BBl 1997 III 769
Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) vom 16. April 1997
#ST# 97.034
Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)
vom 16. April 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1995 P 95.3266 Rechtliche Voraussetzungen für eine effiziente Konversionspolitik (N 6. 10. 95, Haering Binder) Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
16. April 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident; Koller Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht Es ist das Ziel der Vorlage, die für die Landesverteidigung notwendigen Technologien langfristig sicherzustellen.
Die Armeereform und Kürzungen des EMD-Budgets haben das Auftragsvolumen bei den Rüstungsunternehmen des Bundes erheblich reduziert. Dieser Prozess hält an. Die Landesverteidigung ist aber weiterhin auf eine industrielle Kapazität im Inland angewiesen. Angesichts der langen Nutzungsdauer unseres Rüstungsmaterials muss die Möglichkeit vorhanden sein, die erforderlichen Wartungs-, Unterhalts- und Kampjwertsteigerungsmassnahmen im Inland durchzuführen. Die Unternehmen der Gruppe Rüstung müssen deshalb auch in Zukunft in der Lage sein, in Kernbereichen solche Aufgaben im Interesse der Landesverteidigung wahrzunehmen. Dazu müssen sie sich strategisch neu positionieren, weil Rüstungsaufträge allein die Erhaltung der erforderlichen Technologiefähigkeit nicht mehr gewährleisten.
Schwerpunkte der neuen Strategie bilden die Sicherstellung und breitere Abstützung der für die Armee notwendigen Technologien, noch stärkere Orientierung an Kosten- /Nutzenkriterien, die Behauptung einer bedeutenden Marktposition im Wehrtechnikbereich auf nationaler Ebene, die Dämpfung des Auftragsrückgangs durch gezielten Einsatz vorhandener Technologien im Zivilbereich und schliesslich die Eröffnung von Möglichkeiten für teilweise oder vollständige Privatisierungen.
Diese Neuorientierung bildet ein wichtiges Element in den rüstungspolitischen Zielsetzungen des Bundesrats. Danach soll eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Industriebasis im Inland wirtschaftliche Lösungen unterstützen und Kooperationen mit in- und allenfalls ausländischen Partnern ermöglichen. Damit die wirtschaftliche Nutzung der Produktionskapazitäten in Kernbereichen sichergestellt werden kann, ist eine dieser Zielsetzung angemessene Rechtsform für die Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung unabdingbar.
Vor diesem Hintergrund bezweckt die Vorlage, vorab die bestehenden vier Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften des Privatrechts zu überführen und sie in einer Holdingstrtiktur zusammenzufassen. Eine Holdingstruktur erleichtert den Uebergang der Rüstungsbetriebe zu selbständigen Unternehmen mit operativer Führungsverantwortung. Gleichzeitig wird eine strategische Führung im Interesse der Landesverteidigung ermöglicht und sichergestellt.
Das Kerngeschäss im Rüstungsbeschaffungs- und Unterhaltsbereich bleibt auch nach einem Wechsel der Rechtsform Hauptaufgabe der Unternehmen der Gruppe Rüstung. Darüber hinaus soll den Unternehmen der dringend benötigte unternehmerische Handlungsspielraum eingeräumt werden, um in Ergänzung des militärischen Kerngeschäfts im Rahmen der ordnungspolitischen Schranken auch -weitere, statutarisch festgesetzte (Erwerbs-) Zwecke zu verfolgen. Dabei haben sich die Unternehmen an die marktwirtschaftlichen Grundsätze zu halten.
Mit dem Wechsel der Rechtsform der Unternehmen ins Privatrecht verbunden ist eine Ablösung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Personals der bestehenden Rüstungsbetriebe durch privatrechtliche Anstellungsverhältnisse. Dieser Wechsel soll durch eine sozialverträgliche Uebergangsregelung begleitet werden.
Die Gesetzesvorlage bezweckt, den Auftragsrückgang mittelfristig zu stabilisieren und den betroffenen Unternehmen einen grösseren Handlungsspielraum zu verschaffen. Dadurch sollen Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Botschaft
I Allgemeiner Teil
II Notwendigkeit einer neuen strategischen Ausrichtung der Unternehmen der Gruppe Rüstung Die Verkleinerung der Armee, die Reduktion der Anzahl Diensttage und die drastischen Kürzungen im Budget des Eidgenössischen Militärdepartements (EMD) ziehen eine erhebliche Reduktion des Auftragsvolumens bei den Rüstungs- und Unterhaltsbetrieben nach sich. Dieser Prozess ist noch im Gange.
Die Landesverteidigung ist aber weiterhin auf eine industrielle Kapazität im Inland angewiesen. Angesichts der langen Nutzungsdauer unseres Rüstungsmaterials muss die Möglichkeit vorhanden sein, die erforderlichen Wartungs-, Unterhalts- und Kampfwertsteigerungsmassnahmen im Inland durchführen zu können. Die Unternehmen der Gruppe Rüstung müssen deshalb auch in Zukunft in der Lage sein, in Kernbereichen solche Aufgaben im Interesse der Landesverteidigung wahrzunehmen. Dazu müssen sie sich strategisch neu positionieren, weil die Rüstungsaufträge allein die Erhaltung der erforderlichen Technologiefähigkeit nicht mehr gewährleisten. Diese neue Strategie umfasst folgende Schwerpunkte:
Sicherstellung der notwendigen Technologien, die für Unterhalt, Kampfwerterhaltung, Kampfwertsteigerung und Liquidation von Rüstungsmaterial für die Armee nötig sind;
stärkere Orientierung an Kosten-TNutzenkriterien;
Behauptung einer bedeutenden Marktposition im Wehrtechnikbereich auf nationaler Ebene;
vermehrte Partnerschaft mit privaten Unternehmen zur breiteren Abstützung der für die Armee notwendigen Technologien;
Dämpfung des Auftragsrückganges durch gezielten Einsatz vorhandener Technologien im Zivilbereich;
Eröffnung der Möglichkeiten für Teilprivatisierungen und Privatisierungen.
Die Unternehmen der Gruppe Rüstung sind heute als Öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes im Bundesamt für Rüstungsbetriebe, ERBT, zusammengefasst. Die heutige Organisations- und Rechtsform vermochte für die Führung der Unternehmen der Gruppe Rüstung in ihren traditionellen und zum Teil monopolartigen Märkten zu genügen. Sie ist aber dann schwerfällig, wenn die Unternehmen der Gruppe Rüstung auf dem Markt rasch reagieren und sich mit privaten Konkurrenten messen müssen.
Trotz des erklärten rüstungspolitischen Ziels der Erhaltung einer schweizerischen Industriebasis im Rüstungsbereich nimmt der Druck auf die Unternehmen der Gruppe Rüstung angesichts des rasanten Wandels ihres Umfelds weiterhin stark zu.
12 Schaffung des erforderlichen Handlungsspielraums Damit sich die Unternehmen der Gruppe Rüstung diesen Herausforderungen erfolgreich stellen können, ergibt sich in folgenden Bereichen Handlungsbedarf:
Konkurrenzfähigkeit: Schaffung der Rahmenbedingungen für eine vollumfängliche privatwirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit.
Allianzfähigkeit: Die Unternehmen der Gruppe Rüstung benötigen die gesetzlichen Grundlagen, um im Interesse der Technologie- und Kapazitätssicherung über Beteiligungen, Gründungen von Tochtergesellschaften und andere Formen der Zusammenarbeit mit Dritten entscheiden zu können.
Produktegestaltung/Beteiligungsprojekte: Die Einführung neuer sowie die Veränderung bestehender Produkte und Dienstleistungen, die im Rahmen von Beteiligungsvorhaben erfolgen, sind mit der heutigen Kompetenzregelung nur auf dem Verwaltungsweg möglich. Dies belastet die Instanzen, die der Rüstungsbetriebe- Führung übergeordnet sind, vielfach über Gebühr mit Detailfragen operationeüer Natur.
Preisfestsetzung: Gleiches gilt für die Preisfestsetzung, Es ist unerlässlich, dass die Preise der Rüstungsbetriebe nach markt- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Untemehmungsebene festgelegt werden können.
Personal: Es gilt, die Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen. Gegenwärtig ist das Dienstrecht zu sehr auf die "Verwaltung" zugeschnitten. Das Personalrecht und dessen materielle Ausgestaltung ist den Bedürfnissen selbständiger Industrieunternehmungen anzupassen.
Finanzielle Führung: DiefinanzielleFührung soll vermehrt der Rüstungsbetriebe- Gruppe übertragen werden. Gleiche Marktbedingungen wie Dritte heisst auch, dass die Rüstungsbetriebe-Gruppe für die Kapitalbeschaffung und -anläge selbst zuständig ist.
13 Zielsetzung der Rechtsformänderung
In ihrer heutigen Rechtsform können die Unternehmen der Gruppe Rüstung aus ordnungspolitischen Gründen nur in engen Grenzen Aufträge aus dem Zivilbereich annehmen. Die Zusammenarbeit mit privaten Partnern im Sinne von Kooperationen und Beteiligungen ist nur restriktiv und mit grossen und zeitlich langen, administrativen Umtrieben möglich. Umfassende Abklärungen haben ergeben, dass eine Änderung der Rechtsform der Unternehmen der Gruppe Rüstung in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften und deren Einbettung in eine Holdingstruktur die geeignetste Massnahme ist, um den Unternehmen der Gruppe Rüstung den zur Realisierung der
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Strategìe benötigten unternehmerischen Handlungsspielraum einzuräumen. Einzig die Möglichkeit, inskünftig im Rahmen eines stufenweisen Entwicklungsprozesses private Partner in die Unternehmen der Gruppe Rüstung einzubeziehen, bildet die ordnungspolitische Legitimation der Rüstungsbetriebe-Gruppe, im Bereiche der Privataufträge tätig zu sein, sichert letztendiich den Erhalt des vorhanden Know-hows und wahrt dadurch die sicherheitspolitischen Interessen des Bundes, nämlich die Erhaltung einer überlebensfähigen schweizerischen ïndustriebasis im Bereiche der Wehrtechnik zugunsten unserer Armee.
Die Unternehmen der Gruppe Rüstung sind in ihrem heutigen und künftigen Kemgeschäft, dem Wehrtechnikbereich für die Schweizer Armee, zunehmend einem stärkeren Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Diesem Druck sind sie in ihrer heutigen Rechtsform je länger je weniger gewachsen. Ihre Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit ist in Frage gestellt.
Die Aenderung der Rechtsform hat also strategische, unternehmenspolitische, ordnungspolitische und betriebswirtschaftliche Gründe. Sie dient aber auch der Erhaltung von Arbeitsplätzen auf dem Werkplatz Schweiz, da ohne die Aenderung der Rechtsfbrm die Existenz der Unternehmen der Gruppe Rüstung in ihren heutigen Strukturen in Frage gestellt ist.
14 Die Unternehmen der Gruppe Rüstung im heutigen Umfeld
141 Kurzporträt
Die Eidgenössischen Rüstungsbetriebe wurden zwischen 1863 und 1943 gegründet. Ausschlaggebend waren dabei Sicherheitsüberlegungen sowie das Bestreben, eine gewisse Handlungsfreiheit der Landesregierung im Rüstungssektor zu gewährleisten.
Die Unternehmen der Gruppe Rüstung sind zur Zeit im Bundesamt für Rüstungsbetriebe, BRBT, zusammengefasst und bestanden bis Ende 1995 aus den Betrieben:
SM Schweizerische Munitionsuntemehmung (per 1. Jan. 1995 neu gebildet aus den vormaligen Munitionsfabriken Thun und Altdorf, der Pulverfabrik Wimmis und der Pulvermühle Aubonne);
k+w Thun (Konstruktionswerkstätte);
w+fBern(Waffenfabrik);
F+W Emmen (Flugzeugwerk).
Die konsolidierte Jahresrechnung BRBT 1995 weist einen Verkaufserlös von 787 Millionen Franken aus. 9 Prozent davon, rund 71 Millionen Franken, wurden mit Privataufträgen erzielt. Der Personalbestand hat Ende 1995 rund 3350 Bedienstete betragen. Seit 1990 mussten in den Unternehmen der Gruppe Rüstung über 1350 Arbeitsplätze abgebaut werden.
Auf den 1. Januar 1996 (AS 1996 157) erfolgte einerseits eine weitere Konzentration der Unternehmen und andererseits eine Zusammenlegung der Unternehmen der Gruppe Rüstung mit Teilen der Kricgsmaterialverwaltung (KMV) und des Bundesamtes für Militärflugplätze (BAMF) zu den neuen Materialkompetenzzentren:
SE Schweizerische Elektronikunternehmung;
SF Schweizerische Unternehmung für Flugzeuge und Systeme;
SM Schweizerische Munitionsunternehmung; -, SW Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme,
Unmittelbar nach dieser Zusammenlegung beschäftigten die Unternehmen rund 4880 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ende 1996 hat die Zahl der Beschäftigten noch rund 4660 betragen.
Die Industrieuntemehmungen, die Eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsunternehmen (kurz „Rüstungsbetriebe" genannt), sind dem Rüstungschef unterstellt und gehören damit als Teil der Gruppe Rüstung zur Bundesverwaltung.
Mit der steigenden Komplexität der zu beschaffenden Rüstungsgüter fällt den Unternehmen der Gruppe Rüstung vermehrt die Rolle des systemkompetenten Generalunternehmers insbesondere für den Unterhalt zu.
Knapp die Hälfte der von der Gruppe Rüstung bei den Unternehmen der Gruppe Rüstung getätigten Einkäufe verbleiben diesen als Eigenleistungen. Ein grosser Teil fliesst der spezialisierten schweizerischen Privatwirtschaft zu, was die Rolle der Unternehmen der Gruppe Rüstung als Generalunternehmer für schweizerische Industrieprogramme im Rüstungssektor dokumentiert.
Die Finanzierungsstruktur des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe ist vergleichbar mit.der Privatwirtschaft. Zur Selbstfinanzierung besitzt es ein Eigenkapital und führt eine eigene Rechnung.
