BBl 1996 IV 525

Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Medienstraf- und Verfahrensrecht) vom 17. Juni 1996

#ST# 96.057

Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Medienstraf- und Verfahrensrecht)

vom 17. Juni 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für die Änderung und Ergänzung der Bestimmungen des Medienstraf- und Verfahrensrechts im Schweizerischen Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz. Wir beantragen Ihnen ausserdem, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1976 P 75.510 Gerichtsverhandlungen, Publizität (Bst. a und b) ' (N 4. 3. 76, Ültschi) 1978 P 77.426 Berufsgeheimnis (N 17. 1. 78, Morf) 1982 P 80.544 Informanten und Journalisten. Rechtsstellung (S 12.6. 81, Binder) 1989 P zu 87.061 Berufsgeheimnis der Medienschaffenden (N 4. 10. 89, Kommission des Nationalrates) 1989 P 88.760 Informationsfreiheit und Strafbestimmungen über die Geheimhaltung (N 17. 3. 89, Rechsteiner) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. Juni 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidenl: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

1996-362 19Bundesblatti 148. Jahrgang, Bd. IV 525

Übersicht Das geltende Strafrecht ist, entsprechend seiner Entstehungszeit, hinsichtlich der Medien praktisch ausschliesslich auf die Presse ausgerichtet. Radio, Fernsehen und die weiteren elektronischen Medien sind daher strafrechtlich nicht erfasst. Die Revision schliesst zunächst diese Lücken, indem der Geltungsbereich der einschlägigen Vorschriften von der Presse auf die Medien im allgemeinen ausgedehnt wird. Mit der Revision soll ausserdem der im Laufe der Zeit gewaclisenen Bedeutung der Medien fär die Meinungsbildung in unserer demokratischen Gesellschaft angemessen Rechnung getragen werden. Es gilt insbesondere, die vom Strafrecht gesetzten Bedingungen fär die Arbeit der Medienleute so anzupassen, dass diese ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen können, freilich ohne dass andere schützenswerte Interessen dadurch ungebührlich beeinträchtigt werden. Diesem Ziel dient in erster Linie die Schaffung eines Zeitgnisvenveigeritngsrechts ssr Medienschaffende. Die neue Vorschrift stützt sich auf die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Pressewesens sowie auf den Radio- "und Fernsehartikel der Bundesverfassung. Die vorgeschlagene Bestimmung richtet sich primär an die Berufsjournalisten, die in periodischen Medien (insbesondere Presse, Radio, Femsehen) Informationen vermitteln. Der ihnen gewährte Schutz ihrer Quellen und des von ihnen selber recherchierten Materials gilt soweit, als nicht das Interesse an der Strafverfolgung iibenviegt. Für diese Interessenabwägung setzt der Gesetzgeber dem Richter bestimmte Leitplanken. Diese bestehen zum einen in der Nennung von Fällen, in denen das journalistische Interesse jeweils überwiegt, und zum andern in einer Aufzählung der Situationen - sie betreffen hauptsächlich schwere Straftaten -, in denen kein Quellenschutz gewährt wird. Die Regelung der Strafbarkeit der Medien (Art, 27 StGB) wird vereinfacht und dem im Strafrecht üblichen Schuldprinztp angepasst. So haftet der verantwortliche Redaktor neu nur noch für eigenes Verschulden; eine Übernahme der Schuld des nicht belangbaren Autors ssndet nicht mehr statt. Entsprechend angepasst bzw. ergänzt wird die geltende Bestimmung über Pressübertretungen (Art. 322 StGB). Die umstrittene Strafvorschrift über die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) soll ersatzlos aufgehoben werden. Die Streichung der

Norm gründet insbesondere auf der Überlegung, dass es unbillig ist, den Journalisten, der vertrauliche Informationen veröffentlicht, zu bestrafen, während der Beamte oder Behördenvertreter, der ihm die Publikation überhaupt erst ermöglicht hat, regelmässig straflos ausgeht, da seine Identität nicht ermittelt werden kann. Die Gleichstellung des eigentlichen Landesverrats und der unerlaubten Veröffentlichung bestimmter Geheimnisse durch ein Medium (Art. 267 StGB, Art. 86 MStG) erschein! wenig sachgerecht, weil im letzteren Fall die Motive des Täters nicht gleichermassen verwerflich sein müssen. Der Entwurf schlägt darum eine differenzierte Beurteilung dieser Fälle vor. Zugleich soll der Geheimnisbegriff im Militärstrafrecht den geänderten Klassisskationsvorschriften angepasst werden. Die Regelungen über die Strqfbarkeit der Medien und den Quellenschutz werden auch in das Militärstrafgesetz eingefügt.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangstage III Die Medien und ihre Bedeutung Medien bestimmen heute in weitem Masse das Bild unserer Zeit und Gesellschaft. Vor allem die Massenmedien - Zeitungen, Zeitschriften, Radio und Femsehen, um nur die wichtigsten Ausprägungen zu erwähnen, - sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken °. Zu diesem Zustand hat insbesondere die fast atemberaubende quantitative wie qualitative Entwicklung der sogenannten elektronischen Medien in den letzten Jahrzehnten beigetragen. Neben Radio und-Femsehen als mittlerweile klassischen Vermittlungsformen der Information sind weitere «neue Medien» zu erwähnen, die breite Bevölkerungsschichten erreichen: Video, Teletext, Videotex, CD-Rom, Electronic Mail, Mailboxes aufsog. «Datenautobahnen» (z. B. INTERNET) u. a. m. Die enorme Verbreitung dieser und weiterer Arten von Medien verleiht ihnen eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung und vor allem ein grosses Machtpotential: Macht über Kaufverhalten, Macht über Ideen - zum Guten wie zum Bösen. Dieses Janusgesicht der Medien, die ihre Wirkung ebenso positiv wie negativ entfalten können, ist nicht grundsätzlich neu. Es war schon erkennbar, als die Medienwelt im wesentlichen nur aus in Blei gesetzten Büchern und Zeitungen bestand. Mit diesen Mitteln konnten Aufrufe zum Königsmord ebenso verbreitet werden wie Gottes Wort. Was'damals galt, trifft im Zeitalter der fast unbeschränkten Medienmöglichkeiten um so mehr zu. Von jeher spielten die Medien im politischen Leben eine herausragende Rolle, einerseits als Entwicklung der Vermittler von Ideen und Träger der demokrati- TV-Programmstunden schen Diskussion, andererseits als «Wächter» der SRG (inkl. Werbung) über das korrekte Funktionieren der Institutio- Jahr Programmstunden nen und ihrer Repräsentanten2). Die letztge- 1960 0 nannte Funktion der Medien - ohne diese des- 1965 6278 wegen gleich zur «4. Gewalt» aufzuwerten - hat 1975 8665 in jüngster Zeit fraglos an Wichtigkeit gewon- 1985 13269 nen. Sie bildet gewissermassen die «raison 1990 17051 d'être» verschiedener Medienerzeugnisse, die 1993 24065 sich auf den sogenannten Recherchierjournalis- Quelle: SRG mus geradezu spezialisiert haben. Tatsächlich wurden durch journalistische Ermittlungen immer wieder kleinere und grössere Affären aufgedeckt, was - wie das Beispiel «Watergate» eindrücklich belegt - gelegentlich tiefgreifende Umwälzungen

bewirkte. Es ist indes nicht zu verkennen, dass diese ursprünglich ideell geprägte

Zum Begriff der Medien im allgemeinen vgl. Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1995, S. l (zit. Riklin, Presserecht). Vgl. ausführliche Darlegungen bei Gut, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht der Presseleute im Strafpro^ess, ZStrR 1969, 164 ff.; siehe auch unten Ziffer 141.

Wächterfunktion der Medien zunehmend von wirtschaftlichen Erwägungen (Hang zu höheren Auflagen bzw. Einschaltquoten) überlagert wird3*. Auch die politische Meinungsbildung findet vermehrt in einer neuen Öffentlichkeit statt, an der die Medien starken Anteil haben. Was sich lange Zeit vorab in Versammlungen politisch Gleichgesinnter abspielte, ereignet sich heute vorzugsweise in dramaturgisch geschickt aufgemachten Fernseh- und Radiosendungen vor breitem, sehr heterogenem Publikum. Ob die politische Diskussion damit ebenso an Tiefe wie an Breite gewonnen hat, bleibe dahingestellt. Die im März 1995 veröffentlichte Studie «Sophia»41 über die Ansichten von Führungskräften zur Politik macht jedenfalls eines deutlich: Die befragten Personen schreiben die grossie Macht im Lande den Medien zu, die damit in der Reihenfolge der Mächtigen weit vor Bundesrat, Parlament und Parteien rangieren.

112 Ungenügende Berücksichtigung im heutigen Recht Die geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Medien stammen aus der Entstehungszeit des Strafgesetzbuches und wurden seit 1942 nicht mehr grundlegend revidiert. Den Ausprägungen der gegenwärtigen Medienwelt tragen sie ebenso ungenügend Rechnung wie der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und staatspolitischen Bedeutung, welche die Medien erlangt haben. So betreffen die tragenden Bestimmungen des geltenden Medienstrafrechts (z. B. Art. 27 StGB) ausschliesslich die Presse. Auf Radio und Fernsehen, geschweige denn auf die sogenannten neuen Medien, sind diese Vorschriften nach herrschender Auffassung nicht anwendbar5', Es besteht mithin für die elektronischen Medien eine erhebliche Regelitngsliicke^. Aber auch in anderer Hinsicht entspricht das geltende Recht den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr. So ist etwa Artikel 27 StGB mit seiner ausgedehnten Kaskadenhaftung noch stark von der Idee der anonymen Veröffentlichung geprägt. Solche mögen 1942 noch einer gewissen Tradition entsprochen haben. Heute hat sich ab'er klar eine gegenläufige Tendenz durchgesetzt: Wer schreibt - Berufsjournalist oder gelegentlicher Verfasser von Leserbriefen -, tut dies in aller Regel unter Angabe seines Namens7*. Vielfach, besonders bei politischen Auseinandersetzungen, dient ja eine Publikation vor allem dazu, sich zu einer bestimmten Ansicht zu bekennen. Die in Artikel 27 Ziffer 3 StGB statuierte Schuldübernahme durch den Redaktor bei Fehlen des Verfassers widerspricht den Grundsätzen des Strafgesetzbuches (nulla poena sine culpa). Neben diesen Wandlungen in Technik und Gepflogenheiten ist es vor allem die gewachsene Bedeutung der Medien, die im geltenden Gesetz nur unzureichend zum Ausdruck kommt. Die vor allem durch die Medien geforderte und geförderte Transparenz des öffentlichen Lebens, die heute als Ausdruck eines demokratischen Rechtsstaates gilt, war noch vor fünfzig Jahren in viel geringerem Masse anerkannt. Im bestehenden Medienstrafrecht schlägt sich dies namentlich im starken

Vgl. dazu Schubarth, Grundfragen des Medienstrafrechtes, ZStrR 1995, 143. J) fil Vgl. Schüimann/Nobel, Medienrecht, 2. A. Bern 1993, 209 mit Hinweisen. Vgl. Riklin, Pressedelikte im Vergleich zu den Rundfunkdelikten, ZStrR 1981, 202 (zit. Riklin). > Vgl. Riklin, a. a. O., 196. ,

Schutz extensiv verstandener Geheimnisse nieder (vgl. z. B. Art. 293 StGB, Art. 86 MStG). Besonders aber auch das auf den anonymen Verfasser beschränkte Zeugnisvenveigerungsrecht des Redaktors nach Artikel 27 Ziffer 3 Absatz 2 StGB hinkt der Entwicklung der Medien in Gesellschaft und Politik nach.

12 Ergebnisse des Vorverfahrens 121 Vorgeschichte

Spätestens seit den siebziger Jahren kam es immer wieder zu Vorstössen, sei es vom Parlament oder von Sachverständigengruppen, die medienbezogenen Vorschriften des Strafrechts einer Revision zu unterziehen. Ein Hauptanliegen war stets die Erweiterung des journalistischen Quellenschutzes; auch eine Überarbeitung der Geheimhaltungsvorschriften im Lichte der Informationsfreiheit war Gegenstand von Interventionen K>, Im Gefolge der Vorschläge der Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption von 1982, aber auch der schliesslich gescheiterten Bemühungen um einen Presseförderungsartikel (vgl. unten Ziff. 144), erstellte das EJPD 1986 ein Inventar der nötigen Änderungen bei den medienrechtlichen Bestimmtingen des Straf- und Verfahrensrechts und schlug in seinem Bericht konkrete Regelungen vor9'. Neben dem Vorschlag, die Strafprozessordnungen des Bundes und den BundeszivÜprozess um ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des Quellenschutzes zu ergänzen, regte das EJPD eine ganze Reihe weiterer Erneuerungen an, welche die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Medienschaffenden verbessern sollten. Dazu gehörten unter anderem eine Ausdehnung der bisher auf die Presse beschränkten Vorschriften auf sämtliche Medien und eine massvolle Lockerung der Geheimhaltungsbestimmungen für die Medien; so wurde namentlich die Streichung von Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) vorgeschlagen. Ursprünglich war vorgesehen, die Vorschläge des EJPD 1987 einer Vernehmlassung zu unterziehen. Da indes das Geschäft für ein separates Vernehmlassungsverfahren zu wenig umfangreich erschien, wurde beschlossen, die Vorlage mit der Revision des Aligemeinen Teils des Strafgesetzbuches zusammenzulegen; auf diesen Entscheid musste allerdings später- zurückgekommen werden (vgl. unten Ziff. 123).

122 Studienkommission 122.1 Auftrag und Arbeitsweise Am 24. April 1989 setzte der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements eine Studienkommission für die Überprüfung der medienrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Studienkommission Medienstraf- und Verfahrensrecht) ein. Präsident dieser Kommission war Professor Franz Riklin von der Universität Freiburg. Als Mitglieder gehörten ihr Vertreter der Expertenkommission für die Revision des Allgemeinen

Siehe unten Ziffer 144; vgl. Postulat Rechsteiner über Informationsfreiheit und Bestimmungen über die Geheimhaltung (AB 1989 N, 581). Informations- und medienrechtliche Bestimmungen des Straf- und des Verfahrensrechts, EJPD, Bern 1986.

Teils des StGB l{1>, weitere Sachkundige zumal aus dem Medienbereich 111 sowie Vertreter des Bundes 12> an. Der Auftrag der Studienkommission bestand darin, die im Bericht des EIPD von 1986 enthaltenen Vorschläge zu begutachten und insbesondere die rechtlichen Möglichkeiten des Bundes, das Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende zu regeln, abzuklären. Ausserdem sollte sie die Revisionsbedürftigkeit der für die Medien relevanten GeheimhaltungsVorschriften von StGB und MStG prüfen. Schliesslich oblag der Kommission, ausformulierte und erläuterte Vorentwürfe als Grundlage für ein Vernehmlassungsverfahren auszuarbeiten. Die Studienkommission setzte sich mit den ihr zur Prüfung aufgetragenen Fragen an über einem Dutzend Sitzungen auseinander. Ausserdem führte sie im Zusammenhang mit der Verfassungsmässigkeit eines gesamtschweizerischen Zeugnisverweigerungsrechts ein Hearing mit drei Sachverständigen des Verfassungsrechts W durch. Ferner pflegte die Kommission Kontakte mit dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg im Breisgau und lud ad hoc einzelne Vertreter von Amtsstellen des Bundes zu ihren Sitzungen ein. Die Kommission lieferte ihren Bericht dem Vorsteher des EJPD Anfang 1991 ab.

122.2 Vorentwurf der Studienkommission

Die Hauptvorschläge der Studienkommission betrafen das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten. Ein solches sollte wahlweise in den Verfahrensordnungen des Bundes oder in Artikel 27 des Strafgesetzbuches geregelt werden; die Verfassungsmässigkeit der letzteren Variante sah die Kommission nach eingehendem Studium der Materialien als gegeben an. Konkret sah der Vorschlag der Kommission ein weitgehendes Recht von Medienschaffenden vor, das Zeugnis über Inhalt und Quelle ihrer Informationen zu verweigern. Eine Einschränkung fand dieses Recht nur in Fällen, wo das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu befreien oder wenn auf andere Weise ein schweres Verbrechen nicht aufgeklärt werden kann. Im übrigen passte die Studienkommission, zum guten Teil im Einklang mit den EJPD-Vorschlägen von 1986, die medienrechtlichen Vorschriften den gewandelten Verhältnissen an. So dehnte sie namentlich die auf die Presse bezogenen Normen auf sämtliche Medien aus und hob die im geltenden Artikel 27 StGB bestehende, das Schuldprinzip verletzende Möglichkeit einer Schuldübernahme durch den Redaktor, Verleger oder Drucker auf. Stattdessen sollten solche Personen nur haften, wenn sie eine deliktische Veröffentlichung schuldhaft nicht verhindert haben.

> Raphaël Barras, Oberauditor der Armee; Staatsrat Pierre Boillat, Justizdirektor, Delsberg; Dr. Markus Peter, Substitut des Bundesanwalts; Prof. Christian Nils Robert, Universität Genf; Prof. Hans Schultz, Thun. "> Dr. Denis Barrelet, Journalist; Bernard Béguin, Präsident des Presserates des VSJ (später Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen); Prof. Philippe Boisf, Universität Neuenburg; Prof. Detlef Krauss, Universität Basel; Dr. Max Rapold, Präsident des Schweizerischen Verbandes der Zeifungs- und 'Zeitschriftenverleger; Dr. Biaise Rostan, Adjunkt des Direktors der Radio-Télévision Suisse Romande; Dr. Peter Studer, Publizistischer Leiter des Tages Anzeigers (spater Chefredaktor des Schweizer Fernsehens DRS). > Dr. Christoph Steinlinf, Vizedirektor im Bundesamt für Justiz; Fürsprecher Peter Marti, juristischer Mitarbeiter im Generalsekretariat EVED. > Prof. Jean-François Aubert, Prof. Jörg Paul Müller, Prof. René Rhînow.

•* Wie bereits das EJPD beantragte auch die Studienkommission, Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) ersatzlos zu streichen. Auch nahm sie bei den GeheimhaitungsVorschriften (Art. 267 StGB, Art. 86 und 106 MStG) gewisse Milderungen zugunsten der Medien vor.

123 Vernehmlassungsverfahren

Da der Vorentwurf für die Revision des Allgemeinen Teils StGB noch nicht vernehmlassungsreif war, beschloss der Bundesrat 1991, die Medienstrafrechtsvorlage von jener Revision abzukoppeln und als selbständiges Geschüft weiterzuführen. Er beauftragte alsdann das EJPD, über die Vorschläge der Studienkommission ein Vernehmlassungsverfahren bei Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen durchzuführen. Dieses fand in der Zeit von November 1991 bis April 1992 statt. / Das Grundanliegen der Revision fand in der Vernehmlassung weit überwiegend Zuspruch. Namentlich die Ausdehnung der Pressedelikte auf alle Medien war unbestritten. Auch der Gedanke, der heutigen Bedeutung der Medien im politischen und gesellschaftlichen Leben im Rahmen der einschlägigen Strafbestimmungen mehr Ausdruck zu geben, erhielt mehrheitlich ein positives Echo. Dies trotz gelegentlicher kritischer Bemerkungen über die zunehmende Dominanz des kommerziellen Aspekts in einzelnen Medien Produkten. Auch das Kernstück der Vorlage, die Einführung des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts, wurde als Prinzip mehrheitlich begrüsst oder zumindest akzeptiert. Eindeutig war die Zustimmung zu einem auf Bundesebene geregelten, gesamtschweizerisch geltenden Zeugnis verweigerungsrecht; eine Normierung bloss in den Bundesprozessordnungen wurde weit überwiegend abgelehnt. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts waren die Meinungen jedoch geteilt. So stiess sich ein nichtunbeträchtlicher Teil der Vernehmlassungsteilnehmer an der nach ihrer Auffassung ungenügenden Berücksichtigung der Interessen der Strafverfolgung. Mehrere von ihnen sprachen sich daher für die sogenannte Schaffhauser Lösung, das heisst eine richterliche Interessenabwägung im Einzelfall, aus. Relativ viele Fragezeichen wurden gegenüber der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 293 StGB vorgebracht. Die medienfreundlichere Ausgestaltung von Artikel 61 StGB (Urteilspublikation) erhielt ein mehrheitlich negatives Echo. Die übrigen Revisionsvorschläge fanden zumeist - vorbehaltlich von Detailanregungen - guten Anklang.

124 Vorbereitung der Botschaft

Am 29. Juni 1994 nahm der Bundesrat von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverrahrens Kenntnis. Er beauftragte das EJPD, im Lichte dieser Resultate den Vorentwurf zu überarbeiten und eine entsprechende Botschaft an das Parlament zu erstellen. Materiell verpflichtete der Bundesrat das EJPD insbesondere, die Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts zu überdenken und zu prüfen, ob die Vorzüge der von der Studienkommission gewählten Lösung einerseits und des sogenannten Schaffhauser Modells andererseits zu einer sachgerechten dritten Variante vereinigt werden könnten. Bezüglich Artikel 293 StGB verlangte er die Prüfung der in der Vernehmlassung gegen eine Streichung vorgebrachten Argumente. Die in der Ver-

nehmlassung stark angegriffene Ergänzung von Artikel 61 StGB beschloss der Bundesrat nicht weiterzuverfolgen. Zur Erfüllung des vom Bundesrat erteilten Auftrages setzte das Bundesamt für Justiz eine interne Arbeitsgruppe ein. Diese überprüfte sämtliche Vorschläge des Vorentwurfs unter dem Gesichtspunkt der in der Vernehmlassung geäusserten Meinungen sowie der Vorentscheide des Bundesrates, Über den so überarbeiteten Vorentwurf führte die Projektgruppe mit Sachverständigen aus Wissenschaft, Medien und Strafjustiz Hearings durch. Deren Stellungnahmen berücksichtigte sie in der Endfassung der Gesetzestexte.

13 Zielsetzung der Revision Ganz allgemein soll die Revision Recht und Wirklichkeit im Bereich der Medien wieder in Einklang bringen. Im einzelnen ist die Zielsetzung eine dreifache: Erstens soll die Entwicklung von der Druckerpresse hin zu den elektronischen Medien strafrechtlich erfasst werden. Konkret sind die heute auf die Presse beschränkten Vorschriften auf die weiteren Medien auszudehnen. Zugleich gilt es, die mit den technischen Wandlungen einhergehenden Änderungen des Medienbetriebs im Strafrecht zu berücksichtigen, also beispielsweise die Verantwortlichkeit der Medien entsprechend neu zu regeln. Zweitens sollen die Arbeitsverhältnisse für die Medien in einer ihrer heutigen gesellschaftlichen Bedeutung entsprechenden Weise angepasst werden. So sollen namentlich das Streben der Medien nach Öffentlichkeit und die wohlverstandenen öffentlichen und auch privaten Interessen an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen differenzierter als bisher gegeneinander abgewogen werden. Es erscheint, drittens, richtig, die von den Medien seit langem postulierte Verbesserung ihres Quellenschutzes durch Einführung eines journalistischen Zeugnisvenveigerungsrechts in angemessener Weise vorzunehmen. Wohl können die Medienschaffenden nach geltendem Recht und der aktuellen Praxis ihre Arbeit in den meisten Fällen korrekt leisten. Indessen ergeben sich immer wieder Konflikte zwischen Medien und Strafverfolgungsbehörden, deren klare, einheitliche und beidseits sachgerechte Regelung entsprechende Vorgaben des Gesetzgebers erwünscht, ja notwendig erscheinen lassen.

14 Das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden als Schwerpunkt der Revision 141 Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts für die journalistische Arbeit 141.1 Allgemeines Den Medien obliegt, Informationen zu vermitteln. Damit sie ihre Aufgabe wahrnehmen können, bedürfen sie eines möglichst ungehinderten Zugangs zu den Informationen. Soweit diese Informationen gewissermassen «auf der Strasse» liegen, wie z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen jeder Art, stellen sich den Medienleuten kaum nennenswerte Schwierigkeiten. In anderen Fällen, namentlich bei der Parlaments-oder Gerichtsberichterstattung, kann der Informationszugang durch geeignete Massnahmen, wie etwa Akkreditierungen, erleichtert werden.

Neben diesen weitgehend problemlosen Fällen der Informationsbeschaffung gibt es aber einen weiten Bereich, wo der Journalist durch eigene, manchmal aufwendige Recherchen zu den Informationen gelangen muss. Vorab mit diesem Teil ihrer Arbeit erfüllen Medienschaffende ihre Aufgabe als sogenannte «public watchdogs» 14>. Diesem Aspekt ihrer Tätigkeit kommt erhöhte staatspolitische Bedeutung zu, vermögen doch Journalisten auf diese Weise mitunter Missstände aus den Kulissen und Hinterzimmern der res publica ins Rampenlicht der Öffentlichkeit zu zerren, was Kontrolle und Korrektur ermöglicht. So wertvoll dieses Wächteramt der Medien für den demokratischen Rechtsstaat an sich ist, so darf doch nicht übersehen werden, dass im Zuge der Kommerzialisierung der Medien nicht mehr jede journalistische Recherche der Kontrolle der Mächtigen dient, sondern nicht selten der Befriedigung platter Publikumsneugier oder dem Profilierungsbedürfnis des Journalisten. Solche Auswüchse vermindern nicht den Wert und die Bedeutung journalistischer Recherchierarbeit an sich, sie sind aber bei der Regelung des Quellenschutzes, vor allem bei der Festlegung seiner Grenzen, mit zu bedenken.

