BBl 1997 IV 657
Botschaft zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) und zu verschiedenen Zusatzprotokollen vom 10. September 1997
#ST# 97.064 f Botschaft zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Âlpenkonvention) und zu verschiedenen Zusatzprotokollen
vom 10. September 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) und zu verschiedenen Zusatzprotokollen. Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1989 P 89.435 Konvention zum Schutz der Alpen (N 23.6. 89, Bodenmann) 1994 P 94.3368 Alpenkonvention/Ausführungsprotokolle (S 15.12. 94, Danioth)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
10. September 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin
1997-448 25 Bundesblau 149. Jahrgang. Bd. IV 657
Übersicht Der Alpenraum hat vielfältige Ökonomische und ökologische Funktionen sowohl für die ansässige Bevölkerung als auch für die umliegenden Regionen und Länder zu erfüllen. Die Entwicklung der internationalen Wirtschaftsordnung und der zunehmende zivilisationsbedingte Druck auf die Umwelt gefährden aber den alpinen Raum in seiner wirtschaftlichen und ökologischen Substanz. Um die gemeinsamen Probleme grenzüberschreitend angehen zu können, beauftragten die Vertreter der Alpenstaaten im Oktober Ì989 eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung einer Konvention zum Schutz der Alpen. Ab 1990 wurden nach und nach eine Rahmenkonvention und fünf Ausführungsprotokolle in den Bereichen «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung», «Berglandwirtschaft», «Naturschutz und Landschaftspflege», «Bergwald» und «Tourismus» ausgearbeitet. Drei weitere Protokolle zu Verkehr, Bodenschutz und Energie stehen noch in Verhandlung. Die Rahmenkonvention trat im März 1995 in Kraft und ist bisher von Österreich, Deutschland, Liechtenstein, Frankreich, Slowenien und der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert worden. Die Regierungen der direkt betroffenen Gebietskörperschaften verfolgten die Verhandlungen von Anfang an mit einer gewissen Besorgnis, befürchteten sie doch, dass die Erhaltung der Umweltqualität im Rahmen der Konvention einseitig auf Kosten der wirtschaftlichen Interessen der ansässigen Bevölkerung gehen würde. In der Schweiz fanden diese Befürchtungen ihren Niederschlag in der im Frühling 1991 durchgeführten Vernehmlassung, anlässlich welcher die meisten Alpenkanione und auch viele Wirtschaftsverbände Bedenken anmeldeten oder die Konvention und die sich abzeichnenden Protokolle ganz ablehnten. Dies veranlasste den Bundesrat, die Konvention im November 1991 unter einem Ratifìzierungsvorbehalt zu unterzeichnen. Er kündigte an, den Eidgenössischen Räten die Genehmigung des Übereinkommens erst zu beantragen, wenn die Verhandlungen über die ersten Zusatzprotokolle zu einem für unser Land zufriedenstellenden Abschluss gekommen seien. Die Schweiz bemühte sich in den Jahren 1992-1994, Vorschläge für die Verstärkung der sozio-ökonomischen Aspekte in den Protokollen auszuarbeiten und legte im März 1994 den Verhandlungspartnern zusätzlich ein separates Protokoll
«Bevölkerung und Wirtschaft» vor. Die Minister der Alpenstaaten lehnten ein spezielles Protokoll zu dieser Thematik zwar ab, zahlreiche der darin enthaltenen Bestimmungen zu Subsidiarität, Mitsprache, regionaler Förderung und Abgeltung fanden aber als Standardformulierungen Eingang in alle Protokolle und ins erweiterte Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung». Die meisten Alpenkantone bemängelten weiterhin eine Unausgewogenheit der Protokolle hinsichtlich Schutz und Nutzung. Der Bundesrat hingegen kam im Februar 1996 zum Schluss, dass den Anliegen der Alpenkantone qualitativ und quantitativ im Rahmen des international Möglichen weitestgehend Rechnung getragen worden sei und dass das Vertragswerk den Alpenländern eine wertvolle Basis für die Zusammenarbeit in allen für den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Alpenraumes relevanten Bereichen biete. Der Bundesrat beschloss im weiteren,
•£ •* dass die noch verbleibenden Differenzen von einer paritätisch zusammengesetzten Arbeitsgruppe Bund/Alpenkantone auszuräumen seien. Nach einer genauen Analyse der Protokolle konnte zu den strittigen Punkten im August J996 eine Einigung gesstnden werden, die in einer gemeinsamen Erklärung Bund/Alpenkantone festgehalten wurde. Die wichtigsten Elemente dieser Erklärung betrafen die Übereinstimmung des schweizerischen Rechts mit den Anforderungen der Protokolle, die Vollzugsebene, die Rücksichtnahme auf regionale Auswirkungen bei sektoralen Bundesentscheiden und den politischen Willen, die Alpenkonvention bezüglich Schutz und Nutzung ausgewogen umzusetzen. Auf dieser Basis und unter der Voraussetzung einer weiteren Zusammenarbeit Bund/Alpenkantone wurde die Ausarbeitung der Botschaft ans Parlament zur Genehmigung der Konvention und der fünf schon abgeschlossenen Protokolle beschlossen. Gerade weil die Umsetzung der Konvention und der fünf hier zur Diskussion stehenden Protokolle in unserem Land keine Anpassungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe haben wird, kommt der Botschaft eine besondere Bedeutung zu. So wird in der Botschaft der politische Wille des Bundesrates verankert, bei der Umsetzung der Alpenkonvention den Schutz der Ressourcen und die wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit der ansässigen Bevölkerung ausgewogen zu berücksichtigen. Sie zeigt auf, dass weder spezielle Umsetzungspolitiken noch -Strukturen vorzusehen sind, sondern dass das Übereinkommen zur Überprüfung der verschiedenen Aspekte aller Projekte, die das Berggebiet betreffen, beizuziehen ist. Sie gibt konkrete Anhaltspunkte, auf welche Art und Weise die Ziele des Übereinkommens in die Tagespolitik einssiessen sollen. Die Alpenkonvention wird damit zu einem Instrument für die Weiterentwicklung einer ganzheitlichen Berggebietspolitik. Im weiteren zeigt die Botschaft auf, dass die Ratifikation der Alpenkonvention keine Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Kantonen zur Folge haben wird, die Alpenkantone weitgehend für den Vollzug zuständig sind, sowie durch eine gewisse Vereinheitlichung der Zielsetzungen im Alpenraum die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtert wird.
Die thematische Breite des Übereinkommens und der Wille des Bundes, die Regierungen der Alpenkantone zu allen Schritten beizuziehen sowie auch regierungsexterne Kreise auf geeignete Weise am Prozess teilnehmen zu lassen, erfordert eine verbindliche Zusammenarbeit verschiedener Akteure. Die Arbeit innerhalb der Bundesverwaltung sowie die Zusammenarbeit des Bundes mit den Alpenkantonen ist, unter der Federführung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), in die Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) eingebettet. Regie-" rungsexterne Kreise werden periodisch zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Vertragswerks informiert und angehört. Da die in dieser Botschaft vorgeschlagenen Massnahmen in erster Linie in unabhängig von der Alpenkonvention schon bestehende oder zukünftige Projekte und Programme einssiessen werden und innerhalb vorhandener Organisationsstrukturen gearbeitet wird, entstehen für den Bund keine zusätzlichen Ausgaben. Damit wird der gegenwärtigen Lage der Bundesfinanzen Rechnung getragen.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Herausforderungen im Âlpenraum von Slowenien bis Monaco III Vorbemerkungen Die Alpen als Rückgrat Europas erstrecken sich über eine Länge von 1200km und eine Breite von 300 km und haben die vielfältigsten Funktionen sowohl für die ansässige Bevölkerung als auch die umliegenden Regionen und Länder zu erfüllen. Deren wichtigste sind; Lebens- und Wirtschaftsraum für 13 Millionen Menschen, Lieferung von emeuerbarer Energie und Trinkwasser, Erholungsraum für jährlich über 100 Millionen Touristen, Durchgangsgebiet für Güter, Personen und Energie sowie Refugium für viele Pflanzen- und Tierarten. Allerdings gefährden neuere europa- und weltweite Entwicklungen, wie die zunehmend harte Konkurrenz im Zeitalter der Globalisierung und der zivilisationsbedingte Druck auf die Umwelt, den alpinen Raum in seiner wirtschaftlichen und ökologischen Substanz. Wenn aber die ökologischen, ökonomischen, sozio-kulturellen und regionalen Besonderheiten dieses Raumes erkannt und in Wirtschaftskonzepten, die sich an langfristigen Zielen orientieren, berücksichtigt werden, dann könnten die Alpen sowohl zu einem Modellfall für nachhaltige Entwicklung als auch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie für ein Europa der Regionen werden. Die Alpenkonvention bietet sich als Grundlage und gemeinsames Umsetzungsinstrument für solche Ziele an.
112 Lebens-, Wirtschafts- und Naturraum Alpen Industrialisierung und europäische Marktöffnung brachten im letzten Jahrhundert den Bergregionen einen wirtschaftlichen Niedergang, der nur zum Teil durch Industrieanlagen, Wasserkraft und Tourismus aufgefangen werden konnte. Vor allem im französischen und italienischen Alpenbereich kam es in der Folge zu einer starken Abwanderung der Bergbevölkerung. Um eine dezentrale Besiedelung aufrecht zu erhalten, dürfen neben wirtschaftlichen auch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, wie Zugang zu Bildungseinrichtungen, zur Gesundheitsversorgung und zum öffentlichen Verkehr, nicht ausser acht gelassen werden. Der Alpenraum ist von grosser ökologischer Bedeutung. So trägt er zur Stabilisierung des Klimas bei, ist seinerseits aber empfindlich gegenüber möglichen Klimaschwankungen. Im weiteren ist er ein bedeutender Wasserspeicher und -regulator. Ebenso ist er reich an Landschaftsformen sowie Pflanzen- und Tierarten. Zur Bewahrung dieses Reichtums ist eine den Verhältnissen angepasste Land- und Forstwirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Um die Alpen als Lebens- und Naturraum zu erhalten, muss die Nutzung durch den Menschen gewährleistet sein, sich aber an gewisse Kriterien halten. Neben der Rücksichtnahme auf die kleinräumige Landschaftsstruktur gehören dazu auch die Anerkennung von Nutzungsgrenzen und das Vermeiden von Über-, aber auch von Unternutzung. Eine einigermassen intakte Landschaft ist im übrigen eine notwendige Voraussetzung für den in diesem Raum besonders wichtigen Wirtschaftszweig des Tourismus.
Schliesslich spielt der Alpenraum auch eine wichtige Rolle für verschiedene naturwissenschaftliche Forschungsdisziplinen, beginnend bei den Erdwissenschaften über den Gesamtbereich der Biologie bis zur Physik (z. B. Atmosphärenphysik).
113 Politische Ebene Verschiedene Rahmenbedingungen erschweren die Entwicklung einer alpenweiten gemeinsamen Politik. Die Alpenregion ist geographisch stark gegliedert und in verschiedene Staaten aufgeteilt, die sich bezüglich ihrer Bevölkerungsentwicklung, ihrer verkehrstechnischen Erschliessung sowie ihrer Tourismus- und Landwirtschaftspolitik beträchtlich unterscheiden. Zudem befinden sich die politischen Entscheidungszentren oft ausserhalb der Alpenregion. Heute sind aber auch in den Alpen viele ökonomische und ökologische Probleme grenzüberschreitend und deshalb nur alpenweit oder in einem gesamteuropäischen Kontext lösbar. Ein gemeinsames Vorgehen ist zudem notwendig um eine eigenständige sozio-ökonomische, kulturelle und ressourcenschonende Entwicklung gegenüber den grossen Zentren zu gewährleisten. Die Alpenkonvention mit ihren breitgefächerten Ausfuhrungsprotokollen bildet einen geeigneten Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in allen angesprochenen Bereichen.
12 Bedeutung des Alpenraumes für unser Land 121 Die Alpen und die Geschichte der Schweiz Die Alpen bedecken ungefähr 60 Prozent unserer Landesfläche und sind für unseren Staat und unser Selbstverständnis von grundlegender Bedeutung. Alpeninitiative, NEAT, Naturkatastrophen und auch die Alpenkonvention haben die Alpen in den letzten Jahren immer wieder ins Blickfeld von Bevölkerung und Politik gerückt. Die Aufmerksamkeit, mit welcher die schweizerische Öffentlichkeit diese Entwicklungen im Alpenraum verfolgt, widerspiegelt ihren hohen gesellschaftlichen und politischen Stellenwert. Auch die Geschichte der Schweiz ist engstens mit den Alpen verknüpft. Die Schweizerische Eidgenossenschaft entwickelte sich aus den alpinen Urkantonen heraus zu einem Staatswesen, das der regionalen Eigenständigkeit der einzelnen Teilräume stets grosse Bedeutung beigemessen hat. Die starke geographische Gliederung mit ihrer sprachlichen und kulturellen Vielfalt führte zu einer ausgeprägt föderalistischen Staatsstruktur. Die alpine Bevölkerung gibt der Schweizer Politik starke Impulse. Sie hat ein grosses Interesse an der Aufrechterhaltung eines prosperierenden alpinen Lebens- und Wirtschaftsraumes und an der Wahrung einer gewissen Sonderstellung der Alpen in Europa. Nach Auffassung des Bundesrates und der Alpenkantone unterstützt die Alpenkonvention die vielfältigen schweizerischen Bestrebungen in dieser Richtung.
122 Bedeutung des schweizerischen Alpenraumes in der Gegenwart Ungefähr 20 Prozent der Schweizer Bevölkerung leben heute im Alpenraum. Der Anteil der Beschäftigten in der Landwirtschaft ist im Vergleich zum Mittelland überproportional, im industriell-gewerblichen Sektor ist er annähernd gleich und im Dienstleistungssektor, v. a. in den wertschöpfungsstarken Dienstleistungsbranchen des Bank- und Versicherungswesens, unterproportional. Dies trotz der
grossen Bedeutung des Tourismus im Alpenraum. Die Wirtschaftskrise der letzten Jahre, die nicht zuletzt den Tourismus hart traf, hat die Probleme der alpinen Wirtschaft besonders verschärft. Unter den Kantonen mit Alpenanteil finden wir allerdings sowohl finanziell mittelstarke als auch finanzschwache. Trotz einer gewissen Strukturschwäche trägt der Alpenraum wesentlich zum gesamtschweizerischen Wirtschaftsvolumen bei. So ist der Tourismus mit seinem Schwergewicht im Alpenraum mit rund 13 Milliarden Franken Exporteinnahmen nach der Metall- und Maschinen- sowie der chemischen Industrie die drittwichtigste Exportbranche der Schweiz. Die Energieproduktion aus der Wasserkraft, einer der wenigen erneuerbaren Energieträger, geschieht zu über 60 Prozent im Alpengebiet und verschafft den öffentlichen Gemeinwesen als Eigentümern der Gewässer Einnahmen. Über ein Drittel der schweizerischen Elektrizitätsproduktion stammt überdies aus alpinen Speicherkraftwerken, die wertvolle Spitzenenergie liefern. Ferner erfüllt der Alpenraum zunehmend Infrastrukturbedürfnisse im Interesse der ausseralpinen Wirtschaft für den Strom- und den Gütertransport (AlpTransit). Durch seine zentrale Lage ist der schweizerische Alpenraum von besonderer Bedeutung für den europäischen Wasserhaushalt (Quellgebiet grosser europäischer Ströme) und für den Artenreichtum an Pflanzen und Tieren. Als Schnittstelle zwischen den verschiedensten pflanzen- und tiergeographischen Regionen bildet dieser zentrale Alpenabschnitt ein eigentliches Reservoir für die Artenvielfalt.
123 Die raumordnungspolitischen Ziele und Strategien des Bundes für den Alpenraum!) Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 28. Februar 1996 2> über die Neuorientierung der Regionalpolitik seine neue regionalpolitische Strategie dargelegt. Am 22. Mai 1996 hat er den Bericht über die Grundzüge der Raumordnung Schweiz3) verabschiedet, in welchem er die raumordnungspoliti sehen Ziele, Strategien und Aktionsfelder auf Bundesstufe dargestellt hat. Im grundlegenden Bestreben, die nachhaltige Entwicklung des Alpenraumes zu fördern, will der Bundesrat sowohl zur Stärkung des alpinen Lebens- und Wirtschaftsraumes als auch zur Schonung von Natur und Landschaft beitragen. Die neue Regionalpolitik, der neue Finanzausgleich und die neue Agrarpolitik widerspiegeln dieses Bestreben. Die Alpenkonvention soll die schweizerischen Anstrengungen für ein Gleichgewicht von Schutz und Nutzung unterstützen und absichern.
13 Die Alpenkonvention - ein Überblick 131 Bedeutung und Aufbau der Alpenkonvention Ziel der Alpenkonvention und ihrer Protokolle ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen für eine umweltverträgliche Nutzung des Alpenraumes. Die Erhaltung seiner vielfältigen Funktionen als Lebens-, Natur- und Wirtschaftsraum wird mit gemeinsam festgelegten Massnahmen, die sowohl ökologische als auch ökonomische Gegebenheiten berücksichtigen, gewährleistet. Die Konvention fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Lösung gemeinsamer Anliegen und Probleme
-'* Für Referenzangaben siehe unter Ziffer 14 " BEI 1996 III 556
in verschiedenen Bereichen sowie die alpenweite Harmonisierung des Schutzniveaus. Mit der Alpenkonvention wird zum ersten Mal versucht, in einer europäischen Region das gesamte Wirtschaften nachhaltig zu gestalten. Die Konvention soll zum einen das Bewusstsein der ansässigen Bevölkerung für gemeinsame Stärken und Probleme erhöhen und zum andern die Bevölkerung ausserhalb des Alpenraumes für die Anliegen der Berggebiete gewinnen. Sie ist deshalb auch ein Instrument, um für den Alpenraum eine Sonderstellung als «sensible» Region innerhalb Europas durchzusetzen. Um der regionalen kulturellen und politischen Vielfalt Rechnung zu tragen, wird grosser Wert auf die Beteiligung der regionalen Gebietskörperschaften gelegt. Das Übereinkommen besteht aus der allgemein gehaltenen Rahmenkonvention und einer Reihe von Ausführungsprotokollen zu verschiedenen Sachbereichen:
Rahmenkonvention Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) Unterzeichnet; November 1991. In Kraft seit dem 6. März 1995. Bisher ratifiziert von: Österreich, Deutschland, Frankreich, Liechtenstein, Slowenien und der Europäischen Gemeinschaft. Abgeschlossene Protokolle Raumplanung und nachhaltige Entwicklung Berglandwirtschaft Naturschutz und Landschaftspflege Bergwald Tourismus Protokolle in Verhandlung Verkehr Bodenschutz Energie Weitere Protokolle, zum Beispiel in den Bereichen Kultur, Wasserhaushalt, Luftreinhaltung, Abfall sind möglich, vorderhand aber nicht geplant.
132 Übersicht über den internationalen Verhandlungsprozess
1986 ergreift die internationale Alpenschutzkommission CIPRA angesichts der wachsenden Umweltprobleme in den Alpen die Initiative für eine Alpenkonvention.
Oktober 1989: Erste Alpenkonferenz in Berchtesgaden/Deutschland. Es nehmen die Landesvertreter von Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Österreich, der Schweiz und Jugoslawien sowie ein Vertreter der Europäischen Gemeinschaft teil. Die Landesvertreter verabschieden eine Grundsatzresolution 4>, in der die wichtigsten Problemfelder und die anzustrebenden Lösungsrichtungen benannt werden und die programmatisch auf ein «nachhaltiges Wirtschaften» abzielen. Sie setzen eine Gruppe Hoher Beamter unter der Federführung von Österreich ein. Diese Gruppe erhält den Auftrag, eine Rahmenkonvention sowie nachgeordnete Protokolle zu fünf Sachbereichen zu erarbeiten.
4) Resolution der Umweltminister anlässlich der Alpenkonferenz in Berchtesgaden, Okt. 1989. Erhaltlich beim BUWAL, 3003 Bern.
Auf dieser Grundlage werden im Laufe des Jahres 1990 fünf Expertcngruppen eingesetzt zur Aushandlung von Protokollen in den Bereichen «Naturschutz und Landschaftspflege» (Federführung Deutschland), «Verkehr» (Federführung Schweiz), «Berglandwirtschaft» (Federführung Italien), «Tourismus» (Federführung Frankreich) und «Raumplanung» (Federführung Frankreich).
November 1991: Zweite Alpenkonferenz in Salzburg/Österreich. Das «Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)» wird von den Umweltministern der sieben beteiligten Alpenländer und vom Vertreter der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. Die Minister nehmen im weiteren Kenntnis von der Etablierung von drei weiteren Expertengruppen zur Erarbeitung der Protokolle «Bergwald» (Federführung Österreich), «Energie» (Federführung Italien) und «Bodenschutz» (Federführung Deutschland). Die Federführung für die Gruppe der Hohen Beamten wird Frankreich übertragen.
März 1994: AusserordentHche Ministerkonferenz in Paris/Frankreich. Die Minister der Alpenstaaten beschliessen auf Anregung der Schweiz, die sozio-Ökonomischen Anliegen der in den Alpen ansässigen Bevölkerung besser zu berücksichtigen. Ein separates Protokoll «Bevölkerung und Wirtschaft» wird zwar abgelehnt, aber das Protokoll «Raumplanung» erfahrt eine massgeblîche Erweiterung und heisst nun neu «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung». Zusätzlich werden Standardformulierungen für alle Protokolle zu Mitsprache und regionaler Förderung bestimmt.
1994: Ratifikation der Rahmenkonvention durch Österreich, Deutschland und Liechtenstein.
Dezember 1994: Dritte Alpenkonferenz in Chambéry/Frankreich. Die Vertragsstaaten und Monaco unterzeichnen ein Protokoll, welches bei seinem Inkrafttreten den Beitritt von Monaco zur Konvention ermöglicht. Die Umweltminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Monacos und Sloweniens sowie der Vertreter der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnen die Protokolle «Naturschutz und Landschaftspflege», «Berglandwirtschaft» und «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung». Österreich erklärt, die abgeschlossenen Protokolle erst zu unterzeichnen, wenn das Protokoll «Verkehn> zu einem für diesen Staat befriedigenden Abschluss gekommen sei. Im weiteren genehmigen die Minister Leitlinien für ein Alpenbeobachtungssystem, das den Entscheidungsträgern relevante Daten aus dem Alpenraum zur Verfügung stellen soll.
März 1995: Die Rahmenkonvention tritt in Kraft.
1995: Ratifikation der Rahmenkonvention durch Slowenien und Frankreich.
Februar 1996: Vierte Alpenkonferenz und erste Vertragsparteienkonferenz in Brdo/Slowenien. Die Umweltminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Monacos und Sloweniens sowie der Vertreter der EG unterzeichnen das Protokoll «Bergwald». Das Protokoll «Tourismus» wird abschliessend verhandelt. Für das Alpenbeobachtungs- und -informationssystem wird ab 1997 eine dreijährige Probephase beschlossen.
1996: Ratifikation der Rahmenkonvention durch die Europäische Gemeinschaft. Vor allem auf Grund von Interventionen der Schweizer Delegation entwickelten sich Konvention und Protokolle, die anfänglich eher schutzorientiert angelegt waren, zu einem ganzheitlichen Vertragswerk, in welchem Schutz- und Nutzungsaspekte berücksichtigt sind (vgl. Ziff. 133).
133 Übersicht über den Prozess auf nationaler Ebene 133.1 Beginn der Verhandlungen bis zur Tagung von Ârosa Die direkt von der Konvention betroffenen Regionen in verschiedenen Ländern, beziehungsweise in der Schweiz die Alpenkantone, sahen sich von Anbeginn an zu wenig einbezogen in die Ausarbeitung der Rahmenkonvention und ihrer Protokolle. Sie befürchteten, dass die Erhaltung der Umweltqualität im Rahmen der Konvention einseitig auf Kosten der wirtschaftlichen Interessen der ansässigen Bevölkerung gehen würde. Diese Befürchtungen fanden in der Schweiz ihren Niederschlag in der im Frühling 1991 durchgeführten Vernehmlassung (vgl. Ziff. 136.1), anlässlich welcher die meisten Alpenkantone und auch viele Wirtschaftsverbände Bedenken anmeldeten oder die Konvention, beziehungsweise die sich abzeichnenden Protokollentwürfe, sogar ganz ablehnten. Zu erwähnen ist, dass für die meisten Natur- und Landschaftsschutzverbände der in der Vernehmlassung vorgelegte Konventionstext hingegen zu wenig aussagekräftig war. An der Alpenkonferenz in Salzburg (Nov. 1991} trug der Bundesrat der ablehnenden Haltung der Mehrzahl der Alpenkantone gegenüber dem Übereinkommen Rechnung und unterzeichnete die Konvention unter einem Ratifizierungsvorbehalt. Er kündigte an, den Eidgenössischen Räten die Genehmigung des Übereinkommens erst zu beantragen, wenn die Verhandlungen über die ersten Zusatzprotokolle zu einem für unser Land zufriedenstellenden Abschluss gekommen seien. Die Schweiz erhielt im März 1992 von der Gruppe hoher Beamter den Auftrag, eine Diskussionsgrundlage über Ziele, Mittel und Instrumente zur Sicherstellung der Lebensgrundlagen und der wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der ansässigen Bevölkerung auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Alpenkonvention auszuarbeiten. Im Auftrag des BUWAL verfasste die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete (SAss) dazu im März 1993 den Bericht «Vertiefung sozio-ökonomischer Aspekte der Alpenkonvention und ihrer Protokolle»5). Der SAB-Bericht stiess vor allem auch bei den Alpenkantonen auf breite Zustimmung. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements des Innern setzte darauf im Juni 1993 eine Arbeitsgruppe ein mit Vertreter/~innen von Bund, Alpenkantonen, der SAB und des Schweizerischen Bundes für Naturschutz (SBN)
unter dem Vorsitz von Professor P. Messerli (Universität Bern). Die Arbeitsgruppe erstellte auf der Grundlage des SAB-Berichtes Grundzüge für ein eigenständiges Protokoll «Bevölkerung und Wirtschaft» und machte Vorschläge zur Verankerung von sozio-ökonomischen Anliegen in den fünf vorhandenen Protokollentwürfen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden den Umweltministem der Alpenstaaten und der Europäischen Gemeinschaft übermittelt. An einer ausserordentlichen Ministerkonferenz im März 1994 in Paris wurde zwar ein separates Protokoll «Bevölkerung und Wirtschaft» abgelehnt, zahlreiche Bestimmungen zu Subsidiarität, Mitsprache, regionaler Förderung und Abgeltung fanden aber als Standardformulierungen Eingang in alle Protokolle und ins erweiterte Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung».
S) Umwelt-Materialien Nr. 2: Vertiefung sozio-ökonomischer Aspekte der Alpenkonvention und ihrer Protokolle, BUWAL, 1993.
Im Rahmen des im Sommer 1994 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren üusserten sich viele" Alpenkantone, vor allem die in der Regierungskonferenz der Gebirgskantone zusammengeschlossenen Kantone, sowie zahlreiche Wirtschaftsverbände weiterhin ablehnend zu den vorhandenen fünf Protokolltexten und zeigten sich enttäuscht über das Ergebnis des internationalen Verhandlungsprozesses (vgl. Ziff. 136.2). Die Schweizer Delegation erreichte darauf, dass weitere Anliegen der Alpenkantone, insbesondere betreffend die Mitwirkung der Gebietskörperschaften, die Berücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung sowie die Abgeltung besonderer Leistungen in die Protokolltexte aufgenommen wurden. Dies führte zwar zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, Die ablehnende Beurteilung der Regierungskonferenz der Gebirgskantone gegenüber den Protokollen blieb jedoch bestehen. Im Herbst 1995 wurde dem Bundesrat von dieser Seite der Ausstieg aus dem Verhandlungsprozess nahegelegt, wohingegen Umweltorganisationen mit Nachdruck die Ratifikation der Konvention forderten. Im Februar 1996 kam der Bundesrat nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass mit der Aufnahme der Standardartikel in alle Protokolle und der Erweiterung des Protokolls «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung» die Forderungen der Gebirgskantone qualitativ und quantitativ im Rahmen des international Möglichen weitestgehend erfüllt worden seien. Er hielt dies in Antworten an die Regierungskonferenz der Gebirgskantone und auf eine Interpellation Semadeni fest61. Der Bundesrat äusserte im weiteren die Ansicht, dass die Konvention den Alpenla'ndern eine wertvolle Basis für die Zusammenarbeit in allen für den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Alpenraumes relevanten Bereichen biete. Zudem sei für die Schweiz eine Harmonisierung der Umweltstandards im Alpenraum nur von Vorteil. Der Bundesrat beschloss, dass in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Alpenkantonen die noch verbleibenden Differenzen auszuräumen seien. Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone und der Bund kamen sodann überein, eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe einzusetzen mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen und den Zeitplan für die Ratifikation der Konvention und ihrer Protokolle festzulegen.
133.2 Die Tagung von Arosa (23724. Aug. 1996)
Unter der Leitung von Bundesrätin Ruth Dreifuss und Regierungsrat Klaus Huber (GR) trafen sich in Arosa Regierungsmitglieder oder VertreterAinnen der Regierungen der Kantone Bern, Graubünden, Obwalden, Uri, St. Gallen, Waadt und Wallis mit den Direktoren oder Direktionsvertretem der Direktion für Völkerrecht und der Bundesämter für Umwelt, Wald und Landschaft, für Raumplanung, für Industrie, Gewerbe und Arbeit, für Landwirtschaft, für Verkehr sowie für Wasserwirtschaft. Nach einer genauen Analyse der Protokolle konnte zu den strittigen Punkten eine Einigung gefunden werden. Sie wurde in der folgenden gemeinsamen Erklärung zur Alpenkonvention festgehalten:
fi) Interpellation Semadeni vom 13. Dezember 1995 (95.3583) betr. Ratifizierung der Alpenkonvention.
