BBl 2003 8201

Zivilgesetzbuch (Trennungsfrist im Scheidungsrecht)

Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004

Zivilgesetzbuch (Trennungsfrist im Scheidungsrecht)

Änderung vom 19. Dezember 2003

Die Schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. April 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juli 20032, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 114 B. Scheidung Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei auf Klage eines Ehegatten Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Schei- I. Nach dung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Getrenntleben

Art. 115 II. Unzumutbar- Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung keit verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.

Trennungsfrist im Scheidungsrecht. ZGB

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 7c 3. Trennungsfrist Für Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom bei rechtshängigen 19. Dezember 20034 rechtshängig und die von einer kantonalen In- Scheidungsprozessen stanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach dem neuen Recht.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmungs in Kraft.

Nationalrat, 19. Dezember 2003 Ständerat, 19. Dezember 2003 Der Präsident: Max Binder Der Präsident: Fritz Schiesser Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 20035 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004

4 AS ... (BBl 2003 8201) 5 BBl 2003 8201