142 Die gesetzlichen Grundlagen und die rechtliche Stellung Das Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 1989 (SR 611,0) enthält in Artikel 38 eine besondere Bestimmung über das Bundesamt für Rüstungsbetriebe (Ausstattung des BRBT mit einem unverzinslichen Grundkapital, Ablieferung eines Teils des Reingewinns an die Bundeskasse). Gestützt daraufhat der Bundesrat am 24. Oktober 1990 die Verordnung Über das Bundesamt für Rüstungsbetriebe (SR 510.521) erlassen.
Ihrer rechtlichen Stellung nach sind die Unternehmen der Gruppe Rüstung Öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtlicher Träger
der Anstalt ist die Schweizerische Eidgenossenschaft. Verschiedene Vorschriften schränken die Autonomie dieser Industriebetriebe des Bundes erheblich ein.
Die Unternehmen der Gruppe Rüstung schliessen mit ihren Hauptkunden, den Beschaffungsstellen der Gruppe Rüstung, Verträge ab.
Darüber hinaus schliessen die Unternehmen der Gruppe Rüstung privatrechtliche Verträge ab, soweit sie im Rahmen von Privataufträgen für in- und ausländische Kunden tätig sind.
In ihrer Rechtsform als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten können die Unternehmen der Gruppe Rüstung aus ordnungspolitischen Gründen nur in engen Grenzen Aufträge aus dem Zivilbereich annehmen, nämlich nur unter der Voraussetzung, dass dies der wirtschaftlichen Nutzung ihres Industriepotentials dient und sich diese Tätigkeit in einem an den Rüstungsgütersektor angrenzenden Bereich bewegt.
Die unternehmerische Zusammenarbeit mit privaten Firmen, namentlich im Rahmen von Kooperationen in Form von Beteiligungen, ist nur restriktiv .und mit grossen administrativen Umtrieben möglich.
143 Rüstungspolitische Aspekte Ziel der Rüstungspolitik ist eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee mit einer ausreichenden Ausrüstung. Soweit dies im Interesse unserer Sicherheitspolitik erforderlich ist, muss gewährleistet sein, dass insbesondere in den Bereichen Produktion, Kampfwertsteigerung, Unterhalt, Ausbildung und Entsorgung auf eine leistungsfähige schweizerische Industriebasis zurückgegriffen werden kann. Durch entsprechende Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass eine nachhaltige Nutzung dieser Basis sichergestellt und eine konkurrenzfähige Produktion im Inland erhalten werden kann.
Mît den am 9. Dezember 1996 verabschiedeten Grundsätzen für die Rüstungspolitik hat der Bundesrat diese Stossrichtung bekräftigt. Er hat aber auch festgehalten, dass das industrielle Potential konzentriert und neu ausgerichtet werden muss. Diese Neuausrichtung umfasst auch Tätigkeiten in angrenzenden zivilen Gebieten.
Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe, sich als Anbieter von Leistungen im Rüstungsgüter-, Wehrtechnik- und Industriebereich in jenen Gebieten zu behaupten, die für die Armee notwendig und durch die Privatwirtschaft in der Schweiz immer weniger gewährleistet sind.
Die Verkleinerung des Armeebestandes, die Reduktion der Anzahl Diensttage und die drastischen Kürzungen im Budget des EMD haben zu einer erheblichen Reduktion des 'Auftragsvolumens bei den Rüstungs- und Unterhaltsbetrieben und dementsprechend zu
empfindlichen Lücken in der Auslastung geführt. Die daraus resultierenden Kostensteigerungen, bezogen- auf die Produkteeinheit, konnten zwar mittels Redimensionierungsmassnahmen (Rationalisierungen, Personalabbau, Sanierung betreffend Anlagenbewertung) bisher zu einem grossen Teil aufgefangen werden. Da aber mit einem weiteren Auftragsrückgang zu rechnen ist, muss befürchtet werden, dass man auslastungsmässig an einem Punkt angelangt ist, der keine weiteren Redimensionierungen mehr erträgt, weil auch bei sehr kleinen Produktionsmengen eine minimale Infrastruktur mit entsprechenden Fixkosten vorhanden sein muss, ohne dass dafür eine Abgeltung vorgesehen ist.
Es stellt sich demnach die Aufgabe, das aus rüstungspolitischer Sicht notwendige Technologiepotential in den Betrieben für Rüstungs-, Unterhalts- und Liquidationsaufträge des Bundes zu erhalten. Sie ist praktisch nur dadurch zu erfüllen, dass das entsprechende Know-how auch für zivile Aufträge und in Zusammenarbeit mit Partnern aus der Privatwirtschaft genutzt werden kann.
144 Das Konkurrenzumfeld erfordert unternehmerischen Handlungsspielraum Nachdem die Unternehmen der Gruppe Rüstung bereits seit einiger Zeit intensive Anstrengungen in angrenzenden Bereichen unternommen und entsprechende Erfahrungen gesammelt haben, sind die Probleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen, bekannt. Neben den Schwierigkeiten, die sich vom Markt und der Nachfrage her stellen und mit denen alle übrigen Wirtschaftssubjekte in ähnlicher Lage konfrontiert sind, stellen sich den Unternehmen der Gruppe Rüstung zusätzliche Hindernisse •entgegen, die sich direkt oder indirekt aus deren rechtlichem Status als unselbständige Anstalten des Bundes herleiten. Sie bestehen in einschränkenden Vorschriften, die generell auf die Bundesverwaltung zugeschnitten sind und entsprechend lange Entscheidungswege sowie umständliche Genehmigungsmechanismen nach sich ziehen.
Ein weiteres Hemmnis sind die geltenden Bundesregelungen im Personalwesen, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Industrieunternehmen beeinträchtigen und es auch verwehren, die Möglichkeiten des Arbeitsmarkts flexibel und optimal auszunützen.
Zu einem erfolgreichen Handeln am Markt sind indessen Flexibilität und die Möglichkeit, kurzfristig Entscheidungen zu treffen, vonnöten. Mit der Überführung der Bundesbetriebe in die Rechtsform von gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaften und der damit verbundenen Herauslösung aus dem Netz einschränkender Vorschriften kann diesem Anliegen weitgehend entsprochen werden.
Durch die Schaffung einer verstärkten Konkurrenzfähigkeit soll dem laufenden Personalabbau entgegengewirkt werden. Die Ausdehnung der Tätigkeiten auf weitere Gebiete, zusammen mit Partnern aus der Privatwirtschaft, soll die für die Armee notwendigen Technologien und Kapazitäten in der Schweiz sicherstellen und die davon
abhängigen Arbeitsplätze bei den Rüstungs- und Unterhaltsbetrieben, aber auch bei deren Partnern erhalten oder gar ausbauen. Dies wirkt letztlich dem Verlust von Arbeitsplätzen an das Ausland entgegen.
15 Das Projekt „Rechtsform Unternehmen der Gruppe Rüstung"
151 Lösung im Rahmen einer gemischtwirtschaftlichen Rechtsform
Vor Abklärungen im Rahmen von spezifischen Gutachten hat eine departementsinterne Arbeitsgruppe realisierte Lösungen auf Stufe Bund und Kantone näher untersucht. Es bestehen mehrere gemischtwirtschaftliche Unternehmen auf Stufe Bund (z.B. SWISSCONTROL) und auf Stufe Kantone (z.B. Bernische Kraftwerke, BKW ). Bei der Analyse der jeweils getroffenen Lösungen hat sich gezeigt, dass bei der Umwandlung eines bisher staatlichen Unternehmens die konkreten Gegebenheiten und Bedürfhisse im Einzelfall geprüft und berücksichtigt werden müssen. Die Frage, welches die richtige Rechtsform und welche konkrete Ausgestaltung notwendig ist, kann nur aufgrund einer detaillierten Analyse des betreffenden Unternehmens und seines Umfeldes beantwortet werden.
Gestützt auf diese Erkenntnis wurden spezifische Gutachten insbesondere zur Abklärung der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte bei der Umwandlung der Rüstungsbetriebe in eine neue Rechtsform eingeholt.
Um den Spielraum zur Gestaltung ihres zukünftigen Unternehmensstatuts abzuklären, wurde bei Verwaltungsrechtsprofessor Biaise Knapp von der Universität Genf ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben. In seinen Ausführungen vom September 1994 kommt der Gutachter zum Schluss, dass neben der heutigen Form einer organisatorisch und rechtlich unselbständigen Öffentlich-rechtlichen Anstalt vor dem Hintergrund der Bundesverfassung durchaus auch weitere Rechtsformen möglich sind, so insbesondere auch die Rechtsform der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft nach privatem Recht mit oder ohne Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
In einem Zusatzgutachten vom März 1995 zur Frage der Tätigkeiten in "angrenzenden Bereichen" und Privataufträge der Unternehmen der Gruppe Rüstung kommt Prof. Biaise Knapp zur Auffassung, dass die Variante der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft die einzige Rechtsform ist, die die Erreichung der Zielsetzung, nämlich letztendlich die Überführung der Unternehmen der Gruppe Rüstung in wertschaffende und gewinnorientierte Unternehmungen, die sich am Markt behaupten können, gewährleistet.
Die Personalverbände ziehen eine Lösung mit einer öffentlich-rechtlichen, d.h. spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft vor. Die benötigte Flexibilität lässt sich aber nur
- wie sich gezeigt hat - mit einer privatrechtlichen Lösung erzielen. Selbstverständlich werden die neuen, gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten aber sozialverträgliche Uebergangsregelungen für das betroffene Personal vorsehen müssen.
Neben den rechtlichen und ordnungspolitischen Aspekten wurden in einem weiteren Gutachten vom November 1994 durch Prof. Günter Müller-Stewens vom Institut für Betriebswirtschaft an der Hochschule St. Gallen auch die betriebswirtschaftlichen Aspekte, die sich aus einer Änderung der Rechtsform ergeben, untersucht. Dabei resultierte die Erkenntnis, dass eine Erhöhung der Anteile von Drittaufträgen nicht von heute auf morgen erfolgen kann. Vielmehr wird dieses Ziel im Rahmen einer kontinuierlichen Entwicklung erreicht: Zuerst sind Kooperationen mit privaten Partnern zu begründen bzw. zu verstärken und die wirtschaftliche Substanz der Unternehmen zu stärken, so dass sich private Partner an einer Beteiligung an den Unternehmen überhaupt interessieren. Sukzessive können die Betriebe in der Folge für Private geöffiiet werden, wobei Beteiligungen Privater vorab aus betriebswirtschaftlicher Sicht von Betrieb zu Betrieb durchaus unterschiedlich ausfallen können.
Aufgrund detaillierter Abklärungen einer EMD-internen Arbeitsgruppe und gestützt auf die Erkenntnisse der eingeholten Gutachten wird deutlich, dass aus ordnungspoîitischer und betriebswirtschaftlicher Sicht allein mit einer gemischtwirtschaftlichen Lösung die Stärkung des unternehmerischen Erfolgspotentials, der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Gruppe Rüstung und letztlich deren Weiterbestehen erreicht werden können.
152 Erlass eines Bundesgesetzes Die Begründung der Privatisierungsfähigkeit einer staatlichen Körperschaft und somit von staatlichem Vermögen kann nur vom Gesetzgeber vorgenommen werden, dies im konkreten Fall durch Aufhebung von Artikel 38 des Finanzhaushaltsgesetzes, d.h. der heutigen gesetzlichen Grundlage des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe bzw. der Unternehmen der Gruppe Rüstung. Darüber hinaus ist auch die Abkehr vom Beamtenrecht, konkret der Ersatz von Beamtengesetz und Angestelltenordnung durch das Obligationenrecht, durch den Gesetzgeber zu beschliessen.
Auch die Schaffung der Gesellschaften selbst, d.h. vorab die Überführung der Unternehmen der Gruppe Rüstung in ihrer heutigen Rechtsform in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften und deren Einbettung in eine Holdingstruktur, bedingt den Erlass eines Bundesgesetzes, welches den Grundsatz und die Ausgestaltung der Umwandlung vorsieht, die vom Bund künftig . verfolgten Öffentlichen Interessen im Rahmen dieser Gesellschaften umschreibt und festsetzt, auf welche Art und Weise diese Interessen gewahrt werden.
153 Holdingstruktur
Konkret sollen vorerst vier gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften geschaffen und diese in eine gemischtwirtschaftliche Holding eingebunden werden. Aufgabe der Rüstungsbetriebe Holding AG (R+U Holding AG, Arbeitstitel) ist es, die Interessen des Bundes im Kerngeschäft der Unternehmen der Gruppe Rüstung, nämlich der Produktion und dem Unterhalt von Rüstungsgütern, zu wahren. Die vier Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe AG (R+U AG, Arbeitstitel) lösen die vier sog. Materialkompetenzzentren (Ziff. 141) ab. Diesen Gesellschaften obliegt die industrielle Produktion sowie der industrielle Unterhalt der Rüstungsguter. Darüber hinaus sollen sie in weiteren Bereichen im Rahmen der statutarischen Zweckbestimmungen tätig sein können. Folgende Aspekte geben den Ausschlag für die skizzierte Lösung:
Die Lösung muss entwicklungsfähig sein.
Es ist ein geordneter Übergang von den Rüstungsbetrieben zu selbständigen Unternehmen vorzusehen.
Es ist eine angemessene Aufteilung zwischen strategischer und operativer Führungsverantwortung zwischen Holding und einzelnen Tochterunternehmen vorzunehmen.
Gemeinsamkeiten und gewachsene Strukturen sind dort zu erhalten oder auszubauen, wo echte wirtschaftliche Vorteile erzielt werden können.
Die vorgeschlagene Lösung hat den unterschiedlichen Rahmenbedmgungen der Unternehmen der Gruppe Rüstung Rechnung zu tragen.
Die gewählte Lösung weist Charakteristiken sowohl der Finanzholding als auch der Strategieholding auf.