« • «Die Bestimmungen der Alpenkonvention und ihre bereits formulierten Protokolle entsprechen weitgehend dem in der Schweiz geltenden Recht. Die bestehenden Schweizer Gesetze genügen den Anforderungen der Alpenkonvention. Sie gehen oft sogar darüber hinaus. Gesetzesrevisionen sind deshalb nicht nötig. In einigen Fällen können interpretierende Erklärungen zu den Protokollen beziehungsweise Erläuterungen des Bundesrates in der Botschaft ans Parlament nötige Klarheit schaffen. Das Ziel der Alpenkonvention ist eine nachhaltige Entwicklung mit einem ausgewogenen Verhältnis von ökologischem Schutz und ökonomischer Nutzung. Sie betont damit die besondere Bedeutung der Alpen als Natur-, Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum. Die Alpenkonvention unterstreicht aussenpolitisch den Willen der Schweiz, an den grenzüberschreitenden, internationalen Problemlösungen mitzuarbeiten. Die Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung zur Ratifizierung wird Gelegenheit bieten, die Bedeutung und den Wert des Alpenraums in der Schweiz zu würdigen und die bisherige Politik der Berggebietsförderung zu unterstreichen sowie darauf aufbauend ihr eine neue Legitimation zur Sicherung und Weiterentwicklung zu geben. Der Vollzug der Protokolle ist weitgehend Sache der Kantone. Der Bund soll die Kantone bei der Umsetzung und Realisierung des gemeinsam angestrebten Ziels der nachhaltigen Entwicklung voll unterstützen. Laufende und künftige Projekte haben namentlich der Regionalverträglichkeit sektoraler Massnahmen Rechnung zu tragen.»
Unter diesen Voraussetzungen war der Weg frei für die Ausarbeitung der Genehmigungsbotschaft, ein Arbeitsprozess, der wiederum in konstruktiver Zusammenarbeit zwischen Bund und Alpenkantonen durchgeführt wurde.
134 Gegenstand der Genehmigung (vgl. auch Ziff. 154)
Dem Parlament werden die Rahmenkonvention und die fünf abgeschlossenen Protokolle «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung» (1), «Berglandwirtschaft» (2), «Naturschutz und Landschaftspflege» (3), «Bergwald» (4) sowie «Tourismus» (5) zur Genehmigung unterbreitet. Die Rahmenkonvention ist von der Schweiz unterzeichnet (vgl. Ziff. 133.1} und von den meisten Alpenstaaten ratifiziert worden (vgl. Ziff. 131). Die Protokolle 1-4 sind von verschiedenen Staaten, nicht aber von der Schweiz, unterzeichnet worden, während das Protokoll «Tourismus» erst vor kurzem bereinigt werden konnte und daher noch von keinem Staat unterzeichnet worden ist. Die Einleitung der Ratifikationsverfahren für die Protokolle wurde erst möglich, seitdem letzte Abstimmungen zwischen den verschiedenen Sprachversionen vorgenommen worden sind. Auf die Rahmenkonvention und die fünf abgeschlossenen Protokolle wird im besonderen Teil dieser Botschaft (Ziff. 2) ausführlich eingegangen. Im folgenden sollen die Protokolle, die noch in Verhandlung sind, kurz dargestellt werden.
135 Protokolle in Verhandlung (Stand Jan. 1997) 7>
135.1 Allgemeines Der Stand der Verhandlungen zu den Protokollen «Verkehr, «Bodenschutz» und «Energie» ist unterschiedlich. Beim Verkehrsprotokoll sind die Verhandlungen seit mehr als zwei Jahren blockiert. Beim Protokoll «Bodenschutz» sind die Verhandlungen, im Gegensatz zum Energieprotokoll, ebenfalls schon weit gediehen. Nach Abschluss der Verhandlungen werden diese Protokolle Gegenstand eines separaten Genehmigungsantrages sein.
135.2 Protokoll «Verkehr»
Ausgangslage: Das Protokoll «Verkehn> ist gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Alpenkonvention auf das Ziel ausgerichtet, «Belastungen und Risiken des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Mass zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist». Dieses Ziel soll durch verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene mit marktkonformen Instrumenten und durch die Erstellung geeigneter Infrastrukturen erreicht werden. Das Protokoll «Verkehr» wurde unter Leitung der Schweiz (Bundesamt für Verkehr) ausgearbeitet. In der schweizerischen Delegation waren neben dem Bund die Kantone Uri, Graubünden und Freiburg vertreten, An der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 26. und 27. Juli 1995 in Bohînj wurden die Arbeiten der Expertengruppe als abgeschlossen erklärt. Mit Ausnahme der Frage bezüglich neuer hochrangiger Transitstrassen (Art. 7 Abs. 1) können die Arbeiten am Verkehrsprotokoll materiell als abgeschlossen betrachtet werden. Bezüglich des Baus neuer Transitstrassen bestehen grundlegende Differenzen zwischen Österreich (Verbot bzw. Vetorecht einer Vertragspartei) sowie Deutschland und Italien (Beschränkung auf ein Konsultationsverfahren für die absolut notwendigen Projekte). Die Lösung dieser Frage wurde vom Ständigen Ausschuss auf die politische Ebene unter Vorsitz Österreichs übertragen. Bis heute konnte in dieser Frage noch kein Konsens erreicht werden. Aus schweizerischer Sicht ist festzuhalten, dass aufgrund von8) Artikel 36scxics der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) keine neuen Transitstrassen durch die Alpen gebaut werden können. Da Artikel 4 des Verkehrsprotokolls den Vertragsparteien die Möglichkeit gibt, strengere als die im Protokoll vorgesehenen Massnahmen zu treffen, ist der erwähnte Verfassungsartikel kompatibel mit den beiden obgenannten Haltungen. Erläuterungen zum Protokoll: In der Präambel des Verkehrsprotokolls wird davon ausgegangen, dass die verkehrsbedingten Umweltbelastungen noch verstärkt zunehmen werden und dass die damit verbundenen wachsenden ökologischen Probleme ein gemeinsames Vorgehen erfor-
" Protokollentwürfe können beim BUWAL, 3003 Bern, angefordert werden. K
derlich machen. Dabei ist das Verkehrssystem so zu gestalten, dass es einen entscheidenden Beitrag zur Lebensqualität und zur nachhaltigen Entwicklung leisten kann. Dabei muss der Tatsache, dass die Alpen auch Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung sind, Rechnung getragen werden. Im Kapitel I werden die «Allgemeinen Bestimmungen» umschrieben. Neben dem Einbezug der Ziele anderer Politikbereiche sind der Einbezug der Gebietskörperschaften, die internationale Zusammenarbeit und die nationalen Vorbehalte Gegenstand dieses Kapitels. Bei den spezifischen Massnahmen (Kap. II) sieht das Protokoll vor, dass der Aus- und Neubau von grösseren Infrastrukturen zwischen den Alpenländern besser koordiniert und einer Zweckmässigkeitsprüfung sowie einer Risikoanalyse unterstellt werden. Dabei soll der Bahn und insbesondere dem kombinierten Verkehr Priorität eingeräumt werden. Auch sollen die Rahmenbedingungen der Schiene über die Internaüsierung der externen Kosten verbessert werden und Massnahmen zur Modernisierung der Bahninfrastruktur bereitgestellt werden. Die Umweltbelastungen des Flugverkehrs sollen nach Artikel 8 unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit in den Alpenregionen verringert werden. Neu- und Ausbauten für den Luftverkehr sind auf ein Minimum zu reduzieren. Zudem sind verbesserte öffentliche Verkehrsmöglichkeiten von den alpennahen Flughäfen aus anzustreben. Artikel 9 des Protokolls verlangt eine Überprüfung der Auswirkungen der touristischen Anlagen auf die Verkehrsflüsse. Daneben wird die Schaffung verkehrsberuhigter und verkehrsfreier Zonen in den Alpen postuliert. Beurteilung aus verkehrspolitischer Sicht; ^ Nach vorliegenden Prognosen ist für die nächsten Jahre von einem weiteren Wachstum des alpenquerenden Verkehrs auszugehen. Die Verminderung der damit verbundenen Umweltbelastungen ist ein wesentliches Ziel der schweizerischen Verkehrspolitik und des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention. Die Umsetzung des Verkehrsprotokolls in seiner Fassung vom 26. April 1995 wird weitestgehend im Rahmen des geltenden schweizerischen Rechts möglich sein. Die aktuellen schweizerischen Verkehrsvorlagen sind auf eine ressourcenschonende Bewältigung der Mobilität ausgerichtet und decken sich mit den Zielen der Alpenkonvention.
Die geplanten verkehrspolitischen Massnahmen (leistungsabhängige Schwerverfrastrukturen) werden- einen wichtigen Beitrag an die auch mit der Alpenkonvention angestrebte Verlagerung des Verkehrs von der Strasse auf die Schiene leisten. Ebenfalls zur Erreichung dieses Zieles trägt die Förderung des alpenquerenden kombinierten Verkehrs bei. Vom Verkehrsprotokoll werden wesentliche koordinative Impulse für eine gemeinsame Verkehrspolitik im ganzen Alpenraum erwartet.
135.3 Protokoll «Bodenschutz»
Ausgangslage; Der Bodenschutz ist eines der in der Konvention in Artikel 2 Absatz 2 ausdrücklich erwähnten Gebiete (Bst. d), in dem die Vertragsparteien Massnahmen ergreifen wollen. Das Protokoll formuliert im Interesse der im Alpenraum lebenden Bevölkerung Ziele und Leitplanken für eine langfristige Erhaltung des Bodens und konkretisiert
damit auch die in andern, eher nutzungsorientierten Protokollen enthaltenen generellen Schutzklauseln. Der vorliegende ProtokoIIentwurf wird von einer internationalen Expertengruppe unter der Federführung von Deutschland ausgearbeitet. Von der Schweiz wirken je ein Vertreter des Kantons Glarus und des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft mit. Auf Intervention der Schweiz und anderer Staaten erklärte der Ständige Ausschuss im Dezember 1996 die Arbeit der Arbeitsgruppe als noch nicht beendet. Beurteilung Das Protokoll ist formell und, soweit es die sozio-ökonomischen Elemente bertifft auch materiell an die bereits verabschiedeten fünf Protokolle angepasst worden (z, B. Art. 4: Beteiligung der Gebietskörperschaften). Die Überarbeitung des Protokolls durch die internationale Expertengruppe im Juli 1996 hat die Schutzanliegen abgeschwächt. Das Protokoll spricht die wesentlichen Bodenschutzprobleme im Alpenraum zwar auch in der aktuellen Fassung immer noch an und sichert bei sachgerechter Umsetzung den langfristigen Schutz dieser wichtigen Lebensgrundlage. Eine weitere Abschwächung wäre aber mit dem in der Konvention festgelegten Ziel einer «Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigung» kaum mehr vereinbar. Weiteres Vorgehen: Die Arbeit auf Expertengruppenebene sollte 1997 abgeschlossen werden können. Eine Unterzeichnung an der nächsten Alpenkonferenz, die für März 1998 geplant ist, wäre dann möglich.
135.4 Protokoll «Energie»
Ausgangslage
Das Protokoll «Energie» stützt sich auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der Alpenkonvention. Es hat zum Ziel «eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und energiesparende Massnahmen zu fördern». Unter der Federführung Italiens fanden verschiedene Sitzungen der internationalen Expertengruppe statt, die Verhandlungen sind aber noch nicht abgeschlossen. Auf nationaler Ebene arbeiten unter der Leitung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft Vertreter/-innen des Bundes sowie der Kantone Uri, Graubünden, Wallis, Bern und St. Gallen zusammen. Ein Vertreter der Regierungskonferenz der Gebirgskantone nimmt ebenfalls an den internationalen Verhandlungen teil. Anliegen der Schweiz: Für die Schweiz ist die Energieproduktion aus Wasserkraft von besonderer Bedeutung. Ihr hoher Stellenwert ist auch im Hinblick auf eine Öffnung des Elektrizitätsmarktes zu beachten. Weiteres Vorgehen: Sowohl auf nationaler (Vertreter/-innen von Bund und Alpenkantonen) wie auch auf internationaler Ebene in der Expertengruppe geht die Arbeit am Protokolltext weiter. Ob das Protokoll an der für März 1998 vorgesehenen Alpenkonferenz zur Unterzeichnung bereit ist, ist offen.
136 Ergebnisse der Vernehmlassungen
136.1 Vernehmlassung zur Konvention Zum Konventionsentwurf wurde im Frühling 1991 eine Vernehmlassung durchgeführt. Der Bundesrat hat das Ergebnis am 23, Oktober 1991 zur Kenntnis genommen. 89 Stellungnahmen wurden abgegeben, die zwei gegensätzliche Haltungen ausdrückten. Für viele Kantone und Wirtschaftsverbände gingen die Ziele der Konvention zu weit oder das Vorhaben wurde als unnötig erachtet. Die meisten Alpenkantone meldeten Bedenken an oder lehnten die Konvention sogar ganz ab. Für die Natur- und Landschaftsschutzverbände hingegen war der Konventionstext zu wenig aussagekräftig. Verschiedene Vemehmlasser wiesen auf positive Aspekte hin. Zum Beispiel darauf, dass international koordinierte Anstrengungen massgeblich beitragen können zur Erhaltung des Alpenraums als Naturraum sowie als Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung. Ebenfalls wurde erwähnt, dass eine von allen Alpenstaaten getragene Konvention eine Basis für eine Sonderbehandlung des Alpenraums innerhalb Europas als Beispiel für ein zukünftiges Europa der Regionen bilde. Im weiteren verpflichte die fortschrittliche Berggebiets- und Umweltpolitik die Schweiz geradezu zum Mitmachen, habe sie doch Wesentliches zum Übereinkommen beizutragen, ohne dass wesentliche Anpassungen für unsere Politik zu erwarten seien. Eine länderübergreifende Harmonisierung von Sektoralpolitiken zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen wurde zudem als vorteilhaft erachtet. Potentielle Probleme orteten einige Vernehmlasser im Staats- und im regionalpolitischen Bereich. Sie befürchteten einen Verlust der Eigenständigkeit beziehungsweise eine Fremdbestimmung durch ausseralpine Regionen, u. a. auch durch Staaten mit kleinem Alpenanteil. Ebenso sahen sie die Gefahr der Entstehung eines «Alpenreservates» als Erholungsraum für Touristen aus dem ausseralpinen Raum. Veränderung der bestehenden Rechtsgrundlagen zuungunsten der Berggebiete sowie Kompetenzverschiebungen von den Kantonen zum Bund sollten auf jeden Fall vermieden werden. Schliesslich ergaben sich aus den Stellungnahmen die folgenden Forderungen: Für die Ausarbeitung der Ausführungsprotokolle sei dringend auf eine ausgewogene Kombination von Schutz- und Förderungsmassnahmen zur Aufrechterhaltung
der sozio-ökonomischen Lebensgrundlagen der einheimischen Bevölkerung zu achten und die Mitarbeit der Alpenkantone sowie deren Einsitznahme in den verschiedenen internationalen Gremien zu gewährleisten. Um grössere Klarheit über die Stossrichtung des Übereinkommens zu gewinnen, wurde vorgeschlagen, die Ratifizierung der Konvention erst ins Auge zu fassen, wenn die ersten Ausführungsprotokolle vorliegen. Auswirkungen der Resultate der Vernehmlassung auf der internationalen Ebene (vgl. auch Ziff. 132 und 133.1): Die Schweiz unterzeichnete die Alpenkonvention an der zweiten Alpenkonferenz im November 1991 in Salzburg unter einem Ratifizierungsvorbehalt. Dabei kündigte sie an, dass die Konvention erst ratifiziert werde, wenn die Verhandlungen über die ersten Protokolle zu einem für unser Land zufriedenstellenden Abschluss gekommen seien. In den Jahren 1992-1994 erbrachte die Schweiz grosse Anstrengungen (SAB-Bericht/Arbeitsgruppe Messerli) in der Ausarbeitung von Vorschlägen zur besseren Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Anliegen der ansässi-
gen Bevölkerung in den Ausführungsprotokollen. Diese Vorschläge fanden ihren Niederschlag im internationalen Verhandlungsprozess.
136.2 Vernehmlassung zu den Protokollen «Berglandwirtschaft», «Naturschutz und Landschaftspflege», «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung» «Tourismus» und «Verkehr» Im Rahmen des im Sommer 1994 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens wurden 92 Stellungnahmen abgegeben. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung am 12. Dezember 1994 zur Kenntnis genommen. Das Antwortschreiben der Regierungskonferenz der Gebirgskantone, einem Zusammenschluss von damals sieben Alpenkantonen, war geprägt von einer mehr oder weniger grossen Ablehnung der vorhandenen Protokolltexte und Enttäuschung gegenüber dem internationalen Verhandlungsprozess. Nach Auffassung der Regierungskonferenz waren die Anliegen der Schweiz bezüglich angemessener Berücksichtigung der Anliegen der ansässigen Bevölkerung, ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit und der Entschädigung schutzbedingter Nachteile nur ungenügend in den internationalen Verhandlungsprozess eingeflossen. Die Regierungskonferenz bemängelte im weiteren die Unverbindlichkeit der Förderungsmassnahmen sowie Unklarheiten betreffend Vollzug, Subsidiarität und Ressourcenentschädigung. Andere Alpenkantone schlössen sich der negativen Haltung der Regierungskonferenz an, und nur wenige würdigten die Protokollentwürfe positiv. Die meisten Wirtschaftsverbände äusserten sich kritisch zu den vorgelegten Texten. Die Befürworter von Alpenkonvention und Protokollen argumentierten, dass eine nachhaltige Entwicklung des Alpenraumes auf Grund einer ganzheitlichen Politik sowohl sachlich als auch politisch geboten sei. Die Teilnahme der EG wurde besonders gewürdigt, weil diese damit zu einer alpenspezifischen Politik verpflichtet wird. Im weiteren wurden die Vorteile für die ansässige Bevölkerung wegen der erfolgten Verankerung ihrer sozio-ökonomischen Anliegen in den Protokolltexten unterstrichen.
Auswirkungen der Resultate der Vernehmlassung auf der internationalen Ebene: Noch im Jahre 1994 konnte die Schweizer Delegation weitere sozio-ökonomische Elemente in die Protokolle einbringen. So wurde zum Beispiel in jedem Protokoll eine Bestimmung betreffend Mitwirkung der Gebietskörperschaften an den Verfahren und Entscheidungen eingebaut. Im Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung» wurde der Grundsatz der Abgeltung besonderer Leistungen und im Zielartikel des Protokolls «Naturschutz und Landschaftspflege» die Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung verankert. Die Protokolle «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung», «Berglandwirtschaft», «Naturschutz und Landschaftspflege» wurden dann anlässlich der dritten Alpenkonferenz im Dezember 1994 von mehreren Staaten (nicht von der Schweiz) unterzeichnet und das Protokoll «Tourismus» an der vierten Alpenkonferenz im Februar 1996 abschliessend verhandelt. Das Verkehrsprotokoll ist weiterhin in Verhandlung.
136.3 Informelle Anhörung zu den Protokollen «Bergwald» und
«Bodenschutz» Im Sommer 1995 wurde aus Gründen des internationalen Zeitplans relativ kurzfristig eine informelle Anhörung zu diesen zwei Protokollen durchgeführt. Die Stellungnahmen waren weniger zahlreich als in den früheren Vernehmlassungen. Verschiedene Vernehmlasser forderten in ihrer Antwort den Bundesrat dringend auf, Schritte in Richtung Ratifikation zumindest der Rahmenkonvention zu unternehmen. Das Protokoll «Bergwald» stiess auf breite Akzeptanz, da es in seinen Zielsetzungen und Massnahmen 'weitgehend mit der geltenden Waldgesetzgebung übereinstimmt. Beim Protokoll «Bodenschutz» gingen die Ansichten weit auseinander. Umwelt- und Naturschutzorganisationen waren der Meinung, dass das Bodenschutzprotokoll den in der Rahmenkonvention festgehaltenen Grundgedanken speziell gut Rechnung trage und gewisse Überschneidungen mit anderen Protokollen unvermeidbar seien. Wirtschaftsverbände bemängelten die Unausgewogenheit zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen sowie die Überschneidungen mit anderen Protokollen. Die Regierungskonferenz der Gebirgskantone sah sich ausserstande, zu den nach ihrer Ansicht bedeutsamen und weitgreifenden Vorschlägen innerhalb der kurzen Frist Stellung zu nehmen. Ein weiterer Alpenkanton äusserte sich zustimmend zum Protokoll und ein anderer schlug Kürzungen sowie eine Neuordnung des Inhaltes vor. Die Alpenkantone erhielten im Januar/Februar 1997 Gelegenheit für eine Stellungnahme zu einem von der internationalen Expertengruppe überarbeiteten Entwurf. Die Reaktionen darauf waren im allgemeinen zustimmend, und es ging daraus hervor, dass ein konsequenter Bodenschutz als wirkungsvolle Investition in die wirtschaftliche Zukunft des Alpenraumes gesehen wird.
Auswirkungen der Resultate der Anhörung auf der internationalen Ebene; Beim Protokoll «Bergwald» entstand kein Handlungsbedarf. Es wurde unterdessen von mehreren Staaten (nicht von der Schweiz) anlässlich der vierten Alpenkonferenz im Februar 1996 unterzeichnet. Das Protokoll «Bodenschutz» hat durch die im Juli 1996 erfahrene Überarbeitung durch die internationale Expertengruppe eine Abschwächung der Schutzanliegen erfahren. Die wesentlichen Bodenschutzprobleme im Alpenraum sind aber immer noch angesprochen und sichern bei sachgerechter Umsetzung den langfristigen Schutz dieser wichtigen Lebensgrundlage. Zahlreiche Anliegen aus der Anhörung vom Sommer 1995 und jener vom Januar/Februar 1997 sind im Laufe der Protokollüberarbeitung in die Texte eingeflossen.
137 Abgrenzung des Alpenraumes in der Schweiz
An der zweiten Alpenkonferenz 1991 in Salzburg wurde der räumliche Geltungsbereich der Alpenkonvention auf Gemeindeebene festgelegt. Zum ersten Mal wurde damit eine einheitliche Abgrenzung des gesamten Alpenraumes erstellt. Die Alpen werden mit der Festlegung des Geltungsbereichs als ein zusammenhängender, eigenständiger Raum in Europa definiert, der durch eine gemeinsame Problemstellung geprägt ist und der zugleich gross genug ist, um politisch in Europa Gehör zu finden.
Ungefähr 60 Prozent der Schweiz oder rund 25 000 km2 mit nahezu 1000 Gemeinden fallen in den räumlichen Geltungsbereich der Alpenkonvention. Diese Abgrenzung erfolgte eigenständig entlang politisch-administrativer Einheiten entweder nach Kantonen, Bezirken oder Gemeinden (vgl, Liste in der Anlage). Klar festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass jede der schweizerischen Sektoralpolitiken einen eigenen, gesetzlich festgelegten Perimeter hat, der das Berggebiet sektorspezifisch definiert. Die Ausscheidung sektorspezifischer Perimeter erfolgte und erfolgt nach Bedarf auch in Zukunft sachgerecht gemäss Abgrenzungskriterien, wie Wirtschaftsstruktur, Finanzkraft, Höhenlage, Topographie, Klima und so weiter. Teilweise sind diese Perimeter nun enger und teilweise weiter als der Geltungsbereich der Alpenkonvention. Gebiete, die zwar innerhalb des Geltungsbereichs der Alpenkonvention liegen, wie er durch die Anlage zur Konvention definiert worden ist, aber nicht in einen sektorspezifischen Perimeter des innerstaatlichen Rechts fallen, können aus der Alpenkonvention und ihren Protokollen keinen Anspruch auf gesetzgeberische, subventionsrechtHche oder sonstige PrivÜegierungen ableiten. Die Ratifikation der Konvention wird keine direkten Auswirkungen auf die bestehenden Berggebietsdefinitionen haben. Auch in der zukünftigen Gesetzgebung werden den sektoralpolitischen Massnahmen bei räumlichen Abgrenzungen sachspezifische Kriterien zugrundegelegt. Der Geltungsbereich der Alpenkonvention kann dabei allerdings als eine Abgrenzungsmöglichkeit beigezogen werden.
138 Die Alpenkonvention im Kontext der weltweiten und
europäischen Bestrebungen zur nachhaltigen Entwicklung der Berggebiete Die Schweiz hat sich im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen zu Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio im Juni 1992 aktiv für eine nachhaltige Entwicklung der Berggebiete weltweit eingesetzt. Diese Arbeiten fanden als Kapitel 13 (nachhaltige Entwicklung der Berggebiete) in der Agenda 219> ihren Niederschlag. Im Rahmen der Konkretisierungarbeiten zu diesem Kapitel ist die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenösischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten für das aussereuropäische Berggebiet aktiv, und für die europäische Ebene nahmen Schweizer Vertreter an verschiedenen Nachfolgekonferenzen teil. Insbesondere ist aber die aktive Mitarbeit der Schweiz an den Verhandlungen zur Alpenkonvention ein Element der Umsetzung der Beschlüsse und Inhalte der Rio-Konferenz im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Berggebiete. In Rio wurden im übrigen zwei globale Konventionen, eine zur Erhaltung der biologischen VielfaltIO>, die andere zum Klima n> unterzeichnet, die beide unterdessen auch von der Schweiz ratifiziert worden sind. Die Bestimmungen dieser beiden Konventionen und diejenigen der Alpenkonvention unterstützen sich wechselseitig. Auf der Ebene des Europarates sind Bestrebungen zur Erarbeitung von Charten der Berggebiete bzw. des ländlichen Raumes im Gange. Ebenso wird eine Paneuropäia > Vgl. Earth Summit: Agenda 21, The United Nations Programme of Action from Rio, United Nations Publication, 1992 > Vgl. Botschaft vom 25. Mai 1994 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Biologische Vielfalt, BB11994 III 182 "> Vgl. Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, SR 0.814.01
sehe Strategie der biologischen und landschaftlichen Vielfalt (Umwelt für Europa, Sofia 1995) entwickelt. Im weiteren sind die Alpen auch Gegenstand der von der Europäischen Kommission eingesetzten überregionalen oder transnationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Diese wird von der Gemeinschaft insbesondere durch die sogenannten Strukturfonds umgesetzt 12), welche auf die strukturelle Anpassung von entwicklungsschwachen Regionen ausgerichtet sind. Die alpenbezogene Zusammenarbeit erfolgt einerseits im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG II C, einem Programm zur Förderang der transnationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung13*. Andererseits findet sie im Rahmen von Pilotprojekten statt, die gemäss Artikel 10 Buchstabe b des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)14) durchgeführt werden 15>. Schliesslich befassen sich auch verschiedene regionale grenzüberschreitende Institutionen mit Schutz und Nutzung des Alpenraumeslfi). Die Alpenkonvention ist das erste Übereinkommen, das spezifisch die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung einer ganzen transnationalen Bergregion setzt, und sie kann deshalb beispielhaft wirken für andere Berggebiete inner- und ausserhalb Europas.
14 Die Alpenkonvention als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im schweizerischen Alpenraum 141 Die Schweizer Berggebietspolitik Die Schweizer Berggebietspolitik hat eine lange Tradition. Erste Massnahmen waren spezifisch sektororientiert. Im Vordergrund standen - aufgrund ihrer Bedeutung - die Land- und Alpwirtschaft mit Strukturverbesserungs- und Stützungsmassnahmen. Mit der seit anfangs der siebziger Jahre lancierten gesamtwirtschaftlichen Regionalpolitik des Bundes wurden in wirtschaftlich schwachen Gebieten auch Bereiche ausserhalb der Landwirtschaft unterstützt. Die tragende Säule der Regionalpolitik und damit auch der Berggebietspolitik ist das Bundesgesetz vom 28. Juni 19741?) über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG). Die drei Stossrichtungen des IHG sind;
Regionalisierung: Regionale Aufgaben werden nicht mehr von einzelnen Gemeinden, sondern von Gemeindeverbänden erfüllt. Die Regionalisierung führte zur Bildung von 54 Regionen (IHG-Regionen) und ist heute abgeschlossen.
Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte mit entwicklungspolitischen Zielsetzungen: Diese bilden die programmatische Grundlage für die Zusammenarbeit
> Bei diesen handelt es sich gemäss Artikel 130b EG-Vertrag um den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung '» ABI. Nr. C 200 vom 10. Juli 1996, S. 23. "» Verordnung Nr. 4244/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1988, S. 1). 15) Diese Projekte bilden als konkrete Massnahmen Bestandteile von Förderungsprogrammen, 16) welche durch den Strukturfonds finanziert werden. Vgl. Bericht vom 7. März 1994 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik, BB11994 II 620
der Gemeindeverbände. Eine erste Generation dieser Konzepte war 1987 abgeschlossen.
