BBl 1998 V 5569
Botschaft betreffend die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom 2l. September 1998
#ST# 98.062
Botschaft betreffend die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
vom 2l. September 1998
Sehr geehrte Herren Präsidenten sehr geehrte Damen und Herren wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr' geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
21. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht
Das Problem der Guthaben, die immer noch in den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ruhen, -weil sie von ihren Anspruchsberechtigten nicht geltend gemacht werden, hat unter den Vertretern der Ausländer und Ausländerinnen grosse Unruhe ausgelöst. Auf Grund von Untersuchungen der Gewerkschaften und in Zusammenarbeit mit den diplomatischen Vertretungen von ausländischen Staaten in der Schweiz sowie mittels elektronischer Botschaften und Fernsehsendungen sind zahlreiche Versicherte an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gelangt mit der Bitte, nach allfölligen Guthaben zu forschen. Innert kurzer Zeit wurde dieses Amt mit Gesuchen überhäuft, die es aus materiellen Gründen sowie mangels genügender Infrastruktur im Personal- und Informatikbereich nicht behandeln konnte. Dazu kam, dass die zur Lösung dieses Problems verfügbaren gesetzlichen Grundlagen ungenügend sind. Daraus erwuchs die dringende Notwendigkeit zum Erlass einer Regelung, die nicht nur das unmittelbar anstehende Problem löst, sondern auch sicherstellt, dass eine solche Situation inskünftig vermieden werden kann. Im Hinblick auf dieses Ziel wurde vorgeschlagen, eine Zentralstelle 2. Säule zu schaffen, die mit der Koordination und der Aufbewahrung der Informationen betreffend die bei den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen liegenden Guthaben beauftragt ist, damit die Anspruchsberechtigten im gegebenen Zeitpunkt abgefunden werden können. Diese Zentralstelle müsste auch als Verbindungsstelle zwischen den verschiedenen beteiligten Stellen dienen; damit könnte erreicht werden, dass zwischen den Versicherten, ihren Vertretern und Vertreterinnen, der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf und den Vorsorgeeinrichtungen sowie den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten und -polìcen führen, ein einziger Gesprächspartner steht. Sie sollte auch die Möglichkeit bieten, Nachforschungen zu unternehmen, um die Anspruchsberechtigten sowie die Guthaben derjenigen Personen aufzufinden, zu denen sie keinen Kontakt mehr haben. Als Zentralstelle 2. Säule soll der Sicherheitsfonds bestimmt werden, führt er doch bereits das Register der Vorsorgeeinrichtungen. Daher stellt diese neue Aufgabe für ihn kein besonderes Problem dar.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Kurzdarstellung des Problems Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) im Jahr 1985 forscht das Syndicat Interprofessionnel des Travailleurs et Travailleuses (SIT-CRT) nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Schweiz zwischen 1972 und 1984 eine Erwerbstätigkeit als Gärtner oder Gärtnerin ausgeübt haben und in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, ohne ihre Guthaben geltend zu machen. Dabei handelte es sich grösstenteils um italienische und spanische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das SIT verbreitete eine elektronische Botschaft über-das Internet, worauf das spanische Fernsehen in Spanien zu diesem Thema eine Reportage ausstrahlte. Im Jahr 1995 verstärkte das SIT seine Bemühungen und wandte sich an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV in Genf (nachstehend: ZAS) mit dem Ersuchen, ihm die Adressen der betroffenen Personen mitzuteilen, um mit ihnen Kontakt aufnehmen zu können. Die Ausgleichsstelle war in Anwendung der Bestimmungen über die Schweigepflicht in der AHV (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10; Art. 209bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101) nicht in der Lage, diesem Gesuch zu entsprechen. Parallel dazu wurden auch andere Stellen aktiv, namentlich der spanische Konsul in Genf, der feststellte, dass verschiedene Mitbürgerinnen und Mitbürger - nach seinen Nachforschungen ungefähr 10 Prozent der bei ihm registrierten Personen - die ihnen zustehenden Leistungen der ersten und der zweiten Säule nicht geltend gemacht hatten. Nebst den elektronischen Medien nahm sich auch die Presse dieses Themas an. Das führte dazu, dass zahlreiche Angehörige der betroffenen Staaten Gesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf richteten, um ihre Vorsorgeguthaben aufzufinden. Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelte diese Gesuche an das BSV. . Was die diplomatischen Beziehungen anbelangt, sind die diplomatischen Vorstösse der Botschaften Italiens, Spaniens und Portugals, entweder direkt beim BSV oder
auf dem Umweg über das EDA in Form von Verbalnoten, zu erwähnen. Ferner haben die diplomatischen Vertretungen der Schweiz im Ausland die betroffenen Instanzen regelmässig über die Vorstösse der ausländischen Abgeordneten und Parlamentarier und Parlamentarierinnen an ihre Regierungen mit dem Auftrag, gegenüber der Schweiz vorzugehen, orientiert.
112 Parlamentarische Vorstösse Am 27. November 1996 reichte Frau Nationalrätin Maury Pasquier eine Interpellation ein1, worin sie den Bun'desrat aufforderte, Massnahmen zu ergreifen, um zu ermöglichen, dass die Bundesdienste die zu ihrer Verfügung stehenden Daten übermitteln können, um den Anspruchsberechtigten die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu ermöglichen und die Nachforschungen nach den Adressen so rasch wie möglich voranzutreiben. In seiner Antwort an die Interpellantin führte der Bundesrat aus, dass er die erforderlichen Massnahmen treffe, um eine Lösung unter Wahrung der privaten Interessen zu finden. Am 3. Dezember 1997 war es Nationalrat Paul Rechsteiner, der eine Interpellation einreichte2. In seinem Vorstoss nahm der Interpellant Bezug auf eine Pressekonferenz der Gewerkschaft Bau und Industrie, GBI (s. nachfolgende Ziffer 121.1) und fragte den Bundesrat an, ob er sich der Bedeutung des Problems bewusst sei und ob er e^ne rasche Lösung anstrebe. Ferner plädierte der Interpellant für die Einführung eines universellen Versicherungsausweises der ersten und zweiten Säule, der die Versicherten Über ihre Ansprüche informiert. In seiner Antwort an den Interpellanten führte der Bundesrat aus, er erachte eine Lösung des Problems als vordringlich, sowie, dass zwischen den Pensionskassen und der Auffangeinrichtung bereits ein diesbezügliches Meldeverfahren vorgesehen sei. Es stelle sich indes die Frage, ob ein solches Meldeverfahren allein auf Verordnungsstufe eingeführt werden könnte. Dagegen erklärte der Bundesrat, dass die allgemeine Einführung eines Versicherungsausweises für die AHV und die zweite Säule sorgfältig zu prüfen sei, namentlich mit der Einführung der neuen AHV-Nummer.
113 Konsultation der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) In Anbetracht der Bedeutung des Problems und der Stellungnahme des Bundesrates hat das BSV gesetzliche Änderungen vorgeschlagen, die entsprechende Lösungen ermöglichen könnten. Zu diesem Zweck hat es ein Arbeitspapier zuhanden der BVG-Kommission erarbeitet, worin es ein Meldeverfahren mit der Auffangeinrichtung vorschlug, ähnlich der für das EWR-Abkommen (Verbindungsstelle) gewählten Lösung3. .Um die Auffangeinrichtung mit zusätzlichen Kompetenzen auszustatten und die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, die Auffangeinrichtung über ihre verschiedenen Vorgänge zu informieren, schlug das BSV in seinem Arbeitspapier eine Lösung auf dem Verordnungsweg vor. In ihrer Sitzung vom 15. September 1997 hat die BVG-Kommission diese Frage geprüft. Im Laufe der Diskussion stellte sich heraus, dass die zur Frage stehende Problematik eng mit anderen Fragen verbunden ist, wie beispielsweise die Frage der Verjährung und der Aktenaufbewahrung, und dass eine Lösung auf dem Verordnungsweg offensichtlich nicht genügen könnte. Ausserdem war die Kommission mehrheitlich der Auffassung, dass nur ein unbedeutender Teil der Guthaben betrof-
Inteipellation Maury Pasquier, Nr. 96.3571, vom 27. November 1996 - AHV-Weitere Millionen für die Staatskasse? Interpellation Rechsteiner Paul, Nr. 97.3564, vom 3. Dezember 1997 - Zweite Säule. 3 Vergessene Guthaben. Vgl. Botschaft H über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht vom 15. Juni
fen ist; sie kam zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen eine einfache Lösung für diejenigen Fälle gefunden werden müsse, die trotz allem Spezialfälle blieben. Die BVG-Kommission hat sich dafür entschieden, eine Arbeitsgruppe zu schaffen, um Vorschläge zu dieser Frage auszuarbeiten. Die vorliegende Botschaft, welche Resultat der Beratungen dieser Arbeitsgruppe ist, wurde der BVG-Kommission anlässlich ihrer Sitzung vom 15. Mai 1998 unterbreitet und von ihr einstimmig angenommen.
