BBl 1999 III 3155
Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 14. Dezember 1998
#ST# 98.078
Botschaft • betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit
vom 14. Dezember 1998
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit vorliegender Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen abzuschreiben: 1991 M 89.501 Kleinkreditgeschäft. Bundesgesetz (S 22.3.90, Affolter; N 21.3.91)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Çouchepin •
Übersicht Am L April 1994 ist das Bundesgesetz vom 8.,0ktober 1993 über den Konsumkredit [Konsumkreditgesetz, KKG; AS 1994 367) in Kraft getreten. Damit gelangte die Schweiz zu einem Konsumkreditrecht, das den Anforderungen der Europäischen Union entspricht (vgl. Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABI. Nr. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48). Das geltende Konsumkreditgesetz verlangt, dass die Konsumentin oder der Konsument bei Vertragsabschluss umfassend und nach einheitlichen Grundsätzen über die ins Auge gefassten vertraglichen Verpflichtungen informiert wird (Art. 8 KKG). Ferner hat die Konsumentin oder der Konsument das Recht, seine Vertragspflichten vorzeitig zu erfüllen (Art. 12 KKG). Schliesslich werden ihm bestimmte Rechte garantiert, wenn die Kreditgeberin ihre Forderung abtritt (Art. 13 KKG) oder wenn der Erwerbsvertrag mangelhaft erfüllt wird (Art. 15 KKG). Bereits bei der Beratung des Konsumkreditgesetzes zeigte es sich, dass damit nicht alle Wünsche befriedigt werden konnten. Der Bundesrat stellte deshalb eine Revision dieses Gesetzes in Aussicht (AB 1993 5 395 und 703). Die vorgeschlagene Revision verfolgt ein doppeltes Ziel. Auf der einen Seite dient sie dem Konsumentenschutz, d. h. sie verstärkt die Rechte jener, die einen Konsumkredit beanspruchen. Auf der andern Seite stellt sie sicher, dass auf dem ganzen Gebiet der Schweiz wieder nach gleichen Grundsätzen Konsumkredite vergeben werden können. Diese Einheitlichkeit ging verloren, nachdem verschiedene Kantone eigene Bestimmungen über den Konsumkredit erliessen und diese vom Bundesgericht als verfassungskonform bezeichnet wurden (BGE 120 la 299 ff., BGE 120 la Der Entwurf orientiert sich am Geltungsbereich des geltenden Konsumkreditgesetzes (Art. 1—3 und 6 KKG). Erfasst werden neu auch Konsumkredite über mehr als 40 000 Franken und solche für den Erwerb und den Unterhalt von Grundstücken, sofern diese nicht grundpfandgesichert sind (Art. 6 Abs. l Bst. a und f). Der Schutz der Konsumentin und des Konsumenten wird im Wesentlichen durch die folgenden Massnahmen verbessert; Besondere Zustimmungserfordernisse, wenn ein Konsumkredit von einer verheirateten oder minderjährigen Person aufgenommen wird (Art. lOa), einen vom Bundesrat festzulegenden Höchstzins (Art. lOb), das
Recht, den Vertrag innert sieben Tagen zu widerrufen (Art. Ha), und besondere Regeln über Rücktritt und Verzug (Art. 12a). Neu äussert sich das Gesetz auch zur Kreditvermittlung (Art. 3a und 17a) sowie zur Bewilligungspflicht bei gewerblicher Kreditvergabe oder Kreditvermittlung (Art. 19a und 190). Im Zentrum der Vorlage stehen verbindliche Regeln darüber, wie eine Kreditgeberin vor Vertragsabschluss die Kreditföhigkeit einer Konsumentin oder eines Konsumenten zu überprüfen hat und welche (zivilrechtlichen) Rechtsfolgen es hat, wenn diese Prüfung nicht korrekt durchgeführt wird (Art. 15a-f). Grundsätzlich darf ein Konsumkredit nur dann gewährt werden, wenn die Konsumentin oder der Konsument auch in der Lage ist, diesen zurückzuzahlen, ohne deswegen auf sein
nicht pfändbares Einkommen greifen zu müssen (Art. 92 f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1). Aufgewertet wird in diesem Zusammenhang auch die Registrierung bestehender Verpflichtungen aus Konsumkreditverträgen. Die meisten von ihnen werden bereits heute auf privater Basis, von der Zentralstelle für Krediünfqrmation (ZEK), erfasst. Nicht weiterverfolgt werden Vorschläge wie Zweitkreditverbote, Laufzeitbeschränkungen und Kreditobergrenzen. Diese dürften massgeblich dazu beigetragen haben, dass der erste Anlauf für eine umfassende Konsumkreditgesetzgebung 1986 nach mehrjähriger parlamentarischer Beratung in der Schlussabstimmung scheiterte (AB 1986 S 700). Die vorgeschlagene Revision erlaubt es schliesslich, ohne erhebliche Abstriche beim Konsumentenschutz auf besondere Bestimmungen über den-Abzahlungsvertrag (Art. 226a-226m des Obligationenrechts, OR; SR 220) zu verzichten. Die Aufliebung dieser Bestimmungen bedingt einige Änderungen im Recht des Vorauszahlungsgvertrags (Art. 227a ff. OR), die allerdings keine materiellen Auswirkungen zeitigen. Das Gleiche gilt für Anpassungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) an das revidierte Konsumkreditgesetz (Art. 3 Bst. k-m und Art. 4 Bst. d).
Botschaft *
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Vorgeschichte der Revision Der Gesetzgeber und die Öffentlichkeit beschäftigen sich seit über einem halben Jahrhundert mit dem Konsumkredit. Während und kurz nach dem 2. Weltkrieg ging es vor" allem um die Frage des Wuchers (vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 6. September 1946 zum Postulat Lachenal/Vodoz betr. die Bekämpfung des Wuchers im Kleinkreditwesen, BB11946III 85 f.). In diesem Zusammenhang kam es zum Abschluss des Interkantonalen Konkordats vom 8. Oktober 1957 über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen (SR 221.121.1), Bereits damals erwiesen sich auch die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag als ungenügend, um den Käufer zu schützen. Sie wurden deshalb 1962 revidiert und in die im Wesentlichen heute noch gültige Fassung gebracht (Art. 226a-226d, 226f-226m sowie Art. 227a-228 OR). Die Revision des Abzahlungsvertragsrechts berührte den gewöhnlichen Konsumkredit - synonym dazu wurde und wird auch der Begriff des Kleinkredits verwendet - nicht bzw. nur dann, wenn die Kreditgeberin und die Erbringerin einer Sach- oder Dienstleistung zwecks Finanzierung ausnahmsweise zusammenarbeiteten (Art. 226m OR). Diese Lücke führte fast zwangsläufig dazu, dass mehr und mehr nicht zweckgebundene Darlehen (Barkredite) aufgenommen wurden. Begünstigt wurde diese Entwicklung durch wachsende Konsumbedürfnisse und eine häufig recht aggressive Werbung. In den 60er Jahren und anfangs der 70er Jahre fehlte es deshalb nicht an Vorstössen, auch den Barkredit - ähnlich dem Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag - gesetzlich besser zu erfassen (BB11978II506 ff.). Nach umfangreichen Vorarbeiten legte der Bundesrat am 12. Juni 1978 Entwurf und Botschaft über ein Konsumkreditgesetz vor (BB1 1978 II 485 ff.). Als wesentliche Neuerungen sah dieser vor, dass ein Kleinkredit 40 000 Franken nicht überschreiten durfte; auch galt es einen vom Bundesrat festzulegenden Höchstzinssatz zu beachten (Art. 318a E-OR). Ferner wurde dem Kreditnehmer ein Widerrufsrecht innert sieben Tagen eingeräumt (Art. 318i E-OR). Schliesslich verbot der Entwurf Zweitkredite (Art. 318m E-OR) und beschränkte die Laufzeit auf 18 Monate (Art. 318p E-OR). Die intensive und langwierige parlamentarische Beratung (AB 1982 N 2 ff. und
7PS5N 157 ff., 1289 ff. sowie AB 1984 S 171 ff. und 1986 S 502 ff., 583 ff.) endete damit, dass der Ständerat die Vorlage am 4. Dezember 1986 in der Schlussabstimmung mit 25 zu 11 Stimmen verwarf (AB 1986 S 700). Mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichtete sich die Schweiz zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABI. Nr. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48), revidiert durch die Richtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABI. Nr. L 61 vom 10. März 1990, S. 14). Der Bundesrat kam dieser Verpflichtung mit dem Entwurf und der Botschaft zu einem Bundesbeschluss über den Konsumkredit nach (vgl. Botschaft I vom 27. Mai 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR- Recht; BB11992 V l ff.). Er unterbreitete die Vorlage erneut dem Parlament, nach-
dem Volk und Stände das EWR-Abkommen abgelehnt hatten (vgl. Botschaft vom 24. Februar 1993 über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR- . Abkommens, BB1 1993 l 882 ff.}, ihr stimmte das Parlament am 8. Oktober 1993 mît wenigen Änderungen zu. Das Referendum wurde nicht ergriffen. So trat das Bundesgesetz über den Konsumkredit am 1. April 1994 in Kraft (AS 1994 367; SR 221.214.1). Bereits fünf Jahre früher, am 14. Juni 1989, hatte Ständerat Affolter eine1 Motion eingereicht (89.501). Er forderte darin den Bundesrat auf, «den Räten eine Vorlage zur gesetzlichen Erfassung des Kleinkreditgeschäftes im Sinne einer konzis formulierten Missbrauchsgesetzgebung zu unterbreiten» (AB 1990 S 258). Sowohl der Ständerat (AB 1990 S 263) als auch der Nationalrat (AB 1991 N 734) stimmten der Motion mit deutlichen Mehrheiten zu. Vom Parlament ebenfalls überwiesen wurden und weiterhin hängig sind ferner eine Standesinitiative des Kantons Luzem vom 3. Juni 1992 (92.301; AB 1993 S 204 ff. und 396 f.; AB 1993 N 792 f. und 2359) A und eine solche des Kantons Solothurn vom 11. Mai 1993 (93.305; AB 1993 ^ N 2359 f.; AB 1994 .S 85 f.)! Verlangt werden in beiden unter anderem die Herabsetzung des Höchstzinses Jauf 15 Prozent), die Festlegung der maximalen Laufzeit (auf 24 Monate) und ein Widerrufsrecht. Schliesslich entschied der Nationalrat am 21. Juni 1996, der Parlamentarischen Initiative Goll (95.413) Folge zu geben (AB 1996 N 1166 ff. [1172 f.]). Diese verlangt - neben der Verwirklichung der in den erwähnten Standesinitiativen aufgeführten Anliegen - u. a. die Möglichkeit von Zinsreduktionen, Stundungen und Nachlässen in Überschuldungssituationen sowie die Aufhebung der im geltenden Konsumkreditgesetz vorgesehenen Beschränkung auf Kredite von weniger als 40 000 Franken (Art. 6 Abs. l Bst. f KKG).- Gleichzeitig lehnte der Nationalrat eine Parlamentarische Initiative Keller (95.426), die ein Verbot für Kleinkreditwerbung verlangte, ab (AB 7996N 1168 ff. [1173]). •
112 , Die volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung • des Konsumkredits Unbestrittenermassen ist der Konsumkredit in der Schweiz von grosser volkswirtschaftlicher und sozialer Bedeutung, Die Statistik der Schweizerischen Nationalbank weist für das Jahr 1993 ein Kleinkreditvolumen von 6,456 Milliarden Franken aus1. 66,1 Prozent davon entfallen auf Institute, die sich auf das Kleinkreditgeschäft spezialisiert haben (vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1995, S. 270)2. Die Zentralstelle für Konsumkredit (ZEK) weist für das gleiche Jahr ausstehende Kredite in der Höhe von 6,443 Milliarden Franken aus (vgl. Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute [VSKF], Jahresbericht 1993, S. 13). 1994 ging diese Zahl auf 5,919 Milliarden Franken, d. h. um 8,1 Prozent, zurück
Der Begriff des Kleinkredits, welcher in der Statistik der Nationalbank Verwendung findet, deckt sich'nicht mit jenem des Konsumkreditgesetzes. Die Nationalbank erfasst unter dem Begriff des Kleinkredits Teilzahlungsdarlehen von höchstens 60 000 Franken, deren Kosten um mehr als 2 Prozent über dem für Blankokredite' üblicherweise vereinbarten Nettozinssatz liegen, an Privatpersonen gewährt werden und mit Einschluss des Zinses in regelmässigen Raten abzuzahlen sind. Femer Hans Schmid, Ökonomische Daten zum Konsumkredit in der Schweiz, JKR 1997, S. 25 ff.).
(vgl. VSKF, Jahresbericht 1994, S. 13 und 16). Bezogen auf den (geschätzten) Endkonsum privater Haushalte von 206,690 Milliarden Franken machte das Konsumkreditvolumen damit im Jahre 1994 2,9 Prozent aus (a. a. O., S. 13). 1995 bildete sich das Konsumkreditvolumen auf 5,582 Milliarden zurück (vgl. VSKF, Jahresbericht 1995, S. 16). Dieser Trend setzte sich auch in den folgenden Jahren fort. 1996 erreichten die ausstehenden Konsumkredite einen Wert von 5,305 Milliarden Franken (vgl. VSKF, Jahresbericht 1996, S. 11) und 1997 einen solchen von 5,077.Milliarden Franken (vgl. VSKF, Jahresbericht 1997, S. 14).- In einer vom Vorort in Auftrag gegebenen Studie kam die Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich zum Schluss, dass 1993 insgesamt mehr als 69 000 Arbeitsplätze von der Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen mit Hilfe von Konsumkredit und Leasing nachzufinanzieren, abhängen. 34 500 dieser Arbeitsplätze lagen dabei in der Schweiz3. Schwieriger zu quantifizieren als die wirtschaftliche ist die soziale Bedeutung von Konsumkrediten, namentlich ihr Einfluss auf die Überschuldung privater Haushalte. Aus der Sicht der Kreditgeberinnen ist ein solcher Einfluss marginal, was vor allem darin zum Ausdruck komme, dass die Mitglieder des VSKF für weniger als 0,5 Prozent der fälligen Raten ein Betreibungsbegehren stellen mussten (vgl. VSKF, Jahresbericht 1997, S. 5). Auch seien den Mitgliedern des VSKF 1994 nur 560 000 Franken oder 0,01 Prozent der ausstehenden Kreditsumme von öffentlichen, mit der Sanierung überschuldeter Haushalte befassten Stellen überwiesen worden (vgl. VSKF, Jahresbericht 1994, S. 5). Ein etwas anderes Licht auf den Zusammenhang von Konsumkredit und sozialer Not wirft eine Studie der Caritas Schweiz aus dem Jahr 1992 (Vom Traum zum Alptraum, Privatverschuldung in der Schweiz, Dokumentation 1/1992). Analysiert wurde darin die Situation von 321 überschuldeten Personen. Dabei zeigte sich, dass der Anteil der Konsumkreditverschuldung an der Gesamtverschuldung im Durchschnitt 42 Prozent betrug (a. a. O., S. 64). Bei 48 Prozent der Überschuldeten, die Angaben zu den Aufwendungen für Konsumkredite machten, erreichten diese im Monat durchschnittlich 932 Franken; sie lagen damit im Rahmen der Auslagen für die Miete (a. a. 0., S. 61).
113 Quellen und Inhalt des heutigen Konsumkreditrechts 113.1 Auf Bundesebene . 113.11 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit Im Zentrum des schweizerischen Konsumkreditrechts steht das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit (KKG; AS 1994 367; SR 221.214.1). Dieses gliedert sich in drei Teile: Ein erster Teil enthält Definitionen und Regeln über den Geltungsbereich (Art. 1-6 KKG): Das Konsumkreditgesetz findet nicht nur auf Barkredite Anwendung, sondern grundsätzlich immer, wenn der Erwerb von Waren oder die Beanspruchung von Dienstleistungen nachfinanziert wird. Ein zweiter Teil
Ausführlich Willy Linder, Konsumkredit - ein Tummelplatz der Emotionen, Wo ist der mündige Bürger geblieben, Schweizerischer Handels- und Industrieverein, Zürich 1996, S. 21 ff.