Infrastrukturförderung: Mit einem vom Bund geäufneten Fonds wird die Restfinanzierung von lokalen und regionalen Infrastrukturen gewährleistet. Bis Ende 1996 wurden 6074 Vorhaben mit 1,42 Milliarden Franken Darlehen oder Zinskostenbeiträgen gefördert. Seit ihren Anfangen orientierte sich die Berggebietsförderung am Modell einer eigenständigen Regionalentwicklung, einem Ansatz «von unten». Im Rahmen des Nationalen Forschungprogramms «Regionalprobleme in der Schweiz» (NFP 5) wurde Mitte der achtziger Jahre auch die Berggebietspolitik breit evaluiert. Vorgeschlagen wurde, die Entwicklungskonzepte zukunftsgerichteter, kreativer, innovativer und als Impulsträger für sämtliche Lebensbereiche einer Region auszugestalten. Die Infrastrukturförderung wurde als notwendiges, jedoch nicht als hinreichendes Mittel der regionalen Entwicklungspolitik bezeichnet. Für den Bund resultierte aus dieser Studie die Verpflichtung, die administrative Durchführung des Investitionshilfegesetzes zu vereinfachen und zu dezentralisieren sowie seine Sektoralpolitik besser auf die regionalpolitischen Ziele abzustimmen. Mit neuen Richtlinien des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes für eine zweite Generation der regionalen Entwicklungskonzepte wurde 1989 begonnen, die regionalen Konzepte nach «gesamtheitlichen» anstelle der bisherigen «gesamtwirtschaftlichen» Kriterien auszurichten. Sozio-ökonomische, sozio-kulturelle und ökologische Anliegen finden heute in der Regionalpolitik eine gleichwertige Berücksichtigung. Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung, das die Erhaltung von Natur und Landschaft für ein Leben und Wirtschaften mit Zukunft zur Basis hat, ist anerkannt. Verschiedene wirtschaftliche Bereiche, wie die Land- und Forstwirtschaft, der Tourismus sowie die Wasserkraftnutzung, sind ursächlich von intakten natürlichen Ressourcen abhängig. Die eidgenössischen Räte haben zwischen Herbst 1996 und Frühjahr 1997 eine Gesamtrevision des IHG mit folgenden Schwerpunkten beraten und am 21. März 1997 verabschiedet18':
eine Entbürokratisierung bisheriger Verfahren und die Verlagerung eines grossen Teils der Kompetenzen auf die kantonale und regionale Ebene;
die Verstärkung der Anreizfunktion der Investitionshilfe für entwicklungspolitisch bedeutsame Projekte durch die Festlegung von sachlichen und räumlichen Schwerpunkten für den Mitteleinsatz;
die Gewährung der Investitionshilfe in Form von Pauschalbeträgen;
die Einführung der Evaluation. Mit einem auf zehn Jahre beschränkten Impulsprogramm zur Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum (Bundesbeschluss vom 21. März 1997ly), «REGIO PLUS») sollen zudem zukunftsweisende Kooperationsmöglichkeiten gefördert werden, die unter anderem «den Zielen des Landschafts-, Heimat- und Umweltschutzes und der Raumplanung entsprechen». Das Berggebiet nach Investitionshilfegesetz sowie weitere alpine und voralpine Regionen sind innerhalb des Perimeters dieser Förderungsmassnahme des Bundes. Für die an den Landesgrenzen liegenden Bergregionen ist von Bedeutung, dass anfangs 1995 National- und Ständerat der Mitwirkung der Schweiz in der EU-Initia-
live INTERREG II zustimmten. INTERREG II strebt eine Verbesserung der grenz- J? überschreitenden regionalen Zusammenarbeit an'(vgl. Ziff. 143).
142 Die Alpenkonvention als Instrument für die Weiterentwicklung einer ganzheitlichen Berggebietspolitik Die in Ziffer 141 skizzierte Berggebietspolitik weist schon heute verschiedene Massnahmen auf, die als konkrete Umsetzungsbeispiele für die Konvention und ihre Protokolle gelten können. Die Alpenkonvention erfordert keine neuen Kompetenzen, sie bekräftigt eine schon eingeleitete allgemeine Politik. Sie bildet den Rahmen, um nach einer Überprüfung der verschiedenen Aspekte eines Projektes einen zukunftsfähigen Entscheid fällen zu können. Sie ist gewissermassen als ein Instrument für die «Alpenverträglichkeit» von Projekten und Massnahmen beizuziehen. Nachfolgend einige Leitlinien für die konkrete Tagespolitik:
Regionale Entwicklungskonzepte orientieren sich an einem ganzheitlichen, nachhaltigen Ansatz und richten sich auf einen Interessenausgleich zwischen Nutzung und Schutz aus.
Die Alpenkonvention fördert den Dialog und den Interessenausgleich zwischen dem Mittelland und dem Alpengebiet.
Die Alpenkonvention wird analog der bisherigen Berggebietsförderung nach dem Subsidiaritätsprinzip umgesetzt. Die Regionen und Kantone im Alpenraum sind für die Umsetzung weitestgehend zuständig, gleichzeitig aber auch verantwortlich dafür.
Der Bund unterstützt die Kantone in ihren Bestrebungen für eine kohärente und nachhaltige Raumordnungs- und Umweltpolitik. Der Bericht vom 22. Mai 199520) über die Grundzüge der Raumordnung Schweiz, die Gesamtrevision des IHG und der Bundesbeschluss REGIO PLUS, die Botschaft vom 26. Juni 199621> zur Reform der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2002) sowie der Bericht vom 29. Mai 199522) ytje,- die Tourismuspolitik des Bundes und die Botschaft vom 9. Dezember 199623> über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus sind Beispiele dafür.
Grundsätzlich wird der Regionalverträglichkeit von Bundesprojekten angemessen Beachtung geschenkt.
Die Massnahmen der Berggebietsförderung sollen nach Bedarf und nach Möglichkeit verstärkt werden. Die Massnahmen zur Weiterentwicklung der Berggebietspolitik in diesem Sinne basieren auf einer partnerschaftlichen Vorgehensweise, unterstützt durch marktwirtschaftliche Anreiz- und Abgeltungsmodelle. Eine enge Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie eine umfassende Information und Partizipation der einschlägigen
Organisationen und der beteiligten Bevölkerungskreise bilden erfolgversprechende Rahmenbedingungen. Letzteres führt zu einer Stärkung der lokalen Identität und des kulturellen Selbstbewusstseins, beides Voraussetzungen zur Wahrnehmung der ökologischen Selbstverantwortung für ein nachhaltiges Wirtschaften.
™ BEI 1997 I 1412
143 Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Den Kantonen steht ein weiter Spielraum offen für die Umsetzung der Ziele der Alpenkonvention. In seinem Bericht vom 7. März 1994 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik hat der Bundesrat erneut seine liberale Auslegung von Artikel 9 der Bundesverfassung bekräftigt, wonach die Kantone auf allen Gebieten, die in ihre Zuständigkeit fallen, Vereinbarungen mit dem Ausland treffen können. Im Rahmen ihrer Kompetenzen steht es den Kantonen demnach frei, mit ausländischen Nachbarregionen Vereinbarungen zu treffen, um gemeinsame Aufgaben zur Umsetzung der Alpenkonvention auch gemeinsamen Lösungen zuzuführen. Unterstützung erhält die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch die Gemeinschaftsinitiative INTERREG II, für welche vom Parlament 1995 ein Rahmenkredit von 24 Millionen Franken für die Jahre 1995-1999 gesprochen wurde2"}. Im Übereinkommen und in den Protokollen wird an mehreren Stellen auf die Wichtigkeit des Einbezugs der lokalen Bevölkerung hingewiesen. Es ist zu hoffen, dass in allen Vertragsstaaten - auch in bislang eher zentralistisch organisierten Staaten - den regionalen Gebietskörperschaften im Sinne des Subsidiaritätsprinzips Kompetenzen beim Vollzug der Alpenkonvention eingeräumt werden. Durch die Vereinheitlichung der Zielsetzungen und die erwähnte Stärkung des Einbezugs der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist abschliessend festzustellen, dass die Alpenkonvention die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtert.
15 Rechtliche Aspekte 151 Innerstaatliche Umsetzung von Konvention und Protokollen Nach der Konzeption der Konvention und der Protokolle obliegt es den Vertragsstaaten, die festgelegten Massnahmen und Ziele mit geeigneten Mitteln zu realisieren. Daher sind grundsätzlich weder die Bestimmungen der Konvention selbst noch diejenigen der fünf Protokolle «self-executing», haben also innerstaatlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechte oder Pflichten des Einzelnen. Soweit das innerstaatliche Recht den Vorgaben der Konvention nicht genügt, sind die Vertragsstaaten gehalten, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Die in der Konvention selbst enthaltenen allgemeinen Verpflichtungen werden in den Protokollen näher umschrieben. Auch hier werden die Vertragsparteien aber lediglich angehalten, innerhalb der allgemeinen Verpflichtungen und zu deren Umsetzung auf bestimmte Zielsetzungen (beispielsweise Erhaltung oder Schaffung von Schutzgebieten, Art. 11 Protokoll «Naturschutz und Landschaftspflege») hinzuarbeiten oder bestimmte Grundsätze (beispielsweise Prinzip der naturgemässen Bewirtschaftung, Art. 9 Protokoll «Berglandwirtschaft») zu beachten. Mit welchen Mitteln diese Vorgaben erreicht werden, steht weitgehend im Ermessen der einzelnen Staaten. Wo das nationale Recht der Vertragsstaaten indessen die nötigen Instrumente nicht zur Verfügung stellt, um diesen Vorgaben der Konvention Rechnung zu tragen, haben diese ihre Rechtsgrundlagen entsprechend anzupassen.
24) BB vom 8. März 1995 über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Kantonen und Regionen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG II in den Jah-
152 Anpassungsbedarf des nationalen Rechts Die Schweiz kann bei einer Ratifikation sämtliche von der Konvention oder den fünf Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen ohne Anpassungen des nationalen Rechts erfüllen. Die bestehenden Rechtsgrundlagen namentlich auf den Gebieten Raumplanung, Investitionshilfe, Natur- und Heimatschutz, Waldbewirtschaftung sowie die in Angriff genommene Agrarreform und die Neuordnung des Finanzausgleichs erfüllen die vom Vertragswerk der Alpenkonvention gestellten Vorgaben, stehen ihnen zumindest nicht entgegen oder gehen sogar darüber hinaus. Dazu gibt es in jedem Protokoll unter «weitergehende Massnahmen» den Vorbehalt strengerer nationaler Regelungen. Als unmittelbare Folge der Inkraftsetzung der Alpenkonvention beabsichtigt der Bundesrat keine Veränderung der nationalen Rechtsordnung.
153 Vollzugsebene Das Übereinkommen lässt offen, wie und auf welcher Stufe die Umsetzung von Konvention und Protokollen zu erfolgen hat. Der Schweiz steht es somit frei, den Vollzug nach ihrer verfassungsmässigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, die durch den Beitritt zur Alpenkonvention keinerlei Veränderungen erfahren soll, zu regeln. Nach Auffassung des Bundesrates sind die Kantone im Sinne der Konvention und der Protokolle in der Regel die am* besten geeignete Ebene, um im Vollzug die Interessen der direktbetroffenen Gebjetskörperschaften und ihrer Bevölkerung zu wahren.
154 Unabhängige Ratifikation von Konvention und einzelnen Protokollen Die gestützt auf die Alpenkonvention ausgearbeiteten Protokolle haben ihre Grundlage in Artikel 2 Absatz 3 der Konvention und konkretisieren die in Artikel 2 Absatz 2 enthaltenen, nach Bereichen geordneten programmatischen Bestimmungen. Die Protokolle stehen den Vertragsparteien der Konvention zum Beitritt beziehungsweise zur Ratifikation offen. Ein Beitritt zur Konvention oder ihre Ratifikation erstreckt sich also nicht auch auf die einzelnen Protokolle. Vielmehr kann und muss jedes Protokoll selbständig unterzeichnet und ratifiziert, beziehungsweise ihm beigetreten werden, damit es für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. Umgekehrt ist selbstverständlich Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Protokolls, dass für den betreffenden Staat auch die Konvention in Kraft ist.
2 Besonderer Teil 21 Rahmenkonvention 211 Allgemeines Es war schon früh absehbar, dass die Ausarbeitung von gemeinsamen Grundlagen zur Erreichung der von der Alpenkonvention angestrebten Ziele einen langwierigen Prozess erfodern würde. Deshalb war es sinnvoll, in einer Rahmenkonvention in relativ kurzer Zeit die allgemeinen Zielsetzungen und Vorgehensweisen festzulegen und die Einzelheiten zur Durchführung erst in einem zweiten Schritt in Ausführungsprotokollen zu regeln.
In der Rahmenkonvention werden hauptsächlich die allgemeinen Ziele zur Erhaltung der vielfältigen Funktionen des Alpenraums als Lebens-, Natur- und Wirtschaftsraum sowie der Rechtsetzungs- und Vollzugsmechanismus festgelegt. Der Anwendungsbereich ist räumlich auf das Gebiet der Alpen begrenzt, wie es in der Anlage zur Konvention beschrieben und dargestellt ist. In der Präambel der Konvention rieben die beteiligten Alpenländer den hohen ökologischen, wirtschaftlichen und historisch-kulturellen Stellenwert des gemeinsamen Alpenraumes hervor, ohne dass damit konkrete Verpflichtungen eingegangen werden. Eine allgemein formulierte Verpflichtung der Vertragsparteien ist in Artikel 2 der Konvention enthalten. Die Vertragsparteien haben nach Absatz l dieses Artikels unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen sicherzustellen. Dabei sollen die Ressourcen umsichtig und nachhaltig genutzt und die Interessen der betroffenen Gemeinwesen ausgewogen berücksichtigt werden. Zur Erreichung dieses Ziels haben die Vertragsparteien in verschiedenen Bereichen geeignete Massnahmen zu treffen. Zu diesen Bereichen gehören insbesondere die Berglandwirtschaft, die Raumplanung und die nachhaltige Entwicklung, der Tourismus, der Verkehr, der Naturschutz und die Landschaftspflege, der Bergwald, der Bodenschutz, die Luftreinhaltung, die Energie sowie der Wasserhaushalt. Neben der Sicherstellung einer geeigneten Politik haben die Vertragsparteien gemäss der Konvention in diesen Bereichen Forschungsarbeiten durchzuführen, aufeinander abgestimmte Programme zur systematischen Beobachtung zu entwickeln und die wissenschaftliche Tätigkeit - die dazugehörige Datenerfassung eingeschlossen - zu harmonisieren. Zudem haben die Vertragsparteien in rechtlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zusammenzuarbeiten. Dazu gehört der Austausch von Informationen, die für die Durchführung der Konvention erheblich sind. Auch die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise über die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffenen Massnahmen zu informieren. Zur Konkretisierung der Konvention wurden bereits fünf Protokolle abgeschlossen,
drei sind derzeit noch in Verhandlung (vgl. Ziff. 134 und 135). Die Protokolle konkretisieren und umschreiben die allgemeinen Bestimmungen der Konvention. Die sich aus der Konvention für die Vertragsstaaten ergebenden Rechte und Pflichten sind daher im wesentlichen in den Protokollen enthalten. Die Protokolle sind deshalb gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung (BV) ebenfalls dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten. Für die Auslegung der in den Protokollen enthaltenen konkreten Bestimmungen sind die in der Konvention festgelegten Grundsätze und Ziele beizuziehen,
212 Institutioneller Rahmen Der institutionelle Rahmen der Alpenkonvention ermöglicht es, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Alpen umfassend und in einem fortlaufenden Prozess rechtlich festzuschreiben und den Vollzug der Bestimmungen zu überprüfen (Art. 5 Abs. 4). Die Konvention ruft als Organe die Alpenkonferenz der Umweltminister/ -innen und den Ständigen Ausschuss ins Leben. Nach Artikel 6 der Konvention hat die Alpenkonferenz, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere die Aufgabe, Änderungen der Konvention, Protokolle und deren Änderung sowie die Einrichtung von Arbeitsgruppen zu beschliessen. Die Alpenkonferenz fasst ihre Beschlüsse in den meisten Fällen mit Einstimmigkeit (Art. 7 Abs. 1). Der Ständige Ausschuss hat ausführende und leitende Funktion. Er bereitet
unter anderem alle Tagungen der Alpenkonferenz vor. Als weitere ausführende Stelle kann die Alpenkonferenz die Errichtung eines ständigen Sekretariats beschliessen2S>. Ebenfalls institutionelle Funktionen hat Artikel l Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 ff. der Konvention. Sie enthalten Bestimmungen mit verfahrensrechtlichem Charakter betreffend das Inkrafttreten, die Kündigung und die Modifikation des Abkommens sowie die mögliche Abgabe von Erklärungen durch die Vertragsparteien.
213 Monaco-Protokoll Da sich das Fürstentum Monaco nicht am Verhandlungsprozess für das Übereinkommen zum Schutze der Alpen beteiligte, gehört es auch nicht zu den Signatarstaaten, welche die Konvention am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichneten. In den folgenden Jahren nahm Monaco jedoch an den Beratungen über die Ausführungsprotokolle und an den Konferenzen der Umweltminister der Alpenländer teil und äusserte in der Folge den Wunsch, ebenfalls Vertragspartei der Alpenkonvention zu werden. Die Aufnahme Monacos gestaltete sich deshalb schwierig, weil die Alpenkonvention keinen Beitritt von weiteren Vertragsparteien vorsieht. Das Übereinkommen hat die Form eines sogenannt «geschlossenen Vertrags», bei dem sämtliche Vertragsparteien im Text einzeln genannt werden. Der vorgesehene Beitritt Monacos macht somit eine Vertragsanpassung notwendig. Da die Alpenkonvention für eine Aufnahme von Monaco nicht revidiert werden konnte, bevor sie in Kraft getreten war, einigten sich die ursprünglichen Signatare und das Fürstentum Monaco auf ein Beitrittsprotokoll (im Anhang), welches von den Vertragsparteien gleichzeitig mit der Konvention ratifiziert werden muss (Art. 5 des Protokolls). Das Beitrittsprotokoll wird drei Monate nach der letzten Ratifizierung in Kraft treten (Art. 4 Abs. 2) und bewirkt damit eine Änderung der Alpenkonvention in dem Sinne, dass Monaco Vertragspartei des Übereinkommens wird (Art. 1). Zudem werden auch die Präambel und die Liste der Verwaltungseinheiten des Alpenraums entsprechend ergänzt (Art. 2 und 3 Bst. a) und das Territorium Monacos in die Landkarte im Anhang zur Konvention aufgenommen (Art. 3 Bst. b).
22 Protokolle 221 Allgemeines
Die Protokolle stützen sich auf Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenkonvention. Dieser Absatz umschreibt eine Reihe von Bereichen, in denen konkrete Umsetzungsmassnahmen zu ergreifen sind. Entwürfe zu den Protokollen wurden in kleinen internationalen Expertengruppen je unter der Federführung eines Staates erarbeitet. In der Schweiz waren in diesen Arbeitsgruppen immer auch Experten der Kantone vertreten. Die Protokollentwürfe
M ) Die Alpenkonferenz hat bis anhin noch keinen Entscheid für die Errichtung eines Ständigen Sekretariates gefallt. Falls ein positiver Entscheid gefällt werden sollte, wird sich die Schweiz eventuell um den Sitz bewerben. Der Kanton Wallis hat offiziell seine Bereitschaft erklärt, den Sitz zu beherbergen (Schreiben des Staatsrates vom 23. Okt. 1996 an das EDI).
wurden hernach in der Gruppe der Hohen Beamten beziehungsweise (nach dem Inkrafttreten der Konvention) im Ständigen Ausschuss geprüft. Entweder gingen die Protokolle danach zur Überarbeitung in die Expertengruppe zurück oder sie wurden an die Alpenkonferenz auf Ministerebene zur Unterzeichnung weitergeleitet. Nachfolgend werden diejenigen Protokolle analysiert, kommentiert und beurteilt, welche der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden (vgl. Ziff. 134). Es sind dies die Protokolle «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung», «Berglandwirtschaft» und «Naturschutz und Landschaftspflege», die alle drei am 20. Dezember 1994 von Deutschland, Frankreich, Italien, Monaco und Slowenien sowie dem Vertreter der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden sind. Im weiteren sind es die Protokolle «Bergwald» (unterzeichnet von den gleichen Vertragspartnern am 27. Feb. 1996) und «Tourismus». Letzteres ist zwar abeschlossen, kommt aber erst an der nächsten Alpenkonferenz (voraussichtlich März 1998) zur Unterzeichnung. Eine besondere Stellung nimmt das Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung» ein. Dessen Ratifizierung bildet für die Schweiz - nicht rechtlich, aber politisch - die Voraussetzung für die Übernahme weiterer Protokolle. Das genannte Protokoll beinhaltet in starkem Masse Förderaspekte und trägt damit zu einem ausgeglicheren Verhältnis zwischen Schutz und Nutzung bei.
222 Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung» 222.1 Ausgangslage Das Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung» konkretisiert insbesondere die Buchstaben a und b in Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenkonvention. Es enthält zudem zentrale Bestimmungen für die Art und Weise der Umsetzung der Alpenkonvention. Die Alpenkonferenz hat diese Bedeutung auch nachdrücklich unterstrichen, indem sie zwar ein von der Schweiz vorgeschlagenes, eigenständiges Protokoll «Bevölkerung und Wirtschaft» abgelehnt, das ursprüngliche Protokoll «Raumplanung» jedoch mit den wesentlichen Elementen der sozio-ökonomischen Entwicklung ergänzt hat. Das Protokoll wurde durch eine internationale Expertengruppe unter der Leitung Frankreichs erarbeitet. Die schweizerische Delegation setzte sich zusammen aus Vertretern des Bundesamtes für Raumplanung und der Kantone Freiburg und Obwalden. Die Kantonsvertreter waren von der Regierungskonferenz der Gebirgskantone bestimmt worden.
222.2 Erläuterungen zum Protokoll
Allgemeine Bestimmungen (Kap, I); In Artikel l werden die Ziele beschrieben, die einer ganzheitlichen Entwicklung des Alpenraumes unter Beachtung der ökonomischen, sozio-kulturellen und ökologischen Aspekten Rechnung tragen (horizontales, integriertes Vorgehen). Dabei haben Ansprüche an den Alpenraum den besonderen Interessen und Bedürfnissen der einheimischen Bevölkerung in ihrem Lebens- und Wirtschaftsraum Rechnung zu tragen (vertikal abgestimmtes Vorgehen unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips).
Die Vertragsparteien erhalten in Artikel 2 die Grundverpflichtung, die Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der Protokollziele unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sicherzustellen. Artikel 3 fordert sie dazu auf, die Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung mit den Erfordernissen des Umweltschutzes abzustimmen. Die Ziele des Protokolls sind gemäss Artikel 4 unter anderem durch internationale Zusammenarbeit zu fördern, wobei auch hier soweit als möglich auf subnationaler und regionaler Ebene kooperiert werden soll. Um eine kohärentere Gesamtpolitik zu erreichen, sind die Ziele in andern Politikbereichen zu berücksichtigen (Art. 5). Wenn nötig sind dabei besondere Instrumente zur Abstimmung der sektoralen Politiken untereinander einzuführen (Art. 6). Artikel 7 «Beteiligung der Gebietskörperschaften» ist ein Standardartikel, welcher auf Veranlassung der Schweiz (vgl. Ziff. 133.1) in alle Protokolltexte Eingang gefunden hat. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, selbst die geeignete Umsetzungsebene zu bestimmen und die betroffenen Gebietskörperschaften an den Umsetzungspolitiken zu beteiligen. Spezifische Massnahtnen (Kap. U): In den Artikeln 8 und 9 werden die räum- und entwicklungsplanerischen Instrumente und deren Inhalte beschrieben. Einzelprojekte, welche die Umwelt wesentlich und nachhaltig beeinflussen, sind gemäss Artikel 10 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, die neben den Auswirkungen auf Natur und Landschaft auch den Lebensverhältnissen der ansässigen Bevölkerung Rechnung trägt. Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen ist eine internationale Abstimmung notwendig. Im Rahmen der nationalen Rechtsetzung haben die Vertragsstaaten gemäss Artikel 11 verschiedene Abgeltungsmöglichkeiten zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Alpengebiete ihre Ressourcen zu marktgerechten Preisen weitergeben können. Ebenso ist für Leistungen des Alpenraumes im allgemeinen Interesse, für natürliche Produktionserschwernisse oder für Nutzungsverzicht im Interesse des Naturraumes das Entrichten von Abgeltungen zu prüfen. Artikel 12 verpflichtet die Partner zudem zur Prüfung von besonderen finanz- und wirtschaftspolitischen Massnahmen zur Umsetzung der Protokollziele. Ausdrücklich erwähnt sind: Ausgleichsmassnahmen zwischen Gebietskörperschaften (bzw.
Kantonen), der zweckmässige Einsatz bestehender Fördermittel oder die Unterstützung grenzüberschreitender Projekte. Es können dazu auch Instrumente eingesetzt werden, die im Protokoll nicht explizit erwähnt werden (Art. 13). Die Bestimmungen der Kapitel III (Forschung, Bildung und Information) und IV (Kontrolle und Bewertung) sind für alle Protokolle mehr oder weniger ähnlich. Sie werden deshalb gesamthaft unter Ziffer 227 «Protokollübergreifende Bestimmungen» besprochen.
222.3 Beurteilung
Die Ziele des Protokolls (Art. 1) stimmen mit jenen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19792fi) über die Raumplanung (RPG) überein und entsprechen den im Gesetz verankerten Planungsgrundsätzen.
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Mit der Abstimmung der sektoralen Politiken (Art. 6) befassen sich sowohl Bundes- als auch Kantonsbehörden. Sie wird im besonderen durch das Raumplanungsgesetz und die neu geschaffene Raumordnungskonferenz des Bundes gefördert. In der Raumordnungskonferenz werden die raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes untereinander abgestimmt. Dieses Gremium eignet sich sowohl zur Unterstützung der Umsetzung von Artikel 3 (Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung), von Artikel 5 (Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken) als auch von Artikel 12 (fmanz- und wirtschaftspolitische Massnahmen). Das Protokoll fordert die Vertragsparteien auf, Pläne und Programme für Raumplanung und nachhaltige Entwicklung aufzustellen (Art. 8 und 9). Diese Anforderungen werden durch Leitbilder und Richtpläne der Kantone sowie Entwicklungskonzepte und Richtpläne der IHG-Regionen abgedeckt. Die Verträglichkeitsprüfungen für Einzelprojekte gemäss Artikel 10 sind sowohl in unserem Raumplanungs- als auch im Umweltschutzrecht bereits verankert. Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch das Protokoll nicht in Frage gestellt (Art. 7; vgl. auch Ziff. 153). Was die Beteiligung der Gebietskörperschaften betrifft, antwortet das föderalistische System der Schweiz bereits auf die vom Protokoll gestellten Forderungen. Im Sinne von Artikel 7 Absatz l soll die gemeinsame Verantwortung Bund/Kantone gefördert werden, um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug zu nutzen und zu entwickeln. Der Bund wird die Kantone und Regionen innerhalb des bestehenden institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens bei der Umsetzung und Realisierung der Ziele und Massnahmen des Protokolls unterstützen. Die folgenden Reformprojekte tragen den Verpflichtungen aus den Artikeln 11-13, aber auch den Zielen und übrigen Massnahmen des Protokolls, heute schon Rechnung: die Agrarpolitik 2002, die Neuorientierung der Regionalpolitik mit drei Massnahmen IHG-Revision, REGIO PLUS und INTERREG, die Tourismusförderung, die Neuordnung des Telecom- und Postwesens (Verpflichtung zur Grundversorgung) sowie die Reform des Finanzausgleichs. Auch in zukünftigen Projekten sollen diese Prinzipien berücksichtigt werden. Die
eingeleitete Schaffung vermehrter Kohärenz in der Raumordnungspolitik des Bundes .(Raumordnungskonferenz) wird dazu führen, dass die Regional Verträglichkeit wichtiger sektoraler Entscheide frühzeitig abgeklärt wird. Die Abgeltung von Leistungen im öffentlichen Interesse und von Nutzungsverzicht sowie der Ausgleich von Benachteiligungen infolge natürlicher Produktionserschwernisse (Art. 11) finden sich schon heute in verschiedenen sektoralen Gesetzgebungen. Beispiele dafür sind das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 27> über den Natur- und Heimatschutz (NHG), das geänderte Bundesgesetz vom 22. Dezember 19162S> über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) sowie das Waldgesetz vom 4. Oktober 19912« (WaG) und die Agrarpolitik 2002. Sowohl die Neuorientierung der Regionalpolitik als auch die Neuordnung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen gehen weiter als die Zielsetzungen in Artikel 12 (Finanz- und wirtschaftspolitische Massnahmen).
' SR 921.0
Zusammenfassend soll festgehalten werden, dass das Protokoll konform ist mit den Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen des Bundes in den Bereichen Raumplanung und Regionalpolitik bzw. mit den beabsichtigten Neuerungen in diesen Bereichen. Die Verpflichtungen präjudizieren keine Änderungen des Bundesrechts.
223 Protokoll «Berglandwirtschaft»
223.1 Ausgangstage Das Protokoll Berglandwirtschaft stützt sich auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der .Alpenkonvention. Demnach haben die Vertragsparteien geeignete Massnahmen insbesondere auch für die Berglandwirtschaft zu ergreifen. Dies mit dem Ziel, «im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgerechte, umweltverträgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fördern». Das Protokoll wurde durch eine internationale Expertengruppe unter der Federführung von Italien erarbeitet. Die Schweizer Delegation bestand aus einem Vertreter des Bundes (Bundesamt für Landwirtschaft) sowie je einem Vertreter der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis.
223.2 Erläuterungen zum Protokoll
Die Präambel weist darauf hin, dass die Landwirtschaft im Alpenraum auch in Zukunft im Rahmen der Multifunktionalität einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft zu leisten hat und massgeblichen Einfluss auf Natur und Landschaft durch ihre Nutzung ausübt. Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden sollen, wobei den Eigenständigkeiten der einzelnen Regionen sowie der zentralen Rolle der Landwirtschaft im Alpenraum Rechnung zu tragen ist. Die ansässige Bevölkerung muss ferner in der Lage sein, ihre Entwicklung (gesellschaftlich, wirtschaftlich, kulturell) selbst zu gestalten und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung daran mitzuwirken. Allgemeine Bestimmungen (Kap. I): Umschrieben werden in den Artikeln 1-6 die Ziele des Protokolls, die Grundverpflichtungen, die Rolle der Landwirte, die Beteiligung der Gebietskörperschaften sowie die internationale Zusammenarbeit. Als Ziele bestimmt das Protokoll Massnahmen, «um die standortgerechte und umweltverträgliche Berglandwirtschaft so zu erhalten und zu fördern, dass ihr wesentlicher Beitrag zur Besiedlung und nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere durch Erzeugung von typischen Qualitätsprodukten, zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum Schutz vor Naturgefahren, zur Wahrung der Schönheit und des Erholungswertes der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Kultur im Alpenraum dauerhaft anerkannt und gewährleistet wird» (Art. l Abs. 1). Angestrebt wird bei der Umsetzung eine Optimierung der multifunktionalen Aufgaben der Berglandwirtschaft (Art. l Abs. 2). Dazu wählen die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der geltenden staatlichen Ordnung, die am besten geeignete Ebene und binden die beteiligten Gebietskörperschaften in den Prozess der Vorbereitungen und Umsetzung mit ein (vgl. dazu auch unter Ziff. 222.2 Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung»: Bemerkungen zu Art. 7).