141.2 Quellenschutz als Voraussetzung für die Berufsausübung

der Journalisten Um im Rahmen von Recherchen zu seinen Informationen zu gelangen, bedient sich der Journalist oft der Dienste sogenannter Informanten. Informanten sind Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung oder aus anderen Gründen über besondere Informationen verfügen. Informanten sind nicht selten durch moralische, gesellschaftliche und gelegentlich auch durch rechtliche Normen zur Verschwiegenheit über die von ihnen wahrgenommenen Dinge verpflichtet15J. Geben sie einem Medienschaffenden Auskunft, können sie sich deshalb strafbar machen, namentlich wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Wenn daher ein Informant einem Journalisten Auskünfte erteilt, so «Die Journalistinnen und Journalisten wahtut er es in aller Regel nur unter ren das Berufsgeheimnis und geben die Quellen vertraulicher Informationen nicht der Bedingung und im Vertrauen preis.» darauf, dass der Medienschaf- Ziffer 6 der Erklärung der Pflichten und fende seine Informationsquelle Rechte der Journalistinnen und Journali- nicht preisgibt ®. Die Geheimhal- sten des VSJ tung der Informationsquellen auch unter Druck ist deshalb in der Praxis eine Voraussetzung für die Ausübung des Journalistenberufs geworden (siehe Kästchen). Die Journalisten verlangen darum, dass ihnen ein entsprechendes Schweigerecht auch von Gesetzes wegen zuerkannt werde. Wenn der Gesetzgeber

> Zur Funktion und Bedeutung der Medien siehe Nef, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess, ZStrR 1969, 122, 124; Gut, a.a.O., 164ff. mit zahlreichen Hinweisen; Riklin, a. a. O., 197; Fehr, Das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden, Diss., Jona 1982, 68 ff.; vgl. auch BGE 104 IV 14 («situation et mission particulière de la presse»), '« Siehe dazu Gut, a. a. O., 169; Fehr, a. a. O., 85/6. Zur Bedeutung des Quellenschutzes'siehe Nef, a. a. O., 123; Gut, a. a. O., 169 f.; Rehbinder, Presserecht, Bern 1975, 68; ders., Der Quellenschutz im schweizerischen Medienrecht, SJZ 1983,225 (zit. Rehbinder, SJZ); Riklin, a. a. O„ 197; Fehr, a. a. 0„ 84 f.; Barrelet, Droit suisse des mass media, 2. A., Bern 1987, Rz. 83, 1263.

diesem Anliegen entspricht, bedeutet das allerdings nicht, dass damit (Amts-)Geheimnisverletzungen der Informanten in irgendeiner Weise, weder moralisch noch rechtlich, einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Informanten können sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Allerdings ist einzuräumen, dass die Aufklärung eines entsprechenden Deliktes schwieriger sein kann, wenn der Journalist die Quelle der Information nicht preisgeben muss.

141.3 Fehlende rechtliche Anerkennung des Quellenschutzes

Auch wenn Medienschaffende, soweit es an ihnen allein liegt, ihre Quelle nicht preisgeben, so verpflichten demgegenüber nahezu alle Prozessordnungen in der 'Schweiz (vgl. hinten Ziff. 142) die Journalisten gleich wie andere Bürger, vor Gericht als Zeugen auszusagen. Ein Zeugnisverweigentngsrecht der Journalisten fehlt somit weitestgehend. Dieses fehlende Recht, die Aussage vor Gericht zu verweigern, führt auch dazu, dass zur Sicherstellung von Beweismitteln eine Redaktion durchsucht und Recherchematerial beschlagnahmt werden kann, das unter dem Vorbehalt der vertraulichen Behandlung entgegengenommen oder aufgezeichnet wurde. Ein anschauliches, auch praktisch bedeutsames Beispiel bildet der Fall, wo eine Fernsehequipe an einer Strassendemonstration Filmaufnahmen macht. Kommt es im Rahmen dieser Kundgebung zu gewalttätigen Ausschreitungen, deren Urheber nicht ohne weiteres ermittelt werden können, versuchen die Strafverfolgungsbehörden nicht selten, auf den nicht gesendeten Teil des belichteten Filmmaterials zu greifen. Sie hoffen, darin Hinweise auf die gesuchte Täterschaft zu finden. Gibt nun der Fernsehsender das gewünschte Filmmaterial den Strafverfolgungsbehörden heraus oder erlangen es diese mittels Zwangsmassnahmen, kann dies dazu führen, dass Fernsehequipen künftig von Demonstrationsveranstaltern nicht mehr toleriert werdeni7'. Die Anwesenheit von Bild- und Tonjournalisten bei bestimmten Ereignissen steht also, aus der Sicht der Akteure, unter dem letztlich auf Vertrauen basierenden Vorbehalt, dass ausser dem veröffentlichten Material nichts die Redaktionsräume verlüsst. Kann nun aber ein Journalist auch gegen seinen Willen unter Straffolge verpflichtet und allenfalls gezwungen werden, bestimmte Informationen oder Unterlagen den Behörden zugänglich zu machen, wird die Beschaffung von Informationen erschwert, was letztlich auch die wohlverstandene Ausübung des Wächteramtes der Medien beeinträchtigen kann. Nur vordergründig problemlose Praxis Dem könnte nun entgegengehalten werden, dass trotz der nicht ganz idealen Rechtslage die Medien ihre Aufgabe als kritische Wächter über die Institutionen bisher erfolgreich haben erfüllen können. Tatsächlich kann festgestellt werden, dass einerseits Medienschaffende dem Druck behördlicher Anordnungen zumeist widerstehen

und eher eine Strafe in Kauf nehmen als ihre Quellen preiszugeben, und dass andererseits die Behörden sich einer gewissen Zurückhaltung bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen gegen Medien und Medienschaffende befleissigen.

> Vgl. BGE 107 la 50. Ausführlich zu diesem Thema Müller/Zeller Bildmaterial als Gegenstand journalistischer Zeugnisverweigerung, Medialex 1/95, 19 ff.

Trotz dieses Pragmatismus kommt es freilich immer wieder zu mehr oder weniger heftigen Konflikten zwischen Medien und Strafverfolgungsbehörden, die gerichtlich zu entscheiden sind (vgl. hinten Ziff. 143.2). Diese Fälle sind hüben und drüben mit beachtlicher Unsicherheit behaftet, gibt doch die heutige Gesetzgebung kaum verbindliche Anhaltspunkte für die Lösung der Streitigkeit. Die Justiz hat sich zwar immer wieder um sachgerechte Lösungen bemüht, doch befriedigt es auf Dauer nicht, ein offensichtlich konfliktträchtiges Thema ohne jede Regelung im Gesetz zu lassen,

141.4 Kollision mit den Interessen der Strafverfolgung

Die Kollision der'Interessen von Strafjustiz und Medien ist es, welche die Frage des journalistischen Zeugnis Verweigerungsrechts zu einem heiklen Problem werden lässt. Das Anliegen der Medienschaffenden, mit Hilfe des Zeugnisverweigerungsrechts mehr Licht in die öffentlichen Angelegenheiten zu bringen, hindert in bestimmten Fällen die Strafverfolgungsbehörden daran, ihrerseits Straftaten aufzuklären. So beispielsweise, wenn eine Redaktion sich weigert, den Namen eines Informanten bekanntzugeben, der beschuldigt wird, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Das Zeugnis - gerade auch das von Medienschaffenden - ist und bleibt für die Strafverfolgungsbehörden ein zentrales Beweismittel, auf das sie bei aller Rücksichtnahme auf die Medien nicht einfach verzichten können. So gewiss die Interessen beider Seiten schützenswert sind, so sicher muss im Konfliktfan dem Interesse einer Seite der Vorrang zugestanden werden. Welche Seite dies sei, lässt sich nur schwer generei 1-abstrakuund ein für allemal festlegen. Der Entscheid hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab. So ginge es bestimmt nicht an, die Aufklärung eines Kapitalverbrechens dem Schutz einer journalistischen Quelle unterzuordnen. Umgekehrt erschiene es schikanös, von einem Journalisten ein Zeugnis zu erzwingen, das ein anderer Zeuge, der nicht Medienschaffender ist, ebensogut ablegen könnte. Die Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts im Gesetz muss somit auf einen sachgerechten Ausgleich der sich entgegenstehenden Interessen von Medien und Strafverfolgungsinstanzen tendieren1K). Dies erfordert zum einen die Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles, lässt sich zum anderen aber durch die gesetzliche Festlegung der wichtigsten Fallkategorien ein Stück weit vorwegnehmen. Nicht sachgerecht erschiene demgegenüber, die Journalisten gewissermassen auf die gleiche Ebene zu heben wie Ärzte, Anwälte und Geistliche, die ein sehr weitgehendes Zeugnis verweigerungsrecht besitzen ltj>. Dieses bildet das Pendant zu ihrem auch strafrechtlich sanktionierten Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB). Ein Berufsgeheimnis kommt aber den Medienschaffenden richtigerweise nicht zu, besteht ja ihre primäre Aufgabe gerade nicht darin, Stillschweigen zu bewahren, sondern im Gegenteil Informationen zu verbreiten.

IB > Siehe dazu Nef, a. a. O., 125; Riklin, a. a. 0., 197; Fehr, a. a. O., 84. Siehe Rehbinder, a. a. 0., 69; Weber, Betrachtungen zur Stellung der periodischen Druckschriften im Strafprozess, Diss. Aarau 1971,92 ff., 96; Fehr, a. a. 0., 87 f.

