BBl 1999 III 2570
Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999
Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 1999
#ST# Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998
vom 19. März 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1998!, beschliesst:
l ' Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19842 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
•Art, 4 Abs. l und 4 Der Beitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten. Baubeiträge können auch in Form von Pauschalen ausgerichtet werden; dabei sind Grosse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.
Art. 7Abs. l Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.
Art. 16 Sachüberschrift Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss
Art. 16a Auszahlung der Pauschalbeiträge; Vorschuss Die Schlusszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite nach Bauabnahme beziehungsweise nach Einreichung und Genehmigung der Ausführungspläne. • 2 Teüerungsbedingte Mehr- oder Minderkosten werden bei der Schlusszahlung berücksichtigt. Pauschalbeiträge können im Sinne eines Vorschusses (Art. 16 Abs. 2) frühestens dann ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
2 SR 341
2570 1999-95
Art. 21 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999 Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn: a. bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht: 1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, 2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und '3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und b. der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird. Für die Berechnung der Betriebsbeiträge gilt das neue Recht erstmals für das dem Inkrafttreten folgende Jahr.
2. Bundesgesetz über die Berufsbildung3
"Art. 64 Abs. l Einleitungssatz ' Der Bundesbeitrag beträgt je nach Finanzkraft der Kantone 23-43 Prozent der Aufwendungen für;...
3. Bundesgesetz vom 19. März 19654 Über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien
Titel Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen (Ausbildungsbeihilfengesetz)
Ersatz von Ausdrücken In Artikel 3 Absätze l und 2 werden die Ausdrücke «Stipendienzahlungen» und «Stipendien» ersetzt durch «Zahlungen». In Artikel'4 Absätze l und 2 wird der Ausdruck «Stipendienaufwendungen» ersetzt durch «Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen». In Artikel 5 Absatz l werden die Ausdrücke «Stipendiaten» durch «Empfänger von Ausbildungsbeihilfen», «Stipendien» durch «Ausbildungsbeihilfen» und «Stipendienregelung» durch «Ausbildungsbeihilfenregelung» ersetzt.
Art. l Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen (Stipendien und Studiendarlehen}.
3 SR 412.10 4 SR 416.0
Art. 2 Abs. l und 3 , Als Stipendien nach diesem Gesetz gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und zu deren Rückzahlung keine Verpflichtung besteht. .3 Als Studiendarlehen nach diesem Gesetz gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und" die vom Empfänger zurückgezahlt werden müssen.
An. 7 Der Beitrag des Bundes an die anrechenbaren Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen beläuft sich je nach der Finanzkraft der Kantone auf höchstens 16-48 Prozent. Anrechenbar sind die kantonalen Aufwendungen für: a. Stipendien, soweit sie innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Mindest- und Höchstbeträge liegen; b. die Verzinsung von ausstehenden Studiendarlehen zu dem vom Bundesrat einheitlich festgelegten Ansatz.
4. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19745 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes
Art. 4a Sparauftrag
1 Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 1999-2001 vom 29. September 1997 folgende Einsparungen vor:
1999 2000 2001 Millionen Franken
a. im Eidgenössischen Departement für 190 370 540 Verteidigung, Bevölkerungsschutz und , Sport (ohne Bundesamt für Landestopographie, Eidg." Sportschule Magglingen und Bundesamt für Zivilschutz) b. im Zivilschutz U 19 22 c. bei den Leistungen an die Infrastruktur '100 150 200 der Schweizerischen Bundesbahnen d. bei der Abgeltung Regionalverkehr 50 e. beim öffentlichen Verkehr und bei den 10 55 100 Strassen
5 SR.611.010
Der Bundesrat kann zwischen den in Absatz l Buchstabe a vorgesehenen Jahrestranchen Verschiebungen vornehmen, soweit dadurch der Ausgabenplafond von 12,88 Milliarden Franken für die Jahre 1999-2001 nicht überschritten wird.