Spezisssche Massnahmen (Kap. II): In den Artikeln 7-16 werden Massnahmen zur Förderung und Erhaltung der Berglandwirtschaft aufgeführt und näher präzisiert. Es handelt sich dabei um die Berücksichtigung berggebietsspezifischer Besonderheiten (Abgeltung der Erschwernisse bzw. der Standortnachtcile), die Förderung von naturgemässen Bewirtschaftungsmethoden und die Aufrechterhaltung einer standortgemässcn Viehhaltung sowie ûït Erhaltung der Artenvielfalt. Weitere Massnahmen betreffen die Förderung der Vermarktung von Produkten der Berglandwirtschaft auf Basis von Herkunftsbezeichnungen, die Förderung zusätzlicher Erwerbsquellen und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die in Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen. Die Bestimmungen der Kapitel III (Forschung, Bildung und Information) und IV (Kontrolle und Bewertung) sind für alle Protokolle mehr oder weniger ähnlich. Sie werden deshalb gesamthaft unter Ziffer 227 «Protokollübergreifende Bestimmungen» besprochen.
223.3 Beurteilung
Die Landwirtschaft spielt im Berggebiet eine wichtige Rolle für die Lebensfähigkeit dieser Region. Durch die Bewirtschaftung pflegen und prägen die Bergbauern und Bäuerinnen die Natur- und Kulturlandschaften und sichern damit nicht nur das «Grundkapital» für den Tourismus, sondern tragen auch wesentlich zur Aufrechterhaltung einer dezentralen Besiedlung bei. Am 26. Juni 1996 hat der Bundesrat die Botschaft zur Agrarpolitik 2002 zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Der Entwurf des neuen Landwirtschaftsgesetzes umfasst eine Totalrevision der geltenden Agrargesetzgebung. Er stützt sich auf den neuen Artikel31(X:lics vom 9. Juni 1996 der Bundesverfassung. Als Grundlage für die Beurteilung und Analyse des Protokolls «Berglandwirtschaft» der Alpenkonvention dienen diese beiden Erlasse. Die Ziele wie sie im Protokoll beschrieben sind, decken sich mit denjenigen der Schweizer Agrarpolitik. Sie sind sowohl mit dem neuen Verfassungs- als auch mit dem Zweckartikel des Entwurfs zum neuen Landwirtschaftsgesetz vereinbar. Eine multifunktionale Landwirtschaft, wie sie die Schweiz festlegt, beinhaltet per definitionem auch die Produktion und nicht blosse «Landschaftsgärtnerei». Die Verbindung von Nutzung und Erhaltung ist damit von entscheidender Bedeutung für das Überleben der Landwirtschaft, insbesondere für das Berg- und Hügelgebiet. Die aufgelisteten Massnahmen des Protokolls «Berglandwirtschaft» (Kap. II, Art. 7-16) sind für die Schweiz bereits Bestandteil der Förderpolitik zugunsten der Berglandwirtschaft. Auch unter der neuen Agrarpolitik wird dem Anliegen der Berglandwirtschaft weiterhin gebührend Rechnung getragen. Wie bisher verpflichtet auch die neue Vorlage den Bund, bei den Massnahmen die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. l Entwurf neues LwG). Die besonderen Erschwernisse der Bewirtschaftung werden bereits heute mit eigenen Ausgleichszahlungen zugunsten dieser Regionen kompensiert. Es sind dies vor allem die Kosten- und Hangbeiträge sowie für die Alpwirtschaft die Sömmerungsbeiträge. Zudem werden die meisten Direktzahlungen an die Landwirtschaft nach der Erschwernis (Zonen) differenziert (ergänzende Direktzahlungen, Kuhbeiträge, Kinderzulagen usw.).
Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls legt fest: «Der Beitrag, den die Berglandwirtschaft zur Erhaltung und Pflege der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Sicherung vor Naturgefahren im Interesse der Allgemeinheit leistet und der über den Verpflichtungsrahmen hinausgeht, wird auf der Grundlage vertraglicher, projekt- und leistungsbezogener Vereinbarungen angemessen ausgeglichen». Gemäss unserer Verfassung bzw. dem vorgesehenen Gesetz, sind die sogenannt gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft mit Direktzahlungen abzugelten (Art. 31lx:lies Abs. 3 Bst. a BV und Art. 2 Abs. l Bst. b in Verbindung mit Art. 67 ff. Entwurf neues LwG). Diese Bestimmungen entsprechen dem Sinn von Artikel? Absatz2 des Protokolls. Ein Anpassungsbedarf ist nicht gegeben. Zudem sind nach Artikel 16 des Protokolls die Vertragsparteien ermächtigt, Massnahmen zu treffen, die darüber hinaus gehen. Auch freiwillig erbrachte Leistungen der Berglandwirtschaft geben demnach innerhalb des bestehenden rechtlichen und finanziellen Rahmens Anrecht auf Finanzhilfen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls. Der Bund gewährt ferner Beiträge und Investitionskredite zur Verbesserung der betrieblichen Strukturen sowie der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im Berggebiet. Im Gegensatz zum Talgebiet werden im Berggebiet auch à fonds perdu-Beiträge an Einzelbetriebe ausgerichtet. Nebenerwerbslandwirte geniessen zudem eine Sonderstellung, sofern die Betriebe zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Siedlungsdichte beitragen. Bezüglich Absatzmassnahmen behandelt die neue Agrarpolitik Landwirte im Berg- und Hügelgebiet grundsätzlich gleich wie Tallandwirte. Auch die Berg- und Hügelbauern werden sich für den Absatz ihrer Produkte in einem freieren Markt behaupten müssen. Der Staat setzt nurmehr die entsprechenden Rahmenbedingungen. Für die Förderung des Absatzes von Agrarprodukten kann der Bund subsidiär Massnahmen der Produzenten, der Verarbeiter oder des Handels mit Beiträgen unterstützen. Mit der Möglichkeit Produkte aus dem Berggebiet zu kennzeichnen, sei es mit Ursprungsbezeichnung und geographischen Angaben, können landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht nur geschützt, sondern auch besser vermarktet werden. Was die ökologischen Aspekte der Massnahmen im Protokoll Berglandwirtschaft
anbetrifft, sind auf die oben erwähnten Erläuterungen zu den Direktzahlungen hinzuweisen. Zur Ausrichtung von allgemeinen Direktzahlungen (mit Ausnahme der sozialpolitisch motivierten Kinder- und Familienzulagen) muss ein ökologischer Leistungsnachweis als Voraussetzung erfüllt sein (Art. 31lx:tics Abs. 3 Bst. a BV und Art. 67 Abs. l Entwurf neues LwG). Die Öko-Beiträge sollen im Sinne der Anreizstrategie fortgeführt werden. Bei Massnahmen der Strukturverbesserung werden ökologische Anliegen berücksichtigt. Schutzziele speziell aus den Bereichen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes treten gleichberechtigt zu den Förderzielen.
224 Protokoll «Naturschutz und Landschaftspflege»
224.1 Ausgangslage Das Protokoll verfolgt das Ziel, «Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt einschliesslich ihrer Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft in ihrer
Gesamtheit dauerhaft gesichert werden» (Art. 2 Abs. 2 Est. f der Alpenkonvention; Art. l des Protokolls). Das Protokoll wurde durch eine internationale Expertengruppe unter der Leitung Deutschlands erarbeitet. In der Schweizer Delegation waren das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie die Kantone Wallis und Bern vertreten.
224.2 Erläuterungen zum Protokoll
Allgemeine Bestimmungen (Kap. I): Die Artikel 1-5 umfassen nebst der Zielformulierung die Grundverpflichtung zu Schutz, Pflege und Wiederherstellung unter Berücksichtigung einer ökologisch tragbaren Nutzung. Ebenso sind die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Kooperation auf lokaler und regionaler Ebene verankert. Im weiteren sind die Protokollziele in allen Politikbereichen (Sektoralpolitiken) zu berücksichtigen, die bestgeeignete Ebene zur Umsetzung ist zu bestimmen und die Gebietskörperschaften sind zu beteiligen (vgl. dazu auch unter Ziff. 222.2 Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung»; Bemerkungen zu Art. 7). Spezifische Massnahmen (Kap. II): Die Artikel 6-19 befassen sich auf der inhaltlichen Ebene mit Bestandesaufnahmen sowie Planungsmassnahmen und -instrumenten. Es werden im weiteren die grundsätzlichen Schutzgedanken unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Bevölkerung und der besonderen Stellung und Verantwortung von Land- und Forstwirtschaft sowie die Grundsätze bei Eingriffen in Natur- und Landschaft beschrieben. Schliesslich sind die Ausweisung von Schutzgebieten, der Lebensraumverbund, der Arten- und Lebensraumschutz (einschliesslich der klassischen polizeilichen Instrumente wie Entnahme- und Handelsverbote) Gegenstand dieses Kapitels. Zudem wird die (Wieder-)ansiedlung und die Freisetzung von Arten geregelt. Die Bestimmungen der Kapitel III (Forschung, Bildung und Information) und IV (Kontrolle und Bewertung) sind für alle Protokolle mehr oder weniger ähnlich. Sie werden deshalb gesamthaft unter Ziffer 227 «Protokollübergreifende Bestimmungen» besprochen.
224.3 Beurteilung
Aufgrund der schweizerischen Vorstösse (vgl. Ziff. 133.1) fanden verschiedene sozio-ökonomische Bestimmungen Eingang ins Protokoll. In rund zwei Dritteln aller Artikel finden sich Hinweise insbesondere auf die Berücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung und den Einbezug der Gebietskörperschaften sowie einer nachhaltigen Nutzung. Damit ist gewährleistet, dass der Weg zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung der ansässigen Bevölkerung und den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ausgewogener gestaltet werden kann. Die Zielsetzung des Protokolls, wie sie zum Beispiel in Artikel 2 «Grundverpflichtungen» zum Ausdruck kommt, entspricht derjenigen der schweizerischen Rechtsordnung in den betroffenen Rechtsbereichen. Die Protokollverpflichtungen werden insbesondere durch die folgenden Spezialgesetze (auf der Basis von Art. 22(JUBlcr, 24bis, sexics, «P** und 25 BV) konkretisiert: NHG, RPG, Waldgesetz, Jagdgesetz
vom 20. Juni 1986 W (JSG), Bundesgesetz vom 21. Juni 199131> über die Fischerei und Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199132) (GSchG). Die Forderung zur Berücksichtigung der Protokollziele in den andern Politiken (Art. 4} ist ein Postulat, das für alle Protokolle gilt und auf eine verstärkte Kohärenz abzielt. Dabei ist Rücksicht zu nehmen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Schutz und Nutzung. Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch das Protokoll nicht in Frage gestellt (Art. 5; vgl. dazu Ziff. 153 und 222.3). Was die Beteiligung der Gebietskörperschaften betrifft, antwortet das föderalistische System der Schweiz bereits auf die vom Protokoll gestellten Forderungen. Für die Umsetzung der in Artikel 6 aufgeführten Verpflichtung zur Erhebung von Bestandesaufnahmen hat die Schweiz auf der Grundlage des NHG bereits umfassende Arbeiten geleistet. Über die abgeschlossenen und derzeit laufenden Arbeiten hinausgehende Erhebungen sind nicht geplant. Die Verpflichtungen des Protokolls im Planungsbereich (Art. 7 und 8 sowie Art. 10 Abs. 1) werden durch das RPG abgedeckt. Das NHG und das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198333) (USG) mit seiner Umweltverträglichkeitsprüfung ordnen die Eingriffe in Natur und Landschaft (Art. 9). Abgeltungen, wie sie für den Grundschutz (Art. 10 Abs. 2 und 3) vorzusehen sind, sind ebenfalls Gegenstand des NHG und des neuen Artikels 31lx:lies der Bundesverfassung beziehungsweise des darauf abstützenden Entwurfs zum neuen Landwirtschaftsgesetz sowie des Waldgesetzes. Die Forderung nach Artikel 11 Absatz 4, besondere Leistungen der ansässigen Bevölkerung im Schutzbereich zu entschädigen, ist durch das NHG abgedeckt. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Zusammenfassend soll festgehalten werden, dass die Analyse der sich aus dem Protokoll ergebenden Verpflichtungen im Vergleich mit dem geltenden Bundesrecht und mit der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung keine Differenzen ergeben. Lücken in der schweizerischen Rechtsordnung im Hinblick auf die Umsetzung des Protokolls, welche auf Stufe Bund oder Kantone einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf ergeben würden, sind nicht ersichtlich.
225 Protokoll «Bergwald»
225.1 Ausgangslage Das Bergwaldprotokoll stützt sich auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Rahmenkonvention, gemäss welchem die Mitgliedstaaten Massnahmen «mit dem Ziel der Erhaltung, Stärkung und Wiederherstellung der Waldfunktionen» ergreifen wollen. Das Protokoll wurde durch eine internationale Expertengruppe unter der Leitung Österreichs erarbeitet. Von Schweizer Seite wirkten in dieser Gruppe je ein Vertreter des Kantons Wallis und des BUWAL mit. Die Tatsache, dass unser Land seit 1993 über eine neue, moderne Waldgesetzgebung verfügt (WaG und dazu gehörige
W SR 922.0 s» SR 814.20
Verordnung WaV), die schwergewichtig die Probleme des Berggebietes berücksichtigt, führte dazu, dass die Schweizer Experten viel vom Gedankengut dieses neuen Gesetzwerkes in das Protokoll einbringen konnten. Die Umsetzung des Bergwaldprotokolls in der Schweiz sollte daher keine besonderen Probleme bieten.
225.2 Erläuterungen zum Protokoll
Präambel: In der Präambel wird die Mitwirkung der ansässigen Bevölkerung festgehalten, und es werden die vielfältigen Leistungen (Funktionen) des Waldes näher ausgeführt. Neben der Schutzfunktion gegen Naturgefahren wird dabei unter anderem auch darauf hingewiesen, dass der Wald Kohlendioxid aus der Atmosphäre aufnimmt und im Holz klimawirksam langfristig bindet. Allgemeine Bestimmungen (Kap. I): In Artikel l werden die Ziele der Forstwirtschaft im Sinne des Bergwaldprotokolls definiert. Dabei wird implizit vom Prinzip der Nachhaltigkeit ausgegangen. Dieses Prinzip bedeutet nicht nur die Abstimmung der Holznutzung auf den Holzzuwachs; Nachhaltigkeit ist auch ein Generationenvertrag, der den künftigen Generationen den Anspruch auf den Wald und seine Funktionen sicherstellt. In Artikel 2 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Ziele des Protokolls auch in den anderen Politiken zu berücksichtigen, ein Postulat, das für alle Protokolle gilt und auf eine verstärkte Kohärenz abzielt. Unter dem weniger bekannten Begriff «BeutegreifeD> werden Raubtiere und Raubvögel verstanden. In'Artikel 3 wird die Beteiligung der Gebietskörperschaften geregelt. Diese Bestimmung findet sich auch in den anderen Protokollen und passt gut in das föderalistische System der Schweiz (vgl. dazu unter Ziff. 222.2 Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung»: Bemerkungen zu Art. 7).
Spezisssche Massnahmen (Kap. II): In Artikel 5 werden jene Planungsgrundlagen genannt, welche die Forstwirtschaft zur Umsetzung der in der Alpenkonvention definierten Ziele benötigt. Es handelt sich dabei im wesentlichen um eine Waldfunktionsplanung, welche die Bedeutung der Waldfläche für die Erfüllung der einzelnen Waldfunktionen aufzeigen soll. Im Zusammenhang mit der von der Alpenkonvention besonders hoch bewerteten Schutzfunktion (Art. 6) soll dabei auch auf das Gefährdungspotential eingegangen werden, damit Prioritäten bei der Verbesserung dieser Schutzfunktion gesetzt werden können. Eine wichtige Planungsgrundlage ist darüber hinaus eine ausreichende Standortserkundung, welche vor allem auch die potentiellen Waldgesellschaften beschreibt und Informationen über besonders schützenswerte Biotope gibt. Artikel 7 enthält insbesondere für Abwanderungsgebiete die Grundlagen zur Nutzung der Bergwaldwirtschaft als Arbeits- und Einkommensquelle der örtlichen Bevölkerung. Die Ausweisung von Naturwaldreservaten gemäss Artikel 10 ist ein Beitrag der Bergwaldwirtschaft zum Naturschutz (ökologische Regeneration). Es besteht dafür aber auch ein hohes Interesse der forstlichen Forschung, die daraus weitere Informationen für einen naturnahen Waldbau gewinnen kann. Der Weg für die Umsetzung dieses Zieles soll über den Vertragsnaturschutz gehen; das heisst, dass sich ein-
zelne Waldeigentümer im Rahmen eines Gesamtkonzeptes für die langfristige Ausweisung von Naturwaldreservaten entscheiden können. Im Artikel 11 werden Förderungs- und Abgeltungsmassnahmen beschrieben. Die Notwendigkeit einer entsprechenden finanziellen Regelung leitet sich einmal aus dem Text der Alpenkonvention her, der besagt, dass die Massnahmen unter «Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum» zu setzen sind. Die Förderung ist aber auch dadurch begründet, dass viele Leistungen der Bergwaldwirtschaft nicht dem Waldeigentümer selbst, sondern der gesamten Bevölkerung zugute kommen. Es ist selbstverständlich, dass das Ausmass der Förderung (die Förderungshöhe) von der Wichtigkeit der durchzuführenden Massnahmen abhängig sein soll. Massnahmen zur Verbesserung der Schutzfunktion sollen daher wie bisher die stärkste Förderung erhalten. Es wird in diesem Artikel nachdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne ausreichende Förderung bzw. Abgeltung die Umsetzung des Bergwaldprotokolls nicht zu erwarten ist. Förderungen sind also öffentliche Beiträge, mit deren Hilfe die Umsetzung der in den Artikeln 6 bis 10 beschriebenen Massnahmen angeregt werden soll. Abgeltung wird, etwas anders als im schweizerischen Recht, als das Entgelt für landeskulturelle Leistungen der Bergwaldwirtschaft umschrieben, die über bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehen und wofür gleichzeitig auch ein öffentlicher Bedarf besteht, der in öffentlichen Planungen bzw. in Projekten ausgewiesen ist. Auf die Abgeltung besteht - im Gegensatz zur Förderung - ein rechtlicher Anspruch. Die Bestimmungen der Kapitel III (Forschung, Bildung und Information) und IV (Umsetzung, Kontrolle und Bewertung) sind für alle Protokolle mehr oder weniger ähnlich. Sie werden deshalb gesamthaft unter Ziffer 227 «Protokollübergreifende Bestimmungen» besprochen.
225.3 Beurteilung
Da die Schweizer Experten viel vom Inhalt der Waldgesetzgebung ins Bergwaldprotokoll einfllessen lassen konnten, enthält dieses eine ganze Reihe von praktisch identischen Vorschriften, beispielsweise die Artikel 5 bis 7 und 9 des Bergwaldprotokolls betreffend Planungsgrundlagen, Schutz- und Nutzfunktion des Bergwaldes sowie Walderschliessung. So entspricht auch Artikel 6 Absatz l dem Waldgesetz. Der Zweckartikel im Waldgesetz (Art. l Abs. l Bst. c) geht zwar grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der drei Waldfunktionen aus, lässt es aber durchaus zu, dass im Einzelfall eine Waldfunktion (z. B. die Schutzfunktion) eine Vorrangstellung einnimmt (vgl. dazu Art. 20 Abs. 5 WaG). Die Forderung, Wälder mit besonderer Schutzfunktion auszuscheiden, ist im übrigen von einigen Alpenkantonen bereits vollständig erfüllt. Einige Bestimmungen des Bergwaldprotokolls sind mit der Waldgesetzgebung durchaus vereinbar. Diese geht jedoch etwas weniger weit, indem sie den Vollzug den Kantonen überlässt. Der Bund hat in diesen Fällen in der Regel aber die Möglichkeit, den Kantonen mittels Subventionen Anreize zum Vollzug zu geben. Beispiele dafür sind Artikel l Absatz 2 letzter Satz (Vermeidung von Bodenerosionen durch schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren) und Artikel 10 (Ausscheidung von Naturwaldreservaten) des Protokolls. Andere Vorschriften im Protokoll finden ihre nationale Entsprechung nicht in der Waldgesetzgebung, sondern in der Natur- und Heimatschutz-, der Jagd- sowie der
Umweltschutz- und der Raumplanungsgesetzgebung. Beispiele dafür sind die Artikel 2 Buchstaben a und b sowie teilweise auch Artikel 8 (betreffend Luftschadstoffbelastungen, Schalenwildbestände sowie soziale und Ökologische Funktionen des Bergwaldes). Die in Artikel 2 des Protokolls enthaltenen Rahmenbedingungen haben gemäss den erwähnten Spezialgesetzen somit heute schon verbindlichen Charakter. Damit hat diese Protokollbestimmung nicht für die Schweiz, sondern für die übrigen Konventionsländer grosse Bedeutung, weil dort die nötigen Rechtsgrundlagen z. T. noch fehlen. Der Bund setzt heute schon mit seiner Förderungspolitk zentrale Bereiche des Bergwaldprotokolls um. Die rund 2500 Forstprojekte mit einer Laufdauer von bis zu zehn Jahren belegen dies deutlich. Die finanziellen Aufwendungen (Finanzhilfen und Abgeltungen) des Bundes sind mit rund 100 Millionen pro Jahr beträchtlich. Auf diese Weise leistet der Bund seit 1993 gestützt auf die Waldgesetzgebung Beiträge an folgende von ihm bewilligte und von den Kantonen vollzogene Projekte:
Verschiedenste Arten von waldbaulichen Massnahmen, wie z. B. in verlichteten, instabilen und zerstörten Wäldern mit besonderer Schutzfunktion, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind und diese Massnahmen von den Behörden angeordnet werden.
Kosten von Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Waldreservate.
Kosten von Massnahmen, die zur Verhütung und Behebung von Waldschäden angeordnet werden.
Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen.
Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen, wie die Erstellung von Werkhöfen oder die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie-für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen.
Erstellung und Wiederinstandstellüng von Schutzbauten und -anlagen.
Erstellung von Gefahrenkatastem und Gefahrenkarten, Einrichtung und Betrieb von Messstellen sowie Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen. Die Ziele des Protokolls decken sich grundsätzlich mit denjenigen der Waldgesetzgebung. Zusätzliche Vollzugsmassnahmen sind nicht vorgesehen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Waldgesetzgebung sowie dem Projekt «Neuordnung des Finanzausgleichs» des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Konferenz
der kantonalen Finanzdirektoren ist in diesem Bereich eine Stärkung der VoIIzugsautonomie der Kantone vorgesehen.
226 Protokoll «Tourismus»
226.1 Ausgangslage Das Protokoll «Tourismus» stützt sich auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i festgelegten «Allgemeinen Verpflichtungen» der Alpenkonvention. Danach soll die touristische Entwicklung unter Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten mit den ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang gebracht werden. Der alpine Raum ist auf die Förderung eines landschafts- und umweltschonenden Tourismus angewiesen. Er schafft in hohem Mass Arbeit und Einkommen für die orts- 'ansässige Bevölkerung. Dem Protokoll «Tourismus» kommt deshalb im Rahmen der Alpenkonvention eine besondere Bedeutung zu. Es zielt auf eine Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit des alpinen Tourismus ab. Das Angebot soll unter Beibehalg tung eines hohen Schutzniveaus erneuert und besser genutzt werden. Eine internationale Expertengruppe unter französischem Vorsitz erarbeitete das Protokoll. In der Schweizer Delegation waren unter der Leitung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Bundesamt für Verkehr und die Kantone Graubünden und Wallis vertreten.
226.2 Erläuterungen zum Protokoll
' Präambel «»,*. In der Präambel wird darauf hingewiesen, dass in unserer verstädterten Zivilisation ein immer grösser werdendes Bedürfnis nach vielfältigen Tourismus- und Freizeitaktivitäten besteht. Die Alpen werden aufgrund der landschaftlichen Schönheit und der Vielfalt der Erholungsmöglichkeiten als eines der grossen Tourismus- und Freizeitgebiete Europas bezeichnet. Es wird anerkannt, dass das wirtschaftliche Überleben im alpinen Raum wesentlich vom Tourismus abhängt. Deshalb wird die Förderung eines qualitativ hochstehenden und nachhaltig genutzten touristischen Angebots als öffentliches Interesse betrachtet. Es wird in der Präambel auch gewürdigt, dass sowohl die Besucher als auch die Entscheidungsträger vermehrt Interesse an der Umweltqualität zeigen. Die zunehmende Rücksichtnahme auf die Natur und das Verständnis für die ortsansässige Bevölkerung werden als günstige Voraussetzungen für die Beachtung der Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit der einzelnen Gebiete und generell der Anliegen der Alpenkonvention betrachtet. Allgemeinen Bestimmungen (Kap. I); In Artikel l wird als Ziel umschrieben, mit einem umweltverträglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums beizutragen. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bedürfnisse der Besucher und Besucherinnen und der Ortsansässigen zu berücksichtigen sind. Zudem soll das Protokoll die geltende binnenstaatliche Kompetenzteilung nicht verändern. In Artikel 2 wird die internationale Zusammenarbeit zur Lösung gemeinsamer Probleme postuliert. Artikel 3 verlangt, dass das Anliegen einer nachhaltigen touristischen Entwicklung auch in den anderen, von der Konvention abgedeckten Politikbereichen berücksichtigt wird. Schliesslich wird in Artikel 4 gefordert, dass alle Massnahmen des Protokolls in Abstimmung mit der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaft auf der am besten geeigneten Ebene zu treffen sind (vgl. dazu unter Ziff. 222.2 Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung»: Bemerkungen zu Art. 7). Spezifische Massnahmen (Kap. II): Es handelt sich dabei um Planungsgrundsätze, die beim Vollzug bestehender fördernder und ordnender Massnahmen angewendet werden müssen. Im wesentlichen geht es um Grundsätze, welche die staatliche Tourismusförderung und die Auflagen für die Tourismuswirtschaft betreffen. Förderung:
In Artikel 5 werden die Vertragsparteien verpflichtet, im Interesse einer geordneten Entwicklung Leitbilder, Sachpläne und Entwicklungsprogramme zu erarbeiten. Artikel 6 verlangt die Beschränkung der Tourismusförderung möglichst auf landschafts- und umweltschonende Projekte. Grundsätzlich soll mit einem naturnahen
Tourismus die Wettbewerbsfähigkeit des alpinen Raums gestärkt werden. Die Innovation und die qualitative Verbesserung des Angebots stehen im Vordergrund. Artikel 7 verlangt eine Tourismuspolitik der Vertragsparteien, die auf die Sicherung eines qualitativ hochstehenden Angebots abzielt. Es sollen der Erfahrungsaustausch und die Durchführung gemeinsamer Aktionsprogramme zur Qualitätsförderung angeregt werden. Artikel 11 fordert die Vertragsstaaten auf, der Erneuerung und der Nutzung bestehender Beherbergungseinrichtungen den Vorrang vor der Erstellung neuer Bausubstanz zu geben. In den Artikeln 17,19 und 20 werden die_Vertragsparteien aufgefordert,
die strukturschwachen Gebiete zu unterstützen;
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur Verbesserung der Ferienstaffelung zu stärken;
einen Wettbewerb durchzuführen, der innovative touristische Vorhaben im Sinne des Protokolls auszeichnet;
die Erwerbskombinationen zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk zu fördern. Auflagen: In Artikel 8 werden die Vertragsparteien aufgefordert, die Lenkung der Besucherströme insbesondere in Landschaftsschutzgebieten zu unterstützen. Artikel 9 verlangt, dass die lokalen und regionalen Belastungsgrenzen berücksichtigt werden und für Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Artikel 10 verpflichtet die Staaten, in Naturschutzgebieten auf touristische Erschliessungen zu verzichten. Artikel 12 verlangt im Bereich der touristischen Transportanlagen (Seilbahnen, Skilifte) eine landschaftsschonende und umweltverträgliche Politik, die aber insbesondere auch der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen soll. Nicht mehr gebrauchte Anlagen müssen entfernt und nicht mehr benützte Flächen renaturiert werden. Artikel 13 fordert die Vertragsparteien auf, den motorisierten Verkehr in den Tourismusgebieten einzuschränken. Artikel 14 verpflichtet die Vertragsparteien, Geländekorrekturen möglichst zu vermeiden und umgestaltete Flächen mit einheimischen Pflanzenarten zu begrünen. Die nationalen Gesetzgebungen können die technische Erzeugung von Schnee während der ortsüblichen Kälteperioden zulassen, wenn es die ökologischen Bedingungen erlauben. Artikel 15 verpflichtet die Vertragsparteien, die Sportausübung im freien Raum zu
lenken. Motorisierte Sportarten sollen in diesen Räumen möglichst eingeschränkt oder erforderlichenfalls verboten werden. Artikel 16 verpflichtet die Vertragsparteien, das Absetzen aus Luftfahrzeugen für sportliche Zwecke möglichst einzuschränken oder allenfalls zu verbieten. Die Bestimmungen der Kapitel III (Forschung, Bildung und Information) und IV (Kontrolle und Bewertung) sind für alle Protokolle mehr oder weniger ähnlich. Sie werden deshalb gesamthaft unter Ziffer 227 «Protokollübergreifende Bestimmungen» besprochen.