142 Geltende Rechtslage

142.1 Im Bund Der geltende Artikel 27 StGB enthält in Ziffer 3 Absatz 2 ein sehr beschränktes Zeugnisverweigerungsrecht. Danach ist der Redaktor nicht verpflichtet, den Namen des anonymen Verfassers eines deliktischen Artikels zu nennen, und es dürfen weder gegen den Redaktor noch gegen das weitere Personal des Medienunternehmens prozessuale Zwangsmittel angewendet werden. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung20* fällt unter den Schutz des Verfassers grundsätzlich auch der Informant. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht ist sehr eng begrenzt. Es gilt nur für die Presse und hier nur in Fällen, wo sich die strafbare Handlung im Presseerzeugnis erschöpft21*. Stossen nun aber die Strafverfolgungsbehörden durch einen Medienartikel beispielsweise auf einen Fall von Bestechung - kein Presseinhaltsdelikt - und möchten sie im Rahmen ihrer Ermittlungen den Namen des Informanten des Journalisten kennenlernen, so könnte sich der Journalist nicht auf Artikel 27 Ziffer 3 Absatz 2 berufen. Ein recht weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten enthält Artikel 16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)22>. Der Geltungsbereich dieser Vorschrift ist auf das Verwaltungsverfahren des Bundes beschränkt. Abgesehen vom Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Femsehen (UBI)23) ist bisher kein Anwendungsfall dieser Bestimmung bekannt geworden.

142.2 In den Kantonen Als erster Kanton führte der Kanton Genf 1992 in seiner Strafprozessordnung ein eigentliches Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten ein. Danach sind Personen, die beruflich an der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines Mediums beteiligt sind, sowie ihre Hilfspersonen berechtigt, das Zeugnis über den nicht veröffentlichten Inhalt ihrer Informationen zu verweigern, Sie sind auch nicht gehalten, ihre Quellen zu verraten oder in ihrem Besitz befindliche Unterlagen herauszugeben. Im entsprechenden Ausmasse sind Zwangsmassnahmen gegen diese Personen nicht zulässig. Für diese relativ grosszügige Regelung kennt das genferische Strafverfahrensrecht freilich strikte Grenzen. So ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen im Falle von Verbrechen, die mit einer Zuchthausstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, bei einer grossen Zahl weiterer Verbrechen aus verschiedenen Gebieten des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie bei Verfahren, welche direkt die Sicherheit des Staates betreffen.

' Vgl. BGE 115 IV 78 mit Hinweisen. Sog. Presseinhaltsdelikte; ein gutes Beispiel dafür sind Ehrverletzungen durch die Presse; dazu gehören aber auch etwa pornographische oder rassendiskriminierende Veröffentlichungen; siehe ausführlichen Katalog bei Rehbinder, a. a. O., 55 ff. sowie die Ausführungen bei Riklin, Presserecht, 116 ff. M) SR 172.021. > Vgl. Art. 60 f. sowie Art. 69 Abs. 4 RTVG (SR 784.40).

Im März 1995 verabschiedete der"1 Grosse Rat des Kantons Bern eine neue Vorschrift seines Strafverfahrensgesetzes (Art. 118), die ein relativ weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht vom Medienschaffenden statuiert24'. Die Bestimmung lehnt sich an die ursprünglichen Vorschläge der Studienkommission Riklin (vgl. oben Ziff. 122) an. Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht sieht sie nur für extreme Notsituationen («unmittelbare Gefahr für Leib und Leben») sowie für die Aufklärung von Kapitalverbrechen («mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohte Verbrechen») vor. Ein wesentlich allgemeineres Modell, das jedoch die Medäenschaffenden ebenfalls einschliessen kann, kennt die Strafprozessordnung des Kantons SchaffJiausen. Nach deren Artikel 116 kann der Richter einen Zeugen, der geltend macht, er habe ein Geheimnis zu wahren, das ihm aufgrund seines Berufes anvertraut worden ist, von der Aussagepflicht entbinden, wenn das berechtigte Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Diese Regelung ist auf eine Vielzahl von Situationen anwendbar, worunter diejenige der Journalisten. Über die tatsächliche Anerkennung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet im Einzelfall der Richter, der eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen hat. Das erwähnte Schaffhauser Modell hat auch der Kanton Solothurn in § 65'"'* seiner Strafprozessordnung übernommen. Gegenüber der Schaffhauser Lösung präzisiert Absatz 2 von § 65'"'v, dass die Regeln über das Zeugnisverweigerungsrecht entsprechend auf die Durchsuchung von Informationsträgern anzuwenden sind. Absatz 3 der nämlichen Vorschrift schliesst überdies Verfahren, die ein Verbrechen zum Gegenstand haben, von der Möglichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts aus.

143 Literatur und Rechtsprechung 143.1 Literatur Die schweizerische Doktrin der letzten Dezennien zum Thema des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts ist umfangmässig nicht überaus ergiebig. Dass die Frage des Quellenschutzes der Medien aber kontrovers ist, lässt sich ihr deutlich entnehmen. Für einige Autoren ist ein über die geltende Regelung hinausgehendes journalistisches Zeugnis verweigerungsrecht entschieden abzulehnen"1^. Demgemäss gilt nach dieser Auffassung schon die Ausweitung des journalistischen Berufsgeheimnisses in Artikel 16 Absatz 3 VwVG als «rechtspolitisch bedenklich»2fl). Gewissermassen eine Mittelstellung nehmen drei aus der Feder von Praktikern stammende Beiträge ein, die 1969 in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht erschienen sind 27 >. Im Urteil dieser Autoren ist die geltende Rechtslage für die journalistische Arbeit im wesentlichen genügend. Eine sachgerechte Interpretation und Anwendung der bestehenden Normen, die auch über den strengen Wortlaut hinaus-

M ' Der Wortlaut ist in Medialex 1/95, 12 abgedruckt. > So ausdrücklich Schultz, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. A., Bern 1982, 312. 27)> Rehbinder, a. a. 0., 69/70; ders. SJZ, a. a. 9., 223 f. Cordey, Le secret professionnel du journaliste, ZStrR 1969, 139 f.; Gut, Pressefreiheit und Zeugnisyerweigerungsrecht der Presseleute im Strafprozess, ZStrR 1969,160 f.; Nef, Pressefreiheit und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess, ZStrR 1969, 113 f.

gehen könne, sei allerdings sinnvoll und erwünschtWJ. Empfohlen wird des weiteren, gegenüber dem seine Quellen verschweigenden Journalisten auf die Anwendung prozessualer Zwangsmittel zu verzichten29). Die Doktrin der achtziger und neunziger Jahre spricht sich weit entschiedener für eine Verbesserung der Rechtsstellung der Journalisten ein. Einige Autoren gehen dabei von Artikel 55 BV aus, aus welchem sie, im Gegensatz zur Haltung des Bundesgerichtes, ein minimales Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten ableiten30'. Deutlich vernehmbar ist aber vor allem der Ruf nach einer neuen gesetzlichen Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts. Im Vordergrund steht dabei ein durch bestimmte Ausnahmen (z. B, für schwere Straftaten) begrenztes allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden3I).

143.2 Rechtsprechung Auch die Judikatur zur Frage des Zeugnisverweigerungsrechts der Journalisten ist nicht umfangreich. Immerhin hatte sich das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches gelegentlich mit der Unterstellung der Journalisten unter den allgemeinen Zeugniszwang im Strafverfahren zu befassen32*. Bereits damals stellte das Bundesgericht fest, aus Artikel 55 BV folge kein Anspruch eines Journalisten auf Befreiung von den allgemeinen Prozessvorschriften, wie Zeugnispflicht oder Pflicht zur Urkundenedition.

143.21 Grundsätze des Bundesgerichts

Diese Praxis bestätigte und nuancierte das Bundesgericht in späteren Entscheiden. So hält es in BGE 707 la 50/51 mit Berufung auf konstante Praxis33) fest, es könne «aus der Pressefreiheit oder der Meinungsäusserungsfreiheit nicht ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht abgeleitet werden, denn die gewährleisteten Grundrechte sind durch die Zeugenpflicht nicht direkt berührt». Ob die publizistische Auswertung von Informationsquellen Vorrang vor der Abklärung des Sachverhalts im Strafverfahren verdiene, sei eine Frage, die grundsätzlich der zuständige Gesetzgeber zu beantworten habe. Aus den gleichen Gründen, betonte das Bundesgericht, lasse sich aus der Pressefreiheit kein zugunsten von Journalisten bestehendes Verbot der Beschlagnahme von Gegenständen herleiten. Das Bundesgericht machte in weiteren Entscheiden auch deutlich, die grundsätzliche Zeugnispflicht könne weder durch dienstvertragliche Pflichten noch durch Ehrenkodizes von Berufsorganisationen eingeschränkt werden; ebensowenig lasse sich daraus ein aussergesetzlicher Zeugnisverweigerungsgrund ableiten34'. Es beur-

> Nef, a. a. O., 138; vgl. auch Weber, a. a. O., 106, welcher die Abschaffung der Beugehaft postuliert. Müller, Kommentar Bundesverfassung, N 74 f. zu Art. 55; im gleichen Sinne Barrelet, a. a. O., Rz. 1263. «> Riklin, a. a. O., 197 f.; Ders., Presserecht, 166 ff.; Fehr, a. a. O., 115 f.; Buess, Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden, Diss., Bern 1991, 118 f., 130 f. "> Vgl. BGE 83 IV 59 f.; 98 la 418 f.; diese Grundsätze wurden im BGE IV 208 f. bekräftigt. M > BGE 98 la 420/421 mit Hinweisen; 115 IV 80 («Wahrung berechtigter Interessen»).

teilte die Beschlagnahme von Pressefotos als Beweismittel in einem Strafverfahren auch nicht als unverhältnismässig, räumte jedoch ein, «dass die Interessenlage bei einem Pressephotographen eine wesentlich andere ist als bei irgendeinem Zuschauer, der von einer Manifestation photographische Aufnahmen macht»3S). Auch hob das Bundesgericht hervor, es sei aufgrund der Pressefreiheit gegenüber der Presse ,«mit der gebotenen Zurückhaltung» vorzugehen3fi).

143.22 Pragmatische kantonale Rechtsprechung

Einen teilweise etwas pragmatischeren Ansatz wählte die kantonale Rechtsprechung in einigen jüngeren Entscheiden, ohne grundsätzlich von der bundesgerichtlichen Generallinie abzurücken. So wurden Fernsehjournalisten, die in einem Beitrag die Aussage einer anonymen HIV-positiven Prostituierten verbreitet hatten, sie bediene Männer auch ohne Präservativ, und sich hernach weigerten, den Behörden die Identität der Frau bekanntzugeben, wohl nach Artikel 292 StGB verurteilt, jedoch nur mit einer relativ bescheidenen Busse von 400 Franken belegt. Der Richter verwarf die von den Journalisten geltend gemachten Rechtfertigungsgründe für die Zeugnisverweigerung sowie weitere vorgebrachte Argumente; er räumte jedoch ein, das Verschulden der Femsehleute erscheine vorliegend stark relativiert, hätten sie doch «aus ethisch hochstehenden Motiven gehandelt», indem sie durch ihre Sendung wirklichkeitsnah zur AIDS-Aufklärung beitragen wollten 37>. In einem Fall, dem die Weigerung der SRG zugrundelag, nicht gesendetes Reportagematerial über eine gewalttätige Bauerndemonstration herauszugeben, hat das Bernische Obergericht den SRC-Generaldirektor freigesprochen. Das Gericht sah zwar die Voraussetzungen für die Zwangsmassnahmen grundsätzlich als gegeben an, hielt aber dafür, es fehle an der Verhältnismässigkeit einer solchen Anordnung, da Anlass für die Editionsverfügung nur eine relativ bescheidene Sachbeschädigung

144 Entwicklungen in Politik und Verwaltung

Erste Bestrebungen, den Quellenschutz für Journalisten zu verbessern, lassen sich schon in den siebziger. Jahren feststellen. So stellte 1975 die Expertenkommission Huber, die im Zusammenhang mit Diskussionen über die Pressekonzentration und Presseförderung eingesetzt worden war, fest, die geltenden Regelungen über Zeugnispflicht und Zeugnisverweigerungsrecht würden der verfassungsrechtlich gewährleisteten publizistischen Funktion der Presse zu wenig Rechnung tragen; daher sollten die Gewichte etwas zugunsten der Presse verlagert werden 3a>.

> Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 13. 1. 1995, abgedruckt in Medialex 1/95, 51 ff. ™ Bezirksgericht Zürich, Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 5.2.1988 (sog. Fall «Yvonne»). Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3.9.1993; die gegen dieses Urteil vom Staatsanwalt erhobene eidg. Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 1.3.1994 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGE 120 IV 98 ff.), Vgl. auch Müller/Zeller, Medialex 1/95, 23 ff. > Presserecht/Presseförderung, Bericht der Expertenkommission für die Revision von Art. 55 der Bundesverfassung vom 1.5. 1975, EJPD, Bern 1975,5. 118.

Das Thema wurde 1980 vom damaligen Ständerat Binder aufgenommen, der in einer Motion u. a. forderte, es sei den Mitarbeitern von Presse, Radio und Fernsehen ein unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen stehendes Zeugnisverweigerungsrecht über ihre Informationsquellen einzuräumen40'. Im gleichen Jahr verlangte auch eine parlamentarische 'Initiative Bäumlin ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zusammenhang mit Straftaten nach Artikel 293 und 320 StGB 4I >. Konkrete Schritte zur Erfüllung dieser Forderungen skizzierte die Expertenkommissionfür eine Mediengesamtkonzeption, deren Bericht 1982 erschien. Sie sah insbesondere eine neue Verfassungsgrundlage für die bundesrechtliche Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts der Journalisten vor. Zudem befürwortete sie einen neuen Artikel 27a StGB mit dem Recht der Medienschaffenden und Autoren, innerhalb bestimmter Schranken ihre Informationsquelle und die Namen von Informanten zu verschweigen42). Auch der Bundesrat sprach sich 1983 im Zusammenhang mit einer parlamentarischen Initiative Muheim für einen Presseförderungsartikel, für eine «sachgerechte Ausdehnung des Quellenschutzes» aus43'. Er anerkannte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und ihren Informanten die Funktionsfähigkeit der Presse wesentlich beeinflusse; prozessuale Zwangsmassnahmen könnten daher geeignet sein, sich nachteilig auf die Pressefreiheit überhaupt auszuwirken. Da der Bundesrat damals annahm, das geltende Verfassungsrecht genüge für eine gesamtschweizerische Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht, sah er einen entsprechend gestalteten neuen Presserechtsartikel vor441. Der Nationalrat trat in der Folge auf die Vorlage nicht ein; die Frage des Zeugnisverweigerungsrechts war für diesen Entscheid allerdings nicht massgebend. In der Folge erarbeitete das EJPD 1986 einen Bericht über mögliche Änderungen bei den medienrechtlichen Bestimmungen des Straf- und Verfahrensrechts. Darin wurde u. a. ein journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne eines Quellenschutzes in den Strafprozessordnungen des Bundes sowie im Bundeszivilprozess

vorgesehen. Eine gesamtschweizerische Regelung zog das EJPD damals aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht in Betracht. Wohl aber hegte es die Hoffnung, die Kantone würden sich von den Regelungen des Bundes beeinflussen lassen und sie als Modell für ihre eigenen Rechte übernehmen. Dieser Bericht des EJPD wurde später eine der Grundlagen für die Arbeit der Studienkommission «Medienstraf- und Verfahrensrecht» (vgl. oben Ziff. 121), Anlässlich der Beratungen des Radio- und Fernsehgesetzes im Nationalrat verlangte ein Teil der Abgeordneten, bei dieser Gelegenheit auch das Redaktionsgeheimnis zu regeln. Dieser Antrag wurde zwar abgelehnt, doch lud der Nationalrat in einem Postulat vom 5. Oktober 1989 den Bundesrat ein, im Bundesrecht eine Form von Berufsgeheimnis der Medienschaffenden zu schaffen. Nach den Vorstellungen des Rates soll die Zeugnispflicht bestehenbleiben, wenn es gilt, schwere

> Bericht der Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption, EJPD, Bern 1982, 387 f., 398 f., 450 f. (zit. Bericht MGK). > Zusatzbericht des Bundesrates vom 24. 8. 1983 zu einer Parlamentarischen Initiative Bundesverfassung. Presseförderung, BB1 1983 III, 799 f., insb. 832-und 833 (zit. Zusalzbericht).

Straftaten aufzuklären, oder wenn die Auskunft dem Journalisten durch ein Delikt zugekommen ist43'.

145 Regelungsmöglichkeiten

Eine sachgerechte Erweiterung des journalistischen Quellenschutzes, welche den Interessen der Strafverfolgung angemessen Rechnung trägt, erscheint insgesamt sinnvoll und opportun. Dies folgt aus der dargestellten gewachsenen Bedeutung der Medien in Staat und Gesellschaft. Ein solches Vorgehen wird von der neueren Doktrin klar gefordert und von Teilen der Rechtsprechung tendenziell angedeutet. Auch auf der politischen Ebene laufen seit längerer Zeit Bestrebungen in diese Richtung. Gestützt auf diese Ausgangslage ist zu fragen, auf welche Weise das angestrebte Ergebnis am besten zu erreichen sei. Zur Auswahl stehen insbesondere zwei Möglichkeiten: eine Regelung in den kantonalen Gesetzen zum einen und eine Regelung auf Bundesebene zum anderen. Da die Frage des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts schwergewichtig dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist, läge es nahe,' die betreffende Regelung den Kantonen zu überlassen, denen ja auf diesem Gebiet in erster Linie die verfassungsmässige Kompetenz zukommt (Art. 64his Abs. 2 BV). Allerdings hat der Bund keine Handhabe, den Kantonen eine derartige Legiferierung vorzuschreiben. Ob und in welcher Form die Kantone entsprechende Vorschriften erlassen, stünde allein in ihrem Belieben. Der Bund könnte allenfalls in seinen eigenen Prozessgesetzen entsprechende Musterregelungen erlassen und darauf hoffen, die Kantone würden seinem Beispiel folgen. Auch bei diesem Vorgehen wäre indes nicht gewährleistet, dass nach absehbarer Zeit landesweit gleichartige Vorschriften über das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht gelten würden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass das Fehlen solcher Normen bzw. deren Unterschiedlichkeit zu einer recht ungleichen Behandlung der Journalisten führen würde, die kaum zu rechtfertigen wäre. Der grenzüberschreitende Charakter der Medien, zumal' der elektronischen, lässt kantonal unterschiedliche Regelungen nicht sachgerecht erscheinen46>. Dieser Auffassung hat sich die überwiegende Mehrzahl der Vernehmlasser zum Bericht der Studienkommission «Medienstraf- und Verfahrensrecht» angeschlossen; sie^hat eine gesamtschweizerisch geltende eidgenössische Regelung der von der Studienkommission wahlweise vorgeschlagenen kantonalen Lösung klar vorgezogen. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen, weshalb wir Ihnen eine gesamtsckweizerische Regelung auf Bundesstufe vorschlagen.

