BBl 2001 5761
Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung
Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
Bundesgesetz über die Auflösung der Linthunternehmung
vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20001, beschliesst:
Art. 1 Auflösung der Linthunternehmung Die eidgenössische Linthunternehmung wird aufgelöst.
Art. 2 Übergang von Aktiven und Passiven 1 Aktiven und Passiven der Linthunternehmung gehen mit der Auflösung von Gesetzes wegen auf die von den betroffenen Kantonen geschaffene Anstalt Linthwerk über. 2 Der Grundbucheintrag der Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Linthunternehmung ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf die Anstalt Linthwerk umzuschreiben. Die Anmerkungen betreffend Perimeterbeiträge sind von Amtes wegen zu löschen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 27. Januar 18622 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung; 2. Bundesgesetz vom 6. Dezember 18673 betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes; 3. Bundesgesetz vom 28. Juni 18824 betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1867 über die Unterhaltung des Linthwerkes.
Auflösung der Linthunternehmung. BG
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 5. Oktober 2001 Ständerat, 5. Oktober 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20015 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2002
5 BBl 2001 5761