BBl 1999 8702

Bundesgesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG)

Ablauf der Referendumsfrist: 3. Februar 2000

Bundesgesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz; FHSG)

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19952 über die Fachhochschulen wird wie folgt geändert:

Ingress ... gestützt auf Artikel 27 Absatz 1, 27quater Absatz 2, 27sexies und 34ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung3, ...

Art. 9 Abs. 3–5 3 Die Fachhochschulen treffen mit den Auftraggebenden vertragliche Abmachungen über die Verwertung patentierbarer und nicht patentierbarer Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden. 4 Die Fachhochschulen fördern die Verwertung von Forschungsergebnissen.

5 Verwerten die Schule oder die Vertragspartner Forschungsergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren nach Projektabschluss, müssen die Verwertungsrechte den Institutionen angeboten werden, welche das Projekt massgeblich unterstützt haben.

Art. 19 Abs. 2 2 Die Betriebsbeiträge werden auf Grund der erbrachten Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung