BBl 1997 IV 1223
Botschaft zur Änderung von Artikel 9 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 29. September 1997
#ST# 97.073
Botschaft zur Änderung von Artikel 9 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)
vom 29. September 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
29. September 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht
Die vorliegende Revision des Strassenverkehrsgesetzes bezweckt eine Änderung von Artikel 9, die dem Bundesrat die nötige Flexibilität verleiht, zu gegebener Zeit und unter Berücksichtigung der Forderungen von Wirtschaft, Umwelt und Verkehrssicherheit die Bestimmungen aber die Fahrzeugabmessungen zu ändern.
Sie dient einer Harmonisierung mit den europäischen Normen, die für Gesellschaftswagen und Lastwagen eine Breite von 2,55 mund fürr Anhängerzüge, ohne Verlängerung der Ladefläche, eine Länge von 18,75 m vorsehen.
Diese Änderung wird die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und -wird insbesondere unnötige Schwierigkeiten des schweizerischen Tourismus- und Transportgewerbes sowie auch der Polizei- und Zollorgane, die die Abmessungen der Fahrzeuge kontrollieren, vermeiden.
Botschaft
I Allgemeiner Teil
II Ausgangslage Jedes Jahr fahren Hunderttausende von ausländischen Gesellschaftswagen, Lastwagen und Anhängerzügen aus den uns umgebenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in die Schweiz ein. 1993 hat die Schweiz ihre Vorschriften über Masse und Gewichte mît den europäischen Bestimmungen harmonisiert, mit Ausnahme der über der schweizerischen 28-t-Limite liegenden Gewichte. In der Zwischenzeit ist die EG-Richtlinie Nr. 85/3 des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs geändert und dabei namentlich die Höchstlänge für Anhängerzüge auf 18,75 m und die Höchstbreite auf 2,55 m neu festgesetzt worden (Richtlinie Nr. 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996, in Kraft seit dem 17. Sept. 1996, mit einer Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bis zum 17. Sept. 1997).
Damit stellt sich das Problem, dass nach EG-Ausmassen gebaute Fahrzeuge oder Anhängerzuge nicht in die Schweiz einfahren dürfen. Aus Gründen der Gleichbehandlung kann nicht in Frage kommen, die ausländischen Fahrzeuge bei uns mit Abmessungen verkehren zu lassen, welche für die schweizerischen Fahrzeuge nicht bewilligt werden. Überdies ergeben sich neue technische Handelshemmnisse, wenn die nach EG-Vorschriften gebauten Fahrzeuge oder Anhängerzüge in der Schweiz nicht zugelassen werden können.
Ausländische Fahrzeuge mit europäischen Ausmassen sind heute nur berechtigt, in die grenznahen Gebiete der Schweiz einzufahren. Um die Ware weiter transportieren zu können, ist sie auf Fahrzeuge umzuladen, die schweizerischen Massen entsprechen. Dieses Verschieben verursacht unnötigerweise höhere Frachtkosten und führt damit zu Wettbewerbsnachteilen der schweizerischen Wirtschaft.
Für den Reiseverkehr und den Tourismus sind die Folgen noch schlimmer: Es ist davon auszugehen, dass gewisse Reisen nicht stattfinden werden, weil die Leute das Umsteigen von einem Gesellschaftswagen mit europäischen Ausmassen in einen solchen mit schweizerischen Massen nicht akzeptieren. Zudem sind die Reisenden ungern bereit, auf den Komfort eines grosszügiger bemessenen Cars zu verzichten.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich für das schweizerische Transportgewerbe, das ohne Anpassung der Ausmasse gezwungen würde, sich teure Spezialfahrzeuge (mit Schweizer Massen) zu beschaffen. Denn die grossen Fahrzeugherstellerfirmen haben sich auf die neue Situation eingerichtet und stellen praktisch nur noch Fahrzeuge mit den neuen EG-Massen her, dies betrifft insbesondere die Anhänger und Gesellschaftswagen. Dadurch würde unsere Wirtschaft mittelfristig Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt.
