BBl 2001 1376
Bundesbeschluss über Bürgschaften für Investitionen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten
Bundesbeschluss über Bürgschaften für Investitionen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten
Änderung vom 7. März 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20001 beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19952 über Bürgschaften für Investitionen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten wird wie folgt geändert:
Titel Bundesbeschluss über Bürgschaften und Zinskostenbeiträge für Investitionsvorhaben und überbetriebliche Finanzhilfen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten
Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung und auf Artikel 9 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 19953 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete, ...
Art. 2 Abs. 2 2 Für die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete bis zum 30. Juni 2006 wird ein zusätzlicher Rahmenkredit für Zinskostenbeiträge von 5 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2a Für Finanzhilfen des Bundes an Institutionen und Projekte, welche das Unternehmerpotenzial sowie die Investitions- und Innovationstätigkeit in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten fördern, wird ein Rahmenkredit von 10 Millionen Franken für eine Laufzeit von fünf Jahren bewilligt.