Diese besondere Situation besteht bei Sozialarbeitern, Psychologen und anderen, für die gelegentlich ein Zeugnisverweigerungsrecht bzw. ein Berufsgeheimnis verlangt wird (vgl. Postulat Morf von 1978), nicht oder doch nicht in gleichem Masse. Eine Regelung auf Bundesstufe drängt sich hier jedenfalls nicht auf.

146 Verfassungsgrundlage für bundesrechtliches

Zeugnisverweigerungsrecht 146.1 Fragestellung Der Entscheid für ein gesamtschweizerisch verbindliches Zeugnisverweigerungsrecht wirft zunächst die Frage nach der verfassungsmässigen Zulässigkeit einer solchen Regelung auf. Das Zeugnis verweigerungsrecht erscheint in erster Linie als, Thema des Strafprozessrechts, das nach Artikel 64his BV grundsätzlich den Kantonen vorbehalten ist. MUSS also der Bund, um in dieser Weise gesetzgeberisch tätig werden zu können, dafür erst eine spezielle Verfassungsgrundlage schaffen, wie dies noch die Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption und 1983 auch der Bundesrat in seinem Zusatzbericht annahmen (siehe oben Ziff. 144)? Oder lässt das geltende Verfassungsrecht dennoch Möglichkeiten für eine solche Regelung offen?

146.2 Verworfene Möglichkeiten Die Studienkommission «Medienstraf- und Verfahrensrecht» hat in ihrem Bericht von 1991 die verschiedenen verfassungsrechtlichen Argumentationen daraufhin geprüft, ob sich daraus eine Verfassungsgrundlage für ein Zeugnis verweigerungsrecht der Journalisten herleiten lasse47*. Es gibt Autoren, die aus Artikel 55 BV (Pressefreiheit) ein journalistisches Zeugnisverweigerungsrecht ableiten (siehe oben Ziff. 143.1). Tatsächlich kann Artikel 55 BV unmittelbare Auswirkungen auf das Presseprozessrecht haben. So hat das Bundesgericht schon früh kantonale Regeln über den sogenannten «fliegenden Gerichtsstand» als unmittelbaren Verstoss gegen Artikel 55 BV betrachtet^. Aber auch wenn man sich der Auffassung anschliessen wollte, ein Zeugnisverweigerungsrecht folge direkt aus der Pressefreiheit, so heisst dies noch lange nicht, dass Artikel 55 BV zugleich eine Bundeszuständigkeit zur Regelung der Materie schafft. Denn nach ständiger Lehre und Praxis verändern Grundrechte die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen prinzipiell nicht. Die Pressefreiheit nach Artikel 55 BV, auch wenn man sie als eine Grundlage der demokratischen Meinungsbildung und damit als institutionelles Grundrecht versteht, gibt somit dem Bund nicht zusätzliche Kompetenzen. Er kann demnach Massnahmen zum Schutz dieses Grundrechts nur insoweit treffen, als ihm neben Artikel 55 BV noch eine zusätzliche Sachkompetenz zur Verfügung steht 4y>. Dagegen gibt der Radio- und Fernsehartikel (Art, 55llix BV) dem Bund eine umfassende Rechtsetzungskompetenz und damit auch die Befugnis, ein Zeugnisverweigerungsrecht für Radio und Fernsehen einzuführen30'. Indes wäre es unter dem Gesichtspunkt von Artikel 4 BV fragwürdig, ein Zeugnisverweigerungsrecht nur Radio und Fernsehen vorzubehalten und die gedruckten Medien davon auszunehmen.

fl > Bericht der Studienkommission «Medienstraf- und Verfahrensrecht», EJPD, Bern 1991, 30 f. (zit. Studienkommission). > Studienkommission, 38 mit Hinweisen. w Sludienkommission, 38. Vgl. im gleichen Sinn Müller, Soziale Grundrechte in der Verfassung?, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a. M. 1981, 158 ff. M > Studienkommission, 32, vgl. Zusatzbericht, BEI 1983 III, 852 f.; siehe auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Carobbio, AB 1989 N , 1750.

Eine denkbare Grundlage könnte auch die Strafrechtskompetenz von Artikel 64^* Absatz l BV bieten. Während die Studienkommission eine Ausdehnung von Artikel 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) auf die Medienschaffenden a priori ablehnte, da kein Bedürfnis bestehe, durch das Strafrecht den Medienschaffenden eine Verschwiegenheitspflicht aufzuzwingen sl >, erwog sie die Schaffung eines neuen Rechtspflegedelikts mit dem Titel «Verweigerung der Zeugenaussage», in diese Strafnorm Hesse sich ein Rechtfertigungsgrund für Medienschaffende einbauen52'. Auch diesen Gedanken verwarf die Kommission schliesslich, gehe es doch nicht an, nur zur Umgehung der Verfassungsprobleme eine neue Strafnorm zu schaffen, die sämtliche Zeugen erfasse und auch jene Kantone zur Kriminalisierung von Aussageverweigerern zwinge, die sich mit blossen Prozessstrafen begnügten. Die Absage an dieses Modell fiel der Studienkommission um so leichter, als sie einen besser gangbaren Weg zur Lösung des Problems fand (siehe hienach Ziff. 146.3).

146,3 Presserechtskompetenz kraft Artikel 55 Absatz 2 BV (Fassung von 1848) Zwar gibt ein Grundrecht, wie erwähnt, dem Bund noch keine Gesetzgebungskompetenz. Artikel 55 BV enthielt jedoch in der Fassung von 1848 noch zwei weitere Absätze. Absatz 2 lautete: «Über den Missbrauch derselben [sc. der Pressefreiheit] trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.» Bei diesen von den Kantonen zu erlassenden Bestimmungen handelte es sich nicht nur um materielle Strafnormen, sondern auch um besondere Gesetze über das Verfahren von Presseprozessen S3>. Mithin bestand aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 BV eine beschränkte Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Presserechts.

Artikel 64bis BV übernahm den Gehalt von Artikel 55 Absatz 2 BV Der Bundesbeschluss über die Aufnahme des Artikels 64his in die Bundesverfassung vom 30. Juni 1898 bestimmte in seiner Ziffer II: «Mit dem Zeitpunkt, in welchem das Strafgesetz in Kraft tritt, fallen die Absätze 2 und 3 des Artikels 55 der Bundesverfassung dahin» S4) . Anders gesagt: der hier zentrale Absatz 2 von Artikel 55 BV wurde in der Meinung aufgehoben, sein Inhalt sei durch Artikel 64W*BV und das gestützt darauf erlassene Strafgesetzbuch abgedeckt. Eine Einschränkung der bisherigen Bundeskompetenz war somit keineswegs beabsichtigt. Das zeigen namentlich die starken prozessualen Aspekte der Artikel 27 und 347 StGB, die damals bereits im Entwurf vorlagen55).

Vom Anonymitätsschutz zum Zeugnisverweigerungsrecht Ist damit eine Presserechtskompetenz des Bundes gegeben, so fragt sich noch, ob auch ein Zeugnisverweigerungsrecht, das über die Verheimlichung des Verfassernamens nach Artikel 27 StGB hinausgeht, auf die Verfassung gegründet werden kann.

"Studienkommission, 34. > Studienkommission, 35 f. M > Studienkommission, 39/40; Burckhardt, Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Bern 1931,521. > Studienkommission 41 f. mit ausführlichen Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte des StGB.

* 543

Gestützt auf Artikel 64'"'* BV wurde das Anonymitätswahrungsrecht des verantwortlichen Redaktors in Artikel 27 Ziffer 3 Absatz 2 StGB verankert. Zur Zeit des Erlasses des StGB wurde von der Anonymität in der Presse noch viel mehr Gebrauch gemacht als heute. Gerade im politischen Meinungsstreit waren kämpferische Pseudonyme (beispielsweise die von Kurt Tucholsky verwendeten: Peter Panier, Theobald Tiger u. a.m.) gang und gäbe. Die Wahrung der Anonymität von Autoren war die damals aktuelle Ausprägung des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses. An diesem war dem damaligen Gesetzgeber gelegen, wie die Materialien zum StGB deutlich zeigen56>. Pseudonyme haben inzwischen der klaren Namensangabe Platz gemacht. Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses ist deswegen aber nicht entbehrlich geworden. Vielmehr stellen sich heute Probleme mit dem Zeugnisverweigerungsrecht bei Nicht-Pressedelikten; diese gab es zur Zeit der Entstehung des StGB kaum. Auch das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden ist nur eine Ausprägung des allgemeineren Redaktionsgeheimnisses. Hätte es damals schon die Bedeutung gehabt, die ihm heute zukommt, hätte der historische Strafgesetzgeber ohne Frage schon zu jener Zeit Artikel 27 StGB entsprechend ausgeweitet. Es spricht demnach aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, dies heute nachzuholen.

