Resulting act: Energiegesetz (AS 1999 197)

Parliamentary business: Energiegesetz (96.067)

BBl 1996 IV 1005

Botschaft zum Energiegesetz (EnG) vom 21. August 1996

.g #ST# 96.067

Botschaft zum Energiegesetz (EnG)

vom 21. August 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen unsere Botschaft zum Energiegesetz (EnG) und beantragen Ihnen, dem beigefügten Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:

1993 P 92.3434 Förderung der erneuerbaren Energie, insbesondere von Sonnenkollektoren (N 4.10.93, Wick)

1994 P 94.3004 Abwärmenutzung (N 17.6.94, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. August 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht

Nachdem die Aufnahme eines Energieartikels in die Bundesverfassung 1983 und 1984 abgelehnt wurde, änderte sich mit der Volksabstimmung vom 23. September 1990 die Ausgangslage in der schweizerischen Energiepolitik. Mit 71 Prozent der Stimmen und mit der Zustimmung aller Kantone wurde der Energieartikel (Art. 24octies BV) sehr klar angenommen. Gleichzeitig hat der Souverän die Volksinitiative "Stopp dem Atomkraftwerkbau" (Moratorium) gutgeheissen und die Initiative "für den Ausstieg aus der Atomenergie" abgelehnt. Bis zur Abstimmung vom 23. September 1990 blockierte der Kernenergiekonflikt den energiepolitischen Fortschritt auf Bundesebene, dies trotz ständig zunehmendem Verbrauch von fossiler Energie und Elektrizität, wachsender Auslandabhängigkeit und zunehmenden CO2-Emissionen. Mit dem Abstimmungsergebnis erteilten die Stimmbürgerin und der Stimmbürger dem Bund die Kompetenz für eine wirksame und zukunftsgerichtete Energiepolitik sowie den Auftrag für konkrete Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien. Mit dem vom Bundesrat im Februar 1991 gutgeheissenen Aktionsprogramm Energie 2000 soll die bisherige energiepolitische Polarisierung überwunden und die Moratoriumsfrist dank einer umfassenden Zusammenarbeit und der Ausrichtung aller massgeblichen Kräfte auf ein gemeinsames Ziel optimal genutzt werden. Der vom Energieartikel vorgegebene Verfassungsauftrag fand eine erste, teilweise Konkretisierung im Energienutzungsbeschluss, der vom Parlament am 14. Dezember 1990, unmittelbar nach der Annahme des Energieartikels, verabschiedet wurde. Der Energienutzungsbeschluss gilt als Vorläufer zum Energiegesetz und ist bis Ende 1998 befristet. Die mit ihm zeitlich vorgezogenen Massnahmen sollen durch das Energiegesetz abgelöst und nötigenfalls ergänzt werden. 1994 wurde über den Vorentwurf zum Energiegesetz das Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Das Ergebnis der Vernehmlassung war kontrovers. Die meisten Vernehmlasser anerkannten die Notwendigkeit eines Energiegesetzes und unterstützten die Zielsetzung und die Grundsätze des Vernehmlassungsentwurfs. Bei der Beurteilung der Vorlage gingen die Meinungen jedoch weit auseinander. Am 31. Mai 1995 nahm der Bundesrat vom Ergebnis Kenntnis und legte das -weitere Vorgehen fest. Gestützt auf diese Vorgaben wurde der Vernehmlassungsentwurf überarbeitet.

Gleichzeitig führten das EVED und BEW zahlreiche Gespräche, insbesondere mit dem Vorstand der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft und der Umweltorganisationen. Der vorliegende Entwurf zum Energiegesetz enthält 8 Kapitel mit insgesamt 32 Artikeln. Zentrale Elemente des Entwurfs sind das Kooperations- und Subsidiaritütsprinzip. Danach kann der Bundesrat geeignete private Organisationen und die Wirtschaft zum Vollzug beiziehen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Das vorgeschlagene Energiegesetz sieht Massnahmen in folgenden Bereichen vor: - Leitlinien und Vorschriften zur Sicherung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung (Zuständigkeit der Energiewirtschaft für die Energieversorgung, Abwärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten);

  • Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs und dessen Reduktion bei Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;

  • Rechtssetzungsaufträge zu Händen der Kantone im Gebäudebereich (Wärmedäm- •mung, verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung), Möglichkeit der Bewilligungspflicht für neue ortsfeste Elektroheizungen;

  • Förderungsmassnahmen (Information und Beratung, Aus- und Weiterbildung, Forschung, Pilot- und Demonstrationsanlagen, Energiesparen, erneuerbare Energien, Abwärme). Verschiedene Massnahmen des Energiegesetzes tragen unmittelbar dazu bei, vorhandene Marktbarrieren abzubauen. Dazu gehören beispielsweise die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, die Angabe des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten oder die Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten. Bei allen Massnahmen des Energiegesetzes wurde darauf geachtet, die Eingriffsintensität und die Kosten zur Zielerreichung möglichst gering zu halten. Freiwilligen Massnahmen wird grundsätzlich der Vorrang vor direkten staatlichen Eingriffen gegeben. Aufgrund der Erfahrungen und der Evaluation der Massnahmen des Energienutzungsbeschlusses wurden verschiedene Detailregelungen abgebaut. Namentlich im Gebäudebereich enthält das Energiegesetz nur noch Rechtssetzungsaufträge. Verschiedene an sich sinnvolle Massnahmen mit vergleichsweise geringer Wirkung (z.B. Energiesparvorschriften über Aussenheizungen, Warmluftvorhänge, Beleuchtungsanlagen etc.) werden im Energiegesetz nicht mehr aufgeführt. Neu wird mit dem Energiegesetz die Möglichkeit geschaffen, zur Reduktion des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten auch marktwirtschaftliche Instrumente (insbesondere Zertifikate) einführen zu können. Mit den am 21. März 1995 eingereichten Energie-Umwelt- und Solarinitiativen entsteht kein grundsätzlicher Widerspruch zum vorliegenden Energiegesetz und dem geplanten Bundesgesetz zur Reduktion der C02-Emissionen. Die beiden Initiativen gehen aber mit ihren Förderungsmassnahmen und mit dem Einbezug der Elektrizität in die Lenkungsabgabe weiter als die geplanten energie- und umweltpolitischen Vorlagen des Bundesrates. In den Jahren 1992 - 1996 wurden dem BEW für den Vollzug des Energienutzungs~ beschlusses (inkl. Subventionen) pro Jahr rund 40 Millionen Franken bewilligt. Für den Vollzug des Energiegesetzes werden finanzielle Mittel in der gleichen Grossen-

Ordnung nötig sein. Durch die Möglichkeit der Ausrichtung von Globalbeiträgen an die Kantone und der Übertragung von Aufgaben an geeignete private Organisationen kann im optimalen Fall nach einer gewissen Anlaufzeit mit einer Einsparung von 3-5 Etatstellen beim BEW gerechnet werden. Das vorgeschlagene Energiegesetz ist mit den Grundsätzen des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vereinbar. Es entspricht auch dem geltenden Primär- und Sekundärrecht der EG. Mit den für das Energiegesetz relevanten Entwürfen der EG (pipeline-acquis) bestehen ebenfalls keine Unvereinbarkeiten.

Botschaft

l Allgemeiner Teil

U Energieversorgung

111 Internationale Entwicklung

In ihrer neuesten Weltenergieperspektive rechnet die Internationale Energie-Agentur (TEA) von 1993 - 2010 mit einer globalen Zunahme der Primärenergienachfrage um 34 Prozent (mit verstärkter Sparpolitik) bis 46 Prozent (mit Angebotsrestriktionen). Dabei wird unterstellt, dass sich die Energieeffizienz in den OECD-Ländern weniger stark als in den übrigen Ländern verbessert. Die globale Verbrauchszunahme wird vorwiegend durch die GUS-Staaten und Länder wie Indien und China verursacht, für welche ein ausgeprägtes Wirtschaftswachstum unterstellt wird. Pro Kopf dürften die Nicht-OECD-Länder jedoch wie bisher wesentlich weniger Energie als die Bevölkerung der Industrieländer verbrauchen (s. Fig. I und 2).

Perspektive der weltweiten Primärenergienachfrage (mitAngebotsrestriktionen) Figur l

Pro Kopf Primärenergieveibrauch 1994 Figur 2

Die IEA erwartet wegen des wachsenden Verbrauchs fossiler Energien ein globales Wachstum der CO2-Emissionen von 36 - 49 Prozent (von 1990 - 2010). Dies steht im Widerspruch zu den Anforderungen des Umweltschutzes und insbesondere zum Ziel der Rahmenkonvention der Vereinigten Nationen, wonach die Treibhausgasemissionen auf einem für das Klimasystem verträglichen Niveau zu stabilisieren sind.

Die globale Energieversorgung wird auch zukünftig überwiegend auf fossile Energieträger angewiesen sein. Die IEA rechnet für das Jahr 2010 mit einem Anteil der fossilen Energien von 90 Prozent an der Primärenergieversorgung. Das Erdöl wird die dominierende Grosse bleiben und vor allem im Transportsektor nur in sehr geringem Mass durch andere Energieformen zu ersetzen sein. Damit stellen sich auch Fragen der Versorgungssicherheit. Die Erdölindustrie ist heute, mit ausgeprägten freien Märkten und verbreiterter geographischer Streuung der Produzentenlä'nder, wesentlich besser als etwa in den Siebzigerjahren in der Lage, auf Verknappungen zu reagieren. Auch die Krisenvorsorge der JEA trägt der neuen Lage Rechnung (grössere Bedeutung der koordinierten Lagerbewirtschaftung). Schwächen, die sich bei einer raschen Zunahme der Erdölnachfrage bemerkbar machen können, sind der Rückgang der Erdölförderung in der OECD, die wachsende Abhängigkeit von Öümporten aus Ländern des

Mittleren Ostens und vor allem die heute geringen Investitionen in die Infrastruktur (Ursachen dafür sind die tiefen Erdölpreise und die unsichere politische Lage in einigen Regionen).

Unter den fossilen Energieträgern sind die £o/i/evorräte weitaus am grössten, vor allem ju» Asien wird dieser Energieträger in wachsendem Umfang eingesetzt. Kohle wird aber auch vermehrt international gehandelt. Obwohl für die Schweiz von geringer Bedeutung, kann dieser Energieträger durch die Substitutionskonkurrenz einen allfälligen Anstieg der Preise für Erdgas und Heizöl mildern.

in Europa und anderen Weltregionen wird mit einer stark wachsenden Bedeutung der leitungsgebundenen Energien gerechnet. Der Einsatz von Erdgas wird vor allem für die Elektrizitätserzeugung zunehmen. Bis Mitte des nächsten Jahrhunderts ist gemäss IEA und anderen Experten kaum mit einer generellen Unterversorgung zu rechnen. Die Risiken der europäischen Gasversorgung liegen insbesondere in der politischen Instabilität einzelner Gasproduzenten- und Gastransitländer. Grössere Transportdistanzen können längerfnstig zu höheren Kosten führen. In den letzten Jahren ist aber auch der Erdgasmarkt vielfältiger und flexibler geworden. Auch die Diversifikation der Zufuhren und die internationale Zusammenarbeit, etwa im Rahmen der europäischen Energiecharta, sind geeignet, die Versorgungsrisiken zu begrenzen.

Bis anfangs des Jahrhunderts ist in Europa, und auch in der Schweiz, mit Elektrizitätsübwschüssen zu rechnen. Unsicher ist die längerfristige Elektrizitätsversorgung. In den meisten europäischen Ländern wird ab 2005 - 2010 in verstärktem Mass der Ersatz bestehender Kraftwerke fällig. Technisch und wirtschaftlich wäre es vergleichsweise leicht, eine massvolle Zunahme der Elektrizitätsnachfrage mit Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen aufzufangen. Die Einschränkungen liegen vor allem in der Umwelt- und Sozialverträglichkeit grosser Anlagen und in den damit verbundenen politischen Widerständen. Mit der in der Europäischen Union angestrebten Marktöffnung und der beabsichtigten Verstärkung der internationalen Übertragungsnetze sowie im Rahmen der Energiecharta sind Bestrebungen eingeleitet, um die Elektrizitätsversorgung in Europa längerfnstig zu sichern und kostengünstig zu gestalten.

Die global steigende Energienachfrage, die Umbrüche in den Energiemärkten, die Energieversorgung als Motor des Wirtschaftswachstums und Ursache von Umweltbelastungen werden auch die künftige Entwicklung prägen. Die Versorgungssicherheit verdient, trotz der gegenwärtig entspannten Lage, grosse Aufmerksamkeit. Durch die Knappheit eigener Ressourcen, die

•U Globalisierung der Energiemärkte und der Umweltprobleme bleibt die Schweiz in hohem Mass von Entwicklungen im Ausland abhängig. Wie die Übrigen Industrieländer ist unser Land durch seine Wirtschaftsgeschichte, die zu einem hohen Wohlstandsniveau geführt hat, verpflichtet und in der Lage, eine innovative und wirksame Energiepolitik zu führen, insbesondere in den Bereichen der rationellen Energieverwendung und der Nutzung der emeuerbaren Energien.

112 Entwicklung in der Schweiz

112.1 Vergangenheit

Die schweizerische Endenergienachfrage hat im Laufe der Achtzigerjahre um rund 13 Prozent zugenommen. Am stärksten waren die Zunahmen bei Treibstoffen und Elektrizität. Die starken Verbrauchsschwankungen in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre sind schwierig zu interpretieren. Verbrauchssteigemd wirkten in den letzten Jahren die Zunahme der Wohnbevölkerung sowie die zum Teil weiterhin sinkenden Energiepreise. Einen verbrauchsmindernden Einfluss hatten die Rezession, eine Reihe milder Winter, die Erhöhung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen sowie die durch das Aktionsprogramm Energie 2000 (vgl. Ziff. 131) verbesserte Energieeffizienz. Die Zunahme der beheizten Wohnfläche um rund 25 Prozent führte dank der energietechnischen Verbesserung von Wohngebäuden'und Heizanlagen sowie eines sparsameren Verbraucherverhaltens nicht zur Erhöhung der Heizenergienachfrage. Allerdings hat der Elektrizitätsverbrauch der Haushalte wegen der zunehmenden Ausstattung mit Geräten weiter zugenommen. Auch die Elcktrizitätsnachfrage des Dienstleistungssektors ist stark gestiegen. Wie Pilotprojekte zeigen, lassen sich durch Sanierungen wesentliche Elektrizitätseinsparungen erzielen. Die Energienachfrage der Industrie ist seit anfangs der Achtzigerjahren bei massig wachsender Produktion nur schwach gestiegen. Ursachen sind ein starker Strukturwandel und kontinuierliche spezifische Energieeinsparungen. Der Verkehrssektor zeichnet sich seit Jahrzehnten durch hohe Zuwachsraten im Energieverbrauch aus. Allerdings hat sich dieser Trend, vor allem im Personenverkehr auf der Strasse, rezessionsbedingt in der ersten Hälfte der Neunzigerjahre abgeschwächt (s. Fig. 3 und 4). Zum Verkaufsrückgang in den Grenzregionen trugen vor allem veränderte Wechselkursrelationen und die Treibstoffzollerhöhung bei.

Endenergieverbrauch 1930 bis 1994 in PJ Figur 3

Energieverbrauchnach Sektoren 1994 Figur 4

Die Schweiz ist in hohem Mass auf Importe angewiesen. Die Möglichkeiten, die Wasserkraft noch verstärkt zu nutzen, sind sehr beschränkt. Die Suche nach inländischen Energievorkommen blieb bisher bis auf eine unbedeutende Erdgasquelle erfolglos und wurde aufgegeben. Versorgungspolitisch sind die zwei bestehenden, inländischen Raffinerien wichtig. Der Anteil der Erdölprodukte an der schweizerischen Energieversorgung konnte seit der ersten Ölkrise von rund 80 Prozent auf 62 Prozent verringert werden. Die weitere Diversifizierung des Erdölangebotes, die Pflichtlagerhaltung, die Substitution durch emeuerbare Energien sowie vor allem die rationellere Energieverwendung können die Versorgungsrisiken weiter begrenzen.

Der Anteil des Erdgases am Endverbrauch wurde seit 1973 von 1,6 auf heute über 11 Prozent erhöht, und der weitere Ausbau der Erdgasversorgung ist im Gange. Ein wachsender Anteil des Erdgases an der Energieversorgung macht eine Überprüfung der Massnahmen der Krisenvorsorge unumgänglich.

Die Elektrizitätsversorgung der Schweiz war dank günstiger und reichlicher Wasserkräfte lange Zeit weitgehend autonom. Mitte der Sechzigerjahre entschied sich die Elektrizitätswirtschaft auf Drängen des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) für' die Kernenergie. Vom Ende der Sechzigerjahre bis Mitte der Achtzigerjahre wurden fünf Kernkraftwerke erstellt, welche heute gegen 40 Prozent der landeseigenen Elektrizitätserzeugung bestreiten. Die im Laufe der Siebzigerjahre stark gewachsene Opposition gegen die Kernenergie führte zur Aufgabe aller weiteren Projekte und 1990 zur Annahme der Volksinitiative "Stopp dem Atomkraftwerkbau" (Moratorium). Bereits in den Achtzigerjahren wurde die Aufrechterhaltung eines hohen Autonomiegrades illusorisch. Die schweizerischen Elektrizitätsunternehmen sicherten sich aufgrund ihrer Nachfrageperspektivcn Bezugsrechte aus französischen Kernkraftwerken, deren Umfang annähernd den in der Schweiz bereits bestehenden Kernenergiekapazitäten entspricht.

112.2 Zukunft

Die aktuellen Perspektiven des Bundesamtes für Energiewirtschaft (BEW) zeigen, dass im Bereich der fossilen Energien die Ziele des Aktionsprogramms Energie 2000, die Stabilisierung der Nachfrage und der CO2-Emissionen auf dem Niveau 1990, bis zum Jahr 2000 in Reichweite sind. Nach 2000 strebt das Aktionsprogramm eine Reduktion der Nachfrage nach fossilen Energien und der CO2-Emissionen an. Untersucht wird ein Szenario I mit den heute bestehenden und beschlossenen Massnahmen. Das Szenario H berücksichtigt zusätzlich die Einführung

des Energiegesetzes und unterstellt eine periodische Anpassung der Verbrauchs-Zielwerte für Geräte und Fahrzeuge und Energieverbrauchsstandards (vgl. Ziff. 132.1 und 231), was der vom Bundesrat beabsichtigten Politik entspricht.

Mit einer effizienten Weiterfühning und Durchführung der bestehenden und beschlossenen Massnahmen (Szenario I) Hessen sich die Nachfrage nach fossilen Energien und damit die CO2-Emissionen im Zeitraum 2010 - 2020 allenfalls stabilisieren. Die Elektrizitätsnachfrage würde leicht stärker als bei der beabsichtigten Politik zunehmen.

im Falle der Verwirklichung der beabsichtigten Massnahmen (Szenario II) könnten die C02-Emissionen in den Jahren 2010 und 2020 gegenüber 1990 um 6 - 7 Prozent verringert werden. Mit der beabsichtigten Politik ist mit einer steigenden, wenn auch gegenüber den Achtzigerjahren deutlich abgeschwächten Zunahme der Elektrizitätsnachfrage zu rechnen. Gemäss dem Aktionsprogramm Energie 2000 soll jedoch die Elektrizitätsnachfrage nach 2000 stabilisiert werden. Die Figuren 5 und 6 zeigen die Endenergienachfrage und die CO2-Emissionen der beiden Szenarien.

Endenergieperspektiven (in PJ) nach Energieträgern 1990 - 2030 Figur 5 Szenarien I und H

CO2-Perspektiven nach Sektoren 1990 - 2030 Figur 6

Diesen Perspektiven liegen drei wesentliche Voraussetzungen zugrunde (s. auch Tabelle 1):

  • Die wirtschaftliche Rahmenentwicklung müsste wie angenommen verlaufen (rascher Wiederaufschwung der Wirtschaft). Der Substitutionsprozess in Richtung CO2-armer oder -freier Energien (v.a. längerfnstig verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien) müsste sich fortsetzen.

  • Die Energiepolitik müsste rasch, effizient und flächendeckend umgesetzt werden. Insbesondere wird unterstellt, dass freiwillige Massnahmen, wie z.B. Verbrauchs-Zielwerte bei Geräten, ebenso wirksam sind wie Vorschriften. Staatliche Massnahmen würden unverzüglich eingeführt, wenn freiwillige Lösungen nicht zum Ziele führen.

  • Die heutigen inländischen Kernkraftwerkkapazitäten müssten bestehen bleiben, und die Elektrizitätsbezugsrechte in Frankreich wären zu erneuem. Andernfalls würde der Ersatz

der bestehenden inländischen Kernkraftwerkkapazitäten durch modernegasbefeuertee Kraftwerke oderWärmekraftkoppelungsanlagenn die CO2-Emissioncn um etwa 13-18 Prozent erhöhen, der Erdgasimport würde sich gegenüber heute ungefähr verdreifachen.

Einige Annahmen für die Energie- und CO2-Perspektiven 1990 - 2030 Tabelle l

Langfristige Perspektiven, und damit auch langfristige Zielsetzungen, sind sehr unsicher. Die Rahmenbedingungen, wie Energiepreise usw., können sich wesentlich ändern. Es stellen sich auch methodische Probleme, wie etwa die CO2-mässige Bewertung der Treibstoffe, die zwar in der Schweiz abgesetzt, aber im Ausland verbraucht werden (im vorliegenden Fall wird vom Absatz im Inland ausgegangen). Perspektiven können deshalb keine Plangrössen sein, sondern nur Chancen und Risiken aufzeigen und damit die Orientierung energiepolitischer Entscheide begründen.

Die aktuellen Perspektiven legen im Hinblick auf die Begrenzung der CO2-Emissionen und der Luftbelastung nahe, die bestehenden Kernkraftwerkkapazitäten nach Ablauf der Lebensdauer der Anlagen zu erneuern und die energiepolitischen Anstrengungen über die beabsichtigte Politik des Bundesrates hinaus wesentlich zu verstärken. Wirksamere Massnahmen sind insbesondere zur rationellen Verwendung von Elektrizität und Treibstoffen erforderlich. Längerfristig ist ein grösserer Beitrag der erneuerbaren Energien zur Elektrizitätsproduktion nötig.

112.3 Perspektiven der Elektrizitätsversorgung

Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf Vorstösse im Parlament1) festgehalten, dass die Frage der langfristigen Elektrizitätsversorgung neu zu beurteilen ist. Einzubeziehen sind dabei die rationelle Elektrizitätsverwendung, das Angebot aus Kernkraftwerken, die fossil-thermische Elektrizitätserzeugung, der vermehrte Einsatz erneuerbarer Energien und der Ausbau der Elektrizitätsimporte, allenfalls in Verbindung mit einer Marktöffnung, fin Herbst 1996 will das EVED zur Frage der langfristigen (Energie- und) Elektrizitätsversorgung einen breit angelegten Dialog, insbesondere mit den Kantonen, politischen Parteien und betroffenen Organisationen, in die Wege leiten.

Das Ziel, die Elektrizitätsnachfrage nach 2000 zu stabilisieren, soll nicht aufgegeben werden. Da aber die bisher beabsichtigte Politik dazu nicht ausreicht, müssen Bund, Kantone und die Wirtschaft zusätzliche Anstrengungen unternehmen. Insbesondere muss die Elektrizitätswirtschaft in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den Endverbrauchern ihre nachfrageseitigen Massnahmen (Demand Side Management) wesentlich verstärken. Anwendbar ist eine Reihe von Instrumenten wie die Tarifpolitik, Zuschussprogramme oder neuere Verfahren wie etwa das

Interpellationen 94.3419 Spoerry, 94.3427 Cavadini, 95.3118 Jöri, Zukünftige Elektrizitätsversorgung der Schweiz

Contracting (Planung, Finanzierung oder Betrieb von dezentralen Elektrizita'tserzeugungsanlagen oder Durchführung von Energiesparprogrammen durch Dritte, z.B. Versorgungsunternehmen oder spezialisierte Firmen). Erforderlich sind die praktische Umsetzung der Empfehlungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) über Elektrizität im Hochbau (SIA 380/4), die Einführung von Energiekonzepten für Grossverbraucher (wie z.B. im Kanton Zürich) usw..

Figur 7 zeigt, .dass bei einer massigen Zunahme oder bei einer Stabilisierung der Elektrizitätsnachfrage ab 2010 Investitionen in die Elektrizitätsbeschaffung erforderlich sind. Die Kernkraftwerke Beznau (366 MW, 358 MW) und Mühleberg (355 MW) erreichen zwischen 2010 bis 2012 eine Lebensdauer von 40 Jahren (Mühleberg verfügt über eine bis 2002, Beznau H über eine bis 2004 befristete Betriebsbewilligung). Die beiden grossen Anlagen Gösgen (970 MW) und Leibstadt (1030 MW) müssten bei dieser Lebensdauer in den Jahren 2020 und 2025 ausser Betrieb gehen. Zu berücksichtigen ist, dass ungefähr parallel dazu grösstenteils auch die Bezugsrechte aus Kernkraftwerken in Frankreich (zur Zeit 2'456 MW) auslaufen..

Perspektiven der schweizerischen Elektrizitätsversorgung (Winterhalbjahr) Figur 7

Bei vierzigjährigem Betrieb ist ein zeitgerechter Ersatz der Anlagen in Beznau und Mühleberg durch neue Kernkraftwerke am gleichen oder an anderen Standorten kaum möglich

(Zeitbedarf für Planungs- und Bewilligungsverfahren, 'verfassungsmässiges Moratorium bis 2000). Unter der Voraussetzung, dass die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann, ist eine Verlängerung der Lebensdauer und damit der Betriebsbewilligung auch der älteren bestehenden Kernkraftwerke nicht auszuschliessen. Die Wahlmöglichkeiten für den Bau von neuen Anlagen würden damit erweitert. Ein solcher Schritt dürfte jedoch aus heutiger Sicht politischen Widerstand auslösen.

Im Hinblick auf den Ersatz der Anlagen Gösgen und Leibstadt sowie der Bezugsrechte aus Frankreich ist der Zeithorizont länger und damit der Handlungsspielraum grösser. Um die Option Kernenergie offenzuhalten, sind jedoch Voraussetzungen zu erfüllen, wie die weiterhin unfallfreie Betriebsführung der bestehenden Anlagen, die Weiterführung der Forschung mit Schwerpunkt auf Sicherheit und Entsorgung, der Abschluss des Projektes "Gewähr" (Sicher- , Stellung der Zwischenlagerung aller Kategorien radioaktiver Abfälle, Standortsicherang für ein Endlager für schwach- und mittelaktive Abfälle und Standortnachweis für ein Endlager für hochaktive Abfälle) sowie ein Konsens in der Frage der Wiederaufbereitung der genutzten Kernbrennstoffe.

Als Ersatz der Anlagen in Beznau und Mühleberg sind fossil-thermische Kraftwerke nicht auszuschliessen. Bis zur Jahrhundertwende lassen sich voraussichtlich Gas- und Dampfturbinenkraftwerke ohne Wärmenutzung mit einem Wirkungsgrad von gegen 60 Prozent realisieren. Damit wird der Abstand zum Gesamtwirkungsgrad von Wärmekraftkopplungsanlagen (ca. 85 %) deutlich verringert. Trotzdem sollten die sich ergebenden Umweltbelastungen minimiert werden durch eine möglichst weitgehende Nutzung der Abwärme und durch kompensatorische Massnahmen in anderen Bereichen (insbesondere Einsatz von Wärmepumpen anstelle von Ölheizungen). Zur Begrenzung der Luftschadstoffemissionen gilt die Luftreinhalteverordnung, welche heute ungefähr den Anforderungen der EU entspricht. Aufgrund lokaler Belastungen könnten die Anforderungen nötigenfalls verschärft werden.

Die Schweiz kann sich auch die Option Elektrizitätsimport nicht verbauen. Im internationalen Elektrizitätshandel wird die schweizerische Elektrizitätswirtschaft weiterhin ihre zentrale Lage und die flexibel nutzbaren Speicherkraftwerke einbringen können. Ein wesentlicher Bestand an landeseigenen Kraftwerkkapazitäten ist aber auch in einem liberalisierten Markt aus technischen und wirtschaftlichen Gründen (Erhaltung von Investitionen und Arbeitsplätzen in der Schweiz) notwendig. Voraussetzungen für den allfälligen Ausbau der Elektrizitätsimporte sind die Verstärkung der Netze und die Bereitstellung von Spitzenlastkraftwerken für den Fall von

europaweiten Verknappungen (z.B. bei einer Kältewelle). Falls sich ein wesentlicher Ausbau der Importe als nötig erweist, sind mit der Schweiz vergleichbare ökologische und sicherheitstechnische Anforderungen an die Elektrizitätserzeugung bei den ausländischen Vertragspartnern zu stellen. Für die weitere Konkretisierung der Klimakonvention wird zur Zeit in einer Pilotphase geprüft, wie die Verpflichtung zur CO2-Reduktion in zwischenstaatlicher Zusammenarbeit u.a. auch im Bereich der Elektrizitätserzeugung erfüllt werden könnte (Activities Implemented Jointly). Diesem Vorgehen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass ein im Ausland in die CO2-Reduktion investierter Franken in vielen Fällen wirksamer ist als im Inland.

Die Möglichkeiten einer Marktöffnung im Elektrizitätsbereich sind zu prüfen. Für die Diskussion liegen erste Grundlagen in Form von Expertenberichten vor. Für eine Neuorganisation der Elektrizitätsversorgung sind gegebenenfalls die Gesetzesgrundlagen zu schaffen. Bei einem allfällig liberalisierten Elektrizitätsmarkt müssen die Hauptstossrichtungen der schweizerischen Energiepolitik beibehalten werden, und auf internationaler Ebene wären vergleichbare Sicherheits- und Umweltstandards anzustreben, um ein "Ökodumping" zu vermeiden (zur Entwicklung in der EU vgl. Ziff. 122).

Das vorgeschlagene Energiegesetz ist die Basis für die weitere, langfristig ausgerichtete Energiepolitik auch im Elektrizitätssektor. Mit dem Energiegesetz allein können die Probleme der langfristigen Elektrizitätsversorgung nicht gelöst werden. Das EVED will deshalb den erwähnten Dialog führen, insbesondere über die künftige Elektrizitätsversorgung. Gemäss Verfassungsauftrag sind im Energiegesetz vor allem Massnahmen für die rationelle Energieverwendung und die Förderung erneuerbarer Energien zu treffen. Das Gesetz äussert sich aufgrund von Vorschlägen der Wirtschaft jedoch auch zur Versorgungsaufgabe.

12 Internationale Energiepolitik

121 Energiepolitik der Industrieländer

Die Energiepolitik der IEA-Mitgliedländer beinhaltet verschiedene Massnahmen und Strategien zur Steigerung der Energieeffizienz. Tabelle 2 fasst die aktuellen Aktivitäten zusammen. Wichtig sind Informations- und Beratungsprogramme, Finanzbeihilfen, steuerliche Anreize sowie die Förderung von Forschung, Entwicklung und Demonstrationsprojekten in den Bereichen rationelle Energieverwendung und erneuerbare Energien. Tragende Rollen spielen auch

Verbrauchsvorschriften und die obligatorische Angabe des Energieverbrauchs (Etikettierung) bei Bauten, Anlagen usw..

Übersicht über Aktivitäten zur rationellen Energieverwendung in den IEA-Ländem Tabelle 2

Massnahmen Stand in den IEA-Ländern Information und Beratung Alle lEA-Länder fördern Information und Beratung.

Forschung, Entwicklung, Pilot- und Alle lEA-Länder finanzieren Forschung und Entwick- Demonstrationsprojekte lung. Verstärkte Förderung bestehender und marktreifer Technologien zusammen mît der Privatwirtschaft. Rückgang feststellbar bei der Grundlagenforschung.

Investitionsbeihilfen In den IEA-Ländem insgesamt rückläufig.

Steuerliche Vergünstigungen In den meisten IEA-Ländem üblich.

Steuern, Abgaben CO2-Abgaben in Norwegen, Finnland, den Niederlanden, Schweden und Dänemark. Treibstoffsteuern wurden u.a. in Deutschland, Frankreich, England heraufgesetzt.

Obligatorische Etikettierung Kanada und USA: Energieanlagen und Haushaltgeräte. ("Labelling") USA (im freiwilligen Energy Star-Programm): Bürogeräte. Bei Nichterreichen der Energy-Star-Anforderungen können Vorschriften eingeführt werden. Australien: Kühlgeräte. EU: Richtlinie für Kühl-, Wasch- und Trocknungsgeräte in Kraft.

Minimalanforderungen an Anlagen, in den meisten westeuropäischen Ländern Anforde- Geräte, Gebäude rungen an Gebäudehüllen und Heizanlagen (Richtlinien in der EU). Kanada und USA: Anforderungen an Gebäudehüllen, Energieanlagen, Boiler, Kühl- und Heizgeräte, Beleuchtung und Elektromotoren. Japan: Zielwerte für Klimageräte, TV-Geräte und Fluoreszenzbeleuchtung.

Freiwillige Vereinbarungen zur Wird bei Geräten zunehmend angewendet. Bis heute Verbesserung der Energieeffizienz üblich in Deutschland, Japan, Schweden und den von Produkten USA. In Frankreich und Italien beabsichtigt.

Freiwillige Vereinbarungen zur Niederlande: deckt in der Industrie über 90 Prozent verbesserten Energieeffizienz der des Verbrauchs bei mehr als 600 Unternehmen ab Produktion (mit staatlichen Subventionen). Weniger weitgehende Vereinbarungen in zahlreichen Ländern, wie Dänemark, Deutschland, Japan, Schweden, USA usw..

In den USA wurden wegen wirtschaftlichen und politischen Hindernissen beim Bau neuer Kraftwerke sowie zur Eindämmung des stark gestiegenen Elektrizitätsverbrauchs nachfrageseitige Massnahmen (Demand-Side Management, DSM) entwickelt, die mittlerweile im Rahmen der Integrierten Ressourcenplanung in Nordamerika weite Verbreitung finden. Da die Senkung der Energienachfrage oft billiger ist als die Bereitstellung zusätzlicher Energie aus neuen Anlagen, verlangen die meisten amerikanischen Bundesstaaten die Anwendung der Integrierten Ressourcenplanung. Auch die Europäische Union hat einen Richtlinienvorschlag ausgearbeitet, welcher die Mitgliederländer zur Anwendung der Integrierten Ressourcenplanung bei der Elektrizitätswirtschaft veranlassen soll (vgl. Ziff. 512),

Bei den Treibstoffen, neben der Elektrizität der zweite Bereich mit grossem Verbrauchszuwachs, setzen europäische Staaten bisher vorwiegend auf Treibstoffzölle und -steuern sowie Strassenabgaben, während in Nordamerika Verbrauchsstandards angewendet werden. An der Europäischen Verkehrministerkonferenz vom Juni 1995 einigten sich aufgrund einer Initiative der Schweiz die Verkehrsminister mit der Autoindustrie auf eine gemeinsame Erklärung über die Senkung des Treibstoffverbrauchs der neu verkauften Personenwagen. Die EU-Kommission schlägt Massnahmen vor, wie fiskalische Anreize, Kennzeichnungspflicht, Vereinbarungen, Forschung und Entwicklung, um bis 2005 einen Durchschnittsverbrauch der neuen Personenwagen von 5 l pro ÎOO km (4,5 1/100 km bei Dieselmotoren) zu erreichen.

Neben gesetzlichen Vorschriften werden zunehmend marktwirtschaftlich orientierte Instrumente vorgeschlagen und zum Teil auch eingesetzt. Dazu gehören vor allem Abgaben auf Energie oder Kohlendioxidemissionen, die auch fiskalisch motiviert sind, sowie eine verstärkte Zusammenarbeit mit industriellen Verbrauchern und der Energiewirtschaft auf der Basis von mehr oder weniger verbindlichen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen beinhalten in der Regel die Verbesserung der Energieeffizienz von Produkten oder Produktionsprozessen. Sie verpflichten die Industrie, Einsparziele einzuhalten. Im Vergleich zu Geboten und Verboten können die Unternehmen die für sie kosteneffizientesten Lösungen wählen. Andererseits sind Fragen über Kosten und Wirksamkeit von freiwilligen Massnahmen noch offen. Probleme stellen sich auch mit der Überprüfbarkeit und der Verbindlichkeit der Vereinbarungen sowie mit der Vermeidung von "free ridern", welche ohne eigene Anstrengungen vom Verzicht auf staatliche Eingriffe Nutzen ziehen.

122 Europäische Union

Um ihren Verpflichtungen zum Klimaschutz nachzukommen, hat die Europäische Union nach der Konferenz von Rio de Janeiro vorgeschlagen, die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2000 auf dem Stand von 1990 zu stabilisieren. Zur Zielerreichung sollen vor allem die SAVE2)- und ALTENER3)-Programme (SAVE: Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung; ALTENER: Förderung der erneuerbaren Energien) und die Einführung einer kombinierten Lenkungsabgabe auf CO2 und Energie (KOM[92]226) beitragen. Der erste Teil des SAVE-Programms, der von 1991 bis 1995 durchgeführt wurde, konzentrierte sich auf durch die Mitgliedländer umzusetzende Richtlinien über energietechnische Mindestanforderungen an Heizungs-, Warmwasseraufbereitungsanlagen und Geräte. Weitere Elemente sind die Energieverbrauchsangaben für Wohnbauten und Geräte, die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, die periodische Kontrolle von Heizanlagen und Fahrzeugen sowie die Einführung der Integrierten. Ressourcenplanung im Elektrizitäts- und Erdgassektor. Das Anschlussprogramm SAVE II (KOM[95]225) soll ab 1996 in einem weiteren Fünfjahresprogramm die bestehenden Aktionen verstärken und beabsichtigt darüber hinaus die Überprüfung der Fortschritte in der Energieeffizienz der Mitgliedländer, die energiepolitische Zusammenarbeit der Mitgliedländer sowie die Energieplanung auf regionaler und kommunaler Ebene.

Mit dem ALTENER-Programm soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Primärenergie von derzeit vier auf acht Prozent im Jahr 2005 verdoppelt werden. Schwerpunkte des Programms sind Windenergieanlagen, Kleinwasserkraftwerke, Solarwärme, Photovoltaik (Umwandlung von Sonnenenergie in Strom), Biotreibstoffe und Geothermie (Erdwärme). Durch die Harmonisierung der technischen Nonnen und der Sicherheits- und der Rechtsvorschriften soll der Zugang der erneuerbaren Energien zum Markt erleichtert werden. Neben Informations-, Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sollen auch verschiedene Formen des Contracting (Drittfinanzierungsmodelle)erprobt und durchgeführt werden. Während SAVE und ALTENER gewisse Erfolge ausweisen, hatte die kombinierte CO2-/Energieabgabe bisher kaum Aussicht auf eine EU-weite Realisierung. Der Vorschlag für eine kombinierte Lenkungsabgabe wurde vor allem von Seiten Grossbritanniens bekämpft. Die EG-Kommission hat nun am 10. Mai 1995 einen modifizierten Richtlinienvorschlag für die (freiwillige) Einführung einer CO2-/Energiesteuer in der Übergangszeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999

2) Richtlinie 93/76/EWG (ABI. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 28)

verabschiedet (KOM[95] 172). Die skandinavischen Länder und die Niederlande haben bereits auf nationaler Ebene eine CO2-Abgabe eingeführt.

Unter die vier Freiheiten des EU-Binnenmarktes fällt vertragsgemäss auch die Energie. Die Icitungsgebundenen Energien Elektrizität und Erdgas sollen dort gekauft werden können, wo sie am günstigsten angeboten werden (Third Party Access). Die bestehenden monopolartigen Strukturen bei den Übertragungsanlagen stehen jedoch im Widerspruch zum Inhalt des wettbewerbsorientierten Vertrags. Die EG-Kommission hat daher zwei Richtlinienvorschläge betreffend die Liberalisierung des Elektrizitäts- und Gasmarktes verabschiedet (KOM[93]643)4). Am 20. Juni Ï996 haben sich nun die Energieminister der EU auf eine stufenweise Öffnung des Elektrizitätsmarktes geeinigt Gemäss dem Beschluss soll die Marktöffnung für Grosskunden mit einem Stromverbrauch von mindestens 40 GWh bereits Anfang 1997 beginnen. Rechtlich einklagbar wird sie jedoch erst ab I. Januar 1999. Zu Beginn des Jahres 2000 soll die Schwelle auf 20 GWh und drei Jahre später auf 9 GWh gesenkt werden. Im Jahre 2006 soll dann die endgültige Liberalisierung erfolgen, deren Modalitäten aber noch ausgehandelt werden müssen. Die Einigung der EU-Energieminister muss noch in zweiter Lesung von Parlament und Rat verabschiedet werden. Bezüglich des Gasmarktes sind ähnliche Regelungen denkbar, wobei die bestehenden langfristigen Liefervereinbarungen mit Drittländern zu berücksichtigen sind.

123 Neuere internationale Abkommen

Das 1992 abgeschlossene und von der Schweiz am 10. Dezember 1993 ratifizierte Rahmenübereinkommen der Vereinigten Nationen über Klimaänderungen (AS 1994 1052) will die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf einem Niveau stabilisieren, welches eine gefährliche Störung des Klimas ausschlìesst. Diese Klimakonvention verpflichtet insbesondere die OECD- sowie die osteuropäischen Länder, Massnahmen zu ergreifen, um ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren und darüber regelmässig Bericht zu erstatten. Die Konvention enthält keine Bestimmungen, in welchem Umfang und bis wann diese Reduktion erfolgen soll. Alle OECD-Länder (mit Ausnahme der Türkei) haben jedoch politisch verpflichtende CO2-Ziele festgelegt. Die Erklärung der Schweiz entspricht dem Aktionsprogramm Energie 2000.

4) ABI. Nr. C 123 vom 4.5.1994, S. l und 26

Die erste Konferenz der Vertragsparteien der Klimakonvention stellte im April 1995 fest, dass eine Stabilisierung der CO2-Emissionen bis 2000 nicht erreicht werden kann (die Schweiz zählt zu den wenigen Ländern, in welchen dieses kurzfristige Ziel in Reichweite ist). Bis 1997 soll u.a. ein Protokoll (oder ein anderes rechtliches Instrument) entwickelt werden, um die Reduktion der CO2-Emissionen für Zeitperioden nach dem Jahr 2000 zu quantifizieren und die dazu nötigen Massnahmen festzulegen. Die Schweiz setzt sich vor allem für die Verknüpfung solcher Ziele mit international koordinierten Massnahmen ein. Wichtige Partner sind dabei die Europäische Union und die Internationale Energie-Agentur.

Seit Abschluss der Klimakonvention wurden im Rahmen der umfassenden Untersuchungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) der UNO zusätzliche Erkenntnisse gewonnen, welche insbesondere eine bessere Unterscheidung zwischen natürlichen und menschlichen Einflüssen auf das Klima ermöglichen. Der zweite, im Dezember 1995 verabschiedete IPCC-Bericht legt in Abwägung aller Erkenntnisse nahe, dass eine durch den Menschen verursachte globale Klimaerwarmung erkennbar ist und angesichts der drohenden, langfristigen Schäden Gegenmassnahmen ergriffen werden müssen. Eine zentrale Rolle spielen dabei auch gemäss IPCC die Steigerung der Energieeffizienz und die Umstrukturierung der Energieversorgung zugunsten CO2-armer oder CO2-freier Energieträger.

Der mit der Klimakonvention eingeleitete Entscheidprozess ist langwierig, weil damit wirtschaftliche Verteilungsfragen zwischen armen und reichen Ländern sowie zwischen der heutigen und späteren Generationen verbunden sind. Wesentliche Hindernisse sind die noch bestehenden Unsicherheiten, insbesondere über die geografische und zeitliche Entwicklung der Klimaveränderung, der lange Zeithorizont und die Globalität des Problems, mit entsprechend hohen Ansprüchen an die internationale Zusammenarbeit. Aus diesen Gründen sind vorab die "No-regrets"-Massnahmen zu verwirklichen: deren Vorteile (wie z.B. vermiedene Energiekosten und Schadstoffemissionen) überwiegen deren Kosten auch ohne Berücksichtigung der Treibhausgasreduktion.

im Dezember 1994 haben mehr als 40 Staaten, eingeschlossen die Schweiz, den Energiecharta-Vertrag unterzeichnet. Dieser regelt für den Energiesektor Fragen wie die Zulassung von ausländischen Investitionen, den Zugang zum Kapitalmarkt, den Wettbewerb in Energiemarkt, Handel und Transit sowie Umweltschutz und Steuern. Erstmals umfasst ein Wirtschaftsabkommen die meisten OECD-Länder und nahezu alle osteuropäischen Staaten. Die Schweiz hat ein direktes Interesse an diesem Abkommen, weil die eigenen Energievorkommen gering und die

Distanzen zu Erdöl- und Erdgasquellen beträchtlich sind. Die Charta soll die Sicherheit der Energieversorgung erhöhen, insbesondere durch die Garantie für Energietransite. Das gleichzeitig unterzeichnete Protokoll Über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte soll dazu beitragen, dass die Oststaaten rasch Massnahmen zum Umweltschutz und zur Steigerung der Effizienz im Energiesektor einführen. Die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllt die Schweiz mit dem Aktionsprogramm Energie 2000. Unbefriedigend ist, dass Vereinbarungen über wichtige Fragen dieses Protokolls, wie die Überprüfung der Verpflichtungen oder die Bezeichnung der Gebiete, in welchen zusammengearbeitet werden soll, verschoben worden sind.

13 Schweizerische Energiepolitik

Nachdem die Aufnahme eines Energieartikels m die Bundesverfassung (BV) 1983 und 1984 abgelehnt wurde, änderte sich mit der Volksabstimmung vom 23. September 1990 die Ausgangslage in der Schweizerischen Energiepolitik. Mit 71 Prozent der Stimmen und mit der Zustimmung aller Kantone wurde der Energieartikel (Art. 24octîes BV) sehr klar angenommen. Damit erteilte der Souverän dem Bund die Kompetenz für eine wirksame und zukunftsgerichtete Energiepolitik und den Auftrag für konkrete Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der emeuerbaren Energien. Das Parlament nahm diesen Auftrag mit der raschen Verabschiedung des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1990 für eine sparsame und rationelle Energienutzung (ENB; SR 730.0) wahr.

Die gleichzeitige Annahme der Volksinitiative "Stopp dem Atomkraftwerkbau" (Moratorium) und die Ablehnung der Initiative "für den Ausstieg aus der Atomenergie" bedeuten, dass die bestehenden Kernkraftwerke weiter betrieben und den Sicherheitserfordernissen entsprechend nachgerüstet werden können, dass aber während zehn Jahren, d.h. bis September 2000, für neue Kernreaktoren keine Bewilligungen mehr erteilt werden dürfen. Das bereits bestehende faktische Kernenergiemoratorium wurde damit für zehn Jahre auch in der Verfassung festgeschrieben.

