BBl 2007 2279

Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

Bundesgesetz Entwurf zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20072, beschliesst:

Art. 1 Zweck Der Bund kann die nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.

Art. 2 Massnahmen

1 Zu den Massnahmen gehören insbesondere:

a. Erstellen von Publikationen; b. Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstaltungen; c. Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit; d. Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen. 2 Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung. 3 Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.

Art. 3 Auftrag 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann einen oder mehrere Dritte (der Beauftragte) mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz beauftragen. Dies erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarung. 2 Die Leistungsvereinbarung kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das SECO insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.

Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz. BG

Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen 1 Zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen und Finanzhilfen gewährt. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19903.

Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragen

1 Der Beauftragte ist verpflichtet:

a. die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben; b. bei der Wahl der Massnahmen jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen; c. die Massnahmen in enger Abstimmung mit weiteren in ähnlichen Aufgabenbereichen tätigen kantonalen Stellen und Bundesorganisationen, insbesondere mit Bundesorganisationen im Bereich der Landeswerbung, durchzuführen; d. ein Evaluationssystem vorzusehen. 2 Das SECO legt in der Leistungsvereinbarung alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

Art. 6 Rechtsschutz 1 Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage. 2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20054 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort wird aufgehoben.

3 SR 616.1 4 AS 2006 1273

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Art. 9 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufens der Referendumsfrist

am 1. Januar 2008 in Kraft. Im anderen Fall bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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