BBl 1996 IV 979

Botschaft betreffend das Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Dänemark über Soziale Sicherheit vom 14.August 1996

*#ST# 96.066

Botschaft betreffend das Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Dänemark über Soziale Sicherheit

vom H.August 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 11. April 1996 unterzeichnete Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen mit Dänemark über Soziale Sicherheit. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. August 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler Couchepin

1996-488 • 979

Übersicht Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Dänemark im Bereich der Sozialen Sicherheit werden heute durch das Abkommen vom 5. Januar 1983 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens von 1985 geregelt. In seiner Gesamtheit gewährleistet das Vertragswerk eine gute Koordinierung der sozialen Vorsorgesysteme beider Länder; die Ausrichtung von Renten im Ausland ist jedoch auf die Staatsgebiete der Vertragsstaaten beschränkt. Das in der Botschass vorgestellte Zusatzabkommen zielt in erster Linie darauf ab, die Auszahlung der Leistungen auf die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auszudehnen. Die Revision bot ausserdem Gelegenheit, die Regelung im Bereich der schweizerischen Invalidenversicherung zu vervollständigen sowie weitere Bestimmungen, als Folge der seit der letzten Revision in beiden Ländern erfolgten Gesetzesänderungen, zu überarbeiten.

Botschaft

1 Allgemeiner Tei!

11 Ausgangstage Das geltende Abkommen mit Dänemark datiert aus dem Jahre 1983 und wurde 1985 durch ein Zusatzabkommen revidiert; dies war erforderlich aufgrund wichtiger Änderungen des dänischen Rechts. In ihrer Gesamtheit gewährleisten die Abkommen eine gute Koordinierung der beiden sozialen Vorsorgesysteme. Bei der Auslandszahlung von Renten besteht jedoch eine Besonderheit gegenüber den meisten anderen Abkommen: Die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates erworbenen Renten werden nur im Gebiet des anderen Vertragsstaates .ausgerichtet. Das bedeutet, dass für eine Person mit schweizerischer oder dänischer Staatsangehörigkeit, die in einem Drittstaat wohnt, kein Anspruch auf eine dänische (oder, für dänische Staatsangehörige, auf eine schweizerische) Rente besteht. Der Grund für diese Einschränkung liegt beim nationalen dänischen Recht, das die Ausrichtung von Renten im Ausland selbst für die eigenen Staatsangehörigen nicht vorsieht.

12 Ergebnisse des Vorverfahrens Im Jahre 1994 schlugen die dänischen den schweizerischen Behörden eine neue Abkommensrevision insbesondere mit dem Ziel vor, die Beschränkungen bei der Ausrichtung der Renten im Ausland zu mildern. Im April des gleichen Jahres fand in Bern ein erstes und einziges Expertentreffen statt, an dem ein Entwurf mit den wichtigsten Änderungen ausgearbeitet wurde. Der Text wurde anschliessend auf dem Korrespondenzweg überarbeitet. Dabei wurden Gesetzesänderungen der beiden Staaten sowie Bestimmungen jüngst ausgehandelter Abkommen berücksichtigt.

2 Besonderer Teil

21 Die dänische Soziale Sicherheit Den Erklärungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens lassen wir eine Übersicht über die für das Zweite Zusatzabkommen relevanten dänischen Sozialversicherungszweige vorausgehen (Stand 1996). Die dänische Soziale Sicherheit, deren Anfänge auf die Jahre 1891-1898 zurückgehen, erfuhr im Jahre 1964 eine grundlegende Reform. Das System beruhte bis 1993 nicht auf dem Versicherungsprinzip, sondern wurde mit Ausnahme der Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP) und der Arbeitslosenversicherung durch Steuern finanziert. Seit dem 1. Januar 1994 gilt für erwerbstätige Personen eine neue Finanzierungsart: Sie müssen Beiträge an drei sogenannte Arbeitsmarktkassen entrichten. Arbeitgeberbeiträge werden erstmals 1997 erhoben. Sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge richten sich nach dem Lohn und steigen von 5 Prozent (1994) auf 8 Prozent im Jahre 1998. Für Selbständigerwerbende gilt ein ähnlicher Prozentsatz wie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

22 Rentenversicherungen 221 Allgemeines Dieses Kapitel behandelt die Sozialpensionen, das heìsst die Renten der ersten Säule. In Dänemark besteht der Rentenanspruch grundsätzlich ab Vollendung des 67. Altersjahres. Den Renten ist eine Aufteilung in einen Grundbetrag von bis zu DKr 45 576 pro Jahr und eine Rentenzulage von bis zu DKr 20 016 gemeinsam (DKr 100 = sFr. 21.60). Beide Rententeile sind einkommensabhängig. Übt eine Person auch nach Vollendung des 67. Altersjahres noch eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der Grundbetrag ab einem Einkommen von DKr 131 300 pro Jahr um jeweils DKr 60 pro DKr 100 zusätzliches Einkommen gekürzt. Die Rentenanpassung erfolgt einmal pro Jahr aufgrund der Einkommensentwicklung.

222 Vorzeitige Pension bei Invalidität oder aus sozialen Gründen Personen mit einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, die nicht durch eine Berufskrankheit oder einen Betriebsunfall verursacht wurde, haben Anspruch auf eine vorzeitige Pension. Sie entspricht im Prinzip der schweizerischen Invalidenrente. Anspruch auf eine volle Rente hat, wer vier Fünftel der Jahre zwischen dem 16. Altersjahr und dem Rentenbeginn in Dänemark verbracht hat. Bei kürzerer Wohnzeit wird eine entsprechende Teilrente ausbezahlt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • die dänische Staatsangehörigkeit oder ein Aufenthalt von zehn Jahren in Dänemark bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit;

  • drei Wohnjahre in Dänemark zwischen dem 15. und 67. Altersjahr. Nach Vollendung des 67. Altersjahres geht die vorzeitige Pension automatisch in die Volksalterspension über (siehe Ziff. 223.1). Die allgemeine vorzeitige Pension wird bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent und/oder aus sozialen Gründen gewährt; sie setzt sich aus dem Grundbetrag und der Rentenzulage zusammen. Die mittlere vorzeitige Pension erhält, wer einen Invaliditätsgrad von 67-99 Prozent aufweist. Sie setzt sich aus dem Grundbetrag, der Rentenzulage sowie dem Invaliditätsbetrag (DKr 22 176 pro Jahr bei Einzelpersonen oder DKr 18 876 bei Ehepaaren, wenn beide rentenberechtigt sind) zusammen. Auf die dritte .Stufe, die höhere vorzeitige Pension, hat Anspruch, wer zu 100 Prozent invalid ist. Sie beinhaltet neben den Teilen der vorerwähnten Stufe zusätzlich einen Erwerbsunfähigkeitsbetrag von DKr 30 612 pro Jahr oder DKr 22 140, wenn beide Ehepartner anspruchsberechtigt sind. Sind die Rentenberechtigten zeitweise auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, sind sie blind oder leiden sie an starker Kurzsichtigkeit, so können sie eine sogenannte Betreuungszulage von DKr 23 160 pro Jahr beziehen. Benötigen sie die ständige Hilfe einer Drittperson, so erhalten sie eine Pflegezulage von DKr 46 200 pro Jahr. Bei Personen, die trotz ihrer Behinderung ein hohes Erwerbseinkommen und damit keinen Anspruch auf andere Renten haben, werden die durch die Erwerbstätigkeit entstehenden Mehraufwendungen durch eine Invaliditätsbeihilfe von DKr 22 296 pro Jahr gedeckt. Die vorzeitige Pension kann auch in einigen weiteren Fällen bezahlt werden. Anspruchsberechtigt sind:

a. Personen, die zwischen 18 und 67 Jahre alt sind und deren Erwerbsfähigkeit um die Hälfte reduziert ist, aber nicht ausschliesslich wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes; b. Personen zwischen dem 50. und dem 67. Altersjahr wegen ihrer sozialen Verhältnisse oder wegen ihres Gesundheitszustandes. Personen unter 60 Jahren erhalten zusätzlich zum Grundbetrag einen Frührentenbetrag von DKr 11 256 pro Jahr (Stand 1994).

223 Altersrenten 223.1 Volksalterspension Die Volksalterspension ist eine allgemeine Altersrente, die jeder anspruchsberechtigten Person ab dem 67. Altersjahr zusteht. Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen mit Ausnahme des Invaliditätsgrades denjenigen für die vorzeitige Pension. Wer während 40 Jahren in Dänemark lebte, hat Anspruch auf Vollrente. Bei einer geringeren Anzahl von Jahren wird eine entsprechende Teilrente bezahlt. Die volle Rente entspricht dem bereits erwähnten Grundbetrag von DKr 45 576 sowie der ebenfalls bereits erwähnten Rentenzulage von DKr 20 016. Bei der Teilrente werden die Jahre, während deren die anspruchsberechtigte Person in Dänemark wohnte, in Vierzigstein der Vollrente berechnet. Für Alleinstehende gibt es im weiteren eine besondere Rentenzulage von DKr 27 216 pro Jahr. Pensionierte, die sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, erhalten eine persönliche Beihilfe, mit der zum Beispiel Medikamentenrechnungen oder Heizkosten beglichen werden können. Die beiden letztgenannten Zuwendungen werden auch Personen zuteil, die Anspruch auf eine Invalidenpension haben.

223.2 Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP) Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen 16 und 67 Jahren, die mindestens neun Stunden pro Woche arbeiten. Für Personen, die sich selbständig machen, besteht bei einer Versicherungsdauer von mindestens drei Jahren die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis versichert zu bleiben. Die Rente wird ab dem 67. Altersjahr auf Antrag ausgerichtet. Die Zusatzpension wird durch gemeinsame Beiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ein Drittel) sowie Arbeitgebern (zwei Drittel) finanziert. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beiträge je nach Beschäftigungsgrad gekürzt. Wer weniger als 39 Stunden pro Monat arbeitet, muss keine Beiträge bezahlen und ist in dieser Versicherung daher auch nicht erfasst. Die Leistung kann in Form einer Rente oder einer einmaligen Abfindung erfolgen. Erfolgte der Beitritt zur Versicherung vor dem 1. April 1964, so kann eine Rente von DKr 13 560 pro Jahr (Stand 1995) beansprucht werden. Die einmalige Abfindung kommt vor allem bei kleinen Rentenbeträgen in Frage. Stirbt die versicherte Person, so wird dem überlebenden Ehegatten oder seinen Kindern unter 18 Jahren eine Abfindung gezahlt. Die Leistungshöhe ist abhängig von der Versicherungsdauer und den Beiträgen; sie ist aber nicht an eine Mindestversicherungsdauer gebunden. Ab Ende des 67. Altersjahres ist ein Rentenaufschub zwischen einem halben Jahr und höchstens drei Jahren möglich. Dies führt zu einer halbjährlichen Rentenerhö-

hung von fünf Prozent. Zwischen dem 60. und dem 67. Altersjahr besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitspensum zu reduzieren und als Ersatz eine gekürzte Rente zu beziehen. Die Arbeitszeitreduktion muss mindestens einen Viertel, die Arbeitszeit noch 15 bis 30 Arbeitsstunden pro Woche betragen. Im weiteren müssen die Erwerbstätigen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, mindestens zehn der letzten 20 Jahre in der ATP versichert gewesen sein und mindestens neun Monate des letzten Jahres in Dänemark gearbeitet haben.

224 Hinterlassenenpension Die Anspruchsberechtigung wird gleich definiert wie bei der Zusatzpension für erwerbstätige Personen. Eine Versicherungsdauer der verstorbenen Person von mindestens zehn Jahren sowie eine Ehedauer von ebenfalls mindestens zehn Jahren begründen den Anspruch auf die Witwen-/Witwerpension, wenn der Tod vor dem 1. Juli 1992 eintrat und die verwitwete Person älter als 62 war, oder auf das Sterbegeld, wenn der Tod nach dem I.Juli 1992 eintrat, die verstorbene Person älter als 67 oder der hinterlassene Ehegatte mindestens 62 Jahre alt war. Eine Wiederverheiratung beendet den Anspruch auf die Witwen-/Witwerpension. Die Rente beträgt 50 Prozent der tatsächlichen oder hypothetischen Zusatzpension der verstorbenen Person. Das Sterbegeld ist eine einmalige Abfindung, bei welcher der Rentenanspruch der verstorbenen Person zu 35 oder zu 50 Prozent kapitalisiert wird. Wurde die verstorbene Person zwischen 1925 und 1941 geboren, so hat der überlebende Ehepartner ein Recht auf Kapitalisierung der Wìtwen-/WÌtwerpensÌon. Zusätzliche Leistungen sind die Sterbebeihilfe, die je nach dem hinterlassenen Vermögen bis zu DKr 6550 betragen kann, die Möglichkeit für eine Unterhaltsbeihilfe oder die spezielle Unterstützung für das Studium oder die Ausbildung. Die Unterstützung der Waisen wird durch die Familienbeihilfen und die ATP geregelt.

23 Familienbeihilfe und Kindergeld Die Familienbeihilfen und das Kindergeld sind ein Zweig der Sozialen Sicherheit. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld leiten sich zum einen vom Kind selber ab, zum andern von der Person, die die elterliche Gewalt ausübt. Das anspnichsberechtigte Kind muss seinen Wohnsitz in Dänemark haben, darf nicht verheiratet sein und nicht aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Die Person mit der elterlichen Gewalt muss in Dänemark uneingeschränkt steuerpflichtig sein. Um Kinderzulagen beanspruchen zu können, muss das Kind oder der Elternteil, der die elterliche Gewalt ausübt, die dänische Staatsangehörigkeit besitzen oder im vorhergehenden Jahr beziehungsweise, wenn es sich um die besondere Kinderzulage handelt, in den letzten drei Jahren in Dänemark gewohnt haben. Das Kindergeld ist in vier Stufen eingeteilt: Regelkindergeld Dieses wird für alle Kinder unter 18 Jahren bezahlt. Die Höhe des Betrages ist altersabhängig. Für ein Kind bis zu zwei Jahren erhält eine Familie einen Betrag von DKr 10 200 pro Jahr, für ein Kind von drei bis sechs Jahren beträgt der Zuschuss DKr9100, für Jugendliche von sieben bis 18 Jahren DKr7100. Diese Beträge sind einkommensunabhängig.

Gewöhnliche Kinderzulage Sie wird für Kinder von Alleinerziehenden und für Kinder gezahlt, bei denen beide Elternteile eine Volksalterspension oder eine vorzeitige Pension beziehen. Der Betrag beläuft sich auf DKr 4520 pro Jahr und Kind. Zusätzliche Kinderzulage Bezugsberechtigt sind Alleinerziehende, deren Kinder eine gewöhnliche Kinderzulage erhalten. Die zusätzliche Kinderzulage beträgt DKr 3462 pro Jahr und Haushalt. Besondere Kinderzulage Für Halb- oder Vollwaisen wird eine besondere Kinderzulage in der Höhe von DKr 8676 beziehungsweise 17352 pro Jahr gewährt. Eine ähnliche Regelung gilt, wenn einer oder beide Elternteile eine Altersrente erhält. Die Zulage beträgt dann jährlich DKr 8676 pro Kind. Die Altersgrenze ist auf 18 Jahre festgesetzt. Neben diesen Leistungen sind noch eine Geburtsbeihilfe bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten von DKr 5588 pro Jahr für die ersten beiden Jahre sowie eine Beihilfe bei der Adoption eines ausländischen Kindes vorgesehen.

24 Kranken- und Mutterschaftsversicherung 241 Krankenpflege Alle erwerbstätigen Personen sind versichert. Die Behandlung in Öffentlichen Spitälern ist unentgeltlich. Im weiteren zahlt die Versicherung Zuschüsse an die Kosten zahlreicher Arzneimittel, an verschiedene Arten von vorbeugender Zahnpflege, und Zahnbehandlung sowie an physiotherapeutische Behandlungen durch einen anerkannten Therapeuten nach einer ärztlichen Überweisung. Für ausländische Staatsangehörige gilt eine Wartezeit von sechs Wochen nach dem Umzug nach Dänemark, bis sie die obenerwähnten Leistungen beanspruchen können. Versicherungszeiten in EU-Staaten oder in Staaten, mit denen Dänemark ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, werden angerechnet. Die Versicherten sind in zwei Gruppen eingeteilt: Die Angehörigen der ersten Gruppe können die ärztliche Behandlung bei dem von ihnen im voraus gewählten Arzt frei beziehen, die Angehörigen der zweiten Gruppe haben freie Arztwahl, müssen aber einen Teil der Behandlungskosten selber tragen.

242 Krankengeld Anspruch auf Krankengeld haben alle Personen, die ein wesentliches Einkommen aufgrund einer Arbeitsleistung beziehen, sofern dieses in Dänemark steuerpflichtig ist. Das Krankengeld ist eine Entschädigung für den Einkommensausfall bei Krankheit oder Verletzung (inkl. Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle). Der Leistungsanspruch entsteht mit dem ersten Krankheitstag für Unselbständigerwerbende und mit einer dreiwöchigen Wartefrist für Selbständigerwerbende. Stand die unselbständigerwerbende Person unmittelbar vor der Erkrankung während mindestens 13 Wochen in einem Angestelltenverhältnis und hat sie in dieser Zeit mindestens 120 Stunden gearbeitet, so muss der Arbeitgeber das Krankengeld während der ersten zwei Wochen übernehmen. Ansonsten übernimmt der Staat diese Auslagen.

Die Leistung berechnet sich bei Unselbständigerwerbenden aufgrund des Lohnes und der Arbeitszeit, bei Selbständigerwerbenden aufgrund des Einkommens. Es gibt eine Leistungsobergrenze von DKr2617 pro Woche, die sich nach dem dänischen Durchschnittslohn richtet. Mit einer freiwilligen Versicherung haben die Selbständigerwerbenden die Möglichkeit, sich zumindest zwei Drittel des obenerwähnten Maximums zu sichern. Die Leistung wird eingestellt, sobald die betreffende Person innerhalb von 18 Monaten während mehr als 52 Wochen Krankengeld bezogen hat. Bei rentenberechtigten Personen wird diese Frist auf 13 Wochen während zwölf Monaten beschränkt.

243 Mutterschaftsgeld Anspruch haben alle in Dänemark wohnenden Frauen. Für Ausländerinnen gilt die bereits erwähnte Wartezeit von sechs Wochen. Die Leistungen umfassen eine unentgeltliche Mutterschaftsfürsorge für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die Entbindung im Spital oder zu Hause sowie die Betreuung durch eine Hebamme bei der Entbindung zu Hause, Das Mutterschaftsgeld wird während vier Wochen vor und 24 Wochen nach der Niederkunft bezahlt und kann während der letzten zehn Wochen auch vom Vater bezogen werden. Der Vater kann nach der Geburt während zwei Wochen ebenfalls einen Geldbetrag beziehen. Für Adoptionen gelten entsprechende Fristen.

244 Rehabilitationsleistungen Anspruchsberechtigt sind in Dänemark wohnhafte Personen, die keine vergleichbare finanzielle Hilfe seitens der staatlichen Ausbildungsförderung oder nach einer sonstigen Regelung der Sozialgesetzgebung erhalten können. Es werden Geldleistungen zur Ausbildung, Berufsausbildung oder Umschulung gewährt. Sie richten sich nach einem im voraus festgesetzten Programm. Es gibt einen monatlichen Höchstbetrag, bei dem die Eigenmittel der Person, welche die Leistung in Anspruch nimmt, berücksichtigt werden. Die Zahlung wird mit Ende des Ausbildungsprogramms, spätestens aber nach fünf Jahren eingestellt.

25 Inhalt des Zusatzabkommens 251 Allgemeine Bestimmungen Das Zusatzabkommen enthält in Artikel l alle neuen Bestimmungen und alle Änderungen der_ zur Zeit in Kraft stehenden Bestimmungen. Die Artikel 2, 3 und 4 sehen nur Übergangs- und Schlussbestimmungen vor. Das geltende Abkommen (nachstehend Abk.) sowie das vorliegende Zusatzabkommen (nachstehend Zusatzabk.) beziehen sich seitens beider Vertragsparteien auf die Versicherungszweige Alter, Hinterlassene, Invalidität, Familienzulagen (Familienbeihilfe), Krankheit und Unfall. Die vorgesehenen Lösungen entsprechen grundsätzlich dem Stand der anderen bilateralen Abkommen, die in der letzten Zeit von der Schweiz abgeschlossen wurden oder die noch in Ausarbeitung begriffen sind. Der Artikel über den sachlichen Geltungsbereich wurde nur geringfügig geändert. Schweizerischerseits sind die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), die Unfall- und die Krankenversicherung sowie die Familienzulagen in

der Landwirtschaft erfasst (Art. 3 Abs. I Est. A Abk.). Auf dänischer Seite geht es um die Gesetzgebung in bezug auf die Sozialpension und die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), die Berufsunfallversicherung (Unfallversicherung), die Vorsorge im Falle von Krankheit und Mutterschaft und die diesbezüglichen Taggelder, die Spitalleistungen (Kranken- und Mutterschaftsversicherung) und schliesslich die Familienzulagen (Art. 3 Abs. l Bst. B Abk.). Eine geringfügige Änderung im Zusatzabkommen betrifft die Familienzulagen. Ihnen beigefügt wurden die Kinderzulagen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Änderung der dänischen Gesetzgebung, sondern um eine Vervollständigung in der Formulierung ohne irgendwelche praktischen Auswirkungen. Der persönliche Geltungsbereich des Abkommens ist in Artikel 4 definiert. Die neue Fassung bringt im Vergleich zum geltenden Recht keine wesentlichen Änderungen. Auch dieses umfasst in seinem persönlichen Geltungsbereich die Flüchtlinge und die Staatenlosen, • nur findet sich die diesbezügliche Bestimmung im Schlussprotokoll. Unter Buchstabe c wird die Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs einiger Artikel auf Bürgerinnen und Bürger von Drittstaaten bestätigt: wir betonen «bestätigt», weil die Bezeichnung «Personen» in der geltenden Fassung im Sinne von «Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten und von Drittstaaten» (wie bei allen anderen Abkommen) ausgelegt wird. Eine Neuerung bringt hingegen die Erweiterung in Artikel 7, der nach der heute geltenden Regelung nur auf die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten Anwendung findet. Wie bereits angetönt, war die Erweiterung der Rentenauszahlung im Ausland die treibende Kraft der Revision. Als das Abkommen und das Erste Zusatzabkommen vereinbart wurden, wurde der Export auf die Vertragsstaaten beschränkt, weil er im dänischen Recht selbst für die eigenen Staatsangehörigen nicht vorgesehen war. Lediglich gestützt auf das europäische Recht bestand für Dänemark eine Exportverpflichtung in Drittstaaten, und zwar beschränkt auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde diese Verpflichtung dann auf alle Staaten Westeuropas mit Ausnahme der Schweiz ausgedehnt. Bei einem Beitritt der Schweiz zum EWR hätte Dänemark in Anwendung des EWR-Rechts die Renten

von Schweizer Staatsangehörigen, welche einst" in Dänemark versichert waren oder welche die Renten gestützt auf das geltende bilaterale Abkommen erwarben, in die EWR-Staaten exportieren müssen. Deswegen und wohl auch als Folge einer Politik der stärkeren Öffnung entschloss sich Dänemark zum Vorschlag eines umfassenderen Exportes, wenn auch begrenzt auf die EWR-Staaten, das heisst auf diejenigen, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 6 Abs. l Abk.) Anwendung findet. Wie in anderen Abkommen musste die Schweiz Vorbehalte anbringen, die von der eigenen Gesetzgebung diktiert sind: Die Invalidenrenten für weniger als zu 50 Prozent invalide Personen sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV werden schweizerischen und dänischen Staatsangehörigen nur ausgerichtet, wenn sie in der Schweiz wohnen (Art. 6 Abs. 2 Abk.). Beide Ausnahmen sind schon im geltenden Abkommen vorgesehen: die erste findet sich in Artikel 13, die zweite in Artikel 15, Die Haushaltungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft werden dänischen Staatsangehörigen nur ausgerichtet, wenn sie mit der Familie in der Schweiz wohnen (Art. 6 Abs. 3 Abk.).

252 Anwendbare Gesetzgebung Ein wichtiger Punkt aller Abkommen ist die Abgrenzung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung. Im vorliegenden Vertrag gilt, wie in allen anderen Abkommen, der Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. In den seltenen Fällen, in denen eine Person in beiden Staaten erwerbstätig ist, wird sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz hier erfasst, während sie in Dänemark für die dortige Erwerbstätigkeit unterstellt wird (Art. 6), Verglichen mit der geltenden Regelung wurde der persönliche Geltungsbereich von Artikel 7 des Abkommens neu auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet. Für das Personal der Botschaften und Konsulate erlauben die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (SR 0,191,0} und 0.191.02) die Fortführung der Unterstellung unter die Sozialversicherungen des akkreditierenden (entsendenden) Staates; diese Grundsätze der Wiener Übereinkommen bleiben gültig, die in unseren Abkommen enthaltenen Bestimmungen sehen aber eine weitergehende Deckung vor. Die Erfahrung mit den bereits in Kraft stehenden bilateralen Abkommen (einschliesslich der vorliegenden Revision) zeigt, dass die Angehörigen der Vertragsstaaten, ebenso wie diejenigen von Drittstaaten, die nicht den diplomatischen oder konsularischen Status besitzen, eine Versicherungslücke erleiden können. Bei der neuen Generation von Abkommen wurde deshalb eine Bestimmung ausgehandelt, die grundsätzlich die Versicherung im Beschäftigungsland vorsieht, aber die Möglichkeit der Option für die Gesetzgebung des vertretenen Staates offenlässt. Diese Bestimmung ist anwendbar auf Personen im Dienste von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, aber auch auf persönliche Bedienstete von Mitgliedern solcher Vertretungen, und zwar ungeachtet ihrer Nationalität. Im vorliegenden Zusatzabkommen wird eine solche Vorschrift nur für den schweizerischen Teil formuliert (Art, 9 Abs. l Bst. d Abk.), weil die dänische Gesetzgebung auch in diesen Fällen eine Versicherungsdeckung vorsieht. Eine neue Bestimmung regelt die Rechtsstellung von dänischen Staatsangehörigen im Dienst von Botschaften oder Konsulaten von Drittstaaten (Art. 9a Abk.). Es handelt sich in der Praxis um Verwaltungs- und technisches Personal von Botschaften oder Konsulaten sowie um das Dienstpersonal der Botschaften (das Dienstpersonal

der Konsulate ist bereits der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt). Nicht eingeschlossen sind in der Regel die diplomatischen oder konsularischen Karriereangestellten, denn derartige Ämter sind in praktisch allen Fällen auf die Angehörigen des akkreditierenden (entsendenden) Staates beschränkt. Die von der vorliegenden Bestimmung angesprochenen Personen sind im Besitz einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Anwendung der Wiener Übereinkommen ausgestellten «Legitimationskarte», die ihnen diplomatische und/ oder steuerliche Vorrechte verleiht (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über die diplomatischen und Art. 48 Abs. l des Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen). Gemäss der schweizerischen AHV/IV-Gesetzgebung sind die Personen im Besitz von diplomatischen und/oder steuerlichen Vorrechten von der Versicherungspflicht ausgenommen. Wenn somit weder ihr Herkunftsland noch das akkreditierende Land ihnen die Möglichkeit bietet, sich zu versichern, erleiden sie eine Versicherungslücke. Hier sieht Artikel 9a des Abkommens eine Korrektur vor. Wenn beispielsweise eine in der Schweiz bei der Botschaft eines Drittstaates beschäftigte

dänische Staatsangehörige sich weder bei der dänischen Sozialversicherung noch bei derjenigen des Drittstaates versichern kann, wird sie in unserer AHV/IV versichert. Absatz 2 gewährt den gleichen Schutz den Ehegatten und den Kindern (denen ebenfalls eine Legitimationskarte ausgehändigt wird) der Personen nach Absatz l, sofern sie keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben - wären sie doch sonst in unserem Land bereits versichert. Die versicherungsrechtliche Stellung der dänischen Staatsangehörigen als persönliche Bedienstete von diplomatischen Vertreterinnen oder Vertretern oder Mitgliedern einer konsularischen Vertretung von Drittstaaten ist in den Wiener Übereinkommen ausreichend geregelt. Auch sie unterliegen der Gesetzgebung des akkreditierten Staates (Wohnstaates), sofern sie nicht ausdrücklich eine andere Versicherung wünschen (Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens über die diplomatischen und Art. 48 Abs. 2 des Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen). Im Unterschied zu anderen Abkommen ist der Artikel hier einseitig formuliert, weil Dänemark keine Probleme mit Versicherungslücken für diese Personenkategorien kennt. Eine weitere neue Bestimmung regelt klar die Rechtsstellung des Ehegatten und der Kinder der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesetzgebung des Gastlandes (Art. l \a Abk.). Von nun an bleiben die Familienmitglieder, die einen in der Schweiz versicherten Arbeitnehmer begleiten, mit ihm während der vorübergehenden Tätigkeit im Ausland in der AHV/IV versichert, sofern sie im Ausland selbst keine Erwerbstätigkeit ausüben.

253 Besondere Bestimmungen 253.1 Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Dank der Gleichbehandlung haben die dänischen Staatsangehörigen in unserer AHV/IV im wesentlichen die gleichen Rechte wie die schweizerischen Staatsangehörigen. So werden die ordentlichen AHV/IV-Renten bereits nach bloss einem Beitragsjahr ausgerichtet. Angesichts dieser sehr kurzen Wartezeit ist es nicht erforderlich (aber auch nicht möglich), dänische Versicherungszeiten anzurechnen. Auch bei der Berechnung der AHV/IV-Renten werden einzig die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und das dabei erzielte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen berücksichtigt. Durch die Revision von Artikel 12 wird für die dänischen Staatsangehörigen, die der Beitragspflicht unterstehen, der Zugang zu EingHederungsmassnahmen der IV erleichtert (Art. 12 Abs. l Abk.). Das nach geltendem Abkommen erforderliche Beitragsjahr wird in der Tat aufgehoben und dadurch die Gleichbehandlung mit den schweizerischen Staatsangehörigen verwirklicht. Versichert für Eingliederungsmassnahmen sind auch die Personen nach Artikel 13 Buchstabe b der revidierten Fassung. Die bei der AHV/IV versicherten dänischen Staatsangehörigen, die nicht der Beitragspflicht unterstehen (Art. 12 Abs. 2 Abk.), haben weiterhin erst nach einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EingHederungsmassnahmen. Hier wurden die im Rahmen der 10. AHV-Revision erfolgten Änderungen berücksichtigt. Für minderjährige, invalid geborene Kinder gelten zusätzliche Erleichterungen. Artikel 13'des geltenden Abkommens wurde in Artikel 6 Absatz 2 überführt. Artikel 13 behandelt neu die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV.

Nach schweizerischem Recht hängt der Leistungsanspruch von der sogenannten «Versicherungsklausel» ab, wonach eine Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne unserer Gesetzgebung versichert sein muss. Versichert und im allgemeinen beitragspflichtig ist, wer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt oder hier Wohnsitz hat. Der Versicherungsfall tritt jedoch in den meisten Fällen erst nach frühestens einem Jahr (365 Tage) nach dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, das heisst nach dem Unfall oder dem Beginn der Krankheit, ein. Folglich ist eine Ausländerin oder ein Ausländer, die oder der nicht mehr in der Schweiz arbeitet, aber sich hier weiterhin aufhält, ohne Wohnsitz zu haben, oder die oder der unser Land schon zu Beginn des Arbeitsunterbruchs verlässt, nicht mehr versichert. Eine solche Person verliert deshalb, unabhängig davon, wie lange sie in der Schweiz versichert war, jeden Anspruch auf Leistungen der IV und hat möglicherweise auch von der Versicherung ihres Heimatlandes keine Leistung zugute. Artikel 13 wurde mit dem Ziel eingefügt, diese Lücken zu füllen. Dänische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz wegen Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, bleiben in der AHV/IV für die Dauer eines Jahres versichert und müssen die gesetzlichen Beiträge entrichten. Damit führt das Verlassen der Schweiz nicht zum Verlust des Anspruchs auf IV-Leistungen. Die Invalidität muss jedoch in der Schweiz von der zuständigen IV-Stelle festgestellt werden. So wird im Vergleich zur geltenden Fassung eine wichtige Neuerung eingeführt, die auch in den erst kürzlich abgeschlossenen Abkommen enthalten ist. Der neue Buchstabe c entspricht dem geltenden Buchstaben b. Die dänischen Staatsangehörigen bleiben auch während des Bezugs von Eingliederungsmassnahmen im Sinne unserer Gesetzgebung versichert. In diesem Fall dauert der Versicherungsschutz über die nach Buchstabe b um ein Jahr verlängerte Frist hinaus an, und die betreffende Person ist für den Erwerb eines Rentenanspruchs versichert, wenn mit den Eingliederungsmassnahmen kein Erfolg erzielt wurde. Als im Sinne der schweizerischen Invalidenversicherung versichert gelten schliesslich auch die dänischen Staatsangehörigen, die im Zeitpunkt des schweizerischen Invaliditätseintritts bereits eine Altersrente oder eine Rente nach der dänischen Gesetzgebung beziehen

oder Anspruch darauf haben (Bst. d Abk.). Für die Auslandszahlung sehr kleiner AHV-Renten enthält das Zusatzabkommen eine besondere Regelung (Art. I3a Abk.). Wie in den meisten der bestehenden Abkommen vorgesehen, wird der Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente, die nicht mehr als 10 Prozent der Vollrente ausmacht, durch eine einmalige Abfindung abgegolten; diese entspricht dem aktuellen Barwert der im Versicherungsfall nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Rente. Diese Abfindung erfolgt allerdings erst nach Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne unserer Gesetzgebung und nur, wenn die betroffene Person die Schweiz endgültig verlässt. Beträgt der Anspruch auf die schweizerische Rente zwischen 10 und 20 Prozent der ordentlichen Vollrente, so kann der oder die dänische Staatsangehörige zwischen der Rente und der einmaligen Abfindung wählen. Dies bringt beträchtliche verwaltungsmässige Erleichterungen; zugleich erhalten die betreffenden Personen die Möglichkeit, das erhaltene Kapital nach ihrem Gutdünken für die Altersvorsorge einzusetzen. In der Vergangenheit verzichtete man in Anbetracht des auf das dänische Staatsgebiet beschränkten Rentenexports auf eine solche Bestimmung im Abkommen. Andernfalls hätte man nämlich die schweizerischen Kleinstrenten als Abfindung in Drittstaaten auszahlen müssen, während die normalen schweizerischen Renten nur nach Dänemark exportiert wurden.

Die Lösung im Sinne der Abfindung hat auch Gültigkeit in bezug auf die aus Invalidität abgeleiteten Ansprüche (Art. I3a Abs. 5). Die Abfindung kann jedoch nicht in jugendlichem Alter zuerkannt werden, weil der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Verlauf der Jahre eine Verbesserung erfahren können und der Invaliditätsgrad sich vermindern oder die Invalidität gar ganz verschwinden kann, so dass die Person den Rentenanspruch verlieren kann. Folglich wurde der Anspruch auf Abfindung an zwei Voraussetzungen geknüpft: eine dauerhafte Invalidität und ein Alter von mindestens 55 Jahren. Artikel 17 enthält die Bedingungen für die Ausrichtung von Sozialpensionen, das heisst der vom dänischen Basissystem vorgesehenen Renten (1. Säule) im Ausland. Vorgesehen sind sowohl Alters- als auch Invalidenrenten, letztere jedoch nur für die nicht erwerbstätige Bevölkerung. Absatz l betrifft die schweizerischen Staatsangehörigen, die in Dänemark eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, Absatz 2 die auf der Basis einzig des Wohnsitzes Versicherten. Die Nichterwerbstätigen haben erst nach zehn Jahren Wohnsitz in Dänemark Anspruch auf eine dänische Sozialpension in der Schweiz, eine Voraussetzung, die auch in der dänischen Gesetzgebung vorgesehen ist. Hier musste der Artikel umformuliert werden, und zwar in dem Sinne, dass die Renten nunmehr in alle EWR-Staaten exportiert werden. Das geltende Abkommen enthält Ausnahmen vom Grundsatz des Leistungsexports in die Schweiz (Art. 19 Abk.): Gewisse Leistungen im Sinne des dänischen Gesetzes über die Sozialpensionen unterstehen dem Wohnsitzerfordernis (eine Voraussetzung, die schon in der dänischen Gesetzgebung besteht). Übrigens hat auch die Schweiz das Wohnsitzerfordernis für gewisse Leistungen aufrechterhalten (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Abk.). Bei dieser Revision wollten die dänischen Behörden der Schweiz die vollumfängliche Gleichbehandlung zugestehen, wie dies bereits in den Beziehungen mit den anderen europäischen Staaten in Anwendung des europäischen Rechts der Fall ist. Folglich wurde Artikel 19 aufgehoben.

253.2 Die Krankenversicherung

Es handelt sich hier um die einzige Bestimmung betreffend die schweizerische Krankenversicherung. Sie ist auch auf Bürgerinnen und Bürger von Drittstaaten anwendbar. Infolge der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, in Kraft getreten am 1. Januar 1996, wareine Überarbeitung erforderlich. Dieses Gesetz bringt (in der Grundversicherung, nur diese wird vom Gesetz geregelt) das Versicherungsobligatorium für die gesamte Wohnbevölkerung. Karenzfristen für den Erwerb des Leistungsanspruchs gibt es in der Grundversicherung nicht mehr, und Vorbehalte wegen vorbestehender Krankheit (für höchstens fünf Jahre) sind nur noch in der Taggeldversicherang vorgesehen, die im übrigen freiwillig bleibt. Ein wesentlicher Teil der Regelung über den erleichterten Übertritt von der ausländischen zur schweizerischen Krankenversicherung, wie sie in den bislang abgeschlossenen Abkommen enthalten ist, kann damit entfallen (vgl. auch Zif. 12 des Schlussprotokolls). Notwendig bleibt es, die Freizügigkeit zwischen den Krankenversicherungen der beiden Länder dort sicherzustellen, wo wegen einer vorbestehenden Krankheit ein Vorbehalt angebracht werden kann. Dementsprechend werden schweizerischerseits dänische Krankenversicherungszeiten auf die Vorbehaltszeit angerechnet (Art. 28 Abs. i Abk.). Nach dem neuen Gesetz wird die Gewährung des Taggelds bei Mutterschaft davon abhängig gemacht, dass die Frau bis zur Niederkunft während min-

destens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war. Der neue Absatz 2 erlaubt die Anrechnung von dänischen Versicherungszeiten auf diese 270 Tage, verlangt aber die ununterbrochene Versicherung in der Schweiz während der letzten drei Monate vor dem Leistungsbeginn.

253.3 Bestimmungen des Schlussprotokolls

Einige Bestimmungen des Schlussprotokolls wurden geändert oder aufgehoben, da sie infolge der Anpassung des Abkommens (Art. l Ziff. 4 und 9 erster Satz Zusatzabk.) an die geänderte Landesgesetzgebung (Ziff. 3 Bst. b, 12 und 13 Zusatzabk.) nicht mehr gebraucht wurden, oder sie wurden im Abkommen, sofern möglich, an eine andere Stelle verschoben (Ziff. 2 und 8 Zusatzabk.). Auch die Übrigen Bestimmungen hätten in das Abkommen eingefügt und das Schlussprotokoll hätte aufgehoben werden können. Die dänische Vertragspartei zog es indessen vor, es beizubehalten.

254 Bestimmungen über die Durchführung und das Inkrafttreten

des Zusatzabkommens Das Zusatzabkommen ist ab seinem Inkrafttreten anwendbar. Es gilt auch für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind; die entsprechenden Leistungen werden jedoch erst ab dem Inkrafttreten ausgerichtet (Art. 3 Zusatzabk.), Mit dieser Bestimmung kommen die Vorteile des Abkommens auch den Vertragsstaatsangehörigen zugute, die zuvor keinen Leistungsanspruch erwerben konnten. Der Austausch der Ratifikationsurkunden kann erst nach Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in beiden Staaten erfolgen. Nach Artikel 4 Absatz 2 tritt das Zusatzabkommen am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

26 Die Bedeutung des Zusatzabkommens Am 30. April 1996 hielten sich 2826 dänische Staatsangehörige in der Schweiz auf, während in Dänemark Ende Juni 1995 2295 schweizerische Staatsangehörige (davon 1228 Doppelbürgerinnen und Doppelbürger) lebten. Trotz dieser Verhältnismassig geringen Zahlen ist die neu geschaffene Möglichkeit, die Renten auch im EWR-Raum auszurichten, von grosser Bedeutung für die betroffenen Personen. Das Zusatzabkommen wurde nach dem Muster anderer von der Schweiz in jüngster Zeit abgeschlossener bilateraler Abkommen ausgearbeitet. Es handelt sich deshalb um eine Regelung, die den Bedürfnissen beider Staaten angemessen Rechnung trägt und die auch im Einklang mit den Grundsätzen der Sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates steht.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen dürften bescheiden sein, und zwar trotz der Erweiterung der Rentenauszahlung im Ausland. Das gilt für alle vom Geltungsbereich des Abkommens erfassten Versicherungszweige. Wie oben gesagt, umfasste die dänische Gemeinschaft in der Schweiz am 30. April 1996 2826 Personen; einige

davon beziehen bereits eine AHV/IV-Rente. Obwohl das Zusatzabkommen den Erwerb des Rentenanspruchs in der schweizerischen Invalidenversicherung für dänische Staatsangehörige erleichtert, wird die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Invalidenrenten gering sein, denn die Zahl der AHV-Renten ist ohnehin schon sehr bescheiden. Die Schweizerische Ausgleichskasse, welche die AHV/IV-Leistungsgesuche der Personen im Ausland bearbeitet, braucht dazu kein zusätzliches Personal, weil das durch die Rentenauszahlung in die EWR-Staaten zusätzlich entstehende Arbeitsvolumen durch die Einführung der Abfindungen ausgeglichen wird.