Den Kantonen ihrerseits bereitet die heutige Situation Probleme im Vollzag: Es ist tatsächlich sehr schwierig, einen Lastwagen von 2,50 m von einem Lastwagen von 2,55 m zu unterscheiden, ohne das Fahrzeug anzuhalten und seine Breite genauestens abzumessen. Solche Aktionen aber verlangen selbstverständlich entsprechende Personalressourcen.
Aus diesen Gründen ist die Anpassung unserer Vorschriften über Länge und Breite der Fahrzeuge an die EG-Richtlinien unumgänglich. Um mit der Dynamik der technischen Entwicklung Schritt halten zu können, drängt sich zudem eine flexiblere Lösung auf als bisher; Der Bundesrat soll, unter Berücksichtigung der Interessen von Wirtschaft, Umwelt und Verkehrssicherheit, die Harmonisierung der Fahrzeugabmessungen rechtzeitig auf dem Weg einer Verordnungsänderung vornehmen können.
12 Beziehung zu den bilateralen Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) Die Frage der neuen Abmessungen der Fahrzeuge war nie ein politisches Diskussionsthema in den bilateralen Verhandlungen mit der EU. Da in naher Zukunft alle Fahrzeuge im internationalen Verkehr nach den neuen Abmessungen gebaut sein werden, wird dieser Verkehr mehrheitlich vom Netz der Schweizer Strassen ausgeschlossen sein. Dies wird einen noch bedeutenderen Umwegverkehr erzeugen, als er heute aufgrund der 28-t-Limite besteht. Denn die Fahrzeuge mit europäischen Ausmassen werden unser Gebiet überhaupt nicht mehr, auch nicht leer, befahren können.
Es scheint zweckmässig, unsere Gesetzgebung rasch anzupassen, damit der Bundesrat bei der Festlegung der neuen Fahrzeugausmasse insbesondere zugunsten unserer Tourimusbranche sowie allgemein zugunsten unserer Export- und Transportwirtschaft flexibel reagieren kann.
Der vorliegende Regelungsgegenstand ist aus der laufenden Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), deren Behandlung mindestens ein Jahr beanspruchen wird, herausgelöst worden. Dies zeigt klar den schweizerischen Willen zur Harmonisierung, obschon das Abkommen vom 2. Mai 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirt- Schaftsgemeinschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (SR 0.74071)) die Beibehaltung der geltenden Werte bis 2004 erlauben würde.
Dem Bundesrat soll die Möglichkeit zur autonomen Änderung unserer Vorschriften gegeben werden, damit er über die nötige Flexibilität verfügt, um auf Entwicklungen in den bilateralen Verhandlungen reagieren zu können.
13 Ergebnis des Vorverfahrens
Am 17. April 1996 hat der Bundesrat vom Entwurf zu einer Teilrevision des SVG, in dem es hauptsächlich um Verkehrssicherheitsfragen geht, Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren mit Frist bis zum 30. August 1996 durchzuführen. Begrüsst wurden das Bundesgericht, die Kantone, politischen Parteien, Spitzenverbände der Wirtschaft, kantonale Stellen, Verkehrsverbände, Zweiradverbände, das Transportgewerbe, Fahrzeuggewerbe, die Autofahrlehrerverbände, Berufsverbände und andere Interessengruppen.
Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Festlegung der Ausmasse der Fahrzeuge, die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehen war, ist auf breite Zustimmung gestossen. Eine Minderheit der Vernehmlassenden möchte die Festlegung im Gesetz beibehalten.
Am 18. Dezember 1996 hat sich die ständige Strassenverkehrskommission sehr klar für den Vernehmlassungsvorschlag ausgesprochen.
2 Besonderer Teil
Artikel 9 Ausmasse
Die neue Fassung von Absatz l ermächtigt den Bundesrat, die Vorschriften über die Ausmasse der Fahrzeuge auf dem Verordnungsweg zu erlassen und sie dabei internationalen Regelungen anzupassen. Mangels anderer internationaler Regelungen kommen für die Anpassungen zur Zeit nur die EG-Richtlinien in Frage, die die Höchstwerte für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten festlegen.
Die Kompetenzdelegation des Artikels 9 gibt dem Bundesrat die nötige Flexibilität, sich rasch den internationalen Entwicklungen anpassen zu können. Der ihm mit dieser Rechtsetzungsbefugnis übertragene Handlungsspielraum wird der Bundesrat im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51} ausnutzen.
Die verkehrspolitisch bedeutenderen Gewichte, insbesondere die 28-t-Limite, sollen weiterhin im Gesetz festgeschrieben werden und sind deshalb von dieser Gesetzesrevision nicht betroffen. Diesbezügliche Änderungen kommen ohne Konkretisierung von Artikel 36quater der Bundesverfassung betreffend eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe auf Gesetzesebene nicht in Frage.
In der Vernehmlassung haben mit Ausnahme von zwei Kantonen alle Kantone sowie die Mehrheit dervernehmlassendenn Kreise die Änderung von Artikel 9 SVG gutgeheissen. Die Richtlinie 96/53/EG, die am 17. September 1996 in Kraft getreten ist und den EU-Mitgliedstaaten eine einjährige Frist zur Umsetzung einräumt, legt die Länge eines Anhängerzuges (ohne Verlängerung der Ladefläche) auf 18,75 m und die Breite auf 2,55 m fest. Mit dieser Änderung wurde beabsichtigt, das Beladen und Entladen zu erleichtern; die Kapazität der Anhängerzüge ist nicht erhöht worden, und die Sattelmotorfahrzeuge behalten eine Länge von 16,50 m.
Die maximale Breite der Kühlaufbauten von dickwandigen Isotherm-Fahrzeugen bleibt weiterhin 2,60 m. Es werden folglich keine breiteren Fahrzeuge auf unseren Strassen verkehren als die auch heute schon in der Schweiz zugelassenen Isotherm-Fahrzeuge von 2,60 m Breite. Die in der Vernehmlassung von einigen Kantonen vorgebrachte Befürchtung, dass der Ausbau der Strassen für Fahrzeuge mit den neuen Ausmassen nicht genügen könnte, ist offensichtlich unbegründet,
Die Absätze 2-4 werden aufgehoben, da der Bundesrat die genauen Masse in der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741,41) festlegen wird.
3 Auswirkungen
Bei einer Harmonisierung mît den europäischen Abmessungen können die eingangs der Botschaft erwähnten negativen Auswirkungen bei einer Beibehaltung des Status quo vermieden werden. Die Zulassung der neuen Abmessungen in der ganzen Schweiz kann zu einer Realisierung der Wirtschaft aller Kantone beitragen.
Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und die Umwelt sind nicht zu erwarten. Bereits heute verkehren in den grenznahen Gebieten Fahrzeuge mût den neuen Abmessungen. In- und ausländische Kühlfahrzeuge dürfen seit 1993 2,60 m breit sein.
Auch die Verkehrskontrollen werden erleichtert, wenn die schweizerischen und die europäischen Vorschriften für Fahrzeuge gleich sind.
Die Gesetzesänderung hat keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf Bund oder Kantone.
4 Legislaturplanung
Die SVG-Kevision ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BB11996 n 361) angekündigt und nimmt ihren Lauf. Die vorliegende Änderung von Artikel 9 ist daraus herausgezogen worden und wird separat behandelt.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 9 SVG bezweckt genau die Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit dem europäischen Recht im Bereich der Fahrzeugausmasse.
6 Verfassungsmässigkeit
Unser Revisionsvorschlag betrifft die Änderung einer bestehenden Vorschrift, Er stützt sich insoweit - wie diese selbst - auf die im Ingress des SVG angegebenen Verfassungsbestimmungen.
Strassenverkehrsgesetz Entwurf (SVG) Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. September 1997 '*, beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz2' wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1-4 Der Bundesrat erla'sst im Rahmen der folgenden Bestimmungen Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Bei der Festlegung der Ausmasse berücksichtigt er internationale Regelungen. Er setzt ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht der Fahrzeuge fest. 2-4 Aufgehoben
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Botschaft zur Änderung von Artikel 9 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 29. September 1997
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Jahr 1997 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 46 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.073 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 25.11.1997 Date Data
Seite 1223-1229 Pagina
Ref. No 10 054 464
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