BBl 1997 II 1085
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März 1997
#ST# 97.025
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 10. März 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 2. Oktober 1996 unterzeichnete Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
10. März 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler; Couchepin
1997-139 39 Bundcsblatt 149. Jahrgang. Bd. II • 1085
Übersicht Das vorliegende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das am 2. Oktober 1996 unterzeichnet wurde, soll das aus dem Jahre 1951 stammende, zur Zeit noch in Kraft stehende Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten ablösen. Das neue Abkommen folgt in seinem Aufbau dem Musterabkommen der Organisation ssr wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD), enthält jedoch aufgrund der Besonderheiten des amerikanischen Steuerrechts zahlreiche materiell bedeutsame Abweichungen und Sondervorschriften, die sich teilweise bereits im geltenden Abkommen finden und die der ständigen neueren Abkommenspraxis der USA entsprechen. Ein Teil dieser Sondervorschriften steht im engen Zusammenhang mit dem im amerikanischen Steuerrecht vorgesehenen Grundsatz der Besteuerung nicht nur aufgrund der Ansässigkeit, sondern auch der Staatsangehörigkeit. Der Umstand, dass die USA unter keinem ihrer Doppelbesteuerungsabkommen bereit sind, dieses Besteuerungsrecht aufzugeben, erfordert insbesondere beim persönlichen Geltungsbereich, bei der Ansässigkeit und beim Methodenartikel Vorschriften, die von den üblicherweise in schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen abweichen. In materieller Hinsicht sind die günstigen Lösungen bei der Quellenbesteitentng von Kapitalerträgen (auf Dividenden 5 % im Falle einer Beteiligung von mindestens 10 % und 15 % in den übrigen Fällen, Quellensteuerbefreiung für die meisten Zinsen sowie ssr Lizenzgebühren) sowie der Schutz vor einer allfälligen Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer in den USA hervorzuheben. Aufgrund der Bestimmung über die Einschränkung von Abkommensvorteilen wird sich anderseits der Ausschluss von der Abkômmensberechtigung für gewisse Gesellschaften nachteilig auswirken. Angesichts der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern ist das Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten für die schweizerische Wirtschaft von enormer Bedeutung. Selbst wenn die schweizerischen Verhandlungsziele nicht in allen Punkten verwirklicht werden konnten, stellt das neue Abkommen ein ausgewogenes Gesamtpaket dar, welches den schweizerischen Unternehmen einerseits sowie den in der Schweiz wohnhaften natürlichen Personen und den Schweizerbürgem mit Wohnsitz in den USA anderseits einen
gegenüber dem geltenden Recht verbesserten Schutz vor internationaler Doppelbesteuerung bietet. Im Vemehmlassungsverfahren haben die Kantone und interessierten Wirtschaftskreise diesem neuen Abkommen in Abwägung aller Vor- und Nachteile zugestimmt.
Botschaft
l Vorgeschichte Das geltende Einkommenssteuerabkommen zwischen der Schweiz und den USA stammt aus dem Jahre 1951 und ist damit das älteste noch in Kraft stehende schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen und eines der wenigen, die noch nicht dem Aufbau des Musterabkommens der OECD entsprechen. Bereits im Jahre 1979 gelangten die USA mit dem Begehren an die Schweiz, dieses Abkommen einer Revision zu unterziehen, nachdem der amerikanische Senat das US-Finanzministerium beauftragt hatte, alle geltenden Doppelbesteuerungsabkommen an das damals geltende amerikanische Musterabkommen anzupassen. Die Revisionsverhandlungen wurden 1980 aufgenommen und dauerten bis zum Januar 1996. In dieser Zeit fanden insgesamt 13 Verhandlungs- und Gesprächsrunden statt. Für die lange Verhandlungsdauer gibt es verschiedene Ursachen: Die USA haben die Verhandlungen aus verschiedenen Gründen wiederholt unterbrochen, so zwischen 1983 und 1989 und von 1990-1992. Ausserdem haben häufige Wechsel in der amerikanischen Verhandlungsdelegation, insbesondere in deren Leitung, Verzögerungen bewirkt. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die in dieser Zeitspanne eingetretenen Entwicklungen im amerikanischen Steuerrecht angesichts der Bestrebungen der USA, Vorschriften des internen Rechts abkommensrechtlich zu verankern, wiederholt eine Neuorientierung erforderten. So bildete beispielsweise die äusserst kontroverse Bestimmung über die Einschränkung von Abkommensvorteilen erst in der letzten Phase der Revisionsverhandlungen einen Verhandlungsschwerpunkt.
2 Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens Vom Aufbau her folgt das neue Abkommen dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD). Soweit die Bestimmungen auch inhaltlich denjenigen dieses Musterabkommens nachgebildet sind, wird inskünftig auch der Kommentar zum Musterabkommen zur Auslegung beigezogen werden können. Materiell enthält das Abkommen jedoch zahlreiche abweichende oder ergänzende Vorschriften, die zur Hauptsache Besonderheiten des amerikanischen Steuerrechts berücksichtigen. Diese und die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem geltenden Abkommen werden nachfolgend dargestellt. Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Das Abkommen gilt für Personen, die in einem oder in beiden Staaten ansässig sind. Nach amerikanischem Recht unterliegen natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit der USA besitzen, grundsätzlich der US-Bundeseinkommenssteuer auf ihrem weltweiten Einkommen, selbst wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der USA haben. Gemäss Absatz 2 haben sich die USA das Recht vorbehalten, Personen mit Wohnsitz in den USA und amerikanische Staatsangehörige so zu besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft stünde. Sie müssen dabei aber die aufgrund dieses Abkommens in der Schweiz erhobenen Steuern an die amerikanische Bundesein-
kommenssteuer anrechnen (vgl. dazu Art. 23), Eine derartige Vorschrift, die im bisherigen Abkommen in Artikel XV(l)(a) enthalten war, findet sich in sämtlichen von den USA abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Dieser Vorbehalt gilt ausdrücklich auch für ehemalige US-Bürger. Damit wollen die USA sicherstellen, dass die Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit aus vorwiegend steuerlichen Gründen unbeachtlich bleibt. Im Visier der USA sind namentlich im Ausland lebende Amerikaner, die unmittelbar vor der Realisierung eines grösseren Kapitalgewinns, den sie als US-Bürger versteuern müssten, ihre amerikanische Staatsbürgerschaft aufgeben.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Weil die USA auf Bundesebene keine Vermögensbesteuerung kennen, erstreckt sich das Abkommen wie bisher nur auf die Steuern vom Einkommen. Dies bedeutet, dass die Vermögens- und Kapitalsteuern in der Schweiz nach internem Recht erhoben werden können. Schweizerischerseits gilt das Abkommen für die vom Bund, von den Kantonen und den Gemeinden erhobenen Einkommenssteuern. Demgegenüber fallen, wie nach dem geltenden Abkommen und auch nach allen anderen von den USA mit Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, auf amerikanischer Seite nur die Bundeseinkommenssteuern, nicht aber die Einkommenssteuern der Gliedstaaten unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens. Ausdrücklich wird im Katalog der unter das Abkommen fallenden Steuern auch die amerikanische Abgabe auf Versicherungsprämien («excise lax») aufgeführt, soweit die durch Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die die Vergünstigungen dieses oder eines anderen Abkommens, das eine Befreiung von dieser Abgabe vorsieht, nicht beanspruchen kann. Mit dieser Befreiung, die von den USA grundsätzlich nur gegenüber Staaten gewährt wird, in denen die dort ansässigen Versicherungsgesellschaften einer vergleichbaren Steuerbelastung unterworfen sind wie die amerikanischen Versicherer in den USA, konnte erreicht werden, dass die in den USA tätigen schweizerischen Versicherungsgesellschaften weder gegenüber ihren wichtigsten Konkurrenten aus anderen europäischen Ländern, deren Abkommen mit den USA eine solche Befreiung vorsieht, noch gegenüber amerikanischen Versicherungsgesellschaften steuerlich benachteiligt werden. Artikel 4 Ansässige Person Eine Person gilt als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, ihrer Staatsangehörigkeit, des Ortes ihrer Errichtung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Wird eine natürliche Person aufgrund dieser Kriterien als in beiden Staaten ansässig betrachtet, ist der für die Anwendung des Abkommens vorrangige Wohnsitz aufgrund von Absatz 3, welcher dem Musterabkommen der OECD entspricht, zu bestimmen. Im Falle von doppelter Ansässigkeit einer Gesellschaft ist nicht der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung massgebend; vielmehr
sind solche Ansässigkeitskonflikte gemäss Absatz 4 im Verständigungsverfahren zu lösen. Weil Ausländer, die im Besitz einer sog. «green card» sind, welche sie berechtigt, jederzeit zwecks Wohnsitznahme in die USA einzureisen, nach amerikanischem Steuerrecht als in den USA ansässige Personen gelten, selbst wenn sie ihren effekti-
ven Wohnsitz ausserhalb der USA haben, wird in Absatz l Buchstabe a) sichergestellt, dass sich solche Personen und US-Bürger, soweit sie in einem Drittstaat wohnhaft sind, nicht allein aufgrund ihrer unbeschränkten amerikanischen Steuerpflicht auf das Abkommen berufen können. Solchen Personen bleibt es selbstverständlich unbenommen, Abkommensvorteile nach Massgabe eines zwischen der Schweiz und ihrem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch zu nehmen. Ausdrücklich als ansässige Personen bezeichnet werden die Regierungen sowie die Behörden und Einrichtungen der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen und lokalen Körperschaften. Dasselbe gilt für steuerbefreite Pensionskassen, die von in einem Vertragsstaat ansässigen Personen in diesem Staat errichtet worden sind und für steuerbefreite gemeinnützige Organisationen. Ebenfalls als ansässig gelten Personengesellschaften, Trusts und Nachlässe, deren Einkünfte nach internem Recht wie Einkünfte einer ansässigen Person steuerlich erfasst werden, sei es unmittelbar, sei es im Rahmen der Besteuerung der Gesellschafter oder Beteiligten. Diese Voraussetzung ist für schweizerische Personengesellschaften erfüllt. Absatz 5 bestimmt, dass eine in der Schweiz wohnhafte natürliche Person für Zwecke dieses Abkommens nicht als in der Schweiz ansässig gilt, wenn sie hier nicht mit allen nach dem schweizerischen Steuerrecht allgemein steuerbaren Einkünften aus amerikanischen Quellen besteuert wird. Eine analoge Bestimmung findet sich in einer Reihe von schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Artikel 5 Betriebstätte Diese Bestimmung folgt im wesentlichen derjenigen des Musterabkommens der OECD. Baustellen und Montagen gelten nur dann als Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate übersteigt. Dies gilt auch für Bohrinseln und Schiffe für die Erforschung und Erschliessung von Bodenschätzen.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Die Absätze 1-4 übernehmen die Regelung des OECD-Mus'terabkommens. Artikel IX(2) des geltenden Abkommens eröffnet einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für jedes Steuerjahr ein Wahlrecht, ihre Einkünfte aus im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermögen statt durch eine auf dem Bruttoertrag berechnete Quellensteuer auf Nettobasis besteuern zu lassen. Grundsätzlich bestätigt Absatz 5 diese Option, schränkt sie aber dahingehend ein, dass die anzuwendende Methode nicht mehr für jedes einzelne Jahr frei gewählt werden kann.
Artikel 7 Unternehmensgewinne Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem Musterabkommen der OECD.
Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" richtet sich nicht nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, sondern nach dessen Sitz. Entgegen der amerikanischen Vertragspraxis, wonach diese Regel auch auf Einkünfte aus der Vermietung von im internationalen Güterverkehr verwendeten Con-
tainem Anwendung findet, regelt das Abkommen die Besteuerung von Containervermietungsgesellschaften aufgrund der Artikel 5 und 7.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen Absatz l entspricht dem OECD-Musterabkommen. Werden in einem Staat Gewinnaufrechnungen vorgenommen, können entsprechende Gewinnberichtigungen im anderen Staat gemäss Absatz 2 nur im Wege des Verständigungsverfahrens vorgenommen werden. Weil die USA Gewinnberichtigungen auch für weit zurückliegende Steuerjahre vornehmen können, wird die Schweiz in Fällen, in denen eine amerikanische Aufrechnung Steuerjahre einschliesst, für die in der Schweiz die Revisionsfrist verstrichen ist, keiner sie belastenden Verständigungslösung zustimmen. Dies dürfte im Regelfall dazu führen, dass die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Steuern in den USA vermieden wird.
Artikel 10 Dividenden In ihren Doppelbesteuerungsabkommen mit mehreren wichtigen Vertragspartnern im EU-Raum hat die Schweiz für Beteiligungsdividenden einen Nullsatz vereinbaren können. Eine derartige Regelung wäre auch im schweizerisch-amerikanischen Verhältnis von Interesse gewesen. Die USA haben diesen Schritt in ihrer Abkommenspolitik indessen noch nicht vollzogen und ein entsprechendes schweizerisches Begehren abgelehnt. Einzig hinsichtlich von Dividendenzahlungen an steuerbefreite Pensionseinrichtungen waren sie zur Gewährung einer vollständigen Quellensteuerentlastung bereit (vgl. die Bemerkung zu Abs. 3). Aus diesem Grunde sieht Absatz 2 wie bisher eine Quellensteuer von 15 Prozent im Regelfall und von 5 Prozent für Beteiligungsdividenden vor. Die Voraussetzungen, unter denen der ermässigte Satz von 5 Prozent zur Anwendung gelangt, konnten aber gegenüber dem geltenden Abkommen erheblich verbessert werden. Nach dem bestehenden Abkommen gilt dieser Satz nur für Dividenden, die an eine Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt über mindestens 95 Prozent der Stimmrechte der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, sofern die Bruttoeinnahmen dieser ausschüttenden Gesellschaft zu nicht mehr als 25 Prozent aus Dividenden und Zinsen stammen, die von anderen als deren eigenen Tochtergesellschaften ausgerichtet wurden und sofern die Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften nicht in erster Linie in der Absicht hergestellt worden ist oder beibehalten wird, um in den Genuss dieser zusätzlichen Reduktion zu gelangen. Unter dem neuen Abkommen gilt der Satz von 5 Prozent bereits beim Vorliegen einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent. Die übrigen Bedingungen sind weggefallen. Abweichende Vorschriften gelten für Dividendenzahlungen von gewissen in den USA ansässigen Gesellschaften, die nach internem Recht auf dem ausgeschütteten Teil der Gewinne nicht besteuert werden: - Die amerikanische Quellensteuer kann auf Ausschüttungen einer Regulated Investment Company (RIC) an in der Schweiz ansässige Personen immer zum Satz von 15 Prozent erhoben werden. Für die Besteuerung als RIC kann eine amerikanische Kapitalgesellschaft optieren, wenn mehr als 90 Prozent der Bruttoeinkünfte der Gesellschaft aus Dividenden, Zinsen, Veräusserungsgewinnen von Wertpapieren und ähnlichen Erträgen
stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent der Bruttoeinkünfte auf Gewinne aus der Veräusserung von während weniger als einem Jahr gehaltenen Wertpapieren oder von während weniger als vier Jahren gehaltenen Grundstücken entfallen
dürfen. Mindestens 50 Prozent des Vermögens müssen aus flüssigen Mitteln bestehen oder in Staatsanleihen, Anteilen an anderen RICs und sonstigen Wertpapieren investiert sein. Ausserdem bestehen gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften. - Die von einem Real Estate Investment Trust (REIT) gezahlten Dividenden unterliegen der vollen amerikanischen Quellensteuer von 30 Prozent, es sei denn, der in der Schweiz ansässige Empfänger ist eine natürliche Person, die am REIT zu nicht mehr als 10 Prozent beteiligt ist. In diesem Fall wird die amerikanische Quellensteuer auf 15 Prozent begrenzt. Für die Besteuerung als REIT kann ein US-Immobilienfonds optieren, der mindestens 100 Gesellschafter hat, wobei nicht mehr als 50 Prozent der Beteiligungen von fünf oder weniger Gesellschaftern gehalten werden dürfen. Das REIT-Vermögen muss zu mindestens 75 Prozent aus Barmitteln, Grundvermögen, durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen oder aus amerikanischen Staatsanleihen bestehen. Mindestens 95 Prozent der Bruttoeinkünfte des REIT müssen aus Zinsen, Dividenden, aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundvermögen, Gewinnen aus der Veräusserung von Grundvermögen oder Wertpapieren und aus ähnlichen Erträgen stammen. Im weiteren müssen mindestens 95 Prozent der Gewinne als Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Absatz 3 sieht vor, dass Dividenden, die an steuerbefreite Pensionskassen des anderen Staates gezahlt werden, keiner Quellensteuer unterworfen werden dürfen, sofern die Pensionskasse die dividendenzahlende Gesellschaft nicht beherrscht. Dies entspricht einem Begehren seitens der schweizerischen Wirtschaft, die sich davon eine Steigerung der Attraktivität schweizerischer Aktien für institutionelle Anleger aus den USA erhofft. Die Absätze 7 und 8 befassen sich mit der Besteuerung von Betriebstättegewinnen. Nach internem Recht erheben die USA auf den einer amerikanischen Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens zurechenbaren Gewinnen nebst der ordentlichen Einkommenssteuer eine zusätzlichen Steuer von 30 Prozent. Mit dieser «branch
profits tax» wird bezweckt, solche Betriebstätten steuerlich den Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, deren Ausschüttungen der Quellensteuer auf Dividenden unterworfen sind, gleichzustellen. Aufgrund von Artikel XVIII(3) des geltenden Abkommens (Gleichbehandlungsgebot) ist die Erhebung einer solchen «branch profits tax» ausgeschlossen. Sämtliche neueren amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen sehen diese Besteuerungsmöglichkeit aber vor. Die USA haben denn auch während der gesamten Verhandlungen keinen Zweifel darüber offen gelassen, dass sie die Erhebung dieser «branch profits tax» unter dem neuen Abkommen sicherstellen wollen. Berechnet wird-diese «branch profits tax» auf dem überweisungsfähigen Gewinn («dividend équivalent amount»), der gemäss Ziffer 5 des Protokolls als den um die Reinvestitionen verminderten und um die Desinvestitionen erhöhten, der Betriebstätte zurechenbaren Teil des Gewinns des Unternehmens definiert wird. Der Satz der «branch profits tax» wird - entsprechend der Sockelsteuer für Beteiligungsdividenden - auf 5 Prozent begrenzt. Auch andere schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen sehen eine solche Besteuerung vor.
Artikel 11 Zinsen Zinsen, die nach dem geltenden Abkommen einer Quellensteuer von 5 Prozent unterliegen, werden künftig nur noch im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden können.
Zum Zwecke der Bekämpfung von Abkommensmissbräuchen haben sich die USA indessen in Absatz 6 vorbehalten, bestimmte nach amerikanischem Recht als steuerbare Zinsen behandelte Zahlungen nach internem Recht, d. h. mit einer Quellensteuer von 30 Prozent zu erfassen. Es betrifft dies
Zahlungen, deren Höhe vom Umsatz, Einkommen, Gewinn, Cash flow oder der Änderung des Vermögensstandes des Schuldners oder einer mit dem Schuldner verbundenen Person abhängt oder die sich nach der Höhe der Ausschüttung oder Gewinnverteilung dieser Personen richten und die nicht als Dividenden zu qualifizieren sind, und
gewisse Zinsen aus einem Real Estate Mortgage Investment Conduit (REMIC), d. h. aus einem Fonds für Kapitalanlagen in Pfandbriefen, der dafür optiert hat, wie eine Personengesellschaft steuerlich als transparent behandelt zu werden. Artikel 12 Lizenzgebühren Wie bereits nach dem geltenden Abkommen sind Lizenzgebühren ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar. Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens können in dem Staat besteuert werden, in dem sich dieses Vermögen befindet. Zum unbeweglichen Vermögen gehören nebst Grundstücken im Sinne von Artikel 6 auch Anteile an in jenem Staat ansässigen Gesellschaften, deren Aktiven ganz oder überwiegend aus dort belegenem Grundeigentum bestehen sowie Beteiligungen an Personengesellschaften, Trusts oder Nachlässen im Umfange, in dem ihre Aktiven in jenem Staat belegenes unbewegliches Vermögen umfassen. Amerikanischerseits umfasst dieser Ausdruck auch Eigentumsrechte an amerikanischem Grundvermögen («United States real property interest») im Sinne des internen amerikanischen Rechts. Damit wird wie in allen anderen neueren amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen sichergestellt, dass die 1980 mit dem Foreign Investment in Real Property Tax Act (FDRPTA) ausgeweiteten Besteuerungsrechte der USA an den von ausländischen Investoren aus der Veräusserung von US-Grundvermögen erzielten Gewinnen unter dem neuen Abkommen gewahrt werden. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens unterliegen zur Zeit in den USA keiner Besteuerung. Indessen ist schon wiederholt versucht worden, eine Beteiligungsgewinnsteuer einzuführen. Gegen eine solche Steuer hätte das geltende Abkommen keinen Schutz geboten. Diese Lücke konnte nun mit dem neuen
Abkommen geschlossen werden, sieht doch Absatz 5 vor, dass Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen vorbehaltlich der Absätze 3 (bewegliches Betriebstättevermögen bzw. Vermögen, das zu einer festen Einrichtung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehört) und 4 (Schiffe und Luftfahrzeuge) nur im Ansässigkeitsstaat des Veräusserers besteuert werden können. Absatz 6 betrifft die Besteuerung von Gewinnen und Einkünften, die bei der Veräussenmg von Beteiligungen im Rahmen von Umstrukturierungen erzielt werden. Mit dieser Vorschrift, die dem Doppelbesteuerungsabkommen USA - Niederlande entstammt, wird der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaates des Käufers auf dessen Verlangen die Kompetenz eingeräumt, unter den von ihr festzulegenden Bedingungen einen Steueraufschub zu gewähren, wenn der Staat, in dem der Veräusserer ansässig ist, diese Gewinne und Einkünfte nicht besteuert oder die Besteuerung aufschiebt. Solange Beteiügungsveräusserungen über die Grenze nach schweizerischem Recht besteuert werden, wird diese Bestimmung kaum praktische Aus-
Wirkungen zeitigen. Sie könnte sich aber als nützlich erweisen, sollte das schweizerische Recht diesbezüglich geändert werden. In Absatz 7 wird eine Bestimmung aus dem Doppelbesteoerangsabkommen USA - Kanada übernommen. Sie ermöglicht es einem amerikanischen Steuerpflichtigen, in den USA eine Steueranrechnung für die schweizerischen Steuern zu verlangen, die im Falle der nach schweizerischem Recht als Realisierung behandelten Verlagerung eines in der Schweiz gelegenen Vermögenswertes über die Grenze erhoben worden sind. Dies wird dadurch erreicht, dass eine solche Transaktion so behandelt wird, wie wenn dieser Vermögenswert unmittelbar vor der Verlagerung über die Grenze veräussert und anschliessend wieder zurückgekauft worden wäre. Artikel 14 Selbständige Arbeit Nach dem geltenden Abkommen (Art. X) werden Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Verwaltungsratsvergütungen sowie Einkünfte von Künstlern und Sportlern grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sofern das Besteuerungsrecht nicht aufgrund der für alle vier genannten Bereiche anwendbaren 183-Tage-Regel und der vorgesehenen Betragslimite von 10 000 US$ beim Wohnsitzstaat verbleibt. Das neue Abkommen sieht nun für diese Tätigkeiten, entsprechend dem Musterabkommen der OECD, besondere Bestimmungen vor. Für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steht dem Wohnsitzstaat das Recht zur Besteuerung zu, es sei denn, der Person stehe für die Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Staat gewöhnlich eine dort gelegene feste Einrichtung zur Verfügung.
Artikel 15 Unselbständige Arbeit Hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit folgt das neue Abkommen der entsprechenden Bestimmung des OECD-Musterabkommens in der Fassung von 1992. Dies bedeutet, dass für die Anwendung der 183-Tage-Regel nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf eine Frist von zwölf Monaten abgestellt wird.
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Diese Bestimmung entspricht derjenigen des Musterabkommens der OECD; sie weist das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Gesellschaft ansässig ist. Artikel 17 Künstler und Sportler Diese Einkünfte können, entsprechend dem Musterabkommen der OECD, grundsätzlich im Auftrittsstaat besteuert werden. Der amerikanischen Seite musste indessen ein Besteuerungsrecht zugunsten des Wohnsitzstaates zugestanden werden, sofern die Einkünfte in einem Kalenderjahr 10 000 US$ nicht übersteigen. Damit wird letztlich die unter dem bestehenden Abkommen für Erwerbseinkünfte allgemein geltende Ordnung für die Besteuerung der Einkünfte von Künstlern und Sportlern hinsichtlich der Betragslimite weitergeführt. Ausdrücklich wird klargestellt, dass der Betrag von 10 000 US$ nicht nur das Nettoentgelt betrifft, sondern auch Spesenentschädigungen und den Ersatz sonstiger Auslagen an den Künstler oder Sportler einschh'esst. Der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend gilt der Grundsatz der Besteuerung im Auftrittsstaat inskünftig auch für Einkünfte von Künstlern und Sportlern, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler zufliessen, es
sei denn, es werde nachgewiesen, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind. Artikel 18 Ruhegehälter Wie bisher gilt für privatrechtliche Pensionen und für Leibrenten der Grundsatz der Besteuerung im Wohnsitzstaat des Empfangers. Artikel 19 Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung Für Vergütungen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wurde die OECD-Lösung übernommen. Demnach unterliegen öffentlich-rechtliche Gehälter, Löhne und Pensionen der Besteuerung grundsätzlich im Quellenstaat. Der neue Absatz 4 regelt die Besteuerung von Sozialversicherungsrenten. Die USA unterwerfen solche Renten seit dem 1. Januar 1984 einer Quellensteuer von 30 Prozent auf dem halben Bruttobetrag; in der Schweiz werden ausländische Sozialversicherungsrenten seit jeher in gleicher Weise besteuert wie inländische AHV- und IV-Renten. Weil Sozialversicherungsrenten nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des geltenden Abkommens fallen, kann die hieraus resultierende Doppelbesteuerung amerikanischer Renten gegenwärtig nicht gemildert werden. Im umgekehrten Fall, d. h. für Sozialversicherungsrenten, die von der Schweiz an in den USA ansässige Personen ausgerichtet werden, tritt hingegen mangels gesetzlicher Grundlage für die Erhebung einer schweizerischen Quellensteuer keine Doppelbesteuerung ein. Die Doppelbesteuerung der amerikanischen Sozialversicherungsrenten hat in jüngster Vergangenheit aufgrund von Änderungen der Steuergesetze beider Staaten stark zugenommen: Einerseits wurde in den USA der der Quellensteuer unterliegende Anteil der Bruttorente per 1. Januar 1995 von 50 Prozent auf 85 Prozent heraufgesetzt, womit der amerikanische Quellensteuerabzug letztlich auf 25,5 Prozent anstieg. Anderseits wurde in der Schweiz mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer der bisherige Abzug von 20 Prozent bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten auf Bundesebene aufgehoben; dasselbe wird, soweit die Kantone nicht ohnehin schon zur vollen Besteuerung von Sozialversicherungsrenten übergegangen sind, gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) spätestens ab
dem Jahre 2001 auch auf kantonaler und kommunaler Ebene gelten. Beide Seiten waren sich darüber einig, dass dieser Zustand nicht zu befriedigen vermag und behoben werden muss. Allerdings wollten die USA das ausschliessliche Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zuweisen, wogegen die Schweiz für eine Besteuerung solcher Renten im Wohnsitzstaat des Empfängers eintrat. Mit der vorliegenden Kompromisslösung wird die Doppelbesteuerung amerikanischer Sozialversicherungsrenten weitgehend beseitigt, indem die USA ihre Quellensteuer von 25,5 Prozent auf 15 Prozent herabsetzen und die Schweiz nur zwei Drittel des Nettobetrages der Rente in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen wird. Diese Lösung entspricht grundsätzlich derjenigen, die nach dem geltenden Abkommen mit Kanada für private Pensionen gilt und die sich bewährt hat. Damit wird eine von in der Schweiz wohnhaften Empfängern amerikanischer Sozialversicherungsrenten seit Jahren schmerzlich empfundene und häufig kritisierte Lücke im neuen Abkommen geschlossen.
Artikel 21 Andere Einkünfte Das vorliegende neue Abkommen enthält eine Generalklausel, die das Besteuerungsrecht für alle nicht in den anderen Abkommensbestimmungen genannten Einkommensteile dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zuweist. Ausdrücklich ausgenommen sind Wett-, Spiel- und Lotteriegewinne. Artikel 22 Einschränkung von Abkommensvorteilen Die USA haben erstmals in ihrem Abkommen vom 29. August 1989 mit Deutschland eine umfassende Bestimmung über die Einschränkung von Abkommensvorteilen aufgenommen. Auch alle seither abgeschlossenen neuen und revidierten Doppelbesteuerungsabkommen der USA enthalten eine solche Bestimmung, die heute als unverzichtbarer Bestandteil der amerikanischen Abkommenspolitik gilt. Deren Grundidee ist es, diejenigen Gesellschaften von den Abkommensvergünstigungen auszuschliessen, die ihren Sitz hauptsächlich zwecks Erlangung solcher Vorteile bzw. aus rein steuerlichen Gründen in einem der Vertragsstaaten haben («treaty shopping»). Dies bedeutet, dass die blosse Ansässigkeit in einem Vertragsstaat nicht mehr genügt, um in den Genuss von Abkommensvorteile zu gelangen; vielmehr bedarf es dazu einer qualifizierten Ansässigkeit. Damit eine Person die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens vom anderen Vertragsstaat zugestandenen Vergünstigungen beanspruchen kann, muss dargetan werden, dass sie eine genügend enge Verbundenheit zu ihrem Ansässigkeitsstaat besitzt. Dies wird anhand einer Reihe von Kriterien ermittelt. Trotz der Tatsache, dass die Schweiz mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommens des Bundes (BRB 62; SR 672,202) über ein wirksames Instrument zum Schutz des Quellenstaates vor Abkommensmissbräuchen verfügt, waren die USA nicht bereit, von ihrer Forderung nach Aufnahme einer nach amerikanischem Muster ausgestalteten- Missbrauchsbestimmung abzurücken. Die US-Delegation berief sich dabei auf ihre gegenüber anderen Vertragspartnern gemachten Zusicherungen, wonach eine derartige Missbrauchsbestimmung auch in das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Eingang finden werde. Eine Ablehnung dieses amerikanischen Begehrens hätte für die schweizerische Wirtschaft weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können, wenn man bedenkt, dass die USA selbst nicht vor der
Kündigung von Abkommen mit Staaten zurückschrecken, welche dieses Konzept nicht zu übernehmen bereit sind. In Absatz l wird der Kreis der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen, welche die Abkommensvorteile beanspruchen können, umschrieben: Ohne weitere Einschränkungen als abkommensberechtigt gelten natürliche Personen (Bst. a) sowie die Vertragsstaaten, ihre politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften, Behörden und Einrichtungen (Bst. b). Juristischen Personen und anderen Körperschaften des privaten Rechts wird dagegen die Abkommensberechtigung nur unter zusätzlichen Bedingungen, d. h. wenn sie eines von mehreren namentlich aufgeführten Kriterien erfüllen, zuerkannt. Dies ist der Fall für - eine. Gesellschaft, die im Ansässigkeitsstaat eine aktive Geschäftstätigkeit ausübt, wobei die Vornahme, die Verwaltung oder das blosse Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung nur als aktive Tätigkeit anerkannt wird, wenn sie im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit von Banken, Versicherungsgesellschaften und registrierten Wertschriftenhändlern erfolgt. Die Abkommensberech-
tigung unter diesem Test ist beschränkt auf Einkünfte, die im Zusammenhang mit dieser aktiven Geschäftstätigkeit stehen oder gelegentlich anfallen («activity test», Est. c). Gemäss Ziffer 7 des Protokolls wird die Frage, ob eine aktive Geschäftstätigkeit vorliegt, aufgrund der gesamten Umstände beurteilt. Als aktive Geschäftstätigkeit gelten Tätigkeiten, die üblicherweise von einem Unternehmen im Hinblick auf die Erzielung von Gewinn erbracht werden. Sie müssen sämtliche Handlungen umfassen, die hierzu dienen oder erforderlich sind, Ausdrücklich genannt wird das regelmässige Ausüben von administrativen und operationellen Funktionen durch eigenes Personal. In Ziffer 7 des Protokolls wird zudem festgehalten, dass Abkommensvergünstigungen für Zahlungen, die eine in einem Vertragssaat ansässige Gesellschaft von einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft bezieht, an der sie eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent hält, nur gewährt werden, wenn die aktive Tätigkeit der Empfängerin in ihrem Ansässigkeitsstaat im Vergleich zur Tätigkeit der die Zahlung leistenden Gesellschaft erheblich ist. Dabei sind die unterschiedlichen Grossen der schweizerischen und amerikanischen Märkte angemessen zu berücksichtigen; - eine Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Unternehmens, die einen wesentlichen Teil der gesamten Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben für Gruppengesellschaften erbringt («headquarters Company test», Est. d). Der Anwendungsbereich dieses Kriteriums wird jedoch durch weitere Bedingungen stark eingeschränkt. So wird vorausgesetzt, dass die Gruppengesellschaften in mindestens fünf Ländern oder Ländergruppen ein aktive Geschäftstätigkeit ausüben und dass in jedem dieser Länderfgruppen) mindestens 10 Prozent der Bruttoeinkünfte des Unternehmens erwirtschaftet werden, wobei nicht mehr als 25 Prozent aus dem anderen Vertragsstaat und aus keinem dieser Länder(gruppen) - mit Ausnahme des Staates, in dem die Hauptverwaltungsgesellschaft ansässig ist - mehr als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte stammen dürfen. Diese Erfordernisse sind für ein einzelnes Jahr oder, wenn dies nicht möglich ist, im Durchschnitt der vorangegangenen vier Jahre zu erfüllen. Im weiteren muss die
Hauptverwaltungsgesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nach den dort allgemein geltenden Bestimmungen steuerpflichtig sein. Die Abkommensvorteile werden nur gewährt für Einkünfte, die im Zusammenhang mit der aktiven Tätigkeit der Gruppengesellschaften erzielt werden oder gelegentlich anfallen;
eine Gesellschaft, die an einer anerkannten Börse eines der Vertragsstaaten oder an einer von den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten generell oder im Einzelfall akzeptierten drittstaatlichen Börse kotiert ist und deren Aktien dort hauptsächlich und regelmässig gehandelt werden. Dieses Kriterium gilt auch als gegeben, wenn die Gesellschaft von einer Gesellschaft oder von Gesellschaften beherrscht wird, welche ihrerseits diese Voraussetzung erfüllen und in einem Vertragsstaat ansässig sind («stock exchange test», Bst. e);
eine Gesellschaft, einen Trust oder Nachlass, sofern daran nicht überwiegend Personen beteiligt sind, welchen ihrerseits keine Abkommensberechtigung zukommt. Für die Feststellung dieser Beherrschung wird nicht nur die kapitalmassige Beteiligung bzw. der prozentuale Anspruch auf das Vermögen, sondern auch jegliche sonstige vertragliche Beziehung (mit Ausnahme von im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit und zu Bedingungen des freien Marktes abgeschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen) berücksichtigt, die solchen Personen einen Ansprach auf Zahlungen geben, welche die steuerbaren Einkünfte der Gesellschaft, des Trusts oder des Nachlasses schmälern («prédominant intcrest test», Bst. f);
- eine schweizerische Familienstiftung, sofern weder der Gründer oder die Mehrheit der Begünstigten Personen sind, die ihrerseits nicht abkommensberechtigt sind, noch mehr als die Hälfte des Einkommens der Familienstiftung nicht abkommensberechtigten Personen zugute kommen kann (Bst. g). Diese Bestimmung entspricht der geltenden Auslegung unter dem BRB 62. Eine Änderung der Abkommensberechtigung von schweizerischen Familienstiftungen tritt somit nicht ein. Die in einem Vertragsstaat ansässige Pensionskassen und gemeinnützigen Organisationen können gemäss Absatz 2 die Abkommensvorteile beanspruchen, wenn mehr als die Hälfte der Begünstigten, Mitglieder oder Teilhaber abkommensberechtigte Personen sind. Erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die in der vorangegangenen Steuerperiode weniger als die Hälfte ihre Bruttoeinkünfte in Form von steuerlich relevantem Aufwand an nicht unter diesem Abkommen abkommensberechtigte Personen gezahlt hat, keines der in Absatz l aufgeführten Kriterien, kann ihr dennoch eine beschränkte Abkommensberechtigung zukommen. Absatz 3 ermöglicht es ihr unter bestimmten Voraussetzungen, in den Genuss der Quellensteuerentlastungen nach den Artikeln 10-12 zu gelangen. Bedingung ist, dass die Stimmrechte und das Kapital zu über 70 Prozent von Personen gehalten werden, die in diesem Vertragsstaat oder in einem EU-Staat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angeschlossenen Staat oder in einem Mitgliedstaat der North American Free Trade Association (NAFTA, umfassend die USA, Kanada und Mexiko) ansässig sind und die unter einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenstaat und ihrem Ansässigkeitsstaat, welches für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gleich hohe oder höhere Quellensteuerentlastungen vorsieht als das neue schweizerisch-amerikanische Abkommen, abkommensberechtigt sind. Mehr als 30 Prozent der Stimmrechte und des Kapitals müssen aber in den Händen von Personen liegen, die in diesem Vertragsstaat ansässig und abkommensberechtigt sind. Absatz 4 schliesst die Beanspruchung von Abkommensvorteilen hinsichtlich derjenigen Einkünfte aus, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und die einer in einem Drittstaat gelegenen
Betriebstätte zuzurechnen sind, sofern die gesamte Steuerbelastung in diesem Drittstaat und im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft weniger als 60 Prozent der Belastung beträgt, der diese Einkünfte unterworfen worden wären, wenn sie in diesem Staat erzielt worden und nicht der Betriebstätte zuzurechnen wären. Die Besteuerung solcher Einkünfte im Quellenstaat richtet sich nach dessen internem Recht, wobei die Steuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren jedoch in jedem Fall auf 15 Prozent begrenzt ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes 4 gelten aber nicht für Lizenzgebühren, die gezahlt werden für von der drittstaatlichen Betriebstätte selbst entwickelte immaterielle Güter und, im Falle anderer Einkünfte, wenn diese Einkünfte im Zusammenhang mit einer von dieser Betriebstätte selbst ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit im Sinne von Absatz l Buchstabe c) erzielt werden. Absatz 6 sieht vor, dass die zuständige Behörde des Quellenstaates, nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde des anderen Staates, Abkommensvorteile auch an eine Person gewähren kann, die hierauf nach den Bestimmungen von Artikel 22 kein Recht hätte, sofern aufgrund der gesamten Umständen ausgeschlossen werden kann, dass diese Person zwecks Erwirkung solcher Vorteile im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist.
In vorweggenommener Anwendung dieser Bestimmung haben sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten im Sinne einer allgemein gültigen Verständigungsvereinbarung darauf geeinigt, die Abkommensberechtigung für die in einem Vertragsstaat ansässigen Holdinggesellschaften zu gewähren, deren Anteile zu mindestens 95 Prozent von höchstens sieben Personen gehalten werden, die in einem EU-Staat oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder des NAFTA ansässig sind, welcher mit dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, das mindestens gleich weitgehende Vergünstigungen vorsieht wie das vorliegende Abkommen. Mit dieser Lösung wird eine steuerliche Gleichstellung der in der Schweiz etablierten sog. Euro-Holdings mit den in Luxemburg ansässigen und aufgrund des Abkommens USA - Luxemburg abkommensberechtigten Euro-Holdings erreicht. Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Schweiz wendet ihr herkömmliches Befreiungssystem mit Progressionsvorbehalt an (Abs. l Bst. a) und gewährt für die reduzierte amerikanische Quellensteuer auf Dividenden neu die pauschale Steueranrechnung (Abs. l Bst. b). Absatz l Buchstabe c) stellt indessen klar, dass die Schweiz nicht verpflichtet ist, die amerikanischen Quellensteuem auf gewissen Dividenden und Zinsen, die gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2 und 11 Absatz 6 zum vollen internrechtlichen Satz von 30 Prozent erhoben werden können, an die schweizerischen Steuern anzurechnen. Dasselbe gilt hinsichtlich der amerikanischen Quellensteuem auf Einkünften, für die die USA aufgrund des Artikels 22 nicht die volle abkommensrechtliche Entlastung gewähren. In diesen Fällen ist die Schweiz lediglich gehalten, einen Abzug der amerikanischen Steuern vom Bruttobetrag der entsprechenden Einkünfte zuzulassen; solche Erträge unterliegen daher in der Schweiz der Besteuerung auf dem Nettobetrag. Besonders geregelt wird schliesslich in Absatz l Buchstabe d) die Entlastung, die die Schweiz für amerikanische Sozialversicherungsrenten (vgl. Art. 19) gewährt. Seitens der USA wird die Doppelbesteuerung gemäss Absatz 2 vermieden, indem die nach dem Abkommen erhobenen schweizerischen Steuern an die amerikanische Bundeseinkommenssteuer angerechnet werden.
Ihrer neueren Abkommenspraxis entsprechend gewähren die USA einer amerikanischen Gesellschaft, die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an einer schweizerischen Gesellschaft hält und von dieser Dividenden bezieht, auch eine Anrechnung für die von der schweizerischen Gesellschaft auf dem Gewinn entrichteten Ertragssteuer, aus dem die Dividenden gezahlt werden (sog. indirekte Anrechnung oder «underlying tax crédit»). Unter dem geltenden Abkommen ist die Schweiz verpflichtet, bei der Besteuerung von in der Schweiz wohnhaften US-Bürgern alle aus den USA stammenden Einkommensteile, mit denen sich das Abkommen befasst, von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen; sie kann diese Einkünfte aber für die Satzbestimmung mitberücksichtigen. Nach dem neuen Abkommen (Abs. 3) können solche Personen in der Schweiz besteuert werden, wie wenn sie die amerikanische Staatsangehörigkeit nicht besässen. Die Doppelbesteuerung wird durch die USA vermieden, indem die in der Schweiz erhobenen Einkommenssteuern an die amerikanische Bundeseinkommenssteuer angerechnet werden. Weil eine solche Anrechnung im internem Recht der USA für Einkünfte aus amerikanischen Quellen nicht vorgesehen ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass solche Einkünfte für Zwecke dieser Anrechnung als aus schweizerischen Quellen stammend gelten.
Artikel 24 Gleichbehandlung Absatz 6 erlaubt den USA ausdrücklich, ihre branch profits tax gemäss den Absätzen 7 und 8 von Artikel 10 zu erheben. Im übrigen entspricht diese Bestimmung weitgehend derjenigen des OECD-Musterabkommens. Artikel 25 Verständigungsverfahren In Ergänzung der üblichen Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen eröffnet Absatz 6 die Möglichkeit, in Fällen, in denen die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich auf eine Verständigungslösung zu einigen, mit Zustimmung aller Beteiligten ein Schiedsgericht einzuschalten, -dessen Entscheidung bindend ist. Dieser Absatz 6 wird indessen erst dann wirksam werden, wenn beide Staaten den noch zu vereinbarenden Bestimmungen über die Durchführung des Schiedsverfahrens mittels diplomatischem Notenaustausch zugestimmt haben. Artikel 26 Informationsaustausch Abweichend von der schweizerischen Vertragspraxis, wonach die Auskunftspflicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur Informationen betreffen kann, die für die richtige Anwendung des Abkommens oder zur Vermeidung von Abkommensmissbräuchen erforderlich sind, enthält Artikel 26 - wie übrigens bereits Artikel XVI des bestehenden Abkommens - eine erweiterte Auskunftsklausel. Diese bestimmt, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten untereinander diejenigen Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens sowie für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer unter das Abkommen fallenden Steuer. In Fällen von Steuerbetrugsdelikten können auch Informationen über nichtansässige Personen ausgetauscht werden. Während gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum bestehenden Abkommen Auskünfte nur in der Form eines Amtsberichts erteilt werden können, sind diese, auf besonderes Begehren des ersuchenden Staates, inskünftig durch Übergabe beglaubigter Kopien von Originaldokumenten zu erteilen. Damit wird dem Unmittelbarkeitsprinzip des amerikanischen Prozessrechts Rechnung getragen, dem zufolge solche Amtsberichte nicht als Beweismittel anerkannt werden und daher die darin enthaltenen Auskünfte in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar sind.
Das amerikanische Recht kennt den für die Anwendung von Artikel 26 massgebenden Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht; deshalb werden in Ziffer 10 des Protokolls die Steuerbetrugsdelikte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtshilfefällen umschrieben. Als solche gelten die arglistige Täuschung der Steuerbehörden über die für die Quantifizierung des Steueranspruchs erheblichen Tatsachen mittels falscher oder gefälschter Urkunden oder durch ein für die Steuerbehörden nicht durchschaubares arglistiges Zusammenwirken des Steuerpflichtigen mit Dritten (Verwendung eines Lügengebäudes). Betrifft ein Auskunftsbegehren ein Unternehmen oder eine selbständigerwerbende Person, ist vorgesehen, dass der ersuchte Staat für die Beurteilung, ob ein Urkundendelikt vorliegt, davon ausgeht, dass seine Buchführungspflichten die gleichen sind wie diejenigen des ersuchenden Staates. Die im Amtshilfeverfahren erhaltenen Auskünfte unterliegen im ersuchenden Staat den üblichen Geheimhaltungsvorschriften und dürfen nur für die Zwecke, für die sie erteilt worden sind, verwendet werden. Ausgeschlossen ist die Erteilung von Auskünften, die ein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis offenbaren würden.
Absatz 2 entspricht Artikel XVI(2) des bestehenden Abkommens und erlaubt es jedem Vertragsstaat, Steuern des anderen Vertragsstaat wie seine eigenen einzuziehen, um zu verhindern, dass die aufgrund des Abkommens gewährten Quellensteuerentlastungen auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie auf Ruhegehältern und Renten Personen zugute kommen, die hierauf keinen Anspruch haben. Gemäss Absatz 3 ist kein Vertragsstaat gehalten, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der beiden Staaten oder seiner Souveränität, Sicherheit oder Ordre public widersprechen. Absatz 4 bestimmt schliesslich, dass Auskünfte einem in Anwendung von Artikel 25 Absatz 6 eingesetzten Schiedsgericht zugänglich gemacht werden können, wobei die Mitglieder dieses Schiedsgerichts den gleichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen wie die Steuerbehörden.
Artikel 28 Verschiedenes Differenzen über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens sollen grundsätzlich durch die in diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Mechanismen für die Streitbeilegung, mithin im Verständigungsverfahren und - soweit das betreffende Abkommen dies vorsieht - im Schiedsgerichtsverfahren gelöst werden. Ausgenommen sind einzig vertragliche Verpflichtungen, die aufgrund der Bestimmungen des GATT im Bereich der Gleichbehandlung und der Meistbegünstigung eingegangen worden sind. Absatz 2 weist auf diese Situation hin. Aufgrund dieser Ausnahmeklausel verzichten die Vertragsparteien darauf, Rechtsvorteile aus anderen Abkommen hinsichtlich der Inländerbehandlung oder der Meistbegünstigung geltend zu machen. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Abkommens, ist diese Einschränkung vertretbar, zumal sie nach schweizerischer Auffassung lediglich für bereits bestehende, nicht aber für künftige Abkommen gilt. Gemäss Absatz 4 verpflichten sich beide Staaten, Beiträge, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger und dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehender Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates an eine anerkannte Pensionskasse dieses anderen Staates leistet, während einer Dauer von höchstens fünf Jahren in gleicher Weise steuerlich zum Abzug zuzulassen wie Beiträge an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dieses Staates. Diese Bestimmung ermöglicht es Angestellten und Kaderleuten von Unternehmen des einen Staates, die vorübergehend in den anderen Staat entsandt werden, die von ihrem Arbeitgeber im anderen Staat eingerichtete berufliche Vorsorge ohne steuerliche Nachteile beizubehalten. Ändert einer der Vertragsstaaten sein internes Recht oder seine Abkommenspolitik, so kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates nach Absatz 5 die Aufnahme von Beratungen darüber verlangen, ob eine Anpassung des Abkommens erforderlich ist. Zeigt sich, dass eine Änderung des internen Rechts ein «treaty override» darstellt und dass dadurch das Gleichgewicht der Abkommensvorteile einseitig verschoben wird, werden die zuständigen Behörden beider Staaten die Notwendigkeit einer Anpassung des Abkommens zwecks Wiederherstellung dieses Gleichgewichts prüfen. Artikel 29 Inkrafttreten Das Abkommen wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten
und für die veranlagten Steuer erstmals für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres beginnen, anwendbar.
Für die an der Quelle erhobenen Steuern wird es ab dem ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Monats erstmals Anwendung finden. Die Steuerpflichtigen können indessen dafür optieren, sich noch während zwölf Monaten, nachdem das neue Abkommen zur Anwendung gelangt, weiterhin nach den Bestimmungen des geltenden Abkommens von 1951 besteuern zu lassen. Von dieser Möglichkeit werden wohl vor allem diejenigen schweizerischen Gesellschaften Gebrauch machen, die nach Artikel 22 keinen Anspruch mehr auf Abkommensvorteile haben werden.
3 Finanzielle Auswirkungen In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen namentlich durch die teilweise oder vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in den USA ansässige Personen. Gegenüber dem geltenden Abkommen ist diesbezüglich mit geringeren Verrechnungssteuereinnahmen zu rechnen, steigt doch der Anteil der zurückzuerstattenden Steuern wegen der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Sockelsteuersatzes von 5 Prozent auf Dividenden und wegen des Wegfalls der Sockelsteuer von 5 Prozent auf Zinsen an. An sich würde auch der Wechsel von der heutigen Nettobesteuerung von Einkünften, die in der Schweiz ansässige Personen aus amerikanischen Quellen beziehen, zur neu vorgesehenen Anrechnung der amerikanischen Quellensteuern an die schweizerischen Steuern zusätzliche Einnahmenausfälle bringen, wäre da nicht zu berücksichtigen, dass auch der Gesamtbetrag der amerikanischen Quellensteuern, der an die schweizerischen Steuern anzurechnen ist, als logische Folge der weitergehenden Entlastung für Beteiligungsdividenden und wegen des Wegfalls der Sockelsteuer auf Zinsen niedriger ausfallen wird als der heute von den Bruttoeinkünften abziehbaren amerikanischen Quellensteuern. Gewisse Mehreinnahmen dürften sich anderseits daraus ergeben, dass die in der Schweiz wohnhaften amerikanischen Staatsbürger hinsichtlich ihrer Einkünfte aus amerikanischen Quellen - soweit deren Besteuerung nach dem Abkommen nicht in erster Linie den USA zugewiesen wird - nicht mehr von der Besteuerung in der Schweiz freigestellt werden müssen.
4 Verfassungsmässigkeit Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
5 Schlussfolgerungen Auch wenn die schweizerischen Vorstellungen in diesen Revisionsverhandlungen nicht immer durchgesetzt werden konnten, ist das Verhandlungsergebnis gesamthaft doch als zufriedenstellend zu werten. In verschiedenen Punkten konnten Lösungen vereinbart werden, die für die schweizerische Wirtschaft im Vergleich zu denjenigen des geltenden Abkommens Vorteile bringen. Dies gilt namentlich für den Bereich der Quellensteuern auf Kapitalerträgen, indem einerseits die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des reduzierten Satzes von 5 Prozent für Dividenden wesentlich herabgesetzt werden und anderseits für Zinsen die bisherige Quellensteuer von 5 Prozent wegfällt. Im weiteren ist es gelungen, eine angesichts der wiederholten Bestrebungen zur Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer in den USA nachteilige Abkommenslücke zu schliessen. In anderen Bereichen tragen die vereinbarten Lösungen den schweizerischen Anliegen in sehr weitgehendem Ausmass Rechnung. Dies gilt etwa für die politisch heikle Frage der Amtshilfe sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, wo die Kontrolle über die Anwendung der Bestimmungen über die Quellensteuerentlastungen weiterhin beim Ansässigkeitsstaat des Empfängers verbleibt. Obwohl die USA gegenwärtig ihre Verfahrensvorschriften über die Entlastung von der amerikanischen Quellensteuer einer Revision unterziehen, werden schweizerische Zwischenstellen, die für Rechnung Dritter Dividenden und Zinsen aus amerikanischen Quellen mit reduzierter amerikanischer Quellensteuer entgegennehmen, das bisherige Verfahren (Erhebung eines zusätzlichen Steuerrückbehalts und Rückerstattung durch die Eidg. Steuerverwaltung auf Antrag des Berechtigten) weiterführen können, soweit sie nicht für die Unterstellung unter die neuen amerikanischen Verfahrensregeln optieren. Im Lichte dieser unbestreitbaren Verbesserungen und der Weiterführung bewährter Lösungen ist hinzunehmen, dass die Schweiz mit der Bestimmung über die Einschränkung von Abkommensvorteilen eine ihrer Abkommenspraxis fremde Vorschrift hat in Kauf nehmen müssen. Diese wird zur Folge haben, dass bestimmte Gesellschaften, die unter dem geltenden Abkommen berechtigt sind, Abkommensvorteile zu beanspruchen, hiervon ausgeschlossen werden. Betroffen davon sind hauptsächlich Briefkastengesellschaften sowie Basis- und Domizilgesellschaften
ohne aktive Geschäftstätigkeit, in gewissem Masse aber auch diejenigen Kantone, in denen solche Gesellschaften ihren Sitz haben. Weil aber diese Bestimmungen als «lex specialis» den Vorschriften des BRB 62 vorgehen werden und somit letztere hinsichtlich von Einkünften aus amerikanischen Quellen nicht mehr angewendet werden, treten anderseits auch gewisse Erleichterungen ein; beispielsweise wird sich für Gesellschaften, die in der Schweiz eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben oder die an einer anerkannten Börse kotiert sind, eine allfällige ausländische Beherrschung nicht mehr nachteilig auswirken. In diesem Zusammenhang ist zu begrüssen, dass die Anwendung von Artikel 23 und die Kontrolle der Voraussetzungen für die Abkommensberechtigung schweizerischer Gesellschaften bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung liegen wird. Damit dürfte der administrative Aufwand zum Nachweis der Abkommensberechtigung in Grenzen gehalten werden können.
Bunclesbeschluss Entwurf über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1997 *>, besckliesst;
Art. l Das am 2. Oktober 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika'zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Abkommen Originaltext zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:
Artikel l Persönlicher Geltungsbereich 1. Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 2. Soweit nicht Absatz 3 dieses Artikels gilt, können die Vereinigten Staaten ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens eine Person, die nach ihrem Steuerrecht als ansässig gilt - ausgenommen eine Person, die nach den Absätzen 3 und 4 von Artikel 4 (Ansässige Person) in der Schweiz ansässig ist - sowie ihre Staatsbürger (einschliesslich ihrer ehemaligen Staatsbürger) so besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft stünde. 3. Die Bestimmungen von Absatz 2 berühren nicht a) die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten nach Absatz 2 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), den Absätzen 6 und 7 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) sowie nach den Arükeln 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), 24 (Gleichbehandlung) und 25 (Verständigungsverfahren) gewähren; und b) die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten nach den Absätzen l und 2 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung), nach den Artikeln 20 (Studenten und Lehrlinge) und 27 (Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen) sowie nach Absatz 4 von Artikel 28 (Verschiedenes) an natürliche Personen gewähren, die weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind noch dort den Status von Einwanderern haben.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden. 2. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören a) in der Schweiz die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, usw.);
b) in den Vereinigten Staaten die aufgrund des Internai Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern sowie die Abgaben, die auf Versicherungsprämien an ausländische Versicherer und hinsichtlich von privaten Stiftungen erhoben werden. Das Abkommen gilt jedoch für die Abgabe auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, nur insoweit, als die durch die Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die nicht berechtigt ist, die Vergünstigungen dieses oder eines anderen Abkommens, das eine Befreiung von dieser Abgabe vorsieht, in Anspruch zu nehmen. 3. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Personengesellschaften, Gesellschaften, Nachlässe, Trusts und alle anderen Personenvereinigungen; b) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie errichtet worden sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; c) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; d) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» (i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates (im Falle der USA: deren Staatsbürgerschaft) besitzen; und (ii) die juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehn> jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, die Beförderung erfolge ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat; f) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in den Vereinigten Staaten den Secretary of thè Treasury oder seinen Vertreter; g) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
h) bedeutet der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten. 2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.
Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» a) eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, ihrer Staatsangehörigkeit, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ein amerikanischer Staatsbürger oder ein Ausländer, dem die Einreise zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes in den Vereinigten Staaten rechtmässig gestattet worden ist (Inhaber einer «green card») und der nicht aufgrund dieses Absatzes oder des Absatzes 5 in der Schweiz ansässig ist, gilt nur dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt («substantial présence»), eine ständige WohnstiUte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine solche Person aufgrund dieses Absatzes auch in der Schweiz ansässig, wird sie aufgrund dieses Absatzes auch als in den Vereinigten Staaten ansässig behandelt und es gilt Absatz 3; b) die Regierung dieses Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften sowie die Behörden und Einrichtungen dieses Staates, politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft; c) (i) eine Pensionskasse oder eine andere Einrichtung, die in diesem Staat errichtet worden ist und ausschliesslich zum Zwecke geführt wird, Pensionen, Ruhegehälter und andere Leistungen an Arbeitnehmer zu verwalten oder zu gewähren, soweit sie von einer nach den Bestimmungen dieses Artikels in diesem Staat ansässigen Person errichtet oder finanziert wird; und (ii) eine nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Einrichtung, die in diesem Staat errichtet worden ist und geführt wird zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung in diesem Staat von der Besteuerung des Einkommens befreit ist; oder d) eine Personengesellschaft, ein Nachlass oder ein Trust, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft, des Nachlasses oder des Trusts in diesem Staat wie Einkünfte von dort ansässigen Personen besteuert werden, und zwar entweder
bei der Gesellschaft, dem Nachlass oder dem Trust selbst oder bei den Beteiligten oder Begünstigten. 2. Ungeachtet des Absatzes l umfasst der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. 3. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 4. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gut die Person nur dann und insoweit als ansässig, als die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren), einschliesslich Absatz 6, dies vereinbaren. 5. Eine natürliche Person, die nach den Bestimmungen der Absätze l und 3 in der Schweiz ansässig wäre, die sich aber nicht mit allen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften den allgemein erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen unterwirft, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens in der Schweiz ansässig.
Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck Betriebstätte umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Eine Bohrinsel oder ein Schiff, die für die Erfor-
schung oder Erschliessung von Bodenschätzen verwendet werden, gelten nur dann als Betriebstätte, wenn sie während einer Dauer von mehr als zwölf Monaten betrieben werden. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) dieses Absatzes genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz l gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. 4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen . eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient. 5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat auf Einkünften aus in diesem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteuert wird, kann unter dem nach dem internen Recht dieses anderen Vertragsstaates vorgesehenen Verfahren verlangen, dass die Steuer aufgrund des Nettoeinkommens berechnet wird, wie wenn diese Einkünfte einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen wären. Die getroffene Wahl ist für Steuerjahre insoweit bindend, als dies die Bestimmungen des internen Rechts des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt, vorsehen.
Artikel 7 Untemehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Unternehmensgewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte, und die nur die aus Vermögen oder Tätigkeiten der Betriebstätte stammenden Gewinne einschliessen. 3. Bei der Ermittlung der Unternehmensgewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich des ihr vernünftigerweise zurechenbaren Anteils der für das Gesamtunternehmen (oder für den Teil
des Gesamtuntemehmens, zu dem die Betriebstätte gehört) entstandenen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Zinsen und übrigen Kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Unternehmensgewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Unternehmensgewinn zugerechnet. 6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Unternehmensgewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 7. Gehören zu den Unternehmensgewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. 8. Im Sinne dieses Abkommens umfasst der Ausdruck «Unternehmensgewinne» Einkünfte aus der Vermietung beweglichen Vermögens und aus der Vermietung oder Lizenzerteilung von kinematographischen Filmen oder Filmwerken, Bandaufzeichnungen und anderen Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen.
Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Im Sinne dieses Artikel umfassen die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch Einkünfte aus der Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, sofern diese Einkünfte aus Vermietung im Verhältnis zu den übrigen Einkünften im Sinne von Absatz l Nebeneinkünfte darstellen. 3. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen 1. Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind
jy, Doppelbesteuerung
und in diesem Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. a) Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates zugerechnet und entsprechend besteuert, können sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten gemäss Artikel 25 (Verständigungsverfahren) konsultieren. b) Einigen sich die beiden Vertragsstaaten nach Artikel 25 auf die Berichtigung der Gewinne dieser Unternehmen, die den Bedingungen entsprechen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, wird jeder Staat die auf den Gewinnen jedes dieser Unternehmen erhobenen Steuern entsprechend berichtigen.
Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können in diesem Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Auf Dividenden, die von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Regulated Investment Company gezahlt werden, ist Buchstabe b) und nicht Buchstabe a) anzuwenden. Buchstabe a) ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die von einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Real Estate Investment Trust gezahlt werden und Buchstabe b) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte solcher Dividenden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert am Real Estate Investment Trust beteiligt ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b) von Artikel 28 (Verschiedenes) ist, welche die die Dividenden zahlende Gesellschaft nicht beherrscht. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach
dem Recht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 5. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in' dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig .ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Dividenden einer solchen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel? (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden. 6. Ist eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat ansässig, darf der, andere Vertragsstaat auf Dividenden, die diese Gesellschaft zahlt, keine Steuern erheben, es sei denn a) diese Dividenden werden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt, oder b) die Dividenden sind einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen. 7. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die in den Vereinigten Staaten eine Betriebstätte hat oder die für Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) in den Vereinigten Staaten auf Nettobasis besteuert wird, kann in den Vereinigten Staaten neben der nach den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuern einer weiteren Steuer unterworfen werden. Diese Steuer darf jedoch nur erhoben werden a) auf dem Teil der Unternehmensgewinne, der nach diesem Abkommen der Betriebstätte zuzurechnen ist, und b) auf dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach den Absätzen l oder 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen), der dem ausschüttungsgleichen Betrag dieser Gewinne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck «ausschüttungsgleicher Betrag» hat für Zwecke dieses Absatzes die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen) zukommt. 8. Der Satz der Steuer nach Absatz 7 darf den in Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Satz nicht übersteigen.
Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Ein-
j. Doppelbesteuerung
künfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Abkommens. 3. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Zinsen einer solchen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 5. Soweit die Absätze l oder 3 nichts anderes bestimmen, können Zinsen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuert werden, als sie von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebstätte der Gesellschaft gezahlt werden oder aus Einkünften nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach Absatz l von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) stammen, die im anderen Vertragsstaat auf Nettobasis besteuert werden. 6. Die Bestimmungen von Absatz l sind nicht anwendbar auf a) aus den Vereinigten Staaten stammende Zinsen, deren Betrag aufgrund von Einnahmen, Verkäufen, Einkommen, Gewinnen oder sonstigen Kassenzuflüssen des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Wertveränderungen des Vermögens des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Dividenden, Ausschüttungen oder ähnlichen Zahlungen durch den Schuldner oder einer dem Schuldner nahestehenden Person festgelegt ist, aber nur insoweit als diese Zinsen nach dem Recht der Vereinigten Staaten nicht als Portfolio-Zinsen gelten, und b) die überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einer Person,
die nach dem Recht der Vereinigten Staaten als Real Estate Mortgage Investment Conduit behandelt wird. Solche Zinsen können in den Vereinigten Staaten nach internem Recht besteuert werden.
Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (ausgenommen Filme, Bandaufzeichnungen oder andere Aufzeichnungen für Radio
und Femsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» umfasst auch Gewinne aus der Veräusserung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von deren Ertragskraft, Nutzung oder Weiterveräusserung abhängen. 3. Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Lizenzgebühren einer solchen Betriebstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den der Schuldner und der Empfänger der Lizenzgebühren ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt», a) unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen); und b) Anteile oder andere vergleichbare Rechte an einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht sowie Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einem Nachlass, soweit sie in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen zugerechnet werden können. In den Vereinigten Staaten umfasst dieser Ausdruck auch ein «United States real property interest» nach der Umschreibung im Internai Revenue Code (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen), 3. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unter-
nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in diesem anderen Staat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. 4. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, können nur in diesem Staat besteuert werden. Auf Gewinne nach Artikel 12 (Lizenzgebühren) finden nur die Bestimmungen von Artikel 12 Anwendung. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem. der Veräusserer ansässig ist. 6. Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird. 7. Wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die aufgrund einer Verfügung über Vermögenswerte in beiden Vertragsstaaten der Einkommensbesteuerung unterliegt, in einem Vertragsstaat steuerlich so behandelt, als habe sie das Vermögen veräussert und wird sie aus diesem Grunde besteuert, und enthält das zu dieser Zeit in Kraft stehende innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates weder eine Verpflichtung noch eine Ermächtigung, wonach die ansässige Person den Gewinn oder Verlust berücksichtigen oder sonstwie aufschieben muss oder darf, so kann die ansässige Person in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr, in dem über diese Vermögenswerte verfügt wurde, verlangen, dass sie im anderen Vertragsstaat so besteuert wird, als habe sie unmittelbar vor der Verfügung diese Vermögens-, werte zum damaligen Marktpreis veräussert und zurückgekauft. Diese Wahl gilt für alle in diesem Absatz genannten Vermögenswerte, über die die ansässige Person während des Steuerjahres, für das das Wahlrecht ausgeübt worden ist, oder zu einem späteren Zeitpunkt verfügt hat.
Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der Ausübung einer selbständigen Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, kann der Teil der Einkünfte, die der festen Einrichtung zugerechnet werden können und die auf in diesem anderen Staat erbrachte Arbeit entfallen, auch in diesem anderen Staat besteuert werden. 2. Für die Ermittlung der Einkünfte, die nach Absatz l im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, finden die Grundsätze von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) Anwendung.
Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 18 (Ruhegehälter und Renten) und 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfanger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, die im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen nach Absatz l, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der vom Künstler oder Sportler bezogenen Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten zehntausend US-Dollar (10000$) oder den Gegenwert in Schweizer Franken für das betreffende Steuerjahr nicht übersteigt. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler, der in einem Vertragsstaat ansässig ist, in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne) und 14 (Selbstän-
dige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass weder der Künstler oder Sportler noch ihm nahestehende Personen (ungeachtet dessen, ob sie in diesem Staat ansässig sind oder nicht) unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise - auch durch später zu zahlende Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder andere Ausschüttungen - an den Einnahmen oder Gewinnen jener anderen Person beteiligt sind.
Artikel 18 Ruhegehälter und Renten 1. Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck «Renten» eine bestimmte, periodisch an festen Terminen während einer bestimmten Anzahl von Jahren oder auf Lebenszeit als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung, ausgenommen geleistete Arbeit, zahlbare Summe.
Artikel 19 Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung 1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (Ì) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ü) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. 3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie auf Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Kör-
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perschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) und 18 (Ruhegehälter und Renten) anzuwenden. 4. Ungeachtet des Absatzes 2 können Leistungen der Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person zahlt, in diesem anderen Staat besteuert werden. Diese Leistungen können jedoch auch im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Leistung nicht übersteigen.
Artikel 20 Studenten und Lehrlinge Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Vollzeitstudium oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21 Übrige Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Absatz l ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Absatzes 2 von Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel? (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die in einem der beiden Staaten besteuerten Einkünfte aus Wett-, Spiel- oder Lotteriegewinnen.
Artikel 22 Einschränkung von Abkommensvorteilen 1. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, wenn diese Person a) eine natürliche Person ist; b) ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine Behörde oder Einrichtung eines solchen Staates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist;
c) im erstgenannten Vertragsstaat eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt (ausser wenn die Tätigkeit in der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder einem eingetragenen Wertschriftenhändler ausgeübt werden) und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen; d) eine anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ist; e) eine Gesellschaft ist, (i) deren Aktien, soweit sie zur Hauptgattung gehören, hauptsächlich und regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt werden; oder (n) die von einer Gesellschaft oder von Gesellschaften beherrscht wird, die die Voraussetzung von Unterabsatz (i) erfüllen; f) eine Gesellschaft, ein Trust oder ein Nachlass ist, es sei denn, dass eine Person oder Personen, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a), b), d), e) oder g) beanspruchen können, an der Gesellschaft, dem Trust oder dem Nachlass durch Beteiligungen oder auf andere Weise insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind; g) eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung ist, es sei denn, dass der Gründer oder die Mehrheit der Begünstigten Personen sind, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können, oder dass mindestens 50 vom Hundert der Einkünfte der Familienstiftung Personen zugute kommen, die die Vorteile nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können. 2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes kann eine in Absatz l Buchstabe c) von Artikel 4 (Ansässige Person) umschriebene Einrichtung die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, sofern mehr als die Hälfte der Begünstigten, Mitglieder oder Beteiligten Personen sind, die gemäss diesem Artikel die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen können. 3. a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann die aufgrund der Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren) vorgesehenen Vergünstigungen beanspruchen, wenn (i) mehr als 30 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts aller
Anteile dieser Gesellschaft von Personen gehalten werden, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind und die gemäss Absatz I Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen könnten; (ii) mehr als 70 vom Hundert aller Anteile von Personen nach Unterabsatz (Ì) und von Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA) ansässig sind und die die Voraussetzungen von Buchstabe b) erfüllen; und (iii) der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die nicht nach Absatz l Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen können, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften abziehbaren
Aufwendungen weniger als 50 vom Hundert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoeinkünfte ausmacht. b) Im Sinne von Buchstabe a) Unterabsatz (ii) werden Anteile, die von einer Person gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig ist, nur dann berücksichtigt, wenn diese Person (Ì) in einem Staat ansässig ist, mit dem der andere Vertragsstaat ein umfassendes Einkommenssteuerabkommen abgeschlossen hat und diese Person berechtigt ist, alle von diesem anderen Vertragsstaat nach jenem Abkommen gewährten Vergünstigungen zu beanspruchen; (ii) nach Absatz l die Vergünstigungen beanspruchen könnte, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat ansässig wäre und wenn in Absatz l statt auf den erstgenannten Vertragsstaat auf den Staat verwiesen würde, in dem diese Person ansässig ist; und (iii) aufgrund des Abkommens zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem anderen Vertragsstaat hinsichtlich derjenigen Einkünfte, für die nach diesem Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden, im anderen Vertragsstaat einen Steuersatz beanspruchen könnte, der mindestens gleich tief ist wie der Steuersatz nach diesem Abkommen. 4. Bezieht ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, die dieses Unternehmen in einem Drittstaat hat, können steuerliche Vergünstigungen, die sonst aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens auf irgendwelchen Einkommensteilen gewährt würden, ungeachtet der Absätze l bis 3 nicht beansprucht werden, wenn die gesamte Steuer, die auf diesen Einkünften im erstgenannten Staat und im Drittstaat tatsächlich bezahlt wird, weniger als 60 vom Hundert der Steuer ausmacht, die im erstgenannten Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und diese Einkünfte nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebstätte zuzurechnen gewesen wären. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, für die dieser Absatz anzuwenden ist, unterliegen einer Steuer, deren Satz 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigen darf. Andere Einkünfte, für die dieser Absatz anzuwenden ist,
können ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach dem internen Recht des anderen Vertragsstaates besteuert werden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf a) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von immateriellen Gütern gezahlt werden, die von der Betriebstätte selbst hergestellt oder entwickelt worden sind; oder b) sonstige Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen und die im Zusammenhang mit einer von der Betriebstätte im Drittstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit (ausser wenn die Tätigkeit in der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder einem eingetragenen Wertschriftenhändler ausgeübt ' werden) erzielt werden oder gelegentlich anfallen.
.g. Doppelbesteuerung
5. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen dieses Artikels durchzuführen sind. Die zuständigen Behörden werden nach Artikel 26 (Informationsaustausch) diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Artikels notwendig sind. 6. Einer Person, die gemäss den vorstehenden Absätzen keinen Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies nach Beratung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulässt. " 7. a) Im Sinne von Absatz l bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse» (i) jede schweizerische Börse, an der ein registrierter Aktienhandel stattfindet; (ii) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System und jede Börse, die bei der Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act von 1934 registriert ist; (iii) die Börsen von Amsterdam, Frankfurt, London, Madrid, Mailand, Paris, Tokio und Wien; und (iv) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen. b) Im Sinne von Absatz l Buchstabe d) gilt eine Person als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft, wenn (i) sie im Staat, in dem sie ansässig ist, einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften (welche Teil einer grösseren Gruppe von Gesellschaften bilden kann) ausübt, die die Gruppenfinanzierung einschliessen, sich aber nicht hauptsächlich darauf beschränken kann; (ii) die Gruppe von Gesellschaften aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben 'und in jedem der fünf Staaten (oder fünf Staatengruppen) mindestens 10 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden; (iii) in jedem dieser Staaten, mit Ausnahme des Staates, in dem die Hauptverwaltungsgesellschaft ansässig ist, weniger als 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden; (iv) nicht mehr als 25 vom Hundert ihrer Bruttoeinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat stammen; (v) sie die selbständige Befugnis zur Erfüllung der in Unterabsatz (i) genannten Funktionen hat und ausübt;
(vi) sie im Staat, in dem sie ansässig ist, den allgemein geltenden Regeln hinsichtlich der Besteuerung unterliegt; und (vii) die aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusammenhang mit der aktiven Geschäftstätigkeit im Sinne von Unterabsatz (ii) erzielt werden oder gelegentlich anfallen. Werden die nach den Unterabsätzen (ii), (iii) und (iv) für die Anerkennung als Hauptverwaltungsgesellschaft geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Einkünfte nicht erfüllt, gelten sie als erbracht, wenn die genannten Verhältnis-
zahlen im Durchschnitt der in den vier vorangegangenen Jahren erzielten Bruttoeinkünfte eingehalten sind.
Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und d) und des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; für Gewinne, mit denen sich Absatz l von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräussemng von Vermögen) befasst, gilt diese Befreiung jedoch nur dann, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in den Vereinigten Staaten nachgewiesen wird. Die Schweiz kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag und vorbehaltlich des Buchstabens c) eine Entlastung. Diese Entlastung besteht (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, (i) für die nach Absatz 2 von Artikel 10 (Dividenden) oder nach Absatz 6 von Artikel 11 (Zinsen) keine Entlastung von der amerikanischen Quellensteuer gewährt wird, oder (ii) die aufgrund von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, gewährt die Schweiz einen Abzug vom Bruttobetrag dieser Einkünfte in Höhe
der von den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer. d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz eine Entlastung, die den Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer und eine
Befreiung von einem Drittel (l/3) des Nettobetrags dieser Einkünfte von der schweizerischen Steuer umfasst. 2. In den Vereinigten Staaten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Einschränkungen (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an; im Falle einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, die über mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft verfügt, von der sie in einem Steuerjahr Dividenden bezieht, rechnen die Vereinigten Staaten überdies den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer, die diese Gesellschaft auf den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden, entrichtet hat, an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an. Der anrechenbare Betrag wird ermittelt aufgrund des Betrages der in der Schweiz gezahlten Steuer. Für die Durchführung der Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer in den Vereinigten Staaten gelten die Steuern nach Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) als Einkommensteuern. 3. Ist eine in der Schweiz ansässige Person auch ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der auf seinen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften oder Gewinnen der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, so gilt folgendes: a) Die Schweiz wendet Absatz l an wie wenn der Betrag der in den Vereinigten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen gezahlten Steuer die Steuer wäre, die gezahlt worden wäre, .wenn die ansässige Person nicht ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten wäre; und b) für die Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen,, rechnen die Vereinigten Staaten die in der Schweiz nach Anwendung von Buchstabe a) gezahlte oder geschuldete Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an, wobei durch die so gewährte Anrechnung der Betrag der Steuer der Vereinigten Staaten nicht unter denjenigen Betrag herabgesetzt wird, der für die Anwendung von Buchstabe a)
berücksichtigt wird; und c) für die Anwendung von Buchstabe b) gelten Einkünfte oder Gewinne, die in diesem Absatz genannt werden, als aus der Schweiz stammend, soweit dies für die Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Einkünfte erforderlich ist; dieser Buchstabe findet jedoch keine Anwendung auf die Anrechnung von anderen als den in Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten Steuern an die Steuer der Vereinigten Staaten.
Artikel 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Vereinigten Staaten befinden sich Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, und schweizerische Staatsangehörige, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nicht in den gleichen Verhältnissen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels l (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind. 2. a) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. b) Diese Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Absatz l von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), Absatz 4 von Artikeln (Zinsen) oder Absatz4 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Absatzes 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) für Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. 6. Dieser Artikel steht der Erhebung der in Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden) bezeichneten Steuer der Vereinigten Staaten nicht entgegen.
Artikel 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen Über a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte; b) die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); c) die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; d) die gleiche Qualifikation von Personen; e) die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; f) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; g) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen.
6. Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels beseitigt werden, kann der Fall mit Zustimmung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten und aller betroffenen Steuerpflichtigen einem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern letztere schriftlich erklären, die schiedsgerichtliche Entscheidung als bindend anzuerkennen. Die schiedsgerichtliche Entscheidung ist hinsichtlich des
betreffenden Einzelfalls für beide Vertragsstaaten bindend. Die Verfahrensbestimmungen werden in einem Notenwechsel zwischen den Vertragsstaaten geregelt. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden Anwendung, nachdem die Vertragsstaaten dies durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg vereinbart haben.
Artikel 26 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben. In Fällen von Steuerbetrug ist (a) der Informationsaustausch nicht durch Artikel l (Persönlicher Geltungsbereich) eingeschränkt und wird (b) die zuständige Behörde eines Vertragsstaates auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates die Auskünfte nach diesem Artikel durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen und -dokumenten erteilen. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. 2. Jeder der beiden Vertragsstaaten darf Steuern des anderen Staates wie seine eigenen Steuern insoweit einziehen, als damit verhindert wird, dass die in den Artikeln 10 (Dividenden), 11 (Zinsen), 12 (Lizenzgebühren) und 18 (Ruhegehälter und Renten) dieses Abkommens vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuersatzermässigungen Personen zugute kommen, die auf diese Vergünstigungen keinen Anspruch haben. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines der beiden Vertragsstaaten abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die weder
auf Grund seiner eigenen noch auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können. 4. Die zuständigen Behörden können Auskünfte insoweit einem nach Absatz 6 von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) eingesetzten Schiedsgericht zugänglich machen, als dies für die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens notwendig ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen den in diesem Artikel genannten Geheimhaltungsvorschriften.
Artikel 27 Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Soweit Einkünfte wegen der den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. 3. Ungeachtet des Artikels 4 (Ansässige Person) gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaates ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen. 4. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.
Artikel 28 Verschiedenes 1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Gutschriften oder sonstigen Vergünstigungen, die gegenwärtig oder künftig a) nach dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten oder b) nach einer anderen zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Vereinbarung gewährt werden. 2. Ungeachtet von Absatz l Buchstabe b) gilt folgendes: a) Ungeachtet anderer Abkommen, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, wird eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallt, nur von den in Absatz l Buchstabe f) von Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beurteilt; auf die Meinungsverschiedenheit finden einzig die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens Anwendung. b) Soweit die zuständigen Behörden nicht bestimmen, dass eine steuerliche Massnahme nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, sind vorbehaltlich der Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsverpflichtungen
im Bereich des Handels mit Gütern gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) auf diese Massnahme ausschliesslich die Verpflichtungen zur Gleichbehandlung nach diesem Abkommen anzuwenden. Auf diese Massnahme finden die Verpflichtungen zur Inländerbehandlung oder zur Meistbegünstigung aufgrund anderer Abkommen keine Anwendung, c) Im Sinne dieses Absatzes gilt als «Massnahme» ein Gesetz, eine Ausführungsbestimmung, eine Rechtsnorm, ein Verfahren, eine Verfügung, eine Verwaltungsmassnahme oder jegliche andere Art von Massnahmen. 3. Für die Durchführung der Absätze l und 2 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne), des Absatzes 5 von Artikel 10 (Dividenden), des Absatzes 3 von Artikel 11 (Zinsen), des Absatzes 3 von Artikel 12 (Lizenzgebühren), des Absatzes 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen), des Absatzes 2 von Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und des Absatzes 2 von Artikel 21 (Übrige Einkünfte) sind die während der Dauer des Bestehens einer Betriebstätte zurechenbaren Einkünfte, Gewinne oder Aufwendungen nach den üblichen Grundsätzen in dem Vertragsstaat steuerbar oder abziehbar, in dem die Betriebstätte gelegen ist, selbst wenn die Zahlungen bis zu einem Zeitpunkt aufgeschoben werden, in dem die Betriebstätte nicht mehr besteht. 4. Bei der Festsetzung des in einem Vertragsstaat zu versteuernden Einkommens einer natürlichen Person, die eine unselbständige Arbeit ausübt und die in diesem Staat ansässig ist, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt, sind Beiträge, die von dieser natürlichen Person oder für diese Person an eine Pensionseinrichtung gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat errichtet worden ist und geführt wird und die in diesem anderen Staat steuerlich anerkannt ist, im erstgenannten Staat steuerlich gleich zu behandeln wie Beiträge, die an eine in diesem erstgenannten Staat errichtete, geführte und steuerlich anerkannte Pensionseinrichtung gezahlt werden, sofern a) die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge an diese Pensionseinrichtung geleistet hat;: und b) die zuständige Behörde dieses Staates anerkennt, dass die Pensionseinrichtung des anderen Vertragsstaates grundsätzlich einer steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung des erstgenannten Staates entspricht.