Die Finanzholding verleiht die notwendige Flexibilität in finanziellen Belangen, namentlich bei der Finanzierung. Da sie grundsätzlich die Aktionäre, d.h. die Generalversammlung der Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe AG verkörpert bzw. vertritt, besteht ein kurzer Entscheidungsweg und die Fähigkeit zu raschem Handeln etwa bei Kapitalerhöhungen, Erwerb/Veräusserung von grösseren Beteiligungen, fusionsähnlichen Transaktionen, Darlehensfinanzierungen etc.
Ferner ist von Bedeutung, dass mittels einer Finanzholding gewisse Vorteile, welche die Steuergesetze bei der Ertragssteuerveranlagung gestatten, weit besser ausgenützt werden können (z.B. Kapital- bzw. Darlehensfinanzierung, Differenzierung zwischen • ausgeschütteten und in Reserve gestellten Gewinnen).
Das Merkmal der Strategieholding kommt darin zum Ausdruck, dass die Holdinggesellschaft unter Wahrung der unternehmerischen Freiheit der einzelnen Tochtergesellschaften Steuerungs- und Aufsichtsrechte übernimmt, die heute den politischen Instanzen vorbehalten sind. Auf diesem Weg setzt die Eidgenossenschaft ihre Eignerstrategie um und nimmt dadurch die Interessen der Landesverteidigung wahr.
154 Die Privatisierimgsfahigkeit Die Privatisierungsfähigkeit ist sowohl bei den Betrieben wie bei der Muttergesellschaft gegeben. Entgegen einer Lösung mit einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft ist die Privatisierungsfähigkeit in der vorgeschlagenen Form der gemischtwirtschaftlichen, Aktiengesellschaft nach privatem Recht grundsätzlich uneingeschränkt. Einzig die Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Bundes an der Holdinggesellschaft, mithin ein aus sicherheitspolitischer Sicht bedeutender Schritt, ist der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung unterstellt. Letztlich entscheiden einzig die Aktionäre, d.h. der Bund, in welchem Grade eine Privatisierung stattfinden soll.
Solange die Unternehmen im Bereich der Rüstungsproduktion und des. industriellen Unterhalts von Rüstungsgütern tätig sind und diese Tätigkeiten für die schweizerischen Sicherheitsbedürfhisse relevant sind, sind die Interessen des Bundes folgendermassen gesichert:
Der Bund als Mehrheitsaktionär der Holding AG.
Der Bund ist Mehrheitsaktionär der einzelnen Unternehmen/Tochtergesellschaften.
Der Bund wird insbesondere im Rahmen des Rilstungsgüter- und Unterhaltsbereichs nur dort seine unternehmensbeherrschende Stellung aufgeben oder sich ganz aus einem Unternehmen zurückziehen, wo er nicht aufgrund von Öffentlichen Interessen für die Wahrung eines Kerngeschäfts zu sorgen hat und das öffentliche Interesse nicht genügend durch vertragliche Regelungen abgesichert werden kann. (Beispiel: Privatisierung des Mittelkaliber-Bereichs der vormaligen Munitionsfabrik Altdorf.)
Das Gutachten von Prof. Knapp hat klar ergeben, dass in der Rechtsform der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft nicht nur eine Mehrheitsbeteiligung durch den Bund, sondern auch eine Minderheitsbeteiligung durch diesen möglich ist.
16 Das Vorverfahren
161 Der Vernehmlassungsentwurf Gestützt auf ein Aussprachepapier hat der Bundesrat das EMD am 14. Februar 1996 beauftragt, die erforderlichen Gesetzgebungsarbeiten für eine neue rechtliche Ausrichtung der Rüstungsbetriebe des Bundes, namentlich deren Umwandlung in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften des privaten Rechts und deren Einbindung in eine Holdingstruktur, aufzunehmen.
Dem Aussprachepapier des EMD lagen im wesentlichen die Untersuchungen und Erkenntnisse einer departementsinternen Arbeitsgruppe, einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Rüstungskommission und der Gruppe Rüstung zusammensetzte, sowie
insbesondere auch zwei Gutachten von Prof. Biaise Knapp zu rechtlichen und ordnungspolitischen Aspekten und ferner ein Gutachten von Prof. Müller-Stewens zu betriebswirtschaftlichen Fragen zugrunde. Im weiteren wurden Erkenntnisse aus Studien zu Fragen des Steuerrechts und der Personalvorsorge berücksichtigt.
Das EMD hat parallel zu den Vorarbeiten an der Gesetzesvorlage Gespräche mit Vertretern der Personalverbände geführt und zusammen mit den Verbänden die Grundzüge einer sozialverträglichen Uebergangsregelung für das Personal der bestehenden Rüstungsunternehmen des Bundes skizziert.
Anfangs Juli 1996 wurde der Gesetzesentwurf samt Erläuterungen in die Vernehmlassung gegeben. Nach einer Verlängerung um einen Monat wurde diese Ende Oktober 1996 abgeschlossen.
Der Vernehmlassungsentwurf hat die wesentlichen Punkte der vorliegenden Gesetzesvorlage enthalten. Wo Aenderungen eingeflossen sind, wird dies in Ziffer 163 aufgezeigt.
162 Das Ergebnis des Vernehmlassungs Verfahrens
Die Vernehmlassungen haben gezeigt, dass der dargelegte Handlungsbedarf erkannt und die angestrebte Aenderung der Rechtsform der Rüstungsunternehmen des Bundes sowie deren Einbettung in eine Holdingstruktur überwiegend unterstützt wird.
Mehrere Kantone haben auf Artikel 20 Absatz 3 der Bundesverfassung hingewiesen, wonach die Beschaffung und der Unterhalt der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung Sache der Kantone ist, und haben einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten der Kantone in Artikel l der Vorlage verlangt.
In bezug auf die zu wählende Rechtsform wird die gemischtwirtschaftliche, d.h. privatrechtliche Aktiengesellschaft von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer bevorzugt.
Interessenvertreter der Wirtschaft sprechen sich für eine zügige Umsetzung des Reformvorhabens aus und wünschen eine markante, soweit möglich vollständige Privatisierung der Eignerschaft an den bestehenden Unternehmen. Der Wechsel vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Mitarbeiter der bestehenden Betriebe in ein Arbeitsverhältnis nach Obligationenrecht wird überwiegend begrüsst.
Arbeitnehmerkreise geben demgegenüber einer öffentlich-rechtlichen Lösung, unter Beibehaltung des öffentlich-rechtlichen Status der Mitarbeiter, den Vorzug. Aus ihrer Sicht sollte der Bund aus sicherheits- und sozialpolitischen Ueberlegungen die entscheidende Einflussmöglichkeit auf die Unternehmen - auch in einer geänderten Rechtsform - beibehalten. Bei einer allfälligen Ablösung des Beamtenstatus durch
Anstellungsverhältnisse nach Obligationenrecht müsste nach ihrer Auffassung eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages bestehen.
Im Zusammenhang mit der Umschreibung der Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe Rüstung wird einerseits begrüsst, dass im ordnungspolitischen Rahmen Konversionsbestrebungen ermöglicht werden sollen. Andererseits wird gefordert, dass sich der Bund - vorab als Mehrheitsaktionär - hei der Tätigkeit ausserhalb der angestammten Gebiete der Wehrtechnik Zurückhaltung auferlegen müsse. Solche Tätigkeiten sollen sich auf angrenzende Bereiche beschränken. Bei all ihren Tätigkeiten müssten sich die Unternehmen der Gruppe Rüstung an die Regeln des Wettbewerbs halten. Keinesfalls dürfe die öffentliche Hand ihren Unternehmen unlautere Wettbewerbsvorteile (beispielsweise Finanzicrungserleichterungen, Quersubventionen) gewähren. Dementsprechend müsse im Gesetz festgehalten werden, dass die Unternehmen Aufträge des EMD „unter Wettbewerbsbedingungen" ausführen und dass bei der Erfüllung von Aufträgen Dritter „marktwirtschaftliche Grundsätze" zu beachten sind. Zudem müsse sichergestellt sein, dass bei der UeberfUhrung der Aktiven und Passiven der bestehenden Rüstungsbetriebe in die neuen Aktiengesellschaften „anerkannte Bewertungsgrundsätze" beachtet werden.
Die vorgesehene Rolle des EMD bzw. der Gruppe Rüstung bei der Wahrnehmung der Eignerinteressen des Bundes in der Beteiligungsgesellschaft wurde von etlichen Vernehmlassungsteilnehmern in Frage gestellt oder abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die Gruppe Rüstung mit der vorgesehenen ^Regelung eine unerwünschte oder gar unzulässige Doppelstellung als Auftraggeber und Auftragnehmer erhalte. Statt dessen werden als Interessenvertreter des Bundes in der Holding vorgeschlagen: der Bundesrat oder von diesem bestimmte Vertreter, das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) oder das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartemerit (EVD).
Für die Beteiligungsgesellschaft, wird wie für die Unternehmen selbst die Lösung mit einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft vorgeschlagen, teils mit einer gesetzlich vorgesehenen, beizubehaltenden Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
Vereinzelt wurde vorgeschlagen, dass der Bundesrat oder die Eidgenössische Finanzkontrolle die Oberaufsicht über die Beteiligungsgesellschaft ausüben soll.
Die Statuten der Beteiligungsgesellschaft sollen nach Auffassung mehrere Vernehmlassungsteilnehmer höchstens solange durch den Bundesrat genehmigt werden müssen, als der Bund Mehrheitsaktionär ist. Denkbar ist nach anderer Auffassung, dass der Bundesrat einzig die ersten Statuten zu genehmigen hat oder aber höchstens noch Aenderungen von strategischer Bedeutung bewilligen soll.
Bei der Vertretung in den Verwaltungsräten werden Forderungen für das Personal und die (Standort-) Kantone gestellt. Für die Beteiligungsgesellschaft wird vereinzelt gefordert, dass der Bund die Mehrheit der Verwaltungsräte stellen müsse und dass sich diese an Weisungen des Bundesrates zu halten haben.
163 Aendcrungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf Der Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit für die Beschaffung und den Unterhalt der Bekleidung und der persönlichen Ausrüstung (Art. 20 Abs. 3 der Bundesverfassung) wurde der Klarheit halber in Artikel l Absatz l der Vorlage berücksichtigt. Der Vernehmlassungsentwurf ging, ohne dass dies speziell erwähnt wurde, vom Fortbestehen der Kompetenzzuweisung zwischen Bund und Kantonen aus.
Die Ermächtigung zur Gründung von Aktiengesellschaften nach privatem Recht, zum Erwerb und - der Vollständigkeit und Klarheit halber neu auch erwähnt - .zur Veräusserung von Beteiligungen an solchen Gesellschaften, wurde beim Bundesrat angesiedelt, wobei dieser Einzelheiten auf Verordnungsstufe regelt (und sinnvollerweise Subdelegationen an das EMD vornimmt). Aufgrund dieser Kompetenzzuweisung an den Bundesrat (anstelle des EMD) konnte auf Artikel 4 der Vernehmlassungsvorlage verzichtet werden. Der Bundesrat wird über die ersten Statuten nun direkt gestützt auf die Ermächtigung zur Gründung privatrechtlicher Aktiengesellschaften nach Artikel l Absatz 2 beschliessen.
Bei der Umschreibung der Tätigkeiten der Rüstungsunternehmen (Art. 2 der Vorlage) wurde die Forderung nach Einhaltung der Wettbewerbsbedingungen auch bei der Ausführung von Aufträgen des EMD berücksichtigt (Abs. I). Zudem wurde präzisiert, dass die Rüstungsunternehmen bei der Ausführung von Aufträgen Dritter „marktwirtschaftliche Grundsätze" beachten müssen (Abs. 2).
Die Bestimmung über die Beteiligungsgesellschaft (Art. 3) wurde in Absatz l sprachlich verbessert, im Gehalt aber nicht verändert.
Die Vorlage weist die Wahrnehmung der Eignerinteressen des Bundes in der Betciligungsgesellschaft dem EMD und nicht mehr der Gruppe Rüstung zu. Es ist aber vorgesehen, diese Zuständigkeit, möglichst weitgehend an die Gruppe Rüstung zu delegieren, dies unter Beachtung des Auftrages, den die Militärorganisationsverordnung vom 18. Oktober 1995 (MOV; SR 510.21) der Gruppe Rüstung ausdrücklich erteilt.
Die politische Einflussnahme auf die Interessenvertreter des Bundes in der Beteiligungsgesellschaft wurde in zweifacher Hinsicht erweitert:
Zum einen wurde in Anlehnung an andere Reformvorhaben des Bundes der Erlass einer Eignerstrategie durch den Bundesrat vorgesehen. Diese richtet sich im vorliegenden Fall nicht an die Beteiligungsgesellschaft selbst, sondern an die Interessenvertreter des Bundes in der Beteiligungsgesellschaft.
Zum anderen wurde angesichts der Bedeutung der Rüstungsunternehmen für die Landesverteidigung vorgesehen, dass eine allfallige Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Bundes an Dritte der Genehmigung durch die Bundesversammlung
in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses bedarf (Art. 3 Abs. 3). Damit ist - zusammen mit der vom Bundesrat zu erlassenden Eignerstrategie - gewährleistet, dass die sicherheitspolitischen Interessen der Eidgenossenschaft wahrgenommen werden können.
Ferner wurde präzisiert, dass bei der UeberfÜhrung der bestehenden Rüstungsbetriebe der Gruppe Rüstung in Aktiengesellschaften und damit bei der Einbringung der davon betroffenen Aktiven und Passiven die „anerkannten Bewertungsgrundsätze" zu beachten sind (Art. 5 Abs. 2).
Schüesslich wurde das Ende der Uebergangsregelung für das Personal neu bestimmt. Es wird auf das Ende der laufenden Amtsdauer und nicht mehr auf ein explizit genanntes Datum festgesetzt.
