BBl 2005 4265

Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der KFOR

Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der KFOR

vom 6. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst:

Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2008 wird genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) kann jederzeit beendet werden; die Beendigung erfolgt auf Beschluss des Bundesrates. Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte gemäss Artikel 150 und 152 ParlG.

Art. 3 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den SWISSCOY- Einsatz vor.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 14. März 2005 Nationalrat, 6. Juni 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann