BBl 2004 1387

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2004

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 19. März 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20031, beschliesst:

I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 103 III. Überprüfung 1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkomvon Beihilfen mens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind: a. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligungen nach den Artikeln 101, 101a und 102 dieses Gesetzes; b. gleichartige Unterstützungsmassnahmen von Kantonen und Gemeinden oder anderen schweizerischen öffentlich-rechtlichen oder gemischt-wirtschaftlichen Körperschaften oder Anstalten; c. gleichartige Unterstützungsmassnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten. 2 Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig. 3 Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das Ergebnis der Prüfung.