2 Besonderer Teil: Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
21 Rüstungsunternehmen (Art. 1) Auslöser der Gesetzesvorlage betreffend die Rüstungs- und Unterhaltsunteraehmen des Bundes ist in erster Linie die Notwendigkeit einer neuen strategischen Ausrichtung der Unternehmen der Gruppe Rüstung. Der erhebliche Rückgang des Auftragsvolumens aufgrund der verkleinerten Armee und der Reduktion des EMD-Budgets zwingen zu diesem Schritt. Schwerpunkte der neuen Strategie bilden die Sicherstellung und breitere Abstützung der für die Armee notwendigen Technologien, die Behauptung einer bedeutenden Marktposition im Wehrtechnikbereich auf nationaler Ebene, die Dämpfung des Auftragsrückgangs durch gezielten Einsatz vorhandener Technologien im Zivilbereich und schliesslich die Eröffnung von Möglichkeiten für Privatisierungen.
Diese Neuorientierung bildet damit auch ein wichtiges Element in den rüstungspolitischen Zielsetzungen des Bundesrats. Danach soll eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Industriebasis im Inland wirtschaftliche Lösungen unterstützen und Kooperationen mit in- und allenfalls ausländischen Partnern ermöglichen. Die Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung müssen sich deshalb so strukturieren, dass in Kernbereichen eine Produktionskapazität erhalten werden kann. Es sind dies Bereiche, in denen das EMD zur Wahrung der Einsatzbereitschaft der Armee auf einen direkten Zugriff angewiesen ist oder wo die Privatindustrie die entsprechende Infrastruktur nicht anbieten kann. Damit die wirtschaftliche Nutzung der Produktionskapazitäten in Kernbereichen sichergestellt werden kann, ist eine dieser Zielsetzung angemessene Rechtsform für die Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung unabdingbar.
Die Eröffnung der Möglichkeit für (Teil-)Privatisierungen erfolgt im Rahmen eines Stufen- und Entwicklungsmodells. Mit der Beteiligung privater Partner soll sichergestellt werden, dass inskünftig Beschaffungen und Unterhalt sowie die gesamte Unternehmenstätigkeit nach möglichst wirtschaftlichen Kriterien erfolgt, insbesondere sollen damit die Unternehmen insgesamt in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.
Aus diesem Grunde soll mit dem vorliegenden Gesetz die Umwandlung der heute öffentlich-rechtlichen Rüstungs- und Unterhaltsunternehmen in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften des Privatrechts ermöglicht werden.
211 Absatz l Grundsatz Artikel l Absatz l sieht vor, dass der Bund zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee Rüstungsunternehmen betreiben, zu diesem Zwecke Aktiengesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen kann. Eine Beteiligung des Bundes an solchen Unternehmen erfolgt aufgrund des öffentlichen Interesses. Die Beteiligung von Privaten an diesen Unternehmen erfolgt im Rahmen des skizzierten Stufen- und Entwicklungsmodells. Dritte private Aktionäre können sich in unterschiedlichem Umfange an den einzelnen Aktiengesellschaften beteiligen.
Von der vorgeschlagenen.gesetzlichen Regelung nicht betroffen sind die Beschaffung und der Unterhalt der Bekleidung und der persönlichen Ausrüstung. Diese Bereiche bleiben gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 der Bundesverfassung den Kantonen vorbehalten.
212 Absatz 2 Gründung von Aktiengesellschaften und Beteiligungsfragen Das Gesetz sieht eine Ermächtigung vor, Aktiengesellschaften nach privatem Recht im Namen des Bundes zu gründen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu erwerben und zu veräussern.
Diese Ermächtigung schliesst sowohl das Halten entsprechender Beteiligungen, sei es direkt (an der Beteiligungsgesellschaft) oder indirekt (über die Beteiligungsgesellschaft), als auch die Kompetenz zur Gründung der in Artikel 3 vorgesehenen Beteiligungsgesellschaft ein.
Einzelheiten der notwendigen Vorkehren zur Gründung der in Frage stehenden Aktiengesellschaften des privaten Rechts wird der Bundesrat in einer Verordnung regeln. Sinnvollerweise werden dabei die operativen Arbeiten durch das EMD bzw. durch die Gruppe Rüstung erbracht, so dass sich der Bundesrat auf die wesentliche Entscheide konzentrieren kann. Zu letzteren gehören die Beschlussfassung über die ersten Statuten, die Eröffnungsbilanzen und die Wahl der ersten Mitglieder der Verwaltungsräte und der
Revisionsstelle. Es ist nicht vorgesehen, dass der Bundesrat seine Entscheide in diesen Punkten delegiert.
In bezug auf den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen besteht die Absicht, den einzelnen Gesellschaften ausreichende Freiheit einzuräumen und sie in ihrer operativen Tätigkeit nicht unnötig einzuschränken. Es ist vorgesehen, dass sich der Bundesrat die Entscheidkompetenz vorbehält, wenn es um den Erwerb oder um die Abgabe einer Mehrheitsbeteiligung geht.
22 Tätigkeiten (Art. 2)
Gestützt auf die obenerwähnte Rüstungspolitik und die dargelegte Notwendigkeit einer neuen strategischen Ausrichtung der Unternehmen der Gruppe Rüstung bildet das Kerngeschäft im Rüstungsbeschaffimg-, Unterhalts- und Liquidationsbereich auch nach der Inkraftsetzung des Gesetzes Hauptaufgabe der Unternehmen der Gruppe Rüstung.
Artikel 2 sieht deshalb vor, dass die Rüstungs- und Unterhaltsunternehmen Aufträge des EMD bearbeiten. Sie tun dies ohne gesetzliche Monopolstellung und unter Einhaltung der bekannten Wettbewerbsbedingungen. Bei der Erfüllung von Aufträgen des EMD streben sie folgende Ziele an:
Sicherstellung der notwendigen Technologien, der entsprechenden Fähigkeiten und des Know-hows, die für den Unterhalt, die Kampfwerterhaltung, die Kampfwertsteigerung und die Liquidation von Rüstungsmaterial für die Armee nötig sind;
Behauptung einer bedeutenden Marktposition im Wehrtechnikbereich auf nationaler Ebene;
vermehrte Partnerschaft mit privaten Unternehmen zur breiteren Abstützung der für die Armee notwendigen Technologien.
Als weitere wichtige strategische Stossrichtung ist vorgesehen, dass durch gezielten Einsatz vorhandener Technologien, der entsprechenden Fähigkeiten und des Know-hows im Zivilbereich der Auftragsrückgang im Kemgeschäft mindestens teilweise aufgefangen werden soll. Nur so wird es möglich sein, die Kapazitäten der Industrieunternehmen des EMD in Kernbereichen, wo eine begrenzte Produktionskapazität erhalten werden soll, wirtschaftlich zu nutzen.
Die rechtlichen Mittel zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgabe der Unternehmen sind insbesondere Verträge nach Obligationenrecht für den Bereich Produktion und gegebenenfalls besondere Leistungsvereinbarungen für den Bereich Unterhalt.
Wie im allgemeinen Teil aufgezeigt wird, haben die Verkleinerung des Armeebestandes, die Reduktion der Anzahl Diensttage und drastische Kürzungen im Budget EMD zu einer erheblichen Reduktion der Auftragsvolumen der Unternehmen und dementsprechend zu
einer empfindlichen Unterauslastung geführt. Da gegenläufige Entwicklungen nicht absehbar sind, muss das für die Landesverteidigung notwendige Technologiepotential in den Rüstungs- und Unterhaltsbetrieben durch zusätzliche Massnahmen erhalten werden. Dies kann aus praktischen und insbesondere wirtschaftlichen Ueberlegungen nur dadurch geschehen, dass das, zur Erfüllung der Aufgaben für die Landesverteidigung notwendige Know-how und die dazu benötigten Kapazitäten auch für zivile Aufträge (Dritter) und für die Zusammenarbeit mit Partnern aus der Privatwirtschaft genutzt werden.
Mit der Ueberführung der Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften und mit der schrittweisen Einbindung Privater in die Gesellschaften, soweit dies den Interessen der Landesverteidigung nicht zuwiderläuft, eröffnet sich zusätzlich die Möglichkeit und Legitimation, dass die Unternehmen Aktivitäten entfalten, welche nicht ausschliesslich im Interesse der öffentlichen, sondern auch der privaten Aktionäre liegen. Damit wird den Unternehmen der dringend benötigte unternehmerische Handlungsspielraum eingeräumt, um in Ergänzung des militärischen Kerngeschäfts beschränkt auch weitere, statutarisch festgesetzte (Erwerbs-) Zwecke zu verfolgen. Dabei wächst der entsprechende Handlungsspielraum mit steigendem Anteil Privater am Aktienkapital.
Selbstverständlich haben die Unternehmen aber die Schranken des Wettbewerbsrechts, d.h. marktwirtschaftliche Grundsätze, zu beachten. Damit sind etwa Finanzierungserleichterungen oder Quersubventionierungen aus dem Rüstungsgüterbereich in zivile Tätigkeiten zu vermeiden.
Soweit im Rahmen der statutarischen Zweckbestimmung, wie sie bei Aktiengesellschaften notwendig und üblich sind, Aufträge Dritter bearbeitet werden sollen, müssen solche Aufträge nicht bereits bei Aufnahme entsprechender Tätigkeiten vorliegen. Es ist denkbar und soll möglich sein, dass die Unternehmen Tätigkeiten aufnehmen bzw. notwendige Investitionen tätigen, welche im Hinblick auf die Herstellung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen für Dritte bestimmt sind, schon bevor konkrete Aufträge Dritter erteilt sind. Andernfalls würden innovativem Denken und Handeln, Eigenentwicklungen und Eigeninitiative unnötige und nicht gerechtfertigte Schranken gesetzt.
Damit können die gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaften Aktivitäten entfalten, welche im Interesse sowohl ihrer privaten als auch ihres öffentlichen Aktionärs liegen. Die Grenzen für Aktivitäten im Auftrage Dritter bilden einerseits die zu wahrenden öffentlichen Interessen des Bundes und andererseits die ordnungspolitischen Schranken. Der Bund wird sich einer Nutzung der Kapazitäten zugunsten Dritter dann und insoweit widersetzen, als diese Nutzung den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, welcher seine Präsenz in der Gesellschaft rechtfertigt, nicht mehr erreichen lässt. Dies ist vermeidbar, wenn der im Öffentlichen Interesse liegende, von der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft verfolgte Zweck, wie er an erster Stelle in Artikel 2 des Gesetzes genannt wird, für die Tätigkeiten der Gesellschaft im Vordergrund steht.
23 Beteiligungsgesellschaft (Art. 3)
231 Absatz l Holdingstruktur
In Absatz I wird die Voraussetzung geschaffen, dass die Industrieunternehmen der Gruppe Rüstung als Aktiengesellschaften des Privatrechts in einer Holdingstruktur zusammengefasst werden können. Die Holdinggesellschaft ihrerseits ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft nach Privatrecht.
Folgende Ueberlegungen geben den Ausschlag für die gewählte Lösung:
Die Lösung muss entwicklungsfähig sein.
Es ist ein geordneter Übergang von den heutigen Rüstuhgsbetrieben zu selbständigen Unternehmen vorzusehen.
Es ist eine angemessene Aufteilung zwischen strategischer und operativer Führungsverantwortung zwischen Holding und einzelnen Tochterunternehmen vorzunehmen.
Gemeinsamkeiten und gewachsene Strukturen sind dort zu erhalten oder auszubauen, wo echte wirtschaftliche Vorteile erzielt werden können.
Die vorgeschlagene Lösung hat den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Rüstungs- und Unterhaltsunternehmungen Rechnung zu tragen.
Wenn zwischen Gesellschaften auf Grund gemeinsamer Merkmale eine gewisse Kohärenz gewünscht wird, so ist deren Zusammenfassung unter dem Dach einer Holdinggesellschaft das in der Privatwirtschaft üblicherweise verwendete Mittel. Die gewählte Lösung soll Charakteristiken sowohl der Finanzholding als auch der Strategieholding aufweisen.
Elemente der Finanz- und der Strategieholding
Die Finanzholding verleiht die notwendige Flexibilität in finanziellen Belangen, namentlich bei der Finanzierung. Da sie grundsätzlich die Aktionärschaft, d.h. die Generalversammlung der R+U AG verkörpert, besteht ein kurzer Entscheidungsweg, und die Fähigkeit zu raschem Handeln, etwa bei Kapitalerhöhungen, Erwerb/Veräusserung von grösseren Beteiligungen, fusionsähnliche Transaktionen usw. ist gewährleistet. Eine eigentliche, auf die Gruppe abgestimmte Ausschüttungspolitik ist ohne Holdingstruktur kaum praktikabel. Die Alternative zur Holdingstruktur bestünde darin, das Aktienkapital der R+U AG im unmittelbaren Bundeseigentum zu belassen und von der Bundesverwaltung zu bewirtschaften: Eine solche Lösung wäre bezüglich der Flexibilität mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, da in den genannten Fällen jedesmal der Verwaltungsweg beschriften werden müsste.
Schiiesslich ist auch von Bedeutung, dass mittels einer Finanzholding gewisse Vorteile, welche die Steuergesetze bei der Ertragssteuerveranlagung gestatten, weit besser ausgenützt werden können (z.B. Kapital- bzw. Darlehensfinanzierung, Differenzierung zwischen ausgeschütteten und in Reserve gestellten Gewinnen). Aus diesem Grunde werden oftmals Holdingstrukturen gebildet, auch wenn die Holding nur an einer einzigen Tochterfirma beteiligt ist.
Das Merkmai der Strategieholding kommt darin zum Ausdruck, dass die Holdinggesellschaft unter Wahrung der unternehmerischen Freiheit der R+U AG Aufsichtsrechte übernimmt, die heute den politischen Instanzen vorbehalten sind. In diesem Zusammenhang wahrt sie durch Umsetzung entsprechender Strategien die Interessen des Eigentümers Bund und insbesondere des EMD gegenüber den R+U AG und nimmt die Aktionärsrechte gegenüber letzteren wahr.
Die R+U AG besitzen künftig die grösstmöglichen unternehmerischen Freiheiten insbesondere bezüglich Dienstleistungsgestaltung, Preisfestsetzung, Finanzen, Führung und Organisation sowie Zusammenarbeit mit Dritten. Dagegen ist eine Zentralisierung dort vorzusehen, wo damit eindeutig Kostenvorteile verbunden sind. Die R+U AG besitzen eigene Verwaltungsräte.
Gleichzeitig ist vorgesehen, dass öffentliche Interessen auch innerhalb der R+U AG gewährleistet werden. Dies wird dadurch sichergestellt, dass seitens der Holding in die Verwaltungsräte der R+U AG mindestens ein Vertreter delegiert wird. Auf diese Weise soll die strategische Führung durch die Holding gewährleistet werden.
232 Absatz 2 Aufgaben, Rechte und Pflichten, Wahrnehmung der Interessen des Bundes, Eignerstrategie a. Aufgaben, Rechte und Pflichten
Die R+U Holding AG (Arbeitstitel) ist eine selbständige, rechtsfähige Aktiengesellschaft des Privatrechts. Als juristische Person ist sie wie die Tochtergesellschaften Trägerin von Rechten und Pflichten sowie partei- und prozessfähig.
Ihr obliegen im wesentlichen folgende Aufgaben:
Die R+U Holding AG wahrt die Interessen des Bundes im Bereich der Rüstungsbeschaffung und des -Unterhalts als einstweilige Mehrheitsaktionärin der rechtlich selbständigen R+U AG. Die Holdinggesellschaft bildet dabei ein Bindeglied zwischen den politischen Behörden und den unmittelbar im Markt tätigen Unternehmen R+U AG. Sie übernimmt wesentliche Aufgaben, welche bisher vom Parlament, dem Bundesrat und dem EMD wahrgenommen worden sind.
Die R+U Holding AG hält Beteiligungen. Dazu zählt insbesondere die Beteiligung an den R+U AG. Denkbar sind daneben weitere Beteiligungen.
Die R+U Holding AG stellt die strategische Führung der Gruppe sicher. Unter Wahrung der unternehmerischen Freiheiten der R-KJ AG sorgt sie für die Anwendung einheitlicher Grundsätze sowohl im Finanz- wie auch im Personalbereich.
Die R+U Holding AG fördert Überdies die Zusammenarbeit zwischen den R+U AG. - Sie sorgt dafür, dass bestehende Synergien optimal ausgenutzt oder gefördert werden können.
Die Rechte und Pflichten der R+U Holding AG gegenüber den R+U AG, die Höhe des Aktienkapitals, der Aktionärskreis sowie die Organe werden grundsätzlich durch die Bestimmungen des Obligationenrechts festgelegt, vorbehalten bleibt Artikel 4 (Vertretung im Verwaltungsrat).
Die Beteiligungsgesellschaft vertritt das von ihr gehaltene Aktienkapital an den Rüstungs- und Unterhaltsunternehmen, R+U AG.
Das heisst, dass die Eidgenossenschaft bzw. das sie als Aktionärin vertretende EMD die Aktionärsrechte an den einzelnen Tochtergesellschaften nicht unmittelbar, sondern über die Beteiligungsgesellschaft wahrnimmt. Da das Gesetz offen ist für den Einbezug Dritter, d.h. Privater, in die Beteiligungsgesellschaft - sei es als Aktionär und/oder als Mitglied des Verwaltungsrates - hat man sich entsprechend der Systematik des Obligationenrechts zu vergegenwärtigen, dass die Beteiligungsgesellschaft als solche, nicht etwa das EMD als Vertreterin der Eidgenossenschaft, die Stimm- und Wahlrechte in den einzelnen Rüstungs- und Unterhaltsunternehmen ausübt. Der Vollständigkeit halber muss vermerkt werden, dass in den einzelnen R+U AG selbstredend nicht nur die Beteiligungsgesellschaft, sondern auch Dritte Aktionäre sein können. Gerade aus ordnungspolitischer Sicht und vor dem Hintergrund, dass der unternehmerische Spielraum der einzelnen Gesellschaften vergrössert werden soll, ist ja der Einbezug Dritter in die Tochtergesellschaften ein erklärtes Ziel.
b. Wahrnehmung der Interessen des Bundes
Im Sinne der Wahrung der" Kontinuität, der Sachkenntnis und Nähe der Entscheidkompetenz wird die Vertretung der Eidgenossenschaft in der R+U Holding AG nach vollzogener Gründung durch das EMD' - und innerhalb des Departements im Rahmen der heutigen Organisationsform des EMD - möglichst weitgehend durch die Gruppe Rüstung wahrgenommen (Art. 3 Abs. 2).
Damit wird sichergestellt, dass die fachlich kompetenten Stellen die Geschicke der in Aktiengesellschaften des privaten Rechts zu überführenden Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe auch weiterhin bestimmen. Neu geschieht dies einerseits durch Ausübung von Stimm- und Wahlrecht des Aktionärs und andererseits durch die Einsitznahme im Verwaltungsrat.
Schliesslich können die Statuten besondere Regelungen hinsichtlich des Aktionärskreises der R+U Holding AG aufstellen, dies vorab zur Wahrung der Interessen des Bundes im
Kerngeschäft oder aber auch etwa zum Schutze vor einer unerwünschten "Überfremdung".
Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates der R+U Holding AG ist die Generalversammlung grundsätzlich frei; dabei sind aliföllige Vorgaben des Bundesrates im Rahmen seiner Eignerstrategie oder einer Ausführungsverordnung zu beachten.
Dementsprechend werden die Interessen des EMD, aber auch des EFD im Verwaltungsrat angemessen zu vertreten sein. In diesem Zusammenhang ist auf die, die gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft kennzeichnende Regelung von Artikel 762 des Obligationenrechts, hinzuweisen: Danach kann dem Bund durch die Statuten das Recht eingeräumt werden, im öffentlichen Interesse Vertreter in den Verwaitungsrat einer Aktiengesellschaft zu entsenden, auch wenn er selbst nicht Aktionär ist. Unter diesem Aspekt sowie aufgrund der Tatsache, dass der Bund (Haupt-)Aktionär der Holding sein wird (dazu Art. 3 Abs. 3 der Vorlage), ist die Interessenwahrung des Bundes in doppelter Hinsicht sichergestellt.
Der Verwaltungsrat der Holding ist vorzugsweise "schlank" zu gestalten. Er wird sich insbesondere aus Vertretern des EMD bzw. der Gruppe Rüstung, einem Vertreter des EFD und Privaten zusammensetzen.
Es ist vorgesehen, dass jeweils ein Mitglied des Verwaltungsrates der R+U Holding AG gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied in den R+U AG ist.
Im übrigen hat der Bundesrat die Aufgaben der Gruppe Rüstung in der Militärorganisationsverordnung vom 18. Oktober 1995 (SR 510.21} geregelt.
c. Eignerstrategie
Mit der Eignerstrategie richtet sich der Bundesrat verbindlich an die Vertreter des Aktionärs Bund in der Beteîlïgungsgesellschaft (Aktionäre als Repräsentanten des Bundes, in erster Linie aber an der Generalversammlung gewählte oder delegierte Verwaltungsräte),
Die Eignerstrategie gilt bis zum Widerruf bzw. bis zu einer allfälligen Überarbeitung und Neuformulierung, die periodisch oder bei Bedarf erfolgen kann.
Mit der Eignerstrategie setzt der Bundesrat die mittel- und langfristigen strategischen Ziele, auf die die Bundesvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beteiligungsgesellschaft hinzuwirken haben. Damit nimmt der Bundesrat die politische Verantwortung wahr und weist die .unternehmerische Verantwortung den Interessenvertretern des Bundes in der Unternehmensgruppe zu.
Funktion der strategischen Ziele
Der Eigner setzt seinen Interessenvertretern Vorgaben bezüglich der unternehmerischen Tätigkeit und auch des erwarteten unternehmerischen Erfolgs. Diese Vorgabe hat der Verwaltungsrat der .Beteiligungsgesellschaft in die Strategie der Unternehmensgruppe umzusetzen. Damit verbunden ist auch eine Kontrolle über das Erreichen der Ziele.
Der Bundesrat schafft mit seiner Eignerstrategie auch Transparenz und Stabilität. Er bindet sich mit seinen strategischen Zielen gegenüber seinen Unternehmen bzw. seinen Interessenvertretern in der Beteiligungsgesellschaft. Damit ist der politische Einfluss auf die Unternehmensgruppe definiert und berechenbar, insbesondere auch für Dritte mit Beteiligungsinteressen.
-r* Grundsätzlich hat die Eignerstrategie jede unnötige Einschränkung des unternehmerischen Handlungsspielraums der Untemehmensgruppe zu vermeiden. Einflussnahme auf die operative Unternehmensführung ist nicht Ziel der Eignerstrategie. Die Vorgaben sollen aber trotzdem konkret und messbar sein. Nur so ist eine Erfolgskontrolle möglich und nur so können Entscheidungsträger auch zur Rechenschaft gezogen werden.
Die strategischen Ziele können insbesondere Aussagen zur strategischen Stossrichtung, zur allgemeinen wirtschaftlichen Ausrichtung, zu den finanziellen Zielen, zu Aspekten der Personalpolitik sowie Leitplanken für Kooperationen und Beteiligungen enthalten.
Ferner hat der Bundesrat die Absicht, im Rahmen dieser Eignerstrategie eine angemessene Vertretung der Personalinteressen im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass die Unternehmen mit den Sozialpartnern Verhandlungen über gesamtarbeitsvertragliche Lösungen (Anschluss an bestehende oder neue GAV) führen.
233 Absatz 3 Die Mehrheit des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft Soweit und solange es im Interesse des Bundes liegt, das Kerngeschäft der Unternehmen der Gruppe Rüstung, nämlich die Herstellung und den Unterhalt von Rüstungsgütern massgeblich zu bestimmen, wird der Bund eine dominierende Stellung im Aktionärskreis der R+U Holding AG beibehalten. Dies schliesst aber nicht aus, dass weitere Kreise, namentlich Industrieunternehmen der Privatwirtschaft, die aufgrund ihrer Stellung, Fähigkeit und Kapazität vorab im Rüstungsgüterbereich ein besonderes Interesse haben, in den Aktionärskreis der R+U Holding AG einbezogen werden, ebenfalls Aktionäre der R+U Holding AG sind.
Aus der Sicht der Interessen der Landesverteidigung würde aber die Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft einen
einschneidenden Schritt darstellen. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass ein solcher Schritt durch die Bundesversammlung zu beschliessen wäre. Es handelt sich dabei um einen einfachen Bundesbeschluss im Sinne von Artikel 8 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171,11\ der nicht dem Referendum unterliegt. Selbstredend kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge einer allfâlligen Abtretung der Mehrheit des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft Anpassungen im Gesetz selbst notwendig werden.
24 Vertretung im Verwaltungsrat (Art. 4)
Artikel 4 Absatz l sieht vor, dass der Bund seinen Interessen entsprechend im Verwaltungsrat der R+U Holding AG vertreten ist. Im Rahmen seiner Beteiligung in der Holding nimmt der Bund auch seinen Einfluss gegenüber den einzelnen Unternehmen wahr (Art. 4 Abs. 2). Je grösser dieses Interesse ist, desto stärker wird auch der Einfluss des Bundes in den einzelnen Verwaltungsräten auszugestalten sein. Dies geschieht einerseits durch Ausübung der Aktionärsrechte (Wahl „eigener" Verwaltungsräte) und andererseits dadurch, dass die Statuten sowohl der Beteiligungsgesellschaft wie auch der Tochtergesellschaften eine - zusätzliche - Vertretung des Bundes, sei es des EMD oder des EFD, in Anwendung von Artikel 762 des ObHgationenrechts sicherstellen können. Da der Bund im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründungen massgeblich bestimmender Aktionär ist und die Statuten entsprechend seinen Bedürfhissen formulieren kann, hat er es in der Hand, ein statutarisch vorgesehenes Entsendungsrecht im Sinne von Artikel 762 des ObHgationenrechts (OR; SR 220) auf Dauer zu sichern (Art. 704 Abs. 2).
Obwohl der Bundesrat unter Ziffer 232 Buchstabe c die Absichtserklärung macht, im Rahmen seiner Eignerstrategie eine angemessene Vertretung der Personalinteressen im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft sicherzustellen, verzichtet er darauf, dies im Gesetz zu verankern. Eine zu starre gesetzliche Regelung, die künftige Entwicklungen behindert, soll vermieden werden.
Bei der Besteilung von Bundesvertretern im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft ist von der Erkenntnis auszugehen, dass mit dem neuen Aktienrecht die Verantwortung und damit auch die Anforderungen an die Verwaltungsräte gestiegen sind. Entscheidend für die Wahl in den Verwaltungsrat sind demnach nicht vorab politische Verdienste, sondern fachliche Kompetenzen wie insbesondere Führungsqualitäten, Erfahrungen und Kenntnisse im Wirtschaftsbereich, speziell im nationalen und internationalen Rüstungssektor.
Bei der Besetzung des Verwaltungsrats der R-KJ Holding AG ist darauf zu achten, dass dieser zumindest in seiner Gesamtheit folgende Anforderungen erfüllt:
allgemeines Volks- und betriebswirtschaftliches Wissen und Verständnis;
Kenntnis und Verständnis von Uriternehmensstrategien und -finanzen sowie der Aufgaben des Managements;
Analysefähigkeit und Urteilsvermögen;
Fähigkeit, kritische Fragen zu stellen;
Fähigkeit, zu prospektivem, innovativem und strategischem Denken;
Entschlussfähigkeit und Bereitschaft, Verantwortung für schwierige Entscheide zu übernehmen;
genügende zeitliche Verfügbarkeit,
Aus dem Gesagten geht hervor, dass es sich bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Beteiligungsgesellschaft keineswegs - nur - um Personen handeln muss, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Bund oder zum EMD stehen. Entscheidend ist die Erfüllung des gestellten Anforderungsprofils und die Umsetzung in ein allfälliges Mandatsverhältnis.
Vorab wird der Bund seine Interessen im Rahmen der Aktionärsrechte und insbesondere in der Ausgestaltung der Gesellschaftsstatuten wahrnehmen.
