BBl 2004 7263
Zivilgesetzbuch (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern)
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005
Zivilgesetzbuch (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern)
Änderung vom 17. Dezember 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. April 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. August 20042, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 71 II. Beitrags- Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die pflicht Statuten dies vorsehen.
Art. 75a Cbis. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.