•# befasst sich mit der Form und dem Inhalt des Konsumkreditvertrags und äussert sich zu Verstössen gegen die entsprechenden Vorschriften (Art. 8-11 und 18 KKG). Ergänzt werden diese Bestimmungen in einem dritten Teil durch das Recht der Konsumentin und des Konsumenten, den Konsumkreditvertrag vorzeitig zu erfüllen (Art. 12 KKG) und seine Einreden gegen die Konsumkreditgeberin auch gegen einen Abtretungsgläubiger geltend zu machen (Art. 13 KKG). Ebenso kann die Konsumentin und der Konsument der Kreditgeberin gegenüber alle Rechte geltend machen, die ihr bzw. ihm gegenüber dem Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zustehen. Dafür müssen allerdings gewisse Formen des Zusammenwirkens zwischen diesem und der Kreditgeberin erfüllt sein (Art. 15 KKG; ferner BGE 124 III305 ff.). Die Ansprüche der Konsumentin und des Konsumenten werden weiter dadurch- geschützt, dass es der Kreditgeberin verboten ist, Zahlungen oder Sicherheiten in Form von Wechseln anzunehmen (Art. 14 KKG).
113.12 Abzahlungsvertrag (Art. 226a-226d und
Art. 226/-226m OR) Die Bestimmungen über den Abzahlungsvertrag finden Anwendung, wenn eine (bewegliche) Sache gekauft und ratenweise bezahlt wird. Dabei folgt das Gesetz ei- .ner wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Art. 226m Abs. l OR). So finden die Bestimmungen über den Abzahlungsvertrag sinngemäss Anwendung auf einen Bankkredit, wenn die Verkäuferin und die Kreditgeberin in qualifizierter Weise zusammenarbeiten (Art. 226m Abs. 2 OR). Nur ein (kleiner) Teil der Bestimmungen über den Abzahlungsvertrag gilt, wenn der Käufer im Handelsregister als Firma oder als Zeichnungsberechtigter einer Einzelfirma oder einer Handelsgesellschaft eingetragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder für berufliche Zwecke bestimmt sind; das Gleiche gilt, wenn der Gesamtkaufpreis höchstens 200 Franken oder die Vertragsdauer höchstens sechs Monate beträgt oder wenn weniger als vier Teilzahlungen vereinbart worden sind (Art. 226m Abs. 4 OR). Wie das Konsumkreditgesetz stellt auch das Abzahlungsvertragsrecht besondere .Anforderungen an Form und Inhalt des Vertrags (Art. 226a OR). Ferner finden sich beim Abzahlungsvertrag Regeln über die Zustimmung des Ehegatten bzw. des gesetzlichen Vertreters zum Vertragsabschluss (Art. 226b OR), den Widerruf (Art. 226c OR), die Anzahlungspflicht und die maximale Vertragsdauer (Art. 226d OR), die Einreden des Käufers (Art. 226/OR), den Barauskauf (Art. 226g OR), den Verzug des Käufers (Art. 226h OR), den Rücktritt des Käufers (Art. 226i OR), die Stundung durch den Richter (Art. 226k OR) sowie über den Gerichtsstand und die Möglichkeit eines Schiedsgerichts (Art. 226/ OR).
113.13 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Mit der Änderung vom 16. Dezember 1994 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), in Kraft getreten am 1. Januar 1997 (AS 1995 1227), fanden Bestimmungen über die einvemehmliche private Schuldenbereinigung Eingang ins Gesetz (Art. 333-336 SchKG). Namentlich eröffnet sich damit die Möglichkeit, dem Schuldner eine drei- bzw. sechsmonatige Stundung zu gewähren und ihm einen kompetenten Sachwalter zur Seite zu stellen (Art. 334 Abs. l und
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SchKG). Das Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung steht allen Schuldnern offen. Die Gründe der Überschuldung spielen keine Rolle. Damit kommt auch ein Schuldner in den Genuss dieses Verfahrens, der sich mit der Aufnahme eines oder mehrerer Konsumkredite übernommen hat.
113.14 Weitere Bestimmungen
Als weitere'für den Konsumkredit relevante Bestimmungen können gelten: Die im Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR -241) vorgesehene Regelung betreffend öffentlicher Auskündigung (Werbung) und Vertragsgestaltung bei Abzahlungskäufen und Kleinkrediten (Art. 3 Bst. k-m UWG); das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen (Art. 40a-40g OR); das Verbot, künftige Lohnforderungen abzutreten, es sei denn zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten (Art. 325 Abs. l OR); das Recht des Mieters einer beweglichen, seinem privaten Gebrauch dienenden Sache, den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer zu kündigen (Art. 266k OR), und die Bestimmungen des Obligationenrechts über das Darlehen (Art. 312-318 OR). Ferner ist an die Pflicht der Kantone zu erinnern, für Konsumentenschutzverfahren bis zu einem Streitwert von 8000 Franken ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Verfah-. ren zur Verfügung zu stellen (Art. l der Verordnung vom 14. Dezember 1987 über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs; SR 944.8).' Schliesslich sind in diesem Zusammenhang die Artikel 114 und 120 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (SR 291} sowie die Artikel 13-15 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen («Lugano-Übereinkommen»; SR 0.275.11) zu erwähnen. Sie sehen vor, dass Konsumentenschutzstreitigkeiten besonderen Regeln unterworfen sind, was die Fragen der (gerichtlichen) Zuständigkeit und/oder des anwendbaren Rechts angeht.
113.2 Auf kantonaler Ebene 113.21 Interkantonales Konkordat vom 8. Oktober 1957 über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen Am 8. Oktober 1957 kam es zum Abschluss des Interkantonalen Konkordats über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen (SR 221.121,1). Ihm haben sich bis heute ganz oder mit Vorbehalten die Kantone Bern, Zug, Frejburg, Schaffhausen, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura angeschlossen. Nach Artikel l des Konkordats dürfen die Darlehenskosten auf keinen Fall mehr als 1,5 Prozent pro Monat betragen, d. h. höchstens l Prozent für Zinsen, Provisionen, Kommissionen und Gebühren und höchstens 0,5 Prozent für die ausgewiesenen Auslagen und Kosten. Daneben enthält das Konkordat Bestimmungen über Kreditvermittlung (Art. 2), interkantonale Koordination (Art. 3), Simulation (An. 4), Mehrfachkredite (Art. 6), Entschädigung bei Scheitern des Vertragsabschlusses (Art. 7), verknüpfte Ge-
schaffe (Art. 8), Werbung (Art. 9 und 10) sowie über Form und Inhalt des Vertrags (Art. 12).
113.22 Übriges kantonales Recht Vor allem nach dem Scheitern des Konsumkreditgesetzes auf Bundesebene (vgl. Ziff. 111) sind nach 1986 verschiedene Kantone auf dem Gebiet der Konsumkreditgesetzgebung tätig geworden4. Der Kanton Zürich hat mit Einführungsgesetz vom 8. Dezember 1991 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch den Höchstzins für Konsumkredite von 18 auf 15 Prozent herabgesetzt (§ 213 Abs. 2). Gleichzeitig wurde der gesamte Bereich der gewerbsmässigen Kreditvergabe und Kreditvermittlung einer Bewilligungspflicht unterstellt (§ 212). Zürich kennt ferner Auflagen in Bezug auf die Öffentliche Auskündigung von Konsumkrediten (§ 213 Abs. 3). Verboten ist auch, Kreditkosten im Voraus zu bezahlen (§ 213 Abs. 2) sowie Kreditvergabe und Kreditvermittlung mit andern Geschäften zu koppeln (§ 213 Abs.- 4). Schliesslich wird die Entschädigung des Kre- • ditvermittlers beschränkt (§ 213a). Der Kanton Neuenburg hat mit Gesetz vom 30. September 1991 «sur la police du commerce» jede Kreditaufnahme verboten, die zu einer Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt (Art. 68 Abs. l). Als überschuldet gilt, wer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ohne dabei den nicht pfändbaren Teil seines Einkommens und/oder Vermögens zu beanspruchen (Art. 68 Abs. 2). Neuenburg verbietet ferner die Vergabe eines Zweitkredits, solange der erste Kredit noch nicht zurückbezahlt ist (Art. 69). Weiter werden gewerblich tätige Kreditgeberinnen einer Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 70). Der Kanton Bern hat mit Gesetz vom.4. November 1992 über Handel und Gewerbe die Vergabe eines Konsumkredits untersagt, wenn dieser zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt (Art. 18). Die Kreditkosten dürfen höchstens 15 Prozent (Art. 16 Abs. 1) und die Kosten für die Vermittlung eines Konsumkredits höchstens 5 Prozent betragen (Art. 17 Abs. 1). Ein neuer Kredit darferst gewährt werden, wenn der Erstkredit samt Kreditkosten vollständig zurückbezahlt ist (Art. 19). Nach Artikel 14 der regierungsrätlichen Verordnung vom 19. Mai 1993 darf die Höhe eines gewährten Konsumkredits drei Bruttomonatsgehälter nicht übersteigen. Dabei werden anderweitige regelmässige Einkünfte mitberücksichtigt. Nach Artikel 15 der nämlichen Verordnung muss schliesslich der gesamte Kreditbetrag binnen 36 Monaten zurückbezahlt werden.
Der Kanton Basel-Stadt hat am 14. Dezember 1995 das Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten erlassen. Es sieht als wesentliche Massnahmen zur Vermeidung von Überschuldung eine Limitierung des Kreditbetrags auf einen Viertel der Bruttojahreseinkünfte der Kreditnehmenden (§ 7), eine Laufzeitbeschränkung auf 36 Monate (§ 8), ein Verbot der Zweitkreditierung (§ 9) und einen Höchstzins von 15 Prozent (§ 10) vor.
Eine Übersicht über die weiteren hängigen Vorstösse auf kantonaler Ebene findet sich bei Hans Giger, Normenflut als Zeitbombe, Bedeutung der Informationsbewältigung im Bereich von Recht und Rechtsprechung, in: Wirtschaft und Recht im Würgegriff der Regulierer, Hrsg. Hans Giger, Zürich 1996, S. 19 ff. (S. 50 ff.).
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Mit Gesetz vom 5 September 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1995, hat femer der Kanton Schaffhausen den Höchstzins für Konsumkredite auf 15 Prozent begrenzt (Art. 141 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch). Die gleiche Lösung gilt seit dem 1. Mai 1996 auch im Kanton St. Gallen (Art. 189rf des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch). Am 6. März 1997 erliess der Kanton Basel-Land das Gesetz über die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten. Dieses Gesetz, das am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist, entspricht inhaltlich im Wesentlichen jenem des Kantons Basel-Stadt.
12 Mängel des geltenden Rechts 121 Rechtszersplitterung 121.1 Im Verhältnis Bund-Kantone Heute teilen sich Bund und Kantone in die Gesetzgebung über den Konsumkredit5: Dem Konsumkreditgesetz und den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abzahlungskauf (Art. 226a-226d und Art. 226/-226m OR) steht das Interkantonale Konkordat vom 8. Oktober 1957 über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen sowie die weiter gehende kantonale Konsumkreditgesetzgebung (vgl. Ziff. 113.22) gegenüber. Aus dem Nebeneinander von Bundesrecht und kantonalem Recht ergeben sich fast zwangsläufig Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsprobleme, die der Rechtssicherheit abträglich sind. Dies fällt besonders dort ins Gewicht, wo der Bund und die Kantone die gleiche Frage unterschiedlich beantworten. So verlangt beispielsweise Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b KKG, den «effektiven Jahreszins» im Vertrag anzugeben. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 des Interkantonalen Konkordats spricht demgegenüber nur von der Angabe des «Zinssatzes». Dem Rechtsuchenden stellt sich damit die Frage, ob dieser Zinssatz mit dem effektiven Jahreszins des Konsumkreditgesetzes identisch ist und, falls dies nicht zutrifft, ob im Konsumkreditvertrag beide Zinssätze zu erwähnen sind.
121.2 Innerhalb des Bundesrechts Ein Nebeneinander von Rechtsquellen besteht nicht nur im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, sondern auch innerhalb des Bundesrechts. Das Konsumkreditgesetz regelt über weite Strecken die genau gleichen Sachverhalte wie die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abzahlungsvertrag (Art. 226a-226d und Art. 226f-226m OR). Auch in diesem Fall ist man daher gezwungen, zuerst die beiden Rechtsquellen im Detail zu analysieren, um im Anschluss daran die «strengeren gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten» (Art. 7 KKG) anzuwenden.
Kritisch Giger, a. a. O„ S. 44 ff., und Johannes Köndgen, Zur neuen Konsumkreditgesetzgebung, in: Aktuelle Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Hrsg. Peter Nobel, Bern l994, S. 31 ff., (S. 31 und 37 ff.).
•* 121.3 Unter den Kantonen Aus der Tatsache, dass die Konsumentinnen oder Konsumenten nicht in jedem Kanton in gleicher Art und Weise .geschützt werden, ergeben sich schliesslich im interkantonalen Verhältnis heikle Probleme des jeweils anwendbaren Rechts6. Man denke namentlich an jene Konsumentinnen und Konsumenten, die wegen der restriktiven Gesetzgebung im.eigenen Kanton in einem Nachbarkanton einen Konsumkredit aufnehmen wollen.
122 , Mangelhafte Kreditfähigkeitsprüfung
Trotz der Vielzahl an Vorschriften, die den Konsumkredit zum Gegenstand haben, muss der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten - sieht man vom Recht weniger Kantone ab (vgl. Ziff. 113.22) - als mangelhaft bezeichnet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass sich das geltende Konsumkreditrecht sehr stark am Bild jener Konsumentinnen und Konsumenten orientiert, die, entsprechend informiert und nicht durch Werbung manipuliert, genau wissen, was sie zu tun und was sie zu unterlassen haben. Später in finanzielle Not zu geraten, erscheint vor diesem Hintergrund immer als Ausdruck eines persönlichen Versagens, für das letztlich weder die Kreditgeberin noch der Gesetzgeber die-Verantwortung zu übernehmen hat. Das geltende Konsumkreditrecht ignoriert damit über weite Strecken, dass - aus welchen Gründen auch immer - nicht alle Konsumentinnen und Konsumenten dem unterstellten Ideal entsprechen. Ihre Zahl mag zwar als klein erscheinen und aus der Sicht der Kreditgeberinnen sogar zu vernachlässigen sein7, den Gesetzgeber dispensiert sie aber nicht davon, von ihr Kenntnis zu nehmen und dafür zu sorgen, dass sie noch kleiner wird8.
13 Ziele der Revision 131 Verbesserter Konsumentenschutz • . . Die Revisionsziele ergeben sich unmittelbar aus den festgestellten Mängeln des geltenden Rechts (vgl. Ziff. 12). Primäres Anliegen der Revision muss es sein, den Schutz der Konsumentin und des-Konsumenten im Bereich des Konsumkredits zu verbessern. Zu schützen sind dabei namentlich jene Konsumentinnen und Konsumenten, die nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Situation richtig einzuschätzen, bzw. die nicht der Versuchung widerstehen können, einen für sie ruinösen Konsumkredit zu beanspruchen.
Vgl. Giacomo Roncoroni/Felix Schöbi, Kantonales Konsumkreditrecht im Binnenmarkt Schweiz, JKR 1997, S. 71 ff. In diesem Sinn Linder, a. a. O., S. 7 ff. In diesem Sinn Roy Carré, Normative sul credito al consumo: allergie fatali, simpatie fulminee del legislatore federale, Repertorio di giurisprudenza patria 1994, S. 205 ff.
132 Vereinheitlichung des Konsumkreditrechts , Neben der Verbesserung des Sozialschutzes gilt es, das Konsumkreditgeschäft landesweit wieder auf die gleichen rechtlichen Grundlagen zu stellen und so die Zersplitterung rückgängig zu machen, die sich durch das Bundesgesetz Über den Konsumkredit und durch unterschiedliches kantonales Recht ergeben hat.
133 Zusammenhang der beiden Anliegen Zwischen den Zielen der Ziffern 131 und 132 besteht ein enger Zusammenhang. Eine Überwindung des kantonalen Konsumkreditrechts setzt voraus, dass auf Bundesebene ein zumindest ähnlich hohes Konsumentenschutzniveau erreicht wird, wie es heute in jenen Kantonen gilt, die auf diesem Gebiet tätig geworden sind (vgl. Ziff. 113.22); andernfalls werden diese Kantone wohl nicht bereit sein, auf ihre vom Bundesgericht wiederholt bestätigten Kompetenzen in dieser Materie zu verzichten
14 Grundzüge des Entwurfs 141 In formeller Hinsicht Die heutige Vorlage versteht sich als Revision bzw. als Ergänzung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit. Gleichzeitig werden die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abzahìungsvertrag (Art. 226a-226d und Art. 226/- 226m OR) aufgehoben, was gewisse Anpassungen bèi der Regelung des Vorauszahlungskaufs zur Folge hat. Alle sozialpolitisch relevanten Anliegen, die bis anhin hier Berücksichtigung fanden, finden sich neu im Konsumkreditgesetz oder bilden Gegenstand einer anderen Vorlage, wie beispielsweise der Konsumentengerichtsstand im Entwurf des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Art. 23 E-GestG). Das so revidierte bzw. ergänzte Konsumkreditgesetz beansprucht in der Folge, abschliessend zu sein, Soweit es um die Einräumung von Konsumkrediten geht, besteht damit kein Raum mehr für ergänzendes kantonales Recht. Die am Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrä'uchen im Zinswesen beteiligten Kantone (vgl. Ziff. 113.21) werden eingeladen zu Überprüfen, ob bzw. in welchem Umfang sie trotzdem an diesem Konkordat festhalten wollen.
