BBl 2007 1611

Postgesetz (PG) (Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften)

Postgesetz (PG) Entwurf (Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Februar 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 20072, beschliesst:

I Das Postgesetz vom 30. April 19973 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften 1 Die Post befördert abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach gleichen Grundsätzen zu distanzunabhängigen Vorzugspreisen. 2 Sie legt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formats und des Anteils an redaktionellem Text fest. 3 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse gewährt die Post zusätzliche Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die ihr zur Tageszustellung übergeben werden und die insbesondere eine vom Bundesrat festzulegende Auflage nicht unterschreiten oder übersteigen. 4 Das Departement genehmigt die Preise für die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften. 5 Der Bund leistet der Post für die ungedeckten Kosten aus der Gewährung von Vorzugspreisen gemäss den Absätzen 1 und 2 eine jährliche Abgeltung von höchstens 60 Millionen Franken. Der Bundesrat legt die Abgeltung jährlich nach Massgabe der effektiven ungedeckten Kosten fest. Er bestimmt die anrechenbaren Kosten. 6 Der Bund leistet der Post für die Gewährung der Ermässigung gemäss Absatz 3 eine jährliche Abgeltung von 20 Millionen Franken.

Postgesetz

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Presseförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.

Minderheit I (Weyeneth, Amstutz, Beck, Fehr Hans, Joder, Perrin, Pfister Gerhard, Schibli)

Art. 15 Abs. 5 Streichen

Minderheit II (Schelbert, Heim Bea, Hubmann, Leuenberger-Genève, Vermot-Mangold)

Art. 15 Abs. 5 5 … eine jährliche Abgeltung von mindestens 60 Millionen Franken. …

Minderheit III (Schelbert, Heim Bea, Hubmann, Leuenberger-Genève, Lustenberger, Vermot-Mangold)

Art. 15 Abs. 6 6 … eine jährliche Abgeltung von mindestens 20 Millionen Franken.

Minderheit IV (Schelbert, Büchler, Leuenberger-Genève, Meyer Thérèse)

Ziff. II, Abs. 2 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (Rest streichen)

Minderheit V (Lustenberger, Büchler, Gross Andreas, Heim Bea, Hubmann, Leuenberger-Genève, Meyer Thérèse, Roth-Bernasconi, Schelbert)

1bis Artikel 15, Absatz 5 gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Presseförderung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014. 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (Rest streichen)