Erweitertes Redaktionsgeheimnis ist verfassungsmässig Aus all den genannten Gründen rechtfertigt es sich, die angestrebte Erweiterung des Redaktionsgeheimnisses von Artikel 27 StGB auf die um die alten presserechtlichen Zuständigkeiten von Artikel55 BV ergänzte Strafrechtskompetenz von Artikel 64hi* BV zu stützen. Dies betrifft, wohlgemerkt, nur die (gedruckte) Presse, Wie bereits oben in Ziffer 146.2 erwähnt, gibt Artikel 55'"'" BV dem Bund eine umfassende,"also auch das Zeugnisverweigerungsrecht einschliessende Rechtsetzungskompetenz für Radio und Fernsehen sowie weitere elektronische Medien («andere Formen der Öffentlichen fernmeldetechni sehen Verbreitung von Darbietungen und Informationen»). Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Artikel 10 EMRK57) ausdrücklich die Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Medienschaffende postuliert hat, lässt sich die Ermächtigung -ja sogar die Verpflichtung -, in diesem Sinne zu legiferieren, ebenfalls auf übergeordnetes internationales Recht stützen. Im Entwurf von 1995 für eine totalrevidierte Bundesverfassung ist als Variante zu Artikel 13 eine Bestimmung vorgeschlagen worden, wonach das Redaktionsgeheimnis ausdrücklich gewährleistet ist5K>. Mit dieser Variante sollte indes keine Neuerung eingeführt, sondern die geltende Verfassungslage klargestellt werden59'. In der Vernehmlassung wurde diese explizite Statuierung des Redaktionsgeheimnisses zwar kontrovers beurteilt. Die Kritik betraf aber im wesentlichen nur die materielle Ausgestaltung und rechtspolitische Opportunität der Norm. Hingegen wurde nicht geltend gemacht, dem Bund werde mit der vorgeschlagenen Bestimmung eine neue Zuständigkeit eingeräumt.

5(0 57) Von der Studienkommission S. 44 f. einlässlich zitiert. Vgl. auch Rìklin, Presserecht, 174. Fall Goodwin, vgl. hinten Ziffer 51. Vgl. Reform der Bundesverfassung - Verfassungsentwurf, 1995, 13. Reform der Bundesverfassung - Erläuterungen zum Verfassungsentwurf, 1995, 200.

147 Das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten in ausländischen Rechten60) 147,1 Deutschland Nach § 53 Absatz l Nummer 5 StPO sind «Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmässig mitwirken oder mitgewirkt haben», zur Verweigerung des Zeugnisses Über «die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen [berechtigt], soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt». Bei selbstrecherchiertem Material besteht dagegen grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht611. Diese Regelung ist Ausfluss der durch Artikel 5 Absatz l zweiter Satz des Grundgesetzes verbürgten Pressefreiheit, zu der auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Medien und Informanten gehört 62>. Ein Recht zur allgemeinen Verweigerung der Mitwirkung im Strafverfahren besteht jedoch nicht. Presse- und Rundfunkfreiheit sind nämlich nicht 'unbegrenzt gewährleistet, sondern finden ihre Grenze dort, wo sie mit anderen gewichtigen Interessen des freiheitlichen demokratischen Staates zusammentreffen. Ein bedeutendes Interesse dieser Art besteht insbesondere an der gerechten Ahndung schwerer Straftaten. Die verfassungsrechtlich verbürgte Presse- und Rundfunkfreiheit hindert daher nicht, auch die Mitarbeiter von Presse und Rundfunk in den für jedermann geltenden Aussagezwang einzubeziehen, wenn der durch Artikel 5 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes geschützte Bereich nicht berührt ist.

147.2 Osterreich § 31 des Mediengesetzes (Schutz des Redaktionsgeheimnisses) gibt Verlegern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, «in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen». Absatz 2 der gleichen Vorschrift statuiert ein Umgehungsverbot zum Zeugnisverweigerungsrecht. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Medien bezieht sich nicht nur auf Medieninhaltsdelikte, sondern auch auf Verfahren beispielsweise gegen unbekannte Informanten wegen Verletzung einer Geheimhaltungspflicht63'. Von diesem weit gefassten Quellenschutz profitieren alle an der Medienveröffentlichung Mitwirkenden,

fiü > Vgl. die vergleichende Untersuchung der Rechtslage in Deutschland, der Schweiz, Oeslerreich und den USA von Holtmeier, Presse- und Rundfunkfreiheit: Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahme- und Durchsuchungsfreiheit bei selbstrecherchiertem Material?, Frankfurt a. M./Bern 1992. > Der Deutsche Bundesrat hat im Januar 1995 einen Gesetzesentwurf zur Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts auf selbstrecherchiertes Material präsentiert (vgl. Medialex 1/95, 23, Fn 36). > Vgl. Bericht der Bundesregierung über die Lage der Medien in der Bundesrepublik Deutschland 1994 (Drucksache 12/8587 vom 20. Oktober 1994), 241 mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesverfassungsgerichts. w

einschliesslich der freien Mitarbeiter, auch 'wenn sie dies nicht berufsmässig Ausnahmebestimmungen, z.B. für den Fall schwerer Straftaten, sieht §31 des Mediengesetzes nicht vor. Die Kommentatoren Foregger und Litzka weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, es sei kein Fall bekannt, .in dem die Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat nur deshalb unterblieb, weil ein Mitarbeiter der Massenmedien seine Zeugenaussage verweigert habe. Bei schwerwiegenden Straftaten seien eben die öffentliche Meinung und die Berufseinstellung der Medienmitarbeiter zu ihrer öffentlichen Aufgabe ein wirksameres Regulativ als die für ungerechtfertigte Zeugnisverweigerung angedrohte Busse bis zu 5000 Schilling (ca. 600 Franken) und eine allfällige Beugehaft64*.

147.3 Frankreich Seit dem 1. März 1993 enthält Artikel 109 des Code de procédure pénale einen neuen zweiten Absatz mit folgendem Inhalt: «Tout journaliste, entendu comme témoin sur des informations recueillies dans l'exercice de son activité, est libre de ne pas en révéler l'origine.» fis>. Die sehr knapp gefasste Vorschrift macht deutlich, dass das Aussageverweigerungsrecht sich nur auf die Quelle, nicht aber auf den 2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 3. Bisherige Ziffer 2

Art. 293 Aufgehoben

Art. 322 Verletzung Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage der Auskunfts- unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantpfliclit der Medien wortlichen (Art. 27 Abs. 2) bekannt zu geben. Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienuntemehmens sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils zu bezeichnen. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor bezeichnet werden. Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienuntemehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 2) bezeichnet wird.

Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz -K

Art. 322t** (neu) Nicht Verhinde- Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absatz 2 eine Veröffentlirung einer chung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich strafbaren Veröffentlichung oder fahrlässig nicht verhindert, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 347 Gerichtsstand Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 27 sind die bei Delikten Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seidurch Medien nen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der Antragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen. Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz l, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Bisheriger Absatz 4.

Ari. 352 Absätze 2 und 3 Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen. Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.

II Das Militärstrafgesetz 1} wird wie folgt geändert:

Art. 26a Strafbarkeit Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem der Medien Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

» SR 321.0

Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, oder hat die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322his des Schweizerischen Strafgesetzbuches'> strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 26b (neu) Quellenschulz Gegen Personen, die beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst sind, sowie gegen ihre Hilfspersonen dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen verhängt werden, wenn sie über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen das Zeugnis verweigern und das Interesse am Quellenschutz das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Dies gilt auch für andere Personen, die Informationen in einem Medium veröffentlichen, wenn sie in gleicher Weise zur freien Meinungsbildung beitragen. Das Interesse am Quellenschutz überwiegt insbesondere, wenn: a. eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens ist, b. für die Aufklärung einer Straftat auch andere taugliche Beweismittel als das Zeugnis zur Verfügung stehen, oder c. das Zeugnis nicht unmittelbar dazu dient, eine Straftat aufzuklären. Das Interesse an der Strafverfolgung Überwiegt in jedem Fall, wenn angenommen werden muss, dass; a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten, oder b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115-117 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, nicht aufgeklärt werden oder der einer solcher Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 86 Randtitel und Ziff. l I. Venat. l. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Spionage und Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil landes verräterische Verlet- deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der zung militäri- Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder scher Geheimnisse dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen,

» SR 311.0

.. Strafgesetzbuch, Militarstrafgesetz

wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bestraft.

Art. 106 Abs. l Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

III Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Medienstraf- und Verfahrensrecht) vom 17. Juni 1996

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1996 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 41 Cahier Numero

Geschäftsnummer 96.057 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 15.10.1996 Date Data

Seite 525-579 Pagina

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