226.3 Beurteilung
* Das Ziel des Protokolls steht im Einklang mit der Tourismuspolitik des Bundes, wie sie der Bundesrat im Schweizerischen Tourismuskonzept und neuerdings in seinem Bericht über die Tourismuspolitik des Bundes festgelegt hat. Es entspricht grundsätzlich auch den tourismuspolitischen Bemühungen der Kantone. Die mit dem Protokoll angestrebte weitere Verbesserung des Schutzniveaus kann dem alpinen Tourismus gegenüber der Konkurrenz anderer grosser europäischer oder überseeischer Tourismusgebiete einen Wettbewerbsvorteil schaffen, allerdings nur, wenn genügend gestalterischer Entwicklungsspielraum für die Tourismuswirtschaft übrig bleibt. Ebenso können harmonisierte Auflagen im Bereich der Raumordnung und des Umweltschutzes allenfalls bestehende Wettbewerbsverzerrungen zwischen den alpinen Staaten mildern. Davon würde insbesondere die Schweizer Tourismus- Wirtschaft profitieren, der von wissenschaftlicher Seite ein fortschrittliches Umweltverhalten attestiert wird. Das Protokoll «Tourismus» enthält keine Verpflichtungen, die mit dem schweizerischen Recht nicht vereinbar sind. Bund und Kantone verfügen Über finanzielle Mittel für die Tourismusförderung, um die verlangte innovative und umweltgerechte Verjüngung des Tourismusangebots im Sinne des Protokolls gezielt voranzutreiben. Auch die angestrebte grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Programm zur Qualitätsförderung, Innovationsanreize) wird durch Bund und Kantone bereits gefördert. Mit dem Bundesbeschluss über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus trägt der Bund nicht nur der gegenwärtigen strukturellen Anpassungskrise der Schweizer Tourismuswirtschaft Rechnung. Diese Massnahme entspricht vollumfänglich auch den Verpflichtungen des Tourismusprotokolls. Was die Auflagen betrifft, lassen die Bestimmungen einen relativ grossen Spielraum, da sie oft evolutiven Charakter aufweisen und auf nationalem Niveau noch präzisiert werden müssen. Die Festlegung naturräumlicher Entwicklungsgrenzen gemäss Artikel 9 des Protokolls hat im Rahmen der bestehenden Instrumente und Massnahmen zu erfolgen. Was die besonderen Erschliessungsmassnahmen gemäss Artikel 14 betrifft, gelten die Wegleitung des Eidg. Departementes des Innern Über Landschaftseingriffe für den Skisport und das bundesrätliche Positionspapier über die neue Ausrichtung der Bundespolitik im Bereich der Beschneiungsanlagen,
beide im Oktober 1991 in Kraft gesetzt. Die in Artikel 15 festgehaltene Verpflichtung zur Lenkung der Sportausübung im freien Raum zielt darauf ab, umweltschädigende Aktivitäten zu verhindern. Zudem sollen motorisierte Sportarten (Motorboote, Autorennen usw.) möglichst eingeschränkt werden, wie dies in der Schweiz heute schon der Fall ist. Die im Rahmen unseres nationalen Rechts vorgesehenen Instrumente zur Einschränkung schädlicher Auswirkungen genügen denn auch den Anforderungen des Protokolls. Artikel 16 schliesst das Absetzen von Fallschirmspringern sowie das Absetzen aus Luftfahrzeugen auf schweizerischen Gebirgslandeplätzen gemäss Artikel 54 der Verordnung vom 23. November 1994 34> über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) nicht aus. Gebirgslandeplätze gelten im Rahmen der Alpenkonvention als Flugplätze. Deshalb ist die geltende schweizerische Regelung, welche die Benutzung der beste-
«' SR 748.131.1
henden Gebirgslandeplätze für touristische Zwecke zulässt, mit dem Protokoll kompatibel, Die Schweiz erachtet im übrigen generelle Verbote, wie sie in den Artikeln 15 und 16 als Möglichkeit vorgesehen sind, in den meisten Fällen nicht als angemessene Massnahmen.
227 Protokollübergreifende Bestimmungen
227.1 Forschung, Bildung und Information (Kap. m der Protokolle) Forschung und Beobachtung: Artikel 3 der Alpenkonvention verlangt die Durchführung und Harmonisierung von Forschung und systematischer Beobachtung in den von der Konvention angesprochenen und in den Protokollen konkretisierten Bereichen, Seit 1995 besteht in der Schweiz die «Arbeitsgruppe Alpenforschung», eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Akademien der Naturwissenschaften (SANW) und Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW). Der Gruppe gehören Forscher und Forscherinnen aus schweizerischen Hochschulen und Forschungsanstalten sowie von den Forschungsergebnissen Betroffene aus Verwaltung, Praxis und Lehre an. Sie fördert den wissenschaftlichen Informationsaustausch und die fachübergreifende Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen der Gebirgsforschung und engagiert sich auf nationaler Ebene erfolgreich für die Vermittlung und Umsetzung von Forschungsergebnissen, welche für die nachhaltige Entwicklung des Alpenraumes bedeutungsvoll sind. Auf der internationalen Ebene bringt die Arbeitsgruppe Alpenforschung die schweizerischen Forschungsanliegen in grenzüberschreitende Projekte sowie in europäische und internationale Forschungsinitiativen ein und animiert (z. B, durch regelmässige AlpenForcn seit 1994) die Forschungszusammenarbeit innerhalb der Alpenstaaten. Die, Aktivitäten im Bereich Beobachtung sollen es erleichtern, den vielfältigen sozio-ökonomischen und ökologischen Herausforderungen im Alpenraum gerecht zu werden. Um die Wirksamkeit der Umsetzung der Konvention und ihrer Protokolle besser abschätzen zu können (vgl. dazu Ziff. 227.2) soll das Beobachtungssystem Grundlagen für die Berichterstattung liefern. In der Hauptsache besteht der Beitrag der Vertragsparteien an das Alpenbeobachtungs- und -Informationssystem (ABIS) in der Sammlung der benötigten, schon verfügbaren Daten aus dem Alpenraum durch nationale Kommunikationszentren. Für die Schweiz wird das BUWAL diese Aufgabe wahrnehmen. Die von den Kommunikationszentren gesammelten Daten werden von einer Koordinationseinheit, die von der Europäischen Union (EU) finanziert wird, harmonisiert und danach zur Kontrolle und Nutzung den Kommunikationszentren wieder zugestellt. Die Koordinationseinheit befindet sich an der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der EU in Ispra. Die EU leistet damit
einen wesentlichen Beitrag, von welchem alle Vertragsparteien profitieren können. Die Schweiz vertrat mit anderen Ländern erfolgreich die Haltung, dass sich Forschung und Beobachtung zur Erfüllung der Vorgaben der Alpenkonvention und ihrer Protokolle auf bestehende Strukturen und Instrumente abzustützen haben. Was die nationale Ebene betrifft, verständigten sich Bund und Kantone im Sommer 1996 dahingehend, dass Anstrengungen in diesem Bereich in erster Linie Sache des
Bundes sind. Die Kantone werden der zuständigen Stelle des Bundes lediglich bereits vorhandene Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden die Kantone eingeladen, bei Entscheiden über die Ziele und die Durchführung der Beobachtung mitzuwirken. Bildung und Information Aus- und Weiterbildung sowie Information der Öffentlichkeit sind Anliegen aller Protokolle. Besonders ausführlich befassen sich die Protokolle «Berglandwirtschaft» und «Tourismus» mit der Förderung von Bildungsangeboten.
227.2 Kontrolle und Bewertung (Kap, IV der Protokolle) sowie Schlussbestimmungen (Kap. V der Protokolle) Kontrolle und Bewertung (Kap. IV der Protokolle) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Protokolle auf geeignete Weise und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung umzusetzen und dem Ständigen Ausschuss regelmässig Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung an den Ständigen Ausschuss über getroffene Umsetzungsmassnahmen wird sich auf die unter Ziffer 227.1 «Forschung und Beobachtung» erwähnten Arbeiten abstützen können. Unter Beizug der Gebietskörperschaften beurteilen die Vertragsparteien regelmässig die Wirksamkeit der Protokollbestimmungen und leiten, wenn nötig, Änderungen der Protokolle ein. Schlussbestimmungen (Kap. V der Protokolle) Die Schlussbestimmungen regeln das Verhältnis zwischen der Konvention und den Protokollen sowie die einschlägigen völkerrechtlichen Verfahren (Unterzeichnung und Ratifikation, Notifikation).
23 Zusammenarbeit auf nationaler Ebene 231 Zusammenarbeit zwischen Bund und Alpenkantonen sowie innerhalb der Bundesverwaltung 1990 wurde die Arbeitsgruppe Alpenschutz Schweiz eingerichtet, welcher Vertreter aller Alpenkantone und verschiedener Ämter der Bundesverwaltung angehörten. Die Arbeitsgruppenmitglieder erhielten alle Informationen zu den Konventions- und Protokollverhandlungen. Die Arbeitsgruppe traf sich bis 1994 regelmässig zu Sitzungen. Zahlreiche Anliegen der Alpenkantone flössen auf diese Weise in den Verhandlungsprozess ein und beeinflussten den Inhalt und die Ausrichtung von Konvention und Protokollen massgeblich (vgl. auch Ziff. 133.1). Ab 1993 verschlechterte sich die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und seit 1994 fand keine Sitzung der Arbeitsgruppe mehr statt. Im Frühling 1996 wurde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Alpenkantonen neu aufgebaut und intensiviert, um den bestehenden Differenzen auf den Grund zu gehen. Daraus entstanden die Grundlagen für die entscheidende Tagung Ende August 1996 in Arosa (vgl. Ziff. 133.2), an welcher die Differenzen bereinigt werden konnten und der Entscheid zur Einleitung des Ratifikationsprozesses gefallt wurde. Die Ausarbeitung der vorliegenden Botschaft wurde von einer paritätisch zusammengesetzten Arbeitsgruppe Bund/Alpenkantone begleitet und im März 1997
in Bern mit einer Konferenz in der gleichen personellen Zusammensetzung wie in Arosa beendet. An dieser Konferenz wurde bezüglich der wichtigsten Anliegen der Alpenkantone an die Umsetzung der Alpenkonvention ein Konsens mit den betroffenen Bundesstellen erreicht. Es wurde beschlossen, diese Anliegen in einem speziellen Kapitel der Botschaft zusammenzufassen (Ziff. 3). An einer konferenziellen Konsultation im Mai 1997 in Samen mit Regierungsvertreterinnen und -Vertretern aus allen Alpenkantonen fand der Botschaftsentwurf mehrheitlich Zustimmung. Ende 1995 wurde die Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK), welcher 25 Ämter aus allen sieben Departementen angehören, etabliert. Sie hat unter anderem die Aufgabe, die raumwirksamen Massnahmen des Bundes und die Förderungspolitik bundesintern abzustimmen. Im Rahmen dieser Konferenz wurde im Herbst 1996 eine bundesinterne Arbeitsgruppe Alpenkonvention unter der Federführung des BUWAL gebildet. Es ist vorgesehen, die Arbeitsgruppe für Vertreterinnen und Vertreter der Alpenkantone zu öffnen. Sie wird die Umsetzung von Konvention und Protokollen begleiten. An der Weiterentwicklung von Konvention und Protokollen auf der internationalen Ebene wirken die Alpenkantone mit. Vertreterinnen und Vertreter der Alpenkantone sind eingeladen, an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses teilzunehmen. An einer Vorbereitungssitzung für Bundesämter und Alpenkantone vor den Sitzungen des Ständigen Ausschusses wird die Verhandlungsposition für die Schweizer Delegation zu den jeweilig aktuellen Verhandlungspunkten festgelegt. In den Expertengruppen zur Ausarbeitung der einzelnen Protokolle arbeiteten immer auch Vertreterinnen und Vertreter der Alpenkantone mit (vgl. Ziff. 221). Diese Mitarbeit wird für die Verhandlung der noch nicht abgeschlossenen, beziehungsweise zur Ausarbeitung allfälliger neuer Protokolle weitergeführt,
232 Einbezug interessierter Organisationen und Verbände An der Tagung in Arosa (vgl. Ziff. 133.2) wurde beschlossen, die Information gegenüber interessierten Verbänden und Organisationen zu intensivieren. Ein Einbezug in die Schweizer Delegation für die internationalen Verhandlungen ist nicht vorgesehen. Es ist aber geplant, regierungsexterne Kreise periodisch zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Vertragswerks zu informieren und anzuhören.
3 Die wichtigsten Anliegen der Alpenkantone Im Rahmen der Ausarbeitung dieser Botschaft kamen Bund und Alpenkantone an ihrer Konferenz im März 1997 in Bern (vgl. Ziff. 231) bezüglich der wichtigsten Anliegen der Alpenkantone zu einem Konsens. Es wurde vereinbart, diese Anliegen in einem speziellen Kapitel wie folgt zusammenzufassen:
Mit der Ratifikation der Alpenkonvention und der Protokolle «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung», «Berglandwirtschaft», «Naturschutz und Landschaftspflege», «Bergwald» und «Tourismus» bekräftigt die Schweiz ihre schon eingeleitete Politik einer bezüglich Schutz und Nutzung ausgewogenen Berggebietsentwicklung, Diese Politik bezweckt die Berücksichtigung sowohl des Schutzes des Alpenraumes als auch des Rechts der ansässigen Bevölkerung auf wirtschaftliche Entwicklung. Dazu gehört unter anderem eine ausreichende Grundversorgung und eine angemessene Entschädigung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Alpenraumes im Rahmen laufender und zukünftiger Projekte. Die Schweizer Berggebietsförderung erfahrt mit der Alpenkonvention und ihren Protokollen eine zusätzliche politische Abstützung. Bei dieser Abgeltungs- und Unterstützungspolitik, wie generell für die Umsetzung der Protokolle, wird der Bund die Vollzugsautonomie der Kantone im Rahmen der bestehenden Kompetenzordnung wahren. Das Protokoll «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung» trägt wesentlich zu einem ausgeglicheneren Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungszielsetzungen innerhalb des Vertragswerkes bei. Seine Ratifikation bildet deshalb für die Schweiz die Voraussetzung für die Ratifikation weiterer Protokolle. Die innerstaatliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die Alpenkonvention nicht verändert. Im Rahmen dieser Kompetenzen sind die Kantone frei, mit ausländischen Nachbarregionen Vereinbarungen zu treffen, um gemeinsame Aufgaben zur Umsetzung der Alpenkonvention auch gemeinsamen Lösungen zuzuführen. Die derzeit in der Schweiz geltende Gesetzgebung wird als genügend erachtet, um die Konvention und die Protokolle auf nationaler Ebene umzusetzen. Ebenso ist das bestehende Instrumentarium ausreichend, um Beobachtungen, Erhebungen und Informationen im Sinne der Konvention und der Protokolle sicherzustellen. Grundsätzlich sollen keine Instrumente und Massnahmen eingeführt werden, die die Kantone mit erheblichem zusätzlichem Administrativaufwand belasten. Die Schweiz vertritt auch in den internationalen Gremien der Konvention die Haltung, dass sich Forschung und Beobachtung zur Erfüllung der Vorgaben der Alpenkonvention und ihrer Protokolle möglichst auf bestehende Strukturen und Instrumente abzustützen haben.
Der Bundesrat wird die obigen Aussagen in seiner anlässlich der Unterzeichnung abzugebenden Erklärung aufnehmen.
4 Auswirkungen 41 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone Da die Ratifizierung der Konvention und der abgeschlossenen Protokolle weder auf die bestehenden Schutzinstrumente noch auf die Förderungsmassnahmen in unserem Lande unmittelbare Auswirkungen hat, werden keine direkten finanziellen und personellen Folgen für den Bund erwartet.
Die in der Konvention und ihren Protokollen enthaltenen finanziellen Verpflichtungen, welche die Schweiz als Vertragsstaat gegenüber ihren Gebietskörperschaften übernimmt, sind dank der bestehenden Förder-, Ausgleichs- und Abgeltungsmassnahmen zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Massnahmen der Berggebietsforderung werden nach Bedarf und nach Möglichkeit weiterentwickelt. Die Weiterentwicklung von Konvention und Protokollen beziehungsweise die Zusammenarbeit der Vertragspartner in diesen Bereichen soll -möglich bleiben. Längerfristig ist deshalb nicht auszuschliessen, dass sich auch hinsichtlich der Auswirkungen neue Erkenntnisse ergeben. Falls dies der Fall sein wird, wird dem Parlament darüber Antrag gestellt. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Alpenkantonen erfordert keine neuen Organisationsstrukturen. Das bestehende Instrumentarium, um Beobachtungen und Erhebungen gemäss Ziffer 227. l sicherzustellen, wird als genügend erachtet. Es werden im speziellen keine zusätzlichen Instrumente und Massnahmen eingeführt, die die Kantone mit erheblichem zusätzlichem Administrativaufwand belasten. Aufwendungen in diesem Bereich werden vom federführenden Bundesamt im Rahmen bestehender Personalkapazitäten und Kredite zur Verfügung gestellt.
42 Auswirkungen auf das nationale Recht Die Umsetzung der Alpenkonvention und ihrer Protokolle erfolgt in erster Linie dadurch, dass ihre Zielsetzungen und Verpflichtungen in laufende und zukünftige Projekte des Bundes und der Kantone einfliessen. Dies betrifft je die einzelnen Sektoralpolitiken des Bundes, zum Beispiel im Bereich der Berggebietsförderung und der Grundversorgung mit Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs, der Post und der Telecom sowie die Sektoralpolitiken von Bund und Kantonen, zum Beispiel in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaft, Tourismus und Waldwirtschaft. Als unmittelbare Folge der Inkraftsetzung der Alpenkonvention beabsichtigt der Bundesrat keine Veränderung der nationalen Rechtsordnung. Wie in Kapitel 137 erläutert, wird kein direkter Handlungsbedarf bestehen hinsichtlich der Unterschiede in der räumlichen Abgrenzung des Alpengebietes zwischen der Konvention beziehungsweise den Protokollen und den sektoralpolitischen Massnahmen. Zu den Auswirkungen betreffend die Vollzugsebene vgl. Ziffer 153. Im weiteren ist festzuhalten, dass die Ziele der Neuordnung des Finanzausgleichs durch die Alpenkonvention und ihre Protokolle nicht beeinträchtigt werden.
5 Legislaturplanung Das Übereinkommen zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) ist im Bericht vom 18. März 1996 über die Legislaturplanung 1995-1999 (BB1 1996 II 293) unter den «Weiteren Geschäften» der Aussenbezîehungen aufgeführt. Mit der Ratifizierung der Alpenkonvention werden die Anliegen einer nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt, da mit dem Übereinkommen wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Ziele gleichennassen angestrebt werden. Die internationale Zusammenarbeit ist überdies einer der umweltpolitischen Schwerpunkte des Bundesrates.
6 Verhältnis zum europäischen Recht Die Europäische Gemeinschaft hat die Alpenkonvention im Februar 1996 genehmigt (ABI. Nr. L 61 vom 12. März 1996, S. 31). Sie hat sich somit zur Umsetzung ihrer Grundsätze und Zielsetzungen völkerrechtlich verpflichtet. Damit bestätigt sie jedoch auch, dass die Konvention grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Mit einer Ratifikation der Konvention durch die Schweiz könnte daher auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung des Alpenraumes eine sinnvolle Verstärkung der Zusammenarbeit sowie eine Harmonisierung der Politiken erzielt werden, ohne dass eine Angleichung der Gesetzgebung zu erfolgen hat. Annäherungen dieser Art bilden einen wichtigen Beitrag an den Abbau von qualitativen Hürden im Hinblick auf weitere Integrationsschritte oder beispielsweise auf auszuhandelnde gemeinsame Grundsätze der Verkehrspolitik. Dass die Zusammenarbeit hier im Sinne der Förderung eines Europas der Regionen insbesondere zwischen den Alpenregionen stattfindet, entspricht dabei einem erklärten Ziel der schweizerischen Integrationspolitik.
7 Verfassungsmässigkeit Artikel 8 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund zum Abschluss von Staatsverträgen. Das Erfordernis der Genehmigung der Konvention durch die eidgenössischen Räte ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sje unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen. Die Alpenkonvention ist unbefristet, kann aber gemäss ihrem Artikel 13 Absatz l jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des siebten Monats nach Eingang der Kündigung beim Depositar wirksam. Dieselbe Kündigungsmöglichkeit gilt gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Konvention für die ebenfalls unbefristeten Protokolle. Zudem bewirkt eine Kündigung der Konvention naturgemäss ebenfalls die Kündigung der Protokolle (vgl. jeweils Schlussbestimmungen der Proto-, kolle: «Verhältnis zwischen der Konvention und dem Protokoll»), Weder die Konvention noch die Protokolle sehen einen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung wird durch das Vertragswerk nicht herbeigeführt. Es wird kein bestimmter Rechtsbereich in detaillierter Weise und durch direkt anwendbare Normen geregelt, sondern die Wahl der Mittel zur Realisierung der eingegangenen Verpflichtungen wird den Vertragsparteien überlassen. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt daher nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung,
Bundesbeschluss Entwurf zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) und zu verschiedenen Zusatzprotokollen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1997 ", beschliesst;
Art. l Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), das von der Schweiz am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnet wurde, sowie die Protokolle «Raumplanung und nachhaltige Entwicklung», «Berglandwirtschaft», «Naturschutz und Landschaftspflege», «Bergwald» und «Tourismus» und das Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Monaco werden genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Alpenkonvention und die in Absatz l genannten Protokolle zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Übereinkommen Originaltext zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - im Bewusstsein, dass die Alpen einer der grössten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben, in der Erkenntnis, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch grösste Bedeutung für ausseralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege, in Anerkennung der Tatsache, dass die Alpen unverzichtbarer Rückzugs- und Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind, im Bewusstsein der grossen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten * der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Ah und Intensität der touristischen Nutzung, in Kenntnis der Tatsache, dass die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Masse gefährdet und dass Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtlichen Kosten und in der Regel nur in grossen Zeiträumen behoben werden können, in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen - sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:
Artikel l Anwendungsbereich (1) Gegenstand dieses Übereinkommens ist das Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage1J beschrieben und dargestellt ist.
" Die Anlage wird im Bundesblatt nur soweit veröffentlicht, als sie das schweizerische Anwendungsgebiet betrifft. Die ganze Anlage kann beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden.
Alpenkonvention. Übereinkommen
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an die Republik Österreich als Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Teile ihres Hoheitsgebiets erstrecken, sofern dies für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens als erforderlich angesehen wird. (3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Artikel 2 Allgemeine Verpflichtungen (1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge-, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert. (2) Zur Erreichung des in Absatz l genannten Zieles werden die Vertragsparteien geeignete Massnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen: a) Bevölkerung und Kultur - mit dem Ziel der Achtung, Erhaltung und Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Eigenständigkeit der ansässigen Bevölkerung und der Sicherstellung ihrer Lebensgrundlagen, namentlich der umweltverträglichen Besiedlung und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und partnerschaftlichen Verhaltens zwischen alpiner und ausseralpiner Bevölkerung, b) Raumplanung - mit dem Ziel der Sicherung einer sparsamen und rationellen Nutzung und einer gesunden, harmonischen Entwicklung des Gesamtraumes unter besonderer Beachtung der Naturgefahren, der Vermeidung von Über- und Unternutzungen sowie der Erhaltung oder Wiederherstellung von natürlichen Lebensräumen durch umfassende Klärung und Abwägung der Nutzungsansprüche, vorausschauende integrale Planung und Abstimmung der daraus resultierenden Massnahmen, c) Luftreinhaltung - mit dem Ziel der drastischen Verminderung von Schadstoffemissionen und -belastungen im Alpenraum und der Schadstoffverfrachtung von aussen, auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen nicht schädlich ist, d) Bodenschutz - mit dem Ziel der Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigungen, insbesondere durch Anwendung bodenschonender land- und forstwirtschaftlicher Produktionsverfahren, sparsamen Umgang mit Grund und Boden, Eindämmung von Erosion sowie durch Beschränkung der Versiegelung von Böden, e) Wasserhaushalt - mit dem Ziel, gesunde Wassersysteme zu erhalten oder wiederherzustellen, inbesondere durch die Reinhaltung der Gewässer, durch naturnahen Wasserbau und durch eine Nutzung der Wasserkraft, die die Interessen
der ansässigen Bevölkerung und das Interesse an der Erhaltung der Umwelt gleichennassen berücksichtigt,
Alpenkonvention. Übereinkommen
f) Naturschutz und Landschaftspflege - mit dem Ziel, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt einschliesslich ihrer Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden, g) Berglandwirtschaft - mit dem Ziel, im Interesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgerechte, umweltverträgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fördern, h) 'Bergwald - mit dem Ziel Erhaltung, Stärkung und Wiederherstellung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion durch Verbesserung der Widerstandskraft der Waldökosysteme, namentlich mittels einer naturnahen Waldbewirtschaftung und durch die Verhinderung waldschädigender Nutzungen unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum, i) Tourismus und Freizeit - mit dem Ziel, unter der Einschränkung umweltschädigender Aktivitäten, die touristischen und Freizeitaktivitäten mit den Ökologischen und sozialen Erfordernissen in Einklang zu bringen, insbesondere durch Festlegung von Ruhezonen, j) Verkehr - mit dem Ziel, Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Mass zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize, ohne Diskriminierung aus Gründen der Nationalität, k) Energie - mit dem Ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und energiesparende Massnahmen zu fördern, 1) Abfallwirtschaft - mit dem Ziel, unter besonderer Berücksichtigung der Abfallvermeidung eine den besonderen topographischen, geologischen und klimatischen Bedürfnissen des Alpenraumes angepasste Abfallerfassung, -Verwertung und -entsorgung sicherzustellen. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durchführung dieses Übereinkommens festgelegt werden.
Artikel 3 Forschung und systematische Beobachtung Die Vertragsparteien vereinbaren, auf den in Artikel 2 genannten Gebieten a) Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen durchzuführen und dabei zusammenzuarbeiten, b) gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung zu entwickeln, c) Forschung und Beobachtung sowie die dazugehörige Datenerfassung zu harmonisieren.
Alpenkonvention. Übereinkommen
Artikel 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Bereich (1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch rechtlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind. (2) Die Vertragsparteien informieren einander zur grösstmöglichen Berücksichtigung grenzüberschreitender und regionaler Erfordernisse über geplante, juristisch oder wirtschaftliche Massnahmen, von denen besondere Auswirkungen auf den Alpenraum oder Teile desselben zu erwarten sind. (3) Die Vertragsparteien arbeiten mit internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen soweit erforderlich zusammen, um das Übereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzuführen. (4) Die Vertragsparteien sorgen in geeigneter Weise für eine regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffenen Massnahmen. (5) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen im Informationsbereich gelten vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit. Vertraulich bezeichnete Informationen müssen als solche behandelt werden.
Artikel 5 Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz) (1) Die gemeinsamen Anliegen der Vertragsparteien und ihre Zusammenarbeit sind Gegenstand regelmässig stattfindender Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz). Die erste Tagung der Alpenkonferenz wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine einvernehmlich zu bestimmende Vertragspartei einberufen. (2) Danach finden in der Regel alle zwei Jahre ordentliche Tagungen der Alpenkonferenz bei der Vertragspartei statt, die den Vorsitz führt. Vorsitz und Sitz wechseln nach jeder ordentlichen Tagung der Alpenkonferenz. Beides wird von der Alpenkonferenz festgelegt. (3) Die vorsitzführende Vertragspartei schlägt jeweils die Tagesordnung für die Tagung der Alpenkonferenz vor. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. (4) Die Vertragsparteien übermitteln der Alpenkonferenz Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Massnahmen, vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit. (5) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, der Europarat sowie jeder europäische Staat können auf den Tagungen der Alpenkonferenz als Beobachter teilnehmen. Das gleiche gilt für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse alpiner Gebietskörperschaften. Die Alpenkonferenz kann ausserdem einschlägig tätige internationale nichtstaatliche Organisationen als Beobachter zulassen. (6) Eine ausserordentliche Tagung der Alpenkonferenz findet statt, wenn sie von ihr beschlossen oder wenn es zwischen zwei Tagungen'von einem Drittel der Vertragsparteien bei der vorsitzführenden Vertragspartei schriftlich beantragt wird.
Alpenkonvention. Übereinkommen
Artikel 6 Aufgaben der Alpenkonferenz Die Alpenkonferenz prüft auf ihren Tagungen die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und nimmt auf ihren Tagungen insbesondere folgende Aufgaben wahr; a) Sie beschliesst Änderungen des Übereinkommens im Rahmen des Verfahrens des Artikels 10. b) Sie beschliesst Protokolle und deren Anlagen sowie deren Änderungen im Rahmen des Verfahrens des Artikels 11. c) Sie beschliesst ihre Geschäftsordnung. d) Sie trifft die notwendigen finanziellen Entscheidungen. e) Sie beschliesst die Einrichtung von zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Arbeitsgruppen. f) Sie nimmt die Auswertung wissenschaftlicher Informationen zur Kenntnis. g) Sie beschliesst oder empfiehlt Massnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehenen Ziele, legt Form, Gegenstand und Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 5 Absatz 4 vorzulegenden Informationen fest und nimmt diese Informationen sowie die von den Arbeitsgruppen vorgelegten Berichte zur Kenntnis. h) Sie stellt die Durchführung der notwendigen Sekretariatsarbeiten sicher.
Artikel 7 Beschlussfassung in der Alpenkonferenz (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fasst die Alpenkonferenz ihre Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Sind hinsichtlich der in Artikel 6 lit. c, f und g genannten Aufgaben alle Bemühungen um eine Einstimmigkeit erschöpft und stellt der Vorsitzende dies ausdrücklich fest, so wird der Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. (2) In der Alpenkonferenz hat jede Vertragspartei eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben.
Artikel 8 Ständiger Ausschuss (1) Ein Ständiger Ausschuss der Alpenkonferenz, der aus den Delegierten der Vertragsparteien besteht, wird als ausführendes Organ eingerichtet. (2) Unterzeichnerstaaten, welche die Konvention noch nicht ratifiziert haben, haben in den Sitzungen des Ständigen Ausschusses Beobachterstatus. Dieser kann darüber hinaus jedem Alpenstaat, der diese Konvention noch nicht unterzeichnet hat, auf Antrag gewährt werden. (3) Der Ständige Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung. (4) Der Ständige Ausschuss bestimmt ausserdem über die Modalitäten der allfälligen Teilnahme von Vertretern staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen an seinen Sitzungen. '
Alpenkonvention. Übereinkommen '"•m
(5) Die in der Alpenkonferenz vorsitzführende Vertragspartei stellt den Vorsitz im Ständigen Ausschuss. (6) Der Ständige Ausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) er sichtet die von den Vertragsparteien übermittelten Informationen gemäss Artikel 5, Absatz 4 zur Berichterstattung an die Alpenkonferenz, b) er sammelt und bewertet Unterlagen im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und legt sie der Alpenkonferenz gemäss Artikel 6 zur Überprüfung vor, c) er unterrichtet die Alpenkonferenz über die Durchführung ihrer Beschlüsse, d) er bereitet inhaltlich die Tagungen der Alpenkonferenz vor und kann Tagesordnungspunkte sowie sonstige Massnahmen betreffend die Durchführung des Übereinkommens und seiner Protokolle vorschlagen, e) er setzt entsprechend Artikel 6, lit. e) Arbeitsgruppen für die Erarbeitung von Protokollen und Empfehlungen ein und koordiniert deren Tätigkeit, f) er überprüft und harmonisiert Inhalte von Protokollentwürfen unter ganzheitlichen Aspekten und schlägt sie der Alpenkonferenz vor, g) er schlägt Massnahmen und Empfehlungen zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen und den Protokollen enthaltenen Ziele der Alpenkonferenz vor, (7) Die Beschlussfassung im Ständigen Ausschuss erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Artikels 7.
Artikel 9 Sekretariat Die Alpenkonferenz kann die Errichtung eines ständigen Sekretariates mit Einstimmigkeit beschliessen.
Artikel 10 Änderungen des Übereinkommens Jede Vertragspartei kann der in der Alçenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Vorschläge werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. Die Änderungen des Übereinkommens treten gemäss Absatz (2), (3) und (4) des Artikels 12 in Kraft.
Artikel 11 Protokolle und ihre Änderung (1) Protokollentwürfe im Sinne des Artikels 2, Absatz 3 werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. (2) Die von der Alpenkonferenz beschlossenen Protokolle werden anlässlich ihrer Tagungen oder danach beim Verwahrer unterzeichnet. Sie treten für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Für das Inkrafttreten eines Protokolls sind mindestens drei Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erforderlich. Die betreffenden Urkunden werden bei der Republik Österreich als Verwahrer hinterlegt.
Alpenkonvention: Übereinkommen
(3) Soweit im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten für das Inkrafttreten und die Kündigung eines Protokolls die Artikel 10, 13 und 14 sinngemäss. (4) Für Änderungen der Protokolle gelten entsprechend die Absätze l bis 3.
Artikel 12 Unterzeichnung und Ratifizierung (1) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 7. November 1991 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt, (3) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, nachdem drei Staaten ihre Zustimmung gemäss Absatz 2 ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. (4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung gemäss Absatz 2 ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 13 Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Artikel 14 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 12, d) jede nach Artikel l Absätze 2 und 3 abgegebene Erklärung, e) jede nach Artikel 13 vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Salzburg, am 7. November 1991 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Spräche, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Es folgen die Unterschriften
Alpenkonvention. Übereinkommen
Anlage (Art. l Abs. 1) Liste der administrativen Einheiten des Alpenraums in der schweizerischen Eidgenossenschaft Kanton Abgrenzung
Appenzell A.-Rh. ganzer Kanton Appenzell I.-Rh. ganzer Kanton Bern Amtsbezirke: Frutigen Interlaken Niedersimmental Oberhasli Obersimmental Saanen Schwarzenburg (nur Gemeinden Guggisberg, Rüschegg) Signau (nur Gemeinden Schangnau, Röthenbach) Thun Freiburg Bezirke: La Gruyère Sense (nur Gemeinde Plaffeien) Glarus ganzer Kanton Graubünden ganzer Kanton Luzern Amt: Luzern Entlebuch Unterwaiden nid dem Wald ganzer Kanton Unterwaiden ob dem Wald ganzer Kanton Uri ganzer Kanton St. Gallen Bezirke: Unterrheintal Oberrheintal Werdenberg Sargans Gaster Obertoggenburg Schwyz ganzer Kanton Tessi n ganzer Kanton Waadt Bezirke: Aigle Pays d'Enhaut Vevey (nur Gemeinden Montreux, Veytaux) Wallis ganzer Kanton
Anhang
Protokoll Originaltext über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutze der Alpen (Beitrittsprotokoll)
Die Bundesrepublik Deutschland, Die Französische' Republik, Die Italienische Republik, Das Fürstentum Liechtenstein, Die Republik Österreich, Die Schweizerische Eidgenossenschaft, Die Republik Slowenien, Die Europäische Gemeinschaft, Unterzeichner des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention), einerseits, und das Fürstentum Monaco andererseits, in Anbetracht der Tatsache, dass das Fürstentum Monaco der Alpenkonvention als Vertragspartei beizutreten wünscht, in dem Bestreben, für den Schutz der Alpen im gesamten Alpenraum Sorge zu tragen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel l Das Fürstentum Monaco wird Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutze der Alpen in seiner durch das vorliegende Beitrittsprotokoll geänderten Fassung.
Artikel 2 In der Präambel wird «das Fürstentum Monaco» im Anschluss an «das Fürstentum Liechtenstein» aufgeführt.
Artikel 3 Die Anlage, die das Gebiet der Alpen, Anwendungsbereich der Alpenkonvention, beschreibt und darstellt, wird folgendermassen abgeändert: a) die Liste der Verwaltungseinheiten des Alpenraums wird wie folgt ergänzt: - Fürstentum Monaco. b) an die Stelle der Landkarte in der Anlage der Alpenkonvention tritt die diesem Beitrittsprotokoll beigefügte Karte.
Schutz der Alpen. Beitrittsprotokoll des Fürtentums Monaco
Artikel 4 (1) Die Zustimmung, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein, kann ausgedrückt werden durch:
eine Unterzeichnung, die keiner Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf. Der Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Verwahrer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, dass seine Unterschrift als Zustimmung gilt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein;
eine Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (2) Das Beitrittsprotokoll tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
die Alpenkonvention ist in Kraft getreten;
die Vertragsparteien der Alpenkonvention haben ihre Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein;
das Fürstentum Monaco hat seine Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein. (3) Für die Unterzeichnerstaaten, die noch nicht Vertragsparteien der Alpenkonvention sind, wird die Zustimmung, durch dieses Beitrittsprotokoil gebunden zu sein, erst an dem Tage wirksam, an dem die Alpenkonvention für sie in Kraft tritt.
Artikel 5 Ab Unterzeichnung dieses Beitrittsprotokolls kann kein Staat seiner Zustimmung, durch die Alpenkonvention gebunden zu sein, Ausdruck verleihen, wenn er nicht zuvor oder gleichzeitig seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein.
Artikel 6 Für die Kündigung dieses Beitrittsprotokolls ist die Kündigung der Alpenkonvention erforderlich.
Artikel? Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnerstaaten:
jede Unterzeichnung mit der Angabe, ob sie der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Artikel 4;
jede Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Schutz der Alpen. Beitrittsprotokoll des Fürtentums Monaco
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Beitrittsprotokoll unterschrieben. Geschehen zu Chambéry, am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei die vier Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Es folgen die Unterschriften
Protokoll Originaltext zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die Europäische Gemeinschaft - in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, in der Erkenntnis, dass der Alpenraum ein Gebiet von gesamteuropäischer Bedeutung ist und'hinsichtlich Topographie, Klima, Gewässer, Vegetation, Tierwelt, Landschaft und Kultur ein ebenso unverwechselbares wie vielfältiges Erbe bildet und dass seine Hochgebirge, Tallandschaften und Voralpen ökologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur das Anliegen der Alpenländer ist, in dem Bewusstsein, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung sind, in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre eigenen Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in dem Bewusstsein, dass der Alpenraum darüber hinaus verschiedene weitere Funktionen von allgemeinem Interesse erfüllt, namentlich als Fremdenverkehrs- und Erholungsraum sowie als Träger bedeutender Verkehrswege Europas, in der Erwägung, dass die natürlichen räumlichen Schranken und die Anfälligkeit der Ökosysteme durch die anwachsende ansässige und nicht ansässige B'evölkerung sowie durch stark zunehmende Flächenansprüche für die verschiedenen obenerwähnten Funktionen Verträglichkeitsprobleme aufwerfen, woraus sich eine Schädigung beziehungsweise Bedrohung des ökologischen Gleichgewichts des Alpenraums ergibt, in Anerkennung, dass diese Ansprüche nicht gleichmässig verteilt sind und in einzelnen Gebieten konzentriert auftreten, während andere Gebiete von Unternutzung und Landflucht bedroht sind,
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll •* * in der Erwägung, dass es angesichts dieser Risiken notwendig geworden ist, ganz besonders die engen Zusammenhänge zwischen menschlichen Tätigkeiten, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, und der Erhaltung der Ökosysteme zu beachten, welche den Alpenraum gegen Änderungen der Voraussetzungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten sehr empfindlich machen, und zweckmässige, diversifizierte Massnahmen in Abstimmung mit der ansässigen Bevölkerung und ihren gewählten Vertretern sowie auch mit Unternehmen und Verbänden erfordern, in der Erwägung, dass die bestehende Raumordnungspolitik, die zur Verringerung von Ungleichheiten und zur Verstärkung der Solidarität beiträgt, unter stärkerer Berücksichtigung der Umweltbelange in einer Weise fortzusetzen beziehungsweise anzupassen ist, dass ihre vorbeugende Rolle voll zum Tragen kommt, in dem Bewusstsein, dass der Schutz der Umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle Fortentwicklung sowie die Wirtschaftsentwicklung im Alpenraum gleichrangige Ziele sind und dass deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfähiges Gleichgewicht gesucht werden muss, in der Überzeugung, dass zahlreiche Probleme des Alpenraums am besten von den direkt betroffenen Gebietskörperschaften gelöst werden können, in der Überzeugung, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften im Alpenraum im Interesse harmonischer Entwicklungen zu fördern ist, in der Überzeugung, dass natürliche Produktionserschwernisse, namentlich in der Land- und Forstwirtschaft, die wirtschaftlichen Grundlagen der ansässigen Bevölkerung in Frage stellen und eine Beeinträchtigung des Lebens- und Erholungsraums mit sich bringen können, in der Überzeugung, dass die Bereitstellung des Alpenraums für Leistungen im allgemeinen Interesse, namentlich für Schutz- und ökologische Ausgleichsfunktionen sowie als Freizeit- und Erholungsgebiet, angemessene Unterstützungsmassnahmen erfordern kann, in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Massnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Ziele Die Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sind: a) Anerkennung der besonderen Erfordernisse des Alpenraums im Rahmen nationaler und europäischer Politiken, b) Abstimmung der Raumnutzung mit den ökologischen Erfordernissen, c) sparsame und umweltverträgliche Nutzung der Ressourcen und des Raums, d) Anerkennung der besonderen Interessen der Bevölkerung im Alpenraum durch Anstrengungen zur dauerhaften Sicherstellung ihrer Entwicklungsgrundlagen,
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll
e) Förderung der Wirtschaftsentwicklung bei gleichzeitiger ausgewogener Bevölkerungsentwicklung innerhalb des Alpenraums, f) Wahrung der regionalen Identitäten und kulturellen Besonderheiten, g) Förderung der Chancengleichheit der ansässigen Bevölkerung im Bereich der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung unter Achtung der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften, h) Berücksichtigung von natürlichen Erschwernissen, Leistungen im öffentlichen Interesse, Nutzungseinschränkungen und von Preisen, die dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Ressourcen entsprechen.
Artikel 2 GrundverpfKchtungen (1) Entsprechend den in Artikel l genannten Zielen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums schaffen die Vertragsparteien Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, a) die Handlungsfähigkeit der Gebietskörperschaften entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip zu stärken, b) spezifische regionale Strategien und dazugehörige Strukturen zu verwirklichen, c) die Solidarität unter den Gebietskörperschaften durch wirkungsvolle innerstaatliche Massnahmen zu gewährleisten, d) bei Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten natürlicher Ressourcen und bei anerkannten Erschwernissen der wirtschaftlichen Tätigkeit im Alpenraum Unterstützungsmassnahmen zu ergreifen, wenn diese zur Erhaltung der Wirtschaftstätigkeiten erforderlich und umweltverträglich sind, e) die Abstimmung von Raumplanungs-, Entwicklungs- und Schutzpolitiken durch internationale Zusammenarbeit zu fördern. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung der Ziele gemäss Artikel l unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips vorzusehen.
Artikel 3 Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung Die Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung zielen auf eine rechtzeitige Abstimmung der wirtschaftlichen Belange mit den Erfordernissen des Umweltschutzes ab, insbesondere hinsichtlich a) der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts und der biologischen Vielfalt der alpinen Regionen, b) der Erhaltung und Pflege der Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften sowie Ortsbildern, c) der sparsamen und umweltverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen, namentlich von Boden, Luft, Wasser, Flora und Fauna sowie der Energie, d) des Schutzes seltener Ökosysteme, Arten und Landschaftselemente, e) der Wiederinstandsetzung geschädigter Naturräume und Wohngebiete, 0 des Schutzes vor Naturgefahren, g) der umweit- und landschaftsgerechten Erstellung der für die Entwicklung notwendigen Bauten und Anlagen, h) der Wahrung der kulturellen Besonderheiten der alpinen Regionen.
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll
Artikel 4 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse der internationalen Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme auf der am besten geeigneten Ebene zu fördern. (2) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen, insbesondere bei der Ausarbeitung von Plänen und/oder Programmen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung im Sinne des Artikels 8 auf nationaler und regionaler Ebene sowie bei der Festlegung raumbedeutsamer sektoraler Planungen. In den Grenzräumen wirkt diese Zusammenarbeit vor allem auf eine Abstimmung der Raumplanung, der wirtschaftlichen Entwicklung und der Umwelterfordernisse hin. (3) Wenn die Gebietskörperschaften Massnahmen nicht durchführen können, weil sie in nationaler oder internationaler Zuständigkeit liegen, sind ihnen Möglichkeiten einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam darzulegen.
Artikel 5 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Zur Erreichung der angestrebten Raumentwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen der Regionalentwicklung, des Siedlungswesens, des Tourismus, des Verkehrs, der Land- und Forstwirtschaft, des Umweltschutzes sowie der technischen Infrastruktureinrichtungen, vor allem für Wasser und Energie, zu berücksichtigen, auch mit dem Ziel, allfällige negative oder widersprüchliche Auswirkungen zu vermeiden.
Artikel 6 Abstimmung der sektoralen Politiken Um die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums und seiner Regionen zu fördern, führen die Vertragsparteien - dort, wo sie nicht bestehen - Instrumente zur Abstimmung der sektoralen Politiken ein. Sie bemühen sich dabei um Lösungen, die mit der Erhaltung der Umwelt und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen vereinbar sind, sowie um die Vermeidung der aus einer einseitigen Raumnutzung entstehenden Gefahren,- indem sie eine Vielfalt von Initiativen unterstützen und die Partner zur Verfolgung gemeinsamer Ziele anhalten.
Artikel 7 Beteiligung der Gebietskörperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen zu nutzen und zu entwikkeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Massnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll
Kapitel II Spezifische Massnahmen Artikel 8 Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (1) Die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung erfolgt im Rahmen der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien durch Ausarbeitung von Plänen und/oder Programmen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung. (2) Diese Pläne und/oder Programme werden für den gesamten Alpenraum auf der Ebene der zustündigen Gebietskörperschaften erstellt. (3) Sie werden von oder mit den zuständigen Gebietskörperschaften unter Beteiligung der angrenzenden Gebietskörperschaften, gegebenenfalls im grenzüberschreitenden Rahmen, erstellt und zwischen den verschiedenen räumlichen Ebenen abgestimmt. (4) Sie legen die Vorgaben der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung für zusammenhängende Gebiete fest. Sie werden regelmässig überprüft und gegebenenfalls geändert. Ihre Erstellung und Durchführung stützen sich auf Bestandsaufnahmen und vorangehende Studien, mit deren Hilfe die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets ermittelt werden.
Artikel 9 Inhalt der Pläne und/oder Programme für Raumplanung und nachhaltige Entwicklung Die Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung umfassen auf der am besten geeigneten territorialen Ebene für den am besten geeigneten Raum und nach Massgabe der jeweiligen räumlichen Gegebenheiten insbesondere folgende Punkte: 1. Regionale Wirtschaftsentwicklung a) Massnahmen, welche die ansässige Bevölkerung mit zufriedenstellenden Erwerbsmöglichkeiten und mit den für die gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung erforderlichen Gütern und Dienstleistungen versorgen sowie ihre Chancengleichheit gewährleisten, b) Massnahmen, welche die wirtschaftliche Vielfalt fördern zur Beseitigung von Strukturschwächen und der Gefahren einseitiger Tätigkeiten, c) Massnahmen, welche die Zusammenarbeit zwischen Tourismus, Land- und Forstwirtschaft sowie Handwerk namentlich über arbeitsplatzschaffende Erwerbskombinationen verstärken. 2. Ländlicher Raum a) Sicherung der für die Land-, Weide- und Forstwirtschaft geeigneten Flächen, b) Festlegung von Massnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Land- und Forstwirtschaft im Berggebiet, c) Erhaltung und Wiederherstellung der ökologisch und kulturell besonders wertvollen Gebiete,
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll
d) Festlegung der fût Freizeitaktivitäten benötigten Flächen und Anlagen unter Wahrung ihrer Vereinbarkeit mit anderen Raumnutzungen, e) Festlegung von Gebieten, in denen aufgrund von Naturgefahren die Errichtung von Bauten und Anlagen soweit wie möglich auszuschliessen ist. 3. Siedlungsraum a) Angemessene und haushälterische Abgrenzung von Siedlungsgebieten, einschliesslich der Massnahmen zur Gewährleistung ihrer tatsächlichen Bebauung, b) Sicherung der erforderlichen Standorte für wirtschaftliche und kulturelle Tätigkeiten, für Ver- und Entsorgung sowie für Freizeitaktivitäten, ' c) Festlegung von Gebieten, in denen aufgrund von Naturgefahren die Errichtung von Bauten und Anlagen soweit wie möglich auszuschliessen ist, d) Erhaltung und Gestaltung von innerörtlichen Grünflächen und von Naherholungsräumen am Rand der Siedlungsgebiete, e) Begrenzung des Zweitwohnungsbaus, f) Orientierung und Konzentration der Siedlungen an den Achsen öffentlicher Verkehrsmittel beziehungsweise angrenzend an bestehender Bebauung, g) Erhaltung der charakteristischen Siedlungsformen, h) Erhaltung und Belebung der charakteristischen Bausubstanz. 4. Natur- und Landschaftsschutz a) Festlegung von Gebieten für Natur- und Landschaftsschutz sowie für den Schutz der Gewässer und anderer natürlicher Lebensgrundlagen, b) Festlegung von Ruhezonen und sonstigen Gebieten, in denen Bauten und Anlagen sowie andere störende Tätigkeiten eingeschränkt oder untersagt sind. 5. Verkehr a) Massnahmen zur Verbesserung der regionalen und überregionalen Verbindungen, b) Massnahmen zur Bevorzugung der Benutzung umweltverträglicher Verkehrsmittel, c) Massnahmen zur Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der Verkehrsträger, d) Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und gegebenenfalls zur Einschränkung des motorisierten Verkehrs, e) Massnahmen zur Verbesserung des Angebots öffentlicher Verkehrsmittel für Ansässige und Gäste.
Artikel 10 Verträglichkeit der Projekte (1) Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die Prüfung der direkten und indirekten Auswirkungen Öffentlicher und privater Vorhaben, welche die Natur, die Landschaft, die bauliche Substanz und den Raum wesentlich oder nachhaltig beeinflussen können. Bei dieser Prüfung wird den
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll
Lebensverhältnissen der ansässigen Bevölkerung und insbesondere ihren Belangen im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich Rechnung getragen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Entscheidung über die Genehmigung oder die Durchführung der Vorhaben zu berücksichtigen. (2) Soweit sich ein Vorhaben auf die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung sowie auf die Umweltbedingungen einer benachbarten Vertragspartei auswirkt, sind die zuständigen Stellen dieser Vertragspartei rechtzeitig darüber zu unterrichten. Die Information muss so frühzeitig erfolgen, dass eine Prüfung und Stellungnahme möglich ist und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden kann.
Artikel 11 Ressourcennutzung, Leistungen im Öffentlichen Interesse, natürliche Produktionserschwernisse und Einschränkungen der Ressourcennutzung Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des nationalen Rechts die Möglichkeiten, ob und wie a) Nutzniesser alpiner Ressourcen veranlasst werden können, marktgerechte Preise zu zahlen, die die Kosten der Bereitstellung der Ressourcen in ihren wirtschaftlichen Wert einbeziehen, b) die im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen abgegolten werden können, c) die als Folge natürlicher Produktionserschwernisse benachteiligten Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft, einen angemessenen Ausgleich erhalten können, d) zusätzliche erhebliche Einschränkungen der umweltverträglichen Wirtschaftsnutzung des Naturraumpotentials auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage angemessen vergütet werden können.
Artikel 12 Finanz- und wirtschaftspolitische Massnahmen (1) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebte nachhaltige räumliche Entwicklung des Alpenraums durch finanz- und wirtschaftspolitische Massnahmen zu unterstützen. (2) Neben den in Artikel 11 genannten Massnahmen kommen insbesondere in Betracht: a) Ausgleichsmassnahmen auf geeigneter Ebene zwischen Gebietskörperschaften, b) Neuausrichtung der Politiken für traditionelle Sektoren und zweckmässiger Einsatz der bestehenden Fördermittel, c) Unterstützung grenzüberschreitender Projekte. (3) Die Vertragsparteien prüfen die Auswirkungen bestehender und zukünftiger finanz- und wirtschaftspolitischer Massnahmen auf die Umwelt und den Raum und räumen denjenigen Massnahmen Vorrang ein, die mit dem Schutz der Umwelt und mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.
Artikel 13 Weitergehende Massnahmen Die Vertragsparteien können Massnahmen zur Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Massnahmen hinausgehen.
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll
Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 14 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und Beobachtungen, die für eine bessere Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Raum, Wirtschaft und Umwelt im Alpenraum und zur Abschätzung zukünftiger Entwicklungen dienlich sind. (2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Forschungs- und Beobachtungsergebnisse in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung des Zustandes und der Entwicklung des Alpenraums und seiner Umwelt einfljessen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Artikel 15 Bildung und Information Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Massnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
Kapitel IV Kontrolle und Bewertung Artikel 16 Durchführung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Massnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 17 Kontrolle der Einhaltung der Protokollpflichten (1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmässig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Massnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Pflichten aus dem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch Rückfragen an die betreffenden Vertragsparteien stellen oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der ProtokoIIpflichten durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Pflichtverletzung feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
27 Bundesblatl 149. Jahrgang. Bd. IV 721
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll
Artikel 18 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmässig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.
Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 19 Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne ihres Artikels 2 und ihrer anderen einschlägigen Artikel. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls. (3) Wenn die Alpenkonferenz Fragen in bezug auf dieses Protokoll berät, sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls berechtigt, an der Abstimmung teilzunehmen.
Artikel 20 Unterzeichnung und Ratifizierung (1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15, Januar 1995 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.
Artikel 21 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls,
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung. Protokoll
d) jede von einer Vertragspartei abgegebene Erklärung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschliesslich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Chambéry, am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichennassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Republik Österreich hinterlegt wird, die allen Unterzeichnerparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Es folgen die Unterschriften
Protokoll Originaltext zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 uim Bereich Berglandwirtschaft
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die Europäische Gemeinschaft - in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vorn 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, in dem Bewusstsein ihrer Verantwortung, im Intefesse der Allgemeinheit die Bewirtschaftung der traditionellen Kulturlandschaften und eine standortgemässe, umweltverträgliche Landwirtschaft zu erhalten und unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen zu fördern, in Kenntnis der Tatsache, dass der Alpenraum mit seinem Reichtum an natürlichen Ressourcen, seinen Wasservorkommen, seinem landwirtschaftlichen Potential, seiner historischen und kulturellen Bedeutung, seinem Wert als europäischer Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum sowie mit den durch ihn führenden Verkehrsachsen auch in Zukunft insbesondere für die ansässige Bevölkerung, aber auch für die Menschen anderer Gebiete lebenswichtig ist, in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre eigenen Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in der Überzeugung, dass die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen, wobei den Eigenständigkeiten der einzelnen Regionen sowie der zentralen Rolle der Landwirtschaft Rechnung zu tragen ist, in Anbetracht der Bedeutung, die der Landwirtschaft im Alpenraum seit jeher zugekommen ist und des unverzichtbaren Beitrages, den dieser Wirtschaftszweig auch in Zukunft als Lebensgrundlage zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Besiedlungsdichte, zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erzeugung wertvoller typischer Produkte, zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, unter anderem "auch für ihre touristische Nutzung, zum Schutz des Bodens vor Erosionen, Lawinen und Überschwemmungen insbesondere in den Berggebieten leisten wird,
Berglandwirtschaft. Protokoll
in der Erkenntnis, dass Art und Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung massgeblichen Einfluss auf Natur und Landschaft ausüben und dass der extensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft eine wesentliche Funktion als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt der Alpen zukommt, in Anerkennung der Tatsache, dass die Landwirte aufgrund der geomorphologischen und klimatischen Verhältnisse in den Berggebieten unter erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen tätig sind, in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzüberschreitend gelöst werden können und gemeinsame Massnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen und dass insbesondere wirtschaftliche und soziale Anpassungs- und Begleitmassnahmen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene notwendig sind, damit die Existenz der Landwirte und ihrer Betriebe in den Berggebieten nicht durch ausschliessliche Anwendung ökonomischer Massstäbe in Frage gestellt wird - sind wie folgt übereingekommen: i
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel! Ziele (1) Dieses Protokoll bestimmt Massnahmen auf internationaler Ebene, um die standortgerechte und umweltverträgHche Berglandwirtschaft so zu erhalten und zu fördern, dass ihr wesentlicher Beitrag zur Besiedlung und nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere durch Erzeugung von typischen Qualitätsprodukten, zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum Schutz vor den Naturgefahren, zur Wahrung der Schönheit und des Erholungswertes der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Kultur im Alpenraum dauerhaft anerkannt und gewährleistet wird. (2) Die Vertragsparteien streben bei der Umsetzung dieses Protokolls die Optimierung der multifunktionalen Aufgaben der Berglandwirtschaft an.
Artikel 2 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die von diesem Protokoll bestimmten Ziele auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen.
Artikel 3 Grundverpflichtungen im gesamtwirtschaftlichen Rahmen Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, die Agrarpolitik in Übereinstimmung mit der gesamten Wirtschaftspolitik auf allen Ebenen an den Erfordernissen einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung auszurichten, um unter den gegebenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen, a) insbesondere in den Berggebieten die Förderung einer umweltverträglichen Landwirtschaft und ihrer gemeinwirtschaftlichen Funktionen gemäss Artikel 7 dieses Protokolls zu ermöglichen, b) durch sozial- und strukturpolitische Massnahmen im Verbund mit agrar- und umweltpolitischen Massnahmen auch in den Berggebieten angemessene
Berglandwirtschaft. Protokoll
Lebensbedingungen zu sichern und damit einer Abwanderung in sinnvoller Weise entgegenzuwirken.
Artikel 4 Rolle der Landwirte Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass insbesondere in den Berggebieten die Landwirtschaft im Lauf der Jahrhunderte die Landschaft geprägt und ihr historischen Charakter sowie kulturellen Wert verliehen hat. Die Landwirte sind deshalb auch in Zukunft aufgrund ihrer multifunktionalen Aufgaben als wesentliche Träger der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft anzuerkennen und in die Entscheidungen und Massnahmen für die Berggebiete einzubeziehen.
Artikel 5 Beteiligung der Gebietskörperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Landwirtschaftspolitiken für die Berggebiete sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die-unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Massnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien vereinbaren, a) gemeinsame Bewertungen der agrarpolitischen Entwicklung vorzunehmen sowie die gegenseitige Absprache vor wichtigen agrarpolitischen Entscheidungen zur Verwirklichung dieses Protokolls zu gewährleisten, b) durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden, insbesondere der regionalen Verwaltungen und Gcbietskörperschaften, eine Verwirklichung der in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Massnahmen sicherzustellen, c) durch die internationale Zusammenarbeit unter Forschungs- und Bildungsstätten, unter Landwirtschafts- und Umweltorganisationen sowie zwischen den Medien sowohl den Kenntnis- und Erfahrungsaustausch als auch gemeinsame Initiativen zu fördern.
Kapitel n Spezifische Massnahmen Artikel 7 Förderung der Berglandwirtschaft (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Massnahmen der Agrarpolitik auf allen Ebenen den unterschiedlichen Standortvoraussetzungen entsprechend zu differenzieren und die Berglandwirtschaft unter Berücksichtigung der natürlichen Standort-
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nachteile zu fördern. Betriebe, die in Extremlagen eine Mindestbewirtschaftung sichern, sind besonders zu unterstützen. (2) Der Beitrag, den die Berglandwirtschaft zur Erhaltung und Pflege der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Sicherung vor Naturgefahren im Interesse der Allgemeinheit leistet und der über den allgemeinen Verpflichtungsrahmen hinausgeht, wird auf der Grundlage vertraglicher, projekt- und leistungsbezogener Vereinbarungen angemessen ausgeglichen.
Artikel 8 Raumplanung und Kulturlandschaft (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den besonderen Bedingungen der Berggebiete bei Raumplanung, Flächenausweisung, Flurbereinigung und Bodenverbesserung unter Berücksichtigung der Natur- und Kulturlandschaft Rechnung zu tragen. (2) Vor allem sind zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Berglandwirtschaft die erforderlichen Flächen für eine standortgemässe und umweltverträgliche landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen. (3) Dabei sind die traditionellen Kulturlandschaftselemente (Wälder, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feucht-, Trocken- und Magerwiesen, Almen) und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen. (4) Besondere Massnahmen sind zur Erhaltung der traditionellen Hofanlagen und landwirtschaftlichen Bauelemente sowie zur weiteren Anwendung der charakteristischen Bauweisen und -materialien erforderlich.