Durch die Einräumung der bereits erwähnten Möglichkeit, (zusätzliche) Bundesvertreter gestützt auf Artikel 762 des Obligationenrechts in die Verwaltungsräte zu delegieren, wird die politische Kontrollmöglichkeit verstärkt.
Der Vollständigkeit halber sei nochmals vermerkt, dass sowohl auf Stufe Holding wie auch auf Stufe der einzelnen Unternehmen Dritte, also Personen, die nicht Angehörige eines Departements sind, in den Verwaltungsräten Einsitz nehmen können.
Für die Tätigkeit der Verwaltungsräte können folgende Hauptaufgaben genannt werden:
Der Verwaltungsrat der R+U Holding AG
Er bestimmt die Untemehmungspolitik der R+U Holding AG und übt damit seine zentrale Leitungsfunktion aus. Diese Aufgabe bedeutet vorab die Entwicklung der strategischen Ziele der R+U Holding AG und des Eigners Bund.
Der Verwaltungsrat legt die Organisation und die Zuständigkeiten und Befugnisse der Organe und Geschäftseinheiten der R+U Holding AG autonom fest. Er erlässt zu diesem Zweck ein Organisationsreglement.
Im weiteren legt der Verwaltungsrat die Finanzpolitik und die Ausgestaltung des Rechnungswesens fest. Gleichzeitig ist er verantwortlich für die Rechnungslegung und hat der Generalversammlung den Geschäftsbericht zur Genehmigung vorzulegen. Ferner behandelt der Verwaltungsrat wichtige Beteiligungsgeschäfte, die der R+U Holding AG von den R+U AG nach den Statuten vorgelegt werden müssen.
Die Wahrnehmung von Wahlkompetenzen ist neben der Festlegung der Unternehmenspolitik eine weitere zentrale Führungsaufgabe des Verwaltungsrates. Er wählt aus seinem Kreis den Präsidenten der R+U Holding AG sowie jeweils ein Mitglied in den Verwaltungsrat der Tochtergesellschaften. Diese Vertretung dient der Wahrung der Interessen des Bundes im Bereich des Kerngeschäfts sowie der direkten Einflussnahme in die Unternehmenspolitik der einzelnen R+U AG.
- SchliessHch ist es auch Sache des Verwaltungsrats, die Grundzüge einer sachlich angezeigten, einheitlichen Personalpolitik der R+U AG vorzugeben.
Hinsichtlich der Festlegung der Anzahl der Geschäftsleitungsmitglieder in der R+U Holding AG ist der Verwaltungsrat frei. Aufgrund der gewählten offenen Formulierung ist es möglich, Mitglieder des Verwaltungsrates in die Geschäftsleitung zu wählen,
Im Organisationsreglement delegiert der Verwaltungsrat die Geschäftsführung an die Geschäftsleitung. Damit wird klar, dass diese Kompetenz der Geschäftsleitung vom hierarchisch übergeordneten Verwaltungsrat abgeleitet ist, sie der Geschäftsleitung also nicht direkt von Gesetzes wegen zusteht. Der Verwaltungsrat bestimmt letztlich den Umfang der Geschäftsführung. Gleichzeitig regelt der Verwaltungsrat die Beschlussfassung der Geschäftsleitung.
Der Verwaltungsrat der R+U AG
Oberleitung: Der Verwaltungsrat muss die Oberleitung der R+U AG wahrnehmen und die nötigen Weisungen erteilen. Die Oberleitung umfasst „die Festlegung der Ziele" und der Unternehmenspolitik, die Festlegung der Prioritäten; Wahl der Mittel zur Zielerreichung; Erhaltung des Gleichgewichts "zwischen Zielgebung und Mittelaufwand; grundsätzliche Weisungen an die Geschäftsführung, wie die Ziele anzustreben sind und wie mit den Mitteln umzugehen ist" (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 1996, N 1528).
Festlegung der Organisation: Der Verwaltungsrat der R+U AG ist für eine zweckmässige Organisation der Gesellschaft verantwortlich. Strukturen, Entscheidungs- und Handlungsabläufe sind nachvollziehbar und logisch festzulegen. Die Organisation hat ihren schriftlichen Niederschlag zu finden im Organisationsreglement, dem Organigramm, dem Stellenbeschrieb und Pflichtenheft. Organisation bedeutet hier „eine in sich konsequente Festlegung darüber, wer in vemetzten Entscheidungs- und Handlungsabläufen was tut und wer wem unterstellt ist und Bericht erstattet" (Peter Böckli, a.a.O., 1996, N 1533).
Finanzverantwortung: Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für das finanzielle Gleichgewicht und die finanzielle Prosperität der Gesellschaft. Er muss dafür einstehen, dass die Rechnung zweckmässig organisiert, ordnungsgemäss geführt und die Geschäftsführung mittels eines internen ControIIingsystems überwacht wird. Ausserdem ist er dafür verantwortlich, dass Weisungen, Vorgaben und Richtlinien, die von der R+U Holding AG erlassen werden, pflichtgemäss befolgt werden.
Regelung der Geschäftsführung und Vertretung: Der Verwaltungsrat muss die mit der Geschäftsführung und Vertretung der R+U AG betrauten Personen ernennen. Unübertragbar sind dabei nur die Ernennung der obersten, dem Verwaltungsrat direkt unterstellten Mitglieder der Geschäftsleitung und die Erteilung der handelsregisterrechtlich massgebenden Zeichnungsberechtigungen.
Personalverantwortung: Der Verwaltungsrat ist für die Umsetzung der personalpolitischen Vorgaben verantwortlich.
In Anwendung von Artikel 716a des Obligationenrechts ist der Verwaltungsrat berechtigt, die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung einzelner Geschäfte, wie z.B. die Durchführung der Generalversammlung, Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen. Wie er dabei vorgeht, obliegt seiner Organisationsfreiheit.
25 Ueberführung bestehender Betriebe (Art. 5)
Hauptziel des Gesetzes ist die Ueberführung der bestehenden Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe der Gruppe Rüstung in entsprechende Gesellschaften des privaten Rechts, "** nämlich in Aktiengesellschaften (Abs. 1). Die Gründe für diese Massnahme wurden vorne aufgezeigt.
Bei den zu überführenden Betrieben handelt es sich um diejenigen, die bis anhin im Bundesamt für Rüstungsbetriebe zusammengefasst waren, nämlich:
SE Schweizerische Elektronikunternehmung • SF Schweizerische Unternehmung für Flugzeuge und Systeme SM Schweizerische Munitionsunternehmung SW Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme
Es ist vorgesehen, dass die Aktiven und Passiven und auch die laufenden vertraglichen Rechte und Pflichten der Eidgenössischen Rüstungsbetriebe in die zu gründenden Aktiengesellschaften eingebracht werden (Abs. 2). Dabei sind anerkannte Bewertungsgrundsätze zu beachten. Auch ist daran zu erinnern, dass der Bund gemäss Artikel 181 Absatz 2 des Obligationenrechts noch während zwei Jahren für die Verbindlichkeiten der Unternehmungen solidarisch haftet.
Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die kapitalmässige Ausstattung der neuen Unternehmen auf der heutigen Kapitalstruktur basieren wird. Diese reicht aus, um den neuen Unternehmen eine angemessene Kapitalbasis zu gewährleisten. Es ist nicht damit zu rechnen, dass bis zur Umwandlung in die neue Rechtsform von Seiten des Bundes zusätzliche' Mittel für die Unternehmen bereitgestellt werden müssen (siehe auch Ziff. 311).
Die zu überführenden Organisationen führen eine Sonderrechnung. In dieser Sonderrechnung werden schon jetzt Bewertungsgrundsätze des Aktienrechts angewendet..
Es ist also davon auszugehen, dass hinsichtlich der Bewertung die Aktiven und Passiven der sich zur Zeit in der Sonderrechnung der Rüstungsbetriebe befindlichen Werte unverändert in die neu zu gründenden Gesellschaften überführt werden können. Die formelle Ueberführung ist nach üblichen, kommerziellen Usanzen geplant, d.h. es sind sog. Apportgründungen vorgesehen.
Allfällige Mittelbeschaffungen nach der Umwandlung sind auf dem (privaten) Kapitalmarkt zu tätigen. Die Eidgenossenschaft ist nicht verpflichtet, einen zukünftigen Tresoreriebedarf der Unternehmungen zu decken; vorbehalten bleibt selbstredend eine spätere - freiwillige - Mitteleinbringung über die Zeichnung zusätzlicher Aktien.
Der Bundesrat hat als allgemeine Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen für die Überführung des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe bzw. der Eidgenössischen Rüstungsbetriebe in die Rechtsform, der Aktiengesellschaft zu treffen. Er entscheidet, ob er die Vollzugsaufgaben selbst wahrnehmen oder auf eine andere Behörde übertragen will. Für den operativen Vollzug delegiert er im vorliegenden Fall die Aufgaben an das EMD, vertreten durch die Gruppe Rüstung. Dieses Vorgehen schliesst ein, dass sich der Bundesrat auf Verordnungsstufe Vorgaben bzw. Entscheidbefugnisse namentlich zu den Eröffnungsbilanzen, zu den ersten Gesellschaftsstatuten, zur Zusammensetzung des ersten Verwaltungsrates und zur Wahl der Revisionsstelle ausbedingt.
Eine Aktiengesellschaft wird dadurch gegründet, dass die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen, also auch den ersten Verwaltungsrat bezeichnen. Wenn der Bund Aktiengesellschaften des privaten Rechts gründet, hat er sich grundsätzlich auch an die privatrechtlichen Bestimmungen zu halten. Dies schliesst nicht aus, dass diejenigen Personen, die als Gründer einer Aktiengesellschaft auftreten, durch die Bundesbehörden entsprechend, d.h. zur Wahrung der in Frage stehenden Bundesinteressen, instruiert werden.
26 Anstellungsverluiltnisse (Art. 6)
Umwandlung der Dienstverhältnisse
Wenn die gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft die künftige Rechts- und Organisationsform der Unternehmen der Gruppe Rüstung sein wird, so ist die Umwandlung der heute öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse in solche privatrechtlicher Natur logische Konsequenz und Notwendigkeit.
Im Zuge der Aenderung der Rechtsform der Unternehmen der Gruppe Rüstung soll auch das Personalrecht flexibler ausgestaltet und den Bedürfnissen von Industrieunternehmen angepasst werden. Der Personalbestand soll grundsätzlich durch die .Unternehmensführung, die Löhne von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden; Vorgaben des Parlaments in dieser Hinsicht sollen entfallen.
Die Unternehmen müssen auch im Hinblick auf die Anstellungsverhältnisse selbständig, zeit- und sachgerecht auf die Marktverhältnisse reagieren können.
In den letzten Jahren mussten im Kerngeschäft der Rüstungsbetriebe erhebliche Umsatz- und Ertragseinbussen in Kauf genommen werden. Die Auswirkungen auf die Personalbestände waren und sind massiv: Seit 1990 mussten von 4800 rund 1500 Stellen abgebaut werden. Der Öffentlich-rechtliche Status der Betriebe, ungenügende Flexibilität in zivilen Projekten, konnten diese Entwicklung, die sich im Trend fortsetzt, nicht verhindern. Der Personalabbau konnte dank Sozialplan grösstenteils ohne soziale HärtefäUe vollzogen werden; Entlassungen bildeten die Ausnahme. Trotzdem ging der Abbau am Personal nicht spurlos vorbei: Verunsicherung und Angst um den Arbeitsplatz sind die Folge.
Die beabsichtigte Umwandlung der bestehenden Unternehmen der Gruppe Rüstung in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften hat zum Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten und möglichst nicht abzubauen. Trotzdem kann aber zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden, ob es im Zuge der Rechtsformänderung in Einzelfällen zu Entlassungen kommt oder nicht. Die geplante Massnahme bezweckt, den Auftragsrückgang mittelfristig zu stabilisieren und einen grösseren Handlungsspielraum zu gewinnen. Dadurch sollen Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Das Gesetz setzt in Artikel 6 die Regel um, wonach in privatrechtlich organisierten Industrieunternehmen das Personal nach Obligaüonenrecht anzustellen ist. Demnach sind die Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse in privatrechtliche umzuwandeln.
Seitens der Personalverbände wird dagegen die Beibehaltung eines öffentlich-rechtlichen Personalstatuts bevorzugt.
Die Vorlage sieht davon ab, entsprechend Artikel 16 des Entwurfes zu einem Telekommunikationsgesetz (BB1 1996 III 1375), die Rüstungsunternehmen zu verpflichten, mit den Personalverbänden Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zu führen und bei Differenzen eine (beratende) Schiedskommission anzurufen.
Dies bedeutet nicht, dass die Rüstungsunternehmen in der Frage der Gesamtarbeitsvertrage völlig frei sind. Der Bundesrat wird im Rahmen seiner Eignerstrategie über die Interessenvertreter des Bundes in der Beteiligungsgesellschaft darauf hinwirken, dass Verhandlungen über gesamtarbeitsvertragliche Regelungen geführt werden.
Aufgrund der industriellen Tätigkeiten der Rüstungsunternehmen scheint es naheliegend, anstelle des Abschlusses eines neuen Gesamtarbeitsvertrages den Anschluss an einen bereits bestehenden, branchenspezifischen Gesamtarbeitsvertrag in Betracht zu ziehen. Wenn sich die Rüstungsunternehmen inskünftig an die Bedingungen des Wettbewerbs zu halten und marktwirtschaftliche Grundsätze zu beachten haben, sollte ihnen als Korrelat _zu Artikel 2 der Handlungsspielraum im Bereich einer gesamtarbeitsvertraglichen Regelung nicht durch das Gesetz vorgegeben sein. Die Vorgaben des Bundesrates im Rahmen der Eignerstrategie führen zu einer flexibleren Lösung, mit welcher auf die
unterschiedlich gelagerten Voraussetzungen der einzelnen Rüstungsunternehmen Rücksicht genommen werden kann.
Die Einbettung der Arbeitsverträge in den Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages (bzw. evtl. mehrerer Gesamtarbeitsverträge) wird letztlich dazu beitragen, dass die Rüstungsunternehmen nach Ablauf der vorgesehenen Uebergangsfrist mit Arbeitsverhältnissen ausgestattet sind, die denjenigen der vergleichbaren Privatwirtschaft entsprechen.