3 Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan 2000—2002 vom 28. September 1998 folgende Einsparungen vor:
2000 2001
Millionen Franken
Flüchtlingshilfe 283 406 Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
5 Bundesgesetz Vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer •
Art. 18 Abs. 2 letzter Satz ... Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
Art. 20 Abs. l Bst. a Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
Art. 22 Abs. 3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar,
Art. 27 Abs. 2. Bst. d Dazu gehören insbesondere: d. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen.
SR 642.11
Art. 33 Abs. .1 Bst. a und b 1 Von den Einkünften werden abgezogen: a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
An. 95 Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeits Verhältnis Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. Die Steuer beträgt bei Renten l Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
Art.205aAbs.2 Bei Kapital Versicherungen nach Artikel 20 Absatz l Buchstabe a, die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. .'
6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. lKr, 2 und 4 Bst. d Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei. Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfandung sind zu 40 Prozent steuerbar. Steuerfrei sind nur: d. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapital Versicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz ltcr bleibt vorbehalten.
7 SR 642.14
Art. 8 Abs. 2 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.
Art. 9 Abs. 2 Bsi. a und b Allgemeine Abzüge sind: a. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken; b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
'Art. 10 Abs. l Bst. e Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen: e. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 entfallen.
Art. 35 Abs. JBst.f Dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben: f. Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, für diese Leistungen;
Art. 72b Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen der Artikel 7 Absätze ller, 2 und 4 Buchstabe d, 8 Absatz 2,9 Absatz 2 Buchstaben a und b, 10 Absatz l Buchstabe e sowie 35 Absatz l Buchstabe f auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an. Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.
Art. 78a Kapitalversicherungen mit Einmalprämie Artikel 7 Absatz l ler ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
7 Bundesgesetz vom 22. März 198S8 über die Verwendung der
zweckgebundenen Mineralölsteuer
Art. 13 Abs. l und 3b>* Die Beiträge des Bundes an die Kosten des Ausbaues oder Neubaues von Hauptstrassen im Alpengebiet und im Jura betragen 40-70 Prozent und ausserhalb dieser Gebiete 15-55 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3bis An Projekte, deren anrechenbare Kosten unter 2,5 Millionen Franken liegen, werden keine Beiträge geleistet.
Art. 41a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999 Das neue Recht gilt für alle Beitragsverpflichtungen (Grund-, Teil- und Folgezusicherungen), die nach seinem Inkrafttreten eingegangen werden.
8 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579
Art. 53 Abs. 2 Der Anteil des Bundes beträgt mindestens 36 und höchstens 94 Prozent.
Art. 103 Beitrag der öffentlichen Hand Die Beiträge der öffentlichen Hand belaufen sich auf 20 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Der Bund trägt dazu mit einem Anteil von 16,36 Prozent bei, die Kantone mit einem Anteil von 3,64 Prozent. Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach Absatz l in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung. Zur Finanzierung des Rentenvorbezuges leistet der Bund überdies in den Jahren 2003-2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19, Man 1999 Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 19851 ' über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinter! assenenversicherung wird aufgehoben. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung rechtzeitig eine neue Regelung von Artikel 103, so dass diese spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten
8 SR 725.116.2 9 SR 742.101; AS 1998 2835 W 11 SR 831.10 AS 1985 2006,1996 3441
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kann. Die Regelung soll nach Möglichkeit Teil des neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen bilden; andernfalls muss sie den Bundeshaushalt dauerhaft entlasten.
10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen Erster Titel: Umfang der Leistungen
Art. 79a Einkauf Dieser Artikel gilt für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht. Die Vorsorgeeinrichtung darf dem Versicherren den Einkauf in die reglementarischen Leistungen höchstens bis zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz l, multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters, ermöglichen. Die nach Absatz 2 zulässige Einkaufssumme entspricht der möglichen Differenz zwischen der benötigten und der zur Verfügung stehenden Eintrittsleistung. Die Begrenzung nach Absatz 2 gilt für folgende Einkäufe: a. beim Eintritt des Versicherten in die Vorsorgeeinrichtung; b. in die reglementarischen Leistungen nach dem Eintritt des Versicherten in die Vorsorgeeinrichtung. 5 Von der Begrenzung nach Absatz 2 ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199313.