142 In materieller Hinsicht 142.1 Geltungsbereich Das geltende Konsumkreditgesetz enthält eine ausführliche Regelung über seinen persönlichen und sachlichen Geltungsbereich. Danach gilt das Gesetz ausschliesslich für Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten, also natürlichen Personen, die - zu nicht gewerblichen Zwecken - Geld aufnehmen bzw. Sachen oder Dienstleistungen auf Kredit beanspruchen (Art. l, 3 und 9 KKG). Ihnen steht eine kommerziell tätige Kreditgeberin gegenüber (Art. 2 KKG). Nehmen juristische Personen Kredite auf oder wird ein Kredit zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken aufgenommen, so fällt dieser Vertrag nicht unter das Konsumkreditgesetz. Er wird ausschliesslich von den Regeln des Obligationenrechts, namentlich jenen über das
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Darlehen (Art. 312 ff. OR), beherrscht. Der Entwurf baut auf diesem Geltungsbereich auf. Zur Begründung der wenigen Änderungen bzw. Anpassungen - erwähnt sei die Unterstellung der Kreditvermittlung unter das Konsumkreditgesetz - kann auf die Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen werden. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Klärung des Verhältnisses des Konsumkreditgesetzes zu Überziehungskrediten, Leasing sowie Kredit- und Kundenkarten (Art. l Abs. 2). Mit dem grundsätzlichen Festhalten am bisherigen Geltungsbereich verbinden sich zwei entscheidende Vorteile: Zum einen muss sich die Praxis damit nicht wenige Jahre nach Inkrafttreten des geltenden Konsumkreditgesetzes auf einen neuen Geltungsbereich einstellen9. Zum andern orientiert sich der Geltungsbereich des Konsumkreditgesetzes bekanntlich am einschlägigen europäischen Recht. Hält man am bisherigen Geltungsbereich fest, so bietet dies Gewähr dafür, dass das schweizerische Recht weiterhin damit im Einklang steht.
142.2 Kreditfähigkeitsprüfung Seit jeher ist umstritten, ob bzw. welche Eingriffe in die Vertragsfreiheit ein ver-. besserter Konsumentenschutz zu rechtfertigen vermag. Bei der 1978 dem Parlament unterbreiteten Vorlage versuchte der Bundesrat, den Konsumentenschutz dadurch zu verbessern, dass er Kreditobergrenzen, Laufzeitbeschränkungen und ein Verbot von Mehrfachkrediten vorsah. Die damaligen Vorschläge hatten - zumindest vordergründig - den Vorteil der Einfachheit auf ihrer Seite. Sie trugen aber nur am Rande der Tatsache Rechnung, dass sich lange nicht alle Konsumentinnen und Konsumenten, die einen Konsumkredit beanspruchen, in der wirtschaftlich gleichen Ausgangslage befinden. Dieses Manko löste grossie Widerstände aus; es dürfte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die frühere Vorlage schliesslich scheiterte (vgl.' Ziff. 1.11). Der Entwurf trägt den erwähnten Einwänden Rechnung. Entscheidend für die Zulässigkeit eines Konsumkreditvertrags sollen neu die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen Konsumentin oder desjenigen Konsumenten sein, die bzw. der einen Konsumkredit beantragt. Kredit darf gewährt werden, wenn bei objektiver Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Kreditvergabe verkraftet werden kann10. Umgekehrt wird auf Verbote verzichtet, die alle Konsumentinnen und Konsumenten ungeachtet ihrer konkreten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in genau gleicher Weise treffen würden, so beispielsweise auf feste Laufzeitbeschränkungen und Zweitkreditverbote. Das Konzept einer verbesserten individuellen Kreditfähigkeitsprüfung steht und fällt mit der Möglichkeit zu definieren, wann die Vergabe eines Konsumkredits noch verantwortet werden kann. Die Schwierigkeit, diese Frage zu beantworten, liegt
Ausführlich Heinz Hausheer, Anwendungsbereich und Abgrenzungsprobleme des KKG, insbesondere Leasing und Kreditkartengeschäfte, in: Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Hrsg. Wolfgang Wiegand, Bern 1994, S. 51 ff.; Marlis Koller-Turnier, Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG), in: Kommentar zum Schweizerischen- Obligationenrecht, Bd. l, Art. 1-529, 2. Aufl., Basel 1996, S. 2695 ff. (S. 2703 ff.). Ähnliche Vorschläge wurden bereits bei der Beratung des früheren, schliesslich gescheiterten Konsumkreditgesetzes gemacht; sie wurden aber nicht weiter verfolgt, weil sie sich allzu stark vom damaligen bundesrätlichen Entwurf entfernten (AB 1982 N 72 f. und AB 1984 S 178).
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darin, dass dabei nicht einfach nur auf betriebswirtschaftliche Überlegungen abgestellt werden darf: Die Kreditgeberin kann mit der Situation einzelner überschuldeter Konsumentinnen und Konsumenten durchaus leben, wenn das Konsumkreditgeschäft als'Ganzes weiterhin rentabel bleibt. Ganz anders sieht die Sache aus sozialpolitischer Sicht aus. Hier gilt es der Tatsache Rechnung zu tragen, dass finanzielle Engpässe auch eine menschliche, monetär nicht messbare Härte bedeuten. Diese betrifft nicht nur die überschuldete Konsumentin und den überschuldeten Konsumenten, sondern häufig weitere Personen, namentlich ihre bzw. seine Familie, und den Staat. Letzterer sieht wegen überschuldeter Haushalte seinen Vollstreckungsapparat und seine Sozialdienste zusätzlich- beansprucht. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung, dass die Konsumentinnen und Konsumenten ihren Verpflichtungen aus Konsumkreditverträgen möglichst lange nachkommen; .dafür werden Steuern und Abgaben für staatliche Leistungen nicht mehr bezahlt. Auch eine noch so gut ausgebaute tund korrekt durchgeführte Kreditfähigkeitsprüfung kann spätere finanzielle Schwierigkeiten nicht in jedem Fall verhindern. Man denke beispielsweise daran, dass die Konsumentin oder der Konsument im Anschluss an die Kreditaufnahme arbeitslos wird, und/oder an unerwartete Mehrauslagen im Zusammenhang mit einer Scheidung. Man würde aber das Konsumkreditrecht massiv überfordern, wenn man von ihm erwartete, die passende Lösung für all diese Wechselfälle des Lebens bereitzuhalten. Kann die Schuldnerin oder der Schuldner in einem dieser Fälle ihren bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so ist es nach wie vor die Aufgabe des Zwangsvollstreckungsrechts, für einen angemessenen Interessenausgleich zu sorgen. Das revidierte Bundesgesetz Über Schuldbetreibung und Konkurs enthält zu diesem Zweck - neben der Möglichkeit eines Privatkonkurses (Art. 191 SchKG) - neu Bestimmungen über die einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333-336 SchKG)11. Es ist nicht opportun, diese erst am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Regelung durch einen punktuellen Ausbau des Sozialschutzes im Bereich des. Konsumkreditrechts bereits wieder in Frage zu stellen. Deshalb wird im vorliegenden Entwurf konsequent auf besondere Regeln betreffend Stundung und richterliche
Moderation der Restschuld verzichtet. Im Übrigen bleibt es den Vertragsparteien selbstverständlich auch in Zukunft freigestellt vorzusehen, dass die Konsumentin oder der Konsument beim Eintritt bestimmter Risiken (Tod, Invalidität usw.) von der Bezahlung der noch ausstehenden Raten befreit sein soll (Restschuld- • Versicherung).
142.3 Höchstzins Die Meinungen gehen darüber auseinander, ob es - ausserhalb des Übervorteilungstatbestands (Art. 21 OR) und einer wettbewerbspolitisch begründeten Preisüberwachung (vgl. Art. l des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, in der Fassung vom 22. März 1991; SR 942.20) - Sinn macht, Höchstzinsvorschriften aufzustellen. Davon zeugt bereits Artikel 73 Absatz 2 OR, welcher die Kantone ermächtigt, gegen Missbräuche im Zinswesen vorzugehen. Von dieser Möglichkeit haben in der Zwischenzeit mehrere Kantone Gebrauch gemacht. Teils gelten heute
Zuletzt Dominik Gasser, Schuldenbereinigung und Konkurs - Wege der Sanierung von Konsumenten, JKR 1997,117 ff.
"* , 18 Prozent (Art. l des Interkantonalen Konkordats vom 8. Oktober 1957 über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen}, teils 15 Prozent (Zürich, Bern, Schaffhausen, Basel-Stadt, Basel-Land und St. Gallen) als Höchstzins. Die Befürworter eines gesetzlichen Höchstzinses sehen darin - wie das Bundesgericht (BGE l\9 la 59 ff.) - ein Mittel, die Kreditgeberinnen zu einer seriösen Prüfung der Kreditfähigkeit ihres Vertragspartners zu veranlassen. Die Gegner machen im Wesentlichen ordnungspolitische Bedenken geltend. Gleichzeitig weisen sie auf die Gefahr hin, dass ein gesetzlicher Höchstzins, der den Gegebenheiten des Marktes keine Rechnung trage, die Konsumentin und den Konsumenten in die Illegalität treibe. Dies gelte es, gerade im Interesse des Konsumentenschutzes, zu verhindern. Die diametral auseinander gehenden und wohl nie .zu versöhnenden Standpunkte in Bezug auf die Berechtigung eines gesetzlichen Höchstzinses für Konsumkredite rufen nach einem politischen Entscheid. Der Entwurf verpflichtet den Bundesrat, den Höchstzinssatz in einer Verordnung festzulegen (Art. 10&).
15 Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 hat die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, ein Konsultativorgan des Bundesrates (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten; SR 944.0), ihre Empfehlungen im Hinblick auf ein künftiges neues Konsumkreditgesetz abgegeben12. Die Vorschläge der Kommission decken sich in weiten Teilen mit den Vorschlägen dieses Entwurfs. Immerhin sind auch Unterschiede festzustellen. Deren wichtigste sind: Die Kommission will neben der Kreditvermittlung auch die gewerbliche Schuldenregulierung gesetzlich erfassen. Der Bundesrat verkennt nicht, dass diesbezüglich Missbräuche möglich und vorgekommen sind. Zu bedenken ist aber, dass eine gesetzliche Regelung für die gewerbliche Schuldenregulierung den mit dem Konsumkredit vorgegebenen Rahmen sprengen würde. Die gleichen Bedenken halten auch davon ab, den Vorschlag der Kommission zu übernehmen, wonach der Richter die Kompetenz haben sollte, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geeignete Massnahmen wie Laufzeiterstreckungen, tilgungsfreie Perioden oder Zinsreduktion einzuordnen. Es vermag nicht einzuleuchten, weshalb die erwähnten Massnahmen nur-bei einem Konsumkreditschuldner und nicht auch bei einem Schuldner, der wegen anderweitiger Verpflichtungen belangt wird, zum Zuge kommen sollten. Damit ist auch-gesagt, dass der richtige Ort für eine entsprechende Regelung das Bundesgsetz über Schuldbetreibung und Kpnkurs und nicht das Konsumkreditgesetz, ist (vgl. Ziff. 142.2). Aus ähnlichen Überlegungen ist auch die Empfehlung abzulehnen, im Zusammenhang mit Konsumkrediten auf die Streitwertgrenze von 8000 Franken zu verzichten, bis zu der die Kantone heute ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Verfahren zur Verfügung stellen müssen (Art. l der Verordnung vom 14. Dezember 1987 über die Streitwertgrenze
Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen ihre Empfehlungen nicht in jedem Fall einstimmig verabschiedet hat. Im Folgenden wird jeweils auf die Mehrheitsmeinung Bezug genommen.
in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs [SR 944.8]; vgì. 113.14).
16 Rechtsvergleich 161 Allgemeines Ein Rechtsvergleich auf dem Gebiet des Konsumkreditrechts erweist sich insofern als einfach und unproblematisch, als alle Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums die Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABI. Nr. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48), revidiert durch die Richtlinie 90/88/EWG vom-22. -Februar 1990 (ABI. Nr. L 61 vom 10. März 1990, S. 14), in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Wesentlich schwieriger ist ein Rechtsvergleich in Bezug auf jene nationalen Regelungen, die einen weiter gehenden Schutz der Konsumentin und des Konsumenten vorsehen. Dies rührt daher, dass im Ausland - wie in der Schweiz - der bessere Schutz der Konsumentin und des Konsumenten ein Querschnittsproblem ist. Es berührt das private und das öffentliche Recht und macht auch vor dem Prozess- und Zwangsvollstreckungsrecht nicht Halt. Dies führt dazu, dass sich die einschlägigen Bestimmungen regelmässig nicht in einem einzigen Gesetz, sondern verstreut in der nationalen Rechtsordnung finden. Diese zum Konsumentenschutz im weiteren Sinn gehörenden Bestimmungen bleiben im Folgenden unerwähnt. Ferner wird nur die Rechtslage in den Nachbarländern der Schweiz berücksichtigt. Diese Beschränkung rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil kaum anzunehmen ist, dass Konsumkredite über grössere Distanzen vergeben werden. Weiter gehende Informationen zur Rechtslage in den Staaten der Europäischen Union finden sich im Bericht der Kommission vom 11. Mai 1995 über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Köm [95] 117 endg., S. 74 ff.).
162 Einzelne Länder 162.1 Deutschland Deutschland h'at der Richtlinie 87/102/EWG mit dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) vom 17. Dezember 1990 (die heutige Fassung stammt vom 27. April 1993) entsprochen. Über den europäischen Mindeststandard hinaus sieht das Verbraucherkreditgesetz ein Widerrufsrecht innert Wochenfrist vor. Die Kettenverschuldung =- in der deutschen Doktrin ist von Schuldturm die Rede - versucht das Verbraucherkreditgesetz dadurch in den Griff zu bekommen, dass es Sonderbestimmungen in Bezug auf den Verzug, die Höhe der Verzugszinse sowie auf die Art und Weise enthält, wie im Falle dès Verzugs die Zahlungen des Schuldners anzurechnen sind. Schliesslich befasst sich das Verbraucherkreditgesetz auch mit dem Kreditvermittlungsvertrag, namentlich verlangt es auch für diesen Schriftlichkeit.
162.2 Frankreich
In Frankreich wird der Konsumkredit im Wesentlichen durch das Gesetz vom 10. Januar 1978 «relative à l'information et à la protection des consommateurs dans le domaine de certaines opérations de crédit» in der Fassung des Gesetzes vom •31. Dezember 1989 «relative à la prévention et au règlement des difficultés liées au surendettement des particuliers et des familles» (Loi Neiertz) geregelt. Dieses Gesetz, das Aufnahme in den neuen Code de la Consommation gefunden hat, sieht neben Informationspfiichten und Werbebeschränkungen unter anderem vor, dass die Kreditgeberin während 15 Tagen an eine Offerte gebunden ist und dass die Konsumentin oder der Konsument auch nach Annahme dieser Offerte das Recht hat, innert sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Erschwert wird auch die Möglichkeit, sich solidarisch für die Rückzahlung eines Konsumkredits zu verpflichten. Zusätzlich sieht das Gesetz vor, dass die Banque de France ein Register führt, in dem sämtliche Konsumkredite, die unter das Gesetz fallen, verzeichnet sein müssen.
162.3 Italien
Italien hat die Richtlinie 87/102/EWG mit einem Gesetz vom 19. Februar 1992 umgesetzt. Der Schutz der Konsumentin oder des Konsumenten geht darin nur in wenigen Punkten weiter als vom europäischen Recht verlangt. Dies betrifft namentlich die öffentliche Auskü'ndigung von Konsumkrediten.
162.4 Osterreich
In Österreich finden auf den Konsumkredit das Bankwesengesetz (BGB1 532/93); das Konsumentenschutzgesetz (in der Fassung BGB1 247/93), die Verbraucherkreditverordnung (BGB1 365/94), das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (in der Fassung BGBI 656/89) und die Gewerbeordnung (BGB1 194/94) Anwendung. Das österreichische Recht enthält ebenfalls strengere Bestimmungen über die öffentliche Auskündigung von Konsumkrediten als vom europäischen Recht verlangt. Die Konsumkreditgesetzgebung findet ferner Anwendung auf den Immobiliarkredit. W.eiter hält das Österreichische Recht beim Abzahlungsvertrag an der Anzahlungspflicht fest.