12 Aktuelle Lage 121 Bedeutung des Problems 121.1 Durchgeführte Nachforschungen Neben den in der Presse oder durch die verschiedenen Konsulate .geführten Kampa-: gnen hat sich die Caisse paritaire de prévoyance du bâtiment ebenfalls mit der Suche von Inhabern und Inhaberinnen vergessener Konten befasst, die sich bei ihr befanden. Es gelang ihr, im Jahr 1996 etwa 325 Personen aufzufinden4. Eine von der Gewerkschaft GBI im Bausektor verschiedener Kantone durchgeführte und an ihrer Pressekonferenz vom 28. November 1997 vorgestellte Studie spricht von etwa 68 360 vergessenen Konten mit einem Umfang von ungefähr 421 Millionen Franken, verteilt auf die ganze Schweiz, wovon 80 Millionen Franken für den Kanton Waadt; 85,5 Millionen Franken für den Kanton Genf; ca. 250 Millionen Franken für den Kanton Zürich und 5,5 Millionen Franken für den Kanton Wallis. Der durchschnittliche Wert pro Konto wird auf 6158 Franken geschätzt. Damit wird die Bedeutung des Problems aus finanzieller Sicht deutlich. Diese Zahlen konnten weder bestätigt noch widerlegt werden, handelt es sich doch nur um Schätzungen, die auf einer Analyse von mehr oder weniger bekannten Daten basieren. Es muss präzisiert werden, dass sie aus Nachforschungen von Gewerkschaften in den betroffenen Kreisen stammen, als die Vorsorge im Bausektor in der einen oder anderen Form über die Gesamtarbeitsverträge eingeführt wurde. Dennoch können gewisse Tendenzen hinsichtlich der vergessenen Guthaben, die sich bei den verschiedenen Kassen befinden, herausgeschält werden. Das BSV sah und sieht sich weiterhin mit einer Menge von Einzelgesuchen konfrontiert. Die Suche nach Guthaben wurde systematisch vorangetrieben. Es muss präzisiert werden, dass die Einzelgesuche oft derart lückenhaft sind, dass es unmöglich ist, nach Daten zu suchen. Dies bedingt, dass man an die Versicherten gelangen muss, um zusätzliche Auskünfte einzuholen, wie beispielsweise die genauen Personalien, wie Geburtsdatum oder sogar der vollständige Name (so haben die Personen aus den lateinischen Ländern oft zwei oder drei Namen, waren aber in der Schweiz unter einem einzigen Namen verzeichnet, der in ihrem Gesuch nicht erwähnt ist). Das Nachforschungsverfahren wird nach folgendem Schema durchgeführt: genügen
die Personalien, veranlassen unsere Dienststellen direkt einen Auszug aus dem Individuellen Konto, auf welchem die Arbeitgeber aufgeführt sind. Handelt es sich um Leistungsbezüger und -bezügerinnen, muss bei der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf interveniert werden. Anschliessend werden die Arbeitgeber und/oder allenfalls ihre Pensionskasse angegangen, sofern sie bekannt sind. Manchmal ist es erforder-
Vgl. den in «L'Illustré» vom 12. März 1997 erschienenen Artikel,
lieh, weitere Nachforschungen zu unternehmen, namentlich wenn die Unternehmen aufgekauft wurden oder deren Firmennamen geändert haben. Ist der Arbeitgeber in der Lage, den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung anzugeben, wendet man sich anschliessend an diese Institution. Auf diese Weise konnten vergessene Guthaben aufgefunden werden, oder es konnte - wie in den meisten Fällen - die Bestätigung geliefert werden, dass diese Personen nie der beruflichen Vorsorge angehörten, bevor diese obligatorisch wurde. In gewissen Fällen erfolgte die Antwort, dass der Betrag der Freizügigkeitsleistung bereits ausbezahlt worden sei, was den Betroffenen ebenfalls mitgeteilt wurde. Dieses Vorgehen ist sehr schwerfällig und zeitaufwendig, um die Nachforschungen durchzuführen und die gewünschten Antworten zu erhalten.
121.2 Problemstellung
Im Zuge der durchgeführten Nachforschungen tauchten gewisse Probleme auf. Vorweg ist die vor 1972 bestehende Situation vor Augen zu halten. Vor diesem Zeitpunkt gab es in der Schweiz Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Vorsorgemassnahmen zugunsten ihres Personals getroffen hatten, die sie allerdings in den meisten Fällen selbst finanziert hatten und die unter bestimmten, sehr restriktiven Bedingungen einen Leistungsanspruch begründeten. Die Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen waren stark limitiert und in den meisten Fällen auf allfâllige persönliche Beiträge der Arbeitnehmer ohne Zinsen und in Form einer Barauszahlung beschränkt. Es gab somit weder Freizügigkeitskonten noch -policen, und die Auszahlung wurde mit der letzten Lohnzahlung verbunden, oft in bar. Allerdings kam es auch vor, dass die Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen, die sie nicht finanziert hatten, erheben konnten, somit auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen hatten, sofern sie nicht während einer bestimmten Dauer beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt waren, wie dies bei den meisten Ausländern (Saisonniers) der Fall war. Nach 1972 und im Anschluss an die Revision des Arbeitsvertragsrechts zahlten diejenigen Pensionskassen, gegen welche Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verlassen hatten, eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen besassen, den Arbeitnehmern entweder ihre persönlichen Beiträge aus.oder begründeten zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen bei einer Vorsorgeeinrichtung eines anderen Arbeitgebers. Die Fälligkeit der Forderung hing von den Reglementen der Einrichtungen ab. Die Revision von 1972 verpflichtete die Vorsorgeeinrichtungen, an die die Arbeitnehmer Beiträge entrichtet hatten, nicht nur mindestens ihre Beiträge samt Zinsen, sondern zusätzlich einen Teil der Arbeitgeberbeiträge mitzugeben, wenn das Arbeitsverhältnis eine gewisse minimale Zeit gedauert hatte. Den Arbeitgebern wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis 1977 gewährt, innert welcher sie eine entsprechende Bestimmung im Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung aufzunehmen hatten. Die neuen Bestimmungen vereinheitlichten die auf die Personalvorsorge anwendbare Regelung in dem Sinn, als die Barauszahlung der so entstandenen Forderung nur unter bestimmten, genau umschriebenen
Voraussetzungen möglich war (wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin weniger als neun Monate angeschlossen war, wenn der Betrag des Guthabens unbedeutend war, wenn der Arbeitnehmer die Schweiz endgültig verliess oder Selbständigerwerbender wurde, und schliesslich, wenn es sich um eine verheiratete Frau handelte, die auf eine Erwerbstätigkeit verzichtete). Dieser Rechtszustand dauerte bis ins Jahr
1987, als er im Anschluss an die Einführung des BVG geändert wurde. Die Änderung von 1987 erlaubte es, den Betrag der Forderung der Arbeitnehmer, der in den Statuten oder den Reglementen der Einrichtung festgelegt werden musste, ganz genau zu bestimmen. Ausserdem musste die erworbene Vorsorge vollumfänglich erhalten bleiben. Die Regelung von 1987 dauerte bis ins Jahr 1994. Seit dem 1. Januar 1995, das heisst mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes, müssen die Austrittsleistungen, welche bei den Vorsorgeeinrichtungen verblieben sind, an die Auffangeinrichtung ausbezahlt werden, wenn der Versicherte sie nicht beansprucht hat, und zwar innerhalb von zwei Jahren, nachdem er aus der Einrichtung ausgetreten ist. Vor dieser Periode waren die Vorsorgeeinrichtungen jedoch nicht verpflichtet, die Freizügigkeitsguthaben auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto zu transferieren. Einige behielten diese deshalb in ihrer Kasse zurück. Bei dieser komplexen Sachlage ist es oft schwierig,'die Guthaben aufzufinden, vor allem wenn diese Versicherte betreffen, die vor 1972 in der Schweiz gearbeitet haben. Im Einvernehmen mit den italienischen Hilfsorganisationen in der Schweiz (Patronati), welche selbst mit Anfragen überhäuft werden, wurde ein Verfahren für die Behandlung der Gesuche festgelegt. So wurden speziell für die Versicherten und die italienischen Patronati in Italien ein Merkblatt und ein Antragsformular erstellt. Damit können alle Informationen, die zur Auffindung allfälliger Guthaben notwendig-sind, einverlangt werden. Im Merkblatt wird insbesondere dargelegt, dass Guthaben vor dem 1. Januar 1972 nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn, der Versicherte könne ihre Existenz beweisen. Für Guthaben, die nach diesem Datum bei Vorsorgeeinrichtungen verblieben sind, wird erwartet, dass der Versicherte genaue Informationen bezüglich seiner Anstellung in der Schweiz liefert und dass er im Hinblick auf allfällige Nachforschungen möglichst detaillierte Angaben gibt. Ein Nichteintreten auf unklare oder lückenhafte Anfragen wird dabei ausdrücklich vorbehalten. Ausserdem tragen zwei weitere Probleme zu dieser Komplexität noch bei: es handelt sich um die Verjährung und die Verpflichtung zur Aktenaufbewahrung.