Gliederungstitel vor Art. 80 Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge
Gliederungstitel vor Art, 8 5 .' Dritter Titel: Besondere Bestimmungen
Art. 96a Altrechtliche Renten Bei Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, auf welche der Anspruch vor Inkrafttreten des Artikels 19a entstanden ist, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
12 SR 831.40 "3 SR 831.42
11 Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199314
Art. 4 Abs. 2fl* 2bis Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen.'Die Versicherten melden: a, der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt, in die neue Vorsorgeeinrichtung; b. der neuen Vorsorgeeinrichtung die bisherige Freizügigkeitseinrichtung sowie die Form des Vorsorgeschutzes.
Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz 2... Vorbehalten bleibt Artikel 79a des BVG»5.
Art. U Abs. 2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die "Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern.
12 Arbeitslosenversicherungsgesetz16
Art. 4a Ausserordentliche Massnahmen Der Beitragssatz nach Artikel 4 Absatz l beträgt bis .zum 31. Dezember 2003 3 Prozent. Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn nach Artikel 3 Absatz l beträgt bis zum 31. Dezember 2003 das Zweieinhalbfache des für die obligatorische Unfallversicherung massgpbenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Für den Betrag, der den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt, gilt ein Beitragssatz von 2 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG17) zahlen den vollen Beitrag.
Art. 13Abs.2QuaUr Aufgehoben
Art. 18 Abs. 4 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von den Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.
"» SR 831.42 16 SR 837.0 " SR 831.10
Hss
Art. 24 Abs. 4 Der Anspruch nach Absatz 2 besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer solchen Beschäftigung; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.
Are. 27 Abs. 3 und 4 Der Bundesrat kann für Versicherte nach Absatz 2, die innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern. Personen,' die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an die Erziehungsperiode nach Artikel 13 Absatz 2bis Arbeitslosenentschädigung beziehen, haben innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder nach Absatz 2 Buchstabe a. Die Gesamtzahl der Taggelder nach Absatz 2 Buchstaben a und b darf zusammen mit den Taggeldem nach Artikel lia Absatz 3 nicht höher sein als 260.
Are. 52 Abs. l Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für 'die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
Art. 59b Besondere Taggelder Die Versicherung richtet besondere Taggelder an Versicherte aus für Tage, an de-' nen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen. Die Höhe der besonderen Taggelder bemisst sich nach Artikel 22; sie. werden nicht an die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe, a angerechnet. Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die besonderen Taggelder bis zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht. Nimmt der Versicherte an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nach Artikel 72 teil, das einen Bildungsanteil von weniger als 40 Prozent aufweist, so hat er Anspruch auf ein Mindesttaggeld von 102 Franken. Beträgt der Beschäftigungsgrad in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
Art. 60 Abs. 4 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 61 Absatz 3 beanspruchen, wenn sie mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn diesen
Stabilieserungsprogramm BG
Personen ohne Kursbesuch keine Arbeit zugewiesen werden kann. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Personen, die ihren Anspruch auf Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b ausgeschöpft haben.
II
Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt der in Absatz 3 genannten Bestimmungen das Inkrafttreten. Folgende Bestimmungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar jenes Jahres, in dem dieses Gesetz in Kraft gesetzt wird: a. Artikel 4 Absatz l, Artikel 16a und 21 Absatz l des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198418 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Ziff. I/l); b. Artikel 64 Absatz l Einleitungssatz des Bundesgesetzes Über die Berufsbildung» (Ziff. 1/2); c. Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. März 196520 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien (Ziff. 1/3); d. Artikel 103 Absätze l und 2 des AHV-Gesetzes 2) (Ziff. 1/9).
Nationalrat, 19. März 1999 Ständerat, 19. März 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 30. März 199922 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 1999
10028
18 SR 341 19- SR 412.10 20 SR 416.0 21 SR 831.10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999
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Jahr 1999 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 12 Cahier Numero
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Datum 30.03.1999 Date Data
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