162.5 . Fürstentum Liechtenstein Im Fürstentum Liechtenstein gilt das Gesetz vom 22. Oktober 1992 über den Konsumkredit. Es entspricht im Wesentlichen dem schweizerischen Gesetz über den Konsumkredit (vgl. Ziff. 113.11).
17 Ergebnisse'des Vernehmlassungsverfahrens Im November 1997 schickte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einen Vorentwurf für eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit in die Vernehmlassung. Die eingegangenen Antworten ergaben ein ausserordentlich kontroverses Bild. Einigkeit herrschte einzig in der Einschätzung der aktuellen, für un-
befriedigend empfundenen Rechtslage. Umstritten blieb hingegen, wie diese verbessert werden könnte. Während die Kreditnehmer ein eidgenössisches Gesetz forderten, das sich an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Kantone Neuenburg, Bern, Basel-Land und Basel-Stadt orientiert, lehnten die Kreditgeber ein solches Vorgehen entschieden ab. Noch die beste Aufnahme fand der Vorentwurf bei den Kantonen. Diese befürworteten einhellig ein nationales Gesetz. GrossmehrheitUch unterstützten sie den Vorentwurf auch inhaltlich. Dies gilt - mit Ausnahme von Neuenburg - auch für jene Kantone, die auf dem Gebiet des Konsumkreditrechts tätig geworden sind. Allerdings wiesen diese Kantone ausdrücklich darauf hin, dass die Konsumkreditnehmer mit einem nationalen Gesetz auf keinen Fall schlechter als mit den bestehenden kantonalen Gesetzen geschützt werden dürften. Neuenburg lehnte den Vorentwurf ab, weil die Vorlage hinter dem eigenen Gesetz zurückbleibe. Als zu wenig griffig wurde die Vorlage auch von den Kantonen Freiburg und Uri eingeschätzt. Umgekehrt hielten Appenzell Innerrhoden und Nidwaiden den Vorentwurf für zu einschneidend. Von den Bundesmtsparteien begrüssten die SVP und die CVF die Vorlage. Die grundsätzlich positive Stellungnahme der letzteren wurde allerdings durch die Kritik an einzelnen wichtigen Bestimmungen des Vorentwurfs sehr stark in Frage gestellt. Die FDP lehnte den Vorentwurf ab, weil er den Interessen der Kreditgeber zu wenig Rechnung trage. Umgekehrt hätte sich die SP eine den Kreditnehmer besser schützende Vorlage gewünscht. Die Vernehmlassungsantworten der Verbände Hessen sich im Wesentlichen auf zwei Mustervemehmlassungen zurückführen. Diese stammten für die Seite der Kreditgeber vom Vorort - ihm haben sich die Bankiervereinigung, der Gewerbeverband und der Leasingverband angeschlossen - und für die Seite der Kreditnehmer von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Konsumkredit. Die Vernehmlassungsantwort des Vororts - sie wurde begleitet von einem Alternativentwurf - wies auf Widerstand bei praktisch allen Revisionsvorschlägen hin. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Konsumkredit forderte über den Vorentwurf hinaus Regelungen für den Fall, dass die Kreditnehmenden nach erfolgter Kreditaufnahme in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sollten. Erinnert wurde in diesem
Zusammenhang namentlich an Scheidung, Krankheit und Arbeitslosigkeit. Für diese Fälle wurden nicht nur (weitere) Stundungsmöglichkeiten, sondern auch eine Restschuld- und Taggeldversicherung sowie die Einrichtung eines eigentlichen Entschuldungsfonds gefordert. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Konsumkredit wandte sich im Weiteren dagegen, die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abzahlungsvertrag zu streichen, weil andernfalls namentlich Leasingnehmer nicht mehr genügend geschützt seien (Art. 226a-226m OR). Das Vernehmlassungsergebnis machte deutlich, dass ein Konsens im Bereich des Konsumkreditrechts auch mehr als zehn Jahre nach dem Scheitern einer ersten umfassenden Vorlage (vgl. Ziff. 111) alles andere als leicht zu finden ist. Im Wissen darum, dass sich die eingetretene Rechtszersplitterung nur mit einem umfassenden Bundesgesetz über den Konsumkredit überwinden lässt, entschied sich der Bundesrat, am Projekt festzuhalten. Bei der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen wird jeweils darauf eingegangen, ob bzw. in welchem Umfang der Kritik der Vernehmlassungsteilnehmer Rechnung getragen wurde.
2 Besonderer Teil 21 Revision des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit (KKG) 211 1. Abschnitt 211.1 Artikel l Artikel l greift den in den Vernehmlassung häufig geäusserten Wunsch auf, das Verhältnis des Konsumkreditgesetzes zu Leasing und Kreditkarlen zu klären. Auszugehen ist dabei vom geltenden Artikel l KKG. Danach findet das Konsumkreditgesetz nicht nur auf einen Kredit in Form eines Darlehens, sondern auch eines Zahlungsaufschubs und jeder ähnlichen Finanzierungshilfe Anwendung. Das Konsumkreditgesetz baut damit auf einem sehr offenen, funktionalen Kreditbegriff auf, der - ähnlich Artikel 226m OR - Raum für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt. Daran ist festhalten. Absatz l entspricht wörtlich dem bisherigen Artikel l KKG. Abgelehnt wird damit die Forderung nach einer restriktiveren Umschreibung des sachlichen Geltungsbereichs. So wurde im Vernehmla.ssungsverfahren "beispielsweise gefordert, das Konsumkreditgesetz einzig noch auf einen Zahlungsaufschub im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder eines Darlehens mit ratenweiser Rückzahlung anzuwenden. Solche Einschränkungen führten fast unweigerlich zum Konflikt mit dem europäischem Recht, auf das die Definition des Konsumkredits zurückgeht und von dem das schweizerische Recht nicht ohne Grund abweichen soll. Absatz 2 Buchstabe a umschreibt, wann das Konsumkreditgesetz auf Leasingverträge Anwendung findet. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer die Gefahr für den zufalligem Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Leasingsache trägt, sie bzw. er also auch dann ihre bzw. seine vollen Leasingraten erbringen muss, wenn die Leasingsache ohne ihr bzw. sein Zu-: tun zerstört wird oder an Wert verliert. In Frage kommt beispielsweise der Diebstahl eines korrekt abgeschlossenen und gesicherten Autos. Das Abstellen auf die Gefahrtragung erlaubt - besser als das in Artikel 6 Absatz l Buchstabe c KKG erwähnte, in der Lehre aber sehr umstrittene Kriterium des Eigentumsübergangs13 - eine saubere und einfache Subsumtion von Leasingverträgen unter das Mietrecht einerseits und unter das Konsumkreditgesetz andererseits. Namentlich dispensiert die vorgeschlagene Lösung davon, auf Grund des bis zur erstmöglichen Kündigung vom Leasingnehmer geschuldeten Betrags zu entscheiden, ob
ein Leasingvertrag vom Konsumkreditgesetz erfasst wird oder unter das Mietrecht fällt. Dieses der bundesgerichtlichen Praxis zu Artikel 226m OR entlehnte Abgrenzungskriterium (zuletzt BGE 113II 168 ff., E. 4b,-m. w. H.) ignoriert nämlich,'dass der Verbraucher nach der letzten Revision des Mietrechts das unabdingbare Recht hat, jeden Mietvertrag mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer zu kündigen (Art. 266fc Abs. l OR). Abzulehnen ist auch der in der Vernehmlassung häufig gemachte Vorschlag, die Vertragsparteien selber über die Subsumtion ihrer vertraglichen Beziehungen entscheiden zu lassen. Ein solches 'Vorgehen würde unweigerlich dazu führen, dass die sozial stärkere Vertragspartei,
Zuletzt Favre-Bulle, Xavier, La résiliation anticipée d'un contrat de leasing - Le rôle du bail à loyer [art. 266k CO], in: 30 anni/ans/Jahre Assista TCS SA, Collezione Assista, Genf 1998, S. 116 ff., insbes. 124 f.
d. h, in der Regel der Leasinggeber, die für ihn günstigere Lösung durchsetzen könnte. Absatz 2 Buchstabe b äussert sich zu Kreditkarten. Ihnen gleichgestellt werden - einem Anliegen der Vernehmlassung entsprechend - Kundenkarten. Nach dem Entwurfunterscheiden sich Kundenkarten von Kreditkarten dadurch, dass im ersten Fall ein Zweiparteienverhältnis und im zweiten Fall ein Dreiparteienverhältnis vorliegt. Anders als bei Kreditkarten ist damit bei Kundenkarten der Herausgeber der Karte gleichzeitig auch der Verkäufer einer Sache oder der Erbringer einer Dienstleistung. Kredit- und Kundenkarten fallen nur dann unter das Konsumkreditgesetz, wenn sie mit einer'sogenannten Kreditoption verbunden sind. Ausführlicher zur Kreditoption äussert sich Artikel 6 Absatz l Buchstabe g KKG. Danach ist das Vorliegen einer Kreditoption zu verneinen, wenn die Konsumentin oder der Konsument verpflichtet ist, die Rechnung innert höchstens drei Monaten zu bezahlen. ' Zum Vornèherein keine Kredit- bzw. Kundenkarten im Sinne des Konsumkreditgesetzes sind reine Débit- und Wertkarten, wie beispielsweise eine Taxcard zum Telefonieren. Diese Karten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass der Verbraucher keinen Kredit beansprucht, sondern die beanspruchten Güter und Dienstleistungen vorfinanziert hat. Das zu Kredit- und Kundenkarten Gesagte gilt mittatis mulandis auch für Überziehungskredite (Art. 10 KKG). Auch diese fallen nur dann unter das Konsumkreditgesetz, wenn sie mit einer Kreditoption im Sinne von Artikel 6 Absatz l Buchstabe g KKG verbunden sind.
211.2 Artikel 3a • • Die Kreditvermittlung fällt heute nicht unter das Konsumkreditgesetz14. Dies ändert sich mit den vorgeschlagenen Artikeln Ila, I9a und \9b. Damit wird es nötig, bereits im Abschnitt über die Begriffe die Kreditvermittlerin zu erwähnen. Wie bei der Definition der Kreditgeberin (Art. 2 KKG) wird auch bei der Kreditvermittlerin darauf abgestellt, dass die Kreditvermittlung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken betrieben wird. Ob es sich bei der Kreditvermittlerin um eine juristische oder natürliche Person handelt, ist ohne Belang. Die Umschreibung der «gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit» ist interpretationsbedürftig. Erfasst werden sollen damit all jene Kreditvermittlerinnen, die mit einer gewissen Regelmässigkeit und gegen Entgelt Konsumentinnen und Konsumenten an Kreditgeberinnen vermitteln. Die blosse Bekanntgabe der Adresse einer Kreditgeberin macht eine Person noch nicht zur Kreditvermittlerin. Nicht entsprochen wird dem in der Vernehmlassung geäusserten Wunsch, nur die hauptberufliche oder hauptgewerbliche Vermittlungstätigkeit dem Konsumkreditgesetz zu unterstellen. Berechtigten Bedenken trägt der Entwurf aber Rechnung, indem die gewerbliche Kreditvermittlung (wie auch die gewerbliche Kreditvergabe) keiner Bewilligung unterstellt wird, sofern der schliesslich gewährte Kredit der Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen dient (Art. \9a Abs. 3 Bst. b).
Vgl. Marlis Koller-Turnier, Konsumkreditvermittlung in der Schweiz, JKR 1997, S. 89 ff.
. 212 2. Abschnitt 212.1 Artikel 6 Grundsätzlich hält der Entwurf am Geltungsbereich, wie er mit dem Konsum-
kreditgesetz definiert worden ist (Art. 1-3, 6, 8 und 9 KKG), fest. Vorbehalten bleiben zwei Punkte. Nach Artikel '6 Absatz l Buchstabe f soll neu auf eine obere Begrenzung für Konsumkredite (heute 40 000 Franken) verzichtet werden. Jede Kreditlimite hat etwas Willkürliches an sich, wie sich bereits anlässlich der Verabschiedung des geltenden Konsumkreditgesetzes zeigte (AB 1993 N 787 f.). Rechtspolitisch ist es kaum vertretbar, einen Abzahlungskauf, beispielsweise den Kauf eines Autos, dem Konsumkreditgesetz zu unterstellen, wenn das Auto 39 000 Franken kostet, nicht aber, wenn es 41 000 Franken kostet. Femer ist daran zu erinnern, dass der Ausnahmekatalog von Artikel 6 KKG auch ohne obere Kreditbegrenzung genü- ^^ gend Gewähr bietet, dass Verträge mit keinem oder nur einem geringen Sozial- ^B Schutzbedürfnis nicht unter das Gesetz fallen. Schliesslich darf auch nicht ignoriert ^^ werden, dass eine obere Kreditlimite mit fortlaufender Geldentwertung dauernder Anpassung bedürfte. Schon heute zeigt sich, dass in Problemfallen die Verschuldung schnell einmal über 40 000 Franken liegt. So ermittelte die Caritas in ihrer in Ziffer 112 erwähnten Studie eine Durchschnittsverschuldung (ohne Hypothekarschulden) von 47 619 Franken (a. a. O., S. 63). Der Entwurf verzichtet ferner auf die jetzige Ausnahme für Konsumkredite, die hauptsächlich dem Erwerb oder der Beibehaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude oder zur Renovation oder Verbesserung eines Gebäudes bestimmt sind. Neu soll die Ausnahme von Absatz l Buchstabe a nur noch für grundpfandgesicherte Kredite gelten. Einem Wunsch der Kreditgeber entsprechend wird dabei nicht unterschieden, ob der Kredit direkt oder indirekt grundpfandgesichert ist. Die vorgeschlagene Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass grundsätzlich auch jene Konsumentinnen und Konsumenten den Schutz des Konsumlcreditgesetzes verdienen, die den gewährten Kredit in eine Immobilie investieren. Gerade die Entwicklung der letzten Jahre hat deutlich gemacht, dass solche Investitionen nicht in
jedem Fall unbedenklich sind und zur grossen Belastung werden können. Mindestens ebenso wichtig ist aber die in der Vernehmlassung wiederholt erwähnte Erfahrung, dass die bisherige Ausnahmebestimmung dazu missbraucht wurde, das Konsumkreditgesetz zu umgehen. Auch einer loyalen Kreditgeberin fällt es nämlich ausgesprochen schwer zu beurteilen, ob der gewährte Kredit tatsächlich in eine Immo- ^fc bilie investiert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Konsument oder die ^^ Konsumentin behauptet, den Kredit für ein im Ausland gelegenes Grundstück zu verwenden. Die Kreditgeberin steht in diesem Fall heute vor der unangenehmen Al- -' temative, den Kredit trotz Bedenken zu gewähren oder das Geschäft einer anderen, weniger Zurückhaltung zeigenden Konkurrentin zu überlassen. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur und dienen der Übersichtlichkeit der Vorlage. So soll auf den bisherigen Absatz 2 verzichtet werden, der eine Aufzählung-jener Bestimmungen enthält, die auf Überziehungskredite und Kreditkarten Anwendung bzw. Nichtanwendung finden. Die heutige Regelung schafft nur vordergründig klare Verhältnisse. In Tat und Wahrheit erweist sich die Aufzählung als lückenhaft und irreführend. So finden beispielsweise auf .Überziehungskredite neben Artikel 10 KKG auch die Bestimmungen über den Geltungsbereich Anwendung (Art. 1-3 und 6 KKG). Der Verzicht auf Absatz 2 schliesst nicht aus, im Einzelfall
den Besonderheiten von Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskrediten Rechnung zu tragen (Art. IQa Abs. l, Art. Ila Abs. l und Art. I5d). Der Übersichtlichkeit dient es auch, Absatz 3 aufzuheben und dafür direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Konsumkredite in Absatz l Buchstabe a vom Konsumkreditgesetz auszunehmen. Wegen der in Artikel l vorgenommenen Klarstellung der Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes auf Leasingvcrtfäge kann schliesslich auch auf Absatz l Buchstabe c verzichtet werden.
212.2 Artikel 7 In der Vernehmlassung ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass für einen Vorbehalt strengerer gesetzlicher Bestimmungen in einem Konsumkreditgesetz, das sich als abschliessend begreift, kein Platz mehr ist. Artikel 7 KKG ist deswegen ersatzlos zu streichen. Davon unberührt bleibt Artikel 325 OR, welcher die Möglichkeit der Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen einschränkt.
