BBl 2004 3131

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2004

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Änderung vom 18. Juni 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20031, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 2 Es gilt nur für die im Register für die berufliche Vorsorge (Art. 48) eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen. Es gilt bezüglich der Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie der Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1 und 2, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 69, 71) auch für die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

Art. 30f Einschränkungen während einer Unterdeckung 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können. 2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang.

Art. 30g Bisheriger Artikel 30f

Art. 36 Abs. 4 4 4 Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 und 165 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 5. die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4), 16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter

Art. 65c 6 Zeitlich begrenzte Unterdeckung 1 Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung und damit eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit nach Artikel 65 Absatz 1 ist zulässig, wenn: a. sichergestellt ist, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2); und b. die Vorsorgeeinrichtung Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung in einer angemessenen Frist zu beheben. 2 Bei Unterdeckung muss die Vorsorgeeinrichtung die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über ergriffene Massnahmen informieren.

Art. 65d 7 Massnahmen bei Unterdeckung 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist. 2 Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausge-

4 Die Nummerierung bezieht sich auf die Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677). 5 Änderung der Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677). 6 Die Nummerierung bezieht sich auf die Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677). 7 Die Nummerierung bezieht sich auf die Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677).

wogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. 3 Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung: a. von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer; b. von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet. 4 Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.

Art. 65e 8 Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bei Unterdeckung 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann. 2 Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a. die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen; b. den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation.

8 Die Nummerierung bezieht sich auf die Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677).

4 Der Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung können vertraglich zusätzliche Regelungen treffen.

Art. 81 Abs. 1 1 Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand.

Art. 81a Abzug des Beitrags der Rentnerinnen und Rentner Der Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Behebung einer Unterdeckung nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 2004 Nationalrat, 18. Juni 2004 Der Präsident: Fritz Schiesser Der Präsident: Max Binder Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 20049 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2004

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

10 SR 210 11 Änderung der Fassung der 1. BVG-Revision vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 1677) 12 SR 831.40 (AS 2004 1677) 13 SR 220 14 SR 642.11

d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199015 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 9 Abs. 2 Bst. d

2 Allgemeine Abzüge sind:

d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199316

Art. 17 Abs. 2 und 4 2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen: a. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze; b. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen; c. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest; d. Beitrag für Verwaltungskosten; e. Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds; f. Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung. 4 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a–c können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 verwendete Teil der Beiträge verzinst wird.

15 SR 642.14 16 SR 831.42