Artikel 9 Naturgemässe Bewirtschaftungsmethoden und typische Produkte Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und dabei gemeinsame Kriterien anzustreben, um die Anwendung und Verbreitung von extensiven, naturgemässen und gebietscharakteristischen Bewirtschaftungsmethoden in den Berggebieten zu begünstigen sowie die Erzeugung typischer Agrarprodukte, die sich durch ihre örtlich begrenzten, einzigartigen und naturgemässen Produktionsweisen auszeichnen, zu schützen und aufzuwerten.
Artikel 10 Standortgemässe Viehhaltung und genetische Vielfalt (1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die standortgemässe, flächengebundene Viehhaltung als Erwerbsquelle wie als ein die landschaftliche und kulturelle Eigenart prägendes Element einen wesentlichen Bestandteil der Berglandwirtschaft darstellt. Deshalb ist die Viehhaltung, unter Einschluss der traditionellen Haustiere, mit ihrer charakteristischen Rassenvielfalt und ihren typischen Erzeugnissen standortgemäss, flächengebunden und ökologisch verträglich aufrechtzuerhalten. (2) Im Einklang damit sind die notwendigen land-, weide- und forstwirtschaftlichen Strukturen zu erhalten, wobei unter der Bedingung extensiv betriebener Grünlandbewirtschaftung ein für die jeweiligen Standorte geeignetes Verhältnis zwischen Viehbestand und Futterflächen zu beachten ist.
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(3) Darüber hinaus sind die erforderlichen Massnahmen, insbesondere im Bereich der Forschung und Beratung, zur Erhaltung der genetischen Vielfalt der Nutztierrassen und Kulturpflanzen vorzusehen.
Artikel 11 Vermarktung (1) Die Vertragsparteien bemühen sich darum, günstige Vermarktungsbedingungen für die Produkte der Berglandwirtschaft zu schaffen, und zwar sowohl für ihren stärkeren Absatz vor Ort als auch für ihre erhöhte Wettbewerbsfähigkeit auf den nationalen und internationalen Märkten. (2) Die Förderung soll unter anderem durch Ursprungsmarken mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung und Qualitätsgarantie erfolgen, die dem Schutz von Produzenten und Konsumenten gleichermassen dienen.
Artikel 12 Produktionsbeschränkungen Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der Einführung von Produktionsbeschrä'nkungen für die Landwirtschaft die besonderen Erfordernisse einer standortgemässen und umweltverträglichen Bewirtschaftung der Berggebiete zu berücksichtigen.
Artikel 13 Land- und Forstwirtschaft als Einheit Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine ganzheitliche Konzeption von Land- und Forstwirtschaft aufgrund ihrer sich ergänzenden und zum Teil voneinander abhängigen Funktionen in den Berggebieten erforderlich ist. Sie setzen sich deshalb dafür ein, dass a) die naturgemässe Waldbewirtschaftung sowohl als zusätzliche Einkommensgrundlage der landwirtschaftlichen Betriebe als auch als Nebenerwerbstätigkeit der in der Landwirtschaft Beschäftigten gefördert wird, b) den Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen sowie den Ökologischen und biogenetischen Funktionen des Waldes in einem standortgemässen, landschaftlich ausgewogenen Verhältnis zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen Rechnung getragen wird, c) die Weidewirtschaft und der Wildbestand durch geeignete Massnahmen so geregelt werden, dass nicht tragbare Schäden im Wald sowie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen vermieden werden.
Artikel 14 Zusätzliche Erwerbsquellen In Anerkennung der traditionellen Bedeutung der Familienbetriebe in der Berglandwirtschaft setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, dass Entstehung und Entwicklung zusätzlicher Erwerbsquellen in den Berggebieten, vor allem durch und für die ansässige Bevölkerung und besonders in den mit der Landwirtschaft verbundenen Bereichen Forstwirtschaft, Tourismus und Handwerk, zur Erhaltung der Voll-, Zu-, und Nebenerwerbsbetriebe im Einklang mit der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft gefördert werden.
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* Artikel 15 Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, dass die erforderlichen Dienstleistungen zur Überwindung der nachteiligen Verhältnisse der in den Berggebieten in der Land- und Forstwirtschaft Tätigen ausgebaut und verbessert werden, um die Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den anderen Bereichen und Gebieten im Alpenraum zu verbinden. Dabei sollen nicht ausschliesslich ökonomische Kriterien entscheidend sein. (2) Das gilt vor allem für die Verkehrsverbindungen, für die Errichtung und Erneuerung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie für die Beschaffung und Instandhaltung von technischen Anlagen und Maschinen.
Artikel 16 Weitergehende Massnahmen Die Vertragsparteien können Massnahmen zur Berglandwirtschaft treffen, welche Über die in diesem Protokoll vorgesehenen Massnahmen hinausgehen.
Kapitel lU Forschung, Bildung und Information Artikel 17 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls dienlich sind. (2) Insbesondere setzen sie sich dafür ein, die für die Berglandwirtschaft spezifische agrarwissenschaftliche Forschung im Sinne dieses Protokolls verstärkt praxisnah und gebietsbezogen fortzuführen, in die Bestimmung und Überprüfung der agrarpolitischen Ziele und Massnahmen einzubeziehen und ihre Ergebnisse bei Bildung und Beratung in der Landwirtschaft anzuwenden. (3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Forschungs- und Beobachtungsergebnisse in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfliessen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden. (4) Insbesondere erstellen sie für die jeweiligen Berggebiete mit Bezug auf die in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Massnahmen eine vergleichbare Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Berglandwirtschaft. (5) Die Bestandsaufnahme ist periodisch fortzuschreiben und dabei mit Hinweisen auf besondere Problembereiche oder -gebiete sowie auf die Wirksamkeit der getroffenen oder auf die Notwendigkeit von zu treffenden Massnahmen zu versehen. Das gilt vor allem für die Daten der demographischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Zusammenhang mit den jeweiligen geographischen, ökologischen und infrastrukturellen Standortindikatoren sowie für die Erstellung von entsprechenden Kriterien einer ausgewogenen nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Alpenkonvention und dieses Protokolls.
Berglandwirtschaft. Protokoll
(6) Darüber hinaus sind die im Anhang angeführten Themen als vorrangig zu betrachten.
Artikel 18 Bildung und Information (1) Die yertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Massnahmen und Durchführung dieses Protokolls. (2) Sie setzen sich insbesondere dafür ein, a) Ausbildung, Weiterbildung und Beratung in den landwirtschaftlichen und den entsprechenden betriebs- und marktbezogenen Fachgebieten weiterzuentwikkeln und dabei den Natur- und Umweltschutz einzubeziehen sowie das Angebot so auszubauen, dass es auch die Hinwendung und Befähigung zu anderen mit der Landwirtschaft verbundenen Neben- oder Haupterwerbstätigkeiten ermöglicht, b) zu einer umfassenden und sachlichen Information beizutragen, die sich nicht allein auf die unmittelbar betroffenen Personen und Behörden beschränkt, sondern sich auch über die Medien an eine breite Öffentlichkeit innerhalb und ausserhalb des alpinen Raumes wendet, um in ihr die Kenntnis der Leistungen der Berglandwirtschaft zu verbreiten und das Interesse dafür anzuregen, (3) Darüber hinaus sind die im Anhang angeführten Themen als vorrangig zu betrachten.
Kapitel IV Kontrolle und Bewertung Artikel 19 Durchführung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Massnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 20 Kontrolle der Einhaltung der Protokollpflichten (1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmässig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Massnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Pflichten aus dem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch Rückfragen an die Vertragsparteien stellen oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Protokollpflichten durch die Vertragsparteien, (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Pflichtverletzung feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
Berglandwirtschaft. Protokoll
Artikel 21 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmässig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.
Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 22 Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) pieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne ihres Artikels 2 und ihrer anderen einschlägigen Artikel. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls. (3) Wenn die Alpenkonferenz Fragen in bezug auf dieses Protokoll berät, sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls berechtigt, an der Abstimmung teilzunehmen.
Artikel 23 Unterzeichnung und Ratifizierung (1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15. Januar 1995 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf, (2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.
Artikel 24 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, d) jede von einer Vertragspartei abgegebene Erklärung,
Berglandwirtschaft. Protokoll
e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschliesslich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Chambéry, am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichennassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Republik Österreich hinterlegt wird, die allen Unterzeichnelparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
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Berglandwirtschaft. Protokoll 4 • Anhang
•Vorrangige Forschungs- und Bildungsthemen gemäss Artikel 17 und 18
Forschung Bestimmung und Klassifizierung der Berggebiete aufgrund ihrer Höhenlage sowie ihrer klimatischen, geomorphologischen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Standortbedingungen Untersuchungen über die Auswirkungen der auf den verschiedenen politischen Entscheidungsebenen (EU/GAP, Staaten, Regionen, Gebietskörperschaften) getroffenen Massnahmen auf die Berglandwirtschaft und ihrer ökologischen Funktion (Sozial- und Umweltverträglichkeit) Bewertung der wirtschaftlichen und ökologischen, sozialen und kulturellen Funktionen der Land- und Forstwirtschaft sowie ihrer Entwicklungsmöglichkeiten unter den besonderen lokalen Bedingungen in den verschiedenen Berggebieten Erzeugungs- und Verarbeitungsmethoden, Verbesserungs- und Qualitätskriterien der landwirtschaftlichen Produkte der Berggebiete Genetische Forschung und Beratung für eine differenzierte, standortgemässe und ökologisch verträgliche Erhaltung der Vielfalt der Nutztierrassen und Kulturpflanzen
Bildung Wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Beratung und Fortbildung für die landwirtschaftlichen Betriebe wie auch für die ihre Produkte verarbeitenden Betriebe der Emährungswirtschaft Technische und wirtschaftliche Betriebsführung, besonders in bezug auf eine Anreicherung des Produktangebots sowie der entsprechenden Produktions- und Einkommensalternativen innerhalb und ausserhalb der Landwirtschaft Technische und finanzielle Voraussetzungen sowie Auswirkungen der Anwendung umweltverträglicher und naturnaher Bewirtschaftung und Produktion Medien, ihre Verbreitung und ihre Gestaltung zur Orientierung der Öffentlichkeit, der Politik und der Wirtschaft innerhalb und ausserhalb des Alpenraums
Protokoll Originaltext zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 jm Bereich Naturschutz und Landschaftspflege
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die Europäische Gemeinschaft - in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7/November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, in der Erkenntnis, dass die Alpen als einer der grössten zusammenhängenden Naturräume Europas durch einzigartige Schönheit, ökologische Vielfalt und hochempfindliche Ökosysteme geprägt und zugleich Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung mit traditionsreicher Kultur sind, in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre eigenen Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in Anbetracht der räumlichen Struktur der Alpen, aufgrund deren sich zahlreiche, häufig miteinander konkurrierende Nutzungen in engen Tälern zusammendrängen und zur Belastung eines ökologisch bedeutsamen Umfelds beitragen, in dem Bewusstsein, dass Art und Intensität der Nutzung des Alpenraums in den letzten Jahrzehnten in weiten Gebieten zu unwiederbringlichen Verlusten an erhaltenswerten Bestandteilen von Landschaft, Biotopen und Arten geführt haben und bei Fortführung zu weiteren Verlusten führen werden, in der Erkenntnis, dass in einigen Gebieten des Alpenraums namentlich durch eine Konzentration von Verkehr, Tourismus, Sport, Siedlung, Entwicklung der Wirtschaft und Intensivierung der Land- und Forstwirtschaft eine Überbelastung von Natur und Landschaft entstanden ist oder entstehen kann, in der Erkenntnis, dass namentlich den Gletschern, den alpinen Rasen, dem Bergwald und den Gewässern im Alpenraum als Lebensraum einer vielfältigen Flora und Fauna eine herausragende Bedeutung zukommt, in dem Bewusstsein, dass der extensiven Land- und Forstwirtschaft bei der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und der damit verbundenen Naturelemente eine grosse Bedeutung zukommt,
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll
in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen, in der Überzeugung, dass bei der Abwägung zwischen ökologischer Belastbarkeit und wirtschaftlichen Interessen den ökologischen Erfordernissen Vorrang einzuräumen ist, wenn e.s für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen notwendig ist, in dem Bewusstsein, dass die begrenzte Belastbarkeit des Alpenraums besondere Vorkehrungen und Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erfordert, in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Massnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel l Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, in Durchführung der Alpenkonvention und unter Berücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung internationale Regelungen zu treffen, um Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme, die Erhaltung der Landschaftselemente und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, einschliesslich ihrer natürlichen Lebensräume, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Leistungsfähigkeit der Naturgüter und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft in ihrer Gesamtheit dauerhaft gesichert werden, sowie die hierfür erforderliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu fördern.
Artikel 2 Grundverpflichtungen Im Einklang mit diesem Protokoll verpflichtet sich jede Vertragspartei, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz, die Pflege und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft im Alpenraum, einschliesslich der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume, unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer ökologisch tragbaren Nutzung sicherzustellen.
Artikel 3 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, insbesondere bei der Kartierung, Ausweisung, Pflege und Überwachung von Schutzgebieten und sonstigen schützenswerten Elementen von Natur- und Kulturlandschaft, der Biotopvernetzung, der Aufstellung von Konzepten, Programmen und/oder Plänen der Landschaftsplanung, der Vermeidung und dem Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, der systematischen Beobachtung von Natur und Landschaft, der Forschung sowie bei allen sonstigen Massnahmen zum Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Vielfalt und ihrer Lebensräume, einschliesslich
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll
der Festlegung vergleichbarer Kriterien, soweit dies erforderlich und zweckmässig ist. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Naturschutz und in der Landschaftspflege auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich ist. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich bei nutzungsbeschränkenden Auflagen im Sinne der Ziele dieses Protokolls um eine Abstimmung der Rahmenbedingungen.
Artikel 4 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Raumplanung und Siedlungswesen, Luftreinhaltung, Bodenschutz, Sicherung des Wasserhaushalts und der Wasserqualität, Tourismus, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Verkehr, Energiewirtschaft, Gewerbe und Industrie, Abfallwirtschaft sowie in den Bereichen Bildung, Erziehung, Forschung und Information, einschliesslich der grenzüberschreitenden Abstimmung der Massnahme zu berücksichtigen.
Artikel 5 Beteiligung der Gebietskörperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Politiken des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Massnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Kapitel H Spezifische Massnahmen Artikel 6 Bestandsaufnahmen Die Vertragsparteien verpflichten sich, drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu den in Anhang I aufgeführten Sachverhalten die Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzulegen. Diese Darlegungen sind regelmässig, mindestens alle zehn Jahre, fortzuschreiben.
Artikel 7 Landschaftsplanung (1) Die Vertragsparteien stellen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls Konzepte, Programme und/oder Pläne auf, in denen die Erfordernisse und Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Alpenraum festgelegt werden.
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll •£ * (2) Die Konzepte, Programme und/oder Pläne gemäss Absatz l müssen Darstellungen enthalten a) des Ist-Zustands von Natur und Landschaft und seiner Bewertung, b) des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der zur Erreichung dieses Zustands erforderlichen Massnahmen, insbesondere
der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmassnahmen,
der Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und
der Massnahmen zum Schutz und zur Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
Artikel 8 Planung Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um auf der Grundlage der Landschaftsplanung in Abstimmung mit der Raumplanung darauf hinzuwirken, dass die natürlichen und natumahen Lebensräume der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die übrigen Strukturelemente der Natur- und Kulturlandschaft erhalten bleiben und entwickelt werden.
Artikel 9 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, dass für private und öffentliche Massnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. (2) Nach Massgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen sind nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu treffen.
Artikel 10 Grundschutz (1) Die Vertragsparteien bemühen sich im gesamten Alpenraum unter Berücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung um die Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Sie wirken darauf hin, dass alle raumbedeutsamen Nutzungen natur- und landschaftsschonend erfolgen. Sie ergreifen ferner alle geeigneten Massnahmen zur Erhaltung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften. (2) Weil der Land- und Forstwirtschaft beim Vollzug von Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine entscheidende Rolle zukommt, müssen Schutz, Erhaltung und Pflege von natumahen und schützenswerten Biotopen, wo
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immer angebracht, aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder Bewirtschaftern durch angepasste Nutzung erreicht werden. Dazu eignen sich insbesondere auch marktwirtschaftliche Lenkungsinstrumente, wie wirtschaftliche Anreize oder Abgeltungen. (3) In Ergänzung der dem Naturschutz zur Verfügung stehenden Mittel sind die Förder- und Unterstützungsmassnahmen für die Land- und Forstwirtschaft und andere Flächennutzer verstärkt zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen.
Artikel 11 Schutzgebiete (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten, zu pflegen und, wo erforderlich, zu erweitern sowie nach Möglichkeit neue Schutzgebiete auszuweisen. Sie treffen alle geeigneten Massnahmen, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden. (2) Sie fördern des weiteren die Einrichtung und die Unterhaltung von Nationalparks. (3) Sie fördern die Einrichtung von Schon- und Ruhezonen, die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen garantieren. Sie wirken darauf hin, in diesen Zonen die für den ungestörten Ablauf von arttypischen ökologischen Vorgängen notwendige Ruhe sicherzustellen, und reduzieren oder verbieten alle Nutzungsformen, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich sind. (4) Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit besondere Leistungen der ansässigen Bevölkerung nach nationalem Recht zu entschädigen sind.
Artikel 12 Ökologischer Verbund Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Massnahmen, um einen nationalen und grenzüberschreitenden Verbund bestehender Schutzgebiete, Biotope und anderer geschützter oder schützenswerter Objekte zu schaffen. Sie verpflichten sich, die Ziele und Massnahmen für grenzüberschreitende Schutzgebiete aufeinander abzustimmen.
Artikel 13 Schutz von Biotoptypen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten. Darüber hinaus können sie die Renaturierung beeinträchtigter Biotope fördern. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Erstellung von alpenweiten Listen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls diejenigen Biotoptypen zu benennen, für die Massnahmen gemäss Absatz l zu treffen sind.
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Artikel 14 Artenschutz (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um einheimische Tier- und Pflanzenarten in ihrer spezifischen Vielfalt mit ausreichenden Populationen, namentlich durch die Sicherstellung genügend grosser Lebensräume, zu erhalten. (2) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die Erstellung von alpenweiten Listen diejenigen Arten, für die aufgrund ihrer spezifischen Gefährdung besondere Schutzmassnahmen notwendig sind.
Artikel 15 Entnahme- und Handelsverbote (f) Die Vertragsparteien verbieten, bestimmte Tierarten zu fangen,, in Besitz zu nehmen, zu verletzen, zu töten und insbesondere während der Brut-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten zu stören, sowie jede Zerstörung, Entnahme und Aufbewahrung von Eiern aus der Natur und den Besitz, das Anbieten, den Kauf und den Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren derselben Tierarten oder Teilen davon. (2) Für bestimmte Pflanzenarten verbieten die Vertragsparteien das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Ausreissen solcher Pflanzen oder von Teilen davon am natürlichen Standort sowie den Besitz, das Anbieten, den Kauf und den Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Arten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die bestanderhaltende Nutzung und Pflege der entsprechenden Standorte. (3) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls die Tier- und Pflanzenarten, die unter dem Schutz sämtlicher oder einiger der in den Absätzen l und 2 aufgeführten Massnahmen stehen. (4) Die Vertragsparteien können Ausnahmen von den obengenannten Vorschriften vorsehen, falls a) wissenschaftliche Zwecke, b) der Schutz der wildlebenden Fauna und der wildwachsenden Flora oder der natürlichen Umwelt, c) Gesundheit und öffentliche Sicherheit, d) die Verhütung bedeutender wirtschaftlicher Schäden, insbesondere für Anbau, Viehhaltung, Forst, Fischerei und Gewässer, es gebieten, unter der Bedingung, dass keine andere zufriedenstellende Lösung besteht und die Massnahme nicht so beschaffen ist, dass das natürliche Gleichgewicht der betroffenen Arten insgesamt gefährdet wird. Diese Ausnahmen müssen mit Kontrollmassnahmen und, falls erforderlich, mit Ausgleichsmassnahmen versehen sein. (5) Unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verpflichten sich die Vertragsparteien, so bald wie möglich in technischen Anlagen die in Absatz l genannten Begriffe Brut-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten sowie jeden weiteren Begriff, der bei der wissenschaftlichen Auslegung Schwierigkeiten bereiten könnte, klarzustellen.
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Artikel 16 Wiederansiedlung einheimischer Arten (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Wiederansiedlung und Ausbreitung einheimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von Unterarten, Rassen und Ökotypen zu fördern, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und dies zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt und keine untragbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie auf menschliche Tätigkeiten hat, (2) Wiederansiedlung und Ausbreitung müssen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen. Die Vertragsparteien vereinbaren hierfür gemeinsame Richtlinien. Nach der Wiederansiedlung ist die Entwicklung der betreffenden Tier- und Pflanzenarten zu überwachen und bei Bedarf zu regulieren.
Artikel 17 Ansiedlungsverbote Die Vertragsparteien gewährleisten, dass wildlebende Tier- und Pflanzenarten, die in einer Region in einer überschaubaren Vergangenheit nicht natürlich vorkamen, dort nicht angesiedelt werden. Sie können hiervon Ausnahmen vorsehen, wenn die Ansiedlung für bestimmte Nutzungen erforderlich ist und keine nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft entstehen.
Artikel 18 Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen Die Vertragsparteien stellen sicher, dass gentechnisch veränderte Organismen nur dann in die Umwelt freigesetzt werden, wenn auf der Grundlage einer förmlichen Prüfung feststeht, dass die Freisetzung ohne Risiken für Mensch und Umwelt erfolgt.
Artikel 19 Weitergehende Massnahmen Die Vertragsparteien können Massnahmen zum Naturschutz und zur Landschaftspflege treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Massnahmen hinausgehen.
Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 20 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die als Grundlage für den Schutz von Natur und Landschaft sowie von. Tier- und Pflanzenarten dienlich sind. Besondere Aufmerksamkeit werden sie dabei den in Anhang II festgelegten Forschungsthemen widmen. (2) Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsame oder einander ergänzende Programme für Ökosystemare Analysen und Bewertungen mit dem Ziel der Erweiterung wissenschaftlich abgesicherter Kenntnisse, auf denen die gemäss diesem Protokoll zu ergreifenden Massnahmen aufbauen können.
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Forschungs- und Beobachtungsergebnisse in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung des Zustands und der Entwicklung des Alpenraums und seiner Umwelt einfliessen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Artikel 21 Bildung und Information Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Massnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
Kapitel IV Kontrolle und Bewertung Artikel 22 Durchführung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Massnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 23 Kontrolle der Einhaltung der Protokollpflichten (1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmässig Bericht über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Massnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung. (2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Pflichten aus dem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch Rückfragen an die betreffenden Vertragsparteien stellen oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Protokollpflichten durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Pflichtverletzung feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
Artikel 24 Bewertung der Wirksamkeit der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmässig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatlichen Organisationen können angehört werden.
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll
Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 25 Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinne ihres Artikels 2 und ihrer anderen einschlägigen Artikel. (2) Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls. (3) Wenn die Alpenkonferenz Fragen in bezug auf dieses Protokoll berät, sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls berechtigt, an der Abstimmung teilzunehmen.
Artikel 26 Unterzeichnung und Ratifizierung (1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15. Januar 1995 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.
Artikel 27 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, d) jede von einer Vertragspartei abgegebene Erklärung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschliesslich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll
Geschehen zu Chambéry, am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Republik Österreich hinterlegt wird, die allen Unterzeichnerparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Es folgen die Unterschriften
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll
Anhang l
Liste der Sachverhalte, für die gemäss Artikel 6 eine Bestandsaufnahme zu fertigen ist
l Bestandssituation wildlebender Pflanzen- und Tierarten und ihrer Biotope 1.1 Stand der Erfassung wildlebender Pflanzenarten und Pflanzen- bzw. Vegetationsgesellschaften 1.1.0 Allgemeines 1.1.1 Rote Listen l. l .2 Listen geschützter Arten 1.1.3 Verbreitungsatlanten 1.2 Stand der Erfassung wildlebender Tierarten 1.2.0 Allgemeines 1.2.1 Rote Listen 1.2.2 Listen geschützter Arten 1 .2.3 Verbreitungsatlanten 1.3 Stand der Erfassung von Biotopen 1.3.0 Allgemeines 1.3.1 Rote Listen von Biotoptypen 1.3.2 Verzeichnisse ökologisch wertvoller Biotope einschliesslich Gewässer 1.4 Stand der Erfassung von Landschaften 1.4.0 Allgemeines 1.4.1 Inventare, Verzeichnisse, Typisierungen schützenswerter Natur- und Kulturlandschaften 1.4.2 Planungen und sonstige Schutzmassnahmen für besondere Landschaften und Landschaftstypen sowie Einzelelemente der Natur- und Kulturlandschaft 1.4.3 Sanierungsbedürftige Bereiche 1.5 Nutzung wildlebender Arten und/oder Biotope 1.5.1 Land- und Almwirtschaft, z.B. Probleme/Gefahren der Nutzungsintensivierung und Brachlegung; Verluste und Gewinne 1.5.2 Forstwirtschaft 1.5.3 Jagd 1.5.4 Fischerei 2 Geschützte Flächen (Fläche, Anteile am Gesamtraum, Schutzzweck, Schutzinhalte, Nutzungen, NutzungsVerteilung, Eigentumsverhältnisse) 2.1 Nationalparke 2.2 Naturschutzgebiete 2.3 Landschaftsschutzgebiete 2.4 Naturparke 2.5 Schon- und Ruhegebiete 2.6 Geschützte Landschaftsbestandteile 2.7 Geschützte Biotope
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll
2.8 Andere geschützte Flächen (z. B. durch privatrechtliche Massnahmen, freiwillige Vereinbarungen oder Privatverträge zur Extensivierung geschützter Gebiete) 3 Organisation des Naturschutzes und der Landschaftspflege • (Aufbau, Zuständigkeiten/Tätigkeiten, personelle und finanzielle Ausstattung) 3. l Naturschutzbehörden 3.2 Andere Fachverwaltungen mit Naturschutzaufgaben. Sonstige Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts (z. B. Körperschaften, Stiftungen) 3.3 Naturschutzbeiräte 3.4 Naturschutzwachten 3.5 Naturschutzverbände 3.6 Landschaftspflegeverbände 3.7 Sonstiges 4 Rechtsgrundlagen (auf der Ebene des Bundes, des Landes, des Kantons etc.) 4.1 Verfassungsrecht 4.2 Rechtsquellen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien - einschliesslich Darstellung spezieller Inhalte zum Alpenschutz) 4.3 Verbandsbeteiligung, Verbandsklagerecht 4.4 Vollzugshinweise 4.5 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Fachverwaltungen 4.6 Bussgeldkataloge etc. 4.7 Landschaftspflege- und Naturschutzfonds 4.8 Laufende und geplante Novellierungen 5 Naturschutzaktivitäten (Gesamtüberblick) 5.1 Konzepte, Programme, Richtlinien zur Erhaltung der Natur im Alpenraum 5.2 Planungen (z. B. Landschaftspläne, Pflege- und Entwicklungspläne) 5.3 Artenhilfsmassnahmen und sonstige Pflege-, Sicherungs- und Gestaltungsmassnahmen 5.3.0 Allgemeines 5.3.1 Artenhilfsprogramme 5.3.2 Aufzucht- und Auswilderungsstationen 5.4 Strategien, Konzepte, Programme, Zusammenarbeit mit Nutzungsverantwortlichen (-gremien) (z. B. Extensivierungs-, Bergbauernprogramme) 5.5 Wissenschaftliche Begleitung, Dauerbeobachtung von Flächen/Arten" 5.6 Eigenaktivitäten der Naturschutzverbände zum Arten- und Flächenschutz 5.7 Finanzierungsprogramme (Mittelumfang, Ziele, Anwendungsbereiche) 6 Öffentlichkeitsarbeit (staatlich/ehrenamtlich) 6.0 Allgemeines 6. l Naturschutzakademien
Naturschulz und Landschaftspflege. Protokoll
6.2 Informationszentren 6.3 Publikationen 6.4 Sonstiges 7 Schlussfolgerungen, empfohlene Massnahmen
Naturschutz und Landschaftspflege. Protokoll
Anhang II
Vorrangige Forschungsthemen gemäss Artikel 20
A. Langfristige Beobachtung der Entwicklung von Ökosystemen (Lebensräume, Biozönosen, Populationen, Arten) zur Erforschung von Entwicklungs- und Veränderungstendenzen als Reaktion auf Umwelteinflüsse. Anmerkung: Bioindikation, Biomonitoring, Analysen von Ursache/Wirkung, Dokumentationen B. Forschungen zur Effizienz von Schutzgebieten. Anmerkung: Repräsentativität, Effektivität, Regeneration, Management, Systemanalyse C. Forschungen über Arten und Populationen. Anmerkung: Genetik, Dynamik, Verinselung, biologische Vielfalt D. .Forschungen zu grossräumig wirksamen Aspekten von Schutz und Nutzung durch Land- und Forstwirtschaft. Anmerkung: Naturnahe Bewirtschaftung, ökologischer Ausgleich, Biotopvernetzung, Extensivienmg, Wildbestandsreduktion E. Forschungen zur Verbesserung spezieller Methoden, Verfahren und Planungen. Anmerkung: Rote Listen, Biotopkartierung, Schutzgebiete, Landschaftsplanung, Eingriffe in Natur und Landschaft, Informationssysteme F. Entwicklung von Strategien und Konzepten für Naturschutz und Landschaftspflege Anmerkung: Strategische Ziele und Erfolgschancen, Schutzkonzepte, Extensivierung, marktwirtschaftliche Instrumente, Akzeptanz in der Öffentlichkeit
Protokoll Originaltext zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bergwald
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die Europäische Gemeinschaft - in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre eigenen Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken, in der Erkenntnis, dass der Bergwald jene Vegetationsform ist, welche - oft weit über die Berggebiete hinausreichend - den wirksamsten, wirtschaftlichsten und landschaftsgerechtesten Schutz gegen Naturgefahren, insbesondere Erosionen, Hochwasser, Lawinen, Muren und Steinschlag leisten kann, im Wissen, dass der Wald Kohlendioxid der Atmosphäre entnimmt und den Kohlenstoff im Holz über sehr lange Zeiträume klimawirksam bindet, im Bewusstsein, dass der Bergwald für den regionalen Klimaausgleich, für die Reinigung der Luft sowie für den Wasserhaushalt unentbehrlich ist, in Anbetracht der Tatsache, dass der Erholungsfunktion des Bergwaldes eine für alle Menschen wachsende Bedeutung zukommt, im Wissen, dass der Bergwald eine Quelle erneuerbarer Rohstoffe ist, deren Bedeutung in einer Welt des steigenden Ressourcenverbrauches besonderes wichtig ist, dass er aber auch als Arbeitsplatz und Einkommensquelle gerade im ländlichen Raum von existentieller Bedeutung ist, in Kenntnis der Tatsache, dass die Bergwaldökosysteme wichtige Lebensräume für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt sind, in der Überzeugung, dass vor allem die Einhaltung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit, wie er traditionell in der europäischen Forstwirtschaft geprägt und weiterentwickelt wird, alle wichtigen Waldfunktionen auch für künftige Generationen sicherstellt,
Bergwald. Protokoll
in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Massnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Ziele (1) Ziel dieses Protokolls ist es, den Bergwald als natumahen Lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und seine Stabilität zu verbessern. Als Voraussetzung für die Erfüllung der in der Präambel angeführten1 Funktionen ist eine pflegliche, naturnahe und nachhaltig betriebene Bergwaldwirtschaft erforderlich. (2) Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass vor allem
natürliche Waldverjüngungsverfahren angewendet werden,
ein gut strukturierter, stufiger Bestandesaufbau mit standortsgerechten Baumarten angestrebt wird,
autochthones, forstliches Vermehrungsgut eingesetzt wird und
Bodenerosionen und -Verdichtungen durch schonende Nutzungs- und Bringungsverfahren vermieden werden.