213 3. Abschnitt 213.1 Artikel 8 Artikel 8 KKG befasst sich mit jenen Informationen, die im Konsumkreditvertrag zwingend schriftlich festzuhalten sind. Weil neu sämtliche Konsumkreditverträge - unter Vorbehalt stillschweigend akzeptierter Überziehungskredite (Art. 10 Abs. 4 KKG) - widerrufen werden können (Art. Ila), würde es verwirren, wenn in Absatz l Buchstabe h weiterhin von einer allfälligen Bedenkzeit gesprochen würde. Sachlich richtig ist es, im Vertrag auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist hinzuweisen. Gleichzeitig drängt es sich auf, im Vertrag jene Werte festzuhalten, die der Kreditfähigkeitsprüfung im Sinne von Artikel 15c zu Grunde gelegt worden sind (Einkommen, betreibungsrechtliches Existenzminimum, Steuern usw.). Nur in Kenntnis dieser Zahlen kann die Konsumentin oder der Konsument in verantwortbarer Art und Weise von ihrem bzw. seinem Widerrufsrecht (Art. Ila) Gebrauch machen. Entsprechend ist Artikel 8 um einen Buchstaben k zu ergänzen. Der Entwurf überlässt es dabei den Vertragsparteien, Einzelheiten der Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens im Konsumkreditvertrag selber oder in einem vom Vertrag getrennten Schriftstück festzuhalten. Dieses bildet in der Folge einen integrierten Bestandteil des Vertrags. Die Tatsache; dass die der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegten Werte schriftlich festgehalten werden, dürfte es auch wesentlich erleichtem, sich später ein authentisches Bild von der Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten zur Zeit des Vertragsabschlusses zu machen.
213.2 Artikel 10
Artikel 10 handelt von Überziehungskrediten auflaufenden Konti. Namentlich geht es dabei um Lohnkonti. Das geltende Konsumkreditgesetz unterscheidet zwischen vertraglich vereinbarten (Abs. 1-3) und stillschweigend akzeptierten (Abs. 4) Kontoüberziehungen. Die vorgeschlagene Revision streicht diese Unterscheidung stärker
heraus, indem für-den vertraglich vereinbarten Überziehungskredit Schriftlichkeit verlangt wird (Abs. I). In der Folge kann auf die heute in Absatz 2 vorgesehene nachträgliche schriftliche Bestätigung der von Absatz l verlangten Angaben verzichtet werden. Entsprechend ist Artikel 11 anzupassen. Die in Absatz I verlangte Schriftlichkeit garantiert, dass sich Vertragsform und Form der Zustimmung des Ehegatten oder des gesetzlichen Vertreters (Art. Wo) decken. Keine zusätzlichen Schutzbediirfnisse sind in Bezug auf stillschweigend akzeptierte Überziehungskredite erkennbar, da es dabei nur um jene seltenen Fälle geht, in denen die Kreditgeberin als Geschäftsführerin ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) für die Konsumentin oder den Konsumenten handelt.
213.3 Artikel 10a
Das geltende Abzahlungsrecht schreibt vor, dass der Ehegatte dem Abschluss eines Abzahlungsvertrags von über 1000 Franken schriftlich zustimmen muss (Art. 226b Abs. l OR). Bei einem Minderjährigen ist, ungeachtet der Höhe der eingegangenen Verpflichtung, in jedem Fall die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangt (Art. 2266 Abs. 2 OR). In beiden Falten ist die Zustimmung spätestens bei der Unterzeichnung des Vertrags durch den Käufer abzugeben. Um den familienpolitisch gut begründeten Schutz des Ehegatten und des Minderjährigen nicht aufs Spiel zu setzen, übernimmt Artikel 10« KKG im Wesentlichen diese Lösungen. Im Einklang mit dem revidierten Eherecht verzichtet der Entwurf darauf, nur in gemeinsamem Haushalt lebende Ehegatten zu schützen. Der querulatorischen Verweigerung der Zustimmung begegnet Absatz 3 mit der bereits in Artikel 169 Absatz 2 ZGB .vorgesehenen Möglichkeit, an den Eheschutzrichter zu gelangen. Zu vermerken sind ferner die folgenden zwei Änderungen/Einmal soll der Ehegatte allen Verträgen, die unter das Konsumkreditgesetz fallen, zustimmen müssen und nicht nur jenen, die zu einem finanziellen Engagement von über 1000 Franken führen. Artikel 6 KKG bietet genügend Gewähr, dass es dadurch nicht zur Bevormundung eines Ehegatten kommt. Zum andern soll es ausgeschlossen sein, dass sich Ehegatten für den nämlichen Konsumkredit solidarisch verpflichten können. Der Kreditgeberin, die nicht mit einem Ehegatten allein kontrahieren will, bleibt damit nichts anderes übrig, als den Konsumkredit auf die beiden Ehegatten aufzuteilen und mit beiden einen Konsumkreditvertrag abzuschliessen. Nicht nur dispensiert diese Lösung davon, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung des Ehegatten als solidarische Verpflichtung gedeutet werden könnte; sie erleichtert auch die in Artikel 15c vorgesehene Kreditfähigkeitsprüfung. Die Zustimmungserfordernisse sind auch bei Kredit- und Kundenkartenkonti und vertraglich.vereinbarten Überziehungskrediten zu beachten. Demgegenüber ist bei einer stillschweigend akzeptierten Kontoüberziehung (Art. 10 Abs. 4) keine Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Eine Absage erteilt der Entwurf dem im Vernehmlassungsverfahren geäusserten
Wunsch, den Geltungsbereich von Artikel lOa Absatz l in persönlicher und sachlicher Sicht zu ergänzen, indem die in dieser Bestimmung aufgeführten Einschränkungen der Vertragsfreiheit auch für Konkubinatspaare gelten und neben der Solidarhaftung auch Garantieverträge und Bürgschaften verboten würden. Das Bürgschaftsrecht enthält bereits selber ausreichende 'Schutzbestimmungen (Art. 492 ff.
OR), und der Abschluss eines Garantievertrags erfolgt - wenn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend - auch im Interesse des Versprechenden, d. h. der Konsumentin oder des Konsumenten (BGE 7/5II434 ff., E. 3g).
213.4 Artikel 10*
Nach geltendem Recht darf die Kreditgeberin keinen wucherischen Zins fordern (Art. 21 OR). Lehre und Praxis haben die Wuchergrenze dabei gewohnheitsmässig bei 18 Prozent angesetzt. Der gleiche Zinssatz gilt auch in jenen Kantonen, die dem Konkordat vom 8. Oktober 1957 über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen beigetreten sind (vgl. Ziff. 113.21). In den Kantonen Zürich, Bern, Schaffhausen, Basel-Stadt, Basel-Land und St. Gallen beträgt der Höchstzins heute 15 Prozent, was die meisten der national tätigen Kreditinstitute veranlasst hat, diese Höchstgrenze generell zu beachten. Die sozialpolitischen Argumente für und die ordnungspolitischen Bedenken gegen einen gesetzlichen Höchstzinssatz sind in Ziffer 142.3 zur Sprache gekommen. Neu soll bundesweit ein Höchstzins gelten, der vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt werden soll (Abs. 1). Dieser hat dabei in gleicher Weise sozialpolitischen Erwägungen wie der Sorge der Kreditgeberinnen Rechnung zu tragen, das Konsumkreditgeschäft weiterhin rentabel betreiben zu können (Abs. 2). Dieser Vorschlag tragt der Tatsache Rechnung, dass das Bundesgericht 1993 einen kantonalen Höchstzins von 15 Prozent für verfassungskonform bezeichnet hat, gleichzeitig aber durchblicken Hess, dass dieser Zinssatz bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nach oben korrigiert werden müsste'(BGE 119 la 59 ff.). Zur Beurteilung, ob der in der Verordnung festgelegte Höchstzinssatz respektiert wird, ist naheliegenderweise auf den effektiven Jahreszins abzustellen, wie er bereits heute in jedem Konsumkreditvertrag aufzuführen ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. b KKG). Nur dort, wo die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht möglich ist, reicht die Angabe des Jahreszinses aus.
213.5 Artikel 11
In Absatz l wird neu die Nichtigkeitssanktion auch für Verstösse gegen Artikel 10a und IQb Absatz l vorgesehen. Würde man sich beispielsweise bei einem vertraglich vereinbarten Zins von 18 Prozent damit begnügen, diesen auf den vom Bundesrat hypothetisch auf 15 Prozent festgesetzten zu reduzieren, so müsste dies geradezu als Einladung an die Kreditgeberin gelten, es mit einem vom Gesetz verpönten Zins einmal zu versuchen15.
Zur Berechtigung einschneidender zivilrechtlicher Sanktionen für die Durchsetzung des Konsumkreditrechts Thomas Koller, Das Sanktionensystem des Konsumkreditrechts, in: Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Hrsg. Wolfgang Wiegand, Bern 1994, S. 81 ff. (S. 93 ff. und 104 f.).
* 213.6 Artikel Ila Artikel Ila gibt der Konsumentin und dem Konsumenten das Recht, ihren bzw. seinen Antrag zum Vertragsschluss oder ihre bzw. seine Annahmeerklärung zu widerrufen.. Das Widerrufsrecht entspricht in seiner dogmatischen Konstruktion dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen .(Art. 40t Abs. l OR). Es löst das Recht ab, auf einen abgeschlossenen Abzahlungsvertrag verzichten zu können (Art. 226c OR). Kein Sinn macht das Widerrufsrecht im Falle einer stillschweigend akzeptierten Kontoüberziehung (Art. 10 Abs. 4 KKG), Umgekehrt - und anders als im Vorentwurf vorgesehen - sollen auch Kredit- und Kundenkartenverträge sowie vertraglich vereinbarte Überziehungskredite widerrufen werden können. Nur so kann eine lückenlose Beachtung des Konsumkfeditgesetzes sichergestellt werden, Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass ein Widerrufsrecht bei Kredit- und Kundenkarten dazu führt, dass diese praktisch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist eingesetzt werden können. Soweit sich das Widerrufsrecht von Artikel Hfl mit dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen deckt, geht es diesem als lex specialis vor. Gedacht ist dabei beispielsweise an einen auf einer Werbefahrt verkauften Teeservice (Barzahlungspreis 1100 Fr.), der in 12 monatlichen Raten zu 100 Franken finanziert wird (Art. 6 Abs. l Bst. f und g i.V. m. Art. 9 KKG). Der Widerruf eines Konsumkreditvertrags muss wie der Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen (Art, 40e OR) schriftlich und innert sieben Tagen erfolgen (Abs. 1). Die Tatsache, dass das Konsumkreditgesetz von der Kreditgeberin ausdrücklich verlangt, der Konsumentin oder dem Konsumenten eine Kopie des Vertrags zu überlassen (Art. 8 Abs. l KKG), lässt es als naheliegend erscheinen, die Frist mit dem Zugang dieser Vertragskopie laufen zu lassen (Abs. 2). Wird ein Haustürgeschäft widerrufen, so sieht Artikel 40/OR vor, dass die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückzuerstatten haben. Der Kunde, der eine Leistung empfangen hat, schuldet dem Anbieter im Übrigen einen angemessenen Mietzins bzw. - im Falle bereits bezogener Dienstleistungen - Verwendungsersatz (Art, 402 OR). Diese Interessenabwägung erweist sich auch dort als sachgerecht, wo Waren und Dienstleistungen auf Kredit erworben bzw. beansprucht werden (Abs. 3,
zweiter Satz). Nicht zu überzeugen vermögen die in Artikel 40/OR vorgesehenen Sanktionen aber im Falle eines Darlehens, und dies aus doppeltem Grund: Einmal gibt Artikel 12 Absatz l KKG der Konsumentin und dem Konsumenten das Recht, die Pflichten aus dem Konsumkreditvertrag jederzeit vorzeitig zu erfüllen. Eine an Artikel 40/OR angelehnte Ausgestaltung des Widerrufsrechts würde daher kaum mehr als eine Bestätigung dieser Möglichkeit bringen. Zum andern ist anzunehmen, dass die Konsumentin oder der Konsument bei einem vor Ablauf der Widerrufsfrist ausbezahlten Darlehen dieses bereits verwendet hat. Sie bzw. er dürfte daher gar nicht in der Lage sein, dieses - ähnlich einer bereits bezogenen Ware - sofort zurückzuerstatten. Damit würde die Geltendmachung des Widerrufsrechts praktisch illusorisch. Will man erreichen, dass auch in diesem Fall das Widerrufsrecht die mit ihm in Verbindung gebrachte Wirkung erzielt, so müssen bei einem Widerruf die gleichen Sanktionen wie bei Vertragsnichtigkeit zum Zuge kommen (Art. 11 Abs. 2 und 3 KKG). Dies bringt der erste Satz von Absatz 3 zum Ausdruck.
214 4. Abschnitt, Artikel I2a Nach Artikel 102 OR kommt der Schuldner, der seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt,.in Verzug. Leistet er auch nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht, so hat der Gläubiger gestützt auf Artikel 107 OR die Wahl, weiterhin am Vertrag festzuhalten und auf dessen Erfüllung zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Entwurf ändert grundsätzlich an diesem System nichts. Da es aber stossend wäre, wenn ein Gläubiger auch dann vom Vertrag zurücktreten könn- • te, wenn der Schuldner nur mit einem geringen Teil seiner Leistung im Rückstand ist, beschränkt Absatz l die Rücktrittsmöglichkeit auf den Fall, dass der Schuldner mindestens mit einem Viertel des Nettobetrags des gewährten Kredits (Art. 8 Abs. 2 Bst. a KKG) bzw. des Barzahlungspreises (Art. 9 Bst. b KKG) in Verzug ist. Diese einfache und gleichzeitig schuldnerfreundliche Lösung erlaubt es, auf die dem geltenden Abzahlungsrecht eigenen, komplizierten Differenzierungen (Art. 226/i OR) zu verzichten. Weshalb der Entwurf, anders als das geltende Abzahlungsrecht (Art. 226fc OR), kein weiter gehendes richterliches Moderationsrecht vorsieht, wurde in Ziffer 15 erläutert. Der Gesetzgeber bliebe auf halbem Weg stehen, würde er im Konsumkreditgesetz keine Aussage zur Höhe des Verzugszinses machen. Nach Artikel 104 Absatz l OR beträgt dieser 5 Prozent. Die Bestimmung ist allerdings dispositiver Natur. Absatz 2 verbietet es den Vertragsparteien, einen höheren als den vertraglich vorgesehenen Zinssatz (Art. S Abs. 2 Bst. b) als Verzugszinssatz festlegen/ Der Entwurf weicht damit vom Vorentwurf ab, der überhaupt keinen Verzugszinssatz von über 5 Prozent zulassen wollte. Zwar wurde diese Lösung von Konsumentenschutzseite begrüsst. Mit einer gewissen Berechtigung wiesen die Kreditgeberinnen aber darauf hin, dass ein solcher Vorschlag die Konsumentin oder den Konsumenten geradezu einlädt, die Verpflichtungen aus einem Konsumkreditvertrag nicht oder zumindest verspätet zu erfüllen. Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass es bei Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sehr schwierig ist, den Verzugstatbestand von der ordentlichen Rückzahlung des Konsumkredits abzugrenzen.
215 4a. Abschnitt 215,1 Artikel 15« Die Artikel 15a-15f bilden den Kem des vorgeschlagenen erweiterten Konsumkreditgesetzes: Sie legen die Grundlagen einer verbesserten individuellen Kreditfähigkeitsprüfung fest. Eine solche setzt voraus, dass die Konsumkreditgeberin vor der Vergabe eines Konsumkredits an eine Stelle gelangen kann, die über Informationen verfugt, was die aktuelle Verschuldungssituation einer um einen Konsumkredit nachfragenden Konsumentin oder eines Konsumenten angeht. Absatz l überlässt es ausdrücklich den Kreditgeberinnen, eine solche Stelle einzurichten und damit auch darüber zu bestimmen, wie diese finanziert wird (Eintrittsleistungen, Jahresbeiträge, Gebühren). An den Kreditgeberinnen liegt es auch zu prüfen, ob mit der neuen Aufgabe der «Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation» beauftragt werden soll, der seit längerer Zeit auf privater Basis die «Zentralstelle für Kreditinformation» (ZEK) betreibt. Ihm gehören 80 Mitglieder (Stand Mai 1996) an, die nach eigenen Angaben für rund 95 Prozent des gewerbs-, massigen Konsumkredit- und Konsumgüterleasinggeschäfts der Schweiz zuständig sind. Nach Absatz 2 beschränkt sich die Aufgabe des Bundes auf die Genehmigung
der Statuten jener Einrichtung, welche die Aufgaben nach Artikel I5b und 15d Absatz 3 wahrnimmt. Zuständig dafür ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Absatz 2 zählt ferner in nicht abschliessender Art und Weise die Punkte auf, die ausdrücklich in den Statuten geregelt sein müssen. Weiter ginge das Engagement des Bundes, wenn die Gründung der Informationsstelle für Kohsumkredit - auch nach Ansetzung einer entsprechenden Frist durch den Bundesrat - scheiterte bzw. wenn diese Aufgabe nicht vom bestehenden «Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation» übernommen würde (Abs. 4). Wie in Artikel I5a Absätze l und 2 vorgeschlagen, greift der Gesetzgeber auch andernorts auf bestehende, gut funktionierende private Strukturen zurück, um eine öffentliche Aufgabe zu erledigen. Erinnert sei beispielsweise an Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). Danach haben die Versicherer eine gemeinsame Stiftung zu gründen, deren Zweck es namentlich ist, für die Kosten der gesetzlichen Leistungen zahlungsunfähiger Mitglieder (Krankenkassen) aufzukommen. Als weitere Beispiele sind zu erwähnen: Die Übertragung der Kontrolle über die elektrischen Starkstromanlagen an das Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (vgl. Art. l der. Verordnung vom 24. Oktober 1967 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat; SR 734.24) und der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Haftpflicht für Stauanlagen, wonach private Versicherer damit beauftragt werden (können), die Bundesdeckung bei Haftpflichtfällen aus Stauanlagen (Art. 18-20) durchzuführen (Art. 28 Bst. b). Absatz 3 verweist in Bezug auf den Datenschutz auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1', siehe auch Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, 3. Tätigkeitsbericht 1995/96, EDMZ, S. 59 ff.). Nach Artikel 2 Absatz l DSG findet das Gesetz Anwendung auf das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane. Bei der Informationsstelle für Konsumkredit handelt es sich um eine juristische Person des privaten Rechts,-welche - trotz entsprechender Kritik im Vernehmlassungsverfahren - mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben des Bundes betraut wird und deshalb als Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG gilt. Damit finden neben
den allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art. 4-11 DSG) auch jene besonderen Bestimmungen über das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane Anwendung (Art. 16-25 DSG). Die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes bedeutet namentlich, dass jedermann Auskunft darüber verlangen kann, ob die Informationsstelle für Konsumkredit Daten über ihn bearbeitet (Art. 8 Abs. l DSG). Diese sind, falls sie unrichtig sind, zu berichtigen (Art. 5 Abs. 2 DSG).
