BBl 2007 7979

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen)

Bundesgesetz Entwurf über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20071, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4 und 5 4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. 5 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen 1 Ist ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 20033 zuständig, so erlässt das Bundesamt eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung gegen illegal in der Schweiz anwesende Personen. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar. 2 Beschwerden gegen Wegweisungen aufgrund der Bestimmungen der Dublin- Assoziierungsabkommen haben keine aufschiebende Wirkung.

3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der Ausländerin oder des Ausländers. 4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

Art. 93 Abs. 4 4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG4 bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.

Art. 94 Aufgehoben

Art. 100 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, 3–5 Internationale Verträge 2 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abschliessen über: a. … 3 Bei Rückübernahme- und Transitabkommen kann er im Rahmen seiner Zuständigkeiten Leistungen und Vorteile gewähren oder vorenthalten. Er berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zum betroffenen Staat. 4 Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Vereinbarungen über die technische Durchführung von Abkommen nach Absatz 2 treffen. 5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden.

Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen 1 Um die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen zu verbessern und um rechtswidrige Einreisen und Durchreisen wirksamer zu bekämpfen, bestimmt das Bundesamt nach Anhörung der Luftverkehrsunternehmen, bei welchen Flügen die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet sind, unmittelbar nach Abschluss des Check-In

4 SR 142.31

Personendaten der beförderten Passagiere zu melden. Das Bundesamt bestimmt, an welche Stelle die Meldung erfolgen muss. 2 Zu melden sind die folgenden Datenkategorien:

a. Personalien (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit); b. Nummer und Art des mitgeführten Reisedokuments; c. Zielflughafen in der Schweiz; d. Beförderungs-Codenummer; e. Abreise- und Ankunftszeit; f. Abflugort; g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen. 3 DieLuftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Passagiere über die Datenweitergabe. 4 Das Bundesamt kann mit den Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die technischen Einzelheiten des Meldeverfahrens treffen. Die Meldung der Daten nach Absatz 2 hat in der Regel auf elektronischem Weg zu erfolgen. Ausnahmsweise können sie auch stapelweise auf elektronischen Datenträgern oder in Papierform auf Meldeformularen gemeldet werden. 5 Die Luftverkehrsunternehmen löschen die Daten nach Absatz 2 innerhalb von 24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs. 6 Die vom Bundesamt bestimmte Stelle leitet die Daten nach Absatz 2 an die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden weiter. Sie löscht die Daten nach Absatz 2 innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens oder, in anonymisierter Form, zu statistischen Zwecken benötigt werden.

Art. 120a Sorgfaltspflichtsverletzung der Transportunternehmen 1 Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen (Transportunternehmen), die ihre Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft. 2 Von einer Busse wird abgesehen, wenn:

a. der beförderten Person die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde; b. dem Transportunternehmen das Aufdecken einer Fälschung oder Verfälschung der Reisedokumente nicht zumutbar war; c. das Transportunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde; d. die Einreise der beförderten Person in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG5 bewilligt wurde;

5 SR 142.31

e. der Bundesrat Ausnahmen vorgesehen hat, insbesondere bei Krieg oder Naturkatastrophen. 3 In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden, insbesondere wenn die Kosten für Lebenshaltung, Betreuung, Wegweisung und Ausschaffung gedeckt sind. 4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.

Art. 120b Verletzung der Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen 1 Luftverkehrsunternehmen, die ihre Meldepflicht nach Artikel 104 schuldhaft verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft. 2 Die Meldepflicht wird verletzt, wenn die Passagierdaten nach Artikel 104 Absatz 2 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt werden. 3 Das Luftverkehrsunternehmen handelt schuldhaft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. 4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.

Art. 120c Gemeinsame Bestimmungen für die Bestrafung der Transportunternehmen 1 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 120a) oder der Meldepflicht (Art. 120b) wird auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurde. Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuches6 ist sinngemäss anwendbar. 2 Die Vertretung des Transportunternehmens richtet sich nach Artikel 102a des Strafgesetzbuches. 3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben und die Strafe in fünf Jahren.

Art. 120d Strafverfolgung 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen nach den Artikeln 115– 120 obliegt den Kantonen. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt. 2 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen nach den Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das Bundesamt. Das Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

6 SR 311.0 7 SR 313.0

II 1 Dieses Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang 1 gemäss Beilage 1.

2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Asylgesetz vom 26. Juni 19988

Art. 21 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland 1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, in der Regel an eine Empfangsstelle. 2 Das Bundesamt prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. 3 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 22 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 2bis 1 Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhebt die zuständige Behörde die Personalien und erstellt Fingerabdruckbogen und Fotografien. Sie kann weitere biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. 1bis Das Bundesamt prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. 1ter Das Bundesamt bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 20039 zuständig ist und Asylsuchende: a. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder b. glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.

8 SR 142.31 9 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

2 Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 und der Prüfung nach Absatz 1bis

nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung nach Absatz 1ter erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert. 2bis Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 98b Abs. 1bis 1bis Das Bundesamt kann Dritte mit der Bearbeitung von biometrischen Daten beauftragen. Es kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

Anhang 1 Dieses Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang 1 gemäss Beilage 2.

2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200310 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 1 Abs. 2 2 Die Artikel 101–107, 110–111i und 114 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200511 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Artikel 96–99, 101–102abis und 102b–102g des Asylgesetzes vom 26. Juni 199812 (AsylG) sowie die Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195213 (BüG) bleiben vorbehalten.

Art. 3 Abs. 2 Bst. c und i sowie Abs. 3 Bst. h (neu) 2 Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich: c. die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AuG14, des Abkommens vom 21. Juni 199915 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10 SR 142.51 11 SR 142.20; AS 2007 7979 12 SR 142.31 13 SR 141.0 14 SR 142.20; AS 2007 7979 15 SR 0.142.112.681

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom 21. Juni 200116 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang in den Ziffern 1 und 2 aufgeführt. i. die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens. 3 Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:

h. die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG17, den Artikeln 105–107, 111a–111d und 111i AuG18 sowie den Artikeln 97, 98, 102abis,

Anhang Dieses Gesetz erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage 3.

16 SR 0.632.31 17 SR 235.1 18 SR 142.20; AS 2007 7979 19 SR 142.31

Beilage 1 Anhang 1

1 Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a. Abkommen vom 26. Oktober 200433 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200434 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200435 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200536 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; e. Protokoll vom …37 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [provisorischer Titel].

33 SR …; BBl 2004 7149 34 SR …; AS … 35 SR …; AS … 36 SR …; AS … 37 SR …; AS …

2 Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

a. Abkommen vom 26. Oktober 200438 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200439 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; c. Protokoll vom …40 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein gestellten Asylantrags (Dänemark-Protokoll) [provisorischer Titel]; d. Protokoll vom …41 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [provisorischer Titel].

38 SR …; BBl 2004 6479 39 SR … 40 SR … 41 SR …