Bis zur Abstimmung vom 23. September 1990 blockierte der Kemenergiekonflikt den energiepolitischen Fortschritt auf Bundesebene, dies trotz ständig zunehmendem Verbrauch von fossiler Energie und Elektrizität, wachsender Auslandabhängigkeit und zunehmenden CO2-Emissionen. Das Abstimmungsergebnis war in dieser Situation ein Auftrag des Stimmbürgers an die Adresse von Bund und Kantonen: Die Anstrengungen für eine rationelle Nutzung

aller Energien und für den Einsatz der erneuerbaren Energien sollen deutlich verstärkt werden. Es gilt, die bisherige energiepolitische Polarisierung zu überwinden und die Moratoriumsfrist dank einer umfassenden Zusammenarbeit und der Ausrichtung aller massgeblichen Kräfte auf ein gemeinsames Ziel optimal zu nutzen. Dies ist Sinn und Zweck des Aktionsprogramms Energie 2000, welches in Zusammenarbeit mit Kantonen, politischen Parteien, betroffenen Wirtschaftskreisen sowie Umwelt- und Konsumentenorganisationen erarbeitet und vom Bundesrat im Februar 1991 gutgeheissen wurde.

131 Aktionsprogramm Energie 2000

Mit dem Aktionsprogramm Energie 2000 soll die lange Zeit festgefahrene Energicpolitik wieder in Schwung gebracht werden. Die vorhandenen Kräfte sollen sich auf die von allen als sinnvoll' anerkannten Bereiche der rationellen Energieverwendung und der Nutzung erneuerbarer Energien konzentrieren. Voraussetzung für das Aktionsprogramm ist der "Energiefriede": Konzentration auf die unumstrittenen Bereiche und Dialogbereitschaft bei umstrittenen Themen, wie zum Beispiel dem Ausbau der Wasserkraft.

Das Aktionsprogramm ist auf klare und quantifizierte Ziele ausgerichtet. Diese basieren auf Energieperspektiven, sollen die gemeinsame Marschrichtung angeben und eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Mit dem Aktionsprogramm sollen:

  • der Gesamtverbrauch von fossilen Energieträgern (Öl, Gas, Kohle) und die CO2-Emissionen, welche bei deren Verbrennung entstehen, bis ins Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 stabilisiert und anschliessend gesenkt werden;

  • die Verbrauchszunahme der Elektrizität während der 90er Jahre zunehmend gedämpft und die Nachfrage ab 2000 stabilisiert werden;

  • die erneuerbaren Energieträger im Jahre 2000 zusätzlich 0,5 Prozent zur Strom- und 3 Prozent zur Wärmeerzeugung beitragen;

  • die Wasserkraftproduktion bis ins Jahr 2000 um 5 Prozent und die Leistung bestehender Kernkraftwerke um 10 Prozent ausgebaut werden.

Im Vordergrund stehen Aktivitäten in drei Bereichen: Freiwillige Massnahmen, staatliche Rahmenbedingungen und der Dialog zur Lösung von Konflikten. Wesentliches Element des Aktionsprogramms ist die breite Unterstützung durch alle Betroffenen. Energie 2000 soll nicht von oben verordnet werden, sondern mit Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft und Privaten

alle verantwortlichen Kräfte einbinden. Im Sinne der Eigenverantwortung sollen möglichst viele freiwillige Massnahmen einen massgeblichen Beitrag zur Zielerreichung leisten. Als zweiten Pfeiler schaffen Bund, Kantone und Gemeinden günstige Rahmenbedingungen für den sparsamen und rationellen Umgang mit Energie und den Einsatz erneuerbarer Energien. Drittes Element bildet der Dialog. Nach wie vor umstrittene Bereiche der Energiepolitik sollen nicht ausgeklammert bleiben. Erwartet wird jedoch Gesprächsbereitschaft und Offenheit der Konfliktparteien.

132 Bund

Auf Bundesebene werden verschiedene Beiträge zum Aktionsprogamm Energie 2000 geleistet. Einerseits zählen dazu wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen, die Bundesrat und Parlament mit dem Energienutzungsbeschluss und der Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992 (ENV; SR 730.01) geschaffen haben. Daneben tragen Aktivitäten wie die Impulsprogramme des Bundesamtes für Konjunkturfragen (BFK) und Anstrengungen im bundeseigenen Bereich durch das Amt für Bundesbauten (AFB), die SBB und PTT zur Zielerreichung bei.

132.1 Energienutzungsbeschluss und Energienutzungsverordnung

Der Energienutzungsbeschluss (ENB) ist die erste gesetzliche Grundlage für eine umfassende Politik zur Förderung der rationellen Energieverwendung und der erneuerbaren Energien auf Bundesebene. Er ist seit dem 1. Mai 1991 in Kraft und umfasst Vorschriften über Geräte, Anlagen und Fahrzeuge, Grundsätze über die Bewilligungspflicht für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Mietobjekten und über die Anschlussbedingungen von Selbstversorgern. Daneben gibt er dem Bundesrat die Kompetenz zur Einführung von Regelungen über Heizungen im Freien, Warmluftvorhänge, Beleuchtungsanlagen, Rolltreppen sowie Sport- und Freizeitanlagen. Gleichzeitig erhält der Bund die Möglichkeit, flankierende Massnahmen wie Information und Beratung, Aus- und Weiterbildung, Forschung und Entwicklung im Energiebereich zu verstärken. Pilot- und Demonstrationsanlagen, die Nutzung emeuerbarer Energien und die Abwärmenutzung kann der Bund finanziell unterstützen.

Die Energienutzungsverordnung (ENV) ist seit dem 1. März 1992 in Kraft und enthält verschiedene Ausführungsbestimmungen zum Energienutzungsbeschluss. Sie- regelt die Angabe des Energieverbrauchs sowie das Vorgehen für die Festlegung von maximalen Energiever-

brauchswerten von Anlagen und Geräten, konkretisiert die Bestimmungen zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung und zur Bewilligungspflicht für ortsfeste Elektroheizungen, enthält eine Bewilligungspflicht für Aussenheizungen, Warmluftvorhänge und heizbare Freiluftbäder und schreibt vor, dass öffentliche Beleuchtungsanlagen nach dem Stand der Technik zu bauen und zu betreiben sind. Zusätzlich präzisiert sie die Anforderungen an und die Entschädigung für die dezentrale Energieerzeugung sowie Voraussetzung, Verfahren und Modalitäten für Finanzhilfen.

Anhang l der Energienutzungsverordnung enthält Zulassungsanforderungen (maximal zulässige Wärmeverluste) für Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher. Mit diesem Anhang wurde die vom Kanton Bern 1986 eingeführte Typenprüfung übernommen. Das energietechnische Prüfverfahren wird in der Verordnung des EVED vom 7. Juli 1993 über das energietechnische Prüfverfahren für Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher (SR 730.012.1) geregelt, die seit dem 1. Januar 1994 in Kraft ist.

Bei der Regelung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. In einer ersten Stufe legt der Bund nach Anhörung der Wirtschaft Verbrauchs-Zielwerte fest. Falls diese Zielwerte nicht erreicht werden, kann der Bund in einer zweiten Stufe Zulassungsbeschränkungen einführen, wobei den aussenhandelspolitischen Verpflichtungen und den internationalen Harmonisierungsbestrebungen Rechnung zu tragen ist.

Im Rahmen dieser Kompetenz hat das BEW zusammen mit Branchenvertretern Verbrauchs-Zielwerte für verschiedene Gerätebereiche definiert. Mit den Anhängen 2 - 1 3 der Energienutzungsverordnung liegen bis zum jetzigen Zeitpunkt Zielwerte für Kühl- und Gefriergeräte, Backöfen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Faxgeräte, Fernsehgeräte, Kopierer, Drucker, Videogeräte, Bildschirme und Personal-Computer vor. Damit wurden für die wichtigsten Gerätekategorien Zielwerte eingeführt. Ferner trat am 1. Januar 1996 die Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen (VAT; SR 741.421) in Kraft, welche bis 2001 eine Verminderung des durchschnittlichen spezifischen Treibstoffverbrauchs der neuen Personenwagen um 15 Prozent anstrebt. Mit dieser Verordnung (und den Anhängen der Energienutzungsverordnung) hat der Bundesrat seine Kompetenzen aus dem Energienutzungsbeschluss weitgehend ausgeschöpft.

132.2 Aktivitäten anderer Bundesstellen

Die Impulsprogramme des BFK sind befristete Massnahmen zum Transfer von neuem Wissen in die berufliche Praxis, Ansatzpunkte sind die zielgruppengerechte Information und Aus- und Weiterbildung mittels Publikationen, Videos, Kursen, Veranstaltungen, usw. Die Vorbereitung und Durchführung der Programme erfolgt in enger Kooperation von Wirtschaft, Bildungsinstituten und Bund. Die drei Impulsprogramme BAU (Erhaltung und Erneuerung), RAVEL (Rationelle Verwendung von Elektrizität) und PACER (Erneucrbare Energien) haben direkten Bezug zu den Zielen des Aktionsprogramms Energie 2000. Sie sollen die Ausbildung von Fachleuten in neuen encrgietechnischen Bereichen verbessern und damit zu einer effizienten Energieverwendung und dem Einsatz erneuerbarer Energien beitragen. RAVEL und PACER wurden im Rahmen von Energie 2000 um 10,6 Millionen Franken aufgestockt. Die drei Impulsprogramme sind 1995 abgelaufen. Es ist vorgesehen, die wichtigsten Aktivitäten durch Energie 2000 oder durch andere Trägerorganisationen weiterzuführen.

Ein weiterer Beitrag zu den Zielen des Aktionsprogramm sind die Aktivitäten im bundeseigenen Bereich. Gemäss Bundesratsbeschluss vom Februar 1991 sollte dem AFB für 1991/1995 ein Verpflichtungskredit von 300 Millionen Franken zur Umsetzung der Luftreinhalteverordnung und für Energie 2000-Massnahmen zur Verfügung stehen. Bewilligt wurden 180 Millionen Franken (1994 auf 175 Mio. gekürzt) für den Zeitraum 1992 - 1998. Bis 1994 wurden 48 Millionen Franken effektiv investiert. Bei den PTT wurden für Massnahmen an Gebäuden, Anlagen und Fahrzeugen im Rahmen von Energie 2000 bis ins Jahr 2000 insgesamt 360 Millionen Franken veranschlagt. Die Realisierung dieses Finanzierungsplanes ist ungewiss. Die SBB haben für den Zeitraum 1990 - 200Q ein Kostendach von 120 Millionen Franken für Energie 2000-Massnahmen vorgesehen, mussten die entsprechenden Mittel aber bisher im Rahmen ihrer ordentlichen Budgets aufbringen. Grosse Hindemisse für die Realisierung der Ziele von Energie 2000 im bundeseigenen Bereich sind die mangelnden Unterhaltsmittel beim AFB, die noch ausstehenden Entscheide über die nüttel- und langfristige Nutzung von Objekten (v.a. militärische Bauten) sowie die Budgets bei den SBB, welche nur knapp für die Realisierung der gesetzlichen Vorschriften reichen.

133 Kantone und Gemeinden

Kantonale und kommunale Energiespargesetze sind wichtige Voraussetzungen zum Erreichen der Ziele von Energie 2000. Auch der Vollzug der energiepolitischen Massnahmen spielt eine wesentliche Rolle. Eine detaillierte Übersicht über den Stand der Energiepolitik in den Kantonen kann dem Bericht "Stand der Energiepolitik in den Kantonen - Zwischenbilanz 1995" (zu beziehen beim BEW) entnommen werden.

133.1 Zusammenarbeit von Bund und Kantonen

Grundlage für die energiepolitische Zusammenarbeit von Bund und Kantonen bildet das 1985 vereinbarte und seither mehrmals verstärkte Energiepolitische Programm. Die darin enthaltenen Grundsätze über die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gelten nach wie vor und wurden auch im Energieartikel festgelegt. Als wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Ziele des Aktionsprogramms Energie 2000 wurde an der ausserordentlichen Sitzung der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren vom II. April 1991 ein Programm mit weiteren Aufgaben und einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen gutgeheissen. Zu diesem Programm zählen u.a. Massnahmen wie die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, die Verwirklichung von verursachergerechten, volkswirtschaftlich optimalen Tarifen zusammen mit den Gemeinden und der Energiewirtschaft und die Sicherstellung des Vollzugs energiepolitischer Massnahmen.

Die Kantone haben sich von Beginn weg hinter das Aktionsprogramm Energie 2000 gestellt und eine aktive Rolle übernommen. Elf Kantone (ZH, BE, LU, SO, BS, BL, GR, TG, VS, NE, GE) verfügen über Leitbilder oder Regierungsrichtlinien zur Verwirklichung von Energie 2000 auf kantonaler Ebene und sind zum Teil daran, diese zu realisieren. Im "Forum Energieverbrauch kantonaler Bauten" haben sich bisher elf Kantone (ZH, ZG, FR, BS, BL, SH, GR, AG, TG, TI und GE) zusammengeschlossen, um die Ziele von Energie 2000 im Bereich der kantonalen Bauten zu realisieren und jährlich Bericht über den Stand der Zielerreichung zu erstatten.

Die grössten Lücken bestehen noch bei den Vorschriften über den Elektrizitätsverbrauch in Gebäuden, den Sanierungsprogrammen, der Realisierung der Tarifempfehlungen des EVED aus dem Jahre 1989 (zu beziehen beim BEW) sowie bei der Kontrolle und der Evaluation des Vollzugs energiepolitischer Massnahmen.

133.2 Kantonales Energierecht

Die Kantone haben mit wenigen Ausnahmen die rechtlichen Grundlagen zur Realisierung des Energiepolitischen Programms von Bund und Kantonen geschaffen. Gesetzliche Grundlagen bzw. Verordnungen für Massnahmen im Gebäudebereich bestehen in allen Kantonen. Die Mehrheit der Kantone stützt sich dabei auf die aktuelle Empfehlung SIA 380/1.

24 Kantone haben seit 1990 ihre rechtlichen Grundlagen im Encrgiebereich verstärkt. Die meisten Kantone unterstützen die Energieberatung, die Ausbildung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen und haben Vollzugsunterlagen zuhanden der Gemeinden erstellt. In zwei Kantonen (SH und ME) fehlen noch Bestimmungen über die Dimensionierung und Ausrüstung von Heiz- und Klimaanlagen. In drei Kantonen (BS, EL, TI) bestehen gesetzliche Bestimmungen, wonach die Elektrizitätstarife einen sparsamen und rationellen Energieeinsatz unterstützen bzw. sich auf die langfristigen Grenzkosten ausrichten sollen.

16 Kantone unterstützen den Einsatz regenerierbarer Energien. Vier Kantone verfügen über Anreize für Sanierungen im Gebäudebereich (LU, BS, BL, GR). In einem Kanton (BS) wird zur Finanzierung der Energiepolitik (Information und Beratung, rationelle Energicvenvendung, Einsatz erneuerbarer Energien) ein Strompreiszuschlag von 4 Prozent des Rechnungsbetrages erhoben.

133.3 Vollzug

Je nach Kanton und je nach energiepolitischer Massnahme lassen sich unterschiedliche Organisationsformen des Vollzugs feststellen. Beim zentralen Vollzug ist der Kanton die alleinige Vollzugs- und Bewilligungsinstanz. Beim gemischten Vollzug teilen sich Kanton und Gemeinden die Vollzugsaufgaben: Die Gemeinde ist zwar die Bewilligungsinstanz, die fachspezifische Begutachtung erfolgt jedoch durch die kantonale Behörde. Im dezentralen Vollzugsmodell liegt die alleinige Zuständigkeit bei der Gemeinde, die sich jedoch von der kantonalen Energiefachstelle oder anderen Fachleuten beraten lassen kann. In den meisten Kantonen haben die Gemeinden bedeutende Aufgaben beim Vollzug energiepolitischer Massnahmen. Neben der Organisationsform ist auch die zeitliche Dynamik des Vollzugs zu berücksichtigen. Der Vollzugsaufwand ist bei der Einführung einer Massnahme höher, weil zuerst eine organisatorische Lösung gefunden werden muss. Mit zunehmenden Erfahrungen sinkt auch der Vollzugsaufwand.

Die Untersuchungen im Rahmen der Evaluation energiepolitischer Massnahmen (s. Ziff. 14) zeigen, dass die Art und Ausgestaltung des Vollzugs die Wirkung einer Massnahme wesentlich beeinflusst. Je nach Vollzug kann die gleiche Massnahme eine unbedeutende oder eine hohe Wirkung zeigen. Die Unterstützung des Vollzugs, einerseits der Kantone durch den Bund, aber auch der Gemeinden durch die Kantone, ist wichtig. Alle Kantone versuchen, ihre Gemeinden mit Vollzugsordnern, regionalen Inrbrmationsveranstaltungen, Ausbildung oder Umfragen zu unterstützen. Vollzugsprobleme entstehen bei den Kantonen vor allem wegen der begrenzten finanziellen und personellen Kapazitäten. Die Gemeinden sind oft durch steigende Anforderungen überfordert. Beim dezentralen Vollzug ist es zudem schwierig und aufwendig, auf kantonaler Ebene einen Gesamtüberblick zu erhalten.

Verschiedene Arbeitsgruppen der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen setzen sich zusammen mit Vertretern des Bundes für die gemeinsamen Anliegen ein. Dazu zählen etwa die Harmonisierung des' Vollzugs der energiegesetzlichen Bestimmungen oder ein koordiniertes Vorgehen im Bereich der Aus- und Weiterbildung. Zur Verbesserung des Vollzugs auf Kantons- und Gemeindeebene werden Vollzugshilfen in Form von Nachschlagewerken, Merkblättern, Broschüren, Kostenvergleichen usw. erarbeitet.

133.4 Gemeinden

Viele Städte und Gemeinden orientieren sich in ihrer Energiepolitik bereits an den Zielen von Energie 2000 und unternehmen vorbildliche Anstrengungen zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energieverwendung (z.B. Revisionen der Tarifstruktur, Anlagen zur Nutzung der Holzenergie, solare Wasservorwärmung, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen). Da in den meisten Kantonen die Gemeinden für den Vollzug der Massnahmen im Baubereich zuständig sind, hängt der Erfolg der Energiepolitik auch wesentlich von den Gemeinden und damit von der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden ab. Die bisher bestehende Zusammenarbeit sollte verstetigt und institutionalisiert werden. Insbesondere ist eine bessere Begleitung und Unterstützung sowie eine intensivere Evaluation des Vollzugs anzustreben.

Die Gemeinden sind eine wichtige Zielgruppe des Ressorts "Öffentliche Hand" von Energie 2000 (vgl. dazu auch Ziff. 134). Eine weitergehende Integration der Beratungstätigkeit des Projekts "Energiestadt" der Umweltorganisationen soll 1996 verwirklicht werden. Eine Straffung ist in diesem Bereich unerlässlich. Wegen der Überlastung vieler Gemeindebehörden, der föderalisti-

sehen Strukur und den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen der 3000 Schweizer Gemeinden ist der Aufbau einer wirksamen Zusammenarbeit schwierig. Deutliche Fortschritte konnten mit dem Projekt "L'Energie dans la cité" in der Westschweiz verzeichnet werden.

Zwischen den neun grössten Städten (Basel, Bern, Bici, Genf, Lausanne, Luzern, St. Gallen, Winterthur und Zürich) besteht im Rahmen von Energie 2000 ein regelmässiger Erfahrungsaustausch unter den Energiebeauftragten in Form von themenspezifischen Tagungen. Die mittelgrossen Gemeinden von 5000 bis 60*000 Einwohner bilden die Zielgruppe des von den Umweltorganisationen lancierten und vom BEW unterstützten Projekts "Energicstadt", das Dienstleistungen für die kommunale Energiepolitik anbietet. Die Kontakte zu den Gemeinden konnten insbesondere im Verkehrsbereich und bei der Zusammenarbeit mit kantonalen Energiefachstellen wesentlich intensiviert werden. Die kleinen Gemeinden mit bis zu 5000 Einwohnern werden regional mittels bestehender Strukturen und Organisationen in das Aktionsprogramm einbezogen (kantonale Veranstaltungen, Pilotregionen zur Regionalisierung des Projekts "Energiestadt"}.

134 ' Ressorts Energie 2000

Zu Beginn des Aktionsprogramms Energie 2000 wurden 1991 vier Aktionsgruppen (Brennstoffe, Treibstoffe, Elektrizität und Erneuerbare Energien) gebildet Diese Gruppen wurden durch private Fachleute geleitet und erarbeiteten Strategien zur Erreichung ihrer Bereichsziele. Nach Abschluss der Grundlagenarbeiten verlagerte sich der Schwerpunkt auf die zielgruppengerechte Umsetzung der gewonnen Erkenntnisse und die Realisierung möglichst vieler freiwilliger Massnahmen. Die energieträger-orientierte Struktur der Aktionsgruppcn wurde 1994 durch eine zielgruppen-orientierte Organisation abgelöst. Acht Ressorts (Öffentliche Hand, Wohnbauten, Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Spitäler, Treibstoffe und Regenerierbare Energien) konzentrieren sich jetzt auf jene Marktsegmente, die einen wesentlichen Beitrag zu den Programmzielen leisten können und bieten ihrer Zielgruppe verschiedene bedürfnisorientierte Aktionen und Dienstleistungen an.

Für sämtliche Ressorts bestehen Marketingkonzepte, Ziele für das Jahr 2000 und Jahrespläne mit Zielen und Schwerpunkten. In allen Ressorts wurden bei der Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationen der Wirtschaft und Privaten wesentliche Fortschritte erzielt. Beispielhaft erwähnt seien die Zusammenarbeit des Ressorts Industrie mit dem Energiekonsumentenverband (EKV), des Ressorts Gewerbe mit dem Schweiz. Gewerbeverband (SGV) und

den Berufsverbänden, die Durchführung von Energiesparwochen in Dienstleistungsbetrieben durch das Ressort Dienstleistungen oder die Förderung der sparsamen Fahrweise des Ressorts Treibstoffe im Zusammenarbeit mit dem Verkehrs-Sicherheits-Zentrum Veitheim, dem Touring Club Schweiz (TCS) und dem Schweizerischen Nutzfahrzeugverband (ASTAG). Eine umfassende Übersicht kann dem Jahresbericht 1995 zum Aktionsprogramm Energie 2000 (zu beziehen beim BEW) entnommen werden.

135 Konflikttösung

Mit dem Aktionsprogramm Energie 2000 sind nicht sämtliche der bestehenden Meinungsunterschiede und Konflikte im Energiebereich gelöst. Der Energiefriede bedeutete nie die Gleichschaltung aller Meinungen, sondern die offene Auseinandersetzung und Dialogbereitschaft. Neue Konfliktlösungsansätze sollen dazu beitragen, dass der Erfolg des Aktionsprogramms nicht durch Dissens in Teilbereichen verzögert oder ganz in Frage gestellt wird. Energie 2000 dient deshalb auch als Forum, um mittels Dialog unter den direkt Betroffenen zu einem Konsens in umstrittenen Bereichen zu kommen. Bisher wurden die Themen radioaktive Abfalle, Ausbau der Wasserkraft und Übertragungsleitungen in Konfliktlösungsgruppen angegangen.

Die Bewilligung der Leistungserhöhung für das Kernkraftwerk Mühleberg hat zum Rückzug der Umweltorganisationen aus der Konfliktlösungsgruppe "Entsorgung radioaktiver Abfälle" (KORA) geführt. Die Arbeiten wurden daraufhin sistiert. Im Rahmen der sogenannten "Rickenbacher-Gespräche" werden auf informeller Ebene unverbindliche Gespräche zwischen der Energiewirtschaft, den Umweltorganisationen und dem EVED weitergeführt.

Die Konfliktlösungsgruppe "Wasserkraft" (KOWA) hat ihre Arbeiten am 7. Juli 1995 nach zweieinhalb Jahren intensiver Tätigkeit abgeschlossen. Vertreter von Elektrizita'tswirtschaft, Umweltorganisationen, Bund und Kantonen einigten sich auf das noch offenstehende Potential zur Erhöhung der Wasserkrafterzeugung. Einig ist man sich zudem über die Wünschbarkeit der Straffung der Bewilligungsverfahren ohne Abstriche im Umweltbereich und eines frühzeitigen Dialogs zwischen Projektanten und Umweltorganisationen. Die beteiligten Umweltorganisationen und die Elektrizitätswirtschaft haben eine Absichtserklärung über den Dialog bei neuen Wasserkraftprojekten unterzeichnet.

Die Konfliktlösungsgruppe "Übertragungsleitungen" (KGÜ) ist daran, die neu entwickelten Kriterien zur Überprüfung der bestehenden Ausbaupläne anhand von ausgewählten Projekten zu testen. Diese Kriterien bilden wichtige Bausteine für das zu erstellende nationale Übertragungsleitungskonzept. Vorgesehen ist zudem die Erarbeitung eines Leitfadens, der beim Leitungsbau zur Projektoptimienmg beitragen soll. Konzept wie Leitfaden sollen nach Einrcichung der Gesuche der Vcrfahrensbeschleunigung und -Verbesserung dienen.

Die bisherigen Erfahrungen mit den Konfliktlösungsgesprächen zeigen, dass der Zeitaufwand nicht unterschätzt und die Resultate nicht überschätzt werden sollten. Lösungen sind möglich, wo sich für alle Beteiligten Vorteile abzeichnen. Wesentlich ist die Gesprächsbereitschaft und Offenheit der am Dialog direkt beteiligten Personen sowie deren solide Verankerung Jn ihrem "Hinterland". Keine Einigung zeichnet sich nach wie vor in der Kernenergiefrage ab. Wichtig sind die Konfliktlösungsgespräche nicht nur zur Lösung der umstrittenen Fragen, sondern auch zur Verbesserung des energiepolitischen Klimas. Sie bilden damit eine wichtige Voraussetzung für Fortschritte auch im Bereich der freiwilligen Massnahmen und bei der Verbesserung der staatlichen Rahmenbedingungen.

136 Das Aktionsprogramm nach don Jahr 2000

Um die im Aktionsprogramm Energie 2000 postulierten längerfristigen Ziele zu erreichen (Reduktion der CO2-Emissionen und Stabilisierung der Elektrizitätsnachfrage, verstärkter Einsatz emeuerbarer Energien und neuer Energietechnologien), sind bedeutende zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Der Entscheid des Bundesrates zur Ausarbeitung eines Energiegesetzes und eines CO2-Reduktionsgesetzes (s. Ziff. 137.1) trägt dem Rechnung. In beiden Gesetzen wird das Subsidiaritätsprinzip festgehalten. Damit setzt der Bundesrat ein Signal zur Fortsetzung des mit Energie 2000 eingeschlagenen Weges auch nach der Jahrhundertwende. Notwendig ist eine ausgewogene Mischung von Massnahmen:

  • verstärkter Einbezug der Wirtschaft und der Privaten zur Realisierung freiwilliger Massnahmen;

  • wirksamer und flexibler Einsatz von staatlichen Massnahmen auf den Grundlagen des Energiegesetzes und des CO2-Reduktionsgesetzes sowie auf kantonaler Ebene;

  • Fortsetzung der Konfliktlösungsgespräche durch Einbezug aller betroffener Kreise.

Die Erfahrungen während der ersten Halbzeit des Aktionsprogramms Energie 2000, die langfristigen Energie- und Elektrizitätsperspektiven der Schweiz und der ÏEA sowie die internationale Klimadiskussion zeigen, dass der eingeschlagene Weg während der zweiten Halbzeit und auch nach der Jahrhundertwende weiter zu verfolgen ist. Das laufend weiter zu entwickelnde Programm muss zur Grundlage für eine nachhaltige, d.h. langfristig sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltschonende Energieversorgung im 21. Jahrhundert werden.

137 Weitere energiepolitisch wichtige Vorhaben

137.1 Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen

Wie für das Energiegesetz wurde 1994 die Vernehmlassung zu einer CO2-Abgabe durchgeführt. Die weitaus meisten Vernehmlasser befürworten eine Lenkungsabgabe mit stufenweiser Erhöhung der Abgabesätze und Kompensation der Einnahmen, um die umweit- und energiepolitischen Ziele auf möglichst effiziente Art und Weise zu erreichen. Zahlreiche Vernehmlasser beurteilen einen Vorausgang der Schweiz als umweit- und energiepolitisch notwendig sowie bei entsprechender Ausgestaltung der Abgabe als wirtschaftlich tragbar. Ebenso zahlreich sind allerdings die Stellungnahmen, die sich gegen einen Vorausgang aussprechen. Die in der Vemehmlassungsvorlage vorgeschlagene Teilzweckbindung wird sehr breit abgelehnt. Eine Mehrheit der Vernehmlasser begrüsst die Beschränkung auf eine reine CO2-Abgabe ohne Einbezug der Elektrizität.

Am 31. Mai 1995 hat der Bundesrat vom Ergebnis der Vernehmlassung Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen festgelegt. Er will an der CO2-Abgabe grundsätzlich festhalten. Die Abgabe soll jedoch besser in den Gesamtzusammenhang von Zielen und Instrumenten der Klima- und Energiepolitik integriert werden. Der Bundesrat hat deshalb das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, dem Bundesrat bis im Herbst 1996 statt eines reinen CO2-Abgabegesetzes ein umfassendes Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen auszuarbeiten.

Das geplante Gesetz soll folgende Leitlinien beachten: - Für die Zeit nach dem Jahr 2000 sollen die CO2-Ziele und die Fristen für die Zielerreichung festgelegt- werden. Das Gesetz kann allenfalls vorsehen, die Reduktionsziele nach verschiedenen Verbrauchssektoren aufzuteilen.

  • Die CO2-Abgabe wird rechtlich verankert. Die stufenweise Einführung der Abgabe erfolgt aber nur dann, wenn die CO2-ReduktionszieIe nicht mit anderen Massnahmen erreicht werden können, wie Energiegesetz, Aktionsprogramm Energie 2000, Erhöhung von Fiskalabgaben auf Treibstoffen und freiwillige Vereinbarungen. Da insbesondere der Wirtschaft für die Umsetzung von freiwilligen Vereinbarungen genügend Zeit eingeräumt werden muss, ist mit der Einführung einer allfälligen CO2-Abgabe nicht vor dem Jahr 2000 zu rechnen.

  • im Gesetz sollen der Höchstsatz der Abgabe und die Kriterien für die Abgabesätze bei der stufenvveisen Einführung festgelegt werden. Zu berücksichtigen ist bei der Ausgestaltung der Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Die Einnahmen sind zurückzuerstatten.

137.2 Luflranhaltepolitik

Die wesentlich auch energiebedingten Emissionen von Luftschadstoffen, wie Schwefeldioxid, Stickoxide, flüchtige organische Verbindungen, Kohlenmonoxid oder Schwebestaub, oft in Verbindung mit gesundheitsschädlichen Substanzen, sind im Laufe der Fünfzigerjahre sehr stark gewachsen. Sie erreichten zwischen 1960 - 1985 Maximalwerte und nahmen danach mit unterschiedlichem Verlauf wieder ab. Die bisher getroffenen Massnahmen, wie Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge, Industrieanlagen und Feuerungen, Vorschriften über die Brennstoffqualität, energiepolitische Massnahmen im Gehäudebereich und kantonale Massnahmen zur Begrenzung lokaler Emissionen waren über weite Strecken erfolgreich. Trotzdem besteht bei den Stickoxiden (Hauptquelle Strassenverkehr) und den flüchtigen organischen Verbindungen {Hauptquellen sind Lösungsmittel und der Strassenverkehr) weiterhin ein Handlungsbedarf. Unter anderem bei diesen Schadstoffen ist ab der Jahrhundertwende wegen des zu erwartenden Verkehrs- und Wirtschaftswachstums mit einer Stagnation oder sogar mit einer erneuten Zunahme der Emissionen zu rechnen, falls keine zusätzliche Massnahmen, z.B. verschärfte Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge, getroffen werden. Ferner werden, trotz reduzierter Gesamtemissionen, lokal die Imissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und bodennahes Ozon zum Teil erheblich überschritten (Ozon ist ein Folgeprodukt aus den flüchtigen organischen Verbindungen und Stickoxiden). Zu hoch sind auch die Säure- und Stickstoffeinträge aus der Atmosphäre in Wälder und andere Ökosysteme. Bei den Luftschadstoffen ist es gelungen, durch technische Massnahmen den Aufwärtstrend zu brechen. Auch bei den Treibhausgasen bewirkt die Luftreinhaltepolitik eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Insbesondere die lufthygienisch

begründeten, strengen Abgasverlust-Grenzwerte für Heizkessel haben dazu geführt, dass seit 1992 besonders im Kleinfeuerungsbereich nur noch Produkte mit einem hohen energetischen Wirkungsgrad und somit geringeren CO2-Emissionen auf den Markt gelangen. Im allgemeinen haben Luftreinhaltemassnahmen allerdings einen untergeordneten Einfluss auf den Verlauf der Treibhausgasemissionen (Einzelheiten zur bisherigen und zukünftigen Entwicklung finden sich in der Schriftenreihe Umwelt des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL): Vom Menschen verursachte Luftschadstoff-Emissionen in der Schweiz von 1900 - 2010, Heft Nr. 256, 1995).

Um die Luftqualität weiter zu verbessern und eine Verschlechterung zu vermeiden, müssen verschiedene, vom Bundesrat im Grundsatz bereits beschlossene Massnahmen umgesetzt oder laufend angepasst werden. Bei Entscheiden, beispielsweise über den Ausbau des Strassennetzes oder den Bau fossil-thermischer Elektrizitätserzeugungsanlagen, müssen die verschiedenen Interessen mit den Zielen der Energie- und Luftreinhaltepolitik abgewogen werden. Erforderlich sind auch neue Massnahmen, vorab im Verkehrssektor. Das Aktionsprogramm Energie 2000 (Ressort Treibstoffe) hat bereits erfolgversprechende Ansätze, wie etwa die sparsame Fahrweise und das Mobilitätsmanagement, welche mit den Möglichkeiten des Energiegesetzes weiterentwickelt werden sollen. Damit kann vor allem auch der Ausstoss von Treibhausgasen verringert werden.

137.3 Energie-Umwelt-Initiative und Solar-Initiative

Am 21. März 1995 wurden die Volksinitiativen "für die Belohnung des Energiesparens und gegen die Energieverschwendung" (Energie-Umweit-Initiative) und "für einen Solarrappen" (Solar-Initiative) eingereicht. Der Bundesrat muss seine Botschaft zu diesen Initiativen spätestens bis 21. März 1997 verabschieden, und spätestens im Frühjahr 1999 muss die Bundesversammlung Beschluss fassen.

Die Energie-Umwelt-Initiative will eine Lenkungsabgabe auf nicht-erneuerbaren Energien und Wasserkraft (ab l MW) einführen. Die Einnahmen sollen sozialverträglich und staatsquotenneutral vollständig an die Haushalte und Betriebe zurückfliessen. Die Abgabe muss spätestens drei Jahre nach Annahme der Volksinitiative in Kraft sein. Gemäss den Übergangsbestimmungen soll der Verbrauch der nicht-erneuerbaren Energieträger nach acht Jahren stabilisiert und anschliessend während 25 Jahren um durchschnittlich, l Prozent pro Jahr vermindert werden.

Die Solar-Initiative will eine Zweckgebundene Abgabe auf nicht-erneuerbaren Energien einführen ("Solarrappen"), Nach fünf Jahren würden die Einnahmen schätzungsweise 750 Millionen Franken pro Jahr betragen (0,5 Rp./kWh). Die Einnahmen müssen für die finanzielle Förderung der effizienten Energienutzung und, mit mindestens 50 Prozent des Ertrags dieser Abgabe, für die Sonnenenergienutzung eingesetzt werden. Die Abgabe muss drei Jahre nach Annahme der Initiative in Kraft sein und wird nach 20 Jahren wieder aufgehoben.

Die Abgabesätze müssten gemäss Energie-Umwelt-Initiative durch den Bundesrat festgelegt werden. Aus der quantitativen Zielsetzung der Vcrbrauchsreduküon wäre der erforderliche Abgabesatz herzuleiten. Dabei würde der Bundesrat auch die Wirkung der anderen Massnahmen mitberücksichtigen, wie etwa die Erhöhung der Wasserzinsen (s. Ziff. 137.4). Zwingend ist nur, dass eine Lenkungsabgabe eingeführt wird. Die Förderungsmassnahmen gemäss Solar-Initiative entfallen zu 50 Prozent auf die Sonnenenergie. Mit einem Programm dieses Umfanges dürften aus heutiger Sicht v.a. bei der Sonnenenergienutzung technische und wirtschaftliche Probleme entstehen. Handlungsbedarf und Fördermöglichkeiten bestehen zudem vorab bei der rationellen Energieverwendung. Auf lange Sicht kommt aber unser Land nicht an einer verstärkten Nutzung der Sonnenenergie und der übrigen erneuerbaren Energien vorbei. Mît einer gezielten Förderung muss rechtzeitig begonnen werden.

Die beiden Initiativen gehen mit ihren Förderungsmassnahmen und mit dem Einbezug der Elektrizität in die Lenkungsabgabe weiter als die vorgeschlagenen Energie- und CO2-Gesetze. Die beiden Verfassungsbestimmungen würden dagegen keine Kompetenzen schaffen für Vorschriften, beispielsweise Zulassungsanforderungen. Solche sind mit dem Energienutzungsbeschluss und dem vorgeschlagenen Energiegesetz möglich,

Die Energie-Umwelt-Initiative und das CO2-Gesetz haben trotz materieller Unterschiede eine ähnliche Ausrichtung. Das C02-Gesetz kann deshalb als (indirekter) Gegenvorschlag zur Energie-Umwelt-Initiative aufgefasst werden. Das CO2-Gesetz kann aber nicht als Gegenvorschlag zur Solar-Initiative betrachtet werden, da in der geplanten Vorlage des Bundesrates auf die Zweckbindung der Einnahmen verzichtet werden soll.

•£ 137.4 Revision Wasserrechtsgesetz

Den Schwerpunkt der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) bildet die Erhöhung des Wasserzinses. Bezweckt wird zudem unter anderem die Sicherstellung einer optimalen Nutzung der einheimischen Wasserkraft zur Energieerzeugung. Eine Erleichterung und Beschleunigung der Entscheidverfahren bezüglich der Konzessionierung und der kantonalen B aubewilliguns verfahren für Wasserkraftwerke soll jedoch generell in einer separaten Vorlage für bodenbezogene Grossprojekte geregelt werden. Das Wasserzinsmaximum soll nach dem Willen des Parlamentes von 54 Franken auf 80 Franken pro kW Bruttoleistung erhöht werden (Der Bundesrat schlug eine Erhöhung auf 70 Fr. vor.). Gemäss dem Beschluss des Parlamentes würden die jährlichen Wasserzinseinnahmen um 140 Millionen Franken zunehmen, was einer durchschnittlichen Strompreiserhöhung um 2,4 Prozent bzw. um 0,40 Rappen pro kWh entspricht. Der Strom aus Wasserkraft würde um 0,37 Rappen pro kWh verteuert.

137.5 Revision der Atomgesetzgebung

Am 2. Februar 1995 haben die eidgenössischen Räte die Teilrevision des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (AtG; SR 752.0} gutgeheissen. Diese Teilrevision betrifft die Verschärfung der Vorschriften über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Nonproliferation). Die Änderung trat zusammen mit den dazugehörenden Ausführungsvorschriften in der Atomverordnung vom 18. Januar 1984 (AtV; SR 732.77) am 1. Dezember 1995 in Kraft.

Mit der Teilrevision des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 (BB AtG; SR 732.01) hätten die BewiHigungsverfahren bei der nuklearen Entsorgung gestrafft werden sollen. Zentrales Element der vorgeschlagenen Teilrevision war eine gewisse Einschränkung der kantonalen Kompetenzen. Nach dem negativen Entscheid des Kantons Nidwaiden zum Endlager für schwach- und kurzlebige mittelaktive Abfälle im Wellenberg haben der Ständerat am 13. Dezember 1995 und der Nationalrat am 4. März 1996 beschlossen, auf die Vorlage nicht einzutreten.

Das Atomgesetz und der Bundesbeschluss zum Atomgesetz sind in verschiedener Hinsicht revisionsbedürftig, beispielsweise bezüglich Inhalt der Rahmenbewilligung, Ausgestaltung der Bewilligungsverfahren, Verhältnis Bund-Kantone sowie nukleare Entsorgung. Der Bundesbeschluss zum Atomgesetz ist zudem bis Ende 2000 befristet. Ferner läuft im Jahr 2000 das von

36 Bundesblait 148. Jahrgang. Bd. IV 1041

Volk und Ständen am 23. September 1990 angenommene Moratorium für den Bau neuer Kernkraftwerke (Art, 19 Übergangsbestimmungen BV) ab. Es ist aus diesen Gründen uneriässlich, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen über die Kernenergie und die Entsorgung der radioaktiven Abfalle zu überprüfen und ganz oder teilweise zu revidieren.

137.6 Wirtschaftliche Landesversorgung

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 Über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG; SR 531) kann der Bund im Falle einer Energieversorgungskrise die erforderlichen Massnahmcn treffen. Die Landesversorgungsgesetzgebung regelt die vorsorglichen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung sowie die Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (Energie) und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann. Das Energiegesctz führt zu keinen Änderungen an diesem Konzept.

137.7 Marktwirtschaftliche Erneuerung

Zur marktwirtschaftlichen Erneuerung und zur Stärkung des schweizerischen Wirtschaftsstandortes hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen eingeleitet, die auch die Energiepolitik betreffen.

Ein wichtiger Bereich ist die Koordination und Straffung von Entscheidverfahren:

  • Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) soli in den Kantonen jeweils eine Stelle für die zeitlich und inhaltlich abgestimmte Auflage der Pläne und Unterlagen und den koordinierten Verfahrensablauf verantwortlich sein. Andererseits ist vorgesehen, dass in den Kantonen eine richterliche Instanz für alle möglichen Rechtsmittel im fraglichen Verfahren zuständig ist.

  • Gestützt auf die Abklärungen der Verwaltungskontrolle des Bundcsrates (VKB) zur Koordination der Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte hat der Bundesrat am 13. September 1995 über das weitere Vorgehen entschieden. In verschiedenen Infrastrukturbereichen soll ein konzentriertes Bewilligungsverfahren eingeführt werden, welches für alle Anforderungen nach Bundesrecht nur noch eine Bewilligung vorsieht. Die anderen interessierten Bundesstellen werden von der verfahrensleitenden Behörde angehört. Alle erforderlichen Genehmigungen, die das eidgenössische und kantonale Recht vorsehen

(Raumplanungs-, Gewässerschutz-, Eisenbahn-, Nationalstrasse-, Wald-, Fischerei-, Arbeitsgesetz usw.), werden in einem Gesamtentscheid erteilt. Separate kantonale oder bundesrechtliche Bewilligungen sind nicht mehr notwendig. Anträge gestützt auf kantonales Recht sind zu berücksichtigen, soweit sie die Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Unternehmungen nicht imverhältnismässig einschränken, fin Energiebereich sind die Bewilligungsverfahren für elektrische Anlagen, Rohrleitungsanlagen sowie für Wasserkraftwerke an Grenzgewässern und im interkantonalen Verhältnis (Bundeskonzessionen) betroffen. Das Vemehnilassungsverfahren ist für die 2. Hälfte 1996 geplant.

  • Der Bundesrat hat am 5. September 1995 die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) revidiert. Die wichtigsten.Änderungen betreffen die Einführung und Verkürzung von Fristen, die Reduktion der Anzahl Fälle, bei denen das BUWAL anzuhören ist, und die Verbesserung der Koordination mit den Subventionsentscheiden des Bundes.

  • Eine bundesinterne Arbeitsgruppe zusammengesetzt aus BEW, Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) und BUWAL hat Ende 1993 zuhanden der Kantone, Gemeinden und Gesuchsteller Empfehlungen zur Verfahrenskoordination bei Wasserkraftprojekten erarbeitet.

  • Auch die Konfliktlösungsgruppen des Aktionsprogramms Energie 2000 haben u.a. zum Ziel, im Rahmen eines offenen Dialogs Bewilligungsverfahren zu beschleunigen (vgl. dazu Ziff. 135).

Ein weiterer Bereich ist die Erleichterung des Marktzutrittes: - Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 943.01), welches am 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt wurde, soll ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse beseitigen und vermeiden sowie den internationalen Handel von Produkten vereinfachen. Ein Abweichen vom Grundsatz der internationalen Kompatibilität von Produktevorschriften ist nur möglich, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Namentlich erwähnt wird dabei der Schutz der Umwelt Die im Gesetz aufgeführte Liste überwiegender öffentlicher Interessen ist nicht abschliessend. Grundsätzlich sind somit auch weitere begründete öffentliche Interessen als Abweichungsgründe zulässig. Soweit Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sich nicht durch den Schutz der Umwelt rechtfertigen lassen, ergibt sich die besondere Legitimierung aus dem Energieartikel, welcher den Bund zum Erlass von Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten verpflichtet.

  • Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02), welches ebenfalls am 1. Juli 1996 in Kraft trat, will ungerechtfertigte Wcttbewerbshindcrnisse im kantonalen und kommunalen Recht abbauen. Auch im Binnenmarktgesetz sind Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt weiterhin möglich, wenn sie zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen dienen. Ausdrücklich als überwiegendes öffentliches Interesse wird dabei die Verfolgung energiepolitischer Ziele bezeichnet.

  • Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056,1) trat am 1. Januar 1996 in Kraft. Unter anderem ist darin die Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen ab einem definierten Auftragswert vorgesehen. Mit dem Gesetz ist die Möglichkeit gegeben, auch öffentlichrechtliche und privatrechtliche Organisationen, die in der Schweiz im Bereich der Energieversorgung tätig sind, nach Massgabe des Gatt-Übereinkommens und anderen völkerrechtlichen Verträgen den Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterstellen. Das konkrete weitere Vorgehen ist zur Zeit jedoch noch offen.

Ebenfalls im Rahmen der marktwirtschaftlichen Erneuerung hat das EVED (BEW) den Auftrag erhalten, Möglichkeiten der Marktöffnung im Bereich der leitungsgebundenen Energien zu prüfen. Mittlerweile liegen verschiedene Berichte vor: eine Arbeitsgruppe der Elektrizitätswirtschaft, der Grosskonsumenten und der Bundesverwaltung hat die Struktur der Elektrizitätswirtschaft analysiert und Massnahmen zur Marktöffnung empfohlen. Ergänzend wurden die bisher vorliegenden ausländischen Erfahrungen in Grossbritannien und Norwegen untersucht. Eine neu geschaffene Arbeitsgruppe, welche auch die Kantone, die Umweltorganisationen und die Kleinkonsumenten einbezieht, diskutiert vertieft die Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung und zur Marktöffnung. Aufgrund dieser Diskussion wird das EVED dem Bundesrat einen Antrag über das weitere Vorgehen vorlegen. Parallel dazu wird die Frage der Notwendigkeit der Marktöffnung beim Erdgas abgeklärt.

14 Evaluation energiepolitischer Massnahmen und Aktionen

141 Allgemeines

Ausgangspunkt für die Evaluation energiepolitischer Massnahmen und Aktionen ist Artikel 24 des Energienutzungsbeschlusses. Mit diesem wurde der Bundesrat beauftragt, nach einer fünfjährigen Beobachtungszeit darüber Auskunft zu geben, wieweit die Massnahmen des Energienutzungsbeschlusses zur Erreichung seiner Ziele beigetragen haben. Ziel der Bestim-

mung war es, über die Wirkungen energiepolitischer Massnahmen zu informieren und aus den Erfahrungen mit den Massnahmen des Energienutzungsbeschlusses im Hinblick auf das Energiegesetz lernen zu können. Nachfolgend kommt der Bundesrat seiner Auskunftspfiicht nach, fei ersten Teil der folgenden Ausführungen wird die Wirkung bzw. der Beitrag der verschiedenen Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Energienutzungsbeschlusses dargelegt. Im zweiten Teil werden die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen erläutert.

Gleich zu Beginn der Arbeiten wurde der Auftrag des Energienutzungsbeschlusses durch zwei Punkte ergänzt. Erstens sollte die Evaluation bereits während der Beobachtungsperiode auch einen Beitrag zur Optimierung des Vollzuges leisten. Sie sollte also dazu dienen, Lernprozesse unter allen beteiligten Akteuren auszulösen. Um eine Gesamtberteilung der Energiepolitik zu erlauben, sollten zweitens nicht nur die gesetzlichen Massnahmen, sondern auch die freiwilligen Aktionen im Rahmen des Aktionsprogramms Energie 2000 näher untersucht werden.

Zur Abklärung des Vorgehens Hess das BEW eine Machbarkeitsstudie durchführen. Bereits in diesem Rahmen haben sich die Grenzen der Evaluation gezeigt Erstens ist die Quantifizierung von Wirkungen und Zielbeiträgen einzelner Massnahmen methodisch schwierig und relativ aufwendig. Oft wirken verschiedene Massnahmen und Einflussfaktoren auf die gleiche Zielgruppe, und dann noch auf ganz unterschiedliche Art. Der Energieverbrauch wird nicht nur durch staatliche Massnahmen, sondern auch durch externe Einflussfaktoren wie beispielsweise die wirtschaftliche Entwicklung oder die Energiepreise bestimmt. Zweitens ist die Wirkung einer Massnahme immer auch von verschiedenen direkt beteiligten Akteuren abhängig. Zur Beurteilung der Wirkung einer Massnahme muss also auch untersucht werden, ob und wie sie durch die verantwortlichen Stellen vollzogen wird. Drittens gilt es, auch positive oder negative Nebenwirkungen einer Massnahme zu beachten. Eine Massnahme kann zwar die gewünschte Hauptwirkung haben, jedoch derart negative Nebenwirkungen zeigen, dass sie geändert werden muss. Umgekehrt kann eine Massnahme zwar nicht die gewünschte Wirkung aufweisen, aber positive Nebenwirkungen zeigen, die sie weiterhin legitimiert Viertens muss auch berücksichtigt werden, wie lange eine Massnahme schon in Kraft ist. Generell hat sich gezeigt, dass der Zeitbedarf für das Wirksamwerden 'einer Massnahme eher unterschätzt wird, muss doch zuerst der Vollzug aufgebaut werden und sich einspielen. Dies gilt insbesondere dort, wo neue Massnahmen zuerst noch durch Kantone oder Gemeinden konkretisiert werden müssen.

Das auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie erarbeitete Konzept umfasst folgende Grundsätze:

  • Setzung von Schwerpunkten: Die beschränkten Mittel und die methodischen Grenzen erlauben keine umfassende Untersuchung aller Massnahmen und Aktionen. Vorrang haben Massnahmen, von denen ein hoher Zielbeitrag erwartet wird, die besonders hohe Kosten verursachen, die neuartig oder politisch besonders umstritten sind.

  • Vertiefte Untersuchung einzelner Aspekte: Ziel der Evaluation ist nicht die möglichst breite Erfassung aller wesentlichen Daten, sondern eine detaillierte Analyse von Wirkungen und Wirkungszusammenhängen. Dieses Vorgehen soll auch zu Hinweisen auf die kritischen Erfolgsfaktoren und Verbesserungsmöglichkeiten führen.

  • Unabhängigkeit: Um die Glaubwürdigkeit der Evaluation zu erhöhen, will sich das BEW als beteiligter Akteur nicht selbst beurteilen. Die Untersuchungen erfolgen durch unabhängige Dritte, die in einem kritischen Abstand zum BEW stehen.

Mittlerweile wurden im Rahmen der Evaluation rund 30 Untersuchungen zur Wirksamkeit energiepolitischer Massnahmen und Aktionen durchgeführt. Mit zwei Pressegesprächen, drei Pressemitteilungen, verschiedenen redaktionellen Beiträgen und den Jahresberichten zum Aktionsprogramm Energie 2000 wurde laufend über den Stand der Arbeiten und die Ergebnisse orientiert. Die wesentlichen Resultate der Wirkungen der Massnahmen des Energienutzungsbeschlusses werden im folgenden kurz dargestellt. Eine umfassende Darstellung der Evaluationsergebnisse, welche auch die freiwilligen Massnahmen einschliesst, wird im September 1996 veröffentlicht.

142 Bisherige Wirkung von Massnahmen des Energienutzungsbeschlusses und der Kantone

142.01 Vorschriften für eine sparsame und rationelle Energieverwendimg

Eine 1996 durchgeführte Untersuchung zu den Verbrauchs-Zielwerten für Elektrogeräte zeigt, dass sich die neue -Form der Zusammenarbeit mit der Branche gut bewährt. Die meisten Beteiligten waren sehr motiviert, an der Festlegung von Zielwerten mitzuwirken. Die Atmosphäre in den Arbeitsgruppen wurde von allen Beteiligten als sehr kooperativ eingeschätzt, was vor allem auf die gute Verhandlungsführung und die Gesprächsbereitschaft seitens des BEW, aber auch auf das Interesse der Branche zurückzuführen ist.

Die Zielwerte werden von den betroffenen Branchen als streng, aber erreichbar bezeichnet. Seitens der Industrie sind inzwischen durchwegs erhebliche Anstrengungen zu verzeichnen. Die Hersteller haben ihre Entwicklungsrichtlinien angepasst, Importeure sind an ihre Lieferanten herangetreten, zum Teil gibt es auch landesspezifische Zusatzausstattungen. Die Auswertung der verfügbaren Verkaufsstatistik zeigt, dass sich die Marktanteile der zielwertkonformen Geräte - mit wenigen Ausnahmen - durchwegs erhöht haben. Die anvisierten 95 Prozent sind bisher jedoch in keiner Gerätegruppe erreicht, auch dort nicht, wo die Frist zur Erreichung bereits abgelaufen ist. Kritisch ist dies bei Gefriertruhen und Fernsehgeräten, während die anderen mit einem Marktanteil von 75 Prozent dem Ziel schon sehr nahe kommen.

Eine Abschätzung der Wirkungen zeigt, dass etwa l Prozent des Gerätestromverbrauchs eingespart werden kann, wenn alle in einem Jahr verkauften Geräte die Zielwerte erfüllen. Würde der gesamte Gerätebestand die Zielwerte erfüllen, könnten sogar rund 10 Prozent des Gerätestromverbrauchs resp. rund l Prozent des schweizerischen Stromverbrauchs eingespart werden. Umgerechnet entspräche dies einer jährlichen Stromkosteneinsparung von rund 120 Millionen Franken.

Die Verbesserung der Energieeffizienz von Geräten kann aber nicht allein den Zielwerten zugeordnet werden. Vielmehr handelt es sich um ein Massnahmenbündel aus Zielwerten, dem Energie 2000-Label für Büro- und TV/Video-Geräte, der Warendeklaration und der Haushaltsgerätedatenbank. Verstärkt werden die Aktivitäten durch Eigeninitiativen wie die Einkaufsrichtlinien zahlreicher Grosseinkäufer und den Einkaufsratgeber des Konsumentinnenforums.

Insgesamt sind die Evaluatoren der Ansicht, dass der Nutzen der Zielwerte den Aufwand bei weitem übersteigt. Sie empfehlen, das Instrument beizubehalten, auf weitere Gerätegruppen und auch auf andere politische Bereiche auszudehnen. Weitere Verhandlungen zur Aktualisierung der Zielwerte scheinen nach ihrer Ansicht erforderlich. Bei Nicht-Erreichen sollten die Zielwerte nicht aufgeweicht werden, vielmehr sollte der Bund durch eine Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit auch den Anreiz auf der Konsumentenseite erhöhen.

142.02 Vollzugs- und AusfiihrungskontroIIe kantonaler energietechnischer Vorschriften im

Baubereich

Das Baubcwilligungsverfahren ist das zentrale Instrument beim Vollzug der energietechnischen Massnahmen im Gebäudebereich. Eine vergleichende Untersuchung der bestehenden Vollzugssysteme stellt einen klaren Zusammenhang zwischen den Vollzugsanstrengungen der Behörden und den vorhandenen Mängeln bei den untersuchten Gebäuden fest. Je nachhaltiger der Vollzug durchgeführt wird, desto eher werden die energietechnischen Anforderungen eingehalten. Jede Vollzugsorganisation weist verschiedene Vor- und Nachteile auf. Der Vergleich zeigt, dass ein gut funktionierender Vollzug grundsätzlich mit allen Organisationsformen möglich ist. Wesentlich ist, dass der Vollzug klar geregelt ist und (selektiv) Kontrollen durchgeführt werden, Das Bewilligungsverfahren wird durch neue gesetzliche Auflagen eher schwieriger, der Aufwand der Behörde steigt. Umso wichtiger sind Bemühungen um einfache und transparente Verfahrensabläufe. Beispiele hierzu sind der Einsatz privater Vollzugsberater, die Entlastung des Vollzuges von energetisch wenig relevanten Routinearbeiten und die verbesserte Unterstützung der Gemeinden.

142.03 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Die Untersuchung der Wirkung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKÂ) bestätigt bisherige Ergebnisse von in- und ausländischen Untersuchungen. In einer Stichprobe von 218 zufällig ausgewählten Gebäuden mit 2113 Wärmebezügem aus der ganzen Schweiz wurde - unter Ausschluss des Einflusses von Gebäudesanierung und Klima - die Entwicklung des Energieverbrauchs erfasst. Der Vergleich des Energieverbrauchs über mehrere Jahre vor und nach Installation der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung ergab dabei eine durchschnittliche Verbrauchsreduktion von 14 Prozent.

Die Aktualisierung der Verbrauchsdaten um ein weiteres Jahr zeigt, dass die Energieeinsparung im Schnitt auch über mehrere (vier) Jahre konstant bleibt. Die oft geäusserte Vermutung, dass die Wirkung der VHKA mit der Zeit nachlässt ("Gewöhnungseffekt"), lässt sich also mindestens für die ersten vier Jahre nach der Installation nicht belegen.

Je nach Gebäude konnte eine ganz unterschiedliche Wirkung auf den Verbrauch festgestellt werden. Insgesamt 30 Gebäude verzeichneten nach Installation eine Zunahme des Verbrauchs. Bei anderen Gebäuden wiederum lag eine Reduktion des Verbrauchs um bis zu 35 Prozent vor.

jp Wie diese unterschiedliche Wirkung auf den Verbrauch erklärt werden kann, ist zur Zeit Gegenstand einer vertieften Untersuchung. Denkbar sind u.a. Faktoren wie Messfehler, Umnutzungen, unterschiedliches Verbraucherverhalten oder die unterschiedliche Information der Mieter.

Der Stand des Ausrüstungsgrades von Neu- und Umbauen wird 1994 für die ganze Schweiz auf grob 30 Prozent geschätzt. Mitberücksichtigt ist dabei die - ebenfalls geschätzte - Zahl der durch die Kantone erteilten Ausnahmen. Da die Kantone unterschiedliche Fristen für die Nachrüstung von Altbauten kennen, ergeben sich regional jedoch wesentliche Abweichungen. Eine detaillierte . Erfassung des Vollzugsgrades existiert bisher nur in den Kantonen BE, BS, BL, TG und LU. Diese Kantone wiesen 1994 einen Vollzugsgrad zwischen 43 - 95 Prozent aus.

142.04 Bewilligungspflicht für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Regional und bei einem aktiven Vollzug zeigt die Bewilligungspflicht für elektrische Widerstandsheizungen eindeutig eine Wirkung, dies vor allem in einem präventiven Sinne: Viele Interessierte erkundigen sich zuerst telefonisch bei der Bewilligungsbehörde; eine ganze Reihe von Gesuchstellern verzichtet anschliessend auf ein schriftliches Gesuch. Die Zahl der so verhinderten Gesuche ist nach Angaben der kantonalen Vollzugsverantwortiichen bis dreimal so hoch wie die Zahl der tatsächlich eingereichten Gesuche. Mit der Zeit nehmen die mündlichen Anfragen ab: Die restriktive Praxis spricht sich schnell herum. Von den effektiv schriftlich gestellten Gesuchen wurden bei einem aktiven Vollzug zudem etwas mehr als 40 Prozent der Gesuche zurückgezogen. Bei einem nicht aktiven Vollzug entfällt die präventive Wirkung, die meisten Gesuche werden bewilligt

Gesamtschweizerisch hatte die Bewilligungspflicht in der untersuchten Anlaufsphase (die Untersuchung begann ca. ein halbes Jahr nach Inkraftsetzung der Energienutzungsverordnung) eine beschränkte Wirkung, da sich weitere wichtige Einflussfaktoren zu ungunsten der Widerstandsheizungen entwickelten: Tiefer Ölpreis, Rezession im Bauwesen, restriktivere Haltung vieler Elektrizitätswerke bei weitgehend ausgelasteten Nachttälern. Deutlich zeigt sich diese Änderung der Rahmenbedingungen in der Entwicklung der Verkaufszahlen elektrischer Heizsysteme. Nach einem stetigen Anstieg in den Siebzigerjahren ist ab 1982 ein Rückgang der Verkaufszahlen aller elektrischen Heizsysteme zu verzeichnen (allerdings ging die Zahl der Einzelraum-Direktgeräte merklich langsamer zurück als die Zahl der anderen Systeme). Die Bewilligungspflicht kam also gesamtschweizerisch zu einem Zeitpunkt zum Tragen, zu dem sich

die Verbreitung der Elektroheizungen ohnehin in einem Umbruch befand. Neueste Zahlen deuten wieder darauf hin, dass der Anteil elektrischer Widerstandsheizungen am Elektrizitätsverbrauch zunimmt. Wie weit ein Zusammenhang zu den vorhandenen Stromfiberschüssen existiert, konnte nicht genauer abgeklärt werden.

Als direkte Wirkung dürfte die Bewilligungspflicht im Jahre 2005 die installierte Leistung um etwas weniger als 400 MW und den Elektrizitätsverbrauch, bezogen auf den heutigen Wert, um etwas mehr als l Prozent reduzieren. Diese Reduktion entspricht ungefähr dem jährlichen Verbrauch der Stadt Luzern. Bei geänderten Rahmenbedingungen, insbesondere bei höheren Ölpreisen oder einer Fortdauer der Elektrizitätsüberschüsse könnte die Wirkung bedeutend grösser sein. Der durch die Bewilligungspflicht ausgelöste Substitutionseffekt zu Wärmepumpen war bei den Energiepreisen zur Zeit der Untersuchung schwach. Die Bewilligungspflicht verstärkt den Trend zu Gas und Fernwärme in den Städten und zum öl in den ländlichen Gebieten.

Die Autoren der Untersuchung empfehlen dem BEW, den Vollzug der Kantone verstärkt zu unterstützen, die Bewilligungskriterien besser zu operationalisieren, die Zusammenarbeit mit allen Vollzugspartnern, also auch der direkt betroffenen Branche zu suchen, die Beziehungen zwischen einzelnen Massnahmen besser zu beachten und bei der Beurteilung von Massnahmen jeweils Kosten-Nutzen-Ueberlegungen anzustellen. Mit der Beurteilung von Rechtsfragen, einer Vollzugshilfe und einem Jahreskostenvergleich verschiedener elektrischer Heizsysteme und der systematischen Evaluation energiepolitischer Massnahmen und Aktionen wurden diese Empfehlungen weitgehend umgesetzt.

142.05 Weitere Energtesparmassnahmen

Die Energienutzungsverordnung präzisiert verschiedene weitere Energiesparmassnahmen. Aussenheizungen, Warmluftvorhänge und heizbare Freiluftbäder unterliegen einer Bewilligungspflicht. Öffentliche Beleuchtungsanlagen sind nach dem Stand der Technik so zu bauen und zu betreiben, dass unter Wahrung der Sicherheit der Bevölkerung eine sparsame und rationelle Energienutzung gewährleistet ist. Die Energienutzungsverordnung hält auch das Vorgehen bei der Sanierung von Anlagen fest: Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung müssen die Betreiber bestehender Anlagen Konzepte vorlegen, die aufzeigen, wie ihre Anlagen den Anforderungen angepasst werden können. Die Kantone legen dabei fest, bis zu welchem Zeitpunkt bestehende Anlagen diesen Anforderungen entsprechen müssen.

Der Vollzugsaufwand für die Bewilligung von Aussenheizungen und heizbaren Freiluftbädem wird von den meisten Kantonen als gering bezeichnet; die Bewilligungspflicht für Wannluftvorhänge wird sehr unterschiedlich und entsprechend mit unterschiedlichem Aufwand vollzogen. Die Regelung der Sanierung bestehender Anlagen wird praktisch kaum vollzogen. Auch die Anforderungen an öffentliche Beleuchtungsanlagen werden bei den meisten Kantonen aus personellen Gründen nicht nachdrücklich vollzogen. Nach Einschätzung der Kantone werden diese jedoch weitgehend eingehalten. Ein vollständiger Überblick über den Stand des Vollzugs - insbesondere bei einer dezentralen Organisation - ist nicht vorhanden. Der Aufwand, den Vollzug der Gemeinden zu überprüfen, wird von den Kantonen als zu hoch erachtet.

Die grösste energetische Wirkung wird von den Vollzugsorganen der Bewilligungspflicht für heizbare Freiluftbäder zugesprochen; eine konsequente Anwendung sei lohnend. Die Bewilligungspflicht für Aussenheizungen wird als wirksames Mittel bezeichnet, um Zahl und Auslegung der installierten Anlagen zu senken. Die Bewilligungspflicht für Warmluftvorhänge wird von einer Mehrheit der Kantone als Massnahme mit geringer energetischer Wirkung beurteilt, soll aber trotzdem bestehen bleiben, um Missbräuche zu verhindern.

in zahlreichen Kantonen hatten entsprechende Bewilligungspflichten bereits aufgrund'kantonaler Regelungen bestanden. Der Energienutzungsbeschiuss hatte damit hauptsächlich eine harmonisierende Funktion. In Kantonen, die erst später energiepoliüsch aktiv wurden, konnte die Bundesregelung relativ problemlos eingebaut werden. Spezifische Vollzugsprobleme entstanden aber dort, wo der Kanton bereits eine eigenständige Praxis entwickelt hatte und die Detailregelungen des Bundes nicht mit den bestehenden kantonalen Regelungen übereinstimmten.

In der Botschaft zum Energienutzungsbeschiuss wurde festgehalten, dass sich die entsprechenden Bestimmungen insbesondere wegen der zu erwartenden Signalwirkung auf die Bevölkerung rechtfertigen (BB1 1989 I 512). Eine solche Signalwirkung konnte allerdings im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt werden. Eine Befragung von Passanten zu Warmluftvorhängen ergab, dass entsprechende Anlagen nur von einem sehr kleinen Anteil der Bevölkerung direkt mit Energieverbrauch oder Energieverschwendung in Verbindung gebracht werden.

Der Autor der Untersuchung empfiehlt, den Grundsatz ins Energiegesetz aufzunehmen, dass alle energieintensiven Anlagen dem Stand der Technik entsprechen sollen, Detailregefungen jedoch den Kantonen zu überlassen. Um einen harmonisierten Vollzug der Kantone zu gewährleisten, sollen die Kantone zusammen mit dem Bund und Fachverbänden die bestehende Musterverord-

nung ergänzen und sich verpflichten, ihre eigene Vollzugspraxis daran anzupassen. Mit der in Artikel 10 Absatz 2 des Energiegesetzes enthaltenen Formulierung, wonach die Kantone Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Gebäuden zu erlassen haben und dabei den Stand der Technik berücksichtigen müssen, wird dieser Empfehlung sinngemäss entsprochen.

142.06 Selbstversorger

Die Empfehlungen des EVED über die Vergütung der von Selbstversorgern abgegebenen Elektrizität werden von den Elektrizitätsversorgungsuntemehmen (EVU) in den Kantonen unterschiedlich vollzogen. In acht Kantonen halten sich die EVU praktisch vollständig an die Empfehlungen, in weiteren neun Kantonen mindestens teilweise. In den Kantonen GR und VS setzen viele EVU die Empfehlungen nicht um. In den übrigen Kantonen reichen die vorhandenen Informationen für eine Einschätzung'des Vollzugs nicht aus.

Bei grösseren Elektrizitätswerken ist die Bedeutung der Rücklieferungen kosten- und mengenmässig klein bis sehr klein. In einer nicht repräsentativen Auswahl liegt der Anteil der Rücklieferungen im Vergleich zur gesamten Stromabgabe zwischen 0,2 - 1,3 Prozent. Der Anteil der Kosten für die Rücklieferungen an den gesamten Kosten für die Strombeschaffung liegt - soweit Angaben verfügbar - zwischen 0,5 - 0,7 Prozent.

Bis auf wenige Ausnahmen fällt die Einschätzung der Kantone zu den Vergütungs-Empfehlungen positiv aus. Eine kritische Haltung wird vor allem in den Kantonen GR, VS und 11 eingenommen, im Vordergrund stehen dabei regionalpolitische Bedenken: Die Einhaltung der Vergütungs-Empfehlungen könne in kleinräurnigen Verteilnetzen zu regional höheren Stromtarifen führen. Da es sich bei der Förderung der dezentralen Energieproduktion jedoch um eine gesamtschweizerische Zielsetzung handle, sei nicht einzusehen, weshalb einzelne Regionen die Kosten zu tragen hätten. Bisher ist die Zahl der Streitfälle, die bis zu den Schlichtungsstcllen gelangten, jedoch relativ gering. Der Informationsstand der Selbstversorger über ihre rechtlichen Möglichkeiten und den Inhalt der Vergütungs-Empfehlungen ist aber insgesamt ungenügend.

Bei den Blockheizkraftwerken (BHKW) waren die Vergütungs-Empfehlungen nur in wenigen Fällen der eigentliche Anstoss für ein Projekt. Wenn der Anteil Eigenstrombedarf am Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes im Wohn- oder Dienstleistungsbereich über 30 Prozent liegt, spielt die Rücklieferung von Strom ins öffentliche Netz keine grosse Rolle. Bei Gebäuden mit

j. kleinerem Eigenstrombedarf kann die Rückliefervergütung die Wirtschaftlichkeit eines BHKW jedoch massgeblich beeinflussen. Die Vergütungs-Empfehlungen sind zudem notwendige Voraussetzung für die Verbreitung von BHKW in Wärmeverbundanlagen und in Wohngebäuden.

Bei den Kleinwasserkraftwerken wurden in rund 80 Prozent der untersuchten Fälle die Rücklieferansätze nach Inkrafttreten der Vergütungs-Empfehlungen erhöht. Damit konnte ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit geleistet werden, was für die Erneuerung und Modernisierung bestehender und den Bau von neuen Anlagen von entscheidender Bedeutung ist. Bei Kleinstanlagen mit weniger als 300 kW installierter Leistung kann aufgrund erster provisorischer Ergebnisse eine verstärkte Investitionstätigkeit vermutet werden. Verbessert hat sich nach Einschätzung der Betreiber auch die Verhandlungsposition gegenüber den Werken. Für eine definitive Abschätzung der Wirkung auf das Investitionsverhaken ist der Zeitpunkt jedoch noch zu früh.

Die Autoren schlagen vor, den Anwendungsbereich der Vergütungsempfehlungen (Überschuss- oder Gesamtproduktion) zu präzisieren, die Gültigkeitsdauer der Empfehlungen auf eine längere Frist anzusetzen, die Vergütungs- und Abnahmepflicht van lokalen Versorgungsunternehmen zu Überprüfen und den Informationsstand der Selbstversorger zu verbessern. Die offenen Fragen wurden durch eine Broschüre und eine Vollzugshilfe (Mustervollzugsordner für die Kantone) geklärt. Die Vergütungsempfehlungen wurden um weitere drei Jahre bis Ende 1998 verlängert. Eine verbesserte Information der direkt Betroffenen wurde eingeleitet.

142.07 Information und Beratung

Rund 70 Energieberatungsstellen (EBS) bieten eine öffentliche Energieberatung an. Sie haben die Aufgabe, der breiten Öffentlichkeit, den Gemeinden und privaten Fachleuten neutrale und fachgerechte Informationen zu vermitteln. Sie bieten kostenlos erste Entscheidungsgrundlagen und eine Vorgehensberatung an. Bund und Kantone unterstützen gemeinsam Überregionale Energieberatungszentralen, welche die lokalen EBS in fachlicher Hinsicht und für Fragen der Öffentlichkeitsarbeit betreuen.

Die Energieberatung wird in den Kantonen unterschiedlich umgesetzt. Drei Strukturen können unterschieden werden: Die dezentrale Organisationsform, welche die Energieberatung durch ein Netz von regionalen und lokalen Stellen gewährleistet, hat sich bewährt. Bei der gemischten Organisationsform wird die Beratung gleichzeitig zentral vom Kanton und von dezentralen

Stellen durchgeführt. Bei dieser Form ist der Erfolg stark abhängig vom Bekanntheitsgrad der Berater-Vereine und deren Einsatzmöglichkeiten. Bei der zentralen Organisationsform wird die Energieberatung vorwiegend durch ein kantonales Informationszentrum gewährleistet. Dies ist die typische Struktur in der Romandie. Sie bewährt sich für-die Verbreitung von Informationen, die von der kantonalen EBS aufbereitet und an Ort und Stelle gebracht werden (mobiles Konzept). Die eigentliche Beratung wird dabei weniger gepflegt und erfolgt vor allem im Zusammenhang mit dem Vollzug.

Gemäss einer Befragung unter den drei Zielgruppen Gemeinden, private Fachleute und breite Öffentlichkeit sind die EBS gesamthaft gesehen mittelmässig bekannt und attraktiv. Primär informieren sich die Befragten bei privaten Spezialisten (Architekten, Installateure und Ingenieure) sowie bei den industriellen Betrieben. Trotzdem haben die EBS ihre Berechtigung; dieser Ansicht ist eine Mehrheit aller Befragten aller Zielgruppen wie auch der bisherigen Benutzer rcsp. Nicht-Benutzer. Zudem erscheinen die EBS (bei konkreter Nachfrage) als Informationsanbieter relativ attraktiv: Gesamthaft informieren sich 70 Prozent der kommunalen Verantwortlichen, 59 Prozent der privaten Fachleute und 39 Prozent der breiten Öffentlichkeit über Energiefragen bei kantonalen oder lokalen EBS.

Die Sensibilisierung bei Energiefragen ist relativ hoch. Für 97 Prozent der kommunalen Verantwortlichen, 85 Prozent der privaten Fachleute und 70 Prozent der breiten Öffentlichkeit haben Energiefragen mindestens einen mittelgrossen Stellenwert. Sehr unterschiedlich ist die Sensibilisierung zwischen Benutzern und Nicht-Benutzern von EBS, ein Hinweis darauf, dass das Angebot durch besonders Motivierte genutzt wird. Alle drei Zielgruppen sind der Ansicht, dass die Bedeutung der EBS weiter zunehmen wird. Die Kontaktnahme mit einer EBS erfolgt mehrheitlich im Zusammenhang mit Vollzugsfragen. Auslöser für eine Energieberatung sind besonders häufig Informations- und Beratungsbedürfnisse über Gesetze, Vorschriften und Subventionsanliegen.

Insgesamt- werden die Stärken der Energieberatung vor allem in der Qualität des Informationsmaterials und der Beratung gesehen. Schwächen orten die Zielgruppen vor allem in den Bereichen Kommunikation und Marketing. Gewünscht werden offene, zugängliche und praxisorientierte Berater, die ihr Know-How aktiv verkaufen und dem potentiellen Kunden zutragen (Bring-Prinzip). Erwartet wird ein aktiver Öffentlichkeitsauftritt in Medien und Veranstaltungen.

Die Evaluation des Informatìonsmagazìnes L'ENERGIE, welches an alle Haushalte in der Westschweiz zweimal jährlich gratis verteilt wird, zeigt, dass das Magazin bei den Lesern gut ankommt. Gemäss einer repräsentativen Umfrage wurde es über alle Ausgaben durchschnittlich von 20 Prozent der Befragten gelesen. Mit 12 Prozent Lesern Hegt der Anteil der letzten evaluierten Ausgabe (Sommer 95) unter diesem Durchschnitt. Inhalt und Aufmachung werden von einer überwiegenden Mehrheit der Leser als gut bis sehr gut beurteilt. 73 Prozent der Leser sind zudem der Ansicht, dass die Lektüre zur Energieeinsparung im Haushalt verhelfen hat. Nicht ganz die Hälfte der Leser hat das Magazin auch bei der Energieeinsparung im Verkehr unterstützt. Im Gegensatz zur guten Beurteilung durch die Leserschaft ist die Bekanntheit des Magazines noch verbesserangsfähig: Mehr als die Hälfte der Befragten erklären, dass sie das Magazin nicht kennen. Die Autoren der Untersuchung vermuten jedoch, dass das Magazin vor allem bei bereits sensibilisierten Personen auf Interesse stösst und das Potential zur Steigerang der Leserzahlen klein ist.

142.08 Aus-und Weiterbildung

Eine Untersuchung der Aus- und Weiterbildungsaktivitäten im Energiebereich hat gezeigt, dass das BEW angesichts der breiten Palette von Angeboten und den eher bescheidenen Mitteln nur eine punktuelle Rolle spielen kann. Trotzdem wären viele Aktivitäten ohne die Unterstützung durch das BEW nie entstanden. Die Evaluatoren beurteilen denn auch eine Aus- und Weiterbildungsstelle des BEW als weiterhin notwendig und - im Hinblick auf das Auslaufen der Impulsprogramme - sogar als sehr notwendig.

Auch aus anderen Untersuchungen liegen Hinweise auf einen zielgruppcnspezifischen Bedarf an Aus- und Weiterbildung im Energiebereich vor. So hat sich bei der Untersuchung der Startprogramme gezeigt, dass Fachleute (Architekten, Planer und Installateure) beim Entscheid über die Installation einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien eine wesentliche Rolle spielen. Ihrem Urteil kommt ein grosses Gewicht zu, gerade weil es sich um noch nicht vollständig etablierte Technologien handelt. Entsprechend wichtig ist es, im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Förderung der emeuerbaren Energien auch die Kenntnisse dieser Fachleute zu verbessern. Zweitens hat die Untersuchung der Energieberatung gezeigt, dass das energietechnische Know-How bei der Beratung als selbstverständlich voraugesetzt wird, dass ein Energieberater aber auch Marketing- und Kommunikationsfähigkeiten aufweisen sollte. Drittens nimmt bei den steigenden Anforderungen an den Vollzug und angesichts der Bedeutung des

Vollzugs für die Wirkung einer Massnahme auch in diesem Bereich die Aus- und Weiterbildung eine wichtige Rolle ein.

Auf der anderen Seite sollte das Profil der Aus- und Weiterbildung überdacht werden. Möglich wäre ein Wandel vom bisher nachfrageorientierten Ansatz zu einer aktiveren Rolle als Koordinator und Impulsgeber. Im gleichen Sinne wäre auch das Profil und Konzept der Aus- und Weiterbildung besser nach aussen zu kommunizieren.

Auf Stufe einzelner Massnahmen wurden der Encrgiekalcnder, ein Informationsblatt des BEW über Aus- und Weiterbildungsangebote im Energiebereich und das Ergänzungsstudium Bau+Energie näher untersucht. Der Energickalender erfüllt bei denen, die ihn kennen, eine gefragte Informationsfunktion. Angesichts der relativ breiten Streuung ist er jedoch noch zu wenig bekannt. Da ein Interesse an Weiterbildungsveranstaltungen besteht und Über 40 Prozent des Zielpublikums ein Bedürfnis nach (weiteren) Uebersichten haben, muss der Auftritt des Kalenders noch verbessert werden. Auch das Ergänzungsstudium Bau+Energie entspricht einem Bedürfnis. Eine grosse Mehrheit der Absolventen beurteilt das Ergänzungstudium - neben möglichen Verbesserungen auf Detailstufe - als gut bis sehr gut.

142.09 Energieforschung

Die schweizerische Energieforschung weist gemäss der Untersuchung durch ein internationales Expertenteam eine klare Struktur mit gut definierten Zuständigkeiten auf. Die Aufteilung in einzelne Programme bewährt sich, die Begleitung durch das BEW, die Eidgenössische Energieforschungskommission (CORE) und die Programm-Expertengruppen wird als effizient angesehen.

Generell wird der schweizerischen Energieforschung qualitativ ein hoher Standard und eine gewisse Originalität zuerkannt. Viele der Beteiligten zeigen hohe technische und wissenschaftliche Kompetenz. Verbesserungsfähig erachtet das Expertcnteam einerseits die Koordination zwischen den verschiedenen beteiligten Organisationen, die Zusammenarbeit mit der Industrie, die Einbindung der Schweizer Energieforschung in internationale Projekte und die vermehrte Setzung von Schwerpunkten. Wie die fünfte Schweizerische Energieforschungs-Konferenz im November 1995 unter anderem zeigte, sind für die praktische Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen vermehrt auch Kenntnisse Über wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte nötig.

142.10 Pilot- und Demonstrationsanlagen

Die Wirkung von Pilot- und Demonstrationsanlagen (P+D-Anlagen) ist schwer nachweisbar. In der Regel stellen sie ein Element in einer komplexen Wirkungskette dar, das zwar eine Wirkung zeigt, jedoch kaum von anderen Einflüssen zu trennen ist. Eine entscheidende Rolle spielt die Zeit, da Planung, Realisierung und Auswertung einer Anlage mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Da bei der jetzigen Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen der Zeitpunkt der Untersuchung zu nahe beim Beginn der Programme lag, um längerfristige Effekte feststellen zu können, wurde auch die Förderung von P+D-Anlagen in bundeseigenen Bauten gemäss dem vom Parlament am 19. Dezember 1986 gutgeheissenen Rahmenkredit von 20 Millionen Franken für die Jahre 1987 - 1991 in die Analyse einbezogen. Diese hat gezeigt, dass Lemeffekte stattgefunden haben. Die Anlagen führten zu verbesserten Kenntnissen über Kosten, Wirkungsgrade und Aufwendungen für Wartung und Service, zu besseren Marktkenntnissen und zur Standardisierung von Verträgen. In unterschiedlichem Mass konnten auch Multiplikatoreffekte festgestellt werden: Die Erfahrungen führten zu einem angepassten Vorgehen bei neu erstellten oder verbesserten Anlagen.

Die Untersuchung der aktuellen Förderung von P+D-Anlagen hat Schwächen und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Förderkriterien sind nach aussen zu wenig transparent, die Strukturen zu komplex und unübersichtlich. Kritisch beurteilt wurden ebenfalls die teilweise extrem langen Bearbeitungszeiten sowie die vorhandenen Kompetenzkonfiikte.

Eine genauere, nicht-repräsentative Untersuchung hat gezeigt, dass von 19 durch das BEW abgelehnten Projekten die meisten weiterverfolgt wurden. Elf dieser Projekte wurden in gleicher Form, aber unter Mobilisierung anderer finanzieller Ressourcen wie beispielsweise Kantone, Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) oder Private realisiert. Sechs dieser Projekte wurden in gleicher oder angepasster Form durch eine Selbstfinanzierung realisiert und nur bei zwei Projekten hatte die Nicht-Beteiligung eine Aufgabe zur Folge. Dieses Ergebnis wird indirekt durch Eindrücke aus Gruppendiskussioncn mit verschiedenen Firmenvertretern bestätigt. Die Teilnehmer waren der Ansicht, dass der mögliche Subventionsbetrag im Verhältnis zu den gesamten Kosten einer Anlage eher tief sei. Zudem wurde öfter darauf verwiesen, dass angesichts der Kosten für Gesuchseinreichung, Messungen, Schlussberichte, Führungen und Auskünfte der Entscheid für eine allfällige Beteiligung an einem P+D-Projekt sorgfältig abgewogen \yerden müsse.

Die Evaluation stellt damit die Frage nach den Zielen der Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen und nach der Höhe der Beiträge in den Vordergrund. Wenn die Förderung von marktnahen Produkten Priorität hat, spricht dies tendenziell für tiefere Beiträge, als wenn sich dis staatliche Förderung vor allem durch die Unterstützung innovativer, aber risikobehafteter Projekte legitimiert. Die Autoren der Untersuchung empfehlen gesamthaft eine Weiterführung der Förderung: Diese ermöglicht systematische Vergleiche verschiedener Technologien und Anlagen, eine planmässige Information und die gezielte Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse. Sie regen daneben verschiedene Schritte zur Verbesserung von Struktur und Organisation der P+D-Förderung an. Verschiedene Vorschläge wurden in der Zwischenzeit aufgenommen. Die P+D-Förderung wird neu in das Forschungskonzept der GORE integriert. Diese Kommission hat zusammen mit dem bisherigen P+D^Komitee, welches Ende 1995 aufgelöst wurde, die Programmschwerpunkte festgelegt und wird künftig Einzelprogramme begutachten und begleiten. Der Demonstrationsbereich soll von den Energie 2000-Ressorts verstärkt in ihre Marketingaktivitäten eingebaut werden. Gleichzeitig sind Schwerpunkte zu setzen, um die Kräfte zu konzentrieren und die Kommunikation und Transparenz des Programms zu verbessern.

142.11 Forderung der Abwärmenufzung und der Nutzung emeuerbarer Energien

Der Vollzug des Startprogramms Solar aktiv wird durch die Gesuchsteller und die betroffene Branche als sehr einfach und unbürokratisch beurteilt. Das Startprogramm hat dazu beigetragen, zusätzliche Investitionen im Bereich der Sonnenkollektoren auszulösen. Laut Selbsteinschätzung der bisherigen Gesuchsteller hätten rund 60 Prozent die Anlage auch ohne Beiträge des Bundes erstellt. Diese Zahl muss aus verschiedenen Gründen relativiert werden (Befragungssituation, kurze Laufzeit der Förderung, etc.), deckt sich aber mit der Tatsache, dass eine hohe Zahl "Insider" von der Förderung profitiert haben. Die meisten Finanzhilfeempfänger zählen sich in Energie- und Umweltfragen zum Kreis der Informierten und Engagierten. Im Gegensatz dazu zeigt sich der überwiegende Teil der Nicht-Gesuchsteller "kostenbewusster"; gerade für sie wäre beim Entscheid zur Installation einer Anlage ein finanziell stärkerer Anreiz notwendig. Ein Vergleich mit einem entsprechenden Förderprogramm des Kantons Bern zeigt, dass neben der direkten Wirkung vor allem auch indirekte, nicht-quantifizierbare Effekte von Bedeutung sind. Die finanzielle Förderung wirkt beispielsweise als "Qualitätszeichen" und verhilft der Sonnenenergie zu einem besseren Image. Eine längerfristige finanzielle Förderung schafft somit ein auch längerfristig besseres Umfeld und erzeugt damit wieder neue Nachfrager.

Das Startprogramm Photovoltaik hat mit Beiträgen von insgesamt rund 2 Millionen Franken gegen 100 Anlagen finanziell unterstützt. Eine Mehrheit der geförderten Anlagen wäre ohne die Unterstützung durch den Bund nicht errichtet worden. Dabei hat die Bundessubvention vor allem auf zwei Arten einen entscheidenden Beitrag geleistet: Sie lieferte ein Startkapital und erleichterte damit die Suche nach zusätzlichen Kapitalgebem, und sie trug - dort wo weitere günstige Rahmenbedingungen existieren - zur Annäherung an die Wirtschaftlichkeit bei. Nicht ganz 40 Prozent der Geförderten hätten die Anlage sicher oder wahrscheinlich auch ohne Bundessubventionen realisiert. Die "Mitnahmeffekte" sind damit im Vergleich zu anderen Startprogrammen relativ gering. Positive Anstosseffekte konnten nur bei jeder vierten Anlage festgestellt werden. Faktisch konzentrierten sich diese Wirkungen auf einzelne Kantone und Standorte mit einer relativ hohen Anlagendichte. Als Demonstrationsanlagen im Schulbereich haben die Anlagen zwar mitgeholfen, das Energiebewusstsein wachzuhalten, Anstosseffekte im Sinne der Auslösung von weiteren Energiesparaktionen oder Anlagen sind jedoch nicht sehr gross. Haupthindernis für die Verbreitung der Photovoltaik bleiben die hohen Kosten und die fehlende Wirtschaftlichkeit. Dieses Problem konnte mit der Förderung durch das Startprogramm nicht gelöst werden.

Die direkte Wirkung des Startprogramms Wärmepumpen ist relativ gering: Laut Selbsteinschätzung der Gesuchssteller hätten rund 85 Prozent der Beitragsempfänger die Anlage auch ohne Beiträge des Bundes erstellt. Trotzdem spielt auch hier für 40 Prozent der Befragten die finanzielle Förderung eine wichtige bis sehr wichtige Rolle. Die Bedeutung der Förderung ist vor allem auf die positiven Nebeneffekte zurückzuführen: Der Beitrag wirkt als "Qualitätszei-. chen", verbessert das Image der betroffenen Technologien und unterstützt damit den Realisierungsentscheid. Weiterer Bedarf besteht vor allem bei der technischen Beratung und bei der Bereitstellung von technischen und ökonomischen Vergleichsinformationen. Im gleichen Sinne ist auch ein offizielle Qualitätssicherung bzw. Typenprüftmg von Bedeutung. Angesichts der knappen Mittel wird eine Konzentration auf flankierende Massnahmen wie Information und Qualitätssicherung empfohlen.

Deutlich besser ist die direkte Wirkung der finanziellen Förderung bei den Holzfeuerungsanlagen. Zwar gaben immer noch rund 50 Prozent der Befragten an, sie hätten die Anlage auch ohne Beiträge des Bundes installiert, rund drei Viertel der Befragten sprachen der Förderung jedoch eine wichtige bis sehr wichtige Rolle im Entscheidungsprozess zu. Dies zeigt sich auch darin, dass andere Unterstützungsmöglichkeiten eine vergleichsweise geringe Bedeutung haben

und rund 80 Prozent der Ansicht sind, der Beitrag habe den Realisierungsentscheid unterstützt. Eine mögliche Erklärung für die wichtigere Rolle der finanziellen Förderung ist, dass es sich um eine andere Entscheidsituation mit vielen Beteiligten und relativ grossen Investitionen mit deutlichen Mehrkosten gegenüber herkömmlichen Systemen handelt. Die Autoren empfehlen eine stärkere Ausrichtung der Förderung auf eine Impulswirkung, denn die Förderung moderner Holzfeuerungsanlagen hat sich als wichtiger Motor der Holzenergie erwiesen. Angesichts der beschränkten finanziellen Mittel befürworten sie gleichzeitig eine verstärkte Konzentration'auf die indirekte Förderung, etwa durch vergleichende Informationen und eine Qualitätssicherung. Mit der Verstärkung der Marketingaktivitäten und der vermehrten Unterstützung der Qualitätssicherung zusammen mit Interessengemeinschaften von Energie 2000 wurden diese Schritte in die Wege geleitet. Zur Realisierung der gesteckten Ziele empfiehlt es sich, ein umfassendes Förderungsprogramm für Holzenergie mit verstärkter finanzieller Eigenbeteiligung der betroffenen Branchen ins Auge zu fassen,

142.12 Empfehlungen des EVED vom Mai 1989 für Tarife von leitungsgebundenen Energien

Mit einem Vergleich der Tarife leitungsgebundener Energieträger von 1986/87 und 1992/93 sollte der Grad der Umsetzung der Tarifstrukturen gemäss den Empfehlungen des EVED für Tarife von leitungsgebundenen Energien (Elektrizität, Gas, Fernwärme) festgestellt werden. Bei der Elektrizität haben die überwiegende Zahl der untersuchten Werke Tarifanpassungen vorgenommen, die in der Regel in Richtung der EVED-Empfehlungen gingen. Insbesondere sind ' Fortschritte bei der Sommer-Winter-Differenzierung der Elektrizitätstarife festzustellen. Nach wie vor ist aber festzustellen, dass Haushalte und Speicherheizungen gegenüber andern Bezügergruppen mit gleich grossem Verbrauch häufig bevorzugt werden. Bei der Fernwärme haben zwei der untersuchten Werke ihre Tarife angepasst. Beim Gas zeigt sich praktisch keine Veränderung der Tarifierung und Tarifpolitik.

143 Folgerungen

Die Massnahmen des Energienutzungsbeschlusses waren wirksam, und sie lassen sich mit vertretbarem Aufwand vollziehen. Teilweise ist die Wirkung beachtlich hoch, beispielsweise bei der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Die Wirkung der Massnahmen wird wesentlich durch den Vollzug beeinflusst. Wo aktiv und nachhaltig vollzogen

_g wird, zeigt sich eine positive Veränderung. Wo weniger restriktiv vollzogen wird, ist auch die Wirkung geringer.

Die gesetzliche Regelung einer Massnahrae auf Bundesebene ist keine Garantie, dass sie auf Kantons- oder Gemeindeebene wirksam umgesetzt wird, Regelungen auf Bundesebene können den Kantonen politischen Rückhalt geben. Sobald Detailfragen auf Bundesebene geregelt werden, führt dies jedoch gerade in Kantonen, die bereits eine eigene Vollzugspraxis entwickelt haben, zu Widersprüchen. Mit dem Abbau von Detailregelungen und der Beschränkung auf Rechtssetzungsaufträge im Gebäudebereich wurden diese Erkenntnisse im vorliegenden Energiegesetz berücksichtigt.

Die Evaluationsergebnisse bestätigen den Bedarf an flankierenden Massnahmen. Alle Untersuchungen zeigen, dass die mangelnde Wirtschaftlichkeit nach wie vor das grösste Hemmnis beim Einsatz erneuerbarer Energieträger ist. Die Unterstützung der Forschung und Entwicklung und die finanzielle Förderung setzen also am richtigen Punkt an. Die Aus- und Weiterbildung muss zielgruppenspezifisch verbessert werden, um vorhandene Lücken zu schliessen und Schlüsselpersonen im Vollzug und im Entscheidprozess besser über alternative Möglichkeiten zu informieren. Auch der Bedarf an einer öffentiichen Energieberatung ist vorhanden und tendermeli sogar steigend. Mit dem Vertrauensbonus, den die öffentliche Hand in der Bevölkerung geniesst, bietet sich hier eine besondere Chance, in allen Bereichen kann jedoch Strategie, Vollzug und Organisation noch verbessert und somit ein besserer Mitteleinsatz erreicht werden.

Um Wirkung zu entfalten, brauchen energiepolitische Massnahmen und Aktionen Zeit. Bei neuen Anforderungen muss auch der Vollzug auf Stufe Bund, Kanton oder Gemeinde zuerst aufgebaut werden und sich einspielen. Für die Realisierung neuartiger, freiwilliger Aktionen müssen zuerst Verständnis und tragfähige Netzwerke gebildet werden. Bei Entscheiden über den Energieeinsatz geht es oft um Investitionen mit langer Lebensdauer. Die Energiepolitik braucht demnach Kontinuität. Eine gute Wirkung wird erst erzielt, wenn mit dem Energiegesetz weitergeführt wird, was sich im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses bewährt hat.

Gebote und Verbote, Subventionen, Information und Beratung sind interdependent. Finanzielle Anreize wirken vielfach weniger direkt, sondern indirekt, indem sie beispielsweise das Vertrauen in eine neuartige Technologie erhöhen. Förderprogramme durch den Staat werden als Ausdruck einer vom Staat vielfach erwarteten Vorreiterrolle verstanden. Freiwillige Vereinba-

rungen kommen eher zustande, wenn subsidia'r auf die Möglichkeit von Vorschriften verwiesen werden kann. Infoimationskampagnen können in der Bevölkerung eine Grundhaltung schaffen, welche den Vollzug von Vorschriften unterstützt. Der Vollzug von Gesetzesbestimmungen wiederum ist vielfach Anlass, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Die Energiepolitik muss diese Interdependenzen berücksichtigen und' versuchen, mit einer ausgewogenen Mischung von Massnahmen die bestmögliche Wirkung zu erzielen.

Mit den Bvaluationsergebnissen werden Ansatz und Ausrichtung des Aktionsprogramms Energie 2000 bestätigt. Das aktive Zugehen auf Besitzer von Anlagen und Gebäuden wird grundsätzlich begrüsst. Es herrscht sogar die Ansicht vor, dass der Staat vermehrt seine Leistungen zu den Kunden bringen muss. Mehrere Untersuchungen zeigen, wie wichtig die Unterscheidung nach verschiedenen Heigruppen ist. Je nach Bedürfnissen und Motiven ist ein anderes Vorgehen erforderlich. Die Neuausrichtung des Aktionsprogramms auf die gezielte Bearbeitung der Märkte ist erfolgsversprechend. Mit ihr erhalten das Marketing, die Aus- und Weiterbildung, Massnahmen zu Qualitätssicherung und zur Verbesserung von Rahmenbedingungen noch grössere Bedeutung.

15 Gnmdzüge und Beurteilung des Energiegesetzes

151 Verfassungsauftrag

Der Verfassungsauftrag ergibt sich aus dem Energieartikel in der Bundesverfassung octies (Art. 24 BV). Er enthält vier Absätze:

Absatz l ist die energiepolitische Zielnorm. Sie begründet keine neuen Bundeskompetenzen (R. Jagmetti, in Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 24octics, Rz. 29) und verändert auch die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nicht (Art. 3 BV). Die Zielnorm stellt bestimmte Anforderungen an Bund und Kantone bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Sie hat programmatische Bedeutung und wirkt zugleich leitend und begrenzend, indem sie auf Verfassungssrufe die Richtung der energiepolitischen Aktivitäten festlegt (BB11988 l 375).

Die verschiedenen Ziele sind grundsätzlich gleichwertig. Sie verhalten sich jedoch untereinander nicht immer harmonisch. Da bei der Wahl energiepolitischer Massnahmen Zielkonflikte auftreten können, gilt es, die einzelnen Massnahmen auf die verschiedenen Ziele hin zu optimieren (zur Bedeutung der einzelnen Ziele vgl. Ziff. 212).

Die ZielformuUerung des Energieartikels macht deutlich, dass der Bund eine Mit-, aber nicht die alleinige Verantwortung für die Energieversorgung und den rationellen Energieverbrauch hat. Kantone und Gemeinden sind ebenso gefordert. Die Zielnorm bedeutet nicht, dass sich der Bund selber in der Energieversorgung betätigt, wohl aber soll er durch Massnahmen, für die er die erforderlichen Kompetenzen besitzt (allenfalls abgeleitet auch aus anderen Verfassungsbestimmungen), im Sinne der Ziele taug werden.

Absatz 2 enthält die Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung in den Bereichen Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien sowie sparsamer und rationeller Energieverbrauch. Die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung verlangt eine föderative Gesetzgebung. Bundes- und Kantonsgesetzgebung sollen sich ergänzen. Überdies soll den Kantonen eine substantielle Rechtssetzungskompetenz verbleiben, um den eigenen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können (Wahrung des Subsidiaritätsprinzips). Die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung beinhaltet sowohl Rechtssetzungsaufträge an die Kantone als auch den Einzelnen unmittelbar verpflichtende Nonnen.

Die Kompetenz zum Erlass von Grundsätzen für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Bst. a) erlaubt dem Bund, Rahmenbedingungen für die Nutzung anderer Energieträger als Wasser (Art. 24b's BV) oder Kernbrennstoffe (Art. 24quintJuics BVJ festzulegen. Günstige Voraussetzungen für die Nutzung neuer Energien in Gebäuden sollen vor allem die Kantone im Rahmen ihres Bau-, Planüngs- oder Energierechts schaffen, wozu der Bundesgesetzgeber Rechtssetzungsaufträge erlassen kann. 0as Energiegesetz verpflichtet denn auch die Kantone, in ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 10 Abs. 1).

Bei der Kompetenz des Bundes zum Erlass von Grundsätzen für den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Bst. b) handelt es sich um eine Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung über das Energiesparen. Damit können mit dem Energiegesetz die bereits im Rahmen des Energiepolitischen Programms von Bund und Kantonen vereinbarten Massnahmen für eine rationelle Energienutzung in Gebäuden gesamtschweizerisch verwirklicht werden (Art. 10 Abs. 2 - 4). In der parlamentarischen Beratung des Energieartikels wufde die vom Bundesrat vorgeschlagene Kompetenz zum Erlass von Tarifgrundsätzen ausdrücklich gestrichen. Das Energiegesetz verzichtet daher auf diesbezügliche Bestimmungen, obwohl für die Elektrizität die Verfassungsgrundlage mit dem Elektrizitätsartikel besteht (R. Jagmetti, a.a.O., Art. 24qua[er BV, Rz. 36 ff.)

und das Kemenergiemoratorium (Art. 19 Übergangsbestimmung BV) zu Anstrengungen für eine rationelle Elektrizitätsverwendung führen sollte.

Absatz 3 enthält im Gegensatz zu Absatz 2 nicht nur eine Kompetenz zur Festlegung von Grundsätzen, sondern eine Kompetenz zur umfassenden Regelung eines bestimmten Sachgebietes. Nach Buchstabe a erlässt der Bund Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Diese Kompetenz erlaubt dem Bund, mit dem Energiegesetz Bestimmungen über das energietechnische Prüfverfahren und die Angabe des Energieverbrauchs zu erlassen (Art. 8) sowie Vorschriften zur Reduktion des Energieverbrauchs, namentlich Verbrauchs-Zielwerte, Anforderungen für das Inverkehrbringen oder marktwirtschaftliche Instrumente wie Zertifikate, einzuführen (Art. 9). Buchstabe b beauftragt den Bund, die Entwicklung von Energietechniken zu fördern, insbesondere im Bereich des Energiesparcns und der erneuerbaren Energien. Diese Kompetenz zur Förderung der Energieforschung geht über den Forschungsartikel (Art. 27SCÎties BV) hinaus. Sie ermöglicht für den ganzen Energiebereich die Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie die Entwicklung neuer Energietechnologien (Art. 13). Die eigentliche Produkteentwicklung im Energiebereich soll auch mit der neuen Verfassungskompetenz primär von der Wirtschaft getragen werden. Die finanzielle Förderung des Bundes ist auf energiepolitisch erwünschte Projekte zu beschränken, für die ein Überwiegendes öffentliches Interesse besteht und deren private Finanzierung nicht gesichert ist (BBI/9SSI381).

Absatz 4 beinhaltet keine Bundeskompetenzen. Diese Bestimmung hat vor allem politische Bedeutung. Sie verankert verschiedene Verfassungsprinzipien. Der Bund muss seine Energiepolitik komplementär und koordinierend zu den energiepolitischen Anstrengungen der Kantone und ihrer Gemeinwesen sowie der Wirtschaft gestalten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip soll er nur jene Aufgaben wahrnehmen, für die er besser als die Kantone und die Wirtschaft geeignet ist. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sehen die Artikel 2 Absatz 3 und 18 des Energiegesetzes denn auch vor, dass der Bundesrat verbindliche Ausführungsvorschriften im Bereich Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Art. 8 und 9) erst erlässt, wenn freiwillige Massnahmen privater Organisationen nicht zum Ziele führen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen regionale Unterschiede und die wirtschaftliche Tragbarkeit berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 4). Für Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden sind vor allem die Kantone zuständig. Das Energiegesetz beschränkt sich daher im Gebäudebereich auf allgemeine Rechtssetzungsaufträge zu Händen der Kantone (Art. 10),

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die eigentlichen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes in den Absätzen 2 und 3 des Energieartikels umschrieben sind. Diese Bestimmungen beinhalten zur Hauptsache Energiesparkompetenzen (Grundsätze bzw. Vorschriften über den "Energieverbrauch")- Im Gegensatz zur weit gefassten Zielnorm des Energieartikels beschränken sich die Gesetzgebungskompetenzen auf den Teilbereich des sparsamen und rationellen Energieverbrauchs. Vom Prozess der Energiegewinnung, der Energieumwandlung, der Energieverteilung und des Energieverbrauchs erfasst "Artikel 24octics der Bundesverfassung somit vor allem die letzte Stufe (R. Jagmetti, a.a.O., Art. 24°«'« ssV, Rz. 2). Die gesetzgeberischen Möglichkeiten zur Umsetzung der übrigen in Absatz l enthaltenen Ziele, insbesondere des Postulats nach einer gesicherten Energieversorgung, sind im Rahmen des Energieartikels sehr bescheiden. Der Verfassungsgeber wollte Bund und Kantonen mit dem Energieartikel keine umfassende Verantwortung für die Energieversorgung übertragen. Nach seinem Willen soll die Energieversorgung auch weiterhin primär eine Sache der Energiewirtschaft bleiben (BEI 1988 I 375).

Im Vernehmlassungsverfahren wurde insbesondere von Seiten der Wirtschaft gefordert, das Energiegesetz müsse - neben dem sparsamen und rationellen Energieverbrauch - auch dem Anliegen nach einer sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung Rechnung tragen. Das Energiegesetz enthält daher auch ein Kapitel über die Energieversorgung (Art. 4 ff.).

Der vom Energieartikel vorgegebene Verfassungsauftrag fand .eine erste, teilweise Konkretisierung im Energienutzungsbeschluss, der vom Parlament unmittelbar nach der Gutheissung des Energieartikels von Volk und Ständen verabschiedet wurde. Der Energienutzungsbeschluss gilt als Vorläufer zum Energiegesetz und ist bis Ende 1998 befristet. Die mit ihm zeitlich vorgezogenen Massnahmen sollen durch das Energiegesetz abgelöst und nötigenfalls ergänzt werden (BB1 1989 l 499).

152 Ergebnisse des Vorverfahrens

152.1 Vorarbeiten

Eine von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren am 11. April 1991 eingesetzte Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, im Rahmen der Vorarbeiten zum Energiegesetz Vorschläge für Minimalanforderungen im Gebäudebereich zu erarbeiten. Die vorgelegten Vorschläge wurden im

Sommer 1992 den Energiefachstellen der Kantone zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Vorentwurf für ein Energiegesetz des Bundes dem Vorstand der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren zu einer informellen Stellungnahme unterbreitet. Die Kantone forderten ein Rahmengesetz und mehr marktwirtschaftliche Instrumente.

im weiteren fanden - ebenfalls vor Eröffnung der Vemehmlassung - verschiedene Gespräche mit Vertretern der Wirtschaft, insbesondere des Vororts, statt. Diese wünschten ein schlankes Energiegesetz mit einer von der Wirtschaft getragenen Energieagentur, die an Stelle staatlicher Vorschriften energiepolitische Massnahmcn auf freiwilliger Basis initiiert. Die Umweltorganisationen forderten demgegenüber die Einführung von Energielenkungsabgaben, marktgerechten Tarifen, Verbrauchsvorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie der Integrierten Ressourcenplanung für leitungsgebundene Energien.

152.2 Vernehmlassungsentwurf

Am 20. April 1994 ermächtigte der Bundesrat das EVED, den Vorentwurf zu einem Energicgesetz und den erläuternden Bericht bei den Kantonen, politischen Parteien sowie interessierten Verbänden und Organisationen bis 30. September 1994 in die Vemehmlassung zu geben.

Mit dem in die Vemehmlassung geschickten Entwurf zum Energiegesetz wurde versucht, den verschiedenen, teilweise gegensätzlichen Interessen Rechnung zu tragen. Gemäss den "Wünschen der Kantone wurden verschiedene Massnahmen im umbauten Raum fallengelassen, insbesondere die Sanierungsprogramme für bestehende Gebäude. Entsprechend dem Anliegen der Wirtschaft nach der Schaffung einer Energieagentur sah der Vernehmlassungsentwurf vor, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Kompetenzen den Vollzug von Massnahmen, die ausschliessltch die Wirtschaft betreffen, einer geeigneten Organisation der Wirtschaft übertragen kann. Ferner enthielt der Vernehmlassungsentwurf auch neue marktwirtschaftliche Elemente: An Stelle von Energieverbrauchsvorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sollte der Bundesrat auch marktwirtschaftliche Instrumente (z.B. Bonus-Malus-System, Zertifikate) einführen können. Ein weiteres neues marktwirtschaftliches Element stellte eine Bestimmung über die Integrierte Ressourcenplanung für leitungsgebundene Energien dar. Vorgeschlagen wurde eine moderate Variante, welche die Integrierte Ressourcenplanung nicht als Regulierungsinstrument der Behörden, sondern als Marketinginstrument der Versorgungsunternehmen einführen wollte.

152.3 Ergebnis des Veraehmlassungsverfahrens

Am 31. Mai 1995 nahm der Bundesrat vom Bericht des EVED über das Vernehmlassungsverfahren Kenntnis und stimmte dessen Veröffentlichung zu. Nachfolgend werden die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens kurz zusammengefasst. Für weitergehende Ausführungen wird auf den veröffentlichten Bericht (zu beziehen beim BEW) verwiesen.

Von den 152 eingeladenen Stellen gingen 120 Antworten ein. Neben den eingeladenen Stellen äusserten sich weitere 49 nicht eingeladene Vernehmlasser.

Die meisten Vernehmlasser anerkannten die Notwendigkeit eines Energiegesetzes und unterstützten die Zielsetzung und die Grundsätze des Vemehmlassungsentwurfs. Bei der Beurteilung der Vorlage gingen die Meinungen jedoch weit auseinander: Für die einen war der Vemehmlassungsentwurf eine gute Grundlage, die anderen forderten eine grundsätzliche Überarbeitung mit einer nochmaligen Vernehmlassung. Ein Teil der Vernehmlasser signalisierte grundsätzliche Zustimmung, ein anderer Teil lehnte den Entwurf in der vorliegenden Form ab. Dazwischen gab es eine Vielzahl von Vernehmlassem, die teilweise weitgehende Änderungen beantragten, ohne aber ausdrücklich Zustimmung oder Ablehnung zu äussern. Es war unter diesen Umständen nicht immer möglich, die Vernehmlasser in Befürworter und Gegner der Vorlage einzuteilen. Der Übergang war ffiessend. Vernehmlasser, die den Entwurf ohne Wenn und Aber befürworteten, gab es nicht; solche, die selbst die Notwendigkeit eines Energiegesetzes ablehnten, nur wenige.

Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren unterstützte den Erlass und die Stossrichtung des Energiegesetzes, weil damit der Verfassungsauftrag erfüllt werde. Sie forderte jedoch eine grundlegende Überarbeitung des Entwurfs, bei welcher _ folgende Anliegen der Kantone berücksichtigt werden: ,

  • Überprüfung der verfassungsrechtlichen Grundlage einzelner Bestimmungen (Integrierte Ressourcenplanung, Tarifempfehlungen);

  • stärkere Ausgestaltung als Rahmengesetz: Der Bund soll sich unter Berücksichtigung der Energiegesetzgebung der Kantone auf allgemeine Grundsätze beschränken und keine Details regeln;

  • Vollziehbarkeit einzelner Bestimmungen (z.B. Betriebsoptimierung, Abwärmenutzung, Integrierte Ressourcenplanung);

  • Einhaltung der Stufenfolge Bund-Kantone-Gemeinden beim Vollzug: Das Energiegesetz soll keine Bestimmungen enthatten, die dem Bund direkte Koordinations-, Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Gemeinden zuweisen;

  • keine finanzielle Unterstützung einzelner konkreter Projekte: Der Bund soll den Kantonen Pauschalbeiträge zur Verfügung stellen, welche die Kantone in eigener Kompetenz im Sinne der Energiepolitik des Bundes für Vorhaben in ihrem Kanton ausrichten.

Alle Kantone beurteilten den Erlass eines Energiegesetzes als notwendig und unterstützten die Ziele und Grundsätze des Vemehmiassungsentwurfs. Der vorgelegte Entwurf wurde von sieben Kantonen grundsätzlich positiv beurteilt (UR, SZ, SO, BS, BL, SH, TG), andererseits in der vorliegenden Form nur von einem Kanton ausdrücklich abgelehnt (SG). Alle Kantone verlangten eine mehr oder weniger weitgehende Überarbeitung und Straffung. Bezüglich Änderungen verwiesen die Kantone ausdrücklich oder durch die Übernahme aller oder einzelner Forderungen auf die Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren.

Mit Ausnahme der EVP erachteten die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien den Erlass eines Energiegesetzes als notwendig. CVP, FDP, LPS und SVP beantragten mehr oder weniger weitgehende Änderungen. Sie verlangten alle ein Rahmengesetz mit weniger Detailvorschriften, das den Verfassungsauftrag auch hinsichtlich dem Postulat nach einer sicheren Energieversorgung erfüllt. Darüber hinaus hatten die bürgerlichen Parteien folgende Bemerkungen:

  • vermehrte Berücksichtigung der Bemühungen nach Deregulierung und Revitalisierang; keine wirtschaftsfeindlichen Eingriffe wie polizeirechtliche Bewilligungspflichten (CVP, FDP, LPS, SVP);

  • Einführung von marktwirtschaftlichen Instrumenten, um den staatlichen Interventionismus zu

  • reduzieren; keine planwirtschaftlichen Eingriffe (CVP, FDP, LPS, SVP);

  • Berücksichtigung des Bundeshaushaltes; keine neuen Subventionstatbestände (FDP, FPS, LPS).

GPS, LdU und SPS waren mit dem Vorentwurf zum Energiegesetz in den Grundzügen einverstanden. Sie erwarteten, dass mit der Botschaft ein gestrafftes und in den Zielvorgaben klareres und konkreteres Gesetz vorgelegt wird. Überdies brachten die befürwortenden Parteien folgende Argumente vor: - kein Zurückgehen hinter den Inhalt des Energienutzungsbeschlusses (SPS); Berücksichtigung der langfristigen Entwicklung im Energiebereich (GPS, SPS);

-, - Unterstützung marktwirtschaftlicher Instrumente zur Reduktion des Energieverbrauchs (GPS, SPS); - Unterstützung der Pflicht zur Integrierten Ressourcenplanung und Ausdehnung des Instrumentes auf importierte leitungsgebundene Energieträger (GPS, SPS).

Von den zur Stellungnahme eingeladenen Wirtschaftsverbänden sowie energiepolitischen und energietechnischen Organisationen unterstützten rund ein Drittel den Gesetzesentwurf. Verlangt wurden insbesondere zusätzliche marktwirtschaftliche Instrumente. Nach ihrer Auffassung stellte der Vernehmlassungsentwurf im Verhältnis zum Energienutzungsbeschluss und zu den Zielen des Aktionsprogramms Energie 2000 ein Minimum dar. Zwei Drittel der Wirtschaftsverbände sowie der energiepolitischen und energietechnischen Organisationen lehnten den Entwurf aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Es wurde bemängelt, dass der Entwurf die Frage der Energieversorgung unzureichend regle.und nicht in allen Teilen dem Energieartikel entspreche. Das Energiegesetz müsse ein Rahmengesetz sein. Zudem wurde die Errichtung einer Energieagentur gefordert.

Die Umweltschutzorganisationen begrüssten den Vernehmlassungsentwurf zum Energiegesetz, insbesondere das zusammen mit der CO2-Abgabe vorgelegte Gesamtpaket. Eine Umweltschutzorganisation (Verein zur Förderung der Wasser- und Lufthygiene} lehnte sowohl Energiegesetz als auch CO2-Abgabe ab. Die befürwortenden Umweltschutzorganisatiorien wollten ein griffigeres Energiegesetz mit weniger "Kann-Formulierangen". Überdies wurde verlangt, die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt zu fördern, die externen Kosten zu intemalisieren und zur Reduktion des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten l Zertifikate einzuführen.

152.4 Überarbeitung des Vernehmlassungsentmirfes

Mit Beschluss vom 31. Mai 1995 beauftragte der Bundesrat das EVED, den Vernehmlassungsentwurf nach folgenden Kriterien zu überarbeiten:

  • Der Gesetzesentwurf ist zu straffen. Insbesondere soll sich der Entwurf im Gebäudebereich auf Rechtssetzungsaufträge zu Händen der Kantone beschränken.

  • Es sind Massnahmen zur Sicherstellung der markt- und betriebswirtschaftlich optimalen Gewinnung, Bereitstellung und Verteilung von Energie zu prüfen.

  • Der Entwurf ist mit dem von den Kantonen vorgeschlagenen Finanzierungssystem (Ausrichtung von Globalbeiträgen an die Kantone) zu ergänzen.

  • Es ist die Übertragung gewisser Vollzugsaufgaben an geeignete Organisationen zu prüfen.

  • Das Energiegesetz ist mit den Prinzipien der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Subsidiarität staatlicher Massnahmen zu ergänzen.

Gestützt auf diese Vorgaben des Bundesrates wurde der Vernehmlassungsentwurf überarbeitet. Gleichzeitig führten das EVED und das BEW zahlreiche Gespräche mit den Kantonen sowie interessierten Verbänden und Organisationen der Wirtschaft, Gewerkschaften und aus Umweltschutzkreisen.

In der Stellungnahme vom 7. Juli 1995 erklärte sich der Vorstand der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren mit dem überarbeiteten Energiegesetz grundsätzlich einverstanden. Er wünschte in drei Bereichen noch gewisse Anpassungen: Aufgabenteilung Bund/Kantone bei der Information und Beratung, Ausdehnung von Globalbeiträgen des Bundes auf Massnahmen zur Reduktion des Energiebedarfs, Zusammenarbeit der von der Wirtschaft zu gründenden Energieagentur mit den Kantonen. Unter Vorbehalt dieser Punkte kam der Vorstand in seiner Beurteilung zum Schluss, dass der Entwurf zum Energiegesetz als ein den Anliegen der Kantone Rechnung tragendes Rahmengesetz unterstützt werden könne. Nachdem das EVED in den fraglichen Punkten Entgegenkommen signalisierte, stellte sich auch die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren anlässlich der Jahresversammlung vom 31. August 1995 ausdrücklich hinter den Gesetzesentwurf.

In der Folge fanden weitere Gespräche mit Wirtschafts- und Umweltorganisationen statt. Die Vertreter der Wirtschaft wünschten zusätzliche Massnahmen zur Sicherang der Energieversorgung (z.B. Erlass von Bundeskonzepten über bestehende und geplante Standorte von Energieversorgungsanlagen) und einen verstärkten Embezug der (geplanten) Energieagentur der Wirtschaft im Rahmen des Subsidiaritäts- und Kooperationsprinzips. Demgegenüber lehnten die Umweltorganisationen eine Monopolagentur der Wirtschaft ab und forderten ein griffiges Energiegesetz, das nicht hinter den Energienutzungsbeschluss zurückgeht und das Schwergewicht vermehrt auf marktwirtschaftliche Instrumente (Zertifikate, Integrierte Ressourcenplanung, Lenkungsabgaben) legt.

Im Frühjahr 1996 erhielten der Vorstand der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren, der Vorort und die Umweltorganisationen erneut Gelegenheit, ihre Anliegen zum Entwurf des Energiegesetzes dem (neuen) Vorsteher des EVED zu unterbreiten. Der Vorstand der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren lehnte die von der Wirtschaft geforderten Standortkonzepte wegen der Gefahr der Beschneidung kantonaler Kompetenzen (Raumplanung, Wassernutzung) ab,

153 Grundzüge des Energiegesetzes

153.1 Inhalt

Das vorgeschlagene Energiegesetz sieht 32 Artikel vor, die in acht Kapitel unterteilt sind:

Die Allgemeinen Bestimmungen (1. Kapitel) enthalten die Ziele des Energiegesetzes, den Grundsatz der Zusammenarbeit mit den Kantonen, geeigneten Organisationen und der Wirtschaft sowie die im Rahmen des Vollzugs zu beachtenden Grundsätze. Das Kooperations- und das Subsidiaritätsprinzip werden bereits an den Anfang des Gesetzes gestellt, um die zentrale Bedeutung dieser beiden Prinzipien für das Energiegesetz zu unterstreichen.

Das 2. Kapitel enthält Leitlinien und Regelungen zur Sicherung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung. Als Grundsatz wird festgehalten, dass die Energieversorgung Sache der Energiewirtschaft ist und Bund sowie Kantone den für eine gesamtwirtschaftlich optimale Versorgung mit Energie erforderlichen Rahmen festlegen (Art. 4 Abs. 2). Mit diesem Versorgungsauftrag soll entsprechend dem Willen des Verfassungsgebers verdeutlicht werden, dass für die Energieversorgung auch mit dem Energiegesetz weiterhin in erster Linie die Energiewirtschaft verantwortlich ist.

Mit der Verpflichtung der zuständigen kantonalen Behörde, vor dem Entscheid über den Bau oder die Änderung bestehender Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, die Möglichkeiten der Nutzung der erzeugten Abwärme zu prüfen (Art. 6), wird bezweckt, im Sinne einer rationellen Energienutzung den Gesamtwirkungsgrad der Anlagen möglichst zu steigern und den mit fossilen Brennstoffen verbundenen negativen Einfluss auf die CO2- und Schadstoffbilanz unseres Landes zu verringern. Die Abnahme- und Vergütungspflicht für dezentral erzeugte Energie wird mit geringfügigen Änderungen aus dem Energienutzungsbeschluss übernommen (Art. 7).

Ln 3. Kapitel Sparsame und rationelle Energienulzung werden die Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 8 und 9) im wesentlichen vom Energienutzungsbeschluss übernommen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip erlässt der Bundesrat allfällige Ausführungsvorschriften nur, wenn die vom Bundesrat beauftragten privaten Organisationen untätig bleiben oder die vom Bund vorgegebenen Ziele nicht erreichen (Art. 18). Neu kann der Bundesrat an Stelle von Verbrauchs-Zielwerten oder Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten auch marktwirtschaftliche Instrumente, namentlich Zertifikate, einführen (Art. 9 Abs. 4). Damit soll dem in der Vernehmlassung verschiedentlich geäusserten Wunsch nach Ersatz von polizeirechtlichen Massnahmen durch marktwirtschaftliche Instrumente Rechnung getragen werden.

Im Gebäudebereich beschränkt sich das Energiegesetz auf allgemeine Rechtssetzungsaufträge zu Händen der Kantone (Art. 10). Der Energieartikel verlangt, dass den Kantonen in diesem Bereich substantielle Rechtssetzungskompetenzen verbleiben. Die vorgeschlagenen Rechtssetzungsaufträge erfüllen die von den Kantonen geforderte Beschränkung auf eine Rahmengesetzgebung und erlauben dem kantonalen Gesetzgeber, den regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Auf die im Energienutzungsbeschluss noch enthaltene direkt vollziehbare Bewilligungspflicht für ortsfeste Elektroheizungen wird verzichtet. Die Kantone können jedoch diese Massnahme weiterführen (Art. 10 Abs. 4). Damit sollen Elektroheizungen weiterhin nur noch dort zum Einsatz kommen, wo keine Anschlussmöglichkeit an Gas oder Fernwärme besteht oder wo der Einsatz einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe nicht möglich oder unverhältnismässig ist.

Im 4. Kapitel Förderung werden die Förderungsmassnahmen des Energienutzungsbeschlusses in praktisch unveränderter Form weitergeführt (Art. 11 - 14). Neu ist die Unterstützungsmöglichkeit von Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung (Art. 14 Bst. a). Ferner kann der Bund den Kantonen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung auch jährliche Globalbeiträge ausrichten (Art. 16 Abs. 1). Mit diesem Finanzierungssystem wird einer wichtigen Forderung der Kantone entsprochen. Diese erhalten damit die Möglichkeit, die zugesprochenen Gelder entsprechend ihrer regional- und energiepolitischen Bedürfnisse einzusetzen. Überdies entlastet dieses System den Vollzugsaufwand des Bundes.

Das 5. Kapitel Vollzug und Ausführungsvorschriften enthält als zentrale Bestimmungen das Kooperations- (Art. 17 Abs. 2) und Subsidiaritätsprinzip (Art. 18). Diese beiden Prinzipien entsprechen den Bemühungen um Deregulierung und Revitalisierung der Schweizer Wirtschaft

_. und haben bei der vom Parlament am 21. Dezember 1995 verabschiedeten Revision des ** Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bereits Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 4Ibis USG).

Ferner wird in diesem Kapitel der Bundesrat ermächtigt, geeigneten privaten Organisationen bestimmte Aufgaben zu übertragen (Art. 19 Abs. I), wie beispielsweise das Vereinbaren von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten oder die Durchführung von Programmen analog dem Aktionsprogramm Energie 2000. Das EVED vereinbart mit den betroffenen Organisationen die für die einzelnen Aufgaben zu erreichenden Ziele, die durchzuführenden Evaluationsuntersuchungen sowie die • Berichterstattung (Art. 20). Auch mit der Übertragung von Aufgaben an private Organisationen bleibt die oberste energiepolitische Verantwortung beim Bund.

153.2 Weitergehende kantonale Vorschriften

Das Energiegesetz sieht nur einen Grundstock von Massnahmen vor. Die Kantone können und sollen nach ihrem Ermessen weitergehende oder im Rahmen des Energiegesetzes und seiner Ausführungsvorschriften ergänzende Massnahmen für eine sparsame und rationelle Energienutzung sowie für die Nutzung erneuerbarer Energien treffen. Die Kantone dürfen damit die im Energiegesetz enthaltenen Grundsätze verschärfen, nicht aber abschwächen. Dies gilt allerdings nur für Bereiche, wo dem Bund keine umfassende Kompetenz (beispielsweise Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten) zukommt.

153.3 Verzicht auf Standortkonzepte, Tarifgrundsätze und Integrierte Ressourcenplanung

i Von Seiten der Wirtschaft wurde gewünscht, das Energiegesetz mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach der Bundesrat nach Anhörung der Kantone und interessierten Organisationen Bundeskonzepte über bestehende, geplante und weitere geeignete Standorte von Anlagen und Leitungen der Energieversorgung erlassen kann. Damit würde nach Auffassung der Wirtschaft ein Instrument geschaffen, um die Infrastrukturanlagen im Energiebereich besser auf andere Nutzungsordnungen abstimmen und den Anliegen und Bedürfnissen der Bevölkerung sowie Wirtschaft optimaler Rechnung tragen zu können. Der Vorstand der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren sah in diesem Instrument ein Eingriff in kantonale Raumplanungs- und Wassernutzungskompetenzen und schlug die Umsetzung der Idee über kantonale Richtpläne vor.

37 Bundesblali 148. Jahrgang. Bd. IV 1073

In Berücksichtigung der Bedenken von kantonaler Seite verzichtet der vorliegende Entwurf auf solche Standortkonzepte. Gemäss dem vom Bundesrat am 22. Mai 1996 verabschiedeten Bericht über die Massnahmen des Bundes zur Raumordnungspolitik (Realisierungsprogramm 1996 - 1999) ist zur Verwirklichung einer kohärenten Raumordnungspolitäk unter anderem vorgesehen, Grundlagen zur Sicherstellung der Nutzung von Infrastrukturanlagcn durch planerische Vorsorgemassnahmen (Massnahme Nr. 1.04.3) zu erarbeiten, in diesem Zusammenhang soll geprüft werden, mit welchen Massnahmen der Raumplanung (insbesondere Konzepte und Sachpläne, Rieht- und Nutzungspläne) die Trassesicherung künftiger Infrastrukturanlagen sowie die Nutzung bestehender Infrastrukturanlagen sichergestellt werden kann. Es ist • vorgesehen, entsprechende Empfehlungen zu Händen der Bundesstellen und der Kantone zu erarbeiten.

Im Energiepolitischen Programm sind Empfehlungen des Bundes über Tarife leitungsgebundener Energien vorgesehen, die von den Kantonen umgesetzt werden sollen. Dies wurde bei der Lancierung des Aktionsprogramms Energie 2000 erneut bestätigt. Das EVED hat solche Empfehlungen im Mai 1989 erlassen. Sie lehnen sich an die in der Botschaft über einen Energieartikel in der Bundesverfassung (BB1 1988 I 379) erwähnten Grundsätze und an die Arbeiten der Expertengruppe Energieszenarien (EGES) an. Der Energienutzungsbeschluss verzichtete auf verbindliche Grundsätze für Tarife bei leitungsgebundenen Energien. In der Botschaft zum Energienutzungsbeschluss hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, verbindliche Tarifgrundsätze beim Erlass eines künftigen Energiegesetzes zu prüfen. Sie seien dann notwendig, wenn sich die Empfehlungen als zu wenig wirksam erweisen sollten (BB1 1989 l 504). Aus der Entstehungsgeschichte des Artikels 24octics der Bundesverfassung ergibt sich aber, dass dem Bund ausdrücklich kein Auftrag zur Aufstellung von (verbindlichen) Grundsätzen über die Tarifgestaltung erteilt werden sollte (vgl. dazu R. Jagmetti, a.a.O., Art. 24oct'cs BV, Rz. 49). Das Parlament hat die ursprünglich im Energieartikel der Bundesverfassung enthaltene Kompetenz zum Erlass von Tarifgrundsätzen gestrichen. Deshalb wird im Energiegesetz auf entsprechende Tarifgrundsätze verzichtet, obwohl mit dem Elektrizitätsartikel (Art. 24(ìuatcr Abs. l BV) eine Verfassungsgrundlage zur Regelung der Elektrizitätstarife

bestehen würde (vgl. R. Jagmetti, a.a.O., Art. 24<ïualcr BV, Rz. 36 ff.).

Wie der im Herbst 1995 in Tokyo durchgeführte Weltenergiekongress zeigte, entspricht die * Integrierte Ressourcenplanung nicht nur der energiepolitischen Stossrichtung der Europäischen Union (vgl. Ziff. 512), sondern sie wird auch weltweit von den Behörden und der Energiewirtschaft grundsätzlich befürwortet. Obwohl mit dem Vernehmlassungsentwurf eine sehr moderate Variante der Integrierten Ressourcenplanung vorgeschlagen wurde, stiess dieses Prinzip auf mehrheitliche Ablehnung. Insbesondere von seilen der Wirtschaft wurde die Meinung vertreten, der Vorschlag habe planwirtschaftliche Züge und verletze die Handels- und Gewerbefreiheit. Diesen Reaktionen Rechnung tragend, verzichtet der vorliegende Entwurf auf die Massnahme. Angesichts des Handlungsbedarfs (vgl. Ziff. 112.3) sind jedoch auf freiwilliger Basis verstärkte Anstrengungen zur Beeinflussung der Nachfrage nötig.

153.4 Verhältnis zum Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse

Am 1. Juli 1996 trat das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 943.01) in Kraft. Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden, im Energiegesetz sind insbesondere die Artikel 8 - 10, 18 und 19 THG-releVant. Sie entsprechen den Grundsätzen der Artikel 4 - 6 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse. Soweit in einzelnen Bestimmungen des Energiegesetzes nicht ausdrücklich auf dieses Gesetz verwiesen wird, enthalten die Erläuterungen in der Botschaft entsprechende Hinweise.

154 Ordnungspoütische Beurteilung

Der Auftrag zur sparsamen und rationellen Energieverwendung und zur Förderung der erneuerbaren Energien ergibt sich aus dem Energieartikel. Der energiepolitische Handlungsbedarf1 lässt sich auch wirtschaftlich rechtfertigen: Verschiedene Hemmnisse im Energiebereich haben zur Folge, dass der Markt nicht vollständig spielt und zu einem volkswirtschaftlich ungünstigen Energieeinsatz führt. Die hohen Informationskosten verhindern, dass für neuartige Anlagen oder Sanierungsmassnahmen sinnvolle und auch betriebswirtschaftlich rentable Investitionen vorgenommen werden. Zweitens fallt beim Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern der Entscheidungshorizont und das Interesse der Investoren nicht mit dem Nutzen der Mieter zusammen: Es besteht die Tendenz, dass die Investoren möglichst tiefe Objektpreise oder Mietzinse anstreben und dabei auch rentable Energiesparpotentiale nicht

einbeziehen. Drittens bestehen bei den leitungsgebundenen Energien (Elektrizität, Gas und Fernwärme) im Übertragungs- und Verteilbereich Monopole, welche besondere Anforderungen an die Regelung des Marktzuganges und die Überwachung der Preisentwicklung stellen. Viertens führt die Existenz externer Kosten dazu, dass der Energiepreis auf dem Markt ein falsches Signal gibt und zuviel Energie zu Lasten der Umwelt konsumiert wird. Im Rahmen einer breit angelegten Untersuchung wurden die externen Kosten von Energie und Verkehr für 1993 auf 11 - 16 Milliarden Franken, also etwa 3 - 5 Prozent des Bruttosozialprodukts geschätzt.

Verschiedene Massnahmen des Energiegesetzes tragen unmittelbar dazu bei, vorhandene Marktbarrieren abzubauen. Zu erwähnen ist die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, welche zur Durchsetzung des VeiTirsacherprinzips dient und damit auch einen finanziellen Anreiz zum sparsamen Umgang mit der Energie schafft. Die. Regelung Über einheitliche und vergleichbare Angaben des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten erhöht die Markttransparenz und verringert die Kosten der Informationsbeschaffung der Konsumenten. Die Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten sind ein geeignetes Mittel, um den Netzzugang und die Entschädigung für Energielieferungen der Eigenproduzenten zu verbessern. Für die Marktentwicklung sind flankierende Massnahmen (Information und Beratung, Aus- und Weiterbildung, Forschung und Entwicklung) sowie die finanzielle Unterstützung von Energiesparmassnahmen und von Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme wichtig, in Bereich der Energieversorgung legt das Energiegesetz die Zuständigkeiten und Leitlinien fest.

Bei allen Massnahmen des Energiegesetzes wurde darauf geachtet, die Eingriffsintensität und die Kosten zur Zielerreichung möglichst gering zu halten. Freiwilligen Massnahmen wird grundsätzlich der Vorrang vor direkten staatlichen Eingriffen gegeben. Hierzu zählt etwa die Einführung von Zielwerten zur Reduktion des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, welche sich bereits im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses bewährt haben. Mit dem Energiegesetz soll zudem neu die Möglichkeit geschaffen werden, marktwirtschaftliche Instrumente, namentlich Zertifikate, zur Reduktion des Energievebrauchs einzusetzen. Diese marktwirtschaftlichen Instrumente haben insbesondere gegenüber den Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten wiederum grundsätzlich den Vorrang.

^ Aufgrund der Erfahrungen mit dem Energienutzungsbeschluss wurden verschiedene Detailregelungen abgebaut. Namentlich im Gebäudebereich enthält das Energiegesetz nur noch Grundsätze. Verschiedene an sich sinnvolle Energiesparmassnahmen mit vergleichweise geringer Wirkung werden im Energiegesetz nicht mehr aufgeführt - die Kantone erhalten damit einen grösseren Spielraum. Sie sollen diese Massnahmen weiterhin durchsetzen.

Das Energiegesetz sieht vor, verschiedene Aufgaben geeigneten privaten Organisationen zu übertragen. Damit soll, ähnlich wie im Umweltschutzgesetz, das Kooperationsprinzip und die Eigenverantwortung von Wirtschaft und Privaten verstärkt werden. Freiwillige Massnahmen sollen möglichst viel zur Zielerreichung beitragen. Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften sind deshalb freiwillige Massnahmen - mit anspruchsvollen Zielsetzungen und unabhängigen Erfolgskontrollen - zu prüfen. Da bei der Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Private die Gefahr einer Kartellbildung nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt unter anderem das Kartellgesetz vorbehalten.

Zur Zeit wird die Frage der Marktöffnung im Bereich der leitungsgebundenen Energien, insbesondere bei der Elektrizität diskutiert (weniger weit gediehen ist die Diskussion um die Marktöffnung beim Erdgas). Mit einer möglichen Marktöffnung würden auch einzelne Elemente des Energiegesetzes angesprochen. Betroffen sind die Anschlussbedingungen für Eigenprodu- : zenten sowie die Prüfung der Abwärmenutzung bei fossil betriebenen Elektrizitätserzeugungsan- ! lagen. Grundsätzlich ist die Förderung der erneuerbaren Energien und der rationellen Energieverwendung auch bei stärkerem Wettbewerb möglich und energie- sowie umweltpolitisch notwendig. Auch Länder, welche bereits eine konsequente Öffnung des Elektrizitätsmarktes realisiert haben, wie Schweden und Norwegen, sehen parallel dazu Massnahmen für die erneuerbaren Energien und die rationelle Energieverwendung vor. In Grossbritannien wurde eine nationale Behörde gegründet, welche Einsparprogramme für den Strombereich konzipiert i und zusammen mit den Verteilunternehmen umsetzt. Die Verteilunternehmen werden verpflichtet, bis 1998 eine vorgegebene Einsparung von Strom zu erbringen. Die entsprechenden Programme werden durch einen Zuschlag auf dem Strompreis finanziert. In den Niederlanden wurden neben den Massnahmen zur Deregulierung auch eine Pflicht der Verteiler zur Übernahme von Stromüberschüssen der Eigenerzeuger auf Basis der vermiedenen Kosten und ein Zuschlag auf den Strompreis zur Finanzierung von Einsparprogrammen eingeführt.

Auch im Rahmen der neueren Richtlinien-Entwürfe der EG zur Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes (vgl, Ziff. 122 und 512) sind Möglichkeiten zur Förderung der erneuerfaaren Energien und der rationellen Energieverwendung vorhanden. So ist beispielsweise vorgesehen, dass der Bau neuer Produktionsanlagen an Kriterien wie die Energieeffizienz oder die Natur der verwendeten Ressource geknüpft werden kann. Weiter kann Eigenproduzenten oder Produzenten, welche einheimische Energiequellen nutzen, beim Abruf von Produktionskapazitäten Priorität eingeräumt werden. Daneben hat die EG-Kommission am 20. September 1995 einen Richtlinienvorschlag zur Einführung rationeller Planungsverfahren, insbesondere der Integrierten Ressourcenplanung verabschiedet (vgl. Ziff. 512).

Aus dem Blickwinkel des internationalen Wettbewerbs geht es primär um die Frage, wieweit die Schweizer Wirtschaft, und insbesondere die Schweizer Elektrizitätswirtschaft, gleiche Rahmenbedingungen vorfindet wie ihre ausländischen Konkurrenten. Um im internationalen Wettbewerb gleich lange Spiesse zu schaffen, ist grundsätzlich eine Harmonisierung der Rahmenbedingungen anzustreben. Dieses Problem stellt sich natürlich auch innerhalb der EU, welche neben der Öffnung des Elektrizitätsmarktes die Rahmenbedingungen harmonisieren will, soweit dies für ein effektives Funktionieren des internen Marktes notwendig erscheint. Das Resultat dieser Entwicklung kann zur Zeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden.

Die im Energiegesetz vorgesehenen Eingriffe sind wirtschaftlich tragbar und werden für die Schweizer Elektrizitätswirtschaft aus wettbewerbspolitischer Sicht erst bei einer sehr weitgehenden Öffnung des Elektrizitätsmarktes neu zu überprüfen sein. Die Diskussion des Verhältnisses zwischen dem Energiegesetz und weiteren, die Energiewirtschaft betreffenden Rechtsgrundlagen sowie der Marktöffnung kann erst geführt werden, wenn konkrete Schritte zur Marktöffnung im Bereich der leitungsgebundenen Energien anstehen. Das Energiegesetz kann deshalb unabhängig von der Liberalisierungsfrage in Kraft gesetzt werden.

155 Wirtschaftspolitische Beurteilung

Die im Energiegesetz vorgesehenen Massnahmen zur rationellen Energieverwendung verändern die gesamtwirtschaftliche Nachfrage in zwei Richtungen: Einerseits werden vermehrt energiesparende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte eingesetzt. Investitionstätigkeit und Importe werden verstärkt. Andererseits verringert der kleinere Energieverbrauch die Ausgaben der Haushalte und die Kosten der Wirtschaft. Vor allem der Import von fossilen Energien wird abgeschwächt. Durch diese Einsparungen freiwerdende Mittel können für andere Güter verwendet werden.

Mit Modellen wurden für das Szenario H ("Beabsichtigte Massnahmen" mit Energiegesetz und Verstärkung von Energie 2000) die Veränderungen wichtiger wirtschaftlicher Grossen berechnet. Referenzvariante war die Entwicklung gemäss Szenario I ("Bestehende und beschlossene Massnahmen"; vgl. auch Ziff. 112,2)5>. Die Wirkungen der Verkehrspolitik (z.B. neue Abgaben auf Treibstoffen) sind in den nachfolgend zusammengefassten Ergebnissen nicht enthalten.

Tabelle 3 zeigt die Auswirkungen der verstärkten Energiepolitik auf die Bruttowertschöpfung und die Beschäftigung in den Jahren 2010 und 2020.

Veränderung von wirtschaftlichen Grossen in den Jahren 2010 und 2020 aufgrund der Massnahmen des Energiegesetzes gegenüber der Referenzvariante Tabelle 3

Bruttowertschöpfung 2010 2020

Veränderung in Mio. Fr. +316 +464

Veränderung in % 40,1 +0,1

Beschäftigung

Veränderung der +2'SOO +3'900 Beschäftigtenzahl

Veränderung in % +0,1 +0,1

Die Einführung von zusätzlichen Massnahmen hat leicht positive Wirkungen für Gesamtwirtschaft und Beschäftigung. Zu beachten ist, dass die stärkere Auslastung bestehender Produktionsmittel damit nicht zum Ausdruck kommt, in der Referenzvariante ein Teil der Wirkungen der Energiepolitik bereits vorweggenommen wird und die ausgewiesenen Zahlen Nettoeffekte darstellen, wie sie in einem sich verändernden wirtschaftlichen Umfeld entstehen können. Bei sektoraler Betrachtung sind in der Elektrizitäts-, Gas- und Ölwirtschaft zufolge der Energieeinsparungen Wertschöpfungsverluste zu erwarten. Diese Verluste sind jedoch unbedeutend. In allen übrigen Sektoren sind keine oder leicht positive Veränderungen zu erwarten. Die Aussenhandelsposition der Schweiz wird von den vorgesehenen Massnahmen des Energiegeset-

5) Prognos AG, Basel; Ergebniss'e der Berechnungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Szenarien Ha und üb; März 1996 (Zwischenbericht)

zes ebenfalls leicht faeeinflusst. Per Saldo ergibt sich im Jahr 2010 ein Rückgang der Importwerte um rund 151 Millionen Franken.

Die verstärkte Energiepolitik hat nach den Modellrechnungen geringe und insgesamt leicht positive Auswirkungen auf die Wirtschaft. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Umlenkung der Nachfrage vom Energieimport auf inländische Güter und Dienstleistungen. Unberücksichtigt sind schwer quantifizierbare, zusätzliche positive Wirkungen für die Wirtschaft, wie die Verbesserung der Versorgungssicherheit oder Innovationsimpulse.

2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen •w

21 Allgemeine Bestimmungen

211 Einleitung

Der fngress des Energiegesetzes nennt die wesentlichen kompetenzbegründenden Bestimmungen der Bundesverfassung. Die Verfassungsmässigkeit wird unter Ziffer 61 geprüft.

Die Artikel 1 - 3 enthalten Interprétations- und Wertungshilfen, wo immer Verordnungsgeber, Verwaltung und Rechtsprechung werten müssen. Artikel 2 enthält den das ganze Gesetz prägenden Grundsatz der Zusammenarbeit mit den Kantonen, geeigneten privaten Organisationen und der Wirtschaft. Solche Ziele und Grundsätze wirken zugleich leitend und begrenzend auf die einzelnen zu treffenden Massnahmen.

212 Ziele (Art. 1)

Artikel l enthält Zielvorstellungen, keine Verhaltensnonnen. Die Zielbestimmung lehnt sich eng an jene des Energieartikels an. Angestrebt wird eine ausreichende, breitgefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung (vgl. dazu auch die in Artikel 5 enthaltenen Leitlinien für die Energieversorgung).

Eine ausreichende Energieversorgung setzt die Verfügbarkeit der Energie bezüglich Zeit, Menge und Qualität voraus. Sie bedeutet nicht die Deckung aller Bedürfnisse, sondern nur jener, die übrig bleiben, wenn die Energievcrschwendung abgebaut und Sparmassnahmen wirksam sind (BB11981 Z 336).

Die Versorgung von Wirtschaft und Haushalten mit genügend Energie ist traditionellerweise eine Aufgabe der Energiewirtschaft. Sie hat diese Aufgabe in den letzten Jahrzehnten sehr gut erfüllt. Selbst in Krisenzeiten (L Energiekrise 1973/74, 2. Energiekrise 1979/80, Golffcrieg) war die Energieversorgung nie effektiv eingeschränkt. Die Energiepreise sind zwar als Folge der Krisen zeitweise gestiegen; längerfristig haben sie sich aber durch das stets ausreichende Angebot real zurückgebildet.

Es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Ressourcen und der Marktsituation bei den konventionellen Energien auf absehbare Zeit genügend Energie vorhanden sein wird. Dies darf allerdings nicht daran hindern, die langfristig erforderlichen strukturellen Änderungen im Energicbereich einzuleiten. Da grundlegende Änderungen in der Energieversorgung immer Generationenaufgaben sind, kann nicht zugewartet werden, bis Verknappungen die Energiepreise ansteigen lassen und damit die erforderlichen Änderungen erzwingen.

Versorgungssicherheit kann in unserem Land angesichts der hohen Ausiandabhängigkeit von etwa 85 Prozent keine absolute Forderung sein. Es kann immer nur darum gehen, die Risiken möglichst zu minimieren. Dazu gehören - neben den Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung - insbesondere eine breite Abstützung auf die verschiedenen Energieträger, eine enge Einbindung in die europäische und Welt-Energiewirtschaft mit diversifizierten Einfuhrwegen und natürlich auch die Lagerhaltung durch die Energiewirtschaft und die Konsumenten.

Durch eine nach Energieträgern und Herkunftsgebieten breitgefächerte Energieversorgung (Diversifikation) soll die Versorgungssicherheit erhöht und die Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern oder Bezugsquellen vermindert werden. Die Forderung richtet sich nicht in erster Linie an den Bund, denn dieser hat aufgrund der Kompetenzordnung keine Möglichkeiten, eine breite Fächerung durch Massnahmen zu erzwingen. Es handelt sich vielmehr um eine Aufforderung an die Energiewirtschaft (und, soweit sie in der Energieversorgung tätig sind, auch an die Kantone und Gemeinden), bei ihren Entscheidungen einseitige Abhängigkeiten zu vermeiden. Eine breite Fächerung der Energieversorgung bedeutet aber auch, nicht von vornherein auf einzelne Energieträger und -technologien zu verzichten.

Eine sichere Energieversorgung (im weiteren Sinne) umfasst die ausreichende Verfügbarkeit, ein breitgefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungssysteme (vgl, Art. 5 Abs. 1). Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die sichere Energieversorgung im engeren (technischen) Sinne, also um Fragen der Betriebssicherheit von Produktionsanlagen und Verteilnetzen. Die heutige energiepolitische Diskussion ist entscheidend geprägt von Risikofragen. Wenn Energietechniken umstritten sind, dann vor allem wegen ihren effektiven oder vermeintlichen Risiken.

In der Gesellschaft nimmt mit wachsendem Wohlstand die Risikoakzeptanz ab, bzw. das Sicherheitsverlangen zu. Die Öffentlichkeit ist heute immer weniger bereit, Risiken einzugehen, aber ebenso wenig bereit, auf das Korrelat, den Nutzen, zu verzichten (man will das Produkt, nicht aber die Produktion); Der Spielraum von Politik, Verwaltung und der Wirtschaft wird damit immer enger und wirtschaftlich optimale Lösungen in der Energieversorgung werden erschwert oder gar verunmöglicht.

Endgültige und konfliktfreie Antworten darauf, wie eine sichere Energieversorgung zu erreichen ist, wird es nie geben, weil eine völlig risikofreie Energieversorgung nicht möglich ist. Es muss alles daran gesetzt werden, die Risiken zu minimieren. Dies ist eine Aufgabe sowohl der Hersteller und Nutzer technischer Anlagen wie auch der staatlichen Aufsichtsorgane.

Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktkräften, der Kostenwahrheit und internationaler Konkurrenzfähigkeit sowie auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich (vgl. Art. 5 Abs. 2). Mit einer wirtschaftlichen Energieversorgung -soll ein Beitrag zur Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit und des Industriestandortes Schweiz geleistet werden. Die Energieversorgung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Wirtschaft. Dem Anbieter sind der Marktzutritt sowie die Produktions- und Versorgungsoptionen innerhalb der politischen Rahmenbedingungen offenzuhalten. Die Energiepreise sollen letztlich das Ergebnis von Angebot und Nachfrage und der geltenden Wettbewerbspolitik sein. Künstliche Verzerrungen durch Eingriffe des Staates oder der Energiewirtschaft selbst (z.B. mit Quersubventionen) sind zu vermeiden. Die notwendigen Strukturanpassungen innerhalb der Energiewirtschaft dürfen nicht behindert werden. Auf internationaler Ebene gilt es, Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und neue Markthemmnisse zu vermeiden.

Der einzelne Verbraucher hat grundsätzlich alle anfallenden Kosten zu decken. Dies bedeutet, dass die Preise die langfristige Knappheit der Energie wiedergeben und auch die externen Kosten (Risiken und Umweltbelastungen) einbeziehen sollen. Zwar werden für Erdöl, Erdgas und teilweise auch für Elektrizität durchaus Marktpreise bezahlt; es sind aber Preise, die sich an der kurzfristigen Entwicklung von Angebot und Nachfrage und nicht an den langfristigen Anforderungen und an den externen Kosten orientieren. Dazu kommen weitere Markthemmnisse, wie etwa die Tariffestsetzung bei den leitungsgebundenen Monopolenergien, die mangelhafte Information der Energieverbraucher über den rationellen Energieeinsatz oder institutionelle Hindernisse, wenn z.B. die Investoren und die Benutzer energieverbrauchender

Güter nicht identisch sind. Der Energiemarkt berücksichtigt den Umstand kaum, dass wir von den Ressourcen leben, also vom Kapital und nicht von den Zinsen.

Tiefe Energiepreise fördern die Verschwendung, bewirken ineffiziente Nutzungsstrukturen und führen zu Überdimensionierten Produktionskapazitäten. Bei rasch wachsendem Handlungsbedarf, z.B. bei wieder steigenden Energiepreisen, führt dies dazu, dass aufwendige Stnikturanpassungen erforderlich sind, die bei einer korrekten Preisgestaltung nicht nötig wären. Nur vordergründig scheinen tiefe Energiekosten die Konkurrenzfähigkeit zu verbessern und damit volkswirtschaftlich günstig zu sein.

Mit dem Energiegesetz können die externen Kosten nur teilweise berücksichtigt und nicht alle Energieproblcme gelöst werden. Es sind auch keine direkten Eingriffe in die Preisgestaltung oder in die Versorgungsstrukturen vorgesehen. Die Gesetzesgrundlage kann aber einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung einer gesamtwirtschaftlich effizienten Energieversorgung leisten.

Energiepolitische Verbesserungen, insbesondere optimale Versorgungs- und Nutzungsstrukturen, können auf längere Sicht ohne Anpassung des Preisniveaus nicht realisiert werden. Diskutiert werden daher marktwirtschaftliche Instrumente, die über den Preis wirken, im Vordergrund stehen Lenkungsabgaben wie die C02-Abgabe (Ziff. 137.1) oder die Energieabgabe (Ziff. 137.3).

Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz emeuerbarer Energien und die Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt (vgl. Art. 5 Abs. 3). Auch für die Energiepolitik gilt, dass die Wohlfahrt nur im Einklang mit den natürlichen Lebensgrundlagen gefördert werden kann. Zwischen Energie- und Umweltpolitik besteht über weite Bereiche Zielkonformität. Das zentrale energiepolitische Postulat, die sparsame und rationelle Energienutzung, ist gleichzeitig auch entscheidende Stossrichtung für die Minirnierung der energiebedingten Umweltbelastung. Es gibt aber auch Zielkonflikte. Die Erstellung vieler Energieinfrastrukturanlagen stösst zunehmend auf Schwierigkeiten. Viele Projekte scheitern wegen den erwarteten effektiven oder vermuteten Umweltauswirkungen. Neben der Luft werden auch Gewässer und Landschaften durch Energieproduktion, -Verteilung und -nutzung beeinträchtigt.

Die Umweltproblematik bildet heute die wichtigste Rahmenbedingung für die Energieversorgung. Zielkonflikte zwischen Energie- und Umweltpolitik können nicht durch Priorisierung -eines Bereichs ausgetragen werden, sondern nur durch eine Bilanzierung der energie- und umweltpolitischen Auswirkungen.

Nach Absatz 2 bezweckt das Energiegesetz die Sicherung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen -Bereitstellung und Verteilung der Energie (Bst. a), die sparsame und rationelle Energienutzung (Bst. b) sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien (Bst. c).

Die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung ist ein wichtiges Anliegen der Wirtschaft. Zuständig und primär verantwortlich für die Energieversorgung ist die Energiewirtschaft (Art. 4 Abs. 2). Bund und Kantone setzen den für eine gesamtwirtschaftlich optimale Versorgung mit Energie erforderlichen Rahmen fest. Artikel 5 enthält die für die Energieversorgung massgebenden Leitlinien.

Mit der Verpflichtung der zuständigen Behörden, bei der Bewilligung von fossil betriebenen Stromerzeugungsanlagen die Möglichkeiten der Abwärmenutzung zu prüfen (Art. 6) sowie den Anreizen für die dezentrale Energieerzeugung (Art. 7) wüt das Energiegesetz auch dem Aspekt der umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie Rechnung tragen.

Die Forderung nach einer sparsamen und rationellen Energienutzung ist eine zentrale energiepolitische Stossrichtung. Sie ist auf eine ganzheitliche Betrachtung des Energiesparens ausgerichtet (zur Bedeutung des Begriffs vgl. Ziff. 214). Da es keine vollständig saubere Energie gibt, soll nur soviel Energie als notwendig, mit so wenig Umweltbelastungen wie möglich, verbraucht werden. Eine sparsame und rationelle Energienutzung beinhaltet sowohl einen quantitativen Aspekt, in dem möglichst wenig Energie verbraucht werden soll, aber auch einen qualitativen, in dem die für eine konkrete Anwendung zweckmässigste Energieform eingesetzt werden soll. Die sparsame und rationelle Energienutzung ist das Kernstück einer nachhaltigen Entwicklung (Sustainable Development). Ohne sie ist Umweltschutzpolitik unwirksam, und sie ist, für Länder wie die Schweiz, auch ein gewichtiges Instrument zur Minderung der Abhängigkeit vom Ausland und von einzelnen Energieträgern.

Die verstärkte Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien bildet (neben der sparsamen und rationellen Energienutzung) das zweite wichtige Element zur Erhöhung der Versorgungssicherheit. Angesichts der hohen Auslandabhängigkeit der schweizerischen Energieversorgung sind die Einflüsse ausländischer Entwicklungen auf unser Land sehr gross. Neue inländische Elektrizitätsproduktionsanlagen sind sehr umstritten, was den Bau neuer sowie den Ersatz und die Erneuerung bestehender Kraftwerke stark verzögert oder gar verunmöglicht. Mit dem Energiegesetz soll die Nutzung einheimischer und ' erneuerbarer Energien verstärkt gefördert werden. Dazu sollen im Geba'udebereich vor allem die Kantone im Rahmen ihres Bau-, Planungs- oder Energierechts günstige Rahmenbedingungen schaffen.

213 Zusammenarbeit mit den Kantonen und geeigneten Organisationen (Art. 2)

Die rechtliche Bedeutung von Artikel 2 tritt hinter der politischen zurück. Mit dieser Bestimmung werden die das ganze Gesetz prägenden Prinzipien der Zusammenarbeit und Subsidiarität bereits am Anfang genannt. Damit soll der grosse Stellenwert dieser Grundsätze im Energiegesetz zum Ausdruck gebracht werden.

Absatz l verpflichtet Bund und Kantone, ihre Energiepolitik zu koordinieren und die Anstrengungen der Wirtschaft zu berücksichtigen (Art. 24octics Abs. 4 BV). Nach dem Energieartikel sind für gewisse energiepolitische Aufgaben vor allem die Kantone (Massnahmen im Gebäudebereich), für andere ausschliesslich der Bund (Energieverbrauchsvorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte) zuständig. Es gibt aber auch Aufgaben, die in den Kompetenzbereich sowohl der Kantone als auch des Bundes fallen (Förderungsmassnahmen wie Information und Beratung oder Aus- und Weiterbildung). Angesichts dieser unterschiedlichen Zuständigkeiten ist es wichtig, dass Bund und Kantone ihre energiepolitischen Aktivitäten aufeinander abstimmen und auf ein gemeinsames Ziel ausrichten. Bund und Kantone müssen ihre Energiepolitik komplementär und koordinierend zu den anderen energiepolitischen Anstrengungen gestalten.

Der Bundesrat kann nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen (politische Parteien, Wirtschaftsorganisationen, Gewerkschaften, Umwelt- und Konsumentenorganisationen) Ziele und Programme der Energiepolitik festlegen. Es geht dabei nicht um die Einführung einer Zentralverwaltungswirtschaft, sondern vielmehr um die Vorgabe von quantitativen Gesamtzielen betreffend den Energieverbrauch sowie von Programmen ähnlich

dem Aktionsprogramm Energie 2000, insbesondere für die Zeit nach 2000 (zu den quantitativen Zielen von Energie 2000 vgl. Ziff. 131). Diese Ziele und Programme bedürfen der Akzeptanz und breiten Abstützung. Deren Festlegung hat daher in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen und betroffenen Organisationen zu erfolgen. Der Bundesrat wird allfällige Ziele und Programme nicht in einer Verordnung, sondern ähnlich wie beim Aktionsprogramm Energie 2000 im Rahmen von politischen Absichtserklärungen festlegen.

Absatz 2 stipuliert das Kooperationsprinzip. Danach arbeiten Bund und Kantone für den Vollzug des Energiegesetzes mit geeigneten privaten Organisationen und der Wirtschaft zusammen. Artikel 17 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, geeignete private Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beizuziehen. Artikel 19 Absatz l enthält in nicht abschliessender Aufzählung jene Aufgaben, die der Bundesrat privaten Organisationen übertragen kann. Die Zusammenarbeit des Bundesrates erfolgt mit mehreren privaten Organisationen (es ist keine Monopolagentur geplant). Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Aufgabenzuteilung vornehmen. Organisationen der Wirtschaft werden dabei Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaft (z.B. Energieproduktion) und Umwelt- bzw. Konsumentenorganisationen auf ihrem Gebiet (z.B. Verbraucherseite) erhalten.

Für eine effiziente Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen plant die Wirtschaft die Errichtung einer Schweizerischen Energieagentur in der Form eines privatrechtlichen Vereins. Es ist vorgesehen, die Energieagentur während den parlamentarischen Beratungen zu gründen. Ihre eigentliche operative Tätigkeit soll sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufnehmen. Die spätere Umwandlung in eine Stiftung ist nicht ausgeschlossen. Die Agentur soll für die Gesamtwirtschaft repräsentativ sein. Die Spitzenverbände Vorort, Gewerbeverband, Wirtschaftsförderung und Bankiervereinigung sollen deshalb in der Energieagentur mitwirken. Im weiteren sollen seitens der Wirtschaft die Energieträger Erdöl, Elektrizität und Gas sowie die grossen Energieverbraucher vertreten sein. Daneben soll der Bündesrat Vertreter seiner Wahl (z.B. Vertreter des Bundes, der Kantone, Gewerkschaften, Umwelt- und Konsumentenorganisationen) in den Agenturrat entsenden können. Die Kosten der Energieagentur werden von der Wirtschaft auf rund 3 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Die Grundkosten sollen durch die Mitglieder aufgebracht, die Projektkosten den jeweiligen Interessierten belastet werden.

Absatz 3 verankert den Grundsatz des Vorrangs von privaten Massnahmen vor staatlichen Massnahmen (Subsidiaritätsprinzip). Der Grundsatz gilt auch im Rahmen des revidierten Umweltschutzgesetzcs (Art. 4la USG). Adressaten sind sowohl der Bund als auch die

Kantone. Für den Bund von Bedeutung ist dieser Grundsatz insbesondere im Bereich Anlagen, Fahrzeuge und Geräte. Nach dem Energieartikel in der Bundesverfassung kommt ihm hier eine umfassende Zuständigkeit zu. Artikel 18 verpflichtet den Bundesrat, vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Artikeln 8 und 9 Massnahmen der Wirtschaft, insbesondere privater Organisationen nach Artikel 19, zu prüfen. Darunter fallen namentlich der Abschluss von Vereinbarungen über die Angabe des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten oder über Verbrauchs-Zielwerte zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs sowie das Umsetzen von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 19 Abs. l Est. a - d).

214 Grundsätze (Art. 3)

Die in Artikel 3 festgehaltenen Grundsätze richten sich an die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Unternehmungen der Energieversorgung, Planer und Hersteller von energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie an die Konsumenten. Sie sind für sich alleine nicht vollziehbar, sondern Stossrichtung, Kriterien und Auslegungsrahmen für die in den folgenden Artikeln des Energiegesetzes enthaltenen Massnahmen bzw. Rechtssetzungsaufträge. Beim Vollzug sollen sie im Einzelfall die Entscheidfindung erleichtern.

Aufgrund von Absatz l kann niemand verpflichtet werden, Energtesparmassnahmen zu treffen oder erneuerbare Energien zu nutzen. Hingegen soll diese Nutzung durch günstige Rahmenbedingungen gefördert werden. Die zuständigen Behörden und allenfalls die Unternehmungen der Energieversorgung sollen entsprechende Gesuche wohlwollend prüfen. Die Umweltvorschriften müssen dabei selbstverständlich eingehalten werden.

Absatz 2 enthält die wesentlichen Elemente einer sparsamen und rationellen Energienutzung. Schwerpunkt ist die rationelle Verwendung aller Energieträger. Eine sparsame und rationelle Energienutzung bedeutet konkret:

  • den Energieeinsatz so tief als möglich zu halten;

  • diejenige Energieform (Elektrizität, Wärme) zu wählen, die dem Verwendungszweck (mechanische Arbeit, Heizung) am besten angepasst ist (bestgeeignete Energieform);

  • einen bestimmten Energienutzen mit möglichst kleinem Energieeinsatz zu erzielen;

- Abwärme aus Energieumwandlungsprozessen zu verwerten, soweit nicht untragbare wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen (vgl. Abs. 4).

Absatz 3 statuiert das Verursacherprinzip. Dieses Prinzip ist u.a. auch im Umweltschutzgesetz enthalten (Art. 2 USG). Das Verursacherprinzip im Energiebereich verlangt, dass die Kosten für die Energieversorgung möglichst jenen Verbrauchern angerechnet werden, die sie verursachen. Dazu gehören auch die externen Kosten, d.h. die Kosten für die Vermeidung und Beseitigung der energiebedingten Umweltbelastungen. Ein Ausfluss des Verursacherprinzips ist z.B. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (Art. 10 Abs. 3). Der Begriff Energieversorgung wird in Artikel 4 Absatz I näher umschrieben.

Nach Absatz 4 gilt bei der Anordnung von Massnahmen des Energiegesetzes das Verhältnismässigkeitsprinzip. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Bürger auferlegt werden (BGE 117 la 472, 483). Absatz 4 ist nicht anwendbar auf weitergehende (nicht aus dem Energiegesetz abgeleitete) Energiesparmassnahmen des kantonalen Rechts.

Das Kriterium "technisch möglich" beinhaltet das jeweils aktuelle, in der Fachwelt vorhandene technische Niveau. Als "technisch möglich" gilt alles, was zur Zeit an technischer Erkenntnis in der Schweiz verfügbar ist, so dass ein qualifizierter Fachmann danach handeln kann, indem er auf die bekannten Erkenntnisse der Technik, die bekannten Erfindungen und seine Routine zurückgreift (A. Schrade, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. II, Rz. 24). Der massgebliche Stand der Technik wird rechtlich erst dadurch hinreichend bestimmt, dass die einzelne Massnahme auch "betrieblich möglich" sein muss. Erst die Verbindung der beiden Anforderungen ("technisch und betrieblich möglich") lä'sst eine Aussage über den nötigen Reifegrad einer bestimmten Technologie zu. Der Anpassungsaufwand ist in der Regel für Altbauten und bestehende Anlagen deutlich' höher als für neue Gebäude und Anlagen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei bestehenden Gebäuden und Altanlagen stets die beste für sie verfügbare Energiespartechnik einzusetzen ist.

Die Bedingung, wortach der Aufwand für energiepolitische Massnahmen "wirtschaftlich tragbar" sein muss, ist das Kernstück des Verhältnismässigkeitsprinzips. Gefordert wird ein vernünftiges Kosten-/Nutzenverhältnis, d.h. der Aufwand für energiepolitische Massnahmen muss in einem

angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen (Art. 1) stehen. Ob eine Massnahme angeordnet werden kann, entscheidet sich nicht alleine aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gebäudebesitzers, Unternehmers oder Konsumenten. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung energiepolitischer Massnahmen (Art. 24octî" BV) ist ebenfalls zu beachten. Nur auf diese Weise kann dem vorsorgenden Charakter der Energiespargesetzgebung, Rechnung getragen werden (BB11988 l 383).

Bei der Anordnung von Massnahmen müssen "überwiegende öffentliche Interessen" gewahrt werden (Abs. 4 zweiter Satz). Darunter fallen insbesondere Natur- und Heimatschutz, Schutz der Umwelt und des Klimas, Schonung der Ressourcen sowie Erfüllung von öffentlichen Leistungsaufträgen. In solchen Fallen ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, die im Einzelfall nur eine partielle Anwendung oder sogar eine Nichtanwendung des Energiegesetzes zur Folge haben kann. Das öffentliche Interesse beinhaltet aber nebst Schutzintcressen auch Nutzungsinteressen, beispielsweise das (öffentliche) Interesse an der Realisierung einer Energieerzeugungsanlage oder Energieübertragungsleitung. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen können somit strengere oder weniger strenge Anforderungen gestellt werden.

Soweit technische Vorschriften im Sinne des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse betroffen sind, müssen die in den Artikeln 4 - 6 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätze über die Rechtssetzung beachtet werden.

22 Energieversorgung

221 Begriff und Zuständigkeit (Art. 4)

Absatz Ì umschreibt den Begriff Energieversorgung. Sie umfasst die gesamte Kette von der Primärenergieproduktion bis zur Verteilung von Energieträgem und Energie, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr. Nicht erfasst von der Energieversorgung ist damit die eigentliche Energienutzung durch den Endverbraucher.

Mit dem in Absatz 2 enthaltenen Versorgungsauftrag wird die vom Energieartikel in der Bundesverfassung vorgegebene Aufgabenteilung präzisiert. Obwohl sich "Bund und Kantone nach der Zielnorm des Energieartikels u.a. auch für eine ausreichende und wirtschaftliche Energieversorgung einsetzen müssen, haben sie keine umfassende Verantwortung für die

Energieversorgung erhalten. Nach dem Willen des Verfassungsgebers ist die Energieversorgung •¥ weiterhin in erster Linie Sache der Energiewirtschaft (BB1 1988 I 375). Bund und Kantone setzen aber den für eine gesamtwirtschaftlich optimale Versorgung mit Energie erforderlichen Rahmen fest (raumplanerische Massnahmen, Straffung der Bewilligungsverfahren, Offenhaltung aller Optionen der Energieversorgung).

Eine volks- und betriebswirtschaftlich optimale Energieversorgung darf nicht mit einer billigen Energieversorgung gleichgesetzt werden. Für. die Bewertung einer gesamtwirtschaftlich optimalen Versorgung mit Energie sind insbesondere folgende Elemente zu beachten: Produktivität und Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Aussenwirtschaft, - Preisniveau, Öffentliche Finanzen und Ordnungspolitik. Mit korrekten Energiepreisen, welche die langfristigen Knappheitsrelationen wiedergeben und die externen Kosten berücksichtigen, lassen sich die. erforderlichen strukturellen Änderungen im Energiebereich erleichtern und beschleunigen.

222 Leitlinien für die Energieversorgung (Art. 5)

Für die Erläuterung der in diesem Artikel enthaltenen Begriffe wird auf die Ausführungen unter Ziffer 212 verwiesen.

Absatz-l umschreibt die sichere Energieversorgung im weiteren Sinne. Sie umfasst die ausreichende Verfügbarkeit, ein breitgefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungssysteme. Bei der sicheren Energieversorgung im engeren (technischen) Sinne geht es um Fragen der Betriebssicherheit von Produktionsanlagen und Verteilnetzen.

Absatz 2 setzt die Leitlinien für eine wirtschaftliche Energieversorgung. Sie beruht auf den l Marktkräften, der Kostenwahrheit und internationaler Konkurrenzfähigkeit sowie auf einer international (möglichst weitgehend) koordinierten Politik im Energiebereich (keine Absenkung des schweizerischen Schutzniveaus im Energie- und Umweltbereich). Ein wichtiges Element der Kostenwahrheit ist das Verursacherprinzip (Art. 3 Abs. 3): Die Kosten für die Energiegewinnung, -bereitstellung und -Verteilung sind möglichst jenen Verbrauchern anzurechnen, die sie verursachen. Dabei sind die Kosten für die Vermeidung und Beseitigung der direkten energiebedingten Umweltschäden grundsätzlich zu berücksichtigen; heute fehlen dazu allerdings die erforderlichen Instrumente.

Absatz 3 enthält schliesslich die materiellen Anforderungen an eine umweltverträgliche Energieversorgung. Sie berücksichtigt nicht nur den Schutz der Landschaft, der Gewässer und der Luft, sondern der Umwelt im umfassenden Sinn, z.B. im Hinblick auf die Ressourcen und die Nachwelt. Mit dem Energiegesetz sollen die Anstrengungen verstärkt werden, um den Verbrauch fossiler Energien und damit die umweltbelastenden Emissionen zu verringern. Für einen möglichst sparsamen Einsatz der begrenzten Ressourcen sprechen auch die steigenden Bedürfnisse der Entwicklungsländer.

223 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlage (Art. 6)

Heute werden in der Schweiz nur rund 2 Prozent des Stroms mit fossilen Brennstoffen erzeugt. Sollte der Bedarf an so erzeugtem Strom zunehmen, so wird das mehr CO2-Emissionen ergeben. Aus physikalischen Gründen kann zudem in thermischen Kraftwerken nur ein Teil (bei Grossanlagen heutiger Turbinentechnologie gegen 60 %) des Brennstoff-Energieinhaltes in Elektrizität umgewandelt werden. Der Rest muss als Abwärme an die Umgebung abgegeben werden - wenn sie nicht zu Heizzwecken nutzbar gemacht wird. Bei voller Nutzung der Abwärme durch Wärmeauskopplung aus einem thermischen Kraftwerk (sog. Wärmekraftkopplungsanlage; WKK) kann der Gesamtwirkungsgrad wesentlich über die erwähnten 60 Prozent hinaus gesteigert werden.

Artikel 6 bezweckt diese möglichst weitgehende Nutzung der Abwärme, um den negativen Einfluss auf die CO2-Bilanz unseres Landes und den übrigen Schadstoffausstoss minimal zu halten. Ganz vermieden werden kann eine negative Schadstoffbilanz allerdings nur, wenn zudem ein Teil des mit WKK produzierten Stroms für den Antrieb von Wärmepumpen eingesetzt wird. Wenn mehr als rund ein Drittel des WKK-Stroms für den Antrieb von Wärmepumpen an Stelle fossiler Heizungen verwendet wird, ist sogar eine Verminderung der CO2-Emissionen erzielbar.

Thermische Anlagen zur Energieerzeugung mit einer Feuerleistung von mehr als 100 MWth unterliegen nach dem Anhang der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. In diesen Erlassen finden sich keine Anforderungen betreffend die Abwärmenutzung, weshalb Artikel 6 nötig ist.

Mit Artikel 6 wird kein neues Bewilligungsverfahren eingeführt. Die Bestimmung verpflichtet die zuständige kantonale Behörde, im Rahmen bereits bestehender Bewilligungsverfahren (in der Regel Baubewilligungsverfahren) die Möglichkeiten der Nutzung der erzeugten Abwärme zu prüfen. Diese Prüfpflicht gilt sowohl beim Bau neuer als auch bei der Änderung bestehender Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Eine Änderung liegt dann vor, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsanderungen betrifft und über die Änderung im gleichen Verfahren entschieden wird, welches auch für den Bau neuer Anlagen zur Anwendung kommt Als fossile Brennstoffe gelten insbesondere Gas, Erdöl und Kohle. Von Artikel 6 nicht erfasst sind solche Anlagen, die zwar Elektrizität erzeugen, aber zur Hauptsache einen anderen Zweck verfolgen (z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen) oder nur in Notsituationen zum Einsatz gelangen (z.B. Notstromaggregate).

224 Anschlussbedingungen fiir Eigenproduzenten (Art. 7)

Artikel 7 enthält die Abnahmepflicht für Energie von Eigenproduzenten sowie Grundsätze über die Vergütung. Auf dieser Basis sind die Anschlussbedingungen zwischen den Eigenproduzenten und den Energieversorgungsunternehmen vertraglich zu regeln. Mit dieser Bestimmung soll die vergleichsweise schwächere Position der Eigenerzeuger gestärkt und damit die Eigenproduktion gefördert werden.

Die in Artikel 7 formulierten Anschlussbedingungen gelten für Erzeuger von leitungsgebundenen Energien, die keine öffentliche Versorgungsfunktion wahrnehmen, oder für Besitzer von Kleinanlagen, welche ohne öffentlichen Auftrag die über ihren Eigenbedarf hinaus produzierte Energie für Dritte erzeugen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Elektrizitätserzeugung aus Kleinwasserkraftwerken, Anlagen zur Nutzung anderer erneuerbarer Energien (Sonnenenergie, Biomasse, Biogas, Erdwärme, Wind etc.) und der Energie aus Abfällen sowie auf Anlagen, die fossile Energien effizient durch die Produktion von Strom und Wärme (Wärmekraftkopplungsanlagen) nutzen. Unter Artikel 7 fallen grundsätzlich auch Erzeuger von Gas (z.B. Biogas) und Wärme (industrielle Abwärme, Wärme aus Wärmekraftkopplung), wobei deren wirtschaftliche Nutzung in der Regel noch nicht gegeben ist.

Aufgrund der Vollzugserfahrungen mit dem Energienutzungsbeschluss sind, wie schon bei der Energienutzungsverordnung, technische Mindestanforderungen und Präzisierungen auf Verordnungsstufe vorzusehen, wie beispielsweise Vorkehrungen bei verhältnismässig grossen

Rücknahmemengen durch kleine Versorgungsunternehmen. Um allzugrosse finanzielle Lasten zu vermeiden, sollen kleine kommunale und regionale Versorgungsunternehmen unverhältnismässige, d.h. 5 Prozent ihrer gesamten Energieabgabe übersteigende, Abnahmemengen an das Übergeordnete Versorgungsuntemehmen weiterleiten können. In der Praxis erfolgt diese Abnahme nicht physikalisch, sondern rechmmgsmässig. Die übergeordneten Versorgungsunternehmen haben dabei die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Vergütungsgrundsätze zu berücksichtigen. Zum Schutz der kleinen kommunalen und regionalen Versorgungsunternehmen wären auch andere Möglichkeiten denkbar. Beispielsweise könnte der Strom aus erneuerbaren Energien gemäss den regionalen Beschaffungskosten vergütet und die restlichen Kosten durch Investitionsbeiträge von Bund und Kantonen gedeckt werden. Femer wäre es auch möglich, die höheren Gestehungskosten für Strom aus erneuerbaren Energien durch einen Tariffonds der Elektrizitätswirtschaft zu finanzieren. Für den Energienutzungsbeschluss und das Energiegesctz wurde jedoch die marktwirtschaftlichere Lösung mit dem Grundsatz der Vergütung nach den gesamtwirtschaftlichen Kosten gewählt. Abgesehen von wenigen Einzelfallen hat sich der Vollzug gemäss Energienutzungsbeschluss und -Verordnung bewährt.

Der Geltungsbereich und die zusätzlichen Anforderungen sollen, wie in der bestehenden Regelung des Energienutzungsbeschlusses, mit möglichst wenig administrativen Hindernissen einen sinnvollen und breiten Einsatz der Eigenproduktion ermöglichen. Einer Vereinfachung der Rechtsbeziehung .zwischen Eigenproduzent und Versorgungsuntemehmen dient auch der bestehende, gegebenenfalls zu modifizierende Mustervertrag.

Eine Einschränkung der Abnahmepflicht besteht darin, dass sie nur für Überschussenergie gilt. Das heisst, dass der Eigenproduzent primär seinen Eigenbedarf deckt und nur die darüber hinaus produzierte Energie in das Netz zurückspeist. Dadurch soll verhindert werden, dass die gesamte Produktionsmenge zu einem höheren Preis ins Netz eingespeist wird und der Eigenbedarf zu einem günstigeren Preis vom Netz bezogen werden kann. In den meisten Fällen lässt sich der Überschuss leicht ermitteln und eine vom Selbstversorger und dem Versorgungsunternehmen akzeptierte Lösung finden. In einzelnen. Fällen muss bei der Bestimmung des Eigenbedarfs das Kriterium der wirtschaftlichen und der Örtlichen Einheit von Energieproduktion und -verbrauch herangezogen werden. Die wirtschaftliche Einheit ist gegeben, wenn der Eigentümer der Produktionsanlage gleichzeitig Eigentümer der verbrauchenden Einrichtungen ist. Die Überschussenergie ist diejenigen Energie, die über den Eigenbedarf hinaus produziert wird. Besteht keine wirtschaftliche Einheit, und gibt es demzufolge auch keinen Eigenverbrauch, so gilt die gesamte Energieproduktion als Überschussenergie. Unter örtlicher Einheit ist das

Vorhandensein von Energieproduktionsanlagen und energieverbrauchenden Anlagen auf der • gleichen oder angrenzenden Liegenschaft zu verstehen. Ist die örtliche Einheit nicht gegeben und besteht keine direkte Energieverbindung zwischen den Produktions- und Verbrauchsanlagen, entfällt der Eigenbedarf. Die ganze Energieproduktion gilt dann als Überschussenergie. Dies gilt beispielsweise für Örtlich entlegene Wind- und Wasserkraftwerke.

Denkbar ist auch, dass ein Versorgungsunternehmen die Örtlich entlegen produzierte Elektrizität eines Eigenproduzenten gegen Entgelt über ihr Netz zum Verbrauchsstandort des Eigenproduzenten führt. Eine solche Lösung kann nur gewählt werden, wenn sich Eigenproduzent und Versorgungsunternehmen einvernehmlich über die Modalitäten einigen können. ,

Absatz l enthält die Abnahmepflicht der Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung sowie die zu erfüllenden technischen Bedingungen. Als Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung gilt ein privat- oder öffentlichrechtlich organisiertes Unternehmen mit einem öffentlichen Energieversorgüngsauftrag. Nicht als Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung gelten demzufolge die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), welche zwar eine eigene Energieversorgung für die Nutzung zu einem öffentlichen Zweck betreiben, aber keinen öffentlichen Energieversorgungsauftrag haben. Die Abnahmepflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf Überschussenergie, die regelmässig angeboten wird. Die regelmässige Einspeisung soll eine Abstimmung mit den Produküons- und Kapazitätsplänen der Versorgungsunternehmen ermöglichen. Die technischen Voraussetzungen zum Parallelbetrieb mit dem Netz und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit müssen auf Kosten des Eigenproduzenten erfüllt werden. Keine Abnahmepfficht besteht für Elektrizität, die in fossilthermischen Anlagen ohne gleichzeitige Wärmenutzung erzeugt wird. Solche Anlagen produzieren den Strom nicht nach den Grundsätzen dieses Gesetzes (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d).

Absatz 2 regelt die Vergütung für Überschussenergie, die aus nicht erneuerbaren Quellen produziert wird. Sie richtet sich nach den eingesparten Kosten der Energiebeschaffung im regionalen Netz. 1h der Regel entspricht dies dem Tarif, den das übergeordnete Versorgungsunternehmen für die Energiebeschaffung zu entrichten hat. Diese Regelung berücksichtigt damit die lokalen und regionalen Tarife. Die Kantone können hier allerdings eine höhere Vergütung vorsehen (vgl. Ziff. 153.2). Ebenso können sich die Eigenproduzenten und Energieversorgungsunternehmen auf freiwilliger Basis auf eine höhere Vergütung einigen.

Absatz 3 -legt die Abnahme- und Vergütungspflicht für Überschusscnergie aus erncucrbaren Energiequellen fest. Das Erfordernis der rcgclmässigen Produktion wird fallengelassen, da die Verfügbarkeit von emeuerbaren Energiequellen im Einzelfall von klimatischen oder anderen natürlichen Einflüssen abhängt. Die Vergütung hat sich nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Kraftwerken zu richten. Diese Entschädigung entspricht den Kosten, welche durch eine entsprechende Zusatzproduktion bei der Unternehmung der öffentlichen Energieversorgung entstehen würden. Diese gesamtwirtschaftlich korrekte Vergütung ist höher als die Durchschnittskosten der Erzeugung, in welcher auch die kostengünstigen Altanlagen enthalten sind. Der Energienutzungsbeschluss verwendet für Elektrizität aus erneuerbarer Energie das gleiche Vergütungsprinzip. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat das BEW auf Verordnungsebene beauftragt, Empfehlungen über die Vergütungshöhe zu erlassen. Diese Lösung, die den Einbezug der Elektrizitätswirtschaft, der Eigenproduzenten und der Kantone ermöglicht, hat sich im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses bewährt (die Empfehlungen wurden vom EVED erlassen). Sie erlaubt gegebenenfalls auch eine periodische Anpassung der Vergütungshöhe. Die Kantone können wiederum höhere Vergütungsgrundsätze festlegen (vgl. Ziff. 153.2). Eine höhere Vcrgütungsregelung ist auch auf vertraglicher Basis möglich. Am 22. Mai 1996 hat das Bundesgericht in einem Streitfall entschieden, dass die Elektrizität aus einem Kleinwasserkraftwerk zu einem Jahresmittelpreis von 16 Rappen/kWh vergütet werden muss. Das Bundesgericht hielt fest, dass die vom EVED erlassenen Empfehlungen über die Vergütungshöhe für das Gericht nicht bindend seien, diese gäben aber einen Hinweis, was als adäquater Preis im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Energienutzungsbeschlusses ("Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen") gelten könne.

Absatz 4 verpflichtet den Bundesrat, eine obere Leistungsgrenze festzulegen für Anlagen, die emeuerbare Energien nutzen und deren Überschussenergie nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen vergütet werden muss. Damit soll verhindert werden, dass die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung über Gebühr finanziell beansprucht werden. Die finanzielle Belastung kann umso stärker ins Gewicht fallen, je grösser die Differenz zwischen Marktpreis und den Beschaffungskosten aus neuen inländischen Kraftwerken ist. In den Ausführungsbestimmungen zum Energienutzungsbeschluss wurde die Leistungsgrenze für Wasserkraftwerke auf l MW festgelegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c ENV). Es ist vorgesehen, in der Verordnung zum Energiegesetz für alle Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, eine Leistungsgrenze in der gleichen Grössenordnung festzulegen.

__, Für Anlagen, die über dieser Leistungsgrenze liegen, soll die Abnahme- und Vergütungspflicht HP gemäss Artikel 7 Absätze l und 2 gelten.

Mit Absatz 5 wird gewährleistet, dass die Eigenproduzenten für die von den Versorgungsunternehmen bezogene Energie gleiche Preise bezahlen, wie vergleichbare Abnehmer ohne Eigenerzeugung. Dies gilt sowohl für die gelieferte Energiemenge (Arbeitspreis) wie für die beanspruchte Leistung (Leistungspreis).

Absatz 6 sieht vor, dass die Kantone die zuständige Behörde bestimmen, welche in Streitfällen die Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten festlegt. Die meisten Kantone haben diese Behörde gestützt auf den Energienutzungsbeschluss bereits bezeichnet. Diese Regelung setzt auf die Kooperationsbereitschaft der Eigenproduzenten und Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung (vertragliche Vereinbarung der Anschlussbedingungen) und beschränkt die staatliche Aktivität auf Fälle, wo sich die Vertragspartner nicht einigen können.

Gesamtschweizerisch waren 1994 über 1240 Anlagen von Eigenproduzenten mit dem Elektrizitätsnetz verbunden. Aus erneuerbaren Energien wurden 538 GWh Strom erzeugt. Über, 270 fossil betriebene WKK-Anlagen produzierten etwa 740 GWh Elektrizität. Die von Eigenproduzenten produzierte Elektrizität von 1700 GWh trägt einen Anteil von 2 Prozent an der gesamten Stromproduktion bei.

In den europäischen Ländern besteht keine einheitliche Abnahmepflicht und keine einheitliche Regelung für die Vergütung der Einspeisungen. Deutschland hat eine nach Energiequelle differenzierte Vergütungsregelung für Stromeinspeisungen, welche .einen bundeseinheitlichen Mindestansatz festlegt. Gemäss dem deutschen Stromeinspeisungsgesetz muss für Elektrizität aus Sonnen- und Windenergie 90 Prozent, für andere regenerierbare Energien 80 Prozent des Durchschnittspreises der Endverbraucher vergütet werden. Für Grossanlagen und WKK-Anlagen sind die Ansätze tiefer, in Italien verpflichtet eine Richtlinie das staatliche Energieversorgungsunternehmen zur Vergütung von Stromeinspeisungen von Eigenproduzenten zu Vorzugspreisen. Die höchste Vergütung wird für Strom aus Sonnencnergie und Biomasse gewährt. Die Vergütungen für Elektrizität aus Windenergie und Erdwärme sind etwas niedriger angesetzt, während der Ansatz für Elektrizität aus Wasserkraftwerken nach AnlagengrÖsse variiert. In Grossbritannien sind die regionalen Elektrizitätsversorger verpflichtet, einen bestimmten Mindestbetrag an Kapazität aus der nicht-fossilen Stromerzeugung unter Vertrag zu nehmen und dafür einen Vorzugspreis zu zahlen. Damit diese Verpflichtung nicht nur durch

Strom aus Kernenergie erfüllt wird, sind bestimmte Anteile für erneuerbare Energien reserviert. im liberalisierten System in Grossbritannien besteht keine Abnahmegarantie für den gesamten aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom. Die Abnahme erfolgt aufgrund von Ausschreibungsverfahren. In den Niederlanden sind die Elektrizitätsversorger verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energiequellen aufzukaufen und einen Preis in Anlehnung an die vermiedenen Kosten zu bezahlen.

23 Sparsame und rationelle Energienutzung

231 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

231.1 Allgemeines

Die Artikel 8 und 9 bezwecken, den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu reduzieren. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Regelungskompetenz (Art. 24MIÌCS Abs. 3 Bst. a BV).

Zur Reduktion des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sind zwei Massnahmen vorgesehen: Einerseits soll der Energieverbrauch für den Konsumenten transparent gemacht werden (Art. 8), andererseits kann der Bundesrat Verbrauchsvorschriften (Zielwerte, Anforderungen für das Inverkehrbringen) oder marktwirtschaftliche Instrumente (Zertifikate) einführen (Art. 9). Gemäss dem in Artikel 18 verankerten Subsidiaritätsprinzip kann der Bundesrat diese Ausführungsvorschriften allerdings erst erlassen, wenn die von ihm beauftragten privaten Organisationen nicht entsprechende Massnahmen vereinbaren bzw. durchsetzen können (Art. 19 Abs. l Bst. a - d). Das Subsidiaritätsprinzip kommt aber nur zum Tragen, soweit das Ziel der Vermeidung ungerechtfertigter Handelshemmnisse nicht den Erlass von international abgestimmten Vorschriften verlangt. Das betreffende Bundesgesetz (THG) bleibt deshalb ausdrücklich vorbehalten (vgl. auch Ziff. 153.4).

"Anlagen" sind - im Unterschied zu den "Geräten" - mit einem Bauwerk fest verbundene Maschinen und Apparate. Als "Fahrzeuge" gelten energieverbrauchende mechanische Transportmittel zu Land, zu Wasser und in der Luft. Bei den Fahrzeugen geht es primär um Automobile. Allerdings sollen bei Bedarf auch Energiesparvorschriften für Flugzeuge und Schiffe erlassen werden können. Die zu prüfenden Produktegruppen müssen fallweise bestimmt werden. Wichtige Kriterien für die Auswahl sind hohe Bestandeszahlen, hohe jährliche Verkaufszahlen,

, hoher jährlicher Energieverbrauch und eine ausreichend feststellbare, typische Verwendungs- •* weise.

Energiesparvorschriften im Bereich Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sind bereits im Energienutzungsbeschluss enthalten (Art, 3 ENB). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat im Rahmen der Energienutzungsverordnung Zulassungsanforderungen für Wassererwärmer, Wannwasser- und Wärraespeicher erlassen (Anhang l ENV). Damit hat der Bund die vom Kanton Bern eingeführten Typenprüfungen für Wassererwärmer übernommen. Zudem hat der Bundesrat auch Verbrauchs-Zielwerte für verschiedene Haushalts-, Büro- und Unterhaltungselektronikgeräte verabschiedet (Anhänge 2 - 1 3 ENV) sowie für Personenwagen (Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen; VAT; SR 741.421).

231.2 Angabe des Energieverbrauchs und Prüfverfahren

(Art. 8)

Nach Absatz l und 2 kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Über das entsprechende energietechnische Prüfverfahren erlassen. Er berücksichtigt dabei Massnahmen privater Organisationen (vgl. Art. 18). Die Kennzeichnung (Etikettierung, Warendeklaration) mit den Energicwerten soll in einheitlicher und vergleichbarer Form erfolgen. Die subsidiäre Regelungskompetenz des Bundesrates entspricht auch dem Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990 (KIG; SR 944.0). Danach ist die Warendeklaration grundsätzlich auf vertraglichem Weg zu ordnen (Art. 3 und 4 KIG). Kommt innert angemessener Frist keine Vereinbarung gemäss Artikel 19 Absatz l Buchstabe a zustande, oder wird diese unzureichend erfüllt, erlässt der Bundesrat entsprechende Vorschriften.

Haushaltsgeräte werden bereits auf freiwilliger Basis im Rahmen der vom Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) empfohlenen Warendeklaration (FEA-Warendeklaration) bezüglich des Energieverbrauchs gekennzeichnet. Die Konsumentenorganisationen sind mit dieser FEA-Warendeklaration einverstanden. Im Bereich der Büro- und Unterhaltungselektronikgeräte erfolgt die Kennzeichnung des Energieverbrauchs gestützt auf einen Vertrag zwischen den Herstellern/Importeuren und den Konsumentenorganisationen. Bei den Fahrzeugen publizieren die Importeure gemäss einer Empfehlung der Vereinigung Schweize-

rischer Automobilimporteure (VSAI) die Messergebnisse über den genormten Treibstoffverbrauch aller Personen- und Lieferwagen. Im Rahmen der Verordnung über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen ist überdies vorgesehen, die Entwicklung des spezifischen Treibstoffverbrauchs der Neuwagenflotte jährlich zu veröffentlichen.

Hinsichtlich der Anerkennung in- und ausländischer Prilfstellen, Prüfergebnisse und Konformitätsnachweise sowie der Berücksichtigung internationaler Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen gilt das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse.

231.3 Reduktion des Energieverbrauchs

(Art. 9)

Nach Absatz 1 - 3 sieht das beabsichtigte Vorgehen für Energieverbrauchsvorschriften folgende drei Stufen vor:

L Stufe: Das EVED kann mit den Herstellern oder Importeuren Vereinbarungen mit Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs der wichtigsten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte abschliessen (Abs. 1). Es berücksichtigt dabei Massnahmen privater Organisationen (vgl. Art. 18). Abweichungen von international massgcbenden Prüf- oder Messverfahren sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem für solche Fragen zuständigen Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD).

  1. Stufe: Treffen die privaten Organisationen gemäss Artikel 19 Absatz l Buchstabe c keine oder ungenügende Massnahmen oder kommt keine Vereinbarung gemäss erster Stufe zustande, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Wirtschaftskreise die entsprechenden Verbrauchs-Zielwerte erlassen (Abs. 2).

  2. Stufe: Falls diese Zielwerte nach Ablauf der festgelegten Frist nicht erreicht werden, oder zeigt es sich bereits vor Ablauf der Frist, dass die Zielwerte (z.B. wegen Untätigkeit) nicht erreicht werden können, kann der Bundesrat, wiederum nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Wirtschaftskreise, Anforderungen für das Inverkehrbringen (Abs. 3), bzw. marktwirtschaftliche Instrumente (Abs. 4) einführen. Letztere haben dabei grundsätzliche Priorität. Anforderungen für das Inverkehrbringen sollen nur als ultima ratio zur Anwendung gelangen. Sie sind allenfalls zeitlich zu befristen und im Hinblick auf marktwirtschaftliche Alternativen periodisch zu hinterfragen. Bei der Prüfung von Massnahmen gemäss der 3. Stufe

berücksichtigt der Bundesrat die bereits im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses erlassenen Verbrauchs-Zielwerte. Marktwirtschaftliche Instrumente oder Anforderungen für das Inverkehrbringen wären somit gestützt auf das Energiegesetz bereits möglich, wenn die Zielwerte des Energienutzungsbeschlusses nicht erreicht werden (können). Bei der Einführung von marktwirtschaftlichen Instrumenten oder Anforderungen für das Inverkehrbringen ist den aussenhandelspolitischen Verpflichtungen und Interessen der Schweiz und den internationalen Harmonisierungsbestrebungen im Bereich technischer Vorschriften und Normen Rechnung zu tragen.

Die Verbrauchs-Zielwerte, marktwirtschaftlichen Instrumente und die Anforderungen für das Inverkehrbringen sollen nur für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte erlassen werden, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen. Darunter sind Einzelgeräte mit hohem Energieverbrauch zu verstehen, aber auch Gerätekategorien, welche in ihrer Gesamtheit wegen der weiten Verbreitung einen hohen Energieverbrauch aufweisen (z.B. Geräte mit Stand-by-Schaltungen, Computer usw.).

Geräte und Anlagen: Im Bereich der Haushalts-, Büro- und Unterhaltungselektronikgeräte hat die Festlegung von Verbrauchs-Zielwerten im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses einen Massstab gesetzt, der sich am Stand der Technik orientiert, wirtschaftlich vertretbar ist, und der von den meisten wichtigen Herstellern akzeptiert wird. Je kürzer die Entwicklungszyklen der betroffenen Geräte sind, desto grösser ist die Bereitschaft der entsprechenden Branche, Verbrauchs-Zielwerte zu akzeptieren.

Verbrauchs-Zielwerte richten sich in erster Linie an die Hersteller. Im Bereich der Haushaltsgeräte sind die Verbrauchs-Zielwerte aber auch für die Konsumenten eine wertvolle Orientierungshilfe beim Kauf neuer Geräte. Die zusammen mit der INFEL (Informationsstelle für Elektrizitätsanwendungen) entwickelte Haushalts-Gerätedatenbank erlaubt eine schnelle Übersicht über das aktuelle Marktangebot. Die Verbrauchs-Zielwerte sind bereits integraler Bestandteil dieser Datenbank.

Bei den Büro- und Unterhaltungselektronikgeräten bewirken die Verbrauchs-Zielwerte eine Beschleunigung der Entwicklung von Geräten mit kleinen Stand-by-Verlusten. Werden die Massnahmen zur Erreichung der Verbrauchs-Zielwerte bereits in der Konzeptphase berücksichtigt, entstehen bei der Herstellung keine nennenswerten Mehrkosten.

Im Rahmen des Vollzugs des Energienutzungsbeschlusses erhält das BEW jährlich eine detaillierte Übersicht über die Verkaufszahlen der betroffenen Geräte und ist dadurch in der Lage abzuschätzen, wieweit die gesteckten Ziele auch erreicht werden. Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, werden die Verkaufszahlen durch eine Treuhandgesellschaft erhoben. Die dadurch entstehenden Kosten belaufen sich für sämtliche betroffenen Gerätetypen auf jährlich 15'000 Franken. Die gewählte Methode verursacht so nur geringe Kosten und wird auch von ausländischen Stellen entsprechend positiv beurteilt.

Die Zusammenarbeit mit den einzelnen Branchen im Bereich der Verbrauchs-Zielwerte ist allgemein sehr gut: Diese wurden in Arbeitsgruppen mit Vertretern von Bund und Industrie gemeinsam erarbeitet. Die Arbeitsgruppen bestehen noch heute und bilden die Voraussetzung für eine zielgerichtete, wirtschaftliche und technische Aspekte berücksichtigende Fortsetzung der Arbeit. Damit Vorgaben bezüglich des Energieverbrauchs zukunftsweisend sind, ist aber eine klare Trennung zwischen neutralen Stellen und Interessenvertretern erforderlich. Zudem müssen die Zielwerte laufend dem Stand der Technik angepasst werden.

Im Bereich von Anlagen der Industrie und des Gewerbes besteht ein zusätzliches grosses Energiesparpotential, welches durch Verbrauchs-Zielwerte und andere Massnahmen ausgeschöpft werden soll. Auf diesem Gebiet kann der Bundesrat geeigneten privaten Organisationen spezifische Aufgaben übertragen, beispielsweise1 die Vereinbarung von Zielen für die Entwicklung des Energieverbrauchs von Grossverbrauchern oder von bestimmten Branchen (vgl. Art. 19 Abs. l Bst. f).

Fahrzeuge: Der heutige durchschnittliche Normverbrauch der schweizerischen Neuwagenflotte beträgt gemäss Angaben der VSAI knapp 8,1 l pro 100 km. Die Bandbreite ist jedoch sehr gross, beispielsweise nach den Testverbrauchsmessungen des Touring-Clubs der Schweiz (TCS) von 4,5 bis gegen 30 l pro 100 km. Gemäss der Verordnung über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen soll der durchschnittliche spezifische Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte innert fünf Jahren um 15 Prozent abgesenkt werden (Ausgangsjahr 1996).

Der TCS ermittelte aufgrund einer 20-jährigen Messerie von 260 Neuwagen eine jährliche, trendmässige Abnahme des spezifischen Verbrauchs von l Prozent. Die Berechnung bezieht sich auf Personenwagen bis 2000 cm3 und ist nicht nach der Anzahl der Neuzulassungen gewichtet. Nach Angaben der VSAI ist der verkaufsgewichtete Normverbrauch der Neuwagen-

flotte von 1989 - 1991 um gut I Prozent gestiegen und von 1991 - 1993 um ungefähr den gleichen Wert wieder gesunken. Dabei zeigt sich, dass Verminderungen im spezifischen Verbrauch insbesondere durch höhere Fahrzeuggewichte (zusätzliche sicherheitstechnische Ausrüstungen, Zunahme der Fahrzeuge mit Klimaanlagen und Vierradantrieben sowie Zunahme der Grossraumfahrzeuge usw.) wieder ausgeglichen wurden.

Aufgrund der heutigen Erkenntnisse ist in den nächsten zehn Jahren eine Reduktion des spezifischen Treibstoffverbrauchs der Neuwagen um rund die Hälfte technisch und wirtschaftlich machbar. Eine Absenkung um 20 Prozent ist an den bestehenden Fahrzeugmodellen, beispielsweise mit einer Limitierung des Beschleunigungsvermögens, einer Herabsetzung der Maximalleistung und insbesondere mit einer Reduktion der Fahrzeugmasse zu erzielen (eine Verringerung um 100 kg entspricht einer Einsparung von rund 0,6 l pro 100 km). Effizienzsteigerungen müssen nicht allein durch eine Reduktion der Masse realisiert werden. Auch durch den Einsatz weiterer, verfügbarer Techniken sind Verbesserangen möglich (der Verbrauch verschiedener Modelle mit dem gleichen Gewicht von beispielsweise 1300 kg liegt in einer Bandbreite von rund 8 - 16 l pro 100 km). Für eine weitere Verbesserang bis 30 Prozent sind neue Fahrzeuge und Motoren nötig, für welche die Hersteller eine Vorlaufzeit von 3 - 5 Jahren benötigen. Weitergehende Einsparungen wären eine Folge von Neuentwicklungen (Aufladesysteme, elektronisches Motormanagement, Zylinderabschaltung usw.). Fahrzeuge mit einem Verbrauch unter 5 I pro 100 km sind bereits heute erhältlich, und solche mit rund 3 l pro 100 km dürften Ende der Neunzigerjahre marktreif sein.

Absatz 4 enthält gegenüber dem Energienutzungsbeschluss ein neues Element. Der Bundesrat soll anstelle von Verbrauchs-Zielwerten oder Anforderungen für das Inverkehrbringen auch marktwirtschaftliche Instramente einführen können. Grundsätzlich haben marktwirtschaftliche Instrumente Vorrang. Dies gilt insbesondere bezüglich des Erlasses von Anforderungen für das Inverkehrbringen. Macht der Bundesrat von der Möglichkeit der Einführung marktwirtschaftli- • eher Instrumente Gebrauch, müssen vereinbarte bzw. vom Bundesrat erlassene Verbrauchs-Zielwerte sowie allfällige Anforderungen für das Inverkehrbringen aufgehoben werden. Bei den marktwirtschaftlichen Instrumenten stehen vor allem handelbare Energieverbrauchsgutscheine (Zertifikate) im Vordergrand. Die Einführung eines Zertifikatsystems kommt praktisch nur für den Fahrzeugbereich in Frage. Ausgeschlossen sind Lenkungsabgaben auf Anlagen, Fahrzeugen und Geräten und damit auch das im Vernehmlassungsentwurf noch enthaltene Bonus-Malus-System. Der Vorschlag, im vorliegenden Bereich auch Lenkungsabgaben einführen zu können, wurde im Vernehmlassungsverfahren insbesondere aus Kreisen der

Wirtschaft abgelehnt. Sollte allenfalls die Einführung von Lenkungsabgaben zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Diskussion gestellt werden, müsste noch eine entsprechende Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe geschaffen werden.

Grundidee der Zertifikate ist es, dass ein bestimmtes Ziel nicht durch Einzel-Vorschriften, sondern durch die Nutzung des Marktmechanismus erreicht wird. Der Handel mit Zertifikaten soll ermöglichen, dass nicht jedes Produkt einen vorgegebenen Verbrauchswert einhalten muss, sondern dass der Inverkehrbringer zwischen dem Kauf von Zertifikaten oder dem Inverkeh'rbringen eines verbrauchsärmeren Produktes wählen kann. Ein vorgegebenes Ziel kann so mit geringeren Kosten erreicht werden: Jeder Inverkehrbringer wird sich zum Kauf eines Zertifikates entschliessen, wenn ihn dies günstiger kommt als beispielsweise die Entwicklung oder Herstellung eines neuen Produktes. Der Preis der Zertifikate richtet sich dabei nach Angebot und Nachfrage.

Die Einführung eines Zertifikatssystems verlangt die Definition des zu erreichenden Verbrauchswertes, die Definition eines geeigneten Messverfahrens, die Ausgabe von Zertifikaten, die Organisation des Handels und die Kontrolle. Bei der Umsetzung dieses Systems könnte einer privaten Organisation massgebliche Aufgaben übertragen werden (Art. 19 Abs. l Bst. d). Die detaillierte Ausgestaltung würde auf Verordnungsstufe erfolgen. Den internationalen Verpflichtungen wäre dabei Rechnung zu tragen.

In den Grundzügen könnte ein Modell beispielsweise zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von Personenwagen folgendermassen aussehen: Es wird ein Verbrauchswert definiert, welcher jeweils für ein bestimmtes Jahr den mittleren spezifischen Verbrauch für Neuwagen bestimmt. Der durchschnittliche Verbrauch aller in diesem Jahr verkauften Neuwagen muss diesem Wert entsprechen. Wer einen Personenwagen in der Schweiz in Verkehr bringt, der den Verbrauchswert unterschreitet, erhält von der Zulassungsbehörde eine Gutschrift - ein Zertifikat. Die Höhe dieses Zertifikates richtet sich nach der Differenz zwischen dem effektiven Verbrauch und dem Verbrauchswert. Das Zertifikat kann entweder für das Inverkehrbringen eines weiteren Wagens mit höherem Verbauch verwendet oder verkauft werden. Wer einen Personenwagen in Verkehr bringen will, der den Verbrauchswert überschreitet, muss entweder schon ein Zertifikat besitzen oder sich Zertifikate kaufen. Die Zertifikate sind direkt zwischen den einzelnen Marktpartnem handelbar, der Tausch kann jedoch auch über eine Börse erfolgen.

Eine Kontrollbehörde wacht über die Einhaltung der Werte, indem sie die Verkaufszahlen mit •£ den verfügbaren Gutschriften vergleicht. Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, ist es beispielsweise denkbar, dass die Inverkehrbringer eine gewisse Zeit zur Verfügung haben, bis sie im Besitze der Gutschriften sein müssen.

Zertifikatslösungen sind relativ neu und wurden bisher vor allem in den USA im Bereich der Industrie zur Reduktion bestimmter Emissionen eingesetzt. Die bisherigen ausländischen Erfahrungen mit Zertifikaten sind grundsätzlich positiv, machen aber auch die Grenzen des Instruments deutlich. Wesentliche Vorteile sind die Flexibilität und die Sicherung der Zielerreichung. Offene Fragen bestehen vor allem beim konkreten Vollzug, bei der Erst-Vergabe der Zertifikate und beim Sicherstellen eines funktionsfähigen Marktes. Erste Erfahrungen in der Schweiz liegen aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land vor, welche 1992 die gesetzlichen Grundlagen für den Handel von Emissionsgutschriften zwischen Unternehmen geschaffen haben. Der Markt für Zertifikate hat sich allerdings als zu eng erwiesen, so dass kein Handel mit Emissionsrechten zustande kam. Neu an der Regelung im Energiegesetz ist, dass sie nicht die Reduktion von Emissionen, sondern die Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs zum Ziel hat.' Dies ändert jedoch nichts am Wirkungsmechanismus des Instruments.

Absatz 5 bezweckt, dass die im Rahmen von Artikel 9 eingeführten Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs der technischen und internationalen Entwicklung angepasst werden. Bezüglich der (aufgrund des Energienutzungsbeschlusses eingeführten) Verbrauchs-Zielwerte für Kühl-, Gefrier- und Fernsehgeräte wurde anfangs 1996 eine erste Bilanz gezogen, da die Frist zur Erreichung der festgelegten Ziele Ende 1995 ablief. Die Haushaltsgeräte-Branche ist dabei, Vorschläge für das weitere Vorgehen auszuarbeiten, da aufgrund der relativ kurzen Fristen die angestrebten Ziele nicht vollumfänglich erreicht werden konnten.

In den folgenden Jahren müssen diese Bilanzen auch in anderen vom Energienutzungsbeschluss erfassten Produktebereichen gezogen werden (Haushalts-, Büro- und Unterhaltungselektronikgeräte sowie Personenwagen). Dannzumal ist zu entscheiden, wo neue Verbrauchs-Zielwerte festzulegen, wo Fristerstreckungen gerechtfertigt und wo allenfalls strengere Massnahmen zu ergreifen sind. In allen bisher bearbeiteten Bereichen sind noch erhebliche energetische Verbesserungen möglich, die möglichst schnell ausgeschöpft werden sollen. Mit dem Inkrafttreten des Energiegesetzes wird auch hier das Subsidiaritätsprinzip zum Zuge kommen. Der Bundesrat wird somit neue Verbrauchs-Zielwerte nur erlassen, wenn die privaten Organisationen oder das EVED mit der Branche keine entsprechenden Zielwerte vereinbaren können.

38 Bundcsblatt 148. Jahrgang. Bd. IV 1105

Drängen sich allerdings aufgrund der Erfahrungen mit den bereits im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses erlassenen Zielwerten strengere Massnahmen auf, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente oder Anforderungen für das Inverkehrbringen einführen.

International stösst das Schweizer Vorgehen zunehmend auf Interesse, Einzelne EU-Mitgliedstaaten verlangen von der EG-Kommission entsprechende Schritte. Neben Verbrauchs-Zielwerten für Fernsehgeräte und Videorecorder in Holland stehen bei der EG-Kommission auch Verbrauchs-Zielwerte für verschiedene Haushaltsgeräte zur Diskussion (zum Verhältnis zum europäischen Recht vgl. Ziff. 5).

232 Gcbäudeberach

(Art. 10)

Nach Absatz l schaffen die Kantone vor allem im Rahmen ihres Energie-, Bau-, Planungs- und Steuerrechts günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. In zahlreichen kantonalen Erlassen, insbesondere im Bau- und Planungsbereich, sind noch Vorschriften enthalten, welche die Förderung der genannten Ziele hemmen. "Günstige Rahmenbedingungen" heisst, dass diese Hindernisse eliminiert, bzw. auf die Ziele des Energiegesetzes abgestimmt werden. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Verdichtetes Bauen;

  • Verhältnis Ausniitzungsziffer und Wintergärten;

  • Nutzung erneuerbarer Energien: Konflikte bei Grenzabständen, Ausnützungsziffer, Landschaftsschutz usw.;

  • Konflikte mit Bau- und Grenzabständen bei Aussenîsolationen;

  • Aufwendige Bewilligungsverfahren für energietechnisch sinnvolle Anlagen.

"Günstige Rahmenbedingungen" schaffen heisst aber auch, dass das Instrument der Planung - zu denken ist insbesondere an Sondernutzungspläne wie Quartierpläne oder Überbauungsordnungen - zum Erreichen der Gesetzesziele eingesetzt werden. Eine sparsame und rationelle Nutzung von Energie in Gebäuden erreicht man insbesondere auch dann, wenn im Hinblick auf die Realisierung von grösseren Überbauungen umfassende Energieversorgungskonzepte ausgearbeitet werden.

Absatz 2 verpflichtet die Kantone im Sinne eines Rechtssetzungsauftrages, Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden zu erlassen. Dabei müssen die Kantone den Stand der Technik berücksichtigen. Da die kantonalen Vorschriften vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse ausgenommen sind, enthält der Rechtssetzungsauftrag ferner die Präzisierung, dass die in Anwendung von Absatz 2 erlassenen (kantonalen) Produktevorschriften den Grundsätzen dieses Gesetzes zu genügen haben. Im übrigen behalten die Kantone bei der Ausgestaltung ihrer Vorschriften weitreichende Kompetenzen. Insbesondere können sie im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 4) Ausnahmen vorsehen, so beispielsweise für besonders schützenswerte historische Gebäude oder für Schutzbauten des Zivilschutzes.

Im Bereich des umbauten Raums wird am meisten Energie für Raumwärme und Warmwasser verbraucht. Der Bund hat diesbezüglich in den letzten 15 Jahren wesentliche Beiträge geleistet: 1988 wurde die Empfehlung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Empfehlung 380/1) "Energie im Hochbau" publiziert, bei deren Erarbeitung sich das BEW sowohl personell als auch finanziell stark engagierte, In der Zwischenzeit wurde diese wegweisende Empfehlung vom Comité Européen de Normalisation (CEN) weitgehend übernommen. Mit dem DIANE-Projekt "Niedrigenergiehäuser in Ökobauweise" (Förderprogramm des BEW im Bereich Pilot- und Demonstrationsanlagen; DIANE: Durchbruch innovativer Anwendungen neuer Energietechniken) werden Erfahrungen gesammelt, die es erlauben werden, in einigen Jahren den Energiebedarf von Neubauten nochmals erheblich zu senken. Im Herbst 1995 erschien die SIA-Empfehlung 380/4 "Elektrizität im Hochbau"; auch diese Planungshilfe setzt neue Massstäbe. Der Beitrag des Bundes war auch hier beträchtlich: einerseits wurden Arbeiten in Auftrag gegeben, die massgebende Daten für die Festlegung der Grenz- und Zielwerte lieferten, und andrerseits stellte das BEW sicher, dass diese Werte so festgelegt wurden, dass sie auch die nötige Signalwirkung haben. Das DIANE-Projekt "Betriebsoptimierung" legt einen neuen Standard für den Betrieb haustechnischer Anlagen fest.

Aufbauend auf der SIA-Empfehlung "Energie im Hochbau" erstellte das BEW in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen Anfang 1992 die Musterverordnung "Rationelle Energienutzung in Hochbauten", wobei die SIA-Werte entsprechend der inzwischen stattgefundenen Entwicklung verschärft wurden. In der Zwischenzeit haben bereits zwölf Kantone diese Musterverordnung als Grundlage für ihre Energiegesetze verwendet. Ein Vollzugsordner, ebenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet, gibt wertvolle Hinweise für die tägliche Vollzugsarbeit. Bauteilkataloge für Neubauten und Sanierungen erlauben den

Fachleuten das schnelle Ermitteln der thermischen Eigenschaften der einzelnen Bauelemente. Ferner sind beim BEW verschiedene Merkblätter für Fachleute und Faltblätter für interessierte Laien erhältlich.

Grundlage für die Festlegung des "Standes der Technik" im Gebà'udebereich bilden die Normen und Empfehlungen des SIA. Das BEW leistet bezüglich der praktischen Umsetzung eine wesentliche Führungsarbeit, die in den verschiedenen Publikationen, seien es Merkblätter, Vollzugsmodelle oder Musterverordnungen, zum Ausdruck kommt Die Regelwerke des SIA sind anerkannt und haben sich bewährt. Anforderungen und Berechnungen, die sich darauf abstützen, entsprechen dem Stand der Technik. Die Regelwerke des SIA oder anderer Fachgremien haben allerdings keinen Rechtssatzcharakter. Wer sich an solche Regelwerke hält, kann jedoch davon ausgehen, dass sein Vorhaben dem Stand der Technik entspricht. Dies schüesst aber nicht aus, dass dieser Nachweis auch auf andere Weise erbracht werden kann.

Gemäss Absatz 3 müssen die Kantone Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) in Neubauten und bestehenden Gebäuden erlassen. Sie hat drei Ziele:

  • Encrgiesparen als Beitrag zum Umweltschutz und zur Schonung der Ressourcen;

  • Durchsetzung des Verursachelprinzips;

  • Information der Mieter durch transparente Abrechnung.

Der Rechtssetzungsauftrag lässt den Kantonen weitgehend offen, wie sie auf ihrem Gebiet die VHKA in Neubauten und bestehenden Gebäuden im Detail regeln wollen. Wichtig ist, dass das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangt und die Kosten des Wärmeverbrauchs Überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, un übrigen sind die Kantone aber relativ frei, insbesondere können sie auch Ausnahmen von der Pflicht zur VHKA vorsehen, beispielsweise für bestehende Gebäude mit tiefem Energieverbrauch.

Nach Artikel 31 (Übergangsbestimmung) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass bestehende Gebäude bis spätestens 31. Dezember 2001 mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs ausgerüstet sind. Damit wird de facto die in Artikel 25 Absatz 2 des Energienutzungsbeschlusses enthaltene Übergangsfrist um rund dreieinhalb Jahre verlängert (vgl. Ziff. 282).

Erstmals in der Schweiz vorgeschrieben wurde die VHKA 1980 mit dem Energiegesetz des Kantons Basellandschaft. Anschliessend haben mehrere Kantone das Obligatorium für 'die VHKA ebenfalls eingeführt. Seit dem Inkrafttreten des Energienutzungsbeschlusses am 1. Mai 1991 ist die VHKA gesamtschweizerisch obligatorisch. Bis Ende 1994 waren in der Schweiz rund 400'000 Wohnungen mit Geräten zur VHKA ausgerüstet. Dies entspricht einem Ausrüstungsgrad von rund einem Drittel.

Von Seiten des Bundes bestehen weiter Vorschriften über die Messgenauigkeit der Geräte sowie mietrechtliche Vorschriften zur Überwälzung der Investitions- und Betriebskosten. Die Investitionen zur VHKA gelten als wertvermehrende Verbesserung von dauerndem Charakter und können auf die Mieter überwälzt werden. Die Ablese- und Abrechnungskosten sowie die •Wartung der Geräte sind Nebenkosten und werden in der jährlichen Heizkostenabrechnung erfasst.

Im Bereich VHKA ist die Schweiz heute führend. Folgende Vollzugshilfen stehen zur Verfügung:

  • Als wichtigstes Hilfsmittel für die Einführung der VHKA hat das BEW im Dezember 1985 ein von Mieter- und Vermieterorganisationen sowie von der ausführenden Branche gemeinsam erarbeitetes Abiechnungsmodell veröffentlicht.

  • Weiter besteht ein Vollzugsordner für die kantonalen Energiefachstellen, ein Faltblatt zur Mieterinformation und eine Checkliste für. das Einholen von Offerten zur VHKA für Hauseigentümer und Verwaltungen.

  • Ein detailliertes Handbuch für Planer und Installateure sowie für Hauseigentümer und Liegenschaftsverwaltungen dient für die Durchführung von VHKA-Kursen, an denen bisher Über 1900 Fachleute teilgenommen haben.

  • Periodisch wird zudem vom Eidgenössischen Amt für Messwesen (EAM) ein Verzeichnis der geprüften und zugelassenen Heizkostenverteiler, Wärme- und Wannwasserzähler herausgegeben.

Die VHKA ist gerechter als eine pauschale Abrechnung und entspricht dem Verursacherprinzip: energiesparende Mieter bezahlen weniger als Verschwender. Sollte durch die Verbesserung des Wärmeschutzes eine ebenso grosse Einsparung erreicht werden, würde das fünf- bis zehnmal mehr kosten. Die VHKA ist zudem eine kostengünstige Massnahme zur Schonung der Ressourcen und Reduktion der Schadstoffbelastung der Umwelt. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zum Aktionsprogramm Energie 2000.

In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 wurde im Kanton Zürich das Energiegesetz angenommen (voraussichtliche Inkraftsetzung der Bestimmungen • über die VHKA in der 2. Hälfte 1996), obschon im Abstimmungskampf versucht wurde, die VHKA als untaugliche Massnahme zu diskreditieren. Eine durch das BEW in Auftrag gegebene Evaluation über die Wirksamkeit der VHKA ergab, dass durchschnittlich 14 Prozent Heizenergie eingespart werden können (vgl. Ziff. 142.03).

Die parlamentarische Initiative Steinemann vom 14. März 1995 (95.404 n) will die VHKA bei Altbauten aufheben. In der Begründung stützt sich die Initiative auf falsches Zahlenmaterial, Aufgrund des durch die Evaluation nachgewiesenen Nutzens der Massnahme zielt die Initiative in die falsche Richtung (die vorberatende Kommission des Nationalrates hat denn auch einen Gegenvorschlag ausgearbeitet). In einigen Kantonen der Westschweiz fehlt zum Teil die' Akzeptanz für die VHKA in Altbauten; diesbezüglich ist noch Überzeugungsarbeit zu leisten. Bei Neubauten wird die VHKA aber auch in der Westschweiz vollzogen. Der Bund wird die Kantone weiterhin bei ihren Vollzugsaufgaben technisch unterstützen.

Nach Absatz 4 können die Kantone die Installation neuer ortsfester Elektroheizungen einer Bewilligungspflicht unterstellen. Im Gegensatz zu den Absätzen 2 und 3 ist der vorliegende Rechtssetzungsauftrag nicht verpflichtender Natur. Die Kantone sind aber mit dieser Bestimmung aufgerufen, dafür zu sorgen, dass die hochwertige Energie Elektrizität nur noch in Ausnahmefallen direkt für die Erzeugung von Heizenergie verwendet wird. Viele Verteilnetze der Elektrizitätswerke sind im Winter bei tiefer Temperatur an der Grenze ihrer Kapazität angelangt. Zudem fallt der Strombedarf für solche Heizungen in Zeiten mit kleinem Angebot, was zu hohen Kapazitätskosten führt.

Eine (direkt vollziehbare) Bewilligungspflicht für neue ortsfeste Elektroheizungen ist bereits im Energienutzungsbeschluss enthalten (Art. 5 ENB). Die Evaluation dieser Massnahme hat gezeigt, dass die Bewilligungspflicht regional und bei einem aktiven Vollzug eine stark präventive Wirkung hat. Bei einer Änderung der Rahmenbedingungen (Anziehen der Baukonjunktur, steigende Ölpreise, Fortdauer der Elektrizitätsüberschüsse) könnte die quantitative Wirkung der Bewilligungspflicht stark zunehmen (vgl. Ziff. 142.04).

im Gegensatz zum Energienutzungsbeschluss beschränkt sich das Energiegesetz auf einen (fakultativen) Rechtssetzungsauftrag. Damit werden den Kantonen substantielle Rechtssetzungskompetenzen belassen. Dies entspricht der im Energieartikel der Bundesverfassung verankerten

Aufgabentejlung, wonach Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden vor "ï allem von den Kantonen getroffen werden (Art. 24oc[ies Abs. 4 BV).

Unter Elektroheizungen sind elektrisch betriebene, ortsfeste Heizgeräte zur Erzeugung von Raumwärme zu verstehen, bei denen ein stromdurchflossener Widerstand Wärme direkt oder über Reflektoren abstrahlt oder die Energie an wärmespeichernde Materialien abgibt. Nicht unter Elektroheizungen fallen somit elektrisch betriebene Wärmepumpen. Die Bewilligungskriterien sollen so ausgestaltet werden, dass neue ortsfeste, Elektroheizungen nur noch dort zum Einsatz kommen, wo im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 3 Abs. 4) nicht auf ein anderes Heizsystem ausgewichen werden kann. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde soll demnach die Bewilligung für eine neue ortsfeste Elektroheizung nur erteilen, wenn keine Anschlussmöglichkeit an Gas oder Fernwärme besteht und der Einsatz einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Ferner sollte der Wärmeschutz von Gebäuden mit Elektroheizungen dem Stand der Technik entsprechen. Der Rechtssetzungsauftrag umfasst selbstverständlich auch die Kompetenz, in bestimmten Fällen die Installation neuer ortsfester Elektroheizungen von der Bewilligungspflicht auszunehmen. In Betracht fallen diesbezüglich namentlich Elektroheizungen mit einer niedrigen Gesamtanschlussleistung (beispielsweise Elektrostrahler in Badezimmern) oder Elektroheizungen, welche in Schutzbauten des Zivilschutzes für die Zwecke des Zivilschutzes erforderlich sind.

Mit der vorliegenden Bestimmung sind die Kantone gefordert, die mit dem Energienutzungsbeschluss eingeleiteten Bemühungen fortzusetzen. Das BEW wird den Kantonen mit Mustererlassen und entsprechenden Vollzugshilfen weiterhin tatkräftig zur Seite stehen (zum Verhältnis von energiepolitischen Massnahmen zur Handels- und Gewerbefreiheit vgl. Ziff. 61).

24 Förderung

241 Massnahmen

241.1 Einleitung

Das Energiegesetz enthält Förderungsmassnahmen in den Bereichen Information und Beratung (Art. 11), Aus- und Weiterbildung (Art. 12), Forschung, Entwicklung und Demonstration (Art. 13) sowie Energie- und Abwärmenutzung (Art. 14). Diese Massnahmen sind bereits im Energienutzungsbeschluss enthalten. Sie werden in praktisch unveränderter Form übernommen

und weitergeführt. Neu gegenüber dem Energienutzungsbeschluss enthält Artikel 14 auch eine Rechtsgrundlage zur Förderung von Energiesparmassnahmcn.

241.2 Information und Beratung

(Art. 11)

Eine gezielte Information und Beratung ist unabdingbar, damit die gesetzlichen Bestimmungen sowie die behördlichen Richtlinien, Empfehlungen und anderweitigen Massnahmen von der Öffentlichkeit verstanden und mitgetragen werden. Sie ist auch nötig, weil zum Erreichen der energiepolitischen Ziele Vorschriften alleine nicht genügen, sondern das auf Einsicht beruhende freiwillige Handeln aller Kreise ebenso wichtig ist. Auch die von den Behörden bereitgestellten Fördermassnahmen kommen nur voll zum Tragen, wenn diese genügend bekannt sind.

Nach Absatz l liegt die Information und Beratung sowohl im Aufgabenbereich des BEW als auch der Kantone. Gestützt auf die Erfahrungen beim Vollzug des Energienutzungsbeschlusses soll aber inskünftig eine klare Gewichtung und Zuteilung der Aufgaben zwischen BEW und Kantone vorgenommen werden.-vcrbunden mit einer wirksamen Koordination. Neu sollen dem BEW insbesondere Informations- und den Kantonen hauptsächlich Beratungsaufgaben zukommen. Informationsaktivitäten mit generellen Themen im Bereich der wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, des Energiesparcns und der Nutzung erneuerbarcr Energien (und. je nach politischer Aktualität ebenso in Bereichen wie z.B. Liberalisierung leitungsgebundener Energien oder Straffung von Bewillìgungsveifahren) lassen sich viel kostengünstiger und wirksamer von zentraler Stelle aus durchführen. Demgegenüber ist eine regionale Beratungstätigkcit wesentlich effizienter als eine zentrale, insbesondere dort, wo für die Beratung spezifische Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse notwendig sind. Eine solche Beratung stösst auf mehr Akzeptanz und ist zielführender.

Nach Absatz 2 können Bund und Kantone im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen und unterstützen. INFOENERGIE ist eine solche Organisation, die von den kantonalen Energiedirektoren und dem BEW gemeinsam getragen wird. Es ist allerdings vorgesehen, diese Organisation (v.a. aus finanziellen Gründen) aufzulösen. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine ähnliche Organisation gegründet werden soll, schafft die vorliegende Bestimmung die notwendigen Rechtsgrundlagen,

da die Beteiligung des Bundes an privatrechtlichen Organisationen einer gesetzlichen Grundlage bedarf (VPB 54.36 S. 233).

Gestützt auf Absatz 3 kann der Bund ferner Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit in den Bereichen gemäss Absatz l unterstützen. In Frage kommen konkrete Aktionen wie Veranstaltungen, Ausstellungen und Veröffentlichungen, sofern sie gesamtschweizerisch von Bedeutung sind. Es geht dabei nicht darum, Kantone oder private Organisationen unmittelbar - d.h. unabhängig von konkreten Aktionen - zu unterstützen. Jährlich wiederkehrende Beiträge an die allgemeinen Aufwendungen (sogenannte Sockelbeiträge) sind unzulässig. Die Förderung des Bundes soll im Einzelfall die Tätigkeit privater Fachleute ergänzen.

241.3 Aus- und Weiterbildung

(Art. 12)

Artikel 12 ergänzt das geltende Bundesrecht (Berufsbildungsgesetz 'vom 19. April 1978, SR 412.10; ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, SR 414.110; Stipendiengesetz vom 19. März 1965, SR 416.0). Er ersetzt es nicht und hat diesem gegenüber subsidiären Charakter.

' Nach Absatz l fördert der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Vollzugsaufgaben nach dem Energiegesetz betraut sind, mit verschiedenen Mitteln: Er kann eigene Veranstaltungen (z.B. Schulungskurse und Fachtagungen) durchführen, daneben aber auch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone, Gemeinden oder weiterer mit dem Vollzug beauftragter Organisationen ausrichten.

Absatz 2 bezweckt die Förderung einzelner Ausbildungsveranstaltungen für Fachleute, hingegen nicht die individuelle Ausbildungsförderung, die der Bund im Rahmen der Berafsbildungs- und Stipendiengesetzgebung wahrnehmen kann. Diese Bestimmung erlaubt dem Bund, Ausbildungsunterlagen und -kurse für Energiefachleute zu unterstützen.

Dank der engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen konnte in den letzten Jahren das Ergänzungsstudium Bau und Energie in der ganzen Schweiz inklusive dem Tessin angeboten werden. Über 900 Kursabsolventen wenden das neue Wissen an. Weiter unterstützte der Bund zusammen mit den Kantonen die höhere Fachprüfung für Energieberater. Die Pilotphase ist abgeschlossen; jetzt wird eine Trägerschaft für die Weiterführung der Prüfungen gesucht.

Das Ergänzungsstudium Haustechnik wurde 1994 an der Ingenieurschule Bern eingeführt. Es hat zum Ziel, im Bereich Haustechnik Führungskräfte mit modernen Führungsmethoden und neuen Techniken vertraut zu machen. Im Herbst 1995 wurde an der gleichen Schule der zweite Kurs gestartet.

Im Herbst 1994 wurden in Basel und Bern Pilotkurse für die Weiterbildung von Installateuren der Haustechnik durchgeführt. Neue grundlegend überarbeitete Kurse mit praxisnahen Unterlagen werden vom Verband Schweizerischer Elektrc-Installationsfirmen (VSEI) seit Herbst 1995 angeboten. Im Vordergrund stehen die Themen Wärmepumpen und solare Wassererwärmung. Der Verband Schweizerischer Heizungs- und Lüftungsfirmen (VSHL) und der Schweizerische Spenglermeister- und Installateur-Verband (SSIV) starten mit ihren Kursen 1996. Sie bieten zusätzlich die Themen Kessclersatz, hydraulischer Abgleich, Umwälzpumpen und Betriebsoptimierung an.

Es ist sehr wichtig, dass der Ausbildungsstand der Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallateure dem sich entwickelnden Stand der Technik angepasst wird, weil wesentliche Energieeinsparungen auf ihrem Tätigkeitsgebiet realisiert werden sollen. Die schnellen Veränderungen in diesem Umfeld müssen noch besser an die Fachleute herangetragen werden. Die Impulsprogramme des BFK (vgl. Ziff. 132.2) leisten willkommene Vorarbeiten. Ihr Zielpublikum sind vorwiegend die Planer. Mit dem Impulsprogramm RAVEL (Rationelle Verwendung von Elektrizität) wurden " beispielsweise im Bereich der radoneilen Stromverwendung wertvolle Grundlagen geschaffen, die im Rahmen von Energie 2000 noch intensiver an die Fachleute auf der Baustelle vermittelt werden müssen. Ein sehr wichtiges Anliegen ist die Aus- und Weiterbildung der Fachleute aller Stufen im Bereich der erneuerbaren Energien. Auch hier gilt es, die mit dem Impulsprogramm PACER (Erneuerbare Energien) geschaffenen Grundlagen noch vermehrt zu verbreiten.

241.4 Forschung, Entwicklung und Demonstration

(An. 13)

Energieforschung ist in allen Industriestaaten selbstverständlicher Bestandteil der Energiepolitik. Eine Förderung der Energieforschung durch die öffentliche Hand als Instrument der Energiepolitik ist wichtig, weil für gewisse, allgemein als notwendig erachtete Forschungsziele das Risiko für die Privatwirtschaft allein zu hoch ist. Insbesondere erschweren oder verunmöglichen die niedrigen Preise herkömmlicher Energieträger die rasche Markteinführung neuer Energietechni-

ken, was die Erforschung und Entwicklung solcher Techniken für die marktorientierte Industrie finanziell allzu risikoreich macht.

Als Richtlinie für die Unterstützung der Forschung, Entwicklung und Demonstration gilt das "Konzept der Energieforschung des Bundes", welches von der Eidgenössischen Energieforschungskommission (GORE) regelmässig aufdatiert und dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt wird. Für die Koordination und Begleitung ist das BEW zuständig. Beratend stehen 'ihm die GORE und die CREDA (Groupe de coordination de la recherche énergétique de l'administration fédérale) zur Seite, Entsprechend dem Willen des Verfassungsgebers (vgl. Ziff. 151) setzt das BEW die finanziellen Mittel nach dem Prinzip der Subsidiarität ein (d.h. dort, wo die öffentlichen oder privatwirtschaftlichen Mittel nicht ausreichen, um ein energiepolitisch erwünschtes Projekt zu unterstützen).

Die Energieforschung ist nicht nur eine Aufgabe des BEW. Die gesamten Aufwendungen des Bundes (ETH-Rat, Nationalfonds und Bundesämter, aber ohne Kantone, Gemeinden und Nationaler Energie-Forschungs-Fonds) für die Energieforschung (inkl. Pilot- und Demonstrationsanlagen) betragen rund 175 Millionen Franken pro Jahr (1995). Davon entfallen rund 25 Prozent auf das BEW.

Aufwendungen des Bundes 1995 für Forschung sowie Pilot- und ' Demonstrationsanlagen (P+D) Tabelle 4

Forschungsbereich Total Forschung und P+D (Mio. Fr.)

Rationelle Energienutzung 27,7 Fossile Energien 13,3 Kernspaltung 33,4 Erneuerbare Energien 40,2 Fusion 24,7 Unterstützende Techniken 35,3

Total 174,6

Absatz l strebt eine Fortführung der Anstrengungen in der Forschung und Entwicklung neuer Energietechniken an. Die Förderung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung ist im Rahmen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (FG; SR 420.1) bereits langjährige Praxis.

Im Zentrum der wirtschaftlich motivierten Forschung steht die Suche nach neuen Erkenntnissen, die zur Entwicklung neuer industrieller Produkte und Verfahren beitragen. Der Begriff "Entwicklung" beinhaltet die Auswertung und Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse, um zu neuen oder wesentlich verbesserten Materialien, Geräten, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen zu gelangen. Dazu gehören insbesondere auch die Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie andere geeignete Massnahmen, die dazu beitragen, ein Produkt (forschungsnahe Entwicklung) oder Material technisch bis zur Marktreife zu entwickeln. Die Produkteentwicklung im Energiebereich soll auch künftig primär von der Wirtschaft getragen werden. Der Bund soll bloss die Möglichkeit erhalten, energiepolitisch erwünschte Projekte zu unterstützen, für die ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die private Finanzierung nicht ausreicht. Gerade kleinere Firmen können solche Entwicklungen nicht immer ausreichend finanzieren. Dabei soll die Wettbewerbsneutralität soweit als möglich gewahrt bleiben.

Die Förderung von Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie forschungsnaher Entwicklung im Energiebereich (Abs. 2) wurde erst mit der Annahme des Energieartikels in der Bundesverfassung, bzw. der Inkraftsetzung des Energienutzungsbeschlusses am 1. Mai 1991 ermöglicht. Sie ist für eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse unabdingbar. Pilotanlagen dienen der technischen Erprobung von Systemen und ermöglichen die Erfassung neuer wissenschaftlicher oder technischer Daten. Demgegenüber sind Demonstrationsanlagen für die Markterprobung bestimmt und ermöglichen vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung. Absatz 2 Buchstabe a ist nicht beschränkt auf "Anlagen" im üblichen Sinne, sondern gilt generell für Projekte mit Pilot- und Demonstrationscharakter, wie z.B. energietechnische Pilotsanierungen. Ferner sollen gemäss Absatz 2 Buchstabe b auch analoge Arbeiten im Bereich der energiewirtschaftlichen Grundlagenforschung unterstützt werden können. Solche Untersuchungen werden immer wichtiger, weil die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass das Energieproblem nicht in erster Linie ein technisches, sondern ein Verhaltens- und Umsetzungsproblem ist. Absatz 2 beinhaltet hingegen keine Rechtsgrundlage

zur Unterstützung der praktischen Anwendung von erprobten Verfahren, Materialien und Produkten.

241.5 Energie- und Abwärmenutzuug

(Art. 14)

Gemäss Artikel 14 kann der Bund Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung (Bst. a), Massnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien (Bst. b) und von Abwärme (Bst. c) unterstützen. Neu gegenüber dem Energienutzungsbeschluss enthält diese Bestimmung auf Wunsch der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren auch eine Rechtsgrundlage zur finanziellen Unterstützung von Energiesparmassnahmen. Gestützt auf die Erfahrungen mit dem Energienutzungsbeschluss sollen nur Massnahmen unterstützt werden, sofern diese im Rahmen eines Fördeningsprogrammes des Bundes durchgeführt werden, energiewirtschaftlich mindestens örtlich von Bedeutung oder für die Einführung einer Technologie wichtig sind (keine Streusubventionen).

Buchstabe a: Im bestehenden Gebäudepark liegt ein grosses Energiesparpotential. Wegen den anhaltend tiefen Energiepreisen sind aber die Anreize zur Sanierung von Altbauten und der entsprechenden Reduktion des Energieverbrauchs gering. Mit dem Bundesgesetz 'zur Reduktion der C02-Emissionen (vgl. Ziff. 137.1) steht u.a. eine C02-Abgabe zur Diskussion, welche als marktwirtschaftliches Instrument den Ausstoss von CO2 bzw. den Verbrauch fossiler Energieträger über den Preis lenken will. Eine solche Lenkungsabgabe brächte für die Ausschöpfung des Energiesparpotentials in bestehenden Gebäuden willkommene Impulse.

Generell sind nach dem Energieartikel in der Bundesverfassung vor 'allem die Kantone für Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden zuständig (Art. 24octics Abs. 4 BV). Neben polizeirechtlichen Vorschriften und steuerlichen Erleichterungen sehen verschiedene Kantone auch finanzielle Anreize für energietechnische Gebäudesanierungen vor. Gemäss Artikel 16 kann der Bund den Kantonen jährliche Globalbeiträge an ihre eigenen energiepolitischen Förderprogramme oder Anreizmodelle ausrichten. Um hier den Kantonen hinsichtlich ihrer eigenen auf die regionalen Bedürfnisse abgestimmten Förderprogramme keine unnötigen Einschränkungen auferlegen zu müssen, bedarf es im Energiegesetz einer entsprechenden Rechtsgrundlage, um auch Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung über Globalbeiträge fördern zu können. Die neue Rechtsgrundlage soll keine Mehrausgaben nach

sich ziehen. Die finanzielle Unterstützung von Einzelprojekten im Bereich des Artikels 14 erfolgt ohnehin nur noch in Ausnahmefällen (vgl. Art. 16 Abs. 1).

Buchstabe b: Erneuerbare Energien werden mitici- bis langfristig den Hauptteil unserer Energieversorgung ausmachen. Deren Nutzung ist heute in der Regel gegenüber fossilen Energien kostenmässig im Nachteil. Wie bei allen neuen Technologien können die Herstellungskosten neuer Produkte erst mit grösseren Stückzahlen gesenkt werden. Eine grössere Produktion ist aber erst möglich, wenn auch eine entsprechende Nachfrage vorhanden ist. Die Stimulierung dieser Nachfrage und damit ein schnellerer Marktdurchbruch neuer Technologien soll mit der vorliegenden Bestimmung ermöglicht werden. Die Erfahrung mit den gestützt auf den Energienutzungsbeschluss durchgeführten Förderprogrammcn zeigt, dass dies mit relativ bescheidenen finanziellen Mitteln für Technologien möglich ist, die bereits heute relativ nahe bei der Wirtschaftlichkeit liegen. Dies gilt insbesondere für die Wasserkraft, solare Wasservorwärmung, Holzenergie und Wärmepumpen. Die direkte Förderang von Wasserkraftwerken soll im Rahmen des Energiegesetzes allerdings auf Kleinwasserkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis I MW beschränkt bleiben.

Als erneuerbare Energien gelten Sonnenenergie, Wasserkraft, Géothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (insbesondere Holz, Biogas, nachwachsende Biorohstoffe, biologische Rest- und Abfallstoffe aus Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft). Nicht als emeuerbare Energie im Sinne dieser Bestimmung gilt hingegen der Kehricht.

Buchstabe c: Gestützt auf diese Bestimmung können insbesondere einzelne Anlagen zur Abwärmenutzung sowie die entsprechenden Abwärmeleitungen finanziell unterstützt werden. Die finanzielle Hauptlast muss aber weiterhin von den einzelnen Anlagebesitzern getragen werden.

Als Abwärme gelten die nach dem Stand der Technik nicht vermeidbaren Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlägen, welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben.

Aus umweltschutzpohtischer Sicht gilt es zuerst, Abwärme, Abwasser und Abfalle zu -g vermeiden, dann sie zu verwerten und - was noch übrig bleibt - zu entsorgen. Dieser Philosophie entspricht auch die sparsame und rationelle Energienutzung.

Alle Energieumwandlungsprozesse sind mit Verlusten behaftet, die schliesslich als Abwärme an die Umgebung abgegeben werden. 1995 gingen bei der Umwandlung von Primärenergie in End- und Nutzenergie rund 60 Prozent des Bruttoenergiebedarfs verloren. Die grössten ortsfesten Einzelproduzenten von Abwärme sind die thermischen Kraftwerke sowie Industrie- und Gewerbebetriebe. Die theoretischen Verminderungs- und Verwertungspotentiale sind gross: Für die Industrie werden sie auf rund 30 Prozent (etwa l Mio. t Heizöl pro Jahr) geschätzt. Auch im Abwasser aus Kläranlagen steckt ein beträchtliches theoretisches Nutzungspotential von etwa 1,3 Millionen t Heizöl pro Jahr.

Der Verwertung dieser Potentiale sind neben technischen in erster Linie wirtschaftliche Grenzen gesetzt. Massnahmen zur Abwärmeverminderung und -Verwertung werden nur getroffen, wenn sich diese rasch bezahlt machen (bei Privaten bestehen Rückzahlungsfristen von 2 - 3 Jahren). Oft kann die Abwärme nicht im eigenen Betrieb genutzt werden, oder es fehlen genügend geeignete Abnehmer in wirtschaftlich vertretbarer Distanz. Vor einer Abgabe an Dritte wird vielfach zurückgeschreckt aus Angst, die betriebliche Flexibilität zu verlieren. Potentielle Abnehmer ihrerseits befürchten die Abhängigkeit von Abwärmelieferanten.

Kantonale Erfahrungen haben gezeigt, dass Vorschriften zur Nutzung von Abwärme nur schwer vollziehbar sind. Ein entsprechender Vorschlag im Vernehmlassungsentwurf des Energiegesetzes wurde daher wieder fallengelassen. Fördermassnahmen sind - neben Lenkungsabgaben - die einzige wirksame Alternative zur Ausschöpfung der grossen Abwärmepotentiale.

242 Finanzielle Beiträge

242.1 Finanzhilfen und Bereitstellung der Mittel

(Art. 15)

Gemäss Absatz l sind alle Formen von Finanzhilfen möglich. Nach dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616,1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfanger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. l

SuG). Im Rahmen des Energiegesetzes stehen Finanzhilfen in Form nicht rückzahlbarer Geldleistungen im Vordergrund (v.a, Investitionsbeitra'ge). Möglich sind aber auch andere geldwerte Vorteile, beispielsweise Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften, Garantien sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. Bctriebsbeitra'ge sind nur in Ausnahmefällen vorgesehen, namentlich an Anlagen zur Nutzung der Femwärme oder an Prüfstellen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Rückwirkende Finanzhilfen sind unzulässig. Nach Artikel 26 Absatz l des Subventionsgesetzes darf der Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist, oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat.

Absatz 2 legt den Maximalbetrag der Finanzhilfen auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest (Die im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses geltende Limite von 30 Prozent wird erhöht, um die Gelder auf besonders förderungswiirdige Projekte konzentrieren zu können.). Die Grenze von 50 Prozent gilt für alle Förderungsmassnahmen des Energiegesetzcs. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung (Art. 13 Abs. 1) kann der Bund allerdings gestützt auf das Forschungsgesetz - wie bisher - im vollen Umfang unterstützen. Werden die Ergebnisse der mit Bundesmitteln finanzierten Forschung und Entwicklung wirtschaftlich genutzt oder wird mit Anlagen bzw. Veranstaltungen, die mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt wurden, ein Gewinn erwirtschaftet, kann der Bund seine Finanzhilfen nach Massgabe der erzielten Erträge zurückverlangen.

Absatz 3 definiert die anrechenbaren Kosten. Bei Anlagen und Sanierungen sind nicht die Investitionskosten massgebend. Als anrechenbare Kosten gelten lediglich die nicht amortisierbaren Mehrkosten (gesamten Mehrkosten während der mutmasslichen Betriebsdauer) gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Bei Finanzhilfen an Grob- und Feinanalysen, Informations- oder Ausbildungsveranstaltungen und dergleichen sind die tatsächlichen Aufwendungen anrechenbar.

Nach Absatz 4 darf in Ausnahmefällen die Maximalgrenze von 50 Prozent (Abs. 2} überschritten werden. Sofern ein Projekt von überdurchschnittlicher Qualität ist, der Bund ein ganz besonderes Interesse an dessen Verwirklichung hat und der Finanzhilfeempfänger nur über bescheidene finanzielle Eigenmittel verfügt, dürfen die Finanzhilfen in Einzeifällcn auf maximal 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden.

Bei den zu fördernden Massnahmen erfolgt vor der eigentlichen Auszahlung eine Zusicherung der Finanzhilfen bzw. Globaloeiträge (vgl. Art. 16). Gemäss Absatz 5 muss die Bundesversammlung mit dem jeweiligen Voranschlag einen Verpflichtungskredit (Jahreszusicherungskredit) festlegen. Mit diesem Vorgehen können die neuen Verpflichtungen am besten auf die verfügbaren Zahlungskredite abgestimmt werden. Eine analoge Regelung enthält bereits Artikel 41 Absatz l des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 927.0).

242.2 Globalbeiträge

(Art. 16)

Diese Bestimmung entspricht dem Wunsch der Kantone nach Einführung eines neuen Finanzierungssystems. Danach soll der Bund den Kantonen Globalbeiträge zur Verfügung stellen, welche sie in eigener Kompetenz im Sinne der Energiepolitik des Bundes an Vorhaben in ihrem Hoheitsgebiet ausrichten können. Gemäss der föderalistischen Struktur der schweizerischen Energiepolitik und der im Energieartikel der Bundcsverfassung verankerten Pflicht, den unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Gebiete des Landes Rechnung zu tragen (Art. 24octics Abs. 4 BV), soll den Kantonen die Möglichkeit geboten werden, im Bereich der Förderungsmassnahmen gezielte Akzente bei der Umsetzung der von ihnen verfolgten energiepolitischen Schwerpunkte zu setzen. Die Erfahrungen beim Vollzug des Energienutzungsbeschlusses haben gezeigt, dass Unterstützungsbeiträge des Bundes an Einzelprojekte mit einem verhältnismässig grossen Aufwand verbunden sind. Mit dem neuen Finanzierungssystem soll diese Schwachstelle verbessert werden. Artikel 7 Buchstabe e des Subventionsgesetzes sieht die Ausrichtung von Globalbeiträgen ausdrücklich vor, wenn auf diese Weise der Zweck der Finanzhilfen und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.

Gemäss Absatz l kann der Bund im Förderungsbereich des Artikels 14 (Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von emeuerbaren Energien und von Abwärme) jährliche Globalbeiträge an die Kantone ausrichten. Die Auszahlung von Globalbeiträgen soll zum Regelfall werden (Primat der Globalbeiträge). Einzelprojekte in diesem Bereich unterstützt der Bund nur noch in Ausnahmefàllen, so beispielsweise wenn die Realisierung eines Projektes von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Wichtigkeit ist. In solchen Ausnahmefàllen ist die Einzelprojektunterstützung grundsätzlich auch in Kantonen mit eigenen Förderprogrammen' zulässig. Der Bund wird aber von dieser Möglichkeit nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Die Globalbeiträge an die einzelnen

Kantone werden jährlich festgelegt und gelten für ein Rechnungsjahr, Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Globalbeiträgen kommt Artikel 15 Absätze l - 4 nicht zur Anwendung, Diese Bestimmung gilt für die Förderungsmassnahmen gemäss Artikel 11-13 sowie die Einzelprojektunterstützung im Rahmen von Artikel 14 (vgl. die Formulierung "objektgebundene Finanzhilfen" in Art. 15 Abs. 1).

Absatz 2 nennt die Voraussetzungen für die Auszahlung von Globalbeiträgen. Sie werden Kantonen mit eigenen Förderprogrammen in den Bereichen Energiesparen sowie Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme gewährt. Die Kantone müssen nicht auf allen Gebieten ein Förderprogramm lanciert haben. Es genügt beispielsweise ein Programm zur Förderung von Holzschnitzelfeuerungen oder Wärmepumpenanlagen (erneuerbare Energien). Gibt es in einem Kanton kein Förderprogramm, so kann der Bund auf dessen Kantonsgebiet nur noch ausnahmsweise Einzelprojekte unterstützen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung verlangt Satz 2 von Absatz 2, dass mindestens die Hälfte des Globalbeitrages an einen Kanton zur Förderung von Massnahmen Privater eingesetzt werden muss.

Gemäss Absatz 3 ist die Höhe des jährlichen Globalbeitrages des Bundes auf den vom Kanton für die Durchführung des Programms bewilligten jährlichen Kredit beschränkt. Über einen Globalbeitrag des Bundes lassen sich damit die von einem Kanton bereitgestellten Gelder maximal verdoppeln. Je mehr finanzielle Mittel ein Kanton zur Verfügung stellt und je wirksamer sich das kantonale Förderprogramm erweist (vgl. Abs. 4), desto höher wird der Globalbeitrag des Bundes an den entsprechenden Kanton.

Absatz 4 auferlegt den Kantonen einerseits die Pflicht zur Evaluation des durchgeführten Programms und andererseits zur Information des BEW über die Resultate der Evaluation sowie über die Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Die Berichterstattung hat jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres zu erfolgen. Sie soll sicherstellen, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Globalbeiträge im Sinne des Energiegesetzes eingesetzt werden.

Gemäss Absatz S müssen die Kantone die nicht verwendeten finanziellen Mittel dem Bund zurückerstatten. Das BEW kann einem Kanton anstelle der Rückerstattung den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen. Solche Überträge sind bei der Bemessung der Höhe der neu zu gewährenden jährlichen Globalbeiträge zu berücksichtigen.

25 Vollzug und Ausf uhrungsvorschriften

251 Vollzug durch den Bund (Art. 17)

Nach Absatz I vollzieht der Bundesrat die Massnahmen gemäss Artikel 8 und 9 (Angabe des Energieverbrauchs und Prüfverfahren; Reduktion des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten) sowie die Kapitel 4 und 7 (Förderung und Strafbestimmung). Er erlässt die zum Vollzug des Energiegesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit nicht bereits private Organisationen auf freiwilliger Basis entsprechende Massnahmen getroffen haben (Art. 2 Abs. 3). Zu den Ausführungsvorschriften gehören:

  • gesetzesergänzende Bestimmungen, zu deren Erlass der Bundesrat ausdrücklich ermächtigt ist;

  • Ausfiihrungsbestimmungen, welche die gesetzlichen Verpflichtungen konkretisieren und beispielsweise Begriffe näher umschreiben;

  • Bestimmungen über die Organisation des Vollzugs, soweit der Bund dafür zuständig ist.

Die Möglichkeit, das EVED mit dem Erlass von Ausführungsvorschriften zu beauftragen, ist insbesondere für technische Detailvorschriften und weitere Begriffsumschreibungen zweckmässig. Nach der Verordnung vom 3. Dezember 1990 über die Auskunftsstelle und das Notifikationsverfahren für technische Vorschriften (NV; SR 632.32) unterstehen rechtssetzende technische Vorschriften der Notifikationspflicht.

Gemäss Artikel 2 Absatz 2 arbeiten Bund und Kantone für den Vollzug des Energiegesetzes mit geeigneten privaten Organisationen und der Wirtschaft zusammen. Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, geeignete private Organisationen zum Vollzug beizuziehen. Gemäss Artikel 20 Absatz l trifft das EVED mit den betroffenen Organisationen entsprechende Vereinbarungen. Für weitergehende Erläuterungen wird auf die Ziffern 253 und 254 verwiesen.

Die Prüfung, Kontrolle und Überwachung technischer Vorschriften erfordern speziell geschultes Personal und anspruchsvolle Geräte. Absatz 3 ermächtigt das BEW, solche Aufgaben an Private zu delegieren. Das delegierende Bundesamt bleibt aber für den Vollzug verantwortlich; die Aufsichtskompetenz kann nicht an Dritte übertragen werden.

252 Vorrang von Massnahmen der Wirtschaft (Art. 18)

Die bisherige Energiepolitik hat sich stark auf polizeirechtliche Instrumente {Gebote und Verbote) sowie, in Teilbereichen, auf Finanzhilfen abgestützt. Diese Instramente stossen heute an ihre Grenzen. Die Energiepolitik der Zukunft wird sich vermehrt auf staatliche Rahmenbedingungen, ökonomische Anreize sowie Zusammenarbeit mit der Wirtschaft abstützen. Jedes Instrument muss dort eingesetzt werden, wo es seine Möglichkeiten am besten entfalten und damit einen effizienten Beitrag zur Erreichung der in Artikel l genannten Ziele leisten kann (optimaler Instrumentenmix). Je besser es gelingt, wirksame Anreize zu setzen und freiwillige Beiträge zu mobilisieren, desto geringer wird der Druck, neue Gebote und Verbote erlassen zu müssen.

Artikel 18 verankert den für das Energiegesetz zentralen Grandsatz der Subsidiarität staatlicher Massnahmen. Bezweckt wird damit eine merkliche Reduktion behördlicher Eingriffe und Regelungen. Der Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 verankerten Kooperationsprinzip. Das Subsidiaritäts- und das Kooperationsprinzip verbinden die konstruktiven Kräfte von Wirtschaft und Staat und machen staatliche Eingriffe nur dort nötig, wo eigene Massnahmen der Wirtschaft nicht vorhanden sind oder nicht genügen. Beide Prinzipien sind wichtige Eckpfeiler einer modernen, zukunftsgerichteten Politik und haben bei der Revision des Umweltschutzgesetzes bereits Eingang in die Umweltpolitik gefunden (Art. 41a USG).

Artikel 18 verpflichtet den Bundesrat, vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften im Bereich der serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte Massnahmen der Wirtschaft, insbesondere privater Organisationen nach Artikel 19, zu prüfen. Er kann damit Ausführungsvorschriften im erwähnten Bereich erst erlassen, wenn die von ihm beauftragten privaten Organisationen keine entsprechenden Massnahmen vereinbaren bzw. durchsetzen können (vgl. die Formulierung "Er (Es) berücksichtigt dabei Massnahmen privater Organisationen" in Art. 8 Abs. l und Art. 9 Abs. 1). Damit das Subsidiaritätsprinzip nicht zu einer Verzögerung von dringenden energiepolitischen Massnahmen führt, vereinbart das EVED gemäss Artikel 20 Absatz l mit den betroffenen Organisationen die für die einzelnen Aufgaben zu erreichenden Ziele, wobei die Erfahrungen und Ergebnisse aus dem Aktionsprogramm Energie 2000 einbezogen werden. Bleiben die privaten Organisationen untätig, o'der erweisen sich die auf

freiwilliger Basis getroffenen Massnahmen als unzureichend, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, so kann der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen,

Falls die gemäss Artikel 19 Absatz i Buchstaben a - d abgeschlossenen Vereinbarungen nicht die ganze Branche abdecken, inhaltlich jedoch den Zielvorgaben entsprechen, kann der Bundesrat diese ganz oder zum Teil in sein Ausführungsrecht Übernehmen. Auf diese Weise werden Wirtschaftsverbände belohnt, welche sachgerechte Vollzugsregeln finden. Es besteht ein Ansporn für die Wirtschaft, die Vollzugsregeln zusammen mit den Behörden zu erarbeiten und zu vollziehen. Mit der Möglichkeit der Übernahme von Vereinbarungen ins Ausführungsrecht sollen aber auch solche Firmen ins Recht gefasst werden können, die sich den Vereinbarungen nicht anschliessen (sogenannte "free rider"). Damit erübrigt sich die Einführung eines speziellen Verfahrens zur Allgemeinverbindlicherklärung von Vereinbarungen. Sollte hingegen keine selbständige Regelung der Branche vorliegen, oder ist diese nicht sachgerecht oder unvollständig, muss der Bundesrat staatliche Vorschriften erlassen,

Die im Rahmen des Energiegesetzes zu treffenden Vereinbarungen zwischen privaten Organisationen dürfen nicht zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen oder ungerechtfertigten Handelshemmnissen führen. Unzulässig sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich 'beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zu technischen Handelshemmnissen oder zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen. Der Bundesrat wird daher Vereinbarungen nur insoweit in sein Ausführungsrecht übernehmen, als diese mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) und dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 943,01) vereinbar sind.

253 Aufgaben privater Organisationen (Art. 19)

Absatz l enthält in Ausführung des Kooperationsprinzips jene Aufgaben, die der Bundesrat geeigneten privaten Organisationen übertragen kann (vgl. dazu auch Ziff. 213). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Beispielsweise könnte der Bundesrat auch Aufgaben im Bereich der Information und Beratung oder der Forschung an private Organisationen delegieren. Mit der vorliegenden Bestimmung werden keine hoheitlichen Aufgaben an private Organisationen

übertragen (keine Delegation von Rechtssetzungskompetenzen), sondern es geht um die Ausarbeitung von freiwilligen Vereinbarungen. Die Organisationen erhalten lediglich die Gelegenheit, auf freiwilliger Basis energiepolitische Aufgaben zu erfüllen und damit den Erlass von staatlichen Regelungen zu verhindern (Subsidiaritätsprinzip). Der Bundesrat kann bei der Aufgabenübertragung auch Auflagen (z.B. Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen oder Handelshemmnissen) machen. Bleiben die beauftragten Organisationen untätig, oder erfüllen sie ihre Aufgaben mangelhaft, so entzieht der Bundesrat das Mandat und erlässt die notwendigen Vorschriften (vgl. v.a. Art. 19 Abs. l Bst. c).

Bachstabe a: Die vom Bundesrat beauftragte private Organisation trifft mit den Hersteilem oder Importeuren und den Konsumentenorganisationen Vereinbarungen über die Kennzeichnung von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten mit den Energiewerten. Ob die Angabe des Energieverbrauchs in einer Etikette oder in der Warendeklaration erfolgt, ist den Parteien freigestellt. Sie muss aber einheitlich, vergleichbar und für den Laien verständlich sein (vgl. Ziff. 231.2).

Buchstabe b: Bei der Vereinbarung von energietechnischen Prüfverfahren mit Herstellern oder Importeuren bzw. mit in- und ausländischen Prüfstellen sind internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisaüonen (z.B. Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung; CENELEC) soweit möglich zu übernehmen.

Buchstabe c: Bei der Festlegung der Höhe der zu vereinbarenden Verbrauchs-Zielwerten sind die vom Bundesrat beauftragte private Organisation und die Hersteller oder Importeure nicht völlig frei. Die Zielwerte müssen geeignet sein, um die gemäss Artikel 20 Absatz l Buchstabe a vereinbarten Ziele zu erreichen. Scheitern die Verhandlungen, oder sind die vereinbarten Verbrauchs-Zielwerte unzureichend, so erlässt der Bundesrat die erforderlichen Verbrauchs-Zielwerte (vgl. Ziff. 231.3). Die Erfahrungen und Ergebnisse im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Zielwerten, welche im Rahmen von Energie 2000 und basierend auf dem Energienutzungsbeschluss festgelegt worden sind, werden dabei berücksichtigt.

Buchstabe d: Wie ein Zertifikatssystem funktionieren könnte, wird unter Ziffer 231.3 erläutert. Sowohl die Ausgabe wie auch der Tausch der Zertifikate erfolgt über eine Börse. Eine vom Bundesrat beauftragte private Organisation könnte die Funktion dieser Börse sowie allfällige Kontrollaufgaben übernehmen.

Buchstabe e: fin Vordergrund steht hier die Fortsetzung und weitere Verstärkung von Programmen zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung von einheimischen und emeuerbaren Energien, wie sie im Rahmen der acht Ressorts des Aktionsprogramms Energie 2000 durchgeführt werden. Die von geeigneten Organisationen durchzuführenden Programme können sich auch auf ein bestimmtes Sachgebiet (erneuerbare Energien) oder auf bestimmte Adressatenkreise bzw. Regionen (Industriebereich, Gemeinden) beschränken. Die Vergabe öffentlicher Gelder (Subventionen) kann allerdings nicht an Private delegiert werden. * Buchstabe f: Im Rahmen des Aktionsprogramms Energie 2000 hat das Ressort Industrie die Idee des Energie-Modells Zürich als zentralen Massnahmenschwerpunkt übernommen. Zusammen mit dem Schweizerischen Energie-Konsumenten-Verband von Industrie und Wirtschaft (EKV) soll dieses Modell landesweit verbreitet werden. Das Energie-Modell geht davon aus, dass Grossverbraucher am besten selber beurteilen können, welche Energiesparmassnahmen in ihrer konkreten Situation das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen und mit welchem Massnahmenpaket bestimmte Verbrauchsziele am wirtschaftlichsten erreicht werden. Das Beispiel der Arbeitsgruppe Energie-Modell Zürich hat gezeigt, dass eine Gruppe von grossen Energieverbrauchem sehr gut in der Lage ist, gemeinsam Über alle Betriebe den Energieverbrauchszuwachs zu reduzieren. Im Kanton Zürich wurde deshalb das Energie-Modell ins neu revidierte (und am 25. Juni 1995 vom Zürcher Stimmvolk gutgeheissene) Energiegesetz aufgenommen. Mit der vorliegenden Bestimmung soll dieses "SelbstverpflichtungsmodeH" weitere Verbreitung finden.

Absatz 2 statutiert das Kooperationsprinzip für die mit Aufgaben gemäss Artikel 19 betrauten privaten Organisationen. Danach sind sie verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie mit allenfalls weiteren betroffenen Organisationen zusammen zu arbeiten.

254 Übertragung der Aufgaben, Aufsicht und Beteiligung der öffentlichen Hand (Art. 20)

Diese Bestimmung will sicherstellen, dass trotz der Möglichkeit der Aufgabenübertragung an private Organisationen die oberste energiepolitische Verantwortung beim Bund bleibt.

Gemäss Absatz l schliesst das EVBD mit den einzelnen Organisationen, die Aufgaben gemäss Artikel 19 wahrnehmen, nach Anhörung der Kantone, Vereinbarungen ab. In diesen Vereinbarungen verpflichten sich die Organisationen zur Erreichung bestimmter (auch quantitativer und zeitlich fixierter) Ziele im Bereich der ihnen übertragenen Aufgaben (Bst. a). Die privaten Organisationen haben ihre Tätigkeiten auf diese Ziele auszurichten. Sie sind gewissennassen die Messlatte zur Beurteilung der von den Organisationen konkret durchgeführten Aktionen. In den Vereinbarungen verpflichten sich die Organisationen zudem, die Massnahmen und Programme zu evaluieren und dem EVED über ihre Tätigkeit sowie die Auswirkungen Bericht zu erstatten (Bst. b und c).

Absatz 2 verpflichtet das EVED, die mit den einzelnen Organisationen abgeschlossenen Verträge (Aufträge) alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Ziele sollen allerdings auf längere Frist hin angelegt und vereinbart werden (Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns). Das EVED hat dem Bundesrat alle zwei Jahre Bericht zu erstatten. Es hat insbesondere über die beigezogenen Organisationen, die ihnen übertragenen Aufgaben sowie die Auswirkungen der von den Organisationen durchgeführten Massnahmen und Programme zu informieren. Bei Nicht-Erreichen der vereinbarten Ziele entzieht der Bundesrat den Auftrag (vgl. auch Ziff. 253).

Die Beteiligung des Bundes an privatrechtlichen Organisationen bedarf einer gesetzlichen Grundlage (VPB 54.36 S. 233). Absatz 3 enthält die entsprechende Rechtsgrundlage, die auch ein finanzielles Engagement des Bundes mit einschliesst. Damit wäre beispielsweise eine Beteiligung des Bundes an einer privaten Organisation der Wirtschaft (Schweizerische Energieagentur) möglich.

255 Vollzug durch die Kantone (Art. 21)

Der Vollzug der Artikel 6 (Mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen), Artikel 7 (Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten) sowie Artikel 10 (Gebäudebereich) obliegt nach Absatz Î den Kantonen. Ergänzend zu Artikel 10 Absatz 3 ist auf die Übergangsbestimmung in Artikel 31 hinzuweisen, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden bis spätestens 31. Dezember 2001 vollzogen wird (vgl. Ziff. 282).

Die für den Vollzug erforderlichen kantonalen Vorschriften sind unterschiedlicher Natur. Einerseits haben die Kantone gestützt auf Rechtssetzungsaufträge bestimmte Energiesparvorschriften zu erlassen (Art. 10), andererseits konkretisieren sie die im Energiegesetz enthaltenen Grundsätze und bestimmen die notwendigen Verfahren und zuständigen Behörden (Art. 6 und 7). In den meisten Kantonen werden Energievorschriften (Wärmedämmung und haustechnische Anlagen) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft. Alle Kantone haben eine Energiefachstelle eingerichtet; sie sind aber frei, auch eine andere Amtsstelle mit dem Vollzug zu beauftragen.

Nach Artikel 2 Absatz 2 arbeiten auch die Kantone für den Vollzug des Energiegesetzes mit geeigneten privaten Organisationen und der Wirtschaft zusammen. Der Bund unterstützt die Kantone beim Vollzug. Zu denken ist insbesondere an die Bereitstellung von Mustergesetzen und -Verordnungen, Musterverträgen und Vergütungsempfehlungen im Bereich der Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten sowie von weiteren Vollzugshilfen wie beispielsweise zu den Massnahmen der öffentlichen Energieversorgungsunternehmen für eine sparsame und rationelle Energienutzung oder zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA).

Soweit ein Bundesgesetz in einem bestimmten Sachgebiet den Vollzug einer Bundesbehörde überträgt (beispielsweise im Bereich der Eisenbahnen), vollzieht diese auch die entsprechenden Vorschriften des Energiegesetzes.

Absatz 2 verpflichtet die Kantone, das EVED regelmässig über ihre Vollzugsmassnahmen zu informieren. Ein Informationsaustausch besteht bereits im Rahmen des Vollzugs des Energienutzungsbeschlusses. Vertreter des BEW besuchen in regelmässigen Abständen die für den

Vollzug verantwortlichen kantonalen Behörden. Nebst der allgemeinen Information über den Stand des Vollzugs erhalten die Kantone damit auch Gelegenheit, dem Bund ihre Wünsche und Anregungen zur Unterstützung des kantonalen Vollzugs zu unterbreiten.

256 Untersuchung der Auswirkungen. (Art. 22) '

Bereits der Energienutzungsbeschluss enthält eine Pflicht zur Untersuchung der Auswirkungen der energicpolitischen Massnahmen (Evaluation). Danach ist der Bundesrat beauftragt, nach einer fünfjährigen Beobachtungszeit darüber Auskunft zu geben, wieweit die Massnahmen des Energienutzungsbeschlusses zur Erreichung seiner Ziele beigetragen haben (vgl. die detaillierten Ausführungen unter Ziff. 14). Die im Rahmen dieses Auftrags gemachten Erfahrungen sind durchwegs positiv. Die mit der Evaluation gewonnenen Erkenntnisse werden beim Vollzug des Energienutzungsbeschlusses berücksichtigt. Die Evaluation ist ein Instrument, Lernprozesse auszulösen und einen optimalen Mitteleinsatz sicherzustellen. Daneben erhöht die Verpflichtung zur periodischen Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen die Transparenz und den Druck zu einem zielorientierten Vorgehen.

Absatz l verpflichtet das BEW, die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes regelmässig zu untersuchen. Je nach Aufwand der Untersuchungen sollen diese in Abständen von 5 - 1 0 Jahren durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen (Abs. 2).

Eine Evaluation kann u.a. aus methodischen Gründen nicht zu allen Massnahmen präzise Aussagen über die Wirkung machen. Zur Sicherung der Qualität der Untersuchungen gilt es deshalb, Schwerpunkte zu setzen. Vorrang soll die Untersuchung von Massnahmen haben, von denen ein hoher Zielbeitrag erwartet wird, die besonders hohe Kosten verursachen, die neuartig sind oder die problematisch oder politisch besonders umstritten sind.

257 Auskunftspflicht (Art. 23)

Der Auskunftspflicht nach Absatz I unterstehen die Hersteller, Importeure, Verkäufer sowie Betreiber von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Die Bundesbehörden sind für die Vorbereitung von Ausführungserlassen, für den Vollzug sowie für die Durchführung der Evaluation auf entsprechende Informationen angewiesen. Ohne eine gesetzlich verankerte Auskunftspflicht Hessen sich die entsprechenden Angaben nur lückenhaft beschaffen.

Falls erforderlich, sind den Behörden nach Absatz 2 auch die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen - analog zu Artikel 19 Absatz l des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse - während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen. Soweit die Betroffenen allerdings ihrer Auskunftspflicht nach Absatz l ordnungsgemäss nachkommen und die entsprechenden Informationen als glaubhaft erscheinen, sind die Behörden gehalten, vom Einsichts- und Zutrittsrecht zurückhaltend Gebrauch zu machen.

Gemäss Artikel 17 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sind die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Preisüberwacher die Rechtmässigkeit und Notwendigkeit von Tarifmassnahmen (Niveau und Struktur) aufgrund von transparenten Kostenausweisen nachzuweisen. Es Hegt im Interesse der Versorgungsunternehmen, auch gegenüber der für Tarifmassnahmen entscheidenden Behörde oder Stelle die gleiche Transparenz zu schaffen.

258 Amts- und Geschäftsgeheimnis (Art. 24)

Dem Amtsgeheimnis nach Absatz l unterstehen alle Vollzugsbehörden sowie allfällige Experten, Kommissionsmitglieder und Mitglieder von Fachausschüssen, die mit dem Vollzug des Energiegesetzes, der Vorbereitung von Ausführungsbestimmungen oder der Durchführung entsprechender Untersuchungen (z.B. Evaluationen) betraut sind. Unter die Schweigepflicht fallen nicht allein die verwaltungsinternen Vollzugsorgane, sondern auch alle Personen ausserhalb der Verwaltung, denen Vollzugsaufgaben übertragen werden (vgl. Art. 17 Abs. 3; Art. 19). Die Pflicht gilt für Beamte und Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden in

gleicher Weise. Verletzungen des Amtsgeheimnisses werden nach Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) geahndet.

Nach Absatz 2 dürfen die Behörden Informationen, die das Fabrikationsgeheimnis berühren, selbst dann nicht weitergeben, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich wäre. Bevor die Behörden Dritten Auskünfte erteilen, müssen sie die Betroffenen anhören; diese erhalten dadurch Gelegenheit, ihre Interessen an der Geheimhaltung geltend zu machen. Die zuständigen Behörden können aber Werte über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten veröffentlichen. Nur so können die Interessen der Konsumenten wahrgenommen werden. Dabei werden keine Fabrikationsgeheimnisse verletzt.

259 Gebühren (Art. 25)

Gemäss Absatz l werden für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Vollzug des Energiegesetzes Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren soll nicht im Gesetz selbst festgelegt werden; die Kompetenz hierzu wird ausdrücklich an den Bundesrat delegiert. Die Gebühren müssen kostendeckend im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Rechnung sein. Massgebend für die Gebührenrechnung ist demnach der Aufwand. Die Kantone sind frei, für ihre Vollzugsaufwendungen ebenfalls Gebühren zu erheben.

Nach Absatz 2 sind allgemeine Informations- und Beratungsta'tigkeiten des BEW gebührenfrei.

26 Verfahren und Rechtsschutz

261 Rechtspflege (Art. 26)

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 772.027) und dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 773.770).

Es ist zweckmässig, dass der Zivilrichter Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Art. 10 Abs. 3) entscheidet. Diese Kosten machen in der Regel einen wesentlichen Bestandteil der Nebenkosten aus. Bei Mietverhältnissen soll das spezielle Anfechtungsverfahren nach Mietrecht zur Anwendung kommen.

262 Behördenbeschwerde (Art. 27)

Mit der Behördenbeschwerde gibt der Gesetzgeber dem BEW ein Instrument zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs des Energiegesetzes und dessen Ausführungsvorschriften in die Hand.

Nach dem Energienutzungsbeschluss ist das EVED zur Behördenbeschwerde befugt. 1h einer Reihe anderer Bundeserlasse, welche eine Behördenbeschwerde gegen kantonale Verfügungen vorsehen (vgl. Art. 12t Abs. 2 Natur- und Heimatschutzgesetz, SR 451; Art. 26a Tierschutzgesetz, SR 455; Art. 27 Abs. 3 Raumplanungsverordnung, SR 700.7; Art. 56 Abs. l Umweltschutzgesetz, SR 814.01; Art. 46 Abs. l Waldgesetz, SR 921.0), wird diese Vollzugsaufgabe auf die Stufe Bundesamt delegiert. Aus Harmonisierungsgriinden ist diese Delegation auch im Energiegesetz vorzunehmen. Das EVED hat bis jetzt beim Vollzug des Energienutzungsbeschlusses von der Möglichkeit der Behördenbeschwerde keinen Gebrauch gemacht. Das BEW wird das Beschwerderecht ebenfalls mit grösster Zurückhaltung ausüben.

Nach Artikel 103 Buchstabe b des Bundesrechtspflegegesetzes müssen letzte kantonale Instanzen ihre Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, sofort und unentgeltlich den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden (im vorliegenden Fall dem BEW) mitteilen. Diese Mitteilungspflicht sorgt für den zum einheitlichen Gesetzesvollzug nötigen minimalen Informationsfluss von den kantonalen zu den eidgenössischen Behörden, fin Energiegesetz ist nirgends vorgesehen, dass Verfügungen letzter kantonaler Instanzen mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat angefochten werden können. Es erübrigt sich daher eine Mitteilungspflicht über solche Verfügungen.

263 Enteignung (Art. 28)

Infrastrukturanlagen im Energiebercich können heute nur noch unter erschwerten Bedingungen realisiert werden. Nebst langwierigen Bewilligungsverfahren kann ein sinnvolles Projekt auch daran scheitern, dass für die Errichtung bestimmter Anlagen der nötige Boden nicht zur Verfügung steht. Gelingt es nicht, die benötigten Grundstücke zu erwerben, müssen diese notfalls auf dem Wege der Enteignung gesichert werden. Absatz l enthält die hiefür unerlässliche gesetzliche Grundlage. Dank dieser Bestimmung kann auf eine entsprechende Ermächtigung in kantonalen Energiegesetzen verzichtet werden.

Vom Enteignungsrecht kann nur Gebrauch gemacht werden für das Erstellen von Anlagen zur Gewinnung von Géothermie und Kohlenwasserstoffen oder zur Nutzung von Abwärme. Überdies muss für diese Anlagen ein öffentliches Interesse vorhanden sein. Die Frage der Enteignung kann sich beispielsweise im Zusammenhang mit dem Vollzug von Artikel 6 stellen. Gemäss dieser Bestimmung muss die nach kantonalem Recht zuständige Behörde bei der Bewilligung einer Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, die Möglichkeiten der Nutzung der erzeugten Abwärme prüfen. Soweit hier für eine energiepolitisch erwünschte und im öffentlichen Interesse stehende Anlage der nötige Boden nicht zur Verfügung steht oder allfällige Durchleitungsrechte nicht gewährt werden, können die Kantone als ultima ratio vom Enteignungsrecht Gebrauch machen oder dieses Recht Dritten übertragen.

Die Bestimmung entspricht im wesentlichen Artikel 58 des Umweltschutzgesetzes und Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Gemäss diesen Gesetzen steht das Enteignungsrecht aber nicht nur den Kantonen, sondern auch dem Bund zu, da diesem in speziellen Fällen auch Vollzugsaufgaben zukommt. Im vorliegenden Zusammenhang hat der Bund jedoch keine Vollzugskompetenzen, weshalb ihm auch kein Enteignungsrecht eingeräumt werden muss.

27 Strafbestimmung • (Art. 29)

Gemäss Absatz l ist die vorsätzliche Begehung der hier aufgezählten Delikte strafbar. Dieser Absatz zählt die strafbaren Übertretungen von Vorschriften des Energiegesetzes abschliessend auf. Verstösse, die nicht in Absatz l erwähnt sind, bleiben straflos. Ebenfalls nicht strafbar im

Sinne dieser Bestimmung ist, wer gegen privatrechtliche Vereinbarungen gemäss Artikel 19 Absatz l verstösst. Da gestützt auf das Energiegesetz einige Ausführungsvorschriften erforderlich sind und Verstösse gegen diese Vorschriften ebenfalls als Übertretungen bestraft werden sollen, ist nach Buchstabe c von Absatz l auch diejenige^erson strafbar, die gegen eine unter Strafe gestellte Ausführungsvorschrift verstösst.

Für die Busse ist ein Maximalbetrag von 40*000 Franken vorgesehen. Dieser hohe Betrag fallt nur bei ausserordentlichen schweren Übertretungen in Betracht. Auch im Sinne der Prävention ist der Betrag gerechtfertigt; Übertretungen sollen sich nicht lohnen.

Nach Absatz 2 ist die fahrlässige Begehung der in Absatz I aufgezählten Tatbestände ebenfalls strafbar. Die Strafe beträgt Busse bis zu 10*000 Franken.

Versuch und Gehilfenschaft sind gestützt auf Artikel 104 Absatz l des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311,0) straflos, da das Energiegesetz diese Formen der Tatbegehung nicht für strafbar erklärt.

Gemäss Absatz 3 richtet sich die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Energiegesetz nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR; SR 313.0). Damit sind insbesondere auch die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes anwendbar. Diese Bestimmungen enthalten Strafnormen im Zusammenhang mit Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und vergleichbare Personen. Danach unterstehen Arbeitgeber oder Auftraggeber denselben Strafbestimmungen, die auch für die Arbeitnehmer oder Beauftragten gelten. Unter gewissen Voraussetzungen kann auf umfangreiche Untersuchungsmassnahmen verzichtet und anstelle der strafbaren natürlichen Person die entsprechende Firma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Der Vollzug jener Bestimmungen des Energiegesetzes, deren Verletzung nach Artikel 29 strafbar ist (Art. 8, 9, 23), liegt beim Bund. Absatz 3 Satz 2 bezeichnet daher das BEW als zuständig, die strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

28 Schlussbestimniungen

281 Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 30)

Nach Artikel 26 Absatz 3 des Energienutzungsbeschlusses gilt der Beschluss bis zum Inkrafttreten eines Energiegesetzes des Bundes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1998. Mit dem Inkrafttreten des Energiegesetzes ist somit der Energienutzungsbeschluss aufzuheben.

282 Übergangsbestimmung (Art. 31)

Bereits der Energienutzungsbeschluss enthält in Artikel 25 eine Übergangsbestimmung zur Einführung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) in bestehenden Gebäuden. Gemäss dieser Bestimmung liegt ein bestehendes Gebäude vor, wenn für dieses die rechtskräftige Baubewilligung vor dem 1. Mai I99I erteilt worden ist. Nach der Übergangsbestimmung im Energienutzungsbeschluss müssen zentral beheizte bestehende Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern bis spätestens 1. Mai 1998 mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie) ausgerüstet werden, soweit dies technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist (zur parlamentarischen Initiative Steinemann, welche die VHKA in bestehenden Gebäuden aufneben will, vgl. Ziff. 232).

Gemäss einer vom BEW in Auftrag gegebenen Untersuchung über den Vollzugsgrad und die Wirkung der VHKA vom Juni 1995 (vgl. Ziff. 142.03) waren Anfang 1995 rund ein Drittel der bestehenden Gebäude und Neubauten mit den nötigen Geräten ausgerüstet. Der Vollzugsgrad ist von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich, da einzelne Kantone die VHKA bereits vor Inkrafttreten des Energienutzungsbeschlusses eingeführt haben. So lief die Übergangsfrist zum Beispiel im Kanton Basel-Landschaft bereits 1985 ab. In andern Kantonen sind die entsprechenden Arbeiten zur Nachrüstung der bestehenden Gebäude noch nicht weit fortgeschritten. Diesem Umstand Rechnung tragend verlängert das Energiegesetz die im Energienutzungsbeschluss enthaltene Übergangsfrist bis 31. Dezember 2001.

Die Kantone sind im Rahmen des Vollzugs des Energiegesetzes frei zu bestimmen, was unter einem bestehenden Gebäude zu verstehen ist. Aus Gründen der Kontinuität und der Vermeidung rechtsungleicher Behandlungen ist zu empfehlen, die Definition des Energienutzungsbeschlusses zu übernehmen. Auch in den übrigen Punkten bleibt die detaillierte Ausgestaltung der VHKA in bestehenden Gebäuden den Kantonen anheim gestellt, insbesondere auch die Frage, ob nur der Verbrauch von Heizenergie oder auch der Verbrauch des Warmwassers individuell abgerechnet werden muss. Sie können überdies auch Ausnahmen vorsehen, so beispielsweise für bestehende Gebäude mit tiefem Energieverbrauch.

283 Referendum und Inkrafttreten (Art. 32)

Beim vorliegenden Energiegesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz im Sinne von Artikel 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG; SR 171.11). Nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung unterliegen Bundesgesetze dem fakultativen Referendum (Abs. 1).

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Da der Energienutzungsbeschluss längstens bis zum 31. Dezember 1998 befristet ist, sollte das Energiegesetz spätestens am 1. Januar 1999 in Kraft treten.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

31 Bund

311 Finanzielle Auswirkungen

Für die Jahre 1992 - 1996 wurden dem BEW für die Leitung und Begleitung des Aktionsprogramms Energie 2000, den Vollzug des Energienutzungsbeschlusses sowie für die Energieforschung rund 80 Millionen Franken bewilligt (vgl. Tabelle 5). Bei der Lancierung von Energie 2000 im Jahre 1991 waren ab 1995 jährlich 170 Millionen Franken allein für Energie 2000 und die Umsetzung des Energienutzungsbeschlusses vorgesehen.

Finanzieller Aufwand des BEW für Leitung und Begleitung des Aktionsprogramms Energie 2000, Vollzug Energienutungsbeschlusssowie Energieforschung1) Tabelle 5

Bereich Finanzielle Mittel (Mio. Fr. p.a.)

91 92 93 94 95 96 97 98

Leitung/Begleitung 0,9 8 9,5 11,1 11 10,7 11 12 "Energie 2000"

Energienutzungs- 15,1 42,2 39,5 46,7 43,6 45,7 45 44 beschluss

Energieforschung 35 30,5 30,5 32 29,4 26 25,8 25,8

Total 51 80,7 79,5 89,8 84 82,4 81,8 81,8

1) 1991-96: von den eidgenössischen Räten gesprochene Mittel; 1997/98: Voranschlag bzw. Finanzplan

Von den 80 Millionen Franken entfielen pro Jahr rund 10 Millionen auf die Leitung und Begleitung des Aktionsprogramms Energie 2000, rund 40 Millionen auf den Vollzug des Energienutzungsbeschlusses (inkl. Subventionen) sowie rund 30 Millionen auf die Energieforschung. Die gesamten Aufwendungen des Bundes (ETH-Rat, Nationalfonds, Bundesämter) für die Energieforschung (ohne Beiträge und Messungen an Pilot- und Demonstrationsanlagen) betrugen 1995 rund 157 Millionen Franken (Anteil BEW rund 18 %).

Von den für den Vollzug des Energienutzungsbeschlusses zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln entfiel der grösste Anteil auf die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Pilot- und Demonstrationsanlagen (vgl. Tabelle 6).

Finanzieller Aufwand des BEW für den Vollzug des Energienutzungsbeschlusses1) Tabelle 6

Bereich Finanzielle Mittel (Mio. Fr. p.a.)

91 92 93 94 95 96 97 98

Information und 1.1 1 0,9 1 0,9 1 1 Ausbildung

Energieberatung 2,2 2,9 2,2 2,2 2,1 2,1

Abwärmenutzung 0,5 5 6.8 7,8 6,2 6,1 6,1 6,1

Nutzung erneuerbarer 7,7 22,2 16,5 20,8 16 17,6 17,6 18,3 Energien

Pilot- und Demon- 5 12,3 12,2 13,5 17,6 18,5 17,8 16,1 strationsanlagen

Dienstleistungen 1.9 1.6 0,8 0,8 0,6 0,4 0,4 0,4 Dritter 2)

Total 15,1 42,2 39,5 46,7 43,6 45,7 45 44

1) 1991-96: von den eidgenössischen Räten gesprochene Mittel; 1997/98: Voranschlag bzw. Finanzplan 2) Beizug Externer, Massnahmen zur Qualitätssicherung, Erarbeitung von Vollzugshilfen und Evaluationen etc.

Für den Vollzug des Energiegesetzes werden finanzielle Mittel in der gleichen Grössenordnung wie für den Vollzug des Energienutzungsbeschlusses nötig sein. Durch die Erhöhung der Beitragssätze gegenüber dem Energienutzungsbeschluss (vgl. Ziff. 242.1} sollen für den Bund keine Mehrausgaben resultieren. Es wird vielmehr bezweckt, die Gelder auf einzelne besonders förderungswürdige Projekte zu konzentrieren. Die im Energienutzungsbeschluss enthaltenen Fördermassnahmen werden mit dem Energiegesetz unverändert weitergeführt. Neu sieht das Energiegesetz (auf Wunsch der Kantone) eine Rechtsgrundlage zur finanziellen Unterstützung von Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung vor (Art. 14 Bst. a). Mit dieser neuen Rechtsgrundlage sollen aber für den Bund ebenfalls keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. Sie schafft für den Bund lediglich die Voraussetzung, um das Instrument der Globalbeiträge zu Händen der Kantone (Art. 16) möglichst breit einsetzen zu können.

Nach Artikel 88 Absatz 2 der Bundesverfassung {Ausgabenbremse} bedürfen Subventionsbestimmungen in Bundesgesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen in jedem der beiden eidgenössischen Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder (qualifiziertes Mehr), sofern sie neue Ausgaben nach sich ziehen und wenn bestimmte Mindestbeträge erreicht werden. Bei der Gesamtrevision von Bundesgesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen empfiehlt der Bundesrat, jene Subventionsbcstimmungen der Ausgabenbremse zu unterstellen, die den Subventionsausbau oder neue Subventionen zur Folge haben. Das Energiegcsetz sieht gegenüber dem Energienutzungsbeschluss neu in Artikel 14 Buchstabe a eine Rechtsgrundlage zur Förderung von Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung (Energiesparmassnahmen) vor. Diese Bestimmung hat neue Subventionen (aber keine Mehrausgaben) zur Folge und unterliegt somit der Ausgabenbrcmse.

Die übrigen Subventionsbestimmungen des Energiegesetzes werden aus dem Energienutzungsbeschluss in unveränderter Form weitergeführt Es handelt sich um folgende Bestimmungen: Artikel II Absätze 2 und 3, 12, 13 und 14 Buchstaben b und c.

« 312 Personelle Auswirkungen

Das Energiegesetz dürfte aus heutiger Sicht gegenüber dem Energienutzungsbeschluss zu einem gewissen Abbau von Bundesstellen führen. Dies folgt einerseits aus der Möglichkeit der Ausrichtung von Globalbeiträgen an die Kantone und andererseits aus der Übertragung gewisser Aufgaben an geeignete private Organisationen,

Das BEW hat 162 Etatstellen, davon sind mehr als die Hälfte der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kemanlagen zugeteilt (Stand: Juli 1996). Rund 30 Stellen sind für den Vollzug des Energienutzungsbeschlusses eingesetzt. Für Energie 2000 sind bereits wesentliche Aufgaben an Private vergeben (8 Ressortleitungen). Wie weit sich der personelle Aufwand für das BEW verringern lässt, hängt ganz davon ab, wieviele Kantone von der Möglichkeit der Globalbeiträge Gebrauch machen und mit welchem Engagement die privaten Organisationen die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen. Im optimalen Fall kann nach einer gewissen Anlaufzeit mit einer Einsparung von 3 - 5 Etatstellen beim BEW gerechnet werden. Die Verhandlungen und das Monitoring freiwilliger Vereinbarungen können gemäss Erfahrungen im Rahmen von Energie 2000 und im Ausland (v.a. Niederlande) einen erheblichen Aufwand verursachen.

32 Kantone und Gemeinden

Jeder Kanton verfügt über eine kantonale Energiefachstelle. Auch mehrere grössere Städte und Gemeinden haben Verantwortliche für Energiefragen. Die meisten Kantone und grösseren Gemeinden werden diese (bestehenden) Stellen mit den Aufgaben im Zusammenhang mit dem Energiegesetz betrauen.

Praktisch alle Kantone vollziehen bereits heute eine eigene Energiegesetzgebung (das Energiegesetz des Bundes soll dazu die Rahmengesetzgebung bilden). Der Aufwand der Kantone und Gemeinden für den Vollzug des Energiegesetzes dürfte sich im Rahmen des Energienutzungsbeschlusses bewegen. Das Energiegesetz verzichtet auf verschiedene Massnahmen des Energienutzungsbeschlusses bzw. der Energienutzungsverordnung (z.B.: Bewilligungspflicht für Aussenheizungen, Warmluftvorhänge, heizbare Freiluftbäder etc.). Die dadurch allenfalls frei werdenden Kapazitäten könnten durch die neuen Aufgaben des Energiegesetzes (v.a. Durchführung von kantonalen Förderprogrammen mit Globalbeiträgen des Bundes) und durch zusätzliche kantonale energiepolitische Massnahmen kompensiert werden.

4 Legislaturplanung t

Die Vorlage eines Energiegesetzes ist im Bericht des Bundesrates vom 18. März 1996 über die Legislaturplanung 1995 - 1999 als Richtlinien-Geschäft 32 angekündigt (BEI 1996 JL 293).

5 Verhältnis zum europäischen Recht

51 Regelungen der Europäischen Union

511 Pur das Energiegesetz relevante Regelungen

Im Bereich Energieetikettierung von elektrischen Haushaltsgeräten hat die EG folgende Regelungen erlassen: - Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen (ABI. Nr. L297 vom 13.10.1992, S. 16);

  • Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energicetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABI. Nr. L 45 vom 17.2.1994, S. 1);

  • Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABI. Nr. L 136 vom 21.6.1995, S. 1);

  • Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner (ABI. Nr. L 136 vom 21.6.1995, S. 28).

Gemäss diesen Richtlinien muss der Energieverbrauch für die in der Gemeinschaft vermarkteten Kühl- und Gefriergeräte, Haushaltswaschmaschinen sowie -Wäschetrockner mittels eines genormten Labels (Etikette) angegeben werden. Bei den Haushaltswaschmaschinen ist im Gegensatz zu den andern Haushaltsgeräten ausser dem Energieverbrauch auch die Wasch- und Schleuderwirkung (Performance) in einer siebenstufigen Skala anzugeben.

Ebenfalls im Gerätebereich hat der EG-Rat am 21. Mai 1992 die Richtlinie 92/42/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Mindestwirkungsgrade von neuen, mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Warmwasserheizkesseln verabschiedet (ABI. Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17). Gemäss dieser Richtlinie dürfen die betroffenen Warmwasserheizkessel nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad erfüllen.

Am 8. November 1988 hat der Rat der EG die Empfehlung 88/611/EWG zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeugem (ABI. Nr. L 335 vom 7.12.1988, S. 29) verabschiedet. Die Empfehlung lässt offen, ob diese Förderung auf der Basis freiwilliger Vereinbarungen zwischen den Betroffenen oder durch den Erlass besonderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erfolgen hat. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, die dezentrale Produktion von elektrischer 'Energie aus erneuerbaren Energien, Abfallenergie oder aus Wärmekraftkopplungs anlagen durch günstige Rahmenbedingungen zu fördern, indem die Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung verpflichtet werden sollen, die erwähnte Elektrizität abzunehmen und nach den vermiedenen Leistungskosten (Kapazitätskosten) zu vergüten.

Ferner hat der Rat am 21. Dezember 1988 die Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABI. Nr, L 40 vom 11.2.1989, S. 12) verabschiedet. Diese Richtlinie hat zum Ziel, den freien Verkehr mit Bauprodukten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden in der Richtlinie die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke festgelegt, u.a. auch bezüglich Energieeinsparung und Wärmeschutz. Diese Anforderungen werden in sogenannten Grundlagendokumenten näher präzisiert. Sie bilden die Basis für die Erarbeitung harmonisierter Produktenormen, die im Auftrag der EG und EFTA von den europäischen Normenorganisationen ausgearbeitet werden. Produkte, für die keine Normen vorhanden sind oder die wesentlich von Nonnen abweichen, bedürfen einer technischen Zulassung durch eine von den Mitgliedstaaten bezeichnete nationale Zulassungsstelle. Produkte, die nach diesen Normen oder Zulassungen gefertigt sind, sollen gewährleisten, dass die Gebäude, für die sie verwendet werden, die an sie gestellten wesentlichen Anforderungen erfüllen können. Solche Produkte dürfen vom Hersteller mit der CE-Marke versehen und in Verkehr gebracht werden, sofern sie von ihm selbst oder von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle beurteilt worden sind.

512 Für das Energiegesetz relevante Entwürfe

Im Bereich der Haushaltsgeräte ist eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen^) in Vorbereitung.. Gemäss dieser Richtlinie dürfen elektrische Kühl- und Gefriergeräte nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Energieverbrauch unter den festgelegten Grenzwerten liegt. Diese Grenzwerte sind höher als die in Anhang 2 der Energienutzungsverordnung enthaltenen Verbrauchs-Zielwerte (die allerdings keine Grenzwerte sind).

Mit der Richtlinie 91/441/EWG hat sich der Rat der EG am 29. Oktober 1991 verpflichtet, Regelungen über die Verbrauchsreduktion bei Motorfahrzeugen zu prüfen (ABI. Nr. L 242 vom 30.8.1991, S. 1). Über die anzustrebende Verbrauchsreduktion besteht heute allerdings noch

6) Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 15/96 vom Rat festgelegt am 11.3.1996 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 96/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABI. Nr. C 120 vom 24.4.1996, S. 10)

weitgehend Ungewissheit. Anhaltspunkte bezüglich der anzuwendenden Instrumente enthält die Richtlinie 94/12 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die zu treffenden Massnahmen gegen die Luftverschmutzung durch die Abgase der Motorfahrzeuge (ABI. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 42).

Am 20. September 1995 hat die Kommission der EG einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung rationeller Planungsverfahren, insbesondere der Integrierten Ressourcenplanung, auf dem Gebiet der Strom- und Gasversorgung (KOM[95]/369/4) vorgelegt (ABI. Nr. C l vom 4.1.1996, S. 6). Aufgrund von Schätzungen geht die Kommission davon aus, dass sich der Markt für Strom und Gas in der nächsten Dekade erheblich vergrössern wird, mit allen sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft und auf die Umwelt. Herkömmliche Planungsverfahren, die sich auf die Nachfragebefriedigung durch Erhöhung der Kapazität konzentrieren, würden den marktwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen nicht mehr entsprechen. Neue Planungsverfahren, die auf einer rationalen wirtschaftlichen Bewertung der relativen Vorzüge neuer Versorgungskapazitäts- und Nachfragevemngerungsprogramme beruhen, könnten nur zu einer Maximierung der Vorteile für Versorgungsunternehmen, Verbraucher und Gesellschaft führen. Aus diesem Grund - so die Kommission - müssten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Versorgungsunternehmen den Einsatz neuer Verfahren fördern, die bereits in den Vereinigten Staaten, in Kanada und in Australien breite Verwendung finden. Die Gemeinschaft habe bereits einige Initiativen zur Förderang solcher Verfahren ergriffen; bisher sei die Reaktion der Versorgungsunternehmen positiv gewesen. Die Mitgliedstaaten müssten weitere Schritte ergreifen, um es den Versorgungsunteraehmen zu ermöglichen, ihre Rolle auf die eines Energiedienstleistungsunternehmens mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen und ökologischen Vorteilen zu erweitern.

Im Bereich Marktöffnung stehen zwei Richtlinienvorschläge (KOM[93]643) betreffend die Liberalisierung des Elektrizitäts- und Gasmarktes zur Diskussion (Abi. Nr. C 123 vom 4.5.1994, S. Ï und 26). Sie bezwecken eine Verstärkung des Wettbewerbs für Icitungsgebundene Energien in der Gemeinschaft und schlagen u.a. den Netzzugang Dritter (Third Party Access) vor. Am 20. Juni 1996 haben sich die EU-Energieminister auf eine stufenweise Öffnung des Elektrizitätsmarktes geeinigt (vgl. dazu Ziff. 122).

j. 52 Kompatibilität der schweizerischen Regelungen

521 Energieverbrauchsvorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Bezüglich der Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten hat der Bundesrat gemäss Artikel 18 des Energiegesctzes nur eine subsidiäre Regelungskompetenz (analog zum Konsumenteninformationsgesetz). Die Warendeklaration ist somit primär auf vertraglichem Wege zwischen der privaten Organisation und den Herstellern oder Importeuren zu regeln (Art. 19 Abs. I Bst. a).- Kommt keine Vereinbarung zustande, oder ist diese unzureichend, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat im Gutachten vom 31. Januar 1991 (VPB 55 1991 Nr. 5) die Europakonformität von Anforderungen für das Inverkehrbringen von'Anlagen, Fahrzeugen und Geräten untersucht. Gemäss dem Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass die im Energiegesetz vorgesehenen Anforderungen (die bereits im Energienutzungsbeschluss enthalten sind) grundsätzlich mit dem Recht der EG kompatibel sind. Nach den Erwägungen des Gutachtens dürften die bei der Beurteilung der Europaverträglichkeit von Umweïtschutzmassnahmen geltenden Grundsätze weitgehend auch für Massnahmen im Bereich der sparsamen und rationellen Energievcrwendung Gültigkeit haben. Aus rechtlicher Sicht ist für die Frage der Vereinbarkeit von allfälligen Massnahmen mit dem Recht der EG entscheidend, ob diese im betreffenden Sachbereich bereits Harmonisierungsvorschriften erlassen hat oder nicht. Soweit die EG noch keine Vorschriften hinsichtlich des Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten erlassen hat, können die einzelnen Mitgliedstaaten unter Beachtung vor allem des Verhältnismässigkeitsprinzips unterschiedslos anwendbare Anforderungen für das Inverkehrbringen vorschreiben, ohne gegen das Verbot mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung zu verstossen (Art. 30 EG-Vertrag; Cassis-de-Dijon-Urtcil7)). Dem Verhältnismässigkeits- und dem Cassis-de-Dijon-Prinzip trägt das Energiegesetz Rechnung. Eigentliche Anforderungen für das Inverkehrbringen sind nur für den Fall vorgesehen, als die vertraglich vereinbarten oder vom Bundesrat vorgegebenen Verbrauchs-Zielwerte nicht erreicht werden. Eine Harmonisierung mit allfälligen zukünftigen Vorschriften der EG wird grundsätzlich angestrebt, sofern das schweizerische Schutzniveau nicht abgesenkt werden muss. Gegebenenfalls wird der Bundesrat unter Beachtung der Grundsätze von Artikel 4 - 6 des Bundesgesetzes

7) EnGH, Rewe-Zentral AG/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, SIg. 1979, S. 649 ff.

über die technischen Handelshemmnisse über den Erlass entsprechender Vorschriften entscheiden. Das gleiche gilt bezüglich der Richtlinie über Mindestwirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln. Diese Richtlinie hat aber für das Energicgesetz eine untergeordnete Bedeutung, da die entsprechenden Mindestwirkungsgrade in der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) enthalten sind.

Gestützt auf den Energienutzungsbeschluss hat der Bundesrat verschiedene Verbrauchs-Zielwerte für Haushalts-, Büro- und Unterhaltungselektronikgeräte sowie für Personenwagen erlassen. Im Rahmen der jeweils durchgeführten Notifikationsverfahren sind von Seiten der EG, des GATT und der EFTA keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die geplanten Verbrauchs-Zielwerte erhoben worden, da diese im Gegensatz zu verbindlichen Mindestanforderungen kein Handclshemmnis darstellen. Verbrauchs-Zielwerte sind vielmehr ein Signal an die betroffene Branche, den Energieverbrauch ihrer Produkte innerhalb einer festgelegten Frist unter eine bestimmte Messlatte zu senken. Wjrd das Ziel nicht erreicht, darf das Produkt gleichwohl noch in Verkehr gebracht werden. Allerdings drohen für diesen Fall verbindliche Mindestanforderungen bzw. Grenzwerte.

522 Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten

Artikel 7 des Energiegesetzes entspricht der Empfehlung des EG-Rates vom 8. November 1988. In Form von verbindlichen Grundsätzen verpflichtet er die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung, die von Eigenproduzenten angebotene Überschussenergie abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den Bezugspreisen für gleichwertige Energie aus dem regionalen Übertragungsnetz. Wird Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugt, verlangt das Energiegesetz eine Vergütung entsprechend den Anforderungen der EG-Empfehlung (vermiedene Leistungskosten, d.h. Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen). Hinsichtlich der Vergütung von Elektrizität, die aus Abfallenergien und in Wärmekraftkopplungsanlagen erzeugt wird, sieht das Energiegesetz allerdings einen tieferen Vergütungsansatz vor (Bezugspreise aus dem regionalen Übertragungsnetz).

523 Gebäudebereich

Das Inverkehrbringen von Bauprodukten wird heute in der Schweiz nur in Ausnahmefällen von einer Prüfung oder Zulassung abhängig gemacht. Die Bauprodukterichtlinie bringt somit eine grundsätzliche Systemänderung mit sich. Der Bundesrat hat eine Arbeitsgruppe beauftragt, zeitliche und materielle Optionen für die Angleichung des schweizerischen Rechts an die EG-Bauprodukterichtlinie zu erarbeiten, entsprechende Organisationsfragen für den landesinternen Vollzug zu klären sowie den personellen und finanziellen Ressourcenbedarf zu quantifizieren.

524 Förderungsmassnahmen

Die EG befasst sich mit staatlichen Beihilfen (Finanzhilfen) im Rahmen ihrer Wettbewerbspolitik. Im EG-Vertrag sind die Regeln über die staatlichen Beihilfen in den Artikeln 90, 92 und 93, im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in den Artikeln 4, 54 und 95 enthalten. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Beihilfen, welche Zentral- oder Gliedstaaten den Unternehmen des Industrie- und Dienstleistungsbereichs gewähren. Solche Beihilfen sind nicht grundsätzlich verboten. Das Verbot ist auf Beihilfen, beschränkt, welche den Wettbewerb im grenzüberschreitenden Verkehr von Waren und Dienstleistungen verfälschen. Für die Beurteilung der wettbewerbsverfälschenden Wirkung ist es unerheblich, in welcher Form Beihilfen gewährt werden (direkte Zuschüsse, Zinsvergünstigungen usw.).

Ob die im Energiegesetz vorgesehenen Finanzhilfen mit dem EG-Recht kompatibel sind, d.h. ob ihnen keine wettbewerbsverfälschende Wirkung zur Last gelegt werden kann, lässt sich nur vor dem Hintergrund des Sekundärrechts der EG sowie der Praxis der EG-Kommission beantworten. Das Sekundärrecht der EG besteht aus Richtlinien, Mitteilungen und Entscheiden der Kommission. Die Konkretisierung des Verbotes wettbewerbsverfälschender Beihilfen erfolgt in diesen Erlassen in einer Weise, dass nur in den allerwenigsten Fällen Beihilfen grundsätzlich als verboten und in der überwiegenden Zahl der Fälle erst ab einer bestimmten Höhe und Intensität als wettbewerbsverfälschend angesehen werden. Die Beurteilung von Beihilfen ist weitgehend Fallrecht. Die EG-Kommission hat ein grosses Ermessen in der Anwendung von Artikel 92 des EG-Vertrages. Sie hat in verschiedenen Publikationen ihre Beurteilungskriterien dargelegt. Die Kommission hat insbesondere solche Beihilfen für unzulässig erklärt, mit welchen die Mitgliedstaaten ausgewählten Unternehmen öffentliche Mittel in grossem Umfang zukommen

liessen. Staatliche Beihilfen, welche die Einführung von Umweltschutzmassnahmen sowie die Forschung und Entwicklung unterstützen, hat die Kommission dagegen als positiv beurteilt.

525 Integrierte Ressourcenplanung und Nefzzugang Dritter

Aufgrund der Ergebnisse des Vemehmlassungsverfahrcns enthält das Energiegesetz keine Bestimmung über die Integrierte Ressourcenplanung (vgl. Ziff. 153.3). Das Energiegesetz verzichtet auch auf Vorschriften betreffend die Öffnung des Strom- und Gasmarktes. Mit dem Energiegesetz sollen diesbezüglich keine Bestimmungen eingeführt werden. Die Marktöffnung ist im Gleichschritt mit der EU zu prüfen (vgl. auch Ziff. 122).

53 Gesetzesvergleich mit Einzelstaaten der EU

Der Versuch, die Rechtserlasse verschiedener Lander im Bereich der rationellen Energieverwendung und der Förderung erneuerbarer Energien systematisch zu erfassen und zu bewerten, erfolgte bisher nur ansatzweise. Auch die folgenden Ausführungen sind unvollständig. Ein Rechtsvergleich wird erschwert, weil energiebezogene Vorschriften in den meisten Ländern in verschiedenen Rechtsakten, beispielsweise im Bau-, Umwelt-, Verkehrs- oder Raumplanungsrecht, festgelegt sind. Die OECD-Länder weisen sehr unterschiedliche Gesetzgebungstraditionen auf, was sich beispielsweise im unterschiedlichen Grad des Föderalismus oder in der verschiedenen Gewichtung von "sanften" Instrumenten gegenüber verbindlichen Regulierungen äussert. Die Länder setzen ihre Massnahmenschwerpunkte anders, je nach Ausgangslage, Energiepreisniveau und Energiebesteuerung, wirtschaftspolitischen Zielen oder dem Vorhandensein eigener Energieressourcen und -techniken. Die Internationale Energie-Agentur (IEA) legt in ihren periodisch vertieften Ueberprüfungen der Energiepolitik ihrer Mitgliedländer (die Schweiz ist auch Mitglied) das Augenmerk denn auch weniger auf die internationale Vergleichbarkeit der Rechtserlasse als auf die Frage, ob die Länder angemessene Anstrengungen unternehmen, um die gemeinsamen Ziele dieser internationalen Organisation zu erreichen. Alle IEA-Länder sind bestrebt, ihre Energiepolitik zu verstärken und wirksamer zu gestalten. Einige Länder wollen, vor allem als Beitrag zur Realisierung der CO2-Reduktionsziele, z.B. mit industriellen Verbrauchern sowie Herstellern oder Importeuren energieverbrauchender Produkte, Vereinbarungen abschliessen.

Da Instrumente, wie Anforderungen an das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeuge und Geräte oder Energieabgaben, die Wettbewerbsposition eines Landes beeinflussen können, wird in neuster Zeit in internationalen Organisationen vermehrt über die Möglichkeit der Koordination oder Harmonisierung der Energiepolitik diskutiert. Die Schweiz spielt bei diesen Bestrebungen eine aktive Rolle. Zu erwähnen sind die informelle Ministerkonferenz der JEA im Frühjahr 1994 in Interlaken oder der Vorstoss im Rahmen der Europäischen Transportministerkonferenz zur Erarbeitung einer Vereinbarung der Transportminister mit den europäischen Autoproduzenten.

Das schweizerische Energiegesetz liegt auf den energiepolitischen Linien der EU und der BEA. In einigen Bereichen, wie z.B. bei Vereinbarungen mit Industriebranchen, Energieverbrauchsanalysen und Energieverbrauchsnachweisen ("Energieausweise") für Industriebetriebe und Wohnbauten oder Abgaben auf der Energie hat die Schweiz bisher eher wenige Aktivitäten unternommen. In andern Bereichen gehört sie zu den fortschrittlicheren Ländern. Dazu gehören etwa die Ausarbeitung von Zielwerten für Haushalts- und Bürogeräte, die energietechnischen Bauvorschriften (Hülle' und Haustechnik), die Förderung der Aus- und Weiterbildung, die Förderung der Sonnenenergienutzung, vor allem aber auch der umfassende Ansatz zur Auslösung von freiwilligen Massnahmen auf breiter Ebene im Rahmen des Aktionsprogramms Energie 2000.

Tabelle 7 gibt einen Überblick über die in einzelnen europäischen Staaten eingesetzten Instrumente zur rationellen Energieverwendung. In den letzten Jahren haben verpflichtende oder freiwillige Effizienzstandards für Anlagen und Geräte an Bedeutung gewonnen, wobei aber der Vollzug der Rechtsgrundlagen noch wenig entwickelt ist.

In allen IEA-Ländern bestehen für den umbauten Raum energietechnische Vorschriften. In den meisten Ländern gelten auch Vorschriften für Gewerbe- und Dienstleistungsgebäude. Die Anforderungen sind zum Teil unterschiedlich, da sie auch baukulturelle und klimatische Verhältnisse berücksichtigen (dem tragen auch die bestehenden EG-Richtlinien in diesem Bereich Rechnung). In den meisten Fällen wurden die Anforderungen periodisch verschärft. In Deutschland erhöht beispielsweise die dritte Wärmeschutzverordnung ab 1995 die Anforderungen um ca. 30 Prozent. Zum Teil wurden die Anforderungen auf weitere Anwendungsbereiche ausgedehnt, wie beispielsweise ab 1994 in Dänemark mit Vorschriften über die Beleuchtung der Gebäude. In fast allen IEA-Ländern (Ausnahmen sind Deutschland, Norwegen und die Schweiz) unterstützen oder verlangen die energiepolitischen Behörden Energieverbrauchsnachweise

bei Wohnbauten, Häufig wird die Vergabe von Zuschüssen oder Steuererleichterungen mit derartigen Nachweisen verknüpft. Seit 1985 ist beispielsweise in Dänemark gesetzlich vorgeschrieben, dass beim Verkauf eines Wohnhauses dem Käufer der Energieverbrauch nachgewiesen werden muss. Das schweizerische Energiegesetz sieht keine Massnahme in diesem Bereich vor.

Massnahmen zur rationellen Energieverwendung Tabelle 7

Massnahmen Angabe des Ener- Verbrauchs- Verbrauchs- Finanzielle Anreize Energieverbrauchsgieverbrauchs von standards von standards für für Energiespar Analysen (Energy- Anlagen und Ge- Anlagen und Gebäude massnahmen Audits) Land räten) Geräten Dänemark H2 - H, G LEG LEG Finnland - H, G LEG I,G Frankreich I,H H4 H LEG I Deutschland H H H,G I.H.G - Niederlande H LEG EG LEG LEG Schweden H - H LEG I Grossbritannien H H,G LEG LH 1 Schweiz H7, G' H,H H,G LEG -

Legendei 1 Zielwerte für Botler 2 1993 Eingeführt 3 In Vorbereitung 4 Für Elektroboiler 5 Bestehende gesetzt. Bestimmungen werden gemäss EU-Regeln auf Ende 1994 angepasst 6 Einführung oder Erweiterung wird geprüft 7 Kennzeichnung Haushalt- und Bürogeräte sowie Boiler

Für Produktionsprozesse wurden vor allem wegen der Vielfalt der angewendeten Techniken bisher kaum Energieeffizienzstandards erlassen. Die kostenlose Initialberatung für mittlere und kleinere Unternehmen ist eher anzutreffen, beispielsweise bei den Agenturen in deutschen Bundesländern. Freiwillige Selbstverpflichtungen von einzelnen Industriebranchen oder grösseren Firmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur Reduktion vor allem von Treibhausgasemissionen in ihren eigenen Betrieben haben in letzter Zeit wachsende Bedeutung erhalten. Am weitesten fortgeschritten sind diesbezüglich die Niederlande. Die Betriebe erhalten dort auch technische Unterstützung durch die Energie- und Umweltagentur sowie Zuschüsse für

ausgewählte energiesparende Investitionen. In Schweden wurde ein Prämien-System entwickelt, welches den Produzenten von besonders sparsamen Elektrogeräten einen Anreiz für die Vermarktung gibt. 1h der Schweiz, mit relativ wenig energieintensiver Industrie, sind im Rahmen des Aktionsprogramms Energie 2000 (Ressort Industrie) freiwillige Vereinbarungen ohne vertragliche Bindung mit einzelnen Unternehmens- und Regionalgruppen im Aufbau begriffen.

In einzelnen europäischen Ländern, wie Dänemark, Norwegen oder Niederlande, werden die Gas- und Elektrizitätswerke zum systematischen Vergleich von Angebotserweiterungen mit nachfrageseitigen Massnahmen verpflichtet (Integrierte Ressourcenplanung). In weiteren Ländern werden nachfrageseitige Massnahmen (Demand-Side Management) vermehrt durch eine Genehmigung der Kostenüberwälzung auf die Tarife im Rahmen der Preisaufsichtsverfahren oder durch die Schaffung von Tariffonds gefördert, wie u.a. in Grossbritannien. Zahlreiche Energieversorgungsunternehmen, u.a. in Deutschland, gewähren auf freiwilliger Basis Zuschüsse an energiesparende Investitionen ihrer Kunden. Damit wird auch versucht, ini Hinblick auf einen möglichen künftigen Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt die Kundenbindung zu verstärken. Die EU fördert auch Pilotprojekte. Das schweizerische Energiegesetz enthält keine Bestimmung über die Integrierte Ressourcenplanung (vgl. Ziff. 153.3).

Ein wesentliches Element der EA-PoIitik seit der ersten Ölkrise ist der Ersatz von Erdöl - und in neuerer Zeit auch die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen - bei der Elektrizitätserzeugung. In den Ländern mit fossil-thermischer Elektrizitätsproduktion wurden in den letzten zwanzig Jahren grosse Anstrengungen unternommen, um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen. Beispiele sind die in Deutschland aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung durchgeführte, umfassende Modernisierung der fossil-thermischen Kraftwerke oder der in Dänemark aufgrund einer Vereinbarung geplante Ersatz der Kohlekraftwerke durch Gaskraftwerke und durch Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen. In einigen europäischen Ländern, u.a. Oesterreich und Dänemark, wird die Fernwärmeversorgung und die Abwärmenutzung, zum Teil in Verbindung mit Wärmepumpen, finanziell oder mit planerischen Mitteln stark unterstützt. Eine finanzielle Unterstützung der Abwärmenutzung ist auch gemäss dem Energiegesetz möglich (Art. 14 Bst. c). In den meisten europäischen Ländern sind die Versorgungsunternehmen, welche einen öffentlichen Versorgungsauftrag haben, verpflichtet, die Elektrizität der Eigenproduzenten abzunehmen und angemessen zu entschädigen. Um sich für diese Regelung zu qualifizieren, müssen die Eigenproduzenten verschiedene Bedingungen erfüllen (Art der Primärenergiequellen, maximale Leistung, Mindestdauer der Einspeisungen usw.). Häufig

werden die erneucrbaren Energien gefördert, indem die Vergütung über den vermiedenen Durchschnittskosten Hegt. Viele Länder fördern die Eigenproduktion zusätzlich, indem sie Steuererleichterungen, verbilligte Kredite oder direkte Zuschüsse für Anlagen, die cmeuerbare Energien nutzen, gewähren. Mehrere EU-Länder, wie die Niederlande oder Italien, fördern auch Investitionen in fossil-thermische Wärmekraftkopplungs-Anlagen. Die bestehende und im Energiegesctz vorgeschlagene schweizerische Regelung (Art. 7) trägt der seit 1988 bestehenden EG-Empfehlung Rechnung (vgl. Ziff. 511/522) und ist mit den in energiepolitisch fortschrittlichen Ländern- getroffenen Lösungen vergleichbar. Im Unterschied zur Schweiz kennen die meisten !EA-Länder eine relativ einheitliche und weitgehende, in einzelnen Fällen auch zentralstaatliche Aufsicht Über die Verbrauchertarife. Durch die Tarifaufsicht besteht auch eine begrenzte staatliche Einflussnahme auf nachfrageseitige Massnahmen der Versorgungsuntemehmen und die Substitutionspolitik (beispielsweise Einsatz von Elektroheizungen usw.). Viele europäische Versorgungsunternehmen versuchen heute, die Tarife kostengerechter, transparenter und damit wettbewerbskonformer zu gestalten.

Die Ausgaben der lEA-Länder für Programme zur finanziellen Förderung der rationellen Energieverwendung (ohne Forschung und Entwicklung) sind in den letzten Jahren insgesamt gesunken. Während Länder wie Deutschland oder Frankreich ihre Budgets reduzierten, haben andere, kleinere Staaten wie Oesterreich, Dänemark oder Schweden die ihrigen eher erhöht. In den meisten ffiA-Ländem sind die Förderprogramme auch für die Steigerung der Energieeffizienz in Betrieben bestimmt. Obwohl die Wirkung von Information und Beratung ungewiss ist, wurde dieses Instrument durch Energieagenturen oder Energieversorgungsunternehmen in Europa in neuerer Zeit wieder verstärkt eingesetzt. Im Verkehrsbereich zielen viele Förderprogramme auf die Umlagerung von fossilen auf alternative Treibstoffe ab. In einigen Fällen, wie zum Beispiel in Frankreich, werden damit auch ausdrücklich landwirtschaftspolitische Ziele verfolgt, fin internationalen Vergleich sticht die Schweiz besonders durch ihre Anstrengungen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im Energiesparbereich hervor. Die Förderung der erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) ist in allen IEA-Ländem Bestandteil der energiepolitischen Programme. Es besteht eine kaum überblickbare, und schon gar nicht länderweise vergleichbare, Vielfalt von Förderaktionen.

6 Rechtliche Grundlagen Tp

61 Verfassungsmässigkeit

Das Energiegesetz stützt sich auf verschiedene Verfassungsbestimmungen. Die wichtigsten Artikel sind im Ingress des Gesetzes aufgeführt. Es handelt sich um folgende Bundeskompetenzen:

  • Umweltschutzartikel Artikel 24scP'ies BV,

  • Energieartikel Artikel 24octics BV.

Der Umweltschutzartikel (Art. 24sePtics BV) erlaubt dem Bund, Vorschriften zu erlassen über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Gemäss der Verfassungsbestimmung hat der Bund insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm zu bekämpfen. Aufgrund dieser umfassenden Kompetenz kann der Bund alle verhältnismässigen Massnahmen zur Erreichung des verfassungsmässigen Ziels des Umweltschutzes treffen. Dazu gehören auch-Massnahmen für eine sparsame und rationelle Energienutzung, sofern diese einen Beitrag zur Luftreinhaltung leisten. Die Massnahmen müssen direkt oder indirekt geeignet sein, die Luftbelastung zu mindern. Wegen des Zusammenhangs zwischen Energieversorgung und -konsum einerseits und Umweltbelastungen andererseits verschafft der Umweltschutzartikel dem Bund erhebliche Eingriffs- und Steuerungsmöglichkeiten auch im Energiebereich (BEI 1989 l 532).

Eine Abstützung des Energiegesetzes auf den Umweltschutzartikel ist insbesondere im Bereich der Förderungsmassnahmen notwendig. Das Energiegesetz sieht in Artikel 14 vor, dass der Bund Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung und zur Nutzung von erneuerbaren Energien sowie von Abwärme unterstützen kann. Diese Förderungsmassnahme geht über die im Energieartikel enthaltene Kompetenz zur Förderung der Entwicklung von Energietechniken (Art.-24°cties Abs. 3 Bst. b BV) hinaus. Der Energieartikel enthält keine Kompetenz zur finanziellen Förderung der praktischen Anwendung von erprobten Verfahren, Materialien und Produkten (Ziff. 151). Die in Artikel 14 des Energiegesetzes vorgeschlagene generelle Förderung der praktischen Anwendung in den Bereichen Energiesparen, erneuerbare Energien und Abwärme leistet aber einen direkten Beitrag zur Verminderung der Luftbelastung und ist daher durch den Umweltschutzartikel ausreichend abgedeckt.

Der Energieartikel (Art. 24oclies BV) verpflichtet den Bundesgesetzgeber, Grundsätze zu erlassen für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien sowie für den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund hat ferner Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen und die Entwicklung von Energietechniken zu fördern. Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden müssen vor allem von den Kantonen getroffen werden (zu den Kompetenzen des Energieartikels vgl. Ziff. 151).

Die im Energiegesetz enthaltenen Vorschriften zur Reduktion des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 8 und 9) stützen sich auf Absatz 3 Buchstabe a des Energieartikels, Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet die Kompetenz zur umfassenden Regelung des betroffenen Sachgebietes und damit auch zur Einführung von marktwirtschaftlichen Instrumenten. Die Grandsätze über die Abwärmenutzung in fossil betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen (Art. 6), die Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten (Art. 7), die Rechtssetzungsaufträge im Gebäudebereich (Art. 10) sowie die Förderungsmassnahmen in den Bereichen Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 11 und 12) finden ihre Verfassungsgrundlagen in Absatz 2 des Energieartikels, Die Bestimmung zur Förderung der Forschung und Entwicklung inklusive Pilot- und Demonstrationsanlagen (Art. 13) stützt sich schliesslich auf Absatz 3 Buchstabe b des Energieartikels.

Einzelne Massnahmen des Energiegesetzes können mehr oder weniger spürbare Handelsbeschränkungen zur Folge haben (z.B. Art. 9). Diese Massnahmen sind indessen nicht wirtschaftspolitisch motiviert. In seinem Entscheid vom 12. September 1994 hat das Bundesgericht erstmals anerkannt, dass zu den öffentlichen Interessen, die eine Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit rechtfertigen können, auch Gründe der Energiepolitik zählen. Artikel 24°ctics der Bundesverfassung verankere ausdrücklich das öffentliche Interesse an einer ausreichenden, breitgefächerten und sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung sowie an einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Wie das Bundesgericht schon in früheren Entscheiden festgehalten habe, komme der Handels- und Gewerbefreiheit keine Vorrangstellung gegenüber anderen Verfassungsbestimmungen zu. Die Handels- und Gewerbefreiheit könne daher auch aus energiepolitischen Gründen beschränkt werden, sofern die Massnahme eines der in Artikel 24oclics der Bundesverfassung genannten Ziele bezwecke und nicht in erster Linie auf die Beeinflussung bzw. Verfälschung' des Wettbewerbs abziele.

62 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Das Energiegesetz enthält verschiedene Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht. Der Bundesrat als Verordnungsgeber darf damit innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht erlassen. Verfassungsrechtlich müssen sich Delegationsermächtigungen auf einen bestimmten Regelungsgcgenstand beschränken, dürfen also nicht unbegrenzt sein. Die Rechtssetzungsermächtigungen des Energiegesetzes sind deshalb auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschränkt und nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die dem Bundesrat eingeräumte Verordnungskompetenz wird dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist damit verfassungsrechtlich ausreichend umrissen.

Artikel 17 Absatz l des Energiegesetzes beinhaltet zusätzlich eine begrenzte Subdelegationsmöglichkeit. Danach kann der Bundesrat den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem EVED übertragen (Ziff. 251).

63 Erlassform

Nach Artikel 5 Absatz l des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG; SR 171.11) sind unbefristete Erlasse, die rechtssetzende Normen enthalten, in die Form des Bundesgesetzes zu kleiden.

Energiegesetz Entwurf (EnG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24scP'ics und 24oclics der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21, August 1996 ", beschliesst;

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. l Ziele Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breitgefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es bezweckt: a. die Sicherung einer wirtschaftlichen und umweltvertra'glichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; b. die sparsame und rationelle Energienutzung; c. die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.

Art. 2 Zusammenarbeit mit den Kantonen und geeigneten Organisationen Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft. Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Organisationen Ziele und Programme der Energiepolitik festlegen. Bund und Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit geeigneten privaten Organisationen und der Wirtschaft zusammen. Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie Massnahmen privater Organisationen.

Art. 3 Grundsätze Die Behörden, Unternehmungen der Energieversorgung, Planer und Hersteller von energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie die Konsumenten beachten die nachstehenden Grundsätze: a. Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden. b. Erneuerbare Energien sind verstärkt zu nutzen.

Energiegesetz

Eine sparsame und rationelle Energienutzung bedeutet vor allem: a. den Energieeinsatz so tief als möglich zu halten; b. die Energie bestmöglich einzusetzen; c. die eingesetzte Energie möglichst vollständig nutzen (hoher Energiewirkungsgrad); d. verwendbare Abwärme nutzen. Die Kosten für die Energieversorgung sind möglichst jenen Verbrauchern anzurechnen, die sie verursachen. Massnahmen können nur soweit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.

2 Kapitel: Energieversorgung

Art. 4 Begriff und Zuständigkeit Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgem und Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr. Bund und Kantone setzen den für eine gesamtwirtschaftlich optimale Versorgung mit Energie erforderlichen Rahmen fest. Die Energieversorgung ist Sache der Energiewirtschaft.

Art. 5 Leitlinien für die Energieversorgung Eine sichere Energieversorgung umfasst die ausreichende Verfügbarkeit, ein breitgefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungssysteme. Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktkräften, der Kostenwahrheit und internationaler Konkurrenzfähigkeit sowie auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt.

Art. 6 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen Bevor die nach kantonalem Recht zuständige Behörde über den Bau neuer oder die Änderung bestehender mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen entscheidet, prüft sie, wie die erzeugte Abwärme genutzt werden kann,

Art. 7 Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von Eigenproduzenten angebotene Überschussenergie, die regelmässig produziert wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen.

Energiegesetz

Die Vergütung richtet sich nach den Bezugspreisen für gleichwertige Energie aus dem regionalen Übertragungsnetz. Wird elektrische Energie angeboten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien gewonnen wird, ist auch die nicht regelmässig produzierte Überschussenergie abzunehmen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen. Der Bundesrat legt eine Leistungsgrenze für Anlagen mit einer Vergütung nach Absatz 3 fest. Die Unternehmungen liefern die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den Abnehmern ohne Eigenproduktion verlangen. Der Kanton bestimmt die Behörde, die in Streitfällen die Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten festlegt.

3 Kapitel: Sparsame und rationelle Energienutzung

1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte Art. 8 Angabe des Energieverbrauchs und Prüfverfahren Der Bundesrat kann Vorschriften über einheitliche und vergleichbare Angaben des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten erlassen. Er berücksichtigt dabei Massnahmen privater Organisationen. Er kann, nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Wirtschaftskreise, energietechnische Prüfverfahren festlegen.

Art. 9 Reduktion des Energieverbrauchs Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) kann mit den Herstellern oder Importeuren Verbrauchs-Zielwerte vereinbaren zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen. Es berücksichtigt dabei Massnahmen privater Organisationen. Will es von international massgebenden Prüf- oder Messverfahren abweichen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Wirtschaftskreise Verbrauchs-Zielwerte für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte nach Absatz l erlassen. Werden die Verbrauchs-Zielwerte nicht erreicht, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Wirtschaftskreise Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nach Absatz l erlassen. Er kann anstelle von Verbrauchs-Zielwerten oder Anforderungen für das Inverkehrbringen nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Wirtschaftskreise marktwirtschaftliche Instrumente, namentlich Energieverbrauchsgutscheine (Zertifikate), einführen.

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Die Verbrauchs-Zielwerte, Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

2. Abschnitt: Gebäudebereich Art. 10 Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden. Dabei berücksichtigen sie den Stand der Technik und vermeiden ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und bestehenden Gebäuden. Sie können die Installation neuer ortsfester Elektroheizungen einer Bewilligungspflicht unterstellen.

4 Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Massnahmen Art. 11 Information und Beratung Das Bundesamt für Energiewirtschaft (Bundesamt) und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten; dem Bundesamt obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung. Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen und unterstützen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen. Er ergänzt die Tätigkeit privater Fachleute.

Art. 12 Aus- und Weiterbildung Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit-Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind. Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.

Art. 13 Forschung, Entwicklung und Demonstration Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer

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Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft, Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen: a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte; b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation von energiepolitischen Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen.

Art. 14 Energie- und Abwärmenutzung Der Bund kann Massnahmen unterstützen: a. zur sparsamen und rationellen Energienutzung; b. zur Nutzung emeuerbarer Energien; c. zur Nutzung der Abwärme, die insbesondere beim Betrieb von Kraftwerken sowie von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und Industrieanlagen anfällt.

2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge Art. 15 Finanzhilfen und Bereitstellung der Mittel Soweit die Förderung der im vorangehenden Abschnitt aufgeführten Massnahmen durch objektgebundene Finanzhilfen erfolgt, werden diese in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen, ausnahmsweise in Form von Betriebsbeiträgen, gewährt. Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen. Die Finanzhilfen dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Wird ein Gewinn erwirtschaftet, müssen die Finanzhilfen nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 13 Absatz 2 und 14 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Bei den übrigen Finanzhilfen sind Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen nach Absatz 2 auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Die Ausnahme richtet sich nach der Qualität des Projektes, dem besonderen Interesse des Bundes und der finanziellen Situation des Finanzhilfeempfängers. Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Zusicherungen von Geldleistungen nach den Artikeln 11 Absätze 2 und 3, 12-14 abgegeben werden dürfen.

Art. 16 Globalbeiträge Der Bund kann zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 14} jährliche Globalbeiträge an die Kantone ausrichten. Er unterstützt Einzelprojekte in diesem Bereich nur in Ausnahmefällen.

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Globalbeiträge erhalten Kantone mit eigenen Programmen zur Förderung von Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme. Mindestens 50 Prozent des Globalbeitrages an einen Kanton sind zur Förderung von Massnahmen Privater reserviert. Die Globalbeiträge dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Programms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten. Deren Höhe richtet sich nach Massgabe des kantonalen Kredits und der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms. Die Kantone erstatten dem Bundesamt jährlich Bericht, insbesondere über die Wirksamkeit und die Auswirkungen des durchgeführten Programms und die Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten, Anstelle einer Rückerstattung kann das Bundesamt den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.

5 Kapitel: Vollzug und Ausführungsvorschriften

Art. 17 Vollzug durch den Bund Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem Departement übertragen. Artikel 21 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat kann geeignete private Organisationen zum Vollzug beiziehen. Das Bundesamt kann Prüf-, Kontroll-'und Überwachungsaufgaben an Dritte übertragen.

Art. 18 Vorrang von Massnahmen der Wirtschaft Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Artikeln 8 und 9 prüft der Bundesrat Massnahmen der Wirtschaft, insbesondere privater Organisationen nach Artikel 19. Soweit möglich und notwendig, übernimmt er Vereinbarungen, die dem Kartellgesetz '> und dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19952' über die technischen Handelshemmnisse entsprechen, ganz oder teilweise in sein Ausführungsrecht.

Art. 19 Aufgaben privater Organisationen Der Bundesrat kann geeigneten privaten Organisationen namentlich folgende Aufgaben übertragen: a. Vereinbarung von einheitlichen und vergleichbaren Angaben des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (An. 8 Abs. 1); b. Vereinbarung von energietechnischen Prüfverfahren (Art. 8 Abs. 2);

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c. Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 9 Abs. I); d. Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten wie Zertifikate (An. 9 Abs. 4); e. Vereinbarung und Durchführung von Programmen zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien; f. Vereinbarung von Zielen für die Entwicklung des Energieverbrauchs von Gross Verbrauchern. Die Organisationen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zustündigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie mit weiteren betroffenen Organisationen zusammen.

Art. 20 Übertragung der Aufgaben, Aufsicht und Beteiligung der öffentlichen Hand, Das Departement vereinbart mit den betroffenen Organisationen nach Anhörung der Kantone namentlich: a. die Ziele und Grundsätze für die einzelnen Aufgaben; b. die Untersuchungen, die über die Auswirkungen von Massnahmcn und Programmen durchzuführen sind; c. die Berichterstattung. Das Departement überprüft alle zwei Jahre, wie die übertragenen Aufgaben durchgeführt wurden, und erstattet dem Bundesrat Bericht. Bund und Kantone können Mitglieder der Organisationen werden und sich an deren Finanzierung beteiligen.

Art. 21 Vollzug durch die Kantone Die Kantone vollziehen die Artikel 6, 7 und 10; sie werden dabei vom Bund unterstützt. Soweit ein Bundesgesetz in einem bestimmten Sachgebiet den Vollzug einer Bundesbehörde überträgt, vollzieht diese auch die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Die Kantone informieren das Departement regelmässig über ihre Vollzugsmassnahmen.

Art. 22 Untersuchung der Auswirkungen Das Bundesamt untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der in Artikel l genannten Ziele beigetragen haben. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

Art. 23 Auskunftspflicht Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, in Verkehr bringt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen,

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welche für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen erforderlich sind. Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.

Art. 24 Amts- und Geschäftsgeheimnis Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

Art. 25 Gebühren Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes werden Gebühren erhoben. Der Bundesrat bestimmt deren Höhe. Informations- und Beratungstätigkeiten des Bundesamtes nach Artikel 11 Absatz I sind gebührenfrei.

6 Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 26 Rechtspflege Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsverfah- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Art. 10 Abs. 3) beurteilt der Zivilrichter. Bei Mietverhältnissen gilt das Anfechtungsverfahren nach Mietrecht.

"Art. 27 Behördenbeschwerde Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

Art. 28 Enteignung Für das Erstellen von Anlagen zur Gewinnung von Géothermie und Kohlenwasserstoffen oder zur Nutzung von Abwärme, welche im öffentlichen Interesse stehen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen. 2 Die Kantone können in ihren Vorschriften das Enteignungsgesetz31 für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass:

» SR 172.021

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a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen. Für Anlagen nach Absatz l, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht.

7 Kapitel: Strafbestimmung

Art. 29 Mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 8 und 9); b. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 23); c. gegen eine AusführungsVorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz". Zuständige Behörde ist das Bundesamt.

S. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Der Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 1990 2> wird aufgehoben.

Art. 31 Übergangsbestimmung Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Gebäude bis spätestens 31. Dezember 2001 mit den nötigen Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs (Art. 10 Abs.'S) ausgerüstet sind.

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

» SR 313.0

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zum Energiegesetz (EnG) vom 21. August 1996

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1996 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 42 Cahier Numero

Geschäftsnummer 96.067 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 22.10.1996 Date Data

Seite 1005-1164 Pagina

Ref. No 10 054 037

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