Die Verpflichtung zur Aktenaufbewahrung ist der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Artikel 962 des Obligationenrechts (OR, SR 220) unterworfen. Das bedeutet, dass wenn Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlassen haben, ohne ihre Guthaben zu beanspruchen, die betroffenen Einrichtungen die entsprechenden Daten, mithin den Betrag der Freizügigkeitsleistung und die Personalien, während zehn Jahren aufbewahren müssen. Nach Ablauf dieser Frist hört ihre gesetzliche Verpflichtung auf, und sie können die Guthaben mit dem Gesamtvermögen der Einrichtung verschmelzen. Sie können somit die fraglichen Akten vernichten, und es ist dann kaum mehr möglich, etwas zu finden. Der Grossteil der uns unterbreiteten Gesuche betrifft die Periode zwischen 1960 und 1980, so dass es, sollten Guthaben noch vorhanden sein, praktisch unmöglich ist, sie wieder aufzufinden. Eine ebenso schwierige Frage betrifft die Verjährung. Sie ist in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt, je nachdem, ob es sich um eine Kasse handelt, welche die berufliche Minimalvorsorge oder das Überobligatorium durchführt. Im ersten Fall ist sie in Artikel 41 BVG geregelt, im zweiten Fall hingegen in den Artikeln 127 und 128 OR. Diese Bestimmungen widersprechen sich zwar nicht, präzisieren aber auch nicht, von welchem Moment an die Verjährung im Bereich der beruflichen Vorsorge zu berechnen ist. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat nicht erlaubt, ein präzises Konzept zur Anwendung der Verjäh-
rung herauszuschälen5. Gemäss BVG- verjähren die Forderungen auf Geltendmachung von Guthaben nach fünf Jahren, wenn es sich um Forderungen auf periodische Beiträge oder Leistungen handelt; die anderen Forderungen verjähren nach zehn Jahren. Ausserdem verweist Artikel 41 BVG auf die Anwendung der Artikel 129-142 OR. Diese Bestimmungen betreffen den Mechanismus für die Anwendung der Verjährung. Danach kann der Versicherte, der Anspruch auf eine BVG- Leistung, das heisst auf eine Rente oder die Ausrichtung eines Freizügigkeitsguthabens hat, seinen Anspruch bis zehn Jahre nach dessen Fälligkeit geltend machen (es handelt sich eigentlich um eine Verwirkung}. Was die Rente anbelangt, wird sie frühestens fallig, wenn der oder die Versicherte das Rücktrittsalter gemäss Artikel 13 Absatz l BVG erreicht, das heisst gegenwärtig 65 Jahre für Männer und 62 Jahre für Frauen. Dagegen kann die Ausrichtung der Renten um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Ist ein Versicherter oder eine Versicherte im Zeitpunkt der Geltendmachung der Leistung 80-jährig, wird vermutet, dass er/sie alle Ansprüche verloren hat. In der weitergehenden Vorsorge beträgt die Verjährungsfrist für die Renten zehn Jahre, wobei die Fälligkeit des Anspruchs vom im Reglement festgelegten Alter abhängt. Bei der Freizügigkeitsleistung wird die Leistung frühestens fünf Jahre, bevor der oder die Versicherte das Rücktrittsalter gemäss Artikel 13 Absatz l BVG erreicht, fällig (Art. 16 Abs. l der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994, FZV, SR 832.425). Wenn der oder die Versicherte die Schweiz jedoch verlässt, wird die Leistung sofort fällig, und wenn die Versicherten sie nicht vor Ablauf von zehn Jahren geltend machen, wird vermutet, dass sie ihres Anspruchs verlustig gegangen sind. Vom Versicherten wird eine aktive Mitwirkung erwartet. Es genügt nicht, dass dieser sich an den Sicherheitsfonds wendet, damit automatisch auf sein Gesuch eingetreten wird. Der Versicherte muss sein Vorbringen glaubhaft machen und alles unternehmen, um die Nachforschungen zu erleichtem. Die Beweisregel von Artikel 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 2/0), ist grundsätzlich auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Dementsprechend muss der Versicherte, der eine Leistung beansprucht, auch sämtliche Angaben liefern, die zur Auffindung eines allfälligen Guthabens notwendig sind.
121.3 Vergessene Konten in der AHV
Auch in der AHV gibt es vergessene Konten. Das Problem wurde erstmals 1996 in Zusammenhang mit spanischen Versicherten bekannt. Anders als in der beruflichen Vorsorge ist das Verfahren zur Rentenanmeldung in den zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit geregelt. Die schweizerischen AHV-Behörden versuchen jeweils, in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen im Ausland, die Berechtigten zu finden. Im Fall Spanien ist dies weitgehend gelungen. Zu Beginn des Jahres 1998 wurde bekannt, dass mehrere Zehntausend AHV-Konten von italienischen Staatsangehörigen im Rentenalter noch offen sind. Wie gross die Tragweite des Problems ist, kann erst gesagt werden, wenn diese Konten eindeutig zugeordnet
5 Zu den Klagefristen und dem Begriff der Verjährung, vgl. BGE 115 V 228; 117 V 329; 117 V 337; zur Anwendung der Artikel 127 und 128 OR für die weitergehende Vorsor-
werden können. Derzeit bemüht sich die schweizerische AHV in Zusammenarbeit mit der italienischen Sozialversicherung intensiv um eine Lösung des Problems.
122 Einsetzung einer Arbeitsgruppe
In Wahrnehmung seiner sozialpolitischen Verantwortung und um zu garantieren, dass die Berechtigten in den Genuss der Leistungen kommen, für die sie Beiträge bezahlt haben, hat das BSV versucht, eine einfache, rasche und wirksame Lösung zu finden. Im Bewusstsein der Tatsache, dass eine Lösung innerhalb vernünftiger Fristen ohne die Unterstützung der betroffenen Kreise der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist, hat es im Januar 1998 eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe war aus Vertretern von Banken, Versicherungen, Vorsorgeeinrichtungen, der Auffangeinrichtung, der ZAS und der betroffenen Verwaltung zusammengesetzt. Nachträglich wurde die Gruppe mit einem Vertreter des Sicherheitsfonds ergänzt. Die Arbeitsgruppe hatte den Auftrag, vorerst festzustellen, was unter «vergessenen Guthaben» zu verstehen ist, und anschliessend, wie es möglich ist, dieses Problem zu lösen. Sie musste, in Anbetracht der Besonderheiten der Vorsorge, ebenfalls Lösungen vorschlagen, die auf deren Gesamtheit anwendbar sein würden. Ferner musste sie die für die Durchführung der vorgeschlagenen Lösungen erforderlichen gesetzlichen Änderungen untersuchen.
123 Ergebnisse der Arbeiten der Arbeitsgruppe
Die Arbeitsgruppe hielt drei Sitzungen ab, in denen sie ihren Auftrag erfüllte. In einer ersten Phase hat sie die Problematik in folgender Weise umrissen.
123.1 Definition der vergessenen Guthaben
Die Arbeitsgruppe hat die vergessenen Guthaben umschrieben als Guthaben, die von Personen, welche das Rentenalter nach schweizerischem Recht erreicht haben, noch nicht beansprucht worden sind. Diese Begriffsumschreibung geht davon aus, dass nicht von vergessenen Guthaben gesprochen werden kann, wenn der oder die Versicherte noch in der Schweiz ist und die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat ohne zu präzisieren, wohin seine/ihre Austrittsleistung transferiert werden soll.
123.2 Definition der Bedürfnisse der jeweilig betroffenen
Personenkreise Die Arbeitsgruppe hat nicht nur die Bedürfnisse der Personen im Rücktrittsalter, sondern auch derjenigen Personen, welche die Schweiz verlassen haben, ohne sich um ihre Freizügigkeitsleistungen zu sorgen, untersucht. Es handelt sich hierbei um ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in ihre Heimat zurück-
gekehrt sind und die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung hätten verlangen können. Dagegen hat die Arbeitsgruppe angenommen, dass die noch in der Schweiz weilenden Personen, die das Rücktrittsalter noch nicht erreicht haben, nicht in diese Kategorien einzuordnen sind. ,
123.3 Begrenzung der Arbeitsachsen
Auf der Grundlage dieser Definition hat die Arbeitsgruppe die Arbeit auf vier Achsen konzentriert; sie bilden einen möglichen Ansatz für ein Verfahren, das vergessene oder verlorengegangene Guthaben verhindern könnte. Wichtig für das Funktionieren dieses Verfahrens ist die Konzentration auf eine einzige Stelle, die gleichzeitig für den Erhalt der Informationen, ihre Aufbewahrung und ihre Übermittlung verantwortlich wäre. Die vier Achsen sind die folgenden: 1. Meldung der vergessenen, sich bei ihr befindenden Guthaben durch die Einrichtung, die über keine Informationen bezüglich der Anspruchsberechtigten verfügt, an eine Zentralstelle; 2. Einrichtung eines Verfahrens zur Beantwortung der Einzelgesuche; 3. Zustellung von periodischen Kontenauszügen an die Versicherten; 4. Meldung der Fälle, in denen die Einrichtung keinen Kontakt zum Versicherten mehr hat, an die Zentralstelle.