215.2 Artikel 150
Die Einrichtung einer Informationsstelle für Konsumkredit hat nur dann einen Sinn, wenn sie möglichst lückenlos von den vergebenen Krediten, die unter dieses Gesetz fallen, erfahrt. Artikel I5b Absatz l verpflichtet die Kreditgeberin deshalb, die gewährten Konsumkredite der Informationsstelle für Konsumkredit zu melden. Die vorgängig geschilderte Meldung gibt das Bild wieder, das sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Auszahlung des Konsumkredits präsentiert. Dieses Bild trügt, wenn die Konsumentin oder der Konsument später mit der Rückzahlung in Verzug gerät. Deshalb trifft die Konsumkreditgeberin nach Absatz 2 die Pflicht, der Informationsstelle für Konsumkredit auch einen allfälligen Verzug anzuzeigen.
Allerdings soll dies - in Anlehnung an Artikel 12a - erst dann der Fall sein, wenn die Konsumentin oder der Konsument mit einem Betrag im Rückstand ist, der einen Viertel des Nettobetrags (Art. 8 Abs. 2 Bst. a KKG) bzw. des Barzahlungspreises (Art. 9 Bst. b KKG) ausmacht. Absatz 3 überträgt der Informationsstelle für Konsumkredit die Aufgabe, das Nähere über Inhalt, Form und Zeitpunkt der Meldung in ihren Statuten bzw. einem darauf gestützten Reglement - anders als die Statuten muss der Bundesrat dieses nicht genehmigen - festzulegen. Sie kann in diesem Zusammenhang Beispielsweise vorse- 'hen, in welcher Frist ihr der Abschluss eines Konsumkreditvertrags mitgeteilt werden muss.
215.3 Artikel 15c
Absatz l stellt den Grundsatz auf, dass die Kreditgeberin vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten nach Artikel 15/ prüfen muss. Absatz 2 beschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Konsumentin oder der Konsument als kreditfähig gilt. Dies ist dann der Fall, wenn er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne deswegen den nicht pfändbaren Teil seines Einkommens zu beanspruchen. Anders als dies im Kanton Neuenburg der Fall ist (vgl. Ziff. 113.22), bleiben damit das Vermögen (und die daraus fliessenden Erträge) unberücksichtigt. Dahinter steht die Überlegung, dass in der Praxis jene, die über pfändbares Vermögen verfügen, keinen Bedarf nach einem Konsumkredit haben. Ihnen lassen die Ausnahmen von Artikel 6 KKG genügend Spielraum für eine vom Konsumkreditgesetz unbehelligte Darlehensaufnahme. Erinnert sei in diesem Zusammenhang namentlich an Kredite, die durch bankübliche Sicherheiten gedeckt sind (Art. 6 Abs. l Bst. b KKG). Die Tatsache, dass Artikel 15c Absatz 2 einen Zusammenhang zwischen Kreditfähigkeit und Pfändbarkeit herstellt, ist für das schweizerische Recht nicht neu. So sieht bereits Artikel 325 OR vor, dass der Lohn zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten nur so weit abgetreten und verpfändet werden kann, als er pfändbar ist. Ebenso hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jener Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, «der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf» (BGE 720 la 181, m. w. H.). Erwähnt sei schliesslich das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412,11). Es sieht vor, dass eine Überschreitung der Pfandbelastungsgrenze nur dann bewilligt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner für den Schuldner untragbaren Verschuldung führt (Art. 77 Abs. l Bst. b BGBB). Die'Tragbarkeit der Verschuldung wird man auch in diesem Fall nicht ermitteln können, ohne Bezug auf das Existenzminimum bzw. den Familienverbrauch16 zu nehmen. Zur Bestimmung jenes Teils des Einkommens, der pfändbar ist, kann auf eine weitgehend etablierte Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden (Art. 92 f.
Vgl. dazu M. Müller, in: Kommentar zum bäuerlichen Bodenrecht, Brugg 1995, N. 8 zu Art. 77.
"* SchKG)17. Im Grundsatz ist künftiges Einkommen (Erwerbseinkommen, Renten, usw.) insoweit pfändbar, als es der Schuldner und seine Familie nicht unbedingt nötig haben. Bei einem Selbstständigerwerbenden ist das Nettoeinkommen massgebend, das nach Abzug der Gestehungskosten übrig bleibt (BGE 112 III 20). Zum Einkommen gehören auch vermögensrechtliche Ansprüche des Schuldners gegenseinen Ehegatten (Art. 163 ZGB) und gegen seine (erwerbstätigen) Kinder (Art,'323 ZGB). Absolut unpfändbar sind nach der Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nur noch gerade Fürsorgeleistungen, Leistungen der AHV und der IV sowie Ergänzungsleistungen (Art. 92 Abs. l Ziff. 8 und 9a SchKG). Was der Schuldner und seine Familie unbedingt nötig haben, bestimmt sich gemäss Absatz 3 auf Grund der einschlägigen (kantonalen) Richtlinien über die Ermittlung des Existenzminimums. Anwendbar sind dabei die Richtlinien jenes Kantons, in dem die Konsumentin oder der Konsument ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Diese Lösung mag in den Augen der Kreditgeberin als schwerfällig erscheinen. Sie ist aber sachlich richtig: Die Konsumentin und der Konsument leben nicht zwingend am Sitz der Kreditgeberin; die Lebenshaltungskosten sind hier unter Umständen niedriger als dort. Auch bietet diese Lösung Gewähr dafür, dass es nicht zum Abfluss des Konsumkreditgeschäfts in jene Kantone kommt, die sich über die tiefsten Lebenshaltungskosten ausweisen. Vom Grundsatz, dass zur Ermittlung des Existenzminimums ausschliesslich auf Artikel 93 Absatz l SchKG bzw. auf die einschlägigen kantonalen Richtlinien abzustellen ist, macht der Entwurf'drei Ausnahmen. Zum einen sind "in jedem Fall die • laufenden Steuern zu berücksichtigen. Der Einfachheit halber wird dabei auf die einschlägigen Quellensteuertabellen abgestellt. Diese Lösung entbindet davon, regelmässig erst provisorische oder überhaupt noch nicht vorhandene Veranlagungsdaten zu berücksichtigen. Gleichzeitig bietet sie Gewähr, dass die Kreditfähigkeit aller Personen gleich beurteilt wird, ungeachtet davon, ob sie an der Quelle besteuert werden oder nicht. Zum andern sind sämtliche bei der Informationsstelle für Konsumkredit vermerkten Verpflichtungen (Art. I5b und I5d Abs. 3) zu berücksichtigen. Dies drängt sich auf, weil bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums solche Verpflichtungen nur insoweit berücksichtigt werden, als
damit Kompetenzgeg'enstà'nde finanziert werden18. Andernfalls könnten ungehindert Konsumkredite aufgenommen werden, vorausgesetzt, sie würden zur Finanzierung yo'n Luxusbedürfnissen eingesetzt. Schliesslich erwähnt Absatz 3 den effektiv geschuldeten Mietzins, den es in jedem Fall zu berücksichtigen gilt. Zwar wird der Mietzins auch bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in Anschlag gebracht, dies allerdings nur insoweit, als dem Schuldher nicht zugemutet werden kann, eine billigere Wohnung zu beziehen. Absatz 3 will verhindern, dass diese Diskussion auch im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Konsumkredits stattfinden muss. Das grundsätzliche Abstellen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum stiess in der Vernehmlassung bei Konsumentenschutzkreisen auf Kritik. Stattdessen wurde vorgeschlagen, auf die Richtlinien und Ansätze der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen. Die Berücksichtigung dieses Anliegens hätte zu ei-
Vgl. Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern S. 173 ff. Vgl. Amonn, a. a. O., S. 186.
ner weiteren Einschränkung des Kqnsumkreditvolumens geführt, was angesichts der diesbezüglichen Kritik der Kreditgeberinnen am Vorentwurf nicht opportun ist. Die vorgeschlagene Kreditfähigkeitsprüfung dient nur dann dem besseren Schutz der Konsumentin oder des Konsumenten, wenn sie nicht durch betont lange Laufzeiten - mit entsprechend tiefen Rückzahlungsraten - unterlaufen werden kann. Der Entwurf begegnet dieser Gefahr dadurch, dass Absatz 4 eine fiktive Amortisation innert 24 Monaten verlangt. Konkret bedeutet dies, dass die Vertragsparteien auch in Zukunft die Möglichkeiten haben sollen, Konsumkreditverträge mit Laufzeiten von zwei und mehr Jahren abzuschliessen. Bei der Prüfung der Kreditfähigkeit haben sie aber davon auszugehen, dass der beanspruchte Kredit innert zwei Jahren zurückbezahlt wird. Die aus Absatz 4 resultierende «Mehrbelastung» kompensiert zum einen die Tatsache, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum ein sehr tief angesetzter Betrag ist, der der Bildung von Vermögen keinen Raum lässt (Art. 265 und 265a SchKG)19. Zum andern wird berücksichtigt, dass niemand voraussagen kann, wie sich die Einkommenssituation der Konsumentin oder des Konsumenten mittel- und langfristig entwickeln wird. Die.Zeiten sind vorbei, in denen man bei der Kreditvergabe eine günstige Einkommensentwicklung voraussetzen durfte. Administrativ bzw. rechnerisch hat Absatz 4 keinen nennenswerten Mehraufwand zur Folge,.da der Nettobetrag des Kredits und der (effektive) Jahreszins auf Grund des Vertrags bekannt sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b KKG). Zu modifizieren bleibt einzig die Laufzeit. Beträgt beispielsweise der Konsumkredit 10000 Franken und der effektive Jahreszins 15 Prozent, so resultieren bei einer Laufzeit von 48 Monaten Raten von 273.40 Franken, während sie bei einer unterstellten Laufzeit von 24 Monaten 480.40 Franken betragen. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich eine auf Grund von Absatz 3 errechnete verfügbare Quote von 500, 1000, 1500, 2000 und 2500 Franken bei Zinssätzen von 7,5,10,12,5 und 15 Prozent auf die vom Gesetz noch für verkraftbar erachtete Kreditsumme auswirkt.
500 11139 10882 10639 10408 . 1000 22278 21765 21278 • 20816 1500 33417 32647 31917 31224 2000 ' 44556 43529 42556 41632 2500 55694 54411 53195 52040
Ein besonderes Problem stellt sich bei der Vergabe von Mehrfachkrediten. Berücksichtigt man in diesem Fall bei der Kreditfähigkeitsprüfung einzig die effektive Rate laufender Kredite, so resultiert daraus - wie im Vemehmlassungsverfahren zu Recht bemängelt worden ist - ein falsches Bild, was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten angeht. Absatz 4 verlangt daher in einem zweiten Satz, die noch nicht zurückbezahlten Konsumkredite in der ausstehenden Höhe zu berücksichtigen, wenn es gilt, das Konsumkreditvolumen zu bestimmen, das innerhalb von 24 Monaten zurückbezahlt werden kann.
Vgl. Amonn, a. a. O., S. 392 f.
* 215.4 Artikel ISd Die in den Artikeln 15b und 15c beschriebene Meldepflicht und Kreditfähigkeitsprüftmg ist auf die Fälle des traditionellen Barkredits bzw. auf den Abzahlungskauf zugeschnitten. Andere Lösungen drängen sich bei Kredit- und Kundenkarten sowie bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto auf. Diese Fälle zeichnen, sich dadurch aus, dass anfänglich, d.h.'zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gar nicht feststeht, ob die Konsumentin oder der Konsument von der ihr bzw. ihm im Rahmen der Kreditlimite gebotenen Kreditmöglichkeit Gebrauch machen wird. Damit Kredit- und Kundenkartenkonti und Überziehungskredite nicht zum Einfallstor für Umgehungsgeschäfte aller Art werden, verlangt Absatz l von der potentiellen Kreditgeberin, dass sie bei der Festsetzung der Kreditlimite den wirtschaftlichen Verhältnissen der Konsumentin und des Konsumenten Rechnung trägt und in diesem Zusammenhang auch die bei der Informationsstelle für Konsumkredit vermerkten Verpflichtungen in Betracht zieht. Bewusst wird damit eine etwas flexiblere Formulierung als in Artikel 15c Absatz 2 gewählt, wo vom pfändbaren Teil des Einkommens und damit von einer mathematisch genauen Grosse die Rede ist. Damit muss einer vermögenden AHV-Rentnerin und einem vermögenden AHV-Rentner die Herausgabe einer Kredit- oder Kundenkarte mit Kreditoption nicht deshalb verwehrt werden, weil sie bzw. er über gar kein pfändbares Erwerbseinkommen verfügt. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer rügten das Abstellen auf den als zu offen taxierten Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse, ohne allerdings überzeugende Alternativen zur Diskussion zu stellen. So wäre eine Kreditlimite in der Höhe eines Bruttomonatsgehalts höchstens im Zusammenhang mit Überziehungskrediten eine taugliche Alternative, nicht aber bei Kredit--und Kundenkarten. Als untauglich muss auch der Versuch gelten, das Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Erfahrungswerte oder die Forderung nach bloss summarischer Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ersetzen. Nicht nur erweisen sich diese Kriterien als kaum präziser als das Abstellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; sie bergen auch die Gefahr in sich, Begriffe des materiellen Rechts mit solchen des Prozessrechts zu vermengen. Die Kritik an der im Vorentwurf vorgeschlagenen Kreditfähigkeitsprürung bei
Überziehungskrediten sowie bei Kredit- und Kundenkarten bleibt immerhin insofern beachtlich, als eine einmalige Kreditfahigkeitsprüfung vor Vertragsabschluss der künftigen Entwicklung zu wenig Rechnung trägt. Absatz 2 verpflichtet die Kreditgeberinnen daher dazu, eine erneute Kreditfähigkeitsprürung vorzunehmen, falls sie über Informationen verfügen; wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konsumentin oder des Konsumenten verschlechtert haben. Auch ohne solche Informationen soll eine Neuüberprüfung der Kreditfähigkeit spätestens nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen. Absatz 3 will gewährleisten, dass die Informationsstelle für Konsumkredit und damit spätere Kreditgeberinnen auch von ausstehenden Krediten erfahren, die auf Kredit- sowie Kundenkartenkonti und/oder Überziehungskredite zurückgehen. Allerdings ist die entsprechende Meldung nur dann zu machen, wenn diesen Krediten eine gewisse praktische Bedeutung zukommt. Absatz 3 geht davon aus,, dass dies dann der Fall ist, wenn während mehr als drei Monaten ein Saldo zu Gunsten der Kreditgeberin besteht, der mindestens 350 Franken beträgt. Dieser Betrag geht auf einen Vorschlag zurück, der im Vernèhmlassungsvèrfahren namentlich von der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen gemacht worden ist. Er deckt sich mit der Kre-
dithöhe, die erreicht sein muss, damit ein Konsumkredit sowohl nach geltendem wie nach vorgeschlagenem Recht unter das Konsumkreditgesetz fällt (Art. 6 Abs. l Bst. f KKG). Den Kreditgeberinnen, die sich im Vernehmlassungsverfahren dafür ausgesprochen haben, dass Kredite bis zu 10000 Franken nicht zu melden sind, kommt der Entwurf durch die vorgeschlagene Gleichstellung von Kredit- und Kundenkarten entgegen. Diese dispensiert auch bei einer Kundenkarte davon, vor dem Abschluss eines jeden Geschäfts eine Kreditfähigkeitsprüfting nach den Bestimmungen der Artikel 15b und 15c vorzunehmen, wie dies der Vorentwurf noch verlangt hatte.
215.5 Artikel ISe
Die Kreditgeberin, die es unterlässt, die Kreditfähigkeit ihrer Vertragspartnerin gemäss Artikel 15c oder \5d zu prüfen, oder die eine solche Prüfung mangelhaft durchführt, macht sich deswegen weder strafbar noch wird sie schadenersatzpflichtig. Sie verliert aber bei grober Verletzung der Vorschriften über die Kreditfähigkeit die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Absatz l verdeutlicht, was damit gemeint ist: Die Konsumentin oder der Konsument ist nicht länger zu Rückzahlungen verpflichtet. Gleichzeitig kann das bereits Geleistete nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden. Absatz 2 sieht eine weniger weit gehende Sanktion bei einem leichten Verstoss gegen die Kreditfähigkeitsprüfung vor. In diesem Fall soll die Kreditgeberin so behandelt werden, wie wenn sie beim Vertragsabschluss eine Formvorschrift missachtet hätte, d. h. sie verliert nur die Zinse und die Kosten, nicht aber die Kreditsumme _(Art. 11 Abs. 2 KKG). Die Kreditsumme selber ist wie vertraglich vorgesehen zurückzuzahlen; eine analoge 'Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 KKG erübrigt sich, da der Konsumkreditvertrag in diesem Fall nicht nichtig ist. Das Gesetz überlässt es der Praxis, Fallgruppen zu erarbeiten, die unter Absatz l und solche, die unter Absatz 2 fallen. Erlaubt sei immerhin der Hinweis, dass eine Verletzung der Prürungspflicht gemäss Artikel 15c in der Regel schwerer wiegt als eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Artikel I5b. Tatsächlich kann es nicht der Sinn des Konsumkreditgesetzes sein, die Konsumentin und den Konsumenten dafür zu belohnen, dass es die Kreditgeberin unterlassen hat, der Informationsstelle für Konsumkredit die Vergabe eines Kredits fristgerecht anzuzeigen. Wenn trotzdem auch in diesem Fall zumindest der Verlust von Zinsen und Kosten droht, so liegt der Grund dafür darin, dass die Kreditgeberin durch ihr fehlerhaftes Verhalten eine verpönte spätere Kreditaufnahme der Konsumentin und des Konsumenten in Kauf genommen hat. Die Kreditgeberin ist in diesem Fall dem Autofahrer vergleichbar, der ein Rotlicht überfährt. Auch er wird für sein Verhalten gebüsst, ohne dass es. darauf ankäme, ob er selber oder ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet oder gar verletzt worden wäre. Sowohl die Schärfe der Sanktionen wie die Offenheit der Kriterien, die zum Verlust
des Kredits bzw. der Zinsen und Kosten führen, sind in der Vernehmlassung kritisiert worden. Angeregt wurde, sich bei einem Fehler der Kreditgeberin mit dem Verlust der Zinsen und Kosten zu begnügen, im Übrigen aber nur aufsichtsrechtlich
beispielsweise indem die Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes entzogen wird
gegen pflichtvergessene Kreditgeberinnen vorzugehen. Diesem Vorschlag wurde deshalb nicht entsprochen, weil die Kantone ihrerseits den Wunsch geäussert haben, ihre Aufsichtstätigkeit in verantwortbaren Grenzen zu halten.
•3186
Die vorgeschlagene Lösung bedeutet selbstverständlich nicht, dass die Kreditgeberin, die nach Vertragsschluss, aber vor Auszahlung des Kredits auf ihren Fehler stö'sst, gezwungen wäre, den Konsumkredit auszuzahlen. In Anlehnung an Artikel 82 OR kann sie die Auszahlung verweigern. Ob die Kreditgeberin trotzdem verpflichtet bleibt, den Konsumkredit in der gesetzlich zulässigen Höhe zu gewähren, bleibt vertraglicher Vereinbarung vorbehalten bzw. ist eine Frage des hypothetischen Parteiwillens (Art. 20 Abs. 2 OR).
215.6 Artikel 15/
Absatz l hält den Grundsatz fest, dass sich die Kreditgeberin in Bezug auf das Einkommen und die finanziellen Verpflichtungen auf-die Angaben der Konsumentin und des Konsumenten verlassen darf. Eigene Nachforschungen hat sie - von Gesetzes wegen - keine anzustellen. Konsumentinnen und Konsumenten, die durch unrichtige Angaben ihre Kreditwürdigkeit falsch darstellen, verdienen den Schutz des Gesetzes nicht; sie machen sich möglicherweise sogar strafbar20. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als überflüssig, im Konsumkreditgesetz eine Verpflichtung zu statuieren, die die Konsumentin und den Konsumenten zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet. Nach Absatz 2 wird der Grundsatz von Absatz l in zwei Fällen durchbrochen. Zum einen darf sich die Kreditgeberin dann nicht auf die Angaben der Konsumentin und des Konsumenten verlassen, wenn diese jenen widersprechen, welche sie von der Informationsstelle für Konsumkredit erhalten hat. Zum andern wäre es rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn eine Kreditgeberin Phantasieangaben Glauben schenken oder zu solchen sogar anregen dürfte, um die Konsumentin und den Konsumenten als kreditfähig erscheinen zu lassen. Mit einer gewissen Berechtigung wurde im Vernehmlassungsverfahren moniert, dass die vorgeschlagene Lösung der Tatsache zu wenig Rechnung trage, dass Konsumkredite häufig in einer gewissen psychologischen Zwangslage aufgenommen würden. Absatz 3 versucht, diesem Einwand Rechnung zu tragen. Danach hat die Konsumkreditgeberin amtliche und/oder private Dokumente einzufordern, wenn sie an den Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zweifelt. Gedacht ist dabei namentlich an einen' Auszug aus dem Betreibungsregister oder an einen Lohnausweis. Für die meisten Kreditgeberinnen folgt daraus keine merkliche Mehrbelastung, indem sie schon heute Einblick in die entsprechenden Unterlagen nehmen, bevor sie einen Konsumkredit gewähren.
216 Sa. Abschnitt, Artikel 17«
Artikel Ila handelt von der Kreditvermittlung. Absatz l hält fest, dass die Konsumentin oder der Konsument der Kreditvermittlerin in keinem Fall eine Ent-
Ausführlich Martin Killias/André Kühn, Schuldverhaft für Kreditkarten-Schulden? Versuch einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 148 rev.StGB, in: Strafrecht und Öffentlichkeit, Festschrift für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, Hrsg. Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Zürich 1996, S. 189 ff.; Grâce Schild Trappe, Zum neuen Straftatbestand des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, Art. 148 StGB - zugleich eine Anmerkung zu BGE 122 IV 149, ZBJV 1997 l'ff.
Schädigung schuldet. Dem subjektiven Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 3a) entspricht es, wenn dieses Entschädigungsverbot nur im Fall der gewerbsmässigen Kreditvermittlung gilt. Hinter der vorgeschlagenen Lösung steht die Überlegung, dass die Kreditvermittlerin für ihre Aufwendungen von der Kreditgeberin zu entschädigen ist. Auf weiter gehende Vorschriften, namentlich was den Schutz der Kreditvermittlerin vor der Kreditgeberm-fünd umgekehrt) angeht, wird verzichtet. Absatz 2 verdeutlicht, dass die Aufwendungen für die Kreditvermittlung Teil der Gesamtkosten bilden, d. h. sie müssen in die Ermittlung des (effektiven) Jahreszinses eingerechnet werden und dürfen der Konsumentin oder dem Konsumenten nicht separat belastet werden (Art. 4 und 17 KKG).
217 7. Abschnitt • 217.1 Artikel 19 Nach Artikel 19 Absatz l KKG regelt der Bund die Konsumkreditverträge abschliessend. Diese Bestimmung bleibt unverändert. Durch die nun vorgeschlagene umfassende Kodifizierung des Konsumkreditvertrags erhält die Bestimmung aber erst ihre wahre Bedeutung. Im Anschluss an sie ist es den Kantonen verwehrt, weiter gehende Bestimmungen zum Schutz der Konsumentin und des Konsumenten zu erlassen (Art. 2 ÜbBst. BV i. V. m. Art. '64 und 31ïwicï BV). Damit ist es beispielsweise ausgeschlossen, dass die Kantone den Höchstzins unter den vom Bundesrat festgelegten (Art. lOfc Abs. 1) herabsetzen. Der abschliessende Charakter des Konsumkreditgesetzes verhindert auch, dass die Kantone die nämlichen Bestimmungen auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober (BGBM; SR 943.02) stützen.
217.2 Artikel 19a Absatz l verpflichtet die Kantone (die Möglichkeit dazu haben sie schon heute), die gewerbsmässige Vergabe und Vermittlung von Konsumkrediten vom Besitz einer kantonalen Bewilligung abhängig zu machen. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist nach Absatz 2 jener Kanton, in dem die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Fehlt es an einem Sitz in der Schweiz, so ist darauf abzustellen, wo die Kreditgeberin bzw. Kreditvermittlerin in der Schweiz hauptsächlich tätig werden will. Hat die Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin von einem Kanton eine Bewilligung erhalten, so darf sie ihre Aktivitäten - im Sinne von Artikel 2 Absätze l und 3 BGBM - auch in den andern Kantonen entfalten. Keiner besonderen Bewilligung bedarf nach Absatz 3 Buchstabe a eine Kreditgeberin oder eine Kreditvermittlerin, für die das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) gilt. Eine weitere Ausnahme betrifft nach Absatz 3 Buchstabe b Personen, die Kredite gewähren oder vermitteln, die der Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen dienen. Dies hat zur Folge, dass namentlich Warenhäuser, die das grundsätzlich unter das Konsumkreditgesetz fallende Abzahlungsgeschäft praktizieren, keiner kantonalen Bewilligung bedürfen.
* 217.3 Artikel 19* Eine Bewilligungspflicht macht nur bei klaren Bewilligungsvoraussetzungen Sinn. Im Vernehmlassungsverfahren wurde gefordert, die Bewilligungsvoraussetzungen im Konsumkreditgesetz selber aufzuführen und diese Aufgabe nicht den Kantonen bzw. dem kantonalen Recht zu überlassen. Absatz l kommt diesem Wünsch nach. In Anlehnung an Vorschläge, wie sie zurzeit in Deutschland diskutiert werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und als Versicherungsvermittler sowie zur Errichtung eines Beirats beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, BR-Dr 517/97), hängt die Erteilung einer Bewilligung von drei Voraussetzungen ab: Der Gesuchsteller muss in geordneten Vermögens Verhältnissen leben (Bst. a), er muss die notwendigen allgemeinen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse besitzen, die zur Ausübung der bewilli-, gungspflichten Tätigkeit erforderlich sind (Bst. b), und schliesslich muss er sich über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ausweisen (Bst. c).- Soll die Bewilligung einer Gesellschaft.oder einer juristischen Person erteilt werden, so verlangt Absatz 2, dass alle an der Geschäftsführung beteiligten Personen die in Buchstaben b erwähnten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Kreditgeberin nachgewiesenermassen wiederholt ihren Verpflichtungen aus den Artikeln I5b-I5d mangelhaft nachgekommen ist. Die Kantone können ein Tätigwerden trotz widerrufener Bewilligung wie ein Tätigwerden ohne Bewilligung unter Strafe stellen. Die Sachlage präsentiert sich in diesem Fall gleich wie bei andern Berufsausübungsbewilligungen. Damit die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Kreditvergabe und Kreditvermittlung landesweit möglichsfeinheitlich erfolgt, ermächtigt Absatz 3 den Bundesrat, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 2 zu konkretisieren. Ge- ' dacht wird dabei an den Erlass einer Verordnung, die sich an jener vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (SR 221.302) orientieren könnte.
22 Änderung des Obligationenrechts 221 Artikel 162 Absatz 2 Artikel 162 Absatz 2 OR enthält einen Hinweis auf das Abzahlungsgeschäft. Dieser wird durch die Streichung der einschlägigen Bestimmungen im Obligationenrecht (Art. 226a-226m) gegenstandslos.
Soweit das Recht des Abzahlungsvertrags nach Sonderbestimmungen ruft, finden sich diese neu im Konsumkreditgesetz. Auf die Artikel 226a-226^ und 226f~226m OR kann daher ohne ins Gewicht fallende Abstriche beim Konsumentenschutz verzichtet werden. Falls die im Rahmen eines Abzahlungskaufs erworbene Sache nicht privaten Zwecken dient, findet das Abzahlungsrecht schon heute nur in sehr engem Umfang Anwendung (Art. 226m Abs. 4 OR). Auch diesbezüglich drängen sich nicht länger besondere Schutzbestimmungen im Obligationenrecht auf.
223 Artikel 227a Die praktische Bedeutung der geltenden Bestimmungen über den Vorauszahlungsvertrag (Art, 227a-227i und 228 OR) ist ausgesprochen gering21. Darauf zu verzichten, kommt trotzdem nicht in Frage. Anders als beim Abzahlungsvertrag bietet das Konsumkreditgesetz beim Vorauszahlungsvertrag keinerlei Garantien für einen Schutz des Konsumenten, der mindestens dem bisherigen entsprechen würde. Nicht auszuschliessen wäre daher, dass der Verzicht auf Sonderbestimmungen beim Vorauszahlungsvertrag erneut zu jenen Missbräuchen führen könnte, die den Gesetzgeber 1962 zum Handeln veranlassten. Das Vorauszahlungsrecht wurde im Übrigen erst neulich, im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, geringfügig verändert (Art. 221b Abs. 3 OR; AS 1995 1310). .Das Recht des Vorauszahlungsvertrags soll im Rahmen dieser Vorlage nur insofern revidiert werden, als andernfalls grössere Widersprüche und Lücken wegen des Wegfalls des Abzahlungsrechts entstünden. So soll der Käufer seinen Verzicht auf den Vertragsabschluss neu - wie im Falle von Artikel Ila KKG - binnen sieben Tagen erklären können. Heute gilt eine Frist von fünf Tagen (Art. 227o Abs. 2 Ziff. 7 OR).
224 Artikel 227c Nach Artikel 227c Absatz 2 OR darf der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache nur übergeben, wenn die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag eingehalten werden. Angesprochen ist damit die bisherige Pflicht des Abzahlungskäufers, einen Viertel des Barzahlungspreises anzuzahlen22. Da im Rahmen des Abzahlungsrechts auf die entsprechende Bestimmung verzichtet wird -"sie kann durch die Aufnahme eines Konsumkredits jederzeit leicht umgangen werden -, erübrigt es sich, in Artikel 227c Absatz 2 OR auf den Abzahlungsvertrag zu verweisen bzw. im" Rahmen des Vorauszahlungsvertrags eine Anzahlungspflicht vorzusehen. Entsprechend ist auch Artikel 227c Absatz 3 OR "anzupassen.
225 . Artikel 227A Die heutigen Absätze 2 und 4 von Artikel 227/1 OR verweisen mit Artikel 226i Absatz l und Absatz 2 auf zwei Bestimmungen des Abzahlungsvertrags, die mit der vorgeschlagenen Revision des Konsumkreditgesetzes wegfallen bzw. durch andere ersetzt werden. Um materiell nichts am Status quo zu ändern, wird vorgeschlagen, die beim Abzahlungsvertrag weggefallenen Bestimmungen wörtlich in den Vorauszahlungsvertrag zu Übernehmen.
Vgl. statt aller Bernd Stauder, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Bd. I, Art. 1-529, 2. Aufl., Basel 1996, N. 3 zu Art. 227a-228. Vgl. Hans Giger, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Artikel 1-529, Basel 1992, N. 3 zu Art. 227c.
