Parliamentary business: 11. AHV-Revision (00.014)

BBl 2003 6589

Bundesbeschluss über die Finanzierung der AHV/IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze

Bundesbeschluss über die Finanzierung der AHV/IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze

vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 20001, beschliesst:

I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 106 Abs. 3 Zweiter Satz 3 ... Sie dient als Finanzierungsbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 112 Abs. 3 Bst. c und Abs. 5 3 Die Versicherung wird finanziert:

c. durch die Ertragsanteile der Versicherung aus den Mehrwertsteuerzuschlägen nach Artikel 130 Absätze 3, 4 und 5. 5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer aus gebrannten Wassern und den Ertragsanteilen aus den Mehrwertsteuerzuschlägen gedeckt.

Art. 130 Abs. 4–7 4 Sobald dies zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist, können die nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer durch das Gesetz um 1,0 Prozentpunkte angehoben werden. 5 Zur Sicherstellung der Finanzierung der Invalidenversicherung werden sämtliche nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,8 Prozentpunkte erhöht. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6 Der Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze nach den Absätzen 3 und 4 geht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Ein Anteil am Ertrag wird laufend den Rückstellungen des Bundes für diese Versicherung gutgeschrieben.