Die Vergünstigungen dieses Absatzes gelten für einen fünf Steuerjahre nicht übersteigenden Zeitraum, beginnend mit dem ersten Steuerjahr, in dem die natürliche Person die unselbständige Arbeit im erstgenannten Vertragsstaat ausübt. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Pensionseinrichtung als in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt, wenn die Beiträge an diese Einrichtung und deren Einkünfte in diesem Staat steuerbefreit sind. 5. Die entsprechende Behörde eines jeden Vertragsstaates kann die Aufnahme von Konsultationen mit der entsprechenden Behörde des anderen Vertragsstaates über die Frage verlangen, ob eine Anpassung des Abkommens an Änderungen des internen Rechts oder der Abkommenspolitik eines Vertragsstaates erforderlich ist. Ergeben diese Konsultationen, dass die Auswirkungen des Abkommens oder dessen Anwendung auf Grund von internen Rechtsvorschriften, die ein Vertragsstaat erlassen hat, einseitig und in einer Weise geändert worden sind, dass dadurch der Aus-
gleich der Vergünstigungen, die das Abkommen vorsieht, wesentlich gestört wird, werden die Behörden über eine Anpassung des Abkommens zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Abkommensvergünstigungen beraten.
Artikel 29 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach den in jedem Vertragsstaat geltenden Verfahrensvorschriften; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. 2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgendes Jahres beginnen. 3. Würden einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen des am 24. Mai 1951 in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen («das frühere Abkommen») hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastungen zustehen als nach diesem Abkommen, so ist ungeachtet des Absatzes 2 auf Antrag dieser Person das frühere Abkommen als Ganzes für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem die Bestimmungen dieses Abkommens sonst nach Absatz 2 Anwendung finden, weiterhin anwendbar. 4. Das frühere Abkommen tritt ausser Kraft, wenn die Bestimmungen dieses Abkommens gemäss den Absätzen 2 und 3 in Kraft treten.
Artikel 30 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar nach Ablauf der Frist von sechs Monaten beginnen.
Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1997 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist,
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigten Staaten von Amerika; Kaspar Villiger Lawrence H. Summers
Protokoll Originaltext
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden:
1 Zu Absatz 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)
Die Verweisung auf «die auf Grund des Internai Revenue Code erhobenen Bundeseinkommenssteuern» in Buchstabe b) schliesst Sozialversicherungsabgaben nicht ein. Hingegen fallen Einkommenssteuern auf Sozialversicherungsleistungen unter diesen Begriff.
2 Zu Absatz l von Artikel 4 (Ansässige Person)
In der Schweiz ansässige Personen, die nach Section 6013 des Internai Revenue Code für die Ehegattenveranlagung optieren, gelten weiterhin als in der Schweiz ansässig, doch werden sie auch den Steuern der Vereinigten Staaten wie ansässige Personen unterworfen.
3 Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)
Die Steuer der Vereinigten Staaten auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, wird nicht erhoben auf Versicherungs- und Rückversicherungsprämien, die Einnahmen eines schweizerischen Unternehmens aus dem Betrieb des Versicherungsgeschäfts darstellen, unabhängig davon, ob dieses Geschäft durch eine in den Vereinigten Staaten gelegene Betriebstätte ausgeübt wird oder nicht, ausser wenn die Risiken, die durch diese Prämien gedeckt werden, bei einer Person rückversichert sind, die keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Abkommen hat, welches eine ähnliche Befreiung von der amerikanischen Steuer vorsieht.
4 Zu Absatz 4 von Artikel 10 (Dividenden) und Absatz 2 von Artikel 11
(Zinsen) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Beteiligung an den Gewinnen des Schuldners ein Kriterium für die Festlegung darstellt, ob ein als Forderung bezeichneter Anspruch im Sinne dieses Abkommens steuerlich als Eigenkapital zu betrachten ist.
5 Zu Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden)
Mit dem «ausschüttungsgleichen Betrag» («dividend équivalent amount»), wie er im Recht der Vereinigten Staaten verwendet wird, ist der in Absatz 7 von Artikel 10 genannte Teil der Gewinne oder Einkünfte gemeint, der, hätte eine in den Vereinigten Staaten eingetragene Tochtergesellschaft diese Gewinne oder Einkünfte erzielt, als Dividende ausgeschüttet worden wäre. Der ausschüttungsgleiche Betrag einer ausländischen Gesellschaft entspricht für jedes Jahr den der ausländischen Gesellschaft nach Abzug der Steuern verbleibenden Erträgen aus (i) den einer Betriebstätte in den Vereinigten Staaten zuzurechnenden Einkünften, (ii) den nach Artikel 6 auf Nettobasis versteuerten Einkünften aus in den Vereinigten Staaten gelegenem unbeweglichem Vermögen und (üi) den nach Absatz l von Artikel 13 in den Vereinigten Staaten steuerbaren Gewinnen aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, vermindert um die Erhöhung der Nettoinvestitionen der ausländischen Gesellschaft in amerikanische Vermögenswerte oder erhöht um die Verminderung der Nettoinvestitionen der ausländischen Gesellschaft in amerikanische Vermögenswerte.
6 Zu Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich der in diesem Absatz verwendete Ausdruck «andere öffentliche Ruhegehälter auf «Tier l Railroad Retirement Benefits» der Vereinigten Staaten bezieht.
7 Zu Absatz l Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen zu bestimmen ist, ob die Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft eine aktive Geschäftstätigkeit darstellen. Im allgemeinen umfasst eine Geschäftstätigkeit Handlungen, die eine unabhängige, auf Gewinnerzielung gerichtete wirtschaftliche Unternehmung begründen (oder begründen könnten). Damit eine Geschäftstätigkeit vorliegt, müssen die von einer ansässigen Person ausgeübten Tätigkeiten gewöhnlich jede Handlung einschliessen, die-Teil eines Vorganges sind, durch den ein Unternehmen Einkünfte oder Gewinne erzielt. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist aktiv geschäftstätig, wenn sie regelmässig wesentliche Verwaltungs- und operationelle Funktionen durch Organe oder eigenes Personal ausübt. Zwar können eine oder mehrere solcher Tätigkeiten von unabhängigen Dritten unter unmittelbarer Leitung der ansässigen Person erbracht werden, doch werden die Tätigkeiten unabhängiger Dritter bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft eine aktive Geschäftstätigkeit betreibt, ausser Acht gelassen. b) Eine Zahlung unter nahestehenden Personen gilt nur dann als im Zusammenhang mit einer aktiven Geschäftstätigkeit stehend, wenn die im erstgenannten Staat ausgeübte Geschäftstätigkeit erheblich ist im Vergleich zur Tätigkeit im anderen Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte, für welche Abkommensvorteile beansprucht werden, stammen. In diesem Sinne gilt der Empfänger von Einkünften als der Person, die die Zahlung leistet, nahestehend, wenn er unmittel-
bar oder mittelbar über 10 vom Hundert der Anteile (oder anderer vergleichbarer Rechte) der zahlenden Person verfügt. Ob eine Geschäftstätigkeit erheblich ist, bestimmt sich nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen. Dabei werden der verhältnismässige Umfang der Geschäftstätigkeit in jedem der Vertragsstaaten (gemessen am Wert der Aktiven, an den Einkünften und dem Lohnaufwand), die Art der in jedem der Vertragsstaaten ausgeübten Tätigkeiten und, wenn eine Geschäftstätigkeit in beiden Staaten ausgeübt wird, die in jedem der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit erbrachten Leistungen in Betracht gezogen. Bei diesen Beurteilungen oder Vergleichen sind die unterschiedlichen Grossen der amerikanischen und der schweizerischen Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen.
8 Zu Absatz l Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Vertragsstaat die Beurteilung, ob eine oder mehrere Personen, die nicht nach Absatz l Buchstabe a), b), d), e) oder g) von Artikel 22 berechtigt sind, die Abkommensvorteile zu beanspruchen, an einer Gesellschaft, einem Trust oder einem Nachlass insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind, nicht nur aufgrund der Beteiligung dieser Personen am Kapital der Gesellschaft beziehungsweise am Vermögen des Trusts oder des Nachlasses vornimmt; vielmehr können auch andere vertragliche Beziehungen dieser Person oder dieser Personen zu der Gesellschaft, dem Trust oder dem Nachlass und das Ausmass, in dem diese Person oder diese Personen unmittelbar oder mittelbar Vergütungen (einschliesslich Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren, aber ausgenommen Vergütungen zu Preisen des freien Marktes für den Kauf, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von beweglichem Vermögen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit oder für Dienstleistungen) von dieser Gesellschaft, diesem Trust oder diesem Nachlass erhalten, die vom steuerbaren Einkommen der Gesellschaft, des Trusts oder des Nachlasses abgezogen werden können, oder einen Anspruch auf solche Vergütungen haben, dazu führen, dass einer Person die Abkommensvergünstigungen zu verweigern sind, die sie sonst nach Absatz l Buchstabe f) beanspruchen könnte.
9 Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung)
Dieses Abkommen steht der Anwendung von Section 367(e)(l) oder (e)(2) oder von Section 1446 des Internai Revenue Code durch die Vereinigten Staaten nicht entgegen.
10 Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Abgabebetrug» ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches eine gesetzwidrige und wesentliche Herabsetzung des Betrags der einem Vertragsstaat geschuldeten Steuer bewirkt oder bezweckt. Ein betrügerisches Verhalten wird angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger sich zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden einer falschen oder gefälschten
Urkunde (beispielsweise einer doppelt geführten Buchhaltung, einer gefälschten Rechnung, einer inhaltlich unrichtigen Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung, einer fiktiven Bestellung oder allgemein eines gefälschten Beweismittels) oder eines Lügengebäudes bedient oder zu bedienen beabsichtigt. Die vorstehende Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend. Der Ausdruck «Abgabebetrug» kann auch Handlungen einschliessen, die im Zeitpunkt, in dem ein Gesuch gestellt wird, als betrügerisches Verhalten gelten, für das der ersuchte Vertragsstaat nach seinem Recht oder seiner Venvaltungspraxis Auskünfte beschaffen kann. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchte Staat bei der Beurteilung, ob in einem Fall, der einen freien Beruf oder ein aktives Geschäft (auch in der Form eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines ähnlichen Unternehmens) betrifft, ein Abgabebetrug vorliegt, davon ausgehen wird, dass die Buchführungspflichten nach dem Recht des ersuchenden Staates solche des ersuchten Staates sind.
Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1996 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigten Staaten von Amerika: Kaspar Villiger Lawrence H. Summers
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Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März 1997
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 17 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.025 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 06.05.1997 Date Data
Seite 1085-1134 Pagina
Ref. No 10 054 239
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