226 Artikel 228 Der heute geltende Artikel 228 OR sieht vor, dass verschiedene Bestimmungen des Abzahlungsrechts auch für den Vorauszahlungsvertrag gelten. Da diese Bestimmungen mit der vorgeschlagenen Revision des Obligationenrechts wegfallen, ist neu auf die einschlägigen Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes zu verweisen. Zu beachten ist, dass die Stundungsmöglichkeit durch den Richter neu im Verfahren der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung aufgeht (Art. 333-336 SchKG). Auf sie soll daher sowohl beim Vorauszahlungsvertrag als auch beim Abzahlungsvertrag verzichtet werden. Weil die wirtschaftliche Bedeutung des Vorauszahlungsvertragsrechts eine beschränkte ist, wird schliesslich darauf verzichtet, die Vorauszahlungsverkäufer und die Vermittler von Vorauszahlungsverträgen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Gegenstandslos wird schliesslich der bisherige Artikel 228 Absatz 2 OR, wonach die Vorschriften über den Vorauszahlungsvertrag sinngemäss auf den Abzahlungsvertrag Anwendung finden, wenn die Lieferfrist mehr als ein Jahr beträgt oder von • unbestimmter Dauer ist und der Käufer vor der Lieferung der Ware Zahlungen zu leisten hat.
23 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Abzahlungsvertrag (Art. 3 Bst. k-m und Art. 4 Est. d UWG). Diese Bestimmungen müssen redaktionell an die Tatsache angepasst werden, dass künftig das Konsumkreditgesetz das Abzahlungsgeschäft erfasst und die besonderen .Bestimmungen darüber im Obligationenrecht (Art. 226a - 226m) gestrichen werden.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Das Konsumkreditgesetz versteht sich im Wesentlichen als privatrechtlicher Erlass, dessen Vollzug - ausser bei Streitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden - keine staatliche Intervention nötig werden lässt. Eine minimale Mehrbelastung hat das Konsumkreditgesetz immerhin für jene Kantone zur Folge, die bis heute die gewerbsmässige Kreditvergabe und Kreditvermittlung nicht für bewilligungspflichtig erklärt haben und die dies nun wegen des Konsumkreditgesetzes tun müssen (Art. 19 Abs. 2). Auf den Bund käme ferner dann eine grössere Aufgabe zu, wenn es nicht ge^ngen sollte, eine Informationsstelle für Konsumkredit auf privater Grundlage' einzurichten (Art. 15a). Finanziell hätte dies für den Bund allerdings insoweit keine negativen Auswirkungen, als er seine diesbezüglichen Dienstleistungen (Art. 15b- 15d) - ähnlich jener des Handelsregisters - fakturieren könnte. Weniger Personen, die infolge von Konsumkrediten überschuldet sind, bedeuten immer auch weniger Sozialaufwendungen und weniger Steuerausfälle, gilt es doch als notorisch, dass im Falle finanzieller Engpässe Zahlungen an den Staat zuerst eingestellt werden. Namentlich die Gemeinden dürften so von einem verbesserten Schutz der Konsumentin und des Konsumenten profitieren.
4 Legislaturplanung Der Bundesrat hat anlässlich der Beratungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit die Ausarbeitung eines umfassenden Konsumkreditgesetzes angekündigt (AB 1993 S 395 und 703) und im Bericht über die Legislaturplanung 1995-1999 bestätigt (BB1199611 353).
5 . Verhältnis zum europäischen Recht Das geltende Konsumkreditgesetz entspricht den Vorgaben der Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Über den Verbraucherkredit (ABI. Nr. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48), revidiert durch die Richtlinie 88/90/EWG vom 22. Februar 1990 (ABI. Nr. L 61 vom 10. März 1990, S. 14). Sieht man davon ab, dass das schweizerische Recht - selbstredend - nicht einen förmlichen Hinweis auf das europäische Recht enthält, steht es auch im Einklang mit der Richtlinie 98/7/EG vom 16. Februar 1998 (ABI. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S. 17). Diese Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten am 1. April 2000 umgesetzt sein muss, verlangt, dass der effektive Jahreszins zwingend nach der im Anhang zur Richtlinie wiedergegebenen Formel berechnet wird. Nach schweizerischem Recht ist dies bereits heute der Fall (Art. 16 Abs. l KKG und Anhang [Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses]). Nach Artikel 15 der Richtlinie 87/102/EWG haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums das Recht, «in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen». Mit der vorgeschlagenen Revision des Konsumkreditgesetzes macht die Schweiz von dieser Möglichkeit Gebrauch:
6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf stützt sich wie bereits das geltende Konsumkreditgesetz auf Artikel 31SCXICS und 64 BV. Das vorgeschlagene Konsumkreditgesetz bringt weitere Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV). Diese liegen aber nach nun bereits mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit ähnlichen kantonalen Gesetzen im öffentlichen Interesse; auch sind sie verhältnismässig (BGE 720 la 299 ff., BGE 720 la 286 ff., BGE 119 la 59 ff.).
62 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Der Entwurf delegiert an den Bundesrat die Kompetenz, einen Höchstzinssatz für Konsumkredite festzusetzen (Art. 10&) und die Bewilligungsvoraussetzungen für die gewerbliche Kreditvergabe und Kreditvermittlung näher zu umschreiben (Art. I9b Abs. 3). Ferner hat der Bundesrat tätig zu werden, falls es nicht gelingen sollte, auf privater Basis eine Informationsstelle für Konsumkredit einzurichten (Art. 15a).
* Weil neu für Konsumkredite keine obere Begrenzung mehr vorgesehen ist, verliert der Bundesrat die Möglichkeit, diesen Betrag anzupassen (Art. 6 Abs. l Est. f i. V. m. Abs. 4 KKG). Mit dem Wegfall von Artikel 2264 Absatz 2 OR entfällt auch die gesetzliche Grundlage für die Verordnung vom 23. April 1975 über die Mindestanzahlung und die Höchstdauer beim Abzahlungsvertrag (SR 221.211.43).
10332
Bundesgesetz Entwurf über den Konsumkredit
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19981, beschliesst:
I DasBundesgesetz vom 8. Oktober 19932 über den Konsumkredit wird wie folgt geändert:
Art. l Abs. 2 Als Konsumkreditverträge gelten auch: a. Leasingverträge, die vorsehen, dass die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer das Risiko für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Leasingsache trägt; b. Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind.
Art. 3a (neu) Kreditvermittlerin Als Kreditvermittlerin gilt jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag vermittelt.
Art. 6 Abs. l Bst. a, c undf sowie Abs. 2-4 Dieses Gesetz gilt nicht für: • a. Kreditverträge oder Kreditversprechen, die direkt oder indirekt grundpfandgesichert sind; c. Aufgehoben f. Verträge über Kredite von weniger als 350 Franken; 2 und 3 Aufgehoben Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz l Buchstabe f den veränderten Verhältnissen anpassen.
2 SR 221.214.1
Bundesgesetz über den Konsumkredit
Art. 7 Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2 Bst. h undBst. k (neu) Der Vertrag muss 'angeben: h. das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist (Art. l la); k. den pfandbaren Teil des Einkommens, der der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden ist (Art. 15c Abs. 2). Einzelheiten können in einem vom Konsumkreditvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden. Dieses bildet integrierenden Bestandteil des Vertrags.
Art. 10 Abs. I und 2 Gewährt ein Kredit- oder Geldinstitut einen Kredit in Form eines Überziehungskredits auf laufendem Konto, so bedarf der Vertrag der Schriftfonn und muss folgende Angaben enthalten: a. die Höchstgrenze des Kreditbetrags; b. den Jahreszins und die bei Vertragsabschlus_s in Rechnung gestellten Kosten sowie die Bedingungen, unter denen diese geändert werden können; CK die Modalitäten einer Beendigung des Vertrags. 2 Auf gehoben
Art. lOa (neu) Zustimmung des Ehegatten und des gesetzlichen Vertreters; • Ausschluss der solidarischen Haftung Ist die Konsumentin oder der Konsument verheiratet, so bedarf der Konsumkreditvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten. Keine Zustimmung ist im Falle von Artikel 10 Absatz" 4 nötig. Eine solidarische Inanspruchnahme beider Ehegatten für den gleichen Konsumkredit ist ausgeschlossen. Ist die Konsumentin oder der Konsument minderjährig, so bedarf der Konsum-, kreditvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung ist in beiden Fällen spätestens abzugeben, wenn die Konsumentin oder der Konsument den Vertrag unterzeichnet. Kann der Ehegatte die Zustimmung nach Absatz l nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Eheschutzrichter atirufen.
Art. lOb (neu) Höchstzins Der Bundesrat legt den höchstens zulässigen Zins nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b fest.
Bundesgesetz über den Konsumkredit
Er berücksichtigt dabei sowohl sozialpolitische Erwägungen als auch das Interesse der Kreditgeberinnen, das Konsumkreditgeschäft weiterhin rentabel betreiben zu können.
Art. U Abs. l Die Nichteinhaltung der Artikel 8, 9, 10 Absätze l und 4 Buchstabe a sowie der Artikel 10a und lOfe Absatz l bewirkt die Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags.
Art. Ila (neu) Widerrufsrecht Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von sieben Tagen schriftlich widerrufen. Kein Widerrufsrecht besteht im Falle von Artikel 10 Absatz 4. Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald die Konsumentin oder der Konsument nach Artikel 8 Absatz l eine Kopie des Vertrags erhalten hat. Die Frist ist eingehalten, wenn die Widerrufserklärung am siebenten Tag der Post übergeben wird. Ist das Darlehen bereits vor dem Widerruf des Vertrags ausbezahlt worden, so findet Artikel 11 Absätze 2 und 3 Anwendung. Im Falle eines Abzahlungskaufs oder einer auf Kredit beanspruchten Dienstleistung gilt Artikel 40/ des Obligattonenrechts3.
Art. ila (neu) Verzug Die Kreditgeberin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mindestens einen Viertel des Nettobetrags des Kredits bzw. des Barzahlungspreises ausmachen. Der Verzugszins darf den für den Konsumkredit vereinbarten Zins (Art. 8 Abs. 2 Bst. b) nicht übersteigen.
4a. Abschnitt: Kreditfahigkeitsprüfung
Art. I5a (neu) Informationsstelle für Konsumkredit Die Kreditgeberinnen gründen eine gemeinsame Einrichtung (Informationsstelle für Konsumkredit). Diese bearbeitet die Daten, die im Rahmen der Artikel 156 und I5d Absatz 3 anfallen. Die Statuten der Informationsstelle für Konsumkredit müssen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt werden. Sie regeln insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer; c. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;
3 SR 220
Bundesgesetz über den Konsumkredit
d. die Zusammenarbeit mit beteiligten Dritten; e. die Datensicherheit. Bei der Informationsstelle .für Konsumkredit handelt es sich um ein Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h des Bundesgesetzes über den Datenschutz4. Der Bundesrat kann den Kreditgeberinnen eine Frist setzen, binnen der die gemeinsame Einrichtung errichtet sein muss. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zu Stande oder wird diese später aufgelöst, so richtet der Bundesrat die Informationsstelle für Konsumkredit ein.
Art. 15b (neu) Meldepflicht Die Kreditgeberin muss der Informationsstelle für Konsumkredit den von ihr ge- .währten Konsumkredit melden. Sie muss der Informationsstelle für Konsumkredit auch melden, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mindestens einen Viertel des Nettobetrags des Kredits bzw. desxBarzahlungspreises ausmachen (Art. 12a). Die Informationsstelle für Konsumkredit bestimmt in ihren Statuten oder einem darauf gestützten Reglement das Nähere zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Meldung.
Art. 15c (neu) Prüfung der Kreditfähigkeit Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss nach Artikel 15/die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen. Die Konsumentin oder der Konsument gilt dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den nicht pfändbaren Teil des Einkommens nach Artikel 93 Absatz l des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs5 beanspruchen zu müssen. Das Vermögen wird fasi der Beurteilung der Kreditfähigkeit nicht berücksichtigt. Der pfändbare Teil des Einkommens wird nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums des Wohnsitzkantons der Konsumentin oder des Konsumenten ermittelt. Bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind in jedem Fall: a. der tatsächlich geschuldete Mietzins; b. die nach Quellensteuertabelle geschuldeten Steuern; c. Verpflichtungen, die bei der Informationsstelle für Konsumkredit gemeldet sind. Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 24 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.
4 SR 235.1 5 SR 281.1
Bundesgesetz über den Konsumkredit
Art. 15d (neu.) Kredit- und Kundenkartenkonti sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto Die im Rahmen eines Kredit- oder Kundenkartenkontos oder eines Überziehungskredits auf laufendem Konto eingeräumte Kreditlimite muss den wirtschaftlichen Verhältnissen der Konsumentin oder des Konsumenten angepasst sein. Dabei sind die bei der Informationsstelle für Konsumkredit vermeldeten Konsumkredite zu berücksichtigen, Die von Absatz l verlangte Kreditfähigkeitspriifung ist zu wiederholen, wenn der Kreditgeber oder das Kreditkartenunternehmen über Informationen verfügt, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konsumentin oder des Konsumenten verschlechtert haben, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren. Besteht bei einem Kredit- oder Kundenkartenkonto oder bei einem Überziehungskredit auf laufendem Konto während mehr als drei Monaten ein Saldo zu Gunsten der Kreditgeberin von mindestens 350 Franken, so muss sie der Informationsstelle für Konsumkredit den ausstehenden Betrag melden.
Art. 15e (neu} Sanktion Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen die Artikel I5c oder I5d, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten, Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel \5b oder in geringfügiger Weise gegen die Artikel 15c oder I5d, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.
Art, 15f(neu) Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den Einkommensverhältnissen und den finanziellen Verpflichtungen (Art. 15c Abs. l und 2) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. I5d Abs. 1) verlassen. Vorbehalten bleiben Angaben, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle für Konsumkredit widersprechen. Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen.
Sa. Abschnitt: K red i t verni i «lu n g
Art. 17a (neu) Die Konsumentin oder der Konsument schuldet der Kreditvermittlerin für die Vermittlung eines Konsumkredits keine Entschädigung.
"* Bundesgesetz über den Konsumkredit
Die Aufwendungen der Kreditgeberin für die Kreditvermittlung bilden Teil der Gesamtkosten (Art. 4 und 17 Abs. 1); sie dürfen dem Konsumenten oder der Konsumentin nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 19 Abschliessende Regelung Bisheriger Abs. l
Art. 19a (neu) Bewilligungspflicht Die Kantone müssen die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht unterstellen. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem die Kreditgeberiri oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Hat die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz nicht in der Schweiz, so ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig, auf dessen Gebiet die Kreditgeberin oder die Kredityermittlerin hauptsächlich tätig zu werden gedenkt. Die von einem Kanton erteilte Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. Keine Bewilligung nach Absatz 2 ist erforderlich, wenn die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin: a. dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen6 untersteht; . b. Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren oder der Beanspruchung ihrer Dienstleistungen gewährt oder vermittelt.
Art. 19b (neu) Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller: a. zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt; b. ' die notwendigen allgemeinen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind; c. über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die in Buchstaben b erwähnten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Der Bundesrat regelt in einer Verordnung das Nähere zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 2.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
SR 952.0
Bundesgesetz über den Konsumkredit
Anhang Änderung von anderen Bundesgesetzen
1 Das Obligationenrecht7 wird wie folgt geändert:
Art. 162 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 226a-226dund226f-226m Aufgehoben
Art. 227a Abs. 2 Ziff. 7 Der Vorauszahlungsvertrag ist nur gültig, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen wird und folgende Angaben enthält: 7. das Recht des Käufers, innert sieben Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären;
Art. 227c Abs. 2 und 3 2 Aufgehoben Hat der Käufer mehrere Sachen gekauft oder sich das Recht zur Auswahl vorbehalten, so ist er befugt, die Ware in Teillieferungen abzurufen, es sei denn, es handle sich um eine Sachgesamtheit. Ist nicht der ganze Kaufpreis beglichen worden, so kann der Verkäufer nur dann zu Teillieferungen verpflichtet werden, wenn ihm 10 Prozent der Restforderung als Sicherheit verbleiben.
Art. 227h Abs. 2 und 4 Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchstens ein Jahr beträgt, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen. Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäufer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.
7 SR 220
*3ï ' Bundesgesetz über den Konsumkredit
Art. 228 6. Anwendung Folgende für den Konsumkreditvertrag geltenden Bestimmungen des d eseKwSUmkredit"'Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19938 über den Konsumkredit gelten auch für den Vorauszahlungsvertrag: a. Artikel 10a (Zustimmung des Ehegatten und des gesetzlichen Vertreters; Ausschluss der solidarischen Haftung); b. Artikel Ila (Wi.derrufsrecht); c. Artikel 13 (Einreden); d. Artikel 14 (Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln); e. Artikel 15 (Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags).
2 Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb9 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. k-m Unlauter handelt insbesondere, wer: k. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die. Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; 1. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen "des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; m. im Nahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag oder einen Vorauszahlungskauf anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten.
Art. 4 Bst. d Unlauter handelt insbesondere, wer: d. einen Käufer oder Kreditnehmer, der einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, oder wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
SR 241
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Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 14. Dezember 1998
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1999 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 18 Cahier Numero
Geschäftsnummer 98.078 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 11.05.1999 Date Data
Seite 3155-3201 Pagina
Ref. No 10 055 072
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