4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BEI 7996 II 293, Anhang H) enthalten.

5 Verhältnis zum europäischen Recht Die Europäische Union und der Europarat streben die Koordinierung der verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme an. Nur die Sozialpolitik neigt zur Vereinheitlichung, während in der europäischen Gesetzgebung keine Harmonisierung der innerstaatlichen Gesetzgebungen vorgesehen ist. Massgebend für die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum sind die beiden direkt anwendbaren einschlägigen EG-Verordnungen (Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Amtsblatt der EG, Nr. C325 vom 10. Dez. 1992, S. 1] und die Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [ABI. der EG, Nr.C325 vom 10. Dez. 1992, S. 2]). Diese Rechtsinstrumente sind auch wegleitend für die anderen europäischen Staaten. Die Schweiz hätte bei einer Zustimmung zum EWR-Abkommen die genannten EG-Verordnungen übernommen. Im Rahmen der laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über eine gegenseitige Liberalisierung des Personenverkehrs wird erneut geprüft, inwieweit unser Land an der umfassenden EU-Koordinationsregelung mitwirken kann. Die Schweiz lässt sich bei der Ausarbeitung ihrer bilateralen Sozialversicherungsabkommen soweit als möglich von den Grundsätzen leiten, die sich in den erwähnten EG-Verordnungen sowie in den Instrumenten des Europarats finden. Daher entsprechen unsere Verträge in der Zielsetzung wie in der Ausgestaltung der Regelungen bereits weitgehend den für diesen Bereich üblichen Grundzügen des europäischen Rechts. Dies gilt auch für das Abkommen mit Dänemark in der vorliegenden revidierten Fassung. Die bilateralen Koordinierungsbestimmungen nehmen überdies auf die Besonderheiten und die Entwicklung der innerstaatlichen Gesetzgebung beider Staaten Rücksicht. In Anbetracht der laufenden Verhandlungen mit der EU wurde diese Revision nicht auf weitere Bereiche ausgedehnt.

6 Verfassungsmassigkeit Nach den Artikeln 34bis und 34iualcr der Bundesverfassung (BV) ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermächtigt. Artikel 8 BV gibt ihm ferner das Recht, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung solcher Verträge ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 BV. Das Zweite Zusatzabkommen mit Dänemark wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und kann mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Es sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei; es unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV.

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Dänemark über Soziale Sicherheit

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1996 1), beschliesst:

Art. l Das am 11. April 1996 unterzeichnete Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 19832) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 ) B B 1 1996 I V 9 7 9 2 ) V S R 0.831.109.314.1

Zweites Zusatzabkommen Originaltext zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und die Dänische Regierung, sind übereingekommen, das Abkommen vom S.Januar 1983 ober Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 18. September 1985 - im folgenden Abkommen genannt - wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Frau M. Verena Brombacher, Vizedirektorin des Bundesamtes für Sozialversicherung, Die Dänische Regierung: Herrn Jan Marcussen, ausserordentl icher und bevollmächtigter Botschafter. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel l 1. Artikel l des Abkommens wird wie folgt geändert: (a) Der bisherige Wortlaut erhält die Bezeichnung Absatz l, und Buchstabe f erhält folgende Fassung: «f. <wohnen> sich gewöhnlich aufhalten; <Wohnort> der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält; und <Wohnsitz> in bezug auf die Schweiz im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, in bezug auf das Königreich Dänemark der Ort des rechtlich begründeten, gewöhnlichen Aufenthaltes;» (b) Nach dem Buchstaben h werden folgende Buchstaben i, j und k angefügt: «i. <Flüchtlinge> Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 3I.Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; j. <Staatenlose> staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;

Soziale Sicherheit

k. <Verordnung> die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Personen mit unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, in der jeweiligen Fassung.» (c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: «(2) In diesem Artikel haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.» 2. Artikel 3 Absatz l Buchstabe B Unterbuchstabe e des Abkommens wird wie folgt geändert: «e. Familienbeihilfe und Kindergeld;» 3. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Dieses Abkommen gilt: a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten; b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen ihre Rechte von den genannten Flüchtlingen und Staatenlosen ableiten, wenn sie im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten; c. in bezug auf Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz l Buchstaben d und e, Artikel 9a Absatz2, Artikel 11, Artikel Ila, Abschnitt III Zweites und Viertes Kapitel sowie die Abschnitte IV und V für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.» 4. Artikel 6 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens werden Geldleistungen nach den in Artikel 3 Absatz l Buchstaben A, a und b sowie B, f aufgeführten Gesetzgebungen den in Artikel 4 Buchstabe a genannten Personen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung gewährt, solange sie im Gebiet der Vertragsstaaten oder eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen. Bei Wohnort im Gebiet eines Vertragsstaates gilt Satz l sinngemäss für die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Personen. (2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

(3) Haushaltungszulagen nach der schweizerischen Gesetzgebung über die Familienzulagen werden dänischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.» 5. Artikel 7 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Soweit die Artikel 8-1 la nichts anderes bestimmen, ist die Gesetzgebung des Vertragsstaates anwendbar, in dessen Gebiet eine Person wohnt oder erwerbstätig ist.»

Soziale Sicherheit

6, Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen. 7, Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(l) Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung a. Schweizerische Staatsangehörige, die als Mitglieder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung nach Dänemark entsandt werden, unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung. b. Dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks eingestellt werden, sind nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der dänischen Gesetzgebung wählen, c. Buchstabe b gilt sinngemäss für dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz im persönlichen Dienst von dänischen Staatsangehörigen beschäftigt werden, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks sind, oder die zur Dienstleistung bei einer solchen Vertretung eingestellt sind. d. Buchstabe b Satz l gilt sinngemäss für Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks in der Schweiz oder im persönlichen Dienst der in den Buchstaben a und b genannten Personen in der Schweiz beschäftigt werden. e. Beschäftigt eine dänische diplomatische oder konsularische Vertretung in der Schweiz Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Buchstaben a und b genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. f. Die Buchstaben a-d gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten. (2) Anwendung der dänischen Gesetzgebung a. Dänische Staatsangehörige, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Dänemarks in die Schweiz entsandt werden, unterstehen der dänischen Gesetzgebung. b. Schweizerische Staatsangehörige, die in Dänemark zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz eingestellt werden, sind nach der dänischen Gesetzgebung versichert. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses

Abkommens die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung wählen. c. Buchstabe b gilt sinngemäss für schweizerische Staatsangehörige, die in Dänemark im persönlichen Dienst von schweizerischen Staatsangehörigen beschäftigt werden, die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz sind, oder die zur Dienstleistung bei einer solchen Vertretung eingestellt sind.