Die bisher einseitig erlassene Anstellungsverfügung soll durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag abgelöst werden. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Obligationenrechts, des Arbeitsrechts sowie eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrages sollen darin individuelle Besonderheiten vereinbart werden. Dabei kann es sich beispielsweise um den Vertragsbeginn handeln, um den Einsatzort, das Pflichtenheft und die dienstliche Unterstellung, besondere Aufgaben oder Zielvereinbarungen, Abmachungen betreffend Zuteilung eines andern Einsatzortes in der Schweiz oder auch im Ausland, Teilzeitanstellung, spezielle Arbeitszeiten, Befristung der Anstellung, Festlegung des Anfangslohnes, Aufführung des Ferienanspruches, Auszahlungsmodalitäten des Lohnes, usw.
Da vorgesehen ist, die Umwandlung der bestehenden Unternehmen der Gruppe Rüstung in Aktiengesellschaften des Privatrechts nicht mit dem Ende einer Amtsdauer zusammenfallen zu lassen, hält das Gesetz in Artikel 6 Absatz l fest, dass die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse des Personals der bestehenden Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe der Gruppe Rüstung auf den Zeitpunkt der Ueberführung in Gesellschaften des privaten Rechts in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umzuwandeln sind. Die vom Bundesrat am 10. Januar 1996 beschlossene Wahlverordnung (SR 172.221.121; AS 1996 203) regelt die Einzelheiten der hiezu notwendigen, vorzeitigen Auflösung der Dienstverhältnisse und ist im vorliegenden Fall zu beachten. Dabei gilt es festzuhalten, dass sämtliche von der Ueberführung der bestehenden Unternehmen der Gruppe Rüstung in Aktiengesellschaften des privaten Rechts betroffenen Beamtinnen und Beamten für die Amtsdauer 1997 bis 2000 in Anwendung von Artikel 5 Absatz l Buchstabe a mit einem Vorbehalt zufolge Aufhebung des Amtes wiedergewählt worden sind, dies nach Artikel 8 der Wahlverordnung durch eine individuelle Verfügung. Das Verfahren hat sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz gerichtet.
Schliesslich sieht das Gesetz vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Personalverbände eine Uebergangsregelung für das betroffene Personal der Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe vorsieht (Art. 6 Abs. 2). Hierbei geht es darum, dass sozialpolitischen Anliegen der Bediensteten in angemessener Weise Rechnung getragen wird, ist doch der Bund auch nach Ueberführung der Unternehmen in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften auf absehbare Zeit hin noch Hauptaktionär dieser Gesellschaften und hat seiner Verantwortung als -massgebücher Arbeitgeber nachzukommen.
Der Schritt ins Privatrecht soll aber auch im Bereich der Arbeitsverhältnisse möglichst konsequent erfolgen. Demnach ist die vom Bundesrat erlassene Uebergangsregelung zeitlich auf das Notwendige - und Zulässige - zu beschränken. Zusagen über die Dauer der laufenden Amtsperiode hinaus sind nicht möglich, da auch für die Bediensteten des Bundes grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer besteht (Art. 57 des Beamtengesetzes).
Das Gesetz sieht in Artikel 6 Absatz 2 eine Uebergangsregelung vor, die längstens bis zum Ende der laufenden Amtsdauer (1997 bis 2000) gilt. Zusammen mit den Personalverbänden des Bundes hat das EMD eine solche Regelung bereits verhandelt. Dabei konnte grundsätzlich eine einvernehmliche Regelung skizziert werden.
Pensionskasse
Das Gesetz verzichtet darauf, eine Regelung über die Pensionskasse aufzunehmen. Tatsache ist, dass die Bediensteten der heutigen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe der Gruppe Rüstung bei der Pensionskasse des Bundes versichert sind. Ein Wechsel von der Pensionskasse des Bundes zu einer privaten Vorsorgeeinrichtung drängt sich auf den Zeitpunkt der Ueberführuhg der Unternehmen in Aktiengesellschaften des privaten Rechts nicht auf, zumal die Unternehmen auch in der neuen Rechtsform die Möglichkeit haben, als angeschlossene Organisation bei der Pensionskasse des Bundes zu bleiben. Andererseits soll aber auch nicht ein Status quo für die neu zu gründenden Aktiengesellschaften geschaffen werden. Grundsätzlich sollte die Möglichkeit offenstehen, das Personal der Rüstungs- und Unterhaltsuntemehmen In einem späteren Zeitpunkt auch bei einer anderen Pensionskasse zu versichern. Es Hegt sowohl im Interesse der Aktiengesellschaften wie auch ihrer Arbeitnehmer, die Situation einerseits bei der Pensionskasse des Bundes andererseits bei privaten Vorsorgeeinrichtungen ständig zu beobachten und - vor allem auch im Hinblick auf die Anlagepolitik der Pensionskasse des Bundes - zu prüfen, ob sich gegebenenfalls wirtschaftlichere Lösungen aufdrängen. Das Gesetz sollte auch in der Frage der Pensionskasse den Unternehmen die notwendige Flexibilität gewähren.
Beim Uebergang in die neue Rechtsform muss der bestehende versicherungstechnische Fehlbetrag durch die Rüstungsuntemehmen zurückbezahlt werden (s. auch Ziff. 34).
27 Aenderung bisherigen Rechts (Art. 7)
Absatz l sieht die Streichung des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe in Artikel 58 Absatz l Buchstabe c des Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010) vor. Es ist dies eine zwingende Konsequenz aus der Ueberführung der bestehenden Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe der Gruppe Rüstung in Aktiengesellschaften des privaten Rechts.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Steuerbefreiung der bestehenden Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe der Gruppe Rüstung nach Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a des Militärgesetzes (SR 510.10) wegfällt. Dementsprechend sind diese Unternehmen nach ihrer UeberfÜhrung in Aktiengesellschaften des Privatrechts grundsätzlich voll steuerpflichtig.
Da es Militäranstalten und einzelne Militärwerkstätten auch inskünftig noch in Form der öffentlich-rechtlichen Organisation geben kann, ist die Steuerbefreiung nach Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a des Militärgesetzes nicht vollständig aufzuheben.
Absatz 3 sieht schüesslich die Streichung von Artikel 38 des Finanzhaushaltsgesetzes (SR 611.0) vor. Gemäss dieser Bestimmung war das Bundesamt für Rüstungsbetriebe als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit einem unverzinslichen Grundkapital ausgestattet und hatte einen Teil des Reingewinns an die Bundeskasse abzuliefern. Artikel 38 des Finanzhaushaltsgesetzes bildete aber auch die Grundlage der Verordnung vom 24. Oktober 1990 über das Bundesamt für Rüstungsbetriebe, welche, ohne dass dies im Gesetz erwähnt wird, ebenfaîls gegenstandslos wird und aufzuheben ist.
28 Referendum und Inkrafttreten (Art. 8)
Als Bundesgesetz unterliegt der Entwurf dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Artikel 8 Absatz 2 -ermächtigt den Bundesrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.
3 Auswirkungen
31 Finanzielle und personelle Auswirkungen
311 Auf den Bund
Finanzielle Auswirkungen
Ziel der Rechtsformänderung ist es, finanziell eigenständige, effiziente und langfristig wertschaffende Unternehmungen, R+U Holding AG und R+U AG, zu gründen, die nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen organisiert und auch gewinnorientiert (marktübliche Verzinsung der eingesetzten Kapitalien) sind.
Wie bereits ausgeführt, können die Rentabilitätsaussichten der Unternehmungen nur mit grösseren unternehmerischen Freiheiten, wie sie das neue Bundesgesetz über die Unternehmen der Gruppe Rüstung vorsieht, wesentlich verbessert werden. Ohne rasche Realisierung der neuen Struktur ist eine drastische Verschlechterung der finanziellen Lage zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass die Ertragslage der Unternehmen der Gruppe Rüstung in naher Zukunft als Folge der abnehmenden Bundesaufträge und des zunehmend schärferen Wettbewerbs trotz Redimensionierungsmassnahmen erneut aus dem Gleichgewicht gerät. Dieser Entwicklung könnte zwar durch Unterstützungsmassnahmen seitens Bund, sei es in Form von überhöhten Preisen für die Erzeugnisse und Dienstleitungen oder in Form direkter Zuschüsse, entgegengewirkt werden. Solche Lösungen wären jedoch betriebs- und volkswirtschaftlich unvertretbar und können deshalb nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Neben der vollen Ausschöpfung des noch vorhandenen Rationalisierungspotentials sind Tätigkeitsfelder zu eruieren, die es ermöglichen, die nicht mehr durch Redimensionierung abbaubaren Überkapazitäten durch zusätzliche Aufträge auszunützen. Die Deckungsbeiträge aus diesem neuen Geschäft werden dann auch die an den Bund zu fakturierenden Preise auf ein konkurrenzfähiges Niveau zurückbringen.
Mit dem erweiterten unternehmerischen Handlungsspielraum, den die Rechtsformänderung mit sich bringt, ist zu erwarten, dass es gelingt, zusammen mit privaten Partnern auch in Bereichen ausserhalb der Bundesaufträge aktiv zu sein, was dann schliesslich auch zum ertragsmässigen "Turnaround" führen dürfte; eine „Durststrecke" ist dabei allerdings nicht auszuschliessen.
Die Industrieunternehmen führten bereits bisher eine von der Verwaltungsrechnung des Bundes losgelöste Sonderrechnung - einzeln und konsolidiert - nach dem Modell einer privatwirtschaftlichen Aktiengesellschaft. Das Grundkapital der Unternehmensgruppe beträgt 600 Millionen Franken (Art. 38 FHG) und figuriert mit diesem Betrag als Beteiligungsposition in der Bundesbilanz.
In Anbetracht der als Folge von "Armee 95" stark rückläufigen Auftragseingänge mussten 1994 und 1995 im Sinne einer Sanierung Bilanzbereinigungen vorgenommen werden, die dem verminderten Auslastungsgrad des Anlagenparkes sowie den erforderlichen Strukturreformen Rechnung trugen. Die Massnahmen bestanden vornehmlich in ausserordentlichen Abschreibungen auf den Anlagen sowie in der Vornahme von Rückstellungen für Sozialplankosten im Hinblick auf den bis ins Jahr 2000 geplanten Personalabbau. Der dadurch resultierende ausserordentliche Aufwand belastete die Rechnung der Industrieunternehmen mit rund 210 Millionen Franken, was dazu führte, dass das Eigenkapital Ende 1995 lediglich noch 495 Millionen Franken betrug und somit das Grundkapital um 105 Millionen Franken nicht mehr deckte.
Die im Rahmen des Projektes "EMD 95" beschlossenen Umstrukturierungen beinhalten u.a. die Übernahme des industriellen Unterhaltes durch die Industrieunternehmen. Diese Umstellung, die per 1. Januar 1996 in Kraft trat, ist ab 1997 auch finanziell umzusetzen. Letzteres bedingt u.a., dass die für die neuen Tätigkeiten benötigten Sachanlagen (Liegenschaften, Mobilien) von den Verwaltungsstellen BAMF und KMV, welche diesen Unterhalt bisher durchführten, in die Bilanz der Industriebetriebe übernommen werden, Die Bewertungsarbeiten sind zur Zeit noch im Gange. Im Voranschlag 1997 wurde für die Übernahme dieser Anlagen eine Gesamtsumme in der Grössenordnung von rund 150 Millionen Franken geschätzt. Der Voranschlag geht davon aus, dass diese Aktiven vom Bund als Apport zur Verminderung des durch den oben erwähnten Sanierungsaufwand entstandenen Verlustvortrages in die Industriebetriebe eingebracht werden. Ausserdem ist vorgesehen, dass die Industriebetriebe Teile des Terrains zu Eigentum übernehmen, welche sie bisher lediglich im Baurecht hielten.
Im Zeitpunkt der Rechtsformänderung wird der Anteil am fehlenden Deckungskapital der Pensionskasse des Bundes prinzipiell zur Zahlung fällig. Die PKB weist bekanntlich eine Deckungslücke in der Grössenordnung von ca. 'einem Drittel des erforderlichen Deckungskapitals aus; an dieser partizipieren die Industrieunternehmen mit 200 Millionen Franken. Im Rahmen der Sonderrechnung der Rüstungsunternehmen wurde diese Summe bisher lediglich als Eventualverbindlichkeit unter dem Bilanzstrich vermerkt, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Betriebe rechtlich den Status von unselbständigen Anstalten des Bundes haben. Unter dem Status einer selbständigen juristischen Person ist die Deckungslücke nach der einschlägigen Gesetzgebung als abzugeltende Schuld zu betrachten.
Ausgehend von den erwähnten finanziellen Massnahmen, die im Prinzip vor der Rechtsformänderung vorzunehmen sind, und dem operativen Budget nach Voranschlag 1997, dürfte bei Aenderung' der Rechtsform (d.h. in der Eröffnungsbilanz)' ein Eigenkapital von ca. 400 - 450 Millionen Franken figurieren, welches sich aus dem Grundkapital von 600 Millionen Franken und einem Verlustvortrag von mutmassüch 150 - 200 Millionen Franken zusammensetzt. Das Eigenkapital repräsentiert einen Anteil von etwa 40 - 50 Prozent an den gesamten Passiven. Die Sachanlage-Position dürfte sich auf rund 500 Millionen Franken belaufen. Die flüssigen Mittel werden (nach Rückzahlung der oben erwähnten Deckungslücke bei der PKB) auf rund 100 - 150 Millionen Franken geschätzt. Aufgrund dieser Zahlen sowie der gegenwärtig bekannten Entwicklungsparameter erscheint die Notwendigkeit zur Aufnahme fremder Mittel in absehbarer Zeit bzw. der Bedarf an weiteren Bundesmitteln als unwahrscheinlich.
Das Grundkapital von gegenwärtig 600 Millionen Franken ist zum Ausgleich des Verlustvortrages (Kapitalschnitt) auf 400 - 450 Millionen Franken herabzusetzen.
