine unabhängige Fachstelle regelmässig überprüfen und veröffentlicht das Ergebnis der Überprüfung.

Postgesetz

Art. 14 Datenbearbeitung Für das Bearbeiten von Personendaten durch die Post gelten die Artikel 12-15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 n über den Datenschutz (DSG). Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane (Art. 23 Abs. 2 DSG). Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Weitergabe der Daten durch die Post an Dritte regeln.

6 Abschnitt: Preise der Post

Art 15 Preisfestsetzung durch die Post Die Post legt die Preise für ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen fest. Die Preise für reservierte Dienste sind distanzunabhängig, kostendeckend und nach gleichen Grundsätzen festzulegen. Sie müssen vom Departement genehmigt werden, Die Post kann mit Grosskundinnen und Grosskunden im Einzelfall Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten.

Art. 16 Vorzugspreise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewährt die Post Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften, Die Post legt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text fest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Anteil der Auflage zur Beförderung übergeben wird. Die Vorzugspreise müssen -vom Departement genehmigt werden. Der Bund gilt der Post jährlich die ungedeckten Kosten aus der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ab. Die Abgeltung wird jährlich nach Massgabe der ungedeckten Kosten festgelegt.

7 Abschnitt: Benützung von Boden im Gemeingebrauch

Art. 17 Die Post kann für das Aufstellen von Briefkästen, Wertzeichenautomalen und anderen zur Erfüllung des Universaldienstes erforderlichen Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich benützen.

8 Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 18 Grundsatz Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

» SR 235.1

Poslgesetz

Klagen gegen die Post sind an ihrem Sitz oder allenfalls am Ort der Zweigniederlassung oder am Hauptort des Kantons anzubringen, in dem die klagende Partei den Wohnsitz hat.

Art. 19 Ausnahmen Verfügungen der Post über die Plazierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften können bei der Rekurskommission des Departementes mit Beschwerde angefochten werden. Die Rekurskommission entscheidet endgültig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

9 Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 20 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Sendungen im Bereich der reservierten Dienste unbefugt befördert oder wer Sendungen im Bereich der nicht reservierten Dienste ohne die erforderliche Konzession befördert, wird mit Busse bestraft. Die Widerhandlungen nach Absatz l werden vom Departement nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes " verfolgt und beurteilt.

10 Abschnitt: Postverkehr in ausserordentlichen Lagen

Art. 21 Der Bundesrat bestimmt, welche Dienstleistungen die Post in ausserordentlichen Lagen zu erbringen hat. Er regelt die Abgeltung. Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes2*.

11 Abschnitt: S chi u ss best i m munge n

Art. 22 Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

Art. 23 Weiterführung und Anpassung der Rechtsverhältnisse Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Post die Rechte und Pflichten der PTT-Betriebe aus den öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, die gestützt auf das Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 19243> begründet worden sind.

* SR 510.10; AS 1995 4093

Postgesetz

Bei Dauerschuldverhältnissen stellt die Post ihrer Kundschaft rechtzeitig vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu und setzt ihr eine angemessene Frist, um das Rechtsverhältnis aufzulösen. Lehnt eine Kundin oder ein Kunde die Neuregelung schriftlich ab, endet das Rechtsverhältnis mit Ablauf der Frist. Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen sowie auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Beschwerden ist das bisherige Recht anwendbar.

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Postgesetz

Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

  1. Das Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924 1) wird aufgehoben.

  2. Das Bundesgesetz vom 18. Juni 19932) über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Grundsatz Der Bund hat, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6, das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist.

Art. 2bis Auftrag der Post Die Post stellt im Rahmen der Gesetzgebung über den Öffentlichen Verkehr die regelmässige Personenbeförderung sicher. Die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebots werden der Post nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573) und des Transportgesetzes vom 4. Oktober 19854) abgegolten.

Art 2ter Wettbewerbsdienste Die Post kann Personen zu touristischen Zwecken befördern und Zusatzdienstleistungen anbieten.

Art. 2quater Zusammenarbeit mit Dritten Die Post kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen eigene Gesellschaften grün- . den, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.

3. Das Verantwortlichkeitsgesetz 5) wird wie folgt geändert:

Art. 14bis Abs. l erster Satz Eine Ermächtigung ist insbesondere erforderlich, wenn zur Verfolgung oder Verhinderung einer strafbaren Handlung das Post- oder das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 321ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches 6) gegenüber einer der in Artikel 14 genannten Personen aufgehoben werden soll. ...

» BS 7 754, AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 1232, 1972 2667, 1974 1857, 1975 2027, 1977 2117,1979 1170,1986 1974.1993901 3 1 2 8 "' 5 SR 742.40

Postgeseiz

4. Das Schweizerische Strafgesetzbuch '* wird wie folgt geändert: Art. 32Ì1" Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem .Inhalt nachforscht, einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine nach Ziffer l zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen. Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist. Vorbehalten bleiben Artikel 179«='«* sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

" SR 311.0; AS ...

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Botschaft zum Postgesetz (PG) vom 10.Juni 1996

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1996 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 38 Cahier Numero

Geschäftsnummer 96.049 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 24.09.1996 Date Data

Seite 1249-1305 Pagina

Ref. No 10 053 990

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