Soziale Sicherheit

d. Beschäftigt eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung in Dänemark Personen, die nach der dänischen Gesetzgebung versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt. Dasselbe gilt für die in den Buchstaben a und b genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. e. Die Buchstaben a-c gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.» 8. Nach Artikel 9 des Abkommens wird folgender Artikel 9a eingefügt: «Artikel 9a (1) Dänische Staatsangehörige, die im Gebiet der Schweiz im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach der Gesetzgebung dieses Staates noch nach der dänischen Gesetzgebung versichert sind, werden nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. (2) Absatz l gilt in bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der in Absatz l erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.» 9. Nach Artikel 11 des Abkommens wird folgender Artikel l \a eingefügt: «Artikel Ha (1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 8, 9, 10 und 11 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates weiterhin der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gilt nach Absatz l für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetzgebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.» 10. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(1) Dänische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 13 Buchstabe b gilt sinngemäss. (2) Dänische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

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(3) In der Schweiz wohnhafte dänische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. (4) Kinder, die in Dänemark invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Dänemark aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. (5) Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.» 11. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf Leistungen vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Gesetzgebung auch dänische Staatsangehörige, a. die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung in Dänemark wohnen oder dort rentenversichert sind; oder b. die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; c. die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; d. die eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach der dänischen Gesetzgebung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.» 12. Artikel 13« des Abkommens erhält folgende Fassung: «(1) Dänische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der

schweizerischen Alters- und Hinteriassenenversicherung; die Absätze 2-4 bleiben vorbehalten. (2) Haben dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen dänische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, um sich im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, niederzulassen, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende

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Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. (3) Beträgt die ordentliche Teilrenle mehr als 10 Prozent, höchstens aber 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die dänischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, wohnen oder die die Schweiz endgültig verlassen, um sich im Gebiet eines Staates, auf den die Verordnung Anwendung findet, niederzulassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. (4) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden. (5) Die Absätze 2-4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.» 13. In Artikel 14 des Abkommens erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung Absatz l, und es wird folgender Absatz 2 angefügt; «(2) Bei Anwendung von Absatz l a. werden Zeiten, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet; b. gilt die Wohndauer als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate lang verlassen wird. In Ausnahmefà'llen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.» 14. Artikel 15 des Abkommens wird gestrichen. 15. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(l) Die Sozialpension wird an Schweizer Bürger, die im Gebiet der Schweiz oder im Gebiet eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, Wohnsitz haben, nur bezahlt, wenn diese Personen innerhalb der nach dem Sozialpenstonsgesetz massgebenden Zeit während nicht weniger als zwölf Monaten als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende im Gebiet des Königreiches Dänemark tätig waren.

(2) Sind die Bedingungen nach Absatz l nicht erfüllt, so wird die Sozialpension an Schweizer Bürger auch nach deren Wohnsitzverlegung ins Gebiet der Schweiz oder eines Drittstaates, auf den die Verordnung Anwendung findet, weitergewährt, sofern diese Personen im Zeitpunkt des Anspruchserwerbs während nicht weniger als zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem Pensionsantrag liegen müssen, die Bestimmungen über den Wohnsitz im Königreich Dänemark erfüllt haben, wie sie im Sozialpensionsgesetz für die Gewährung von Pensionen an nichtdänische Staatsangehörige festgelegt sind.»

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16. Artikel 19 des Abkommens wird gestrichen. 17. Artikel 21 des Abkommens wird gestrichen. 18. Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung: «(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Dänemark in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der dänischen gesetzlichen Versicherung für Taggelder bei Krankheit und Mutterschaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten dänischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt. (2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz l nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.» 19. Ziffer2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen. 20. Ziffer 3 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: «b. über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;» 21. Ziffer 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: <<(!) Artikels gibt Schweizer Bürgern keinen Anspruch auf Pension gemä'ss den Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt haben. (2) Hat eine Person gleichzeitig Anspruch auf eine Volksalterspension und eine schweizerische Altersrente, so wird der Betrag der Volksalterspension berechnet ohne Anwendung der Übergangsvorschriften des Sozialpensîonsgesetzes, wonach der Anspruch auf volle Volksalterspension bis spätestens I.Oktober 1989 Personen zusteht, die nach Erreichen des 15. Altersjahres während nicht weniger als zehn Jahren, wovon fünf Jahre unmittelbar vor dem 67. Altersjahr, im Königreich Dänemark Wohnsitz gehabt haben, oder der entsprechenden Vorschriften des früheren Volksalterspensionsgesetzes. Hätte ein Rentenbezüger bei Anwendung der obenerwähnten Vorschriften oder möglicherweise der Bestimmungen dieses Abkommens Anspruch auf den vollen Betrag der Volksalterspension und wäre die

Summe der durch beide Vertragsstaaten zu gewährenden Pensionen niedriger als der Betrag der vollen Volksalterspension, so gewährt der zuständige dänische Versicherungsträger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages. Bei dieser Berechnung wird die schweizerische Altersrente nur so weit berücksichtigt, als sie nicht auf Beiträgen zur freiwilligen Versicherung beruht.» 22. Ziffer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen. 23. Ziffer 9 Satz l des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen. 24. Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.

Soziale Sicherheit

25. Ziffer 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: «Bei Anwendung von Artikel 29 in bezug auf den Anspruch auf Taggeld bei Krankheit oder Mutterschaft nach der dänischen Gesetzgebung wird davon ausgegangen, dass während der berücksichtigten schweizerischen Zeiten eine selbständig oder unselbständig erwerbstätige Person (in Fällen, in denen das aktuelle berufliche Einkommen der letzteren nicht als Grundlage für die Berechnung des Taggeldes geeignet ist) ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe des Einkommens gehabt hat, das bei der Berechnung des Taggelds für die während der Bezugszeiträume nach der dänischen Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zugrunde gelegt wird.»

Artikel 2 Das Zusatzabkommen vom 18. September 1985 zum Abkommen vom S.Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom S.Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit».

Artikel 3 (1) Dieses Zusatzabkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. (2) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. (3) Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen. (4) Renten und Pensionen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amtes wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Betrag, so wird die Rente oder Pension in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Artikel 4 (1) Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss des durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahrens; das Zusatzabkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft. (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

Soziale Sicherheit

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Bern, am 11. April 1996, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Dänische Regierung: M. V. Brombacher Jan Marcussen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Dänemark über Soziale Sicherheit vom 14.August 1996

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1996 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 42 Cahier Numero

Geschäftsnummer 96.066 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 22.10.1996 Date Data

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