Die Rechtsformänderung hat auf die Finanzrechnung des Bundes keine Auswirkung, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Bund die zum betreffenden Stichtag in der Sonderrechnung der Industrieunternehmen ausgewiesenen Aktiven und Passiven tel quel
in die neu zu gründenden Aktiengesellschaften einbringt; es ist keine Barliberierung vorgesehen (s. auch Ziff. 25).
Die Erfolgsrechnung wird voraussichtlich im Umfang des Kapitalschnittes von 150 - 200 Millionen Franken negativ beeinfiusst. Zu beachten ,ist dabei, dass sich das Einbringen der Sachanlagen BAMF/KMV (schätzungsweise 150 Millionen Franken s. oben) auf die Erfolgsrechnung günstig auswirken wird; da militärische Anlagen in der Bundesbilanz grundsätzlich nicht bewertet sind, ergibt sich durch deren Uebertragung in die Bilanz der Industrieunternehmen ein Buchgewinn, welcher den Abschreibungsbedarf, der auf der Beteiligungsposition auf Grund des Verlustvortrages per 31. Dezember 1995 entstanden ist, zu einem grossen Teil aufhebt.
•** Wie oben ausgeführt, ist der 200 Millionen, Franken betragende Anteil der Industrieunternehmen am fehlenden Deckungskapital der PKB bei Uebergang in die neue Rechtsform als effektive Schuld zu betrachten. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, diese Verbindlichkeit per Ende 1997 in die Bilanz der Rüstungsunternehmen aufzunehmen und in der Erfolgsrechnung der Rüstungsunternehmen als ausserordentlichen Aufwand auszuweisen. Der daraus resultierende Verlustvortrag muss in der Schlussbilanz 1997 der RUstungsunternehmen zu Lasten des Eigenkapitals entsprechend vermindert werden. Dieser Kapitalschnitt (s. auch oben) belastet die Erfolgsrechnung des Bundes im Jahre 1997. Es ist vorgesehen, der Bundesversammlung mit der Nachtragsbotschaft 2/97 die erforderlichen Anträge zu unterbreiten.
Eidgenössische Finanzkontrolle
Mit Rücksicht auf die weiterhin beträchtlichen investierten öffentlichen Gelder bewirkt die Loslösung der Rüstungsunternehmen von der Bundesverwaltung keinen gänzlichen Wegfall der eidgenössischen Finanzaufsicht. Diese soll allerdings mit Blick auf die j'' Rechtsform als Aktiengesellschaft, die damit verbundene strengere Organhaftung sowie - das Postulat der Gleichbehandlung der Aktionäre mit Zurückhaltung ausgeübt werden. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) wird sich auf die Berichte der Internen und Externen Revision an den Verwaltungsrat sowie auf die Feststellungen dieser Kontrollorgane (z.B. über gravierende Mängel) stützen können. Prüfungen sollen durch die EFK unter Beizug der Internen Revision in Absprache mit dem Verwaltungsrat oder aufgrund der im Obligationenrecht vorgesehenen Sonderprüfung vorgenommen werden.
Personelle Auswirkungen
Parallel zur Gewährung vermehrter unternehmerischer Freiheiten für die R+U Holding AG und die R+U AG muss auch das Personalrecht flexibler ausgestaltet und auf die Bedürfnisse der Unternehmungen zugeschnitten sein. Die auf die Verwaltung zugeschnittene Regelung im Rahmen des Beamtenrechts mit der generell hohen Regelungsdichte sowie den hohen Kosten für die Pensionskasse beschränkt diese Industrieunternehmen in ihrer Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit erheblich. Die in Konkurrenz zu in- und ausländischen Anbietern stehenden Unternehmungen der
32 Bundesbtatt 149. Jahrgang. Bd. Ili 805
Rüstungsbetriebe-Gruppe haben sich - im Vergleich zu den Verwaltungsdepartementen des Bundes - auch im Personalbereich dem Wettbewerb des freien Marktes zu unterziehen. Nur eine privatrechtliche Anstellung sichert die vergleichbaren Rahmenbedingungen und gestattet, die Möglichkeiten des Arbeitsmarkts - nach Aenderung der Rechtsform - uneingeschränkt auszunützen. Der Wechsel zu privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen ist im übrigen auch eine zwingende Folge der Wahl einer privatrechtlichen Rechtsform. Damit fallen auch Vorgaben im Zusammenhang mit der Stellenplafonierung weg.
312 Auf die Kantone und Gemeinden Nach rüstungspolitischen Grundsätzen haben sich regionalpolitische Anliegen dem Wettbewerbsprinzip unterzuordnen.
Die mittel- bis langfristige, •grösstmögliche Erhaltung der bestehenden Arbeitsplätze setzt voraus, dass die Unternehmen der Gruppe Rüstung wettbewerbsfähig (-er) werden. Eine Umwandlung ihrer Rechtsform liegt deshalb auch im Interesse der betroffenen Regionen, sind die Unternehmen doch hauptsächlich im ländlichen Raum angesiedelt und gehören dort bisher zu den bedeutendsten Arbeitgebern.
Mit dem Wegfall der Steuerbefreiung gemäss Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a des Militärgesetzes werden die in Aktiengesellschaften des Privatrechts überführten Rüstungsunternehmen Steuersubjekte und unterliegen - wie auch die Beteiligungsgesellschaft - kantonalen und kommunalen Steuerpflichten.
Die Vorlage verzichtet bewusst darauf, den Standortkantonen und -gemeinden einen gesetzlichen Anspruch auf Einsitznahme in die Verwaltungsräte der Rüstungsunternehmen einzuräumen. Damit soll der Forderung nach Trennung der (regional-) politischen und unternehmerischen Verantwortung in den Verwaltungsräten als oberstes Führungsorgan der Unternehmen nachgelebt werden. Den Verwaltungsräten obliegt die Verantwortung für die Umsetzung der unternehmensstrategischen Ziele und die Aufsicht über das Management. Es ist nicht zwingend, dass regionalpolitische Anliegen auf Stufe der Verwaltungsräte der Unternehmen wahrgenommen werden. Damit wird selbstredend nicht ausgeschlossen, dass Kantons- oder Gemeindevertreter in den Verwaltungsrat einer Unternehmung gewählt werden können.
32 Andere Auswirkungen
321 Auswirkungen im Bereich Rüstungsbeschaffung und - unterhalt
Das Kerngeschäft im Rüstungsbeschaffungs- und Unterhaltsbereich bleibt auch nach der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Unternehmen der Gruppe Rüstung Hauptaufgabe der Unternehmen.
Das Gesetz bietet aber den Spielraum, um die Handlungs- und Entscheidungsautonomie der Unternehmungen zu vergrössern. Diese sind ebenso gewillt wie in der Lage, weiterhin die Aufträge des Bundes zu erfüllen. Es zeigt sich aber, dass dieser Auftrag nicht mit, sondern ohne Änderung der Rechtsform in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften gefährdet ist: Der Bund ist verpflichtet, auch im Rüstungsgüterbereich Beschafftingen und Unterhalt möglichst kostengünstig zxi tätigen. Aufgrund dieses Kosten-/Spardrucks wandern immer mehr Aufträge zur Konkurrenz ins Ausland ab, weil die Unternehmen der Gruppe Rüstung zunehmend nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Dadurch verHeren diese Unternehmen Erträge und Arbeitsplätze; die notwendigen Technologien und Kapazitäten für die lange Einsatz- und Vertragsdauer des Materials sind gefährdet bzw. gehen verloren. Die Unternehmen der Gruppe Rüstung müssen im Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten, damit sie ihre Kunden behalten, die Aufträge kostengünstig bearbeiten und die damit verbundene wertschaffende Tätigkeit im Inland wirksam werden lassen können. Dies kann nur mit der angestrebten Änderung ihrer Rechtsform erreicht werden,
322 Auswirkungen im Bereich Privataufträge
Es ist davon auszugehen, dass die Einbindung Privater in die Rüstungsbetriebe-Gruppe und namentlich in die einzelnen Rüstungs- und Unterhaltsunternehmungen, R+U AG, nicht kurzfristig, sondern in einem stufenweisen Entwicklungsprozess verläuft. So ist es - nach Änderung der Rechtsform - unabdingbar, dass die Rüstungsbetriebe-Gruppe einen Leistungsnachweis erbringt, aufgrund dessen sie für Private überhaupt von Interesse wird.
Mit dem Grade des Eingehens von Kooperationen und des Einbezugs von Beteiligungen Privater wächst die ordnungspolitische Legitimation dpr Rüstungsbetriebe-Gruppe, im Bereich der Privataufträge tätig zu sein.
Mit der (Teil-) Privatisierungsfähigkeit der Unternehmen der Gruppe Rüstung wird nicht nur eine nationale und internationale Allianz- und Kooperationsfähigkeit angestrebt, die heute für die Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar ist. Es geht auch um die Möglichkeit, privates Kapital in diesen Sektor zu lenken. Neben der im Wettbewerb zunehmend wichtigen Allianzfähigkeit der R+U AG (z. Bsp. Aktientausch mit Partnerunternehmen) ist die Beschaffung von Eigenkapital ein Grund für die Teilpriva-
tisierung. Das Gutachten von Prof. Knapp vom März 1995 kommt eindeutig zum Schluss, dass allein mit einer gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft die im Bereich Privataufträge notwendige Handlungsfreiheit erreicht werden kann.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in den Richtlinien zur Legislaturplanung 1995-1999 angekündigt (BB1 199611293).
5 Verfassung« m ässigkeit
Das Bundesamt für Rüstungsbetriebe hat bereits im Jahre 1994 den verfassungsmässigen Spielraum zur Gestaltung seines zukünftigen Unternehmensstatus durch Biaise Knapp, Professor für Verwaltungsrecht an der Universität Genf, abklären lassen. In seinem Gutachten vom 12. September 1994 kommt der Experte zum Schluss, dass vor dem Hintergrund der Bundesverfassung durchaus auch andere Rechtsformen als die gegenwärtige möglich sind. Die Bundesverfassung beschränkt die Wahl der Form, in welcher der Bund seine Tätigkeit in den Rüstungsuntemehmen ausüben kann, unter der Bedingung nicht, dass diese Wahl durch den Gesetzgeber getroffen wird und den Grundsatz der Geeignetheit für die verfolgten öffentlichen Interessen wahrt. Die vorgeschlagene Form der privatrechtlichen (gemischtwirtschaftlichen) Aktiengesellschaft ist demnach verfassungsmässig.
6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
In den Artikeln l, 5' und 6 sind Rechtsetzungsdelegationen zum Erlass von Verordnungsrecht an den Bundesrat vorgesehen. Der Bundesrat als Verordnungsgeber darf damit innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht erlassen. Verfassungsrechtlich müssen sich Delegationsermächtigungen auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschränken, dürfen also nicht unbegrenzt sein. Die dem Bundesrat eingeräumte Verordnungskompetenz wird dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist damit verfassungsrechtlich ausreichend umrissen.
Bundesgesetz Entwurf über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 19971J, beschliesst;
Art. l Rüstungsunternehmen Zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee, soweit diese nicht Sache der Kantone ist, kann der Bund Rüstungsunternehmen betreiben, Aktiengesellschaften des privaten Rechts gründen oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen. Der Bundesrat wird ermächtigt, Aktiengesellschaften des privaten Rechts im Namen des Bundes zu gründen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu erwerben und zu veräussern. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 2 Tätigkeiten Die Rüstungsunternehmen führen unter Wettbewerbsbedingungen Aufträge des Eidgenössischen Militärdepartements (EMD) aus. Sie können Aufträge Dritter ausführen, soweit dies der Erhaltung der notwendigen Technologien und Fähigkeiten dient, dadurch notwendige Kapazitäten ausgelastet werden können oder ein öffentliches Interesse es erfordert. Sie beachten dabei die marktwirtschaftlichen Grundsätze.
Art. 3 Beteiligungsgesellschaft Die Beteiligungen des Bundes an den Aktiengesellschaften werden durch eine Beteiligungsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft des privaten Rechts gehalten. Die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft werden nach der Gründung durch das EMD wahrgenommen; es hält sich dabei an die vom Bundesrat formulierte Eignerstrategie. Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Bundes an Dritte bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung.
Rüstungsunternehmen des Bundes. BG
Art. 4 Vertretung im Verwaltungsrat Der Bund ist seinen Interessen entsprechend im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft vertreten. Die Beteiligungsgesellschaft ist ihren Interessen entsprechend in den Verwaltungsräten der Rüstungsunternehmen vertreten.
Art. 5 Überführung bestehender Betriebe ' Die bestehenden Rüstungsbetriebe der Gruppe Rüstung werden in Aktiengesellschaften des privaten Rechts übergeführt. Die Aktiven und Passiven sowie die vertraglichen Rechte und Pflichten der bestehenden Rüstungsbetriebe werden unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze in die Aktiengesellschaften eingebracht. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 6 Anstellungsverhältnisse Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Personals bestehender Rüstungsbetriebe der Gruppe Rüstung werden auf den Zeitpunkt der Überführung der Betriebe in Aktiengesellschaften in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt. Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Personalverbände eine Übergangsregelung. Diese gilt längstens bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts 1. Das Verwaltungsorgan sationsgesetz '> wird wie folgt geändert: Art. 58 Abs. l Bst. C Streichen: Bundesamt für Rüstungsbetriebe Office fédéral de la production d'armements Ufficio federale delle aziende d'armamento
2. Das Militâ'rgesetz2' wird wie folgt geändert: Sie erheben keine Steuern auf: a. Militäranstalten oder Militarwerkstätten mit Ausnahme der Unternehmen des privaten Rechts der Gruppe Rüstung;
2) SR 510.10
Rüstungsunternehmen des Bundes. BG
3. Das Finanzhaushaltgesetz" wird wie folgt geändert: Art. 38 Aufgehoben
Art. 8 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
» SR 611.0
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) vom 16. April 1997
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 24 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.034 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 24.06.1997 Date Data
Seite 769-811 Pagina
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