BBl 2007 7479
Bundesbeschlusss über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 2008–2011
Bundesbeschluss über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 2008–2011
vom 2. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20073, beschliesst:
Art. 1 Forschungsstätten und wissenschaftliche Hilfsdienste 1 Für die Unterstützung von Forschungsstätten und wissenschaftlichen Hilfsdiensten nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c FG in den Jahren 2008–2011 wird ein Zahlungsrahmen von 106,2 Millionen Franken bewilligt. 2 Bis höchstens 1 Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.
Art. 2 Forschungszentrum für Elektronik und Mikrotechnik (CSEM) Für die Unterstützung des Forschungszentrums für Elektronik und Mikrotechnik (CSEM) nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c FG in den Jahren 2008–2011 wird ein Zahlungsrahmen von 80 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3 Krebsregister und angewandte Krebsforschung Für die Unterstützung der Schweizerischen Krebsregister und des Schweizerischen Instituts für angewandte Krebsforschung (SIAK) nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c FG in den Jahren 2008–2011 wird ein Zahlungsrahmen von 23,6 Millionen Franken bewilligt.
Art. 4 Zentrum für angewandte Humantoxikologie Zur Schaffung eines Zentrums für angewandte Humantoxikologie wird in den Jahren 2008–2011 ein Zahlungsrahmen von 8 Millionen Franken bewilligt.
Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 2008–2011. BB
Art. 5 Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 2. Oktober 2007 Nationalrat, 26. September 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker