BBl 2006 8339

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung)

Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung)

Änderung vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art. 33 Abs. 2 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 7000 Franken und höchstens 11 500 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Art. 35 Abs. 1 Bst. c

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

c. 2300 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Art. 212 Abs. 2 2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 7600 Franken und höchstens 12 500 Franken abgezogen.

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung

Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Art. 213 Abs. 1 Bst. c

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

c. 2500 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 6. Oktober 2006 Nationalrat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 20063 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2007

3 BBl 2006 8339