123.4 Lösungsvorschläge im Rahmen der vier Achsen
Im Rahmen der ersten Achse melden die Vorsorgeeinrichtungen die unverteilten Guthaben an eine Zentralstelle 2. Säule. Diese Zentralstelle ist mit de'r Koordination betraut, richtet aber keine Leistungen aus. Sie dient als einzige Anlaufstelle für die Betroffenen und steht in Verbindung mit der ZAS in Genf, um gewisse Auskünfte in Bezug auf die Personalien des Versicherten zu erhalten. . Die zweite Achse betrifft die Versicherten, die, sei es persönlich oder durch einen Vertreter oder eine Vertreterin, Gesuche einreichen. Hier bedarf es einer Einrichtung, die geeignet ist, diese Gesuche entgegenzunehmen und sie zu kanalisieren. Ferner muss diese Einrichtung die Gesuche direkt mit den Versicherten oder ihren Vertretern und Vertreterinnen behandeln. Auch hier sollte eine zentrale Stelle tätig sein. Zurzeit fehlt es an einer solchen Stelle, weshalb sie geschaffen werden muss. Auf der Ebene der dritten Achse bedarf es einer Verbesserung der Informationen, damit die Versicherten nicht den Kontakt mit ihren Vorsorgeeinrichtungen verlieren, wenn sie die Schweiz verlassen. Eine der ins Auge gefassten Massnahmen, damit die Einrichtungen den Kontakt mit den Versicherten aufrechterhalten, besteht darin, dass sie ihnen periodisch Kontoauszüge zukommen lassen. Diese Massnahme stellt allerdings gewisse Probleme in Bezug auf die Freizügigkeitspolicen, denn die Versicherungseinrichtungen nehmen auf diesen Policen keinerlei Bewegung vor, was für sie eine Erschwerung der Verwaltung, verbunden mit enormen Kosten, bedeuten würde. Die im Hinblick darauf gefundene Lösung muss also auch diesem Aspekt Rechnung tragen.
Die vierte Achse ist, in Verlängerung der dritten Achse, für diejenigen Einrichtungen vorgesehen, die mit den Versicherten keinen Kontakt mehr haben und die der Zentralstelle die sich bei ihnen befindenden Konten melden.
124 Ausgewiesener Handlungsbedarf
Die Untersuchung des Dossiers hat gezeigt, dass in diesem Bereich Massnahmen aus dreierlei Gründen ergriffen werden müssen: Der erste Grund ist sozialpolitischer Natur. Die Bestrebungen des Bundesrates gingen seit jeher dahin zu garantieren, dass die Versicherten für die Beiträge, die sie an die Sozialversicherungen zahlen, entsprechende Leistungen erhalten. Eines der wichtigsten Anliegen dabei ist dafür zu sorgen, dass die Versicherten ihre Ansprüche nicht mangels genügender oder entsprechender Informationen verlieren. In diesem Sinne will der Bundesrat vor allem sicherstellen, dass jeder und jede das erhalten, was ihnen von Gesetzes wegen zusteht. Dementsprechend hat die Verwaltung die Ausübung dieser Ansprüche durch die Versicherten sicherzustellen, und dies auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, der zum grossen Teil dem Privatrecht untersteht. Der zweite Grund steht im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit der Einrichtungen. Es wäre nämlich mehr als unheilvoll, wenn die Versicherten das Vertrauen in ihre sozialen Institutionen und die Verwaltung der Sozialversicherungen verlieren würden. Es entspricht ihrer legitimen Erwartung, dass sie zumindest die Gewissheit haben dürfen, dass ihre in den Pensionskassen investierten Guthaben ihnen zu gegebener Zeit in der einen oder anderen Form zurückerstattet werden. Der dritte Grund ist mehr technischer Natur und steht im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die zurzeit verfügbaren Mittel ungenügend sind. Die gesetzliche Grundlage, die Einrichtungen zu verpflichten, die vergessenen Guthaben nicht aus den Augen zu verlieren, ist nicht vorhanden; sie muss zuerst geschaffen werden. Gleichzeitig muss dazu eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es erlaubt, flankierende Massnahmen zu treffen, um den Mechanismus einsatzfähig zu machen. Mit diesen Massnahmen müssen die Nebenwirkungen der Ansprüche und ihre Ausübung geregelt werden. Indessen muss dieser Mechanismus die heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen, denen die geltende Gesetzgebung nicht Rechnung trägt. In ihrer Analyse hat die Arbeitsgruppe diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die geändert oder ergänzt werden müssen, aufgelistet, und sie ist zum Schluss gekommen, dass es ohne diese Änderungen kaum möglich ist, diese Frage zu regeln.
13 Empfohlene Massnahmen 131 Schaffung einer Zentralstelle 2. Säule Die zweite Säule ist im Umfeld von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, auf vertraglicher Basis organisiert. Es handelt sich um ein dezentralisiertes System, und die Versicherten, welche über ihre Guthaben Informationen wünschen, müssen zwingend an diese Einrichtungen gelangen. Sie können, im Gegensatz zur ersten Säule, keinen Kontoauszug bei einer
Einrichtung verlangen, der die gesamten Ansprüche aufzeigt, sondern müssen sich an die letzte Pensionskasse wenden, welche Übrigens nicht unbedingt in der Lage ist, ihnen zu garantieren, dass die von einer vorangegangenen Kasse erhaltenen Guthaben effektiv die geschuldeten sind. Verlassen die Versicherten die Schweiz und kehren ins Ausland zurück, können sie sich nicht an eine einzige Stelle wenden, um Auskünfte zu erhalten, sondern müssen sich noch an ihre letzte Pensionskasse halten. Erinnern sie sich nicht an diese, sind sie hilflos und wenden sich oft an eine staatliche Behörde, die nicht zuständig ist, ihnen eine Antwort zu erteilen. Deshalb ist es vernünftig, eine Zentralstelle 2. Säule zu schaffen, welche die aus verschiedenen Einrichtungen stammenden Informationen kanalisieren kann, nämlich von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen führen. Sie dient lediglich der Koordination und dem Empfang sowie der Übertragung von Daten von einer Stelle zur andern. Keinesfalls erhält sie Guthaben, die sie verteilen müsste. Ihr einziger Zweck ist es, als einzige und zentrale Verbindungsstelle zwischen den verschiedenen Beteiligten zu dienen. Ferner geht es darum, ein einfaches und rationelles Verfahren einzuführen, wie es für die von Personen mit Wohnsitz im Ausland an die ZAS gerichteten Gesuche im Bereich der AHV besteht. In der Tat erschwert das Erfordernis, sich an zahlreiche verschiedene Einrichtungen wenden zu müssen, die je ihre eigenen Vorgehensweisen haben, das Verfahren erheblich und kann bei den Versicherten zu Missverständnissen führen. Die Zentralstelle wird selbst die erforderlichen Formulare herausgeben und sich der Übermittlung der Informationen in einer für die Versicherten klaren und verständlichen Art annehmen. Die Arbeiten der Arbeitsgruppe haben gezeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Organen der zweiten Säule und der ZAS für die Datensuche unabdingbar ist. Es ist undenkbar, dass diese Zusammenarbeit von mehreren Tausend reglementarische Leistungen verwaltenden Vorsorgeeinrichtungen bewerkstelligt wird, indem sie direkt mit der ZAS korrespondieren. Diesbezüglich bedarf es einer einzigen Stelle, welche die Daten sammelt und in Verbindung mit der ZAS steht und anschliessend die von ihr erhaltenen Informationen an die anderen Organe der zweiten Säule weiterleitet.
Unter diesen Umständen ist es auch nicht mehr möglich, dass die Gesuche manuell verarbeitet werden, sondern es muss ein automatisiertes Vorgehen gewählt werden, das die Abwicklung der Arbeit der beteiligten Stellen erleichtert und übermässige Kosten verhindert. Die ZAS ist vollumfänglich automatisiert, und die Zentralstelle 2. Säule muss ebenfalls mit der gleichen automatisierten Infrastruktur ausgestattet werden, um eine möglichst effiziente Arbeit zu gewährleisten. Diese Fragen müssen in einem späteren Zeitpunkt zwischen den beiden Stellen geprüft werden.
132 Pflichtenheft der Zentralstelle 2. Säule 132.1 Empfang der Meldungen Die Zentralstelle erhält die Informationen zu den nicht verteilten Guthaben von den Vorsorgeeinrichtungen sowie den Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen. Sie erhält aber auch die Gesuche um Auskünfte von Seiten dieser Einrichtungen, wie ferner von Seiten der Versicherten selbst oder ihrer Vertreter und Vertreterinnen.
132.2 Übermittlung der Meldungen an die ZAS
Erhält die Zentralstelle 2. Säule das Gesuch einer Vorsorgeeinrichtung betreffend Daten von Versicherten, an die sie Guthaben ausrichten sollte, übermittelt sie dieses Gesuch an die ZAS zur Behandlung. Diese konsultiert das zentrale Rentenregister der AHV und gibt die Informationen an die Zentralstelle 2. Säule weiter. Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn der oder die Versicherte das Rücktrittsalter erreicht hat und die Einrichtung nicht weîss,- wohin sie ihre Leistung ausrichten soll. Bemerkt die ZAS aufgrund der Meldungen, die ihr von der Zentralstelle 2. Säule im vorgesehenen Verfahren zugestellt wurden, dass ein Rentenbezüger seinen Wohnsitz im Ausland hat, übermittelt sie der Zentralstelle 2. Säule die Adresse dieser Person. Die Zentralstelle 2. Säule kann die Adresse weiterleiten. Dasselbe gilt, wenn die ZAS aufgrund der ihr zugestellten Meldungen bemerkt, dass ein Rentenbezüger seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und seine Rente von einer kantonalen Ausgleichskasse oder einer Verbandsausgleichskasse bezieht. In einem solchen Fall gibt sie der Zentralstelle 2, Säule den Namen der AHV-Ausgleichskasse bekannt, die die AHV-Rente auszahlt. Die Zentralstelle 2. Säule kann dann ihrerseits der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die Freizügigkeitskonten oder -policen führt, bekanntgeben, bei welcher Stelle sie die Adresse ihres Versicherten in Erfahrung bringen kann. Die Zentralstelle kann auch Gesuche von Versicherten erhalten, welche ihre Pensionskasse, bei der sie angeschlossen waren und gegen die sie Ansprüche geltend machten könnten, ausfindig machen möchten. In diesen Fällen wendet sich die Zentralstelle 2. Säule an die ZAS, um zu erfahren, ob die betreffenden Versicherten tatsächlich in der Schweiz gearbeitet haben. Die ZAS konsultiert wiederum das Versichertenregister, stellt einen Kontoauszug aus und übermittelt diesen an die Zentralstelle 2. Säule, damit diese ihre Nachforschungen fortsetzen kann. Gegebenenfalls ist die Möglichkeit zu prüfen, der Zentralstelle 2. -Säule zu erlauben, selbst einen Kontoauszug zu erstellen, was insofern einen automatischen Zugang zum Versichertenregister voraussetzen würde.
132.3 Mitteilung der erhaltenen Informationen
Erhält die Zentralstelle 2. Säule Informationen der ZAS, teilt sie diese der Einrichtung mit, die darum ersucht hat. Es handelt sich im wesentlichen um persönliche Daten der Versicherten, das heisst namentlich um die Adresse, an welche die Leistung ausgerichtet werden kann.
132.4 Aufbewahrung der Daten
Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen mit vergessenen Guthaben, welche die Adresse des oder der Versicherten nicht kennen, übermitteln die Informationen an die Zentralstelle 2. Säule; diese bewahrt die Daten so auf, dass sie im gegebenen Zeitpunkt die kontoführende Kasse in Erfahrung bringen kann.
132.5 Verschiedene Informationen
Als letzte Aufgabe schliesslich obliegt es der Zentralstelle 2. Säule, die Informationen an alle Betroffenen zu übermitteln. Diese Informationen betreffen die Einrichtungen und die Versicherten sowie auch die intervenierenden Dritten. Diese Auskünfte dürfen allerdings nicht allgemeiner Art sein; sie müssen mit den vergessenen Guthaben in sachlichem Zusammenhang stehen. In diesem Sinne funktioniert die Zentralstelle 2. Säule nicht wie eine allgemeine Verwaltung, sondern einzig als-Verbindungsstelle. Zudem müssen die gelieferten Informationen die Grundsätze des Datenschutzes respektieren, und insofern hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin, um Anspruch auf eine Information erheben zu können, das Gesuch hinreichend zu begründen.
133 Ausrichtung auf verschiedenartige Anforderungen
Die Rolle der Zentralstelle 2. Säule ist auf eine Vielfalt von Anforderungen ausgerichtet. Diese stehen alle in Zusammenhang mit den Vorsorgeguthaben, aber die Anforderungen variieren je nach Situation der Anspruchsberechtigten. Im Zeitpunkt des Rücktritts können die Anspruchsberechtigten eine Leistung geltend machen, sei es in Form einer Rente, sei es in Form eines Kapitalbezuges. In diesem Zeitpunkt wissen die Einrichtungen, welche die Guthaben besitzen, nicht immer, wohin sie diese ausrichten sollen. Die Versicherten, die noch Guthaben in einer Einrichtung belassen haben, insbesondere vor 1995, wissen ihrerseits ebenfalls oft nicht mehr, um welche Einrichtung es sich handelt. Bei der Ausreise aus der Schweiz haben die Versicherten die Möglichkeit, die Barauszahlung ihrer Vorsorgeguthaben zu verlangen. Tun sie dies nicht unverzüglich, ist es möglich, dass sie sich nicht mehr an die betreffende Einrichtung erinnern, und ob es sich um eine Vorsorge- oder um eine Freizügigkeitseinrichtung handelt. Ausserdem kommt es vor, dass Versicherte, welche die Schweiz verlassen haben, ihre Freizügigkeitsleistung verlangt und in bar ausbezahlt erhalten haben, sich jedoch im Zeitpunkt des Rücktritts nicht mehr daran erinnern und ihre Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse geltend machen. In einem solchen Fall muss die Gewissheit bestehen, dass die Leistung auch wirklich ausgerichtet wurde und dass die Ansprüche der Versicherten durch diese Auszahlung erloschen sind. Die Zentralstelle 2. Säule muss deshalb in der Lage sein, die dafür notwendigen Informationen zu liefern.
134 Suchverfahren
Es muss unbedingt betont werden, dass die Zentralstelle 2. Säule zwar verpflichtet ist, auf verschiedenen Ebenen zu intervenieren, was aber nicht heisst, dass sie deswegen an Stelle der verschiedenen Stellen der beruflichen Vorsorge Verpflichtungen im Bereich der Nachforschungen und der Informationen übernimmt. Die Organe der zweiten Säule, Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, sind zu Transparenz verpflichtet, indem sie die Zentralstelle 2. Säule über das Vorhandensein vergessener Guthaben informieren. Sie sind ausserdem gehalten, mit ihr zusammenzuarbeiten, um diese Guthaben zu suchen und auszurichten, wenn die Versicherten dies verlangen, oder wenn sie
das Rücktrittsalter erreichen. Die Verpflichtung, vergessene Guthaben zu melden, beginnt im Zeitpunkt, in welchem die Versicherten das Rücktrittsalter im Sinne des BVG (Art. 13 Abs. 1) erreichen. Diese Meldepflicht befreit die Organe der zweiten Säule aber nicht von der Beachtung der übrigen gesetzlichen Verpflichtungen. Dies gilt namentlich für die seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) bestehende Verpflichtung, die Austrittsleistungen spätestens zwei Jahre nach dem Austritt der Versicherten aus der Pensionskasse an die Auffangeinrichtung zu überweisen, wenn der oder die Versicherte keine anderslautende Mitteilung gemacht hat. Um den Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Privatversicherungsrecht Rechnung zu tragen, die auch für die Freizügigkeitspolicen gelten, entscheiden die Versicherungsgesellschaften, welche Freizügigkeitspolicen führen, selbst, ob sie der Zentralstelle periodisch die Inhaber und Inhaberinnen gesamthaft melden, oder ob sie nur diejenigen Fälle übermitteln, deren Adresse unbekannt ist. Die Versicherten müssen bei der Suche nach ihren Guthaben ebenfalls mitwirken. Insbesondere soll von ihnen verlangt werden, dass sie ein Formular mit den erforderlichen minimalen Informationen ausfüllen. Sie müssen ebenfalls die sich bei ihnen befindenden Dokumente und andere Informationen aushändigen, um die Suche zu erleichtern. In allen diesen Fällen müsste man zumindest die genauen und vollständigen Namen der Versicherten, ihre Vornamen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und so weit wie möglich ihre AHV-Nummer kennen. Verweigert eine versicherte Person die Zusammenarbeit, kann die Zentralstelle 2. Säule für einen allfälligen Misserfolg ihrer Nachforschungen in keinem Fall verantwortlich gemacht werden, ebenso wie sie nicht gehalten ist, Nachforschungen anhand ungenügender Informationen durchzuführen. Die zentralen Organe - Zentralstelle 2. Säule und die ZAS - arbeiten direkt zusammen im Sinne des hier vorgeschlagenen automatisierten Verfahrens. Diese Stellen stehen in direktem und häufigem Kontakt, um den bei ihrer Zusammenarbeit auftauchenden Problemen nachzugehen und Lösungen dafür zu suchen.
135 Bestimmung der Zentralstelle 2. Säule
135.1 Einleitung Anders als die AHV verfügt die berufliche Vorsorge nicht über eine Zentrale Ausgleichsstelle, welche zentrale Register über versicherte und rentenberechtigte Personen führt. Die berufliche Vorsorge kennt jedoch zwei Stiftungen, welche zentrale Aufgaben wahrnehmen. Diese beiden Stiftungen sind der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung. Der Sicherheitsfonds hat nach Artikel 56 Absatz l BVG insbesondere die folgenden Aufgaben: Ausrichtung von Zuschüssen an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur, Sicherstellung von Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen, Entschädigung der Auffangeinrichtung für bestimmte gesetzlich vorgesehene Aufgaben. Die Aufgaben der Auffangeinrichtung sind in Artikel 60 BVG geregelt und umfassen insbesondere:
den Zwangsanschluss von Arbeitgebern, die ihrer Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen,
den Anschluss von Arbeitgebern auf eigenes Begehren, die freiwillige Versicherung selbständigerwerbender Personen,
die Führung der obligatorischen Versicherung von arbeitslosen Personen mit Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung,
die Führung von Freizügigkeitskonten von Personen, die ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung keine Weisungen über die Überweisung der Austrittsleistung erteilt haben. Es wurde daher geprüft, ob die Aufgabe einer zentralen Meldestelle einer dieser beiden Einrichtungen zugewiesen werden könnte oder ob eine neue Einrichtung geschaffen werden müsste.
135,2 Sicherheitsfonds Aufgaben und Finanzierung des Sicherheitsfonds (er wird durch Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen finanziert, Art. 59 BVG) bringen es mit sich, dass der Sicherheitsfonds über Kontakte zu sämtlichen Vorsorgeeinrichtungen und die dafür notwendige Basisinfrastruktur verfügt. Damit erfüllt er eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Arbeit der zentralen Meldestelle, wobei die Infrastruktur entsprechend den zusätzlichen Aufgaben erweitert werden müsste. Dazu kommt, dass die Meldestelle durch den Sicherheitsfonds finanziert werden soll (vgl. Ziff. 3). Die Aufgaben, welche die zentrale Meldestelle zu erfüllen hätte, unterscheiden sich aber auf der anderen Seite von den bisherigen gesetzlichen Aufgaben des Sicherheitsfonds.
135.3 Auffangeinrichtung
Die Auffangeinrichtung führt bereits heute die Freizügigkeitsguthaben von Personen, welche eine Mitteilung an ihre Vorsorgeeinrichtung über die Überweisung der Freizügigkeitsleistung unterlassen haben (Art. 4 Abs. 2 FZG). Diese Aufgabe hat zweifellos einen Bezug zu den «vergessenen» Konten, Auf der anderen Seite hat die Auffangeinrichtung keine regelmässigen Beziehungen zu den Vorsorgeeinrichtungen. Die notwendige Infrastruktur müsste weitgehend neu aufgebaut werden.
135.4 Neue Einrichtungen
Da sich weder der Sicherheitsfonds noch die Auffangeinrichtung auf der Grundlage ihrer bisherigen gesetzlichen Aufgaben auf den ersten Blick als zentrale Meldestelle aufdrängen, stellt sich die Frage nach einer zusätzlichen Einrichtung. Diese Einrichtung müsste - zwar rechtlich verselbständigt - administrativ entweder dem Sicherheitsfonds oder der Auffangeinrichtung angeschlossen werden. Demzufolge ist es nicht sinnvoll, eine neue Institution neu aufzubauen.
135.5 Zuweisung an den Sicherheitsfonds
Eine zusätzliche Einrichtung kann für den Bundesrat schon aus Gründen der Vollzugsbkonomie nicht in Frage kommen. Letztlich muss die Aufgabe der Meldestelle daher dem Sicherheitsfonds oder der Auffangeinrichtung zugewiesen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Sicherheitsfonds bereits heute mit den Vorsorgeeinrichtungen in Kontakt steht und über eine moderne und leistungsfähige Infrastruktur verfügt, ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Sicherheitsfonds die Aufgabe der zentralen Meldestelle Übernehmen sollte. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Lösung, dass die Meldestelle durch den Sicherheitsfonds finanziert werden soll. Der Sicherheitsfonds verfügt damit auch über die Möglichkeit, die zusätzlichen Durchführungskosten durch ein effizientes Verfahren möglichst gering zu halten. Die Organe des Sicherheitsfonds sind ebenfalls der Ansicht, dass sie mit wenig Zusatzaufwand in der Lage sind, die Rolle einer zentralen Meldestelle auszuüben, und haben sich bereit erklärt, diese zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen.
14 Inhalt der Änderung 141 Schaffung eines neuen Abschnitts im Freizügigkeitsgesetz (FZG) Im FZG muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es erlaubt, die Übermittlung der Daten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Zentralstelle 2. Säule zu gewährleisten. Gleichzeitig ist die Möglichkeit der Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren zu gewährleisten. Diesbezüglich ist die Verpflichtung für die Vorsorgeeinrichtungen vorzusehen, die Zentralstelle 2. Säule hinsichtlich der in Frage stehenden Guthaben zu unterrichten. Schliesslich ist die Funktionstüchtigkeit dieser Zentralstelle als Verbindungsstelle, an welche die Versicherten und ihre Vertreter gelangen können, zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt müssen die Verpflichtungen der Zentralstelle 2. Säule klargestellt werden.
142 Änderung des BVG Das BVG muss hinsichtlich der Kompetenzen des Sicherheitsfonds geändert werden. Diesbezüglich bedarf Artikel 56 Absatz l, der die Aufgaben des Sicherheitsfonds umschreibt, einer Änderung, indem die Aufgabe als Verbindungsstelle im Sinne der Zentralstelle 2. Säule dazukommt; ausserdem sind seine Funktionen in einem Artikel 58bis zu präzisieren, indem auf die neuen Bestimmungen des FZG verwiesen wird. Ferner ist die Finanzierung unter Änderung von Artikel 59 BVG zu regeln.
143 Änderung anderer Gesetze Das OR muss geändert werden, um das auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen anwendbare Verfahren festzulegen. Die betreffende Präzisierung ist in Artikel 331 zu regeln. Allerdings muss auch Artikel 342 Absatz l geändert werden, um den Vorbe-
halt der Öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Bereich der Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.
2 Besonderer Teil: Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen 21 Änderung des FZG Art. 24a Vergessene Guthaben Auf den Begriff «Vergessene Guthaben» wird in dieser Bestimmung zum ersten Mal Bezug genommen. Dieser Begriff ist beschränkt auf die Guthaben von Personen, die das Rücktrittsalter erreicht und ihren Anspruch noch nicht geltend gemacht haben. Das Riicktrittsalter wurde in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz l BVG geregelt, selbst wenn reglementarisch ein früheres Rücktrittsalter vorgesehen ist, um dadurch eine gewisse Vereinheitlichung zu erreichen und um zu verhindern, dass andere Probleme auftauchen. Bislang gingen diese in der Einrichtung behaltenen Guthaben, sofern sie nicht beansprucht wurden, nach einer gewissen Zeit (in der Regel zehn Jahre nach dem Austritt der Versicherten) in das Vermögen der Einrichtung über. Inskünftig hat die Vorsorgeeinrichtung oder die Einrichtung, die Freizügigkeitskonten (Bank) oder -Policen (Versicherung) führt, diese Guthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden, damit sie nicht in der Vermögensmasse aufgehen.
Art. 24b Meldepflicht der Einrichtungen Absatz Ì bezieht sich sowohl auf die Vorsorgeeinrichtungen, wie auch auf die Einrichtungen, welche Freizügigkeitsguthaben verwalten. Diese Einrichtungen müssen einen gewissen Kontakt mit ihren Versicherten aufrecht erhalten. Absatz 2 verpflichtet neu die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, die vergessenen Guthaben der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dadurch werden die betreffenden Einrichtungen nicht verpflichtet, vorgängig aktive Nachforschungen über die betreffenden Versicherten zu betreiben, zum Beispiel indem sie die lokalen Stellen in den verschiedenen Wohnsitzländern oder Wohnsitzkantonen ihrer Versicherten kontaktieren. Die Einrichtung muss der Zentralstelle 2. Säule diejenigen Fälle melden, in weichen der Kontakt abgebrochen ist, zum Beispiel weil ein Versicherter auf ihre Anweisungen nicht reagiert oder weil die Post an den Absender zurückgesandt wird. Absatz 3 betrifft vor allem die Versicherungseinrichtungen, die Freizügigkeitspolicen führen (sowie die Auffangeinrichtung, die als Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 FZG fungiert) und die grundsätzlich keinen Kontakt mit den Versicherten haben. Für diese Einrichtungen besteht die Möglichkeit, den Versichertenbestand gesamthaft und periodisch der Zentralstelle 2. Säule zu melden. Dies ist eine Arbeitserleichterung für diese Einrichtungen, die ja sehr viele Policen führen, ohne jedoch mit ihren Versicherten Kontakt zu haben.
Art. 24c Umfang der Meldepflicht Aus Gründen des Datenschutzrechtes müssen die zu meldenden Daten konkret festgelegt werden. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass persönliche oder sensible Daten übermittelt werden. Folglich sollen ausschliesslich diejenigen Daten über-
mittelt werden, die zur Identifikation des Versicherten notwendig sind, sowie Angaben über dessen Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung. Übermittelt werden somit der Name und der Vorname des Versicherten sowie, um allfâllige Verwechslungen mit gleichnamigen Personen zu verhindern, sein Geburtsdatum und seine AHV- Nummer. Überdies bekanntzugeben sind der Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die Freizügigkeitskonten oder -policen führt.
Art. 24d Zentralstelle 2. Säule Diese Bestimmung umschreibt die Aufgaben des Sicherheitsfonds als Verbindungsstelle. Absatz l präzisiert diese neue Aufgabe des Sicherheitsfonds. Absatz, 2 sieht vor, dass die Zentralstelle 2. Säule die erforderlichen Nachforschungen bei der ZAS in Genf unternimmt, der sie die vergessenen Guthaben im Hinblick auf die Suche nach den Inhaberinnen und Inhabern meldet. Die ZAS führt nämlich das Rentenregister und kennt die Personalien der Versicherten. Die übermittelten Daten beschränken sich auf diejenigen Daten, die zur Auffindung sowie zur Auszahlung allfälliger Guthaben notwendig sind, das heisst auf die Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und, soweit bekannt, auf die AHV-Nummer des Versicherten. Die ZAS wird alsdann, gemäss Absatz 3, die gefundenen Informationen an die Zentralstelle 2. Säule Übermitteln. Diese wird ihrerseits die Angaben über die Adresse der betreffenden Person weiterleiten. Die ZAS liefert die Angaben der Zentralstelle 2. Säule, aber einzig in dem Umfang, als diese auf EDV oder im Rentenregister verfügbar sind. Da die der ZAS angeschlossene Schweizerische Ausgleichskasse ausschliesslich für Rentenzahlungen ins Ausland zuständig ist, kann sie nur die Adressen von Personen im Ausland melden. Ist eine berechtigte Person in der Schweiz wohnhaft, meldet die ZAS den Namen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Das hier vorgesehene Verfahren muss im Hinblick auf die Begrenzung von Kosten und Personal ganz vollständig automatisiert werden. Absatz 4 sieht vor, dass die Angaben, welche von der ZAS an die Zentralstelle 2. Säule geliefert werden, von der Zentralstelle 2. Säule an die betroffenen Einrichtungen weitergeleitet werden. Die Zentralstelle 2. Säule ist befugt, die Anfragen der einzelnen Versicherten entgegenzunehmen, wie auch diesen Angaben über die Einrichtungen zu geben, gegenüber welchen sie allfällige Ansprüche geltend machen können. Die Zentralstelle 2. Säule gibt auf Wunsch der Versicherten auch Auskünfte allgemeiner Art.
Absatz 5 sieht die Zusammenarbeit der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen (sowie der Auffangeinrichtung, die als Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 FZG fungiert), mit der Zentralstelle 2. Säule vor, damit das System funktionieren kann. Ohne die Zusammenarbeit dieser Einrichtungen kann die Zentralstelle 2. Säule ihre Aufgabe nämlich nicht korrekt erfüllen. Ausserdem ist es nötig, eine gesetzliche Grundlage vorzusehen, damit in Bezug auf die Übermittlung der Daten zwischen den Einrichtungen und der Zentralstelle 2. Säule keine Zweifel aufkommen.
Art. 24e Verfahren Gemäss Absatz l wird das Verfahren durch das Eidg. Departement des Innern geregelt. Dieses Departement eriässt die Ausführungsbestimmungen und trifft die not-
wendigen Massnahmen zur praktischen Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen, die in der vorliegenden Botschaft enthalten sind. Was die technischen Details anbelangt, ist, gemäss Absatz 2, das BSV befugt, Weisungen zu erlassen. Mit diesen Weisungen werden Detailfragen technischer Art im Zusammenhang mit der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen reglementiert. Die diesbezüglichen Weisungen des BSV sind nicht nur für die Aufsichtsbehörden, sondern für alle Vorsorgeeinrichtungen verbindlich. Derzeit haben die vom BSV erlassenen Weisungen zwar nur für die kantonalen Aufsichtsbehörden und die unter seiner Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen Gültigkeit. Aufgrund dieser neuen Gesetzesgrundlage werden nunmehr aber alle Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind, durch diese Weisungen eingebunden.
Art. 24f Aktenaufbewahrung Damit die Suche sich erfolgreich gestaltet, müssen die von den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen übermittelten Daten an einem .Ort aufbewahrt werden, an dem sie im Bedarfsfall leicht zugänglich sind. Es wird Sache der Zentralstelle 2. Säule sein, darüber zu entscheiden, in welcher Form sie die erhaltenen Daten aufbewahren will. Die Zentralstelle 2. Säule muss die Daten und die anderen ihr von den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen übermittelten Informationen mindestens während zehn Jahren, nachdem die Versicherten das Rücktrittsalter im Sinne von Artikel 13 Absatz l BVG erreicht haben, aufbewahren.
22 Änderung des BVG Art. 56 Abs. l Bst.f Aufgaben des Sicherheitsfonds Diese Bestimmung muss .geändert werden, ist sie doch mit der neuen Aufgabe zu ergänzen, die der Sicherheitsfonds als Zentralstelle 2. Säule zu übernehmen hat. Unter diesem Titel ist der Sicherheitsfonds damit beauftragt, die Informationen der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen entgegenzunehmen, mit der ZAS im Hinblick auf die Suche nach Informationen über die Versicherten in Verbindung zu treten und die Informationen an die Einrichtungen weiterzuleiten. Ausserdem muss der Sicherheitsfonds die Versicherten über ihre allfälligen Ansprüche gegenüber den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen aufklären. Der Sicherheitsfonds ist ebenfalls mit der Aufbewahrung der Informationen, die er erhält und die in einem späteren Zeitpunkt verwendet werden könnten, beauftragt.
Art. 59 Abs. 3 Finanzierung Die Aufgaben des Sicherheitsfonds müssen finanziell abgesichert werden. Da es vorliegend um die Lösung einer Versicherungsaufgabe der beruflichen Vorsorge geht, ist eine Finanzierung durch die öffentliche Hand ausgeschlossen. Es wird Sache des Bundesrates sein, zu bestimmen, wie der Sicherheitsfonds für. diese zusätzliche Aufgabe finanziert werden soll. Zur Diskussion stand die Frage, ob direkt bei den Versicherten oder deren Vertreter eine Gebühr erhoben werden müsse. Grundsätzlich sollten die Versicherten nicht mit Gebühren belastet werden. Der Sicherheitsfonds dürfte allerdings eine Abgabe erheben, wenn die Nachforschungen aufwendig sind, oder wenn unvollständige oder lückenhafte Informationen abgegeben werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Nachforschungen höhere Kosten verursachen als vorgesehen und der Sicherheitsfonds deswegen die Beiträge erhöhen
müsste. Eine solche Gebühr sowie die Voraussetzungen für deren Erhebung werden vom Bundesrat bestimmt. Zurzeit können die Kosten, zumal sie das Budget des Sicherheitsfonds nicht stark belasten, ohne Beitragserhöhung über sein Vermögen finanziert werden.
23 Änderung des OR Art. 331 Abs. 5 Diese neue Bestimmung hat zum Ziel, das Suchverfahren für vergessene Guthaben auf die privatrechtlichen Verträge auszuweiten und die Arbeitgeber zu verpflichten, bei der Datensuche mitzuarbeiten, namentlich im Rahmen der weitergehenden Vorsorge. Oft sind die Arbeitgeber am besten in der Lage, Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten Auskünfte zu erteilen. Desgleichen ist es nötig, dass sie die Informationen an die Zentralstelle 2. Säule auf deren Ersuchen Übermitteln.
Art. 342 Abs. l Bst. a Dieser Absatz muss mit dem Verweis auf Artikel 331 Absatz 5, dessen Anpassung soeben vorgeschlagen wurde, ergänzt werden, um den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Anwendung der Vorschriften über die Suche nach vergessenen Konten zu ermöglichen.
24 Übergangsbestimmungen Mit der Schaffung dieses Verfahrens, und um zahlreiche noch hängige und künftige Anfragen zu beantworten, müssen die Vorsorgeeinrichtungen, die noch nicht beanspruchte Freizügigkeits- oder Vorsorgeguthaben besitzen, verpflichtet werden, die Zentralstelle 2, Säule zu benachrichtigen, damit diese die Anspruchsberechtigten suchen kann. Diese Übergangsbestimmung erlaubt nicht nur die Regelung bestimmter hängiger Fälle, sondern gibt der Zentralstelle überdies die Möglichkeit, über diejenigen Daten zu verfügen, die Konten betreffen, welche zurzeit zwar noch nicht, aber vielleicht bereits in naher Zukunft beansprucht werden könnten, was ihr die Suche enorm erleichtern würde.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31 Auf den Bund Für den Bund zeigen sich überhaupt keine finanziellen Auswirkungen, handelt es sich doch um private vertragliche Guthaben. Infolgedessen wird der Bund aufgrund der gemäss vorliegender Botschaft getroffenen Massnahmen keine Kosten übernehmen müssen. Was die Kosten der Arbeiten für den Sicherheitsfonds wie auch für die ZAS anbelangt, können diese wie folgt geschätzt werden: Für die Investitionskosten wird mit einem Betrag von 500 000 Franken gerechnet, wovon zirka 100000 Franken für die ZAS. Die Betriebskosten werden auf einen Betrag zwischen 500 000 und l Million Franken geschätzt, wovon zirka
30 000 Franken auf die ZAS entfallen0. Diese Kosten werden vom Sicherheitsfonds gedeckt, ohne dass es erforderlich ist, die Beitragssätze zu erhöhen. Bei den Versicherten kann unter Umständen eine Gebühr im Sinne einer Kostenbeteiligung erhoben werden. Um jegliche Willkür bei der Erhebung einer solchen zu vermeiden, werden die Grundsätze der Gebühr und ihre Höhe vom Bundesrat bestimmt.
32 Auf die Kantone Für die Kantone sind keine finanziellen Auswirkungen zu verzeichnen.
33 Auswirkungen auf die Informatik In Anbetracht der Tatsache, dass das vorliegende Projekt ausserhalb der Bundesverwaltung, auf Ebene der ZAS mit dem Sicherheitsfonds geregelt wird, gibt es keine Auswirkungen auf die Dringlichkeitsmassnahmen NOVE-IT.
34 Personelle Auswirkungen Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes sind keine zu verzeichnen.
4 Legislaturplanung Dieser Änderungsantrag des FZG war im Legislaturprogramm nicht vorgesehen. Es handelt sich um ein unvorhergesehenes Problem, das unverzüglich an die Hand genommen werden musste, um eine schwierige Situation zu vermeiden. Dies veranlasste den Bundesrat, die vorliegende Botschaft zu beantragen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht 51 Das Recht der Europäischen Gemeinschaft Die Réglemente 1408/71 und 574/72 (konsolidierte Fassung veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1; letztmals geändert durch die Verordnung Nr. 1290/97 vom 27. Juni 1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 176 vom 4. Juli 1997, S. 1), welche aufgrund von Artikel 51 des Römer-Vertrages, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorschreibt, angenommen wurden, haben zum Ziel, die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu koordinieren sowie Artikel 51 des Römer- Vertrages zu verwirklichen. Hierfür schreiben weder die Réglemente noch irgendeine andere Regelung des Gemeinschaftsrechts den Einrichtungen der sozialen Sicherheit vor, mit ihren Versicherten periodisch in Kontakt zu treten. Im Gegenteil sieht das Reglement 574/72 vor, dass die betroffene Person selber ein Gesuch stellen muss, um das Verfahren zur Ausrichtung einer Leistung in Gang zu setzen.
Diese Annahmen basieren auf bewusst pessimistischen Schätzungen von Sicherheitsfonds und ZAS.
Stammt das Gesuch aus dem Ausland, leitet es die Verbindungsstelle an die zuständige Versicherung weiter. In diesem Zusammenhang kann ferner auf die Empfehlung 92/442 vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 49) hingewiesen werden, welche die Mitgliedstaaten einlädt, die Anpassung der Bedingungen für den Erwerb von Ansprüchen auf Altersrenten (...), falls erforderlich, zu fördern, um die Hindernisse für die Mobilität der Arbeitnehmer zu beseitigen.
52 Die Instrumente des Europarates Unter den Instrumenten des Europarates muss die Empfehlung (79) 7 vom 20. April 1979 bezüglich der Beschleunigung des Rentenfeststellungsverfahrens bei gemischter Versicherungslaufbahn erwähnt werden. Gemäss dieser Empfehlung sind die Wanderarbeitnehmer über ihre Versicherungslaufbahn auf dem Laufenden zu halten und in das Feststellungsverfahren zu integrieren.
53 Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht Die vorliegende Änderung geht über das hinaus, was die Réglemente 1408/71 und 574/72 verlangen. Sie geht in die Richtung der oben erwähnten Empfehlungen, weshalb sie mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit Die Änderungen des FZG stützen sich auf die Artikel 34<iuater Absätze 3 und 4 sowie Artikel 64 der Bundesverfassung. Die Änderungen des OR beruhen auf Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung.
62 Rechtsetzungsdelegation Die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge erforderlichen Kompetenzen sind, wie üblich, dem Bundesrat im Rahmen seiner gewöhnlichen Kompetenzen übertragen.
63 Rechtsform Gemäss Artikel 5 Absätze l und 2 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, SR 171.11) sind unbefristete Erlasse, die rechtsetzende Nonnen enthalten, unter Vorbehalt von Artikel 7 in die Form des Bundesgesetzes zu kleiden. Die Änderungen von FZG, BVG und OR sind
unbefristet und werden deshalb im' für die Annahme gesetzgeberischer Akte üblichen Verfahren erlassen. In Anbetracht der Dringlichkeit der empfohlenen Massnahmen ist im vorliegenden Fall vor den eidgenössischen Räten jedoch das Dringlichkeitsverfahren vorgesehen, damit die beantragten Änderungen nach ihrer Annahme durch die eidgenössischen Räte und nach Ablauf der Referendumsfrist so rasch wie möglich in Kraft treten können.
Bundesgesetz Entwurf über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, {Unterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19981, beschliesst;
I Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 wird wie folgt geändert:
6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule (neu) Art. 24a Vergessene Guthaben Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule Ansprüche von Personen im Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz l BVG3, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).
Art. 24b Meldepflicht der Einrichtungen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche- Freizügigkeitskonten oder -policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten. Können sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle 2. Säule Meldung erstatten. Ersatzweise können sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie periodisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle 2. Säule melden.
Art; 24c Umfang der Meldepflicht Die Meldung umfasst; a. Name und Vorname des Versicherten; b. seine Versichertennummer der AHV; c. sein Geburtsdatum; d. Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügigkeitskonten oder -policen führt.
2 SR 831.42 3 SR 831.40
Freizügigkeitsgesetz
Art. 24d Zentralstelle 2. Säule Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten. • 2 Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AH V die vergessenen Guthaben, um die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu erhalten. Sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers enthalten sind, liefert die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV: a. den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt für in der Schweiz wohnhafte Personen; b. die Adressen von Personen im Ausland. Die Zentralstelle 2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrichtung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche. Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle 2. Säule zusammen.
Art. 24e Verfahren Das Eidgenössische Departement des Innern regelt das Verfahren. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann technische Weisungen erlassen. Diese sind verbindlich a. für die kantonalen Aufsichtsbehörden; b. für die diesem Gesetz .unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen.
Art. 24f Aktenaufbewahrung Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem der Versicherte das Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz l BVG erreicht hat.
II
Änderung bisherigen Rechts
1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
4 SR 831.40
Freizügigkeitsgesetz
Art. 56 Abs. l Bst.f(neu) Der Sicherheitsfonds: f. fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24a-24/des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19935.
Art. 59 Abs. 3 (neu) Der Bundesrat regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfond nach Artikel 56 Absatz l Buchstabe f übernommen werden.
2. Das Obligationenrecht6 wird wie folgt geändert:
Art. 331 Abs. 5 (neu) Auf Verlangen der Zentralstelle 2, Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, zu finden.
Art. 342 Abs. l Est. a Vorbehalten bleiben: a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a-331e betreffen.
III
Übergangsbestimmung Die Artikel 24a und 24e gelten sinngemäss für Einrichtungen, die Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19937 stammen.
IV
Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
5 SR 831.42; AS ... 6 SR 220 7 SR 831.42; AS ...
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Botschaft betreffend die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom 2l. September 1998
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1998 Année Anno
Band 5 Volume Volume
Heft 49 Cahier Numero
Geschäftsnummer 98.062 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 15.12.1998 Date Data
Seite 5569-5595 Pagina
Ref. No 10 054 857
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