BBl 2009 7241
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
A
Bundesgesetz Entwurf über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20091, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. cbis (neu) Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: cbis. den Eigenkapitalausweis;
Art. 33 Abs. 3 Bst. c 3 Keine Nachtragskredite sind erforderlich für:
c. nicht budgetierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
Art. 35 Bst. a Ziff. 1 Aufgehoben
Art 41 Sachüberschrift Gewerbliche Leistungen; Grundsatz
Art. 41a (neu) Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen
1 Gestützt auf dieses Gesetz können gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen:
a. die Bundesreisezentrale (BRZ); b. das Informatik Service Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (ISC-EJPD);
c. das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL); d. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT). 2 Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 3 Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
Art. 59 Abs. 2 und 3 (neu)
2 Sie ist befugt:
a. die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: 1. vor Zivil- und Schiedsgerichten, 2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen, 3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; b. auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; c. bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen. 3 Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen: a. Nachlassverträgen zustimmen; b. Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023
Art 48 Sachüberschrift Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut)
Art. 48a (neu) Gewerbliche Leistungen 1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
2 Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 19924
Art. 8a (neu) Gewerbliche Leistungen 1 Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
3 Bundesgesetz vom 8. März 19605 über die Nationalstrassen
Art. 61b (neu) Ib. Gewerbliche 1 Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, Leistungen wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
4 Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20066
Art. 9 Abs. 2 2 Die Forderungen gegenüber dem Bund werden nicht verzinst.
Art. 11 Abs. 2 und 3 2 Die Erfolgsrechnung weist aus:
a. als Ertrag: 1. die Einlagen nach Artikel 2, 2. die Aktivierung der Nationalstrassen im Bau nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, 3. die Aktivierung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs; b. als Aufwand: 1. die Entnahmen für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2, 2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.
3 Die Bilanz weist aus:
a. unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen; b. unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.
5 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987
Art. 115 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 147 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 177b (neu) Gewerbliche Leistungen 1 Das Bundesamt, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
6 Bundesgesetz vom 9. Juni 19778 über das Messwesen
Art. 17 Bst. h Aufgehoben
Art. 17a (neu) Gewerbliche Leistungen 1 Das METAS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.