Artikel 2 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die von diesem Protokoll bestimmten Ziele auch in den anderen Politiken zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem für folgende Bereiche: a) Luftschadstoffbelastungen - Luftschadstoffbelastungen werden schrittweise auf jenes Mass reduziert, welches für die Waldökosysteme nicht schädlich ist. Dies gilt auch für Belastungen durch grenzüberschreitende Luftschadstoffe. b) Schalenwildbestand - Schalenwildbestände werden auf jenes Mass begrenzt, welches eine natürliche Verjüngung standortgerechter Bergwälder ohne besondere Schutzmassnahmen ermöglicht. Für grenznahe Gebiete verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Massnahmen zur Regulierung der Wildbestände aufeinander abzustimmen. Zur Wiederherstellung eines natürlichen Selektionsdruckes auf die Schalenwildarten sowie im Interesse des Naturschutzes befürworten die Vertragsparteien auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse eine mit den Gesamtbedürfnissen der Region abgestimmte Wiedereinbürgerung von Beutegreifern, sofern keine natürliche Wiedereinwanderung erwartet ' werden kann. c) Waldweide - Die Erhaltung eines funktionsfähigen Bergwaldes hat Vorrang vor der Waldweide. Die Waldweide wird daher erforderlichenfalls gänzlich abgelöst oder soweit eingeschränkt, dass die Verjüngung standortgerechter Wälder möglich ist, Bodenschäden vermieden werden und vor allem die Schutzfunktion des Waldes erhalten bleibt.
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Bergwald. Protokoll
d) Erholungsnutzung - Die Inanspruchnahme des Bergwaldes für Erholungszwecke wird gelenkt und gegebenenfalls eingeschränkt, damit die Erhaltung und natürliche Verjüngung der Bergwälder nicht gefährdet werden. Dabei sind die Bedürfnisse der Waldökosysteme zu berücksichtigen. e) Waldwirtschaftliche Nutzung - Im Hinblick auf die Bedeutung einer nachhaltig ausgeübten Holznutzung für die Volkswirtschaft und die Waldpflege fördern die Vertragsparteien den verstärkten Einsatz von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern. 0 Waldbrandgefahr - Die Vertragsparteien tragen der Waldbrandgefahr durch angemessene Vorsorgemassnahmen und wirksame Brandbekämpfung Rechnung. g) Fachpersonal - Da ein natumaher und auf die Erfüllung aller Waldfunktionen ausgerichteter Waldbau ohne entsprechendes qualifiziertes Personal nicht möglich ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, für ausreichendes und fachkundiges Personal Sorge zu tragen.
Artikel 3 Beteiligung der Gebietskörperschaften (1) Jede Vertragspartei wählt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um einander gegenseitig verstärkende Kräfte zu nutzen und zu entwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Artikel 4 Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien vereinbaren: a) gemeinsame Bewertungen der forstpolitischen Entwicklung vorzunehmen und • eine gegenseitige Konsultation vor wichtigen Entscheidungen zur Verwirklichung dieses Protokolls zu gewährleisten, b) durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden, insbesondere der regionalen Verwaltungen und Gebietskörperschaftcn, eine Verwirklichung der in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Massnahmen
i sicherzustellen, c) durch die internationale Zusammenarbeit unter Forschungs- und Bildungsstätten, unter Forstwirtschafts- und Umweltorganisationen sowie zwischen den Medien sowohl den Kenntnis- und Erfahrungsaustausch als auch gemeinsame Initiativen zu fördern.
Bergwald. Protokoll
Kapitel II Spezifische Massnahmen Artikel 5 Planungsgrandlagen Zur Umsetzung der in diesem Protokoll genannten Ziele sorgen die Vertragsparteien für die Erstellung der notwendigen Planungsgrandlagen. Diese umfassen auch Erhebungen der Waldfunktionen unter besonderer Bedachtnahme auf die Schutzfunktionen sowie eine ausreichende Standortserkundung.
Artikel 6 Schutzfunktionen des Bergwaldes (1) Für Bergwälder, die in hohem Mass den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen u. ä. schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieser Schutzwirkung eine Vorrangstellung einzuräumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren. Diese Bergwälder sind an Ort und Stelle zu erhalten. (2) Die notwendigen Massnahmen sind im Rahmen von Schutzwaldpflegeprojekten bzw. Schutzwaldverbesserungsprojekten fachkundig zu planen und durchzuführen. Die Zielsetzung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu .berücksichtigen.
Artikel 7 Nutzfunktion des Bergwaldes (1) In jenen Bergwäldern, in denen die Nutzfunktion überwiegt und die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern, wirken die Vertragsparteien darauf hin, dass sich die Bergwaldwirtschaft in ihrer Bedeutung als Arbeits- und Einkommensquelle der Örtlichen: Bevölkerung entfalten kann. (2) Sie sorgen dafür, dass die Waldverjüngung mit standortgerechten Baumarten, sowie die forstliche Nutzung pfleglich, boden- und bestandesschonend durchgeführt wird.-"
Artikel 8 Soziale und ökologische Funktionen des Bergwaldes Da der Bergwald wichtige soziale und Ökologische Funktionen zu erfüllen hat, verpflichten sich die Vertragsparteien zu Massnahmen, welche
seine Wirkungen auf Wasserressourcen, Klimaausgleich, Reinigung der Luft und Lärmschutz,
seine biologische Vielfalt
sowie Naturerlebnis und Erholung sicherstellen.
Artikel 9 Walderschliessung Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass zum Schutz des Waldes vor Schäden sowie zur natumahen Bewirtschaftung und Pflege Erschliessungsmassnahmen notwendig sind, die sorgfältig zu planen und auszuführen sind, wobei den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen ist.
Bergwald. Protokoll
Artikel 10 Naturwaldreservate (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Naturwaldreservate in ausreichender Grosse und Anzahl auszuweisen und diese zur Sicherung der natürlichen Dynamik und der Forschung entsprechend zu behandeln, mit der Absicht, jede Nutzung einzustellen oder dem Ziel des Reservats gemäss anzupassen. Bei der Auswahl dieser Flächen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Bergwaldökosysteme repräsentiert sind. Die notwendige Schutzfunktion dieser Waldbestände ist jedenfalls sicherzustellen. (2) Die Ausweisung von Naturwaldreservaten soll grundsätzlich im Sinne eines langfristig wirksamen Vertragsnaturschutzes erfolgen. (3) Die Vertragsparteien sichern die notwendige Zusammenarbeit bei der Planung und Ausweisung grenzüberschreitender Naturwaldreservate.
Artikel 11 Förderung und Abgeltung (1) Unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum und unter Bedachtnahme auf die von der Bergwaldwirtschaft erbrachten Leistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den gegebenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen und solange dies zur Sicherung dieser Leistungen notwendig ist, zu einer ausreichenden forstlichen Förderung - insbesondere der in den Artikeln 6 bis 10 angeführten Massnahmen. (2) Werden von der Bergwaldwirtschaft Leistungen beansprucht, die über bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehen, und wird deren Notwendigkeit in Projekten begründet, dann hat der Waldeigentümer Anspruch auf eine angemessene und leistungsbezogene Abgeltung. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die notwendigen Instrumentarien zur Finanzierung von Förderungs- und Abgeltungsmassnahmen zu schaffen? Bei der Finanzierung ist neben dem volkswirtschaftlichen Vorteil für die gesamte Bevölkerung auch der Vorteil Einzelner zu berücksichtigen.
Artikel 12 Weitergehende Massnahmen Die Vertragsparteien können Massnahmen zur Bergwaldwirtschaft treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Massnahmen hinausgehen.
Kapitel in Forschung, Bildung und Information Artikel 13 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fördern und stimmen in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen ab, die der Erreichung der Ziele dieses Protokolles dienlich sind. (2) Insbesondere fördern sie Forschungsvorhaben, die in Zusammenhang mit der Begründung, der Pflege und dem Schutz sowie den Leistungen des Ökosystems Bergwald stehen, sowie wissenschaftliche Projekte, die eine internationale Vergleichbarkeit einzelstaatlicher Inventuren und Erhebungen ermöglichen.
Bergwald. Protokoll
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Forschungs- und Beobachtungsergebnisse in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfliessen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden. (4) Insbesondere erstellen sie für die in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Massnahmen eine vergleichbare Bestandsaufnahme, die periodisch fortzuschreiben ist.
Artikel 14 Bildung und Information (1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Massnahmen und Durchführung dieses Protokolls. (2) Sie sorgen insbesondere für eine dem Protokollinhalt gerecht werdende Beratung-und Weiterbildung der Waldeigentümer.
Kapitel IV Umsetzung, Kontrolle und Bewertung Artikel 15 Umsetzung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolles durch geeignete Massnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 16 Kontrolle der Einhaltung der Protokollpflichten (1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmässig Bericht über die aufgrund dieses Protokolles getroffenen Massnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die Periodizität der Berichterstattung. t2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Pflichten aus dem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch Rückfragen an die Vertragsparteien stellen oder Informationen aus anderen Quellen beziehen. (3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Protokollpflichten durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Pflichtverletzung feststellt, so kann sie Empfehlungen verabschieden.
Artikel 17 Bewertung der Wirksamkeit.der Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmässig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolles in die Wege leiten.
.28 Bundesblatt 149. Jahrgang. Bd. IV ' 753
Bergwald. Protokoll
(2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatUchen Organisationen können angehört werden.
Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 18 Verhältnis zwischen der Alpenkonvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll der Alpenkonvention im Sinn ihres Artikels 2 und ihrer anderen einschlägigen Artikel. (2) Es können nur Vertragsparteien der Alpenkonvention diesem Protokoll beitreten. Jede Kündigung der Alpenkonvention bewirkt ebenfalls die Kündigung dieses Protokolles. (3) Wenn die Alpenkonferenz im Zusammenhang mit diesem Protokoll Fragen" berät, sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls zur Beschlussfassung berechtigt.
Artikel 19 Unterzeichnung und Ratifizierung (1) Dieses Protokoll liegt den Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und der Europäischen Gemeinschaft am 27. Februar 1996 sowie ab dem 29. Februar 1996 in der Republik Österreich, dem Verwahrer, zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt für die Parteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3) Für die Parteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolles wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolles Vertragspartei des Protokolles in der geänderten Fassung.
Artikel 20 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, d) jede von einer Vertragspartei abgegebene Erklärung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschliesslich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. "
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Bergwald. Protokoll
Geschehen zu Brdo pri Kranju, am 27. Februar 1996 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei die vier Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Republik Österreich hinterlegt wird, die allen Unterzeichneiparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Es folgen die Unterschriften
Protokoll Originaltext » zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Tourismus
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien sowie die Europäische Gemeinschaft - in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss Artikel 2, Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention, in Anbetracht der Absicht der Vertragsparteien, die wirtschaftlichen Interessen und die ökologischen Erfordernisse aufeinander abzustimmen und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, im Bewusstsein, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum der ansässigen Bevölkerung sind, im Bewusstsein, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung selbst zu gestalten und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung daran mitzuwirken, in Anbetracht der Tatsache, dass in unserer verstädterten Zivilisation bei den Menschen von heute ein immer grösseres Bedürfnis nach vielfältigen Tourismus- und Freizeittätigkeiten besteht, in der Erkenntnis, dass die Alpen aufgrund ihrer zahlreichen Erholungsmöglichkeiten, des Reichtums ihrer Landschaften und der Vielfalt ihrer ökologischen' Verhältnisse nach wie vor eines der grossen Tourismus- und Freizeitgebiete Europas sind und dass deren Bedeutung eine über die nationalen Interessen hinausgehende Betrachtungsweise erfordert, in Anbetracht der Tatsache, dass in einigen Vertragsstaaten ein bedeutender Teil der Bevölkerung im Alpengebiet wohnt und dass der alpine Tourismus im öffentlichen Interesse liegt, da er zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften Besiedlung beiträgt, in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gebirgstourismus in zunehmender weltweiter Konkurrenz entwickelt und einen wesentlichen Beitrag zur volkswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Alpenraums leistet,
Es handelt sich hierbei um eine sprachlich noch nicht bereinigte Fassung. Die defmitife Fassung wird gemeinsam mit den Nachbarstaaten Deutschland und Österreich festgelegt.
Tourismus. Protokoll
in Anbetracht der Tatsache, dass sich in letzter Zeit Entwicklungen zu einem besseren Einklang zwischen Tourismus und Umwelt abzeichnen, wie etwa das wachsende Interesse der Gäste für eine im Winter wie im Sommer anziehende intakte Landschaft oder das Bemühen zahlreicher lokaler Entscheidungsträger, die Qualität der Feriengebiete im Sinne des Umweltschutzes zu verbessern, im Bewusstsein, dass im Alpenraum die Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit eines jeden Ortes eine besondere Beachtung finden und entsprechend ihrer Besonderheiten abgeschätzt werden müssen, im Bewusstsein, dass das natürliche und kulturelle Erbe sowie die Landschaft wesentliche Grundlagen für den Tourismus in den Alpen darstellen, im Bewusstsein, dass die zwischen den Alpenländern bestehenden naturräumlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und institutionellen Unterschiede zu eigenständigen Entwicklungen und zu einer Vielzahl touristischer Angebote geführt haben, die nicht internationaler Gleichförmigkeit weichen dürfen, sondern Quelle vielfaltiger und sich ergänzender touristischer Tätigkeiten sein sollen, im Bewusstsein, dass eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus, die sich auf die Aufwertung des natürlichen Erbes und die Qualität der Einrichtungen und Dienste stützt, erforderlich ist, da die meisten Regionen im Alpenraum wirtschaftlich vom Tourismus abhängen und dieser Erwerbszweig eine Überlebenschance für die ansässige Bevölkerung bietet, im Bewusstsein, dass bei den Touristen die Rücksichtnahme auf die Natur und das Verständnis für die in den besuchten Gebieten lebende und arbeitende Bevölkerung zu fördern und möglichst günstige Voraussetzungen für eine echte Kenntnis der Natur im Alpenraum in ihrer ganzen Vielfalt zu schaffen sind, im Bewusstsein, dass es Aufgabe der Tourismuswirtschaft aber auch der Gebietskörperschaften ist, im Alpenraum gemeinsam auf eine Verbesserung der Angebotsstrukturen und deren Nutzung hinzuwirken, in dem Bestreben, die nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch einen umweltverträglichen Tourismus, auch als'wesentliche Grundlage für die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der ansässigen Bevölkerung, zu sichern, in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Massnahmen der Alpenländer erforderlich machen - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, mit spezifischen Massnahmen und Empfehlungen, die die Interessen der ansässigen Bevölkerung und der Gäste berücksichtigen, im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung durch einen umweltverträglichen Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums beizutragen.
Tourismus. Protokoll
Artikel 2 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme auf der am besten geeigneten Ebene zu fördern. (2) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen. Insbesondere achten sie auf eine Aufwertung von Grenzräumen durch die Koordination umweltverträglicher Tourismus- und Freizeittätigkeiten. (3) Wenn die Festlegung von Massnahmen in der nationalen oder internationalen Zuständigkeit liegt, sind den Gebietskörperschaften Möglichkeiten einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam darzulegen.
Artikel 3 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen der Raumplanung, des Verkehrs, der Land- und Forstwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes sowie bei der Wasser- und Energieversorgung, um etwaige negative oder diesen Zielen widersprechende Auswirkungen mindern zu können.
Artikel 4 Beteiligung der Gebietskörperschaften (1) Jede Vertragspartei bestimmt im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und Gebietskörperschaften am besten geeignete Ebene, um eine gemeinsame Verantwortung zu fördern, namentlich um sich gegenseitig verstärkende Kräfte beim Vollzug der Tourismuspolitik sowie bei der Umsetzung der sich daraus ergebenden Massnahmen zu nutzen und weiterzuentwickeln. (2) Die unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stadien der Vorbereitung und Umsetzung dieser Politiken und Massnahmen unter Wahrung ihrer Zuständigkeit im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung beteiligt.
Kapiteln Spezifische Massnahmen Artikel 5 Geordnete Entwicklung des Angebots (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung des Tourismus zu achten. Zu diesem Zweck unterstützen sie die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern, Entwicklungsprogrammen sowie von sektoralen Plänen, die von den zuständigen Instanzen auf der am besten geeigneten Ebene eingeleitet werden und die den Zielen dieses Protokolls Rechnung tragen. .(2) Diese Massnahmen sollen es vor allem ermöglichen, die Vor- und Nachteile der geplanten Entwicklungen insbesondere unter folgenden Aspekten zu bewerten und zu vergleichen;
Tourismus. Protokoll
a) sozioökonomische Auswirkungen auf die ansässige Bevölkerung, b) Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft, Naturhaushalt und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der spezifischen ökologischen Gegebenheiten, der natürlichen Ressourcen und der Tragfähigkeit der Ökosysteme, c) Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen.
Artikel 6 Ausrichtung der touristischen Entwicklung (1) Die Vertragsparteien beziehen die Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung ein. Sie verpflichten sich, möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte zu fördern. (2) Sie verfolgen eine auf Dauer angelegte Politik, die die Wettbewerbsfähigkeit des naturnahen Tourismus im Alpenraum stärkt und damit einen wichtigen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung des Alpenraumes leistet. Dabei stehen Massnahmen im Vordergrund, die die Innovation und qualitative Verbesserung des Angebotes fördern, (3) Die Vertragsparteien achten darauf, dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird. (4) Bei fördernden Massnahmen sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden: à) für den intensiven Tourismus, die Anpassung der bestehenden touristischen Strukturen und Einrichtungen an die ökologischen Erfordernisse sowie die Entwicklung neuer Strukturen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Protokolls; b) für den extensiven Tourismus, die Erhaltung oder die Entwicklung eines naturnahen und umweltschonenden Tourismusangebotes sowie die Aufwertung des natürlichen und kulturellen Erbes der Feriengebiete.
Artikel 7 Qualitätsförderang (1) Die Vertragsparteien verfolgen eine Politik, die ständig und konsequent auf die Sicherung eines qualitativ hochwertigen Tourismusangebots im gesamten Alpenraum abzielt, wobei insbesondere den ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. (2) Sie fördern den Erfahrungsaustausch und die Durchführung gemeinsamer Aktionsprogramme mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung, insbesondere in folgenden Bereichen; a) Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an Landschaft und Natur, b) Städteplanung, Architektur (Neubauten und Stadtsanierungen), c) Beherbergungseinrichtungen und touristische Dienstleistungsangebote, d) Diversifizierung des touristischen Angebots innerhalb des Alpenraums durch die Aufwertung der kulturellen Aktivitäten in den jeweiligen Gebieten.
Artikel 8 Lenkung der Besucherströme Die Vertragsparteien unterstützen organisatorische und planerische Massnahmen zur Lenkung der Besucherströme, insbesondere in Schutzgebieten, um deren" Fortbestand zu sichern.
Tourismus. Protokoll
Artikel 9 Naturräumliche Entwicklungsgrenzen Die Vertragsparteien achten darauf, dass die touristische Entwicklung auf die umweltspezifischen Besonderheiten sowie die verfügbaren Ressourcen eines Ortes oder einer Region abgestimmt wird. Im Fall von Vorhaben mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind diese im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung einer vorherigen Bewertung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen,
Artikel 10 Ruhezonen Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss ihren Vorschriften und nach ökologischen Gesichtspunkten Ruhezonen auszuweisen, in denen auf touristische Erschliessungen verzichtet wird.
Artikel 11 Politik im Beherbergungsbereich Die Vertragsparteien entwickeln Politiken im Beherbergungsbereich, welche unter Berücksichtigung des begrenzt verfügbaren Raumes, der vermietbaren Beherbergungseinrichtungen, der Erneuerung und der Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der Modernisierung und der Qualitätsverbesserung der bestehenden Beherbergungseinrichtungen den Vorrang geben.
Artikel 12 Aufstiegshilfen (1) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Rahmen der nationalen Genehmigungsverfahren für Aufstiegshilfen eine Politik zu verfolgen, die gleichermassen den ökologischen und landschaftlichen Erfordernissen sowie den Belangen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt. (2) Betriebsbewilligungen und Konzessionen für neue Aufstiegshilfen haben den Abbau und die Entfernung nicht mehr gebrauchter Anlagen und die Renaturierung nicht mehr benutzter Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten vorzusehen. • Artikel 13 Verkehr und Tourismus Die Vertragsparteien fördern Massnahmen, die auf eine Einschränkung des motorisierten Verkehrs in den touristischen Gebieten abzielen. Sie unterstützen zudem private oder öffentliche Initiativen, welche die Erreichbarkeit touristischer Orte und Zentren mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbessern und die Benutzung solcher Verkehrsmittel durch die Touristen fördern sollen.
Artikel 14 Besondere Erschliessungsmassnahmen (1) Skipisten a) Die Vertragsparteien achten darauf, dass Bau, Unterhalt und Betrieb der Skipisten möglichst landschaftsschonend und unter Berücksichtigung der natürlichen Kreisläufe sowie der Empfindlichkeit der Biotope erfolgen.
Tourismus. Protokoll
b) Geländekorrekturen sind möglichst zu vermeiden und, sofern es die naturräumlichen Gegebenheiten zulassen, sind die umgestalteten Flächen vorrangig mit heimischen Pflanzenarten zu begrünen.
(2) Beschneiungsanlagen Die nationalen Gesetzgebungen können die Erzeugung von Schnee während der jeweiligen örtlichen Kälteperioden zulassen, insbesondere um exponierte Zonen zu sichern, wenn die jeweiligen örtlichen hydrologischen, klimatischen und Ökologischen Bedingungen es erlauben.
Artikel 15 Sportausübung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Politik zur Lenkung und erforderlichenfalls Verhinderung der Sportausübung im freien Raum festzulegen, damit der Umwelt daraus keine Nachteile entstehen. Erforderlichenfalls sind auch Verbote auszusprechen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, motorisierte Sportarten möglichst einzuschränken oder erforderlichenfalls zu verbieten, es sei, von den zuständigen Behörden werden hierfür bestimmte Zonen ausgewiesen.
Artikel 16 Absetzen aus Luftfahrzeugen Die Vertragsparteien verpflichten sich, ausserhalb von Flugplätzen das Absetzen aus Luftfahrzeugen für sportliche Zwecke möglichst einzuschränken und erforderlichenfalls zu verbieten.
Artikel 17 Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten Die Vertragsparteien untersuchen auf der am besten geeigneten Ebene abgestimmte Lösungen, um eine ausgeglichene Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten zu gewährleisten.
Artikel 18 Ferienstaffelung (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine bessere räumliche und zeitliche Staffelung der touristischen Nachfrage in den Feriengebieten. (2) Zu diesem Zweck sind die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich der Ferienstaffelung und der Erfahrungsaustausch über Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu unterstützen.
Artikel 19 Innovationsanreize Die Vertragsparteien entwickeln geeignete Anreize für die Umsetzung der Anliegen dieses Protokolls. Zu diesem Zweck prüfen sie insbesondere die Einrichtung eines Wettbewerbs der Alpenländer, der innovative touristische Vorhaben, die den Zielsetzungen dieses Protokolls entsprechen, auszeichnen soll.
Tourismus. Protokoll
Artikel 20 Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Tourismuswirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Handwerk. Sie fördern dabei insbesondere arbeitsplatzschaffende Erwerbskombinationen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung.
Artikel 21 Weitergehende Massnahmen Die Vertragsparteien können Massnahmen für den nachhaltigen Tourismus treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Massnahmen hinausgehen.
Kapitel III Forschung, Bildung und Information Artikel 22 Forschung und Beobachtung (1) Die Vertragsparteien fördern und stimmen in enger Zusammenarbeit Forschungen und Beobachtungen ab, die für eine bessere Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Tourismus und Umwelt im Alpenraum sowie zur Abschätzung zukünftiger Entwicklungen dienlich sind. (2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Forschungs- und Beobachtungsergebnisse in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung des Zustands und der Entwicklung des Alpenraums und seiner Umwelt einfliessen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über eigene Erfahrungen, die für die Umsetzung der Massnahmen und Empfehlungen dieses Protokolls nützlich sind, auszutauschen und die relevanten Daten über die qualitative Entwicklung des Tourismus zusammenzutragen.
Artikel 23 Bildung und Information , (1) Die yertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Massnahmen und Durchführung dieses Protokolls. (2) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, in die Aus- und Weiterbildung touristischer Berufe sowie der Berufe, die mit dem Tourismus im Zusammenhang stehen, die Vermittlung von Kenntnissen über die Natur und Umwelt aufzunehmen sowie neuartige Ausbildungen, die die Anliegen von Tourismus und Umwelt miteinander verbinden, einzuführen, z. B.:
«Natur-Animateure»,
«Verantwortliche für die Qualität der touristischen Zentren»,
«Tourismus-Helfer für Behinderte».
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Kapitel IV Kontrolle und Bewertung Artikel 24 Durchführung Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchführung dieses Protokolls durch geeignete Massnahmen im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung sicherzustellen.
Artikel 25 Kontrolle der Einhaltung der Protokollpflichten (1) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss regelmässig Bericht Über die aufgrund dieses Protokolls getroffenen Massnahmen. In den Berichten ist auch die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen darzulegen. Die Alpenkonferenz bestimmt die zeitliche Abfolge der Berichterstattung.^ (2) Der Ständige Ausschuss prüft die Berichte daraufhin, ob die Vertragsparteien ihren Pflichten aus dem Protokoll nachgekommen sind. Er kann dabei auch Rückfragen an die Vertragsparteien stellen oder Informationen aus anderen Quellen beiziehen. (3) Der Ständige Ausschuss erstellt für die Alpenkonferenz einen Bericht über die Einhaltung der Protokollpflichten durch die Vertragsparteien. (4) Die Alpenkonferenz nimmt diesen Bericht zur Kenntnis. Falls sie eine Pflichtverletzung feststellt, kann sie Empfehlungen verabschieden.
Artikel 26 Bewertung der Wirksamkeit der Protokollbestimmungen (1) Die Vertragsparteien überprüfen und beurteilen regelmässig die in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit. Soweit zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erforderlich, werden sie geeignete Änderungen des Protokolls in die Wege leiten. (2) Im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung werden die Gebietskörperschaften an dieser Bewertung beteiligt. Die einschlägig tätigen nichtstaatHchen Organisationen können angehört werden.
Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 27 Verhältnis zwischen der Konvention und dem Protokoll (1) Dieses Protokoll ist ein Protokoll zu der Alpenkonvention im Sinne von Artikel 2 und der anderen einschlägigen Artikel der Konvention. (2) Es können nur Vertragsparteien der Alpenkonvention diesem Protokoll beitreten. Jede Kündigung der Alpenkonvention bewirkt ebenfalls die Kündigung dieses Protokolls. (3) Werden von der Alpenkonferenz Fragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll beraten, sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls zur Beschlussfassung berechtigt.
Tourismus. Protokoll
Artikel 28 Unterzeichnung und Ratifikation (1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft ab dem ... bei der Republik Österreich, als dem Verwahrer, zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben/ (3) Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei der Urkunde in ihrer geänderten Fassung.
Artikel 29 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert, hinsichtlich dieses Protokolls, jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, d) jede von einer Vertragspartei abgegebene Erklärung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschliesslich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens.
Zu Urkand dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll mit ihrer Unterschrift versehen. Geschehen zu ..., am ..., in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei die vier Wortlaute gleichermassen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Republik Österreich hinterlegt wird, die allen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Unterschrift übermittelt.
Es folgen die Unterschriften
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) und zu verschiedenen Zusatzprotokollen vom 10. September 1997
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 41 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.064 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 21.10.1997 Date Data
Seite 657-764 Pagina
Ref. No 10 054 418
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